ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 239

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
28. September 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2070 der Kommission vom 18. August 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Kameruns und Vietnams in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2071 der Kommission vom 27. September 2023 zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Erhebung unter den Endempfängerinnen und Endempfängern von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2072 der Kommission vom 27. September 2023 zur Aufhebung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/2073 des Rates vom 25. September 2023 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

26

 

*

Beschluss (EU) 2023/2074 des Rates vom 25. September 2023 zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

28

 

*

Beschluss (EU) 2023/2075 des Rates vom 25. September 2023 zur Ernennung von zwei von der Republik Finnland vorgeschlagenen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

30

 

*

Beschluss (EU) 2023/2076 des Rates vom 25. September 2023 zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

32

 

*

Beschluss (EU) 2023/2077 des Rates vom 25. September 2023 zur Ernennung eines von der Republik Zypern vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

34

 

*

Beschluss (GASP) 2023/2078 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 26. September 2023 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/743 (EUNAVFOR MED IRINI/3/2023)

35

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2023/278 des Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023 ( ABl. L 58 vom 23.2.2023 )

37

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. August 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 237 vom 26.9.2023 )

39

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1862 der Kommission vom 4. Oktober 2022 zur Erstellung der Listen der reservierten und gesperrten Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe.eu gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates ( ABl. L 259 vom 6.10.2022 )

40

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren ( ABl. L 159 I vom 23.6.2023 )

45

 

*

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse ( ABl. L 198 vom 8.8.2023 )

46

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2070 DER KOMMISSION

vom 18. August 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Kameruns und Vietnams in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund muss die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko“).

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 (2) der Kommission werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen.

(3)

Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union.

(4)

Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission bei der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen. Zu diesen Informationen gehören öffentliche Bekanntgaben der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ und FATF-Berichte der Gruppe zur Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken.

(5)

Seit die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 zuletzt geändert wurde, hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ aktualisiert. Auf ihrer Plenartagung vom 21. bis 23. Juni 2023 hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ aktualisiert, indem sie Kamerun und Vietnam in diese Liste aufgenommen hat. Angesichts dieser Änderungen hat die Kommission eine Bewertung zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt.

(6)

Kamerun hat sich im Juni 2023 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der „Groupe d’Action contre le Blanchiment d’Argent en Afrique Centrale“ (GABAC), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium, zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im Oktober 2021 angenommen wurde, hat Kamerun bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, indem es die Ressourcenausstattung der zentralen Meldestelle (FIU) verbessert und die Kapazitäten der Ermittlungs- und Justizbehörden zur wirksamen Bearbeitung von Fällen von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung ausgebaut hat. Kamerun wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) seine nationalen Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nationalen Risikobewertung angleicht, ihre Umsetzung überwacht und nachweist, dass sich die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden untereinander abstimmen und zusammenarbeiten; 2.) sicherstellt, dass bei eingehenden Ersuchen um internationale Zusammenarbeit den Risiken entsprechende Prioritäten gesetzt werden und wirksam reagiert wird; 3.) die risikobasierte Bankenaufsicht verstärkt und eine wirksame risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors und bestimmten Unternehmen und Berufen außerhalb des Finanzsektors durchführt, und geeignete Maßnahmen ergreift, um auf Finanzinstitute mit hohem Risiko und bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors zuzugehen; 4.) sicherstellt, dass die zuständigen Behörden zeitnah auf geeignete und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen zugreifen können, und eine Sanktionsregelung für Verstöße juristischer Personen gegen die Transparenzpflichten einführt; 5.) den sicheren Informationsaustausch zwischen der zentralen Meldestelle (FIU), den meldenden Stellen und den zuständigen Behörden verbessert und ferner nachweist, dass die Verbreitung von nachrichtendienstlichen Berichten zur Deckung des operativen Bedarfs der zuständigen Behörden verstärkt wurde; 6.) nachweist, dass die Behörden in der Lage sind, eine Reihe von Geldwäsche-Ermittlungen durchzuführen und den Risiken entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich Geldwäsche zu ergreifen; 7.) Strategien und Verfahren für die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten und die Verwaltung eingefrorener, beschlagnahmter und eingezogener Vermögensgegenstände umsetzt und der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten an der Grenze Vorrang einräumt; 8.) nachweist, dass Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Terrorismusfinanzierung den Risiken entsprechend durchgeführt werden; 9.) die wirksame Umsetzung von Regelungen für gezielte finanzielle Sanktionen in Fällen von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung nachweist und einen risikobasierten Ansatz gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck verfolgt, ohne dass es bei rechtmäßigen Tätigkeiten dieser Organisationen zu Unterbrechungen kommt. Trotz dieses Engagements und der Fortschritte hat Kamerun die Bedenken, aufgrund derer das Land in die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ aufgenommen wurde, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Kamerun sollte daher als Drittland angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(7)

Vietnam hat sich im Juni 2023 auf hoher politischer Ebene verpflichtet, mit der FATF und dem FATF-ähnlichen regionalen Gremium APG (Asiatisch-Pazifische Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im November 2021 angenommen wurde, hat Vietnam bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, indem es sich dem Asset Recovery Interagency Network Asia Pacific angeschlossen und einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche sowie von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung angenommen hat. Vietnam wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) das Risikoverständnis des sowie die nationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung verbessert; 2.) die internationale Zusammenarbeit verstärkt; 3.) eine risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten und bestimmten Unternehmen und Berufen außerhalb des Finanzsektors durchführt; 4.) Maßnahmen zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und von Anbietern im Bereich virtuelle Vermögenswerte ergreift; 5.) technische Mängel bei der Einhaltung der Vorschriften behebt, unter anderem in Bezug auf Geldwäschedelikte, gezielte finanzielle Sanktionen, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Meldungen verdächtiger Transaktionen; 6.) Sensibilisierungsmaßnahmen im Privatsektor durchführt; 7.) ein System einführt, durch das den zuständigen Behörden angemessene, genaue und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Verfügung gestellt werden; 8.) die Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle gewährleistet und die Qualität und Quantität der Analyse und Verbreitung von Informationen im Bereich Geldwäsche steigert; 9.) parallelen Finanzermittlungen Vorrang einräumt und nachweist, dass die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche erhöht wurde; 10.) nachweist, dass Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen betreffend die gezielten finanziellen Sanktionen im Bereich Proliferationsfinanzierung überwacht werden und dass die Behörden miteinander zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um die Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Bereich der Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Trotz dieses Engagements und der Fortschritte hat Vietnam die Bedenken, aufgrund derer das Land in die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ aufgenommen wurde, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Vietnam sollte daher als Drittland angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen.

(8)

Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Kamerun und Vietnam als Drittländer angesehen werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Kamerun und Vietnam sollten daher in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen werden.

(9)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).


ANHANG

In Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Nr.

Drittländer mit hohem Risiko (1)

1

Afghanistan

2

Barbados

3

Burkina Faso

4

Kamerun

5

Kaimaninseln

6

Demokratische Republik Kongo

7

Gibraltar

8

Haiti

9

Jamaika

10

Jordanien

11

Mali

12

Mosambik

13

Myanmar

14

Nigeria

15

Panama

16

Philippinen

17

Senegal

18

Südafrika

19

Südsudan

20

Syrien

21

Tansania

22

Trinidad und Tobago

23

Uganda

24

Vereinigte Arabische Emirate

25

Vanuatu

26

Vietnam

27

Jemen


(1)  Unbeschadet des rechtlichen Standpunkts des Königreichs Spanien in Bezug auf Souveränität und gerichtliche Zuständigkeit in Verbindung mit dem Gebiet Gibraltars.“


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2071 DER KOMMISSION

vom 27. September 2023

zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Erhebung unter den Endempfängerinnen und Endempfängern von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (1) („ESF+-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der ESF+-Verordnung erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung, die im Vorjahr bei den Endempfängerinnen und Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung erhaltenen Unterstützung durchgeführt wurde und bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028.

(2)

Diese strukturierte Erhebung bei den Endempfängerinnen und Endempfängern ist eines der Instrumente, die zur Bewertung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) einzusetzen sind. Damit die Ergebnisse der Umfrage von hoher Qualität sind und die Umfrage sinnvoll zur Evaluierung des ESF+ beiträgt, ist es notwendig, ein Muster festzulegen, das es erlaubt, die Daten auf Ebene der Europäischen Union zu aggregieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die strukturierte Erhebung unter Endempfängerinnen und Endempfängern gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1057 wird anhand des Musters in den Anhängen durchgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21.


ANHANG I

MUSTER FÜR DIE STRUKTURIERTE ERHEBUNG BETREFFEND DIE DIREKTE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ESF+ ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION

FRAGEN

Organisation der Interviewerin/des Interviewers: [Name der Einrichtung, für die die Interviewerin/der Interviewer arbeitet]

Ort: [Postleitzahl des Ortes, an dem die Erhebung durchgeführt wird]

Begünstigter, der Unterstützung leistet: [Bezeichnung der Organisation, von der die Endempfängerin/der Endempfänger Unterstützung erhalten hat.]

[Art der Organisation]

[Tätigkeit der Organisation: Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Lebensmittel, Beratung, psychologische Unterstützung, Wohnhilfe, sonstige]

Datum: [Datum des Interviews im Format TT.MM.JJJJ]

Uhrzeit: [Uhrzeit des Interviews im Format hh:mm]

A.   Fragen an den Begünstigten, der den Endempfängerinnen/Endempfängern Nahrungsmittel oder materielle Basisunterstützung (Güter) bereitstellt

A1.

Welche Nahrungsmittel/Güter wurden an wen verteilt? (Bitte alle Fragen beantworten)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)

Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)


A2.

Wie oft verteilen Sie Hilfe (Nahrungsmittel/Güter)?

täglich

 

zweimal pro Woche

 

wöchentlich

 

zweimal pro Monat

 

monatlich

 

anderes Intervall (bitte angeben)

 


A3.

Wie viele Personen erhalten schätzungsweise im gesamten laufenden Kalenderjahr  (1) von Ihrer Organisation aus dem ESF+ kofinanzierte Nahrungsmittel/Güter?

{Zahl}


A4.

Wenn Sie auch Unterstützung (Nahrungsmittel/Güter) für Endempfänger/innen bereitstellen, die nicht aus dem ESF+ kofinanziert wird, was wird an wen verteilt? (Bitte alle Fragen beantworten)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)

Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)

Weiß nicht, da nicht rückverfolgbar

(Ja/Nein)

Entfällt, da wir nur aus dem ESF+ kofinanzierte Unterstützung bereitstellen.

(Ja/Nein)


A5.

Wie verteilen Sie Nahrungsmittel/Güter an Endempfänger/innen? (mehrere Antworten möglich)

Die Endempfänger/innen kommen zur Verteilerstelle, um diese Unterstützung abzuholen.

 

Hauszustellung

 

andere Art der Verteilung

(bitte angeben)

Entfällt, da die Verteilung an andere Organisationen erfolgt, die Nahrungsmittel/Güter direkt an Endempfänger/innen weiterverteilen.

 


A6.

Welche Beratung/Orientierungshilfe („flankierende Maßnahmen“) wird den Endempfängerinnen/Endempfängern zusätzlich zu der aus dem ESF+ finanzierten Verteilung von Nahrungsmitteln/Gütern angeboten? (mehrere Antworten möglich)

Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte)

 

Gesundheitsberatung

 

Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden)

 

individuelle Betreuung und Workshops

 

psychologische und therapeutische Unterstützung

 

Beratung bei der Arbeitsuche

 

Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes

 

sonstige Unterstützung (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine/nicht zutreffend

 


A7.

Wie viele Endempfänger/innen haben schätzungsweise während des gesamten laufenden Kalenderjahres Beratung/Orientierungshilfe (flankierende Maßnahmen) erhalten?  (2)

{Zahl}


A8.

Welche Bedingungen müssen die Endempfänger/innen erfüllen, um aus dem ESF+ kofinanzierte Nahrungsmittel/Güter und Beratung zu erhalten?

[Textfeld]


A9.

Sind die administrativen Anforderungen für die Verwaltung der ESF+-Unterstützung zur Bekämpfung materieller Deprivation Ihrer Meinung nach

sehr leicht zu erfüllen?

 

leicht zu erfüllen?

 

weder leicht noch schwer zu erfüllen?

 

schwer zu erfüllen?

 

sehr schwer zu erfüllen?

 


A9a.

Falls Ihre Antwort „schwer“ oder „sehr schwer zu erfüllen“ lautet, beschreiben Sie bitte, welche Schwierigkeiten Sie hatten.

[Textfeld]


A10.

Was sind die wichtigsten Vorteile der direkten Bereitstellung von Nahrungsmitteln/Gütern im Vergleich zu Gutscheinen/Wertkarten?

Was sind die wichtigsten Herausforderungen bei der direkten Bereitstellung von Nahrungsmitteln/Gütern im Vergleich zu Gutscheinen/Wertkarten?

[Textfeld]


A11.

Haben Sie weitere Anmerkungen zur ESF+-Unterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen, zur Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Begünstigten oder zur Lösung von Problemen/Herausforderungen?

[Textfeld]

B.   Fragen an die Endempfänger/innen von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung (Güter), die mit ESF+-Unterstützung bereitgestellt werden

Die Interviewerin/der Interviewer sollte vor Beginn kurz den Zweck der Erhebung erläutern (um mehr über die persönliche Situation der Befragten und ihre Ansichten zur erhaltenen Unterstützung zu erfahren). Die Endempfänger/innen der direkten Unterstützung aus dem ESF+ sollten darüber informiert werden, dass die Erhebung anonym ist und dass die Ergebnisse dieses Interviews ausschließlich für die Zwecke dieser Erhebung verwendet werden. Bei der Erhebung sollte die Privatsphäre der Endempfänger/innen geachtet werden.

B1.

Sind Sie männlich/weiblich/divers?

männlich

weiblich

divers

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 


B2.

Wie alt sind Sie?

0 bis 17 Jahre (3)

18 bis 29 Jahre

30 bis 64 Jahre

65 Jahre oder älter

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 

 


B3.

Wie leben Sie?

alleine

 

als Paar ohne Kinder

 

alleine mit Kindern

 

als Paar mit Kindern

 

andere Konstellation, bitte angeben:

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B4.

Wie haben Sie erfahren, dass die Unterstützung aus dem ESF+, die Sie erhalten haben, verfügbar ist? (mehrere Antworten möglich)

über Sozialdienste/gemeinnützige Organisationen

 

über Werbung in der Presse, Flyer, Broschüren, Postkarten

 

über Internet/soziale Medien (Facebook, Twitter, YouTube)

 

über Familie oder Freunde

 

über andere, bitte angeben:

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B5.

Welche der Unterstützung haben Sie im laufenden Kalenderjahr erhalten? (mehrere Antworten möglich)

 

Ja

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

Nahrungsmittel

 

 

Güter

 

 

Beratung/Orientierungshilfe

 

 


B6.

Waren die bereitgestellten Nahrungsmittel/Güter für Sie oder die mit Ihnen zusammenlebenden Menschen nützlich?

Ja

Teilweise

Nein

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 


B6a.

Wenn Sie mit „nein“ oder „teilweise“ geantwortet haben: Warum?

Die Menge der Nahrungsmittel/Güter ist nicht ausreichend.

 

Die Nahrungsmittel/Güter werden nicht häufig genug verteilt.

 

Die Nahrungsmittel/Güter, die ich benötige, waren nicht verfügbar.

 

Die Qualität der Nahrungsmittel/Güter ist zu schlecht.

 

Ich benötige eine andere Art von Unterstützung (bitte angeben).

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B7.

Wenn Sie aus dem ESF+ finanzierte Nahrungsmittel erhalten haben: Welche Nahrungsmittel sind für Sie am nützlichsten? (mehrere Antworten möglich)

frisches Obst und Gemüse

 

Fleisch

 

Fisch

 

Milch

 

sonstige Milcherzeugnisse (Butter, Joghurt, Käse usw.)

 

Grundnahrungsmittel (Mehl, Öl, Zucker, Teigwaren, Reis usw.)

 

Nahrungsmittelkonserven (Gemüse, Obst, Fleisch usw.) oder Fertiggerichte (Suppen, Tiefkühlgerichte usw.)

 

Desserts, Backwaren, Frühstückscerealien

 

Tee oder Kaffee

 

Babynahrung (Milchpulver usw.)

 

sonstige Nahrungsmittel

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine (entfällt, da ich keine Nahrungsmittel erhalten habe)

 


B8.

Wenn Sie aus dem ESF+ finanzierte Güter erhalten haben: Welche Güter sind für Sie am nützlichsten? (mehrere Antworten möglich)

Babykleidung und -ausstattung

 

Kinderkleidung und -ausstattung

 

Kleidung und Ausstattung für Erwachsene

 

Schlafsäcke/Decken

 

Küchenzubehör

 

Haushaltswäsche und Reinigungsmittel

 

Hygieneartikel

 

andere Arten von Gütern

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine (entfällt, da ich keine Güter erhalten habe)

 


B9.

Für wen sind die Nahrungsmittel/Güter bestimmt, die Sie erhalten haben? (mehrere Antworten möglich)

für mich selbst

für andere Erwachsene, die mit mir zusammenleben

für Kinder, die bei mir leben

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 


B10.

Wie oft haben Sie im laufenden Kalenderjahr Nahrungsmittel erhalten?

täglich

einmal pro Woche

einmal pro Monat

anderes Intervall

Ich habe heute zum ersten Mal Unterstützung erhalten.

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

[Geben Sie an, wie oft Sie Nahrungsmittel erhalten.]

 

 


B11.

Wie oft haben Sie im laufenden Kalenderjahr Güter erhalten?

täglich

einmal pro Woche

einmal pro Monat

anderes Intervall

Ich habe heute zum ersten Mal Unterstützung erhalten.

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

[Geben Sie an, wie oft Sie Güter erhalten.]

 

 


B12.

Wissen Sie, wann Sie dieselbe Art von Unterstützung wieder benötigen werden?

morgen

nächste Woche

nächsten Monat

anderes Intervall (Zeitraum)

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

[Zeitraum angeben]

 


B13.

Wenn Sie Probleme beim Erhalt von Nahrungsmitteln/Gütern hatten: Welche Art von Problemen gab es? (mehrere Antworten möglich)

Es kam zu Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Verfahren oder fehlender Unterlagen.

 

Ich hatte eine weite Anfahrt.

 

Ich habe mich geschämt, ich möchte nicht um Hilfe bitten.

 

Ich hatte Probleme, Informationen zu erhalten.

 

Ich hatte technische Probleme (kein Mobiltelefon oder PC, kein Zugang zu Websites usw.)

 

Ich verfüge über keine ausreichenden Sprachkenntnisse.

 

sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine (entfällt, da ich keine Probleme hatte)

 

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B14.

Wenn Sie sich die Nahrungsmittel/Güter, die Sie gerade erhalten haben, vor einem Jahr noch selbst kaufen konnten: Warum ist das nicht mehr der Fall? (mehrere Antworten möglich)

geringeres Einkommen (bitte angeben, z. B. Arbeitsplatzverlust, Kurzarbeit)

höhere Kosten

(bitte angeben, z. B. aufgrund höherer Lebenshaltungskosten)

anderer Grund (bitte angeben)

Entfällt, da ich mir die Nahrungsmittel/Güter auch im vergangenen Jahr nicht leisten konnte.

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 

 


B15.

Welche Art von Beratung oder Orientierungshilfe erhalten Sie (mehrere Antworten möglich)?

Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte)

 

Gesundheitsberatung

 

Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden)

 

individuelle Betreuung und Workshops

 

psychologische und therapeutische Unterstützung

 

Beratung bei der Arbeitsuche

 

Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes

 

sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

Entfällt, da ich keine Beratung oder Orientierungshilfe erhalten habe.

 

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B15.a.

Wie hilfreich war die Beratung oder Orientierungshilfe für Sie?

sehr hilfreich

relativ hilfreich

nicht sehr hilfreich

gar nicht hilfreich

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht./Entfällt

 

 

 

 

 


B15.b.

Falls die Beratung oder Orientierungshilfe nicht hilfreich war: Warum nicht?

[Textfeld]


B16.

Erhalten Sie und/oder andere Mitglieder Ihres Haushalts Unterstützung (Nahrungsmittel, Güter oder Beratung) von anderen Organisationen?

Ja

Nein

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 


B17.

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen (bitte alle Unterfragen beantworten):

 

Ja

Nein

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

a.

Haben Sie ein Einkommen aus Arbeit?

 

 

 

b.

Beziehen Sie andere Einkünfte oder Leistungen?

 

 

 

c.

Hat ein Mitglied Ihres Haushalts (4) ein Einkommen aus Arbeit?

 

 

 

d.

Bezieht ein Mitglied Ihres Haushalts andere Einkünfte oder Leistungen?

 

 

 

e.

Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem Sie sich gerade aufhalten?

 

 

 

f.

Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes?

 

 

 

g.

Sind Sie Asylbewerber/in, Flüchtling oder eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt (5)?

 

 

 

h.

Haben Sie eine Behinderung?

 

 

 


B18.

Wo leben Sie gerade?

Ich lebe in einer Wohnung oder einem Haus, die bzw. das mir gehört.

 

Ich wohne zur Miete in einer Wohnung oder einem Haus.

 

Ich wohne bei Familienangehörigen, Freunden oder anderen Personen.

 

Ich lebe in einem Altersheim.

 

Ich lebe in einer Unterkunft für alleinerziehende Mütter bzw. Väter.

 

Ich lebe in einem Studierendenwohnheim oder in einem Wohnheim für junge Arbeiter/innen.

 

Ich lebe in einer Unterkunft für Asylbewerber/innen.

 

Ich lebe in einem Wohnwagen oder einem Wohnmobil.

 

Ich lebe auf der Straße (leerstehendes Haus, Elendsquartier, Zelt usw.)

 

Ich lebe in einem Flüchtlingslager.

 

sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B19.

Möchten Sie noch etwas anderes über die Unterstützung sagen, die Sie erhalten haben?

[Textfeld]


(1)  Für die im Jahr 2025 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2024. Für die im Jahr 2028 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2027.

(2)  Siehe Fußnote zu Frage A3.

(3)  Handelt es sich bei der Endempfängerin/dem Endempfänger um ein Kind, so sollten die Antworten von den Eltern oder einem bevollmächtigten Vertreter eingeholt werden.

(4)  Gruppe von Menschen, oft eine Familie, die zusammenleben.

(5)  Vertriebene aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können EUR-Lex – 32001L0055 – DE – EUR-Lex (europa.eu)


ANHANG II

MUSTER FÜR DIE STRUKTURIERTE ERHEBUNG BETREFFEND DIE DIREKTE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ESF+ ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION

FRAGEN

Organisation der Interviewerin/des Interviewers: [Name der Einrichtung, für die die Interviewerin/der Interviewer arbeitet]

Ort: [Postleitzahl des Ortes, an dem die Erhebung durchgeführt wird]

Begünstigter, der Unterstützung leistet: [Bezeichnung der Organisation, von der die Endempfängerin/der Endempfänger Unterstützung erhalten hat.]

[Art der Organisation]

[Tätigkeit der Organisation: Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Lebensmittel, Beratung, psychologische Unterstützung, Wohnhilfe, sonstige]

Datum: [Datum des Interviews im Format TT.MM.JJJJ]

A.   Fragen an den Begünstigten, der indirekte Unterstützung leistet, z. B. durch Gutscheine/Wertkarten

A1.

Welche Art von Unterstützung und welche Zielgruppe wird durch das Programm abgedeckt? (Bitte alle Fragen beantworten)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an andere Zielgruppen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)

Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)


A2.

Was können die Endempfänger/innen mit den Gutscheinen/Wertkarten kaufen? (mehrere Antworten möglich)

Nahrungsmittel

 

materielle Basisunterstützung (z. B. Hygieneartikel)

 

Unterrichtsmaterial/-ausrüstung oder audiovisuelles Material/audiovisuelle Ausrüstung

 

andere in Supermärkten verkaufte Artikel mit einigen Ausnahmen (Alkohol, Tabak usw.)

(bitte angeben)

Sonstige

(bitte angeben)


A3.

Wie viele Personen erhalten schätzungsweise im gesamten laufenden Kalenderjahr  (1) von Ihrer Organisation aus dem ESF+ kofinanzierte Gutscheine/Wertkarten?

{Zahl}


A4.

Wenn Sie auch Unterstützung (Nahrungsmittel/Güter) für Endempfänger/innen bereitstellen, die nicht aus dem ESF+ kofinanziert wird, was wird an wen verteilt? (Bitte alle Fragen beantworten)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Nahrungsmitteln an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)

Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Obdachlose

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Frauen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Alleinerziehende

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten

(Ja/Nein)

Abgabe von Gütern an sonstige Personen

(Ja/Nein)

(wenn ja, bitte angeben)

Weiß nicht, da nicht rückverfolgbar

(Ja/Nein)

Entfällt, da wir nur aus dem ESF+ kofinanzierte Unterstützung bereitstellen.

(Ja/Nein)


A5.

Welche Beratung („flankierende Maßnahmen“) wird den Empfängerinnen und Empfängern von Gutscheinen/Wertkarten angeboten? (mehrere Antworten möglich)

Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte)

 

Gesundheitsberatung

 

Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden)

 

individuelle Betreuung und Workshops

 

psychologische und therapeutische Unterstützung

 

Beratung bei der Arbeitsuche

 

Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine/nicht zutreffend

 


A6.

Wie viele Empfänger/innen von Gutscheinen/Wertkarten haben im laufenden Kalenderjahr aus dem ESF+ finanzierte Beratung/Orientierungshilfe (Begleitmaßnahmen) erhalten?  (2)

{Zahl}


A7.

Welche Bedingungen müssen die Endempfänger/innen erfüllen, um aus dem ESF+ kofinanzierte Gutscheine/Wertkarten und Beratung zu erhalten?

[Textfeld]


A8.

Welcher Betrag (in Euro) wurde den Endempfängerinnen und Endempfängern über ESF+-Gutscheine/-Wertkarten für die Beschaffung von Nahrungsmitteln/Gütern im gesamten laufenden Kalenderjahr zur Verfügung gestellt?  (3)

{Betrag in EUR}

[Textfeld, wenn eine Erläuterung erforderlich ist]


A9.

Sind die administrativen Anforderungen für die Verwaltung des Gutschein-/Wertkartensystems Ihrer Meinung nach

sehr leicht zu erfüllen?

 

leicht zu erfüllen?

 

weder leicht noch schwer zu erfüllen?

 

schwer zu erfüllen?

 

sehr schwer zu erfüllen?

 


A9a.

Falls Ihre Antwort „schwer“ oder „sehr schwer zu erfüllen“ lautet, erläutern Sie bitte, welche Schwierigkeiten Sie hatten.

[Textfeld]


A10.

Was sind die wichtigsten Vorteile von Gutscheinen/Wertkarten im Vergleich zur direkten Bereitstellung von Nahrungsmitteln/Gütern?

Was sind die wichtigsten Herausforderungen bei der Bereitstellung von Gutscheinen/Wertkarten im Vergleich zur direkten Bereitstellung von Nahrungsmitteln/Gütern?

[Textfeld]


A11.

Haben Sie weitere Anmerkungen zur Bereitstellung von Gutscheinen/Wertkarten für die am stärksten benachteiligten Personen, zur Zusammenarbeit zwischen Verwaltungsbehörden und Begünstigten oder zur Lösung von Problemen/Herausforderungen?

[Textfeld]

B.   Fragen an die Endempfänger/innen der ESF+-Unterstützung

Die Interviewerin/der Interviewer sollte vor Beginn kurz den Zweck der Erhebung erläutern (um mehr über die persönliche Situation der Befragten und ihre Ansichten zur erhaltenen Unterstützung zu erfahren). Die Endempfänger/innen der indirekten Unterstützung aus dem ESF+ sollten darüber informiert werden, dass die Erhebung anonym ist und dass die Ergebnisse dieses Interviews ausschließlich für die Zwecke dieser Erhebung verwendet werden. Bei der Erhebung sollte die Privatsphäre der Endempfänger/innen geachtet werden.

B1.

Sind Sie männlich/weiblich/divers?

männlich

weiblich

divers

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 


B2.

Wie alt sind Sie?

0 bis 17 Jahre (4)

18 bis 29 Jahre

30 bis 64 Jahre

65 Jahre oder älter

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 

 


B3.

Wie leben Sie?

alleine

 

als Paar ohne Kinder

 

alleine mit Kindern

 

als Paar mit Kindern

 

andere Konstellation, bitte angeben:

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B4.

Wie haben Sie erfahren, dass die Unterstützung aus dem ESF+, die Sie erhalten haben, verfügbar ist? (mehrere Antworten möglich)

über Sozialdienste/gemeinnützige Organisationen

 

über Werbung in der Presse, Flyer, Broschüren, Postkarten

 

über Internet/soziale Medien (Facebook, Twitter, YouTube)

 

über Familie oder Freunde

 

über andere, bitte angeben:

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B5.

Welche Unterstützung haben Sie im laufenden Kalenderjahr in Form von Gutscheinen/Wertkarten erhalten? (mehrere Antworten möglich)

 

Ja

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

Nahrungsmittel

 

 

Güter

 

 

Beratung/Orientierungshilfe

 

 


B6.

War die über Gutscheine/Wertkarten bereitgestellte Unterstützung für Sie oder die mit Ihnen zusammenlebenden Menschen nützlich?

Ja

Teilweise

Nein

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 


B6a.

Wenn Sie mit „nein“ oder „teilweise“ geantwortet haben: Warum?

[Textfeld]


B7.

Wenn Sie Nahrungsmittel über aus dem ESF+ finanzierte Gutscheine/Wertkarten erhalten haben: Welche Nahrungsmittel sind für Sie am nützlichsten? (mehrere Antworten möglich)

frisches Obst und Gemüse

 

Fleisch

 

Fisch

 

Milch

 

sonstige Milcherzeugnisse (Butter, Joghurt, Käse usw.)

 

Grundnahrungsmittel (Mehl, Öl, Zucker, Teigwaren, Reis usw.)

 

Nahrungsmittelkonserven (Gemüse, Obst, Fleisch usw.) oder Fertiggerichte (Suppen, Tiefkühlgerichte usw.)

 

Desserts, Backwaren, Frühstückscerealien

 

Tee oder Kaffee

 

Babynahrung (Milchpulver usw.)

 

sonstige Nahrungsmittel

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine (entfällt, da ich keine Nahrungsmittel erhalten habe)

 


B8.

Wenn Sie Güter über aus dem ESF+ finanzierte Gutscheine/Wertkarten erhalten haben: Welche Güter sind für Sie am nützlichsten? (mehrere Antworten möglich)

Babykleidung und -ausstattung

 

Kinderkleidung und -ausstattung

 

Kleidung und Ausstattung für Erwachsene

 

Schlafsäcke/Decken

 

Küchenzubehör

 

Haushaltswäsche und Reinigungsmittel

 

Hygieneartikel

 

andere Arten von Gütern

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine (entfällt, da ich keine Güter erhalten habe)

 


B9.

Für wen sind die Nahrungsmittel/Güter bestimmt, die Sie über Gutscheine/Wertkarten erhalten haben?

für mich selbst

für andere Erwachsene, die mit mir zusammenleben

für Kinder, die bei mir leben

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 


B10.

Wenn Sie Probleme beim Erhalt von Gutscheinen/Wertkarten hatten: Welche Art von Problemen gab es? (mehrere Antworten möglich)

Es kam zu Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Verfahren oder fehlender Unterlagen.

 

Ich hatte eine weite Anfahrt.

 

Ich habe mich geschämt, ich möchte nicht um Hilfe bitten.

 

Ich hatte Probleme, Informationen zu erhalten.

 

Ich hatte technische Probleme (kein Mobiltelefon oder PC, kein Zugang zu Websites usw.)

 

Ich verfüge über keine ausreichenden Sprachkenntnisse.

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

keine (entfällt, da ich keine Probleme hatte)

 

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B11.

Wenn Sie sich die Nahrungsmittel/Güter, die Sie gerade über Gutscheine/Wertkarten erhalten haben, vor einem Jahr noch selbst kaufen konnten: Warum ist das nicht mehr der Fall? (mehrere Antworten möglich)

geringeres Einkommen (bitte angeben, z. B. Arbeitsplatzverlust, Kurzarbeit)

höhere Kosten (bitte angeben, z. B. aufgrund höherer Lebenshaltungskosten)

anderer Grund (bitte angeben)

Entfällt, da ich mir die Nahrungsmittel/Güter auch im vergangenen Jahr nicht leisten konnte.

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 

 

 


B12.

Welche Art von Beratung oder Orientierungshilfe haben Sie erhalten? (mehrere Antworten möglich)

Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte)

 

Gesundheitsberatung

 

Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden)

 

individuelle Betreuung und Workshops

 

psychologische und therapeutische Unterstützung

 

Beratung bei der Arbeitsuche

 

Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

Entfällt, da ich keine Beratung oder Orientierungshilfe erhalten habe.

 

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B12.a.

Wie hilfreich war die Beratung oder Orientierungshilfe für Sie?

sehr hilfreich

relativ hilfreich

nicht sehr hilfreich

gar nicht hilfreich

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht./Entfällt

 

 

 

 

 


B12.b.

Falls die Beratung oder Orientierungshilfe nicht hilfreich war: warum nicht?

[Textfeld]


B13.

Erhalten Sie und/oder andere Mitglieder Ihres Haushalts Unterstützung (Nahrungsmittel, Güter oder Beratung) von anderen Organisationen?

Ja

Nein

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 

 

 


B14.

Bitte beantworten Sie die folgenden Fragen (bitte alle Unterfragen beantworten):

 

Ja

Nein

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

a.

Haben Sie ein Einkommen aus Arbeit?

 

 

 

b.

Beziehen Sie andere Einkünfte oder Leistungen?

 

 

 

c.

Hat ein Mitglied Ihres Haushalts (5) ein Einkommen aus Arbeit?

 

 

 

d.

Bezieht ein Mitglied Ihres Haushalts andere Einkünfte oder Leistungen?

 

 

 

e.

Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem Sie sich gerade aufhalten?

 

 

 

f.

Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Landes?

 

 

 

g.

Sind Sie Asylbewerber/in, Flüchtling oder eine Person, die vorübergehenden Schutz genießt (6)?

 

 

 

h.

Haben Sie eine Behinderung?

 

 

 


B15.

Wo leben Sie gerade?

Ich lebe in einer Wohnung oder einem Haus, die bzw. das mir gehört.

 

Ich wohne zur Miete in einer Wohnung oder einem Haus.

 

Ich wohne bei Familienangehörigen, Freunden oder anderen Personen.

 

Ich lebe in einem Altersheim.

 

Ich lebe in einer Unterkunft für alleinerziehende Mütter bzw. Väter.

 

Ich lebe in einem Studierendenwohnheim oder in einem Wohnheim für junge Arbeiter/innen.

 

Ich lebe in einer Unterkunft für Asylbewerber/innen.

 

Ich lebe in einem Wohnwagen oder einem Wohnmobil.

 

Ich lebe auf der Straße (leerstehendes Haus, Elendsquartier, Zelt usw.)

 

Ich lebe in einem Flüchtlingslager.

 

Sonstiges (bitte angeben)

[Textfeld zum Ausfüllen]

Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht.

 


B16.

Möchten Sie noch etwas anderes über die Unterstützung sagen, die Sie erhalten haben?

[Textfeld]


(1)  Für die im Jahr 2025 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2024, in dem die Erhebung durchgeführt wird. Für die im Jahr 2028 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2027.

(2)  Siehe Fußnote zu Frage A3.

(3)  Siehe Fußnote zu Frage A3.

(4)  Handelt es sich bei der Endempfängerin/dem Endempfänger um ein Kind, so sollten die Antworten von den Eltern oder einem bevollmächtigten Vertreter eingeholt werden.

(5)  Gruppe von Menschen, oft eine Familie, die zusammenleben.

(6)  Vertriebene aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können EUR-Lex – 32001L0055 – DE – EUR-Lex (europa.eu)


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2072 DER KOMMISSION

vom 27. September 2023

zur Aufhebung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“). Diese Verordnung trat am 27. November 2013 in Kraft.

(2)

Am 15. September 2016 erließ das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) Urteile in den Rechtssachen T-80/14 (3), T-111/14 bis T-121/14 (4) und T-139/14 (5) (im Folgenden „Urteile“), in denen die Artikel 1 und 2 der ursprünglichen Verordnung für nichtig erklärt wurden, soweit sie für die Klägerinnen in diesen Rechtssachen (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“) (6) galten. Der Rat der Europäischen Union hatte zunächst Rechtsmittel gegen die Urteile eingelegt. Nachdem der Rat jedoch im Jahr 2018 beschlossen hatte, seine Rechtsmittel zurückzuziehen, wurden die Urteile rechtskräftig und bindend mit Wirkung vom Tag ihres Erlasses.

(3)

Am 26. Oktober 2016 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden „DSB“) den Panelbericht in der durch den Bericht des Rechtsmittelgremiums geänderten Fassung (im Folgenden „Argentinien betreffende Berichte“) im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“ (DS473) (7) an. In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die von der EU im Rahmen der Einführung von Antidumpingzöllen auf Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien vorgenommene Kostenberichtigung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar ist.

(4)

Am 18. September 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 (8) zur Umsetzung der Feststellungen des DSB im Streitfall DS473 sowie zur Änderung der ursprünglichen Verordnung, soweit Ausfuhren aus Argentinien betroffen waren (im Folgenden „Änderungsverordnung“).

(5)

Am 28. Februar 2018 nahm das DSB auch den Panelbericht im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien“ (DS480) (im Folgenden „Indonesien betreffender Bericht“) (9) an. Weder Indonesien noch die EU legten Rechtsmittel gegen diesen Bericht ein, in dem — ähnlich wie im Streitfall DS473 — insbesondere festgestellt wurde, dass die von der EU vorgenommene Kostenberichtigung hinsichtlich indonesischer Einfuhren nicht mit dem WTO-Recht vereinbar ist.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 (10) stellte die Kommission das Verfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein und hob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 auf.

(7)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 wies die Kommission die Zollbehörden an, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien sowie die vorläufigen Zölle, die nach Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmt wurden, zu erstatten beziehungsweise zu erlassen, soweit sie sich auf die Einfuhren von Biodiesel beziehen, die von den ausführenden Herstellern in Argentinien und Indonesien (11) zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, welche die ursprüngliche Verordnung erfolgreich vor Gericht angefochten hatten. Andererseits stellte die Kommission fest, dass die von anderen Unternehmen erhobenen Antidumpingzölle nach dem Unionsrecht rechtmäßig erhoben wurden und nicht erstattet oder erlassen werden sollten. Die Erstattung oder der Erlass war nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

(8)

Am 22. Juni 2023 urteilte der Gerichtshof in der Rechtssache C-268/22, Vitol/Belgische Staat (12), betreffend ein von der Nederlandstalige rechtbank eerste aanleg Brussel gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, ungültig ist. Insbesondere wies der Gerichtshof darauf hin, dass alle Konsequenzen aus den Feststellungen zu ziehen sind, die sowohl das Gericht als auch die Kommission selbst im Anschluss an die im Mai 2018 erneut eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (13) getroffen haben.

(9)

Die Institutionen der Union haben nach Artikel 266 AEUV die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(10)

Die Kommission erinnerte daran, dass die geänderte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 mit Wirkung vom 20. Oktober 2018 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 aufgehoben wurde. In der Rechtssache C-268/22 führt das Urteil jedoch dazu, dass die ursprüngliche, im Jahr 2017 geänderte Verordnung erga omnes und ex tunc für ungültig erklärt wird. Mit anderen Worten: Das Urteil gilt für alle Parteien und die geänderte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 wird ab dem Tag ihres Inkrafttretens in Bezug auf alle Parteien als ungültig betrachtet.

(11)

Nach Ansicht der Kommission können die vom Gericht festgestellten Fehler nicht behoben werden, sodass die Wiedereinführung der Maßnahmen nicht durch die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften gerechtfertigt wäre. Dementsprechend wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, mit Wirkung vom 27. November 2013 vollständig aufgehoben. Außerdem werden alle entrichteten endgültigen Zölle und alle nach der geänderten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 vereinnahmten vorläufigen Zölle nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex der Union vorgesehene Frist von drei Jahren nicht abgelaufen ist. Die Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 1194/2013 für ungültig erklärt wurde (auch erga omnes), würde weder ein unvorhersehbares Ereignis noch höhere Gewalt darstellen, die eine Verlängerung dieser Frist gemäß Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex der Union ermöglichen würden.

(12)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, eingeführt wurden, werden mit Wirkung vom 27. November 2013 aufgehoben.

(2)   Alle nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, entrichteten Antidumpingzölle werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).

(3)  Rechtssache T-80/14, PT Musim Mas/Rat.

(4)  Rechtssache T-111/14, Unitec Bio SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata SA und andere/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-117/14, Cargill SACI/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-118/14, LDC Argentina SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-120/14, PT Ciliandra Perkasa/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-121/14 PT Pelita Agung Agrindustri/Rat der Europäischen Union.

(5)  Rechtssache T-139/14, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat der Europäischen Union.

(6)  Die argentinischen ausführenden Hersteller Unitec Bio SA, Molinos Rio de la Plata SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, Vicentin SAIC, Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA, Cargill SACI, Louis Dreyfus Commodities S.A. (LDC Argentina SA) und die indonesischen ausführenden Hersteller PT Pelita Agung Agrindustri, PT Ciliandra Perkasa, PT Wilmar Bioenergi Indonesia, PT Wilmar Nabati Indonesia, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas).

(7)  WTO, Bericht des Rechtsmittelgremiums, AB-2016-4, WT/DS473/AB/R vom 6. Oktober 2016 und WTO, Panelbericht, WT/DS473/R vom 29. März 2016.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 der Kommission vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).

(9)  WTO, Panelbericht, WT/DS480/R vom 25. Januar 2018.

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 40).

(11)  Siehe Fußnote 6.

(12)  Urteil vom 22. Juni 2023, VITOL, Rechtssache C-268/22, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:C:2023:508.

(13)  Ebd., Rn. 71.

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


BESCHLÜSSE

28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/26


BESCHLUSS (EU) 2023/2073 DES RATES

vom 25. September 2023

über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 98/591/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden.

(3)

Mit den Beschlüssen 2004/756/EG (4), 2009/306/EG (5), 2014/240/EU (6) und (EU) 2018/1578 (7) hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre genehmigt. Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2023 aus.

(4)

Die von der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika in gemeinsamen wissenschaftlichen und technischen Schwerpunktbereichen erleichtert und so für beide Seiten von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern.

(5)

In ihrem Briefwechsel vom 7. November 2022 und 13. Dezember 2022 bekräftigten die Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre.

(6)

Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens im Namen der Union, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GÓMEZ HERNÁNDEZ


(1)  Zustimmung vom 13. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35).

(3)   ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.

(4)  Beschluss 2004/756/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5).

(5)  Beschluss 2009/306/EG des Rates vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20).

(6)  Beschluss 2014/240/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43).

(7)  Beschluss (EU) 2018/1578 des Rates vom 18. September 2018 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 1).


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/28


BESCHLUSS (EU) 2023/2074 DES RATES

vom 25. September 2023

zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der schwedischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Thord Stefan BACK ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die schwedische Regierung hat Herrn Tomas ARVIDSSON, Direktör, Transportindustriförbundet (Transportföretagen), Svenskt Näringslivs allmänna avdelning (Direktor des schwedischen Verbands der Verkehrsunternehmen, Abteilung Zentrale Angelegenheiten des schwedischen Unternehmerverbands), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Tomas ARVIDSSON, Direktör, Transportindustriförbundet (Transportföretagen), Svenskt Näringslivs allmänna avdelning (Direktor des schwedischen Verbands der Verkehrsunternehmen, Abteilung Zentrale Angelegenheiten des schwedischen Unternehmerverbands), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GÓMEZ HERNÁNDEZ


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/30


BESCHLUSS (EU) 2023/2075 DES RATES

vom 25. September 2023

zur Ernennung von zwei von der Republik Finnland vorgeschlagenen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der finnischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Timo VUORI und von Frau Janica YLIKARJULA sind die Sitze von zwei Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die finnische Regierung hat Herrn Teppo SÄKKINEN, Elinkeino- ja ilmastoasiantuntija, Keskuskauppakamari (Klimaexperte der finnischen Handelskammer), und Frau Päivi WOOD, Johtava asiantuntija, Elinkeinoelämän keskusliitto (Leitende politische Beraterin für EU-Angelegenheiten beim finnischen Industrieverband EK) für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt:

Herr Teppo SÄKKINEN, Elinkeino- ja ilmastoasiantuntija, Keskuskauppakamari (Klimaexperte der finnischen Handelskammer),

und

Frau Päivi WOOD, Johtava asiantuntija, Elinkeinoelämän keskusliitto (Leitende politische Beraterin für EU-Angelegenheiten beim finnischen Industrieverband EK).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GÓMEZ HERNÁNDEZ


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/32


BESCHLUSS (EU) 2023/2076 DES RATES

vom 25. September 2023

zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

auf Vorschlag der dänischen Regierung,

nach Anhörung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(2)

Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Frau Ulla MOTH-LUND CHRISTENSEN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden.

(4)

Die dänische Regierung hat Frau Juliane Marie NEIIENDAM, Bestyrelsesmedlem i Kvinderådet Danmark (Mitglied des Vorstands des dänischen Frauenrates), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Juliane Marie NEIIENDAM, Bestyrelsesmedlem i Kvinderådet Danmark (Mitglied des Vorstands des dänischen Frauenrates), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GÓMEZ HERNÁNDEZ


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.

(2)  Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/34


BESCHLUSS (EU) 2023/2077 DES RATES

vom 25. September 2023

zur Ernennung eines von der Republik Zypern vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der zyprischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (2) angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Christodoulos IOANNOU ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die zyprische Regierung hat Frau Isabella TYMVIOU, Vertreterin einer lokalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Δημοτική Σύμβουλος-Δήμος Λευκωσίας (Mitglied des Stadtrates der Stadt Nikosia), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Isabella TYMVIOU, Vertreterin einer lokalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Δημοτική Σύμβουλος-Δήμος Λευκωσίας (Mitglied des Stadtrates der Stadt Nikosia), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. GÓMEZ HERNÁNDEZ


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 237 vom 17.12.2019, S. 78).


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/35


BESCHLUSS (GASP) 2023/2078 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 26. September 2023

zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/743 (EUNAVFOR MED IRINI/3/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/472 angenommen, mit dem eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) eingerichtet und eingeleitet wurde.

(2)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/472 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI zu fassen.

(3)

Am 4. April 2023 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2023/743 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Valentino RINALDI mit Wirkung vom 1. April 2023 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI ernannt wurde.

(4)

Am 5. September 2023 haben die Militärbehörden Griechenlands vorgeschlagen, Flottillenadmiral Konstantinos BAKALAKOS mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 als Nachfolger von Konteradmiral Valentino RINALDI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI zu ernennen. Der Befehlshaber der EU-Operation hat diese vorgeschlagene Ernennung unterstützt.

(5)

Am 12. September 2023 hat der EU-Militärausschuss den Vorschlag der griechischen Militärbehörden unterstützt.

(6)

Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Flottillenadmiral Konstantinos BAKALAKOS zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI gefasst werden.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2023/743 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Flottillenadmiral Konstantinos BAKALAKOS wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) ernannt.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2023/743 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. September 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)   ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4.

(2)  Beschluss (GASP) 2023/743 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. April 2023 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1681 (EUNAVFOR MED IRINI/1/2023) (ABl. L 98 vom 11.4.2023, S. 6).


Berichtigungen

28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/37


Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2023/278 des Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023

( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 23. Februar 2023 )

Allgemeine Ausgabenerklärung, Seite 14, Übersichtstabellen zum Haushaltsplan 2023 gemäß dem MFR 2021-2027, 1. MFR-Obergrenzen des Haushaltsplans 2023, die Tabelle wird wie folgt geändert:

Anstatt:

Rubrik

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

 

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 919

21 878

21 727

20 984

21 272

21 847

22 077

150 102

2.

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

6 364

67 806

70 137

72 367

74 993

66 536

70 283

427 582

2a.

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 769

61 345

62 939

64 683

66 479

56 725

58 639

372 579

2b.

Resiliez und Werte

4 595

6 461

7 198

7 684

8 514

9 811

11 644

55 003

3.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

56 841

56 965

57 295

57 449

57 558

57 332

57 557

400 997

 

Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368

40 639

40 693

41 649

41 782

41 913

42 047

289 091

4.

Migration und Grenzmanagement

1 791

3 360

3 814

3 866

4 387

4 315

4 465

25 847

5.

Sicherheit und Verteidigung

1 696

1 896

1 946

2 004

2 243

2 435

2 705

14 925

6.

Nachbarschaft und die Welt

16 247

16 802

16 329

15 830

15 304

14 754

15 331

110 597

7.

Europäische öffentliche Verwaltung

10 635

11 058

11 419

11 773

12 124

12 506

12 959

82 474

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 216

8 528

8 772

9 006

9 219

9 464

9 786

62 991

 

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

114 493

179 765

182 667

184 273

187 881

179 725

185 377

1 212 524

 

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

166 140

170 558

168 575

168 853

172 230

175 674

179 187

1 196 835

muss es heißen:

Rubrik

2021

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Insgesamt

 

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

1.

Binnenmarkt, Innovation und Digitales

20 919

21 878

21 727

20 984

21 272

21 847

22 077

150 704

2.

Zusammenhalt, Resilienz und Werte

6 364

67 806

70 137

72 367

74 993

66 536

70 283

428 486

2a.

Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt

1 769

61 345

62 939

64 683

66 479

56 725

58 639

372 579

2b.

Resilienz und Werte

4 595

6 461

7 198

7 684

8 514

9 811

11 644

55 907

3.

Natürliche Ressourcen und Umwelt

56 841

56 965

57 295

57 449

57 558

57 332

57 557

400 997

 

Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

40 368

40 639

40 693

41 649

41 782

41 913

42 047

289 091

4.

Migration und Grenzmanagement

1 791

3 360

3 814

3 866

4 387

4 315

4 465

25 998

5.

Sicherheit und Verteidigung

1 696

1 896

1 946

2 004

2 243

2 435

2 705

14 925

6.

Nachbarschaft und die Welt

16 247

16 802

16 329

15 830

15 304

14 754

15 331

110 597

7.

Europäische öffentliche Verwaltung

10 635

11 058

11 419

11 773

12 124

12 506

12 959

82 474

 

Davon: Verwaltungsausgaben der Organe

8 216

8 528

8 772

9 006

9 219

9 464

9 786

62 991

 

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

114 493

179 765

182 667

184 273

187 881

179 725

185 377

1 214 181

 

 

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

163 496

170 558

168 575

168 853

172 230

175 674

179 187

1 198 573


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/39


Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. August 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 237 vom 26. September 2023 )

Seite 1, im Titel, und Seite 3, in der Schlussformel:

Anstatt:

„ 13. August 2023 “,

muss es heißen:

„ 13. September 2023 “.


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/40


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1862 der Kommission vom 4. Oktober 2022 zur Erstellung der Listen der reservierten und gesperrten Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe.eu gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates

( Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 6. Oktober 2022 )

Auf Seite 109, Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1862 (A. Liste der Namen, die registriert oder reserviert werden dürfen, nach Land), erhält die Liste für Island folgende Fassung:

„ISLAND

1.

arepublicadeislândia

2.

deijslandrepubliek

3.

derepubliekvanijsland

4.

iceland

5.

icelandrepublic

6.

iepublikaislande

7.

ijsland

8.

island

9.

islanda

10.

islande

11.

islandia

12.

islândia

13.

islandica

14.

islandrepublik

15.

islandskylisejnik

16.

islannintasavalta

17.

islanti

18.

izland

19.

ísland

20.

íslenskalýðveldið

21.

köztársaságizland

22.

larepubblicadiislanda

23.

larepúblicadeislandia

24.

larépubliquedislande

25.

lislande

26.

lýðveldiðísland

27.

puklerkaislandska

28.

rahvavabariikisland

29.

repubblicadiislanda

30.

repubblikataisland

31.

republicoficeland

32.

republikaisland

33.

republikaislandia

34.

republikavisland

35.

republikkenisland

36.

republikvonisland

37.

repúblicadeislandia

38.

repúblicadeislândia

39.

républiquedislande

40.

δημοκρατίατηςισλανδίας

41.

ισλανδία

42.

álftanes

43.

árneshreppur

44.

ásahreppur

45.

bifröst

46.

bíldudalur

47.

blönduós

48.

blönduósbær

49.

bolungarvík

50.

bæjarhreppur

51.

dalvík

52.

djúpavogshreppur

53.

djúpivogur

54.

fellabær

55.

fljótsdalshreppur

56.

flóahreppur

57.

grenivík

58.

grindavík

59.

grindavíkurbær

60.

grímsey

61.

grímseyjarhreppur

62.

grímsnes-oggrafningshreppur

63.

grýtubakkahreppur

64.

hnífsdalur

65.

hofsós

66.

hólar

67.

hólmavík

68.

hrísey

69.

húsavík

70.

hvolsvöllur

71.

höfn

72.

keflavík

73.

kirkjubæjarklaustur

74.

kjósarhreppur

75.

kópasker

76.

kópavogsbær

77.

kópavogur

78.

laugarás

79.

litli-árskógssandur

80.

mosfellsbær

81.

mýrdalshreppur

82.

mývatn

83.

ólafsvík

84.

raufarhöfn

85.

reykhólahreppur

86.

reykjanesbær

87.

reykjavík

88.

reykjavíkcity

89.

reykjavíkurborg

90.

skaftárhreppur

91.

skagaströnd

92.

skógar

93.

snæfellsbær

94.

snæfellsnes

95.

sólheimar

96.

stykkishólmsbær

97.

stykkishólmur

98.

tjörneshreppur

99.

vestmannaeyjabær

100.

vík

101.

ásbyrgi

102.

snæfellsjökull

103.

vatnajökull

104.

þingeyri

105.

akraneskaupstaður

106.

akureyrarkaupstaður

107.

bakkafjörður

108.

bessastaðahreppur

109.

bláskógabyggð

110.

bolungarvíkurkaupstaður

111.

borgarbyggð

112.

borgarfjarðarhreppur

113.

borgarfjörðureystri

114.

borðeyri

115.

breiðdalshreppur

116.

breiðdalsvík

117.

búðardalur

118.

dalabyggð

119.

dalvíkurbyggð

120.

egilsstaðir

121.

eiðar

122.

eskifjörður

123.

eyjafjarðarsveit

124.

fjallabyggð

125.

fjarðabyggð

126.

fljótsdalshérað

127.

flúðir

128.

fáskrúðsfjörður

129.

garðabær

130.

garður

131.

grundarfjarðarbær

132.

grundarfjörður

133.

hafnarfjarðarkaupstaður

134.

hafnarfjörður

135.

hallormsstaður

136.

hvalfjarðarsveit

137.

hveragerði

138.

hveragerðisbær

139.

hörgárbyggð

140.

húnavatnshreppur

141.

húnaþingvestra

142.

langanesbyggð

143.

neskaupsstaður

144.

njarðvík

145.

norðfjörður

146.

norðurþing

147.

patreksfjörður

148.

rangárþingeystra

149.

rangárþingytra

150.

reykjahlíð

151.

reyðarfjörður

152.

sandgerði

153.

sandgerðisbær

154.

sauðárkrókur

155.

seltjarnarneskaupstaður

156.

seyðisfjarðarkaupstaður

157.

seyðisfjörður

158.

siglufjörður

159.

skagabyggð

160.

skeiða-oggnúpverjahreppur

161.

skútustaðahreppur

162.

strandabyggð

163.

stöðvarfjörður

164.

suðureyri

165.

svalbarðseyri

166.

svalbarðshreppur

167.

svalbarðsstrandarhreppur

168.

sveitarfélagiðgarður

169.

sveitarfélagiðhornafjörður

170.

sveitarfélagiðskagafjörður

171.

sveitarfélagiðskagaströnd

172.

sveitarfélagiðvogar

173.

sveitarfélagiðálftanes

174.

sveitarfélagiðárborg

175.

sveitarfélagiðölfus

176.

súðavík

177.

súðavíkurhreppur

178.

tálknafjarðarhreppur

179.

tálknafjörður

180.

varmahlíð

181.

vesturbyggð

182.

vopnafjarðarhreppur

183.

vopnafjörður

184.

ísafjarðarbær

185.

ísafjörður

186.

ólafsfjörður

187.

þingeyjarsveit

188.

þingvellir

189.

þórshöfn“


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/45


Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 I vom 23. Juni 2023 )

Seite 12, Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b:

Anstatt:

„(3e)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 8479, 8481, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist, die 2018 in Erfüllung einer von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Garantie geliefert wurden.“

muss es heißen:

„(3e)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 8479, 8481, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies — in Erfüllung einer von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Garantie — für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von in 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.“


28.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 239/46


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse

( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 8. August 2023 )

Seite 11, Artikel 1 Nummer 14 zur Einfügung eines Artikels 48a in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält... bzw.‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.“

muss es heißen:

„(5)   Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält ... und/oder‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.“