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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2602 |
23.11.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2602 DER KOMMISSION
vom 22. November 2023
zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(1) |
Am 16. Februar 2022 führte die Europäische Kommission mit der ursprünglichen Verordnung einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) ein. |
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(2) |
Bei der Untersuchung, die zur ursprünglichen Verordnung führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet. |
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(3) |
Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 22,1 % bis 48,8 % auf Einfuhren der betroffenen Ware ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 39,6 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist im Anhang der ursprünglichen Verordnung enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 86,5 % für die von Unternehmen in der VR China hergestellte betroffene Ware festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten. |
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(4) |
Nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung kann Artikel 1 Absatz 2 ebendieser Verordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, angemessene gewogene durchschnittliche Antidumpingzollsatz, in diesem Fall der Zollsatz von 39,6 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er
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2. ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER
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(5) |
Am 10. Oktober 2022 beantragte das Unternehmen Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd. (im Folgenden „Zhongli“ oder „Antragsteller“) bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller (im Folgenden „Neuausführerbehandlung“) und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes; in diesem Zusammenhang gab es an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Antrag“) zu erfüllen. |
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(6) |
Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Zuerkennung einer Neuausführerbehandlung nach Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union, vertreten durch das European Industrial Fasteners Institute (im Folgenden „EIFI“), übermittelte eine Stellungnahme zur Erfüllung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung durch den Antragsteller. Der Antragsteller bestritt die Behauptungen des EIFI in einer späteren Stellungnahme. |
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(7) |
Im Anschluss an die Analyse des beantworteten Fragebogens und die Stellungnahmen der Parteien forderte die Kommission den Antragsteller mit einem vom 14. März 2023 datierten Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen zur Übermittlung ebensolcher auf. Der Antragsteller beantwortete das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen am 31. März 2023. |
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(8) |
Parallel zur Analyse der vom Antragsteller und vom EIFI vorgelegten Nachweise konsultierte die Kommission die Online-Datenbank Orbis (3), Qichacha (4), Aliyun (5) sowie die Datenbank des chinesischen Nationalen Systems zur Veröffentlichung von Kreditinformationen für Unternehmen (6) (National Enterprise Credit Information Publicity System) und glich die Angaben des Unternehmens mit öffentlich im Internet zugänglichen Daten ab. |
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(9) |
Schließlich führte die Kommission einen Fernabgleich mit dem Antragsteller durch. Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. |
3. PRÜFUNG DES ANTRAGS
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(10) |
In Bezug auf die vom EIFI aufgeworfenen vorläufigen Fragen stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller kein Händler ist und dass der Antragsteller der Person, die den Antrag des Antragstellers unterzeichnet, eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat. |
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(11) |
Vorab machte das EIFI geltend, dass der Antragsteller ein Händler sein könne, weil i) aus der Beschreibung auf dessen Website (7) hervorgehe, dass er globale Abnehmer und chinesische Hersteller miteinander verbinde, und ii) er Mitglied der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (China Chamber of Commerce for Import and Export of Machinery and Electronic Products, im Folgenden „CCCME“), einem Handelsverband sei, der ausführende Hersteller in der Ausgangsuntersuchung vertreten habe. Darüber hinaus wies das EIFI darauf hin, dass die Person, die den Antrag auf Neuausführerbehandlung unterzeichnet habe, ein „Verkaufsmanager“ sei, während es keine Beweise dafür gebe, dass diese Person im Namen des Unternehmens Ansprüche geltend machen könne, und es argumentierte, dass der Antrag auf Neuausführerbehandlung nur auf dieser Grundlage abgelehnt werden sollte. |
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(12) |
Der Antragsteller widersprach den vorstehenden Behauptungen und machte geltend, dass es sich bei der vom EIFI genannten Website nicht um die Website des Antragstellers handele, sondern um eine B2B-Plattform für den elektronischen Handel, CHINA.CN, die Informationen über eine Reihe von Unternehmen enthalte. Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, er sei nicht Mitglied der CCCME, sondern benutze ihre Website nur, um sich selbst zu vermarkten, während die CCCME aber auf jeden Fall auch Hersteller und andere Unternehmen vertrete. Schließlich brachte der Antragsteller vor, dass der Vertriebsleiter des Unternehmens das Recht habe, den Antrag auf Neuausführerbehandlung im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen. |
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(13) |
Zunächst stellte die Kommission fest, dass die vom EIFI angeblich zum Antragsteller gehörende Website (CHINA.CN) tatsächlich nicht die offizielle Website des Antragstellers ist. Daher konnten aus der Beschreibung dieser Website keine Schlüsse auf den Status des Antragstellers gezogen werden. Des Weiteren bestätigte die Kommission, dass auf der Website der CCCME (8) nicht darauf hingewiesen wird, dass der Antragsteller zu den Mitgliedern der CCCME gehört, sondern er dort nur Werbung in eigener Sache macht. Schließlich ergab die Analyse und Überprüfung der Finanzbuchhaltung des Antragstellers während des Fernabgleichs keine Einkäufe der betroffenen Ware von Dritten. Daher wies die Kommission das Vorbringen des EIFI als unbegründet zurück und kam in Ermangelung weiterer gegenteiliger Beweise zu dem Schluss, dass der Antragsteller kein Händler der betroffenen Ware, sondern ein ausführender Hersteller ist. |
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(14) |
Der Antragsteller legte auch eine Genehmigung des Geschäftsführers vor, der auf der Grundlage der Satzung des Unternehmens als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens bestätigt wurde, was den Vertriebsleiter ermächtigte, den Antrag auf Neuausführerbehandlung im Namen des Unternehmens zu unterzeichnen. Die Kommission war daher der Auffassung, dass der Antrag auf Neuausführerbehandlung ordnungsgemäß gestellt wurde, und hielt es nicht für erforderlich, weiter zu prüfen, ob der Antrag auf dieser Grundlage abgelehnt werden sollte. |
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(15) |
In Bezug auf das erste Kriterium für die Neuausführerbehandlung brachte der Wirtschaftszweig der Union vor, dass der Antragsteller im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Beweise dafür vorgelegt habe, dass es keine Ausfuhren in die Union gegeben habe, während der Antragsteller online behauptete, dass er Ausfuhren nach „Europa“ und „Osteuropa“ durchführe, die auch im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf seiner Website verfügbar gewesen seien, sodass der Schluss vertretbar sei, dass dies Ausfuhren in die Union umfasse. In seiner Antwort auf die Stellungnahme des EIFI wies der Antragsteller darauf hin, dass die Ausfuhren nach Europa nicht zwangsläufig bedeuteten, dass er die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt habe, und dass die Kommission das Fehlen von Ausfuhren in die Union anhand der Aufzeichnungen des Unternehmens und mithilfe der Zollbehörden der Union überprüfen könne. |
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(16) |
Die Kommission stellte fest, dass Zhongli 2003 gegründet wurde, aber erst im Mai 2018 eine Ausfuhrlizenz erhielt und im Jahr 2021 mit der Ausfuhr erheblicher Mengen der betroffenen Ware begann. Den von Zhongli vorgelegten Beweisen zufolge tätigte das Unternehmen im April 2021 seinen ersten Verkauf der betroffenen Ware in die Union. Frühere Ausfuhrgeschäfte der betroffenen Ware waren, wie aus Verkaufsbüchern, die bis Januar 2019 reichen, hervorgeht, allesamt für Drittländer in Asien und Afrika bestimmt, trotz der online vorgebrachten Behauptungen. |
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(17) |
Die Kommission prüfte alle Ausfuhrgeschäfte im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und fand keine Beweise für Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union. Insbesondere enthielt das Verkaufsbuch des Unternehmens keine Aufzeichnungen über Ausfuhrgeschäfte der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, während die Bücher des Unternehmens in diesem Zeitraum mit den Jahresabschlüssen des Unternehmens übereinstimmten. Aus dem überprüften Verkaufsbuch ging hervor, dass der erste Ausfuhrverkauf in die Union im April 2021 stattfand. |
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(18) |
Daher wies die Kommission die Behauptung des EIFI zurück. Da keine Beweise dafür vorlagen, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausführte, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller das erste Kriterium für die Neuausführerbehandlung erfüllte. |
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(19) |
In Bezug auf das zweite Kriterium für die Neuausführerbehandlung brachte das EIFI vor, dass eine einfache Erklärung über das Nichtbestehen einer Beziehung, die der Antragsteller vorgelegt habe, die für dieses Kriterium erforderliche Beweislast nicht erfüllen könne. In Beantwortung der Behauptungen des EIFI erläuterte der Antragsteller, dass einer seiner beiden Anteilseigner (beide Privatpersonen) auch alleiniger Anteilseigner eines anderen Unternehmens sei, nämlich Ningbo Zhenhai Dongfang Materials Business Department (im Folgenden „Zhenhai“), das die betroffene Ware weder herstellt noch verkauft. |
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(20) |
Die Kommission bestätigte die Identität der beiden Anteilseigner und ihren Anteil am Eigenkapital des Antragstellers anhand der Satzung des Antragstellers. Die Kommission konsultierte auch die Orbis-Datenbank, die jedoch weder Informationen über Zhongli noch Zhenhai enthielt. Daher weitete die Kommission die Suche auf andere Datenbanken, die öffentlich zugängliche Informationen über Unternehmen in der VR China enthalten, aus (9). Aus diesen Datenbanken ging nicht hervor, dass a) Zhenhai ein ausführender Hersteller der betroffenen Ware wäre, b) dass eines der Unternehmen andere Anteilseigner als die vom Antragsteller offengelegten hätte, noch c) dass eines der Unternehmen zusätzliche verbundene Unternehmen hätte. Ohne Beweise dafür, dass der Antragsteller mit einem der ausführenden Hersteller in der VR China verbunden ist, kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller das zweite Kriterium für die Neuausführerbehandlung erfüllte. |
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(21) |
In Bezug auf das dritte Kriterium für die Neuausführerbehandlung brachte das EIFI vor, dass ein Verkaufsdokument, wie aus der offenen Fassung des Antrags des Antragstellers ersichtlich, nicht ausreiche, um die tatsächlichen Ausfuhren in die Union nachzuweisen, sondern dass auch ein tatsächlicher Nachweis für die Einfuhr in die Union vorgelegt werden sollte. |
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(22) |
Der Antragsteller legte Belege für Lieferungen erheblicher Mengen der betroffenen Ware in die Union ab April 2021 vor, nämlich Kaufverträge, Handelsrechnungen, Ladelisten, Konnossemente, Mehrwertsteuerrechnungen und Formulare für die Einfuhranmeldung seiner Kunden in der Union. Die Kommission überprüfte diese Verkäufe während des Fernabgleichs anhand der Jahresabschlüsse des Antragstellers. Auf der Grundlage dieser Beweise stellte die Kommission fest, dass der Antragsteller die betroffene Ware tatsächlich ab April 2021, d. h. nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, in die Union ausführte, und sie kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller das dritte Kriterium für die Neuausführerbehandlung erfüllte. |
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(23) |
Dementsprechend erfüllte der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der ursprünglichen Verordnung und der Antrag des Antragstellers sollte demnach angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 39,6 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden. |
4. UNTERRICHTUNG
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(24) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, dem Antragsteller den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren. |
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(25) |
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(26) |
Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das folgende Unternehmen wird in die Liste der „nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller“ im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 aufgenommen: “in the Annex to Implementing Regulation (EU) 2022/191:
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Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
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Ningbo Zhongli Bolts Manufacturing Co., Ltd. |
899U |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1.
(3) Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.
(4) Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in der VR China liefert.
(5) Aliyun (auch bekannt als Alibaba Cloud) ist eine Tochtergesellschaft der Alibaba Group. Sie bietet Cloud-Computing-Dienste für Online-Unternehmen und das eigene Alibaba-Ökosystem für den elektronischen Handel an und dient unter anderem als Datenbank, in der Geschäftsdaten, Kredit- und andere Arten von Informationen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in der VR China an Verbraucher und Fachleute übermittelt werden.
(6) Das Nationale System zur Veröffentlichung von Kreditinformationen für Unternehmen (National Enterprise Credit Information Publicity System) ist eine staatliche Wirtschaftsauskunftei Chinas. Die Staatliche Verwaltung für die Marktregulierung Chinas (SAMR), die für Unternehmenseintragungen zuständige chinesische Behörde, entwickelte und betreibt dieses System.
(7) https://ningbozhongli.en.china.cn/, Stand vom 12. September 2023.
(8) https://www.cccme.cn/, Stand vom 12. September 2023.
(9) Qichacha (https://www.qcc.com/) und Aliyun (https://market.aliyun.com/), beide Stand vom 11. September 2023.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2602/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)