ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 228

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
15. September 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

19

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012

39

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1771 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Systeme und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007 und (EG) Nr. 262/2009

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006

73

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 der Kommission vom 17. August 2023 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems ( 1 )

94

 

*

Verordnung (EU) 2023/1774 der Kommission vom 14. September 2023 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe ( 1 )

196

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1775 der Kommission vom 14. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

197

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1776 der Kommission vom 14. September 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

199

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1777 der Kommission vom 14. September 2023 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

247

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1778 der Kommission vom 12. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Schweden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6246)  ( 1 )

251

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1768 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2023

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2018/1139 werden gemeinsame grundlegende Anforderungen festgelegt, um ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Integrität und sicherheitsbezogene Leistung von Systemen und Komponenten für ihren Verwendungszweck geeignet sind. Die Interoperabilität der Systeme für Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) und ATM/ANS-Komponenten soll den nahtlosen Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) gewährleisten.

(2)

Für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sollten detaillierte Spezifikationen festgelegt werden. Diese detaillierten Spezifikationen sollten sich nach Möglichkeit auf anerkannte Industriestandards von Normungsorganisationen stützen, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen. Bei der Konstruktion und Herstellung von ATM/ANS-Systemen sowie ATM/ANS-Komponenten sollten die Anforderungen an die Zertifizierung und die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion berücksichtigt sowie die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) herausgegebenen detaillierten Spezifikationen eingehalten werden.

(3)

Für die Bewertung der Konformität mit den in einem der Anhänge dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen und detaillierten Spezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sollten verschiedene Bescheinigungsverfahren festgelegt werden. Hinsichtlich des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen und der Ausrüstungen, die für die Interoperabilität und Sicherheit des EATMN kritisch sind, sollten strengere Bescheinigungsverfahren angewandt werden.

(4)

Da sie zur Gewährleistung der Staffelung und zur Vermeidung von Zusammenstößen Luftfahrzeugen Anweisungen erteilen, kommt den Flugverkehrskontrolldiensten (ATC) innerhalb der ATM/ANS unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitsrisiken bei der Navigation von Luftfahrzeugen die größte Bedeutung zu. Die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten haben den besten Überblick über die Sicherheit des Luftraums. Daher sollten für die kritischsten ATM/ANS-Ausrüstungen, d. h. für Ausrüstungen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, strengere Bescheinigungsverfahren gelten, nämlich die Zertifizierung.

(5)

Mit Hilfe der ATM/ANS-Ausrüstung, die die Bord/Boden-Kommunikation unterstützt, werden Luftfahrzeugen direkte Anweisungen erteilt, weshalb diese Ausrüstung ebenfalls einer Zertifizierung unterliegen sollte.

(6)

Kommunikations-, Überwachungs- und Navigationsdienste werden direkt vom Flugverkehrsdienst (ATS) für die sichere Navigation von Luftfahrzeugen genutzt, auch wenn die drei genannten Dienste keinen vollständigen Überblick über den Verkehr haben und keine aktive Kontrolle über die Staffelung von Luftfahrzeugen ausüben. Folglich spielen sie eine weniger wichtige Rolle. Die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die sie unterstützen, sollten einem weniger strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Erklärung für die Konstruktion, unterliegen.

(7)

Schließlich sollten andere weniger kritische ATM/ANS-Systeme und -Ausrüstungen, die meteorologische Dienste, Flugberatungsdienste, Luftraummanagementdienste und Verkehrsflussregelungsdienste unterstützen, dem am wenigsten strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Bestätigung, unterliegen.

(8)

Zusätzlich zur Managementkontrolle über die Sicherheitsrisiken der von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten unterstützten Dienste und Funktionen können zusätzliche Kriterien für die Entscheidung über deren Kritikalität herangezogen werden.

(9)

Daher sollten für die Anforderungen und detaillierten Spezifikationen drei verschiedene Niveaus festgelegt werden: i) die Zertifizierung durch die Agentur — das strengste Niveau; ii) die Erklärung einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist — das mittlere Niveau; iii) die Compliance-Bestätigung, die vom ATM/ANS-Anbieter, der die ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (2) integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, ausgestellt wird.

(10)

Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) und dessen Betrieb betraut, was unter anderem auch die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungsbemühungen umfasst.

(11)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/696 sind sowohl die EUSPA als auch die Europäische Weltraumorganisation (ESA) für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig. Über die Compliance-Erklärungen für die Konstruktion der EGNOS-Ausrüstung sollte die Agentur die Aufsicht führen und hierzu mit der EUSPA spezifische Vereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen müssen technische, administrative und finanzielle Aspekte wie die Verpflichtung zur Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen ebenso umfassen wie die Aufsicht der EASA über die Compliance-Erklärungen für die Konstruktion des EGNOS-Systems und den Datenaustausch zwischen beiden Agenturen in Bezug auf die einschlägigen Richtlinien und Empfehlungen (SARPS) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Diese Vereinbarungen sollen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das den Anforderungen dieser Verordnung gleichwertig ist.

(12)

In bestimmten abgelegenen Gebieten außerhalb der europäischen ICAO-Region (EUR) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO, die ein geringes Verkehrsaufkommen aufweisen, und dort, wo dieser Luftraum nur an einen Luftraum grenzt, der in die Zuständigkeit eines Drittland-ATM/ANS-Anbieters fällt, kann die Anwendung der Zertifizierungsverfahren und der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung aufgrund ihrer besonderen Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen schwierig oder sogar unmöglich sein. In solchen Fällen wird es für ATM/ANS-Ausrüstung, die von ATM/ANS-Anbietern in abgelegenen Gebieten außerhalb der ICAO-Region EUR verwendet wird, für angemessen erachtet, Ausnahmen von den für solche ATM/ANS-Ausrüstungen geltenden Zertifizierungs- oder Deklarierungsanforderungen vorzusehen. Um eine sichere und interoperable Erbringung von ATM/ANS zu gewährleisten, muss der ATM/ANS-Anbieter in dieser Region stattdessen sicherstellen, dass die geltenden Spezifikationen eingehalten werden, indem er eine Compliance-Bestätigung ausstellt.

(13)

Zur Aufrechterhaltung eines hohen und einheitlichen Sicherheitsniveaus in der Zivilluftfahrt in der Union ist es notwendig, einen reibungslosen Übergang zu dem mit dieser Verordnung geschaffenen neuen Rechtsrahmen zu gewährleisten. Daher ist es wichtig, der Entwicklungs- und Herstellungsbranche der ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sowie der Agentur und den Verwaltungen der Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Anpassung an diesen neuen Rahmen einzuräumen. Bereits in Betrieb befindliche ATM/ANS-Ausrüstung, für die Bescheinigungen nach dem bisher geltenden Rechtsrahmen ausgestellt wurden, sollte während eines Übergangszeitraums so behandelt werden, als ob für sie Zulassungen oder Erklärungen nach dem neuen Rahmen ausgestellt worden wären, es sei denn, die Agentur stellt fest, dass diese Ausrüstung nicht das in der Verordnung (EU) 2018/1139 geforderte Sicherheits- und Interoperabilitätsniveau gewährleistet.

(14)

Während des Übergangszeitraums sollte der zuständigen Behörde des betreffenden ATM/ANS-Anbieters im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 für alle neu in Betrieb genommenen ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten eine Compliance-Bestätigung vorgelegt werden, die von dem ATM/ANS-Anbieter, der diese Systeme und Komponenten in sein funktionales System integriert, oder auf Verlangen von der Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die diese entwickelt und herstellt, ausgestellt wurde.

(15)

Nach Ablauf des Übergangszeitraums sollte die Zuständigkeit für die Zertifizierung und die Entgegennahme von Erklärungen in Bezug auf ATM/ANS-Ausrüstungen allein bei der Agentur liegen, weshalb die Agentur die Compliance-Informationen, die den nationalen Behörden auf der Grundlage des bislang geltenden Rechtsrahmens vorgelegt wurden, evaluieren sollte, bevor solche ATM/ANS-Ausrüstungen in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Daher sollten die nationalen Behörden diese Informationen der Agentur zur Verfügung stellen. Nach der Evaluierung durch die Agentur sollte davon ausgegangen werden, dass für die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung eine Zulassung oder eine Compliance-Bestätigung ausgestellt wurde. Die Evaluierung muss auf Beschluss des Exekutivdirektors der Agentur veröffentlicht werden.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 01/2023, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden gemeinsame technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Zertifizierung und Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten festgelegt. Diese Verordnung enthält die Vorschriften über

a)

die Identifizierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten, die entweder einer Zertifizierung, einer Erklärung oder einer Compliance-Bestätigung unterliegen;

b)

die Erteilung von Zulassungen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten;

c)

die Ausstellung von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten durch Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind und denen auf der Grundlage der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission (4) die Genehmigung zur Ausstellung solcher Compliance-Erklärungen erteilt wurde;

d)

die Ausstellung von Compliance-Bestätigungen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten durch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 zertifizierte ATM/ANS-Anbieter oder durch Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung dieser Systeme beteiligt sind und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt wurden;

e)

die Herausgabe von Anweisungen für ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ATM/ANS-Ausrüstung“ (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (5) unterliegen;

2.

„ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung“ (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte;

3.

„Europäisches Flugverkehrsmanagementnetz“ (European Air Traffic Management Network, EATMN): die Gesamtheit der in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten Systeme, die die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der Union ermöglichen, darin eingeschlossen sind die Schnittstellen an Grenzen zu Drittländern;

4.

„Funktionales System“ (functional system): eine Kombination von Verfahren, Personal und Ausrüstung, einschließlich Hardware und Software, zur Erfüllung einer Funktion im Bereich ATM/ANS und sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes.

Artikel 3

Zuständige Behörde

(1)   Die zuständige Behörde, die für die Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß Artikel 4, für die Annahme von nach Artikel 5 ausgestellten Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen und für die Aufsicht über Zulassungen und Erklärungen zuständig ist, ist die Agentur. Zu diesem Zweck muss die Agentur die in Anhang I festgelegten Anforderungen erfüllen.

(2)   Bei der für die Aufsicht über die von einem ATM/ANS-Anbieter nach Artikel 6 ausgestellte Compliance-Bestätigung zuständigen Behörde muss es sich um dieselbe Behörde handeln, die auch für die Zertifizierung und Aufsicht über diesen ATM/ANS-Anbieter zuständig ist.

Artikel 4

Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung

(1)   Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Zulassung nach Anhang II ausgestellt werden:

a)

Ausrüstung zur Unterstützung des Fluglotsens — Pilotenkommunikation;

b)

Ausrüstung zur Unterstützung von Flugverkehrskontrolldiensten als Voraussetzung für die Staffelung von Luftfahrzeugen oder die Vermeidung von Zusammenstößen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unentgeltlich ausgestellt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Zulassungen werden unbefristet ausgestellt. Sie bleiben auf unbestimmte Zeit gültig, es sei denn

a)

der Inhaber der Zulassung erfüllt die Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr oder

b)

die Agentur erteilt in Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der betreffenden Organisation keine Genehmigung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 oder

c)

die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr ihrer Zertifizierungsgrundlage gemäß Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025 oder

d)

die Zulassung wurde von ihrem Inhaber zurückgegeben oder von der Agentur widerrufen.

Werden in Papierform ausgestellte Zulassungen zurückgegeben oder widerrufen, müssen sie unverzüglich an die Agentur zurückgegeben werden.

(4)   Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Zulassung ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

Artikel 5

Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

(1)   Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang III wird für folgende ATM/ANS-Ausrüstung ausgestellt, die für die Zwecke einer sicheren und interoperablen Flugsicherung Daten und/oder Signale im Weltraum erzeugt, empfängt und überträgt:

a)

Ausrüstung zur Unterstützung der Boden-Boden-Kommunikation;

b)

Ausrüstung zur Unterstützung der Navigation oder Überwachung.

(2)   Compliance-Erklärungen für die Konstruktion werden von Organisationen ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigt sind.

(3)   Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung werden unbefristet ausgestellt. Erklärungen bleiben gültig, es sei denn, sie werden nach Anhang I Punkt DPO.AR.C.015 Buchstabe g Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 aus einem der folgenden Gründe gelöscht:

a)

Die ATM/ANS-Ausrüstung entspricht nicht mehr den detaillierten Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung ausgestellt wurde.

b)

Der Aussteller der Erklärung erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769, oder seine Genehmigung wurde zurückgegeben, ausgesetzt oder widerrufen.

c)

Die ATM/ANS-Ausrüstung birgt nachweislich ein unannehmbares Risiko oder zeigt nachweislich eine unannehmbare Leistung im Betrieb.

d)

Die Organisation hat die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zurückgezogen.

(4)   Abweichend von Absatz 1 muss für ATM/ANS-Ausrüstung, die ausschließlich in einem begrenzten Teil des Luftraums mit geringem Verkehrsaufkommen außerhalb der ICAO-Region EUR eingesetzt wird, der nur an einen Luftraum im Zuständigkeitsbereich eines Drittlands grenzt, keine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt werden. In diesem Fall wird für die ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 ausgestellt.

(5)   In Bezug auf die ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) muss die in Anhang III dieser Verordnung enthaltene Compliance-Erklärung für die Konstruktion von der mit der Verordnung (EU) 2021/696 errichteten Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) ausgestellt werden, die als eine an der Entwicklung oder Herstellung von EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisation zu betrachten ist.

(6)   Die Punkte ATM/ANS.EQMT.DEC.005 und ATM/ANS.EQMT.DEC.045 des Anhangs III gelten nicht für die EUSPA. Die EUSPA stellt sicher, dass die Agentur Zugang zu Nachweisen der verschiedenen Stellen erhält, die an der Entwicklung und Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung des EGNOS-Systems beteiligt sind, damit sie feststellen kann, ob die geltenden technischen Spezifikationen, auf deren Grundlage die Erklärung für die ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang III ausgestellt wurde, weiterhin eingehalten werden.

Artikel 6

Compliance-Bestätigung

(1)   Für folgende ATM/ANS-Ausrüstung muss eine Compliance-Bestätigung ausgestellt werden:

a)

Ausrüstung, die weder einer Zertifizierung nach Artikel 4 noch einer Compliance-Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, und

b)

die Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- oder Überwachungsdienste, Luftraummanagement, Verkehrsflussregelung, Flugberatungsdienste oder Wetterdienste unterstützt.

In der Compliance-Bestätigung wird bestätigt, dass die ATM/ANS-Ausrüstung den von der Agentur nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen detaillierten Spezifikationen entspricht.

(2)   Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird vom ATM/ANS-Anbieter, der diese ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, oder auf Antrag des ATM/ANS-Anbieters von einer gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation ausgestellt, die an der Entwicklung oder Herstellung solcher ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

(3)   Eine Compliance-Bestätigung für ATM/ANS-Ausrüstung wird unbefristet ausgestellt. Sie bleibt gültig, sofern nicht einer der folgenden Fälle eintritt:

a)

Die ATM/ANS-Ausrüstung erfüllt nicht mehr die in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten grundlegenden Anforderungen.

b)

Der ATM/ANS-Anbieter erfüllt nicht mehr die geltenden Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 oder hat die nach Artikel 6 jener Durchführungsverordnung erteilten Zeugnisse zurückgegeben oder diese wurden ausgesetzt oder widerrufen.

c)

Der ATM/ANS-Anbieter hat die Compliance-Bestätigung zurückgezogen oder es wurden Durchsetzungsmaßnahmen nach Anhang II Punkt ATM/ANS.AR.C.050 Buchstabe e der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 ergriffen.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)   Folgende Übergangsbestimmungen gelten für ATM/ANS-Ausrüstung, für die EG-Erklärungen nach Artikel 5 oder 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgestellt worden waren und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden:

a)

ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

b)

Für ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Erklärung nach Artikel 5 erforderlich ist, gilt eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 als erteilt, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 2 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

c)

Bei einer ATM/ANS-Ausrüstung, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 erforderlich ist, gilt die Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 als erteilt und bleiben die EG-Prüferklärungen für Systeme, die nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 ausgestellt oder anerkannt wurden, unbefristet gültig.

(2)   Innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung evaluiert die Agentur die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte ATM/ANS-Ausrüstung und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Evaluierung. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist. Das Ergebnis der Evaluierung wird veröffentlicht und alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung müssen fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem die Evaluierung stattfindet, es sei denn, bei der Evaluierung wird ein Mangel festgestellt, der die Sicherheit beeinträchtigen kann. Wird ein die Sicherheit beeinträchtigender Mangel festgestellt, müssen alle bei der Evaluierung ermittelten Maßnahmen zur Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung unverzüglich angewandt werden. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten ATM/ANS-Ausrüstungen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3)   ATM/ANS-Ausrüstung, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Erklärung nach Artikel 5 unterliegt, kann ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 12. September 2028 auf der Grundlage einer nach Artikel 6 ausgestellten Compliance-Bestätigung in Betrieb genommen werden. Ab dem 13. September 2028 gelten für solche ATM/ANS-Ausrüstungen folgende Bestimmungen:

a)

ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Zertifizierung nach Artikel 4 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 4 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

b)

ATM/ANS-Ausrüstung, die in die Kategorie der ATM/ANS-Ausrüstung fällt, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 erforderlich ist und für die der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung ausgestellt hat, gilt als nach Artikel 5 zertifiziert, es sei denn, die Agentur stellt nach der in Absatz 4 genannten Evaluierung fest, dass diese ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität kein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

(4)   Die Agentur evaluiert die in Absatz 3 genannte ATM/ANS-Ausrüstung spätestens bis zum 12. September 2030. Um ihr diese Evaluierung zu erleichtern, stellen die nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf die ATM/ANS-Anbieter für die Zertifizierung und Aufsicht zuständigen Behörden der Agentur die einschlägigen Informationen zur Verfügung. Ziel dieser Evaluierung ist es festzustellen, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung im Hinblick auf die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung und Interoperabilität ein den Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/1139 und dieser Verordnung gleichwertiges Niveau aufweist.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE AGENTUR

(Teil-ATM/ANS.EQMT.AR)

TEILABSCHNITT A

ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ATM/ANS.EQMT.AR.A)

ATM/ANS.EQMT.AR.A.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Agentur in Bezug auf die Bedingungen für die Durchführung der Zertifizierung und sonstiger erforderlicher Tätigkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht über ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Bedingungen und Verfahren für die Akkreditierung qualifizierter Stellen durch die Agentur festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.020 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)

Beschließt die Agentur, qualifizierten Stellen Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung der dieser Verordnung unterliegenden ATM/ANS-Ausrüstung oder im Zusammenhang mit der Genehmigung oder fortlaufenden Aufsicht über der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 unterliegende Organisationen zuzuweisen, so sorgt sie dafür, dass sie mit der betreffenden qualifizierten Stelle eine von beiden Parteien auf der geeigneten Managementebene genehmigte Vereinbarung schließt und dokumentiert, in der Folgendes eindeutig festgelegt wird:

(1)

die durchzuführenden Aufgaben,

(2)

die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen,

(3)

die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen,

(4)

der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz,

(5)

der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)

Die Agentur stellt sicher, dass das interne Auditverfahren und das Verfahren für das Management von Sicherheitsrisiken nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe a Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 alle Aufgaben abdecken, die von den qualifizierten Stellen in ihrem Auftrag ausgeführt werden.

c)

In Bezug auf die Genehmigung und Beaufsichtigung der Einhaltung des Punktes DPO.OR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 durch die Organisation kann die Agentur nach Buchstabe a qualifizierten Stellen oder jeder einschlägigen Behörde, die in der Union für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig ist, Aufgaben zuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben stellt die Agentur sicher, dass

(1)

die qualifizierte Stelle oder die einschlägige Behörde alle Aspekte im Zusammenhang mit der Flugsicherheit koordiniert und berücksichtigt;

(2)

die Ergebnisse der von der qualifizierten Stelle oder der einschlägigen Behörde durchgeführten Genehmigungs- und Aufsichtstätigkeiten in die gesamten Zertifizierungs- und Aufsichtsunterlagen zu der Organisation integriert werden;

(3)

ihr eigenes nach Punkt DPO.AR.B.001 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 eingerichtetes Informationssicherheitsmanagementsystem alle in ihrem Namen wahrgenommenen Aufgaben der Zertifizierung und fortlaufenden Aufsicht erfasst.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

a)

Die Agentur stellt ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen aus, wenn:

(1)

sie bei einer Ausrüstung infolge eines Mangels einen unsicheren Zustand, einen Zustand unzureichender Leistung oder einen nicht-interoperablen Zustand feststellt, und

(2)

dieser Zustand auch in anderer ATM/ANS-Ausrüstung vorliegen oder auftreten könnte.

b)

ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten:

(1)

Identifizierung des unsicheren Zustands, des Zustands unzureichender Leistung oder des nicht-interoperablen Zustands,

(2)

die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung,

(3)

die erforderlichen Maßnahmen mit Begründung,

(4)

die Frist für die Durchführung der geforderten Maßnahmen,

(5)

das Datum des Inkrafttretens.

ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 Detaillierte Spezifikationen für die Compliance der Konstruktion der Ausrüstung

a)

Die Agentur muss detaillierte Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, anhand deren Organisationen den Nachweis der Einhaltung der in Anhang VIII und gegebenenfalls in Anhang VII der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführten einschlägigen grundlegenden Anforderungen für folgende Fälle erbringen können:

(1)

Beantragung der Zertifizierung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4,

(2)

Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 5,

(3)

Ausstellung einer Compliance-Bestätigung nach Artikel 6.

b)

Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen und auf wertvollen Erfahrungen sowie dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt und den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur ATM/ANS-Ausrüstung beruhen.

TEILABSCHNITT B

ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG (ATM/ANS.EQMT.AR.B)

ATM/ANS.EQMT.AR.B.001

a)

Zertifizierungsgrundlage für ATM/ANS-Ausrüstung Wird für eine ATM/ANS-Ausrüstung eine Zulassung beantragt, legt die Agentur die Zertifizierungsgrundlage fest und teilt diese dem Antragsteller mit. Diese Zertifizierungsgrundlage muss Folgendes umfassen:

(1)

die von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.035 herausgegebenen detaillierten Zertifizierungsspezifikationen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung für die betreffende Zulassung der jeweiligen ATM/ANS-Ausrüstung gelten, es sei denn

i)

der Antragsteller hat sich dafür entschieden oder ist nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Buchstabe e dazu verpflichtet, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbaren detaillierten Zertifizierungsspezifikationen einzuhalten, was für die Agentur bedeutet, dass sie etwaige sonstige Zertifizierungsspezifikationen, die damit in direktem Zusammenhang stehen, in die Zertifizierungsgrundlage für die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung aufnehmen muss; oder

ii)

die Agentur akzeptiert eine Alternative zu einer bestimmten, jedoch nicht erfüllbaren detaillierten Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten oder die Gleichwertigkeit mit den geltenden Zertifizierungsspezifikationen gewährleisten, gefunden wurden, und

(2)

etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.005.

b)

Die Agentur muss einer etwaigen Aufnahme zusätzlicher Merkmale, Eigenschaften oder Funktionen, die ursprünglich nicht in der Zertifizierungsgrundlage enthalten waren, zustimmen.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.005 Sonderbedingungen

a)

Die Agentur muss für ATM/ANS-Ausrüstung zusätzliche Anforderungen, sogenannte „Sonderbedingungen“ festlegen, wenn die diesbezüglich geltenden detaillierten Spezifikationen aus einem der nachstehenden Gründe für ungeeignet erachtet werden:

(1)

Die ATM/ANS-Ausrüstung besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die geltenden detaillierten Spezifikationen beruhen.

(2)

Die ATM/ANS-Ausrüstung ist für einen ungewöhnlichen Zweck bestimmt.

(3)

Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger ATM/ANS-Ausrüstung mit gleichartigen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass unsichere Zustände eintreten können.

(4)

Die Umgebung am Standort der Anlage verhindert physisch die Erfüllung bestimmter Anforderungen der geltenden detaillierten Spezifikationen.

b)

Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheits- Leistungs- und Interoperabilitätsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, damit gewährleistet ist, dass das Leistungsniveau der ATM/ANS-Ausrüstung dem mit den geltenden Zertifizierungsspezifikationen geforderten Niveau gleichwertig ist.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 Umfang der Einbeziehung

a)

Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis im Zusammenhang mit einem Antrag auf Ausstellung einer Zulassung oder deren Änderung beteiligt. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung relevanter Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis aus dem Zertifizierungsprogramm.

Die Einschätzung berücksichtigt alle folgenden Aspekte:

(1)

die Wahrscheinlichkeit eines nicht erkannten Verstoßes gegen die Zertifizierungsgrundlage;

(2)

die potenziellen Folgen dieses Verstoßes auf die Sicherheit, die Dienst-Spezifikationen und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung.

und zumindest Folgendes:

i)

neuartige oder ungewöhnliche Merkmale des Zertifizierungsprojekts, einschließlich der Aspekte Betrieb, Organisation und Wissensmanagement;

ii)

Komplexität der Konstruktion und/oder des Compliance-Nachweises;

iii)

Kritikalität der Konstruktion oder Technologie und der damit verbundenen Risiken für die Flug- und Luftsicherheit sowie für die Service-Compliance und die Funktionsweise der ATM/ANS-Ausrüstung, einschließlich solcher, die bei ähnlichen Konstruktionen festgestellt wurden;

iv)

Leistungsfähigkeit und Erfahrung des Antragstellers auf dem betreffenden Gebiet.

b)

Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über den Umfang ihrer Einbeziehung, den sie entsprechend anpasst, sobald sie Informationen erhält, die sich spürbar auf das bereits nach Buchstabe a eingeschätzte Risiko auswirken. Die Agentur unterrichtet den Antragsteller über jegliche Änderung des Umfangs ihrer Einbeziehung.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.015 Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung

a)

Die Agentur stellt eine Zulassung für ATM/ANS-Ausrüstung aus, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)

Der Antragsteller hat die Einhaltung des Punktes ATM/ANS.EQMT.CERT.015 nachgewiesen.

(2)

Die Agentur hat im Rahmen ihrer Verifizierung des Compliance-Nachweises entsprechend ihrem nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 festgelegten Umfang der Einbeziehung keinen Verstoß gegen die Zertifizierungsgrundlage der ATM/ANS-Ausrüstung festgestellt.

(3)

Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Sicherheit der Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

b)

Die ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt zur Aufrechterhaltung der Eignung, die geltende Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung, die der Agentur für die Aufzeichnung der Compliance dient, und alle sonstigen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die in den geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen vorgeschrieben sind.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung

a)

Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung von einer an der Konstruktion oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten und von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 genehmigten Organisation überprüft die Agentur, ob Folgendes erfüllt ist:

(1)

Der Anmelder hat das Recht, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.005 vorzulegen.

(2)

Die Erklärung enthält alle unter Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 aufgeführten Informationen.

(3)

Die Erklärung enthält keine Informationen, die darauf hindeuten, dass die geltenden Anforderungen des Anhangs III nicht erfüllt sind, und es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

b)

Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung muss die Betriebsbeschränkungen, das Datenblatt zur Aufrechterhaltung der Eignung, die geltenden detaillierten Spezifikationen, deren Einhaltung die Organisation nachgewiesen hat, und alle sonstigen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, die in den geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen vorgeschrieben sind.

c)

Entspricht die Erklärung nicht den Rechten der Organisation oder enthält sie Informationen, die auf einen Verstoß gegen die geltenden detaillierten Spezifikationen und Sonderbedingungen hindeuten, unterrichtet die Agentur die betreffende Organisation hierüber und fordert weitere Informationen, Abhilfemaßnahmen und Nachweise dafür an.

d)

Sind die Anforderungen der Buchstaben a und b erfüllt, bestätigt die Agentur den Eingang der Erklärung.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung

Die Agentur registriert eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung in einer geeigneten Datenbank, sofern

a)

die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.010 abgegeben wurde;

b)

die Person, die die Erklärung abgegeben hat, sich verpflichtet, die in Anhang III festgelegten Pflichten zu erfüllen;

c)

es keine ungelösten Probleme nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 gibt.

ATM/ANS.EQMT.AR.B.030 Änderungen von Erklärungen

a)

Nach Eingang einer Änderungsmitteilung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.DEC.020 überprüft die Agentur die Vollständigkeit der Mitteilung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020.

b)

Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.025 registrierten Erklärung, muss die zuständige Behörde das Register aktualisieren.

c)

Nach Abschluss der unter den Buchstaben a und b geforderten Tätigkeiten bestätigt die Agentur den Eingang der Meldung gegenüber der Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.


ANHANG II

ATM/ANS-AUSRÜSTUNGSZERTIFIZIERUNG

(Teil-ATM/ANS.EQMT.CERT)

ATM/ANS.EQMT.CERT.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Verfahren für die Erteilung von Zulassungen für ATM/ANS-Ausrüstung nach Artikel 4 sowie die Rechte und Pflichten des Antragstellers und des Inhabers dieser Zulassungen festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.CERT.005 Antragsberechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen die Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.010 Nachweis der Befähigung

Ein Antragsteller, der eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragt, muss Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation sein, die von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 erteilt wurde und unter die auch die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung fällt.

ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Beantragung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung

a)

Ein Antrag auf Erteilung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung oder deren Änderung muss in der von der Agentur festgelegten Form und Weise gestellt werden.

b)

Ein Antrag auf Erteilung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss mindestens Folgendes enthalten:

(1)

vorläufige Beschreibungsdaten der ATM/ANS-Ausrüstung und ihres Verwendungszwecks;

(2)

ein Zertifizierungsprogramm für den Compliance-Nachweis nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025, das Folgendes umfasst:

i)

eine detaillierte Beschreibung der Konstruktion, einschließlich aller zu zertifizierenden Konfigurationen;

ii)

die vorgeschlagenen Merkmale und Einschränkungen der Ausrüstung;

iii)

den Verwendungszweck der ATM/ANS-Ausrüstung;

iv)

einen Vorschlag für die Erstzertifizierungsgrundlage, einschließlich der geltenden detaillierten Zertifizierungsspezifikationen und Vorschläge für Sonderbedingungen, gleichwertige Sicherheitsfeststellungen sowie für Nachweisverfahren und gegebenenfalls Abweichungen gemäß den Anforderungen und Optionen von Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001;

v)

einen Vorschlag für eine Aufschlüsselung des Zertifizierungsprogramms nach relevanten Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis, einschließlich eines Vorschlags für die Mittel und die entsprechenden Dokumente für den Compliance-Nachweis;

vi)

einen Vorschlag zur Bewertung der relevanten Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass ein Verstoß gegen die Zertifizierungsgrundlage nicht erkannt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieses Verstoßes für die ATM/ANS-Ausrüstung. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010 Buchstabe a Nummer 2 Ziffern i bis iv genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für den Umfang der Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Compliance-Nachweis enthalten.

vii)

einen Zeitplan für das Projekt mit Angaben zu den wichtigsten Meilensteinen.

c)

Nachdem der Antrag bei der Agentur erstmals eingereicht wurde, muss der Antragsteller das Zertifizierungsprogramm aktualisieren, sofern sich Änderungen des Zertifizierungsprojekts ergeben, die sich auf eine der Ziffern i bis vii des Buchstabens b Nummer 2 auswirken.

d)

Ein Antrag auf Erteilung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, es sei denn, der Antragsteller weist zum Zeitpunkt der Antragstellung nach, dass er für den Compliance-Nachweis einen längeren Zeitraum benötigt, und die Agentur stimmt einer Fristverlängerung zu.

e)

Falls eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung nicht ausgestellt wurde oder offenkundig nicht innerhalb der in Buchstabe d genannten Frist ausgestellt wird, kann der Antragsteller

(1)

einen neuen Antrag einreichen und muss dann den Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 für den Zeitpunkt der Einreichung des neuen Antrags festgelegt und mitgeteilt wurden, oder

(2)

eine Verlängerung der in Buchstabe d genannten Frist beantragen und einen neuen Termin für die Ausstellung der Zulassung vorschlagen. In diesem Fall muss der Antragsteller dann den Anforderungen der Zertifizierungsgrundlage genügen, wie sie von der Agentur nach Punk ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 für den vom Antragsteller gewählten Zeitpunkt festgelegt und mitgeteilt wurden. Allerdings darf dieser Zeitpunkt nicht mehr als fünf Jahre vor dem neuen, vom Antragsteller vorgeschlagenen Zeitpunkt für die Ausstellung einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung liegen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.020 Änderungen, die die Ausstellung einer neuen ATM/ANS-Ausrüstungszulassung erfordern

Eine genehmigte Entwicklungsorganisation, die Änderungen an einer ATM/ANS-Ausrüstung vorschlägt, muss die Ausstellung einer neuen Zulassung beantragen, wenn die Änderungen an der Konstruktion oder der Funktionsweise dieser ATM/ANS-Ausrüstung so umfangreich sind, dass eine vollständige Prüfung der Einhaltung der geltenden Zertifizierungsgrundlage erforderlich ist.

ATM/ANS.EQMT.CERT.025 Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung

a)

Ein Antragsteller muss, nachdem das Zertifizierungsprogramm von der Agentur akzeptiert wurde, nachweisen, dass die Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung, wie sie von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, eingehalten wurde und der Agentur die Mittel zur Verfügung zu stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht worden ist.

b)

Ein Antragsteller, der eine ATM/ANS-Ausrüstungszulassung beantragt hat, muss, sofern die Agentur dies für erforderlich hält, nach der erstmaligen Beantragung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 das Zertifizierungsprogramm anhand der aktualisierten Zertifizierungsgrundlage aktualisieren.

c)

Antragsteller müssen der Agentur etwaige Probleme oder Ereignisse mitteilen, die während des Verfahrens des Compliance-Nachweises aufgetreten sind und sich spürbar auf die Bewertung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.015 Buchstabe b Nummer 2 Ziffer vi oder auf das Zertifizierungsprogramm auswirken können oder auf andere Weise eine Änderung des Umfangs der Einbeziehung der Agentur erfordern, der dem Antragsteller nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.010(b) bereits mitgeteilt worden war.

d)

Ein Antragsteller muss entsprechend dem Zertifizierungsprogramm die Compliance-Nachweise in die Compliance-Dokumentation aufnehmen.

e)

Nachdem der Antragsteller alle Compliance-Nachweise entsprechend dem Zertifizierungsprogramm erbracht hat und auch die Inspektionen und Tests nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.040 durchgeführt wurden, muss er in einer von der Agentur festgelegten Form und Weise folgende Erklärungen vorlegen:

(1)

Der Nachweis der Einhaltung der Zertifizierungsgrundlage, wie sie von der Agentur entsprechend dem von ihr nach Buchstabe a akzeptierten Zertifizierungsprogramm festgelegt und mitgeteilt wurde, wurde erbracht.

(2)

Es wurde kein Merkmal und auch keine Eigenschaft festgestellt, die die Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck gefährden könnten.

f)

Der Antragsteller muss nachweisen, dass die Merkmale, Eigenschaften oder Funktionen, die nicht Teil der Zertifizierungsgrundlage sind, die Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung für den Verwendungszweck weder stören noch beeinträchtigen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.030 Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

ATM/ANS.EQMT.CERT.035 Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

a)

Der ATM/ANS-Ausrüstungsentwurf muss Folgendes umfassen:

(1)

die für die Definition der Konfiguration und Konstruktionsmerkmale notwendigen Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste dieser Zeichnungen und Spezifikationen, die nachweislich der einschlägigen Zertifizierungsgrundlage genügen;

(2)

Informationen über die zur Sicherung der Konformität der ATM/ANS-Ausrüstung erforderlichen Prozesse sowie Herstellungs- und Montageverfahren;

(3)

den genehmigten Abschnitt über Einschränkungen aus den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Eignung gemäß den geltenden detaillierten Zertifizierungsspezifikationen;

(4)

sonstige Daten, die durch Vergleich die Feststellung der Eignung der Konstruktion ermöglichen.

b)

Jede Konstruktion muss in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.

ATM/ANS.EQMT.CERT.040 Inspektion und Tests

a)

Vor der Durchführung der einzelnen Tests, die im Rahmen des Compliance-Nachweises nach Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.025 durchgeführt werden, muss der Antragsteller Folgendes überprüfen:

(1)

für das Prüfmuster:

i)

dass die Standardteile, Elemente, Konfiguration, Codierung und Prozesse den Spezifikationen der vorgeschlagenen Konstruktion entsprechen;

ii)

dass die entwickelte ATM/ANS-Ausrüstung der vorgeschlagenen Konstruktion entspricht;

iii)

dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgeschlagenen Ausrüstungskonstruktion genügen und

(2)

dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.

b)

Auf der Grundlage der nach Buchstabe a durchgeführten Verifizierung muss der Antragsteller eine Verifizierungserklärung ausstellen, in der er etwaige Nichtkonformitäten aufführt und belegt, dass diese die Testergebnisse nicht beeinträchtigen werden, und der Agentur ermöglichen, Inspektionen durchzuführen, die diese zur Überprüfung der Gültigkeit dieser Erklärung für notwendig erachtet.

c)

Der Antragsteller muss der Agentur gestatten,

(1)

alle mit dem Compliance-Nachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,

(2)

zum Nachweis der Compliance Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein.

d)

Für alle Tests und Inspektionen, die in Anwesenheit der Agentur durchgeführt werden, gilt Folgendes:

(1)

Der Antragsteller legt der Agentur die in Buchstabe b genannte Verifizierungserklärung vor.

(2)

Weder das Prüfmuster noch die Prüf- und Messeinrichtung dürfen zwischen dem Zeitpunkt der Ausstellung der Verifizierungserklärung nach Buchstabe b und dem Zeitpunkt, an dem das Prüfmuster der Agentur zur Prüfung vorgelegt wird oder diese bei der Prüfung anwesend ist, nicht so verändert werden, dass sich dies auf die Gültigkeit der Verifizierungserklärung auswirkt.

ATM/ANS.EQMT.CERT.045 Aufzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den für das Managementsystem angemessenen oder damit verbundenen Aufzeichnungspflichten stellt der Zulassungsinhaber der Agentur alle relevanten Informationen, Zeichnungen und Prüfberichte zu der Konstruktion, einschließlich der Aufzeichnungen über Inspektionen und Tests, zur Verfügung und bewahrt sie auf, um die für die Aufrechterhaltung der Compliance notwendigen Informationen vorlegen zu können.

ATM/ANS.EQMT.CERT.050 Handbücher

Der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss Originale aller nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage erforderlichen Handbücher erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Verlangen Kopien zur Verfügung stellen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.055 Instandhaltungsanweisungen

a)

Der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung muss allen bekannten Nutzern mindestens einen Satz vollständiger Instandhaltungsanweisungen mit den nach der geltenden Zertifizierungsgrundlage erstellten Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen und diese auf Anfrage allen anderen Personen zur Verfügung stellen, die eine dieser Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen.

b)

Änderungen der Instandhaltungsanweisungen müssen allen bekannten Benutzern und auf Anfrage allen Personen zur Verfügung gestellt werden, die diese Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen. Der Agentur muss ein Programm vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, wie Änderungen der Instandhaltungsanweisungen allen bekannten Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

ATM/ANS.EQMT.CERT.060 Änderungen der Zertifizierungsgrundlage für die ATM/ANS-Ausrüstung

a)

Nachdem der Inhaber der Zulassung nachgewiesen hat, dass die Änderungen und die von den Änderungen betroffenen Bereiche der von der Agentur nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 festgelegten Zertifizierungsgrundlage genügen, genehmigt die Agentur alle diese Änderungen.

b)

Abweichend von Buchstabe a müssen die Änderungen innerhalb des Anwendungsbereichs der Rechte der Organisation nach einem genehmigten Änderungsmanagementverfahren von der genehmigten Entwicklungsorganisation verwaltet werden und auf bestimmte Konfigurationen der ATM/ANS-Ausrüstung, auf die sich die Änderungen beziehen, beschränkt sein.

c)

Hierzu muss der Inhaber einer ATM/ANS-Ausrüstungszulassung über ein System verfügen, mit dem der Umfang der Änderungen an der ATM/ANS-Ausrüstung als „geringfügig“ bzw. „erheblich“ eingestuft wird.

d)

Den Änderungen muss eine Bestätigung nach Punkt DPO.OR.C.001 Buchstabe b Nummer 2 des Anhangs II (Teil-DPO.OR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 beigefügt werden.

ATM/ANS.EQMT.CERT.065 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

Wird zur Korrektur eines Zustands nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 Buchstabe b eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung erlassen, muss der Inhaber der ATM/ANS-Ausrüstungszulassung, sofern die Agentur bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,

a)

entsprechende Korrekturmaßnahmen vorschlagen und der Agentur hierzu Einzelheiten zur Genehmigung vorlegen,

b)

nach Genehmigung durch die Agentur allen bekannten Nutzern der ATM/ANS-Ausrüstung und den betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls auf Verlangen allen Personen, die zur Einhaltung der ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung verpflichtet sind, geeignete Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.

ATM/ANS.EQMT.CERT.070 Inspektionen durch die Agentur

Auf Verlangen der Agentur ist jede Organisation, die Inhaber einer von der Agentur nach diesem Anhang erteilten Zulassung ist, zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss der Agentur Zugang zu allen Einrichtungen, Ausrüstungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit sie diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation erforderlich ist.

b)

Sie muss als natürliche oder juristische Person mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die Agentur Zugang zu diesen erhält und die nach Buchstabe a genannten Untersuchungen durchführen kann.


ANHANG III

COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION DER ATM/ANS-AUSRÜSTUNG

(Teil-ATM/ANS.EQMT.DEC)

ATM/ANS.EQMT.DEC.001 Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Verfahren für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung sowie die Rechte und Pflichten der an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten und zur Abgabe von Erklärungen befugten Organisationen festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.DEC.005 Antragsberechtigung und Compliance-Nachweis

Organisationen, die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bestimmter ATM/ANS-Ausrüstungen abzugeben, indem sie Inhaber einer von der Agentur gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 erteilten Genehmigung sind, wie in den Genehmigungsbedingungen festgelegt.

ATM/ANS.EQMT.DEC.010 Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

Eine genehmigte Organisation muss der Agentur eine datierte und unterzeichnete Compliance-Erklärung für die Konstruktion bestimmter ATM/ANS-Ausrüstungen vorlegen. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

eine Beschreibung der Konstruktion, einschließlich aller Konfigurationen;

b)

die Nennleistung der Ausrüstung, sofern zutreffend, entweder direkt oder durch Verweis auf andere ergänzende Dokumente;

c)

eine Compliance-Bestätigung, in der bescheinigt wird, dass die Ausrüstung den geltenden Spezifikationen entspricht, und gegebenenfalls eine Liste der Spezifikationen der Erklärung und der Sonderbedingungen;

d)

einen Verweis auf einschlägige Belege, einschließlich Prüfberichte;

e)

einen Verweis auf die geeigneten Betriebs-, Aufbau- und Instandhaltungshandbücher;

f)

die Compliance-Niveaus, sofern verschiedene Niveaus gemäß den Spezifikationen in der Erklärung zulässig sind,

g)

gegebenenfalls eine Liste der Abweichungen.

ATM/ANS.EQMT.DEC.015 Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

ATM/ANS.EQMT.DEC.020 Änderungen an der Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung

a)

Eine genehmigte Organisation, die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, kann im Rahmen ihrer Rechte Änderungen an der Konstruktion vornehmen. In diesem Fall muss die geänderte Ausrüstung ihre ursprüngliche Teilenummer behalten.

b)

Jede Konstruktionsänderung, die eine genehmigte Organisation im Rahmen ihrer Rechte vornimmt und die so umfangreich ist, dass sie für die Compliance-Feststellung eine vollständige Untersuchung nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.020 erforderlich macht, bedingt die Zuweisung einer neuen Musterbezeichnung für die Ausrüstung.

ATM/ANS.EQMT.DEC.025 Aufzeichnungspflichten

Zusätzlich zu den für das Managementsystem angemessenen oder damit verbundenen Aufzeichnungspflichten müssen der Agentur alle relevanten Informationen, Zeichnungen und Prüfberichte zu der Konstruktion, einschließlich der Aufzeichnungen über Inspektionen der geprüften Ausrüstung, zur Verfügung gestellt und aufbewahrt werden, um die für die Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung notwendigen Informationen vorlegen zu können.

ATM/ANS.EQMT.DEC.030 Handbücher

Die an der Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation, die die Erklärung abgegeben hat, erstellt, pflegt und aktualisiert die Originale aller in der Erklärung aufgeführten Handbücher und stellt der Agentur auf Anfrage Kopien zur Verfügung.

ATM/ANS.EQMT.DEC.035 Instandhaltungsanweisungen

a)

Die Entwicklungsorganisation, die die Erklärung abgegeben hat, muss allen bekannten Nutzern mindestens einen Satz vollständiger Instandhaltungsanweisungen mit den Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen, die nach den für die unter die Erklärung fallende ATM/ANS-Ausrüstung geltenden Spezifikationen erstellt wurden, zur Verfügung stellen und diese auf Anfrage allen anderen Personen zur Verfügung stellen, die eine dieser Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen.

b)

Änderungen der Instandhaltungsanweisungen müssen allen bekannten Benutzern und auf Anfrage allen Personen zur Verfügung gestellt werden, die diese Instandhaltungsanweisungen einhalten müssen. Der Agentur muss auf Anfrage ein Programm vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, wie Änderungen der Instandhaltungsanweisungen allen bekannten Nutzern zur Verfügung gestellt werden.

ATM/ANS.EQMT.DEC.040 ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

Wird zur Korrektur eines Zustands nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 Buchstabe b eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung erlassen, muss die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung abgegeben hat, sofern die Agentur bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,

a)

entsprechende Korrekturmaßnahmen vorschlagen und der Agentur hierzu Einzelheiten zur Genehmigung vorlegen,

b)

nach Genehmigung durch die Agentur allen bekannten Nutzern der Ausrüstung und den betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls auf Verlangen allen Personen, die zur Einhaltung der ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung verpflichtet sind, geeignete Beschreibungsdaten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.

ATM/ANS.EQMT.DEC.045 Inspektionen durch die Agentur

Auf Ersuchen der Agentur ist jede Organisation, die zur Ausstellung einer Erklärung nach dieser Verordnung befugt ist, zu Folgendem verpflichtet:

a)

Sie muss der Agentur Zugang zu allen Einrichtungen, Ausrüstungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit sie diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der Compliance und der Aufrechterhaltung der Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs durch die Organisation erforderlich ist.

b)

Sie muss als natürliche oder juristische Person mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die Agentur Zugang zu diesen erhält und die in nach Buchstabe a genannten Untersuchungen durchführen kann.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1769 DER KOMMISSION

vom 12. September 2023

zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 15 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Unter Berücksichtigung der in den Artikeln 1 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1139 festgelegten Ziele und Grundsätze und insbesondere der Art und des Risikos der betreffenden Tätigkeit sollten Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) beteiligt sind, genehmigungspflichtig sein.

(2)

Um die einheitliche Durchführung und Einhaltung der in Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten grundlegenden Anforderungen zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung in Bezug auf die Erbringung von ATM/ANS Vorschriften und Verfahren für die Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder den Widerruf der Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, sowie in Bezug auf die Rechte und Verantwortlichkeiten der Genehmigungsinhaber festgelegt werden.

(3)

Die Konformitätsbewertung von ATM/ANS-Ausrüstung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission (2) ist abhängig von der Art und dem mit dem betreffenden ATM/ANS verbundenen Risiko oder von der Funktionsweise einer bestimmten ATM/ANS-Ausrüstung und beruht auf den bestehenden Methoden und bewährten Verfahren. In jener Verordnung werden drei verschiedene Arten von Konformitätsbewertungen festgelegt, d. h. eine Zertifizierung bestimmter ATM/ANS-Ausrüstung durch die Agentur, eine von einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, abgegebene Erklärung und eine Compliance-Bestätigung des ATM/ANS-Anbieters oder einer genehmigten Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist.

(4)

Der typische Lebenszyklus von ATM/ANS-Ausrüstungen besteht aus verschiedenen Phasen: Entwicklung, Herstellung, Einbau, Betrieb, Instandhaltung und Außerdienststellung. In der Regel ist der ATM/ANS-Anbieter für einige dieser Phasen verantwortlich, während für andere Phasen die Zuständigkeit bei den an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen liegt. Daher sollten gemeinsame Anforderungen für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Organisationen festgelegt werden, die an der Entwicklung oder Herstellung bestimmter, bei der Erbringung von im Flugverkehrsmanagement und in den Flugsicherungsdiensten eingesetzter Ausrüstung beteiligt sind, insbesondere solcher Ausrüstung, die in Anhang VIII Nummer 3.1 der Verordnung (EU) 2018/1139 aufgeführt ist.

(5)

Für alle einer zuständigen Behörde obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung und Deklarierung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten (im Folgenden „ATM/ANS-Ausrüstung“), auch für die Aufsicht und Durchsetzung, liegt die Zuständigkeit bei der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur“). Im Sinne der Kohärenz und einer risikoabhängigen Bewertung und auch zur Vermeidung von Überschneidungen und Verwaltungsaufwand sowie zur Förderung der Effektivität der Zertifizierungs- und Aufsichtsverfahren, sollten diese Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben von der Agentur wahrgenommen werden. Für die Zwecke der Zertifizierung oder Überprüfung von Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung ist es notwendig, dass die Agentur auch die Aufsicht über die von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen festgelegten Verfahren ausübt, was auch erforderlichenfalls deren Zertifizierung einschließt. Daher sollte die Zuständigkeit für beides — die Genehmigung der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen und die Bescheinigung von ATM/ANS-Ausrüstung — bei der Agentur liegen.

(6)

Zudem sollte die Zuständigkeit der Agentur für die Zertifizierung von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen auch einen diskriminierungsfreien und harmonisierten Ansatz gegenüber allen Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen ermöglichen, die eine Zertifizierung nach dieser Verordnung beantragen. In der Union in Verkehr gebrachte ATM/ANS-Ausrüstung kann in allen Mitgliedstaaten und für alle Arten von Diensten eingesetzt werden, unabhängig davon, ob sie von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätigen ATM/ANS-Anbietern genutzt wird. Es ist nicht möglich, die an Entwicklung und Herstellung beteiligten Organisationen auf der Grundlage ihres künftigen Ausrüstungskatalogs, der auf lokaler Ebene oder auf Unionsebene verwendet werden soll, zu kategorisieren. Derselbe Grundsatz gilt bei der Zuweisung von Zertifizierungs- und Aufsichtsaufgaben durch die Agentur.

(7)

Nach Artikel 29 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (EUSPA) mit der Verwaltung des Betriebs der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) betraut, wie er in Artikel 44 jener Verordnung festgelegt ist. Der Betrieb von EGNOS umfasst unter anderem die Unterstützung von Zertifizierungs- und Normungstätigkeiten. Die EUSPA nimmt die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb von EGNOS nicht allein wahr, sondern stützt sich bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit Weiterentwicklung, Konzeption und Entwicklung von Teilen des Bodensegments auf das Fachwissen anderer Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Weltraumorganisation (ESA). Daher sollte die EUSPA im Zusammenhang mit dieser Verordnung als einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gleichwertig angesehen werden.

(8)

Entsprechend den in der Verordnung (EU) 2021/696 für die EUSPA und die ESA festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten gibt es keine Stelle, die allein für die Konzeption des EGNOS-Systems und seiner Ausrüstung zuständig ist, und daher gibt es nicht nur eine Entwicklungs- und Herstellungsorganisation, die von der EASA genehmigt werden könnte.

(9)

Die Besonderheiten des Aufbaus für die Konzeption des EGNOS-Systems erfordern daher spezifische Mittel für den Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139, wobei zu berücksichtigen ist, dass EGNOS ein multimodaler Dienst ist, der auch den einschlägigen Regulierungsanforderungen für andere Sektoren entsprechen sollte.

(10)

Beide Agenturen sollten zusammenarbeiten, um die Übereinstimmung des EGNOS-Systems mit den einschlägigen ICAO-Richtlinien sicherzustellen, sodass die jeweiligen Vereinbarungen ein Maß an Sicherheit und Interoperabilität gewährleisten, das dem Niveau entspricht, das sich aus der vollständigen Anwendung der Anforderungen dieser Verordnung an Entwicklung und Herstellung ergibt. Die Zusammenarbeit wird auch die Konsultation der EUSPA bei der Ausarbeitung detaillierter Spezifikationen umfassen.

(11)

Diese Verordnung trägt dem Inhalt des ATM-Masterplans und den darin enthaltenen technologischen Fähigkeiten gebührend Rechnung.

(12)

Die Agentur hat gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einen Durchführungsrechtsakt im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission zusammen mit der Stellungnahme Nr. 01/2023 vorgelegt.

(13)

Die Agentur kann zur optimalen Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Fachkenntnisse bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung administrative Unterstützung von den zuständigen nationalen Behörden anfordern. Diese administrative Unterstützung sollte keine Übertragung von Befugnissen oder Zuständigkeiten darstellen.

(14)

Für die Aufnahme von Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen von ATM/ANS-Ausrüstung in den Anwendungsbereich des Managements von Informationssicherheitsrisiken mit möglichen Auswirkungen auf die Flugsicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 geändert werden.

(15)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden technische Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen festgelegt, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind, welche einer Zertifizierung nach Artikel 4 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 unterliegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„ATM/ANS-Ausrüstung“ (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (4) unterliegen;

2.

„ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung“ (ATM/ANS equipment directive): ein von der Agentur ausgestelltes Dokument, mit dem ATM/ANS-Anbieter angewiesen werden, bei einer ATM/ANS-Ausrüstung Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität dieser ATM/ANS-Ausrüstung zu ergreifen, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte.

Artikel 3

Zuständige Behörde

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung liegt die Zuständigkeit für die Erteilung von Genehmigungen an Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, und für die Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf diese Organisationen bei der Agentur als zuständigen Behörde.

(2)   Die Agentur muss die in Anhang I (Teil-DPO.AR) festgelegten detaillierten Anforderungen bei der Durchführung von Zertifizierungen, Untersuchungen, Inspektionen, Audits und anderen Überwachungstätigkeiten erfüllen, die für eine wirksame Aufsicht über die dieser Verordnung unterliegenden und an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen erforderlich sind. Die Agentur kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung die zuständigen nationalen Behörden um administrative Unterstützung ersuchen.

Artikel 4

Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind

(1)   Eine Organisation, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt ist, die einer Zertifizierung nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 5 jener Verordnung unterliegt, muss ihre Befähigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung nach Anhang II (Teil-DPO.OR) nachweisen.

(2)   Bei Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung der ATM/ANS-Ausrüstung der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) beteiligt sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen des Anhangs II dieser Verordnung erfüllen, indem sie nachweisen, dass sie die Verordnung (EU) 2021/696 und die für EGNOS im Rahmen jener Verordnung geltenden Management-, Entwurfs- und Qualitätsstandards einhalten. Diese Organisationen müssen nicht von der Agentur genehmigt werden.

Die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm muss in ihrer Rolle als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation sicherstellen, dass andere an der Entwicklung oder Herstellung der EGNOS-Ausrüstung beteiligte Organisationen den Entwicklungs- und Herstellungsprozessen folgen, die ein dem Anhang II (Teil-DPO.OR) gleichwertiges Maß an Sicherheit und Interoperabilität hervorbringen.

Artikel 5

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe j angefügt:

„j)

genehmigte Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten beteiligt sind und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission (*1) unterliegen.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 19).“ "

2.

In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Buchstabe h angefügt:

„h)

in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j genannten Organisationen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 benannte zuständige Behörde.“

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 der Kommission vom 27. Oktober 2022 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an das Management von Informationssicherheitsrisiken mit potenziellen Auswirkungen auf die Flugsicherheit für Organisationen, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie für zuständige Behörden, die unter die Verordnungen (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 1178/2011, (EU) 2015/340 und (EU) Nr. 139/2014 der Kommission und die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission fallen, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011, (EU) Nr. 748/2012, (EU) Nr. 965/2012, (EU) Nr. 139/2014, (EU) Nr. 1321/2014, (EU) 2015/340 der Kommission und der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/373 und (EU) 2021/664 der Kommission (ABl. L 31 vom 2.2.2023, S. 1).


ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN DIE AGENTUR

(Teil-DPO.AR)

TEILABSCHNITT A   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (DPO.AR.A)

DPO.AR.A.001   Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die Verwaltungs- und Managementsysteme der Agentur festgelegt, die diese im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten bei Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung in Bezug auf Entwicklungs- oder Herstellungsorganisationen anwendet.

DPO.AR.A.010   Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität

a)

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ein angemessenes System für die Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheits- und Interoperabilitätsinformationen anwenden.

b)

Nach Eingang der unter Buchstabe a genannten Informationen muss die Agentur geeignete Maßnahmen ergreifen, um festgestellte Flugsicherheits-, Luftsicherheits- oder Interoperabilitätsprobleme zu beheben, einschließlich der Herausgabe von ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768.

c)

Die unter Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen sind den betreffenden Organisationen, die diese nach Punkt DPO.OR.A.035 einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständigen Behörden der betreffenden ATM/ANS-Anbieter sind ebenfalls zu benachrichtigen.

DPO.AR.A.015   Sofortige Reaktion auf eine Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit mit Auswirkungen auf die Flugsicherheit

a)

Die Agentur richtet ein System zur angemessenen Erfassung, Analyse und Verbreitung von Informationen im Zusammenhang mit von Organisationen gemeldeten Störungen und Schwachstellen der Informationssicherheit ein, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können. Zur Verbesserung der Koordinierung und Kompatibilität der Meldesysteme erfolgt dies in Abstimmung mit allen anderen einschlägigen Behörden, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Informationssicherheit oder Cybersicherheit zuständig sind.

b)

Nach Eingang der unter Buchstabe a genannten Informationen ergreift die Agentur geeignete Maßnahmen, um den potenziellen Auswirkungen der Störung oder Schwachstelle der Informationssicherheit auf die Flugsicherheit zu begegnen.

c)

Nach Buchstabe b ergriffene Maßnahmen müssen unverzüglich allen Personen bzw. Organisationen mitgeteilt werden, die diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten befolgen müssen. Die Agentur muss diese Maßnahmen auch den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten mitteilen.

TEILABSCHNITT B   MANAGEMENT (DPO.AR.B)

DPO.AR.B.001   Managementsystem

a)

Die zuständige Behörde muss ein Managementsystem einrichten und pflegen, das mindestens Folgendes umfasst:

1.

Dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte festzustellen, und die für die Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben notwendig sind; die Verfahren müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden und dienen als Arbeitsgrundlage innerhalb der Agentur für alle entsprechenden Aufgaben;

2.

ausreichend Personal für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer auf der Grundlage dieser Verordnung übertragenen Verpflichtungen; es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;

3.

für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziertes Personal, das über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt sowie Erstausbildungs- und Auffrischungsschulungen erhält, damit die Aufrechterhaltung der Kompetenz sichergestellt ist;

4.

geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;

5.

eine Funktion zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch das Managementsystem und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Verfahrens für das Sicherheitsrisikomanagement; die Funktion zur Überwachung der Compliance muss ein System zur Rückmeldung der beim Audit festgestellten Beanstandungen an die Leitung der Agentur beinhalten, damit die Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sichergestellt ist,

6.

eine Person oder einen Personenkreis, die/der gegenüber der Leitung der Agentur letztverantwortlich für die Überwachung der Compliance ist.

b)

Die Agentur muss für jeden Tätigkeitsbereich des Managementsystems eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für das Management der betreffenden Aufgabe(n) benennen.

c)

Die Agentur muss Verfahren für ihre Teilnahme am gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen mit anderen in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (2) genannten zuständigen Behörden festlegen und, auch in Bezug auf Informationen, die sich aus der obligatorischen und freiwilligen Meldung von Ereignissen nach Punkt DPO.OR.A.045 ergeben, diesen Unterstützung anbieten oder diese um Unterstützung ersuchen.

d)

Das von der Agentur eingerichtete und gepflegte Managementsystem muss Anhang I (Teil-IS.AR) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 genügen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.

DPO.AR.B.010   Änderungen am Managementsystem

a)

Die Agentur muss über ein System zur Identifizierung solcher Änderungen verfügen, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Zuständigkeiten wahrzunehmen, die in der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind. Dieses System muss es der Agentur ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.

b)

Im Fall von Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss die Agentur ihr Managementsystem zeitnah entsprechend aktualisieren, um dessen wirksame Umsetzung sicherzustellen.

DPO.AR.B.015   Führen von Aufzeichnungen

a)

Die Agentur muss ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit von Folgendem einrichten:

1.

der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;

2.

der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals nach Punkt DPO.AR.B.001(a)(3);

3.

der Zuweisung von Aufgaben, wobei die in Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.020 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 genannten Elemente sowie die Einzelheiten der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;

4.

des Verfahrens der Genehmigung der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen, des Zertifizierungsverfahrens und der Registrierung der Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstungen sowie der fortlaufenden Aufsicht, einschließlich:

i)

Anträge auf Erteilung von Genehmigungen;

ii)

erteilter Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind, einschließlich der damit verbundenen Rechte und etwaiger Änderungen daran;

iii)

der von ihr erteilten ATM/ANS-Ausrüstungszulassungen, einschließlich etwaiger Änderungen;

iv)

aller von ihr registrierten gültigen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung;

v)

des Programms der Agentur über die fortlaufende Aufsicht, einschließlich aller Aufzeichnungen über Bewertungen, Audits und Inspektionen;

vi)

einer Kopie des Aufsichtsprogramms, das die Termine für fällige und bereits durchgeführte Audits enthält;

vii)

Kopien des gesamten offiziellen Schriftverkehrs;

viii)

der Empfehlungen für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zertifizierung oder der Aufrechterhaltung der Registrierung einer Erklärung, Einzelheiten zu den Beanstandungen und zu den Maßnahmen der Organisationen zu deren Behebung, einschließlich des jeweiligen Abschlussdatums, der Durchsetzungsmaßnahmen und Bemerkungen;

ix)

jeglicher Bewertungs-, Audit- oder Inspektionsberichte;

x)

der Kopien aller Handbücher, Verfahren und Prozesse der Organisation sowie deren Änderungen;

xi)

Kopien sonstiger von der Agentur genehmigter Dokumente;

5.

der Meldung und Evaluierung der alternativen Nachweisverfahren, die von an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisationen vorgeschlagen werden, und der Bewertung dieser alternativen Nachweisverfahren;

6.

Sicherheitsinformationen, ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen und Folgemaßnahmen;

7.

der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen nach Artikel 76 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b)

Die Agentur muss eine Liste aller von ihr ausgestellten Zulassungen/Zeugnisse und aller von ihr registrierten Erklärungen führen.

c)

Sämtliche unter den Buchstaben a und b genannten Aufzeichnungen müssen vorbehaltlich des geltenden Datenschutzrechts für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, nachdem die Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnisse ungültig geworden sind oder die Erklärungen zurückgezogen wurden, so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Veränderung und Diebstahl geschützt sind.

TEILABSCHNITT C   ZERTIFIZIERUNG, AUFSICHT UND DURCHSETZUNG (DPO.AR.C)

DPO.AR.C.001   Erteilung von Genehmigungen für Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Genehmigung für eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation muss die Agentur überprüfen, ob die Organisation die Anforderungen der Anhänge II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 und des Anhangs II dieser Verordnung erfüllt.

b)

Die Agentur kann alle von ihr für notwendig erachteten Audits, Inspektionen oder Bewertungen verlangen, bevor sie die Genehmigung mit allen in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführten einschlägigen Angaben erteilt.

c)

Die Genehmigung ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte in Bezug auf die Tätigkeiten, für deren Ausübung der Organisation die Genehmigung erteilt wurde, müssen in den der Genehmigung beiliegenden Bedingungen festgelegt werden.

1.

In Bezug auf eine an der Entwicklung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation müssen in den Bedingungen die Art der Entwicklungsarbeiten und die ATM/ANS-Ausrüstungskategorien, für die die Organisation eine Genehmigung besitzt, sowie die Rechte aufgeführt sein, für deren Ausübung der Organisation die Genehmigung erteilt wurde.

2.

In Bezug auf eine an der Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in den Bedingungen aufgeführt sein, für welchen Arbeitsumfang und welche ATM/ANS-Ausrüstung und/oder Ausrüstungskategorien der Genehmigungsinhaber die damit verbundenen Rechte auszuüben befugt ist.

d)

Liegen noch nicht beseitigte Beanstandungen der Stufe 1 nach Punkt DPO.AR.C.015 vor, darf keine Genehmigung erteilt werden. In außergewöhnlichen Fällen muss die Organisation Beanstandungen, bei denen es sich nicht um Beanstandungen der Stufe 1 handelt, bewerten und erforderlichenfalls abmildern sowie einen Abhilfemaßnahmenplan vorlegen, der von der Agentur vor Erteilung der Genehmigung genehmigt werden muss.

e)

Jede Änderung der Genehmigung und ihrer Bedingungen muss von der Agentur genehmigt werden.

DPO.AR.C.005   Aufsichtsprogramm

a)

Die Agentur muss ein Aufsichtsprogramm festlegen, das sie jährlich aktualisiert und in dem sie der jeweiligen Art der ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen, der Komplexität deren Tätigkeit und den bisherigen Ergebnissen der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten Rechnung trägt, wobei sie sich auf die Beurteilung der mit diesen Tätigkeiten jeweils verbundenen Risiken stützt. Im Rahmen des Aufsichtsprogramms müssen Audits durchgeführt werden, die

1.

alle Bereiche potenzieller Gefährdung erfassen, vor allem die Bereiche, in denen in der Vergangenheit Probleme ermittelt wurden;

2.

alle unter der Aufsicht der Agentur stehenden Organisationen, Zertifizierungen und Erklärungen umfassen;

3.

die Ressourcen erfassen, die die Organisation einsetzt, um die Kompetenz ihres Personals zu gewährleisten;

4.

sicherstellen, dass die Audits in einer Weise durchgeführt werden, die dem Risiko, das sich aus den Tätigkeiten der Organisation ergibt, angemessen ist;

5.

sicherstellen, dass der Aufsichtsplanungszyklus für die ihrer Aufsicht unterstehenden Organisationen 24 Monate nicht überschreitet.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann auf höchstens 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass

i)

die Organisation die Einhaltung der Anforderungen an das Änderungsmanagement nach Punkt DPO.OR.B.005 kontinuierlich nachgewiesen hat;

ii)

keine der in Punkt DPO.AR.C.015 genannten Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden;

iii)

alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur nach Punkt DPO.AR.C.015 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.

Der Aufsichtsplanungszyklus kann weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Ziffern i, ii und iii ein wirksames und von der Agentur genehmigtes System eingerichtet hat, mit dem sie dieser fortlaufend die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen meldet.

6.

die Nachverfolgung der Umsetzung von Abhilfemaßnahmen nach Punkt DPO.AR.C.015 sicherstellen;

7.

der Anhörung der betreffenden Organisationen und der anschließenden Notifizierung unterliegen;

8.

erforderlichenfalls Angaben zu den geplanten Inspektionsintervallen an den verschiedenen Standorten enthalten.

b)

Die Agentur kann erforderlichenfalls beschließen, die Ziele und den Umfang der geplanten Audits zu ändern, Unterlagen zu überprüfen und zusätzliche Audits anzuberaumen.

c)

Die Agentur muss entscheiden, welche Vorkehrungen, Elemente, physischen Orte und Tätigkeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums einem Audit unterzogen werden müssen.

d)

Die Bemerkungen zu einem Audit und die Beanstandungen sind nach Punkt DPO.AR.C.015 zu dokumentieren.

e)

Die Beanstandungen müssen durch Nachweise belegt und unter Bezugnahme auf die geltenden Anforderungen und die entsprechenden Durchführungsmodalitäten, auf deren Grundlage das Audit durchgeführt wurde, benannt werden.

f)

Über die Einzelheiten der Beanstandungen und Bemerkungen ist ein Auditbericht zu erstellen, der der betreffenden Organisation mitgeteilt wird.

DPO.AR.C.010   Änderungen des Informationssicherheitsmanagementsystems

a)

Änderungen, die gemäß dem Verfahren nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 verwaltet und der Agentur gemeldet werden, muss die Agentur nach den in Punkt DPO.AR.C.005 dieses Anhangs festgelegten Grundsätzen in ihre fortlaufende Aufsicht zur Überprüfung aufnehmen. Wird eine Nichteinhaltung festgestellt, teilt die Agentur dies der Organisation mit, verlangt weitere Änderungen und verfährt nach Punkt DPO.AR.C.015.

b)

Für sonstige Änderungen, deren Genehmigung nach Anhang II (Teil-IS.I.OR) Punkt IS.I.OR.255(b) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 beantragt werden muss, gilt Folgendes:

1.

Bei Eingang eines Änderungsantrags prüft die Agentur, ob die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, bevor sie die Genehmigung erteilt.

2.

Die Agentur legt die Bedingungen fest, unter denen die Organisation während der Umsetzung der Änderung tätig sein darf.

3.

Hat sich die Agentur vergewissert, dass die Organisation die geltenden Anforderungen erfüllt, genehmigt sie die Änderung.

DPO.AR.C.015   Beanstandungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

a)

Stellt die Agentur im Zuge einer Untersuchung, ihrer Aufsicht oder auf andere Weise fest, dass bei einem nach dieser Verordnung geforderten Verfahren oder Handbuch oder einer nach dieser Verordnung erteilten Zertifizierung oder Erklärung geltende Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, muss sie unbeschadet etwaiger zusätzlicher nach der Verordnung (EU) 2018/1139 geforderter Maßnahmen eine Beanstandung vornehmen.

b)

Die Agentur muss über ein System verfügen, um

1.

Beanstandungen abhängig von ihrer Relevanz für die Sicherheit und Interoperabilität zu untersuchen;

2.

geeignete Durchsetzungsmaßnahmen, einschließlich der Aussetzung oder des Widerrufs von Genehmigungen und Zulassungen/Zeugnissen, festzulegen;

3.

abhängig vom Risiko, das sich aus der Nichteinhaltung durch die Organisation ergibt, Anweisungen zu erteilen.

c)

Die Agentur muss eine Beanstandung der Stufe 1 („Level 1 Finding“) vornehmen, wenn sie eine wesentliche Nichteinhaltung der ATM/ANS-Zertifizierungsgrundlage nach Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.B.001 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 feststellt, die zu einer unkontrollierten Nichtkonformität und zu einem potenziell unerwünschten Zustand führen kann.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

1.

die Bekanntmachung betrieblicher Verfahren, die ein signifikantes Risiko für die Tätigkeiten der Organisation darstellen;

2.

die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit der Organisationsgenehmigung durch die Einreichung gefälschter Nachweise;

3.

festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung der Organisationsgenehmigung;

4.

Fehlen eines verantwortlichen Managers.

d)

Eine Beanstandung der Stufe 2 muss von der Agentur vorgenommen werden, wenn eine Nichtkonformität, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 eingestuft ist, mit Folgendem festgestellt wird:

i)

mit den geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139;

ii)

mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1139 erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten;

iii)

mit den in der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgeschriebenen Verfahren und Handbüchern oder

iv)

mit der gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 erteilten Genehmigung.

e)

Wird eine Beanstandung vorgenommen, muss die Agentur unbeschadet etwaiger zusätzlicher Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten erforderlich sind, der betreffenden Organisation die Beanstandung schriftlich mitteilen und sie auffordern, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um die festgestellte(n) Nichtkonformität(en) zu beheben.

1.

Bei Beanstandungen der Stufe 1 muss die Agentur unverzüglich geeignete Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen und kann gegebenenfalls die Genehmigung ganz oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, bis die Organisation erfolgreiche Abhilfemaßnahmen ergriffen hat.

2.

Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die Agentur

i)

der Organisation eine Frist einräumen, um die in einem der Art der Beanstandung angemessenen Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

ii)

die Abhilfemaßnahmen und den von der Organisation vorgeschlagenen Umsetzungsplan prüfen und akzeptieren, sofern sie bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen ausreichen, die Nichteinhaltung abzustellen.

3.

Legt im Falle von Beanstandungen der Stufe 2 die Organisation der Agentur keinen akzeptablen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor oder führt sie innerhalb des von der Agentur angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, kann die Beanstandung auf Stufe 1 hochgestuft werden und die in Buchstabe e Nummer 1 festgelegten Maßnahmen müssen ergriffen werden.

f)

Für Fälle, die nicht unter Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 fallen, kann die Agentur Bemerkungen abgeben.

g)

Die Agentur

1.

muss eine Zulassung/ein Zeugnis aussetzen, wenn sie der Auffassung ist, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, der Leistung oder der Interoperabilität von ATM/ANS-Ausrüstung abzuwenden;

2.

muss ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen zu den Bedingungen von Anhang I Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 herausgeben;

3.

muss eine Zulassung/ein Zeugnis aussetzen, widerrufen oder einschränken, wenn eine solche Maßnahme nach Buchstabe c erforderlich ist;

4.

muss unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Tätigkeiten einer Organisation oder einer natürlichen oder juristischen Person einzuschränken oder zu untersagen, wenn sie der Auffassung ist, dass es triftige Gründe dafür gibt, dass solche Maßnahmen erforderlich sind, um eine glaubwürdige Bedrohung für ATM/ANS-Ausrüstungen abzuwenden;

5.

darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion erst nach Klärung aller Beanstandungen aus der ersten Untersuchung im Rahmen der Aufsicht registrieren;

6.

muss die Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufheben, wenn sie der Auffassung ist, dass triftige Gründe dafür vorliegen, dass eine solche Maßnahme erforderlich ist, um eine glaubwürdige Bedrohung der Flugsicherheit, der Luftsicherheit, der Leistung oder der Interoperabilität von ATM/ANS-Ausrüstung abzuwenden;

7.

muss weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs VIII und gegebenenfalls des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des vorliegenden Anhangs behoben wird, und erforderlichenfalls ihre Folgen abzumildern.

h)

Ergreift die Agentur Durchsetzungsmaßnahmen nach Buchstabe g, muss sie diese dem Adressaten unter Angabe der Gründe mitteilen und den Adressaten über sein Recht, Rechtsmittel einzulegen, unterrichten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).


Anlage 1

SPEZIFIKATIONEN DER GENEHMIGUNG EINER AN DER ENTWICKLUNG ODER HERSTELLUNG VON ATM/ANS-AUSRÜSTUNG BETEILIGTEN ORGANISATION

Die Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:

a)

die Agentur als zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt;

b)

Name und vollständige Anschrift des Antragstellers;

c)

den Arbeitsumfang des Antragstellers;

d)

den Ort, an dem die Tätigkeiten durchgeführt werden sollen;

e)

die mit der Genehmigung verbundenen Rechte des Antragstellers;

f)

eine Erklärung über die Konformität und eine Compliance-Bestätigung zum Nachweis der Einhaltung der geltenden Anforderungen durch den Antragsteller;

g)

das Ausstellungsdatum und die Gültigkeit der Genehmigung;

h)

die mit der Genehmigung verbundenen zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE AN DER ENTWICKLUNG ODER HERSTELLUNG VON ATM/ANS-AUSRÜSTUNG BETEILIGTEN ORGANISATIONEN

(Teil-DPO.OR)

TEILABSCHNITT A   ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (DPO.AR.A)

DPO.OR.A.001   Anwendungsbereich

In diesem Anhang sind die gemeinsamen Anforderungen in Bezug auf die Rechte und Pflichten eines Antragstellers und eines Inhabers einer Organisationsgenehmigung für die Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung festgelegt.

DPO.OR.A.005   Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung zur Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung nach Punkt DPO.OR.A.010 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann unter den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation beantragen.

DPO.OR.A.010   Antrag auf Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation und Nachweis der Befähigung

a)

Anträge auf Genehmigung einer Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation müssen in der von der Agentur vorgegebenen Form und Weise vorgelegt werden.

b)

Um eine Genehmigung zu erhalten, muss eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern diese Anforderungen für die von der betreffenden Organisation durchgeführte oder geplante Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten gelten.

DPO.OR.A.015   Organisationshandbuch

a)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Organisationshandbuch erstellen und pflegen, das folgende Informationen enthält:

1.

eine von einem verantwortlichen Manager unterzeichnete Bestätigung dafür, dass das Handbuch der Organisation und alle zugehörigen Handbücher, aus denen die Einhaltung der Anforderungen durch die Organisation hervorgeht, jederzeit eingehalten werden;

2.

Titel und Name(n) der in Punkt DPO.OR.B.020 angegeben Manager zentraler Bereiche;

3.

die Aufgaben und Zuständigkeiten der Manager unter Angabe der Angelegenheiten, in denen sie unmittelbar mit der Agentur im Namen der Organisation in Kontakt treten können;

4.

ein Organigramm mit klar definierten Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht der Manager in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;

5.

eine allgemeine Beschreibung der personellen Ressourcen der Organisation;

6.

eine allgemeine Beschreibung der Einrichtungen, die sich an jedem der in der Organisationsgenehmigung aufgeführten Orte befinden;

7.

eine allgemeine Beschreibung in Bezug auf den für den Genehmigungsumfang relevanten Arbeitsumfang der Organisation;

8.

die Verfahren für die Verifizierung und den Nachweis, dass die Entwicklung der ATM/ANS-Ausrüstung oder Änderungen daran den geltenden detaillierten Spezifikationen und Anforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 entsprechen und keine unsicheren Features aufweisen;

9.

das Verfahren für die Erstellung und Pflege der technischen Daten und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt wurde;

10.

die Verfahren für die Mitteilung organisatorischer Änderungen an die Agentur;

11.

das Verfahren zur Änderung des Handbuchs der Organisation;

12.

eine direkte oder durch Querverweis erfolgende Beschreibung der Managementsysteme und -verfahren der Organisation;

13.

eine direkte oder durch Querverweis erfolgende Beschreibung des Managements und der Kontrollverfahren des Auftragnehmers nach Punkt DPO.OR.B.015 dieses Anhangs.

b)

Das Organisationshandbuch muss im jeweils erforderlichen Umfang aktualisiert werden, wobei der Agentur eine jeweils aktuelle, die Änderungen berücksichtigende Fassung zugeleitet werden muss.

c)

Werden Änderungen am Organisationshandbuch vorgeschlagen, müssen diese nach Punkt DPO.OR.B.005 dieses Anhangs beantragt und vorgelegt werden.

DPO.OR.A.025   Laufzeit und Verlängerung der Gültigkeit einer Organisationsgenehmigung und die mit dieser verbundenen Rechte

a)

Die Organisationsgenehmigung bleibt für einen unbegrenzten Zeitraum gültig, sofern

1.

die Organisation die Verordnung (EU) 2018/1139 und die auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte weiterhin einhält;

2.

die Genehmigung von der Organisation nicht zurückgegeben oder von der Agentur ausgesetzt oder widerrufen wurde.

b)

Werden in Papierform ausgestellte Genehmigungen widerrufen oder zurückgegeben, müssen sie unverzüglich an die Agentur ausgehändigt werden.

c)

Inhaber einer Organisationsgenehmigung sind berechtigt, im Rahmen ihres Genehmigungsumfangs und entsprechend den relevanten Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems

1.

Änderungen der ATM/ANS-Ausrüstung als „erheblich“ oder „geringfügig“ einzustufen;

2.

geringfügige Änderungen der Zulassungen bzw. Erklärungen für ATM/ANS-Ausrüstung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurden, zu genehmigen;

3.

bestimmte erhebliche Änderungen der ATM/ANS-Ausrüstungszulassung, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde, zu genehmigen;

4.

für ATM/ANS-Ausrüstungen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 auszustellen und

5.

für ATM/ANS-Ausrüstungen Compliance-Erklärungen für die Konstruktion nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 auszustellen.

DPO.OR.A.030   Erleichterung und Zusammenarbeit

a)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Inspektionen und Audits, die von der Agentur oder einer in ihrem Namen handelnden qualifizierten Stelle durchgeführt werden, erleichtern und diesbezüglich kooperieren, damit die Agentur ihre Befugnisse effizient und wirksam ausüben kann.

b)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss mit den ATM/ANS-Anbietern, die ihre ATM/ANS-Ausrüstung bei deren Konformitätsnachweisverfahren gegenüber den betreffenden zuständigen Behörden nutzen, zusammenarbeiten und diese unterstützen.

DPO.OR.A.035   Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

Nach Eingang einer Mitteilung der Agentur über Beanstandungen muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation

a)

der Grundursache der Nichteinhaltung nachgehen;

b)

einen Abhilfemaßnahmenplan erstellen;

c)

die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der Agentur innerhalb der vorgeschlagenen und von der Agentur genehmigten Frist nach Punkt DPO.AR.C.015(e)(2) nachweisen.

DPO.OR.A.040   Sofortige Reaktion auf ein Problem der Flugsicherheit, Luftsicherheit oder Interoperabilität

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss alle von der Agentur nach den Punkten DPO.AR.A.010 und DPO.AR.A.015 getroffenen Sicherheitsmaßnahmen, auch ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen, umsetzen.

DPO.OR.A.045   Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

a)

Der Inhaber einer nach dieser Verordnung erteilten Genehmigung muss

1.

über ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Meldungen und Informationen zu Ausfällen, Funktionsstörungen, Defekten oder sonstigen Ereignissen verfügen, die die Aufrechterhaltung der Compliance der ATM/ANS-Ausrüstung in Bezug auf die geltenden Anforderungen beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten;

2.

alle bekannten Nutzer der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung und auf Anfrage alle nach anderen einschlägigen Vorschriften beauftragte Personen über dieses nach Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber informieren, wie solche Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstige Ereignisse zu übermitteln sind.

b)

Organisationen, die ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedstaat haben, müssen in das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System Bestimmungen für die Meldung und Weiterverfolgung von Ereignissen aufnehmen, die den Anforderungen der Verordnungen (EU) Nr. 376/2014 und (EU) 2018/1139 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte entsprechen.

c)

Der Genehmigungsinhaber muss der Agentur alle ihm bekannten Ausfälle, Fehlfunktionen, Defekte oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren oder nicht leistungsgemäßen Zustand geführt haben oder führen können.

d)

Genehmigungsinhaber, die ihren Hauptgeschäftssitz nicht in einem Mitgliedstaat haben, müssen — sofern dem nicht außergewöhnliche Umstände entgegenstehen — Ereignisse so bald wie möglich und in jedem Fall spätestens 72 Stunden, nachdem die Person oder Organisation von dem betreffenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, in der von der Agentur festgelegten Form und Weise melden.

e)

Der Genehmigungsinhaber muss ein nach Buchstabe c gemeldetes Ereignis einschließlich der Mängel, die zu diesem Ereignis geführt haben, untersuchen und der Agentur die Ergebnisse seiner Untersuchung sowie alle Maßnahmen, die er zur Behebung dieser Mängel zu ergreifen beabsichtigt oder zu deren Behebung vorschlägt melden.

DPO.OR.A.050   Übertragbarkeit von Genehmigungen

Eine Organisationsgenehmigung ist nicht übertragbar, es sei denn, es handelt sich um eine Änderung der Eigentumsverhältnisse der Organisation.

TEILABSCHNITT B   MANAGEMENT (DPO.OR.B)

DPO.OR.B.001   Managementsystem

a)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Managementsystem einrichten und aufrechterhalten, das Folgendes umfasst:

1.

klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Rechenschaftspflicht des verantwortlichen Managers;

2.

eine vom verantwortlichen Manager unterzeichnete Beschreibung der Gesamtphilosophie und der Grundsätze der Organisation, die zusammengenommen eine Strategie bilden;

3.

die Mittel zur Überprüfung der Leistung der Organisation anhand von Leistungsindikatoren und Leistungszielen für das Managementsystem;

4.

ein Verfahren, um festzustellen, welche Änderungen innerhalb der Organisation und in ihrem Betriebsumfeld vorgenommen wurden und sich auf bestehende Prozesse, Verfahren und Produkte auswirken könnten, und um bei Bedarf das Managementsystem entsprechend diesen Änderungen anzupassen;

5.

ein Verfahren zur Ermittlung des Umfangs der Änderungen an der ATM/ANS-Ausrüstung und des damit verbundenen Risikos;

6.

ein Verfahren zur Überprüfung des Managementsystems, zur Ermittlung der Ursachen für unterdurchschnittliche Leistungen des Managementsystems und der sich hieraus ergebenden Folgen sowie zur Behebung oder Abmilderung solcher Ursachen;

7.

ein Verfahren, mit dem gewährleistet wird, dass das Personal der Organisation so ausgebildet und befähigt ist, dass es seine Aufgaben auf sichere, effiziente, kontinuierliche und tragfähige Art und Weise wahrnehmen kann; vor diesem Hintergrund muss die Organisation Richtlinien für die Einstellung und Ausbildung ihres Personals festlegen;

8.

förmliche Kommunikationsmittel, mit denen sichergestellt wird, dass das gesamte Personal der Organisation das Managementsystem kennt, die die Weitergabe kritischer Informationen ermöglichen und über die erklärt werden kann, warum bestimmte Maßnahmen getroffen und Verfahren eingeführt oder geändert werden;

9.

in Bezug auf Entwicklungstätigkeiten Verfahren für:

i)

die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung und Änderungen an deren Konstruktion;

ii)

die Gewähr, dass die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung oder die Änderungen an ihrer Konstruktion den geltenden Spezifikationen entsprechen, einschließlich der unabhängigen Prüffunktion des Konformitätsnachweises, auf deren Grundlage die Organisation der Agentur Compliance-Bestätigungen und zugehörige Unterlagen vorlegt;

iii)

die Verifizierung der Annehmbarkeit der Elemente der ATM/ANS-Ausrüstung, die von den nach Punkt DPO.OR.B.015 unter Vertrag genommenen Organisationen entwickelt wurden, oder der Aufgaben, die von diesen ausgeführt wurden;

iv)

die Zusicherung, dass für die Konstruktion der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung eine ausreichende Anzahl von entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern zur Verfügung steht und ermächtigt ist, die zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;

v)

eine enge und effiziente Koordinierung zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen;

10.

in Bezug auf Herstellungstätigkeiten Verfahren für:

i)

die Ausstellung und Genehmigung von Dokumenten oder deren Änderungen;

ii)

Bewertungsaudits und Kontrollen der nach Punkt DPO.OR.B.015 unter Vertrag genommenen Organisationen;

iii)

die Verifizierung, ob eingehende Materialien und Ausrüstungen, einschließlich der Lieferung neuer Gegenstände oder Gegenstände, die von den Käufern von ATM/ANS-Ausrüstung verwendet werden, den geltenden Konstruktionsdaten entsprechen;

iv)

die Verifizierung der Übereinstimmung der ATM/ANS-Ausrüstung mit den geltenden Konstruktionsdaten;

v)

die Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit;

vi)

Organisationsprozesse;

vii)

Inspektion und Prüfung;

viii)

die Kalibrierung von Werkzeugen und Prüfeinrichtungen;

ix)

die Kontrolle nichtkonformer Gegenstände;

x)

die Koordinierung mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung;

xi)

die Fertigstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen über die durchgeführten Arbeiten;

xii)

die Ausstellung von Freigabedokumenten;

xiii)

die Handhabung, Lagerung und Verpackung von ATM/ANS-Ausrüstung.

b)

An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen müssen alle zentralen Prozesse des Managementsystems dokumentieren, auch den Prozess zur Sensibilisierung des Personals für dessen Verantwortlichkeiten, sowie das Verfahren zur Änderung dieser Prozesse.

c)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss innerhalb ihres Managementsystems eine Funktion einrichten, mit der die Einhaltung der geltenden Anforderungen und die Angemessenheit der festgelegten Verfahren überwacht werden kann. Die Überwachung der Compliance beinhaltet ein Rückmeldesystem der Beanstandungen an den verantwortlichen Manager, um die wirksame Umsetzung eventuell erforderlicher Abhilfemaßnahmen sicherzustellen.

d)

Das Managementsystem muss der Größe der an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligten Organisation und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und zugehörigen Risiken zu berücksichtigen sind.

e)

Zusätzlich zu dem nach Buchstabe a vorgeschriebenen Managementsystem muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation ein Informationssicherheitsmanagementsystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 einrichten, umsetzen und pflegen, damit ein ordnungsgemäßes Management der Informationssicherheitsrisiken, die sich auf die Flugsicherheit auswirken können, gewährleistet ist.

DPO.OR.B.005   Änderungsmanagement

a)

Nach Erteilung der Organisationsgenehmigung muss jede wesentliche Änderung des Managementsystems vor ihrer Umsetzung von der Agentur genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Verfahren mitgeteilt und verwaltet. Die Organisation muss zum Nachweis der Aufrechterhaltung der Einhaltung der geltenden Anforderungen bei der Agentur einen Antrag auf Genehmigung stellen.

b)

Jede Änderung der ATM/ANS-Ausrüstung muss der Agentur vor ihrer Durchführung mitgeteilt und von ihr genehmigt werden, es sei denn, eine solche Änderung wird nach einem von der Agentur genehmigten Änderungsmanagementverfahren verwaltet. Das Änderungsmanagementverfahren legt fest, wie die betreffende Änderung an einer ATM/ANS-Ausrüstung klassifiziert wird und legt dar, wie solche Änderungen gemeldet und verwaltet werden.

DPO.OR.B.010   Anforderungen an die Einrichtung

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass ihre Einrichtungen und Ausrüstungen, einschließlich solche für Prüfungen, angemessen und geeignet sind, damit sie ihre Aufgaben und Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen durchführen und verwalten kann.

DPO.OR.B.015   Extern vergebene Tätigkeiten

a)

Extern vergebene Tätigkeiten sind alle gemäß den Genehmigungsbedingungen der Organisation erfassten Tätigkeiten, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten zertifiziert sind, oder, falls dies nicht der Fall ist, unter der Aufsicht einer derartigen Organisation tätig sind. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass bei der Vergabe eines Teils ihrer Tätigkeiten an externe Organisationen oder beim Erwerb eines Teils ihrer Tätigkeiten von externen Organisationen die unter Vertrag genommenen bzw. erworbenen Tätigkeiten den geltenden Anforderungen entsprechen.

b)

Vergibt eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation einen Teil ihrer Tätigkeiten an eine Organisation, die nicht selbst für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung zertifiziert ist, muss sie sicherstellen, dass die unter Vertrag genommene Organisation unter ihrer Aufsicht tätig ist. Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss sicherstellen, dass die Agentur Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation erhält, um festzustellen, ob diese die geltenden Anforderungen dieser Verordnung kontinuierlich erfüllt.

DPO.OR.B.020   Anforderungen an das Personal

a)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss einen verantwortlichen Manager benennen, der die Befugnis hat sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten im Einklang mit den geltenden Anforderungen dieser Verordnung finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Manager ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.

b)

Zudem müssen die Befugnisse, Pflichten und Zuständigkeiten der benannten Stelleninhaber, insbesondere des für die Flug- und Luftsicherheit, Qualität, Finanzen und Humanressourcen jeweils zuständigen Managementpersonals festgelegt werden.

DPO.OR.B.025   Führen von Aufzeichnungen

a)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss ein Aufzeichnungssystem einrichten, das eine angemessene Speicherung der Aufzeichnungen und die zuverlässige Rückverfolgbarkeit aller ihrer Tätigkeiten ermöglicht und insbesondere alle in Punkt DPO.OR.B.001 genannten Elemente abdeckt.

b)

Das Format und den Aufbewahrungszeitraum für die unter Buchstabe a genannten Aufzeichnungen muss die Organisation in ihren Verfahren für das Managementsystem festlegen.

c)

Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.

d)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss eine Registrierung der eingesetzten ATM/ANS-Ausrüstung gewährleisten und diese aufrechterhalten.

TEILABSCHNITT C   TECHNISCHE ANFORDERUNGEN (DPO.OR.C)

DPO.OR.C.001   An der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisationen

a)

Eine Person, die eine Genehmigung als Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation für ATM/ANS-Ausrüstung beantragt oder innehat, ist zu Folgendem berechtigt (falls zutreffend):

1.

Sie kann eine Zulassung für die Konstruktion von ATM/ANS-Ausrüstung innehaben oder beantragen.

2.

Sie kann eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen.

3.

Sie kann auf Antrag eines ATM/ANS-Anbieters eine Compliance-Bestätigung für eine ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen.

b)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Entwicklungstätigkeiten

1.

eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion der ATM/ANS-Ausrüstung ausstellen,

2.

Daten und Informationen, einschließlich Anweisungen unter ihrer Verantwortung im Rahmen ihrer von der Agentur festgelegten Genehmigungsbedingungen herausgeben,

3.

eine aktuelle Datei mit den vollständigen technischen Datensätze und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das eine Erklärung ausgestellt wurde, erstellen und pflegen.

c)

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss in Bezug auf die Herstellungstätigkeiten

1.

bei der Herstellung jedes Artikels sicherstellen, dass die fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den Konstruktionsdaten entspricht und sicher eingebaut werden kann,

2.

eine aktuelle Datei mit den vollständigen technischen Datensätze und Aufzeichnungen für jedes Muster jedes ATM/ANS-Ausrüstungsteils, für das eine Erklärung ausgestellt wurde, erstellen und pflegen,

3.

die Originale aller Handbücher, die nach den geltenden Spezifikationen der Compliance-Erklärung für die jeweilige Ausrüstung erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren,

4.

den Nutzern der ATM/ANS-Ausrüstung und der Agentur auf Anfrage die für die Nutzung und Instandhaltung der ATM/ANS-Ausrüstung erforderlichen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Eignung sowie die Änderungen dieser Anweisungen zur Verfügung stellen,

5.

jeden Artikel kennzeichnen,

6.

weiterhin die in dieser Verordnung festgelegten geltenden Anforderungen erfüllen.

d)

Zusätzlich zu Buchstabe c ist eine an der Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation berechtigt, im Rahmen ihrer Genehmigungsbedingungen zu überprüfen, ob jede fertiggestellte ATM/ANS-Ausrüstung den geltenden Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie ein EASA-Freigabeformblatt ausstellt, aus dem hervorgeht, dass die ATM/ANS-Ausrüstung gemäß den geltenden Anforderungen dieser Verordnung und den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.

e)

Das EASA-Freigabeformblatt nach Buchstabe d muss für jede hergestellte ATM/ANS-Ausrüstung mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

eine Beschreibung der ATM/ANS-Ausrüstung,

2.

die Teilnummer der ATM/ANS-Ausrüstung,

3.

die Seriennummer der ATM/ANS-Ausrüstung,

4.

eine Bestätigung, dass die ATM/ANS-Ausrüstung in Übereinstimmung mit den geltenden Konstruktionsdaten hergestellt wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,

5.

einen Verweis auf die Zulassung oder die Compliance-Erklärung für die Konstruktion.

DPO.OR.C.005   Koordinierung

Eine an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation muss Folgendes gewährleisten:

a)

Je nach Sachlage besteht zwischen den Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten eine zufriedenstellende Koordinierung und es werden entsprechende Vorkehrungen getroffen.

b)

Je nach Sachlage besteht hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Eignung der ATM/ANS-Ausrüstung eine zufriedenstellende Koordinierung mit den einschlägigen ATM/ANS-Anbietern und Luftfahrtunternehmen, die zudem angemessen unterstützt werden.

DPO.OR.C.010   ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen

Gibt die Agentur eine ATM/ANS-Ausrüstungsanweisung nach Anhang II Punkt ATM/ANS.EQMT.CERT.065 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 heraus, muss die an der Entwicklung oder Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligte Organisation

a)

geeignete Abhilfemaßnahmen vorschlagen und diese unter Angabe von Einzelheiten der Agentur zur Genehmigung vorlegen,

b)

nach Genehmigung des in Buchstabe a genannten Vorschlags durch die Agentur allen bekannten Nutzern oder Eigentümern von ATM/ANS-Ausrüstung sowie auf Anfrage allen Personen, die die ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen einhalten müssen, geeignete beschreibende Daten und Ausführungsanweisungen zur Verfügung stellen.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/39


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1770 DER KOMMISSION

vom 12. September 2023

zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.

(2)

Im Sinne der Interoperabilität und des sicheren Betriebs sollten Betriebsverfahren für die Nutzung des Luftraums und die erforderliche Luftfahrzeugausrüstung im einheitlichen europäischen Luftraum im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang VIII Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 einheitlich angewandt werden. Diese Anforderungen sollten daher den Betreibern von Luftfahrzeugen auferlegt werden, wenn sie in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.

(3)

Um die Kontinuität des Flugbetriebs mit den für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums entsprechend ausgerüsteten Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten zu gewährleisten, sollte diese Verordnung auf den einschlägigen und im erforderlichen Umfang angepassten Durchführungsbestimmungen beruhen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassen worden waren.

(4)

Insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 (3) sowie die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011 (4), (EU) Nr. 1207/2011 (5) und (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission (6) enthalten detaillierte Bestimmungen zu den Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums und der Luftfahrzeugausrüstung. Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 sollten daher aufgehoben werden.

(5)

Soweit möglich, sollten die aus jenen Verordnungen stammenden, bereits bestehenden Anforderungen in diese Verordnung übernommen werden, um den berechtigten Erwartungen der von diesen Anforderungen betroffenen Luftfahrzeugbetreiber und ATM/ANS-Anbieter Rechnung zu tragen.

(6)

Diese Anforderungen sollten weiterhin für Luftfahrzeugbetreiber gelten, die im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum tätig sind, sowie für alle Flugphasen und auf den Bewegungsflächen von Flugplätzen, jedoch nicht für die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeuge. Es sollte Aufgabe der Mitgliedstaaten sein, dafür zu sorgen, dass der Betrieb jener Luftfahrzeuge der Flugsicherheit aller anderen Luftfahrzeuge gebührend Rechnung trägt. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, diese Verordnung auch auf jene Luftfahrzeuge anzuwenden.

(7)

Im Einklang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 sollten in der vorliegenden Verordnung dieselben Ausnahmen von den Datalink-Anforderungen festgelegt werden, wie sie mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission (7) gewährt wurden.

(8)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 können Ausnahmen von der Pflicht gewährt werden, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs ein Funkgerät mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz mitzuführen. Diese Verordnung sollte bestehende Ausnahmeregelungen nicht ändern.

(9)

Bei der Ausarbeitung der Anforderungen in dieser Verordnung wurden der Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten gebührend berücksichtigt.

(10)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit ihrer Stellungnahme 01/2023 gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Betriebsvorschriften für die Luftraumnutzung und Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung festgelegt, die für einen sicheren und einheitlichen Betrieb im einheitlichen europäischen Luftraum erforderlich sind.

(2)   Diese Verordnung gilt für Betreiber von Luftfahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii und des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1139, die im allgemeinen Luftverkehr tätig sind und in den einheitlichen europäischen Luftraum einfliegen, innerhalb dieses Luftraums fliegen oder diesen verlassen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Flugverkehrskontrollstelle“ (air traffic control (ATC) unit): ein allgemeiner Begriff, der wechselweise Bezirkskontrollstelle, Anflugkontrollstelle oder Flugplatzkontrollstelle bedeutet;

2.

„Datalink-Dienst“ (Data Link Service): ein Satz miteinander im Zusammenhang stehender, durch Bord/Boden-Datalink-Kommunikation unterstützter Flugverkehrsmanagement-Transaktionen, die ein eindeutig festgelegtes Betriebsziel haben und zu einem Betriebsereignis beginnen und enden;

3.

„Trägerfrequenz-Offset-Betrieb“ (Offset Carrier Operation): ein Fall, in dem die angegebene betriebsbezogene Abdeckung nicht durch einen einzigen Bodensender gewährleistet werden kann und in dem die Signale von zwei oder mehr Bodensendern von der nominellen Kanalmittelfrequenz kompensiert werden, um Störungen zu minimieren.

Artikel 3

Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften

Die Luftfahrzeugbetreiber müssen sicherstellen, dass ihre Luftfahrzeuge gemäß den in Anhang I (Teil-COM) und Anhang II (Teil-SUR) festgelegten Vorschriften und Verfahren ausgerüstet sind und betrieben werden.

Artikel 4

Nachweisverfahren

(1)   Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

(2)   Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung können alternative Nachweisverfahren angewendet werden.

(3)   Die zuständigen Behörden richten ein System ein, um konsistent zu bewerten, ob das von ihnen selbst oder von Organisationen unter ihrer Aufsicht angewendete alternative Nachweisverfahren der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten entspricht.

(4)   Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 werden aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 über Freistellungen nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95).


ANHANG I

Kommunikation

(Teil-COM)

AUR.COM.1001   Gegenstand

In diesem Teil werden Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums festgelegt, die die geltenden Anforderungen an Datalink-Dienste und den Sprachkanalabstand abdecken.

TITEL 1   DATALINK-DIENSTE

AUR.COM.2001   Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln oberhalb FL 285 im einheitlichen europäischen Luftraum, mit Ausnahme des Luftraums, der nicht Teil der Region EUR der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist, und mit Ausnahme von Finnlands oberem Fluginformationsgebiet (UIR) nördlich von 61°30′ und Schwedens UIR nördlich von 61°30′.

AUR.COM.2005   Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung

1.

Der Luftfahrzeugbetreiber ist zu Folgendem verpflichtet:

a)

Er stellt sicher, dass alle von ihm betriebenen Luftfahrzeuge über die Fähigkeit des Betriebs folgender Datalink-Dienste verfügen:

i)

Fähigkeit zur Einleitung der Datalink-Kommunikation;

ii)

ATC-Kommunikationsmanagement;

iii)

ATC-Freigaben und -Informationen;

iv)

ATC-Mikrofonüberprüfung.

b)

Er trifft geeignete Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass ein Datenaustausch zwischen seinen Luftfahrzeugen mit Datalink-Fähigkeiten und allen Flugverkehrskontrollstellen, die die von ihm durchgeführten Flüge möglicherweise kontrollieren, unter gebührender Berücksichtigung möglicher Einschränkungen der Abdeckung aufgrund der verwendeten Kommunikationstechnologie, erfolgen kann.

2.

Nummer 1 gilt nicht für

a)

Luftfahrzeuge, für die erstmals vor dem 1. Januar 1995 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde;

b)

Luftfahrzeuge, für die erstmals vor dem 1. Januar 2018 ein individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde und die vor diesem Datum mit einer Datalink-Ausrüstung ausgerüstet wurden, die die Interoperabilität der ATS-Anwendungen über das Bord/Boden-Netz des ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystems gewährleistet und in erster Linie verwendet wird, wenn die Radarüberwachung nicht praktikabel ist;

c)

Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Sitzplatzkapazität von 19 Fluggästen oder weniger und einer höchstzulässigen Startmasse von 45 359 kg (100 000 lbs) oder weniger, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde;

d)

Luftfahrzeuge, die zu Testzwecken, zur Lieferung oder zu Instandhaltungszwecken oder mit vorübergehend nicht betriebsfähigen Datalink-Komponenten unter Bedingungen fliegen, die in der anwendbaren Mindestausrüstungsliste festgelegt sind;

e)

Kombinationen aus den in Anlage I aufgeführten Luftfahrzeugmustern und -modellen;

f)

die in Anlage II aufgeführten Kombinationen aus Luftfahrzeugmustern und -modellen, deren erstes individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis vor dem 5. Februar 2020 ausgestellt wurde.

AUR.COM.2010   DLS-Betriebsverfahren und Ausbildung

Die Luftfahrzeugbetreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

ihre Betriebsverfahren mit diesem Titel im Einklang stehen und in ihren Betriebshandbüchern enthalten sind und dass

b)

dem Personal, das Datalink-Ausrüstung betreibt, dieser Titel bekannt ist und dass es für seine Aufgaben angemessen ausgebildet ist.

TITEL 2   SPRACHKANALABSTAND

AUR.COM.3001   Anwendungsbereich

Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr im einheitlichen europäischen Luftraum, der Teil der ICAO-Region EUR ist und in dem im Frequenzband 117,975-137 MHz Sprach-Bord/Bodenfunkkommunikationsdienste und Boden/Bodenfunkkommunikationsdienste bereitgestellt werden. Das Fluginformationsgebiet Canarias (FIR)/UIR ist vom Anwendungsbereich ausgenommen.

AUR.COM.3005   Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung

1.

Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass sämtliche nach dem 17. November 2013 in Betrieb genommene Sprachkommunikationsausrüstung über eine Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz verfügt und auf Kanälen mit einem Kanalabstand von 25 kHz betrieben werden kann.

2.

Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 gewährten und der Kommission mitgeteilten Freistellungen von der Pflicht, beim Betrieb eines Luftfahrzeugs, das mit einem Funkgerät ausgerüstet sein muss, ein 8,33 kHz-fähiges Funkgerät mitzuführen, sofern die Auswirkungen auf das Netz gering sind, bleiben gültig.


Anlage I

Freistellungen nach Punkt AUR.COM.2005 Nummer 2 Buchstabe e

Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

Hersteller

ICAO-Kennung

AN-12 alle

Antonov

AN12

AN-124 100

Antonov

A124

IL-76 alle

Iljuschin

IL76

A300 alle

AIRBUS

A30B

A306

A3ST

A310 alle

AIRBUS

A310

A-319/-320/-321 mit einem erstmalig zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 5. Juli 1999 einschließlich ausgestellten Lufttüchtigkeitszeugnis

AIRBUS

A319

A320

A321

A340 alle

AIRBUS

A342

A343

A345

A346

A318-112

AIRBUS

A318

AVROLINER (RJ-100)

AVRO

RJ1H

AVROLINER (RJ-85)

AVRO

RJ85

BA146-301

British Aerospace

B463

B717-200

Boeing

B712

B737-300

Boeing

B733

B737-400

Boeing

B734

B737-500

Boeing

B735

B747-400

Boeing

B744

B757-200

Boeing

B752

B757-300

Boeing

B753

B767-200

Boeing

B762

B767-300

Boeing

B763

B767-400

Boeing

B764

MD-82

Boeing

MD82

MD-83

Boeing

MD83

MD-11 alle

Boeing

MD11

CL-600-2B19 (CRJ100/200/440)

Bombardier

CRJ1/CRJ2

Dornier 328-100

Dornier

D328

Dornier 328-300

Dornier

J328

Fokker 70

Fokker

F70

Fokker 100

Fokker

F100

King Air series (90/100/200/300)

Beechcraft

BE9L

BE20

B350

Hercules L-382-G-44K-30

Lockheed

C130

SAAB 2000/SAAB SF2000

SAAB

SB20


Anlage II

Freistellungen nach Punkt AUR.COM.2005 Nummer 2 Buchstabe f

Luftfahrzeugmuster/-serie/-modell

Hersteller

ICAO-Kennung

A330 Serie 200/300

AIRBUS

A332/A333

Global Express/5000

BD-700-1A10/1A11

Bombardier

GLEX/GL5T

CL-600-2C10 (CRJ-700)

Bombardier

CRJ7

C525C, CJ4

Cessna

C25C

C560XL (Citation XLS+)

Cessna

C56X

Falcon 2000 alle

Dassault

F2TH

Falcon 900 alle

Dassault

F900

EMB-500 (Phenom 100)

Embraer

E50P

EMB-505 (Phenom 300)

Embraer

E55P

EMB-135BJ (Legacy 600)

Embraer

E35L

EMB-135EJ (Legacy 650)

Embraer

E35L

EMB-145 (135/140/145)

Embraer

E135

E145, E45X

PC-12

Pilatus

PC12


ANHANG II

Überwachung

(Teil-SUR)

AUR.SUR.1001   Gegenstand

In diesem Teil werden Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung und Betriebsvorschriften für die Nutzung des Luftraums festgelegt, die sich auf die geltenden Anforderungen an die Überwachung erstrecken.

TITEL 1   ABHÄNGIGE KOOPERATIVE ÜBERWACHUNG

AUR.SUR.2001   Anwendungsbereich

1.

Dieser Titel gilt nur für Flüge im allgemeinen Luftverkehr nach Instrumentenflugregeln im einheitlichen europäischen Luftraum, der Teil der Region EUR der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist.

2.

Ungeachtet der Nummer 1 gilt Punkt AUR.SUR.2015 für alle Flüge im allgemeinen Luftverkehr.

AUR.SUR.2005   Anforderungen an die Luftfahrzeugausrüstung

1.

Luftfahrzeugbetreiber müssen Folgendes sicherstellen:

a)

Die Luftfahrzeuge sind mit betriebsfähigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie verfügen über Fähigkeiten zur bordseitigen Mode-S-Elementary Surveillance (ELS).

ii)

Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.

b)

Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, sind mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie verfügen zusätzlich zu den unter Buchstabe a Ziffer i genannten Fähigkeiten über die Fähigkeiten zum Versenden von erweiterten Squitter-Nachrichten (Extended Squitter, ES) auf einer Frequenz von 1 090 MHz über das automatische bordabhängige Flugüberwachungssystem (ADS-B Out).

ii)

Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.

c)

Starrflügelluftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg oder mit einer maximalen wahren Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug von mehr als 250 Knoten, deren individuelles Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 7. Juni 1995 ausgestellt wurde, sind mit betriebstüchtigen SSR-Transpondern ausgerüstet, die folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Sie verfügen zusätzlich zu den unter Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer i genannten Fähigkeiten über die Fähigkeiten für die bordseitige Mode S Enhanced Surveillance (EHS).

ii)

Ihre Kontinuität reicht aus, ein Betriebsrisiko zu vermeiden.

2.

Nummer 1 Buchstaben b und c gilt nicht für Luftfahrzeuge, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a)

Luftfahrzeuge, die zur Instandhaltung geflogen werden;

b)

Luftfahrzeuge, die ausgeführt werden;

c)

Luftfahrzeuge, deren Betrieb am 31. Oktober 2025 eingestellt wird.

3.

Betreiber von Luftfahrzeugen mit einem individuellen Lufttüchtigkeitszeugnis, das erstmals vor dem 7. Dezember 2020 ausgestellt wurde, müssen Nummer 1 Buchstaben b und c erfüllen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sie haben vor dem 7. Dezember 2020 ein Nachrüstungsprogramm aufgestellt, in dem die Einhaltung von Nummer 1 Buchstaben b und c nachgewiesen wird.

b)

Für diese Luftfahrzeuge wurden keine Finanzhilfen der Union gewährt, um diese Luftfahrzeuge mit den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c in Einklang zu bringen.

4.

Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass Luftfahrzeuge, die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 ausgerüstet sind und eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5 700 kg haben oder deren maximale wahre Eigengeschwindigkeit (TAS) im Reiseflug mehr als 250 Knoten beträgt, mit Antennendiversität operieren.

AUR.SUR.2010   Nicht betriebsfähiger Transponder

Bei Luftfahrzeugen, deren Transponder vorübergehend nicht über die Fähigkeit verfügen, die Anforderungen von Punkt AUR.SUR.2005 Nummer 1 Buchstaben b und c zu erfüllen, sind die Betreiber berechtigt, das betreffende Luftfahrzeug für höchstens drei aufeinanderfolgende Tage zu betreiben.

AUR.SUR.2015   Transponder mit 24-bit ICAO-Luftfahrzeugadresse

Luftfahrzeugbetreiber gewährleisten, dass an Bord der von ihnen eingesetzten Luftfahrzeuge jeder Mode-S-Transponder mit einer 24-Bit-ICAO-Luftfahrzeugadresse arbeitet, die der Registrierung entspricht, die von dem Staat vergeben wurde, in dem das Luftfahrzeug registriert ist.

AUR.SUR.2020   Betriebsverfahren und Ausbildung für die Überwachung

Die Luftfahrzeugbetreiber treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

ihre Betriebsverfahren mit diesem Titel im Einklang stehen und in ihren Betriebshandbüchern enthalten sind und dass

b)

dem Personal, das Überwachungsausrüstung betreibt, dieser Titel bekannt ist und dass es für seine Aufgaben angemessen ausgebildet ist.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1771 DER KOMMISSION

vom 12. September 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Systeme und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007 und (EG) Nr. 262/2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a, e und f, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 15 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.

(2)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission (3) sind gemeinsame Anforderungen an die Erbringung von Flugverkehrsmanagement- und Flugsicherungsdiensten („ATM/ANS“) und sonstige Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements („ATM-Netzfunktionen“) für den allgemeinen Flugverkehr und die Aufsicht hierüber festgelegt.

(3)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission (4) unterliegen ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten („ATM/ANS-Ausrüstung“) der Zertifizierung oder einer Erklärung von Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von ATM/ANS-Ausrüstung beteiligt sind. Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte dahingehend geändert werden, dass die für ATM/ANS-Anbieter und deren zuständige Behörden geltenden Anforderungen aufgenommen werden, um eine angemessene Installation, Vor-Ort-Prüfung und sichere Inbetriebnahme dieser Ausrüstung sowie die Aufsicht hierüber zu gewährleisten.

(4)

Um die Kontinuität der Anforderungen an die Nutzung von ATM/ANS-Ausrüstung zu gewährleisten, sollten die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 auf den einschlägigen und im erforderlichen Umfang angepassten Durchführungsbestimmungen beruhen, die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 erlassen worden waren.

(5)

So sind in der Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission (5) die Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen festgelegt, in der Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission (6) die Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen und in der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission (7) die Anforderungen an die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Mode-S-Abfragecodes für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES). Diese Anforderungen sollten sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wiederfinden.

(6)

Die Anforderungen an die Bord/Boden-Kommunikation mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission (8) festgelegt sind, gelten nicht für Dienste, die weder im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der EUR-Region der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO noch im Fluginformationsgebiet Canarias (FIR/UIR) erbracht werden, da die örtlichen Gegebenheiten ihre Anwendbarkeit nicht hinreichend rechtfertigten. Diese Verordnung sollte denselben Anwendungsbereich vorsehen.

(7)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 konnten Freistellungen von der Pflicht gewährt werden, alle Frequenzzuteilungen auf den Kanalabstand von 8,33 kHz umzustellen. Diese Verordnung sollte die bestehenden Freistellungen nicht berühren.

(8)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Zuweisung von Mode-S-Abfragecodes gelten nicht für Dienste, die im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der ICAO-Region EUR erbracht werden, da das geringe lokale Verkehrsaufkommen und die geografische Lage mit Luftraumgrenzen nur mit einem Luftraum im Zuständigkeitsbereich von ATM/ANS-Anbietern aus einem Drittland unterschiedliche lokale Koordinierungsvereinbarungen mit benachbarten Nicht-EU-Staaten rechtfertigen. Diese Verordnung sollte denselben Anwendungsbereich vorsehen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 sollte daher entsprechend geändert und die Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007 und (EG) Nr. 262/2009 sollten aufgehoben werden.

(10)

Bei der Ausarbeitung der Anforderungen dieser Verordnung wurden der Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten gebührend berücksichtigt.

(11)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2023 (9) abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

‚Netzmanager‘ (network manager): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 Artikel 6 genannten Funktionen notwendig sind;“.

b)

Die folgenden Nummern 9, 10, 11, 12 und 13 werden angefügt:

„9.

‚Mode-S-Abfragesystem‘ (mode S interrogator): ein System, bestehend aus Antenne und Elektronik, das die Ansprache einzelner Luftfahrzeuge über die Moduswahl (Mode Select, Mode S) unterstützt;

10.

‚in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem‘ (eligible Mode S interrogator): ein Mode-S-Abfragesystem, das mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

das Abfragesystem stützt sich mindestens zum Teil auf Mode-S-Rundabfragen (all call interrogations) und Antworten zur Erfassung von Mode-S-Zielen;

b)

das Abfragesystem sperrt erfasste Mode-S-Ziele für Mode-S-Rundabfragen (all call interrogation lockout) dauerhaft oder vorübergehend für einen Teil oder die Gesamtheit seines Abdeckungsbereichs; oder

c)

das Abfragesystem verwendet Multisite-Kommunikationsprotokolle für Datalink-Anwendungen;

11.

‚Mode-S-Betreiber‘ (Mode S operator): eine Person, eine Organisation oder ein Unternehmen, die oder das ein Mode-S-Abfragesystem betreibt, einschließlich

a)

Anbieter von Überwachungsdiensten,

b)

Hersteller von Mode-S-Abfragesystemen;

c)

Flugplatzbetreiber;

d)

Forschungseinrichtungen;

e)

jede andere zum Betrieb eines Mode-S-Abfragesystems berechtigte Stelle;

12.

‚Schädliche Interferenz‘ (harmful interference): Störungen, die die Erfüllung der Leistungsanforderungen verhindern;

13.

‚Abfragecode-Zuweisungsplan‘ (interrogator code allocation plan): der jüngst genehmigte vollständige Satz von Abfragecodezuweisungen.“

2.

In Artikel 3 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betrieb eines terrestrischen Senders in ihrem Hoheitsgebiet keine schädlichen Interferenzen anderer Überwachungssysteme verursacht.“

3.

Die folgenden Artikel 3e und 3f werden eingefügt:

„Artikel 3e

Zuweisung von Mode-S-Abfragecodes

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Zuweisung eines Abfragecodes, die sich aus einer Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans ergeben, den ihrer Aufsicht unterstehenden Mode-S-Betreibern innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eingang des aktualisierten Abfragecode-Zuweisungsplans mitgeteilt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten mindestens alle sechs Monate über das Abfragecode-Zuweisungssystem eine aktualisierte Aufzeichnung der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes durch in Frage kommende Mode-S-Abfragesysteme in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

(3)   Überlappt der Abdeckungsbereich eines Mode-S-Abfragesystems im Zuständigkeitsbereich eines Mitgliedstaats den Abdeckungsbereich eines Mode-S-Systems im Zuständigkeitsbereich eines Drittlandes, muss der betreffende Mitgliedstaat

a)

gewährleisten, dass das Drittland über die Sicherheitsanforderungen bezüglich der Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes informiert wird;

b)

die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Verwendung von Abfragecodes mit dem Drittland zu koordinieren.

(4)   Ein Mitgliedstaat muss dem seiner Zuständigkeit unterliegenden Anbieter von Flugverkehrsdiensten mitteilen, wenn Mode-S-Abfragesysteme unter der Zuständigkeit eines Drittlands betrieben werden, für die die Zuweisung der Mode-S-Abfragesystemcodes nicht koordiniert wurde.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen die Gültigkeit der von Mode-S-Betreibern eingegangenen Abfragecode-Anträge, bevor sie gemäß Anhang IV Nummer 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission (*1) die Abfragecodes über das Abfragecode-Zuweisungssystem für die Koordinierung zur Verfügung stellen.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mode-S-Betreiber, die keine Anbieter von Überwachungsdiensten sind, Anhang VIII Punkt CNS.TR.205 einhalten.

(7)   Die Anforderungen der Absätze 1 bis 6 gelten nicht für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der EUR-Region der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ist.

Artikel 3f

Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums

(1)   Im Zusammenhang mit dem Schutz des Spektrums müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass ein SSR-Transponder an Bord eines Luftfahrzeugs, das einen Mitgliedstaat überfliegt, nicht Gegenstand übermäßiger Abfragen durch Überwachungs-Abfragegeräte am Boden ist, die entweder Antworten erzwingen oder, wenn das nicht der Fall ist, doch eine ausreichende Leistung abstrahlen, um den Mindestgrenzwert des Empfängers des SSR-Transponders zu überschreiten. Bei Uneinigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die notwendigen Maßnahmen rufen die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission an.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Sprachfrequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz umgestellt werden. Die Bestimmungen für die Umstellung gelten nicht für Frequenzzuteilungen,

a)

bei denen der Kanalabstand von 25 kHz auf folgenden Frequenzen beibehalten wird:

1.

Notfrequenz (121,5 MHz);

2.

Hilfsfrequenz für Such- und Rettungsmaßnahmen (123,1 MHz);

3.

die für die Nutzung im einheitlichen europäischen Luftraum zugeteilten VHF-Digitallink-Frequenzen (VDL-Frequenzen);

4.

Frequenzen für das ACARS-Luftfahrzeug-Kommunikationssystem (Aircraft Communications Addressing and Reporting System) (131,525 MHz, 131,725 MHz und 131,825 MHz);

b)

bei denen ein Trägerfrequenz-Offset innerhalb eines Kanalabstands von 25 kHz verwendet wird.

(3)   Die in Absatz 2 festgelegten Anforderungen gelten weder für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist, noch für die Fluginformationsregion (FIR)/die obere Informationsregion (UIR) Canarias.

(4)   Die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 gewährten und der Kommission mitgeteilten Ausnahmen von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Frequenzzuteilungen auf einen Kanalabstand von 8,33 kHz in den Fällen umgestellt werden, in denen die Auswirkungen auf das Netz gering sind, bleiben gültig.

(5)   Gegebenenfalls bestimmen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten in den nationalen Luftfahrthandbüchern Verfahren für den Umgang mit Luftfahrzeugen, die nicht mit Folgendem ausgerüstet sind:

a)

SSR-Mode-S-Transpondern;

b)

Funkgeräten mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).“ "

4.

Die Anhänge I, II, III, IV, VIII, IX, X und XII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 1032/2006, (EG) Nr. 633/2007 und (EG) Nr. 262/2009 werden aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1079/2012 der Kommission vom 16. November 2012 zur Festlegung der Anforderungen bezüglich des Sprachkanalabstands für den einheitlichen europäischen Luftraum (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 14).

(9)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV, VIII, IX, X und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die folgende Nummer 30a wird eingefügt:

„30a.

‚ATM/ANS-Ausrüstung‘ (ATM/ANS equipment): ATM/ANS-Komponenten im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2018/1139 und ATM/ANS-Systeme im Sinne des Artikels 3 Nummer 7 jener Verordnung, ausgenommen bordseitige Komponenten, die der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (*1) unterliegen;

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).“ "

b)

Die folgende Nummer 34a wird eingefügt:

„34a.

‚Grenze‘ (boundary): die Ebene (lateral oder vertikal), die den Luftraum abgrenzt, in dem eine ATC-Stelle Flugverkehrsdienste erbringt;“

c)

Die folgenden Nummern 39a und 39b werden eingefügt:

„39a.

‚Koordinierungsdaten‘ (coordination data): für das Betriebspersonal relevante Daten im Hinblick auf die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen sowie die Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Stellen;

39b.

‚Koordinierungspunkt‘ (coordination point, COP): ein Punkt an bzw. nahe der Grenze, der von den Flugverkehrskontrollstellen benutzt wird und auf den in Koordinierungsverfahren Bezug genommen wird;“

d)

Die folgende Nummer 40a wird eingefügt:

„40a.

‚Datalink-Dienst‘ (data link service): ein Satz miteinander im Zusammenhang stehender, durch Bord/Boden-Datalink-Kommunikation unterstützter Flugverkehrsmanagement-Transaktionen, die ein eindeutig festgelegtes Betriebsziel haben und zu einem Betriebsereignis beginnen und enden;“

e)

Die folgende Nummer 46a wird eingefügt:

„46a.

‚in Frage kommender Abfragecode‘ (eligible interrogator code): einer der II-Codes oder SI-Codes mit Ausnahme von

a)

II-Code 0;

b)

Abfragecodes, die militärischen Stellen einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen, insbesondere der Verwaltung und Zuweisung durch die Nordatlantikvertragsorganisation (NATO), vorbehalten sind;“

f)

Die folgende Nummer 47a wird eingefügt:

„47a.

‚Schätzdaten‘ (estimate data): Koordinierungspunkt, voraussichtliche Zeit des Eintreffens eines Luftfahrzeugs und erwartete Flugfläche des Luftfahrzeugs am Koordinierungspunkt;“

g)

Die folgende Nummer 62a wird eingefügt:

„62a.

‚Implementierungssequenz‘ (implementation sequence): die zeitliche Abfolge der Implementierung von Abfragecodezuweisungen, die von den Mode-S-Betreibern einzuhalten ist, um vorübergehende Abfragecodekonflikte zu vermeiden;“

h)

Die folgende Nummer 73a wird eingefügt:

„73a.

‚benachrichtigte Stelle‘ (notified unit): ATC-Stelle, die die Benachrichtigung erhalten hat;“

i)

Die folgende Nummer 81a wird eingefügt:

„81a.

‚empfangende Stelle‘ (receiving unit): Flugverkehrskontrollstelle, der Daten übermittelt werden;“

j)

Nummer 88 erhält folgende Fassung:

„88.

‚Sicherheitsanweisung‘ (safety directive): ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes oder angenommenes Dokument,

1.

das Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit an einem funktionalen System vorschreibt oder dessen betriebliche Verwendung einschränkt, falls Nachweise dafür vorliegen, dass andernfalls die Flugsicherheit beeinträchtigt sein könnte; oder

2.

das Maßnahmen zur Behebung eines identifizierten unsicheren Zustands und zur Wiederherstellung der Leistung und Interoperabilität einer ATM/ANS-Ausrüstung vorschreibt, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission (*2) ausgestellt wurde, sofern nachgewiesen wurde, dass die Flugsicherheit, Luftsicherheit, Leistung oder Interoperabilität der betreffenden Ausrüstung andernfalls beeinträchtigt werden könnte;

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 1).“ "

k)

Die folgenden Nummern 107a und 107b werden eingefügt:

„107a.

‚Lotsenarbeitsplatz‘ (working position): Mobiliar und technische Ausstattung, in deren Umfeld ein Mitarbeiter des Flugverkehrsdienstes die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Aufgaben ausführt;

107b.

‚Warnung‘ (warning): an einem Lotsenarbeitsplatz dargestellte Meldung bei Nichtgelingen des automatischen Koordinierungsprozesses;“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Punkt ATM/ANS.AR.A.020 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Treten bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie bei der Durchführung der für Diensteanbieter geltenden Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 signifikante Probleme auf, unterrichtet die zuständige Behörde die Agentur hiervon unverzüglich.“

b)

Punkt ATM/ANS.AR.A.030 erhält folgende Fassung:

ATM/ANS.AR.A.030 Sicherheitsanweisungen

a)

Die zuständige Behörde muss eine Sicherheitsanweisung erlassen, wenn sie Folgendes festgestellt hat:

1.

einen unsicheren Zustand in einem funktionalen System, der sofortiges Handeln erfordert;

2.

einen unsicheren Zustand, eine unzureichende Leistung oder einen nicht-interoperablen Zustand einer Ausrüstung, für die eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde, wobei dieser Zustand auch in anderer ATM/ANS-Ausrüstung vorliegen oder auftreten könnte.

b)

Den betreffenden ATM/ANS-Anbietern muss eine Sicherheitsanweisung mit mindestens den folgenden Angaben zugeleitet werden:

1.

Identifizierung des unsicheren Zustands,

2.

Identifizierung des betroffenen funktionalen Systems,

3.

erforderliche Maßnahmen mit Begründung,

4.

Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen,

5.

Datum des Inkrafttretens.

c)

Die zuständige Behörde muss der Agentur sowie jeder anderen betroffenen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Ausstellung ein Exemplar der Sicherheitsanweisung zuleiten.

d)

Die zuständige Behörde muss überprüfen, ob die ATM/ANS-Anbieter die Sicherheitsanweisungen bzw. die ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen einhalten.“

c)

Punkt ATM/ANS.AR.C.005 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Im Rahmen des Anwendungsbereichs von Punkt ATM/ANS.AR.B.001(a)(1) muss die zuständige Behörde ein Verfahren zur Überprüfung von Folgendem festlegen:

1.

Einhaltung der in den Anhängen III bis XIII festgelegten geltenden Anforderungen und sonstiger geltender Bedingungen durch den Diensteanbieter, die vor der Erteilung eines Zeugnisses an dessen Erteilung geknüpft waren. Das Zeugnis ist gemäß Anlage 1 dieses Anhangs zu erteilen;

2.

Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Verpflichtungen des nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 erteilten Benennungsdokuments;

3.

fortgesetzte Einhaltung der geltenden Anforderungen an den Diensteanbieter, der ihrer Aufsicht untersteht;

4.

Realisierung der für die Flugsicherheit, Luftsicherheit und Interoperabilität gesteckten Ziele, der geltenden Anforderungen und sonstiger Bedingungen, die in der Compliance-Bestätigung für die ATM/ANS-Ausrüstung angegeben sind; die Umsetzung der in den ATM/ANS-Ausrüstungszulassungen und/oder Erklärungen über die ATM/ANS-Ausrüstung angegebenen technischen und leistungsbezogenen Beschränkungen und Bedingungen sowie die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen, darunter auch der ATM/ANS-Ausrüstungsanweisungen, die von der Agentur nach Anhang I Punkt ATM/ANS.EQMT.AR.A.030 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 vorgeschrieben wurden;

5.

die Umsetzung von Sicherheitsanweisungen, Abhilfe- und Durchsetzungsmaßnahmen.“

d)

Punkt ATM/ANS.AR.C.050 wird wie folgt geändert:

i)

Die Buchstaben c, d, e und f erhalten folgende Fassung:

„c)

Die zuständige Behörde muss eine Beanstandung der Stufe 1 (‚Level 1 Finding‘) vornehmen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 und deren Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des ATM/ANS-Anbieters, der Bedingungen der Zulassungen/Zeugnisse oder gegebenenfalls des Benennungsdokuments oder des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird, die die Flugsicherheit erheblich gefährdet oder die Fähigkeit des Diensteanbieters, seinen Betrieb weiterzuführen, anderweitig in Frage stellt.

Beanstandungen der Stufe 1 umfassen unter anderem

1.

die Bekanntmachung betrieblicher Verfahren und/oder die Erbringung eines Dienstes in einer Art und Weise, die ein signifikantes Risiko für die Flugsicherheit darstellt;

2.

die Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit des Zeugnisses als Diensteanbieter durch die Einreichung gefälschter Nachweise;

3.

die nachgewiesene missbräuchliche oder betrügerische Verwendung des Zeugnisses als Diensteanbieter;

4.

Fehlen eines verantwortlichen Managers.

d)

Die zuständige Behörde muss eine Beanstandung der Stufe 2 (‚Level 2 Finding‘) vornehmen, wenn eine sonstige Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 und deren Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des ATM/ANS-Anbieters, der Bedingungen der Zulassungen/Zeugnisse oder des Inhalts einer Erklärung beanstandet wird.

e)

Wird eine Beanstandung im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, muss die zuständige Behörde, unbeschadet erforderlicher zusätzlicher Maßnahmen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sowie der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004 und (EG) Nr. 551/2004 und deren Durchführungsbestimmungen, dem Diensteanbieter die Beanstandung schriftlich mitteilen und Abhilfemaßnahmen zur Behebung der Nichteinhaltung(en) verlangen.

1.

Im Fall von Beanstandungen der Stufe 1 muss die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen ergreifen, und kann, soweit angemessen, die Zulassungen/Zeugnisse vollständig oder teilweise einschränken, aussetzen oder widerrufen, wobei die Kontinuität des Dienstes sicherzustellen ist, sofern die Sicherheit gewahrt bleibt, und — im Falle des Netzmanagers — die Kommission unterrichten. Die zu ergreifenden Maßnahmen hängen vom Ausmaß der Beanstandung ab und müssen so lange aufrechterhalten werden, bis der ATM/ANS-Anbieter die Beanstandung mit Hilfe entsprechender Maßnahmen erfolgreich behoben hat.

2.

Bei Beanstandungen der Stufe 2 muss die zuständige Behörde

i)

dem Diensteanbieter eine Frist einräumen, um die in einem der Art der Beanstandung angemessenen Plan dargelegten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen;

ii)

die Abhilfemaßnahmen und den vom Diensteanbieter vorgeschlagenen Umsetzungsplan prüfen und akzeptieren, sofern sie bei der Beurteilung zu dem Ergebnis kommt, dass die Maßnahmen ausreichen, die Nichteinhaltung abzustellen.

3.

Legt im Falle von Beanstandungen der Stufe 2 der Diensteanbieter der zuständigen Behörde keinen akzeptablen Plan mit Abhilfemaßnahmen vor oder führt er innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durch, kann die Beanstandung auf Stufe 1 hochgestuft werden und die in Nummer 1 festgelegten Maßnahmen müssen ergriffen werden.

f)

Stellt die zuständige Behörde fest, dass der ATM/ANS-Anbieter ATM/ANS-Ausrüstung in sein funktionales System integriert, ohne die Einhaltung von Punkt ATM/ANS.OR.A.045(g) sicherzustellen, ergreift sie unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Sicherheit und Kontinuität des Flugbetriebs zu gewährleisten, alle erforderlichen Maßnahmen, um den Anwendungsbereich der betreffenden ATM/ANS-Ausrüstung einzuschränken oder deren Verwendung durch die ihrer Aufsicht unterstehenden ATM/ANS-Anbieter zu untersagen.“

ii)

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

Für Fälle, die nicht als Beanstandungen der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In Punkt ATM/ANS.OR.A.045 werden die folgenden Buchstaben g bis j angefügt:

„g)

Vor der Integration von ATM/ANS-Ausrüstung in das funktionale System muss der ATM/ANS-Anbieter sicherstellen, dass

1.

neue oder modifizierte ATM/ANS-Ausrüstung von der Agentur gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 zertifiziert und von einer genehmigten Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission (*3) hergestellt wurde; oder

2.

neue oder modifizierte ATM/ANS-Ausrüstung Gegenstand einer von einer genehmigten Entwicklungsorganisation gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 abgegebenen Erklärung ist und von einer genehmigten Entwicklungs- oder Herstellungsorganisation gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 hergestellt wurde; oder

3.

für eine neue oder modifizierte ATM/ANS-Ausrüstung eine Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 ausgestellt wurde; oder

4.

sofern die ATM/ANS-Ausrüstung nicht der Konformitätsbewertung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 unterliegt, überprüft wurde, ob die betreffende ATM/ANS-Ausrüstung den geltenden Spezifikationen und Qualifikationen entspricht.

h)

Der ATM/ANS-Anbieter muss sicherstellen, dass die ATM/ANS-Ausrüstung auf Übereinstimmung mit den Spezifikationen des Geräteherstellers überprüft wurde, einschließlich Installation und Prüfungen vor Ort.

i)

Bevor der ATM/ANS-Anbieter die ATM/ANS-Ausrüstung in Betrieb nimmt, muss er sicherstellen, dass das modifizierte funktionale System, in das diese ATM/ANS-Ausrüstung integriert wird, alle geltenden Anforderungen erfüllt und alle Abweichungen und Einschränkungen identifiziert werden.

j)

Nimmt der ATM/ANS-Anbieter die ATM/ANS-Ausrüstung in Betrieb, muss er sicherstellen, dass die (modifizierte) ATM/ANS-Ausrüstung gemäß den Nutzungsbedingungen und allen geltenden Einschränkungen eingesetzt wird und alle geltenden Anforderungen erfüllt.

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 19.“ "

b)

Punkt ATM/ANS.OR.A.060 erhält folgende Fassung:

ATM/ANS.OR.A.060 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)

Ein Diensteanbieter muss alle von der zuständigen Behörde nach Punkt ATM/ANS.AR.A.025(c) angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umsetzen.

Wird zur Korrektur eines in der Compliance-Bestätigung nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 genannten Zustands eine Sicherheitsanweisung erlassen, muss der ATM/ANS-Anbieter, sofern die zuständige Behörde bei dringendem Handlungsbedarf nichts anderes bestimmt hat,

1.

entsprechende Abhilfemaßnahmen vorschlagen und der zuständigen Behörde hierzu Einzelheiten zur Genehmigung vorlegen,

2.

nach der Genehmigung durch die zuständige Behörde diese einhalten.“

c)

In Punkt ATM/ANS.OR.B.005(a) wird die folgende Nummer 8 angefügt:

„8.

ein Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass eine unter Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1768 fallende ATM/ANS-Ausrüstung hinsichtlich ihrer Konstruktion oder der Änderungen ihrer Konstruktion den geltenden Spezifikationen genügt, auch der unabhängigen Prüffunktion des Compliance-Nachweises, auf deren Grundlage der ATM/ANS-Anbieter eine Compliance-Bestätigung und die zugehörige Compliance-Dokumentation ausstellt.“

d)

Punkt ATM/ANS.OR.D.025 wird wie folgt geändert:

1.

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Der Netzmanager muss der Kommission und der Agentur einen Jahresbericht über seine Tätigkeiten vorlegen. Gegenstand des Berichts sind seine betriebliche Leistung sowie wesentliche Tätigkeiten und Entwicklungen insbesondere im Bereich der Sicherheit.“

2.

Buchstabe d Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

im Falle des Netzmanagers einen Vergleich seiner Leistung mit den im Netzstrategieplan festgelegten Leistungszielen, indem unter Verwendung der im Netzbetriebsplan festgelegten Leistungsindikatoren die tatsächliche Leistung mit der im Netzbetriebsplan angegebenen Leistung verglichen wird;“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Punkt ATS.OR.400 erhält folgende Fassung:

ATS.OR.400 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Allgemeines

a)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss für die Zwecke von Flugverkehrsdiensten bei der Bord/Boden-Kommunikation Sprach- und/oder DataLink-Verbindungen verwenden.

b)

Beruht die Bord/Boden-Sprachkommunikation auf einem Kanalabstand von 8,33 kHz, muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten Folgendes sicherstellen:

1.

Alle Ausrüstungsteile für die Bord/Boden-Sprachkommunikation verfügen über eine Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz und können auf Kanäle mit einem Kanalabstand von 25 kHz eingestellt werden.

2.

Alle zugeteilten Frequenzen für die Sprachkommunikation können mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz betrieben werden.

3.

Die für Luftfahrzeuge, die mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, und für nicht derart ausgerüstete Luftfahrzeuge jeweils für die Übergabe zwischen Flugverkehrsdienststellen geltenden Verfahren sind in den Betriebsabsprachen zwischen diesen ATS-Stellen festgelegt.

4.

Luftfahrzeuge, die nicht mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, können unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass sie innerhalb der Kapazitätsgrenzen des Flugverkehrsmanagementsystems auf dem UHF- oder 25 kHz-Frequenzband sicher bedient werden können.

5.

Er übermittelt dem Mitgliedstaat, der ihn benannt hat, jährlich seine Pläne für den Umgang mit Staatsluftfahrzeugen, die nicht mit 8,33 kHz-fähigen Funkgeräten ausgerüstet sind, wobei die Kapazitätsgrenzen in Verbindung mit den von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Luftfahrthandbüchern veröffentlichten Verfahren zu berücksichtigen sind.

c)

Wird für die Erbringung von Flugverkehrskontrolldiensten eine direkte Zweiwege-Sprach- oder -DataLink-Verbindung zwischen dem Piloten und dem Fluglotsen verwendet, muss der Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf allen derartigen Bord/Boden-Kommunikationskanälen Aufzeichnungseinrichtungen bereitstellen.

d)

Wird für die Erbringung von Fluginformationsdiensten, einschließlich Flugplatz-Fluginformationsdiensten (AFIS), eine direkte Zweiwege-Sprach- oder -DataLink-Verbindung verwendet, müssen die Aufzeichnungseinrichtungen für alle derartigen Bord/Boden-Kommunikationskanäle von den Anbietern der Flugverkehrsdienste bereitgestellt werden, sofern die zuständige Behörde nichts anderes vorschreibt.“

b)

Punkt ATS.OR.415 erhält folgende Fassung:

ATS.OR.415 Beweglicher Flugfernmeldedienst (Bord/Boden-Kommunikation) — Bezirkskontrolldienst

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss Folgendes gewährleisten:

a)

Die Einrichtungen für die Bord/Boden-Kommunikation müssen eine Zweiwege-Sprachkommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die sich an einem beliebigen Ort innerhalb der Bezirkskontrollgebiete aufhalten.

b)

Die Einrichtungen für die Bord/Boden-Kommunikation müssen eine Zweiwege-Datenkommunikation zwischen einer Bezirkskontrolldienststelle und angemessen ausgerüsteten Luftfahrzeugen ermöglichen, die innerhalb des in Punkt AUR.COM.2001 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission (*4) genannten Luftraums fliegen, um die Datalink-Dienste nach Punkt AUR.COM.2005 Nummer 1 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung zu betreiben.

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 39).“ "

c)

Punkt ATS.OR.430 erhält folgende Fassung:

ATS.OR.430 Fester Flugfernmeldedienst (Boden/Boden-Kommunikation) — Allgemeines

a)

Ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dafür sorgen, dass in der Boden/Boden-Kommunikation für die Zwecke der Flugverkehrsdienste direkte Sprach- und/oder DataLink-Verbindungen verwendet werden.

b)

Wird die Kommunikation für die Koordinierung der Flugverkehrskontrolle durch Automatisierung unterstützt, muss ein Anbieter von Flugverkehrsdiensten Folgendes sicherstellen:

1.

Für Empfang, Speicherung, Verarbeitung, Extraktion, Anzeige und Weitergabe der relevanten Fluginformationen müssen die geeigneten Mittel eingesetzt werden.

2.

Ausfälle oder Anomalien einer solchen automatisierten Koordinierung müssen den für die Koordinierung von Flügen an einer übergebenden Stelle verantwortlichen Fluglotsen klar zum Ausdruck gebracht werden.

3.

Warnungen im Zusammenhang mit dem Austausch von Systeminformationen müssen an den Lostenarbeitsplätzen angezeigt werden.

4.

Die Informationen über die einschlägigen Verfahren für den Austausch von Systeminformationen werden den Fluglotsen zur Verfügung gestellt.

5.

Fluglotsen haben die Möglichkeit, Änderungen am Fluginformationsaustausch vorzunehmen.“

d)

Der folgende Punkt ATS.OR.446 wird eingefügt:

ATS.OR.446 Überwachungsdaten

a)

Anbieter von Flugsicherungsdiensten dürfen keine Daten von Mode-S-Abfragesystemen verwenden, die in der Zuständigkeit eines Drittlandes betrieben werden, wenn die Abfragecodezuweisung nicht koordiniert wurde.

b)

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten müssen sicherstellen, dass die erforderlichen Fähigkeiten umgesetzt werden, damit Fluglotsen mithilfe der Downlink-Luftfahrzeugkennung nach Anlage 1 Luftfahrzeuge individuell identifizieren können.

c)

Die Anbieter von Flugsicherungsdiensten gewährleisten durch Anwendung geeigneter Mindestanforderungen für die Staffelung von Luftfahrzeugen einen nahtlosen Betrieb in dem ihrer Zuständigkeit unterliegenden Luftraum sowie an der Grenze zu benachbarten Lufträumen.“

e)

In Punkt ATS.TR.230 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

„c)

Die Koordinierung der Übergabe der Kontrolle zwischen Stellen, die Bezirkskontrolldienste innerhalb der ICAO-Region EUR erbringen, oder wenn dies mit oder zwischen anderen Flugverkehrskontrollstellen vereinbart wurde, muss durch automatisierte Verfahren nach Anlage 2 unterstützt werden.“

f)

Folgende Anlagen 1 und 2 werden angefügt:

„Anlage 1

Identifizierung einzelner Luftfahrzeuge mithilfe des Features für die Downlink-Luftfahrzeugkennung nach Punkt ATS.OR.446(b)

Das Feature der Downlink-Luftfahrzeugkennung wird zur Identifizierung einzelner Luftfahrzeuge wie folgt verwendet:

a)

Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss dem Netzmanager die Luftraumbänder melden, in denen die individuelle Identifizierung von Luftfahrzeugen mithilfe des Features für die Downlink-Luftfahrzeugkennung erfolgt.

b)

Der SSR-Conspicuity-Code A1000 wird Luftfahrzeugen zugeteilt, bei denen die individuelle Identifizierung eines Luftfahrzeugs mithilfe des Features für die Downlink-Luftfahrzeugkennung erfolgt.

c)

Abfliegenden Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen, für die nach Buchstabe g eine Codeänderung erforderlich ist, wird unter den folgenden Bedingungen der SSR-Conspicuity-Code A1000 zugeteilt, sofern nicht eine der unter Buchstabe d genannten Bedingungen zutrifft:

1.

Die Downlink-Luftfahrzeugkennung stimmt mit dem entsprechenden Eintrag im Flugplan für dieses Luftfahrzeug überein.

2.

Der Netzmanager hat mitgeteilt, dass das betreffende Luftfahrzeug für die Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommt.

d)

Der SSR-Conspicuity-Code A1000 wird in Buchstabe c genannten Luftfahrzeugen nicht zugeteilt, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

1.

Ein Anbieter von Flugsicherungsdiensten, der von einem ungeplanten Ausfall von Überwachungssensoren am Boden betroffen ist, hat Contingency-Maßnahmen ergriffen, die die Zuteilung von SSR-Individualcodes an Luftfahrzeuge erforderlich machen.

2.

Anbieter von Flugsicherungsdiensten müssen aufgrund außergewöhnlicher militärischer Contingency-Maßnahmen Luftfahrzeugen SSR-Individualcodes zuteilen.

3.

Ein Luftfahrzeug, das für die Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 nach Buchstabe c in Frage kommt, verlässt das in Buchstabe a genannte Luftraumband oder wird anderweitig außerhalb dieses Luftraumbands umgeleitet.

e)

Einem Luftfahrzeug, dem kein SSR-Conspicuity-Code A1000 nach Buchstabe c zugeteilt wird, muss ein SSR-Code nach einer von den Mitgliedstaaten vereinbarten und mit Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste zugeteilt werden.

f)

Wurde einem Luftfahrzeug ein SSR-Code zugeteilt, muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt überprüft werden, dass der vom Piloten eingestellte SSR-Code mit dem SSR-Code übereinstimmt, der dem Flug zugeteilt wurde.

g)

SSR-Codes, die Luftfahrzeugen zugeteilt wurden, die von Anbietern von Flugsicherungsdiensten aus benachbarten Staaten übergeben werden, müssen automatisch daraufhin überprüft werden, ob sie in Übereinstimmung mit einer von den Mitgliedstaaten vereinbarten und mit Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste beibehalten werden können.

h)

Mit benachbarten Anbietern von Flugsicherungsdiensten, die die Identifizierung einzelner Luftfahrzeuge anhand von SSR-Individualcodes vornehmen, müssen förmliche Vereinbarungen mit mindestens folgendem Inhalt getroffen werden:

1.

die Verpflichtung benachbarter Anbieter von Flugsicherungsdiensten zur Übergabe von Luftfahrzeugen mit überprüften SSR-Individualcodes, die nach einer von den Mitgliedstaaten vereinbarten und mit Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste zugeteilt wurden;

2.

die Verpflichtung, übernehmenden Kontrollstellen erkannte Unregelmäßigkeiten beim Betrieb von Bordkomponenten von Überwachungssystemen zu melden.

i)

Die Anbieter von Flugverkehrsdiensten stellen sicher, dass die Zuteilung von SSR-Individualcodes im Einklang mit einer von den Mitgliedstaaten vereinbarten und mit Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste für die individuelle Luftfahrzeugkennung folgenden Anforderungen entspricht:

1.

Die SSR-Codes werden Luftfahrzeugen automatisch nach einer von den Mitgliedstaaten vereinbarten und mit Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste zugeteilt.

2.

Die SSR-Codes, die Luftfahrzeugen zugeteilt wurden, die von Anbietern von Flugsicherungsdiensten aus benachbarten Staaten übergeben werden, werden daraufhin überprüft, ob sie in Übereinstimmung mit einer von den Mitgliedstaaten vereinbarten und mit Drittländern koordinierten Code-Zuweisungsliste beibehalten werden können.

3.

Die SSR-Codes werden in verschiedene Kategorien eingestuft, um eine differenzierte Codezuteilung zu ermöglichen.

4.

Die SSR-Codes aus den verschiedenen unter Nummer 3 genannten Kategorien werden entsprechend der Flugrichtung zugeteilt.

5.

Die mehrfache gleichzeitige Zuteilung desselben SSR-Codes erfolgt an Flüge, die in Richtungen ohne Code-Konflikte durchgeführt werden.

6.

Die Fluglotsen werden automatisch informiert, wenn die SSR-Code-Zuteilungen unbeabsichtigt dupliziert werden.

Anlage 2

Prozesse für die automatisierte Koordinierung nach Punkt ATS.TR.230(c)

A.

Zwischen den Stellen, die Bezirkskontrolldienste erbringen, oder, wenn dies mit oder zwischen anderen Flugverkehrskontrollstellen vereinbart wurde, sind folgende Prozesse verbindlich anzuwenden:

a)

Benachrichtigung

1.

Der Benachrichtigungsprozess muss mindestens folgende Fluginformationen umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

SSR-Modus und -Code (sofern vorhanden),

iii)

Abflugfluglatz,

iv)

Schätzdaten,

v)

Zielflugplatz,

vi)

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

vii)

Flugtyp,

viii)

Fähigkeit und Status der Ausrüstung.

2.

Die Informationen zu ‚Fähigkeit und Status der Ausrüstung‘ müssen mindestens Angaben zur Fähigkeit, verringerte Höhenstaffelungsminima (RVSM) einzuhalten, und zur 8,33 kHz-Fähigkeit umfassen. Weitere Elemente können entsprechend der Betriebsabsprache aufgenommen werden.

3.

Der Benachrichtigungsprozess muss mindestens einmal für jeden in Frage kommenden, grenzüberschreitenden Flug durchgeführt werden, es sei denn, der Flug unterliegt einem dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigungs- und Koordinierungsprozess.

4.

Die Zulässigkeitskriterien für die grenzüberschreitende Benachrichtigung über Flüge müssen den Betriebsabsprachen entsprechen.

5.

Kann der Benachrichtigungsprozess nicht bis zu einem bilateral vereinbarten Zeitpunkt vor dem einleitenden Koordinierungsprozess erfolgen, so muss er in den einleitenden Koordinierungsprozess einbezogen werden.

6.

Erfolgt der Benachrichtigungsprozess, muss er dem einleitenden Koordinierungsprozess vorausgehen.

7.

Der Benachrichtigungsprozess muss jedes Mal neu erfolgen, wenn vor dem einleitenden Koordinierungsprozess eine Änderung an einem der folgenden Datenelemente stattgefunden hat:

i)

Koordinierungspunkt (COP),

ii)

voraussichtlicher SSR-Code am Kontrollübergabepunkt,

iii)

Zielflugplatz,

iv)

Luftfahrzeugmuster,

v)

Fähigkeit und Status der Ausrüstung.

8.

Wird eine Diskrepanz zwischen den übermittelten Daten und den entsprechenden Daten im empfangenden System festgestellt oder fehlt letztere Information, sodass bei Eingang der folgenden Daten für die einleitende Koordinierung Abhilfemaßnahmen notwendig würden, muss diese Diskrepanz einem geeigneten Lotsenarbeitsplatz zwecks Klärung mitgeteilt werden.

9.

Zeitkriterien für die Einleitung des Benachrichtigungsprozesses:

i)

Der Benachrichtigungsprozess ist eine als Parameter festgelegte Zeitspanne in Minuten vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP einzuleiten.

ii)

Die Benachrichtigungsparameter müssen in die Betriebsabsprache zwischen den betroffenen ATC-Stellen aufgenommen werden.

iii)

Die Benachrichtigungsparameter können für jeden der Koordinierungspunkte einzeln definiert werden.

b)

Einleitende Koordinierung

1.

Bei Flügen, die einer einleitenden Koordinierung unterliegen, sind die vereinbarten Übergabebedingungen eines Fluges für beide Flugverkehrskontrollstellen operativ verbindlich, es sei denn, es erfolgt eine Aufhebung oder eine Revision der Koordinierung.

2.

Der einleitende Koordinierungsprozess umfasst mindestens folgende Fluginformationen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

SSR-Modus und -Code,

iii)

Abflugfluglatz,

iv)

Schätzdaten,

v)

Zielflugplatz,

vi)

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

vii)

Flugtyp,

viii)

Fähigkeit und Status der Ausrüstung.

3.

Die Informationen zu „Fähigkeit und Status der Ausrüstung“ umfassen mindestens Angaben zur RVSM-Fähigkeit und 8,33 kHz-Fähigkeit. Weitere Elemente können bilateral entsprechend der Betriebsabsprache aufgenommen werden.

4.

Der einleitende Koordinierungsprozess muss für jeden in Frage kommenden, grenzüberschreitenden Flug durchgeführt werden.

5.

Die Zulässigkeitskriterien für die grenzüberschreitende einleitende Koordinierung von Flügen müssen den Betriebsabsprachen entsprechen.

6.

Sofern nicht bereits manuell eingeleitet, wird der einleitende Koordinierungsprozess gemäß den Betriebsabsprachen automatisch eingeleitet, und zwar

i)

in einer durch bilateral vereinbarte Parameter bestimmten Zeitspanne vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP oder

ii)

zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Flug in einer bilateral vereinbarten Entfernung vom COP befindet.

7.

Der einleitende Koordinierungsprozess für einen Flug darf nur einmal erfolgen, sofern keine Aufhebung dieses Prozesses eingeleitet wird.

8.

Nach einer Aufhebung des Koordinierungsprozesses kann der einleitende Koordinierungsprozess mit derselben Stelle erneut aufgenommen werden.

9.

Der Abschluss des einleitenden Koordinierungsprozesses einschließlich der Bestätigung der empfangenden Stelle muss der übergebenden Stelle mitgeteilt werden — der Flug gilt damit als ‚koordiniert‘.

10.

Wird der Abschluss des einleitenden Koordinierungsprozesses nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenarbeitsplatz der übergebenden Stelle.

11.

Die Angaben zur einleitenden Koordinierung müssen den zuständigen Lotsenarbeitsplätzen in der empfangenden Stelle zur Verfügung gestellt werden.

c)

Revision der Koordinierung

1.

Der Prozess der Revision der Koordinierung muss die Assoziierung mit dem zuvor koordinierten Flug sicherstellen.

2.

Bei Flügen, die einem Prozess der Revision der Koordinierung unterliegen, sind die vereinbarten Übergabebedingungen eines Fluges für beide ATC-Stellen operativ verbindlich, es sei denn, es erfolgt eine Aufhebung der Koordinierung oder eine anderweitige Änderung der Bedingungen.

3.

Sofern sich die Fluginformation geändert hat, muss der Prozess der Revision der Koordinierung folgende Fluginformationen bereitstellen:

i)

SSR-Modus und -Code,

ii)

voraussichtliche Zeit und Flugfläche,

iii)

Fähigkeit und Status der Ausrüstung.

4.

Sofern bilateral vereinbart, müssen die Koordinierungsdaten der Revision folgende Informationen liefern, falls diese verändert wurden:

i)

Koordinierungspunkt,

ii)

Flugstrecke.

5.

Der Prozess der Revision der Koordinierung kann einmal oder mehrmals mit der Stelle erfolgen, mit der ein Flug aktuell koordiniert wird.

6.

Der Prozess der Revision der Koordinierung findet in folgenden Fällen statt:

i)

Die voraussichtliche Überflugzeit am COP weicht von der zuvor gelieferten Angabe stärker ab als ein bilateral vereinbarter Wert.

ii)

Übergabefläche(n), SSR-Code oder Fähigkeit und Status der Ausrüstung sind anders als zuvor angegeben.

7.

Sofern bilateral vereinbart, findet der Prozess der Revision der Koordinierung statt, wenn sich Änderungen bei einem der folgenden Elemente ergeben haben:

i)

Koordinierungspunkt,

ii)

Flugstrecke.

8.

Der Abschluss des Prozesses der Revision der Koordinierung einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der übergebenden Stelle übermittelt werden.

9.

Wird der Abschluss des Prozesses der Revision der Koordinierung nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenarbeitsplatz der übergebenden Stelle.

10.

Der Prozess der Revision der Koordinierung folgt unmittelbar auf die jeweilige Eingabe bzw. Aktualisierung.

11.

Der Prozess der Revision der Koordinierung ist nicht mehr möglich, wenn der Flug einen bilateral vereinbarten zeitlichen bzw. räumlichen Abstand vom Kontrollübergabepunkt gemäß der Betriebsabsprache erreicht hat.

12.

Die Angaben zum Prozess der Revision der Koordinierung müssen den zuständigen Lotsenarbeitsplätzen der empfangenden Stelle zur Verfügung gestellt werden.

13.

Wird der Abschluss der Revision der Koordinierung nicht gemäß den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, leitet die übergebende Stelle eine verbale Koordinierung ein.

d)

Aufhebung der Koordinierung

1.

Der Prozess der Aufhebung der Koordinierung soll die Assoziierung mit der vorab erfolgten Benachrichtigung oder der aufzuhebenden Koordinierung gewährleisten.

2.

Der Prozess der Aufhebung der Koordinierung mit der zuständigen Stelle für einen koordinierten Flug erfolgt unter folgenden Bedingungen:

i)

Die betreffende Stelle ist nicht mehr die nächste Stelle in der Koordinierungsabfolge.

ii)

Der Flugplan wird in der versendenden Stelle aufgehoben, und die Koordinierung ist nicht mehr von Relevanz.

iii)

Von der vorherigen Stelle geht die Meldung zur Aufhebung der Koordinierung zum betreffenden Flug ein.

3.

Der Prozess der Aufhebung der Koordinierung mit einer Stelle für einen Flug, der Gegenstand einer Benachrichtigung war, kann unter folgenden Bedingungen erfolgen:

i)

Die betreffende Stelle ist nicht mehr die nächste Stelle in der Koordinierungsabfolge.

ii)

Der Flugplan wird in der versendenden Stelle aufgehoben, und die Koordinierung ist nicht mehr von Relevanz.

iii)

Von der vorherigen Stelle geht die Meldung zur Aufhebung der Koordinierung zum betreffenden Flug ein.

iv)

Der Flug hat eine En-route-Verspätung und revidierte Schätzdaten können nicht automatisch bestimmt werden.

4.

Der Abschluss des Prozesses der Aufhebung der Koordinierung einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der übergebenden Stelle übermittelt werden.

5.

Wird der Abschluss des Prozesses der Aufhebung der Koordinierung nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenarbeitsplatz der übergebenden Stelle.

6.

Die Angaben zur Aufhebung der Koordinierung müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der benachrichtigten Stelle oder der Stelle, mit der die Koordinierungsaufhebung erfolgt ist, zur Verfügung gestellt werden.

7.

Wird der Abschluss des Prozesses der Aufhebung der Koordinierung nicht gemäß den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, muss die übergebende Stelle eine verbale Koordinierung einleiten.

e)

Basisflugdaten

1.

Die Informationen, die Gegenstand des Basisflugdatenprozesses sind, müssen mindestens folgende Angaben umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

SSR-Modus und -Code.

2.

Etwaige zusätzliche im Rahmen des Basisflugdatenprozesses bereitgestellte Angaben müssen bilateral vereinbart werden.

3.

Der Basisflugdatenprozess wird automatisch für jeden in Frage kommenden Flug durchgeführt.

4.

Die Zulässigkeitskriterien für die Basisflugdaten müssen den Betriebsabsprachen entsprechen.

5.

Der Abschluss des Basisflugdatenprozesses einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der die Daten liefernden Stelle übermittelt werden.

6.

Wird der Abschluss des Prozesses der Basisflugdaten nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der die Daten liefernden Stelle.

f)

Änderung der Basisflugdaten

1.

Der Prozess der Änderung der Basisflugdaten muss eine Assoziierung mit dem Flug sicherstellen, der zuvor Gegenstand eines Basisflugdatenprozesses war.

2.

Alle sonstigen Angaben, die Gegenstand des Prozesses der Änderung der Basisflugdaten sind und die damit verbundenen Kriterien für ihre Bereitstellung, müssen bilateral vereinbart werden.

3.

Ein Prozess der Änderung der Basisflugdaten darf nur für einen Flug erfolgen, bei dem zuvor eine Benachrichtigung durch einen Basisflugdatenprozess erfolgt ist.

4.

Ein Prozess der Änderung der Basisflugdaten wird automatisch entsprechend den bilateral vereinbarten Kriterien eingeleitet.

5.

Der Abschluss des Prozesses der Änderung der Basisflugdaten einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der die Daten liefernden Stelle übermittelt werden.

6.

Wird der Abschluss des Prozesses der Änderung der Basisflugdaten nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der die Daten liefernden Stelle.

7.

Die Angaben zur Änderung der Basisflugdaten müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der empfangenden Stelle zur Verfügung gestellt werden.

B.

Haben die betreffenden Einheiten eine dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung vereinbart, müssen die Prozesse des Frequenzwechsels oder der manuellen Kommunikationsübernahme wie folgt durchgeführt werden:

a)

Dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordinierung

1.

Der dem Abflug vorausgehende Prozess der Benachrichtigung und Koordinierung muss mindestens folgende Informationen umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

SSR-Modus und -Code (sofern vorhanden),

iii)

Abflugflugplatz,

iv)

voraussichtliche Startzeit oder Schätzdaten entsprechend der bilateralen Vereinbarung,

v)

Zielflugplatz,

vi)

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster.

2.

Der dem Abflug vorausgehende und von einer Nahverkehrsbereich-Flugverkehrskontrollstelle (TMA) oder einer ACC ausgehende Prozess der Benachrichtigung und Koordinierung muss mindestens folgende Informationen umfassen:

i)

Flugtyp,

ii)

Fähigkeit und Status der Ausrüstung.

3.

Die Informationen zu ‚Fähigkeit und Status der Ausrüstung‘ umfassen mindestens Angaben zur RVSM-Fähigkeit und 8,33 kHz-Fähigkeit.

4.

Die Informationen zu ‚Kapazität und Status der Ausrüstung‘ können andere Elemente entsprechend der bilateral vereinbarten Betriebsabsprache enthalten.

5.

Der dem Abflug vorausgehende Prozess der Benachrichtigung und Koordination muss ein- oder mehrmals für jeden in Frage kommenden, grenzüberschreitenden Flug erfolgen, wenn die Flugzeit vom Abflug bis zum Koordinierungspunkt für einleitende Koordinierungs- oder Benachrichtigungsprozesse nicht ausreichen würde.

6.

Die Zulässigkeitskriterien für die grenzüberschreitende dem Abflug vorausgehende Benachrichtigung und Koordinierung von Flügen müssen den Betriebsabsprachen entsprechen.

7.

Der dem Abflug vorausgehende Prozess der Benachrichtigung und Koordinierung muss immer dann erneut erfolgen, wenn vor dem Abflug Änderungen bei Daten eingetreten sind, die Gegenstand des vorhergehenden dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigungs- und Koordinierungsprozesses waren.

8.

Der Abschluss des Prozesses der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der übergebenden Stelle übermittelt werden.

9.

Wird der Abschluss des Prozesses der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung an dem für die Benachrichtigung/Koordinierung des Fluges zuständigen Lotsenarbeitsplatz der übergebenden Stelle.

10.

Die Angaben zu der dem Abflug vorausgehenden Benachrichtigung und Koordinierung müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der benachrichtigten Stelle zur Verfügung gestellt werden.

b)

Frequenzwechsel

1.

Die Angaben zum Prozess des Frequenzwechsels müssen die Luftfahrzeugkennung und jeden der folgenden Parameter umfassen, wenn vorhanden:

i)

Freigabeanzeige,

ii)

Freigabe-Flugfläche,

iii)

zugewiesener Kurs/Kurs über Grund bzw. Direktflug-Freigabe,

iv)

zugewiesene Geschwindigkeit,

v)

zugewiesene Steig-/Sinkgeschwindigkeit.

2.

Sofern bilateral vereinbart, müssen die Angaben zum Frequenzwechsel Folgendes enthalten:

i)

aktuelle Position über Grund,

ii)

angewiesene Frequenz.

3.

Der Prozess des Frequenzwechsels wird durch den übergebenden Fluglotsen manuell eingeleitet.

4.

Der Abschluss des Prozesses des Frequenzwechsels einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der übergebenden ATC-Stelle übermittelt werden.

5.

Wird der Abschluss des Prozesses des Frequenzwechsels nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der übergebenden ATC-Stelle.

6.

Die Angaben zum Frequenzwechsel müssen dem übernehmenden Fluglotsen unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

c)

Manuelle Kommunikationsübernahme

1.

Die Angaben zum Prozess der manuellen Kommunikationsübernahme müssen mindestens die Luftfahrzeugkennung umfassen.

2.

Der Prozess der manuellen Kommunikationsübernahme wird von der übernehmenden Stelle eingeleitet, wenn die Kommunikation hergestellt ist.

3.

Der Abschluss des Prozesses der manuellen Kommunikationsübernahme einschließlich der Bestätigung seitens der übergebenden Stelle muss der annehmenden ATC-Stelle übermittelt werden.

4.

Wird der Abschluss des Prozesses der manuellen Kommunikationsübernahme nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der annehmenden ATC-Stelle.

5.

Die Angaben zur manuellen Kommunikationsübernahme müssen dem Lotsen der übergebenden Stelle unverzüglich angezeigt werden.

d)

Überflugabsichtsmeldung

1.

Die Angaben zum Prozess der Überflugabsichtsmeldung müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

SSR-Modus und -Code,

iii)

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

iv)

Kennung des zuständigen Sektors,

v)

Überflugstrecke einschließlich voraussichtliche Zeiten und Flugflächen für jeden Punkt der Strecke.

2.

Der Prozess der Überflugabsichtsmeldung wird entsprechend der Betriebsabsprache entweder manuell durch den Lotsen oder aber automatisch eingeleitet.

3.

Der Abschluss des Prozesses der Überflugabsichtsmeldung einschließlich der Bestätigung seitens der benachrichtigten Stelle muss der benachrichtigenden Stelle übermittelt werden.

4.

Wird der Abschluss des Prozesses der Überflugabsichtsmeldung nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung an der benachrichtigenden Stelle.

5.

Die Angaben zur Überflugabsichtsmeldung müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der benachrichtigten Stelle zur Verfügung gestellt werden.

e)

Überflugfreigabeanforderung

1.

Die Angaben zur Überflugfreigabeanforderung müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

SSR-Modus und -Code,

iii)

Luftfahrzeugzahl und Luftfahrzeugmuster,

iv)

Kennung des zuständigen Sektors,

v)

Überflugstrecke einschließlich voraussichtliche Zeiten und Flugflächen für jeden Punkt der Strecke.

2.

Wurde dies bilateral vereinbart, muss die Überflugfreigabeanforderung Angaben zu Fähigkeit und Status der Ausrüstung enthalten.

3.

Der Inhalt der Informationen über die „Fähigkeit und den Status der Ausrüstung“ muss mindestens die RVSM-Fähigkeit umfassen und kann andere, bilateral vereinbarte Elemente enthalten.

4.

Die Überflugfreigabeanforderung wird nach Ermessen des Lotsen entsprechend den in der Betriebsabsprache festgelegten Bedingungen eingeleitet.

5.

Der Abschluss des Prozesses der Überflugfreigabeanforderung einschließlich der Bestätigung seitens der Stelle, bei der die Anforderung eingeht, muss der Stelle übermittelt werden, von der die Anforderung ausgeht.

6.

Wird der Abschluss des Prozesses der Überflugfreigabeanforderung nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der Stelle, von der die Anforderung ausgeht.

7.

Die Angaben zur Überflugfreigabeanforderung müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der Stelle, bei der die Anforderung eingeht, zur Verfügung gestellt werden.

8.

Ein Prozess der Überflugfreigabeanforderung muss wahlweise wie folgt beantwortet werden:

i)

Annahme der vorgeschlagenen Strecke bzw. der vorgeschlagenen Überflugparameter,

ii)

Gegenvorschlag mit anderer Strecke bzw. anderen Überflugparametern nach Abschnitt 6 unten,

iii)

Ablehnung der vorgeschlagenen Strecke bzw. der vorgeschlagenen Überflugparameter.

9.

Geht innerhalb einer bilateral vereinbarten Frist keine operative Antwort ein, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der Stelle, von der die Anforderung ausgeht.

f)

Überflug-Gegenvorschlag

1.

Der Prozess des Überflug-Gegenvorschlags muss eine Assoziierung mit dem zuvor koordinierten Flug sicherstellen.

2.

Die Angaben zum Überflug-Gegenvorschlag müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

Überflugstrecke einschließlich voraussichtliche Zeiten und Flugflächen für jeden Punkt der Strecke.

3.

Der Gegenvorschlag muss Angaben zur vorgeschlagenen neuen Flugfläche und/oder zur Strecke enthalten.

4.

Der Abschluss des Prozesses des Überflug-Gegenvorschlags einschließlich der Bestätigung seitens der Stelle, von der die ursprüngliche Anforderung ausging, müssen der Stelle übermittelt werden, von der der Gegenvorschlag ausgeht.

5.

Wird der Abschluss des Prozesses des Überflug-Gegenvorschlags nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der Stelle, von der der Gegenvorschlag ausgeht.

6.

Die Angaben zum Überflug-Gegenvorschlag müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der Stelle, von der die ursprüngliche Anforderung ausging, zur Verfügung gestellt werden.

7.

Der Bestätigung über die erfolgreiche Bearbeitung der Angaben zum Überflug-Gegenvorschlag durch die Stelle, von der die ursprüngliche Anforderung ausging, folgt eine operative Antwort dieser Stelle.

8.

Diese Antwort auf den Überflug-Gegenvorschlag ist entweder eine Annahme oder Ablehnung.

9.

Geht innerhalb einer bilateral vereinbarten Frist keine operative Antwort ein, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der Stelle, von der der Gegenvorschlag ausgeht.

g)

Überflugannullierung

1.

Beim Prozess der Überflugannullierung muss eine Assoziierung mit dem vorangegangenen annullierten Benachrichtigungs- oder Koordinierungsprozess sichergestellt werden.

2.

Der Prozess der Überflugannullierung muss von der für den Flug verantwortlichen Stelle eingeleitet werden, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

i)

Der zuvor durch den Basisflugdatenprozess angemeldete Flug wird nun nicht in den Luftraum der benachrichtigten Stelle einfliegen oder ist für die benachrichtigte Stelle nicht mehr von Interesse.

ii)

Der Überflug findet nicht auf der Strecke statt, die in der Überflugabsichtsmeldung angegeben wurde.

iii)

Der Überflug wird nicht unter den Bedingungen stattfinden, die Gegenstand der Absprache sind oder die nach einem Überflug-Dialog vereinbart wurden.

3.

Ein Prozess der Überflugannullierung muss in Übereinstimmung mit der Betriebsabsprache automatisch oder manuell durch Lotseneingabe ausgelöst werden.

4.

Der Abschluss des Prozesses der Überflugannullierung einschließlich der Bestätigung seitens der benachrichtigten/aufgeforderten Stelle muss der annullierenden Stelle übermittelt werden.

5.

Wird der Abschluss des Prozesses der Überflugannullierung nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zu einer Warnung am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der annullierenden Stelle.

6.

Die Angaben zur Überflugannullierung müssen dem zuständigen Lotsenarbeitsplatz der benachrichtigten/aufgeforderten Stelle zur Verfügung gestellt werden.

C.

Zwischen Stellen, die die für den Betrieb der Datalink-Dienste nach Punkt AUR.COM.2005(1)(a) der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 erforderlichen Bezirkskontrolldienste erbringen, oder wenn dies mit oder zwischen anderen Stellen vereinbart wurde, müssen die folgenden Prozesse durch Automatisierung unterstützt werden:

a)

Voraus-Log-on

1.

Die Informationen bezüglich des Voraus-Log-on-Prozesses müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

Abflugfluglatz,

iii)

Zielflugplatz,

iv)

Log-on-Typ,

v)

Log-on-Parameter.

2.

Für jeden über Datalink eingeloggten und planungsgemäß grenzüberschreitenden Flug muss ein Voraus-Log-on-Prozess durchgeführt werden.

3.

Der Voraus-Log-on-Prozess muss, wie in den Betriebsabsprachen festgelegt, zu dem früheren der folgenden Zeitpunkte oder so bald wie möglich danach eingeleitet werden:

i)

eine als Parameter festgelegte Zeitspanne in Minuten vor der voraussichtlichen Überflugzeit am COP oder

ii)

zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Flug in einer bilateral vereinbarten Entfernung vom COP befindet.

4.

Die Zulässigkeitskriterien für den Voraus-Log-on-Prozess müssen den Betriebsabsprachen entsprechen.

5.

Die Information für das Voraus-Log-on wird in der empfangenden Stelle in die zugehörigen Fluginformationen aufgenommen.

6.

Der Log-on-Status des Flugs kann am zuständigen Lotsenarbeitsplatz der empfangenden Stelle angezeigt werden.

7.

Der Abschluss des Voraus-Log-on-Prozesses einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der übergebenden Stelle übermittelt werden.

8.

Wird der Abschluss des Voraus-Log-on-Prozesses nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zur Einleitung einer Bord/Boden-Datalink-Kontaktaufforderung an das Luftfahrzeug.

b)

Nächste Behörde benachrichtigt

1.

Die Informationen bezüglich des Prozesses ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ müssen mindestens Folgendes umfassen:

i)

Luftfahrzeugkennung,

ii)

Abflugfluglatz,

iii)

Zielflugplatz.

2.

Für jeden in Frage kommenden, grenzüberschreitenden Flug muss ein Prozess ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ durchgeführt werden.

3.

Der Prozess ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ muss eingeleitet werden, nachdem die Anforderung der nächsten Datenstelle im Datenaustausch mit dem Luftfahrzeug vom Bordsystem bestätigt wurde.

4.

Nach erfolgreicher Verarbeitung der Information ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ muss die empfangende Stelle eine CPDLC-Start-Anfrage mit dem Luftfahrzeug einleiten.

5.

Wird die Information ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ nicht innerhalb der durch bilateral vereinbarte Parameter bestimmten Zeitspanne empfangen, müssen von der empfangenden Stelle örtliche Verfahren für die Einleitung der Datalink-Kommunikation mit dem Luftfahrzeug angewandt werden.

6.

Der Abschluss des Prozesses ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ einschließlich der Bestätigung seitens der empfangenden Stelle muss der übergebenden Stelle übermittelt werden.

7.

Wird der Abschluss des Prozesses ‚Nächste Behörde benachrichtigt‘ nicht entsprechend den geltenden Anforderungen an die Dienstqualität bestätigt, führt dies zur Einleitung örtlicher Verfahren in der übergebenden Stelle.

5.

In Anhang VIII, Teilabschnitt B wird folgender Abschnitt 2 angefügt:

ABSCHNITT 2

Technische Anforderungen an Anbieter von Überwachungsdiensten

CNS.TR.205 Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes

a)

Ein Anbieter von Überwachungsdiensten darf nur dann ein in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem unter Verwendung eines zulässigen Abfragecodes (IC) betreiben, wenn er von dem betreffenden Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Abfragecode zugewiesen bekommen hat.

b)

Ein Anbieter von Überwachungsdiensten, der beabsichtigt, ein in Frage kommendes Mode-S-Abfragesystem zu betreiben, oder dieses betreibt, für das ihm kein Abfragecode zugewiesen wurde, muss bei dem betreffenden Mitgliedstaat einen Abfragecodeantrag einreichen, der mindestens die folgenden Schlüsselelemente enthält:

1.

eine eindeutige Antragsreferenz des betreffenden Mitgliedstaats,

2.

vollständige Kontaktdaten des Vertreters des Mitgliedstaats, der für die Koordinierung der Zuweisung des Mode-S-Abfragecodes zuständig ist,

3.

vollständige Kontaktdaten der Ansprechstelle des Mode-S-Betreibers für Angelegenheiten der Mode-S-Abfragecodezuweisung;

4.

Bezeichnung des Mode-S-Abfragesystems,

5.

Einsatz des Mode-S-Abfragesystems (operativ oder zu Testzwecken),

6.

Standort des Mode-S-Abfragesystems,

7.

vorgesehenes Datum der ersten Mode-S-Übertragung des Mode-S-Abfragesystems,

8.

angefragter Mode-S-Abdeckungsbereich,

9.

spezifische Betriebsanforderungen,

10.

SI-Code-Fähigkeit,

11.

Fähigkeit zum ‚II/SI-Code-Betrieb‘,

12.

Abdeckungskarten-Fähigkeit.

c)

Ein Anbieter von Überwachungsdiensten muss die Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisungen einhalten, die er erhalten hat, einschließlich mindestens der folgenden Elemente:

1.

die entsprechende Antragsreferenz des betreffenden Mitgliedstaats,

2.

eine eindeutige Zuweisungsreferenz des Abfragecode-Zuweisungsdienstes,

3.

gegebenenfalls überholte Zuweisungsreferenzen,

4.

zugewiesener Abfragecode,

5.

Überwachungs- und Lockout-Abdeckungsbeschränkungen in Form von Sektorbereichen oder Mode-S-Abdeckungskarte,

6.

Umsetzungszeitraum, während dessen die Zuweisung in dem Mode-S-Abfragesystem, für das der Antrag gestellt wurde, registriert werden muss,

7.

einzuhaltende Umsetzungssequenz,

8.

optional und in Verbindung mit anderen Alternativen: Cluster-Empfehlung,

9.

gegebenenfalls spezifische Betriebsbeschränkungen.

d)

Ein Anbieter von Überwachungsdiensten muss den betreffenden Mitgliedstaat mindestens alle sechs Monate über Änderungen bei der Installationsplanung oder dem Betriebsstatus in Frage kommender Mode-S-Abfragesysteme bezüglich der in Buchstabe c aufgeführten Schlüsselelemente der Abfragecodezuweisung informieren.

e)

Der Anbieter von Überwachungsdiensten muss dafür sorgen, dass jedes seiner Mode-S-Abfragesysteme ausschließlich seinen zugewiesenen Abfragecode verwendet.“

6.

Anhang IX Punkt ATFM.TR.100 erhält folgende Fassung:

ATFM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Verkehrsflussregelungsanbieter

Ein Verkehrsflussregelungsanbieter muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 (*5) und (EU) 2019/123 der Kommission festgelegt sind.

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).“ "

7.

Anhang X Punkt ASM.TR.100 erhält folgende Fassung:

ASM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für Anbieter von Luftraummanagement

Ein Anbieter von Luftraummanagement muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EG) Nr. 2150/2005 (*6) und (EU) 2019/123 der Kommission festgelegt sind.

(*6)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).“ "

8.

Anhang XII wird wie folgt geändert:

a)

Punkt NM.TR.100 erhält folgende Fassung:

NM.TR.100 Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren für den Netzmanager

Der Netzmanager muss darlegen können, dass seine Arbeitsmethoden und Betriebsverfahren den Standards entsprechen, die in den Verordnungen (EU) Nr. 255/2010 und (EU) 2019/123 festgelegt sind.“

b)

Der folgende Abschnitt 2 wird angefügt:

ABSCHNITT 2

Technische Anforderungen für die Ausführung der Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes (Netzfunktionen)

NM.TR.105 Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes

a)

Der Netzmanager muss über ein Verfahren verfügen, mit dem sichergestellt wird, dass das System der Abfragecodezuweisung

1.

Abfragecodeanträge auf die Einhaltung der Format- und Datenkonventionen überprüft;

2.

Abfragecodeanträge auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Fristeinhaltung überprüft;

3.

innerhalb von höchstens sechs Kalendermonaten ab dem Datum der Antragstellung

i)

Simulationen der Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans auf der Grundlage der vorliegenden Anträge durchführt;

ii)

eine vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans für die Genehmigung durch die davon betroffenen Mitgliedstaaten ausarbeitet;

iii)

gewährleistet, dass die vorgeschlagene Aktualisierung des Abfragecode-Zuweisungsplans so weit wie möglich den betrieblichen Anforderungen der Abfragecodeanträge gemäß den in Punkt CNS.TR.205 Buchstabe b aufgeführten Schlüsselelementen 7, 8 und 9 entspricht;

iv)

den Abfragecode-Zuweisungsplan unverzüglich nach dessen Genehmigung unbeschadet nationaler Verfahren für die Übermittlung von Informationen über Mode-S-Abfragesysteme, die von militärischen Stellen betrieben werden, aktualisiert und den Mitgliedstaaten mitteilt.

b)

Der Netzmanager muss die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass militärische Stellen, die in Frage kommenden Mode-S-Abfragesysteme mit anderen Abfragecodes als dem II-Code 0 und anderen dem militärischen Management vorbehaltenen Codes betreiben, die Anforderungen an die Zuweisung und Verwendung von Mode-S-Abfragecodes erfüllen.

c)

Der Netzmanager muss durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen, dass militärische Stellen, die Mode-S-Abfragesysteme mit dem II-Code 0 oder anderen dem militärischen Management vorbehaltenen Codes betreiben, die ausschließliche Verwendung dieser Abfragecodes überwachen, um die unkoordinierte Verwendung in Frage kommender Abfragecodes zu verhindern.

d)

Der Netzmanager muss durch die erforderlichen Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Zuweisung und Verwendung von Abfragecodes für militärische Stellen nicht nachteilig auf die Sicherheit des allgemeinen Luftverkehrs auswirkt.

NM.TR.110 Kennzeichnung von Flügen, die für eine individuelle Identifizierung mithilfe des Features der Luftfahrzeugkennung in Frage kommen

a)

Der Netzmanager muss anhand des nach Anlage 1 Punkt ATS.OR.446 Buchstabe b deklarierten Luftraumbands und der nach Punkt SERA.4013 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 eingereichten Flugpläne bewerten, ob der betreffende Flug für eine Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommt.

b)

Der Netzmanager muss allen betroffenen Flugverkehrsdienststellen die Flüge mitteilen, die für eine Zuteilung des SSR-Conspicuity-Codes A1000 in Frage kommen.“


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).“

(*2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 1).“

(*3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1769 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung der technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Organisationen, die an der Entwicklung oder Herstellung von Systemen und Komponenten für das Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste beteiligt sind, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/203 (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 19.“

(*4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen über die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom 15.9.2023, S. 39).“

(*5)  Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10).“

(*6)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).“ ‘


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/73


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1772 DER KOMMISSION

vom 12. September 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission (3) legt die Anforderungen an die Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums fest.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (4) legt gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung fest.

(4)

Die einschlägigen Anforderungen an die Flugplanung, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird, sollten in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden, um die Kontinuität der Anforderungen an die Nutzung der Ausrüstung für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten.

(5)

Da der Netzmanager in der Flugvorbereitung mit Aufgaben der Flugplanverarbeitung betraut ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auch für den Netzmanager gelten.

(6)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Nutzer die vom Netzmanager erstellten und gepflegten Betriebshandbücher einhalten, wenn sie Flugpläne aufgeben.

(7)

Da Dauerflugpläne (Repetitive Flight Plans, RPL) in der Region EUR nicht mehr anwendbar sind, sollte jegliche Bezugnahme auf RPL gestrichen werden.

(8)

Anforderungen im Zusammenhang mit Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung für den einheitlichen europäischen Luftraum, die in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, gelten nicht für Dienste, die im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der europäischen Region (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO erbracht werden, da das geringe Verkehrsaufkommen und ihre geografische Lage mit Luftraumgrenzen nur mit einem Luftraum im Zuständigkeitsbereich von ATM/ANS-Anbietern aus einem Drittland unterschiedliche lokale Koordinierungsvereinbarungen mit benachbarten Nicht-EU-Staaten rechtfertigen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollte daher aufgehoben und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung festgelegten geänderten Anforderungen berücksichtigen gebührend den Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten.

(11)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2023 (5) abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Netzmanager, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 19a wird eingefügt:

„19a.

‚Luftfahrzeugkennung‘ (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;“.

b)

Folgende Nummer 69a wird eingefügt:

„69a.

‚geschätztes Abblockdatum‘ (estimated off-block date): voraussichtliches Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;“.

c)

Folgende Nummer 89b wird eingefügt:

„89b.

‚Integrated Initial Flight Plan Processing System‘ (IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;“.

d)

Folgende Nummer 96a wird eingefügt:

„96a.

‚Netzmanager‘ (Network Manager, NM): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Funktionen notwendig sind;“.

e)

Folgende Nummer 97a wird eingefügt:

„97a.

‚NOTAM‘ (NOTAM): eine auf dem Telekommunikationsweg verbreitete Nachricht über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist;“.

f)

Folgende Nummer 99a wird eingefügt:

„99a.

‚Flugplanaufgeber‘ (originator of a flight plan): Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen im IFPS aufgibt, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Beauftragte sowie ATS-Stellen;“.

g)

Folgende Nummer 100a wird eingefügt:

„100a.

‚Flugvorbereitung‘ (pre-flight phase): Zeitraum zwischen der ersten Aufgabe eines Flugplans und der ersten Flugverkehrsfreigabe;“.

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(5)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt SERA.2001 erhält folgende Fassung:

SERA.2001 Gegenstand

Unbeschadet des Punkts SERA.1001 gilt dieser Anhang für Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge,

a)

die Flüge in die Union, innerhalb der Union oder aus der Union durchführen,

b)

die Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen eines Mitgliedstaats der Union tragen und auf eine Weise in einem Luftraum betrieben werden, bei der sie nicht gegen die Regeln verstoßen, die von dem Staat veröffentlicht wurden, der die Hoheitsbefugnisse über das überflogene Gebiet ausübt.“

2.

Punkt SERA.4001 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Ein Flugplan muss

1.

vor dem Abflug aufgegeben werden, und zwar

i)

direkt beim Netzmanager oder über eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste entsprechend den Betriebshandbüchern, die die erforderlichen Anweisungen und Informationen enthalten, die vom Netzmanager entwickelt und gepflegt werden, wenn der Flug auf einem Teil oder der gesamten Strecke innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums nach Instrumentenflugregeln (IFR) durchgeführt werden soll oder

ii)

bei einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste in anderen Fällen.

2.

während des Fluges an die zuständige Flugverkehrsdienststelle oder Flugfunkleitstelle übermittelt werden.

d)

Sofern von der zuständigen Behörde keine kürzere Frist für Inlandsflüge nach Sichtflugregeln vorgeschrieben ist, muss für jeden Flug, bei dem Staatsgrenzen überflogen werden sollen oder für den Flugverkehrskontrolldienste oder Flugverkehrsberatungsdienste erbracht werden sollen, ein Flugplan wie folgt aufgegeben werden:

1.

höchstens 120 Stunden vor der voraussichtlichen Abblockzeit;

2.

mindestens 3 Stunden vor der voraussichtlichen Abblockzeit für Flüge, die möglicherweise Maßnahmen zur Verkehrsflussregelung unterliegen;

3.

mindestens 60 Minuten vor dem Abflug bei allen anderen, nicht unter Nummer 2 fallenden Flügen oder

4.

bei Aufgabe während des Fluges rechtzeitig genug, um sicherzustellen, dass die zuständige ATS-Stelle den Flugplan mindestens 10 Minuten vor dem Zeitpunkt erhält, zu dem das Luftfahrzeug voraussichtlich einen der folgenden Punkte erreicht:

i)

den geplanten Einflugpunkt in einen Kontrollbezirk oder Flugverkehrsberatungsbezirk oder

ii)

den Kreuzungspunkt mit einer Luftstraße oder einer Flugverkehrsberatungsstrecke.“

b)

Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:

„e)

Für Flüge, die teilweise oder vollständig nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und die in den Zuständigkeitsbereich einer Flugverkehrsdienststelle einfliegen und für die beim Netzmanager im Voraus kein Flugplan aufgegeben wurde, muss die betreffende Stelle dem Netzmanager die Luftfahrzeugkennung, das Luftfahrzeugmuster, den Einflugpunkt in ihren Zuständigkeitsbereich, die Zeit und die Flugfläche an diesem Punkt, die Strecke und den Zielflugplatz des Fluges übermitteln.

f)

Die Anforderungen der Buchstaben c, d und e gelten nicht für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist.“

3.

Punkt SERA.4005 erhält folgende Fassung:

SERA.4005 Flugplaninhalt

a)

Ein Flugplan muss alle Informationen enthalten, die die zuständige Behörde in Bezug auf Folgendes für relevant hält:

1.

Luftfahrzeugkennung,

2.

Flugregeln und Flugtyp,

3.

Anzahl und Muster der Luftfahrzeuge und Wirbelschleppenkategorie,

4.

Ausrüstung und Fähigkeiten des Luftfahrzeugs,

5.

Startflugplatz oder -einsatzort,

6.

voraussichtliches Abblockdatum und voraussichtliche Abblockzeit,

7.

Reisegeschwindigkeit(en),

8.

Reiseflughöhe(n),

9.

Flugstrecke,

10.

Zielflugplatz oder -einsatzort und voraussichtliche Gesamtflugdauer,

11.

Ausweichflugplatz/-flugplätze oder -einsatzort(e),

12.

kraftstoffbedingte Höchstflugdauer,

13.

Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen,

14.

Notfall- und Überlebensausrüstung, einschließlich eines ballistischen Fallschirm-Rettungssystems,

15.

sonstige Angaben.

b)

Bei Flugplänen, die während des Flugs aufgegeben werden, muss der Startflugplatz oder -einsatzort der Ort sein, an dem bei Bedarf zusätzliche Informationen bezüglich des Flugs eingeholt werden können. Außerdem ist anstelle der voraussichtlichen Abblockzeit die Zeit über dem ersten Punkt der Strecke anzugeben, auf die sich der Flugplan bezieht.“

4.

Punkt SERA.4010 erhält folgende Fassung:

SERA.4010 Ausfüllen eines Flugplans

a)

Ein Flugplan muss Informationen zu den in Punkt SERA.4005 Buchstabe a Nummern 1 bis 11 aufgeführten und je nach Sachlage relevanten Punkten in Bezug auf die gesamte Strecke oder den Teil davon enthalten, für den der Flugplan aufgegeben wird.

b)

Luftfahrzeugbetreiber, Flugplanaufgeber und Flugverkehrsdienststellen, die die erforderlichen Anweisungen nach Punkt SERA.4001 Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i befolgen, müssen Folgendem genügen:

1.

den Anweisungen für das Ausfüllen des Flugplanformblatts in Anlage 6;

2.

etwaigen Einschränkungen, die den einschlägigen Luftfahrthandbüchern (AIP) zu entnehmen sind.

c)

Luftfahrzeugbetreiber oder in ihrem Namen handelnde Beauftragte, die beabsichtigen, innerhalb des einheitlichen europäischen Luftraums eine Strecke in Teilen oder insgesamt nach Instrumentenflugregeln zu betreiben, müssen den geeigneten Indikator für die an Bord verfügbare Luftfahrzeugausrüstung und deren Fähigkeiten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 der Kommission (*1) in das entsprechende Feld des Flugplans nach Punkt SERA.4005 Buchstabe a Nummer 4 eintragen.

d)

Betreiber von Luftfahrzeugen, die nicht entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1770 ausgerüstet sind und die im einheitlichen europäischen Luftraum betrieben werden sollen, müssen den geeigneten Indikator für die an Bord verfügbare Luftfahrzeugausrüstung und deren Fähigkeiten sowie potenzielle Ausnahmen in die entsprechenden Felder des Flugplans nach Punkt SERA.4005 Buchstabe a Nummern 4 bzw. 15 eintragen. Darüber hinaus muss der Flugplan Informationen zu allen anderen Elementen enthalten, wenn dies von der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist oder gegebenenfalls von der Person, die den Flugplan aufgibt, für erforderlich erachtet wird.

(*1)  Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen für die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 39).“."

5.

Der folgende Punkt SERA.4013 wird eingefügt:

SERA.4013 Flugplanannahme

a)

Der Netzmanager (für den Teil der Strecke, der nach Instrumentenflugregeln betrieben wird) und die Meldestelle für Flugverkehrsdienste müssen die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit sichergestellt ist, dass ein Flugplan, der eingeht oder geändert wird,

1.

mit den geltenden Format- und Datenkonventionen übereinstimmt,

2.

vollständig und möglichst genau ist,

3.

erforderlichenfalls für die Flugverkehrsdienste annehmbar ist und

4.

akzeptiert wird und dies dem Flugplanaufgeber mitgeteilt wird.

b)

Die Flugverkehrskontrollstellen müssen dem Netzmanager in Bezug auf Flugpläne und die damit zusammenhängenden Aktualisierungsmeldungen, die sie von diesem bereits erhalten haben, alle erforderlichen Flugplanänderungen zur Verfügung stellen, die sich auf die in Punkt SERA.4005 Buchstabe a Nummern 1 bis 10 aufgeführten und die Strecke oder Flugfläche betreffenden Elemente auswirken und die sichere Durchführung eines Fluges beinträchtigen könnten. Sonstige Änderungen oder Aufhebungen eines Flugplans dürfen von einer ATC-Stelle während der Flugvorbereitung nur in Koordinierung mit dem Luftfahrzeugbetreiber vorgenommen werden.

c)

Der Netzmanager muss allen betroffenen ATS-Stellen den angenommenen Flugplan und alle während der Flugvorbereitung angenommenen Änderungen, die an den in Punkt SERA.4005 Buchstabe a Nummern 1 bis 10 aufgeführten Elementen des Flugplans vorgenommen wurden, sowie die zugehörigen Aktualisierungsmeldungen mitteilen.

d)

Der Netzmanager muss dem Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Flugpläne und die damit zusammenhängenden Aktualisierungsmeldungen, die er von diesem bereits erhalten hat, alle sich aus der Flugvorbereitung ergebenden Änderungen des Flugplans mitteilen, die sich auf die in Punkt SERA.4005 Buchstabe a Nummern 1 bis 10 aufgeführten und die Strecke oder Flugfläche betreffenden Elemente auswirken und die sichere Durchführung eines Fluges beinträchtigen könnten.

e)

Wenn der Flugplanaufgeber nicht mit dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem Piloten identisch ist, muss er dafür sorgen, dass die Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige erforderliche Änderungen dieser Bedingungen, die vom Netzmanager für den nach Instrumentenflugregeln betriebenen Teil des Flugs oder von den Meldestellen für Flugverkehrsdienste mitgeteilt wurden, dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem Piloten übermittelt werden, der den Flugplan aufgegeben hat.

f)

Der Luftfahrzeugbetreiber muss dafür sorgen, dass die dem Flugplanaufgeber vom Netzmanager oder von der Meldestelle für Flugverkehrsdienste übermittelten Bedingungen für die Annahme eines Flugplans sowie etwaige notwendige Änderungen daran in die geplante Flugdurchführung einbezogen und dem Piloten mitgeteilt werden.

g)

Der Luftfahrzeugbetreiber muss vor Flugbeginn dafür sorgen, dass der Inhalt des Flugplans den Durchführungsabsichten genau entspricht.

h)

Der Netzmanager muss die mit den Flugplänen erhaltenen Informationen über die Betriebsfähigkeit mit einem Kanalabstand von 8,33 kHz verarbeiten und weitergeben.

i)

Die Anforderungen der Buchstaben a bis h gelten nicht für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist.“

6.

Punkt SERA.4015 erhält folgende Fassung:

SERA.4015 Flugplanänderungen

a)

Alle Änderungen eines Flugplans, der für einen Flug nach Instrumentenflugregeln oder für einen als kontrollierter Flug durchgeführten Flug nach Sichtflugregeln aufgegeben wurde, müssen wie folgt gemeldet werden:

1.

während der Flugvorbereitung dem Netzmanager für Flüge, die auf einer Strecke teilweise oder insgesamt nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden sollen, und den Meldestellen für Flugverkehrsdienste, sobald dies praktikabel ist;

2.

während des Fluges vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt SERA.8020(b) der zuständigen Flugverkehrsdienststelle.

Bei anderen Flügen nach Sichtflugregeln müssen erhebliche Änderungen eines Flugplans so bald wie möglich der zuständigen Flugverkehrsdienststelle gemeldet werden.

b)

Bei einer Verspätung von 30 Minuten gegenüber der voraussichtlichen Abblockzeit für einen kontrollierten Flug oder einer Verspätung von einer Stunde bei einem unkontrollierten Flug, für den ein Flugplan aufgegeben worden war, muss der Flugplan geändert oder ein neuer Flugplan aufgegeben werden, und der alte Flugplan muss gegebenenfalls aufgehoben werden. Bei jedem nach Instrumentenflugregeln durchgeführten Flug müssen Verspätungen von mehr als 15 Minuten dem Netzmanager mitgeteilt werden.

c)

Bei einer Änderung der Luftfahrzeugausrüstung und ihres Fähigkeitsstatus für einen Flug müssen die Luftfahrzeugbetreiber oder die in ihrem Namen handelnden Beauftragten dem Netzmanager oder den Meldestellen für Flugverkehrsdienste eine Änderungsmeldung übermitteln, wobei der geeignete Indikator in das entsprechende Feld des Flugplanformblatts einzutragen ist.

d)

Informationen, die vor dem Abflug bezüglich der kraftstoffbedingten Höchstflugdauer oder der Gesamtzahl der Personen an Bord übermittelt wurden und zum Abflugzeitpunkt nicht stimmen, stellen eine erhebliche Flugplanänderung dar und müssen daher gemeldet werden.

e)

Die Anforderungen der Buchstaben a bis d gelten nicht für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist.“

7.

Der folgende Abschnitt 15 wird angefügt:

ABSCHNITT 15

Verfahren für die Datalink-Kommunikation zwischen Lotsen und Piloten (CPDLC)

SERA.15001 Datalink-Aufbau und Fehler beim Datalink-Aufbau

a)

Die einer Flugverkehrsdienststelle zugeordnete Log-on-Adresse muss in den nationalen Luftfahrthandbüchern (AIP) veröffentlicht werden.

b)

Nach Eingang einer gültigen Anfrage eines im Anflug oder innerhalb des Datalink-Service-Bereichs befindlichen Luftfahrzeugs für den Datalink-Aufbau muss die Flugverkehrsdienststelle die Anfrage annehmen und, falls sie diese mit einem Flugplan korrelieren kann, eine Verbindung zu dem Luftfahrzeug herstellen.

c)

Der Anbieter von Flugverkehrsdiensten muss Verfahren festlegen, um Fehler beim Datalink-Aufbau so bald wie praktikabel zu beheben.

d)

Der Luftfahrzeugbetreiber muss Verfahren festlegen, um Fehler beim Datalink-Aufbau so bald wie praktikabel zu beheben.

SERA.15005 Herstellung der CPDLC

a)

Die CPDLC muss rechtzeitig im Voraus hergestellt werden, damit das Luftfahrzeug mit der richtigen Flugverkehrskontrollstelle kommuniziert.

b)

Informationen darüber, wann und gegebenenfalls wo die Bord- oder Bodensysteme die CPDLC herstellen sollten, werden in den Luftfahrtinformationsrundschreiben oder im Luftfahrthandbuch veröffentlicht.

c)

Der Pilot muss in der Lage sein, die den Flugverkehrskontrolldienst erbringende Flugverkehrskontrollstelle während der Bereitstellung des Dienstes jederzeit zu identifizieren.

SERA.15010 Übergabe der CPDLC

a)

Bei einer CPDLC- Übergabe muss die Übergabe des Sprechfunkverkehrs und der CPDLC zeitgleich beginnen.

b)

Wird ein Luftfahrzeug von einer Flugverkehrskontrollstelle, in der CPDLC verfügbar ist, zu einer Flugverkehrskontrollstelle übergeben, die nicht über CPDLC verfügt, muss die Beendigung der CPDLC zeitgleich mit der Übergabe des Sprechfunkverkehrs beginnen.

c)

Der Fluglotse muss beim Versuch einer CPDLC-Übergabe, die zu einer Änderung der Datenstelle führt, über Datalink-Meldungen informiert werden, für die keine Beendigungs-Antwort eingegangen ist. Beschließt der Fluglotse, das Luftfahrzeug zu übergeben, ohne dass Antworten des Piloten auf noch ausstehende Uplink-Meldung(en) eingegangen sind, muss er in der Regel zum Sprechfunkverkehr zurückkehren, um etwaige Unklarheiten im Zusammenhang mit den noch ausstehenden Uplink-Meldung(en) zu beseitigen.

SERA.15015 Aufbau von CPDLC-Meldungen

a)

Der Text von CPDLC-Meldungen muss im Standardformat aufgebaut sein sowie aus Klartext oder Abkürzungen und Codes bestehen. Klartext ist zu vermeiden, wenn die Länge des Textes durch die Verwendung geeigneter Abkürzungen und Codes verkürzt werden kann. Nicht wesentliche Wörter und Sätze, wie z. B. Höflichkeitsfloskeln, dürfen nicht verwendet werden.

b)

Der Fluglotse und der Pilot müssen CPDLC-Meldungen unter Verwendung von Standard-Elementen, Freitextelementen oder einer Kombination aus beidem erstellen. Die Verwendung von Freitextelementen durch Fluglotsen oder Piloten ist zu vermeiden.

c)

Sind in der verwendeten CPDLC-Meldung bestimmte Umstände nicht vorgesehen, kann die zuständige Behörde in Absprache mit Betreibern und anderen Anbietern von Flugverkehrsdiensten festlegen, dass die Verwendung von Freitextelementen akzeptiert werden kann. In solchen Fällen muss die betreffende zuständige Behörde für jedes Freitextelement das Anzeigeformat, den Verwendungszweck und die Attribute festlegen.

d)

Die Zusammensetzung einer CPDLC-Meldung darf nicht mehr als fünf Elemente umfassen, von denen nur zwei die Streckenfreigabevariable enthalten können.

e)

Aufbau von CPDLC-Meldungen mit mehreren Elementen:

1.

Erfordert eine CPDLC-Meldung mit mehreren Elementen eine Antwort, muss die Antwort für alle Elemente gelten.

2.

Kann der aus einem einzelnen Element oder aus mehreren Elementen bestehenden Freigabemeldung nicht Folge geleistet werden, muss der Pilot für die gesamte Meldung die Antwort ‚UNABLE‘ (nicht in der Lage) senden.

3.

Der Fluglotse muss mit einer ‚UNABLE‘-Meldung antworten, die für alle Elemente der Freigabeanforderung gilt, wenn keines der Elemente einer ein oder mehrere Elemente umfassenden Freigabeanforderung genehmigt werden kann. Die aktuelle(n) Freigabe(n) darf/dürfen nicht wiederholt werden.

4.

Kann einer aus mehreren Elementen bestehenden Freigabeanforderung nur teilweise entsprochen werden, muss der Fluglotse mit einer ‚UNABLE‘-Meldung, die für alle Elemente der Anforderung gilt, antworten und gegebenenfalls Gründe dafür angeben und/oder erläutern, wann mit einer Freigabe zu rechnen ist.

5.

Kann allen Elementen einer aus einem oder mehreren Elementen bestehenden Freigabeanforderung entsprochen werden, muss der Fluglotse auf jedes Element der Anforderung mit Freigaben antworten. Diese Antwort muss aus einer einzigen Uplink-Meldung bestehen.

6.

Enthält eine CPDLC-Meldung mehr als ein Element und das Antwortattribut für die Meldung ist ‚Y‘ (sofern benutzt), muss die einzige Antwort die entsprechende Anzahl von Antworten in derselben Reihenfolge enthalten.

SERA.15020 Antwort auf CPDLC-Meldungen

a)

Die Wiederholung von CPDLC-Meldungen im Sprechfunkverkehr ist nicht vorgeschrieben, sofern dies nicht von der zuständigen Behörde anders festgelegt wurde.

b)

Kommuniziert ein Fluglotse oder Pilot über CPDLC, muss die Antwort in der Regel über CPDLC erfolgen, sofern nicht eine übermittelte CPDLC-Meldung berichtigt werden muss. Kommuniziert ein Fluglotse oder Pilot über Sprechfunk, muss die Antwort in der Regel über Sprechfunk erfolgen.

SERA.15025 Berichtigung von CPDLC-Meldungen

a)

Wird eine Berichtigung einer CPDLC-Meldung für notwendig erachtet oder muss der Inhalt einer solchen Meldung geklärt werden, müssen der Fluglotse und der Pilot die am besten geeigneten Mittel nutzen, um die Angaben zu berichtigen oder die erforderliche Klarstellung vorzunehmen.

b)

Wird eine CPDLC-Meldung, für die noch keine operative Antwort eingegangen ist, mittels Sprechfunkverkehr berichtigt, muss der Sprachkommunikation des Fluglotsen oder Piloten folgende Sprechfunkgruppe vorausgehen: ‚DISREGARD CPDLC (Art der Meldung) MESSAGE, BREAK‘ — gefolgt von der korrekten Freigabe, Anweisung, Information oder Anforderung.

c)

Bei der Bezugnahme auf die nicht zu berücksichtigende CPDLC-Meldung und ihrer Identifizierung ist bei der Sprechfunkgruppe Vorsicht geboten, um Unklarheiten in Bezug auf die Berichtigung der Freigabe, Anweisung, Information oder Anforderung zu vermeiden.

d)

Wird eine CPDLC-Meldung, die eine operative Antwort erfordert, anschließend per Sprechfunk verhandelt, muss eine geeignete Antwort zur Beendigung der CPDLC-Meldung gesandt werden, damit eine ordnungsgemäße Synchronisierung des CPDLC-Dialogs sichergestellt ist. Dies kann entweder dadurch erreicht werden, dass der Empfänger der Meldung ausdrücklich angewiesen wird, den Dialog zu schließen, oder indem dem System gestattet wird, den Dialog automatisch zu schließen.

SERA.15030 Datalink-Kommunikationsverfahren für den Datenverantwortlichen bei Notfällen, Gefahren und Ausfall der CPDLC-Ausrüstung

a)

Wird ein Fluglotse oder ein Pilot darauf aufmerksam gemacht, dass eine einzelne Datalink-Kommunikationsmeldung für Fluglotsen und Piloten misslungen ist, muss der Fluglotse oder der Pilot gegebenenfalls eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

1.

über Sprechfunk die Maßnahmen bestätigen, die in Bezug auf den entsprechenden Dialog ergriffen werden, wobei der Information folgende Sprechfunkgruppe vorangestellt wird: ‚CPDLC MESSAGE FAILURE‘;

2.

über CPDLC die misslungene CPDLC-Meldung erneut herausgeben.

b)

Fluglotsen, die allen Stellen, die betroffen sein könnten, Informationen über den kompletten Ausfall eines CPDLC-Bodensystems übermitteln müssen, sollten einer solchen Meldung folgende allgemeine Sprechfunkgruppe vorschalten: ‚ALL STATIONS CPDLC FAILURE‘ — gefolgt von der Kennung der rufenden Stelle.

c)

Bei Ausfall einer CPDLC und Rückgriff auf den Sprechfunkverkehr gelten alle noch ausstehenden CPDLC-Meldungen als nicht zugestellt und der gesamte Dialog, einschließlich der noch ausstehenden Meldungen, muss mit Sprechfunkverkehr wieder neu begonnen werden.

d)

Fällt die CPDLC aus, kann jedoch vor Rückgriff auf den Sprechfunkverkehr wieder hergestellt werden, gelten alle noch ausstehenden CPDLC-Meldungen als nicht zugestellt und der gesamte Dialog, einschließlich der noch ausstehenden Meldungen, muss mit CPDLC wieder neu begonnen werden.

SERA.15035 Vorsätzliche Abschaltung des CPDLC-Systems

a)

Ist eine Systemabschaltung des Kommunikationsnetzes oder des CPDLC-Bodensystems geplant, muss eine NOTAM veröffentlicht werden, um alle betroffenen Parteien über die Dauer der Abschaltung und erforderlichenfalls über die zu verwendenden Sprechfunkfrequenzen zu informieren.

b)

Luftfahrzeuge, die sich mit ATC-Stellen in Kommunikation befinden, müssen über Sprechfunk oder CPDLC über jeden drohenden Verlust des CPDLC-Dienstes informiert werden.

SERA.15040 Einstellung der Verwendung von CPDLC-Anforderungen

a)

Fordert ein Fluglotse alle Stellen oder einen bestimmten Flug auf, für einen begrenzten Zeitraum keine CPDLC-Anforderungen mehr zu senden, muss folgende Sprechfunkgruppe verwendet werden: ((Rufzeichen) oder ALL STATIONS) STOP SENDING CPDLC REQUESTS [UNTIL ADVISED] [(Grund)].

b)

Die Wiederaufnahme der normalen Verwendung von CPDLC muss unter Verwendung der folgenden Sprechfunkgruppe angezeigt werden: ((Rufzeichen) oder ALL STATIONS) RESUME NORMAL CPDLC OPERATIONS.

SERA.15045 Nutzung von CPDLC bei Ausfall der Bord/Boden-Sprachkommunikation

Das Bestehen einer CPDLC-Verbindung zwischen einer Flugverkehrsdienststelle und einem Luftfahrzeug sollte den Piloten und den betreffenden Fluglotsen nicht daran hindern, im Falle eines Ausfalls der Bord/Boden-Sprachkommunikation alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen.

SERA.15050 Test der CPDLC

In den Fällen, in den sich ein CPDLC-Test mit einem Luftfahrzeug auf die für das Luftfahrzeug erbrachten Flugverkehrsdienste auswirkt, muss die Koordinierung vor diesem Test erfolgen.“

8.

Die folgende Anlage 6 wird angefügt:

„Anlage 6

AUSFÜLLEN EINES FLUGPLANS

1.   ICAO-Vorlage für das Flugplanformblatt

Image 1

2.   Anweisungen für das Ausfüllen des Flugplanformblatts

2.1.   Allgemeines

Bitte halten Sie die vorgegebenen Formate und Vorgaben für die Angaben der Daten genau ein.

Die Daten sind beginnend bei der ersten freien Stelle des jeweiligen Felds einzusetzen. Nicht benutzte Felder bzw. Stellen eines Felds sind freizulassen.

Tragen Sie alle Zeitangaben in UTC mit 4 Ziffern ein.

Geben Sie die voraussichtliche Flugdauer in 4 Ziffern (Stunden und Minuten) an.

Der grau unterlegte Bereich vor Feld 3 ist von den ATS- und COM-Diensten auszufüllen, es sei denn, die Zuständigkeit für die Erstellung der Flugplanmeldungen wurde delegiert.

2.2.   Anweisungen für die Eingabe der ATS-Daten

Die Felder 7 bis 18 und, sofern von der zuständigen Behörde verlangt oder auf andere Weise für notwendig erachtet, Feld 19 sind wie nachstehend angegeben auszufüllen.

ANGABE einer der folgenden Luftfahrzeugkennungen mit höchstens 7 alphanumerischen Zeichen und ohne Bindestriche oder Symbole:

a)

die ICAO-Kennung des Luftfahrzeugbetreibers, gefolgt von der Flugkennung (z. B. KLM511, NGA213, JTR25), wenn das vom Luftfahrzeug verwendete Funkrufzeichen aus der ICAO-Funkbezeichnung des Luftfahrzeugbetreibers und der Flugkennung besteht (z. B. KLM511, NIGERIA213, Jester25), oder

b)

die Staatszugehörigkeit oder das Kennzeichen multinationaler Betreiber und Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs (z. B. EIAKO, 4XBCD, N2567GA), wenn

1.

das vom Luftfahrzeug zu verwendende Funkrufzeichen allein aus dieser Kennung besteht (z. B. CGAJS) oder das ICAO-Funkrufzeichen des Luftfahrzeugbetreibers (z. B. BLIZZARD CGAJS) vorangestellt wird,

2.

das Luftfahrzeug nicht mit Funk ausgestattet ist.

Flugregeln

ANGABE einer der folgenden Buchstaben für die Kategorie der Flugregeln, nach denen der Pilot zu fliegen beabsichtigt:

I

der gesamte Flug soll nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden oder

V

der gesamte Flug soll nach Sichtflugregeln durchgeführt werden oder

Y

ein Flug mit einem oder mehreren Flugregelwechseln, der mit Instrumentenflugregeln beginnt oder

Z

ein Flug mit einem oder mehreren Flugregelwechsel, der mit Sichtflugregeln beginnt.

Geben Sie im Feld 15 den oder die Punkte an, an denen ein Flugregelwechsel geplant ist.

Art des Fluges

ANGABE einer der folgenden Buchstaben für die Art des Fluges, sofern von der zuständigen Behörde verlangt:

S

Flug im Linienflugverkehr

N

Flug im Nichtlinienflugverkehr

G

Flug der allgemeinen Luftfahrt

M

Militärflug

X

Flug, der nicht unter die vorstehenden Kategorien einzuordnen ist

In Feld 18 sind unter „STS“ der Status eines Fluges oder erforderlichenfalls unter „RMK“ sonstige Gründe für eine ATS-Sonderbehandlung anzugeben.

Anzahl der Luftfahrzeuge (1 oder 2 Ziffern)

ANGABE der Anzahl der Luftfahrzeuge bei mehreren Luftfahrzeugen.

Luftfahrzeugmuster (2 bis 4 Zeichen)

ANGABE der jeweiligen in Dokument 8643 (Aircraft Type Designators) aufgeführten Kennung oder „ZZZZ“, wenn keine Kennung zugewiesen wurde oder bei Formationsflügen, die mehr als ein Muster umfassen. Zusätzlich sind in Feld 18 unter „TYP/“ (Anzahl und) die Muster der Luftfahrzeuge anzugeben.

Wirbelschleppenkategorie (1 Zeichen)

ANGABE der Wirbelschleppenkategorie eines Luftfahrzeuges durch einen Schrägstrich getrennt mit einem der folgenden Buchstaben:

J

SUPER zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters, das als solches im ICAO-Dokument 8643 (Aircraft Type Designators), letzte Ausgabe, so eingestuft ist

H

HEAVY, zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters mit einer höchstzulässigen Startmasse von 136 000 kg oder mehr, mit Ausnahme der im ICAO-Dokument 8643 als SUPER (J) eingestuften Luftfahrzeugmuster

M

MEDIUM zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 136 000 kg, jedoch mehr als 7 000 kg

L

LIGHT zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters mit einer höchstzulässigen Startmasse von 7 000 kg oder weniger

Die Fähigkeiten umfassen folgende Elemente:

a)

Vorhandensein einschlägiger betriebstüchtiger Ausrüstung an Bord des Luftfahrzeugs

b)

Ausrüstung und Fähigkeiten entsprechend den Qualifikationen der Flugbesatzung und

c)

gegebenenfalls Genehmigung der zuständigen Behörde

Funkkommunikation, Navigation und Anflughilfen — Ausrüstung und Fähigkeiten

ANGABE eines Buchstabens wie folgt:

N

wenn keine COM/NAV/Anflughilfeausrüstung für die zu fliegende Strecke mitgeführt wird oder die Ausrüstung nicht betriebstüchtig ist oder

S

wenn die Standard-COM/NAV/Anflughilfeausrüstung für die zu fliegende Strecke mitgeführt wird und betriebstüchtig ist und/oder

ANGABE einer oder mehrerer der folgenden Buchstaben entsprechend der betriebstüchtigen COM/NAV/Anflughilfeausrüstung und den verfügbaren Fähigkeiten:

A

GBAS-Landesystem

J7

CPDLC FANS 1/A SATCOM (Iridium)

B

LPV (APV mit SBAS)

K

MLS

C

Loran C

L

ILS

D

DME

M1

ATC SATVOICE (INMARSAT)

E1

FMC WPR ACARS

M2

ATC SATVOICE (MTSAT)

E2

D-FIS ACARS

M3

ATC SATVOICE (Iridium)

E3

PDC ACARS

O

VOR

G

GNSS. Soll ein Teil des Fluges nach IFR durchgeführt werden, sind GNSS-Empfänger angesprochen, die dem ICAO-Anhang 10 Band I entsprechen.

P1

CPDLC RCP 400

P2

CPDLC RCP 240

P3

SATVOICE RCP 400

H

HF RTF

P4-P9

Reserviert für RCP

I

Trägheitsnavigation

R

zugelassen für PBN

J1

CPDLC ATN VDL Mode 2

T

TACAN

J2

CPDLC FANS 1/A HFDL

U

UHF RTF

J3

CPDLC FANS 1/A VDL Mode A

V

VHF RTF

J4

CPDLC FANS 1/A VDL Mode 2

W

zugelassen für RVSM

J5

CPDLC FANS 1/A SATCOM (INMARSAT)

X

zugelassen für MNPS

J6

CPDLC FANS 1/A

SATCOM (MTSAT)

Y

VHF mit 8,33 kHz-fähiger Funkausrüstung

Z

Sonstige mitgeführte Ausrüstung oder sonstige Fähigkeiten

Alle alphanumerischen Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.

Ausrüstung und Fähigkeiten für die Überwachung

ANGABE von

N“, wenn keine Überwachungsausrüstung für die zu fliegende Strecke mitgeführt wird oder die Ausrüstung nicht betriebstüchtig ist

ODER

ANGABE

einer oder mehrerer der folgenden Deskriptoren (höchstens 20 Zeichen) zur Beschreibung der betriebstüchtigen Überwachungsausrüstung und/oder -fähigkeiten an Bord:

SSR-Mode A und C

A

Transponder — Mode A (4 Ziffern — 4 096 Codes)

C

Transponder — Mode A (4 Ziffern — 4 096 Codes) und Mode C

SSR Mode S

E

Transponder — Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, Druckhöhen und extended Squitter (ADS-B)

H

Transponder — Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, Druckhöhen und erhöhte Überwachung

I

Transponder — Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, jedoch ohne Druckhöhenfähigkeit

L

Transponder — Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, Druckhöhen, extended Squitter (ADS-B) und erhöhte Überwachung

P

Transponder — Mode S, einschließlich Druckhöhenfähigkeit, jedoch ohne Fähigkeit zur Luftfahrzeugkennung

S

Transponder — Mode S, einschließlich Druckhöhen- und Luftfahrzeugkennungsfähigkeit

X

Transponder — Mode S weder mit der Luftfahrzeugkennungs- noch der Druckhöhenfähigkeit

ADS-B

B1

ADS-B mit festgelegter Sendefähigkeit von 1 090 MHz ADS-B (‚Out‘)

B2

ADS-B mit festgelegter Sende- und Empfangsfähigkeit von 1 090 MHz ADS-B (‚Out‘ und ‚In‘)

U1

ADS-B-Sendefähigkeit (‚Out‘) mittels UAT

U2

ADS-B-Sende- und Empfangsfähigkeit (‚Out‘ und ‚In‘) mittels UAT

V1

ADS-B-Sendefähigkeit (‚Out‘) mittels VDL Mode 4

V2

ADS-B- Sende- und Empfangsfähigkeit (‚Out‘ und ‚In‘) mittels VDL Mode 4

ADS-C

D1

ADS-C mit FANS-1/A-Fähigkeiten

G1

ADS-C mit ATN-Fähigkeiten

Alle alphanumerischen Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.

ANGABE

der vierstelligen ICAO-Ortskennung des Startflugplatzes nach Dokument 7910 (Location Indicators)

ODER

wenn keine Ortskennung zugewiesen wurde,

ANGABE von „ZZZZ“ und folgenden Angaben in Feld 18:

Bezeichnung und Ort des Flugplatzes beginnend mit der Kenngruppe ‚DEP/‘ oder

der erste Streckenpunkt oder ein Markierungsfunkfeuer mit der Kenngruppe ‚DEP/‘, wenn das Luftfahrzeug nicht von einem Flugplatz gestartet ist,

ODER

sofern der Flugplan von einem Luftfahrzeug im Flug eingeht,

ANGABE von „AFIL“ sowie in Feld 18 unter der Kenngruppe ‚DEP/‘ die 4-stellige ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, von der die zusätzlichen Flugplandaten angefordert werden können.

DANACH OHNE LEERZEICHEN

die voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) bei einem vor dem Abflug aufgegebenen Flugplan oder die aktuelle oder voraussichtliche Überflugzeit über den Punkt der Strecke, von dem ab der Flugplan gelten soll, bei einem während des Flugs von einem Luftfahrzeug eingegangenen Flugplan.

ANGABE der Anfangsreisegeschwindigkeit nach Buchstabe a und der Anfangsreiseflughöhe nach Buchstabe b ohne Leerzeichen dazwischen.

DANACH

ist nach dem Pfeil die Beschreibung der Flugstrecke nach Buchstabe c einzufügen.

a)

Reisegeschwindigkeit (höchstens 5 Zeichen)

ANGABE der wahren Eigengeschwindigkeit für den ersten oder den gesamten Reiseabschnitt des Fluges in

Kilometer pro Stunde, ausgedrückt als ‚K‘, gefolgt von 4 Ziffern (z. B. K0830), oder

Knoten, ausgedrückt als ‚N‘, gefolgt von 4 Ziffern (z. B. N0485), oder

Mach (wahre Machzahl), sofern von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben, gerundet auf das nächste Hundertstel der Mach-Einheit, ausgedrückt als ‚M‘, gefolgt von 3 Ziffern (z. B. M082).

b)

Reiseflughöhe (höchstens 5 Zeichen)

ANGABE der geplanten Reiseflughöhe für den ersten oder den gesamten Abschnitt der Flugstrecke in

Flugflächen, ausgedrückt als ‚F‘, gefolgt von 3 Ziffern (z. B. F085, F330) oder

Flugflächen nach dem metrischen System in Zehnmeterstufen, ausgedrückt als ‚S‘, gefolgt von 4 Ziffern (z. B. S1130), sofern von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben, oder

Höhe über NN in Hundertfußstufen, ausgedrückt als ‚A‘, gefolgt von 3 Ziffern (z. B. A045, A100) oder

Höhe über NN in Zehnmeterstufen, ausgedrückt als ‚M‘, gefolgt von 4 Ziffern (z. B. M0840) oder

bei unkontrollierten VFR-Flügen die Buchstaben ‚VFR‘.

c)

Flugstrecke (einschließlich Änderungen der Geschwindigkeit und/oder der Flugregeln)

Flüge auf ausgewiesenen ATS-Strecken

ANGABE

der Kennung des ersten ATS-Streckensegments, wenn der Startflugplatz auf der ATS-Streckenführung liegt oder mit ihr verbunden ist,

ODER

der Kenngruppe ‚DCT‘, gefolgt von dem Punkt des Zusammentreffens mit dem ersten ATS-Streckensegment und der Kennung der ATS-Strecke, wenn der Startflugplatz nicht auf der ATS-Streckenführung liegt oder mit ihr verbunden ist.

DANACH

ANGABE

jedes Punkts, an dem entweder der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit und/oder der Flugfläche oder eine Änderung der ATS-Strecke und/oder eine Änderung der Flugregeln geplant ist,

JEWEILS GEFOLGT

 

von der Kennung des nächsten ATS-Streckensegments, auch wenn es mit dem vorherigen ATS-Streckensegment identisch ist,

ODER

von der Kenngruppe ‚DCT‘, wenn der Flug zum nächsten Punkt außerhalb einer bezeichneten Strecke liegt, es sei denn, beide Punkte sind durch geografische Koordinaten definiert.

Flüge außerhalb ausgewiesener ATS-Strecken

ANGABE

der Punkte, zwischen denen in der Regel eine Flugzeit von 30 Minuten oder eine Flugstrecke von 370 km (200 NM) nicht überschritten wird, einschließlich aller Punkte, an denen die Geschwindigkeit, Flughöhe, der Kurs über Grund oder Flugregeln geändert werden sollen,

ODER

wenn die zuständigen Behörden dies verlangen,

IST

für Flüge, die überwiegend in Ost-West-Richtung zwischen 70°N und 70°S verkehren, der Kurs über Grund durch Bezugnahme auf signifikante Streckenpunkte zu definieren, die aus Schnittpunkten von halben oder ganzen Graden geographischer Breite mit Meridianen in Abständen von 10 Grad geografischer Länge gebildet werden. Für Flüge, die in Gebieten außerhalb dieser Breitengrade verkehren, sind die Kurse über Grund durch Bezugnahme auf signifikante Streckenpunkte zu definieren, die aus Schnittpunkten von Breitenparallelen mit Meridianen in Abständen von in der Regel 20 Grad geografischer Länge gebildet werden. Der Abstand zwischen signifikanten Streckenpunkten darf so weit wie möglich eine Stunde Flugzeit nicht überschreiten. Bei Bedarf müssen zusätzliche signifikante Streckenpunkte festgelegt werden.

 

Für Flüge, die überwiegend in Nord-Süd-Richtung verkehren, sind die Kurse über Grund durch Bezugnahme auf signifikante Streckenpunkte zu definieren, die aus den Schnittpunkten ganzer Grade geografischer Länge mit festgelegten Breitenparallelen im Abstand von 5 Grad gebildet werden.

ANGABE

der Kenngruppe ‚DCT‘ zwischen aufeinanderfolgenden Punkten, es sei denn, beide Punkte werden durch geografische Koordinaten oder durch Peilung und Entfernung bestimmt.

NUR die in den nachstehenden Nummern 1 bis 5 aufgeführten Konventionen sind zu VERWENDEN und jede Unterposition ist durch ein Leerzeichen zu TRENNEN.

Image 2

Die codierte Kennung, die der Strecke oder dem Streckensegment zugewiesen ist, gegebenenfalls einschließlich der codierten Kennung, die der Standardabflug- oder Ankunftsstrecke zugewiesen ist (z. B. BCN1, BI, R14, UB10, KODAP2A).

Image 3

Die codierte Kennung (2 bis 5 Zeichen), die dem Streckenpunkt zugewiesen wurde (z. B. LN, MAY, HADDY)

oder, falls keine codierte Kennung zugewiesen wurde, eine der folgenden Möglichkeiten:

Nur Grade (7 Zeichen):

2 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Breite in Graden, gefolgt von dem Buchstaben ‚N‘ (Nord) oder ‚S‘ (Süd), gefolgt von 3 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Länge in Graden, gefolgt von dem Buchstaben ‚E‘ (Ost) oder ‚W‘ (West). Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen (z. B. 46N078W).

Grade und Minuten (11 Zeichen):

4 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Breite in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben ‚N‘ (Nord) oder ‚S‘ (Süd), gefolgt von 5 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Länge in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben ‚E‘ (Ost) oder ‚W‘ (West). Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen (z. B. 4620N07805W).

Peilung und Entfernung von einem Bezugspunkt:

Die Identifizierung des Bezugspunkts, gefolgt von 3 Ziffern, die die missweisende Richtung von dem Punkt kennzeichnen, gefolgt von 3 Ziffern, die die Entfernung in Seemeilen von diesem Streckenpunkt kennzeichnen. In Gebieten mit hohem Breitengrad, für die die zuständige Behörde festgelegt hat, dass die Bezugnahme auf missweisende Peilung nicht praktikabel ist, kann die rechtweisende Peilung verwendet werden. Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen — z. B. ist ein Punkt 180° missweisend in einer Entfernung von 40 NM von VOR ‚DUB‘ als DUB180040 auszudrücken.

Image 4

Der Streckenpunkt, an dem der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit (5 % TAS oder 0,01 Mach oder mehr) oder der Flugfläche geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 auszudrücken, gefolgt von einem Schrägstrich, wobei die Reisegeschwindigkeit und die Reiseflughöhe genau wie in Buchstaben a und b auszudrücken sind, ohne Leerzeichen, auch wenn nur eine dieser Größen geändert wird.

Beispiele:

LN/N0284A045

MAY/N0305Fl80

HADDY/N0420F330

4602N07805W/N0500F350

46N078W/M082F330

DUB180040/N0350M0840

Image 5

Der Punkt, an dem die Änderung der Flugregeln geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 bzw. 3 auszudrücken, gefolgt von einem Leerzeichen und Folgendem:

VFR, wenn Wechsel von IFR auf VFR

IFR, wenn Wechsel von VFR auf IFR

Beispiele:

LN VFR

LN/N0284A050 IFR

Image 6

Der Buchstabe ‚C‘, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Angabe des Streckenpunkts, ab dem der Reisesteigflug beabsichtigt ist, genau wie in Nummer 2, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Geschwindigkeit, die während des Reisesteigflugs geflogen wird, ausgedrückt genau wie in Buchstabe a, gefolgt von den beiden Flugflächen, welche die Schicht begrenzen, die während des Reisesteigflugs belegt wird, jeweils ausgedrückt genau wie in Buchstabe b, oder die Flugfläche, ab der der Reisesteigflug geplant ist, gefolgt von den Buchstaben PLUS, ohne Leerzeichen.

Beispiele:

C/48N050W/M082F290F350

C/48N050W/M082F290PLUS

C/52N050W/M220F580F620

Zielflugplatz und Gesamtflugdauer (8 Zeichen)

ANGABE

der vierstelligen ICAO-Ortskennung des Zielflugplatzes nach Dokument 7910 (Location Indicators)

ODER

wenn keine Ortskennung zugewiesen wurde,

ANGABE von

‚ZZZZ‘ und in Feld 18unter der Kenngruppe ‚DEST/‘ der Name und Ort des Flugplatzes

DANACH OHNE LEERZEICHEN

ANGABE

der voraussichtlichen Gesamtflugdauer.

Zielausweichflugplatz

ANGABE

der vierstelligen ICAO-Ortskennung von höchstens zwei Zielausweichflugplätzen nach Dokument 7910 (Location Indicators), durch ein Leerzeichen getrennt,

ODER

wenn dem Zielausweichflugplatz keine Ortskennung zugewiesen wurde,

ANGABE von

‚ZZZZ‘ und in Feld 18 unter der Kenngruppe ‚ALTN/‘ der Name und Ort des Zielausweichflugplatzes.

Bindestriche oder Schrägstriche sollten nur wie nachstehend vorgeschrieben verwendet werden.

ANGABE

0 (Null), wenn keine weiteren Angaben erforderlich,

ODER

aller sonstigen erforderlichen Informationen in der nachstehenden Reihenfolge in Form des geeigneten Indikators, der aus den nachstehend definierten Indikatoren ausgewählt wird, gefolgt von einem Schrägstrich und den aufzuzeichnenden Informationen:

STS/

Grund für ATS-Sonderbehandlung, z. B. eine Such- und Rettungsmission, wie folgt:

 

ALTRV:

Flug mit Höhenreservierung

 

ATFMX:

Flug, der von der zuständigen Behörde von ATFM-Maßnahmen befreit wurde

 

FFR:

Flug zur Brandbekämpfung

 

FLTCK:

Flugvermessung von Navigationsanlagen

 

HAZMAT:

Flug zum Transport gefährlicher Güter

 

HEAD:

Flug mit Staatsoberhäuptern

 

HOSP:

Flug, der von einer medizinischen Stelle als dringend notwendig deklariert wurde

 

HUM:

Flug im humanitären Einsatz

 

MARSA:

Flug, für den eine militärische Stelle die Verantwortung für die Staffelung zwischen militärischen Luftfahrzeugen übernimmt

 

MEDEVAC:

Flug im Rahmen medizinischer Notfall-Evakuierungen,

 

NONRVSM:

Flug, der ohne RVSM-Fähigkeit im RVSM-Luftraum betrieben werden soll

 

SAR:

Flug im Such- und Rettungsdienst und

 

STATE:

Flug im Militär-, Zoll- oder Polizeieinsatz

 

Andere Gründe für eine ATS-Sonderbehandlung müssen nach der Kenngruppe ‚RMK/‘ eingetragen werden.

PBN/

Angabe der RNAV- und/oder RNP-Fähigkeiten. Einzutragen sind so viele der nachstehenden Deskriptoren wie auf den Flug zutreffen (bis zu 8 Einträge, d. h. insgesamt nicht mehr als 16 Zeichen).


RNAV-SPEZIFIKATIONEN

A1

RNAV 10 (RNP 10)

C1

RNAV 2 alle zugelassenen Sensoren

 

 

C2

RNAV 2 GNSS

B1

RNAV 5 alle zugelassenen Sensoren

C3

RNAV 2 DME/DME

B2

RNAV 5 GNSS

C4

RNAV 2 DME/DME/IRU

B3

RNAV 5 DME/DME

 

 

B4

RNAV 5 VOR/DME

D1

RNAV 1 alle zugelassenen Sensoren

B5

RNAV 5 INS oder IRS

D2

RNAV 1 GNSS

B6

RNAV 5 LORANC

D3

RNAV 1 DME/DME

 

 

D4

RNAV 1 DME/DME/IRU


RNP-SPEZIFIKATIONEN

L1

RNP 4

S1

RNP APCH

 

 

S2

RNP APCH mit BARO-VNAV

O1

Basic RNP 1 alle zugelassenen Sensoren

 

 

O2

Basic RNP 1 GNSS

T1

RNP AR APCH mit RF (besondere Genehmigung erforderlich)

O3

Basic RNP 1 DME/DME

T2

RNP AR APCH ohne RF (besondere Genehmigung erforderlich)

O4

Basic RNP 1 DME/DME/IRU

 

 

Kombinationen alphanumerischer Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.

NAV/

Signifikante Daten in Bezug auf Navigationsausrüstung (außer PBN/) wie von der zuständigen Behörde verlangt.

 

Einzutragen unter diesem Indikator ist die GNSS-Erweiterung, wobei zwischen zwei oder mehr Erweiterungsmethoden ein Leerzeichen einzufügen ist, z. B. NAV/GBAS SBAS.

 

Stützt sich das zugelassene P-RNAV für die Bestimmung der Position ausschließlich auf VOR/DME, ist EURPRNAV einzutragen.

COM/

Angabe der Kommunikationsausrüstung und -fähigkeiten, sofern nicht im Feld 10a angegeben.

DAT/

Angabe der Datenkommunikationsausrüstung und -fähigkeiten, sofern nicht in Feld 10a angegeben oder ‚CPDLCX‘ zur Angabe der von der Pflicht zur Ausrüstung mit CPDLC-ATN-B1 gewährten Ausnahme.

SUR/

Angabe der Überwachungsausrüstung und -fähigkeiten, sofern nicht im Feld 10a angegeben. Angabe von allen für den Flug geltenden RSP-Spezifikationen unter Verwendung der jeweiligen Kennungen ohne Leerzeichen. Mehrere RSP-Spezifikationen sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen. Beispiel: RSP180 RSP400.

 

Eingabe von EUADSBX, EUEHSX, EUELSX oder einer Kombination dieser Indikatoren zur Angabe der von der Pflicht zur Ausrüstung mit SSR-Mode-S-Transpondern oder ADS-B-Sendern gewährten Ausnahmen.

DEP/

Name und Ort des Startflugplatzes, wenn „ZZZZ“ in Feld 13 angegeben ist, oder die ATS-Stelle, von der zusätzliche Flugplandaten angefordert werden können, wenn in Feld 13 ‚AFIL‘ angegeben ist. Für Flugplätze, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort wie folgt anzugeben:

 

Mit 4 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Breite in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben ‚N‘ (Nord) oder ‚S‘ (Süd), gefolgt von 5 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Länge in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben ‚E‘ (Ost) oder ‚W‘ (West). Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen (z. B. 4620N07805W, 11 Zeichen).

ODER

Peilung und Entfernung vom nächstgelegenen signifikanten Punkt wie folgt:

 

Die Identifizierung des signifikanten Punkts, gefolgt von 3 Ziffern, die die missweisende Richtung von dem Punkt kennzeichnen, gefolgt von 3 Ziffern, die die Entfernung in Seemeilen von diesem Streckenpunkt kennzeichnen. In Gebieten mit hohem Breitengrad, für die die zuständige Behörde festgelegt hat, dass die Bezugnahme auf missweisende Peilung nicht praktikabel ist, kann die rechtweisende Peilung verwendet werden. Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen — z. B. ist ein Punkt 180° missweisend in einer Entfernung von 40 NM von VOR ‚DUB‘ als DUB180040 auszudrücken.

ODER

der erste Streckenpunkt (Name oder LAT/LONG) oder ein Markierungsfunkfeuer, wenn das Luftfahrzeug nicht von einem Flugplatz gestartet ist.

DEST/

Name und Ort des Zielflugplatzes, wenn ‚ZZZZ‘ in Feld 16 angegeben ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben.

DOF/

Startdatum des Flugs im Format JJMMTT (dabei ist JJ = Jahr, MM = Monat und TT = Tag).

REG/

Staatszugehörigkeit oder das Kennzeichen multinationaler Betreiber und Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs, falls abweichend von der Luftfahrzeugkennung in Feld 7.

EET/

Signifikante Punkte oder Kennungen für die FIR-Grenze und voraussichtliche Gesamtflugdauer vom Start bis zu diesen Punkten oder FIR-Grenzen, wenn dies auf der Grundlage regionaler Luftverkehrsabkommen oder von der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist.

Beispiele:

EET/CAP0745 XYZ0830

 

EET/EINN0204

SEL/

SELCAL-Code für entsprechend ausgerüstete Luftfahrzeuge.

TYP/

Luftfahrzeugmuster, gegebenenfalls unter Voranstellung der Luftfahrzeugnummer(n) ohne Leerzeichen und getrennt durch ein Leerzeichen, wenn in Feld 9 ‚ZZZZ‘ angegeben ist.

Beispiel:

TYP/2F15 5F5 3B2

CODE/

Luftfahrzeugadresse (ausgedrückt in Form eines alphanumerischen Codes von 6 Hexadezimalzeichen), sofern von der zuständigen Behörde so verlangt. Beispiel: ‚F00001‘ ist die niedrigste, in dem von der ICAO verwalteten spezifischen Block enthaltene Luftfahrzeugadresse.

DLE/

Verspätung oder Holding im Streckenflug: Angabe der signifikanten Punkte auf der Strecke, an denen eine Verspätung geplant ist, gefolgt von der Länge der Verspätung unter Verwendung von 4 Ziffern in Stunden und Minuten (hhmm).

Beispiel:

DLE/MDG0030

OPR/

ICAO-Kennung oder Name des Luftfahrzeugbetreibers, falls abweichend von der Luftfahrzeugkennung in Feld 7.

ORGN/

Die 8-Buchstaben-AFTN-Adresse des Flugplanaufgebers oder andere geeignete Kontaktdaten, wenn der Flugplanaufgeber möglicherweise nicht ohne Weiteres identifiziert werden kann, wie von der zuständigen Behörde gefordert.

PER/

Leistungsdaten des Luftfahrzeugs, angegeben mit einem Buchstaben wie in den ‚Procedures for Air Navigation Services — Aircraft Operations (PANS-OPS, Doc 8168), Volume I — Flight Procedures‘ angegeben, wenn von der zuständigen Behörde so gefordert.

ALTN/

Name des Zielausweichflugplatzes, wenn in Feld 16 „ZZZZ“ angegeben ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben.

RALT/

Vierstellige ICAO-Ortskennung für Streckenausweichflugplätze nach ‚Doc 7910, Location Indicators‘, oder Namen der Streckenausweichflugplätze, falls keine Kennung zugewiesen ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben.

TALT/

Vierstellige ICAO-Ortskennung für Startausweichflugplätze nach ‚Doc 7910, Location Indicators‘, oder Namen der Startausweichflugplätze, falls keine Kennung zugewiesen ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben.

RIF/

Die Streckenangaben zum geänderten Zielflugplatz, gefolgt von der ICAO-Ortskennung des Flugplatzes bestehend aus vier Buchstaben. Die geänderte Strecke unterliegt einer Freigabeänderung während des Flugs.

Beispiele:

RIF/DTA HEC KLAX

 

RIF/ESP G94 CLA YPPH

RVR/

Mindestanforderungen an die Pistensichtweite für den Flug, ausgedrückt in 3 Ziffern.

RFP/

Angabe der Anzahl der aufgegebenen Ersatzflugpläne im Format ‚Q‘, gefolgt von einer Zahl, die die laufende Nummer des Ersatzflugplans angibt.

Beispiele:

RFP/Q2.

RMK/

Sonstige Bemerkungen in Klartext, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt oder für notwendig erachtet wird.

Höchstflugdauer

Nach E/

ANGABE der kraftstoffbedingten Höchstflugdauer in Stunden und Minuten mit 4 Ziffern.

Personen an Bord

Nach P/

ANGABE der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen (Fluggäste und Besatzungsmitglieder), sofern von der zuständigen Behörde gefordert. ANGABE von TBN (zu notifizieren), wenn die Gesamtanzahl der Personen zum Zeitpunkt der Aufgabe nicht bekannt ist.

Not- und Überlebensausrüstung, dabei gilt:

R/

STREICHUNG VON (FUNK) ‚U‘, wenn UHF auf der Frequenz 243,0 MHz nicht zur Verfügung steht.

STREICHUNG VON ‚V‘, wenn VHF auf der Frequenz 121,5 MHz nicht zur Verfügung steht.

STREICHUNG VON ‚E‘, wenn der Notsender (ELT) nicht zur Verfügung steht.

S/(ÜBERLEBENSAUSRÜSTUNG), dabei gilt:

STREICHUNG aller Indikatoren, wenn keine Überlebensausrüstung mitgeführt wird.

STREICHUNG von ‚P‘, wenn keine Polar-Überlebensausrüstung mitgeführt wird.

STREICHUNG von ‚D‘, wenn keine Wüsten-Überlebensausrüstung mitgeführt wird.

STREICHUNG von ‚M‘, wenn keine Maritim-Überlebensausrüstung mitgeführt wird.

STREICHUNG von ‚J‘, wenn keine Dschungel-Überlebensausrüstung mitgeführt wird.

J/(SCHWIMMWESTEN), dabei gilt:

STREICHUNG aller Indikatoren, wenn keine Schwimmwesten mitgeführt werden.

STREICHUNG VON ‚L‘, wenn Schwimmwesten nicht mit Licht ausgerüstet sind.

STREICHUNG VON ‚F‘, wenn Schwimmwesten nicht fluoreszierend sind.

STREICHUNG VON ‚U‘ oder ‚V‘ oder von beidem wie in R/oben, um gegebenenfalls die Funkfähigkeit von Schwimmwesten anzuzeigen.

D/(SCHLAUCHBOOTE), dabei gilt:

(ANZAHL)

STREICHUNG VON ‚D‘ und ‚C‘, wenn keine Schlauchboote mitgeführt werden, oder

ANGABE der mitgeführten Schlauchboote und

(KAPAZITÄT) — ANGABE der Gesamtkapazität aller mitgeführten Schlauchboote in Personen und

(ABDECKUNG) — STREICHUNG VON ‚C‘, wenn Schlauchboote über keine Abdeckung verfügen, und

(FARBE) — ANGABE der Farbe der mitgeführten Schlauchboote.

A/(FARBE UND MARKIERUNGEN DES LUFTFAHRZEUGS), dabei gilt:

ANGABE der Farbe des Luftfahrzeugs und signifikanter Markierungen.

N/(ANMERKUNGEN), dabei gilt:

STREICHUNG VON ‚N‘, falls keine Anmerkungen, oder ANGABE sonstiger mitgeführter Überlebensausrüstungen und sonstiger Anmerkungen zur Überlebensausrüstung.

C/(PILOT), dabei gilt:

ANGABE des verantwortlichen Piloten.

2.3   aufgegeben von

ANGABE

des Namens der Stelle, der Agentur oder der Person, die den Flugplan aufgibt.


(*1)  Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen für die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 39).“.“


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/94


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1773 DER KOMMISSION

vom 17. August 2023

mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2023/956 sind die Berichtspflichten geregelt, die im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems gelten.

(2)

Im Übergangszeitraum müssen Einführer und indirekte Zollvertreter die Menge der eingeführten Waren, die damit verbundenen direkten und indirekten grauen Emissionen sowie gegebenenfalls den für diese Emissionen zu entrichtenden CO2-Preis einschließlich der zu entrichtenden CO2-Preise für mit relevanten Vorläuferstoffen verbundene graue Emissionen melden.

(3)

Der erste CBAM-Bericht mit Angaben zu den im vierten Quartal 2023 eingeführten Waren sollte bis zum 31. Januar 2024 vorgelegt werden. Der letzte CBAM-Bericht mit Angaben zu den im vierten Quartal 2025 eingeführten Waren sollte bis zum 31. Januar 2026 vorgelegt werden.

(4)

Die Kommission wird Durchführungsvorschriften zu diesen Berichterstattungsauflagen erlassen.

(5)

Die Berichterstattungsauflagen sollten sich auf das Erforderliche beschränken, um im Übergangszeitraum den Aufwand für die Einführer möglichst gering zu halten und nach Ablauf des Übergangszeitraums die reibungslose Einführung der Anforderungen an CBAM-Erklärungen zu erleichtern.

(6)

Gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 sind die genauen Vorschriften für die Berechnung mit eingeführten Waren verbundener grauer Emissionen auf die Methodik zu stützen, die nach dem Emissionshandelssystem für in der EU befindliche Anlagen gelten, so wie dies insbesondere in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (2) vorgesehen ist. Die Grundsätze für die Bestimmung der grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, sollte deshalb darauf abstellen, die für die Warenkategorien relevanten Herstellungsverfahren zu ermitteln sowie die mit diesen Herstellungsverfahren verbundenen direkten und indirekten Emissionen zu überwachen. Im Übergangszeitraum sollte die Berichterstattung auch die nach dem einschlägigen Unionsrecht geltenden Vorschriften und Verfahren berücksichtigen. Was die Produktion von Wasserstoff und Wasserstoffnebenprodukten angeht, sollte die Berichterstattung die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) berücksichtigen.

(7)

Zur Bestimmung der zur Erfüllung der Berichtspflichten anzugebenden Daten ist auf die Systemgrenzen von Herstellungsverfahren, einschließlich Emissionsdaten auf Installationsebene, Herstellungsverfahren zugeordneter Emissionen und mit Waren verbundener grauer Emissionen abzustellen. Im Hinblick auf diese Pflichten sollten die Einführer und indirekten Zollvertreter sicherstellen, dass die erforderlichen Angaben der Anlagenbetreiber verfügbar sind. Diese Angaben sollten den Einführern und indirekten Zollvertretern rechtzeitig für die Erfüllung ihrer Berichtspflichten vorliegen. Diese Angaben sollten die für die Berechnung direkter grauer Emissionen verwendeten Standard-Emissionsfaktoren, insbesondere Brennstoff-Emissionsfaktoren und Prozess-Emissionsfaktoren, beinhalten und auf Effizienzfaktoren für Strom- und Wärmeerzeugung Bezug nehmen.

(8)

Da der Berichtszeitraum am 1. Oktober 2023 beginnt, bleibt den Einführern und indirekten Zollvertretern wenig Zeit, die Einhaltung der Berichtspflichten sicherzustellen. Durch die bereits von den Betreibern im Drittland verwendeten Überwachungs- und Berichterstattungssysteme lassen sich Synergien erzielen. Die vorübergehende Abweichung von den Berechnungsmethoden für die Berichterstattung über graue Emissionen sollte deshalb für einen eingeschränkten Zeitraum bis Ende 2024 gestattet werden. Diese Flexibilität sollte gelten, wenn der Betreiber in einem Drittland einem obligatorischen Überwachungs- und Berichterstattungssystem im Zusammenhang mit einem CO2-Bepreisungssystem oder anderen obligatorischen Überwachungs- und Berichterstattungssystemen unterliegt oder wenn der Betreiber die Emissionen der Anlage überwacht, u. a. wenn es sich um ein Projekt zur Emissionsverringerung handelt.

(9)

Für begrenzte Zeit, nämlich bis zum 31. Juli 2024, sollte es berichtspflichtigen Anmeldern, die nicht in der Lage wären, alle Informationen zur Bestimmung der mit eingeführten Waren verbundenen tatsächlichen grauen Emissionen gemäß der in Anhang III dieser Verordnung geregelten Methodik von Betreibern im Drittland zu erlangen, möglich sein, eine andere Methode für die Bestimmung der direkten grauen Emissionen zu verwenden und auf diese Bezug zu nehmen.

(10)

Für diejenigen Produktionsstufen in Anlagen, die keinen signifikanten Anteil an den direkten grauen Emissionen der eingeführten Waren haben, sollten die Berichtspflichten auch eine gewisse Flexibilität vorsehen. Dies wäre typischerweise bei den letzten Produktionsstufen für nachgelagerte Stahl- oder Aluminiumerzeugnisse der Fall. Hier sollte eine Ausnahme von den vorgegebenen Berichtspflichten vorgesehen werden, und es sollte möglich sein, Schätzwerte für Produktionsstufen in Anlagen anzugeben, deren direkte Emissionen nicht mehr als 20 % der gesamten mit den eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen ausmachen. Dieser Schwellenwert dürfte kleinen Betreibern in Drittländern ausreichend Flexibilität bieten.

(11)

Der Übergangszeitraum dient unter anderem der Datenerhebung für die Zwecke der genaueren Festlegung der Methodik für die Berechnung der indirekten grauen Emissionen nach Ablauf des Übergangszeitraums in einem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/956. In diesem Zusammenhang sollte die Berichterstattung über indirekte Emissionen im Übergangszeitraum offen und darauf ausgelegt sein, den geeignetsten der in Anhang IV Abschnitt 4.3 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Werte auszuwählen. Die Berichterstattung über indirekte Emissionen sollte jedoch keine auf dem durchschnittlichen Emissionsfaktor des Stromnetzes der Union beruhenden Angaben enthalten, da dieser Wert der Kommission bereits bekannt ist.

(12)

Die im Übergangszeitraum erhobenen Daten sollten die Grundlage für die Berichte darstellen, die die Kommission gemäß Artikel 30 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/956 vorlegen muss. Die im Übergangszeitraum erhobenen Daten sollten auch dabei helfen, eine einzige Methodik für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung nach Ablauf des Übergangszeitraums festzulegen. Die Bewertung der erhobenen Daten sollte in der Arbeit der Kommission insbesondere dazu verwendet werden, nach Ablauf des Übergangszeitraums Anpassungen der einschlägigen Methodik vorzunehmen.

(13)

Die indikative Bandbreite der Sanktionen, die gegen berichtspflichtige Anmelder zu verhängen sind, die ihren Berichtspflichten nicht nachkommen, sollte auf den Standardwerten beruhen, die von der Kommission für im Übergangszeitraum nicht gemeldete graue Emissionen zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden. Die indikative maximale Bandbreite sollte mit den Sanktionen in Artikel 16 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) in Einklang stehen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass sich die Verpflichtung im Übergangszeitraum auf die Datenmeldung beschränkt. Die von den zuständigen Behörden zu verwendenden Kriterien für die Bestimmung des tatsächlichen Betrags der Sanktion sollten auf die Schwere und Dauer der Verletzung der Berichterstattungspflicht abstellen. Die Kommission sollte die CBAM-Berichte überwachen, um für eine indikative Bewertung der erforderlichen Angaben durch die zuständigen Behörden zu sorgen und eine einheitliche Sanktionierungspraxis sicherzustellen.

(14)

Um die effiziente Erfüllung der Berichtspflichten sicherzustellen, sollte die Kommission für die Erhebung der im Übergangszeitraum gemeldeten Angaben eine elektronische Datenbank einrichten, nämlich das CBAM-Übergangsregister. Das CBAM-Übergangsregister sollte als Grundlage für die Einrichtung des CBAM-Registers gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/956 dienen.

(15)

Das CBAM-Übergangsregister sollte das System werden, auf dem berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte einreichen und verwalten, einschließlich Überprüfungen, indikativer Bewertungen und Überprüfungsverfahren. Zur Sicherstellung der richtigen Bewertung der Berichtspflichten sollte das CBAM-Übergangsregister mit den bestehenden Zollsystemen interoperabel sein.

(16)

Es sollten technische Modalitäten für die Funktionsweise des CBAM-Übergangsregisters festgelegt werden, um ein wirksames und einheitliches Berichterstattungssystem sicherzustellen, zum Beispiel die Modalitäten für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme wie auch die Wartung und etwaige Änderungen der elektronischen Systeme, für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme. Diese Modalitäten sollten mit den Grundsätzen des Datenschutzes durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen in Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie der Sicherheit der Verarbeitung in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar sein.

(17)

Damit die Kontinuität der Datenmeldung jederzeit gewährleistet ist, ist es wichtig, für den Fall des vorübergehenden Ausfalls der elektronischen Systeme alternative Lösungen für die Datenmeldung zu implementieren. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen CBAM-Betriebskontinuitätsplan ausarbeiten.

(18)

Zur Sicherung des Zugangs zum CBAM-Übergangsregister sollte für das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für berichtspflichtige Anmelder das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwendet werden, das in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission (7) vorgesehen ist.

(19)

Für die Zwecke der Ermittlung der berichtspflichtigen Anmelder und der Aufstellung einer Liste der berichtspflichtigen Anmelder mit ihrer Registrier- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (Economic Operators Registration and Identification number; EORI-Nummer) sollte das CBAM-Übergangsregister mit dem in Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 genannten System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-System) interoperabel sein.

(20)

Für Prüfungs- und Berichterstattungszwecke sollten die nationalen Einfuhrsysteme die erforderlichen Angaben für die in Anhang l der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren liefern, so wie dies im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (8) vorgesehen ist.

(21)

Bei der Meldung der Angaben zu in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren sollte zur Identifizierung der eingeführten Waren auf deren Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur („KN“) in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (9) und für die Speicherung auf die geltenden Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 abgestellt werden.

(22)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen durch elektronische Systeme sollte auf den in Anhang I dieser Verordnung genannten Datensatz beschränkt werden. Sofern es für die Zwecke der Durchführungsverordnung erforderlich ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten, sollte dies im Einklang mit dem Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In dieser Hinsicht sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch mitgliedstaatliche Behörden der Verordnung (EU) 2016/679 sowie den nationalen Anforderungen an den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unterliegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission sollte der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegen. Personenbezogene Daten sollten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, erforderlich ist. Im Hinblick darauf sollte die Datenspeicherfrist für das CBAM-Übergangsregister fünf Jahre ab Empfang des CBAM-Berichts betragen.

(23)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 28. Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(24)

Da der erste Berichtszeitraum am 1. Oktober 2023 beginnt, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des CBAM-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält die Vorschriften über die in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Berichtspflichten für Waren, die in Anhang I zur genannten Verordnung aufgelistet sind und im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 („Übergangszeitraum“) in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Berichtspflichtiger Anmelder“ ist jede der folgenden Personen:

a)

der Einführer, der in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abgibt;

b)

die Person, der eine Bewilligung der Abgabe einer Zollanmeldung im Sinne des Artikels 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) erteilt wurde und die die Einfuhr von Waren anmeldet;

c)

der indirekte Zollvertreter, sofern die Zollanmeldung von dem gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 ernannten indirekten Zollvertreter abgegeben wird, wenn der Einführer außerhalb der Union niedergelassen ist, oder sofern sich der indirekte Zollvertreter gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2023/956 mit den Berichtspflichten einverstanden erklärt hat.

2.

„Abzug“ ist jeder Betrag, sei es in monetärer oder sonstiger Form, um den sich der von einer zur Zahlung des CO2-Preises verpflichteten Person zu zahlende oder gezahlte Betrag vor oder nach dessen Zahlung reduziert.

KAPITEL II

RECHTE UND PFLICHTEN DER BERICHTSPFLICHTIGEN ANMELDER HINSICHTLICH DER BERICHTERSTATTUNG

Artikel 3

Berichtspflichten der berichtspflichtigen Anmelder

(1)   Jeder berichtspflichtige Anmelder meldet auf Grundlage der vom Betreiber mitgeteilten Daten, wie in Anhang III dieser Verordnung vorgesehen, folgende Angaben zu den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, die in dem Quartal, auf das sich der CBAM-Bericht bezieht, eingeführt wurden:

a)

die Menge der eingeführten Waren in Megawattstunden (bei Strom) bzw. in Tonnen (bei anderen Waren);

b)

die Warenart unter Angabe ihres KN-Codes.

(2)   Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten folgende Angaben zu den grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, so wie diese in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind:

a)

das Ursprungsland der eingeführten Waren;

b)

die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, wobei folgende Daten anzugeben sind:

1.

der einschlägige Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Ort;

2.

der Firmenname der Anlage, die Anschrift der Anlage und deren englische Transkription;

3.

die geografischen Koordinaten der Hauptemissionsquelle der Anlage.

c)

die verwendeten Produktionswege im Sinne der Definition in Anhang II Abschnitt 3 dieser Verordnung, woraus die für die Warenherstellung verwendete Technologie hervorgeht, sowie Angaben zu spezifischen Parametern, die den angegebenen gewählten Produktionsweg kennzeichnen, um die direkten grauen Emissionen im Sinne der Definition in Anhang IV Abschnitt 2 dieser Verordnung zu bestimmen;

d)

die mit den Waren verbundenen spezifischen direkten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten direkten Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische Emissionen bestimmt werden, ausgedrückt als CO2e-Emissionen pro Tonne, so wie in den Abschnitten F und G des Anhangs III dieser Verordnung vorgesehen;

e)

die Meldeanforderungen mit Auswirkungen auf die grauen Emissionen von Waren nach Anhang IV Abschnitt 2 dieser Verordnung;

f)

für Strom als eingeführte Ware macht der berichtspflichtige Anmelder folgende Angaben:

1.

den für Strom verwendeten Emissionsfaktor, ausgedrückt als Tonnen an CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro MWh (Megawattstunde) gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung;

2.

die für die Bestimmung des Emissionsfaktors des Stroms verwendete Datenquelle oder Methode gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung.

g)

für Stahlerzeugnisse die Kennnummer des spezifischen Stahlwerks, in dem die jeweilige Rohmaterialcharge hergestellt wurde, soweit bekannt.

(3)   Jeder berichtspflichtige Anmelder macht in den CBAM-Berichten die folgenden in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Angaben zu den spezifischen indirekten grauen Emissionen:

a)

Stromverbrauch, ausgedrückt in Megawattstunden, des relevanten Herstellungsverfahrens je Tonne hergestellter Waren;

b)

Angaben dazu, ob der Anmelder tatsächliche Emissionen angibt oder Standardwerte, die von der Kommission gemäß Anhang III Abschnitt D dieser Verordnung für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden;

c)

den entsprechenden Emissionsfaktor für Stromverbrauch;

d)

die Menge der spezifischen indirekten grauen Emissionen, welche durch Umrechnung der zugeordneten indirekten grauen Emissionen der Herstellungsverfahren in warenspezifische indirekte Emissionen bestimmt wird, ausgedrückt als CO2e-Emissionen (CO2-Äquivalent) pro Tonne Waren gemäß den Abschnitten F und G des Anhangs III dieser Verordnung.

(4)   Weichen die Vorschriften für die Datenbestimmung von den in Anhang III dieser Verordnung angegebenen ab, so muss der berichtspflichtige Anmelder zusätzliche Angaben machen und die methodologische Grundlage der zur Bestimmung der grauen Emissionen verwendeten Vorschriften beschreiben. Die beschriebenen Vorschriften müssen zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen, einschließlich der Systemgrenzen, überwachten Herstellungsverfahren, Emissionsfaktoren und sonstigen für die Berechnung und Berichterstattung zugrunde gelegten Methoden.

(5)   Für die Zwecke der Berichterstattung kann der berichtspflichtige Anmelder verlangen, dass der Betreiber eine von der Kommission zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage verwendet und den Inhalt für die Mitteilung gemäß den Abschnitten 1 und 2 des Anhangs IV zur Verfügung stellt.

Artikel 4

Berechnung der grauen Emissionen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 2 werden die spezifischen grauen Emissionen, die mit den in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Methoden ermittelt, welche auf der gemäß Anhang III Abschnitt B.2 dieser Verordnung getroffenen Wahl der Überwachungsmethode beruht, und zwar entweder:

a)

auf der Ermittlung der Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten aus Messsystemen und Berechnungsfaktoren aus Laboranalysen oder Standardwerten;

b)

auf der Ermittlung der Emissionen aus einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der Konzentration der betreffenden Treibhausgase im Abgasstrom sowie des Abgasstroms als solchem.

(2)   Abweichend von Absatz 1 dürfen bis zum 31. Dezember 2024 die spezifischen grauen Emissionen, die mit in einer Anlage hergestellten Waren verbunden sind, nach einer der folgenden Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden berechnet werden, sofern diese zu einer ähnlichen Abdeckung und Genauigkeit der Emissionsdaten führen wie die in dem Absatz aufgeführten Methoden:

a)

CO2-Bepreisungssystem am Anlagenstandort oder

b)

verbindliches Emissionsüberwachungssystem am Anlagenstandort oder

c)

Emissionsüberwachungssystem in der Anlage, was auch die Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer einschließen kann.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf der berichtspflichtige Anmelder bis zum 31. Juli 2024 für jede Wareneinfuhr, für die ihm nicht sämtliche in Artikel 3 Absätze 2 und 3 aufgeführten Angaben vorliegen, andere Methoden zur Emissionsbestimmung anwenden, auch Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, oder jegliche sonstigen in Anhang III vorgesehenen Standardwerte. In solchen Fällen muss der berichtspflichtige Anmelder die für die Ermittlung der betreffenden Werte befolgte Methodik angeben und in den CBAM-Berichten darauf verweisen.

Artikel 5

Verwendung von Schätzwerten

Abweichend von Artikel 4 können bis zu 20 % der gesamten grauen Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, auf von den Anlagenbetreibern zur Verfügung gestellte Schätzungen gestützt werden.

Artikel 6

Datenerhebung und Berichterstattung bei Veredelung

(1)   Zu Waren, die in die aktive Veredelung und später, sei es als dieselben Waren oder als Veredelungserzeugnisse, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, gibt der berichtspflichtige Anmelder in dem Quartal, das auf die Erledigung gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 folgt, im CBAM-Bericht Folgendes an:

a)

die Mengen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren, die im betreffenden Zeitraum nach aktiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;

b)

die grauen Emissionen, die mit den Warenmengen im Sinne von Buchstabe a, die im betreffenden Zeitraum nach aktiver Veredelung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, verbunden sind;

c)

das Ursprungsland der unter Buchstabe a genannten Waren, soweit bekannt;

d)

die Anlagen, in denen die unter Buchstabe a genannten Waren hergestellt wurden, soweit bekannt;

e)

die Mengen der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten, in die aktive Veredelung überführten Waren, aus denen Veredelungserzeugnisse entstanden, die im betreffenden Zeitraum in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden;

f)

die grauen Emissionen für die Waren, die dazu verwendet wurden, die Mengen der unter Buchstabe e genannten Veredelungserzeugnisse herzustellen;

g)

Sieht die Zollstelle gemäß Artikel 175 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (11) von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung ab, muss der berichtspflichtige Anmelder die entsprechende Verzichtserklärung der Zollstelle vorlegen.

(2)   Meldung und Berechnung der in Absatz 1 Buchstaben b und f genannten grauen Emissionen erfolgen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5.

(3)   Abweichend von Absatz 2 erfolgt für den Fall, dass Veredelungserzeugnisse oder in die aktive Veredelung überführte Waren gemäß Artikel 170 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, die Berechnung der in Absatz 1 unter den Buchstaben b und f genannten grauen Emissionen auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts der grauen Emissionen der Gesamtheit der Waren derselben CBAM-Warenkategorie im Sinne der Definition in Anhang II dieser Verordnung, die ab dem 1. Oktober 2023 in die aktive Veredelung überführt wurden.

Die in Unterabsatz 1 genannten grauen Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

a)

„die grauen Emissionen“ in Absatz 2 Buchstabe b sind die Gesamtheit der grauen Emissionen der in die aktive Veredelung überführten Waren, die eingeführt wurden, und

b)

„die grauen Emissionen“ in Absatz 2 Buchstabe f sind die Gesamtheit der grauen Emissionen der in die aktive Veredelung überführten Waren, die in einem oder mehreren Verarbeitungsvorgängen verwendet wurden, multipliziert mit dem prozentualen Anteil der daraus erlangten Veredelungserzeugnisse, die eingeführt wurden.

Artikel 7

Berichterstattung über zu entrichtende CO2-Preise

(1)   Zu dem gegebenenfalls im Ursprungsland zu entrichtenden CO2-Preis für die grauen Emissionen gibt der berichtspflichtige Anmelder in den CBAM-Berichten Folgendes an:

a)

die Art des Erzeugnisses unter Angabe des KN-Codes;

b)

die Art der CO2-Bepreisung;

c)

das Land, in dem der CO2-Preis zu entrichten ist;

d)

die Form des Abzugs oder jede andere Form von Ausgleich in dem betreffenden Land, der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte;

e)

den Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises, eine Beschreibung des CO2-Bepreisungsinstruments und etwaiger Ausgleichsmechanismen;

f)

Angaben zu der Rechtsvorschrift, in der der CO2-Preis, der Abzug oder ein einschlägiger Ausgleich in anderer Form geregelt sind, einschließlich einer Kopie des Rechtsakts;

g)

die Menge der abgedeckten direkten oder indirekten grauen Emissionen;

h)

die Menge grauer Emissionen, die unter einen Abzug oder eine andere Form von Ausgleich fallen, gegebenenfalls einschließlich kostenloser Zuteilungen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Geldbeträge werden in Euro umgerechnet, und zwar auf Grundlage der durchschnittlichen Wechselkurse in dem Jahr, das dem Jahr, in dem Bericht vorzulegen ist, vorausgeht. Die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse beruhen auf den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Kursen. Für Währungen, für die die Europäische Zentralbank keine Kurse veröffentlicht, beruhen die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse auf den öffentlich erhältlichen Informationen über die effektiven Wechselkurse. Die jährlichen durchschnittlichen Wechselkurse werden von der Kommission im CBAM-Übergangsregister bereitgestellt.

Artikel 8

Vorlage der CBAM-Berichte

(1)   Für jedes der Quartale ab dem 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 muss der berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte dem CBAM-Übergangsregister vorlegen, und zwar spätestens einen Monat nach Ablauf des betreffenden Quartals.

(2)   Im CBAM-Übergangsregister muss der berichtspflichtige Anmelder Informationen eintragen und angeben, ob:

a)

der CBAM-Bericht von einem Einführer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vorgelegt wird;

b)

der CBAM-Bericht von einem indirekten Zollvertreter im Auftrag eines Einführers vorgelegt wird.

(3)   Ist ein indirekter Zollvertreter nicht damit einverstanden, sich aus dieser Verordnung ergebende Berichtspflichten des Einführers zu erfüllen, so muss der indirekte Zollvertreter den Einführer über die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Verordnung unterrichten. Diese Unterrichtung muss die in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 genannten Informationen beinhalten.

(4)   Die CBAM-Berichte müssen die in Anhang I dieser Verordnung genannten Informationen beinhalten.

(5)   Der CBAM-Bericht wird, sobald er dem CBAM-Übergangsregister vorliegt, mit einer eindeutigen Berichtskennung versehen.

Artikel 9

Abänderung und Berichtigung von CBAM-Berichten

(1)   Der berichtspflichtige Anmelder kann einen vorgelegten CBAM-Bericht bis zwei Monate nach Ablauf des einschlägigen Berichtsquartals abändern.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der berichtspflichtige Anmelder die CBAM-Berichte für die ersten beiden Berichtszeiträume bis zum Ablauf der Vorlagefrist für den dritten CBAM-Bericht abändern.

(3)   Auf berechtigtes Verlangen des berichtspflichtigen Anmelders muss die zuständige Behörde den betreffenden Antrag prüfen und dem berichtspflichtigen Anmelder gegebenenfalls gestatten, den CBAM-Bericht nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist innerhalb von einem Jahr nach Ablauf des betreffenden Berichtsquartals erneut vorzulegen oder zu berichtigen. Der berichtigte CBAM-Bericht oder die Berichtigung ist bis spätestens einen Monat, nachdem dies von der zuständigen Behörde genehmigt wurde, erneut einzureichen.

(4)   Bei Ablehnung eines gemäß Absatz 3 gestellten Antrags müssen die zuständigen Behörden die Ablehnung begründen und den berichtspflichtigen Anmelder über mögliche Rechtsbehelfe belehren.

(5)   Ein CBAM-Bericht, der Gegenstand einer Streitigkeit ist, darf nicht abgeändert werden. Er kann ersetzt werden, um dem Ausgang der betreffenden Streitigkeit Rechnung zu tragen.

KAPITEL III

VERWALTUNG DER CBAM-BERICHTERSTATTUNG

Artikel 10

CBAM-Übergangsregister

(1)   Das CBAM-Übergangsregister ist eine standardisierte und sichere elektronische Datenbank, die gemeinsame Datenelemente für die Berichterstattung im Übergangszeitraum enthält sowie Zugang, Fallbearbeitung und Vertraulichkeit ermöglicht.

(2)   Das CBAM-Übergangsregister ermöglicht Kommunikation, Prüfungen und Informationsaustausch zwischen der Kommission, den zuständigen Behörden, Zollbehörden und berichtspflichtigen Anmeldern, so wie in Kapitel V vorgesehen.

Artikel 11

Überprüfung der CBAM-Berichte und Informationsverwendung durch die Kommission

(1)   Im Übergangszeitraum und bis zu drei Monate nach Ablauf der Vorlagefrist für den letzten CBAM-Bericht kann die Kommission die CBAM-Berichte daraufhin überprüfen, ob die Berichtspflichten von den berichtspflichtigen Anmeldern eingehalten wurden.

(2)   Die Kommission verwendet das CBAM-Übergangsregister und die im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben.

Artikel 12

Indikative Bewertung durch die Kommission

(1)   Zur Orientierung übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten eine Liste der in dem Mitgliedstaat niedergelassenen berichtspflichtigen Anmelder, hinsichtlich derer die Kommission Grund zur Annahme hat, dass sie ihrer Verpflichtung zur Vorlage eines CBAM-Berichts nicht nachgekommen sind.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein CBAM-Bericht nicht sämtliche gemäß den Artikeln 3 bis 7 erforderlichen Angaben enthält, oder hält sie einen Bericht für unvollständig oder unzutreffend im Sinne des Artikels 13, so leitet die Kommission ihre indikative Bewertung des CBAM-Berichts der zuständigen Behörde in dem Mitgliedstaat zu, in dem der berichtspflichtige Anmelder niedergelassen ist.

Artikel 13

Unvollständige oder unzutreffende CBAM-Berichte

(1)   Ein CBAM-Bericht ist als unvollständig anzusehen, wenn der berichtspflichtige Anmelder nicht die gemäß Anhang I dieser Verordnung erforderlichen Angaben gemacht hat.

(2)   In allen folgenden Fällen ist der CBAM-Bericht als unzutreffend anzusehen, nämlich wenn

a)

die Daten oder Informationen im vorgelegten Bericht den Anforderungen in Artikel 3 bis 7 und Anhang III dieser Verordnung nicht genügen;

b)

der berichtspflichtige Anmelder falsche Daten oder Informationen meldet;

c)

der berichtspflichtige Anmelder keine hinreichende Begründung für die Verwendung anderer als der in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Berichterstattungsvorschriften gibt.

Artikel 14

Überprüfung der CBAM-Berichte und Informationsverwendung durch die zuständigen Behörden

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des berichtspflichtigen Anmelders leitet die Prüfung und Bewertung der Daten, der Informationen und der von der Kommission übermittelten Liste der berichtspflichtigen Anmelder sowie der indikativen Bewertung gemäß Artikel 12 innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung der Liste oder der indikativen Bewertung ein.

(2)   Die zuständigen Behörden verwenden das CBAM-Übergangsregister und die im Register enthaltenen Informationen zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben.

(3)   Innerhalb oder nach Ablauf des Übergangszeitraums können die zuständigen Behörden das Berichtigungsverfahren einleiten wegen:

a)

unvollständiger oder unzutreffender CBAM-Berichte;

b)

Nichtvorlage eines CBAM-Berichts.

(4)   Leitet die zuständige Behörde das Berichtigungsverfahren ein, wird dem berichtspflichtigen Anmelder mitgeteilt, dass der Bericht überprüft wird und dass zusätzliche Angaben erforderlich sind. Die Anforderung zusätzlicher Angaben durch die zuständige Behörde betrifft die Angaben gemäß den Artikeln 3 bis 7. Der berichtspflichtige Anmelder übermittelt die zusätzlichen Angaben über das CBAM-Übergangsregister.

(5)   Die zuständige Behörde oder jede sonstige von der zuständigen Behörde bestellte Behörde autorisiert den Zugang zum CBAM-Übergangsregister und verwaltet die Registrierung auf nationaler Ebene unter Berücksichtigung der EORI-Nummer gemäß den in Artikel 20 vorgesehenen technischen Modalitäten.

Artikel 15

Vertraulichkeit

(1)   Alle Entscheidungen der zuständigen Behörden wie auch die Informationen, die die zuständige Behörde im Zuge der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Berichterstattung nach dieser Verordnung erlangt und die vertraulich sind oder auf vertraulicher Basis übermittelt werden, unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Derartige Informationen dürfen von der zuständigen Behörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, offengelegt werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 dürfen derartige Informationen ohne Zustimmung offengelegt werden, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und soweit die zuständige Behörde aufgrund von Unions- oder nationalem Recht dazu verpflichtet oder ermächtigt ist.

(2)   Zuständige Behörden dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von Absatz 1 den Zollbehörden der Union übermitteln.

(3)   Jede Offenlegung oder Übermittlung von Informationen im Sinne der Absätze 1 und 2 erfolgt gemäß den einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

KAPITEL IV

DURCHSETZUNG

Artikel 16

Sanktionen

(1)   In folgenden Fällen verhängen die Mitgliedstaaten Sanktionen:

a)

wenn der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung zur Übermittlung eines CBAM-Berichts zu ergreifen, oder

b)

wenn der CBAM-Bericht im Sinne des Artikels 13 unzutreffend oder unvollständig ist und der berichtspflichtige Anmelder es versäumt, die erforderlichen Maßnahmen zur Berichtigung des CBAM-Berichts zu ergreifen, nachdem von der zuständigen Behörde das Berichtigungsverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 4 eingeleitet wurde.

(2)   Die Höhe der Sanktion beträgt zwischen 10 EUR und 50 EUR je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Die Sanktion erhöht sich entsprechend dem Europäischen Verbraucherpreisindex.

(3)   Bei der Bemessung des tatsächlichen Betrags der Sanktion berücksichtigen die zuständigen Behörden für nicht gemeldete Emissionen, die auf Grundlage der von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten Standardwerte berechnet werden, folgende Umstände:

a)

den Umfang der nicht gemeldeten Angaben;

b)

die Mengen der nicht gemeldeten eingeführten Waren sowie die mit diesen Waren verbundenen nicht gemeldeten Emissionen;

c)

die Bereitschaft des berichtspflichtigen Anmelders, angeforderte Informationen zu liefern oder den CBAM-Bericht zu berichtigen;

d)

ob der berichtspflichtige Anmelder vorsätzlich oder fahrlässig handelte;

e)

die bisherige Erfüllung seiner Berichtspflichten durch den berichtspflichtigen Anmelder;

f)

den Grad der Kooperation des berichtspflichtigen Anmelders bei der Beendigung des vorschriftswidrigen Zustands;

g)

ob der berichtspflichtige Anmelder freiwillig Maßnahmen ergriffen hat, um sicherzustellen, dass ähnliche Verstöße künftig nicht mehr vorkommen können.

(4)   Höhere Sanktionen kommen in Betracht, wenn mehr als zwei Mal in Folge unvollständige oder unzutreffende Berichte im Sinne des Artikels 13 vorgelegt wurden oder die Berichtsvorlage länger als sechs Monate versäumt wurde.

KAPITEL V

TECHNISCHE ELEMENTE HINSICHTLICH DES CBAM-ÜBERGANGSREGISTERS

ABSCHNITT 1

Einleitung

Artikel 17

Zentrales System

(1)   Das CBAM-Übergangsregister muss interoperabel sein mit:

a)

dem System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) für die Zwecke der Nutzerregistrierung und des Zugangsmanagements der Kommission, der Mitgliedstaaten und der berichtspflichtigen Anmelder, das in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 vorgesehen ist;

b)

dem System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (Economic Operators Registration and Identification system; EORI-System) zur Validierung und zum Abruf der Identität von Wirtschaftsbeteiligten im Sinne des Artikels 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 für die in Anhang V dieser Verordnung genannten Daten;

c)

dem Überwachungssystem Surveillance für die Zwecke des Abrufs von Angaben in Einfuhrzollanmeldungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren für die Überprüfung von CBAM-Berichten und Compliance, so wie dieses durch das in Artikel 99 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 vorgesehene UZK-Überwachungssystem Surveillance 3 (SURV3) entwickelt wurde;

d)

dem in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vorgesehenem TARIC-System.

(2)   Das CBAM-Übergangsregister muss interoperabel sein mit den im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 entwickelten und verbesserten dezentralen Systemen für den Abruf von Angaben in Einfuhrzollanmeldungen für in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführte Waren (so wie dies in Anhang VI und Anhang VII dieser Verordnung vorgesehen ist) sowie für die Überprüfung von CBAM-Berichten und für die Sicherstellung der Compliance der berichtspflichtigen Anmelder, soweit diese Angaben nicht im System SURV3 verfügbar sind.

Artikel 18

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen für jedes der in Artikel 17 dieser Verordnung genannten elektronischen Systeme Kontaktstellen für den Informationsaustausch, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten teilen einander die Kontaktdaten dieser Kontaktstellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen der Kontaktdaten.

ABSCHNITT 2

CBAM-Übergangsregister

Artikel 19

Aufbau des CBAM-Übergangsregisters

Das CBAM-Übergangsregister besteht aus folgenden gemeinsamen Komponenten („gemeinsame Komponenten“):

a)

dem CBAM-Portal für Unternehmer (CBAM Trader Portal, CBAM TP);

b)

dem CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM Competent Authorities Portal, CBAM CAP) mit zwei getrennten Bereichen:

(1)

einem für die nationalen zuständigen Behörden (CBAM National Competent Authorities, CBAM CAP/N), und

(2)

einem weiteren für die Kommission (CBAM Commission, CBAM CAP/C).

c)

dem Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer;

d)

den Backend-Services für das CBAM-Register (CBAM BE);

e)

der öffentlichen CBAM-Seite auf der Website „Europa“.

Artikel 20

Bedingungen für die Zusammenarbeit im CBAM-Übergangsregister

(1)   Die Kommission schlägt die Bedingungen für die Zusammenarbeit, die Dienstgütevereinbarung und den Sicherheitsplan vor, welche der Zustimmung der zuständigen Behörden bedürfen. Die Kommission betreibt das CBAM-Übergangsregister gemäß den vereinbarten Bedingungen.

(2)   Das CBAM-Übergangsregister wird für die CBAM-Berichte und die Aufzeichnungen über die Einfuhranmeldungen verwendet, auf die sich diese Berichte beziehen.

Artikel 21

Zugangsmanagement für CBAM-Nutzer

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung für berichtspflichtige Anmelder von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren für die Zwecke des Zugangs zu den Komponenten des CBAM-Registers erfolgt mittels des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS-System).

(2)   Die Kommission stellt die Authentifizierungsdienste bereit, die den Nutzern des CBAM-Übergangsregisters sicheren Zugang zum Register ermöglichen.

(3)   Die Kommission verwendet das UUM&DS, um den Zugang ihres Personals zum CBAM-Übergangsregister zu autorisieren und die zuständigen Behörden zur Autorisierung zu ermächtigen.

(4)   Die zuständigen Behörden verwenden das UUM&DS, um den Zugang ihres Personals und der in ihrem Mitgliedstaat niedergelassenen berichtspflichtigen Anmelder zum CBAM-Übergangsregister zu autorisieren.

(5)   Jede zuständige Behörde kann dafür optieren, ein in ihrem Mitgliedstaat eingerichtetes Identitäts- und Zugangsmanagementsystem im Sinne des Artikels 26 dieser Verordnung („eIDAS-System der nationalen Zollbehörden“) zu nutzen, um die erforderlichen Berechtigungsnachweise für den Zugang zum CBAM-Übergangsregister zu erteilen.

Artikel 22

CBAM-Portal für Unternehmer

(1)   Für berichtspflichtige Anmelder ist das CBAM-Portal für Unternehmer der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das Internet möglich.

(2)   Das CBAM-Portal für Unternehmer ist mit den Backend-Services für das CBAM-Register interoperabel.

(3)   Berichtspflichtige Anmelder nutzen das CBAM-Portal für Unternehmer für:

a)

die Vorlage von CBAM-Berichten über eine Web-Schnittstelle oder eine System-zu-System-Schnittstelle und

b)

den Empfang von Mitteilungen im Zusammenhang mit ihren Pflichten im Rahmen der CBAM-Compliance.

(4)   Das CBAM-Portal für Unternehmer bietet den berichtspflichtigen Anmeldern Möglichkeiten, ihre Angaben über Anlagen in Drittländern und graue Emissionen zur späteren Wiederverwendung zu speichern.

(5)   Der Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Artikel 23

CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM CAP) für nationale zuständige Behörden (CBAM National Competent Authorities, CBAM CAP/N)

(1)   Für die zuständigen Behörden ist das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das Internet möglich.

(2)   Das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden ist über das interne Netzwerk der Kommission interoperabel mit den Backend-Services für das CBAM-Register.

(3)   Das CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden wird von den zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben genutzt.

(4)   Der Zugang zum CBAM-Behördenportal für nationale zuständige Behörden wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Artikel 24

CBAM-Portal für zuständige Behörden (CBAM CAP) für die Kommission (CBAM CAP/C)

(1)   Für die Kommission ist das CBAM-Behördenportal für die Kommission der einzige Zugangspunkt zum CBAM-Übergangsregister. Der Zugang zum Portal ist über das interne Netzwerk der Kommission und das Internet möglich.

(2)   Das CBAM-Behördenportal für die Kommission ist über das interne Netzwerk der Kommission interoperabel mit den Backend-Services für das CBAM-Register.

(3)   Das CBAM-Behördenportal für die Kommission wird von der Kommission zur Wahrnehmung der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) 2023/956 vorgesehenen Aufgaben genutzt.

(4)   Der Zugang zum CBAM-Behördenportal für die Kommission wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Artikel 25

Backend-Services für das CBAM-Register (CBAM BE)

(1)   Die Backend-Services für das CBAM-Register bedienen alle Anfragen, die von:

a)

berichtspflichtigen Anmeldern über das CBAM-Portal für Unternehmer gestellt werden;

b)

nationalen zuständigen Behörden über das CBAM-CAP/N gestellt werden;

c)

der Kommission über das CBAM-CAP/C gestellt werden.

(2)   Alle dem CBAM-Übergangsregister anvertrauten Informationen werden von den Backend-Services für das CBAM-Register zentral gespeichert und verwaltet. Dies garantiert den Bestand, die Integrität und die Kohärenz dieser Informationen.

(3)   Die Backend-Services für das CBAM-Register werden von der Kommission verwaltet.

(4)   Der Zugang zu den Backend-Services für das CBAM-Register wird ausschließlich durch das in Artikel 26 vorgesehene CBAM-Zugangsmanagement verwaltet.

Artikel 26

Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von berichtspflichtigen Anmeldern und anderen Personen innerhalb des in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen UUM&DS-Systems durch Verbindung mit den Identitätsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten und dem in Artikel 27 vorgesehenen Identitäts- und Zugangsmanagementsystem der EU zu validieren.

Artikel 27

Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierung und Autorisierung sowie die Identifikationsdaten berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 28

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme einrichten oder, wenn solche bereits bestehen, diese nutzen, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

die sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen;

b)

den sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung berichtspflichtiger Anmelder und anderer Personen.

ABSCHNITT 3

Funktion der elektronischen Systeme und Schulung in ihrer Anwendung

Artikel 29

Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

(1)   Die gemeinsamen Komponenten des CBAM-Übergangsregisters werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können von den Mitgliedstaaten erprobt werden. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung des berichtspflichtigen Anmelders teilt die Sanktionsentscheidungen sowie den Ausgang des betreffenden Verfahrens der Kommission mit, und zwar über auf nationaler Ebene entwickelte elektronische Durchsetzungs- und Sanktionssysteme oder auf sonstige Weise.

(2)   Die Kommission konzipiert und aktualisiert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die gemeinsamen Spezifikationen für die Schnittstellen mit Komponenten auf einzelstaatlicher Ebene entwickelter Systeme.

(3)   Im Hinblick auf deren künftigen Einsatz legt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, soweit angemessen, gemeinsame technische Spezifikationen fest, die der Überprüfung durch die Mitgliedstaaten unterliegen. An Entwicklung und Einsatz der Systeme wirken die Mitgliedstaaten und, soweit angemessen, die Kommission mit. Die Kommission und die Mitgliedstaaten arbeiten auch mit den berichtspflichtigen Anmeldern und anderen Interessenträgern zusammen.

Artikel 30

Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

(2)   Die Kommission gewährleistet den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

(3)   Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

(5)   Die Kommission macht die Informationen über die in den Absätzen 3 und 4 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich zugänglich.

Artikel 31

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1)   Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des CBAM-Übergangsregisters übermitteln berichtspflichtige Anmelder und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Angaben auf die von der Kommission festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)   Sind die elektronischen Systeme wegen zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar, benachrichtigt die Kommission die Mitgliedstaaten und berichtspflichtigen Anmelder.

(3)   Die Kommission erarbeitet einen CBAM-Betriebskontinuitätsplan, den die Kommission mit den Mitgliedstaaten vereinbart. Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls des CBAM-Übergangsregisters beurteilt die Kommission, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des CBAM-Betriebskontinuitätsplans erfüllt sind.

Artikel 32

Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

ABSCHNITT 4

Datenschutz, Datenverwaltung, Eigentum und Sicherheit der elektronischen Systeme

Artikel 33

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die im CBAM-Übergangsregister registrierten personenbezogenen Daten wie auch die Komponenten auf nationaler Ebene entwickelter elektronischer Systeme werden für die Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/956 unter Berücksichtigung der spezifischen Zwecke dieser Datenbanken verarbeitet, so wie es in dieser Verordnung vorgesehen ist. Personenbezogene Daten könnten für folgende Zwecke verarbeitet werden:

a)

Authentifizierungszwecke und Zugangsmanagement;

b)

Überwachung, Prüfung und Überprüfung von CBAM-Berichten;

c)

Kommunikation und Mitteilungen;

d)

Vorschriftseinhaltung und Gerichtsverfahren;

e)

Funktionsweise der IT-Infrastruktur, einschließlich Interoperabilität mit dezentralen Systemen im Rahmen dieser Verordnung;

f)

Statistiken und Überprüfung der Funktionsweise der Verordnung (EU) 2023/956 und dieser Verordnung.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sicherzustellen, die im CBAM-Übergangsregister und in den Komponenten auf nationaler Ebene entwickelter elektronischer Systeme gespeichert sind.

(3)   Die Bestimmungen in diesem Artikel lassen das Recht auf Berichtigung personenbezogener Daten aus Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

Artikel 34

Einschränkung des Zugangs zu Daten und Datenverarbeitung

(1)   Berichtspflichtige Anmelder haben Zugang zu den von ihnen im CBAM-Übergangsregister registrierten Daten und können diese verarbeiten. Darüber hinaus sind der Zugang und die sonstige Verarbeitung auch der Kommission und den zuständigen Behörden möglich.

(2)   Im Fall der Feststellung von Zwischenfällen oder Problemen in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste derjenigen Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiter zuständig ist, erhält die Kommission ausschließlich zur Behebung registrierter Zwischenfälle oder Probleme Zugang zu den Daten. Die Kommission stellt die Vertraulichkeit dieser Daten sicher.

Artikel 35

Systemeigner

Die Kommission ist Systemeigner des CBAM-Übergangsregisters.

Artikel 36

Systemsicherheit

(1)   Die Kommission stellt die Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters sicher.

(2)   Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben;

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen;

c)

unter Buchstaben a und b aufgeführte Aktivitäten aufzudecken.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder mutmaßlichen Verletzung der Sicherheit des CBAM-Übergangsregisters führen könnten.

(4)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für das CBAM-Übergangsregister.

Artikel 37

Verantwortlicher für das CBAM-Übergangsregister

Hinsichtlich des CBAM-Übergangsregisters und der Verarbeitung personenbezogener Daten fungieren die Kommission und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 38

Datenspeicherfrist

(1)   Zur Erreichung der Ziele, die mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/956, insbesondere deren Artikel 30, verfolgt werden, wird die Datenspeicherfrist für die Daten im CBAM-Übergangsregister auf fünf Jahre ab Eingang des CBAM-Berichts beschränkt.

(2)   Ungeachtet Absatz 1 werden im CBAM-Übergangsregister gespeicherte Daten, die ein anhängiges Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahren betreffen, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. Gerichtsverfahrens gespeichert und ausschließlich für die Zwecke des vorgenannten Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens verwendet.

Artikel 39

Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Artikel 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (EU-Datenschutzverordnung) (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 1. Juni 2023 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 65).

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).


ANHANG I

In den CBAM-Berichten zu meldende Angaben

Der von den berichtspflichtigen Anmeldern zu übermittelnde CBAM-Bericht muss der in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführten und im CBAM-Übergangsregister bereitgestellten Gliederung für den CBAM-Bericht folgen und die in Tabelle 2 dieses Anhangs aufgeführten detaillierten Angaben enthalten.

Tabelle 1

Gliederung des CBAM-Berichts

CBAM-Bericht

Datum der Berichtserstellung

Kennung des Berichtsentwurfs

Berichtskennung

Berichtszeitraum

Jahr

--Berichtspflichtiger Anmelder

----Adresse

--Vertreter (*1)

----Adresse

--Einführer (*1)

----Adresse

--Zuständige Behörde

--Unterschriften

----Berichtsbestätigung

----Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode

--Bemerkungen

--Eingeführte CBAM-relevante Waren

Positionsnummer

----Vertreter (*1)

------Adresse

----Einführer (*1)

------Adresse

----Warennummer

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

Code der Kombinierten Nomenklatur

------Angaben zur Ware

----Ursprungsland

----Eingeführte Menge je Zollverfahren

------Verfahren

--------Angaben zur aktiven Veredelung

------Einfuhrgebiet

------Angaben zu den Waren (je Verfahren)

------Angaben zu den Waren (aktive Veredelung)

------Besondere Angaben zu den Waren

----Angaben zu den Waren (eingeführte Waren)

----Emissionen eingeführter Waren (gesamt)

----Belege (für Waren)

------Anlagen

----Bemerkungen

----Emissionen CBAM-relevanter Waren

Emissionen — laufende Nummer

Herstellungsland

------Firmenname der Anlage

--------Adresse

--------Kontaktangaben

------Anlage

--------Adresse

------Angaben zu den Waren (hergestellte Waren)

------Anlagenemissionen

------Direkte graue Emissionen

------Indirekte graue Emissionen

------Herstellungsmethode und qualifizierende Parameter

--------Qualifizierende Parameter für direkte Emissionen

--------Qualifizierende Parameter für indirekte Emissionen

------Belege (für die Emissionsbestimmung)

--------Anlagen

------Zu entrichtender CO2-Preis

--------Vom zu entrichtenden Preis abgedeckte Waren

----------Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren)

------Bemerkungen


Tabelle 2

Anforderungen an Detailangaben im CBAM-Bericht

CBAM-Bericht

Datum der Berichtserstellung

Kennung des Berichtsentwurfs

Berichtskennung

Berichtszeitraum

Jahr

Eingeführte Waren (gesamt)

Emissionen (gesamt)

--Berichtspflichtiger Anmelder

Kennung

Name

Funktion

----Adresse

Mitgliedstaat der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

--Vertreter (*2)

Kennung

Name

----Adresse

Mitgliedstaat der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

--Einführer (*2)

Kennung

Name

----Adresse

Mitgliedstaat oder Land der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

--Zuständige Behörde

Aktenzeichen

--Unterschriften

----Berichtsbestätigung

Bestätigung der Gesamtdaten im Bericht

Bestätigung der Datenverwendung

Datum der Unterzeichnung

Ort der Unterzeichnung

Unterschrift

Position der unterzeichnenden Person

----Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode

Sonstige einschlägige Berichterstattungsmethode

--Bemerkungen

Weitere Angaben

--Eingeführte CBAM-relevante Waren

Positionsnummer

----Vertreter (*2)

Kennung

Name

------Adresse

Mitgliedstaat der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

----Einführer (*2)

Kennung

Name

------Adresse

Mitgliedstaat oder Land der Niederlassung

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

----Warennummer

Code der Unterpositionen des Harmonisierten Systems

Code der Kombinierten Nomenklatur

------Angaben zur Ware

Warenbezeichnung

----Ursprungsland

Ländercode

-----Eingeführte Menge je Zollverfahren

Laufende Nummer

------Verfahren

Beantragtes Verfahren

Vorhergehendes Verfahren

Angaben zur aktiven Veredelung

Bewilligung für die aktive Veredelung erteilender Mitgliedstaat

Absehen von der Verpflichtung zur Vorlage der Abrechnung bei aktiver Veredelung

Bewilligung

Beginn der Globalisierung

Ende der Globalisierung

Ablauf der Vorlagefrist für die Abrechnung

------Einfuhrgebiet

Einfuhrgebiet

------Angaben zu den Waren (je Verfahren)

Eigenmasse

Besondere Maßeinheiten

Art der Maßeinheit

------Angaben zu den Waren (aktive Veredelung)

Eigenmasse

Besondere Maßeinheiten

Art der Maßeinheit

------Besondere Angaben zu den Waren

Weitere Angaben

----Angaben zu den Waren (eingeführte Waren)

Eigenmasse

Besondere Maßeinheiten

Art der Maßeinheit

----Gesamtemissionen eingeführter Waren

Warenemissionen je Produkteinheit

Warenemissionen (gesamt)

Warenemissionen (direkte)

Warenemissionen (indirekte)

Art der Maßeinheit für Emissionen

----Belege (für Waren)

Laufende Nummer

Art

Ausstellungsland des Dokuments

Aktenzeichen

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

Name der ausstellenden Behörde

Gültigkeitsbeginn

Gültigkeitsende

Bezeichnung

------Anlagen

Dateiname

Universal Resource Identifier (URI)

Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)

Enthaltenes Binärobjekt

----Bemerkungen

Zusätzliche Informationen

----Emissionen CBAM-relevanter Waren

Emissionen — laufende Nummer

Herstellungsland

------Firmenname der Anlage

Kennung des Betreibers

Name des Betreibers

--------Adresse

Ländercode

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

--------Kontaktangaben

Name

Telefonnummer

E-Mail

------Anlage

Kennung der Anlage

Name der Anlage

Wirtschaftstätigkeit

--------Adresse

Niederlassungsland

Staatliche Untergliederung

Stadt

Straße

Zusatzzeile für Straße

Hausnummer

Postleitzahl

Postfach

Nummer des Flurstücks oder der Parzelle

UN/LOCODE

Breitengrad

Längengrad

Art der Koordinaten

------Angaben zu den Waren (hergestellte Waren)

Eigenmasse

Besondere Maßeinheiten

Art der Maßeinheit

------Anlagenemissionen

Anlagenemissionen (gesamt)

Anlagenemissionen (direkte)

Anlagenemissionen (indirekte)

Art der Maßeinheit für Emissionen

------Direkte graue Emissionen

Art der Bestimmung

Art der Bestimmung (Strom)

Art der einschlägigen Berichterstattungsmethode

Einschlägige Berichterstattungsmethode

Spezifische (direkte) graue Emissionen

Angabe zu sonstiger Quelle

Quelle des Emissionsfaktors (für Strom)

Emissionsfaktor

Eingeführter Strom

Graue Emissionen eingeführten Stroms (gesamt)

Art der Maßeinheit

Herleitung des Emissionsfaktorwerts

Begründung

Erfüllung der Konditionalität

------Indirekte graue Emissionen

Art der Bestimmung

Herleitung des Emissionsfaktors

Emissionsfaktor

Spezifische (indirekte) graue Emissionen

Art der Maßeinheit

Verbrauchte Strommenge

Stromquelle

Herleitung des Emissionsfaktorwerts

------Herstellungsmethode und qualifizierende Parameter

Laufende Nummer

Kennung der Methode

Bezeichnung der Methode

Kennung des spezifischen Stahlwerks

Zusätzliche Informationen

--------Qualifizierende Parameter für direkte Emissionen

Laufende Nummer

Parameterkennung

Parameterbezeichnung

Bezeichnung

Art des Parameterwerts

Parameterwert

Weitere Angaben

--------Qualifizierende Parameter für indirekte Emissionen

Laufende Nummer

Parameterkennung

Parameterbezeichnung

Bezeichnung

Art des Parameterwerts

Parameterwert

Weitere Angaben

------Belege (für die Emissionsbestimmung)

Laufende Nummer

Art des Emissionen-Dokuments

Ausstellungsland des Dokuments

Aktenzeichen

Zeilen-/Positionsnummer im Dokument

Name der ausstellenden Behörde

Gültigkeitsbeginn

Gültigkeitsende

Bezeichnung

--------Anlagen

Dateiname

Universal Resource Identifier (URI)

Multipurpose Internet Mail Extensions (MIME)

Enthaltenes Binärobjekt

------Zu entrichtender CO2-Preis

Laufende Nummer

Art des Instruments

Bezeichnung und Angabe der Rechtsvorschrift

Betrag des zu entrichtenden CO2-Preises

Währung

Wechselkurs

Betrag (EURO)

Ländercode

--------Vom zu entrichtenden Preis abgedeckte Waren

Laufende Nummer

Art der abgedeckten Waren

KN-Code der abgedeckten Waren

Menge der erfassten Emissionen

Von kostenloser Zuteilung, Erstattung oder sonstiger Form von Ausgleich abgedeckte Menge

Ergänzende Angaben

Weitere Angaben

----------Angaben zu den Waren (abgedeckte Waren)

Eigenmasse

Besondere Maßeinheiten

Art der Maßeinheit

------Bemerkungen

Laufende Nummer

Zusätzliche Informationen


(*1)   Anmerkung: Vertreter/Einführer werden entweder auf der Ebene des CBAM-Berichts oder auf der Ebene der eingeführten CBAM-relevanten Waren registriert (je nachdem, ob es sich um dieselben oder andere Vertreter/Einführer für die damit verbundenen eingeführten CBAM-relevanten Waren handelt).

(*2)   Anmerkung: Vertreter/Einführer werden entweder auf der Ebene des CBAM-Berichts oder auf der Ebene der eingeführten CBAM-relevanten Waren registriert (je nachdem, ob es sich um dieselben oder andere Vertreter/Einführer für die damit verbundenen eingeführten CBAM-relevanten Waren handelt).


ANHANG II

Begriffsbestimmungen und Produktionswege für Waren

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs und der Anhänge III, IV und VIII bis IX gelten folgende Begriffsbestimmungen:

0.

„Tätigkeitsdaten“: die in einem Prozess verbrauchte oder erzeugte, für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevante Menge von Brennstoffen oder Materialien, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern;

1.

„Aktivitätsrate“: die Menge der in den Grenzen eines Herstellungsverfahrens hergestellten Waren (ausgedrückt in MWh für Strom oder in Tonnen für andere Waren);

2.

„Berichtszeitraum“: der vom Anlagenbetreiber als Referenzzeitraum für die Bestimmung der grauen Emission ausgewählte Zeitraum;

3.

„Stoffstrom“:

a)

ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, bei dessen Verbrauch oder Erzeugung an einer oder mehreren Emissionsquellen relevante Treibhausgase emittiert werden; oder

b)

ein spezifischer Brennstoff, ein spezifisches Rohmaterial oder ein spezifisches Produkt, der bzw. das Kohlenstoff enthält und in die Berechnung der Treibhausgasemissionen anhand einer Massenbilanzmethode einbezogen wird;

4.

„Emissionsquelle“: ein einzeln identifizierbarer Teil einer Anlage oder ein Prozess in einer Anlage, aus der bzw. dem relevante Treibhausgase emittiert werden;

5.

„Unsicherheit“: ein sich auf das Ergebnis einer Größenbestimmung beziehender Parameter, der die Streuung der Werte charakterisiert, die dieser Größe wahrscheinlich zugeschrieben werden können, einschließlich der Effekte durch systematische und zufällig auftretende Einflussfaktoren, ausgedrückt als Abweichung der auftretenden Werte vom Mittelwert in Prozent unter Ansatz eines Konfidenzintervalls von 95 %, wobei jede Asymmetrie der Werteverteilung berücksichtigt wird;

6.

„Berechnungsfaktoren“: unterer Heizwert, Emissionsfaktor, vorläufiger Emissionsfaktor, Oxidationsfaktor, Umsetzungsfaktor, Kohlenstoffgehalt und Biomasseanteil;

7.

„Emissionen aus der Verbrennung“: Treibhausgasemissionen, die bei der exothermen Reaktion eines Brennstoffs mit Sauerstoff entstehen;

8.

„Emissionsfaktor“: die durchschnittliche Rate der Emissionen eines Treibhausgases bezogen auf die Tätigkeitsdaten für einen Stoffstrom, wobei bei der Verbrennung von einer vollständigen Oxidation und bei allen anderen chemischen Reaktionen von einer vollständigen Umsetzung ausgegangen wird;

9.

„Oxidationsfaktor“: das Verhältnis des infolge der Verbrennung zu CO2 oxidierten Kohlenstoffs zu dem im Brennstoff insgesamt enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;

10.

„Umsetzungsfaktor“: das Verhältnis des als CO2 emittierten Kohlenstoffs zu dem im Stoffstrom vor dem Emissionsprozess enthaltenen Kohlenstoff, ausgedrückt als Bruchteil von eins; dabei wird das in die Atmosphäre emittierte Kohlenmonoxid (CO) als moläquivalente Menge CO2 betrachtet;

11.

„Genauigkeit“: der Grad der Übereinstimmung zwischen dem Messergebnis und dem wahren Wert einer bestimmten Größe (oder einem empirisch mithilfe von international anerkanntem und rückverfolgbarem Kalibriermaterial nach Standardmethoden bestimmten Referenzwert), wobei sowohl zufällig auftretende als auch systematische Einflussfaktoren berücksichtigt werden;

12.

„Kalibrierung“: eine Reihe von Arbeitsschritten zum Abgleich von Messergebnissen eines Messinstruments oder Messsystems oder von Werten eines Prüfnormals oder Referenzmaterials mit den entsprechenden Werten einer auf einen Referenzstandard rückführbaren Bezugsgröße unter vorgegebenen Bedingungen;

13.

„konservativ“: beruhend auf einer Reihe von auf Sicherheit bedachten Annahmen, wodurch gewährleistet werden soll, dass die gemeldeten Emissionen nicht zu niedrig und die Strom- oder Wärmeerzeugung oder Warenherstellung nicht zu hoch geschätzt werden;

14.

„Biomasse“: der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur, sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;

15.

„Abfall“: jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen;

16.

„Reststoff“: ein Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;

17.

„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“: Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;

18.

„gesetzliche messtechnische Kontrolle“: die von einer Behörde oder Regulierungsstelle ausgeübte Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben;

19.

„Datenflussaktivitäten“: Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Verwaltung von Daten, die für die Erstellung eines Emissionsberichts anhand von Daten aus Primärquellen benötigt werden;

20.

„Messsystem“: die Gesamtheit der Messinstrumente und sonstigen Ausrüstungen, z. B. Probenahmegeräte und Datenverarbeitungssysteme, die der Bestimmung von Variablen wie Tätigkeitsdaten, Kohlenstoffgehalt, Heizwert oder Emissionsfaktor von Treibhausgasemissionen dienen;

21.

„unterer Heizwert“ (NCV): die bei vollständiger Verbrennung eines Brennstoffs oder Materials mit Sauerstoff unter Standardbedingungen als Wärme freigesetzte spezifische Energiemenge abzüglich der Verdampfungswärme des Wasserdampfs von etwa gebildetem Wasser;

22.

„Prozessemissionen“: Treibhausgasemissionen, bei denen es sich nicht um Emissionen aus der Verbrennung handelt und die infolge einer beabsichtigten bzw. unbeabsichtigten Reaktion zwischen Stoffen oder ihrer Umwandlung entstehen, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist, einschließlich aus folgenden Prozessen:

a)

chemische, elektrolytische oder pyrometallurgische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen;

b)

Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen;

c)

Zersetzung von Karbonaten, einschließlich Karbonaten für die Abgaswäsche;

d)

chemische Synthesen von Produkten und Zwischenprodukten, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt;

e)

Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe;

f)

chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliciumoxiden und Phosphaten;

23.

„Charge“: eine bestimmte Brennstoff- oder Materialmenge, die als Einzellieferung oder kontinuierlich über einen bestimmten Zeitraum hinweg repräsentativ beprobt, charakterisiert und weitergeleitet wird;

24.

„Brennstoffgemisch“: ein Brennstoff, der sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;

25.

„Materialgemisch“: ein Material, das sowohl Biomasse als auch fossilen Kohlenstoff enthält;

26.

„vorläufiger Emissionsfaktor“: der angenommene Gesamtemissionsfaktor eines Brennstoffs oder Materials, basierend auf dem Kohlenstoffgehalt seines Biomasseanteils und seines fossilen Anteils vor der Multiplikation mit dem fossilen Anteil zwecks Bestimmung des Emissionsfaktors;

27.

„fossiler Anteil“: das Verhältnis von fossilem und anorganischem Kohlenstoff zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;

28.

„Biomasseanteil“: das Verhältnis des aus Biomasse stammenden Kohlenstoffs zum Gesamtkohlenstoffgehalt eines Brennstoffs oder Materials, ausgedrückt als Bruchteil;

29.

„kontinuierliche Emissionsmessung“: eine Reihe von Arbeitsschritten zur Bestimmung des Werts einer Größe durch periodische Einzelmessungen, wobei entweder Messungen im Kamin oder extraktive Messungen (Positionierung des Messgeräts in der Nähe des Kamins) vorgenommen werden; diese Art der Messung umfasst nicht die Entnahme einzelner Proben aus dem Kamin;

30.

„inhärentes CO2“: CO2, das Teil eines Stoffstroms ist;

31.

„fossiler Kohlenstoff“: anorganischer und organischer Kohlenstoff, bei dem es sich nicht um Biomasse handelt;

32.

„Messstelle“: die Emissionsquelle, deren Emissionen mithilfe eines Systems zur kontinuierlichen Emissionsmessung gemessen werden, oder der Querschnitt eines Pipelinesystems, dessen CO2-Fluss mithilfe von Systemen zur kontinuierlichen Emissionsmessung ermittelt wird;

33.

„diffuse Emissionen“: unregelmäßige oder unbeabsichtigte Emissionen aus nicht lokalisierten Quellen oder aus Quellen, die zu vielfältig oder zu klein sind, um einzeln überwacht zu werden;

34.

„Standardbedingungen“: die Standardtemperatur von 273,15 K und der Standarddruck von 101 325 Pa, die einen Normkubikmeter (Nm3) definieren;

35.

„Proxywerte“: empirisch oder aus anerkannten Quellen hergeleitete Jahreswerte, die ein Betreiber anstelle eines Datensatzes einsetzt, um eine vollständige Berichterstattung zu gewährleisten, wenn die angewendete Überwachungsmethodik nicht alle erforderlichen Daten oder Faktoren hervorbringt;

36.

„messbare Wärme“: ein über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch erkennbare Rohre oder Leitungen transportierter Nettowärmestrom, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte;

37.

„Wärmezähler“: Wärmezähler oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Menge thermischer Energie auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen;

38.

„nicht messbare Wärme“: jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme;

39.

„Restgas“: ein Gas, das unvollständig oxidierten gasförmigen Kohlenstoff unter Standardbedingungen enthält und aus einem der unter Nummer 22 aufgeführten Prozesse hervorgegangen ist;

40.

„Herstellungsverfahren“: die chemischen und physikalischen Verfahren, die in Teilen einer Anlage zur Herstellung von Waren einer in Abschnitt 2 Tabelle 1 dieses Anhangs definierten zusammengefassten Warenkategorie durchgeführt werden, sowie deren spezifische Systemgrenzen in Bezug auf Inputs, Outputs und damit verbundene Emissionen;

41.

„Produktionsweg“: eine bestimmte Technologie, die im Herstellungsverfahren für die Herstellung von Waren einer zusammengefassten Warenkategorie eingesetzt wird;

42.

„Datensatz“: eine Datenart, je nach den Gegebenheiten entweder auf Ebene der Anlage oder der Anlagenteile, wie nachstehend genannt:

a)

die Menge von Brennstoffen oder Materialien, die in einem Herstellungsverfahren verbraucht oder erzeugt wird und für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik relevant ist, ausgedrückt in Terajoule, als Masse in Tonnen oder — bei Gasen — als Volumen in Normkubikmetern, einschließlich Restgasen;

b)

ein Berechnungsfaktor:

c)

die Nettomenge der messbaren Wärme und Parameter, die für die Ermittlung dieser Menge relevant sind, insbesondere

der Wärmefluss des Wärmeträgers und

die Enthalpie des übermittelten und zurückgeleiteten Wärmeträgers, die durch Zusammensetzung, Temperatur, Druck und Sättigung spezifiziert wird;

d)

die Mengen nicht messbarer Wärme, die durch die relevanten Mengen der für die Wärmeerzeugung verwendeten Brennstoffe spezifiziert werden, und der untere Heizwert des Brennstoffmixes;

e)

die Strommengen;

f)

die Mengen CO2, die zwischen Anlagen weitergeleitet werden;

g)

die Mengen der von außerhalb der Anlage bezogenen Vorläuferstoffe und deren relevante Parameter, etwa Ursprungsland, verwendeter Produktionsweg, spezifische direkte und indirekte Emissionen, zu entrichtender CO2-Preis;

h)

für den zu entrichtenden CO2-Preis relevante Parameter;

43.

„Mindestanforderungen“: Überwachungsmethoden zur Datenbestimmung für die Zwecke der Verordnung (EU) 2023/956, die mit dem zulässigen Mindestaufwand akzeptable Emissionsdaten liefern;

44.

„empfohlene Verbesserungen“: bewährte Überwachungsmethoden, die genauere oder weniger fehlerträchtige Daten liefern als bei bloßer Erfüllung der Mindestanforderungen und deren Anwendung optional ist;

45.

„Falschangabe“: Auslassungen, Fehlinterpretationen oder Fehler in den Berichtsdaten des Anlagenbetreibers mit Ausnahme für Messungen und Laboruntersuchungen zulässiger Unsicherheitsfaktoren;

46.

„wesentliche Falschangabe“: eine Falschangabe, die nach Einschätzung der Prüfstelle für sich allein oder zusammen mit anderen die Wesentlichkeitsschwelle übersteigt oder die Bearbeitung des Berichts des Anlagenbetreibers durch die zuständige Behörde beeinflussen könnte;

47.

„hinreichende Sicherheit“: ein im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommender hoher, jedoch nicht absoluter Grad an Sicherheit, dass der prüfungspflichtige Bericht des Anlagenbetreibers keine wesentlichen Falschangaben enthält;

48.

„zulässiges Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem“: Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsysteme am Anlagenstandort für die Zwecke eines CO2-Bepreisungssystems oder verbindliche Emissionsüberwachungssysteme oder ein Emissionsüberwachungssystem in der Anlage, das auch die Überprüfung durch einen akkreditierten Prüfer bedeuten kann, so wie in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen.

2.   ZUORDNUNG DER KN-CODES ZU DEN ZUSAMMENGEFASSTEN WARENKATEGORIEN

In Tabelle 1 dieses Anhangs sind die zusammengefassten Warenkategorien für aller in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten KN-Codes festgelegt. Diese Kategorien werden im Zusammenhang mit der Bestimmung der grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, dazu verwendet, Systemgrenzen von Herstellungsverfahren festzulegen.

Tabelle 1

Zuordnung der KN-Codes zu zusammengefassten Warenkategorien

KN-Code

Zusammengefasste Warenkategorie

Treibhausgas

Zement

 

 

2507 00 80  — Anderer kaolinischer Ton und Lehm

Gebrannter Ton und Lehm

Kohlendioxid

2523 10 00  — Zementklinker

Zementklinker

Kohlendioxid

2523 21 00  — weißer Portlandzement, auch künstlich gefärbt

2523 29 00  — anderer Portlandzement

2523 90 00  — anderer Zement

Zement

Kohlendioxid

2523 30 00  — Tonerdezement

Tonerdezement

Kohlendioxid

Strom

 

 

2716 00 00  — Elektrischer Strom

Strom

Kohlendioxid

Düngemittel

 

 

2808 00 00  — Salpetersäure; Nitriersäuren

Salpetersäure

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

3102 10  — Harnstoff, auch in wässriger Lösung

Harnstoff

Kohlendioxid

2814  — Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

Ammoniak

Kohlendioxid

2834 21 00  — Kaliumnitrat

3102  — Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel:

außer 3102 10 (Harnstoff)

3105  — Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel

Außer: 3105 60 00  — mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

Gemischte Düngemittel

Kohlendioxid und Distickstoffoxid

Eisen und Stahl

 

 

2601 12 00  — Agglomerierte Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

Eisenerzsinter

Kohlendioxid

7201  — Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

Hierunter können einige Waren aus 7205 fallen (Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl)

Roheisen

Kohlendioxid

7202 1 — Ferromangan

FeMn

Kohlendioxid

7202 4 — Ferrochrom

FeCr

Kohlendioxid

7202 6 — Ferronickel

FeNi

Kohlendioxid

7203  — Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm

Eisenschwamm (DRI)

Kohlendioxid

7206  — Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

7207  — Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7218  — Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

7224  — Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

Rohstahl

Kohlendioxid

7205  — Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl (falls nicht unter die Kategorie Roheisen fallend)

7208  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7209  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

7210  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

7211  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

7212  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

7213  — Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl:

7214  — Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

7215  — Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7216  — Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7217  — Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

7219  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7220  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7221  — Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

7222  — Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl

7223  — Draht aus nicht rostendem Stahl

7225  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

7226  — Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

7227  — Walzdraht aus anderem legierten Stahl

7228  — Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

7229  — Draht aus anderem legierten Stahl

7301  — Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

7302  — Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

7303  — Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

7304  — Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

7305  — Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

7306  — Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

7307  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

7308  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

7309  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300  l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7310  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300  l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7311  — Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

7318  — Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Nieten, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

7326  — Andere Waren aus Eisen oder Stahl

Eisen- oder Stahlerzeugnisse

Kohlendioxid

Aluminium

 

 

7601  — Aluminium in Rohform

Aluminium in Rohform

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

7603  — Pulver und Flitter, aus Aluminium

7604  — Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

7605  — Draht aus Aluminium

7606  — Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

7607  — Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

7608  — Rohre aus Aluminium

7609 00 00  — Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

7610  — Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

7611 00 00  — Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300  l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7612  — Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300  l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

7613 00 00  — Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

7614  — Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

7616  — Andere Waren aus Aluminium

Aluminiumerzeugnisse

Kohlendioxid und perfluorierte Kohlenwasserstoffe (PFC)

Chemikalien

 

 

2804 10 000 — Wasserstoff

Wasserstoff

Kohlendioxid

3.   PRODUKTIONSWEGE, SYSTEMGRENZEN UND RELEVANTE VORLÄUFERSTOFFE

3.1.   Sektorübergreifende Vorschriften

Für die Bestimmung der Aktivitätsrate (hergestellte Menge) der Waren, die in den Gleichungen 50 und 51 (Anhang III Abschnitt F.1) als Nenner verwendet wird, gelten die Überwachungsvorschriften in Anhang III Abschnitt F.2.

Soweit in derselben Anlage für die Herstellung von Waren, die unter denselben KN-Code fallen, mehrere Produktionswege verwendet werden und soweit diese Produktionswege getrennten Herstellungsverfahren zugewiesen werden, werden die mit diesen Waren verbundenen grauen Emissionen für jeden Produktionsweg gesondert berechnet.

Für die Überwachung direkter Emissionen werden alle mit dem Herstellungsverfahren verbundenen Emissionsquellen und Stoffströme überwacht, unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen in den Abschnitten 3.2 bis 3.19 dieses Anhangs, soweit relevant, sowie der Regeln in Anhang III.

Im Fall der CO2-Abscheidung finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.8.2 Anwendung.

Für die Überwachung indirekter Emissionen ist der Gesamtstromverbrauch jedes Herstellungsverfahrens zu bestimmen, und zwar innerhalb der gemäß den Abschnitten 3.2 bis 3.19 dieses Anhangs festgelegten Systemgrenzen sowie gemäß Anhang III Abschnitt A.4, soweit relevant. Der relevante Emissionsfaktor des Stroms ist gemäß Anhang III Abschnitt D.2 zu bestimmen.

Sind relevante Vorläuferstoffe angegeben, so beziehen sich diese auf die entsprechenden zusammengefassten Warenkategorien.

3.2.   Gebrannter Ton und Lehm

3.2.1.   Besondere Bestimmungen

Für unter KN-Code 2507 00 80 fallenden Ton und Lehm, der nicht gebrannt ist, sind null graue Emissionen anzugeben. Sie sind in den CBAM-Bericht aufzunehmen; zusätzliche Angaben des Ton- oder Lehmherstellers sind nicht erforderlich. Folgende Bestimmungen betreffen nur Ton und Lehm, die unter den genannten KN-Code fallen und gebrannt sind.

3.2.2.   Produktionsweg

Für gebrannten Ton umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

Alle direkt oder indirekt mit den Herstellungsverfahren verbundenen Prozesse wie die Rohmaterialaufbereitung, Mischen, Trocknen und Kalzinieren sowie Abgaswäsche.

CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen und Rohmaterialien, soweit relevant.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

3.3.   Zementklinker

3.3.1.   Besondere Bestimmungen

Zwischen Grau- und Weißzementklinker wird nicht unterschieden.

3.3.2.   Produktionsweg

Für Zementklinker umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

die Kalzinierung von Kalkstein und anderen Karbonaten in den Rohstoffen, konventionelle fossile Ofenbrennstoffe, alternative fossile Ofenbrennstoffe und Rohstoffe, Ofenbrennstoffe mit biogenem Anteil (Abfallbrennstoffe), andere Brennstoffe als Ofenbrennstoffe, Gehalt an nicht karbonatischem Kohlenstoff in Kalkstein und Schiefer oder alternative Rohmaterialien wie Flugasche, die im Rohmehl im Ofen verwendet werden, sowie Rohmaterial für die Abgaswäsche.

Die zusätzlichen Bestimmungen Anhang III Abschnitt B.9.2 finden Anwendung.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

3.4.   Zement

3.4.1.   Besondere Bestimmungen

Keine.

3.4.2.   Produktionsweg

Für Zement umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle CO2-Emissionen aus der Brennstoffverbrennung, soweit für die Materialtrocknung relevant.

Relevante Vorläuferstoffe:

Zementklinker;

Gebrannter Ton und Lehm, soweit im Prozess verwendet.

3.5.   Tonerdezement

3.5.1.   Besondere Bestimmungen

Keine.

3.5.2.   Produktionsweg

Für Tonerdezement umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

Alle CO2-Emissionen aus direkt oder indirekt mit dem Prozess verbundener Brennstoffverbrennung.

Prozessemissionen aus (ggf.) Karbonaten in Rohmaterialien sowie Abgaswäsche.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

3.6.   Wasserstoff

3.6.1.   Besondere Bestimmungen

Zu berücksichtigen ist nur die Herstellung von reinem Wasserstoff oder Mischungen von Wasserstoff und Stickstoff zur Verwendung in der Ammoniakherstellung. Hierunter fällt nicht die Herstellung von Synthesegas oder Wasserstoff in Raffinerien oder Anlagen zur Herstellung von organischen Chemikalien, soweit Wasserstoff ausschließlich in den betreffenden Anlagen und nicht zur Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verwendet wird.

3.6.2.   Produktionswege

3.6.2.1.   Dampfreformierung und partielle Oxidation

Für diese Produktionswege umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle Prozesse, die direkt oder indirekt mit der Wasserstoffherstellung verbunden sind, sowie die Abgaswäsche.

Alle im Wasserstoffherstellungsprozess verwendeten Brennstoffe, unabhängig von ihrer energetischen oder nichtenergetischen Verwendung, sowie für andere Verbrennungsprozesse verwendete Brennstoffe, auch zum Zweck der Heißwasser- oder Dampfbereitung.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

3.6.2.2.   Wasserelektrolyse

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen, soweit relevant:

alle Emissionen aus dem direkt oder indirekt mit dem Wasserstoffherstellungsprozess verbundenen Brennstoffeinsatz und aus der Abgaswäsche.

Indirekte Emissionen: Soweit die Konformität des hergestellten Wasserstoffs mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission (1) zertifiziert wurde, kann für den Strom als Emissionsfaktor null angegeben werden. In allen anderen Fällen gelten die Vorschriften über indirekte graue Emissionen (Anhang III Abschnitt D).

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

Zuordnung der Emissionen zu den Produkten: Wird der mitproduzierte Sauerstoff abgelassen, werden sämtliche Emissionen des Herstellungsverfahrens dem Wasserstoff zugeordnet. Wird das Nebenprodukt Sauerstoff in anderen Herstellungsverfahren in der Anlage verwendet oder verkauft und sind die direkten oder indirekten Emissionen nicht gleich null, so werden die Emissionen des Herstellungsverfahrens dem Wasserstoff auf Grundlage des Molverhältnisses nach folgender Gleichung zugeordnet:

Formula
(Gleichung 1)

Wobei:

Formula

die direkten oder indirekten Emissionen, die im Berichtszeitraum dem Wasserstoff zugeordnet wurden, ausgedrückt in Tonnen CO2;

Em total

die direkten oder indirekten Emissionen des gesamten Herstellungsverfahrens im Berichtszeitraum, ausgedrückt in Tonnen CO2;

Formula

die Masse des im Berichtszeitraum verkauften oder verwendeten Sauerstoffs, ausgedrückt in Tonnen;

Formula

die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Sauerstoffs, ausgedrückt in Tonnen;

Formula

die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Wasserstoffs, ausgedrückt in Tonnen;

Formula

die Molmasse des O2 (31,998 kg/kmol), und

Formula

die Molmasse des H2 (2,016 kg/kmol).

3.6.2.3.   Chlor-Alkali-Elektrolyse und Herstellung von Chloraten

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen, soweit relevant:

alle Emissionen aus dem direkt oder indirekt mit dem Wasserstoffherstellungsprozess verbundenen Brennstoffeinsatz und aus der Abgaswäsche.

Indirekte Emissionen: Soweit die Konformität des hergestellten Wasserstoffs mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 zertifiziert wurde, kann für den Strom als Emissionsfaktor null angegeben werden. In allen anderen Fällen gelten die Vorschriften über indirekte graue Emissionen (Anhang III Abschnitt D).

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

Zuordnung der Emissionen zu den Produkten: Da Wasserstoff in diesem Herstellungsprozess als Nebenprodukt anzusehen ist, werden die Emissionen des Gesamtverfahrens dem Bruchteil des Wasserstoffs, der verkauft oder als Vorläuferstoff in der Anlage verwendet wurde, auf Grundlage des Molverhältnisses zugeordnet. Vorausgesetzt die direkten oder indirekten Emissionen sind nicht gleich null, werden die Emissionen aus dem Herstellungsverfahren dem verwendeten oder verkauften Wasserstoff nach folgenden Gleichungen zugeordnet:

Chlor-Alkali-Elektrolyse:

Formula
(Gleichung 2)

Herstellung von Natriumchlorat

Formula
(Gleichung 3)

Wobei:

Formula

=

entweder die direkten oder die indirekten Emissionen, die im Berichtszeitraum dem als Vorläuferstoff verkauften oder verwendeten Wasserstoff zugeordnet wurden, ausgedrückt in Tonnen CO2;

Em total

=

entweder die direkten oder die indirekten Emissionen des gesamten Herstellungsverfahrens im Berichtszeitraum, ausgedrückt in Tonnen CO2;

Formula

=

die Masse des im Berichtszeitraum als Vorläuferstoff verkauften oder verwendeten Wasserstoffs, ausgedrückt in Tonnen;

Formula

=

die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Wasserstoffs, ausgedrückt in Tonnen;

Formula

=

die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Chlors, ausgedrückt in Tonnen;

m NaOH,prod

=

Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Natriumhydroxids (Natronlauge), ausgedrückt in Tonnen, berechnet als 100 % NaOH;

Formula

=

die Masse des im Berichtszeitraum hergestellten Natriumchlorats, ausgedrückt in Tonnen, berechnet als 100 % NaClO3;

Formula

=

die Molmasse des H2 (2,016 kg/kmol).

Formula

=

die Molmasse des H2 (70,902 kg/kmol);

M NaOH

=

die Molmasse des NaOH (39,997 kg/kmol), und

Formula

=

die Molmasse des NaClO3 (106,438 kg/kmol).

3.7.   Ammoniak

3.7.1.   Besondere Bestimmungen

Sowohl wässriges als auch wasserfreies Ammoniak sind zusammen als 100 % Ammoniak zu melden.

Wird CO2 aus der Ammoniakherstellung als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Harnstoff oder anderen Chemikalien verwendet, findet Anhang III Abschnitt B.8.2 Buchstabe b Anwendung. Soweit gemäß dem Abschnitt ein Abzug von CO2 zulässig ist und dieser Abzug dazu führen würde, dass der Wert für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Ammoniaks negativ wäre, so ist für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Ammoniaks null anzugeben.

3.7.2.   Produktionswege

3.7.2.1.   Haber-Bosch-Verfahren mit Dampfreformierung von Erdgas oder Biogas

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle Brennstoffe, die direkt oder indirekt mit der Ammoniakherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.

Es werden alle Brennstoffe überwacht, unabhängig davon, ob sie als energetischer oder nichtenergetischer Input verwendet werden.

Wird Biogas verwendet, so finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung.

Wird Wasserstoff aus anderen Produktionswegen dem Prozess hinzugefügt, so wird er als Vorläuferstoff mit seinen eigenen grauen Emissionen behandelt.

Relevante Vorläuferstoffe: gesondert hergestellter Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet.

3.7.2.2.   Haber-Bosch-Verfahren mit Vergasung von Kohle oder anderen Brennstoffen

Dieser Weg findet Anwendung, wenn Wasserstoff durch Vergasung von Kohle, schweren Raffineriebrennstoffen oder anderem fossilen Ausgangsmaterial hergestellt wird. Zu den Inputmaterialien zählt auch Biomasse, für die die Bestimmungen in Anhang III Abschnitt B.3.3 zu berücksichtigen sind.

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle Brennstoffe, die direkt oder indirekt mit der Ammoniakherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.

Jeder Brennstoff-Input wird als ein Brennstoffstrom überwacht, unabhängig davon, ob er als energetischer oder nichtenergetischer Input verwendet wird.

Wird Wasserstoff aus anderen Produktionswegen dem Prozess hinzugefügt, so wird er als Vorläuferstoff mit seinen eigenen grauen Emissionen behandelt.

Relevante Vorläuferstoffe: gesondert hergestellter Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet.

3.8.   Salpetersäure

3.8.1.   Besondere Bestimmungen

Die Mengen hergestellter Salpetersäure werden überwacht und als 100 % Salpetersäure gemeldet.

3.8.2.   Produktionsweg

Für Salpetersäure umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus allen Brennstoffen, die direkt oder indirekt mit der Salpetersäureherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien;

N2O-Emissionen aus allen N2O emittierenden Quellen im Herstellungsverfahren, einschließlich ungeminderter und geminderter Emissionen. Etwaige N2O-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen sind von der Überwachung ausgenommen.

Relevante Vorläuferstoffe: Ammoniak (als 100 % Ammoniak).

3.9.   Harnstoff

3.9.1.   Besondere Bestimmungen

Stammt das bei der Harnstoffherstellung verwendete CO2 aus der Ammoniakherstellung, wird es bei den grauen Emissionen des Ammoniaks als Vorläuferstoff des Harnstoffs als Subtraktion berücksichtigt, sofern ein solcher Abzug gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 3.7 dieses Anhangs gestattet ist. Wird jedoch als Vorläuferstoff Ammoniak, das ohne direkte fossile CO2-Emissionen hergestellt wurde, verwendet, so kann das verwendete CO2 von den direkten Emissionen der Anlage, in der das CO2 hergestellt wurde, abgezogen werden, sofern die Harnstoffproduktion in dem auf Artikels 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG beruhenden delegierten Rechtsakt als ein Fall definiert ist, in dem CO2 dauerhaft chemisch gebunden ist, sodass es bei normalem Gebrauch — einschließlich der gewöhnlichen Verfahrensweise nach Ablauf des Produktlebenszyklus — nicht in die Atmosphäre gelangt. Würde ein solcher Abzug dazu führen, dass der Wert für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Harnstoffs negativ wäre, so ist für die spezifischen direkten grauen Emissionen des Harnstoffs null anzugeben.

3.9.2.   Produktionsweg

Für Harnstoff umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus allen Brennstoffen, die direkt oder indirekt mit der Harnstoffherstellung verbunden sind, sowie die für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.

Als Prozess-Input aus einer anderen Anlage bezogenes CO2, das nicht in Harnstoff gebunden ist, ist als Emission anzusehen, sofern es nicht bereits nach einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem als Emission der Anlage berücksichtigt wurde, in der das CO2 hergestellt wurde.

Relevante Vorläuferstoffe: Ammoniak (als 100 % Ammoniak).

3.10.   Gemischte Düngemittel

3.10.1.   Besondere Bestimmungen

Dieser Abschnitt findet Anwendung auf die Herstellung aller Arten von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Ammoniumnitrat, Kalkammonsalpeter, Ammoniumsulfat, Ammoniumphosphate, Lösungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat sowie NP-Dünger (Stickstoff und Phosphor), NK-Dünger (Stickstoff und Kalium) und NPK-Dünger (Stickstoff, Phosphor, Kalium). Er gilt für alle Vorgänge wie Mischen, Neutralisieren, Granulieren, Prillieren unabhängig davon, ob es sich nur um ein physisches Mischen handelt oder ob chemische Reaktionen stattfinden.

Die Mengen der verschiedenen Stickstoffverbindungen, die im Endprodukt enthalten sind, sind gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufzuzeichnen:

N-Gehalt als Ammonium (NH4 +);

N-Gehalt als Nitrat (NO3 );

N-Gehalt als Harnstoff;

N-Gehalt in anderen (organischen) Formen.

Die direkten und indirekten Emissionen der Herstellungsverfahren, die unter diese zusammengefasste Warenkategorie fallen, können für den gesamten Berichtszeitraum bestimmt und allen gemischten Düngemitteln anteilig pro Tonne Endprodukt zugeordnet werden. Die grauen Emissionen werden für jede Düngemittelsorte gesondert berechnet, unter Berücksichtigung der relevanten Masse der verwandten Vorläuferstoffe, wobei für jeden Vorläuferstoff der Durchschnittswert der grauen Emissionen im Berichtszeitraum angesetzt wird.

3.10.2.   Produktionsweg

Für gemischte Düngemittel umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus allen Brennstoffen, die direkt oder indirekt mit der Düngemittelherstellung verbunden sind, wie etwa Brennstoffe, die in Trockenanlagen und zur Erwärmung von Input-Materialien sowie für die Abgaswäsche verwendet werden.

Relevante Vorläuferstoffe:

Ammoniak (als 100 % Ammoniak), soweit im Prozess verwendet;

Salpetersäure (als 100 % Salpetersäure), soweit im Prozess verwendet;

Harnstoff, soweit im Prozess verwendet;

gemischte Düngemittel (insbesondere Salze mit Ammonium oder Nitrat), soweit im Prozess verwendet.

3.11.   Eisenerzsinter

3.11.1.   Besondere Bestimmungen

Diese zusammengefasste Warenkategorie umfasst alle Arten der Herstellung von Eisenerzpellets (zum Verkauf als Pellets wie auch zur direkten Verwendung in derselben Anlage) und die Sintererzeugung. Auch als Vorläuferstoffe für Ferrochrom (FeCr), Ferromangan (FeMn) oder Ferronickel (FeNi) verwendete Eisenerze können erfasst sein, soweit sie unter den KN-Code 2601 12 00 fallen.

3.11.2.   Produktionsweg

Für Eisenerzsinter umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen;

CO2 aus allen Brennstoffen einschließlich Koks, Restgasen wie Kokereigas, Hochofengas oder Konvertergas, die direkt oder indirekt mit dem Herstellungsverfahren verbunden sind, wie auch aus den für die Abgaswäsche verwendeten Materialien.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

3.12.   FeMn (Ferromangan), FeCr (Ferrochrom) und FeNi (Ferronickel)

3.12.1.   Besondere Bestimmungen

Dieser Prozess umfasst nur die Herstellung der Legierungen unter den KN-Codes 7202 1, 7202 4 und 7202 6. Andere Eisenmaterialien mit erheblichem Legierungsgehalt (wie Spiegeleisen) sind nicht erfasst. NPI (Nickelroheisen) fällt darunter, sofern der Nickelgehalt mehr als 10 % beträgt.

Werden Restgase oder andere Abgase ungemindert emittiert, wird das im Restgas enthaltene CO als moläquivalente Menge CO2-Emissionen betrachtet.

3.12.2.   Produktionsweg

Für FeMn, FeCr und FeNi umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2-Emissionen, die durch Brennstoff-Input verursacht sind, unabhängig davon, ob diese der energetischen oder nichtenergetischen Verwendung dienen;

CO2-Emissionen aus Prozess-Inputs wie Kalkstein und aus der Abgaswäsche;

CO2-Emissionen aus dem Verbrauch von Elektroden oder Elektrodenpasten;

im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibender Kohlenstoff, der durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt wird.

Relevante Vorläuferstoffe: Eisenerzsinter, soweit im Prozess verwendet.

3.13.   Roheisen

3.13.1.   Besondere Bestimmungen

Diese zusammengefasste Warenkategorie beinhaltet nichtlegiertes Roheisen aus Hochöfen sowie Roheisen, die eine Legierung enthalten (z. B. Spiegeleisen), unabhängig von der physikalischen Form (z. B. Ingots, Granulat). NPI (Nickelroheisen) fällt darunter, sofern der Nickelgehalt weniger als 10 % beträgt. In integrierten Stahlwerken ist das flüssige Roheisen („Heißmetall“), mit dem der Sauerstoffkonverter direktchargiert wird, das Produkt zwischen dem Roheisenherstellungsverfahren und dem Rohstahlherstellungsverfahren. Handelt es sich um eine Anlage, die das Roheisen weder an andere Anlagen verkauft noch weiterleitet, ist keine gesonderte Überwachung der Emissionen aus der Roheisenherstellung erforderlich. Es kann ein gemeinsames Herstellungsverfahren festgelegt werden, das die Rohstahlherstellung und — vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 — weitere nachgelagerte Produktionsschritte umfasst.

3.13.2.   Produktionswege

3.13.2.1   Produktionsweg: Hochofen

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus Brennstoffen und Reduktionsmitteln wie Koks, Koksstaub, Kohle, Heizölen, Kunststoffabfällen, Erdgas, Holzabfällen, Holzkohle sowie aus Restgasen wie Kokereigas, Hochofengas oder Konvertergas.

Wird Biomasse verwendet, so finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung.

CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche.

Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode berücksichtigt, so wie in Anhang III Abschnitt B.3.2.

Relevante Vorläuferstoffe:

Eisenerzsinter;

Roheisen oder direkt reduziertes Eisen (DRI) aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet;

FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;

Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet.

3.13.2.2.   Schmelzreduktion

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus Brennstoffen und Reduktionsmitteln wie Koks, Koksstaub, Kohle, Heizölen, Kunststoffabfällen, Erdgas, Holzabfällen, Holzkohlen, Restgasen aus dem Prozess oder Konvertergas usw.

Wird Biomasse verwendet, so finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung.

CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche.

Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt.

Relevante Vorläuferstoffe:

Eisenerzsinter;

Roheisen oder DRI aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet;

FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;

Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet.

3.14.   DRI (Direkt reduziertes Eisen)

3.14.1.   Besondere Bestimmungen

Es ist nur ein Produktionsweg festgelegt, obwohl bei den verschiedenen Technologien Erze verschiedener Qualität verwendet werden können, die unter Umständen Pelletieren oder Sintern erfordern, sowie verschiedene Reduktionsmittel (Erdgas, verschiedene fossile Brennstoffe oder Biomasse, Wasserstoff). Die Vorläuferstoffe Eisenerzsinter oder Wasserstoff können deshalb relevant sein. Was die Erzeugnisse angeht, können Eisenschwamm, heißgepresstes Eisen (Hot Briquetted Iron (HBI)) oder andere Arten von direkt reduziertem Eisen relevant sein, auch DRI, mit dem Elektrolichtbogenöfen oder andere nachgelagerte Prozesse direkt beschickt werden.

Handelt es sich um eine Anlage, die das DRI weder an andere Anlagen verkauft noch weiterleitet, ist keine gesonderte Überwachung der Emissionen aus der DRI-Herstellung erforderlich. Es kann ein gemeinsames Herstellungsverfahren festgelegt werden, das die Stahlherstellung und — vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 — weitere nachgelagerte Produktion umfasst.

3.14.2.   Produktionsweg

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus Brennstoffen und Reduktionsmitteln wie Erdgas, Heizölen, Restgasen aus dem Prozess oder Konvertergas usw.;

bei Verwendung von Biogas oder anderen Arten von Biomasse finden die Vorschriften in Anhang III Abschnitt B.3.3 Anwendung;

CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche;

im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibender Kohlenstoff, der durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt wird.

Relevante Vorläuferstoffe:

Eisenerzsinter, soweit im Prozess verwendet;

Wasserstoff, soweit im Prozess verwendet;

Roheisen oder DRI aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet;

FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;

3.15.   Rohstahl

3.15.1.   Besondere Bestimmungen

Die Systemgrenzen umfassen alle für die Rohstahlgewinnung erforderlichen Vorgänge und Einheiten:

Beginnt der Prozess mit Heißmetall (flüssigem Roheisen), so umfassen die Systemgrenzen den LD-Konverter, Vakuumentgasung, Sekundärmetallurgie, Argon-Sauerstoff-Entkohlung/Vakuum-Sauerstoff-Entkohlung, Stranggießen oder Blockgießen, ggf. Warmwalzen oder Schmieden sowie alle erforderlichen unterstützenden Vorgänge wie Weiterleitung, Wiedererwärmung und Abgaswäsche;

wird im Prozess ein Elektrolichtbogenofen eingesetzt, so umfassen die Systemgrenzen alle relevanten Vorgänge und Einheiten wie den Elektrolichtbogenofen selbst, Sekundärmetallurgie, Vakuumentgasung, Argon-Sauerstoff-Entkohlung/Vakuum-Sauerstoff-Entkohlung, Stranggießen oder Blockgießen, ggf. Warmwalzen oder Schmieden sowie alle erforderlichen unterstützenden Vorgänge wie Weiterleitung, Erwärmen von Rohstoffen und Ausrüstung, Wiedererwärmung und Abgaswäsche;

in dieser zusammengefassten Warenkategorie sind nur primäres Warmwalzen und Vorformung durch Schmieden zur Erzeugung der unter die KN-Codes 7207, 7218 und 7224 fallenden Halbzeuge erfasst. Alle sonstigen Walz- und Schmiedeprozesse fallen unter die zusammengefasste Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse“.

3.15.2.   Produktionswege

3.15.2.1.   Linz-Donawitz-Verfahren

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus Brennstoffen wie Kohle, Erdgas, Heizölen, Restgasen wie Hochofengas, Kokereigas oder Konvertergas usw.;

CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche;

Kohlenstoff, der in Schrott, Legierungen, Grafit usw. in den Prozess gelangt, wie auch Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt.

Relevante Vorläuferstoffe:

Roheisen, DRI, soweit im Prozess verwendet;

FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;

Rohstahl aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet.

3.15.2.2.   Elektrolichtbogenofen

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus Brennstoffen wie Kohle, Erdgas, Heizölen sowie aus Restgasen wie Hochofengas, Kokereigas oder Konvertergas;

CO2 aus dem Verbrauch von Elektroden oder Elektrodenpasten;

CO2 aus Prozessmaterialien wie Kalkstein, Magnesit und anderen Karbonaten oder karbonatischen Erzen; Materialien für die Abgaswäsche;

Kohlenstoff, der zum Beispiel in Schrott, Legierungen, Grafit usw. in den Prozess gelangt, wie auch Kohlenstoff, der im Erzeugnis oder in Schlacken oder Abfällen verbleibt, wird durch Anwendung einer Massenbilanzmethode gemäß Anhang III Abschnitt B.3.2 berücksichtigt.

Relevante Vorläuferstoffe:

Roheisen, DRI, soweit im Prozess verwendet;

FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;

Rohstahl aus anderen Anlagen oder Herstellungsverfahren, soweit im Prozess verwendet.

3.16.   Eisen- oder Stahlerzeugnisse

3.16.1.   Besondere Bestimmungen

Vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 und in den Abschnitten 3.11 bis 3.15 dieses Anhangs kann in folgenden Fällen das Herstellungsverfahren für Eisen- oder Stahlerzeugnisse Anwendung finden:

Systemgrenzen, die sämtliche Prozessschritte eines integrierten Stahlwerks erfassen, von der Herstellung von Roheisen oder DRI, Rohstahl, Halbzeugen bis zu den fertigen Stahlerzeugnissen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen;

Systemgrenzen, die die Herstellung von Rohstahl, Halbzeugen und fertigen Stahlerzeugnissen umfassen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen;

Systemgrenzen, die die Herstellung von fertigen Stahlerzeugnissen umfassen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen, beginnend mit Rohstahl, Halbzeugen oder mit anderen fertigen Stahlerzeugnissen, die unter die in Abschnitt 2 aufgeführten KN-Codes fallen, die entweder aus anderen Anlagen bezogen oder innerhalb derselben Anlage, jedoch in einem gesonderten Herstellungsverfahren erzeugt werden.

Doppelzählungen oder Lücken in der Überwachung der Herstellungsverfahren einer Anlage sind zu vermeiden. Das Herstellungsverfahren für „Eisen- oder Stahlerzeugnisse“ umfasst folgende Produktionsstufen:

alle Produktionsstufen für die Herstellung von Waren, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes für die zusammengefasste Warenkategorie „Eisen- oder Stahlerzeugnisse“ fallen und die nicht bereits von gesonderten Herstellungsverfahren für Roheisen, DRI oder Rohstahl erfasst sind, so wie nach den Abschnitten 3.11 bis 3.15 dieses Anhangs erforderlich und in der Anlage angewendet;

alle in der Anlage durchgeführten Produktionsstufen, beginnend mit dem Rohstahl, einschließlich — wobei dies keine abschließende Aufzählung ist: Wiedererwärmung, Wiedereinschmelzen, Gießen, Warmwalzen, Kaltwalzen, Schmieden, Beizen, Glühen, Plattieren, Beschichten, Verzinken, Drahtziehen, Schneiden, Schweißen, Veredeln.

Für Erzeugnisse mit einem Massenanteil von mehr als 5 % anderer Materialien, z. B. Wärmeschutzverkleidungen des KN-Codes 7309 00 30, ist als Masse der hergestellten Waren lediglich die Masse an Eisen oder Stahl anzugeben.

3.16.2   Produktionsweg

Für Eisen- oder Stahlerzeugnisse umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle CO2-Emissionen aus der Verbrennung von Brennstoffen und Prozessemissionen aus der Rauchgasreinigung, die mit den Produktionsstufen in der Anlage verbunden sind, einschließlich — wobei dies keine abschließende Aufzählung ist: Wiedererwärmung, Wiedereinschmelzen, Gießen, Warmwalzen, Kaltwalzen, Schmieden, Beizen, Glühen, Aufbringen von Metall- und sonstigen Beschichtungen, Verzinken, Drahtziehen, Schneiden, Schweißen, Veredeln von Eisen- oder Stahlerzeugnissen.

Relevante Vorläuferstoffe:

Rohstahl, soweit im Prozess verwendet;

Roheisen, DRI, soweit im Prozess verwendet;

FeMn, FeCr, FeNi, soweit im Prozess verwendet;

Eisen- oder Stahlerzeugnisse, soweit im Prozess verwendet.

3.17.   Aluminium in Rohform

3.17.1.   Besondere Bestimmungen

Diese zusammengefasste Warenkategorie umfasst sowohl legiertes als auch nichtlegiertes Aluminium in für Metalle in Rohform typischer physischer Form, zum Beispiel in Form von Ingots, Brammen, Vorblöcken oder Granulat. Im Falle integrierter Aluminiumwerke fälle darunter auch flüssiges Aluminium, mit dem das Herstellungsverfahren für Aluminiumerzeugnisse direkt beschickt wird. Handelt es sich um eine Anlage, die das Aluminium in Rohform weder an andere Anlagen verkauft noch weiterleitet, ist keine gesonderte Überwachung der Emissionen aus der Herstellung von Aluminium in Rohform erforderlich. Es kann ein gemeinsames Herstellungsverfahren festgelegt werden, das die Herstellung von Aluminium in Rohform und — vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 — weitere nachgelagerte Prozesse zur Herstellung von Aluminiumerzeugnissen umfasst.

3.17.2.   Produktionswege

3.17.2.1.   Primärschmelze (elektrolytisch)

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2-Emissionen aus dem Verbrauch von Elektroden oder Elektrodenpasten;

CO2-Emissionen aus allen verwendeten Brennstoffen (z. B. für Trocknen und Vorwärmen von Rohmaterialien, Vorwärmen von Elektrolysezellen, erforderliche Wärme für das Gießen);

CO2-Emissionen aus der Rauchgasreinigung, aus Sodaasche oder Kalkstein (ggf.);

durch Anodeneffekte verursachte PFC-Emissionen, die gemäß Anhang III Abschnitt B7 überwacht werden.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.

3.17.2.2.   Sekundärschmelze (Recycling)

Bei der Sekundärschmelze von Aluminium sind Aluminiumabfälle der Haupteinsatzstoff. Wird jedoch Aluminium in Rohform aus anderen Quellen hinzugefügt, so wird es als Vorläuferstoff behandelt. Enthält das in diesem Prozess erzeugte Produkt mehr als 5 % Legierungselemente, werden die grauen Emissionen des Produkts so berechnet, als ob es sich bei der Masse der Legierungselemente um Aluminium in Rohform aus der Primärschmelze handelte.

Für diesen Produktionsweg umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

CO2 aus allen Brennstoffen, die für das Trocknen und Vorwärmen von Rohmaterialien, für Schmelzöfen, für die Vorbehandlung von Schrott, zum Beispiel für Entlackung und Entölung, sowie für die Verbrennung der damit verbundenen Rückstände verwendet werden, sowie CO2 aus den Brennstoffen, die für das Gießen von Ingots, Vorblöcken oder Brammen erforderlich sind;

CO2-Emissionen aus allen Brennstoffen, die in damit verbundenen Vorgängen verwendet werden, etwa in der Behandlung von Rückständen aus der Aluminiumabschöpfung und Schlackeaufbereitung;

CO2-Emissionen aus der Rauchgasreinigung, aus Sodaasche oder Kalkstein, soweit relevant.

Relevante Vorläuferstoffe:

Aluminium in Rohform aus anderen Quellen, soweit im Prozess verwendet.

3.18.   Aluminiumerzeugnisse

3.18.1.   Besondere Bestimmungen

Vorbehaltlich der Vorschriften in Anhang III Abschnitt A.4 und des Abschnitts 3.17 dieses Anhangs kann in folgenden Fällen das Herstellungsverfahren für Aluminiumerzeugnisse Anwendung finden:

Systemgrenzen, die sämtliche Schritte eines integrierten Aluminiumwerks als einen Prozess erfassen, von der Herstellung von Aluminium in Rohform über Halbzeuge bis zu den Aluminiumerzeugnissen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen;

Systemgrenzen, die die Herstellung von Aluminiumerzeugnissen umfassen, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes fallen, beginnend mit Halbzeugen oder mit anderen unter die in Abschnitt 2 aufgeführten KN-Codes fallenden Aluminiumerzeugnissen, die entweder aus anderen Anlagen bezogen oder innerhalb derselben Anlage, jedoch in einem gesonderten Herstellungsverfahren erzeugt werden.

Doppelzählungen oder Lücken in der Überwachung der Herstellungsverfahren einer Anlage sind zu vermeiden. Das Herstellungsverfahren für „Aluminiumerzeugnisse“ umfasst folgende Produktionsstufen:

alle Produktionsstufen für die Herstellung von Waren, die unter die in Abschnitt 2 dieses Anhangs aufgeführten KN-Codes für die zusammengefasste Warenkategorie „Aluminiumerzeugnisse“ fallen und die nicht bereits von gesonderten Herstellungsverfahren für Aluminium in Rohform erfasst sind, so wie nach Abschnitt 3.17 dieses Anhangs erforderlich und in der Anlage angewendet;

alle in der Anlage durchgeführten Produktionsstufen, beginnend mit dem Aluminium in Rohform, einschließlich — wobei dies keine abschließende Aufzählung ist: Wiedererwärmung, Wiedereinschmelzen, Gießen, Walzen, Strangpressen, Schmieden, Beschichten, Verzinken, Drahtziehen, Schneiden, Schweißen, Veredeln.

Hat das Erzeugnis einen Massenanteil von mehr als 5 % Legierungselementen, werden die mit dem Erzeugnis verbundenen grauen Emissionen so berechnet, als ob es sich bei der Masse der Legierungselemente um Aluminium in Rohform aus Primärschmelze handelte.

Für Erzeugnisse mit einem Massenanteil von mehr als 5 % anderer Materialien, z. B. Wärmeschutzverkleidungen des KN-Codes 7611 00 00, ist als Masse der hergestellten Waren lediglich die Masse an Eisen oder Stahl anzugeben.

3.18.2.   Produktionsweg

Für Aluminiumerzeugnisse umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle CO2-Emissionen aus dem Brennstoffverbrauch bei der Herstellung von Aluminiumerzeugnissen und aus der Abgaswäsche.

Relevante Vorläuferstoffe:

Aluminium in Rohform, soweit im Herstellungsverfahren verwendet (Primär- und Sekundäraluminium sind, sofern die Daten bekannt sind, gesondert zu berücksichtigen);

für den Herstellungsprozess verwendete Aluminiumerzeugnisse.

3.19.   Strom

3.19.1.   Besondere Bestimmungen

Für Strom werden nur die direkten Emissionen überwacht und gemeldet. Der relevante Emissionsfaktor des Stroms ist gemäß Anhang III Abschnitt D.2 zu bestimmen.

3.19.2.   Produktionswege

Für Strom umfasst die Überwachung der direkten Emissionen:

alle Verbrennungsemissionen und Prozessemissionen aus der Rauchgasreinigung.

Relevante Vorläuferstoffe: Keine.


(1)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission vom 10. Februar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung einer Unionsmethode mit detaillierten Vorschriften für die Erzeugung flüssiger oder gasförmiger erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für den Verkehr (ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 11).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170, 25.6.2019, S. 1).


ANHANG III

Vorschriften für die Bestimmung von Daten einschließlich Emissionen auf Anlagenebene, Herstellungsverfahren zugeordneter Emissionen und mit Waren verbundener grauer Emissionen

A.   GRUNDSÄTZE

A.1.   Gesamtansatz

1.

Die grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, werden wie folgt bestimmt:

a)

Die Herstellungsverfahren für die in der Anlage hergestellten Waren werden nach den zusammengefassten Warenkategorien in Anhang II Abschnitt 2 sowie den Produktionswegen in Anhang II Abschnitt 3 angegeben, unter Berücksichtigung der Vorschriften für die Festlegung der Systemgrenzen von Herstellungsverfahren gemäß Abschnitt A.4 dieses Anhangs.

b)

Auf der Ebene der die Waren herstellenden Anlage werden die direkten Treibhausgasemissionen, die in Anhang II für diese Waren aufgeführt sind, nach den Methoden in Abschnitt B dieses Anhangs überwacht.

c)

Soweit messbare Wärme in die Anlage eingeführt, in ihr erzeugt oder verbraucht oder aus ihr ausgeführt wird, werden die Nettowärmeströme und die Emissionen, die mit der betreffenden Wärmeerzeugung verbunden sind, nach den Methoden in Abschnitt C dieses Anhangs überwacht.

d)

Zur Überwachung der indirekten grauen Emissionen der hergestellten Waren, wird der Stromverbrauch in den betreffenden Herstellungsverfahren nach den Methoden in Abschnitt D.1 dieses Anhangs überwacht. Wird der Strom in der Anlage oder durch eine Quelle mit direkter technischer Verbindung erzeugt, sind die mit dieser Stromerzeugung verbundenen Emissionen zu überwachen, um den Emissionsfaktor dieses Stroms zu bestimmen. Bezieht die Anlage Netzstrom, ist der Emissionsfaktor dieses Stroms gemäß Abschnitt D.2.3 dieses Anhangs zu bestimmen. Strommengen, die zwischen Herstellungsverfahren übertragen oder aus der Anlage ausgeführt werden, sind ebenfalls zu überwachen.

e)

Die direkten Emissionen in den Anlagen (einschließlich Wärmeerzeugung und -verbrauch, Stromerzeugung und -verbrauch, sowie aller relevanten Restgasströme) sind den Herstellungsverfahren für die hergestellten Waren gemäß den Vorschriften in Abschnitt F dieses Anhangs zuzuordnen. Diese zugeordneten Emissionen sind für die Berechnung der spezifischen direkten und indirekten grauen Emissionen der hergestellten Waren zugrunde zu legen, unter Anwendung von Abschnitt F dieses Anhangs.

f)

Sind in Anhang II Abschnitt 3 relevante Vorläuferstoffe für die in den Anlagen hergestellten Waren festgelegt, sodass es sich bei den Waren um „komplexe Waren“ handelt, so sind die grauen Emissionen der relevanten Vorläuferstoffe gemäß Abschnitt E dieses Anhangs zu bestimmen und den grauen Emissionen der hergestellten komplexen Waren hinzurechnen, unter Anwendung der Vorschriften in Abschnitt G dieses Anhangs. Bei Vorläuferstoffen, die selbst komplexe Waren sind, wird dieser Prozess so lange wiederholt, bis es keine Vorläuferstoffe mehr gibt.

2.

Ist es einem Betreiber nicht möglich, die tatsächlichen Daten für einen oder mehrere Datensätze unter Anwendung der Methoden in Abschnitt A.3 dieses Anhangs angemessen zu bestimmen, und steht keine andere Methode zur Schließung von Datenlücken zur Verfügung, so kann auf die Standardwerte, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden, zurückgegriffen werden, wenn die in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind. In diesem Fall ist kurz zu begründen, weshalb keine tatsächlichen Daten verwendet wurden.

3.

Die Überwachung umfasst einen Berichtszeitraum, sodass sichergestellt ist, dass auf kurzfristigen Schwankungen der Herstellungsverfahren beruhende nicht repräsentative Daten und Datenlücken so weit wie möglich vermieden werden. Der Standardberichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. Alternativ kann der Betreiber:

a)

den Berichtszeitraum eines zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems wählen, das die Anlage einzuhalten verpflichtet ist, sofern dieser Zeitraum mindestens drei Monate umfasst;

b)

das Geschäftsjahr des Betreibers wählen, sofern dieser Zeitraum eine höhere Datenqualität gewährleistet als das Kalenderjahr.

Für die Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen ist auf den Durchschnitt des gewählten Berichtszeitraums abzustellen.

4.

Für außerhalb der Anlagengrenzen anfallende Emissionen, die für die Berechnung grauer Emissionen relevant sind, sind die Daten für den letzten verfügbaren Berichtszeitraum zugrunde zu legen, so wie diese vom Lieferanten des Inputs (z. B. Strom, Wärme, Vorläuferstoff) mitgeteilt wurden. Außerhalb der Anlagengrenzen anfallende Emissionen sind:

a)

indirekte Emissionen, wenn Strom aus dem Netz bezogen wird;

b)

Emissionen aus Strom und Wärme, die aus anderen Anlagen eingeführt werden;

c)

direkte und indirekte graue Emissionen, die mit aus anderen Anlagen bezogenen Vorläuferstoffen verbunden sind.

5.

Emissionsdaten über einen vollen Berichtszeitraum sind in Tonnen CO2e, gerundet auf die nächste volle Tonne, auszudrücken.

Sämtliche zur Emissionsberechnung verwendeten Parameter werden so gerundet, dass alle für die Berechnung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung signifikanten Stellen enthalten sind.

Spezifische direkte und indirekte graue Emissionen werden in Tonnen CO2e je Tonne Waren ausgedrückt und so gerundet, dass alle signifikanten Stellen bis auf maximal fünf Stellen hinter dem Komma angegeben sind.

A.2.   Überwachungsgrundsätze

Für die Überwachung der tatsächlichen Daten auf Anlagenebene sowie für Datensätze, die für die Zuordnung der Emissionen zu Waren erforderlich sind, gelten folgende Grundsätze:

1.

Vollständigkeit: Die Überwachungsmethode muss alle Parameter abdecken, die erforderlich sind, um die grauen Emissionen, die mit den in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbunden sind, gemäß den Methoden und Formeln in diesem Anhang zu berechnen.

a)

Direkte Emissionen auf Anlagenebene umfassen Verbrennungs- und Prozessemissionen.

b)

Zu den direkten grauen Emissionen zählen die Emissionen, die den relevanten Herstellungsverfahren gemäß Abschnitt F dieses Anhangs zugeordnet sind, auf Grundlage der direkten Emissionen in der Anlage und der Emissionen, die mit den relevanten Wärmeströmen und Materialströmen zwischen den Prozesssystemgrenzen verbunden sind, ggf. einschließlich Restgasen. Zu den direkten grauen Emissionen zählen auch die direkten grauen Emissionen, die mit den relevanten Vorläuferstoffen verbunden sind.

c)

Die indirekten Emissionen auf Anlagenebene umfassen die Emissionen, die mit dem Stromverbrauch innerhalb der Anlage verbunden sind.

d)

Die indirekten grauen Emissionen beinhalten die indirekten Emissionen, die mit in der Anlage hergestellten Waren verbunden sind, sowie die indirekten grauen Emissionen, die mit den relevanten Vorläuferstoffen verbunden sind.

e)

Für jeden Parameter ist eine angemessene Methode gemäß Abschnitt A.3 dieses Anhangs auszuwählen, wobei Doppelzählung und Datenlücken zu vermeiden sind.

2.

Stetigkeit und Vergleichbarkeit: Überwachung und Berichterstattung erfolgen konsistent und in der Zeitreihe vergleichbar. Damit die Methoden einheitlich angewendet werden, sind die ausgewählten Methoden in einer Dokumentation zur Überwachungsmethodik schriftlich festzuhalten. Die Methode darf nur geändert werden, wenn dies objektiv gerechtfertigt ist. Stichhaltige Gründe sind:

a)

Änderungen der Anlagenkonfiguration der verwendeten Technologie, der Input-Materialien und Brennstoffe oder der hergestellten Waren;

b)

Notwendigkeit der Einführung neuer Datenquellen oder Überwachungsmethoden, weil hinsichtlich der Handelspartner, die für die in der Überwachungsmethode verwendeten Daten verantwortlich sind, Änderungen eingetreten sind;

c)

Möglichkeiten, die Daten zu verbessern, Datenströme zu vereinfachen oder das Kontrollsystem zu verbessern.

3.

Transparenz: Die Überwachungsdaten werden eingeholt, aufgezeichnet, zusammengestellt und analysiert, einschließlich Annahmen, Bezugnahmen, Tätigkeitsdaten, Emissionsfaktoren, Berechnungsfaktoren, Daten zu grauen Emissionen zugekaufter Vorläuferstoffe, messbarer Wärme und messbarem Strom, Standardwerten für graue Emissionen, Angaben zum zu entrichtenden CO2-Preis sowie allen sonstigen für die Zwecke dieses Anhangs relevanten Daten, und zwar auf transparente Weise, die die Reproduzierbarkeit der Emissionsdatenbestimmung, auch durch unabhängige Dritte wie etwa akkreditierte Prüfer, ermöglicht. Alle Änderungen der Methode sind in der Dokumentation aufzuzeichnen.

In der Anlage werden vollständige und transparente Aufzeichnungen über alle für die Bestimmung der mit den hergestellten Waren verbundenen grauen Emissionen, einschließlich der erforderlichen Belege, geführt und für einen Zeitraum von mindestens vier Jahren nach Ablauf des Berichtszeitraums aufbewahrt. Diese Aufzeichnungen können berichtspflichtigen Anmeldern offengelegt werden.

4.

Genauigkeit: Mit der gewählten Überwachungsmethode ist gewährleistet, dass die Emissionsbestimmung weder systematisch noch wissentlich falsch ist. Etwaige Fehlerquellen sind anzugeben und weitmöglichst zu reduzieren. Alle Arbeiten sind mit der erforderlichen Sorgfalt auszuführen, um sicherzustellen, dass die auf Berechnung bzw. Messung beruhende Emissionsbestimmung möglichst genaue Ergebnisse zeigt.

Falls Datenlücken auftreten oder voraussichtlich unvermeidbar sind, müssen die Ersatzdaten konservativen Schätzungen entsprechen. Auch in folgenden Fällen sind die Emissionsdaten auf konservative Schätzungen zu stützen:

a)

Für in die Atmosphäre emittiertes Kohlenmonoxid (CO) gilt, dass es als moläquivalente Menge CO2 behandelt wird.

b)

Für alle Biomasseemissionen in Massenbilanzen und bei weitergeleitetem CO2 gilt, dass die Emissionen als Emissionen aus fossilem Kohlenstoff anzusehen sind, wenn sich der Biomassegehalt in Materialien oder Brennstoffen nicht bestimmen lässt.

5.

Integrität der Methode: Die ausgewählte Überwachungsmethode muss die Integrität der zu meldenden Emissionsdaten hinreichend gewährleisten. Die Emissionen sind anhand der in diesem Anhang angeführten geeigneten Überwachungsmethoden zu bestimmen. Die gemeldeten Emissionsdaten dürfen keine wesentlichen Falschangaben enthalten, und bei der Auswahl und Präsentation der Informationen sind Verzerrungen zu vermeiden; in den Berichten sind die grauen Emissionen der in der Anlage hergestellten Waren in glaubhafter und ausgewogener Weise darzustellen.

6.

Optionale Maßnahmen gemäß Abschnitt H dieses Anhangs können ergriffen werden, um die Qualität der zu meldenden Daten, insbesondere die Datenfluss- und Kontrolltätigkeiten, zu verbessern.

7.

Kosteneffizienz: Bei der Wahl der Überwachungsmethode sind die Vorzüge einer größeren Genauigkeit gegen den zusätzlichen Kostenaufwand abzuwiegen. Bei der Überwachung von Emissionen und der diesbezüglichen Berichterstattung wird stets größtmögliche Genauigkeit angestrebt, sofern dies technisch machbar ist und keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht.

8.

Kontinuierliche Verbesserung: Es ist regelmäßig zu prüfen, ob sich die Überwachungsmethoden verbessern lassen. Werden die Emissionsdaten überprüft, so sind in den Überprüfungsberichten gegebene Verbesserungsempfehlungen in angemessenem Zeitraum umzusetzen, es sei denn, die Verbesserung würde unverhältnismäßige Kosten verursachen oder wäre technisch unmöglich.

A.3.   Auf die beste verfügbare Datenquelle gestützte Methoden

1.

Für die Bestimmung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen und für die zugrunde liegenden Datensätze (etwa für Emissionen, die mit einzelnen Stoffströmen oder Emissionsquellen oder Mengen messbarer Wärme verbunden sind) gilt der übergeordnete Grundsatz, dass stets die beste verfügbare Datenquelle zu wählen ist. Hierfür gelten folgende Leitprinzipien:

a)

Vorzugsweise sind die in diesem Anhang beschriebenen Überwachungsmethoden zu wählen. Falls es für einen bestimmten Datensatz keine in diesem Anhang beschriebene Überwachungsmethode gibt oder eine solche unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder technisch unmöglich wäre, können gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung Überwachungsmethoden aus einem anderen zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem verwendet werden, sofern sie den erforderlichen Datensatz umfassen. Sollten solche Methoden nicht verfügbar oder technisch unmöglich sein oder unverhältnismäßige Kosten verursachen, können gemäß Nummer 2 indirekte Methoden zur Bestimmung des Datensatzes verwendet werden. Sollten solche Methoden nicht verfügbar oder technisch unmöglich sein oder unverhältnismäßige Kosten verursachen, ist es gemäß Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung möglich, Standardwerte zu verwenden, die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellt und veröffentlicht werden.

b)

Für direkte und indirekte Bestimmungsmethoden gilt, dass eine Methode als geeignet anzusehen ist, wenn gewährleistet ist, dass alle Messungen, Analysen, Probenahmen, Kalibrierungen und Validierungen zur Bestimmung des spezifischen Datensatzes unter Anwendung der in den einschlägigen EN- oder ISO-Normen festgelegten Methoden durchgeführt werden. Gibt es keine derartige Normen, sind nationale Normen zu verwenden. Gibt es keine anwendbaren veröffentlichten Normen, so werden geeignete Normentwürfe, Best-Practice-Leitlinien der Industrie oder andere wissenschaftlich erprobte Vorgehensweisen verwendet, die systematische Fehler bei der Probenahme und Messung begrenzen.

c)

Innerhalb einer Methode im Sinne von Buchstabe a ist Messinstrumenten oder Laboruntersuchungen, die der Kontrolle des Betreibers unterliegen, der Vorzug zu geben gegenüber Messinstrumenten oder Laboruntersuchungen, die der Kontrolle einer anderen Rechtsperson (etwa des Brennstoff- oder Materiallieferanten oder Handelspartnern für die hergestellten Waren) unterliegen.

d)

Messinstrumente sind so auszuwählen, dass sie, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, die geringste Messunsicherheit im Gebrauch aufweisen. Instrumente, die gesetzlicher messtechnischer Kontrolle unterliegen, sind zu bevorzugen, es sei denn, es gibt andere Instrumente mit deutlich geringerer Messunsicherheit im Gebrauch. Instrumente sind ausschließlich in Umgebungen zu verwenden, die laut ihrer Einsatzspezifikation geeignet sind.

e)

Soweit Laboranalysen verwendet werden oder Laboratorien Probenbehandlungen, Kalibrierungen, Methodenvalidierungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit der kontinuierlichen Emissionsmessung ausführen, gelten die Anforderungen in Abschnitt B.5.4.3 dieses Anhangs.

2.

Methoden der indirekten Bestimmung: Gibt es für den benötigten Datensatz keine direkte Bestimmungsmethode, kann insbesondere in Fällen, in denen messbare Nettowärme in verschiedene Herstellungsverfahren einfließt, eine Methode der indirekten Bestimmung angewandt werden, zum Beispiel:

a)

Berechnung auf Basis eines bekannten chemischen oder physikalischen Prozesses, gegebenenfalls unter Heranziehung anerkannter Literaturwerte für die chemischen oder physikalischen Eigenschaften der beteiligten Stoffe, geeigneter stöchiometrischer Faktoren und thermodynamischer Eigenschaften wie Reaktionsenthalpien;

b)

Berechnung auf Basis der Auslegungsdaten der Anlage, etwa Energieeffizienz der technischen Einheiten oder berechneter Energieverbrauch pro Produkteinheit;

c)

Korrelationen auf der Grundlage empirischer Tests zur Bestimmung von Schätzwerten für den benötigten Datensatz aus nicht kalibrierten Geräten oder in den Produktionsprotokollen dokumentierten Daten. Zu diesem Zweck ist dafür Sorge zu tragen, dass die Korrelation den Verfahrensregeln der guten Ingenieurspraxis entspricht und nur auf Werte angewandt wird, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden. Die Gültigkeit solcher Korrelationen ist mindestens einmal jährlich zu bewerten.

3.

Zur Bestimmung der besten verfügbaren Datenquellen ist die unter Nummer 1 am höchsten bewertete Datenquelle auszuwählen, die bereits in der Anlage verfügbar ist. Ist es allerdings, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, technisch möglich, eine höher bewertete Datenquelle anzuwenden, so ist die bessere Datenquelle unverzüglich anzuwenden. Gibt es für denselben Datensatz verschiedene Datenquellen, die in Nummer 1 gleich gut bewertet sind, ist die Datenquelle zu wählen, die den Datenfluss am deutlichsten, mit dem geringsten inhärenten Risiko und Kontrollrisiko in Bezug auf Falschangaben wiedergibt.

4.

Für die Bestimmung und Meldung grauer Emissionen sind die unter Nummer 3 gewählten Datenquellen zu verwenden.

5.

Soweit dies umsetzbar ist, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, sind für die Zwecke des Kontrollsystems gemäß Abschnitt H dieses Anhangs zusätzliche Datenquellen oder Methoden für die Bestimmung der Datensätze zu ermitteln, die die Bestätigung der Datenquellen unter Nummer 3 ermöglichen. Gegebenenfalls sind die ausgewählten Datenquellen in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik anzugeben.

6.

Empfohlene Verbesserungen: Im Hinblick auf die Verbesserung der Überwachungsmethoden ist in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu prüfen, ob inzwischen neue Datenquellen verfügbar geworden sind. Werden solche neuen Datenquellen je nach der unter Nummer 1 vorgestellten Rangfolge für genauer erachtet, so werden sie in die Dokumentation zur Überwachungsmethodik aufgenommen und ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt angewendet.

7.

Technische Machbarkeit: Wird geltend gemacht, dass die Anwendung einer bestimmten Bestimmungsmethode technisch nicht machbar sei, so ist dies in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik zu begründen. Bei den regelmäßigen Überprüfungen gemäß Nummer 6 ist diese Begründung neu zu prüfen. Die Begründung muss darauf abstellen, ob die technischen Mittel der Anlage den Anforderungen einer vorgeschlagenen Datenquelle oder Überwachungsmethode gerecht werden und fristgerecht für die Zwecke dieses Anhangs eingesetzt werden können. Zu den technischen Mitteln zählt auch die Verfügbarkeit der erforderlichen Techniken und Technologie.

8.

Unverhältnismäßige Kosten: Wird behauptet, dass die Anwendung einer bestimmten Bestimmungsmethode für einen Datensatz unverhältnismäßige Kosten verursache, so ist dies in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik zu begründen. Bei den regelmäßigen Überprüfungen gemäß Nummer 6 ist diese Begründung neu zu prüfen. Die Unverhältnismäßigkeit der Kosten ist nach folgenden Kriterien zu bestimmen.

Die Kosten für die Bestimmung eines bestimmten Datensatzes sind als unverhältnismäßig anzusehen, wenn die vom Anlagenbetreiber veranschlagten Kosten den Nutzen der spezifischen Bestimmungsmethode überwiegen. Zur Berechnung des Nutzens wird der Verbesserungsfaktor mit einem Referenzpreis von 20 EUR je Tonne CO2e multipliziert, wobei die Kosten gegebenenfalls eine angemessene Abschreibung über die wirtschaftliche Lebensdauer der Ausrüstung einschließen.

Der Verbesserungsfaktor ist:

a)

die Verbesserung der geschätzten Messunsicherheit (ausgedrückt in Prozent) multipliziert mit den geschätzten damit verbundenen Emissionen im Berichtszeitraum. Damit verbundene Emissionen bezeichnet:

1.

die durch den Stoffstrom oder die Emissionsquelle verursachten direkten Emissionen;

2.

die einer Menge messbarer Wärme zugeordneten Emissionen;

3.

die mit der betreffenden Strommenge verbundenen indirekten Emissionen;

4.

die mit einem hergestellten Material oder einem verbrauchten Vorläuferstoff verbundenen grauen Emissionen.

b)

1 % der damit verbundenen Emissionen, wenn die Messunsicherheit nicht verbessert wird.

Maßnahmen zur Verbesserung der Überwachungsmethodik einer Anlage, deren Gesamtkosten 2 000 EUR pro Jahr nicht überschreiten, sind nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

A.4.   Untergliederung von Anlagen in Herstellungsverfahren

Anlagen sind in Herstellungsverfahren mit Systemgrenzen zu untergliedern, die die Überwachung der relevanten Inputs, Outputs und Emissionen gemäß den Abschnitten B bis E dieses Anhangs sowie die Zuordnung der direkten und indirekten Emissionen zu den in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten Warengruppen gemäß den Vorschriften in Abschnitt F dieses Anhangs gewährleisten.

Anlagen sind wie folgt in Herstellungsverfahren zu untergliedern:

a)

Für jede der in Anhang II Abschnitt 2 festgelegten zusammengefassten Warenkategorien, die für die Anlage relevant sind, ist ein einziges Herstellungsverfahren festzulegen.

b)

Abweichend von Buchstabe a können für jeden Produktionsweg gesonderte Herstellungsverfahren festgelegt werden, wenn es in derselben Anlage für dieselbe zusammengefasste Warenkategorie verschiedene Produktionswege gemäß Anhang II Abschnitt 3 gibt oder wenn der Betreiber freiwillig für verschiedene Waren oder Warengruppen eine gesonderte Überwachung wählt. Eine stärker untergliederte Festlegung der Herstellungsverfahren ist auch zulässig, wenn dies mit einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem, dem die Anlage unterliegt, im Einklang steht.

c)

Abweichend von Buchstabe a kann, sofern zumindest ein Teil der für komplexe Waren relevanten Vorläuferstoffe in derselben Anlage hergestellt wird wie die komplexen Waren und sofern die jeweiligen Vorläuferstoffe nicht zum Weiterverkauf oder zur Verwendung in anderen Anlagen weitergeleitet werden, die Herstellung von Vorläuferstoffen und komplexen Waren auch in einem gemeinsamen Herstellungsverfahren erfasst werden. In solchen Fällen unterbleibt die gesonderte Berechnung der mit den Vorläuferstoffen verbundenen grauen Emissionen.

d)

Sektorale Abweichungen von Buchstabe a sind in folgenden Fällen möglich:

1.

Bei Herstellung von zwei oder mehr Waren aus den zusammengefassten Warenkategorien Eisenerzsinter, Roheisen, FeMn, FeCr, FeNi, DRI, Rohstahl oder Eisen- oder Stahlerzeugnisse in derselben Anlage kann zur Überwachung der grauen Emissionen ein gemeinsames Herstellungsverfahren für alle diese Waren festgelegt werden.

2.

Bei Herstellung von zwei oder mehr Waren aus den Gruppen Aluminium in Rohform oder Aluminiumerzeugnisse in derselben Anlage kann zur Überwachung der grauen Emissionen ein gemeinsames Herstellungsverfahren für alle diese Waren festgelegt werden.

3.

Bei der Herstellung gemischter Düngemittel kann die Überwachung und Berichterstattung über das jeweilige Herstellungsverfahren dadurch vereinfacht werden, dass für die grauen Emissionen ein Einheitswert je Tonne des im gemischten Düngemittel enthaltenen Stickstoffs festgelegt wird, unabhängig von der chemischen Form des Stickstoffs (Ammonium, Nitrat oder Harnstoff).

e)

Dient ein Teil der Anlage der Herstellung von Waren, die nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführt sind, wird zur Verbesserung empfohlen, den betreffenden Teil als ein zusätzliches Herstellungsverfahren zu überwachen, um die Vollständigkeit der Gesamtemissionsdaten der Anlage zu bestätigen.

B.   ÜBERWACHUNG DER DIREKTEN EMISSIONEN AUF ANLAGENEBENE

B.1.   Vollständige Erfassung der Stoffströme und Emissionsquellen

Die Grenzen der Anlage und ihrer Herstellungsverfahren müssen dem Betreiber eindeutig bekannt und in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik festgelegt sein, unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Anforderungen in Anhang II Abschnitt 2 sowie in Abschnitt B.9 dieses Anhangs. Es gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Mindestanforderung ist, dass alle relevanten Treibhausgasemissionsquellen und Stoffströme erfasst werden, die direkt oder indirekt mit der Herstellung der in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten Waren verbunden sind.

2.

Zur Verbesserung wird empfohlen, alle Emissionsquellen und Stoffströme der Gesamtanlage zu erfassen, um Plausibilitätskontrollen durchzuführen und die Energie- und Emissionseffizienz der gesamten Anlage zu kontrollieren.

3.

Zu berücksichtigen sind alle Emissionen aus dem Regelbetrieb wie auch aus außergewöhnlichen Ereignissen, einschließlich Anfahren, Herunterfahren und Notfallsituationen, die im Berichtszeitraum anfallen.

4.

Emissionen zu Beförderungszwecken eingesetzter mobiler Geräte sind ausgenommen.

B.2.   Wahl der Überwachungsmethodik

Es ist unter folgenden zwei Methoden zu wählen:

1.

der auf Berechnung beruhenden Methodik, nach der Emissionen aus Stoffströmen anhand von Tätigkeitsdaten ermittelt werden, die durch Messsysteme und zusätzliche Parameter aus Laboranalysen oder Standardwerten gewonnen werden; der auf Berechnung beruhenden Methodik, die gemäß der Standardmethode oder der Massenbilanzmethode implementiert werden kann.

2.

Die auf Messung beruhende Methodik, nach der Emissionen aus einer Emissionsquelle durch kontinuierliche Messung der relevanten Treibhausgaskonzentration im Abgasstrom und durch kontinuierliche Messung des Abgasstroms als solchem ermittelt werden.

Davon abweichend können unter den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 und in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Bedingungen andere Methoden angewandt werden.

Zu wählen ist die Überwachungsmethodik, die die genauesten und zuverlässigsten Ergebnisse liefert, sofern nicht wegen in Abschnitt B.9 aufgeführter sektorspezifischer Anforderungen eine bestimmte Methodik vorgeschrieben ist. Bei der angewandten Überwachungsmethodik kann es sich um eine Kombination von Methoden handeln, bei der verschiedene Teile der Anlagenemissionen nach jeweils einer der Anwendung findenden Methoden überwacht werden.

In der Dokumentation zur Überwachungsmethodik ist Folgendes eindeutig anzugeben:

a)

für welchen Stoffstrom die auf Berechnung beruhende Standardmethode oder die Massenbilanzmethode angewandt wird, einschließlich detaillierter Beschreibung der Bestimmung jedes der in Abschnitt B.3.4 dieses Anhangs genannten relevanten Parameter;

b)

für welche Emissionsquelle eine auf Messung beruhende Methodik angewandt wird, einschließlich der Beschreibung aller in Abschnitt B.6 dieses Anhangs genannten relevanten Elemente;

c)

in Form eines geeigneten Diagramms oder einer Prozessbeschreibung der Anlage geführter Nachweis, dass die Angaben zu den Anlagenemissionen weder auf Doppelzählungen beruhen noch Datenlücken aufweisen.

Die Anlagenemissionen werden nach folgender Gleichung bestimmt

Formula
(Gleichung 4)

Wobei:

EmInst

=

die (direkten) Anlagenemissionen, ausgedrückt in Tonnen CO2e;

Emcalc,i

=

die Emissionen aus Stoffstrom i, bestimmt nach einer auf Berechnung beruhenden Überwachungsmethodik, ausgedrückt in Tonnen CO2e;

Emmeas,j

=

die Emissionen aus Emissionsquelle j, bestimmt nach einer auf Messung beruhenden Methodik, ausgedrückt in Tonnen CO2e, sowie

Emother,k

=

nach einer anderen Methode bestimmte Emissionen, Index k ausgedrückt in Tonnen CO2e.

B.3.   Formeln und Parameter für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik für CO2

B.3.1.   Standardmethode

Die Emissionen werden für jeden Stoffstrom gesondert berechnet, und zwar wie folgt:

B.3.1.1.   Verbrennungsemissionen

Verbrennungsemissionen werden wie folgt nach der Standardmethode berechnet:

Formula
(Gleichung 5)

Wobei:

Emi

=

die Emissionen [t CO2], verursacht durch Brennstoff i;

EFi

=

der Emissionsfaktor [t CO2/TJ] des Brennstoffs i;

ADi

=

die Tätigkeitsdaten [TJ] des Brennstoffs i, berechnet als

Formula
(Gleichung 6)

FQi

=

die verbrauchte Brennstoffmenge [t oder m3] des Brennstoffs i;

NCVi

=

der untere Heizwert [TJ/t oder TJ/m3] des Brennstoffs i;

OFi

=

der Oxidationsfaktor (dimensionslos) des Brennstoffs i, berechnet als:

Formula
(Gleichung 7)

Cash

=

der in Asche und Rauchgasreinigungsstaub enthaltene Kohlenstoff und

Ctotal

=

der Gesamtkohlenstoffgehalt des verbrannten Brennstoffs.

Zur Reduzierung des Überwachungsaufwands darf stets die konservative Annahme zugrunde gelegt werden, dass OF = 1 ist.

Sofern dies zu größerer Genauigkeit führt, darf die Standardmethode für die Emissionen aus der Verbrennung wie folgt geändert werden:

a)

Die Tätigkeitsdaten werden ausgedrückt als Brennstoffmenge (d. h. in t oder m3);

b)

der EF wird ausgedrückt in t CO2/t Brennstoff oder t CO2/m3 Brennstoff und

c)

der NCV darf bei der Berechnung ausgelassen werden. Zur Verbesserung wird jedoch empfohlen, den NCV anzugeben, um Kohärenzkontrollen und die Überwachung der Energieeffizienz des gesamten Herstellungsverfahrens zu ermöglichen.

Für die Berechnung des Emissionsfaktors eines Brennstoffs i aus den Analysen des Kohlenstoffgehalts und des NCV ist folgende Gleichung zu verwenden:

Formula
(Gleichung 8)

Für die Berechnung des in t CO2/t ausgedrückten Emissionsfaktors eines Materials oder Brennstoffs aus den Analysen des Kohlenstoffgehalts ist folgende Gleichung zu verwenden:

Formula
(Gleichung 9)

Wobei:

f

=

das Verhältnis der Molmassen von CO2 und C: f = 3,664 t CO2/t C.

Der Emissionsfaktor von Biomasse ist, sofern die in Abschnitt B.3.3 genannten Kriterien erfüllt sind, null, wobei dies bei Brennstoffgemischen (d. h. Brennstoffen, die sowohl fossile als auch Biomassekomponenten enthalten) wie folgt berücksichtigt werden kann:

Formula
(Gleichung 10)

Wobei:

EFpre,i

=

der vorläufige Emissionsfaktor des Brennstoffs i (d. h. der Emissionsfaktor beruht auf der Annahme, dass der gesamte Brennstoff fossil ist) und

BFi

=

der Biomasseanteil (dimensionslos) des Brennstoffs i.

Bei fossilen Brennstoffen und unbekanntem Biomasseanteil, ist der BFi auf den konservativen Wert null zu setzen.

B.3.1.2   Prozessemissionen

Prozessemissionen werden wie folgt nach der Standardmethode berechnet:

Formula
(Gleichung 11)

Wobei:

ADj

=

die Tätigkeitsdaten [t Material] des Materials j;

EFi

=

der Emissionsfaktor [t CO2/t] des Materials j, und

CFj

=

der Umsetzungsfaktor (dimensionslos) des Materials j.

Zur Reduzierung des Überwachungsaufwands darf stets die konservative Annahme zugrunde gelegt werden, dass CFj  = 1 ist.

Im Falle gemischter Input-Materialien, die sowohl anorganische als auch organische Formen von Kohlenstoff enthalten, kann der Anlagenbetreiber entweder:

1.

einen vorläufigen Emissionsfaktor für das Materialgemisch bestimmen, indem der Gesamtkohlenstoffgehalt (CCj ) analysiert und ein Umsetzungsfaktor sowie gegebenenfalls der Biomasseanteil und untere Heizwert bezogen auf diesen Gesamtkohlenstoffgehalt angewandt wird; oder

2.

den Gehalt an organischen und anorganischen Stoffen getrennt bestimmen und sie als zwei getrennte Stoffströme behandeln.

Im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Messsysteme für Tätigkeitsdaten und Methoden zur Bestimmung des Emissionsfaktors für Emissionen aus der Zersetzung von Karbonaten ist für jeden Stoffstrom diejenige der beiden folgenden Methoden zu wählen, die die genaueren Ergebnisse liefert:

Methode A (Input-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess eingesetzten Material-Inputs. Es sind die in Tabelle 3 des Anhangs VIII angegebenen Standard-Emissionsfaktoren für reine Karbonate zu verwenden, unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt B.5 dieses Anhangs bestimmten Materialzusammensetzung.

Methode B (Output-Betrachtung): Der Emissionsfaktor, der Umsetzungsfaktor und die Tätigkeitsdaten beziehen sich auf die Menge des im Prozess erzeugten Outputs. Es sind die in Tabelle 4 des Anhangs VIII angegebenen Standard-Emissionsfaktoren von Metalloxiden nach der Entkarbonisierung zu verwenden, unter Berücksichtigung der gemäß Abschnitt B.5 dieses Anhangs bestimmten Materialzusammensetzung.

Für CO2-Prozessemissionen, die nicht aus Karbonaten stammen, ist Methode A anzuwenden.

B.3.2.   Massenbilanzmethode

Die für jeden Stoffstrom relevanten CO2-Mengen sind auf Grundlage des Kohlenstoffgehalts jedes Materials zu berechnen, ohne Unterscheidung zwischen Brennstoffen und Prozessmaterialien. Kohlenstoff, der nicht emittiert wird, sondern die Anlage in Produkten verlässt, wird unter Berücksichtigung der Output-Stoffströme berücksichtigt, deren Tätigkeitsdaten deshalb negativ sind.

Die mit dem einzelnen Stoffstrom verbundenen grauen Emissionen sind wie folgt zu berechnen:

Formula
(Gleichung 12)

Wobei:

ADk

=

die Tätigkeitsdaten [t] des Materials k; bei Outputs ist ADk negativ;

f

=

das Verhältnis der Molmassen von CO2 und C: f = 3,664 t CO2/t C, und

CCk

=

der Kohlenstoffgehalt des Materials k (dimensionslos und positiv).

Für die Berechnung des Kohlenstoffgehalts eines Brennstoffs k aus einem in t CO2/TJ ausgedrückten Emissionsfaktor ist folgende Gleichung zu verwenden:

Formula
(Gleichung 13)

Für die Berechnung des Kohlenstoffgehalts eines Materials oder Brennstoffs k aus einem in t CO2/t ausgedrückten Emissionsfaktor ist folgende Gleichung zu verwenden:

Formula
(Gleichung 14)

Bei Brennstoffgemischen, d. h. bei Brennstoffen, die sowohl fossile als auch Biomassekomponenten enthalten, oder bei Materialgemischen, kann der Biomasseanteil, sofern die in Abschnitt B.3.3 genannten Kriterien erfüllt sind, wie folgt berücksichtigt werden:

Formula
(Gleichung 15)

Wobei:

CCpre,k

=

der vorläufige Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs k (d. h. der Emissionsfaktor beruht auf der Annahme, dass der gesamte Brennstoff fossil ist) und

BFk

=

der Biomasseanteil (dimensionslos) des Brennstoffs k (dimensionslos).

Bei fossilen Brennstoffen oder Materialien und bei unbekanntem Biomasseanteil ist der BF auf den konservativen Wert null zu setzen. Wird Biomasse als Input-Material oder Brennstoff verwendet und enthalten die Output-Materialien Kohlenstoff, ist der Biomasseanteil in der Gesamtmassenbilanz konservativ zu behandeln, d. h. der Biomasseanteil am Gesamtkohlenstoffgehalt des Outputs darf den Gesamtbiomasseanteil an den Input-Materialien und Brennstoffen nicht überschreiten, es sei denn, der Betreiber weist mittels einer stöchiometrischen Methode („Trace-the-atom“) oder 14C-Analysen einen höheren Biomasseanteil in den Output-Materialien nach.

B.3.3.   Kriterien für Nullansatz von Biomasseemissionen

Wird als Brennstoff für die Verbrennung Biomasse verwendet, muss diese den Kriterien in diesem Abschnitt genügen. Genügt die für die Verbrennung verwendete Biomasse nicht diesen Kriterien, so ist ihr Kohlenstoffgehalt als fossiler Kohlenstoff anzusehen.

1.

Die Biomasse muss den Nachhaltigkeitskriterien und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 genügen.

2.

Abweichend vom vorstehenden Unterabsatz muss Biomasse, die in Abfällen und Reststoffen — mit Ausnahme von Reststoffen aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei oder Forstwirtschaft — enthalten ist oder daraus hergestellt wird, lediglich die Kriterien gemäß Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erfüllen. Dieser Unterabsatz gilt auch für Abfälle und Reststoffe, die vor ihrer Weiterverarbeitung zu Brennstoffen zuerst zu einem anderen Produkt verarbeitet werden.

3.

Strom, Wärme und Kälte, die aus festen Siedlungsabfällen erzeugt werden, unterliegen nicht den in Artikel 29 Absatz 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien.

4.

Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien gelten unabhängig von der geografischen Herkunft der Biomasse.

5.

Die Einhaltung der in Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Kriterien wird gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 dieser Richtlinie bewertet.

B.3.4.   Relevante Parameter

Im Einklang mit den Formeln in den Abschnitten B.3.1 bis B.3.3 dieses Anhangs sind für jeden Stoffstrom folgende Parameter zu bestimmen:

1.

Standardmethode, Verbrennung:

Mindestanforderungen: Brennstoffmenge (t oder m3), Emissionsfaktor (t CO2/t oder t CO2/m3).

Empfohlene Verbesserungen: Brennstoffmenge (t oder m3), NCV (TJ/t oder TJ/m3), Emissionsfaktor (t CO2/TJ), Oxidationsfaktor, Biomasseanteil, Nachweis für die Erfüllung der Kriterien in Abschnitt B.3.3.

2.

Standardmethode, Prozessemissionen:

Mindestanforderungen: Tätigkeitsdaten (t oder m3), Emissionsfaktor (t CO2/t oder t CO2/m3).

Empfohlene Verbesserungen: Tätigkeitsdaten (t oder m3), Emissionsfaktor (t CO2/t oder t CO2/m3), Umsetzungsfaktor.

3.

Massenbilanz:

Mindestanforderungen: Materialmenge (t), Kohlenstoffgehalt (t C/t Material).

Empfohlene Verbesserungen: Materialmenge (t), Kohlenstoffgehalt (t C/t Material), NCV (TJ/t), Biomasseanteil, Nachweis für die Erfüllung der Kriterien in Abschnitt B.3.3.

B.4.   Anforderungen an Tätigkeitsdaten

B.4.1.   Kontinuierliche oder chargenweise Messung

Für die auf den Berichtszeitraum bezogene Bestimmung der Menge von Brennstoffen oder Materialien (einschließlich Waren oder Zwischenerzeugnissen) kann eine der folgenden Methoden gewählt und in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik angegeben werden:

1.

eine Methode, die auf der kontinuierlichen Messung in dem Prozess beruht, in dem das Material verbraucht oder erzeugt wird;

2.

eine Methode, die auf der Aggregierung von gesondert vorgenommenen (chargenweisen) Messungen der gelieferten oder erzeugten Mengen unter Berücksichtigung relevanter Bestandsveränderungen beruht. Für diese Zwecke gilt:

a)

Die im Berichtszeitraum verbrauchte Brennstoff- oder Materialmenge wird berechnet als die im Berichtszeitraum in die Anlage eingeführte Brennstoff- oder Materialmenge abzüglich der aus der Anlage ausgeführten Brennstoff- oder Materialmenge, zuzüglich der zu Beginn des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge und abzüglich der am Ende des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Brennstoff- oder Materialmenge;

b)

die Produktionsmengen der Waren oder Zwischenerzeugnisse werden berechnet als die im Berichtszeitraum ausgeführte Menge, abzüglich der eingeführten Menge, abzüglich der zu Beginn des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Erzeugnis- oder Materialmenge und zuzüglich der am Ende des Berichtszeitraums auf Lager befindlichen Erzeugnis- oder Materialmenge. Zur Vermeidung von Doppelzählungen werden Erzeugnisse aus einem Herstellungsverfahren, die in dasselbe Herstellungsverfahren zurückfließen, von den Produktionsmengen abgezogen.

Sollte die Bestimmung auf Lager befindlicher Mengen durch direkte Messung technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so können diese Mengen auf einer der folgenden Grundlagen geschätzt werden:

1.

anhand von Vorjahresdaten in Korrelation mit geeigneten Aktivitätsraten für den Berichtszeitraum;

2.

anhand dokumentierter Verfahren und der entsprechenden Daten in den geprüften Finanzberichten für den Berichtszeitraum.

Sollte die Bestimmung der Mengen von Erzeugnissen, Materialien oder Brennstoffen für den gesamten Berichtszeitraum technisch nicht machbar sein bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen, so kann der nächste bestgeeignete Tag gewählt werden, um einen Berichtszeitraum vom folgenden abzugrenzen. Es ist eine entsprechende Abstimmung für den Berichtszeitraum vorzunehmen. Abweichungen für die einzelnen Erzeugnisse, Materialien oder Brennstoffe werden genau festgehalten, um als Grundlage für einen für den Berichtszeitraum repräsentativen Wert und einen einheitlichen Vergleich mit dem Folgejahr zu dienen.

B.4.2.   Kontrolle des Betreibers über die Messsysteme

Die bevorzugte Methode für die Bestimmung der Mengen von Erzeugnissen, Materialien oder Brennstoffen ist, dass der Anlagenbetreiber seiner Kontrolle unterliegende Messsysteme verwendet. Messsysteme, die sich der Kontrolle des Betreibers entziehen, insbesondere solche, die der Kontrolle des Material- oder Brennstofflieferanten unterliegen, können in folgenden Fällen verwendet werden:

1.

wenn der Betreiber kein eigenes Messsystem zur Bestimmung des betreffenden Datensatzes hat;

2.

wenn die Bestimmung des Datensatzes mit dem eigenen Messsystem des Betreibers technisch nicht machbar ist bzw. unverhältnismäßige Kosten verursachen würde;

3.

wenn der Betreiber nachweist, dass das sich seiner Kontrolle entziehende Messsystem zuverlässigere Ergebnisse liefert und weniger fehlerträchtig ist.

Bei der Verwendung von Messsystemen, die sich der Kontrolle des Betreibers entziehen, sind die einschlägigen Datenquellen:

1.

die Mengen, die in den von einem Handelspartner ausgestellten Rechnungen ausgewiesen sind, sofern eine kommerzielle Transaktion zwischen zwei unabhängigen Handelspartnern stattfindet;

2.

die Werte, die durch direkte Ablesung von den Messsystemen ermittelt werden.

B.4.3.   Anforderungen an Messsysteme

Es muss fundiertes Bewusstsein dafür vorhanden sein, dass die Messung von Brennstoff- und Materialmengen mit Messunsicherheit verbunden ist, unter anderem wegen Einflüssen aus der Betriebsumgebung sowie ggf. Unsicherheit bei der Bestandsbestimmung. Es sind Messinstrumente zu wählen, die, ohne unverhältnismäßige Kosten zu verursachen, möglichst geringe Unsicherheit gewährleisten und die nach den einschlägigen technischen Normen und Anforderungen für die Umgebung, in der sie benutzt werden, geeignet sind. Soweit verfügbar, sind Instrumente, die der gesetzlichen messtechnischen Kontrolle unterliegen, zu bevorzugen. In diesem Fall kann der höchstzulässige Verkehrsfehler, der nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur gesetzlichen messtechnischen Kontrolle für die betreffende Messaufgabe gestattet ist, ohne Vorlage weiterer Nachweise als Unsicherheitswert verwendet werden.

Muss ein Messinstrument ersetzt werden (sei es wegen Fehlfunktion oder weil die Kalibrierung ergibt, dass es den Anforderungen nicht mehr genügt), so ist es durch Instrumente zu ersetzen, bei denen gewährleistet ist, dass ihr Unsicherheitsgrad mindestens so gut ist wie der des zuvor verwendeten Instruments.

B.4.4.   Empfohlene Verbesserung

Zur Verbesserung wird empfohlen, eine Messunsicherheit zu erzielen, die den Gesamtemissionen des Stoffstroms oder der Emissionsquelle angemessen ist, und zwar mit der geringsten Unsicherheit für den größten Teil der Emissionen. Zur Orientierung: Für Emissionen von mehr als 500 000 t CO2 pro Jahr muss die Unsicherheit über den gesamten Berichtszeitraum (ggf. unter Berücksichtigung von Bestandsveränderungen) 1,5 % oder besser sein. Für Emissionen unter 10 000 t CO2 pro Jahr genügt eine Unsicherheit unter 7,5 %.

B.5.   Anforderungen an die Berechnungsfaktoren für CO2

B.5.1.   Methoden für die Bestimmung der Berechnungsfaktoren

Für die Bestimmung der Berechnungsfaktoren, die für die auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik erforderlich sind, kann eine der folgenden Methoden gewählt werden:

1.

Verwendung von Standardwerten;

2.

Verwendung von Proxywerten auf der Grundlage empirischer Korrelationen zwischen dem relevanten Berechnungsfaktor und anderen leichter messbaren Eigenschaften;

3.

Verwendung auf Laboranalysen beruhender Werte.

Die Berechnungsfaktoren sind für den Zustand zu bestimmen, der für die entsprechenden Tätigkeitsdaten zugrunde gelegt wird, d. h. unter Bezugnahme auf den Zustand, in dem sich der Brennstoff bzw. das Material beim Kauf oder bei der Verwendung in dem die Emissionen verursachenden Prozess befindet, bevor er bzw. es für die Laboranalyse getrocknet oder anderweitig behandelt wird. Soweit dies unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder sich eine größere Genauigkeit erreichen ließe, können Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren für den Zustand gemeldet werden, in dem die Laboranalysen durchgeführt werden.

B.5.2.   Einschlägige Standardwerte

Typ-I-Standardwerte kommen nur in Betracht, wenn für den Parameter, das Material oder den Brennstoff kein Typ-II-Standardwert verfügbar ist.

Typ-I-Standardwerte sind:

a)

die in Anhang VIII angegebenen Standardfaktoren;

b)

die in den gültigen IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare (1) angegebenen Standardfaktoren;

c)

Werte, die auf in der Vergangenheit durchgeführten Laboranalysen beruhen, nicht mehr als fünf Jahre alt sind und als repräsentativ für den Brennstoff oder das Material angesehen werden.

Typ-II-Standardwerte sind:

a)

Standardfaktoren, die das Land, in dem sich die Anlage befindet, für sein jüngstes dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen vorgelegtes nationales Inventar verwendet;

b)

Werte, die von nationalen Forschungseinrichtungen, Behörden, Normungsorganisationen, Statistikämtern usw. für eine detailliertere Emissionsberichterstattung als die im vorhergehenden Unterabsatz genannte veröffentlicht werden;

c)

vom Lieferanten eines Brennstoffs oder Materials spezifizierte und garantierte Werte, sofern nachgewiesen wird, dass der Kohlenstoffgehalt ein 95%iges Konfidenzintervall von höchstens 1 % aufweist;

d)

stöchiometrische Werte für den Kohlenstoffgehalt und dazugehörige Literaturwerte für den unteren Heizwert (NCV) eines reinen Stoffs;

e)

Werte, die auf in der Vergangenheit durchgeführten Laboranalysen beruhen, nicht mehr als zwei Jahre alt sind und als repräsentativ für den Brennstoff oder das Material gelten.

Um die Kohärenz im Zeitverlauf zu gewährleisten, sind alle verwendeten Standardwerte in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik anzugeben und sie dürfen nur geändert werden, wenn der neue Wert für den verwendeten Brennstoff oder das verwendete Material nachweislich angemessener und repräsentativer ist als der vorherige Wert. Für Standardwerte, die sich jährlich ändern, ist in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik anstatt des eigentlichen Werts die maßgebliche Quelle für den Wert anzugeben.

B.5.3.   Feststellung von Korrelationen für die Bestimmung von Proxywerten

Der Näherungswert für den Kohlenstoffgehalt oder Emissionsfaktor kann bei Vorliegen einer empirischen Korrelation, die zumindest einmal jährlich gemäß den in Abschnitt B.5.4 dieses Anhangs genannten Anforderungen an Laboranalysen festgestellt wird, aus folgenden Parametern abgeleitet werden:

a)

der Dichtemessung bestimmter Öle oder Gase, einschließlich solcher, die üblicherweise in Raffinerien oder in der Stahlindustrie eingesetzt werden;

b)

dem unteren Heizwert bestimmter Kohlearten.

Die Korrelation muss den Anforderungen der industriellen Praxis genügen und darf nur auf Proxywerte angewandt werden, die in das Spektrum fallen, für das sie ermittelt wurden.

B.5.4.   Anforderungen an Laboranalysen

Sind Laboranalysen erforderlich, um Eigenschaften (einschließlich Feuchtigkeit, Reinheit, Konzentration, Kohlenstoffgehalt, Biomasseanteil, unterem Heizwert, Dichte) von Erzeugnissen, Materialien, Brennstoffen oder Restgasen zu bestimmen oder um für die Zwecke der indirekten Bestimmung erforderlicher Daten Korrelationen zwischen Parametern festzustellen, so müssen die Analysen den Anforderungen in diesem Abschnitt genügen.

Alle Analyseergebnisse werden nur für die Lieferperiode oder die Charge des Brennstoffs oder Materials verwendet, für die die Proben entnommen wurden und für die die Proben repräsentativ sein sollen. Bei der Bestimmung eines spezifischen Parameters sind die Ergebnisse aller in Bezug auf diesen Parameter durchgeführten Analysen heranzuziehen.

B.5.4.1.   Anwendung von Normen

Analysen, Probenahmen, Kalibrierungen und Validierungen für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren erfolgen nach Methoden, die auf entsprechenden ISO-Normen beruhen. Gibt es keine ISO-Normen, so sind die Methoden auf geeignete EN- oder nationale Normen oder Anforderungen zu stützen, die in einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem festgelegt sind. Gibt es keine anwendbaren veröffentlichten Normen, so sind geeignete Normentwürfe, Best-Practice-Leitlinien der Industrie oder andere wissenschaftlich erprobte Vorgehensweisen anzuwenden, um systematische Fehler bei der Probenahme und Messung in Grenzen zu halten.

B.5.4.2.   Empfehlungen zum Probenahmeplan und zur Mindesthäufigkeit der Analysen

Für die Analysen der relevanten Brennstoffe und Materialien sind die in Tabelle 1 dieses Anhangs aufgeführten Mindesthäufigkeiten einzuhalten. In folgenden Fällen kommt eine andere Analysehäufigkeit in Betracht:

a)

keine Angabe der Mindesthäufigkeit in der Tabelle;

b)

Festlegung einer anderen Mindesthäufigkeit der Analysen für dieselbe Art Material oder Brennstoff in einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem;

c)

Verursachung unverhältnismäßiger Kosten bei Anwendung der in Table 1 dieses Anhangs angegebenen Mindesthäufigkeit;

d)

auf historischen Daten, einschließlich Analysewerten für die betreffenden Brennstoffe oder Materialien aus dem dem laufenden Berichtszeitraum unmittelbar vorangegangenen Berichtszeitraum, beruhender Nachweis, dass die Abweichung bei den Analysewerten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material nicht mehr als 1/3 des Unsicherheitswerts für die Bestimmung der Tätigkeitsdaten für den betreffenden Brennstoff oder das betreffende Material ausmacht.

Wird eine Anlage nicht das ganze Jahr über betrieben oder werden Brennstoffe oder Materialien in Chargen geliefert, die über einen längeren Zeitraum als einen Berichtszeitraum verbraucht werden, so kann ein geeigneterer Zeitplan für die Analysen gewählt werden, sofern die erzielte Unsicherheit der im letzten Buchstaben des vorstehenden Unterabsatzes genannten vergleichbar ist.

Tabelle 1

Mindesthäufigkeiten der Analysen

Brennstoff/Material

Mindesthäufigkeit der Analysen

Erdgas

Mindestens wöchentlich

Andere Gase, insbesondere Synthesegas und Prozessgase wie Raffineriemischgas, Kokereigas, Hochofengas, Konvertergas, Ölfeldgas und Gasfeldgas

Mindestens täglich — nach geeigneten Verfahren zu unterschiedlichen Tageszeiten

Heizöle (z. B. leichtes, mittelschweres, schweres Heizöl, Bitumen)

Alle 20 000 Tonnen Brennstoff und mindestens sechsmal jährlich

Kohle, Kokskohle, Koks, Petrolkoks, Torf

Alle 20 000 Tonnen Brennstoff/Material und mindestens sechsmal jährlich

Andere Brennstoffe

Alle 10 000 Tonnen Brennstoff und mindestens viermal jährlich

Unbehandelte feste Abfälle (rein fossil oder gemischt Biomasse/fossil)

Alle 5 000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich

Flüssige Abfälle, vorbehandelte feste Abfälle

Alle 10 000 Tonnen Abfall und mindestens viermal jährlich

Karbonatmineralien (einschließlich Kalkstein und Dolomit)

Alle 50 000 Tonnen Material und mindestens viermal jährlich

Tone und Schiefer

Materialmenge, die den Emissionen von 50 000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich

Andere Materialien (Primär, Zwischen- und Endprodukt)

Je nach Materialart und Heterogenität: Materialmenge, die Emissionen von 50 000 Tonnen CO2 entspricht, und mindestens viermal jährlich

Proben müssen für die gesamte Charge oder den Zeitraum der Lieferungen, für die sie genommen werden, repräsentativ sein. Um die Repräsentativität zu gewährleisten, sind die Heterogenität des Materials sowie alle anderen relevanten Aspekte zu berücksichtigen, z. B. die zur Verfügung stehende Ausrüstung für die Probenahme, etwaige Phasentrennung oder lokale Partikelgrößenverteilung, Probenstabilität usw. Die Methode für die Probenahme ist in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik festzulegen.

Zur Verbesserung wird empfohlen, für die einzelnen relevanten Materialien und Brennstoffe jeweils einen speziellen, einschlägigen Normen folgenden Probenahmeplan zu verwenden, der die einschlägigen Angaben zu den Methoden für die Probenvorbereitung, einschließlich Angaben zu den Verantwortlichkeiten, Orten, Häufigkeiten und Mengen, sowie zu den Methoden für die Lagerung und Beförderung der Proben enthält.

B.5.4.3.   Empfehlungen für Laboratorien

Laboratorien, die für die Durchführung von Analysen zur Bestimmung von Berechnungsfaktoren eingesetzt werden, müssen gemäß EN ISO/IEC 17025 für die betreffenden Analysemethoden akkreditiert sein. Nicht akkreditierte Laboratorien dürfen nur dann für die Bestimmung von Berechnungsfaktoren herangezogen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung akkreditierter Laboratorien technisch nicht machbar ist oder unverhältnismäßige Kosten verursachen würde und dass das nicht akkreditierte Labor hinreichend kompetent ist. Ein Labor ist als ausreichend kompetent anzusehen, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.

Es ist wirtschaftlich unabhängig vom Betreiber oder zumindest organisatorisch vor der Einflussnahme durch die Leitung der Anlage geschützt;

2.

es wendet die für die angeforderten Analysen geltenden Normen an;

3.

es beschäftigt Personal mit der für die übertragenen Aufgaben erforderlichen Kompetenz;

4.

Probenahme und Probevorbereitung, einschließlich Kontrolle der Unversehrtheit der Probe, werden im Labor angemessen gehandhabt;

5.

Kalibrierung, Probenahme und Analysemethoden des Labors unterliegen regelmäßiger Qualitätssicherung durch geeignete Methoden, einschließlich regelmäßiger Teilnahme an Eignungsprüfungsprogrammen, Anwendung von Analysemethoden auf zertifizierte Referenzmaterialien oder Vergleichsuntersuchung mit einem akkreditierten Labor;

6.

es betreibt geeignetes Gerätemanagement, einschließlich Pflege und Implementierung von Verfahren für die Kalibrierung, Justierung, Wartung und Reparatur von Geräten, und führt entsprechende Aufzeichnungen.

B.5.5.   Empfohlene Methoden für die Bestimmung der Berechnungsfaktoren

Zur Verbesserung wird empfohlen, Standardwerte nur für Stoffströme anzuwenden, auf die geringe Emissionsmengen entfallen, und für alle emissionsstarken Stoffströme Laboranalysen zu verwenden. In der folgenden Liste sind die einschlägigen Methoden aufsteigend nach Datenqualität aufgeführt:

1.

Typ-I-Standardwerte;

2.

Typ-II-Standardwerte;

3.

Korrelationen für die Bestimmung von Proxywerten;

4.

Analysen, deren Durchführung sich der Kontrolle des Betreibers entzieht, z. B. vom Lieferanten des Brennstoffs oder Materials durchgeführte Analysen, in Kaufunterlagen enthaltene Analysen, Analysen ohne nähere Angaben zu den angewandten Methoden;

5.

Analysen, die in nicht akkreditierten Laboratorien oder zwar in akkreditierten Laboratorien, jedoch mit vereinfachten Methoden für die Probenahme durchgeführt werden;

6.

von akkreditieren Laboratorien unter Anwendung bewährter Probenahmeverfahren durchgeführte Analysen.

B.6.   Anforderungen an eine auf Messung beruhende Methodik für CO2 und N2O

B.6.1.   Allgemeine Bestimmungen

Für eine auf Messung beruhende Methodik ist es erforderlich, ein System zur kontinuierlichen Emissionsmessung (KEMS) zu verwenden, das an einem geeigneten Messpunkt installiert ist.

Für die Überwachung von N2O-Emissionen ist die Verwendung einer auf Messung beruhenden Methodik vorgeschrieben. Für CO2 darf sie nur verwendet werden, wenn sie nachweislich genauere Daten ergibt als eine auf Berechnung beruhende Überwachungsmethodik. Die Anforderungen an Messsystemunsicherheiten in Abschnitt B.4.3 dieses Anhangs finden Anwendung.

In die Atmosphäre emittiertes Kohlenmonoxid (CO) wird als moläquivalente Menge CO2 behandelt.

Gibt es in einer Anlage mehrere Emissionsquellen, die nicht als einzige Quelle gemessen werden können, so misst der Anlagenbetreiber die aus diesen Quellen emittierten Gase separat und fasst die Ergebnisse als Summe der Gesamtemissionen des betreffenden Gases im Berichtszeitraum zusammen.

B.6.2.   Methode und Berechnung

B.6.2.1.   Emissionen im Berichtszeitraum (Jahresemissionen)

Zur Bestimmung der auf den Berichtszeitraum entfallenden Gesamtemissionen aus einer Emissionsquelle werden alle Stundenwerte der gemessenen Treibhausgaskonzentration im Berichtszeitraum addiert und mit den Stundenwerten des Abgasstroms multipliziert, wobei die Stundenwerte jeweils den Durchschnittswerten aller Einzelmessergebnisse während der betreffenden Betriebsstunde entsprechen; die Formel lautet:

Formula
(Gleichung 16)

Wobei:

GHG Emtotal

=

jährliche THG-Gesamt-Emissionen in Tonnen;

GHG conchourly,i

=

die stündlichen THG-Emissionskonzentrationen (g/Nm3) im Abgasstrom, gemessen während des Betriebs der Anlage für die Stunde oder den kürzeren Referenzzeitraum i;

Vhourly,i

=

Abgasvolumen in Nm3 für die Stunde oder den kürzeren Referenzzeitraum i, bestimmt durch Integration des Durchflusses über den Referenzzeitraum, und

HoursOp

=

Gesamtzahl der Stunden (oder kürzeren Referenzzeiträume), in denen die auf Messung beruhende Methodik angewandt wird, einschließlich der Stunden, für die im Einklang mit Abschnitt B.6.2.6 dieses Anhangs Ersatzwerte herangezogen wurden.

Der Index i bezieht sich auf die jeweiligen Betriebsstunden (oder Referenzzeiträume).

Die Stundenmittelwerte für jeden der gemessenen Parameter werden vor der Weiterverarbeitung berechnet, wobei alle in der betreffenden Stunde ermittelten Einzelwerte zu verwenden sind. Können ohne zusätzliche Kosten Daten für kürzere Referenzzeiträume generiert werden, so sind diese Referenzzeiträume für die Bestimmung der Jahresemissionen zu verwenden.

B.6.2.2.   Bestimmung der THG-Konzentration

Die THG-Konzentration im Abgas wird durch kontinuierliche Messung an einem repräsentativen Messpunkt nach einem der folgenden Verfahren bestimmt:

direkte Messung der THG-Konzentration;

indirekte Messung: Bei hoher Konzentration im Abgas kann die THG-Konzentration unter Verwendung einer indirekten Konzentrationsmessung berechnet werden, wobei die gemessenen Konzentrationswerte aller anderen Bestandteile i des Gasstroms berücksichtigt werden, und zwar nach folgender Formel:

Formula
(Gleichung 17)

Wobei:

conci

=

Konzentration des Gasbestandteils i.

B.6.2.3.   CO2-Emissionen aus Biomasse

Etwaige CO2-Mengen aus Biomasse, die den Kriterien in Abschnitt B.3.3 dieses Anhangs genügen, können vom Gesamtwert der gemessenen CO2-Emissionen abgezogen werden, sofern die Menge der CO2-Emissionen aus Biomasse nach einer der folgenden Methoden bestimmt wird:

1.

einer auf Berechnung beruhenden Überwachungsmethodik, wozu auch auf Analysen und Probenahmen gestützte Methoden nach ISO 13833 zählen (Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung des Verhältnisses von Kohlendioxid aus Biomasse (biogen) und aus fossilen Quellen — Probenahme und Bestimmung des radioaktiven Kohlenstoffs);

2.

einer anderen auf einer einschlägigen Norm beruhenden Methode, wozu auch ISO 18466 zählt (Emissionen aus stationären Quellen — Ermittlung des biogenen Anteils von CO2 im Abgas mit der Bilanzmethode);

3.

einer anderen von einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem gestatteten Methode.

B.6.2.4.   Bestimmung der CO2e-Emissionen aus N2O

Für N2O-Emissionen werden die N2O-Jahresgesamtemissionen aus allen Emissionsquellen (gemessen in Tonnen und auf drei Dezimalstellen gerundet) nach folgender Formel und unter Zugrundelegung der GWP-Werte gemäß Anhang VIII in jährliche CO2-Äquivalente (gerundete Tonnen) umgerechnet:

CO2e [t] = N2Oannual[t] × GWPN2O (Gleichung 18)

Wobei:

N2Oannual

=

N2O-Jahresgesamtemissionen, berechnet gemäß Abschnitt B.6.2.1 dieses Anhangs.

B.6.2.5.   Bestimmung des Abgasstroms

Der Abgasstrom kann nach einer der folgenden Methoden bestimmt werden:

Berechnung nach einem geeigneten Massenbilanzansatz, der alle maßgeblichen Parameter auf der Input-Seite (für CO2-Emissionen mindestens eingesetzte Materialmenge, Zuluftstrom und Prozesseffizienz) und auf der Output-Seite (mindestens Produktionsmenge und Konzentration von Sauerstoff (O2), Schwefeldioxid (SO2) und Stickoxiden (NOx)) einbezieht;

Bestimmung durch kontinuierliche Messung des Durchflusses an einer repräsentativen Messstelle.

B.6.2.6.   Behandlung von Messlücken

Ist das Gerät zur kontinuierlichen Messung für einen Parameter während der betreffenden Stunde bzw. des kürzeren Referenzzeitraums zeitweilig gestört, außerhalb des Messbereichs oder außer Betrieb, so wird der betreffende Stundenmittelwert anteilig anhand der verbliebenen Einzelwerte dieser Stunde bzw. des kürzeren Referenzzeitraums errechnet, sofern mindestens 80 % der maximal möglichen Einzelmessungen für den Parameter vorliegen.

Liegen weniger als 80 % der maximal möglichen Einzelmessungen für einen Parameter vor, wird eine der folgenden Methoden angewandt.

Im Fall direkt als Konzentration gemessener Parameter wird als Ersatzwert die Summe der durchschnittlichen Konzentration plus zweimal die Standardabweichung von diesem Durchschnitt verwendet, unter Anwendung folgender Gleichung:

Formula
(Gleichung 19)

Wobei:

Formula

=

der arithmetische Mittelwert der Konzentration des spezifischen Parameters während des gesamten Berichtszeitraums oder, falls beim Datenverlust besondere Umstände vorlagen, während eines im Hinblick auf die besonderen Umstände angemessenen Zeitraums;

σ c

=

der beste Schätzwert der Standardabweichung der Konzentration des spezifischen Parameters während des gesamten Berichtszeitraums oder, falls beim Datenverlust besondere Umstände vorlagen, während eines im Hinblick auf die besonderen Umstände angemessenen Zeitraums.

Kommt der Berichtszeitraum wegen erheblicher technischer Veränderungen innerhalb der Anlage für die Bestimmung solcher Ersatzwerte nicht in Betracht, so ist ein anderer repräsentativer Zeitrahmen (falls möglich von mindestens sechs Monaten) für die Bestimmung des Durchschnitts und der Standardabweichung zu wählen.

Handelt es sich um einen anderen Parameter als eine Konzentration, werden die Ersatzwerte nach einem geeigneten Massenbilanzmodell oder einer Energiebilanz für den Prozess bestimmt. Dieses Modell wird anhand der anderen gemessenen Parameter der auf Messung beruhenden Methodik und der unter normalen Betriebsbedingungen gewonnenen Daten für einen Zeitraum validiert, dessen Dauer derjenigen des Zeitraums, für den Daten fehlen, entspricht.

B.6.3.   Qualitätsanforderungen

Alle Messungen werden nach Methoden vorgenommen, die auf folgenden Normen basieren:

1.

ISO 20181:2023 (Emissionen aus stationären Quellen — Qualitätssicherung für automatische Messeinrichtungen);

2.

ISO 14164:1999 Emissionen aus stationären Quellen — Bestimmung des Volumenstroms von strömenden Gasen in Leitungen — Automatisches Verfahren

3.

ISO 14385-1:2014 Emissionen aus stationären Quellen — Treibhausgase — Teil 1: Kalibrierung automatischer Messeinrichtungen

4.

ISO 14385-2:2014 Emissionen aus stationären Quellen — Treibhausgase — Teil 2: Fortlaufende Qualitätslenkung für automatische Messeinrichtungen

5.

sonstigen relevanten ISO-Normen, insbesondere ISO 16911-2 (Emissionen aus stationären Quellen — Manuelle und automatische Bestimmung der Geschwindigkeit und des Volumenstroms in Abgaskanälen).

Gibt es keine anwendbaren veröffentlichten Normen, so werden geeignete Normentwürfe, Best-Practice-Leitlinien der Industrie oder andere wissenschaftlich erprobte Vorgehensweisen befolgt, die systematische Fehler bei der Probenahme und Messung begrenzen.

Zu berücksichtigen sind alle relevanten Aspekte des Systems zur kontinuierlichen Messung, insbesondere der Standort der Geräte sowie die Kalibrierung, Messung, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

Messungen, Kalibrierungen und relevante Geräteprüfungen für Systeme zur kontinuierlichen Emissionsmessung müssen von Laboratorien vorgenommen werden, die gemäß ISO/IEC 17025 für die betreffenden Analysemethoden bzw. Kalibriertätigkeiten akkreditiert sind. Ist das Labor nicht entsprechend akkreditiert, ist die hinreichende Kompetenz gemäß Abschnitt B.5.4.3 dieses Anhangs sicherzustellen.

B.6.4.   Flankierende Berechnungen

Werden CO2-Emissionen mit einer auf Messung beruhenden Methodik bestimmt, sind sie durch Berechnung der Jahresemissionen zu bestätigen, die sich für das betreffende Treibhausgas aus denselben Emissionsquellen und Stoffströmen ergeben. Zu diesem Zweck können die Anforderungen in den Abschnitten B.4 bis B.6 dieses Anhangs in angemessener Weise vereinfacht werden.

B.6.5.   Mindestanforderungen an kontinuierliche Emissionsmessungen

Die Mindestanforderung ist, dass für THG-Emissionen aus einer Emissionsquelle über den gesamten Berichtszeitraum eine Unsicherheit von 7,5 % erreicht wird. Für kleine Emissionsquellen oder unter außergewöhnlichen Umständen kann eine Unsicherheit von 10 % gestattet werden. Zur Verbesserung wird empfohlen, zumindest für Emissionsquellen, die mehr als 100 000 Tonnen fossiles CO2e pro Berichtszeitraum ausstoßen, eine Unsicherheit von 2,5 % zu erreichen.

B.7.   Anforderungen an die Bestimmung der PFC-Emissionen

Die Überwachung umfasst PFC-Emissionen (perfluorierter Kohlenwasserstoff, PFC) aus Anodeneffekten, einschließlich diffuser PFC-Emissionen. Emissionen, die nicht auf Anodeneffekten beruhen, werden anhand von Schätzmethoden im Einklang mit den Best-Practice-Leitlinien der Industrie, insbesondere den vom International Aluminium Institute herausgegebenen Leitlinien, bestimmt.

Die Berechnung der PFC-Emissionen berücksichtigt die Emissionen, die in einer Leitung oder einem Kamin gemessen werden können, („Punktquellenemissionen“) sowie diffuse Emissionen, wobei die Abscheideleistung der Leitung zugrunde gelegt wird:

PFC emissions (total) = PFC emissions (duct)/collection efficiency (Gleichung 20)

Die Abscheideleistung wird bei der Bestimmung der anlagenspezifischen Emissionsfaktoren gemessen.

Die durch eine Leitung oder einen Kamin emittierten CF4- und C2F6-Emissionen werden nach einer der folgenden Methoden berechnet:

1.

Methode A, soweit die Anodeneffekt-Minuten je Zelltag aufgezeichnet werden;

2.

Methode B, soweit die Anodeneffekt-Überspannung aufgezeichnet wird.

B.7.1.   Berechnungsmethode A — Steigungsmethode („Slope Method“)

Für die Bestimmung der PFC-Emissionen sind folgende Gleichungen zu verwenden:

CF4 emissions [t] = AEM × (SEFCF4/1 000) × PrAl (Gleichung 21)

C2F6 emissions [t] = CF4 emissions × FC2F6 (Gleichung 22)

Wobei:

AEM

=

Anodeneffekt-Minuten/Zelltag

SEFCF4

=

Steigungskoeffizient, ausgedrückt in [(kg CF4/produzierte t Al)/(Anodeneffekt-Minuten/Zelltag)]. Bei Verwendung verschiedener Zelltypen, können entsprechend unterschiedliche Steigungskoeffizienten (SEF) angewandt werden.

PrAl

=

Produktion von Primäraluminium [t] im Berichtszeitraum und

FC2F6

=

Gewichtungsfaktor C2F6 [t C2F6/t CF4].

Anodeneffekt-Minuten je Zelltag = die Häufigkeit von Anodeneffekten (Zahl der Anodeneffekte/Zelltag) multipliziert mit der mittleren Dauer der Anodeneffekte (Anodeneffekt-Minuten/Auftreten):

AEM = frequency × average duration (Gleichung 23)

Emissionsfaktor: Der Emissionsfaktor für CF4 (Steigungskoeffizient SEFCF4) drückt die emittierte Menge CF4 [kg] je erzeugte Tonne Aluminium je Anodeneffekt-Minute/Zelltag aus. Der Emissionsfaktor für C2F6 (Gewichtungsfaktor FC2F6) drückt die emittierte Menge C2F6 [kg] im Verhältnis zur emittierten Menge CF4 [kg] aus.

Mindestanforderung: Verwendung der in Table 2 dieses Anhangs aufgeführten technologiespezifischen Emissionsfaktoren.

Empfohlene Verbesserung: Ermittlung anlagenspezifischer Emissionsfaktoren für CF4 und C2F6 durch kontinuierliche oder periodische Feldmessungen. Bestimmung der Emissionsfaktoren im Einklang mit den Best-Practice-Leitlinien der Industrie, insbesondere den jüngsten Fassungen der vom International Aluminium Institute herausgegebenen Leitlinien. Berücksichtigung auch der nicht mit Anodeneffekten zusammenhängenden Emissionen im Emissionsfaktor. Bestimmung jedes Emissionsfaktors mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von ± 15 %. Bestimmung der Emissionsfaktoren mindestens alle drei Jahre oder — falls relevante Änderungen an der Anlage dies erforderlich machen — früher. Relevante Änderungen sind Änderungen bei der Verteilung der Anodeneffektdauer oder Änderungen des Kontrollalgorithmus mit Auswirkungen darauf, welche verschiedenen Arten von Anodeneffekten eintreten, oder auf die Strategie zum Löschen des Anodeneffekts.

Tabelle 2

Technologiespezifische Emissionsfaktoren, bezogen auf Tätigkeitsdaten für die Steigungsmethode

Technologie

Emissionsfaktor für CF4 (SEFCF4)

[(kg CF4/t Al)/(AE-Minuten/Zelltag)]

Emissionsfaktor für C2F6 (FC2F6)

[t C2F6/t CF4]

Alter Ofen mit Punktdosierung mit vorgebrannten Anoden (PFPB L)

0,122

0,097

Moderner Ofen mit Punktdosierung mit vorgebrannten Anoden (PFPB M)

0,104

0,057

Moderner Ofen mit Punktdosierung mit vorgebrannten Anoden ohne vollautomatisierte Gegenmaßnahmen gegen PFC-Emissionen durch Anodeneffekte (PFPB MW)

 (*1)

 (*1)

Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden (CWPB)

0,143

0,121

Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden (SWPB)

0,233

0,280

Søderberg-Zelle mit vertikaler Anodenanordnung (VSS)

0,058

0,086

Søderberg-Zelle mit horizontaler Anodenanordnung (HSS)

0,165

0,077

B.7.2.   Berechnungsmethode B — Überspannungsmethode („Overvoltage Method“)

Für die Überspannungsmethode sind folgende Gleichungen zu verwenden:

CF4 emissions [t] = OVC × (AEO/CE) × PrAl × 0,001 (Gleichung 24)

C2F6 emissions [t] = CF4 emissions × FC2F6 (Gleichung 25)

Wobei:

OVC

=

Überspannungskoeffizient („Emissionsfaktor“), ausgedrückt in kg CF4 je produzierte Tonne Aluminium und Millivolt (mV) Überspannung;

AEO

=

Anodeneffekt-Überspannung je Zelle [mV], bestimmt als das Integral von (Zeit × Spannung über der Zielspannung), geteilt durch die Zeit (Dauer) der Datenerhebung;

CE

=

mittlere Stromeffizienz der Aluminiumproduktion [%];

PrAl

=

Jahresproduktion Primäraluminium [t] und

FC2F6

=

der Gewichtungsfaktor C2F6 [t C2F6/t CF4].

Die Angabe AEO/CE (Anodeneffekt-Überspannung/Stromeffizienz) drückt die zeitintegrierte mittlere Anodeneffekt-Überspannung [mV Überspannung] je mittlerer Stromeffizienz [%] aus.

Mindestanforderung: Verwendung der in Tabelle 3 dieses Anhangs aufgeführten technologiespezifischen Emissionsfaktoren.

Empfohlene Verbesserung: Verwendung anlagenspezifischer Emissionsfaktoren für CF4 [(kg CF4/t Al)/(mV)] und C2F6 [t C2F6/t CF4], die durch kontinuierliche oder periodische Feldmessungen ermittelt werden. Bestimmung der Emissionsfaktoren im Einklang mit den Best-Practice-Leitlinien der Industrie, insbesondere den jüngsten Fassungen der vom International Aluminium Institute herausgegebenen Leitlinien. Bestimmung der Emissionsfaktoren mit einer höchstzulässigen Unsicherheit von jeweils ± 15 %. Bestimmung der Emissionsfaktoren mindestens alle drei Jahre oder — falls relevante Änderungen an der Anlage dies erforderlich machen — früher. Relevante Änderungen sind Änderungen bei der Verteilung der Anodeneffektdauer oder Änderungen des Kontrollalgorithmus mit Auswirkungen darauf, welche verschiedenen Arten von Anodeneffekten eintreten, oder auf die Strategie zum Löschen des Anodeneffekts.

Tabelle 3

Technologiespezifische Emissionsfaktoren, bezogen auf Überspannungsdaten

Technologie

Emissionsfaktor für CF4

[(kg CF4/t Al)/mV]

Emissionsfaktor für C2F6

[t C2F6/t CF4]

Mittenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden (CWPB)

1,16

0,121

Seitenbedienter Ofen mit vorgebrannten Anoden (SWPB)

3,65

0,252

B.7.3.   Bestimmung von CO2e-Emissionen

Die CO2e-Emissionen werden unter Verwendung der in Anhang VIII aufgeführten Werte für das globale Erwärmungspotenzial (GWP) aus den CF4- und C2F6-Emissionen berechnet, und zwar wie folgt:

PFC emissions [t CO2e] = CF4 emissions [t] × GWPCF4 + C2F6 emissions [t] × GWPC2F6 (Gleichung 26)

B.8.   Anforderungen bei CO2-Weiterleitungen zwischen Anlagen

B.8.1.   In Gasen enthaltenes CO2 („inhärentes CO2 “)

Inhärentes CO2, das an eine Anlage weitergeleitet wird, insbesondere solches, das in Erdgas, einem Restgas (wie z. B. Hochofengas oder Kokereigas) oder in Prozess-Inputs (wie z. B. Synthesegas) enthalten ist, wird in den Emissionsfaktor für diesen Stoffstrom einbezogen.

Inhärentes CO2, das aus der Anlage als Teil eines Stoffstroms an eine andere Anlage weitergeleitet wird, wird den Emissionen der Anlage, aus der es stammt, nicht zugerechnet. Wird jedoch inhärentes CO2 emittiert (z. B. abgeblasen oder abgefackelt) oder an Anlagen weitergeleitet, die selbst die Emissionen weder gemäß dieser Verordnung noch gemäß einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem überwachen, wird dieses als Emissionen der Anlage, aus der es stammt, gezählt.

B.8.2.   Möglichkeit des Abzugs von gespeichertem oder verbrauchtem CO2

CO2, das aus fossilem Kohlenstoff und aus Verbrennung oder zu Prozessemissionen führenden Prozessen stammt oder das aus anderen Anlagen (einschließlich in Form von inhärentem CO2) eingeführt wird, darf in folgenden Fällen als nicht emittiert berücksichtigt werden:

1.

bei Verwendung des CO2 innerhalb der Anlage oder Weiterleitung aus der Anlage an eine der folgenden Stellen:

a)

eine Anlage zur CO2-Abscheidung, die die Emissionen gemäß dieser Verordnung oder gemäß einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem überwacht;

b)

eine Anlage oder ein Transportnetz zum Zwecke der langfristigen geologischen Speicherung von CO2, die bzw. das die Emissionen gemäß dieser Verordnung oder gemäß einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem überwacht;

c)

eine Speicherstätte für die langfristige geologische Speicherung, die die Emissionen gemäß dieser Verordnung oder gemäß einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem überwacht.

2.

bei Verwendung des CO2 innerhalb der Anlage oder Weiterleitung aus der Anlage an eine Stelle, die die Emissionen gemäß dieser Verordnung oder gemäß einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem überwacht, zur Herstellung von Erzeugnissen, in denen der Kohlenstoff aus CO2 dauerhaft chemisch gebunden ist, sodass er bei normalem Gebrauch, einschließlich normaler Tätigkeiten nach dem Ende der Lebensdauer des Erzeugnisses, nicht in die Atmosphäre gelangt, so wie dies im Einzelnen in dem auf Grundlage des Artikels 12 Absatz 3b der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen delegierten Rechtsakt festgelegt ist.

CO2, das zu einem der unter den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke an eine andere Anlage weitergeleitet wird, darf nur insoweit als nicht emittiert berücksichtigt werden, als für die gesamte Produktkette bis zur Speicherstätte oder Anlage, in der das CO2 verwendet wird, einschließlich aller Transportunternehmen, Nachweis über den jeweiligen Anteil des tatsächlich gespeicherten oder für die Herstellung chemisch stabiler Produkte verwendeten CO2 an der Gesamtmenge des weitergeleiteten, aus der Anlage stammenden CO2 erbracht wird.

Wird CO2 innerhalb derselben Anlage für die unter den Nummern 1 und 2 genannten Zwecke verwendet, finden die in den Abschnitten 21 bis 23 des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorgesehenen Überwachungsmethoden Anwendung.

B.8.3.   Überwachungsvorschriften für CO2-Weiterleitungen

Identität und Kontaktdaten der aufseiten der annehmenden Anlagen oder Unternehmen verantwortlichen Person sind in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik eindeutig anzugeben. Die Menge CO2, die als nicht emittiert anzusehen ist, ist in der Mitteilung gemäß Anhang IV zu melden.

Identität und Kontaktdaten der verantwortlichen Person aufseiten der Anlagen oder Unternehmen, aus denen CO2 bezogen wurde, sind in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik eindeutig anzugeben. Die bezogene Menge CO2 ist in der Mitteilung gemäß Anhang IV zu melden.

Die von einer Anlage an eine andere weitergeleitete CO2-Menge wird nach einer auf Messung beruhenden Methodik bestimmt. Die dauerhaft chemisch gebundene CO2-Menge wird nach einer auf Berechnung beruhenden Überwachungsmethodik bestimmt, vorzugsweise unter Verwendung einer Massenbilanz. Die angewendeten chemischen Reaktionen sowie alle relevanten stöchiometrischen Faktoren sind in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik anzugeben.

B.9.   Sektorspezifische Anforderungen

B.9.1.   Zusätzliche Vorschriften für Verbrennungseinheiten

Emissionen aus der Verbrennung umfassen alle CO2-Emissionen aus der Verbrennung kohlenstoffhaltiger Brennstoffe, einschließlich Abfällen, unabhängig von jeglicher sonstigen Klassifizierung der Emissionen oder Brennstoffe. Ist unklar, ob ein Material als Brennstoff oder Prozess-Input (z. B. zur Reduktion von Metallerzen) fungiert, unterliegen die Emissionen des Materials derselben Überwachung wie Emissionen aus der Verbrennung. Zu den stationären Verbrennungseinheiten zählen unter anderem Heizkessel, Brenner, Turbinen, Erhitzer, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trockner, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln sowie thermische oder katalytische Nachbrenner.

Die Überwachung umfasst darüber hinaus CO2-Prozessemissionen aus der Abgaswäsche, insbesondere CO2 aus Kalkstein oder anderen Karbonaten für die Entschwefelung und ähnliche Abgasreinigung, sowie aus in Entstickungsanlagen (De-NOx) verwendetem Harnstoff.

B.9.1.1.   Entschwefelung und andere Sauergaswäsche

Prozessbedingte CO2-Emissionen aus dem Abgasstrom, die durch den Einsatz von Karbonaten für die Sauergaswäsche entstehen, werden auf der Grundlage des verbrauchten Karbonats (Methode A) berechnet. Im Fall der Entschwefelung kann die Berechnung alternativ auch auf die erzeugte Gipsmenge gestützt werden (Methode B). In letzterem Fall entspricht der Emissionsfaktor dem stöchiometrischen Verhältnis von Trockengips (CaSO4 × 2H2O) zu emittiertem CO2: 0,2558 t CO2/t Gips.

B.9.1.2.   Entfernung von Stickoxiden (De-NOx)

Wird in einer Entstickungsanlage Harnstoff als Reduktionsmittel verwendet, sind die prozessbedingten CO2-Emissionen aus seiner Verwendung nach Methode A zu berechnen, wobei der Emissionsfaktor auf dem stöchiometrischen Verhältnis von 0,7328 t CO2/t Harnstoff beruht.

B.9.1.3.   Überwachung von Fackeln

Bei der Berechnung der Emissionen aus dem Abfackeln von Gasen werden die Emissionen aus routinemäßigen und operationellen Abfackelvorgängen (Auslösen, Anfahren, Abschalten und Notbetrieb) berücksichtigt. Inhärentes CO2 in den abgefackelten Gasen ist zu berücksichtigen.

Ist eine genauere Überwachung technisch nicht machbar oder würde sie zu unverhältnismäßigen Kosten führen, ist ein Referenzemissionsfaktor von 0,00393 t CO2/Nm3 zu verwenden, der aus der Verbrennung von reinem Ethan abgeleitet ist und als konservativer Proxywert für Fackelgase verwendet wird.

Zur Verbesserung wird empfohlen, anlagenspezifische Emissionsfaktoren mittels Prozessmodellierung auf Basis von Industriestandardmodellen aus einem Schätzwert des Molekulargewichts des Fackelgasstromes abzuleiten und den gewichteten Jahresmittelwert für das Molekulargewicht des Fackelgases aus den relativen Anteilen und Molekulargewichten der jeweiligen Stoffströme zu errechnen.

Für Tätigkeitsdaten ist eine höhere Messunsicherheit hinnehmbar als bei anderen verbrannten Brennstoffen.

B.9.2.   Zusätzliche Vorschriften für Emissionen aus der Zementklinkerherstellung

B.9.2.1.   Zusätzliche Vorschriften für Methode A (Input-Basis)

Bei Anwendung von Methode A (auf Basis des Ofen-Inputs) zur Bestimmung der Prozessemissionen gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

Werden Zementofenstaub (cement kiln dust, CKD) oder Bypass-Staub aus dem Ofensystem abgeschieden, so sind die betreffenden Rohmaterialmengen nicht als Prozess-Input zu berücksichtigen. Emissionen aus Zementofenstaub werden nach Maßgabe von Abschnitt B.9.2.3 dieses Anhangs überwacht.

Es kann entweder auf das Rohmehl insgesamt oder auf die einzelnen Input-Materialien abgestellt werden; Doppelerfassungen oder Nichterfassungen wegen Materialrücklauf bzw. Bypass-Material sind zu vermeiden. Werden Tätigkeitsdaten auf Basis des produzierten Klinkers ermittelt, so kann die Nettorohmehlmenge anhand eines anlagenspezifischen empirischen Rohmehl/Klinker-Quotienten bestimmt werden, der mindestens einmal jährlich nach den Best-Practice-Leitlinien der Industrie auf den neuesten Stand gebracht wird.

B.9.2..2   Zusätzliche Vorschriften für Methode B (Output-Basis)

Bei Anwendung von Methode B (auf Basis des Klinker-Outputs) zur Bestimmung der Prozessemissionen, gelten die folgenden besonderen Vorschriften:

Die Tätigkeitsdaten werden anhand der Klinkerproduktion [t] im Berichtszeitraum bestimmt, und zwar

entweder durch direktes Wiegen des Klinkers

oder auf Basis der Zementzulieferungen nach folgender Formel (Materialbilanz unter Berücksichtigung des Klinkerversands, der Klinkerzulieferung und der Veränderungen des Klinkerbestands):

Formula
(Gleichung 27)

Wobei:

Cliprod

=

Menge des erzeugten Klinkers, ausgedrückt in Tonnen;

Cemdeliv

=

Menge der Zementzulieferungen, ausgedrückt in Tonnen;

CemSV

=

Veränderung des Zementbestands, ausgedrückt in Tonnen;

CCR

=

Klinker-Zement-Verhältnis (Tonnen Klinker je Tonne Zement);

Cliprod

=

Menge des zugelieferten Klinkers, ausgedrückt in Tonnen;

Cliprod

=

Menge des versandten Klinkers, ausgedrückt in Tonnen, und

Cliprod

=

Veränderung des Klinkerbestands, ausgedrückt in Tonnen.

Das Klinker-Zement-Verhältnis wird entweder für jedes der verschiedenen Zementprodukte einzeln auf Grundlage von Laboranalysen gemäß Abschnitt B.5.4 bestimmt oder als Quotient aus der Differenz zwischen Zementzulieferungen und Bestandsveränderungen und allen als Zusatzstoffe im Zement verwendeten Materialien wie Bypass-Staub und Zementofenstaub berechnet.

Als Mindestanforderung zur Bestimmung des Emissionsfaktors ist ein Standardwert von 0,525 t CO2/t Klinker anzuwenden.

B.9.2.3.   Emissionen bezogen auf Staubabscheidungen

Den Emissionen hinzuzurechnen sind CO2-Emissionen aus aus dem Ofensystem abgeschiedenem Bypass-Staub oder Zementofenstaub (CKD), bereinigt um die teilweise CKD-Kalzinierung.

Mindestanforderung: Es ist ein Emissionsfaktor von 0,525 t CO2/t Staub anzuwenden.

Empfohlene Verbesserung: den Emissionsfaktor (EF) mindestens einmal jährlich nach den Vorschriften in Abschnitt B.5.4 dieses Anhangs zu bestimmen, und zwar nach folgender Formel:

Formula
(Gleichung 28)

Wobei:

EFCKD

=

Emissionsfaktor für teilweise kalzinierten Zementofenstaub [t CO2/t CKD];

EFCli

=

anlagenspezifischer Emissionsfaktor für Klinker [t CO2/t clinker], und

d

=

Grad der CKD-Kalzinierung (freigesetztes CO2 als prozentualer Anteil des Gesamtkarbonat-CO2 in der Rohmischung).

B.9.3.   Zusätzliche Vorschriften für Emissionen aus der Salpetersäureherstellung

B.9.3.1.   Allgemeine Vorschriften für die Messung von N2O

N2O-Emissionen werden nach einer auf Messung beruhenden Methodik bestimmt. Für jede Emissionsquelle werden die N2O-Konzentrationen im Abgasstrom an einer repräsentativen Stelle gemessen, im Falle der Emissionsminderung hinter der Nox/N2O-Emissionsminderungsvorrichtung. Dabei werden Techniken angewandt, mit denen die N2O-Konzentrationen sowohl geminderter als auch ungeminderter Emissionen aus sämtlichen Quellen gemessen werden können. Alle Messungen werden erforderlichenfalls auf Trockengas bezogen und systematisch gemeldet.

B.9.3.2.   Bestimmung des Abgasstroms

Die Messung des Abgasstroms zu Überwachungszwecken erfolgt nach der Massenbilanzmethode (vgl. Abschnitt B.6.2.5 dieses Anhangs), es sei denn, dies ist technisch nicht machbar. In diesem Fall ist es möglich, eine alternative Methode — auch eine andere, auf signifikanten Parametern wie dem Ammoniak-Einsatz beruhende Massenbilanzmethode — anzuwenden oder den Abgasstrom durch kontinuierliche Messung des Emissionsstroms zu bestimmen.

Der Abgasstrom wird nach folgender Formel berechnet:

Vflue gas flow [Nm3/h] = Vair × (1 — O2,air)/(1 — O2,flue gas) (Gleichung 29)

Wobei:

Vair

=

Gesamtzuluftstrom in Nm3/Std. unter Standardbedingungen,

O2,air

=

Volumenanteil O2 in Trockenluft (= 0,2095), und

O2,flue gas

=

Volumenanteil O2 im Abgas.

Vair

=

Summe aller Luftströme, die der Salpetersäureanlage zugeführt werden, insbesondere primärer und sekundärer Zuluftstrom sowie gegebenenfalls Sperrluftstrom.

Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und systematisch gemeldet.

B.9.3.3.   Sauerstoffkonzentrationen (O2)

Die Sauerstoffkonzentrationen im Abgas werden gemessen, soweit dies für die Berechnung des Abgasstroms gemäß Abschnitt B.9.3.2 dieses Anhangs erforderlich ist; dabei sind die Anforderungen in Abschnitt B.6.2.2 dieses Anhangs zu beachten. Alle Messungen werden auf Trockengas bezogen und systematisch gemeldet.

C.   WÄRMESTRÖME

C.1.   Vorschriften für die Bestimmung der Nettomenge messbarer Wärme

C.1.1.   Grundsätze

Die angegebenen Mengen messbarer Wärme beziehen sich immer auf die Nettomenge messbarer Wärme, bestimmt als Wärmegehalt (Enthalpie) des an den wärmeverbrauchenden Prozess oder den externen Nutzer transportierten Wärmestroms, abzüglich des Wärmegehalts des Rückstroms.

Wärmeverbrauchende Prozesse, die — wie Entgasung, Aufbereitung von Zusatzwasser und regelmäßiges Abblasen — für die Wärmeerzeugung und -verteilung erforderlich sind, werden beim Wirkungsgrad des Wärmesystems wie auch bei den mit Waren verbundenen grauen Emissionen berücksichtigt.

Wird derselbe Wärmeträger durch mehrere aufeinanderfolgende Prozesse genutzt und seine Wärme ausgehend von unterschiedlichen Temperaturstufen verbraucht, so wird die Menge Wärme, die von jedem wärmeverbrauchenden Prozess verbraucht wurde, gesondert bestimmt, es sei denn, die Prozesse sind Teil des Gesamtherstellungsverfahrens derselben Waren. Die Wiedererwärmung des Wärmeträgers zwischen aufeinanderfolgenden wärmeverbrauchenden Prozessen wird als zusätzliche Wärmeerzeugung behandelt.

Wird Wärme über einen Absorptions-Kühlprozess zur Kühlung verwendet, so wird dieser Kühlprozess als wärmeverbrauchender Prozess betrachtet.

C.1.2.   Methodik für die Bestimmung von Nettomengen messbarer Wärme

Für die Auswahl von Datenquellen für die Quantifizierung von Energieströmen gemäß Abschnitt A.4 dieses Anhangs werden die folgenden Methoden für die Bestimmung von Nettomengen messbarer Wärme betrachtet:

C.1.2.1.   Methode 1: Mittels Messungen

Bei dieser Methode werden alle relevanten Parameter gemessen, insbesondere Temperatur, Druck, Zustand des transportierten wie auch des zurückgeleiteten Wärmeträgers. Im Fall von Dampf bezieht sich der Zustand des Mediums auf seine Sättigung oder den Grad der Überhitzung. Es wird Volumenstrom des Wärmeträgers gemessen. Auf Grundlage der Messwerte werden die Enthalpie und das spezifische Volumen des Wärmeträgers anhand geeigneter Dampftabellen oder Ingenieursoftware bestimmt.

Der Massenstrom des Wärmeträgers wird wie folgt berechnet:

Formula
(Gleichung 30)

Wobei:

Formula

=

Massenstrom in kg/s;

Formula

=

Volumenstrom in m3/s, und

v

=

das spezifische Volumen in m3/kg.

Da für den transportierten und den zurückgeleiteten Wärmeträger derselbe Massenstrom angenommen wird, wird der Wärmestrom anhand der Differenz der Enthalpie zwischen dem transportierten und dem zurückgeleiteten Strom wie folgt berechnet:

Formula
(Gleichung 31)

Wobei:

Formula

=

Wärmestrom in kJ/s;

hflow

=

Enthalpie des transportierten Stroms in kJ/kg;

hreturn

=

Enthalpie des Rückflusses in kJ/kg, und

Formula

=

Massenstrom in kg/s;

Wird Dampf oder heißes Wasser als Wärmeträger verwendet und das Kondensat nicht rückgeführt oder kann die Enthalpie des rückgeführten Kondensats nicht geschätzt werden, so ist hreturn auf der Grundlage einer Temperatur von 90 °C zu bestimmen.

Ist bekannt, dass die Massenströme nicht identisch sind, gilt Folgendes:

a)

Verbleibt das Kondensat nachweislich im Erzeugnis (z. B. bei Verfahren mit direkter Dampfinjektion („live steam injection“)), wird die betreffende Menge Kondensatenthalpie nicht abgezogen;

b)

ist bekannt, dass der Wärmeträger verloren geht (z. B. durch Leckagen oder Abwasser), so wird ein Schätzwert des entsprechenden Massenstroms von dem Massenstrom des transportierten Wärmeträgers abgezogen.

Der jährliche Nettowärmestrom wird aus den oben genannten Daten bestimmt, und zwar, je nach verfügbaren Messgeräten und Datenverarbeitungssystem, nach einer der folgenden Methoden:

a)

indem die jährlichen Durchschnittswerte für die Parameter zur Bestimmung der jährlichen durchschnittlichen Enthalpie des transportierten und zurückgeleiteten Wärmeleiters bestimmt und nach Gleichung 31 mit dem jährlichen Gesamtmassenstrom multipliziert werden;

b)

indem die Stundenwerte des Wärmestroms bestimmt und diese Werte über die jährliche Gesamtbetriebsdauer des Wärmesystems summiert werden. Abhängig vom Datenverarbeitungssystem können die Stundenwerte gegebenenfalls durch andere Zeitintervalle ersetzt werden.

C.1.2.2.   Methode 2: Berechnung eines Proxywerts auf Grundlage des gemessenen Wirkungsgrads

Bestimmung der Menge messbarer Nettowärme auf der Grundlage des Brennstoff-Inputs und des gemessenen Wirkungsgrads der Wärmeerzeugung:

Formula
(Equation 32)

Formula
(Gleichung 33)

Wobei:

Q

=

Wärmemenge, ausgedrückt in TJ;

ηΗ

=

gemessener Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung;

EIn

=

Energie-Input aus Brennstoffen;

ADi

=

jährliche Tätigkeitsdaten (d. h. verbrauchte Mengen) der Brennstoffe i, und

NCVi

=

unterer Heizwert der Brennstoffe i.

Der Wert von ηΗ wird über einen hinreichend langen Zeitraum gemessen, der die verschiedenen Lastzustände der Anlage hinreichend berücksichtigt, oder der Dokumentation des Herstellers entnommen. Diesbezüglich ist der spezifischen Teillastkurve durch Verwendung des jährlichen Lastfaktors Rechnung zu tragen:

Formula
(Gleichung 34)

Wobei:

LF

=

Lastfaktor;

EIn

=

Energie-Input im Berichtszeitraum, bestimmt nach Gleichung 33, und

EMax

=

maximaler Brennstoff-Input, wenn die Wärmeerzeugungseinheit über das gesamte Kalenderjahr bei voller Nennlast betrieben würde.

Der Wirkungsgrad sollte auf der vollständigen Rückleitung des Kondensats beruhen. Für das zurückgeleitete Kondensat wird eine Temperatur von 90 °C angenommen.

C.1.2.3.   Methode 3: Berechnung eines Proxywerts auf Grundlage des Referenzwirkungsgrads

Diese Methode ist mit Methode 3 identisch, wobei jedoch in Gleichung 32 ein Referenzwirkungsgrad von 70 % (ηRef,H = 0,7) eingesetzt wird.

C.1.3.   Besondere Vorschriften

Verbraucht eine Anlage (z. B. in der Herstellung von Ammoniak oder Salpetersäure) messbare Wärme, die aus anderen exothermen chemischen Prozessen als aus Verbrennung erzeugt wird, so ist die betreffende verbrauchte Wärmemenge gesondert von anderer messbarer Wärme zu bestimmen, und dem betreffenden Wärmeverbrauch werden null CO2e-Emissionen zugewiesen.

Wird messbare Wärme aus nicht messbarer Wärme, die aus Brennstoffen erzeugt und nach dieser Nutzung in Herstellungsverfahren verwendet wird, zurückgewonnen, zum Beispiel aus Abgasen, so wird, um eine Doppelzählung zu vermeiden, die betreffende Menge messbarer Nettowärme dividiert durch einen Referenzwirkungsgrad von 90 % vom Brennstoff-Input abgezogen.

C.2.   Bestimmung des Emissionsfaktors des Brennstoffmixes für messbare Wärme

Verbraucht ein Herstellungsverfahren innerhalb der Anlage erzeugte messbare Wärme, so sind die wärmebezogenen Emissionen nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen.

C.2.1.   Emissionsfaktor in der Anlage erzeugter messbarer Wärme (ausgenommen Erzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung)

Für messbare Wärme, die durch die Verfeuerung von Brennstoffen (ausgenommen durch Kraft-Wärme-Kopplung) innerhalb der Anlage erzeugt wird, ist der Emissionsfaktor des betreffenden Brennstoffmixes zu bestimmen, wobei die dem Herstellungsverfahren zuzuordnenden Emissionen wie folgt berechnet werden:

EmHeat = EFmix · Qconsumed (Gleichung 35)

Wobei:

EmHeat

=

wärmebezogene Emissionen des Herstellungsverfahrens in t CO2;

EFmix

=

Emissionsfaktor des jeweiligen Brennstoffmixes, ausgedrückt in t CO2/TJ ggf. einschließlich der Emissionen aus der Abgaswäsche;

Qconsumed

=

im Herstellungsverfahren verbrauchte Menge messbarer Wärme, ausgedrückt in TJ, und

η

=

Wirkungsgrad des Wärmeerzeugungsprozesses.

EFmix

=

zu berechnen als:

EFmix = (Σ ADi · NCVi · EFi + EmFGC)/(Σ ADi · NCVi) (Gleichung 36)

Wobei:

ADi

=

jährliche Tätigkeitsdaten (d. h. verbrauchte Mengen) der für die Erzeugung messbarer Wärme verwendeten Brennstoffe i, ausgedrückt in Tonnen oder Nm3;

NCVi

=

untere Heizwerte der Brennstoffe i, ausgedrückt in TJ/t oder TJ/Nm3;

EFi

=

Emissionsfaktoren der Brennstoffe i, ausgedrückt in t CO2/TJ, und

EmFGC

=

Prozessemissionen aus der Abgaswäsche, ausgedrückt in t CO2.

Ist ein Restgas Teil des verwendeten Brennstoffmixes und ist der Emissionsfaktor des Restgases höher als der in Tabelle 1 des Anhangs VIII angegebene Standard-Emissionsfaktor für Erdgas, so ist für die Berechnung von EFmix der Standard-Emissionsfaktor anstelle des Emissionsfaktors des Restgases zu verwenden.

C.2.2.   Emissionsfaktor in der Anlage durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugter messbarer Wärme

Wird messbare Wärme und Strom durch Kraft-Wärme-Kopplung (d. h. in einem Heizkraftwerk) erzeugt, so werden die relevanten Emissionen, die der messbaren Wärme und dem messbaren Strom zuzuordnen sind, nach den Vorschriften in diesem Abschnitt bestimmt. Soweit relevant, gelten die Vorschriften über Strom auch für die Erzeugung mechanischer Energie.

Die Emissionen eines KWK-Blocks werden wie folgt bestimmt:

Formula
(Gleichung 37)

Wobei:

EmCHP

=

Emissionen des KWK-Blocks im Berichtszeitraum, ausgedrückt in t CO2;

ADi

=

jährliche Tätigkeitsdaten (d. h. verbrauchte Mengen) der für den KWK-Block verwendeten Brennstoffe i, ausgedrückt in Tonnen oder Nm3;

NCVi

=

untere Heizwerte der Brennstoffe i, ausgedrückt in TJ/t oder TJ/Nm3;

EFi

=

Emissionsfaktoren der Brennstoffe i, ausgedrückt in t CO2/TJ, und

EmFGC

=

Prozessemissionen aus der Abgaswäsche, ausgedrückt in t CO2.

Der Energie-Input des KWK-Blocks wird nach der Gleichung 33 berechnet. Die jeweiligen durchschnittlichen Wirkungsgrade der Wärmeerzeugung und der Stromerzeugung im Berichtszeitraum (oder gegebenenfalls der Erzeugung mechanischer Energie) werden wie folgt berechnet:

Formula
(Gleichung 38)

Formula
(Gleichung 39)

Wobei:

ηheat

=

durchschnittlicher Wirkungsgrad der Wärmeerzeugung im Berichtszeitraum (dimensionslos),

Qnet

=

in TJ ausgedrückte Nettomenge der im Berichtszeitraum durch den KWK-Block erzeugten Wärme, so wie diese gemäß Abschnitt C.1.2 bestimmt wird;

EIn

=

Energie-Input, bestimmt nach Gleichung 33, ausgedrückt in TJ;

ηel

=

durchschnittlicher Wirkungsgrad der Stromerzeugung im Berichtszeitraum (dimensionslos), und

Eel

=

Nettostromerzeugung des KWK-Blocks im Berichtszeitraum, ausgedrückt in TJ.

Ist die Bestimmung der Wirkungsgrade ηheat und ηel technisch nicht machbar oder würde sie unverhältnismäßige Kosten verursachen, werden Werte aus der technischen Dokumentation (Auslegungswerte) der Anlage herangezogen. Sind solche Werte nicht verfügbar, werden die konservativen Standardwerte für ηheat = 0,55 und ηel = 0,25 verwendet.

Die Zuordnungsfaktoren für Wärme und Strom aus KWK werden wie folgt berechnet:

Formula
(Gleichung 40)

Formula
(Gleichung 41)

Wobei:

FCHP,Heat

=

Zuordnungsfaktor für Wärme (dimensionslos);

FCHP,El

=

Zuordnungsfaktor für Strom (oder gegebenenfalls für mechanische Energie) (dimensionslos);

ηref, heat

=

Referenzwirkungsgrad für die Wärmeerzeugung in einem Einzelkessel (dimensionslos), und

ηref,el

=

Referenzwirkungsgrad der Stromerzeugung ohne Kraft-Wärme-Kopplung (dimensionslos).

Die jeweiligen brennstoffspezifischen Referenzwirkungsgrade sind in Anhang IX angegeben.

Der spezifische Emissionsfaktor für die KWK-bezogene messbare Wärme, mit dem die wärmebezogenen Emissionen Herstellungsverfahren zuzuordnen sind, wird wie folgt berechnet:

EFCHP,Heat = EmCHP · FCHP,Heat/Qnet (Gleichung 42)

Wobei:

EFCHP, heat

=

Emissionsfaktor für die Erzeugung messbarer Wärme im KWK-Block, ausgedrückt in t CO2/TJ und

Qnet

=

im KWK-Block erzeugte Nettowärme, ausgedrückt in TJ.

Der spezifische Emissionsfaktor für den KWK-bezogenen Strom, der für Zuordnung der indirekten Emissionen zu Herstellungsverfahren zu verwenden ist, wird wie folgt berechnet:

EFCHP,El = EmCHP · FCHP,El/EEl,prod (Gleichung 43)

Wobei:

EEl,prod

=

im KWK-Block erzeugter Strom.

Ist ein Restgas Teil des verwendeten Brennstoffmixes und ist der Emissionsfaktor des Restgases höher als der in Tabelle 1 des Anhangs VIII angegebene Standard-Emissionsfaktor für Erdgas, so ist für die Berechnung von EFmix der Standard-Emissionsfaktor anstelle des Emissionsfaktors des Restgases zu verwenden.

C.2.3.   Emissionsfaktor außerhalb der Anlage erzeugter messbarer Wärme

Verbraucht ein Herstellungsverfahren außerhalb der Anlage erzeugte messbare Wärme, so sind die wärmebezogenen Emissionen nach einer der folgenden Methoden zu bestimmen.

1.

Unterliegt die Anlage, in der die messbare Wärme erzeugt wird, einem zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystem oder stellt der Betreiber der Anlage, in der die messbare Wärme verbraucht wird, durch einschlägige Bestimmungen im Wärmeliefervertrag sicher, dass die die Wärme erzeugende Anlage eine diesem Anhang genügende Emissionsüberwachung durchführt, so ist der Emissionsfaktor der messbaren Wärme nach den einschlägigen Gleichungen in Abschnitt C.2.1 oder C.2.2 zu bestimmen, und zwar auf Grundlage der vom Betreiber der Anlage, in der die messbare Wärme erzeugt wird, zur Verfügung gestellten Daten.

2.

Steht die in Nummer 1 vorgesehene Methode nicht zur Verfügung, wird ein Standardwert verwendet, der auf dem Standard-Emissionsfaktor für den Brennstoff beruht, der in dem Industriezweig des Landes am häufigsten verwendet wird, wobei ein Kesselwirkungsgrad von 90 % angenommen wird.

D.   STROM

D.1.   Berechnung der strombezogenen Emissionen

Für die Zwecke der Berechnung grauer Emissionen gemäß Abschnitt F.1 werden die mit der Stromerzeugung oder dem Stromverbrauch verbundenen Emissionen nach folgender Gleichung berechnet:

Formula
(Gleichung 44)

Wobei:

Em el

=

mit der Stromerzeugung oder dem Stromverbrauch verbundene Emissionen, ausgedrückt in t CO2;

E el

=

Stromerzeugung oder Stromverbrauch, ausgedrückt in MWh oder TJ, und

EF el

=

Emissionsfaktor des eingesetzten Stroms, ausgedrückt in t CO2/MWh oder t CO2/TJ.

D.2.   Vorschriften für die Bestimmung des Emissionsfaktors für Strom als eingeführte Ware

Für die Bestimmung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen von Strom als eingeführter Ware werden nur die direkten Emissionen berücksichtigt, vgl. Anhang IV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2023/956.

Der Emissionsfaktor für die Berechnung der spezifischen tatsächlichen grauen Emissionen von Strom wird wie folgt bestimmt:

a)

für ein Drittland, eine Gruppe von Drittländern oder eine Region innerhalb eines Drittlands ist als relevanter CO2-Emissionsfaktor der spezifische Standardwert zu verwenden, so wie in Abschnitt D.2.1 dieses Anhangs vorgesehen;

b)

gibt es keinen spezifischen Standardwert im Sinne von Buchstabe a, ist der in Abschnitt D.2.2 dieses Anhangs vorgesehene CO2-Emissionsfaktor für die EU zu verwenden;

c)

legt ein berichtspflichtiger Anmelder auf amtlichen und allgemein zugänglichen Informationen beruhenden hinreichenden Nachweis dafür vor, dass der CO2-Emissionsfaktor im Drittland, in der Gruppe von Drittländern oder in der Region innerhalb eines Drittlands, von wo der Strom eingeführt wird, niedriger ist als die Werte gemäß den Buchstaben a und b, und sind die Bedingungen in Abschnitt D.2.3 dieses Anhangs erfüllt, so werden die behaupteten niedrigeren Werte auf Grundlage der verfügbaren und zuverlässigen Daten bestimmt;

d)

anstatt auf die Standardwerte für die Berechnung der grauen Emissionen des eingeführten Stroms kann der berichtspflichtige Anmelder auf die tatsächlichen grauen Emissionen abstellen, sofern die in den Unterabsätzen a bis d des Anhangs IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten kumulativen Kriterien erfüllt sind und die Berechnung auf Daten beruht, die vom Stromerzeuger gemäß diesem Anhang bestimmt wurden, berechnet gemäß Abschnitt D.2.3 dieses Anhangs.

D.2.1.   CO2-Emissionsfaktor auf Basis spezifischer Standardwerte

Gemäß Anhang IV Abschnitt 4.2.1 der Verordnung (EU) 2023/956 sind die CO2-Emissionsfaktoren in dem Drittland, in der Gruppe von Drittländern oder in der Region innerhalb eines Drittlands zu verwenden, die auf den besten der Kommission vorliegenden Daten beruhen. Für die Zwecke dieser Verordnung sind diese CO2-Emissionsfaktoren auf die Daten der Internationalen Energieagentur (IEA) zu stützen und von der Kommission im CBAM-Übergangsregister bereitzustellen.

D.2.2.   CO2-Emissionsfaktor in der EU

Gemäß Anhang IV Abschnitt 4.2.2 der Verordnung (EU) 2023/956 findet der CO2-Emissionsfaktor in der Union Anwendung. Für die Zwecke dieser Verordnung ist der CO2-Emissionsfaktor in der Union auf die Daten der Internationalen Energieagentur (IEA) zu stützen und von der Kommission im CBAM-Übergangsregister bereitzustellen.

D.2.3.   CO2-Emissionsfaktor auf Basis vom berichtspflichtigen Anmelder vorgelegter zuverlässiger Daten

Für die Zwecke von Abschnitt D.2 Buchstabe c dieses Anhangs muss der berichtspflichtige Anmelder die Datensätze aus alternativen amtlichen Quellen (einschließlich nationaler Statistiken) für den Fünfjahreszeitraum vorlegen, der zwei Jahre vor der Berichterstattung endet.

Zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Dekarbonisierungspolitik (etwa des Ausbaus der Erzeugung erneuerbarer Energien) wie auch der klimatischen Bedingungen (z. B. besonders kalter Jahre) auf die jährliche Stromversorgung in den betreffenden Ländern berechnet der berichtspflichtige Anmelder den CO2-Emissionsfaktor auf Grundlage des gewichteten Durchschnitts des CO2-Emissionsfaktors für den Fünfjahreszeitraum, der zwei Jahre vor der Berichterstattung endet.

Zu diesem Zweck berechnet der berichtspflichtige Anmelder die jährlichen CO2-Emissionsfaktoren pro Fossilbrennstoff-Technologie und deren jeweiliger Bruttostromerzeugung in dem Drittland, das zur Stromausfuhr in die EU in der Lage ist, nach folgender Gleichung:

Formula
(Gleichung 45)

Wobei:

Em el,y

=

jährlicher CO2-Emissionsfaktor für alle Fossilbrennstoff-Technologien in dem betreffenden Jahr in dem Drittland, das zur Stromausfuhr in die EU in der Lage ist;

E el,y

=

gesamte Bruttostromerzeugung aus allen Fossilbrennstoff-Technologien in dem Jahr; EF i = CO2- Emissionsfaktor für jede Fossilbrennstoff-Technologie „i“, und

E el,i,y

=

jährliche Bruttostromerzeugung aus jeder Fossilbrennstoff-Technologie „i“.

Der berichtspflichtige Anmelder berechnet den CO2-Emissionsfaktor als gleitenden Durchschnitt der betreffenden Jahre, beginnend mit dem laufenden Jahr minus zwei, nach folgender Gleichung:

Formula
(Gleichung 46)

Wobei:

Em el

=

CO2-Emissionsfaktor aus dem gleitenden Durchschnitt der CO2-Emissionsfaktoren der vorangegangenen 5 Jahre, beginnend mit dem laufenden Jahr minus zwei Jahre, bis zum aktuellen Jahr minus 6 Jahre;

Em el,y

=

CO2-Emissionsfaktor für jedes Jahr „i“;

i

=

variabler Index für die zu berücksichtigenden Jahre, und

y

=

aktuelles Jahr.

D.2.4.   CO2-Emissionsfaktor auf Basis der tatsächlichen CO2-Emissionen der Anlage

Anstelle der Standardwerte für die grauen Emissionen des eingeführten Stroms kann der berichtspflichtige Anmelder gemäß Anhang IV Abschnitt 5 der Verordnung (EU) 2023/956 die tatsächlichen grauen Emissionen anwenden, sofern die in dem Abschnitt in den Buchstaben a bis d genannten kumulativen Kriterien erfüllt sind.

D.3.   Vorschriften für die Bestimmung der für die Erzeugung anderer Waren als Strom verwendeten Strommengen

Zur Bestimmung der grauen Emissionen wird bei der Messung der Strommengen nur die Wirkleistung berücksichtigt, nicht die Scheinleistung (komplexe Leistung). Gemessen wird nur die Wirkleistungskomponente; die Scheinleistung bleibt außer Betracht.

Was die Stromerzeugung angeht, bezieht sich die Aktivitätsrate auf den Nettostrom, der die Systemgrenzen des Kraftwerks oder KWK-Blocks verlässt, nach Abzug des intern verbrauchten Stroms.

D.4.   Vorschriften für die Bestimmung der indirekten grauen Emissionen des Stroms als Input für die Herstellung anderer Waren als Strom

Im Übergangszeitraum sind die Emissionsfaktoren für Strom auf einer der folgenden Grundlagen zu bestimmen:

a)

dem durchschnittlichen Emissionsfaktor des Stromnetzes im Ursprungsland, der auf Grundlage der Daten der Internationalen Energieagentur (IEA) von der Kommission im CBAM-Übergangsregister bereitgestellt wird; oder

b)

einem anderen Emissionsfaktor des Stromnetzes im Ursprungsland, der auf allgemein zugänglichen Daten beruht und entweder den durchschnittlichen Emissionsfaktor oder den CO2-Emissionsfaktor, auf den in Anhang IV Abschnitt 4.3 der Verordnung (EU) 2023/956 verwiesen wird, darstellt.

Abweichend von den Buchstaben a und b können in den Fällen, die in den Abschnitten D.4.1 bis D.4.3 genannt sind, tatsächliche Emissionsfaktoren für Strom verwendet werden.

D.4.1.   Emissionsfaktor des in der Anlage erzeugten Stroms (ausgenommen Erzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplung)

Für Strom, der durch die Verfeuerung von Brennstoffen (ausgenommen durch Kraft-Wärme-Kopplung) innerhalb der Anlage erzeugt wird, ist der Emissionsfaktor des Stroms EFEl auf Grundlage des relevanten Brennstoffmixes zu bestimmen, wobei die der Stromerzeugung zuzuordnenden Emissionen wie folgt berechnet werden:

EFEl = (Σ ADi · NCVi · EFi + EmFGC)/Elprod (Gleichung 47)

Wobei:

ADi

=

jährliche Tätigkeitsdaten (d. h. verbrauchte Mengen) der für die Stromerzeugung verwendeten Brennstoffe i, ausgedrückt in Tonnen oder Nm3;

NCVi

=

untere Heizwerte der Brennstoffe i, ausgedrückt in TJ/t oder TJ/Nm3;

EFi

=

Emissionsfaktoren der Brennstoffe i, ausgedrückt in t CO2/TJ;

EmFGC

=

Prozessemissionen aus der Abgaswäsche, ausgedrückt in t CO2, und

Elprod

=

Nettomenge des erzeugten Stroms, ausgedrückt in MWh; Darin können Strommengen enthalten sein, die aus anderen Quellen als durch Brennstoffverfeuerung erzeugt wurden.

Ist ein Restgas Teil des verwendeten Brennstoffmixes und ist der Emissionsfaktor des Restgases höher als der in Tabelle 1 des Anhangs VIII angegebene Standard-Emissionsfaktor für Erdgas, so ist für die Berechnung von EFEl der Standard-Emissionsfaktor anstelle des Emissionsfaktors des Restgases zu verwenden.

D.4.2   Emissionsfaktor des in der Anlage durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms

Der Emissionsfaktor des durch Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms wird gemäß Abschnitt C.2.2 dieses Anhangs bestimmt.

D.4.3.   Emissionsfaktor des außerhalb der Anlage erzeugten Stroms

1.

Wird der Strom aus einer Quelle mit direkter technischer Verbindung bezogen und sind die relevanten Daten verfügbar, so ist der Emissionsfaktor für diesen Strom gemäß den Abschnitten D.4.1 oder D.4.2 zu bestimmen.

2.

Wird der Strom aufgrund eines Strombezugsvertrags von einem Stromerzeuger bezogen, so ist der Emissionsfaktor für diesen Strom gemäß den Abschnitten D.4.1 oder D.4.2 zu bestimmen, soweit dieser dem Betreiber vom Stromerzeuger mitgeteilt und gemäß Anhang IV zur Verfügung gestellt wird.

E.   ÜBERWACHUNG VON VORLÄUFERSTOFFEN

Sind aus der Beschreibung der Produktionswege, die für die in der Anlage stattfindenden Herstellungsverfahren festgelegt sind, relevante Vorläuferstoffe ersichtlich, so ist die Menge aller in den Herstellungsverfahren in der Anlage verbrauchten Vorläuferstoffe zu bestimmen, um die gesamten grauen Emissionen zu berechnen, die mit den gemäß Abschnitt G dieses Anhangs hergestellten komplexen Waren verbunden sind.

Abweichend vom vorstehenden Absatz wird in Fällen, in denen die Herstellung und Verwendung eines Vorläuferstoffs unter dasselbe Herstellungsverfahren fallen, nur die Menge der verwendeten zusätzlichen Vorläuferstoffe bestimmt, die aus anderen Anlagen oder aus anderen Herstellungsverfahren bezogen werden.

Die verbrauchte Menge und die Emissionseigenschaften sind für jede Anlage, aus der der Vorläuferstoff bezogen wird, gesondert zu bestimmen. Die verwendeten Methoden für die Bestimmung der erforderlichen Daten sind in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik der Anlage festzuhalten; dafür gelten folgende Vorschriften:

1.

Wird der Vorläuferstoff innerhalb der Anlage erzeugt, jedoch nach den Zuweisungsvorschriften in Abschnitt A.4 dieses Anhangs in einem anderen Herstellungsverfahren, sind u. a. folgende Datensätze zu ermitteln:

a)

die spezifischen direkten und indirekten grauen Emissionen des Vorläuferstoffs im Durchschnitt des Berichtszeitraums, ausgedrückt in Tonnen CO2e je Tonne Vorläuferstoff;

b)

die Menge des Vorläuferstoffs, die in jedem Herstellungsverfahren der Anlage, für das dieser ein relevanter Vorläuferstoff ist, verbraucht wird.

2.

Wird der Vorläuferstoff aus einer anderer Anlage bezogen, sind u. a. folgende Datensätze zu ermitteln:

a)

das Ursprungsland der eingeführten Waren;

b)

die Anlage, in der die Waren hergestellt wurden, mit folgenden Angaben zur Identifizierung:

die eindeutige Anlagenkennung, falls vorhanden;

der einschlägige Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Standort;

die genaue Anschrift und deren englische Transkription sowie

die geografischen Koordinaten der Anlage.

c)

die verwendeten Produktionswege im Sinne der Definition in Anhang II Abschnitt 3;

d)

die Werte der einschlägigen spezifischen Parameter, die für die Bestimmung der grauen Emissionen erforderlich sind, so wie diese in Anhang IV Abschnitt 2 aufgeführt sind;

e)

die spezifischen direkten und indirekten grauen Emissionen des Vorläuferstoffs im Durchschnitt des jüngsten Berichtszeitraums, für den Daten vorliegen, ausgedrückt in Tonnen CO2e je Tonne Vorläuferstoff;

f)

Anfangs- und Enddatum für den von der Anlage, aus der der Vorläuferstoff bezogen wurde, verwendeten Berichtszeitraum;

g)

Angaben zum zu entrichtenden CO2-Preis für den Vorläuferstoff, sofern relevant.

Die relevanten Angaben werden von der den Vorläuferstoff erzeugenden Anlage mitgeteilt, vorzugsweise mittels der in Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV erwähnten elektronischen Vorlage.

3.

Für jede Vorläuferstoffmenge, für die Daten gemäß Nummer 2 mitgeteilt wurden, die unvollständig oder schlüssig sind, können die von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellten und veröffentlichten einschlägigen Standardwerte unter den in Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Voraussetzungen verwendet werden.

F.   VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZUORDNUNG VON ANLAGENEMISSIONEN ZU WAREN

F.1.   Berechnungsmethoden

Für die Zuweisung der Anlagenemissionen zu Waren werden die Emissionen, Inputs und Outputs den gemäß Abschnitt A.4 dieses Anhangs festgelegten Produktionsprozessen zugeordnet, und zwar im Falle direkter Emissionen nach Gleichung 48 und im Falle indirekter Emissionen nach Gleichung 49, wobei für die in der Gleichung angegebenen Parameter die Gesamtzahlen für den gesamten Berichtszeitraum verwendet werden. Die zugeordneten direkten und indirekten Emissionen werden dann nach den Gleichungen 50 und 51 in spezifische direkte und indirekte graue Emissionen der in dem Produktionsprozess erzeugten Waren umgerechnet.

Formula
(Gleichung 48)

Ergibt sich für AttrEm Dir ein negativer Wert, so wird dieser auf null gesetzt.

Formula
(Gleichung 49)

Formula
(Gleichung 50)

Formula
(Gleichung 51)

Wobei:

AttrEm Dir

=

zugeordnete direkte Emissionen des Herstellungsverfahrens über den gesamten Berichtszeitraum, ausgedrückt in t CO2e;

AttrEm indir

=

zugeordnete indirekte Emissionen des Herstellungsverfahrens über den gesamten Berichtszeitraum, ausgedrückt in Tonnen CO2e;

DirEm *

=

Emissionen aus dem Herstellungsverfahren, die direkt zugeordnet werden können und deren Bestimmung für die Berichtszeiträume nach den Vorschriften in Abschnitt B dieses Anhangs und nach den folgenden Vorschriften erfolgt:

Messbare Wärme: Werden Brennstoffe für die Erzeugung messbarer Wärme verbraucht, die außerhalb des betrachteten Herstellungsverfahrens verbraucht wird oder die in mehr als einem Herstellungsverfahren verwendet wird (was auch Situationen einschließt, in denen sie aus anderen Anlagen eingeführt oder an andere Anlagen ausgeführt wird), so werden die Brennstoffemissionen nicht bei den Emissionen, die direkt dem Herstellungsverfahren zugeordnet werden können, sondern unter dem Parameter EmH,import berücksichtigt, um Doppelzählungen zu vermeiden.

Restgase:

Die durch Restgase verursachten Emissionen, die innerhalb desselben Herstellungsverfahrens erzeugt und vollständig verbraucht werden, sind unter DirEm* erfasst.

Die Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen, die aus dem Herstellungsverfahren ausgeführt werden, sind in vollem Umfang in DirEm* enthalten, unabhängig davon, wo sie verbraucht werden. Für ausgeführte Restgase ist jedoch der Term WGcorr,export zu berechnen.

Emissionen aus der Verbrennung von Restgasen, die aus anderen Herstellungsverfahren eingeführt werden, werden nicht in DirEm* berücksichtigt. Stattdessen ist der Term WGcorr,import zu berechnen;

Em H,imp

=

die Emissionen, die der Menge der in das Herstellungsverfahren eingeführten messbaren Wärme entsprechen, deren Bestimmung für den Berichtszeitraum nach den Vorschriften in Abschnitt C dieses Anhangs und nach den folgenden Vorschriften erfolgt:

Emissionen, die mit der messbaren Wärme verbunden sind, die aus anderen Anlagen oder aus anderen Herstellungsverfahren innerhalb derselben Anlage in ein Herstellungsverfahren eingeführt wird, wie auch mit Wärme, die aus einer technischen Einheit (z. B. aus einem zentralen Kraftwerk in der Anlage oder einem komplexen Dampfnetz mit mehreren Wärme erzeugenden Einheiten) bezogen wird, die mehr als ein Herstellungsverfahren mit Wärme versorgt.

Mit messbarer Wärme verbundene Emissionen sind nach folgender Formel zu berechnen:

Formula
(Gleichung 52)

Wobei:

EFheat

=

der gemäß Abschnitt C.2 dieses Anhangs bestimmte Emissionsfaktor für die Erzeugung messbarer Wärme ist, ausgedrückt in t CO2/TJ und

Qimp

=

die in das Herstellungsverfahren eingeführte und verbrauchte Menge Nettowärme ist, ausgedrückt in TJ;

Em H,exp

=

die Emissionen, die der Menge der aus dem Herstellungsverfahren ausgeführten messbaren Wärme entsprechen, deren Bestimmung für den Berichtszeitraum nach den Vorschriften in Abschnitt C dieses Anhangs erfolgt. Für die ausgeführte Wärme ist entweder auf die Emissionen des tatsächlich bekannten Brennstoffmixes gemäß Abschnitt C.2 abzustellen oder — falls der Brennstoffmix nicht bekannt ist — auf den Standard-Emissionsfaktor des Brennstoffs, der in dem Land und Industriezweig am häufigsten verwendet wird, wobei ein Kesselwirkungsgrad von 90 % angenommen wird.

Wärmerückgewinnung aus strombetriebenen Verfahren und aus der Salpetersäureherstellung wird nicht berücksichtigt;

WG corr,imp

=

die zugeordneten direkten Emissionen eines Herstellungsverfahrens, bei dem aus anderen Herstellungsverfahren eingeführte Restgase verbraucht werden, nach folgender Formel für den Berichtszeitraum bereinigt:

Formula
(Gleichung 53)

Wobei:

VWG

das Volumen des eingeführten Restgases ist;

NCVWG

der untere Heizwert des eingeführten Restgases, und

EFNG

der in Anhang VIII angegebene Standard-Emissionsfaktor für Erdgas;

WG corr,exp

die Emissionen, die der aus dem Herstellungsverfahren ausgeführten Restgasmenge entsprechen, deren Bestimmung für den Berichtszeitraum nach den Vorschriften in Abschnitt B dieses Anhangs und nach folgender Formel erfolgt:

Formula
(Gleichung 54)

Wobei:

VWG,exp

=

das aus dem Herstellungsverfahren ausgeführte Restgasvolumen;

NCVWG

=

der untere Heizwert des Restgases;

EFNG

=

der in Anhang VIII angegebene Standard-Emissionsfaktor für Erdgas, und

Corrη

=

der Faktor, mit dem der Unterschied im Wirkungsgrad bei der Verwendung von Restgas und bei der Verwendung des Referenzbrennstoffs Erdgas berücksichtigt wird. Der Standardwert ist Corrη = 0,667;

Em el,prod

=

die Emissionen, die der innerhalb der Grenzen des Herstellungsverfahrens erzeugten Strommenge entsprechen, deren Bestimmung für den Berichtszeitraum nach den Vorschriften in Abschnitt D dieses Anhangs erfolgt;

Em el,cons

=

die Emissionen, die der innerhalb der Grenzen des Herstellungsverfahrens verbrauchten Strommenge entsprechen, deren Bestimmung für den Berichtszeitraum nach den Vorschriften in Abschnitt D dieses Anhangs erfolgt;

SEE g,Dir

=

die spezifischen direkten grauen Emissionen der Waren g, ausgedrückt in t CO2e je Tonne, gültig für den Berichtszeitraum;

SEE g,Indir

=

die spezifischen indirekten grauen Emissionen der Waren g, ausgedrückt in t CO2e je Tonne, gültig für den Berichtszeitraum;

AL g

=

die Aktivitätsrate der Waren g, d. h. die Menge der im Berichtszeitraum in dieser Anlage hergestellten Waren g, bestimmt gemäß Abschnitt F.2 dieses Anhangs, ausgedrückt in Tonnen.

F.2.   Überwachungsmethodik für Aktivitätsraten

Die Aktivitätsrate eines Herstellungsverfahrens wird als die Gesamtmasse sämtlicher Waren berechnet, die im Berichtszeitraum für die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren das Herstellungsverfahren verlassen, aufgeschlüsselt nach der zusammengefassten Warenkategorie nach Anhang II Abschnitt 2, auf die sich das Herstellungsverfahren bezieht. Umfasst die Festlegung eines Herstellungsverfahrens auch die Erzeugung von Vorläuferstoffen, wird Doppelzählung vermieden, indem nur die Endprodukte gezählt werden, die die Systemgrenzen des Herstellungsverfahrens verlassen. Etwaige besondere Vorschriften, die in Anhang II Abschnitt 3 für das Herstellungsverfahren oder den Produktionsweg festgelegt sind, sind zu berücksichtigen. Werden in derselben Anlage für die Herstellung von Waren, die unter denselben KN-Code fallen, mehrere Produktionswege verwendet und sind diese Produktionswege getrennten Herstellungsverfahren zugewiesen, so werden die mit den Waren verbundenen grauen Emissionen für jeden Produktionsweg gesondert berechnet.

Zu berücksichtigen sind nur Waren, die verkauft oder direkt in einem anderen Herstellungsverfahren als Vorläuferstoff verwendet werden können. In Herstellungsverfahren anfallende nicht spezifikationsgemäße Erzeugnisse, Nebenprodukte, Abfälle und Ausschuss werden unabhängig davon, ob sie in Herstellungsverfahren zurückgeführt, an andere Anlagen geliefert oder entsorgt werden, bei der Bestimmung der Aktivitätsrate nicht berücksichtigt. Ihnen sind deshalb, wenn sie in einem anderen Herstellungsverfahren zugeführt werden, null graue Emissionen zuzuweisen.

Für die Bestimmung der Aktivitätsraten gelten die Messanforderungen in Abschnitt B.4 dieses Anhangs.

F.3.   Überwachungsmethoden für die Zuordnung von Emissionen zu Herstellungsverfahren

F.3.1.   Grundsätze für die Zuordnung von Daten zu Herstellungsverfahren

1.

Die Methoden, die für die Zuordnung von Datensätzen zu Herstellungsverfahren gewählt werden, sind in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik festzuhalten. Sie werden regelmäßig überprüft, um, soweit möglich, die Datenqualität zu verbessern, so wie in Abschnitt A dieses Anhangs vorgesehen.

2.

Soweit Daten für spezifische Datensätze nicht für jedes Herstellungsverfahren verfügbar sind, wird eine angemessene Methode für die Bestimmung der für jedes einzelne Herstellungsverfahren erforderlichen Daten gewählt. Zu diesem Zweck findet einer der folgenden Grundsätze Anwendung, je nachdem, welcher Grundsatz genauere Ergebnisse liefert:

a)

Soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Waren hergestellt werden, werden Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen sequenziell auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Herstellungsverfahren zugeordnet;

b)

Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen werden auf Basis der Masse oder des Volumens der jeweils hergestellten Waren oder anhand von Schätzungen auf Basis des Verhältnisses der freien Reaktionsenthalpien der beteiligten chemischen Reaktionen oder anhand eines anderen geeigneten wissenschaftlich fundierten Verteilungsschlüssels zugeordnet.

3.

Tragen mehrere Messinstrumente unterschiedlicher Qualität zu den Messergebnissen bei, können die auf Anlagenebene vorliegenden Daten zu den Mengen von Materialien, Brennstoffen, messbarer Wärme oder Strom nach einer der folgenden Methoden auf die Herstellungsprozesse aufgeteilt werden:

a)

Bestimmung der Aufteilung auf Grundlage einer Bestimmungsmethode wie Messung mit Unterzählern, Schätzung, Korrelation, die für jedes Herstellungsverfahren in gleicher Weise angewendet wird. Weicht die Summe der Herstellungsverfahrensdaten von den gesondert für die Anlage bestimmten Daten ab, wird zur einheitlichen Berichtigung ein einheitlicher „Abgleichfaktor“ wie folgt angewendet, um zu dem Zahlenwert für die Gesamtanlage zu gelangen:

RecF = DInst/Σ DPP (Gleichung 55)

Wobei:

RecF

=

Abgleichfaktor;

DInst

=

der für die Gesamtanlage bestimmte Datenwert; und

DPP

=

die Datenwerte für die verschiedenen Herstellungsverfahren.

Die Daten für jedes der Herstellungsverfahren werden dann wie folgt berichtigt, wobei DPP,corr der berichtigte Wert für DPP ist:

DPP,corr = DPP × RecF(Equation 56)

b)

Handelt es sich um nur ein Herstellungsverfahren, für das keine Daten bekannt oder die Daten von geringerer Qualität sind als die Daten der anderen Herstellungsverfahren, so können bekannte Herstellungsverfahrensdaten von den Daten für die Gesamtanlage subtrahiert werden. Diese Methode wird vorzugsweise nur bei Herstellungsprozessen angewandt, die kleinere Mengen zu der auf die Anlage entfallenden Zuordnung beitragen.

F.3.2.   Verfahren für die Verfolgung der KN-Codes von Waren und Vorläuferstoffen

Zum Zwecke der ordnungsgemäßen Zuordnung von Daten zu Herstellungsverfahren führt die Anlage eine Liste aller in der Anlage hergestellten Waren und Vorläuferstoffe sowie der von außerhalb der Anlage bezogenen Vorläuferstoffe und deren KN-Codes. Auf Grundlage dieser Liste:

1.

erfolgt die Zuordnung der Waren und ihrer Jahresproduktionszahlen zu Herstellungsprozessen gemäß den in Anhang II Abschnitt 2 aufgeführten zusammengefassten Warenkategorien;

2.

werden diese Angaben bei der Zuordnung von Inputs, Outputs und Emissionen zu Herstellungsverfahren gesondert berücksichtigt.

Zu diesem Zweck wird ein Verfahren eingerichtet, dokumentiert, angewandt und aufrechterhalten, nach dem regelmäßig kontrolliert wird, ob die in der Anlage hergestellten Waren und Vorläuferstoffe den bei Erstellung der Dokumentation zur Überwachungsmethodik verwendeten KN-Codes entsprechen. Dieses Verfahren muss darüber hinaus Bestimmungen vorsehen, nach denen ermittelt wird, ob die Anlage neue Waren herstellt, und die sicherstellen, dass ggf. der einschlägige KN-Code für die neue Ware bestimmt und diese in die Liste der Waren für die Zuordnung der damit verbundenen Inputs, Outputs und Emissionen zum betreffenden Herstellungsverfahren aufgenommen wird.

F.4.   Weitere Vorschriften über die Zuordnung direkter Emissionen

(1)

Emissionen aus Stoffströmen oder Emissionsquellen, die nur ein Herstellungsverfahren bedienen, werden diesem Herstellungsverfahren vollständig zugeordnet. Wird eine Massenbilanz verwendet, so werden Stoffströme, die das Herstellungsverfahren verlassen, gemäß Abschnitt B.3.2 dieses Anhangs abgezogen. Zur Vermeidung der Doppelzählung werden Stoffströme, die in Restgase umgesetzt werden, ausgenommen Restgase, die im selben Herstellungsverfahren erzeugt und vollständig verbraucht werden, nach den Gleichungen 53 und 54 zugeordnet. Die erforderliche Überwachung des unteren Heizwerts (NCV) und des Volumens des jeweiligen Restgases erfolgt nach den Vorschriften in den Abschnitten B.4 und B.5 dieses Anhangs.

(2)

Nur wenn Stoffströme oder Emissionsquellen mehr als ein Herstellungsverfahren bedienen, sind die folgenden Methoden für die Zuordnung direkter Emissionen anwendbar:

a)

Emissionen aus Stoffströmen oder Emissionsquellen, die zur Erzeugung von messbarer Wärme dienen, werden den Herstellungsverfahren gemäß Abschnitt F.5 dieses Anhangs zugeordnet.

b)

Werden Restgase innerhalb des Herstellungsverfahrens, in dem sie erzeugt werden, nicht verwendet, so werden die Emissionen aus Restgasen gemäß den Vorschriften und Gleichungen in Abschnitt F.1 dieses Anhangs zugeordnet.

c)

Werden die Mengen der Herstellungsverfahren zuzuordnenden Stoffströme durch Messung vor ihrer Verwendung in dem Herstellungsverfahren bestimmt, so ist die geeignete Methodik gemäß Abschnitt F.3.1 dieses Anhangs anzuwenden.

d)

Können Emissionen aus Stoffströmen oder Emissionsquellen nicht nach anderen Methoden zugeordnet werden, so werden sie mithilfe von korrelierten Parametern zugeordnet, die den Herstellungsverfahren bereits gemäß Abschnitt F.3.1 dieses Anhangs zugeordnet sind. Zu diesem Zweck werden die Stoffstrommengen und ihre jeweiligen Emissionen proportional zu dem Verhältnis zugeordnet, in dem diese Parameter den Herstellungsverfahren zugeordnet sind. Zu den geeigneten Parametern gehören die Masse der erzeugten Waren, die Masse oder das Volumen des verbrauchten Brennstoffs oder Materials, die erzeugte Menge nicht messbarer Wärme, Betriebsstunden oder bekannte Wirkungsgrade von Geräten.

F.5.   Weitere Vorschriften über die Zuordnung von Emissionen aus messbarer Wärme

Die allgemeinen Berechnungsgrundsätze in Abschnitt F.1 dieses Anhangs finden Anwendung. Die relevanten Wärmeströme werden gemäß Abschnitt C.1 dieses Anhangs und der Emissionsfaktor messbarer Wärme gemäß Abschnitt C.2 dieses Anhangs bestimmt.

Werden Verluste messbarer Wärme gesondert von den in Herstellungsverfahren verwendeten Mengen bestimmt, werden die mit diesen Wärmeverlusten verbundenen Emissionen proportional den Emissionen sämtlicher Herstellungsverfahren, in denen in der Anlage erzeugte messbare Wärme verwendet wird, hinzugerechnet, um sicherzustellen, dass die Menge messbarer Nettowärme, die in der Anlage erzeugt oder in die Anlage eingeführt oder aus ihr ausgeführt wird, wie auch die zwischen Herstellungsverfahren weitergeleiteten Mengen zu 100 % den Herstellungsverfahren zugeordnet wird, ohne Auslassung oder Doppelzählung.

G.   BERECHNUNG DER SPEZIFISCHEN GRAUEN EMISSIONEN KOMPLEXER WAREN

Gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2023/956 werden die spezifischen grauen Emissionen SEE g komplexer Waren g wie folgt berechnet:

Formula
(Gleichung 57)

Formula
(Gleichung 58)

Wobei:

SEE g

=

die spezifischen direkten oder indirekten grauen Emissionen der (komplexen) Waren g, ausgedrückt in t CO2e je Tonne der Waren g;

AttrEm g

=

die zugeordneten direkten oder indirekten Emissionen des Herstellungsverfahrens, aus dem die Waren g hervorgehen, gemäß Abschnitt F.1 dieses Anhangs für den Berichtszeitraum ermittelt, ausgedrückt in t CO2e;

AL g

=

die Aktivitätsrate des Herstellungsverfahrens g, aus dem die Waren g hervorgehen, gemäß Abschnitt F.2 dieses Anhangs für den Berichtszeitraum ermittelt, ausgedrückt in Tonnen;

EE InpMat

=

die direkten oder indirekten Emissionen aller im Berichtszeitraum verbrauchten Vorläuferstoffe, die gemäß den Vorschriften in Anhang II Abschnitt 3 für das Herstellungsverfahren für die Waren g relevant sind, ausgedrückt in t CO2e;

M i

=

die Masse des Vorläuferstoffs i, der im Berichtszeitraum in dem Herstellungsverfahren, aus dem g hervorgeht, verwendet wird, ausgedrückt in Tonnen des Vorläuferstoffs i, und

SEE i

=

die spezifischen direkten oder indirekten grauen Emissionen des Vorläuferstoffs i, ausgedrückt in t CO2e je Tonne Vorläuferstoff i.

Bei dieser Berechnung werden nur Vorläuferstoffe berücksichtigt, die nicht unter dasselbe Herstellungsverfahren fallen wie die Waren g. Wird der Vorläuferstoff aus verschiedenen Anlagen bezogen, so wird der Vorläuferstoff aus jeder Anlage gesondert behandelt.

Hat ein Vorläuferstoff i seinerseits Vorläuferstoffe, sind zunächst diese Vorläuferstoffe nach derselben Berechnungsmethode zu berücksichtigen, um die grauen Emissionen des Vorläuferstoffs i zu berechnen, bevor diese für die Berechnung der grauen Emissionen der Waren g verwendet werden. Diese Methode wird für alle Vorläuferstoffe, die komplexe Waren sind, rekursiv angewendet.

Der Parameter Mi bezieht sich auf die Gesamtmasse des Vorläuferstoffs, der zur Erzeugung der Menge ALg erforderlich ist. Er beinhaltet auch Mengen des Vorläuferstoffs, die nicht in den komplexen Waren enden, sondern im Herstellungsverfahren verschüttet, abgeschnitten, verbrannt oder chemisch verändert usw. werden und das Verfahren als Nebenprodukte, Ausschuss, Rückstände, Abfälle oder Emissionen verlassen.

Um Daten zu liefern, die unabhängig von den Aktivitätsraten verwendbar sind, wird der spezifische Massenverbrauch mi für jeden Vorläuferstoff i bestimmt und in die Mitteilung gemäß Anhang IV aufgenommen:

Formula
(Gleichung 59)

Damit können die spezifischen grauen Emissionen der komplexen Waren g ausgedrückt werden als:

Formula
(Gleichung 60)

Wobei:

ae g

=

die spezifischen zugeordneten direkten oder indirekten grauen Emissionen des Herstellungsverfahrens, aus dem die Waren g hervorgehen, ausgedrückt in t CO2e je Tonne g, wobei diese den spezifischen grauen Emissionen ohne die grauen Emissionen der Vorläuferstoffe äquivalent sind:

Formula
(Gleichung 61)

m i

=

der spezifische Massenverbrauch des Vorläuferstoffs i, der in dem Herstellungsverfahren verwendet wird, aus dem eine Tonne der Waren g hervorgeht, ausgedrückt in Tonnen des Vorläuferstoffs i je Tonne der Waren g (d. h., dimensionslos), und

SEE i

=

die spezifischen direkten oder indirekten grauen Emissionen des Vorläuferstoffs i, ausgedrückt in t CO2e je Tonne Vorläuferstoff i.

H.   Optionale Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität

1.

In der Mitteilung gemäß Anhang IV sind Fehlerquellen im Datenfluss von den Primärdaten bis zu den endgültigen Daten anzugeben. Es ist ein effizientes Kontrollsystem einzuführen, zu dokumentieren, anzuwenden und aufrechtzuerhalten, um sicherzustellen, dass aus Datenflussaktivitäten resultierende Mitteilungen keine Falschangaben enthalten und mit der Dokumentation zur Überwachungsmethodik und den Bestimmungen dieses Anhangs in Einklang stehen.

Die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 1 wird der Kommission und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Entscheidet sich der Anlagenbetreiber entsprechend den empfohlenen Verbesserungen, von der Überprüfung Gebrauch zu machen, so stellt er die Risikobewertung auch für die Zwecke der Überprüfung zur Verfügung.

2.

Für die Zwecke der Risikobewertung werden schriftliche Verfahren für Datenfluss- und Kontrollaktivitäten eingeführt, dokumentiert, angewendet, umgesetzt und aufrechterhalten, wobei in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik auf diese Verfahren zu verweisen ist.

3.

Kontrollaktivitäten gemäß Absatz 2 umfassen gegebenenfalls

a)

die Qualitätssicherung der entsprechenden Messeinrichtungen;

b)

die Qualitätssicherung der Informationstechnologiesysteme, die gewährleistet, dass die entsprechenden Systeme auf eine Weise entwickelt, dokumentiert, erprobt, umgesetzt, kontrolliert und gepflegt werden, die unter Berücksichtigung der in der Risikobewertung genannten Risiken sicherstellt, dass zuverlässige, genaue und aktuelle Daten verarbeitet werden;

c)

die Aufgabentrennung bei den Datenfluss- und Kontrollaktivitäten sowie die Verwaltung der erforderlichen Kompetenzen;

d)

interne Überprüfungen und Validierung von Daten;

e)

Berichtigungen und Korrekturmaßnahmen;

f)

die Kontrolle von ausgelagerten Prozessen;

g)

das Führen von Aufzeichnungen und die Dokumentation, einschließlich der Verwaltung von Dokumentenversionen.

4.

Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe a ist dafür zu sorgen, dass alle maßgeblichen Messeinrichtungen auch vor ihrer Verwendung in angemessenem Verhältnis zu den festgestellten Risiken in regelmäßigen Abständen kalibriert, justiert und kontrolliert sowie anhand von Messstandards geprüft werden, die — soweit vorhanden — auf international anerkannte Messstandards zurückgeführt werden können.

Können Teile der Messsysteme nicht kalibriert werden, so sind diese Teile in der Dokumentation zur Überwachungsmethodik anzugeben und es sind alternative Kontrolltätigkeiten vorzusehen.

Stellt sich heraus, dass die Einrichtungen die geforderte Leistung nicht erbringen, so werden unverzüglich die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen.

5.

Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d sind die Daten, die sich aus den in Absatz 2 genannten Datenflussaktivitäten ergeben, regelmäßig zu überprüfen und zu validieren. Eine solche Datenüberprüfung und -validierung umfasst

a)

eine Prüfung der Vollständigkeit der Daten;

b)

einen Vergleich der über den vorangegangenen Bezugszeitraum bestimmten Daten sowie insbesondere Kohärenzkontrollen auf der Grundlage von Zeitreihen der Treibhausgaseffizienz der relevanten Herstellungsverfahren;

c)

einen Vergleich der Daten und Werte aus verschiedenen operationellen Datenerhebungssystemen, insbesondere für Produktionsprotokolle, Verkaufszahlen und Lagerbestände relevanter Produkte;

d)

Vergleiche und Vollständigkeitsprüfungen von Daten auf der Ebene der Anlage und der Herstellungsverfahren relevanter Waren.

6.

Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe e wird sichergestellt, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen und betroffene Daten umgehend korrigiert werden, wenn festgestellt wird, dass Datenfluss- oder Kontrollaktivitäten nicht wirksam funktionieren oder die in der Verfahrensdokumentation für diese Aktivitäten festgelegten Vorschriften nicht eingehalten werden.

7.

Sind eine oder mehrere der Datenfluss- bzw. Kontrollaktivitäten gemäß Absatz 1 aus der Anlage ausgelagert, so sind für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe f alle nachstehenden Maßnahmen zu treffen:

a)

Prüfung der Qualität der ausgelagerten Datenfluss- und Kontrollaktivitäten im Einklang mit diesem Anhang;

b)

Festlegung geeigneter Anforderungen an die Ergebnisse der ausgelagerten Prozesse sowie an die in diesen Prozessen angewendeten Methoden;

c)

Prüfung der Qualität der Ergebnisse und Methoden gemäß Buchstabe b dieses Absatzes;

d)

Gewährleistung, dass die ausgelagerten Aktivitäten so durchgeführt werden, dass auf die in der Risikobewertung identifizierten inhärenten Risiken und Kontrollrisiken reagiert wird.

8.

Im Fall der Überprüfung wird die Effizienz des Kontrollsystems u. a. durch interne Überprüfungen und unter Berücksichtigung der Feststellungen der Prüfstelle überwacht.

Stellt sich heraus, dass das Kontrollsystem ineffizient oder den identifizierten Risiken nicht angemessen ist, so ist das Kontrollsystem zu verbessern und die Dokumentation zur Überwachungsmethodik zu aktualisieren, einschließlich der zugrunde liegenden schriftlichen Verfahren für Datenflussaktivitäten, Risikobewertungen und Kontrollaktivitäten.

9.

Empfohlene Verbesserung: Der Anlagenbetreiber kann die Emissionsdaten der Anlage und die Daten zu den spezifischen grauen Emissionen der Waren, so wie diese gemäß Anhang IV zusammengestellt werden, freiwillig von einer unabhängigen gemäß ISO 14065 akkreditierten Prüfstelle oder nach den Vorschriften des für die Anlage relevanten zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems überprüfen lassen.

(1)  United Nations International Panel on Climate Change (IPCC) (Zwischenstaatlicher Ausschuss für Klimaänderungen): IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories (IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare).

(*1)  Diesen Faktor muss die Anlage mit ihren eigenen Messungen bestimmen. Ist dies technisch nicht machbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sind die Werte für die CWPB-Methodik zu verwenden.


ANHANG IV

Inhalt der empfohlenen Mitteilung von Anlagenbetreibern an berichtspflichtige Anmelder

1.   INHALT DER VORLAGE FÜR DIE EMISSIONSDATENMITTEILUNG

Allgemeine Angaben

1.

Angaben zur Anlage:

a)

Name und Kontaktangaben des Anlagenbetreibers;

b)

Name der Anlage;

c)

Kontaktangaben für die Anlage;

d)

die eindeutige Anlagenkennung, falls vorhanden;

e)

der einschlägige Ortscode der Vereinten Nationen für Handel und Transport (UN/LOCODE) für den Standort;

f)

die genaue Anschrift und deren englische Transkription;

g)

geografische Koordinaten der Hauptemissionsquelle der Anlage.

2.

Angabe der Produktionsverfahren und -wege für alle in Tabelle 1 des Anhangs II aufgeführten zusammengefassten Warenkategorien;

3.

Angaben für jede der Waren (gesondert nach KN-Code oder in zusammengefassten Warenkategorien gemäß Anhang II Abschnitt 2):

a)

spezifische direkte graue Emissionen der einzelnen Waren;

b)

Angaben zu Datenqualität und verwendeten Methoden, insbesondere dazu, ob die grauen Emissionen ausschließlich auf Grundlage der Überwachung bestimmt wurden oder ob von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellte und veröffentlichte Standardwerte verwendet wurden;

c)

spezifische indirekte graue Emissionen der einzelnen Waren sowie die zur Bestimmung des Emissionsfaktors verwendete Methode und Informationsquelle;

d)

für Strom als eingeführte Ware verwendeter Emissionsfaktor, ausgedrückt in Tonnen CO2e pro MWh sowie die für die Bestimmung des Emissionsfaktors von Strom verwendete Datenquelle oder Methode, soweit diese von den von der Kommission im CBAM-Übergangsregister zur Verfügung gestellten Emissionsfaktoren abweichen;

e)

soweit anstelle tatsächlicher Daten für die spezifischen grauen Emissionen von der Kommission für den Übergangszeitraum zur Verfügung gestellte und veröffentlichte Standardwerte verwendet werden: kurze Begründung für diese Vorgehensweise;

f)

soweit relevant, sektorspezifische Angaben gemäß Abschnitt 2 dieses Anhangs;

g)

gegebenenfalls Angaben zum zu entrichtenden CO2-Preis. Ist für aus anderen Anlagen bezogenen Vorläuferstoffen ein CO2-Preis zu entrichten, sind die zu entrichtenden CO2-Preise für solche Vorläuferstoffe gesondert nach Ursprungsland aufzuführen.

Empfohlene Verbesserung zu „Allgemeine Angaben“

1.

Gesamtemissionen der Anlage, einschließlich:

a)

Tätigkeitsdaten und Berechnungsfaktoren für jeden verwendeten Stoffstrom;

b)

Emissionen jeder der nach einer auf Messung beruhenden Methodik überwachten Emissionsquellen;

c)

nach anderen Methoden bestimmte Emissionen;

d)

Menge CO2, die aus anderen Anlagen bezogen oder an andere Anlagen ausgeführt wurde, sei es zur geologischen Speicherung oder als Input für Erzeugnisse, in denen CO2 dauerhaft chemisch gebunden ist.

2.

Bilanz der messbaren Wärme, der Restgase und des Stroms, die importiert, erzeugt, verbraucht bzw. ausgeführt wurden;

3.

Menge aller aus anderen Anlagen bezogenen Vorläuferstoffe und deren spezifische direkte und indirekte graue Emissionen;

4.

Menge der in jedem Herstellungsverfahren verwendeten Vorläuferstoffe, ohne die in derselben Anlage hergestellten Vorläuferstoffe;

5.

Angaben dazu, wie die zugeordneten direkten und indirekten Emissionen jedes Herstellungsverfahrens berechnet wurden;

6.

Aktivitätsrate und zugeordnete Emissionen jedes der Herstellungsverfahren;

7.

Liste aller relevanten hergestellten Waren nach KN-Code, einschließlich nicht unter gesonderte Herstellungsverfahren fallender Vorläuferstoffe;

8.

kurze Beschreibung der Anlage, ihrer Hauptherstellungsverfahren, nicht für CBAM-Zwecke berücksichtigter Herstellungsverfahren, Hauptelemente der verwendeten Überwachungsmethodik; Angaben zur Einhaltung der Vorschriften eines zulässigen Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfsystems und zu den zur Verbesserung der Datenqualität ergriffenen Maßnahmen, insbesondere ob irgendeine Form von Überprüfung vorgenommen wurde;

9.

ggf. Angaben zu dem im Strombezugsvertrag genannten Strom-Emissionsfaktor.

2.   IN DIE MITTEILUNG AUFZUNEHMENDE SEKTORSPEZIFISCHE PARAMETER

Zusammengefasste Warenkategorie

Anforderungen an Angaben im CBAM-Bericht

Gebrannter Ton und Lehm

Kalziniert oder nicht kalziniert?

Zementklinker

entfällt

Zement

Massenverhältnis von Tonnen verbrauchter Zementklinker je erzeugte Tonne Zement (Klinker-Zement-Verhältnis in Prozent)

Tonerdezement

entfällt

Wasserstoff

entfällt

Harnstoff

Reinheit (Masse-% enthaltener Harnstoff, % enthaltener N)

Salpetersäure

Konzentration (Masse-%)

Ammoniak

Konzentration, falls wässrige Lösung.

Gemischte Düngemittel

Ohnehin nach Verordnung (EU) 2019/1009 erforderliche Angaben:

N-Gehalt als Ammonium (NH4 +);

N-Gehalt als Nitrat (NO3 );

N-Gehalt als Harnstoff;

N-Gehalt in anderen (organischen) Formen.

Eisenerzsinter

entfällt

Roheisen

Hauptsächlich verwendetes Reduktionsmittel.

Masse-% Mn, Cr, Ni, Gesamt-Masse-% sonstige Legierungselemente.

FeMn Ferromangan

Masse-% Mn und Kohlenstoff.

FeCr — Ferrochrom

Masse-% Cr und Kohlenstoff.

FeNi — Ferronickel

Masse-% Ni und Kohlenstoff.

DRI (Direkt reduziertes Eisen)

Hauptsächlich verwendetes Reduktionsmittel.

Masse-% Mn, Cr, Ni, Gesamt-Masse-% sonstige Legierungselemente.

Rohstahl

Für Vorläuferstoff verwendetes Hauptreduktionsmittel, falls bekannt.

Masse-% Mn, Cr, Ni, Gesamt-Masse-% sonstige Legierungselemente.

Zur Erzeugung von 1 t Rohstahl verwendeter Ausschuss, in Tonnen.

%-Anteil von Produktionsausschüssen am Gesamtausschuss.

Eisen- oder Stahlerzeugnisse

In der Herstellung des Vorläuferstoffs verwendetes Hauptreduktionsmittel, falls bekannt.

Masse-% Mn, Cr, Ni, Gesamt-Masse-% sonstige Legierungselemente.

Masse-% der enthaltenen Materialien, abgesehen von Eisen oder Stahl, sofern deren Masse mehr als 1 % bis 5 % der Gesamtwarenmasse ausmacht.

Zur Erzeugung von 1 t Ware verwendeter Ausschuss, in Tonnen.

%-Anteil von Produktionsausschüssen am Gesamtausschuss.

Aluminium in Rohform

Zur Erzeugung von 1 t Ware verwendeter Ausschuss, in Tonnen.

%-Anteil von Produktionsausschüssen am Gesamtausschuss.

Der Gesamtprozentsatz anderer Elemente als Aluminium, wenn ihr Gesamtgehalt mehr als 1 % ausmacht.

Aluminiumerzeugnisse

Zur Erzeugung von 1 t Ware verwendeter Ausschuss, in Tonnen.

%-Anteil von Produktionsausschüssen am Gesamtausschuss.

Der Gesamtprozentsatz anderer Elemente als Aluminium, wenn ihr Gesamtgehalt mehr als 1 % ausmacht.


ANHANG V

EORI-Daten

Tabelle 1 enthält die vorgefundenen Angaben zu den Wirtschaftsbeteiligten im AEO-System, das mit dem CBAM-Übergangsregister interoperabel ist.

Tabelle 1

EORI-Daten

System für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO-System) EORI

Kundenidentifikation

EORI Länderkennung und nationale EORI-Kennnummer

EORI Länderkennung

EORI Gültigkeitsbeginn

EORI Gültigkeitsende

Zoll-Kundenidentifikation

EORI Name/Firma (Kurzform)

EORI Name (vollständige Namensangabe)

EORI Sprache

EORI Niederlassungsdatum

EORI Rechtsform

EORI wirtschaftliche Tätigkeit

Anschriftenliste der EORI Niederlassungen

Anschriften der Niederlassungen

EORI Anschrift

EORI Sprache

EORI Name

Ansässigkeit in der Union

EORI Anschrift — Gültigkeitsbeginn

EORI Anschrift — Gültigkeitsende

Mehrwertsteuernummer oder Steuernummer

„USt-IdNr.“/„UID“ oder „IdNr.“/„TIN“

Länderkennung + Mehrwertsteuernummer oder Steuernummer (Zusammensetzung aus Länderkennung mit nationaler Kennnummer)

EORI Rechtsform

EORI Rechtsform — Sprache

EORI Rechtsform

EORI Rechtsform — Anfangs- und Enddatum

Liste der Kontaktpersonen

Kontaktperson

EORI Kontaktperson — Anschrift

EORI Kontaktperson — Sprache

EORI Kontaktperson — vollständige Namensangabe

EORI Kontaktperson — Name

Einverständnis mit der Veröffentlichung — Kennzeichen

 

Anschriftsfelder — Bezeichnung

Straße und Hausnummer

Postleitzahl

Stadt

Ländercode

Mitteilungsliste (detailliert)

Art der Mitteilung


ANHANG VI

Ergänzende Datenanforderungen bei aktiver Veredelung

In Tabelle 1 sind die Angaben aus den dezentralen Zollsystemen aufgeführt, die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung mit dem CBAM-Übergangsregister interoperabel sein müssen.

Tabelle 1

Zusätzliche Angaben bei aktiver Veredelung

Datenanforderung von den Zollbehörden nach Abrechnung der aktiven Veredelung, sofern nicht dem berichtspflichtigen Anmelder gegenüber davon abgesehen wurde

Ausstellendes Land

Datensatz Referenz

Datensatz Versionsnummer

Datensatz Versionsstatus

Anfangsdatum des Berichtszeitraums

Enddatum des Berichtszeitraums

Überwachungszollstelle (SCO) (SCO bei aktiver Veredelung)

Bewilligung der aktiven Veredelung — Aktenzeichen

Kennung des Einführers/Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung

Einfuhrland

Positionsnummer (lfd. Nr.)

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

Code der Kombinierten Nomenklatur

Warenbezeichnung

Code für das beantragte Verfahren

Code für das vorhergehende Verfahren:

Code für das Ursprungsland

Code für das Bestimmungsland

Versendungsland

Eigenmasse

Art der Maßeinheit

Besondere Maßeinheiten

Statistischer Wert

Eigenmasse der tatsächlich in Veredelungserzeugnissen verwendeten Erzeugnisse, die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden

Eigenmasse als tatsächlich unter derselben Warennummer zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Erzeugnisse

Kennung und Status des Vertreters

Verkehrszweig an der Grenze


ANHANG VII

Nationale Systemdaten

In Tabelle 1 sind die Angaben aus den dezentralen Systemen aufgeführt, die gemäß Artikel 17 dieser Verordnung mit dem CBAM-Übergangsregister interoperabel sein müssen.

Tabelle 1

Nationale Systemdaten

Aussteller

Datensatz Referenz

Datensatz Versionsnummer

Datensatz Versionsstatus

Nummer der Einfuhranmeldung

Positionsnummer in der Anmeldung

Datum der Anmeldungsannahme

Code für das beantragte Verfahren

Code für das vorhergehende Verfahren:

Code für das Ursprungsland

Code für das Präferenzursprungsland

Code für das Bestimmungsland

Versendungsland

Laufende Nummer des Kontingents

Warenbezeichnung

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

Code der Kombinierten Nomenklatur

TARIC-Code

Eigenmasse

Statistischer Wert

Besondere Maßeinheiten

Art der Anmeldung

Art der zusätzlichen Anmeldung

Format

Kennung des Einführers

Einfuhrland

Kennung des Empfängers

Kennung des Anmelders

Kennung des Bewilligungsinhabers

Art des Bewilligungsinhabers

Aktenzeichen der Bewilligung

Kennung des Vertreters

Verkehrszweig an der Grenze

Inländischer Verkehrszweig


ANHANG VIII

Standardfaktoren zur Verwendung in der Überwachung direkter Emissionen auf Anlagenebene

1.   BRENNSTOFF-EMISSIONSFAKTOREN, BEZOGEN AUF DEN UNTEREN HEIZWERT (NCV)

Tabelle 1

Brennstoff-Emissionsfaktoren, bezogen auf den unteren Heizwert (NCV), und untere Heizwerte je Brennstoffmasse

Brennstofftyp

Emissionsfaktor (t CO2/TJ)

Unterer Heizwert (TJ/Gg)

Quelle

Rohes Öl

73,3

42,3

IPCC GL 2006

Orimulsion

77,0

27,5

IPCC GL 2006

Flüssigerdgas

64,2

44,2

IPCC GL 2006

Motorenbenzin

69,3

44,3

IPCC GL 2006

Leuchtöl (Kerosin) (außer Flugturbinenkraftstoff)

71,9

43,8

IPCC GL 2006

Schieferöl

73,3

38,1

IPCC GL 2006

Gas-/Dieselöl

74,1

43,0

IPCC GL 2006

Rückstandsheizöl

77,4

40,4

IPCC GL 2006

Verflüssigtes Erdgas

63,1

47,3

IPCC GL 2006

Ethan

61,6

46,4

IPCC GL 2006

Naphtha

73,3

44,5

IPCC GL 2006

Bitumen

80,7

40,2

IPCC GL 2006

Schmiermittel

73,3

40,2

IPCC GL 2006

Petrolkoks

97,5

32,5

IPCC GL 2006

Raffinerieeinsatzmaterial

73,3

43,0

IPCC GL 2006

Raffineriegas

57,6

49,5

IPCC GL 2006

Paraffinwachse

73,3

40,2

IPCC GL 2006

Testbenzin und Industriebrennstoffe

73,3

40,2

IPCC GL 2006

Andere Mineralölprodukte

73,3

40,2

IPCC GL 2006

Anthrazit

98,3

26,7

IPCC GL 2006

Kokskohle

94,6

28,2

IPCC GL 2006

Sonstige bituminöse Kohle

94,6

25,8

IPCC GL 2006

Subbituminöse Kohle

96,1

18,9

IPCC GL 2006

Braunkohle

101,0

11,9

IPCC GL 2006

Ölschiefer und Teersand

107,0

8,9

IPCC GL 2006

Steinkohlebriketts

97,5

20,7

IPCC GL 2006

Kokereikoks u. Braunkohlenkoks

107,0

28,2

IPCC GL 2006

Gaskoks

107,0

28,2

IPCC GL 2006

Kohlenteer

80,7

28,0

IPCC GL 2006

Ortsgas

44,4

38,7

IPCC GL 2006

Kokereigas

44,4

38,7

IPCC GL 2006

Hochofengas (Gichtgas)

260

2,47

IPCC GL 2006

Konvertergas

182

7,06

IPCC GL 2006

Erdgas

56,1

48,0

IPCC GL 2006

Industrieabfälle

143

entf.

IPCC GL 2006

Ölabfälle

73,3

40,2

IPCC GL 2006

Torf

106,0

9,76

IPCC GL 2006

Altreifen

85,0  (1)

entf.

World Business Council for Sustainable Development — Cement Sustainability Initiative (WBCSD CSI)

Kohlenmonoxid

155,2  (2)

10,1

J. Falbe und M. Regitz, Römpp Chemie Lexikon, Stuttgart, 1995.

Methan

54,9  (3)

50,0

J. Falbe und M. Regitz, Römpp Chemie Lexikon, Stuttgart, 1995.


Tabelle 2

Brennstoff-Emissionsfaktoren, bezogen auf den unteren Heizwert (NCV), und untere Heizwerte je Masse des Biomassematerials

Biomassematerial

Vorläufiger EF

[t CO2/TJ]

NCV [GJ/t]

Quelle

Holz/Holzabfälle (lufttrocken ( (4))

112

15,6

IPCC GL 2006

Sulfitlauge (Schwarzlauge)

95,3

11,8

IPCC GL 2006

Andere primäre feste Biomasse

100

11,6

IPCC GL 2006

Holzkohle

112

29,5

IPCC GL 2006

Biobenzin

70,8

27,0

IPCC GL 2006

Biodiesel

70,8

37,0

IPCC 2006 GL (5)

Andere flüssige Biokraftstoffe

79,6

27,4

IPCC GL 2006

Deponiegas (6)

54,6

50,4

IPCC GL 2006

Klärgas (4)

54,6

50,4

IPCC GL 2006

Sonstiges Biogas (4)

54,6

50,4

IPCC GL 2006

Haushaltsabfälle (Biomasseanteil) (4)

100

11,6

IPCC GL 2006

2.   EMISSIONSFAKTOREN, BEZOGEN AUF PROZESSEMISSIONEN

Tabelle 3

Stöchiometrischer Emissionsfaktor für Prozessemissionen aus der Karbonatzersetzung (Methode A)

Karbonat

Emissionsfaktor (t CO2/t Karbonat)

CaCO3

0,440

MgCO3

0,522

Na2CO3

0,415

BaCO3

0,223

Li2CO3

0,596

K2CO3

0,318

SrCO3

0,298

NaHCO3

0,524

FeCO3

0,380

Allgemeines

Emissionsfaktor = [M(CO2)]/{Y * [M(x)] + Z * [M(CO3 2-)]}

X

=

Metall

M(x)

=

Molekulargewicht von X in [g/mol]

M(CO2)

=

Molekulargewicht von CO2 in [g/mol]

M(CO3 2-)

=

Molekulargewicht von CO3 2- in [g/mol]

Y

=

stöchiometrische Zahl von X

Z

=

stöchiometrische Zahl von CO3 2-


Tabelle 4

Stöchiometrischer Emissionsfaktor für Prozessemissionen aus der Karbonatzersetzung auf Basis von Erdalkalioxiden (Methode B)

Oxid

Emissionsfaktor (t CO2/t Oxid)

CaO

0,785

MgO

1,092

BaO

0,287

Allgemeines

XYOZ

Emissionsfaktor = [M(CO2)]/{Y * [M(x)] + Z * [M(O)]}

X

=

Erdalkali- oder Alkalimetall

M(x)

=

Molekulargewicht von X in [g/mol]

M(CO2)

=

Molekulargewicht von CO2 [g/mol]

M(O)

=

Molekulargewicht von O [g/mol]

Y

=

stöchiometrische Zahl von X

 

=

1 (für Erdalkalimetalle)

 

=

2 (für Alkalimetalle)

Z

=

stöchiometrische Zahl von O = 1


Tabelle 5

Emissionsfaktoren für Prozessemissionen aus anderen Prozessmaterialien (Eisen- und Stahlproduktion und Verarbeitung von Eisenmetallen)  (8)

Input- oder Output-Material

Kohlenstoffgehalt

(t C/t)

Emissionsfaktor

(t CO2/t)

Direkt reduziertes Eisen (DRI)

0,0191

0,07

LBO-Kohle-Elektroden

0,8188

3,00

LBO-Beschickungs-Kohlenstoff

0,8297

3,04

Heißgepresstes Eisen

0,0191

0,07

Konvertergas

0,3493

1,28

Petrolkoks

0,8706

3,19

Roheisen

0,0409

0,15

Eisen/Eisenschrott

0,0409

0,15

Stahl/Stahlschrott

0,0109

0,04

3.   Treibhauspotenziale anderer Treibhausgase als CO2

Tabelle 6

Treibhauspotenziale

Gas

Treibhauspotenzial

N2O

265 t CO2e/t N2O

CF4

6 630  t CO2e/t CF4

C2F6

11 100  t CO2e/t C2F6


(1)  Dieser Wert ist der vorläufige Emissionsfaktor, d. h. gegebenenfalls vor Anwendung eines Biomasseanteils.

(2)  Auf Basis eines NCV von 10,12 TJ/t.

(3)  Auf Basis eines NCV von 50,01 TJ/t.

(4)  Der angegebene Emissionsfaktor beruht auf der Annahme von 15 % Wassergehalt des Holzes. Frisches Holz kann einen Wassergehalt von bis zu 50 % aufweisen. Der NCV von absolut trockenem (darrtrockenem) Holz wird nach folgender Gleichung bestimmt:

Formula

Dabei ist NCVdry der NCV des absolut trockenen Materials, w ist der Wassergehalt (Massenanteil) und

Formula
ist die Verdampfungsenthalpie von Wasser. Nach derselben Gleichung kann aus dem trockenen NCV der NCV für einen bestimmten Wassergehalt zurückberechnet werden.

(5)  Der NCV-Wert ist Anhang III der Richtlinie (EU) 2018/2001 entnommen.

(6)  Für Deponiegas, Klärgas und sonstiges Biogas: Die Standardwerte beziehen sich auf reines Biomethan. Um zu den richtigen Standardwerten zu gelangen, ist eine Bereinigung um den Methangehalt des Gases erforderlich.

(7)  In den IPCC-Leitlinien sind auch Werte für den fossilen Anteil von Haushaltsabfällen angegeben: EF = 91,7 t CO2/TJ; NCV = 10 GJ/t

(8)  IPCC-Leitlinien 2006 für Nationale Treibhausgasinventare.


ANHANG IX

Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme

Die in den nachstehenden Tabellen angegebenen harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme beruhen auf dem unteren Heizwert (auch: Netto-Heizwert) und atmosphärischen ISO-Standardbedingungen (15 °C Umgebungstemperatur bei 1,013 bar und 60 % relativer Luftfeuchtigkeit).

Tabelle 1

Referenz-Effizienzfaktoren für die Stromerzeugung

Kategorie

Art des Brennstoffs

Baujahr

Vor 2012

2012-2015

Ab 2016

Feststoffe

S1

Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks

44,2

44,2

44,2

S2

Braunkohle, Braunkohlebriketts, Schieferöl

41,8

41,8

41,8

S3

Torf/Torfbriketts

39,0

39,0

39,0

S4

Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne

33,0

33,0

37,0

S5

Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge

25,0

25,0

30,0

S6

Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle

25,0

25,0

25,0

Flüssige Brennstoffe

L7

Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte

44,2

44,2

44,2

L8

Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel und anderer flüssiger Biobrennstoffe

44,2

44,2

44,2

L9

Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und ausgelaugter Körner)

25,0

25,0

29,0

Gase

G10

Erdgas, LPG, LNG und Biomethan

52,5

52,5

53,0

G11

Raffineriegase, Wasserstoff und Synthesegas

44,2

44,2

44,2

G12

Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas

42,0

42,0

42,0

G13

Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas)

35,0

35,0

35,0

Sonstige

O14

Abwärme (einschließlich Hochtemperatur-Verfahrensabgasen, Produkten aus exothermen chemischen Reaktionen)

 

 

30,0


Tabelle 2

Referenz-Effizienzfaktoren für die Wärmeerzeugung

Kategorie

Art des Brennstoffs

Baujahr

Vor 2016

Ab 2016

Heißwasser

Dampf  (1)

Unmittelbare Nutzung von Abgasen  (2)

Heißwasser

Dampf  (1)

Unmittelbare Nutzung von Abgasen  (2)

Feststoffe

S1

Steinkohle einschließlich Anthrazit, bituminöser Kohle, subbituminöser Kohle, Koks, Schwelkoks, Petrolkoks

88

83

80

88

83

80

S2

Braunkohle, Braunkohlebriketts, Schieferöl

86

81

78

86

81

78

S3

Torf/Torfbriketts

86

81

78

86

81

78

S4

Trockene Biomasse einschließlich Holz und sonstiger fester Biomasse einschließlich Holzpellets und -briketts, Holzhackgut, sauberer und trockener Holzabfälle, Nussschalen sowie Olivenkernen und anderer Kerne

86

81

78

86

81

78

S5

Sonstige feste Biomasse einschließlich aller nicht unter S4 genannten Holzarten sowie Schwarzlauge und Braunlauge

80

75

72

80

75

72

S6

Siedlungs- und Industrieabfälle (nicht erneuerbar) sowie erneuerbare/biologisch abbaubare Abfälle

80

75

72

80

75

72

Flüssige Brennstoffe

L7

Schweres Heizöl, Gas-/Dieselöl, sonstige Ölprodukte

89

84

81

85

80

77

L8

Biobrennstoffe einschließlich Biomethanol, Bioethanol, Biobutanol, Biodiesel und anderer flüssiger Biobrennstoffe

89

84

81

85

80

77

L9

Flüssige Abfälle einschließlich biologisch abbaubarer und nicht erneuerbarer Abfälle (einschließlich Talg, Fett und ausgelaugter Körner)

80

75

72

75

70

67

Gase

G10

Erdgas, LPG, LNG und Biomethan

90

85

82

92

87

84

G11

Raffineriegase, Wasserstoff und Synthesegas

89

84

81

90

85

82

G12

Biogas aus anaerober Zersetzung, Deponiegas und Klärgas

70

65

62

80

75

72

G13

Kokereigas, Hochofengas, Grubengas und sonstiges Konvertergas (mit Ausnahme von Raffineriegas)

80

75

72

80

75

72

Sonstige

O14

Abwärme (einschließlich Hochtemperatur-Verfahrensabgasen, Produkten aus exothermen chemischen Reaktionen)

92

87


(1)  Wird bei Dampfanlagen die Kondensatrückführung bei der Berechnung des KWK-Wärmewirkungsgrades (Kraft-Wärme-Kopplung, KWK) nicht berücksichtigt, sollten die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Dampf-Wirkungsgrade um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

(2)  Die Werte für die unmittelbare Nutzung von Abgasen sind zu verwenden, wenn die Temperatur 250 °C oder mehr beträgt.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/196


VERORDNUNG (EU) 2023/1774 DER KOMMISSION

vom 14. September 2023

zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die italienische und die niederländische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthalten in den Einträgen zur Lebensmittelkategorie 17.1 in Teil E eine falsche Übersetzung eines Begriffs, wodurch die Zahl der Erzeugnisse, in denen bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden dürfen, eingeschränkt wird.

(2)

Die italienische und die niederländische Sprachfassung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vom 17. April 2018 bzw. vom 10. März 2021 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/197


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1775 DER KOMMISSION

vom 14. September 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus rostfreiem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui, mit TARIC (3)-Zusatzcode B 263, ein Unternehmen, das dem Zollsatz von 56,9 % für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene Hersteller unterliegt, teilte der Kommission am 10. Januar 2023 mit, dass es seinen Namen in Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(5)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht. Die im Dossier enthaltenen Beweise bestätigten auch, dass die Umfirmierung ab dem 21. September 2022 galt, d. h. ab dem Tag, an dem die Verwaltung für Marktregulierung des Kreises Qingtian die Änderung der Gewerbeanmeldung genehmigte.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 wird wie folgt geändert:

„Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd., Lishui

B 263“

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui

B 263“

2.   Der zuvor Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui zugewiesene TARIC-Zusatzcode B 263 gilt ab dem 21. September 2022 für Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui. Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/330 der Kommission festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Zhejiang Tsingshan Steel Pipe, Co. Ltd, Lishui übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)   ABl. L 63 vom 6.3.2018, S. 15.

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/199


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1776 DER KOMMISSION

vom 14. September 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchung und geltende Maßnahmen

(1)

Nach einer Untersuchung (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“) wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates (2) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) eingeführt.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission (3) führte die Europäische Kommission im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) erneut endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

(3)

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen festen Zoll in Höhe von 415 EUR/Tonne auf alle Einfuhren aus der VR China mit Ausnahme der von drei mitarbeitenden chinesischen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren, für die ein Mindesteinfuhrpreis in Höhe von 1 153 EUR/Tonne gilt.

(4)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (4) der geltenden Maßnahmen erhielt die Europäische Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung.

(5)

Der Antrag wurde am 31. März 2022 von Borealis Agrolinz Melamine GmbH, OCI Nitrogen BV und Grupa Azoty Zaklady Azotowe Pulawy SA (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des Melamin herstellenden Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt.

1.2.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 1. Juli 2022 auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung (5) im Amtsblatt der Europäischen Union (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(7)

Die Untersuchung bezüglich des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.4.   Interessierte Parteien

(8)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden in der VR China, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(9)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.

1.5.   Vorbringen zur Einleitung der Untersuchung

(10)

Die chinesische Handelskammer der Einführer und Ausführer von Metallen, Mineralien und Chemikalien (China Chamber of Commerce of Metals, Minerals and Chemicals Importers and Exporters — im Folgenden „CCCMC“) übermittelte Stellungnahmen zum Antrag auf Auslaufüberprüfung bzw. zu den Aspekten der Einleitung der aktuellen Untersuchung nach Abschnitt 5.2 der Einleitungsbekanntmachung.

(11)

Die CCCMC legte Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung, zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China sowie zur Auswahl eines geeigneten repräsentativen Landes vor. Auf diese Stellungnahmen wird in den Abschnitten 3.2.2, 3.2.2.1 und 3.2.2.2 eingegangen.

(12)

Des Weiteren brachte die CCCMC vor, dass der Antrag eine falsch berechnete Dumpingspanne enthalte. Die Antragsteller hätten zwar den Normalwert für zwei unterschiedliche in der VR China zum Einsatz kommende Produktionstechnologien ermittelt, dabei jedoch unterschiedliche Produktionsprozesse (z. B. voll integrierte Melamin-Hersteller versus Hersteller, die Harnstoff beziehen) und unterschiedliche Rohstoffe (Erdgas oder Kohle als den zwei letztlich wichtigsten Rohstoffen) außer Acht gelassen. Die Antragsteller würden beim Ausfuhrpreis falsch vorgehen, wenn sie die Preise für Melamin mit Ursprung in der VR China für die Ausfuhr in Drittländer heranzögen, da diese Preise durch die jeweilige Lage auf den Märkten vor Ort beeinflusst würden und daher für die Preisentscheidungen für Ausfuhren in die Union nicht repräsentativ seien.

(13)

Die Kommission stellte fest, dass die CCCMC keine wirklichen Fehler in der Berechnung der Dumpingspanne dargelegt hat. Sie behauptete lediglich, dass die für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts verwendeten Informationen unzureichend seien, da sie nicht alle potenziellen Produktionsprozesse und in der Herstellung verwendeten Rohstoffe abdeckten. Die Kommission prüfte in diesem Zusammenhang den Antrag im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und kam zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung erfüllt waren, d. h., dass genügend Beweise für die Einleitung des Verfahrens vorlagen. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss ein Antrag die Informationen enthalten, die den Antragstellern üblicherweise zur Verfügung stehen. Der für die Einleitung einer Überprüfung erforderliche rechtliche Maßstab für Beweise („genügend“ Beweise) unterscheidet sich von jenem, der für die vorläufige oder endgültige Feststellung des Vorliegens von Dumping erforderlich ist. Daher können Beweise, die in Quantität oder Qualität nicht ausreichen, um eine vorläufige oder endgültige Feststellung von Dumping zu rechtfertigen, dennoch ausreichen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen. (6)

(14)

Bezüglich des Ausfuhrpreises stellte die Kommission auf der Grundlage der in Erwägungsgrund 13 dargelegten Überlegungen fest, dass es von den Antragstellern nicht falsch war, sich bei der Ermittlung des erneuten Auftretens von Dumping auf die Preise für Ausfuhren in Drittländer zu beziehen, da sich der Preis für Ausfuhren in die Union an einem Mindesteinfuhrpreis orientiert.

(15)

Die Kommission lehnte den Einwand der CCCMC wegen einer angeblich falsch berechneten Dumpingspanne im Antrag auf Auslaufüberprüfung daher ab.

(16)

Die CCCMC brachte des Weiteren vor, dass die Behauptungen im Antrag auf Auslaufüberprüfung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings jeder Grundlage entbehrten. Sie verwies dabei insbesondere auf die vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China und das Preisniveau von Ausfuhren in Drittländer.

(17)

Die Antragsteller würden fälschlicherweise davon ausgehen, dass chinesische Hersteller, sollten die Maßnahmen auslaufen, auf ihre großen Kapazitätsreserven zurückgreifen würden. Laut CCCMC bräuchte es hingegen einen mehrjährigen Übergangszeitraum, bis weitere Hersteller die technischen Anforderungen der Abnehmer in der Europäischen Union erfüllen könnten und mit den Handelspraktiken in der Union vertraut wären. Außerdem baue eines der im Antrag genannten chinesischen Unternehmen ein neues Werk ausschließlich zur Ersetzung der bisherigen Produktionskapazität auf. Die CCCMC forderte die Kommission daher auf, die Richtigkeit, Zuverlässigkeit und Wahrscheinlichkeit der im Antrag aufgeführten geplanten Produktionskapazitäten (7) zu überprüfen.

(18)

Ferner kritisierte die CCCMC die Annahme der Antragsteller, dass die chinesischen Hersteller ihre niedrigpreisigen Ausfuhren in Drittländer nach Außerkrafttreten der Maßnahmen zum selben Preis auf den Unionsmarkt umleiten würden. Die Antragsteller hätten nicht erklärt, warum die Preise der chinesischen Ausfuhren in Drittländer ein zuverlässiger Indikator für Preise für zukünftige Ausfuhren in die Union seien. Die chinesischen Hersteller würden, auch wenn die Maßnahmen beendet würden, zum aktuellen hohen Ausfuhrpreis in die Union verkaufen und ihre bereits etablierten und zuverlässigen Ausfuhrmärkte in Drittländern nicht aufgeben.

(19)

Die Kommission stellte fest, dass die CCCMC keine Beweise vorgelegt hat, die ihre Einwände in Bezug auf die Kapazitätsreserven und den Preis für Ausfuhren in Drittländer stützen. Die Entwicklung der Einfuhren mit Ursprung in der VR China im Zeitraum 2018-2021, wie sie in Tabelle 9 des Antrags dargelegt wird, weist vielmehr darauf hin, dass chinesische Hersteller sehr wohl in der Lage und auch bereit sind, je nach dem auf dem Unionsmarkt herrschenden Preis ihre Kapazitätsreserven zu mobilisieren oder ihre Ausfuhren von Drittländern in die Union umzuleiten. Schließlich stellte die Kommission fest, dass die von den Antragstellern im Antrag vorgelegte Analyse auch im Hinblick auf die Anforderung nach Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf genügend Beweise geprüft werden muss. Die Kommission kam bei der Prüfung des Antrags zu dem Schluss, dass die Analyse der Kapazitätsreserven in der VR China und der Preise für Ausfuhren in Drittländer zum Zwecke des Überprüfungsantrags genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings enthielt.

(20)

Die Kommission wies die Vorbringen der CCCMC in Bezug auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltene Analyse zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings daher zurück.

(21)

Die CCCMC übermittelte außerdem Stellungnahmen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung. Sie bezog sich dabei auf die Argumente der Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung. Als Erstes versuchte die CCCMC, die Bedeutung des Anstiegs des Marktanteils von Einfuhren aus der VR China von 5 % auf 6 % im Zeitraum 2018-2021, wie in Tabelle 14 des Antrags dargelegt, zu widerlegen. Zweitens brachte sie vor, dass die Unterschiede zwischen dem Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen für Einfuhren aus der VR China auf unterschiedliche Herstellkosten zurückzuführen seien. Drittens stellte die CCCMC infrage, dass die Gewinnspannen der Unionshersteller sich negativ entwickeln könnten, wenn die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dasselbe Niveau wie die Preise für Einfuhren aus der VR China sänken.

(22)

Die Kommission stellte fest, dass die Antragsteller lediglich auf die Tatsache verwiesen, dass die Einfuhren aus China zugenommen haben, was im Zeitraum 2018-2021 tatsächlich der Fall war, ohne die Bedeutung dieser Zunahme hervorzuheben. Die Kommission entnahm derselben Tabelle aber auch, dass der Anstieg deutlich höher ausfiel, wenn als Ausgangspunkt das Jahr 2019 oder 2020 betrachtet wurde. Das Vorbringen der CCCMC wurde daher zurückgewiesen. Bezüglich der Unterschiede zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen von Einfuhren aus der VR China stellte die Kommission fest, dass sich der Einwand der CCCMC erstens auf keinerlei Beweise zu Herstellkosten chinesischer ausführender Hersteller stützt und dass zweitens die Herstellkosten von Melamin hauptsächlich von den Kosten für Harnstoff bestimmt werden, die wiederum hauptsächlich von den Kosten für Erdgas abhängig sind. Sowohl bei Harnstoff als auch bei Erdgas handelt es sich um Rohstoffe, deren Preise sich auf den Weltmärkten zum großen Teil angleichen, sofern keine staatlichen Verzerrungen vorliegen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. Zum dritten Vorbringen stellte die Kommission fest, dass die Herstellkosten der Unionshersteller ungefähr auf demselben Niveau wie die Preise für Einfuhren aus der VR China bzw. darüber lagen und die Gewinnspannen der Unionshersteller sich daher tatsächlich ins Negative wenden oder bestenfalls die Kosten decken könnten, wenn die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dasselbe Niveau wie die Preise für die Einfuhren aus der VR China fielen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(23)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird.

1.6.1.   Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(24)

In der Einleitungsbekanntmachung teilte die Kommission mit, dass sie eine vorläufige Stichprobe gebildet hatte, die drei Unionshersteller mit Sitz in drei verschiedenen Mitgliedstaaten umfasste. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union im Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 aus, die von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung der Untersuchung gemeldet wurden. Auf die Stichprobe entfielen 82 % der geschätzten Produktion der gleichartigen Ware in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die Stichprobe wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen.

1.6.2.   Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer

(25)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Es meldete sich nur ein unabhängiger Einführer, nämlich Borghi SpA aus Grandate/Italien. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte, und forderte Borghi SpA auf, den Fragebogen für unabhängige Einführer zu beantworten. Borghi SpA übermittelte jedoch keine Antwort auf den Fragebogen.

1.6.3.   Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(26)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten.

(27)

Ein Hersteller in dem betroffenen Land, das Unternehmen Xinjiang Xinlianxin Energy Chemical Co., Ltd. (im Folgenden „Xinjiang XLX“), übermittelte die erbetenen Informationen und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Auf den Hersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 3 % der Gesamteinfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China.

(28)

Angesichts der geringen Bereitschaft zur Mitarbeit hielt es die Kommission für angemessen, auf die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens und/oder des erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung auf die verfügbaren Informationen zu stützen.

(29)

Alle der Kommission bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zu den Überlegungen der Kommission konsultiert. Die Kommission informierte außerdem Xinjiang XLX darüber, dass sie aus Gründen der Verwaltungseffizienz möglicherweise kein Verfahren zur Anforderung noch fehlender Informationen sowie keine Überprüfung der Antworten durchführen würde. Von dem Unternehmen übermittelte Informationen könnten jedoch gegebenenfalls als verfügbare Informationen verwendet werden. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.7.   Beantwortung des Fragebogens

(30)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.

(31)

Die Kommission übersandte Fragebögen an den einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den einzigen unabhängigen Einführer, der sich im Stichprobenverfahren gemeldet hatte, und an alle bekannten Verwender. Alle relevanten Fragebogen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auf der Website der GD Handel (8) zur Verfügung gestellt. Im Laufe der Untersuchung übermittelte die Kommission den Antragstellern einen Fragebogen, in dem sie makroökonomische Daten über den Wirtschaftszweig der Union anforderte.

(32)

Es gingen Fragebogenantworten von dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller, den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, den Antragstellern, dem unabhängigen Einführer sowie von drei Verwendern ein.

1.8.   Überprüfung

(33)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie.

(34)

Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller:

Borealis Agrolinz Melamine GmbH, Linz, Österreich,

Grupa Azoty Zaklady Azotowe, Pulawy, Polen,

OCI Nitrogen B.V., Geleen, Niederlande.

(35)

Mit folgendem Unionshersteller wurde online ein Fernabgleich der im Überprüfungsantrag gemachten Angaben zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts durchgeführt:

OCI Nitrogen B.V., Geleen, Niederlande.

1.9.   Weiteres Verfahren

(36)

Am 14. Juni 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie zur Unterrichtung Stellung nehmen und eine Anhörung beantragen konnten.

(37)

Es gingen Stellungnahmen von Xinjiang XLX und von der CCCMC ein. Die Stellungnahmen wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller begrüßten die Schlussfolgerungen der Kommission und gaben keine weiteren Stellungnahmen ab. Keine der Parteien beantragte eine Anhörung.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(38)

Die Überprüfung betrifft Melamin (im Folgenden „überprüfte Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht wird.

(39)

Melamin ist ein weißes kristallines Pulver, das in erster Linie aus Harnstoff hergestellt und vor allem für die Herstellung von Laminaten, Harzen, Holzleim, Formmassen und zur Behandlung von Papier und Spinnstoffen verwendet wird.

2.2.   Betroffene Ware

(40)

Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware (siehe Erwägungsgrund 38) mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.3.   Gleichartige Ware

(41)

Wie die Untersuchung, die die Einführung der geltenden Maßnahmen zur Folge hatte (9), ergab, haben die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die im betroffenen Land (China) hergestellte und auf dessen Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(42)

Im Bezugszeitraum gab es weiterhin Einfuhren von Melamin aus der VR China. In der ersten Hälfte des Bezugszeitraums lagen sie unter den Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009). In der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums nahmen die Einfuhrmengen hingegen deutlich zu und überstiegen bei Weitem die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung verzeichneten Mengen. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren die Einfuhren von Melamin aus der VR China fast viermal so hoch wie im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. Im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung haben sie sich sogar verachtfacht.

(43)

Laut Eurostat (Comext-Datenbank) war bei der Einfuhr von Melamin aus der VR China am Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Anteil von rund 15 % zu verbuchen (siehe Tabelle 3), während der Marktanteil bei der Ausgangsuntersuchung 6,5 % und bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung 2 % betragen hatte. In absoluten Zahlen sank die Menge der Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China zunächst von 17 434 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung auf 7 938 Tonnen im Untersuchungszeitraum der ersten Auslaufüberprüfung, um danach im Untersuchungszeitraum dieser Auslaufüberprüfung wieder auf 64 673 Tonnen zu steigen.

(44)

Wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt, arbeitete nur ein Hersteller aus der VR China an der Untersuchung mit, auf den weniger als 3 % der Einfuhren der betroffenen Ware im Verlauf des UZÜ entfielen. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der sehr geringen Mitarbeit in Bezug auf die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(45)

In der Folge wurden die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere auf der Grundlage von Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung, leicht zugänglicher Informationen von türkischen Herstellern von Produkten in der Wertschöpfungskette für Ammoniak, Informationen vom Statistikinstitut der Türkei, der Generaldirektion für Wasser und Abwasser der Stadt Kocaeli und dem Global Trade Atlas.

3.2.   Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung

3.2.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China

(46)

Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(47)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird.

(48)

Auf die von der CCCMC übermittelten Stellungnahmen wird in Abschnitt 3.2.2.1 eingegangen.

(49)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden kann, nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen. Sie erklärte ferner, dass die Türkei in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Drittland für die VR China infrage kommt, dass sie aber auch andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(50)

Am 24. Februar 2023 legte die Kommission einen Aktenvermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts vor (im Folgenden „Vermerk zu den Quellen“).

(51)

In dem Vermerk zu den Quellen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen muss. Daher beabsichtigte die Kommission, die im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen zusammen mit anderen Informationsquellen zu verwenden, die sie nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtete.

(52)

Im Vermerk zu den Quellen gab die Kommission außerdem die Türkei als repräsentatives Land an und unterrichtete die interessierten Parteien über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte.

(53)

Im Vermerk zu den Quellen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit die sonstigen direkten Kosten und die Herstellgemeinkosten auf der Grundlage der im Antrag auf Auslaufüberprüfung übermittelten Informationen über den Wirtschaftszweig der Union ausdrücken wird.

(54)

Des Weiteren teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und den Gewinn für drei türkische Hersteller von Produkten innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette, namentlich Ege Gübre Sanayii A.Ş., Tekfen Holding A.Ş. und Bagfaş Bandirma Gübre Fabrikalari A.Ş., anhand öffentlich zugänglicher Informationen ermitteln wird.

(55)

Mit dem Vermerk zu den Quellen forderte die Kommission die interessierten Parteien schließlich auf, zu den Quellen und der Eignung der Türkei als repräsentatives Land Stellung zu nehmen und andere Länder vorzuschlagen, sofern sie ausreichende Informationen zu den einschlägigen Kriterien vorlegten.

(56)

Bei der Kommission gingen Stellungnahmen der CCCMC ein. Die Handelskammer brachte vor, dass die Kommission die Fragebogenantwort von Xinjiang XLX als verfügbare Informationen nutzen und bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die verschiedenen Produktionsprozesse und Rohstoffe berücksichtigen sollte; sie kritisierte unverzerrte Werte bestimmter Inputs, VVG-Kosten und Gewinne. Auf diese Stellungnahmen wird in den Abschnitten 3.2.2.2, 3.2.2.3.1, 3.2.2.3.2 und 3.2.2.3.5 dieser Verordnung eingegangen.

3.2.2.   Normalwert

(57)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(58)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“ („Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten“ werden im Folgenden als „VVG-Kosten“ bezeichnet).

(59)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit der chinesischen Regierung sowie der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

(60)

Der Normalwert wurde nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechnerisch ermittelt. Die Antragsteller ermittelten im Überprüfungsantrag rechnerisch den Normalwert für zwei Produktionstechnologien: die ausschließlich in der VR China eingesetzte Tsinghua-Technologie und die in der VR China und von Herstellern in der Union genutzte Eurotecnica-Technologie. Für die Zwecke dieser Untersuchung beschränkte die Kommission ihre Feststellungen auf die Eurotecnica-Technologie, für die die Liste der Produktionsfaktoren und ihre Verbrauchsmengen gut mit den Antragstellern abgeglichen werden konnten, die die Informationen für den Antrag auf Auslaufüberprüfung bereitgestellt hatten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass ein anhand der durchschnittlichen Verbrauchsmengen — die einer im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen Broschüre des Herstellers der im Produktionsprozess verwendeten technischen Ausrüstung entnommen waren — rechnerisch ermittelter Normalwert für die Kapazitätsauslastung auf Länderebene repräsentativer war als der Einzelverbrauch des einen mitarbeitenden ausführenden Herstellers unter seinen speziellen Betriebsbedingungen.

3.2.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

3.2.2.1.1.   Vorbemerkungen

(61)

Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:

Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird;

staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen;

staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird;

Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts;

verzerrte Lohnkosten;

Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren.“

(62)

Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte vorliegen, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.

(63)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“

(64)

Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (10) (im Folgenden „Bericht“) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten.

(65)

Konkret wurde in dem Antrag unter Bezugnahme auf den Bericht darauf hingewiesen, dass strukturelle Verzerrungen in vielen chinesischen Industriezweigen zu besonders niedrigen Erdgaskosten und staatlicher Einflussnahme auf den Harnstoffmarkt (Harnstoff ist einer der Hauptbestandteile von Melamin) beigetragen hätten. Der niedrige Preis habe es den Melaminherstellern ermöglicht, die zu überprüfende Ware zu künstlich niedrigen Kosten herzustellen. In dem Antrag werden des Weiteren unterschiedliche Arten von staatlichen Eingriffen in den Harnstoffmarkt angeführt, darunter strenge Einfuhrquoten für Harnstoff, hohe Ausfuhrabgaben in der Hochsaison, die Mehrwertsteuerbefreiung für den Inlandsverkauf von Harnstoff und die strategische Vorratshaltung von Harnstoff durch die chinesische Regierung über das staatliche Düngemittelsystem. In dem Antrag wird außerdem auf diverse Feststellungen der Vereinigten Staaten zu den Interventionen der chinesischen Regierung zugunsten des chinesischen Melaminsektors hingewiesen; zu diesen von den Behörden der Vereinigten Staaten festgestellten Interventionen gehörten Kreditvergaben zu Sonderbedingungen, Körperschaftsteuerprogramme, Zollbefreiungsprogramme, Mehrwertsteuernachlässe, Befreiungen von Verwaltungsabgaben, staatlich bereitgestellte Gelder und diverse Subventionen sowie Ausfuhrsubventionsprogramme. Die politische Strategie der chinesischen Regierung, wie sie z. B. im 14. Fünfjahresplan zum Ausdruck kommt, verdeutliche die fortgesetzte Einflussnahme des Staates auf den chemischen und den petrochemischen Sektor, die wie schon in vorangegangenen Fünfjahresplänen als „wichtige Pfeiler der Volkswirtschaft“ betrachtet werden; dies zeige sich auch in der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der chemischen und petrochemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, in dem die sozialistische Marktwirtschaft als übergeordnetes Prinzip genannt wird mit dem Ziel, nationale Champions in China zu erschaffen. Unter Bezugnahme auf den Bericht wurden im Antrag nennenswerte Verzerrungen durch die unzulängliche Anwendung des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts sowie durch Zugang zu Kapital über das Finanzsystem festgestellt. Dem Antrag zufolge dürften diese politischen Strategien verzerrende Auswirkungen auf die Melaminbranche haben.

(66)

Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien.

3.2.2.1.2.   Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen

(67)

Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“ und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (11). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (12).

(68)

Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (13). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.

(69)

Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (14). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.

(70)

Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.5) (15).

(71)

Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.8) (16). Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet (17).

(72)

Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (18). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (19).

(73)

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (20).

3.2.2.1.3.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird

(74)

Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle und/oder der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.

(75)

Eine Analyse der größten chinesischen Melaminhersteller — namentlich Henan Zhongyuan Dahua Co., Ltd. (21), Henan Haohua Junhua Co., Ltd. (22), Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd. (23) und Xinjiang Xinlianxin Chemical Energy Co., Ltd. (24) — hat erhebliche staatliche Eingriffe ergeben. Bei Henan Zhongyuan Dahua Co., Ltd. handelt es sich um ein staatseigenes Unternehmen, das sich vollständig im Besitz von Henan Energy and Chemical Industry Group (einem staatseigenen Unternehmen der SASAC (25)) befindet. An Henan Haohua Junhua Co., Ltd. ist die chinesische Regierung mit einem Anteil von 35 % beteiligt (26). Dieses Unternehmen gehört der Sinochem Holding, einem staatseigenen Unternehmen unter der Aufsicht der SASAC, über ihre Tochtergesellschaft Haohua Chemical Co. Sinochem Holding (27). Neben formalen Eigentumsverhältnissen können staatliche Behörden Unternehmen über informelle Kanäle kontrollieren und beaufsichtigen, wie das Beispiel des privaten Melamin herstellenden Unternehmens Sichuan Golden-Elephant Sincerity Co., Ltd. (28) zeigt, das nach öffentlichen Quellen finanzielle Unterstützung in Form eines Darlehens zu Vorzugsbedingungen von der Marktaufsichtsbehörde der Stadt Meishan und der Filiale Meishan der People’s Bank of China (29) erhalten hat, um „eine hochwertige Entwicklung zu fördern, die Wirtschaft zu stabilisieren und die Marktakteure zu unterstützen“ (30). Der mitarbeitende ausführende Hersteller Xinjiang XLX (31) betont auf seiner Website ebenfalls, dass „das Unternehmen Xinlianxin unter der politischen Anleitung und der starken Unterstützung durch die autonome Region, den Bezirk, das Parteikomitee des Kreises und der Regierung bahnbrechende Entwicklungen machen konnte und in seinem Bezirk außerdem Zeuge der größten Entwicklungen werden konnte … unter der starken Führung des Zentralkomitees der Partei mit Genosse Xi Jinping im Zentrum und mit der vollen Unterstützung der autonomen Region, des Bezirks, des Kreiskomitees und der Regierung“ (32). Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist (33) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind.

(76)

Dies zeigt sich auch auf der Ebene des Branchenverbands, sprich des Verbands der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation — CPCIF). Nach Artikel 3 der Satzung des CPCIF akzeptiert die Organisation „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen“ (34).

(77)

Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der überprüften Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt 3.2.2.1.5 dargelegt.

3.2.2.1.4.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen

(78)

Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (35); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor (36)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (37), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (38). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge (39) in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(79)

Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (40) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt (41).

(80)

Die Untersuchung bestätigte, dass im Melaminsektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen üblich sind. So sind die Vorsitzenden des Board of Directors von Henan Zhongyuan Dahua Co., Ltd., Henan Haohua Junhua Co., Ltd., Sichuan Golden Elephant Sincerity Co., Ltd. und Xinjiang Xinlianxin Chemical Energy Co., Ltd. allesamt auch Sekretär des Parteikomitees in ihren Unternehmen.

(81)

Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.2.2.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (42). Die staatliche Präsenz in Betrieben im Melaminsektor und in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.

3.2.2.1.5.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird

(82)

Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die Regierungen auf Provinz- und Lokalebene schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten vorgegebenen Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (43).

(83)

Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der überprüften Ware zu steuern.

(84)

Im 14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen (44) heißt es, dass „die intensive Entwicklung von Chemieindustrieparks deutlich ausgebaut und eine Reihe petrochemischer Industriezentren entstehen wird“ (45). In dem Plan wird außerdem die Industrie aufgefordert, „die neue Harnstoffproduktionskapazität streng zu kontrollieren“ — Harnstoff ist einer der Hauptbestandteile von Melamin — und „die Standards für die Beseitigung veralteter Produktionskapazitäten zu erhöhen sowie umfangreiche Standards zur Unterstützung der Aufgabe veralteter Produktionskapazitäten im Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften einzusetzen“ (46). „Alle Standorte müssen sich enger an diesen Plan halten und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in die lokalen Aufgaben integrieren. Die Petrochemie und die Chemie … formulieren spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung unter besonderer Bezugnahme auf die Zielsetzungen und Aufgaben dieses Plans sowie unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Bedingungen in den genannten Sektoren“ (47). Im 14. Fünfjahresplan zur ökologischen Entwicklung der Industrie (48) wird dargelegt, dass „neue Kapazitäten in Industriesektoren wie z. B. der Harnstoffproduktion unter strenge Kontrolle gebracht werden sollten“ (49). Dies steht im Einklang mit dem Leitfaden für Strukturanpassungen der Industrie von 2019 (50), in dem Herstellungsanlagen für Harnstoff unter den Anlagen aufgeführt werden, die „zu beseitigen sind“ und somit unter Kontrolle gehalten werden (51). Im 14. Fünfjahresplan zur hochwertigen Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu (52) wird die Absicht der lokalen Behörden angeführt, „neue Produktionskapazitäten in Industriesektoren mit Überschusskapazitäten wie der Erdölraffination, Harnstoff, Ammonium, Phosphat, Natronlauge, Polyvinylchlorid, Natriumkarbonat, Calciumcarbid und gelbem Phosphor weiterhin zu kontrollieren“ (53). Im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der chemischen Industrie der Provinz Shandong (54) wird gefordert, „den Mehrwert zu erhöhen und die Verfeinerung der Waren zu verbessern sowie den Aufbau eines auf Kohle basierenden Chemieindustriesystems mit folgenden drei Hauptkategorien zu beschleunigen: kohlebasierte sauerstoffhaltige Chemikalien, kohlebasierte chemische Zwischenprodukte und kohlebasierte neue chemische Materialien“ sowie den „Fokus auf die Entwicklung der Industriekette von kohlebasierten Feinchemikalien zu legen“ (55).

(85)

In der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans (56) werden weitere Parameter für die geplante Entwicklung des Sektors genannt: „Bis 2025 werden die petrochemische und die chemische Industrie ein hochwertiges Entwicklungsmodell bilden mit starken eigenen Innovationskapazitäten, einem angemessenen strukturellen Aufbau und einer grünen, sicheren und kohlenstoffarmen Entwicklung. Sie werden außerdem ihre Kapazitäten erheblich ausbauen, um hochwertige Produkte sicherstellen zu können, ihre Wettbewerbsfähigkeit deutlich steigern und entschlossene Schritte zu einer hochgradigen Eigenständigkeit und Selbstoptimierung ergreifen“ (57) sowie mehrere Ziele für den Chemiesektor: „das Konzentrationsniveau der Produktion von Massenchemikalien wird weiter erhöht, die Kapazitätsauslastung wird auf über 80 % steigen … es werden etwa 70 Chemieindustrieparks mit Wettbewerbsvorteilen errichtet“ (58). Des Weiteren wird die Notwendigkeit betont, „die Steuer-, Finanz-, Regional-, Investitions-, Einfuhr- und Ausfuhr-, Energie-, Umwelt- und Preispolitik sowie andere Politikbereiche enger auf die Industriepolitik abzustimmen“ sowie „die Rolle der nationalen gemeinsamen Plattform für die Kooperation von Industrie und Finanzen voll auszuschöpfen und die Beziehungen zwischen Banken und Unternehmen und die Kooperation zwischen Industrie und Finanzwelt zu fördern“ (59).

(86)

In der Mitteilung über die gute Arbeit bezüglich des Abschlusses und der Umsetzung mittel- und langfristiger Kohleverträge von 2021 (60) der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission wird von den einschlägigen Marktakteuren Folgendes verlangt: „die Selbstdisziplin in der Branche voranzutreiben. Alle einschlägigen Industrieverbände sollten Unternehmen dazu anleiten, die Selbstdisziplin zu verbessern, die Anforderungen mittel- und langfristiger Verträge umzusetzen und keine unlauteren Verträge unter Ausnutzung der Angebots- und Nachfragesituation auf dem Markt und der beherrschenden Stellung der Branche abzuschließen. Großunternehmen sollten mit gutem Beispiel vorangehen und ihre Vertragsabschlussentscheidungen gewissenhaft regeln“ (61). Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen.

(87)

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu zu bewegen, die staatlichen Ziele für den Melaminsektor zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

3.2.2.1.6.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts

(88)

Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (62).

(89)

Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (63). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (64). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne (65).

(90)

Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der überprüften Ware den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Melaminsektor zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden.

(91)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der überprüften Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird.

3.2.2.1.7.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten

(92)

Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (66). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Kollektivverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (67). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (68). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.

(93)

Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass der Melaminsektor nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten).

3.2.2.1.8.   Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren

(94)

Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.

(95)

Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet (69), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (70); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (71). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (72).

(96)

Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

(97)

Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch im Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements (73). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (74).

(98)

Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (75).

(99)

Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (76). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.

(100)

Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.

(101)

Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (77). Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“ (78). Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.

(102)

Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.

(103)

Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(104)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der überprüften Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

3.2.2.1.9.   Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen

(105)

Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.2.2.1.2 bis 3.2.2.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.2.2.1.6 bis 3.2.2.1.8 sowie in Teil II des Berichts.

(106)

Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller von Melamin diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(107)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(108)

Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der CCCMC, die die drei chinesischen Melaminhersteller Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemicals Co., Ltd., Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd. und Henan Junhua Development Co., Ltd. (79) vertritt.

(109)

Als Erstes brachte die CCCMC vor, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „Übereinkommen“) nicht vorkomme. Selbst wenn der Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Übereinkommens vorkäme, was nach Ansicht der CCCMC nicht der Fall ist, müsste die rechnerische Ermittlung des Normalwerts durch die EU im Einklang mit Artikel 2.2.1.1 des Übereinkommens und dessen Auslegung durch das WTO-Rechtsgremium in der Rechtssache DS473 „EU — Biodiesel (Argentina)“ erfolgen. Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts sei daher nur dann zulässig, wenn es keine Verkäufe gleichartiger Ware „im normalen Handelsverkehr“ oder in einer „besonderen Marktsituation“ gebe. Die mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Ausfuhrland müssten daher unter eine dieser Kategorien fallen, damit die Kommission die Auslaufüberprüfung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung durchführen könnte. Dies sei nicht der Fall, da die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts bei Vorliegen nennenswerter Verzerrungen erlaube und nicht bei Vorliegen der Kriterien nach Artikel 2.2 des Übereinkommens. Im Übereinkommen gebe es außerdem keine Bestimmung, wonach die Nutzung von Daten aus einem Drittland, das die Preise bzw. das Kostenniveau im Ursprungsland nicht angemessen widerspiegelt, zu Zwecken der Bestimmung des Normalwerts zulässig sei. In Antidumping-Verfahren müsse der Normalwert auf der Grundlage der Verkaufspreise oder -kosten des Ursprungslandes oder zumindest auf der Grundlage von Preisen oder Kosten, die das Preis- oder Kostenniveau im Ursprungsland widerspiegeln können, ermittelt werden. In diesem Zusammenhang verwies die CCCMC insbesondere auf den Bericht des WTO-Panels in der Rechtssache DS494 „EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ als Beispiel für eine erfolgreiche Anfechtung der Vereinbarkeit der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO. Aus all den genannten Gründen vertrat die CCCMC die Auffassung, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Widerspruch zum Übereinkommen stehe und in diesem Fall nicht angewendet werden sollte.

(110)

Was die Argumente der CCCMC bezüglich der Vereinbarkeit der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den Regeln der WTO betrifft, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der von der CCCMC zitierten Rechtsprechung im Einklang steht. Zunächst stellt die Kommission fest, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland aufgrund des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. Außerdem bezog sich der WTO-Bericht zu „EU — Biodiesel“ nicht auf die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung, sondern auf eine spezifische Bestimmung in Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung. Jedenfalls gestattet das WTO-Recht in der Auslegung durch das Rechtsmittelgremium in der Sache „EU — Biodiesel“ die Verwendung von Daten aus einem Drittland, die gebührend berichtigt werden, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Im Panelbericht zur Streitsache „EU — Cost Adjustment Methodologies II“ wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Außerdem weist die Kommission erneut darauf hin, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind somit nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung im WTO-System daher keinen Rechtsstatus, da sie nicht vom Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Die Argumente der CCCMC konnten folglich nicht akzeptiert werden.

(111)

Zweitens brachte die CCCMC vor, dass die Antragsteller keine ausreichenden Beweise für das Vorliegen „nennenswerter Verzerrungen“ im chinesischen Melaminsektor vorgelegt hätten. Für die Analyse der Kommission im Rahmen der Untersuchung brauche es daher wesentlich substanziellere Nachweise, um nicht zuletzt die von dem Wirtschaftszweig der Union behaupteten Verzerrungen zu belegen, die aufgrund der allgemeinen Art der Behauptungen ohne Nennung zugrunde liegender Quellen nicht überprüft werden könnten. So werde beispielsweise in der Bezugnahme des Wirtschaftszweigs der Union auf den 14. Fünfjahresplan einfach behauptet, dieser ziele darauf ab, „nationale chinesische Champions aufzubauen“. Die CCCMC kritisiert des Weiteren den Verweis des Wirtschaftszweigs der Union auf die richtungsweisende Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans. Bei der Stellungnahme handele es sich um einen Leitfaden, nicht um verbindliche Vorschriften. Außerdem enthalte er eine Reihe von Zielen, die vom Wirtschaftszweig der Union nicht erwähnt würden, zum Beispiel die Ziele, „die entscheidende Rolle des Marktes für die Ressourcenallokation voll auszuschöpfen, die Rolle der Regierung besser auszufüllen“ und „ein marktorientiertes, rechtmäßiges und internationales Geschäftsumfeld zu schaffen …, eine effiziente globale Allokation wichtiger Ressourcen zu fördern und die Koordinierung der industriellen Wertschöpfungskette im vor- und nachgelagerten Bereich sowie die gemeinsame Entwicklung zusammenhängender Branchen auszubauen“. Vor diesem Hintergrund zog die CCCMC eine Parallele zwischen der richtungsweisenden Stellungnahme und den aktuellen industriepolitischen Initiativen der EU.

(112)

In diesem Zusammenhang verwies die CCCMC darauf, dass der Bericht insbesondere aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Entwicklungen sowohl in der EU als auch in China seit seiner Veröffentlichung nicht mehr aktuell sei. Die Kommission sei nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung dazu verpflichtet, den Bericht regelmäßig zu aktualisieren. Sklavisch wiederholte Bezugnahmen auf den Bericht — sei es durch den Wirtschaftszweig der Union oder in den Feststellungen der Kommission — seien nicht angebracht. Die CCCMC verwies hierzu auf die Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache DS437 „US — Countervailing Measures“, wonach der Einwand zu verzerrten Preisen fallweise zu betrachten sei und im Bericht der Untersuchungsbehörde dargelegt und angemessen erläutert werden müsse.

(113)

Die Kommission stimmte den Argumenten der CCCMC bezüglich der Analyse der Beweise und ihrer Hinlänglichkeit nicht zu. Was die angebliche Unzulänglichkeit der Beweise in den Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der Union angeht, so hat die Kommission im Laufe dieser Untersuchung in Ergänzung zu den verfügbaren Quellen, einschließlich des Antrags und des Berichts, weitere Informationen gesammelt, um die bei der Einleitung des Verfahrens vorgebrachten Behauptungen zu überprüfen und schließlich festzustellen, ob im Melaminsektor nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorliegen. Die Ergebnisse der Untersuchung der Kommission werden in den Erwägungsgründen 67 bis 104 dargelegt. Die interessierten Parteien haben Gelegenheit, zu diesen Stellung zu beziehen. Bezüglich des Vorliegens ausreichender Beweise in der Phase der Einleitung weist die Kommission in jedem Fall darauf hin, dass unter Nummer 4.1 der Einleitungsbekanntmachung auf eine Reihe von Sachverhalten auf dem chinesischen Melaminmarkt hingewiesen wurde, die das Vorliegen von Verzerrungen auf dem Markt belegen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Beweismittel die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigten. Die Feststellung des tatsächlichen Vorliegens nennenswerter Verzerrungen und die daraus folgende Anwendung der Methode nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfolgt zwar erst zum Zeitpunkt der endgültigen Unterrichtung, Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung verpflichtet jedoch dazu, die für die Anwendung dieser Methode notwendigen Daten einzuholen, wenn die Untersuchung auf dieser Grundlage eingeleitet wurde. Im vorliegenden Fall hielt die Kommission die im Antrag vorgelegten Beweise für ausreichend, um die Untersuchung auf dieser Grundlage einzuleiten. Daher leitete die Kommission die erforderlichen Schritte ein, um die Methode nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anwenden zu können, falls sich während der Untersuchung das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen bestätigen sollte.

(114)

Zweitens weist die Kommission bezüglich des Arguments zu den chinesischen politischen Dokumenten darauf hin, dass die chinesische Wirtschaft einem komplexen Netz aus Fünfjahresplänen unterliegt, die die Entscheidungen der Behörden auf allen Ebenen beeinflussen. Entgegen dem von der CCCMC vorgebrachten Argument hält die Kommission die Fünfjahrespläne für verbindliche Dokumente; im 14. nationalen Fünfjahresplan ist beispielsweise ein ganzer Abschnitt der „Verbesserung des Mechanismus zur Planumsetzung“ gewidmet, worin es heißt: „In Bezug auf die verbindlichen Indikatoren, großen Bauvorhaben und Aufgaben in den öffentlichen Diensten, den Umweltschutz, die Sicherheit und andere in diesem Plan abgedeckten Bereiche müssen die verantwortlichen Akteure und zeitlichen Anforderungen geklärt werden, damit die öffentlichen Ressourcen zugewiesen, die sozialen Ressourcen gesteuert und kontrolliert und die fristgerechte Fertigstellung sichergestellt werden können. Zur Erreichung der angestrebten Indikatoren und Verwirklichung der Aufgaben in den in diesem Plan abgedeckten Bereichen industrielle Entwicklung und strukturelle Anpassung ist es notwendig, sich hauptsächlich auf die Marktakteure zu verlassen. Staatliche Stellen auf allen Ebenen müssen ein günstiges politisches, institutionelles, ökologisches und rechtliches Umfeld schaffen“ (80). In der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans wird ebenfalls, wie es auch im Antrag dargelegt wird, auf konkrete staatliche Eingriffe hingewiesen. So sollen die chinesischen Unternehmen „die Transformation und die Modernisierung der traditionellen Wirtschaftsbereiche vorantreiben und entschieden neue chemische Stoffe und Feinchemikalien entwickeln. Vorantreiben des digitalen Wandels der Industrie, Verbesserung der Eigensicherheit und einer sauberen Produktion, Beschleunigung der Transformation der petrochemischen Industrie im Hinblick auf Qualität, Effizienz und Leistung und Unterstützung des Fortschritts Chinas auf seinem Weg von einem Land mit einer großen petrochemischen Industrie zu einem Land mit einer starken petrochemischen Industrie“ (81).

(115)

Drittens konnte die Kommission hinsichtlich der mutmaßlichen Ähnlichkeiten zwischen der aktuellen Industriepolitik der EU und der Politik Chinas die Relevanz dieses Vorbringens im Zusammenhang mit der Bewertung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China gemäß Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht erkennen.

(116)

Viertens stellte die Kommission im Hinblick auf die Behauptung, die Beweise in dem Bericht seien veraltet, fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Beweise stützt, unter anderem auf Gesetze, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Da er bereits seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich ist, hatte jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu beziehen, und keine Partei hat Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen und Informationen widerlegen.

(117)

Fünftens erinnerte die Kommission in Bezug auf die Streitsache „US — Countervailing Measures (China)“ daran, dass diese nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Gegenstand dieses Falls war ein anderer Sachverhalt, der die Auslegung des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der WTO betraf.

(118)

Als Letztes erinnerte die Kommission daran, dass die chinesische Regierung die Möglichkeit hatte, zu den im Bericht und in der Auslaufüberprüfung beschriebenen mutmaßlichen Verzerrungen Stellung zu beziehen und Beweise vorzulegen, die diese Behauptungen widerlegen. Wie bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt, hat die chinesische Regierung den entsprechenden Fragebogen nicht beantwortet, und die Kommission stützte ihre Feststellungen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen auf dem chinesischen Markt daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen.

(119)

Nach der Unterrichtung brachte die CCCMC ihre Argumente erneut vor und bezog sich dabei ausdrücklich auf ihre vorangegangenen Stellungnahmen. Darüber hinaus übermittelte Xinjiang XLX die gleichen Argumente wie die CCCMC.

(120)

Erstens bestanden die CCCMC und Xinjiang XLX darauf, dass Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung mit den WTO-Regeln und hier insbesondere mit Artikel 2.2 des Übereinkommens nicht vereinbar sei, und kritisierten die Kommission dafür, dass sie nicht erkläre, wie ihre Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu der in mehreren Entscheidungen des WTO-Rechtsmittelgremiums dargelegte Begründung passt, wonach ein ähnliches Vorgehen der EU und anderer Mitglieder bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts mit den Bestimmungen von Artikel 2.2 des Übereinkommens unvereinbar sei. Die CCCMC und Xinjiang XLX forderten die Kommission außerdem auf, ihre Argumente nicht einfach mit der Behauptung zurückzuweisen, dass die WTO das Zugrundelegen von Daten aus einem Drittland erlaubt, sondern vielmehr zu erläutern, wie die Kommission die nach Artikel 2.2 des Übereinkommens erforderliche Berichtigung vorgenommen habe, um zu den Herstellkosten „im Ursprungsland“ zu gelangen. Sie verwiesen diesbezüglich auf die Feststellungen des WTO-Rechtsmittelgremiums in den Streitsachen DS473 „EU — Biodiesel (Argentina)“und DS493 „Ukraine — Anti-Dumping measures on ammonium nitrate“. Solange die Kommission den Normalwert rechnerisch auf der Grundlage der Herstellkosten in der Türkei ohne Berichtigung bzw. Erläuterung ermittle, wie diese Daten letztendlich berichtigt werden, um die Herstellkosten im Ursprungsland (China) widerzuspiegeln, beanstanden die CCCMC und Xinjiang XLX die von der Kommission in dieser Untersuchung angewandte Methode, die im Widerspruch zu den Pflichten der EU nach Artikel 2.2 des Übereinkommens stehe. Es obliege daher der Kommission, ihre Methode zur Ermittlung des Normalwerts und die damit verbundenen Schlussfolgerungen wesentlich anzupassen.

(121)

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie die Kommission bereits in Erwägungsgrund 110 dargelegt hat, bezieht sich die von der CCCMC und Xinjiang XLX herangezogene Rechtsprechung des WTO-Rechtsmittelgremiums nicht auf die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung. Die Argumentation, die von der Kommission verwendete Methode zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach diesem Artikel sei nach Ansicht des WTO-Rechtsmittelgremiums mit den WTO-Regeln nicht vereinbar, ist daher falsch. Die Kommission weist folglich nicht nur die Argumente der Parteien zurück, sondern bringt ihren rechtlichen Standpunkt zum Ausdruck, dass die Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 6a sehr wohl im Einklang mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union stehen. Die Kommission kann der Forderung der CCCMC und von Xinjiang XLX, die nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorgesehene Methode anzupassen, folglich nicht stattgeben.

(122)

Zweitens hielten die CCCMC und Xinjiang XLX die Argumentation der Kommission in Bezug auf nennenswerte Verzerrungen und die Beweise, auf die sich die Kommission stützte, für unzulänglich. Konkret äußerten die CCCMC und Xinjiang XLX Bedenken, dass die Kommission sich weiterhin vor allem auf den im Dezember 2017 veröffentlichten und damit stark veralteten Bericht verlassen würde, während die Weltwirtschaft, und insbesondere die EU-Wirtschaft und die chinesische Wirtschaft, einen erheblichen Wandel durchmachten und bereits wichtige politische und strukturelle Änderungen vorgenommen würden, um sich an die neuen Umstände im Inland und in der Welt anzupassen. So habe die im März 2020 angenommene Industriestrategie der EU bereits im Mai 2021 angepasst werden müssen, um die neuen Umstände der „Krise“ zu berücksichtigen. Die im Bericht für die Feststellung nennenswerter Verzerrungen als relevant aufgeführten Elemente müssten entsprechend dahin gehend überprüft und aktualisiert werden, ob sie heutzutage noch gültig sind. Die CCCMC und Xinjiang XLX verwiesen in diesem Zusammenhang auch auf Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung, wonach die Kommission unter anderem verpflichtet sei, den Bericht regelmäßig zu aktualisieren.

(123)

In Bezug auf die richtungsweisende Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans habe die Kommission des Weiteren nicht berücksichtigt, dass i) es sich bei diesem Dokument um Leitlinien und nicht um eine verbindliche Verordnung handele, in der detaillierte Pflichten oder Vorschriften für die betreffenden Sektoren festgelegt werden, und ii) sie Ziele bzw. Zielsetzungen enthalte — z. B. „volle Ausschöpfung der entscheidenden Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation, bessere Wahrnehmung der Rolle der Regierung“ oder „Schaffung eines marktorientierten, rechtmäßigen und internationalen Geschäftsumfelds“ —, die im Widerspruch zu den Feststellungen der Kommission zu Verzerrungen stehen. Auf ähnliche Weise widersprachen die CCCMC und Xinjiang XLX mit Blick auf die von der Kommission zitierten Fünfjahrespläne deren Auslegung des Plansystems in China und verwiesen darauf, dass aus diesen Fünfjahresplänen nicht hervorgehe, dass die Behörden verbindliche Entscheidungen treffen würden, sondern dass in den Fünfjahresplänen vielmehr die jeweils verantwortlichen Parteien deutlich gemacht würden und die Aufgabe der Regierung in der „Schaffung eines günstigen politischen, institutionellen, ökologischen und rechtlichen Umfelds“ bestehe, was die Aufgabe aller Regierungen, auch derjenigen in der EU, sei. In gleicher Weise überlasse es die richtungsweisende Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans den chinesischen Unternehmen, die entsprechenden Maßnahmen für den Wandel und die Modernisierung des Sektors zu ergreifen, ähnlich wie es auch in der Industriestrategie der EU der Fall sei. Außerdem sei die Kommission nicht auf das bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgebrachte Argument eingegangen, dass nach der Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Streitsache „US — Countervailing Measures“ das Vorliegen von Preisverzerrungen infolge staatlicher Eingriffe von der untersuchenden Behörde in ihrem Bericht festgestellt und ausreichend begründet werden müsse. Dadurch sei die Kommission verpflichtet, aktuelle Sachverhaltsdaten und eine detaillierte Analyse der mutmaßlichen staatlichen Eingriffe durch die chinesische Regierung, die sich auf den Markt und das Verhalten der Hersteller auswirken, vorzulegen. Die Kommission sei schließlich verpflichtet, Beweise für konkretes staatliches Ausüben mutmaßlicher Befugnisse zur Intervention auf dem Melaminmarkt vorzulegen, das zu tatsächlichen und nachweisbaren Verzerrungen bei der Preisgestaltung der Melaminhersteller geführt habe; die Verweise der Kommission auf chinesische Regierungspläne, richtungsweisende Stellungnahmen oder andere strategische Initiativen der chinesischen Regierung könnten mit der tatsächlichen Intervention des Staates nicht gleichgesetzt werden.

(124)

Diese Argumente konnten nicht akzeptiert werden. Bezüglich der Heranziehung des Berichts und der Tatsache, dass dieser 2017 veröffentlicht wurde, bekräftigt die Kommission ihren in Erwägungsgrund 116 dargelegten Standpunkt. Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Feststellung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung nicht von der Existenz des Berichts, geschweige denn des Datums seiner Veröffentlichung abhängt. Die Kommission stellt des Weiteren fest, dass die Grundaxiomen der chinesischen Wirtschaft, wie das Paradigma der sozialistischen Marktwirtschaft, das Planungssystem oder die übergeordnete Position der Kommunistischen Partei über die Wirtschaft — in Kombination mit der Präsenz der Partei innerhalb einzelner Marktteilnehmer und der daraus folgenden Einflussnahme auf Geschäftsentscheidungen —, sich seit der Veröffentlichung des Berichts nicht verändert haben, sondern noch ausgeprägter sind als zuvor. Die Feststellungen in dem Bericht sind weiterhin zum großen Teil gültig; die Kommission hat sie gleichwohl in dieser Untersuchung durch weitere Beweise ergänzt, so im Detail beschrieben zum Beispiel in den Erwägungsgründen 76, 77, 79, 80 und 84 bis 86. Das Argument der CCCMC und von Xinjiang XLX bezüglich der Verpflichtung der Kommission zur Aktualisierung des Berichts im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist ebenso ungerechtfertigt, da die Kommission die maßgebenden Umstände für das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen insbesondere zu Zwecken dieser Untersuchung sehr wohl geprüft und sich dabei auf die jüngsten verfügbaren Kenntnisse gestützt hat (82).

(125)

Zu den Parallelen, die die CCCMC und Xinjiang XLX zwischen chinesischen politischen Dokumenten und den Industriestrategien der EU ziehen, stellt die Kommission fest, dass die Parteien keine weiteren Argumente vorlegen, sondern lediglich auf der angeblichen Relevanz der Industriepolitik der EU bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestehen. Die Kommission bekräftigt folglich ihren bereits in Erwägungsgrund 115 dargelegten Standpunkt.

(126)

Bezüglich der Argumente, inwieweit es sich bei den chinesischen politischen Dokumenten, auf die die Kommission Bezug nimmt, z. B. die in den Erwägungsgründen 84 bis 86 genannten, um Leitlinien handelt, inwiefern die Art des chinesischen Planungssystems und des Wirtschaftssystems zu verbindlichen Entscheidungen der Behörden führt und in welchem Maße es das jeweilige politische Dokument den einzelnen Unternehmen überlässt, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, stellt die Kommission fest, dass die CCCMC und Xinjiang XLX die eindeutigen Anforderungen in den einschlägigen chinesischen politischen Dokumenten außer Acht lassen, die von den Bestimmungsbehörden umzusetzen sind; siehe dazu das in Erwägungsgrund 84 genannte Beispiel. In Kombination mit den vorhandenen quantitativen Zielvorgaben, wie sich ein Sektor entwickeln sollte (83), ist es nahezu unerheblich, ob einzelne Marktteilnehmer zur Erreichung der gesetzten politischen Ziele und Entwicklungsziele die operationellen Methoden selbst wählen und diese politischen Ziele daher auf eine effiziente und „marktorientierte“ Weise verfolgen können. Die Kommission erinnert ferner an die in China vorhandenen Strukturen für allumfassende staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, die in den Abschnitten 3.2.2.1.1 bis 3.2.2.1.9 umfassend beschrieben werden. In diesem Umfeld schwören einzelne Marktteilnehmer wie Xinjiang XLX und Industrieverbände der Kommunistischen Partei und den von der Partei/dem Staat vorgegebenen Entwicklungszielen (84) die Treue und können im Gegenzug auf die Unterstützung ihrer Geschäftstätigkeiten im Rahmen der Steuer-, Finanz-, Investitions-, Flächennutzungs-/Zoneneinteilungs- und anderweitigen Politik der Behörden, staatlich kontrollierten Banken usw. setzen. Die Behörden machen folglich von ihrer Befugnis Gebrauch, den Melaminmarkt, einschließlich einzelner Marktteilnehmer, zu beeinflussen. Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig von der genauen rechtlichen Natur der einzelnen politischen Dokumente wie der richtungsweisenden Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans.

(127)

Zur Bezugnahme auf die Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „US — Countervailing Measures“ durch die CCCMC und Xinjiang XLX merkt die Kommission an, dass auf dieses Argument bereits in Erwägungsgrund 117 eingegangen wurde.

(128)

Aus diesen Gründen wurden die Argumente der CCCMC und von Xinjiang XLX zurückgewiesen.

3.2.2.1.10.   Fazit

(129)

Die in den Abschnitten 3.2.2.1.2 bis 3.2.2.1.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.

(130)

Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.2.2.2.   Repräsentatives Land

(131)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (85) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (86),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(132)

Wie in Erwägungsgrund 50 erläutert, veröffentlichte die Kommission einen Vermerk zu den Quellen mit einer Beschreibung der Fakten und Beweise, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, in diesem Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land hinzuziehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

(133)

Im Vermerk zu den Quellen erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützt. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden, darunter Einfuhrstatistiken, nationale Statistiken des repräsentativen Landes, Marktinformationsquellen, von Versorgungsbetrieben im repräsentativen Land erhobene Gebühren und Finanzinformationen zu den Herstellern im repräsentativen Land.

(134)

Was die Herstellung der überprüften Ware betrifft, so prüften die Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung sieben Länder (Indien, Iran, Japan, Katar, Russland, Trinidad und Tobago und die Vereinigten Staaten von Amerika), in denen Melamin hergestellt wurde (87).

(135)

In Bezug auf das Niveau der wirtschaftlichen Entwicklung befand sich im UZÜ lediglich Russland auf einem ähnlichen Entwicklungsstand wie die VR China. Angesichts der jüngsten geopolitischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Russland, der in Kraft befindlichen Sanktionen und der Tatsache, dass Russland seit April 2022 keine detaillierten Einfuhr- und Ausfuhrdaten mehr veröffentlicht, war die Kommission jedoch der Auffassung, dass Russland kein geeignetes repräsentatives Land darstellt.

(136)

Die Antragsteller ermittelten die Türkei als ein Land mit ähnlichem wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China und einer Produktion in derselben allgemeinen Warenkategorie, namentlich Waren innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette, zu der auch Melamin gehört (88).

(137)

Bezüglich der Verfügbarkeit einschlägiger öffentlich zugänglicher Daten im repräsentativen Land standen laut dem Antrag für die Türkei Daten zu wichtigen Produktionsfaktoren ohne Weiteres zur Verfügung. Für dieselbe allgemeine Warenkategorie waren außerdem einschlägige Daten zu VVG-Kosten und Gewinnen öffentlich verfügbar. Die Antragsteller ermittelten einen Hersteller in derselben allgemeinen Warenkategorie, das Unternehmen Ege Gübre Sanayii A.Ş. (im Folgenden „Ege Gübre“). In dem Vermerk zu den Quellen nannte die Kommission zwei weitere Hersteller in derselben allgemeinen Warenkategorie: Tekfen Holding A.Ş. (im Folgenden „Tekfen“) und Bagfaş Bandirma Gübre Fabrikalari A.Ş. (im Folgenden „Bagfaş“). Alle drei Unternehmen waren Hersteller von Stickstoffdünger (89), über sie waren für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Finanzinformationen öffentlich zugänglich, und sie waren in diesem Zeitraum rentabel.

(138)

In ihren Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen brachte die CCCMC vor, dass die Kommission die bei der Herstellung von Melamin eingesetzten unterschiedlichen Produktionsprozesse und Rohstoffe berücksichtigen solle. Außerdem solle die Kommission die Fragebogenantwort von Xinjiang XLX als verfügbare Informationen nutzen.

(139)

Die Kommission stellte fest, dass sie aufgrund mangelnder Mitarbeit chinesischer Melaminhersteller, die die von der CCCMC genannten unterschiedlichen Produktionsprozesse und Rohstoffe nutzen, ihre Feststellung auf die verfügbaren Informationen stützt. Wie bereits in Erwägungsgrund 60 dargelegt, fand es die Kommission in diesem Fall angemessener, ihre Feststellungen auf Informationen im Antrag zu stützen statt auf Daten eines einzelnen chinesischen Unternehmens. Darüber hinaus hat die Kommission bestimmte Elemente aus der Fragebogenantwort des chinesischen Herstellers als verfügbare Informationen hinzugezogen. Die Vorbringen wurden daher zurückgewiesen.

3.2.2.3.   Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte sowie für ihre Ermittlung verwendete Quellen

(140)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Überprüfungsantrag und nach Analyse der Stellungnahmen von interessierten Parteien wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren, ihre Quellen und unverzerrten Werte ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Melamin

Produktionsfaktor

Warencode in der Türkei

Unverzerrter Wert (CNY)

Maßeinheit

Datenquelle

Rohstoffe

Harnstoff

310210

4,41

kg

Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (90)

Ammoniak

281410

5,91

kg

GTA

Energie/Versorgungsdienstleistungen

Strom

Nicht zutreffend

0,56

kWh

Statistikinstitut der Türkei

Erdgas

Nicht zutreffend

53,58

GJ

Statistikinstitut der Türkei

Dampf

Nicht zutreffend

199,04

Tonnen

Antrag auf Auslaufüberprüfung

Wasser

Nicht zutreffend

9,78

m3

Generaldirektion Wasser und Abwasser der Gemeinde Kocaeli

Arbeitskosten

Qualifizierte und unqualifizierte Arbeitskräfte

Nicht zutreffend

35,53

Stunden

Statistikinstitut der Türkei

Nebenprodukt

Ammoniak

281410

5,89

kg

GTA

3.2.2.3.1.   Rohstoffe

(141)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle (91) und Transportkosten (92) hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (93) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO (im Folgenden „Nicht-WTO-Länder“) sind.

(142)

Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.2.2.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China und den Nicht-WTO-Ländern in das repräsentative Land ausgeklammert wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(143)

Die Kommission prüfte, ob die Inputs, für die Einfuhrstatistiken als Quelle für unverzerrte Kosten verwendet wurden, in der Türkei Ausfuhrbeschränkungen unterlagen, die die Inlandspreise und damit auch die Einfuhrpreise (94) beeinflusst haben könnten. Die Kommission stellte fest, dass die Türkei im UZÜ keine Ausfuhrbeschränkungen für die Ausfuhr von Harnstoff und Ammoniak verhängt hatte.

(144)

Die Kommission prüfte des Weiteren, ob die Einfuhrpreise möglicherweise durch Einfuhren aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern (95) verzerrt sein könnten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass im UZÜ weniger als 14,5 % der Einfuhren von Harnstoff ihren Ursprung in der VR China und Nicht-WTO-Ländern hatten. Bei Ammoniak lag der Anteil der Einfuhren aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern im UZÜ unter 0,01 %. Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Einfuhrpreise wahrscheinlich nicht durch Einfuhren aus der VR China und Nicht-WTO-Ländern verzerrt werden.

(145)

In ihren Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen brachte die CCCMC vor, dass die Kommission keine Einfuhrpreise für die Bestimmung der unverzerrten Rohstoffpreise in der Türkei verwenden sollte, da diese Preise durch viele Faktoren beeinflusst würden — z. B. durch die eingeführte Menge, die Entfernung zum Ursprungsland — und daher nicht die inländischen Preise für die Rohstoffe in der Türkei widerspiegelten.

(146)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Eingeführte Rohstoffe stehen über den Preis auf dem türkischen Markt im Wettbewerb mit inländischen Rohstoffen. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis den inländischen Preis für Rohstoffe in der Türkei ausreichend widerspiegelt.

(147)

In ihren Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen wandte die CCCMC außerdem ein, dass die Kommission, wenn sie weiterhin Einfuhrpreise als Richtwert für inländische Rohstoffpreise in dem repräsentativen Land verwende, ihren Wert dann um den Wert der Seefrachtkosten und Versicherungen verringern sollte, die in den Einfuhrstatistiken auf CIF-Stufe enthalten sind.

(148)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Erwägungsgrund 146 dargelegt, spiegeln die Einfuhrpreise das auf dem inländischen Markt des repräsentativen Landes vorherrschende Preisniveau wider. Die von einem Hersteller in dem repräsentativen Land zu tragenden Gesamtkosten eines Rohstoffs umfassen alle Kosten, die beim Erwerb des Rohstoffs und seinem Transport bis zum Werk entstehen. Dies gilt auch dort, wo Preise für eingeführte und inländische Rohstoffe im Wettbewerb zueinander stehen. Der Einfuhrpreis für Rohstoffe auf CIF-Stufe wurde daher, wie in Erwägungsgrund 141 dargelegt, noch um den geltenden Einfuhrzoll und die Transportkosten im repräsentativen Land erhöht.

(149)

Schließlich wandte die CCCMC in ihren Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen ein, dass der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis von Harnstoff kein geeigneter Vergleichswert sei und aus folgenden drei Gründen angepasst werden sollte:

Der gewogene durchschnittliche Einfuhrpreis von Harnstoff in der Türkei habe sich seit dem Bezugszeitraum infolge von Russlands grundlosem und ungerechtfertigtem Krieg gegen die Ukraine mehr als verdoppelt (von 264 USD/Tonne 2019 auf 568 USD/Tonne im UZÜ (96)).

Einfuhren aus den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) würden mit einem übermäßig hohen Stückpreis von etwa 1 500 CNY/kg den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis verzerren. Einfuhren aus den USA sollten daher ausgeklammert werden (97).

Einfuhren aus Katar würden den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis verzerren, da sie indischen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Einfuhren aus Katar sollten daher ebenfalls ausgeklammert werden (98).

(150)

Im Hinblick auf die Entwicklung des Einfuhrpreises von Harnstoff in der Türkei kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese genau der Entwicklung des Einfuhrpreises von Harnstoff auf den fünf größten Harnstoffeinfuhrmärkten (Indien, Brasilien, die USA, die Europäische Union und Australien) folgte, auf die 60 % der weltweiten Einfuhren von Harnstoff entfallen (99). Der Einfuhrpreis von Harnstoff ging auf diesen fünf Märkten 2020 zunächst leicht zurück, bevor er 2021 und im UZÜ wieder kontinuierlich stieg. Im UZÜ lag er mehr als doppelt so hoch wie 2019.

(151)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Preis von Harnstoffeinfuhren in der Türkei keinen Verzerrungen unterlag. Vielmehr folgte er den globalen Preistrends.

(152)

Im Hinblick auf den Preis von Harnstoffeinfuhren in die USA stellte die Kommission fest, dass der übermäßig hohe Stückpreis lediglich 8 kg von fast 2 Mio. Tonnen im UZÜ in die Türkei eingeführten Harnstoff betraf. Er hatte folglich keine Auswirkungen auf den gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis, der als Vergleichswert für den unverzerrten Harnstoffwert herangezogen wurde.

(153)

Im Hinblick auf die Einfuhren mit Ursprung in Katar, die indischen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stellte die Kommission als Erstes fest, dass die CCCMC keine Beweise dafür vorgelegt hat, dass die von indischen Behörden festgestellten Fälle von Dumping auf die Ausfuhren von Katar in die Türkei ausgeweitet werden sollten. Zweitens betrafen die indischen Maßnahmen Melamin und nicht Harnstoff, den hier betrachteten Rohstoff.

(154)

Im Einklang mit den Überlegungen in den Erwägungsgründen 150 bis 153 wies die Kommission die in Erwägungsgrund 149 beschriebenen Vorbringen der CCCMC zurück.

(155)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCMC ihr Argument, dass Einfuhren aus Katar von der Berechnung der unverzerrten Harnstoffkosten ausgeklammert werden sollten, da die Einfuhren aus Katar indischen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die Handelskammer verwies auf die Auslaufüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen mit Ursprung in der VR China, in deren Rahmen die Kommission Malaysia als mögliches repräsentatives Land ausgeschlossen hatte mit der Begründung, dass es in den USA Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren solcher Verbindungsstücke mit Ursprung in Malaysia gebe (100).

(156)

Erstens stellte die Kommission fest, dass jede Untersuchung für sich zu bewerten ist und die im Rahmen einer Untersuchung getroffene Entscheidung keinen für alle nachfolgenden Untersuchungen universal geltenden Präzedenzfall schafft. Zweitens wurde in dem Fall, auf den sich die CCCMC bezieht, Malaysia als ein potenzielles repräsentatives Land in Betracht gezogen. Die Feststellungen eines anderen Landes zu Dumping waren insofern relevant, als die Preisentscheidungen von Herstellern von Verbindungsstücken in Malaysia durch ihre Dumpingpraktiken beeinflusst und somit ihre VVG-Kosten und ihre Rentabilität dadurch möglicherweise verzerrt wurden. Im vorliegenden Fall wurde Katar nicht als Quelle für Finanzinformationen wie VVG-Kosten und unverzerrte Gewinne herangezogen. Es war lediglich eines der Ursprungsländer, aus denen Harnstoff in die Türkei eingeführt wurde, und trug als solches zum Wert der unverzerrten Harnstoffkosten bei. Die zwei Situationen sind daher überhaupt nicht miteinander vergleichbar. Es gab keine Anzeichen dafür (und es wurden auch keine entsprechenden Argumente von den vorbringenden Parteien vorgelegt), dass die mutmaßlichen Dumpingpraktiken gegenüber einem Drittlandsmarkt die Preise von Ausfuhren von Harnstoff aus Katar in die Türkei verzerrt hätten. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(157)

Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CCCMC außerdem ihr Argument, dass die Kommission vom Einfuhrpreis der Rohstoffe die Seefracht- und Versicherungskosten abziehen sollte. Die Kommission habe nicht klar gemacht, warum die Einfuhrpreise das auf dem Inlandsmarkt des repräsentativen Landes vorherrschende Preisniveau widerspiegelten. Die Kosten eines Unternehmens im repräsentativen Land würden nur die Rohstoffkosten und die Inlandstransportkosten umfassen.

(158)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Prüft ein Hersteller der überprüften Ware im repräsentativen Land, ob er einen Rohstoff von einem inländischen oder ausländischen Anbieter beziehen sollte, vergleicht er die Gesamtkosten des Rohstoffs, die bis zum Transport zu seinem Werk entstehen. Diese Gesamtkosten umfassen bei einem von einem inländischen Anbieter im repräsentativen Land gelieferten Rohstoff üblicherweise den Preis des Rohstoffs und die inländischen Transportkosten. Wird der Rohstoff von einem ausländischen Anbieter geliefert, umfassen die Gesamtkosten in der Regel den Preis des Rohstoffs, die inländischen Transportkosten im Ausfuhrland, Bereitstellungs- und Verladekosten (d. h. der Preis auf FOB-Stufe), Seefracht- und Versicherungskosten (d. h. der Preis auf CIF-Stufe, der in den Einfuhrstatistiken enthalten ist), Einfuhrzoll (d. h. Anlandepreis) und inländische Transportkosten. Ein Hersteller in dem repräsentativen Land wird sich für die Beschaffung aus dem Ausland grundsätzlich nur dann entscheiden, wenn der Einfuhrpreis bis zu seinem Werk mit dem Preis eines inländischen Herstellers konkurrenzfähig ist. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Einfuhrpreise von Rohstoffen auf CIF-Stufe, d. h. einschließlich Seefracht- und Versicherungskosten, eine geeignete Ersatzgröße für die inländischen Preise (auf EXW-Stufe) dieser Rohstoffe im repräsentativen Land darstellen. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück.

3.2.2.3.2.   Energie/Versorgungsdienstleistungen

(159)

Die Kommission beabsichtigte, die durchschnittlichen Stromkosten von gewerblichen Verwendern im zweiten Halbjahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 zu verwenden, die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht wurden (101). Die Kommission griff auf die Tarife für die Verbrauchsspanne 70 000 bis 150 000 MWh zurück. Zur Bestimmung der zutreffenden Verbrauchsspanne nutzte die Kommission den von Xinjiang XLX berichteten Stromverbrauch als verfügbare Informationen.

(160)

Die vom Statistikinstitut der Türkei gemeldeten Strompreise enthielten alle Abgaben. Die Kommission zog daher von dem in der nationalen Statistik genannten Strompreis die Mehrwertsteuer in Höhe von 18 % ab.

(161)

Die Kommission beabsichtigte, die durchschnittlichen Erdgaspreise von gewerblichen Verwendern im zweiten Halbjahr 2021 und im ersten Halbjahr 2022 zu verwenden, die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlicht wurden (102). Die Kommission griff auf die Tarife für die Verbrauchsspanne 26 100 000 bis 104 000 000 m3 zurück. Zur Bestimmung der zutreffenden Verbrauchsspanne nutzte die Kommission den von Xinjiang XLX berichteten Erdgasverbrauch als verfügbare Informationen.

(162)

In den türkischen Statistiken wurde als Maßeinheit Kubikmeter verwendet. Der im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebene Verbrauch wurde hingegen in Gigajoule (GJ) gemessen. Die Kommission verwendete den Umrechnungsfaktor 0,0373 GJ/m3, um die unverzerrten Kosten eines Gigajoule in der Türkei zu ermitteln.

(163)

Die vom Statistikinstitut der Türkei gemeldeten Erdgaspreise enthielten alle Abgaben. Die Kommission zog daher von dem in der nationalen Statistik genannten Erdgaspreis die Mehrwertsteuer in Höhe von 18 % ab.

(164)

Zur Bestimmung der Dampfkosten wandte die Kommission die im Antrag auf Auslaufüberprüfung verwendete Methode an. Die Antragsteller bestimmten die unverzerrten Dampfkosten durch Multiplizierung der unverzerrten Erdgaskosten mit einem Faktor, der auf der von den Antragstellern beobachteten empirischen Beziehung zwischen den Erdgaskosten und Dampfkosten beruht.

(165)

Die Kommission verwendete die gültigen Wasserpreise in der Türkei, wie sie von der Generaldirektion Wasser und Abwasser der Gemeinde Kocaeli, die für die Wasserversorgung und die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern in der Provinz Kocaeli zuständig ist, gewerblichen Verwendern in Rechnung gestellt werden (103). Die gültigen Preise standen auf der Website der türkischen Behörde zur Verfügung.

(166)

In ihren Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen beanstandete die CCCMC, dass die Strom- und Erdgaskosten in der Türkei verzerrt wären, da sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich gestiegen seien. Der Anstieg der Energiepreise sei durch den Preisdruck auf Erdgas infolge von Russlands grundlosem und ungerechtfertigtem Angriffskrieg gegen die Ukraine verursacht worden; die CCCMC zitierte dazu aus dem Melaminbericht Europa der Independent Commodity Intelligence Services vom 23. März 2022 (104).

(167)

Zunächst stellte die Kommission fest, dass der von der CCCMC zitierte Bericht keine umfassende Analyse der Entwicklung der Energiepreise in Europa, insbesondere im Vergleich zur VR China, enthielt. Es wurden lediglich die steigenden Erdgaspreise im Zusammenhang mit den Preisverhandlungen für Melamin im zweiten Quartal 2022, sprich dem letzten Quartal des UZÜ, erwähnt.

(168)

Hinzu kommt, dass Russlands grundloser und ungerechtfertigter Angriffskrieg gegen die Ukraine die Energiemärkte weltweit beeinträchtigt hat (105). Der Trend steigender Energiepreise in der Türkei kann daher kaum als ein isoliertes Ereignis betrachtet werden, das nur den türkischen Markt betrifft.

(169)

Die ursprünglich bestimmten unverzerrten Strom- und Erdgaskosten machten zwar nur 5 % des rechnerisch ermittelten Normalwerts aus, die unverzerrten Dampfkosten waren jedoch mit den Erdgaskosten verknüpft und beliefen sich auf 15 % des rechnerisch ermittelten Normalwerts.

(170)

Die Kommission untersuchte daher ebenfalls die Entwicklung der von gewerblichen Verwendern in der Türkei gezahlten Energiepreise. Die unverzerrten Stromkosten wurden ursprünglich auf 0,65 CNY/kWh festgelegt, die von Erdgas auf 80,91 CNY/GJ.

(171)

Die Kommission stellte fest, dass der Anstieg der Strom- und Erdgaspreise im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich über der bereits hohen Inflationsrate (78,6 % (106)) in der Türkei lag. Die Energiepreise stiegen insbesondere im ersten Halbjahr 2022: Stromkosten um das 3,5-fache und Gaskosten um das Sechsfache im Vergleich zum ersten Halbjahr 2021.

(172)

Unter Berücksichtigung des erheblichen Anteils von Strom, Erdgas und Dampf am rechnerisch ermittelten Normalwert hielt es die Kommission daher für angemessen, die ursprünglich bestimmten Strom- und Erdgaskosten anzupassen. Die Kommission verwendete den Strom- und Erdgaspreis für türkische gewerbliche Verwender im zweiten Halbjahr 2021 als Ausgangspunkt und erhöhte diese Tarife gemäß dem Anstieg des Energiepreises, der für Xinjiang XLX vorgefunden wurde (107), um den Vergleichswert für das erste Halbjahr 2022 zu ermitteln. Danach berechnete die Kommission die durchschnittlichen unverzerrten Strom-, Gas- und Dampfkosten mittels der tatsächlichen Preise in der Türkei im zweiten Halbjahr 2021 und der angepassten Preise für das erste Halbjahr 2022. Nach diesen Berichtigungen fiel der Anteil der Strom-, Erdgas- und Dampfkosten am rechnerisch ermittelten Normalwert auf 15 %.

3.2.2.3.3.   Arbeitskosten

(173)

Im Antrag auf Auslaufüberprüfung legten die Antragsteller Daten zu Gehältern für qualifizierte (Ingenieure im Industriezweig) und unqualifizierte (Fabrikarbeiter) Arbeitskräfte in der Türkei zugrunde, die vom Economic Research Institute veröffentlicht wurden (108). Die Informationen, die entweder in der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung oder auf der entsprechenden Website verfügbar waren, ließen jedoch keine Bestätigung für den Zeitraum zu, den die Daten abdeckten. Der von den Antragstellern verwendete Vergleichswert enthielt außerdem nur Gehälter, aber keine weiteren Arbeitskosten wie z. B. Sozialabgaben.

(174)

Die Kommission beschloss daher, die verfügbaren Daten des Statistikinstituts der Türkei zu Arbeitskosten im entsprechenden Industriezweig heranzuziehen (109). Die Kommission verwendete die aktuellsten Arbeitskosten pro Stunde (110), die in Abteilung 20 — Herstellung von chemischen Erzeugnissen der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) (111) aufgeführt sind. Da die aktuellsten Daten lediglich das Jahr 2020 abdecken, passte die Kommission die Arbeitskosten mithilfe des vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten und für die Fertigung geltenden Arbeitskostenindexes (112) für das dritte und vierte Quartal 2021 und das erste und zweite Quartal 2022 an.

3.2.2.3.4.   Nebenprodukte

(175)

Den Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung zufolge fällt bei der Herstellung von Melamin nur ein Nebenprodukt an: Ammoniak. Um den unverzerrten Preis dieses Produkts zu ermitteln, rechnete die Kommission nach derselben Methode wie bei den Rohstoffen auch die Einfuhrzölle und die internen Transportkosten zum durchschnittlichen Einfuhrpreis in die Türkei hinzu.

(176)

Das als Nebenprodukt anfallende Ammoniak wird im Harnstoffwerk zurück in den Fertigungsprozess geführt. Laut dem Antrag auf Auslaufüberprüfung ist die Wirksamkeit dieses Ammoniaks im Harnstoffwerk niedriger als die Wirksamkeit des ursprünglich für den Einsatz im Harnstoffwerk hergestellten Ammoniaks. Die Antragsteller senkten daher aufgrund ihrer gemachten Erfahrung den unverzerrten Wert des Nebenprodukts um einen Prozentsatz. Die Kommission wandte denselben Berichtigungskoeffizienten an.

3.2.2.3.5.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinn

(177)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(178)

Im Antrag auf Auslaufüberprüfung schätzten die Antragsteller die Fixkosten auf der Grundlage der Fixkosten, die einem der Antragsteller bei der Herstellung von einer Tonne Melamin entstehen. Die geschätzten Fixkosten wurden nach unten berichtigt, um den unterschiedlichen Entwicklungsstand der Türkei und des Mitgliedstaats, in dem sich der Antragsteller befindet, widerzuspiegeln.

(179)

Die Kommission zog diese Fixkosten in die Berechnung der unverzerrten Herstellkosten als Herstellgemeinkosten ein und folgte dabei der Methode der Antragsteller. Der tatsächliche Wert der Fixkosten wurde auf der Grundlage der geprüften Fragebogenantwort des in Erwägungsgrund 178 genannten Antragstellers aktualisiert und um den Unterschied bei der wirtschaftlichen Entwicklung berichtigt.

(180)

Wie in Erwägungsgrund 137 erläutert, gab es in der Türkei keine Melaminhersteller. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden daher anhand der Finanzinformationen von drei türkischen Herstellern derselben allgemeinen Warenkategorie bestimmt. In dieser Untersuchung betrifft dies Hersteller von Waren innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette, zu der auch Melamin gehört, genauer gesagt von Stickstoffdünger.

(181)

Die Kommission griff auf die Finanzinformationen für den UZÜ zurück, die von den Unternehmen Ege Gübre (113), Tekfen (114) und Bagfaş (115) auf ihren Websites oder über eine Online-Plattform für Offenlegungen veröffentlicht wurden. Soweit verfügbar, stützte sich die Kommission auf Daten für ein Segment, dass der überprüften Ware am nächsten kam. Einnahmen und Ausgaben aus Investitionstätigkeiten wurden außer Acht gelassen.

(182)

Für alle drei Unternehmen waren Informationen für Zeiträume verfügbar, die den UZÜ abdecken. Außerdem wirtschafteten alle drei Unternehmen im UZÜ rentabel. Die Kommission berechnete daher einen gewogenen Durchschnitt der VVG-Kosten und Gewinne für die Bestimmung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne im repräsentativen Land.

(183)

Der anzuwendende gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten wurde als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten in Höhe von 16,5 % und der Gewinne in Höhe von 21,6 % festgelegt.

(184)

In ihren Stellungnahmen zum Vermerk zu den Quellen brachte die CCCMC vor, dass Stickstoffdünger eine Ware sei, die andere physikalische und chemische Eigenschaften besitze als Melamin, einem anderen Endverwendungszweck diene und sich an andere Abnehmer richte. Daher sollten die Finanzinformationen von Melaminherstellern in der Türkei herangezogen werden. Lägen solche Daten nicht vor, sollte die Kommission auf die VVG-Kosten und Gewinne der Antragsteller als tatsächliche Melaminhersteller zurückgreifen. Sollte die Kommission jedoch auf die Verwendung der Finanzinformationen der türkischen Unternehmen bestehen, dann sollten nur die VVG-Kosten und der Gewinn von Tekfen berücksichtigt werden, da für die anderen beiden Unternehmen keine geprüften Finanzinformationen vorlägen.

(185)

Die Kommission stellte fest, dass innerhalb der Ammoniak-Wertschöpfungskette hergestellter Stickstoffdünger sehr wohl derselben allgemeinen Warenkategorie zugeordnet werden kann. Die VVG-Kosten und Gewinne der Unionshersteller könnten aufgrund des unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstands der VR China und der Union in diesem Fall nicht verwendet werden. Und schließlich könnten weder die Kommission noch die CCCMC feststellen, ob die Finanzinformationen von Ege Gübre und Bagfaş geprüft wurden oder nicht. Da sich die Kommission in dieser Untersuchung auf Finanzinformationen von Unternehmen stützte, die nicht die überprüfte Ware herstellen, wurde ein gewogener Durchschnitt aller drei Hersteller als geeigneter und repräsentativer angenommen.

(186)

Die Kommission wies die Einwände der CCCMC bezüglich der VVG-Kosten und der Gewinne daher zurück.

(187)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Xinjiang XLX und die CCCMC erneut vor, dass die Kommission Ege Gübre und Bagfaş von der Bestimmung der VVG-Kosten und der Gewinne ausschließen sollte, da nicht klar sei, ob die Jahresabschlüsse der beiden Unternehmen geprüft wurden.

(188)

Die Kommission führte diesbezüglich weitere Nachforschungen durch und konnte bestätigen, dass die Finanzinformationen sowohl von Ege Gübre (116) als auch von Bagfaş (117) in den Zeiträumen, die für die Bestimmung der VVG-Kosten und Gewinne herangezogen wurden, geprüft worden waren. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

3.2.2.4.   Berechnung des Normalwerts

(189)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(190)

Da es sich bei Melamin um ein Grunderzeugnis ohne weitere Warentypen handelt, wurde der Normalwert nur für eine Ware bzw. einen Warentyp rechnerisch ermittelt.

(191)

Die Kommission bestimmte die unverzerrten direkten Herstellkosten. Aufgrund der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Angaben der Antragsteller zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren bei der Herstellung von Melamin unter Verwendung der Technologie von Eurotecnica.

(192)

Die unverzerrten Herstellkosten wurden um den unverzerrten Wert des Nebenprodukts nach unten korrigiert, um den Effizienzverlust zu berücksichtigen (siehe Erwägungsgründe 175 und 176).

(193)

Die Kommission fügte dann den unverzerrten direkten Herstellkosten die Herstellgemeinkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu erhalten. Die Antragsteller gaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung die Herstellgemeinkosten als Fixkosten an. Die Höhe der Fixkosten wurde anhand der Angaben des entsprechenden Antragstellers im Schädigungsfragebogen aktualisiert und um die Differenz im wirtschaftlichen Entwicklungsstand nach unten korrigiert.

(194)

Danach fügte die Kommission den unverzerrten Herstellkosten die unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne in Höhe von 16,5 % bzw. 21,6 % (siehe Erwägungsgründe 180 bis 183) hinzu.

(195)

Schließlich stellte die Kommission fest, dass in der VR China die Mehrwertsteuer (im Folgenden „MwSt.“) auf Melaminausfuhren (13 %) nur teilweise (10 %) erstattet wurde. Die Differenz zwischen gezahlter bzw. zu zahlender MwSt. und Erstattung erhöhte für die Hersteller in der VR China die Kosten für die Herstellung von Melamin für die Ausfuhr. Die Kommission fügte daher dem im Einklang mit den Erwägungsgründen 191 bis 194 ermittelten unverzerrten Wert von Melamin weitere drei Prozent hinzu.

(196)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

3.2.3.   Ausfuhrpreis

(197)

In Anbetracht der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China wurde der Ausfuhrpreis für alle Melamineinfuhren anhand der auf CIF-Stufe aufgezeichneten Einfuhrdaten von Eurostat ermittelt, die durch Abzug der Seefracht-, Versicherungs- und Inlandstransportkosten auf die Stufe ab Werk in der VR China berichtigt wurden.

(198)

Die durchschnittlichen Seefracht- und Versicherungskosten basierten auf der Analyse der im GTA (118) verfügbaren Einfuhrstatistiken. Die Kommission bestimmte den Wert der Seefracht- und Versicherungskosten als Differenz zwischen dem Stückpreis für Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China in die Union (auf CIF-Stufe) und dem Stückpreis für Ausfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China in die Union (auf FOB-Stufe) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(199)

Der Inlandsverkehr in der VR China wurde auf der Grundlage des Länderberichts der VR China in „Doing Business“ (119) ermittelt.

3.2.4.   Vergleich und Dumpingspannen

(200)

Die Kommission verglich den rechnerisch ermittelten Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung mit dem Ausfuhrpreis auf der bereits ermittelten Stufe ab Werk. Die auf dieser Grundlage ermittelte gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Einfuhrpreises frei Grenze der Union, unverzollt, betrug über 40 %.

(201)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass das Dumping im Untersuchungszeitraum der Überprüfung anhielt.

3.3.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(202)

Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarktes.

3.3.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(203)

Wegen der mangelnden Mitarbeit bestimmte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China anhand der Informationen aus dem Antrag auf Auslaufüberprüfung (120). Die jährliche Produktionskapazität wurde ausgehend von der Produktionskapazität des Jahres 2020 und von den Antragstellern berichteten laufenden Kapazitätserweiterungsprojekten im Jahr 2021 (121) geschätzt. Die Kommission ermittelte darüber hinaus weitere Kapazitätserweiterungsprojekte (die nicht im CEH-Bericht enthalten sind) anhand der von Eurotecnica veröffentlichten Informationen (122). Die bereits im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zur Verfügung stehende Produktionskapazität von [2 600 000-2 800 000] Tonnen dürfte sich daher in den kommenden Jahren auf [3 000 000-3 200 000] Tonnen erhöhen.

(204)

Die Kapazitätsauslastung wurde für den UZÜ auf [40-45] % geschätzt und dürfte sich bis 2025 auf [45-55] % erhöhen (123). Die Produktionsmenge belief sich im UZÜ auf [1 040 000-1 260 000] Tonnen und dürfte bis 2025 auf [1 350 000-1 760 000] Tonnen steigen.

(205)

Die Kapazitätsreserven in der VR China beliefen sich im UZÜ somit auf mehr als 1 500 000 Tonnen und könnten in naher Zukunft zwischen 1 400 000 und 1 600 000 Tonnen schwanken. Dies entspricht fast dem Vierfachen des Unionsverbrauchs im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(206)

Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass chinesische ausführende Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven verfügen, die im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen für Ausfuhren in die Union mobilisiert werden könnten, sodass ein Anstieg der Ausfuhren zu gedumpten Preisen sehr wahrscheinlich ist.

3.3.2.   Attraktivität des Unionsmarktes

(207)

Zur Bestimmung der Attraktivität des Unionsmarktes untersuchte die Kommission die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union im Vergleich zu den Preisen für Ausfuhren in Drittlandsmärkte, die Größe des Unionsmarktes und die geltenden Maßnahmen von Drittländern zur Abschottung ihrer Märkte gegenüber chinesischem Melamin.

(208)

Aufgrund der mangelnden Mitarbeit zog die Kommission den GTA (124) für die chinesischen Ausfuhren der HS-Unterposition 2933 61 (Melamin) heran, um die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union mit den Preisen auf Drittmärkten sowie mit dem durchschnittlichen Verkaufspreis der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt zu vergleichen.

(209)

Im UZÜ führten chinesische Hersteller 588 000 Tonnen Melamin, sprich etwa die Hälfte ihrer geschätzten Produktion, aus. Die wichtigsten Drittlandsmärkte waren Indien (14 %), Türkei (12 %), Russland (8 %), Brasilien (8 %), Vietnam (6 %) und Thailand (6 %).

(210)

Der gewogene durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren in die Union (auf FOB-Stufe) lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 10 % über dem gewogenen durchschnittlichen Preis für Ausfuhren in die in Erwägungsgrund 209 aufgeführten sechs wichtigsten Ausfuhrländer nach der Union. Ferner lag der Preis für Ausfuhren in die Union um 12 % über dem Preis für Ausfuhren nach Indien, dem zweitwichtigsten Ausfuhrmarkt (nach der Union mit einem Anteil von 15 %).

(211)

Die Kommission passte die Preise der chinesischen Ausfuhren in die in Erwägungsgrund 209 aufgeführten Drittlandsmärkte (auf FOB-Stufe) durch das Hinzufügen der Seefracht- und Versicherungskosten für die Ausfuhr von der VR China in die Union an die CIF-Grenze der Union an (siehe Erwägungsgrund 198). Die so ermittelten Preise für Ausfuhren in Drittländer lagen 27 % unter dem durchschnittlichen Verkaufspreis der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt. Würden die Maßnahmen aufgehoben, hätten die chinesischen ausführenden Hersteller einen Anreiz, zu höheren Preisen in die Union auszuführen, als sie Abnehmern in Drittländern in Rechnung stellen, und dennoch unter dem Verkaufspreis der Unionshersteller zu bleiben, wodurch der Preis in der Union zusätzlich unter Druck geriete.

(212)

Der Unionsverbrauch belief sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf etwa 430 000 Tonnen; das entspricht [35-40] % der geschätzten Melaminproduktion in der VR China.

(213)

Die Einfuhren aus der VR China hatten in der zweiten Hälfte des Bezugszeitraums einen wesentlichen Anteil am Unionsmarkt. Der Marktanteil stieg im Jahr 2021 (6,4 %) und insbesondere im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (14,9 %). Diese Entwicklung stand im Zusammenhang mit dem drastischen Preisanstieg für Melamin auf dem Unionsmarkt und zeigt, dass die Kombination aus der Größe des Unionsmarktes und der Preise einen Zustrom von chinesischem Melamin begünstigt, das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu Dumpingpreisen ausgeführt wurde.

(214)

Zwei Drittlandmärkte — die USA und die Eurasische Wirtschaftsunion (im Folgenden „EAEU“) — hielten Handelsschutzmaßnahmen aufrecht und schotteten ihre Märkte ganz oder teilweise gegen Einfuhren aus der VR China ab. Die USA führten 2015 Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegen die Einfuhr von Melamin aus der VR China ein und verlängerten ihre Anwendung 2021 um weitere fünf Jahre (125). Chinesische Ausfuhren von Melamin in die USA unterliegen einem landesweiten Antidumpingzoll in Höhe von 363,31 % sowie einem residualen Antisubventionszoll von 154,58 %. Die EAEU setzte im April 2022 endgültige Antidumpingzölle für Melamin aus der VR China fest, die zwischen 15,22 % und 19,08 % liegen (126).

(215)

Auf die USA und Russland (als größtes Mitglied der EAEU) entfielen 2020 jeweils [3–5] % des weltweiten Melaminverbrauchs (127). Angesichts des hohen Niveaus der Maßnahmen haben chinesische Melaminhersteller die Ausfuhr in die USA nahezu komplett eingestellt; die Ausfuhren beliefen sich im UZÜ auf gerade einmal 80 Tonnen und weniger als 50 Tonnen in den dem Bezugszeitraum vorangegangenen Jahren. Infolge der von der EAEU eingeführten Maßnahmen fiel die durchschnittliche monatliche Menge an chinesischen Melaminausfuhren in die Region von 3 900 Tonnen im UZÜ (3 360 Tonnen 2021, 2 200 Tonnen 2020, 2 950 Tonnen 2019) auf etwa 230 Tonnen im zweiten Halbjahr 2022.

(216)

Wie in den Erwägungsgründen 214 und 215 dargelegt, hatten handelspolitische Schutzmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf chinesische Melaminausfuhren in die USA und nach Russland. Es ist wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller versuchen würden, den Verlust dieser zwei Ausfuhrmärkte durch neue Ausfuhrchancen in der Europäischen Union auszugleichen, wenn die derzeit überprüften Maßnahmen beendet werden sollten.

(217)

Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt aus folgenden Gründen wahrscheinlich mit einer erhöhten Menge gedumpter Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China rechnen müsste:

Der Preis für chinesische Ausfuhren in die Union lag im UZÜ über dem Preis für Ausfuhren in Drittländer.

Würden die Ausfuhren in Drittländer in die Union umgeleitet, könnten die ausführenden chinesischen Hersteller höhere Ausfuhrpreise in Rechnung stellen und gleichzeitig unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller auf dem Unionsmarkt bleiben und somit zusätzlichen Preisdruck erzeugen.

Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe mit etwa [35-40] % der chinesischen Melaminproduktion attraktiv und war im UZÜ ein vorrangiges Ziel für Ausfuhren.

Die chinesischen Hersteller sind nach der Abschottung zweier Ausfuhrmärkte infolge der Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Melamin aus der VR China durch die USA und die EAEU auf der Suche nach alternativen Ausfuhrmöglichkeiten.

(218)

Nach der endgültigen Unterrichtung verwiesen Xinjiang XLX und die CCCMC darauf, dass die Feststellung, dass der Preis chinesischer Ausfuhren in die Union im Vergleich zu Drittländern höher liege, sachlich richtig sei, dies jedoch im Besonderen nicht für die Melaminausfuhren gelte. Die höheren Preise für Ausfuhren in die Union spiegelten die im Allgemeinen höheren Verkaufspreise in der Union aufgrund höherer Herstellkosten in Verbindung mit Arbeits-, Energie- und Umweltkosten wider. Außerdem würde der niedrigere Entwicklungsstand in einem Drittland keinen hohen Ausfuhrpreis ermöglichen.

(219)

Die Kommission stellte fest, dass unabhängig von den Gründen für einen höheren Preis der Ausfuhren in die Union dies nichts an der Tatsache ändert, dass die chinesischen Melaminhersteller auf dem Unionsmarkt einen höheren Preis in Rechnung stellen konnten als auf anderen wichtigen Ausfuhrmärkten und somit eine höhere Rentabilität der Verkäufe erzielten. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Parteien keine Argumente vorlegten, die gegen ihre Feststellung sprachen, dass der höhere Preis für chinesische Ausfuhren in die Union ein Indikator für die Attraktivität des Unionsmarktes ist. Die Stellungnahmen der Parteien bekräftigten vielmehr die Feststellungen der Kommission in dieser Hinsicht.

(220)

Des Weiteren brachten Xinjiang XLX und die CCCMC nach der endgültigen Unterrichtung vor, dass die chinesischen Melaminhersteller kein Interesse an der Umleitung ihrer Ausfuhren von Drittländern in die Union hätten. Über die Jahre hätten die chinesischen Hersteller in einer Reihe von Drittländern stabile Geschäftsbeziehungen aufgebaut und würden die bestehenden Abnehmer in diesen Märkten nicht unter anderem für eine Risikodiversifizierung aufgeben. Auch wenn einige der Ausfuhren in die Union umgeleitet würden, hätten die Hersteller keine Motivation dafür, ihre Preise für Ausfuhren in die Union zu senken.

(221)

Die Kommission stellte fest, dass die Parteien keinen Nachweis zur Stützung ihrer Argumente vorlegten. Die Ausrichtung auf einen Markt mit höheren Preisen wäre eine kluge Geschäftsentscheidung. Die chinesischen Hersteller wären in der Lage, ihre Ausfuhrpreise (im Vergleich zu Ausfuhren in Drittländer) zu erhöhen und gleichzeitig unterhalb der Preise in der Union zu bleiben, was ihnen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde. Die Kommission wies das Vorbringen zurück.

(222)

Des Weiteren bekräftigten Xinjiang XLX und die CCCMC nach der endgültigen Unterrichtung, dass der Unionsmarkt aufgrund seiner Größe für chinesische Melaminhersteller attraktiv sei.

(223)

Die Parteien teilten die Ansicht nicht, dass die Abschottung des US-Marktes und des EAEU-Marktes/russischen Marktes nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu höheren Ausfuhren in die Union führen würde. Sie verwiesen auf die Tatsache, dass die Menge der chinesischen Ausfuhren in die Union nach der Annahme der US-Maßnahmen 2015 eher niedrig blieb.

(224)

Die Kommission stellte fest, dass der Unionsmarkt zum Zeitpunkt der Einführung der US-Maßnahmen bereits durch einen Mindesteinfuhrpreis und/oder den festgesetzten Residualzoll geschützt war. Außerdem eröffneten die in diesem Zeitraum geltenden Weltmarktpreise für Melamin (128) keine Möglichkeit für chinesische Hersteller, in den Unionsmarkt vorzustoßen, um Verluste auf dem US-Markt auszugleichen. Sobald der Melaminpreis international deutlich über dem Mindesteinfuhrpreis lag (2021 und im UZÜ), stiegen die chinesischen Ausfuhren von Melamin in die Union massiv an. Das Jahr 2021 und der UZÜ ähneln einer Situation, in der es keine Antidumpingmaßnahmen gegen die Einfuhr von Melamin mit Ursprung in der VR China für die drei größten ausführenden Hersteller aufgrund des Mindesteinfuhrpreises gibt.

(225)

Die Kommission gelangte folglich zu dem Schluss, dass die Einführung der US-Maßnahmen aufgrund des niedrigen Weltmarktpreises für Melamin in diesem Zeitraum nicht zu einem unmittelbaren Anstieg der Ausfuhren in die Union führte, sodass der Unionsmarkt über den Mindesteinfuhrpreis und/oder den festgelegten Residualzoll geschützt werden konnte. Die Kommission bekräftigte daher ihre Feststellung bezüglich der Attraktivität des Unionsmarktes infolge der Abschottung des US-Marktes sowie des EAEU-Marktes/des russischen Marktes.

3.3.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings

(226)

Angesichts ihrer Feststellung zum Anhalten des Dumpings im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (vgl. Erwägungsgrund 201) und zur wahrscheinlichen Entwicklung der Ausfuhren im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen (vgl. Erwägungsgründe 202 bis 217) gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China höchstwahrscheinlich dazu führen würde, dass das Dumping fortgeführt wird.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(227)

Den im Antrag enthaltenen Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den drei Antragstellern und zwei weiteren Herstellern hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Die beiden anderen Unionshersteller, BASF AG, Ludwigshafen/Deutschland, und SC Azomureș S.A., Târgu Mureș/Rumänien, äußerten sich nicht.

(228)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug 382 186 Tonnen. Die Zahl wurde anhand der Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der von den Antragstellern übermittelten Fragebogenantworten zu den Makroindikatoren berechnet.

(229)

Wie in Erwägungsgrund 24 erläutert, wurde bei der Ermittlung eines etwaigen Anhaltens der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen etwa 82 % der geschätzten Gesamtproduktion der gleichartigen Ware in der Union. Bei den drei in die Stichprobe einbezogenen Herstellern handelt es sich um die Antragsteller.

4.2.   Unionsverbrauch

(230)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der a) Daten der Antragsteller über die Verkäufe der gleichartigen Ware durch den Wirtschaftszweig der Union, die teilweise mit den von den Unionsherstellern in der Stichprobe gemeldeten Verkaufsmengen abgeglichen wurden, und b) Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern in die Union gemäß den Angaben in der Comext-Datenbank (Eurostat).

(231)

Auf dieser Grundlage ergab sich für den Unionsverbrauch folgende Entwicklung:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2019

2020

2021

UZÜ

Unionsverbrauch insgesamt

390 729

364 168

427 309

432 773

Index (2019 = 100)

100

93

109

111

Quelle: Eurostat, Antragsteller

(232)

Aus der Überprüfung ging hervor, dass der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 11 % gestiegen ist. Der Unionsverbrauch wurde durch den Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 beeinträchtigt, stieg aber 2021 und im Untersuchungszeitraum wieder stark an.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(233)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land auf der Grundlage der Eurostat-Statistiken, wie in Erwägungsgrund 229 ausführlich erläutert. Der chinesische Marktanteil wurde, wie in Tabelle 2 dargestellt, durch den Vergleich der Einfuhren mit dem Unionsverbrauch festgestellt.

(234)

Die Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge und Marktanteil

 

2019

2020

2021

UZÜ

Menge der Einfuhren aus der VR China (in Tonnen)

6 704

1 222

27 270

64 673

Index (2019 = 100)

100

18

407

965

Marktanteil der Einfuhren aus der VR China (in %)

1,7

0,3

6,4

14,9

Index (2019 = 100)

100

20

372

871

Quelle: Eurostat

(235)

Die Menge der Einfuhren aus China sank von 2019 bis 2020 deutlich um 82 %, was sich mit Produktionsunterbrechungen in China infolge des COVID-19-Ausbruchs und einem erheblichen Rückgang des Unionsverbrauchs erklären lässt. 2021 stieg die Menge der Einfuhren aus der VR China wieder exponentiell auf mehr als das Vierfache der 2019 eingeführten Menge an. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg die Menge der Einfuhren auf mehr als das Zweifache der 2021 eingeführten Menge an.

(236)

In ihrer Stellungnahme zur endgültigen Unterrichtung führten Xinjiang XLX und die CCCMC an, dass der Anstieg der Einfuhren aus der VR China in die Union auf Versorgungsengpässe im Wirtschaftszweig der Union in Kombination mit einer starken Nachfrage der Verwender nach der COVID-19-Pandemie, also im Jahr 2021 und damit im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, zurückzuführen gewesen sei. Der Wirtschaftszweig der Union wäre nicht in der Lage gewesen, die Nachfrage zu decken, und Verwender hätten auf Einfuhren aus China zurückgreifen müssen. Xinjiang XLX fügte hinzu, dass der Wirtschaftszweig der Union in diesem Zeitraum außerdem die Preise erheblich angehoben hätte und Verwender daher nach alternativen Versorgungsquellen gesucht hätten.

(237)

Die Kommission stellte fest, dass die Kapazitätsreserven der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller in jedem Jahr des Bezugszeitraums bei mindestens 80 000 Tonnen gelegen haben (siehe Tabelle 6) und damit deutlich über der Gesamtmenge der Einfuhren aus der VR China in die Union (siehe Tabelle 3). Daraus folgt, dass der Wirtschaftszweig der Union sehr wohl in der Lage gewesen ist, die festgestellten Gesamteinfuhren aus China zu ersetzen und die Nachfrage in dieser Höhe auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum zu decken. Hinsichtlich der vom Wirtschaftszweig der Union in Rechnung gestellten Preise stellte die Kommission fest, dass die vom Wirtschaftszweig der Union vorgenommenen Preisanstiege voll und ganz den Signalen des Marktes im Kontext einer starken Nachfrage und stark gestiegener Kosten im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entsprachen. Daher wurden die Vorbringen zurückgewiesen.

4.3.2.   Preise der Einfuhren aus China und Preisunterbietung

4.3.2.1.   Preise

(238)

Die Kommission ermittelte die Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China anhand der Eurostat-Statistiken.

(239)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus China entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)

 

2019

2020

2021

UZÜ

China

1 155

958

1 627

2 224

Index (2019 = 100)

100

83

141

193

Quelle: Eurostat

(240)

Die durchschnittlichen Preise für Melamineinfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um 93 %, was darauf hindeutet, dass die chinesischen Hersteller dem allgemein positiven Preistrend auf dem Unionsmarkt, wie er aus Tabelle 8 hervorgeht, teilweise folgten.

4.3.2.2.   Preisunterbietung

(241)

Da die Ausfuhrpreise des einzigen mitarbeitenden ausführenden Herstellers nicht als repräsentativ angesehen werden konnten, da auf sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als drei Prozent der Gesamtausfuhren von China in die Union entfielen (siehe Erwägungsgrund 27), ermittelte die Kommission die Preisunterbietung, indem sie Folgendes miteinander verglich: a) die gewogenen statistischen Durchschnittspreise der Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (vgl. Erwägungsgrund 196) auf der Grundlage des CIF-Preises und mit gebührender Berichtigung für den vertragsmäßigen Zollsatz, den Antidumpingzoll (129) und die nach der Einfuhr anfallenden Kosten und b) die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise, die die drei Unionshersteller unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet haben, und zwar auf der Stufe ab Werk. Die auf diese Weise berechnete Preisunterbietungsspanne betrug 12,6 %.

4.4.   Mengen und Preise der Einfuhren aus Drittländern

(242)

Die Kommission ermittelte die Mengen und Preise der Einfuhren aus Drittländern nach der gleichen Methode wie für die VR China (siehe Abschnitt 4.3.1).

(243)

Die Menge der Einfuhren aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2019

2020

2021

UZÜ

Katar

Einfuhrmenge (in Tonnen)

33 941

26 256

35 622

31 725

 

Index (2019 = 100)

100

77

105

93

 

Marktanteil (in %)

8,7

7,2

8,3

7,3

 

Index (2019 = 100)

100

83

96

84

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 011

824

1 548

2 479

 

Index (2019 = 100)

100

81

153

245

Trinidad und Tobago

Einfuhrmenge (in Tonnen)

13 719

8 370

14 112

12 507

 

Index (2019 = 100)

100

61

103

91

 

Marktanteil (in %)

3,5

2,3

3,3

3,0

 

Index (2019 = 100)

100

65

94

84

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 091

850

1 572

2 485

 

Index (2019 = 100)

100

78

144

227

Japan

Einfuhrmenge (in Tonnen)

13 699

9 195

9 499

7 576

 

Index (2019 = 100)

100

67

69

55

 

Marktanteil (in %)

3,5

2,5

2,2

1,8

 

Index (2019 = 100)

100

72

63

50

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 076

912

1 295

2 046

 

Index (2019 = 100)

100

85

120

190

Andere Drittländer

Einfuhrmenge (in Tonnen)

37 825

28 238

22 673

21 480

 

Index (2019 = 100)

100

75

60

57

 

Marktanteil (in %)

9,7

7,8

5,3

5,0

 

Index (2019 = 100)

100

80

55

51

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

940

816

1 671

2 447

 

Index (2019 = 100)

100

87

178

260

Gesamteinfuhren ohne China

Einfuhrmenge (in Tonnen)

99 183

72 059

81 907

73 288

 

Index (2019 = 100)

100

73

83

74

 

Marktanteil (in %)

25,4

19,8

19,2

17,0

 

Index (2019 = 100)

100

78

76

67

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

1 004

835

1 557

2 427

 

Index (2019 = 100)

100

83

155

242

Quelle: Eurostat

(244)

Zu den wichtigsten Quellen für Einfuhren außerhalb Chinas zählen Katar, Trinidad und Tobago sowie Japan. Die Einfuhren aus jedem dieser Länder fielen im Bezugszeitraum um 7 % bis 45 %, während die Gesamteinfuhren aus Drittländern ohne China um 26 % abnahmen.

(245)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen die durchschnittlichen Einfuhrpreise der zwei Länder (ohne China) mit einem jeweiligen Marktanteil von mehr als 2 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, nämlich Katar (7,3 %) und Trinidad und Tobago (3 %), um mehr als 200 EUR/Tonne über den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus der VR China.

(246)

Xinjiang XLX und CCCMC brachten vor, dass aus der vorstehenden Tabelle hervorgehe, dass die Kommission die Rolle der Einfuhren von Melamin aus Russland in die Union nicht untersucht habe. Bis zu Russlands grundlosem und ungerechtfertigtem Angriffskrieg gegen die Ukraine seien die Einfuhren aus Russland erheblich gewesen, danach seien die Einfuhren aus Russland durch Einfuhren aus China ersetzt worden; dies würde auch den Anstieg der Einfuhren aus der VR China seit diesem Zeitpunkt erklären.

(247)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Sie hat die Einfuhren aus Russland sehr wohl im Rahmen der Einfuhren aus anderen Drittländern (siehe Tabelle 5) individuell bewertet. Die Einfuhren aus Russland wurden in der Tabelle nicht einzeln aufgeführt, da Katar, Trinidad und Tobago sowie Japan im Untersuchungszeitraum der Überprüfung neben dem betroffenen Land die drei Ausfuhrländer mit den höchsten Ausfuhrmengen in der Union waren. Der Marktanteil von Russland lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 1,4 %, der Höchststand im Bezugszeitraum wurde 2020 mit einem Marktanteil von 4,3 % erreicht. Der russische Verlust an Marktanteilen seit diesem Spitzenwert (– 2,9 Prozentpunkte) wird vom Anstieg des Marktanteils Chinas (+ 14,6 Prozentpunkte) bei Weitem in den Schatten gestellt. Die Behauptung, dass der Marktanteilverlust der Einfuhren aus Russland zu einem deutlichen Anstieg des Marktanteils von Einfuhren aus der VR China beigetragen habe, wurde daher zurückgewiesen.

(248)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachten Xinjiang XLX und die CCCMC vor, dass die durchschnittlichen Preise für Einfuhren aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung über den entsprechenden Preisen für Einfuhren aus Japan und Russland gelegen hätten und dass alle ausführenden Länder dem Trend der Preiserhöhung im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gefolgt seien.

(249)

Die Kommission räumte ein, dass die Preise für Einfuhren aus Japan und Russland im Untersuchungszeitraum der Überprüfung den Eurostat-Daten zufolge tatsächlich unter den durchschnittlichen Preisen für Einfuhren aus der VR China lagen. Ihr gemeinsamer Marktanteil von 3,2 % war jedoch viel niedriger als der Marktanteil von Einfuhren aus der VR China. Des Weiteren stellte die Kommission fest, dass die betreffenden Parteien keine Einwände vorgebracht haben, die sich auf diese Fakten bezogen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(250)

Aufgrund der vorstehenden Feststellungen — d. h. die Entwicklung der Einfuhrmengen aus Drittländern und der Preise für Einfuhren aus den wichtigsten Ländern außer China — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Einfuhren aus Drittländern keine schädigenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union hatten.

4.5.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.5.1.   Allgemeine Anmerkungen

(251)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum beeinflussten.

(252)

Für die Zwecke der Beurteilung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren anhand der Daten und Informationen in der Fragebogenantwort der Antragsteller, die ordnungsgemäß mit den Angaben im Antrag und den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller sowie mit Eurostat-Statistiken abgeglichen wurden. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(253)

Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(254)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.5.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(255)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2019

2020

2021

UZÜ

Produktionsmenge (in Tonnen)

403 513

401 780

396 575

382 187

Index (2019 = 100)

100

100

98

95

Produktionskapazität (in Tonnen)

480 383

480 578

477 621

472 494

Index (2019 = 100)

100

100

99

98

Kapazitätsauslastung (in %)

84,0

83,6

83,0

80,9

Index (2019 = 100)

100

100

99

96

Quelle: Antragsteller

(256)

Die Produktion des Wirtschaftszweigs der Union sank im Bezugszeitraum um 5 %. Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum mit einer Abnahme um 2 % nahezu stabil. Das hatte zur Folge, dass die Kapazitätsauslastung um 4 % zurückging.

4.5.3.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(257)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2019

2020

2021

UZÜ

Gesamtverkaufsmenge auf dem Unionsmarkt — unabhängige Abnehmer

284 842

290 888

318 133

294 513

Index (2019 = 100)

100

102

112

103

Marktanteil (in %)

72,9

79,9

74,5

68,1

Index (2019 = 100)

100

110

102

93

Quelle: Eurostat, Antragsteller

(258)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union im Hinblick auf unabhängige Abnehmer stieg von 2019 bis 2021 um 12 %, fiel aber zwischen 2021 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 9 Prozentpunkte auf einen Stand, der 3 % über dem von 2019 lag.

(259)

Von 2019 bis 2020 konnte der Wirtschaftszweig der Union seinen Marktanteil um 10 % steigern und füllte damit die Lücke, die geringere Einfuhrmengen aus China infolge der COVID-19-Pandemie hinterlassen hatten (siehe Erwägungsgrund 234 und Tabelle 3). Zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung verlor der Wirtschaftszweig der Union erheblich an Marktanteilen (nahezu 12 Prozentpunkte), und im Vergleich zu 2019 verlor der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Marktanteile in Höhe von 4,8 Prozentpunkten.

4.5.4.   Wachstum

(260)

Im Bezugszeitraum nahm der Unionsverbrauch um 11 % zu (siehe Tabelle 2), während die Menge der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union um 8 % zunahm (siehe Tabelle 7). In absoluten Zahlen wuchs der Wirtschaftszweig der Union also, während er in relativen Zahlen schrumpfte. Mit anderen Worten: Der Wirtschaftszweig der Union konnte vom Marktwachstum nicht in gleichem Maße profitieren wie die Einfuhren aus der VR China.

4.5.5.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(261)

Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, und die Herstellstückkosten entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union und Herstellkosten

 

2019

2020

2021

UZÜ

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union

1 149

928

1 863

2 811

Gewogener durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (Index 2019 = 100)

100

81

162

245

Herstellstückkosten

980

906

1 611

2 250

Herstellstückkosten (Index 2019 = 100)

100

92

164

230

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(262)

Nachdem die Herstellstückkosten von 2019 bis 2020 um 8 % fielen, stiegen sie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung exponentiell auf 130 % des Niveaus von 2019. Dieser dramatische Anstieg bei den Herstellkosten ist auf den starken Anstieg der Gaspreise ab Beginn des Jahres 2021 zurückzuführen.

(263)

Die Verkaufspreise folgten einem ähnlichen Trend. Von 2019 bis 2020 fielen die Verkaufsstückpreise um 19 % infolge des wirtschaftlichen Abschwungs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Von 2020 bis zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung verdreifachten sich die Verkaufsstückpreise jedoch wieder.

4.5.6.   Beschäftigung und Produktivität

(264)

Beschäftigung, Produktivität und durchschnittliche Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Beschäftigung und Produktivität

 

2019

2020

2021

UZÜ

Zahl der Beschäftigten

647

632

642

641

Index (2019 = 100)

100

98

99

99

Arbeitsproduktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

515

524

508

498

Index (2019 = 100)

100

102

99

97

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

71 772

73 491

77 431

76 913

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (Index 2019 = 100)

100

102

108

107

Quelle: Antragsteller, in die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(265)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten stiegen im Bezugszeitraum um 7 %. Die Zahl der Beschäftigten und die Arbeitsproduktivität blieben im Bezugszeitraum konstant. Der Wirtschaftszweig der Union beschäftigte während des gesamten Bezugszeitraums rund 650 Mitarbeiter, wobei die Produktion pro Mitarbeiter bei rund 500 Tonnen lag.

4.5.7.   Lagerbestände

(266)

Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2019

2020

2021

UZÜ

Schlussbestände

20 615

12 151

5 372

24 530

Index (2019 = 100)

100

59

26

119

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion (in %)

5,2

3,1

1,4

6,3

Index (2019 = 100)

100

59

26

121

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(267)

Die Lagerbestände schwankten über den Bezugszeitraum hinweg erheblich. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lagen sie 19 % über dem Wert von 2019. Dies ist ein weiteres Indiz dafür, dass der Wirtschaftszweig der Union zum Ende des Bezugszeitraums angesichts der dramatisch zunehmenden Einfuhren aus der VR China zunehmend Schwierigkeiten hatte, seine Produkte zu verkaufen.

4.5.8.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(268)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2019

2020

2021

UZÜ

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in %)

8,0

-4,1

12,3

17,3

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (Index 2019 = 100)

100

-51

154

216

Cashflow

46 403 891

12 158 042

95 868 270

118 352 455

Cashflow (Index 2019 = 100)

100

26

207

255

Investitionen

42 800 119

25 704 881

32 880 347

33 110 890

Investitionen (Index 2019 = 100)

100

60

77

77

Kapitalrendite (in %)

14,5

-10,2

46,2

88,4

Kapitalrendite (Index 2019 = 100)

100

-70

319

610

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller

(269)

Die Kommission ermittelte den Gewinn der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Melaminverkäufen an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die auf diese Weise ermittelte Rentabilität stieg von 8 % im Jahr 2019 auf 17,3 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. 2020 fuhr der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des wirtschaftlichen Abschwungs infolge der COVID-19-Pandemie schwere Verluste ein, erholte sich aber in der Folge schnell und deutlich.

(270)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Cashflow entwickelte sich im Bezugszeitraum positiv, wobei der aus der Geschäftstätigkeit generierte Cashflow im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 155 % höher war als 2019.

(271)

Das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum rückläufig (– 13 % zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung). Wie im Abschnitt über die Kapazitätsauslastung dargelegt (Tabelle 6), besteht für den Wirtschaftszweig der Union kein unmittelbarer Bedarf an Investitionen in neue Produktionskapazitäten.

(272)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen, und die Entwicklung folgte derjenigen der analysierten Rentabilität.

(273)

Keiner der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller berichtete über Schwierigkeiten bei der Kapitalbeschaffung. Wie aus Tabelle 11 ersichtlich, überstieg der verfügbare Cashflow mit Ausnahme des Jahres 2020 bei Weitem die getätigten Investitionen.

4.5.9.   Schlussfolgerung zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union

(274)

Vor dem Hintergrund eines zunehmenden Verbrauchs erhöhte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum seine Verkaufsmenge. 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verlor er jedoch erhebliche Marktanteile an die VR China mit dem Ergebnis, dass sein Marktanteil zum Ende des Bezugszeitraums fast 5 Prozentpunkte unter dem Stand zu Beginn dieses Zeitraums lag. Angesichts der außergewöhnlich günstigen Marktbedingungen in der Union aufgrund eines Aufholeffekts nach der schwachen Nachfrage 2020 infolge der COVID-19-Pandemie lagen die Preise in der Union deutlich über den Mindesteinfuhrpreisen, denen die in der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden ausführenden Hersteller unterliegen. Dies führte sofort zu erneut hohen Mengen an Einfuhren von diesen ausführenden Herstellern. Diese Einfuhren unterboten deutlich die Preise des Wirtschaftszweigs der Union.

(275)

Während der Wirtschaftszweig der Union daher wesentliche Marktanteile an China verlor, verschlechterten sich die Finanzindikatoren durch diesen massiven Anstieg von Einfuhren aus der VR China nicht, da er 2021 und in der ersten Jahreshälfte 2022 noch außergewöhnlich gute Preise erzielen konnte. Die Gewinne des Wirtschaftszweigs der Union blieben auf einem gesunden Niveau und erreichten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ihren Höhepunkt, was darauf hindeutet, dass die Unionshersteller in der Lage waren, Kostensteigerungen in ihren Verkaufspreisen weiterzugeben. Die geltenden Maßnahmen boten unter diesen Umständen, als die Preise noch niedriger waren (2019 und 2020), eine Untergrenze und stellten so faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Melaminmarkt der Union sicher. Als die Preise in der Folge ungekannte Höhen erreichten, die seit der Ausgangsuntersuchung noch nicht beobachtet worden waren, verlor der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Marktanteile, konnte aber weiterhin gesunde Gewinne erzielen. Die Maßnahmen schlossen chinesische Hersteller nicht vom Unionsmarkt aus, insbesondere dann nicht, als die Preise stark anstiegen; sie waren also weiterhin präsent und kamen in den Genuss des wachsenden Verbrauchs.

(276)

Alles in allem entwickelten sich die meisten Schadensindikatoren wie Produktion, Verkäufe, Beschäftigung, Rentabilität und Cashflow positiv und/oder lagen auf einem zufriedenstellenden Niveau. Einige Indizien weisen jedoch auf eine weniger günstige Lage des Wirtschaftszweigs der Union hin. So verlor der Wirtschaftszweig der Union insbesondere Marktanteile an Einfuhren aus der VR China. Die Gesamtproduktion und die Kapazitätsauslastung nahmen im Bezugszeitraum ebenso ab, während die Lagerbestände zunahmen.

(277)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum insgesamt keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG IM FALLE DES AUẞERKRAFTTRETENS DER MAẞNAHMEN

(278)

Da die Kommission zu dem Schluss kam, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hatte (siehe Erwägungsgrund 276), prüfte sie nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung, die ursprünglich durch die gedumpten Einfuhren aus China verursacht wurde, besteht, wenn die Maßnahmen auslaufen würden.

(279)

Dabei stützte sich die Kommission auf die von den mitarbeitenden Parteien zur Verfügung gestellten Informationen sowie auf weitere im Dossier enthaltenen Informationen zur Produktionskapazität und den Kapazitätsreserven in China, um die Attraktivität des Unionsmarktes und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Einfuhren aus China im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen zu untersuchen.

(280)

Wie in den Erwägungsgründen 204 und 205 dargelegt, sind die Kapazitätsreserven in China erheblich; sie entsprechen etwa dem Vierfachen des Jahresverbrauchs in der Union. Außerdem ist der Unionsmarkt, wie in Erwägungsgrund 216 dargelegt, angesichts der Preise auf dem Unionsmarkt und seiner Größe ein attraktiver Markt für die chinesischen Hersteller. Das Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wird daher sehr wahrscheinlich zu einer Zunahme der chinesischen Ausfuhren in die Union führen.

(281)

In ihren Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung führten Xinjiang XLX und die CCCMC an, dass die Kommission weder den wahrscheinlichen Umfang einer Zunahme der chinesischen Ausfuhrverkäufe in die Union noch den wahrscheinlichen Zeitrahmen, in dem diese Zunahme erfolgen würde, analysiert habe, obwohl beide Faktoren für die Größenordnung daraus resultierender Schädigungen direkt relevant seien.

(282)

Die Kommission erinnerte daran, dass es nach Artikel 11 Absatz 2 nicht erforderlich ist, die Größenordnung einer anhaltenden oder erneuten Schädigung zu bestimmen. Es reicht die Feststellung aus, dass eine solche Schädigung wahrscheinlich anhalten bzw. erneut auftreten wird.

(283)

Die CCCMC brachte ebenfalls vor, dass die Kommission nicht auf die zuvor von der CCCMC übermittelten Stellungnahmen eingegangen sei, die sich direkt darauf bezogen, dass es unwahrscheinlich sei, dass chinesische Hersteller mit neuen oder erweiterten Kapazitäten schnell bzw. einfach diese Kapazität ausnutzen und beginnen könnten, in den Unionsmarkt auszuführen. Des Weiteren verwies die CCCMC auf ihre Stellungnahmen zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings, die Bedenken hinsichtlich des Auftretens neuer Einfuhren aus China aufgrund der Umleitung chinesischer Waren von anderen bestehenden Ausfuhrmärkten oder aufgrund der Abschottung anderer Märkte durch die Einführung von Antidumpingmaßnahmen entkräften würden.

(284)

Die Kommission stellte klar, dass sie auf alle Stellungnahmen eingegangen ist. Stellungnahmen sowohl zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings als auch zum Wiederauftreten der Schädigung wurden in Abschnitt 3.3 behandelt und galten entsprechend für das Wiederauftreten der Schädigung. In Bezug auf die Stellungnahmen, die die CCCMC nach der Einleitung vorgelegt hatte, verweist die Kommission auf die Repliken in Erwägungsgrund 22.

(285)

Dessen ungeachtet bekräftigt die Kommission, dass die in den Erwägungsgründen 202 bis 204 genannten Gesamtkapazitätsreserven in China so umfangreich sind, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde.

(286)

Bezüglich des Vorbringens der CCCMC zur Entkräftung der Bedenken neuer Einfuhren aus China verweist die Kommission auf ihre Repliken in Abschnitt 3.3, Erwägungsgrund 220.

(287)

Die Kommission analysierte die wahrscheinlichen Auswirkungen eines solchen Anstiegs der Einfuhren, indem sie das wahrscheinliche Preisniveau bei einem Auslaufen der Maßnahmen untersuchte. In diesem Zusammenhang betrachtete die Kommission das Preisniveau der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung als angemessene Grundlage, da der Marktanteil der chinesischen Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch bei wesentlichen 14,9 % lag. Auf dieser Grundlage und wie in Erwägungsgrund 240 erläutert, ermittelte die Kommission eine erhebliche Unterbietung der Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 12,6 %. Diese Preisunterbietung fällt noch höher aus (15,6 %), wenn dem Ausfuhrpreis nicht der geltende Antidumpingzoll hinzugefügt wird.

(288)

In seinen Stellungnahmen zur endgültigen Unterrichtung brachte Xinjiang XLX vor, dass die Kommission sich für die Begründung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung nicht auf die für den Bezugszeitraum berechnete Preisunterbietung hätte stützen sollen, da die Preise des Wirtschaftszweigs der Union ab 2021 außergewöhnlich hoch gewesen seien, wodurch die Preisunterbietung höher ausfiel, als dies ohne ein solch hohes Preisniveau der Fall gewesen wäre.

(289)

Die Kommission erinnerte daran, dass der Begriff der Preisunterbietung, wie er in Antidumpinguntersuchungen im Rahmen der Grundverordnung ständig verwendet wird, von Natur aus objektiv ist und aus dem einfachen Vergleich der tatsächlichen Preise des Wirtschaftszweigs der Union und der Ausfuhrpreise des betroffenen Landes nach gegebenenfalls gerechtfertigten Berichtigungen besteht. Das Vorbringen von Xinjiang XLX ermangelte ferner einer Begründung und einer Quantifizierung und wurde daher zurückgewiesen.

(290)

Zu der Menge und den Preisen der Einfuhren aus China stellte die Kommission ferner fest, dass nach den aktuellen bei Eurostat verfügbaren statistischen Daten die Mengen der Einfuhren aus der VR China weiterhin stark zunahmen, während die Preise dieser Einfuhren deutlich sanken (130). In den neun Monaten nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, das heißt vom 1. Juli 2022 bis zum 31. März 2023, beliefen sich die chinesischen Ausfuhren in die Union auf 93 345 Tonnen, das sind extrapoliert auf 12 Monate 92,4 % mehr als im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (131), mit einem durchschnittlichen Preis von 1 585 Euro, das sind 28,8 % weniger als im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(291)

Die Kommission analysierte für dieselben Zeiträume ferner die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Drittländern als China. Die Einfuhren aus anderen Ländern als China beliefen sich in den neun Monaten nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 61 668 Tonnen, das ist extrapoliert auf 12 Monate ein Anstieg um 12,2 % im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung (132). Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus anderen Ländern fielen im Vergleich zum Untersuchungszeitraum der Überprüfung um 20,4 % auf 1 931 EUR/Tonne, was immer noch deutlich über dem durchschnittlichen Preis von Einfuhren aus China liegt.

(292)

In den neun Monaten nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Einfuhren aus der VR China also dramatisch an und ihre Preise sanken deutlich stärker als bei Einfuhren aus anderen Drittländern.

(293)

Nach der endgültigen Unterrichtung brachte Xinjiang XLX vor, dass die Analyse der Kommission zu Faktoren nach dem Bezugszeitraum mangelhaft sei, da sie die Auswirkung einer weiterhin bestehenden Energiekrise in der Union und die Folgen von Russlands grundlosem und ungerechtfertigtem Angriffskrieg gegen die Ukraine auf den Markt nicht berücksichtige.

(294)

Die Kommission erinnerte zunächst daran, dass sie nicht zur Analyse von Schadensindikatoren verpflichtet ist, die nach dem Bezugszeitraum auftreten. Sie hat sich in dieser Untersuchung im Hinblick auf die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land und die damit verbundenen Preise dafür entschieden, um die Schlussfolgerungen im Hinblick auf eine Analyse aller relevanten Schadensindikatoren im Bezugszeitraum zu ergänzen. Die Kommission stellte auf jeden Fall fest, dass es sich bei Energieträgern um zu Weltmarktpreisen gehandelte Waren handelt. Energiepreise würden sich daher, sofern Melaminhersteller die unverzerrten Weltmarktpreise zahlten, gleichermaßen weltweit auf diese Hersteller auswirken.

(295)

Am 23. Mai 2023 legten die Antragsteller Details zur Entwicklung der Schadensindikatoren nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung vor (133). Aus diesen Daten ging die unmittelbare deutlich negative Auswirkung hervor, die der starke Anstieg der Einfuhren aus der VR China und deren Marktanteil bei schnell fallenden Preisen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union hatte. Die Daten zeigten insbesondere, dass dies zu einem sehr starken Rückgang der Verkaufsmengen und der Preise sowie zu Verlusten an Marktanteilen und Rentabilität beim Wirtschaftszweig der Union führte.

(296)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Auslaufen der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einen weiteren erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China zu schädigenden Preisen zur Folge hätte, und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

6.   UNIONSINTERESSE

6.1.   Vorbemerkungen

(297)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Dabei wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt, d. h. die des Wirtschaftszweigs der Union, die der Einführer und die der Verwender.

(298)

Alle interessierten Parteien erhielten nach Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen.

(299)

Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob ungeachtet der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings und eines Wiederauftretens der Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.

6.2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(300)

Wie in Erwägungsgrund 276 festgestellt, leidet der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr unter einer bedeutenden Schädigung. Der Wirtschaftszweig der Union wäre jedoch, wie in Erwägungsgrund 295 festgestellt, nicht in der Lage, den mit einer Aufhebung der Maßnahmen wahrscheinlich einhergehenden starken Anstieg der Einfuhren aus China, die die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unterbieten, zu bewältigen. Die Aufhebung der Maßnahmen würde daher die langfristige finanzielle Tragfähigkeit des Wirtschaftszweigs infrage stellen. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen liegt daher im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union.

6.3.   Interesse der unabhängigen Einführer und der Verwender

(301)

Alle der Kommission bekannten unabhängigen Einführer und Verwender wurden von der Einleitung der Überprüfung in Kenntnis gesetzt.

(302)

Ein unabhängiger Einführer aus Italien antwortete auf das Stichprobenformular, legte aber keine vollständige Fragebogenantwort vor.

(303)

Drei Verwender übermittelten einen ausgefüllten Fragebogen. Die von diesen Verwendern bezogenen Waren, einschließlich Käufen von Unionsherstellern, Einfuhren aus China und Einfuhren aus anderen Ländern, machten insgesamt jedoch nur etwa 3 % des Gesamtverbrauchs aus. Nur einer dieser Verwender bezog Melamin aus China, und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfielen nur 1–4 % dieser Einfuhren (aus Vertraulichkeitsgründen wird eine Spanne angegeben) auf die Gesamteinfuhren aus der VR China in die Union. Aufgrund dieser Absatzmengen konnte die Mitarbeit der Verwender nicht als repräsentativ für alle Verwender berücksichtigt werden.

(304)

Die Antworten wurden dennoch untersucht. Der Antwort des Verwenders, der auch kleine Mengen aus China bezog, konnten keine Schlüsseldaten wie Einkaufspreise für Einfuhren aus China, Verkaufspreise für Produkte, die Melamin enthalten, oder Namen von Abnehmern entnommen werden. Auf dieser Grundlage konnte keine aussagekräftige Schlussfolgerung gezogen werden außer der, dass das Unternehmen einen sehr gesunden Gewinn erzielte und seine Melamineinkäufe, sowohl aus der Union (Massenware) als auch aus anderen Ländern, nur einen kleinen Teil seiner Rohstoffkosten (< 5 %) ausmachten. Die Fragebogenantworten der beiden anderen Verwender erbrachten keine aussagekräftigen Erkenntnisse, da sie nur die angeforderten Verzeichnisse übermittelten und keine weiteren Fragen beantworteten.

(305)

Einer dieser Verwender forderte dazu auf, die Antidumpingmaßnahmen nicht zu verlängern, da die Produktionskapazitäten in der Union beschränkt seien, die aktuellen Melaminpreise eine Gefahr für die Spanplattenbranche darstellten und Einfuhren daher die Preissituation stabilisieren und den Nachschub sicherstellen könnten. Die Kommission wies den Einwand zurück. Die geltenden Maßnahmen schotten den Unionsmarkt nicht von Einfuhren aus China ab, was man am chinesischen Marktanteil im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ablesen kann.

(306)

Somit zog die Kommission den Schluss, dass kein Hinweis darauf vorlag, dass negative Auswirkungen auf die Verwender und/oder Einführer bei einer Aufrechterhaltung der Maßnahmen schwerer wögen als die positiven Auswirkungen der Maßnahmen.

6.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(307)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderliefe.

7.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(308)

Angesichts der Schlussfolgerungen der Kommission zur Wahrscheinlichkeit des Anhaltens des Dumpings, der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China aufrechterhalten werden.

(309)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Mindesteinfuhrpreise erforderlich. Die Unternehmen, für die Mindesteinfuhrpreise gelten, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(310)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Mindesteinfuhrpreise anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Mindesteinfuhrpreises unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(311)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss des Mindesteinfuhrpreises gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die Mindesteinfuhrpreise aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(312)

Die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Mindesteinfuhrpreise gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen.

(313)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission (134) zu richten. Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Umfirmierung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für es geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(314)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Allen Parteien wurde nach dieser Unterrichtung ferner eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. Die Beiträge und Stellungnahmen wurden gebührend berücksichtigt.

(315)

Wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, wird nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (135) der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(316)

Der mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichtete Ausschuss hat eine positive Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Auf die Einfuhren von Melamin, derzeit unter dem KN-Code 2933 61 00 eingereiht, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Mindesteinfuhrpreis (in EUR/Tonne Nettogewicht)

Zoll (in EUR/Tonne Nettogewicht)

TARIC-Zusatzcode

Sichuan Golden-Elephant Sincerity Chemical Co., Ltd

1 153

 

A 986

Shandong Holitech Chemical Industry Co., Ltd

1 153

 

A 987

Henan Junhua Development Company Ltd

1 153

 

A 988

Alle übrigen Unternehmen

415

A 999

(3)   Für die namentlich genannten Hersteller beläuft sich der endgültige Antidumpingzoll für die in Absatz 1 beschriebene Ware auf die Differenz zwischen dem Mindesteinfuhrpreis und dem Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, in allen Fällen, in denen letzterer unter dem Mindesteinfuhrpreis liegt. Für diese namentlich genannten Hersteller wird kein Zoll erhoben, wenn der Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, gleich hoch oder höher ist als der entsprechende Mindesteinfuhrpreis.

(4)   Die Anwendung des Mindesteinfuhrpreises für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die eine Erklärung in folgender Form enthält, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, mit Angabe ihres Namens und ihrer Funktion datiert und unterzeichnet wurde: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Melamin von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

(5)   Für die namentlich genannten Hersteller wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (136) der Kommission bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, der genannte Mindesteinfuhrpreis um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht. Der Zoll entspricht in diesem Fall der Differenz zwischen dem herabgesetzten Mindesteinfuhrpreis und dem herabgesetzten Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt.

(6)   Für alle anderen Unternehmen wird, falls die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt werden, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 131 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 bei der Ermittlung des Zollwerts verhältnismäßig aufgeteilt wird, der nach Absatz 2 berechnete Antidumpingzoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

Artikel 2

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 457/2011 des Rates vom 10. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 124 vom 13.5.2011, S. 2).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/1171 der Kommission vom 30. Juni 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 170 vom 1.7.2017, S. 62).

(4)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 396 vom 30.9.2021, S. 12).

(5)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Melamin mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 252 vom 1.7.2022, S. 6).

(6)  Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles Ltd/Rat der Europäischen Union (T-67/14, ECLI:EU:T:2017:481, Rn. 98).

(7)  Siehe Absatz 103 und Abbildung 1 des Antrags auf Auslaufüberprüfung.

(8)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2609

(9)  Siehe Fußnote 2.

(10)  Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(11)  Bericht, Kapitel 2, S. 6 und 7.

(12)  Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(13)  Abrufbar unter: www.npc.gov.cn/englishnpc/constitution2019/201911/1f65146fb6104dd3a2793875d19b5b29.shtml (abgerufen am 2. Mai 2022).

(14)  Bericht, Kapitel 2, S. 20 und 21.

(15)  Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.

(16)  Bericht, Kapitel 6, S. 120 und 121.

(17)  Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(18)  Bericht, Kapitel 7, S. 167 und 168.

(19)  Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.

(20)  Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108 und 109.

(21)  Siehe http://www.hnzydhjt.com/ (abgerufen am 2. Mai 2023).

(22)  Siehe https://www.sohu.com/a/427199857_120109837 (abgerufen am 2. Mai 2023).

(23)  Siehe http://scaffi.com/news/2492.html (abgerufen am 2. Mai 2023).

(24)  Siehe https://www.hnxlx.com.cn/About/subcompany/cid/155/id/87?btwaf=23932495 (abgerufen am 2. Mai 2023).

(25)  Siehe https://aiqicha.baidu.com/company_detail_30432795595614 (abgerufen am 2. Mai 2023).

(26)  Siehe https://aiqicha.baidu.com/company_detail_31950371346728 (abgerufen am 2. Mai 2023).

(27)  Ebd.

(28)  Siehe http://www.jxgf.com/ (abgerufen am 2. Mai 2023).

(29)  Siehe https://sichuan.scol.com.cn/ggxw/202209/58612536.html (abgerufen am 2. Mai 2023).

(30)  Siehe https://www.sohu.com/a/575647079_1205261 (abgerufen am 2. Mai 2023).

(31)  Siehe http://www.jxgf.com.cn/ (abgerufen am 2. Mai 2023).

(32)  Siehe http://www.xjxlx.com.cn/News/detail/fid/3/cid/470/id/5404.html (abgerufen am 2. Mai 2023).

(33)  Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(34)  Siehe http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 2. Mai 2023).

(35)  Bericht, Kapitel 5, S. 100 und 101.

(36)  Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(37)  Siehe z. B.: Blanchette, J. — Xi’s Gamble: The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster, in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.

(38)  Bericht, Kapitel 2, S. 31 und 32.

(39)  Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 2. Mai 2023).

(40)  General Office of CCP Central Committee’s Guidelines on stepping up the United Front work in the private sector for the new era. Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 15. November 2022).

(41)  Financial Times (2020). „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 2. Mai 2023).

(42)  Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(43)  Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.

(44)  14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen. Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 2. Mai 2023).

(45)  Ebd., Abschnitt II.3.

(46)  Ebd., Abschnitt IV.I.

(47)  Ebd., Abschnitt VIII.1.

(48)  14. Fünfjahresplan zur ökologischen Entwicklung der Industrie. Abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2021-12/03/content_5655701.htm (miit.gov.cn) (abgerufen am 2. Mai 2023).

(49)  Ebd., Abschnitt III.2.

(50)  Siehe Abschnitt I.1.39 sowie Abschnitt I.1.56 des Anhangs des Leitfadens, abrufbar unter: www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/5449193/files/26c9d25f713f4ed5b8dc51ae40ef37af.pdf (abgerufen am 2. Mai 2023).

(51)  Abschnitt III des Leitfadens.

(52)  14. Fünfjahresplan zur hochwertigen Entwicklung der chemischen Industrie in der Provinz Jiangsu. Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20210906/1175114.shtml (abgerufen am 2. Mai 2023).

(53)  Ebd., Abschnitt 2.2.2.

(54)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der chemischen Industrie der Provinz Shandong. Abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 2. Mai 2023).

(55)  Ebd., Abschnitt III.4.

(56)  Richtungsweisende Stellungnahme zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der petrochemischen und chemischen Industrie im Rahmen des 14. Fünfjahresplans. Abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-04/08/content_5683972.htm#msdynttrid=WRmyf07ph0z74SHmXoOLKjRWl09BdZ4lGdYp9fiI9xU (abgerufen am 2. Mai 2023).

(57)  Ebd., Abschnitt I.3.

(58)  Ebd.

(59)  Ebd., Abschnitt VIII.

(60)  Mitteilung über die gute Arbeit bezüglich des Abschlusses und der Umsetzung mittel- und langfristiger Kohleverträge von 2021. Abrufbar unter: http://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2020-12/09/content_5568450.htm (abgerufen am 2. Mai 2023).

(61)  Ebd.

(62)  Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(63)  Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(64)  Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(65)  Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(66)  Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(67)  Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(68)  Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(69)  Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(70)  Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(71)  Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(72)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(73)  Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 2. Mai 2023). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“

(74)  Siehe die Bekanntmachung über die Methode zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken (Notice on the Commercial banks performance evaluation method) der CBIRC vom 15. Dezember 2020. Abrufbar unter: http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 2. Mai 2023).

(75)  Siehe Arbeitspapier des IWF „Resolving China’s Corporate Debt Problem“, Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(76)  Bericht, Kapitel 6, S. 121, 122, 126-128 und 133-135.

(77)  Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29. Abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 2. Mai 2023).

(78)  Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 2. Mai 2023).

(79)  Henan Haohua Junhua hält 81 % an Henan Junhua Development. Siehe https://aiqicha.baidu.com/company_detail_31229783116721 (zuletzt abgerufen am 5. Juni 2023).

(80)  14. Fünfjahresplan für die nationale wirtschaftliche und soziale Entwicklung und langfristige Ziele bis zum Jahr 2035. Abrufbar unter: http://www.gov.cn/xinwen/2021-03/13/content_5592681.htm (abgerufen am 2. Mai 2023).

(81)  Ebd., Abschnitt 1.1.

(82)  Ein solcher Ansatz wurde vom Gericht in seinem Urteil vom 21. Juni 2023, Guangdong Haomei New Materials und Guangdong King Metal Light Alloy Technology/Kommission (T-326/21, ECLI:EU:T:2023:347, Rn. 104), bestätigt.

(83)  Siehe zum Beispiel Erwägungsgrund 85.

(84)  Vgl. die Erwägungsgründe 75 und 76.

(85)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie). Abrufbar unter: https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income (zuletzt abgerufen am 3. Juli 2023).

(86)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(87)  Absätze 59 und 60 und Tabelle 1 des Antrags auf Auslaufüberprüfung.

(88)  Abschnitt 5.2.3 des Antrags auf Auslaufüberprüfung.

(89)  Die letztlich wichtigsten Rohstoffe in der Herstellung von Melamin und Stickstoffdünger sind Erdgas bzw. Kohle. Erdgas und Kohle werden zur Herstellung von Ammoniak verwendet. Ammoniak kann zu Harnstoff oder Salpetersäure weiterverarbeitet werden. Salpetersäure wird für die Herstellung von Ammoniumnitrat verwendet, das ein Stickstoffdünger ist. Es kann weiter vermischt werden, um andere Arten von Stickstoffdünger zu gewinnen, z. B. Harnstoffammoniumnitrat (HAN, mit Harnstoff vermischtes Ammoniumnitrat) oder Kalziumammoniumnitrat (KAN, mit Kalzium aus Kalkstein vermischtes Ammoniumnitrat). Harnstoff kann unter Zugabe von Ammoniak auch zur Herstellung von Melamin verwendet werden. Stickstoffdünger, Harnstoff und Melamin werden oft von denselben vertikal integrierten Unternehmen hergestellt.

(90)  Abrufbar unter: https://connect.ihsmarkit.com/gta/home (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(91)  International Trade Centre, Market Access Map. Abrufbar unter https://www.macmap.org/en/query/customs-duties (zuletzt abgerufen am 5. April 2023).

(92)  Doing Business 2020. Economy Profile Turkey, S. 51. Abrufbar unter https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/t/turkey/TUR.pdf (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023). Trading across Borders methodology. Abrufbar unter https://archive.doingbusiness.org/en/methodology/trading-across-borders (zuletzt abgerufen am 9. Februar 2023).

(93)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(94)  Global Trade Atlas. Abrufbar unter https://www.globaltradealert.org/data_extraction (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(95)  Aserbaidschan, Belarus, Nordkorea, Turkmenistan, Usbekistan.

(96)  Die CCCMC stützte sich auf die Datenbank UN COMTRADE.

(97)  Siehe Anhang III zum Vermerk zu den Quellen.

(98)  Siehe https://www.dgtr.gov.in/anti-dumping-cases/anti-dumping-investigation-concerning-imports-melamine-originating-or-exported (zuletzt abgerufen am 5. April 2023).

(99)  Einfuhrstatistiken aus dem Global Trade Atlas, abrufbar unter https://connect.ihsmarkit.com/gta/home (zuletzt abgerufen am 4. April 2023).

(100)  Erwägungsgrund 103 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/809 der Kommission vom 13. April 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Taiwan im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 14.4.2023, S. 22).

(101)  Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, I. Dönem: Ocak-Haziran 2022 (Strom- und Erdgaspreise, erstes Halbjahr: Januar-Juni 2022), Tabelle 1. Abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Elektrik-ve-Dogal-Gaz-Fiyatlari-I.-Donem:-Ocak-Haziran-2022-45567 (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2023).

(102)  Elektrik ve Doğal Gaz Fiyatları, I. Dönem: Ocak-Haziran 2022 (Strom- und Erdgaspreise, erstes Halbjahr: Januar-Juni 2022), Tabelle 3. Abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Elektrik-ve-Dogal-Gaz-Fiyatlari-I.-Donem:-Ocak-Haziran-2022-45567 (zuletzt abgerufen am 20. Januar 2023).

(103)  Abrufbar unter https://www.isu.gov.tr/sufiyatlari/ (zuletzt abgerufen am 30. Januar 2023).

(104)  Siehe https://www.icis.com/explore/commodities/chemicals/melamine/ (zuletzt abgerufen am 11. April 2023).

(105)  Siehe zum Beispiel https://www.weforum.org/agenda/2022/11/russia-ukraine-invasion-global-energy-crisis/ (zuletzt abgerufen am 9. Juni 2023), https://blogs.worldbank.org/developmenttalk/energy-shock-could-sap-global-growth-years (zuletzt abgerufen am 9. Juni 2023), https://www.reuters.com/business/energy/year-russia-turbocharged-global-energy-crisis-2022-12-13/ (zuletzt abgerufen am 9. Juni 2023).

(106)  Verbraucherpreisindex, März 2023, Tabelle 2. Abrufbar unter: https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-March-2023-49652&dil=2 (zuletzt abgerufen am 11. April 2023).

(107)  Die Kommission räumt ein, dass die für Xinjiang XLX festgestellte Entwicklung der Energiepreise auf verzerrten Kosten und Preisen beruhte. Da es in dieser Auslaufüberprüfung nicht darum geht, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern festzustellen, ob das Dumping anhielt, war es für die Kommission akzeptabel, den von Xinjiang XLX beobachteten Anstieg der Energiepreise als konservativen Näherungswert für die Berichtigung der unverzerrten Strom- und Erdgaskosten zu verwenden.

(108)  Abrufbar unter https://www.erieri.com/salary (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(109)  Abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(110)  Tabelle „Monthly average labour cost and components by economic activity, 2020“ , abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(111)  Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eurostat/documents/3859598/5902521/KS-RA-07-015-DE.PDF.pdf/680c5819-8a93-4c18-bea6-2e802379df86?t=1414781445000 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(112)  Tabelle „Labour Cost Indices (2015 = 100)“ , abrufbar unter https://data.tuik.gov.tr/Kategori/GetKategori?p=istihdam-issizlik-ve-ucret-108&dil=2 (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(113)  Abrufbar unter http://www.egegubre.com.tr/mali.html (zuletzt abgerufen am 7. Februar 2023).

(114)  Abrufbar unter https://www.tekfen.com.tr/en/financial-statements-4-22 (zuletzt abgerufen am 7. Februar 2023).

(115)  Abrufbar unter https://www.kap.org.tr/en/sirket-finansal-bilgileri/4028e4a240f2ef4701410810f53601c4 (zuletzt abgerufen am 7. Februar 2023).

(116)  Siehe die Prüfberichte für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar bis 30. Juni 2022, abrufbar unter https://www.kap.org.tr/Bildirim/1004178 und https://www.kap.org.tr/tr/Bildirim/1056023 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2023).

(117)  Siehe die Prüfberichte für die Zeiträume 1. Januar bis 31. Dezember 2021 und 1. Januar bis 30. Juni 2022, abrufbar unter https://www.kap.org.tr/tr/Bildirim/1007098 und https://www.kap.org.tr/tr/Bildirim/1057306 (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2023).

(118)  Abrufbar unter https://connect.ihsmarkit.com/gta/home (zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023).

(119)  Economy Profile China. Doing Business 2020, S. 84 und 88. Abrufbar unter https://archive.doingbusiness.org/content/dam/doingBusiness/country/c/china/CHN.pdf (zuletzt abgerufen am 22. Februar 2023).

(120)  Abschnitt 5.3.1 sowie die Anhänge 8.1 und 8.2 des Antrags auf Auslaufüberprüfung. Die Anhänge 8.1 und 8.2 enthalten das Chemicals Economics Handbook — Melamine 2020 (im Folgenden „CEH-Bericht“) und das entsprechende Data Workbook. Da der CHE-Bericht Urheberrechten Dritter unterliegt, werden die in dem Bericht und dem Data Workbook enthaltenen Daten in Spannen angegeben.

(121)  Anhang 8.2 des Antrags auf Auslaufüberprüfung. Siehe die Tabellen China-Producers und China-Additional capacity.

(122)  Referenzliste 2023. Abrufbar unter https://www.eurotecnica.it/images/PDF/reflist.pdf (zuletzt abgerufen am 12. April 2023).

(123)  Anhang 8.2 des Antrags auf Auslaufüberprüfung. Siehe Tabelle China-Supply Demand.

(124)  Abrufbar unter https://connect.ihsmarkit.com/gta/home (zuletzt abgerufen am 12. April 2023).

(125)  Melamine From the People’s Republic of China: Antidumping Duty and Countervailing Duty Orders. Abrufbar unter https://www.federalregister.gov/documents/2015/12/28/2015-32632/melamine-from-the-peoples-republic-of-china-antidumping-duty-and-countervailing-duty-orders (zuletzt abgerufen am 10. Mai 2023).

(126)  Notice of the Department for Internal Market Defence of the Eurasian Economic Commission „On the application of anti-dumping measures against melamine originating from the People’s Republic of China and imported into the customs territory of the Eurasian Economic Union“. Abrufbar unter http://www.eurasiancommission.org/ru/act/trade/podm/investigations/PublicDocuments/AD34_notice_dated05042022.pdf (zuletzt abgerufen am 10. Mai 2023).

(127)  Anhang 8.2 des Antrags auf Auslaufüberprüfung. Siehe die Tabellen „World consumption of melamine by region und Central and Eastern European consumption of melamine by country.

(128)  So lagen die Preise für chinesische Ausfuhren in die sechs wichtigsten Ausfuhrmärkte 2015 und 2016 ungefähr zwischen 750 EUR/Tonne und 850 EUR/Tonne. Quelle: Global Trade Atlas. Abrufbar unter https://my.ihs.com/ (zuletzt abgerufen am 28. Juni 2023).

(129)  Bei dem hinzugefügten Antidumpingzoll handelt es sich um Mindesteinfuhrpreise für drei ausführende Hersteller und einen festgelegten spezifischen Zollsatz für alle anderen ausführenden Hersteller. Die Einfuhren von den drei Parteien, für die der Mindesteinfuhrpreis galt, waren, sofern sie über dem Mindesteinfuhrpreis lagen, vom Antidumpingzoll befreit, während die für Einfuhren von diesen Parteien, die unter dem Mindesteinfuhrpreis lagen, geltenden Antidumpingzölle je nach Nettorechnungswert vor der Einfuhr variierten. Darüber hinaus gab es Einfuhren von anderen ausführenden Herstellern, für die der festgelegte Residualzoll in Höhe von 415 EUR pro Tonne galt. Angesichts dieses gemischten Bilds wurde die Höhe der hinzugefügten Antidumpingzölle auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 14 Absatz 6 der Grundverordnung mitgeteilten Daten zu Melamineinfuhren bestimmt, da dieser Datensatz die bezahlten Beträge umfasste.

(130)  Der vollständige Auszug ist in TRON t23.002667 verfügbar.

(131)   93 345/(9/12) = 124 459. 124 459/64 673 = 192,4 %.

(132)   61 668/(9/12) = 82 223. 82 223/73 288 = 112,2 %.

(133)  TRON: t23.002400 vom 23. Mai 2023.

(134)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(135)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(136)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/247


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1777 DER KOMMISSION

vom 14. September 2023

zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Ausschusses für Schutzmaßnahmen und für die gemeinsame Ausfuhrregelung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2015/478 ist eine Überwachung durch die Union zulässig, falls Einfuhrtrends bei einer Ware die Herstellung in der Union zu schädigen drohen und sofern die Interessen der Union dies erfordern. Nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2015/755 ist die Einführung einer Überwachung möglich, wenn die Interessen der Union dies erforderlich machen. Eine nachträgliche Überwachung, im Zuge derer jeder Mitgliedstaat zur Übermittlung der Einfuhrdaten an die Europäische Kommission kurz nach der tatsächlichen Einfuhr verpflichtet ist, kann im Rahmen beider Verordnungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a eingeführt werden.

(2)

Nach Informationen, die der Kommission vorliegen, haben die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen in letzter Zeit beträchtlich zugenommen.

(3)

Die Einfuhren von Bioethanol für Kraftstoffanwendungen aus allen Ursprungsländern stiegen zwischen 2021 und 2022 um nahezu 80 % (in Ermangelung von TARIC-Codes beruhen diese Mengen auf vollständigen KN-Codes und können auch andere Arten von Bioethanol umfassen). Die mengenmäßig wichtigsten Ausfuhrländer waren im Jahr 2022 Brasilien, die Vereinigten Staaten, das Vereinigte Königreich und Peru.

(4)

Zusätzliche Analysen auf der Grundlage extrapolierter TARIC-Daten für die drei repräsentativsten KN-Codes (d. h. mehr als 90 % der Einfuhren auf TARIC-Ebene) haben gezeigt, dass die Einfuhren von Bioethanol für Kraftstoffanwendungen zwischen 2021 und 2022 um 45 % stiegen. Zudem wurde in den ersten fünf Monaten des Jahres 2023 ein Anstieg um weitere 43,5 % im Vergleich zum selben Zeitraum im Jahr 2022 verzeichnet.

(5)

Diesen extrapolierten Daten zufolge sind die drei wichtigsten Ausfuhrländer in die Union die Vereinigten Staaten, Brasilien und Peru. Pakistan wies zwischen 2021 und 2022 mit 179 % den stärksten Anstieg bei Einfuhren auf und ist damit das viertwichtigste Land in Bezug auf Einfuhrmengen. Im selben Zeitraum stiegen die Einfuhren aus den Vereinigten Staaten um 96 %, jene aus Brasilien um 37 %. Die Einfuhren aus Peru gingen um 13 % zurück.

(6)

Der EU-Markt erscheint aufgrund seiner hohen Preise sehr attraktiv. Die Preise der Einfuhren aus Brasilien und den Vereinigten Staaten liegen um mehr als 15 % unter den EU-Preisen (3). Außerdem verfügen beide Länder über sehr große Produktionskapazitäten.

(7)

Wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht, übersteigt die Produktion der Vereinigten Staaten und Brasiliens ihren jeweiligen Inlandsverbrauch bei Weitem, sodass sie Überkapazitäten für die Ausfuhrmärkte besitzen. Der EU-Verbrauch beläuft sich auf ca. 4,6 Mio. Tonnen und die Hersteller aus den Vereinigten Staaten sowie Brasilien besitzen Überkapazitäten von insgesamt 5,5 Mio. Tonnen, die für die Ausfuhr zur Verfügung stehen; somit können sie die Nachfrage in der Union decken.

Tabelle

Produktion und Verbrauch im Jahr 2022

Jahr 2022 (Tonnen)

Vereinigte Staaten

Brasilien

EU

Produktion

46 210 800

22 549 600

3 970 000

Verbrauch

41 685 000

21 517 400

4 605 200

Überkapazitäten

4 525 800

1 032 200

- 635 200

(8)

Mit dem Anstieg der Einfuhren geht eine Abnahme des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der EU um 10 % einher. Die Quote der Einfuhren im Vergleich zur Produktion der EU stieg von 21 % im Jahr 2021 auf 39 % im Jahr 2022.

(9)

Es sei daran erinnert, dass eine nachträgliche Überwachung betreffend die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen (Bioethanol) erstmals im November 2020 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission (4) eingeführt wurde. Mit dieser Verordnung wurden bestimmte TARIC-Codes für einen Zeitraum von einem Jahr eingeführt.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 lief am 4. November 2021 aus; somit wurden die Codes im Zollsystem deaktiviert. Im Jahr 2021 waren die Einfuhren von Bioethanol gesunken, weshalb zu jener Zeit kein Anlass für eine Verlängerung der Überwachung bestand.

(11)

Auf der Grundlage der jüngsten Trends bei den Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen, der insbesondere in den Vereinigten Staaten und Brasilien verfügbaren großen Überkapazitäten, wie in Erwägungsgrund (7) dargelegt, und der niedrigeren Preise der Einfuhren in die Union könnten sich jedoch in naher Zukunft die schädigenden Auswirkungen auf die Unionshersteller weiter verschärfen.

(12)

Nach Angaben des Wirtschaftszweigs der Union haben sich die meisten Wirtschaftsindikatoren seit dem vierten Quartal 2021 verschlechtert, was auf eine Schädigung der in die Stichprobe einbezogenen EU-Hersteller im Zeitraum vom vierten Quartal 2021 bis zum dritten Quartal 2022 hindeutet:

Produktion (Rückgang um 10 %),

Kapazitätsauslastung (Rückgang um 9 %),

Verkaufsmenge der Union (Rückgang um 6 %),

Lagerbestände (Anstieg um 15 %),

Investitionen (Rückgang um 44 %),

Rentabilität (Rückgang um 57 %).

(13)

Im Interesse der Union sollten daher die Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen der nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen, damit statistische Daten vor der Veröffentlichung offizieller Einfuhrstatistiken schnell für eine Trendanalyse der Einfuhren aus allen Drittstaaten verfügbar sind. Zeitnahe Handelsdaten sind erforderlich, um der Anfälligkeit des EU-Markts für Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen entgegenzuwirken und plötzliche Umwälzungen auf dem Weltmarkt zu erkennen.

(14)

Da Kraftstoffethanol unter verschiedenen KN-Codes eingereiht werden kann, die andere Waren enthalten, sollten spezifische TARIC-Codes geschaffen werden, um eine angemessene Beobachtung zu gewährleisten, die sich auf die betreffenden Waren beschränkt. Die nachträgliche Überwachung sollte die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren umfassen.

(15)

Damit Einfuhrtrends ordnungsgemäß beobachtet werden können und die relevanten TARIC-Codes nicht wieder deaktiviert werden, sollte eine nachträgliche Überwachung für einen Zeitraum von drei Jahren eingeführt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Einfuhr von im Anhang dieser Verordnung aufgeführtem Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen unterliegt der nachträglichen Überwachung durch die Union im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2015/478 und (EU) 2015/755.

(2)   Die Einreihung der unter diese Verordnung fallenden Waren erfolgt auf der Grundlage des TARIC-Codes. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Waren wird gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und bleibt für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16.

(2)   ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33.

(3)  Daten des europäischen Wirtschaftszweigs.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1628 der Kommission vom 3. November 2020 zur Einführung einer nachträglichen Überwachung der Einfuhren von Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen durch die Union (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


ANHANG

Liste der Waren, die einer nachträglichen Überwachung durch die Union unterliegen

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand einer nachträglichen Überwachung ist, handelt es sich um Kraftstoffethanol aus erneuerbaren Quellen, d. h. Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), auch vergällt, ausgenommen Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von mehr als 0,3 % (m/m) gemessen nach der Norm EN 15376, jedoch einschließlich Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Gemischen mit Benzin mit einem Ethylalkoholgehalt von mehr als 10 % (V/V) enthalten ist. Die betroffene Ware umfasst auch Ethylalkohol aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen (gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), der in Ethyl-tert-Butylether (ETBE) enthalten ist.

Die Warendefinition ist ausschließlich auf Ethanol aus erneuerbaren Quellen für Kraftstoffanwendungen beschränkt. Daher sind synthetisches Ethanol und Ethanol aus erneuerbaren Quellen, das für andere Anwendungen als Kraftstoffe bestimmt ist, d. h. für industrielle Zwecke und Getränke, nicht erfasst.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den folgenden KN- und TARIC-Codes eingereiht:

KN-Code

TARIC-Code-Erweiterung

ex  22071000

11

ex  22072000

11

ex  22089099

11

ex 2710 12 21

10

ex 2710 12 25

10

ex 2710 12 31

10

ex 2710 12 41

10

ex 2710 12 45

10

ex 2710 12 49

10

ex 2710 12 50

10

ex 2710 12 70

10

ex 2710 12 90

10

ex 2909 19 10

10

ex 3814 00 10

10

ex 3814 00 90

70

ex 3820 00 00

10

ex 3824 99 92

66


BESCHLÜSSE

15.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 228/251


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1778 DER KOMMISSION

vom 12. September 2023

betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Schweden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6246)

(Nur der schwedische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf schweinehaltende Betriebe.

(3)

Die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats ist in Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen. Ferner sieht Artikel 6 der genannten Durchführungsverordnung vor, dass das betreffende Gebiet in Anhang I Teil II der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzone II gelistet wird und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die Sperrzone II umfasst. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umfassen unter anderem Verbote von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Sperrzonen.

(5)

Schweden hat der Kommission mitgeteilt, dass am 6. September 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Gemeinde Fagersta bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Schweden in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung des von den jüngsten Ausbrüchen bei Wildschweinen betroffenen Gebiets Schwedens als Sperrzone II in Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, die für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Zonen gelten, auch für Verbringungen dieser Sendungen aus der von Schweden nach diesem jüngsten Ausbruch eingerichteten infizierten Zone gelten, und zwar zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen.

(8)

Daher sollte diese infizierte Zone im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden und den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, die für Sperrzonen II gelten. Aufgrund dieser neuen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der infizierten Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer gemäß der genannten Durchführungsverordnung nicht genehmigt werden. Die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte ebenfalls in diesem Beschluss festgelegt werden.

(9)

Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Schweden ergeben, sollte der vorliegende Beschluss vorsehen, dass Schweden die Verbringung von Sendungen von in der infizierten Zone gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht genehmigen sollte.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(11)

Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher unverzüglich die infizierte Zone in Schweden eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(12)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Schweden stellt sicher, dass es gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Schweden stellt sicher, dass in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II gelten.

Artikel 3

Schweden stellt sicher, dass die Verbringung von Sendungen von Schweinen, die in den im Anhang als infizierte Zone aufgeführten Gebieten gehalten wurden, und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer nicht genehmigt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 6. Dezember 2023.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 12. September 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).


ANHANG

Gebiete, die gemäß Artikel 1 als infizierte Zone in Schweden ausgewiesen werden

Gültig bis

Provinz Västmanland:

30 % der Gemeinde Surahammar, unten im Osten begrenzt durch die Straße Nr. 66,

100 % der Gemeinde Fagersta,

68 % der Gemeinde Norberg, oben im Norden begrenzt nahe der Straßen 270 und Nr. 68,

6 % der Gemeinde Skinnskatteberg, unten im Süden begrenzt durch die Straße Nr. 250,

0,4 % der Gemeinde Västerås, unten im Südosten begrenzt durch die Straße Nr. 685,

12 % der Gemeinde Sala, im Osten begrenzt durch die Straße Nr. 681

Provinz Dalarna:

1 % der Gemeinde Avesta, im Nordosten begrenzt durch die Straße Nr. 693,

6 % der Gemeinde Smedjebacken, im Westen begrenzt durch die Straße Nr. 66

6.12.2023