ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 201

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
11. August 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1626 der Kommission vom 19. April 2023 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden ( 1 )

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/1627 der Kommission vom 10. August 2023 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung des Stoffes Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat (FCM-Nr. 1079) ( 1 )

4

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1628 der Kommission vom 10. August 2023 zur Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Лидский квас/Lidski kvas (g. g. A.)) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5371)

7

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1626 DER KOMMISSION

vom 19. April 2023

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich des Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 15 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 gelten die Vorschriften über Geldbußen nicht für ausfallende Teilnehmer, die zentrale Gegenparteien sind.

(2)

Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission (2) sieht gegenwärtig einen besonderen Mechanismus für den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen durch zentrale Gegenparteien (im Folgenden „Sanktionsmechanismus“) vor, um sicherzustellen, dass für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften keine Geldbußen gegen zentrale Gegenparteien verhängt werden, falls diese zwischen Gegenparteien agieren.

(3)

Aufgrund der Vielzahl der beteiligten Parteien zieht die Anwendung des Sanktionsmechanismus durch zentrale Gegenparteien jedoch operationelle Risiken nach sich und erhöht die technische Komplexität sowie die Kosten des Verfahrens für den Einzug und die Ausschüttung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften. Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften könnten ebenso wie alle anderen Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit nicht geclearten Geschäften vollumfänglich von Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 berechnet, angewandt und von allen bzw. an alle in den Abwicklungsanweisungen der zentralen Gegenparteien ermittelten Teilnehmer(n) eingezogen und ausgeschüttet werden.

(4)

Nach Artikel 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 kann jedes Institut, jede zentrale Gegenpartei, jede Verrechnungsstelle, jedes Clearinghaus, jeder Systembetreiber und jedes Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei als Teilnehmer gelten.

(5)

Um die Berechnung, den Einzug und die Ausschüttung der Geldbußen für gescheiterte Abwicklungsanweisungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien übermittelt wurden, zu erleichtern und gleichzeitig die mit einem solchen Verfahren verbundenen Risiken und Kosten zu mindern, sollten die Zentralverwahrer gemäß den Artikeln 16, 17 und 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 die Geldbußen im Zusammenhang mit Abwicklungsanweisungen, die von zentralen Gegenparteien für geclearte Geschäfte übermittelt wurden, berechnen und von ihren jeweiligen Teilnehmern einziehen bzw. an diese ausschütten.

(6)

Wenn zentrale Gegenparteien zwischen Gegenparteien agieren, wäre der Nettobetrag der Geldbußen, die Zentralverwahrer im Zusammenhang mit von einer zentralen Gegenpartei übermittelten Abwicklungsanweisungen einziehen und ausschütten müssen, in der Regel gleich null, da die von der zentralen Gegenpartei übermittelten Abwicklungsanweisungen beide Seiten der geclearten Geschäfte beinhalten. In bestimmten Fällen, etwa wenn Wertpapiere am vorgesehenen Abwicklungstag verspätet an eine zentrale Gegenpartei geliefert werden und die Lieferanweisungen der zentralen Gegenpartei nicht eingehalten werden können, oder wenn die von verschiedenen Zentralverwahrern berechneten Geldbußen unterschiedlich ausfallen, können in Bezug auf die geclearten Geschäfte unausgeglichene Positionen in den Büchern der zentralen Gegenparteien verbleiben, sodass der Nettobetrag der von den zentralen Gegenparteien einzuziehenden oder an sie auszuschüttenden Geldbußen unter Umständen nicht gleich null ist. In solchen Fällen sollte es den zentralen Gegenparteien gestattet sein, ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der Geldbußen entsprechend gutzuschreiben oder zu belasten. Zu diesem Zweck sollten die zentralen Gegenparteien in ihren Regelungen die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus vorsehen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Um sicherzustellen, dass die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auftreten, nicht rückwirkend berührt wird, sollten Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(9)

Damit die zentralen Gegenparteien und Zentralverwahrer die erforderlichen technischen Anpassungen vornehmen können, um die Einhaltung der Bestimmungen über den geänderten Sanktionsmechanismus sicherzustellen, ist es angemessen, die Anwendung dieser Verordnung aufzuschieben.

(10)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken ausgearbeitet und der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229

Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Sanktionsmechanismus für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden

Zentralverwahrer wenden bei gescheiterten Abwicklungen im Zusammenhang mit geclearten Geschäften, die von zentralen Gegenparteien zur Abwicklung übermittelt wurden, die Artikel 16, 17 und 18 an.

Zentrale Gegenparteien können ihren Clearingmitgliedern den verbleibenden Nettobetrag der nach Artikel 16 gezahlten und nach Artikel 17 Absatz 2 ausgeschütteten Geldbußen entsprechend gutschreiben oder belasten.

Zu diesem Zweck sehen die zentralen Gegenparteien in ihren Regelungen die Einrichtung eines geeigneten Mechanismus vor.“

Artikel 2

Übergangsbestimmung

Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 in der am 1. September 2024 geltenden Fassung findet weiterhin auf gescheiterte Abwicklungen Anwendung, die vor dem 2. September 2024 eingetreten sind.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 2. September 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.9.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


11.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/4


VERORDNUNG (EU) 2023/1627 DER KOMMISSION

vom 10. August 2023

zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hinsichtlich der Zulassung des Stoffes Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat (FCM-Nr. 1079)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Buchstaben a, e, und i sowie Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) enthält spezifische Vorschriften in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Insbesondere enthält Anhang I der genannten Verordnung eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, absichtlich verwendet werden dürfen.

(2)

Am 11. Dezember 2019 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (3) zur Verwendung des Stoffes Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat („DEHCH“, CAS-Nr. 84731-70-4, FCM-Nr. 1079) als Zusatzstoff (Weichmacher) mit einem Anteil von höchstens 25 Gew.-% in Polyvinylchlorid (PVC), das mit wässrigen, sauren und schwach alkoholischen Lebensmitteln in Berührung kommt, zur Langzeitlagerung bei Raumtemperatur oder darunter (gekühlt und gefroren) an. Darüber hinaus kam die Behörde auf der Grundlage einer ihr vorgelegten wissenschaftlichen Studie zu dem Schluss, dass der Stoff keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität gibt, und stellte fest, dass bei Toxizitätsprüfungen mit wiederholter Verabreichung bis zur höchsten getesteten Dosis von 1 000 mg/kg Körpergewicht pro Tag keine schädlichen Auswirkungen beobachtet wurden. Angesichts des unklaren Akkumulationspotenzials des Stoffes beim Menschen kam sie jedoch zu dem Schluss, dass die Migration des Stoffes 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten sollte und dass der Stoff, bei Raumtemperatur oder darunter, nur in PVC verwendet werden sollte, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen die Simulanzien A (Ethanol 10 Vol.-%) und B (Essigsäure 3 Gew.-%) zugeordnet sind.

(3)

Daher sollte der Stoff Bis(2-ethylhexyl)cyclohexan-1,4-dicarboxylat zugelassen werden.

(4)

Die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2020; 18(1):5973.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird folgender Eintrag in numerischer Reihenfolge eingefügt:

„1079

 

84731-70-4

Bis(2-ethylhexyl) cyclohexan-1,4-dicarboxylat (DEHCH)

ja

nein

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung als Zusatzstoff mit einem Anteil von höchstens 25 Gew.-% in Polyvinylchlorid (PVC), das bei Raumtemperatur oder darunter mit Lebensmitteln in Berührung kommt, denen in Anhang III Tabelle 2 die Lebensmittelsimulanzien A oder B zugeordnet sind.“

 


BESCHLÜSSE

11.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 201/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1628 DER KOMMISSION

vom 10. August 2023

zur Ablehnung eines Antrags auf Schutz eines Namens als geografische Angabe gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(„Лидский квас/Lidski kvas“ (g. g. A.))

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5371)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag auf Eintragung des Namens „Лидский квас/Lidski kvas“ als geschützte geografische Angabe (g. g. A.) geprüft. Der Antrag bezieht sich auf ein in der Stadt Lida in Belarus hergestelltes fermentiertes Getränk und wurde am 21. Juli 2021 von der Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ aus Belarus eingereicht (PGI-BY-02788).

(2)

Im Anschluss an die Prüfung übermittelte die Kommission ein Schreiben, in dem sie um Klärung einiger Aspekte des Dossiers bat. Insbesondere wurde der Antragsteller unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Wasser für die Herstellung von „Лидский квас/Lidski kvas“ aus bestimmten Quellen stammen muss, die sich auf Grundstücken im Eigentum des Antragstellers befinden, und die Herstellung des Erzeugnisses nach einer „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, wie in der Produktspezifikation angegeben, erfolgen muss (deren Eigentümer und einziger Nutzer der Antragsteller ist), aufgefordert, zu erläutern, ob die Beteiligung anderer Hersteller im Einklang mit den Grundsätzen der Regelung für geografische Angaben in der EU möglich ist.

(3)

Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass eine einzige natürliche oder juristische Person bei der Einreichung eines Antrags als Vereinigung behandelt werden kann, wenn nachgewiesen wird, dass die beiden Bedingungen von Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 erfüllt sind: a) Die betreffende Person ist der einzige Erzeuger, der einen Antrag einreichen will, und b) was die geschützten geografischen Angaben betrifft, so besitzt das abgegrenzte geografische Gebiet Merkmale, die sich erheblich von denen der Nachbargebiete unterscheiden, oder weist das Erzeugnis andere Merkmale als die in den Nachbargebieten produzierten Erzeugnisse auf. Der Antragsteller wurde aufgefordert, entsprechende Nachweise vorzulegen.

(4)

In seiner Antwort legte der Antragsteller ein aktualisiertes Einziges Dokument und eine aktualisierte Produktspezifikation vor, wonach die Aktiengesellschaft „Lidskoe Pivo“ der einzige Eigentümer und Betreiber der Brunnen ist, auf die für die Herstellung von „Лидский квас/Lidski kvas“ zurückgegriffen werden muss, und wonach der gesamte Herstellungsprozess im Gebiet der Stadt Lida vom Antragsteller und nach einer „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, deren Eigentümer und einziger Nutzer der Antragsteller ist, durchgeführt wird.

(5)

Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antrag die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt, und teilte dem Antragsteller im Ablehnungsschreiben mit, dass sie beabsichtigte, das Verfahren zum Erlass eines förmlichen Beschlusses der Kommission über die Ablehnung des Antrags gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einzuleiten, falls innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keine Bemerkungen eingehen.

(6)

Die Kommission berücksichtigte dabei, dass das System der g. A. so eingerichtet und gestaltet wurde, dass die Erzeuger eines bestimmten Gebiets, deren Erzeugnis sich aufgrund des natürlichen/sozialen Umfelds, in dem es hergestellt wird, von allen anderen auf dem Markt befindlichen Erzeugnissen unterscheidet, ihr Erzeugnis schützen können.

(7)

Die Kommission war der Auffassung, dass geschützte geografische Angaben, anders als einzelne Marken, Kollektivrechte schaffen und dass g. A. im Gegensatz zu Marken, die eindeutig identifizierbaren Inhabern gehören, Eigentum einer kollektiven, abstrakten Gemeinschaft sind, die alle — aktuellen oder potenziellen — Erzeuger umfasst, die die betreffende Spezifikation einhalten. Dies bedeutet, dass jeder Erzeuger, der die Anforderungen der Produktspezifikation erfüllt, die geschützte Angabe verwenden kann.

(8)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Beteiligung anderer Erzeuger im Falle von „Лидский квас/Lidski kvas“ eindeutig nicht möglich ist, wenn der Antragsteller der einzige Eigentümer und Betreiber der Brunnen ist, die für die Herstellung des fraglichen Erzeugnisses verwendet werden müssen.

(9)

Darüber hinaus berücksichtigte die Kommission, dass der Antragsteller der Eigentümer und einzige Nutzer der „spezifischen, einzigartigen technischen Anleitung“, nach der das Erzeugnis hergestellt wird, ist. Daher sind die Merkmale des Erzeugnisses nicht, wie in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgeschrieben, auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen, sondern auf ein besonderes, vom Antragsteller beschriebenes Herstellungsverfahren, das sich im alleinigen Besitz des Antragstellers befindet. Die Produktionsverfahren werden allgemein beschrieben, indem lediglich die Produktionsschritte aufgeführt werden, ohne nähere Angaben zu machen, die die Teilnahme anderer potenzieller Erzeuger ermöglichen würden.

(10)

Des Weiteren sieht Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor, dass Anträge auf Schutz geografischer Angaben grundsätzlich von einer Vereinigung von Erzeugern eingereicht werden müssen. Nur wenn die zusätzlichen Bedingungen des Artikels 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 erfüllt sind, kann ein Einzelerzeuger einen solchen Schutz beantragen. Die Kommission stellte fest, dass der Antragsteller diesbezüglich keine Begründung vorgelegt hat.

(11)

Der Antragsteller antwortete innerhalb der gesetzten Frist nicht auf das Ablehnungsschreiben der Kommission.

(12)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Antrag auf Eintragung von „Лидский квас/Lidski kvas“ als g. g. A. die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, nämlich Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 1 der genannten Verordnung, nicht erfüllt.

(13)

Daher sollte der Antrag auf Schutz des Namens „Лидский квас/Lidski kvas“ als geschützte geografische Angabe abgelehnt werden.

(14)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Antrag auf Eintragung des Namens „Лидский квас/Lidski kvas“ wird abgelehnt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers gerichtet:

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Deutschland

Brüssel, den 10. August 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.