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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2253 |
9.11.2023 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 99/2023
vom 28. April 2023
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/2253]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/899 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens für zentrale Gegenparteien in Indonesien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der indonesischen Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan) beaufsichtigte zentrale Gegenparteien (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/900 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2039 mit Blick auf die Fortentwicklung des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/901 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2269 im Hinblick auf zentrale Gegenparteien, die der Aufsicht der International Financial Services Centres Authority unterstehen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/902 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Malaysias für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/903 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Chiles für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/984 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Volksrepublik China für die von der People‘s Bank of China zum Clearing von OTC-Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassenen und beaufsichtigten zentralen Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(7) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/985 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Israels für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(8) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 31bcaf (Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2039 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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2. |
Unter Nummer 31bcap (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2269 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Nach Nummer 31bcazf (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1108 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/899, (EU) 2022/900, (EU) 2022/901, (EU) 2022/902, (EU) 2022/903, (EU) 2022/984 und (EU) 2022/985 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 53.
(2) ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 57.
(3) ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 60.
(4) ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 64.
(5) ABl. L 156 vom 9.6.2022, S. 68.
(6) ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 103.
(7) ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 108.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2253/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)