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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2158 |
18.10.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2158 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. GELTENDE MAẞNAHMEN
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission (2) wurde ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern aus der Volksrepublik China und Ägypten eingeführt. |
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(2) |
Im Anschluss an Umgehungsuntersuchungen wurden diese Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission (3) auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht, mit Ausnahme der Waren, die von folgenden Unternehmen hergestellt werden: Saertex Turkey Tekstil Ltd Şti, Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş. und Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi/Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi. |
2. VERFAHREN
2.1. Einleitung
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(3) |
Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS (im Folgenden „Antragsteller“), einem türkischen Hersteller, eingereicht und beschränkt sich auf die Prüfung der Frage, ob der Antragsteller von den geltenden Maßnahmen befreit werden kann. |
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(4) |
Nach Überprüfung des vom Antragsteller vorgelegten Beweismaterials, nach Konsultation der Mitgliedstaaten und nachdem dem Wirtschaftszweig der Union Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war, leitete die Kommission am 4. Juli 2023 mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung ein. |
2.2. Zu überprüfende Ware
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(5) |
Bei der zu überprüfenden Ware handelt es sich um Erzeugnisse aus durch Weben und/oder durch Nähen zusammengefügten Endlosfilamenten (Rovings) und/oder Garnen aus Glasfasern, auch mit weiteren Elementen — ausgenommen Erzeugnisse, die imprägniert oder vorimprägniert (Prepreg) sind, und ausgenommen offenmaschige Gewebe mit einer Maschenweite von mehr als 1,8 × 1,8 mm und einem Gewicht von mehr als 35 g/m2 —, die derzeit unter den KN-Codes ex 7019 61 00, ex 7019 62 00, ex 7019 63 00, ex 7019 64 00, ex 7019 65 00, ex 7019 66 00, ex 7019 69 10,ex 7019 69 90 und ex 7019 90 00 (TARIC-Codes 7019610081, 7019610084, 7019620081, 7019620084, 7019630081, 7019630084, 7019640081, 7019640084, 7019650081, 7019650084, 7019660081, 7019660084, 7019691081, 7019691084, 7019699081, 7019699084, 7019900081 und 7019900084) eingereiht und aus der Türkei versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (TARIC-Codes 7019610083, 7019620083, 7019630083, 7019640083, 7019650083, 7019660083, 7019691083, 7019699083 und 7019900083). |
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(6) |
Die zu überprüfende Ware wird in der Verbundwerkstoffindustrie zur Verstärkung von Thermo- und Duroplasten verwendet. |
2.3. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
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(7) |
Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 30. Juni 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). |
2.4. Untersuchung
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(8) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller und die Vertreter der türkischen Regierung offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien wurden gebeten, Stellung zu nehmen; ferner wurden sie auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Anhörung zu beantragen. Diesbezügliche Anträge gingen nicht ein. |
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(9) |
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, forderte die Kommission den Antragsteller auf, einen Fragebogen auszufüllen. Der Antragsteller übermittelte den ausgefüllten Fragebogen innerhalb der gesetzten Frist. |
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(10) |
Die Kommission führte anschließend im Juli 2023 einen Kontrollbesuch in den Betriebsstätten des Antragstellers durch. Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die notwendigen Bedingungen erfüllt. |
3. FESTSTELLUNGEN
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(11) |
Die Untersuchung bestätigte, dass es sich beim Antragsteller um einen echten Hersteller der zu überprüfenden Ware handelt und dass das Unternehmen mit keinem der chinesischen Ausführer oder Hersteller verbunden war, die den geltenden Ausgleichsmaßnahmen unterlagen. Ferner wurde in der Untersuchung bestätigt, dass der Antragsteller in der Lage war, die gesamte Menge selbst zu produzieren, die er in die Union ausgeführt hatte, und dass er im Hinblick auf die Herstellung der zu überprüfenden Ware keine geschäftlichen Verbindungen zu chinesischen oder ägyptischen ausführenden Herstellern hat. |
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(12) |
Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine Befreiung erfüllt. |
4. ÄNDERUNG DER LISTE DER UNTERNEHMEN, DIE VON DEN AUSGEWEITETEN MAẞNAHMEN BEFREIT SIND
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(13) |
Angesichts der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen werden sollte, die von den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen befreit sind. |
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(14) |
Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die Absicht der Kommission unterrichtet, Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS von den geltenden Ausgleichsmaßnahmen auszunehmen. |
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(15) |
Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(16) |
Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tabelle in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 erhält folgende Fassung:
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„Land |
Unternehmen |
TARIC-Zusatzcode |
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Türkei |
Saertex Turkey Tekstil Ltd. Şti. |
C115 |
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Türkei |
Sonmez Asf Iplik Dokuma Ve Boya San Tic A. Ş. |
C116 |
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Türkei |
Telateks Tekstil Ürünleri Sanayi ve Ticaret Anonim Şirketi Telateks Dış Ticaret ve Kompozit Sanayi Anonim Şirketi |
C117 |
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Türkei |
Fibroteks Dokuma Sanayi Ve Ticaret AS |
899G“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1478 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 eingeführten endgültigen Ausgleichszolls gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten auf die aus der Türkei versandten Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 18).
(4) Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, ausgeweitet auf die aus der Türkei versandten Einfuhren, ob als Ursprungserzeugnisse der Türkei angemeldet oder nicht (ABl. C 236 vom 4.7.2023, S. 7).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2158/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)