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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2537 |
20.11.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2537 DER KOMMISSION
vom 15. September 2023
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Richtlinie 2003/87/EG geändert und das Spektrum der Projekte erweitert, die aus dem Innovationsfonds unterstützt werden können, indem festgelegt wurde, wie Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragen, bewertet werden sollen, und indem die Verwaltung des Innovationsfonds gestärkt wurde. Die Richtlinie (EU) 2023/959 ermöglicht es der Kommission außerdem, im Wege von Ausschreibungsverfahren Unterstützung aus dem Innovationsfonds zu gewähren. |
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(2) |
In der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2023 mit dem Titel „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter“ (3) ist vorgesehen, dass eine erste Ausschreibung zur Förderung der Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff im Herbst 2023 eingeleitet wird. In der Mitteilung der Kommission vom 16. März 2023 über die Europäische Wasserstoffbank (4) wurde dieses Ziel bekräftigt. |
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(3) |
Angesichts der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG und der in diesen Mitteilungen dargelegten Ziele ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission (5) zu ändern. |
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(4) |
Kapitel II der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856 enthält die Vorschriften für die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen des Innovationsfonds. Diese Vorschriften haben sich seit der Veröffentlichung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen am 3. Juli 2020 insgesamt als wirksam erwiesen. Sie sollten jedoch geändert werden, um sie an die neuen Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 geänderten Fassung anzupassen und die Effizienz und Wirksamkeit des Verfahrens zur Gewährung von Finanzhilfen auf der Grundlage der in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungen zu verbessern. |
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(5) |
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Kleinprojekte waren unterzeichnet, insbesondere weil Kleinprojekte auf nationaler Ebene leichter Zugang zu Finanzmitteln haben, während Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für Großprojekte stark überzeichnet waren. Daher ist es angezeigt, die Definition von Kleinprojekten dahin gehend zu ändern, dass sie auch solche umfasst, deren gesamte Investitionsausgaben 20 000 000 EUR nicht übersteigen, und eine neue Kategorie von mittelgroßen Projekten einzuführen, um Probleme bei der Unter- und Überzeichnung anzugehen, die Auswahl von Projekten in ähnlichen Größenklassen zu ermöglichen und so auf EU-Ebene Projekte aller Größenordnungen von höchster Qualität zu unterstützen. |
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(6) |
Die Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass Finanzhilfen, die nicht im Wege einer Ausschreibung vergeben werden, auf 60 % der relevanten Kosten des Projekts begrenzt sind. Bei der Berechnung der relevanten Kosten sollte zwischen den wirtschaftlichen Einnahmen und dem operativen Nutzen der Projekte unterschieden werden, um den korrekten Wert der förderfähigen relevanten Kosten zu ermitteln. Es sollte auch möglich sein, in einem Beschluss über die Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu beschließen, dass die relevanten Kosten berechnet werden, indem die geschätzten Kosten des Projekts mit einer herkömmlichen kontrafaktischen Konstellation verglichen werden, je nach Art der Aufforderung und früheren Erfahrungen. |
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(7) |
Um eine Überkompensierung von Kleinprojekten mit erheblichen wirtschaftlichen Einnahmen zu vermeiden, sollten die entsprechenden Kosten nicht mehr als ihre gesamten Investitionskosten berechnet werden. Die gleiche Methode für die Berechnung der relevanten Kosten sollte für alle Projekte gelten, wobei eine faire und gleiche Behandlung der Antragsteller zu gewährleisten und auch die Anhebung der Obergrenze für die gesamten Investitionsausgaben für Kleinprojekte zu berücksichtigen sind. Diese Berechnungsmethode sollte auch Projekten, die auf einem hohen Verbrauch von Strom aus erneuerbaren Quellen beruhen, besser Rechnung tragen, da die Betriebskosten solcher Projekte bei der Berechnung der relevanten Kosten berücksichtigt werden. |
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(8) |
Einige innovative Projekte können positive Auswirkungen auf das Klima haben, die über eine Verringerung der Treibhausgasemissionen hinausgehen. Dies gilt beispielsweise für Projekte zur Verringerung der Rußemissionen im maritimen Sektor, auf die 75 % der Nicht-CO2-Klimaauswirkungen der Schifffahrt entfallen. Dies gilt auch für Projekte im Luftverkehrssektor, die die Klimaauswirkungen von Nicht-Treibhausgasen verringern, die das Zwei- bis Vierfache der Auswirkungen von CO2 haben. Das Kriterium des Treibhausgasreduktionspotenzials sollte daher dahin gehend geändert werden, dass solche umfassenderen Klimavorteile, die über die Verringerung der Treibhausgasemissionen hinausgehen, in die Kriterien für die Bewertung von Projekten aufgenommen werden. |
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(9) |
Das Kriterium des technischen Potenzials und des Marktpotenzials unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit sollte ebenfalls ausgeweitet werden, um dem Potenzial eines vorgeschlagenen Projekts, mehrere Umweltauswirkungen anzugehen, sowie seinem Beitrag zum Null-Schadstoff-Ziel und zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft der EU Rechnung zu tragen. |
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(10) |
Das Kriterium der Kosteneffizienz sollte geändert werden, um anzugeben, wie andere öffentliche Förderungen bei der Berechnung berücksichtigt werden. |
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(11) |
Projekte im maritimen Sektor werden bereits vor der Aufnahme von Emissionen aus dem Seeverkehr in das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) ab 2024 aus dem Innovationsfonds unterstützt, wenn sie die Nutzung erneuerbarer Energien oder die Energiespeicherung umfassen. Bis 2030 sollten 20 Mio. Zertifikate aus dem EU-EHS eingesetzt werden, um die Dekarbonisierung des maritimen Sektors zu unterstützen. Darüber hinaus sollte Projekten in Sektoren, die unter das CO2-Grenzausgleichssystem fallen, im Rahmen des Innovationsfonds besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. |
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(12) |
Angesichts der neuen Arten von Projekten und Sektoren, die im Rahmen des Innovationsfonds förderfähig sind, kann die Kommission spezielle Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Themen für bestimmte Sektoren veröffentlichen. Im Zusammenhang mit diesen sektorspezifischen Aufforderungen oder Themen können zusätzliche Gewährungskriterien oder Anforderungen angewandt werden, um den möglichen Beitrag der vorgeschlagenen Projekte zu den Zielen und Prioritäten des europäischen Grünen Deals zu bewerten. Diese zusätzlichen Gewährungskriterien oder -anforderungen können den möglichen Beitrag des Projekts zum Zugang der EU zu einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit Netto-Null-Technologien umfassen, der erforderlich ist, um die Widerstandsfähigkeit des Energiesystems der EU zu erhalten und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen. |
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(13) |
Angesichts des technischen Charakters und der Vielfalt der Projekte, für die ein Antrag auf Förderung aus dem Innovationsfonds beantragt wird, ist es angebracht, dass sich der Evaluierungsausschuss aus unabhängigen externen Sachverständigen zusammensetzt, die über das erforderliche Fachwissen verfügen, um die Anträge bestmöglich bewerten zu können. Die Einbeziehung unabhängiger externer Sachverständiger ermöglicht es, das Fachwissen an die Arten von Projekten oder Sektoren anzupassen, auf die eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ausgerichtet ist, und eine große Zahl von Anträgen angemessen zu bearbeiten. Die Artikel 12 und 12a sollten dahin gehend geändert werden, dass die Anträge von einem Evaluierungsausschuss geprüft werden können, der ganz oder teilweise aus unabhängigen externen Sachverständigen besteht. |
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(14) |
Angesichts der begrenzten Zahl von Projekten, die derzeit für eine Unterstützung bei der Projektentwicklung in Betracht kommen, und zur Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Unterstützung sollte es möglich sein, für alle Projekte, die in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fallen, Unterstützung bei der Projektentwicklung zu beantragen, unabhängig davon, ob zuvor eine Finanzhilfe aus dem Innovationsfonds für solche Projekte beantragt wurde. Damit die Unterstützung wirksam ist, sollten jedoch nur Projekte gefördert werden, die einen ausreichenden Innovationsgrad aufweisen und das Potenzial haben, die Klimaauswirkungen erheblich zu verringern sowie eine breite Anwendung zu ermöglichen. Die Förderfähigkeits- und Gewährungskriterien sollten mit den Anforderungen der geänderten Richtlinie 2003/87/EG in Einklang stehen. Um Synergien zwischen dem Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen und dem Mechanismus zur Unterstützung bei der Projektentwicklung zu erhalten, sollte es möglich sein, zu entscheiden, ob Anträge auf Unterstützung bei der Projektentwicklung von Antragstellern, die an einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen teilgenommen haben und deren Projekte die Kriterien in Bezug auf die Wirksamkeit der Emissionsminderung und die Innovation erfüllen, automatisch berücksichtigt werden können, wenn die Antragsteller dies wünschen. Um der Entkopplung der Unterstützung bei der Projektentwicklung vom Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen Rechnung zu tragen, sollten die Bestimmungen über das Auswahlverfahren geändert werden. |
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(15) |
Die geänderte Richtlinie 2003/87/EG sieht vor, dass der Innovationsfonds im Wege von Ausschreibungen Unterstützung für die Herstellung CO2-armer oder CO2-freier Produkte gewähren kann, darunter Produkte, die zur Verringerung der Emissionen einer Tätigkeit verwendet werden können. Daher sollten die grundlegenden Regeln für die Gewährung von Fördermitteln im Rahmen der Ausschreibung festgelegt werden. Ausschreibungen sollten insbesondere zu dem neuen Ziel des Innovationsfonds beitragen, innovative Techniken, Verfahren und Technologien im Hinblick auf ihre breite Einführung in der gesamten EU nach oben zu skalieren. |
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(16) |
Im Hinblick auf den Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter und die Mitteilung über die Europäische Wasserstoffbank sollte die im Rahmen der ersten Ausschreibungsverfahren gewährte Unterstützung in Form fester Prämien erfolgen. Die Antragsteller, die den niedrigsten Angebotspreis bieten, sollten für einen Vertrag über feste Prämien ausgewählt werden, in dem für jede Produktionseinheit ein fester Förderbetrag festgelegt wird. Die Höhe jeder festen Prämie sollte dem von den Antragstellern gebotenen Angebotspreis entsprechen. Die festen Prämien sollten als Finanzhilfen im Sinne der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) betrachtet werden. |
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(17) |
Jedes Ausschreibungsverfahren sollte von der Kommission im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung und mit dem Ziel konzipiert werden, das Risiko von Angeboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich zu halten. Die Gestaltung jedes Ausschreibungsverfahrens sollte die wichtigsten wirtschaftlichen Parameter umfassen, die sich unmittelbar auf die Anreizstruktur und das Bietverhalten potenzieller Projektträger auswirken, und sollte rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Nachträgliche Anpassungen des Ausschreibungsergebnisses (z. B. anschließende Verhandlungen über die Ergebnisse des Bietverfahrens oder die Zuteilung) sollten ausgeschlossen werden. |
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(18) |
Um einen ausreichenden und wirksamen Wettbewerb zwischen den Antragstellern zu gewährleisten, sollte das Ausschreibungsverfahren über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen verfügen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient, sodass voraussichtlich nicht allen Bietern eine Beihilfe gewährt werden kann. Ist ein Ausschreibungsverfahren unterzeichnet, so sollte die Gestaltung der nachfolgenden Ausschreibungsverfahren angepasst werden, um einen wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. |
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(19) |
Jedes Ausschreibungsverfahren (einschließlich der Definition des CO2-armen oder CO2-freien Produkts, für das eine Unterstützung gewährt werden kann, und der entsprechenden Anforderungen) sollte so gestaltet sein, dass nur Projekte ausgewählt werden, die das Potenzial haben, Emissionen in mehreren Sektoren zu verringern und zum Null-Schadstoff-Ziel und zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft der EU beizutragen. Das Auktionsobjekt sollte das Potenzial für eine breite Anwendung haben und die Kosten des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft in den betreffenden Sektoren senken können. Darüber hinaus sollte Produkten Vorrang eingeräumt werden, die das Potenzial haben, mehrere Umweltauswirkungen zu bewältigen. |
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(20) |
Für jedes Ausschreibungsverfahren sollte die Kommission eindeutige Qualifikationsanforderungen festlegen, die erfüllt sein müssen, damit ein Vorschlag eingestuft werden kann. Diese Qualifikationsanforderungen sollten sich auf das Maß beschränken, das erforderlich ist, um ein wirksames Ausschreibungsverfahren und den Abschluss des vorgeschlagenen Projekts im Einklang mit den Zielen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und im Einklang mit dem EU-Recht zu gewährleisten. |
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(21) |
Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, sollten vom niedrigsten bis zum höchsten Angebotspreis eingestuft werden. In Ausnahmefällen sollte es möglich sein, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. |
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(22) |
Projekte zur Herstellung CO2-armer oder CO2-freier Produkte werden möglicherweise in den einzelnen Mitgliedstaaten bereits in unterschiedlichem Maße gefördert. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Antragsteller zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die kosteneffizientesten Projekte ausgewählt werden, sollte die Möglichkeit eingeschränkt werden können, dass Projekte, die bereits öffentliche Unterstützung für die Herstellung CO2-armer oder CO2-freier Produkte erhalten, an einem Ausschreibungsverfahren teilnehmen können. Eine solche Beschränkung sollte in einem Beschluss zur Einleitung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt werden. |
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(23) |
Um spekulative Angebote zu vermeiden, die Aufrichtigkeit und Qualität der Vorschläge zu gewährleisten und die Bewertung der Vorschläge durch vereinfachte Prüfungen der Projektreife zu erleichtern, können Einlagen verlangt werden. Einlagen sollten in Form von Bareinlagen, Bankgarantien, Garantien einer Muttergesellschaft oder anderen gängigen Garantieformen erfolgen. |
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(24) |
Um „Auktionen als Dienstleistung“ (die EU-Auktionsplattform, auf die in der Mitteilung über die Europäische Wasserstoffbank Bezug genommen wird) umzusetzen, könnte die Durchführungsstelle, die für die Einstufung der Vorschläge zuständig ist, aufgefordert werden, Vorschläge, deren Angebotspreis über dem Clearingpreis liegt, in eine Rangfolge einzustufen, damit diese Projekte von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Auktion als Dienstleistung unterstützt werden können. |
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(25) |
Im Einklang mit der Richtlinie 2003/87/EG leistet die Kommission Mitgliedstaaten, die dies beantragen und die nur eine geringe tatsächliche Beteiligung an aus dem Innovationsfonds finanzierten Projekten haben, technische Hilfe. Diese technische Hilfe sollte die Kapazitäten des anfragenden Mitgliedstaats zur Unterstützung der Bemühungen der Projektträger zur Einreichung von Anträgen auf Finanzierung aus dem Innovationsfonds in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet steigern, um die tatsächliche geografische Verteilung der Beteiligung am Innovationsfonds zu verbessern und die Gesamtqualität der eingereichten Projekte zu erhöhen. Gemäß Artikel 110 der Haushaltsordnung legt die Kommission den Betrag fest, der den Mitgliedstaaten für technische Hilfe zur Verfügung steht, und die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen. Die Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, sollten diejenigen sein, die das schlechteste Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet (sowohl in Bezug auf die Anzahl als auch den Geldbetrag) und ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013–2020 aufweisen. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten sollte mindestens alle zwei Jahre aktualisiert werden. |
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(26) |
Gemäß der Richtlinie 2003/87/EG bemüht sich die Kommission um Synergien zwischen dem Innovationsfonds und dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie gegebenenfalls zwischen dem Innovationsfonds und anderen EU-Programmen. Daher sollte die Durchführungsstelle verpflichtet werden, Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen von ihr verwalteten EU-Finanzierungsprogrammen zu fördern. |
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(27) |
Um die Sichtbarkeit der Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu gewährleisten, sollten die Projektträger ihre Projekte, deren Ergebnisse und Auswirkungen bewerben und müssen dabei mithilfe der mit der Durchführungsstelle vorab vereinbarten Werbeelemente klar die Herkunft der erhaltenen Unterstützung angeben. |
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(28) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/856
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 3 wird folgender Buchstabe aa eingefügt:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Relevante Kosten Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 16 Satz 5 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den Nettomehrkosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat. Die Nettomehrkosten werden berechnet als die Differenz zwischen i) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten (einschließlich Investitionen und Betrieb), der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens einerseits und ii) der besten Schätzung der wirtschaftlichen Kosten, der Einnahmen und des operativen Nutzens eines Projekts, bei dem eine herkömmliche Technologie mit derselben Kapazität im Hinblick auf die tatsächliche Produktion des analogen Endprodukts eingesetzt wird, andererseits. Die Kommission kann auch beschließen, dass es sich bei den relevanten Kosten um die Nettomehrkosten handelt, die als Differenz zwischen der besten Schätzung i) der wirtschaftlichen Kosten (für Investitionen und Betrieb) einerseits und ii) der wirtschaftlichen Einnahmen und des operativen Nutzens andererseits berechnet werden.“ |
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6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 10 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Wird das zweistufige Antragsverfahren angewandt, so besteht es aus den folgenden aufeinanderfolgenden Stufen:
(3) Wenn das einstufige Antragsverfahren zur Anwendung kommt, reicht der Projektträger einen Vollantrag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 ein.“ |
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9. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 12a wird wie folgt geändert:
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12. |
Nach Artikel 12b wird folgende Kapitelüberschrift eingefügt: „KAPITEL IIa Unterstützung bei der Projektentwicklung “ |
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13. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Unterstützung bei der Projektentwicklung (1) Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht. (2) Die Kommission kann Unterstützung bei der Projektentwicklung in Form von technischer Hilfe für jedes Projekt gewähren, das gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsätze 1 und 6 der Richtlinie 2003/87/EG in den Anwendungsbereich des Innovationsfonds fällt. (3) Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden:
(4) Wird die Unterstützung bei der Projektentwicklung im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt, so führt die Durchführungsstelle das Auswahlverfahren durch und entscheidet nach Anhörung der Kommission über die Gewährung der Unterstützung. Die Gewährungskriterien tragen dem Innovationsgrad im Vergleich zum Stand der Technik, dem Potenzial zur erheblichen Verringerung der Klimaauswirkungen und zur breiten Anwendung, der Reife sowie der geografischen und sektoralen Ausgewogenheit in Bezug auf das Portfolio der finanzierten Projekte Rechnung.“ |
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14. |
Folgendes Kapitel IIb wird eingefügt: „KAPITEL IIb Besondere Bestimmungen für Ausschreibungsverfahren Artikel 13a Gestaltung und Grundsätze des Ausschreibungsverfahrens (1) Die Kommission legt die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den Grundsätzen der Offenheit, Klarheit, Transparenz und Nichtdiskriminierung fest. (2) Die Ausschreibungsverfahren sind so zu gestalten, dass das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter so gering wie möglich gehalten wird. (3) Alle Ausschreibungsverfahren verfügen über eine maximale Mittelausstattung oder ein maximales Volumen, die/das als eine wirksame Beschränkung dient. Unterzeichnete Ausschreibungsverfahren werden angepasst, um in den nachfolgenden Ausschreibungsverfahren einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. (4) Die Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens wird rechtzeitig vor der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen veröffentlicht, um einen wirksamen Wettbewerb zu ermöglichen. Artikel 13b Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (1) Projektträger werden über offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die von der Kommission durchgeführt werden, aufgefordert, einen Antrag für ein Ausschreibungsverfahren einzureichen. (2) Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses. (3) In dem Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, ist Folgendes klar festgelegt:
Artikel 13c Qualifikationsanforderungen (1) Beim Einstufungsverfahren nach Artikel 13d werden nur Vorschläge berücksichtigt, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen. (2) Mit den Qualifikationsanforderungen soll sichergestellt werden, dass Projektträger, die an der Ausschreibung teilnehmen, in der Lage sind, das vorgeschlagene Projekt im Einklang mit der Gestaltung des Ausschreibungsverfahrens, den Bedingungen der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und den in Artikel 3 genannten Zielen sowie mit dem EU-Recht abzuschließen. (3) Die Qualifikationsanforderungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen und ein Höchstmaß an Wettbewerb und Qualität der eingereichten Vorschläge zu gewährleisten. (4) Qualifikationsanforderungen können Förderfähigkeits-, Auswahl- und Gewährungskriterien im Sinne der Haushaltsordnung sein. Artikel 13d Einstufungsverfahren (1) Vorschläge, die die Qualifikationsanforderungen erfüllen, werden vom niedrigsten zum höchsten Gebotspreis eingestuft, es sei denn, es werden zusätzliche Kriterien gemäß Absatz 2 angewandt. (2) Die Kommission kann in Ausnahmefällen beschließen, zur Einstufung der Vorschläge zusätzliche Kriterien heranzuziehen, sofern der Angebotspreis, der in direktem Zusammenhang mit dem Produkt oder dem Ziel steht, das Gegenstand der Ausschreibung ist, mindestens 70 % der Gewichtung der Einstufungskriterien ausmacht. Die Verwendung zusätzlicher Kriterien wird in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen klar dargelegt und durch die Art des Auktionsobjekts und die Ziele der Aufforderung begründet. (3) Die Durchführungsstelle erstellt die Liste der vorausgewählten Vorschläge und übermittelt sie der Kommission. Die Liste umfasst
(4) Auf Verlangen der Kommission teilt die Durchführungsstelle auch die Einstufung der Vorschläge mit, die zwar die Qualifikationsanforderungen erfüllen, deren Preis jedoch über dem Clearingpreis liegt. (5) Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 3 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die für die ausgewählten Vorschläge zu gewährende Unterstützung und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. Artikel 13e Kumulierung (1) Für jedes Ausschreibungsverfahren kann die Kommission beschließen, die Möglichkeit einzuschränken, dass ein Projektträger die auf der Grundlage eines Ausschreibungsverfahrens gewährte Unterstützung mit EU- oder nationalen Fördermaßnahmen kumuliert. (2) Gemäß Absatz 1 erlassene Beschränkungen sind auf das Maß zu beschränken, das erforderlich ist, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten und die Ziele des Ausschreibungsverfahrens zu erreichen. (3) Der Umfang und die Begründung der in Absatz 1 genannten Beschränkungen werden in dem den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13b Absatz 2 vorgelegten Beschlussentwurf sowie in der Veröffentlichung der in Artikel 13a Absatz 4 genannten Elemente des Ausschreibungsverfahrens klar dargelegt. Artikel 13f Einlagen (1) Die Kommission kann gemäß Artikel 10a Absatz 8a der Richtlinie 2003/87/EG Einlagen in Form einer finanziellen Garantie verlangen, um das Risiko von Geboten mit spekulativem Charakter zu mindern oder Anreize für Projektträger zu schaffen, das vorgeschlagene Projekt fristgerecht und im Einklang mit ihrem Vorschlag abzuliefern. (2) Zurückbehaltene Einlagen fließen als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung in den Innovationsfonds ein.“ |
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15. |
Folgendes Kapitel IIc wird eingefügt: „KAPITEL IIc Besondere Bestimmungen für Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe Artikel 13g Mitgliedstaaten mit geringer tatsächlicher Beteiligung bereitgestellte technische Hilfe (1) Mitgliedstaaten mit dem schlechtesten Verhältnis zwischen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Projekte in ihrem Hoheitsgebiet im Vergleich zu ihrem Anteil an den im Rahmen des EU-EHS geprüften Emissionen im Zeitraum 2013–2020 können für technische Hilfe der Kommission gemäß Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 14 der Richtlinie 2003/87/EG in Betracht kommen. (2) Der Höchstbetrag der für technische Hilfe zur Verfügung stehenden Unterstützung aus dem Innovationsfonds sowie die Liste der Mitgliedstaaten, die für technische Hilfe in Betracht kommen, werden von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d festgelegt. Die Liste der förderfähigen Mitgliedstaaten wird danach mindestens alle zwei Jahre aktualisiert.“ |
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16. |
Kapitel III erhält folgende Überschrift: „Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds“ |
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17. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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18. |
Artikel 19 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der genannten Richtlinie festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden.“ |
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20. |
Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 23 Absätze 5 und 6 werden gestrichen. |
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22. |
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen EU-Programmen, insbesondere dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (einschließlich „Horizont Europa“ und „Horizont 2020“) sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds.“ |
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23. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134).
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 final).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Wasserstoffbank (COM(2023) 156 final).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).
(6) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2537/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)