ISSN 1977-0642 |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
|
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
|
|
VERORDNUNGEN |
|
|
* |
Delegierte Verordnung (EU) 2023/2070 der Kommission vom 18. August 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Kameruns und Vietnams in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko ( 1 ) |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
|
BESCHLÜSSE |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
Berichtigungen |
|
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
||
|
* |
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2070 DER KOMMISSION
vom 18. August 2023
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Kameruns und Vietnams in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union muss die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren ihres Finanzsystems und des Binnenmarkts wirksam vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen. Aus diesem Grund muss die Kommission nach der Richtlinie (EU) 2015/849 die Drittländer mit hohem Risiko ermitteln, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen (im Folgenden „Drittländer mit hohem Risiko“). |
(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 (2) der Kommission werden Drittländer mit hohem Risiko aufgeführt, die strategische Mängel aufweisen. |
(3) |
Angesichts der hochgradigen Integration des internationalen Finanzsystems, der engen Verbindungen zwischen den Marktteilnehmern, des hohen Volumens an grenzüberschreitenden Transaktionen in die und aus der Union sowie des Grades der Marktöffnung ist jedes Risiko, das von einem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für das internationale Finanzsystem ausgeht, auch ein Risiko für das Finanzsystem der Union. |
(4) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 muss die Kommission bei der Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen und Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Zuständigkeiten im Bereich der Verhütung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung berücksichtigen. Zu diesen Informationen gehören öffentliche Bekanntgaben der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ (FATF), die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ und FATF-Berichte der Gruppe zur Überprüfung der internationalen Zusammenarbeit in Bezug auf die von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken. |
(5) |
Seit die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 zuletzt geändert wurde, hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Beobachtung“ aktualisiert. Auf ihrer Plenartagung vom 21. bis 23. Juni 2023 hat die FATF ihre Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ aktualisiert, indem sie Kamerun und Vietnam in diese Liste aufgenommen hat. Angesichts dieser Änderungen hat die Kommission eine Bewertung zur Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 durchgeführt. |
(6) |
Kamerun hat sich im Juni 2023 auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet, mit der FATF und der „Groupe d’Action contre le Blanchiment d’Argent en Afrique Centrale“ (GABAC), einem FATF-ähnlichen regionalen Gremium, zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im Oktober 2021 angenommen wurde, hat Kamerun bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, indem es die Ressourcenausstattung der zentralen Meldestelle (FIU) verbessert und die Kapazitäten der Ermittlungs- und Justizbehörden zur wirksamen Bearbeitung von Fällen von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung ausgebaut hat. Kamerun wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) seine nationalen Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der nationalen Risikobewertung angleicht, ihre Umsetzung überwacht und nachweist, dass sich die für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden untereinander abstimmen und zusammenarbeiten; 2.) sicherstellt, dass bei eingehenden Ersuchen um internationale Zusammenarbeit den Risiken entsprechende Prioritäten gesetzt werden und wirksam reagiert wird; 3.) die risikobasierte Bankenaufsicht verstärkt und eine wirksame risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors und bestimmten Unternehmen und Berufen außerhalb des Finanzsektors durchführt, und geeignete Maßnahmen ergreift, um auf Finanzinstitute mit hohem Risiko und bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors zuzugehen; 4.) sicherstellt, dass die zuständigen Behörden zeitnah auf geeignete und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer juristischer Personen zugreifen können, und eine Sanktionsregelung für Verstöße juristischer Personen gegen die Transparenzpflichten einführt; 5.) den sicheren Informationsaustausch zwischen der zentralen Meldestelle (FIU), den meldenden Stellen und den zuständigen Behörden verbessert und ferner nachweist, dass die Verbreitung von nachrichtendienstlichen Berichten zur Deckung des operativen Bedarfs der zuständigen Behörden verstärkt wurde; 6.) nachweist, dass die Behörden in der Lage sind, eine Reihe von Geldwäsche-Ermittlungen durchzuführen und den Risiken entsprechende Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich Geldwäsche zu ergreifen; 7.) Strategien und Verfahren für die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen und Tatwerkzeugen aus Straftaten und die Verwaltung eingefrorener, beschlagnahmter und eingezogener Vermögensgegenstände umsetzt und der Beschlagnahme und Einziehung von Vermögenswerten an der Grenze Vorrang einräumt; 8.) nachweist, dass Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Terrorismusfinanzierung den Risiken entsprechend durchgeführt werden; 9.) die wirksame Umsetzung von Regelungen für gezielte finanzielle Sanktionen in Fällen von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung nachweist und einen risikobasierten Ansatz gegenüber Organisationen ohne Erwerbszweck verfolgt, ohne dass es bei rechtmäßigen Tätigkeiten dieser Organisationen zu Unterbrechungen kommt. Trotz dieses Engagements und der Fortschritte hat Kamerun die Bedenken, aufgrund derer das Land in die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ aufgenommen wurde, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Kamerun sollte daher als Drittland angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. |
(7) |
Vietnam hat sich im Juni 2023 auf hoher politischer Ebene verpflichtet, mit der FATF und dem FATF-ähnlichen regionalen Gremium APG (Asiatisch-Pazifische Gruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche) zusammenzuarbeiten, um die Wirksamkeit seines Systems zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erhöhen. Seit der gegenseitige Evaluierungsbericht im November 2021 angenommen wurde, hat Vietnam bei einigen der darin empfohlenen Maßnahmen Fortschritte erzielt, indem es sich dem Asset Recovery Interagency Network Asia Pacific angeschlossen und einen nationalen Aktionsplan zur Bekämpfung von Geldwäsche sowie von Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung angenommen hat. Vietnam wird an der Umsetzung seines FATF-Aktionsplans arbeiten, indem es 1.) das Risikoverständnis des sowie die nationale Koordinierung und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung verbessert; 2.) die internationale Zusammenarbeit verstärkt; 3.) eine risikobasierte Beaufsichtigung von Finanzinstituten und bestimmten Unternehmen und Berufen außerhalb des Finanzsektors durchführt; 4.) Maßnahmen zur Regulierung virtueller Vermögenswerte und von Anbietern im Bereich virtuelle Vermögenswerte ergreift; 5.) technische Mängel bei der Einhaltung der Vorschriften behebt, unter anderem in Bezug auf Geldwäschedelikte, gezielte finanzielle Sanktionen, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und Meldungen verdächtiger Transaktionen; 6.) Sensibilisierungsmaßnahmen im Privatsektor durchführt; 7.) ein System einführt, durch das den zuständigen Behörden angemessene, genaue und aktuelle Informationen über wirtschaftliche Eigentümer zur Verfügung gestellt werden; 8.) die Unabhängigkeit der zentralen Meldestelle gewährleistet und die Qualität und Quantität der Analyse und Verbreitung von Informationen im Bereich Geldwäsche steigert; 9.) parallelen Finanzermittlungen Vorrang einräumt und nachweist, dass die Zahl der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich der Geldwäsche erhöht wurde; 10.) nachweist, dass Finanzinstitute und bestimmte Unternehmen und Berufe außerhalb des Finanzsektors im Hinblick auf die Einhaltung der Verpflichtungen betreffend die gezielten finanziellen Sanktionen im Bereich Proliferationsfinanzierung überwacht werden und dass die Behörden miteinander zusammenarbeiten und sich untereinander abstimmen, um die Umgehung der gezielten finanziellen Sanktionen im Bereich der Proliferationsfinanzierung zu verhindern. Trotz dieses Engagements und der Fortschritte hat Vietnam die Bedenken, aufgrund derer das Land in die FATF-Liste der „Länder und Gebiete unter verstärkter Überwachung“ aufgenommen wurde, noch nicht zur Gänze ausgeräumt. Vietnam sollte daher als Drittland angesehen werden, das in seinem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweist, die nach Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. |
(8) |
Folglich ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass Kamerun und Vietnam als Drittländer angesehen werden sollten, die in ihrem System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen. Kamerun und Vietnam sollten daher in die Tabelle in Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgenommen werden. |
(9) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. August 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen (ABl. L 254 vom 20.9.2016, S. 1).
ANHANG
In Abschnitt I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 erhält die Tabelle folgende Fassung:
„Nr. |
Drittländer mit hohem Risiko (1) |
1 |
Afghanistan |
2 |
Barbados |
3 |
Burkina Faso |
4 |
Kamerun |
5 |
Kaimaninseln |
6 |
Demokratische Republik Kongo |
7 |
Gibraltar |
8 |
Haiti |
9 |
Jamaika |
10 |
Jordanien |
11 |
Mali |
12 |
Mosambik |
13 |
Myanmar |
14 |
Nigeria |
15 |
Panama |
16 |
Philippinen |
17 |
Senegal |
18 |
Südafrika |
19 |
Südsudan |
20 |
Syrien |
21 |
Tansania |
22 |
Trinidad und Tobago |
23 |
Uganda |
24 |
Vereinigte Arabische Emirate |
25 |
Vanuatu |
26 |
Vietnam |
27 |
Jemen |
(1) Unbeschadet des rechtlichen Standpunkts des Königreichs Spanien in Bezug auf Souveränität und gerichtliche Zuständigkeit in Verbindung mit dem Gebiet Gibraltars.“
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/5 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2071 DER KOMMISSION
vom 27. September 2023
zur Festlegung eines Musters für die strukturierte Erhebung unter den Endempfängerinnen und Endempfängern von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung im Rahmen des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) gemäß der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (1) („ESF+-Verordnung“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,
nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der ESF+-Verordnung erstatten die Verwaltungsbehörden der Kommission zweimal Bericht über die Ergebnisse einer strukturierten Erhebung, die im Vorjahr bei den Endempfängerinnen und Endempfängern hinsichtlich der aus dem ESF+ im Rahmen des spezifischen Ziels nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe m der ESF+-Verordnung erhaltenen Unterstützung durchgeführt wurde und bei der es insbesondere auch um ihre Lebensbedingungen und die Art ihrer materiellen Deprivation geht. Die erste derartige Berichterstattung erfolgt bis zum 30. Juni 2025 und die zweite bis zum 30. Juni 2028. |
(2) |
Diese strukturierte Erhebung bei den Endempfängerinnen und Endempfängern ist eines der Instrumente, die zur Bewertung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) einzusetzen sind. Damit die Ergebnisse der Umfrage von hoher Qualität sind und die Umfrage sinnvoll zur Evaluierung des ESF+ beiträgt, ist es notwendig, ein Muster festzulegen, das es erlaubt, die Daten auf Ebene der Europäischen Union zu aggregieren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die strukturierte Erhebung unter Endempfängerinnen und Endempfängern gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1057 wird anhand des Musters in den Anhängen durchgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG I
MUSTER FÜR DIE STRUKTURIERTE ERHEBUNG BETREFFEND DIE DIREKTE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ESF+ ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION
FRAGEN
Organisation der Interviewerin/des Interviewers: [Name der Einrichtung, für die die Interviewerin/der Interviewer arbeitet]
Ort: [Postleitzahl des Ortes, an dem die Erhebung durchgeführt wird]
Begünstigter, der Unterstützung leistet: [Bezeichnung der Organisation, von der die Endempfängerin/der Endempfänger Unterstützung erhalten hat.]
[Art der Organisation]
[Tätigkeit der Organisation: Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Lebensmittel, Beratung, psychologische Unterstützung, Wohnhilfe, sonstige]
Datum: [Datum des Interviews im Format TT.MM.JJJJ]
Uhrzeit: [Uhrzeit des Interviews im Format hh:mm]
A. Fragen an den Begünstigten, der den Endempfängerinnen/Endempfängern Nahrungsmittel oder materielle Basisunterstützung (Güter) bereitstellt
|
|||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
||
Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
|
|||
täglich |
|
||
zweimal pro Woche |
|
||
wöchentlich |
|
||
zweimal pro Monat |
|
||
monatlich |
|
||
anderes Intervall (bitte angeben) |
|
|
||
{Zahl} |
|
|||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
||
Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
||
Weiß nicht, da nicht rückverfolgbar |
(Ja/Nein) |
||
Entfällt, da wir nur aus dem ESF+ kofinanzierte Unterstützung bereitstellen. |
(Ja/Nein) |
|
|||
Die Endempfänger/innen kommen zur Verteilerstelle, um diese Unterstützung abzuholen. |
|
||
Hauszustellung |
|
||
andere Art der Verteilung |
(bitte angeben) |
||
Entfällt, da die Verteilung an andere Organisationen erfolgt, die Nahrungsmittel/Güter direkt an Endempfänger/innen weiterverteilen. |
|
|
|||
Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte) |
|
||
Gesundheitsberatung |
|
||
Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden) |
|
||
individuelle Betreuung und Workshops |
|
||
psychologische und therapeutische Unterstützung |
|
||
Beratung bei der Arbeitsuche |
|
||
Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes |
|
||
sonstige Unterstützung (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine/nicht zutreffend |
|
|
||
{Zahl} |
|
||
[Textfeld] |
|
|||
sehr leicht zu erfüllen? |
|
||
leicht zu erfüllen? |
|
||
weder leicht noch schwer zu erfüllen? |
|
||
schwer zu erfüllen? |
|
||
sehr schwer zu erfüllen? |
|
|
||
[Textfeld] |
|
||
[Textfeld] |
|
||
[Textfeld] |
B. Fragen an die Endempfänger/innen von Nahrungsmitteln oder materieller Basisunterstützung (Güter), die mit ESF+-Unterstützung bereitgestellt werden
Die Interviewerin/der Interviewer sollte vor Beginn kurz den Zweck der Erhebung erläutern (um mehr über die persönliche Situation der Befragten und ihre Ansichten zur erhaltenen Unterstützung zu erfahren). Die Endempfänger/innen der direkten Unterstützung aus dem ESF+ sollten darüber informiert werden, dass die Erhebung anonym ist und dass die Ergebnisse dieses Interviews ausschließlich für die Zwecke dieser Erhebung verwendet werden. Bei der Erhebung sollte die Privatsphäre der Endempfänger/innen geachtet werden.
|
|||||
männlich |
weiblich |
divers |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
||||||
0 bis 17 Jahre (3) |
18 bis 29 Jahre |
30 bis 64 Jahre |
65 Jahre oder älter |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|
|||
alleine |
|
||
als Paar ohne Kinder |
|
||
alleine mit Kindern |
|
||
als Paar mit Kindern |
|
||
andere Konstellation, bitte angeben: |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
|||
über Sozialdienste/gemeinnützige Organisationen |
|
||
über Werbung in der Presse, Flyer, Broschüren, Postkarten |
|
||
über Internet/soziale Medien (Facebook, Twitter, YouTube) |
|
||
über Familie oder Freunde |
|
||
über andere, bitte angeben: |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||||
|
Ja |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
Nahrungsmittel |
|
|
||
Güter |
|
|
||
Beratung/Orientierungshilfe |
|
|
|
|||||
Ja |
Teilweise |
Nein |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|||
Die Menge der Nahrungsmittel/Güter ist nicht ausreichend. |
|
||
Die Nahrungsmittel/Güter werden nicht häufig genug verteilt. |
|
||
Die Nahrungsmittel/Güter, die ich benötige, waren nicht verfügbar. |
|
||
Die Qualität der Nahrungsmittel/Güter ist zu schlecht. |
|
||
Ich benötige eine andere Art von Unterstützung (bitte angeben). |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
|||
frisches Obst und Gemüse |
|
||
Fleisch |
|
||
Fisch |
|
||
Milch |
|
||
sonstige Milcherzeugnisse (Butter, Joghurt, Käse usw.) |
|
||
Grundnahrungsmittel (Mehl, Öl, Zucker, Teigwaren, Reis usw.) |
|
||
Nahrungsmittelkonserven (Gemüse, Obst, Fleisch usw.) oder Fertiggerichte (Suppen, Tiefkühlgerichte usw.) |
|
||
Desserts, Backwaren, Frühstückscerealien |
|
||
Tee oder Kaffee |
|
||
Babynahrung (Milchpulver usw.) |
|
||
sonstige Nahrungsmittel |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine (entfällt, da ich keine Nahrungsmittel erhalten habe) |
|
|
|||
Babykleidung und -ausstattung |
|
||
Kinderkleidung und -ausstattung |
|
||
Kleidung und Ausstattung für Erwachsene |
|
||
Schlafsäcke/Decken |
|
||
Küchenzubehör |
|
||
Haushaltswäsche und Reinigungsmittel |
|
||
Hygieneartikel |
|
||
andere Arten von Gütern |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine (entfällt, da ich keine Güter erhalten habe) |
|
|
|||||
für mich selbst |
für andere Erwachsene, die mit mir zusammenleben |
für Kinder, die bei mir leben |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|||||||
täglich |
einmal pro Woche |
einmal pro Monat |
anderes Intervall |
Ich habe heute zum ersten Mal Unterstützung erhalten. |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
[Geben Sie an, wie oft Sie Nahrungsmittel erhalten.] |
|
|
|
|||||||
täglich |
einmal pro Woche |
einmal pro Monat |
anderes Intervall |
Ich habe heute zum ersten Mal Unterstützung erhalten. |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
[Geben Sie an, wie oft Sie Güter erhalten.] |
|
|
|
||||||
morgen |
nächste Woche |
nächsten Monat |
anderes Intervall (Zeitraum) |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
[Zeitraum angeben] |
|
|
|||
Es kam zu Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Verfahren oder fehlender Unterlagen. |
|
||
Ich hatte eine weite Anfahrt. |
|
||
Ich habe mich geschämt, ich möchte nicht um Hilfe bitten. |
|
||
Ich hatte Probleme, Informationen zu erhalten. |
|
||
Ich hatte technische Probleme (kein Mobiltelefon oder PC, kein Zugang zu Websites usw.) |
|
||
Ich verfüge über keine ausreichenden Sprachkenntnisse. |
|
||
sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine (entfällt, da ich keine Probleme hatte) |
|
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||||||
geringeres Einkommen (bitte angeben, z. B. Arbeitsplatzverlust, Kurzarbeit) |
höhere Kosten (bitte angeben, z. B. aufgrund höherer Lebenshaltungskosten) |
anderer Grund (bitte angeben) |
Entfällt, da ich mir die Nahrungsmittel/Güter auch im vergangenen Jahr nicht leisten konnte. |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|
|||
Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte) |
|
||
Gesundheitsberatung |
|
||
Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden) |
|
||
individuelle Betreuung und Workshops |
|
||
psychologische und therapeutische Unterstützung |
|
||
Beratung bei der Arbeitsuche |
|
||
Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes |
|
||
sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Entfällt, da ich keine Beratung oder Orientierungshilfe erhalten habe. |
|
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||||||
sehr hilfreich |
relativ hilfreich |
nicht sehr hilfreich |
gar nicht hilfreich |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht./Entfällt |
||
|
|
|
|
|
|
||
[Textfeld] |
|
||||
Ja |
Nein |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|||||
|
Ja |
Nein |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|||
Ich lebe in einer Wohnung oder einem Haus, die bzw. das mir gehört. |
|
||
Ich wohne zur Miete in einer Wohnung oder einem Haus. |
|
||
Ich wohne bei Familienangehörigen, Freunden oder anderen Personen. |
|
||
Ich lebe in einem Altersheim. |
|
||
Ich lebe in einer Unterkunft für alleinerziehende Mütter bzw. Väter. |
|
||
Ich lebe in einem Studierendenwohnheim oder in einem Wohnheim für junge Arbeiter/innen. |
|
||
Ich lebe in einer Unterkunft für Asylbewerber/innen. |
|
||
Ich lebe in einem Wohnwagen oder einem Wohnmobil. |
|
||
Ich lebe auf der Straße (leerstehendes Haus, Elendsquartier, Zelt usw.) |
|
||
Ich lebe in einem Flüchtlingslager. |
|
||
sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||
[Textfeld] |
(1) Für die im Jahr 2025 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2024. Für die im Jahr 2028 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2027.
(2) Siehe Fußnote zu Frage A3.
(3) Handelt es sich bei der Endempfängerin/dem Endempfänger um ein Kind, so sollten die Antworten von den Eltern oder einem bevollmächtigten Vertreter eingeholt werden.
(4) Gruppe von Menschen, oft eine Familie, die zusammenleben.
(5) Vertriebene aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können EUR-Lex – 32001L0055 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
ANHANG II
MUSTER FÜR DIE STRUKTURIERTE ERHEBUNG BETREFFEND DIE DIREKTE UNTERSTÜTZUNG AUS DEM ESF+ ZUR BEKÄMPFUNG MATERIELLER DEPRIVATION
FRAGEN
Organisation der Interviewerin/des Interviewers: [Name der Einrichtung, für die die Interviewerin/der Interviewer arbeitet]
Ort: [Postleitzahl des Ortes, an dem die Erhebung durchgeführt wird]
Begünstigter, der Unterstützung leistet: [Bezeichnung der Organisation, von der die Endempfängerin/der Endempfänger Unterstützung erhalten hat.]
[Art der Organisation]
[Tätigkeit der Organisation: Gesundheit, Bildung, Sozialschutz, Lebensmittel, Beratung, psychologische Unterstützung, Wohnhilfe, sonstige]
Datum: [Datum des Interviews im Format TT.MM.JJJJ]
A. Fragen an den Begünstigten, der indirekte Unterstützung leistet, z. B. durch Gutscheine/Wertkarten
|
|||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an andere Zielgruppen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
||
Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
|
|||
Nahrungsmittel |
|
||
materielle Basisunterstützung (z. B. Hygieneartikel) |
|
||
Unterrichtsmaterial/-ausrüstung oder audiovisuelles Material/audiovisuelle Ausrüstung |
|
||
andere in Supermärkten verkaufte Artikel mit einigen Ausnahmen (Alkohol, Tabak usw.) |
(bitte angeben) |
||
Sonstige |
(bitte angeben) |
|
||
{Zahl} |
|
|||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Nahrungsmitteln an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
||
Abgabe von Gütern an Kinder unter 18 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Obdachlose |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Frauen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Alleinerziehende |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Personen ab 65 Jahren |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Menschen mit Behinderungen |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an Drittstaatsangehörige, Personen ausländischer Herkunft oder Angehörige von Minderheiten |
(Ja/Nein) |
||
Abgabe von Gütern an sonstige Personen |
(Ja/Nein) (wenn ja, bitte angeben) |
||
Weiß nicht, da nicht rückverfolgbar |
(Ja/Nein) |
||
Entfällt, da wir nur aus dem ESF+ kofinanzierte Unterstützung bereitstellen. |
(Ja/Nein) |
|
|||
Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte) |
|
||
Gesundheitsberatung |
|
||
Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden) |
|
||
individuelle Betreuung und Workshops |
|
||
psychologische und therapeutische Unterstützung |
|
||
Beratung bei der Arbeitsuche |
|
||
Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes |
|
||
Sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine/nicht zutreffend |
|
|
||
{Zahl} |
|
||
[Textfeld] |
|
||
{Betrag in EUR} |
||
[Textfeld, wenn eine Erläuterung erforderlich ist] |
|
|||
sehr leicht zu erfüllen? |
|
||
leicht zu erfüllen? |
|
||
weder leicht noch schwer zu erfüllen? |
|
||
schwer zu erfüllen? |
|
||
sehr schwer zu erfüllen? |
|
|
||
[Textfeld] |
|
||
[Textfeld] |
|
||
[Textfeld] |
B. Fragen an die Endempfänger/innen der ESF+-Unterstützung
Die Interviewerin/der Interviewer sollte vor Beginn kurz den Zweck der Erhebung erläutern (um mehr über die persönliche Situation der Befragten und ihre Ansichten zur erhaltenen Unterstützung zu erfahren). Die Endempfänger/innen der indirekten Unterstützung aus dem ESF+ sollten darüber informiert werden, dass die Erhebung anonym ist und dass die Ergebnisse dieses Interviews ausschließlich für die Zwecke dieser Erhebung verwendet werden. Bei der Erhebung sollte die Privatsphäre der Endempfänger/innen geachtet werden.
|
|||||
männlich |
weiblich |
divers |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
||||||
0 bis 17 Jahre (4) |
18 bis 29 Jahre |
30 bis 64 Jahre |
65 Jahre oder älter |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|
|||
alleine |
|
||
als Paar ohne Kinder |
|
||
alleine mit Kindern |
|
||
als Paar mit Kindern |
|
||
andere Konstellation, bitte angeben: |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
|||
über Sozialdienste/gemeinnützige Organisationen |
|
||
über Werbung in der Presse, Flyer, Broschüren, Postkarten |
|
||
über Internet/soziale Medien (Facebook, Twitter, YouTube) |
|
||
über Familie oder Freunde |
|
||
über andere, bitte angeben: |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||||
|
Ja |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
Nahrungsmittel |
|
|
||
Güter |
|
|
||
Beratung/Orientierungshilfe |
|
|
|
|||||
Ja |
Teilweise |
Nein |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
||
[Textfeld] |
|
|||
frisches Obst und Gemüse |
|
||
Fleisch |
|
||
Fisch |
|
||
Milch |
|
||
sonstige Milcherzeugnisse (Butter, Joghurt, Käse usw.) |
|
||
Grundnahrungsmittel (Mehl, Öl, Zucker, Teigwaren, Reis usw.) |
|
||
Nahrungsmittelkonserven (Gemüse, Obst, Fleisch usw.) oder Fertiggerichte (Suppen, Tiefkühlgerichte usw.) |
|
||
Desserts, Backwaren, Frühstückscerealien |
|
||
Tee oder Kaffee |
|
||
Babynahrung (Milchpulver usw.) |
|
||
sonstige Nahrungsmittel |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine (entfällt, da ich keine Nahrungsmittel erhalten habe) |
|
|
|||
Babykleidung und -ausstattung |
|
||
Kinderkleidung und -ausstattung |
|
||
Kleidung und Ausstattung für Erwachsene |
|
||
Schlafsäcke/Decken |
|
||
Küchenzubehör |
|
||
Haushaltswäsche und Reinigungsmittel |
|
||
Hygieneartikel |
|
||
andere Arten von Gütern |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine (entfällt, da ich keine Güter erhalten habe) |
|
|
|||||
für mich selbst |
für andere Erwachsene, die mit mir zusammenleben |
für Kinder, die bei mir leben |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|||
Es kam zu Verzögerungen aufgrund zusätzlicher Verfahren oder fehlender Unterlagen. |
|
||
Ich hatte eine weite Anfahrt. |
|
||
Ich habe mich geschämt, ich möchte nicht um Hilfe bitten. |
|
||
Ich hatte Probleme, Informationen zu erhalten. |
|
||
Ich hatte technische Probleme (kein Mobiltelefon oder PC, kein Zugang zu Websites usw.) |
|
||
Ich verfüge über keine ausreichenden Sprachkenntnisse. |
|
||
Sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
keine (entfällt, da ich keine Probleme hatte) |
|
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||||||
geringeres Einkommen (bitte angeben, z. B. Arbeitsplatzverlust, Kurzarbeit) |
höhere Kosten (bitte angeben, z. B. aufgrund höherer Lebenshaltungskosten) |
anderer Grund (bitte angeben) |
Entfällt, da ich mir die Nahrungsmittel/Güter auch im vergangenen Jahr nicht leisten konnte. |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|
|
|||
Beratung hinsichtlich der Zubereitung/Lagerung von Nahrungsmitteln und der Ernährung (Kochworkshops, Rezepte) |
|
||
Gesundheitsberatung |
|
||
Weiterverweisung an zuständige Stellen (z. B. Sozialdienste, Behörden) |
|
||
individuelle Betreuung und Workshops |
|
||
psychologische und therapeutische Unterstützung |
|
||
Beratung bei der Arbeitsuche |
|
||
Beratung hinsichtlich der Verwaltung des Haushaltsgeldes |
|
||
Sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Entfällt, da ich keine Beratung oder Orientierungshilfe erhalten habe. |
|
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||||||
sehr hilfreich |
relativ hilfreich |
nicht sehr hilfreich |
gar nicht hilfreich |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht./Entfällt |
||
|
|
|
|
|
|
||
[Textfeld] |
|
||||
Ja |
Nein |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
|||||
|
Ja |
Nein |
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
|||
Ich lebe in einer Wohnung oder einem Haus, die bzw. das mir gehört. |
|
||
Ich wohne zur Miete in einer Wohnung oder einem Haus. |
|
||
Ich wohne bei Familienangehörigen, Freunden oder anderen Personen. |
|
||
Ich lebe in einem Altersheim. |
|
||
Ich lebe in einer Unterkunft für alleinerziehende Mütter bzw. Väter. |
|
||
Ich lebe in einem Studierendenwohnheim oder in einem Wohnheim für junge Arbeiter/innen. |
|
||
Ich lebe in einer Unterkunft für Asylbewerber/innen. |
|
||
Ich lebe in einem Wohnwagen oder einem Wohnmobil. |
|
||
Ich lebe auf der Straße (leerstehendes Haus, Elendsquartier, Zelt usw.) |
|
||
Ich lebe in einem Flüchtlingslager. |
|
||
Sonstiges (bitte angeben) |
[Textfeld zum Ausfüllen] |
||
Ich möchte die Frage nicht beantworten./Ich weiß nicht./Ich verstehe die Frage nicht. |
|
|
||
[Textfeld] |
(1) Für die im Jahr 2025 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2024, in dem die Erhebung durchgeführt wird. Für die im Jahr 2028 fällige Erhebung ist das laufende Kalenderjahr das Kalenderjahr 2027.
(2) Siehe Fußnote zu Frage A3.
(3) Siehe Fußnote zu Frage A3.
(4) Handelt es sich bei der Endempfängerin/dem Endempfänger um ein Kind, so sollten die Antworten von den Eltern oder einem bevollmächtigten Vertreter eingeholt werden.
(5) Gruppe von Menschen, oft eine Familie, die zusammenleben.
(6) Vertriebene aus Nicht-EU-Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können EUR-Lex – 32001L0055 – DE – EUR-Lex (europa.eu)
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2072 DER KOMMISSION
vom 27. September 2023
zur Aufhebung der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates eingeführten Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“). Diese Verordnung trat am 27. November 2013 in Kraft. |
(2) |
Am 15. September 2016 erließ das Gericht der Europäischen Union (im Folgenden „Gericht“) Urteile in den Rechtssachen T-80/14 (3), T-111/14 bis T-121/14 (4) und T-139/14 (5) (im Folgenden „Urteile“), in denen die Artikel 1 und 2 der ursprünglichen Verordnung für nichtig erklärt wurden, soweit sie für die Klägerinnen in diesen Rechtssachen (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“) (6) galten. Der Rat der Europäischen Union hatte zunächst Rechtsmittel gegen die Urteile eingelegt. Nachdem der Rat jedoch im Jahr 2018 beschlossen hatte, seine Rechtsmittel zurückzuziehen, wurden die Urteile rechtskräftig und bindend mit Wirkung vom Tag ihres Erlasses. |
(3) |
Am 26. Oktober 2016 nahm das WTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body, im Folgenden „DSB“) den Panelbericht in der durch den Bericht des Rechtsmittelgremiums geänderten Fassung (im Folgenden „Argentinien betreffende Berichte“) im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien“ (DS473) (7) an. In den Berichten wurde unter anderem festgestellt, dass die von der EU im Rahmen der Einführung von Antidumpingzöllen auf Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien vorgenommene Kostenberichtigung nicht mit dem WTO-Recht vereinbar ist. |
(4) |
Am 18. September 2017 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 (8) zur Umsetzung der Feststellungen des DSB im Streitfall DS473 sowie zur Änderung der ursprünglichen Verordnung, soweit Ausfuhren aus Argentinien betroffen waren (im Folgenden „Änderungsverordnung“). |
(5) |
Am 28. Februar 2018 nahm das DSB auch den Panelbericht im Streitfall „Europäische Union — Antidumpingmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Indonesien“ (DS480) (im Folgenden „Indonesien betreffender Bericht“) (9) an. Weder Indonesien noch die EU legten Rechtsmittel gegen diesen Bericht ein, in dem — ähnlich wie im Streitfall DS473 — insbesondere festgestellt wurde, dass die von der EU vorgenommene Kostenberichtigung hinsichtlich indonesischer Einfuhren nicht mit dem WTO-Recht vereinbar ist. |
(6) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 (10) stellte die Kommission das Verfahren betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien ein und hob die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 auf. |
(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 wies die Kommission die Zollbehörden an, die nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 entrichteten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien sowie die vorläufigen Zölle, die nach Artikel 2 jener Verordnung endgültig vereinnahmt wurden, zu erstatten beziehungsweise zu erlassen, soweit sie sich auf die Einfuhren von Biodiesel beziehen, die von den ausführenden Herstellern in Argentinien und Indonesien (11) zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, welche die ursprüngliche Verordnung erfolgreich vor Gericht angefochten hatten. Andererseits stellte die Kommission fest, dass die von anderen Unternehmen erhobenen Antidumpingzölle nach dem Unionsrecht rechtmäßig erhoben wurden und nicht erstattet oder erlassen werden sollten. Die Erstattung oder der Erlass war nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen. |
(8) |
Am 22. Juni 2023 urteilte der Gerichtshof in der Rechtssache C-268/22, Vitol/Belgische Staat (12), betreffend ein von der Nederlandstalige rechtbank eerste aanleg Brussel gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen, dass die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, ungültig ist. Insbesondere wies der Gerichtshof darauf hin, dass alle Konsequenzen aus den Feststellungen zu ziehen sind, die sowohl das Gericht als auch die Kommission selbst im Anschluss an die im Mai 2018 erneut eingeleitete Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (13) getroffen haben. |
(9) |
Die Institutionen der Union haben nach Artikel 266 AEUV die sich aus den Urteilen des Gerichts ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. |
(10) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die geänderte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 mit Wirkung vom 20. Oktober 2018 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 aufgehoben wurde. In der Rechtssache C-268/22 führt das Urteil jedoch dazu, dass die ursprüngliche, im Jahr 2017 geänderte Verordnung erga omnes und ex tunc für ungültig erklärt wird. Mit anderen Worten: Das Urteil gilt für alle Parteien und die geänderte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 wird ab dem Tag ihres Inkrafttretens in Bezug auf alle Parteien als ungültig betrachtet. |
(11) |
Nach Ansicht der Kommission können die vom Gericht festgestellten Fehler nicht behoben werden, sodass die Wiedereinführung der Maßnahmen nicht durch die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften gerechtfertigt wäre. Dementsprechend wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, mit Wirkung vom 27. November 2013 vollständig aufgehoben. Außerdem werden alle entrichteten endgültigen Zölle und alle nach der geänderten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 vereinnahmten vorläufigen Zölle nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen. Daraus folgt insbesondere, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der diese Zölle entrichtet hat, ihre Erstattung grundsätzlich nur verlangen kann, wenn und solange die hierfür in Artikel 121 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex der Union vorgesehene Frist von drei Jahren nicht abgelaufen ist. Die Tatsache, dass die Verordnung (EU) Nr. 1194/2013 für ungültig erklärt wurde (auch erga omnes), würde weder ein unvorhersehbares Ereignis noch höhere Gewalt darstellen, die eine Verlängerung dieser Frist gemäß Artikel 121 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex der Union ermöglichen würden. |
(12) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien, die mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, eingeführt wurden, werden mit Wirkung vom 27. November 2013 aufgehoben.
(2) Alle nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578, entrichteten Antidumpingzölle werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates vom 19. November 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 315 vom 26.11.2013, S. 2).
(3) Rechtssache T-80/14, PT Musim Mas/Rat.
(4) Rechtssache T-111/14, Unitec Bio SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssachen T-112/14 bis T-116/14 und T-119/14, Molinos Río de la Plata SA und andere/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-117/14, Cargill SACI/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-118/14, LDC Argentina SA/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-120/14, PT Ciliandra Perkasa/Rat der Europäischen Union, Rechtssache T-121/14 PT Pelita Agung Agrindustri/Rat der Europäischen Union.
(5) Rechtssache T-139/14, PT Wilmar Bioenergi Indonesia und PT Wilmar Nabati Indonesia/Rat der Europäischen Union.
(6) Die argentinischen ausführenden Hersteller Unitec Bio SA, Molinos Rio de la Plata SA, Oleaginosa Moreno Hermanos SACIFI y A, Vicentin SAIC, Aceitera General Deheza SA, Bunge Argentina SA, Cargill SACI, Louis Dreyfus Commodities S.A. (LDC Argentina SA) und die indonesischen ausführenden Hersteller PT Pelita Agung Agrindustri, PT Ciliandra Perkasa, PT Wilmar Bioenergi Indonesia, PT Wilmar Nabati Indonesia, PT Perindustrian dan Perdagangan Musim Semi Mas (PT Musim Mas).
(7) WTO, Bericht des Rechtsmittelgremiums, AB-2016-4, WT/DS473/AB/R vom 6. Oktober 2016 und WTO, Panelbericht, WT/DS473/R vom 29. März 2016.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1578 der Kommission vom 18. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 9).
(9) WTO, Panelbericht, WT/DS480/R vom 25. Januar 2018.
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1570 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien und Indonesien und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1194/2013 (ABl. L 262 vom 19.10.2018, S. 40).
(11) Siehe Fußnote 6.
(12) Urteil vom 22. Juni 2023, VITOL, Rechtssache C-268/22, nicht veröffentlicht, ECLI:EU:C:2023:508.
(13) Ebd., Rn. 71.
(14) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
BESCHLÜSSE
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/26 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2073 DES RATES
vom 25. September 2023
über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 98/591/EG (2) hat der Rat den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (3) (im Folgenden „Abkommen“) genehmigt. Das Abkommen wurde am 5. Dezember 1997 in Washington unterzeichnet und ist am 14. Oktober 1998 in Kraft getreten. |
(2) |
Gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens wurde das Abkommen zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Vorbehaltlich der Überprüfung durch die Vertragsparteien im jeweils letzten Jahr der Laufzeit kann das Abkommen mit seinen etwaigen Änderungen durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien um weitere fünf Jahre verlängert werden. |
(3) |
Mit den Beschlüssen 2004/756/EG (4), 2009/306/EG (5), 2014/240/EU (6) und (EU) 2018/1578 (7) hat der Rat die Verlängerung des Abkommens um jeweils weitere fünf Jahre genehmigt. Das Abkommen läuft am 14. Oktober 2023 aus. |
(4) |
Die von der Kommission vorgenommene Bewertung zeigt deutlich, dass das Abkommen einen wichtigen Rahmen bildet, der die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Vereinigten Staaten von Amerika in gemeinsamen wissenschaftlichen und technischen Schwerpunktbereichen erleichtert und so für beide Seiten von Nutzen ist. Es liegt daher im Interesse der Union, das Abkommen um weitere fünf Jahre zu verlängern. |
(5) |
In ihrem Briefwechsel vom 7. November 2022 und 13. Dezember 2022 bekräftigten die Vertragsparteien ihr Interesse an einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. |
(6) |
Die Verlängerung des Abkommens sollte daher im Namen der Union genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika um weitere fünf Jahre wird im Namen der Union genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates notifiziert die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel 12 Buchstabe b des Abkommens im Namen der Union, dass die Union ihre für die Verlängerung des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen hat.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. GÓMEZ HERNÁNDEZ
(1) Zustimmung vom 13. September 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss 98/591/EG des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 35).
(3) ABl. L 284 vom 22.10.1998, S. 37.
(4) Beschluss 2004/756/EG des Rates vom 4. Oktober 2004 zum Abschluss eines Abkommens zur Verlängerung des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 5).
(5) Beschluss 2009/306/EG des Rates vom 30. März 2009 über die Verlängerung und Änderung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 20).
(6) Beschluss 2014/240/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 128 vom 30.4.2014, S. 43).
(7) Beschluss (EU) 2018/1578 des Rates vom 18. September 2018 über die Verlängerung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 1).
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/28 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2074 DES RATES
vom 25. September 2023
zur Ernennung eines vom Königreich Schweden vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der schwedischen Regierung,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. |
(2) |
Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen. |
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Thord Stefan BACK ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden. |
(4) |
Die schwedische Regierung hat Herrn Tomas ARVIDSSON, Direktör, Transportindustriförbundet (Transportföretagen), Svenskt Näringslivs allmänna avdelning (Direktor des schwedischen Verbands der Verkehrsunternehmen, Abteilung Zentrale Angelegenheiten des schwedischen Unternehmerverbands), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Tomas ARVIDSSON, Direktör, Transportindustriförbundet (Transportföretagen), Svenskt Näringslivs allmänna avdelning (Direktor des schwedischen Verbands der Verkehrsunternehmen, Abteilung Zentrale Angelegenheiten des schwedischen Unternehmerverbands), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. GÓMEZ HERNÁNDEZ
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/30 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2075 DES RATES
vom 25. September 2023
zur Ernennung von zwei von der Republik Finnland vorgeschlagenen Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der finnischen Regierung,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. |
(2) |
Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen. |
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Timo VUORI und von Frau Janica YLIKARJULA sind die Sitze von zwei Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden. |
(4) |
Die finnische Regierung hat Herrn Teppo SÄKKINEN, Elinkeino- ja ilmastoasiantuntija, Keskuskauppakamari (Klimaexperte der finnischen Handelskammer), und Frau Päivi WOOD, Johtava asiantuntija, Elinkeinoelämän keskusliitto (Leitende politische Beraterin für EU-Angelegenheiten beim finnischen Industrieverband EK) für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Folgende Personen werden für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zu Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt:
— |
Herr Teppo SÄKKINEN, Elinkeino- ja ilmastoasiantuntija, Keskuskauppakamari (Klimaexperte der finnischen Handelskammer), und |
— |
Frau Päivi WOOD, Johtava asiantuntija, Elinkeinoelämän keskusliitto (Leitende politische Beraterin für EU-Angelegenheiten beim finnischen Industrieverband EK). |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. GÓMEZ HERNÁNDEZ
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/32 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2076 DES RATES
vom 25. September 2023
zur Ernennung eines vom Königreich Dänemark vorgeschlagenen Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 302,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/853 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
auf Vorschlag der dänischen Regierung,
nach Anhörung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 300 Absatz 2 des Vertrags setzt sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich. |
(2) |
Am 2. Oktober 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/1392 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 angenommen. |
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Frau Ulla MOTH-LUND CHRISTENSEN ist der Sitz eines Mitglieds des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses frei geworden. |
(4) |
Die dänische Regierung hat Frau Juliane Marie NEIIENDAM, Bestyrelsesmedlem i Kvinderådet Danmark (Mitglied des Vorstands des dänischen Frauenrates), für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, als Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Juliane Marie NEIIENDAM, Bestyrelsesmedlem i Kvinderådet Danmark (Mitglied des Vorstands des dänischen Frauenrates), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 20. September 2025, zum Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. GÓMEZ HERNÁNDEZ
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 15.
(2) Beschluss (EU) 2020/1392 des Rates vom 2. Oktober 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 und zur Aufhebung und Ersetzung des am 18. September 2020 erlassenen Beschlusses des Rates zur Ernennung der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für die Zeit vom 21. September 2020 bis zum 20. September 2025 (ABl. L 322 vom 5.10.2020, S. 1).
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/34 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2077 DES RATES
vom 25. September 2023
zur Ernennung eines von der Republik Zypern vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),
auf Vorschlag der zyprischen Regierung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. |
(2) |
Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (2) angenommen. |
(3) |
Infolge des Ausscheidens von Herrn Christodoulos IOANNOU ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. |
(4) |
Die zyprische Regierung hat Frau Isabella TYMVIOU, Vertreterin einer lokalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Δημοτική Σύμβουλος-Δήμος Λευκωσίας (Mitglied des Stadtrates der Stadt Nikosia), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Isabella TYMVIOU, Vertreterin einer lokalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Δημοτική Σύμβουλος-Δήμος Λευκωσίας (Mitglied des Stadtrates der Stadt Nikosia), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 25. September 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H. GÓMEZ HERNÁNDEZ
(1) ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.
(2) Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 237 vom 17.12.2019, S. 78).
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/35 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/2078 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 26. September 2023
zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/743 (EUNAVFOR MED IRINI/3/2023)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/472 angenommen, mit dem eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) eingerichtet und eingeleitet wurde. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/472 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI zu fassen. |
(3) |
Am 4. April 2023 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2023/743 (2) angenommen, mit dem Konteradmiral Valentino RINALDI mit Wirkung vom 1. April 2023 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI ernannt wurde. |
(4) |
Am 5. September 2023 haben die Militärbehörden Griechenlands vorgeschlagen, Flottillenadmiral Konstantinos BAKALAKOS mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 als Nachfolger von Konteradmiral Valentino RINALDI zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI zu ernennen. Der Befehlshaber der EU-Operation hat diese vorgeschlagene Ernennung unterstützt. |
(5) |
Am 12. September 2023 hat der EU-Militärausschuss den Vorschlag der griechischen Militärbehörden unterstützt. |
(6) |
Es sollte ein Beschluss zur Ernennung von Flottillenadmiral Konstantinos BAKALAKOS zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der EUNAVFOR MED IRINI gefasst werden. |
(7) |
Der Beschluss (GASP) 2023/743 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Flottillenadmiral Konstantinos BAKALAKOS wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) ernannt.
Artikel 2
Der Beschluss (GASP) 2023/743 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2023.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
D. PRONK
(1) ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4.
(2) Beschluss (GASP) 2023/743 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 4. April 2023 zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1681 (EUNAVFOR MED IRINI/1/2023) (ABl. L 98 vom 11.4.2023, S. 6).
Berichtigungen
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/37 |
Berichtigung des Endgültigen Erlasses (EU, Euratom) 2023/278 des Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2023
( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 23. Februar 2023 )
Allgemeine Ausgabenerklärung, Seite 14, Übersichtstabellen zum Haushaltsplan 2023 gemäß dem MFR 2021-2027, 1. MFR-Obergrenzen des Haushaltsplans 2023, die Tabelle wird wie folgt geändert:
Anstatt:
„Rubrik |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
|
|
|||||||||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN |
|||||||||
1. |
Binnenmarkt, Innovation und Digitales |
20 919 |
21 878 |
21 727 |
20 984 |
21 272 |
21 847 |
22 077 |
150 102 |
2. |
Zusammenhalt, Resilienz und Werte |
6 364 |
67 806 |
70 137 |
72 367 |
74 993 |
66 536 |
70 283 |
427 582 |
2a. |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
1 769 |
61 345 |
62 939 |
64 683 |
66 479 |
56 725 |
58 639 |
372 579 |
2b. |
Resiliez und Werte |
4 595 |
6 461 |
7 198 |
7 684 |
8 514 |
9 811 |
11 644 |
55 003 |
3. |
Natürliche Ressourcen und Umwelt |
56 841 |
56 965 |
57 295 |
57 449 |
57 558 |
57 332 |
57 557 |
400 997 |
|
Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
40 368 |
40 639 |
40 693 |
41 649 |
41 782 |
41 913 |
42 047 |
289 091 |
4. |
Migration und Grenzmanagement |
1 791 |
3 360 |
3 814 |
3 866 |
4 387 |
4 315 |
4 465 |
25 847 |
5. |
Sicherheit und Verteidigung |
1 696 |
1 896 |
1 946 |
2 004 |
2 243 |
2 435 |
2 705 |
14 925 |
6. |
Nachbarschaft und die Welt |
16 247 |
16 802 |
16 329 |
15 830 |
15 304 |
14 754 |
15 331 |
110 597 |
7. |
Europäische öffentliche Verwaltung |
10 635 |
11 058 |
11 419 |
11 773 |
12 124 |
12 506 |
12 959 |
82 474 |
|
Davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
8 216 |
8 528 |
8 772 |
9 006 |
9 219 |
9 464 |
9 786 |
62 991 |
|
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
114 493 |
179 765 |
182 667 |
184 273 |
187 881 |
179 725 |
185 377 |
1 212 524 |
|
|||||||||
|
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
166 140 |
170 558 |
168 575 |
168 853 |
172 230 |
175 674 |
179 187 |
1 196 835 “ |
muss es heißen:
„Rubrik |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Insgesamt |
|
|
|||||||||
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN |
|||||||||
1. |
Binnenmarkt, Innovation und Digitales |
20 919 |
21 878 |
21 727 |
20 984 |
21 272 |
21 847 |
22 077 |
150 704 |
2. |
Zusammenhalt, Resilienz und Werte |
6 364 |
67 806 |
70 137 |
72 367 |
74 993 |
66 536 |
70 283 |
428 486 |
2a. |
Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt |
1 769 |
61 345 |
62 939 |
64 683 |
66 479 |
56 725 |
58 639 |
372 579 |
2b. |
Resilienz und Werte |
4 595 |
6 461 |
7 198 |
7 684 |
8 514 |
9 811 |
11 644 |
55 907 |
3. |
Natürliche Ressourcen und Umwelt |
56 841 |
56 965 |
57 295 |
57 449 |
57 558 |
57 332 |
57 557 |
400 997 |
|
Davon: Marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |
40 368 |
40 639 |
40 693 |
41 649 |
41 782 |
41 913 |
42 047 |
289 091 |
4. |
Migration und Grenzmanagement |
1 791 |
3 360 |
3 814 |
3 866 |
4 387 |
4 315 |
4 465 |
25 998 |
5. |
Sicherheit und Verteidigung |
1 696 |
1 896 |
1 946 |
2 004 |
2 243 |
2 435 |
2 705 |
14 925 |
6. |
Nachbarschaft und die Welt |
16 247 |
16 802 |
16 329 |
15 830 |
15 304 |
14 754 |
15 331 |
110 597 |
7. |
Europäische öffentliche Verwaltung |
10 635 |
11 058 |
11 419 |
11 773 |
12 124 |
12 506 |
12 959 |
82 474 |
|
Davon: Verwaltungsausgaben der Organe |
8 216 |
8 528 |
8 772 |
9 006 |
9 219 |
9 464 |
9 786 |
62 991 |
|
MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT |
114 493 |
179 765 |
182 667 |
184 273 |
187 881 |
179 725 |
185 377 |
1 214 181 |
|
|||||||||
|
MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT |
163 496 |
170 558 |
168 575 |
168 853 |
172 230 |
175 674 |
179 187 |
1 198 573 “ |
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/39 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1803 der Kommission vom 13. August 2023 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 237 vom 26. September 2023 )
Seite 1, im Titel, und Seite 3, in der Schlussformel:
Anstatt:
„ 13. August 2023 “,
muss es heißen:
„ 13. September 2023 “.
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/40 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1862 der Kommission vom 4. Oktober 2022 zur Erstellung der Listen der reservierten und gesperrten Domänennamen unter der Domäne oberster Stufe.eu gemäß der Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates
( Amtsblatt der Europäischen Union L 259 vom 6. Oktober 2022 )
Auf Seite 109, Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1862 (A. Liste der Namen, die registriert oder reserviert werden dürfen, nach Land), erhält die Liste für Island folgende Fassung:
„ISLAND
1. |
arepublicadeislândia |
2. |
deijslandrepubliek |
3. |
derepubliekvanijsland |
4. |
iceland |
5. |
icelandrepublic |
6. |
iepublikaislande |
7. |
ijsland |
8. |
island |
9. |
islanda |
10. |
islande |
11. |
islandia |
12. |
islândia |
13. |
islandica |
14. |
islandrepublik |
15. |
islandskylisejnik |
16. |
islannintasavalta |
17. |
islanti |
18. |
izland |
19. |
ísland |
20. |
íslenskalýðveldið |
21. |
köztársaságizland |
22. |
larepubblicadiislanda |
23. |
larepúblicadeislandia |
24. |
larépubliquedislande |
25. |
lislande |
26. |
lýðveldiðísland |
27. |
puklerkaislandska |
28. |
rahvavabariikisland |
29. |
repubblicadiislanda |
30. |
repubblikataisland |
31. |
republicoficeland |
32. |
republikaisland |
33. |
republikaislandia |
34. |
republikavisland |
35. |
republikkenisland |
36. |
republikvonisland |
37. |
repúblicadeislandia |
38. |
repúblicadeislândia |
39. |
républiquedislande |
40. |
δημοκρατίατηςισλανδίας |
41. |
ισλανδία |
42. |
álftanes |
43. |
árneshreppur |
44. |
ásahreppur |
45. |
bifröst |
46. |
bíldudalur |
47. |
blönduós |
48. |
blönduósbær |
49. |
bolungarvík |
50. |
bæjarhreppur |
51. |
dalvík |
52. |
djúpavogshreppur |
53. |
djúpivogur |
54. |
fellabær |
55. |
fljótsdalshreppur |
56. |
flóahreppur |
57. |
grenivík |
58. |
grindavík |
59. |
grindavíkurbær |
60. |
grímsey |
61. |
grímseyjarhreppur |
62. |
grímsnes-oggrafningshreppur |
63. |
grýtubakkahreppur |
64. |
hnífsdalur |
65. |
hofsós |
66. |
hólar |
67. |
hólmavík |
68. |
hrísey |
69. |
húsavík |
70. |
hvolsvöllur |
71. |
höfn |
72. |
keflavík |
73. |
kirkjubæjarklaustur |
74. |
kjósarhreppur |
75. |
kópasker |
76. |
kópavogsbær |
77. |
kópavogur |
78. |
laugarás |
79. |
litli-árskógssandur |
80. |
mosfellsbær |
81. |
mýrdalshreppur |
82. |
mývatn |
83. |
ólafsvík |
84. |
raufarhöfn |
85. |
reykhólahreppur |
86. |
reykjanesbær |
87. |
reykjavík |
88. |
reykjavíkcity |
89. |
reykjavíkurborg |
90. |
skaftárhreppur |
91. |
skagaströnd |
92. |
skógar |
93. |
snæfellsbær |
94. |
snæfellsnes |
95. |
sólheimar |
96. |
stykkishólmsbær |
97. |
stykkishólmur |
98. |
tjörneshreppur |
99. |
vestmannaeyjabær |
100. |
vík |
101. |
ásbyrgi |
102. |
snæfellsjökull |
103. |
vatnajökull |
104. |
þingeyri |
105. |
akraneskaupstaður |
106. |
akureyrarkaupstaður |
107. |
bakkafjörður |
108. |
bessastaðahreppur |
109. |
bláskógabyggð |
110. |
bolungarvíkurkaupstaður |
111. |
borgarbyggð |
112. |
borgarfjarðarhreppur |
113. |
borgarfjörðureystri |
114. |
borðeyri |
115. |
breiðdalshreppur |
116. |
breiðdalsvík |
117. |
búðardalur |
118. |
dalabyggð |
119. |
dalvíkurbyggð |
120. |
egilsstaðir |
121. |
eiðar |
122. |
eskifjörður |
123. |
eyjafjarðarsveit |
124. |
fjallabyggð |
125. |
fjarðabyggð |
126. |
fljótsdalshérað |
127. |
flúðir |
128. |
fáskrúðsfjörður |
129. |
garðabær |
130. |
garður |
131. |
grundarfjarðarbær |
132. |
grundarfjörður |
133. |
hafnarfjarðarkaupstaður |
134. |
hafnarfjörður |
135. |
hallormsstaður |
136. |
hvalfjarðarsveit |
137. |
hveragerði |
138. |
hveragerðisbær |
139. |
hörgárbyggð |
140. |
húnavatnshreppur |
141. |
húnaþingvestra |
142. |
langanesbyggð |
143. |
neskaupsstaður |
144. |
njarðvík |
145. |
norðfjörður |
146. |
norðurþing |
147. |
patreksfjörður |
148. |
rangárþingeystra |
149. |
rangárþingytra |
150. |
reykjahlíð |
151. |
reyðarfjörður |
152. |
sandgerði |
153. |
sandgerðisbær |
154. |
sauðárkrókur |
155. |
seltjarnarneskaupstaður |
156. |
seyðisfjarðarkaupstaður |
157. |
seyðisfjörður |
158. |
siglufjörður |
159. |
skagabyggð |
160. |
skeiða-oggnúpverjahreppur |
161. |
skútustaðahreppur |
162. |
strandabyggð |
163. |
stöðvarfjörður |
164. |
suðureyri |
165. |
svalbarðseyri |
166. |
svalbarðshreppur |
167. |
svalbarðsstrandarhreppur |
168. |
sveitarfélagiðgarður |
169. |
sveitarfélagiðhornafjörður |
170. |
sveitarfélagiðskagafjörður |
171. |
sveitarfélagiðskagaströnd |
172. |
sveitarfélagiðvogar |
173. |
sveitarfélagiðálftanes |
174. |
sveitarfélagiðárborg |
175. |
sveitarfélagiðölfus |
176. |
súðavík |
177. |
súðavíkurhreppur |
178. |
tálknafjarðarhreppur |
179. |
tálknafjörður |
180. |
varmahlíð |
181. |
vesturbyggð |
182. |
vopnafjarðarhreppur |
183. |
vopnafjörður |
184. |
ísafjarðarbær |
185. |
ísafjörður |
186. |
ólafsfjörður |
187. |
þingeyjarsveit |
188. |
þingvellir |
189. |
þórshöfn“ |
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/45 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1214 des Rates vom 23. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
( Amtsblatt der Europäischen Union L 159 I vom 23. Juni 2023 )
Seite 12, Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b:
Anstatt:
„(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 8479, 8481, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist, die 2018 in Erfüllung einer von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Garantie geliefert wurden.“
muss es heißen:
„(3e) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Verbringung von in Anhang XXI aufgeführten Gütern der KN-Codes 7007, 8479, 8481, 8487, 8504, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 8542, 8543, 8603 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies — in Erfüllung einer von Metrowagonmash vor dem 24. Juni 2023 gewährten Garantie — für den Betrieb, die Wartung oder die Reparatur von in 2018 gelieferten U-Bahn-Wagen der Budapester Linie 3 erforderlich ist.“
28.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/46 |
Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1606 der Kommission vom 30. Mai 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich gewisser Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Wein und über die Anbringung der obligatorischen Angaben für Weinbauerzeugnisse sowie besonderer Vorschriften für die Angabe und Bezeichnung von Zutaten von Weinbauerzeugnissen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Zertifizierung eingeführter Weinbauerzeugnisse
( Amtsblatt der Europäischen Union L 198 vom 8. August 2023 )
Seite 11, Artikel 1 Nummer 14 zur Einfügung eines Artikels 48a in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33, Absatz 5:
Anstatt:
„(5) Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält... bzw.‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.“
muss es heißen:
„(5) Zusatzstoffe der Kategorien ‚Säureregulatoren‘ und ‚Stabilisatoren‘, die ähnlich oder austauschbar sind, können im Verzeichnis der Zutaten unter Verwendung des Ausdrucks ‚enthält ... und/oder‘ gefolgt von höchstens drei Zusatzstoffen angegeben werden, wenn mindestens einer davon im Enderzeugnis vorhanden ist.“