ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 214

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
31. August 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission ( 1 )

47

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1671 der Kommission vom 24. August 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Ciliegia di Lari (g. g. A.))

94

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1672 der Kommission vom 30. August 2023 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2023 bis 29. September 2023 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ( 1 )

95

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 004/23/COL vom 8. Februar 2023 über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen [2023/1673]

177

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt ( ABl. L 272 vom 20.8.2004 )

228

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1668 DER KOMMISSION

vom 25. Mai 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 6 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine unionsweit harmonisierte Anwendung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten, sollte für die Messung der Risiken und Risikokomponenten eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt werden, um die Höhe des Kapitals zu bestimmen, das angemessen wäre, um alle wesentlichen Risiken, denen Wertpapierfirmen ausgesetzt sein könnten, abzudecken. Die zuständigen Behörden sollten daher sicherstellen, dass Wertpapierfirmen über angemessene zusätzliche Eigenmittel verfügen, um jede Risikokategorie (Kundenrisiko, Firmenrisiko und Marktrisiko) sowie alle sonstigen wesentlichen Risiken abzudecken.

(2)

Damit die zuständigen Behörden das Risikoprofil von Wertpapierfirmen angemessen überwachen und wesentliche Risiken ermitteln, bewerten und quantifizieren können, sollte eine detaillierte und umfassende Methodik festgelegt werden, die der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma angemessen ist und alle verfügbaren Informationsquellen, einschließlich der für die Zwecke des Artikels 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gesammelten Informationen einbezieht.

(3)

Eine zusätzliche Eigenmittelanforderung ist dann als ausreichend anzusehen, wenn sie die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls der Wertpapierfirma verringert und das Risiko einer ungeordneten Abwicklung begrenzt, die für die Kunden der Wertpapierfirma und den Markt als Ganzes, auch für andere Finanzinstitute, Marktinfrastrukturen oder den Markt insgesamt eine Bedrohung darstellen würden. Aufgrund der doppelten Zielsetzung dieser zusätzlichen Eigenmittelanforderung und entsprechend der in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegten Struktur der Eigenmittelanforderungen sollten die zuständigen Behörden die mit den laufenden Tätigkeiten von Wertpapierfirmen verbundenen Risiken und das Risiko einer ungeordneten Abwicklung separat betrachten.

(4)

Um sicherzustellen, dass alle Risiken oder Risikokomponenten, denen eine Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie für andere mit sich bringt, gebührend abgedeckt sind, und um zu gewährleisten, dass sie im Falle einer geordneten Abwicklung die dabei anfallenden zusätzlichen betrieblichen Ausgaben schultern kann, sollte die Wertpapierfirma über ausreichende Eigenmittel verfügen, die dem Geschäftsmodell, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen. Um die Angemessenheit solcher Eigenmittel auch unter besonderen wirtschaftlichen Umständen zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden bei dem nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren verschiedene plausible wirtschaftliche Szenarien zugrunde legen. So dürfen während des Abwicklungsprozesses insbesondere die Betriebskontinuität, der Anlegerschutz und die Marktintegrität nicht gefährdet werden. Zu diesem Zweck sollte die Wertpapierfirma auch während dieses Verfahrens Kosten und Verluste, denen keine ausreichenden Gewinne gegenüberstehen, absorbieren können. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten die zuständigen Behörden berücksichtigen, dass die Dauer des Abwicklungsprozesses je nach Umständen im Einzelfall sehr unterschiedlich sein könnte. Auch wegen der möglichen unterschiedlichen Rechtsformen von Wertpapierfirmen sollten die zuständigen Behörden dem geltenden nationalen Insolvenz-, Gesellschafts- und Handelsrecht, das sich auf die Länge der Abwicklungsprozesse auswirken könnte, sowie den zugehörigen Kosten und Risiken Rechnung tragen.

(5)

Um bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, sollten Risiken und Risikokomponenten, die durch die in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannte K-Faktor-Anforderung nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, nur für Wertpapierfirmen gemessen werden, die der in diesem Artikel genannten K-Faktor-Anforderung unterliegen, nicht aber für kleine und nicht verflochtene Firmen, die die in Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Für Wertpapierfirmen bestehen darüber hinaus noch andere Risiken, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen in keiner Weise abgedeckt sind, wozu auch die von diesen Eigenmittelanforderungen ausdrücklich ausgenommenen Risiken zählen. Aus diesem Grund sollte präzisiert werden, dass die zuständigen Behörden diese Risiken nach Maßgabe der Größe und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma sowie des Umfangs, der Art und der Komplexität ihrer Tätigkeiten bewerten und messen.

(6)

Um eine korrekte Messung und Abdeckung aller Risiken sicherzustellen, die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannt, aber durch diese Anforderungen nicht vollständig oder nicht angemessen abgedeckt sind, sollten solche Risiken für jede Risikokategorie (Kundenrisiko, Marktrisiko und Firmenrisiko) einzeln gemessen werden. Aus demselben Grund sollten die in den Teilen 3 und 4 der genannten Verordnung nicht abgedeckten Risiken, einschließlich der von diesen Anforderungen ausdrücklich ausgenommenen Risiken, auf Einzelrisikobasis gemessen werden. In Fällen, in denen die Messung pro Risikokategorie oder auf Einzelrisikobasis für Wertpapierfirmen, deren Anfangskapitalanforderung unter der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderung liegt, allerdings zu aufwendig oder nicht möglich ist, sollte das Risiko unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf aggregierter Ebene gemessen werden.

(7)

Um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aufsichtlichen Erwägungen und einer verhältnismäßigen Anwendung zu gewährleisten, sollte bei Wertpapierfirmen, die der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anfangskapitalanforderung unterliegen, von einer Risikomessung auf aggregierter Ebene abgesehen werden. Bei Wertpapierfirmen mit höheren Anfangskapitalanforderungen sollte das Risiko pro Risikokategorie und auf Einzelrisikobasis gemessen werden.

(8)

Um eine kohärente Messung der wesentlichen Risiken zu gewährleisten, die Wertpapierfirmen für andere darstellen oder denen sie selbst ausgesetzt sein könnten, sollten sich die zuständigen Behörden auf einen harmonisierten Satz qualitativer Mindestrichtwerte stützen. Da Risiken sich über den Geschäftszyklus einer Firma hinweg weiterentwickeln, sollten die zuständigen Behörden nicht nur eine statische Bewertung vornehmen, sondern diese Richtwerte auch einer historischen Trendanalyse unterziehen. Um alle relevanten Risiken angemessen abzudecken, sollten für Wertpapierfirmen mit unterschiedlichen Geschäftsmodellen und Tätigkeiten unterschiedliche Richtwerte verwendet werden. Um unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsmodells oder der jeweiligen Tätigkeit, der Rechtsform oder der Verfügbarkeit verlässlicher Daten alle relevanten Risiken der Wertpapierfirma angemessen abzudecken, sollten die zuständigen Behörden die Richtwerte unter bestimmten Bedingungen, die insbesondere auf die Besonderheiten des Geschäftsmodells oder der Datenqualität einer Wertpapierfirma zurückzuführen sind, anpassen und diese angepassten Richtwerte verwenden oder, falls dies nicht möglich ist, alternative Richtwerte nutzen, die der Größe, der Komplexität, dem Geschäftsmodell und dem Betriebsmodell der Wertpapierfirma angemessen sind und eine angemessene Risikobewertung gewährleisten würden.

(9)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(10)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Risiko einer ungeordneten Abwicklung

(1)   Wenn die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ihrem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren unterziehen, messen sie unter Berücksichtigung der Rechtsform, des Geschäftsmodells, der Geschäfts- und Risikostrategie sowie des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten dieser Firma das Risiko einer ungeordneten Abwicklung und bestimmen den Kapitalbetrag, der für diese Firma als angemessen zu betrachten wäre, um sie unter Zugrundelegung plausibler Szenarien geordnet abwickeln zu können.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Messung muss der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Umfang der Tätigkeiten der Wertpapierfirma sowie den potenziellen Auswirkungen ihrer Abwicklung auf Kunden und Märkte angemessen sein und Folgendes umfassen:

a)

die Schätzung eines realistischen Zeitrahmens für die Abwicklung der Wertpapierfirma,

b)

eine Einschätzung der operativen und rechtlichen Aufgaben der Wertpapierfirma während des Abwicklungsprozesses, wobei ein realistischer Zeitrahmen zugrundezulegen ist,

c)

die Ermittlung und Bemessung der wesentlichen fixen und variablen Kosten,

d)

die Ermittlung und Einschätzung der wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten, die während des Abwicklungsprozesses eintreten könnten,

e)

jeden anderen für den Abwicklungsprozess relevanten Aspekt.

(3)   In Fällen, in denen die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Anwendung findet, berücksichtigen die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstaben b und c die Informationen, die zu Sanierungsmaßnahmen und Regelungen für die Unternehmensführung im Sanierungs- oder Gruppensanierungsplan der Wertpapierfirma verfügbar sind, wenn sie diese für hinreichend glaubwürdig und zuverlässig halten.

(4)   Bei Wertpapierfirmen, die der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anfangskapitalanforderung unterliegen, beziehen die zuständigen Behörden in ihre Bewertung Folgendes ein:

a)

für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c die mit einer Schließung verbundenen Kosten, einschließlich Prozesskosten,

b)

für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d die im Zusammenhang mit dem Abwicklungsprozess erwarteten Erlösausfälle und Verluste beim Nettoveräußerungswert der Vermögenswerte.

(5)   Die zuständigen Behörden ermitteln und quantifizieren die wesentlichen Kosten, Risiken oder Risikokomponenten und bestimmen gemäß den Absätzen 1 und 2 das Kapital, das für deren Absorbierung als angemessen betrachtet wird.

Die zuständigen Behörden verwenden die in Artikel 6 Absatz 1 genannten maßgeblichen qualitativen Richtwerte und kombinieren diese mit einer statischen und historischen Trendanalyse, wobei sie sich gegebenenfalls auf ihr fachliches Urteil stützen.

(6)   Das zur Abdeckung des Risikos einer ungeordneten Abwicklung einer Wertpapierfirma als angemessen betrachtete Kapital, das nach diesem Artikel bemessen wird, entspricht zumindest der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Anforderung für fixe Gemeinkosten, die diese Wertpapierfirma erfüllen muss.

Artikel 2

Wesentliche Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte K-Faktor-Anforderung nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind

(1)   Wenn die Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, messen die zuständigen Behörden bei ihren gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Überprüfungen unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, der Rechtsform, der Geschäfts- und Risikostrategie sowie des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma alle wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten, die sich aus den laufenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma für die Firma selbst, für ihre Kunden und für den Markt ergeben und die durch die in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegte K-Faktor-Anforderung nicht oder nicht vollständig abgedeckt sind.

Die zuständigen Behörden bestimmen das Kapital, das zur Abdeckung der relevanten Risiken im Zusammenhang mit der K-Faktor-Anforderung als angemessen zu betrachten wäre.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Messung wird für jede der in Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/2033 als „Kundenrisiko“ (RtC), „Marktrisiko“ (RtM) und „Firmenrisiko“ (RtF) bezeichnete Risikokategorie getrennt vorgenommen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird bei Wertpapierfirmen, deren Anfangskapitalanforderung unter der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderung liegt, die Messung auf aggregierter Ebene durchgeführt, wenn die zuständigen Behörden eine detailliertere Quantifizierung für nicht durchführbar oder für zu aufwendig halten.

(3)   Bei der in Absatz 2 genannten Messung werden ausgehend von den in Artikel 6 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten qualitativen Richtwerten und dem fachlichen Urteil der zuständigen Behörden für jede Risikokategorie wesentliche Risiken oder Risikokomponenten ermittelt und quantifiziert, wozu auch Risiken zählen, die sich aus der Anwendung des in Artikel 22 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten, auf einem alternativen internen Modell beruhenden Ansatzes ergeben.

(4)   Die zuständigen Behörden sorgen dafür, dass das zur Abdeckung wesentlicher Risiken im Zusammenhang mit der K-Faktor-Anforderung als angemessen betrachtete Kapital nicht unter der Gesamtanforderung für K-Faktoren liegt.

Artikel 3

Wesentliche Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht abgedeckt sind

(1)   Wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma nicht erfüllt, messen die zuständigen Behörden bei ihrem gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells, der Rechtsform, der Geschäfts- und Risikostrategie sowie des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma alle wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten, die sich aus den laufenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma ergeben, nicht in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannt sind und nicht schon durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen für diese Firma abgedeckt sind, indem sie auf Einzelrisikobasis das zur Abdeckung der wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten als angemessen betrachtete zusätzliche Kapital bestimmen.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Messung umfasst die Ermittlung, die Einschätzung und — soweit angemessen — die Quantifizierung der folgenden Risikobereiche:

a)

die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt,

b)

das Zins- und Kreditrisiko bei Geschäften außerhalb des Handelsbuchs.

Bei Wertpapierfirmen, deren Anfangskapitalanforderung unter der in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Anforderung liegt, wird die Messung auf aggregierter Ebene durchgeführt, wenn die zuständigen Behörden eine detailliertere Quantifizierung für nicht durchführbar oder für zu aufwendig halten.

(3)   Bei der in den Absätzen 1 und 2 genannten Messung stützen die zuständigen Behörden sich auf die in Artikel 6 Absatz 5 genannten relevanten qualitativen Richtwerte und kombinieren diese mit einer statischen und historischen Trendanalyse, wobei sie sich gegebenenfalls auf ihr fachliches Urteil stützen.

Artikel 4

Durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht vollständig abgedeckte wesentliche Risiken insgesamt

(1)   Die zuständigen Behörden berechnen den Gesamtbetrag an zusätzlichem Kapital, der zur Abdeckung der wesentlichen Risiken oder Risikokomponenten aus den laufenden Tätigkeiten der Wertpapierfirma als angemessen betrachtet wird, als Summe des nach den Artikeln 2 und 3 berechneten, als angemessen betrachteten Kapitals.

(2)   Die zuständigen Behörden messen die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht vollständig abgedeckten wesentlichen Risiken insgesamt, indem sie zur Bestimmung der Höhe der verlangten zusätzlichen Eigenmittel die Differenz zwischen dem höheren der beiden nach Artikel 1 oder Absatz 1 des vorliegenden Artikels berechneten Beträge und den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 verwenden.

Artikel 5

Allgemeine qualitative Richtwerte für die Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

(1)   Wenn die zuständigen Behörden für die Zwecke der Artikel 1, 2 und 3 die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen festlegen, berücksichtigen sie dabei Folgendes:

a)

die Ergebnisse der in Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Verfahren der Wertpapierfirma zur Beurteilung der Angemessenheit des internen Kapitals und zur internen Risikobewertung,

b)

die gemäß den Artikeln 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 gemeldeten Daten,

c)

das Ergebnis der gemäß den Artikeln 36 und 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Überprüfungen,

d)

die Ergebnisse etwaiger anderer Aufsichtstätigkeiten,

e)

andere relevante Eingangsparameter, einschließlich des Urteils von Aufsichtsbehörden.

(2)   Bei der Quantifizierung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die allen unter ihre Aufsicht fallenden Wertpapierfirmen vorgeschrieben wird, stellen die zuständigen Behörden Vergleichbarkeit sicher.

Artikel 6

Qualitative Richtwerte

(1)   Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 2 sind die qualitativen Richtwerte Folgende:

a)

die Zahl der vertraglich gebundenen Vermittler im Vergleich zur Mitarbeiterzahl insgesamt,

b)

die durchschnittliche Dauer einer Abwicklung in dem betreffenden Land unter Berücksichtigung der Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma,

c)

der Anteil der nicht kündbaren Verträge und deren Restlaufzeit,

d)

die Märkte, an denen die Wertpapierfirma der Hauptdienstleister ist,

e)

der Wert und die Liquidität der Sachanlagen, die die Wertpapierfirma bei einer Abwicklung veräußern müsste,

f)

die durchschnittlichen Abfindungen, die im Falle einer Abwicklung unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften und der Beschäftigungsverträge zu zahlen wären.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 2 sind die qualitativen Richtwerte für die Messung des Kundenrisikos (RtC) Folgende:

a)

die Höhe der in den vorangegangenen fünf Jahren gehaltenen Kundengelder,

b)

die Höhe der in den vorangegangenen fünf Jahren verwalteten Vermögenswerte,

c)

die Höhe der in den vorangegangenen fünf Jahren für Kunden verwahrten und verwalteten Vermögenswerte,

d)

die Höhe der Verluste oder Schäden, die der Wertpapierfirma aufgrund von Verletzung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten im Laufe der mindestens fünf vorangegangenen Jahre entstanden sind, einschließlich Verlusten, die zurückzuführen sind auf:

i)

eine ungeeignete Anlegerberatung und damit verbundene Entschädigungszahlungen an Anleger,

ii)

das Versäumnis, geeignete Verfahren zur Verhinderung von Pflichtverletzungen einzurichten, umzusetzen und beizubehalten,

iii)

Fehler bei Handel oder Bewertung,

iv)

Betriebsunterbrechungen, Systemausfälle, Ausfälle der Transaktionsabwicklung oder des Prozessmanagements,

v)

eine Handlung der vertraglich gebundenen Vermittler oder benannten Vertreter der Wertpapierfirma, für die die Wertpapierfirma haftet;

e)

insbesondere bei Wertpapierfirmen, die Kundengelder halten, jede Unfähigkeit der Wertpapierfirma, Kundengelder auf Verlangen fristgerecht zurückzuzahlen, und die damit verbundenen finanziellen Konsequenzen in den vergangenen fünf Jahren.

(3)   Für die Zwecke des Artikels 2 sind die qualitativen Richtwerte für die Messung des Marktrisikos (RtM) Folgende:

a)

die Veränderlichkeit der Positionswerte, auch aufgrund sich wandelnder Marktbedingungen,

b)

der Anteil komplexer und illiquider Produkte am Handelsbuch der Wertpapierfirma in Bezug auf Volumen und Nettoertrag,

c)

insbesondere bei Wertpapierfirmen, die interne Modelle verwenden, die Verfügbarkeit regelmäßiger Rückvergleiche der für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Modelle.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 2 sind die qualitativen Richtwerte für die Messung des Firmenrisikos (RtF) Folgende:

a)

der tägliche Handelsstrom und der durchschnittliche tägliche Handelsstrom in den vorangegangenen fünf Jahren,

b)

jedes bedeutende betriebliche Ereignis im Zusammenhang mit dem täglichen Handelsstrom und damit verbundene finanzielle Verluste in den vorangegangenen fünf Jahren, einschließlich Fehlern bei der Verarbeitung,

c)

die Veränderlichkeit der Erträge und Erlöse der Wertpapierfirma in den vorangegangenen fünf Jahren,

d)

alle etwaigen Verluste, die auf Schwankungen bei Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren zurückzuführen sind, in den vorangegangenen fünf Jahren,

e)

die Ausfallquote von Kunden oder Gegenparteien und die damit verbundenen Verluste in den vorangegangenen fünf Jahren,

f)

alle etwaigen Verluste aufgrund wesentlicher Änderungen beim Buchwert von Vermögenswerten, die auch auf veränderte Marktbedingungen und eine veränderte Kreditwürdigkeit von Gegenparteien zurückzuführen sein können,

g)

die Höhe und Veränderlichkeit von Zahlungen oder Beiträgen im Rahmen eines Altersversorgungssystems mit Leistungszusagen in den vorangegangenen fünf Jahren,

h)

jede Vermögenswertkonzentration bei der Wertpapierfirma, worunter auch eine Kunden- und Gegenparteien-Konzentration sowie eine Konzentration auf bestimmte Sektoren und geografische Gebiete zählt,

i)

der Anteil außerbilanzieller Risikopositionen an den gesamten Vermögenswerten und das damit verbundene Kreditrisiko.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 3 sind die qualitativen Richtwerte Folgende:

a)

jeder Hinweis auf bedeutende finanzielle Risiken, die nicht durch die Eigenmittelanforderungen in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 abgedeckt sind, insbesondere

i)

die auf operationelle Risiken zurückzuführenden durchschnittlichen Gesamtverluste bei den Bruttoerträgen in den vorangegangenen fünf Jahren,

ii)

jedes bedeutende betriebliche Ereignis und die damit verbundenen finanziellen Verluste in den vorangegangenen fünf Jahren,

iii)

der Anteil der Nettoerträge der Wertpapierfirma aus Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nicht in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) aufgeführt sind;

b)

jeder Hinweis auf bedeutende Risiken im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT), insbesondere

i)

die allgemeine Komplexität der IKT-Architektur, einschließlich des Anteils der ausgelagerten IKT-Dienste,

ii)

die Anzahl der wesentlichen Änderungen innerhalb der IKT-Umgebung in den vorangegangenen fünf Jahren,

iii)

jeder Verlust aufgrund von Störungen, die durch Zwischenfälle mit Auswirkungen auf kritische IKT-Dienste zurückzuführen sind, in den vorangegangenen fünf Jahren,

iv)

die Zahl der Cyberangriffe und der damit verbundenen Verluste in den vorangegangenen fünf Jahren;

c)

jeder Hinweis auf bedeutende Zinsrisiken bei Geschäften außerhalb des Handelsbuchs, insbesondere

i)

der Umfang der außerhalb des Handelsbuchs der Wertpapierfirma getätigten Geschäfte, die auf Zinssätzen basieren oder in anderer Weise von Zinssätzen abhängen,

ii)

die Richtlinien der Wertpapierfirma für die Absicherung von Geschäften außerhalb des Handelsbuchs und potenzielle Inkongruenzen zwischen Position und Absicherung.

(6)   Die zuständigen Behörden können die in den Absätzen 1 bis 5 enthaltene Liste der qualitativen Richtwerte erweitern, wenn sie dabei sicherstellen, dass die zusätzlichen Richtwerte der Größe, der Komplexität, dem Geschäftsmodell und dem Betriebsmodell der Wertpapierfirma angemessen sind.

(7)   Die zuständigen Behörden passen die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Richtwerte an und verwenden diese angepassten Werte, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

der Richtwert ist mit Blick auf die spezifische Rechtsform, auf strukturelle Veränderungen und auf das Geschäfts- und Betriebsmodell der Wertpapierfirma nicht angemessen,

b)

die Schätzung des Richtwerts ist angesichts des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma mit zu hohem Aufwand verbunden,

c)

der Richtwert lässt sich nicht schätzen, weil verlässliche Daten fehlen (für den Fall, dass diese Daten nicht unter die Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder unter Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 fallen),

d)

der Richtwert lässt sich nicht schätzen, weil verlässliche historische Daten fehlen, wodurch der historische Analysezeitraum irrelevant wird. In solchen Fällen beschränken die zuständigen Behörden die historische Analyse auf den Zeitraum seit dem letzten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

Ist es den zuständigen Behörden nicht möglich, die in Unterabsatz 1 genannten Richtwerte anzupassen, verwenden sie — soweit angemessen — alternative Richtwerte, wenn sie dabei sicherstellen, dass diese alternativen Richtwerte der Größe, der Komplexität, dem Geschäftsmodell und dem Betriebsmodell der Wertpapierfirma angemessen sind.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).


31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/9


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1669 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie in Bezug auf die Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen.

(2)

Die Kommission hat eine vorbereitende Studie durchgeführt, um die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Mobiltelefonen, Smartphones und Slate-Tablets zu analysieren. Die Studie wurde in enger Zusammenarbeit mit betroffenen Akteuren und interessierten Kreisen in der Union und Drittstaaten durchgeführt; die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(3)

Die vorbereitende Studie kam zu dem Schluss, dass bei Smartphones und Slate-Tablets erhebliches Potenzial für eine Senkung des Energieverbrauchs besteht. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass die Lebensdauer der Batterie und damit die Produktlebensdauer von Smartphones und Slate-Tablets durch ein System zur Energieverbrauchskennzeichnung erheblich verbessert werden kann. Für Smartphones und Slate-Tablets sollten daher Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung gelten. Ein Energieetikett wird derzeit jedoch nicht als geeignet für schnurlose Telefone und Funktionstelefone (feature phones) angesehen, da die auf dem Markt erhältlichen Produkte sich bei der Energieeffizienz nur mäßig unterscheiden.

(4)

Im Jahr 2020 verbrauchten Smartphones und Slate-Tablets in allen Lebenszyklusphasen 36,1 TWh Primärenergie. Die vorbereitende Studie ergab, dass diese Werte ohne Regulierungsmaßnahmen bis 2030 wahrscheinlich auf 36,5 TWh Primärenergie ansteigen werden. Die kombinierte Wirkung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission (2) dürfte den Energieverbrauch von Smartphones und Slate-Tablets im Jahr 2030 auf 23,3 TWh begrenzen; gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen würde dies eine Einsparung von 35 % des Primärenergieverbrauchs bedeuten.

(5)

Smartphones und Slate-Tablets, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energieetikett tragen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird.

(6)

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen oder berechnet werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(7)

Der Energieeffizienzindex eines Smartphones oder Slate-Tablets sollte mit der Version des Betriebssystems berechnet werden, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Produktmodell installiert ist. Bis zum Datum der Beendigung des Inverkehrbringens sollte der Energieeffizienzindex neu berechnet und gegebenenfalls der Wert aller anderen Parameter des Etiketts und des Produktdatenblatts neu bewertet werden, wenn eine aktualisierte Version des Betriebssystems in ein und dasselbe Produktmodell installiert wird. Jede Änderung des Energieeffizienzindex oder gegebenenfalls eines anderen die Parameterwerte aufführenden Teils des Etiketts und des Produktdatenblatts sollte im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369 als relevant angesehen werden, insbesondere wenn diese Änderung für die Endnutzer nachteilig ist.

(8)

Um die Konformitätsprüfungen zu erleichtern, sollte der Inhalt der in Anhang VI genannten technischen Unterlagen ausreichen, damit die Marktüberwachungsbehörden die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte überprüfen können. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1369 sollten Werte für die gemessenen und berechneten Parameter des Modells in die Produktdatenbank eingegeben werden.

(9)

In Anerkennung der Zunahme des Verkaufs energieverbrauchsrelevanter Produkte über Anbieter von Online-Plattformen im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und nicht direkt über die Websites der Lieferanten sollte klargestellt werden, dass solche Anbieter von Online-Plattformen Unternehmer in die Lage versetzen sollten, im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 Informationen über die Kennzeichnung des betreffenden Produkts bereitzustellen. Die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten „Informationen in Bezug auf die Etikettierung und Kennzeichnung“ sollten im Zusammenhang mit dieser Verordnung so verstanden werden, dass sie sowohl das Energieetikett als auch das Produktdatenblatt umfassen. Im Einklang mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2065 haften Anbieter von Online-Plattformen nicht für Produkte, die über ihre Schnittstellen verkauft werden, sofern sie keine tatsächliche Kenntnis von der Rechtswidrigkeit solcher Produkte haben und diese unverzüglich von ihren Schnittstellen entfernen, sobald sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Produkte erhalten. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz.

(10)

Um die Kohärenz mit den bestehenden Industrienormen zu gewährleisten, stehen Verweise in dieser Verordnung auf Befestigungselemente und Verbindungsstücke, Werkzeuge, Arbeitsumgebung und Fähigkeitsniveau im Zusammenhang mit der Berechnung des Reparierbarkeitswerts im Einklang mit der Terminologie in der Norm EN 45554, die allgemeine Methoden für die Bewertung der Reparier-, Wiederverwend- und Upgradebarkeit energieverbrauchsrelevanter Produkte enthält.

(11)

Die Anforderungen dieser Verordnung sollten nach Ablauf von 21 Monaten nach ihrem Inkrafttreten gelten.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden in dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum und von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1369 erörtert.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Verordnung werden Anforderungen an die Kennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets sowie an die Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen über Smartphones und Tablet-Computer festgelegt.

Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:

a)

Mobiltelefone und Tablets mit flexiblem Hauptdisplay, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann,

b)

Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Mobiltelefon“ bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer;

b)

es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, und der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung dient hauptsächlich zur Batterieaufladung;

c)

es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden;

2.

„Smartphone“ bezeichnet ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren;

b)

es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7 Zoll);

c)

verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen;

3.

„Smartphone für Hochsicherheitskommunikation“ bezeichnet ein Smartphone mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen;

b)

es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt;

c)

es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte;

4.

„berufsmäßiger Verwender“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt zur Verwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde;

5.

„Slate-Tablet“ bezeichnet ein Gerät, das auf Tragbarkeit ausgelegt ist und folgende Merkmale aufweist:

a)

Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll);

b)

es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur;

c)

es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung;

d)

es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten, und

e)

es wird mit einem für mobile Plattformen konzipierten Betriebssystem in Verkehr gebracht, das mit Smartphones identisch oder analog zu ihnen ist;

6.

„Verkaufsstelle“ bezeichnet einen Ort, an dem Smartphones oder Slate-Tablets ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden.

(2)   Für die Anhänge II bis IX gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3

Pflichten der Lieferanten

(1)   Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)

jedes Smartphone und jedes Slate-Tablet mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;

b)

die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang V in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;

c)

das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;

d)

der Inhalt der technischen Unterlagen gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;

e)

jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell gemäß den Anhängen VII und VIII auf dem Etikett die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

f)

jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

g)

den Händlern für jedes Smartphone- und Slate-Tablet-Modell ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;

h)

den Händlern für jedes Smartphone- und Slate-Tablet-Modell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird.

(2)   Die Energieeffizienzklasse und die Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall gemäß Anhang II werden gemäß Anhang IV berechnet.

Artikel 4

Pflichten der Händler

Die Händler stellen sicher, dass

a)

jedes Smartphone und Slate-Tablet an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Etikett in der Nähe des Produkts trägt oder das Etikett derart daran angehängt oder angebracht ist, dass es deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet ist;

b)

im Fernabsatz das Etikett und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden;

c)

jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, auch im Internet, auf dem Etikett gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

d)

jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Smartphone- oder Slate-Tablet-Modell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.

Artikel 5

Messmethoden

Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.

Artikel 6

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marküberwachungsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang IX an.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts und legt die Ergebnisse dieser Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum spätestens am 20. September 2027 vor.

Dabei bewertet sie insbesondere die Angemessenheit

a)

einer Überarbeitung der Prüfmethoden, um Änderungen des typischen Endnutzerverhaltens und neuen Funktionen Rechnung zu tragen;

b)

einer Hinzufügung von Informationen über den ökologischen Fußabdruck auf dem Etikett;

c)

einer Überarbeitung der Prüftoleranzen in Anhang IX;

d)

einer Überarbeitung des Reparierbarkeitsindex, einschließlich zusätzlicher Aspekte und der Preise für Ersatzteile.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (siehe Seite 47 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

(1)   

„angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Lieferant für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d und Anhang VI der vorliegenden Verordnung für die Prüfung der Übereinstimmung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt;

(2)   

„Batterielaufzeit pro Zyklus“ bezeichnet die in Stunden (h) angegebene Zeit, in der ein Smartphone oder ein Slate-Tablet in einem festgelegten Testszenario mit einer anfänglich vollständig aufgeladenen Batterie betrieben werden kann, bevor sich das Gerät aufgrund einer entleerten Batterie automatisch abschaltet;

(3)   

„Nennkapazität“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Strommenge, die eine Batterie in einem Zeitraum von fünf Stunden abgeben kann, wenn sie unter bestimmten Bedingungen gemessen wird, ausgedrückt in Milliamperestunden (mAh);

(4)   

„Restkapazität“ bezeichnet die Kapazität einer Batterie, bei der ihre Spitzenleistung normal bleibt, im Vergleich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt neu war;

(5)   

„Batterielaufzeit in Zyklen“ bezeichnet die Anzahl der Ladungs- und Entladungszyklen, ausgedrückt in Zyklen, denen eine Batterie standhalten kann, bis ihre nutzbare elektrische Leistung 80 % ihrer Nennkapazität erreicht hat;

(6)   

„ENDdevice [h]“ bezeichnet die Batterielaufzeit pro Zyklus, die als gewichteter Wert auf der Grundlage der gemessenen Laufzeit für definierte Funktionen, einschließlich der Funktion des Bereitschaftszustands, in Stunden berechnet wird;

(7)   

„C“ bezeichnet ein Maß für die Rate, mit der eine Batterie im Verhältnis zu ihrer Kapazität aufgeladen wird, definiert als Ladestrom geteilt durch die Kapazität, ausgedrückt in 1/h;

(8)   

„Nennspannung“ bezeichnet die Spannung einer Batterie, die in der Mitte zwischen vollständig geladener und vollständig entladener Batterie auf der Grundlage einer Entladungsrate von 0,2 C gemessen wird;

(9)   

„Endspannung für die Prüfung der Batterielaufzeit in Zyklen“ bezeichnet die spezifizierte Spannung im geschlossenen Stromkreis, bei der die Entladung einer Batterie während der Prüfung beendet wird;

(10)   

„Energieeffizienzindex“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDdevice) und der Nennspannung der Batterie, multipliziert mit der Nennkapazität der Batterie;

(11)   

„Eindringschutzgrad“ bezeichnet den Schutzumfang eines Gehäuses gegen das Eindringen fester Fremdkörper und/oder gegen das Eindringen von Wasser, der gemäß standardisierter Prüfverfahren gemessen und mit einem Kodierungssystem ausgedrückt wird, mit dem das Maß dieses Schutzes angezeigt wird;

(12)   

„vollständig erweiterter Zustand“ bezeichnet den Zustand des Geräts, in dem bewegliche Teile wie Displays und Tastaturen so ausgeklappt, geöffnet oder in ähnlicher Weise erweitert sind, dass der durch das Produkt aus Länge und Breite definierte erweiterte Bereich maximiert ist;

(13)   

„Garantie“ bezeichnet jede der folgenden, gegenüber dem Verbraucher eingegangenen Verpflichtungen des Einzelhändlers oder Lieferanten:

a)

den Kaufpreis zu erstatten,

b)

das Smartphone oder das Slate-Tablet zu ersetzen, zu reparieren oder in anderer Form zu bearbeiten, falls es nicht die in der Garantieerklärung oder der einschlägigen Werbung aufgeführten Eigenschaften aufweist;

(14)   

„Ersatzteil“ bezeichnet ein Einzelteil, das bei einem Smartphone oder einem Slate-Tablet ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann. Die Funktion des Smartphones oder des Slate-Tablets wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn das Teil durch ein Ersatzteil ersetzt wird. Ersatzteile können gebrauchte Teile sein;

(15)   

„Zerlegung“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein Produkt in einer Weise in seine Einzelteile und/oder Bauteile zerlegt wird, dass es anschließend wieder zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden könnte;

(16)   

„Befestigungselement“ bezeichnet ein Hardware-Bauteil oder einen Stoff, das bzw. der zwei oder mehr Gegenstände, Teile oder Stücke mechanisch, magnetisch oder auf andere Weise verbindet oder befestigt. Ein Hardware-Bauteil, das zusätzlich einer elektrischen Funktion dient, gilt ebenfalls als Befestigungselement;

(17)   

„wiederverwendbares Befestigungselement“ bezeichnet ein Befestigungselement, das beim Wiederzusammenbau für denselben Zweck vollständig wiederverwendet werden kann und das bei der Zerlegung oder beim Wiederzusammenbau keine solchen Schäden am Produkt oder am Befestigungselement selbst verursacht, dass ihre mehrfache Wiederverwendung unmöglich gemacht wird;

(18)   

„mitgeliefertes Befestigungselement“ bezeichnet ein abnehmbares Befestigungselement, das ohne zusätzliche Kosten mit dem Ersatzteil geliefert wird, an dem es angeschlossen oder befestigt werden soll; Klebstoffe gelten als mitgelieferte Befestigungselemente, wenn sie ohne zusätzliche Kosten mit dem Ersatzteil in einer für den Wiederzusammenbau ausreichenden Menge geliefert werden;

(19)   

„abnehmbares Befestigungselement“ bezeichnet ein Befestigungselement, das kein wiederverwendbares Befestigungselement ist, dessen Entfernung jedoch das Produkt weder beschädigt noch Rückstände hinterlässt, sodass ein Wiederzusammenbau ausgeschlossen wäre;

(20)   

„Schritt“ bezeichnet einen Vorgang, der mit der Entfernung eines Teils (oder Bündels) oder einem Werkzeugwechsel endet; jede Verlegung eines Teils außerhalb seiner ursprünglichen Einbaustelle, auch wenn dies zu einer teilweisen Trennung oder zum Ausstecken führt, gilt ebenfalls als Entfernung;

(21)   

„Sicherheitsaktualisierung“ bezeichnet eine Aktualisierung des Betriebssystems, einschließlich Sicherheits-Patches, falls für ein bestimmtes Gerät relevant, deren Hauptzweck darin besteht, die Sicherheit des Produkts zu erhöhen;

(22)   

„korrigierende Aktualisierung“ bezeichnet eine Aktualisierung des Betriebssystems, einschließlich Softwarekorrekturen, deren Zweck darin besteht, Störungen, Fehler oder Fehlfunktionen im Betriebssystem zu korrigieren;

(23)   

„Funktionsaktualisierung“ bezeichnet eine Aktualisierung des Betriebssystems, deren Hauptzweck darin besteht, neue Funktionen einzuführen;

(24)   

„Batterie“ bezeichnet ein Teil, das aus einer oder mehreren Batteriezellen besteht, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, einer elektronischen Schaltung mit batteriebezogenen Sensoren für das Batteriemanagement, einem oder mehreren Gehäusen, Batteriebehälter, Halterungen, Abschirmungen, Materialien für die thermische Schnittstelle und elektrischen Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(25)   

„Rückwand“ oder „Rückwandbaugruppe“ bezeichnet das rückseitige Hauptgehäuse, das, soweit für das Produktmodell relevant, die folgenden Elemente umfasst: den Rahmen, eine am rückseitigen Hauptgehäuse befestigte Rückwandabdeckung, Linsenabdeckungen für die nach hinten gerichtete Kamera, gedruckte Antennen, Halterungen/Klammern, Abschirmungen, Dichtungen, elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts und Materialien für die thermische Schnittstelle;

(26)   

„Zusatzmikrofon“ bezeichnet ein Mikrofon, das für die Sprachsignale des Nutzers nicht wesentlich ist, sondern sekundäre Funktionen wie u. a. die Verringerung des Umgebungsgeräuschs erfüllt;

(27)   

„Frontkamerabaugruppe“ bezeichnet jedes Teil, das aus einer oder mehreren Kameras besteht, die auf den Nutzer des Geräts ausgerichtet sind, darunter, soweit für das Produktmodell relevant:

a)

Kamerakomponenten und zugehörige Sensoren;

b)

Blitzlichtkomponenten;

c)

optische Bauteile;

d)

mechanische Bauteile, die für Funktionen wie Bildstabilisierung und Fokussierung benötigt werden;

e)

Modulgehäuse;

f)

Halterungen/Klammern;

g)

Abschirmungen;

h)

Signalleuchten;

i)

Zusatzmikrofone;

j)

elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(28)   

„rückseitige Kamerabaugruppe“ bezeichnet jedes Teil, das aus einer oder mehreren Kameras besteht, die auf die Rückseite des Geräts ausgerichtet sind, darunter, soweit für das Produktmodell relevant:

a)

Kamerakomponenten und zugehörige Sensoren;

b)

Blitzlichtkomponenten;

c)

optische Bauteile;

d)

mechanische Bauteile, die für Funktionen wie Bildstabilisierung und Fokussierung benötigt werden;

e)

Modulgehäuse;

f)

Halterungen/Klammern;

g)

Abschirmungen;

h)

Zusatzmikrofone;

i)

elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(29)   

„externer Audio-Anschluss“ bezeichnet einen Anschluss für Audiosignale zum Anschließen an einen Kopfhörer, externe Lautsprecher oder ähnliche Audiogeräte, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, von Halterungen/Klammern, Dichtungen und elektrischen Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(30)   

„externer Ladeanschluss“ bezeichnet einen Anschluss für das kabelgebundene Laden von Batterien, der unter Umständen auch für den Datenaustausch und zum Laden eines anderen Geräts durch umgekehrtes Laden verwendet wird und aus einem USB-C-Steckverbinder und einem zugehörigen Gehäuse besteht und, soweit für das Produktmodell relevant, Halterungen/Klammern, Dichtungen und elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts umfasst;

(31)   

„mechanische Taste“ bezeichnet einen mechanischen Schalter oder eine Baugruppe mechanischer Schalter, die gedrückt werden können, oder eine Schiebetaste, die mechanisch bewegt werden kann, um Funktionen wie die Lautstärke, das Auslösen der Kamera oder das Ein- oder Ausschalten des Geräts zu aktivieren oder zu deaktivieren, und der bzw. die, soweit für das Produktmodell relevant, Halterungen/Klammern, Dichtungen und elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts umfasst bzw. umfassen;

(32)   

„Hauptmikrofone“ bezeichnet die für die Sprachsignale des Nutzers bestimmten Mikrofone, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, Dichtungen und elektrischen Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(33)   

„Lautsprecher“ bezeichnet jeden Lautsprecher und jedes mechanische Bauteil zur Geräuscherzeugung, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, Modulgehäuse, Dichtungen und elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(34)   

„Scharnierbaugruppe“ bezeichnet ein Teil, das das Einklappen eines Geräts unter Wahrung seiner Betriebsintegrität ermöglicht, gegebenenfalls einschließlich Modulgehäuse;

(35)   

„mechanischer Display-Einklappmechanismus“ bezeichnet ein Teil, das das Einklappen eines Geräts, einschließlich seines Displays, unter Wahrung seiner Betriebsintegrität ermöglicht;

(36)   

„Ladegerät“ bezeichnet ein externes Netzteil zum Aufladen der Batterie eines Mobiltelefons und zur Stromversorgung eines batteriebetriebenen Mobiltelefons, schnurlosen Telefons oder Slate-Tablets;

(37)   

„Displaybaugruppe“ bezeichnet die Gesamtheit der Displayeinheit und gegebenenfalls des Digitalisierers der Frontplatte, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant:

a)

Rückseite;

b)

Abschirmungen,

c)

Displayrahmen;

d)

Rückbeleuchtungseinheiten;

e)

elektronischer Schaltkreise, einschließlich:

i)

Display-Steuereinheit, jedoch ohne Hauptgraphikprozessor

ii)

Zeilen- und Spaltenregler;

iii)

Tastsignal-Schaltung;

iv)

elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

(38)   

„fachlich kompetenter Reparateur“ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das fachgerechte Reparaturen und Wartungsarbeiten an Smartphones oder Slate-Tablets vornimmt, entweder als Dienstleistung oder im Hinblick auf den anschließenden Weiterverkauf des reparierten Geräts;

(39)   

„Reparatur- und Wartungsinformationen“ bezeichnet die Reparatur- und Wartungsinformationen nach Anhang II Abschnitt B Nummer 1.1 Unternummer 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1670 für Smartphones und nach Anhang II Abschnitt D Nummer 1.1 Unternummer 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1670 für Slate-Tablets, zu denen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte in Bezug auf das betreffende Produkt Zugang gewähren müssen;

(40)   

„Datum des Inverkehrbringens“ bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens der ersten Einheit eines Produktmodells;

(41)   

„Datum der Beendigung des Inverkehrbringens“ bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens der letzten Einheit eines Produktmodells;

(42)   

„herstellerspezifisches Werkzeug“ bezeichnet Werkzeug, das nicht von der breiten Öffentlichkeit zu kaufen ist oder für das es keine gültigen Patente zur Lizenzierung zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gibt;

(43)   

„einfache Werkzeuge“ bezeichnet Schraubendreher für Schrauben mit Schlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Kreuzschlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Innensechsrund, Winkelschraubendreher für Schrauben mit Innensechskant, Ring-Maulschlüssel, Kombinationszangen, Kombinationszangen zum Abisolieren und Crimpen von Kabeln, Halbrundzangen, Seitenschneider, Wasserpumpenzangen (Greifzangen mit Gleitgelenk/Multigrip-Zangen), Festklemmzangen, Hebeleisen, Pinzetten, Vergrößerungsgläser, Spatel und Haken;

(44)   

„handelsübliches Werkzeug“ bezeichnet ein Werkzeug, das der breiten Öffentlichkeit zum Kauf zur Verfügung steht und weder einfaches Werkzeug noch herstellerspezifisches Werkzeug ist;

(45)   

„getrennte Schutzabdeckung“ bezeichnet eine Schutzabdeckung, die mit einem Smartphone oder Slate-Tablet versandt werden kann, aber nicht als erforderlicher Teil des Gehäuses dient und nicht als integraler Bestandteil des Produkts gilt;


ANHANG II

Energieeffizienzklassen

A.

Die Energieeffizienzklasse eines Smartphones oder eines Slate-Tablets wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex (EEI) gemäß Tabelle 1 für Smartphones und gemäß Tabelle 2 für Slate-Tablets ermittelt. Der EEI eines Smartphones oder eines Slate-Tablets wird gemäß Anhang IV Nummer 1 bestimmt.

Tabelle 1

Energieeffizienzklassen von Smartphones

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A (höchste Effizienz)

EEI > 2,70

B

2,30 < EEI ≤ 2,70

C

1,95 < EEI ≤ 2,30

D

1,66 < EEI ≤ 1,95

E

1,41 < EEI ≤ 1,66

F

1,20 < EEI ≤ 1,41

G (geringste Effizienz)

EEI ≤ 1,20


Tabelle 2

Energieeffizienzklassen von Slate-Tablets

Energieeffizienzklasse

Energieeffizienzindex (EEI)

A (höchste Effizienz)

EEI > 7,90

B

6,32 < EEI ≤ 7,90

C

5,06 < EEI ≤ 6,32

D

4,04 < EEI ≤ 5,06

E

3,24 < EEI ≤ 4,04

F

2,59 < EEI ≤ 3,24

G (geringste Effizienz)

EEI ≤ 2,59

B.

Die Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall eines Smartphones oder eines Slate-Tablets wird auf der Grundlage der Anzahl der Stürze im freien Fall ohne Defekt gemäß Tabelle 3 ermittelt. Die Anzahl der Stürze im freien Fall ohne Defekt wird gemäß Anhang IV Nummer 4 bestimmt.

Tabelle 3

Klassen der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall von Smartphones und Slate-Tablets

 

Stürze im freien Fall ohne Defekt

Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall

Nicht klappbares Smartphone

Nicht klappbares Slate-Tablet

Klappbares Smartphone

Klappbares Slate-Tablet

A (am robustesten)

n ≥ 270

n ≥ 208

n ≥ 210 (im nicht erweiterten Zustand) und

n ≥ 45 (im vollständig erweiterten Zustand)

n ≥ 182 (im nicht erweiterten Zustand) und

n ≥ 20 (im vollständig erweiterten Zustand)

B

180 ≤ n < 270

156 ≤ n < 208

140 ≤ n < 210 (im nicht erweiterten Zustand) und

35 ≤ n < 45 (im vollständig erweiterten Zustand)

130 ≤ n < 182 (im nicht erweiterten Zustand) und

15 ≤ n < 20 (im vollständig erweiterten Zustand)

C

90 ≤ n < 180

104 ≤ n < 156

70 ≤ n < 140 (im nicht erweiterten Zustand) und 25 ≤ n < 35 (im vollständig erweiterten Zustand)

78 ≤ n < 130 (im nicht erweiterten Zustand) und 10 ≤ n < 15 (im vollständig erweiterten Zustand)

D

45 ≤ n < 90

52 ≤ n < 104

35 ≤ n < 70 (im nicht erweiterten Zustand) und

15 ≤ n < 25 (im vollständig erweiterten Zustand)

52 ≤ n < 78 (im nicht erweiterten Zustand) und

5 ≤ n < 10 (im vollständig erweiterten Zustand)

E (am wenigsten robust)

-

n < 52

-

n < 52 (im nicht erweiterten Zustand) und

n < 5 (im vollständig erweiterten Zustand)

C.

Die Reparierbarkeitsklasse eines Smartphones oder eines Slate-Tablets wird auf der Grundlage seines Reparierbarkeitsindex gemäß Tabelle 4 ermittelt. Der Reparierbarkeitsindex wird gemäß Anhang IV Nummer 5 bestimmt.

Tabelle 4

Reparierbarkeitsklassen von Smartphones und Slate-Tablets

Reparierbarkeitsklasse

Reparierbarkeitsindex (R)

A (am besten reparierbar)

R ≥ 4,00

B

4,00 > R ≥ 3,35

C

3,35 > R ≥ 2,55

D

2,55 > R ≥ 1,75

E (am wenigsten reparierbar)

1,75 > R ≥ 1,00


ANHANG III

Etikett für Smartphones und Slate-Tablets

1.   ETIKETT FÜR SMARTPHONES UND SLATE-TABLETS

Etikett:

Image 1

Das Etikett für Smartphones und Slate-Tablets muss die folgenden Informationen enthalten:

I)

einen QR-Code

(II)

die Handelsmarke

(III)

die Modellkennung des Lieferanten

(IV)

die Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G

V)

die gemäß Anhang II bestimmte Energieeffizienzklasse

(VI)

die Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDDevice) in Stunden und Minuten je voller Batterieladung gemäß Anhang IV Nummer 1

(VII)

die gemäß Anhang II bestimmte Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall

(VIII)

die gemäß Anhang II bestimmte Reparierbarkeitsklasse

(IX)

die Batterielaufzeit in Zyklen gemäß Anhang IV Nummer 2

X)

den Eindringschutzgrad gemäß Anhang IV Nummer 3

(XI)

die Nummer dieser Verordnung, also „2023/1669“.

2.   GESTALTUNG DES ETIKETTS FÜR SMARTPHONES UND SLATE-TABLETS

2.1.

Die Gestaltung des Etiketts für Smartphones und Slate-Tablets muss der folgenden Abbildung entsprechen.

Image 2

2.2.

Das Etikett für Smartphones und Slate-Tablets muss folgende Spezifikationen erfüllen:

a)

Das Etikett muss mindestens 68 mm breit und 136 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen dennoch gewahrt bleiben. Wenn es erforderlich ist, das Etikett an die Produktverpackung anzupassen, kann es mit reduziertem Maßstab gedruckt werden, es darf jedoch nicht weniger als 70 % der oben spezifizierten Breite und Höhe aufweisen; sein Inhalt muss den obigen Vorgaben proportional entsprechen und der QR-Code muss mit gängigen QR-Lesern, wie sie in Smartphones integriert sind, lesbar sein.

b)

Der Hintergrund des Etiketts muss zu 100 % weiß sein.

c)

Die zu verwendende Schriftart ist Verdana.

d)

Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente müssen den Vorgaben in der Gestaltung des Etiketts entsprechen.

e)

Farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz.

f)

Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (Nummern beziehen sich auf die obigen Abbildungen):

 

Image 3
die Farben des EU-Logos sind:

Hintergrund: 100,80,0,0

Sterne: 0,0,100,0

 

Image 4
die Farbe des Energie-Logos ist: 100,80,0,0

 

Image 5
der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen

 

Image 6
die Handelsmarke ist in zu 100 % schwarzer Farbe und in Fettdruck, 7 pt, darzustellen

 

Image 7
die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe und in Normaldruck, 7 pt, darzustellen

 

Image 8
für die Skala von A bis G gilt:

die Buchstaben der Energieeffizienzskala sind in zu 100 % weißer Farbe und in Fettdruck, 11 pt, darzustellen; die Buchstaben sind auf einer Achse zu zentrieren, die sich 4 mm links von den Pfeilen befindet;

die Pfeile der Skala von A bis G müssen folgende Farben aufweisen:

Klasse A: 100,0,100,0

Klasse B: 70,0,100,0

Klasse C: 30,0,100,0

Klasse D: 0,0,100,0

Klasse E: 0,30,100,0

Klasse F: 0,70,100,0

Klasse G: 0,100,100,0

 

Image 9
die internen Trennlinien sind 0,5 pt stark und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen

 

Image 10
der Buchstabe zur Bezeichnung der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe und in Fettdruck, 20 pt, darzustellen; die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzklasse und die Spitze des entsprechenden Pfeils der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden; der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des zu 100 % schwarzen Pfeils zu positionieren

 

Image 11
die Anzahl der Stunden des Werts der Batterielaufzeit pro Zyklus ist in Fettdruck, 20 pt, darzustellen; „h“ ist in Normaldruck, 13 pt, darzustellen; die Anzahl der Minuten des Werts der Batterielaufzeit pro Zyklus ist in Fettdruck, 13 pt, darzustellen; „min“ ist in Normaldruck, 9 pt, darzustellen; der Text ist zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen

 

Image 12
die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Etiketts und wie folgt darzustellen:

die Linien der Piktogramme müssen 1 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein

Piktogramm der Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall: Der Bereich der Klassen der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall (A bis E für Slate-Tablets, A bis D für Smartphones) muss sich, ausgerichtet an einer vertikalen Achse, auf der linken Seite des Symbols befinden, wobei der Buchstabe der anwendbaren Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall in Fettdruck, 12 pt, und die anderen Buchstaben der Klassen der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall in Normaldruck, 8 pt, darzustellen sind

Piktogramm der Reparierbarkeitsklasse: Der Bereich der Reparierbarkeitsklassen (A bis E) muss sich, ausgerichtet an einer vertikalen Achse, auf der linken Seite des Symbols befinden, wobei der Buchstabe der anwendbaren Reparierbarkeitsklasse in Fettdruck, 12 pt, und die anderen Buchstaben der Reparierbarkeitsklasse in Normaldruck, 8 pt, darzustellen sind

Piktogramm der Batterielaufzeit in Zyklen: Der Wert der Batterielaufzeit in Zyklen ist in Fettdruck, 12 pt, darzustellen; „x“ ist in Normaldruck, 10 pt, darzustellen; der Text ist unter dem Piktogramm zu zentrieren

Piktogramm des Eindringschutzgrads: Der Text unter dem Piktogramm ist in Fettdruck, 12 pt, darzustellen und unter dem Piktogramm zu zentrieren

 

Image 13
die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Normaldruck, 5 pt, darzustellen.


ANHANG IV

Mess- und Berechnungsmethoden

Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den folgenden Bestimmungen im Einklang stehen.

Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Referenzen einschlägiger harmonisierter Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IVa beschriebenen übergangsweise geltenden Prüfmethoden oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.

Wird ein Parameter gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 sowie gemäß Anhang VI Tabelle 9 der vorliegenden Verordnung angegeben, so muss der Lieferant den angegebenen Wert für die Berechnungen gemäß diesem Anhang verwenden.

1.   BERECHNUNG DES ENERGIEEFFIZIENZINDEX

Smartphones und Slate-Tablets sind der Prüfung der Batterielaufzeit pro Zyklus zu unterziehen, wobei die folgenden Prüfeinstellungen vorzunehmen sind; die Prüfung ist mit einer vollständig aufgeladenen Batterie zu beginnen:

1.1.   Allgemeine Einstellungen und Konfiguration der Geräte

Auf dem Gerät ist eine Anwendung zur Einbettung des Prüfszenarios und der während der Prüfung verwendeten erforderlichen Inhalte zu installieren.

Alle Anwendungen sind zu schließen (mit Ausnahme der erforderlichen Systemanwendungen).

Für die Durchführung der Prüfung darf kein spezielles Nutzerkonto (z. B. Google- oder Apple-ID) erforderlich sein.

Der während der Prüfung zu verwendende Webbrowser ist der native Browser des Betriebssystems des Geräts.

Stromsparfunktionen sind vor Beginn der Prüfung zu deaktivieren.

Es darf kein Zubehörteil am Gerät angeschlossen sein.

Bei Dual-SIM-Geräten ist nur eine SIM-Karte einzuführen; bei Dual-SIM-Geräten mit eSIM ist eSIM auszuschalten; bei Geräten, die nur mit eSIM ausgestattet sind, ist eSIM zu verwenden.

Die Helligkeit ist auf 200 cd/m2 einzustellen, hierfür ist eine externe Ausrüstung zu verwenden, um die Einstellung zu gewährleisten.

Die automatische Helligkeit ist auszuschalten, und die Auffrischrate ist auf den Standardwert einzustellen.

Der Dunkelmodus muss deaktiviert sein.

Alle Audio-Lautstärken (Anrufe und Medien) sind auf 75 dBa in einer festgelegten Entfernung einzustellen, hierfür ist eine externe Ausrüstung zu verwenden, um diese Einstellung zu gewährleisten. Die Audio-Lautstärke ist mit einem Schallpegelmesser in einer Entfernung von 20 cm von der Vorderseite (Bildschirm) des Geräts einzustellen.

Der während des Videos zu verwendende Lautsprecher ist der in der Standardeinstellung des Geräts eingestellte Lautsprecher.

Während des Anrufs muss die Anwendung sicherstellen, dass der Bildschirm ausgeschaltet ist, und es ist keine spezifische Simulation des Näherungssensors erforderlich.

Ein Netzsimulator kann verwendet werden, wenn er die erforderlichen Einstellungen unterstützt. Die spezifischen Inhalte (Video, Webseiten, Dateien) sind in den Simulator hochzuladen.

1.2.   Prüfsequenz

1.2.1.   Prüfsequenz für Smartphones

Von 100 % des Batterieladestands bis zum Abschalten: Wiederholen eines Zyklus von:

Telefonanruf (4 min.)

Inaktivität (30 min)

Web-Surfen (9 min)

Inaktivität (30 min)

Videostreaming (4 min.)

Computerspiel (1 min)

Inaktivität (30 min)

Datenübertragung: http-Daten hoch- und herunterladen (8 min)

Inaktivität (30 min)

Videowiedergabe (4 min)

Beim Ausschalten des Geräts: Prüfung beenden.

1.2.2.   Prüfsequenz für Slate-Tablets

Von 100 % des Batterieladestands bis zum Abschalten: Wiederholen eines Zyklus von:

Computerspiel (5 min)

Inaktivität (66 min)

Web-Surfen (11 min)

Inaktivität (66 min)

Videostreaming (6 min)

Inaktivität (66 min)

Datenübertragung: http-Daten hoch- und herunterladen (2 min)

Inaktivität (66 min)

Videowiedergabe (6 min)

Inaktivität (66 min)

Beim Ausschalten des Geräts: Prüfung beenden.

1.3.   Berechnung

Die Batterielaufzeit (ENDdevice) in Stunden entspricht der Dauer der Durchführung der spezifizierten Prüfsequenz:

ENDdevice = ENDtest

wobei ENDtest die auf zwei Dezimalstellen gerundete Laufzeit der Prüfung in Stunden ist.

Der Energieeffizienzindex (EEI) eines Smartphones oder Slate-Tablets ist nach der folgenden Gleichung zu berechnen und auf zwei Dezimalstellen zu runden:

EEI =

Formula

dabei gilt:

EEI ist der Energieeffizienzindex in 1/W

Unom ist die Nennspannung in V

Crated ist die Nennkapazität der Batterie in mAh.

Der EEI wird mit der Version des Betriebssystems berechnet, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Produktmodell installiert ist.

2.   MESSUNG DER BATTERIELAUFZEIT IN ZYKLEN

Batterien von Smartphones und Slate-Tablets sind in Bezug auf die Batterielaufzeit in Zyklen so lange zu prüfen, bis die Batterie in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität aufweist; die Batterie ist gemäß den vom Hersteller implementierten Standard-Ladealgorithmen zu prüfen.

Die so ermittelte Anzahl von Zyklen wird auf volle Hunderter abgerundet und mit „≥ x00“ und in den Spannen ≥ 800, ≥ 900, ≥ 1 000, ≥ 1 100, ≥ 1 200, ≥ 1 300 und ≥ 1 400 angegeben.

Die Batterielaufzeit in Zyklen wird mit der Version des Betriebssystems berechnet, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens im Produktmodell installiert ist.

3.   MESSUNG DES EINDRINGSCHUTZES

Der Eindringschutz gegenüber Partikeln und Feuchtigkeit ist als IP-Code anzugeben, der den in Tabelle 5 aufgeführten Werten entspricht. Die Prüfungen werden ohne Schutzabdeckung durchgeführt.

Tabelle 5

Kennziffern der Eindringschutzgrade

Kennziffer

Eindringen von festen Fremdkörpern

Eindringen von Wasser mit schädlichen Auswirkungen

 

Objektgröße

Schutz vor

0

kein Schutz

kein Schutz

1

≥ 50 mm

vertikalem Tropfen von Wasser

2

vor Berührung durch Finger geschützt und ≥ 12 mm

Sprühwasser weniger als 15 Grad gegenüber der Senkrechten

3

≥ 2,5 mm

Sprühwasser weniger als 60 Grad gegenüber der Senkrechten

4

≥ 1 mm

Spritzwasser

5

staubgeschützt

Strahlwasser

6

staubdicht

starkem Strahlwasser

7

n.z.

zeitweiligem Untertauchen (1 m Tiefe)

8

n.z.

dauerndem Untertauchen (1 m Tiefe oder mehr)

4.   WIDERSTANDSFÄHIGKEIT BEI VERSEHENTLICHEM FALLENLASSEN ODER ZUVERLÄSSIGKEIT BEI WIEDERHOLTEM FREIEN FALL

Die Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen und die Zuverlässigkeit bei wiederholtem freiem Fall sind anhand der Anzahl der Stürze ohne Defekt bei der Prüfung des wiederholten freien Falls zu messen. Die Prüfungen des wiederholten freien Falls sind an fünf Einheiten jedes Modells für jeden der zutreffenden Prüffälle durchzuführen. Die Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen entspricht der Anzahl der Stürze, die von mindestens vier der fünf zu prüfenden Einheiten bestanden wurden. Die Anzahl der Stürze pro Einheit ist unter folgenden Prüfbedingungen zu bestimmen:

a)

ohne gegebenenfalls vorhandene Schutzfolien und gesonderte Schutzabdeckungen für nicht klappbare Geräte;

b)

mit einer Schutzfolie auf dem Display für klappbare Geräte, zunächst im nicht erweiterten und dann im vollständig erweiterten Zustand an derselben zu prüfenden Einheit gemäß den Tabellen 6 und 7;

c)

Fallhöhe 1 m;

d)

nach einer bestimmten Anzahl von Stürzen, die den in den Tabellen 6 und 7 angegebenen Intervallen entsprechen, muss die zu prüfende Einheit funktionsfähig und ohne Defekt sein, wobei gegebenenfalls insbesondere die folgenden Funktionen zu berücksichtigen sind:

i)

Unversehrtheit des Bildschirms,

ii)

Display mit weniger als zehn Pixelfehlern oder ähnlichen Fehlfunktionen,

iii)

alle Kameras, geprüft auf Standbilder und Videos,

iv)

Mobilfunk,

v)

Bluetooth-Anbindung,

vi)

WLAN-Anbindung,

vii)

Batterieaufladung: kabelgebunden und drahtlos,

viii)

Display-Berührungsempfindlichkeit,

ix)

Reaktionsfähigkeit von Tasten und Schaltern,

x)

Vibrationsalarm,

xi)

Hauptmikrofone,

xii)

Lautsprecher,

xiii)

Kopfhörer-Audio.

e)

Risse am Rahmen oder auf der Rückseite gelten nicht als Defekt, solange die zu prüfende Einheit voll funktionsfähig und sicher benutzbar ist.

f)

Risse im Touchscreen und in jeder anderen Deckschicht eines Displays gelten nicht als Defekt, solange die zu prüfende Einheit voll funktionsfähig und sicher benutzbar ist.

g)

Wird kein Defekt festgestellt, so ist die Prüfung fortzusetzen.

h)

Bei einem festgestellten Defekt und in jedem Fall nach der in den Tabellen 6 und 7 angegebenen Höchstzahl von Stürzen ist die Prüfung der Einheit zu beenden.

Tabelle 6

Prüfintervalle zur Feststellung, ob die Smartphone-Einheit defekt ist

Stürze pro Einheit

Nicht klappbares Gerät

Klappbares Gerät

45

1. Kontrolle auf Defekte

entfällt

35 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 15 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

1. Kontrolle auf Defekte

90

2. Kontrolle auf Defekte

entfällt

70 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 25 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

2. Kontrolle auf Defekte

180

3. Kontrolle auf Defekte

entfällt

140 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 35 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

3. Kontrolle auf Defekte

270

4. Kontrolle auf Defekte

entfällt

210 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 45 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

4. Kontrolle auf Defekte

Tabelle 7

Prüfintervalle zur Feststellung, ob die Slate-Tablet-Einheit defekt ist

Stürze pro Einheit

Nicht klappbares Gerät

Klappbares Gerät

52

1. Kontrolle auf Defekte

entfällt

52 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 5 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

1. Kontrolle auf Defekte

104

2. Kontrolle auf Defekte

entfällt

78 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 10 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

2. Kontrolle auf Defekte

156

3. Kontrolle auf Defekte

entfällt

130 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 15 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

3. Kontrolle auf Defekte

208

4. Kontrolle auf Defekte

entfällt

182 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 20 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand

entfällt

4. Kontrolle auf Defekte

5.   VERFAHREN ZUR BERECHNUNG DES REPARIERBARKEITSINDEXES VON SMARTPHONES UND SLATE-TABLETS

Der Reparierbarkeitsindex ist eine aggregierte und normierte Bewertung, ein berechneter Wert, der aus den folgenden sechs Bewertungsparametern abgeleitet wird:

SDD ist der Wert „Zerlegungstiefe“.

SF ist der Wert „Befestigungselemente (Typ)“.

ST ist der Wert „Werkzeuge (Typ)“.

SSP ist der Wert „Ersatzteile“.

SSU ist der Wert „Software-Aktualisierungen (Dauer)“.

SRI ist der Wert „Reparaturinformationen“.

Die gleiche Bewertungsmethode gilt auch für Smartphones und Slate-Tablets. Der Reparierbarkeitsindex (R) wird wie folgt berechnet:

R = (SDD*0,25)+(SF*0,15)+ (ST*0,15)+ (SSP*0,15)+(SSU*0,15)+(SRI*0,15)

Die Werte „Zerlegungstiefe“ (sDD), „Befestigungselemente (Typ)“ (SF) und „Werkzeuge (Typ)“ (ST) beruhen auf der Aggregation der folgenden Werte vorrangiger Teile auf der Teile-Ebene:

BAT ist die Batterie.

DA ist die Displaybaugruppe.

BC ist die Rückwand oder die Rückwandbaugruppe.

FFC ist die Frontkamerabaugruppe.

RFC ist die rückseitige Kamerabaugruppe.

EC ist der externe Ladeanschluss.

BUT ist der mechanische Knopf.

MIC sind die Hauptmikrofone.

SPK ist der Lautsprecher.

FM ist die Scharnierbaugruppe oder der mechanische Display-Einklappmechanismus.

Ist eines der oben aufgeführten vorrangigen Teile in einem Produkt mehr als einmal vorhanden, so ist nur dasjenige in der Berechnung der Werte „Zerlegungstiefe“ (sDD), „Befestigungselemente (Typ)“ (SF) und „Werkzeuge (Typ)“ (ST) zu berücksichtigen, das den niedrigsten Wert aufweist. Ist ein vorrangiges Teil im Produkt nicht vorhanden, so ist für dieses Teil die höchste Punktzahl für jeden Wert zu berücksichtigen.

Der Wert „Zerlegungstiefe“ (SDD) wird wie folgt berechnet:

a)

Wenn die Scharnierbaugruppe oder der mechanische Display-Einklappmechanismus nicht in dem Produkt vorhanden ist, ist folgende Formel zu verwenden:

SDD = (DDBAT*0,30)+ (DDDA*0,30)+ (DDBC*0,10)+(DDFFC*0,05)+(DDRFC*0,05)+(DDEC *0,05)+(DDBUT*0,05)+(DDMIC*0,05)+(DDSPK *0,05)

b)

Wenn die Scharnierbaugruppe oder der mechanische Display-Einklappmechanismus in dem Produkt vorhanden ist, ist folgende Formel zu verwenden:

SDD = (DDBAT*0,25)+ (DDDA*0,25)+ (DDBC*0,09)+(DDFFC*0,04)+(DDRFC*0,04)+(DDEC *0,04)+(DDBUT*0,04)+(DDMIC*0,04)+(DDSPK *0,04)+ (DDFM*0,17).

Bewertung der Zerlegungstiefe (DD) auf Teilebene

Der Wert der Zerlegungstiefe (DDi) für jedes vorrangige Teil i (DDBAT, DDDA, DDBC, DDFFC, DDRFC, DDEC, DDBUT, DDMIC, DDSPK, DDFM) ist auf der Grundlage der Anzahl der Schritte zu berechnen, die erforderlich sind, um ein Teil vom Produkt zu entfernen, ohne das Produkt zu beschädigen. Die Zählung der Schritte für jedes Teil beginnt mit dem vollständig montierten Produkt, wobei das Ladegerät abgeschaltet ist und etwaige SIM-Karten installiert sind. Punkte von 1 bis 5 werden wie folgt zugewiesen:

DDi ≤ 2 Schritte = 5 Punkte

5 Schritte ≥ DDi > 2 Schritte = 4 Punkte

10 Schritte ≥ DDi > 5 Schritte = 3 Punkte

15 Schritte ≥ DDi > 10 Schritte = 2 Punkte

DDi > 15 Schritte = 1 Punkt.

Für die Berechnung der Zerlegungsschritte gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Zählung der Zerlegungstiefe ist abgeschlossen, wenn das Zielteil getrennt und individuell zugänglich ist.

Wenn mehrere Werkzeuge gleichzeitig eingesetzt werden müssen, zählt die Verwendung jedes Werkzeugs als separater Schritt.

Vorgänge im Zusammenhang mit der Reinigung, Entfernung von Spuren oder Erhitzung werden als Schritte gezählt.

Die Zerlegungstiefe wird auf der Grundlage der Reparatur- und Wartungsinformationen und der Beschreibung der Zerlegungsschritte für jedes vorrangige Teil in den technischen Unterlagen berechnet.

Wenn für die volle Funktionsfähigkeit des Ersatzteils und des Geräts eine Fernmeldung oder Autorisierung von Seriennummern erforderlich ist, wird jede dieser Maßnahmen als fünf zusätzliche Zerlegungsschritte gezählt.

Der Wert „Befestigungselemente (Typ)“ (SF) wird wie folgt berechnet:

a)

Für Smartphones oder Slate-Tablets, ausgenommen klappbare, ist folgende Formel zu verwenden:

SF=(FBAT*0,30)+ (FDA*0,30)+ (FBC*0,10)+(FFFC*0,05)+(FRFC *0,05)+(FEC *0,05)+(FBUT*0,05)+(FMIC*0,05)+(FSPK*0,05)

b)

Für klappbare Smartphones oder klappbare Slate-Tablets ist folgende Formel zu verwenden:

SF=(FBAT*0,25)+ (FDA*0,25)+ (FBC*0,09)+(FFFC*0,04)+(FRFC *0,04)+(FEC *0,04)+(FBUT*0,04)+(FMIC*0,04)+(FSPK*0,04)+(FFM*0,17)

Bewertung der Befestigungselemente (Typ) (F) auf Teilebene:

Die Werte „Befestigungselemente (Typ)“ (Fi) für jedes vorrangige Teil i (FBAT, FDA, FBC, FFFC, FRFC, FEC, FBUT, FMIC, FSPK, FFM) werden entsprechend der Entfernbarkeit und Wiederverwendbarkeit der in der Gerätebaugrupppe verwendeten Befestigungselemente zugewiesen. Punkte von 1 bis 5 werden wie folgt zugewiesen:

Wiederverwendbare Befestigungselemente = 5 Punkte

Mitgelieferte Befestigungselemente = 3 Punkte

Abnehmbare Befestigungselemente = 1 Punkt.

Die Bewertung des Befestigungselementetyps basiert auf dem Zerlegungsprozess zur Entfernung des spezifischen vorrangigen Teils, beginnend mit dem vorherigen vorrangigen Teil in der Zerlegungssequenz, das bereits entfernt wurde.

Treten bei der Zerlegung eines vorrangigen Teils verschiedene Typen von Befestigungselementen auf, so ist der schlechteste Wert zu berücksichtigen.

Die Werte für Fi werden auf der Grundlage der Reparatur- und Wartungsinformationen und der Beschreibung der Befestigungselemente für jedes vorrangige Teil in den technischen Unterlagen berechnet.

Der Wert „Werkzeuge (Typ)“ (ST) wird wie folgt berechnet:

a)

Für Smartphones oder Slate-Tablets, ausgenommen klappbare, ist folgende Formel zu verwenden:

ST=(TBAT*0,30)+(TSCR*0,30)+(TBC*0,10)+(TFFC*0,05)+(TRFC*0,05)+(TEC*0,05)+(TBUT*0,05)+(TMIC*0,05)+(TSPK*0,05)

b)

Für klappbare Smartphones oder klappbare Slate-Tablets ist folgende Formel zu verwenden:

ST=(TBAT*0,25)+(TSCR*0,25)+(TBC*0,09)+(TFFC*0,04)+(TRFC*0,04)+(TEC*0,04)+(TBUT*0,04)+(TMIC*0,04)+(TSPK*0,04)+(TFM*0,17)

Bewertung der Werkzeuge (Typ) (T) auf Teilebene:

Die Werte „Werkzeuge (Typ)“ (Ti) für jedes vorrangige Teil i (TBAT, TDA, TBC, TFFC, TRFC, TEC, TBUT, TMIC, TSPK und TFM) werden entsprechend der Komplexität und der Verfügbarkeit der für den Austausch erforderlichen Werkzeuge zugewiesen. Punkte von 1 bis 5 werden wie folgt zugewiesen:

Keine Werkzeuge = 5 Punkte

Einfache Werkzeuge = 4 Punkte

Ein Werkzeugsatz, der mit dem Ersatzteil geliefert wird (oder ohne zusätzliche Kosten angefordert werden kann) = 3 Punkte

Ein Werkzeugsatz, der mit dem Produkt geliefert wird (oder ohne zusätzliche Kosten angefordert werden kann) = 2 Punkte

Handelsübliche Werkzeuge = 1 Punkt.

Die Bewertung des Werkzeugtyps basiert auf dem Zerlegungsprozess zur Entfernung des spezifischen vorrangigen Teils, beginnend mit dem vorherigen vorrangigen Teil in der Zerlegungssequenz, das bereits entfernt wurde.

Sind für die Zerlegung eines vorrangigen Teils verschiedene Typen von Werkzeugen erforderlich, so ist der niedrigste Wert zu berücksichtigen.

Die Werte für Ti werden auf der Grundlage der Reparatur- und Wartungsinformationen und der Beschreibung der Werkzeuge für jedes vorrangige Teil in den technischen Unterlagen berechnet.

Ersatzteile

Der Wert „Ersatzteile“ (SSP) wird auf Produktebene wie folgt berechnet:

Ersatzteile für alle vorrangigen Teile sind für Endnutzer und fachlich kompetente Reparateure erhältlich = 5 Punkte.

Ersatzteile für Displaybaugruppe, Batterie, Rückwand (oder Rückwandbaugruppe) und Kameras sind für Endnutzer und fachlich kompetente Reparateure erhältlich. Ersatzteile für alle anderen Teile sind für fachlich kompetente Reparateure erhältlich = 4 Punkte.

Ersatzteile für Displaybaugruppe, Batterie und Rückwand (oder Rückwandbaugruppe) sind für Endnutzer und fachlich kompetente Reparateure erhältlich. Ersatzteile für alle anderen Teile sind für fachlich kompetente Reparateure erhältlich = 3 Punkte.

Ersatzteile für Displaybaugruppe und Batterie sind für Endnutzer und fachlich kompetente Reparateure erhältlich. Ersatzteile für alle anderen Teile sind für fachlich kompetente Reparateure erhältlich = 2 Punkte.

Ersatzteile für Displaybaugruppe sind für Endnutzer und fachlich kompetente Reparateure erhältlich. Ersatzteile für alle anderen Teile sind für fachlich kompetente Reparateure erhältlich = 1 Punkt.

Ersatzteile für die Scharnierbaugruppe und den mechanischen Display-Einklappmechanismus müssen nur bei klappbaren Smartphones zur Verfügung stehen.

Software-Aktualisierungen (Dauer)

Der Wert „Software-Aktualisierungen (Dauer)“ (SSU) wird auf Produktebene wie folgt berechnet:

Garantierte Mindestverfügbarkeit von Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen für das Betriebssystem für mindestens 7 Jahre = 5 Punkte

Garantierte Mindestverfügbarkeit von Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen für das Betriebssystem für 6 Jahre = 3 Punkte

Garantierte Mindestverfügbarkeit von Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen für das Betriebssystem für 5 Jahre = 1 Punkt.

Die oben genannten Intervalle beziehen sich auf die Anzahl der Jahre ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens des Produktmodells.

Reparaturinformationen

Der Wert „Reparaturinformationen“ (SRI) wird auf Produktebene wie folgt berechnet:

Öffentliche Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsinformationen, ausgenommen elektronische Schalttafeln, ohne Kosten für die Endnutzer und Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsinformationen, einschließlich elektronischer Schalttafeln, ohne Kosten für fachlich kompetente Reparateure = 5 Punkte.

Unentgeltliche Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsinformationen für fachlich kompetente Reparateure = 3 Punkte.

Verfügbarkeit von Reparatur- und Wartungsinformationen gegen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr für fachlich kompetente Reparateure = 1 Punkt.

Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung hat, die sich aus Nichtberücksichtigung des Umfangs, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, ergibt.


ANHANG IVa

Übergangsweise geltende Methoden

Referenzen und Anmerkungen zu Smartphones und Slate-Tablets

Parameter

Quelle

Bezugsprüfverfahren/Titel

Erläuterungen

 

 

 

 

Wert „Befestigungselemente (Typ)“ (SF) und Wert „Werkzeuge (Typ)“ (ST)

CEN

EN 45554:2020

Befestigungselemente und Verbindungsstücke: siehe Tabelle A.1 der Norm, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

Werkzeuge: siehe Tabelle A.2 der Norm, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist.

EEI

Europäische Kommission

EEI-Prüfspezifikationen

https://ec.europa.eu/docsroom/documents/50214

Schutz gegen Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

IEC

IEC 60529:1989/AMD2:2013/COR1:2019

staubdicht und geschützt vor Eindringen von Wasser bei zeitweiligem Untertauchen bis 1 Meter Wassertiefe: IP67;

geschützt gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit einer Größe von mehr als 1 Millimeter und gegen Spritzwasser: IP44.

Nennkapazität und Batterielaufzeit in Zyklen

Cenelec

IEC EN 61960-3:2017

Die Batterielaufzeit in Zyklen ist mit folgender Prüffolge zu messen:

1)

ein Zyklus bei einer Entladungsrate von 0,2 C und Messung der Kapazität

2)

Zyklen 2-499 bei einer Entladungsrate von 0,5 C

3)

Wiederholung von Schritt 1

Um die Anzahl der Zyklen über 500 Zyklen hinaus zu bestimmen, sollte dann mit Schritt 4 fortgefahren werden.

4)

99 Zyklen bei einer Entladungsrate von 0,5 C

5)

Wiederholung von Schritt 1

6)

Wiederholung der Schritte 4 und 5, bis die gemessene Kapazität unter 80 % der Nennkapazität liegt.

Die Prüfungen sind mit einer externen Stromquelle durchzuführen, die die Leistungsaufnahme der Batterie nicht einschränkt und den spezifizierten Standard-Ladealgorithmus zur Regulierung der Laderate nicht behindert.

Ritzhärte

CEN

EN 15771:2010

Die Ritzhärte ist auf der sichtbaren Displayfläche ohne Schutzabdeckung auf dem Display zu prüfen.

Umgebungsbedingungen für die Dauerprüfung der Batterie

ECMA

ECMA 383

Umgebungstemperatur (23 ± 5) °C, relative Luftfeuchte zwischen 10 % und 80 %, Umgebungslicht (250 ± 50) Lux

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen oder Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall

IEC

IEC 60068-2-31, wiederholter freier Fall — Verfahren 2

Smartphones müssen auf die Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen geprüft werden, Fallhöhe 1 Meter; Die Prüfung muss an fünf Einheiten nacheinander durchgeführt werden und gilt als bestanden, wenn mindestens vier Einheiten die Prüfung bestehen.

Die Prüfung im freien Fall wird gemäß Tabelle 6 unterbrochen, um zu überprüfen, ob das Gerät noch voll funktionsfähig ist.

Wird kein Defekt festgestellt, muss die Prüfung (Tumble Test) fortgesetzt werden, wobei die zu prüfende Einheit, im Falle von Smartphones, mit derselben Ausrichtung in der rotierenden Trommel platziert wird, die sie zum Zeitpunkt der Prüfunterbrechung hatte.

Der Wert, der auf dem Produktdatenblatt gemäß Anhang V anzugeben ist, ist die Anzahl der Stürze im freien Fall, die von mindestens vier von fünf Einheiten bestanden wurde.

IEC 60068-2-31, Freier Fall — Verfahren 1

Slate-Tablets sind auf ihre Widerstandsfähigkeit gegen unbeabsichtigtes Fallenlassen zu prüfen; die Fallhöhe beträgt 1 Meter auf eine 3 mm dicke Stahlplatte mit einer 10 bis 19 mm dicken Rückseite aus Hartholz (Abweichung von Verfahren 1); 26 kontrollierte Ausrichtungen mit Fallenlassen auf jede Seite, Kante und Ecke, gemäß der folgenden Prüfsequenz; Die Prüfung muss an fünf Einheiten nacheinander durchgeführt werden und gilt als bestanden, wenn mindestens vier Einheiten die Prüfung bestehen.

Das Slate-Tablet ist im vollständig erweiterten Zustand nacheinander in den folgenden Ausrichtungen fallen zu lassen, bis die erforderliche Anzahl von Stürzen erreicht ist. Die Positionen der Kanten, Ecken und Seiten sind mit dem größten nach vorn gerichteten Display in Querformat, mit der nach vorn gerichteten Kamera neben der Oberkante oder, falls auf diese Weise die Position nicht eindeutig definiert ist, mit der nach vorn gerichteten Kamera neben der linken Kante anzuordnen, wobei das Gerät einer würfelförmigen Geometrie angenähert wird. Fallrichtung auf:

1.

Displayvorderseite

2.

untere linke Ecke vorn

3.

untere hintere Kante

4.

rechte Vorderkante

5.

linke Seite

6.

untere rechte hintere Ecke

7.

untere rechte Ecke der Vorderseite

8.

Unterseite

9.

Rückseite

10.

vordere linke Kante

11.

obere linke hintere Ecke

12.

rechte hintere Kante

13.

obere rechte Ecke der Vorderseite

14.

untere linke Kante

15.

obere rechte Kante

16.

obere linke Ecke der Vorderseite

17.

untere rechte Kante

18.

Oberseite

19.

vordere Unterkante

20.

untere linke hintere Ecke

21.

obere linke Kante

22.

obere Kante der Vorderseite

23.

obere rechte hintere Ecke

24.

linke hintere Kante

25.

rechte Seite

26.

obere hintere Kante.

Nach einer Reihe von Stürzen gemäß Tabelle 7 ist die volle Funktionsfähigkeit des Geräts zu überprüfen.

Wird kein Defekt festgestellt, so ist die Prüfung wie folgt fortzusetzen:

i.

bei nicht klappbaren Slate-Tablets mit Freifalltests zweimal in allen 26 Ausrichtungen;

ii.

bei klappbaren Slate-Tablets mit Freifalltests:

1)

nach der ersten Prüfung auf Defekte zunächst in allen 26 Ausrichtungen, einmal in nicht erweitertem Zustand, dann mit Stürzen in vollständig erweitertem Zustand in den Ausrichtungen Nr. 6 bis 10 fortfahren;

2)

nach der zweiten Prüfung auf Defekte zunächst in allen 26 Ausrichtungen zweimal in nicht erweitertem Zustand, dann mit Stürzen in vollständig erweitertem Zustand in den Ausrichtungen Nr. 11 bis 15 fortfahren;

3)

nach der dritten Prüfung auf Defekte zunächst in allen 26 Ausrichtungen zweimal in nicht erweitertem Zustand, dann mit Stürzen in vollständig erweitertem Zustand in den Ausrichtungen Nr. 16 bis 20 fortfahren.

Der Wert, der auf dem Produktdatenblatt gemäß Anhang V anzugeben ist, ist die Anzahl der Stürze im freien Fall, die von mindestens vier von fünf Einheiten bestanden wurde.


ANHANG V

Produktdatenblatt

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die in Tabelle 8 aufgeführten Angaben in die Produktdatenbank eingeben.

Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Codes anzugeben, oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.

Tabelle 8

Produktdatenblatt

1.

Handelsmarke  (1)  (2)

2.

Modellkennung  (2):

3.

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

4.

Gerätetyp

[Smartphone/Tablet]

5.

Betriebssystem

[Android/iOS/Sonstiges]

6.

Energieeffizienzklasse

[A/B/C/D/E/F/G]b

7.

Vom Nutzer auswechselbare Batterie  (3)

[ja/nein]

8.

Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDdevice [h])

x

9.

Batterielaufzeit in Zyklen — Standardeinstellungen [Zyklen]

≥x00

10.

Nennkapazität der Batterie (Crated [mAh])

x

11.

Versand mit Schutzabdeckung

[ja/nein]

12.

Prüfung der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall — Stürze ohne Defekt [n]

[≥ x]

13.

Prüfung der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall — Stürze ohne Defekt, im vollständig erweiterten Zustand geprüft [n]

[≥ x/n.z.]

14.

Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall

[A/B/C/D/E]b

15.

Eindringschutzgrad

IPxx

16.

Angegebene Eintauchtiefe in Wasser, bei IPx8 [m]

[x,xx/n.z.]

17.

Ritzbeständigkeit des Bildschirms auf Mohsscher Härteskala

x

18.

Ladegerät

Erforderliche Ausgangsleistung [W]

x

Steckverbindertyp (am Ende des Geräts)

[USB-A/USB-Micro B/USB-C/anderer]

Angaben zur Reparierbarkeit:

19.

Garantierte Mindestverfügbarkeit von Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen für das Betriebssystem  (1)  (2) (Jahre)

x

20.

Reparierbarkeitsklasse (auf der Grundlage des nachstehenden Index)

[A/B/C/D/E]b

21.

Reparierbarkeitsindex (2)

x,xx/5

21a.

Zerlegungstiefe (SDD) Wert (2)

x,xx/5

21b.

Wert „Befestigungselemente (Typ)“ (SF) (2)

x,xx/5

21c.

Wert „Werkzeuge (Typ)“ (ST) (2)

x,xx/5

21d.

Wert „Ersatzteile“ (SSP) (2)

x,xx/5

21e.

Wert „Software-Aktualisierungen (Dauer)“ (SSU) (2)

x,xx/5

21f.

Wert „Reparaturinformationen“ (SRI) (2)

x,xx/5

22.

Weblink zu Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für fachlich kompetente Reparateure und Endnutzer (1)  (2)  (4)

https://xxx

23.

Weblink zu Reparaturanweisungen für Endnutzer (1)  (2)  (5)

https://xxx

24.

Weblink zu Richtbeträgen für die Preise vor Steuern (1)  (2)  (6)

https://xxx

Weitere Angaben:

25.

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen Garantie (1)  (2) [Monate]

x

Anschrift des Lieferanten  (1)  (2)  (7)

 


(1)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(3)  Das Verfahren für den Austausch der Batterien erfüllt die folgenden Kriterien:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

(4)  Die Lieferanten müssen den Weblink zu der Website angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Für Smartphones ist jedoch nach dem Zeitplan und den Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt B Nummer 1.1 Unternummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1670 und für Slate-Tablets gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 1.1 Unternummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1670 ein effektiver Zugang zur Website zu gewähren.

(5)  Die Anbieter müssen den Weblink zu der Website angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Für Smartphones ist jedoch nach dem Zeitplan und den Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt B Nummer 1.1 Unternummer 2 letzter Absatz der Verordnung (EU) 2023/1670 und für Slate-Tablets gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 1.1 Unternummer 2 letzter Absatz der Verordnung (EU) 2023/1670 ein effektiver Zugang zur Website zu gewähren.

(6)  Die Anbieter müssen den Weblink zu der Website angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Für Smartphones ist jedoch nach dem Zeitplan und den Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt B Nummer 1.1 Unternummer 4 der Verordnung (EU) 2023/1670 und für Slate-Tablets gemäß Anhang II Abschnitt D Nummer 1.1 Unternummer 4 der Verordnung (EU) 2023/1670 ein effektiver Zugang zur Website zu gewähren.

(7)  Der Lieferant muss diese Daten nicht für jedes Modell eingeben, wenn sie von der Datenbank automatisch bereitgestellt werden.


ANHANG VI

Technische Unterlagen

1.   

Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannten technischen Unterlagen umfassen:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;

c)

eine Beschreibung der Zerlegungsschritte für jedes vorrangige Teil nach Anhang IV Nummer 5, einschließlich der für jeden Schritt gegebenenfalls erforderlichen Werkzeuge und Befestigungen;

d)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

e)

die Werte der in Tabelle 9 aufgeführten technischen Parameter; diese Werte gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte;

f)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

g)

Mess- oder Prüfbedingungen, sofern in Buchstabe b nicht ausreichend beschrieben, einschließlich gegebenenfalls Batterieladealgorithmen für das Standardladeverfahren;

h)

Parameter des ersten Prüfverfahrens für den Energieeffizienzindex, sofern unter den Einstellungen in Anhang IV Nummer 1 und Anhang IVa nicht ausreichend beschrieben.

2.   

Diese Angaben sind gleichzeitig die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Unterlagen, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 9

Technische Parameter des Modells und angegebene Werte

 

Parameter

Parameterwert und Präzision

Einheit

1

Handelsmarke

 

TEXT

2

Modellkennung

 

TEXT

3

Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDdevice)

x,xx

[h]

4

Batterielaufzeit in Zyklen — Standardeinstellungen

≥x00

[mehrere hundert Zyklen]

5

Nennkapazität der Batterie (Crated)

x

[mAh]

6

Nennspannung

x,xx

[V]

7

Endspannung für die Prüfung der Batterielaufzeit in Zyklen [V]

x,xx

[V]

8

Energieeffizienzindex (EEI)

x,xx

[n]

9

Versand mit Schutzabdeckung

[ja/nein]

-

10

Prüfung der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall — Stürze ohne Defekt

[≥ x/n.z.]

[n]

11

Prüfung der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall — Stürze ohne Defekt im vollständig erweiterten Zustand geprüft

[≥ x/n.z.]

[n]

12

Eindringschutzgrad

IPxx

 

13

angegebene Eintauchtiefe in Wasser, bei IPx8

[x,x/n.z.]

[m]

14

Ritzbeständigkeit des Bildschirms

x

Mohssche Härteskala

15

Garantierte Mindestverfügbarkeit von Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen für das Betriebssystem

x

[Jahre]

16

Reparierbarkeitsklasse

[A/B/C/D/E]

[A/B/C/D/E]

17

Reparierbarkeitsindex (berechnet aus den nachstehenden Werten)

x,xx

[n]

18

Zerlegungstiefe (SDD)

x,xx

[n]

19

Wert „Befestigungselemente (Typ)“ (SF)

x,xx

[n]

20

Wert „Werkzeuge (Typ)“ (ST)

x,xx

[n]

21

Wert „Ersatzteile“ (SSP)

x,xx

[n]

22

Wert „Software-Aktualisierungen (Dauer)“ (SSU)

x,xx

[n]

23

Wert „Reparaturinformationen“ (SRI)

x,xx

[n]

24

Betriebssystem

[Android/iOS/Sonstiges]

-

25

Version des Betriebssystems

 

TEXT

3.   

Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein Modell eines Smartphones oder Slate-Tablets mit einer oder beiden der folgenden Methoden ermittelt:

a)

anhand eines Modells, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird, und/oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten,

so sind in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen.


ANHANG VII

In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial und im Fernabsatz (mit Ausnahme des Internets) bereitzustellende Informationen

1.   

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

2.   

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

3.   

Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

4.   

In den in den Nummern 1, 2 und 3 genannten Fällen sind die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der Energieeffizienzklassen gemäß Abbildung 1 und im Einklang mit den folgenden Spezifikationen darzustellen:

a)

als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird;

b)

die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen;

c)

das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen ist in zu 100 % schwarzer Farbe anzugeben;

d)

die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen.

Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, so kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.

Image 14
Abbildung 1: Nach links zeigender mehrfarbiger/einfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

5.   

Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der für das Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das vollständige Etikett und das Produktdatenblatt auf einer frei zugänglichen Website abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.

6.   

In allen Fällen gemäß den Nummern 1, 2, 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Etikett und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.


ANHANG VIII

Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen

1.   

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Etikett ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 2 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.

2.   

Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2:

a)

ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein;

b)

im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (Fettdruck) und in einer Schriftgröße anzeigen, die der des Preises entspricht;

c)

das Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen in zu 100 % schwarzer Farbe enthalten;

d)

das folgende Format aufweisen, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe im Pfeil der Energieeffizienzklasse ist in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils zu positionieren, wobei der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse eine zu 100 % schwarze sichtbare Umrandung aufweisen muss:

Image 15
Abbildung 2: Nach links zeigender mehrfarbiger Pfeil mit dem Spektrum der verfügbaren Energieeffizienzklassen

3.   

Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:

a)

Das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt;

b)

das Bild ist mit einem Link zum Etikett gemäß Anhang III versehen;

c)

das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt;

d)

das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt;

e)

für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens;

f)

die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet;

g)

der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, muss die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße angeben, die der des Preises entspricht.

4.   

Das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.


ANHANG IX

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden. Die auf dem Etikett und dem Produktdatenblatt veröffentlichten Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in den technischen Unterlagen angegebenen Werte.

Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in den technischen Unterlagen angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen sind, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.

Für die Überprüfung der Übereinstimmung sind der EEI, die Batterielaufzeit in Zyklen und die Batterielaufzeit pro Zyklus mit der Version des Betriebssystems, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Einheit(en) in diese eingebaut ist, zu berechnen.

Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:

(1)

Die Behörden der Mitgliedstaaten überprüfen eine einzige Einheit des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b und c, außer bei Prüfungen der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall, bei denen fünf Einheiten eines Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe d überprüft werden, und mit Ausnahme der Prüfungen der Batterielaufzeit in Zyklen, bei denen fünf Einheiten eines Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe e überprüft werden.

(2)

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn

a)

die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten;

b)

die auf dem Etikett und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte und die angegebene Energieeffizienzklasse, die Klasse der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall sowie die Reparierbarkeitsklasse für den Lieferanten nicht günstiger sind als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelten Klassen;

c)

bei Prüfung der Einheit des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen;

d)

bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach wiederholtem freien Fall von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) der in Tabelle 11 angegebenen Quote der bestandenen Prüfungen entsprechen;

e)

bei der Prüfung der Batterielaufzeit in Zyklen von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten das arithmetische Mittel der ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen.

(3)

Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b und e geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

(4)

Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis, ausgenommen das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex, nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Einheiten des gleichen Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Einheiten eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats eine weitere Einheit des gleichen Modells zur Prüfung aus.

(5)

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe d geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten fünf weitere Einheiten des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können fünf weitere Einheiten eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden.

(6)

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die gemäß Nummer 4 geprüften drei Einheiten das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen liegt; davon ausgenommen ist das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex: in diesem Fall erfüllt das Modell die geltenden Anforderungen, wenn der ermittelte Wert den in Tabelle 10 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.

(7)

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn bei den fünf gegebenenfalls nach Nummer 5 geprüften Einheiten die Bestehensquote den in Tabelle 11 angegebenen Werten entspricht.

(8)

Werden die unter Nummer 6 oder 7 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht; davon ausgenommen ist das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex, bei dem davon ausgegangen wird, dass das Modell nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

(9)

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß den Nummern 3 oder 8 oder Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur die in Tabelle 10 aufgeführten Prüftoleranzen und die in Tabelle 11 aufgeführte Quote der bestandenen Prüfungen an und verwenden nur das unter den Nummern 1 bis 9 beschriebene Verfahren. Auf die in Tabelle 10 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 10

Prüftoleranzen für gemessene Parameter

Parameter

Prüftoleranzen

Batterielaufzeit pro Zyklus (ENDdevice [h])

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 3 % unterschreiten.

Batterielaufzeit in Zyklen — Standardeinstellungen [Zyklen]

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 20 Zyklen unterschreiten.

Nennkapazität der Batterie (Crated [mAh])

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Nennspannung [V]

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 % überschreiten.

Endspannung für die Prüfung der Batterielaufzeit in Zyklen [V]

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 % überschreiten.

Reparierbarkeitsindex (R)

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 4 % unterschreiten.


Tabelle 11

Quote bestandener Prüfungen der Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen

Parameter

Toleranzen

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen

Der ermittelte Wert muss bei mindestens 80 % der geprüften Einheiten dem angegebenen Wert entsprechen.


(1)  Werden gemäß Absatz 4 Nummer 4 drei zusätzliche Einheiten geprüft, so ist der ermittelte Wert der arithmetische Mittelwert der bei diesen drei zusätzlichen Einheiten ermittelten Werte.


31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/47


VERORDNUNG (EU) 2023/1670 DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2023

zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (im Folgenden „Ökodesign“) energieverbrauchsrelevanter Produkte festlegen, die in der Union ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für gestaltungsbedingte Verbesserungen ihrer Umweltverträglichkeit ohne übermäßig hohe Kosten aufweisen.

(2)

Die Kommission hat eine vorbereitende Studie durchgeführt, um die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets zu analysieren. Die Studie wurde mit Interessenträgern sowie beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(3)

Der starke Anstieg der Nachfrage nach Smartphones und Tablets in Verbindung mit ihrer erweiterten Funktionalität hat auf dem EU-Markt zu einer erhöhten Nachfrage nach Energie und den für die Herstellung solcher Geräte notwendigen Materialien geführt, welche mit einer Zunahme der damit verbundenen Umweltauswirkungen einhergeht. Darüber hinaus werden Geräte von den Nutzern häufig vorzeitig ersetzt und am Ende ihrer Nutzungsdauer nicht ausreichend wiederverwendet oder recycelt, was zu einer Verschwendung von Ressourcen führt. Vor diesem Hintergrund wurden in der vorbereitenden Studie Umweltaspekte ermittelt, die in dieser Verordnung behandelt werden sollen. Diese Aspekte betreffen hauptsächlich die Ressourceneffizienz und umfassen die Vermeidung vorzeitiger Obsoleszenz, die Reparierbarkeit und Zuverlässigkeit der Produkte und ihrer Schlüsselkomponenten wie Batterien und Displays sowie Wiederverwendbarkeit und Recyclingfähigkeit.

(4)

Mit den Ökodesign-Anforderungen sollen die Anforderungen an die Ressourceneffizienz von Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets in der gesamten Union harmonisiert werden, um zu einem besser funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und die Umweltverträglichkeit dieser Produkte zu verbessern. Angesichts dieses Ziels und der zu berücksichtigenden Umweltaspekte zeigte die vorbereitende Studie, dass die Ökodesign-Anforderungen sich auf folgende Aspekte beziehen sollten: Auslegung auf Zuverlässigkeit einschließlich der Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen, Ritzbeständigkeit, Schutz vor Staub und Wasser sowie der Lebensdauer der Batterien, Möglichkeit der Demontage und Reparatur, Verfügbarkeit von Aktualisierungen der jeweiligen Version des Betriebssystems, Datenlöschung und Übertragung von Funktionen nach der Nutzung, Bereitstellung geeigneter Informationen für Nutzer, Reparateure und Recyclingunternehmen sowie Batterielaufzeit.

(5)

Damit die Geräte tatsächlich repariert werden können, sollte fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern eine Bandbreite von Ersatzteilen zur Verfügung stehen. Diese Ersatzteile sollten unabhängig davon, ob es sich um neue oder gebrauchte Ersatzteile handelt, dazu führen, dass die Funktionalität des Geräts, in das sie eingebaut sind, verbessert oder wiederhergestellt wird.

(6)

Damit die Geräte tatsächlich repariert werden können, sollten die Preise der Ersatzteile angemessen gestaltet werden und nicht von einer Reparatur abschrecken. Um Transparenz und Anreize für die Festsetzung angemessener Preise zu schaffen, sollte der Richtpreis vor Steuern für Ersatzteile gemäß dieser Verordnung auf einer frei zugänglichen Website zugänglich sein.

(7)

Derzeit ist es für Inhaber von Mobiltelefonen, einschließlich Smartphones und Tablets, nicht möglich oder äußerst schwierig, das Betriebssystem ihres Geräts zu ändern, das vom Hersteller festgelegt und durch regelmäßige Aktualisierungen auf dem neuesten Stand gehalten wird. Solche Aktualisierungen führen in der Regel zur Erstellung einer Reihe von Haupt- und Unterversionen. Aktualisierungen können verwendet werden, um die fortgesetzte Sicherheit eines Geräts zu gewährleisten, Fehler im Betriebssystem zu korrigieren oder den Nutzern neue Funktionen zur Verfügung zu stellen. Sie können als freiwilliges Angebot oder im Rahmen einer Verpflichtung gemäß dem Unionsrecht unterbreitet werden. Um die Zuverlässigkeit der Geräte zu verbessern, muss daher sichergestellt werden, dass die Nutzer solche Aktualisierungen für einen Mindestzeitraum und kostenlos erhalten, dies schließt den Zeitraum ein, nachdem der Hersteller den Verkauf des betreffenden Produktmodells eingestellt hat. Solche Aktualisierungen sollten entweder als Aktualisierung der letzten verfügbaren Version des Betriebssystems, die auf dem Gerät installiert werden kann, oder als Aktualisierung der Betriebssystemversion, die zum Zeitpunkt des Endes des Inverkehrbringens in das Produktmodell integriert war, bzw. der späteren Versionen angeboten werden.

(8)

Die Anforderung betreffend eine Funktion für die sichere Löschung des kryptografischen Schlüssels könnte durch technische Lösungen umgesetzt werden, unter anderem — aber nicht ausschließlich — durch eine Funktion, die in Firmware, in der Regel das Startprogramm (Bootloader), in eine in einer geschlossenen, bootfähigen Umgebung enthaltene Software oder in eine in den unterstützten, im Produktumfang enthaltenen Betriebssystemen installierbare Software integriert ist.

(9)

2020 betrug der Gesamtprimärenergieverbrauch des in Betrieb befindlichen Bestandes der EU-27 an Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets über ihren gesamten Lebenszyklus 39,5 TWh (davon 28,5 TWh für Smartphones, 1,6 TWh für Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, 1,8 TWh für schnurlose Telefone und 7,6 TWh für Slate-Tablets), wovon ein bedeutender Anteil auf den Primärenergieverbrauch bei der Herstellung außerhalb der EU-27 entfällt. Von diesen 39,5 TWh werden 26,6 TWh für den Stromverbrauch — sowohl bei der Herstellung als auch beim Betrieb — veranschlagt (19,2 TWh, 0,9 TWh, 1,1 TWh und 5,4 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone bzw. Slate-Tablets). Ohne Regulierungsmaßnahmen dürfte der Wert für den Primärenergieverbrauch bis 2030 geringfügig auf 39,3 TWh (29,3 TWh, 1,5 TWh, 1,4 TWh bzw. 7,3 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets) zurückgehen. Durch diese Verordnung in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission (2) dürfte dieser Wert auf 25,4 TWh im Jahr 2030 begrenzt werden (18,2 TWh, 1,0 TWh, 1,1 TWh und 5,2 TWh für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets), wodurch gegenüber dem Szenario ohne Maßnahmen etwa 33 % des Primärenergieverbrauchs von Smartphones, Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets eingespart würden.

(10)

Die relevanten Produktparameter sollten mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen werden. Diese Methoden sollten dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten europäischen Normungsgremien erlassen wurden.

(11)

Nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, welche Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden sind.

(12)

Zur Erleichterung der Konformitätsprüfung sollten Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen IV und V der Richtlinie 2009/125/EG Angaben in Bezug auf die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung machen.

(13)

Für Marktaufsichtszwecke sollte es den Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten gestattet sein, auf die Produktdatenbank zu verweisen, sofern die technischen Unterlagen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 dieselben Informationen enthalten.

(14)

Um die Verbraucher zu schützen und zu verhindern, dass die Vorschriften dieser Verordnung umgangen werden, sollten Produkte, die ihre Leistung unter Prüfbedingungen automatisch verändern, um die angegebenen Parameter zu verbessern, verboten werden.

(15)

Neben den rechtlich bindenden Anforderungen sollten in dieser Verordnung gemäß Anhang I Teil 3 Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG auch unverbindliche Referenzwerte für die besten verfügbaren Technologien festgelegt werden, damit Informationen über die Umweltverträglichkeit der unter diese Verordnung fallenden Produkte über ihren gesamten Lebenszyklus allgemein verfügbar und leicht zugänglich sind.

(16)

Bei einer Überprüfung dieser Verordnung sollten die Eignung und Wirksamkeit ihrer Bestimmungen im Hinblick auf die angestrebten Ziele bewertet werden. Bei der zeitlichen Planung der Überprüfung sollte unter anderem berücksichtigt werden, ob alle Bestimmungen umgesetzt wurden und sich auf den Markt auswirken.

(17)

Die Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (4) sollte dahin gehend geändert werden, dass schnurlose Telefone aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden, um Überschneidungen mit Bestimmungen dieser Verordnung zu denselben Produkten zu vermeiden.

(18)

Die Ökodesign-Anforderungen sollten nach Ablauf von 21 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung gelten, damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre unter diese Verordnung fallenden Produkte umzugestalten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen von Smartphones, Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Produkte:

a)

Mobiltelefone und Tablets mit flexiblem Haupt-Display, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann;

b)

Smartphones, die für Hochsicherheitskommunikation ausgelegt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Mobiltelefon“ bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist für die Fernsprachübertragung entweder über ein zellulares oder ein satellitengestütztes Telekommunikationsnetz ausgelegt und erfordert eine SIM-Karte, eine eSIM oder ähnliche Mittel zur Identifizierung der angeschlossenen Teilnehmer;

b)

es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, während der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil und/oder durch drahtlose Stromübertragung hauptsächlich zur Batterieaufladung dient;

c)

es ist nicht dafür ausgelegt, am Handgelenk getragen zu werden;

2.

„Smartphone“ bezeichnet ein Mobiltelefon mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist gekennzeichnet durch drahtlose Netzwerkverbindung, mobile Nutzung von Internetdiensten, ein für den Handgebrauch optimiertes Betriebssystem und die Fähigkeit, eigene Software-Anwendungen und Software-Anwendungen Dritter zu akzeptieren;

b)

es verfügt über ein integriertes Touchscreen-Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 10,16 cm (4,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 17,78 cm (7,0 Zoll);

c)

verfügt das Gerät über ein klappbares Display bzw. über mehr als ein Display, muss mindestens eines der Displays entweder in geöffnetem oder geschlossenem Zustand in diesen Größenbereich fallen;

3.

„Smartphones für Hochsicherheitskommunikation“ bezeichnet ein Smartphone mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist akkreditiert oder anderweitig von der benannten Behörde in einem Mitgliedstaat zugelassen oder befindet sich in einem Verfahren zur Akkreditierung oder einer anderen Genehmigung zur Übermittlung, Verarbeitung oder Speicherung von Verschlusssachen;

b)

es ist ausschließlich für berufsmäßige Verwender bestimmt;

c)

es ist in der Lage, ein unbefugtes physisches Eindringen in die Hardware festzustellen, und umfasst zur Feststellung eines unbefugten Eindringens mindestens eine Steuereinheit, die dazugehörige Verdrahtung, eine in den Geräterahmen integrierte Schaltung mit einer flexiblen Leiterplatte für den Aufbohrschutz und integrierte Manipulationsschleifen auf der Hauptleiterplatte;

4.

„berufsmäßiger Verwender“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, der ein Produkt zur Verwendung im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt wurde;

5.

„schnurloses Telefon“ bezeichnet ein schnurloses tragbares elektronisches Gerät mit folgenden Eigenschaften:

a)

Es ist für die Fernsprachübertragung über ein Festnetz ausgelegt;

b)

es ist über eine Funkschnittstelle an eine Basisstation angeschlossen;

c)

es ist für die Nutzung im Batteriemodus ausgelegt, während der Anschluss an das Stromnetz über ein externes Netzteil hauptsächlich zur Batterieaufladung dient;

6.

„Basisstation“ bezeichnet eine Vorrichtung, die als Brücke zwischen der Netzwerkverbindung (Telefon- oder Internetverbindung) und einem oder mehreren schnurlosen Handapparaten dient, aber keine Routerfunktion für andere Geräte bietet. Eine Basisstation schließt in der Regel auch den eingebauten Ladesockel für das Aufladen des Handapparats ein;

7.

„Ladesockel“ bezeichnet eine Vorrichtung, die als Ladeeinheit für einen einzelnen schnurlosen Handapparat dient, aber keine Netzverbindungsfunktion bietet;

8.

„Slate-Tablet“ bezeichnet ein Gerät, das auf Tragbarkeit ausgelegt ist und folgende Merkmale aufweist:

a)

Es verfügt über ein integriertes berührungsempfindliches Display mit einer sichtbaren Diagonalen von 17,78 cm (7,0 Zoll) oder mehr, jedoch weniger als 44,20 cm (17,4 Zoll);

b)

es verfügt in seiner vorgesehenen Konfiguration über keine integrierte, physisch befestigte Tastatur;

c)

es stützt sich in erster Linie auf eine drahtlose Netzwerkverbindung;

d)

es wird mit einer internen Batterie betrieben und ist nicht dazu bestimmt, ohne Batterie zu arbeiten;

e)

es wird mit einem Betriebssystem in Verkehr gebracht, das für mobile Plattformen konzipiert ist, welche mit Smartphones identisch oder analog sind;

9.

„Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder dem gleichen Namen des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten unterscheidet;

10.

„Produktdatenbank“ bezeichnet eine Sammlung systematisch angeordneter Daten zu Produkten gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, bestehend aus einem öffentlichen Teil, der sich an Verbraucher richtet und in dem Informationen zu einzelnen Produktparametern elektronisch zugänglich sind, einem Online-Portal für die Zugänglichkeit sowie einem Konformitätsteil, mit eindeutig festgelegten Zugänglichkeits- und Sicherheitsanforderungen;

11.

„gleichwertiges Modell“ bezeichnet ein Modell, das mit Blick auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von demselben Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten als gesondertes Modell mit einer anderen Modellkennung in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird;

(2)   Für die Anhänge II bis V gelten die Begriffsbestimmungen in Anhang I.

Artikel 3

Ökodesign-Anforderungen

Die in Anhang II festgelegten Ökodesign-Anforderungen gelten ab den dort genannten Zeitpunkten.

Artikel 4

Konformitätsbewertung

(1)   Das in Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.

(2)   Zur Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG müssen die technischen Unterlagen eine Kopie der gemäß Anhang II dieser Verordnung bereitgestellten Produktinformationen sowie die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang III dieser Verordnung enthalten.

(3)   Wurden die in den technischen Unterlagen enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder

b)

durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides,

so werden in den technischen Unterlagen die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Hersteller vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Hersteller aufgeführt.

Die technischen Unterlagen müssen eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.

(4)   Die technischen Unterlagen müssen auch die Informationen gemäß Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 in der dort angegebenen Reihenfolge enthalten. Für Marktaufsichtszwecke können die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten unbeschadet des Anhangs IV Nummer 2 Buchstabe g der Richtlinie 2009/125/EG auf die in die Produktdatenbank hochgeladenen technischen Unterlagen verweisen, die dieselben, in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1669 festgelegten Informationen enthalten.

Artikel 5

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IV dieser Verordnung festgelegte Nachprüfungsverfahren an.

Artikel 6

Umgehung

(1)   Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so ausgelegt sind, dass sie ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Konformität der Produkte überprüfen, geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Dazu gehören unter anderem Produkte, die so ausgelegt sind, dass sie erkennen können, ob sie geprüft werden (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften automatisch verändern, sowie Produkte, die so voreingestellt sind, dass sie zum Zeitpunkt der Prüfung ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften verändern.

(2)   Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Prüfanleitungen für den Zeitpunkt der Prüfung vorschreiben, die dazu bestimmt sind, das Verhalten und die Eigenschaften der Produkte zu verändern, wenn sie von den Behörden der Mitgliedstaaten, die die Konformität der Produkte überprüfen, geprüft werden, um für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein günstigeres Ergebnis zu erzielen.

Dies umfasst beispielsweise auch Anweisungen für eine manuelle Veränderung eines Produkts in Vorbereitung auf den Test, durch die sein Verhalten oder seine Eigenschaften unter dem Gesichtspunkt der normalen Verwendung durch den Benutzer verändert werden.

(3)   Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen keine Produkte in Verkehr bringen, die so ausgelegt sind, dass sie innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften dahin gehend verändern, dass für einen der angegebenen Werte der Parameter, die unter die Ökodesign-Anforderungen dieser Verordnung fallen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Produkte gelten, ein schlechteres Ergebnis erzielen.

Artikel 7

Unverbindliche Referenzwerte

In Anhang V sind die unverbindlichen Referenzwerte der effizientesten Produkte und Techniken, die am 20. September 2023 auf dem Markt sind, aufgeführt.

Artikel 8

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung im Lichte des technischen Fortschritts und legt das Ergebnis dieser Bewertung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags dem gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Konsultationsforum bis zum 20. September 2027 vor.

Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere:

a)

ob es notwendig ist, den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu überarbeiten, um der Marktentwicklung Rechnung zu tragen;

b)

ob es angebracht ist, intelligente, direkt am Körper tragbare Geräte (Wearables) in den Anwendungsbereich dieser Verordnung aufzunehmen und allgemeine und spezifische Anforderungen für diese festzulegen;

c)

ob es angebracht ist, spezifische Ökodesign-Anforderungen zur Widerstandsfähigkeit von Slate-Tablets gegen versehentliches Fallenlassen festzulegen;

d)

ob es angebracht ist, die Anforderung an die Batterielaufzeit in Zyklen zu verschärfen;

e)

ob es angebracht ist, eine standardisierte Batterie festzulegen, die austauschbar in einer Reihe von Mobiltelefonen und Slate-Tablets verwendet werden könnte;

f)

ob es notwendig ist, Anforderungen festzulegen, um die Reparatur und Nachrüstbarkeit mit gebrauchten Ersatzteilen und/oder Ersatzteilen Dritter zu ermöglichen oder zu verbessern;

g)

ob es notwendig ist, die Liste der Ersatzteile, die Liste der für die jeweiligen Zielgruppen (einschließlich fachlich kompetenter Reparateure und Endnutzer) erhältlichen Ersatzteile und der Reparaturinformationen, für die Anforderungen festgelegt sind, zu überarbeiten oder zu erweitern;

h)

ob weitere chemische Elemente unter den Informationsanforderungen in Anhang II aufgeführt werden sollten;

i)

ob es notwendig ist, Zuverlässigkeitsanforderungen für klappbare Geräte aufzunehmen;

j)

ob es angebracht ist, Anforderungen zum Gehalt an recycelten Materialien festzulegen.

k)

ob es angebracht ist, weitere Informationsanforderungen in Bezug auf Ersatzteilpreise vorzuschreiben;

l)

die Möglichkeit für Hersteller, Daten für den 3D-Druck von Kunststoffkomponenten (z. B. Batteriefachabdeckung, Schalter usw.) auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich zu machen, entweder zusätzlich zu ihrer Verpflichtung, diese Ersatzteile fachlich kompetenten Reparateuren oder Endnutzern zur Verfügung zu stellen, oder als Mittel zur Erfüllung dieser Verpflichtung;

m)

ob es angebracht ist, die Serialisierung von Teilen zu verbieten;

n)

ob es angebracht ist, Anforderungen an die Aktualisierung der Funktionalität des Betriebssystems festzulegen;

o)

ob es angebracht ist, Ausnahmen für klappbare Geräte festzulegen;

p)

ob es angebracht ist, Ökodesign-Anforderungen für Mobiltelefone mit flexiblem Haupt-Display, das der Nutzer teilweise oder vollständig ab- und aufrollen kann, festzulegen;

q)

ob es angebracht ist, die Fristen für die Verfügbarkeit von Aktualisierungen des Betriebssystems zu verlängern;

r)

ob es angebracht ist, die Frist für die Verfügbarkeit von Ersatzteilen zu verlängern.

Artikel 9

Änderung der Verordnung (EU) 2023/826

Die Verordnung (EU) 2023/826 wird wie folgt geändert:

In Anhang II Nummer 3 erhält der Eintrag „sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bild oder Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden, jedoch mit Ausnahme elektronischer Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen, und Projektoren mit Mechanismen zum Wechseln von Linsen unterschiedlicher Brennweiten“ folgende Fassung:

„sonstige Geräte zur Aufnahme oder Wiedergabe von Bild oder Ton, auch durch Signale oder andere Technologien, mit denen Bild und Ton auf andere Weise als durch Telekommunikation verbreitet werden, jedoch mit Ausnahme elektronischer Displays, die unter die Verordnung (EU) 2019/2021 fallen, schnurloser Telefone, die unter die Verordnung (EU) 2023/1669 fallen, und Projektoren mit Mechanismen zum Wechseln von Linsen unterschiedlicher Brennweiten.“

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 20. Juni 2025. Artikel 6 jedoch gilt ab dem 20. September 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1669 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Smartphones und Slate-Tablets (siehe Seite 9 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(4)  Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission vom 17. April 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1275/2008 und (EG) Nr. 107/2009 der Kommission (ABl. L 103 vom 18.4.2023, S. 29).

(5)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).


ANHANG I

Begriffsbestimmungen für die Anhänge

1.

„vernetzter Bereitschaftsbetrieb“ bezeichnet den vernetzten Bereitschaftsbetrieb im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/826;

2.

„Pn“ bezeichnet den Stromverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, ausgedrückt in Watt und auf zwei Dezimalstellen gerundet;

3.

„Ersatzteil“ bezeichnet ein Einzelteil, das bei einem Mobiltelefon, einem schnurlosen Telefon oder einem Slate-Tablet ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann. Die Funktion des Mobiltelefons, des schnurlosen Telefons oder des Slate-Tablets wird wiederhergestellt oder verbessert, wenn das Teil durch ein Ersatzteil ersetzt wird. Ersatzteile können gebrauchte Teile sein;

4.

„serialisiertes Teil“ bezeichnet ein Teil mit einem individuellen Code, der mit einer individuellen Einheit eines Geräts verknüpft ist, und dessen Ersatz durch ein Ersatzteil die Verknüpfung dieses Ersatzteils mit dem Gerät mittels eines Softwarecodes erfordert, damit die volle Funktionsfähigkeit des Ersatzteils und des Geräts gewährleistet ist;

5.

„fachlich kompetenter Reparateur“ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das fachgerechte Reparatur- und Wartungsdienstleistungen für Mobiltelefone, schnurlose Telefone oder Slate-Tablets erbringt, entweder als Dienstleistung oder im Hinblick auf den anschließenden Weiterverkauf des reparierten Geräts;

6.

„Befestigungselement“ bezeichnet ein Hardware-Bauteil oder einen Stoff, das bzw. der zwei oder mehr Gegenstände, Teile oder Stücke mechanisch, magnetisch oder auf andere Weise verbindet oder befestigt. Ein Hardware-Bauteil, das zusätzlich einer elektrischen Funktion dient, gilt ebenfalls als Befestigungselement;

7.

„erforderliches Befestigungselement“ bezeichnet jedes Befestigungselement, das gemäß den Reparaturanweisungen der Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten zerlegt werden muss, um Zugang zu einem Teil zu erhalten, das durch ein Ersatzteil ersetzt werden soll;

8.

„wiederverwendbares Befestigungselement“ bezeichnet ein Befestigungselement, das beim Wiederzusammenbau für denselben Zweck vollständig wiederverwendet werden kann und das bei der Zerlegung oder beim Wiederzusammenbau keine solchen Schäden am Produkt oder am Befestigungselement selbst verursacht, dass ihre mehrfache Wiederverwendung unmöglich gemacht wird;

9.

„mitgeliefertes Befestigungselement“ bezeichnet ein abnehmbares Befestigungselement, das ohne zusätzliche Kosten mit dem Ersatzteil geliefert wird, an dem es angeschlossen oder befestigt werden soll; Klebstoffe gelten als mitgelieferte Befestigungselemente, wenn sie ohne zusätzliche Kosten mit dem Ersatzteil in einer für den Wiederzusammenbau ausreichenden Menge geliefert werden;

10.

„abnehmbares Befestigungselement“ bezeichnet ein Befestigungselement, das kein wiederverwendbares Befestigungselement ist, dessen Entfernung jedoch das Produkt weder beschädigt noch Rückstände hinterlässt, sodass ein Wiederzusammenbau ausgeschlossen wäre;

11.

„Batterie“ bezeichnet ein Teil, das aus einer oder mehreren Batteriezellen besteht, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, einer elektronischen Schaltung mit batteriebezogenen Sensoren für das Batteriemanagement, einem oder mehreren Gehäusen, Batteriebehälter, Halterungen, Abschirmungen, Materialien für die thermische Schnittstelle und elektrischen Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

12.

„Rückwand“ oder „Rückwandbaugruppe“ bezeichnet das rückseitige Hauptgehäuse, das, soweit für das Produktmodell relevant, die folgenden Elemente umfasst: den Rahmen, eine am rückseitigen Hauptgehäuse befestigte Rückwandabdeckung, Linsenabdeckungen für die nach hinten gerichtete Kamera, gedruckte Antennen, Halterungen/Klammern, Abschirmungen, Dichtungen, elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts und Materialien für die thermische Schnittstelle;

13.

„Zusatzmikrofon“ bezeichnet ein Mikrofon, das für die Sprachsignale des Nutzers nicht wesentlich ist, sondern sekundäre Funktionen wie u. a. die Verringerung des Umgebungsgeräuschs erfüllt;

14.

„Frontkamerabaugruppe“ bezeichnet jedes Teil, das aus einer oder mehreren Kameras besteht, die auf den Nutzer des Geräts ausgerichtet sind, darunter, soweit für das Produktmodell relevant:

a)

Kamerakomponenten und zugehörige Sensoren;

b)

Blitzlichtkomponenten;

c)

optische Bauteile;

d)

mechanische Bauteile, die für Funktionen wie Bildstabilisierung und Fokussierung benötigt werden;

e)

Modulgehäuse;

f)

Halterungen/Klammern;

g)

Abschirmungen;

h)

Signalleuchten;

i)

Zusatzmikrofone;

j)

elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

15.

„rückseitige Kamerabaugruppe“ bezeichnet jedes Teil, das aus einer oder mehreren Kameras besteht, die auf die Rückseite des Geräts ausgerichtet sind, darunter, soweit für das Produktmodell relevant:

a)

Kamerakomponenten und zugehörige Sensoren;

b)

Blitzlichtkomponenten;

c)

optische Bauteile;

d)

mechanische Bauteile, die für Funktionen wie Bildstabilisierung und Fokussierung benötigt werden;

e)

Modulgehäuse;

f)

Halterungen/Klammern;

g)

Abschirmungen;

h)

Zusatzmikrofone;

i)

elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

16.

„externer Audio-Anschluss“ bezeichnet einen Anschluss für Audiosignale zum Anschließen an einen Kopfhörer, externe Lautsprecher oder ähnliche Audiogeräte, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, von Halterungen/Klammern, Dichtungen und elektrischen Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

17.

„externer Ladeanschluss“ bezeichnet einen Anschluss für das kabelgebundene Laden von Batterien, der unter Umständen auch für den Datenaustausch und zum Laden eines anderen Geräts durch umgekehrtes Laden verwendet wird und aus einem USB-C-Steckverbinder und einem zugehörigen Gehäuse besteht und, soweit für das Produktmodell relevant, Halterungen/Klammern, Dichtungen und elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts umfasst;

18.

„mechanische Taste“ bezeichnet einen mechanischen Schalter oder eine Baugruppe mechanischer Schalter, die gedrückt werden können, oder eine Schiebetaste, die mechanisch bewegt werden kann, um Funktionen wie die Lautstärke, das Auslösen der Kamera oder das Ein- oder Ausschalten des Geräts zu aktivieren oder zu deaktivieren, und der bzw. die, soweit für das Produktmodell relevant, Halterungen/Klammern, Dichtungen und elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts umfasst bzw. umfassen;

19.

„Hauptmikrofone“ bezeichnet die für die Sprachsignale des Nutzers bestimmten Mikrofone, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, Dichtungen und elektrischen Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

20.

„Lautsprecher“ bezeichnet jeden Lautsprecher und jedes mechanische Bauteil zur Geräuscherzeugung, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant, Modulgehäuse, Dichtungen und elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

21.

„Scharnierbaugruppe“ bezeichnet ein Teil, das das Einklappen eines Geräts unter Wahrung seiner Betriebsintegrität ermöglicht, gegebenenfalls einschließlich Modulgehäuse;

22.

„mechanischer Display-Einklappmechanismus“ bezeichnet ein Teil, das das Einklappen eines Geräts, einschließlich seines Displays, unter Wahrung seiner Betriebsintegrität ermöglicht;

23.

„Ladegerät“ bezeichnet ein externes Netzteil zum Aufladen der Batterie eines Mobiltelefons und zur Stromversorgung eines batteriebetriebenen Mobiltelefons, schnurlosen Telefons oder Slate-Tablets;

24.

„SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter“ bezeichnet einen beweglichen Behälter für eine auswechselbare SIM- oder Speicherkarte;

25.

„Displaybaugruppe“ bezeichnet die Gesamtheit der Displayeinheit und gegebenenfalls des Digitalisierers der Frontplatte, einschließlich, soweit für das Produktmodell relevant:

a)

Rückseite;

b)

Abschirmungen,

c)

Displayrahmen;

d)

Rückbeleuchtungseinheiten;

e)

elektronischer Schaltkreise, einschließlich:

i)

Display-Steuereinheit, jedoch ohne Hauptgraphikprozessor

ii)

Zeilen- und Spaltenregler;

iii)

Tastsignal-Schaltung;

iv)

elektrische Verbindungen zu anderen Baugruppen des Geräts;

26.

„Schutzfolie für ein klappbares Display“ bezeichnet einen Schutzfilm, der dazu bestimmt ist, am Display eines klappbaren Geräts befestigt zu werden, um die Zuverlässigkeit zu erhöhen und den mechanischen Verschleiß der Bildschirmoberfläche zu verringern;

27.

„Website mit freiem Zugang“ bezeichnet eine Website, auf die ohne Zahlung oder Bereitstellung personenbezogener Daten, auch nicht einer E-Mail-Adresse oder Telefonnummer, zugegriffen werden kann;

28.

„Fehleranalyse“ bezeichnet einen Prozess der Erhebung und Auswertung von Daten zur Identifizierung des Teils eines Mobiltelefons, schnurlosen Telefons oder Slate-Tablets, das eine Fehlfunktion verursacht;

29.

„getrennte Schutzabdeckung“ bezeichnet eine Schutzabdeckung, die mit einem Mobiltelefon, schnurlosen Telefon oder Slate-Tablet versandt werden kann, aber nicht als erforderlicher Teil des Gehäuses dient und nicht als integraler Bestandteil des Produkts gilt;

30.

„Verschlüsselung“ bezeichnet eine (umkehrbare) Umwandlung von Daten durch einen kryptografischen Algorithmus zur Herstellung eines Schlüsseltexts, d. h. zur Verbergung des Informationsinhalts der Daten;

31.

„Schlüssel“ bezeichnet eine Abfolge von Symbolen, die die Durchführung einer kryptografischen Umwandlung steuert (z. B. Verschlüsselung, Entschlüsselung);

32.

„Zerlegung“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein Produkt in einer Weise in seine Einzelteile und/oder Bauteile zerlegt wird, dass es anschließend wieder zusammengesetzt und in Betrieb genommen werden könnte;

33.

„Betriebssystem“ bezeichnet den allgemeinen Typ einer vorinstallierten Software, die die Durchführung von Programmen steuert und Funktionen wie Ressourcenzuweisung, Zeitplanung, Input-Output-Kontrolle und Datenverwaltung erfüllen kann; es wird normalerweise regelmäßig aktualisiert, was zur Erstellung einer Reihe wichtiger und geringfügiger Versionen führt; es schließt jegliche vorinstallierten Software-Anwendungen, die der Nutzer nicht deinstallieren kann, ein;

34.

„Sicherheitsaktualisierung“ bezeichnet eine Aktualisierung des Betriebssystems, einschließlich Sicherheits-Patches, falls für ein bestimmtes Gerät relevant, deren Hauptzweck darin besteht, die Sicherheit des Produkts zu erhöhen;

35.

„korrigierende Aktualisierung“ bezeichnet eine Aktualisierung des Betriebssystems, einschließlich Softwarekorrekturen, deren Zweck darin besteht, Störungen, Fehler oder Fehlfunktionen im Betriebssystem zu korrigieren;

36.

„Funktionsaktualisierung“ bezeichnet eine Aktualisierung des Betriebssystems, deren Hauptzweck darin besteht, neue Funktionen einzuführen;

37.

„Nennkapazität“ bezeichnet die vom Hersteller angegebene Strommenge, die eine Batterie in einem Zeitraum von fünf Stunden abgeben kann, wenn sie unter bestimmten Bedingungen gemessen wird, ausgedrückt in Milliamperestunden (mAh);

38.

„Batterielaufzeit in Zyklen“ bezeichnet die Anzahl der Ladungs- und Entladungszyklen, ausgedrückt in Zyklen, denen eine Batterie standhalten kann, bis ihre nutzbare elektrische Leistung 80 % ihrer Nennkapazität erreicht hat;

39.

„Ladezustand“ bezeichnet die verfügbare Kapazität in einer Batterie in Prozent ihrer Nennkapazität;

40.

„Alterungszustand“ bezeichnet ein Maß für den allgemeinen Zustand einer wiederaufladbaren Batterie und ihre Fähigkeit, die festgelegte Leistung zu erbringen, im Vergleich zu ihrem ursprünglichen Zustand, ausgedrückt als die verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %;

41.

„Batteriemanagementsystem“ bezeichnet eine elektronische Vorrichtung, die die elektrischen und thermischen Funktionen der Batterie steuert oder verwaltet, die die Daten zu den Parametern zur Aufzeichnung des Herstellungsdatums der Batterie, des Datums der erstmaligen Verwendung der Batterie, der Anzahl der Ladungs- und Entladungszyklen und des Alterungszustands der Batterie verwaltet und speichert und die mit dem Produkt, in das die Batterie eingebaut ist, kommuniziert,

42.

„Restkapazität“ bezeichnet die Kapazität einer Batterie, bei der ihre Spitzenleistung normal bleibt, im Vergleich zu dem Zeitpunkt, zu dem das Produkt neu war;

43.

„intelligentes Laden“ bezeichnet ein adaptives Batterieladeprofil, das auf Algorithmen beruht, die vom Nutzerverhalten lernen, um das Ladeprofil im Hinblick auf die Verringerung von Auswirkungen, die die Batterielebensdauer begrenzen, zu optimieren;

44.

„Rcyc“ bezeichnet die Recyclingquote (in %);

45.

„Eindringschutzgrad“ bezeichnet den Schutzumfang eines Gehäuses gegen das Eindringen fester Fremdkörper und/oder gegen das Eindringen von Wasser, der gemäß standardisierter Prüfverfahren gemessen und mit einem Kodierungssystem ausgedrückt wird, mit dem das Maß dieses Schutzes angezeigt wird;

46.

„Datum des Inverkehrbringens“ bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens der ersten Einheit eines Produktmodells;

47.

„Datum der Beendigung des Inverkehrbringens“ bezeichnet das Datum des Inverkehrbringens der letzten Einheit eines Produktmodells,

48.

„sichere Löschung des Kodierungsschlüssels“ bezeichnet die effektive Löschung des Kodierungsschlüssels, der zur Verschlüsselung und Entschlüsselung von Daten verwendet wird, wobei der Schlüssel vollständig so überschrieben wird, dass der Zugriff auf den Originalschlüssel oder Teile davon unmöglich wird,

49.

„herstellerspezifisches Werkzeug“ bezeichnet Werkzeug, das nicht von der breiten Öffentlichkeit zu kaufen ist oder für das es keine gültigen Patente zur Lizenzierung zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gibt;

50.

„einfache Werkzeuge“ bezeichnet Schraubendreher für Schrauben mit Schlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Kreuzschlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Innensechsrund, Winkelschraubendreher für Schrauben mit Innensechskant, Ring-Maulschlüssel, Kombinationszangen, Kombinationszangen zum Abisolieren und Crimpen von Kabeln, Halbrundzangen, Seitenschneider, Wasserpumpenzangen (Greifzangen mit Gleitgelenk/Multigrip-Zangen), Festklemmzangen, Hebeleisen, Pinzetten, Vergrößerungsgläser, Spatel und Haken;

51.

„handelsübliches Werkzeug“ bezeichnet ein Werkzeug, das der breiten Öffentlichkeit zum Kauf zur Verfügung steht und weder einfaches Werkzeug noch herstellerspezifisches Werkzeug ist;

52.

„produktionsäquivalentes Umfeld “ bezeichnet ein Umfeld, das mit dem Umfeld vergleichbar ist, in dem ein Produkt hergestellt wurde;

53.

„Anwendungsumgebung“ bezeichnet ein Umfeld, in dem das Produkt verwendet wird;

54.

„Werkstatt“ bezeichnet eine Umgebung, die weder eine Anwendungsumgebung noch eine produktionsäquivalente Umgebung ist und in der Maschinen und/oder Werkzeuge unter kontrollierten Bedingungen für Reparaturtätigkeiten eingesetzt werden;

55.

„Generalist“ bezeichnet eine Person mit allgemeinen Kenntnissen über grundlegende Reparaturtechniken und Sicherheitsvorkehrungen;

56.

„Laie“ bezeichnet eine Person, die über keine spezifische Erfahrung im Bereich Reparatur oder damit zusammenhängende Qualifikationen verfügt;

57.

„angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die erklärten, berechneten oder gemessenen technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung der Konformität durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt;

58.

„vollständig erweiterter Zustand“ bezeichnet den Zustand des Geräts, in dem bewegliche Teile wie Displays und Tastaturen so ausgeklappt, geöffnet oder in ähnlicher Weise erweitert sind, dass der durch das Produkt aus Länge und Breite definierte erweiterte Bereich maximiert ist.


ANHANG II

Ökodesign-Anforderungen

A.   MOBILTELEFONE, DIE KEINE SMARTPHONES SIND

1.   ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

1.1.   Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)   Verfügbarkeit von Ersatzteilen:

a)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)

Batterie oder Batterien,

ii)

Frontkamerabaugruppe,

iii)

rückseitige Kamerabaugruppe,

iv)

externe Audio-Anschlüsse,

v)

externe Ladeanschlüsse,

vi)

mechanische Tasten,

vii)

Hauptmikrofone,

viii)

Lautsprecher,

ix)

Scharnierbaugruppe,

x)

mechanischer Display-Einklappmechanismus.

b)

Die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen; dabei gelten folgende Ausnahmen:

i)

Mikrofone können Teil eines Lautsprechers oder einer Baugruppe eines externen Ladeanschlusses sein,

ii)

externe Audio-Anschlüsse können mit externen Ladeanschlüssen als gleiche Anschlusspunkte kombiniert werden,

iii)

externe Ladeanschlüsse können mit externen Audio-Anschlüssen als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,

iv)

die Scharnierbaugruppe kann Teil eines mechanischen Display-Einklappmechanismus sein,

v)

Mikrofon, Lautsprecher, Tasten und externe Anschlüsse können mit einer höherstufigen Baugruppe kombiniert werden, wenn die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind:

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Einschalttaste beträgt ≥ 225 000 Zyklen;

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Lautstärketaste beträgt ≥ 100 000 Zyklen;

der Ladeanschluss hat eine Einsteck-/Aussteckbeständigkeit von ≥ 12 000 Zyklen.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 oder einen Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gilt Folgendes:

i)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

a)

Batterie oder Batterien;

b)

Rückwand oder Rückwandbaugruppe, wenn sie zum Austausch der Batterie vollständig entfernt werden muss;

c)

Schutzfolie für ein klappbares Display;

d)

Displaybaugruppe;

e)

Ladegerät, außer das Gerät entspricht Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU (1);

f)

SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter, sofern ein externer Steckplatz für einen SIM-Kartenhalter oder einen Speicherkartenhalter vorhanden ist.

ii)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen die in Ziffer i Buchstabe a genannten Batterien fachlich kompetenten Reparateuren nur zur Verfügung stellen, wenn Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

b)

die Batterielaufzeit in Zyklen erreicht mindestens 1 000 volle Aufladezyklen und die Batterie hat nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität;

c)

das Gerät entspricht der Einstufung IP67.

d)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss die Liste der unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.

2)   Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

a)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:

a)

Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)

sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind, verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

ii)

sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

c)

Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.

d)

Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.

e)

Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und c ersetzen zu können, und mindestens Folgendes umfassen:

i)

die eindeutige Produktkennzeichnung,

ii)

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

iii)

für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,

iv)

elektronische Schaltpläne,

v)

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

vi)

ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,

vii)

Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

viii)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),

ix)

Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),

x)

Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),

xi)

Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)

Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.

b)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe c fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile ersetzen zu können.

3)   Höchstlieferfristen für Ersatzteile

a)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)

während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,

ii)

während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)

Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

4)   Informationen über den Preis von Ersatzteilen

Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.

5)   Anforderungen an die Zerlegung

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:

a)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe und der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)

der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

iii)

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren

i)

die folgenden Kriterien erfüllt:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

ii)

oder sie stellen – alternativ zu Ziffer i – sicher, dass

das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren die unter Buchstabe a genannten Kriterien erfüllt,

nach 500 vollständigen Aufladezyklen die Batterie außerdem in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität aufweist,

die Batterielaufzeit in Zyklen mindestens 1 000 volle Aufladezyklen beträgt und die Batterie außerdem nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität aufweist,

das Gerät mindestens staubdicht und bei Eintauchen in Wasser bis zu einer Tiefe von einem Meter mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt ist.

6)   Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass die Geräte eine Softwarefunktion enthalten, die sie auf ihre Werkseinstellungen zurücksetzt und standardmäßig alle personenbezogenen Informationen, beispielsweise das Adressbuch, Textnachrichten, Bilder, Videos, Einstellungen und Anrufverlauf, sicher löscht.

1.2.   Auslegung auf Zuverlässigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte bei Prüfung nach dem in Anhang III festgelegten Verfahren 45 Stürze ohne Schutzfolie oder getrennte Schutzabdeckung ohne Funktionsverlust überstehen; eine Ausnahme bilden klappbare Mobiltelefone, die keine Smartphones sind und für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind; klappbare Mobiltelefone, die keine Smartphones sind und für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind, müssen ohne Funktionsverlust 35 Stürze im nicht erweiterten Zustand und 15 Stürze im erweiterten Zustand nach dem Prüfverfahren gemäß Anhang III und mit der Schutzfolie geprüft bestehen.

2)

Ritzbeständigkeit: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass der Bildschirm des Geräts die Prüfung auf Härtegrad 4 der Mohsschen Härteskala besteht, mit Ausnahme von klappbaren Mobiltelefonen, die keine Smartphones sind und die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind.

3)

Schutz vor Staub und Wasser: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit einer Größe von mehr als 1 Millimeter und gegen Spritzwasser geschützt sind.

4)

Batterielaufzeit in Zyklen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte mindestens 500 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen, wobei die Prüfung unter Ladebedingungen erfolgt, bei denen die Ladestromstärke durch das Batteriemanagementsystem und nicht durch die Leistungsabgabe der Stromversorgung begrenzt wird.

5)

Batteriemanagement:

i)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine vom Nutzer wählbare optionale Ladefunktion aufweisen, die den Ladevorgang automatisch beendet, wenn die Batterie zu 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen ist. Wenn diese Funktion aktiviert ist, können Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte das Produkt in die Lage versetzen, die Batterie regelmäßig vollständig aufzuladen, um genaue Schätzungen des Ladezustands der Batterie aufrechtzuerhalten. Der Nutzer wird beim erstmaligen Aufladen des Geräts oder während der Installation automatisch darüber informiert, dass die Lebensdauer der Batterie verlängert werden kann, wenn diese Funktion gewählt wird und die Batterie regelmäßig nur auf 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen wird.

ii)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine Funktion für das Strommanagement aufweisen, die standardmäßig dafür sorgt, dass die Batterie nach vollständiger Aufladung nicht weiter mit Ladestrom versorgt wird, solange der Ladezustand nicht unter 95 % ihrer maximalen Ladekapazität fällt.

6)

Aktualisierungen des Betriebssystems:

a)

Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen;

b)

die Anforderung gemäß Buchstabe a gilt sowohl für Aktualisierungen des Betriebssystems, die von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten freiwillig angeboten werden, als auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden;

c)

die unter dem Buchstaben a genannten Sicherheits- oder Korrekturaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen;

d)

Die unter Buchstabe a genannten Funktionsaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen.

e)

eine Aktualisierung des Betriebssystems kann Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen kombinieren.

1.3.   Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 sind Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben zu kennzeichnen: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>“ und „<“), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein.

Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:

i)

eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,

ii)

die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,

iii)

eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.

Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:

i)

Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,

ii)

Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,

iii)

PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,

iv)

durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

1.4.   Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.

2)

Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.

3)

Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

2.   INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)

Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,

b)

ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)

Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 2 g, zwischen 2 g und 5 g, mehr als 5 g),

ii)

Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,05 g, zwischen 0,05 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),

iii)

Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,05 g, zwischen 0,05 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),

iv)

Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

c)

Richtwert der Recyclingquote Rcyc,

d)

Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt“ oder „nicht verfügbar“ angegeben werden,

e)

Eindringschutzgrad,

f)

Mindestbatterielaufzeit in Zyklen,

g)

bei klappbaren Geräten der Hinweis: „Dieses Gerät wurde keiner Ritzbeständigkeitsprüfung unterzogen“.

2)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit. Dies schließt eine Anleitung zur Batteriewartung einschließlich folgender Angaben ein:

i)

Auswirkungen auf die Lebensdauer der Batterie im Zusammenhang mit der Exposition des Geräts gegenüber erhöhten Temperaturen, suboptimalen Lademustern, Schnellladung und anderen nachteiligen Faktoren,

ii)

Auswirkungen des Ausschaltens von Funkverbindungen wie WLAN oder Bluetooth auf den Stromverbrauch,

iii)

Informationen darüber, ob das Gerät andere Funktionen unterstützt, die die Lebensdauer der Batterie verlängern, wie intelligentes Laden, und wie diese Funktionen aktiviert werden oder unter welchen Bedingungen sie am besten funktionieren,

3)

Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so müssen die unter Nummer 2 genannten Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis enthalten: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.“

B.   SMARTPHONES

1.   ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

1.1.   Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)   Verfügbarkeit von Ersatzteilen

a)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)

Batterie oder Batterien,

ii)

Frontkamerabaugruppe,

iii)

rückseitige Kamerabaugruppe,

iv)

externe Audio-Anschlüsse,

v)

externe Ladeanschlüsse,

vi)

mechanische Tasten,

vii)

Hauptmikrofone,

viii)

Lautsprecher,

ix)

Scharnierbaugruppe,

x)

mechanischer Display-Einklappmechanismus.

b)

Die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen; dabei gelten folgende Ausnahmen:

i)

Mikrofone können Teil eines Lautsprechers oder einer Baugruppe eines externen Ladeanschlusses sein,

ii)

externe Audio-Anschlüsse und externe Ladeanschlüsse können als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,

iii)

externe Ladeanschlüsse können mit externen Audio-Anschlüssen als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,

iv)

die Scharnierbaugruppe kann Teil eines mechanischen Display-Einklappmechanismus sein,

v)

Mikrofon, Lautsprecher, Tasten und externe Anschlüsse können mit einer höherstufigen Baugruppe kombiniert werden, wenn die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind:

Das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP67;

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Einschalttaste beträgt ≥ 225 000 Zyklen;

die Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus der Lautstärketaste beträgt ≥ 100 000 Zyklen;

der Ladeanschluss hat eine Einsteck-/Aussteckbeständigkeit von ≥ 12 000 Zyklen.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 oder einen Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gilt Folgendes:

i)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

a)

Batterie oder Batterien,

b)

Rückwand oder Rückwandbaugruppe, wenn sie zum Austausch der Batterie vollständig entfernt werden muss,

c)

Schutzfolie für ein klappbares Display,

d)

Displaybaugruppe,

e)

Ladegerät, außer das Gerät entspricht Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU;

f)

SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter, sofern ein externer Steckplatz für einen SIM-Kartenhalter oder einen Speicherkartenhalter vorhanden ist.

ii)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen die in Ziffer i Buchstabe a genannten Batterien fachlich kompetenten Reparateuren nur zur Verfügung stellen, wenn Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

b)

die Batterielaufzeit in Zyklen erreicht mindestens 1 000 volle Aufladezyklen und die Batterie hat nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität;

c)

das Gerät entspricht der Einstufung IP67.

d)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss die Liste der unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.

2)   Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:

a)

Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)

sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Smartphones verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht;

ii)

sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

c)

Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.

d)

Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.

e)

Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und c ersetzen zu können, und mindestens Folgendes umfassen:

i)

die eindeutige Produktkennzeichnung,

ii)

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

iii)

für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,

iv)

elektronische Schaltpläne,

v)

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

vi)

ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,

vii)

Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

viii)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),

ix)

Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),

x)

Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),

xi)

Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)

Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe c fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile ersetzen zu können.

3)   Höchstlieferfristen für Ersatzteile

a)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)

während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,

ii)

während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)

Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

4)   Informationen über den Preis von Ersatzteilen

Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.

5)   Anforderungen an die Zerlegung

Die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:

a)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe und der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)

der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

iii)

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren

i)

die folgenden Kriterien erfüllt:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

ii)

oder sie stellen, alternativ zu Ziffer i, Folgendes sicher:

Das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren erfüllt die unter Buchstabe a genannten Kriterien,

nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

die Batterielaufzeit in Zyklen beträgt mindestens 1 000 volle Aufladezyklen und die Batterie weist außerdem nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität auf,

das Gerät ist mindestens staubdicht und bei Eintauchen in Wasser bis zu einer Tiefe von einem Meter mindestens 30 Minuten lang vor eindringendem Wasser geschützt.

6)   Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass Geräte:

a)

die im internen Speicher des Geräts gespeicherten Nutzerdaten unter Verwendung eines zufälligen Kodierungsschlüssels standardmäßig verschlüsseln,

b)

eine Softwarefunktion umfassen, die das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurücksetzt und den Kodierungsschlüssel standardmäßig sicher löscht und einen neuen generiert,

c)

die folgenden Daten aus dem Batteriemanagementsystem in den Systemeinstellungen oder an einem anderen für Endnutzer zugänglichen Ort aufzeichnen:

i)

Herstellungsdatum der Batterie,

ii)

Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,

iii)

Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),

iv)

gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

7)   Austausch serienmäßiger Teile

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens folgende Bestimmungen einhalten:

a)

Falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe a ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;

b)

falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe c ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;

c)

auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs serienmäßiger Teile durch den Eigentümer des Geräts gemäß Buchstabe d bereitstellen; das Verfahren so konzipieren, dass es die Fernübermittlung der Meldung und Genehmigung ermöglicht.

d)

Bevor der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewährt, kann er nur verlangen, dass er eine Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs des Teils durch den Eigentümer des Geräts erhält. Eine solche Meldung und Genehmigung kann auch von einem fachlich kompetenten Reparateur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Eigentümers erteilt werden.

e)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte gewähren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und gegebenenfalls der unter Buchstabe d genannten Meldung und Genehmigung Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln.

f)

Der Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln kann in Bezug auf fachlich kompetente Reparateure auf solche fachlich kompetenten Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

1.2.   Auslegung auf Zuverlässigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte bei Prüfung nach dem in Anhang III festgelegten Verfahren 45 Stürze ohne Schutzfolie oder getrennte Schutzabdeckung ohne Funktionsverlust überstehen; eine Ausnahme bilden für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegte Smartphones, die mit der Schutzfolie zu prüfen sind; klappbare Smartphones, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display bestimmt sind, müssen 35 Stürze im nicht erweiterten Zustand und 15 Stürze im erweiterten Zustand ohne Funktionsverlust überstehen, wobei das Prüfverfahren nach Anhang III anzuwenden ist und mit der Schutzfolie geprüft wird.

2)

Ritzbeständigkeit: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass der Bildschirm des Geräts die Prüfung auf Härtegrad 4 der Mohsschen Härteskala besteht, mit Ausnahme von klappbaren Smartphones, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind.

3)

Schutz vor Staub und Wasser: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit einer Größe von mehr als 1 Millimeter und gegen Spritzwasser geschützt sind.

4)

Batterielaufzeit in Zyklen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte mindestens 800 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen, wobei die Prüfung unter Ladebedingungen erfolgt, bei denen die Ladestromstärke durch das Batteriemanagementsystem und nicht durch die Leistungsabgabe der Stromversorgung begrenzt wird.

5)

Batteriemanagement:

i)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine vom Nutzer wählbare optionale Ladefunktion aufweisen, die den Ladevorgang automatisch beendet, wenn die Batterie zu 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen ist. Wenn diese Funktion aktiviert ist, können Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte das Produkt in die Lage versetzen, die Batterie regelmäßig vollständig aufzuladen, um genaue Schätzungen des Ladezustands der Batterie aufrechtzuerhalten. Der Nutzer wird beim erstmaligen Aufladen des Geräts oder während der Installation automatisch darüber informiert, dass die Lebensdauer der Batterie verlängert werden kann, wenn diese Funktion gewählt wird und die Batterie regelmäßig nur auf 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen wird.

ii)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine Funktion für das Strommanagement aufweisen, die standardmäßig dafür sorgt, dass die Batterie nach vollständiger Aufladung nicht weiter mit Ladestrom versorgt wird, solange der Ladezustand nicht unter 95 % ihrer maximalen Ladekapazität fällt.

6)

Aktualisierungen des Betriebssystems:

a)

Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen;

b)

die Anforderung gemäß Buchstabe a gilt sowohl für Aktualisierungen des Betriebssystems, die von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten freiwillig angeboten werden, als auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden.

c)

die unter dem Buchstaben a genannten Sicherheits- oder Korrekturaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen;

d)

Die unter Buchstabe a genannten Funktionsaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen.

e)

Eine Aktualisierung des Betriebssystems kann Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen kombinieren.

f)

Zeigt eine von einem Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten bereitgestellte Funktionsaktualisierung negative Auswirkungen auf die Leistung des Produkts, so ändern die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten das freigegebene Betriebssystem, um mindestens die gleiche Leistung wie vor der Aktualisierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Endnutzer zu gewährleisten, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung ausdrücklich seine Zustimmung zu den negativen Auswirkungen gegeben.

1.3.   Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 werden Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>“ und „<“), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein.

Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:

i)

eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,

ii)

die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,

iii)

eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.

Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:

i)

Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,

ii)

Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,

iii)

PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,

iv)

durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

1.4.   Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.

2)

Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.

3)

Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

2.   INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)

Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,

b)

ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)

Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 2 g, zwischen 2 g und 10 g, mehr als 10 g),

ii)

Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,01 g, zwischen 0,01 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

iii)

Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,05 g, zwischen 0,05 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),

iv)

Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,05 g, mehr als 0,05 g),

c)

Richtwert der Recyclingquote Rcyc,

d)

Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt“ oder „nicht verfügbar“ angegeben werden,

e)

Eindringschutzgrad,

f)

Mindestbatterielaufzeit in Zyklen,

g)

bei klappbaren Geräten der Hinweis: „Dieses Gerät wurde keiner Ritzbeständigkeitsprüfung unterzogen“.

2)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit, die Folgendes umfassen:

a)

eine Anleitung für den Zugang zu den folgenden Geräteinformationen aus dem Batteriemanagementsystem:

i)

Herstellungsdatum der Batterie,

ii)

Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,

iii)

Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),

iv)

gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

b)

eine Anleitung zur Batteriewartung, einschließlich Angaben zu Folgendem:

i)

Auswirkungen auf die Lebensdauer der Batterie im Zusammenhang mit der Exposition des Geräts gegenüber erhöhten Temperaturen, suboptimalen Lademustern, Schnellladung und anderen nachteiligen Faktoren,

ii)

Auswirkungen des Ausschaltens von Funkverbindungen wie WLAN oder Bluetooth auf den Stromverbrauch,

iii)

Informationen darüber, ob das Gerät andere Funktionen unterstützt, die die Lebensdauer der Batterie verlängern, wie intelligentes Laden, und wie diese Funktionen aktiviert werden oder unter welchen Bedingungen sie am besten funktionieren,

3)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

a)

dem Nutzer bei der Konfiguration eines neuen Geräts eine Mitteilung angezeigt wird, dass die Datenverschlüsselung standardmäßig aktiviert ist und dass dies die Löschung von Daten durch Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen erleichtert,

b)

dem Nutzer bei Auswahl der Funktion zum drahtlosen Laden eine Mitteilung angezeigt wird, dass das kabellose Aufladen der Batterie den Energieverbrauch beim Laden wahrscheinlich erhöhen wird.

4)

Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so müssen die unter Nummer 2 genannten Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis enthalten: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.“

C.   SCHNURLOSE TELEFONE

1.   BETRIEBSARTEN MIT GERINGER LEISTUNGSAUFNAHME

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass schnurlose Telefone die folgenden Anforderungen erfüllen:

1)

Im vernetzten Bereitschaftsbetrieb darf die Leistungsaufnahme Pn einer mit einem schnurlosen Telefon ausgelieferten Basisstation, unabhängig davon, ob sich ein Handapparat auf der Basisstation befindet, 1 W nicht überschreiten.

2)

Im Bereitschaftsbetrieb darf die Leistungsaufnahme Pn eines mit einem schnurlosen Telefon ausgelieferten Ladesockels ohne Basisstation-Funktion 0,6 W mit geladenem Handapparat auf dem Ladesockel bzw. 0,3 W ohne Handapparat auf dem Ladesockel nicht überschreiten.

2.   ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

2.1.   Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)   Verfügbarkeit von Ersatzteilen

a)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)

Displaybaugruppe,

ii)

externe Audio-Anschlüsse,

iii)

externe Ladeanschlüsse,

iv)

mechanische Tasten,

v)

Hauptmikrofone,

vi)

Lautsprecher,

b)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile zur Verfügung:

i)

Batterie oder Batterien,

ii)

Batteriefachabdeckung,

iii)

Ladegerät, es sei denn, die Basisstation ist mit dem USB-C-Steckverbinder ausgestattet, der jederzeit zugänglich und betriebsbereit bleiben sollte,

iv)

Ladesockel;

c)

die unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen.

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Liste der unter den Buchstaben a und b genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.

Schnurlose Telefone müssen für die Verwendung wiederaufladbarer Batterien mit standardisierten physischen Abmessungen ausgelegt sein.

2)   Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:

a)

Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)

sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von schnurlosen Telefonen verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht,

ii)

dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

c)

Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.

d)

Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.

e)

Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und b ersetzen zu können, und umfassen mindestens Folgendes:

i)

die eindeutige Produktkennzeichnung,

ii)

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

iii)

für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,

iv)

elektronische Schaltpläne,

v)

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

vi)

ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,

vii)

Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

viii)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),

ix)

Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),

x)

Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),

xi)

Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)

Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe b fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Teile ersetzen zu können.

3)   Höchstlieferfristen für Ersatzteile

a)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)

während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,

ii)

während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)

Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

4)   Informationen über den Preis von Ersatzteilen

Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.

5)   Anforderungen an die Zerlegung

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:

a)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)

der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen wiederverwendbar oder mitgeliefert sein,

ii)

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

iii)

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)

der Austausch muss in einer Werkstatt durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss für einen Generalisten durchführbar sein,

6)   Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass die Geräte eine Softwarefunktion enthalten, die sie auf ihre Werkseinstellungen zurücksetzt und standardmäßig alle personenbezogenen Informationen, beispielsweise das Adressbuch, Textnachrichten, Bilder, Videos, Einstellungen und Anrufverlauf, sicher löscht.

2.2.   Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 werden Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>“ und „<“), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein.

Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:

i)

eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,

ii)

die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,

iii)

eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.

Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:

i)

Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,

ii)

Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,

iii)

PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,

iv)

durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

2.3.   Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.

2)

Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.

3)

Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

3.   INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)

Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,

b)

ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)

Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 0,5 g, zwischen 0,5 g und 3 g, mehr als 3 g),

ii)

Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,01 g, zwischen 0,01 g und 0,2 g, mehr als 0,2 g),

iii)

Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,1 g, zwischen 0,1 g und 0,5 g, mehr als 0,5 g),

iv)

Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

c)

Richtwert der Recyclingquote Rcyc,

d)

Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt“ oder „nicht verfügbar“ angegeben werden;

2)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit. Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so enthalten diese Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.“

D.   SLATE-TABLETS

1.   ANFORDERUNGEN AN DIE RESSOURCENEFFIZIENZ

1.1.   Auslegung für Reparatur und Wiederverwendung

1)   Verfügbarkeit von Ersatzteilen

a)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile, sofern vorhanden, einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

i)

Batterie oder Batterien,

ii)

Frontkamerabaugruppe,

iii)

rückseitige Kamerabaugruppe,

iv)

externe Audio-Anschlüsse,

v)

externe Ladeanschlüsse,

vi)

mechanische Tasten,

vii)

Hauptmikrofone,

viii)

Lautsprecher,

ix)

Scharnierbaugruppe,

x)

mechanischer Display-Einklappmechanismus.

b)

Die unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile dürfen keine Baugruppen sein, die mehr als einen der aufgeführten Ersatzteiltypen umfassen, wobei folgende Ausnahmen gelten:

i)

Mikrofone können Teil eines Lautsprechers oder einer Baugruppe eines externen Ladeanschlusses sein,

ii)

externe Audio-Anschlüsse und externe Ladeanschlüsse können als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,

iii)

externe Ladeanschlüsse können mit externen Audio-Anschlüssen als dieselben Anschlusspunkte kombiniert werden,

iv)

die Scharnierbaugruppe kann Teil eines mechanischen Display-Einklappmechanismus sein,

v)

Mikrofon, Lautsprecher, Tasten und externe Anschlüsse können mit einer höherstufigen Baugruppe kombiniert werden, wenn die folgenden Zuverlässigkeitsanforderungen erfüllt sind:

Das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP42,

die Einschalttaste hat eine Widerstandsfähigkeit des Kontaktschlusszyklus von ≥ 20 000 Zyklen,

die Lautstärketaste hat eine Widerstandsfähigkeit des Kontaktschlusszyklus von ≥ 10 000 Zyklen,

der Ladeanschluss hat eine Einsteck-/Aussteckbeständigkeit von ≥ 3 000 Zyklen.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 oder einen Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gilt Folgendes:

i)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens mindestens die folgenden Ersatzteile einschließlich der erforderlichen Befestigungselemente, wenn diese nicht wiederverwendbar sind, zur Verfügung:

a)

Batterie oder Batterien,

b)

Rückwand oder Rückwandbaugruppe, wenn sie zum Austausch der Batterie vollständig entfernt werden muss,

c)

Schutzfolie für ein klappbares Display,

d)

Displaybaugruppe,

e)

Ladegerät, außer das Gerät entspricht Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU;

f)

SIM-Kartenhalter und Speicherkartenhalter, sofern ein externer Steckplatz für einen SIM-Kartenhalter oder einen Speicherkartenhalter vorhanden ist.

ii)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte dürfen die in Ziffer i Buchstabe a genannten Batterien fachlich kompetenten Reparateuren nur zur Verfügung stellen, wenn Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicherstellen, dass die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP42;

b)

Nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

c)

die Batterielaufzeit in Zyklen beträgt mindestens 1 000 volle Aufladezyklen und die Batterie weist außerdem nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität auf.

d)

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, muss die Liste der unter den Buchstaben a und c genannten Ersatzteile und das Verfahren zu ihrer Bestellung bis zum Ende des Verfügbarkeitszeitraums dieser Ersatzteile auf der vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich verfügbar sein.

2)   Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte fachlich kompetenten Reparateuren mindestens bis sieben Jahre nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens Informationen über Reparatur und Wartung der unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Teile zu folgenden Bedingungen bereit, sofern diese Informationen nicht auf der Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten mit freiem Zugang öffentlich zugänglich gemacht werden:

a)

Die Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten muss Auskunft darüber geben, wie sich fachlich kompetente Reparateure registrieren lassen können, um Zugang zu Informationen zu erhalten; bevor sie dem Registrierungsantrag stattgeben, dürfen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte von den fachlich kompetenten Reparateuren nur den Nachweis darüber verlangen, dass

i)

sie über die fachliche Kompetenz zur Reparatur von Slate-Tablets verfügen und die Vorschriften einhalten, die in den Mitgliedstaaten, in denen sie tätig sind, für Reparateure elektrischer Geräte gelten. Als Nachweis für die Erfüllung dieser Anforderung wird der Verweis auf ein amtliches Registrierungssystem für fachlich kompetente Reparateure akzeptiert, falls ein solches in den betreffenden Mitgliedstaaten besteht,

ii)

sie eine Berufshaftpflichtversicherung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit abgeschlossen haben, auch wenn dies in dem Mitgliedstaat nicht verlangt wird.

b)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die Registrierung innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag der Antragstellung zulassen oder verweigern. Im Falle einer Ablehnung werden dem Antragsteller in einer klaren Begründung die Gründe für diese Entscheidung dargelegt; die Ablehnung wird zurückgenommen, sobald derselbe fachlich kompetente Reparateur die Registrierung mit aktualisierten Informationen beantragt, denen zufolge die Bedingungen für die Gewährung des Zugangs erfüllt sind.

c)

Für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen oder die Bereitstellung regelmäßiger Aktualisierungen solcher Informationen dürfen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten angemessene und verhältnismäßige Gebühren verlangen. Die Registrierung als solche muss kostenlos erfolgen. Eine Gebühr ist insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn sie keine abschreckende Wirkung dadurch hat, dass der Umfang, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, unberücksichtigt bleibt.

d)

Registrierte fachlich kompetente Reparateure müssen innerhalb eines Arbeitstags nach ihrer Anfrage Zugang zu den angeforderten Reparatur- und Wartungsinformationen erhalten. Die Informationen können gegebenenfalls auch für ein gleichwertiges Modell oder ein Modell derselben Produktfamilie bereitgestellt werden.

e)

Die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Buchstabe a müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um Teile gemäß Nummer 1 Buchstaben a und c ersetzen zu können, und mindestens Folgendes umfassen:

i)

die eindeutige Produktkennzeichnung,

ii)

einen Zerlegungsplan oder eine Explosionsansicht,

iii)

für die Fehleranalyse erforderliche Verkabelungs- und Anschlussdiagramme,

iv)

elektronische Schaltpläne,

v)

eine Liste der erforderlichen Reparatur- und Prüfgeräte,

vi)

ein technisches Handbuch für Reparaturanleitungen, einschließlich der Kennzeichnung der einzelnen Schritte,

vii)

Diagnose- und Fehlerinformationen (einschließlich herstellerspezifischer Codes, falls zutreffend),

viii)

Informationen über Bauteile und Diagnose (z. B. theoretische untere und obere Grenzwerte für Messungen),

ix)

Anleitungen zu einschlägiger Software und Firmware (einschließlich Reset-Software),

x)

Informationen, wie auf Datenaufzeichnungen über gemeldete und auf dem Gerät abgespeicherte Fehler zugegriffen werden kann (gegebenenfalls und mit Ausnahme identifizierbarer personenbezogener Daten, z. B. zu Nutzerverhalten und Standort),

xi)

Informationen über den Zugang zu fachgerechten Reparaturen, einschließlich der Internetseiten, Anschriften und Kontaktdaten von fachlich kompetenten Reparateuren, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

f)

Unbeschadet der Rechte des geistigen Eigentums ist es Dritten gestattet, die vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten ursprünglich veröffentlichten und unter Buchstabe e fallenden Reparatur- und Wartungsinformationen zu verwenden und unverändert zu veröffentlichen, nachdem der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte diese Informationen nach Ablauf der für die Reparatur- und Wartungsinformationen geltenden Zugänglichkeitsfrist nicht länger zur Verfügung stellt.

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Reparaturanleitungen und Wartungsinformationen für Teile, die unter Nummer 1 Buchstabe c fallen, für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens auf der frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten öffentlich zugänglich sein. Diese Informationen müssen den Detaillierungsgrad aufweisen, der erforderlich ist, um die unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile ersetzen zu können.

3)   Höchstlieferfristen für Ersatzteile

a)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

i)

während der ersten fünf Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden,

ii)

während der verbleibenden zwei Jahre des in Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums Ersatzteile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Auftrags geliefert werden.

b)

Bei den unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Ersatzteilen kann diese Verfügbarkeit auf fachlich kompetente Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

4)   Informationen über den Preis von Ersatzteilen

Während des unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Zeitraums geben Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte auf ihrer Website mit freiem Zugang für die unter Nummer 1 Buchstaben a und c genannten Ersatzteile Richtbeträge für die Preise vor Steuern mindestens in Euro an, einschließlich des Preises vor Steuern für die mit dem Ersatzteil gelieferten Befestigungselemente und Werkzeuge.

5)   Anforderungen an die Zerlegung

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte müssen die folgenden Anforderungen an die Zerlegung erfüllen:

a)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der Displaybaugruppe und der unter Nummer 1 Buchstabe a genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss auf mindestens eine der folgenden Weisen durchführbar sein:

ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen,

mit handelsüblichen Werkzeugen,

iii)

der Austausch muss mindestens in einer Werkstatt durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss mindestens für einen Generalisten durchführbar sein.

b)

Ab dem 20 Juni 2025 stellen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte sicher, dass das für den Austausch der unter Nummer 1 Buchstabe c genannten Teile mit Ausnahme der Batterie oder der Batterien angewendete Verfahren die folgenden Kriterien erfüllt:

i)

Befestigungselemente müssen abnehmbar, mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

ii)

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

iii)

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

iv)

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein.

c)

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren

i)

die folgenden Kriterien erfüllt:

Befestigungselemente müssen mitgeliefert oder wiederverwendbar sein,

der Austausch muss ohne Werkzeug, mit einem (einer) mit dem Produkt oder Ersatzteil gelieferten Werkzeug(ausrüstung) oder mit einfachen Werkzeugen durchführbar sein,

der Austausch muss in einer Anwendungsumgebung durchführbar sein,

der Austausch muss für einen Laien durchführbar sein,

ii)

oder sie stellen, alternativ zu Ziffer i, Folgendes sicher:

Das für den Austausch der Batterie angewendete Verfahren erfüllt die unter Buchstabe a genannten Kriterien,

das Gerät entspricht dem Eindringschutzgrad IP42,

nach 500 vollen Ladezyklen hat die Batterie im vollaufgeladenen Zustand eine Restkapazität von mindestens 83 % der Nennkapazität;

die Batterielaufzeit in Zyklen beträgt mindestens 1 000 volle Aufladezyklen und die Batterie weist außerdem nach 1 000 vollständigen Aufladezyklen in voll aufgeladenem Zustand eine Restkapazität von mindestens 80 % der Nennkapazität auf.

6)   Anforderungen an die Vorbereitung zur Wiederverwendung

Ab dem 20 Juni 2025 müssen die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten sicherstellen, dass Geräte:

a)

die im internen Speicher des Geräts gespeicherten Nutzerdaten unter Verwendung eines zufälligen Kodierungsschlüssels standardmäßig verschlüsseln,

b)

eine Softwarefunktion umfassen, die das Gerät auf seine Werkseinstellungen zurücksetzt und den Kodierungsschlüssel standardmäßig sicher löscht und einen neuen generiert,

c)

die folgenden Daten aus dem Batteriemanagementsystem in den Systemeinstellungen oder an einem anderen für Endnutzer zugänglichen Ort aufzeichnen:

i)

Herstellungsdatum der Batterie,

ii)

Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,

iii)

Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),

iv)

gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

7)   Austausch serienmäßiger Teile

Ab dem 20 Juni 2025 oder ab einem Monat nach dem Datum des Inverkehrbringens, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte für einen Mindestzeitraum von sieben Jahren nach dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens folgende Bestimmungen einhalten:

a)

Falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe a ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;

b)

falls es sich bei den Teilen, die durch Ersatzteile gemäß Nummer 1 Buchstabe c ersetzt werden sollen, um serienmäßige Teile handelt, fachlich kompetenten Reparateuren und Endnutzern diskriminierungsfreien Zugang zu allen Softwarewerkzeugen, sämtlicher Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewähren, die erforderlich sind, um die volle Funktionsfähigkeit dieser Ersatzteile und des Geräts, in das diese Ersatzteile eingebaut werden, während und nach dem Austausch sicherzustellen;

c)

auf einer frei zugänglichen Website des Herstellers, Importeurs oder Bevollmächtigten eine Beschreibung des Verfahrens für die Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs serienmäßiger Teile durch den Eigentümer des Geräts gemäß Buchstabe d bereitstellen; das Verfahren so konzipieren, dass es die Fernübermittlung der Meldung und Genehmigung ermöglicht.

d)

Bevor der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln gewährt, kann er nur verlangen, dass er eine Meldung und Genehmigung des beabsichtigten Austauschs des Teils durch den Eigentümer des Geräts erhält. Eine solche Meldung und Genehmigung kann auch von einem fachlich kompetenten Reparateur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Eigentümers erteilt werden.

e)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte gewähren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags und gegebenenfalls der unter Buchstabe d genannten Meldung und Genehmigung Zugang zu den unter den Buchstaben a und b genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln.

f)

Der Zugang zu den unter Buchstabe a genannten Softwarewerkzeugen, der Firmware oder ähnlichen Hilfsmitteln kann in Bezug auf fachlich kompetente Reparateure auf solche fachlich kompetenten Reparateure beschränkt werden, die gemäß Nummer 2 Buchstaben a und b registriert sind.

1.2.   Auslegung auf Zuverlässigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Ritzbeständigkeit: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass der Bildschirm des Geräts die Prüfung auf Härtegrad 4 der Mohsschen Härteskala besteht, mit Ausnahme von klappbaren Slate-Tablets, die für die Verwendung mit einer Schutzfolie auf dem klappbaren Display ausgelegt sind.

2)

Schutz vor unbeabsichtigtem Verschütten von Wasser: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Produkte vor unbeabsichtigtem Verschütten von Wasser geschützt sind.

3)

Batterielaufzeit in Zyklen: Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte mindestens 800 Zyklen lang eine Restkapazität von 80 % erreichen, wobei die Prüfung unter Ladebedingungen erfolgt, bei denen die Ladestromstärke durch das Batteriemanagementsystem und nicht durch die Leistungsabgabe der Stromversorgung begrenzt wird.

4)

Batteriemanagement:

i)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine vom Nutzer wählbare optionale Ladefunktion aufweisen, die den Ladevorgang automatisch beendet, wenn die Batterie zu 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen ist. Wenn diese Funktion aktiviert ist, können Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte das Produkt in die Lage versetzen, die Batterie regelmäßig vollständig aufzuladen, um genaue Schätzungen des Ladezustands der Batterie aufrechtzuerhalten. Der Nutzer wird beim erstmaligen Aufladen des Geräts oder während der Installation automatisch darüber informiert, dass die Lebensdauer der Batterie verlängert werden kann, wenn diese Funktion gewählt wird und die Batterie regelmäßig nur auf 80 % ihrer vollen Kapazität aufgeladen wird.

ii)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass die Geräte eine Funktion für das Strommanagement aufweisen, die standardmäßig dafür sorgt, dass die Batterie nach vollständiger Aufladung nicht weiter mit Ladestrom versorgt wird, solange der Ladezustand nicht unter 95 % ihrer maximalen Ladekapazität fällt.

5)

Aktualisierungen des Betriebssystems:

a)

Ab dem Datum der Beendigung des Inverkehrbringens und für einen Mindestzeitraum von fünf Jahren sind von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten zur Verfügung gestellte Sicherheits-, Korrektur- oder Funktionsaktualisierungen für ein Betriebssystem von diesen kostenlos für alle Einheiten eines Produktmodells mit demselben Betriebssystem zugänglich zu machen;

b)

die Anforderung gemäß Buchstabe a gilt sowohl für Aktualisierungen des Betriebssystems, die von Herstellern, Importeuren oder Bevollmächtigten freiwillig angeboten werden, als auch für Aktualisierungen des Betriebssystems, die zur Einhaltung des Unionsrechts bereitgestellt werden.

c)

die unter dem Buchstaben a genannten Sicherheits- oder Korrekturaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens vier Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder – wenn der Quellcode nicht freigegeben wird –, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen;

d)

Die unter Buchstabe a genannten Funktionsaktualisierungen müssen dem Nutzer spätestens sechs Monate nach der Veröffentlichung des Quellcodes einer Aktualisierung des zugrunde liegenden Betriebssystems oder — wenn der Quellcode nicht freigegeben wird —, nachdem eine Aktualisierung desselben Betriebssystems durch den Bereitsteller des Betriebssystems oder auf einem anderen Produkt derselben Marke freigegeben wird, zur Verfügung stehen.

e)

Eine Aktualisierung des Betriebssystems kann Sicherheits-, Korrektur- und Funktionsaktualisierungen kombinieren.

f)

Zeigt eine von einem Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten bereitgestellte Funktionsaktualisierung negative Auswirkungen auf die Leistung des Produkts, so ändern die Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigten das freigegebene Betriebssystem, um mindestens die gleiche Leistung wie vor der Aktualisierung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, kostenlos und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Endnutzer zu gewährleisten, es sei denn, der Endnutzer hat vor der Aktualisierung ausdrücklich seine Zustimmung zu den negativen Auswirkungen gegeben.

1.3.   Kennzeichnung von Kunststoffkomponenten

Ab dem 20 Juni 2025 werden Kunststoffkomponenten mit einer Masse von mehr als 50 g mit folgenden Angaben gekennzeichnet: Art des Polymers, unter Verwendung der geeigneten Standardsymbole oder Abkürzungen (eingeschlossen von den Zeichen „>“ und „<“), entsprechend den verfügbaren Normen. Die Kennzeichnung muss lesbar sein.

Kunststoffkomponenten sind unter den folgenden Umständen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen:

i)

eine Kennzeichnung ist wegen der Form oder Größe des Teils nicht möglich,

ii)

die Kennzeichnung würde sich nachteilig auf die Leistung oder die Funktion der Kunststoffkomponente auswirken,

iii)

eine Kennzeichnung ist aufgrund des Formverfahrens technisch nicht möglich.

Bei folgenden Kunststoffkomponenten ist keine Kennzeichnung nötig:

i)

Verpackung, Klebeband, Etiketten, Dehnfolie,

ii)

Drähte, Kabel und Stecker, Gummiteile und sonstige Teile, wenn auf der Oberfläche für die Kennzeichnung in lesbarer Größe nicht genügend Platz ist,

iii)

PCB-Baugruppen, PMMA-Platten, optische Bauteile, ESD-Schutzkomponenten, EMV-Komponenten, Lautsprecher,

iv)

durchsichtige Teile, wenn die Kennzeichnung die Funktion des Teils behindern würde.

1.4.   Anforderungen an die Recyclingfähigkeit

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU stellen Hersteller, Importeure oder deren Bevollmächtigte auf einer Website mit freiem Zugang die Demontage-Informationen bereit, die für den Zugang zu den in Anhang VII Nummer 1 der Richtlinie 2012/19/EU genannten Produktbestandteilen benötigt werden.

2)

Zu den unter Nummer 1 genannten Informationen gehören die Abfolge der Demontageschritte sowie die Werkzeuge und Techniken, die für den Zugang zu den betreffenden Komponenten erforderlich sind.

3)

Die unter Nummer 1 genannten Informationen müssen nach dem Inverkehrbringen der letzten Einheit eines Produktmodells noch mindestens 15 Jahre lang verfügbar sein.

2.   INFORMATIONSANFORDERUNGEN

Ab dem 20 Juni 2025 gilt:

1)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen in den technischen Unterlagen folgende Informationen bereit und machen sie auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang öffentlich zugänglich:

a)

Kompatibilität mit auswechselbaren Speicherkarten, falls vorhanden,

b)

ungefährer Massebereich der folgenden kritischen Rohstoffe und umweltrelevanten Materialien:

i)

Kobalt in der Batterie (Massebereich: weniger als 10 g, zwischen 10 g und 20 g, mehr als 20 g),

ii)

Tantal in Kondensatoren (Massebereich: weniger als 0,01 g, zwischen 0,01 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

iii)

Neodym in Lautsprechern, Vibrationsmotoren und anderen Magneten (Massebereich: weniger als 0,2 g, zwischen 0,2 g und 1 g, mehr als 1 g),

iv)

Gold in allen Komponenten (Massebereich: weniger als 0,02 g, zwischen 0,02 g und 0,1 g, mehr als 0,1 g),

c)

Richtwert der Recyclingquote Rcyc,

d)

Richtwert des prozentualen Anteils an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil, sofern bekannt, falls nicht verfügbar, sollte der Anteil an recyceltem Material als „nicht bekannt“ oder „nicht verfügbar“ angegeben werden;

e)

Eindringschutzgrad,

f)

Mindestbatterielaufzeit in Zyklen,

g)

bei klappbaren Geräten der Hinweis: „Dieses Gerät wurde keiner Ritzbeständigkeitsprüfung unterzogen“.

2)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen auf einer von ihnen betriebenen Website mit freiem Zugang Anleitungen für Nutzer in Form eines Nutzerhandbuchs bereit, die Folgendes umfassen:

a)

eine Anleitung für den Zugang zu den folgenden Geräteinformationen aus dem Batteriemanagementsystem:

i)

Herstellungsdatum der Batterie,

ii)

Datum der ersten Verwendung der Batterie nach der Einrichtung des Produkts durch den ersten Nutzer,

iii)

Anzahl der vollständigen Ladungs-/Entladungszyklen (Bezugswert: Nennkapazität),

iv)

gemessener Alterungszustand (verbleibende volle Ladekapazität im Verhältnis zur Nennkapazität in %),

b)

eine Anleitung zur Batteriewartung, einschließlich Angaben zu Folgendem:

i)

Auswirkungen auf die Lebensdauer der Batterie im Zusammenhang mit der Exposition des Geräts gegenüber erhöhten Temperaturen, suboptimalen Lademustern, Schnellladung und anderen nachteiligen Faktoren,

ii)

Auswirkungen des Ausschaltens von Funkverbindungen wie WLAN oder Bluetooth auf den Stromverbrauch,

iii)

Informationen darüber, ob das Gerät andere Funktionen unterstützt, die die Lebensdauer der Batterie verlängern, wie intelligentes Laden, und wie diese Funktionen aktiviert werden oder unter welchen Bedingungen sie am besten funktionieren,

3)

Hersteller, Importeure oder Bevollmächtigte stellen sicher, dass

a)

dem Nutzer bei der Konfiguration eines neuen Geräts eine Mitteilung angezeigt wird, dass die Datenverschlüsselung standardmäßig aktiviert ist und dass dies die Löschung von Daten durch Zurücksetzen auf die Werkseinstellungen erleichtert,

b)

dem Nutzer bei Auswahl der Funktion zum drahtlosen Laden eine Mitteilung angezeigt wird, dass das kabellose Aufladen der Batterie den Energieverbrauch beim Laden wahrscheinlich erhöhen wird.

4)

Ist der Verpackung kein Ladegerät beigefügt, so müssen die unter Nummer 2 genannten Anleitungen für Nutzer den folgenden Hinweis enthalten: „Aus Umweltschutzgründen liegt dieser Verpackung kein Ladegerät bei. Dieses Gerät kann mit den meisten USB-Netzteilen und einem Kabel mit USB-Stecker Typ C geladen werden.“


(1)  Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

(2)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)


ANHANG III

Messungen und Berechnungen

1.

Für die Feststellung und Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die den nach dem Stand der Technik allgemein anerkannten Verfahren Rechnung tragen und mit den nachfolgenden Bestimmungen im Einklang stehen. Die Nummern dieser harmonisierten Normen wurden zu diesem Zweck im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

2.

Solange es keine einschlägigen Normen gibt und keine Verweise auf einschlägige harmonisierte Normen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, sind die in Anhang IIIa beschriebenen übergangsweise geltenden Verfahren oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Verfahren, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen, anzuwenden.

3.

Bei mit einer Basisstation in Verkehr gebrachten schnurlosen Telefonen ist die Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb mit folgenden Prüfeinstellungen zu prüfen:

a)

Die Prüfungen werden an der Basisstation sowohl ohne Handapparat auf der Basisstation als auch mit dem aufgeladenen Handapparat auf der Basisstation durchgeführt.

b)

Die Geräte werden in dem Zustand gemessen, in dem sie an den Endnutzer ausgeliefert werden (Werkseinstellung).

c)

Die Leistungsaufnahme wird als durchschnittliche Leistungsaufnahme über einen Zeitraum von 10 Minuten gemessen.

d)

Die Messungen werden mit einer Netzspannung von 230 V ± 1 % durchgeführt.

4.

Bei mit einem Ladesockel in Verkehr gebrachten schnurlosen Telefonen ist die Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb mit folgenden Prüfeinstellungen zu prüfen:

a)

Die Prüfungen werden durchgeführt, während sich der aufgeladene Handapparat auf dem Ladesockel befindet.

b)

Die Geräte werden in dem Zustand gemessen, in dem sie an den Endnutzer ausgeliefert werden (Werkseinstellung).

c)

Die Leistungsaufnahme wird als durchschnittliche Leistungsaufnahme über einen Zeitraum von 10 Minuten gemessen.

d)

Die Messungen werden mit einer Netzspannung von 230 V ± 1 % durchgeführt.

5.

Die Batterien von Mobiltelefonen und Slate-Tablets sind nach den vom Hersteller implementierten Standard-Ladealgorithmen zu prüfen. Die so ermittelte Anzahl von Zyklen wird auf volle Hunderter abgerundet und mit „≥ x00“ angegeben.

6.

Der Schutz gegen Eindringen von Fremdkörpern und Feuchtigkeit wird als IP-Code mit den in Tabelle 1 aufgeführten Kennziffern angegeben. Die Prüfungen werden ohne Schutzabdeckung durchgeführt.

Tabelle 1

Kennziffern der Eindringschutzgrade

Kennziffer

Eindringen von festen Fremdkörpern

Eindringen von Wasser mit schädlichen Auswirkungen

 

Objektgröße

Schutz vor

2

Vor Berührung durch Finger geschützt und ≥ 12 mm

Sprühwasser weniger als 15 Grad gegenüber der Senkrechten

3

≥ 2,5 mm

Sprühwasser weniger als 60 Grad gegenüber der Senkrechten

4

≥ 1 mm

Spritzwasser

5

staubgeschützt

Strahlwasser

6

staubdicht

starkem Strahlwasser

7

n.z.

zeitweiligem Untertauchen (1 m Tiefe)

8

n.z.

dauerndem Untertauchen (1 m Tiefe oder mehr)

7.

Die Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen und die Zuverlässigkeit bei wiederholtem freiem Fall sind anhand der Anzahl der Stürze ohne Defekt bei der Prüfung des wiederholten freien Falls zu messen. Die Prüfungen des wiederholten freien Falls sind an fünf Einheiten jedes Modells für jeden der zutreffenden Prüffälle durchzuführen. Die Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen entspricht der Anzahl der Stürze, die von mindestens vier der fünf zu prüfenden Einheiten bestanden wurden. Die Anzahl der Stürze pro Einheit ist unter folgenden Prüfbedingungen zu bestimmen:

a)

ohne gegebenenfalls vorhandene Schutzfolien und gesonderte Schutzabdeckungen für nicht klappbare Geräte;

b)

mit einer Schutzfolie auf dem Display für klappbare Geräte, zunächst im nicht erweiterten und dann im vollständig erweiterten Zustand an derselben zu prüfenden Einheit gemäß Tabelle 2;

c)

Fallhöhe 1 m;

d)

nach einer festgelegten Anzahl von Stürzen entsprechend den in Tabelle 2 angegebenen Intervallen muss die zu prüfende Einheit fehlerfrei funktionieren, wobei gegebenenfalls insbesondere folgende Funktionen zu berücksichtigen sind:

i)

Unversehrtheit des Bildschirms,

ii)

Display mit weniger als zehn Pixelfehlern oder ähnlichen Fehlfunktionen,

iii)

alle Kameras, geprüft auf Standbilder und Videos,

iv)

Mobilfunk,

v)

Bluetooth-Anbindung,

vi)

WLAN-Anbindung,

vii)

Batterieaufladung: kabelgebunden und drahtlos,

viii)

Display-Berührungsempfindlichkeit,

ix)

Reaktionsfähigkeit von Tasten und Schaltern,

x)

Vibrationsalarm,

xi)

Hauptmikrofone,

xii)

Lautsprecher,

xiii)

Kopfhörer-Audio.

e)

Risse am Rahmen oder auf der Rückseite gelten nicht als Defekt, solange die zu prüfende Einheit voll funktionsfähig und sicher benutzbar ist.

f)

Risse im Touchscreen und in jeder anderen Deckschicht eines Displays gelten nicht als Defekt, solange die zu prüfende Einheit voll funktionsfähig und sicher benutzbar ist.

g)

Wird kein Defekt festgestellt, muss die Prüfung (Tumble Test) fortgesetzt werden, wobei die zu prüfende Einheit mit derselben Ausrichtung in der rotierenden Trommel platziert wird, die sie zum Zeitpunkt der Prüfunterbrechung hatte.

h)

Bei nicht klappbaren Geräten wird die Prüfung der Einheit bei Feststellung eines Defekts, spätestens jedoch nach 157 Stürzen beendet.

i)

Bei klappbaren Geräten wird die Prüfung der Einheit bei Feststellung eines Defekts, spätestens jedoch nach 175 Stürzen beendet.

Tabelle 2

Prüfintervalle für die Feststellung eines Defekts der Einheit (Smartphones)

Nicht klappbares Gerät

Klappbares Gerät

45

35 Stürze im nicht erweiterten Zustand + 15 zusätzliche Stürze im vollständig erweiterten Zustand


ANHANG IIIa

Übergangsweise geltende Methoden

Tabelle 3

Verweise und Hinweise für Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets

Parameter

Quelle

Bezugsprüfverfahren/Titel

Erläuterungen

Anforderungen an die Zerlegung

CEN

EN 45554:2020

Befestigungselemente: Siehe Tabelle A.1 der Norm.

Werkzeuge: Siehe Tabelle A.2 der Norm, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Arbeitsumgebung: Siehe Tabelle A.4 der Norm.

Qualifikationsniveau: Siehe Tabelle A.5 der Norm.

Schutz gegen Eindringen von Fremdkörpern und Wasser

IEC

IEC 60529:1989/AMD2:2013/COR1:2019

staubdicht und geschützt vor Eindringen von Wasser bei zeitweiligem Untertauchen bis 1 Meter Wassertiefe: IP67

geschützt gegen das Eindringen fester Fremdkörper mit einer Größe von mehr als 1 Millimeter und gegen das Eindringen von Spritzwasser: IP44

Schutz vor unbeabsichtigtem Verschütten von Wasser

Europäische Kommission

 

Es ist eine Verschüttprüfung durchzuführen, bei der 220 ml entionisiertes Wasser ohne zusätzlichen Druck aus einem Abstand von 5 cm von einer Kante des Slate-Tablets (Entfernung zwischen der Kante einer Tasse in geneigter Position und der zu prüfenden Einheit) vergossen und anschließend mit einem Papiertuch überschüssige Flüssigkeit vorsichtig vom Slate-Tablet abgetupft wird. Das Slate-Tablet ist dann vor der Funktionsüberprüfung (siehe unten) einer Verweilzeit von 24 Stunden zu unterziehen. Das Verfahren ist für jede Kante des Slate-Tablets mit nach oben gerichtetem Display durchzuführen. Nach jeder Durchführung des oben genannten Prüfverfahrens muss die geprüfte Einheit fehlerfrei funktionieren, wobei gegebenenfalls insbesondere folgende Funktionen zu berücksichtigen sind:

i)

alle Kameras, geprüft auf Standbilder und Videos,

ii)

Mobilfunk,

iii)

Bluetooth-Anbindung,

iv)

WLAN-Anbindung,

v)

Batterieaufladung: kabelgestützt und drahtlos,

vi)

Display-Berührungsempfindlichkeit,

vii)

Reaktionsfähigkeit von Tasten und Schaltern,

viii)

Vibrationsalarm,

ix)

Hauptmikrofone,

x)

Lautsprecher,

xi)

Kopfhörer-Audio.

Nennkapazität und Batterielaufzeit in Zyklen

CENELEC

IEC EN 61960-3:2017

Die Batterielaufzeit in Zyklen ist mit folgender Prüffolge zu messen:

1)

ein Zyklus bei einer Entladerate von 0,2 C und anschließende Messung der Kapazität,

2)

Zyklen 2 bis 499 bei einer Entladerate von 0,5 C,

3)

Wiederholung von Schritt 1.

Um die Anzahl der Zyklen über 500 Zyklen hinaus zu bestimmen, ist die Prüfung fortzusetzen:

4)

99 Zyklen bei einer Entladerate von 0,5 C,

5)

Wiederholung von Schritt 1,

6)

Wiederholung der Schritte 4 und 5, bis die gemessene Kapazität unter 80 % der Nennkapazität liegt.

Die Prüfungen sind mit einer externen Stromquelle durchzuführen, die die Leistungsaufnahme der Batterie nicht einschränkt und den spezifizierten Standard-Ladealgorithmus zur Regulierung der Laderate nicht behindert.

Ritzhärte

CEN

EN 15771:2010

Die Ritzhärte ist auf der sichtbaren Fläche des Displays ohne Schutzabdeckung zu prüfen.

Anteil an recyceltem Material im Produkt oder in einem Produktteil

CEN

EN 45557:2020

 

Standardisierte physische Abmessungen wiederaufladbarer Batterien

IEC

IEC 60086-2:2015

 

Basisstation-Simulator für die Dauerprüfung der Batterie

ETSI

ETSI TR 125 914 – V16.0.0, Kapitel 9

 

Umgebungsbedingungen für die Dauerprüfung der Batterie

ECMA

ECMA 383

Umgebungstemperatur (23 ± 5) °C, relative Luftfeuchte zwischen 10 % und 80 %, Umgebungslicht (250 ± 50) Lux

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen

IEC

IEC 60068-2-31, Wiederholter freier Fall – Verfahren 2

Mobiltelefone sind auf Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen mit einer Fallhöhe von 1 Meter zu prüfen. Die Prüfung muss an fünf Einheiten nacheinander durchgeführt werden und gilt als bestanden, wenn mindestens vier Einheiten die Prüfung bestehen.

Beständigkeit des Kontaktschlusszyklus

ASTM

ASTM-F1578-07

Die Tasten sind im eingebauten Zustand zu prüfen. Das Gerät selbst dient der Kontaktschlussüberwachung, indem es wie vorgesehen auf einen Tastendruck reagiert. Die Ausrichtung der Prüfsonde in Bezug auf das Prüfteil muss 90 Grad betragen. Bei Lautstärketasten gilt das Kriterium einzeln sowohl für die Lautstärkeregelung nach oben als auch nach unten einer kombinierten Taste. Kriterium „nicht bestanden“: Das Gerät reagiert nicht wie vorgesehen auf Tastendruck. Prüfbericht gemäß ASTM-F1578-07, ausgenommen Änderungen der elektrischen Eigenschaften

Die Prüfung ist mit einer Einheit durchzuführen, die für alle Tasten gleich sein kann, oder mit einer Einheit pro Taste.

Beständigkeit des Einsteck-/Aussteckzyklus

IEC, EIA

EN ISO 62680-1-3

EIA-364-09D

Die Prüfung muss mit einer Geschwindigkeit von 500 ± 50 Zyklen pro Stunde durchgeführt werden, und an keinem Teil des Ladeanschlusses dürfen physische Schäden auftreten. Wird das Gerät mit einem Ladekabel verkauft, so ist dieses zu verwenden. Wird das Gerät ohne Ladekabel verkauft, so ist der Kabeltyp vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten anzugeben.

Die Prüfung ist mit einer Einheit durchzuführen.

Rcyc

 

EN 45555:2019

Zu berechnen als massenbezogene Recyclingquote mit dem folgenden Referenzszenario am Ende der Lebensdauer:

Batterie: Massen von Co, Li (Rcyc,Li 90 %) werden auf die Recyclingquote angerechnet.

Beim Batteriewechsel entfernte Teile aus Monomaterial: Massen von Stahl, Al, Mg, Kunststoff oder Kupfer werden auf die Recyclingquote angerechnet.

Alle anderen Teile: Massen von Cu, Co, Sn (Rcyc,Sn 50 %), Ni (Rcyc,Ni 85 %), In (Rcyc,In 50 %), Au, Ag, Platingruppenmetalle (Rcyc,PGM 95 %) werden auf die Recyclingquote angerechnet.

Gehalt an kritischen Rohstoffen

 

EN 45558:2019

Auf Gold nach demselben Ansatz anzuwenden wie bei kritischen Rohstoffen

Sichere Löschung

NIST

Guidelines for Media Sanitization, NIST Special Publication 800-88 – Revision 1 (Leitlinien für die Medienbereinigung, Sonderpublikation des amerikanischen Normungsinstituts NIST)

 


ANHANG IV

Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht

Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in den technischen Unterlagen, die Interpretation dieser Werte zur Erreichung der Konformität oder zur Angabe besserer Leistungskennwerte verwendet werden.

Entspricht ein Modell nicht den Anforderungen von Artikel 6 dieser Verordnung, so gelten das Modell und alle gleichwertigen Modelle als nicht konform.

Im Rahmen der Prüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung durch das Modell eines Produkts wenden sie in Bezug auf die Bestimmungen des Anhangs II folgendes Verfahren an:

1.

Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit des Modells gemäß Nummer 2 Buchstaben a, b, c und d, mit Ausnahme der Anforderung in Anhang II Nummer 1.2.1 der Teile A und B (Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen), bei der die Prüfung an fünf Einheiten des Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe e durchzuführen ist, und mit Ausnahme der Anforderung in Anhang II Nummer 1.2.4 der Teile A und B und Nummer 1.2.3 des Teils D (Batterielaufzeit in Zyklen), bei der die Prüfung an fünf Einheiten des Modells gemäß Nummer 2 Buchstabe f durchzuführen ist.

2.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Werte in den technischen Unterlagen gemäß Anhang IV Nummer 2 der Richtlinie 2009/125/EG (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte sind für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten nicht günstiger als die Ergebnisse der entsprechenden Messungen gemäß Buchstabe g unter der genannten Nummer.

b)

Die angegebenen Werte erfüllen alle in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen, und die erforderlichen vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten veröffentlichten Produktinformationen enthalten keine Werte, die für den Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten günstiger sind als die angegebenen Werte.

c)

Bei der Prüfung der Einheit des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten erfüllt es die Anforderungen, mit Ausnahme der Anforderungen, für die die Buchstaben d, e und f gelten.

d)

Bei der Prüfung der Einheit des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 4 festgelegten Prüftoleranzen.

e)

Bei der Prüfung von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entsprechen die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 5 angegebenen Sollwerten für das Bestehen der Prüfung.

f)

Bei der Prüfung von fünf Einheiten des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten entspricht das arithmetische Mittel der ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 4 angegebenen Prüftoleranzen.

3.

Werden die unter Nummer 2 Buchstaben a, b, c oder f genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

4.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe d genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Einheiten des gleichen Modells für die Prüfung aus.

5.

Wird das unter Nummer 2 Buchstabe e genannte Ergebnis nicht erreicht, wählen die Behörden der Mitgliedstaaten fünf weitere Einheiten des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ kann es sich bei den zusätzlich ausgewählten Einheiten um Einheiten eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle handeln.

6.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn bei den gegebenenfalls nach Nummer 4 geprüften Einheiten das arithmetische Mittel der ermittelten Werte den in Tabelle 4 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.

7.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn bei den fünf gegebenenfalls nach Nummer 5 geprüften Einheiten die Bestehensquote den in Tabelle 5 angegebenen Werten entspricht.

8.

Werden die unter Nummer 6 oder 7 genannten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht.

9.

Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen gemäß der Nummer 3 oder 8 oder gemäß Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang III beschriebenen Mess- und Berechnungsverfahren an.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 4 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in Absatz 3 beschriebene Verfahren an. Auf die in Tabelle 4 aufgeführten Parameter werden keine anderen Toleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.

Tabelle 4

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb [W] und Leistungsaufnahme im Bereitschaftsbetrieb [W]

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 0,10 W überschreiten.

Batterielaufzeit in Zyklen – Standardeinstellungen [Zyklen]

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 20 Zyklen unterschreiten.

Nennkapazität der Batterie (Crated [mAh])

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 10 % überschreiten.

Verbleibende Batteriekapazität (%)

Der ermittelte Wert (1) darf den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 %-Punkte unterschreiten.

Eindringschutzgrad (IPxx)

Gemäß der in Anhang IIIa genannten Norm für diesen Parameter zu überprüfen.

Schutz vor unbeabsichtigtem Verschütten von Flüssigkeit

Gemäß der in Anhang IIIa genannten Norm für diesen Parameter zu überprüfen.


Tabelle 5

Quote bestandener Prüfungen der Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen

Parameter

Toleranzen

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen

Der ermittelte Wert muss bei mindestens 80 % der geprüften Einheiten dem angegebenen Wert entsprechen.


(1)  Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Einheiten geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Einheiten ermittelten Werte.


ANLAGE V

Referenzwerte

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wurde die beste auf dem Markt verfügbare Technologie wie folgt ermittelt:

Mobiltelefone:

1)

Widerstandsfähigkeit bei versehentlichem Fallenlassen: > 100 Stürze, >> 100 Stürze bei auf höhere Belastung ausgelegten Geräten,

2)

Ritzbeständigkeit: 6,

3)

Eindringschutzgrad: IP68 (in Verbindung mit einer vom Benutzer austauschbaren Batterie),

4)

Batterielaufzeit in Zyklen: 1 200 Zyklen.

Schnurlose Telefone:

5)

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand bei schnurlosen Telefonen mit Basisstation: 0,4 W,

6)

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand bei schnurlosen Telefonen nur mit Ladesockel: < 0,05 W,

7)

Eindringschutzgrad: IP65,

8)

Kompatibilität mit Standard-Batteriegrößen: ja.

Slate-Tablets:

9)

Ritzbeständigkeit: 6,

10)

Eindringschutzgrad: IP68,

11)

Batterielaufzeit in Zyklen: 1 000 Zyklen.


31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/94


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1671 DER KOMMISSION

vom 24. August 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Ciliegia di Lari“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Ciliegia di Lari“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Ciliegia di Lari“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Ciliegia di Lari“ (g. g. A.) wird in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. August 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 158 vom 4.5.2023, S. 11.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/95


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1672 DER KOMMISSION

vom 30. August 2023

zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2023 bis 29. September 2023 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 77e Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um sicherzustellen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für die Zwecke der Richtlinie 2009/138/EG unter einheitlichen Bedingungen berechnen, sollten für jeden Meldestichtag technische Informationen zu den maßgeblichen risikofreien Zinskurven, den grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung und den Volatilitätsanpassungen festgelegt werden.

(2)

Die von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verwendeten technischen Informationen sollten auf Marktdaten beruhen, die sich auf das Ende des Monats vor dem ersten Meldestichtag beziehen, für den diese Verordnung gilt. Am 6. Juli 2023 hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung der Kommission die technischen Informationen übermittelt, die sich auf die Marktdaten von Ende Juni 2023 stützen. Diese Informationen wurden am 6. Juli 2023 gemäß Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG veröffentlicht.

(3)

Da die technischen Informationen sofort benötigt werden, sollte diese Verordnung schnellstmöglich in Kraft treten.

(4)

Aus aufsichtsrechtlichen Gründen sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel unabhängig vom Zeitpunkt der Datenmeldung bei den für sie zuständigen Behörden anhand derselben technischen Informationen berechnen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab dem ersten Meldestichtag, auf den sie anwendbar ist, gelten.

(5)

Um baldmöglichst Rechtssicherheit zu schaffen, ist es angesichts der Dringlichkeit, mit der die maßgebliche risikofreie Zinskurve benötigt wird, gerechtfertigt, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nach Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmittel für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2023 bis 29. September 2023 anhand der in Absatz 2 aufgeführten technischen Informationen.

(2)   Für jede maßgebliche Währung werden der beste Schätzwert nach Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, die Matching-Anpassung nach Artikel 77c der genannten Richtlinie und die Volatilitätsanpassung nach Artikel 77d der genannten Richtlinie anhand der folgenden technischen Informationen berechnet:

a)

der in Anhang I aufgeführten maßgeblichen risikofreien Zinskurven;

b)

der in Anhang II aufgeführten grundlegenden Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung;

c)

der in Anhang III für jeden maßgeblichen nationalen Versicherungsmarkt aufgeführten Volatilitätsanpassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).


ANHANG I

Maßgebliche risikofreie Zinskurven für die Berechnung des besten Schätzwerts ohne Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung

Laufzeit (in Jahren)

Euro (in %)

Tschechische Krone (in %)

Dänische Krone (in %)

Forint (in %)

Schwedische Krone (in %)

Lew (in %)

1

3,983

6,675

3,973

10,109

4,127

3,933

2

3,772

5,586

3,762

9,347

3,935

3,722

3

3,501

4,936

3,491

8,668

3,656

3,451

4

3,282

4,551

3,272

8,087

3,426

3,232

5

3,132

4,309

3,122

7,626

3,255

3,083

6

3,037

4,162

3,027

7,273

3,131

2,987

7

2,970

4,072

2,960

7,009

3,043

2,920

8

2,926

4,018

2,916

6,821

2,983

2,877

9

2,897

3,988

2,887

6,696

2,947

2,847

10

2,879

3,972

2,870

6,612

2,933

2,830

11

2,869

3,968

2,860

6,564

2,939

2,820

12

2,859

3,970

2,849

6,538

2,957

2,809

13

2,851

3,975

2,841

6,531

2,979

2,801

14

2,839

3,979

2,829

6,539

3,003

2,790

15

2,819

3,982

2,809

6,553

3,026

2,770

16

2,788

3,981

2,778

6,555

3,049

2,739

17

2,752

3,979

2,742

6,545

3,070

2,702

18

2,716

3,974

2,706

6,526

3,090

2,666

19

2,684

3,968

2,674

6,499

3,108

2,635

20

2,660

3,960

2,650

6,467

3,124

2,611

21

2,644

3,952

2,635

6,431

3,139

2,596

22

2,636

3,944

2,627

6,393

3,153

2,589

23

2,634

3,935

2,625

6,353

3,166

2,588

24

2,636

3,926

2,627

6,312

3,177

2,591

25

2,642

3,916

2,633

6,270

3,188

2,597

26

2,650

3,907

2,641

6,228

3,198

2,606

27

2,660

3,898

2,651

6,186

3,208

2,618

28

2,671

3,888

2,663

6,145

3,216

2,630

29

2,684

3,879

2,676

6,105

3,224

2,644

30

2,697

3,870

2,689

6,066

3,232

2,658

31

2,710

3,861

2,703

6,027

3,239

2,673

32

2,724

3,852

2,717

5,990

3,245

2,688

33

2,738

3,844

2,731

5,954

3,252

2,703

34

2,753

3,835

2,746

5,919

3,257

2,718

35

2,767

3,827

2,760

5,885

3,263

2,733

36

2,781

3,819

2,774

5,852

3,268

2,747

37

2,794

3,811

2,788

5,820

3,273

2,762

38

2,808

3,804

2,801

5,789

3,278

2,776

39

2,821

3,797

2,815

5,760

3,282

2,790

40

2,834

3,790

2,828

5,731

3,286

2,804

41

2,846

3,783

2,840

5,704

3,290

2,817

42

2,859

3,776

2,853

5,678

3,294

2,830

43

2,870

3,770

2,865

5,652

3,298

2,842

44

2,882

3,763

2,876

5,628

3,301

2,854

45

2,893

3,757

2,888

5,604

3,304

2,866

46

2,904

3,752

2,899

5,581

3,308

2,878

47

2,915

3,746

2,909

5,559

3,311

2,889

48

2,925

3,740

2,920

5,538

3,314

2,899

49

2,935

3,735

2,930

5,518

3,316

2,910

50

2,944

3,730

2,939

5,498

3,319

2,920

51

2,953

3,725

2,949

5,479

3,322

2,930

52

2,962

3,720

2,958

5,461

3,324

2,939

53

2,971

3,715

2,967

5,443

3,326

2,948

54

2,980

3,711

2,975

5,426

3,329

2,957

55

2,988

3,706

2,983

5,409

3,331

2,966

56

2,996

3,702

2,991

5,393

3,333

2,974

57

3,003

3,698

2,999

5,378

3,335

2,982

58

3,011

3,694

3,007

5,363

3,337

2,990

59

3,018

3,690

3,014

5,349

3,339

2,997

60

3,025

3,686

3,021

5,335

3,341

3,005

61

3,032

3,682

3,028

5,321

3,343

3,012

62

3,038

3,679

3,035

5,308

3,344

3,019

63

3,045

3,675

3,041

5,295

3,346

3,026

64

3,051

3,672

3,047

5,283

3,348

3,032

65

3,057

3,668

3,053

5,271

3,349

3,038

66

3,063

3,665

3,059

5,259

3,351

3,045

67

3,069

3,662

3,065

5,248

3,352

3,050

68

3,074

3,659

3,071

5,237

3,354

3,056

69

3,080

3,656

3,076

5,226

3,355

3,062

70

3,085

3,653

3,081

5,216

3,356

3,067

71

3,090

3,650

3,086

5,206

3,358

3,073

72

3,095

3,648

3,091

5,196

3,359

3,078

73

3,100

3,645

3,096

5,186

3,360

3,083

74

3,104

3,642

3,101

5,177

3,361

3,088

75

3,109

3,640

3,106

5,168

3,363

3,093

76

3,113

3,637

3,110

5,159

3,364

3,097

77

3,118

3,635

3,115

5,151

3,365

3,102

78

3,122

3,633

3,119

5,142

3,366

3,106

79

3,126

3,630

3,123

5,134

3,367

3,111

80

3,130

3,628

3,127

5,126

3,368

3,115

81

3,134

3,626

3,131

5,119

3,369

3,119

82

3,138

3,624

3,135

5,111

3,370

3,123

83

3,142

3,622

3,139

5,104

3,371

3,127

84

3,145

3,620

3,142

5,096

3,372

3,131

85

3,149

3,618

3,146

5,089

3,373

3,135

86

3,152

3,616

3,150

5,083

3,374

3,138

87

3,156

3,614

3,153

5,076

3,375

3,142

88

3,159

3,612

3,156

5,069

3,376

3,145

89

3,162

3,610

3,160

5,063

3,376

3,149

90

3,166

3,608

3,163

5,057

3,377

3,152

91

3,169

3,607

3,166

5,050

3,378

3,155

92

3,172

3,605

3,169

5,044

3,379

3,158

93

3,175

3,603

3,172

5,039

3,380

3,162

94

3,178

3,602

3,175

5,033

3,380

3,165

95

3,181

3,600

3,178

5,027

3,381

3,168

96

3,183

3,599

3,181

5,022

3,382

3,171

97

3,186

3,597

3,184

5,016

3,382

3,173

98

3,189

3,596

3,186

5,011

3,383

3,176

99

3,191

3,594

3,189

5,006

3,384

3,179

100

3,194

3,593

3,192

5,001

3,384

3,182

101

3,196

3,591

3,194

4,996

3,385

3,184

102

3,199

3,590

3,197

4,991

3,386

3,187

103

3,201

3,588

3,199

4,986

3,386

3,190

104

3,204

3,587

3,201

4,981

3,387

3,192

105

3,206

3,586

3,204

4,977

3,388

3,195

106

3,208

3,585

3,206

4,972

3,388

3,197

107

3,211

3,583

3,208

4,968

3,389

3,199

108

3,213

3,582

3,211

4,964

3,389

3,202

109

3,215

3,581

3,213

4,959

3,390

3,204

110

3,217

3,580

3,215

4,955

3,390

3,206

111

3,219

3,578

3,217

4,951

3,391

3,208

112

3,221

3,577

3,219

4,947

3,391

3,210

113

3,223

3,576

3,221

4,943

3,392

3,213

114

3,225

3,575

3,223

4,939

3,393

3,215

115

3,227

3,574

3,225

4,935

3,393

3,217

116

3,229

3,573

3,227

4,932

3,393

3,219

117

3,231

3,572

3,229

4,928

3,394

3,221

118

3,233

3,571

3,231

4,924

3,394

3,223

119

3,235

3,570

3,233

4,921

3,395

3,225

120

3,237

3,569

3,235

4,917

3,395

3,226

121

3,238

3,568

3,236

4,914

3,396

3,228

122

3,240

3,567

3,238

4,910

3,396

3,230

123

3,242

3,566

3,240

4,907

3,397

3,232

124

3,243

3,565

3,241

4,904

3,397

3,234

125

3,245

3,564

3,243

4,900

3,398

3,235

126

3,247

3,563

3,245

4,897

3,398

3,237

127

3,248

3,562

3,246

4,894

3,398

3,239

128

3,250

3,561

3,248

4,891

3,399

3,240

129

3,251

3,561

3,250

4,888

3,399

3,242

130

3,253

3,560

3,251

4,885

3,400

3,244

131

3,254

3,559

3,253

4,882

3,400

3,245

132

3,256

3,558

3,254

4,879

3,400

3,247

133

3,257

3,557

3,256

4,876

3,401

3,248

134

3,259

3,556

3,257

4,874

3,401

3,250

135

3,260

3,556

3,258

4,871

3,401

3,251

136

3,262

3,555

3,260

4,868

3,402

3,253

137

3,263

3,554

3,261

4,865

3,402

3,254

138

3,264

3,553

3,263

4,863

3,403

3,256

139

3,266

3,553

3,264

4,860

3,403

3,257

140

3,267

3,552

3,265

4,857

3,403

3,258

141

3,268

3,551

3,267

4,855

3,404

3,260

142

3,270

3,550

3,268

4,852

3,404

3,261

143

3,271

3,550

3,269

4,850

3,404

3,262

144

3,272

3,549

3,270

4,848

3,404

3,264

145

3,273

3,548

3,272

4,845

3,405

3,265

146

3,275

3,548

3,273

4,843

3,405

3,266

147

3,276

3,547

3,274

4,840

3,405

3,267

148

3,277

3,546

3,275

4,838

3,406

3,269

149

3,278

3,546

3,276

4,836

3,406

3,270

150

3,279

3,545

3,278

4,834

3,406

3,271


Laufzeit (in Jahren)

Pfund Sterling (in %)

Rumänischer Leu (in %)

Zloty (in %)

Isländische Krone (in %)

Norwegische Krone

Schweizer Franken (in %)

1

6,062

6,161

5,941

8,902

4,873

1,991

2

5,960

6,280

5,698

8,245

4,722

1,955

3

5,630

6,408

5,594

7,724

4,492

1,901

4

5,309

6,500

5,529

7,283

4,273

1,852

5

5,028

6,573

5,498

6,919

4,099

1,814

6

4,795

6,632

5,498

6,611

3,975

1,789

7

4,601

6,673

5,516

6,347

3,884

1,774

8

4,454

6,700

5,544

6,120

3,816

1,766

9

4,340

6,720

5,577

5,926

3,762

1,764

10

4,250

6,729

5,606

5,762

3,720

1,767

11

4,185

6,714

5,614

5,623

3,685

1,774

12

4,137

6,679

5,605

5,501

3,657

1,784

13

4,096

6,629

5,582

5,394

3,634

1,796

14

4,061

6,568

5,551

5,298

3,614

1,809

15

4,027

6,501

5,513

5,212

3,597

1,824

16

3,996

6,429

5,471

5,134

3,583

1,838

17

3,965

6,355

5,425

5,062

3,570

1,853

18

3,936

6,279

5,379

4,997

3,559

1,867

19

3,909

6,202

5,331

4,936

3,550

1,882

20

3,884

6,127

5,283

4,880

3,541

1,896

21

3,861

6,052

5,235

4,828

3,534

1,910

22

3,838

5,978

5,187

4,779

3,527

1,924

23

3,816

5,907

5,141

4,733

3,521

1,937

24

3,794

5,837

5,095

4,691

3,516

1,950

25

3,772

5,769

5,051

4,650

3,511

1,963

26

3,749

5,704

5,008

4,612

3,507

1,975

27

3,724

5,641

4,966

4,577

3,503

1,987

28

3,699

5,580

4,926

4,543

3,499

1,998

29

3,671

5,522

4,887

4,511

3,496

2,009

30

3,642

5,466

4,849

4,481

3,493

2,020

31

3,611

5,412

4,813

4,452

3,491

2,030

32

3,579

5,360

4,778

4,424

3,488

2,040

33

3,547

5,310

4,744

4,398

3,486

2,049

34

3,514

5,262

4,712

4,374

3,484

2,058

35

3,483

5,217

4,681

4,350

3,482

2,067

36

3,452

5,173

4,651

4,327

3,480

2,076

37

3,422

5,130

4,623

4,306

3,479

2,084

38

3,394

5,090

4,595

4,285

3,477

2,092

39

3,367

5,051

4,569

4,266

3,476

2,100

40

3,342

5,014

4,543

4,247

3,475

2,107

41

3,319

4,978

4,519

4,229

3,473

2,114

42

3,297

4,944

4,495

4,211

3,472

2,121

43

3,278

4,911

4,472

4,195

3,471

2,128

44

3,259

4,879

4,450

4,179

3,470

2,134

45

3,243

4,849

4,429

4,163

3,469

2,140

46

3,228

4,819

4,409

4,149

3,469

2,146

47

3,215

4,791

4,390

4,135

3,468

2,152

48

3,204

4,764

4,371

4,121

3,467

2,158

49

3,194

4,738

4,353

4,108

3,466

2,163

50

3,186

4,713

4,335

4,095

3,466

2,168

51

3,180

4,689

4,319

4,083

3,465

2,173

52

3,175

4,665

4,302

4,071

3,465

2,178

53

3,171

4,643

4,287

4,060

3,464

2,183

54

3,168

4,621

4,271

4,049

3,464

2,188

55

3,166

4,600

4,257

4,038

3,463

2,192

56

3,165

4,579

4,243

4,028

3,463

2,197

57

3,165

4,560

4,229

4,018

3,462

2,201

58

3,165

4,541

4,216

4,008

3,462

2,205

59

3,165

4,522

4,203

3,999

3,462

2,209

60

3,166

4,505

4,190

3,990

3,461

2,213

61

3,167

4,487

4,178

3,981

3,461

2,216

62

3,169

4,471

4,167

3,973

3,461

2,220

63

3,171

4,455

4,156

3,965

3,460

2,223

64

3,173

4,439

4,145

3,957

3,460

2,227

65

3,175

4,424

4,134

3,949

3,460

2,230

66

3,177

4,409

4,124

3,942

3,459

2,233

67

3,179

4,395

4,114

3,934

3,459

2,237

68

3,182

4,381

4,104

3,927

3,459

2,240

69

3,184

4,367

4,094

3,920

3,459

2,243

70

3,187

4,354

4,085

3,914

3,459

2,246

71

3,190

4,341

4,076

3,907

3,458

2,248

72

3,192

4,329

4,068

3,901

3,458

2,251

73

3,195

4,317

4,059

3,895

3,458

2,254

74

3,198

4,305

4,051

3,889

3,458

2,256

75

3,200

4,294

4,043

3,883

3,458

2,259

76

3,203

4,283

4,035

3,877

3,458

2,261

77

3,206

4,272

4,028

3,872

3,457

2,264

78

3,209

4,261

4,020

3,866

3,457

2,266

79

3,211

4,251

4,013

3,861

3,457

2,268

80

3,214

4,241

4,006

3,856

3,457

2,271

81

3,216

4,231

3,999

3,851

3,457

2,273

82

3,219

4,222

3,992

3,846

3,457

2,275

83

3,221

4,212

3,986

3,841

3,457

2,277

84

3,224

4,203

3,979

3,837

3,457

2,279

85

3,226

4,194

3,973

3,832

3,456

2,281

86

3,229

4,186

3,967

3,828

3,456

2,283

87

3,231

4,177

3,961

3,823

3,456

2,285

88

3,233

4,169

3,955

3,819

3,456

2,287

89

3,236

4,161

3,950

3,815

3,456

2,289

90

3,238

4,153

3,944

3,811

3,456

2,290

91

3,240

4,145

3,939

3,807

3,456

2,292

92

3,242

4,138

3,933

3,803

3,456

2,294

93

3,245

4,130

3,928

3,799

3,456

2,296

94

3,247

4,123

3,923

3,796

3,456

2,297

95

3,249

4,116

3,918

3,792

3,456

2,299

96

3,251

4,109

3,913

3,788

3,455

2,300

97

3,253

4,102

3,908

3,785

3,455

2,302

98

3,255

4,095

3,904

3,781

3,455

2,303

99

3,257

4,089

3,899

3,778

3,455

2,305

100

3,259

4,082

3,895

3,775

3,455

2,306

101

3,260

4,076

3,890

3,772

3,455

2,308

102

3,262

4,070

3,886

3,768

3,455

2,309

103

3,264

4,064

3,882

3,765

3,455

2,310

104

3,266

4,058

3,877

3,762

3,455

2,312

105

3,267

4,052

3,873

3,759

3,455

2,313

106

3,269

4,046

3,869

3,756

3,455

2,314

107

3,271

4,041

3,865

3,754

3,455

2,316

108

3,273

4,035

3,862

3,751

3,455

2,317

109

3,274

4,030

3,858

3,748

3,455

2,318

110

3,276

4,025

3,854

3,745

3,455

2,319

111

3,277

4,020

3,850

3,743

3,455

2,321

112

3,279

4,014

3,847

3,740

3,455

2,322

113

3,280

4,009

3,843

3,737

3,454

2,323

114

3,282

4,005

3,840

3,735

3,454

2,324

115

3,283

4,000

3,836

3,732

3,454

2,325

116

3,285

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3,833

3,730

3,454

2,326

117

3,286

3,990

3,830

3,728

3,454

2,327

118

3,287

3,986

3,827

3,725

3,454

2,328

119

3,289

3,981

3,823

3,723

3,454

2,329

120

3,290

3,977

3,820

3,721

3,454

2,330

121

3,291

3,972

3,817

3,718

3,454

2,331

122

3,293

3,968

3,814

3,716

3,454

2,332

123

3,294

3,964

3,811

3,714

3,454

2,333

124

3,295

3,960

3,808

3,712

3,454

2,334

125

3,297

3,956

3,806

3,710

3,454

2,335

126

3,298

3,952

3,803

3,708

3,454

2,336

127

3,299

3,948

3,800

3,706

3,454

2,337

128

3,300

3,944

3,797

3,704

3,454

2,338

129

3,301

3,940

3,794

3,702

3,454

2,339

130

3,302

3,936

3,792

3,700

3,454

2,339

131

3,304

3,932

3,789

3,698

3,454

2,340

132

3,305

3,929

3,787

3,696

3,454

2,341

133

3,306

3,925

3,784

3,694

3,454

2,342

134

3,307

3,922

3,782

3,692

3,454

2,343

135

3,308

3,918

3,779

3,691

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2,344

136

3,309

3,915

3,777

3,689

3,454

2,344

137

3,310

3,911

3,774

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3,454

2,345

138

3,311

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3,454

2,346

139

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3,454

2,347

140

3,313

3,901

3,767

3,682

3,454

2,347

141

3,314

3,898

3,765

3,680

3,454

2,348

142

3,315

3,895

3,763

3,679

3,453

2,349

143

3,316

3,892

3,761

3,677

3,453

2,349

144

3,317

3,889

3,759

3,675

3,453

2,350

145

3,318

3,886

3,756

3,674

3,453

2,351

146

3,319

3,883

3,754

3,672

3,453

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147

3,319

3,880

3,752

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3,453

2,352

148

3,320

3,877

3,750

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3,453

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149

3,321

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3,748

3,668

3,453

2,354

150

3,322

3,871

3,746

3,666

3,453

2,354


Laufzeit (in Jahren) (in %)

Australischer Dollar (in %)

Baht (in %)

Kanadischer Dollar (in %)

Chilenischer Peso (in %)

Kolumbianischer Peso (in %)

Hongkong-Dollar (in %)

1

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1,957

5,218

7,432

9,838

4,813

2

4,609

2,085

4,917

6,130

9,793

4,522

3

4,418

2,150

4,475

5,600

9,755

4,282

4

4,300

2,193

4,090

5,397

9,764

4,127

5

4,259

2,232

3,830

5,299

9,805

4,009

6

4,265

2,273

3,690

5,248

9,858

3,944

7

4,284

2,322

3,614

5,220

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8

4,312

2,383

3,568

5,203

9,998

3,849

9

4,338

2,450

3,535

5,191

10,067

3,806

10

4,358

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5,180

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3,778

11

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12

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3,768

13

4,431

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3,434

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3,775

14

4,442

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3,412

5,124

10,001

3,783

15

4,446

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3,391

5,109

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3,791

16

4,444

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9,794

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17

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18

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3,338

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19

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3,798

20

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21

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22

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23

4,219

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24

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25

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30

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3,270

3,240

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3,747

31

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3,239

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32

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3,238

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3,736

33

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34

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35

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3,308

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36

3,758

3,314

3,240

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3,714

37

3,742

3,319

3,241

4,855

7,490

3,709

38

3,728

3,324

3,243

4,847

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3,704

39

3,715

3,329

3,245

4,840

7,346

3,699

40

3,703

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3,247

4,833

7,278

3,694

41

3,692

3,337

3,249

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7,213

3,690

42

3,682

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3,251

4,819

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43

3,673

3,344

3,254

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3,681

44

3,665

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3,256

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7,034

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45

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3,259

4,800

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46

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3,354

3,261

4,795

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47

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48

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49

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3,269

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50

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3,363

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3,653

51

3,622

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3,274

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52

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3,276

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53

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3,369

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3,643

54

3,609

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3,281

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3,639

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56

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59

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3,293

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3,589

3,380

3,295

4,730

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61

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3,297

4,727

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62

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3,383

3,299

4,723

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3,617

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3,302

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64

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3,308

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3,309

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3,313

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70

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3,598

71

3,565

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3,596

72

3,564

3,393

3,318

4,693

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73

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74

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78

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3,328

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93

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100

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102

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143

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3,422

3,383

4,597

5,273

3,522

145

3,506

3,422

3,384

4,596

5,267

3,522

146

3,505

3,422

3,384

4,595

5,262

3,521

147

3,505

3,423

3,385

4,595

5,257

3,521

148

3,505

3,423

3,385

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5,252

3,520

149

3,504

3,423

3,386

4,594

5,247

3,520

150

3,504

3,423

3,386

4,593

5,242

3,519


Laufzeit (in Jahren) (in %)

Indische Rupie (in %)

Mexikanischer Peso

Neuer Taiwan-Dollar (in %)

Neuseeland-Dollar (in %)

Rand (in %)

Real (in %)

1

6,884

11,422

0,896

5,794

8,805

11,351

2

7,001

9,985

0,930

5,430

8,628

10,235

3

7,072

9,101

0,961

5,025

8,608

10,046

4

7,120

8,635

0,985

4,758

8,720

10,102

5

7,130

8,401

1,005

4,595

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10,229

6

7,146

8,295

1,023

4,512

9,207

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7

7,160

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8

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4,426

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10,593

9

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8,201

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4,406

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10

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11

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1,109

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10,759

12

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10,735

13

7,177

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10,679

14

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15

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10,502

16

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7,705

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17

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18

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19

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23

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31

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32

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6,498

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8,541

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35

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2,287

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8,207

37

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6,250

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4,338

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8,131

38

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6,207

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4,319

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8,059

39

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40

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42

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43

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44

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45

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46

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7,579

47

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48

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50

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51

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53

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57

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58

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67

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71

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72

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3,925

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73

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74

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75

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76

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77

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78

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91

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92

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93

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99

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144

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145

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146

5,741

4,913

3,154

3,684

6,360

5,948

147

5,739

4,910

3,156

3,682

6,354

5,942

148

5,738

4,907

3,158

3,681

6,348

5,937

149

5,736

4,903

3,160

3,679

6,343

5,932

150

5,735

4,900

3,162

3,678

6,337

5,927


Laufzeit (in Jahren)

Renminbi Yuan (in %)

Ringgit (in %)

Russischer Rubel (in %)

Singapur Dollar (in %)

Südkoreanischer Won (in %)

Türkische Lira (in %)

1

1,924

3,235

9,415

3,861

3,787

12,896

2

2,027

3,342

9,679

3,690

3,669

13,780

3

2,161

3,440

9,921

3,564

3,561

14,803

4

2,276

3,518

10,175

3,454

3,495

15,728

5

2,371

3,591

10,424

3,364

3,439

16,477

6

2,448

3,661

10,654

3,298

3,402

17,036

7

2,515

3,726

10,866

3,249

3,380

17,446

8

2,577

3,786

11,069

3,213

3,369

17,737

9

2,637

3,842

11,234

3,186

3,362

17,922

10

2,697

3,892

11,365

3,168

3,355

18,011

11

2,756

3,938

11,465

3,155

3,348

18,022

12

2,815

3,981

11,533

3,147

3,340

17,971

13

2,873

4,019

11,568

3,143

3,332

17,871

14

2,928

4,055

11,566

3,141

3,324

17,729

15

2,982

4,089

11,528

3,141

3,317

17,554

16

3,034

4,124

11,460

3,143

3,311

17,350

17

3,083

4,156

11,369

3,145

3,305

17,124

18

3,130

4,185

11,260

3,149

3,300

16,880

19

3,175

4,209

11,138

3,152

3,296

16,623

20

3,217

4,227

11,006

3,157

3,293

16,355

21

3,258

4,238

10,868

3,161

3,292

16,082

22

3,297

4,244

10,727

3,166

3,290

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23

3,334

4,245

10,583

3,171

3,290

15,527

24

3,369

4,242

10,440

3,176

3,290

15,251

25

3,402

4,236

10,297

3,182

3,291

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26

3,434

4,228

10,157

3,187

3,292

14,710

27

3,465

4,219

10,019

3,192

3,293

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28

3,494

4,208

9,885

3,197

3,294

14,194

29

3,522

4,196

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3,202

3,296

13,948

30

3,548

4,184

9,628

3,207

3,298

13,709

31

3,574

4,170

9,506

3,212

3,300

13,479

32

3,598

4,157

9,388

3,217

3,302

13,258

33

3,621

4,144

9,274

3,221

3,304

13,045

34

3,643

4,130

9,165

3,226

3,306

12,841

35

3,664

4,116

9,060

3,230

3,308

12,645

36

3,685

4,103

8,960

3,235

3,310

12,458

37

3,704

4,090

8,863

3,239

3,313

12,278

38

3,723

4,077

8,770

3,243

3,315

12,106

39

3,741

4,064

8,681

3,247

3,317

11,942

40

3,758

4,051

8,596

3,251

3,319

11,784

41

3,774

4,039

8,514

3,255

3,321

11,633

42

3,790

4,027

8,435

3,258

3,323

11,489

43

3,805

4,016

8,360

3,262

3,325

11,350

44

3,820

4,005

8,288

3,265

3,327

11,218

45

3,834

3,994

8,218

3,269

3,329

11,090

46

3,848

3,983

8,151

3,272

3,331

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47

3,861

3,973

8,087

3,275

3,333

10,851

48

3,873

3,963

8,026

3,278

3,335

10,739

49

3,885

3,953

7,966

3,281

3,337

10,631

50

3,897

3,944

7,909

3,284

3,339

10,527

51

3,908

3,935

7,854

3,287

3,341

10,427

52

3,919

3,926

7,801

3,290

3,342

10,331

53

3,930

3,917

7,750

3,293

3,344

10,239

54

3,940

3,909

7,701

3,295

3,346

10,150

55

3,950

3,901

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3,298

3,347

10,064

56

3,959

3,893

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3,300

3,349

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57

3,969

3,886

7,564

3,303

3,350

9,901

58

3,978

3,879

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3,352

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59

3,986

3,871

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3,307

3,353

9,750

60

3,994

3,865

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3,309

3,355

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61

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3,858

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3,311

3,356

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62

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3,358

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63

4,018

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3,316

3,359

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64

4,025

3,839

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3,318

3,360

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65

4,033

3,833

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3,319

3,361

9,351

66

4,040

3,828

7,226

3,321

3,363

9,292

67

4,046

3,822

7,194

3,323

3,364

9,234

68

4,053

3,817

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3,325

3,365

9,178

69

4,059

3,811

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3,327

3,366

9,124

70

4,066

3,806

7,103

3,328

3,367

9,072

71

4,072

3,801

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3,330

3,368

9,021

72

4,078

3,796

7,047

3,332

3,369

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73

4,083

3,792

7,020

3,333

3,371

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74

4,089

3,787

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75

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76

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3,374

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77

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3,374

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78

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79

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3,376

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80

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3,377

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81

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3,378

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82

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83

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3,751

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3,347

3,380

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84

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3,747

6,767

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3,381

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85

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6,747

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3,381

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86

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3,350

3,382

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87

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88

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89

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90

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3,355

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91

4,165

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3,356

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92

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3,721

6,621

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3,387

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93

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3,358

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94

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3,715

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95

4,179

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96

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3,710

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3,389

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97

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3,390

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98

4,189

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6,527

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3,390

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99

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3,702

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3,363

3,391

8,013

100

4,195

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6,499

3,364

3,392

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101

4,198

3,697

6,485

3,365

3,392

7,963

102

4,201

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3,393

7,938

103

4,204

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104

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3,394

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105

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3,394

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106

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3,395

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3,370

3,395

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108

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109

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3,396

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110

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111

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112

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113

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3,398

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114

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115

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116

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121

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122

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123

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124

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125

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128

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3,404

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131

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132

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133

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134

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135

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136

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137

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138

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139

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141

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3,627

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3,389

3,408

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142

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3,626

6,083

3,390

3,409

7,246

143

4,287

3,624

6,076

3,390

3,409

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144

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3,623

6,069

3,390

3,409

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145

4,290

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3,410

7,210

146

4,291

3,621

6,056

3,391

3,410

7,198

147

4,293

3,620

6,049

3,392

3,410

7,186

148

4,294

3,618

6,043

3,392

3,410

7,175

149

4,295

3,617

6,037

3,392

3,411

7,163

150

4,297

3,616

6,030

3,393

3,411

7,152


Laufzeit (in Jahren)

US-Dollar (in %)

Yen (in %)

1

5,379

-0,007

2

4,788

0,063

3

4,357

0,118

4

4,069

0,165

5

3,882

0,223

6

3,756

0,294

7

3,667

0,369

8

3,602

0,442

9

3,555

0,508

10

3,521

0,568

11

3,498

0,623

12

3,484

0,673

13

3,475

0,721

14

3,467

0,766

15

3,460

0,810

16

3,452

0,851

17

3,441

0,890

18

3,426

0,925

19

3,406

0,957

20

3,379

0,984

21

3,347

1,006

22

3,310

1,023

23

3,272

1,036

24

3,235

1,044

25

3,198

1,047

26

3,164

1,047

27

3,133

1,045

28

3,106

1,046

29

3,083

1,052

30

3,064

1,065

31

3,049

1,085

32

3,039

1,112

33

3,031

1,143

34

3,026

1,177

35

3,023

1,214

36

3,022

1,252

37

3,022

1,291

38

3,024

1,331

39

3,026

1,371

40

3,029

1,410

41

3,033

1,450

42

3,037

1,489

43

3,042

1,527

44

3,047

1,564

45

3,052

1,601

46

3,057

1,637

47

3,063

1,672

48

3,068

1,706

49

3,074

1,739

50

3,079

1,771

51

3,085

1,802

52

3,090

1,832

53

3,096

1,862

54

3,101

1,890

55

3,107

1,918

56

3,112

1,945

57

3,117

1,971

58

3,122

1,996

59

3,127

2,021

60

3,132

2,045

61

3,136

2,068

62

3,141

2,090

63

3,146

2,112

64

3,150

2,133

65

3,154

2,154

66

3,159

2,174

67

3,163

2,193

68

3,167

2,212

69

3,171

2,230

70

3,174

2,248

71

3,178

2,266

72

3,182

2,283

73

3,185

2,299

74

3,189

2,315

75

3,192

2,331

76

3,196

2,346

77

3,199

2,361

78

3,202

2,375

79

3,205

2,389

80

3,208

2,403

81

3,211

2,417

82

3,214

2,430

83

3,217

2,443

84

3,219

2,455

85

3,222

2,467

86

3,225

2,479

87

3,227

2,491

88

3,230

2,502

89

3,232

2,513

90

3,235

2,524

91

3,237

2,535

92

3,239

2,545

93

3,242

2,556

94

3,244

2,566

95

3,246

2,575

96

3,248

2,585

97

3,250

2,594

98

3,252

2,604

99

3,254

2,613

100

3,256

2,621

101

3,258

2,630

102

3,260

2,639

103

3,262

2,647

104

3,264

2,655

105

3,265

2,663

106

3,267

2,671

107

3,269

2,679

108

3,270

2,686

109

3,272

2,694

110

3,274

2,701

111

3,275

2,708

112

3,277

2,715

113

3,278

2,722

114

3,280

2,729

115

3,281

2,736

116

3,283

2,742

117

3,284

2,749

118

3,286

2,755

119

3,287

2,761

120

3,288

2,767

121

3,290

2,773

122

3,291

2,779

123

3,292

2,785

124

3,294

2,791

125

3,295

2,797

126

3,296

2,802

127

3,297

2,808

128

3,298

2,813

129

3,300

2,818

130

3,301

2,823

131

3,302

2,829

132

3,303

2,834

133

3,304

2,839

134

3,305

2,844

135

3,306

2,848

136

3,307

2,853

137

3,308

2,858

138

3,309

2,863

139

3,310

2,867

140

3,311

2,872

141

3,312

2,876

142

3,313

2,880

143

3,314

2,885

144

3,315

2,889

145

3,316

2,893

146

3,317

2,897

147

3,318

2,902

148

3,319

2,906

149

3,320

2,910

150

3,321

2,913


ANHANG II

Grundlegende Spreads für die Berechnung der Matching-Anpassung

Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Spreads sind in Basispunkten ausgedrückt und beinhalten keinerlei Erhöhung nach Artikel 77c Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG.

1.   RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN ODER ZENTRALBANKEN

Die grundlegenden Spreads gelten für auf alle Währungen lautende Risikopositionen.

Die grundlegenden Spreads für Durationen von 11 bis 30 Jahren entsprechen den grundlegenden Spreads für die Duration 10 Jahre.

Duration (in Jahren)

Österreich

Belgien

Bulgarien

Kroatien

Tschechische Republik

Zypern

Dänemark

1

0

0

27

5

0

21

0

2

0

0

35

5

0

35

0

3

0

0

40

5

0

40

0

4

0

1

43

5

2

42

0

5

0

2

47

5

3

45

0

6

0

3

50

5

5

47

0

7

1

4

53

5

8

49

0

8

2

5

54

5

10

49

0

9

2

6

56

5

11

47

0

10

3

7

58

5

12

46

0


Duration (in Jahren)

Estland

Finnland

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Ungarn

Irland

1

0

0

0

0

347

4

13

2

0

0

0

0

217

4

18

3

0

0

0

0

193

4

21

4

1

0

0

0

170

4

22

5

2

0

0

0

156

4

23

6

3

0

0

0

154

4

24

7

4

0

0

0

152

4

25

8

5

0

1

0

156

3

26

9

6

0

2

0

158

1

27

10

7

0

3

0

160

4

27


Duration (in Jahren)

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande

Polen

1

6

3

4

0

13

0

4

2

14

8

10

0

19

0

4

3

18

11

13

0

21

0

4

4

21

13

15

0

22

0

4

5

23

15

17

0

23

0

4

6

25

17

19

0

25

0

4

7

27

18

20

0

25

0

4

8

29

19

22

0

27

0

4

9

30

20

23

1

27

0

4

10

32

21

24

1

27

0

4


Duration (in Jahren)

Portugal

Rumänien

Slowakei

Slowenien

Spanien

Schweden

Vereinigtes Königreich

1

21

8

10

14

4

0

0

2

35

15

13

17

10

0

0

3

40

17

15

22

13

0

0

4

42

18

17

26

15

0

0

5

45

19

18

29

17

0

0

6

47

21

19

33

19

0

0

7

49

22

21

34

20

0

0

8

49

23

22

36

22

0

0

9

47

24

22

36

23

0

0

10

46

22

23

37

24

0

0


Duration (in Jahren)

Island

Liechtenstein

Norwegen

Schweiz

Australien

Brasilien

Kanada

1

5

0

0

0

0

12

0

2

5

0

0

0

0

12

0

3

5

0

0

0

0

12

0

4

5

0

0

0

0

12

0

5

5

0

0

0

0

12

0

6

5

0

0

0

0

12

0

7

5

0

0

0

0

12

0

8

5

0

0

0

0

12

0

9

5

0

0

0

0

12

0

10

5

0

0

0

0

12

0


Duration (in Jahren)

Chile

China

Kolumbien

Hongkong

Indien

Japan

Malaysia

1

16

0

11

0

10

0

0

2

18

1

17

0

10

0

0

3

17

2

27

0

10

0

0

4

16

3

33

0

10

0

0

5

15

3

35

0

10

0

0

6

14

3

38

0

10

0

0

7

13

4

39

0

10

0

0

8

14

7

38

0

10

0

0

9

15

5

35

0

10

0

0

10

13

5

37

0

10

1

0


Duration (in Jahren)

Mexiko

Neuseeland

Russland

Singapur

Südafrika

Südkorea

Thailand

1

8

0

0

0

7

8

1

2

9

0

0

0

10

11

0

3

10

0

0

0

11

11

0

4

10

0

0

0

13

13

0

5

11

0

2

0

13

15

0

6

10

0

5

0

15

15

0

7

10

0

7

0

17

15

0

8

10

0

11

0

19

15

0

9

10

0

16

0

20

15

0

10

10

0

16

0

22

15

0


Duration (in Jahren)

Taiwan

Türkei

Vereinigte Staaten

1

4

0

0

2

4

0

0

3

4

0

0

4

4

0

0

5

4

0

0

6

4

0

0

7

4

0

0

8

4

0

0

9

4

0

0

10

4

0

0

2.   RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER FINANZINSTITUTEN

2.1.   Euro

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

6

19

42

109

224

509

1 252

2

6

19

42

109

224

509

1 007

3

7

21

43

104

221

505

820

4

9

24

46

107

220

504

678

5

10

26

51

110

219

504

569

6

11

28

54

115

219

504

504

7

12

30

56

117

219

504

504

8

12

31

56

116

219

504

504

9

13

32

56

116

219

504

504

10

13

33

57

115

219

504

504

11

14

34

57

116

219

504

504

12

14

35

57

116

219

504

504

13

14

35

57

116

219

504

504

14

15

36

57

116

219

504

504

15

15

36

57

116

219

504

504

16

15

36

57

116

219

504

504

17

15

36

57

116

219

504

504

18

15

36

57

116

219

504

504

19

15

36

57

116

219

504

504

20

16

36

57

116

219

504

504

21

16

36

57

116

219

504

504

22

18

36

57

116

219

504

504

23

18

36

57

116

219

504

504

24

19

36

57

116

219

504

504

25

19

36

57

116

219

504

504

26

20

36

57

116

219

504

504

27

21

36

57

116

219

504

504

28

21

36

57

116

219

504

504

29

22

36

57

116

219

504

504

30

23

36

57

116

219

504

504

2.2.   Tschechische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

18

31

54

122

236

521

1 302

2

20

33

55

123

237

522

1 038

3

21

35

57

118

234

518

841

4

22

37

59

120

232

517

694

5

22

38

63

122

232

516

582

6

23

40

66

126

231

515

515

7

23

41

67

128

230

515

515

8

22

41

66

126

229

514

514

9

22

41

65

125

229

513

513

10

22

42

65

124

228

513

513

11

22

42

65

124

228

512

512

12

22

42

64

123

227

512

512

13

21

42

64

122

226

511

511

14

21

42

63

122

226

510

510

15

21

42

63

122

225

510

510

16

20

41

62

121

225

510

510

17

20

41

62

121

225

510

510

18

20

41

62

121

225

510

510

19

20

41

62

121

225

510

510

20

20

42

63

121

225

510

510

21

21

42

63

122

226

510

510

22

21

42

63

122

226

510

510

23

21

42

63

122

226

511

511

24

21

42

63

122

226

511

511

25

21

42

63

122

226

510

510

26

21

42

63

122

226

510

510

27

21

42

63

122

226

510

510

28

21

42

63

122

226

510

510

29

23

42

63

122

225

510

510

30

24

42

63

121

225

510

510

2.3.   Dänische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

6

19

42

109

224

508

1 251

2

6

19

42

109

224

508

1 007

3

7

21

43

104

220

505

820

4

9

24

46

107

219

504

678

5

10

26

51

110

219

504

569

6

11

28

54

114

219

504

504

7

12

30

56

117

219

504

504

8

12

31

56

116

219

504

504

9

12

32

56

115

219

504

504

10

13

33

56

115

219

504

504

11

14

34

57

115

219

504

504

12

14

35

57

115

219

504

504

13

14

35

57

115

219

504

504

14

14

36

57

115

219

504

504

15

14

36

57

115

219

504

504

16

14

36

57

115

219

504

504

17

14

36

57

115

219

504

504

18

14

36

57

115

219

504

504

19

15

36

57

115

219

504

504

20

16

36

57

115

219

504

504

21

16

36

57

115

219

504

504

22

18

36

57

115

219

504

504

23

18

36

57

115

219

504

504

24

19

36

57

115

219

504

504

25

19

36

57

115

219

504

504

26

20

36

57

115

219

504

504

27

21

36

57

115

219

504

504

28

21

36

57

115

219

504

504

29

22

36

57

115

219

504

504

30

23

36

57

115

219

504

504

2.4.   Forint

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

80

93

115

183

297

582

1 368

2

76

89

112

179

294

579

1 095

3

80

94

115

176

293

577

888

4

79

94

116

177

290

574

732

5

78

94

119

178

288

572

612

6

78

95

121

181

286

571

571

7

77

95

121

182

284

569

569

8

76

95

120

180

283

568

568

9

75

95

119

178

282

567

567

10

73

93

116

175

279

564

564

11

71

91

114

173

277

561

561

12

70

91

113

172

275

560

560

13

70

91

112

171

275

559

559

14

70

91

112

171

274

559

559

15

69

90

112

170

274

559

559

16

69

90

111

170

274

558

558

17

68

90

111

169

273

558

558

18

68

89

110

169

273

558

558

19

67

88

110

168

272

557

557

20

67

88

109

168

272

556

556

21

66

87

108

167

271

556

556

22

65

87

108

166

270

555

555

23

64

86

107

165

269

554

554

24

63

85

106

164

268

553

553

25

62

84

105

163

267

552

552

26

61

83

104

162

266

551

551

27

60

82

103

161

265

550

550

28

59

81

102

160

264

549

549

29

58

79

100

159

263

548

548

30

57

78

99

158

262

547

547

2.5.   Schwedische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

10

23

46

114

228

513

1 254

2

12

25

47

115

230

514

1 009

3

14

28

50

111

227

512

822

4

16

31

53

114

227

511

679

5

17

34

58

117

227

511

570

6

18

36

62

122

227

511

511

7

19

37

63

124

226

511

511

8

19

38

63

123

226

511

511

9

19

38

62

122

226

510

510

10

19

39

62

121

225

510

510

11

19

40

63

121

225

510

510

12

20

41

63

121

225

510

510

13

20

41

63

121

225

510

510

14

20

42

63

121

225

510

510

15

21

42

63

122

225

510

510

16

20

42

63

121

225

510

510

17

21

42

63

122

226

510

510

18

21

42

63

122

226

510

510

19

21

42

63

122

226

511

511

20

22

43

64

123

227

511

511

21

22

43

64

123

227

512

512

22

22

44

65

123

227

512

512

23

23

44

65

124

227

512

512

24

23

44

65

124

227

512

512

25

23

44

65

124

227

512

512

26

23

44

65

124

227

512

512

27

22

44

65

123

227

512

512

28

22

44

65

123

227

512

512

29

22

43

64

123

227

512

512

30

23

43

64

123

227

512

512

2.6.   Lew

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

5

18

41

109

223

508

1 251

2

5

18

41

109

223

508

1 006

3

7

21

42

103

220

504

819

4

8

23

45

106

219

503

677

5

9

25

50

109

219

503

569

6

10

27

54

114

219

503

503

7

12

30

55

116

219

503

503

8

12

30

55

115

219

503

503

9

12

31

55

115

219

503

503

10

12

32

56

115

219

503

503

11

13

33

56

115

219

503

503

12

13

34

56

115

219

503

503

13

14

35

56

115

219

503

503

14

14

35

56

115

219

503

503

15

14

35

56

115

219

503

503

16

14

35

56

115

219

503

503

17

14

35

56

115

219

503

503

18

14

35

56

115

219

503

503

19

15

35

56

115

219

503

503

20

16

35

56

115

219

503

503

21

16

35

56

115

219

503

503

22

18

35

56

115

219

503

503

23

18

35

56

115

219

503

503

24

19

35

56

115

219

503

503

25

19

35

56

115

219

503

503

26

20

35

56

115

219

503

503

27

21

35

56

115

219

503

503

28

21

35

56

115

219

503

503

29

22

35

56

115

219

503

503

30

23

35

56

115

219

503

503

2.7.   Pfund Sterling

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

7

24

52

139

242

527

1 291

2

7

24

52

139

242

527

1 040

3

8

26

52

127

239

523

847

4

10

28

54

119

237

521

699

5

12

30

56

110

236

520

586

6

14

34

59

104

235

519

519

7

16

36

60

98

233

518

518

8

18

38

59

92

232

517

517

9

20

44

62

87

231

516

516

10

20

44

61

85

231

515

515

11

19

43

59

85

230

514

514

12

19

43

60

87

229

514

514

13

19

43

60

87

228

513

513

14

19

43

60

87

228

512

512

15

19

43

60

87

227

512

512

16

19

43

60

87

226

510

510

17

19

44

60

87

225

510

510

18

19

44

60

87

224

509

509

19

19

44

60

87

224

509

509

20

19

44

60

87

225

509

509

21

19

44

60

87

225

509

509

22

19

44

60

87

224

509

509

23

19

44

60

87

224

509

509

24

19

44

60

87

223

508

508

25

20

44

60

87

223

507

507

26

20

44

60

87

222

507

507

27

21

44

60

87

221

506

506

28

21

44

60

87

221

506

506

29

23

44

60

87

220

505

505

30

24

44

60

87

220

505

505

2.8.   Rumänischer Leu

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

84

97

119

187

302

586

1 293

2

83

95

118

186

300

585

1 044

3

83

97

118

180

296

580

854

4

82

97

120

181

293

578

709

5

82

98

123

182

291

576

597

6

81

98

124

185

289

574

574

7

80

98

124

185

287

572

572

8

78

97

122

182

285

570

570

9

76

96

120

179

283

568

568

10

76

96

119

178

282

567

567

11

75

95

118

177

281

565

565

12

74

95

117

175

279

564

564

13

73

94

115

174

278

562

562

14

71

93

114

172

276

561

561

15

70

91

112

171

275

560

560

16

69

90

111

170

274

559

559

17

68

89

110

169

273

558

558

18

67

88

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168

272

557

557

19

66

88

109

167

271

556

556

20

66

87

108

167

270

555

555

21

65

86

107

166

269

554

554

22

64

85

106

165

268

553

553

23

63

84

105

164

267

552

552

24

61

83

104

162

266

551

551

25

60

82

103

161

265

550

550

26

59

80

101

160

264

549

549

27

58

79

100

159

263

548

548

28

57

78

99

158

262

547

547

29

56

77

98

157

261

545

545

30

55

76

97

156

260

544

544

2.9.   Zloty

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

57

70

92

160

275

559

1 288

2

56

69

92

159

274

559

1 037

3

57

71

93

154

270

554

846

4

57

72

95

156

268

553

700

5

57

74

98

157

267

551

589

6

57

74

100

160

265

550

550

7

57

75

101

162

264

549

549

8

56

74

100

159

263

547

547

9

54

74

98

157

261

546

546

10

54

74

97

156

260

545

545

11

54

74

97

156

259

544

544

12

53

74

96

155

259

543

543

13

53

74

95

154

258

543

543

14

53

74

95

153

257

542

542

15

52

73

94

153

257

541

541

16

51

72

93

152

256

541

541

17

51

72

93

152

255

540

540

18

50

71

92

151

255

540

540

19

50

71

92

151

255

539

539

20

50

71

92

151

254

539

539

21

49

70

91

150

254

539

539

22

49

70

91

150

254

538

538

23

48

69

90

149

253

538

538

24

48

69

90

149

252

537

537

25

47

68

89

148

252

536

536

26

46

67

88

147

251

536

536

27

45

67

88

146

250

535

535

28

45

66

87

146

250

534

534

29

44

65

86

145

249

534

534

30

43

64

86

144

248

533

533

2.10.   Isländische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

91

104

126

194

308

593

1 345

2

90

103

126

194

308

593

1 078

3

90

104

126

187

303

588

875

4

90

105

128

188

301

586

722

5

91

107

131

190

300

585

605

6

91

108

134

194

299

584

584

7

92

110

136

197

299

584

584

8

92

111

136

196

299

584

584

9

92

111

136

195

299

584

584

10

93

113

136

195

299

584

584

11

93

113

136

195

299

583

583

12

93

113

135

194

298

583

583

13

92

113

134

193

297

582

582

14

91

112

133

192

296

581

581

15

90

111

132

191

295

580

580

16

89

110

131

190

294

578

578

17

88

109

130

189

293

577

577

18

87

108

129

188

292

576

576

19

86

107

128

187

291

575

575

20

85

106

127

186

290

574

574

21

84

105

126

184

288

573

573

22

82

103

124

183

287

572

572

23

81

102

123

182

286

570

570

24

79

100

121

180

284

569

569

25

78

99

120

179

283

567

567

26

76

97

118

177

281

566

566

27

75

96

117

176

279

564

564

28

73

94

115

174

278

563

563

29

72

93

114

173

276

561

561

30

70

91

112

171

275

560

560

2.11.   Norwegische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

31

44

66

134

249

533

1 268

2

32

44

67

135

249

534

1 021

3

32

46

68

129

245

530

832

4

33

48

70

131

243

528

688

5

33

49

74

133

242

527

577

6

34

51

77

137

242

526

526

7

34

52

78

139

241

526

526

8

33

52

77

137

240

525

525

9

33

52

76

135

239

524

524

10

32

52

76

135

239

523

523

11

32

53

75

134

238

523

523

12

32

53

75

134

237

522

522

13

32

53

74

133

237

521

521

14

31

53

74

132

236

521

521

15

31

52

73

132

236

520

520

16

30

51

72

131

235

520

520

17

30

51

72

131

235

520

520

18

30

51

72

131

235

519

519

19

30

51

72

131

234

519

519

20

30

51

72

131

235

519

519

21

30

51

72

131

235

519

519

22

30

51

72

131

235

519

519

23

30

51

72

131

234

519

519

24

29

51

72

130

234

519

519

25

29

50

71

130

234

519

519

26

29

50

71

130

234

518

518

27

29

50

71

129

233

518

518

28

28

49

70

129

233

518

518

29

28

49

70

129

233

517

517

30

28

49

70

129

232

517

517

2.12.   Schweizer Franken

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

4

23

91

206

490

1 214

2

1

5

24

92

206

491

979

3

2

5

26

87

203

488

799

4

3

6

29

89

202

487

662

5

4

9

34

93

202

487

556

6

5

11

37

97

202

487

487

7

5

13

39

100

202

487

487

8

7

14

39

99

202

487

487

9

7

15

39

98

202

487

487

10

8

16

39

98

202

487

487

11

9

18

40

99

203

488

488

12

9

17

39

98

202

487

487

13

10

19

40

99

203

487

487

14

12

19

40

99

202

487

487

15

12

18

39

97

201

486

486

16

13

17

38

97

201

485

485

17

14

17

38

97

201

485

485

18

14

17

38

97

201

485

485

19

15

18

38

97

201

486

486

20

15

18

39

98

202

486

486

21

16

19

39

98

202

487

487

22

18

19

39

98

202

487

487

23

18

21

39

98

202

486

486

24

19

21

39

98

202

486

486

25

19

22

39

98

201

486

486

26

20

22

39

97

201

486

486

27

20

23

39

97

201

486

486

28

21

24

40

97

201

486

486

29

22

24

41

97

201

486

486

30

22

26

42

97

201

486

486

2.13.   Australischer Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

44

57

80

147

262

546

1 265

2

44

57

80

147

262

546

1 019

3

45

59

81

142

258

543

831

4

46

61

83

144

257

541

688

5

46

62

87

146

256

540

578

6

47

64

90

150

255

540

540

7

47

65

91

152

254

539

539

8

46

65

90

150

253

538

538

9

45

65

89

148

252

537

537

10

45

65

89

148

252

536

536

11

45

66

88

147

251

536

536

12

45

66

88

146

250

535

535

13

45

66

87

146

250

534

534

14

44

65

87

145

249

534

534

15

44

65

86

145

249

533

533

16

43

64

85

144

248

533

533

17

43

64

85

144

247

532

532

18

42

63

84

143

247

532

532

19

42

63

84

143

247

531

531

20

42

63

84

143

246

531

531

21

41

62

83

142

246

531

531

22

41

62

83

142

246

530

530

23

40

61

82

141

245

530

530

24

40

61

82

141

244

529

529

25

39

60

81

140

244

528

528

26

38

59

80

139

243

528

528

27

37

59

80

138

242

527

527

28

37

58

79

138

241

526

526

29

36

57

78

137

241

525

525

30

35

56

77

136

240

525

525

2.14.   Baht

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

16

29

52

120

234

519

1 214

2

20

33

55

123

238

522

980

3

24

38

60

121

237

522

801

4

28

43

65

126

239

523

664

5

30

47

71

130

240

524

559

6

30

47

73

133

238

523

523

7

34

52

78

139

241

526

526

8

33

52

77

137

240

525

525

9

34

54

78

137

241

526

526

10

36

56

80

138

242

527

527

11

38

58

81

140

243

528

528

12

39

60

81

140

244

529

529

13

39

60

82

141

244

529

529

14

40

61

82

141

245

530

530

15

40

61

82

141

245

530

530

16

40

61

82

141

245

529

529

17

40

61

82

141

245

530

530

18

40

61

82

141

244

529

529

19

39

60

82

140

244

529

529

20

39

61

82

140

244

529

529

21

39

61

82

140

244

529

529

22

39

60

81

140

244

529

529

23

39

60

81

140

244

528

528

24

39

60

81

139

243

528

528

25

38

59

80

139

243

528

528

26

38

59

80

139

242

527

527

27

37

58

79

138

242

527

527

28

37

58

79

138

241

526

526

29

36

57

78

137

241

526

526

30

36

57

78

136

240

525

525

2.15.   Kanadischer Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

18

31

54

122

236

521

1 275

2

19

32

55

122

237

522

1 025

3

21

35

57

118

234

519

833

4

23

38

60

121

234

518

687

5

24

40

65

124

233

518

576

6

25

42

68

128

233

518

518

7

26

44

70

131

233

518

518

8

26

45

70

130

233

518

518

9

26

46

70

129

233

518

518

10

27

47

70

129

233

518

518

11

28

48

71

129

233

518

518

12

28

49

71

130

233

518

518

13

28

49

71

130

233

518

518

14

29

50

71

130

233

518

518

15

29

50

71

130

233

518

518

16

28

50

71

129

233

518

518

17

28

50

71

129

233

518

518

18

28

50

71

129

233

518

518

19

28

50

71

129

233

518

518

20

29

50

71

129

233

518

518

21

28

50

71

129

233

518

518

22

28

49

70

129

233

518

518

23

28

49

70

129

233

517

517

24

27

48

70

128

232

517

517

25

27

48

69

128

232

516

516

26

26

48

69

127

231

516

516

27

26

47

68

127

231

515

515

28

25

47

68

126

230

515

515

29

25

46

67

126

230

515

515

30

25

46

67

126

229

514

514

2.16.   Chilenischer Peso

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

53

66

89

156

271

555

1 317

2

55

68

90

158

273

557

1 047

3

58

72

94

155

271

556

850

4

61

76

98

159

271

556

702

5

63

79

103

162

272

557

590

6

64

81

107

168

272

557

557

7

65

83

109

170

272

557

557

8

65

84

109

169

272

557

557

9

65

84

109

168

272

557

557

10

66

86

109

168

272

557

557

11

66

86

109

168

272

556

556

12

66

87

109

167

271

556

556

13

65

86

108

167

270

555

555

14

65

86

107

166

270

554

554

15

64

85

106

165

269

554

554

16

64

85

106

164

268

553

553

17

63

84

105

164

268

552

552

18

62

83

105

163

267

552

552

19

62

83

104

163

267

551

551

20

61

82

103

162

266

551

551

21

60

82

103

161

265

550

550

22

60

81

102

161

264

549

549

23

59

80

101

160

264

548

548

24

58

79

100

159

263

547

547

25

57

78

99

158

262

546

546

26

56

77

98

157

261

546

546

27

55

76

97

156

260

545

545

28

54

75

96

155

259

544

544

29

53

74

95

154

258

543

543

30

52

74

95

153

257

542

542

2.17.   Kolumbianischer Peso

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

84

97

119

187

302

586

1 363

2

89

102

124

192

307

591

1 100

3

91

105

127

188

305

589

898

4

93

108

131

191

304

589

745

5

97

113

137

196

306

591

627

6

99

116

142

202

307

592

592

7

101

119

145

205

308

592

592

8

102

121

146

206

309

594

594

9

103

122

147

206

310

595

595

10

104

124

147

206

310

595

595

11

104

124

147

206

310

594

594

12

104

124

146

205

309

594

594

13

103

124

145

204

308

593

593

14

102

123

144

203

306

591

591

15

100

121

143

201

305

590

590

16

99

120

141

200

304

588

588

17

98

119

140

199

302

587

587

18

96

117

138

197

301

586

586

19

95

116

137

196

300

584

584

20

93

115

136

194

298

583

583

21

92

113

134

193

297

581

581

22

90

112

133

191

295

580

580

23

89

110

131

190

294

578

578

24

87

108

129

188

292

576

576

25

85

106

127

186

290

575

575

26

84

105

126

184

288

573

573

27

82

103

124

183

287

571

571

28

80

101

122

181

285

570

570

29

79

100

121

179

283

568

568

30

77

98

119

178

282

566

566

2.18.   Hongkong-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

12

25

48

115

230

515

1 267

2

15

28

50

118

233

517

1 019

3

18

32

54

115

231

516

830

4

21

36

58

119

232

516

686

5

23

39

64

123

233

517

577

6

25

42

68

128

233

518

518

7

26

44

70

131

233

518

518

8

26

45

70

130

233

518

518

9

26

46

70

129

233

518

518

10

27

47

70

129

233

518

518

11

27

48

70

129

233

518

518

12

27

48

70

129

233

517

517

13

27

48

69

128

232

517

517

14

27

48

69

128

231

516

516

15

26

47

68

127

231

516

516

16

25

47

68

126

230

515

515

17

25

46

67

126

230

515

515

18

25

46

67

126

230

514

514

19

25

46

67

126

230

514

514

20

25

46

67

126

230

515

515

21

25

46

67

126

230

515

515

22

25

46

67

126

230

515

515

23

25

46

67

126

230

515

515

24

25

46

67

126

230

515

515

25

25

46

67

126

230

514

514

26

25

46

67

126

229

514

514

27

24

46

67

125

229

514

514

28

24

45

66

125

229

514

514

29

24

45

66

125

229

513

513

30

24

45

66

125

229

513

513

2.19.   Indische Rupie

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

94

107

130

197

312

596

1 306

2

95

108

131

198

313

598

1 055

3

97

111

133

194

310

595

863

4

99

114

136

197

310

594

716

5

100

116

141

200

310

594

602

6

101

118

144

204

309

594

594

7

102

120

146

207

309

594

594

8

102

120

146

206

309

594

594

9

101

121

145

204

308

593

593

10

100

120

144

203

307

592

592

11

100

120

143

201

305

590

590

12

98

119

141

200

304

588

588

13

97

118

139

198

302

587

587

14

95

117

138

196

300

585

585

15

94

115

136

195

299

583

583

16

92

113

134

193

297

581

581

17

91

112

133

191

295

580

580

18

89

110

131

190

294

579

579

19

88

109

130

189

293

577

577

20

87

108

129

188

292

576

576

21

86

107

128

187

291

575

575

22

85

106

127

186

289

574

574

23

83

105

126

184

288

573

573

24

82

103

124

183

287

572

572

25

81

102

123

182

286

571

571

26

80

101

122

181

285

569

569

27

79

100

121

180

283

568

568

28

77

99

120

178

282

567

567

29

76

98

119

177

281

566

566

30

75

96

117

176

280

565

565

2.20.   Mexikanischer Peso

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

306

319

342

409

524

809

1 394

2

88

101

124

191

306

590

1 108

3

91

105

127

188

304

589

896

4

94

109

132

192

305

590

739

5

96

113

137

196

306

590

619

6

98

115

141

201

306

591

591

7

100

118

144

204

307

591

591

8

100

119

144

204

307

592

592

9

101

120

144

204

308

592

592

10

101

121

144

203

307

592

592

11

102

122

145

203

307

592

592

12

102

123

145

203

307

592

592

13

103

124

145

204

308

592

592

14

103

124

145

204

308

593

593

15

104

125

146

205

309

593

593

16

105

126

147

206

310

594

594

17

106

127

148

207

310

595

595

18

106

128

149

207

311

596

596

19

107

128

149

208

312

597

597

20

108

129

150

208

312

597

597

21

107

129

150

208

312

597

597

22

107

128

149

208

312

597

597

23

106

127

149

207

311

596

596

24

105

126

148

206

310

595

595

25

104

125

146

205

309

594

594

26

103

124

145

204

308

592

592

27

102

123

144

202

306

591

591

28

100

121

142

201

305

590

590

29

99

120

141

200

303

588

588

30

97

118

139

198

302

587

587

2.21.   Neuer Taiwan-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

11

34

102

216

501

1 194

2

1

11

34

101

216

501

963

3

2

13

35

96

212

497

787

4

3

15

37

98

211

495

652

5

4

17

41

100

210

495

549

6

5

18

44

104

209

494

494

7

5

19

45

106

209

493

493

8

7

19

45

104

208

492

492

9

7

19

44

103

207

491

491

10

8

20

43

102

206

491

491

11

9

21

44

102

206

491

491

12

9

22

44

102

206

491

491

13

10

22

44

102

206

491

491

14

12

23

44

103

207

491

491

15

12

23

44

103

207

492

492

16

13

23

45

103

207

492

492

17

14

24

45

104

208

492

492

18

14

25

46

105

208

493

493

19

15

25

46

105

209

494

494

20

15

26

47

106

210

495

495

21

16

27

48

107

211

495

495

22

17

28

49

108

211

496

496

23

18

28

49

108

212

497

497

24

19

29

50

109

212

497

497

25

19

29

50

109

213

498

498

26

20

29

51

109

213

498

498

27

20

30

51

110

213

498

498

28

21

30

51

110

214

498

498

29

21

30

51

110

214

499

499

30

22

30

52

110

214

499

499

2.22.   Neuseeland-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

51

63

86

154

268

553

1 286

2

51

64

87

155

269

554

1 033

3

52

66

88

149

265

550

840

4

53

68

90

151

264

548

694

5

54

70

95

154

263

548

583

6

54

71

97

158

263

547

547

7

54

72

98

159

261

546

546

8

54

73

98

158

261

546

546

9

53

73

97

156

260

545

545

10

53

73

96

155

259

544

544

11

52

72

95

154

258

542

542

12

51

72

94

153

256

541

541

13

50

71

93

151

255

540

540

14

49

70

91

150

254

539

539

15

48

69

90

149

253

537

537

16

47

68

89

148

251

536

536

17

46

67

88

147

251

535

535

18

45

66

87

146

250

534

534

19

44

65

86

145

249

534

534

20

44

65

86

145

249

533

533

21

43

64

85

144

248

533

533

22

43

64

85

144

247

532

532

23

42

63

84

143

247

531

531

24

41

62

84

142

246

531

531

25

41

62

83

142

245

530

530

26

40

61

82

141

245

529

529

27

39

60

81

140

244

529

529

28

39

60

81

140

243

528

528

29

38

59

80

139

243

527

527

30

37

59

80

138

242

527

527

2.23.   Rand

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

113

126

149

217

331

616

1 343

2

115

128

150

218

333

617

1 082

3

118

132

154

215

331

615

884

4

120

135

158

218

331

616

733

5

123

139

164

223

332

617

618

6

124

141

168

228

333

617

617

7

126

144

170

230

333

618

618

8

126

144

170

230

333

618

618

9

126

145

169

229

333

617

617

10

126

146

169

228

332

617

617

11

126

146

169

228

331

616

616

12

125

146

168

226

330

615

615

13

124

145

166

225

329

613

613

14

122

143

165

223

327

612

612

15

121

142

163

222

325

610

610

16

118

140

161

219

323

608

608

17

117

138

159

218

322

606

606

18

115

136

157

216

320

604

604

19

113

134

155

214

318

602

602

20

111

132

154

212

316

601

601

21

110

131

152

211

314

599

599

22

108

129

150

209

313

597

597

23

106

127

148

207

311

595

595

24

104

125

146

205

309

594

594

25

102

123

144

203

307

592

592

26

100

122

143

201

305

590

590

27

99

120

141

200

303

588

588

28

97

118

139

198

302

586

586

29

95

116

137

196

300

585

585

30

93

115

136

194

298

583

583

2.24.   Real

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

167

180

202

270

385

669

1 393

2

175

188

211

279

393

678

1 111

3

181

195

217

278

394

679

905

4

184

199

222

282

395

680

750

5

186

202

227

286

395

680

680

6

186

203

229

290

395

679

679

7

187

205

231

291

394

678

678

8

186

204

229

289

393

677

677

9

185

204

228

288

392

676

676

10

184

204

228

287

391

675

675

11

183

204

226

285

389

674

674

12

181

202

224

283

387

671

671

13

179

200

222

280

384

669

669

14

176

198

219

277

381

666

666

15

174

195

216

275

378

663

663

16

171

192

213

272

376

660

660

17

168

189

210

269

373

657

657

18

165

186

207

266

370

654

654

19

162

183

204

263

367

652

652

20

159

180

201

260

364

649

649

21

156

177

198

257

361

646

646

22

153

174

195

254

358

643

643

23

150

171

192

251

355

640

640

24

147

168

189

248

352

636

636

25

144

165

186

245

349

633

633

26

141

162

183

242

346

630

630

27

138

159

180

239

343

628

628

28

135

156

177

236

340

625

625

29

132

154

175

233

337

622

622

30

130

151

172

231

335

619

619

2.25.   Renminbi Yuan

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

31

44

67

134

249

533

1 213

2

32

45

67

135

250

534

979

3

33

47

69

130

247

531

801

4

35

50

72

133

246

530

665

5

36

52

77

136

245

530

560

6

36

53

79

140

244

529

529

7

37

55

81

141

244

529

529

8

36

54

80

140

243

528

528

9

35

55

79

138

242

527

527

10

35

55

79

137

241

526

526

11

35

56

78

137

241

526

526

12

35

56

78

136

240

525

525

13

35

56

77

136

240

525

525

14

35

56

77

136

239

524

524

15

34

56

77

135

239

524

524

16

34

56

77

135

239

524

524

17

34

56

77

135

239

524

524

18

35

56

77

136

239

524

524

19

35

56

77

136

240

524

524

20

35

56

77

136

240

524

524

21

35

56

77

136

240

524

524

22

35

56

77

136

240

524

524

23

35

56

77

136

239

524

524

24

34

56

77

135

239

524

524

25

34

55

76

135

239

524

524

26

34

55

76

135

239

523

523

27

34

55

76

134

238

523

523

28

33

54

75

134

238

523

523

29

33

54

75

134

238

522

522

30

32

54

75

133

237

522

522

2.26.   Ringgit

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

29

42

65

132

247

531

1 237

2

31

44

66

134

249

533

999

3

34

48

70

131

247

531

817

4

36

51

74

134

247

532

678

5

39

55

79

138

248

533

571

6

40

57

83

143

248

533

533

7

42

60

86

146

249

533

533

8

42

60

86

145

249

533

533

9

42

61

86

145

249

534

534

10

43

63

86

145

249

534

534

11

44

64

87

146

250

534

534

12

45

65

87

146

250

535

535

13

45

66

87

146

250

535

535

14

45

66

87

146

250

535

535

15

45

66

87

146

250

535

535

16

45

66

87

146

250

534

534

17

45

66

87

146

250

535

535

18

45

66

87

146

250

535

535

19

45

66

88

146

250

535

535

20

46

67

88

147

250

535

535

21

46

67

88

147

251

535

535

22

46

67

88

147

250

535

535

23

45

67

88

146

250

535

535

24

45

66

87

146

250

534

534

25

44

66

87

145

249

534

534

26

44

65

86

145

249

533

533

27

43

65

86

144

248

533

533

28

43

64

85

144

248

532

532

29

42

63

84

143

247

532

532

30

42

63

84

143

246

531

531

2.27.   Russischer Rubel

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

127

140

163

230

345

629

1 355

2

125

138

161

229

343

628

1 097

3

126

140

162

223

339

623

899

4

127

142

164

225

337

622

747

5

127

143

168

227

337

621

630

6

127

144

170

231

335

620

620

7

128

146

172

232

335

619

619

8

127

146

171

231

334

619

619

9

126

145

170

229

333

618

618

10

126

146

169

228

332

617

617

11

126

146

169

228

332

616

616

12

125

146

168

227

331

615

615

13

124

145

167

226

329

614

614

14

123

145

166

224

328

613

613

15

122

143

164

222

326

611

611

16

120

141

162

221

324

609

609

17

117

138

159

218

322

607

607

18

115

136

157

216

320

605

605

19

113

134

155

214

318

603

603

20

111

132

153

212

316

601

601

21

109

130

151

210

314

598

598

22

107

128

149

208

311

596

596

23

104

126

147

205

309

594

594

24

102

123

144

203

307

592

592

25

100

121

142

201

305

590

590

26

98

119

140

199

303

587

587

27

96

117

138

197

301

585

585

28

94

115

136

195

299

583

583

29

92

113

134

193

296

581

581

30

90

111

132

191

295

579

579

2.28.   Singapur Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

1

14

37

105

219

504

1 249

2

3

16

39

106

221

505

1 005

3

6

20

41

102

219

503

820

4

8

23

45

106

219

503

679

5

10

26

51

110

219

504

570

6

12

29

55

115

220

504

504

7

13

31

57

118

220

505

505

8

13

32

57

117

220

505

505

9

13

32

57

116

220

505

505

10

13

33

57

116

220

504

504

11

14

34

57

116

219

504

504

12

14

35

57

115

219

504

504

13

14

35

56

115

219

504

504

14

14

35

56

115

219

503

503

15

14

35

56

115

219

503

503

16

13

34

56

114

218

503

503

17

14

35

56

114

218

503

503

18

14

35

56

114

218

503

503

19

15

35

56

115

219

503

503

20

16

35

56

115

219

504

504

21

16

36

57

116

219

504

504

22

18

36

57

116

220

504

504

23

18

36

57

116

220

505

505

24

19

36

57

116

220

505

505

25

20

36

58

116

220

505

505

26

20

37

58

116

220

505

505

27

21

37

58

116

220

505

505

28

21

37

58

116

220

505

505

29

22

37

58

116

220

505

505

30

23

37

58

116

220

505

505

2.29.   Südkoreanischer Won

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

35

48

71

138

253

537

1 248

2

35

48

71

139

253

538

1 005

3

36

50

71

133

249

533

820

4

36

51

73

134

247

531

679

5

36

52

77

136

246

530

571

6

38

55

82

142

247

531

531

7

36

54

80

141

243

528

528

8

39

58

83

143

246

531

531

9

39

58

82

141

245

530

530

10

34

54

77

136

240

525

525

11

30

51

74

132

236

521

521

12

28

49

71

129

233

518

518

13

26

47

68

127

231

516

516

14

24

45

66

125

229

514

514

15

23

44

65

124

228

512

512

16

21

43

64

122

226

511

511

17

21

42

63

122

226

510

510

18

20

41

62

121

225

510

510

19

20

41

62

121

225

509

509

20

20

41

62

121

225

509

509

21

20

41

62

121

225

509

509

22

20

41

62

121

225

509

509

23

20

41

62

121

224

509

509

24

20

41

62

120

224

509

509

25

20

41

62

120

224

509

509

26

20

40

61

120

224

509

509

27

21

40

61

120

224

509

509

28

21

40

61

120

224

508

508

29

22

40

61

120

224

508

508

30

23

40

61

120

223

508

508

2.30.   Türkische Lira

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

210

223

246

314

428

713

1 423

2

207

220

243

310

425

709

1 160

3

204

217

239

300

417

701

959

4

200

215

238

298

411

696

803

5

197

213

238

297

406

691

691

6

193

210

236

296

401

686

686

7

190

208

234

295

397

682

682

8

185

204

229

289

393

677

677

9

182

201

225

284

388

673

673

10

178

198

221

280

384

669

669

11

174

195

217

276

380

665

665

12

171

192

213

272

376

661

661

13

167

188

209

268

372

657

657

14

163

185

206

264

368

653

653

15

160

181

202

261

365

649

649

16

156

177

198

257

361

646

646

17

153

174

195

254

358

642

642

18

150

171

192

251

355

639

639

19

147

168

189

248

352

636

636

20

144

165

186

245

349

633

633

21

141

162

183

242

346

631

631

22

138

159

180

239

343

628

628

23

135

156

177

236

340

625

625

24

132

154

175

233

337

622

622

25

130

151

172

231

334

619

619

26

127

148

169

228

332

616

616

27

124

146

167

225

329

614

614

28

122

143

164

223

327

611

611

29

119

141

162

220

324

609

609

30

117

138

159

218

322

607

607

2.31.   US-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

8

25

47

100

235

519

1 278

2

8

25

47

100

235

519

1 024

3

10

28

50

96

233

517

832

4

12

33

54

95

233

517

687

5

16

38

59

97

233

518

577

6

18

42

63

95

234

519

519

7

19

44

63

90

234

519

519

8

18

43

62

89

234

519

519

9

19

45

65

92

234

519

519

10

21

48

67

96

234

519

519

11

23

50

68

99

234

519

519

12

24

52

70

99

234

519

519

13

26

54

70

100

234

519

519

14

26

55

71

100

234

519

519

15

26

55

71

100

234

519

519

16

26

55

71

100

234

519

519

17

26

55

71

100

234

519

519

18

26

55

71

100

234

519

519

19

26

55

71

100

234

519

519

20

26

55

71

100

234

519

519

21

26

55

71

100

235

519

519

22

26

55

71

100

235

519

519

23

26

55

71

100

234

519

519

24

26

55

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100

234

519

519

25

26

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71

100

234

519

519

26

26

55

71

100

234

518

518

27

26

55

71

100

233

518

518

28

26

55

71

100

233

518

518

29

26

55

71

100

233

517

517

30

26

55

71

100

232

517

517

2.32.   Yen

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

4

14

82

196

481

1 177

2

1

5

13

80

195

479

950

3

2

5

13

74

190

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4

2

6

15

75

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5

4

6

19

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542

6

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7

22

82

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472

7

5

9

23

84

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471

8

7

9

23

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471

9

7

10

23

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10

8

10

24

83

187

471

471

11

9

11

24

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187

471

471

12

9

11

24

83

187

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471

13

10

13

24

83

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472

472

14

11

14

25

83

187

472

472

15

12

14

25

84

188

472

472

16

13

15

26

84

188

472

472

17

13

15

27

84

188

473

473

18

14

17

28

85

189

473

473

19

15

17

29

85

189

474

474

20

15

18

30

86

190

474

474

21

16

18

32

86

190

475

475

22

16

19

33

87

191

475

475

23

18

20

34

87

191

475

475

24

19

21

35

87

191

476

476

25

19

22

36

87

191

476

476

26

20

22

37

87

191

476

476

27

20

23

38

87

191

475

475

28

21

23

40

87

191

475

475

29

21

24

41

87

191

475

475

30

22

24

42

87

191

475

475

3.   SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN

3.1.   Euro

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

2

14

20

41

158

306

3 148

2

2

14

20

41

158

347

2 358

3

1

14

22

46

153

361

1 785

4

1

15

25

50

150

361

1 382

5

2

17

29

52

150

352

1 096

6

4

20

31

55

150

338

889

7

5

22

33

57

150

322

735

8

6

23

34

59

150

305

618

9

6

24

35

62

150

288

526

10

6

25

37

64

150

271

453

11

7

25

38

65

150

254

393

12

7

25

38

65

150

243

344

13

7

26

38

65

150

243

303

14

7

26

38

65

150

243

268

15

7

26

40

65

150

243

243

16

7

26

42

65

150

243

243

17

7

26

45

65

150

243

243

18

7

26

47

65

150

243

243

19

7

26

49

65

150

243

243

20

8

26

52

65

150

243

243

21

8

26

54

65

150

243

243

22

9

26

56

65

150

243

243

23

9

26

59

65

150

243

243

24

9

26

61

65

150

243

243

25

10

26

64

65

150

243

243

26

10

26

66

67

150

243

243

27

11

26

69

68

150

243

243

28

11

26

71

70

150

243

243

29

11

26

74

72

150

243

243

30

12

26

76

73

150

243

243

3.2.   Tschechische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

14

26

32

53

170

318

3 284

2

15

27

34

55

171

357

2 437

3

15

27

36

59

166

370

1 837

4

14

28

38

63

163

368

1 419

5

15

29

41

64

162

359

1 124

6

15

31

42

66

162

345

911

7

16

33

43

67

161

328

753

8

15

33

44

69

160

311

632

9

15

33

45

71

160

293

538

10

15

33

46

73

159

276

463

11

15

33

46

73

158

259

402

12

14

33

45

73

158

251

352

13

14

32

45

72

157

250

310

14

13

32

44

71

157

250

274

15

13

31

44

71

156

249

249

16

12

31

43

71

156

249

249

17

12

31

45

71

156

249

249

18

12

31

48

70

156

249

249

19

12

31

51

71

156

249

249

20

13

31

52

71

156

249

249

21

13

32

55

71

156

249

249

22

13

32

58

71

157

250

250

23

13

32

60

71

157

250

250

24

13

32

63

71

157

250

250

25

13

32

65

71

157

250

250

26

13

32

68

71

157

250

250

27

13

32

70

71

157

250

250

28

13

32

73

71

156

249

249

29

13

31

75

73

156

249

249

30

13

31

77

75

156

249

249

3.3.   Dänische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

1

13

20

41

157

306

3 148

2

1

13

20

41

157

347

2 358

3

1

14

22

46

152

361

1 785

4

1

15

25

50

150

361

1 382

5

2

17

28

52

150

352

1 096

6

4

20

31

55

150

338

889

7

5

22

32

57

150

322

735

8

5

23

34

59

150

305

618

9

6

24

35

62

150

288

526

10

6

25

37

64

150

271

453

11

7

25

37

65

150

254

393

12

7

25

38

65

150

243

344

13

7

25

38

65

150

243

303

14

7

25

38

65

150

243

268

15

7

25

40

65

150

243

243

16

7

25

42

65

150

243

243

17

7

25

45

65

150

243

243

18

7

25

47

65

150

243

243

19

7

25

49

65

150

243

243

20

8

25

52

65

150

243

243

21

8

25

54

65

150

243

243

22

9

25

56

65

150

243

243

23

9

25

59

65

150

243

243

24

9

25

61

65

150

243

243

25

10

25

64

65

150

243

243

26

10

25

66

67

150

243

243

27

11

25

69

68

150

243

243

28

11

25

71

70

150

243

243

29

11

25

74

72

150

243

243

30

12

26

76

73

150

243

243

3.4.   Forint

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

75

87

94

115

231

333

3 461

2

72

84

90

111

228

376

2 581

3

73

86

95

118

225

390

1 947

4

72

85

95

120

220

388

1 501

5

71

85

97

120

218

377

1 186

6

70

86

97

122

217

362

959

7

70

87

97

122

215

344

791

8

69

87

97

123

214

325

663

9

69

87

98

125

213

306

564

10

66

84

96

123

210

303

485

11

64

82

95

122

208

301

421

12

63

81

94

121

206

299

368

13

62

81

93

120

206

299

324

14

62

80

93

120

205

298

298

15

62

80

93

120

205

298

298

16

61

80

92

119

205

298

298

17

61

79

92

119

204

297

297

18

60

79

91

118

204

297

297

19

60

78

91

118

203

296

296

20

59

78

90

117

203

296

296

21

58

77

89

117

202

295

295

22

58

76

89

116

201

294

294

23

57

75

88

115

200

293

293

24

56

74

87

114

199

292

292

25

55

73

86

113

198

291

291

26

54

72

85

112

197

290

290

27

53

71

84

111

196

289

289

28

52

70

83

110

195

288

288

29

51

69

82

109

194

287

287

30

50

68

80

108

193

286

286

3.5.   Schwedische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

6

18

24

45

162

306

3 156

2

7

19

26

47

163

348

2 364

3

8

21

29

53

159

362

1 790

4

9

22

32

57

157

361

1 385

5

10

25

36

59

158

352

1 098

6

11

27

38

62

158

339

891

7

12

29

40

64

157

323

737

8

12

30

40

66

157

306

619

9

12

30

42

68

157

288

527

10

12

31

43

70

156

271

453

11

12

31

43

71

156

255

394

12

13

31

44

71

156

249

345

13

13

31

44

71

156

249

304

14

13

31

44

71

156

249

269

15

13

31

44

71

156

249

249

16

13

31

44

71

156

249

249

17

13

32

45

71

156

249

249

18

13

32

47

71

157

250

250

19

14

32

49

72

157

250

250

20

14

33

52

72

157

250

250

21

14

33

55

73

158

251

251

22

15

33

56

73

158

251

251

23

15

33

59

73

158

251

251

24

15

33

61

73

158

251

251

25

15

33

64

73

158

251

251

26

15

33

66

73

158

251

251

27

15

33

69

73

158

251

251

28

15

33

71

73

158

251

251

29

15

33

74

73

158

251

251

30

14

33

76

75

158

251

251

3.6.   Lew

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

1

13

19

40

157

305

3 146

2

1

13

19

40

157

346

2 356

3

1

13

22

45

152

361

1 784

4

1

14

24

49

149

360

1 381

5

2

16

28

51

149

352

1 095

6

3

19

30

54

149

338

889

7

5

21

32

56

149

322

735

8

5

22

33

59

149

305

617

9

5

23

35

61

149

288

526

10

6

24

36

63

149

271

453

11

6

24

37

64

149

254

393

12

6

24

37

64

149

242

344

13

6

25

37

64

149

242

303

14

6

25

37

64

149

242

268

15

6

25

40

64

149

242

242

16

6

25

42

64

149

242

242

17

6

25

45

64

149

242

242

18

6

25

47

64

149

242

242

19

7

25

49

64

149

242

242

20

8

25

52

64

149

242

242

21

8

25

54

64

149

242

242

22

9

25

56

64

149

242

242

23

9

25

59

64

149

242

242

24

9

25

61

64

150

243

243

25

10

25

64

65

150

243

243

26

10

25

66

67

150

243

243

27

11

25

69

68

150

243

243

28

11

25

71

70

150

243

243

29

11

25

74

72

150

243

243

30

12

26

76

73

150

243

243

3.7.   Pfund Sterling

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

10

21

44

176

315

3 253

2

0

10

21

44

176

358

2 441

3

1

10

23

49

171

373

1 848

4

1

13

26

54

168

372

1 429

5

2

16

28

58

167

362

1 132

6

2

18

33

59

165

348

917

7

4

21

36

60

164

331

757

8

6

24

37

59

163

313

635

9

9

31

42

59

162

295

540

10

11

34

42

58

161

277

465

11

10

33

42

57

161

260

403

12

9

32

42

57

160

253

353

13

8

31

42

58

159

252

310

14

8

31

43

58

158

251

275

15

9

31

43

58

158

251

251

16

9

31

44

58

156

249

249

17

9

31

45

58

156

249

249

18

9

32

48

58

155

248

248

19

9

32

51

58

155

248

248

20

9

32

52

58

155

248

248

21

9

32

55

58

156

249

249

22

9

32

58

60

155

248

248

23

9

32

60

62

155

248

248

24

10

32

63

64

154

247

247

25

10

32

65

65

153

246

246

26

10

32

68

67

153

246

246

27

11

32

70

69

152

245

245

28

11

32

73

71

152

245

245

29

11

32

75

73

151

244

244

30

12

32

77

75

151

244

244

3.8.   Rumänischer Leu

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

79

91

98

119

235

330

3 258

2

78

90

97

117

234

359

2 451

3

76

89

98

121

228

376

1 865

4

75

89

99

124

224

377

1 448

5

74

89

100

123

222

369

1 152

6

74

90

101

125

220

356

936

7

73

90

100

125

218

340

775

8

71

89

100

125

216

322

651

9

70

88

99

126

214

307

555

10

69

87

100

127

213

306

478

11

68

86

99

126

211

304

415

12

66

85

98

125

210

303

363

13

65

84

96

123

209

302

319

14

64

82

95

122

207

300

300

15

63

81

93

121

206

299

299

16

61

80

92

120

205

298

298

17

60

79

91

119

204

297

297

18

60

78

90

118

203

296

296

19

59

77

90

117

202

295

295

20

58

76

89

116

201

294

294

21

57

76

88

115

200

293

293

22

56

75

87

114

199

292

292

23

55

73

86

113

198

291

291

24

54

72

85

112

197

290

290

25

53

71

84

111

196

289

289

26

52

70

82

110

195

288

288

27

50

69

81

109

194

287

287

28

49

68

80

107

193

286

286

29

48

67

79

106

192

285

285

30

47

66

80

105

191

284

284

3.9.   Zloty

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

52

64

71

92

208

314

3 247

2

52

64

70

91

207

357

2 433

3

51

64

72

95

202

372

1 845

4

50

64

74

99

199

373

1 431

5

50

64

76

99

198

364

1 136

6

50

65

77

101

196

350

923

7

50

67

77

101

195

334

764

8

49

66

77

103

194

317

642

9

48

66

77

104

192

299

547

10

47

65

78

105

191

284

471

11

47

65

78

105

190

283

409

12

46

65

77

104

189

282

358

13

45

64

76

104

189

282

315

14

45

63

76

103

188

281

281

15

44

63

75

102

188

281

281

16

43

62

74

102

187

280

280

17

43

62

74

101

186

279

279

18

42

61

73

101

186

279

279

19

42

61

73

100

185

278

278

20

42

60

73

100

185

278

278

21

42

60

72

100

185

278

278

22

41

60

72

99

184

277

277

23

41

59

71

99

184

277

277

24

40

58

71

98

183

276

276

25

39

58

70

97

183

276

276

26

38

57

69

97

182

275

275

27

38

56

71

96

181

274

274

28

37

56

74

95

180

273

273

29

36

55

76

94

180

273

273

30

36

54

79

94

179

272

272

3.10.   Isländische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

86

98

105

126

242

337

3 399

2

86

98

104

125

242

370

2 537

3

84

97

105

129

235

385

1 916

4

83

97

107

131

232

383

1 479

5

83

98

109

132

231

373

1 170

6

84

100

111

135

230

358

947

7

85

102

112

137

230

340

781

8

85

102

113

139

230

323

655

9

86

103

115

142

230

323

556

10

86

104

117

144

230

323

478

11

86

104

117

144

230

323

414

12

85

104

116

144

229

322

362

13

84

103

115

143

228

321

321

14

83

102

114

142

227

320

320

15

82

101

113

140

226

319

319

16

81

100

112

139

225

318

318

17

80

99

111

138

224

317

317

18

79

98

110

137

223

316

316

19

78

97

109

136

222

315

315

20

77

96

108

135

220

313

313

21

76

94

107

134

219

312

312

22

74

93

105

133

218

311

311

23

73

92

104

131

216

309

309

24

72

90

102

130

215

308

308

25

70

89

101

128

213

306

306

26

68

87

99

127

212

305

305

27

67

85

98

125

210

303

303

28

65

84

96

124

209

302

302

29

64

83

95

122

207

300

300

30

62

81

93

121

206

299

299

3.11.   Norwegische Krone

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

26

38

45

66

182

310

3 193

2

27

39

46

66

183

352

2 394

3

26

39

47

71

177

366

1 814

4

25

39

49

74

174

366

1 404

5

25

40

52

75

173

357

1 113

6

26

42

53

77

173

343

903

7

27

44

54

78

172

327

746

8

26

44

55

80

171

310

627

9

26

44

55

82

170

292

534

10

26

44

56

83

170

275

459

11

25

44

56

84

169

262

399

12

25

43

56

83

168

261

349

13

24

43

55

82

168

261

307

14

24

42

55

82

167

260

272

15

23

42

54

81

167

260

260

16

23

41

53

81

166

259

259

17

22

41

53

80

166

259

259

18

22

41

53

80

165

258

258

19

22

40

53

80

165

258

258

20

22

41

53

80

165

258

258

21

22

41

55

80

166

259

259

22

22

41

57

80

165

258

258

23

22

40

60

80

165

258

258

24

22

40

63

80

165

258

258

25

21

40

64

80

165

258

258

26

21

40

67

79

165

258

258

27

21

39

69

79

164

257

257

28

20

39

71

79

164

257

257

29

20

39

75

78

164

257

257

30

20

38

77

78

163

256

256

3.12.   Schweizer Franken

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

0

4

23

139

297

3 050

2

0

1

6

23

140

337

2 287

3

1

1

9

28

135

352

1 736

4

1

3

12

32

133

353

1 346

5

1

4

15

35

133

344

1 069

6

2

4

17

38

133

331

868

7

2

6

20

40

133

316

719

8

2

7

21

42

133

299

604

9

4

7

24

45

133

283

515

10

4

9

27

47

133

266

443

11

4

9

29

48

134

250

385

12

4

10

32

47

133

234

337

13

5

11

34

48

134

227

297

14

5

11

37

48

133

226

263

15

6

13

39

47

132

225

234

16

6

13

41

46

131

224

224

17

6

15

44

49

131

224

224

18

6

15

46

50

132

225

225

19

7

16

48

52

132

225

225

20

7

17

51

54

132

225

225

21

8

18

53

57

133

226

226

22

9

18

56

58

133

226

226

23

9

20

58

60

133

226

226

24

9

20

60

62

132

225

225

25

10

22

63

63

132

225

225

26

10

22

65

65

134

225

225

27

10

23

68

67

135

225

225

28

11

24

70

69

137

225

225

29

11

25

72

71

137

225

225

30

12

26

75

73

139

225

225

3.13.   Australischer Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

39

51

58

79

195

309

3 186

2

39

52

58

79

195

351

2 389

3

39

52

60

84

190

366

1 811

4

38

52

62

87

187

366

1 403

5

39

53

65

88

187

357

1 114

6

39

55

66

90

186

344

905

7

40

57

67

92

185

328

749

8

39

57

68

93

184

311

630

9

39

57

68

95

183

294

537

10

39

57

69

96

183

277

462

11

38

57

69

96

182

275

401

12

38

56

69

96

181

274

351

13

37

56

68

95

181

274

310

14

37

55

68

95

180

273

274

15

36

55

67

94

179

272

272

16

35

54

66

93

179

272

272

17

35

53

66

93

178

271

271

18

34

53

65

93

178

271

271

19

34

53

65

92

177

270

270

20

34

52

65

92

177

270

270

21

34

52

64

92

177

270

270

22

33

52

64

91

176

269

269

23

32

51

63

91

176

269

269

24

32

50

63

90

175

268

268

25

31

50

65

89

175

268

268

26

30

49

68

89

174

267

267

27

30

48

70

88

173

266

266

28

29

47

73

87

172

265

265

29

28

47

75

86

172

265

265

30

27

46

77

86

171

264

264

3.14.   Baht

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

12

24

30

51

168

297

3 048

2

15

27

34

55

171

338

2 291

3

18

31

39

63

169

353

1 741

4

20

34

44

69

169

354

1 351

5

23

37

49

72

171

346

1 074

6

23

38

49

74

169

333

873

7

27

44

55

79

172

318

723

8

27

44

55

80

171

302

609

9

28

46

57

84

172

285

519

10

29

48

60

87

173

269

447

11

31

49

62

89

174

267

389

12

31

50

62

90

175

268

341

13

32

50

63

90

175

268

300

14

32

51

63

90

176

269

269

15

32

51

63

91

176

269

269

16

32

51

63

90

176

269

269

17

32

51

63

91

176

269

269

18

32

50

63

90

175

268

268

19

32

50

63

90

175

268

268

20

32

50

63

90

175

268

268

21

32

50

63

90

175

268

268

22

31

50

62

90

175

268

268

23

31

50

62

89

175

268

268

24

31

49

62

89

174

267

267

25

30

49

64

89

174

267

267

26

30

48

66

88

173

266

266

27

29

48

69

88

173

266

266

28

29

47

71

87

172

265

265

29

28

47

74

86

172

265

265

30

28

46

76

86

171

264

264

3.15.   Kanadischer Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

14

26

32

53

170

311

3 210

2

15

27

33

54

170

353

2 403

3

15

28

36

60

166

367

1 816

4

15

29

39

64

164

365

1 403

5

16

31

42

66

164

356

1 112

6

18

34

45

69

164

342

901

7

19

36

46

71

164

326

745

8

19

37

48

73

164

309

626

9

20

38

49

76

164

291

533

10

20

39

51

78

164

274

459

11

21

39

52

79

164

257

398

12

21

39

52

79

164

257

348

13

21

39

52

79

164

257

307

14

21

39

52

79

164

257

271

15

21

40

52

79

164

257

257

16

21

39

52

79

164

257

257

17

21

39

52

79

164

257

257

18

21

39

52

79

164

257

257

19

21

39

52

79

164

257

257

20

21

39

52

79

164

257

257

21

21

39

55

79

164

257

257

22

20

39

57

79

164

257

257

23

20

39

60

78

163

256

256

24

20

38

61

78

163

256

256

25

19

38

64

77

162

255

255

26

19

37

66

77

162

255

255

27

18

37

69

76

162

255

255

28

18

36

71

76

161

254

254

29

17

36

74

75

161

254

254

30

17

36

76

75

160

253

253

3.16.   Chilenischer Peso

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

48

60

67

88

204

321

3 323

2

50

62

69

90

206

360

2 460

3

52

65

73

97

204

373

1 857

4

53

67

77

102

202

373

1 437

5

55

70

81

104

203

364

1 140

6

57

73

84

108

203

350

925

7

58

75

86

110

203

334

765

8

58

76

87

112

203

316

643

9

59

76

88

115

203

298

547

10

59

77

90

117

203

296

471

11

59

77

90

117

203

296

409

12

59

77

90

117

202

295

357

13

58

77

89

116

201

294

315

14

57

76

88

115

201

294

294

15

56

75

87

115

200

293

293

16

56

74

87

114

199

292

292

17

55

74

86

113

199

292

292

18

55

73

86

113

198

291

291

19

54

73

85

112

197

290

290

20

53

72

84

112

197

290

290

21

53

71

84

111

196

289

289

22

52

71

83

110

195

288

288

23

51

70

82

109

194

287

287

24

50

69

81

108

194

287

287

25

49

68

80

107

193

286

286

26

48

67

79

106

192

285

285

27

47

66

78

106

191

284

284

28

46

65

77

105

190

283

283

29

46

64

76

104

189

282

282

30

45

63

79

103

188

281

281

3.17.   Kolumbianischer Peso

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

79

91

98

119

235

332

3 447

2

84

96

103

124

240

378

2 592

3

85

98

107

130

237

395

1 969

4

86

100

110

134

235

396

1 527

5

89

104

115

138

237

387

1 213

6

91

107

118

143

238

373

986

7

94

110

121

145

239

356

816

8

95

112

123

149

240

338

686

9

96

114

126

152

241

334

584

10

97

115

128

155

241

334

503

11

97

116

128

155

241

334

437

12

96

115

127

155

240

333

382

13

95

114

126

153

239

332

336

14

94

113

125

152

237

330

330

15

93

111

124

151

236

329

329

16

91

110

122

149

235

328

328

17

90

108

121

148

233

326

326

18

89

107

119

147

232

325

325

19

87

106

118

145

231

324

324

20

86

104

117

144

229

322

322

21

84

103

115

142

228

321

321

22

83

101

114

141

226

319

319

23

81

100

112

139

224

317

317

24

79

98

110

137

223

316

316

25

78

96

108

136

221

314

314

26

76

94

107

134

219

312

312

27

74

93

105

132

218

311

311

28

72

91

103

131

216

309

309

29

71

89

102

129

214

307

307

30

69

88

100

127

213

306

306

3.18.   Hongkong-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

8

20

26

47

163

309

3 190

2

10

22

29

50

166

351

2 388

3

12

25

33

57

163

365

1 808

4

14

27

37

62

162

365

1 401

5

16

30

42

65

163

356

1 111

6

17

33

44

69

164

343

902

7

19

36

46

71

164

327

746

8

19

37

48

73

164

309

627

9

20

38

49

76

164

292

534

10

20

38

51

78

164

275

459

11

20

39

51

78

164

258

399

12

20

39

51

78

163

256

349

13

20

38

50

78

163

256

307

14

19

37

50

77

162

255

272

15

18

37

49

77

162

255

255

16

18

36

49

76

161

254

254

17

17

36

48

76

161

254

254

18

17

36

48

75

161

254

254

19

17

36

50

75

161

254

254

20

17

36

52

76

161

254

254

21

17

36

55

76

161

254

254

22

17

36

57

76

161

254

254

23

17

36

60

76

161

254

254

24

17

36

63

75

161

254

254

25

17

36

65

75

161

254

254

26

17

35

68

75

160

253

253

27

17

35

70

75

160

253

253

28

16

35

73

75

160

253

253

29

16

35

75

74

160

253

253

30

16

35

77

75

159

252

252

3.19.   Indische Rupie

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

89

101

108

129

245

340

3 295

2

91

103

109

130

246

363

2 480

3

91

104

112

136

242

380

1 885

4

91

105

115

140

240

381

1 464

5

92

107

119

142

240

372

1 163

6

94

109

121

145

240

359

944

7

95

112

122

147

240

342

782

8

95

112

123

149

240

333

657

9

95

113

124

151

239

332

560

10

94

112

124

151

238

331

482

11

93

111

123

151

236

329

418

12

91

110

122

149

235

328

366

13

89

108

120

148

233

326

326

14

88

106

119

146

231

324

324

15

86

105

117

144

229

322

322

16

84

103

115

142

228

321

321

17

83

101

114

141

226

319

319

18

81

100

112

140

225

318

318

19

80

99

111

138

224

317

317

20

79

98

110

137

223

316

316

21

78

97

109

136

222

315

315

22

77

96

108

135

220

313

313

23

76

94

107

134

219

312

312

24

75

93

105

133

218

311

311

25

73

92

104

131

217

310

310

26

72

91

103

130

216

309

309

27

71

89

102

129

214

307

307

28

70

88

101

128

213

306

306

29

69

87

100

127

212

305

305

30

67

86

98

126

211

304

304

3.20.   Mexikanischer Peso

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

302

314

320

341

457

552

3 530

2

83

95

102

123

239

380

2 614

3

85

98

106

130

236

393

1 967

4

87

101

111

135

236

391

1 518

5

89

103

115

138

237

381

1 202

6

91

107

118

142

237

367

974

7

93

109

120

144

238

349

805

8

94

111

122

147

238

331

676

9

94

112

124

150

238

331

575

10

94

113

125

152

238

331

495

11

95

113

125

153

238

331

429

12

95

113

126

153

238

331

375

13

95

114

126

153

239

332

332

14

96

114

126

154

239

332

332

15

96

115

127

154

240

333

333

16

97

116

128

155

240

333

333

17

98

116

129

156

241

334

334

18

99

117

130

157

242

335

335

19

99

118

130

158

243

336

336

20

100

118

131

158

243

336

336

21

100

118

131

158

243

336

336

22

99

118

130

158

243

336

336

23

99

117

130

157

242

335

335

24

98

116

129

156

241

334

334

25

96

115

127

155

240

333

333

26

95

114

126

153

239

332

332

27

94

112

125

152

237

330

330

28

92

111

123

151

236

329

329

29

91

109

122

149

234

327

327

30

89

108

120

148

233

326

326

3.21.   Neuer Taiwan-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

6

12

33

150

292

2 996

2

0

6

12

33

150

332

2 248

3

1

6

14

38

144

347

1 708

4

1

6

16

41

142

348

1 325

5

1

8

19

42

141

340

1 054

6

2

9

20

45

140

327

856

7

2

11

22

46

139

312

709

8

2

11

22

48

139

296

596

9

4

11

24

49

138

279

508

10

4

12

27

51

137

263

438

11

4

12

29

52

137

247

380

12

4

12

31

52

137

232

333

13

5

12

34

52

137

230

294

14

5

13

37

52

137

230

260

15

6

13

38

53

138

231

232

16

6

13

41

53

138

231

231

17

6

15

44

53

139

232

232

18

6

15

45

54

139

232

232

19

7

16

48

55

140

233

233

20

7

17

51

56

141

234

234

21

8

18

53

56

142

235

235

22

9

18

55

58

142

235

235

23

9

20

58

60

143

236

236

24

9

20

60

61

143

236

236

25

10

22

63

63

144

237

237

26

10

22

65

65

144

237

237

27

10

23

68

67

144

237

237

28

11

24

70

69

145

238

238

29

11

25

72

71

145

238

238

30

12

26

75

73

145

238

238

3.22.   Neuseeland-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

46

58

65

85

202

314

3 240

2

47

59

65

86

203

355

2 423

3

46

59

67

91

198

370

1 832

4

46

59

70

94

195

369

1 417

5

46

61

72

95

194

360

1 124

6

47

63

74

98

193

346

912

7

47

64

74

99

192

330

754

8

47

64

75

101

192

312

634

9

47

65

76

103

191

295

539

10

46

64

77

104

190

283

464

11

45

63

76

103

189

282

403

12

44

62

75

102

187

280

353

13

43

61

74

101

186

279

311

14

41

60

72

99

185

278

278

15

40

59

71

98

184

277

277

16

39

57

70

97

182

275

275

17

38

57

69

96

181

274

274

18

37

56

68

95

181

274

274

19

36

55

67

95

180

273

273

20

36

55

67

94

179

272

272

21

35

54

66

94

179

272

272

22

35

53

66

93

178

271

271

23

34

53

65

92

178

271

271

24

34

52

65

92

177

270

270

25

33

51

65

91

176

269

269

26

32

51

68

90

176

269

269

27

32

50

70

90

175

268

268

28

31

49

73

89

174

267

267

29

30

49

75

88

174

267

267

30

30

48

77

88

173

266

266

3.23.   Rand

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

109

121

127

148

265

359

3 394

2

110

122

129

150

266

372

2 547

3

112

125

133

156

263

389

1 934

4

113

127

137

161

262

390

1 502

5

115

130

141

165

263

382

1 196

6

117

133

144

168

263

369

973

7

119

136

146

170

264

357

807

8

119

136

147

173

264

357

680

9

119

137

149

175

263

356

581

10

119

137

150

177

263

356

501

11

119

137

150

177

262

355

436

12

118

136

149

176

261

354

382

13

116

135

147

174

260

353

353

14

115

133

146

173

258

351

351

15

113

131

144

171

256

349

349

16

111

129

142

169

254

347

347

17

109

128

140

167

252

345

345

18

107

126

138

165

250

343

343

19

105

124

136

163

249

342

342

20

104

122

135

162

247

340

340

21

102

120

133

160

245

338

338

22

100

119

131

158

244

337

337

23

98

117

129

156

242

335

335

24

96

115

127

155

240

333

333

25

94

113

125

153

238

331

331

26

93

111

124

151

236

329

329

27

91

109

122

149

234

327

327

28

89

108

120

147

232

325

325

29

87

106

118

146

231

324

324

30

86

104

117

144

229

322

322

3.24.   Real

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

162

174

181

202

318

413

3 526

2

171

183

189

210

327

421

2 621

3

175

188

196

220

326

421

1 986

4

177

191

201

225

326

419

1 541

5

178

193

204

228

326

419

1 225

6

179

195

206

230

325

418

996

7

180

196

207

231

325

418

824

8

179

196

207

233

323

416

693

9

178

196

208

234

322

415

591

10

178

196

208

235

321

414

509

11

176

195

207

234

320

413

442

12

174

193

205

232

318

411

411

13

172

190

203

230

315

408

408

14

169

187

200

227

312

405

405

15

166

184

197

224

309

402

402

16

163

182

194

221

306

399

399

17

160

179

191

218

303

396

396

18

157

176

188

215

301

394

394

19

154

173

185

212

298

391

391

20

151

170

182

210

295

388

388

21

148

167

179

207

292

385

385

22

145

164

176

204

289

382

382

23

142

161

173

200

286

379

379

24

139

158

170

197

283

376

376

25

136

155

167

194

280

373

373

26

133

152

164

191

277

370

370

27

130

149

161

188

274

367

367

28

127

146

158

186

271

364

364

29

125

143

156

183

268

361

361

30

122

141

153

180

265

358

358

3.25.   Renminbi Yuan

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

26

39

45

66

182

297

3 046

2

27

39

46

67

183

338

2 289

3

27

40

49

72

179

353

1 740

4

27

41

51

76

176

354

1 352

5

28

43

54

78

176

347

1 076

6

29

45

56

80

175

334

875

7

30

47

57

81

175

319

725

8

29

46

57

83

174

303

610

9

29

47

58

85

173

286

520

10

28

47

59

86

172

269

448

11

28

47

59

86

172

265

389

12

28

46

59

86

171

264

341

13

27

46

58

85

171

264

301

14

27

46

58

85

170

263

267

15

27

45

58

85

170

263

263

16

27

45

58

85

170

263

263

17

27

45

58

85

170

263

263

18

27

45

58

85

170

263

263

19

27

46

58

85

170

263

263

20

27

46

58

85

171

264

264

21

27

46

58

85

171

264

264

22

27

46

58

85

171

264

264

23

27

46

59

85

170

263

263

24

27

45

61

85

170

263

263

25

26

45

64

85

170

263

263

26

26

45

66

84

170

263

263

27

26

44

69

84

169

262

262

28

25

44

71

84

169

262

262

29

25

44

74

83

169

262

262

30

25

43

76

83

168

261

261

3.26.   Ringgit

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

24

36

43

64

180

302

3 111

2

26

38

45

66

182

344

2 338

3

28

40

49

72

179

360

1 778

4

29

43

53

77

178

361

1 381

5

31

46

57

80

179

353

1 098

6

33

48

59

84

179

340

893

7

35

51

62

86

180

325

739

8

35

52

63

89

180

308

622

9

35

53

65

92

180

291

530

10

36

55

67

94

180

274

457

11

37

55

68

95

181

274

397

12

37

56

68

96

181

274

348

13

37

56

68

96

181

274

306

14

37

56

68

96

181

274

274

15

37

56

68

95

181

274

274

16

37

56

68

95

181

274

274

17

37

56

68

95

181

274

274

18

37

56

68

96

181

274

274

19

38

56

69

96

181

274

274

20

38

56

69

96

181

274

274

21

38

57

69

96

181

274

274

22

38

56

69

96

181

274

274

23

38

56

69

96

181

274

274

24

37

56

68

95

181

274

274

25

37

55

68

95

180

273

273

26

36

55

68

94

180

273

273

27

36

54

70

94

179

272

272

28

35

54

73

93

179

272

272

29

34

53

75

93

178

271

271

30

34

52

77

92

177

270

270

3.27.   Russischer Rubel

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

122

134

141

162

278

373

3 425

2

121

133

139

160

277

377

2 584

3

120

133

141

164

271

395

1 969

4

119

133

143

168

268

397

1 531

5

120

134

146

169

268

389

1 219

6

120

136

147

171

266

376

992

7

121

137

148

172

266

360

823

8

120

137

148

174

265

358

693

9

119

137

149

176

264

357

591

10

119

138

150

177

263

356

509

11

119

137

150

177

263

356

443

12

118

137

149

176

261

354

387

13

117

136

148

175

260

353

353

14

116

134

147

174

259

352

352

15

114

132

145

172

257

350

350

16

112

130

143

170

255

348

348

17

109

128

140

168

253

346

346

18

107

126

138

166

251

344

344

19

105

124

136

164

249

342

342

20

103

122

134

161

247

340

340

21

101

120

132

159

245

338

338

22

99

117

130

157

242

335

335

23

97

115

128

155

240

333

333

24

95

113

125

153

238

331

331

25

92

111

123

150

236

329

329

26

90

109

121

148

234

327

327

27

88

107

119

146

231

324

324

28

86

105

117

144

229

322

322

29

84

103

115

142

227

320

320

30

82

101

113

140

225

318

318

3.28.   Singapur Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

9

15

36

153

305

3 142

2

0

10

17

38

154

346

2 355

3

1

12

21

44

151

361

1 786

4

1

14

24

49

150

361

1 384

5

2

17

28

52

150

353

1 098

6

4

20

31

55

151

339

891

7

6

23

33

58

151

323

737

8

6

24

34

60

151

306

620

9

6

24

36

63

151

289

528

10

7

25

37

64

151

272

454

11

7

25

38

65

150

255

394

12

7

25

38

65

150

243

345

13

6

25

37

64

150

243

304

14

6

25

38

64

150

243

269

15

6

25

40

64

149

242

242

16

6

24

42

64

149

242

242

17

6

24

45

64

149

242

242

18

6

24

47

64

149

242

242

19

7

25

49

64

149

242

242

20

8

25

52

65

150

243

243

21

8

25

55

65

150

243

243

22

9

26

56

65

151

244

244

23

9

26

59

66

151

244

244

24

9

26

61

66

151

244

244

25

10

26

64

66

151

244

244

26

10

26

66

67

151

244

244

27

11

26

69

69

151

244

244

28

11

26

71

71

151

244

244

29

11

26

74

73

151

244

244

30

12

27

76

75

151

244

244

3.29.   Südkoreanischer Won

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

30

42

49

70

186

305

3 139

2

31

43

49

70

187

346

2 353

3

29

42

51

74

181

361

1 785

4

29

42

53

77

178

361

1 384

5

29

43

55

78

177

353

1 099

6

31

47

58

82

177

340

892

7

29

46

57

81

174

324

738

8

33

50

61

86

177

307

621

9

32

50

61

88

176

290

529

10

27

46

58

85

171

273

455

11

23

42

54

82

167

260

395

12

21

39

52

79

164

257

346

13

18

37

49

76

162

255

305

14

17

35

47

75

160

253

270

15

15

34

46

73

159

252

252

16

14

32

45

72

157

250

250

17

13

32

45

71

156

249

249

18

12

31

47

71

156

249

249

19

12

31

49

70

155

248

248

20

12

31

52

70

155

248

248

21

12

31

55

70

155

248

248

22

12

31

57

70

155

248

248

23

12

30

59

70

155

248

248

24

12

30

61

70

155

248

248

25

12

30

64

70

155

248

248

26

12

30

66

70

155

248

248

27

11

30

69

70

155

248

248

28

11

30

71

71

155

248

248

29

11

30

74

73

154

247

247

30

12

29

76

75

154

247

247

3.30.   Türkische Lira

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

206

218

224

245

362

456

3 608

2

202

214

221

242

358

453

2 743

3

197

210

219

242

349

443

2 107

4

193

207

217

241

342

436

1 650

5

189

204

215

239

337

430

1 320

6

186

202

213

237

332

425

1 077

7

183

200

210

234

328

421

895

8

179

196

207

232

323

416

754

9

175

193

204

231

319

412

643

10

171

190

202

229

315

408

554

11

167

186

198

226

311

404

481

12

163

182

194

222

307

400

421

13

159

178

190

218

303

396

396

14

156

174

187

214

299

392

392

15

152

171

183

210

295

388

388

16

149

167

180

207

292

385

385

17

145

164

176

203

289

382

382

18

142

161

173

200

286

379

379

19

139

158

170

197

283

376

376

20

136

155

167

194

280

373

373

21

133

152

164

191

277

370

370

22

130

149

161

189

274

367

367

23

128

146

158

186

271

364

364

24

125

143

156

183

268

361

361

25

122

140

153

180

265

358

358

26

119

138

150

177

263

356

356

27

117

135

148

175

260

353

353

28

114

133

145

172

258

351

351

29

112

130

143

170

255

348

348

30

109

128

140

167

253

346

346

3.31.   US-Dollar

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

14

25

50

168

312

3 219

2

0

14

25

50

168

352

2 401

3

1

17

28

55

165

366

1 814

4

1

20

31

60

164

365

1 403

5

3

23

36

66

164

356

1 112

6

6

27

39

68

165

342

902

7

8

31

42

70

165

326

746

8

11

34

45

74

165

309

626

9

13

37

49

76

165

291

533

10

14

39

51

77

165

274

459

11

15

41

53

78

165

258

398

12

16

42

54

79

165

258

348

13

16

43

55

80

165

258

307

14

17

44

55

80

165

258

272

15

17

44

55

81

165

258

258

16

17

44

56

81

165

258

258

17

17

44

56

81

165

258

258

18

17

44

56

81

165

258

258

19

17

44

56

81

165

258

258

20

17

44

56

81

165

258

258

21

17

44

56

81

165

258

258

22

17

44

57

81

165

258

258

23

17

44

60

81

165

258

258

24

17

44

61

81

165

258

258

25

17

44

64

81

165

258

258

26

17

44

66

81

165

258

258

27

17

44

69

81

164

257

257

28

17

44

71

81

164

257

257

29

17

44

74

81

164

257

257

30

17

44

76

81

163

256

256

3.32.   Yen

Duration (in Jahren)

Bonitäts-stufe 0

Bonitäts-stufe 1

Bonitäts-stufe 2

Bonitäts-stufe 3

Bonitäts-stufe 4

Bonitäts-stufe 5

Bonitäts-stufe 6

1

0

0

4

13

130

288

2 952

2

0

1

6

13

128

328

2 215

3

1

1

8

16

122

343

1 683

4

1

3

11

18

119

343

1 307

5

1

4

13

21

118

336

1 039

6

2

4

16

23

118

323

845

7

2

6

19

26

117

309

700

8

2

6

21

29

117

293

589

9

4

7

24

30

117

277

503

10

4

9

27

33

117

260

433

11

4

9

28

35

118

245

377

12

4

9

31

37

118

230

330

13

4

11

34

39

118

215

291

14

5

11

36

41

118

211

258

15

6

13

38

43

118

211

230

16

6

13

41

45

119

212

212

17

6

15

43

47

119

212

212

18

6

15

45

50

120

213

213

19

7

16

48

51

121

213

213

20

7

17

51

54

123

214

214

21

7

18

52

55

125

214

214

22

9

18

55

57

126

214

214

23

9

20

57

59

128

215

215

24

9

20

60

61

129

215

215

25

10

21

61

63

130

215

215

26

10

22

64

65

132

215

215

27

10

23

66

66

133

215

215

28

11

24

69

68

134

215

215

29

11

25

71

70

135

214

214

30

12

25

73

71

137

214

214


ANHANG III

Volatilitätsanpassung der maßgeblichen risikofreien Zinskurve

Währung

Nationaler Versicherungsmarkt

Volatilitätsanpassung (in bps)

Euro

Österreich

21

Euro

Belgien

21

Euro

Zypern

21

Euro

Estland

21

Euro

Finnland

21

Euro

Frankreich

21

Euro

Deutschland

21

Euro

Griechenland

21

Euro

Irland

21

Euro

Italien

21

Euro

Lettland

21

Euro

Litauen

21

Euro

Luxemburg

21

Euro

Malta

21

Euro

Niederlande

21

Euro

Portugal

21

Euro

Slowakei

21

Euro

Slowenien

21

Euro

Spanien

21

Tschechische Krone

Tschechische Republik

14

Dänische Krone

Dänemark

25

Forint

Ungarn

13

Schwedische Krone

Schweden

–1

Euro

Kroatien

21

Lew

Bulgarien

18

Pfund Sterling

Vereinigtes Königreich

18

Rumänischer Leu

Rumänien

11

Zloty

Polen

12

Isländische Krone

Island

50

Norwegische Krone

Norwegen

24

Schweizer Franken

Liechtenstein

–3

Schweizer Franken

Schweiz

–3

Australischer Dollar

Australien

6

Kanadischer Dollar

Kanada

19

Renminbi Yuan

China

3

Hongkong-Dollar

Hongkong

3

US-Dollar

Vereinigte Staaten

53

Yen

Japan

–2


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/177


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 004/23/COL

vom 8. Februar 2023

über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen [2023/1673]

Die EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen, insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen (1) und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des EWR-Abkommens erfordern.

Die Leitlinien der Überwachungsbehörde für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (2) in der geänderten Fassung (3) entsprechen der Mitteilung der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) über Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (4).

Am 12. Dezember 2022 nahm die Kommission eine überarbeitete Mitteilung über Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (5) (im Folgenden „Breitbandleitlinien von 2022“) an.

Die Breitbandleitlinien von 2022 sind auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „Allgemeines“ auf Seite 11 des Anhangs XV des EWR-Abkommens hat die Überwachungsbehörde nach Beratung mit der Kommission Rechtsakte zu erlassen, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Die Breitbandleitlinien von 2022 können sich auf bestimmte politische Instrumente der Europäischen Union und bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR legt die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel dieselben Kriterien zugrunde wie die Europäische Kommission.

Die Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen (im Folgenden „Breitbandleitlinien“) geändert. Die beigefügten Breitbandleitlinien in Form der Breitbandleitlinien von 2022 sind Bestandteil dieser Entscheidung.

(2)   Die Überwachungsbehörde wird die in den Breitbandleitlinien von 2022 dargelegten Grundsätze und Leitlinien bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller angemeldeten Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen, über deren Genehmigung sie nach dem 8. Februar 2023 zu entscheiden hat, mit dem EWR-Abkommen anwenden, wenn die Breitbandleitlinien in Kraft sind. Rechtswidrige Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen werden anhand der Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Bewilligung galten.

Artikel 2

Die Überwachungsbehörde wendet die Breitbandleitlinien von 2022 gegebenenfalls unter anderem mit den nachstehenden Anpassungen an:

a)

Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EFTA-Staat(en)“ (6) oder gegebenenfalls „EWR-Staat(en)“;

b)

Bezugnahmen auf die „Europäische Kommission“ versteht die Überwachungsbehörde gegebenenfalls als Bezugnahmen auf die „EFTA-Überwachungsbehörde“;

c)

Bezugnahmen auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder den „AEUV“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf das „EWR-Abkommen“;

d)

Bezugnahmen auf die „Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf den „EWR“;

e)

Bezugnahmen auf Artikel 106 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 59 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

f)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

g)

Bezugnahmen auf Artikel 108 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

h)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (7) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen;

i)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (8) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 195/04/COL;

j)

Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem Binnenmarkt (un)vereinbar“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem EWR-Abkommen (un)vereinbar“;

k)

Bezugnahmen auf Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Leitlinien der Kommission versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die entsprechenden Leitlinien der Überwachungsbehörde.

Artikel 3

(1)   Randnummer 221 Buchstabe a der Breitbandleitlinien von 2022 erhält folgende Fassung:

„Die Überwachungsbehörde schlägt nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen vor, dass die EFTA-Staaten ihre bestehenden Beihilferegelungen zur Förderung von Breitbandnetzen soweit erforderlich ändern, um sie spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Breitbandleitlinien mit Abschnitt 7.1 dieser Breitbandleitlinien in Einklang zu bringen.“

(2)   Randnummer 221 Buchstabe b der Breitbandleitlinien von 2022 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten sollten innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten dieser Breitbandleitlinien ihre ausdrückliche uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Buchstabe a vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen (einschließlich Änderungen) erteilen. Wenn die Überwachungsbehörde innerhalb der zwei Monate keine Antwort erhält, geht sie davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.“

Geschehen zu Brüssel am 8. Februar 2023.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Arne RØKSUND

Präsident

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Árni Páll ÁRNASON

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für

Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Nach Artikel 1 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens bezeichnet der Begriff „EFTA-Staat“„die Republik Island, das Königreich Norwegen sowie, unter den in Art. 1 Abs. 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.“

(2)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 73/13/COL vom 20. Februar 2013 über die 89. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einfügung eines neuen Kapitels über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. L 135 vom 8.5.2014, S. 49).

(3)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 302/14/KOL vom 16. Juli 2014 über die neunundneunzigste Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen (ABl. L 15 vom 22.1.2015, S. 103).

(4)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(5)  () C(2022) 9343 final, noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(6)  „EFTA-Staaten“ bezieht sich auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(7)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Breitbandnetzen

INHALTSVERZEICHNIS

1.

EINLEITUNG 182

2.

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ARTEN VON BREITBANDNETZEN 184

2.1

Anwendungsbereich 184

2.2

Begriffsbestimmungen 184

2.3

Arten von Breitbandnetzen 186

2.3.1

Feste ultraschnelle Zugangsnetze 186

2.3.2

Mobilfunk-Zugangsnetze 187

2.3.3

Backhaul-Netze 187

3.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 106 ABSATZ 2 AEUV 188

4.

PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT NACH ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE C AEUV 189

5.

BEIHILFEN FÜR DEN AUSBAU VON BREITBANDNETZEN 190

5.1

Erste Voraussetzung: Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 190

5.1.1

Die Rolle von Netzen bei der Förderung von Wirtschaftszweigen 190

5.1.2

Anreizeffekt 191

5.1.3

Vereinbarkeit mit sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts 191

5.2

Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 191

5.2.1

Positive Auswirkungen der Beihilfe 191

5.2.2

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen 192

5.2.3

Geeignetheit einer Beihilfe als politisches Instrument 199

5.2.4

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe 202

5.2.5

Transparenz, Berichterstattung und Überwachung von Beihilfen 211

5.3

Negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 211

5.4

Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel 211

6.

VEREINBARKEITSPRÜFUNG IN BEZUG AUF ANREIZMAẞNAHMEN 212

6.1

Sozialgutscheine 213

6.2

Konnektivitätsgutscheine 214

6.2.1

Erste Voraussetzung: Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs 214

6.2.2

Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft 214

7.

TRANSPARENZ, BERICHTERSTATTUNG, ÜBERWACHUNG 215

7.1

Transparenz 215

7.2

Berichterstattung 216

7.3

Überwachung 216

8.

EX-POST-EVALUIERUNGSPLAN 216

9.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN 217

1.   Einleitung

1.

Konnektivität ist ein wesentlicher Baustein des digitalen Wandels. Sie ist von strategischer Bedeutung für Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen der Union sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt.

2.

Die Union hat in der Gigabit-Mitteilung (1), in der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (2), in der Mitteilung „Digitaler Kompass“ (3) und in ihrem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ (4) (Digital Decade Policy Programme, DDPP Vorschlag) ehrgeizige Konnektivitätsziele festgelegt.

3.

In der Gigabit-Mitteilung setzte die Kommission folgende Konnektivitätsziele für 2025: a) alle Privathaushalte in der Union sollten unabhängig davon, ob sie sich auf dem Land oder in der Stadt befinden, über eine Internetanbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s verfügen, die auf 1 Gbit/s aufgerüstet werden kann; b) sozioökonomische Schwerpunkte wie zum Beispiel stark digitalisierte Unternehmen, Schulen, Krankenhäuser und die öffentliche Verwaltung sollten über Download- und Upload-Geschwindigkeiten von jeweils mindestens 1 Gbit/s verfügen; c) alle Stadtgebiete und wichtigen Verkehrsverbindungen sollten über eine durchgängige 5G-Konnektivität verfügen (5).

4.

In der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas wird erläutert, dass der Begriff „100 Mbit/s, auf Gigabit-Geschwindigkeit aufrüstbar“ die Erwartung der Kommission widerspiegelt, dass im Laufe des Jahrzehnts immer mehr Haushalte eine Geschwindigkeit von 1 Gbit/s benötigen werden (6).

5.

In der Mitteilung über den digitalen Kompass sind als Konnektivitätsziele für 2030 eine Gigabit-Netzanbindung für alle Haushalte in der Union (7) und eine 5G-Versorgung aller besiedelten Gebiete (8) festgelegt. Im DDPP-Vorschlag wird betont, dass „der gesellschaftliche Bedarf an Upload- und Download-Bandbreiten ständig zunimmt. Bis 2030 sollten Netze mit Gigabit-Geschwindigkeiten für alle, die solche Kapazitäten benötigen oder wünschen, zu erschwinglichen Bedingungen zur Verfügung stehen“ (9).

6.

Um die Ziele der Union für 2025 und 2030 zu erreichen, sind angemessene Investitionen erforderlich. Diese Investitionen stammen in erster Linie von privaten Investoren und können erforderlichenfalls im Einklang mit den Beihilfevorschriften durch öffentliche Mittel ergänzt werden.

7.

Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, wie wichtig leistungsstarke elektronische Kommunikationsnetze für Menschen, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sind. Am 27. Mai 2020 legte die Kommission ihren Vorschlag für einen umfassenden Aufbauplan zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Pandemie vor: NextGenerationEU (10). Die durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geschaffene Aufbau- und Resilienzfazilität ist Teil dieses Plans. Eine der Hauptprioritäten der Aufbau- und Resilienzfazilität ist die Unterstützung des digitalen Wandels durch Konnektivitätsmaßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die digitale Kluft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten zu überbrücken und einem Marktversagen im Hinblick auf den Ausbau leistungsfähiger Netze entgegenzuwirken. Nach der Verordnung (EU) 2021/241 muss jeder Mitgliedstaat mindestens 20 % der ihm zugewiesenen Finanzmittel für Maßnahmen zur Förderung des digitalen Wandels aufwenden.

8.

Darüber hinaus können elektronische Kommunikationsnetze dazu beitragen, Nachhaltigkeitsziele zu erreichen. Das im europäischen Grünen Deal (12) und in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegte Ziel der Klimaneutralität der Union bis 2050 kann ohne einen grundlegenden digitalen Wandel der Gesellschaft nicht erreicht werden. Eine der grundlegenden Komponenten des digitalen Wandels der Union ist die Entwicklung gesicherter und leistungsfähiger elektronischer Kommunikationsnetze, die einen bedeutenden Beitrag zu den wichtigsten Umweltzielen der Union leisten. Gleichzeitig müssen auch die elektronischen Kommunikationsnetze selbst nachhaltiger sowie energie- und ressourceneffizienter werden.

9.

Der Sektor der elektronischen Kommunikation hat einen umfassenden Liberalisierungsprozess durchlaufen und unterliegt nunmehr sektoralen Vorschriften. Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) bildet den Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation.

10.

Die Wettbewerbspolitik und insbesondere die Beihilfevorschriften spielen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung der Ziele der digitalen Strategie und der Entwicklung einer koordinierten Investitionsstrategie für die Konnektivität. Mit der Beihilfenkontrolle im Breitbandsektor soll sichergestellt werden, dass staatliche Beihilfen zu einer höheren Breitbandabdeckung und -nutzung führen, als dies ohne staatliche Eingriffe der Fall wäre und gleichzeitig sollen höherwertigere und erschwinglichere Dienstleistungen sowie wettbewerbsfördernde Investitionen unterstützt werden. Jegliche staatliche Eingriffe sollten die Gefahr einer Verdrängung privater Investitionen, einer Beeinträchtigung kommerzieller Investitionsanreize und damit letztlich die Gefahr von dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Wettbewerbsverzerrungen so weit wie möglich begrenzt werden.

11.

Im Jahr 2020 leitete die Kommission eine Evaluierung der Breitbandleitlinien von 2013 (15) ein, um zu prüfen, ob diese nach wie vor ihren Zweck erfüllen. Die Evaluierung ergab (16), dass die Vorschriften zwar grundsätzlich wirksam funktionierten, dass aber gezielte Anpassungen erforderlich sind, um den jüngsten Markt- und Technologieentwicklungen sowie den rechtlichen Entwicklungen und den aktuellen Prioritäten Rechnung zu tragen (17).

2.   Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Arten von Breitbandnetzen

2.1   Anwendungsbereich

12.

Um zu verhindern, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

13.

Die Mitgliedstaaten müssen die Kommission von jeder beabsichtigten Gewährung staatlicher Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV unterrichten, es sei denn, die Beihilfe fällt unter eine der Kategorien, die nach Artikel 109 AEUV von der Anmeldepflicht freigestellt sind (18).

14.

Die vorliegenden Leitlinien geben eine Orientierungshilfe darüber, wie die Kommission auf der Grundlage von Artikel 106 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen für den Ausbau und die Nutzung von Festnetz- und Mobilfunk-Breitbandnetzen und -diensten mit dem Binnenmarkt prüfen wird.

15.

Staatliche Maßnahmen, die eine der Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllen, stellen keine staatliche Beihilfe dar. Folglich unterliegen sie nicht der in diesen Leitlinien niedergelegten Vereinbarkeitsprüfung.

16.

Insbesondere stellen Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen (19), keine staatlichen Beihilfen dar.

17.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (20) dürfen keine Beihilfen für den Ausbau und die Nutzung von Breitbandnetzen und -diensten gewährt werden.

18.

Bei der Prüfung von Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission, mit dem eine Beihilfe für rechtswidrig und als mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wurde, einer noch ausstehenden Rückforderungsanordnung unterliegt, wird die Kommission den ausstehenden Betrag der Beihilfe berücksichtigen (21).

2.2   Begriffsbestimmungen

19.

Für die Zwecke dieser Leitlinien bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Breitbandnetz“ ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972, das breitbandige elektronische Kommunikationsdienste („Breitbanddienste“) bietet;

b)

„Zugangsnetz“ den Teil eines Breitbandnetzes, der das Backhaul-Netz mit den Räumlichkeiten oder Geräten des Endnutzers verbindet;

c)

„festes Zugangsnetz“ ein Breitbandnetz, das Endnutzern Datenübertragungsdienste an einem festen Standort unter Einsatz verschiedener Technologien, einschließlich Kabel, digitaler Teilnehmeranschluss (DSL), Glasfaserkabel oder drahtlose Verbindungen bereitstellt;

d)

„festes ultraschnelles Zugangsnetz“ ein festes Zugangsnetz, das Breitbanddienste mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 100 Mbit/s („ultraschnelle Festnetz-Breitbanddienste“) bietet;

e)

„Mobilfunk-Zugangsnetz“ ein drahtloses Kommunikationsnetz, das Endnutzern an jedem beliebigen Standort innerhalb des von dem Netz abgedeckten Gebiets unter Nutzung eines oder mehrerer internationaler Mobilfunkstandards („IMT“) Netzanbindung bietet;

f)

„Backhaul-Netz“ den Teil eines Netzes, der das Zugangsnetz mit dem Backbone-Netz verbindet. Es ist der Teil des Netzes, in dem der Verkehr der Endnutzer gebündelt wird;

g)

„Backbone-Netz“ das Kernnetz, das Backhaul-Netze aus verschiedenen geografischen Gebieten oder Regionen miteinander verbindet;

h)

„aktives Netz“ ein Breitbandnetz mit aktiven Komponenten (z. B. Transponder, Router und Switches, aktive Antennen) und passiven Komponenten (z. B. Leerrohre, Pfähle, Masten, unbeschaltete Glasfaserleitungen, Straßenverteilerkästen und Einstiegsschächte);

i)

„Infrastruktur“ ein Breitbandnetz ohne aktive Komponenten, das in der Regel physische Infrastrukturen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 2 der Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) sowie Kabel (einschließlich unbeschalteter Glasfaserleitungen und Kupferkabeln) umfasst;

j)

„Spitzenlastzeit“ die Tageszeit mit einer typischen Dauer von einer Stunde, in der die Netzauslastung in der Regel ihren Höchststand erreicht;

k)

„Spitzenlastzeitbedingungen“ die Bedingungen, unter denen das Netz in der „Spitzenlastzeit“ voraussichtlich betrieben wird;

l)

„erschlossene Räumlichkeiten“ Räumlichkeiten von Endnutzern, in denen ein Betreiber auf Antrag von Endnutzern innerhalb von vier Wochen ab dem Datum des Antrags Breitbanddienste anbieten kann (unabhängig davon, ob die betreffenden Räumlichkeiten bereits an das Netz angeschlossen sind oder nicht). Der vom Betreiber für die Bereitstellung solcher Breitbanddienste in den Räumlichkeiten der Endnutzer berechnete Preis darf in diesem Fall nicht höher sein als die normale Anschlussgebühr. Er darf also im Vergleich zur üblichen Geschäftspraxis keine Zusatz- oder Sonderkosten beinhalten und in keinem Fall den in dem betreffenden Mitgliedstaat üblichen Preis übersteigen. Dieser Preis muss von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde festgelegt werden;

m)

„relevanter Zeithorizont“ den Zeithorizont, der für die Überprüfung geplanter privater Investitionen verwendet wird und der dem vom Mitgliedstaat für den Ausbau des geplanten staatlich geförderten Netzes veranschlagten Zeitrahmens entspricht, beginnend mit der Veröffentlichung der öffentlichen Konsultation über die geplante staatliche Maßnahme bis zur Inbetriebnahme des Netzes, d. h. bis zum Beginn der Bereitstellung von Vorleistungs- oder Endkundendiensten über das staatlich geförderte Netz. Der berücksichtigte relevante Zeithorizont darf nicht weniger als zwei Jahre betragen;

n)

„Überbauung“ den Ausbau eines staatlich geförderten Netzes in einem bestimmten Gebiet zusätzlich zu einem oder mehreren bestehenden Netzen;

o)

„Verdrängung“ eine wirtschaftliche Auswirkung einer staatlichen Maßnahme, die dazu führt, dass für private Investitionen Negativanreize entstehen oder dass private Investitionen verhindert, verringert oder sogar vollständig unterbunden werden. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn private Investoren feststellen, dass die Rentabilität ihrer bereits getätigten oder geplanten Investition aufgrund einer staatlichen Beihilfe für eine andere Investition sinkt, was sie dazu veranlassen kann, ihre Investition zu verringern, zu ändern oder einzustellen oder sich ganz aus dem Markt zurückzuziehen oder nicht in einen neuen Markt oder geografisches Gebiet einzusteigen;

p)

„wesentliche Verbesserung“ eine durch staatlich geförderte Netze bewirkte wesentliche Verbesserung, die erhebliche neue Investitionen in Breitbandnetze und erhebliche neue Leistungsmerkmale auf dem Markt in Bezug auf die Verfügbarkeit, Kapazität oder Geschwindigkeit von Breitbanddiensten oder hinsichtlich anderer relevanter Merkmale des Netzes bzw. des Wettbewerbs mit sich bringt;

q)

„digitale Kluft“ die Kluft zwischen Gebieten oder Regionen, die Zugang zu angemessenen Breitbanddiensten haben, und solchen, die keinen derartigen Zugang haben.

2.3   Arten von Breitbandnetzen

20.

Für die Zwecke der Prüfung staatlicher Beihilfen wird in diesen Leitlinien zwischen festen ultraschnellen Zugangsnetzen, Mobilfunk-Zugangsnetzen und Backhaul-Netzen, die in den Abschnitten 2.3.1 bis 2.3.3 näher erläutert werden, unterschieden. Die Begriffe „feste ultraschnelle Zugangsnetze“ und „Festnetze“ sowie „Mobilfunk-Zugangsnetze“ und „Mobilfunknetze“ werden synonym verwendet. Alle in diesen Leitlinien genannten Geschwindigkeiten gelten für die Spitzenlastzeitbedingungen.

2.3.1   Feste ultraschnelle Zugangsnetze

21.

Beim gegenwärtigen Stand der technologischen Entwicklung gibt es verschiedene Arten fester ultraschneller Zugangsnetze, darunter: a) glasfaserbasierte Netze (FTTx) (23) und b) fortschrittliche aufgerüstete Kabelnetze, die mindestens den Standard „DOCSIS 3.0“ (24) nutzen. Drahtlose Netze wie bestimmte feste drahtlose Zugangsnetze (25) und Satellitennetze (26) können möglicherweise ebenfalls ultraschnelle feste Breitbanddienste erbringen.

2.3.2   Mobilfunk-Zugangsnetze

22.

Beim derzeitigen Stand der Markt- und Technologieentwicklung werden mehrere Generationen von Mobilfunktechnologien gleichzeitig betrieben (27).

23.

Der Übergang zu jeder neuen Mobilfunkgeneration erfolgt in der Regel schrittweise (28). Gegenwärtig werden in einigen Teilen der Europäischen Union nach wie vor 4G-Netze ausgebaut, und der Ausbau nichteigenständiger 5G-Netze stützt sich auf bereits vorhandene Netze der Stufen 4G-Long Term Evolution („LTE“) bzw. LTE-Advanced (29). Die 5G-Netze dürften künftig schrittweise eigenständig werden und sich nicht auf bestehende 4G-Netze stützen. Eigenständige 5G-Netze dürften leistungsfähigere Mobilfunkdienste, einschließlich geringerer Latenzzeiten und höherer Übertragungskapazitäten sowie fortschrittliche Nutzungsszenarien und Anwendungen ermöglichen.

24.

Um eine wirksame und effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten einzelne Frequenznutzungsrechte an Bedingungen knüpfen, wie z. B. Verpflichtungen in Bezug auf Abdeckung und Dienstqualität. Zu diesen Verpflichtungen kann etwa die Abdeckung von geografischen Gebieten und von Verkehrswegen oder die Versorgung der Bevölkerung mit bestimmten Mindestanforderungen an die Dienstqualität gehören (30).

2.3.3   Backhaul-Netze

25.

Backhaul-Netze sind für die Bereitstellung sowohl von festen als auch von Mobilfunk-Zugangsnetzen erforderlich. Backhaul-Netze können auf Kupfer-, Glasfaser-, Richtfunk- und Satellitenlösungen basieren (31).

3.   Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV

26.

In einigen Fällen können die Mitgliedstaaten die Erbringung von Breitbanddiensten als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (im Folgenden „DAWI“) nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (32) einstufen und den Ausbau eines Netzes zur Erbringung solcher Dienste fördern. Ein Ausgleich für Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung solcher Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entstehen, stellt keine staatliche Beihilfe dar, wenn die vier kumulativen Kriterien des Altmark-Urteils (33) erfüllt sind. Der Ausgleich für die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, der eine Beihilfe darstellt, wird nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen („DAWI-Paket“) (34) geprüft.

27.

Diese Leitlinien veranschaulichen lediglich die Definition von DAWI, indem die Vorschriften aus dem DAWI-Paket unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Besonderheiten auf Breitbandnetze angewandt werden.

28.

In Bezug auf die Definition einer echten DAWI hat die Kommission klargestellt, dass die Mitgliedstaaten Dienstleistungen, die von unter normalen Marktbedingungen handelnden Unternehmen unter Bedingungen, die sich — z. B. im Hinblick auf den Preis, die objektiven Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu der Dienstleistung — mit dem öffentlichen Interesse, wie vom Staat definiert, decken, bereits zufriedenstellend erbracht werden oder erbracht werden können, nicht mit einer Verpflichtung zur Erbringung bestimmter öffentlicher Dienstleistungen verbinden dürfen (35).

29.

Bei der Anwendung dieses Grundsatzes auf den Breitbandsektor berücksichtigt die Kommission im Hinblick auf die Prüfung, ob kein offensichtlicher Fehler bei der Einstufung einer DAWI vorliegt, folgende Elemente:

a)

die staatliche Maßnahme darf sich ausschließlich auf Gebiete beziehen, in denen private Investoren nachweislich nicht in der Lage sind, angemessene Breitbanddienste bereitzustellen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/1972 legt jeder Mitgliedstaat in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten und der Mindestbandbreite, die von der Mehrheit der Verbraucher in dem Mitgliedstaat genutzt wird, fest, welches Niveau von Breitbanddiensten angemessen ist, um ein angemessenes Maß an sozialer Inklusion und Teilhabe an der digitalen Wirtschaft und Gesellschaft in seinem Hoheitsgebiet zu gewährleisten. Die angemessenen Breitbanddienste sollten in der Lage sein, mindestens die Bandbreite zu bieten, die für die Bereitstellung des in Anhang V der Richtlinie (EU) 2018/1972 dargelegten Mindestangebots an Diensten erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage von Kartierung und öffentlicher Konsultation gemäß den Abschnitten 5.2.2.4.1 und 5.2.2.4.2 ermitteln, ob angemessene Breitbanddienste zur Verfügung stehen (36). Die Kommission ist der Auffassung, dass in Gebieten, in denen private Investoren bereits in ein Breitbandnetz investiert haben oder zu investieren beabsichtigen, das Zugang zu angemessenen Breitbanddiensten bietet, der Aufbau eines parallelen staatlich geförderten Breitbandnetzes nicht als DAWI im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV eingestuft werden kann (37);

b)

das Netz muss für alle Räumlichkeiten im Zielgebiet universelle und in Anbetracht der nationalen Gegebenheiten erschwingliche Breitbanddienste (38) bereitstellen. Eine allein auf die Anbindung von Unternehmen ausgerichtete Unterstützung reicht nicht aus (39);

c)

das Netz muss technologieneutral sein;

d)

der Erbringer von DAWI sollte gemäß Abschnitt 5.2.4.4 auf diskriminierungsfreier Basis einen offenen Zugang auf Vorleistungsebene anbieten (40);

e)

wenn es sich bei dem DAWI-Anbieter zudem um ein vertikal integriertes Unternehmen handelt, sollte der Mitgliedstaat angemessene Vorkehrungen (41) treffen, um Interessenkonflikten sowie unzulässiger Diskriminierung und anderen verborgenen mittelbaren Vorteilen vorzubeugen (42).

4.   Prüfung der Vereinbarkeit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

30.

Die Kommission wird staatliche Beihilfen für den Ausbau oder die Nutzung von Breitbandnetzen und -diensten nur dann als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn die Beihilfe zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete beiträgt (erste Voraussetzung) und soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (zweite Voraussetzung).

31.

Im Rahmen ihrer Vereinbarkeitsprüfung wird die Kommission die folgenden beiden Aspekte untersuchen:

a)

mit Blick auf die erste Voraussetzung wird die Kommission prüfen, ob die Beihilfe der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige dient, und zwar insbesondere:

i)

den durch die Beihilfe geförderten Wirtschaftszweig;

ii)

den Anreizeffekt der Beihilfe, also inwieweit sie geeignet ist, das Verhalten der betreffenden Unternehmen so zu verändern, dass diese eine zusätzliche Tätigkeit aufnehmen, die sie ohne die Beihilfe nicht, nur in beschränktem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausgeübt hätten;

iii)

das Vorliegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung des Unionsrechts in Bezug auf die betreffende Maßnahme;

b)

mit Blick auf die zweite Voraussetzung wird die Kommission die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe gegen die möglichen negativen Auswirkungen abwägen, die die Beihilfe in Form von Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels auf den Binnenmarkt haben könnte, und wird daher Folgendes prüfen:

i)

die positiven Auswirkungen der Beihilfe;

ii)

ob die Beihilfe erforderlich ist und ob sie zielgerichtet eine wesentliche Verbesserung bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens oder Angehen eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems;

iii)

ob die Beihilfe ein geeignetes politisches Instrument zur Erreichung ihres Ziels ist;

iv)

ob die Beihilfe verhältnismäßig und auf das Mindestmaß beschränkt ist, das als Anreiz für zusätzliche Investitionen oder Tätigkeiten in dem betreffenden Gebiet erforderlich ist;

v)

ob die Beihilfe transparent ist, d. h. ob die Mitgliedstaaten, die Interessenträger, die Öffentlichkeit und die Kommission ohne Weiteres Zugang zu Informationen über die gewährte Beihilfe haben;

vi)

die negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten.

32.

In einem letzten Schritt wird die Kommission die festgestellten negativen Auswirkungen der Beihilfe auf den Binnenmarkt gegen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die geförderten Wirtschaftszweige abwägen.

33.

Die genaue Vorgehensweise der Kommission bei der Prüfung von Beihilfen für den Ausbau und die Nutzung von Breitbandnetzen und -diensten wird in den Abschnitten 5 bis 8 erläutert.

5.   Beihilfen für den Ausbau von Breitbandnetzen

34.

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich bei dem Markt für Festnetz-Breitbanddienste und bei dem Markt für Mobilfunk-Breitbanddienste um zwei separate Märkte (43). Die Regeln für die Prüfung von Beihilfen können daher abhängig von dem jeweils betroffenen Markt unterschiedlich sein (44).

5.1   Erste Voraussetzung: Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

5.1.1   Die Rolle von Netzen bei der Förderung von Wirtschaftszweigen

35.

Die Mitgliedstaaten müssen angeben, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten durch die Beihilfe gefördert werden — beispielsweise der Ausbau von Festnetzen zur Bereitstellung leistungsfähiger Festnetz-Breitbanddienste oder der Ausbau von Mobilfunknetzen zur Bereitstellung von Sprachdiensten und leistungsfähigen Breitbanddiensten. Außerdem müssen sie erläutern, wie die Entwicklung dieser Tätigkeiten gefördert wird.

36.

Beihilfen für den Ausbau von Festnetzen und Beihilfen für den Ausbau von Mobilfunknetzen können die Entwicklung verschiedener Wirtschaftstätigkeiten fördern, indem sie der Öffentlichkeit sowie den Bürgern, Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen bessere Anschluss- und Zugangsmöglichkeiten zu Breitbandnetzen und -diensten bieten. Derartige Beihilfen können die Entwicklung von Wirtschaftszweigen in Gebieten fördern, in denen die betreffenden Wirtschaftstätigkeiten entweder gar nicht vorhanden oder nur auf einem Niveau sichergestellt sind, das den Bedarf der Endnutzer nicht angemessen deckt.

5.1.2   Anreizeffekt

37.

Es kann nur dann festgestellt werden, dass eine Beihilfe einen Beitrag zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs leistet, wenn sie einen Anreizeffekt hat.

38.

Eine Beihilfe hat einen Anreizeffekt, wenn sie einen Anreiz für den Beihilfeempfänger schafft, sein Verhalten zugunsten der Entwicklung einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit zu ändern, die durch die Beihilfe unterstützt wird und die er ohne die Beihilfe nicht innerhalb desselben Zeitraums oder nur in beschränktem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausgeübt hätte.

39.

Die Beihilfe darf weder die Kosten einer Tätigkeit finanzieren, die ein Unternehmen ohnehin ausüben würde, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen (45).

40.

Zum Nachweis des Anreizeffekts von Beihilfen für den Ausbau von Festnetzen oder Mobilfunknetzen muss anhand einer Kartierung und einer öffentlichen Konsultation gemäß den Abschnitten 5.2.2.4.1 und 5.2.2.4.2 überprüft werden, ob Interessenträger innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten in Fest- oder Mobilfunknetze investiert haben bzw. zu investieren beabsichtigen. Sofern im betreffenden Gebiet innerhalb des relevanten Zeitrahmens auch ohne die Beihilfe eine gleichwertige Investition getätigt werden könnte, kann davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe keinen Anreizeffekt hat. Wenn beispielsweise ein Unternehmen in Verbindung mit dem Recht zur Nutzung bestimmter Frequenzen für den Mobilfunkausbau rechtlichen Verpflichtungen wie etwa Verpflichtungen zur Abdeckung und Dienstqualität unterliegt, dürfen staatliche Beihilfen nicht dazu verwendet werden, diese Verpflichtungen zu erfüllen, da solche Beihilfen wahrscheinlich keinen Anreizeffekt haben und somit nicht davon auszugehen ist, dass sie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Staatliche Beihilfen dürfen jedoch als vereinbar angesehen werden, soweit sie erforderlich sind, um eine Dienstqualität bieten zu können, die über die aus diesen Verpflichtungen resultierenden Anforderungen hinausgeht.

5.1.3   Vereinbarkeit mit sonstigen Bestimmungen des Unionsrechts

41.

Wenn eine staatliche Beihilfe, die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese Methode fester Bestandteil der Beihilfe ist) oder die damit geförderte Tätigkeit zu einem Verstoß gegen eine Bestimmung oder einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (46). Dies kann der Fall sein, wenn die Gewährung der Beihilfe mittelbar oder unmittelbar vom Ursprung von Produkten oder Ausrüstung abhängig gemacht wird, etwa durch die Verpflichtung des Beihilfeempfängers, im Inland hergestellte Produkte zu erwerben.

5.2   Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

5.2.1   Positive Auswirkungen der Beihilfe

42.

Die Mitgliedstaaten müssen darlegen, inwieweit die Beihilfe positive Auswirkungen haben wird.

43.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, staatliche Maßnahmen zu konzipieren, die zur Verringerung der digitalen Kluft beitragen. Sie können entscheiden, Maßnahmen zu ergreifen, um soziale oder regionale Ungleichheiten zu beheben oder Gleichheitsziele zu erreichen, das heißt, um den Zugang zu einem wesentlichen Mittel der Kommunikation und die Teilhabe an der Gesellschaft zu verbessern und dadurch den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu befördern. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten beschließen, staatliche Maßnahmen zu konzipieren, die auch zur Erreichung der Ziele der Digitalpolitik der Union oder des Grünen Deals der Union beitragen und nachhaltige grüne Investitionen in allen Wirtschaftszweigen fördern.

5.2.2   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

44.

Staatliche Beihilfen dürfen nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Verbesserung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann.

45.

Eine staatliche Maßnahme kann erforderlich sein, wenn der Markt ohne staatlichen Eingriff kein für die Gesellschaft zufriedenstellendes Ergebnis hervorbringt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bestimmte Investitionen nicht getätigt werden, obwohl der Nutzen für die Gesellschaft die Investitionskosten übersteigt (47). In solchen Fällen kann die Gewährung staatlicher Beihilfen zu positiven Effekten führen, und die Gesamteffizienz kann durch Ausrichtung der wirtschaftlichen Anreize am Bedarf der Interessenträger verbessert werden.

46.

Im Breitbandsektor kann eine Form von Marktversagen auf positive externe Effekte zurückzuführen sein, die die Marktteilnehmer nicht internalisieren können. So sind Festnetze und Mobilfunknetze zwar wichtige Voraussetzungen für Innovation und die Bereitstellung zusätzlicher Dienste, jedoch dürfte der Gesamtnutzen größer sein als der wirtschaftliche Nutzen der Netze für deren Investoren, insbesondere in abgelegenen Regionen oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte oder unbesiedelten Gebieten. Somit kann der Markt vor allem in bestimmten Gebieten unzureichende private Investitionen in Festnetze und Mobilfunknetze hervorbringen.

47.

In Gebieten mit höherer und konzentrierter potenzieller Nachfrage, das heißt in dicht besiedelten Gebieten, ist der Ausbau von Breitbandnetzen aufgrund der Dichtevorteile in der Regel rentabler. Wegen der bei einer Investition anfallenden hohen Fixkosten sind die Stückkosten bei geringerer Bevölkerungsdichte deutlich höher. Daher rechnen sich zu Marktbedingungen errichtete Breitbandnetze in der Regel nur in Bezug auf einen Teil der Bevölkerung. Unter bestimmten Voraussetzungen können staatliche Beihilfen Marktversagen beheben, was der Effizienz der Märkte zugutekommt.

48.

Ein Marktversagen kann auch dann vorliegen, wenn die bereits vorhandenen und geplanten Netze den Endnutzern ein suboptimales Verhältnis von Dienstqualität und Preis bieten (48). Dies kann der Fall sein, wenn a) es für bestimmte Kategorien von Nutzern unter Umständen keine zufriedenstellenden Dienste gibt oder b) insbesondere bei nicht regulierten Tarife für den Zugang auf Vorleistungsebene die Endkundenpreise möglicherweise höher sind als die Preise für dieselben Dienste in stärker wettbewerbsbestimmten, aber ansonsten vergleichbaren Gebieten oder Regionen des betreffenden Mitgliedstaats.

49.

Wenn staatliche Beihilfen für den Ausbau von Festnetzen und Mobilfunknetzen jedoch in Gegenden eingesetzt werden, in denen die Marktteilnehmer üblicherweise investieren würden oder bereits investiert haben, könnte dies den Anreiz für private Investoren, dort zu investieren, erheblich verringern.

50.

Des Weiteren können staatliche Beihilfen in Fällen, in denen die Märkte zwar effizient funktionieren, die Ergebnisse unter kohäsionspolitischen Gesichtspunkten aber als nicht zufriedenstellend angesehen werden, erforderlich sein, um soziale oder regionale Ungleichheiten auszugleichen, was zu einem besseren Marktergebnis im Sinne von Gleichheitserwägungen beiträgt. Unter solchen Umständen können gezielte staatliche Maßnahmen im Breitbandsektor zu einer Verringerung der digitalen Kluft beitragen (49).

51.

Das bloße Vorliegen eines Marktversagens in einer bestimmten Situation ist allein noch keine ausreichende Begründung für einen staatlichen Eingriff. Staatliche Beihilfen sollten nur auf ein Marktversagen ausgerichtet sein, dem nicht bereits durch andere, weniger wettbewerbsverzerrende politische Konzepte oder Maßnahmen begegnet wird, zum Beispiel durch administrative Maßnahmen oder von den Regulierungsbehörden auferlegte Verpflichtungen zur effektiven und effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums, einschließlich der an die Funkfrequenznutzungsrechte gekoppelten Abdeckungs- und Dienstqualitätsverpflichtungen.

52.

Um die möglichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Beihilfen weiter zu minimieren, können staatliche Maßnahmen einer Schonfrist für private Investitionen von bis zu sieben Jahren unterliegen (50).

5.2.2.1   Vorliegen eines Marktversagens im Bereich der festen Zugangsnetze

53.

Die Beihilfen sollten auf Gebiete ausgerichtet sein, in denen es kein Festnetz gibt und in denen der Ausbau eines solchen Netzes, das dem Bedarf der Endnutzer gerecht wird, innerhalb des relevanten Zeithorizonts auch nicht glaubhaft geplant ist.

54.

Beim derzeitigen Stand der Marktentwicklung und angesichts des ermittelten Bedarfs der Endnutzer kann ein Marktversagen vorliegen, wenn der Markt den Endnutzern keine Verbindung mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s bietet und voraussichtlich auch nicht bieten wird (51).

55.

Bei der Beurteilung, ob der Markt voraussichtlich eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s bereitstellen wird, sollten glaubhafte Pläne für den Ausbau solcher Netze innerhalb des relevanten Zeithorizonts berücksichtigt werden (siehe Abschnitt 5.2.2.4.3).

56.

Daher ist die Kommission der Auffassung, dass in Gebieten, in denen mindestens ein Festnetz mit einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s vorhanden oder glaubhaft geplant ist oder in denen das bzw. die vorhandene(n) Netz(e) so aufgerüstet werden kann/können, dass diese Geschwindigkeiten bereitgestellt werden, kein Marktversagen vorliegt. Ein Netz gilt als auf diese Geschwindigkeiten aufrüstbar, wenn diese Leistung durch geringfügige Investitionen wie die Aufrüstung aktiver Komponenten erreicht werden kann.

57.

Staatliche Maßnahmen zum Ausbau eines alternativen Netzes in unter Randnummer 56 genannten Gebieten können die Marktdynamik verzerren. Daher wird die Kommission staatliche Beihilfen zum Ausbau eines zusätzlichen Netzes in solchen Gebieten in der Regel negativ beurteilen.

58.

In Gebieten, in denen mindestens zwei unabhängige ultraschnelle Festnetze vorhanden oder glaubhaft geplant sind, werden Breitbanddienste in der Regel unter Wettbewerbsbedingungen (Infrastrukturwettbewerb) angeboten. Daher ist es wahrscheinlich, dass eines oder mehrere dieser Netze so weiterentwickelt werden, dass sie eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s bieten, ohne dass ein staatlicher Eingriff erforderlich wäre.

59.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Netze in den unter Randnummer 58 genannten Gebieten bis zu einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s weiterentwickelt werden, kann jedoch auch von der Höhe der Investitionen abhängen, die angesichts des derzeitigen Stands der technologischen Entwicklung für den Ausbau der entsprechenden Netze erforderlich sind. Daher gilt für diese Gebiete Folgendes:

a)

wenn keines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s (52) bietet bzw. vorsieht, ist es unwahrscheinlich, dass sie bis zu einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s weiterentwickelt werden. Deshalb kann ein staatlicher Eingriff zulässig sein, sofern alle in diesen Leitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt sind.

b)

wenn mindestens eines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 300 Mbit/s, aber nicht mindestens 500 Mbit/s bietet bzw. vorsieht (53), wird die Kommission durch eine eingehendere Analyse prüfen, ob damit zu rechnen ist, dass mindestens eines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze bis zu einer Download-Geschwindigkeit von 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von 150 Mbit/s weiterentwickelt wird, und ob ein staatlicher Eingriff erforderlich ist. Sofern der Mitgliedstaat nicht nachweist, dass i) auf der Grundlage einer Kartierung und einer öffentlichen Konsultation in den betreffenden Zielgebieten insofern ein dauerhaftes Marktversagen besteht, als keine Netze bis zu einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s weiterentwickelt werden, und ii) die geplante staatliche Maßnahme alle in diesen Leitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt, wird die Kommission eine solche staatliche Maßnahme in der Regel negativ beurteilen.

c)

wenn mindestens eines der bereits vorhandenen oder glaubhaft geplanten Netze eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 500 Mbit/s bietet bzw. vorsieht, ist es wahrscheinlich, dass zumindest eines davon bis zu einer Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und einer Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s weiterentwickelt wird. Daher sind staatliche Beihilfen grundsätzlich nicht erforderlich, und die Kommission wird solche staatlichen Maßnahmen in der Regel negativ beurteilen.

d)

fünf Jahre nach dem Datum der Ankündigung (54) einer staatlichen Maßnahme nach Buchstabe b oder c kann der Mitgliedstaat die Lage erneut prüfen und eine staatliche Maßnahme zur Genehmigung anmelden. Der Fünfjahreszeitraum soll Investoren die Möglichkeit bieten, mit dem Ausbau privat finanzierter Netze zu beginnen, die eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s bieten. Solch eine Anmeldung sollte sich auf eine neue Kartierung und eine erneute öffentliche Konsultation stützen, aus denen hervorgeht, dass nach wie vor ein Marktversagen besteht, und muss den Nachweis umfassen, dass die geplante staatliche Maßnahme alle in diesen Leitlinien festgelegten Vereinbarkeitskriterien erfüllt.

5.2.2.2   Vorliegen eines Marktversagens im Bereich der Mobilfunk-Zugangsnetze

60.

Nach Auffassung der Kommission liegt ein Marktversagen in Gebieten vor, in denen es kein Mobilfunknetz gibt und der Aufbau eines Mobilfunknetzes, das den Bedürfnissen der Endnutzer gerecht wird, innerhalb des relevanten Zeithorizonts nicht glaubhaft geplant ist (55).

61.

Gegenwärtige und künftige Kommunikationsanwendungen stützen sich zunehmend auf leistungsstarke Mobilfunknetze mit weitreichender geografischer Verfügbarkeit (56). Die Endnutzer wollen kommunizieren und auf Informationen zugreifen können, während sie unterwegs sind. Im Laufe der Zeit dürften sich neue wirtschaftliche Tätigkeiten entwickeln, die einen nahtlosen Internetzugang zu leistungsfähigen Mobilfunkdiensten erfordern. Im Zuge dieses Wandels dürften auch die Mobilfunknetze weiterentwickelt werden, um immer bessere Konnektivität bereitstellen zu können. Unter bestimmten Umständen kann sich eine fehlende oder unzureichende Mobilfunkanbindung nachteilig auf bestimmte Wirtschaftszweige wie zum Beispiel Industrie, Landwirtschaft, Tourismus oder vernetzte Mobilität auswirken. Außerdem kann sie Risiken für die öffentliche Sicherheit bergen (57). Dies kann insbesondere in abgelegenen Regionen, bei geringer Bevölkerungsdichte oder in unbesiedelten Gebieten der Fall sein.

62.

In einem Gebiet, in dem bereits mindestens ein Mobilfunknetz vorhanden ist, das den Bedürfnissen der Endnutzer gerecht wird, oder der Ausbau mindestens eines solchen Mobilfunknetzes innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant ist, könnte eine staatliche Beihilfe für den Ausbau eines zusätzlichen Mobilfunknetzes die Marktdynamik übermäßig verzerren.

63.

Eine staatliche Beihilfe für den Ausbau eines Mobilfunknetzes in den unter Randnummer 62 genannten Gebieten kann als erforderlich erachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) das bereits vorhandene oder glaubhaft geplante Mobilfunknetz den Endnutzern bietet keine ausreichende Dienstqualität, um ihren sich weiterentwickelnden Bedarf zu decken, und b) die staatliche Maßnahme wird diese Dienstqualität herbeiführen und somit zu einer wesentlichen Verbesserung führen, die der Markt selbst nicht erbringen kann (58).

64.

Eine staatliche Maßnahme kann unter bestimmten Umständen erforderlich sein, um ein spezifisches Marktversagen im Zusammenhang mit bestimmten Anwendungsfällen zu beheben, selbst bei Vorhandensein eines 4G- oder 5G-Mobilfunknetzes , wenn das Netz den Endnutzern keine ausreichende Dienstqualität bietet und wahrscheinlich auch künftig nicht bieten wird, um ihren sich weiterentwickelnden Bedarf zu decken. Solche Anwendungsfällen, die sich auf neue Wirtschaftstätigkeiten und Dienstleistungen beziehen, können Folgendes erfordern: a) nahtlosen Internetzugang (zum Beispiel für vernetzte und automatisierte Mobilität entlang der Verkehrswege), b) bestimmte Mindestgeschwindigkeiten und -kapazitäten und c) andere spezifische Merkmale wie zum Beispiel eine geringere Latenzzeit, Netzvirtualisierung oder die Fähigkeit, in der Industrie oder Landwirtschaft mehrere Terminals miteinander zu verbinden.

65.

Grundsätzlich dürfen selbst bei einem Marktversagen staatliche Beihilfen weder gewährt noch dafür genutzt werden, um rechtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die beispielsweise an die Zuweisung von Frequenznutzungsrechten geknüpft sind. Staatliche Beihilfen können jedoch gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine über das zur Erfüllung solcher Verpflichtungen erforderliche Maß hinausgehende Verbesserung der Dienstqualität herbeizuführen, die notwendig ist, um den nachweislichen Bedarf der Endnutzer zu decken. Solche Beihilfen dürfen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um die Zusatzkosten zu decken, die zur Gewährleistung der höheren Dienstqualität erforderlich sind.

66.

Wenn es in einem bestimmten Gebiet mindestens ein Mobilfunknetz gibt oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts geben wird, das dem sich weiterentwickelnden Bedarf der Endnutzer gerecht wird (siehe die Randnummern 61, 63 und 64), würde die staatliche Unterstützung für ein zusätzliches Mobilfunknetz mit gleichwertigen Kapazitäten grundsätzlich zu einer nicht hinnehmbaren Wettbewerbsverzerrung und zur Verdrängung privater Investitionen führen. Solche staatlichen Maßnahmen wird die Kommission in der Regel negativ beurteilen.

5.2.2.3   Vorliegen eines Marktversagens im Bereich der Backhaul-Netze

67.

Backhaul-Netze sind eine Voraussetzung für den Ausbau von Zugangsnetzen. Backhaul-Netze haben das Potenzial, den Wettbewerb in den Zugangsgebieten zum Nutzen aller Zugangsnetze und -technologien zu beleben. Ein leistungsfähiges Backhaul-Netz kann private Investitionen in die Anbindung der Endnutzer anregen, sofern es den Zugang auf Vorleistungsebene für Zugangsinteressenten und -technologien zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährleistet. In Ermangelung privater Investitionen können staatliche Beihilfen für den Ausbau von Backhaul-Netzen erforderlich sein, um den Wettbewerb und Investitionen auf der Zugangsebene zu fördern, da sie es Zugangsinteressenten ermöglichen, Zugangsnetze aufzubauen und Endnutzern Konnektivitätsdienste anzubieten.

68.

Da Backhaul-Netze den Verkehr mehrerer fester oder Mobilfunk-Zugangsnetze übertragen, benötigen solche Netze eine deutlich höhere Übertragungskapazität als die einzelnen Zugangsnetze. Backhaul-Netze müssen für deutliche Kapazitätsanstiege während ihrer Lebensdauer ausgelegt sein. Dies ist auf den Bedarf der Endnutzer und die laufende rasche Aufrüstung von festen und Mobilfunk-Zugangsnetzen im Zuge des wachsenden Bedarfs an verbesserter Datenübertragung und Leistungssteigerung (unter anderem für neue Mobilfunkstandard-Generationen) zurückzuführen. Um zu vermeiden, dass das Backhaul-Netz zu einem Engpass wird, kann es erforderlich sein, seine Kapazität im Zuge des Ausbaus leistungsfähiger fester oder Mobilfunk-Zugangsnetze ebenfalls zu erhöhen. Daher kann ein Marktversagen vorliegen, wenn die bereits vorhandene oder geplante Backhaul-Kapazität die erwartete Entwicklung der betreffenden festen oder Mobilfunk-Zugangsnetze in Anbetracht des aktuellen und künftigen Bedarfs der Endnutzer nicht bewältigen kann. Beim gegenwärtigen Stand der technologischen Entwicklung können Backhaul-Netze, die auf Glasfaser oder auf anderen Technologien beruhen, welche genauso leistungsfähig und zuverlässig sind wie glasfaserbasierte Backhaul-Netze, dem Anstieg der Kapazitätsnachfrage in der Regel gerecht werden. Wenn kein Backhaul-Netz vorhanden ist oder das bereits vorhandene oder glaubhaft geplante Backhaul-Netz weder auf Glasfaser noch auf einer anderen Technologie basiert, die genauso leistungsfähig und zuverlässig ist wie Glasfaser, kann somit ein Marktversagen vorliegen.

69.

Unabhängig davon, auf welcher Technologie das bereits vorhandene Backhaul-Netz beruht, kann ein Marktversagen vorliegen, wenn das Backhaul-Netz ein suboptimales Verhältnis von Dienstqualität und Preis aufweist. So kann ein Mitgliedstaat beispielsweise aufzeigen, dass die Zugangsbedingungen zum bereits vorhandenen Backhaul-Netz den Ausbau neuer oder leistungsfähigerer fester oder Mobilfunk-Zugangsnetze möglicherweise verhindern, weil es für bestimmte Kategorien von Zugangsinteressenten kein angemessenes Angebot gibt (59) oder weil die Preise für den Vorleistungszugang unter Umständen höher sind als die Preise für dieselben Dienste in stärker wettbewerbsbestimmten, aber ansonsten vergleichbaren Gebieten des betreffenden Mitgliedstaats und dies nicht durch geeignete sektorspezifische Vorschriften behoben werden kann (60).

5.2.2.4   Instrumente zur Feststellung der Erforderlichkeit eines staatlichen Eingriffs

70.

Um zu ermitteln, ob ein staatlicher Eingriff in einem bestimmten Gebiet erforderlich ist, müssen die Mitgliedstaaten gemäß den Abschnitten 5.2.2.4.1 und 5.2.2.4.2 anhand einer detaillierten Kartierung und einer öffentlichen Konsultation die Leistungsfähigkeit der festen Zugangsnetze, Mobilfunk-Zugangsnetze oder Backhaul-Netze prüfen, die in dem betreffenden Zielgebiet bereits vorhanden oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplant sind.

71.

Bei der Festlegung der Zielgebiete verfügen die Mitgliedstaaten über einen erheblichen Ermessensspielraum, sollten dabei jedoch die wirtschaftlichen, geografischen und sozialen Bedingungen berücksichtigen.

5.2.2.4.1   Detaillierte Kartierung und Analyse der Abdeckung

72.

Die Mitgliedstaaten müssen anhand einer detaillierten Kartierung mit objektiver Darstellung der Leistungsfähigkeit der Netze, die in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden oder glaubhaft geplant sind, die geografischen Gebiete (Zielgebiete) ermitteln, die für staatliche Maßnahmen infrage kommen.

73.

Bei staatlichen Beihilfen zur Unterstützung des Ausbaus von festen oder Mobilfunk-Zugangsnetzen muss die Kartierung die folgenden beiden Vorgaben erfüllen:

a)

die Leistungsfähigkeit muss mindestens in Form der Download-Geschwindigkeit und, sofern relevant, der Upload-Geschwindigkeit (61) angegeben werden, die den Endnutzern (künftig) unter Spitzenlastzeitbedingungen zur Verfügung stehen (62). Dabei müssen alle Engpässe, die das Erreichen dieser Leistungsfähigkeit verhindern könnten (z. B. beim Backhaul), gebührend berücksichtigt werden.

b)

die Kartierung muss wie folgt vorgenommen werden: i) bei drahtgebundenen Festnetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten und ii) bei festen drahtlosen Zugangsnetzen und Mobilfunknetzen auf Adressenebene auf der Grundlage der erschlossenen Räumlichkeiten oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 × 100 m (63).

74.

Die Mitgliedstaaten können die bewährten Verfahren für die Anwendung der Kartierungsverfahren in Anhang I berücksichtigen.

75.

Im Hinblick auf staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus von Backhaul-Netzen müssen die Mitgliedstaaten die Leistungsfähigkeit der Backhaul-Netze, die bereits vorhanden oder in dem betreffenden Zeitraum glaubhaft geplant sind, kartieren. Werden im Zuge des Ausbaus eines Netzes gleichzeitig ein Zugangsnetz und das dafür erforderliche Backhaul-Netz ausgebaut, so braucht das Backhaul-Netz nicht gesondert kartiert zu werden.

76.

Die Mitgliedstaaten müssen das Verfahren und die technischen Kriterien für die Kartierung des Zielgebiets (wie Auslastungsfaktor oder Zellenauslastung) öffentlich zugänglich machen.

77.

Wie in Abschnitt 5.2.4.6 dargelegt, wird empfohlen, die nationale Regulierungsbehörde (NRB) zu konsultieren.

5.2.2.4.2   Öffentliche Konsultation

78.

Für die Konsultation müssen die Mitgliedstaaten die wichtigsten Merkmale der geplanten staatlichen Maßnahme und die Liste der durch die Kartierung ermittelten Zielgebiete veröffentlichen (64). Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website (65) auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden.

79.

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation müssen die Interessenträger aufgefordert werden, a) zu der geplanten staatlichen Maßnahme, ihrer Ausgestaltung und ihren wichtigsten Merkmalen Stellung zu nehmen und b) fundierte Informationen über ihre bereits vorhandenen oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts glaubhaft geplanten Netze im Zielgebiet vorzulegen (66).

80.

Bei der Prüfung des voraussichtlichen relevanten Zeithorizonts müssen die Mitgliedstaaten alle Aspekte berücksichtigen, bei denen berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sich auf die für den Ausbau des neuen Netzes erforderliche Zeit auswirken werden (insbesondere die Dauer des Auswahlverfahrens, die mögliche Einleitung rechtlicher Schritte und das mögliche Einlegen von Rechtsmitteln, die Zeit für die Erlangung von Wegerechten und Genehmigungen, sonstige Verpflichtungen aufgrund nationaler Rechtsvorschriften, die Verfügbarkeit von Kapazitäten für die Durchführung der Bauarbeiten usw.). Dauert der Ausbau des geplanten staatlich geförderten Netzes (bis zur Inbetriebnahme) länger als erwartet, so müssen erneut eine Kartierung und eine öffentliche Konsultation durchgeführt werden.

81.

Unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat mittels Kartierung möglicherweise bereits Informationen über künftige Investitionspläne gesammelt hat, muss die öffentliche Konsultation stets die Ergebnisse der jüngsten Kartierung beinhalten. Dies ist notwendig, um etwaige unverhältnismäßige Verzerrungen des Wettbewerbs mit Unternehmen, die bereits Netze oder Dienste in den Zielgebieten bereitstellen oder glaubhafte Investitionspläne für den relevanten Zeithorizont haben, so gering wie möglich zu halten.

82.

Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern. Nach Abschluss der öffentlichen Konsultation hat der Mitgliedstaat ein Jahr Zeit, um das wettbewerbliche Auswahlverfahren einzuleiten oder mit der Durchführung des betreffenden Vorhabens (67) für Direktinvestitionsmodelle zu beginnen. Leitet der Mitgliedstaat innerhalb dieses Zeitraums weder ein wettbewerbliches Auswahlverfahren noch die Durchführung eines staatlich geförderten Vorhabens ein, so muss er erneut eine öffentliche Konsultation durchführen, bevor er das wettbewerbliche Auswahlverfahren einleiten oder das staatlich geförderte Vorhaben durchführen kann.

83.

Es wird empfohlen, zu den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation die NRB zu konsultieren (68).

5.2.2.4.3   Bewährte Vorgehensweisen: Bewertung privater Investitionspläne im Rahmen der öffentlichen Konsultation

84.

Es besteht die Gefahr, dass bei der Ermittlung der künftigen privaten Investitionspläne im Zielgebiet im Rahmen einer öffentlichen Konsultation bloße „Interessensbekundungen“ eines Interessenträgers den Ausbau von Breitbandnetzen verzögern, wenn die private Investition letztlich nicht getätigt wird, während die staatliche Maßnahme eigens zurückgestellt wurde.

85.

Um das Risiko zu verringern, dass staatliche Maßnahmen durch künftige Investitionspläne verhindert werden, die letztlich nicht realisiert werden, können die Mitgliedstaaten beschließen, die betreffenden Interessenträger aufzufordern, innerhalb einer in Anbetracht des Umfangs der angeforderten Informationen angemessenen und verhältnismäßigen Frist Nachweise für die Glaubwürdigkeit ihrer Investitionspläne vorzulegen (69). Dazu kann beispielsweise ein detaillierter Ausbauplan mit Etappenzielen (zum Beispiel für jeden Sechsmonatszeitraum) gehören, aus dem hervorgeht, dass das Investitionsvorhaben innerhalb des relevanten Zeithorizonts abgeschlossen und eine ähnliche Leistungsfähigkeit wie das geplante staatlich geförderte Netz gewährleisten wird.

86.

Um die Glaubwürdigkeit der erklärten Leistungsfähigkeit und Abdeckung zu bewerten, können die Mitgliedstaaten dieselben Kriterien heranziehen, die zur Bewertung der Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Netze verwendet werden, sofern dies vertretbar und angemessen ist.

87.

Für die Bewertung der Glaubwürdigkeit künftiger Investitionspläne können die Mitgliedstaaten insbesondere folgende Kriterien heranziehen:

a)

ob der Interessenträger einen projektbezogenen Geschäftsplan vorgelegt hat, der zweckmäßige Angaben etwa zu Zeitrahmen, Budget, Standort der anvisierten Räumlichkeiten, geplanter Dienstqualität, Art des Netzes, Technologie und Nutzungsquote enthält;

b)

ob der betreffende Interessenträger einen glaubhaften allgemeinen Gesamtplan für das Vorhaben vorgelegt hat, in dem die wesentlichen Etappenziele des Vorhabens — wie zum Beispiel Verwaltungsverfahren und Genehmigungen, einschließlich Wegerechten, Umweltgenehmigungen, Sicherheits- und Schutzbestimmungen, Bauarbeiten, Fertigstellung des Netzes, Aufnahme des Betriebs und der Erbringung der Dienste für die Endnutzer — ordnungsgemäß berücksichtigt sind;

c)

ob die Größe des Unternehmens im Verhältnis zur Höhe der Investition angemessen ist;

d)

ob der Interessenträger vergleichbare Vorhaben bereits erfolgreich durchgeführt hat;

e)

falls erforderlich und angemessen, die geografischen Koordinaten der Schlüsselelemente des geplanten Netzes (Basisstationen, Knotenpunkte usw.).

88.

Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die privaten Investitionspläne glaubwürdig sind, so kann er beschließen, die betreffenden Interessenträger aufzufordern, Verpflichtungsvereinbarungen zu unterzeichnen, die die Verpflichtung umfassen können, über die Fortschritte bei der Erreichung der erklärten Etappenziele Bericht zu erstatten.

89.

Es liegt in der Verantwortung der betreffenden Interessenträger, aussagekräftige Informationen im Einklang mit einschlägigen Unions- (70) oder nationalen Vorschriften bereitzustellen.

90.

Der Mitgliedstaat sollte die NRB zu seiner Bewertung der Glaubwürdigkeit künftiger Investitionspläne konsultieren (71).

91.

Der Mitgliedstaat sollten die Ergebnisse seiner Bewertung und die entsprechende Begründung allen Interessenträgern mitteilen, die Informationen über ihre privaten Investitionspläne übermittelt haben.

5.2.2.4.4   Bewährte Vorgehensweisen: Ex-post-Überwachung der Umsetzung privater Investitionspläne

92.

Ist der Mitgliedstaat der Auffassung, dass die vorgelegten privaten Investitionspläne glaubwürdig sind, und hat er folglich das entsprechende Gebiet vom Anwendungsbereich der staatlichen Maßnahme ausgenommen, so kann er beschließen, die Interessenträger, die diese Pläne vorgelegt haben, dazu zu verpflichten, regelmäßig über die Erfüllung der Etappenziele für den Netzausbau und die Erbringung der Dienste Bericht zu erstatten.

93.

Wenn der Mitgliedstaat Abweichungen von dem vorgelegten Plan feststellt, die darauf hindeuten, dass das Vorhaben nicht verwirklicht wird, oder er hinreichende Gründe hat zu bezweifeln, dass das Investitionsvorhaben in der angegebenen Form fertiggestellt wird, kann er beschließen, die betreffenden Interessenträger aufzufordern, als Nachweis dafür, dass das Investitionsvorhaben nach wie vor glaubwürdig ist, weitere Informationen vorzulegen.

94.

Hat der Mitgliedstaat erhebliche Zweifel, dass die Investition in der angegebenen Form abgeschlossen wird, so kann er während des relevanten Zeithorizonts jederzeit beschließen, die von der Investition betroffenen Gebiete in eine neue öffentliche Konsultation mit einzubeziehen, um zu ermitteln, ob sie möglicherweise für eine staatliche Maßnahme in Betracht kommen.

5.2.3   Geeignetheit einer Beihilfe als politisches Instrument

95.

Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die Beihilfe geeignet ist, dem festgestellten Marktversagen zu begegnen und die mit der Beihilfe verfolgten Ziele zu erreichen. Eine staatliche Beihilfe ist nicht geeignet, wenn dasselbe Ergebnis auch durch andere, weniger wettbewerbsverzerrende Maßnahmen erreicht werden kann.

96.

Staatliche Beihilfen sind nicht das einzige politische Instrument, das den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, um Investitionen in den Ausbau von Breitbandnetzen zu fördern. Die Mitgliedstaaten können auf andere, weniger wettbewerbsverzerrende Instrumente zurückgreifen, wie zum Beispiel administrative und regulatorische Maßnahmen oder marktbasierte Instrumente.

97.

Staatliche Beihilfen zur Förderung von Fest- und Mobilfunknetzen können nur dann als geeignet eingestuft werden, wenn sie deutlich bessere Merkmale aufweisen als die bereits vorhandenen Netze. So sollten staatlich geförderte Fest- und Mobilfunknetze für eine wesentliche Verbesserung sorgen. Eine wesentliche Verbesserung ist gewährleistet, wenn infolge der staatlichen Maßnahme die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) der Ausbau des staatlich geförderten Fest- oder Mobilfunknetzes stellt eine erhebliche neue Investition dar (72) und b) das staatlich geförderte Netz bringt erhebliche neue Leistungsmerkmale auf den Markt in Bezug auf Verfügbarkeit, Übertragungskapazität, Geschwindigkeiten (73) und Wettbewerb im Bereich der Breitbanddienste.

98.

Die Leistungsfähigkeit des staatlich geförderten Netzes muss mit der höchsten Leistungsfähigkeit der vorhandenen Netze verglichen werden. Glaubhafte Investitionspläne müssen bei der Bewertung der wesentlichen Verbesserung nur berücksichtigt werden, wenn sie für sich genommen innerhalb des relevanten Zeithorizonts in den Zielgebieten eine ähnliche Leistungsfähigkeit bieten würden wie das geplante staatlich geförderte Netz.

5.2.3.1   Wesentliche Verbesserung — feste Zugangsnetze

99.

Ob staatliche Beihilfen für feste Zugangsnetze eine wesentliche Verbesserung bewirken, wird geprüft, indem die potenziellen Zielgebiete abhängig vom Vorhandensein ultraschneller Festnetze zunächst verschiedenen Kategorien zugeordnet werden.

5.2.3.1.1   Weiße und graue Gebiete

100.

Weiße Gebiete sind Gebiete, in denen weder ein ultraschnelles Festnetz vorhanden noch im relevanten Zeithorizont glaubhaft geplant ist.

101.

Graue Gebiete sind Gebiete, in denen nur ein ultraschnelles Festnetz vorhanden oder im relevanten Zeithorizont glaubhaft geplant ist.

102.

In weißen und grauen Gebieten bewirken staatliche Maßnahmen nur dann eine wesentliche Verbesserung, wenn sie sowohl:

a)

die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu dem bereits vorhandenen Netz mindestens verdreifachen;

b)

eine erhebliche neue Infrastrukturinvestition darstellen, die erhebliche neue Leistungsmerkmale auf den Markt bringt (74).

5.2.3.1.2   Mischgebiete (weiß und grau)

103.

Grundsätzlich sollte die geplante Maßnahme so gestaltet werden, dass das gesamte Zielgebiet entweder weiß oder grau ist.

104.

Aus Gründen der Effizienz können die Mitgliedstaaten jedoch Zielgebiete auswählen, die teils weiß und teils grau sind, wenn eine Trennung der weißen und der grauen Areale nicht zweckmäßig ist. Wenn bestimmten Endnutzern in solchen Gebieten bereits ein ultraschnelles Netz zur Verfügung steht (oder innerhalb des relevanten Zeithorizonts zur Verfügung gestellt wird), muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass die staatliche Maßnahme nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzerrung des Wettbewerbs zulasten des bereits vorhandenen Netzes führt.

105.

Eine geeignete Lösung kann darin bestehen, eine begrenzte Überbauung des bereits vorhandenen ultraschnellen Festnetzes zu erlauben, das Endnutzern in dem grauen Teil des Mischgebietes zur Verfügung steht. In solchen Situationen kann das gesamte Zielgebiet bei der Beurteilung der staatlichen Maßnahme wie ein weißes Gebiet behandelt werden, sofern der Mitgliedstaat nachweist, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Überbauung den Ergebnissen einer öffentlichen Konsultation zufolge keine unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen verursacht,

b)

die Überbauung nicht mehr als 10 % aller Räumlichkeiten im Zielgebiet betrifft,

c)

die in Abschnitt 5.2.3.1.1 festgelegten Anforderungen für weiße Gebiete in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung erfüllt sind und das staatlich geförderte Netz wesentlich bessere Dienste bietet als die Netze im grauen Teil des Mischgebiets. Die in Abschnitt 5.2.3.1.1 genannten Anforderungen für graue Gebiete in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung müssen nicht erfüllt werden.

106.

Die Kommission wird die Angemessenheit der Maßnahmen in Mischgebieten fallweise prüfen.

5.2.3.1.3   Schwarze Gebiete

107.

Schwarze Gebiete sind Gebiete, in denen mindestens zwei ultraschnelle Festnetze bereits vorhanden oder im relevanten Zeithorizont glaubhaft geplant sind.

108.

Sofern die staatliche Maßnahme die Voraussetzungen des Abschnitts 5.2.2.1 erfüllt, muss das staatlich gefördert Netz alle folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

die Download-Geschwindigkeit im Vergleich zu dem bereits vorhandenen Netz mindestens verdreifachen,

b)

eine Download-Geschwindigkeit von mindestens 1 Gbit/s und eine Upload-Geschwindigkeit von mindestens 150 Mbit/s bieten,

c)

eine erhebliche neue Infrastrukturinvestition darstellen, die erhebliche neue Leistungsmerkmale auf den Markt bringt (75).

5.2.3.2   Wesentliche Verbesserung — Mobilfunk-Zugangsnetze

109.

Ein staatlich gefördertes Mobilfunknetz muss eine wesentliche Verbesserung in Bezug auf Verfügbarkeit, Kapazität, Geschwindigkeit und Wettbewerb der Mobilfunkdienste gewährleisten, die die Einführung neuer innovativer Dienste fördern kann (76).

110.

Wie in Abschnitt 2.3.2 dargelegt, erfolgt der Übergang zum jeweils nächsten internationalen Mobilfunkstandard in der Regel schrittweise. Zwischen zwei aufeinanderfolgenden internationalen Mobilfunkstandards gibt es Zwischenversionen, die in der Regel leistungsfähiger sind als ihre Vorgänger. So übertrifft beispielsweise „4G LTE“ in mehrfacher Hinsicht den 4G-Standard, und der eigenständige 5G-Standard ist leistungsfähiger als der nichteigenständige 5G-Standard. Außerdem bringt jeder neue internationale Mobilfunkstandard neue Leistungsmerkmale mit sich (77). Während alle Mobilfunkstandards mobile Sprachdienste ermöglichen, können nur über die neuesten Mobilfunkstandards leistungsfähige mobile Breitbanddienste bereitgestellt werden, die unter anderem geringere Latenzzeiten und höhere Übertragungskapazitäten aufweisen.

111.

Da für die Bereitstellung neuer Leistungsmerkmale größere Kapazitäten benötigt werden, sind für neue internationale Mobilfunkstandards neue Frequenzen erforderlich. Da Frequenzen eine knappe Ressource sind, erfolgt die Zuteilung von Frequenzen für die Erbringung von Mobilfunkdiensten in der Union kostenpflichtig anhand von Auktionen oder anderen wettbewerblichen Auswahlverfahren. Wenn infolge des Frequenzzuteilungsverfahrens ein neuer internationaler Mobilfunkstandard eingeführt wird, kann davon ausgegangen werden, dass die Mobilfunknetze, die diese Technologie nutzen, im Vergleich zu den bereits vorhandenen Mobilfunknetzen erhebliche neue Leistungsmerkmale bieten werden. Mobilfunkdiensteanbieter sind nur dann bereit, erhebliche Vorabkosten für den Erwerb neuer Frequenznutzungsrechte für einen neuen internationalen Mobilfunkstandard zu tragen, wenn sie davon ausgehen können, dass dieser neue Mobilfunkstandard bessere Leistungsmerkmale bieten wird, die es ihnen ermöglichen werden, im Laufe der Zeit eine Rendite für ihre Investition zu erzielen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission anerkannt, dass die zusätzlichen Leistungsmerkmale von 4G-Netzen eine wesentliche Verbesserung gegenüber früheren Generationen darstellen (78). Analog dazu bieten 5G-Netze und vor allem eigenständige 5G-Netze generell zusätzliche Funktionen und Leistungsmerkmale wie ultraniedrige Latenzzeiten, eine hohe Zuverlässigkeit und die Möglichkeit, einen Teil des Netzes für eine bestimmte Nutzung zu reservieren und eine bestimmte Dienstqualität zu gewährleisten. Dank dieser Leistungsmerkmale werden 5G-Netze und vor allem eigenständige 5G-Netze neue Dienste unterstützen können (z. B. Gesundheitsüberwachungs- und Notfalldienste, Echtzeitkontrolle von Maschinen in Fabriken, intelligente Netze für das Management erneuerbarer Energien, vernetzte und automatisierte Mobilität, präzise Fehlererkennung und schnelles Eingreifen), die im Vergleich zu früheren Mobilfunkgenerationen eine wesentliche Verbesserung gewährleisten. Es wird erwartet, dass Mobilfunktechnologien der nächsten Generation (wie 6G) in Zukunft weitere verbesserte Leistungsmerkmale bieten werden.

5.2.3.3   Wesentliche Verbesserung — Backhaul-Netze

112.

Ein staatlich gefördertes Backhaul-Netz muss im Vergleich zu dem bzw. den bereits vorhandenen Netz(en) eine wesentliche Verbesserung gewährleisten. Eine wesentliche Verbesserung liegt vor, wenn das durch die staatliche Maßnahme geförderte Backhaul-Netz eine erhebliche Investition in die Backhaul-Infrastruktur darstellt und dem wachsenden Bedarf der festen oder Mobilfunk-Zugangsnetze angemessen gerecht wird. Dies kann der Fall sein, wenn das staatlich geförderte Backhaul-Netz im Gegensatz zu dem bzw. den bereits vorhandenen Netz(en) auf Glasfaser oder auf anderen Technologien beruht, die genauso leistungsfähig sind wie Glasfaser. Wenn das bzw. die bereits vorhandene(n) Netz(e) auf Glasfaser oder auf ähnlich leistungsfähigen Technologien beruht (beruhen), kann eine wesentliche Verbesserung beispielsweise durch eine angemessene Dimensionierung der Backhaul-Kapazitäten erreicht werden, die von der spezifischen Entwicklung der Situation in dem jeweiligen Zielgebiet abhängt.

113.

Wenn eine staatliche Maßnahme sowohl Backhaul- als auch (feste oder Mobilfunk-) Zugangsnetze abdeckt, muss das Backhaul-Netz so dimensioniert werden, dass es dem Bedarf der Zugangsnetze gerecht wird.

114.

Der Mitgliedstaat sollte im Einklang mit dem Grundsatz der Technologieneutralität und unter Berücksichtigung der Merkmale und des Bedarfs der Zielgebiete die am besten geeigneten Technologien auswählen, insbesondere wenn glasfaserbasierte oder ähnlich leistungsfähige Netze aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht nicht tragfähig sind.

5.2.4   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

115.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis zu dem zu lösenden Problem steht. So müssen sie insbesondere aufzeigen, dass dieselbe Verhaltensänderung mit einer geringeren Beihilfe und geringeren Wettbewerbsverzerrungen nicht zu erreichen wäre. Beihilfen gelten als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und die potenziellen Wettbewerbsverzerrungen im Einklang mit den in diesem Abschnitt ausgeführten Grundsätzen minimiert werden.

5.2.4.1   Wettbewerbliches Auswahlverfahren

116.

Staatliche Beihilfen gelten als verhältnismäßig, wenn der Beihilfebetrag auf das Minimum beschränkt ist, das für die Durchführung der geförderten Wirtschaftstätigkeit erforderlich ist.

117.

Die Beihilfe muss unbeschadet der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften (79) auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens gewährt werden und dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß Abschnitt 5.2.4.2 genügen.

118.

Eine staatliche Beihilfe gilt als verhältnismäßig und auf das erforderliche Minimum beschränkt, wenn sie auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens mit einer ausreichenden Zahl von Teilnehmern gewährt wird. Wenn die Teilnehmerzahl oder die Anzahl der zuschlagsfähigen Angebote nicht groß genug ist, muss der Mitgliedstaat einen unabhängigen Prüfer mit der Bewertung des erfolgreichen Angebots (einschließlich der Kostenkalkulationen) beauftragen.

119.

Abhängig von den jeweiligen Umständen können verschiedene Verfahren geeignet sein. Bei technisch hochkomplexen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten beispielsweise beschließen, mit potenziellen Bietern ein wettbewerbliches Dialogverfahren mit dem Ziel einzuleiten, das am besten geeignete Maßnahmenkonzept zu gewährleisten.

120.

Der Mitgliedstaat muss sicherstellen, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot (80) ausgewählt wird. Zu diesem Zweck muss er objektive, transparente und diskriminierungsfreie qualitative Zuschlagskriterien aufstellen und die relative Gewichtung jedes Kriteriums im Voraus festlegen.

121.

Zu den qualitativen Zuschlagskriterien können unter anderem die Leistungsfähigkeit des Netzes (einschließlich seiner Sicherheit), die geografische Abdeckung, die Zukunftssicherheit des technologischen Ansatzes, die Auswirkungen der vorgeschlagenen Lösung auf den Wettbewerb (einschließlich Vorleistungszugangsbedingungen, sonstige Bedingungen und Preisgestaltung ) (81) und die Gesamtbetriebskosten (82) gehören.

122.

Die Mitgliedstaaten können erwägen, für Kriterien im Zusammenhang mit der Klima- und Umweltbilanz des Netzes zusätzliche Prioritätspunkte zu vergeben (83), und zwar unter Berücksichtigung von Merkmalen der Klimaneutralität, einschließlich des CO2-Fußabdrucks, bzw. der Auswirkungen des Netzes auf die wichtigsten Komponenten des Naturkapitals, d. h. Luft, Wasser, Boden und biologische Vielfalt. Die Mitgliedstaaten können den ausgewählten Bieter auch verpflichten, angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, falls das Netz möglicherweise negative Auswirkungen auf die Umwelt hat.

123.

Wird die Beihilfe ohne ein wettbewerbliches Auswahlverfahren an eine Behörde vergeben, die ein Breitbandnetz auf Vorleistungsebene direkt oder über eine interne Stelle ausbaut und verwaltet (Direktinvestitionsmodell) (84), so muss der Mitgliedstaat seine Wahl der Netz- und Technologielösung ebenfalls begründen (85).

124.

Unbeschadet der geltenden Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Grundlage des wirtschaftlich günstigsten Angebots muss jede durch eine solche Behörde oder interne Stelle an Dritte erfolgende Erteilung von Konzessionen oder anderen Aufträgen zum Entwurf, Bau oder Betrieb des Netzes im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerblichen Auswahlverfahrens erfolgen, das mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften und dem Grundsatz der Technologieneutralität im Einklang steht.

5.2.4.2   Technologieneutralität

125.

Nach dem Grundsatz der Technologieneutralität darf die staatliche Maßnahme nicht bestimmte Technologien begünstigen oder ausschließen – weder bei der Auswahl der Begünstigten noch bei der Bereitstellung des Zugangs auf Vorleistungsebene. Da es unterschiedliche technologische Lösungen gibt, sollte bei einer Ausschreibung keine der möglichen Technologien oder Netzplattformen bevorzugt oder ausgeschlossen werden. Die Bieter sollten berechtigt sein, die Versorgung mit den geforderten Diensten unter Nutzung einer (Kombination von) Technologie(n) vorzuschlagen, die sie für die am besten geeignet halten. Dessen ungeachtet haben die Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 5.2.4.1 die Möglichkeit, die gewünschte Leistung, einschließlich der Energieeffizienz der Netze, vor dem Verfahren festzulegen und auf der Grundlage objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien Prioritätspunkte für die am besten geeignete technologische Lösung oder den am besten geeigneten Technologie-Mix zu vergeben. Ein staatlich gefördertes Netz muss unabhängig von der verwendeten Technologie allen Zugangsinteressenten zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen zugänglich sein.

5.2.4.3   Nutzung bestehender Infrastruktur

126.

Die Nutzung bestehender Infrastruktur ist einer der wichtigsten Faktoren, die dazu beitragen können, die Kosten des Ausbaus eines neuen Breitbandnetzes zu senken und die Umweltauswirkungen zu begrenzen.

127.

Die Mitgliedstaaten sollten Unternehmen, die an einem wettbewerblichen Auswahlverfahren teilnehmen wollen, dazu anhalten, etwaige verfügbare bestehende Infrastruktur zu nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Unternehmen auch auffordern, detaillierte Informationen über die bestehenden Infrastrukturen zu übermitteln, die im Zielgebiet in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle (86) stehen. Diese Informationen sollten rechtzeitig übermittelt werden, damit sie bei der Erstellung der Angebote berücksichtigt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten die Bereitstellung dieser Informationen zu einer Voraussetzung für die Teilnahme am Auswahlverfahren machen, sofern dies in Anbetracht unter anderem der Größe des Zielgebiets, der Verfügbarkeit der Informationen und der verfügbaren Zeit angemessen ist (87). Die Informationen können insbesondere Folgendes umfassen: a) Standort und Trassenverlauf der Infrastruktur, b) Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastruktur, c) Angabe der Kontaktstelle und d) Nutzungsbedingungen, sofern vorhanden (88).

128.

Die Mitgliedstaaten müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Informationen über bestehende Infrastruktur, die für den Ausbau von Breitbandnetzen im Zielgebiet genutzt werden kann, zugänglich machen (89). Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, dafür gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/61/EU auf die zentrale Informationsstelle zurückzugreifen.

5.2.4.4   Zugang auf Vorleistungsebene

129.

Der wirksame Vorleistungszugang Dritter zu geförderten Netzen ist eine unverzichtbare Voraussetzung einer jeden staatlichen Beihilfemaßnahme. Über den Zugang auf Vorleistungsebene können Drittunternehmen mit dem ausgewählten Bieter in Wettbewerb treten, sodass die Wahlmöglichkeiten und der Wettbewerb in den Zielgebieten gestärkt werden. Außerdem beugt der Zugang auf Vorleistungsebene der Entstehung regionaler Dienstleistungsmonopole vor. Somit wird die Entwicklung des Wettbewerbs im Zielgebiet ermöglicht, was wiederum die langfristige Entwicklung des Marktes in diesem Gebiet gewährleistet. Der Vorleistungszugang ist unabhängig von etwaigen vorherigen Marktanalysen im Sinne des Kapitels III der Richtlinie (EU) 2018/1972. Für staatlich geförderte Netze sollten jedoch die gleichen Arten von Verpflichtungen in Bezug auf den Vorleistungszugang berücksichtigt werden, die in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehen sind. Da die Beihilfeempfänger für den Netzausbau jedoch nicht nur ihre eigenen Ressourcen, sondern auch öffentliche Mittel einsetzen, sollten sie eine größere Auswahl an Vorleistungszugangsprodukten anbieten, als von den NRB für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorgeschrieben. Der Vorleistungszugang sollte so früh wie möglich vor der Bereitstellung der jeweiligen Dienste und, wenn der Netzbetreiber auch beabsichtigt, Endkundendienste anzubieten, mindestens sechs Monate vor der Einführung dieser Endkundendienste gewährt werden.

130.

Das staatlich geförderte Netz muss Unternehmen einen wirksamen Zugang zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen bieten. Dies kann erforderlichenfalls die Aufrüstung und den Ausbau der Kapazität bestehender Infrastruktur und den Aufbau ausreichender neuer Infrastruktur einschließen (z. B. Leerrohre, die durch entsprechende Dimensionierung dafür ausgelegt sind, eine ausreichende Anzahl von Netzen und verschiedene Netztopologien aufnehmen zu können) (90).

131.

Die Mitgliedstaaten müssen die Bedingungen und die Preise für Vorleistungszugangsprodukte in den Unterlagen für das wettbewerbliche Auswahlverfahren angeben und diese Informationen auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Website veröffentlichen. Die Website sollte für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist.

132.

Damit der Vorleistungszugang wirksam genutzt werden kann und es dem Zugangsinteressenten ermöglicht wird, seine Dienste zu erbringen, muss der Zugang auch zu Komponenten des Netzes gewährt werden, die nicht staatlich gefördert wurden und die unter Umständen nicht von dem Beihilfeempfänger eingerichtet wurden (91).

5.2.4.4.1   Bedingungen für den Zugang auf Vorleistungsebene

133.

In Bezug auf alle aktiven Produkte mit Ausnahme eines virtuell entbündelten Zugangs („Virtual Unbundled Access“, VULA) muss mindestens zehn Jahre lang ein wirksamer Vorleistungszugang gewährt werden.

134.

Ein VULA-basierter Zugang muss für einen Zeitraum gewährt werden, der der Lebensdauer der Infrastruktur entspricht, für die der virtuell entbündelte Zugang als Ersatz dient (92).

135.

Der Zugang zu neuer Infrastruktur (wie zum Beispiel Leerrohre, Pfähle, Straßenverteilerkästen oder unbeschaltete Glasfaserleitungen) muss für die Lebensdauer des betreffenden Netzelements gewährt werden (93). Wenn für neue Infrastruktur staatliche Beihilfen gewährt werden, muss die Infrastruktur ausreichend dimensioniert sein, um den aktuellen und den künftigen Bedarf der Zugangsinteressenten zu decken (94). Dies gilt unbeschadet etwaiger von den NRB auferlegter regulatorischer Verpflichtungen und ergänzt diese.

136.

Die Mitgliedstaaten müssen die NRB zu den Produkten, Bedingungen und Preisen für den Zugang auf Vorleistungsebene konsultieren. Die NRB sollten diesbezüglich Leitlinien bereitstellen, wie in Abschnitt 5.2.4.6 dargelegt.

137.

Für das gesamte staatlich geförderte Netz müssen dieselben Zugangsbedingungen gelten, auch für die Teile des Netzes, in denen bestehende Infrastruktur genutzt wurde. Die Verpflichtungen zur Zugangsgewährung müssen unabhängig von Veränderungen bei den Eigentumsverhältnissen, der Verwaltung oder dem Betrieb des staatlich geförderten Netzes durchgesetzt werden.

138.

Der Beihilfeempfänger oder die Zugangsinteressenten, die an das staatlich geförderte Netz angeschlossen sind, können ihre Netze in angrenzende Gebiete außerhalb des Zielgebiets erweitern, wenn sie dafür ihre eigenen Ressourcen verwenden. Zugangsinteressenten können derartige Erweiterungen auf der Grundlage der Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auf Vorleistungsebene vornehmen. Wenn die Zugangsinteressenten nicht mit dem Beihilfeempfänger verbunden sind, unterliegen solche Erweiterungen in angrenzende Gebiete keinen Beschränkungen. Ein Zugangsinteressent gilt als nicht mit dem Beihilfeempfänger verbunden, wenn sie nicht Teil derselben Unternehmensgruppe sind und keine Beteiligungen an dem jeweils anderen Unternehmen halten. Netzerweiterungen durch den Beihilfeempfänger können vorbehaltlich der folgenden kumulativen Vorkehrungen genehmigt werden:

a)

bei der Durchführung der öffentlichen Konsultation (siehe Abschnitt 5.2.2.4.2) muss der Mitgliedstaat angeben, dass private Netzerweiterungen zu einem späteren Zeitpunkt zulässig sind, und aussagekräftige Informationen zu deren möglicher Abdeckung bereitstellen.

b)

Erweiterungen in angrenzende Gebiete dürfen erst zwei Jahre nach Inbetriebnahme des staatlich geförderten Netzes vorgenommen werden, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

i)

Im Rahmen der öffentlichen Konsultation weisen Interessenträger nach, dass das Risiko besteht, dass die geplante Erweiterung in ein angrenzendes Gebiet führen könnte, welches bereits von mindestens zwei unabhängigen Netzen bedient wird, die ähnliche Geschwindigkeiten bieten wie das staatlich geförderte Netz;

ii)

es gibt in dem angrenzenden Gebiet mindestens ein Netz, das ähnliche Geschwindigkeiten bietet wie das staatlich geförderte Netz und das weniger als fünf Jahre vor diesem in Betrieb genommen wurde (95).

139.

Wenn aus den Ergebnissen der öffentlichen Konsultation hervorgeht, dass die Gefahr weiterer erheblicher Wettbewerbsverzerrungen besteht, müssen Erweiterungen durch den Beihilfeempfänger untersagt werden.

5.2.4.4.2   Vorleistungszugangsprodukte

5.2.4.4.2.1   Ausbau fester Zugangsnetze in weißen Gebieten

140.

Das staatlich geförderte Netz muss mindestens Bitstromzugang, Zugang zu unbeschalteten Glasfaserleitungen und Zugang zu Infrastruktur wie Straßenverteilerkästen, Pfählen, Masten, Türmen und Leerrohren bereitstellen.

141.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das staatlich geförderte Netz mindestens entweder die physische Entbündelung oder einen virtuell entbündelten Zugang ermöglicht. Ein VULA-Produkt kann nur dann als geeignetes Vorleistungszugangsprodukt angesehen werden, wenn es vorab von der NRB oder einer anderen zuständigen Behörde zugelassen wurde.

5.2.4.4.2.2   Ausbau fester Zugangsnetze in grauen und schwarzen Gebieten

142.

Das staatlich geförderte Netz muss mindestens a) die unter Randnummer 140 genannten Vorleistungszugangsprodukte bereitstellen und b) physische Entbündelung ermöglichen.

143.

Die Mitgliedstaaten können es als geeignet erachten, anstelle der Möglichkeit der physischen Entbündelung die Bereitstellung eines virtuell entbündelten Zugangs vorzuschreiben. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen der öffentlichen Konsultation ihre Absicht mitteilen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur physischen Entbündelung zu gewähren, und die Gründe dafür angeben. Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Bereitstellung eines virtuell entbündelten Zugangs anstelle der physischen Entbündelung in Anbetracht der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation und der Merkmale des Marktes und des betreffenden Gebiets (96) nicht mit einem Risiko übermäßiger Wettbewerbsverzerrungen verbunden ist. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob durch die Bereitstellung eines virtuell entbündelten Zugangs anstelle der physischen Entbündelung die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gewährleistet wird.

5.2.4.4.2.3   Mobilfunk-Zugangsnetze

144.

Das staatlich geförderte Netz muss ein in Anbetracht der Marktsituation angemessenes Angebot an Vorleistungszugangsprodukten bieten, um einen effektiven Zugang zu dem geförderten Netz zu gewährleisten. Dazu gehören mindestens Roaming und der Zugang zu Pfählen, Masten, Türmen und Leerrohren. Das staatlich geförderte Netz muss die erforderlichen Zugangsprodukte bereitstellen, sobald sie verfügbar sind, damit die fortschrittlichen Leistungsmerkmale (97) von Mobilfunknetzen wie 5G und künftigen Generationen von Mobilfunknetzen genutzt werden können (98).

5.2.4.4.2.4   Backhaul-Netze

145.

Das staatlich geförderte Netz muss mindestens einen aktiven Dienst und Zugang zu Pfählen, Masten, Türmen, Leerrohren und unbeschalteten Glasfaserleitungen gewährleisten.

146.

Die Mitgliedstaaten müssen den Ausbau ausreichender Kapazitäten für neue Infrastruktur vorsehen (zum Beispiel Leerrohre, die durch ihre Dimensionierung für den Ausbau von Glasfaserkabeln ausgelegt sind, die den erwarteten Bedarf aller Zugangsinteressenten decken), sofern dies erforderlich ist, um einen wirksamen Zugang zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewährleisten.

5.2.4.4.3   Zugang auf Vorleistungsebene auf der Grundlage einer angemessenen Nachfrage

147.

Abweichend von den Vorgaben des Abschnitts 5.2.4.4.2 können die Mitgliedstaaten die Bereitstellung bestimmter Vorleistungszugangsprodukte davon abhängig machen, ob eine angemessene Nachfrage seitens eines Zugangsinteressenten besteht, sofern die Bereitstellung solcher Produkte die Investitionskosten unverhältnismäßig erhöhen würde, ohne dass sich daraus nennenswerte Vorteile in Form eines erhöhten Wettbewerbs ergeben.

148.

Die Kommission wird solche Ausnahmen nur genehmigen, wenn der Mitgliedstaat dies unter Verweis auf die Merkmale der jeweiligen Maßnahme entsprechend begründet. Diese Begründung sollte auf fundierten und objektiven Kriterien wie der geringen Bevölkerungsdichte der betreffenden Gebiete, der Größe des Zielgebiets oder der Größe der Beihilfeempfänger (99) beruhen. Der Mitgliedstaat muss für jedes Zugangsprodukt, das nicht bereitgestellt wird, auf der Grundlage detaillierter und objektiver Kostenberechnungen nachweisen, dass die Bereitstellung des jeweiligen Produkts zu einem unverhältnismäßigen Anstieg der Kosten der Maßnahme führen würde.

149.

Die Nachfrage des Zugangsinteressenten gilt als angemessen, wenn a) der Zugangsinteressent einen Geschäftsplan vorlegt, der die Entwicklung des Produkts in dem staatlich geförderten Netz rechtfertigt, und b) in dem betreffenden geografischen Gebiet bislang kein vergleichbares Zugangsprodukt von einem anderen Unternehmen zu einem Preis angeboten wird, der den in dichter besiedelten Gebieten praktizierten Preisen entspricht (100).

150.

Wenn ein Zugangsantrag angemessen ist, werden die zusätzlichen Kosten für die Bereitstellung dieses Zugangs vom Beihilfeempfänger getragen.

5.2.4.4.4   Preisgestaltung für den Zugang auf Vorleistungsebene

151.

Bei der Festsetzung der Preise für Vorleistungszugangsprodukte müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Preis für jedes Vorleistungszugangsprodukt auf einer der folgenden Benchmarks und Preisgestaltungsgrundsätze beruht:

a)

auf den durchschnittlichen veröffentlichten Vorleistungspreisen, die in anderen vergleichbaren und wettbewerbsintensiveren Gebieten des Mitgliedstaats gelten,

b)

auf den regulierten Preisen, die von den NRB für die betreffenden Märkte und Dienste bereits festgesetzt oder genehmigt wurden,

c)

auf Kostenorientierung oder einem nach dem sektoralen Rechtsrahmen vorgeschriebenen Verfahren.

152.

Die NRB muss zu den Vorleistungszugangsprodukten und zu den Bedingungen für den Zugang auf Vorleistungsebene einschließlich der Preise und damit zusammenhängender Streitigkeiten konsultiert werden, wie in Abschnitt 5.2.4.6 dargelegt.

5.2.4.4.5   Rückforderung

153.

Der Beihilfebetrag staatlicher Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Festnetzen und Mobilfunknetzen wird oftmals im Voraus festgelegt, um die für die gesamte Lebensdauer der geförderten Infrastruktur erwartete Finanzierungslücke zu decken.

154.

Da in diesem Fall die künftigen Kosten und Einnahmen in der Regel ungewiss sind, sollten die Mitgliedstaaten die Durchführung jedes staatlich geförderten Vorhabens (101) während der gesamten Lebensdauer der geförderten Infrastruktur genau überwachen und einen Rückforderungsmechanismus vorsehen. Solch ein Mechanismus ermöglicht es, Informationen, die der Beihilfeempfänger bei der Beantragung der staatlichen Beihilfe in seinem ursprünglichen Geschäftsplan nicht berücksichtigen konnte, gebührend Rechnung zu tragen. Zu den Faktoren, die sich auf die Rentabilität des Vorhabens auswirken können und die möglicherweise nur schwierig oder überhaupt nicht im Voraus mit hinreichender Genauigkeit ermittelt werden können, gehören beispielsweise: a) die tatsächlichen Kosten des Netzausbaus, b) die tatsächlichen Einnahmen aus den Kerndiensten, c) die tatsächliche Nutzung der Dienste und d) die tatsächlichen Einnahmen aus „Nicht-Kerndiensten“ (102).

155.

Wenn der Beihilfebetrag für das Vorhaben mehr als 10 Mio. EUR beträgt, müssen die Mitgliedstaaten für die Lebensdauer der geförderten Infrastruktur einen Rückforderungsmechanismus einführen. Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln dieses Mechanismus im Voraus transparent und eindeutig in den Unterlagen für das wettbewerbliche Auswahlverfahren festlegen.

156.

Eine Rückforderung ist nicht erforderlich, wenn das Vorhaben mithilfe des Direktinvestitionsmodells durchgeführt wird, bei dem ein in öffentlichem Eigentum stehendes reines Vorleistungsnetz von einer Behörde zu dem alleinigen Zweck aufgebaut und betrieben wird, allen Unternehmen einen fairen und diskriminierungsfreien Zugang zu gewähren (103).

157.

Da verschiedene Faktoren positive oder negative Auswirkungen auf den Geschäftsplan des Beihilfeempfängers haben können, sollten im Zuge der Gestaltung des Rückforderungsmechanismus die folgenden beiden Ziele berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden: a) er sollte es dem Mitgliedstaat ermöglichen, Beträge zurückzufordern, die einen angemessenen Gewinn übersteigen (104); b) er sollte nicht die Anreize für Unternehmen gefährden, sich an einem wettbewerblichen Auswahlverfahren zu beteiligen (105) und beim Ausbau des Netzes Kostenvorteile (Effizienzgewinne) anzustreben. Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen diesen beiden Zielen zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten Anreizkriterien für Effizienzsteigerungen einführen (106).

158.

Der Anreizbetrag muss auf höchstens 30 % des angemessenen Gewinns festgesetzt werden. Einen zusätzlichen Gewinn, der diesem Schwellenwert entspricht oder ihn nicht übersteigt (d. h. einen um den Anreizbetrag erhöhten angemessenen Gewinn (107)), sollten die Mitgliedstaaten nicht zurückfordern. Jeder über den Schwellenwert hinausgehende Gewinn muss zwischen dem Beihilfeempfänger und dem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Beihilfeintensität aufgeteilt werden, die sich aus dem Ergebnis des wettbewerblichen Auswahlverfahrens ergibt (108).

159.

Bei Rückforderungsmechanismen müssen auch Gewinne aus anderen Transaktionen im Zusammenhang mit dem staatlich geförderten Netz berücksichtigt werden. Wenn beispielsweise ein Unternehmen eigens für den Aufbau oder den Betrieb des staatlich geförderten Netzes gegründet wird und ein bestehender Anteilseigner dieses Unternehmens dann seine Anteile an dem Unternehmen innerhalb von sieben Jahren nach Fertigstellung des Netzes oder innerhalb von zehn Jahren nach Gewährung der Beihilfe ganz oder teilweise verkauft, muss der Mitgliedstaat den Betrag zurückfordern, um den der Verkaufserlös den Preis übersteigt, zu dem der derzeitige Anteilseigner einen angemessenen Gewinn erzielen würde (109).

5.2.4.5   Getrennte Buchführung

160.

Um zu gewährleisten, dass die Beihilfe verhältnismäßig bleibt und nicht zu einer Überkompensierung oder zu einer Quersubventionierung nicht geförderter Tätigkeiten führt, muss der Beihilfeempfänger für eine getrennte Buchführung sorgen, sodass die Kosten für den Ausbau und den Betrieb des Netzes und die Einnahmen aus der Nutzung des mit staatlichen Mitteln ausgebauten Netzes klar ersichtlich sind.

5.2.4.6   Rolle der nationalen Regulierungsbehörden, der nationalen Wettbewerbsbehörden, der nationalen Kompetenzzentren und der Breitband-Kompetenzbüros

161.

Den NRB kommt mit Blick auf die Gestaltung der jeweils am besten geeigneten staatlichen Maßnahmen zur Förderung von Breitbandnetzen eine besonders wichtige Rolle zu. Durch die zentrale Rolle im Bereich der Regulierung, die den NRB aus den sektorspezifischen Vorschriften erwächst, verfügen sie über einschlägiges technisches Know-how und Erfahrung und sind am besten in der Lage, Behörden bei der Gestaltung staatlicher Maßnahmen zu unterstützen.

162.

Die Mitgliedstaaten sollten die NRB systematisch in die Gestaltung, Durchführung und Überwachung staatlicher Maßnahmen einbeziehen, beispielsweise mit Blick auf a) die Festlegung der Zielgebiete (Kartierung und öffentliche Konsultation), b) die Bewertung der Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung und c) Konfliktlösungsmechanismen, etwa im Falle von Streitigkeiten über einen dieser Aspekte.

163.

Da die NRB über eine besondere Kenntnis der nationalen Märkte und damit über eine besondere Eignung verfügen, müssen die Mitgliedstaaten sie zu folgenden Aspekten konsultieren: a) zu den Produkten, Bedingungen und Preisen für den Zugang auf Vorleistungsebene (Abschnitt 5.2.4.4) und b) zu bestehenden Infrastrukturen, die einer Vorabregulierung unterliegen (Abschnitt 5.2.4.3). Wenn eine NRB mit den erforderlichen Befugnissen zur Mitwirkung an staatlichen Maßnahmen für den Ausbau von Breitbandnetzen ausgestattet wurde, sollte der Mitgliedstaat der NRB mindestens zwei Monate vor der Anmeldung einer staatlichen Beihilfe eine ausführliche Beschreibung der Beihilfemaßnahmen übermitteln, damit die NRB genügend Zeit zur Stellungnahme hat.

164.

Im Einklang mit den bewährten Vorgehensweisen können die NRB, unbeschadet ihrer Zuständigkeiten innerhalb des Rechtsrahmens, Leitlinien für die lokalen Behörden herausgeben, und zwar unter anderem zur Durchführung von Marktanalysen und zur Definition von Vorleistungszugangsprodukten sowie zur Preisgestaltung. Diese Leitlinien sollten dem Rechtsrahmen und den Empfehlungen der Kommission Rechnung tragen (110).

165.

Zusätzlich zur Einbeziehung der NRB können die Mitgliedstaaten auch die nationalen Wettbewerbsbehörden konsultieren, um sich beispielsweise in Bezug auf die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen beraten zu lassen und um zu vermeiden, dass einem einzigen Unternehmen ein unverhältnismäßig hoher Anteil der staatlichen Mittel zufließt und seine (möglicherweise bereits beherrschende) Marktposition dadurch gestärkt wird (111).

166.

Die Mitgliedstaaten können nationale Kompetenzzentren wie Breitband-Kompetenzbüros einrichten, die Behörden bei der Gestaltung staatlicher Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen unterstützen können (112).

5.2.5   Transparenz, Berichterstattung und Überwachung von Beihilfen

167.

Die Mitgliedstaaten müssen die in Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen an Transparenz, Berichterstattung und Überwachung erfüllen.

5.3   Negative Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

168.

Beihilfen für den Ausbau von Festnetzen und Mobilfunknetzen können negative Auswirkungen in Form von Marktverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten haben.

169.

Die Kommission bewertet den Umfang der Verzerrung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigungen des Handels mit Blick auf die Folgen für die Wettbewerber und eine mögliche Verdrängung privater Investitionen. Die öffentliche Förderung kann auch lokale Dienstleister dazu anregen, anstelle der zu marktüblichen Bedingungen angebotenen Dienste die vom staatlich geförderten Netz bereitgestellten Dienste zu nutzen. Handelt es sich bei dem Beihilfeempfänger außerdem wahrscheinlich um ein Unternehmen, das auf einem Markt bereits eine beherrschende Stellung innehat oder aufgrund der öffentlichen Investition eine marktbeherrschende Stellung erlangen könnte, dann kann die Beihilfe unter Umständen dazu führen, dass die Wettbewerber des Beihilfeempfängers weniger Wettbewerbsdruck ausüben können. Selbst wenn eine einzelne Wettbewerbsverzerrung für sich genommen als begrenzt angesehen werden kann, können Beihilferegelungen kumulativ betrachtet dennoch zu starken Verzerrungen führen.

5.4   Abwägung der positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel

170.

Die Kommission wird die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe auf die geförderten Wirtschaftstätigkeiten gegen die tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Handelsbedingungen abwägen. Eine staatliche Beihilfe ist nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn ihre positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen.

171.

Erstens bewertet die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die geförderten Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich ihres Beitrags zur Erreichung der Ziele der Digitalpolitik. Der Mitgliedstaat muss auf der Grundlage einer kontrafaktischen Analyse nachweisen, dass die Maßnahme im Vergleich zu der Situation ohne Beihilfe positive Auswirkungen hat. Wie in Abschnitt 5.2.1 dargelegt, kann zu den positiven Auswirkungen auch die Erreichung der Ziele der staatlichen Maßnahme gehören, wie zum Beispiel der Aufbau eines neuen Netzes, das für zusätzliche Kapazitäten und höhere Geschwindigkeiten, für niedrigere Preise und eine bessere Auswahl für die Endnutzer sowie für höhere Qualität und Innovation auf dem Markt sorgt. Dadurch würde sich auch der Zugang der Endnutzer zu Onlineressourcen verbessern und wahrscheinlich auch die Nachfrage erhöhen. Dies könnte letztlich zur Vollendung des digitalen Binnenmarkts beitragen und Vorteile für die gesamte Wirtschaft der Union bieten.

172.

Zusätzlich kann die Kommission gegebenenfalls auch berücksichtigen, ob die Beihilfe weitere positive Auswirkungen hat, zum Beispiel eine Verbesserung der Energieeffizienz des Netzbetriebs oder positive Auswirkungen in Bezug auf Unionsstrategien wie den europäischen Grünen Deal.

173.

Zweitens müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die negativen Auswirkungen auf das erforderliche Minimum beschränkt sind. Bei der Ausgestaltung von Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit, Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Beihilfe (Abschnitte 5.2.2, 5.2.3. und 5.2.4) sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise den Umfang der Vorhaben, die individuellen und kumulativen Beihilfebeträge, die Merkmale der Beihilfeempfänger (zum Beispiel, ob diese über beträchtliche Marktmacht verfügen) sowie die Merkmale der Zielgebiete (zum Beispiel die Anzahl leistungsfähiger Netze, die in einem bestimmten Gebiet bereits vorhanden oder glaubhaft geplant sind) berücksichtigen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen zu bewerten, werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission alle ihnen zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie zu ähnlichen Vorgängerregelungen durchgeführte Ex-post-Evaluierungen vorzulegen.

6.   Vereinbarkeitsprüfung in Bezug auf Anreizmaßnahmen

174.

Grundsätzlich ist die Verfügbarkeit eines Breitbandnetzes die Voraussetzung dafür, dass ein Vertrag zur Nutzung von Breitbanddiensten abgeschlossen werden kann. In bestimmten Fällen reicht dies jedoch möglicherweise nicht aus, um sicherzustellen, dass der Bedarf der Endnutzer (siehe insbesondere die Randnummern 53 und 61) gedeckt wird und die Vorteile für die Gesellschaft als Ganzes tatsächlich eintreten werden.

175.

Grund dafür kann eine relativ geringe Bereitschaft der Endnutzer sein, einen Vertrag über einen Breitbandanschluss abzuschließen. Diese geringe Bereitschaft kann unter anderem zurückzuführen sein auf a) die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kosten eines Breitbandanschlusses für Endnutzer im Allgemeinen und insbesondere für bestimmte Kategorien von in prekärer Lage befindlichen Endnutzern oder b) die fehlende Kenntnis der Vorteile eines solchen Breitbandanschlusses.

176.

Maßnahmen auf der Nachfrageseite, wie zum Beispiel Gutscheine, die die Kosten für die Endnutzer verringern, können nützlich sein, um ein spezifisches Marktversagen bei der Inanspruchnahme der verfügbaren Breitbanddienste zu beheben. Ein flächendeckender und erschwinglicher Zugang zum Breitbandnetz hat positive externe Effekte, da er Wachstum und Innovation in allen Wirtschaftszweigen beschleunigen kann. Kann ein erschwinglicher Zugang zu zufriedenstellenden Breitbanddiensten beispielsweise aufgrund hoher Endkundenpreise nicht gewährleistet werden, so können staatliche Beihilfen ein solches Marktversagen beheben. In solchen Fällen kann die Gewährung staatlicher Beihilfen positive Auswirkungen haben.

177.

Gutscheine stellen keine Beihilfe für Endnutzer, einschließlich einzelner Verbraucher, dar, wenn die Endnutzer keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt. Wenn die Endnutzer hingegen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, können Gutscheine eine Beihilfe für Endnutzer darstellen. Angesichts des begrenzten Werts der Gutscheine dürften diese Beihilfen allerdings in den meisten Fällen unter die De-minimis-Verordnung (113) fallen.

178.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt, dass ein Vorteil, der bestimmten Endnutzern, wie zum Beispiel einzelnen Verbrauchern, gewährt wird, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, jedoch auf einen Vorteil hinauslaufen kann, der bestimmten Unternehmen gewährt wird und der daher eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen kann (114).

179.

Folglich können solche Gutscheine Beihilfen für Unternehmen des Sektors der elektronischen Kommunikation darstellen, die ihr Dienstangebot über die bestehenden Breitbandnetze verbessern oder ausweiten können, sodass ihre Marktposition zum Nachteil anderer Unternehmen des Breitbandsektors gestärkt wird. Diese Unternehmen unterliegen der Beihilfenkontrolle, wenn der Vorteil, der ihnen entsteht, die De-minimis-Schwelle übersteigt.

180.

In Gebieten, in denen kein Netz zur Erbringung der beihilfefähigen Dienste vorhanden ist, können keine Gutscheinmaßnahmen aufgelegt werden.

6.1   Sozialgutscheine

181.

Mit Sozialgutscheinen sollen bestimmte einzelne Verbraucher dabei unterstützt werden, Breitbanddienste neu oder weiterhin in Anspruch zu nehmen. Solche Sozialgutscheine können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, und zwar auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV als „Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden“.

182.

Sozialgutscheine können nur dann nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein, wenn sie bestimmten Kategorien einzelner Verbraucher vorbehalten sind, deren finanzielle Lage die Gewährung einer Beihilfe aus sozialen Gründen rechtfertigt (zum Beispiel Familien mit niedrigem Einkommen, Studierende, Schüler usw.) (115). Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien festlegen, auf welche Kategorien von Verbrauchern die Sozialgutscheinsysteme abzielen sollen (116).

183.

Die beihilfefähigen Kosten können die monatliche Gebühr, die Standard (117)-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der für den Zugang des Verbrauchers zu den Breitbanddiensten erforderlichen Endgeräte sein. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück des Verbrauchers oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieses Privatgrundstücks können ebenfalls beihilfefähig sein, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören.

184.

Sozialgutscheine können verwendet werden, um Breitbanddienste neu oder weiterhin in Anspruch zu nehmen („beihilfefähige Dienste“).

185.

Die Anforderung, jegliche Diskriminierung aufgrund der Herkunft der Produkte zu vermeiden [siehe Randnummer 181], wird durch die Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität erfüllt. Die Verbraucher müssen mit ihrem Sozialgutschein die beihilfefähigen Breitbanddienste von jedem beliebigen Anbieter beziehen können, der in der Lage ist, diese Dienste zu erbringen, und zwar unabhängig von der für die Erbringung des Dienstes verwendeten Technologie. Die Sozialgutscheinregelung muss die Gleichbehandlung aller potenziellen Dienstleister gewährleisten und den Verbrauchern eine möglichst breite Auswahl an Anbietern ermöglichen. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter einrichten oder die Offenheit, die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der staatlichen Maßnahme anhand eines gleichwertigen alternativen Verfahrens gewährleisten. Die Verbraucher müssen die Möglichkeit haben, solche Informationen über alle Unternehmen abzurufen, welche in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen. Alle Unternehmen, die gemäß objektiven und transparenten Kriterien (z. B. Fähigkeit, die Mindestanforderungen für die Erbringung der Dienste zu erfüllen) in der Lage sind, die beihilfefähigen Breitbanddienste zu erbringen, müssen die Möglichkeit haben, auf Antrag in das Online-Register aufgenommen bzw. in einem vom Mitgliedstaat gewählten alternativen Standort berücksichtigt zu werden. Das Register (bzw. der gewählte alternative Standort) kann auch zur Unterstützung der Verbraucher zusätzliche Informationen bereitstellen, wie etwa die Art der Dienste, die von den einzelnen Unternehmen bereitgestellt werden.

186.

Die Mitgliedstaaten müssen die wichtigsten Merkmale der Regelung einer öffentlichen Konsultation unterziehen. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

187.

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorkehrungen treffen, um möglichen Missbrauch von Sozialgutscheinen durch Verbraucher, Diensteanbieter oder sonstige Begünstigte zu vermeiden. Wenn beispielsweise unter bestimmten Umständen nur neue Verträge zur Nutzung beihilfefähiger Dienste subventioniert werden, können zusätzliche Vorkehrungen erforderlich sein, um sicherzustellen, dass die Sozialgutscheine nicht eingesetzt werden, um Breitbanddienste zu beziehen, wenn ein anderes Mitglied desselben Haushalts bereits einen Vertrag für einen beihilfefähigen Dienst geschlossen hat.

188.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die in Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Berichterstattung und Überwachung erfüllen.

6.2   Konnektivitätsgutscheine

189.

Konnektivitätsgutscheine können für breiter angelegte Kategorien von Endnutzern konzipiert werden (zum Beispiel Gutscheine für Verbraucher oder bestimmte Unternehmen wie kleine und mittlere Unternehmen), um Anreize zur Nutzung von Breitbanddiensten zu schaffen und so zur Entwicklung eines Wirtschaftszweigs beizutragen. Diese Maßnahmen können auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

190.

Die Kommission wird solche Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sie zur Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs beitragen (erste Voraussetzung), ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (zweite Voraussetzung).

6.2.1   Erste Voraussetzung: Förderung der Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

191.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Konnektivitätsgutscheinregelungen, die effektiv zur Nutzung bestimmter Breitbanddienste beitragen, die Entwicklung einer Reihe von Wirtschaftszweigen dadurch fördern können, dass sie die Anbindung und den Zugang zu Breitbanddiensten verbessern, sofern im Bereich der Nutzung der betreffenden Dienste ein Marktversagen vorliegt (118).

192.

Die Mitgliedstaaten müssen nachweisen, dass die Konnektivitätsgutscheinregelung einen Anreizeffekt hat.

193.

Konnektivitätsgutscheine sollten höchstens 50 % der beihilfefähigen Kosten abdecken (119). Die beihilfefähigen Kosten können die monatliche Gebühr, die Standard-Einrichtungskosten und die Kosten des Erwerbs der für den Zugang des Endnutzers zu den Breitbanddiensten erforderlichen Endgeräte sein. Die Kosten für die gebäudeinterne Verkabelung und einen begrenzten Ausbau auf dem Privatgrundstück der Endnutzer oder auf öffentlichem Grund in unmittelbarer Nähe dieser Privatgrundstücke können ebenfalls beihilfefähig sein, soweit sie für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind bzw. dazugehören.

6.2.2   Zweite Voraussetzung: Die Beihilfe darf die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

194.

Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Verbesserung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann, das heißt in Fällen, in denen eine Beihilfe erforderlich ist, um einem Marktversagen in Bezug auf die Inanspruchnahme der betreffenden Breitbanddienste zu begegnen. So stellen beispielsweise Konnektivitätsgutscheinregelungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, den Nutzungsbedarf der Endnutzer zu decken (etwa wenn Gutscheine zur Förderung des Ausbaus missbraucht werden, anstatt Anreize zur Förderung der Nachfrage zu schaffen), oder bei denen der Grundsatz der Technologieneutralität nicht gewahrt wird, kein geeignetes politisches Instrument dar. In solchen Fällen würden Beihilfen in Form von Gutscheinen die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, sodass sie in der Regel nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.

195.

Konnektivitätsgutscheine dürfen nicht für die Fortsetzung der Inanspruchnahme von Diensten verwendet werden. Gutscheine können verwendet werden, um einen neuen Vertrag über einen Dienst abzuschließen oder auf einen leistungsfähigeren Dienst umzusteigen. Wenn Konnektivitätsgutscheine verwendet werden können, um von einem zuvor genutzten Dienst auf einen besseren Dienst umzusteigen, muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass das Gutscheinsystem den Wettbewerb weder auf Endkunden- noch auf Vorleistungsebene übermäßig verzerrt und dass es also beispielsweise nicht zu unverhältnismäßigen Zusatzgewinnen für einige Betreiber führt, während andere Betreiber übermäßig benachteiligt werden.

196.

Konnektivitätsgutscheine müssen technologieneutral sein. Die Endnutzer müssen mit ihrem Konnektivitätsgutschein förderfähige Breitbanddienste von jedem beliebigen Anbieter beziehen können, der in der Lage ist, die betreffenden Dienste zu erbringen, und zwar unabhängig von der für die Erbringung des Dienstes verwendeten Technologie. Die Konnektivitätsgutscheinregelungen müssen die Gleichbehandlung aller potenziellen Dienstleister gewährleisten und den Endnutzern eine möglichst breite Auswahl an Anbietern bereitstellen. Zu diesem Zweck muss der Mitgliedstaat ein Onlineregister aller infrage kommenden Diensteanbieter einrichten oder die Offenheit, die Transparenz und den diskriminierungsfreien Charakter der staatlichen Maßnahme anhand eines gleichwertigen alternativen Verfahrens gewährleisten. Die Endnutzer müssen diese Informationen zu allen Unternehmen einsehen können, die in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste bereitzustellen. Alle Unternehmen, die gemäß objektiven und transparenten Kriterien in der Lage sind, die beihilfefähigen Dienste zu erbringen (z. B. die Fähigkeit, die Mindestanforderungen für die Erbringung solcher Dienste zu erfüllen), müssen die Möglichkeit haben, auf Antrag in das Online-Register aufgenommen bzw. im Rahmen einen vom Mitgliedstaat gewählten alternativen Standort berücksichtigt zu werden. Das Register (bzw. das gewählte alternative Verfahren) kann auch zur Unterstützung der Endnutzer zusätzliche Informationen bereitstellen, wie etwa die Art der Dienste, die von den einzelnen Unternehmen bereitgestellt werden.

197.

Um Marktverzerrungen so gering wie möglich zu halten, müssen die Mitgliedstaaten eine Marktanalyse durchführen, um die in dem Gebiet tätigen infrage kommenden Anbieter zu ermitteln und Informationen zur Berechnung ihres Marktanteils einzuholen. Im Rahmen der Marktanalyse muss ermittelt werden, ob die Konnektivitätsgutscheinregelung einigen Anbietern zulasten anderer einen unverhältnismäßigen Vorteil verschaffen und dadurch möglicherweise eine (lokale) Marktbeherrschung verstärken könnte. Außerdem muss analysiert werden, ob die Durchführung einer Konnektivitätsgutscheinregelung tatsächlich erforderlich ist, indem die Situation in dem/den Zielgebiet(en) mit der Situation in anderen Gebieten des Mitgliedstaats oder der Union verglichen wird. Auch die Trends bei der Inanspruchnahme der Dienste durch die Endnutzer können berücksichtigen werden, um die Gutscheinregelung zu bewerten und über ihre Zweckmäßigkeit zu entscheiden.

198.

Die Mitgliedstaaten müssen die wichtigsten Merkmale der Regelung einer öffentlichen Konsultation unterziehen. Die öffentliche Konsultation muss mindestens 30 Tage dauern.

199.

Vertikal integrierte Anbieter von Breitbanddiensten, die einen Endkundenmarktanteil von mehr als 25 % innehaben, kommen nur dann für eine Förderung infrage, wenn sie auf dem entsprechenden Vorleistungszugangsmarkt Vorleistungszugangsprodukte anbieten, auf deren Grundlage jeder Zugangsinteressent die beihilfefähigen Dienste zu offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen kann. Der Preis für den Zugang auf Vorleistungsebene muss gemäß den in Abschnitt 5.2.4.4.4 dargelegten Grundsätzen festgelegt werden.

200.

Um negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu begrenzen, darf die Laufzeit einer Konnektivitätsgutscheinregelung grundsätzlich höchstens drei Jahre betragen (120). Die Gutscheine für einzelne Endnutzer dürfen höchstens zwei Jahre lang gültig sein.

201.

Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten die in Abschnitt 7 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Transparenz, Berichterstattung und Überwachung erfüllen.

7.   Transparenz, Berichterstattung, Überwachung

7.1   Transparenz

202.

Die Mitgliedstaaten müssen die folgenden Informationen in der Transparenzdatenbank (Transparency Award Module) (121) der Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Website zu staatlichen Beihilfen veröffentlichen:

a)

den vollständigen Wortlaut des Beschlusses über die Genehmigung der Beihilferegelung oder der Einzelbeihilfe und der Durchführungsbestimmungen oder einen Link zu diesen Dokumenten;

b)

die in Anhang II angegebenen Informationen zu jeder Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR.

203.

Die unter Randnummer 0 genannten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung veröffentlicht werden (122).

204.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre unter Randnummer 202 genannten umfassenden Websites zu staatlichen Beihilfen so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, müssen die Mitgliedstaaten die Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Genehmigungsbeschlusses der Kommission veröffentlichen.

205.

Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des AEUV müssen die Informationen mindestens 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zur Verfügung stehen. Die Informationen müssen in einem nichtproprietären Tabellenkalkulationsformat (zum Beispiel CSV oder XML) veröffentlicht werden, welches es ermöglicht, den Datenbestand effektiv zu durchsuchen sowie Daten zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Website muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist.

206.

Die Kommission wird auf ihrer Website den Link zu der unter Randnummer 202 genannten nationalen oder regionalen Website zu staatlichen Beihilfen veröffentlichen.

7.2   Berichterstattung

207.

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (123) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (124) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission zu jeder nach diesen Leitlinien genehmigten Beihilfemaßnahme Jahresberichte vorlegen.

208.

Zusätzlich zu den unter Randnummer 207 genannten Jahresberichten müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht gemäß Anhang III vorlegen, der die wichtigsten Informationen zu den nach diesen Leitlinien genehmigten Beihilfemaßnahmen enthält.

7.3   Überwachung

209.

Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, ob alle in diesen Leitlinien festgelegten Voraussetzungen für die Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten müssen diese Aufzeichnungen 10 Jahre ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe aufbewahren und sie der Kommission auf Anfrage vorlegen.

8.   Ex-post-Evaluierungsplan

210.

Um weiterhin sicherzustellen, dass nur begrenzte Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen entstehen, kann die Kommission verlangen, dass Regelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden, um Folgendes zu prüfen: a) die Erfüllung der Annahmen und Voraussetzungen, auf deren Grundlage die Regelungen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wurden; b) die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme in Bezug auf ihre zuvor festgelegten Ziele und c) die Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf die Märkte und den Wettbewerb und den Umstand, dass während der gesamten Laufzeit der Beihilferegelung keine unverhältnismäßigen Verzerrungen entstehen, die dem Unionsinteresse zuwiderlaufen (125).

211.

Eine Ex-post-Evaluierung wird bei Regelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen verlangt oder wenn wesentliche marktbezogene, technologische oder aufsichtsrechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Bei Beihilferegelungen, deren Mittelausstattung oder verbuchte Ausgaben 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit übersteigen, muss in jedem Fall eine Ex-post-Evaluierung vorgenommen werden. Die Gesamtlaufzeit einer Beihilferegelung umfasst die Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorläuferregelungen, die sich auf ein ähnliches Ziel und ein ähnliches geografisches Gebiet beziehen, ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Leitlinien. In Anbetracht der Evaluierungsziele sowie zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten und bei kleineren Beihilfevorhaben ist eine Ex-post-Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, deren Gesamtlaufzeit ab Veröffentlichung dieser Leitlinien mehr als drei Jahre beträgt.

212.

Von einer Ex-post-Evaluierung kann bei Beihilferegelungen abgesehen werden, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, sofern diese Regelung einer Evaluierung unterzogen wurde, der zu einem abschließenden Evaluierungsbericht geführt hat, der mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Beihilferegelungen, bei denen der abschließende Evaluierungsbericht nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht, müssen mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

213.

Im Rahmen der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme im Hinblick auf ihre allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

214.

Was Beihilferegelungen betrifft, die nach Randnummer 211 der Evaluierungspflicht unterliegen, so müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Kommission sein wird, wie folgt anmelden:

a)

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn sich die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit beläuft;

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Regelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird;

c)

bei allen nicht unter die Buchstaben a oder b fallenden Regelungen innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

215.

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (126). Die Mitgliedstaaten müssen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

216.

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

217.

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Regelungen, bei denen die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung entsteht, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung festgelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss beschrieben werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

9.   Schlussbestimmungen

218.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anwenden.

219.

Die Kommission wird die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze auf angemeldete Beihilfen anwenden, über die sie nach der Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union zu entscheiden hat, selbst wenn die Beihilfe vor diesem Zeitpunkt angemeldet wurde.

220.

Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (127) beurteilt die Kommission rechtswidrige Beihilfen anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Regeln. Daher wird die Kommission die in diesen Leitlinien dargelegten Grundsätze auf nach dem Datum ihrer Veröffentlichung gewährte rechtswidrige Beihilfen anwenden.

221.

Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Artikels 108 Absatz 1 AEUV die folgenden zweckdienlichen Maßnahmen vor:

a)

die Mitgliedstaaten müssen erforderlichenfalls ihre bestehenden Beihilferegelungen ändern, um sie innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union mit Abschnitt 7.1 dieser Leitlinien in Einklang zu bringen;

b)

die Mitgliedstaaten sollten binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Buchstabe a vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen (einschließlich Änderungen) erteilen. Wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten keine Antwort erhält, geht sie davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.


(1)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 14. September 2016„Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt – Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587 final).

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. Februar 2020„Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (COM(2020) 67 final).

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 9. März 2021„Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021) 118 final).

(4)  Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Politikprogramm für 2030 „Weg in die digitale Dekade“ (COM(2021) 574 final, 2021/0293 (COD)).

(5)  Abschnitt 3 der Gigabit-Mitteilung.

(6)  Endnote 3 der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas.

(7)  Beim gegenwärtigen Entwicklungsstand können Glasfaser bis in das Gebäude (FTTH), Glasfaser bis an das Gebäude (FTTB) und leistungsstarke Kabelnetze (mindestens DOCSIS 3.1) eine Download-Geschwindigkeit von 1 Gbit/s liefern.

(8)  Abschnitt 3.2 der Mitteilung über den digitalen Kompass.

(9)  Erwägungsgrund 7 des DDPP Vorschlags.

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 27. Mai 2020„Die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen“ (COM(2020) 456 final).

(11)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17). Siehe auch Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 11. Dezember 2019„Der europäische Grüne Deal“ (COM(2019) 640 final).

(13)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(14)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(15)  Mitteilung der Kommission vom 26. Januar 2013„Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau“ (ABl. C 25 vom 26.1.2013) („Breitbandleitlinien von 2013“).

(16)  Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 7. Juli 2021 zu den Ergebnissen der Evaluierung (SWD(2021) 195 final).

(17)  Siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 7. Juli 2021 — Evaluierung (Zusammenfassung) der Vorschriften über staatliche Beihilfen für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur (SWD(2021) 194 final).

(18)  Zum Beispiel auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(19)  Wie zum Beispiel Finanzmittel, die über die Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38) bereitgestellt werden.

(20)  Abschnitt 2.2 der Mitteilung der Kommission „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(21)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD/Kommission, verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160, Rn. 56. Siehe auch die Mitteilung der Kommission „Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer staatlicher Beihilfen“ (ABl. C 247 vom 23.7.2019, S. 1).

(22)  Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1).

(23)  Die Abkürzung FTTx bezieht sich auf verschiedene Arten von Netzen wie Glasfaser bis an das Gebäude (FTTB), Glasfaser bis in das Gebäude (FTTH), Glasfaser bis zu den Räumlichkeiten (FTTP) oder Glasfaser bis zum Straßenverteilerkasten (FTTC). FTTC-Netze sind jedoch nur dann in der Lage, feste ultraschnelle Dienste bereitzustellen, wenn bei Anschlüssen einer bestimmten Länge Vectoring-Dienste genutzt werden (Vectoring ist eine Technologie zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit von VDSL („Very high-speed Digital Subscriber Line“ – sehr hohe Geschwindigkeit bietende digitale Teilnehmeranschlussleitung).

(24)  DOCSIS steht für „Data Over Cable Service Interface Specifications“ (Spezifikationen für die Datenübertragung über Kabeldienstschnittstellen). Dabei handelt es sich um einen weltweit anerkannten Telekommunikationsstandard, der im Zuge fortlaufender Generationen (DOCSIS 1.0, DOCSIS 1.1, DOCSIS 2.0, DOCSIS 3.0, DOCSIS 3.1 usw.) stetig weiterentwickelt wird. Beim derzeitigen Marktstand werden Spezifikationen für DOCSIS 4.0 entwickelt.

(25)  Zum Beispiel feste drahtlose Zugangsnetze auf der Grundlage der 5G-Technologie und möglicherweise auch anderer drahtloser Technologien, die funkbasierte Festnetzlösungen umfassen, insbesondere der nächsten WLAN-Generation (Wi-Fi6).

(26)  Auf Satellitentechnologie beruhende Lösungen werden gegenwärtig bisweilen in abgelegenen oder entlegenen Gebieten eingesetzt, sofern sie ein angemessenes Niveau fester Breitbanddienste erbringen können. Künftig dürften fortschrittlichere Satelliten verfügbar werden, die die Qualität der Breitbanddienste erheblich verbessern und ultraschnelle Geschwindigkeiten ermöglichen können (z. B. sogenannte VHTS-Satelliten (VHTS steht für „Very High Throughput Satellites“). Satelliten sind auch für die Erbringung von Dienstleistungen für Behörden von Bedeutung. Es sind mehrere Satellitenkonstellationen in niedriger Erdumlaufbahn (LEO) in Vorbereitung, durch die sich die Latenzzeit verringern dürfte.

(27)  Alle Mobilfunk-Breitbandgenerationen (2G, 3G, 4G und 5G) beruhen auf den internationalen Mobilfunkstandards der Internationalen Fernmeldeunion. Internationale Mobilfunkstandards sind Spezifikationen und Anforderungen für Hochgeschwindigkeits-Mobilfunk-Breitbanddienste auf der Grundlage des technologischen Fortschritts in dem jeweiligen Zeitraum. Die Mobilfunknetze werden nach und nach mit den Funktionen und Möglichkeiten der neuen Standards ausgestattet. Darüber hinaus wirken sich die Anzahl und die Art der genutzten Frequenzen mit ihren unterschiedlichen Ausbreitungsmerkmalen erheblich auf die Qualität der erbrachten Dienste aus. So wird hinsichtlich der drei für 5G-Dienste bestimmten Pionier-Frequenzbänder derzeit davon ausgegangen, dass das 700-MHz-Band am besten für eine weiträumige Netzabdeckung und die Abdeckung in Innenräumen geeignet ist und das 3,6-GHz-Band (3,4-3,8 GHz) eine hohe Kapazität, aber eine geringere Abdeckung als das 700-MHz-Band bietet, während das 26-GHz-Band (24,25-27,5 GHz) wahrscheinlich für Hotspots in kleinen Gebieten mit sehr hoher Nachfrage (zum Beispiel für Verkehrsknotenpunkte, Veranstaltungsorte, Industrie- oder Einzelhandelsstandorte oder entlang Hauptverkehrsstraßen und Bahnstrecken in ländlichen Gebieten) und nicht für eine weiträumige Netzabdeckung genutzt werden wird. Neue Mobilfunkgenerationen können auch Frequenzbänder nutzen, die ursprünglich von vorherigen Generationen genutzt wurden.

(28)  Nachfolgeversionen von 2G (die Versionen „2G enhanced“ und „2.xG“) waren besser als der ursprüngliche 2G-Standard. Stufenweise Upgrades zu 3G (die Versionen „3.xG“) waren leistungsfähiger als 3G. Und zu 4G gibt es das Upgrade 4.5G, das in mehrfacher Hinsicht besser ist als 4G. 4.5G wurde im Zuge der Weiterentwicklung von LTE aus seinem Vorgänger LTE-Advanced entwickelt. Der Ausbau der 5G-Netze wird sich zunächst wahrscheinlich auf die Verbesserung der Mobilfunk-Breitbanddienste (eines der Nutzungsszenarien von 5G) konzentrieren. Eigenständige 5G-Netze dürften erhebliche Verbesserungen in Bezug auf Geschwindigkeit und Latenzzeit bieten, gleichzeitig eine höhere Dichte angeschlossener Geräte als frühere Generationen sowie neue Funktionen wie „Network Slicing“ ermöglichen, sodass durch 5G neue Nutzungsszenarien erschlossen werden.

(29)  Nichteigenständige 5G-Netze können gestützt auf neue Geräte und 5G-Frequenzen die Dienstqualität verbessern, dabei aber weiterhin 4G-Netzkomponenten nutzen.

(30)  So wurden bislang zum Beispiel einige Funkfrequenzbänder je nach Art des Frequenzspektrums an die Auflage geknüpft, einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung oder ein bestimmtes Gebiet abzudecken sowie Mindestqualitätsanforderungen in Bezug auf Geschwindigkeit und Latenzzeit zu erfüllen. Solche Versorgungsverpflichtungen sind ab Zuteilung des betreffenden Frequenzspektrums in vielen Fällen binnen fünf Jahren oder bisweilen binnen sieben Jahren zu erfüllen.

(31)  Bei den frühen Mobilfunkgenerationen wurde das Backhaul-Netz von der Funk-Basisstation bis zur Mobilfunk-Vermittlungsstelle weitgehend über Punkt-zu-Punkt-Richtfunk-Verbindungen bereitgestellt. Der Ausbau von LTE-Advanced und die Einführung von 5G haben zu höheren Backhaul-Anforderungen und einer zunehmenden Nutzung von Glasfasernetzen zur Anbindung von Basisstationen geführt.

(32)  Nach der Rechtsprechung muss einem Unternehmen, das mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist, diese Aufgabe durch einen hoheitlichen Akt übertragen worden sein. So kann eine DAWI einem Unternehmen durch die Erteilung einer Konzession zur Erbringung öffentlicher Dienste übertragen werden; siehe Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2000, EPAC/Kommission, verbundene Rechtssachen T-204/97 und T-270/97, ECLI:EU:T:2000:148, Rn. 126, und Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Fred Olsen/Kommission, T-17/02, ECLI:EU:T:2005:218, Rn. 186, 188-189.

(33)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 87 bis 95.

(34)  Das DAWI-Paket umfasst die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), den Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3), die Mitteilung der Kommission über einen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15) und die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8). Die Kommission hat im Juni 2019 die Evaluierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 eingeleitet.

(35)  Mitteilung der Kommission — Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15), Rn. 13.

(36)  Für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen gelten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(37)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 49. Siehe auch Urteil des Gerichts vom 16. September 2013, Colt Télécommunications France/Kommission, T-79/10, ECLI:EU:T:2013:463, Rn. 154, und Beschluss C(2016) 7005 final der Kommission vom 7. November 2016 in der Sache SA.37183 (2015/NN) — Frankreich — Plan France Très Haut Débit (Nationales Programm für Hochgeschwindigkeitsnetze) (ABl. C 68 vom 3.3.2017, S. 1), Erwägungsgrund 263.

(38)  Siehe die Artikel 84, 85 und 86 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(39)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, Rn. 50. Siehe auch Beschluss C(2006) 436 final der Kommission vom 8. März 2006 in der Sache N 284/05 — Irland — Regionales Breitbandprogramm: Phasen II und III des Programms „Metropolitan Area Network“ (ABl. C 207 vom 30.8.2006, S. 3), und Beschluss C(2007) 3235 final der Kommission vom 10. Juli 2007 in der Sache N 890/06 — Frankreich — Aide du Sicoval pour un réseau de très haut débit (Förderung eines Hochgeschwindigkeitsnetzes durch den Gemeindeverband Sicoval) (ABl. C 218 vom 18.9.2007, S. 1).

(40)  Für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen gelten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(41)  Diese Vorkehrungen könnten je nach den Umständen des jeweiligen Falls beispielsweise eine Beschränkung der Erbringung reiner Vorleistungsdienste, eine Verpflichtung zur getrennten Buchführung oder die Schaffung einer strukturell und rechtlich von dem vertikal integrierten Unternehmen getrennten Einheit vorsehen. Diese Einheit sollte allein für die Einhaltung und Erfüllung des ihr übertragenen DAWI-Auftrags verantwortlich sein. Denn sobald ein Breitbandnetz zur Bereitstellung universeller Breitbanddienste ausgebaut ist, sind Unternehmen, die Breitbanddienste für Endkunden zu Marktbedingungen anbieten, in der Regel in der Lage, diese Dienste den Endnutzern zu einem wettbewerbsfähigen Preis anzubieten. Siehe Beschluss C(2016) 7005 final der Kommission vom 7. November 2016 in der Sache SA.37183 (2015/NN) — Frankreich — Plan France Très Haut Débit (Nationales Programm für Hochgeschwindigkeitsnetze) (ABl. C 68 vom 3.3.2017, S. 1).

(42)  Für die Erfüllung von Universaldienstverpflichtungen gelten die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(43)  Sind die Kosten für den Ausbau eines Festnetzes sehr hoch, so kann abhängig von den jeweiligen Umständen ein leistungsfähiges Mobilfunknetz bis zu einem gewissen Grad eine Alternative zum Festnetz darstellen. Allerdings bestehen nach wie vor erhebliche qualitative Unterschiede zwischen den beiden Technologien. Anders als bei Festnetzen können sich die Endnutzer bei Mobilfunknetzen während der Kommunikation fortbewegen (zum Beispiel in einem Pkw). Festnetze bieten hingegen insbesondere bei der Datenübertragung ein höheres Maß an Stabilität. Derzeit verwenden die Endnutzer die beiden Technologien in der Regel nebeneinander, d. h., dass diese einander ergänzen und nicht ersetzen.

(44)  Die Mitgliedstaaten können eine einzige staatliche Beihilfemaßnahme für die Förderung des Ausbaus einer Kombination verschiedener Arten von Netzen (feste Zugangsnetze, Mobilfunk-Zugangsnetze und Backhaul-Netze) einführen, sofern die für die einzelnen Netzarten geltenden Vorschriften eingehalten werden.

(45)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387, Rn. 104.

(46)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44.

(47)  Wenn ein bestimmtes Unternehmen nicht in der Lage ist, ein Vorhaben ohne Beihilfen anzugehen, bedeutet dies jedoch noch nicht, dass ein Marktversagen vorliegt. So ist beispielsweise die Entscheidung eines Unternehmens, nicht in ein wenig rentables Vorhaben zu investieren, nicht unbedingt ein Zeichen von Marktversagen, sondern kann auch auf einen gut funktionierenden Markt hindeuten.

(48)  In solchen Fällen wird die Kommission sorgfältig prüfen, ob der Mitgliedstaat eindeutig und anhand stichhaltiger Beweise nachweisen kann, dass der Bedarf der Endnutzer nicht gedeckt wird. Dieser Nachweis könnte durch Verbraucherumfragen, unabhängige Studien usw. erbracht werden.

(49)  Während eine solche digitale Kluft auf verschiedene Gründe zurückzuführen sein kann, ist das Vorhandensein angemessener Breitbandnetze eine Voraussetzung dafür, dass die Bevölkerung versorgt und die Lücke geschlossen werden kann. Der Urbanisierungsgrad ist ein wichtiger Faktor beim Zugang zu Informations- und Kommunikationstechnologien und bei deren Nutzung. In dünn besiedelten Gebieten überall in der Union könnte die Internetdurchdringung weiterhin niedriger bleiben.

(50)  Die Dauer einer Schonfrist für private Investitionen hängt von den Merkmalen der zu schützenden Netze wie etwa den zugrundeliegenden Netztechnologien oder dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Netzausbaus ab.

(51)  Während gegenwärtig die Geschwindigkeit das wichtigste Kriterium für die Dienstqualität ist, können für bestimmte Endnutzer andere Merkmale (z. B. die Latenzzeit) relevant werden. Diese Merkmale können berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Marktversagen vorliegt.

(52)  Als zusätzliche Vorkehrung können die Mitgliedstaaten auch prüfen, ob diese Geschwindigkeit in mindestens einem den Verbrauchern angebotenen Vertrag tatsächlich als minimale Download-Geschwindigkeit im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 (ABl. L 310 vom 26.11.2015) angegeben ist oder angegeben werden wird.

(53)  Siehe Fußnote 48.

(54)  Die Mitgliedstaaten müssen von ihnen geplante Maßnahmen ankündigen und die Liste der Zielgebiete, die Qualität der zu erbringenden Dienste — zumindest die Download- und Upload-Geschwindigkeiten — und die Schwellenwerte für ein staatliches Eingreifen — zumindest die Download- und Upload-Geschwindigkeiten von Diensten, die durch die geplante Maßnahme möglicherweise überbaut werden – veröffentlichen. Diese Informationen müssen auf einer öffentlich zugänglichen Website auf Ebene des Zielgebiets und auf nationaler Ebene zur Verfügung gestellt werden.

(55)  Siehe zum Beispiel Beschluss C(2021) 3492 final der Kommission vom 21. Mai 2021 in der Sache SA.58099 (2021/N) — Deutschland — Mobilfunk Mecklenburg-Vorpommern (ABl. C 260 vom 2.7.2021).

(56)  So wird in der Gigabit-Mitteilung zum Beispiel auf bestimmte Anwendungen im Automobil-, Verkehrs-, Produktions- und Gesundheitssektor sowie auf Sicherheits- und Notfalldienste der nächsten Generation Bezug genommen (zum Beispiel vernetztes und automatisiertes Fahren, Fernchirurgie, Präzisionslandwirtschaft).

(57)  Beispielsweise sind Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste nach Artikel 109 der Richtlinie (EU) 2018/1972 verpflichtet, Informationen zum Anruferstandort zu übermitteln, sobald ein Notruf bei einer Notrufstelle eingeht. Außerdem müssen der am besten geeigneten Notrufabfragestelle netzgestützte und die genaueren, vom Mobilgerät gewonnenen Standortdaten bereitgestellt werden.

(58)  Siehe beispielsweise Beschluss C(2020) 8939 final der Kommission vom 16. Dezember 2020 in der Sache SA.54684 — Deutschland — Aufbau einer hochleistungsfähigen Mobilfunkinfrastruktur in Brandenburg (ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 2); Beschluss C(2021) 1532 final der Kommission vom 10. März 2021 in der Sache SA.56426 — Deutschland — Aufbau einer hochleistungsfähigen Mobilfunkinfrastruktur in Niedersachsen (ABl. C 144 vom 23.4.2021, S. 2); Beschluss C(2021) 3565 final der Kommission vom 25. Mai 2021 in der Sache SA.59574 — Deutschland — Ausbau einer hochleistungsfähigen Mobilfunkinfrastruktur in Deutschland (ABl. C 410 vom 8.10.2021, S. 1).

(59)  Dies kann der Fall sein, wenn die Architektur des bestehenden Backhaul-Netzes dem Bedarf der Backhaul-Nutzer in Bezug auf Kapazität oder Dimensionierung nicht gewachsen ist.

(60)  So schlug Kroatien beispielsweise eine staatliche Maßnahme in Bezug auf seinen nationalen Backhaul-Markt vor, auf dem es Kapazitätsengpässe gab, was zu hohen Preisen auf dem nachgelagerten Markt führte. Der Betreiber des bereits vorhandenen Backhaul-Netzes war nicht bereit, in einen Ausbau der Kapazitäten zu investieren. Da das Problem von der nationalen Regulierungsbehörde nicht gelöst werden konnte, genehmigte die Kommission eine Beihilferegelung für Investitionen in eine Glasfaser-Backhaul-Infrastruktur. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass die marktbeherrschende Position zu einem Engpass geworden war, der ein Marktversagen darstellte. Beschluss C(2017) 3657 final der Kommission vom 6. Juni 2017 in der Sache SA.41065 — Nationales Programm zum Ausbau der Breitbandbündelungsinfrastruktur — Kroatien (ABl. C 237 vom 21.7.2017, S. 1). Siehe Beschluss C(2016) 7005 final der Kommission vom 7. November 2016 in der Sache SA.37183 (2015/NN) — Frankreich — Plan France Très Haut Débit (Nationales Programm für Hochgeschwindigkeitsnetze) (ABl. C 68 vom 3.3.2017, S. 1), in dem die Kommission eine staatliche Beihilfe den Ausbau eines Glasfaser-Backhaul-Netzes in Gebieten genehmigt hat, in denen es kein Backhaul-Netz gab oder in denen das bereits vorhandene Backhaul-Netz nicht über ausreichende Kapazitäten verfügte, um den erwarteten Bedarf zu angemessenen Zugangspreisen und -bedingungen zu decken.

(61)  Wenn das Vorliegen des Marktversagens nicht bereits anhand der Daten zur Download-Geschwindigkeit festgestellt werden kann.

(62)  Die für die staatlichen Maßnahmen zuständigen Behörden können bei der Kartierung auch andere für die Leistungsfähigkeit von Netzen unter Spitzenlastzeitbedingungen relevante Kriterien (wie Latenzzeit, Paketverlust, Paketfehler, Verzögerungsschwankung oder Dienstverfügbarkeit) heranziehen. Dies kann zweckmäßig sein, um die staatlichen Maßnahmen gezielter darauf auszurichten, bestimmten Fällen von Marktversagen zu begegnen und eine angemessene wesentliche Verbesserung zu gewährleisten.

(63)  Für eine klare Ausweisung der Zielgebiete empfiehlt es sich, ein engmaschigeres Raster (z. B. 20 × 20 m) zu verwenden.

(64)  Diese Aufstellung muss insbesondere Folgendes umfassen: Liste der Zielgebiete auf der Grundlage der Kartierung, Dauer der Maßnahme, Haushaltsmittel, Quellen der staatlichen Finanzierung, Ermittlung des relevanten Zeithorizonts, Förderkriterien einschließlich der Qualität der zu erbringenden Dienste (Upload- und Download-Geschwindigkeiten), Schwellenwerte für ein Eingreifen, geplante Anforderungen an den Zugang auf Vorleistungsebene sowie Preisgestaltung bzw. Preisgestaltungsverfahren. Eine öffentliche Konsultation kann auch Fragen an die Interessenträger umfassen, welche Vorleistungszugangsprodukte ein neu geschaffenes, staatlich gefördertes Netz ihrer Ansicht nach bieten sollte.

(65)  Eine direkte Konsultation von Anbietern oder anderen Interessenträgern erfüllt nicht die Anforderungen einer öffentlichen Konsultation, da eine solche im Interesse der Rechtssicherheit Offenheit und Transparenz gegenüber allen potenziell interessierten Parteien gewährleisten muss.

(66)  Die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation gelten nur für den in der öffentlichen Konsultation genannten relevanten Zeithorizont. Wird eine Maßnahme über diesen Zeitraum hinaus durchgeführt, müssen zumindest erneut eine Kartierung und eine öffentliche Konsultation vorgenommen werden.

(67)  Dies schließt auch die Gewährung von Einzelbeihilfen im Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung ein.

(68)  Ein ähnlicher Mechanismus ist in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegt.

(69)  Aus Effizienzgründen können die Mitgliedstaaten dieses Ersuchen direkt in die öffentliche Konsultation mit aufnehmen. Alternativ können die Mitgliedstaaten im Zuge der Bewertung der Ergebnisse der öffentlichen Konsultation weitere Informationen verlangen, wenn bestimmte Pläne von Anbietern als bloße „Interessenbekundung“ angesehen werden könnten.

(70)  Beispielsweise gemäß Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

(71)  Ein ähnlicher Mechanismus ist in Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegt.

(72)  Beispielsweise sollten bei Festnetzen geringfügige Investitionen, die lediglich der Aufrüstung der aktiven Netzkomponenten dienen, nicht als beihilfefähig angesehen werden. Analog dazu sollten bestimmte Technologien, die zwar die Leistungskapazität von Kupferkabeln erhöhen (wie zum Beispiel das Vectoring) und somit die Leistungsfähigkeit der bereits vorhandenen Netze steigern könnten, aber möglicherweise keine erheblichen Investitionen in neue Netze erfordern, daher ebenfalls nicht für Beihilfen in Betracht kommen. Bei Mobilfunknetzen können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Umständen nachweisen, dass Investitionen in aktive Ausrüstung möglicherweise eine wichtige Rolle spielen und dass eine öffentliche Förderung, sofern alle Vereinbarkeitsvoraussetzungen erfüllt sind, gerechtfertigt sein kann, wenn die Investition nicht nur in einer geringfügigen Aufrüstung besteht, sondern fester Bestandteil einer erheblichen neuen Investition in das Netz ist. Siehe z. B. Beschluss C (2021) 9538 der Kommission vom 10. Januar 2022 in der Sache SA.57216 Mobilfunkversorgung in ländlichen Gebieten in Galizien (ABl. C 46 vom 28.1.2022, S. 1).

(73)  Das geförderte Netz muss Dienste in der Geschwindigkeit erbringen, die zur Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung erforderlich ist. Neben der Geschwindigkeit, die zur Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf eine wesentliche Verbesserung erforderlich ist, können Betreiber eines geförderten Netzes jedoch auch Dienste geringerer Qualität anbieten.

(74)  Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das neue Netz die Glasfaserleitungen vom Kern des Netzes bis zum Rand des Netzes erheblich erweitert, z. B. durch: i) die Verlegung von Glasfaserleitungen zu den Basisstationen, um den Ausbau von festen drahtlosen Zugangsnetzen zu unterstützen; ii) die Verlegung von Glasfaserleitungen zu den Straßenverteilerkästen, wenn die Straßenverteilerkästen bisher noch nicht an ein Glasfasernetz angeschlossen waren; iii) den Ausbau (breite Anwendung in der Fläche) von Glasfaserleitungen in Kabelnetzen.

(75)  Siehe Fußnote 68.

(76)  Dies kann die Erbringung neuer Dienste umfassen, die ohne die staatliche Maßnahme nicht möglich gewesen wären, wie vernetzte und automatisierte Mobilität.

(77)  Siehe auch Fußnote 27.

(78)  Siehe beispielsweise Beschluss C(2020) 8939 final der Kommission vom 16. Dezember 2020 in der Sache SA.54684 — Deutschland — Aufbau einer hochleistungsfähigen Mobilfunkinfrastruktur in Brandenburg (ABl. C 60 vom 19.2.2021, S. 2).

(79)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(80)  Im Einklang mit den Grundsätzen der Vergabevorschriften.

(81)  So sollten beispielsweise Netzwerktopologien, die eine tatsächliche, vollständige Entbündelung ermöglichen, grundsätzlich mehr Prioritätspunkte erhalten.

(82)  Die Gesamtbetriebskosten („Total Cost of Ownership“, TCO) werden beispielsweise von Unternehmen herangezogen, bevor sie in Vorhaben investieren. Die TCO umfassen die Erstinvestition sowie alle direkten und indirekten langfristigen Kosten. Während die Höhe der Erstinvestition leicht zu beziffern ist, versuchen Unternehmen in den meisten Fällen, alle potenziellen Kosten zu analysieren, die ihnen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Instandhaltung des Vermögenswerts während seiner Lebensdauer entstehen, was die Investitionsentscheidung erheblich beeinflussen kann.

(83)  Beispielsweise aufgrund des Energieverbrauchs oder des Lebenszyklus der Investition auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) eingeführten Kriterien des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen.

(84)  Dem Beihilfeempfänger kann gestattet werden, Endkundendienste als „Endkundendiensteanbieter letzter Instanz“ anzubieten, wenn der Markt die Erbringung dieser Dienste nicht gewährleistet. Siehe Beschluss C(2019) 8069 final der Kommission vom 15. November 2019 in der Sache SA.54472 (2019/N) — Irland — National Broadband Plan (Nationaler Breitbandplan) (ABl. C 7 vom 10.1.2020, S. 1).

(85)  Siehe Beschluss C(2018) 6613 final der Kommission vom 12. Oktober 2018 in der Sache SA.49614 (2018/N) — Litauen — Development of Next Generation Access Infrastructure (Ausbau der Zugangsinfrastruktur der nächsten Generation) — RAIN 3 (ABl. C 424 vom 23.11.2018, S. 8); Beschluss C(2016) 3931 final der Kommission vom 30. Juni 2016 in der Sache SA.41647 — Italien — Strategia Banda Ultralarga (Ultrabreitband-Strategie) (ABl. C 258 vom 15.7.2016, S. 4); Beschluss C(2019) 6098 final der Kommission vom 20. August 2019 in der Sache SA.52224 — Österreich — Breitbandvorhaben in Kärnten (ABl. C 381 vom 8.11.2019, S. 7).

(86)  Infrastruktur, zu der sie Dritten Zugang gewähren können.

(87)  Siehe Beschluss der Kommission in der Sache SA.40720 (2016/n) über die nationale Breitbandregelung des Vereinigten Königreichs für den Zeitraum 2016-2020 (ABl. C 323 vom 2.9.2016, S. 2), Erwägungsgründe 115 und 116, in denen die britischen Behörden die Bieter dazu verpflichten, einen Verhaltenskodex zu unterzeichnen. Der Verhaltenskodex umfasste Vorgaben in Bezug auf: i) den Detaillierungsgrad der bereitzustellenden Informationen, ii) den Zeitrahmen, in dem die Informationen zu übermitteln sind, iii) akzeptable Konditionen einer Vertraulichkeitsvereinbarung und iv) die Verpflichtung, die Infrastruktur für die Nutzung im Rahmen anderer Angebote zur Verfügung zu stellen. Bieter, die die Vorgaben des Verhaltenskodex nicht erfüllen, wurden von der Auftragsvergabe ausgeschlossen.

(88)  Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn solche Nutzungsbedingungen bereits aufgrund regulatorischer Vorgaben bestehen, die von den nationalen Regulierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/1972 auferlegt wurden, oder wenn der Zugang in einem früheren Beihilfebeschluss vorgesehen ist oder ein privatwirtschaftliches Angebot für einen Vorleistungszugang verfügbar ist.

(89)  Der Zugang zu diesen Informationen kann gemäß den geltenden Vorschriften beschränkt werden. So kann der Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen gemäß der Richtlinie 2014/61/EU beispielsweise aus Gründen der Sicherheit und Integrität von Netzen, der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit oder zur Wahrung der Vertraulichkeit oder von Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt werden.

(90)  Je nach Art der Maßnahme kann dies Folgendes umfassen: ausreichend große Leerrohre, eine ausreichende Anzahl unbeschalteter Glasfaserleitungen, Art und Aufrüstung der Pfähle, Masten, Türme, Art und Größe der Straßenverteilerkästen für eine wirksame Entbündelung usw. Siehe Beschluss C(2016) 3208 final der Kommission vom 26. Mai 2016 in der Sache SA.40720 (2016/N) — Vereinigtes Königreich — Broadband Delivery UK (Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 323 vom 2.9.2016, S. 2) und Beschluss C(2019) 8069 final der Kommission vom 15. November 2019 in der Sache SA.54472 (2019/N) — Irland — National Broadband Plan (Nationaler Breitbandplan) (ABl. C 7 vom 10.1.2020, S. 1).

(91)  Für die Bereitstellung eines effektiven Zugangs muss beispielsweise auch ein angemessener Zugang zu aktiver Ausrüstung auf Vorleistungsebene gewährt werden, selbst wenn nur Infrastruktur gefördert wird.

(92)  Da der virtuell entbündelte Zugang in diesem besonderen Fall als Ersatz für die physische Entbündelung einer neuen Infrastruktur dient, gelten dieselben Regeln wie für neue Infrastruktur.

(93)  Siehe Beschluss C(2019) 8069 final der Kommission vom 15. November 2019 in der Sache SA.54472 (2019/N) — Irland — National Broadband Plan (Nationaler Breitbandplan) (ABl. C 7 vom 10.1.2020, S. 1). Beschließt der Beihilfeempfänger, die Infrastruktur vor Ende der Lebensdauer der geförderten Infrastruktur aufzurüsten oder zu ersetzen, so muss er während der gesamten vorgesehenen Lebensdauer der ursprünglichen Infrastruktur Zugang zu der neuen Infrastruktur gewähren.

(94)  Werden beispielsweise neue Leerrohre für Glasfaserleitungen gebaut, so sollten sie abhängig von den Besonderheiten des Netzes für mindestens drei unabhängige Glasfaserkabel ausgelegt sein, die jeweils mehrere Glasfasern enthalten und somit von mehreren Unternehmen genutzt werden können. Wenn die bestehende Infrastruktur Kapazitätsengpässe aufweist und nicht mindestens drei eigenständige Glasfaserkabel aufnehmen kann, sollte der Betreiber des staatlich geförderten Netzes den Zugangsinteressenten mindestens 50 % der Kapazität (insbesondere unbeschaltete Glasfaserleitungen) nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge zur Verfügung stellen.

(95)  Diese Vorschriften gelten auch für Anschlüsse an staatlich geförderte Backhaul-Netze oder für ein staatlich gefördertes Mobilfunknetz, das anschließend für die Erbringung von Diensten für feste drahtlose Zugangsnetz in Gebieten genutzt wird, in denen bereits eine Festnetzversorgung besteht.

(96)  Diese Merkmale können sich beispielsweise auf die anwendbare Vorabregulierung auf den Märkten für elektronische Kommunikation, das Geschäftsmodell der auf dem Markt tätigen Betreiber (nur Erbringung von Vorleistungsdiensten oder vertikal integrierte Erbringung von Breitbanddiensten), den Umfang des Beihilfevorhabens oder den Rückgriff auf physische Entbündelung in dem betreffenden Mitgliedstaat beziehen.

(97)  Wie zum Beispiel Multi-Operator Access Network (MORAN), Multi-Operator Core Network (MOCN) oder Network Slicing.

(98)  Bei der Gewährung der Beihilfe müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Masten und Türme in Anbetracht der aktuellen und der sich weiterentwickelnden Marktstruktur dafür ausgelegt sind sicherzustellen, dass ein solcher Zugang gewährt werden kann.

(99)  Siehe zum Beispiel Beschluss C(2011) 7285 final der Kommission vom 19. Oktober 2011 in der Sache N 330/2010 — Frankreich — Programme national „Très Haut Débit“ (Nationales Programm für Hochgeschwindigkeitsnetze) — Volet B (ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 2) und Beschluss C(2012) 8223 final der Kommission vom 20. November 2012 in der Sache SA.33671 (2012/N) — Vereinigtes Königreich — National Broadband scheme for the UK — Broadband Delivery UK (Nationale Breitbandregelung für das Vereinigte Königreich — Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 16 vom 19.1.2013, S. 2).

(100)  In Anbetracht der Merkmale des jeweiligen Falls und der allgemeinen Abwägungsprüfung kann die Kommission andere Voraussetzungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung akzeptieren. Siehe zum Beispiel Beschluss C(2011) 7285 final der Kommission vom 19. Oktober 2011 in der Sache N 330/2010 — Frankreich — Programme national „Très Haut Débit“ (Nationales Programm für Hochgeschwindigkeitsnetze) — Volet B (ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 2) und Beschluss C(2012) 8223 final der Kommission vom 20. November 2012 in der Sache SA.33671 (2012/N) — Vereinigtes Königreich — National Broadband scheme for the UK — Broadband Delivery UK (Nationale Breitbandregelung für das Vereinigte Königreich — Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 16 vom 19.1.2013, S. 2). Sind die Voraussetzungen erfüllt, so sollte der Zugang innerhalb einer auf dem betreffenden Markt üblichen Frist gewährt werden. In Streitfällen zieht die Bewilligungsbehörde die NRB oder andere zuständige nationale Stellen zu Rate.

(101)  Dies schließt auch die Gewährung von Einzelbeihilfen im Rahmen einer Beihilferegelung ein.

(102)  So kann ein Rückforderungsmechanismus zur Rückforderung von Gewinnen beitragen, die höher ausfallen als realistischerweise erwartet, beispielsweise weil: i) eine unterwartet hohe Nutzung von Breitbandprodukten zu zusätzlichen Gewinnen und einer geringeren Investitionslücke führt oder ii) unterwartet hohe Einnahmen aus Nicht-Breitbandprodukten zu zusätzlichen Gewinnen und einer geringeren Investitionslücke führen (z. B. Einnahmen aus neuen Vorleistungszugangsprodukten). Siehe Beschluss C(2016) 3208 final der Kommission vom 26. Mai 2016 in der Sache SA.40720 (2016/N) — Vereinigtes Königreich — Broadband Delivery UK (Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 323 vom 2.9.2016, S. 2).

(103)  Ein Rückforderungsmechanismus kann in anderen Fällen, etwa bei bestimmten Modellen des öffentlichen Eigentums, erforderlich sein. Siehe zum Beispiel Beschluss C(2016) 3208 final der Kommission vom 26. Mai 2016 in der Sache SA.40720 (2016/N) — Vereinigtes Königreich — Broadband Delivery UK (Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 323 vom 2.9.2016, S. 2).

(104)  Unter einem angemessenen Gewinn ist die Kapitalrendite zu verstehen, die ein typisches Unternehmen unter Berücksichtigung des spezifischen Risikoniveaus des Breitbandsektors und der Art der erbrachten Dienste erwarten würde. Die erforderliche Kapitalrendite wird in der Regel durch die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) bestimmt.

(105)  Die Teilnahme an einem wettbewerblichen Auswahlverfahren hängt von den erwarteten Gewinnen und Verlusten ab. Verluste können beispielsweise entstehen, wenn der Bieter im Hinblick auf die erwarteten künftigen Einnahmen aus der Erbringung von Breitbanddiensten zu optimistisch war oder wenn unerwartete Kosten auftreten. Da die Beihilfebewilligungsbehörde unerwartete Verluste nicht erstattet, kann ein restriktiver Rückforderungsmechanismus für künftige Gewinne das Gesamtrisiko für den Investor erhöhen und ihn von einer Teilnahme an dem wettbewerblichen Auswahlverfahren abhalten.

(106)  Effizienzgewinne dürfen sich nicht negativ auf die Qualität der erbrachten Dienstleistungen auswirken.

(107)  Bei einem angemessenen Gewinn von 10 % würde sich der Anreizbetrag auf höchstens 3 % belaufen.

(108)  Wenn beispielsweise der angemessene Gewinn 10 % beträgt und der maximale Anreizbetrag von 3 % angewandt wird, sollten die Mitgliedstaaten Gewinne von bis 13 % nicht zurückfordern. Beträgt der tatsächliche Gewinn 20 % und die Beihilfeintensität 70 %, so wird der zwischen 13 % und 20 % liegende Teil der Gewinne wie folgt aufgeteilt: 70 % gehen an den Mitgliedstaat und 30 % an den Breitbandinvestor.

(109)  Wenn beispielsweise ein Anteilseigner 40 % der Anteile des begünstigten Unternehmens hält, der Kapitalwert („Net Present Value“, NPV) des Unternehmens bei Anwendung eines Abzinsungssatzes in Höhe des angemessenen Gewinns X beträgt und der Anteilseigner seine Anteile für einen Gesamtbetrag von Y verkauft, muss der Mitgliedstaat von dem Anteilseigner Y-40 % * X zurückfordern.

(110)  Dies würde die Transparenz erhöhen, die Verwaltungslast für die lokalen Behörden verringern und könnte dazu führen, dass sich eine Einzelprüfung jeder Beihilfesache durch die NRB erübrigt.

(111)  Siehe z. B. Stellungnahme Nr. 12-A-02 der französischen Wettbewerbsbehörde vom 17. Januar 2012 zu einem Ersuchen des Senatsausschusses für Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung und Regionalplanung um Stellungnahme zu den Rahmenbedingungen für die Beteiligung der lokalen Gebietskörperschaften am Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen [Avis No 12-A-02 du 17 janvier 2012 de l’Autorité de la concurrence relatif à une demande d'avis de la commission de l'économie, du développement durable et de l'aménagement du territoire du Sénat concernant le cadre d'intervention des collectivités territoriales en matière de déploiement des réseaux à très haut débit].

(112)  Siehe zum Beispiel Beschluss K(2008) 6705 der Kommission vom 5. November 2008 in der Sache N 237/08 — Deutschland — Breitbandförderung in Niedersachsen (ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 1); Beschluss C(2012) 8223 final der Kommission vom 20. November 2012 in der Sache SA.33671 (2012/N) — Vereinigtes Königreich — National Broadband scheme for the UK — Broadband Delivery UK (Nationales Breitbandprogramm für das Vereinigte Königreich — Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 16 vom 19.1.2013, S. 2), und Beschluss C(2016) 3208 final der Kommission vom 26. Mai 2016 in der Sache SA.40720 (2016/N) — Vereinigtes Königreich — Broadband Delivery UK (Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 323 vom 2.9.2016, S. 2).

(113)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(114)  Urteil des Gerichts vom 4. März 2009, Italien/Kommission, T-424/05, ECLI:EU:C:2009:49, Rn. 108; Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C-403/10 P, ECLI:EU:C:2011:533, Rn. 81.

(115)  Siehe folgende Beschlüsse der Kommission: C(2020) 8441 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 in der Sache SA.57357 (2020/N) — Griechenland — Breitband-Gutscheinregelung für Studierende (ABl. C 41 vom 5.2.2021, S. 4); C(2020) 5269 final der Kommission vom 4. August 2020 in der Sache SA.57495 (2020/N) — Italien — Breitbandgutscheine für bestimmte Kategorien von Familien (ABl. C 326 vom 2.10.2020, S. 9).

(116)  Die einzelstaatlichen Vorschriften können verschiedene Durchführungsmodalitäten vorsehen. So kann eine Sozialgutscheinregelung beispielsweise direkte Zahlungen an Verbraucher oder an die von ihnen gewählten Diensteanbieter vorsehen.

(117)  Die Standardkosten sind diejenigen Kosten, die für alle Verbraucher unabhängig von ihrer spezifischen Situation gelten.

(118)  Die einzelstaatlichen Vorschriften können verschiedene Durchführungsmodalitäten vorsehen. So kann eine Konnektivitätsgutscheinregelung beispielsweise direkte Zahlungen an Endnutzer oder an die von ihnen gewählten Diensteanbieter vorsehen.

(119)  Siehe Beschluss der Kommission C(2021) 9549 final der Kommission vom 15. Dezember 2021 in der Sache SA.57496 (2021/N) — Italien — Breitbandgutscheine für KMU (ABl. C 33 vom 21.1.2022, S. 1).

(120)  In hinreichend begründeten Ausnahmefällen und vorbehaltlich einer Bewertung durch die Kommission kann eine Konnektivitätsgutscheinmaßnahme verlängert werden, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(121)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“, verfügbar unter https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(122)  Besteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, so gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wird, als Tag der Gewährung.

(123)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(124)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).

(125)  Siehe zum Beispiel Beschluss C(2012) 8223 final der Kommission vom 20. November 2012 in der Sache SA.33671 (2012/N) — Vereinigtes Königreich — National Broadband scheme for the UK — Broadband Delivery UK (Nationale Breitbandregelung für das Vereinigte Königreich — Breitbandversorgung im Vereinigten Königreich) (ABl. C 16 vom 19.1.2013, S. 2).

(126)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik zur Evaluierung staatlicher Beihilfen“, 28.5.2014, SWD(2014) 179 final, oder eine sie ersetzende Unterlage.

(127)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG I

Kartierung von festen und Mobilfunk-Zugangsnetzen — bewährte Vorgehensweisen gemäß Abschnitt 5.2.2.4.1 dieser Leitlinien

1.   Anwendungsbereich

In diesem Anhang werden bewährte Vorgehensweisen für die Kartierung zur Unterstützung von Beihilfemaßnahmen für den Ausbau von festen und Mobilfunk-Zugangsnetzen dargelegt.

Dieser Anhang soll es den Mitgliedstaaten erleichtern, eine transparente Vorgehensweise für die Erhebung und Bewertung von Informationen über die Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit von Netzen zu entwickeln.

Dieser Anhang baut auf dem Verfahren auf, das gemäß Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und den Durchführungsleitlinien des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) für geografische Erhebungen zum Netzausbau (2) entwickelt wurde, und ergänzt dieses Verfahren für die Zwecke staatlicher Beihilfen.

Dieser Anhang enthält für feste Zugangsnetze, Mobilfunk-Zugangsnetze und funkbasierte feste Zugangsnetze („fixed wireless access networks“, „FWA-Netze“) bewährte Vorgehensweisen in Bezug auf:

a)

die Kriterien für die Kartierung der Leistungsfähigkeit der Netze,

b)

die Informationen, die die zuständigen Behörden erheben können, um die Richtigkeit der bereitgestellten Informationen zu überprüfen,

c)

die zusätzlichen Informationen über die Infrastruktur, die die zuständigen Behörden in bestimmten Situationen von den Betreibern anfordern können, sofern dies im Hinblick auf eine eingehende Prüfung hinreichend gerechtfertigt ist (3).

2.   Kartierung fester Zugangsnetze

2.1.   Kriterien für die Kartierung der Leistungsfähigkeit fester Zugangsnetze

Nach Randnummer 73 Buchstabe a dieser Leitlinien muss die Leistungsfähigkeit von Netzen mindestens in Form der Download- und der Upload-Geschwindigkeit angegeben werden, die den Endnutzern unter Spitzenlastbedingungen zur Verfügung stehen bzw. stehen werden.

Spitzenlastbedingungen liegen laut der Begriffsbestimmung unter Randnummer 19 Buchstabe k dieser Leitlinien immer dann vor, wenn mindestens 10 % der Nutzer (4) gleichzeitig mit der ihnen vom Betreiber bereitgestellten nominalen Spitzenübertragungsrate (5) sowohl im Downstream als auch im Upstream Daten übertragen, was der üblichen Definition des Überbuchungsverhältnisses entspricht (6).

2.2.   Informationen für Überprüfungszwecke

Um das Risiko opportunistischer Verhaltensweisen der Interessenträger zu begrenzen und um sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen ausreichend, konsistent und im Hinblick auf die Vermeidung von Verzögerungen bei der Erbringung von Diensten im Zielgebiet zuverlässig sind, können die zuständigen Behörden, die die Kartierung durchführen, beschließen, von den Interessenträgern zu Überprüfungszwecken weitere Informationen über ihre Netze zu verlangen.

Die zuständigen Behörden können die Interessenträger auffordern, alle erforderlichen Angaben zu dem Verfahren zu übermitteln, das sie zur Berechnung ihrer erreichbaren Leistung verwendet haben, und zwar unter anderem:

a)

die verwendete Zugangsnetztechnologie (FTTH, FTTB, ADSL, VDSL, VDSL + Vectoring, DOCSIS x usw.) unter vollständiger Spezifizierung des entsprechenden Standards,

b)

die Topologie des Netzes (z. B. P2P oder P2MP) einschließlich einer vereinfachten Darstellung der physischen Anordnung der Kabel/Glasfaserleitungen (z. B. ein Baumdiagramm für ein passives optisches Gigabit-Netz („Gigabit Passive Optical Network“, GPON),

c)

die Engpassverbindungen in der Topologie des Netzes, definiert als die Netzsegmente mit einem größeren statistischen Multiplexing-Gewinn, einschließlich präziser Informationen über i) das Überbuchungsverhältnis, das für die Dimensionierung einer solchen Verbindung verwendet wird (z. B. im Backhaul-Netz), oder ii) die Kapazitätsplanung für solche Engpassverbindungen. Die Behörde kann in jedem Fall eine statistische Charakterisierung der für einen Endnutzer erreichbaren Geschwindigkeit anfordern (z. B. die durchschnittliche oder typische Geschwindigkeit oder die Wahrscheinlichkeit, dass die dem Endnutzer zu jedem beliebigen Zeitpunkt bereitzustellende Nenngeschwindigkeit erreicht wird, unter Angabe der Annahmen für das Nutzermodell).

2.3.   Informationen für eine eingehende Überprüfung

Zum Zwecke einer eingehenden Überprüfung können die zuständigen Behörden beschließen, von den Interessenträgern weitere Informationen über Netzkomponenten und deren Standorte zu verlangen, zum Beispiel um das Verfahren zu prüfen, anhand dessen die vorgelegten Daten zur Leistungsfähigkeit berechnet wurden.

Daher können die zuständigen Behörden die Interessenträger auffordern, weitere Informationen zum Zugangsbereich des Festnetzes vorzulegen, und zwar unter anderem:

a)

die Standorte der Straßenverteilerkästen und die Länge der Verkabelungsstrecke vom Straßenverteilerkasten zum Haushalt;

b)

präzise Informationen zur Berechnung der Leistungsübertragungsbilanz („link budget“) (z. B., wie der Leistungspegel des empfangenen Signals den Bitraten zugeordnet wird, welche Leistungsübertragungsbilanzmargen verwendet werden usw.). Die zuständigen Behörden können die Betreiber auffordern, alle für die Konzeption und Dimensionierung der Netzdienste geltenden Leistungsübertragungsbilanzen samt ihren wichtigsten Parametern vorzulegen, einschließlich einer Beschreibung des Verfahrens, anhand dessen der Betreiber die Leistungsübertragungsbilanz aufstellt, sowie der Begründung.

3.   Kartierung von Mobilfunk-Zugangsnetzen und FWA-Netzen

3.1.   Kriterien für die Kartierung der Leistungsfähigkeit von Mobilfunk-Zugangsnetzen und FWA-Netzen

Für die Zwecke dieses Kartierungsverfahrens sollten die Mitgliedstaaten die Interessenträger auffordern, bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ihrer Netze sicherzustellen, dass:

a)

die bewährten Vorgehensweisen der Branche (7) unter Berücksichtigung aller wesentlichen Auswirkungen auf die Ausbreitung von drahtlos übermittelten Signalen (8) angewendet werden;

b)

die Kalkulation auf eine Zellenrandwahrscheinlichkeit (9) von 95 %, dass die angegebene Leistung erreicht wird, gestützt wird, und dass die angegebene Leistung an jedem Punkt des Rasters in jedem Fall mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 % erreicht wird, und zwar unter Berücksichtigung möglicher Schwankungen der Ausbreitungsbedingungen aufgrund zufälliger Effekte und möglicher Abweichungen zwischen den Punkten innerhalb des betreffenden Gebiets (d. h. auf Adressenebene oder auf der Grundlage eines Rasters von maximal 100 m × 100 m);

c)

von folgenden Spitzenlastbedingungen ausgegangen wird:

i)

bei Mobilfunknetzen von einer nominalen Zellenauslastung (10) von mindestens 50 % oder höher im Falle eines deutlich höheren Verkehrsaufkommens zu Spitzenzeiten;

ii)

bei FWA-Netzen sollten die zu erwartenden realistischen Verkehrsbedingungen zu Spitzenzeiten herangezogen werden, um die geeignete Zellenauslastung für die Berechnungen abzuleiten (11);

d)

die Leistung pro Endnutzer und auf der Grundlage von Außenantennen angegeben wird. Wenn sich mehrere Endnutzer eine Empfangsantenne teilen, sollte davon ausgegangen werden, dass die Gesamtleistung zu gleichen Teilen unter den Endnutzern aufgeteilt wird (12);

e)

im Falle einer Abdeckung mit mehreren Technologien (13) und mehreren Frequenzen (14) die Leistungsfähigkeit für die einzelnen Technologien und Betriebsfrequenzen unter Berücksichtigung der tatsächlich pro Frequenz verfügbaren Bandbreite angegeben wird. Falls lizenzfreie Frequenzen genutzt werden, sollte dies ausdrücklich angegeben werden.

Bei der Übermittlung von Informationen an die anfragende Stelle sollten die Betreiber insbesondere Folgendes berücksichtigen:

a)

die Art (15) des Backhaul-Netzes und seine Kapazität für jede Basisstation (16);

b)

bei FWA-Netzen: die Anzahl der in jeder Zelle des festgelegten Rasters vorhandenen versorgten und erschlossenen Räumlichkeiten.

3.2.   Informationen für Überprüfungszwecke

Um das Risiko opportunistischer Verhaltensweisen der Interessenträger zu begrenzen und um sicherzustellen, dass die bereitgestellten Informationen ausreichend, konsistent und im Hinblick auf die Vermeidung von Verzögerungen bei der Erbringung von Diensten im Zielgebiet zuverlässig sind, können die zuständigen Behörden, die die Kartierung durchführen, beschließen, von den Interessenträgern zu Überprüfungszwecken weitere Informationen zu verlangen.

Daher können die zuständigen Behörden die Interessenträger auffordern, alle erforderlichen Angaben zu dem Verfahren zu übermitteln, das sie zur Berechnung ihrer Abdeckungskarten verwendet haben, und zwar unter anderem:

a)

Signalausbreitungsmodelle und Schlüsselparameter für Ausbreitungssimulationen;

b)

allgemeine Informationen über Netzkomponenten und insbesondere Antennen (z. B. Übertragungsleistung, MIMO, Antennenstandorte);

c)

Schlüsselinformationen zur Berechnung der Leistungsübertragungsbilanz („link budget“) (z. B., wie der Leistungspegel des empfangenen Signals den Bitraten zugeordnet wird, welche Leistungsübertragungsbilanzmargen verwendet werden usw.). Die Interessenträger sollten alle für die Konzeption und Dimensionierung der Netzdienste geltenden Leistungsübertragungsbilanzen samt den wichtigsten Parametern vorlegen, einschließlich einer Beschreibung des Verfahrens, anhand dessen der Interessenträger die Leistungsübertragungsbilanz aufstellt, sowie der Begründung;

d)

die Standorte der Funkzellen;

e)

die Eigenschaften des Backhaul-Netzes.

3.3.   Informationen für eine eingehende Überprüfung

Zum Zwecke einer eingehenden Überprüfung können die zuständigen Behörden beschließen, von den Interessenträgern weitere Informationen über Netzkomponenten und deren Standorte zu verlangen, zum Beispiel um das Verfahren zu prüfen, anhand dessen die vorgelegten Daten zur Leistungsfähigkeit berechnet wurden. Daher können die zuständigen Behörden die Interessenträger auffordern, weitere Informationen über ihre Netze vorzulegen, und zwar unter anderem:

a)

die Anzahl der Sender an jedem Standort;

b)

die Bodenhöhe dieser Sender;

c)

die Anzahl der Sektoren jeder Funkzelle;

d)

die eingesetzte Sendetechnik der Sender, einschließlich der MIMO-Ordnung und der verfügbaren Kanalbandbreite;

e)

die effektive isotrope Sendeleistung jedes Senders.


(1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(2)  BoR (20) 42 und zugehörige BoR (21) 82.

(3)  Diese Informationen sind nach nationalem Recht unter Umständen vertraulich zu behandeln.

(4)  Dazu zählen sowohl bereits angeschlossene als auch potenzielle Nutzer.

(5)  Dies ist die in den Verträgen der Endnutzer genannte Spitzenübertragungsrate.

(6)  Abhängig davon, wie viele Nutzer auf Engpassverbindungen gemultiplext werden und wie hoch ihre Nenngeschwindigkeiten sind, kann ein und dieselbe Netzinfrastruktur den Endnutzern unterschiedliche Leistungsniveaus bieten. Die Leistungsfähigkeit hängt von der Anzahl der gleichzeitig aktiven Nutzer ab (die bei Spitzenlastbedingungen größer ist). Ein solcher „statistischer Multiplexing-Gewinn“ (mindestens 10 %, was einer Aktivitätsquote von 1:10 entspricht) setzt auch voraus, dass die Betreiber ausreichend präzise Nutzerverkehrsverteilungsmodelle einsetzen.

(7)  Der Begriff „bewährte Vorgehensweisen der Branche“ bezeichnet die Modellierungsparameter, Tools, Planung und Fehlergrenzen, die bei der Planung von drahtlosen Kommunikationssystemen und der damit verbundenen Tätigkeiten üblich sind und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass Experten auf diesem Gebiet sie im Falle einer Überprüfung für ausreichend verlässlich und angemessen erachten würden.

(8)  Wie zum Beispiel Gelände, Gebäude und Clutter (Interferenzen) bei der Vorhersage der empfangenen Signalleistung.

(9)  Der Begriff „Zellenrandwahrscheinlichkeit“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit, dass am äußersten Rand des abgedeckten Gebiets (maximale angegebene Abdeckungsdistanz im betrachteten Gebiet) die Mindestleistung erreicht wird. Die Berechnung muss auf realistischen Ausbreitungssimulationen und Leistungsübertragungsbilanz-Berechnungen sowie ausreichenden Margen beruhen.

(10)  Der Begriff „Zellenauslastung“ bezeichnet den durchschnittlichen Prozentsatz der Ressourcen einer Basisstation, die von Endnutzern für einen bestimmten Dienst genutzt werden.

(11)  Wird keine Schätzung des Spitzenverkehrsaufkommens herangezogen, so sollte für FWA die nominale Zellenauslastung von 90 % verwendet werden. Die (im Vergleich zu Mobilfunknetzen) höhere Zellenauslastung für FWA spiegelt das erwartete unterschiedliche Nutzungsmuster wider, das zu einem stärkeren Wettbewerb um die Nutzung der gemeinsamen Ressourcen der versorgenden Basisstation führt.

(12)  Bei FWA kann dies etwa bei gemeinsamen Dachantennen für ein Mehrfamilienhaus der Fall sein.

(13)  Zu den Technologien gehören: 3G UMTS und HSPA; 4G LTE oder LTE-Advanced; bei 5G entweder 3GPP Release 15 New Radio (NR) nichteigenständig (mit 4G-Kernnetz) oder NR eigenständig (mit nativem 5G-Kernnetz) und Weiterentwicklungen (wie 3GPP Release 16). Es wird empfohlen, dass die Behörde Informationen über die verwendeten 3GPP-basierten Technologien (mindestens die 3GPP-Release-Nummern) erhebt.

(14)  Dadurch sollen Frequenzbänder unterhalb von 6 GHz und Millimeterwellen-Frequenzbänder getrennt werden, da sie häufig für verschiedene Kategorien von Diensten genutzt werden.

(15)  Glasfaser, Kupfer-Ethernet in Netzbetreiberqualität, drahtlos usw.

(16)  Bei Glasfaseranschlüssen kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Kapazität ausreichend ist.


ANHANG II

Von den Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 202 Buchstabe b dieser Leitlinien zu veröffentlichende Informationen

Die unter Randnummer 202 Buchstabe b dieser Leitlinien genannten Informationen zu Einzelbeihilfen müssen Folgendes umfassen (1):

a)

Identität des Empfängers der Einzelbeihilfe:

i)

Name,

ii)

Identifikator des Beihilfeempfängers;

b)

Art des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Antragstellung:

i)

KMU,

ii)

großes Unternehmen;

c)

Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-2-Ebene oder darunter;

d)

Hauptwirtschaftszweig oder -tätigkeit des Beihilfeempfängers im Hinblick auf die betreffende Beihilfe unter Angabe der NACE-Gruppe (dreistelliger numerischer Code) (2);

e)

Beihilfeelement in voller Höhe, in Landeswährung. Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger (3) in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR):

[0,1-0,5],

[0,5-1],

[1-2],

[2-5],

[5-10],

[10-30],

[30-60],

[60-100],

[100-250],

[250 und mehr];

f)

falls abweichend vom Beihilfeelement, Nominalbetrag der Beihilfe in voller Höhe, in Landeswährung (4);

g)

Beihilfeinstrument (5):

i)

Zuschuss/Zinszuschuss/Erlass von Verbindlichkeiten,

ii)

Darlehen/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss,

iii)

Garantie,

iv)

Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung,

v)

Risikofinanzierung,

vi)

Sonstiges (bitte angeben),

vii)

Tag der Gewährung und Tag der Veröffentlichung,

viii)

Ziel der Beihilfe,

h)

Angaben zu(r) Bewilligungsbehörde(n),

i)

ggf. Name der betrauten Einrichtung und Namen der ausgewählten Finanzintermediäre,

j)

Nummer und Bezeichnung der Beihilfemaßnahme, wie in dem auf der Grundlage dieser Leitlinien genehmigten Beschluss angegeben.


(1)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Auskünften in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission (Mitteilung der Kommission zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen, C(2003) 4582 (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6)).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(3)  Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgesetzte Betrag (so ist z. B. im Fall von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift zu veröffentlichen und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(4)  Bruttosubventionsäquivalent bzw. ggf. Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den unter Buchstabe e) dieser Annex aufgeführten Spannen angegeben werden. Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgesetzte Betrag (so ist z. B. im Fall von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift zu veröffentlichen und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(5)  Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, muss der Beihilfebetrag für jedes Instrument angegeben werden.


ANHANG III

Von den Mitgliedstaaten gemäß Randnummer 208 dieser Leitlinien bereitzustellende Informationen

Der unter Randnummer 208 der Leitlinien genannte Bericht muss für den betreffenden Berichtszeitraum und für jedes einzelne Vorhaben, das in Anwendung einer nach diesen Leitlinien genehmigten Beihilfemaßnahme durchgeführt wird, folgende Angaben enthalten:

a)

Name des Beihilfeempfängers bzw. der Beihilfeempfänger,

b)

Gesamtkosten (bzw. geschätzte Gesamtkosten) des Vorhabens und Durchschnittskosten pro erschlossenen Räumlichkeiten,

c)

gewährter Beihilfebetrag und Beihilfeausgaben,

d)

Beihilfeintensität,

e)

Quellen der Finanzierung aus öffentlichen Mitteln,

f)

Abdeckungsquoten und Zahlen vor und nach der staatlichen Maßnahme,

g)

bei Vorhaben zur Unterstützung des Ausbaus von Breitbandnetzen:

i)

Datum der Inbetriebnahme des Netzes,

ii)

Technologie, die in dem öffentlich geförderten Netz eingesetzt wird,

iii)

Upload- und Downloadgeschwindigkeiten der angebotenen Dienste,

iv)

angebotene Produkte für den Zugang auf Vorleistungsebene, einschließlich Zugangsbedingungen und Preisen/Preisgestaltungsmethoden,

v)

bei angemessener Nachfrage ggf. angeforderte Produkte für den Zugang auf Vorleistungsebene und Behandlung solcher Anfragen,

vi)

Anzahl der Zugangsinteressenten und Diensteanbieter, die Vorleistungszugangsprodukte nutzen,

vii)

Endkundenpreise vor und nach Durchführung der Maßnahme,

viii)

Anzahl der durch die öffentlich geförderte Infrastruktur erschlossenen Räumlichkeiten,

ix)

Nutzungsquoten,

h)

bei Vorhaben zur Förderung der Nutzung von Breitbanddiensten, etwa durch Gutscheinregelungen:

i)

Laufzeit der Beihilfemaßnahme,

ii)

Gutscheinwert(e),

iii)

Art der beihilfefähigen Breitbandnutzungsverträge/Breitbanddienste einschließlich Kundengeräten, interner Verkabelung im Gebäude und/oder Anschlussleitungen innerhalb privater Räumlichkeiten,

iv)

Nutzungsquoten vor und nach Durchführung der Maßnahme und Anzahl der Endnutzer, die von der Beihilfemaßnahme profitiert haben (nach Kategorien, z. B. einzelne Endnutzer oder KMU, und nach Art der geförderten Breitbandnutzungsverträge/Breitbanddienste),

v)

Anzahl der infrage kommenden Breitbanddiensteanbieter,

vi)

Anzahl der Breitbanddiensteanbieter, die tatsächlich von der Beihilfemaßnahme profitiert haben,

vii)

Entwicklung der Marktposition der Betreiber nach Art der geförderten Breitbandnutzungsverträge/Breitbanddienste unter Berücksichtigung der entsprechenden Infrastruktur und Technologien (d. h. FTTH, FTTC, DOCSIS, FWA usw.),

viii)

Vorleistungs- und Endkundenpreise vor und nach Durchführung der Maßnahme.


ANHANG IV

Typische Maßnahmen zur Förderung des Breitbandausbaus

In ihrer Beschlusspraxis hat die Kommission bereits einige Finanzierungsmechanismen geprüft, die von verschiedenen Mitgliedstaaten zur Förderung des Breitbandausbaus eingesetzt werden und die in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. Die folgende Beschreibung typischer Maßnahmenmodelle hat nur Beispielcharakter und ist somit nicht erschöpfend, da die staatlichen Stellen weitere Arten der Förderung des Breitbandausbaus entwickeln oder von den folgend beschriebenen Modellen abweichen könnten.

(1)

Lückenfinanzierungsmodell: Beim Lückenfinanzierungsmodell (1) unterstützt der Mitgliedstaat (2) den Ausbau eines Fest- oder Mobilfunknetzes, indem er Breitbandinvestoren (3) für die Konzeption, den Aufbau, die Verwaltung und die kommerzielle Nutzung eines Netzes — unter Berücksichtigung der damit erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns — direkte finanzielle Zuschüsse oder Subventionen gewährt. Beim Lückenfinanzierungsmodell gilt als angemessener Gewinn die Kapitalrendite, die ein Investor in Anbetracht des spezifischen Risikoniveaus im Breitbandsektor und der Art der erbrachten Dienstleistungen erwarten würde. Die erforderliche Kapitalrendite wird in der Regel durch die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“, WACC) bestimmt. Bei der Ermittlung der Höhe des angemessenen Gewinns legen die Mitgliedstaaten in der Regel Anreizkriterien zugrunde, die sich insbesondere auf die Qualität der erbrachten Dienste sowie Effizienz- und Produktivitätsgewinne beziehen. Etwaige Vorteile im Zusammenhang mit Produktivitäts- und Effizienzgewinnen werden in einer Höhe angesetzt, dass eine ausgewogene Aufteilung dieser Gewinne zwischen dem Breitbandinvestor und dem Mitgliedstaat oder den Endnutzern möglich ist. Beim Lückenfinanzierungsmodell steht die aufgebaute Infrastruktur in der Regel vollständig im Eigentum des Beihilfeempfängers, der die mit dem Aufbau der neuen Infrastruktur und der Anwerbung einer ausreichenden Anzahl von Kunden verbundenen Risiken trägt.

(2)

Sachleistungenmodell: Mitgliedstaaten unterstützen den Ausbau von festen oder Mobilfunk-Breitbandnetzen, indem sie den Breitbandnetzbetreibern bereits vorhandene oder neu errichtete Infrastruktur zur Verfügung stellen. Diese Unterstützung erfolgt in unterschiedlicher Form – am häufigsten dergestalt, dass die Mitgliedstaaten passive Breitbandinfrastruktur bereitstellen, indem sie Tiefbauarbeiten durchführen (z. B. eine Straße aufgraben), Leerrohre oder unbeschaltete Glasfaserleitungen verlegen oder Zugang zu bestehender Infrastruktur (z. B. Leerrohre, Pfähle oder Türme) gewähren.

(3)

Direktinvestitionsmodell: der Mitgliedstaat baut ein Fest- oder Mobilfunknetz auf und betreibt es direkt über eine Stelle der öffentlichen Verwaltung oder über einen internen Betreiber (4). Das staatlich geförderte Netz wird häufig als reines Vorleistungsnetz betrieben, das den Anbietern von Breitbanddiensten für Endkunden diskriminierungsfrei zur Verfügung gestellt wird.

(4)

Konzessionsmodell: der Mitgliedstaat finanziert den Ausbau eines festen oder Mobilfunk-Breitbandnetzes, das im öffentlichen Eigentum verbleibt, mit dessen Betrieb jedoch im Wege eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens ein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste beauftragt wird, der das Netz verwalten und kommerziell nutzen soll. Das Netz kann von einem Breitbandnetzbetreiber betrieben werden, der ausschließlich Vorleistungsdienste erbringt oder alternativ Dienste sowohl auf Vorleistungsebene als auch für Endkunden erbringt.


(1)  Der Begriff „Lückenfinanzierung“ bezieht sich grundsätzlich auf die Differenz zwischen den Investitionskosten und den erwarteten Gewinnen.

(2)  Einschließlich Behörden.

(3)  Der Begriff „Investor“ bezeichnet Unternehmen oder Breitbandnetzbetreiber, die in den Auf- und Ausbau von Breitbandinfrastruktur investieren.

(4)  Beschluss C(2011) 7285 final der Kommission vom 19. Oktober 2011 in der Sache N 330/2010 — Frankreich — Nationales Programm „Très Haut Débit“ — Volet B (ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 2), der sich auf verschiedene Interventionsmodalitäten bezieht, unter anderem die Möglichkeit, dass Gebietskörperschaften eigene Breitbandnetze in Eigenregie betreiben können.


Berichtigungen

31.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/228


Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 272 vom 20. August 2004 )

Seite 7, Anhang I, Abschnitt „Bescheinigung der türkisch-zyprischen Handelskammer“:

Anstatt:

„Verordnung (EWG) Nr. 2913/93 des Rates“

muss es heißen:

„Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates“.

Seite 8, Anhang II, Abschnitt „Erklärung des Herstellers“:

Anstatt:

„Verordnung (EWG) Nr. 2913/93 des Rates“

muss es heißen:

„Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates“.