ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 188

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
27. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1546 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Eintragung von Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté (g. g. A.), Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté (g. g. A.), Bulagna de l’Ile de Beauté (g. g. A.) und Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté (g. g. A.))

24

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1547 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Gower Salt Marsh Lamb (g. U.))

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1548 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. Juni 2023 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2023/000 TA 2023 — technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

36

 

*

Beschluss (EU) 2023/1549 des Rates vom 10. Juli 2023 zur Ernennung eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol

38

 

*

Beschluss (EU) 2023/1550 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

40

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1551 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

42

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1552 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 des Rates in Bezug auf die Geltungsdauer der Ermächtigung und den Anwendungsbereich der von Italien ergriffenen Sonderregelung, die von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweicht

45

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1553 des Rates vom 25. Juli 2023 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

48

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1554 der Kommission vom 19. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4985)  ( 1 )

51

 

*

Beschluss (EU) 2023/1555 der Kommission vom 25. Juli 2023 darüber, den Behörden der Schweiz Zugang zur Europäischen Besatzungsdatenbank und zur Europäischen Schiffsdatenbank zu gewähren

55

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1556 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Juli 2023 über die erneute Bestätigung der Genehmigung der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (EUNAVFOR MED IRINI/2/2023)

58

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/1526 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das als Grundwerkstoff für Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika verwendet werden ( ABl. L 185 vom 24.7.2023 )

59

 

*

Berichtigung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems ( ABl. L 58 vom 27.2.2020 )

60

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) ( ABl. L 405 vom 2.12.2020 )

61

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/966 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen ( ABl. L 133 vom 17.5.2023 )

62

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1545 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Duftstoffe sind organische Verbindungen mit charakteristischem, in der Regel angenehmem Geruch. Sie werden häufig in Parfüms und anderen parfümierten kosmetischen Mitteln, aber auch in vielen anderen Produkten wie Waschmitteln, Weichspülern und sonstigen Haushaltsprodukten verwendet.

(2)

Eine Kontaktallergie ist eine veränderte spezifische Reaktivität im menschlichen Immunsystem, die lebenslang bestehen bleibt. Bei erneuter Exposition gegenüber einer ausreichenden Menge an Allergen können sich Ekzeme entwickeln (allergische Kontaktdermatitis). Ist eine Person bereits gegenüber einem Allergen sensibilisiert, reicht eine wesentlich geringere Konzentration aus, um Allergiesymptome hervorzurufen. Der Anteil der Bevölkerung in der Union, der allergisch auf allergieauslösende Duftstoffe reagiert, kann auf 1 bis 9 % (2) geschätzt werden.

(3)

Verschiedene Maßnahmen zielen darauf ab, die gesamte Bevölkerung vor der Entwicklung von Duftstoffallergien (Primärprävention) und sensibilisierte Personen vor dem Auftreten von Allergiesymptomen (Sekundärprävention) zu schützen.

(4)

Zur Primärprävention ist eine Beschränkung allergieauslösender Duftstoffe unter Umständen ausreichend. Bei sensibilisierten Personen können jedoch Symptome auftreten, wenn sie Allergenen in einer Konzentration ausgesetzt sind, die unter den zulässigen Höchstwerten liegt. Daher ist es im Rahmen der Sekundärprävention wichtig, Informationen über das Vorhandensein einzelner allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln bereitzustellen, damit sensibilisierte Personen den Kontakt mit dem Stoff, auf den sie allergisch reagieren, vermeiden können.

(5)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 darf ein kosmetisches Mittel nur dann auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, wenn eine Liste der Bestandteile auf seiner Verpackung erscheint. In diesem Artikel ist ferner festgelegt, dass die Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe in der Liste der Bestandteile mit den Begriffen „Parfum“ oder „Aroma“ angegeben werden und das Vorhandensein von Stoffen, die gemäß der Spalte „Sonstige“ in Anhang III dieser Verordnung aufgeführt werden müssen, zusätzlich in der Liste der Bestandteile anzugeben sind. Derzeit müssen 24 allergieauslösende Duftstoffe, die in den Einträgen 45 und 67 bis 92 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind, auf der Liste der Bestandteile (einzeln gekennzeichnet) angegeben werden.

(6)

Auf Ersuchen der Kommission um Aktualisierung der Liste der einzeln gekennzeichneten allergieauslösenden Duftstoffe nahm der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) auf seiner Plenarsitzung am 26. und 27. Juni 2012 eine Stellungnahme (3) an. Er bestätigte, dass die in den Einträgen 45 und 67 bis 92 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten allergieauslösenden Duftstoffe nach wie vor relevant sind. Darüber hinaus wurden 56 weitere allergieauslösende Duftstoffe ermittelt, die beim Menschen eindeutig Allergien verursacht haben und die derzeit nicht einzeln gekennzeichnet werden müssen.

(7)

In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung der vom SCCS ermittelten zusätzlichen allergieauslösenden Duftstoffe potenziell ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt und dass die Verbraucherinnen und Verbraucher über das Vorhandensein dieser allergieauslösenden Duftstoffe informiert werden müssen. Daher sollte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eine Verpflichtung aufgenommen werden, diese allergieauslösenden Duftstoffe einzeln zu kennzeichnen, wenn sie in einer Konzentration von mehr als 0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, und von mehr als 0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden sind. Darüber hinaus sollten Duftstoffe wie Prehaptene und Prohaptene, die durch Luftoxidation oder Bioaktivierung in bekannte Kontaktallergene umgewandelt werden können, allergieauslösenden Duftstoffen gleichgestellt werden und denselben Beschränkungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

(8)

Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu allergieauslösenden Duftstoffen zu aktualisieren, indem die gemeinsamen Bezeichnungen der Stoffe an die letzte Fassung des in Artikel 33 dieser Verordnung genannten Glossars der Bestandteile angeglichen und ähnliche Stoffe in einem Eintrag zusammengefasst werden. Wenn es für einen Stoff mehrere gemeinsame Bezeichnungen gibt, sollte in der Verpflichtung, ihn einzeln zu kennzeichnen, außerdem festgelegt werden, welche Bezeichnung in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g zu verwenden ist, um die Kennzeichnung zu vereinheitlichen und verbraucherfreundlicher zu gestalten und Wirtschaftsteilnehmern und nationalen Behörden die Arbeit zu erleichtern.

(9)

Aus Gründen der Vollständigkeit und Klarheit ist es auch erforderlich, bestimmte in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 bereits bestehende Einträge zu allergieauslösenden Duftstoffen zu aktualisieren, indem Isomere hinzugefügt und die jeweiligen CAS- und EG-Nummern ergänzt und geändert werden, sodass Wirtschaftsteilnehmern und nationalen Behörden die Arbeit erleichtert wird.

(10)

Die Aktualisierung der Liste allergieauslösender Duftstoffe wird wahrscheinlich dazu führen, dass Einträge in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 durch eine Kombination bestehender und neuer Beschränkungen erstellt werden, weshalb vorzusehen ist, dass die Wirtschaftsteilnehmer zum einen die bestehenden Beschränkungen weiterhin anwenden und zum anderen über eine angemessene Frist verfügen sollten, um neuen Beschränkungen nachkommen zu können.

(11)

Was die neuen Beschränkungen betrifft, so sollte den Wirtschaftsteilnehmern eine angemessene Frist zur Anpassung eingeräumt werden, in der sie die Formulierung ihrer Produkte abändern und die erforderlichen Behälter bereitstellen können, damit sichergestellt ist, dass nur kosmetische Mittel, die die neuen Anforderungen erfüllen, in Verkehr gebracht werden. Den Wirtschaftsteilnehmern sollte außerdem eine angemessene Frist eingeräumt werden, um kosmetische Mittel, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen und die vor dem Geltungsbeginn der neuen Kennzeichnungsvorschrift in Verkehr gebracht wurden, vom Markt zu nehmen. Angesichts des relativ geringen und stabilen Anteils der Verbraucherinnen und Verbraucher, die allergische Kontaktdermatitis entwickeln, der großen Zahl neuer allergieauslösender Duftstoffe, die einzeln gekennzeichnet werden müssen, und der erheblichen Zahl der betroffenen kosmetischen Mittel sollte der Übergangszeitraum drei bzw. fünf Jahre betragen.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59.

(2)  Impact assessment study on fragrance labelling on cosmetic products — Publications Office of the EU (europa.eu), S. 64.

(3)  SCCS (Wissenschaftlicher Ausschuss „Verbrauchersicherheit“), Stellungnahme zu allergieauslösenden Duftstoffen in kosmetischen Mitteln (SCCS/1459/11), 26. und 27. Juni 2012.


ANHANG

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Die Einträge 45, 46, 70, 73, 86, 88, 109, 114, 122, 124, 131, 133, 154, 157, 175, 196 und 324 erhalten folgende Fassung:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„45

Benzylalkohol(6)  (*2)

Benzyl Alcohol

100-51-6

202-859-9

 

 

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

46

6-Methylcumarin (*2)

6-Methyl Coumarin

92-48-8

202-158-8

Mundmittel

0,003 %

Der Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, wird in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

70

3,7-Dimethyl-2,6-octadienal

Citral

5392-40-5

226-394-6

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Citral‘ angegeben.

 

(E)-3,7-Dimethyl-octa-2,6-dienal (*1)

Geranial

141-27-5

205-476-5

(Z)-3,7-Dimethyl-octa-2,6-dienal (*1)

Neral

106-26-3

203-379-2

73

2-Methoxy-4-(1-propenyl)-phenol

Isoeugenol

97-54-1

202-590-7

a)

Mundmittel

b)

sonstige Mittel

b)

0,02 %

a) b)

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

(E)-2-Methoxy-4-(prop-1-enyl)phenol;

(trans-Isoeugenol)

5932-68-3

227-678-2

(Z)-2-Methoxy-4-(prop-1-enyl)phenol;

(cis-Isoeugenol)

5912-86-7

227-633-7

86

Citronellol/ (±)

3,7-Dimethyl-6-octen-1-ol

Citronellol

106-22-9/

26489-01-0

203-375-0/

247-737-6

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

(3R)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol

1117-61-9

214-250-5

(3S)-3,7-Dimethyloct-6-en-1-ol

7540-51-4

231-415-7

88

1-Methyl-4-prop-1-en-2-yl-cyclohexen; dl-Limonen (racemisch); Dipenten (*1)

Limonene

138-86-3/

7705-14-8

205-341-0/

231-732-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt für jeden Stoff weniger als 20 mmol/L.(15)

 

(R)-p-mentha-1,8-dien; (d-Limonen)

5989-27-5

227-813-5

(S)-p-mentha-1,8-dien; (l-Limonen) (*1)

5989-54-8

227-815-6

109

Pinus mugo, Öl und Extrakt von Nadeln und Zweigen (*2)

Pinus Mugo Leaf Oil; Pinus Mugo Twig Leaf Extract; Pinus Mugo Twig Oil

90082-72-7

290-163-6

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Pinus Mugo‘ angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt weniger als 10 mmol/L.(15)

 

114

Pinus pumila, Öl und Extrakt von Nadeln und Zweigen (*2)

Pinus Pumila Needle Extract;

Pinus Pumila Twig Leaf Extract

Pinus Pumila Twig Leaf Oil

97676-05-6

307-681-6

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Pinus Pumila‘ angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt weniger als 10 mmol/L.(15)

 

122

Cedrus atlantica, Öl und Extrakt (*2)

Cedrus Atlantica Bark Extract;

Cedrus Atlantica Bark Oil;

Cedrus Atlantica Bark Water;

Cedrus Atlantica Leaf Extract;

Cedrus Atlantica Wood Extract;

Cedrus Atlantica Wood Oil

92201-55-3/

8023-85-6

295-985-9/

-

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Cedrus Atlantica Oil/Extract‘ angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt weniger als 10 mmol/L.(15)

 

124

Balsamterpentin (Pinus spp.); Terpentin, Öl und rektifiziertes Öl; Terpentin, dampfdestilliert (Pinus spp.) (*2)

Turpentine

9005-90-7;

8006-64-2;

8052-14-0

232-688-5;

232-350-7;

-

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt für jeden Stoff weniger als 10 mmol/L.(15)

 

131

p-Mentha-1,3-dien (*2)

Alpha-Terpinene

99-86-5

202-795-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt weniger als 10 mmol/L.(15)

 

133

p-Mentha-1,4(8)-dien (*2)

Terpinolene

586-62-9

209-578-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt weniger als 10 mmol/L.(15)

 

154

Myroxylon balsamum var. pereirae, Extrakte und Destillate; Perubalsam-Öl, Absolue und Anhydrol (Perubalsam-Öl) (*2)

Myroxylon Balsamum Pereirae Balsam Extract;

Myroxylon Balsamum Pereirae Balsam Oil; Myroxylon Pereirae Oil;

Myroxylon Pereirae Resin Extract;

Myroxylon Pereirae Resin

8007-00-9

232-352-8

 

0,4 %

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Myroxylon Pereirae Oil/Extract‘ angegeben.

 

157

1-(2,6,6-Trimethyl-2-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on(16)  (*2)

Alpha-Damascone;

cis-Rose ketone 1

43052-87-5/

23726-94-5

-/

245-845-8

a)

Mundmittel

b)

sonstige Mittel

b)

0,02 %

a) b)

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Rose Ketones‘ angegeben.

 

trans-Rose ketone 1

24720-09-0

246-430-4

1-(2,6,6-Trimethylcyclohexa-1,3-dien-1-yl)-2-buten-1-on(16)  (*2)

Rose ketone 4 (Damascone)

23696-85-7

245-833-2

1-(2,6,6-Trimethyl-3-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on(16)  (*2)

Rose ketone 3 (delta-Damascone)

57378-68-4

260-709-8

trans-Rose ketone 3

71048-82-3

275-156-8

(Z)-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on (16)  (*2)

cis-Rose ketone 2

(cis-beta-Damascone)

23726-92-3

245-843-7

(E)-1-(2,6,6-Trimethyl-1-cyclohexen-1-yl)-2-buten-1-on(16)  (*2)

trans-Rose ketone 2

(trans-beta-Damascone)

23726-91-2

245-842-1

175

3-Propyliden-1(3H)-isobenzofuranon;

3-Propylidenphthalid (*2)

3-Propylidenephthalide

17369-59-4

241-402-8

a)

Mundmittel

b)

sonstige Mittel

b)

0,01 %

a) b)

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

196

Verbena Absolute (*2)  (*3)

Lippia citriodora absolute

8024-12-2/

85116-63-8

-

285-515-0

 

0,2 %

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

324

Methyl-2-hydroxybenzoat (*2)

Methyl Salicylate

119-36-8

204-317-7

a)

Mittel, die auf der Haut verbleiben (ausgenommen Gesichts-Make-up, Körperlotionspray/-aerosole, Sprüh-/Aerosoldeodorant und Duftstoffe auf hydroalkoholischer Basis) und Haarmittel, die in den Haaren verbleiben (ausgenommen Sprüh-/Aerosolprodukte)

a)

0,06 %

Nicht in Mitteln für Kinder unter 6 Jahren verwenden, ausgenommen k) ‚Zahnpasta‘.

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

b)

Gesichts-Make-up (ausgenommen Lippenmittel, Augen-Make-up und Make-up-Entferner)

b)

0,05 %

c)

Augen-Make-up und Make-up-Entferner

c)

0,002 %

d)

Haarmittel, die in den Haaren verbleiben (Sprüh-/Aerosolprodukte)

d)

0,009 %

e)

Deospray/-aerosole

e)

0,003 %

f)

Körperlotionspray/-aerosole

f)

0,04 %

g)

Abzuspülende Hautmittel (ausgenommen Handreinigungsmittel) und auszuspülende Haarmittel

g)

0,06 %

h)

Handreinigungsmittel

h)

0,6 %

i)

Duftstoffe auf hydroalkoholischer Basis

i)

0,6 %

j)

Lippenmittel

j)

0,03 %

k)

Zahnpasta

k)

2,52 %

l)

Mundspülungen für Kinder im Alter von 6-10 Jahren

l)

0,1 %

m)

Mundspülungen für Kinder über 10 Jahre und Erwachsene

m)

0,6 %

n)

Mundspray

n)

0,65 %

2.

Die Einträge 125, 126, 158, 160-163, 165, 167 und 168 werden gestrichen.

3.

Folgende Einträge werden angefügt:

Laufende Nummer

Bezeichnung der Stoffe

Einschränkungen

Wortlaut der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise

Chemische Bezeichnung/INN

Gemeinsame Bezeichnung im Glossar der Bestandteile

CAS-Nummer

EG-Nummer

Art des Mittels, Körperteile

Höchstkonzentration in der gebrauchsfertigen Zubereitung

Sonstige

a

b

c

d

e

f

g

h

i

„327

[3R-(3α,3aβ,7β,8aα)]-1-(2,3,4,7,8,8a-Hexahydro-3,6,8,8-tetramethyl-1H-3a,7-methanoazulen-5-yl)ethan-1-on (*4)

Acetyl Cedrene

32388-55-9

251-020-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

328

Pentyl-2-Hydroxybenzoat (*4)

Amyl Salicylate

2050-08-0

218-080-2

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

329

1-Methoxy-4-(1E)-1-propen-1-yl-benzol (trans-Anethol) (*4)

Anethole

104-46-1/ 4180-23-8

203-205-5/ 224-052-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

330

Benzaldehyd (*4)

Benzaldehyde

100-52-7

202-860-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

331

Bornan-2-on; 1,7,7-Trimethylbi-cyclo[2.2.1]-2-heptanon (*4)

Camphor

76-22-2/ 21368-68-3/ 464-49-3/ 464-48-2

200-945-0/ 244-350-4/ 207-355-2/ 207-354-7

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

332

(1R,4E,9S)-4,11,11-Trimethyl-8-methylenbicyclo[7.2.0]undec-4-en (*4)

Beta-Caryophyllene

87-44-5

201-746-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

333

2-Methyl-5-(prop-1-en-2-yl)cyclohex-2-en-1-on; (5R)-2-Methyl-5-prop-1-en-2-ylcyclohex-2-en-1-on; (5S)-2-Methyl-5-prop-1-en-2-ylcyclohex-2-en-1-on (*4)

Carvone

99-49-0 / 6485-40-1/ 2244-16-8

202-759-5/ 229-352-5/ 218-827-2

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

334

2-Methyl-1-phenyl-2-propylacetat; Dimethylbenzylcarbinylacetat (*4)

Dimethyl Phenethyl Acetat

151-05-3

205-781-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

335

Oxacyclohepta-decan-2-on (*4)

Hexadecanolactone

109-29-5

203-662-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

336

1,3,4,6,7,8-Hexahydro-4,6,6,7,8,8-hexamethylcyclopenta-γ-2-benzopyran (*4)

Hexamethylindenopyran

1222-05-5

214-946-9

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

337

3,7-Dimethyl-octa-1,6-dien-3-yl-acetat (*4)

Linalyl Acetate

115-95-7

204-116-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

338

Menthol;

DL-Menthol;

L-Menthol;

D-Menthol (*4)

Menthol

89-78-1 / 1490-04-6 / 2216-51-5 / 15356-60-2

201-939-0/ 216-074-4/ 218-690-9/ 239-387-8

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

339

3-Methyl-5-(2,2,3-Trimethyl-3-Cyclopentenyl)pent-4-en-2-ol (*4)

Trimethylcyclopentenyl Methylisopentenol

67801-20-1

267-140-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

340

o-Hydroxybenzaldehyd (*4)

Salicylaldehyde

90-02-8

201-961-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

341

5-(2,3-Dimethyl-tricyclo[2.2.1.02,6]-hept-3-yl)-2-methylpent-2-en-1-ol (alpha-Santalol);

(1S-(1a,2a(Z),4a))-2-Methyl-5-(2-methyl-3-methylenbicyclo[2.2.1]hept-2-yl)-2-penten-1-ol

(beta-Santalol) (*4)

Santalol

11031-45-1/

115-71-9/

77-42-9

234-262-4/

204-102-8/

201-027-2

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

342

[1R-(1alpha)]-alpha-Ethenyldecahydro-2-hydroxy-a,2,5,5,8a-pentamethyl-1-naphthalenepropanol (*4)

Sclareol

515-03-7

208-194-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

343

2-(4-Methylcyclohex-3-en-1-yl)propan-2-ol; p-Menth-1-en-8-ol (alpha-Terpineol); 1-Methyl-4-(1-methylvinyl)cyclohexan-1-ol (beta-Terpineol); 1-Methyl-4-(1-methylethylidene)cyclohexan-1-ol (gamma-Terpineol) (*4)

Terpineol

8000-41-7/

98-55-5/

138-87-4/

586-81-2

232-268-1/

202-680-6/

205-342-6/

209-584-3

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

344

1-(1,2,3,4,5,6,7,8-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,4,5,6,7,8-Octahydro-2,3,5,5-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,5,6,7,8,8a-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on; 1-(1,2,3,4,6,7,8,8a-Octahydro-2,3,8,8-tetramethyl-2-naphthyl)ethan-1-on (*4)

Tetramethyl acetyloctahydronaphthalenes

54464-57-2/

54464-59-4/

68155-66-8/

68155-67-9/

259-174-3/ 259-175-9/ 268-978-3/ 268-979-9/

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

345

3-(2,2-Dimethyl-3-hydroxypropyl)toluen (*4)

Trimethylbenzenepropanol

103694-68-4

403-140-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

346

4-Hydroxy-3-methoxybenz-aldehyd (*4)

Vanillin

121-33-5

204-465-2

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

347

Cananga odorata, Blütenöl und -extrakt; Öl und Extrakt aus Ylang-Ylang (*4)

Cananga Odorata Flower Extract; Cananga Odorata Flower Oil

83863-30-3/

8006-81-3/ 68606-83-7/

93686-30-7

281-092-1/ -/

-/

297-681-1

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Cananga Odorata Oil/Extract‘ angegeben.

 

348

Cinnamomum cassia, Blätteröl (*4)

Cinnamomum Cassia Leaf Oil

8007-80-5/

84961-46-6

-/

284-635-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

349

Cinnamomum zeylanicum, Rindenöl (*4)

Cinnamomum Zeylanicum Bark Oil

8015-91-6/

84649-98-9

-/

283-479-0

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

350

Citrus aurantium amara und dulcis, Blütenöl (*4)

Citrus Aurantium Amara Flower Oil

72968-50-4

277-143-2

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Citrus Aurantium Flower Oil‘ angegeben.

 

Citrus Aurantium Dulcis Flower Oil

8028-48-6/ 8016-38-4

232-433-8/

-

351

Citrus aurantium amara und dulcis, Fruchtschalenöl (*4)

Citrus Aurantium Amara Peel Oil

68916-04-1/ 72968-50-4

-/

277-143-2

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Citrus Aurantium Peel Oil‘ angegeben.

 

Citrus Aurantium Dulcis Peel Oil;

Citrus Sinensis Peel Oil

97766-30-8/ 8028-48-6/

8008-57-9

307-891-8/

232-433-8/

-

352

Citrus aurantium bergamia, Öl (Bergamottöl) (*4)

Citrus Aurantium Bergamia Peel Oil

8007-75-8

89957-91-5

68648-33-9/

8007-75-8/

85049-52-1

616-915-9

289-612-9

-/

616-915-9/

-

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

353

Citrus limon, Öl (*4)

Citrus Limon Peel Oil

84929-31-7/

8008-56-8

284-515-8/

-

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

354

Cymbopogon citratus/schoenanthus/flexuosus, Öle (*4)

Cymbopogon Schoenanthus Oil

8007-02-1/ 89998-16-3

-/

289-754-1

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Lemongrass Oil‘ angegeben.

 

Cymbopogon Flexuosus Oil

91844-92-7

295-161-9

Cymbopogon Citratus Leaf Oil

8007-02-1/

91844-92-7

295-161-9/ 295-161-9

355

Eucalyptus globulus, Öl (*4)

Eucalyptus Globulus Leaf Oil;

97926-40-4/ 8000-48-4/

308-257-3/

616-775-9/

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Eucalyptus Globulus Oil‘ angegeben.

 

Eukalyptus Globulus Leaf/Twig Oil

8000-48-4

616-775-9

356

Eugenia caryophyllus, Öl (*4)

Eugenia Caryophyllus Leaf Oil

8000-34-8 / 8015-97-2/ 84961-50-2

616-772-2/ -/

284-638-7

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Eugenia Caryophyllus Oil‘ angegeben.

 

Eugenia Caryophyllus Flower Oil

84961-50-2

284-638-7

Eugenia Caryophyllus Stem Oil

84961-50-2

284-638-7

Eugenia Caryophyllus Bud Oil

84961-50-2

284-638-7

357

Jasminum grandiflorum/officinale, Öl und Extrakt (*4)

Jasminum Grandiflorum Flower Extract;

Jasminum Officinale Oil;

Jasminum Officinale Flower Extract

84776-64-7/

90045-94-6/ 8022-96-6/ 8024-43-9

90045-94-6

283-993-5/

289-960-1/ -/

-

289-960-1

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Jasmine Oil/Extract‘ angegeben.

 

358

Juniperus virginiana, Öl (*4)

Juniperus Virginiana Oil; Juniperus Virginiana Wood Oil

8000-27-9 / 85085-41-2

-/

285-370-3

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Juniperus Virginiana Oil‘ angegeben.

 

359

Laurus nobilis, Öl (*4)  (*6)

Laurus Nobilis Leaf Oil

8002-41-3/

8007-48-5/

84603-73-6

-/

-/

283-272-5

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

360

Lavandula hybrida , Öl/Extrakt;

Lavandula Hybrida Oil;

Lavandula Hybrida Extract;

Lavandula Hybrida Flower Extract;

91722-69-9/

8022-15-9/

93455-96-0/

93455-97-1/

92623-76-2

294-470-6/

-/

-/

-/

296-408-3

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Lavandula Oil/Extract‘ angegeben.

 

Lavandula intermedia, Öl/Extrakt;

Lavandula Intermedia Flower/Leaf/Stem Extract; Lavandula Intermedia Flower/Leaf/Stem Oil; Lavandula intermedia, Oil

84776-65-8/

8000-28-0/

90063-37-9

283-994-0/

-/

289-995-2

Lavandula angustifolia, Öl/Extrakt (*4)

Lavandula Angustifolia Oil; Lavandula Angustifolia Flower/Leaf/Stem Extract

84776-65-8/

8000-28-0/

90063-37-9

283-994-0/

-/

289-995-2

361

Mentha piperita, Öl (*4)

Mentha Piperita Oil

8006-90-4/

84082-70-2

-/

282-015-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

362

Mentha spicata, Öl (Grüne-Minze-Öl) (*4)

Mentha Viridis Leaf Oil

8008-79-5/

84696-51-5

616-927-4/

283-656-2

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

363

Narcissus poeticus/pseudonarcissus/jonquilla/tazetta, Extrakt (*4)

Narcissus Poeticus Extract

90064-26-9/

68917-12-4

290-087-3/

-

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Narcissus Extract‘ angegeben.

 

Narcissus Pseudonarcissus Flower Extract

90064-27-0

290-088-9

Narcissus Jonquilla Extract

Narcissus Tazetta Extract

90064-25-8

290-086-8

364

Pelargonium graveolens, Öl (*4)

Pelargonium Graveolens Flower Oil

90082-51-2/

8000-46-2

290-140-0/ -

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

365

Pogostemon cablin, Öl (*4)

Pogostemon Cablin Oil

8014-09-3/ 84238-39-1

-/

282-493-4

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

366

Rosa damascena, Blütenöl/-extrakt;

Rosa Damascena Flower Oil; Rosa Damascena Flower Extract

8007-01-0/

90106-38-0/

-/

290-260-3

 

 

Ist der Stoff oder sind die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, wird er/werden sie in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g als ‚Rose Flower Oil/Extract‘ angegeben.

 

Rosa alba, Blütenöl/-extrakt;

Rosa Alba Flower Oil; Rosa Alba Flower Extract

93334-48-6

297-122-1

Rosa canina, Blütenöl;

Rosa Canina Flower Oil

84696-47-9

283-652-0

Rosa centifolia, Blütenöl/-extrakt;

Rosa Centifolia Flower Oil; Rosa Centifolia Flower Extract

84604-12-6

283-289-8

Rosa gallica, Blütenöl;

Rosa Gallica Flower Oil

84604-13-7

283-290-3

Rosa moschata, Blütenöl;

Rosa Moschata Flower Oil

-

-

Rosa rugosa, Blütenöl (*4)

Rosa Rugosa Flower Oil

92347-25-6

296-213-3

367

Santalum album, Öl (*4)

Santalum Album Oil

8006-87-9/

84787-70-2

-/

284-111-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

368

2-Methoxy-4-(2-propenyl)phenol-acetat (*4)

Eugenyl Acetate

93-28-7

202-235-6

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

369

(2E)-3,7-Dimethyl-2,6-octadien-1-ol-acetat (*4)

Geranyl Acetate

105-87-3

203-341-5

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

370

2-Methoxy-4-prop-1-enylphenyl-acetat (*4)

Isoeugenyl Acetate

93-29-8

202-236-1

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln, sind in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

 

371

2,6,6-Trimethylbi-cyclo[3.1.1]hept-2-en (alpha-Pinen);

6,6-Dimethyl-2-methylenbicyclo[3.1.1]heptan (beta-Pinen) (*4)  (*5)

Pinene

80-56-8/

7785-70-8/

127-91-3/

18172-67-3

201-291-9/

232-087-8/

204-872-5/ 242-060-2

 

 

Die Stoffe in einer Konzentration von mehr als:

0,001 % in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben,

0,01 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln vorhanden, werden in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g angegeben.

Der Peroxidgehalt beträgt weniger als 10 mmol/L.(15)

 


(*1)  Kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und bei denen die Einschränkung/en nicht eingehalten wird/werden, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

(*2)  Kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und bei denen die Einschränkungen nicht eingehalten werden, dürfen, sofern damit die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen eingehalten werden, bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

(*3)  Zur Verwendung als ätherische Öle der Verbena (Lippia citriodora Kunth.) und Derivate siehe Anhang II Nr. 450.“

(*4)  Kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und bei denen die Einschränkung/en nicht eingehalten wird/werden, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

(*5)  Da es sich bei diesem Stoff um ein Monoterpen handelt, unterliegt er der Einschränkung des Peroxidwerts gemäß Eintrag 130.

(*6)  Zur Verwendung von ‚Laurus nobilis L., Samenöl‘ siehe Anhang II Nr. 359.“


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/24


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1546 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2023

zur Eintragung von Namen in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Namen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02427) (2), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02431) (3), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02429) (4) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (PGI-FR-02432) (5) als geschützte geografische Angaben (g. g. A.) wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2)

Gegen die oben genannten Anträge gingen drei Einsprüche von Italien, Spanien und einer internationalen Organisation mit Sitz in der Schweiz ein.

(3)

Nachdem die Kommission die Einspruchsbegründungen geprüft und für zulässig erklärt hatte, forderte sie die Einspruchsführer gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen.

(4)

Die Konsultationen zwischen Frankreich und den Einspruchsführern endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Eintragung entscheiden.

(5)

Als Erstes brachten die Einspruchsführer vor, die g. g. A.-Anträge für „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ würden die Anforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllen.

In diesem Zusammenhang erklärten die Einspruchsführer, die Anforderungen gemäß der Definition des Begriffs „Geschützte geografische Angabe“ nach dem genannten Artikel seien nicht erfüllt, da die von den vorliegenden g. g. A.-Anträgen erfassten Erzeugnisse ihrer Ansicht nach keine spezifischen Merkmale aufweisen, die mit dem betreffenden geografischen Gebiet in Verbindung gebracht werden könnten. Außerdem wurde auf angeblich industrielle Produktionsmethoden wie das Räuchern hingewiesen, die bei den betreffenden Fleischereierzeugnissen angewandt werden, was nach Ansicht der Einspruchsführer weiter belegen würde, dass kein Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet besteht.

(6)

Des Weiteren erklärten die Einspruchsführer, dass der Name „Ile de Beauté“ entgegen den Anforderungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zum Zeitpunkt der Einreichung der g. g. A.-Anträge im Handel nicht verwendet worden sei.

(7)

Die Einspruchsführer machten zudem angesichts der bestehenden korsischen g. U. „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ einen potenziellen Verstoß gegen die Bestimmungen bezüglich gleichlautender Namen in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geltend. Diesbezüglich stellten die Einspruchsführer die Frage, ob im Hinblick auf das mit dem oben genannten Artikel verfolgte spezifische Ziel Gleichlautung nur bei identischen Begriffen oder auch bei Ausdrücken vorliegt, bei denen es sich um Synonyme handelt.

(8)

Darüber hinaus argumentierten die Einspruchsführer, dass sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die vorgeschlagene Eintragung der g. g. A. nachteilig auf das Bestehen der oben genannten g. U. auswirken würde. In diesem Zusammenhang wiesen sie darauf hin, dass sich die Namen in den vier g. g. A.-Anträgen auf Erzeugnisse beziehen, die in einem geografischen Gebiet hergestellt werden, das mit dem Erzeugungsgebiet anderer Fleischereierzeugnisse, deren Namen bereits als die oben genannten g. U. anerkannt sind, nahezu identisch ist. Obwohl sich die Namen in den vier g. g. A.-Anträgen aus lexikalischer Sicht von den oben genannten g. U.-Namen unterscheiden würden, werde „Ile de Beauté“ von den Verbrauchern gemeinhin als Synonym für „Corse“ (Korsika) verstanden, das Teil dieser g. U.-Namen ist.

Den Einspruchsführern zufolge könnten die Verbraucher daher fälschlicherweise den Eindruck gewinnen, dass zwischen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ und den eingetragenen g. U. „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ ein Zusammenhang besteht. Nach Ansicht der Einspruchsführer ist die Gefahr von Missverständnissen umso größer, als die Erzeugnisse mit den oben genannten g. g. A. und g. U. alle derselben Erzeugniskategorie „Fleischereierzeugnisse“ angehören.

(9)

Die Kommission hat die von den Einspruchsführern vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Ergebnisse der entsprechenden Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einspruchsführern geprüft.

(10)

In Bezug auf die angebliche Nichtkonformität der g. g. A.-Anträge mit den Anforderungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 dahin gehend, dass die Erzeugnisse keine spezifischen Merkmale aufweisen, die mit dem betreffenden geografischen Gebiet in Verbindung gebracht werden könnten, ist Folgendes zu berücksichtigen:

 

In den Produktspezifikationen für „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ sind die Eigenschaften der mit den oben genannten g. g. A. bezeichneten Erzeugnisse aufgeführt und wird dargelegt, wie sich die Merkmale dieser Erzeugnisse aus dem Zusammenspiel zwischen dem Know-how der lokalen Erzeuger und dem geografischen Ursprung ergeben. Es wird auf die besondere Rolle verschiedener Verfahren bei der Erzeugung hingewiesen, z. B. auf das Verfahren der Trockenpökelung von Schweinefleisch, ein besonderes Verfahren für das Zerkleinern des Fleisches, das Räuchern mit dem Holz einheimischer Laubbäume, die Verwendung von schwarzem Pfeffer und die Trocknung des Fleisches unter Zufuhr von Außenluft. Diese Techniken werden auf Korsika als lokales Know-how gepflegt und stehen in engem Zusammenhang mit den natürlichen Einflüssen auf Korsika wie dem Klima und der Bewaldung der Insel. Der Einsatz dieser Techniken in Kombination mit bestimmten Zutaten trägt zu den endgültigen Eigenschaften der Erzeugnisse bei, wie Rauchgeschmack, Pfeffernote, durch die Trockenpökelung oder Alterung bedingte Noten, besondere Textur/Festigkeit/Weichheit usw.

 

Hinsichtlich des mutmaßlich industriellen Charakters des Herstellungsverfahrens und insbesondere des Räucherns erklärte der Antragsteller, dass dieses Verfahren auf Korsika weitverbreitet sei, wobei die Verwendung des Holzes einheimischer Laubbäume beim Räuchern den Zusammenhang mit dem Gebiet noch verstärke. Das Räuchern mit dem Holz einheimischer Laubbäume (Kastanie, Eiche, Buche usw.) verleihe den Erzeugnissen eines ihrer Merkmale unter den endgültigen Eigenschaften. In jedem Fall sei das Räuchern nicht das einzige Element, das den Zusammenhang mit dem Gebiet bestimme. Vielmehr wiesen die Hersteller auf eine Vielzahl von Verfahren und die Verwendung verschiedener Zutaten hin, die in korsischen Traditionen oder im lokalen Know-how zu finden seien, die zusammen zu den endgültigen Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse beitrügen.

 

Die mit den betreffenden g. g. A. bezeichneten Erzeugnisse hätten daher Eigenschaften, die auf ihren geografischen Ursprung zurückzuführen sind. Folglich könne der ursächliche Zusammenhang zwischen den betreffenden Erzeugnissen und dem geografischen Gebiet nicht in Zweifel gezogen werden.

(11)

In Bezug auf die Behauptung, dass es keinen Nachweis für eine frühere oder kommerzielle Verwendung des Namens „Ile de Beauté“ für die betreffenden Fleischereierzeugnisse gebe, sei nochmals darauf hingewiesen, dass in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eine bestimmte Dauer der vorherigen Verwendung der zu schützenden Namen weder vorgeschrieben noch vorausgesetzt wird.

Der Antragsteller wies auf die in den letzten Jahren weitverbreitete Verwendung der g. g. A.-Namen hin und gab verschiedene Kommunikations- und Marketingmaßnahmen an, die seit 2015 durchgeführt wurden, um die Verwendung der Namen zu fördern.

Infolgedessen sollte die Bedingung für die Verwendung des Namens im Handel gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als erfüllt betrachtet werden.

(12)

Die Behauptungen, im Falle der Eintragung der betreffenden g. g. A.-Namen läge ein mutmaßlicher oder potenzieller Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vor, sollten zurückgewiesen werden, da die Situation im vorliegenden Fall nicht in den Anwendungsbereich des genannten Absatzes fällt, der ausschließlich Vorschriften für ganz oder teilweise gleichlautende Namen enthält. Gleichlautende Namen (Homonyme) werden gemeinhin als Wörter verstanden, die gleich geschrieben oder ausgesprochen werden, aber unterschiedliche Bedeutungen und Ursprünge haben. „Ile de Beauté“ und „Corse/Corsica“ werden eindeutig unterschiedlich geschrieben und ausgesprochen und können daher nicht als gleichlautende Namen angesehen werden. Die Teile der g. g. A.- und g. U.-Namen, die sich auf die Arten von Fleischereierzeugnissen beziehen, sind ebenfalls völlig verschieden. Daher sind die zur Eintragung vorgeschlagenen g. g. A.-Namen weder ganz noch teilweise gleichlautend mit den eingetragenen g. U.-Namen „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“.

(13)

Was die Argumentation der Einspruchsführer anbelangt, dass sich gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die vorgeschlagene Eintragung der g. g. A. nachteilig auf das Bestehen der oben genannten g. U. auswirken würde, hält die Kommission das Risiko einer solchen nachteiligen Auswirkung für unwahrscheinlich. Die g. g. A.-Namen, auf die sich die vorliegenden Anträge beziehen, unterscheiden sich hinreichend von den eingetragenen g. U.-Namen und den entsprechenden Erzeugnissen. Ihre Koexistenz auf dem Markt wäre daher weder irreführend für die Verbraucher noch würde sie sich nachteilig auf die geschützten g. U. auswirken.

„Ile de Beauté“ ist eine — insbesondere für französische Verbraucher — geläufige Umschreibung für Korsika, und der Begriff „Ile de Beauté“ wird insbesondere auf Tourismus-Websites für Korsika verwendet. Daher können die beiden Begriffe in den Augen der Verbraucher als Synonyme angesehen werden.

Aus lexikalischer Sicht sind jedoch, wie oben erläutert, Missverständnisse bei den Verbrauchern unwahrscheinlich. Sowohl die g. g. A.- als auch die g. U.-Namen, um die es hier geht, sind zusammengesetzte Namen, die den Ursprungsort und die Art des Erzeugnisses angeben. Die konkreten Begriffe „Pancetta/Panzetta“, „Saucisson sec/Salciccia“, „Bulagna“ und „Figatelli/Figatellu“ werden mit bestimmten Arten von Fleischereierzeugnissen in Verbindung gebracht, die sich von den als „Lonzo/Lonzu“, „Jambon sec/Prisuttu“ oder „Coppa“ bezeichneten Erzeugnissen unterscheiden. Ein durchschnittlicher Verbraucher sollte, selbst wenn er kein Experte für Fleischereierzeugnisse ist, zu dem Schluss gelangen können, dass sich unterschiedliche Begriffe auf unterschiedliche Erzeugnisse mit unterschiedlichen Eigenschaften beziehen.

Das Aussehen und die Form, in der die Erzeugnisse auf dem Markt angeboten werden (Aufmachung des Erzeugnisses für den Endverbraucher — Aussehen, Größe, Form usw.) spielen ebenfalls eine entscheidende Rolle bei der Unterscheidung zwischen den Erzeugnissen.

Angesichts der Unterschiede zwischen den g. g. A.- und g. U.-Erzeugnissen und der Unterschiede zwischen ihren Namen ist die Kommission der Auffassung, dass sich die Eintragung der vier in Rede stehenden g. g. A.-Namen nicht nachteilig auf die Erzeugnisse auswirken würde, die mit den g. U.-Namen „Lonzo de Corse/Lonzo de Corse — Lonzu“, „Jambon sec de Corse/Jambon sec de Corse — Prisuttu“ und „Coppa de Corse/Coppa de Corse — Coppa di Corsica“ in Verbindung gebracht werden. Die g. g. A.- und g. U.-Erzeugnisse könnten koexistieren, da die Verbraucher in der Lage wären, sie auf dem Markt zu unterscheiden und bewusste Kaufentscheidungen zu treffen. Hieraus ergibt sich der Schluss, dass die Eintragung der vorgeschlagenen g. g. A.-Namen nicht die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannte Wirkung haben würde.

(14)

Infolgedessen sollten die Namen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“, „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“, „Bulagna de l’Ile de Beauté“ und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Namen „Pancetta de l’Ile de Beauté/Panzetta de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Saucisson sec de l’Ile de Beauté/Salciccia de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.), „Bulagna de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) und „Figatelli de l’Ile de Beauté/Figatellu de l’Ile de Beauté“ (g. g. A.) werden eingetragen.

Mit den Namen in Absatz 1 werden Erzeugnisse der Klasse 1.2 „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (6) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 417 vom 14.10.2021, S. 36.

(3)  ABl. C 417 vom 14.10.2021, S. 32.

(4)  ABl. C 421 vom 18.10.2021, S. 15.

(5)  ABl. C 418 vom 15.10.2021, S. 44.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1547 DER KOMMISSION

vom 26. Juli 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Gower Salt Marsh Lamb“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag des Vereinigten Königreichs auf Eintragung des Namens „Gower Salt Marsh Lamb“ als geschützte Ursprungsbezeichnung wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Am 8. März 2022 ging bei der Kommission ein Einspruch Frankreichs ein. Am 10. März 2022 übermittelte die Kommission dem Vereinigten Königreich den Einspruch. Am 6. Mai 2022 reichte Frankreich einen mit Gründen versehenen Einspruch bei der Kommission ein.

(3)

Nach Prüfung des mit Gründen versehenen Einspruchs und Feststellung seiner Zulässigkeit gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 forderte die Kommission das Vereinigte Königreich und Frankreich mit Schreiben vom 30. Juni 2022 auf, angemessene Konsultationen aufzunehmen, um zu einer Einigung zu gelangen.

(4)

Am 28. September 2022 verlängerte die Kommission auf Antrag des Vereinigten Königreichs die Konsultationsfrist um einen Monat. Die Konsultationen zwischen dem Vereinigten Königreich und Frankreich endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde.

(5)

Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Eintragung entscheiden.

(6)

Die wichtigsten Argumente, die von Frankreich in der Einspruchsbegründung und in den Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich angeführt wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

(7)

Frankreich erklärte, gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 müsse angegeben werden, ob das Einfrieren des Fleisches zulässig ist. Sollte das Einfrieren zulässig sein, so könnte dies dem Einspruchsführer zufolge den Markt für die beiden französischen g. U.-Erzeugnisse „Prés-salés de la baie de Somme“ und „Prés-salés du Mont-Saint-Michel“, die nur von Juli bis November auf dem Markt erhältlich sind, destabilisieren und zu unlauterem Wettbewerb führen. Die Spezifikationen dieser Erzeugnisse untersagen das Einfrieren und Auftauen des Fleisches.

(8)

Darüber hinaus forderte der Einspruchsführer, dass die in der Produktspezifikation enthaltenen Bestimmungen, mit denen die Salzwiesen definiert werden, in das Einzige Dokument aufgenommen werden sollten, da der Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis, dessen Eintragung als g. U. beantragt wurde, und dem abgegrenzten geografischen Gebiet gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Einzigen Dokument dargelegt werden müsse.

(9)

Das Vereinigte Königreich erklärte, dass das Fleisch vorzugsweise frisch verkauft und verzehrt werden sollte, aber auch eingefroren werden kann. Nach dem Einfrieren muss das Fleisch als gefroren verkauft werden. Die Produktspezifikation und das Einzige Dokument wurden entsprechend geändert.

(10)

Außerdem nahm das Vereinigte Königreich in das Einzige Dokumente die Karten und GPS-Koordinaten auf, mit denen die Salzwiesen abgegrenzt werden.

(11)

Frankreich hielt diese Änderungen für unzureichend, um seinen Forderungen nachzukommen, und verlangte präzise Angaben zum Zeitraum, in dem das Erzeugnis auf dem Markt gefroren erhältlich ist. In Bezug auf die Definition der Salzwiesen forderte es die Aufnahme bestimmter Teile der Produktspezifikation in das Einzige Dokument, insbesondere die detaillierte Definition von „Salzwiesen“ und die damit verbundenen spezifischen Anforderungen.

(12)

Die Kommission hat die in der Einspruchsbegründung Frankreichs vorgebrachten Argumente vor dem Hintergrund der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und dem Einspruchsführer berücksichtigt hat, und kam zu folgendem Ergebnis.

(13)

Was die angebliche Nichtkonformität des g. U.-Antrags mit den Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft, so ist das Einfrieren des Fleisches an sich kein Verfahren zur Gewinnung des Erzeugnisses. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 schreibt weder die Aufnahme einer besonderen Vorschrift über die Möglichkeit des Einfrierens des Fleisches noch den Zeitraum vor, in dem das Erzeugnis gefroren verkauft werden darf. Die Aufnahme solcher Bestimmungen bleibt dem Antragsteller überlassen. Nach dem Einspruch beschloss der Antragsteller, die Regelung für das gefrorene Erzeugnis darzulegen. Die Vorschriften über das Einfrieren des Erzeugnisses sind für die Beschreibung des Erzeugnisses von Bedeutung.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollte die Bedingung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 als erfüllt betrachtet werden.

(14)

Was die angebliche Nichtkonformität mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 betrifft, so wird der „Zusammenhang des Erzeugnisses mit den geografischen Verhältnissen oder dem geografischen Ursprung“ im Einzigen Dokument korrekt und erschöpfend beschrieben.

Die Merkmale und die Qualität des Erzeugnisses werden in erster Linie von zwei Faktoren beeinflusst, u. a. von der natürlichen Ernährung der Lämmer, die auf den einzigartigen Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel weiden. Des Weiteren wird im Einzigen Dokument dargelegt, dass in den Salzwiesen eine Vielzahl halophytischer Pflanzen vorkommt, insbesondere mittlere und höhere Marschpflanzengemeinschaften, und die folgenden in Anhang 1 der Habitat-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen vorherrschen: Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt). Außerdem hat der Antragsteller auf die Forderung Frankreichs hin in das Einzige Dokument eine Karte und GPS-Koordinaten aufgenommen, die das Gebiet zeigen, über das sich die Salzwiesen erstrecken.

Das Einzige Dokument ist eine Zusammenfassung der Produktspezifikation. Die zusätzlichen Elemente, deren Aufnahme vom Einspruchsführer gefordert wurden, sind keine wesentlichen Elemente für das Verständnis des Erzeugungsverfahrens.

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sollten die Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der genannten Verordnung als erfüllt angesehen werden.

(15)

Im Zuge der Konsultationen zwischen den Parteien wurden sowohl das Einzige Dokument als auch die Produktspezifikation geändert. Da diese Änderungen nicht als grundlegende Änderungen angesehen werden, hat die Kommission im Einklang mit Artikel 51 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Antrag nicht erneut geprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung erfüllt sind.

(16)

Aus den vorgenannten Gründen sollte der Name „Gower Salt Marsh Lamb“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden. Die konsolidierte Fassung des Einzigen Dokuments sollte informationshalber veröffentlicht werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Gower Salt Marsh Lamb“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.1 „Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Das konsolidierte Einzige Dokument ist dieser Verordnung als Anhang beigefügt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 492 vom 8.12.2021, S. 8.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


ANHANG

EINZIGES DOKUMENT

„Gower Salt Marsh Lamb“

EU-Nr.: PDO-GB-02452 — 1.4.2019

g. U. (X) g. g. A. ( )

1.   Name(n) [der g. U. oder der g. g. A.]

„Gower Salt Marsh Lamb“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses [gemäß Anhang XI]

Klasse 1.1. Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

Als „Gower Salt Marsh Lamb“ wird das Fleisch von Premium-Lämmern bezeichnet, die auf der Gower-Halbinsel in Südwales geboren, aufgezogen und geschlachtet werden. Das Fleisch erhält seine unverwechselbaren Eigenschaften von der einzigartigen Umwelt und Vegetation der Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel, auf denen die Lämmer weiden.

„Gower Salt Marsh Lamb“ ist ein natürliches saisonales Erzeugnis, das von Juni bis Ende Dezember erhältlich ist. Es bestehen keine Einschränkungen dahin gehend, welche Schafrassen (oder Rassenkreuzungen) für die Erzeugung von „Gower Salt Marsh Lamb“ verwendet werden müssen. Am besten sind jedoch robuste, leichtere und agilere Rassen geeignet, die gut mit der Vegetation der Salzwiesen zurechtkommen.

Die Lämmer werden im Alter von vier bis zehn Monaten geschlachtet. Alle Lämmer müssen insgesamt mindestens zwei Monate (und mindestens 50 % ihres Lebens) auf den Salzwiesen weiden, wobei einige Lämmer bis zu acht Monate dort weiden.

Die Lämmer werden extensiv gehalten und sind von Natur aus „fitte“ Tiere, die beim Weiden weite Strecken auf den Salzwiesen zurücklegen. Dies trägt zu den besonderen Merkmalen von „Gower Salt Marsh Lamb“ bei, da die Lämmer langsamer heranwachsen, wodurch eine optimale Ausgewogenheit zwischen Muskelfleisch und Fett mit „gleichmäßiger Verteilung und Struktur der Fettmarmorierung in allen Muskelfasern“ erreicht wird. Die Keule ist wohldefiniert, mit einer guten Fleischigkeit der Muskeln, und das rohe Fleisch hat eine dunkelrote Farbe.

Die Schlachtkörper der Lämmer haben ein Schlachtgewicht zwischen 16 und 23 kg und gehören nach der EUROP-Klassifizierung den Fettklassen 2L bis 3L und den Fleischigkeitsklassen U bis O an, wobei die meisten Lämmer in die Fleischigkeitsklasse R und in die Fettklasse 3L eingestuft werden.

Ein unabhängiges Geschmacksprüfungsgremium beschrieb den Geschmack von gekochtem „Gower Salt Marsh Lamb“ als „gut abgerundeten Lammgeschmack, der mild, süß und zart ist, mit Gras-, Kräuter- und leicht frischen Salznoten, und der einen angenehm würzigen Nachgeschmack im Mund hinterlässt“. Das cremefarbene Fett, das gut verteilt ist und nach dem Kochen sichtbar bleibt, wird beim Kochen ausgekocht und zeichnet sich am Gaumen durch eine saubere, nicht fettige Textur aus. Das Lammfleisch hat ein „subtiles süßes Aroma und ist zart und saftig“. Bei einer Texturanalyse wurde festgestellt, dass die Muskelfasern des „Gower Salt Marsh Lamb“ erhalten bleiben, was sich in einer „Saftigkeit beim ersten Bissen“ äußert.

„Gower Salt Marsh Lamb“ kann entweder als Schlachtkörper oder in Teilstücken verkauft werden. Es sollte vorzugsweise frisch verkauft und verzehrt werden, kann jedoch auch eingefroren werden. Gefrorenes Fleisch muss als solches verkauft werden.

3.3.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs) und Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

Das gesamte Futter, sowohl das geweidete als auch konserviertes, muss aus dem ausgewiesenen Gebiet stammen – idealerweise zu 100 %. In Ausnahmefällen dürfen im Jahr bis zu 25 % Trockenmasse des Futters zugekauft werden. Dies wird anhand von Aufzeichnungen zum Weiden und zum Erhaltungszustand sowie von Eintragungen über das hinzugekaufte Futter in den Büchern der Erzeuger geprüft.

3.4.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Alle Lämmer müssen in dem ausgewiesenen Gebiet geboren, aufgezogen und geschlachtet werden.

3.5.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw. des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

3.6.   Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung des Erzeugnisses mit dem eingetragenen Namen

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Gower-Halbinsel

Die Gower-Halbinsel in Südwales in den Grenzen des gleichnamigen Wahlkreises, der aus den unten aufgeführten Orten besteht und auf Karte A dargestellt wird.

Wahlkreis der Halbinsel Gower

Gorseinon, Llwchrwr, Gowerton, Dunvant, Killay, Upper Killay, Mumbles, Bishopston, Pennard, Llanrhidian Higher, Llanrhidian Lower, Ilston, Penrice, Reynoldstone, Port Eynon, Rhossili, Llangennith, Llanmadoc, Port Eynon, Rhossili, Llangennith, Llanmadoc, Cheriton

Karte A

Die Halbinsel Gower mit den Grenzen des Wahlkreises

Image 1

Die Küstensalzwiesen liegen an der Nordküste der Gower-Halbinsel (siehe Karte B).

Karte B

Salzwiesen im Norden der Gower-Halbinsel

Image 2

Wie aus der Karte ersichtlich, liegen die Salzwiesen in einem Gebiet östlich von Whitford Burrows bis zur Loughor Bridge auf der A484. Das Gebiet umfasst:

1)

die Salzwiesen von Llanrhidian und Landimore — östlich von Whitford Burrows bis Salthouse Point

Whitford Burrows

Salthouse Point

Koordinaten

Koordinaten

OS X (Ostwert) 244680

OS Y (Nordwert) 195115

Nächste Postleitzahl SA3 1DL

Breite (WGS84) N51:38:00 (51,633343)

Länge (WGS84) W4:14:44 (-4,245646)

Breite/Länge 51,633343,-4,245646

Nation. Netz SS446951 / SS4468095115

OS X (Ostwert) 252330

OS Y (Nordwert) 195847

Nächste Postleitzahl SA4 3SN

Breite (WGS84) N51:38:31 (51,641982)

Länge (WGS84) W4:08:08 (-4,135504)

Breite/Länge 51,641982,-4,135504

Nation. Netz SS523958 / SS5233095847

2)

die Salzwiesen von Penclawdd und Crofty – von Salthouse Point bis zur Loughor Bridge

Salthouse Point

Loughor Bridge

Koordinaten

Koordinaten

OS X (Ostwert) 252330

OS Y (Nordwert) 195847

Nächste Postleitzahl SA4 3SN

Breite (WGS84) N51:38:31 (51,641982)

Länge (WGS84) W4:08:08 (-4,135504)

Breite/Länge 51,641982,-4,135504

Nation. Netz SS523958 / SS5233095847

OS X (Ostwert) 256120

OS Y (Nordwert) 198082

Nächste Postleitzahl SA4 6TP

Breite (WGS84) N51:39:47 (51,663047)

Länge (WGS84) W4:04:54 (-4,081691)

Breite/Länge 51,663047,-4,081691

Nation. Netz SS561980 / SS5612098082

3)

die Salzwiesen von Cwm Ivy — auf Karte B und Karte C dunkelblau eingezeichnet.

Koordinaten

OS X (Ostwert) 244220

OS Y (Nordwert) 194094

Nächste Postleitzahl SA3 1DL

Breite (WGS84) N51:37:27 (51,624043)

Länge (WGS84) W4:15:07 (-4,251832)

Breite/Länge 51,624043,-4,251832

Nation. Netz SS442940 / SS4422094094

Karte C

Salzwiesen von Cwm Ivy

Image 3

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

„Gower Salt Marsh Lamb“ gilt als hochwertiges Erzeugnis aus Lämmern, die auf der Gower-Halbinsel in Südwales geboren, aufgezogen und geschlachtet werden. Es ist ein natürliches saisonales Produkt, das von Juni bis Ende Dezember erhältlich ist.

Das Lammfleisch stammt aus einem extensiven traditionellen Landwirtschaftssystem. Die Qualität und die Merkmale des Enderzeugnisses werden in erster Linie von folgenden beiden Faktoren beeinflusst:

der natürlichen Ernährung der Lämmer, die auf den einzigartigen Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel weiden;

den Kenntnissen und Fähigkeiten der Erzeuger, die im Laufe vieler Generationen entwickelt wurden und größtenteils unverändert geblieben sind.

Diese Faktoren sorgen für eine enge Verbindung zwischen dem geografischen Gebiet und dem Enderzeugnis und tragen zu dem unverwechselbaren Geschmack und den Merkmalen des Erzeugnisses bei.

Die „Gower Salt Marsh Lamb“-Lämmer weiden mindestens zwei Monate lang auf den Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel, einige Lämmer sogar bis zu acht Monate lang. Die Salzwiesen haben eine Fläche von etwa 4 000 Hektar und machen 22 % der walisischen Salzmarschressourcen aus.

Die natürliche Vegetation in diesem Gebiet wird vom Klima und von der Bodenbeschaffenheit bestimmt. Der Salzgehalt und der pH-Wert des Bodens wirken sich auf die Art und die Verteilung der Vegetation aus. Die Salzwiesen sind von Natur aus sauer und ihr pH-Wert liegt typischerweise bei 4. Ein besonderes Merkmal der Salzwiesen im Norden der Gower-Halbinsel besteht in ihrem hohen Sandgehalt und der guten Durchlässigkeit des Bodens. Dadurch wird das Vorkommen von Salzwiesengräsern begünstigt, was die Salzwiesen zu einem wertvollen Weidegebiet für die „Gower Salt Marsh Lamb“-Lämmer macht.

In den Salzwiesen kommt eine Vielzahl halophytischer Pflanzen vor, insbesondere mittlere und höhere Marschpflanzengemeinschaften, und die folgenden in Anhang 1 der Habitat-Richtlinie aufgeführten Lebensraumtypen herrschen vor:

Atlantische Salzwiesen;

Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt).

Die Ernährung der Lämmer von dieser Vielfalt halophytischer Pflanzen, die auf den Salzwiesen an der Nordküste der Gower-Halbinsel vorkommen, trägt zu den „Gras-, Kräuter- und Salznoten“ im Geschmack des „Gower Salt Marsh Lamb“ bei.

Der Futterwert der Salzwiesen ist im Vergleich zu landwirtschaftlich bearbeiteten Flächen gering. Die Lämmer weiden auf großen, offenen Flächen, und die Schlachtkörper sind mager, mit einer guten Ausbildung der Muskeln und wohldefinierten Keulen. Das extensive Weidesystem trägt dazu bei, dass „Gower Salt Marsh Lamb“-Lämmer langsamer heranwachsen als intensiver aufgezogene Lämmer, was sich in den Eigenschaften des Schlachtkörpers und der Verzehrqualität niederschlägt. Durch dieses langsame Wachstum bleibt mehr Zeit, den „gut abgerundeten, milden, süßen und zarten Geschmack“ mit „Gras-, Kräuter- und leicht frischen Salznoten“, der sich aus der Ernährung der Lämmer von reichhaltigen halophytischen Pflanzen ergibt, zu entwickeln.

Die Aufzucht der Lämmer, die auf diesen einzigartigen und physisch herausfordernden Flächen grasen, und die Erzeugung des „Gower Salt Marsh Lamb“-Fleisches erfordern besondere Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese Fähigkeiten und Traditionen haben sich im Laufe der Zeit entwickelt und wurden von Generation zu Generation weitergegeben. Folgende Fähigkeiten sind erforderlich:

genaue Kenntnisse der Salzmarsch und ihres Tidenhubs, um Schafe und Lämmer vor den Gefahren der Flut zu schützen. Die Arbeit der Erzeuger richtet sich nach den Gezeiten und der Tidentabelle, die den Zeitpunkt für alle wichtigen Tätigkeiten vorgibt.

Kenntnisse in Bezug auf die Auswahl und Verwendung von Schafrassen (und Kreuzungen), die mit den physischen Einschränkungen und Herausforderungen des Weidens auf den Salzwiesen mit ihren unzähligen tiefen Kanälen, die die Marsch durchziehen, zurechtkommen. Es werden robuste, agile Tiere mit guten Füßen ausgesucht, die sich gut auf dem instabilen, häufig wasserdurchtränkten Boden fortbewegen können.

Hirtenfähigkeiten sind besonders wichtig, um die Schafe und Lämmer auf den großen, offenen Salzwiesen zu hüten, die von tiefen Kanälen durchzogen werden, wodurch die Bewegung der Schafe eingeschränkt wird. Da große Teile des Gebiets nur zu Fuß zu erreichen sind, sind die Schäfer auch auf ihre Hunde angewiesen.

Weidebewirtschaftung und Kenntnisse der Salzmarsch und ihrer besonderen Vegetation sind von Bedeutung, um die Lämmerzucht so zu optimieren, dass die Verfügbarkeit und der Zyklus der Vegetation bestmöglich genutzt werden.

Bereits seit dem Mittelalter weiden Lämmer auf den Salzwiesen der Gower-Halbinsel. Daran hat sich im Laufe der Zeit wenig geändert. Im Jahr 1976 besaßen 30 Landwirte Weiderechte für die Salzwiesen der Gower-Halbinsel, auf denen Tausende von Schafen weideten. 2018 wurden etwa 3 500 Lämmer pro Jahr von acht Erzeugern auf diesen Salzwiesen aufgezogen.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Produktspezifikation

Gower Salt Marsh Lamb — GOV.UK (www.gov.uk)


BESCHLÜSSE

27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/36


BESCHLUSS (EU) 2023/1548 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 1. Juni 2023

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF/2023/000 TA 2023 — technische Unterstützung auf Initiative der Kommission)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (3) darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/691 kann der EGF jedes Jahr bis zu einer Höhe von 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische Hilfe auf Initiative der Kommission in Anspruch genommen werden.

(4)

Diese Unterstützung ist erforderlich, um die Verpflichtungen bei der Durchführung des EGF gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/691 zu erfüllen, insbesondere im Hinblick auf Monitoring und Datenerhebung sowie Kommunikationsmaßnahmen und Maßnahmen zur Erhöhung der Sichtbarkeit des EGF.

(5)

Der EGF sollte daher in Anspruch genommen werden, um den Betrag von 190 000 EUR für technische Unterstützung auf Initiative der Kommission bereitzustellen —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 190 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/38


BESCHLUSS (EU) 2023/1549 DES RATES

vom 10. Juli 2023

zur Ernennung eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 54 und 55,

in seiner Eigenschaft als Behörde, die zur Ernennung des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol befugt ist,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Amtszeit eines der derzeitigen stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol läuft am 31. Juli 2023 aus. Deshalb ist es erforderlich, einen neuen stellvertretenden Exekutivdirektor von Europol zu ernennen.

(2)

In dem Beschluss des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017 sind die Regeln für die Auswahl des Exekutivdirektors und der stellvertretenden Exekutivdirektoren von Europol, die Verlängerung ihrer Amtszeit und ihre Amtsenthebung festgelegt.

(3)

Eine der Stellen eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol gilt seit dem 1. November 2022 als unbesetzt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses des Verwaltungsrats von Europol vom 1. Mai 2017. Eine Stellenausschreibung für die Stelle eines stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol wurde am 31. Oktober 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(4)

Der vom Verwaltungsrat eingesetzte Auswahlausschuss (im Folgenden „Auswahlausschuss“) hat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/794 eine Auswahlliste von Bewerbern erstellt. Der Auswahlausschuss hat einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Bericht verfasst und am 13. März 2023 dem Verwaltungsrat vorgelegt.

(5)

Gestützt auf den Bericht des Auswahlausschusses hat der Verwaltungsrat gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 und dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 1. Mai 2017 am 22. März 2023 eine begründete Stellungnahme zur Ernennung eines neuen stellvertretenden Exekutivdirektors von Europol vorgelegt, in der dem Rat eine Auswahlliste mit drei für die Stelle geeigneten Bewerbern vorgeschlagen wird.

(6)

Der Rat hat am 24. April 2023 Herrn Ștefan-Andrei LINȚĂ als neuen stellvertretenden Exekutivdirektor von Europol ausgewählt und den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments (im Folgenden „LIBE Ausschuss“) als den zuständigen Ausschuss für die Zwecke des Artikels 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 von dieser Wahl in Kenntnis gesetzt.

(7)

Am 23. Mai 2023 erschien Herr Ștefan-Andrei LINȚĂ vor dem LIBE Ausschuss. Am 1. Juni 2023 hat der LIBE Ausschuss seine Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2016/794 abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Ștefan-Andrei LINȚĂ wird für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2027 zum stellvertretenden Exekutivdirektor von Europol in der Besoldungsgruppe AD 14 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53.

(2)  ABl. C 417 A vom 31.10.2022, S. 1.


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/40


BESCHLUSS (EU) 2023/1550 DES RATES

vom 25. Juli 2023

zur Ernennung eines von der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der deutschen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Herr Peter KURZ ernannt worden war, wird ab 3. August 2023 der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei.

(4)

Die deutsche Regierung hat Herrn Wolfram LEIBE, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Oberbürgermeister der Stadt Trier, als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen ab dem 1. September 2023 für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Wolfram LEIBE, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat, Oberbürgermeister der Stadt Trier, wird vom 1. September 2023 bis zum 25. Januar 2025 zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1551 DES RATES

vom 25. Juli 2023

zur Ermächtigung Deutschlands, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 10. November 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Deutschland eine Ermächtigung für eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme, um eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle Umsätze einführen zu können, die zwischen im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(2)

Mit einem am 8. Februar 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben teilte Deutschland mit, dass als Datum für das Inkrafttreten der Sondermaßnahme der 1. Januar 2025 beantragt wurde.

(3)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Deutschlands mit Schreiben vom 22. Februar 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 23. Februar 2023 teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Deutschland beabsichtigt, die Sondermaßnahme als ersten Schritt eines umsatzbasierten Meldesystems einzuführen. Dieses Meldesystem würde Vorteile bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung mit sich bringen. Es würde den Steuerbehörden ermöglichen, Mehrwertsteuerbetrugsketten früher zu erkennen. Es würde den Steuerbehörden auch die zeitnahe und automatische Überprüfung der Kohärenz zwischen angemeldeter und geschuldeter Mehrwertsteuer ermöglichen. Das umsatzbasierte Meldesystem würde eine frühzeitige Erkennung und Überprüfung derartiger Abweichungen ermöglichen. Darüber hinaus geht Deutschland davon aus, dass durch zeitnahen Zugang zu Rechnungsdaten die Notwendigkeit einer mit mehr Bürokratie verbundenen Anforderung von Rechnungen durch die Steuerbehörden vermieden und die Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs beschleunigt und erleichtert würde.

(5)

Deutschland ist der Auffassung, dass die Einführung einer Sondermaßnahme für die Steuerpflichtigen nicht sehr aufwendig wäre, da in Deutschland die obligatorische elektronische Rechnungsstellung in vielen Wirtschaftszweigen bereits gängige Praxis und im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verpflichtend ist. Darüber hinaus würde die Sondermaßnahme durch die Digitalisierung der Prozesse und die Verringerung des Verwaltungsaufwands Vorteile für die Steuerpflichtigen bringen. Schließlich würde die Verwendung elektronischer Rechnungen durch die Abschaffung von Rechnungen in Papierform langfristig zu Einsparungen führen und damit die Kosten für die Ausstellung, Versendung, Bearbeitung und Aufbewahrung von Rechnungen senken.

(6)

Am 8. Dezember 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter an. Die Kommission schlägt vor, Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG zu ändern und Artikel 232 der Richtlinie zu streichen. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel angenommen werden wird, was den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen und die Notwendigkeit beseitigen würde, weitere von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahmen zu beantragen. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung dieser Artikel anwenden müssten, nicht mehr gelten.

(7)

In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs und der Neuartigkeit der Sondermaßnahme ist es wichtig, ihre Auswirkungen auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Deutschland eine Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich hält, sollte es daher der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird.

(8)

Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(9)

Die Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(10)

Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(11)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Deutschland ermächtigt, Rechnungen, die von im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Deutschland ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im Hoheitsgebiet Deutschlands ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im deutschen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf.

Artikel 3

Deutschland teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2025 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2027; oder

b)

der Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, insbesondere der Artikel 218 und 232 der genannten Richtlinie, angenommen wird.

(3)   Sollte Deutschland die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Sondermaßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/45


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1552 DES RATES

vom 25. Juli 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 des Rates in Bezug auf die Geltungsdauer der Ermächtigung und den Anwendungsbereich der von Italien ergriffenen Sonderregelung, die von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweicht

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1401 des Rates (2) ist Italien bis zum 31. Dezember 2017 ermächtigt worden, vorzusehen, dass die auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden fällige Mehrwertsteuer von jenen Behörden auf ein separates, gesperrtes Bankkonto der Steuerbehörden eingezahlt wird (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Dabei handelt es sich um eine von den Artikeln 206 und 226 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme in Bezug auf die Entrichtung der Mehrwertsteuer und die Rechnungsstellung.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates (3) wurde Italien ermächtigt, die Sondermaßnahme bis zum 30. Juni 2020 anzuwenden, und der Anwendungsbereich der Sondermaßnahme wurde auf Lieferungen und Dienstleistungen an bestimmte, von öffentlichen Behörden kontrollierte Unternehmen und an börsennotierte Unternehmen, die im Index Financial Times Stock Exchange Milano Indice di Borsa (im Folgenden „FTSE MIB“) gelistet sind, ausgedehnt. Die Sondermaßnahme wurde später mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1105 des Rates (4) bis zum 30. Juni 2023 verlängert.

(3)

Mit einem am 26. September 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben hat Italien eine Ermächtigung, die Anwendung der Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2026 fortzusetzen, beantragt. Mit einem am 8. Mai 2023 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Italien, den Anwendungsbereich der Ermächtigung ab dem 1. Juli 2025 auf Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen an Behörden und an bestimmte, von Behörden kontrollierte Unternehmen zu beschränken.

(4)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Italiens mit Schreiben vom 11. Mai 2023 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 12. Mai 2023 teilte die Kommission Italien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(5)

Die Sondermaßnahme ist Teil eines von Italien zur Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung erlassenen Maßnahmenpakets. Dieses Maßnahmenpaket, einschließlich der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates (5) genehmigten obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, ist an die Stelle anderer Kontrollmaßnahmen getreten und ermöglicht den italienischen Steuerbehörden, die von den Steuerpflichtigengemeldeten Vorgänge gegeneinander abzugleichen und deren Mehrwertsteuerzahlungen zu überwachen.

(6)

Italien ist der Auffassung, dass eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung im Zusammenhang mit dem durchgeführten Maßnahmenpaket den Zeitraum verkürzt, den die Steuerbehörden benötigen, um einen potenziellen Fall von Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung zu ermitteln. Italien ist jedoch auch der Auffassung, dass die Einziehung von fälligen Mehrwertsteuerbeträgen von Steuerpflichtigen, die Steuerbetrug oder Steuerhinterziehung begehen, ohne das mit der Sondermaßnahme eingeführte Split-Payment-Verfahren nach Durchführung der Gegenprüfung unmöglich sein könnte, weil diese Steuerpflichtigen in der Zwischenzeit insolvent geworden sein könnten. So hat sich das Split-Payment-Verfahren als Ex-ante-Maßnahme als äußerst wirksam erwiesen und ergänzt die obligatorische elektronische Rechnungsstellung, die eine Ex-post-Maßnahme darstellt.

(7)

Italien hat wiederholt zugesagt, keine weitere Verlängerung der Sondermaßnahme zu beantragen, nachdem das Maßnahmenpaket vollständig umgesetzt ist. Angesichts der Wirksamkeit der Sondermaßnahme und ihrer Synergien mit anderen angewandten Maßnahmen, insbesondere der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung, ist Italien jedoch der Auffassung, dass die Sondermaßnahme verlängert werden sollte, damit die Bemühungen zur Verringerung der Gesamtdifferenz zwischen den erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen und dem tatsächlich in Italien erhobenen Betrag nicht geschwächt werden. Um jedoch der Zusage, die Sondermaßnahme schrittweise auslaufen zu lassen, nachzukommen, änderte Italien seinen Antrag dahin gehend, Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für börsennotierte Unternehmen, die im FTSE MIB Index gelistet sind, ab dem 1. Juli 2025 vom Anwendungsbereich der Sondermaßnahme auszunehmen. Dieser Zeitrahmen wird es Steuerpflichtigen, die von der Beschränkung des Anwendungsbereichs der Sondermaßnahme betroffen sind, ermöglichen, die geeigneten betrieblichen Anpassungen vorzunehmen. Er wird den italienischen Steuerbehörden auch ermöglich, die Wirksamkeit der Sondermaßnahme zu überwachen und mögliche alternative Maßnahmen angemessen zu bewerten.

(8)

Eine der Wirkungen der Sondermaßnahme besteht darin, dass steuerpflichtige Leistungserbringer ihre auf Vorleistungen gezahlte Vorsteuer nicht von der auf ihre Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen gezahlte Mehrwertsteuer abziehen können. Diese Lieferer und Dienstleister können in einer ständigen Gläubigerposition sein und müssten gegebenenfalls bei den Steuerbehörden die tatsächliche Erstattung der auf ihre Vorleistungen gezahlte Vorsteuer beantragen. Nach den von Italien übermittelten Informationen haben Steuerpflichtige, die der Sondermaßnahme unterliegende Umsätze tätigen, einen vorrangigen Anspruch auf Auszahlung des Mehrwertsteuerguthabens, innerhalb der Grenzen des aus solchen Umsätzen hervorgehenden Guthabens. Diese Praxis bedeutet, dass Erstattungsanträge im Rahmen der Sondermaßnahme sowohl in der Phase der vorläufigen Prüfung als auch bei der Auszahlung der geschuldeten Beträge vorrangig vor nicht prioritären Erstattungen bearbeitet werden.

(9)

Die beantragte Verlängerung der Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte befristet sein, damit beurteilt werden kann, ob die Sondermaßnahme angemessen und wirksam ist. Die Ermächtigung zur Anwendung der Sondermaßnahme sollte daher bis zum 30. Juni 2026 verlängert werden. Dies gäbe ausreichend Zeit, um die Wirksamkeit der Maßnahmen Italiens zur Verringerung der Steuerhinterziehung in den betroffenen Sektoren zu bewerten.

(10)

Um die notwendigen Folgemaßnahmen im Rahmen der Sondermaßnahme zu gewährleisten, insbesondere um die Auswirkungen auf die Mehrwertsteuererstattung an unter die Sondermaßnahme fallende Steuerpflichtige zu bewerten, sollte Italien verpflichtet werden, der Kommission bis September 2024 einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht sollte sich mit der Gesamtsituation bei der Mehrwertsteuererstattung an Steuerpflichtige und insbesondere mit der durchschnittlichen Verfahrensdauer sowie über die Wirksamkeit dieser und anderer von Italien zur Verringerung der Steuerhinterziehung in den betroffenen Sektoren eingeführten Sondermaßnahmen befassen. Der Bericht sollte auch eine Aufstellung der Maßnahmen sowie den Tag ihres Inkrafttretens enthalten.

(11)

Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und auf Sektoren beschränkt ist, in denen die Steuerhinterziehung erhebliche Risiken verursacht. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahrder Verlagerung von Steuerhinterziehung in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(12)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(13)

Um sicherzustellen, dass die mit der Sondermaßnahme verfolgten Ziele erreicht werden, einschließlich der Gewährleistung einer ununterbrochenen Anwendung der Sondermaßnahme, und zur Schaffung von Rechtssicherheit in Bezug auf den Steuerzeitraum, sollte eine Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme mit Wirkung vom 1. Juli 2023 erteilt werden. Da Italien die Ermächtigung zur Verlängerung der Sondermaßnahme am 26. September 2022 beantragt hat und die in seinem nationalen Recht festgelegte rechtliche Regelung auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/784 seit dem 1. Juli 2023 weiter anwendet, wird den berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen gebührend Rechnung getragen.

(14)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/784 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 entfällt der dritte Gedankenstrich.

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird das Datum „30. September 2021“ durch das Datum „30. September 2024“ ersetzt.

3.

In Artikel 5 wird das Datum „30. Juni 2023“ durch das Datum „30. Juni 2026“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1 ab dem 1. Juli 2025.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 217 vom 18.8.2015, S. 7.

(3)  ABl. L 118 vom 6.5.2017, S. 17.

(4)  ABl. L 242 vom 28.7.2020, S. 4.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/593 des Rates vom 16. April 2018 zur Ermächtigung der Italienischen Republik, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 99 vom 19.4.2018, S. 14).


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1553 DES RATES

vom 25. Juli 2023

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von den Artikeln 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem am 14. Januar 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Rumänien eine Ermächtigung für eine von den Artikeln 178, 218 und 232 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme, um eine obligatorische elektronische Rechnungsstellung für alle Umsätze einführen zu können, die zwischen im Hoheitsgebiet Rumäniens ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt werden (im Folgenden „Sondermaßnahme“). Die Sondermaßnahme wurde für einen Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2025 beantragt.

(2)

Mit einem am 30. September 2022 bei der Kommission registrierten Schreiben informierte Rumänien die Kommission darüber, dass die beantragte Abweichung von Artikel 178 der Richtlinie 2006/112/EG nicht mehr erforderlich wurde. Ferner beantragte Rumänien die Ermächtigung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026 statt für den ursprünglich beantragten Zeitraum.

(3)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG leitete die Kommission den Antrag Rumäniens mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2022 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(4)

Rumänien legt dar, dass die obligatorische elektronische Rechnungsstellung für Umsätze zwischen in Rumänien ansässigen Steuerpflichtigen in Verbindung mit der Verpflichtung, die Daten über diese Umsätze den Steuerbehörden zu melden, vorteilhaft bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sein würde. Dies würde den Steuerbehörden die zeitnahe und automatische Überprüfung der Kohärenz zwischen angemeldeter und geschuldeter Mehrwertsteuer ermöglichen. Diese automatische Überprüfung würde die analytischen Fähigkeiten der rumänischen Steuerbehörden erheblich verbessern. Darüber hinaus wäre die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnungsstellung ein wirksames Instrument, mit dem die Echtzeit-Nachverfolgung von Mehrwertsteuerbetrugsketten ermöglicht wird und die Steuerbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, um an einem solchen Betrug beteiligte Steuerpflichtige zu erkennen und diesen Betrug zu unterbinden.

(5)

Rumänien ist der Auffassung, dass die Einführung einer Sondermaßnahme zudem Vorteile für die Steuerpflichtigen aufgrund der Digitalisierung der Rechnungsstellungsprozesse und der Verringerung ihres Verwaltungsaufwands bringen würde und zugleich faire Wettbewerbsbedingungen für Steuerpflichtige gewährleisten wird. Die Digitalisierung der Rechnungsstellungsprozesse würde schnellere Zahlungen, Einsparungen bei den Übermittlungskosten, eine schnelle und kostengünstige Verarbeitung von Rechnungsdaten und verringerte Archivierungskosten für Steuerpflichtige zur Folge haben. Die Einführung der Sondermaßnahme würde dazu führen, dass die derzeitige Verpflichtung zur Meldung von Informationen über inländische Lieferungen aufgehoben wird, was eine Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Steuerpflichtigen bewirken würde.

(6)

Am 8. Dezember 2022 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter an. Die Kommission schlägt vor, Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG zu ändern und Artikel 232 der Richtlinie zu streichen. Es ist daher möglich, dass eine Richtlinie zur Änderung dieser Artikel angenommen werden wird, was den Mitgliedstaaten ermöglichen würde, die obligatorische elektronische Rechnungsstellung einzuführen und die Notwendigkeit beseitigen würde, weitere von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahmen zu beantragen. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie zur Änderung dieser Artikel anwenden müssten, nicht mehr gelten.

(7)

In Anbetracht des breiten Anwendungsbereichs und der Neuartigkeit der Sondermaßnahme ist es wichtig, ihre Auswirkungen auf die Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie auf die Steuerpflichtigen zu bewerten. Falls Rumänien eine Verlängerung der Sondermaßnahme für erforderlich hält, sollte es daher der Kommission zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vorlegen, in dem die Wirksamkeit der Sondermaßnahme bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung bewertet wird.

(8)

Die Sondermaßnahme sollte das Recht der Erwerber bzw. Dienstleistungsempfänger auf Erhalt von Papierrechnungen im Fall innergemeinschaftlicher Umsätze nicht beeinträchtigen.

(9)

Die Sondermaßnahme sollte befristet werden, damit beurteilt werden kann, ob sie im Hinblick auf ihre Ziele angemessen und wirksam ist.

(10)

Die Sondermaßnahme steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen, da sie zeitlich befristet und in ihrer Tragweite beschränkt ist. Darüber hinaus birgt die Sondermaßnahme nicht die Gefahr der Verlagerung von Steuerbetrug in andere Sektoren oder Mitgliedstaaten.

(11)

Die Sondermaßnahme wird keine negativen Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 218 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, Rechnungen, die von im rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen in Form von Dokumenten oder Mitteilungen ausgestellt wurden, nur dann zu akzeptieren, wenn diese elektronisch übermittelt werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 232 der Richtlinie 2006/112/EG wird Rumänien ermächtigt, eine Bestimmung zu erlassen, wonach die Verwendung elektronischer Rechnungen, die von im rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, nicht der Zustimmung des im rumänischen Hoheitsgebiet ansässigen Rechnungsempfängers bedarf.

Artikel 3

Rumänien teilt der Kommission die nationalen Maßnahmen zur Durchführung der Sondermaßnahme gemäß den Artikeln 1 und 2 mit.

Artikel 4

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

(2)   Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2024 und bis zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte:

a)

31. Dezember 2026; oder

b)

Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften anwenden müssen, zu deren Erlass sie verpflichtet sind, wenn eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter, insbesondere der Artikel 218 und 232 der genannten Richtlinie, angenommen wird.

(3)   Sollte Rumänien die Verlängerung der in den Artikeln 1 und 2 festgelegten Sondermaßnahme für erforderlich halten, so legt es der Kommission zusammen mit einem Antrag auf Verlängerung einen Bericht vor, in dem die Wirksamkeit der in Artikel 3 genannten nationalen Maßnahmen bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung sowie bei der Vereinfachung der Steuererhebung bewertet wird. In diesem Bericht ist auch zu evaluieren, wie sich diese Maßnahmen auf die Steuerpflichtigen auswirken und ob sie insbesondere zu einer Zunahme ihrer Verwaltungslasten und -kosten führen.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. PLANAS PUCHADES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1554 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2023

betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4985)

(Nur der kroatische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Wildschweine und auf schweinehaltende Betriebe.

(3)

Die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats ist in Artikel 3 Buchstabe b der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen. Ferner sieht Artikel 6 der genannten Durchführungsverordnung vor, dass das betreffende Gebiet in Anhang I Teil II der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzone II gelistet wird und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die Sperrzone II umfasst. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umfassen unter anderem Verbote von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Sperrzonen.

(5)

Kroatien hat der Kommission mitgeteilt, dass am 13. Juli 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Gespanschaft Karlovac bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung des von den jüngsten Ausbrüchen bei gehaltenen Schweinen betroffenen Gebiets Kroatiens als Sperrzone II in Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, die für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Zonen gelten, auch für Verbringungen dieser Sendungen aus der von Kroatien nach diesem jüngsten Ausbruch eingerichteten infizierten Zone gelten, und zwar zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen.

(8)

Daher sollte diese infizierte Zone im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden und den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, die für Sperrzonen II gelten. Aufgrund dieser neuen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der infizierten Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer gemäß der genannten Durchführungsverordnung nicht genehmigt werden. Die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte ebenfalls in diesem Beschluss festgelegt werden.

(9)

Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Kroatien ergeben, sollte der vorliegende Beschluss vorsehen, dass Kroatien die Verbringung von Sendungen von in der infizierten Zone gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht genehmigen sollte.

(10)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(11)

Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher unverzüglich die infizierte Zone in Kroatien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(12)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kroatien stellt sicher, dass es gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Kroatien stellt sicher, dass in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II gelten.

Artikel 3

Kroatien stellt sicher, dass die Verbringung von Sendungen von Schweinen, die in den im Anhang als infizierte Zone aufgeführten Gebieten gehalten wurden, und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer nicht genehmigt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. Oktober 2023.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).


ANHANG

Gebiete, die gemäß Artikel 1 als infizierte Zone in Kroatien ausgewiesen werden

Gültig bis

a)

Karlovačka županija

općina Rakovica

općina Slunj

općina Cetingrad

općina Plaški

općina Saborsko

b)

Ličko-senjska županija

općina Plitvička jezera

c)

Sisačko-moslavačka županija

općina Dvor

općina Donji Kukuruzari

općina Majur

grad Hrvatska Kostajnica

općina Hrvatska Dubica

naselje Slabinja

naselje Živaja

grad Glina

naselje Momčilović Kosa

naselje Trnovac Glinski

naselje Brestik

naselje Martinovići

naselje Mali Gradac

naselje Veliki Gradac

grad Petrinja

naselje Tremušnjak

naselje Veliki Šušnjar

naselje Donja Pastuša

naselje Mačkovo Selo

naselje Begovići

naselje Blinja

naselje Dodoši

naselje Miočinovići

naselje Bijelnik

naselje Jabukovac

naselje Jošavica

naselje Gornja Mlinoga

naselje Gornja Pastuša

općina Sunja

naselje Radonja Luka

naselje Čapljani

naselje Drljača

naselje Kladari

naselje Vukoševac

naselje Šaš

naselje Slovinci

naselje Četvrtkovac

naselje Jasenovčani

naselje Papići

naselje Mala Gradusa

naselje Timarci

naselje Mala Paukova

naselje Velika Gradusa

naselje Staza

naselje Kostreši Šaški

naselje Pobrđani

naselje Sjeverovac

naselje Donji Hrastovac

12.10.2023


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/55


BESCHLUSS (EU) 2023/1555 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2023

darüber, den Behörden der Schweiz Zugang zur Europäischen Besatzungsdatenbank und zur Europäischen Schiffsdatenbank zu gewähren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Behörden, die für die Durchführung der genannten Richtlinie zuständig sind, Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher zuverlässig und umgehend in den Datenbanken der Kommission erfassen. Zu diesem Zweck hat die Kommission mit Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission (2) die Europäische Besatzungsdatenbank (European Crew Database, ECDB) für Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher sowie die Europäische Schiffsdatenbank (European Hull Database, EHDB) für Bordbücher geschaffen.

(2)

In Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 und Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 ist ferner vorgesehen, Informationen über gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher in die Datenbanken der Kommission aufzunehmen. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 betrifft gemäß der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (3) ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher, die auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig sind, sofern die Anforderungen der genannten Verordnung mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen und das ausstellende Drittland in seinem Hoheitsgebiet Unionsurkunden gemäß der Richtlinie (EU) 2017/2397 anerkennt.

(3)

Die Schweiz stellt Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein nach Anforderungen aus, die mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen, und erkennt entsprechende Unionsurkunden in ihrem Hoheitsgebiet an, sodass schweizerische Befähigungszeugnisse gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 auf den Binnenwasserstraßen der Union gültig sind.

(4)

Nach Artikel 2.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates (4) angenommen wurde, ist die Schweiz zudem verpflichtet, jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch mit den darin enthaltenen Daten in das gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen und ihre nationalen Register gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 an das von der Kommission geführte Register anzubinden.

(5)

Am 20. Oktober 2021 hat die Schweiz bei der Kommission einen Antrag auf Zugang zu den Datenbanken der Kommission gestellt.

(6)

Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausstellen, Zugang zu der Datenbank gewährt werden, soweit dies für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke erforderlich ist, vorausgesetzt dass die Datenschutzanforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) erfüllt sind und das Drittland den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner entsprechenden Datenbank nicht einschränkt und sofern die Kommission sicherstellt, dass das Drittland die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.

(7)

Die Kommission hat anerkannt, dass in der Schweiz ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist (6). Darüber hinaus hat die Schweiz in einem offiziellen Schreiben zugesichert, dass sie Zugang zu ihren entsprechenden Datenbanken gewähren und Daten nicht an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen übermitteln wird.

(8)

Schließlich muss der Zugang zu den Datenbanken der Kommission für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke — zur Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden — erforderlich sein.

(9)

Da über schweizerische Berufsqualifikationen verfügende Besatzungsmitglieder regelmäßig auf den Binnenwasserstraßen der Union tätig sind und die von der Schweiz ausgestellten Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher Anforderungen erfüllen müssen, die mit denen der Richtlinie (EU) 2017/2397 übereinstimmen, ist zur Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie (EU) 2017/2397 und zur Gewährleistung eines ununterbrochenen sicheren und rechtmäßigen Schiffsverkehrs auf den Binnenwasserstraßen der Union ein Austausch einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Schweiz erforderlich. Indem die Kommission der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB gewährt, wird sie zudem in der Lage sein, ein vollständiges Verzeichnis der einschlägigen Besatzungsdaten zu führen und statistische Zwecke zu unterstützen. Daher ist es für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke erforderlich, den zuständigen Behörden der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB zu gewähren.

(10)

Nach Prüfung des Antrags der Schweiz hält es die Kommission für angemessen, den Behörden der Schweiz Zugang zur ECDB und zur EHDB zu gewähren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Den Behörden der Schweiz wird Zugang zur Europäischen Besatzungsdatenbank und zur Europäischen Schiffsdatenbank gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 25. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1).

(3)  Anlage 2022-II-9 zu CC/R 2022 II, V.

(4)  Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates vom 29. September 2022 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Hinblick auf die Annahme der überarbeiteten Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein zu vertreten ist (ABl. L 261 vom 7.10.2022, S. 48).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32000D0518&from=EN


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/58


BESCHLUSS (GASP) 2023/1556 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 19. Juli 2023

über die erneute Bestätigung der Genehmigung der Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (EUNAVFOR MED IRINI/2/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/472 des Rates vom 31. März 2020 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. März 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/472 angenommen, mit dem eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) für den Zeitraum bis zum 31. März 2021 eingerichtet und eingeleitet wurde.

(2)

Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/472 sieht vor, dass die Genehmigung der Operation ungeachtet jenes Zeitraums alle vier Monate erneut bestätigt wird und dass das Politische und Sicherheitspolitische Komitee die Operation verlängert, es sei denn, der Einsatz der maritimen Mittel der Operation erzeugt eine Sogwirkung auf die Migration, die durch Nachweise belegt ist, die auf der Grundlage von im Operationsplan festgelegten Kriterien erhoben wurden.

(3)

Am 20. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/653 (2) angenommen, mit dem die Operation bis zum 31. März 2025, vorbehaltlich desselben Verfahrens zur erneuten Bestätigung, verlängert wurde.

(4)

Der Befehlshaber der Operation hat monatliche Berichte über die Sogwirkung vorgelegt.

(5)

Die Genehmigung der Operation sollte für den 11. viermonatigen Teilzeitraum ihres Mandats erneut bestätigt und die Operation dementsprechend verlängert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Genehmigung der EUNAVFOR MED IRINI wird erneut bestätigt und die Operation wird vom 1. August 2023 bis zum 30. November 2023 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 101 vom 1.4.2020, S. 4.

(2)  Beschluss (GASP) 2023/653 des Rates vom 20. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/472 über eine Militäroperation der Europäischen Union im Mittelmeer (EUNAVFOR MED IRINI) (ABl. L 81 vom 21.3.2023, S. 27).


Berichtigungen

27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/59


Berichtigung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/1526 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid, das als Grundwerkstoff für Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika verwendet werden

( Amtsblatt der Europäischen Union L 185 vom 24. Juli 2023 )

Seite 27, Artikel 2:

Anstatt:

„XX.XX.XXXX“

muss es heißen:

„31. Januar 2024“.

Anstatt:

„YY.YY.YYYY“

muss es heißen:

„1. Februar 2024“.


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/60


Berichtigung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems

( Amtsblatt der Europäischen Union L 58 vom 27. Februar 2020 )

Seite 33, Artikel 45 Absatz 2:

Anstatt:

„… nach Artikel 6 Absatz 9 liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt.“

muss es heißen:

„… nach Artikel 6 Absatz 10 liegt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat vernünftigen Grund zu der Annahme, dass ein Betrug oder eine Unregelmäßigkeit vorliegt.“


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/61


Berichtigung der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken)

( Amtsblatt der Europäischen Union L 405 vom 2. Dezember 2020 )

1.

Seite 63, Anhang I, Formblatt C

Anstatt:

„Referenznummer der ersuchten Behörde:

Referenznummer der Übermittlungsstelle:“

muss es heißen:

„Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der ersuchten Behörde:“.

2.

Seite 71, Anhang I, Formblatt J

Anstatt:

„Referenznummer der ersuchten Behörde:

Referenznummer der Übermittlungsstelle:“

muss es heißen:

„Referenznummer der Übermittlungsstelle:

Referenznummer der Empfangsstelle:“.


27.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 188/62


Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/966 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zur Berücksichtigung der auf der 19. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen angenommenen Änderungen

( Amtsblatt der Europäischen Union L 133 vom 17. Mai 2023 )

(2023/C…/…)

Seite 62, Anhang zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Tabelle „FAUNA“, „CHORDATA (CHORDATIERE)“, Eintrag „SAURIA Agamidae“, Spalte 5 („Deutsche Bezeichnung“), achter Eintrag:

Anstatt:

„Wasseragame“

muss es heißen:

„Australische Wasseragame“.

Seite 69, Anhang zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Tabelle „FAUNA“, „CHORDATA (CHORDATIERE)“, Eintrag „SAURIA Teiidae“, Spalte 5 („Deutsche Bezeichnung“):

Anstatt:

Schienenechsen

Krokodilschwanz-Echse“

muss es heißen:

Schienenechsen“.

Seite 70, Anhang zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Tabelle „FAUNA“, „CHORDATA (CHORDATIERE)“, Eintrag „SAURIA Xenosauridae“, Spalte 5 („Deutsche Bezeichnung“):

Anstatt:

Höckerechsen

Höckerechsen“

muss es heißen:

Höckerechsen

Krokodilschwanzechse“.

Seite 91, Anhang zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Tabelle „FAUNA“, „ECHINODERMATA (STACHELHÄUTER)“, Eintrag „HOLOTHUROIDEA HOLOTHURIIDA Holothuriidae“, Spalte 5 („Deutsche Bezeichnung“):

Anstatt:

Seegurken, Seewalzen

Seegurken“

muss es heißen:

Seegurken, Seewalzen“.

Seite 109, Anhang zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97, Tabelle „FLORA“, Eintrag „MELIACEAE“, Spalte 5 („Deutsche Bezeichnung“), zweiter Eintrag:

Anstatt:

„Khaya-Mahagoni“

muss es heißen:

„Afrikanisches Mahagoni“.