ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
8. September 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1702 der Kommission vom 1. September 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Milas Yağlı Zeytini (g. U.))

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1703 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen), zur Zulassung dieser Zubereitung für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 ( 1 )

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1704 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1705 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin (Vitamin B2), hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1706 der Kommission vom 7. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hinsichtlich der Listen der bekanntermaßen für Xylella fastidiosa anfälligen Pflanzen

14

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1707 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung von 2-Acetylfuran und 2-Pentylfuran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1708 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 ( 1 )

31

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1709 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten ( 1 )

34

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1710 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Wiederkäuer sowie für Katzen und Hunde, zur Zulassung einer Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: Latochema Co. Ltd) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 832/2012 und (EU) 2016/1007 ( 1 )

37

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1711 der Kommission vom 7. September 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 (Zulassungsinhaber: Biozyme Incorporated) ( 1 )

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1712 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung von Gelborange S als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen, Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1713 der Kommission vom 7. September 2023 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, in der Union vertreten durch Genencor International B.V.) ( 1 )

51

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

UN-Regelung Nr. 92 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen [2023/1714]

55

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1702 DER KOMMISSION

vom 1. September 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Milas Yağlı Zeytini“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Türkei auf Eintragung des Namens „Milas Yağlı Zeytini“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Milas Yağlı Zeytini“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Milas Yağlı Zeytini“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. September 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 174 vom 16.5.2023, S. 30.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1703 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen), zur Zulassung dieser Zubereitung für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/997

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 (frühere taxonomische Bezeichnung: ATCC PTA-5588) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 (frühere taxonomische Bezeichnung: ATCC SD-2106) wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 337/2011 der Kommission (2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 der Kommission (3) für laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) gestellt und die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ beantragt. Der Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung die darin besteht, den empfohlenen Mindestgehalt für Truthühner zu senken. Gegenstand des Antrags war auch die Zulassung derselben Zubereitung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 27. September 2022 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen), die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Zudem merkte sie an, dass diese Schlussfolgerungen zur Sicherheit auch für die Verwendung dieser Zubereitung für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) gelten. Sie erklärte ferner, dass die Zubereitung als potenziell augenreizend und als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, während sie keine Schlussfolgerungen hinsichtlich seines hautreizenden bzw. hautsensibilisierenden Potenzials ziehen konnte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass keine Bewertung der Wirksamkeit der Zubereitung für andere Geflügelarten als Truthühner, für entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) erforderlich ist und dass die Zubereitung bei Truthühnern, Saugferkeln und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) bei dem neu vorgeschlagenen vorgesehenen Gehalt von 610 Aktivitätseinheiten Endo-1,4-beta-Xylanase pro Kilogramm Alleinfuttermittel und 76 Aktivitätseinheiten Endo-1,3(4)-beta-Glucanase pro Kilogramm Alleinfuttermittel als wirksam erachtet wird. Die Behörde betonte jedoch auch, dass der tatsächliche effektive Gehalt, der in den Studien zur Untermauerung der Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit für alle Zieltierarten mit Ausnahme von laktierenden Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (laktierende Sauen) verwendet wurde, etwa 50 % über dem neu vorgeschlagenen vorgesehenen Gehalt lag. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (5) ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der vorangegangenen Bewertung vom 28. Juni 2010 (6) gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieser Zubereitung für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) verlängert und die Verwendung dieser Zubereitung für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) zugelassen werden. Es ist jedoch angezeigt, den Mindestgehalt für Geflügelarten, Saugferkel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine) 50 % über dem vorgesehenen Gehalt festzusetzen, um die Wirksamkeit dieser Zubereitung bei der Verfütterung an diese Zieltierarten und -kategorien zu gewährleisten.

(7)

Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu verhindern.

(8)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 als Futtermittelzusatzstoff sollten die Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 aufgehoben werden.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 zur Verwendung für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel und Mastschweine) aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung der im Anhang genannten Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine, laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel, Mastschweine und laktierende Sauen) unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird für Saugferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel) unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 337/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 werden aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel und Mastschweine) bestimmt sind und vor dem 28. März 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten und für Geflügelarten, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnte Ferkel und Mastschweine) bestimmt sind und vor dem 28. September 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 337/2011 der Kommission vom 7. April 2011 zur Zulassung einer Enzymzubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.) (ABl. L 94 vom 8.4.2011, S. 19).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/997 der Kommission vom 21. Juni 2016 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase EC 3.2.1.8, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC PTA 5588), und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase EC 3.2.1.6, gewonnen aus Trichoderma reesei (ATCC SD 2106), als Zusatzstoff in Futtermitteln für laktierende Sauen und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.) (ABl. L 164 vom 22.6.2016, S. 4).

(4)   EFSA Journal 2022;20(11):7615.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(6)  Bericht des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union abrufbar unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/system/files/2013-02/FinRep-FAD-2010-0007.pdf


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer.

4a15

Danisco (UK) Ltd, firmierend als Danisco Animal Nutrition und vertreten durch Genencor International B.V.

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8)

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung von Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Trichoderma reesei CBS 143945 mit einer Mindestaktivität von:

12 200 U (1)/g Endo-1,4-beta-Xylanase

1 520 U (2)/g Endo-1,3(4)-beta-Glucanase

Fest und flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus Trichoderma reesei CBS 143953 und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (EC 3.2.1.6) aus Trichoderma reesei CBS 143945

Analysemethode  (3)

Zur Quantifizierung des Gehalts an Wirkstoffen im Zusatzstoff, in Vormischungen und Mischfuttermitteln:

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,4-beta-Xylanase aus mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat freigesetzt wird.

kolorimetrisches Verfahren zur Messung eines wasserlöslichen Farbstoffs, der durch die Aktivität von Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus mit Azurin vernetztem Gersten-Beta-Glucansubstrat freigesetzt wird.

Legehennen

Endo-1,4- beta-Xylanase: 1 830 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 228 U

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Haut- und Augenschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033

Laktierende Sauen

Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (laktierende Sauen)

Endo-1,4- beta-Xylanase: 1 220 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 152 U

Sonstiges Geflügel

Saugferkel

Entwöhnte Ferkel

Mastschweine

Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Saugferkel, entwöhnte Ferkel und Mastschweine)

Endo-1,4- beta-Xylanase: 915 U

Endo-1,3(4)-beta-Glucanase 114 U


(1)  1 U Endo-1,4-beta-Xylanase ist die Enzymmenge, die 0,48 μmol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,2 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Arabinoxylan freisetzt.

(2)  1 U Endo-1,4-beta-Glucanase ist die Enzymmenge, die 2,4 μmol reduzierende Zucker (Glucoseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 5,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Gersten-Glucan freisetzt.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1704 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Zubereitung von Pediococcus pentosaceus DSM 23376 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 (3) den Schluss, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, aufgrund seines proteinartigen Charakters jedoch als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Aufgrund fehlender Daten konnte die Behörde keine Schlussfolgerung dazu ziehen, inwieweit der Zusatzstoff potenziell als Hautallergen wirkt. Die Behörde wies außerdem darauf hin, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Rahmen der Verlängerung der Zulassung nicht erforderlich ist.

(5)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung hinsichtlich der Methode zur Analyse der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 als Futtermittelzusatzstoff im Zusammenhang mit der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffes zu vermeiden.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 entsprechend geändert werden.

(8)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung der im Anhang genannten Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 wird der Eintrag 1k2105 zu „Pediococcus pentosaceus DSM 23376“ gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1119/2012 der Kommission vom 29. November 2012 zur Zulassung der Zubereitungen aus Pediococcus acidilactici CNCM MA 18/5M DSM 11673, Pediococcus pentosaceus DSM 23376, NCIMB 12455 und NCIMB 30168, Lactobacillus plantarum DSM 3676 und DSM 3677 sowie Lactobacillus buchneri DSM 13573 als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 330 vom 30.11.2012, S. 14).

(3)  EFSA Journal 2023;21(3):7872.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k2105

Pediococcus pentosaceus DSM 23376

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 23376 mit mindestens 1 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Alle Tierarten

-

 

-

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1x108 KBE/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Pediococcus pentosaceus DSM 23376

Analysemethode  (1)

Auszählung von Pediococcus pentosaceus DSM 23376 im Futtermittelzusatzstoff:

Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15786)

Identifizierung von Pediococcus pentosaceus DSM 23376:

mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1705 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin (Vitamin B2), hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin (Vitamin B2), hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, wobei der Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ eingeordnet werden soll.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 (2) den Schluss, dass die Zubereitung von Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Riboflavin ein bekannter Photosensibilisator ist, der photoallergische Reaktionen der Haut und Augen hervorrufen kann, dass die Zubereitung aus Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, bei Inhalation ein Risiko für die Anwender darstellt und dass in Ermangelung von Daten keine Rückschlüsse bezüglich des augen- und hautreizenden bzw. hautsensibilisierenden Potenzials der Zubereitung gezogen werden können. Der Zusatzstoff deckt nach Auffassung der Behörde wirksam den ernährungsphysiologischen Bedarf des Tieres. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(5)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Riboflavin, hergestellt aus Bacillus subtilis CGMCC 13326, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Die Verwendung dieses Stoffs sollte daher zugelassen werden. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu verhindern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  EFSA Journal 2023;21(2):7874.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tier-kategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung

3a825V

„Riboflavin“ oder „Vitamin B2

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Zubereitung mit ≥ 80 % Riboflavin.

 

Höchstens 3 % Wasser

 

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Riboflavin

 

Chemische Formel: C17H20N4O6

 

CAS-Nummer: 83-88-5

 

Reinheit: mindestens 98 %

Hergestellt durch Fermentation mit Bacillus subtilis CGMCC 13326

Analysemethode  (1)

Zur Bestimmung von Riboflavin in der Zubereitung des Futtermittelzusatzstoffs und den Vormischungen:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit UV-Detektion, HPLC-UV (VDLUFA Bd. III, 13.9.1)

Zur Bestimmung von Riboflavin (als Gesamtgehalt an Vitamin B2) in Mischfutter:

Hochleistungsflüssigkeitschromatografie mit Fluoreszenzdetektion, HPLC-FLD (EN 14152)

Alle Tierarten

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/14


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1706 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hinsichtlich der Listen der bekanntermaßen für Xylella fastidiosa anfälligen Pflanzen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission (2) werden die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, gelistet, die bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten und für spezifische Unterarten von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) anfällig sind.

(2)

Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 hat die Europäische Lebensmittelagentur (im Folgenden „Behörde“) ihre Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die bekanntermaßen für den spezifizierten Schädling anfällig sind, durch die Hinzufügung der Arten Anthyllis barba-jovis L., Arbutus unedo L., Argyranthemum frutescens (L.) Sch.Bip., Berberis thunbergii DC., Calocephalus brownii (Cass.) F.Muell., Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn., Citrus limon (L.) Osbeck, Citrus paradisi Macfad., Citrus reticulata Blanco, Clematis vitalba L., Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn., Dittrichia viscosa (L.) Greuter, Elaeagnus angustifolia L., Elaeagnus x submacrophylla Servett., Erica cinerea L., Eriocephalus africanus L., Ficus carica L., Gazania rigens (L.) Gaertn., Genista hirsuta Vahl., Hypericum androsaemum L., Hypericum perforatum L., Jacobaea maritima (L.) Pelser & Meijden, Magnolia x soulangeana Soul.-Bod., Myoporum laetum G. Forst., Myrtus communis L., Olea europaea subsp. sylvestris (Mill.) Rouy, Pelargonium graveolens L’Hér., Phlomis italica L., Retama monosperma (L.) Boiss., Ruta graveolens L., Salvia apiana Jeps., Scabiosa atropurpurea var. maritima L., Strelitzia reginae Aiton, Syringa vulgaris L., Thymus vulgaris L., Ulex europaeus L., Viburnum tinus L. und Vitex agnus-castus L. als Wirtspflanzen für bestimmte Unterarten des spezifizierten Schädlings aktualisiert (3). Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten diese Aktualisierung daher widerspiegeln.

(3)

Im Falle der Gattung Phoenix ist es angezeigt, die Arten Phoenix reclinata Jacquin und Phoenix roebelenii O’Brien in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der letzten von der Behörde vorgenommenen Aktualisierung der Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, nur diese beiden Arten als für den spezifizierten Schädling anfällig befunden wurden.

(4)

Im Falle der Gattung Lonicera ist es angezeigt, die Arten Lonicera implexa Soland. und Lonicera japonica Thunb. in die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufzunehmen, da gemäß der letzten von der Behörde vorgenommenen Aktualisierung der Datenbank der zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, nur diese beiden Arten als für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig befunden wurden.

(5)

Phillyrea latifolia L. sollte aus der Liste der spezifizierten Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind, in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze von den Mitgliedstaaten fälschlicherweise als spezifizierte Pflanze gemeldet wurde.

(6)

Fortunella sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 gestrichen werden, da die Pflanze von den Mitgliedstaaten nie gemeldet wurde und auch nicht in die Datenbank der Behörde der zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Saatgut, die für den spezifizierten Schädling anfällig sind, aufgenommen wurde.

(7)

Die Namen bestimmter Pflanzen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollten aktualisiert werden, um den jüngsten Entwicklungen in der internationalen Nomenklatur Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang sollten die Bezeichnungen der Arten Osteospermum ecklonis DC./Osteospermum ecklonis DC. Norl. und Osteospermum fruticosum (L.) Norl., die in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 aufgeführt sind, durch die Bezeichnungen Dimorphotheca ecklonis (DC.) Norl. und Dimorphotheca fruticosa (L.) Norl. ersetzt werden.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und Genauigkeit sollten den Namen bestimmter Gattungen und Arten in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 die Autoren nachgestellt werden, wenn diese Angaben fehlen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), (ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2).

(3)  Aktualisierung der Datenbank der Wirtspflanzen von Xylella spp. — systematische Literaturrecherche bis zum 30. Juni 2022 (EFSA Journal 2023;21(1):7726).


ANHANG I

„ANHANG I

Liste der bekanntermaßen für eine oder mehrere Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen („Wirtspflanzen“)

Acacia Mill.

Acer L.

Adenocarpus lainzii (Castrov.) Castrov.

Albizia julibrissin Durazz.

Alnus rhombifolia Nutt.

Amaranthus retroflexus L.

Ambrosia L.

Ampelopsis arborea (L.) Koehne

Ampelopsis brevipedunculata (Maxim.) Trautv.

Ampelopsis cordata Michx.

Anthyllis barba-jovis L.

Anthyllis hermanniae L.

Arbutus unedo L.

Argyranthemum frutescens (L.) Sch.Bip.

Artemisia L.

Asparagus acutifolius L.

Athyrium filix-femina (L.) Roth

Baccharis L.

Berberis thunbergii DC.

Brassica L.

Calicotome spinosa (L.) Link

Calicotome villosa (Poir.) Link

Callicarpa americana L.

Callistemon citrinus (Curtis) Skeels

Calluna vulgaris (L.) Hull

Calocephalus brownii (Cass.) F.Muell.

Carya Nutt.

Catharanthus roseus (L.) G.Don

Celtis occidentalis L.

Cercis canadensis L.

Cercis occidentalis Torr.

Cercis siliquastrum L.

Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene

Chenopodium album L.

Chionanthus L.

x Chitalpa tashkentensis T. S. Elias & Wisura

Cistus L.

Citrus L.

Clematis cirrhosa L.

Clematis vitalba L.

Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash

Coffea L.

Conium maculatum L.

Convolvulus cneorum L.

Coprosma repens A.Rich.

Coronilla L.

Cortaderia selloana (Schult. & Schult.f.) Asch. & Graebn.

Cyperus eragrostis Lam.

Cytisus Desf.

Digitaria Haller

Dimorphotheca ecklonis (DC.) Norl.

Dimorphotheca fruticosa (L.) Norl.

Diospyros kaki L.f.

Diplocyclos palmatus (L.) C.Jeffrey

Dittrichia viscosa (L.) Greuter

Dodonaea viscosa (L.) Jacq.

Echium plantagineum L.

Elaeagnus angustifolia L.

Elaeagnus x submacrophylla Servett.

Encelia farinosa A.Gray ex Torr.

Eremophila maculata (Ker Gawler) F. von Müller.

Erica cinerea L.

Erigeron L.

Eriocephalus africanus L.

Erodium moschatum (L.) L’Hérit.

Erysimum L.

Euphorbia chamaesyce L.

Euphorbia terracina L.

Euryops chrysanthemoides (DC.) B.Nord.

Euryops pectinatus (L.) Cass.

Fagus crenata Blume

Fallopia japonica (Houtt.) Ronse Decr.

Fatsia japonica (Thunb.) Decne. & Planch.

Ficus carica L.

Frangula alnus Mill.

Fraxinus L.

Gazania rigens (L.) Gaertn.

Genista L.

Ginkgo biloba L.

Gleditsia triacanthos L.

Grevillea juniperina Br.

Hebe Comm. ex Juss.

Helianthus L.

Helichrysum Mill.

Heliotropium europaeum L.

Hemerocallis L.

Hevea brasiliensis (Willd. ex A.Juss.) Müll.Arg.

Hibiscus L.

Humulus scandens (Lour.) Merr.

Hypericum androsaemum L.

Hypericum perforatum L.

Ilex aquifolium L.

Ilex vomitoria Sol. ex Aiton

Iva annua L.

Jacaranda mimosifolia D. Don

Jacobaea maritima (L.) Pelser & Meijden

Juglans L.

Juniperus ashei J. Buchholz

Koelreuteria bipinnata Franch.

Lagerstroemia L.

Laurus nobilis L.

Lavandula L.

Lavatera cretica L.

Ligustrum lucidum W.T.Aiton.

Liquidambar styraciflua L.

Lonicera implexa Soland.

Lonicera japonica Thunb.

Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner

Lupinus villosus Willd.

Magnolia grandiflora L.

Magnolia x soulangeana Soul.-Bod.

Mallotus paniculatus (Lam.) Müll.Arg.

Medicago arborea L.

Medicago sativa L.

Metrosideros Banks ex Gaertn.

Mimosa L.

Modiola caroliniana (L.) G. Don

Morus L.

Myoporum insulare R.Br.

Myoporum laetum G. Forst.

Myrtus communis L.

Nandina domestica Murray

Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.

Nerium oleander L.

Olea L.

Parthenocissus quinquefolia (L.) Planch.

Paspalum dilatatum Poir.

Pelargonium L’Hér. ex Aiton

Perovskia abrotanoides Kar.

Persea americana Mill.

Phagnalon saxatile (L.) Cass.

Phillyrea angustifolia L.

Phillyrea latifolia L.

Phlomis fruticosa L.

Phlomis italica L.

Phoenix reclinata Jacquin

Phoenix roebelenii O’Brien

Pinus taeda L.

Pistacia vera L.

Plantago lanceolata L.

Platanus L.

Pluchea odorata (L.) Cass.

Polygala grandiflora Wight

Polygala myrtifolia L.

Prunus L.

Psidium L.

Pteridium aquilinum (L.) Kuhn

Pyrus L.

Quercus L.

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

Retama monosperma (L.) Boiss.

Rhamnus L.

Rhus L.

Robinia pseudoacacia L.

Rosa L.

Rubus L.

Ruta chalepensis L.

Ruta graveolens L.

Salvia apiana Jeps.

Salvia mellífera Greene

Salvia officinalis L.

Salvia rosmarinus Spenn.

Sambucus L.

Santolina chamaecyparissus L.

Santolina magonica (O.Bolòs, Molin. & P.Monts.) Romo

Sapindus saponaria L.

Sassafras L. ex Nees

Scabiosa atropurpurea var. maritima L.

Setaria magna Griseb.

Solidago fistulosa Mill.

Solidago virgaurea L.

Sorghum halepense (L.) Pers.

Spartium L.

Stewartia pseudocamellia Maxim.

Strelitzia reginae Aiton

Streptocarpus Lindl.

Symphyotrichum divaricatum (Nutt.) G.L.Nesom

Syringa vulgaris L.

Teucrium capitatum L.

Thymus vulgaris L.

Trifolium repens L.

Ulex L.

Ulmus L.

Vaccinium L.

Viburnum tinus L.

Vinca L.

Vitex agnus-castus L.

Vitis L.

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

Westringia glabra R.Br.

Xanthium strumarium L.


ANHANG II

„ANHANG II

Liste der bekanntermaßen für spezifische Unterarten des spezifizierten Schädlings anfälligen Pflanzen („spezifizierte Pflanzen“)

Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart fastidiosa anfällig sind

Acer L.

Ambrosia artemisiifolia L.

Calicotome spinosa (L.) Link

Cercis occidentalis Torr.

Cistus monspeliensis L.

Citrus limon (L.) Osbeck

Citrus paradisi Macfad.

Citrus reticulata Blanco

Citrus sinensis (L.) Osbeck

Coffea L.

Elaeagnus angustifolia L.

Erysimum L.

Ficus carica L.

Genista lucida L.

Juglans regia L.

Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner

Magnolia grandiflora L.

Medicago sativa L.

Metrosideros Banks ex Gaertn.

Morus L.

Myrtus communis L.

Nerium oleander L.

Pelargonium graveolens L’Hér.

Pluchea odorata (L.) Cass.

Polygala myrtifolia L.

Prunus L.

Psidium L.

Rhamnus alaternus L.

Rubus rigidus Sm.

Rubus ursinus Cham. & Schldl.

Ruta chalepensis L.

Salvia rosmarinus Spenn.

Sambucus L.

Spartium junceum L.

Strelitzia reginae Aiton

Streptocarpus Lindl.

Teucrium capitatum L.

Ulex europaeus L.

Ulmus americana L.

Vaccinium corymbosum L.

Vinca L.

Vitis L.

Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart multiplex anfällig sind

Acacia Mill.

Acer griseum (Franch.) Pax

Acer pseudoplatanus L.

Acer rubrum L.

Adenocarpus lainzii (Castrov.) Castrov.

Alnus rhombifolia Nutt.

Ambrosia L.

Ampelopsis cordata Michx.

Anthyllis barba-jovis L.

Anthyllis hermanniae L.

Arbutus unedo L.

Argyranthemum frutescens (L.) Sch.Bip.

Artemisia L.

Asparagus acutifolius L.

Athyrium filix-femina (L.) Roth

Baccharis halimifolia L.

Berberis thunbergii DC.

Calicotome spinosa (L.) Link

Calicotome villosa (Poir.) Link

Callistemon citrinus (Curtis) Skeels

Calluna vulgaris (L.) Hull

Calocephalus brownii (Cass.) F.Muell

Carya Nutt.

Celtis occidentalis L.

Cercis canadensis L.

Cercis occidentalis Torr.

Cercis siliquastrum L.

Chionanthus L.

Cistus L.

Clematis cirrhosa L.

Clematis vitalba L.

Convolvulus cneorum L.

Coprosma repens A.Rich.

Coronilla L.

Cytisus Desf.

Dimorphotheca ecklonis (DC.) Norl.

Dimorphotheca fruticosa (L.) Norl.

Dittrichia viscosa (L.) Greuter

Dodonaea viscosa (L.) Jacq.

Echium plantagineum L.

Elaeagnus angustifolia L.

Elaeagnus x submacrophylla Servett.

Encelia farinosa A.Gray ex Torr.

Erica cinerea L.

Erigeron L.

Eriocephalus africanus L.

Erodium moschatum (L.) L’Hérit.

Euryops chrysanthemoides (DC.) B.Nord.

Euryops pectinatus (L.) Cass.

Fallopia japonica (Houtt.) Ronse Decr.

Ficus carica L.

Frangula alnus Mill.

Fraxinus L.

Gazania rigens (L.) Gaertn.

Genista L.

Ginkgo biloba L.

Gleditsia triacanthos L.

Grevillea juniperina Br.

Hebe Comm. ex Juss.

Helianthus L.

Helichrysum Mill.

Hibiscus syriacus L.

Hypericum androsaemum L.

Hypericum perforatum L.

Ilex aquifolium L.

Iva annua L.

Jacobaea maritima (L.) Pelser & Meijden

Koelreuteria bipinnata Franch.

Lagerstroemia L.

Laurus nobilis L.

Lavandula L.

Lavatera cretica L.

Liquidambar styraciflua L.

Lonicera implexa Soland.

Lonicera japonica Thunb.

Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner

Lupinus villosus Willd.

Magnolia grandiflora L.

Magnolia x soulangeana Soul.-Bod.

Medicago arborea L.

Medicago sativa L.

Metrosideros Banks ex Gaertn.

Myoporum laetum G.Forst.

Myrtus communis L.

Nerium oleander L.

Olea L.

Pelargonium L’Hér. ex Aiton

Perovskia abrotanoides Kar.

Phagnalon saxatile (L.) Cass.

Phillyrea angustifolia L.

Phlomis fruticosa L.

Phlomis italica L.

Pistacia vera L.

Plantago lanceolata L.

Platanus L.

Polygala grandiflora Wight

Polygala myrtifolia L.

Prunus L.

Pteridium aquilinum (L.) Kuhn

Quercus L.

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

Retama monosperma (L.) Boiss.

Rhamnus L.

Robinia pseudoacacia L.

Rosa L.

Rubus L.

Ruta graveolens L.

Salvia apiana Jeps.

Salvia mellífera Greene

Salvia officinalis L.

Salvia rosmarinus Spenn.

Sambucus L.

Santolina chamaecyparissus L.

Santolina magonica (O.Bolòs, Molin. & P.Monts.) Romo

Sapindus saponaria L.

Scabiosa atropurpurea var. maritima L.

Solidago virgaurea L.

Spartium L.

Strelitzia reginae Aiton

Syringa vulgaris L.

Ulex L.

Ulmus L.

Vaccinium L.

Viburnum tinus L.

Vinca L.

Vitex agnus-castus L.

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

Xanthium strumarium L.

Spezifizierte Pflanzen, die für die Xylella fastidiosa-Unterart pauca anfällig sind

Acacia Mill.

Amaranthus retroflexus L.

Asparagus acutifolius L.

Catharanthus roseus (L.) G.Don

Chenopodium album L.

Cistus albidus L.

Cistus creticus L.

Citrus L.

Coffea L.

Dimorphotheca fruticosa (L.) Norl.

Dodonaea viscosa (L.) Jacq.

Elaeagnus angustifolia L.

Eremophila maculata (Ker Gawler) F. von Müller.

Erigeron L.

Euphorbia chamaesyce L.

Euphorbia terracina L.

Genista hirsuta Vahl.

Grevillea juniperina Br.

Hebe Comm. ex Juss.

Heliotropium europaeum L.

Hibiscus L.

Laurus nobilis L.

Lavandula L.

Myoporum insulare R.Br.

Myrtus communis L.

Nerium oleander L.

Olea europaea subsp. europaea L.

Olea europaea subsp. sylvestris (Mill.) Rouy

Pelargonium L’Hér. ex Aiton

Phillyrea latifolia L.

Pistacia vera L.

Polygala myrtifolia L.

Prunus L.

Rhamnus alaternus L.

Salvia rosmarinus Spenn.

Spartium junceum L.

Thymus vulgaris L.

Ulex parviflorus Pourr.

Vinca minor L.

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

Westringia glabra R.Br.


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1707 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Zulassung von 2-Acetylfuran und 2-Pentylfuran als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Die Stoffe 2-Acetylfuran und 2-Pentilfuran wurden gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurden diese Stoffe gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehende Produkte in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von 2-Acetylfuran und 2-Pentilfuran für alle Tierarten gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“. Den Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Der Antragsteller beantragte, dass die Futtermittelzusatzstoffe auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher zog der Antragsteller den Antrag auf Verwendung in Tränkwasser für alle fraglichen Stoffe zurück.

(5)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung von 2-Acetylfuran und 2-Pentylfuran, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 1. Februar 2023 (3) den Schluss, dass 2-Acetylfuran und 2-Pentylfuran unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass 2-Acetylfuran und 2-Pentylfuran als haut-, augen- und atemwegsreizend sowie als Haut- und Inhalationsallergene betrachtet werden sollten. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Zusatzstoffe wirksam sind, um Futtermittel zu aromatisieren. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, geprüft.

(7)

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass 2-Acetylfuran und 2-Pentylfuran die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen. Daher sollte die Verwendung dieses Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender der Zusatzstoffe zu vermeiden.

(8)

Es sollten bestimmte Bedingungen vorgesehen werden, um eine bessere Kontrolle zu ermöglichen. Insbesondere sollte auf dem Etikett der Futtermittelzusatzstoffe ein empfohlener Gehalt angegeben werden. Wird ein solcher Gehalt überschritten, sollten auf dem Etikett der Vormischungen bestimmte Angaben gemacht werden.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffenden Stoffe aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte für die Beteiligten eine Übergangsfrist vorgesehen werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Futtermittelzusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 28. März 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 28. September 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3)   Einzel- und Mischfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 28. September 2025 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)   EFSA Journal 2023; 21(3):7868.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b13054

2-Acetylfuran

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

2-Acetylfuran

 

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

2-Acetylfuran

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Reinheit: mind. 97 %

 

Chemische Formel: C6H6O2

 

CAS-Nummer: 1192-62-7

 

FLAVIS-Nummer: 13.054

Analysemethode  (1)

Zur Identifizierung von 2-Acetylfuran im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,5 mg.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033


Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b13059

2-Pentylfuran

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

2-Pentylfuran

 

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

2-Pentylfuran

 

Hergestellt durch chemische Synthese

 

Reinheit: mind. 99 %

 

Chemische Formel: C9H14O

 

CAS-Nummer: 3777-69-3

 

FLAVIS-Nummer: 13.059

Analysemethode  (2)

Zur Identifizierung von 2-Pentylfuran im Futtermittelzusatzstoff und in Aromastoff-Vormischungen für Futtermittel:

Gaschromatografie/Massenspektrometrie mit Fixierung der Retentionszeit (GC-MS-RTL)

Alle Tierarten

-

-

-

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

„Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %: 0,5 mg.“

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

5.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/31


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1708 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Verlängerung der Zulassung von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Harnstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 der Kommission (2) für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 11. Januar 2023 (3) den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass der Zusatzstoff unter den derzeitigen Zulassungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Da keine neuen Informationen vorliegen, die die Sicherheit des Zusatzstoffs für die Verwender belegen, konnte die Behörde keine Schlussfolgerung zur Sicherheit der Verwender ziehen. Die Behörde wies ferner darauf hin, dass die zuvor getroffene Schlussfolgerung zur Wirksamkeit nach wie vor gültig ist. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig.

(5)

Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor ist der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die bei der Bewertung hinsichtlich der Analysemethode von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gezogen wurden, für den vorliegenden Antrag gültig und anwendbar sind. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (4) ist daher kein Evaluierungsbericht des Referenzlabors erforderlich.

(6)

Angesichts der obigen Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung von Harnstoff als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang genannten Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „ernährungsphysiologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Harnstoff und seine Derivate“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 839/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Zulassung von Harnstoff als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 11).

(3)   EFSA Journal 2023;21(2):7821.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: ernährungsphysiologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Harnstoff und seine Derivate

3d1

Harnstoff

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Harnstoffgehalt: mindestens 97 %

Stickstoffgehalt: 46 %

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Diaminomethanon, CAS-Nummer 57-13-6, chemische Formel: (NH2)2CO

Analysemethode  (1)

Für die Bestimmung des Gesamtstickstoffs im Zusatzstoff: Titrimetrie (EN 15478)

Für die Bestimmung des Biuret-Anteils am Gesamtstickstoff im Zusatzstoff: Spektrophotometrie (EN 15479)

Zur Bestimmung von Harnstoff in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln: Spektrophotometrie (Anhang III Teil D der Verordnung (EG) Nr. 152/2009)

Wiederkäuer mit voll entwickeltem Pansen

 

 

8 800

1.

In der Gebrauchsanleitung des Zusatzstoffs und von Futtermitteln, die diesen enthalten, ist Folgendes anzugeben:

„Harnstoff darf nur an Tiere mit entwickeltem Pansen verfüttert werden. Die Dosis von Harnstoff im Futter sollte nach und nach bis zur Höchstdosierung gesteigert werden. Die Höchstdosis sollte nur zusammen mit Futter gegeben werden, das reich an leicht verdaulichen Kohlehydraten und arm an löslichem Stickstoff ist.

Höchstens 30 % des Gesamtstickstoffs in der Tagesration sollten aus Harnstoff-N stammen.“

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/34


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1709 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus diolivorans DSM 33625) gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, die in die Kategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ eingeordnet werden soll.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 17. Januar 2023 (2) den Schluss, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung nicht haut- oder augenreizend ist, dass mangels Daten keine Schlussfolgerung bezüglich der hautsensibilisierenden Eigenschaften des Zusatzstoffs gezogen werden kann und dass der Zusatzstoff aufgrund des proteinartigen Charakters des Wirkstoffs als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 bei einer Mindestkonzentration von 1 × 108 KBE/kg Futter die aerobe Stabilität von Silage erhöhen kann, die aus leicht und mäßig schwer zu silierendem Futtermaterial mit einem Trockenmassebereich von 32-65 % hergestellt wurde. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   EFSA Journal 2023;21(2):7820.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Grünfutter

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe

1k21901

Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 mit mindestens 2 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

fest

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 1 × 108 KBE/kg leicht und mäßig zu silierendes Grünfutter (2).

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625

Analysemethode  (1)

Auszählung von Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625 im Futtermittelzusatzstoff:

Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifizierung von Lentilactobacillus diolivorans DSM 33625:

mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.

(2)  Leicht zu silierendes Futter: > 3 % lösliche Kohlenhydrate in Grünfutter; mäßig schwer zu silierendes Futter: 1,5–3,0 % lösliche Kohlenhydrate im Grünfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/37


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1710 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Wiederkäuer sowie für Katzen und Hunde, zur Zulassung einer Zubereitung aus Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen (Zulassungsinhaber: Latochema Co. Ltd) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 832/2012 und (EU) 2016/1007

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Eine Zubereitung aus Ammoniumchlorid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission (2) für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer und mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1007 der Kommission (3) für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid für alle Wiederkäuer, Katzen und Hunde gestellt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein weiterer Antrag auf eine neue Verwendung dieser Zubereitung für Sauen gestellt. Laut diesen Anträgen soll der genannte Zusatzstoff in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ eingeordnet werden; den Anträgen waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 bzw. Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 22. November 2022 (4) den Schluss, dass die Zubereitung aus Ammoniumchlorid unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für Mastlämmer, Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass diese Zubereitung bei der Senkung des pH-Werts im Urin von Sauen bei einer Zusatzmenge von 5 000 mg/kg Futtermittel von der 9. bis zur 11. Trächtigkeitswoche und von der 15. Trächtigkeitswoche bis zur 1. Woche der Laktationszeit sicher und wirksam ist und dass sie bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass die Zubereitung zwar als potenzielles Inhalationsallergen, aber weder als Hautallergen noch als hautreizend anzusehen ist. Über ihr Augenreizungspotenzial konnte sie keine Schlüsse ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (5) ist das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der vorangegangenen Bewertung in Bezug auf die Methoden zur Kontrolle der Zubereitung aus Ammoniumchlorid in Futtermitteln gültig und auf die vorliegenden Anträge anwendbar sind.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieses Zusatzstoffs für alle Wiederkäuer, Katzen und Hunde verlängert und die Verwendung dieses Zusatzstoffs für Sauen zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Ammoniumchlorid für alle Wiederkäuer, Katzen und Hunde als Futtermittelzusatzstoff sollten die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 832/2012 und (EU) 2016/1007 aufgehoben werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung der im Anhang genannten Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Wiederkäuer, Katzen und Hunde verlängert.

Artikel 2

Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen für Sauen zugelassen.

Artikel 3

Aufhebung

Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 832/2012 und (EU) 2016/1007 werden aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 832/2012 der Kommission vom 17. September 2012 zur Zulassung der Zubereitung Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastlämmer (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 27).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1007 der Kommission vom 22. Juni 2016 zur Zulassung von Ammoniumchlorid als Zusatzstoff in Futtermitteln für Wiederkäuer (ausgenommen Mastlämmer), Katzen und Hunde (Zulassungsinhaber Latochema Co. Ltd) (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 10).

(4)  EFSA Journal 2023;21(1):7696.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: sonstige zootechnische Zusatzstoffe (Senkung des pH-Werts im Urin).

4d7

Latochema Co Ltd

Ammoniumchlorid

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

 

Zubereitung aus Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

 

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

 

Ammoniumchlorid ≥ 99,5 %

 

Chemische Bezeichnung: NH4Cl

 

CAS-Nr.: 12125-02-9

 

Natriumchlorid ≤ 0,5 % Hergestellt durch chemische Synthese

Analysemethode  (1)

Mengenbestimmung von Ammoniumchlorid im Futtermittelzusatzstoff: Titration mit Natriumhydroxid (Europäisches Arzneibuch, Monographie 0007) oder Titration mit Silbernitrat (JECFA, Monographie „Ammoniumchlorid“)

Mastlämmer

10 000

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

3.

Bei Mastlämmern ist der Zusatzstoff für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten zu verwenden.

4.

Bei Wiederkäuern, ausgenommen Mastlämmern, ist der Zusatzstoff unter folgenden Bedingungen zu verwenden:

Höchstgehalt von 5 000  mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel für einen Fütterungszeitraum von mehr als drei Monaten oder

Höchstgehalt von 10 000  mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel für einen Fütterungszeitraum von höchstens drei Monaten.

5.

Bei Sauen darf der Zusatzstoff nur von der 9. bis zur 11. Trächtigkeitswoche und von der 15. Trächtigkeitswoche bis zur 1. Woche der Laktationszeit verwendet werden.

6.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

7.

Die Mischung verschiedener Ammoniumchloridquellen darf den zulässigen Höchstgehalt in Alleinfuttermitteln für Wiederkäuer (einschließlich Mastlämmer), für Katzen, Hunde und Sauen nicht überschreiten.

28. September 2033

Wiederkäuer, ausgenommen Mastlämmer

5 000 /10 000

Katzen und Hunde

5 000

Sauen

5 000


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1711 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 (Zulassungsinhaber: Biozyme Incorporated)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Eine Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 537/2007 der Kommission (2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 als Futtermittelzusatzstoff für Milchkühe in der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ gestellt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 10. November 2021 (3) unter Bezugnahme auf ihr Gutachten vom 28. Januar 2020 (4) den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen für die Zieltierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde erklärte, dass die Zubereitung als potenzielles Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, und wies darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, ihre Wirksamkeit im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung zu bewerten. Sie hat ferner den Bericht über die Analysemethoden zur Kontrolle der Wirkstoffe der Zubereitung geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat, einschließlich einer geänderten Methode zur Quantifizierung der Aktivität von Endo-1,4-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff. Das Referenzlabor hat empfohlen, die Spezifikation und Beschreibung des Enzyms Endo-1,4-beta-Glucanase in der Zulassung entsprechend zu ändern.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung dieser Zubereitung verlängert werden.

(6)

Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, vor allem bei Verwendern des Zusatzstoffs, zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen.

(7)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Verordnung (EG) Nr. 537/2007 aufgehoben werden.

(8)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung der Zubereitung aus dem Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 537/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 537/2007 wird aufgehoben.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 28. März 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang genannte Zubereitung enthalten und vor dem 28. September 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 537/2007 der Kommission vom 15. Mai 2007 zur Zulassung des Fermentationsprodukts von Aspergillus oryzae NRRL 458 (Amaferm) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 13).

(3)   EFSA Journal 2022;20(2):6983.

(4)   EFSA Journal 2020;18(2):6011.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a2i

Biozyme Incorporated

Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus dem

 

Fermentationsprodukt von Aspergillus oryzae NRRL 458: 4-5 %

 

Weizenkleie: 94-95 %

 

Fest.

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-Glucanase (EC 3.2.1.4) und Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1) mit einer Mindestaktivität von 14,5 mU (1)/g bzw. 20 mIU (2)/g.

Analysemethode  (3)

Zur Quantifizierung von Endo-1,4-beta-Glucanase im Futtermittelzusatzstoff: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion durch Endo-1,4-beta-Glucanase auf einem CellG5-Substrat.

Zur Quantifizierung von Alpha-Amylase im Futtermittelzusatzstoff: kolorimetrisches Verfahren (DNS) auf Basis der enzymatischen Reaktion durch Alpha-Amylase auf einem Kartoffelstärkesubstrat.

Milchkühe

85

300

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Empfohlene Dosis: Die Menge des Zusatzstoffes in der Tagesration sollte 3-5 g/Kuh/Tag betragen.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atemschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033


(1)  Eine CellG5-Einheit (U) ist bei Vorliegen eines Überschusses an thermostabiler Beta-Glucosidase die Enzymmenge, die erforderlich ist, um unter den definierten Prüfbedingungen aus CellG5 1 Mikromol 4-Nitrophenol pro Minute abzuspalten.

(2)  Eine Einheit der Alpha-Amylase-Aktivität (IU) ist die Amylasemenge, die bei einem pH-Wert von 6,9 und einer Temperatur von 38 °C aus Kartoffelstärke 1 Mikromol Glucose pro Minute abspaltet.

(3)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter: https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en.


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1712 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Zulassung von Gelborange S als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen, Zierfische, Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sieht für Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates (2) zugelassen wurden, eine Neubewertung vor.

(2)

Gelborange S wurde gemäß der Richtlinie 70/524/EWG auf unbegrenzte Zeit als Futtermittelzusatzstoff der Gruppe „färbende Stoffe, einschließlich Pigmente“ unter der Überschrift „Andere färbende Stoffe“ für Zierfische, und als Zusatzstoff in Futtermitteln unter der Überschrift „Andere färbende Stoffe — Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln zugelassen sind“ für Hunde und Katzen zugelassen. Gemäß derselben Richtlinie wurde der Zusatzstoff auf unbegrenzte Zeit für alle Tierarten oder Tierkategorien außer Hunde und Katzen nur in Futtermitteln auf der Basis von: (i) Lebensmittelabfällen, (ii) oder sonstigem Ausgangsmaterial ausgenommen Getreide und Maniokmehl, das mit diesen Stoffen denaturiert oder während der technischen Zubereitung zum Zweck der notwendigen Identifizierung während der Herstellung gefärbt worden ist, zugelassen. Der Zusatzstoff wurde auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission (3) für unbegrenzte Zeit für Körner fressende Ziervögel und kleine Nagetiere zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.

(3)

Nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von Gelborange S als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen, Zierfische, Körner fressende Ziervögel sowie kleine Nagetiere gestellt. Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2022 (4) den Schluss, dass Gelborange S unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit hat. Da jedoch keine ausreichenden Informationen vorlagen, konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen in Bezug auf das Potenzial für Augen- und Hautreizungen oder das Potenzial für Hautsensibilisierung ziehen. Es ist wahrscheinlich, dass die Anwender durch Inhalation exponiert werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission (5) wurde in Phase I der Bewertung der Umweltrisiken festgestellt, dass Gelborange S als Zusatzstoff, der für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt ist, aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit erheblicher Umweltauswirkungen keiner weiteren Bewertung bedarf, da in der genannten Stellungnahme der Behörde keine wissenschaftlich untermauerten Beweise festgestellt wurden, die Grund zu Bedenken geben würden. Angesichts der großen Vielfalt an Futtermitteln, die in Allein- und Ergänzungsfuttermitteln für die Zieltierarten Verwendung finden, und aufgrund der Unsicherheit darüber, welche Konzentration von Gelborange S zu einer sichtbaren Wirkung führen würde, konnte die Behörde keine Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit von Gelborange S ziehen. Allerdings hat die Behörde auch festgestellt, dass für diesen Zusatzstoff, der für Lebensmittel zugelassen ist, insofern kein weiterer Nachweis seiner Wirksamkeit benötigt werden dürfte, als seine Funktion in Futtermitteln derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Der Antragsteller legte ferner weitere Informationen vor, und die Kommission war der Auffassung, dass ausreichende Nachweise für die Wirksamkeit von Gelborange S vorliegen. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung von Gelborange S hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den Zusatzstoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Farbstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Der im Anhang beschriebene Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 28. März 2024 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2)   Misch- und Einzelfuttermittel, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 28. September 2025 gemäß den vor dem 28. September 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 358/2005 der Kommission vom 2. März 2005 zur unbefristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe und zur Zulassung neuer Verwendungszwecke von in der Tierernährung bereits zugelassenen Zusatzstoffen (ABl. L 57 vom 3.3.2005, S. 3).

(4)   EFSA Journal 2022; 20(5):7266.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 429/2008 der Kommission vom 25. April 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erstellung und Vorlage von Anträgen sowie der Bewertung und Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 1).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Färbende Stoffe. i) Stoffe, die einem Futtermittel Farbe geben oder die Farbe in einem Futtermittel wiederherstellen

2a110

Gelborange S

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Gelborange S

Fest (Pulver oder Granulat)

Katzen

165

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Anwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Anwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033

Hunde

198

Charakterisierung des Wirkstoffs

Gelborange S, beschrieben als Natriumsalz, besteht vor allem aus Dinatrium-2-hydroxy-1-(4-sulfonatophenylazo)naphthalin-6-sulfonat und Nebenfarbstoffen sowie Natriumchlorid und/oder Natriumsulfat als den wichtigsten farblosen Bestandteilen. Das Calcium- und Kaliumsalz sind mit derselben Charakterisierung wie Natriumsalz erlaubt.

Hergestellt durch chemische Synthese

Reinheitskriterien: Mindestens 90 % Farbstoffe insgesamt, berechnet als Natriumsalz (Prüfung)

Wasserunlösliche Bestandteile: ≤ 0,2 %

Nebenfarbstoffe: ≤ 5 %

1-(Phenylazo)-2-naphthalenol (Sudan I) ≤ 0,5 mg/kg)

Organische Verbindungen außer Farbstoffen: ≤ 0,5 %

Unsulfonierte primäre aromatische Amine: ≤ 0,01 % (berechnet als Anilin)

Mit Ether extrahierbare Bestandteile: ≤ 0,2 % aus einer Lösung mit pH-Wert 7

Chemische Bezeichnung: C16H10N2Na2O7S2

CAS-Nummer: 2783-94-0

Zierfische

733

Körner fressende Ziervögel

24

Kleine Nagetiere

750

Analysemethode  (1)

Zur Quantifizierung des Gehalts an Gesamtfarbstoffen in Gelborange S im Futtermittelzusatzstoff:

Spektrofotometrie bei 485 nm und Titration mit Titanchlorid, beschrieben in der Verordnung (EU) 2012/231 der Kommission (2) mit Bezug auf FAO JECFA Combined Compendium for Food Additive Specifications (Band 4 Analysemethoden) und die Monografie Nr. 11 (2011) „Sunset Yellow FCF“

Für die Bestimmung des Gehalts an Gelborange S in Mischfuttermitteln:

Hochleistungsflüssigchromatografie mit Tandem-Massenspektrometrie (HPLC-MS)


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en

(2)  Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission| vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1).


8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1713 DER KOMMISSION

vom 7. September 2023

zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 für Masthühner, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Danisco (UK) Ltd, in der Union vertreten durch Genencor International B.V.)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease (auch „Subtilisin“ genannt) gewonnen aus Bacillus subtilis ATCC SD-2107 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag betrifft die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis ATCC SD-2107 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner, Junghennen, Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, welche in die Kategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ einzuordnen ist.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) konnte in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2020 (2) zu keinerlei Schlussfolgerungen betreffend die Sicherheit der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis ATCC SD-2107 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 für die Zieltierarten, Verbraucher, Verwender und die Umwelt treffen. In ihrem nachfolgenden Gutachten vom 6. Januar 2023 (3) teilte die Behörde jedoch mit, dass der Antragsteller neue Informationen bezüglich der im Gutachten vom 25. Mai 2020 ermittelten Defizite vorgelegt und auf eine Änderung in der Produktionskette der Protease hingewiesen hatte, bei der Bacillus subtilis ATCC SD-2107 durch Bacillus subtilis CBS 148232 ersetzt worden war, woraufhin sie zu dem Schluss kam, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt hat. Des Weiteren stellte die Behörde fest, dass die Zubereitung als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, konnte jedoch mangels Daten keine Schlussfolgerung bezüglich des Haut- und Augenreizungspotenzials oder der hautsensibilisierenden Eigenschaften der Zubereitung treffen. In ihrem Gutachten vom 6. Januar 2023 kam die Behörde mit Bezugnahme auf ihr Gutachten vom 25. Mai 2020 ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 bei Masthühnern, Junghennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung wirksam ist, konnte jedoch keine Schlüsse betreffend ihre Wirksamkeit bei Legehennen ziehen. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Am 14. April 2023 zog der Antragsteller den Antrag auf Zulassung der Zubereitung für Legehennen zurück.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 hat ergeben, dass die Bedingungen für eine Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Verdaulichkeitsförderer“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. September 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   EFSA Journal 2020;18(6):6165.

(3)   EFSA Journal 2023;21(2):7816.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4a40

Danisco (UK) Ltd, in der Union vertreten durch Genencor International B.V.

Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8), Protease (EC 3.4.21.62) und Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Endo-1,4-beta-xylanase gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC

PTA-5588, Protease gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525 mit einer Mindestaktivität von:

Endo-1,4-beta-xylanase: 20 000 UX  (1)/g

Protease: 40 000 UP  (2)/g

Alpha-Amylase: 2 000 UA  (3)/g

fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Endo-1,4-beta-xylanase (EC 3.2.1.8) gewonnen aus Trichoderma reesei ATCC

PTA-5588, Protease (EC 3.4.21.62, auch „Subtilisin“ genannt) gewonnen aus Bacillus subtilis CBS 148232 und Alpha-Amylase (EC 3.2.1.1), gewonnen aus Bacillus licheniformis ATCC SD-6525

Analysemethode  (4)

Für die Quantifizierung von Endo-1,4-beta-xylanase in Zusatzstoffen für Futtermittel, Vormischungen und Mischfuttermitteln: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse durch Xylanase eines mit Azurin vernetztem Weizen-Arabinoxylansubstrat bei einem pH-Wert von 4,2 und einer Temperatur von 50 °C;

Für die Quantifizierung von Protease in Zusatzstoffen für Futtermittel, Vormischungen und Mischfuttermitteln: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse durch Protease von gefärbtem, vernetztem Caseinsubstrat bei einem pH-Wert von 10,0 und einer Temperatur von 50 °C;

Für die Quantifizierung von Alpha-Amylase in Zusatzstoffen für Futtermittel, Vormischungen und Mischfuttermitteln: kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Hydrolyse durch Amylase von mit Azurin vernetztem Stärkepolymersubstrat bei einem pH-Wert von 8,0 und einer Temperatur von 40 °C.

Masthühner

Junghennen

Mast- und Legegeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

Endo-1,4-beta-xylanase 2 000 UX

Protease 4 000 UP

Alpha-amylase 200 UA

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

2.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem-, Augen- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

28. September 2033


(1)  Eine Einheit von Endo-1,4-beta-xylanase-Aktivität (UX) ist die Enzymmenge, die 0,48 Mikromol reduzierende Zucker (Xyloseäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 4,2 und einer Temperatur von 50 °C aus Weizen-Arabinoxylansubstrat freisetzt.

(2)  Eine Einheit von Proteaseaktivität (UP) ist die Enzymmenge, die 2,3 Mikrogramm Phenolverbindungen (Tyrosinäquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 10,0 und einer Temperatur von 50 °C aus Caseinsubstrat freisetzt.

(3)  Eine Einheit von Alpha-Amylaseaktivität (UA) ist die Enzymmenge, die erforderlich ist, um in Gegenwart eines Überschusses an Alpha-Glucosidase 0,20 Mikromol glukosidische Bindungen (p-Nitrophenol-Äquivalente) pro Minute bei einem pH-Wert von 8,0 und einer Temperatur von 40 °C aus einem Maltoheptasoid-Substrat freizusetzen.

(4)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.9.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 221/55


Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann: https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

UN-Regelung Nr. 92 — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen (NORESS) für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Geräuschemissionen [2023/1714]

Einschließlich aller gültigen Texte bis:

Änderungsserie 02 — Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 2019

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist: ECE/TRANS/WP.29/2019/7.

INHALT

Regelung

1.

Anwendungsbereich

2.

Begriffsbestimmungen

3.

Antrag auf Genehmigung

4.

Kennzeichnungen

5.

Genehmigung

6.

Vorschriften

7.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung der NORESS und Erweiterung der Genehmigung

8.

Übereinstimmung der Produktion

9.

Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion

10.

Endgültige Einstellung der Produktion

11.

Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

12.

Übergangsbestimmungen

Anhänge

1.

Mitteilung

2.

Muster der Genehmigungszeichen

3.

Anforderungen an schallabsorbierende Faserstoffe in NORESS

4.

Erklärung über die Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen

1.   Anwendungsbereich

Diese UN-Regelung gilt für nicht originale Austauschschalldämpferanlagen für Fahrzeuge der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5  (1).

2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden UN-Regelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

„Nicht originale Austauschschalldämpferanlage oder Einzelteile dieser Anlage“ bezeichnet eine Anlage eines Typs, mit der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder der Erweiterung der Genehmigung ausgerüstet war. Eine solche Anlage darf nur als Austauschauspuffanlage oder Austauschschalldämpferanlage verwendet werden.

Das Akronym NORESS bezeichnet die nicht originale Austauschschalldämpferanlage (Non-Original Replacement Exhaust Silencing System).

2.2.

„Einzelteil einer nicht originalen Austauschschalldämpferanlage“ bezeichnet eines der einzelnen Teile, die gemeinsam die Austauschschalldämpferanlage bilden. (2)

2.3.

„Nicht originale Austauschschalldämpferanlagen unterschiedlicher Typen“ bezeichnet Schalldämpferanlagen, die in folgenden Bereichen deutliche Unterschiede aufweisen:

a)

Ihre Einzelteile tragen unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken.

b)

Die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen Einzelteils sind unterschiedlich oder die Einzelteile sind von unterschiedlicher Form oder Größe. Eine Änderung der Oberflächenbehandlung (Verzinken, Aluminieren usw.) gilt nicht als Änderung des Typs.

c)

Das Wirkungsprinzip mindestens eines Einzelteils ist unterschiedlich.

d)

Ihre Einzelteile sind auf unterschiedliche Weise zusammengebaut.

2.4.

„Nicht originale Austauschschalldämpferanlage (NORESS) oder Einzelteil dieser Anlage“ bezeichnet jedes Teil der in Absatz 2.1 definierten Schalldämpferanlage, das anstelle des bei der Genehmigung des Fahrzeugtyps nach der UN-Regelung Nr. 9, der UN-Regelung Nr. 41 oder der UN-Regelung Nr. 63 vorhandenen Teils am Fahrzeug angebracht wird.

2.5.

„Genehmigung einer NORESS oder von Einzelteilen dieser Anlage“ bezeichnet die Genehmigung einer Schalldämpferanlage oder eines Teils dieser Anlage, das sich für einen oder mehrere in den Anwendungsbereich dieser UN-Regelung fallende Fahrzeugtypen hinsichtlich der Begrenzung ihres Geräuschpegels eignet.

2.6.

„Fahrzeugtyp“ bezeichnet Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich dieser UN-Regelung fallen und sich in folgenden wesentlichen Punkten nicht voneinander unterscheiden:

a)

Motortyp (Zweitakt- oder Viertaktmotor, Hubkolben- oder Kreiskolbenmotor; Anzahl und Hubraum der Zylinder; Anzahl und Art der Vergaser bzw. Einspritzanlagen; Anordnung der Ventile; Nennleistung und Nennleistungsdrehzahl). Bei Kreiskolbenmotoren entspricht der Hubraum dem Doppelten des Kammervolumens;

b)

Antriebsstrang, insbesondere Anzahl und Übersetzungsverhältnis der Gänge und Gesamtübersetzung;

c)

Zahl, Typ und Anordnung der Schalldämpferanlagen.

2.7.

„Nenndrehzahl des Motors“ bezeichnet die Drehzahl des Motors, bei der der Motor die vom Hersteller (3) angegebene Nennleistung erreicht.

Das Zeichen nrated bezeichnet den numerischen Wert der Nenndrehzahl in Umdrehungen pro Minute.

3.   Antrag auf Genehmigung

3.1.

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für eine NORESS oder Einzelteile davon ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.

3.2.

Dem Antrag sind die nachstehenden Unterlagen mit folgenden Angaben in dreifacher Ausführung beizufügen:

a)

Eine Beschreibung der Fahrzeugtypen, an die die NORESS oder Einzelteile davon anzubringen sind, mit den Angaben nach Absatz 2.6. Die Zahlen und/oder Symbole, die den Typ des Motors und des Fahrzeugs kennzeichnen, sowie gegebenenfalls die Genehmigungsnummer des Fahrzeugtyps sind anzugeben.

b)

Eine Beschreibung der kompletten NORESS unter Angabe der relativen Anordnung jedes Einzelteils der Anlage sowie eine Montageanleitung.

c)

Detaillierte Zeichnungen einschließlich Werkstoffangaben für jedes Einzelteil der NORESS, sodass diese Teile und ihre Anbaulage leicht zu erkennen sind. Auf diesen Zeichnungen muss auch die Stelle der obligatorischen Anbringung der Genehmigungsnummer angegeben sein.

3.3.

Auf Verlangen des technischen Dienstes, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, ist vom Hersteller der NORESS Folgendes zur Verfügung zu stellen:

a)

zwei Muster der zur Genehmigung vorgelegten NORESS oder Einzelteile dieser Anlage;

b)

ein Muster der Original-Schalldämpferanlage, mit der das Fahrzeug bei der Erteilung der Typgenehmigung ausgerüstet war;

c)

ein für den mit der NORESS auszurüstenden Fahrzeugtyp repräsentatives Prüffahrzeug; werden bei diesem Fahrzeug die Geräuschemissionen nach den in Anhang 3 (einschließlich aller einschlägigen Änderungen) der UN-Regelungen Nr. 9, Nr. 41 oder Nr. 63 beschriebenen Methoden gemessen, so muss das Fahrzeug folgenden Bedingungen entsprechen:

i)

Wenn das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine Genehmigung entsprechend den Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 9, Nr. 41 oder Nr. 63 erteilt wurde,

a)

darf der Geräuschpegel beim Fahrversuch den in der entsprechenden UN-Regelung angegebenen Grenzwert nicht um mehr als 1 dB(A) überschreiten;

b)

darf der Geräuschpegel bei der Prüfung im Stillstand den bei der Genehmigung festgelegten und auf dem Herstellerschild angegebenen Pegel nicht um mehr als 3 dB(A) überschreiten.

ii)

Wenn das Fahrzeug nicht dem Typ entspricht, für den eine Genehmigung nach den Anforderungen der entsprechenden UN-Regelung erteilt wurde, darf der Geräuschpegel den zum Zeitpunkt der ersten Zulassung geltenden Grenzwert nicht um mehr als 1 dB(A) überschreiten.

4.   Kennzeichnungen

4.1.

Jedes Bauteil der NORESS ohne Rohre und Befestigungszubehör muss

a)

mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der NORESS oder ihrer Einzelteile versehen sein;

b)

mit der vom Hersteller angegebenen Handelsbezeichnung versehen sein.

4.2.

Diese Kennzeichnungen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein und auch an der Anbringungsstelle der NORESS sichtbar sein.

4.3.

Die NORESS ist von ihrem Hersteller zu kennzeichnen, unter Angabe der Fahrzeugtypen, für die die Genehmigung erteilt wurde.

4.4.

Ein Einzelteil darf mit mehreren Genehmigungsnummern versehen sein, wenn es als Einzelteil für mehrere Austauschschalldämpferanlagen genehmigt worden ist.

4.5.

Die Austauschschalldämpferanlage muss in einer Verpackung geliefert werden oder mit einem Etikett versehen sein, auf der/dem folgende Einzelheiten genannt werden:

a)

Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldämpferanlage und ihrer Einzelteile,

b)

die Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters;

c)

eine Liste der Fahrzeugmodelle, für die die Austauschschalldämpferanlage bestimmt ist.

4.6.

Der Hersteller stellt Folgendes bereit:

a)

Anweisungen, in denen die korrekte Art des Einbaus im Fahrzeug im Einzelnen erklärt wird;

b)

Anweisungen für die Handhabung der Schalldämpferanlage;

c)

eine Liste der Einzelteile mit den Nummern der entsprechenden Teile, ohne Halter;

4.7.

Das Genehmigungszeichen.

5.   Genehmigung

5.1.

Entspricht die zur Genehmigung nach dieser UN-Regelung vorgeführte NORESS oder ein Einzelteil derselben den Vorschriften nach Absatz 6, so ist die Genehmigung für diesen Typ zu erteilen.

5.2.

Jedem genehmigten NORESS-Typ ist eine Genehmigungsnummer zuzuteilen. Ihre ersten beiden Ziffern (gegenwärtig 01 entsprechend der Änderungsserie 01 zu dieser UN-Regelung) bezeichnen die Änderungsserie mit den neuesten, wichtigsten technischen Änderungen, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung in die UN-Regelung aufgenommen worden sind. Dieselbe Vertragspartei darf diese Genehmigungsnummer keinem anderen für dieselben Fahrzeugtypen bestimmten Typ einer NORESS oder Einzelteils zuteilen.

5.3.

Über die Erteilung oder Erweiterung oder Versagung einer Genehmigung für eine NORESS oder ein Einzelteil davon nach dieser UN-Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser UN-Regelung entspricht.

5.4.

An jede NORESS und an jedes Einzelteil einer NORESS, die bzw. das einem nach dieser UN-Regelung genehmigten Typ entspricht, ist ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus:

a)

einem Kreis, in dem sich der Buchstabe „E“ und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat; (4)

b)

der Nummer dieser UN-Regelung mit dem nachgestellten Buchstaben „R“, einem Bindestrich und der Genehmigungsnummer rechts neben dem Kreis nach Buchstabe a;

c)

der Genehmigungsnummer, die zusammen mit der für die Genehmigungsprüfungen verwendeten Methode auf dem Mitteilungsblatt anzugeben ist.

5.5.

Das Genehmigungszeichen muss bei im Fahrzeug eingebauter NORESS leicht lesbar und dauerhaft sein.

5.6.

Ein Einzelteil kann mit mehr als einer Genehmigungsnummer versehen sein, wenn es als Teil von mehr als einer NORESS genehmigt wurde; in diesem Fall muss der Kreis nicht nochmals abgebildet werden. Anhang 2 dieser UN-Regelung enthält ein Beispiel des Genehmigungszeichens.

6.   Vorschriften

6.1.

Allgemeine Vorschriften

Der Schalldämpfer muss so beschaffen und konstruiert sein und so eingebaut werden können, dass

a)

das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt sein kann, den Bestimmungen dieser UN-Regelung entspricht;

b)

er unter Berücksichtigung der Benutzungsbedingungen des Fahrzeugs eine akzeptable Beständigkeit gegen die Korrosionseinwirkungen aufweist, denen die Anlage ausgesetzt ist;

c)

die durch den originalen Schalldämpfer und die mögliche geneigte Stellung des Fahrzeugs gewährte Bodenfreiheit nicht eingeschränkt werden;

d)

an der Oberfläche keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten;

e)

er keine scharfen oder gezackten Kanten hat und ausreichend Platz für Stoßdämpfer und Federn bietet;

f)

er einen ausreichenden Abstand von den Federn hat;

g)

er einen ausreichenden Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen hat;

h)

er auf eine Weise gegen Eingriffe geschützt ist, die mit den eindeutig festgelegten Anbau- und Wartungsvorschriften vereinbar ist.

6.2.

Vorschriften zu Geräuschpegeln

Die geräuschdämpfende Wirkung der NORESS oder eines Einzelteils davon ist nach den in den UN-Regelungen Nr. 9, 41 oder 63 beschriebenen Verfahren zu prüfen. Zur Anwendung dieses Absatzes ist insbesondere auf die Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 92, die zum Zeitpunkt der Typgenehmigung des neuen Fahrzeugs in Kraft war, Bezug zu nehmen. Wenn die NORESS oder ihre Einzelteile in das in Absatz 3.3 Buchstabe c beschriebene Fahrzeug eingebaut sind, müssen die Schalldruckpegelwerte, die anhand der beiden Methoden gemessen werden (stehendes und fahrendes Fahrzeug) folgenden Bedingungen entsprechen:

Sie dürfen die entsprechend den Anforderungen in Absatz 3.3 Buchstabe c gemessenen Werte für dasselbe Fahrzeug nicht übersteigen, wenn dieses beim Fahrversuch und bei der Prüfung im Stillstand mit dem Original-Schalldämpfersystem ausgerüstet ist.

6.3.

Zusätzliche Anforderungen

6.3.1.

Bestimmungen zum Manipulationsschutz

Die NORESS oder ihre Einzelteile sind so zu konstruieren, dass das Entfernen von Umlenkblechen, Austrittskegeln oder sonstigen Teilen, die primär als Teile der Schalldämpfer oder Auspufftöpfe eingesetzt werden, verhindert wird. Wenn der Einbau eines solchen Teils unbedingt erforderlich ist, muss es so befestigt werden, dass es nicht einfach ausgebaut werden kann (z. B. durch Vermeidung herkömmlicher Gewindebefestigungen) und ein Ausbau die Baugruppe dauerhaft und irreparabel beschädigt.

6.3.2.

NORESS mit mehreren Betriebsmodi

NORESS mit mehreren manuell oder elektronisch anpassbaren vom Fahrer wählbaren Betriebsarten müssen in allen Betriebsarten alle Anforderungen erfüllen. Es sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen.

6.3.3.

Verbot von Abschalteinrichtungen

Der NORESS-Hersteller darf keine Vorrichtung oder kein Verfahren absichtlich verändern, anpassen oder allein zu dem Zweck einführen, die Anforderungen dieser UN-Regelung an die Geräuschemissionen zu erfüllen, die bzw. das beim üblichen Betrieb auf der Straße nicht zum Einsatz kommt.

6.3.4.

Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen (Additional Sound Emission Provisions — ASEP)

6.3.4.1.

Die ASEP-Anforderungen müssen auch für die NORESS erfüllt sein, wenn sie für die Verwendung in Fahrzeugen ausgelegt ist, die nach einer Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41 typgenehmigt wurden, wobei ASEP Teil der erteilten Typgenehmigung des Fahrzeugs war.

Wenn ASEP geprüft werden müssen, sind diese Prüfungen und erforderlichen Vorprüfungen gemäß der Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41, die die Grundlage für die erteilte Typgenehmigung des Fahrzeugs bildete, durchzuführen.

6.3.4.2.

Die ASEP-Prüfungen gemäß der UN-Regelung Nr. 41 sind auch durchzuführen, wenn die NORESS unterschiedliche Betriebsarten oder Geometrien aufweist und sie für die Verwendung in Fahrzeugen ausgelegt ist, die nach einer Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41 typgenehmigt wurden, wobei ASEP nicht Teil der erteilten Typgenehmigung der Fahrzeuge war.

Diese ASEP-Prüfungen und erforderlichen Vorprüfungen sind gemäß der aktuellen Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41, die die aktuelle Grundlage für die Erteilung der Typgenehmigungen dieser Fahrzeuge bildet, durchzuführen.

Die Geräuschemissionen des mit einer NORESS ausgerüsteten Fahrzeugs unter typischen Straßenfahrbedingungen, die sich von den im Rahmen der Typgenehmigungsprüfung gemäß Anhang 3 und Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 41 berücksichtigten Bedingungen unterscheiden, dürfen nicht wesentlich vom Prüfergebnis abweichen.

6.3.4.3.

Die ASEP-Prüfungen in Bezug auf 6.3.4.2 sind zum Vergleich an einem Fahrzeug durchzuführen, das mit dem Originalschalldämpfer und der NORESS ausgerüstet ist („Back-to-Back-Prüfung“). Die ASEP-Prüfungen des Fahrzeugs, das mit dem Originalschalldämpfer ausgerüstet ist, sind im Normalbetrieb für die Nutzung auf der Straße durchzuführen, das heißt, zu den Bedingungen, auf deren Grundlage die Typgenehmigung des Fahrzeugs hinsichtlich der Geräuschemissionen erteilt wurde. Diese Prüfergebnisse bilden nur die Grundlage für den Vergleich mit den ASEP-Prüfergebnissen des mit NORESS ausgerüsteten Fahrzeugs.

Bei diesen Prüfungen kann der Schalldruckpegel der NORESS für jede Prüfbedingung denselben Höchstwert aufweisen wie der Schallpegel des Fahrzeugs, das mit dem Originalschalldämpfer in seiner genehmigten Betriebsart ausgerüstet ist.

6.3.4.4.

Sind Prüfungen gemäß 6.3.4.1 oder 6.3.4.2 für NORESS ohne mehrere, manuell oder elektronisch einstellbare, vom Fahrer wählbare Betriebsarten oder ohne unterschiedliche Geometrien durchzuführen, so ist das Fahrzeug gemäß Absatz 3.3 Buchstabe c zu verwenden.

6.3.4.5.

Sind ASEP-Prüfungen gemäß 6.3.4.1 oder 6.3.4.2 für NORESS durchzuführen, die mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgerüstet sind oder unterschiedliche Geometrien aufweisen, so ist jeder Fahrzeugtyp, der für die Zwecke des Antrags auf Erteilung einer Typgenehmigung hinsichtlich der NORESS verwendet wird, in jeder wählbaren Betriebsart des Fahrzeugs und der NORESS zu prüfen.

6.3.4.6.

ASEP-Prüfungen in Bezug auf 6.3.4.4 können vom Hersteller der NORESS durchgeführt werden.

ASEP-Prüfungen in Bezug auf 6.3.4.5 sind vom technischen Dienst durchzuführen. Die Prüfergebnisse dieser Messungen am Originalfahrzeug und am mit einer NORESS ausgerüsteten Fahrzeug sowie alle relevanten Daten dieser Prüfungen sind im Prüfbericht des technischen Dienstes anzugeben.

6.3.4.7.

Die Typgenehmigungsbehörde kann einschlägige Prüfungen vorschreiben, um zu verifizieren, ob die NORESS die oben genannten Anforderungen der Absätze 6.3.4.1 bis 6.3.4.6 erfüllt. Bei diesen Prüfungen kann die Typgenehmigungsbehörde auch die Software der Steuereinheiten der NORESS überprüfen, die mit mehreren, elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgerüstet sind oder unterschiedliche Geometrien aufweisen.

6.3.4.8.

Der Hersteller legt zusätzlich zum Prüfbericht des technischen Dienstes eine Erklärung gemäß Anhang 4 dieser UN-Regelung vor, dass die zu genehmigende NORESS oder deren Einzelteile den zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen der Änderungsserie zur Regelung Nr. 41 entsprechen.

Bei NORESS, die mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten ausgerüstet sind oder unterschiedliche Geometrien aufweisen, muss der Hersteller der NORESS der Genehmigungsbehörde ein zusätzliches Dokument mit detaillierten Grundsätzen und Angaben bezüglich der Kontrolle der NORESS gemäß Absatz 6.3.4.9 übermitteln.

6.3.4.9.

Zusätzliche Dokumentation für NORESS mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten oder mit unterschiedlichen Geometrien.

6.3.4.9.1.

Die nach Absatz 6.3.4.8 erforderliche zusätzliche Dokumentation, die es der Genehmigungsbehörde ermöglicht, die Strategien zur Minderung der Geräuschemissionen zu bewerten, um das ordnungsgemäße Funktionieren der NORESS sicherzustellen.

Sie ist in den beiden folgenden Teilen zur Verfügung zu stellen:

a)

die „förmliche zusätzliche Dokumentation“, die interessierten Stellen auf Antrag zugänglich gemacht werden kann;

b)

die „erweiterte zusätzliche Dokumentation“, die streng vertraulich behandelt wird.

6.3.4.9.2.

Die förmliche zusätzliche Dokumentation kann kurz gefasst sein, sofern sie Belege dafür enthält, dass alle Parameter zur Kontrolle der NORESS ermittelt wurden. In der zusätzlichen Dokumentation ist der funktionale Betrieb der NORESS zu beschreiben. Diese Unterlagen sind von der Genehmigungsbehörde aufzubewahren.

6.3.4.9.3.

Die erweiterte zusätzliche Dokumentation enthält Informationen über den Betrieb aller zusätzlichen Geräuschemissionsstrategien (ASES) und Standard-Geräuschemissionsstrategien (BSES), einschließlich einer Beschreibung der von jeder ASES veränderten Parameter und der Grenzen, innerhalb derer die ASES arbeiten, sowie Angaben darüber, welche ASES und BSES unter den Bedingungen der in der geltenden ASEP-Anforderung der UN-Regelung Nr. 41 festgelegten Prüfverfahren wahrscheinlich aktiv sein werden. Die erweiterte Dokumentation muss alle Betriebsarten umfassen.

Die erweiterte Dokumentation ist streng vertraulich zu behandeln. Diese Unterlagen sind von der Typgenehmigungsbehörde aufzubewahren.

6.4.

Messung der Fahrzeugleistung

6.4.1.

Die NORESS oder ihre Einzelteile müssen so beschaffen sein, dass die Fahrzeugleistung mit derjenigen Leistung vergleichbar ist, die mit der Originalschalldämpferanlage oder mit Einzelteilen dieser Anlage erreicht wurde.

6.4.2.

Die NORESS oder — nach Wahl des Herstellers — ihre Einzelteile sind mit einer Originalschalldämpferanlage oder mit Originalteilen zu vergleichen, die ebenfalls neu sind und die nacheinander an das in Absatz 3.3 Buchstabe c genannte Fahrzeug anzubauen sind.

6.4.3.

Die Überprüfung erfolgt durch Messung der Leistungskurve nach Absatz 6.4.1 oder 6.4.2. Die mit der NORESS gemessene Höchstleistung und die Motordrehzahl bei Höchstleistung darf die mit der Originalschalldämpferanlage unter den unten aufgeführten Bedingungen gemessene Nutzleistung und Motordrehzahl nicht um mehr als ± 5 % überschreiten.

6.4.4.

Prüfverfahren

6.4.4.1.

Motorprüfverfahren

Die Messungen sind an dem in Absatz 3.3 Buchstabe c genannten Fahrzeug durchzuführen, der Motor muss auf einem Leistungsprüfstand aufgebaut werden.

6.4.4.2.

Fahrzeugprüfverfahren

Die Messungen sind an dem in Absatz 3.3 Buchstabe c genannten Fahrzeug durchzuführen. Die mit der Originalschalldämpferanlage erzielten Werte werden mit den mit der NORESS erzielten Werten verglichen. Die Prüfung wird auf einem Rollenprüfstand durchgeführt.

6.5.

Zusätzliche Vorschriften betreffend die Faserstoffe enthaltende NORESS oder ihre Einzelteile

Beim Bau der NORESS dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn die Bedingungen in Anhang 3 erfüllt sind.

6.6.

Beurteilung der Schadstoffemissionen bei Fahrzeugen mit Austauschschalldämpferanlagen

Das in Absatz 3.3 Buchstabe c genannte Fahrzeug mit der nicht originalen Austauschschalldämpferanlage (NORESS) des Typs, dessen Genehmigung beantragt wird, muss den Umweltschutzvorschriften gemäß der Typgenehmigung des Fahrzeugs entsprechen. Der Nachweis wird im Prüfbericht dokumentiert.

7.

Änderung und Erweiterung der Genehmigung der NORESS und Erweiterung der Genehmigung

7.1.

Jede Änderung eines Typs der NORESS ist der Typgenehmigungsbehörde mitzuteilen, die diesen Typ der NORESS genehmigt hat. Die betreffende Behörde kann dann

a)

die Auffassung vertreten, dass von den vorgenommenen Änderungen keine nennenswerte nachteilige Wirkung ausgeht oder

b)

einen weiteren Prüfbericht bei dem technischen Dienst anfordern, der die Prüfungen durchführt.

7.2.

Der Hersteller der NORESS oder eines Einzelteils davon oder sein ordentlich bevollmächtigter Vertreter kann bei der Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung der NORESS für einen oder mehrere Fahrzeugtypen erteilt hat, die Erweiterung dieser Genehmigung auf andere Fahrzeugtypen beantragen. Das Verfahren muss der Beschreibung in Absatz 3 entsprechen.

7.3.

Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwenden, nach dem Verfahren von Absatz 5.3 unter Angabe der Änderungen mitzuteilen.

7.4.

Die zuständige Behörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt jedem Mitteilungsblatt, das bei einer solchen Erweiterung ausgestellt wird, eine laufende Nummer zu.

8.   Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 2 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.2) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei folgende Vorschriften eingehalten sein müssen:

a)

Die nach dieser UN-Regelung genehmigte NORESS muss so gebaut sein, dass sie dem genehmigten Typ insofern entspricht, als die Vorschriften des Absatzes 6 eingehalten sind.

b)

Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass für jeden Typ der NORESS zumindest die in Absatz 6 dieser UN-Regelung vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden.

c)

Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die in jeder Fertigungsanlage angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Diese Überprüfungen werden gewöhnlich einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

d)

Es wird davon ausgegangen, dass die Produktion die Vorschriften dieser UN-Regelung erfüllt, wenn die Anforderungen der dem Fahrzeugtyp entsprechenden UN-Regelungen Nr. 9, 41 und 63 erfüllt sind und der mit dem in diesen UN-Regelungen genannten Verfahren beim Fahrversuch gemessene Schallpegel den bei der Typgenehmigung gemessenen Schallpegel um nicht mehr als 3 dB(A) und die in den UN-Regelungen Nr. 9, 41 bzw. 63 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als 1 dB(A) übersteigt.

9.   Maßnahmen bei Abweichungen der Produktion

9.1.

Die für einen Typ einer NORESS oder ihrer Einzelteile nach dieser UN-Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8 nicht eingehalten sind oder wenn die NORESS oder ihre Einzelteile die nach Absatz 8 Buchstabe b vorgesehenen Prüfungen nicht bestanden haben.

9.2.

Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese UN-Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese UN-Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser UN-Regelung entspricht.

10.   Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines Typs einer Austauschschalldämpferanlage oder von Einzelteilen davon nach dieser UN-Regelung ein, so benachrichtigt er die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat; diese benachrichtigt ihrerseits die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese UN-Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt, das dem Muster in Anhang 1 dieser UN-Reglung entspricht.

11.   Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese UN-Regelung anwenden, teilen dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die für die Durchführung der Genehmigungsprüfungen zuständig sind, und der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigungen erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter über die Genehmigung, die Erweiterung, die Versagung oder die Zurücknahme einer Genehmigung oder die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind, mit.

12.   Übergangsbestimmungen

12.1.

Nach dem Datum des Inkrafttretens der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung darf keine Vertragspartei, die diese UN-Regelung anwendet, die Erteilung oder die Anerkennung von Typgenehmigungen nach der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung versagen.

12.2.

12 Monate nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 erteilen die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, Genehmigungen nur, wenn das betreffende Bauteil oder die betreffende selbstständige technische Einheit den Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung entspricht.

12.3.

24 Monate nach dem Inkrafttreten erteilen die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, Erweiterungen für bestehende Genehmigungen nur, wenn der Typ eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit den Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser UN-Regelung entspricht.

12.4.

Auch nach dem Inkrafttreten der Änderungsserie 02 dieser UN-Regelung bleiben Genehmigungen der Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten nach der vorhergehenden Änderungsserie dieser UN-Regelung gültig und die Vertragsparteien, die diese UN-Regelung anwenden, erkennen diese Genehmigungen weiterhin an.

(1)  Entsprechend den Definitionen der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6, Absatz 2).

(2)  Bei diesen Teilen handelt es sich insbesondere um den Auspuffkrümmer, den eigentlichen Schalldämpfer, den Auspufftopf und den Resonator.

(3)  Wird die Nennleistung bei mehreren Drehzahlen erreicht, so ist die Nenndrehzahl des Motors im Sinne dieser Regelung die höchste Drehzahl, bei der die Nennleistung erreicht wird.

(4)  Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6.).


ANHANG 1

MITTEILUNG

TEIL A

NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der Änderungsserie 04 der UN-Regelung Nr. 41 genehmigt wurden

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image 1

 (1)

issued by:

Name of administration:


über die (2):

Erteilung der Genehmigung

 

Erweiterung der Genehmigung

 

Versagung der Genehmigung

 

Rücknahme der Genehmigung

 

Endgültige Einstellung der Produktion

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Typs von NORESS oder eines Einzelteils davon nach der UN-Regelung Nr. 92

Nummer der Genehmigung:…

Nummer der Erweiterung der Genehmigung: …

1.

Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …

2.

Fahrzeugtyp: …

3.

Name und Anschrift des Herstellers: …

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

5.

Motor

5.1.

Hersteller: …

5.2.

Typ: …

5.3.

Modell: …

5.4.

Motornennleistung: …kW bei…min-1

5.5.

Art des Motors (z. B. Fremdzündung, Selbstzündung usw.) (3): …

5.6.

Arbeitsweise: Zweitakt oder Viertakt 2

5.7.

Hubraum: …cm3

6.

Getriebe

6.1.

Getriebeart: nichtautomatisches Getriebe/automatisches Getriebe: …

6.2.

Zahl der Gänge: …

7.

Ausrüstung

7.1.

Schalldämpfer

7.1.1.

Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: …

7.1.2.

Modell: …

7.1.3.

Typ: …Nach Zeichnung Nr. …

7.2.

Ansaugschalldämpfer

7.2.1.

Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: …

7.2.2.

Modell: …

7.2.3.

Typ: …Nach Zeichnung Nr. …

8.

Bei der Prüfung des fahrenden Kraftrads verwendete Gänge des Schaltgetriebes: …

9.

Übersetzungen der Antriebsachsen: …

10.

ECE-Typgenehmigungsnummer der Reifen: …

Falls nicht vorhanden, Folgendes angeben:

10.1.

Reifenhersteller: …

10.2.

Handelsbezeichnungen des Reifentyps (je Achse) (wie Handelsname, Geschwindigkeitsindex, Tragfähigkeitsindex): …

10.3.

Reifengröße (je Achse): …

10.4.

Andere Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar): …

11.

Massen

11.1.

zulässiges Brutto-Gesamtgewicht: …kg

11.2.

Prüfmasse: …kg

11.3.

Leistungs-Masse-Verhältnis (Power to Mass Ratio, PMR): …

12.

Fahrzeuglänge: …m

12.1.

Bezugslänge l ref…m

13.

Fahrzeuggeschwindigkeiten bei Messungen im Gang (i)

13.1.

Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): …km/h

13.2.

Vorbeschleunigungsabstand für Gang (i): …m

13.3.

Fahrzeuggeschwindigkeit v PP‘ (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): …km/h

13.4.

Fahrzeuggeschwindigkeit v BB‘ (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): …km/h

14.

Fahrzeuggeschwindigkeiten bei Messungen im Gang (i+1) (falls anwendbar)

14.1.

Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i+1): …km/h

14.2.

Vorbeschleunigungsabstand für Gang (i+1): …m

14.3.

Fahrzeuggeschwindigkeit v PP‘ (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i+1): …km/h

14.4.

Fahrzeuggeschwindigkeit v BB‘ (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i+1): …km/h

15.

Berechnet werden die Beschleunigungen zwischen den Linien AA‘und BB‘/PP‘und BB‘

15.1.

Beschreibung der Funktionsweise von Vorrichtungen zur Stabilisierung der Beschleunigung (falls vorhanden): …

16.

Fahrgeräusch

16.1.

Ergebnis der Volllastprüfung L wot: …db(A)

16.2.

Ergebnisse der Prüfungen mit konstanter Geschwindigkeit L crs: …db(A)

16.3.

Teillastfaktor k p: …db(A)

16.4.

Endergebnis L urban: …db(A)

17.

Standgeräusch:

17.1.

Lage und Ausrichtung des Mikrofons (gemäß Anhang 3 Anlage 2 der Änderungsserie 04 der UN-Regelung Nr. 41): …

17.2.

Ergebnis der Standgeräuschmessung: … db(A) bei…min-1

18.

Zusätzliche Bestimmungen zu Geräuschemissionen:

Siehe Erklärung des Herstellers zur Übereinstimmung (Anlage)

19.

Bezugsdaten für die Einhaltung der Vorschriften im Betrieb

19.1.

Getriebegang (i) oder im Falle von Fahrzeugen, die mit nicht verriegeltem Getriebe geprüft werden, für die Prüfung gewählte Stellung des Gangwahlhebels: …

19.2.

Vorbeschleunigungsabstand l PA: …m

19.3.

Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): …km/h

19.4.

Schallpegel L wot(i): …dB(A)

20.

Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am: …

21.

Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt: …

22.

Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: …

23.

Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: …

24.

Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen2

25.

Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Kraftrad angebracht ist: …

26.

Ort: …

27.

Datum: …

28.

Unterschrift: …

29.

Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen, die die vorstehende Genehmigungsnummer tragen, beigefügt:

Zeichnungen, Schemata und Pläne des Motors und der Schalldämpferanlage;

Fotografien des Motors und der Auspuff- oder Schalldämpferanlage;

eine Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen die Schalldämpferanlage besteht.

Teil B

NORESS für Fahrzeugtypen, die nach der UN-Regelung Nr. 9 oder der UN-Regelung Nr. 63 genehmigt wurden

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Image 2

 (4)

issued by:

Name of administration:


über die (5):

Erteilung der Genehmigung

 

Erweiterung der Genehmigung

 

Versagung der Genehmigung

 

Rücknahme der Genehmigung

 

Endgültige Einstellung der Produktion

für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich eines Typs von NORESS oder eines Einzelteils davon nach der UN-Regelung Nr. 92

Nummer der Genehmigung: .. …

Nummer der Erweiterung der Genehmigung: . …

1.

Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs: …

2.

Fahrzeugtyp: …

3.

Name und Anschrift des Herstellers: …

4.

Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: …

5.

Motor

5.1.

Hersteller: …

5.2.

Typ: …

5.3.

Modell: …

5.4.

Motornennleistung: …kW bei…min-1

5.5.

Art des Motors (z. B. Fremdzündung, Selbstzündung usw.) (6): …

5.6.

Arbeitsweise: Zweitakt oder Viertakt 2

5.7.

Hubraum: …cm3

6.

Getriebe

6.1.

Getriebeart: nichtautomatisches Getriebe/automatisches Getriebe: …

6.2.

Zahl der Gänge: …

7.

Ausrüstung

7.1.

Schalldämpfer

7.1.1.

Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: …

7.1.2.

Modell: …

7.1.3.

Typ: …Nach Zeichnung Nr. …

7.2.

Ansaugschalldämpfer

7.2.1.

Hersteller, gegebenenfalls Bevollmächtigter: …

7.2.2.

Modell: …

7.2.3.

Typ: …Nach Zeichnung Nr.…

8.

Bei der Prüfung des fahrenden Kraftrads verwendete Gänge des Schaltgetriebes:…

9.

Übersetzungen der Antriebsachsen:…

10.

ECE-Typgenehmigungsnummer der Reifen:…

Falls nicht vorhanden, Folgendes angeben:

10.1.

Reifenhersteller:…

10.2.

Handelsbezeichnungen des Reifentyps (je Achse) (wie Handelsname, Geschwindigkeitsindex, Tragfähigkeitsindex):…

10.3.

Reifengröße (je Achse):…

10.4.

Andere Typgenehmigungsnummer (falls verfügbar):…

11.

Massen

11.1.

zulässiges Brutto-Gesamtgewicht: kg…

11.2.

Prüfmasse: kg…

11.3.

Leistungs-Masse-Verhältnis (Power to Mass Ratio, PMR):…

12.

Fahrzeuglänge: m…

13.

Schallpegel des fahrenden Fahrzeugs:… dB(A)

13.1.

Bei der Prüfung des fahrenden Fahrzeugs verwendeter Gang (i) des Schaltgetriebes:…

13.2.

Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): km/h…

14.

Schallpegel des stehenden Fahrzeugs: …dB(A)

14.1.

Bei Motordrehzahl: … min-1

14.2.

Lage und Ausrichtung des Mikrofons:…

15.

Bezugsdaten für die Einhaltung der Vorschriften im Betrieb

15.1.

Getriebegang (i) oder im Falle von Fahrzeugen, die mit nicht verriegeltem Getriebe geprüft werden, für die Prüfung gewählte Stellung des Gangwahlhebels:…

15.2.

Fahrzeuggeschwindigkeit zu Beginn der Beschleunigungsphase (Durchschnitt von 3 Fahrten) für Gang (i): km/h…

15.3.

Schalldruckpegel L( i): dB(A)…

16.

Fahrzeug zur Genehmigung vorgeführt am:…

17.

Technischer Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt:…

18.

Datum des Gutachtens des technischen Dienstes:…

19.

Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes:…

20.

Die Genehmigung wird erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen2

21.

Stelle, an der das Genehmigungszeichen am Kraftrad angebracht ist:…

22.

Ort:…

23.

Datum:…

24.

Unterschrift:…

25.

Dieser Mitteilung sind folgende Unterlagen, die die vorstehende Genehmigungsnummer tragen, beigefügt:

Zeichnungen, Schemata und Pläne des Motors und der Schalldämpferanlage;

Fotografien des Motors und der Auspuff- oder Schalldämpferanlage;

eine Liste der eindeutig bezeichneten Teile, aus denen die Schalldämpferanlage besteht.


(1)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(2)  Unzutreffendes streichen.

(3)  Wird ein nicht herkömmlicher Motor verwendet, so ist darauf hinzuweisen.

(4)  Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

(5)  Unzutreffendes streichen.

(6)  Wird ein nicht herkömmlicher Motor verwendet, so ist darauf hinzuweisen.


ANHANG 2

Muster der Genehmigungszeichen

(siehe Absatz 5.4 dieser UN-Regelung)

Image 3

a = 8 mm min.

Das gezeigte, an einem Teil der Schalldämpferanlagen angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Typ der Austauschschalldämpferanlage in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 92 unter der Genehmigungsnummer 022439 genehmigt wurde. Aus der Genehmigungsnummer geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 92 in ihrer durch die Änderungsserie 02 geänderten Fassung erteilt worden ist.


ANHANG 3

Anforderungen an schallabsorbierende Faserstoffe in NORESS

(Siehe Absatz 6.5 dieser UN-Regelung)

1.

Schallabsorbierende Faserstoffe müssen asbestfrei sein und dürfen bei der Konstruktion von Schalldämpfern nur dann verwendet werden, wenn durch geeignete Vorrichtungen sichergestellt ist, dass die Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers an ihrem Ort verbleiben und der Schalldämpfer die Vorschriften eines der Abschnitte 2, 3, 4 oder 5 (nach Wahl des Herstellers) erfüllt.

2.

Nach Entfernung der Faserstoffe muss der Schallpegel den Anforderungen von Absatz 6.2 dieser UN-Regelung genügen.

3.

Die schallabsorbierenden Faserstoffe dürfen nicht in denjenigen Teilen des Schalldämpfers eingesetzt werden, die von den Auspuffgasen durchströmt werden, und müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Nach einer Erwärmung der Faserstoffe auf 650 ± 5 °C für eine Dauer von vier Stunden in einem Ofen darf weder die durchschnittliche Länge noch der Durchmesser noch die Packdichte der Faser abnehmen.

b)

Nach Erwärmung auf 650 ± 5 °C für die Dauer einer Stunde in einem Ofen müssen wenigstens 98 % der Stoffe bei einer Prüfung nach der ISO-Norm 2599 von einem Sieb mit einer Nennöffnungsgröße von 250 μm entsprechend den Anforderungen der ISO-Norm 3310/1 zurückgehalten werden.A

c)

Der Gewichtsverlust der Stoffe darf nach einem 24-stündigen Tauchbad bei 90 ° ± 5 °C in einer synthetischen Lösung nachstehender Zusammensetzung 10,5 % nicht übersteigen:

i)

1 N Bromwasserstoffsäure (HBr): 10 ml

ii)

1 N Schwefelsäure (H2SO4): 10 ml

iii)

Auffüllen mit destilliertem Wasser auf 1 000 ml

Anmerkung:

Vor dem Wiegen sind die Stoffe in destilliertem Wasser zu waschen und eine Stunde lang bei 105 °C zu trocknen.

4.

Bevor die Anlage nach Absatz 6.2 dieser UN-Regelung geprüft wird, wird sie mit einer der in Anhang 3 Absatz 5.1.4 der UN-Regelungen Nr. 9 oder Nr. 63 bzw. Anhang 5 Absatz 1.3 der UN-Regelung Nr. 41 beschriebenen Konditionierungsmethoden in den Normalzustand für den Einsatz auf der Straße gebracht.

5.

Die Auspuffgase kommen nicht mit den Faserwerkstoffen in Berührung und die Faserwerkstoffe unterliegen keinen Druckschwankungen.

ANHANG 4

Erklärung über die Einhaltung der zusätzlichen Bestimmungen zu Geräuschemissionen

(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

Diese Erklärung ist erforderlich für nicht originale Austauschschalldämpferanlagen (NORESS):

a)

mit mehreren, manuell oder elektronisch einstellbaren, vom Fahrer wählbaren Betriebsarten oder mit unterschiedlichen Geometrien

b)

ohne mehrere, manuell oder elektronisch einstellbare, vom Fahrer wählbare Betriebsarten oder ohne variable Geometrien, die für die Verwendung in nach den Änderungen der UN-Regelung Nr. 41 typgenehmigten und den ASEP-Anforderungen der Änderungsserien zu UN-Regelung Nr. 41 unterliegenden Fahrzeugen der Klasse L3 spezifiziert sind. (1)

… (Name des Herstellers) bestätigt, dass die nicht originalen Austauschschalldämpferanlagen dieses Typs … (Typ hinsichtlich der Geräuschemissionen gemäß der Änderungsserie ... (2) zu Regelung Nr. 41) den geltenden ASEP-Anforderungen der UN-Regelung Nr. 41 im Verlauf des Typgenehmigungsverfahrens und der Produktion entsprechen.

… (Name des Herstellers) bestätigt dies in gutem Glauben nach der Durchführung einer angemessenen Bewertung der Geräuschemissionen der nicht originalen Austauschschalldämpferanlage gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 92 im Verlauf des Typgenehmigungsverfahrens und der Produktion.

Datum: …

Name des bevollmächtigten Vertreters: . …

Unterschrift des bevollmächtigten Vertreters: …


(1)  Den nicht zutreffenden Aufzählungspunkt streichen.

(2)  Tragen Sie die Änderungsserie zur UN-Regelung Nr. 41 ein, die die NORESS erfüllt.