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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2102

3.10.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2102 DER KOMMISSION

vom 2. Oktober 2023

zur Ernennung von zwei Mitgliedern des durch Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen eingerichteten Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 sieht als Voraussetzung für die Eintragung von europäischen politischen Parteien und europäischen politischen Stiftungen vor, dass sowohl ihr Programm als auch ihre Tätigkeiten im Einklang mit den Werten stehen müssen, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union gründet, und zwar Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören.

(2)

Kommen Zweifel daran auf, ob eine Partei oder eine Stiftung diese Anforderung in der Praxis erfüllt, können das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission die Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen (im Folgenden „Behörde“) auffordern, eine entsprechende Prüfung vorzunehmen.

(3)

Bevor die Behörde über die Löschung einer Partei oder Stiftung aus dem Register entscheidet, muss sie einen Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten konsultieren, der innerhalb von zwei Monaten eine Stellungnahme abzugeben hat.

(4)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 wurde der Ausschuss unabhängiger Persönlichkeiten eingerichtet.

(5)

Er besteht aus sechs Mitgliedern, wobei das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission jeweils zwei Mitglieder benennen. Die Neubenennung des Ausschusses erfolgt jeweils innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der ersten Plenarsitzung des Europäischen Parlaments im Anschluss an die Europawahl.

(6)

Daher müssen zwei neue Ausschussmitglieder ernannt werden.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Folgende Personen werden für die Dauer der Amtszeit des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten zum Mitglied dieses Ausschusses ernannt:

Frau Tiina ASTOLA

Frau Kolinda GRABAR-KITAROVIĆ

(2)   Die Ernennung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass jedes designierte Mitglied die diesem Beschluss beigefügte Erklärung zur Unabhängigkeit und zum Nichtbestehen von Interessenkonflikten unterzeichnet.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 1.


ANHANG

ERKLÄRUNG ZUR UNABHÄNGIGKEIT UND ZUM NICHTBESTEHEN VON INTERESSENKONFLIKTEN

Ich, der/die Unterzeichnete, …, erkläre, dass ich Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen zur Kenntnis genommen habe und dass ich die Pflichten eines Mitglieds des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten in voller Unabhängigkeit und unter uneingeschränkter Einhaltung der Bestimmungen der genannten Verordnung ausüben werde. Ich werde Weisungen von einem Organ, einer Regierung oder einer anderen Einrichtung oder sonstigen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Ich werde jede Handlung unterlassen, die mit meinen Aufgaben unvereinbar ist. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass ich mich nicht in einem Interessenkonflikt befinde. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn ich als Mitglied des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten aus Gründen der familiären oder persönlichen Verbundenheit, der politischen Übereinstimmung oder der nationalen, weltanschaulichen oder religiösen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit einem potenziellen Begünstigten beruhen, meine Pflichten nicht unparteiisch und objektiv wahrnehmen kann. Insbesondere erkläre ich, dass ich kein Mitglied des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission bin. Ich bin kein gewählter Mandatsträger. Ich bin kein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Union. Ich bin kein gegenwärtiger oder ehemaliger Angestellter einer europäischen politischen Partei oder einer europäischen politischen Stiftung.

Geschehen zu …,

[DATUM + UNTERSCHRIFT des designierten Mitglieds des Ausschusses unabhängiger Persönlichkeiten]


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2102/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)