ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 190I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 190/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1563 DES RATES
vom 28. Juli 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen. |
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat auch bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen. Der Europäische Rat hat zudem erklärt, dass die Union ihre Zusammenarbeit mit Partnern intensivieren wird, um falsche russische Narrative und Desinformation über den Krieg zu bekämpfen. |
(4) |
Russische Akteure haben im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine Kampagne zur digitalen Informationsmanipulation mit dem Namen „RRN“ (Recent Reliable News) durchgeführt, die auf die Manipulation von Informationen und die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ausgerichtet ist. Diese Kampagne, an der sich Regierungsstellen bzw. an den russischen Staat angeschlossene Stellen beteiligt haben, basiert auf gefälschten Webseiten, die vortäuschen, Webseiten nationaler Medien oder Regierungswebsites zu sein, sowie auf gefälschten Konten in sozialen Medien. |
(5) |
Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sieben Personen und fünf Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(6) |
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
ANHANG
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:
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Personen
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Organisationen
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28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 190/9 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1564 DES RATES
vom 28. Juli 2023
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen. |
(2) |
Nach einer Bewertung der maßgebenden Umstände und angesichts der ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist der Rat der Auffassung, dass neun Personen in die in Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten. |
(3) |
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang Ia der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang Ia Abschnitt A („Personen“) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgenommen:
Personen
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Name(n) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„18. |
Bernard Maheshe BYAMUNGU |
alias Tiger One Funktion/Rang: Brigadegeneral der M23/ARC, Stellvertretender Befehlshaber für Operationen Geburtsdatum: 10.10.1974 Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Bernard Byamungu hat als Brigadegeneral und Stellvertretender Befehlshaber für Operationen dieser im Osten der Demokratischen Republik Kongo operierenden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe eine führende Position im militärischen Flügel der Bewegung des 23. März/kongolesischen Revolutionsarmee (M23/ARC) inne. Die M23/ARC ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit im Osten der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC), von Tötungen, Folterungen, Vergewaltigungen und Verschleppungen zur Zwangsarbeit, darunter eine Reihe von Tötungen von Zivilisten in der Stadt Kishese am 29. November 2022. Aufgrund seiner Führungsposition in der M23/ARC ist Bernard Byamungu daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
19. |
Michel RUKUNDA |
alias Makanika Funktion/Rang: Befehlshaber und militärischer Anführer der bewaffneten Gruppe Twirwaneho in Süd-Kivu Geburtsdatum: 12.9.1974 Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Michel Rukunda war Oberst der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und ist jetzt der Befehlshaber und militärische Anführer der in Süd-Kivu operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe Twirwaneho, die für sich beansprucht, die Gemeinschaft der Banyamulenge zu vertreten. Die Twirwaneho ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der freiwilligen oder erzwungenen Rekrutierung von Kindersoldaten für die Kampfhandlungen, aufgrund von Anschlägen auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sowie von Tötungen, darunter die Anschläge auf Zivilisten in dem Dorf Mikenge vom November 2021, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen. Außerdem war Michel Rukunda unmittelbar an der militärischen Ausbildung von Rekruten und dem Einsatz von Kindern, unter anderem als bewaffnete Begleiter, beteiligt. Aufgrund seiner Führungsposition in der Twirwaneho und seiner direkten Beteiligung an der Ausbildung und dem Einsatz von Kindern ist Michel Rukunda daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
20. |
Charles SEMATAMA |
alias Sebanyana Funktion/Rang: Befehlshaber, Stellvertretender militärischer Anführer der Twirwaneho Geburtsdatum: 1975 Geburtsort: Dorf Kalunyo bei Kamombo, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Charles Sematama war Offizier der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und hat jetzt eine Führungsposition als Befehlshaber und Stellvertretender militärischer Anführer der in Süd-Kivu operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe Twirwaneho inne, die für sich beansprucht, die Gemeinschaft der Banyamulenge zu vertreten. Die Twirwaneho ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der freiwilligen oder erzwungenen Rekrutierung von Kindersoldaten für Kampfhandlungen, aufgrund von Anschlägen auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sowie von Tötungen, darunter die Anschläge auf Zivilisten in dem Dorf Mikenge vom November 2021, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen. Außerdem war Charles Sematama direkt an Propagandaveranstaltungen sowie an der erzwungenen Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern, unter anderem als bewaffnete Begleiter, beteiligt. Aufgrund seiner Führungsposition in der Twirwaneho und seiner direkten Beteiligung an der erzwungenen Rekrutierung von Kindern ist Charles Sematama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
21. |
Ahmad Mahamood HASSAN |
alias Ahmad Mahamood Hassan, Ahmad Mahmoud Hassan, Jundi, Abwakasi, Abuwakas, Murabu, Marabou oder Mwarabu Funktion/Rang: hochrangiger Anführer der ADF. Geburtsdatum: etwa 1993 Staatsangehörigkeit: Tansania Geschlecht: männlich |
Ahmad Mahmood HASSAN ist ein hochrangiger Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die in Uganda und im Osten der Demokratischen Republik Kongo operiert. Er wurde als Verantwortlicher für wichtige Bereiche innerhalb der ADF identifiziert, darunter Kommando eines Lagers, Rekrutenausbildung, Herstellung von Sprengsätzen, Anwerbung und Propaganda über das Internet sowie Annäherung an ISIL (Da’esh). Die ADF ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo (vor allem in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu) und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten, von Tötungen und Entführungen, darunter die Anschläge im Süden und Südosten des Gebiets von Beni vom März 2023, bei denen mehr als 80 Zivilisten getötet und mehr als 20 Menschen entführt wurden. Außerdem war Ahmad Mahmood Hassan unmittelbar an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF beteiligt — darunter der Bombenanschlag in der Kleinstadt Kasindi (im Gebiet von Beni) vom 15. Januar 2023 und der Bombenanschlag in Goma vom 7. April 2022, bei dem sechs Personen ums Leben kamen und 16 weitere verletzt wurden. Aufgrund seiner hochrangigen Führungsposition in der ADF und seiner Beteiligung an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF ist Ahmad Mahmood Hassan daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
22. |
Janvier Karairi (‚Karahiri‘) BUINGO |
Funktion/Rang: General, Anführer der APCLS Geburtsdatum: etwa 1962 Staatsangehörigkeit: vermutlich Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Janvier Karairi hat die Führungsposition des Generals und Anführers der Alliance des patriotes pour un Congo libre et souverain (APCLS) inne, einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo operiert und der Koalition der bewaffneten Gruppen gegen die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC), der ‚Alliance des résistants de la patrie‘ (ARP), angehört. Die APCLS ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund ihrer Beteiligung an den von der ARP-Koalition der bewaffneten Gruppen im Januar und Ende Februar 2023 in Kitshanga und Rubaya durchgeführten Operationen sowie der Tötung von und Anschlägen auf Zivilisten, die vor allem gegen kongolesische Tutsi gerichtet waren, und der von ihr begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen. Aufgrund seiner Führungsposition in der APCLS ist Janvier Karairi daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
23. |
Justin Maki GESI |
alias Le petit loup de la montagne Funktion/Rang: Befehlshaber der CODECO/Alliance pour le Développement du Congo (CODECO/ALC) Geburtsdatum: unbekannt Staatsangehörigkeit: vermutlich Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Justin Maki Gesi hat in der ALC/CODECO, einer im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo (vor allem in Ituri) operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die Führungsposition eines Befehlshabers inne. Die ALC/CODECO ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund des Einsatzes von Kindersoldaten sowie von Entführungen, Tötungen von und Anschlägen auf Zivilisten, darunter der Anschlag auf die Dörfer Nyamamba und Mbogi vom 13. Januar 2023, nach dem mehr als 40 Opfer gefunden wurden. Aufgrund seiner Führungsposition in der ALC/CODECO ist Justin Maki Gesi daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
24. |
Apollinaire HAKIZIMANA |
alias le poète, Adonia Funktion/Rang: Generalleutnant der FDLR/Kommissar für Verteidigung Geburtsdatum: 1964 Staatsangehörigkeit: Ruanda Geschlecht: männlich |
Apollinaire Hakizimana gehört als General und Kommissar für Verteidigung der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda — Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA) zu den militärischen Anführern dieser im Osten der Demokratischen Republik Kongo operierenden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe. Die FDLR-FOCA ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der Rekrutierung und Ausbildung von Kämpfern, der Tötung von Zivilisten und der von ihr begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen. Aufgrund seiner Führungsposition in den FDLR-FOCA ist Apollinaire Hakizimana daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
25. |
Simon (Salomon) TOKOLONGA |
Funktion/Rang: Oberst, Befehlshaber des 3411. Regiments der FARDC Geburtsdatum: 17.4.1972 Geburtsort: Kishandja, Nord-Kivu Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Oberst Simon Tokolonga hat als Befehlshaber des 3411. Regiments eine Führungsposition bei den Streitkräften der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) inne. Am 8. und 9. Mai 2022 nahm er an einem Treffen in Pinga teil, in dessen Rahmen sich örtliche bewaffnete Gruppen wie die Nduma Défense du Congo-Rénové (NDC-R) und die Alliance des patriotes pour un Congo libre et souverain (APCLS) zu einer Koalition gegen die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC), die ‚Alliance des résistants de la patrie‘ (ARP), zusammengeschlossen haben. Die Anwesenheit von Oberst Tokolonga hat die Zusammenarbeit einiger Mitglieder der FARDC mit dieser Koalition offengelegt. Außerdem haben Angehörige des 3411. Regiments der FARDC in der Demokratischen Republik Kongo operierenden bewaffneten Gruppen Waffen und Munition bereitgestellt; so wurde Kämpfern der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) beispielsweise im Juli 2022 in Kazaroho mehr als ein Dutzend Kisten mit Munition übergeben. Oberst Tokolonga hat Berichten zufolge mehrere Waffenlieferungen an bewaffnete Gruppen, die gegen die M23/ARC operieren, koordiniert. Die der ARP-Koalition angehörenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, einschließlich der NDC-R, der APCLS und der FDLR-FOCA sind für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der Rekrutierung und Ausbildung von Kämpfern, der Teilnahme an Operationen gegen die M23/ARC, Anschlägen auf Zivilisten und Tötungen sowie der von ihnen begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen. Aufgrund seiner Führungsposition im 3411. Regiment der FARDC und seiner Rolle bei der Koordinierung von Waffenlieferungen ist Simon Tokolonga daher für die Unterstützung bewaffneter Gruppen — unter anderem durch Bereitstellung von Waffen und Munition — bei der Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. |
28.7.2023 |
26. |
Jean-Pierre Niragire |
alias Jean-Pierre Gasasira Funktion/Rang: Hauptmann, Befehlshaber der in Nord-Kivu eingesetzten Spezialeinheit der Streitkräfte Ruandas (RDF) Staatsangehörigkeit: Ruanda Geschlecht: männlich |
Hauptmann Jean-Pierre Niragire hat als Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte der Streitkräfte Ruandas (RDF), die seit Mai 2022 in der DRK in Nord-Kivu im Einsatz sind, eine Führungsposition inne. Ziel der Militäroperationen der RDF auf dem Gebiet der DRK ist es, die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC), eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo operiert, insbesondere durch die Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung zu unterstützen. Die M23/ARC ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC), von Tötungen, Folterungen, Vergewaltigungen und Verschleppungen zur Zwangsarbeit, darunter die Tötung von Zivilisten in der Stadt Kisheshe am 29. November 2022. Als Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte der RDF, die in der Region Nord-Kivu im Einsatz sind, ist Jean-Pierre Niragire daher für die Unterstützung der bewaffneten Gruppe M23/ARC — insbesondere durch Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung — bei der Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. |
28.7.2023“ |
28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 190/19 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1565 DES RATES
vom 28. Juli 2023
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/1568 des Rates vom 28. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1),
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates (2) dient der Umsetzung des Beschlusses 2010/788/GASP (3) des Rates und sieht bestimmte Maßnahmen — einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten — gegen Personen vor, die gegen das Waffenembargo betreffend die Demokratische Republik Kongo (DRK) verstoßen. |
(2) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo werden mit dem Beschluss (GASP) 2023/1568 die Kriterien für die Aufnahme in die eigenständige Liste der Union geändert, um die Anwendung gezielter restriktiver Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die Unterstützung für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen leisten, die für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind. |
(3) |
Zur Umsetzung des Beschlusses (GASP) 2023/1568 ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält folgende Fassung:
„d) |
Unterstützung von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich sind.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1).
(3) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
BESCHLÜSSE
28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 190/21 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1566 DES RATES
vom 28. Juli 2023
zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen. |
(2) |
Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine. |
(3) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 hat der Europäische Rat den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut entschieden verurteilt. Der Europäische Rat hat auch bekräftigt, dass die Union nach wie vor entschlossen ist, den kollektiven Druck auf Russland aufrechtzuerhalten und zu erhöhen, auch durch mögliche weitere restriktive Maßnahmen. Der Europäische Rat hat zudem erklärt, dass die Union ihre Zusammenarbeit mit Partnern intensivieren wird, um falsche russische Narrative und Desinformation über den Krieg zu bekämpfen. |
(4) |
Russische Akteure haben im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine Kampagne zur digitalen Informationsmanipulation mit dem Namen „RRN“ (Recent Reliable News) durchgeführt, die auf die Manipulation von Informationen und die Verbreitung von Propaganda zur Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine ausgerichtet ist. Diese Kampagne, an der sich Regierungsstellen bzw. an den russischen Staat angeschlossene Stellen beteiligt haben, basiert auf gefälschten Webseiten, die vortäuschen, Webseiten nationaler Medien oder Regierungswebsites zu sein, sowie auf gefälschten Konten in sozialen Medien. |
(5) |
Angesichts der sehr ernsten Lage ist der Rat der Ansicht, dass sieben Personen und fünf Organisationen, die für Handlungen verantwortlich sind, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in die im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP enthaltene Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden sollten. |
(6) |
Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich. |
(7) |
Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).
ANHANG
Die folgenden Personen und Organisationen werden in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen:
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Personen
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Organisationen
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28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 190/28 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/1567 DES RATES
vom 28. Juli 2023
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen. |
(2) |
Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die damit verbundenen Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen eingeführt. |
(3) |
Nach einer Bewertung der maßgebenden Umstände und angesichts der ernsten Lage in der Demokratischen Republik Kongo ist der Rat der Auffassung, dass neun Personen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP enthaltene Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgenommen werden sollten. |
(4) |
Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
(2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336 I vom 12.12.2016, S. 7).
ANHANG
Die folgenden Personen werden in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang II Abschnitt A („Personen“) des Beschlusses 2010/788/GASP aufgenommen:
Personen
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Name(n) |
Angaben zur Identität |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Datum der Aufnahme in die Liste |
„18. |
Bernard Maheshe BYAMUNGU |
alias Tiger One Funktion/Rang: Brigadegeneral der M23/ARC, Stellvertretender Befehlshaber für Operationen Geburtsdatum: 10.10.1974 Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Bernard Byamungu hat als Brigadegeneral und Stellvertretender Befehlshaber für Operationen dieser im Osten der Demokratischen Republik Kongo operierenden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe eine führende Position im militärischen Flügel der Bewegung des 23. März/kongolesischen Revolutionsarmee (M23/ARC) inne. Die M23/ARC ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit im Osten der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC), von Tötungen, Folterungen, Vergewaltigungen und Verschleppungen zur Zwangsarbeit, darunter eine Reihe von Tötungen von Zivilisten in der Stadt Kishese am 29. November 2022. Aufgrund seiner Führungsposition in der M23/ARC ist Bernard Byamungu daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
19. |
Michel RUKUNDA |
alias Makanika Funktion/Rang: Befehlshaber und militärischer Anführer der bewaffneten Gruppe Twirwaneho in Süd-Kivu Geburtsdatum: 12.9.1974 Geburtsort: Minembwe, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Michel Rukunda war Oberst der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und ist jetzt der Befehlshaber und militärische Anführer der in Süd-Kivu operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe Twirwaneho, die für sich beansprucht, die Gemeinschaft der Banyamulenge zu vertreten. Die Twirwaneho ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der freiwilligen oder erzwungenen Rekrutierung von Kindersoldaten für die Kampfhandlungen, aufgrund von Anschlägen auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sowie von Tötungen, darunter die Anschläge auf Zivilisten in dem Dorf Mikenge vom November 2021, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen. Außerdem war Michel Rukunda unmittelbar an der militärischen Ausbildung von Rekruten und dem Einsatz von Kindern, unter anderem als bewaffnete Begleiter, beteiligt. Aufgrund seiner Führungsposition in der Twirwaneho und seiner direkten Beteiligung an der Ausbildung und dem Einsatz von Kindern ist Michel Rukunda daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
20. |
Charles SEMATAMA |
alias Sebanyana Funktion/Rang: Befehlshaber, Stellvertretender militärischer Anführer der Twirwaneho Geburtsdatum: 1975 Geburtsort: Dorf Kalunyo bei Kamombo, Süd-Kivu, Demokratische Republik Kongo Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Charles Sematama war Offizier der kongolesischen Streitkräfte (FARDC) und hat jetzt eine Führungsposition als Befehlshaber und Stellvertretender militärischer Anführer der in Süd-Kivu operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe Twirwaneho inne, die für sich beansprucht, die Gemeinschaft der Banyamulenge zu vertreten. Die Twirwaneho ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der freiwilligen oder erzwungenen Rekrutierung von Kindersoldaten für Kampfhandlungen, aufgrund von Anschlägen auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC) sowie von Tötungen, darunter die Anschläge auf Zivilisten in dem Dorf Mikenge vom November 2021, bei denen mindestens sechs Menschen ums Leben kamen. Außerdem war Charles Sematama direkt an Propagandaveranstaltungen sowie an der erzwungenen Rekrutierung und dem Einsatz von Kindern, unter anderem als bewaffnete Begleiter, beteiligt. Aufgrund seiner Führungsposition in der Twirwaneho und seiner direkten Beteiligung an der erzwungenen Rekrutierung von Kindern ist Charles Sematama daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
21. |
Ahmad Mahamood HASSAN |
alias Ahmad Mahamood Hassan, Ahmad Mahmoud Hassan, Jundi, Abwakasi, Abuwakas, Murabu, Marabou oder Mwarabu Funktion/Rang: hochrangiger Anführer der ADF. Geburtsdatum: etwa 1993 Staatsangehörigkeit: Tansania Geschlecht: männlich |
Ahmad Mahmood HASSAN ist ein hochrangiger Anführer der Alliierten Demokratischen Kräfte (ADF), einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die in Uganda und im Osten der Demokratischen Republik Kongo operiert. Er wurde als Verantwortlicher für wichtige Bereiche innerhalb der ADF identifiziert, darunter Kommando eines Lagers, Rekrutenausbildung, Herstellung von Sprengsätzen, Anwerbung und Propaganda über das Internet sowie Annäherung an ISIL (Da’esh). Die ADF ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo (vor allem in den Provinzen Ituri und Nord-Kivu) und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten, von Tötungen und Entführungen, darunter die Anschläge im Süden und Südosten des Gebiets von Beni vom März 2023, bei denen mehr als 80 Zivilisten getötet und mehr als 20 Menschen entführt wurden. Außerdem war Ahmad Mahmood Hassan unmittelbar an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF beteiligt — darunter der Bombenanschlag in der Kleinstadt Kasindi (im Gebiet von Beni) vom 15. Januar 2023 und der Bombenanschlag in Goma vom 7. April 2022, bei dem sechs Personen ums Leben kamen und 16 weitere verletzt wurden. Aufgrund seiner hochrangigen Führungsposition in der ADF und seiner Beteiligung an der Planung und Durchführung von Anschlägen durch die ADF ist Ahmad Mahmood Hassan daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der DRK beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
22. |
Janvier Karairi (‚Karahiri‘) BUINGO |
Funktion/Rang: General, Anführer der APCLS Geburtsdatum: etwa 1962 Staatsangehörigkeit: vermutlich Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Janvier Karairi hat die Führungsposition des Generals und Anführers der Alliance des patriotes pour un Congo libre et souverain (APCLS) inne, einer nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo operiert und der Koalition der bewaffneten Gruppen gegen die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC), der ‚Alliance des résistants de la patrie‘ (ARP), angehört. Die APCLS ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund ihrer Beteiligung an den von der ARP-Koalition der bewaffneten Gruppen im Januar und Ende Februar 2023 in Kitshanga und Rubaya durchgeführten Operationen sowie der Tötung von und Anschlägen auf Zivilisten, die vor allem gegen kongolesische Tutsi gerichtet waren, und der von ihr begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen. Aufgrund seiner Führungsposition in der APCLS ist Janvier Karairi daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
23. |
Justin Maki GESI |
alias Le petit loup de la montagne Funktion/Rang: Befehlshaber der CODECO/Alliance pour le Développement du Congo (CODECO/ALC) Geburtsdatum: unbekannt Staatsangehörigkeit: vermutlich Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Justin Maki Gesi hat in der ALC/CODECO, einer im Nordosten der Demokratischen Republik Kongo (vor allem in Ituri) operierenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe, die Führungsposition eines Befehlshabers inne. Die ALC/CODECO ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund des Einsatzes von Kindersoldaten sowie von Entführungen, Tötungen von und Anschlägen auf Zivilisten, darunter der Anschlag auf die Dörfer Nyamamba und Mbogi vom 13. Januar 2023, nach dem mehr als 40 Opfer gefunden wurden. Aufgrund seiner Führungsposition in der ALC/CODECO ist Justin Maki Gesi daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
24. |
Apollinaire HAKIZIMANA |
alias le poète, Adonia Funktion/Rang: Generalleutnant der FDLR/Kommissar für Verteidigung Geburtsdatum: 1964 Staatsangehörigkeit: Ruanda Geschlecht: männlich |
Apollinaire Hakizimana gehört als General und Kommissar für Verteidigung der Forces Démocratiques de Libération du Rwanda — Forces Combattantes Abacunguzi (FDLR-FOCA) zu den militärischen Anführern dieser im Osten der Demokratischen Republik Kongo operierenden, nichtstaatlichen bewaffneten Gruppe. Die FDLR-FOCA ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der Rekrutierung und Ausbildung von Kämpfern, der Tötung von Zivilisten und der von ihr begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen. Aufgrund seiner Führungsposition in den FDLR-FOCA ist Apollinaire Hakizimana daher an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt, die schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße darstellen. Er ist auch verantwortlich für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo. |
28.7.2023 |
25. |
Simon (Salomon) TOKOLONGA |
Funktion/Rang: Oberst, Befehlshaber des 3411. Regiments der FARDC Geburtsdatum: 17.4.1972 Geburtsort: Kishandja, Nord-Kivu Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo Geschlecht: männlich |
Oberst Simon Tokolonga hat als Befehlshaber des 3411. Regiments eine Führungsposition bei den Streitkräften der Demokratischen Republik Kongo (FARDC) inne. Am 8. und 9. Mai 2022 nahm er an einem Treffen in Pinga teil, in dessen Rahmen sich örtliche bewaffnete Gruppen wie die Nduma Défense du Congo-Rénové (NDC-R) und die Alliance des patriotes pour un Congo libre et souverain (APCLS) zu einer Koalition gegen die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC), die ‚Alliance des résistants de la patrie‘ (ARP), zusammengeschlossen haben. Die Anwesenheit von Oberst Tokolonga hat die Zusammenarbeit einiger Mitglieder der FARDC mit dieser Koalition offengelegt. Außerdem haben Angehörige des 3411. Regiments der FARDC in der Demokratischen Republik Kongo operierenden bewaffneten Gruppen Waffen und Munition bereitgestellt; so wurde Kämpfern der FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda) beispielsweise im Juli 2022 in Kazaroho mehr als ein Dutzend Kisten mit Munition übergeben. Oberst Tokolonga hat Berichten zufolge mehrere Waffenlieferungen an bewaffnete Gruppen, die gegen die M23/ARC operieren, koordiniert. Die der ARP-Koalition angehörenden nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen, einschließlich der NDC-R, der APCLS und der FDLR-FOCA sind für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der DR Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der Rekrutierung und Ausbildung von Kämpfern, der Teilnahme an Operationen gegen die M23/ARC, Anschlägen auf Zivilisten und Tötungen sowie der von ihnen begangenen Verbrechen an Kindern, darunter Vergewaltigungen und andere Formen der sexuellen Gewalt und Entführungen. Aufgrund seiner Führungsposition im 3411. Regiment der FARDC und seiner Rolle bei der Koordinierung von Waffenlieferungen ist Simon Tokolonga daher für die Unterstützung bewaffneter Gruppen — unter anderem durch Bereitstellung von Waffen und Munition — bei der Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. |
28.7.2023 |
26. |
Jean-Pierre Niragire |
alias Jean-Pierre Gasasira Funktion/Rang: Hauptmann, Befehlshaber der in Nord-Kivu eingesetzten Spezialeinheit der Streitkräfte Ruandas (RDF) Staatsangehörigkeit: Ruanda Geschlecht: männlich |
Hauptmann Jean-Pierre Niragire hat als Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte der Streitkräfte Ruandas (RDF), die seit Mai 2022 in der DRK in Nord-Kivu im Einsatz sind, eine Führungsposition inne. Ziel der Militäroperationen der RDF auf dem Gebiet der DRK ist es, die Bewegung des 23. März/kongolesische Revolutionsarmee (M23/ARC), eine nichtstaatliche bewaffnete Gruppe, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo operiert, insbesondere durch die Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung zu unterstützen. Die M23/ARC ist für die Fortdauer des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo und für schwere Menschenrechtsverletzungen in dem Land verantwortlich — insbesondere aufgrund der von ihr verübten Anschläge auf Zivilisten und die kongolesischen Streitkräfte (FARDC), von Tötungen, Folterungen, Vergewaltigungen und Verschleppungen zur Zwangsarbeit, darunter die Tötung von Zivilisten in der Stadt Kisheshe am 29. November 2022. Als Befehlshaber der Sondereinsatzkräfte der RDF, die in der Region Nord-Kivu im Einsatz sind, ist Jean-Pierre Niragire daher für die Unterstützung der bewaffneten Gruppe M23/ARC — insbesondere durch Bereitstellung von Soldaten und Ausrüstung — bei der Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität und der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo verantwortlich. |
28.7.2023“ |
28.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 190/37 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1568 DES RATES
vom 28. Juli 2023
zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP (1) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo angenommen. |
(2) |
Als Reaktion auf die Behinderung des Wahlprozesses und die Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „DRK“) hat der Rat am 12. Dezember 2016 den Beschluss (GASP) 2016/2231 (2) angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2016/2231 wurde der Beschluss 2010/788/GASP geändert und in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 2010/788/GASP wurden zusätzliche restriktive Maßnahmen aufgenommen. |
(3) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 7. Juli 2023 eine Erklärung im Namen der Union über die Lage in der DRK veröffentlicht, in der es heißt, dass die EU zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage ist und schockiert über das Ausmaß an Gewalt und Gräueltaten, die nach wie vor ungestraft von nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen gegen die Zivilbevölkerung verübt werden. |
(4) |
Angesichts der sehr ernsten Lage in der DRK ist der Rat der Auffassung, dass das Benennungskriterium in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP geändert werden sollte, um gezielte restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu ermöglichen, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern. |
(5) |
Der Beschluss 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d des Beschlusses 2010/788/GASP erhält folgende Fassung:
„d) |
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die verantwortlich sind für die Aufrechterhaltung des bewaffneten Konflikts, der Instabilität oder der Unsicherheit in der Demokratischen Republik Kongo, Unterstützung liefern;“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 28. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30).
(2) Beschluss (GASP) 2016/2231 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo (ABl. L 336I vom 12.12.2016, S. 7).