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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2459

6.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2459 DER KOMMISSION

vom 22. August 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2024-2027

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/973 ist die Kommission befugt, in Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die eine Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt, auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu ergänzen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission (3) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in der Nordsee im Zeitraum 2021-2023, die auf einer gemeinsamen Empfehlung beruhen, welche von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, den Niederlanden und Schweden (Scheveningen-Gruppe) vorgelegt wurde, die ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee haben. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 wurde 2021 (4) und 2022 (5) geändert.

(3)

Die Scheveningen-Gruppe legte der Kommission am 1. Mai 2023 nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Bestände eine erste gemeinsame Empfehlung vor.

(4)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die ursprüngliche gemeinsame Empfehlung auf seiner Plenartagung vom 8. bis zum 12. Mai 2023 (6).

(5)

Am 12. Juli 2023 legte die Scheveningen-Gruppe eine aktualisierte Fassung der gemeinsamen Empfehlung vor.

(6)

Die Sachverständigengruppe für Fischerei und Aquakultur erörterte die aktualisierte gemeinsame Empfehlung am 28. Juli 2023 in einer Sitzung, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm.

(7)

Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/973 hat die Kommission die aktualisierte gemeinsame Empfehlung im Lichte der Bewertung der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung durch den STECF geprüft, um sicherzustellen, dass die aktualisierte gemeinsame Empfehlung mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar ist.

(8)

Die Kommission hat ferner berücksichtigt, i) dass in der bevorstehenden Evaluierung mehr Informationen über Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert der Anlandeverpflichtung enthalten sein werden und ii) dass der STECF festgestellt hat, dass das derzeitige Verfahren zur Bewertung gemeinsamer Empfehlungen ineffizient ist, überlegt werden muss, wie es weiter verbessert werden kann, und solche Überlegungen auch eine Diskussion über Datenfragen und neue Wege für eine bessere Umsetzung der Anlandeverpflichtung anstoßen könnten (7).

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der in der Division 3a und dem Untergebiet 4 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) mit Grundschleppnetzen mit bestimmten Selektionsvorrichtungen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine neuen Studien vorgelegt wurden, die früheren Studien zu den Überlebensraten jedoch solide durchgeführt worden waren (8). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge, die in der ICES-Division 4c mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Nachweise stichhaltig sind und die beantragte Ausnahme stützen (9). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(11)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Korb- und Garnreusen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Sterblichkeit zurückgeworfener Fische gering sein dürfte und dass die tatsächlichen Fangmengen vernachlässigbar sind (10). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 mit Netzen, Snurrewaden und Grundschleppnetzen mit bestimmten Maschenöffnungen getätigt werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die geschätzten Rückwurfmengen hoch sind und die Überlebensraten schwanken (11). In früheren Jahren (12) verwies der STECF darauf, dass die Überlebensraten bei Netzen und Snurrewaden nachweislich hoch waren, sie bei Grundschleppnetzen mit den festgelegten verschiedenen Maschenöffnungen jedoch stärker schwankten. Darüber hinaus stellte der STECF in früheren Bewertungen fest, dass die Überlebensraten von Scholle vor allem von der Jahreszeit und der Dauer des Luftkontakts abhängen. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte, sofern unbeabsichtigt gefangene Scholle unmittelbar freigesetzt wird.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm von Schiffen gefangen wird, die bestimmte Spezifikationen für die Maschinenleistung einhalten, bestimmte Selektionsvorrichtungen einsetzen oder den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Rückwurfraten hoch sind und die Überlebensraten in den Segmenten mit den größten Fangmengen schwanken und die niedrigsten Werte aufweisen (13). In den betreffenden Fischereien wird jedoch daran gearbeitet, die Selektivität und die Überlebenswahrscheinlichkeit zu verbessern. Damit diese Arbeiten fortgesetzt werden können und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt, der im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Auswirkungen der Ausnahme aufgrund der Rückwurfmengen und der Überlebensraten von Steinbutt gering sein dürften. Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten zwar je nach Fanggerät und Jahreszeit schwanken, der Grad der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten jedoch bemerkenswert ist und die Ausnahme erst dafür gesorgt hat, dass Untersuchungen zu den Überlebensraten durchgeführt wurden. Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung verpflichtet, eine Metaanalyse zu den Überlebenschancen durchzuführen, um die Gesamtauswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 in der Ringwadenfischerei gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass er zwar nicht überprüfen konnte, ob die Bedingungen bei den durchgeführten Versuchen für die Bedingungen in der kommerziellen Fischerei repräsentativ sind, dass die für Makrele und Hering auf 70 % geschätzten Überlebensraten jedoch die besten verfügbaren Werte für die Ringwadenfischerei darstellen (14). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 mit Spiegel- und Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Informationen begrenzt sind, allerdings verwies er auch darauf, dass die von den Mitgliedstaaten vorgebrachten Gründe im Zusammenhang mit Verbesserungen der Selektivität durch größere Maschenöffnungen zu wirtschaftlichen Verlusten führen dürften (15). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(18)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die im ICES-Untergebiet 4 mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind, gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF prüfte die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Informationen begrenzt waren, wies jedoch in seinem Bericht darauf hin, dass die Ausnahme mit einer Änderung des Fanggeräts in Verbindung steht, durch die nachweislich die Menge unbeabsichtigter Fänge verringert wird (16). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(19)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Seelachs und Seehecht in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in der ICES-Division 3a Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr und mit Selektionsvorrichtungen einsetzen. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Daten und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme in den Vorjahren gut begründet war und an den Einsatz eines nachgewiesenermaßen selektiven Fanggeräts geknüpft ist (17). Da sich diese Umstände nicht geändert haben und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Fänge von Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Stintdorsch, Goldlachs und Blauem Wittling in der Fischerei auf Eismeergarnele in der ICES-Division 3a. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme in den Vorjahren gut begründet war und an den verpflichtenden Einsatz eines hochselektiven Fanggeräts geknüpft ist (18). Da sich diese Umstände nicht geändert haben und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(21)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der in der ICES-Division 3a mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und verwies in seinem Bericht darauf, dass eine Verbesserung der Selektivität für Wittling in diesen Fischereien zu unverhältnismäßigen Verlusten an marktfähigen Fängen anderer Arten führen würde (19). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(22)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 in der Fischerei auf Kaisergranat mit Grundschleppnetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind, gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen zwar begrenzt waren, die früheren Bewertungen des STECF jedoch nach wie vor Gültigkeit haben, da sich durch den Einsatz von Grundschleppnetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind, unbeabsichtigte Fänge wahrscheinlich verringern lassen (20). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(23)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei auf Nordseegarnelen, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c mit Baumkurren gefangen werden, die das ganze Jahr über mit verschiedenen Selektionsvorrichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgestattet sind. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme unter Aufnahme bestimmter Spezifikationen. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die beantragte Ausnahme in den Vorjahren gut begründet war, da unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würden und sich die Selektivität nur schwer verbessern ließe. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(24)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der im ICES-Untergebiet 4 mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Daten und kam zu dem Ergebnis, dass die neuen zur Begründung der Ausnahme vorgelegten Informationen zwar begrenzt waren, die Menge unbeabsichtigter Fänge von Leng in dieser Fischerei aber gering ist und die Auswirkungen auf den Bestand daher vernachlässigbar sein dürften (22). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(25)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4a, 4b und 4c mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Daten und verwies in seinem Bericht darauf, dass die neuen Informationen zwar allgemein sind und eine Verbesserung der Selektivität möglich ist, die bei verschiedenen Forschungsprojekten getesteten Selektionsvorrichtungen jedoch zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen würden (23). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(26)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Daten stichhaltige Argumente für die unverhältnismäßig hohen Kosten bei der Lagerung und Handhabung an Bord und für die Schwierigkeiten, die Selektivität zu verbessern, lieferten (24). Darüber hinaus verpflichteten sich die Mitgliedstaaten in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung, weitere Untersuchungen bezüglich der unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(27)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine kombinierte Menge Makrele, Stöcker und Wittling, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m gefangen wird. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Daten und kam zu dem Ergebnis, dass die Informationen zur Begründung der Ausnahme zwar begrenzt waren, die Menge unbeabsichtigter Fänge jedoch gering ist und die Ergebnisse von Selektivitätstests in anderen Makrelen- und Heringsfischereien zeigen, dass Verbesserungen bei der Selektivität nur schwer zu erreichen sind (25). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(28)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für eine kombinierte Menge von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling, die in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 in Grundschleppnetzfischereien gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme angemessen und gut begründet erscheint und dass die Menge unbeabsichtigter Fänge gering ist. Darüber hinaus verwies der STECF in seinem Bericht darauf, dass die in früheren Jahren vorgelegten qualitativen Informationen, um die unverhältnismäßig hohen Kosten für den Umgang mit unbeabsichtigten Fängen an Bord zu untermauern, angemessen sind und dass sich die Selektivität nur schwer verbessern lässt (26). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(29)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Leng unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung in der Grundfischerei auf Seehecht mit Langleinen im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten Informationen zwar begrenzt waren, die Menge unbeabsichtigter Fänge offenbar gering ist und das Argument, dass sich Selektivität nur schwer erreichen ließe, stichhaltig ist (27). Darüber hinaus wies der STECF in früheren Bewertungen darauf hin, dass die Argumente, wonach eine Verbesserung der Selektivität schwierig wäre, glaubwürdig seien (28). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält zwei Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den ICES-Divisionen 4b und 4c für Stöcker, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) gefangen wird, und Makrele, die in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahmen. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass zwar nur begrenzte neue Daten vorgelegt wurden, die Menge unbeabsichtigter Fänge von Stöcker und Makrele gemäß den vorgelegten Daten jedoch gering ist. Darüber hinaus lieferten die vorgelegten Informationen eine angemessene Begründung für diese Ausnahme aufgrund unverhältnismäßig hoher Kosten. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(31)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling in der industriell betriebenen pelagischen Fischerei im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Daten und kam zu dem Ergebnis, dass die Informationen zur Begründung dafür, dass Selektivität nur schwer zu erreichen sei und die Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen unverhältnismäßig hoch seien, zwar begrenzt waren, die Menge unbeabsichtigter Fänge von Blauem Wittling gemessen am Gesamtfang des Industrieschiffes, das diese Ausnahme in Anspruch nimmt, gering sein dürfte und es keine Auswirkungen auf den Gesamtbestand an Blauem Wittling geben würde (29). Aus diesem Grund, aus Gründen der Konsistenz mit den nordwestlichen und den südwestlichen Gewässern und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(32)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Eismeergarnelen in der Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen mit Maschenöffnungen von mehr als 70 mm in der ICES-Division 3a und von mehr als 80 mm im ICES-Untergebiet 4. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme angemessen und gut begründet erscheint. Darüber hinaus verwies der STECF in seinem Bericht darauf, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass eine Verbesserung der Selektivität zur weiteren Reduzierung der geringen Menge unerwünschter Fänge in dieser Fischerei schwer zu erreichen wäre (30). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 7 und 8 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(33)

Die in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie mit der Verordnung (EU) 2018/973, insbesondere mit Artikel 11, im Einklang und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(34)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(35)

Sie sollte ab dem 1. Januar 2024 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,

Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht

gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt;

2.

„Benthos-Auslass-Fenster“ ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen;

3.

„SepNep“ ein Scherbrettnetz, das

im Maschenöffnungsbereich von 80 mm bis 99 mm + ≥ 100 mm liegt,

mit mehreren Steerten mit Maschenöffnungen von 80 mm bis 120 mm ausgerüstet ist, die an einem einzigen Tunnel befestigt sind, wobei der oberste Steert eine Maschenöffnung von mindestens 120 mm hat und mit einem Siebnetz mit einer maximalen Maschenöffnung von 105 mm ausgestattet ist,

auch mit einem optionalen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von mindestens 17 mm ausgestattet sein kann, sofern dies so gebaut ist, dass kleiner Kaisergranat entweichen kann.

Artikel 2

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

In den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fangbeschränkungen unterliegende Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß dieser Verordnung für den Zeitraum 2024-2027.

Artikel 3

Ausnahmen aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) für folgende Kaisergranatfänge (Nephrops norvegicus):

a)

Fänge mit Korbreusen (FPO (31));

b)

Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, TBN), ausgestattet mit

i)

einem Steert von 80 mm oder mehr oder

ii)

einem Steert mit einer Maschenöffnung von mindestens 70 mm, der mit einem artenselektiven Gitter mit einem Abstand von maximal 35 mm zwischen den Gitterstäben ausgestattet ist.

(2)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm in den Unionsgewässern der ICES-Division 4c innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, ausgenommen in bezeichneten Aufwuchsgebieten, gefangen wird.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt nur für Schiffe mit einer Länge von maximal 10 m und einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW, wenn sie in Gewässern mit einer Tiefe von 30 m oder weniger fischen und die Schleppdauer höchstens 90 Minuten beträgt.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Beifänge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in der Fischerei mit Korb- und Garnreusen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für alle Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die mit Korbreusen (FPO) und Garnreusen (FYK) in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 gefangen werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich unter der Meeresoberfläche freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Schollenfänge und -beifänge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4 für folgende Schollenfänge (Pleuronectes platessa):

a)

Fänge mit Netzen (GNS, GTR, GTN, GEN);

b)

Fänge mit Snurrewaden;

c)

Fänge mit Grundschleppnetzen (OTB, PTB)

i)

mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a und des ICES-Untergebiets 4;

ii)

mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 270 mm (Rautenmaschen) oder mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 300 mm (Quadratmaschen) oder vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember jedes Jahres in der Unterdivision Kattegat mit einem Quadratmaschen-Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm ausgestattet sind, in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

iii)

mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in der Fischerei auf Platt- oder Rundfische in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle (Pleuronectes platessa) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 gefangen wird, wenn

a)

Fanggeräte mit Steinschutzleine oder Benthos-Auslass-Fenster und Schiffe mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW eingesetzt werden oder

b)

die Scholle von Schiffen der Mitgliedstaaten gefangen wird, die den Fahrplan für die vollständig dokumentierte Fischerei umsetzen.

(2)   Die Ausnahme gemäß Absatz 1 gilt auch für Plattfisch, der mit Baumkurren (BT2) von Schiffen mit einer Maschinenleistung von maximal 221 kW oder einer Länge über alles von weniger als 24 m gefangen wird, die für die Fischerei in der Zwölfmeilenzone ausgelegt sind, sofern die durchschnittliche Schleppdauer weniger als 90 Minuten beträgt.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Steinbutt (Scophthalmus maximus), die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung im Steert von mindestens 80 mm in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 getätigt werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Steinbutts werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 9

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die mit Fanggeräten in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen bis zum 1. Mai 2027 eine Metaanalyse der Überlebenschancen vor, um die Auswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 10

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Makrele (Scomber scombrus) und Hering (Clupea harengus), die in der Ringwadenfischerei in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) gefangen werden, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Fische werden freigesetzt, bevor der jeweilige in den Absätzen 2 und 3 festgesetzte Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“);

b)

die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen;

c)

das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen System ausgerüstet, das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes aufzeichnet und dokumentiert.

(2)   Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

(3)   Besteht der eingeschlossene Fischschwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

(4)   Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.

(5)   Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

Artikel 11

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Fischereien auf pelagische Arten und Grundfischarten

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

In der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der Nordsee (ICES-Division 3a und ICES-Untergebiet 4) Spiegel- und Kiemennetze (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) einsetzen:

eine Menge Seezunge (Solea solea) unterhalb und oberhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

b)

in der Fischerei auf Seezunge durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgestattet sind:

eine Menge Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art nicht übersteigt;

c)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN) mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 35 mm ausgestattet sind:

eine kombinierte Menge Seezunge (Solea solea), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Seelachs (Pollachius virens) und Seehecht (Merluccius merluccius) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge, Schellfisch, Wittling, Eismeergarnele (Pandalus borealis), Kabeljau, Seelachs und Seehecht nicht übersteigt;

d)

in der Fischerei auf Eismeergarnele (Pandalus borealis) durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT) mit einer Maschenöffnung von mindestens 35 mm einsetzen, die mit einem artenbezogenen Selektionsgitter mit einem Abstand der Gitterstäbe von maximal 19 mm ausgestattet sind und deren Fischauslass nicht blockiert sein darf:

eine kombinierte Menge Seezunge (Solea solea), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Scholle (Pleuronectes platessa), Seelachs (Pollachius virens), Hering (Clupea harengus), Stintdorsch (Trisopterus esmarkii), Goldlachs (Argentina silus) und Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (sofern vorhanden), die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge, Schellfisch, Wittling, Kabeljau, Scholle, Seelachs, Hering, Eismeergarnele (Pandalus borealis), Seehecht (Merluccius merluccius), Stintdorsch, Goldlachs und Blauem Wittling nicht übersteigt;

e)

in der Fischerei durch Schiffe, die in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von 90 mm bis 119 mm, die mit einem Seltra-Netzblatt mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 140 mm (Quadratmaschen), mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 270 mm (Rautenmaschen) oder mit einem oberen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von 300 mm (Quadratmaschen) ausgestattet sind, oder Grundschleppnetze (OTB, OTT, TBN, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung bis zu einer Obergrenze von 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Kabeljau (Gadus morhua), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Seelachs (Pollachius virens), Seezunge (Solea solea), Scholle (Pleuronectes platessa) und Seehecht (Merluccius merluccius);

f)

in der Fischerei auf Kaisergranat durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm einsetzen, die mit einem SepNep ausgestattet sind:

eine Menge Scholle (Pleuronectes platessa) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Scholle (Pleuronectes platessa), Seelachs (Pollachius virens), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Wittling (Merlangius merlangus), Kabeljau (Gadus morhua), Eismeergarnele (Pandalus borealis) und Seezunge (Solea solea) nicht übersteigt;

g)

in der Fischerei auf Nordseegarnele in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 4b und 4c mit Baumkurren, die eine Maschenöffnung von mindestens 22 mm aufweisen und mit einem Selektionsgitter, Siebnetz oder einer anderen Vorrichtung ausgestattet sind, das/die von der Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 genehmigt wurde:

eine Menge aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten, die 5 % der jährlichen Gesamtfangmengen aller Fangbeschränkungen unterliegenden Arten in diesen Fischereien nicht übersteigt;

h)

in der Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die beim Fang von Leng in den Unionsgewässern im ICES-Untergebiet 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm einsetzen:

eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Fischerei nicht übersteigt;

i)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Grundschleppnetze (OTB, OTT) oder Waden (SDN, SSC) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm (TR2) einsetzen:

eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling nicht übersteigt;

j)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten durch Schiffe, die in den Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm einsetzen:

eine Menge Wittling (Merlangius merlangus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 2 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Scholle (Pleuronectes platessa) und Seezunge (Solea solea) nicht übersteigt;

k)

in der Fischerei auf pelagische Arten durch Trawler mit einer Länge über alles von bis zu 25 m, die in den ICES-Divisionen 4b und 4c südlich von 54° Nord pelagische Schleppnetze (OTM/PTM) einsetzen und Makrele, Stöcker und Hering befischen:

eine kombinierte Menge Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Wittling (Merlangius merlangus), die 1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Makrele, Stöcker und Wittling nicht übersteigt;

l)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN, TBS) mit Maschenöffnungen von mehr als 80 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 und in der Fischerei auf Eismeergarnele unter den Bedingungen gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 und im Skagerrak (ICES-Division 3an) unter Verwendung einer Fischrückhaltevorrichtung gemäß dem genannten Anhang:

eine kombinierte Menge Sprotte (Sprattus sprattus), Sandaal (Ammodytes spp.), Stintdorsch (Trisopterus esmarkii) und Blauer Wittling (Micromesistius poutassou), die 0,1 % der jährlichen Gesamtfangmengen von Sprotte, Sandaal, Stintdorsch und Blauem Wittling nicht übersteigt;

m)

in der Grundfischerei auf Seehecht durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 4 Langleinen (LLS) einsetzen:

eine Menge Leng (Molva molva) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Leng in dieser Grundfischerei nicht übersteigt;

n)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Stöcker (Trachurus spp.)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker in dieser Fischerei nicht übersteigt;

o)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB) mit einer Maschenöffnung zwischen 80 mm und 99 mm (TR2) in den ICES-Divisionen 4b und 4c:

eine Menge Makrele (Scomber scombrus)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele in dieser Fischerei nicht übersteigt;

p)

in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei auf Blauen Wittling im ICES-Untergebiet 4 und der Verarbeitung dieser Art an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi:

eine Menge Blauer Wittling (Micromesistius poutassou)‚ die 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Blauem Wittling in dieser Fischerei nicht übersteigt;

q)

in der Fischerei auf Grundfischarten mit Schleppnetzen (OTB, OTM, OTT, PTB, PTM, SDN, SPR, SSC, TB, TBN) mit einer Maschenöffnung von mehr als 70 mm in der ICES-Division 3a und im ICES-Untergebiet 4 unter den Bedingungen gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241:

eine Menge Eismeergarnele (Pandalus borealis)‚ die 0,01 % der jährlichen Gesamtfangmenge in dieser Fischerei nicht übersteigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen spätestens bis zum 1. Mai 2027 zusätzliche Informationen zu unverhältnismäßig hohen Kosten vor, um die Ausnahme gemäß Absatz 1 Buchstabe j zu begründen. Der STECF bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.

Artikel 12

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021-2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 10).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2062 der Kommission vom 23. August 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Zeitraum 2021-2023 (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 4).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2289 der Kommission vom 18. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2014 hinsichtlich der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in der Nordsee im Jahr 2023 (ABl. L 303 vom 23.11.2022, S. 6).

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(16)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(17)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(18)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(19)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(20)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(21)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(22)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(23)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(24)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(25)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(26)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(27)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(28)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/6176f9ad-0855-4985-b7de-64685862b6cb

(29)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(30)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(31)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes sind in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) festgelegt. Für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern sind die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes in der Fanggeräteklassifizierung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen festgelegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2459/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)