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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2345 |
26.10.2023 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/2023
vom 17. März 2023
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/2345]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Verordnung (EU) 2022/488 der Kommission vom 25. März 2022 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/176 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
In Kapitel I Teil 1.1 wird unter Nummer 11bo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission) und in Kapitel II unter Nummer 31qo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission) Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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2. |
In Kapitel I Teil 7.1 wird unter Nummer 9c (Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 164o (Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
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32022 R 0176: Durchführungsverordnung (EU) 2022/176 der Kommission vom 9. Februar 2022 (ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 4)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/488 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/176 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 18. März 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.
(2) ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 4.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2345/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)