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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2415 |
27.10.2023 |
LEITLINIE (EU) 2023/2415 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. September 2023
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2022/912 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation (EZB/2022/8) (EZB/2023/22)
Der EZB-Rat —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster und vierter Gedankenstrich,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 3.1, 17, 18 und 22,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 20. März 2023 erfolgte die Inbetriebnahme des transeuropäischen automatisierten Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystems (TARGET) der neuen Generation gemäß den Bestimmungen der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (1), in der TARGET geregelt ist. |
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(2) |
Es sollte klargestellt werden, dass die Zentralbanken des Eurosystems Teilnehmern und Dritten nicht gestatten sollten, Marken im Zusammenhang mit TARGET-Diensten zu verwenden, es sei denn, das technische und operative Leitungsorgan der Ebene 2 von TARGET gestattet diese Nutzung. |
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(3) |
Gemäß der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) müssen die Zentralbanken des Eurosystems vorbehaltlich begrenzter Ausnahmen sicherstellen, dass ab dem 20. November 2023 für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich der genannten Leitlinie fallen, keine anderen Konten als TARGET-Konten eröffnet werden. Zwecks Angleichung an das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) sollte der Zeitpunkt, ab dem diese Anforderung gilt, auf den Zeitpunkt verschoben werden, an dem das ECMS gemäß Mitteilung auf der Website der EZB in Betrieb genommen wird. Darüber hinaus sollten die begrenzten Ausnahmen um eine zusätzliche Ausnahme für Institute, die in den Anwendungsbereich des Artikels 1 der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (2) fallen, für die Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht durch diese Institute erweitert werden. Diese Ausnahme sollte nur befristet gelten, bis die TARGET-Konten des betreffenden Instituts und insbesondere sein MCA-Konto (main cash account — MCA) gemäß den in der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) festgelegten Zugangs- und Antragsvoraussetzungen erfolgreich eröffnet wurden. Als weitere Ausnahme sollte die Bereitstellung solcher Nicht-TARGET-Konten zum Zwecke der Erfüllung der geltenden Mindestreservepflicht auch gestattet sein, wenn die Teilnahme des betreffenden Instituts an TARGET beendet oder sein MCA-Konto geschlossen wird. |
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(4) |
Die TARGET-Leitlinie sieht zwei Netzwerkdienstleister vor, die im Rahmen der zwischen der Banca d’Italia als Vertreterin der Zentralbanken des Eurosystems und diesen Netzwerkdienstleistern geschlossenen Konzessionsverträge für die Herstellung der technischen Verbindung zu TARGET zuständig sind. Die Zentralbanken des Eurosystems und andere TARGET-Teilnehmer nehmen im Rahmen des Konzessionsvertrags eine vertragliche Beziehung mit einem dieser Netzwerkdienstleister bzw. mit einem Unterauftragnehmer des Netzwerkdienstleisters auf. Um für den Ausfall ihrer Verbindung zu TARGET über diesen primären Netzwerkdienstleister vorzusorgen, sollte jede Zentralbank des Eurosystems mit Wirkung vom 21. März 2025 zudem einen Vertrag mit einem zweiten Netzwerkdienstleister abschließen. Darüber hinaus sollten Teilnehmer, die als kritisch eingestuft werden, mit Wirkung vom 21. März 2026 zusätzlich zu ihrer primären technischen Verbindung zu TARGET auf der Grundlage der ihnen offenstehenden Modalitäten eine zweite technische Verbindung über einen weiteren Netzwerkdienstleister herstellen. |
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(5) |
TARGET stellt ferner eine Notfalllösung (Contingency Solution) zur Verfügung, die es den Zentralbanken des Eurosystems und anderen TARGET-Teilnehmern ermöglicht, Geldübertragungsaufträge zu verarbeiten, falls der Normalbetrieb von TARGET-Konten nicht möglich ist. Die Anbindung an die Notfalllösung und die Nutzung der Notfalllösung sind derzeit obligatorisch für Teilnehmer, die als kritisch eingestuft sind, und für Teilnehmer, die sehr kritische Transaktionen abwickeln, während sich andere Teilnehmer auf Antrag an die Notfalllösung anbinden können. Um das operationelle Risiko weiter zu verringern, sollte ab dem 21. März 2025 für alle an TARGET teilnehmenden Inhaber von Echtzeit-Brutto-Abwicklungs-Geldkonten (RTGS-DCA-Konten — RTGS dedicated cash account) und Nebensysteme eine Anbindung an die Notfalllösung verbindlich vorgeschrieben werden. |
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(6) |
Nebensysteme, die TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) zur Abwicklung von Instant Payments verwenden, benennen erreichbare Parteien. Es sollte präzisiert werden, dass diese erreichbaren Parteien, sofern sie für die Zwecke der Echtzeit-Bruttoabwicklung in TARGET erreichbar sind, auch über ein TIPS-DCA-Konto (TARGET Instant Payment Settlement dedicated cash accounts) erreichbar sein sollten. |
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(7) |
Der EZB-Rat hat kürzlich die TIPS-Preispolitik überprüft. Infolge dieser Überprüfung wurden die Entgelte für TIPS-DCA-Kontoinhaber und für Nebensysteme, die das TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren nutzen, angepasst. Die angepassten Entgelte sollten ab dem 1. Januar 2024 gelten. |
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(8) |
Außerdem müssen bestimmte redaktionelle Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) vorgenommen werden. |
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(9) |
Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) sollte entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz 5 hinzugefügt: „(5) Die Zentralbanken des Eurosystems gestatten Teilnehmern und Dritten nicht, Marken in Verbindung mit den TARGET-Diensten zu nutzen. Eine Zentralbank des Eurosystems kann beim technischen und operativen Leitungsorgan der Ebene 2 die Genehmigung zur Nutzung solcher Marken durch Teilnehmer oder Dritte beantragen.“ |
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3. |
Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mit Wirkung vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Sicherheitenmanagementsystems des Eurosystems (ECMS) gemäß Mitteilung auf der Website der EZB eröffnen die Zentralbanken des Eurosystems keine anderen Konten als TARGET-Konten für zur Teilnahme an TARGET zugelassene Teilnehmer zur Erbringung von Diensten, die in den Anwendungsbereich dieser Leitlinie fallen, wobei folgende Ausnahmen gelten:
(*1) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).“ " |
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4. |
In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 hinzugefügt: „(6) Jede Zentralbank des Eurosystems hat einen Vertrag mit einem Netzwerkdienstleister im Rahmen des Konzessionsvertrags mit diesem Netzwerkdienstleister abgeschlossen. Darüber hinaus schließt jede Zentralbank des Eurosystems mit einem zweiten Netzwerkdienstleister einen Vertrag über die Bereitstellung einer zweiten technischen Verbindung zu TARGET für Notfallzwecke ab, der spätestens am 21. März 2025 in Kraft tritt. Die zweite technische Verbindung kann über den geringvolumigen User-to-Application-Zugang (U2A) des zweiten Netzwerkdienstleisters erfolgen.“ |
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5. |
Anhang I der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird nach Maßgabe von Anhang I der vorliegenden Leitlinie geändert. |
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6. |
Anhang II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird nach Maßgabe von Anhang II dieser Leitlinie geändert. |
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7. |
Anhang III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird nach Maßgabe von Anhang III dieser Leitlinie geändert. |
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese ab dem 20. November 2023 an.
(3) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, teilen der EZB bis spätestens 16. Oktober 2023 die entsprechenden Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Leitlinie mit.
Artikel 3
Adressaten
Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2023.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2012/27 (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).
(2) Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2021 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (EZB/2021/1) (ABl. L 73 vom 3.3.2021, S. 1).
ANHANG I
Anhang I der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:
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1. |
Teil I wird wie folgt geändert:
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2. |
Teil II wird wie folgt geändert:
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3. |
Teil VII wird wie folgt geändert:
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4. |
Anlage VI Abschnitt 6 (ENTGELTE FÜR TIPS- DCA-KONTOINHABER) erhält folgende Fassung: „6. ENTGELTE FÜR TIPS-DCA-KONTOINHABER
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5. |
Anlage VI Abschnitt 7 (ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE TIPS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN) erhält folgende Fassung: „7. ENTGELTE FÜR NEBENSYSTEME, DIE TIPS-NEBENSYSTEM-ABWICKLUNGSVERFAHREN VERWENDEN
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ANHANG II
Anhang II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
REGELUNGEN ÜBER DIE LEITUNGSSTRUKTUR VON TARGET
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Ebene 1 — EZB-Rat |
Ebene 2 — Technisches und operatives Leitungsorgan |
Ebene 3 — NZBen der Ebene 3 |
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Oberste Zuständigkeit für alle TARGET-Angelegenheiten, insbesondere die Vorschriften über die Entscheidungsfindung in TARGET, und Verantwortung für die Gewährleistung der öffentlichen Funktion von TARGET |
Wahrnehmung technischer, funktionaler, operativer und finanzieller Leitungsaufgaben in Verbindung mit TARGET und Umsetzung der von der Ebene 1 beschlossenen Vorschriften über die Leitungsstruktur |
Entscheidungen über den täglichen Betrieb von TARGET auf der Grundlage der Service Level, die in der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung definiert werden |
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(nicht anwendbar) |
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Kostenangaben für die Bereitstellung von Diensten an Ebene 2 liefern |
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Festlegung des Service Level |
Überprüfung, dass die Dienstleistung gemäß dem vereinbarten Service Level erbracht wurde |
Erbringung der Leistung gemäß dem vereinbarten Service Level |
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Betrieb von TARGET auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 6 dieser Leitlinie genannten Vereinbarung |
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Entscheidung im Falle einer Eskalation |
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Bewertung der Änderungsanträge Umsetzung der Änderungsanträge im Einklang mit dem vereinbarten Plan |
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(nicht anwendbar) |
(nicht anwendbar) |
ANHANG III
Anhang III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 28 erhält folgende Fassung:
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2. |
Nummer 54 erhält folgende Fassung:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2023/2415/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)