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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2381 |
5.10.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2381 DER KOMMISSION
vom 29. September 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,
nach Anhörung des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen führen, die von einer zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden. |
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(2) |
Gemäß Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt sein und wird die Kommission beauftragt, gemeinsame Regeln für diese Vernetzung anzunehmen. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 (3) wird ein elektronisches System für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register mit der Bezeichnung „Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen“ (European Registers of Road Transport Undertakings, ERRU) eingerichtet. Durch die Vernetzung aller nationalen elektronischen Register werden die in den einzelnen nationalen elektronischen Registern enthaltenen Informationen den zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. |
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(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (4) geändert, sodass die nationalen Register nun zusätzliche Informationen über Kraftverkehrsunternehmen enthalten müssen. Diese zusätzlichen Informationen müssen auch den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei Straßenkontrollen zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollte das ERRU aktualisiert werden, um die Funktionen bereitzustellen, die es ermöglichen, die zusätzlichen Informationen auszutauschen und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen. |
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(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 sollte daher entsprechend geändert werden –– |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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2. |
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten gewähren den für Straßenkontrollen zuständigen Kontrollstellen Zugang zur Funktion ‚Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens‘.“ |
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3. |
Die Anhänge II, III, VI und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.
(2) Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4).
(4) Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).
ANHANG
Die Anhänge II, III, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang II Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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(2) |
In Anhang III erhält die Anlage folgende Fassung: „Anlage Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen
Überprüfung der Zuverlässigkeit
‚Notification of Check Result‘ (Meldung des Ergebnisses der Überprüfung)
‚Check Transport Undertaking Data‘ (Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens)
‚Notification of Unfitness‘ (Meldung der Nichteignung)
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(3) |
Anhang VI Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:
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(4) |
Anhang VIII erhält folgende Fassung: „1. ÜBERPRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT VON VERKEHRSLEITERN Um über das ERRU gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen, ob ein Verkehrsleiter in einem Mitgliedstaat für die Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens für ungeeignet erklärt wurde, führen die Mitgliedstaaten eine Rundabfrage durch, indem sie eine Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (CGR) senden. Die antwortenden Mitgliedstaaten reagieren darauf mit einer Antwort auf die Anfrage auf Überprüfung der Zuverlässigkeit („Check Good Repute Response“). 2. MELDUNG DER ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG
3. ÜBERPRÜFUNG DER DATEN DES VERKEHRSUNTERNEHMENS
4. MELDUNG DER NICHTEIGNUNG EINES VERKEHRSLEITERS
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(1) Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2381/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)