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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2468

9.11.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2468 DER KOMMISSION

vom 8. November 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1803 im Hinblick auf den International Accounting Standard 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 8. September 2022 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2)

Am 23. Mai 2023 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (im Folgenden „IASB“) bestimmte Änderungen am International Accounting Standard 12 Ertragsteuern (im Folgenden „IAS 12“). Diese Änderungen beinhalten eine vorübergehende Ausnahme von der Bilanzierung latenter Steuern, die sich aus der Umsetzung der Säule-2-Modellregeln der OECD ergeben, sowie gezielte Angaben für die betroffenen Unternehmen.

(3)

Die vorübergehende Ausnahme gilt unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen durch den IASB und rückwirkend gemäß dem International Accounting Standard 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler (im Folgenden „IAS 8“). Die Angabepflichten gelten für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für Zwischenberichte über Zwischenberichtsperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden, gelten die Angabepflichten nicht.

(4)

Nach Anhörung der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Änderungen an IAS 12 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(5)

Einige Drittländer haben die Säule-2-Modellregeln der OECD in diesem Jahr bereits umgesetzt. Ohne eine Entscheidung über die Anwendbarkeit der Änderungen an IAS 12 werden EU-Gruppen Belastungen durch Säule-2-Ertragsteuern in ihren Zwischenkonzernabschlüssen als latente Steuern ausweisen müssen. Um dies zu verhindern, muss für Gruppen, die in der Union niedergelassen sind, dringend eine Entscheidung getroffen werden.

(6)

Die Verordnung (EU) 2023/1803 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang der Verordnung (EU) 2023/1803 wird der International Accounting Standard 12 Ertragsteuern gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Unternehmen

a)

wenden die Paragraphen 4A und 88A im Anhang dieser Verordnung unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen und rückwirkend gemäß IAS 8 an und

b)

wenden die Paragraphen 88B-88D im Anhang dieser Verordnung auf Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Für Zwischenberichtsperioden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden, muss ein Unternehmen die in diesen Paragraphen genannten Angaben nicht machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. September 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 26.9.2023, S. 1).


ANHANG

Internationale Steuerreform — Säule-2-Mustervorschriften

Änderungen an IAS 12

Änderungen an IAS 12 Ertragsteuern

Die Paragraphen 4A, 88A–88D (einschließlich der zugehörigen Überschrift und des Kastens nach Paragraph 88D) und 98M werden eingefügt.

Anwendungsbereich

...

4A

Dieser Standard gilt für Ertragsteuern, die sich aus geltenden oder angekündigten Steuervorschriften zur Umsetzung der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Säule-2-Mustervorschriften ergeben, worunter auch Steuervorschriften fallen, mit denen die in diesen Regeln beschriebenen anerkannten nationalen Ergänzungssteuern implementiert werden. Diese Steuervorschriften und die sich daraus ergebenden Ertragsteuern werden im Folgenden als „Säule-2-Gesetze“ bzw. „Säule-2-Ertragsteuern“ bezeichnet. Abweichend von den Anforderungen dieses Standards darf ein Unternehmen latente Steueransprüche und latente Steuerschulden im Zusammenhang mit Säule-2-Ertragsteuern weder ansetzen noch angeben.

...

Angaben

...

Internationale Steuerreform — Säule-2-Mustervorschriften

88A

Hat ein Unternehmen die Ausnahme von Ansatz und Angabe latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden im Zusammenhang mit Säule-2-Ertragsteuern angewendet (siehe Paragraph 4A), so hat es dies anzugeben.

88B

Ein Unternehmen hat den tatsächlichen Steueraufwand (-ertrag) im Zusammenhang mit Säule-2-Ertragsteuern gesondert anzugeben.

88C

In Perioden, in denen Säule-2-Gesetze gelten oder angekündigt, aber noch nicht in Kraft sind, hat ein Unternehmen vorhandene oder angemessen abschätzbare Informationen anzugeben, anhand deren sich die Abschlussadressaten ein Bild davon machen können, welche Belastung dem Unternehmen durch diese Gesetze aus Säule-2-Ertragsteuern entsteht.

88D

Um das in Paragraph 88C genannte Angabeziel zu erreichen, hat ein Unternehmen am Ende der Berichtsperiode qualitative und quantitative Angaben zu seiner Belastung durch Säule-2-Ertragsteuern zu machen. Diese Angaben müssen nicht alle spezifischen Anforderungen der Säule-2-Gesetze erfüllen und können als indikative Bandbreite geliefert werden. Sind keine Informationen vorhanden oder sind diese nicht angemessen abschätzbar, hat ein Unternehmen stattdessen eine diesbezügliche Erklärung abzugeben und Angaben über seine Fortschritte bei der Beurteilung seiner Belastung zu machen.

Beispiele zur Veranschaulichung der Paragraphen 88C–88D

Beispiele für Angaben, die ein Unternehmen machen könnte, um die in den Paragraphen 88C-88D genannte Zielsetzung zu erreichen und die dort genannten Anforderungen zu erfüllen, sind

a)

qualitative Angaben beispielsweise darüber, inwieweit das Unternehmen von Säule-2-Gesetzen betroffen ist und über die wesentlichen Rechtskreise, in denen es zu einer Belastung durch Säule-2-Ertragsteuern kommen könnte, und

b)

quantitative Angaben, wie beispielsweise

i)

die indikative Angabe des Anteils der Unternehmensgewinne, der Säule-2-Ertragsteuern unterliegen könnte, und des für diese Gewinne geltenden durchschnittlichen effektiven Steuersatzes oder

ii)

die indikative Angabe, wie sich der durchschnittliche effektive Steuersatz des Unternehmens geändert hätte, wären die Säule-2-Gesetze in Kraft gewesen.

...

Zeitpunkt des Inkrafttretens

...

98M

Durch Internationale Steuerreform — Säule-2-Mustervorschriften, veröffentlicht im Mai 2023, wurden die Paragraphen 4A und 88A–88D eingefügt. Ein Unternehmen hat

a)

die Paragraphen 4A und 88A unmittelbar nach Veröffentlichung dieser Änderungen und rückwirkend gemäß IAS 8 anzuwenden und

b)

die Paragraphen 88B–88D auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Die in diesen Paragraphen verlangten Angaben müssen nicht für Zwischenberichtsperioden gemacht werden, die am oder vor dem 31. Dezember 2023 enden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2468/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)