ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 224

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
12. September 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1753 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1754 der Kommission vom 11. September 2023 zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1755 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

18

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1756 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 der Kommission vom 11. September 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie SALVECO SALVESAFE PRODUCTS gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

34

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1759 der Kommission vom 11. September 2023 über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

100

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1760 der Kommission vom 11. September 2023 über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

105

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1753 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Pyriproxyfen wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Pyriproxyfen vor (2). Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Pyriproxyfen auf Muskeln, Fett, Lebern und Nieren von Schweinen, Rindern, Ziegen und Pferden sowie in Milch von Rindern und Pferden auf die Bestimmungsgrenze im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende gute Agrarpraxis (GAP). Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, den RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen.

(3)

Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Mandeln, Esskastanien, Haselnüssen, Pekannüssen, Pistazien, Walnüssen, Pinienkernen, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale und Wassermelonen im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage der geltenden GAP und Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“), deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, gesenkt werden sollten. (3) Außerdem zog sie den Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen und Tee auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, beibehalten werden sollten3 (4). Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Zitrusfrüchten, Kirschen und Kumquats auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, angehoben werden sollten. Da die Behörde in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme (5) bestätigt hat, dass der RHG für Pyriproxyfen auf Bananen für die Verbraucher sicher ist, kann dieser RHG beibehalten werden. Da jedoch einige Informationen fehlten, wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Daher werden die RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pistazien, Walnüsse, Pinienkerne, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Wassermelonen, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen, Tee, Zitrusfrüchte, Kirschen, Kumquats und Bananen überprüft, obwohl sie als sicher angesehen werden. Bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen.

(4)

Die Behörde stellte fest, dass es keine Rückstandsuntersuchungen gab, die eine Ableitung von RHG für Pyriproxyfen auf Macadamianüssen, Avocadofrüchten, Granatäpfeln, Cherimoyas, Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln, sonstigem Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Zwiebelgemüse, Okras/Griechischen Hörnchen, Kürbissen, Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse), Kopfsalaten und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten (Blätter), Brunnenkresse, Chicorée, frischen Kräutern und essbaren Blüten, Hülsengemüse, Stängelgemüse, Bohnen (getrocknet) und Sojabohnen ermöglichten; daher wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Da derartige Untersuchungen fehlen, die für die Ableitung eines RHG benötigt werden, hält es die Kommission für angemessen, die RHG für diese Erzeugnisse auf der Höhe der erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen.

(5)

Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für Pyriproxyfen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind.

(6)

Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Dies gilt für alle Erzeugnisse.

(9)

Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. April 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. April 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; mit Gründen versehene Stellungnahme mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for pyriproxyfen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“; EFSA Journal 2022;20(11):7617.

(3)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Bericht mit dem Titel „Scientific support for preparing an EU position in the 51st Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“; EFSA Journal 2019;17(7):5797.

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Bericht mit dem Titel „Scientific support for preparing an EU position for the 52nd Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“; EFSA Journal 2021;19(8):6766.

(5)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; mit Gründen versehene Stellungnahme mit dem Titel „Modification of the existing maximum residue level for pyriproxyfen in bananas“; EFSA Journal 2016;14(2):4387.


ANHANG

Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang II wird folgende Spalte für Pyriproxyfen angefügt:

„ANHANG II

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (1)

Pyriproxyfen (F)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,7

0110010

Grapefruits

(+)

0110020

Orangen

(+)

0110030

Zitronen

(+)

0110040

Limetten

(+)

0110050

Mandarinen

(+)

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,01  (*1)

0120010

Mandeln

(+)

0120020

Paranüsse

(+)

0120030

Kaschunüsse

(+)

0120040

Esskastanien

(+)

0120050

Kokosnüsse

(+)

0120060

Haselnüsse

(+)

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

(+)

0120090

Pinienkerne

(+)

0120100

Pistazien

(+)

0120110

Walnüsse

(+)

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

 

0130010

Äpfel

0,05(+)

0130020

Birnen

0,01  (*1) (+)

0130030

Quitten

0,01  (*1) (+)

0130040

Mispeln

0,01  (*1) (+)

0130050

Japanische Wollmispeln

0,01  (*1) (+)

0130990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,4(+)

0140020

Kirschen (süß)

1,5(+)

0140030

Pfirsiche

0,5(+)

0140040

Pflaumen

0,3(+)

0140990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

0,01  (*1)

0151010

Tafeltrauben

(+)

0151020

Keltertrauben

(+)

0152000

b)

Erdbeeren

0,05(+)

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  (*1)

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

0,01  (*1)

0154010

Heidelbeeren

 

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

0154050

Hagebutten

 

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

0154080

Holunderbeeren

 

0154990

Sonstige (2)

 

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,01  (*1)

0161020

Feigen

0,01  (*1)

0161030

Tafeloliven

0,01  (*1) (+)

0161040

Kumquats

0,5(+)

0161050

Karambolen

0,01  (*1)

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,01  (*1) (+)

0161070

Jambolans

0,01  (*1)

0161990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,01  (*1)

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01  (*1)

0163020

Bananen

0,7(+)

0163030

Mangos

0,02  (*1) (+)

0163040

Papayas

0,3(+)

0163050

Granatäpfel

0,01  (*1)

0163060

Cherimoyas

0,01  (*1)

0163070

Guaven

0,01  (*1)

0163080

Ananas

0,01  (*1) (+)

0163090

Brotfrüchte

0,01  (*1)

0163100

Durianfrüchte

0,01  (*1)

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  (*1)

0163990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

0,01  (*1)

0211000

a)

Kartoffeln

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

 

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  (*1)

0220010

Knoblauch

 

0220020

Zwiebeln

 

0220030

Schalotten

 

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0220990

Sonstige (2)

 

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

0,7(+)

0231020

Paprikas

0,6(+)

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

0,6(+)

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

0,01  (*1)

0231990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,04

0232010

Schlangengurken

(+)

0232020

Gewürzgurken

(+)

0232030

Zucchinis

(+)

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0233010

Melonen

0,07(+)

0233020

Kürbisse

0,01  (*1)

0233030

Wassermelonen

0,02(+)

0233990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0234000

d)

Zuckermais

0,01  (*1)

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  (*1)

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  (*1)

0241000

a)

Blumenkohle

 

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

 

0243020

Grünkohle

 

0243990

Sonstige (2)

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  (*1)

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  (*1)

0252010

Spinat

 

0252020

Portulak

 

0252030

Mangold

 

0252990

Sonstige (2)

 

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  (*1)

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  (*1)

0255000

e)

Chicorée

0,01  (*1)

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  (*1)

0256010

Kerbel

 

0256020

Schnittlauch

 

0256030

Sellerieblätter

 

0256040

Petersilie

 

0256050

Salbei

 

0256060

Rosmarin

 

0256070

Thymian

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

0256090

Lorbeerblätter

 

0256100

Estragon

 

0256990

Sonstige (2)

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  (*1)

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0260050

Linsen

 

0260990

Sonstige (2)

 

0270000

Stängelgemüse

0,01  (*1)

0270010

Spargel

 

0270020

Kardonen

 

0270030

Stangensellerie

 

0270040

Fenchel

 

0270050

Artischocken

 

0270060

Porree

 

0270070

Rhabarber

 

0270080

Bambussprossen

 

0270090

Palmherzen

 

0270990

Sonstige (2)

 

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  (*1)

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  (*1)

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,01  (*1)

0300010

Bohnen

 

0300020

Linsen

 

0300030

Erbsen

 

0300040

Lupinen

 

0300990

Sonstige (2)

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

0,01  (*1)

0401020

Erdnüsse

0,01  (*1)

0401030

Mohnsamen

0,01  (*1)

0401040

Sesamsamen

0,01  (*1)

0401050

Sonnenblumenkerne

0,01  (*1)

0401060

Rapssamen

0,01  (*1)

0401070

Sojabohnen

0,01  (*1)

0401080

Senfkörner

0,01  (*1)

0401090

Baumwollsamen

0,05(+)

0401100

Kürbiskerne

0,01  (*1)

0401110

Saflorsamen

0,01  (*1)

0401120

Borretschsamen

0,01  (*1)

0401130

Leindottersamen

0,01  (*1)

0401140

Hanfsamen

0,01  (*1)

0401150

Rizinusbohnen

0,01  (*1)

0401990

Sonstige (2)

0,01  (*1)

0402000

Ölfrüchte

0,01  (*1)

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

(+)

0402020

Ölpalmenkerne

 

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

0402040

Kapok

 

0402990

Sonstige (2)

 

0500000

GETREIDE

0,01  (*1)

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

15(+)

0620000

Kaffeebohnen

0,05 (*1)

0630000

Kräutertees aus

0,05 (*1)

0631000

a)

Blüten

 

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

 

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

 

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

 

0640000

Kakaobohnen

0,05 (*1)

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05 (*1)

0700000

HOPFEN

0,05 (*1)

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05 (*1)

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05 (*1)

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05 (*1)

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05 (*1)

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,05 (*1)

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,05 (*1)

0850000

Knospengewürze

0,05 (*1)

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05 (*1)

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05 (*1)

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

0,01  (*1)

0900010

Zuckerrübenwurzeln

 

0900020

Zuckerrohre

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

 

0900990

Sonstige (2)

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

0,01  (*1)

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

 

1011020

Fett

 

1011030

Leber

 

1011040

Nieren

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1011990

Sonstige (2)

 

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

 

1012020

Fett

 

1012030

Leber

 

1012040

Nieren

 

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1012990

Sonstige (2)

 

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

 

1013020

Fett

 

1013030

Leber

 

1013040

Nieren

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1013990

Sonstige (2)

 

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

 

1014020

Fett

 

1014030

Leber

 

1014040

Nieren

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1014990

Sonstige (2)

 

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

 

1015020

Fett

 

1015030

Leber

 

1015040

Nieren

 

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1015990

Sonstige (2)

 

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

 

1016020

Fett

 

1016030

Leber

 

1016040

Nieren

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1016990

Sonstige (2)

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

 

1017020

Fett

 

1017030

Leber

 

1017040

Nieren

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

 

1017990

Sonstige (2)

 

1020000

Milch

0,01  (*1)

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,01  (*1)

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05 (*1)

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01  (*1)

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01  (*1)

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01  (*1)

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

Pyriproxyfen (F)

(F) = Fettlöslich

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. September 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110010 Grapefruits

0110020 Orangen

0110030 Zitronen

0110040 Limetten

0110050 Mandarinen

0120010 Mandeln

0120020 Paranüsse

0120030 Kaschunüsse

0120040 Esskastanien

0120050 Kokosnüsse

0120060 Haselnüsse

0120080 Pekannüsse

0120090 Pinienkerne

0120100 Pistazien

0120110 Walnüsse

0130020 Birnen

0130030 Quitten

0130040 Mispeln

0130050 Japanische Wollmispeln

0140010 Aprikosen

0140030 Pfirsiche

0151010 Tafeltrauben

0151020 Keltertrauben

0152000 b) Erdbeeren

0161030 Tafeloliven

0161040 Kumquats

0161060 Kakis/Japanische Persimonen

0163030 Mangos

0163040 Papayas

0163080 Ananas

0231010 Tomaten

0231020 Paprikas

0231030 Auberginen/Eierfrüchte

0232010 Schlangengurken

0232020 Gewürzgurken

0232030 Zucchinis

0233010 Melonen

0401090 Baumwollsamen

0402010 Oliven für die Gewinnung von Öl

0610000 Tees

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 12. September 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130010 Äpfel

0140020 Kirschen (süß)

0140040 Pflaumen

0163020 Bananen

0233030 Wassermelonen

2.

In Anhang III Teil A wird die Spalte für Pyriproxyfen gestrichen.


(*1)  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1754 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) enthält in Anhang III Teil ORO Teilabschnitt FC Abschnitt 1 Punkt ORO.FC.100 Buchstabe c einen Fehler, der sich auf den Inhalt der Bestimmung hinsichtlich der erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen auswirkt.

(2)

Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses, die dieser vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 abgegeben hatte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III Teil ORO Teilabschnitt FC Abschnitt 1 Punkt ORO.FC.100 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält folgende Fassung:

„c)

Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1178/2011 der Kommission (*1) ausgestellt oder anerkannt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).


12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1755 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind sie in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Dezember 2024 aus.

(4)

Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist bei Tschechien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden.

(6)

Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat den Entwurf eines Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 25. Februar 2021 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In dem Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 5. Januar 2023 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) übermittelt, der zufolge angenommen werden kann, dass Rückstände aus der Fettdestillation die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen.

(9)

Die Kommission hat am 22. März 2023 bzw. am 25. Mai 2023 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Rückständen aus der Fettdestillation vorgelegt.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Rückständen aus der Fettdestillation um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Der Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(13)

Die Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte folglich erneuert werden.

(14)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie des Ergebnisses der Risikobewertung ist es jedoch erforderlich, eine Mindestreinheit von Rückständen aus der Fettdestillation und eine Höchstmenge der Verunreinigung Nickel in Rückständen aus der Fettdestillation wie hergestellt festzulegen, um die Sicherheit des Wirkstoffs bei dessen Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation bis zum 15. Dezember 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor dem Ende dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem Zeitpunkt vor dem Enddatum gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  Schlussfolgerung zu: Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fat distillation residues, EFSA Journal, doi: 10.2903/j.efsa.2023.7811.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 178 vom 13.7.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht verfügbar

915 (CIPAC-Nr.)

Nicht verfügbar

≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)

Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren

Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren

Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren

Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Nickel: max. 0,1 g/kg

1. November 2023

31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation gestrichen.

2.

In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„44

Rückstände aus der Fettdestillation

CAS-Nr. nicht verfügbar

915 (CIPAC-Nr.)

Nicht verfügbar

≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert)

Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren

Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren

Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren

Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g

Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten:

Nickel: max. 0,1 g/kg

1. November 2023

31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.“


12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1756 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde Deutschland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 16. Oktober 2020 der Behörde und der Kommission vorgelegt. Im Entwurf seines Bewertungsberichts schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet.

(8)

Am 4. Oktober 2022 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Cydia pomonella granulovirus (CpGV) die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission hat am 22. März 2023 bzw. am 24. Mai 2023 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Cydia pomonella granulovirus (CpGV) vorgelegt.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es sich bei Cydia pomonella granulovirus (CpGV) um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Da Cydia pomonella granulovirus (CpGV) zur Familie der Baculoviridae gehört und keine nachteiligen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten nachgewiesen sind, erfüllt er die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.

(13)

Die Genehmigung für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte folglich erneuert werden.

(14)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und des Ergebnisses der Risikobewertung ist es jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen festzulegen, damit die Einhaltung der Grenzwerte für eine relevante mikrobiologische Kontamination und der Schutz von Anwendern und Arbeitern gewährleistet ist, da Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden.

(15)

Mithin sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffes Cydia pomonella granulovirus (CpGV) wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2022. Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Cydia pomonella granulovirus (CpGV), EFSA Journal 2022;20(11):7630. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Cydia pomonella granulovirus (CpGV)

Entfällt

Bacillus cereus: < 1 × 107 KBE/g in den formulierten Produkten.

1. November 2023

31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Betreffend den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern ist zu berücksichtigen, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und dafür zu sorgen, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

diese Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht PLAN/2023/240 enthalten.

(2)  https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 198 zu Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gestrichen.

2.

in Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„45

Cydia pomonella granulovirus (CpGV)

Entfällt

Bacillus cereus: < 1 × 107 KBE/g in den formulierten Produkten.

1. November 2023

31. Oktober 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

Während des Herstellungsprozesses ist vom Hersteller für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird.

Betreffend den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern ist zu berücksichtigen, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und dafür zu sorgen, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht PLAN/2023/240 enthalten.

(2)  https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.“


12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1757 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E dieses Anhangs aufgeführt.

(2)

Die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad und Tritosulfuron sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Eugenol, Geraniol und Thymol sind in Teil B, und der Wirkstoff Flumetralin in Teil E desselben Anhangs aufgeführt.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad bis zum 31. Oktober 2023, für die Wirkstoffe Chlormequat, Propaquizafop, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl und Tritosulfuron bis zum 30. November 2023 und für den Wirkstoff Flumetralin bis zum 11. Dezember 2023 verlängert.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Sulfurylfluorid bis zum 31. Oktober 2023 verlängert.

(5)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission (6) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Eugenol am 30. November 2023 aus.

(6)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission (7) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Geraniol am 30. November 2023 aus.

(7)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission (8) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Thymol am 30. November 2023 aus.

(8)

Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (9) wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe einschließlich ergänzender Dossiers übermittelt. Alle diese Anträge wurden von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten für zulässig erklärt.

(9)

Für die Wirkstoffe Chlormequat, Eugenol, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad und Thymol wurde die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

(10)

Für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Deltamethrin, MCPA und MCPB benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zusätzlich Zeit, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, für die gegebenenfalls Sachverständige konsultiert werden müssen. Ferner benötigt die Kommission zusätzlich Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(11)

Für die Wirkstoffe Clomazon, Daminozid, Fludioxonil, Flufenacet und Tritosulfuron wurden von der Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angefordert und von den Antragstellern fristgerecht vorgelegt. Die Behörde benötigt jedoch zusätzlich Zeit, um die erhaltenen Informationen zu bewerten und eine Schlussfolgerung dazu anzunehmen, ob die Wirkstoffe die Genehmigungskriterien voraussichtlich erfüllen werden; außerdem benötigt die Kommission zusätzlich Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

(12)

Da wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der jeweiligen Genehmigung am 31. Oktober 2023 bzw. am 30. November 2023 und 11. Dezember 2023 getroffen werden kann und die Gründe für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe verlängert werden, um den Abschluss der erforderlichen Bewertungen zu ermöglichen und die regulatorische Entscheidungsfindung in Bezug auf die jeweiligen Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abzuschließen.

(13)

Da die Risikobewertung von den berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen wurde und noch mehr Zeit für den Abschluss des jeweiligen Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlormequat, Fosthiazat, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid und Tebufenpyrad um neununddreißig Monate und für die Wirkstoffe Eugenol, Flumetralin, Geraniol und Thymol um neunundzwanzig Monate verlängert werden.

(14)

Da die Behörde mehr Zeit benötigt, um bei der Risikobewertung für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Deltamethrin, MCPA und MCPB zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, für die gegebenenfalls Sachverständige konsultiert werden müssen, sollte die Dauer der Verlängerung für diese Wirkstoffe auf dreiunddreißigeinhalb Monate festgelegt werden.

(15)

Da die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angefordert hat, sollte die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Daminozid um zweiundzwanzigeinhalb Monate verlängert werden, und da mehr Zeit für die Bewertung erforderlich ist, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clomazon, Fludioxonil, Flufenacet und Tritosulfuron um neunzehneinhalb Monate verlängert werden.

(16)

Mithin sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

(17)

Falls die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, wird sie das Ablaufdatum auf dasselbe Datum wie vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs festsetzen, je nachdem, welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission vom 7. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bensulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Schwefel, Tebufenpyrad, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 43).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 10).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eugenol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 17).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Geraniol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 18).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Thymol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 33).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26), die weiterhin für das Verfahren der Genehmigung dieser Wirkstoffe gilt, und zwar gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.   

Teil A wird wie folgt geändert:

(1)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

(4)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

(5)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum ersetzt durch „15. September 2025“;

(6)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

(7)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

(8)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

(9)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“;

(10)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“;

(11)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum ersetzt durch „15. Juli 2025“;

(12)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

(13)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

(14)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

(15)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

(16)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

(17)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“;

(18)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“;

(19)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 279 zu Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“;

(20)

in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 307 zu Sulfurylfluorid wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

2.   

Teil B wird wie folgt geändert:

(1)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 45 zu Eugenol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“;

(2)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 46 zu Geraniol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“;

(3)

in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 47 zu Thymol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“;

3.   

Teil E wird wie folgt geändert:

 

In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 1 zu Flumetralin wird das Datum ersetzt durch „ 11. Mai 2026 “.


12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1758 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. April 2019 stellte das Unternehmen Salveco SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ der Produktarten 2, 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HC051278-51 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2, 3 und 4 enthalten ist.

(3)

Am 7. Januar 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung.

(4)

Am 5. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ um eine Biozidproduktfamilie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 handelt, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung dafür erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 20. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ zu erteilen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Unternehmen Salveco SAS erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028967-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 2. Oktober 2023 bis zum 30. September 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 15. Juni 2022 zur Unionszulassung für „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ (ECHA/BPC/346/2022), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.


ANHANG

ZUSAMMENFASSUNG DER EIGENSCHAFTEN EINER BIOZIDPRODUKTFAMILIE

SALVECO SALVESAFE PRODUCTS

Produktart 2 – Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 3 – Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 – Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0028967-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0028967-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

SALVECO SALVESAFE PRODUCTS

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

SALVECO S.A.S.

Anschrift

Avenue Pierre Mendès-France Z.A. Hellieule 4, F 88100 SAINT DIE DES VOSGES Frankreich

Zulassungsnummer

EU-0028967-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0028967-0000

Datum der Zulassung

2. Oktober 2023

Ablauf der Zulassung

30. September 2033

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

SALVECO S.A.S

Anschrift des Herstellers

Avenue Pierre Mendès-France, F-88100 SAINT DIE DES VOSGES Frankreich

Standort der Produktionsstätten

Avenue Pierre Mendès-France, F-88100 SAINT DIE DES VOSGES Frankreich


Name des Herstellers

GESTRA S.A.S

Anschrift des Herstellers

Allée Robert Schumann, F-88110 RAON-L’ETAPE Frankreich

Standort der Produktionsstätten

Allée Robert Schumann, F-88110 RAON-L’ETAPE Frankreich

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

L-(+)-Milchsäure

Name des Herstellers

PURAC BIOCHEM BV

Anschrift des Herstellers

Gran Vial 19-25, 08160 Montmelo Spanien

Standort der Produktionsstätten

Gran Vial 19-25, 08160 Montmelo Spanien


Wirkstoff

L-(+)-Milchsäure

Name des Herstellers

JUNGBUNGZLAUER S.A

Anschrift des Herstellers

Z.I Portuaire BP 32, 67390 Marckolsheim Frankreich

Standort der Produktionsstätten

Z.I Portuaire BP 32, 67390 Marckolsheim Frankreich

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

0,0

28,8

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

0,0

8,23

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

AL – Eine andere Flüssigkeit

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE – META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

meta-SPC1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

8,23

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien: 0,299 % bis 1,496 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren und Hefen: 0,299 % bis 1,496 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

 

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml High-Density Polyethylen (HDPE)

 

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder Polyethylenterephthalat (PET)

 

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

 

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

 

Intermediate Bulk Container (IBC): 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

in häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen (allgemeine Desinfektion)

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,299 % bis 1,496 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

 

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml High-Density Polyethylen (HDPE)

 

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder Polyethylenterephthalat (PET)

 

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

 

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

 

Intermediate Bulk Container (IBC): 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

Gebrauchsanweisung beachten.

Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 15,66% und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben.

Beispiel für ein Produkt, das 15,66 % L-(+)-Milchsäure enthält

Bakterizide und levurozide Wirksamkeit

Verdünnung des Produkts

0,299 % (20 ml Produkt, mit Wasser bis auf 1 Liter auffüllen)

Kontaktzeit

5 Minuten

Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

Ausschließlich für berufsmäßige Verwender:

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Volltexte der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. – Material der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Ausschließlich für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender):

Ein kindersicherer Verschluss ist erforderlich.

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/Nichtzieltieren aufbewahren.

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

P280 (Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen) ist für den Verbraucher (nicht-berufsmäßigen Verwender) nicht anzuwenden.

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_1

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

8,23

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_5

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

20,89

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

18,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,49

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_9

Absatzmarkt: EU

 

OSANIS – Nettoyant désinfectant concentré

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0003 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

4,11

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_13

Absatzmarkt: EU

 

MILTON - Dégraissant désinfectant

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0004 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

meta-SPC2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

8,23

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Enthält Eukalyptol, Carvon und Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Enthält Methylsalicylat und Eugenol (reiner Duftstoff). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Enthält Eukalyptol (Eukalyptusblätter-Duftstoff). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese.

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

in häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien: 0,299 % bis 1,496 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren und Hefen: 0,299 % bis 1,496 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29% betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen (allgemeine Desinfektion)

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,299 % bis 1,496 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

Gebrauchsanweisung beachten.

Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 15,66% und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben.

Beispiel für ein Produkt, das 15,66 % L-(+)-Milchsäure enthält

Bakterizide und levurozide Wirksamkeit

Verdünnung des Produkts

0,299 % (20 ml Produkt, mit Wasser bis auf 1 Liter auffüllen)

Kontaktzeit

5 Minuten

Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

Ausschließlich für berufsmäßige Verwender:

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. – Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Ausschließlich für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender):

Ein kindersicherer Verschluss ist erforderlich.

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren.

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

P280 ist für den Verbraucher (nicht-berufsmäßigen Verwender) nicht anzuwenden.

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_2

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0005 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

8,23

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_3

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0006 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

8,23

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_4

Absatzmarkt: EU

 

MAISON VERTE - Recharge pour spray désinfectant multi-usages

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Recharge pour spray désinfectant multi-usages

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Recharge pour spray désinfectant salle de bain

Absatzmarkt: EU

SANIVERT - Recharge pour spray désinfectant multi-usages

Absatzmarkt: EU

YOU - Recharge désinfectant toutes surfaces

Absatzmarkt: EU

YOU - Recharge désinfectant WC

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant multi-usages Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant sanitaires Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant cuisine Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

YOU - Refill All purpose disinfecting cleaner

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0007 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

8,23

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_6

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0008 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

20,89

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

18,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,49

7.5.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_7

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0009 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

20,89

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

18,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,49

7.6.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_8

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0010 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

20,89

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

18,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,49

7.7.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_10

Absatzmarkt: EU

 

SANILAK - Nettoyant désinfectant concentré Menthe

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant sols et surfaces Menthe

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0011 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

4,11

7.8.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_11

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0012 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

4,11

7.9.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_12

Absatzmarkt: EU

 

MAISON VERTE - Recharge pour sol désinfectant multi-surfaces

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Recharge pour désinfectant sol

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Recharge pour désinfectant Multi-surfaces

Absatzmarkt: EU

SANIVERT - Recharge désinfectant multi-surfaces

Absatzmarkt: EU

YOU - Recharge désinfectant sols & surfaces

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Nettoyant désinfectant concentré Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant sols et surfaces Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0013 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

4,11

7.10.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_14

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0014 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

8,23

7.11.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_15

Absatzmarkt: EU

 

TECH'LAB - Concentré détergent désinfectant sols & surfaces

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0015 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

4,11

7.12.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM1_16

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0016 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

4,11

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

meta-SPC3

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

7,83

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

6,75

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

1,32

3,52

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

in institutionellem und industriellem Bereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefen: 0,299 % w/w. L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

in institutionellem und industriellem Bereich (allgemein)

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 7,83 und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben.

Beispiel für ein Produkt, das 7,83 % L-(+)-Milchsäure enthält

Bakterizide und levurozide Wirksamkeit

Verdünnung des Produkts

0,299 % (40 ml Produkt, mit Wasser bis auf 1 Liter auffüllen)

Kontaktzeit

5 Minuten

Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar.

Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM2_1

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0017 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

15,66

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

13,5

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

1,76

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM2_2

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0018 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM2_6

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0019 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

7,83

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

6,75

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

1,32

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

meta-SPC4

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

7,83

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

6,75

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

1,32

5,28

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Enthält Eukalyptol, Carvon und Limonen (Duftstoff kühle Minze). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Enthält Methylsalicylat und Eugenol (reiner Duftstoff). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In institutionellem und industriellem Bereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefen: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In institutionellem und industriellem Bereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 7,83 und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben.

Beispiel für ein Produkt, das 7,83 % L-(+)-Milchsäure enthält

Bakterizide und levurozide Wirksamkeit

Verdünnung des Produkts

0,299 % (40 ml Produkt, mit Wasser bis auf 1 Liter auffüllen)

Kontaktzeit

5 Minuten

Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar.

Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM2_3

Absatzmarkt: EU

 

ATOUT-VERT - DD303

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant Désinfectant Multi-usages Menthe

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant Désinfectant Sanitaires Menthe

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Recharge Nettoyant Désinfectant Cuisine Menthe

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0020 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,28

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM2_4

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0021 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

27,0

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,28

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM2_5

Absatzmarkt: EU

 

ATOUT-VERT - DDP38

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0022 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

7,83

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

6,75

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

1,32

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

meta-SPC5

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

28,8

28,8

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

3,52

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 9

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In institutionellem, medizinischem und industriellem Bereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen außer im medizinischen Bereich, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,4485 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefen: 0,4485 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren: 0,4485 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1,5 % v/v zu verdünnen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 10

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen (Lebensmittelindustrie) Bereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In institutionellem und industriellem Bereich (Lebensmittelindustrie (allgemein, Fleisch (außer Schlachthöfe) und Milchindustrie))

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,4485 % bis 0,598 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Allgemeine Desinfektion und Fleischindustrie

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,4485 % bis 0,598 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1,5 % v/v bis 2 % v/v zu verdünnen.

Milchindustrie

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,598 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 2 % v/v zu verdünnen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 11

Verwendung # 3 – Desinfektionsmittel für Materialien und Oberflächen, die zur Haltung von Tieren dienen (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen im Veterinärbereich)

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 30 Minuten, 10 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1 % v/v zu verdünnen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen vor der Anwendung des Produkts sorgfältig reinigen.

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 bis 30 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar.

Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Das Produkt ist eine schäumende Formulierung.

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM3_1

Absatzmarkt: EU

 

CLEAN DESINFECTANT

Absatzmarkt: EU

GERM D

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0023 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

28,8

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

META-SPC 6

1.   META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 6 Identifikator

Identifikator

meta-SPC6

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

28,8

28,8

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,28

5,28

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Enthält Eukalyptol und Carvon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 12

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in medizinischem Bereich)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

im medizinischen Bereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,4485 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,4485 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren: 0,4485 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1,5 % v/v zu verdünnen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar.

Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM3_2

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0024 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

28,8

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

5,28

META-SPC 7

1.   META-SPC 7 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 7 Identifikator

Identifikator

meta-SPC7

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-7

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 7 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

24,93

24,93

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

3,52

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 7

Formulierung(en)

SL – Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 7

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett).

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 7

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 13

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Wischen, Wischen (mit einem Mopp) oder Bürsten, Sprühen, Einweichen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefen: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1 % v/v zu verdünnen.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

Weicher Behälter: 1,5, 2,5 Liter Low-Density Polyethylen (LDPE)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

- Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 14

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen (Lebensmittelindustrie) Bereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: Nur behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Wischen, Wischen (mit einem Mopp) oder Bürsten, Sprühen, Einweichen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,299 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Weitere Zielorganismen:

Behüllte Viren: 0,299 % w/w L-(+)-Milchsäure, 5 Minuten, 20 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1 % v/v zu verdünnen wie auf dem Etikett angegeben.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

Weicher Behälter: 1,5, 2,5 Liter LDPE

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 15

Verwendung # 3 – Desinfektionsmittel für Materialien und Oberflächen, die zur Haltung von Tieren dienen (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen im Veterinärbereich)

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

-

Anwendungsmethode(n)

Methode: Wischen, Wischen (mit einem Mopp) oder Bürsten, Sprühen, Einweichen oder Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0,748 %

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Pflichtzielorganismen:

Bakterien und Hefe: 0,748 % w/w L-(+)-Milchsäure, 30 Minuten, 10 °C

Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 2,5 % v/v zu verdünnen wie auf dem Etikett angegeben.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE

Fass: 10 - 210 Liter HDPE

IBC: 1 000 Liter HDPE

Weicher Behälter: 1,5, 2,5 Liter LDPE

4.3.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen vor der Anwendung des Produkts sorgfältig reinigen.

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 30 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

4.3.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.3.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (7) DER META-SPC 7

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar.

Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen.

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden.

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen.

112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:

Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.

BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:

 

EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen

 

EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen

 

EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 7

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE 15

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0025 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

31,33

Natriumoctylethercarboxylat

 

nicht wirksamer Stoff

53563-70-5

 

24,93

D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside

 

nicht wirksamer Stoff

110615-47-9

 

3,52

META-SPC 8

1.   META-SPC 8 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 8 Identifikator

Identifikator

meta-SPC8

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-8

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 8 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

1,566

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 8

Formulierung(en)

AL – Eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 8

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 8

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 16

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Gebrauchsfertige Produkte.

Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 17

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen und industriellen (Lebensmittelindustrie (allgemein)) Bereichen.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

-

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): 0

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Gebrauchsfertige Produkte.

Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (8) DER META-SPC 8

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist.

Gebrauchsanweisung beachten.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Wenn Symptome auftreten, mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut mit Wasser waschen. Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren.

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 8

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_1

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0026 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_2

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0027 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SANILAK - Nettoyant désinfectant multi-usages Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

 

SANILAK - Nettoyant désinfectant sanitaires Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Nettoyant désinfectant cuisine Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

SALVE FAM5_3

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0028 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_4

Absatzmarkt: EU

 

YOU - All purpose disinfecting cleaner

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE - Désinfectant

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Désinfectant Multi-usages

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Désinfectant Salle de Bain

Absatzmarkt: EU

SANIVERT - Désinfectant

Absatzmarkt: EU

YOU - Nettoyant désinfectant toutes surfaces

Absatzmarkt: EU

YOU - Désinfectant WC détartrant

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0029 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

7.5.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_5

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0030 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,566

7.6.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_6

Absatzmarkt: EU

 

SANILAK - Nettoyant désinfectant sols et surfaces

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0031 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,566

7.7.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_7

Absatzmarkt: EU

 

SANILAK - Nettoyant désinfectant sols et surfaces Eucalyptus

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0032 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,566

7.8.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM5_8

Absatzmarkt: EU

 

MAISON VERTE - Désinfectant Multi-surfaces

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Désinfectant Sol

Absatzmarkt: EU

MAISON VERTE PRO - Désinfectant Multi-surfaces

Absatzmarkt: EU

SANIVERT - Désinfectant Multi-surfaces

Absatzmarkt: EU

YOU - Désinfectant sols & surfaces

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0033 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,566

META-SPC 9

1.   META-SPC 9 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 9 Identifikator

Identifikator

meta-SPC9

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-9

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 9 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

0,627

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 9

Formulierung(en)

AL – Eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 9

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 9

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 18

Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Viren

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

In häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Gebrauchsfertige Produkte.

Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 19

Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Bakterien

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Hefen

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Außenbereiche

Im häuslichen, institutionellen und industriellen (allgemein) Bereich

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp)

Detaillierte Beschreibung:

ohne mechanische Einwirkung

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: -

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Gebrauchsfertige Produkte.

Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender)

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.

Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET

Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET

Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender)

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (9) DER META-SPC 9

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).

Gebrauchsanweisung beachten.

Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird.

Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Wenn Symptome auftreten, mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut mit Wasser waschen. Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI VERSCHLUCKEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden.

Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren.

Haltbarkeit: 2 Jahre.

Vor Frost schützen.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

-

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 9

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM6_1

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0034 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM6_2

Absatzmarkt: EU

 

SANILAK - Nettoyant désinfectant multi-usages Menthe

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Nettoyant désinfectant sanitaires Menthe

Absatzmarkt: EU

SANILAK - Nettoyant désinfectant cuisine Menthe

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0035 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

SALVE FAM6_3

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028967-0036 1-9

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

0,627


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.

(6)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.

(7)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 7.

(8)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 8.

(9)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 9.


BESCHLÜSSE

12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/100


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1759 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen. In Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (3) sind die einschlägigen Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt. Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission (4) geändert.

(2)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) muss die Kommission nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 jener Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen veröffentlichen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen. Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, ist davon auszugehen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt. In Artikel 3 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission (6) sind Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt. Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission (7) geändert.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 (8) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Überarbeitung geltender harmonisierter Normen für Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022, der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (9), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommssion (10).

(4)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrags überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und die Rundung der gemeldeten Zahlen an die mit der Verordnung (EU) 2021/341 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/340 vorgenommenen Änderungen anzupassen. Dies führte zur Annahme der Änderung EN 60436:2020/A12:2022 dieser harmonisierten Norm.

(5)

Die Kommission hat gemeinsam mit Cenelec geprüft, ob die Änderung EN 60436:2020/A12:2022 der harmonisierten Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrag entspricht.

(6)

Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 festgelegt sind.

(7)

Daher ist es angezeigt, den Verweis auf die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, ersetzt die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-6. Es ist daher notwendig, die Verweise auf letztere Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(9)

Die Verweise auf harmonisierte Normen, die zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 und der Verordnung (EU) 2019/2022 ausgearbeitet wurden, sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission (11) mit Einschränkungen veröffentlicht. Aufgrund der Änderung EN 60436:2020/A12:2022 sind diese Einschränkungen nicht mehr erforderlich.

(10)

Da am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 mehrere wesentliche Änderungen vorzunehmen sind, sollte er im Interesse der Klarheit ersetzt werden.

(11)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Verweis auf die harmonisierte Norm für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017, der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Der Verweis auf die harmonisierte Norm für das Ökodesign von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2022, der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).

(4)  Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62).

(8)  Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 der Kommission vom 1. Juli 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen in Bezug auf Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 der Kommission sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014 der Kommission.

(9)  Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).

(10)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).

(11)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission vom 3. Juni 2021 über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 13).


ANHANG I

Verweis auf die harmonisierte Norm zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017

EN 60436:2020

Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch — Messverfahren für Gebrauchseigenschaften

EN 60436:2020/A11:2020

EN 60436:2020/AC:2020-06

EN 60436:2020/A12:2022


ANHANG II

Verweis auf die harmonisierte Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022

EN 60436:2020

Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch — Messverfahren für Gebrauchseigenschaften

EN 60436:2020/A11:2020

EN 60436:2020/AC:2020-06

EN 60436:2020/A12:2022


12.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 224/105


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1760 DER KOMMISSION

vom 11. September 2023

über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe im Vergleich zu fossilen Brennstoffen erhebliche Treibhausgaseinsparungen erzielen, damit sie auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können. Zu diesem Zweck werden für diese Brennstoffe in Artikel 29 Absatz 10 spezifische Schwellenwerte für die Emissionsminderung festgelegt, und in Artikel 31 wird geregelt, wie die durch ihre Verwendung erzielten Treibhausgaseinsparungen zu berechnen sind. Bei diesen Berechnungen können die in den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Standardwerte verwendet werden. Anstelle der Standardwerte für Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe können unter bestimmten Bedingungen typische Werte verwendet werden. Diese typischen Werte, die den Durchschnittswert in einem bestimmten Gebiet darstellen, können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemeldet werden. Die typischen Werte dürfen nur verwendet werden, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass sie genau sind.

(2)

Am 18. Mai 2023 übermittelte Australien der Kommission den Abschlussbericht mit Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Rapssamen zurückgehen, die typischerweise in Regionen Australiens hergestellt werden, die den NUTS-2 (2)-Regionen der Union entsprechen, und ersuchte um Anerkennung der Genauigkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001.

(3)

Die Kommission hat den Bericht geprüft und festgestellt, dass er genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Rapssamen zurückgehen, die typischerweise in Regionen Australiens hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen der Union entsprechen.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Bericht, den Australien der Kommission am 18. Mai 2023 zur Anerkennung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt hat, enthält genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Rapssamen zurückgehen, die typischerweise in Regionen in Australien hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen der Union entsprechen. Die Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.

Artikel 2

Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens. Werden an dem Bericht, dessen Anerkennung am 18. Mai 2023 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, müssen diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet werden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält, aufgrund derer er anerkannt wurde.

Artikel 3

Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von in Australien hergestellten Rapssamen zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 11. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.

(2)  NUTS ist ein System zur Klassifikation der EU-Gebietseinheiten für die Statistik.


ANHANG

Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in den australischen Bundesstaaten (in t CO2-Äq/t geerntete Rapssamen, bezogen auf die Trockensubstanz)

 

N2O-Bodenemissionen

Ernterückstände

Graue Emissionen

Brennstoffnutzung

Versauerung durch Düngemittel

Saat

Insgesamt

 

Direkt

Indirekt

 

Dünger

Pestizide

Kalk

 

 

 

 

New South Wales

0,060

0,015

0,056

0,229

0,038

0,002

0,065

0,041

0,002

0,508

Einzweck

0,057

0,011

0,066

0,248

0,047

0,002

0,075

0,044

0,002

0,554

Mehrzweck

0,039

0,007

0,026

0,162

0,018

0,001

0,029

0,028

0,002

0,313

Bewässert

0,261

0,136

0,066

0,327

0,007

0,003

0,096

0,058

0,001

0,954

Victoria

0,023

0,009

0,062

0,221

0,036

0,002

0,050

0,040

0,002

0,444

Einzweck

0,024

0,009

0,065

0,226

0,038

0,002

0,052

0,041

0,002

0,458

Mehrzweck

0,017

0,006

0,030

0,161

0,017

0,001

0,024

0,029

0,002

0,288

Queensland

0,061

0,008

0,063

0,239

0,054

0,002

0,167

0,043

0,003

0,641

South Australia

0,016

0,004

0,059

0,214

0,068

0,002

0,062

0,039

0,002

0,466

Einzweck

0,012

0,002

0,061

0,216

0,071

0,002

0,064

0,039

0,002

0,469

Mehrzweck

0,009

0,001

0,028

0,155

0,032

0,001

0,029

0,028

0,002

0,285

Bewässert

0,232

0,125

0,061

0,288

0,007

0,003

0,096

0,052

0,001

0,865

Western Australia

0,014

0,003

0,058

0,225

0,030

0,002

0,069

0,037

0,002

0,441

Einzweck

0,014

0,003

0,059

0,225

0,031

0,002

0,069

0,037

0,002

0,441

Mehrzweck

0,010

0,002

0,023

0,159

0,012

0,001

0,027

0,026

0,002

0,263

Tasmania*

0,240

0,127

0,057

0,298

0,013

0,003

0,079

0,054

0,001

0,873