Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2485 |
21.11.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2485 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2023
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 durch Festlegung zusätzlicher technischer Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Tätigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeiden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2020/852 enthält den allgemeinen Rahmen, anhand dessen bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, damit festgelegt werden kann, in welchem Maße eine Investition ökologisch nachhaltig ist. Die genannte Verordnung gilt für von der Union oder den Mitgliedstaaten verabschiedete Maßnahmen zur Festlegung von Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten im Zusammenhang mit Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig bereitgestellt werden, für Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, und für Unternehmen, für die die Verpflichtung gilt, eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder eine konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 29a jener Richtlinie zu veröffentlichen. Wirtschaftsakteure oder öffentliche Behörden, die nicht unter die Verordnung (EU) 2020/852 fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden. |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission (3) sind die technischen Bewertungskriterien festgelegt, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet. Die technischen Bewertungskriterien beziehen sich auf Wirtschaftstätigkeiten aus neun Wirtschaftssektoren, die aufgrund ihres Anteils an den Gesamttreibhausgasemissionen und ihres nachgewiesenen Potenzials, zur Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen oder zum Abbau von Treibhausgasen beizutragen, ausgewählt wurden. Zudem können diese Wirtschaftstätigkeiten eine solche Vermeidung oder Verringerung, einen solchen Abbau oder eine langfristige Speicherung bei anderen Sektoren und Tätigkeiten nachweislich ermöglichen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 deckt nicht alle Wirtschaftstätigkeiten ab, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten können. Zur weiteren Erleichterung ökologisch nachhaltiger Investitionen ist es erforderlich, zusätzliche technische Bewertungskriterien für diejenigen Wirtschaftstätigkeiten festzulegen, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten können, ohne die übrigen Umweltziele erheblich zu beeinträchtigen, derzeit aber nicht unter die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 fallen. Die zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zum Klimaschutz beitragen, erstrecken sich weitgehend auf den Verkehrssektor und seine Wertschöpfungskette. Die zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten, die wesentlich zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, umfassen weitgehend Tätigkeiten, die die Anpassung an die unvermeidbaren Auswirkungen des Klimawandels ermöglichen, einschließlich Entsalzung und Diensten zur Verhütung und Bewältigung klimabedingter Katastrophen und Notfälle. |
(4) |
Die technischen Bewertungskriterien für diese zusätzlichen Wirtschaftstätigkeiten sollten sich so weit wie möglich an der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) orientieren. Damit Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer die Wirtschaftstätigkeiten, für die technische Bewertungskriterien festgelegt werden sollen, leichter ermitteln können, sollten in der jeweiligen Beschreibung einer Wirtschaftstätigkeit auch die mit der betreffenden Tätigkeit verbundenen NACE-Codes angegeben werden. Diese Angaben haben lediglich Hinweischarakter und sollten keinen Vorrang vor der Definition der Wirtschaftstätigkeit in ihrer Beschreibung haben. |
(5) |
Durch die technischen Bewertungskriterien für Wirtschaftstätigkeiten, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leisten, sollte sichergestellt werden, dass sich die betreffende Wirtschaftstätigkeit positiv auf den Klimaschutz oder die Anpassung an den Klimawandel auswirkt bzw. dass sie negative Auswirkungen auf den Klimaschutz oder die Anpassung an den Klimawandel mindert. Diese technischen Bewertungskriterien sollten sich deswegen auf Schwellenwerte oder Leistungsniveaus beziehen, die die Wirtschaftstätigkeit erreichen sollte, damit davon ausgegangen werden kann, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet. Durch die technischen Bewertungskriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ sollte sichergestellt werden, dass von der Wirtschaftstätigkeit keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich klimabedingter Auswirkungen, ausgehen. Infolgedessen sollte in diesen technischen Bewertungskriterien spezifiziert werden, welche Mindestanforderungen die Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig eingestuft werden zu können. |
(6) |
Die technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 beiträgt und ob sie erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, sollten gegebenenfalls auf geltenden Rechtsvorschriften, bewährten Verfahren, Normen und Methoden der Union sowie auf anerkannten, von international renommierten öffentlichen Gremien entwickelten Normen, Verfahren und Methoden aufbauen. Sofern solche Normen, Verfahren und Methoden in einem bestimmten Politikbereich nicht bestehen, sollten die technischen Bewertungskriterien auf anerkannten, von international renommierten privaten Gremien entwickelten Standards aufbauen. |
(7) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2020/852 haben die technischen Bewertungskriterien Art und Umfang der Wirtschaftstätigkeit und des entsprechenden Sektors zu berücksichtigen sowie die Frage, ob es sich bei der Wirtschaftstätigkeit um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 16 jener Verordnung oder eine Übergangstätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 jener Verordnung handelt. Damit die technischen Bewertungskriterien die Anforderung des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2020/852 wirksam und ausgewogen erfüllen, sollten sie als quantitativer Schwellenwert oder als Mindestanforderung, als relative Verbesserung, als eine Reihe qualitativer Leistungsanforderungen, als verfahrens- oder praxisbezogene Anforderungen oder als präzise Beschreibung der Art der Wirtschaftstätigkeit als solcher festgelegt werden, wenn die Tätigkeit aufgrund ihrer Art wesentlich zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel beitragen kann. Durch technische Bewertungskriterien für ermöglichende Tätigkeiten sollte ferner sichergestellt werden, dass die Tätigkeiten, durch die unmittelbar ermöglicht wird, dass sich die Umweltleistung bei anderen Tätigkeiten verbessert, eine erhebliche positive Auswirkung auf die Umwelt haben und nicht zu Lock-in-Effekten bei umweltschädlichen Vermögenswerten führen. Um dafür zu sorgen, dass Übergangstätigkeiten auf einem glaubwürdigen Pfad bleiben, der mit einer klimaneutralen Wirtschaft vereinbar ist, sollten die technischen Bewertungskriterien für Übergangstätigkeiten gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/852 alle drei Jahre überprüft werden, wobei Änderungen des Unionsrechts gebührend zu berücksichtigen sind. |
(8) |
Die Herstellung elektrischer Betriebsmittel spielt eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, indem sie insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energiequellen in den Stromnetzen der Union fördert und Ladeanlagen für emissionsfreie Fahrzeuge und intelligente Energienutzungsinstrumente für Haushalte entwickelt. Um das Potenzial der Elektrifizierung in der Union weiter zu erschließen und Investitionen in die Herstellung elektrischer Betriebsmittel weiter zu beschleunigen, ist es erforderlich, technische Bewertungskriterien für die Herstellung elektrischer Betriebsmittel festzulegen. |
(9) |
Die Fertigung von CO2-armen Fahrzeugen, Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität sowie Schienenfahrzeugen und -infrastrukturen hängt von Komponenten ab, die eine Schlüsselrolle bei der Verringerung der Treibhausgasemissionen spielen oder, im Falle des Schienenverkehrs, für die Umweltleistung, den Betrieb und das Funktionieren über die Lebensdauer taxonomiekonformer Züge und Schieneninfrastruktur wesentlich sind, aber häufig von Unternehmen gefertigt werden, die diese Fahrzeuge oder andere Verkehrsmittel nicht zusammenbauen. Um sicherzustellen, dass die Rolle dieser Unternehmen und der von ihnen gefertigten Komponenten beim Klimaschutz gebührende Anerkennung erfährt, sollte die Fertigung von Komponenten, die für die Erreichung und Verbesserung der Umweltleistung eines CO2-armen Fahrzeugs oder anderen Verkehrsmittels wesentlich sind, als eigenständige Wirtschaftstätigkeit in die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 aufgenommen werden. Es sollten technische Bewertungskriterien für Komponenten aufgenommen werden, die für die Umweltleistung entscheidend sind. Bei Fahrzeugen zählen dazu insbesondere Steuereinheiten, Transformatoren, Elektromotoren, Ladeanschlüsse und Ladegeräte, Gleichspannungswandler, Wechselrichter, Generatoren, Bedienteile, regenerative Bremssysteme, Bremsen mit Technologien zur Verringerung des Widerstands, Wärmemanagementsysteme, Übertragungssysteme, Wasserstoffspeicher- und -betankungssysteme, für den Betrieb von Antriebssträngen erforderliche Elektronik, Antriebe, „klassenbeste“ Aufhängungssysteme, die zu einer Verbesserung der Energieeffizienz führen, Hilfseinrichtungen, wenn sie für CO2-arme Fahrzeuge notwendig und wesentlich energieeffizienter als Alternativen sind, aktive Aerodynamikmerkmale von CO2-armen Fahrzeugen, die den Luftwiderstand verringern, und Anhänger, die energiesparende Technologien wie eine Kombination aus regenerativen Bremsen oder aerodynamischen Verbesserungen enthalten. Für den Schienenverkehr gehören dazu insbesondere Schienenverkehrskomponenten gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (5). |
(10) |
Auf die Reifen entfallen 20 % des Energieverbrauchs eines Fahrzeugs, und somit birgt die Reifenherstellung das Potenzial für eine Verringerung der Treibhausgasemissionen, die der gesamte Verkehrssektor durch Innovationen anstrebt. Reifen können zudem einen Beitrag zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft leisten. Auch wenn die Herstellung von Reifen nicht unter die Tätigkeit der Fertigung von Komponenten fällt, die für die Erreichung und Verbesserung der Umweltleistung CO2-armer Fahrzeuge wesentlich sind, wird es dementsprechend notwendig sein, die Reifenherstellung weiter zu bewerten, um spezifische technische Bewertungskriterien für diese Tätigkeit festzulegen, wobei die rechtlichen Anforderungen im Rahmen der jüngsten Vorschläge für Rechtsvorschriften der Union sowie bewährte Verfahren, insbesondere in Bezug auf Freisetzung von Mikroplastik, Luftverschmutzung, Lärm, direkte Treibhausgasemissionen und das Ende der Lebensdauer, gebührend zu berücksichtigen sind. In der Zwischenzeit ist die Reifenherstellung weiterhin eine taxonomiefähige Tätigkeit nach Abschnitt 3.6 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 über andere CO2-arme Technologien. Insbesondere bei Straßenfahrzeugen der Klassen M und N sollten die Reifen die Anforderungen an das externe Rollgeräusch für die höchste Produkte enthaltende Klasse und die Anforderungen an den Rollwiderstandskoeffizienten (der Einfluss auf die Energieeffizienz des Fahrzeugs hat) für die beiden höchsten Produkte enthaltenden Klassen, die in der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt sind und anhand der Europäischen Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) überprüft werden können, erfüllen. Darüber hinaus sollten die Reifen dem Euro-7-Vorschlag für Anforderungen an den Reifenabrieb entsprechen. |
(11) |
In ihrer Mitteilung vom 9. Dezember 2020 mit dem Titel „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (7) weist die Kommission darauf hin, dass alle Verkehrsträger für die Mobilität unverzichtbar sind und dass der Luftverkehr eine entscheidende Rolle bei der Stärkung des Zusammenhalts, der Konnektivität und des Binnenmarktzugangs für alle Regionen spielt. Der Luftverkehr verfügt über ein erhebliches Potenzial zur Verringerung seiner Treibhausgasemissionen und zur Dekarbonisierung des Verkehrs und kann somit wesentlich zum Klimaschutz beitragen. Es ist daher notwendig, technische Bewertungskriterien für die Fertigung von Luftfahrzeugen, das Leasing, die Beförderung von Personen und Fracht und die Bodenabfertigungsdienste im Luftverkehr festzulegen. Ein emissionsfreier gewerblicher Luftverkehr, bei dem keine direkten CO2-Emissionen anfallen oder ausschließlich nachhaltige Flugkraftstoffe eingesetzt werden, ist technologisch noch nicht möglich. Bis ein solcher emissionsfreier gewerblicher Luftverkehr technologisch möglich ist, sollte der Luftverkehr als Übergangstätigkeit betrachtet werden, wobei die technischen Bewertungskriterien auf den besten verfügbaren Technologien für die Kraftstoffeffizienz von Luftfahrzeugzellen und Triebwerken sowie auf dem Potenzial beruhen, die Treibhausgasemissionen über den Lebenszyklus von Luftfahrzeugen durch die schrittweise Einführung nachhaltiger Flugkraftstoffe erheblich zu verringern. Um die Finanzierung von effizienteren und umweltfreundlichen klassenbesten Luftfahrzeugen zu erleichtern, gleichzeitig aber Lock-in-Effekte bei CO2-intensiveren Vermögenswerten zu vermeiden und die Entwicklung des emissionsfreien gewerblichen Luftverkehrs nicht zu behindern, sollte die Ersatzrate, die den Anteil der dauerhaft aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeuge an weltweit ausgelieferten Luftfahrzeugen erfasst, nur für die Einnahmen aus Tätigkeiten gelten, die den technischen Bewertungskriterien entsprechen. Die Kommission kann mit Unterstützung der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) errichteten Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit die Ersatzrate veröffentlichen, um die Wirtschaftsakteure bei der Offenlegung zu unterstützen. Im Einklang mit dem Übergangscharakter der Tätigkeiten und zur Berücksichtigung der Marktentwicklung von Luftfahrzeugtechnologien sollten die technischen Bewertungskriterien für die Fertigung von Luftfahrzeugen bis 2032 gelten und bis dahin überprüft werden, um die Einhaltung von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 entsprechend den technologischen Entwicklungen sicherzustellen. Darüber hinaus sollte der in den technischen Bewertungskriterien angegebene Umfang der Verwendung oder Beimischung nachhaltiger Flugkraftstoffe alle drei Jahre überprüft werden, um den neuen Technologien für nachhaltige Flugkraftstoffe und der derzeitigen und erwarteten künftigen Verfügbarkeit nachhaltiger Flugkraftstoffe auf dem Markt Rechnung zu tragen. Jedoch können im Bereich der Anpassung an den Klimawandel bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Katastrophenrisikomanagement nur durch speziell konstruierte und ausgerüstete Luftfahrzeuge unterstützt werden. Daher könnte es erforderlich sein, für die Fertigung dieser Luftfahrzeuge in einem späteren Schritt gesonderte technische Bewertungskriterien festzulegen. |
(12) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sind technische Bewertungskriterien für wichtige Tätigkeiten im Bereich Schifffahrt festgelegt. Die nach 2025 geltenden technischen Bewertungskriterien für Binnenschiffe spiegeln beruhend auf der Bewertung der Treibhausgasintensität der von Binnenschiffen verbrauchten Energie auf der Grundlage der Well-to-Wake-Emissionen eine schrittweise Verringerung der Emissionen bis 2050 wider. Um die Anwendbarkeit der geltenden technischen Bewertungskriterien für die Beförderung von Fracht und Personen im Seeverkehr zu gewährleisten und diese technischen Bewertungskriterien an die kürzlich angenommenen internationalen und EU-Referenzwerte anzupassen, sollten die technischen Bewertungskriterien aktualisiert werden. Zu diesen Referenzwerten gehören die ab dem 1. Januar 2025 geltende Phase 3 des Energieeffizienz-Kennwerts der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (9) (International Maritime Organisation, IMO), der IMO-Energieeffizienz-Kennwert für Bestandsschiffe (10), der am 1. Januar 2023 in Kraft trat, und die Grenzwerte für die Treibhausgasintensität der an Bord verbrauchten Energie gemäß einer Verordnung (EU) 2023/1805 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG, die ab dem 1. Januar 2025 gilt. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen mit dem Schienenverkehr sicherzustellen, sollten die technischen Bewertungskriterien für Binnenschifffahrtsinfrastrukturen überarbeitet werden und deren Modernisierung einschließen, da diese Infrastrukturen für die Gewährleistung der Schifffahrt mit emissionsfreien Schiffen auf den Wasserstraßen unerlässlich sind. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen mit den Schienen-, Straßen- und Wasserverkehrsinfrastrukturen sicherzustellen, sollten die technischen Bewertungskriterien für CO2-arme Flughafeninfrastrukturen dahin gehend überarbeitet werden, dass der Umschlag zwischen den Verkehrsträgern einbezogen wird. |
(13) |
In der Mitteilung der Kommission vom 24. Februar 2021 über die EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel (12) wird darauf hingewiesen, dass die Häufigkeit und Schwere von Klima- und Wetterextremen zunehmen, was wiederum die Zahl der klimabedingten Katastrophen und die daraus resultierenden Schäden in den letzten zwanzig Jahren massiv hat ansteigen lassen. |
(14) |
Notfalldienste retten Leben, schützen Eigentum und Umwelt, unterstützen von Katastrophen betroffene Gemeinschaften und helfen beim Wiederaufbau in Notfällen. Durch die zunehmende Häufigkeit von Naturkatastrophen infolge des Klimawandels gewinnen die Notfalldienste einmal mehr an Bedeutung. Notfalldienste sind jedoch nicht unbedingt auf das Ausmaß, die Art und die Häufigkeit von Notfällen unter den veränderten klimatischen Bedingungen vorbereitet. Notfalldienste müssen daher über Anpassungslösungen verfügen, um sich selbst an die Auswirkungen des Klimawandels anzupassen, und nach ihrer Anpassung Anpassungslösungen bereitzustellen, um die allgemeine Widerstandsfähigkeit eines Gebiets und einer Gesellschaft zu verbessern. Um Investitionen in diese Notfalldienste, die die allgemeine Widerstandsfähigkeit erhöhen, weiter zu beschleunigen, ist es erforderlich, technische Bewertungskriterien für die entsprechenden Wirtschaftstätigkeiten festzulegen. |
(15) |
Die Erderwärmung wird voraussichtlich zu einer höheren Niederschlagsintensität und längeren Trockenperioden in Europa führen. (13) Starke Regenfälle führen in der gesamten Union regelmäßig zu Hochwasser. Um Anreize für weitere Investitionen in Anpassungslösungen zum Schutz vor Hochwasser zu schaffen, ist es erforderlich, technische Bewertungskriterien für die Vermeidung von Hochwasserrisiken und den Schutz von Gemeinschaften vor den Folgen von Hochwasser festzulegen. |
(16) |
Die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich erhöhter Evapotranspiration und häufigerer Dürreperioden, können die Wasserknappheit verstärken, was die Wasserversorgung gefährden kann, was wiederum zu einer Übernutzung der Grundwasser- und Oberflächenwasserressourcen und einem verstärkten Wettbewerb um diese Ressourcen führen kann. Im Einklang mit den Abhilfemaßnahmen gemäß der Hierarchie der Lösungsansätze für das Wasserproblem müssen vor Maßnahmen zur Wasserentsalzung durchführbare Maßnahmen für eine effiziente Wassernutzung und anschließend durchführbare Wasserwiederverwendungsmaßnahmen in Betracht gezogen werden. Gleichzeitig müssen Anreize für Investitionen in die Entsalzung von Meer- oder Brackwasser geschaffen werden, die die Übernutzung vorhandener Wasserressourcen verringern und zudem einen stabilisierenden Puffer für die Verknappung der Süßwasserversorgung bieten kann. Es ist daher erforderlich, technische Bewertungskriterien für die Entsalzung von Meer- oder Brackwasser festzulegen. |
(17) |
Beratung und Software für das Klimarisikomanagement haben das Potenzial, Anpassungslösungen zu liefern, die Unternehmen bei der Vorhersage, Projektion, Bewältigung und Überwachung aktueller oder erwarteter künftiger Klimarisiken unterstützen. Daher ist es erforderlich, für diese Tätigkeiten die technischen Bewertungskriterien festzulegen, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leistet, weil sie Anpassungslösungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852 umfasst. |
(18) |
In Anlage C zu den Anhängen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 (im Folgenden „Anlage C“) sind auf die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen ausgerichtete allgemeine technische Bewertungskriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung festgelegt, die für verschiedene Tätigkeiten gelten. Diese Anlage enthält Kriterien für die Verwendung und das Vorhandensein von Chemikalien. Bislang sind gemäß dieser Anlage Ausnahmen in bestimmten Fällen vorgesehen, in denen die Verwendung dieser Chemikalien nachweislich für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung ist. Diese Ausnahmeregelung ist im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die Überprüfung für Unternehmen und Finanzmarktteilnehmer bedenklich, da der Begriff „wesentliche Verwendung“ nicht klar definiert ist. In Erwartung zusätzlicher Leitlinien zur Klärung der Frage, wie von den Betreibern festgestellt und dokumentiert werden sollte, dass sie die künftigen bereichsübergreifenden Grundsätze der Kommission für die wesentliche Verwendung von Chemikalien einhalten, sollten daher gezielte Änderungen an dieser Anlage vorgenommen werden, und das Konzept der „für die Gesellschaft wesentlichen Verwendung“ sollte durch Kriterien ersetzt werden, die mehr Rechtssicherheit bieten und deren Einhaltung leichter überprüft werden kann. Bis diese zusätzlichen Leitlinien vorliegen, sollte das Konzept der „für die Gesellschaft wesentlichen Verwendung“ daher durch die Anforderung ersetzt werden, dass keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien auf dem Markt verfügbar sind und dass die Stoffe unter kontrollierten Bedingungen verwendet werden. |
(19) |
Um die Anwendbarkeit von Anlage C weiter zu verbessern, sollten zusätzliche gezielte Änderungen an Buchstabe f dieser Anlage vorgenommen werden, um einen Konzentrationsgrenzwert für besonders besorgniserregende Stoffe in einem Produkt und einen Stichtag für die Bewertung der Einhaltung der in diesem Buchstaben genannten Anforderung festzulegen. Darüber hinaus sollte Buchstabe g der Anlage C gestrichen und durch einen neuen Absatz ersetzt werden, in dem ein Konzentrationsgrenzwert und der Anwendungsbereich der in jenem Absatz genannten Anforderung festgelegt sind. |
(20) |
Da der Klimawandel voraussichtlich alle Wirtschaftssektoren trifft, müssen alle Sektoren an die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen und des erwarteten zukünftigen Klimas angepasst werden. Daher sind künftig für alle Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten, die unter die technischen Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz gemäß dieser Verordnung fallen, technische Bewertungskriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel festzulegen. |
(21) |
Zur Beseitigung bestimmter technischer und rechtlicher Unstimmigkeiten, die seit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgestellt wurden, sollten gezielte Änderungen an der genannten Verordnung vorgenommen werden. |
(22) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(23) |
Diese Verordnung steht mit dem in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Ziel der Klimaneutralität in Einklang und gewährleistet Fortschritte bei der Anpassung gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung. |
(24) |
Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung mit der Berichterstattung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (15) zu synchronisieren, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten, ausgenommen die Änderung von Anlage C Buchstabe g. Um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, jener Änderung nachzukommen, sollte sie ab dem 1. Januar 2025 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
2. |
Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.
Anhang I Nummer 28 und Anhang II Nummer 26 gelten jedoch ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Juni 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13.
(2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom 4. Juni 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl. L 442 vom 9.12.2021, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(5) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (Neufassung) (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
(6) Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“ (COM(2020) 789 final).
(8) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).
(9) IMO Energy Efficiency Design Index (Version vom 27.6.2023: https://www.imo.org/fr/ourwork/environment/pages/technical-and-operational-measures.aspx).
(10) IMO Energy Efficiency Existing Ship Index (Version vom 27.6.2023: https://www.imo.org/en/MediaCentre/HotTopics/Pages/EEXI-CII-FAQ.aspx).
(11) Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 48).
(12) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Ein klimaresilientes Europa aufbauen — Die neue EU-Strategie für die Anpassung an den Klimawandel“ (COM(2021) 82 final).
(13) Sonderbericht des Weltklimarates — Managing the Risks of Extreme Events and Disasters to Advance Climate Change Adaptation (Bewältigung der Risiken von Extremereignissen und Katastrophen zur Förderung der Anpassung an den Klimawandel).
(14) Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(15) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).
ANHANG I
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS I DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2021/2139
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:
1. |
Abschnitt 3.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ wird wie folgt geändert:
|
2. |
Die folgenden Abschnitte 3.18, 3.19, 3.20 und 3.21 werden angefügt: „3.18. Herstellung von Automobil- und Mobilitätskomponenten Beschreibung der Tätigkeit Herstellung, Reparatur, Wartung, Nachrüstung, Umnutzung und Aufrüstung von Mobilitätskomponenten für emissionsfreie Vorrichtungen zur persönlichen Mobilität sowie von Automobil- und Mobilitätssystemen und -komponenten, von selbstständigen technischen Einheiten, Teilen und Ersatzteilen im Sinne von Artikel 3 Nummern 18 bis 21 und 23 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates*1, die nur zur Verwendung in Fahrzeugen und Bussen der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 typgenehmigt, konzipiert und gebaut werden, sowie im Sinne von Artikel 3 Nummern 15 bis 18 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates*2, die nur zur Verwendung in Fahrzeugen der Klasse L typgenehmigt, konzipiert und gebaut werden, die die in diesem Abschnitt festgelegten Kriterien erfüllen und für die Bereitstellung und Verbesserung der Umweltleistung des Fahrzeugs von wesentlicher Bedeutung sind. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind von den Abschnitten 3.3 und 3.6 dieses Anhangs ausgenommen. Sind die Abschnitte 3.2 und 3.4 dieses Anhangs anwendbar, so sind die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie von diesem Abschnitt ausgenommen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.22.2, C.26.1, C.26.2, 26.3, 26.4, C.28.14, C.28.15, C.29.2, C.29.3 und C.33.17, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
3.19. Herstellung von Schienenfahrzeugkomponenten Beschreibung der Tätigkeit Herstellung und Installation von, technische Beratung zu, Nachrüstung, Aufrüstung, Reparatur, Wartung und Umnutzung von Produkten, Ausrüstungen, Systemen und Software im Zusammenhang mit den in Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Schienenverkehrskomponenten. Diese Komponenten und Dienstleistungen sind von wesentlicher Bedeutung für die Umweltleistung, den Betrieb und das Funktionieren über die Lebensdauer von Schienenfahrzeugen, die mit Abschnitt 3.3 dieses Anhangs übereinstimmen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.30.2, C.27.1 und C.27.9, zugeordnet werden. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie sind von den Abschnitten 3.3 und 3.6 dieses Anhangs ausgenommen. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
3.20. Herstellung, Installation und Überholung von elektrischen Hoch-, Mittel- und Niederspannungsbetriebsmitteln für die elektrische Übertragung und Verteilung, die einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten oder ermöglichen Beschreibung der Tätigkeit Im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit werden elektrische Produkte, Ausrüstungen, Systeme oder Software, die auf eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsübertragungs- und -verteilernetzen durch Elektrifizierung, Energieeffizienz, Integration erneuerbarer Energien oder effiziente Energieumwandlung abzielen, entwickelt, hergestellt, installiert, gewartet oder überholt. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Systeme zur Integration erneuerbarer Energiequellen in das Stromnetz, zur Verbindung untereinander oder zur Verbesserung der Netzautomatisierung, -flexibilität und -stabilität, zur Laststeuerung, zur Entwicklung eines CO2-armen Verkehrs oder von CO2-armer Wärme oder zur Einführung intelligenter Messtechnologien zur wesentlichen Verbesserung der Energieeffizienz. Die Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie umfasst keine Anlagen zur Wärme- und Stromerzeugung sowie keine elektrischen Geräte. Fällt eine Wirtschaftstätigkeit unter diesen Abschnitt und Abschnitt 4.9 dieses Anhangs, so gilt Abschnitt 4.9 dieses Anhangs. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere C.26.51, C.27.1, C.27.3, C.27.9, C.33.13, C.33.14 und C.33.2, zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
3.21. Herstellung von Luftfahrzeugen Beschreibung der Tätigkeit Herstellung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung, Konzeption, Umnutzung und Aufrüstung von Luftfahrzeugen sowie Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen*11 Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige einem NACE-Code, insbesondere C.30.3 und C.33.16, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
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3. |
Abschnitt 4.4 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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4. |
Abschnitt 4.9 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Nummer 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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5. |
Abschnitt 4.26 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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6. |
Abschnitt 4.27 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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7. |
Abschnitt 4.28 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Zusätzliche Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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8. |
In Abschnitt 6.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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9. |
In Abschnitt 6,5 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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10. |
In Abschnitt 6.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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11. |
Abschnitt 6.7 wird wie folgt geändert:
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12. |
Abschnitt 6.8 wird wie folgt geändert:
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13. |
Abschnitt 6.9 wird wie folgt geändert:
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14. |
Abschnitt 6.10 wird wie folgt geändert:
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15. |
Abschnitt 6.11 wird wie folgt geändert:
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16. |
Abschnitt 6.12 wird wie folgt geändert:
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17. |
In Abschnitt 6.13 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.12, F.42.13, F.43.21, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.“ |
18. |
Abschnitt 6.14 wird wie folgt geändert:
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19. |
In Abschnitt 6.15 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.13, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.“ |
20. |
Abschnitt 6.16 wird wie folgt geändert:
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21. |
Abschnitt 6.17 wird wie folgt geändert:
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22. |
Die folgenden Abschnitte 6.18, 6.19 und 6.20 werden angefügt: „6.18. Leasing von Luftfahrzeugen Beschreibung der Tätigkeit Vermietung und Leasing von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugbauteilen und -ausrüstungen*1. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige einem NACE-Code, insbesondere N.77.35, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
6.19. Personen- und Frachtluftverkehr Beschreibung der Tätigkeit Erwerb, Finanzierung und Betrieb von Luftfahrzeugen, einschließlich Beförderung von Fluggästen und Gütern. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht das Leasing von Luftfahrzeugen gemäß Abschnitt 6.18. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.51.1 und H.51.21, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Buchstabe a dieses Abschnitts beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag nicht, handelt es sich um eine Übergangstätigkeit nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die übrigen in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
6.20. Bodenabfertigungsdienste im Luftverkehr Beschreibung der Tätigkeit Herstellung, Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Nachrüstung, Konzeption, Umnutzung und Aufrüstung, Erwerb, Finanzierung, Vermietung, Leasing und Betrieb von Ausrüstungen und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr (Bodenabfertigung), einschließlich Bodenabfertigungsdienste in Flughäfen und Frachtumschlag, einschließlich Be- und Entladen von Gütern aus Luftfahrzeugen. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst Folgendes:
Die wirtschaftliche Tätigkeit umfasst keine auf dem Flughafen für die Beförderung von Passagieren und Besatzungen sowie für die Betankung von Luftfahrzeugen verwendeten Fahrzeuge, die unter die Abschnitte 3.3, 6.3 und 6.6 dieses Anhangs fallen. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere H.52.23, H.52.24 und H.52.29, zugeordnet werden. Technische Bewertungskriterien
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23. |
In Abschnitt 7.1 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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24. |
In Abschnitt 7.2 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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25. |
In Anlage B wird folgender Absatz angefügt: „Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*1, *2 noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission*3 in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.
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26. |
In Anlage C erhält Buchstabe f folgende Fassung:
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27. |
Anlage C Buchstabe g wird gestrichen. |
28. |
In Anlage C wird nach Buchstabe f folgender Absatz angefügt: „Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet*1.
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ANHANG II
ÄNDERUNGEN DES ANHANGS II DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2021/2139
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 wird wie folgt geändert:
1. |
In Abschnitt 3.13 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 6 folgende Fassung:
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2. |
In Abschnitt 4.14 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere D.35.22, F.42.21 und H.49.50, zugeordnet werden.“ |
3. |
In Abschnitt 4.14 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 1 folgende Fassung:
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4. |
In Abschnitt 5.6 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.37.00 und F.42.99, zugeordnet werden.“ |
5. |
Folgender Abschnitt 5.13 wird eingefügt: „5.13. Entsalzung Beschreibung der Tätigkeit Bau, Betrieb, Modernisierung, Erweiterung und Erneuerung von Entsalzungsanlagen zur Erzeugung von Wasser, das in Trinkwasserversorgungssystemen verteilt werden soll. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst die Entnahme von Meeres- oder Brackwasser, die Vorbehandlung (z. B. Behandlung zur Entfernung von Verunreinigungen, Kalkablagerungen oder Membranfouling), die Behandlung (z. B. Umkehrosmose mit Membrantechnologie), die Nachbehandlung (Desinfektion und Konditionierung) und die Speicherung von aufbereitetem Wasser. Die Wirtschaftstätigkeit umfasst auch die Entsorgung von verdünnter Sole (Abwasser) über Hochseeleitungen oder -abflüsse oder durch andere Soleeinleitungstechniken bei Anlagen, die sich an weiter im Binnenland gelegenen Standorten befinden (z. B. zur Entsalzung von Brackwasser). Die Wirtschaftstätigkeit kann auf Gewässer mit unterschiedlichem Salzgehalt angewandt werden, sofern diese Gewässer nicht als Süßwasser im Sinne von Anhang II der Richtlinie 2000/60/EG gelten. Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere E.36.00 und F.42.9, zugeordnet werden. Erfüllt eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie das unter Nummer 5 beschriebene Kriterium für einen wesentlichen Beitrag, handelt es sich um eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, sofern sie die in diesem Abschnitt dargelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
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6. |
In Abschnitt 6.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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7. |
Die Überschrift von Abschnitt 6.5 erhält folgende Fassung:
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8. |
Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:
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9. |
In Abschnitt 6.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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10. |
Abschnitt 6.12 wird wie folgt geändert:
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11. |
In Abschnitt 6.13 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.12, F.42.13, F.43.21, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.“ |
12. |
In Abschnitt 6.15 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 2 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.11, F.42.13, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.“ |
13. |
In Abschnitt 6.16 Unterabschnitt „Beschreibung der Tätigkeit“ erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige mehreren NACE-Codes, insbesondere F.42.91, M.71.12 und M.71.20, zugeordnet werden.“ |
14. |
In Abschnitt 7.1 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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15. |
In Abschnitt 7.2 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 5 folgende Fassung:
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16. |
In Abschnitt 7.3 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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17. |
In Abschnitt 7.4 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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18. |
In Abschnitt 7.5 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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19. |
In Abschnitt 7.6 Unterabschnitt „Technische Bewertungskriterien“ Unterabschnitt „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ erhält Nummer 2 folgende Fassung:
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20. |
Folgender Abschnitt 8.4 wird eingefügt: „8.4. Software für das Management von physischen Klimarisiken und die Anpassung an diese Risiken Beschreibung der Tätigkeit Softwareentwicklungs- oder Programmierungstätigkeiten zur Bereitstellung von Software für
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die Softwareentwicklung und -programmierung im Rahmen von Ingenieurtätigkeiten und technischer Beratung im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel (siehe Abschnitt 9.1 dieses Anhangs), marktnaher Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe Abschnitt 9.2 dieses Anhangs) und im Rahmen der Beratung im Bereich Management von physischen Klimarisiken und Anpassung an diese Risiken (siehe Abschnitt 9.3 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code J.62.01 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
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21. |
Folgender Abschnitt 9.3 wird eingefügt: „9.3. Beratung im Bereich Management von physischen Klimarisiken und Anpassung an diese Risiken Beschreibung der Tätigkeit Bereitstellung oder Vergabe von Beratungstätigkeiten, die Unternehmen oder Organisationen in die Lage versetzen, mit physischen Klimarisiken umzugehen. Die Wirtschaftstätigkeit wird mit mindestens einem der folgenden Ziele durchgeführt:
Die Wirtschaftstätigkeit umfasst nicht die technische Beratung im Rahmen von Ingenieurtätigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel (siehe Abschnitt 9.1 dieses Anhangs), marktnahe Forschung, Entwicklung und Innovation (siehe Abschnitt 9.2 dieses Anhangs) und die Beratung als Teil der Entwicklung oder Programmierung von Software für das Management von physischen Klimarisiken und die Anpassung an diese Risiken (siehe Abschnitt 8.4 dieses Anhangs). Die Wirtschaftstätigkeiten in dieser Kategorie können gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige dem NACE-Code M.74.90 zugeordnet werden. Eine Wirtschaftstätigkeit in dieser Kategorie ist eine ermöglichende Tätigkeit im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2020/852, wenn sie die in diesem Abschnitt festgelegten technischen Bewertungskriterien erfüllt. Technische Bewertungskriterien
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22. |
Folgende Überschrift für Abschnitt 14 wird eingefügt:
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23. |
Folgende Abschnitte 14.1 und 14.2 werden eingefügt: „14.1. Notfalldienste Beschreibung der Tätigkeit
Technische Bewertungskriterien
14.2. Infrastruktur zur Vermeidung von Hochwasserrisiken und zum Schutz vor Hochwasser Beschreibung der Tätigkeit Die Tätigkeit bezieht sich auf bauliche*25 und nicht bauliche*26 Maßnahmen zur Vermeidung von Hochwasser und zum Schutz von Menschen, Ökosystemen, Kulturerbe und Infrastruktur vor Überschwemmungen gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates*27.
Technische Bewertungskriterien
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24. |
In Anlage B wird folgender Absatz angefügt: „Weder behindert die Tätigkeit die Erreichung eines guten Umweltzustands der Meeresgewässer im Sinne von Artikel 3 Nummer 5 der Richtlinie 2008/56/EG*1 noch trägt sie zur Verschlechterung des Zustands von Meeresgewässern bei, der bereits gut ist, wobei der Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission in Bezug auf die einschlägigen Kriterien und methodischen Standards für diese Deskriptoren zu berücksichtigen ist.
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25. |
In Anlage C erhält Buchstabe f folgende Fassung:
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26. |
Anlage C Buchstabe g wird gestrichen. |
27. |
In Anlage C wird nach Buchstabe f folgender Absatz angefügt: „Darüber hinaus führt die Tätigkeit nicht zur Herstellung, zum Vorliegen im Enderzeugnis bzw. Output oder zum Inverkehrbringen anderer Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent, die die Kriterien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 für eine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien erfüllen, es sei denn, es wird von den Betreibern festgestellt und dokumentiert, dass auf dem Markt keine anderen geeigneten Alternativstoffe oder -technologien verfügbar sind, und die Stoffe werden unter kontrollierten Bedingungen verwendet*1.
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2485/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)