European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2381

5.10.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2381 DER KOMMISSION

vom 29. September 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

nach Anhörung des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 muss jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der Kraftverkehrsunternehmen führen, die von einer zuständigen Behörde zur Ausübung des Berufs des Kraftverkehrsunternehmers zugelassen wurden.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 müssen die einzelstaatlichen elektronischen Register vernetzt sein und wird die Kommission beauftragt, gemeinsame Regeln für diese Vernetzung anzunehmen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 (3) wird ein elektronisches System für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register mit der Bezeichnung „Europäische Register der Kraftverkehrsunternehmen“ (European Registers of Road Transport Undertakings, ERRU) eingerichtet. Durch die Vernetzung aller nationalen elektronischen Register werden die in den einzelnen nationalen elektronischen Registern enthaltenen Informationen den zuständigen nationalen Behörden aller Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (4) geändert, sodass die nationalen Register nun zusätzliche Informationen über Kraftverkehrsunternehmen enthalten müssen. Diese zusätzlichen Informationen müssen auch den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten bei Straßenkontrollen zur Verfügung gestellt werden. Folglich sollte das ERRU aktualisiert werden, um die Funktionen bereitzustellen, die es ermöglichen, die zusätzlichen Informationen auszutauschen und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 sollte daher entsprechend geändert werden ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

„l)

‚Überprüfung ohne Beanstandungen‘ eine Überprüfung, bei der keine Verstöße festgestellt werden.“

2.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten gewähren den für Straßenkontrollen zuständigen Kontrollstellen Zugang zur Funktion ‚Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens‘.“

3.

Die Anhänge II, III, VI und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission vom 1. April 2016 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Vernetzung der nationalen elektronischen Register der Kraftverkehrsunternehmen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1213/2010 (ABl. L 87 vom 2.4.2016, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17).


ANHANG

Die Anhänge II, III, VI und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 werden wie folgt geändert:

(1)

Anhang II Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Das ERRU muss folgende Funktionen bieten:

1.1.

Überprüfung der Zuverlässigkeit (Check Good Repute, CGR): Mithilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat eine Anfrage an einen oder alle Mitgliedstaaten senden, um die Eignung eines Verkehrsleiters und damit seine Zulassung zur Leitung eines Verkehrsunternehmens festzustellen.

1.2.

Meldung des Ergebnisses der Überprüfung (Notification of Check Result, NCR): Mithilfe dieser Funktion kann der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat das Ergebnis der Überprüfung melden. Wurde bei der Überprüfung ein schwerwiegender Verstoß festgestellt, meldet der Mitgliedstaat, in dem der Verstoß festgestellt wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat per NCR, dass das Verkehrsunternehmen einen schwerwiegenden Verstoß begangen hat, und kann beantragen, dass im Niederlassungsmitgliedstaat Sanktionen gegen das Verkehrsunternehmen verhängt werden. Wurde bei der Überprüfung kein Verstoß festgestellt, kann der Mitgliedstaat, in dem die Überprüfung durchgeführt wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat das positive Ergebnis der Überprüfung per NCR melden.

1.3.

Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens (Check Transport Undertaking Data, CTUD): Mithilfe dieser Funktion kann der anfragende Mitgliedstaat eine Anfrage an den antwortenden Mitgliedstaat zu folgenden spezifischen Daten eines Verkehrsunternehmens senden:

Angaben zur Gemeinschaftslizenz und zu den beglaubigten Kopien

Risikoeinstufung und Risikoeinstufungsgruppe

Anzahl der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen verfügt

Kennzeichen und Land der Zulassung der Fahrzeuge, über die das Verkehrsunternehmen verfügt

Zahl der Beschäftigten.

1.4.

Meldung der Nichteignung (Notification of Unfitness, NU): Mithilfe dieser Funktion kann ein Mitgliedstaat alle anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen, dass ein Verkehrsleiter für ungeeignet erklärt wurde und infolgedessen seine Bescheinigung über die fachliche Eignung in keinem Mitgliedstaat mehr gültig ist.“

(2)

In Anhang III erhält die Anlage folgende Fassung:

„Anlage

Mindestanforderungen an den Inhalt von XML-Benachrichtigungen

‚Common Header‘ (Gemeinsamer Header)

Obligatorisch

‚Version‘ (Version)

Die offizielle Version der XML-Spezifikationen wird durch den Namensraum spezifiziert, der in der XSD-Benachrichtigung und in dem Attribut Version des Header-Elements jeder XML-Benachrichtigung definiert ist. Die Versionsnummer (‚n.m‘) wird in jeder Freigabe der Datei mit der XML-Schemadefinition (xsd) als fester Wert definiert.

Ja

‚Test Identifier‘ (Testkennung)

Fakultative Kennung für Tests. Der Veranlasser des Tests vervollständigt die Kennung, und alle am Workflow Beteiligten müssen dieselbe Kennung weitergeben bzw. zurücksenden. Bei der Erzeugung sollte sie ignoriert und, soweit angegeben, nicht verwendet werden.

Nein

‚Technical Identifier‘ (Technische Kennung)

Eine UUID dient der eindeutigen Identifizierung jeder einzelnen Benachrichtigung. Der Sender generiert eine UUID und vervollständigt dieses Attribut. Diese Daten werden in keiner Betriebssituation verwendet.

Ja

‚Workflow Identifier‘ (Workflowkennung)

Die Workflowkennung ist eine UUID und sollte von dem anfragenden Mitgliedstaat generiert werden. Diese Kennung wird dann in allen Benachrichtigungen benutzt, die mit diesem Workflow zusammenhängen.

Ja

‚Sent At‘ (Versendet am)

Datum und Uhrzeit (UTC) des Versands der Benachrichtigung

Ja

‚Timeout‘ (Zeit abgelaufen)

Dieses Datums- und Zeitattribut (im UTC-Format) ist fakultativ. Der Wert wird nur von der Zentralstelle für weitergeleitete Anfragen festgelegt und auf der Grundlage des Datums/der Uhrzeit berechnet, zu dem/der die ursprüngliche Anfrage bei der Zentralstelle eingegangen ist. Der antwortende Mitgliedstaat kann daran ablesen, wann die Zeit für die Anfrage abläuft. Für die ursprünglichen Anfragen und alle Antwortbenachrichtigungen wird dieser Wert nicht benötigt.

Nein

‚From‘ (Von)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, der die Benachrichtigung sendet, oder ‚EU‘.

Ja

‚To‘ (An)

Der ISO 3166-1-Alpha 2-Code des Mitgliedstaats, an den die Benachrichtigung gesendet wird, oder ‚EU‘.

Ja

Überprüfung der Zuverlässigkeit

‚Check Good Repute Request‘ (Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Anfrage

Ja

‚Requesting Competent Authority‘ (Anfragende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die die Suchanfrage veranlasst hat

Ja

‚Transport Manager Details‘ (Angaben zum Verkehrsleiter)

Ja, wenn keine CPC-Angaben

‚Family Name‘ (Nachname)

Nachname(n) des Verkehrsleiters wie in der CPC angegeben

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Vollständiger Vorname des Verkehrsleiters wie auf der Bescheinigung über die fachliche Eignung angegeben

Ja

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Geburtsdatum des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Geburtsort des Verkehrsleiters

Nein

‚Address‘ (Anschrift)

Anschrift, Ort, Postleitzahl und Land des Verkehrsleiters

Nein

‚CPC Details‘ (CPC-Angaben)

Ja, wenn keine Angaben zum Verkehrsleiter

‚CPC Number‘ (CPC-Nummer)

Nummer der Bescheinigung über die fachliche Eignung

Ja

‚CPC Issue Date‘ (CPC-Ausstellungdatum)

Datum der Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚CPC Issue Country‘ (CPC-Ausstellungsland)

Land der Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung im Format ISO 3166-1 Alpha 2

Ja


‚Check Good Repute Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Anfrage entspricht

Ja

‚Requesting Competent Authority‘ (Anfragende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die die Suchanfrage veranlasst hat

Ja

‚Responding Competent Authority‘ (Antwortende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die auf die Suchanfrage geantwortet hat

Ja

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Suche (z. B. ‚found‘ (gefunden), ‚not found‘ (nicht gefunden), ‚error‘ (Fehler) usw.).

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Beschreibung des Status (falls erforderlich)

Nein

‚Transport Manager Details‘ (Angaben zum Verkehrsleiter)

Ja, wenn Statuscode gefunden

‚Family Name‘ (Nachname)

Nachname(n) des Verkehrsleiters wie im Register verzeichnet

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Vollständiger Vorname des Verkehrsleiters wie im Register verzeichnet

Ja

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Geburtsdatum des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) wie im Register verzeichnet

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Geburtsort des Verkehrsleiters wie im Register verzeichnet

Nein

‚CPC Number‘ (CPC-Nummer)

Nummer der Bescheinigung über die fachliche Eignung wie im Register verzeichnet

Ja

‚CPC Issue Date‘ (CPC-Ausstellungdatum)

Datum der Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT) wie im Register verzeichnet

Ja

‚CPC Issue Country‘ (CPC-Ausstellungsland)

Land der Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung im Format ISO 3166-1 Alpha 2 wie im Register verzeichnet

Ja

‚CPC Validity‘ (Gültigkeit der CPC)

Angabe, ob ‚Valid‘ (gültig) oder ‚Invalid‘ (ungültig)

Ja

‚Total Managed Undertakings‘ (Gesamtzahl der geleiteten Unternehmen)

Zahl der Verkehrsunternehmen, für die der Verkehrsleiter zuständig ist

Ja

‚Total Managed Vehicles‘ (Gesamtzahl der verwalteten Fahrzeuge)

Gesamtzahl der Fahrzeuge, für die der Verkehrsleiter zuständig ist

Ja

‚Fitness‘ (Eignung)

Angabe, ob ‚Fit‘ (geeignet) oder ‚Unfit‘ (ungeeignet)

Ja

‚Start Date of Unfitness‘ (Datum des Beginns der Nichteignung)

Datum des Beginns der Nichteignung des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT);

Ja, wenn ‚ungeeignet‘ angegeben ist.

‚End Date of Unfitness‘ (Enddatum der Nichteignung)

Enddatum der Nichteignung des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT);

Ja, wenn ‚ungeeignet‘ angegeben ist.

„Search Method‘ (Suchmethode)‘

Methode, die verwendet wird, um den Verkehrsleiter zu finden: NYSIIS, CPC, eigene Methode

Ja

‚Transport Undertaking (for each found Transport Manager‘ (Verkehrsunternehmen (für jeden gefundenen Verkehrsleiter))

Ja, wenn geleitete Unternehmen > 0

‚Transport Undertaking Name‘ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens (Name und Rechtsform) wie im Register verzeichnet

Ja

‚Transport Undertaking Address‘ (Anschrift des Verkehrsunternehmens)

Anschrift des Verkehrsunternehmens (Anschrift, Postleitzahl, Stadt, Land) wie im Register verzeichnet

Ja

‚Community Licence Number‘ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens (alphanumerisches Freitextfeld mit einer Länge von 1 bis 20 Zeichen)

Ja

‚Community Licence Status‘ (Status der Gemeinschaftslizenz)

Status der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

‚Managed Vehicles‘ (Verwaltete Fahrzeuge)

Anzahl der verwalteten Fahrzeuge wie im Register verzeichnet

Ja

‚Notification of Check Result‘ (Meldung des Ergebnisses der Überprüfung)

‚Notification of Check Result‘ (Meldung des Ergebnisses der Überprüfung)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Meldung

Ja

‚Notifying Competent Authority‘ (Zuständige meldende Behörde)

Die zuständige Behörde, die die Meldung veranlasst.

Ja

‚Transport Undertaking‘ (Verkehrsunternehmen)

Ja

‚Transport Undertaking Name‘ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des überprüften Verkehrsunternehmens

Ja

‚Community Licence Number‘ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens oder der beglaubigten Kopie (alphanumerisches Freitextfeld mit einer Länge von 1 bis 20 Zeichen)

Ja

‚Vehicle Registration Number‘ (Fahrzeugkennzeichen)

Fahrzeugkennzeichen des überprüften Fahrzeugs

Ja

‚Vehicle Registration Country‘ (Land der Fahrzeugzulassung)

Land, in dem das überprüfte Fahrzeug zugelassen ist

Ja

Allgemeine Angaben zur Überprüfung

 

‚Date of check‘ (Datum der Überprüfung)

Datum der Überprüfung gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚Clean check‘ (Überprüfung ohne Beanstandungen)

Ja/Nein

Ja

‚Minor infringements‘ (Geringfügige Verstöße)

Ja, wenn bei der Überprüfung ein geringfügiger Verstoß festgestellt wurde

‚Date of minor infringement‘ (Datum des geringfügigen Verstoßes)

Datum des Verstoßes gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚Number of minor infringements‘ (Anzahl der geringfügigen Verstöße)

Die Anzahl der festgestellten geringfügigen Verstöße

Ja

‚Serious infringement‘ (Schwerwiegender Verstoß)

Ja, wenn bei der Überprüfung ein schwerwiegender Verstoß festgestellt wurde

‚Date of Infringement‘ (Datum des Verstoßes)

Datum des Verstoßes gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚Category‘ (Kategorie)

Kategorie des Verstoßes

‚MSI: Most serious infringement‘ (schwerwiegendster Verstoß)

‚VSI: Very serious infringement‘ (sehr schwerwiegender Verstoß)

‚SI: Serious infringement‘ (schwerwiegender Verstoß)

Ja

‚Infringement Type‘ (Art des Verstoßes)

Gemäß der Liste in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Anhang I der Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission (1)

Ja

‚Appeal Possible‘ (Möglichkeit von Rechtsbehelfen)

Wenn ein Rechtsbehelf gegen den Verstoß zum Zeitpunkt der Mitteilung noch möglich ist.

Ja/Nein

Ja

‚Penalty Imposed (for each Serious Infringement)‘ (Verhängte Sanktion (für jeden schwerwiegenden Verstoß))

Ja, falls zutreffend

‚Penalty Imposed Identifier‘ (Kennung der verhängten Sanktion)

Laufende Nummer der einzelnen verhängten Sanktion

Ja

‚Final Decision Date‘ (Datum des endgültigen Beschlusses)

Datum des endgültigen Beschlusses der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚Penalty Type Imposed‘ (Art der verhängten Sanktion)

Eine der folgenden Angaben:

101: ‚Warning‘ (Verwarnung)

201: ‚Temporary ban on cabotage operations‘ (Vorübergehendes Kabotageverbot)

202: ‚Fine‘ (Geldbuße)

203: ‚Prohibition‘ (Verbot)

204: ‚Immobilisation‘ (Immobilisierung)

102: ‚Other‘ (Sonstiges)

Ja

‚Start Date‘ (Datum Beginn)

Datum des Beginns der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

‚End date‘ (Datum Ende)

Datum des Endes der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

‚Executed‘ (Durchgeführt)

Ja/Nein

Ja

‚Penalty Requested (for each Serious Infringement)‘ (Beantragte Sanktion (für jeden schwerwiegenden Verstoß))

Nein

‚Penalty Requested Identifier‘ (Kennung der beantragten Sanktion)

Laufende Nummer der einzelnen beantragten Sanktion

Ja

‚Penalty Type Requested‘ (Art der beantragten Sanktion)

Eine der folgenden Angaben:

101: ‚Warning‘ (Verwarnung)

301: ‚Temporary withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence‘ (Vorübergehender Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

302: ‚Permanent withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence‘ (Dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

303: ‚Temporary withdrawal of the Community licence‘ (Vorübergehender Entzug der Gemeinschaftslizenz)

304: ‚Permanent withdrawal of the Community licence‘ (Dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz)

305: ‚Suspension of the issue of driver attestations‘ (Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen)

306: ‚Withdrawal of driver attestations‘ (Entzug von Fahrerbescheinigungen)

307: ‚Issue of driver attestations subject to additional conditions in order to prevent misuse‘ (Zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um Missbrauch zu verhindern)

Ja

‚Duration‘ (Dauer)

Dauer der beantragten Sanktion (Kalendertage)

Nein


„Notification of Check Result Response“ (Antwort auf die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung)

Obligatorisch, wenn bei der Überprüfung ein Verstoß festgestellt wurde

„Business Case Identifier“ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Meldung entspricht

Ja

‚Originating Competent Authority‘ (Zuständige Ursprungsbehörde)

Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Meldung von Verstößen veranlasst hat

Ja

‚Licensing Competent Authority‘ (Zuständige Genehmigungsbehörde)

Die zuständige Behörde, die auf die Meldung von Verstößen antwortet

Ja

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort auf die Meldung von Verstößen (z. B. ‚found‘ (gefunden), ‚not found‘ (nicht gefunden), ‚error‘ (Fehler) usw.)

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Beschreibung des Status (falls erforderlich)

Nein

‚Transport Undertaking‘ (Verkehrsunternehmen)

Ja

‚Transport Undertaking Name‘ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

‚Transport Undertaking Address‘ (Anschrift des Verkehrsunternehmens)

Anschrift des Verkehrsunternehmens (Anschrift, Postleitzahl, Stadt, Land) wie im Register verzeichnet

Ja

‚Community Licence Number‘ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet (alphanumerisches Freitextfeld mit einer Länge von 1 bis 20 Zeichen)

Ja

‚Community Licence Status‘ (Status der Gemeinschaftslizenz)

Status der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

‚Penalty Imposed‘ (Verhängte Sanktion)

Nein

‚Penalty Imposed Identifier‘ (Kennung der verhängten Sanktion)

Laufende Nummer der einzelnen verhängten Sanktion (angegeben unter „Penalty Requested Identifier“ (Kennung der beantragten Sanktion) in der Meldung des Ergebnisses der Überprüfung)

Ja

‚Competent Authority Imposing Penalty‘ (Die Sanktion verhängende zuständige Behörde)

Bezeichnung der die Sanktion verhängenden zuständigen Behörde

Ja

‚Is Imposed‘ (Verhängt)

Ja/Nein

Ja

‚Penalty Type Imposed‘ (Art der verhängten Sanktion)

Eine der folgenden Angaben:

101: ‚Warning‘ (Verwarnung)

301: ‚Temporary withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence‘ (Vorübergehender Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

302: ‚Permanent withdrawal of some or all of the certified true copies of the Community licence‘ (Dauerhafter Entzug einiger oder aller beglaubigter Kopien der Gemeinschaftslizenz)

303: ‚Temporary withdrawal of the Community licence‘ (Vorübergehender Entzug der Gemeinschaftslizenz)

304: ‚Permanent withdrawal of the Community licence‘ (Dauerhafter Entzug der Gemeinschaftslizenz)

305: ‚Suspension of the issue of driver attestations‘ (Aussetzung der Ausstellung von Fahrerbescheinigungen)

306: ‚Withdrawal of driver attestations‘ (Entzug von Fahrerbescheinigungen)

307: ‚Issue of driver attestations subject to additional conditions in order to prevent misuse‘ (Zusätzliche Bedingungen für die Ausstellung von Fahrerbescheinigungen, um Missbrauch zu verhindern)

102: ‚Other‘ (Sonstiges)

Ja

‚Start Date‘ (Datum Beginn)

Datum des Beginns der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

‚End date‘ (Datum Ende)

Datum des Endes der verhängten Sanktion gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Nein

‚Reason‘ (Grund)

Grund für die Nichtverhängung der Sanktion

Nein


‚Notification of Check Result Acknowledgement‘ (Bestätigung der Meldung des Ergebnisses der Überprüfung)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Meldung oder der Antwort entspricht

Ja

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Zeichenkette der Statusbenachrichtigung

Nein

‚Originating Competent Authority‘ (Zuständige Ursprungsbehörde)

Bei NCRN_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds ‚Destination Competent Authority Identifier‘“ (Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes)

Bei NCRR_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds ‚Acknowledging Competent Authority Identifier‘ (Kennzeichen der bestätigenden zuständigen Behörde)

Ja

‚Licensing Competent Authority‘ (Zuständige Genehmigungsbehörde)

Bei NCRN_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds ‚Acknowledging Competent Authority Identifier‘ (Kennzeichen der bestätigenden zuständigen Behörde)

Bei NCRR_Ack: in den Rechtsvorschriften lautet die Bezeichnung dieses Felds ‚Destination Competent Authority Identifier‘ (Kennzeichen der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes)

Ja

‚Acknowledgement Type‘ (Art der Bestätigung)

Definition der Art der Bestätigung

Mögliche Werte:

‚NCRN_Ack‘

‚NCRR_Ack‘

Ja

‚Check Transport Undertaking Data‘ (Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens)

‚Check Transport Undertaking Data Request‘ (Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Anfrage

Ja

‚Originating Competent Authority‘ (Zuständige Ursprungsbehörde)

Die Behörde, die die Suchanfrage veranlasst

Ja

‚Transport Undertaking Identification‘ (Identifikation des Verkehrsunternehmens)

Ja

‚Transport Undertaking Name‘ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens.

Es sind mindestens zwei Suchfelder erforderlich.

‚Community Licence Number‘ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie (alphanumerisches Freitextfeld mit einer Länge von 1 bis 20 Zeichen)

‚Vehicle Registration Number‘ (Fahrzeugkennzeichen)

Das amtliche Kennzeichen eines der Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens.

‚Vehicle Registration Country‘ (Land der Fahrzeugzulassung)

Land der Zulassung des Fahrzeugs.

Ja, falls Fahrzeugkennzeichen angegeben.

‚Request All Vehicles‘ (Anfrage alle Fahrzeuge)

Das Fahrzeugkennzeichen aller von dem Unternehmen verwalteten Fahrzeuge anfragen.

Ja/Nein

Ja


‚Check Transport Undertaking Data Response‘ (Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Anfrage

Ja

‚Originating Competent Authority‘ (Zuständige Ursprungsbehörde)

Die Behörde, die die Suchanfrage veranlasst

Ja

‚Responding Competent Authority‘ (Antwortende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die auf die Suchanfrage antwortet.

Ja

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Antwort (z. B. ‚found‘ (gefunden), ‚not found‘ (nicht gefunden), ‚error‘ (Fehler) usw.)

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Eine erläuternde Beschreibung des Status (falls erforderlich)

Nein

‚General Information about the Transport Undertaking‘ (Allgemeine Angaben zu dem Verkehrsunternehmen)

Ja, wenn Statuscode gefunden

‚Transport Undertaking Name‘ (Name des Verkehrsunternehmens)

Name des Verkehrsunternehmens (Name und Rechtsform)

Ja

‚Transport Undertaking Address‘ (Anschrift des Verkehrsunternehmens)

Anschrift des Verkehrsunternehmens (Anschrift, Postleitzahl, Stadt, Land) wie im Register verzeichnet

Ja

‚Number of Managed Vehicles‘ (Anzahl der verwalteten Fahrzeuge)

Anzahl der verwalteten Fahrzeuge wie im Register verzeichnet

Ja

‚Number of People Employed‘ (Zahl der Beschäftigten)

Die Zahl der am 31. Dezember im Unternehmen beschäftigten Personen.

Ja

‚Risk Rating‘ (Risikoeinstufung)

Die Risikoeinstufung des Unternehmens.

Ja

‚Risk Rating Band‘ (Risikoeinstufungsgruppe)

Die Risikoeinstufungsgruppe des Unternehmens (grün, gelb, rot, grau).

Ja

‚Community Licence Details‘ (Angaben zur Gemeinschaftslizenz)

Ja, wenn Statuscode gefunden

‚Licensing Competent Authority‘ (Zuständige Genehmigungsbehörde)

Die Behörde, die die Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens ausgestellt hat

Ja

‚Community Licence Number‘ (Nummer der Gemeinschaftslizenz)

Laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet (alphanumerisches Freitextfeld mit einer Länge von 1 bis 20 Zeichen)

Ja

‚Licence Status‘ (Lizenzstatus)

Status der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet

Ja

‚Licence Type‘ (Art der Lizenz)

Art der Gemeinschaftslizenz wie im Register verzeichnet Eine der folgenden Angaben:

‚Community licence for passenger transport‘ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Personen)

‚National licence for passenger transport‘ (Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Personen)

‚Community licence for goods transport‘ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern)

‚Community licence for goods transport, exclusively ≤ 3.5 t’ (Gemeinschaftslizenz zur Beförderung von Gütern, ausschließlich ≤ 3,5 t)

‚National licence for goods transport‘ (Einzelstaatliche Lizenz zur Beförderung von Gütern)

Ja

‚Start Date‘ (Beginn der Gültigkeit)

Datum des Beginns der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz

Ja

‚Expiry Date‘ (Ablauf der Gültigkeit)

Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz

Ja

‚Withdrawal Date‘ (Datum des Entzugs)

Datum des Entzugs der Gemeinschaftslizenz

Ja, falls gefunden

‚Suspension Date‘ (Datum der Aussetzung)

Datum der Aussetzung der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz

Ja, falls gefunden

‚Suspension Expiry Date‘ (Ende der Aussetzung)

Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der Gemeinschaftslizenz endet

Ja, falls gefunden

‚Certified True Copy Details‘ (Angaben zur beglaubigten Kopie)

Ja

‚Certified True Copy Number‘ (Nummer der beglaubigten Kopie)

Laufende Nummer jeder beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz des Verkehrsunternehmens wie im Register verzeichnet (alphanumerisches Freitextfeld mit einer Länge von 1 bis 20 Zeichen)

Ja

‚Start Date‘ (Beginn der Gültigkeit)

Datum des Beginns der Gültigkeit der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Ja

‚Expiry Date‘ (Ablauf der Gültigkeit)

Datum des Ablaufs der Gültigkeit der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Ja

‚Withdrawal Date‘ (Datum des Entzugs)

Datum des Entzugs der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Ja, falls gefunden

‚Suspension Date‘ (Datum der Aussetzung)

Datum der Aussetzung der Gültigkeit beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz

Ja, falls gefunden

‚Suspension Expiry Date‘ (Ende der Aussetzung)

Datum, an dem die Aussetzung der Gültigkeit der beglaubigten Kopie der Gemeinschaftslizenz endet

Ja, falls gefunden

‚Vehicle Details‘ (Angaben zum Fahrzeug)

Ja, wenn der Wert von ‚Anfrage alle Fahrzeuge‘ in der CTUD-Anfrage ‚Ja‘ ist.

‚Vehicle Registration Number‘ (Fahrzeugkennzeichen)

Das amtliche Kennzeichen jedes Fahrzeugs des Verkehrsunternehmens.

Ja

‚Vehicle Registration Country‘ (Land der Fahrzeugzulassung)

Das Land der Zulassung jedes Fahrzeugs des Verkehrsunternehmens.

Ja

‚Notification of Unfitness‘ (Meldung der Nichteignung)

‚Notification of Unfitness‘ (Meldung der Nichteignung)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer zur Identifizierung jeder einzelnen Meldung

Ja

Zuständige meldende Behörde

Die zuständige Behörde, die die Meldung veranlasst.

Ja

‚Transport Manager Details‘ (Angaben zum Verkehrsleiter)

Ja, wenn keine CPC-Angaben

‚Family Name‘ (Nachname)

Nachname(n) des Verkehrsleiters wie in der Bescheinigung über die fachliche Eignung angegeben

Ja

‚First Name‘ (Vorname)

Vollständiger Vorname des Verkehrsleiters wie auf der Bescheinigung über die fachliche Eignung angegeben

Ja

‚Date of Birth‘ (Geburtsdatum)

Geburtsdatum des Verkehrsleiters gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚Place of Birth‘ (Geburtsort)

Geburtsort des Verkehrsleiters

Nein

‚CPC Details‘ (CPC-Angaben)

Ja, wenn keine Angaben zum Verkehrsleiter

‚CPC Number‘ (CPC-Nummer)

Nummer der Bescheinigung über die fachliche Eignung

Ja

‚CPC Issue Date‘ (CPC-Ausstellungdatum)

Datum der Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja

‚CPC Issue Country‘ (CPC-Ausstellungsland)

Land der Ausstellung der Bescheinigung über die fachliche Eignung im Format ISO 3166-1 Alpha 2

Ja

‚Declaration of Unfitness‘ (Erklärung der Nichteignung)

Ja

‚Start Date of Unfitness‘ (Datum des Beginns der Nichteignung)

Datum des Beginns der Nichteignung gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT)

Ja


‚Notification of Unfitness Acknowledgement‘ (Bestätigung der Meldung der Nichteignung)

Obligatorisch

‚Business Case Identifier‘ (Kennung des Geschäftsvorgangs)

Eine laufende Nummer oder Referenznummer, die der Kennung des Geschäftsvorgangs der Meldung entspricht

Ja

‚Originating Competent Authority‘ (Zuständige Ursprungsbehörde)

Die zuständige Behörde, die die Meldung veranlasst

Ja

‚Responding Competent Authority‘ (Antwortende zuständige Behörde)

Die zuständige Behörde, die den Eingang der Meldung bestätigt.

Ja

‚Status Code‘ (Statuscode)

Der Statuscode der Bestätigung

Ja

‚Status Message‘ (Statusbenachrichtigung)

Zeichenkette der Statusbenachrichtigung

Nein

“.

(3)

Anhang VI Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

„1.5.

Bei der Übermittlung von Antworten auf Anfragen zur Überprüfung der Zuverlässigkeit, von Bestätigungen der Meldung der Ergebnisse von Überprüfungen, von Antworten auf Anfragen zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens oder von Bestätigungen der Meldung der Nichteignung gemäß Anhang VIII gilt Folgendes:

1.5.1.

Sie müssen auf die Anfragen innerhalb von 10 Sekunden reagieren.

1.5.2.

Generell darf bei Anfragen die Dauer bis zum Zeitablauf (Wartezeit des Anfragenden auf eine Antwort) 20 Sekunden nicht überschreiten.

1.5.3.

Sie müssen in der Lage sein, eine Anfragequote von 6 Benachrichtigungen pro Sekunde zu bearbeiten.“

(4)

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„1.   ÜBERPRÜFUNG DER ZUVERLÄSSIGKEIT VON VERKEHRSLEITERN

Um über das ERRU gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen, ob ein Verkehrsleiter in einem Mitgliedstaat für die Leitung der Verkehrstätigkeit eines Unternehmens für ungeeignet erklärt wurde, führen die Mitgliedstaaten eine Rundabfrage durch, indem sie eine Anfrage zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (CGR) senden. Die antwortenden Mitgliedstaaten reagieren darauf mit einer Antwort auf die Anfrage auf Überprüfung der Zuverlässigkeit („Check Good Repute Response“).

2.   MELDUNG DER ERGEBNISSE DER ÜBERPRÜFUNG

2.1.

Zur Meldung eines schwerwiegenden Verstoßes über das ERRU übermittelt der Mitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, dem Niederlassungsmitgliedstaat eine Meldung des Ergebnisses der Überprüfung mit den Angaben zum Verstoß. Verstöße, die weder in der Richtlinie 2006/22/EG noch in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingestuft sind, werden nicht gemeldet.

2.2.

Wurde bei der Überprüfung kein Verstoß festgestellt, wird dem Niederlassungsmitgliedstaat eine Meldung des Ergebnisses der Überprüfung übermittelt, die sich aus den Angaben über die Überprüfung ohne Beanstandungen nach Anhang III zusammensetzt.

2.3.

Eine Überprüfung gilt nicht als Überprüfung ohne Beanstandungen, wenn geringfügige Verstöße festgestellt wurden. Wurden bei der Überprüfung nur geringfügige Verstöße festgestellt, wird dem Niederlassungsmitgliedstaat eine Meldung des Ergebnisses der Überprüfung übermittelt, die sich aus den Angaben zu Datum und Anzahl der festgestellten geringfügigen Verstöße zusammensetzt.

2.4.

Die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung ist so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung über die festgestellten Verstöße, gegebenenfalls unter Angabe der in Anhang III aufgeführten Informationen, zu übermitteln.

2.5.

Der Niederlassungsmitgliedstaat beantwortet die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung, indem er so rasch wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen nach der endgültigen Entscheidung in der Angelegenheit, eine Antwort auf die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung sendet, in der er mitteilt, ob Sanktionen, die der Mitgliedstaat, in dem der Verstoß begangen wurde, beantragt hat, verhängt wurden und wenn ja, welche. Falls keine Sanktionen verhängt wurden, werden in der Antwort auf die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung die Gründe hierfür dargelegt. Die Antwort auf die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung ist nicht erforderlich, wenn sich die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung auf eine Überprüfung ohne Beanstandungen bezieht.

2.6.

In allen Fällen werden eine Meldung des Ergebnisses der Überprüfung und eine Antwort auf die Meldung des Ergebnisses der Überprüfung durch eine Bestätigung der Meldung des Ergebnisses der Überprüfung bestätigt.

3.   ÜBERPRÜFUNG DER DATEN DES VERKEHRSUNTERNEHMENS

3.1.

Bei der Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens nach Anhang II Nummer 1.3 über das ERRU übermittelt ein Mitgliedstaat dem Niederlassungsmitgliedstaat eine Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens.

3.2.

Der Niederlassungsmitgliedstaat antwortet, indem er eine Antwort auf die Anfrage zur Überprüfung der Daten des Verkehrsunternehmens sendet.

3.3.

Bei Anfragen, die über die CTUD-Funktion übermittelt werden, wird entweder der Name des Verkehrsunternehmens, die Nummer seiner Gemeinschaftslizenz oder die Nummer einer der beglaubigten Kopien oder das amtliche Kennzeichen eines seiner Fahrzeuge eingegeben, wobei für eine Abfrage nicht mehr als zwei der oben genannten Einträge erforderlich sind.

3.4.

Die antwortenden Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um bei der Abfrage des Ergebnisses einer CTUD-Anfrage in ihren Registern auf der Grundlage der Gemeinschaftslizenz oder eines Fahrzeugkennzeichens das Format der in der Suchanfrage enthaltenen Daten an das Format der Daten im nationalen Register anzupassen. Insbesondere ignorieren die antwortenden Mitgliedstaaten bei der Abfrage des Ergebnisses einer CTUD-Anfrage in ihren Registern auf der Grundlage der Gemeinschaftslizenz oder eines Fahrzeugkennzeichens Sonderzeichen wie Bindestriche oder Schrägstriche. Leerstellen werden ebenfalls ignoriert.

3.5.

Die antwortenden Mitgliedstaaten übermitteln den anfragenden Mitgliedstaaten alle verfügbaren Informationen durch die XML-Benachrichtigungen nach Anhang III. Wurde ein Teil der angeforderten Informationen nicht gefunden, so schließt dies nicht aus, dass die antwortenden Mitgliedstaaten die übrigen angeforderten Informationen, die in ihren Registern verfügbar sind, einschließlich des Fahrzeugkennzeichens, ohne zugehörige beglaubigte Kopie übermitteln.

4.   MELDUNG DER NICHTEIGNUNG EINES VERKEHRSLEITERS

4.1.

Wurde ein Verkehrsleiter in einem Mitgliedstaat für ungeeignet erklärt, kann dieser Mitgliedstaat allen anderen Mitgliedstaaten eine Meldung der Nichteignung übermitteln.

4.2.

In jedem Fall wird eine Meldung der Nichteignung durch eine Bestätigung der Meldung der Nichteignung bestätigt.“

(1)  Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission vom 18. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 74 vom 19.3.2016, S. 8).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2381/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)