Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2377 |
3.10.2023 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2377 DER KOMMISSION
vom 28. September 2023
zur Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) wurde eine Liste der alten Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Genehmigung zur Verwendung in Biozidprodukten bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Silber-Kupfer-Zeolith (CAS-Nr.: 130328-19-7) für die Produktart 4. |
(2) |
Schweden wurde als Bericht erstattender Mitgliedstaat benannt. Silber-Kupfer-Zeolith wurde von der zuständigen Behörde Schwedens (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde“) in Bezug auf die Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Produktart 4 (Desinfektionsmittel für den Lebens- und Futtermittelbereich) bewertet. |
(3) |
Am 12. Juni 2017 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „ECHA“) den Bewertungsbericht zu dem Antrag zusammen mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Die ECHA erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen. |
(4) |
Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der ECHA zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte am 3. März 2021 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der ECHA (3) an. |
(5) |
In ihrer Stellungnahme kommt die ECHA zu dem Schluss, dass für die Verwendung, die in der Beimischung des Referenz-Biozidprodukts in Lebensmittelkontaktmaterialien besteht, keine ausreichende Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Silber-Kupfer-Zeolith enthalten, das Kriterium gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. |
(6) |
Die ECHA kommt ferner zu dem Schluss, dass durch den Verzehr von Lebensmitteln, die mit behandelten Polymeren in Berührung gekommen sind, verursachte unannehmbare Risiken für die menschliche Gesundheit festgestellt wurden und keine geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung ermittelt werden konnten. Daher wird nicht davon ausgegangen, dass Biozidprodukte der Produktart 4, die Silber-Kupfer-Zeolith enthalten, das Kriterium gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. |
(7) |
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der ECHA sowie des gemeinsamen Dokuments von EFSA und ECHA ist es angezeigt, Silber-Kupfer-Zeolith nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 zu genehmigen. |
(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Silber-Kupfer-Zeolith (CAS-Nr.: 130328-19-7) wird nicht als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 4 genehmigt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 28. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
(3) Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance: silver copper zeolite, Product type: 4, ECHA/BPC/277/2021, angenommen am 3. März 2021.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2377/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)