European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2172

17.10.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2172 DES RATES

vom 28. September 2023

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens zu vertreten ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet.

(2)

Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und trat am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3)

Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind.

(4)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(5)

Es ist angezeigt, mittels der Änderung des Anhangs I des Abkommens zur Berücksichtigung regulatorischer Änderungen, einschließlich notwendiger Präzisierungen in den wesentlichen Kriterien des genannten Anhangs, sowie mittels der Änderung des Anhangs IV des Abkommens durch die Aufnahme einer Präzisierung der Bedeutung des Begriffs „vertrauliche Informationen“ im Sinne von Anhang IV des Abkommens zur Vermeidung von Missverständnissen und Fehlinterpretationen die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften wiederherzustellen, die seit Beginn des neuen Handelszeitraums am 1. Januar 2021 für die Emissionshandelssysteme der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten.

(6)

Der Gemeinsame Ausschuss soll in seiner sechsten Sitzung oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses einen Beschluss zur Änderung der Anhänge I und IV des Abkommens annehmen.

(7)

Es ist angezeigt, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Änderung der Anhänge I und IV des Abkommens festzulegen, da die geänderten Anhänge für die Union verbindlich sein werden.

(8)

Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem im Entwurf beigefügten Beschluss beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der sechsten Sitzung des durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses oder bereits früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. GRANDE-MARLASKA GÓMEZ


(1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1).

(3)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

im Hinblick auf die Änderung des Anhangs I und die Aufnahme einer Präzisierung in Anhang IV des Abkommens

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses (2) waren die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt, sodass das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft treten konnte.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(3)

Am 1. Januar 2021 begann im Emissionshandelssystem der Europäischen Union und im Emissionshandelssystem der Schweiz ein neuer Handelszeitraum.

(4)

Mit dem neuen Handelszeitraum wurden in beiden Emissionshandelssystemen regulatorische Änderungen vorgenommen.

(5)

Im Hinblick auf die wichtigen Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen gemäß Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen durch die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu berücksichtigen, um notwendige Präzisierungen in die wesentlichen Kriterien dieses Anhangs aufzunehmen, sodass die Vereinbarkeit der beiden Emissionshandelssysteme gewahrt bleibt, die Marktintegrität gewährleistet ist und eine Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen wird.

(6)

Mit dem Beschluss Nr. 1/2022 des Gemeinsamen Ausschusses vom 9. Dezember 2022 wurde Anhang IV des Abkommens in Bezug auf Sicherheitskennzeichnungen geändert. Um Missverständnisse und Fehlinterpretationen zu vermeiden, ist es angezeigt, diesen Anhang zu ändern, um die Bedeutung des Begriffs „vertrauliche Informationen mit einer hohen Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung“ im Rahmen des Abkommens zu präzisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und IV des Abkommens erhalten den Wortlaut gemäß den Anhängen I und IV der Anlage zu diesem Beschluss.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu … am …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Sekretariat für die Europäische Union

Der Vorsitz

Sekretariat für die Schweiz


(1)   ABl. EU L 322 vom 7.12.2017, S. 3.

(2)  Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen [2020/1359] (ABl. EU L 314 vom 29.9.2020, S. 68).


Anlage

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

WESENTLICHE KRITERIEN

A.   Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen

 

Wesentliche Kriterien

Im EU-EHS

Im EHS der Schweiz

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind.

2.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß:

Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

3.

Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß:

Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

4.

In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in:

Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor von 1,74 % jährlich wird ab dem Jahr 2021 auf 2,2 % jährlich angehoben und gilt für alle Sektoren gemäß der Richtlinie (EU) 2018/410 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 Nummer 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 2,2 % jährlich ab dem Jahr 2021.

5.

Marktstabilitätsmechanismus

Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinie (EU) 2018/410 gestärkt wurde.

Gemäß den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten.

Artikel 19 Absatz 5 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 Absätze 1bis und 5 und Anhang 8 Ziffer 2 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht.

6.

Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß:

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR)

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015

Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018

Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt.

Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen.

7.

Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht

Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen.

8.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

9.

Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

10.

Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest:

Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG

Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, in der im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung

Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814

Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht

sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021-2025 oder 2026-2030

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 des CO2-Gesetzes

Artikel 45 Absätze 2 bis 6, Artikel 46, 46a, 46b und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

Im Zeitraum 2021 bis 2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS.

11.

Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß:

Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 21 Absatz 5 des CO2-Gesetzes

Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

12.

Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Artikel 20 Absatz 5 des CO2-Gesetzes

Artikel 50 bis 53, Anhang 16 Ziffer 1 und Anhang 17 Ziffer 1 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

13.

Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß:

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

B.   Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr

 

Wesentliche Kriterien

Für die EU

Für die Schweiz:

1.

Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch.

2.

Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß:

Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Verordnung (EU) 2017/2392 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 geänderten Fassung; diese Verordnung sieht eine befristete Ausnahme von der Durchsetzung in Bezug auf Flüge nach und aus Ländern vor, mit denen kein Abkommen gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen wurden

Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (im Folgenden ‚EWR‘) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen, während Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen sein werden.

1.

Geltungsbereich

Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen.

Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.

2.

Einschränkungen des Geltungsbereichs

Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine

1.

Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatschefs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist;

2.

Militär-, Zoll- und Polizeiflüge;

3.

Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen;

4.

Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden;

5.

Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;

6.

Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist, vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen;

7.

Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen;

8.

Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen;

9.

Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700  kg;

10.

Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000  Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen;

11.

Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000  Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen.

Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in:

Artikel 16a des CO2-Gesetzes

Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

3.

Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen.

4.

Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate)

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG sah ursprünglich folgende Zuteilung von Zertifikaten vor:

15 % werden versteigert,

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Die Zuteilungen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 421/2014 geändert, mit der die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten proportional zur Verringerung der Abgabeverpflichtung gekürzt wurde (Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG). Mit der Verordnung (EU) 2017/2392 in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung wurde diese Vorgehensweise bis zum Jahr 2023 verlängert; zudem wird seit dem 1. Januar 2021 ein linearer Kürzungsfaktor von 2,2 % angewandt.

Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden wie folgt aufgeteilt:

15 % werden versteigert;

3 % werden in eine Sonderreserve eingestellt,

82 % werden kostenlos zugeteilt.

Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden.

Bis 2020 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate nach einem Bottom-up-Ansatz auf der Grundlage der im Einklang mit der vorstehenden Aufteilung kostenlos zuzuteilenden Zertifikate berechnet. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS macht entsprechende anteilige Anpassungen der zuzuteilenden Mengen erforderlich.

Ab 2021 wird die Menge der entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate anhand der Obergrenze für das Jahr 2020 unter Berücksichtigung eines möglichen Kürzungssatzes im Einklang mit dem EU-EHS bestimmt.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 18 des CO2-Gesetzes

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

5.

Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung von Zertifikaten

Artikel 3d und Artikel 28a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

6.

Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Schweiz wird allerdings bis 2020 keine Sonderreserve haben, da das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018 ist.

Diese Sonderreserve ist vorgesehen in:

Artikel 18 Absatz 3 des CO2-Gesetzes

Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

7.

Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS.

Die jährliche Benchmark ist 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer.

Diese Benchmark ist vorgesehen in:

Artikel 46f und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

8.

Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Vergabe von Zertifikaten wird gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Verhältnis zu den entsprechenden Berichterstattungs- und Abgabepflichten aus der tatsächlichen Erfassung von Flügen zwischen dem EWR und der Schweiz im Rahmen des EU-EHS angepasst.

Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet.

Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 46f Absätze 1 und 3 und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

9.

Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß:

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

10.

Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften

Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor.

11.

Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr

Artikel 3e der Richtlinie 2003/87/EG

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung werden die neuen Tonnenkilometerdaten zur gleichen Zeit und auf dieselbe Weise wie im EU-EHS erhoben.

Bis zu einer neuen Erhebung von Tonnenkilometerdaten und im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes

Artikel 46f Absatz 1und Anhang 15 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

12.

Überwachung und Berichterstattung

Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

in der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung.

Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 20 des CO2-Gesetzes

Artikel 50 bis 52 und Anhänge 16 und 17 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

13.

Prüfung und Akkreditierung

Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung.

Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

14.

Verwaltung

Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat.

Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher.

Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt.

Die Schweiz ist für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zuständig,

die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder

die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung).

Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen.

Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR-)Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 39 Absatz 1a des CO2-Gesetzes

Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

15.

Abgabe von Zertifikaten

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen.

Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen.

Dies ist vorgesehen in:

Artikel 55 Absatz 2a der CO2-Verordnung

in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung.

16.

Rechtliche Durchsetzung

Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert.

17.

Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern

Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben.

Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. April des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist.

Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen.

Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt).

18.

Durchführungsmodalitäten

Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird.

19.

Unterstützung durch Eurocontrol

Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf.

C.   Wesentliche Kriterien für die Register

Das EHS jeder Vertragspartei umfasst ein Register und ein Transaktionsprotokoll, die die folgenden wesentlichen Kriterien bezüglich der Sicherheitsmechanismen und -verfahren sowie bezüglich der Eröffnung und Verwaltung von Konten erfüllen:

Wesentliche Kriterien bezüglich Sicherheitsmechanismen und -verfahren

Die Register und Transaktionsprotokolle wahren die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Authentizität der im System gespeicherten Daten. Zu diesem Zweck setzen die Vertragsparteien die folgenden Sicherheitsmechanismen um:

Wesentliche Kriterien

Um Zugang zu den Konten zu erhalten, ist für alle Nutzer mit Zugang zum Konto ein Zwei-Faktor-Authentifizierungsmechanismus erforderlich.

Sowohl zur Veranlassung als auch zur Genehmigung von Transaktionen ist ein Mechanismus zur Transaktionsunterzeichnung erforderlich. Der Bestätigungscode wird den Nutzern über einen Außerband-Kanal übermittelt.

Alle nachstehend aufgeführten Vorgänge werden von einer Person veranlasst und von einer anderen Person genehmigt (Vier-Augen-Prinzip):

sämtliche von einem Verwalter veranlasste Vorgänge, sofern keine in den technischen Verknüpfungsstandards festgelegten begründeten Ausnahmen Anwendung finden

sämtliche Übertragungen von Einheiten, sofern nicht durch einen alternativen Vorgang begründet, der dasselbe Maß an Sicherheit bietet.

Es ist ein Meldesystem vorhanden, über das die Nutzer informiert werden, wenn ihre Konten und Guthaben betreffende Vorgänge durchgeführt werden.

Eine Übertragung wird frühestens 24 Stunden nach ihrer Veranlassung ausgeführt, sodass die Information alle Nutzer erreicht und diese einen mutmaßlich widerrechtlichen Übertragungsvorgang abbrechen können, es sei denn, ein Vertrauenskontensystem bietet dasselbe Maß an Sicherheit.

Der Schweizer Verwalter und der Zentralverwalter der Union ergreifen Maßnahmen, um die Nutzer über ihre Pflichten in Bezug auf die Sicherheit ihrer Systeme (z. B. PC, Netz) und in Bezug auf den Umgang mit Daten/das Surfen im Internet aufzuklären.

In Bezug auf die Verpflichtungserfüllung dürfen die Emissionen vorbehaltlich der jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vertragsparteien nur durch Zertifikate abgedeckt werden, die im selben Zeitraum oder davor vergeben wurden.

Wesentliche Kriterien in Bezug auf die Eröffnung und Verwaltung von Konten

Wesentliche Kriterien

Eröffnung eines Betreiberkontos

Der Antrag des Betreibers oder der zuständigen Behörde auf Eröffnung eines Betreiberkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: Bundesamt für Umwelt, im Folgenden ‚BAFU‘). Der Antrag muss zur Identifizierung der EHS-Anlage ausreichende Angaben sowie eine geeignete Anlagenkennung enthalten.

Eröffnung eines Luftfahrzeugbetreiberkontos

Jeder Luftfahrzeugbetreiber, der unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt, muss über ein Luftfahrzeugbetreiberkonto verfügen. Für die von der zuständigen Behörde der Schweiz verwalteten Luftfahrzeugbetreiber wird ein solches Konto im Schweizer Register geführt. Der Luftfahrzeugbetreiber oder dessen Bevollmächtigter richtet innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Genehmigung des Überwachungsplans des Luftfahrzeugbetreibers bzw. seiner Übermittlung von einem Mitgliedstaat der EU (des EWR) an die Behörden der Schweiz den Antrag an den nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU). Der Antrag enthält das eindeutige Luftfahrzeugkennzeichen jedes vom Antragsteller betriebenen Luftfahrzeugs, das unter das EHS der Schweiz und/oder das EU-EHS fällt.

Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos

Der Antrag auf Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos wird an den nationalen Verwalter gerichtet (für die Schweiz: BAFU). Er enthält zur Identifizierung des Kontoinhabers/Antragstellers ausreichende Angaben sowie mindestens Folgendes:

bei einer natürlichen Person: Identitätsnachweis und Kontaktangaben

bei einer juristischen Person:

Auszug aus dem Handelsregister oder

Eintragungsnachweis und gegebenenfalls Gründungsurkunden der juristischen Person

polizeiliches Führungszeugnis der natürlichen Person oder — bei einer juristischen Person — gegebenenfalls von deren Geschäftsleitung.

Kontobevollmächtigte

Für jedes Konto gibt es zumindest einen vom künftigen Kontoinhaber benannten Kontobevollmächtigten. Die Kontobevollmächtigten veranlassen Transaktionen und andere Vorgänge im Namen des Kontoinhabers. Bei der Benennung des Kontobevollmächtigten werden mindestens die folgenden Angaben über den Kontobevollmächtigten übermittelt:

Name und Kontaktangaben

Ausweisdokument

polizeiliches Führungszeugnis

Dokumentenprüfung

Eine Abschrift eines Dokuments, das als Nachweis für die Eröffnung eines Handelskontos/Personenkontos oder zur Ernennung eines Kontobevollmächtigten vorgelegt wird, muss als authentische Abschrift beglaubigt sein. Abschriften von außerhalb des beantragenden Staates ausgestellten Dokumenten müssen legalisiert sein, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.

Ablehnung der Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder der Ernennung eines Kontobevollmächtigten

Ein nationaler Verwalter (für die Schweiz: BAFU) kann die Eröffnung bzw. Aktualisierung eines Kontos oder die Ernennung eines Kontobevollmächtigten ablehnen, sofern die Ablehnung angemessen und vertretbar ist. Die Ablehnung muss durch mindestens einen der folgenden Gründe gerechtfertigt sein:

die übermittelten Angaben und Unterlagen sind unvollständig, veraltet oder aus anderen Gründen unrichtig oder falsch

gegen den künftigen Bevollmächtigten wird ermittelt oder er wurde in den vorangegangenen fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wegen betrügerischer Praktiken, die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten betreffen, wegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder anderer schwerer Straftaten, bei denen das Konto möglicherweise eine instrumentelle Rolle spielt

im nationalen Recht oder im Unionsrecht festgelegte Gründe

Regelmäßige Überprüfung der Kontoangaben

Der Kontoinhaber meldet dem nationalen Verwalter (für die Schweiz: BAFU) alle Änderungen des Kontos oder der Nutzerdaten innerhalb von 10 Arbeitstagen und übermittelt dem nationalen Verwalter, der für die Aktualisierung der Angaben zuständig ist, die von diesem verlangten Angaben rechtzeitig.

Mindestens einmal alle drei Jahre überprüft der nationale Verwalter, ob die mit einem Konto verbundenen Angaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind, und fordert den Kontoinhaber auf, etwaige Änderungen gegebenenfalls zu melden. Für Betreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Prüfstellen findet die Überprüfung mindestens alle fünf Jahre statt.

Sperrung des Kontozugangs

Falls gegen Registerbestimmungen des Artikels 3 dieses Abkommens verstoßen wurde oder Ermittlungen in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Bestimmungen laufen, kann der Kontozugang gesperrt werden.

Vertraulichkeit und Offenlegung von Informationen

Im EUTL, SSTL, im Unionsregister, dem Schweizer Register und anderen Registern im Rahmen des Kyoto-Protokolls enthaltene Informationen einschließlich sämtlicher Kontostände, sämtlicher Transaktionen, der eindeutigen Einheiten-Kennung der Zertifikate und des eindeutigen numerischen Wertes der Seriennummer der verbuchten oder von einer Transaktion betroffenen Kyoto-Einheiten, werden vertraulich behandelt.

Diese vertraulichen Informationen dürfen auf Antrag den zuständigen öffentlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein solcher Antrag ein berechtigtes Ziel verfolgt und gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig zu Ermittlungs-, Aufdeckungs- und Verfolgungszwecken, zu Zwecken der Steuerverwaltung, zu Zwecken der Durchsetzung, zur Durchführung von Audits oder für die Finanzaufsicht zur Prävention und Bekämpfung von Betrug, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, anderen schweren Straftaten, Marktmissbrauch oder anderen Verstößen gegen das Unionsrecht oder gegen das nationale Recht eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz ist, um das reibungslose Funktionieren des EU-EHS und des EHS der Schweiz zu gewährleisten.

D.   Wesentliche Kriterien für Auktionsplattformen und Auktionstätigkeiten

Einrichtungen, die Versteigerungen von Zertifikaten im Rahmen der EHS der Vertragsparteien durchführen, müssen die folgenden wesentlichen Kriterien erfüllen und die Versteigerungen entsprechend durchführen.

 

Wesentliche Kriterien

1.

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird im Wege eines Verfahrens ausgewählt, das die Transparenz, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sowie den Wettbewerb zwischen verschiedenen potenziellen Auktionsplattformen auf der Grundlage des Vergaberechts der Union oder des nationalen Vergaberechts gewährleistet.

2.

Die die Versteigerung durchführende Einrichtung wird zur Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen und trifft bei der Durchführung der Vorgänge die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen; solche Sicherheitsmaßnahmen umfassen unter anderem Vorkehrungen für das Erkennen und die Regelung etwaiger nachteiliger Auswirkungen etwaiger Interessenkonflikte, für das Erkennen und Management der Risiken, denen der Markt ausgesetzt ist, transparente und ermessensunabhängige Regeln und Verfahren für eine faire und ordnungsgemäße Versteigerung sowie ausreichende finanzielle Mittel, um das ordnungsgemäße Funktionieren zu erleichtern.

3.

Der Zugang zu den Versteigerungen unterliegt Mindestanforderungen bezüglich angemessener Überprüfungen der Kunden, mit denen sichergestellt wird, dass Teilnehmer die Auktionsabläufe nicht untergraben.

4.

Das Auktionsverfahren muss vorhersehbar sein, besonders was den Zeitplan und die Abfolge der Verkäufe sowie die voraussichtlich zur Verfügung zu stellenden Mengen angeht. Die Hauptelemente des Auktionsverfahrens, einschließlich Zeitplan, Termine und voraussichtliche Verkaufsmengen, werden mindestens einen Monat vor Beginn der Versteigerung auf der Website der die Versteigerung durchführenden Einrichtung veröffentlicht. Ferner sind etwaige erhebliche Änderungen frühestmöglich im Voraus anzukündigen.

5.

Die Versteigerung von Zertifikaten erfolgt mit dem Ziel, die Auswirkungen auf das EHS jeder Vertragspartei möglichst gering zu halten. Die für die Versteigerung verantwortliche Einrichtung stellt sicher, dass die Auktionspreise nicht wesentlich vom maßgeblichen Preis für Zertifikate auf dem Sekundärmarkt im Auktionszeitraum abweichen, was auf Defizite bei den Versteigerungen hindeuten würde. Die Methode zur Bestimmung der im vorangehenden Satz genannten Abweichung sollte den zuständigen Behörden mit Marktaufsichtsfunktionen mitgeteilt werden.

6.

Sämtliche nicht vertraulichen, für die Versteigerungen relevanten Informationen, einschließlich aller Rechtsvorschriften, Leitfäden und Formulare, werden offen und transparent veröffentlicht. Die Ergebnisse jeder durchgeführten Versteigerung werden so bald wie praktisch möglich veröffentlicht und enthalten die einschlägigen nicht vertraulichen Informationen. Mindestens einmal jährlich werden Berichte über die Ergebnisse der Versteigerungen veröffentlicht.

7.

Für die Versteigerung von Zertifikaten gelten angemessene Regeln und Verfahren, die bei Versteigerungen das Risiko von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mindern. Soweit möglich, sind diese Regeln und Verfahren nicht weniger streng als diejenigen für Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien. Insbesondere obliegt es der die Versteigerung durchführenden Einrichtung, Maßnahmen zu ergreifen sowie Verfahren und Prozesse einzurichten, um die Integrität der Versteigerungen sicherzustellen. Ferner überwacht sie das Verhalten der Marktteilnehmer und meldet den zuständigen Behörden Fälle von wettbewerbsschädigendem Verhalten, Marktmissbrauch, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.

8.

Die die Versteigerungen durchführende Einrichtung und die Versteigerung von Zertifikaten unterliegen einer angemessenen Aufsicht durch die zuständigen Behörden. Die benannten zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten und technischen Vorkehrungen zur Überwachung von

Organisation und Verhalten der Betreiber von Auktionsplattformen

Organisation und Verhalten professioneller Intermediäre, die im Namen der Kunden handeln

Verhalten und Transaktionen der Marktteilnehmer, um Insider-Geschäfte und Marktmanipulation zu verhindern

Transaktionen der Marktteilnehmer, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern

Soweit möglich, ist die Überwachung nicht weniger streng als die der Finanzmärkte in den jeweiligen Rechtsordnungen der Vertragsparteien.

Die Schweiz bemüht sich, für die Versteigerung ihrer Zertifikate im Einklang mit den Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge eine private Einrichtung zu nutzen.

Bis eine solche Einrichtung unter Vertrag genommen ist und sofern die Zahl der in einem Jahr zu versteigernden Zertifikate unter einem bestimmten Schwellenwert liegt, kann die Schweiz unter den folgenden Bedingungen weiterhin die bestehende Regelung für die Versteigerung — nämlich eine Durchführung der Versteigerungen durch das BAFU — beibehalten:

1.

Der Schwellenwert ist 1 000 000 Zertifikate, einschließlich der für Luftverkehrstätigkeiten zu versteigernden Zertifikate.

2.

Die wesentlichen Kriterien 1 bis 8 gelten mit Ausnahme der Kriterien 1 und 2, während der letzte Satz des Kriteriums 5 und die Kriterien 7 und 8 für das BAFU nur soweit möglich gelten.

Das wesentliche Kriterium 3 gilt in Verbindung mit der folgenden Bestimmung: Zur Gebotseinstellung für Schweizer Zertifikate in Versteigerungen im Rahmen der Auktionsregelung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gilt, sind alle im EWR ansässigen Unternehmen zugelassen, die dies auch in der Union sind.

Die Schweiz kann Einrichtungen, die im EWR ansässig sind, mit der Durchführung der Versteigerungen beauftragen.

2.

Anhang IV erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

FESTLEGUNG DER EHS-VERTRAULICHKEITSSTUFEN

A.1 —   Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

‚Vertraulichkeit‘ bezeichnet den Verschlusscharakter einer Information, eines Teils oder der Gesamtheit des Informationssystems (insbesondere Algorithmen, Programme oder Dokumentationen), bei denen der Zugang auf Personen, Stellen oder Verfahren mit entsprechender Befugnis beschränkt ist.

‚Integrität‘ bezeichnet die Garantie, dass ein Informationssystem und die bearbeiteten Informationen nur durch eine bewusste und rechtmäßige Handlung geändert werden können, und dass das System das erwartete Ergebnis zutreffend und vollständig liefert.

Bei jeder als vertraulich eingestufter EHS-Information ist der Aspekt der Vertraulichkeit im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die Weitergabe der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann und der Aspekt der Integrität im Hinblick darauf zu prüfen, wie sich die unbeabsichtigte Änderung, unbeabsichtigte teilweise oder unbeabsichtigte völlige Vernichtung der Informationen auf Unternehmensebene auswirken kann.

Die Vertraulichkeitsstufe von Informationen und die Integritätsstufe eines Informationssystems werden nach einer Beurteilung auf der Grundlage der in Abschnitt A.2 enthaltenen Kriterien eingestuft. Diese Einstufungen erlauben eine Bewertung der allgemeinen Vertraulichkeitsstufe von Informationen anhand der Übersichtstabelle in Abschnitt A.3.

A.2 —   Vertraulichkeits- und Integritätseinstufung

A.2.1. –   ‚Niedrige Einstufung‘

Mit einer niedrigen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

mäßige negative Auswirkungen auf politische oder diplomatische Beziehungen;

lokale Negativwerbung für das Ansehen oder den Ruf der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;

Bloßstellung von Einzelpersonen;

negative Auswirkungen auf die Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;

beschränkte finanzielle Verluste oder die Ermöglichung mäßiger ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

mäßige Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;

mäßige Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.2.2. –   ‚Mittlere Einstufung‘

Mit einer mittleren Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

Bloßstellung im Rahmen politischer oder diplomatischer Beziehungen;

Schädigung des Ansehens oder des Rufs der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen;

Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;

direkte Senkung der Arbeitsmoral/Produktivität der Mitarbeiter;

Bloßstellung der Vertragsparteien oder anderer Einrichtungen bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;

finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

negative Auswirkungen auf strafrechtliche Ermittlungen;

Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen;

negative Auswirkungen auf die Ausarbeitung oder Durchführung von Politiken durch die Vertragsparteien;

negative Auswirkungen auf die sachgerechte Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.2.3 –   ‚Hohe Einstufung‘ (1)

Mit einer hohen Einstufung versehen werden alle Informationen in Verbindung mit dem Emissionshandelssystem, deren Offenlegung gegenüber unbefugten Personen und/oder bei Integritätsverlust den Vertragsparteien oder anderen Einrichtungen mäßigen Schaden zufügen würden und deren Offenlegung voraussichtlich zu Folgendem führt:

Belastung diplomatischer Beziehungen;

erhebliche Unannehmlichkeiten für Einzelpersonen;

Erschwerung der Wahrung der Einsatzfähigkeit oder der Sicherheit von Streitkräften der Vertragsparteien oder anderer Partner;

finanzielle Verluste oder die Ermöglichung ungerechtfertigter Gewinne oder Vorteile für Einzelpersonen oder Unternehmen;

Verletzung eigener Verpflichtungen zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die von dritter Seite erteilt wurden;

Verstoß gegen gesetzlich begründete Einschränkungen der Weitergabe von Informationen;

Beeinträchtigung der Ermittlungstätigkeit oder Erleichterung des Begehens schwerer Straftaten;

Benachteiligung der Vertragsparteien bei Verhandlungen mit Dritten über handelspolitische oder allgemein politische Fragen;

Behinderung der Vertragsparteien bei der wirksamen Ausarbeitung oder Durchführung ihrer Politiken;

Gefährdung einer sachgerechten Verwaltung der Vertragsparteien und ihrer Tätigkeiten.

A.3 –   Einstufung von Informationen als ‚EHS-vertraulich‘

Auf der Grundlage der Einstufungen der Vertraulichkeit und Integrität nach Abschnitt A.2 und im Einklang mit den Vertraulichkeitsstufen gemäß Anhang III dieses Abkommens wird die allgemeine Vertraulichkeitsstufe von Informationen unter Verwendung der folgenden Übersichtstabelle festgelegt:

Vertraulichkeitseinstufung

Integritätseinstufung

Niedrig

Mittel

Hoch

Niedrig

Kennzeichnung EU:

SENSITIVE: ETS Joint Procurement

Kennzeichnung Schweiz:

LIMITED: ETS

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SENSITIVE: ETS

(oder (*1)

Kennzeichnung EU:

SENSITIVE: ETS Joint Procurement

Kennzeichnung Schweiz:

LIMITED: ETS

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Mittel

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SENSITIVE: ETS

(oder (*1)

Kennzeichnung EU:

SENSITIVE: ETS Joint Procurement

Kennzeichnung Schweiz:

LIMITED: ETS)

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SENSITIVE: ETS

(oder (*1)

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical)

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Hoch

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING:

ETS Critical

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical

Kennzeichnung EU/Schweiz:

SPECIAL HANDLING: ETS Critical


(1)  Zur Präzisierung betrifft der Wortlaut unter Abschnitt A.2.3. nur „vertrauliche Informationen“ im Sinne der Artikel 8 und 9 dieses Abkommens betrifft, auch wenn er nahezu identisch mit dem Wortlaut ist, der zur Definition von Verschlusssachen im Beschluss (EU, Euratom) 2019/1962 der Kommission vom 17. Oktober 2019 über Durchführungsbestimmungen für die Behandlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads RESTREINT UE/EU RESTRICTED (ABl. EU L 311 vom 2.12.2019, S. 21) verwendet wird.

(*1)  Mögliche Variante, auf Einzelfallbasis zu prüfen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2172/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)