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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2531

24.11.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2531 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Oktober 2023

zur Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten für den Erlass von delegierten Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (EZB/2023/26)

DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2023/2530 der Europäischen Zentralbank vom 28. September 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden (1) EZB/2023/24), insbesondere auf Artikel 3,

gestützt auf den Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Bewältigung der erheblichen Anzahl der durch die Europäische Zentralbank (EZB) in Wahrnehmung ihrer makroprudenziellen Aufgaben zu erlassenden Beschlüsse wurde ein Verfahren zum Erlass spezifischer delegierter Beschlüsse eingerichtet, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) oder der nationalen benannten Behörden (National Designated Authorities — NDAs) erhoben werden.

(2)

Ein Ermächtigungsbeschluss wird mit dem Erlass eines Beschlusses durch das Direktorium wirksam, durch den die Leiter von Arbeitseinheiten ernannt werden, Beschlüsse auf der Grundlage eines Ermächtigungsbeschlusses zu fassen.

(3)

Das Direktorium sollte bei der Ernennung der Leiter von Arbeitseinheiten die Bedeutung des Ermächtigungsbeschlusses und die Anzahl der NCAs und NDAs berücksichtigen, denen delegierte Beschlüsse bekannt zu geben sind.

(4)

Nach Artikel 10.1 des Beschlusses EZB/2004/2 beschließt das Direktorium über die Anzahl, Bezeichnung und Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Arbeitseinheiten der EZB.

(5)

Der Vorsitzende des Aufsichtsgremiums wurde angehört zu den Leitern von Arbeitseinheiten, auf welche die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen übertragen werden soll, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der NCAs oder der NDAs erhoben werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses findet die in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2023/2530 (EZB/2023/24) enthaltene Definition des Begriffs „beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen“ Anwendung.

Artikel 2

Delegierte Beschlüsse, mit denen keine Einwände gegen beabsichtigte makroprudenzielle Maßnahmen der nationalen zuständigen Behörden oder der nationalen benannten Behörden erhoben werden

Delegierte Beschlüsse gemäß Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2023/2530 (EZB/2023/24) werden vom Generaldirektor oder einem stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Makroprudenzielle Politik und Finanzstabilität und vom Generaldirektor oder einem stellvertretenden Generaldirektor der Generaldirektion Horizontale Aufsicht erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Oktober 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L, 2023/2530, 24.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2530/oj.

(2)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2531/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)