ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 196

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
4. August 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1593 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1595 der Kommission vom 3. August 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

13

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1596 der Kommission vom 3. August 2023 zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1597 der Kommission vom 3. August 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei

21

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1598 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

23

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

25

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1600 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

35

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

37

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1602 der Kommission vom 31. Juli 2023 über das Primärhändlernetz und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

44

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran ( ABl. L 186 vom 25.7.2023 )

61

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1593 DES RATES

vom 28. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1598 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat im Mai 2012 den Beschluss 2012/285/GASP (2) und die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 (3) angenommen.

(2)

Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Bestimmung über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke für bestimmte Akteure, die in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sind, in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen der Union betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen;

b)

internationalen Organisationen;

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen;

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen;

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(2)  Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates vom 3. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau (ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1).


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/3


VERORDNUNG (EU) 2023/1594 DES RATES

vom 3. August 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1),

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 (2) angenommen.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates (3) werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition nach Belarus verboten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4). Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(4)

Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Bauteile, andere elektrische/magnetische Bauteile sowie elektronische Geräte, Module und Baugruppen.

(5)

Es ist angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge. Darüber hinaus wird den zuständigen nationalen Behörden durch den Beschluss (GASP) 2023/1601 die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen.

(6)

Am 26. Januar 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP und haben der Hohe Vertreter und die Kommission einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgelegt. In Anbetracht der Dringlichkeit, die bei dem Vorgehen gegen die Umgehung der Bestimmungen betreffend bestimmte sensible Güter geboten ist, unterliegt die Annahme der Bestimmungen in Bezug auf diese Güter dem beschleunigten Verfahren, unbeschadet der übrigen Teile dieser Vorschläge.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1ba

(1)   Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“"

2.

Die Artikel 1e und 1f erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1e

(1)   Es ist verboten, Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)   Unbeschadet der Genehmigungspflichten nach Verordnung (EU) 2021/821 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder für die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c)

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d)

Softwareaktualisierungen,

e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

f)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf.

Außer in den unter Buchstabe f genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a)

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d)

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f)

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g)

für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i)

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

(8)   Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

Artikel 1f

(1)   Es ist verboten, in Anhang Va aufgeführte Güter und Technologien mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus und zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 und mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter oder Technologien zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(3)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien bestimmt sind für

a)

humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen,

b)

medizinische oder pharmazeutische Zwecke,

c)

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,

d)

Softwareaktualisierungen,

e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder

f)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.

Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.

(4)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für

a)

die Zusammenarbeit zwischen der Union, den Regierungen der Mitgliedstaaten und der belarussischen Regierung in rein zivilen Angelegenheiten bestimmt sind,

b)

die zwischenstaatliche Zusammenarbeit bei Raumfahrtprogrammen bestimmt sind,

c)

den Betrieb, die Instandhaltung, die Wiederaufbereitung von Brennelementen und die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, bestimmt sind,

d)

die maritime Sicherheit bestimmt sind,

e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,

f)

die ausschließliche Verwendung durch Organisationen bestimmt sind, die sich in der Inhaberschaft oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder eines Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden,

g)

für die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder

h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.

(4a)   Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.

(5a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang Va aufgeführten Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis zum 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.

(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.

(7)   Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigung gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben,

i)

dass der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang V aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 1fa Absatz 1 erlaubt, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.

(8)   Die zuständigen Behörden können eine von ihnen gemäß den Absätzen 4 und 5 erteilte Genehmigung für ungültig erklären, aussetzen, abändern, zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie der Auffassung sind, dass die Ungültigkeitserklärung, die Aussetzung, die Abänderung, die Rücknahme oder der Widerruf für die wirksame Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.“

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1sa

(1)   Es ist verboten, in Anhang XVII aufgeführte Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Anhang XVII aufgeführten Güter und Technologien bezieht.

(4)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis zum 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach dieser Verordnung fällt, unbedingt erforderlich ist und

b)

dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang XVII aufgeführten Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(9)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 1e Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 1f Absatz 4 Buchstabe b.

(10)   Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.“

4.

Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Der Wortlaut des Anhangs II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang XVI und XVII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (siehe Seite 37 dieses Amtsblatts).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).


ANHANG I

Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Nach „LISTE DER GÜTER UND TECHNOLOGIEN NACH ARTIKEL 1f ABSATZ 1 UND ARTIKEL 1fa ABSATZ 1“ wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil A“

2.

In dem Abschnitt „Kategorie I — Allgemeine Elektronik“ erhält Position „X.A.I.003 Andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste spezifische Datenverarbeitungsausrüstung, wie folgt“ Buchstabe a folgende Fassung:

„a.

andere als von der CML oder der Verordnung (EU) 2021/821 erfasste Frequenzumwandler und besonders konstruierte Bestandteile hierfür,“

3.

Folgender Teil wird angefügt:

„Teil B

1.   Halbleiterbauelemente

KN-Code

Warenbezeichnung

8541 10

Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)

8541 21

Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

8541 29

Andere Transistoren, andere als Fototransistoren

8541 30

Thyristoren, Diacs und Triacs (ausg. lichtempfindliche Halbleiterbauelemente)

8541 49

Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)

8541 51

Andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Wandler

8541 59

Andere Halbleiterbauelemente

8541 60

Gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

2.   Elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung

KN-Code

Warenbezeichnung

8486 10

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

8486 20

Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

8486 40

In Anmerkung 11 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

8534 00

Gedruckte Schaltungen

8542 31

Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

8542 32

Speicher

8542 33

Verstärker

8542 39

Andere elektronische integrierte Schaltungen

8543 20

Signalgeneratoren

9030 20

Oszilloskope und Oszillografen

9030 32

Multimeter mit Registriervorrichtung

9030 39

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Stromspannung, Stromstärke, Widerstand oder elektrischer Leistung, mit Registriervorrichtung

9030 82

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

3.   Fotoapparate und optische Komponenten

KN-Code

Warenbezeichnung

8525 89

Andere Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

9013 10

Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente dieses Kapitels oder des Abschnitts XVI

9013 80

Andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

4.   Sonstige elektrische/magnetische Bauteile

KN-Code

Warenbezeichnung

8532 21

Andere Festkondensatoren: Tantalkondensatoren

8532 24

Mehrschichtige Keramikkondensatoren

8536 69

Stecker und Steckdosen

8536 90

Andere Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

8548 00

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, anderweit in Kapitel 85 weder genannt noch inbegriffen

5.   Elektronische Geräte, Module und Baugruppen

KN-Code

Warenbezeichnung

8471 50

Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49 ), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

8471 80

Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen (ausg. Verarbeitungseinheiten, Eingabe- oder Ausgabeeinheiten sowie Speichereinheiten)

8517 62

Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

8517 69

Andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk

8526 91

Funknavigationsgeräte

9014 20

Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

9014 80

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte“


ANHANG II

„ANHANG XVI

Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1ba

KN-Code

Warenbezeichnung

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

ex 9304

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307

ANHANG XVII

Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 1sa

KN-Code

Warenbezeichnung

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

ex 2710 19 83

Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88

ex 2710 19 99

Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt

4011 30 00

Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

ex 6813 20 00

Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen

6813 81 00

Bremsbeläge und Bremsklötze

8411 11

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kN

8411 12

Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kN

8411 21

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kW

8411 22

Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kW

8411 91

Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g.

8517 71 00

Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

ex 8517 79 00

Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen

9024 10 00

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

9026 00 00

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1595 DER KOMMISSION

vom 3. August 2023

zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.

(3)

Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.

(4)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.

(5)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(6)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang 1 ebendieser Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Das Unternehmen Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. (im Folgenden „Jingmei“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) zu erfüllen.

(8)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllte, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung dieser Kriterien nachzuweisen.

(9)

Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

(10)

Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission die vom Antragsteller in seinem Fragebogen und in seinen Antworten auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vorgelegten Beweise und konsultierte verschiedene Online-Datenbanken, darunter Orbis (5), D&B (6), Qichacha, Aiqicha und Baidu (7), die Website des Unternehmens Alibaba sowie andere öffentlich zugängliche Quellen. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Der Wirtschaftszweig der Union übermittelte Stellungnahmen, die berücksichtigt wurden.

C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(11)

In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass der Antragsteller in dem Zeitraum die betroffene Ware tatsächlich nicht ausgeführt hat.

(12)

Bei dem Antragsteller handelt es sich um ein 1993 gegründetes Unternehmen, bei dem jedoch festgestellt wurde, dass es die betroffene Ware nur einmal — im Rahmen eines indirekten Verkaufs in die EU — 2012, also nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, in die Union ausgeführt hat, als es sie an einen australischen Händler verkaufte, die Ware jedoch direkt an den irischen Endabnehmer dieses australischen Händlers in Dublin versandte. Dieser indirekte Verkauf wurde durch die Versanddokumente und andere übermittelte Unterlagen bestätigt. Da dieser australische Händler ein wichtiger Abnehmer des Antragstellers war und die Kommission ausschließen wollte, dass es im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung weitere indirekte Verkäufe über diesen australischen Händler gab, forderte sie die Vorlage sämtlicher Unterlagen über alle Geschäfte von Jingmei mit diesem australischen Händler im Jahr 2011 an. Es wurden keine Beweise für einen indirekten EU-Verkauf unter diesen Geschäftsvorgängen gefunden.

(13)

Die Kommission prüfte auch alle einschlägigen Buchführungsunterlagen des Antragstellers für den ursprünglichen Untersuchungszeitraum, einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnungen, der Mehrwertsteuererklärungen, der Verkaufsbücher, der Verkaufsregister, des Nebenbuchs der Hauptunternehmenseinkünfte, des Nebenbuchs für die Verbindlichkeiten gegenüber dem australischen Händler sowie des „goldenen Steuersystems“. All diese Unterlagen wurden anhand von Filmdateien, Screenshots, Fotos von physisch vorhandenen Buchhaltungsbüchern und direkten Auszügen aus IT-Systemen überprüft, die mit den gemeldeten Zahlen im Einklang standen. Diese Kontrollen ergaben allesamt keine Ausfuhrverkäufe in die Union im Jahr 2011. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller durch die Vorlage aller angeforderten sehr detaillierten Informationen, die als kohärent, vollständig und klar befunden wurden, nachgewiesen hatte, dass er im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung keine Ausfuhren in die Union getätigt hatte.

(14)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(15)

In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller mit keinem ausführenden Hersteller verbunden sein darf, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hat, stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass Jingmei mit keinem der chinesischen ausführenden Hersteller, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden ist. Im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung hatte der Antragsteller drei Anteilseigner, darunter zwei natürliche Personen. Es wurde festgestellt, dass keine der natürlichen Personen mit chinesischen ausführenden Herstellern verbunden war, die den Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Der dritte Anteilseigner — eine juristische Person — handelt weder mit der betroffenen Ware noch ist er mit einem chinesischen Unternehmen verbunden, das den Antidumpingmaßnahmen unterliegt. 2017 änderte sich der Beteiligungsbesitz beim Antragsteller, als die oben genannte juristische Person sowie eine der beiden natürlichen Personen ihre Anteile an einen neuen Anteilseigner verkaufte, der zum Geschäftsführer des Antragstellers wurde. Diese Beteiligungsverhältnisse blieben bis heute unverändert: zwei Anteilseigner, beide natürliche Personen. Der neue Anteilseigner ist auch Direktor einer Holdinggesellschaft namens Guangdong Green Sunshine Tourism Co. Ltd. und verfügt über 6,87 % der Anteile an dieser Gesellschaft. Diese Holdinggesellschaft steht nicht in Verbindung mit der betroffenen Ware. Laut Qichacha ist jedoch einer seiner Anteilseigner, der 0,41 % hält, gleichzeitig Anteilseigner und Direktor von Chaozhou Chenhui Ceramics, einem chinesischen Hersteller, der den derzeit geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegt. Da diese Verbindung sehr indirekter Natur ist und weit unter dem Schwellenwert von 5 % (nur 0,41 %) liegt, ermittelte die Kommission keine Verbindung mit den derzeitigen Anteilseignern im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (8). Daher erfüllte der Antragsteller das zweite Kriterium.

(16)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(17)

Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass der Antragsteller 2012 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in der Tat die Ware einmal in die Union (nach Irland) ausgeführt hat. Es handelte sich um einen indirekten Verkauf in die Union, da der Antragsteller die Ware an einen australischen Händler verkaufte, jedoch direkt an einen Endabnehmer dieses australischen Händlers in Dublin, Irland versandte. Zu diesem Vorgang wurden vollständige Unterlagen vorgelegt, einschließlich Auftrag, Rechnung, Versandunterlagen und Bankzahlungsnachweisen, und die Informationen wurden anhand dieser und anderer Unterlagen des Antrags abgeglichen. Daher erfüllte der Antragsteller das dritte Kriterium.

(18)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(19)

Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt und der Antrag daher angenommen werden sollte. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

D.   UNTERRICHTUNG

(20)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(21)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(22)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

„Chaozhou Jingmei Craft Products Co., Ltd.

C933“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)  Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(6)  Dun and Bradstreet (D&B) Software bietet Geschäftsdaten, Analysen und Einblicke für Geschäftskunden in private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(7)  Qichacha, Aiqicha und Baidu sind private, kommerzielle Datenbanken in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefern.

(8)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) (Zollkodex der EU) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1596 DER KOMMISSION

vom 3. August 2023

zur Annahme eines Antrags auf Behandlung als neuer ausführender Hersteller im Zusammenhang mit den endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 der Kommission vom 12. Juli 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (2), insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   GELTENDE MAẞNAHMEN

(1)

Am 13. Mai 2013 führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates (3) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch (im Folgenden „betroffene Ware“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) in die Union ein.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 verlängerte die Kommission am 12. Juli 2019 im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die mit der ursprünglichen Verordnung eingeführten Maßnahmen um weitere fünf Jahre.

(3)

Am 28. November 2019 nahm die Kommission im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission (4) Änderungen an der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 vor.

(4)

Bei der Ausgangsuntersuchung wurde unter den ausführenden Herstellern in der VR China eine Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung gebildet.

(5)

Die Kommission führte für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China unternehmensspezifische Antidumpingzollsätze in Höhe von 13,1 % bis 18,3 % auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch ein. Für die mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die nicht in die Stichprobe einbezogen waren, wurde ein Zollsatz von 17,9 % festgesetzt. Eine Liste der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller ist in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 enthalten. Darüber hinaus wurde ein landesweiter Zollsatz von 36,1 % für die betroffene Ware von Unternehmen aus der VR China festgesetzt, die sich entweder nicht selbst meldeten oder bei der Untersuchung nicht mitarbeiteten.

(6)

Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 kann Anhang 1 ebendieser Durchführungsverordnung dahin gehend geändert werden, dass einem neuen ausführenden Hersteller der für die mitarbeitenden Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, geltende Zollsatz, in diesem Fall der gewogene durchschnittliche Zollsatz von 17,9 %, gewährt wird, wenn dieser neue ausführende Hersteller in der VR China der Kommission ausreichende Nachweise dafür vorlegt, dass er

a)

in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, also vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), die betroffene Ware nicht in die Union ausgeführt hat,

b)

mit keinem Ausführer oder Hersteller in der VR China verbunden ist, der den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 eingeführten Antidumpingmaßnahmen unterliegt, und

c)

die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

B.   ANTRAG AUF BEHANDLUNG ALS NEUER AUSFÜHRENDER HERSTELLER

(7)

Das Unternehmen Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd. (im Folgenden „M&G“ oder „Antragsteller“) beantragte bei der Kommission eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller und damit die Anwendung des für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen in der VR China geltenden Zollsatzes (17,9 %). Der Antragsteller gab an, alle drei Kriterien des Artikels 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 (im Folgenden „Kriterien für die Neuausführerbehandlung“) zu erfüllen.

(8)

Um festzustellen, ob der Antragsteller die Kriterien erfüllt, übersandte ihm die Kommission zunächst einen Fragebogen mit der Bitte, die Einhaltung der Kriterien für die Neuausführerbehandlung nachzuweisen.

(9)

Im Anschluss an die Analyse der Antworten auf den Fragebogen forderte die Kommission weitere Informationen und Beweise an, die der Antragsteller daraufhin vorlegte.

(10)

Die Kommission versuchte, alle Informationen zu überprüfen, die sie zur Entscheidung der Frage benötigte, ob der Antragsteller die Kriterien für die Neuausführerbehandlung erfüllt. Zu diesem Zweck analysierte die Kommission die vom Antragsteller in seinem Fragebogen und in seinen Antworten auf die Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen vorgelegten Beweise, konsultierte verschiedene Online-Datenbanken, darunter Orbis (5), D&B (6) und Qichacha (7), und glich die Unternehmensinformationen mit den in früheren Fällen übermittelten Informationen ab. Gleichzeitig unterrichtete die Kommission den Wirtschaftszweig der Union über den Antrag des Antragstellers und forderte ihn auf, bei Bedarf Stellung zu nehmen. Vom Wirtschaftszweig der Union gingen keine Stellungnahmen ein.

C.   PRÜFUNG DES ANTRAGS

(11)

In Bezug auf das in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Kriterium, dass der Antragsteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum, auf den sich die Maßnahmen stützen, d. h. vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung“), nicht in die Union ausgeführt haben darf, stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass der Antragsteller im genannten Zeitraum tatsächlich noch nicht bestand. Die Geschäfts- und Ausfuhrlizenzen bestätigten Dezember 2019 als Datum der Gründung des Antragstellers, was auch mit anderen öffentlich zugänglichen Quellen abgeglichen wurde. Der Antragsteller konnte die betroffene Ware demnach während des Untersuchungszeitraums nicht in die Union ausgeführt haben.

(12)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(13)

In Bezug auf die in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 genannte Bedingung, dass der Antragsteller nicht mit einem ausführenden Hersteller verbunden sein darf, der die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt hat, stellte die Kommission während der Untersuchung fest, dass den Antworten des Antragstellers auf den Fragebogen und das Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen zufolge die beiden Anteilseigner von M&G 60 % bzw. 40 % der Anteile halten. Dies wurde mithilfe von Qichacha bestätigt. Die Untersuchung bestätigte, dass einer der Anteilseigner keine Verbindung zu anderen Unternehmen hat, die den vorgenannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Der zweite Anteilseigner war seit 1995 in vier weiteren Unternehmen der Branche tätig, von denen drei nicht mehr existieren. Was das noch bestehende Unternehmen betrifft, so wurde nach Klarstellungen durch Antworten auf mehrere Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und weitere Untersuchungen festgestellt, dass dieser Anteilseigner keine Verbindungen zu Herstellern hat, die den ursprünglichen Antidumpingmaßnahmen unterliegen. Die Kommission hat daher keine Beziehung im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (8) festgestellt.

(14)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(15)

Was das Kriterium in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 betrifft, nämlich dass der Antragsteller die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung tatsächlich in die Union ausgeführt haben oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen sein muss, so stellte die Kommission im Rahmen der Untersuchung fest, dass M&G erstmals im April 2020 und damit nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung Ausfuhren in die Union (nach Spanien) tätigte. Der Antragsteller legte die betreffende Bestellung, die Rechnung, die Packliste, das Zollanmeldungsformular, den Frachtbrief und die Bankzahlungsdokumente vor. Die bestellten Waren wurden auch auf der Website des Einführers aus der EU identifiziert.

(16)

Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antragsteller die Bedingung in Artikel 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 erfüllt.

(17)

Dementsprechend erfüllt der Antragsteller alle drei Kriterien für eine Behandlung als neuer ausführender Hersteller gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198, und der Antrag sollte daher angenommen werden. Folglich sollte für den Antragsteller der Antidumpingzoll in Höhe von 17,9 % für mitarbeitende Unternehmen gelten, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen wurden.

D.   UNTERRICHTUNG

(18)

Der Antragsteller und der Wirtschaftszweig der Union wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage es als angemessen erachtet wurde, Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd. den Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe der Ausgangsuntersuchung einbezogen worden waren, zu gewähren.

(19)

Den Parteien wurde die Möglichkeit eingeräumt, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(20)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das folgende Unternehmen wird in die Liste der mitarbeitenden, aber nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen in Anhang 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 aufgenommen:

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

„Shenzhen M&G Ceramics Co., Ltd.

C932“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 131 vom 15.5.2013, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2131 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1198 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 139).

(5)  Orbis ist ein weltweiter Datenanbieter, der Informationen über mehr als 220 Mio. Unternehmen auf der ganzen Welt bereitstellt. Er liefert in erster Linie standardisierte Informationen über private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(6)  Dun and Bradstreet (D&B) Software bietet Geschäftsdaten, Analysen und Einblicke für Geschäftskunden in private Unternehmen und Unternehmensstrukturen.

(7)  Qichacha ist eine private, kommerzielle Datenbank in chinesischem Eigentum, die Verbrauchern und Fachleuten Geschäftsdaten, Kreditinformationen und Analysen über private und öffentliche Unternehmen mit Sitz in China liefert.

(8)  Nach Artikel 127 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558) (Zollkodex der EU) gelten zwei Personen als verbunden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: a) Sie sind leitende Angestellte oder Direktoren im Unternehmen der anderen Person; b) sie sind Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften; c) sie befinden sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zueinander; d) eine dritte Person besitzt, kontrolliert oder hält unmittelbar oder mittelbar 5 % oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen; e) eine von ihnen kontrolliert unmittelbar oder mittelbar die andere; f) beide von ihnen werden unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert; g) sie beide zusammen kontrollieren unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person; h) sie sind Mitglieder derselben Familie. Personen, die dadurch miteinander verbunden sind, dass die eine von ihnen Alleinvertreter oder Alleinkonzessionär der anderen ist, gelten unabhängig von der Bezeichnung nur dann als verbunden, wenn auf sie eines der Kriterien nach dem vorstehenden Satz zutrifft.


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1597 DER KOMMISSION

vom 3. August 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei unterliegen endgültigen Antidumpingzöllen, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission (2) eingeführt wurden.

(2)

Nehani Tiles Private Limited, TARIC (3)-Zusatzcode C126, ein Unternehmen, für das der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, nicht in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in Höhe von 7,3 % gilt, teilte der Kommission am 9. März 2023 (im Folgenden „Datum des Antrags“) mit, dass es seinen Namen in Nehani Tiles Limited Liability Partnership (im Folgenden „Nehani Tiles LLP“) geändert habe.

(3)

Das Unternehmen bat die Kommission zu bestätigen, dass die Umfirmierung nicht seinen Anspruch auf den Antidumpingzollsatz berührt, der für das Unternehmen unter seinem früheren Namen galt.

(4)

Die Kommission prüfte die vorgelegten Informationen und kam zu dem Schluss, dass die Umfirmierung ordnungsgemäß bei den zuständigen Behörden registriert wurde und dass sie zu keiner neuen Beziehung zu anderen Unternehmensgruppen führte, die von der Kommission nicht untersucht worden waren.

(5)

Daher berührt die Umfirmierung die Feststellungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 und insbesondere den für das Unternehmen geltenden Antidumpingzollsatz nicht. Die Kommission hielt es daher für angemessen, die Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 zu ändern, um dem geänderten Namen des Unternehmens Rechnung zu tragen, dem zuvor der TARIC-Zusatzcode C126 zugewiesen worden war.

(6)

Die im Dossier enthaltenen Beweise bestätigten auch, dass die Umfirmierung ab dem 29. Dezember 2022 galt, d. h. ab dem Tag, an dem das Ministerium für Unternehmensangelegenheiten die Bescheinigung über die Änderung der Gewerbeanmeldung genehmigte. Da diese Änderung vor der Einführung endgültiger Antidumpingzölle wirksam wurde, sollte die vorliegende Verordnung ab dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen, d. h. ab dem 10. Februar 2023, gelten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 wird wie folgt geändert:

„Indien

Nehani Tiles Private Limited

Neha Ceramic Industries

Orinda Granito LLP

Orinda Industries LLP

C126“

wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Indien

Nehani Tiles LLP

Neha Ceramic Industries

Orinda Granito LLP

Orinda Industries LLP

C126“

(2)   Der TARIC-Zusatzcode C126, der zuvor unter anderem Nehani Tiles Private Limited zugewiesen wurde, gilt ab dem 10. Februar 2023 unter anderem für Nehani Tiles LLP.

(3)   Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Nehani Tiles LLP hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Nehani Tiles Private Limited übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/265 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Keramikfliesen mit Ursprung in Indien und der Türkei (ABl. L 41 vom 10.2.2023, S. 1).

(3)  Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.


BESCHLÜSSE

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/23


BESCHLUSS (GASP) 2023/1598 DES RATES

vom 28. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses 2012/285/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2012 den Beschluss 2012/285/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat die restriktiven Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses 2012/285/GASP überprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass eine Bestimmung über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke für bestimmte Akteure, die in der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführt sind, in Bezug auf die ergänzenden Maßnahmen der Union betreffend das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgenommen werden sollte.

(3)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(4)

Der Beschluss 2012/285/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 des Beschlusses 2012/285/GASP wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, oder

e)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 36).


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/25


BESCHLUSS (GASP) 2023/1599 DES RATES

vom 3. August 2023

über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Januar 2023 einen Gedankenaustausch über die westafrikanischen Sahel- und Küstenländer geführt und bestätigt, dass diese Region trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage und politischen Lage für die Union weiterhin eine Priorität darstellt. Der Rat kam überein, ein Krisenmanagementkonzept zu entwickeln, um den Küstenstaaten des Golfs von Guinea ein konkretes Engagement und gezielte Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen anzubieten. Der Rat wies darauf hin, dass die Union auch Militärberater in die Delegationen der Union entsenden wird, die diese Maßnahmen leiten werden.

(2)

Am 29. Juni 2023 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit den westafrikanischen Ländern im Golf von Guinea (im Folgenden „Krisenmanagementkonzept“) genehmigt. Das Krisenmanagementkonzept beruht auf einem integrierten Ansatz für eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit diesen Ländern, einschließlich der Einrichtung einer Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (im Folgenden „Mission“), ergänzt durch die Entsendung von Militärberatern in Delegationen der Union in Verbindung mit Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und in Synergie mit sicherheitsbezogenen Projekten. Im Krisenmanagementkonzept wird empfohlen, die Mission „Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea“ zu nennen.

(3)

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 ersuchte der Präsident der Republik Benin die Union, die Mission in sein Hoheitsgebiet zu entsenden.

(4)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte der Präsident der Republik Ghana die Union, die Mission in sein Hoheitsgebiet zu entsenden.

(5)

Die Mission sollte daher in Benin und Ghana eingerichtet werden. Es sollte dem Rat möglich sein, zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließen, die Mission auf andere westafrikanische Länder im Golf von Guinea, die im Krisenmanagementkonzept vorgesehen sind, auf deren Ersuchen auszuweiten.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(7)

Die Mission sollte über eine zivile Säule verfügen, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht, sowie über eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht. Die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle unter der gemeinsamen Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und des Militärischen Kommandeurs sollte die Kohärenz der Anordnungskette gewährleisten.

(8)

Der Zivile Planungs- und Durchführungsstab sollte dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der zivilen Säule der Mission zur Verfügung gestellt werden. Er sollte für die Zwecke der Mission durch eine zivile Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt werden.

(9)

Der militärische Planungs- und Durchführungsstab sollte die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene sein und sollte für die operative Planung und Durchführung der militärischen Säule der Mission verantwortlich sein. Er sollte für die Zwecke der Mission durch eine militärische Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt werden.

(10)

Der Leiter der zivilen Führungs- und Kontrollzelle sollte in Bezug auf die zivile Säule der Mission dieselben Aufgaben wahrnehmen wie der Missionsleiter einer zivilen GSVP-Mission. Der Leiter der militärischen Führungs- und Kontrollzelle sollte in Bezug auf die militärische Säule der Mission dieselben Aufgaben wahrnehmen wie der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte einer militärischen GSVP-Mission.

(11)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals und über die Teilnahme von Drittstaaten an der Mission auszuhandeln und zu schließen.

(12)

Gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV sollten operative Ausgaben, die sich aus der zivilen Säule der Mission ergeben, zulasten des Unionshaushalts gehen, während die Mitgliedstaaten die operativen Ausgaben, die sich aus der militärischen Säule der Mission ergeben, gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) tragen sollten.

(13)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 EUV behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die Union führt eine Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit dem strategischen Ziel durch, die westafrikanischen Länder im Golf von Guinea, in denen diese Mission eingerichtet wird, bei der Entwicklung angemessener Fähigkeiten innerhalb ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte zu unterstützen, um den von terroristischen bewaffneten Gruppen ausgeübten Druck einzudämmen und darauf zu reagieren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Mission wird „Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea“ (im Folgenden „Initiative“) genannt.

(3)   Die Initiative wird in Benin und Ghana eingerichtet.

(4)   Der Rat kann beschließen, die Initiative auch in anderen westafrikanischen Ländern im Golf von Guinea, die im durch den Rat am 29. Juni 2023 genehmigten Krisenmanagementkonzept für eine mögliche Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit den westafrikanischen Ländern im Golf von Guinea vorgesehen sind, auf Ersuchen dieser Länder einzurichten.

Artikel 2

Mandat

(1)   Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten strategischen Ziels hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern wird die Initiative

a)

zur Stärkung der Resilienz in gefährdeten Gebieten in deren nördlichen Regionen durch den Aufbau von Kapazitäten der Sicherheits- und Verteidigungskräfte beitragen,

b)

operative einsatzvorbereitende Ausbildungsmaßnahmen für die Sicherheits- und Verteidigungskräfte bereitstellen,

c)

die Stärkung in technischen Bereichen ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen,

d)

die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in ihren Sicherheitssektoren mit Schwerpunkt auf den Sicherheits- und Verteidigungskräften fördern und den Aufbau von Vertrauen zwischen der Zivilgesellschaft und den Sicherheits- und Verteidigungskräften unterstützen.

(2)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Initiative einbezogen.

(3)   Im Rahmen eines flexiblen und modularen Ansatzes und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, entsendet die Initiative insbesondere mobile Ausbildungsteams, Gastexperten und Krisenreaktionsteams in die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder. Zur Verwirklichung ihres strategischen Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 1 und der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden mit der Initiative zivile und militärische Projekte in diesen Ländern durchgeführt.

(4)   Zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder erleichtert die Initiative die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, die vom Rat beschlossen werden können.

Artikel 3

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der Initiative wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans für die zivile Säule der Initiative und des Missionsplans für die militärische Säule der Initiative, sowie der Anordnungskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse über die Ernennung der Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszellen zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Initiative verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Tätigkeiten im Rahmen der militärischen Säule der Initiative. Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur Berichte über die Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Säule der Initiative. Das PSK kann den Zivilen Operationskommandeur oder den Militärischen Kommandeur gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 4

Anordnungskette und Struktur

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat die Initiative eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Die Initiative hat ihr Hauptquartier in Brüssel.

(3)   Die Initiative verfügt über eine zivile Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht (im Folgenden „zivile Säule“), sowie über eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht (im Folgenden „militärische Säule“).

(4)   Die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle unter der gemeinsamen Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und des Militärischen Kommandeurs für die Initiative gewährleistet die Kohärenz der Anordnungskette.

Abschnitt II

Zivile Säule

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der geschäftsführende Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die zivile Säule.

(2)   Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der zivilen Säule zur Verfügung gestellt.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die zivile Säule auf der strategischen Ebene aus.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher und erteilt erforderlichenfalls den Angehörigen des Personals der zivilen Säule Weisungen auf strategischer Ebene, berät sie und leistet ihnen technische Unterstützung.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(6)   Das zur zivilen Säule abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder gegebenenfalls dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Die nationale Behörde, das Organ der Union oder gegebenenfalls der EAD übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle über ihr abgeordnetes Personal.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union für das Personal der zivilen Säule einwandfrei ausgeübt wird.

(8)   Der Zivile Operationskommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle

(1)   Der CPCC wird für die Zwecke der Initiative durch eine zivile Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt.

(2)   Der Leiter dieser zivilen Führungs- und Unterstützungszelle übernimmt die Verantwortung für die zivile Säule und übt die entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf operativer Ebene aus. Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(3)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle ist der Vertreter der zivilen Säule in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(4)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle trägt die administrative und logistische Verantwortung für die zivile Säule, einschließlich der Verantwortung für die der zivilen Säule zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der zivilen Säule delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei dem Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle verbleibt.

(5)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle übt die Disziplinargewalt über das Personal der zivilen Säule aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates gemäß den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder gegebenenfalls beim EAD.

(6)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle sorgt für eine angemessene Außenwirkung der zivilen Säule.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der zivilen Säule wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Mitglied des Personals, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union oder gegebenenfalls der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen zur zivilen Säule abgeordnete Mitglieder des Personals im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.

(3)   Im Rahmen der zivilen Säule kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal der zivilen Säule sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der zivilen Säule und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die Planung der Sicherheitsmaßnahmen für die zivile Säule und stellt sicher, dass die Initiative diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß und effektiv durchführt.

(2)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle trägt die Verantwortung für die Sicherheit im Rahmen der zivilen Säule und die Einhaltung der für die Initiative geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Gemäß dem Operationsplan absolviert das Personal der zivilen Säule vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) sicher.

Artikel 9

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses verfügt die zivile Säule über die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der zivilen Säule für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 1 075 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben für die zivile Säule werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die zivile Säule teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die im Rahmen der zivilen Säule erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können durch die zivile Säule mit den Mitgliedstaaten, den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstung, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die zivile Säule geschlossen werden.

(3)   Die zivile Säule trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die zivile Säule eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 sowie den operativen Erfordernissen der Initiative Rechnung.

(4)   Die zivile Säule erstattet der Kommission in vollem Umfang im Hinblick auf die im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 3 unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.

(5)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der zivilen Säule können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 11

Zivile Projektzelle

(1)   Die zivile Säule verfügt über eine zivile Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung ziviler Projekte zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1.

(2)   Die zivile Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die zivile Säule relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Initiative förderlich sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die zivile Säule befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf des Mandats der Initiative durch eine vom Zivilen Operationskommandeur beantragte Änderung dieses Finanzbogens aufgenommen wird.

(4)   Mit den einschlägigen Behörden der in Absatz 3 genannten Staaten wird durch die zivile Säule eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind.

(5)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(6)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur zivilen Projektzelle angenommen wird.

Abschnitt III

Militärische Säule

Artikel 12

Militärischer Kommandeur

(1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) ist der Militärische Kommandeur für die militärische Säule.

(2)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets und ist für die operative Planung und Durchführung der militärischen Säule verantwortlich.

(3)   Der Militärische Kommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die militärische Säule auf der strategischen Ebene aus.

(4)   Der Militärische Kommandeur gewährleistet die ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des PSK in Bezug auf die Durchführung von Operationen im Rahmen der militärischen Säule, unter anderem durch Weisungen an dessen Personal.

(5)   Der Militärische Kommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(6)   Das für die militärische Säule abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem EAD. Die nationalen Behörden, Unionsorgane oder gegebenenfalls der EAD übertragen dem Militärischen Kommandeur die operative Kontrolle über ihr abgeordnetes Personal.

(7)   Der Militärische Kommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union für das Personal der militärischen Säule einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 13

Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle

(1)   Der MPCC wird für die Zwecke der Initiative durch eine militärische Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt.

(2)   Der Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle übernimmt die Verantwortung für die militärische Säule und übt die entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf operativer Ebene aus.

(3)   Der Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle untersteht unmittelbar dem Militärischen Kommandeur und leistet den Weisungen des Militärischen Kommandeurs Folge.

Artikel 14

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der militärischen Säule unter der Verantwortung des Militärischen Kommandeurs.

(2)   Der EUMC erhält regelmäßig vom Militärischen Kommandeur Berichte. Der EUMC kann den Militärischen Kommandeur und den Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Militärischen Kommandeur.

Artikel 15

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule dienende Betrag für den Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses beläuft sich auf 179 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

Artikel 16

Militärische Projektzelle

(1)   Die militärische Säule verfügt über eine militärische Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung von Projekten mit militärischen Bezügen zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1.

(2)   Die militärische Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die militärische Säule der Initiative relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen förderlich sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist der Militärische Kommandeur befugt, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte durchzuführen, die die sonstigen Maßnahmen der militärischen Säule in kohärenter Weise ergänzen.

(4)   Die Europäische Friedensfazilität kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge im Einklang mit Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 verwalten.

(5)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der militärischen Säule bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(6)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur militärischen Projektzelle angenommen wird.

Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich des Entwicklungsprogramms der Union und ihrer Programme für humanitären Hilfe.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur, der Militärische Kommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Die Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle erhalten unbeschadet der Anordnungskette von den Leitern der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

(4)   Das in eine Delegation der Union in einem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder entsandte Personal erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter dieser Delegation der Union auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.

(5)   Die Initiative stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern und gegebenenfalls mit gleichgesinnten Partnern und regionalen Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Accra-Initiative, ab.

Artikel 18

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Initiative zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Militärischen Kommandeurs und des EUMC bzw. des Zivilen Operationskommandeurs die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen zur Errichtung eines Rahmens über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die Initiative.

(4)   Drittstaaten, die Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten, haben bei der laufenden Verwaltung der Initiative dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Initiative teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines zivilen Ausschusses oder eines Militärausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten.

Artikel 19

Status der Initiative und ihres Personals

Die Rechtsstellung der Initiative und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die von der Union mit jedem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wird.

Artikel 20

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Initiative an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an das betreffende in Artikel 1 Absatz 3 genannte Land weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden dieses Landes getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die Initiative relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des EAD, den Zivilen Operationskommandeur oder den Militärischen Kommandeur delegieren.

Artikel 21

Planung und Einleitung der Initiative

Der Beschluss über die Einleitung der Initiative wird vom Rat nach Billigung des Operationsplans für die zivile Säule und des Missionsplans, einschließlich der Einsatzregeln, für die militärische Säule angenommen.

Artikel 22

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der Initiative gemäß Artikel 21.

(3)   Der vorliegende Beschluss wird gemäß den genehmigten Plänen für die Beendigung der Initiative und unbeschadet der im Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der militärischen Säule aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/35


BESCHLUSS (GASP) 2023/1600 DES RATES

vom 3. August 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. April 2016 den Beschluss (GASP) 2016/610 (1) angenommen, mit dem die Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) mit einem Mandat bis zum 19. September 2018 eingerichtet wurde.

(2)

Der Rat hat am 28. Juli 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1334 (2) angenommen, mit dem die EUTM RCA bis zum 20. September 2023 verlängert und ihr Mandat geändert wurde.

(3)

Am 13. Juli 2023 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) auf der Grundlage der ganzheitlichen strategischen Überprüfung EUTM RCA und der Beratungsmission der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) empfohlen, das Mandat der EUTM RCA grundsätzlich bis zum 19. September 2024 zu verlängern und spätestens bis März 2024 eine strategische Bewertung sowohl der EUTM RCA als auch der EUAM RCA durchzuführen.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2016/610 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2016/610 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(6)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der EUTM RCA dienende Betrag beläuft sich für den Zeitraum vom 20. September 2023 bis zum 19. September 2024 auf 5 212 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 15 % an Mitteln für Verpflichtungen und 0 % an Mitteln für Zahlungen.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vorbehaltlich einer strategischen Bewertung durch das PSK bis spätestens März 2024, endet die EUTM RCA am 19. September 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss (GASP) 2016/610 des Rates vom 19. April 2016 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 104 vom 20.4.2016, S. 21).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1334 des Rates vom 28. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/610 über eine militärische Ausbildungsmission im Rahmen der GSVP der Europäischen Union in der Zentralafrikanischen Republik (EUTM RCA) (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 27).


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/37


BESCHLUSS (GASP) 2023/1601 DES RATES

vom 3. August 2023

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3)

Der Rat hat am 2. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/356 (2) angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4)

In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 20./21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat die belarussischen Behörden aufgefordert, den russischen Angriffskrieg nicht länger dadurch zu begünstigen, dass russischen Streitkräften die Nutzung des belarussischen Hoheitsgebiets gestattet und dem russischen Militär Unterstützung bereitgestellt wird. Der Europäische Rat bekräftigte, dass das belarussische Regime seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen muss und dass die Union nach wie vor bereit ist, rasch weitere Sanktionen gegen Belarus zu verhängen.

(5)

Am 18. Januar 2023 hat die Union beim Ministerkomitee des Europarats eine Erklärung zur Menschenrechtslage in Belarus veröffentlicht, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die katastrophale und sich verschlechternde Menschenrechtslage in Belarus unter dem Lukaschenka-Regime zum Ausdruck bringt und die Aktivitäten des Regimes in Minsk zur Unterstützung der barbarischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die erneuten Versuche, durch den zynischen und gewaltsamen Einsatz von Migranten Krisensituationen an den Grenzen der Union zu schaffen, weiter verurteilt.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 und vom 29. und 30. Juni 2023 verurteilte der Europäische Rat die anhaltende militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch Belarus und betonte, dass Belarus den russischen Streitkräften nicht länger die Nutzung seines Hoheitsgebiets, unter anderem für die Stationierung taktischer Kernwaffen, gestatten darf.

(7)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(8)

Insbesondere sollte der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition verboten werden. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Im vorliegenden Zusammenhang ist der Beschluss 2012/642/GASP als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(9)

Ferner sollte das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt werden, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, insbesondere bei Gütern, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden.

(10)

Es ist zudem angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie, einschließlich Triebwerke für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge und Teile davon, geeignet sind.

(11)

Für die Durchführung dieser Maßnahme ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(12)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang VI des vorliegenden Beschlusses aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“"

2.

Artikel 2c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(*2)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).“"

3.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,“.

4.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder“.

5.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

6.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„f)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

7.

Artikel 2c Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

8.

Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“.

9.

Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder“.

10.

In Artikel 2c Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“

11.

Artikel 2c Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.“

12.

Artikel 2c Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“

13.

Artikel 2c Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.“

14.

Artikel 2d Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,“.

15.

Artikel 2d Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

16.

Artikel 2d Absatz 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„f)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

17.

In Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

18.

Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“.

19.

Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder“.

20.

In Artikel 2d Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“

21.

In Artikel 2d wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.“

22.

In Artikel 2d wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.“

23.

Artikel 2d Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“

24.

Artikel 2d Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.“

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2sa

(1)   Es ist verboten, Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bezieht.

(4)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach diesem Beschluss fällt, unbedingt erforderlich ist und

b)

dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(9)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2c Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2d Absatz 4 Buchstabe b.

(10)   Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

(11)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

26.

Der Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang VI des Beschlusses 2012/642/GASP angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 103).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).


ANHANG

„ANHANG VI

Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1a

KN-Code

Warenbezeichnung

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

ex 9304

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307


4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1602 DER KOMMISSION

vom 31. Juli 2023

über das Primärhändlernetz und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (1), insbesondere auf Artikel 220a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen, die die Union nach der COVID-19-Krise ergriffen hat, wurde mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission (2) ein Primärhändlernetz eingerichtet, das als qualifiziertes Netz von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen fungiert, an das sich die Kommission für die Erstplatzierung von Schuldverschreibungen, die Förderung solcher Platzierungen und gegebenenfalls für die Erbringung einschlägiger Finanzdienstleistungen, wie die Bereitstellung fairer Marktberatung und von Marktinformationen, wendet.

(2)

Gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in der durch die Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geänderten Fassung sollten Mittelaufnahmen, die nach Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (4) zulässig sind, und — außer in hinreichend begründeten Fällen — Mittelaufnahmen und Schuldenmanagementtätigkeiten zur Finanzierung von Programmen für finanziellen Beistand von der Kommission im Rahmen einer diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden. Eine diversifizierte Finanzierungsstrategie ist eine allgemeine Methode für die Mittelaufnahme, die Flexibilität in Bezug auf den Zeitpunkt und die Laufzeit einzelner Finanzierungstransaktionen sowie regelmäßige und stetige Auszahlungen an die Begünstigten ermöglicht.

(3)

Zwei Jahre nach Einrichtung des Primärhändlernetzes sind einige Verbesserungen erforderlich, insbesondere in Bezug auf die Verfahren für die von den Primärhändlern übermittelten Mitteilungen und in Bezug auf die Aussetzung der Mitgliedschaft oder den Ausschluss eines Primärhändlers aus dem Netz.

(4)

Die Kapitalmärkte werden in hohem Maße in Anspruch genommen, und es werden sehr häufig Emissionen durchgeführt. Daher sollten Finanzierungstätigkeiten flexibel organisiert sein.

(5)

Ins Netz aufgenommene Primärhändler sind berechtigt, an Auktionen teilzunehmen, die die Kommission zur Aufnahme von Mitteln an den Kapitalmärkten durchführt. Die Festlegung der Zulassungskriterien basiert auf Erfahrungen der Kommission mit der Auswahl von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Rahmen bestehender Programme des finanziellen Beistands. Sie stützt sich auch auf bewährte Verfahren staatlicher und supranationaler Emittenten.

(6)

Bei Erfüllung der Zulassungskriterien sollten Kreditinstitute und Wertpapierfirmen Anspruch auf Mitgliedschaft im Primärhändlernetz haben. Solche Kriterien zielen darauf ab, die effiziente Erfüllung der Primärhändleraufgaben, insbesondere die sachkundige Durchführung der Marktgeschäfte und die Einhaltung der Übernahmeverpflichtungen, zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist es von entscheidender Bedeutung, dass zugelassene Primärhändler eine solide Organisationsstruktur, fachliche und Managementkompetenzen und eine hohe Marktaktivität bei der Zeichnung von Staatsanleiheemissionen und supranationalen Anleiheemissionen aufweisen sowie den einschlägigen regulatorischen Rahmen einhalten, insbesondere hinsichtlich der Aufsichtsanforderungen der Union (5) und der Aufsicht (6) darüber. Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz sollten diese Kriterien und die Entscheidungen, mit denen ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma als Primärhändler zugelassen wird, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(7)

Die Mitgliedschaft in Primärhändlernetzen, die von einem Mitgliedstaat oder einem supranationalen Emittenten betrieben werden, berechtigt das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma zur Teilnahme an öffentlichen Auktionen von Schuldverschreibungen dieses Emittenten. Die regelmäßige und aktive Beteiligung an staatlichen oder supranationalen Auktionsverfahren ist ein zuverlässiger Nachweis für Erfahrung mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung öffentlicher Schuldverschreibungen. Die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union sollte daher von der Mitgliedschaft in mindestens einem Primärhändlernetz oder Primärhandelsmechanismus eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten abhängig gemacht werden.

(8)

Sobald Primärhändler ins Primärhändlernetz aufgenommen worden sind, sollten sie den Titel „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ führen und an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom teilnehmen dürfen. Diese Händler sollten einen gewichteten Mindestdurchschnitt des versteigerten Volumens kaufen und bestimmte Berichtspflichten erfüllen.

(9)

Außerdem sollten die Primärhändler die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Beteiligung am Primärhändlernetz einhalten, insbesondere die Rechte, Zusagen und Pflichten der Mitglieder des Primärhändlernetzes, die jährlichen Überprüfungspflichten, die Berichtspflichten sowie die Vorschriften über Kontrollen, die Aussetzung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz, den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz sowie die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz.

(10)

Die Emission von Schuldverschreibungen im Rahmen von Mittelaufnahmeprogrammen erfolgt neben Auktionen auch über Syndizierung oder Privatplatzierung. Hierzu werden Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die festgelegten Zulassungskriterien für syndizierte Transaktionen und Privatplatzierungen erfüllen, von der Kommission für die Zwecke der einzelnen Mittelaufnahmetransaktionen ernannt.

(11)

Mitglieder des Primärhändlernetzes, die einen höheren gewichteten Durchschnittsprozentsatz des versteigerten Volumens kaufen, als dies für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz erforderlich ist, und die über einen ausreichenden Sekundärmarktanteil an Schuldverschreibungen der Union und der Euratom verfügen und die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllen, sollten bei syndizierten Transaktionen als Syndikatsführer infrage kommen. Diese Händlergruppe sollte darüber hinaus die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom durch eine zusätzliche Market-Making-Tätigkeit fördern, der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen bereitstellen sowie Investoren Unions- und Euratom-Emissionen anpreisen.

(12)

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Rolle des Syndikatsführers und des Mitglieds der Führungsgruppe sollten als Finanzdienstleistungen im Sinne von Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betrachtet werden. Die Ernennung infrage kommender Primärhändler als Mitglieder des Syndikats für ein bestimmtes Emissionsgeschäft sollte daher auf einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung beruhen. Das Verfahren für die Ernennung von Syndikatsführern sollte die Übermittlung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen an infrage kommende Händler und die Prüfung der bei der Kommission eingegangenen Vorschläge umfassen.

(13)

Angesichts der hohen Häufigkeit, in der die Kommission die Kapitalmärkte voraussichtlich in Anspruch nehmen wird, ist es erforderlich, einen reibungslosen, zügigen und effizienten Mechanismus zur Ernennung von Banken als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen einzurichten. Daher ist es notwendig, eine faire und transparente Grundlage zu schaffen, um die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen auf eine Untergruppe von Primärhändlern zu beschränken, die für eine Beteiligung an Syndikaten infrage kommen. Diese zusätzliche Auswahl ist erforderlich, um die Notwendigkeit eines Wettbewerbs im Vergabeverfahren für die Dienste zur Unterstützung des Syndikats mit der Notwendigkeit einer effizienten Vorbereitung zeitkritischer Transaktionen in Einklang zu bringen und Doppelarbeit der Primärhändler bei der Bewerbung um Syndikatsmandate zu vermeiden. Diese Auswahl der Banken sollte auf qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Dieser Prozess sollte auch ein Rotationsverfahren beinhalten, das eine gleichberechtigte Beteiligung aller infrage kommender Primärhändler gewährleistet.

(14)

Primärhändler sollten der Kommission alle Fälle der Nichteinhaltung der Marktpraktiken und -ethik mitteilen, was auch die Unterrichtung der Kommission über Verfahren, Urteile, Beschlüsse oder Sanktionen im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über das Früherkennungs- und Ausschlusssystem, insbesondere der Artikel 135 bis 142 umfasst. Diese Mitteilungen sollten sich ausschließlich auf die Primärhändler selbst und ihre Muttergesellschaften beziehen. Eine solche Mitteilung sollte die Pflicht der Primärhändler unberührt lassen, die Kommission unverzüglich über jede Änderung der im Rahmen des Antragsverfahrens gemeldeten Sachverhalte zu unterrichten.

(15)

Um die Liquidität des Sekundärmarktes für die Schuldverschreibungen der Union und der Euratom zu erhöhen und die Kursfindung und Transparenz zu verbessern, sollte eine Notierungsregelung eingeführt werden, die Primärhändler dazu ermutigen sollte, als Market-Maker aufzutreten und Kurse für die Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf anerkannten elektronischen Plattformen zu stellen. Den Mitgliedern des Primärhändlernetzes sollten angemessene Anreize für solche Market-Making-Tätigkeiten geboten werden. Deshalb ist es angemessen, die Kriterien für die Erfüllung der Notierungsregelung festzulegen.

(16)

Um allen Primärhändlern zusätzliche Anreize für Market-Making-Tätigkeiten zu bieten, ist es zweckmäßig, auch denjenigen Primärhändlern, die die Liquidität des Sekundärmarktes für die Schuldverschreibungen der Union und der Euratom unterstützen und die die Mindestkriterien der Notierungsregelung, nicht aber die Zulassungskriterien für die Mandatierung als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen erfüllen, den Zugang als mandatiertes Mitglied der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen zu erleichtern. Ein solcher Zugang als mandatiertes Mitglied der Führungsgruppe würde es der Kommission ermöglichen, einem breiteren Spektrum von Mitgliedern des Primärhändlernetzes, die Maßnahmen zur Unterstützung der Emissionstätigkeiten der Union und der Euratom ergreifen, zusätzliche Anreize zu bieten. Daher sollten die Zulassungskriterien für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen festgelegt werden. Die Kommission sollte die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für mindestens eine Transaktion innerhalb des Zeitraums in Betracht ziehen, der von einem gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (7) aufgestellten Finanzierungsplan abgedeckt wird.

(17)

Es ist angebracht, die Verpflichtungen in Bezug auf die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe klar zu definieren und zu unterscheiden und die Kriterien für die Zulassung als Mitglied der Führungsgruppe in einem angemessenen Verhältnis zu den mit dieser Funktion verbundenen Vorteilen festzulegen. Zu diesem Zweck können auch solche Primärhändler als Mitglied der Führungsgruppe mandatiert werden, die die entsprechenden Zulassungskriterien erfüllen, jedoch nicht alle zusätzlichen Kriterien erfüllen, die zur Mandatierung als Syndikatsführer erforderlich sind. Alle Primärhändler, die die Zulassungskriterien für die Mandatierung als Mitglied der Führungsgruppe erfüllen, sollten aufgefordert werden, sich als mandatiertes Mitglied der Führungsgruppe einer syndizierten Transaktion zu beteiligen, außer in Fällen, in denen die operationelle Effizienz besser durch eine Untergruppe von infrage kommenden Mitgliedern der Führungsgruppe gewährleistet wäre. In diesen Fällen sollten die infrage kommenden Mitglieder der Führungsgruppe auf der Grundlage einer alphabetischen Reihenfolge unter Anwendung eines Rotationsverfahrens ausgewählt werden.

(18)

Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union weiter zu verbessern, sollten die Verfahren zur Aussetzung der Mitgliedschaft und zum Ausschluss von Primärhändlern klar und effizient sein. Es muss sichergestellt werden, dass im Bedarfsfall die Aussetzung der Mitgliedschaft eines Primärhändlers ohne unangemessene Verzögerung erfolgen kann. In Fällen, in denen ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, sollte ein solches Verfahren Primärhändlern ausreichend Zeit geben, auf eine von der Kommission übermittelte Mitteilung über die Nichteinhaltung zu reagieren und gegebenenfalls Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, wenn diese Nichteinhaltung korrigiert werden kann.

(19)

Unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sollten Überwachungsregeln bestimmt werden, um sicherzustellen, dass die Mitglieder des Primärhändlernetzes die in diesem Beschluss festgelegten Pflichten und andere einschlägige geltende Bestimmungen, insbesondere die allgemeinen Geschäftsbedingungen, einhalten. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sollte gegebenenfalls in diese Überwachung einbezogen werden.

(20)

Mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 wurde das Primärhändlernetz eingerichtet und es wurden insbesondere die Kriterien für die Auswahl seiner Mitglieder festgelegt. Mit dem Beschluss (EU) 2021/857 der Kommission (8) wurde der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 geändert und die Zulassungskriterien wurden erweitert, indem bestimmte Wertpapierfirmen einbezogen wurden, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zur Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung sind. Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die in den genannten Beschlüssen festgelegten Grundsätze. Dieser Beschluss sollte daher den Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 ersetzen, der dementsprechend aufgehoben werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss wird das Primärhändlernetz eingerichtet sowie die Zulassungskriterien und Verfahrensvorschriften für die Auswahl seiner Mitglieder und die Rechte und Pflichten dieser Mitglieder festgelegt.

(2)   Dieser Beschluss gilt für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die von der Kommission im Namen der Union und der Euratom durchgeführt werden und bei denen die Kommission private finanzielle Gegenparteien bestimmt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Auktion“ das Verfahren der Emission von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform auf dem Primärmarkt;

2.

„Mittelaufnahmeprogramme“ die Programme der Union und der Euratom, die Mittelaufnahmetätigkeiten auf den Finanzmärkten umfassen;

3.

„Kreditinstitut“ ein Kreditinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

4.

„Schuldverschreibungen“ Schuldtitel und/oder kurzfristige Finanzinstrumente wie Schatzanweisungen sowie jedes andere Finanzinstrument, das von der Union und/oder von der Euratom emittiert wird;

5.

„Wertpapierfirmen“ Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/65/EU;

6.

„Interdealer-Plattform“ einen ein in der Europäischen Union eingerichteten elektronischen Handelsplatz für den Handel zwischen Händlern im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 24 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU, an dem Primärhändler als Market-Maker für den Sekundärmarkthandel teilnehmen;

7.

„Notierung“ verbindliche Geld- und Briefkurse oder -preise, die auf Interdealer-Plattformen gestellt werden und zum automatischen Abschluss eines Geschäfts führen, wenn entsprechende Geld- oder Briefkurse oder --preise von einem anderen Teilnehmer gestellt wurden (zentrales Limit-Order-Buch);

8.

„Mitglieder des Primärhändlernetzes“ alle Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die die Zulassungskriterien gemäß Artikel 4 erfüllen und in dem in Artikel 15 genannten Verzeichnis aufgeführt sind;

9.

„europäischer supranationaler Emittent“ die Entwicklungsbank des Europarates, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, den Europäischen Stabilitätsmechanismus, die Europäische Investitionsbank oder die Nordische Investitionsbank.

Artikel 3

Einrichtung des Primärhändlernetzes

Das Primärhändlernetz der Union (im Folgenden „Primärhändlernetz“) bezeichnet eine Gruppe von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die an folgenden Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Kommission teilnehmen dürfen:

a)

der Platzierung von Schuldverschreibungen auf den Primärkapitalmärkten, insbesondere durch Auktionen und syndizierte Transaktionen;

b)

der Förderung der Liquidität von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen auf den Finanzmärkten;

c)

der Bereitstellung fairer Beratung und von Marktinformationen für die Kommission;

d)

der Förderung und Entwicklung der Platzierung von Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen.

KAPITEL 2

MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ

Artikel 4

Zulassungskriterien für das Primärhändlernetz

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die die folgenden Kriterien erfüllen, kommen für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz infrage:

a)

Sie sind juristische Personen mit Sitz und Hauptverwaltung in der Union oder einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums;

b)

sie werden von einer zuständigen Behörde der Union beaufsichtigt und sind zur Ausübung der Tätigkeit eines der folgenden Unternehmen zugelassen:

i)

als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10); oder

ii)

als Wertpapierfirma, die gemäß der Richtlinie 2014/65/EU zur Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung befugt ist; und

c)

sie sind Mitglieder eines europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetzes, das als Gegenpartei eines Mitgliedstaats oder eines europäischen supranationalen Emittenten eingerichtet wurde. Für die Zwecke dieses Beschlusses ist unter einem europäischen staatlichen oder supranationalen Primärhändlernetz eine der folgenden Einrichtungen zu verstehen:

i)

ein Netz, eine Gruppe oder ein organisiertes System von Finanzinstituten, das/die von einem staatlichen oder supranationalen Emittenten als Marktgegenpartei im Rahmen des Managements öffentlicher Schulden benannt wird und dessen/deren Mitgliedschaft in der Regel mit der Teilnahme an der Emission öffentlicher Schuldverschreibungen im Wege von Auktionen einhergeht;

ii)

ein Primärhandelsmechanismus, das dem/der unter Ziffer i genannten Netz, Gruppe oder organisierten System im Wesentlichen gleichgestellt ist.

Artikel 5

Verpflichtungen

(1)   Die Mitglieder des Primärhändlernetzes verpflichten sich zu Folgendem:

a)

Erwerb eines gewichteten Durchschnitts von mindestens 0,05 % des von der Union und/oder von der Euratom auf halbjährlicher Basis gemäß Teil 1 des Anhangs I versteigerten Volumens;

b)

Erfüllung der Pflicht, der Kommission monatlich das gehandelte Volumen an Unions- und Euratom-Schuldverschreibungen gemäß dem vom Unterausschuss des Wirtschafts- und Finanzausschusses der Europäischen Union für die Märkte für EU-Staatsanleihen festgelegten harmonisierten Berichtsformat für den Handel auf dem europäischen Sekundärmarkt für öffentliche Schuldtitel ordnungsgemäß, rechtzeitig und umfassend zu melden.

c)

Vorlage einer unterzeichneten Kopie der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Primärhändler der Europäischen Union“ („AGB“);

d)

Sicherstellung, dass die Handelsermächtigungen, die ihr Handelspersonal erhalten hat, vierteljährlich überprüft werden und Gültigkeit haben;

e)

Einhaltung der Marktpraktiken und -ethik, insbesondere

i)

müssen Primärhändler die Wohlverhaltensregeln und die höchsten Standards der Marktpraxis einhalten, die für ihre Geschäftstätigkeit im Bereich festverzinsliche auf EUR lautende Wertpapiere gelten;

ii)

wenden die Primärhändler und ihre Muttergesellschaften im Einklang mit den auf nationaler und Unionsebene geltenden Gesetzen und Vorschriften Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung an.

iii)

unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich über alle Verfahren, die eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats gegen ihn im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Kreditinstitut oder Wertpapierfirma eingeleitet hat. Jeder Primärhändler unterrichtet die Kommission über jedwede infolge solcher Verfahren getroffene Maßnahme oder Entscheidung;

iv)

unterrichtet jeder Primärhändler die Kommission unverzüglich, wenn der Primärhändler oder seine Muttergesellschaft strafrechtlich verurteilt wurde, einschließlich wegen Steuerhinterziehung, oder gegen sie Verwaltungs- oder Disziplinarstrafen verhängt wurden oder sie von einem Industrieverband in einem Mitgliedstaat suspendiert oder ausgeschlossen wurden;

v)

Stellt eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats Mängel bei der Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung fest oder verhängt sie Sanktionen im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, so teilen die Primärhändler dies der Kommission unverzüglich mit und berichten über ihre Abhilfemaßnahmen;

vi)

stellt der Primärhändler sicher, dass keine Transaktionen im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen der Union oder der Euratom getätigt werden, an denen eine Gegenpartei beteiligt ist, die in einem Land eingetragen oder niedergelassen ist, das in der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke aufgeführt oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 als Drittland mit hohem Risiko eingestuft und in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 angeführt ist, oder das die auf Unions- oder internationaler Ebene vereinbarten Steuerstandards für Transparenz und Informationsaustausch nicht einhält oder gegen Sanktionsregelungen, insbesondere restriktive Maßnahmen nach Artikel 215 AEUV, verstößt;

f)

Einhaltung der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle von der Kommission erhaltenen Informationen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b wird die Qualität der Berichterstattung regelmäßig geprüft und die Ergebnisse werden dem interessierten Primärhändler mitgeteilt. Der Primärhändler wird benachrichtigt, wenn die bereitgestellten Daten nicht korrekt sind.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird die Kommission das Verhalten der Primärhändler während der Ausführung syndizierter Transaktionen und anderer Schuldenmanagementtransaktionen im Hinblick auf Bereitschaft, Marktneutralität sowie ordnungsgemäße und effiziente Ausführung bewerten.

Artikel 6

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1)   Die AGB gelten für alle Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten, die die Kommission im Rahmen der unter diesen Beschluss fallenden Mittelaufnahmeprogramme durchführt.

(2)   Nach Maßgabe dieses Beschlusses werden in den AGB

a)

die Einzelheiten der Pflichten für die Dauer der Teilnahme am Primärhändlernetz und die Einzelheiten der Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe festgelegt,

b)

der Inhalt und das Verfahren für die jährliche Überprüfung festgelegt,

c)

die Berichtspflichten im Detail festgelegt,

d)

die Kontrollvorschriften festgelegt,

e)

die Regeln und Verfahren für die Aussetzung der Mitgliedschaft, die Aufhebung dieser Aussetzung und den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz im Detail festgelegt und

f)

die Möglichkeit des Austritts aus dem Primärhändlernetz geregelt,

g)

die detaillierten Vorschriften für die Notierungsregelungen festgelegt, einschließlich des Beobachtungszeitraums und der Anforderungen sowie des Verfahrens für die Anerkennung der Interdealer-Plattform.

(3)   Fristen werden wie folgt berechnet:

a)

Wird eine Frist in Tagen oder Monaten ab einem bestimmten Datum oder Ereignis bemessen, so gilt der Tag oder der Monat, auf den beziehungsweise in den dieses Datum fällt oder an beziehungsweise in dem dieses Ereignis eintritt, nicht als innerhalb der Frist liegend;

b)

bei in Tagen bemessenen Fristen zählen ausschließlich Arbeitstage. Die Arbeitstage werden nach dem luxemburgischen Kalender der gesetzlichen Feiertage und Bankfeiertage festgelegt (https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/https://www.abbl.lu/fr/topic/bank-holidays/);

c)

eine in Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf desjenigen Tages im letzten Monat, der dem Tag entspricht, auf den das Datum oder das Ereignis fiel, ab dem die Frist berechnet wird;

d)

fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats;

e)

endet eine nach Monaten bemessene Frist an einem gesetzlichen Feiertag oder Bankfeiertag, so wird sie bis zum Ende des ersten darauffolgenden Arbeitstags verlängert.

Artikel 7

Rechte der Mitglieder des Primärhändlernetzes

Die Mitglieder des Primärhändlernetzes sind berechtigt:

a)

mit der Bezeichnung „Mitglied des Primärhändlernetzes der Europäischen Union“ zu werben,

b)

an allen Auktionen von Schuldverschreibungen der Union oder Euratom teilzunehmen und dort Gebote abzugeben,

c)

regelmäßige, mindestens jährliche Rückmeldung über ihre Leistung zu erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre Rangfolge in den Auktionen und auf den Sekundärmärkten, diese Rückmeldung stützt sich auf das interne Evaluierungsverfahren gemäß Artikel 13 anhand objektiver Kriterien, die den Primärhändlern mitzuteilen sind,

d)

unbeschadet des Kapitels 3 für Schuldenmanagementtätigkeiten zugelassen zu werden, die Folgendes umfassen:

i)

Privatplatzierungen;

ii)

Pensionsgeschäfte im Sinne des Artikels 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

iii)

Swaps im Sinne von Anhang III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (12);

e)

jederzeit durch Mitteilung an die Kommission die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz zu kündigen; dieser Austritt wird am ersten Arbeitstag des ersten Monats nach dem Tag der Kündigung wirksam.

KAPITEL 3

FÜR SYNDIZIERTE TRANSAKTIONEN MANDATIERTE SYNDIKATSFÜHRER UND MITGLIEDER DER FÜHRUNGSGRUPPE

Artikel 8

Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern für syndizierte Transaktionen

Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Syndikatsführer für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

Sie haben bei den letzten Auktionen (rollierend) im gewichteten Durchschnitt einen Mindestanteil des von der Union und der Euratom versteigerten Volumens gekauft,

b)

sie haben auf der Grundlage der gemäß diesem Beschluss gemeldeten Transaktionsdaten nachgewiesen, dass sie (rollierend) auf den Sekundärmärkten für Schuldverschreibungen der Union und der Euratom einen Mindestmarktanteil unter den Primärhändlern halten,

c)

sie haben während des Beobachtungszeitraums die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllt,

d)

sie haben im Rahmen der AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Syndikatsführer, die für syndizierte Transaktionen mandatiert sind, und dem Gebührenverzeichnis zugestimmt.

Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Mindestanteile, die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Mindestanforderungen sowie andere detaillierte Vorschriften für die Mandatierung von Syndikatsführern beruhen auf bewährten Marktpraktiken, insbesondere bei vergleichbaren Emittenten, und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen und Pflichten für die Mitglieder des Primärhändlernetzes wider. Beinhaltet das Kriterium relative Anteile, so sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung der Gesamtzahl der Primärhändler festzulegen.

Artikel 9

Zulassungskriterien für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen

Mitglieder des Primärhändlernetzes kommen als Mitglieder der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen infrage, sofern folgende Kriterien erfüllt sind:

a)

sie haben im Rahmen der AGB den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mitglieder der Führungsgruppe, die für syndizierte Transaktionen mandatiert sind, und dem Gebührenverzeichnis zugestimmt,

b)

sie haben während des Beobachtungszeitraums die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen erfüllt, und

c)

sie wurden während des Beobachtungszeitraums nicht als Syndikatsführer mandatiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Mindestanforderungen und der in Absatz 1 Buchstaben b und c genannte Beobachtungszeitraum sowie andere detaillierte Vorschriften für die Mandatierung von Mitgliedern der Führungsgruppe beruhen auf bewährten Marktpraktiken, insbesondere bei vergleichbaren Emittenten, und spiegeln ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vorteilen und Pflichten für die Mitglieder des Primärhändlernetzes wider.

Artikel 10

Gebührenverzeichnis

Das in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 9 Buchstabe a genannte Gebührenverzeichnis gilt für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen. In dem Gebührenverzeichnis wird eine Vergütung festgelegt, die den Kosten und Risiken entspricht, die den infrage kommenden Primärhändlern bei der Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtätigkeiten der Union und der Euratom entstehen, wobei die Kosteneffizienz für die Union gewährleistet wird und die Besonderheiten der Emission von Schuldtiteln der Union, insbesondere Volumen und Laufzeiten, berücksichtigt werden. Das Gebührenverzeichnis wird in einem Anhang zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen für für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer und Mitglieder der Führungsgruppe aufgeführt.

Artikel 11

Notierungsregelungen

Die Mindestanforderungen der Notierungsregelungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b beziehen sich auf die Handelszeit, die Anzahl der Notierungen und die Spreads, die während des Beobachtungszeitraums für bestimmte Schuldverschreibungen der Union auf einer anerkannten Interdealer-Plattform notiert werden.

Artikel 12

Zusätzliche Verpflichtungen der für syndizierte Transaktionen mandatierten Syndikatsführer

Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die in Artikel 8 festgelegten Kriterien erfüllen, können auf der Grundlage der Bewertung ihrer Verpflichtung, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen, als für syndizierte Transaktionen mandatierte Syndikatsführer ausgewählt werden:

a)

nach bestem Vermögen die Liquidität von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom mit einer Market-Making-Tätigkeit zu fördern und dadurch zur Kursfindung, zur Effizienz des Sekundärmarkts und zu einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Handels beizutragen;

b)

der Kommission eine faire Beratung und Marktinformationen im Hinblick auf die Konzeption und Umsetzung der Mittelaufnahmeprogramme und insbesondere Beratung vor der Veröffentlichung des Finanzierungsprogramms und im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der Mittelaufnahmeprogramme zu bieten;

c)

der Kommission regelmäßig Informationen über Markttrends, Analysen und Forschungsarbeiten über die Funktionsweise des Rentenmarkts und insbesondere über das Segment der staatlichen und supranationalen Stellen sowie Agenturen zur Verfügung zu stellen;

d)

die Platzierung von Schuldverschreibungen der Union und der Euratom innerhalb einer diversifizierten und breiten Investorengemeinschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie zu fördern und zu entwickeln.

Artikel 13

Auswahl des Syndikats

(1)   Syndikate werden gemäß Anhang I Kapitel 1 Abschnitt 2 Nummer 11.1 Buchstabe j der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ausgewählt.

(2)   Die Kommission übermittelt die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen an eine Untergruppe infrage kommender Mitglieder des Primärhändlernetzes, die die Kriterien der Artikel 8 und 12 erfüllen, und ersucht um ein Angebot für die Teilnahme als Syndikatsführer.

(3)   Die Auswahl der Untergruppe infrage kommender Primärhändler, an die die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von der Kommission gerichtet werden, sollte auf objektiven qualitativen und quantitativen Kriterien beruhen, die sich auf die nachgewiesene Fähigkeit infrage kommender Primärhändler zur Unterstützung staatlicher und supranationaler Emissionen auf Primär- und Sekundärmärkten und ihre Fähigkeit zur Ausgabe von Schuldverschreibungen an Investoren beziehen. Diese Kriterien umfassen auch eine Bewertung der Durchführung der in Artikel 12 aufgeführten Tätigkeiten. Die Kommission wendet ein Rotationsverfahren an, um sicherzustellen, dass alle infrage kommenden Mitglieder des Primärhändlernetzes regelmäßig aufgefordert werden, auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu antworten.

(4)   Die Vorschläge der in Absatz 2 genannten infrage kommenden Mitglieder werden auf der Grundlage zusätzlicher objektiver qualitativer und quantitativer Kriterien und im Hinblick auf die Bildung eines Syndikats bewertet, dessen Zusammensetzung die bestmögliche Kombination von Managern für die optimale Abwicklung eines bestimmten Geschäfts darstellt.

(5)   Die Kriterien für die Übermittlung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und für die Bewertung der eingegangenen Vorschläge werden der Untergruppe der Mitglieder des Primärhändlernetzes zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mitgeteilt.

(6)   Die Kommission kann Primärhändler aufgrund der Marktgegebenheiten und im Hinblick auf die Gewährleistung der optimalen Durchführung einer bestimmten Transaktion auffordern, neben ihrem Mandat als Syndikatsführer oder -mitführer auch ihr Interesse an einer Mandatierung als Mitglied der Führungsgruppe einer syndizierten Transaktion zu bekunden. Die Kommission kann entweder alle Primärhändler, die gemäß Artikel 8 infrage kommen, oder eine Untergruppe von ihnen in alphabetischer Reihenfolge unter Anwendung eines Rotationsverfahrens auffordern. Eine solche Aufforderung wird für mindestens eine syndizierte Transaktion innerhalb des Zeitraums in Betracht gezogen, der von einem gemäß Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses (EU, Euratom) 2022/2544 aufgestellten Finanzierungsplan abgedeckt wird.

(7)   Die Kommission mandatiert alle Primärhändler, die der in Absatz 6 genannten Aufforderung nachgekommen sind, als Mitglied der Führungsgruppe.

KAPITEL 4

ANTRAG AUF MITGLIEDSCHAFT IM PRIMÄRHÄNDLERNETZ, ERSTELLUNG DES MITGLIEDERVERZEICHNISSES UND ÜBERWACHUNG

Artikel 14

Antrag auf Mitgliedschaft und Verzeichnis der Primärhändler

(1)   Interessierte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen reichen bei der Kommission einen Antrag auf Mitgliedschaft beim Primärhändlernetz ein, indem sie das Antragsformular und die beigefügte Checkliste für die Aufnahmekriterien ausfüllen und einreichen, die auf der Website der Kommission abrufbar sind.

(2)   Anträge auf Aufnahme in das Primärhändlernetz müssen einen Nachweis über die Einhaltung der Artikel 4 und 5 enthalten. Welche Nachweise und Belege beizufügen sind, ist dem Antragsformular und seinen Anlagen zu entnehmen.

(3)   Im Falle eines unvollständigen Antragsformulars, unvollständiger Angaben oder unzureichender Angaben kann der Antragsteller von der Kommission aufgefordert werden, die erforderlichen zusätzlichen Informationen vorzulegen. Werden die erforderlichen zusätzlichen Informationen nicht innerhalb einer angegebenen Frist vorgelegt, führt dies zur Ablehnung des Antrags.

(4)   Die Vorlage falscher, irreführender oder unrichtiger Angaben oder Unterlagen während des Antragsverfahrens führt zur Nichtaufnahme in das Primärhändlernetz beziehungsweise zum Ausschluss aus dem Primärhändlernetz nach Artikel 17.

(5)   Im Antragsformular erklärt jeder Primärhändler seine Zustimmung zu den AGB, erkennt damit deren Rechtsverbindlichkeit an und verpflichtet sich zu deren Einhaltung.

(6)   Ein ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter des Primärhändlers, der aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften des betreffenden Staates und der einschlägigen Unternehmensunterlagen befugt ist, für den Primärhändler eine rechtswirksame Verpflichtung zu dem Zweck einzugehen, den in den AGB festgelegten Pflichten und Tätigkeiten nachzukommen, unterzeichnet das Antragsformular und die AGB, die er zusätzlich auf jeder Seite paraphiert. Zu diesem Zweck ist bei der Einreichung des Antragsformulars ein Auszug aus dem einschlägigen Handelsregister vorzulegen.

(7)   Alle Mitteilungen, Bekanntmachungen oder Informationen im Zusammenhang mit diesem Beschluss und den AGB werden an die von den Primärhändlern in ihrem Antragsformular gewählte Mitteilungsadresse übermittelt und an die darin als „Koordinator“ bezeichnete Person gerichtet.

Artikel 15

Aufnahme in das Primärhändlernetz

(1)   Die Entscheidung über die Aufnahme eines Antragstellers in das Verzeichnis des Primärhändlernetzes wird spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des entsprechenden Antrags gefasst. Wird ein Antragsteller aufgefordert, zusätzliche Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorzulegen, so wird die Frist für eine Entscheidung über diesen Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Übermittlung dieser zusätzlichen Informationen ausgesetzt. Teilt der Antragsteller der Kommission mit, dass er den Antrag für vollständig hält, so wird die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten gefasst. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt.

(2)   Die Entscheidungen über die Nichtaufnahme sind mit Gründen zu versehen.

(3)   Das aktualisierte Verzeichnis der Mitglieder des Primärhändlernetzes wird einmal jährlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   Zur Durchführung der jährlichen Überprüfung werden die Primärhändler aufgefordert, gegenüber der Kommission in eigener Verantwortung zu erklären, dass sie nach wie vor alle in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft erfüllen.

Artikel 16

Überwachung

Die Kommission kann selbst oder durch einen hierfür benannten Dritten prüfen, ob die Mitglieder des Primärhändlernetzes die Bestimmungen dieses Beschlusses einhalten. Die Mitglieder des Primärhändlernetzes kooperieren bei diesen Überprüfungen und erleichtern deren Durchführung insbesondere durch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen und Daten sowie des Zugangs dazu.

Jedes Mitglied des Primärhändlernetzes

a)

übermittelt der Kommission nach den AGB das Risikolimit, das für die Handelstätigkeit mit Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt wurde,

b)

teilt der Kommission jede Herabstufung durch von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in der Union anerkannte Ratingagenturen mit,

c)

unterrichtet die Kommission unverzüglich über jede sich nachträglich ergebende Nichteinhaltung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien.

Durch die Annahme der AGB erteilt der Primärhändler seine Zustimmung zu möglichen Prüfungen und Überprüfungen im Zusammenhang mit den Daten, die der Kommission im Rahmen ihrer Berichtspflichten übermittelt wurden, insbesondere in Bezug auf die Daten, die zur Bewertung der Leistung auf dem Sekundärmarkt verwendet werden sollen.

Artikel 17

Aussetzung der Mitgliedschaft und Ausschluss aus dem Primärhändlernetz

(1)   Die Mitgliedschaft des Primärhändlers im Primärhändlernetz kann in folgenden Fällen ausgesetzt werden:

a)

Einleitung eines in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii genannten Verfahrens gegen einen Primärhändler,

b)

Einleitung eines Verfahrens, das zur Beendigung der Mitgliedschaft im Netz oder der Teilnahme am in Artikel 4 Buchstabe c genannten Mechanismus führen kann,

c)

es liegt eine Grundlage für den Ausschluss des Primärhändlers gemäß Artikel 136 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vor.

Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung der Aussetzung aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens drei Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen, sofern es sich nicht um einen hinreichend begründeten Ausnahmefall handelt, insbesondere im Zusammenhang mit einem Reputationsrisiko. Die Aussetzungsentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den nicht konformen Primärhändler wirksam. Primärhändler, deren Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, werden für den Zeitraum der Aussetzung nicht als Syndikatsführer oder Mitglied der Führungsgruppe mandatiert.

Die Aussetzung kann auf Antrag des Primärhändlers, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, aufgehoben werden. Der Primärhändler legt zusammen mit dem Antrag ausreichende Nachweise dafür vor, dass entweder das Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht mehr anhängig ist und keine Sanktion gleich welcher Art gegen den Händler, dessen Mitgliedschaft ausgesetzt wurde, verhängt wurde oder dass das Verfahren nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht mehr anhängig ist und nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft in dem Netz oder der Teilnahme am Mechanismus nach Artikel 4 Buchstabe c geführt hat. Sofern ausreichende Nachweise vorgelegt wurden, werden diese innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags geprüft und wird binnen ebendieser Frist eine Entscheidung getroffen.

(2)   Primärhändler werden in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen:

a)

der Primärhändler erfüllt nicht mehr alle der in Artikel 4 genannten Bedingungen;

b)

der Primärhändler ist von einem Ausschluss gemäß den Artikeln 135 bis 142 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen,

c)

Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben a und c.

(3)   Für den Ausschluss aus dem Primärhändlernetz in den in Absatz 2 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:

a)

Der Primärhändler wird durch eine Mitteilung zur Ankündigung des Ausschlusses aufgefordert, innerhalb einer Frist von mindestens 7 Tagen ab Eingang der Mitteilung Stellung zu nehmen;

b)

die Ausschlussentscheidung wird dem Primärhändler mitgeteilt. Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.

(4)   Primärhändler können in folgenden Fällen vom Primärhändlernetz ausgeschlossen werden:

a)

Nichterfüllung der Pflichten gemäß Artikel 5 Buchstaben b, d, e und f;

b)

Begehung eines in Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannten Verstoßes, der durch eine bestandskräftige Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde festgestellt wurde;

c)

Fassung einer bestandskräftigen Entscheidung durch die zuständige Behörde infolge eines Verfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer v oder im Zusammenhang mit Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(5)   In den in Absatz 4 genannten Fällen gilt folgendes Verfahren:

a)

Der betreffende Primärhändler erhält eine Mitteilung, in der die Gründe für die Nichteinhaltung dargelegt werden und in der er zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Erläuterung der von ihm erwogenen Maßnahmen zur Wiederherstellung und/oder Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Kriterien und/oder Pflichten aufgefordert wird und in der ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt wird, die mindestens sieben Tage ab dem Eingang der Mitteilung beim Primärhändler betragen muss.

b)

Unter Berücksichtigung etwaiger übermittelter Stellungnahmen und der gegebenenfalls mitgeteilten Abhilfemaßnahmen kann die Entscheidung getroffen werden, den nicht konformen Primärhändler aus dem Primärhändlernetz auszuschließen.

c)

Die Entscheidungen über den Ausschluss sind mit Gründen zu versehen.

d)

Die Ausschlussentscheidung wird am ersten Arbeitstag nach dem Datum der Mitteilung an den auszuschließenden Primärhändler wirksam.

(6)   Die Aussetzung der Mitgliedschaft gemäß Absatz 1, der Ausschluss von der Mitgliedschaft gemäß den Absätzen 2 bis 5 und die Kündigung der Mitgliedschaft im Primärhändlernetz gemäß Artikel 7 Buchstabe e haben keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten des betreffenden Primärhändlers in Bezug auf Verträge, die vor dem Datum geschlossen wurden, an dem der Ausschluss, die Aussetzung oder die Kündigung wirksam wurden.

(7)   Die Aussetzung führt nicht zur Aussetzung der Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f und nach Artikel 16.

KAPITEL 5

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Der Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 wird hiermit aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 19

Artikel 8 Buchstaben a und b des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 gilt weiterhin für syndizierte Transaktionen, die vor dem 1. November 2023 beginnen.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 11 gelten für syndizierte Transaktionen, die ab dem 1. November 2023 beginnen.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 13 Absätze 6 und 7 gelten für syndizierte Transaktionen, die ab dem 1. Juli 2024 beginnen.

Artikel 20

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 31. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode für die Mittelaufnahme (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1).

(4)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(5)  Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Siehe insbesondere Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 109).

(8)  Beschluss (EU) 2021/857 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2021/625 im Hinblick auf die Berücksichtigung bestimmter Wertpapierfirmen in den Zulassungskriterien für die Mitgliedschaft im Primärhändlernetz der Union (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 103).

(9)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(10)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(11)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1).

(12)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).


ANHANG I

1.   Erfüllung der halbjährlichen Pflicht zum Kauf eines gewichteten Durchschnitts von 0,05 % des Auktionsvolumens der Union und/oder der Euratom

a)

Auktionen werden über einen von der Kommission ausgewählten Auktionsanbieter (im Folgenden „Auktionsanbieter“) durchgeführt.

b)

Die Teilnahme an den Auktionen und der Kauf versteigerter Schuldverschreibungen erfolgt gemäß den vom Auktionsanbieter festgelegten und von der Kommission gebilligten Auktionsregeln. Die Primärhändler zeichnen die Auktionsregeln ab und halten sie ein.

c)

Allen Primärhändlern sollte bekannt sein, dass sie auf eigenes Risiko handeln und an den Versteigerungen teilnehmen, und dass die Kommission in keiner Weise für die Entscheidungen der Versteigerungsteilnehmer und insbesondere für etwaige direkte oder indirekte Verluste, die im Zusammenhang mit von diesen Teilnehmern getätigten Transaktionen entstehen, verantwortlich ist.

d)

Die Primärhändler treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um an der Auktion teilnehmen zu können, insbesondere schließen sie einen Vertrag mit dem Auktionsanbieter, durchlaufen alle für die Teilnahme an den Versteigerungen erforderlichen Schritte und Formalitäten und sorgen für die für die Teilnahme erforderliche technische Infrastruktur.

e)

Die Kommission übernimmt keine Kosten oder Haftung gegenüber dem Primärhändler im Zusammenhang mit den Verträgen zwischen dem Auktionsanbieter und dem Primärhändler oder in Bezug auf die technische Infrastruktur für die Auktion.

f)

Primärhändler können nur in Fällen höherer Gewalt, die insbesondere Fälle von Funktionsstörungen oder technischen Problemen im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht einschließt, von der Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Artikel 5 Buchstabe a entbunden werden.

g)

Die Berechnungen des von Primärhändlern in dem betreffenden 6-Monats-Zeitraum gekauften Volumens werden nach folgender Tabelle gewichtet:

Restlaufzeit

< 3,5 M

3,5 M-1 J

1 J-4 J

4 J-8 J

8 J-12 J

12 J-17 J

17 J-23 J

> 23 J

Koeff.

0,5

1

2,5

5,5

10

15

20

25

h)

Diese Berechnung wird auf 6-Monats-Zeiträume von April bis September und von Oktober bis März angewandt. 2023 wird folgender Zeitraum angewandt: von Januar bis Juni und von Juli bis März des darauffolgenden Zeitraums. Artikel 5 Buchstabe a dieses Beschlusses gilt vorübergehend nicht für Primärhändler, die nach Beginn des unter Buchstabe h festgelegten 6-Monats-Zeitraums zum Primärhändlernetz zugelassen wurden. Er gilt am Ende des 6-Monats-Zeitraums, der nach dem Tag beginnt, an dem der entsprechende Primärhändler zum Primärhändlernetz zugelassen wurde.

2.   Berichtspflichten

a)

Die Primärhändler übermitteln auf Anforderung Informationen über das Risikolimit, das der jeweilige Primärhändler für die Zwecke des Managements seiner eigenen Positionen für die Handelstätigkeit der Schuldverschreibungen der Union und der Euratom festgelegt hat, sowie über den Umfang, in dem das Risikolimit in Anspruch genommen wird. In der Anforderung wird angegeben, welche Informationen zu übermitteln sind.

b)

Die Primärhändler unterrichten die Kommission unverzüglich, wenn ihr Rating von einer der von der ESMA gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) anerkannten externen Ratingagenturen herauf- oder herabgestuft wird.

c)

Die Primärhändler unterrichten die Kommission umgehend über die Nichterfüllung der in Artikel 4 festgelegten Zulassungskriterien.

d)

Die Primärhändler übermitteln der Kommission jede Änderung der mit dem Antragsformular mitgeteilten Kontaktdaten innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum, an dem die Änderung wirksam wurde, und nutzen dafür das dem Antragsformular beigefügte Muster.

e)

Die Primärhändler übermitteln der Kommission auf deren Verlangen alle Informationen, die für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Primärhändler von Belang sind, insbesondere über ihre Primär- oder Sekundärmarkttätigkeiten im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen der Union und der Euratom.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Entsprechungstabelle

Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 vom 14. April 2021

Dieser Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11

Artikel 13

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18 und 19

Artikel 17

Artikel 20


Berichtigungen

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/61


Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran

( Amtsblatt der Europäischen Union L 186 vom 25. Juli 2023 )

Seite 1, Anhang I, unter der Überschrift „Internetseiten mit Informationen über die zuständigen Behörden und die Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission“

Anstatt:

„TSCHECHIEN

www.financnianalytickyurad.cz/mezinarodni-sankce.html

DÄNEMARK“

muss es heißen:

„TSCHECHIEN

https://fau.gov.cz/en/international-sanctions

DÄNEMARK“.