European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2109

12.10.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2109 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2023

zur Einsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums und zur Aufhebung des Beschlusses C(2017) 7518

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (Rahmenverordnung) (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums die Beteiligten, einschließlich der Vertretungsorgane des Fachpersonals, gehört werden.

(2)

In diesem Zusammenhang werden die technischen und operativen Veränderungen der Arbeitspraxis und -verfahren, die Auswirkungen auf an der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums beteiligte Einzelpersonen und Gruppen von Akteuren haben, als „menschliche Dimension“ dieses Luftraums bezeichnet. Mit den Arbeitsbedingungen und sonstigen sozialen Aspekten des Flugverkehrsmanagements befasst sich der mit Beschluss 98/500/EG der Kommission (2) eingesetzte Ausschuss.

(3)

Unbeschadet der Arbeiten zur Umsetzung der Vorschriften im Zusammenhang mit dem Flugverkehrsmanagement (ATM) und den Flugsicherungsdiensten (ANS) auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht weiterhin Bedarf an einem wirksamen Konsultationsmechanismus auf Unionsebene, der Fachwissen über die menschliche Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums bereitstellt. Daher hat die Kommission 2017 zur Einholung des Fachwissens von Experten eine Expertengruppe zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums eingesetzt (4).

(4)

Der Beschluss, mit dem die Expertengruppe zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums eingesetzt wurde, sollte aufgehoben und durch einen neuen Beschluss ersetzt werden, um die Einhaltung des Beschlusses C(2016) 3301 der Kommission (5) zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission sicherzustellen. Insbesondere sind Änderungen in Bezug auf die Zusammensetzung und den Vorsitz der Gruppe erforderlich. Außerdem sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, die die Teilnahme von Beobachtern ermöglicht, damit die Gruppe ein möglichst breites Fachwissen bereitstellen kann.

(5)

Für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe sollten Vorschriften festgelegt werden.

(6)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfolgen.

(7)

Um die Kontinuität der Arbeit der Expertengruppe zur menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums zu gewährleisten, sollte der Beschluss C(2017) 7518 der Kommission drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses aufgehoben werden, damit genügend Zeit für die Ernennung der Mitglieder der neuen Expertengruppe bleibt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Hiermit wird die Expertengruppe der Kommission für die menschliche Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums (im Folgenden die „Gruppe“) eingesetzt.

Artikel 2

Aufgaben

Die Gruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Sie berät die Kommission fachlich bei der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Luftraums im Hinblick auf Maßnahmen, die erhebliche Auswirkungen auf die menschliche Dimension haben.

b)

Sie erleichtert die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Kommission und den einschlägigen Interessenträgern in Fragen, die mit der Durchführung des Unionsrechts und der Programme und Strategien für den einheitlichen europäischen Luftraum und insbesondere dessen menschlicher Dimension im Zusammenhang stehen.

c)

Sie gewährleistet, dass zwischen den Mitgliedern Fachwissen, Erfahrungen und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums ausgetauscht werden.

Artikel 3

Mitgliedschaft

(1)   Mitglieder sind ad personam ernannte Einzelpersonen und Organisationen, die über Wissen und Erfahrung in der menschlichen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums verfügen.

(2)   Ad personam ernannte Mitglieder müssen unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln.

(3)   Organisationen benennen ihre Vertreter und sind dafür verantwortlich, dass diese über ein hohes Maß an Fachwissen verfügen.

(4)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zu den Beratungen der Expertengruppe zu leisten vermögen, die nach Ansicht der Generaldirektion Mobilität und Verkehr („GD MOVE“) ihren in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Pflichten nicht nachkommen oder die ihr Amt niederlegen, dürfen nicht mehr zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen werden und können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

Artikel 4

Auswahlverfahren

(1)   Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die auf der Website des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf sonstigen einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen müssen die Auswahlkriterien sowie die für die auszuführenden Arbeiten benötigten Fachkenntnisse und die zu vertretenden Interessen deutlich angegeben werden. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

(2)   Einzelpersonen, die sich bewerben, um ad personam ernannt zu werden, müssen alle Umstände offenlegen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung neben einem aktuellen Lebenslauf eine Interessenerklärung auf der Grundlage des für Expertengruppen geltenden Standardformblatts für die Interessenerklärung (7) einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten Formblatts für die Interessenerklärung können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Bewertung von Interessenkonflikten erfolgt in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen der Kommission für Expertengruppen („horizontale Bestimmungen“) (8).

(3)   Organisationen können nur dann zu Mitgliedern der Gruppe ernannt werden, wenn sie im Transparenz-Register eingetragen sind.

(4)   Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der GD MOVE aus einem Kreis von Bewerbern ernannt, die über Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.

(5)   Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis ihre Amtszeit endet oder sie ersetzt werden. Ihr Mandat kann verlängert werden.

(6)   Die GD MOVE kann eine Reserveliste geeigneter Bewerber, die die benannten Mitglieder ersetzen können, erstellen. Die GD MOVE holt die Zustimmung der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.

Artikel 5

Vorsitz

Die Gruppe wählt mit einfacher Mehrheit unter ihren Mitgliedern einen Vorsitz und einen stellvertretenden Vorsitz für einen Zeitraum von einem Jahr, der einmalig verlängert werden kann.

Artikel 6

Arbeitsweise

(1)   Die Gruppe wird auf Ersuchen ihres Vorsitzes und im Einvernehmen mit der GD MOVE in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen und der Geschäftsordnung der Gruppe tätig (9).

(2)   Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, auch virtuell statt.

(3)   Bedienstete der GD MOVE nehmen an den Sitzungen teil, bieten ihre Unterstützung an und stellen das Sekretariat (10). Bedienstete anderer Kommissionsdienststellen, die ein Interesse an den Arbeiten haben, können an den Sitzungen der Gruppe ebenfalls teilnehmen.

(4)   Im Einvernehmen mit der GD MOVE kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden.

(5)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt.

(6)   Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Bei Ablehnungen oder Enthaltungen haben die Mitglieder das Recht, die Gründe für ihre Haltung in einem Anhang zu den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten schriftlich zusammenzufassen.

Artikel 7

Untergruppen

(1)   Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD MOVE Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Auftrags aufgelöst.

(2)   Die Mitglieder von Untergruppen, die nicht Mitglieder der Gruppe sind, werden über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Einklang mit Artikel 5 und den horizontalen Bestimmungen ausgewählt.

Artikel 8

Geladene Experten

Die GD MOVE kann Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, jedoch keine Mitglieder sind, zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe auf Ad-hoc-Basis einladen. Sie haben kein Stimmrecht.

Artikel 9

Beobachter

(1)   Einzelpersonen, Organisationen und öffentlichen Einrichtungen, die keine Behörden der Mitgliedstaaten sind, kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung der GD MOVE ein Beobachterstatus gewährt werden.

(2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter.

(3)   Beobachter und deren Vertreter können vom Vorsitz zur Teilnahme an den Beratungen der Gruppe und ihrer Untergruppen zugelassen werden und ihr Fachwissen einbringen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe und ihrer Untergruppen.

Artikel 10

Geschäftsordnung

Auf Vorschlag und in Abstimmung mit der GD MOVE gibt sich die Gruppe in Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe.

Artikel 11

Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen

Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die geladenen Experten und Beobachter sind im Einklang mit den Verträgen und deren Durchführungsbestimmungen — wie alle Mitglieder der Organe und deren Mitarbeiter — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (11) und (EU, Euratom) 2015/444 (12) der Kommission aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle geeigneten Maßnahmen treffen.

Artikel 12

Transparenz

(1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen.

(2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht:

die Namen der ad personam ernannten Mitglieder,

die Namen der Mitgliedsorganisationen unter Offenlegung des vertretenen Interesses,

die Namen der Beobachter.

(3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmer, werden im Register der Expertengruppen veröffentlicht. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente rechtzeitig vor der Sitzung veröffentlicht werden, die Protokolle zeitnah nach der Sitzung. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Offenlegung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) beeinträchtigt würde.

Artikel 13

Sitzungskosten

(1)   Für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe erhalten die Teilnehmer keine Vergütung.

(2)   Die Kommission erstattet den Teilnehmern der Gruppensitzungen nach vorheriger Zustimmung der GD MOVE die anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten gemäß dem Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission (14). Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 14

Aufhebung

Der Beschluss C(2017) 7518 vom 21. November 2017 über die Einsetzung einer Expertengruppe zur humanen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums wird am 15. Februar 2024 aufgehoben.

Artikel 15

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 10. Oktober 2023

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1.

(2)  Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 27).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(4)  Beschluss C(2017) 7518 der Kommission vom 21. November 2017 über die Einsetzung einer Expertengruppe zur humanen Dimension des einheitlichen europäischen Luftraums.

(5)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  C(2016) 3301, Artikel 11 und Anhang 4.

(8)  Ebda.

(9)  Siehe Artikel 10.

(10)  Diese Dienste können auch von einem externen Auftragnehmer unter Aufsicht der GD MOVE wahrgenommen werden.

(11)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).

(12)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43). Durch diese Ausnahmen sollen die öffentliche Sicherheit, militärische Belange, internationale Beziehungen, die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, geschäftliche Interessen, Gerichtsverfahren und Rechtsberatung, Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten sowie das Beschlussfassungsverfahren des Organs geschützt werden.

(14)  Entscheidung K(2007) 5858 der Kommission vom 5. Dezember 2007 — Regelung für die Erstattung der Kosten von nicht der Kommission angehörenden Personen, die als Sachverständige einberufen werden.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2109/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)