ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/1 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1753 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Pyriproxyfen in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Pyriproxyfen wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt. |
(2) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Pyriproxyfen vor (2). Die Behörde empfahl die Senkung der geltenden RHG für Pyriproxyfen auf Muskeln, Fett, Lebern und Nieren von Schweinen, Rindern, Ziegen und Pferden sowie in Milch von Rindern und Pferden auf die Bestimmungsgrenze im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage ausreichender unterstützender Daten für die geltende gute Agrarpraxis (GAP). Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, den RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen. |
(3) |
Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Mandeln, Esskastanien, Haselnüssen, Pekannüssen, Pistazien, Walnüssen, Pinienkernen, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanischen Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchten, Kürbisgewächsen mit genießbarer Schale und Wassermelonen im Einklang mit dem Grundsatz, dass die niedrigsten vernünftigerweise erreichbaren RHG festgesetzt werden sollten, sowie auf der Grundlage der geltenden GAP und Codex-Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „CXL“), deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, gesenkt werden sollten. (3) Außerdem zog sie den Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Aprikosen, Pfirsichen, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen und Tee auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, beibehalten werden sollten3 (4). Die Behörde kam darüber hinaus zu dem Schluss, dass die RHG für Pyriproxyfen auf Zitrusfrüchten, Kirschen und Kumquats auf der Grundlage der geltenden GAP und CXL, deren Sicherheit für die Verbraucher bestätigt wurde, angehoben werden sollten. Da die Behörde in einer früheren mit Gründen versehenen Stellungnahme (5) bestätigt hat, dass der RHG für Pyriproxyfen auf Bananen für die Verbraucher sicher ist, kann dieser RHG beibehalten werden. Da jedoch einige Informationen fehlten, wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Daher werden die RHG für Mandeln, Esskastanien, Haselnüsse, Pekannüsse, Pistazien, Walnüsse, Pinienkerne, Kernobst, Trauben, Tafeloliven, Kakis/Japanische Persimonen, Ananas, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Kürbisgewächse mit genießbarer Schale, Wassermelonen, Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Mangos, Papayas, Melonen, Baumwollsamen, Tee, Zitrusfrüchte, Kirschen, Kumquats und Bananen überprüft, obwohl sie als sicher angesehen werden. Bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für Pyriproxyfen auf diesen Erzeugnissen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem von der Behörde ermittelten Niveau festzusetzen. |
(4) |
Die Behörde stellte fest, dass es keine Rückstandsuntersuchungen gab, die eine Ableitung von RHG für Pyriproxyfen auf Macadamianüssen, Avocadofrüchten, Granatäpfeln, Cherimoyas, Kartoffeln, Süßkartoffeln und Yamswurzeln, sonstigem Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben, Zwiebelgemüse, Okras/Griechischen Hörnchen, Kürbissen, Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse), Kopfsalaten und anderen Salatarten, Spinat und verwandten Arten (Blätter), Brunnenkresse, Chicorée, frischen Kräutern und essbaren Blüten, Hülsengemüse, Stängelgemüse, Bohnen (getrocknet) und Sojabohnen ermöglichten; daher wurde eine weitere Prüfung durch Risikomanager für erforderlich befunden. Da derartige Untersuchungen fehlen, die für die Ableitung eines RHG benötigt werden, hält es die Kommission für angemessen, die RHG für diese Erzeugnisse auf der Höhe der erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen. |
(5) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen für Pyriproxyfen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die analytisch erreichbar sind. |
(6) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
(7) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, sollte die vorliegende Verordnung nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. Dies gilt für alle Erzeugnisse. |
(9) |
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 2. April 2024 in der Union hergestellt oder in die Union eingeführt wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 2. April 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; mit Gründen versehene Stellungnahme mit dem Titel „Review of the existing maximum residue levels for pyriproxyfen according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005“; EFSA Journal 2022;20(11):7617.
(3) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Bericht mit dem Titel „Scientific support for preparing an EU position in the 51st Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“; EFSA Journal 2019;17(7):5797.
(4) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; Bericht mit dem Titel „Scientific support for preparing an EU position for the 52nd Session of the Codex Committee on Pesticide Residues (CCPR)“; EFSA Journal 2021;19(8):6766.
(5) Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; mit Gründen versehene Stellungnahme mit dem Titel „Modification of the existing maximum residue level for pyriproxyfen in bananas“; EFSA Journal 2016;14(2):4387.
ANHANG
Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
In Anhang II wird folgende Spalte für Pyriproxyfen angefügt: „ANHANG II Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
|
2. |
In Anhang III Teil A wird die Spalte für Pyriproxyfen gestrichen. |
(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1754 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Berichtigung der deutschen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) enthält in Anhang III Teil ORO Teilabschnitt FC Abschnitt 1 Punkt ORO.FC.100 Buchstabe c einen Fehler, der sich auf den Inhalt der Bestimmung hinsichtlich der erforderlichen Lizenzen und Berechtigungen auswirkt. |
(2) |
Die deutsche Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen. |
(3) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses, die dieser vor Annahme der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 abgegeben hatte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III Teil ORO Teilabschnitt FC Abschnitt 1 Punkt ORO.FC.100 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 erhält folgende Fassung:
„c) |
Alle Flugbesatzungsmitglieder müssen Inhaber einer Lizenz und von Berechtigungen sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1178/2011 der Kommission (*1) ausgestellt oder anerkannt wurden und den ihnen übertragenen Aufgaben angemessen sind. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
12.9.2023 |
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L 224/18 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1755 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Rückstände aus der Fettdestillation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/127/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind sie in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. Dezember 2024 aus. |
(4) |
Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist bei Tschechien, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Frankreich, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation gestellt. |
(5) |
Der Antragsteller hat dem berichterstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die erforderlichen ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der berichterstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für zulässig befunden. |
(6) |
Der berichterstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat den Entwurf eines Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 25. Februar 2021 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In dem Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation zu erneuern. |
(7) |
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. |
(8) |
Am 5. Januar 2023 hat die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) übermittelt, der zufolge angenommen werden kann, dass Rückstände aus der Fettdestillation die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen. |
(9) |
Die Kommission hat am 22. März 2023 bzw. am 25. Mai 2023 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Rückständen aus der Fettdestillation vorgelegt. |
(10) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt. |
(11) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
(12) |
Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass es sich bei Rückständen aus der Fettdestillation um einen Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Der Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation ist kein bedenklicher Stoff und erfüllt die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. |
(13) |
Die Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte folglich erneuert werden. |
(14) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sowie des Ergebnisses der Risikobewertung ist es jedoch erforderlich, eine Mindestreinheit von Rückständen aus der Fettdestillation und eine Höchstmenge der Verunreinigung Nickel in Rückständen aus der Fettdestillation wie hergestellt festzulegen, um die Sicherheit des Wirkstoffs bei dessen Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten. |
(15) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation bis zum 15. Dezember 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Ende der Laufzeit der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor dem Ende dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab einem Zeitpunkt vor dem Enddatum gelten. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung für den in Anhang I beschriebenen Wirkstoff Rückstände aus der Fettdestillation wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/127/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme verschiedener Wirkstoffe (ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 89).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) Schlussfolgerung zu: Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance fat distillation residues, EFSA Journal, doi: 10.2903/j.efsa.2023.7811.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 178 vom 13.7.2023, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
Rückstände aus der Fettdestillation CAS-Nr. nicht verfügbar 915 (CIPAC-Nr.) |
Nicht verfügbar |
≥ 400 g/kg abgespaltene Fettsäuren (frei/verestert) Palmitinsäure: mind. 19 % der abgespaltenen Fettsäuren Stearinsäure: mind. 18 % der abgespaltenen Fettsäuren Ölsäure: mind. 37 % der abgespaltenen Fettsäuren Säurezahl: mind. 70 mg KOH/g Die folgende Verunreinigung ist toxikologisch bedenklich und darf die nachstehend genannten Werte im technischen Material nicht überschreiten: Nickel: max. 0,1 g/kg |
1. November 2023 |
31. Oktober 2038 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Rückstände aus der Fettdestillation und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A wird Eintrag Nr. 229 zu Rückständen aus der Fettdestillation gestrichen. |
2. |
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.“
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/23 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1756 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus. |
(4) |
Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde Deutschland, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt. |
(5) |
Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) im Einklang mit Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die ergänzenden Dossiers vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden. |
(6) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 16. Oktober 2020 der Behörde und der Kommission vorgelegt. Im Entwurf seines Bewertungsberichts schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) zu erneuern. |
(7) |
Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sie hat außerdem den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung zur Stellungnahme an den Antragsteller und die Mitgliedstaaten weitergeleitet und eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht. Die Behörde hat die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. |
(8) |
Am 4. Oktober 2022 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Cydia pomonella granulovirus (CpGV) die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. |
(9) |
Die Kommission hat am 22. März 2023 bzw. am 24. Mai 2023 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Cydia pomonella granulovirus (CpGV) vorgelegt. |
(10) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt. |
(11) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Cydia pomonella granulovirus (CpGV) enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
(12) |
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es sich bei Cydia pomonella granulovirus (CpGV) um einen Wirkstoff mit geringem Risiko im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt. Da Cydia pomonella granulovirus (CpGV) zur Familie der Baculoviridae gehört und keine nachteiligen Auswirkungen auf Nichtzielinsekten nachgewiesen sind, erfüllt er die Bedingungen gemäß Anhang II Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. |
(13) |
Die Genehmigung für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) als Wirkstoff mit geringem Risiko sollte folglich erneuert werden. |
(14) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands und des Ergebnisses der Risikobewertung ist es jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen festzulegen, damit die Einhaltung der Grenzwerte für eine relevante mikrobiologische Kontamination und der Schutz von Anwendern und Arbeitern gewährleistet ist, da Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden. |
(15) |
Mithin sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden. |
(16) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffes Cydia pomonella granulovirus (CpGV) wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. November 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(6) EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2022. Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Cydia pomonella granulovirus (CpGV), EFSA Journal 2022;20(11):7630. Online abrufbar unter: www.efsa.europa.eu/de.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||
Cydia pomonella granulovirus (CpGV) |
Entfällt |
Bacillus cereus: < 1 × 107 KBE/g in den formulierten Produkten. |
1. November 2023 |
31. Oktober 2038 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts für Cydia pomonella granulovirus (CpGV) und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
diese Anwendungsbedingungen umfassen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung. |
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht PLAN/2023/240 enthalten.
(2) https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A wird Eintrag Nr. 198 zu Cydia pomonella granulovirus (CpGV) gestrichen. |
2. |
in Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation der Wirkstoffe sind im Überprüfungsbericht PLAN/2023/240 enthalten.
(2) https://ec.europa.eu/food/system/files/2016-10/pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf.“
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/28 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1757 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E dieses Anhangs aufgeführt. |
(2) |
Die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad und Tritosulfuron sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Eugenol, Geraniol und Thymol sind in Teil B, und der Wirkstoff Flumetralin in Teil E desselben Anhangs aufgeführt. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad bis zum 31. Oktober 2023, für die Wirkstoffe Chlormequat, Propaquizafop, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl und Tritosulfuron bis zum 30. November 2023 und für den Wirkstoff Flumetralin bis zum 11. Dezember 2023 verlängert. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Sulfurylfluorid bis zum 31. Oktober 2023 verlängert. |
(5) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission (6) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Eugenol am 30. November 2023 aus. |
(6) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission (7) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Geraniol am 30. November 2023 aus. |
(7) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission (8) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Thymol am 30. November 2023 aus. |
(8) |
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (9) wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe einschließlich ergänzender Dossiers übermittelt. Alle diese Anträge wurden von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten für zulässig erklärt. |
(9) |
Für die Wirkstoffe Chlormequat, Eugenol, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad und Thymol wurde die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen. |
(10) |
Für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Deltamethrin, MCPA und MCPB benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zusätzlich Zeit, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, für die gegebenenfalls Sachverständige konsultiert werden müssen. Ferner benötigt die Kommission zusätzlich Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung. |
(11) |
Für die Wirkstoffe Clomazon, Daminozid, Fludioxonil, Flufenacet und Tritosulfuron wurden von der Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angefordert und von den Antragstellern fristgerecht vorgelegt. Die Behörde benötigt jedoch zusätzlich Zeit, um die erhaltenen Informationen zu bewerten und eine Schlussfolgerung dazu anzunehmen, ob die Wirkstoffe die Genehmigungskriterien voraussichtlich erfüllen werden; außerdem benötigt die Kommission zusätzlich Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung. |
(12) |
Da wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der jeweiligen Genehmigung am 31. Oktober 2023 bzw. am 30. November 2023 und 11. Dezember 2023 getroffen werden kann und die Gründe für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe verlängert werden, um den Abschluss der erforderlichen Bewertungen zu ermöglichen und die regulatorische Entscheidungsfindung in Bezug auf die jeweiligen Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abzuschließen. |
(13) |
Da die Risikobewertung von den berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen wurde und noch mehr Zeit für den Abschluss des jeweiligen Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlormequat, Fosthiazat, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid und Tebufenpyrad um neununddreißig Monate und für die Wirkstoffe Eugenol, Flumetralin, Geraniol und Thymol um neunundzwanzig Monate verlängert werden. |
(14) |
Da die Behörde mehr Zeit benötigt, um bei der Risikobewertung für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Deltamethrin, MCPA und MCPB zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, für die gegebenenfalls Sachverständige konsultiert werden müssen, sollte die Dauer der Verlängerung für diese Wirkstoffe auf dreiunddreißigeinhalb Monate festgelegt werden. |
(15) |
Da die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angefordert hat, sollte die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Daminozid um zweiundzwanzigeinhalb Monate verlängert werden, und da mehr Zeit für die Bewertung erforderlich ist, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clomazon, Fludioxonil, Flufenacet und Tritosulfuron um neunzehneinhalb Monate verlängert werden. |
(16) |
Mithin sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden. |
(17) |
Falls die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, wird sie das Ablaufdatum auf dasselbe Datum wie vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs festsetzen, je nachdem, welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission vom 7. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bensulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Schwefel, Tebufenpyrad, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 43).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 10).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eugenol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 17).
(7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Geraniol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 18).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Thymol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 33).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26), die weiterhin für das Verfahren der Genehmigung dieser Wirkstoffe gilt, und zwar gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1.
Teil A wird wie folgt geändert:
(1) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“; |
(2) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“; |
(3) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
(4) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“; |
(5) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum ersetzt durch „15. September 2025“; |
(6) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“; |
(7) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“; |
(8) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
(9) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“; |
(10) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“; |
(11) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum ersetzt durch „15. Juli 2025“; |
(12) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“; |
(13) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
(14) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
(15) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
(16) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
(17) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“; |
(18) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“; |
(19) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 279 zu Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“; |
(20) |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 307 zu Sulfurylfluorid wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“; |
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
(1) |
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 45 zu Eugenol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“; |
(2) |
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 46 zu Geraniol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“; |
(3) |
in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 47 zu Thymol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“; |
3.
Teil E wird wie folgt geändert:
|
In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 1 zu Flumetralin wird das Datum ersetzt durch „ 11. Mai 2026 “. |
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/34 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1758 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 26. April 2019 stellte das Unternehmen Salveco SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ der Produktarten 2, 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Frankreichs bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-HC051278-51 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. |
(2) |
„SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ enthält als Wirkstoff L-(+)-Milchsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2, 3 und 4 enthalten ist. |
(3) |
Am 7. Januar 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. |
(4) |
Am 5. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie. |
(5) |
In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass es sich bei „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ um eine Biozidproduktfamilie im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 handelt, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung dafür erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt. |
(6) |
Am 20. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union. |
(7) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, eine Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ zu erteilen. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Unternehmen Salveco SAS erhält hiermit eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028967-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.
Die Unionszulassung gilt vom 2. Oktober 2023 bis zum 30. September 2033.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 15. Juni 2022 zur Unionszulassung für „SALVECO SALVESAFE PRODUCTS“ (ECHA/BPC/346/2022), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.
ANHANG
ZUSAMMENFASSUNG DER EIGENSCHAFTEN EINER BIOZIDPRODUKTFAMILIE
SALVECO SALVESAFE PRODUCTS
Produktart 2 – Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)
Produktart 3 – Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)
Produktart 4 – Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)
Zulassungsnummer: EU-0028967-0000
R4BP-Assetnummer: EU-0028967-0000
TEIL I
ERSTE INFORMATIONSEBENE
1. ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Familienname
Name |
SALVECO SALVESAFE PRODUCTS |
1.2. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
1.3. Zulassungsinhaber
Name und Anschrift des Zulassungsinhabers |
Name |
SALVECO S.A.S. |
Anschrift |
Avenue Pierre Mendès-France Z.A. Hellieule 4, F 88100 SAINT DIE DES VOSGES Frankreich |
|
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0000 |
|
R4BP-Assetnummer |
EU-0028967-0000 |
|
Datum der Zulassung |
2. Oktober 2023 |
|
Ablauf der Zulassung |
30. September 2033 |
1.4. Hersteller der Biozidprodukte
Name des Herstellers |
SALVECO S.A.S |
Anschrift des Herstellers |
Avenue Pierre Mendès-France, F-88100 SAINT DIE DES VOSGES Frankreich |
Standort der Produktionsstätten |
Avenue Pierre Mendès-France, F-88100 SAINT DIE DES VOSGES Frankreich |
Name des Herstellers |
GESTRA S.A.S |
Anschrift des Herstellers |
Allée Robert Schumann, F-88110 RAON-L’ETAPE Frankreich |
Standort der Produktionsstätten |
Allée Robert Schumann, F-88110 RAON-L’ETAPE Frankreich |
1.5. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe
Wirkstoff |
L-(+)-Milchsäure |
Name des Herstellers |
PURAC BIOCHEM BV |
Anschrift des Herstellers |
Gran Vial 19-25, 08160 Montmelo Spanien |
Standort der Produktionsstätten |
Gran Vial 19-25, 08160 Montmelo Spanien |
Wirkstoff |
L-(+)-Milchsäure |
Name des Herstellers |
JUNGBUNGZLAUER S.A |
Anschrift des Herstellers |
Z.I Portuaire BP 32, 67390 Marckolsheim Frankreich |
Standort der Produktionsstätten |
Z.I Portuaire BP 32, 67390 Marckolsheim Frankreich |
2. ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE
2.1. Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
0,0 |
28,8 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
0,0 |
8,23 |
2.2. Art(en) der Formulierung
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat AL – Eine andere Flüssigkeit |
TEIL II
ZWEITE INFORMATIONSEBENE – META-SPC(S)
META-SPC 1
1. META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 1 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC1 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-1 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
8,23 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. |
Sicherheitshinweise |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 1
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||||||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||||||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||||||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche In häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen |
||||||||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||||||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||||||||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||||||||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.
|
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 2
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||||||||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||||||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||||||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||||||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||||||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||||||||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||||||||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten.
|
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
— |
Gebrauchsanweisung beachten. |
— |
Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 15,66% und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben. |
Beispiel für ein Produkt, das 15,66 % L-(+)-Milchsäure enthält Bakterizide und levurozide Wirksamkeit |
Verdünnung des Produkts 0,299 % (20 ml Produkt, mit Wasser bis auf 1 Liter auffüllen) |
Kontaktzeit 5 Minuten |
Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
Ausschließlich für berufsmäßige Verwender:
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Volltexte der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. – Material der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
Ausschließlich für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender):
— |
Ein kindersicherer Verschluss ist erforderlich. |
— |
Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten |
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/Nichtzieltieren aufbewahren. |
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
— |
P280 (Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen) ist für den Verbraucher (nicht-berufsmäßigen Verwender) nicht anzuwenden. |
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_1 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0001 1-1 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
8,23 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_5 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0002 1-1 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
20,89 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
18,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,49 |
7.3. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_9 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
OSANIS – Nettoyant désinfectant concentré |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0003 1-1 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
4,11 |
7.4. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_13 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
MILTON - Dégraissant désinfectant |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0004 1-1 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
META-SPC 2
1. META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 2 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC2 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-2 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
8,23 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. Enthält Eukalyptol, Carvon und Limonen. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält Methylsalicylat und Eugenol (reiner Duftstoff). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält Eukalyptol (Eukalyptusblätter-Duftstoff). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
Sicherheitshinweise |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten. Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen. Lesen Sie sämtliche Anweisungen aufmerksam und befolgen Sie diese. Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 3
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche in häuslichen, institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen. |
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29% betragen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten. Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 4
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und Lebensmittelindustriebereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % bis 1,496 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten. Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
— |
Gebrauchsanweisung beachten. |
— |
Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 15,66% und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben. |
Beispiel für ein Produkt, das 15,66 % L-(+)-Milchsäure enthält Bakterizide und levurozide Wirksamkeit |
Verdünnung des Produkts 0,299 % (20 ml Produkt, mit Wasser bis auf 1 Liter auffüllen) |
Kontaktzeit 5 Minuten |
Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
Ausschließlich für berufsmäßige Verwender:
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. – Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
Ausschließlich für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender):
— |
Ein kindersicherer Verschluss ist erforderlich. |
— |
Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten |
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren. |
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
— |
P280 ist für den Verbraucher (nicht-berufsmäßigen Verwender) nicht anzuwenden. |
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_2 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0005 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
8,23 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_3 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0006 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
8,23 |
7.3. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_4 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
MAISON VERTE - Recharge pour spray désinfectant multi-usages |
Absatzmarkt: EU |
|||
MAISON VERTE PRO - Recharge pour spray désinfectant multi-usages |
Absatzmarkt: EU |
||||
MAISON VERTE PRO - Recharge pour spray désinfectant salle de bain |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANIVERT - Recharge pour spray désinfectant multi-usages |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Recharge désinfectant toutes surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Recharge désinfectant WC |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant multi-usages Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant sanitaires Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant cuisine Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Refill All purpose disinfecting cleaner |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0007 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
8,23 |
7.4. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_6 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0008 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
20,89 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
18,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,49 |
7.5. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_7 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0009 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
20,89 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
18,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,49 |
7.6. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_8 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0010 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
20,89 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
18,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,49 |
7.7. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_10 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
SANILAK - Nettoyant désinfectant concentré Menthe |
Absatzmarkt: EU |
|||
SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant sols et surfaces Menthe |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0011 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
4,11 |
7.8. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_11 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0012 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
4,11 |
7.9. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_12 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
MAISON VERTE - Recharge pour sol désinfectant multi-surfaces |
Absatzmarkt: EU |
|||
MAISON VERTE PRO - Recharge pour désinfectant sol |
Absatzmarkt: EU |
||||
MAISON VERTE PRO - Recharge pour désinfectant Multi-surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANIVERT - Recharge désinfectant multi-surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Recharge désinfectant sols & surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Nettoyant désinfectant concentré Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Recharge Nettoyant désinfectant sols et surfaces Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0013 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
4,11 |
7.10. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_14 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0014 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
8,23 |
7.11. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_15 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
TECH'LAB - Concentré détergent désinfectant sols & surfaces |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0015 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
4,11 |
7.12. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM1_16 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0016 1-2 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
4,11 |
META-SPC 3
1. META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 3 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC3 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-3 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
7,83 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
6,75 |
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
1,32 |
3,52 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 5
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 6
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
— |
Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 7,83 und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben.
|
Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. |
— |
Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM2_1 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0017 1-3 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
15,66 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
13,5 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
1,76 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM2_2 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0018 1-3 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
7.3. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM2_6 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0019 1-3 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
7,83 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
6,75 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
1,32 |
META-SPC 4
1. META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 4 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC4 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-4 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
7,83 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
6,75 |
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
1,32 |
5,28 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. Enthält Eukalyptol, Carvon und Limonen (Duftstoff kühle Minze). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. Enthält Methylsalicylat und Eugenol (reiner Duftstoff). Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 7
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 8
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Die minimale Verwendungskonzentration von oberflächenaktiven Stoffen soll für alle künftigen in diesem Meta-SPC erfassten Produkte 0,29 % betragen. |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Nachfüllkappen: 20 - 100 ml HDPE Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
— |
Jedes Produktetikett muss Informationen darüber enthalten, wie die Verdünnung erfolgen sollte, um die Wirksamkeit des Produkts zu garantieren. Da die Konzentration von L-(+)-Milchsäure in Produkten innerhalb dieses Meta-SPCs zwischen 7,83 und 31,33 % liegen kann, ist es nicht möglich, hier alle Produktverdünnungen anzugeben.
|
Der Zulassungsinhaber muss auf dem Etikett für jedes einzelne Produkt das entsprechende Produktvolumen angeben, das in Wasser verdünnt werden soll.
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. |
— |
Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM2_3 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
ATOUT-VERT - DD303 |
Absatzmarkt: EU |
|||
SANILAK - Recharge Nettoyant Désinfectant Multi-usages Menthe |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Recharge Nettoyant Désinfectant Sanitaires Menthe |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Recharge Nettoyant Désinfectant Cuisine Menthe |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0020 1-4 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,28 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM2_4 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0021 1-4 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
27,0 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,28 |
7.3. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM2_5 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
ATOUT-VERT - DDP38 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0022 1-4 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
7,83 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
6,75 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
1,32 |
META-SPC 5
1. META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 5 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC5 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-5 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
28,8 |
28,8 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
3,52 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 9
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen, medizinischen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen außer im medizinischen Bereich, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,4485 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1,5 % v/v zu verdünnen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 10
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in institutionellen und industriellen (Lebensmittelindustrie) Bereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,4485 % bis 0,598 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Allgemeine Desinfektion und Fleischindustrie Pflichtzielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1,5 % v/v bis 2 % v/v zu verdünnen. Milchindustrie Pflichtzielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 2 % v/v zu verdünnen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 11
Verwendung # 3 – Desinfektionsmittel für Materialien und Oberflächen, die zur Haltung von Tieren dienen (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen im Veterinärbereich)
Art des Produkts |
PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche |
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1 % v/v zu verdünnen. |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.3.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
— |
Die Oberflächen vor der Anwendung des Produkts sorgfältig reinigen. |
4.3.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 bis 30 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. |
— |
Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
— |
Das Produkt ist eine schäumende Formulierung. |
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM3_1 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
CLEAN DESINFECTANT |
Absatzmarkt: EU |
|||
GERM D |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0023 1-5 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
28,8 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
META-SPC 6
1. META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 6 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC6 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-6 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
28,8 |
28,8 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,28 |
5,28 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. Enthält Eukalyptol und Carvon. Kann allergische Reaktionen hervorrufen. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 12
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in medizinischem Bereich)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,4485 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1,5 % v/v zu verdünnen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. |
— |
Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung oder -ausschlag: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
— |
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind. |
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM3_2 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0024 1-6 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
28,8 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
5,28 |
META-SPC 7
1. META-SPC 7 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 7 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC7 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-7 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 7 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 7
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
24,93 |
24,93 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
3,52 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 7
Formulierung(en) |
SL – Lösliches Konzentrat |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 7
Gefahrenhinweise |
Verursacht Hautreizungen. Verursacht schwere Augenschäden. |
Sicherheitshinweise |
Nach Gebrauch Hände gründlich waschen. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung und Augenschutz tragen. BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. Besondere Behandlung (siehe ergänzende Erste-Hilfe-Anweisung auf diesem Kennzeichnungsetikett). Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen. Kontaminierte Kleidung ausziehen.Und vor erneutem Tragen waschen. |
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 7
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 13
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Wischen, Wischen (mit einem Mopp) oder Bürsten, Sprühen, Einweichen oder Eintauchen Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1 % v/v zu verdünnen. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE Weicher Behälter: 1,5, 2,5 Liter Low-Density Polyethylen (LDPE) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
- Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen).
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 14
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen (Lebensmittelindustrie) Bereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: Nur behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Wischen, Wischen (mit einem Mopp) oder Bürsten, Sprühen, Einweichen oder Eintauchen Detaillierte Beschreibung:
|
||||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,299 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Weitere Zielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 1 % v/v zu verdünnen wie auf dem Etikett angegeben. |
||||
Anwenderkategorie(n) |
industriell berufsmäßiger Verwender |
||||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE Weicher Behälter: 1,5, 2,5 Liter LDPE |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 15
Verwendung # 3 – Desinfektionsmittel für Materialien und Oberflächen, die zur Haltung von Tieren dienen (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen im Veterinärbereich)
Art des Produkts |
PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche - |
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Wischen, Wischen (mit einem Mopp) oder Bürsten, Sprühen, Einweichen oder Eintauchen Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0,748 % Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Pflichtzielorganismen:
Das konzentrierte Produkt ist vor der Verwendung auf 2,5 % v/v zu verdünnen wie auf dem Etikett angegeben. |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE Fass: 10 - 210 Liter HDPE IBC: 1 000 Liter HDPE Weicher Behälter: 1,5, 2,5 Liter LDPE |
4.3.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
— |
Die Oberflächen vor der Anwendung des Produkts sorgfältig reinigen. |
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 30 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
4.3.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.3.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (7) DER META-SPC 7
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei der Handhabung des Konzentrats sind chemikalienresistente Schutzhandschuhe, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN 374 entsprechen, Augenschutz, der den Anforderungen der Europäischen Norm EN 16321 entspricht und ein Chemikalienschutzanzug (EN 14605), der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist, zu tragen. Die Titel der EN-Standards sind in Abschnitt 6 verfügbar. |
— |
Das Material der PSA ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. |
— |
Nach Verwendung des Produktkonzentrats Hände waschen. |
— |
Kontakt mit den Augen vermeiden. |
— |
Spritzer und Verschütten während des Mischens und Beladens (Verdünnung) vermeiden. |
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor erneutem Tragen waschen. Haut mit Wasser waschen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort einige Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang spülen. |
112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen.
Informationen für medizinisches Personal oder einen Arzt:
Die Augen sollten auf dem Weg zum Arzt auch wiederholt ausgespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH-Wert > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt sind.
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Mund sofort ausspülen. Etwas zu trinken geben, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 oder einen Rettungswagen für ärztliche Hilfe rufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ verwiesen wurde, lauten:
|
EN 374 – Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen |
|
EN 16321 – Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen |
|
EN 14605 – Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien - Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4]). |
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 7
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE 15 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0025 1-7 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
31,33 |
Natriumoctylethercarboxylat |
|
nicht wirksamer Stoff |
53563-70-5 |
|
24,93 |
D-Glucopyranose, oligomer, C10-16(geradzahlige)-Alkylglycoside |
|
nicht wirksamer Stoff |
110615-47-9 |
|
3,52 |
META-SPC 8
1. META-SPC 8 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 8 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC8 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-8 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 8 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 8
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
1,566 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 8
Formulierung(en) |
AL – Eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 8
Gefahrenhinweise |
|
Sicherheitshinweise |
|
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 8
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 16
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0 Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Gebrauchsfertige Produkte. Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten. Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 17
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen Detaillierte Beschreibung: - |
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): 0 Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Gebrauchsfertige Produkte. Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten. Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) IBC: 1 000 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (8) DER META-SPC 8
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
— |
Informieren Sie den Zulassungsinhaber, wenn die Behandlung unwirksam ist. |
— |
Gebrauchsanweisung beachten. |
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Wenn Symptome auftreten, mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut mit Wasser waschen. Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren. |
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 8
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_1 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0026 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_2 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0027 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
7.3. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SANILAK - Nettoyant désinfectant multi-usages Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
SANILAK - Nettoyant désinfectant sanitaires Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
|||
SANILAK - Nettoyant désinfectant cuisine Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
||||
SALVE FAM5_3 |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0028 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
7.4. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_4 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
YOU - All purpose disinfecting cleaner |
Absatzmarkt: EU |
|||
MAISON VERTE - Désinfectant |
Absatzmarkt: EU |
||||
MAISON VERTE PRO - Désinfectant Multi-usages |
Absatzmarkt: EU |
||||
MAISON VERTE PRO - Désinfectant Salle de Bain |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANIVERT - Désinfectant |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Nettoyant désinfectant toutes surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Désinfectant WC détartrant |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0029 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
7.5. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_5 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0030 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
1,566 |
7.6. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_6 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
SANILAK - Nettoyant désinfectant sols et surfaces |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0031 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
1,566 |
7.7. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_7 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
SANILAK - Nettoyant désinfectant sols et surfaces Eucalyptus |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0032 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
1,566 |
7.8. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM5_8 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
MAISON VERTE - Désinfectant Multi-surfaces |
Absatzmarkt: EU |
|||
MAISON VERTE PRO - Désinfectant Sol |
Absatzmarkt: EU |
||||
MAISON VERTE PRO - Désinfectant Multi-surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANIVERT - Désinfectant Multi-surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
YOU - Désinfectant sols & surfaces |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0033 1-8 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
1,566 |
META-SPC 9
1. META-SPC 9 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN
1.1. Meta-SPC 9 Identifikator
Identifikator |
meta-SPC9 |
1.2. Kürzel zur Zulassungsnummer
Nummer |
1-9 |
1.3. Produktart(en)
Produktart(en) |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
2. META-SPC 9 ZUSAMMENSETZUNG
2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 9
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
|
Min. |
Max. |
|||||
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
0,627 |
2.2. Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 9
Formulierung(en) |
AL – Eine andere Flüssigkeit |
3. GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 9
Gefahrenhinweise |
|
Sicherheitshinweise |
|
4. ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 9
4.1. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 18
Verwendung # 1 – Desinfektionsmittel, das nicht zur direkten Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt ist (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT02 - Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Viren Trivialname: behüllte Viren Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): - Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Gebrauchsfertige Produkte. Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten. Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) |
4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2. Beschreibung der Verwendung
Tabelle 19
Verwendung # 2 – Desinfektionsmittel für Lebensmittel- und Futtermittelbereiche (Desinfektionsmittel für alle abwaschbaren harten Oberflächen in häuslichen, institutionellen und industriellen Bereichen)
Art des Produkts |
PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel) |
||
Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung |
- |
||
Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) |
wissenschaftlicher Name: Bakterien Trivialname: Bakterien Entwicklungsstadium: Keine Angaben wissenschaftlicher Name: Hefen Trivialname: Hefen Entwicklungsstadium: Keine Angaben |
||
Anwendungsbereich |
Innen- Außenbereiche
|
||
Anwendungsmethode(n) |
Methode: Sprühen, Verteilen, Wischen, Schaumanwendung, Schrubben, Tauchbehandlung, Eintauchen, Wischen (mit einem Mopp) Detaillierte Beschreibung:
|
||
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit |
Aufwandmenge: - Verdünnung (%): - Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung: Gebrauchsfertige Produkte. Kontaktzeit: 5 Minuten, 20 °C |
||
Anwenderkategorie(n) |
berufsmäßiger Verwender Verbraucher (nicht-berufsmäßiger Verwender) |
||
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial |
Die Verpackungsgröße für Verbraucher (nicht-berufsmäßige Verwender) ist auf maximal 3 Liter beschränkt und Verpackungsgrößen oberhalb von 1 Liter sind mit einem Griff auszustatten. Sprays (SP05): 0,5 Liter - 0,75 Liter HDPE oder PET Flaschen: 0,5 - 5 Liter HDPE oder PET Kanister: 1 - 80 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) Fass: 10 - 210 Liter HDPE (ausschließlich für berufsmäßige Verwender) |
4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
Siehe allgemeine Gebrauchsanweisung
5. ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (9) DER META-SPC 9
5.1. Anwendungsbestimmungen
— |
Das Produkt durch vollständiges Benetzen der gesamten Oberfläche für 5 Minuten anwenden (ca. 18 Sprühstöße /m2 oder 20 ml/m2 auftragen oder das zu desinfizierende Objekt vollständig benetzen). |
— |
Gebrauchsanweisung beachten. |
— |
Ausschließlich auf nicht porösen Oberflächen anwenden. |
5.2. Risikominderungsmaßnahmen
— |
Bei Anwendungen im Außenbereich: Das Produkt nicht anwenden, wenn innerhalb der nächsten 24 Stunden Regen erwartet wird. |
— |
Bei Sprühanwendungen im Außenbereich: Abdrift durch Wind vermeiden. |
5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt
— |
Ist ärztlicher Rat erforderlich, Verpackung oder Kennzeichnungsetikett bereithalten |
— |
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Wenn Symptome auftreten, mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. |
— |
BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Haut mit Wasser waschen. Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
— |
BEI VERSCHLUCKEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
— |
BEI EINATMEN: Wenn Symptome auftreten, ein GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder einen Arzt anrufen. |
5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung
— |
Nicht verwendetes Produkt darf nicht in den Boden, in Wasserläufe, Rohrleitungen (Waschbecken, Toiletten usw.) gelangen und auch nicht über die Kanalisation entsorgt werden. |
— |
Nicht verwendetes Produkt, dessen Verpackung und alle anderen Abfallstoffe gemäß den geltenden örtlichen Bestimmungen entsorgen. |
5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen
— |
Außerhalb der Reichweite von Kindern und Haustieren/ Nichtzieltieren aufbewahren. |
— |
Haltbarkeit: 2 Jahre. |
— |
Vor Frost schützen. |
6. SONSTIGE INFORMATIONEN
-
7. DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 9
7.1. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM6_1 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0034 1-9 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
7.2. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM6_2 |
Absatzmarkt: EU |
|||
|
SANILAK - Nettoyant désinfectant multi-usages Menthe |
Absatzmarkt: EU |
|||
SANILAK - Nettoyant désinfectant sanitaires Menthe |
Absatzmarkt: EU |
||||
SANILAK - Nettoyant désinfectant cuisine Menthe |
Absatzmarkt: EU |
||||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0035 1-9 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
7.3. Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts
Handelsname |
SALVE FAM6_3 |
Absatzmarkt: EU |
|||
Zulassungsnummer |
EU-0028967-0036 1-9 |
||||
Trivialname |
IUPAC-Bezeichnung |
Funktion |
CAS-Nummer |
EG-Nummer |
Gehalt (%) |
L-(+)-Milchsäure |
|
Wirkstoffe |
79-33-4 |
201-196-2 |
0,627 |
(1) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.
(2) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.
(3) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.
(4) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.
(5) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.
(6) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.
(7) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 7.
(8) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 8.
(9) Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 9.
BESCHLÜSSE
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/100 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1759 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Wurde ein Produkt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) davon ausgehen, dass es allen einschlägigen Anforderungen der geltenden Durchführungsmaßnahmen entspricht, auf die sich diese Normen beziehen. In Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission (3) sind die einschlägigen Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt. Anhang III der Verordnung (EU) 2019/2022 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) muss die Kommission nach dem Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Artikel 16 jener Verordnung, in dem spezifische Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden, im Amtsblatt der Europäischen Union Verweise auf die harmonisierten Normen veröffentlichen, die die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllen. Werden bei der Bewertung der Konformität eines Produkts solche harmonisierten Normen angewendet, ist davon auszugehen, dass das Modell die einschlägigen Anforderungen des delegierten Rechtsakts an die Messung und Berechnung erfüllt. In Artikel 3 und Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission (6) sind Anforderungen an die Messung und Berechnung für Haushaltsgeschirrspüler festgelegt. Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission (7) geändert. |
(3) |
Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 (8) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Überarbeitung geltender harmonisierter Normen für Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022, der Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission (9), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommssion (10). |
(4) |
Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrags überarbeitete Cenelec die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, um dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung zu tragen, redaktionelle Änderungen vorzunehmen und die Rundung der gemeldeten Zahlen an die mit der Verordnung (EU) 2021/341 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/340 vorgenommenen Änderungen anzupassen. Dies führte zur Annahme der Änderung EN 60436:2020/A12:2022 dieser harmonisierten Norm. |
(5) |
Die Kommission hat gemeinsam mit Cenelec geprüft, ob die Änderung EN 60436:2020/A12:2022 der harmonisierten Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 festgelegten Auftrag entspricht. |
(6) |
Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 festgelegt sind. |
(7) |
Daher ist es angezeigt, den Verweis auf die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. |
(8) |
Die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und EN 60436:2020/A12:2022 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-06, ersetzt die harmonisierte Norm EN 60436:2020, geändert durch EN 60436:2020/A11:2020 und berichtigt durch EN 60436:2020/AC:2020-6. Es ist daher notwendig, die Verweise auf letztere Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. |
(9) |
Die Verweise auf harmonisierte Normen, die zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 und der Verordnung (EU) 2019/2022 ausgearbeitet wurden, sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission (11) mit Einschränkungen veröffentlicht. Aufgrund der Änderung EN 60436:2020/A12:2022 sind diese Einschränkungen nicht mehr erforderlich. |
(10) |
Da am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 mehrere wesentliche Änderungen vorzunehmen sind, sollte er im Interesse der Klarheit ersetzt werden. |
(11) |
Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung des Verweises auf diese Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Verweis auf die harmonisierte Norm für die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017, der in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der Verweis auf die harmonisierte Norm für das Ökodesign von Haushaltsgeschirrspülern zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2022, der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführt ist, wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.
(2) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(3) Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267).
(4) Verordnung (EU) 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/424, (EU) 2019/1781, (EU) 2019/2019, (EU) 2019/2020, (EU) 2019/2021, (EU) 2019/2022, (EU) 2019/2023 und (EU) 2019/2024 in Bezug auf Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte, Elektromotoren und Drehzahlregelungen, Kühlgeräte, Lichtquellen und separate Betriebsgeräte, elektronische Displays, Haushaltsgeschirrspüler, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner sowie Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 108).
(5) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134).
(7) Delegierte Verordnung (EU) 2021/340 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2013, (EU) 2019/2014, (EU) 2019/2015, (EU) 2019/2016, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2018 in Bezug auf die Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern, Lichtquellen, Kühlgeräten, Haushaltsgeschirrspülern und Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 62).
(8) Durchführungsbeschluss C(2020) 4329 der Kommission vom 1. Juli 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung, das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen in Bezug auf Anforderungen an das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern, Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern zur Unterstützung der Verordnungen (EU) 2019/2022 und (EU) 2019/2023 der Kommission sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2014 der Kommission.
(9) Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 285).
(10) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 29).
(11) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/913 der Kommission vom 3. Juni 2021 über die harmonisierten Normen für Haushaltsgeschirrspüler zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 13).
ANHANG I
Verweis auf die harmonisierte Norm zur Unterstützung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017
EN 60436:2020 Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch — Messverfahren für Gebrauchseigenschaften EN 60436:2020/A11:2020 EN 60436:2020/AC:2020-06 EN 60436:2020/A12:2022 |
ANHANG II
Verweis auf die harmonisierte Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/2022
EN 60436:2020 Elektrische Geschirrspülmaschinen für den Hausgebrauch — Messverfahren für Gebrauchseigenschaften EN 60436:2020/A11:2020 EN 60436:2020/AC:2020-06 EN 60436:2020/A12:2022 |
12.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 224/105 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1760 DER KOMMISSION
vom 11. September 2023
über die Anerkennung des Berichts mit Angaben zu den typischen Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in Australien gemäß Artikel 31 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe im Vergleich zu fossilen Brennstoffen erhebliche Treibhausgaseinsparungen erzielen, damit sie auf die in der Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können. Zu diesem Zweck werden für diese Brennstoffe in Artikel 29 Absatz 10 spezifische Schwellenwerte für die Emissionsminderung festgelegt, und in Artikel 31 wird geregelt, wie die durch ihre Verwendung erzielten Treibhausgaseinsparungen zu berechnen sind. Bei diesen Berechnungen können die in den Anhängen V und VI der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Standardwerte verwendet werden. Anstelle der Standardwerte für Treibhausgasemissionen aus dem Anbau landwirtschaftlicher Rohstoffe können unter bestimmten Bedingungen typische Werte verwendet werden. Diese typischen Werte, die den Durchschnittswert in einem bestimmten Gebiet darstellen, können der Kommission von den Mitgliedstaaten oder von Drittländern gemeldet werden. Die typischen Werte dürfen nur verwendet werden, wenn von der Kommission anerkannt wurde, dass sie genau sind. |
(2) |
Am 18. Mai 2023 übermittelte Australien der Kommission den Abschlussbericht mit Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Rapssamen zurückgehen, die typischerweise in Regionen Australiens hergestellt werden, die den NUTS-2 (2)-Regionen der Union entsprechen, und ersuchte um Anerkennung der Genauigkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001. |
(3) |
Die Kommission hat den Bericht geprüft und festgestellt, dass er genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen enthält, die auf den Anbau von Rapssamen zurückgehen, die typischerweise in Regionen Australiens hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen der Union entsprechen. |
(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Bericht, den Australien der Kommission am 18. Mai 2023 zur Anerkennung gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgelegt hat, enthält genaue Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von Rapssamen zurückgehen, die typischerweise in Regionen in Australien hergestellt werden, die den NUTS-2-Regionen der Union entsprechen. Die Zusammenfassung der im Bericht angeführten Daten ist im Anhang enthalten.
Artikel 2
Der Beschluss gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens. Werden an dem Bericht, dessen Anerkennung am 18. Mai 2023 bei der Kommission beantragt wurde, inhaltliche Änderungen vorgenommen, die die Grundlage dieses Beschlusses betreffen könnten, müssen diese Änderungen der Kommission unverzüglich gemeldet werden. Die Kommission prüft die gemeldeten Änderungen, um festzustellen, ob der Bericht weiterhin genaue Daten enthält, aufgrund derer er anerkannt wurde.
Artikel 3
Wird eindeutig nachgewiesen, dass die im Bericht enthaltenen Daten für die Messung der Treibhausgasemissionen, die auf den Anbau von in Australien hergestellten Rapssamen zurückgehen, nicht mehr genau sind, kann die Kommission diesen Beschluss widerrufen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. September 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82.
(2) NUTS ist ein System zur Klassifikation der EU-Gebietseinheiten für die Statistik.
ANHANG
Treibhausgasemissionen aus dem Anbau von Rapssamen in den australischen Bundesstaaten (in t CO2-Äq/t geerntete Rapssamen, bezogen auf die Trockensubstanz)
|
N2O-Bodenemissionen |
Ernterückstände |
Graue Emissionen |
Brennstoffnutzung |
Versauerung durch Düngemittel |
Saat |
Insgesamt |
|||
|
Direkt |
Indirekt |
|
Dünger |
Pestizide |
Kalk |
|
|
|
|
New South Wales |
0,060 |
0,015 |
0,056 |
0,229 |
0,038 |
0,002 |
0,065 |
0,041 |
0,002 |
0,508 |
Einzweck |
0,057 |
0,011 |
0,066 |
0,248 |
0,047 |
0,002 |
0,075 |
0,044 |
0,002 |
0,554 |
Mehrzweck |
0,039 |
0,007 |
0,026 |
0,162 |
0,018 |
0,001 |
0,029 |
0,028 |
0,002 |
0,313 |
Bewässert |
0,261 |
0,136 |
0,066 |
0,327 |
0,007 |
0,003 |
0,096 |
0,058 |
0,001 |
0,954 |
Victoria |
0,023 |
0,009 |
0,062 |
0,221 |
0,036 |
0,002 |
0,050 |
0,040 |
0,002 |
0,444 |
Einzweck |
0,024 |
0,009 |
0,065 |
0,226 |
0,038 |
0,002 |
0,052 |
0,041 |
0,002 |
0,458 |
Mehrzweck |
0,017 |
0,006 |
0,030 |
0,161 |
0,017 |
0,001 |
0,024 |
0,029 |
0,002 |
0,288 |
Queensland |
0,061 |
0,008 |
0,063 |
0,239 |
0,054 |
0,002 |
0,167 |
0,043 |
0,003 |
0,641 |
South Australia |
0,016 |
0,004 |
0,059 |
0,214 |
0,068 |
0,002 |
0,062 |
0,039 |
0,002 |
0,466 |
Einzweck |
0,012 |
0,002 |
0,061 |
0,216 |
0,071 |
0,002 |
0,064 |
0,039 |
0,002 |
0,469 |
Mehrzweck |
0,009 |
0,001 |
0,028 |
0,155 |
0,032 |
0,001 |
0,029 |
0,028 |
0,002 |
0,285 |
Bewässert |
0,232 |
0,125 |
0,061 |
0,288 |
0,007 |
0,003 |
0,096 |
0,052 |
0,001 |
0,865 |
Western Australia |
0,014 |
0,003 |
0,058 |
0,225 |
0,030 |
0,002 |
0,069 |
0,037 |
0,002 |
0,441 |
Einzweck |
0,014 |
0,003 |
0,059 |
0,225 |
0,031 |
0,002 |
0,069 |
0,037 |
0,002 |
0,441 |
Mehrzweck |
0,010 |
0,002 |
0,023 |
0,159 |
0,012 |
0,001 |
0,027 |
0,026 |
0,002 |
0,263 |
Tasmania* |
0,240 |
0,127 |
0,057 |
0,298 |
0,013 |
0,003 |
0,079 |
0,054 |
0,001 |
0,873 |