ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 184

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
21. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1505 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/420

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/1506 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1507 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen und der Fristen für die Vorlage der Metadaten und der Qualitätsberichte für das Thema IKT-Nutzung und E-Commerce für das Bezugsjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1508 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Abweichung für das Jahr 2023 von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1509 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Abweichung für das Jahr 2023 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

19

 

*

Verordnung (EU) 2023/1510 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen ( 1 )

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1511 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus sylvestris mit Ursprung im Vereinigten Königreich

25

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1512 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Juli 2023 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (EUAM RCA/1/2023)

30

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1513 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 19. Juli 2023 über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) (EUMA/2/2023)

32

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1514 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/422

33

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1515 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

37

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1516 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1340

38

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1517 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

40

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1518 des Rates vom 20. Juli 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo

41

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1519 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1277 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

45

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1520 der Kommission vom 17. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4910)  ( 1 )

46

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1521 der Kommission vom 19. Juli 2023 zu bestimmten besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4811)  ( 1 )

77

 

 

GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

 

*

GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

83

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 2/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 3. Juli 2023 zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens [2023/1522]

109

 

*

Beschluss Nr. 3/2023 des mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Groẞbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 3. Juli 2023 zur Änderung von Anhang I Teil I des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2023/1523]

111

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1505 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/420

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. Februar 2023 die Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 (2) angenommen, mit der eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 Anwendung findet (im Folgenden „Liste“), festgelegt wurde.

(2)

Der Rat hat, soweit es praktisch möglich war, allen Personen, Vereinigungen und Körperschaften Begründungen zukommen lassen, in denen er jeweils dargelegt hat, warum sie in die Liste aufgenommen wurden.

(3)

In einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Mitteilung hat der Rat den in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften mitgeteilt, dass er beschlossen hat, sie weiterhin auf der Liste zu führen. Der Rat hat diese Personen, Vereinigungen und Körperschaften auch darüber informiert, dass sie beantragen können, dass ihnen eine Begründung des Rates für ihre Aufnahme in die Liste übermittelt wird, sofern ihnen eine solche Begründung nicht bereits übermittelt worden war.

(4)

Der Rat hat die Liste, wie von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgeschrieben, überprüft. Bei der Überprüfung hat der Rat sowohl den Stellungnahmen, die ihm die Betroffenen übermittelt haben, als auch den von den zuständigen nationalen Behörden übermittelten aktualisierten Informationen über den Status der in der Liste aufgeführten Personen und Organisationen auf nationaler Ebene Rechnung getragen.

(5)

Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP des Rates (3) Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat ist darüber hinaus zu dem Ergebnis gekommen, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den in der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ist im Anhang der vorliegenden Verordnung wiedergegeben.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/420 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1230 (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 37).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2.

AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger; Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

ASSADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

6.

BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

7.

HASSAN EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

8.

HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

9.

AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa’id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

10.

MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

11.

MOHAMMED Khalid Sheikh (alias Ali Salem, alias Bin Khalid Fahd Bin Abdallah, alias Henin Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood Khalid Abdul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr.: 488555.

12.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

13.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2.

„Al-Aqsa Martyrs’ Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Babbar Khalsa“.

5.

„Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen.

6.

„Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“.

7.

„Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

13.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

14.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

15.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

16.

„Palestinian Islamic Jihad“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) — „PIJ“.

17.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas) — „PFLP“.

18.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

20.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

21.

„Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/5


VERORDNUNG (EU) 2023/1506 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wird eine vorläufige TAC für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a für 2023 festgesetzt. Die Union und Norwegen führten Konsultationen über die Höhe der TAC für Eismeergarnele in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Diese Konsultationen wurden auf der Grundlage des vom Rat am 12. Juni 2023 gebilligten Standpunkts der Union geführt. Am 29. Juni 2023 einigten sich die Union und Norwegen auf eine TAC in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost in Höhe von 6 076 Tonnen, wovon 4 253 Tonnen der ICES-Division 3a zugewiesen werden sollen. Diese Höhe der TAC entspricht der Höhe, die im ICES-Gutachten für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 empfohlen worden wäre, falls bei der Empfehlung davon ausgegangen worden wäre, dass die Fangmöglichkeiten in der ersten Jahreshälfte 2023 nicht vollständig ausgeschöpft wurden und dass zum 1. Juli 2023 900 Tonnen noch nicht gefischt waren. Nach den von der Union und Norwegen vorgelegten Fangdaten entspricht diese spätere Annahme dem Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten zum 1. Juli 2023. Für den Übergang bei der Festsetzung einer TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a von zweimal auf einmal pro Jahr sollte i) die vorläufige TAC für diesen Bestand für 2023 durch eine endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 in der mit Norwegen am 17. März 2023 vereinbarten Höhe ersetzt werden und ii) die TAC für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 in der mit Norwegen am 29. Juni 2023 vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Damit die Fischerei fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(5)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele sollten ab dem 1. Januar 2023 bzw. ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Nummer 2 des Anhangs gilt jedoch ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


ANHANG

Anhang IA Teil B wird wie folgt geändert:

1.

Die Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

„Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 429

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

769

(1)

Union

 

2 198

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 117

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.“

2.

Nach der Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in der ICES-Division 3a wird folgende Tabelle eingefügt:

„Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.2)

Dänemark

 

1 476

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

795

(1)

Union

 

2 271

(1)

 

 

 

 

TAC

 

4 253

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.“


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1507 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2023

zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen und der Fristen für die Vorlage der Metadaten und der Qualitätsberichte für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ für das Bezugsjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ liefert die Daten, die für den Digitalen Kompass für die digitale Dekade der EU zur Überwachung der EU-Digitalziele für 2030 erforderlich sind, etwa den Indikator der digitalen Intensität, der über den digitalen Wandel von Unternehmen Aufschluss gibt. Damit können auch Informationen bereitgestellt werden, die für verschiedene andere Politikbereiche der Union im Zusammenhang mit der digitalen Leistungsfähigkeit Europas und dem vorrangigen Politikbereich der Europäischen Kommission „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ relevant sind.

(2)

Damit die Qualität der Daten bewertet werden kann und sichergestellt ist, dass die Daten über IKT-Nutzung und E-Commerce vergleichbar und harmonisiert sind, müssen vor der Veröffentlichung der Daten Metadaten und Qualitätsberichte vorgelegt werden.

(3)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 genannte Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die Daten für das Bezugsjahr 2024 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

(1)   Der jährliche Metadatenbericht für das Bezugsjahr 2024 zum Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ wird der Kommission (Eurostat) bis zum 31. Mai 2024 übermittelt.

(2)   Der jährliche Qualitätsbericht für das Bezugsjahr 2024 zum Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ wird der Kommission (Eurostat) bis zum 5. November 2024 übermittelt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.


ANHANG

Technische Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“

Obligatorisch/fakultativ

Anwendungsbereich (Filter)

Variable

Obligatorische Variablen

i)

für alle Unternehmen:

(1)

Hauptwirtschaftszweig des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(2)

durchschnittliche Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(3)

Gesamtwert des Umsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr (in Geldbeträgen ohne MwSt.)

(4)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben

(5)

Beschäftigung von IKT-Fachleuten

(6)

Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für vom Unternehmen beschäftigte IKT-Fachleute im vorausgegangenen Kalenderjahr

(7)

Durchführung beliebiger Arten von Schulungen zur Schaffung oder Verbesserung IKT-bezogener Kompetenzen für sonstige Beschäftigte im vorausgegangenen Kalenderjahr

(8)

Einstellung oder versuchte Einstellung von IKT-Fachleuten im vorausgegangenen Kalenderjahr;

(9)

Durchführung von IKT-Aufgaben (z. B. Wartung der IKT-Infrastruktur, Unterstützung für Bürosoftware, Entwicklung oder Unterstützung von EPR-Software/-Systemen und/oder Weblösungen, Sicherheit und Datenschutz) durch eigene Lohn- und Gehaltsempfänger (einschließlich der Beschäftigten von Muttergesellschaften oder verbundenen Unternehmen) im vorausgegangenen Kalenderjahr

(10)

Durchführung von IKT-Aufgaben (z. B. Wartung der IKT-Infrastruktur, Unterstützung für Bürosoftware, Entwicklung oder Unterstützung von EPR-Software/-Systemen und/oder Weblösungen, Sicherheit und Datenschutz) durch externe Dienstleister im vorausgegangenen Kalenderjahr

ii)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben:

(11)

Nutzung einer beliebigen Art eines festen Internetanschlusses

(12)

Fernzugriff (über Computer oder tragbare Geräte wie Smartphones) durch Beschäftigte auf das E-Mail-System des Unternehmens

(13)

Fernzugriff (über Computer oder tragbare Geräte wie Smartphones) durch Beschäftigte auf Dokumente des Unternehmens (wie Dateien, Tabellen, Präsentationen, Diagramme, Fotos)

(14)

Fernzugriff (über Computer oder tragbare Geräte wie Smartphones) von Beschäftigten auf Geschäftsanwendungen oder Software des Unternehmens (z. B. Zugang zu Buchhaltung, Verkauf, Bestellungen, Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM) (ausgenommen Anwendungen für die interne Kommunikation))

(15)

Durchführung von Sitzungen per Videokonferenz

(16)

Web-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen über die unternehmenseigenen Websites oder Apps (auch Extranets) im vorausgegangenen Kalenderjahr

(17)

Web-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- und Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(18)

Verkäufe über elektronischen Datenaustausch (Electronic Data Interchange, EDI) (Entgegennahme von mittels EDI-Nachrichten getätigten Bestellungen) von Waren oder Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(19)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Authentifizierung durch sicheres Passwort (z. B. Mindestlänge, Verwendung von Zahlen und Sonderzeichen, regelmäßige Änderung)

(20)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Authentifizierung für den Zugang zum IKT-System des Unternehmens mittels biometrischer Verfahren (z. B. Authentifizierung auf der Grundlage von Fingerabdrücken, Sprach- oder Gesichtserkennung)

(21)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Authentifizierung auf der Grundlage einer Kombination von mindestens zwei Authentifizierungsmechanismen (d. h. Kombination aus z. B. benutzerdefiniertem Passwort, Einmalpasswort (OTP), über Sicherheitstoken generiertem oder über Smartphone empfangenem Code, biometrischer Methode (z. B. auf der Grundlage von Fingerabdrücken, Sprach- oder Gesichtserkennung))

(22)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Verschlüsselung von Daten, Dokumenten oder E-Mails

(23)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Datensicherung an einem gesonderten Ort (einschließlich Sicherung in einer Cloud)

(24)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Kontrolle des Netzzugangs (Verwaltung der Nutzerrechte im Unternehmensnetz)

(25)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Virtual Private Network (VPN), weitet das Privatnetz über ein öffentliches Netz aus, um einen sicheren Datenaustausch über ein öffentliches Netz zu ermöglichen

(26)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: IKT-Sicherheitsüberwachungssystem, mit dem verdächtige Aktivitäten erkannt werden (z. B. Systeme zur Intrusionserkennung oder -prävention, mit denen das Verhalten von Nutzern oder Geräten sowie der Netzwerk-Datenverkehr überwacht werden), ausgenommen Antivirenprogramme und standardisierte, zum Betriebssystem von Personalcomputern und Routern gehörige Firewall-Lösungen

(27)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: Erstellung von Protokolldateien, die Analysen nach IKT-Sicherheitsvorfällen ermöglichen

(28)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: IKT-Risikobewertung, d. h. regelmäßige Bewertung von Wahrscheinlichkeit und Folgen von IKT-Sicherheitsvorfällen

(29)

Anwendung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen auf die IKT-Systeme des Unternehmens: IKT-Sicherheitsprüfungen (z. B. Durchführung von Penetrationstests, Tests der Sicherheitsalarmsysteme, Überprüfung von Sicherheitsmaßnahmen, Tests der Backupsysteme)

(30)

Sensibilisierung der Beschäftigten für ihre Verpflichtungen im Bereich der IKT-Sicherheit über freiwillige Schulungen oder intern verfügbare Informationen (z. B. Informationen im Intranet)

(31)

Sensibilisierung der Beschäftigten für ihre Verpflichtungen im Bereich der IKT-Sicherheit über verpflichtende Schulungen oder die Konsultation vorgeschriebener Informationsmaterialien

(32)

Sensibilisierung der Beschäftigten für ihre Verpflichtungen im Bereich der IKT-Sicherheit über einen Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag)

(33)

Verfügbarkeit eines Dokuments/von Dokumenten über Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit, z. B. Dokumente zu IKT-Sicherheit und Vertraulichkeit von Daten über die Schulung von Beschäftigten in der IKT-Nutzung, IKT-Sicherheitsmaßnahmen, Bewertung von IKT-Sicherheitsmaßnahmen, Pläne für die Aktualisierung von IKT-Sicherheitsdokumenten

(34)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Nichtverfügbarkeit von IKT-Diensten aufgrund von Hard- oder Softwarefehlern

(35)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Nichtverfügbarkeit von IKT-Diensten aufgrund von Angriffen von außen, z. B. Ransomware-Angriffe, Denial-of-Service-Angriffe

(36)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Vernichtung oder Verfälschung von Daten aufgrund von Hard- oder Softwarefehlern

(37)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Vernichtung oder Verfälschung von Daten durch eine Infektion mit Schadsoftware oder unbefugtes Eindringen

(38)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Offenlegung vertraulicher Daten durch unerlaubtes Eindringen, Pharming, Phishing-Angriffe, absichtliche Handlungen der eigenen Lohn- und Gehaltsempfänger

(39)

IKT-relevante Sicherheitsvorfälle im vorausgegangenen Kalenderjahr mit folgenden Auswirkungen: Offenlegung vertraulicher Daten aufgrund unabsichtlicher Handlungen der eigenen Lohn- und Gehaltsempfänger

(40)

Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz zur Analyse geschriebener Sprache (beispielsweise Textauswertung)

(41)

Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz zur Umwandlung gesprochener Sprache in ein maschinenlesbares Format (Spracherkennung)

(42)

Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz zur Erzeugung geschriebener oder gesprochener Sprache (Erzeugung natürlicher Sprache, Sprachsynthese)

(43)

Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz zur Identifizierung von Objekten oder Personen auf der Grundlage von Bildern oder Videos (Bilderkennung, Bildverarbeitung)

(44)

Nutzung von maschinellem Lernen (z. B. Deep Learning) zur Datenanalyse

(45)

Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz zur Automatisierung unterschiedlicher Arbeitsabläufe oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (beispielsweise Prozessautomatisierung durch Roboter auf der Grundlage von auf künstlicher Intelligenz basierender Software)

(46)

Nutzung von Technologien der künstlichen Intelligenz, die den physischen Verkehr von Maschinen durch autonome Entscheidungen auf der Grundlage der Beobachtung der Umgebung ermöglichen (autonome Roboter, selbstfahrende Fahrzeuge, autonome Drohnen)

iii)

für Unternehmen, die eine beliebige Art einer ortsfesten Internetverbindung nutzen:

(47)

maximale vertraglich vereinbarte Downloadgeschwindigkeit der schnellsten ortsfesten Internetverbindung in den Spannen: [0 Mbit/s, < 30 Mbit/s], [30 Mbit/s, < 100 Mbit/s], [100 Mbit/s, < 500 Mbit/s], [500 Mbit/s, < 1 Gbit/s], [≥ 1 Gbit/s]

(48)

fester Internetanschluss/feste Internetanschlüsse, der/die ausreichend schnell ist/sind, um den tatsächlichen Bedarf des Unternehmens zu decken

iv)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen von Waren und Dienstleistungen über firmeneigene Websites oder Apps oder über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden, im vorausgegangenen Kalenderjahr:

(49)

Wert von Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen oder Prozentsatz des durch Web-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen generierten Gesamtumsatzes im vorausgegangenen Kalenderjahr

(50)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an private Verbraucher (Handel zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C)) generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(51)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an andere Unternehmen (Handel zwischen Unternehmen (B2B)) und an den öffentlichen Sektor (Handel mit Behörden (B2G)) generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(52)

Web-Verkäufe an Kunden im Land des Unternehmens im vorausgegangenen Kalenderjahr

(53)

Web-Verkäufe an Kunden in anderen Mitgliedstaaten im vorausgegangenen Kalenderjahr

(54)

Web-Verkäufe an Kunden in der übrigen Welt im vorausgegangenen Kalenderjahr

v)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr über firmeneigene Websites oder Apps und über Websites oder Apps elektronischer Marktplätze, die von mehreren Unternehmen für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzt werden:

(55)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen, der durch Verkäufe über die firmeneigenen Websites oder Apps (auch Extranets) generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(56)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen, der über von mehreren Unternehmen für den Waren- oder Dienstleistungsverkehr gemeinsam genutzten Websites oder Apps elektronischer Marktplätze generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

vi)

für Unternehmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr EDI-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen getätigt haben:

(57)

Wert der EDI-Verkäufe von Waren oder Dienstleistungen oder Prozentsatz des Gesamtumsatzes durch EDI-Verkäufe von Waren und Dienstleistungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

vii)

für Unternehmen, die im vorausgegangen Kalenderjahr IKT-Fachleute eingestellt haben oder versucht haben, diese einzustellen:

(58)

schwer zu besetzende offene Stellen für IKT-Fachleute

viii)

für Unternehmen, die Technologien der künstlichen Intelligenz einsetzen, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die obligatorischen Variablen (40) bis (46):

(59)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für Marketing oder Verkauf (z. B. Erstellung von Kundenprofilen, Preisoptimierung, personalisierte Marketingangebote, Marktanalyse auf der Grundlage des maschinellen Lernens, Chatbots auf der Grundlage der Verarbeitung natürlicher Sprache zur Kundenunterstützung, autonome Roboter für die Auftragsbearbeitung)

(60)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für Produktions- oder Dienstleistungsprozesse (z. B. auf maschinellem Lernen basierende vorausschauende Wartung oder Prozessoptimierung, Tools zur Klassifizierung von Produkten oder zur Feststellung von Mängeln an Produkten auf der Grundlage von maschinellem Sehen, autonome Drohnen für Produktionsüberwachungs-, Sicherheits- oder Inspektionsaufgaben, Montagearbeiten durch autonome Roboter)

(61)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für die Organisation von Unternehmensverwaltungsprozessen oder das Management (z. B. virtuelle Geschäftsassistenten, die auf maschinellem Lernen und/oder der Verarbeitung natürlicher Sprache basieren (z. B. für die Abfassung von Dokumenten), Datenanalyse oder strategische Entscheidungsfindung auf der Grundlage des maschinellen Lernens (z. B. Risikobewertung), Planung oder Geschäftsprognosen auf der Grundlage des maschinellen Lernens, Personalmanagement auf der Grundlage des maschinellen Lernens oder der Verarbeitung natürlicher Sprachen (z. B. Vorauswahl von Bewerbern, Erstellung von Mitarbeiterprofilen oder Leistungsanalysen))

(62)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für die Logistik (z. B. autonome Roboter für Konfektionierungs- und Verpackungslösungen in Lagerhäusern für Paketversand, Verfolgung, Verteilung oder Sortierung, auf maschinellem Lernen basierende Routenoptimierung)

(63)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für die IKT-Sicherheit (z. B. Gesichtserkennung auf der Grundlage maschinellen Sehens für die Authentifizierung von IKT-Nutzern, Erkennung und Prävention von Cyberangriffen, basierend auf maschinellem Lernen)

(64)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für die Buchführung, das Controlling oder die Finanzverwaltung (z. B. maschinelles Lernen zur Analyse von Daten, die dazu beitragen, finanzielle Entscheidungen zu treffen, Rechnungsbearbeitung auf der Grundlage von maschinellem Lernen, maschinelles Lernen oder Verarbeitung natürlicher Sprache bei der Buchführung)

(65)

Nutzung von Software oder Systemen der künstlichen Intelligenz für Forschung und Entwicklung (FuE) oder Innovationstätigkeiten, ausgenommen der Forschung zur künstlichen Intelligenz (etwa Analyse von Daten zur Durchführung von Forschung, Lösung von Problemen, Entwicklung eines neuen oder deutlich verbesserten Produkts/Dienstes auf der Grundlage von maschinellem Lernen)

Fakultative Variablen

i)

für Unternehmen mit Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen, die Internetzugang für Arbeitszwecke haben:

(1)

Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger oder Prozentsatz der Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger, die ein vom Unternehmen zur Verfügung gestelltes tragbares Gerät nutzen, das eine Internetverbindung über Mobilfunknetze für Arbeitszwecke ermöglicht

(2)

Kosten für Werbung im Internet (z. B. Werbung auf Suchmaschinen, in sozialen Medien, auf anderen Websites oder Apps)

ii)

für Unternehmen, die für Werbung im Internet bezahlen:

(3)

Nutzung gezielter Werbung auf der Grundlage von Inhalten oder Stichwörtern, die von Internetnutzern gesucht werden

(4)

Nutzung gezielter Werbung auf der Grundlage der Verfolgung vergangener Aktivitäten der Nutzer oder ihres Profils

(5)

Nutzung gezielter Werbung auf der Grundlage der Geolokalisierung von Internetnutzern

(6)

Nutzung anderer Methoden der gezielten Werbung im Internet als die in den fakultativen Variablen (3), (4) oder (5) genannten Methoden

iii)

für Unternehmen mit Web-Verkäufen an Kunden in mindestens zwei der folgenden geografischen Gebiete, nämlich im Inland, in anderen Mitgliedstaaten oder in der übrigen Welt im vorausgegangenen Kalenderjahr:

(7)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an Kunden im Inland generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(8)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an Kunden in anderen Mitgliedstaaten generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

(9)

prozentualer Anteil des Werts an Web-Verkäufen, der durch Web-Verkäufe an Kunden in der übrigen Welt generiert wurde, im vorausgegangenen Kalenderjahr

iv)

für Unternehmen mit schwer zu besetzenden offenen Stellen für IKT-Fachleute, wenn sie im vorausgegangenen Kalenderjahr IKT-Spezialisten einstellen wollten:

(10)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund fehlender Bewerbungen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(11)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund mangelnder, von den Bewerbern in Aus- und/oder Weiterbildung erworbener einschlägiger IKT-Qualifikationen im vorausgegangenen Kalenderjahr

(12)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund mangelnder einschlägiger Berufserfahrung der Bewerber im vorausgegangenen Kalenderjahr

(13)

Schwierigkeiten bei der Anwerbung von IKT-Spezialisten aufgrund zu hoher Gehaltsvorstellungen der Bewerber im vorausgegangenen Kalenderjahr

v)

für Unternehmen, die über Dokumente über Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit verfügen:

(14)

Zeit für die Definition oder die jüngste Überprüfung des Dokuments/der Dokumente des Unternehmens über Maßnahmen, Verfahren und Vorgehensweisen der IKT-Sicherheit: in den letzten zwölf Monaten, vor mehr als zwölf Monaten und bis zu 24 Monaten, vor mehr als 24 Monaten

vi)

für Unternehmen, die Technologien der künstlichen Intelligenz einsetzen, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die obligatorischen Variablen (40) bis (46):

(15)

es wurden Software oder Systeme der künstlichen Intelligenz von den eigenen Lohn- und Gehaltsempfängern (einschließlich solcher, die in Muttergesellschaften oder verbundenen Unternehmen beschäftigt sind) entwickelt

(16)

es wurden kommerzielle Software oder Systeme der künstlichen Intelligenz von den eigenen Lohn- und Gehaltsempfängern (einschließlich solcher, die in einer Muttergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt sind) modifiziert

(17)

es wurden quelloffene Software oder Systeme der künstlichen Intelligenz von den eigenen Lohn- und Gehaltsempfängern (einschließlich solcher, die in einer Muttergesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen beschäftigt sind) modifiziert

(18)

es wurden kommerzielle gebrauchsfertige Software oder Systeme der künstlichen Intelligenz erworben (einschließlich Einbau in ein bereits erworbenes Objekt oder System)

(19)

externe Dienstleister wurden beauftragt, Software oder Systeme der künstlichen Intelligenz zu entwickeln oder zu ändern,

(20)

die Daten (wie Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Glauben, sexuelle Orientierung, Gesichtsbilder, Aufzeichnung von Käufen, Beruf oder Anschrift) zu Einzelpersonen (etwa Lohn- und Gehaltsempfänger, Bewerber oder Kunden) mithilfe von Technologien der künstlichen Intelligenz verarbeiten

vii)

für Unternehmen, die Technologien der künstlichen Intelligenz genutzt haben, um Daten zu Einzelpersonen zu verarbeiten:

(21)

Maßnahmen (etwa Analyse der Ergebnisse verschiedener Modelle des maschinellen Lernens, Untersuchung des für das Modell des maschinellen Lernens eingesetzten Trainingsdatensatzes, Datenerweiterung unter anderem mithilfe von Techniken zur künstlichen Erzeugung zusätzlicher Datenpunkte anhand bestehender Daten (synthetischer Daten)), um die mit den Technologien der künstlichen Intelligenz erzielten Ergebnisse auf eine Voreingenommenheit gegenüber Einzelpersonen aufgrund von Geschlecht, Alter, ethnischer Herkunft, Behinderung, Religion oder Glauben, sexueller Orientierung zu prüfen

viii)

für Unternehmen, die Technologien der künstlichen Intelligenz nicht genutzt haben, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die obligatorischen Variablen (40) bis (46):

(22)

Überlegung, Technologien der künstlichen Intelligenz zu nutzen, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die obligatorischen Variablen (40) bis (46)

ix)

für Unternehmen, die Technologien der künstlichen Intelligenz nicht genutzt, ihre Nutzung jedoch in Erwägung gezogen haben, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die obligatorischen Variablen (40) bis (46):

(23)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden wegen zu hoch erscheinender Kosten nicht genutzt

(24)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden wegen fehlenden einschlägigen Fachwissens im Unternehmen nicht genutzt

(25)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden wegen der Unvereinbarkeit mit dem Bestand an Geräten, Software oder Systemen nicht genutzt

(26)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden wegen Schwierigkeiten mit der Verfügbarkeit oder Qualität der erforderlichen Daten nicht genutzt

(27)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden wegen Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes oder der Privatsphäre nicht genutzt

(28)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden aufgrund mangelnder Klarheit über die rechtlichen Folgen (z. B. Haftung bei Schäden durch die Nutzung künstlicher Intelligenz) nicht genutzt

(29)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden aufgrund ethischer Überlegungen nicht genutzt

(30)

Technologien der künstlichen Intelligenz werden nicht genutzt, weil sie für das Unternehmen nicht sinnvoll sind


Maßeinheit

Absolute Zahlen, außer im Fall der Merkmale, die sich auf den Umsatz in der Landeswährung beziehen (in Tausend), oder des Prozentsatzes am (Gesamt-)Umsatz

Statistische Grundgesamtheit

Erfasste Wirtschaftszweige:

NACE Rev. 2, Abschnitte C bis J, L bis N und Gruppe 95.1

Erfasste Größenklassen:

Unternehmen mit zehn oder mehr Lohn- und Gehaltsempfängern und Selbstständigen. Die Erfassung von Unternehmen mit weniger als 10 Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen ist fakultativ.

Aufschlüsselungen

Aufschlüsselung nach Tätigkeiten:

für die Berechnung nationaler Aggregate

Aggregate von Abschnitten bzw. Gruppe der NACE Rev. 2 C+D+E+F+G+H+I+J+L+M+N+95.1, D+E

Abschnitte der NACE Rev. 2: C, F, G, H, I, J, L, M, N

Abteilungen der NACE Rev. 2: 47, 55

Aggregate von Abteilungen der NACE Rev. 2: 10 + 11 + 12 + 13 + 14 + 15 + 16 + 17 + 18, 19 + 20 + 21 + 22 + 23, 24 + 25, 26 + 27 + 28 + 29 + 30 + 31 + 32 + 33

Aggregat der Abteilungen und Gruppen der NACE Rev. 2: 26.1 + 26.2 + 26.3 + 26.4 + 26.8 + 46.5 + 58.2 + 61 + 62 + 63.1 + 95.1

nur für den Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten

Abschnitte der NACE Rev. 2: D, E

Abteilungen der NACE Rev. 2: 19, 20, 21, 26, 27, 28, 45, 46, 61, 72, 79

Gruppe der NACE Rev. 2: 95.1

Aggregate von Abteilungen der NACE Rev. 2: 10 + 11 + 12, 13 + 14 + 15, 16 + 17 + 18, 22 + 23, 29 + 30, 31 + 32 + 33, 58 + 59 + 60, 62 + 63, 69 + 70 + 71, 73 + 74 + 75, 77 + 78 + 80 + 81 + 82

Größenklasse der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger und Selbstständigen: 10+, 10-49, 50-249, 250+; fakultativ: 0-9, 0-1, 2-9

Datenübermittlungsfrist

5. Oktober 2024


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1508 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2023

zur Abweichung für das Jahr 2023 von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschusszahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für flächen- und tierbezogene Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten vom 16. Oktober bis zum 30. November Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 50 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen und vor dem 1. Dezember Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 75 % für die Unterstützung im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) leisten.

(2)

Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die russische Invasion der Ukraine verschärfte die Lage und hatte weitere negative Auswirkungen auf den Agrarsektor. Die Betriebsmittelpreise, z. B. für Energie, Dünge- und Futtermittel, sind in allen Sektoren in der Landwirtschaft erheblich gestiegen.

(3)

In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.

(4)

Für andere Betriebsmittel, wie z. B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette in der Union aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.

(5)

Die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten und Milchprodukte sind zuletzt deutlich gesunken. In einigen Mitgliedstaaten ist die Lage besonders schwierig geworden, da sich das Verhältnis zwischen den Betriebsmittelpreisen und den Preisen für diese Grunderzeugnisse verschlechtert hat.

(6)

Diese Umstände können neben den jüngsten Wetterereignissen wie extremer Dürre und Überschwemmungen in bestimmten Regionen zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Um diesen Liquiditätsprobleme zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 höhere Vorschusszahlungen leisten dürfen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 70 % für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 und für Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) leisten.

(2)   Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschusszahlungen in Höhe von bis zu 85 % für die Unterstützung im Rahmen von flächen- und tierbezogenen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 leisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1509 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2023

zur Abweichung für das Jahr 2023 von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höhe der Vorschüsse für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 weiterhin für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

(2)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten Vorschüsse in Höhe von bis zu 75 % für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zahlen.

(3)

Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die russische Invasion der Ukraine verschärfte die Lage und hatte weitere negative Auswirkungen auf den Agrarsektor. Die Betriebsmittelpreise, z. B. für Energie, Dünge- und Futtermittel, sind in allen Sektoren in der Landwirtschaft erheblich gestiegen.

(4)

In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.

(5)

Für andere Betriebsmittel, wie z. B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette in der Union aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.

(6)

Die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten und Milchprodukte sind zuletzt deutlich gesunken. In einigen Mitgliedstaaten ist die Lage besonders schwierig geworden, da sich das Verhältnis zwischen den Betriebsmittelpreisen und den Preisen für diese Grunderzeugnisse verschlechtert hat.

(7)

Diese Umstände können neben den jüngsten Wetterereignissen wie extremer Dürre und Überschwemmungen in bestimmten Regionen zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Um diesen Liquiditätsprobleme zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 höhere Vorschüsse für flächen- und tierbezogene Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zahlen dürfen.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2023 Vorschüsse in Höhe von bis zu 85 % bei der im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gewährten Förderung gemäß Artikel 67 Absatz 2 der genannten Verordnung leisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(2)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/21


VERORDNUNG (EU) 2023/1510 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/915 hinsichtlich der Höchstgehalte für Cadmium in Erdmandeln und bestimmten Kulturpilzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission (2) sind für eine Reihe von Lebensmitteln Höchstgehalte für Cadmium (Cd) festgelegt.

(2)

Am 30. Januar 2009 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) eine Stellungnahme zu Cadmium in Lebensmitteln (3) ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass Cadmium in erster Linie für die Niere toxisch ist, insbesondere für die proximalen Tubuluszellen, in denen es sich im Laufe der Zeit ansammelt, was zu einer Nierenfunktionsstörung führen kann. Angesichts der toxischen Wirkung von Cadmium auf die Nieren legte die Behörde für Cadmium eine tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge von 2,5 μg/kg Körpergewicht fest. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die mittlere Exposition von Erwachsenen in der gesamten Union nahe an der tolerierbaren wöchentlichen Aufnahmemenge liegt oder diese geringfügig überschreitet. Nach Auffassung der Behörde könnte die tolerierbare wöchentliche Aufnahmemenge bei Untergruppen wie Vegetariern, Kindern, Rauchern und Menschen, die in stark kontaminierten Gebieten leben, um etwa das Zweifache überschritten werden. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die derzeitige Exposition der Bevölkerung gegenüber Cadmium verringert werden muss. Im Anschluss an diese wissenschaftliche Stellungnahme legte die Behörde am 17. Januar 2012 einen wissenschaftlichen Bericht vor, in dem sie bestätigte, dass bei Kindern und Erwachsenen im 95. Perzentil die gesundheitsbezogenen Richtwerte überschritten werden könnten (4).

(3)

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme und des wissenschaftlichen Berichts der Behörde wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission (5) neue Höchstgehalte für Säuglingsnahrung sowie für Schokoladen- und Kakaoerzeugnisse festgelegt. In der von der Kommission angenommenen Empfehlung 2014/193/EU (6) wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, dafür zu sorgen, dass die bereits verfügbaren Minderungsmethoden den Landwirten mitgeteilt und diesen gegenüber propagiert werden und dass mit ihrer Umsetzung begonnen bzw. diese fortgesetzt wird; ferner sollten die Fortschritte bei den Risikominderungsmaßnahmen regelmäßig überwacht werden, indem Daten über den Cadmiumgehalt in Lebensmitteln erhoben werden, und die Daten, insbesondere über Cadmiumgehalte, die etwa bei den Höchstgehalten liegen oder diese überschreiten, sollten bis Februar 2018 gemeldet werden.

(4)

Auf der Grundlage der Daten über das Vorkommen, die nach der Durchführung der Risikominderungsmaßnahmen erhoben wurden, wurden mit der Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission (7) die Höchstgehalte für Cadmium in zahlreichen Lebensmitteln gesenkt.

(5)

Seit der Veröffentlichung der Verordnung (EU) 2021/1323 sind neue Daten über das Vorkommen für Erdmandeln und für einige weniger verzehrte Arten von Kulturpilzen verfügbar geworden.

(6)

Der Höchstgehalt für Cadmium in Rettichen, der durch die Verordnung (EU) 2021/1323 von 0,10 auf 0,020 mg/kg gesenkt wurde, gilt auch für Erdmandeln. Dieser Höchstgehalt wurde auf der Grundlage der damals verfügbaren Daten über das Vorkommen der am häufigsten verzehrten Arten innerhalb der Warengruppe der Rettiche (Raphanus sativus var. sativus) gesenkt. In der Zwischenzeit liegen jedoch spezifische Daten für Erdmandeln vor, aus denen hervorgeht, dass Erdmandeln höhere Cadmiumkonzentrationen aufweisen als andere Rettiche. Der für Cadmium in Erdmandeln festgelegte Höchstgehalt ist aus diesem Grund nicht mit dem Grundsatz „As Low As Reasonably Achievable (ALARA) (so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar)“ vereinbar. Ferner ist angesichts der geringen Verbrauchsmenge von Erdmandeln ihr Beitrag zur Cadmiumexposition der Verbraucher begrenzt.

(7)

Mit der Verordnung (EU) 2021/1323 wurden die Höchstgehalte bei Kulturpilzen für Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus von 0,20 mg/kg und bei anderen Kulturpilzen für Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus von 1,0 mg/kg auf 0,15 mg/kg sowie für alle anderen Kulturpilze, darunter Agaricus bisporus, auf 0,050 mg/kg gesenkt. Der Höchstgehalt für andere Kulturpilze als Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus wurde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Daten über das Vorkommen in den am häufigsten verzehrten Arten dieser Warengruppe (Agaricus bisporus) gesenkt. In der Zwischenzeit liegen jedoch für einige bestimmte Arten von Kulturpilzen, die weniger häufig verzehrt werden als Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus, neuere Daten vor, aus denen sich ergibt, dass diese Arten höhere Cadmiumkonzentrationen aufweisen als Agaricus bisporus. Der für Cadmium in anderen Kulturpilzen als Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus festgelegte Höchstgehalt ist daher nicht mit dem „ALARA“-Grundsatz vereinbar. Da darüber hinaus die Arten Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus den größten Anteil an der Gesamtmenge der in der Union verzehrten Pilze ausmachen, ist der Beitrag der anderen Kulturpilze zur Cadmiumexposition der Verbraucher begrenzt.

(8)

Um dem „ALARA“-Grundsatz Rechnung zu tragen und unverhältnismäßige Beanstandungsraten für Erdmandeln und andere Kulturpilze als Agaricus bisporus, Lentinula edodes und Pleurotus ostreatus zu vermeiden, sollten die Höchstgehalte für Cadmium in diesen Arten angehoben werden.

(9)

Die Verordnung (EU) 2023/915 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) 2023/915 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/915 der Kommission vom 25. April 2023 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 103).

(3)  EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM); Scientific opinion on cadmium in food. EFSA Journal 2009(980) 1-139, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2009.980.

(4)  Scientific Report of EFSA on Cadmium dietary exposure in the European population. EFSA Journal 2012; 10(1), 2551 [37 S.], https://doi.org/10.2903/j.efsa.2012.2551.

(5)  Verordnung (EU) Nr. 488/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte von Cadmium in Lebensmitteln (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 75).

(6)  Empfehlung 2014/193/EU der Kommission vom 4. April 2014 zur Senkung des Cadmiumgehalts in Lebensmitteln (ABl. L 104 vom 8.4.2014, S. 80).

(7)  Verordnung (EU) 2021/1323 der Kommission vom 10. August 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 bezüglich der Höchstgehalte von Cadmium in Lebensmitteln (ABl. L 288 vom 11.8.2021, S. 13).


ANHANG

Abschnitt 3 (Metalle und andere Elemente), Unterabschnitt 3.2 (Cadmium) des Anhangs der Verordnung (EU) 2023/915 wird wie folgt geändert:

1.

Eintrag 3.2.2 erhält folgende Fassung:

„3.2.2

Wurzel- und Knollengemüse

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.

3.2.2.1

Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.6 und 3.2.2.7 aufgeführten Erzeugnisse

0,10

Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln.“

3.2.2.2

Rote Rüben

0,060

 

3.2.2.3

Knollensellerie

0,15

 

3.2.2.4

Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel

0,20

 

3.2.2.5

Rettiche außer Erdmandeln

0,020

 

3.2.2.6

Erdmandeln

0,10

 

3.2.2.7

Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben

0,050

 

2.

Eintrag 3.2.9 erhält folgende Fassung:

„3.2.9

Pilze

 

Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht.

Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil.“

3.2.9.1

Agaricus bisporus

0,050

 

3.2.9.2

Andere Kulturpilze als Agaricus bisporus

0,15

 

3.2.9.3

Wilde Pilze

0,50

 


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1511 DER KOMMISSION

vom 20. Juli 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus sylvestris mit Ursprung im Vereinigten Königreich

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (2) wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2)

Nach einer vorläufigen Bewertung sind 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen worden. Eine dieser Gattungen ist Malus Mill.

(3)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission (3) werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4)

Am 4. März 2022 beantragte das Vereinigte Königreich (5) bei der Kommission die Ausfuhr folgender Erzeugnisse in die Union: bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus sylvestris mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus sylvestris in Kultursubstrat und mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden die „betreffenden Pflanzen“). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5)

Am 24. Mai 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an (6). Die Behörde ermittelte Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6)

Die Behörde bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind. Sie kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich diese besonderen Anforderungen erfüllt.

(7)

Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

(8)

Die vom Vereinigten Königreich im technischen Dossier beschriebenen Maßnahmen werden als ausreichend betrachtet, um das Risiko aufgrund der Einführung der betreffenden Pflanzen in das Gebiet der Union auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Diese Maßnahmen sollten daher als pflanzengesundheitliche Einfuhrvorschriften erlassen werden, um den Pflanzenschutz im Gebiet der Union im Zusammenhang mit dem Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union zu gewährleisten.

(9)

Folglich sollten die betreffenden Pflanzen nicht mehr als Pflanzen mit hohem Risiko betrachtet werden.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Erwinia amylovora ist in den Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für bestimmte Schutzgebiete als Schutzgebiet-Quarantäneschädling und für das übrige Gebiet der Union als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling aufgeführt. In Anhang X Nummer 9 der genannten Verordnung sind besondere Anforderungen zur Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings in die spezifizierten Schutzgebiete festgelegt. Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus werden in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 als Unionsquarantäneschädlinge geführt.

(12)

Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt. Es muss eine vollständige Risikobewertung für diese Schädlinge vorliegen, damit festgestellt werden kann, ob diese Schädlinge die Bedingungen erfüllen, um in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt zu werden, und ob die betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich zusammen mit den jeweiligen Maßnahmen in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführt werden können.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Meloidogyne mali wird noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge geführt. Im September 2017 veröffentlichte die Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) eine Schädlingsrisikoanalyse für diesen Schädling (7). Auf der Grundlage von Gesprächen mit den Mitgliedstaaten wurde der Schluss gezogen, dass der Schädling weder als Unionsquarantäneschädling noch als unionsgeregelter Nicht-Quarantäneschädling geregelt werden sollte, da er zwar seit Langem ohne amtliche Bekämpfungsmaßnahmen in bestimmten Mitgliedstaaten auftritt, sein Pflanzengesundheitsrisiko in diesen Mitgliedstaaten jedoch als gering angesehen wird. Aus diesem Grund sind in Bezug auf diesen Schädling keine Einfuhranforderungen erforderlich.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission vom 18. Dezember 2018 zur Erstellung einer vorläufigen Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EU) 2016/2031 und einer Liste von Pflanzen, für die gemäß Artikel 73 der genannten Verordnung für das Einführen in die Union kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (ABl. L 323 vom 19.12.2018, S. 10).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission vom 21. August 2020 mit Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände, die aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, in die Union (ABl. L 275 vom 24.8.2020, S. 5).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(5)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Rechtsakts Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(6)  EFSA PLH Panel (EFSA-Gremium für Pflanzengesundheit), 2022. Scientific Opinion on the commodity risk assessment of Malus sylvestris plants from United Kingdom. EFSA Journal 2023; 21(6):8076, S. 122, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8076.

(7)  EPPO (2017) Pest risk analysis for Meloidogyne mali. EPPO, Paris. Verfügbar unter: http://www.eppo.int/QUARANTINE/Pest_Risk_Analysis/PRA_intro.htm und https://gd.eppo.int/taxon/MELGMA.


ANHANG I

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 erhält unter Nummer 1 in der zweiten Spalte (Bezeichnung) der Tabelle der Eintrag „Malus Mill.“ folgende Fassung:

„Malus Mill., ausgenommen:

ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen ohne Blätter mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in der Republik Moldau;

bis zu drei Jahre alte ruhende Wurzelstöcke mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu drei Jahre alte ruhende, veredelte, zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Art Malus domestica mit Ursprung in der Ukraine;

bis zu einem Jahr alte Stecklinge ohne Blätter der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich;

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus domestica mit Ursprung im Vereinigten Königreich und

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Art Malus sylvestris mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms aus dem Vereinigten Königreich“.


ANHANG II

In der Tabelle im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 wird nach „Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum, bis zu 20 Jahre alt, mit Kultursubstrat und einem Durchmesser von höchstens 18 cm an der Basis des Stamms.“ folgender Eintrag eingefügt:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände

KN-Code

Ursprungsdrittländer

Maßnahmen

Malus sylvestris,

bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms

ex 0602 10 90

ex 0602 20 20

ex 0602 20 80

Vereinigtes Königreich

a)

Amtliche Feststellung, dass:

i)

die Pflanzen frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica sind;

ii)

die Produktionsfläche seit Beginn der letzten Vegetationsperiode bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica befunden wurde;

iii)

ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Colletotrichum aenigma sind; und

iv)

unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen der Pflanzen einer amtlichen Kontrolle auf Colletotrichum aenigma, Eulecanium excrescens und Takahashia japonica unterzogen wurden und die Probengröße mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet; sowie einer amtlichen Kontrolle auf das Vorhandensein von Colletotrichum aenigma, einschließlich stichprobenartiger Beprobungen und Untersuchungen der Pflanzen, unterzogen wurden.

b)

Die Pflanzengesundheitszeugnisse für diese Pflanzen enthalten unter der Überschrift ‚Zusätzliche Erklärung‘

i)

die folgende Erklärung: ‚Die Sendung entspricht den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission.‘ und

ii)

die Angabe der registrierten Produktionsflächen.“


BESCHLÜSSE

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/30


BESCHLUSS (GASP) 2023/1512 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 19. Juli 2023

zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (EUAM RCA/1/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2019/2110 des Rates vom 9. Dezember 2019 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 8 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2019/2110 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, gemäß Artikel 38 des Vertrags die entsprechenden Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 25. August 2022 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2022/1436 (2) angenommen, mit dem Herr José Manuel MARQUES DIAS für den Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. August 2023 zum Missionsleiter der EUAM RCA ernannt wurde.

(3)

Am 28. Juli 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1333 (3) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2110 angenommen, mit dem das Mandat der EUAM RCA bis zum 9. August 2024 verlängert wird.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat vorgeschlagen, das Mandat von Herrn José Manuel MARQUES DIAS als Missionsleiter der EUAM RCA für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 9. August 2024 zu verlängern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Mandat von Herrn José Manuel MARQUES DIAS als Missionsleiter der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) wird für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 9. August 2024 verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. September 2023.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 141.

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1436 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 25. August 2022 zur Ernennung des Missionsleiters der Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (EUAM RCA/1/2022) (ABl. L 225 vom 31.8.2022, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1333 des Rates vom 28. Juli 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2110 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 25).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/32


BESCHLUSS (GASP) 2023/1513 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 19. Juli 2023

über die Annahme eines Beitrags eines Drittstaats zur Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) (EUMA/2/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/162 des Rates vom 23. Januar 2023 über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2023/162 hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme angebotener Beiträge von Drittstaaten zur EUMA zu fassen.

(2)

Gemäß der Empfehlung des zivilen Operationskommandeurs zu dem von Kanada angebotenen Beitrag zur EUMA sollte der Beitrag Kanadas angenommen und als wesentlich betrachtet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Beitrag Kanadas zur Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) wird angenommen und als wesentlich betrachtet.

(2)   Kanada ist von Finanzbeiträgen zum Haushalt der EUMA befreit.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 22 vom 24.1.2023, S. 29.


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/33


BESCHLUSS (GASP) 2023/1514 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2023/422

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen.

(2)

Der Rat hat am 24. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/422 (2) zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, (im Folgenden „Liste“) angenommen.

(3)

Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ist es erforderlich, die Namen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einer regelmäßigen Überprüfung zu unterziehen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

(4)

In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die Personen, Vereinigungen und Körperschaften durchgeführt hat, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten.

(5)

Der Rat hat sich davon überzeugt, dass die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Beschlüsse zu allen in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften dahin gehend gefasst haben, dass diese an terroristischen Handlungen im Sinne des Artikels 1 Absätze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP beteiligt waren. Der Rat hat zudem festgestellt, dass die Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, weiterhin den im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP vorgesehenen besonderen restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.

(6)

Die Liste sollte entsprechend aktualisiert und der Beschluss (GASP) 2023/422 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP gelten, ist im Anhang des vorliegenden Beschlusses wiedergegeben.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2023/422 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

(2)  Beschluss (GASP) 2023/422 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2022/1241 (ABl. L 61 vom 27.2.2023, S. 58).


ANHANG

LISTE DER PERSONEN, VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN NACH ARTIKEL 1

I.   PERSONEN

1.

ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass Nr.: D9004878.

2.

AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

3.

AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.

4.

ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger; Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).

5.

ASSADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.

6.

BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).

7.

HASSAN EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: JX446643 (Kanada).

8.

HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.

9.

AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa’id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.

10.

MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass Nr.: M2719127 (Australien).

11.

MOHAMMED Khalid Sheikh (alias Ali Salem, alias Bin Khalid Fahd Bin Abdallah, alias Henin Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood Khalid Abdul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr.: 488555.

12.

SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala’i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla’i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Adressen: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.

13.

SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

II.   VEREINIGUNGEN UND KÖRPERSCHAFTEN

1.

„Abu Nidal Organisation“ — „ANO“ (alias „Fatah Revolutionary Council“ (Fatah-Revolutionsrat), alias „Arab Revolutionary Brigades“ (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias „Black September“ (Schwarzer September), alias „Revolutionary Organisation of Socialist Muslims“ (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).

2.

„Al-Aqsa Martyrs’ Brigade“ (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).

3.

„Al-Aqsa e.V.“.

4.

„Babbar Khalsa“.

5.

„Communist Party of the Philippines“ (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der „New People’s Army“ (Neue Volksarmee) — „NPA“, Philippinen.

6.

„Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit“.

7.

„Gama’a al-Islamiyya“ (alias „Al-Gama’a al-Islamiyya“) („Islamische Gruppe“ — „IG“).

8.

„İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi“ — „IBDA-C“ („Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens“).

9.

„Hamas“, einschließlich „Hamas-Izz al-Din al-Qassem“.

10.

„Hizballah Military Wing“ (alias „Hezbollah Military Wing“, alias „Hizbullah Military Wing“, alias „Hizbollah Military Wing“, alias „Hezballah Military Wing“, alias „Hisbollah Military Wing“, alias „Hizbu’llah Military Wing“, alias „Hizb Allah Military Wing“, alias „Jihad Council“ (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).

11.

„Hisbollah-Mudschaheddin“ — „HM“.

12.

„Khalistan Zindabad Force“ — „KZF“.

13.

„Kurdische Arbeiterpartei“ — „PKK“ (alias „KADEK“, alias „KONGRA-GEL“).

14.

„Liberation Tigers of Tamil Eelam“ — „LTTE“.

15.

„Ejército de Liberación Nacional“ („Nationale Befreiungsarmee“).

16.

„Palestinian Islamic Jihad“ (Palästinensischer Islamischer Dschihad) — „PIJ“.

17.

„Popular Front for the Liberation of Palestine“ (Volksfront für die Befreiung Palästinas) — „PFLP“.

18.

„Popular Front for the Liberation of Palestine — General Command“ (alias „PFLP — General Command“) (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).

19.

„Devrimci Halk Kurtuluș Partisi-Cephesi“ — „DHKP/C“ (alias „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“), alias „Dev Sol“) („Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei“).

20.

„Sendero Luminoso“ — „SL“ („Leuchtender Pfad“).

21.

„Teyrbazen Azadiya Kurdistan“ — „TAK“ (alias „Kurdistan Freedom Falcons“, alias „Kurdistan Freedom Hawks“) (Freiheitsfalken Kurdistans).

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/37


BESCHLUSS (GASP) 2023/1515 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 21. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/1026 (1) angenommen.

(2)

Am 18. Mai 2023 hat die Organisation für das Verbot chemischer Waffen, die für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2021/1026 genannten Maßnahmen zuständig ist, eine Verlängerung der Durchführung des genannten Beschlusses um zwölf Monate bis zum 30. August 2024 beantragt.

(3)

Die laufende Durchführung des Beschlusses (GASP) 2021/1026 hat für den Zeitraum bis zum 30. August 2024 keine zusätzlichen finanziellen Auswirkungen.

(4)

Der Beschluss (GASP) 2021/1026 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/1026 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 30. August 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/1026 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Unterstützung des Programms für Cybersicherheit und -abwehrfähigkeit sowie für Informationssicherung der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) im Rahmen der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 24).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/38


BESCHLUSS (GASP) 2023/1516 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1340

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat ist am 11. März 2002 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina zu ernennen.

(2)

Der Rat hat am 8. August 2019 den Beschluss (GASP) 2019/1340 (1) zur Ernennung von Herrn Johann SATTLER zum Sonderbeauftragten in Bosnien und Herzegowina angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde mehrfach verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2021/1193 des Rates (2), und endet am 31. August 2023.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 festgelegt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2019/1340 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Johann SATTLER als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) in Bosnien und Herzegowina wird bis zum 31. August 2024 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten eher zu beenden.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2023 bis zum 31. August 2024 beläuft sich auf 5 530 000 EUR.“

3.

In Artikel 14 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig einen Zwischenbericht und bis zum 31. Mai 2024 einen umfassenden Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2019/1340 des Rates vom 8. August 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 10).

(2)  Beschluss (GASP) 2021/1193 des Rates vom 19. Juli 2021 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/1340 (ABl. L 258 vom 20.7.2021, S. 46).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/40


BESCHLUSS (GASP) 2023/1517 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP (1) angenommen.

(2)

In seinen Schlussfolgerungen vom 29./30. Juni 2023 hat der Europäische Rat erneut den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der VN-Charta darstellt, verurteilt und auf die unverbrüchliche Unterstützung der Union für die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen und auf das naturgegebene Recht der Ukraine auf Selbstverteidigung gegen den Angriff Russlands hingewiesen. Der Europäische Rat verurteilte ferner auf das Schärfste die vorsätzliche Zerstörung des Staudamms am Wasserkraftwerk Kachowka und Russlands rechtswidrige Überführung ukrainischer Kinder und anderer Zivilpersonen nach Russland und Belarus.

(3)

Solange die rechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation weiterhin gegen das Verbot der Gewaltanwendung verstoßen, das eine zwingende Regel des Völkerrechts ist, ist es angezeigt, alle von der Union verhängten Maßnahmen aufrechtzuerhalten und erforderlichenfalls zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. Folglich sollte der Beschluss 2014/512/GASP um weitere sechs Monate verlängert werden.

(4)

Der Beschluss 2014/512/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses 2014/512/GASP erhält folgende Fassung:

„(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Januar 2024.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.7.2014, S. 13).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/41


BESCHLUSS (GASP) 2023/1518 DES RATES

vom 20. Juli 2023

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere werden mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert.

(2)

Die derzeitige Krise in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo zeigt, welch tragischen Tribut an Menschenleben es fordern wird, wenn ein dauerhafter und umfassender Frieden ausbleibt. Die andauernde Instabilität hat zu einer der weltweit schlimmsten und längsten humanitären Krisen geführt und die Region der Gefahr ausgesetzt, zu einer Hochburg des Terrorismus und transnationaler krimineller Netze zu werden.

(3)

Die Gewährleistung von langfristigem Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie Achtung der Menschenrechte in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo und in der Region im Allgemeinen im Einklang mit einem integrierten Ansatz ist eine Schlüsselpriorität der Union. Die Union ist sich der Bedeutung der für Dezember 2023 angesetzten allgemeinen Wahlen bewusst.

(4)

Am 13. Februar 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ein Ersuchen der Demokratischen Republik Kongo, in dem die Union ersucht wird, die Streitkräfte des Landes durch die Beschaffung wichtiger Ausrüstung und den Bau grundlegender Infrastruktur im Rahmen der EFF zu unterstützen.

(5)

Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

(6)

Die Durchführung wird im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF ferner einer regelmäßigen Bewertung der politischen Entwicklungen in der Demokratischen Republik Kongo unterzogen.

(7)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Fähigkeiten und die Resilienz der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität des Landes besser zu verteidigen und die Zivilbevölkerung, insbesondere vor bewaffneten Gruppen in den östlichen Provinzen des Landes, besser zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Komponenten finanziert:

a)

individuelle Ausrüstung für Soldaten, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert ist;

b)

kollektive Ausrüstung für Brigaden, Bataillone und Kompanien, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert ist;

c)

Infrastruktur für Brigadehauptquartiere.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichneten Vertrags im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509. Die Durchführung des Vertrags beginnt nicht vor dem 1. März 2024.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient der Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung, in deren Rahmen der Begünstigte so lange jährlich über die Maßnahmen, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung erfolgt sind, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort zu gewähren hat.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/45


BESCHLUSS (GASP) 2023/1519 DES RATES

vom 20. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/1277 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 30. Juli 2021 den Beschluss (GASP) 2021/1277 (1) angenommen, der restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon betrifft.

(2)

Der Beschluss (GASP) 2021/1277 gilt bis zum 31. Juli 2023. Auf der Grundlage einer Überprüfung jenes Beschlusses sollten die darin enthaltenen restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Juli 2024 verlängert werden.

(3)

Der Beschluss (GASP) 2021/1277 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 9 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2021/1277 erhält folgende Fassung:

„Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Juli 2024 und wird fortlaufend überprüft. Er wird verlängert oder gegebenenfalls geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 16).


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/46


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1520 DER KOMMISSION

vom 17. Juli 2023

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4910)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsbestimmungen. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.

(4)

Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.

(5)

Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Frankreich wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1337 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1337 haben Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Schweden der Kommission Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Gemeinde Nyborg in Dänemark, im Bundesland Schleswig-Holstein in Deutschland, in den Departements Pas-de-Calais, Landes und La Réunion in Frankreich, in der Region Lombardei in Italien, in der Woiwodschaft Małopolskie in Polen und in der Gemeinde Gotland in Schweden gemeldet.

(7)

Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Polens und Schwedens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen um die Ausbrüche herum.

(8)

Außerdem befindet sich der Herd des in Deutschland bestätigten Ausbruchs in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Dänemark. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Dänemarks erstreckt, haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Dänemarks gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Einrichtung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(9)

Die Kommission hat die von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Schweden ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der von den zuständigen Behörden der genannten Mitgliedstaaten eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(10)

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 sind derzeit keine Gebiete als Schutzzonen für Deutschland und Polen und keine Gebiete als Schutz- und Überwachungszonen für Dänemark, Italien und Schweden aufgeführt.

(11)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Schweden gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(12)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Frankreich als Schutz- und Überwachungszonen aufgeführten Gebiete und die darin für Deutschland und Polen als Überwachungszone aufgeführten Gebiete geändert werden.

(13)

Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 Schutzzonen für Deutschland und Polen sowie Schutz- und Überwachungszonen für Dänemark, Italien und Schweden aufgeführt werden.

(14)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Polen und Schweden ordnungsgemäß eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und die von Dänemark ordnungsgemäß eingerichtete Überwachungszone sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(15)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Juli 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1337 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 139).


ANHANG

„ANHANG

Teil A

Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Dänemark

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

DK-HPAI(P)-2023-00004

The parts of Nyborg and Kerteminde municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates

N 55.38149; E 10.6786

3.8.2023

Mitgliedstaat: Deutschland

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

SCHLESWIG-HOLSTEIN

DE-HPAI(P)-2023-00027

Kreis Schleswig-Flensburg

3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten: 9.567511/54.785588. Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Munkbrarup, Ringsberg, Wees.

31.7.2023

Mitgliedstaat: Frankreich

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Department: Landes (40)

FR-HPAI(P)-2023-00067

FR-HPAI(P)-2023-00082

FR-HPAI(P)-2023-00083

FR-HPAI(P)-2023-00084

FR-HPAI(P)-2023-00089

FR-HPAI(P)-2023-00091

FR-HPAI(P)-2023-00097

FR-HPAI(P)-2023-00098

FR-HPAI(P)-2023-00099

FR-HPAI(P)-2023-00117

FR-HPAI(P)-2023-00118

FR-HPAI(P)-2023-00119

FR-HPAI(P)-2023-00120

FR-HPAI(P)-2023-00121

FR-HPAI(P)-2023-00125

FR-HPAI(P)-2023-00126

FR-HPAI(P)-2023-00129

FR-HPAI(P)-2023-00131

FR-HPAI(P)-2023-00136

FR-HPAI(P)-2023-00137

FR-HPAI(P)-2023-00138

FR-HPAI(P)-2023-00142

FR-HPAI(P)-2023-00143

FR-HPAI(P)-2023-00148

Aire-sur-l’Adour

Arboucave

Artassenx

Bahus-Soubiran

Bascons

Bats

Benquet

Bordères-et-Lamensans

Bourdalat

Bretagne-de-Marsan

Buanes

Castandet

Castelnau-Tursan

Cazères-sur-l’Adour

Classun

Clèdes

Duhort-Bachen

Eugénie-les-Bains

Fargues

Geaune

Grenade-sur-l’Adour

Hontanx

Labastide-d’Armagnac

Lacajunte

Lagrange

Larrivière-Saint-Savin

Latrille

Lussagnet

Mauries

Maurrin

Mauvezin-d’Armagnac

Miramont-Sensacq

Montgaillard

Montsoué

Payros-Cazautets

Pécorade

Philondenx

Pimbo

Puyol-Cazalet

Renung

Saint-Agnet

Saint-Gein

Saint-Loubouer

Saint-Maurice-sur-Adour

Saint-Sever (Est D933.S)

Samadet

Sarron

Sorbets

Urgons

Vielle-Tursan

Le Vignau

10.7.2023

FR-HPAI(P)-2023-00151

CARCARE SAINTE CROIX

CARCEN PONSON

SAINT YAGUEN

3.8.2023

FR-HPAI(P)-2023-00152

DOAZIT

HAURIET

LARBEY

MAYLIS

MONTAUT

SAINT AUBIN

3.8.2023

Department: Pas-de-Calais (62)

FR-HPAI(P)-2023-00150

AIRON-NOTRE-DAME

AIRON-SAINT-VAAST

CAMPIGNEULLES-LES-GRANDES

SAINT-AUBIN

SORRUS

25.7.2023

Department: La Réunion (974)

FR-HPAI(P)-2023-00153

SAINT LOUIS

L’ETANG SALE

SAINT PIERRE VILLE

1.8.2023

Mitgliedstaat: Italien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

IT-HPAI(P)-2023-00011

The area of the parts of Lombardia Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec coordinates Lat. 45.154119, Long. 9.371134

9.8.2023

Mitgliedstaat: Polen

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

PL-HPAI(P)-2023-00069

W województwie małopolskim:

część gmin: Kocmyrzów — Luborzyca, m.Kraków w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 50.12038/20.11711

25.7.2023

Mitgliedstaat: Schweden

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

SE-HPAI(P)-2023-00002

Those parts of the municipality of Gotland contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 57.4830 and E 18.2211

21.7.2023

Teil B

Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Dänemark

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

DE-HPAI (P)-2023-00027

The parts of Sønderborg and Aabenraa municipalities that are part of the German zone within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS coordinates:

N 54.78559; E 9.567011

9.8.2023

DK-HPAI(P)-2023-00004

The parts of Nyborg, Kerteminde, Odense and Faaborg-Midtfyn municipalities beyond the area described in the protection zone and within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS coordinates

N 55.38149; E 10.6786

12.8.2023

The parts of Nyborg and Kerteminde municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates

N 55.38149; E 10.6786

4.8.2023-12.8.2023

Mitgliedstaat: Deutschland

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

SCHLESWIG-HOLSTEIN

DE-HPAI (P)-2023-00027

Kreis Schleswig-Flensburg und Stadt Flensburg

10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten: 9.567511/54.785588. Betroffen sind die Städte/Gemeinden oder Teile der Städte/Gemeinden: Stadt Flensburg, Stadt Glücksburg, Handewitt, Ausacker, Freienwill, Großsolt, Hürup, Husby, Massbüll, Tastrup, Dollerup, Grundhof, Langballig, Munkbrarup, Ringsberg, Westerholz, Wees, Sörup, Mittelangeln, Oeversee, Steinbergkirche.

9.8.2023

Kreis Schleswig-Flensburg

3 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten: 9.567511/54.785588. Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden Hürup, Husby, Maasbüll, Grundhof, Munkbrarup, Ringsberg, Wees.

1.8.2023-9.8.2023

Mitgliedstaat: Frankreich

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Département: Gers (32)

FR-HPAI(P)-2023-00065

FR-HPAI(P)-2023-00068

FR-HPAI(P)-2023-00069

FR-HPAI(P)-2023-00070

FR-HPAI(P)-2023-00066

FR-HPAI(P)-2023-00071

FR-HPAI(P)-2023-00072

FR-HPAI(P)-2023-00073

FR-HPAI(P)-2023-00074

FR-HPAI(P)-2023-00075

FR-HPAI(P)-2023-00076

FR-HPAI(P)-2023-00077

FR-HPAI(P)-2023-00078

FR-HPAI(P)-2023-00079

FR-HPAI(P)-2023-00080

FR-HPAI(P)-2023-00081

FR-HPAI(P)-2023-00085

FR-HPAI(P)-2023-00088

FR-HPAI(P)-2023-00090

FR-HPAI(P)-2023-00092

FR-HPAI(P)-2023-00093

FR-HPAI(P)-2023-00094

FR-HPAI(P)-2023-00095

FR-HPAI(P)-2023-00096

FR-HPAI(P)-2023-00100

FR-HPAI(P)-2023-00101

FR-HPAI(P)-2023-00102

FR-HPAI(P)-2023-00103

FR-HPAI(P)-2023-00104

FR-HPAI(P)-2023-00105

FR-HPAI(P)-2023-00106

FR-HPAI(P)-2023-00107

FR-HPAI(P)-2023-00108

FR-HPAI(P)-2023-00109

FR-HPAI(P)-2023-00110

FR-HPAI(P)-2023-00111

FR-HPAI(P)-2023-00112

FR-HPAI(P)-2023-00113

FR-HPAI(P)-2023-00114

FR-HPAI(P)-2023-00115

FR-HPAI(P)-2023-00116

FR-HPAI(P)-2023-00122

FR-HPAI(P)-2023-00123

FR-HPAI(P)-2023-00124

FR-HPAI(P)-2023-00127

FR-HPAI(P)-2023-00128

FR-HPAI(P)-2023-00130

FR-HPAI(P)-2023-00132

FR-HPAI(P)-2023-00133

FR-HPAI(P)-2023-00134

FR-HPAI(P)-2023-00139

FR-HPAI(P)-2023-00141

FR-HPAI(P)-2023-00140

FR-HPAI(P)-2023-00144

FR-HPAI(P)-2023-00145

FR-HPAI(P)-2023-00146

FR-HPAI(P)-2023-00149

FR-HPAI(NON-P)-2023-00376

„AUJAN-MOURNEDE

ZP à l’ouest de route entre „Le Rentier“ et „Le Sage“

ZS à l’est de cette même route“

„SAINT-BLANCARD

ZS à l’Ouest des routes D 139 et D576

ZRS à l’Est“

ARMENTIEUX

ARMOUS-ET-CAU

ARROUEDE

AUSSOS

BARCUGNAN

BARRAN

BARS

BASSOUES

BAZIAN

BAZUGUES

BELLEGARDE

BELLOC-SAINT-CLAMENS

BERDOUES

BETCAVE-AGUIN

BEZOLLES

BEZUES-BAJON

BIRAN

BRETAGNE-D’ARMAGNAC

CABAS-LOUMASSES

CAILLAVET

CALLIAN

CANNET

CASTELNAU D’AUZAN LABARRÈRE

CASTEX-D’ARMAGNAC

CAZAUX-D’ANGLES

CAZENEUVE

CHELAN

CLERMONT-POUYGUILLES

COURRENSAN

CUELAS

DUFFORT

DURBAN

ESTIPOUY

GALIAX

GAZAX-ET-BACCARISSE

GONDRIN

GOUX

IDRAC-RESPAILLES

JU-BELLOC

JUSTIAN

L’ISLE-DE-NOE

LABEJAN

LADEVEZE-VILLE

LAGRAULET-DU-GERS

LALANNE-ARQUE

LAMAGUERE

LANNEMAIGNAN

LANNEPAX

LAVERAET

LE BROUILH-MONBERT

LOUBERSAN

LOUSLITGES

MANAS-BASTANOUS

MANENT-MONTANE

MARAMBAT

MARCIAC

MASCARAS

MAUMUSSON-LAGUIAN

MEILHAN

MIRANDE

MIRANNES

MONCASSIN

MONCLAR-SUR-LOSSE

MONCORNEIL-GRAZAN

MONFERRAN-PLAVES

MONGUILHEM

MONLAUR-BERNET

MONLEZUN

MONT-D’ASTARAC

MONT-DE-MARRAST

MONTIES

MOUCHES

MOUREDE

NOULENS

ORNEZAN

PANASSAC

PLAISANCE

PONSAMPERE

PONSAN-SOUBIRAN

POUYLEBON

PRECHAC-SUR-ADOUR

PROJAN

RAMOUZENS

RICOURT

ROQUEBRUNE

ROQUES

ROZES

SADEILLAN

SAINT-CHRISTAUD

SAINT-JEAN-POUTGE

SAINT-JUSTIN

SAINT-MARTIN

SAINT-MEDARD

SAINT-PAUL-DE-BAISE

SAINTE-DODE

SAMARAN

SARRAGUZAN

SCIEURAC-ET-FLOURES

SEISSAN

SERE

TACHOIRES

TIESTE-URAGNOUX

TUDELLE

21.7.2023

AIGNAN

ARBLADE-LE-BAS

ARBLADE-LE-HAUT

AURENSAN

AVERON-BERGELLE

AYZIEU

BARCELONNE-DU-GERS

BASCOUS

BEAUMARCHES

BELMONT

BERNEDE

BETOUS

BOURROUILLAN

BOUZON-GELLENAVE

CAHUZAC-SUR-ADOUR

CAMPAGNE-D’ARMAGNAC

CASTELNAU-D’ANGLES

CASTELNAVET

CASTILLON-DEBATS

CAUMONT

CAUPENNE-D’ARMAGNAC

CAZAUBON

CORNEILLAN

COULOUME-MONDEBAT

COURTIES

CRAVENCERES

DEMU

EAUZE

ESCLASSAN-LABASTIDE

ESPAS

ESTANG

FUSTEROUAU

GEE-RIVIERE

IZOTGES

JUILLAC

LABARTHE

LABARTHETE

LADEVEZE-RIVIERE

LAGARDE-HACHAN

LANNE-SOUBIRAN

LANNUX

LAREE

LASSERADE

LAUJUZAN

LE HOUGA

LELIN-LAPUJOLLE

LIAS-D’ARMAGNAC

LOUBEDAT

LOURTIES-MONBRUN

LOUSSOUS-DEBAT

LUPIAC

LUPPE-VIOLLES

MAGNAN

MANCIET

MARGOUET-MEYMES

MARGUESTAU

MASSEUBE

MAULEON-D’ARMAGNAC

MAULICHERES

MAUPAS

MONCLAR

MONLEZUN-D’ARMAGNAC

MONTAUT

MONTESQUIOU

MORMES

NOGARO

PANJAS

PERCHEDE

PEYRUSSE-GRANDE

PEYRUSSE-VIEILLE

POUY-LOUBRIN

POUYDRAGUIN

PRENERON

REANS

RIGUEPEU

RISCLE

SABAZAN

SAINT-ARAILLES

SAINT-ARROMAN

SAINT-AUNIX-LENGROS

SAINT-ELIX-THEUX

SAINT-GERME

SAINT-GRIEDE

SAINT-MARTIN-D’ARMAGNAC

SAINT-MICHEL

SAINT-MONT

SAINT-OST

SAINT-PIERRE-D’AUBEZIES

SAINTE-AURENCE-CAZAUX

SAINTE-CHRISTIE-D’ARMAGNAC

SALLES-D’ARMAGNAC

SARRAGACHIES

SAUVIAC

SEAILLES

SEGOS

SION

SORBETS

TARSAC

TASQUE

TERMES-D’ARMAGNAC

TOUJOUSE

TOURDUN

URGOSSE

VERGOIGNAN

VERLUS

VIC-FEZENSAC

VIELLA

VIOZAN

„AUJAN-MOURNEDE

ZP à l’ouest de route entre „Le Rentier“ et „Le Sage“

ZS à l’est de cette même route“

6.7.2023-21.7.2023

Département: Landes (40)

FR-HPAI(P)-2023-00067

FR-HPAI(P)-2023-00082

FR-HPAI(P)-2023-00083

FR-HPAI(P)-2023-00084

FR-HPAI(P)-2023-00089

FR-HPAI(P)-2023-00091

FR-HPAI(P)-2023-00097

FR-HPAI(P)-2023-00098

FR-HPAI(P)-2023-00099

FR-HPAI(P)-2023-00117

FR-HPAI(P)-2023-00118

FR-HPAI(P)-2023-00119

FR-HPAI(P)-2023-00120

FR-HPAI(P)-2023-00121

FR-HPAI(P)-2023-00125

FR-HPAI(P)-2023-00126

FR-HPAI(P)-2023-00129

FR-HPAI(P)-2023-00131

FR-HPAI(P)-2023-00136

FR-HPAI(P)-2023-00137

FR-HPAI(P)-2023-00138

FR-HPAI(P)-2023-00142

FR-HPAI(P)-2023-00143

FR-HPAI(P)-2023-00148

Amou

Arsague

Arthez-d’Armagnac

Aubagnan

Audignon

Aurice

Banos

Bas-Mauco

Betbezer-d’Armagnac

Beyries

Bonnegarde

Bougue

Brassempouy

Castaignos-Souslens

Castel-Sarrazin

Cauna

Coudures

Créon-d’Armagnac

Dumes

Escalans

Estigarde

Eyres-Moncube

Le Frêche

Gabarret

Gaujacq

Hagetmau

Haut-Mauco

Herré

Horsarrieu

Laglorieuse

Lamothe

Lauret

Mant

Marpaps

Mazerolles

Monget

Monségur

Mont-de-Marsan

Montégut

Mouscardès

Nassiet

Ossages

Parleboscq

Perquie

Pomarez

Pujo-le-Plan

Sainte-Colombe

Saint-Cricq-Villeneuve

Saint-Julien-d’Armagnac

Saint-Justin

Saint-Perdon

Saint-Pierre-du-Mont

Saint-Sever (Ouest D933.S)

Sarraziet

Serres-Gaston

Tilh

Villeneuve-de-Marsan

19.7.2023

Aire-sur-l’Adour

Arboucave

Artassenx

Bahus-Soubiran

Bascons

Bats

Benquet

Bordères-et-Lamensans

Bourdalat

Bretagne-de-Marsan

Buanes

Castandet

Castelnau-Tursan

Cazères-sur-l’Adour

Classun

Clèdes

Duhort-Bachen

Eugénie-les-Bains

Fargues

Geaune

Grenade-sur-l’Adour

Hontanx

Labastide-d’Armagnac

Lacajunte

Lagrange

Larrivière-Saint-Savin

Latrille

Lussagnet

Mauries

Maurrin

Mauvezin-d’Armagnac

Miramont-Sensacq

Montgaillard

Montsoué

Payros-Cazautets

Pécorade

Philondenx

Pimbo

Puyol-Cazalet

Renung

Saint-Agnet

Saint-Gein

Saint-Loubouer

Saint-Maurice-sur-Adour

Saint-Sever (Est D933.S)

Samadet

Sarron

Sorbets

Urgons

Vielle-Tursan

Le Vignau

11.7.2023-19.7.2023

FR-HPAI(P)-2023-00151

FR-HPAI(P)-2023-00152

Audignon

Audon

Aurice

Baigts

Banos

Bastennes

Bégaar

Bergouey

Beylongue

Brassempouy

Campagne

Cauna

Caupenne

Cazalis

Donzacq

Gaujacq

Gouts

Lahosse

Laurède

Lesgor

Le Leuy

Lourquen

Meilhan

Momuy

Mugron

Nerbis

Ousse-Suzan

Rion-des-Landes

Sainte-Colombe

Saint-Cricq-Chalosse

Villenave

Ygos-Saint-Saturnin

12.8.2023

FR-HPAI(P)-2023-00151

CARCARE SAINTE CROIX

CARCEN PONSON

SAINT YAGUEN

4.8.2023-12.8.2023

FR-HPAI(P)-2023-00152

DOAZIT

HAURIET

LARBEY

MAYLIS

MONTAUT

SAINT AUBIN

4.8.2023-12.8.2023

Department: Lot-et-Garonne (47)

FR-HPAI(P)-2023-00104

SAINTE MAURE DE PEYRIAC

SAINT PE SAINT SIMON

21.7.2023

Department: Pas-de-Calais (62)

FR-HPAI(P)-2023-00150

ATTIN

BEAUMERIE-SAINT-MARTIN

BERCK

BEUTIN

3.8.2023

BOISJEAN

BREXENT-ENOCQ

LA CALOTTERIE

CAMPIGNEULLES-LES-PETITES

CONCHIL-LE-TEMPLE

CUCQ

ECUIRES

ETAPLES

GROFFLIERS

LEPINE

LA MADELAINE-SOUS-MONTREUIL

MERLIMONT

MONTREUIL

NEMPONT-SAINT-FIRMIN

NEUVILLE-SOUS-MONTREUIL

RANG-DU-FLIERS

SAINT-JOSSE

TIGNY-NOYELLE

LE TOUQUET-PARIS-PLAGE

TUBERSENT

VERTON

WABEN

WAILLY-BEAUCAMP

26.7.2023-3.8.2023

Department: Hautes-Pyrénées (65)

FR-HPAI(P)-2023-00141

FR-HPAI(P)-2023-00147

ARNE

AURIEBAT

BARTHE

BAZORDAN

BETPOUY

CASTELNAU-MAGNOAC

CASTELNAU-RIVIERE-BASSE

CASTERETS

CAUBOUS

CAUSSADE-RIVIERE

CIZOS

ESTIRAC

FONTRAILLES

GAUSSAN

GUIZERIX

HACHAN

HERES

LABATUT-RIVIERE

LARAN

LARROQUE

LASSALES

MADIRAN

MAUBOURGUET

MONLONG

ORGAN

PEYRET-SAINT-ANDRE

PUNTOUS

SABARROS

SADOURNIN

SAINT-LANNE

SAUVETERRE

TRIE-SUR-BAISE

VIEUZOS

14.7.2023

ARIES-ESPENAN

BETBEZE

DEVEZE

LALANNE

MONLEON-MAGNOAC

POUY

SARIAC-MAGNOAC

THERMES-MAGNOAC

VILLEMUR

6.7.2023 — 14.7.2023

Department: La Réunion (974)

FR-HPAI(P)-2023-00153

LES AVIRONS

ENTRE DEUX

TAMPON VILLE

SAINT PIERRE RDC

SAINT LEU PITON

10.8.2023

SAINT LOUIS

L’ETANG SALE

SAINT PIERRE VILLE

2.8.2023-10.8.2023

Mitgliedstaat: Italien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

IT-HPAI(P)-2023-00011

The area of the parts of Lombardia Region extending beyond the area described in the protection zone and contained within a circle of radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec coordinates Lat. 45.154119, Long. 9.371134

19.8.2023

The area of the parts of Lombardia Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec coordinates Lat. 45.154119, Long. 9.371134

10.8.2023-19.8.2023

Mitgliedstaat: Polen

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

PL-HPAI(P)-2023-00069

W województwie małopolskim:

część gmin: Igłomia — Wawrzeńczyce, Kocmyrzów — Luborzyca, Słomniki, Michałowice, Zielonki, Koniusza, Wieliczka, Niepołomice, m. Kraków

w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 50.12038/20.11711

3.8.2023

W województwie małopolskim:

część gmin: Kocmyrzów — Luborzyca, m. Kraków w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 50.12038/20.11711

26.7.2023-3.8.2023

Mitgliedstaat: Schweden

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

SE-HPAI(P)-2023-00002

The area of the parts of the municipality of Gotland extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of 10 kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 57.4830 and E 18.2211

30.7.2023

Those parts of the municipality of Gotland contained within a circle of a radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 57.4830 and E 18.2211

22.7.2023-30.7.2023

Teil C

Weitere Sperrzonen gemäß den Artikeln 1 und 3a in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis

Les communes suivantes dans le département: Cher (18)

GENOUILLY

GRACAY

SAINT-OUTRILLE

11.7.2023

Les communes suivantes dans le département: Gers (32)

ANTRAS

AUCH

AUTERIVE

AUX-AUSSAT

AYGUETINTE

BEAUCAIRE

BEAUMONT

BECCAS

BETPLAN

BLOUSSON-SERIAN

BONAS

BOUCAGNERES

BOULAUR

CASSAIGNE

CASTELNAU-BARBARENS

CASTERA-VERDUZAN

CASTEX

CASTIN

CAZAUX-VILLECOMTAL

DURAN

ESTAMPES

FAGET-ABBATIAL

FOURCES

GAUJAC

GAUJAN

HAGET

HAULIES

JEGUN

LAAS

LAGARDERE

LAGUIAN-MAZOUS

LAMAZERE

LARROQUE-SAINT-SERNIN

LARTIGUE

LASSERAN

LASSEUBE-PROPRE

LAURAET

MAIGNAUT-TAUZIA

MALABAT

MANSENCOME

MARSEILLAN

MIELAN

MIRAMONT-D’ASTARAC

MONBARDON

MONGAUSY

MONPARDIAC

MONTEGUT-ARROS

MONTREAL

MOUCHAN

ORBESSAN

ORDAN-LARROQUE

PALLANNE

PAVIE

PELLEFIGUE

PESSAN

SABAILLAN

SAINT-ELIX

SAINT-JEAN-LE-COMTAL

SAINT-LARY

SAINT-MAUR

SAINT-PUY

SANSAN

SARAMON

SARCOS

SEMBOUES

SEMEZIES-CACHAN

SIMORRE

TILLAC

TOURNAN

TRAVERSERES

TRONCENS

VALENCE-SUR-BAISE

VILLECOMTAL-SUR-ARROS

VILLEFRANCHE

„SAINT-BLANCARD

ZS à l’Ouest des routes D 139 et D576

ZRS à l’Est“

SADEILLAN

SAINT-ARAILLES

SAINT-BLANCARD

21.7.2023

Les communes suivantes dans le département: Landes (40)

Argelos

Baigts

Bassercles

Bastennes

Baudignan

Bergouey

Bostens

Campagne

Campet-et-Lamolère

Castelnau-Chalosse

Castelner

Caupenne

Cazalis

Clermont

Doazit

Donzacq

Estibeaux

Gaillères

Garrey

Gibret

Gouts

Habas

Hauriet

Labastide-Chalosse

Labatut

Lacquy

Lacrabe

Lahosse

Larbey

Le Leuy

Losse

Lubbon

Lucbardez et Bargues

Maylis

Meilhan

Mimbaste

Misson

Momuy

Montaut

Montfort-en-Chalosse

Morganx

Mugron

Nerbis

Nousse

Ozourt

Peyre

Poudenx

Pouillon

Pouydesseaux

Poyartin

Rimbez-et-Baudiets

Roquefort

Saint-Aubin

Saint-Avit

Saint-Cricq-Chalosse

Saint-Cricq-du-Gave

Sainte-Foy

Saint-Gor

Saint-Martin-d’Oney

Sarbazan

Serreslous-et-Arribans

Sorde-l’Abbaye

Sort-en-Chalosse

Souprosse

Toulouzette

Uchacq-et-Parentis

Vielle-Soubiran

19.7.2023

Les communes suivantes dans le département: Lot-et-Garonne (47)

SAINTE MAURE DE PEYRIAC

SAINT PE SAINT SIMON

21.7.2023

Les communes suivantes dans le département: Pyrénées-Atlantiques(64)

AAST

ABIDOS

ABOS

ANGAIS

ANOYE

ARBUS

ARNOS

ARRICAU-BORDES

ARROS-DE-NAY

ARTHEZ-DE-BEARN

ARTIGUELOUVE

ARTIX

ARZACQ-ARRAZIGUET

AUBERTIN

AUGA

BALEIX

BALIROS

BARZUN

BASSILLON-VAUZE

BAUDREIX

BEDEILLE

BENEJACQ

BENTAYOU-SEREE

BESINGRAND

BETRACQ

BEUSTE

BOEIL-BEZING

BORDERES

BORDES

BOSDARROS

BOUEILH-BOUEILHO-LASQUE

BOUILLON

BOUMOURT

BOURDETTES

BUROSSE-MENDOUSSE

CABIDOS

CARRERE

CASTILLON (CANTON D’ARTHEZ-DE-BEARN)

CASTILLON (CANTON DE LEMBEYE)

CLARACQ

CORBERE-ABERES

COSLEDAA-LUBE-BOAST

COUBLUCQ

CUQUERON

DOAZON

ESCURES

ESLOURENTIES-DABAN

ESPOEY

FICHOUS-RIUMAYOU

GAN

GARLEDE-MONDEBAT

GAROS

GAYON

GELOS

GER

GERDEREST

GEUS-D’ARZACQ

GOMER

HOURS

JURANCON

LABASTIDE-CEZERACQ

LACOMMANDE

LACQ

LAGOS

LAHOURCADE

LALONGUE

LALONQUETTE

LANNECAUBE

LARREULE

LASSERRE

LASSEUBE

LEMBEYE

LEME

LESPIELLE

LIMENDOUS

LIVRON

LOMBIA

LOURENTIES

LOUVIGNY

LUC-ARMAU

TROIS-VILLES

PEYRET-SAINT-ANDRE

PEYRUN

MASPIE-LALONQUERE-JUILLACQ

MAURE

MAZERES-LEZONS

MERACQ

MIALOS

MIOSSENS-LANUSSE

MIREPEIX

MOMY

MONCAUP

MONEIN

MONPEZAT

MORLANNE

MOUHOUS

MOURENX

NARCASTET

NAY

NOGUERES

NOUSTY

OS-MARSILLON

PARBAYSE

PARDIES

PARDIES-PIETAT

PEYRELONGUE-ABOS

PIETS-PLASENCE-MOUSTROU

POMPS

PONSON-DEBAT-POUTS

PONSON-DESSUS

PONTIACQ-VIELLEPINTE

POULIACQ

POURSIUGUES-BOUCOUE

RIBARROUY

RONTIGNON

SAINT-ABIT

SAINT-FAUST

SAMSONS-LION

SAUBOLE

SEDZE-MAUBECQ

SEMEACQ-BLACHON

SERRES-SAINTE-MARIE

SIMACOURBE

SOUMOULOU

TARON-SADIRAC-VIELLENAVE

TARSACQ

THEZE

URDES

UROST

UZAN

UZOS

VIALER

VIGNES

14.7.2023

Les communes suivantes dans le département: Hautes-Pyrénées (65)

ANSOST

ARNE

ARTAGNAN

AURIEBAT

BARBACHEN

BARTHE

BAZORDAN

BETPOUY

BUZON

CAIXON

CASTELNAU-MAGNOAC

CASTELNAU-RIVIERE-BASSE

CASTERETS

CAUBOUS

CAUSSADE-RIVIERE

CIZOS

ESCAUNETS

ESTIRAC

FONTRAILLES

GARDERES

GAUSSAN

GENSAC

GUIZERIX

HACHAN

HAGEDET

HERES

LABATUT-RIVIERE

LAFITOLE

LAHITTE-TOUPIERE

LARAN

LARREULE

LARROQUE

LASCAZERES

LASSALES

LIAC

LUQUET

MADIRAN

MAUBOURGUET

MONFAUCON

MONLONG

NOUILHAN

ORGAN

OROIX

PEYRET-SAINT-ANDRE

PUNTOUS

RABASTENS-DE-BIGORRE

SABARROS

SADOURNIN

SAINT-LANNE

SARRIAC-BIGORRE

SAUVETERRE

SEGALAS

SERON

SOMBRUN

SOUBLECAUSE

TRIE-SUR-BAISE

VIC-EN-BIGORRE

VIDOUZE

VIEUZOS

VILLEFRANQUE

VILLENAVE-PRES-BEARN

14.7.2023

*

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1521 DER KOMMISSION

vom 19. Juli 2023

zu bestimmten besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4811)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, von der Rinder befallen werden und die zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führt, die Milchleistung verringert, starke Abmagerung, dauerhafte Fellschäden, mehrere sekundäre Komplikationen und monatelange chronische Schwächezustände verursacht sowie Handelsverbote nach sich zieht. Die Seuche ist in Afrika endemisch und steht auf der Liste der anzeigepflichtigen Seuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit.

(2)

Die Lumpy-skin-Krankheit trat in der Union erstmals 2015 in Griechenland auf. 2016 breitete sie sich rasch in vielen südosteuropäischen Ländern aus, darunter Albanien, Bulgarien, Griechenland, Kosovo (*1), Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. In allen betroffenen Ländern wurde die Seuche erfolgreich durch Massenimpfungen von Rindern mit homologen Lebendimpfstoffen bekämpft, die gemäß den Spezifikationen der Impfstoffe jährlich wiederholt werden. Zusätzlich haben Kroatien und Bosnien und Herzegowina, die von der Lumpy-skin-Krankheit nicht betroffen waren, angesichts des Ausbruchs der Seuche in benachbarten Ländern vorbeugende Impfungen durchgeführt.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkte Maßnahmen zur Bekämpfung der Lumpy-skin-Krankheit. Die genannte Durchführungsverordnung galt bis zum 21. April 2023.

(4)

Insbesondere werden in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 die Zonen in einem Mitgliedstaat definiert, in denen Impfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchgeführt werden, und die besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften, die in den einzelnen Zonen gelten. Unterteilt werden die Zonen in Sperrzone I, die außerhalb eines Gebiets gelegen ist, in dem ein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde, und Sperrzone II, die ein Gebiet umfasst, in dem ein Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bestätigt wurde.

(5)

Des Weiteren sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 Beschränkungen für die Verbringung von Rindern und deren Produkten, Zuchtmaterial sowie tierischen Nebenprodukten aus den Sperrzonen I und II sowie Ausnahmen in Bezug auf diese Beschränkungen vorgesehen. Darüber hinaus sind darin Vorschriften zu den Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Rindern, Zuchtmaterial und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus den Sperrzonen I und II außerhalb dieser Zonen enthalten.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission (3) trat am 12. März 2023 in Kraft und legt Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen fest, darunter Vorschriften für die Impfung gegen die Lumpy-skin-Krankheit. Weiterhin ist in Artikel 9 und Anhang IX jener delegierten Verordnung die Einrichtung der Impfzonen I und II vorgesehen, die den Sperrzonen I und II aus der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 entsprechen.

(7)

Darüber hinaus sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 Vorschriften und Beschränkungen in Bezug auf gegen die Lumpy-skin-Krankheit geimpfte Rinder, ihr Zuchtmaterial und ihre unverarbeiteten tierischen Nebenprodukte festgelegt, welche den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 festgelegten Vorschriften und Beschränkungen entsprechen, mit Ausnahme derjenigen zu den Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen.

(8)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sind auch Wiedererlangungszeiträume für die Lumpy-skin-Krankheit nach einer Notschutzimpfung vorgesehen, die je nach Art der Überwachung, der Impfzone, dem Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung des letzten Lumpy-skin-Falls und/oder dem Zeitpunkt der letzten Impfung 8 bis 26 Monate betragen können.

(9)

Seit 2017 wurde in Europa kein Ausbruch der Lumpy-skin-Krankheit mehr gemeldet, allerdings wurde die Lumpy-skin-Krankheit bis 2021 in Teilen Anatoliens in der Türkei registriert, und sie ist weiterhin in Russland präsent und breitet sich in Asien aus, wo Länder des indischen Subkontinents, Ostasiens und Südostasiens betroffen sind. Im Hinblick auf die günstige Seuchenlage in Europa haben alle Länder in Südosteuropa, die Impfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit durchgeführt haben, diese eingestellt, mit Ausnahme Bulgariens, Griechenlands und der Türkei.

(10)

Bulgarien und Griechenland haben der Kommission bereits ihre Impfprogramme gegen die Lumpy-skin-Krankheit für 2023 vorgelegt, und diese wurden auch schon im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bewertet und genehmigt. Art und Inhalt der technischen Bewertung und Genehmigung dieser Impfprogramme erfüllen auch die Anforderungen des amtlichen Impfplans zur Prävention und Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A bei Landtieren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361.

(11)

In Anbetracht des Auslaufens der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 ist es unerlässlich, die in Bezug auf die Lumpy-skin-Krankheit als Impfzonen I und II ausgewiesenen Gebiete in Bulgarien und Griechenland aufzuführen, welche den Sperrzonen I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1070 entsprechen, und zusätzliche Vorschriften zu den Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Rindern sowie von Zuchtmaterial und unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten aus den Impfzonen I und II außerhalb dieser Zonen zu erlassen, um zu gewährleisten, dass diese Veterinärbescheinigungen zweckdienliche und sachlich richtige Gesundheitsinformationen enthalten und die Kontinuität mit den zuvor geltenden Maßnahmen gegeben ist.

(12)

Unter Berücksichtigung der Impfpläne Bulgariens und Griechenlands gegen die Lumpy-skin-Krankheit für 2023, der Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in der Union und des Wiedererlangungszeitraums für die Lumpy-skin-Krankheit gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 sollte dieser Beschluss bis zum 31. August 2024 gelten —

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit diesem Beschluss wird Folgendes auf Unionsebene festgelegt:

a)

Impfzonen I und II in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit bei gehaltenen Landtieren, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 und ihrem Anhang IX Teil 1 festzulegen sind;

b)

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen folgender Sendungen aus Impfzonen I und II außerhalb dieser Zonen im Einklang mit den in Artikel 13 Absätze 2, 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgesehenen Ausnahmeregelungen für solche Verbringungen und den in ihrem Anhang IX Teil 3 festgelegten spezifischen Bedingungen:

i)

Rinder;

ii)

Zuchtmaterial von Rindern;

iii)

unverarbeitete tierische Nebenprodukte.

Artikel 2

Einrichtung von Impfzonen I und II

Mitgliedstaaten, die Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit vornehmen, stellen Folgendes sicher:

a)

Impfzonen I und II werden umgehend von den zuständigen Behörden gemäß Folgendem eingerichtet:

i)

den Vorschriften für die Durchführung von Notschutzimpfungen gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361;

ii)

den spezifischen Bedingungen für die Durchführung von Notschutzimpfungen zur Prävention und Bekämpfung der Lumpy-skin-Krankheit gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361;

b)

Impfzonen I und II umfassen mindestens die im Anhang zum vorliegenden Beschluss aufgeführten Gebiete.

Artikel 3

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Rindern aus Impfzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Rindern aus Impfzonen I und II nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn die zu verbringenden Tiere im Einklang mit der in Artikel 13 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgesehenen Ausnahmeregelung für solche Verbringungen und den in ihrem Anhang IX Teil 3 festgelegten spezifischen Bedingungen von einer durch die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedsstaates ausgestellten Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 begleitet sind, die mindestens eine der folgenden Bestätigungen enthält:

a)

„Rinder aus Impfzone I in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 und Anhang IX Teil 3 Nummer 3.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

b)

„Rinder aus Impfzone II in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 und Anhang IX Teil 3 Nummer 3.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

c)

„Rinder aus Impfzone … (I oder II — Zutreffendes angeben) in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit im Einklang mit Artikel 13 Absatz 2 und Anhang IX Teil 3 Nummer 3.3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 4

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Betrieben in Impfzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial von Rindern aus Impfzonen I und II nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen im Einklang mit der in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgesehenen Ausnahmeregelung für solche Verbringungen und den in ihrem Anhang IX Teil 3 festgelegten spezifischen Bedingungen von einer durch die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedsstaates ausgestellten Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 der Kommission begleitet sind, die mindestens eine der folgenden Bestätigungen enthält:

a)

„Zuchtmaterial … (Samen, Eizellen und/oder Embryonen — Zutreffendes angeben) von in Impfzone I in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit gehaltenen Rindern im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Anhang IX Teil 3 Nummer 3.4.1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

b)

„Zuchtmaterial … (Samen, Eizellen und/oder Embryonen — Zutreffendes angeben) von in Impfzone II in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit gehaltenen Rindern im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Anhang IX Teil 3 Nummer 3.4.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch entsprechend Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 entscheiden, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 5

Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen für Verbringungen von Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Impfzonen I und II außerhalb dieser Zonen

Unternehmer verbringen Sendungen unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte von Rindern aus Impfzonen I und II nur dann außerhalb dieser Zonen innerhalb desselben Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diese Sendungen im Einklang mit der in Artikel 13 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgesehenen Ausnahmeregelung für solche Verbringungen und den in ihrem Anhang IX Teil 3 festgelegten spezifischen Bedingungen von einer Veterinärbescheinigung im Sinne von Artikel 22 Absätze 5 und 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (5) unter Verwendung der Muster-Veterinärbescheinigung für die Verbringung tierischer Nebenprodukte aus Anhang VIII Kapitel III Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (6) begleitet sind, die mindestens eine der folgenden Bestätigungen enthält:

a)

„Unverarbeitete tierische Nebenprodukte … (andere unverarbeitete tierische Nebenprodukte als Häute und Felle, Häute und Felle, Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse — Zutreffendes angeben) von in Impfzone I in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit gehaltenen Rindern im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Anhang IX Teil 3 Nummern 3.5 und 3.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

b)

„Unverarbeitete tierische Nebenprodukte … (andere unverarbeitete tierische Nebenprodukte als Häute und Felle, Häute und Felle, Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse — Zutreffendes angeben) von in Impfzone II in Bezug auf Notschutzimpfungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit gehaltenen Rindern im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 und Anhang IX Teil 3 Nummern 3.6 und 3.7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission.“

Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine solche Bescheinigung nicht auszustellen ist.

Artikel 6

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. August 2024.

Artikel 7

Adressat

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Juli 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1070 der Kommission vom 28. Juni 2021 mit besonderen, auf einen begrenzten Zeitraum beschränkten Maßnahmen zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 10).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.2.2023, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).


ANHANG

IMPFZONEN I UND II

Impfzone I

1.

Bulgarien:

das gesamte Hoheitsgebiet Bulgariens

2.

Griechenland:

das gesamte Hoheitsgebiet Griechenlands

Impfzone II

Keine


GESCHÄFTS- UND VERFAHRENSORDNUNGEN

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/83


GESCHÄFTSORDNUNG DES AUSSCHUSSES DER REGIONEN

EINLEITUNG

Der Ausschuss der Regionen („der AdR“) hat sich auf der Grundlage von Artikel 306 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 5. Juli 2023 folgende Geschäftsordnung gegeben:

TITEL I

MITGLIEDER UND ARBEITSORGANE DES AUSSCHUSSES

KAPITEL 1

ARBEITSORGANE

Artikel 1 — Arbeitsorgane des Ausschusses

Die Arbeitsorgane des Ausschusses sind die Plenarversammlung, der Präsident, das Präsidium, die Konferenz der Präsidenten und die Fachkommissionen.

Artikel 2 — Geschlechtervielfalt

1.

Die Geschlechtervielfalt im Ausschuss der Regionen sollte sich so weit wie möglich auch in der Zusammensetzung seiner Arbeitsorgane widerspiegeln.

2.

Das Präsidium nimmt einen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter an mit dem Ziel, den Gleichstellungsaspekt in allen Tätigkeiten des Ausschusses zu berücksichtigen. Dieser Aktionsplan wird jährlich überprüft und mindestens alle fünf Jahre überarbeitet.

KAPITEL 2

MITGLIEDER DES AUSSCHUSSES

Artikel 3 — Stellung der Mitglieder und Stellvertreter

Gemäß Artikel 300 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Sie sind entweder gewählte Vertreter einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich. Sie sind an keine Weisungen gebunden und üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

Artikel 4 — Dauer des Mandats

1.

Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters beginnt an dem Tag, an dem seine Ernennung durch den Rat wirksam wird.

2.

Das Mandat eines Mitglieds oder Stellvertreters endet durch Rücktritt, Verlust des der Ernennung zugrunde liegenden Mandats oder Tod.

3.

Der Zurücktretende muss den Präsidenten von seinem Rücktritt unterrichten und dabei angeben, wann dieser Rücktritt wirksam werden soll. Der Präsident unterrichtet hiervon den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers durchführt.

4.

Das Mitglied oder der Stellvertreter, dessen Mandat im Ausschuss endet, weil das seiner Ernennung zugrunde liegende Mandat ausläuft, muss hiervon den Präsidenten unverzüglich schriftlich unterrichten.

5.

In den unter Absatz 2 genannten Fällen wird vom Rat ein Nachfolger für die restliche Mandatszeit ernannt.

Artikel 5 — Vorrechte und Befreiungen

Die Mitglieder und ihre ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter haben Anspruch auf die Vorrechte und Befreiungen gemäß dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union.

Artikel 6 — Teilnahme der Mitglieder und Stellvertreter

1.

Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Plenartagung teilzunehmen, kann sich durch einen Stellvertreter aus seiner nationalen Delegation — auch für einzelne Tage der Plenartagung — vertreten lassen. Alle Mitglieder und ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

2.

Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Fachkommissionssitzung oder einer vom Präsidium genehmigten anderen Sitzung teilzunehmen, kann sich durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter aus seiner nationalen Delegation oder Fraktion vertreten lassen. Alle Mitglieder und ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter müssen sich in eine Anwesenheitsliste eintragen.

3.

Ein Mitglied oder ein Stellvertreter von der Liste der Vertreter für die Mitglieder einer Arbeitsgruppe, die gemäß Artikel 37 oder 61 eingesetzt wurde, kann in dieser Arbeitsgruppe jedes Mitglied seiner Fraktion vertreten.

4.

Stellvertreter oder als Stellvertreter fungierende Mitglieder können nur ein Mitglied vertreten. Sie üben in der betreffenden Sitzung alle Rechte und Funktionen eines Mitglieds aus. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretariat spätestens am Tag vor der betreffenden Sitzung unter Beachtung der dafür vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt werden.

5.

Für jede Plenartagung findet nur einmal eine Kostenerstattung entweder für das Mitglied oder für den Stellvertreter statt. Das Nähere regelt das Präsidium in den Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten.

6.

Ein zum Berichterstatter bestellter Stellvertreter kann seinen Stellungnahmeentwurf auf der Plenartagung erläutern, auf deren Tagesordnung dieser Entwurf steht. Das Mitglied kann dem Stellvertreter für die Dauer der Behandlung dieses Stellungnahmeentwurfs sein Stimmrecht übertragen. Die Stimmrechtsübertragung muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung schriftlich mitgeteilt werden.

7.

Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 1 erlischt eine Stimmrechtsübertragung ab dem Zeitpunkt, an dem die Zugehörigkeit des vertretenen Mitglieds zum Ausschuss endet.

Artikel 7 — Übertragung des Stimmrechts

Das Stimmrecht ist außer in den in Artikel 6 und 32 vorgesehenen Fällen nicht übertragbar.

Artikel 8 — Nationale Delegationen und Fraktionen

Die nationalen Delegationen und die Fraktionen tragen in ausgewogener Weise zur Organisation der Arbeiten des Ausschusses bei.

Artikel 9 — Nationale Delegationen

1.

Die Mitglieder und Stellvertreter aus einem Mitgliedstaat bilden eine nationale Delegation. Jede nationale Delegation regelt ihre interne Organisation selbst und wählt einen Vorsitzenden. Sein Name wird dem Präsidenten offiziell mitgeteilt.

2.

Der Generalsekretär trifft innerhalb der Verwaltung des Ausschusses Maßnahmen zur Unterstützung der nationalen Delegationen. Dies beinhaltet auch, dass alle Mitglieder die Möglichkeit haben, Informationen und Unterstützung in ihrer Amtssprache zu erhalten. Die Umsetzung dieser Maßnahmen gehört zum Aufgabenbereich eines besonderen, aus Beamten oder sonstigen Bediensteten des Ausschusses bestehenden Dienstes und gewährleistet, dass die nationalen Delegationen die Einrichtungen des Ausschusses in angemessener Weise nutzen können. Der Generalsekretär sorgt insbesondere für geeignete Möglichkeiten, die es den nationalen Delegationen erlauben, unmittelbar vor oder während der Plenartagungen Sitzungen durchzuführen.

3.

Die nationalen Delegationen werden darüber hinaus von nationalen Koordinatoren unterstützt, die nicht zum Personal des Generalsekretariats gehören. Die Koordinatoren sind den Mitgliedern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Ausschuss behilflich.

Artikel 10 — Fraktionen und fraktionslose Mitglieder

1.

Die Mitglieder und Stellvertreter können ihrer politischen Zugehörigkeit entsprechende Fraktionen bilden. Die Kriterien für die Mitgliedschaft werden in den Geschäftsordnungen der einzelnen Fraktionen festgelegt.

2.

Zur Bildung einer Fraktion bedarf es mindestens 18 Mitglieder/Stellvertreter, davon mindestens die Hälfte Mitglieder, die insgesamt mindestens ein Fünftel der Mitgliedstaaten vertreten. Ein Mitglied bzw. Stellvertreter kann nur einer Fraktion angehören. Wenn die für die Bildung einer Fraktion erforderliche Mitgliederzahl unterschritten wird, wird die Fraktion aufgelöst.

3.

Die Bildung einer Fraktion, ihre Auflösung sowie sonstige Veränderungen sind gegenüber dem Präsidenten zu erklären. In der Erklärung zur Bildung einer Fraktion sind deren Name, Mitglieder und Vorstand anzugeben.

4.

Jeder Fraktion steht ein Sekretariat zur Verfügung, dessen Mitarbeiter Bedienstete des Generalsekretariats sind. Die Fraktionen können der Anstellungsbehörde Vorschläge für die Auswahl, Anstellung, Beförderung und Vertragsverlängerung dieser Mitarbeiter unterbreiten. Die Anstellungsbehörde entscheidet nach Anhörung des Vorsitzenden der jeweiligen Fraktion.

5.

Der Generalsekretär stellt den Fraktionen und ihren Arbeitsorganen Mittel in angemessener Höhe für Sitzungen, Aktivitäten und Veröffentlichungen sowie für die Tätigkeiten ihrer Sekretariate zur Verfügung. Die jeder Fraktion zur Verfügung stehenden Mittel werden im Haushaltsplan ausgewiesen. Die Fraktionen und ihre Sekretariate können die Einrichtungen des Ausschusses der Regionen in angemessener Weise nutzen.

6.

Die Fraktionen und ihre Vorstände können unmittelbar vor oder während der Plenartagungen zusammentreten. Zweimal jährlich können die Fraktionen außerordentliche Sitzungen abhalten. Stellvertreter haben für die Teilnahme an diesen Sitzungen nur dann Anspruch auf die Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten, wenn sie ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten.

7.

Mitglieder, die keiner Fraktion angehören, werden verwaltungstechnisch unterstützt. Die Einzelheiten bestimmt das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

Artikel 11 — Interregionale Gruppen

Die Mitglieder und Stellvertreter können interregionale Gruppen bilden. Die Bildung einer solchen Gruppe wird dem Präsidenten des Ausschusses mitgeteilt. Die ordnungsgemäße Bildung einer interregionalen Gruppe erfolgt auf Beschluss des Präsidiums.

TITEL II

ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DES AUSSCHUSSES

KAPITEL 1

ERSTE EINBERUFUNG UND KONSTITUIERUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 12 — Einberufung der ersten Sitzung

Der Ausschuss wird nach jeder Neubesetzung, die alle fünf Jahre vorzunehmen ist, vom scheidenden Präsidenten oder, jeweils ersatzweise, vom scheidenden Ersten Vizepräsidenten, vom scheidenden ältesten Vizepräsidenten oder letztlich vom ältesten Mitglied einberufen und tritt innerhalb eines Monats nach der Ernennung der Mitglieder durch den Rat zusammen.

Das Mitglied, das gemäß dem ersten Absatz als Interimspräsident fungiert, übernimmt in diesem Zeitraum auch die Vertretung des Ausschusses, führt die laufenden Geschäfte weiter und leitet in dieser Funktion die erste Sitzung.

Der Interimspräsident, die anwesenden vier jüngsten Mitglieder sowie der Generalsekretär des Ausschusses bilden zusammen das Interimspräsidium.

Artikel 13 — Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate

1.

In dieser ersten Sitzung gibt der Interimspräsident dem Ausschuss das Schreiben des Rates über die Ernennung der Mitglieder bekannt und teilt mit, inwieweit er in Vertretung des Ausschusses und zur Weiterführung der laufenden Geschäfte tätig geworden ist. Auf Antrag kann der Interimspräsident eine Überprüfung der Ernennungen und Mandate vornehmen, bevor er den Ausschuss für konstituiert und die neue Mandatsperiode für eröffnet erklärt.

2.

Das Interimspräsidium bleibt bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse der Wahl der Präsidiumsmitglieder im Amt.

KAPITEL 2

PLENARVERSAMMLUNG

Artikel 14 — Aufgaben der Plenarversammlung

Der Ausschuss tritt in der Plenarversammlung zusammen. Deren Hauptaufgaben sind:

a)

Verabschiedung von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen;

b)

Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses;

c)

Verabschiedung der politischen Prioritäten des Ausschusses;

d)

Wahl des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Präsidiums;

e)

Einsetzung der Fachkommissionen;

f)

Verabschiedung und Überarbeitung der Geschäftsordnung des Ausschusses;

g)

Verabschiedung und Überarbeitung des Verhaltenskodex der Mitglieder;

h)

Beschluss, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einzureichen oder einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten. Ein solcher Beschluss wird nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf Vorschlag des Präsidenten des Ausschusses oder der zuständigen Fachkommission gefasst, die gemäß Artikel 57 und 58 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein.

Artikel 15 — Einberufung der Plenarversammlung

1.

Der Präsident des Ausschusses beruft die Plenarversammlung mindestens einmal pro Quartal ein. Die Termine der Plenartagungen werden vom Präsidium während des ersten Halbjahres des vorangehenden Jahres festgelegt. Eine Plenartagung kann sich über einen oder mehrere Sitzungstage erstrecken.

2.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Präsident verpflichtet, eine außerordentliche Plenartagung einzuberufen, die frühestens eine Woche und spätestens einen Monat nach Antragstellung stattfinden muss. In dem schriftlichen Antrag ist anzugeben, welches Thema auf der außerordentlichen Plenartagung erörtert werden soll. Die Tagesordnung für diese Tagung darf kein anderes Thema enthalten.

Artikel 16 — Tagesordnung für die Plenartagung

1.

Der Vorentwurf der Tagesordnung, der eine vorläufige Liste der auf der übernächsten Plenartagung zu behandelnden Entwürfe von Stellungnahmen, Berichten und Entschließungen sowie aller sonstigen zur Beschlussfassung vorgesehenen Dokumente (Beschlussdokumente) enthält, wird vom Präsidium erstellt.

2.

Der Entwurf der Tagesordnung zusammen mit den darin genannten Beschlussdokumenten wird den Mitgliedern und ihren Stellvertretern mindestens 21 Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung in ihren jeweiligen Amtssprachen elektronisch zur Verfügung gestellt.

3.

Es obliegt dem Präsidenten, nach Konsultation der Konferenz der Präsidenten den Entwurf der Tagesordnung aufzustellen.

4.

In besonderen und begründeten Ausnahmefällen kann der Präsident, wenn die in Absatz 2 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, ein Beschlussdokument in den Entwurf der Tagesordnung aufnehmen, sofern das betreffende Dokument den Mitgliedern und Stellvertretern spätestens eine Woche vor Eröffnung der Plenartagung in ihrer Amtssprache zugeht. Die Begründung für die Anwendung dieses Verfahrens ist vom Präsidenten auf dem Deckblatt des Beschlussdokuments zu vermerken.

5.

Schriftliche Änderungsanträge zum Entwurf der Tagesordnung müssen dem Generalsekretär spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung übermittelt werden.

6.

Das Präsidium legt in seiner Sitzung unmittelbar vor der Eröffnung der Plenartagung den endgültigen Entwurf der Tagesordnung fest. In dieser Sitzung kann das Präsidium mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dringende oder aktuelle Fragen, deren Behandlung keinen Aufschub bis zur nächsten Plenartagung duldet, in die Tagesordnung aufzunehmen.

7.

Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann das Präsidium oder die Plenarversammlung vor einer Abstimmung über die Änderungsanträge zu einem Beschlussdokument beschließen, die Erörterung dieses Dokuments auf eine spätere Tagung zu verschieben

Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine vom Rat, der Kommission oder dem Europäischen Parlament gesetzte Frist ein Verschieben der Verabschiedung eines Beschlussdokuments nicht gestattet.

Dem Beschlussdokument, dessen Erörterung auf eine spätere Plenartagung verschoben wurde, werden alle ordnungsgemäß dazu eingereichten Änderungsanträge beigefügt. Die Verschiebung der Abstimmung bewirkt auch einen erneuten Beginn der Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen.

Artikel 17 — Eröffnung der Plenartagung

Der Präsident eröffnet die Plenartagung und unterbreitet den endgültigen Entwurf der Tagesordnung zur Annahme.

Artikel 18 — Öffentlichkeit, Gäste und Gastredner

1.

Die Tagungen der Plenarversammlung sind öffentlich, es sei denn, die Plenarversammlung trifft für die gesamte Tagung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt eine gegenteilige Entscheidung.

2.

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission können an den Plenartagungen teilnehmen. Sie können gebeten werden, das Wort zu ergreifen.

3.

Der Präsident kann von sich aus oder auf Antrag des Präsidiums weitere hochrangige Gäste einladen, vor der Plenarversammlung zu sprechen.

Artikel 19 — Verhaltensregeln und Redezeit

1.

Unbeschadet des Rechts auf freie Meinungsäußerung ist das Verhalten der Mitglieder von gegenseitigem Respekt geprägt. Es beruht auf den in den Grundlagentexten der Europäischen Union festgelegten Werten und Grundsätzen, steht im Einklang mit der Würde des Ausschusses und darf weder den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten der Organe des Ausschusses beeinträchtigen noch Ruhestörungen in seinen Gebäuden verursachen.

2.

Die Plenarversammlung legt zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Präsidiums die Redezeit für die einzelnen Tagesordnungspunkte fest. In der Sitzung kann der Präsident von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds eine Beschränkung der Redezeit beschließen.

3.

Der Präsident kann der Plenarversammlung vorschlagen, die vorgesehene Redezeit bei Aussprachen zu allgemeinen oder spezifischen Themen auf die Fraktionen und nationalen Delegationen aufzuteilen.

4.

Bei Wortmeldungen zum Protokoll, zu Geschäftsordnungsanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist die Redezeit grundsätzlich auf eine Minute begrenzt.

5.

Überschreitet ein Redner seine Redezeit, so kann der Präsident ihm das Wort entziehen.

6.

Beantragt ein Mitglied, die Debatte zu schließen, so stellt der Präsident diesen Antrag zur Abstimmung.

Artikel 20 — Redner in der Plenarversammlung

1.

Die Mitglieder werden in der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen in die Rednerliste eingetragen. Der Präsident erteilt den Rednern auf Grundlage dieser Liste und so weit wie möglich unter Wahrung des Grundsatzes der Vielfalt das Wort.

2.

Den Wortmeldungen des Berichterstatters der betreffenden Fachkommission und der Vertreter der Fraktionen und der nationalen Delegationen, die im Namen ihrer Fraktion bzw. Delegation zu sprechen wünschen, kann jedoch Vorrang gegeben werden.

3.

Niemand darf, außer mit Genehmigung des Präsidenten, mehr als zweimal zum gleichen Gegenstand das Wort ergreifen. Den Vorsitzenden und den Berichterstattern der betreffenden Fachkommissionen ist jedoch auf Antrag für eine vom Präsidenten zu bestimmende Redezeit das Wort zu erteilen.

Artikel 21 — Anträge zur Geschäftsordnung

1.

Einem Mitglied ist das Wort zu erteilen, wenn es Anträge zur Geschäftsordnung stellen oder den Präsidenten auf einen Verstoß gegen die Geschäftsordnung hinweisen möchte. Der Antrag muss sich auf die Tagesordnung oder auf den zur Beratung stehenden Verhandlungsgegenstand beziehen.

2.

Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung hat Vorrang vor allen anderen Wortmeldungen.

3.

Über Anträge zur Anwendung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident unverzüglich gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung und teilt seine Entscheidung unmittelbar nach der Bemerkung zur Geschäftsordnung mit. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.

Artikel 22 — Beschlussfähigkeit

1.

Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens 16 Mitglieder den Antrag befürworten. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Der Präsident kann die Plenartagung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für höchstens zehn Minuten unterbrechen. Die Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Plenarsaal nicht mehr anwesend sind. Sind weniger als 16 Mitglieder anwesend, kann der Präsident die Beschlussunfähigkeit feststellen.

2.

Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, werden alle Tagesordnungspunkte, über die abgestimmt werden muss, auf den folgenden Sitzungstag verschoben, an dem die Plenarversammlung dann ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder eine gültige Abstimmung über die vertagten Punkte durchführen kann. Die in der Sitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit ergangenen Beschlüsse oder Abstimmungen bleiben gültig.

Artikel 23 — Abstimmung

1.

Die Plenarversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

2.

Die gültigen Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme, die Nein-Stimme und die Stimmenthaltung. Für die Ermittlung der Mehrheit sind nur die Ja- und die Nein-Stimmen ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit gilt der zur Abstimmung gestellte Text oder Vorschlag als abgelehnt.

3.

Das Stimmrecht ist ein persönliches Recht. Die Mitglieder können nur einzeln und persönlich abstimmen.

4.

Wird das Abstimmungsergebnis angefochten, kann die Abstimmung auf Anordnung des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitglieds, der von mindestens 16 Mitgliedern unterstützt wird, wiederholt werden.

5.

Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern, der vor der Annahme der endgültigen Tagesordnung vorgelegt wurde, kann die Plenarversammlung beschließen, über einen oder mehrere Tagesordnungspunkte namentlich abzustimmen, was in dem Sitzungsprotokoll festgehalten wird. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes beschließt, wird über Änderungsanträge nicht namentlich abgestimmt.

6.

Auf Vorschlag des Präsidenten, einer Fraktion oder von 32 Mitgliedern kann für Entscheidungen über Personen eine geheime Abstimmung beschlossen werden.

7.

Der Präsident kann jederzeit beschließen, dass die Abstimmung elektronisch vorgenommen wird.

Die Aufzeichnung des Stimmenergebnisses einer elektronischen Abstimmung wird nach der Plenartagung öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 24 — Einreichung von Änderungsanträgen

1.

Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten können nur von Mitgliedern und ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Einhaltung des einschlägigen Verfahrens eingereicht werden. Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können zu den von ihnen vorgelegten Beschlussdokumenten Änderungsanträge einreichen.

Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Plenarversammlung kann von den Mitgliedern selbst oder ihren ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern wahrgenommen werden. Lässt sich ein Mitglied auf einer Plenartagung ganz oder teilweise durch einen Stellvertreter vertreten, so kann nur einer von ihnen Änderungsanträge einreichen. Reicht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt der Plenartagung Änderungsanträge ein, kann sein Stellvertreter dies nicht mehr tun. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Nimmt ein Stellvertreter an einem Teil der Plenartagung teil und reicht er vor dem Mitglied Änderungsanträge zu einer Stellungnahme ein, so kann das Mitglied auf dieser Tagung keine Änderungsanträge einreichen. Änderungsanträge, die von einem Mitglied oder Stellvertreter ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor seine Zugehörigkeit zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28 müssen Änderungsanträge zu Beschlussdokumenten entweder von einer Fraktion oder von mindestens sechs Mitgliedern oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Angabe ihrer Namen eingereicht werden. Nationale Delegationen mit weniger als sechs Mitgliedern können Änderungsanträge einreichen, sofern diese von allen Mitgliedern der Delegation bzw. ihren ordnungsgemäß bestellten Stellvertretern unter Angabe der Namen eingereicht werden.

3.

Die Anträge müssen bis 15.00 Uhr des elften Arbeitstages vor der Eröffnung der Plenartagung eingehen. Die Änderungsanträge müssen, sobald sie übersetzt vorliegen, spätestens aber vier Arbeitstage vor der Plenartagung, elektronisch einsehbar sein.

Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine Änderungsanträge des Berichterstatters spätestens drei Arbeitstage vor Eröffnung der Plenartagung übermitteln kann. Diese Änderungsanträge des Berichterstatters müssen sich ausdrücklich auf einen oder mehrere der in Absatz 1 genannten Änderungsanträge beziehen, die der Berichterstatter angeben muss. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen einen Tag vor Eröffnung der Plenartagung einsehbar sein.

Die Frist zur Einreichung von Änderungsanträgen kann vom Präsidenten in den in Artikel 16 Absatz 4 vorgesehenen Fällen bis auf drei Arbeitstage verkürzt werden. Die Frist gilt nicht für Änderungsanträge zu dringlichen Beratungsgegenständen nach Artikel 16 Absatz 6.

4.

Alle Änderungsanträge werden vor Beginn der Plenartagung an die Mitglieder verteilt.

Artikel 25 — Behandlung von Änderungsanträgen

1.

Abgestimmt wird nach folgendem Verfahren:

a)

Zunächst wird über alle Änderungsanträge zu dem jeweiligen Entwurf abgestimmt. Dabei haben die Änderungsanträge Vorrang vor dem Text, auf den sie sich beziehen.

b)

Dann wird über den gesamten, gegebenenfalls geänderten Text abgestimmt.

2.

Für die Abstimmung gelten folgende Grundsätze:

a)

In der Sitzung eingebrachte Kompromissänderungsanträge

Liegen zu einem Beschlussdokument ein oder mehrere Änderungsanträge vor, können der Präsident, der Berichterstatter oder die Verfasser dieser Änderungsanträge in Ausnahmefällen Kompromissänderungsanträge vorschlagen. Diese Kompromissänderungsanträge haben bei der Abstimmung Vorrang.

Bringen der Berichterstatter oder einer der Antragsteller des ursprünglichen Änderungsantrags Einwände gegen den vorgeschlagenen Kompromissänderungsantrag vor, wird dieser nicht zur Abstimmung gestellt.

b)

Gleichzeitige Abstimmung

Der Präsident kann vor der Annahme oder Ablehnung eines bestimmten Änderungsantrags entscheiden, dass mehrere andere Änderungsanträge mit ähnlichem Inhalt oder ähnlicher Zielsetzung zusammen zur Abstimmung gestellt werden (gleichzeitige Abstimmung). Diese Änderungsanträge können sich auf verschiedene Teile des ursprünglichen Textes beziehen.

c)

En-bloc-Abstimmung

Die Berichterstatter können für die zu ihrem Stellungnahmeentwurf eingegangenen Änderungsanträge eine Liste jener Anträge vorlegen, die sie zur Annahme empfehlen (Abstimmungsempfehlung). Liegt eine Abstimmungsempfehlung des Berichterstatters vor, kann der Präsident über bestimmte, von der Empfehlung betroffene Änderungsanträge gemeinsam abstimmen lassen (En-bloc-Abstimmung). Jedes Mitglied kann gegen die Abstimmungsempfehlung Widerspruch erheben. Dabei ist anzugeben, über welche Änderungsanträge gesondert abgestimmt werden soll.

d)

Getrennte Abstimmung

Enthält ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen oder bezieht er sich auf mehrere Aspekte oder lässt er sich in mehrere Teile aufgliedern, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, so kann von dem Berichterstatter, einer Fraktion, einer nationalen Delegation oder von einem der Mitglieder, die den Änderungsantrag gestellt haben, eine getrennte Abstimmung über die Teile beantragt werden.

Der Antrag muss mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung gestellt werden, es sei denn, der Präsident legt eine andere Frist fest. Der Präsident entscheidet über den Antrag.

Bei einem Kompromissänderungsantrag oder einem Änderungsantrag des Berichterstatters ist eine getrennte Abstimmung nicht zulässig.

3.

Abstimmung über Änderungsanträge

Die Abstimmung über Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der Ziffern des Gesamttextes und in folgender Rangordnung:

Kompromissänderungsanträge, sofern sich keines der Mitglieder, die den ursprünglichen Änderungsantrag eingereicht haben, dagegen ausspricht,

Änderungsanträge des Berichterstatters,

übrige Änderungsanträge.

Nach der Annahme von Änderungsanträgen des Berichterstatters und Kompromissänderungsanträgen werden die ihnen zugrunde liegenden Änderungsanträge hinfällig.

Werden zwei oder mehrere gleichlautende Änderungsanträge von verschiedenen Verfassern eingereicht, wird darüber wie über einen einzigen Änderungsantrag abgestimmt.

Enthält ein Änderungsantrag nur Änderungen sprachlicher Art, so wird er nicht zur Abstimmung gestellt.

4.

Beziehen sich zwei oder mehrere Änderungsanträge, die sich gegenseitig ausschließen, auf denselben Textteil, hat der Antrag, der sich vom ursprünglichen Text am weitesten entfernt, den Vorrang und ist zuerst zur Abstimmung zu stellen.

5.

Der Präsident gibt vor der Abstimmung bekannt, ob die Annahme eines Änderungsantrags die Hinfälligkeit eines oder mehrerer anderer Änderungsanträge bewirkt, entweder weil sich die jeweiligen Änderungsanträge ausschließen, wenn sie sich auf denselben Textteil beziehen, oder weil durch sie ein Widerspruch entsteht. Änderungsanträge, die im Widerspruch zu einer vorangegangenen Abstimmung über dieselbe Stellungnahme stehen, werden hinfällig. Fechten die Antragsteller eines Änderungsantrags die diesbezügliche Entscheidung des Präsidenten an, entscheidet die Plenarversammlung, ob der strittige Änderungsantrag zur Abstimmung gestellt wird.

6.

Erhält eine Stellungnahme bei der endgültigen Abstimmung über den gesamten Text nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so beschließt die Plenarversammlung, ob der Stellungnahmeentwurf an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen wird oder ob von einer Stellungnahme abgesehen wird. Eine Stellungnahme wird hinfällig, wenn der interinstitutionelle Zeitplan eine weitere Erörterung unmöglich macht. Der Präsident des Ausschusses setzt das Organ, von dem das Ersuchen um Stellungnahme ausging, davon in Kenntnis.

Wird der Stellungnahmeentwurf hingegen an die zuständige Fachkommission zurückverwiesen, muss diese entscheiden, ob sie

den Stellungnahmeentwurf in der gemäß den auf der Plenartagung angenommenen Änderungsanträgen geänderten Fassung erneut zur Erörterung und Verabschiedung vorlegt;

einen neuen Berichterstatter bestellt und somit eine erneute Erarbeitung der Stellungnahme einleitet;

oder von einer Stellungnahme absieht.

Artikel 26 — Kohärenz des endgültigen Textes

Wird aufgrund der Annahme von Änderungsanträgen, die nicht gemäß Artikel 25 Absatz 5 für hinfällig erklärt wurden oder die eine entsprechende Änderung anderer relevanter Textteile erfordern, die Kohärenz des Textes beeinträchtigt, nehmen die Verwaltungsdienststellen nach Rücksprache mit den Fraktionen, dem Berichterstatter sowie dem Verfasser der jeweiligen Änderungsanträge Textänderungen vor, um die Kohärenz des endgültigen Textes wiederherzustellen. Die Textänderungen müssen auf das zur Wiederherstellung der Kohärenz notwendige absolute Minimum begrenzt werden. Die Mitglieder werden über jegliche Änderung informiert.

Artikel 27 — Dringlichkeitsstellungnahmen

In dringenden Fällen, in denen eine vom Rat, von der Europäischen Kommission oder vom Europäischen Parlament gesetzte Frist im normalen Verfahren nicht eingehalten werden kann und die zuständige Fachkommission ihren Stellungnahmeentwurf einstimmig angenommen hat, übermittelt der Präsident diesen dem Rat, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung. Der Stellungnahmeentwurf wird der Plenarversammlung auf der folgenden Tagung ohne die Möglichkeit von Änderungen zur Verabschiedung vorgelegt. Alle Dokumente, die sich auf diese Stellungnahme beziehen, müssen diese als Dringlichkeitsstellungnahme ausweisen.

Artikel 28 — Vereinfachte Verfahren

Stellungnahme- oder Berichtsentwürfe, die von der Fachkommission einstimmig angenommen wurden, werden der Plenarversammlung zur unveränderten Annahme vorgelegt, sofern nicht mindestens 32 Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellte Stellvertreter oder eine Fraktion gemäß Artikel 24 Absatz 3 Satz 1 einen Änderungsantrag einreichen. In diesem Fall wird der Änderungsantrag in der Plenarversammlung behandelt. Der Stellungnahme- oder Berichtsentwurf wird vom Berichterstatter auf der Plenartagung erläutert und kann Gegenstand einer Aussprache sein. Er wird den Mitgliedern zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung übermittelt.

Artikel 29 — Schließung der Plenartagung

Vor Schließung der Plenartagung gibt der Präsident Ort und Datum der nächsten Plenartagung sowie die gegebenenfalls schon vorliegenden Punkte ihrer Tagesordnung bekannt.

Artikel 30 — Symbole

1.

Der Ausschuss der Regionen erkennt die nachstehend genannten Symbole der Union an und verwendet sie:

a)

die Flagge mit einem Kreis aus zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund;

b)

die Hymne „Ode an die Freude“ aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

c)

den Leitspruch „In Vielfalt geeint“.

2.

Der Ausschuss der Regionen begeht am 9. Mai den Europatag und empfiehlt seinen Mitgliedern, dies ebenfalls zu tun.

3.

Zu offiziellen Anlässen wird die Flagge in den Gebäuden des Ausschusses der Regionen gehisst.

4.

Die Hymne wird zu Beginn jeder konstituierenden Sitzung zu Beginn der Mandatsperiode sowie bei weiteren feierlichen Sitzungen gespielt, insbesondere zur Begrüßung von Staats- und Regierungschefs oder neuer Mitglieder nach einer Erweiterung.

KAPITEL 3

PRÄSIDIUM UND PRÄSIDENT

Artikel 31 — Zusammensetzung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus

a)

dem Präsidenten,

b)

dem Ersten Vizepräsidenten,

c)

einem Vizepräsidenten pro Mitgliedstaat,

d)

26 weiteren Mitgliedern und

e)

den Fraktionsvorsitzenden.

Die Sitze im Präsidium werden wie folgt auf die nationalen Delegationen verteilt, wobei die Sitze des Präsidenten, des Ersten Vizepräsidenten und der Fraktionsvorsitzenden ausgenommen sind:

3 Sitze: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Polen;

2 Sitze: Belgien, Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Irland, Litauen, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowakei, Finnland und Schweden;

1 Sitz: Estland, Zypern, Lettland, Luxemburg, Malta und Slowenien.

Artikel 32 — Vertreter im Präsidium

1.

Jede nationale Delegation benennt für ihre Mitglieder des Präsidiums, mit Ausnahme des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten, aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter.

2.

Für jeden Fraktionsvorsitzenden benennt die jeweilige Fraktion aus ihrer Mitte ein Mitglied oder einen ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter als Vertreter.

3.

Ein Vertreter hat nur dann Teilnahme-, Rede- und Stimmrecht, wenn er das Mitglied des Präsidiums vertritt. Die Stimmrechtsübertragung durch das an der Teilnahme an der Präsidiumssitzung verhinderte Mitglied muss dem Generalsekretär vor der betreffenden Sitzung nach dem dafür vorgesehenen Verfahren mitgeteilt werden.

Artikel 33 — Wahlvorschriften

1.

Das Präsidium wird von der Plenarversammlung für zweieinhalb Jahre gewählt.

2.

Die Wahl erfolgt entsprechend Artikel 12 und 13 unter dem Vorsitz des Interimspräsidenten. Kandidaturen sind beim Generalsekretär mindestens eine Stunde vor Beginn der Plenartagung schriftlich einzureichen. Die Wahl kann nur nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 stattfinden.

Artikel 34 — Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten

1.

Vor der Wahl können die Kandidaten für das Amt des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten eine kurze Erklärung an die Plenarversammlung richten. Jeder Kandidat erhält die gleiche Redezeit, die vom Interimspräsidenten festgelegt wird.

2.

Der Präsident und der Erste Vizepräsident werden getrennt gewählt. Sie werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

3.

Gültige Formen der Stimmabgabe sind die Ja-Stimme und die Stimmenthaltung. Um zu ermitteln, ob die erforderliche Mehrheit erzielt wurde, werden nur die Ja-Stimmen ausgezählt.

4.

Erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, in dem der Kandidat als gewählt gilt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Artikel 35 — Wahl der Präsidiumsmitglieder und der Vertreter für Präsidiumsmitglieder

1.

Für die Kandidaten jener nationalen Delegationen, die für die ihnen zustehenden Sitze im Präsidium jeweils nur einen Kandidaten vorschlagen, kann eine gemeinsame Kandidatenliste aufgestellt werden. Diese Liste kann in einem Wahlgang mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

Für den Fall, dass eine gemeinsame Kandidatenliste nicht angenommen wird, oder wenn für die Sitze einer nationalen Delegation im Präsidium mehr Kandidaten als zur Verfügung stehende Sitze vorgeschlagen werden, wird jeder dieser Sitze in getrennten Wahlgängen besetzt; es kommen dabei die Vorschriften für die Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten von Artikel 33 und Artikel 34 Absätze 2 bis 4 zur Anwendung.

2.

Für die Wahl der Vertreter für Präsidiumsmitglieder gelten dieselben Regelungen. Diese Wahl kann gleichzeitig mit der Wahl der Präsidiumsmitglieder durchgeführt werden.

3.

Die in den jeweiligen Fraktionen gewählten Fraktionsvorsitzenden gehören dem Präsidium aufgrund ihres Amtes an.

Artikel 36 — Nachwahl für vakante Präsidiumssitze

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts vom Präsidium wird das Präsidiumsmitglied bzw. sein Vertreter für die verbleibende Amtszeit gemäß Artikel 31 bis 35 ersetzt. Die Nachwahl eines Mitglieds oder eines Stellvertreters für einen vakanten Präsidiumssitz erfolgt in der Plenarversammlung unter dem Vorsitz des Präsidenten bzw. eines Vertreters des Präsidenten gemäß Artikel 39 Absatz 3.

Artikel 37 — Aufgaben des Präsidiums

Das Präsidium nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Formulierung seiner politischen Prioritäten und deren Vorlage in der Plenarversammlung zu Beginn seiner Amtszeit sowie Kontrolle der Umsetzung; Vorlage eines Berichts über die Umsetzung der politischen Prioritäten in der Plenarversammlung zum Ende seiner Amtszeit;

b)

Organisation und Koordinierung der Arbeiten der Plenarversammlung und der Fachkommissionen;

c)

Aufstellung eines Verhaltenskodex und dessen Vorlage in der Plenarversammlung;

d)

Allgemeine Zuständigkeit für finanzielle, organisatorische und administrative Angelegenheiten der Mitglieder und Stellvertreter; interne Organisation des Ausschusses und seines Generalsekretariats, einschließlich des Stellenplans, und seiner Arbeitsorgane.

e)

Das Präsidium kann

Arbeitsgruppen bestehend aus seinen Mitgliedern oder Mitgliedern des Ausschusses einsetzen, die es in besonderen Angelegenheiten beraten; solche Arbeitsgruppen können bis zu 13 Mitglieder umfassen;

andere Mitglieder des Ausschusses aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihres Amts sowie außenstehende Personen zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

f)

Überwachung der Weiterverfolgung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen sowie der jährlichen Wirkungsanalyse des Ausschusses und Beratung des Präsidenten bezüglich der Umsetzung der Ergebnisse;

g)

Einstellung des Generalsekretärs sowie der in Artikel 71 genannten Beamten und sonstigen Bediensteten;

h)

Vorlage des Entwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen in der Plenarversammlung gemäß Artikel 73;

i)

Genehmigung von Sitzungen außerhalb des üblichen Arbeitsortes;

j)

Erlass von Bestimmungen zur Zusammensetzung und Arbeitsweise von Arbeitsgruppen, der gemischten Ausschüsse mit Bewerberländern sowie weiterer politischer Gremien, denen die Mitglieder des Ausschusses angehören.

Die gemischten beratenden Ausschüsse werden aus dem Kreise lokaler und regionaler Vertreter der Bewerberländer auf der Grundlage der im jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen enthaltenen Bestimmungen gebildet.

Die Mitglieder der gemischten beratenden Ausschüsse aus den Bewerberländern werden formell von ihrer Regierung zur Vertretung ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bestellt. Die Entscheidungen in den gemischten beratenden Ausschüssen werden gemeinsam mit den Vertretern der Partner getroffen, wobei sich der AdR und das Bewerberland den Ko-Vorsitz in diesen Ausschüssen teilen.

Die gemischten beratenden Ausschüsse nehmen Berichte und Empfehlungen an, die sich vorwiegend auf Bereiche von direkter Relevanz für die lokalen Gebietskörperschaften im Beitrittsprozess beziehen. Diese Berichte können dann auch an den jeweiligen Assoziationsrat gerichtet werden.

k)

Wenn die Plenarversammlung nicht fristgemäß beschließen kann: Beschluss, mit der Mehrheit der Stimmen und nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1, Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen oder einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten, auf Vorschlag des Präsidenten des Ausschusses oder der zuständigen Fachkommission, die gemäß Artikel 57 und 58 tätig wird. Wird ein solcher Beschluss gefasst, reicht der Präsident die Klage im Namen des Ausschusses ein und befasst die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung mit der Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder den Rückzug der Klage. Spricht sich die Plenarversammlung nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 mit der in Artikel 14 Buchstabe h geforderten Mehrheit gegen die Klageerhebung aus, zieht der Präsident die Klage zurück.

Artikel 38 — Einberufung des Präsidiums, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

1.

Die Einberufung des Präsidiums erfolgt durch den Präsidenten, der im Einvernehmen mit dem Ersten Vizepräsidenten den Sitzungstermin und die Tagesordnung festlegt. Das Präsidium tritt mindestens einmal pro Quartal oder binnen 14 Tagen nach Eingang eines schriftlichen Antrags von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Präsidiums zusammen.

2.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens sechs Mitglieder diesen Antrag unterstützen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, kann das Präsidium seine Beratungen fortsetzen, die Abstimmungen werden jedoch auf die nächste Sitzung vertagt.

3.

Das Präsidium beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. Es gelten die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 2 und 6.

4.

In Vorbereitung der Beschlüsse des Präsidiums kann der Präsident unbeschadet des Artikels 40 Absatz 4 Buchstabe b den Generalsekretär mit der Erarbeitung der Beratungsunterlagen und Beschlussempfehlungen zu den einzelnen zu behandelnden Themen beauftragen; diese werden dem Tagesordnungsentwurf beigefügt.

5.

Die Unterlagen müssen den Mitgliedern mindestens zehn Tage vor Eröffnung der Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsanträge zu den Präsidiumsdokumenten müssen beim Generalsekretär spätestens zwei Arbeitstage vor Eröffnung der Präsidiumssitzung unter Einhaltung der Modalitäten für die Einreichung eingehen und sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar. Vorlagen an das Präsidium sollten nach Möglichkeit verschiedene Optionen zur Auswahl enthalten und, sobald sie veröffentlicht wurden, durch Änderungsanträge geändert werden können.

6.

In Ausnahmefällen kann der Präsident für die Annahme eines Beschlusses, sofern dieser nicht Personen betrifft, auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. Der Präsident übermittelt dabei den Vorschlag für einen Beschluss den Mitgliedern und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Soweit nicht mindestens sechs Mitglieder Einwände erheben, gilt der Beschluss als angenommen.

Artikel 39 — Präsident

1.

Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses.

2.

Der Präsident vertritt den Ausschuss nach außen und kann diese Befugnis übertragen.

3.

Ist der Präsident abwesend, wird er vom Ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser abwesend, so wird der Präsident von einem der weiteren Vizepräsidenten vertreten.

4.

Der Präsident ist für die Sicherheit und die Unverletzlichkeit der Gebäude des Ausschusses verantwortlich.

Artikel 40 — Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen

1.

Das Präsidium setzt gemäß Artikel 37 eine beratende Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen (CAFA) unter dem Vorsitz eines Präsidiumsmitglieds ein.

2.

Die Termine und Tagesordnungen für die Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.

3.

Die CAFA kann aus dem Kreise ihrer Mitglieder einen Berichterstatter bestellen, der sie bei der Ausarbeitung von Berichten an das Präsidium über die ihr zugewiesenen Aufgabenbereiche unterstützt. Dieses Mitglied erstattet der CAFA und dem Präsidium bei Bedarf und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden über die ihm zugewiesenen Themen Bericht. Es kann der CAFA seinen Bericht schriftlich oder mündlich vorlegen.

4.

Die CAFA hat folgende Aufgaben:

a)

Beratung und Annahme des vom Generalsekretär vorgelegten Vorentwurfs des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 73;

b)

Erarbeitung von Entwürfen von Durchführungsbestimmungen und Entscheidungen des Präsidiums in finanziellen, organisatorischen und administrativen Angelegenheiten einschließlich jener in Bezug auf die Mitglieder und Stellvertreter.

Diese Dokumente werden den Mitgliedern des Präsidiums zusammen mit der Zusammenfassung der Beschlüsse dieser Kommission gemäß Artikel 38 Absätze 4 und 5 zugeleitet.

c)

Beratung in wichtigen Angelegenheiten, die die effiziente Bewirtschaftung der Mittel beeinträchtigen oder das Erreichen der gesetzten Ziele verhindern könnten, insbesondere in Bezug auf die Vorausschätzung der Mittelverwendung, vor allem durch eine Bewertung in Fragen der Ausführung des Haushaltsplans des laufenden Haushaltsjahres, der Mittelübertragungen, der Verfahren zu den Stellenplänen, der Mittel für die Verwaltung und der Finanzvorgänge für Gebäudevorhaben.

5.

In Ausnahmefällen kann der Präsident für die Annahme eines Beschlusses auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen. Der Präsident richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Soweit nicht mindestens drei Mitglieder Einwände erheben, gilt der Beschluss als angenommen.

6.

Der Vorsitzende der CAFA vertritt den Ausschuss gegenüber den Haushaltsbehörden der Union.

Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen — Verfahren im Präsidium

Artikel 41 — Stellungnahmen — Rechtsgrundlagen

Der Ausschuss verabschiedet seine Stellungnahmen gemäß Artikel 307 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

a)

aufgrund einer Befassung durch das Europäische Parlament, den Rat oder die Kommission in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen und in allen anderen Fällen, in denen eines dieser Organe dies für zweckmäßig erachtet, insbesondere in Fällen, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit betreffen;

b)

aus eigener Initiative, wenn er dies für zweckdienlich erachtet, und zwar entweder:

i)

auf der Grundlage einer Mitteilung, eines Berichts oder eines Legislativvorschlags eines anderen Organs der Europäischen Union, die bzw. der dem Ausschuss zur Kenntnisnahme übermittelt wird, oder auf der Grundlage eines Ersuchens des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat oder als nächstes innehaben wird;

oder

ii)

in allen anderen Fällen gänzlich aus eigener Initiative und, in Übereinstimmung mit Artikel 14, beruhend auf den politischen Prioritäten des Ausschusses;

c)

im Fall der Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses gemäß Artikel 304 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, wenn er der Auffassung ist, dass spezifische regionale Interessen berührt sind.

Artikel 42 — Stellungnahmen — Zuweisung an eine Fachkommission

1.

Die vom Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat und der Europäischen Kommission eingehenden Befassungen werden vom Präsidenten der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Das Präsidium wird hiervon in seiner nächsten Sitzung unterrichtet.

2.

Fällt das Thema einer Stellungnahme in die Zuständigkeit mehrerer Fachkommissionen, so benennt der Präsident nach Rücksprache mit den Vorsitzenden der betreffenden Fachkommissionen eine federführend zuständige Fachkommission. Der Generalsekretär trägt dafür Sorge, dass die objektiven Gründe für die Zuständigkeit mehrerer Fachkommissionen für das Dokument gründlich analysiert werden, bevor der Präsident mit den Vorsitzenden der betreffenden Fachkommissionen Rücksprache hält. Fällt das Thema in die unteilbare Zuständigkeit mehrerer Fachkommissionen, kann der Präsident die Bildung einer temporären Arbeitsgruppe vorschlagen, die sich aus einer gleichen Zahl von Vertretern der betreffenden Fachkommissionen zusammensetzt. Diese Arbeitsgruppe kann einen Berichterstatter benennen, der dann einen Stellungnahme- oder Entschließungsentwurf zur Vorlage auf der Plenartagung ausarbeitet.

3.

Ist eine Fachkommission mit einer gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Entscheidung des Präsidenten nicht einverstanden, kann sie durch ihren Vorsitzenden eine Entscheidung durch das Präsidium beantragen.

Artikel 43 — Bestellung eines Hauptberichterstatters

1.

Ist es der Fachkommission innerhalb der gewünschten Frist unmöglich, einen Stellungnahmeentwurf zu erarbeiten, kann das Präsidium vorschlagen, dass die Plenarversammlung einen Hauptberichterstatter bestellt, der dieser unmittelbar einen Stellungnahmeentwurf vorlegt.

2.

Ist es angesichts der gewünschten Frist zeitlich nicht möglich, dass die Plenarversammlung im Rahmen ihrer Tagung einen Hauptberichterstatter bestellt, so kann der Präsident diesen Hauptberichterstatter bestellen; hiervon wird die Plenarversammlung auf ihrer nächsten Tagung in Kenntnis gesetzt.

3.

Der Hauptberichterstatter muss der betreffenden Fachkommission angehören.

4.

In beiden Fällen sollte die betreffende Fachkommission möglichst zu einer allgemeinen Orientierungsdebatte über das Thema der Stellungnahme oder des Berichts zusammentreten.

Artikel 44 — Initiativstellungnahmen

1.

Anträge auf Erarbeitung von Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii können dem Präsidium von vier seiner Mitglieder, von einer Fachkommission durch ihren Vorsitzenden oder von 32 Mitgliedern unterbreitet werden. Diese Anträge sind dem Präsidium mit einer Begründung sowie allen anderen Beratungsunterlagen gemäß Artikel 38 Absatz 4 möglichst vor der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms vorzulegen

2.

Die Fachkommissionen beschließen über Anträge auf Erarbeitung von Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Das Präsidium beschließt über Anträge auf Erarbeitung von Initiativstellungnahmen nach Artikel 41 Buchstabe b Ziffer ii mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Stellungnahmen werden gemäß Artikel 42 der zuständigen Fachkommission zugewiesen. Der Präsident informiert die Plenarversammlung über alle Beschlüsse des Präsidiums zur Genehmigung und Zuweisung dieser Initiativstellungnahmen.

Artikel 45 — Einbringen von Entschließungen

1.

Entschließungen sollen nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie sich auf den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union beziehen, wichtige Anliegen der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zum Gegenstand haben und von aktueller Bedeutung sind.

2.

Entschließungsentwürfe oder Anträge auf Erarbeitung einer Entschließung können dem Ausschuss von mindestens 32 Mitgliedern oder einer Fraktion vorgelegt werden. Alle Entwürfe bzw. Anträge sind schriftlich unter Angabe der Namen der Mitglieder bzw. der Fraktion, die sie unterstützen, beim Präsidium einzureichen. Sie müssen dem Generalsekretär spätestens fünf Arbeitstage vor Eröffnung der Sitzung des Präsidiums zugehen und den Mitgliedern spätestens drei Tage vor der Präsidiumssitzung in allen Sprachen vorliegen. Sobald ein Entschließungsentwurf vorliegt, können dazu Entwürfe von Änderungsanträgen in elektronischer Form eingereicht werden. Entwürfe von Änderungsanträgen werden bei Zustimmung durch das Präsidium automatisch als Änderungsanträge eingereicht und bei Ablehnung durch das Präsidium automatisch aus dem System entfernt.

3.

Entscheidet das Präsidium, dass der Ausschuss einen Entschließungsentwurf oder einen Antrag auf Erarbeitung einer Entschließung weiterbehandeln soll, so kann es

a)

den Entschließungsentwurf gemäß Artikel 16 Absatz 1 auf den Vorentwurf der Tagesordnung der Plenartagung setzen;

b)

einen Entschließungsentwurf entsprechend Artikel 16 Absatz 6 Satz 2 auf die Tagesordnung der nächsten Plenartagung setzen. Ein solcher Entschließungsentwurf wird am zweiten Sitzungstag behandelt.

4.

Entschließungsentwürfe zu unvorhersehbaren Ereignissen, die nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist eingetreten sind (Dringlichkeitsentschließungen) und den Bestimmungen in Absatz 1 entsprechen, können zu Beginn der Sitzung des Präsidiums eingereicht werden. Stellt das Präsidium fest, dass der Vorschlag den Kernbereich der Aufgaben des Ausschusses betrifft, wird dieser gemäß Absatz 3 Buchstabe b behandelt. Änderungsanträge zu dem Entwurf einer Dringlichkeitsentschließung können in der Plenarversammlung von jedem Mitglied eingereicht werden.

KAPITEL 4

KONFERENZ DER PRÄSIDENTEN

Artikel 46 — Zusammensetzung

Die Konferenz der Präsidenten besteht aus dem Präsidenten, dem Ersten Vizepräsidenten und den Vorsitzenden der Fraktionen. Die Fraktionsvorsitzenden können sich durch ein Mitglied ihrer Fraktion vertreten lassen.

Artikel 47 — Zuständigkeiten

Die Konferenz der Präsidenten tritt zur Beratung der Fragen zusammen, die der Präsident vorschlägt, um die Suche nach einem politischen Konsens für die von den anderen Arbeitsorganen des Ausschusses zu fassenden Beschlüsse vorzubereiten und zu erleichtern.

In seinen Mitteilungen an das Präsidium berichtet der Präsident über die Beratungen in der Sitzung der Konferenz der Präsidenten.

KAPITEL 5

FACHKOMMISSIONEN

Artikel 48 — Zusammensetzung und Zuständigkeiten

1.

Zu Beginn jeder fünfjährigen Mandatsperiode setzt die Plenarversammlung Fachkommissionen ein, die die Arbeit der Plenarversammlung vorbereiten. Sie beschließt auf Vorschlag des Präsidiums über deren Zusammensetzung und Zuständigkeiten.

2.

Die Zusammensetzung der Fachkommissionen muss der nationalen Zusammensetzung des Ausschusses entsprechen.

3.

Die Mitglieder des Ausschusses müssen mindestens einer, dürfen jedoch höchstens zwei Fachkommissionen angehören. Für die Mitglieder der nationalen Delegationen, die weniger Mitglieder haben, als es Fachkommissionen gibt, können vom Präsidium Ausnahmen zugelassen werden.

Artikel 49 — Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende

1.

Jede Fachkommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten stellvertretenden Vorsitzenden und höchstens zwei weitere stellvertretende Vorsitzende. Sie werden für eine Dauer von zweieinhalb Jahren gewählt.

2.

Entspricht die Zahl der Kandidaten der Zahl der freien Sitze, so kann die Wahl durch Zuruf erfolgen. Andernfalls oder auf Antrag eines Sechstels der Fachkommissionsmitglieder findet sie entsprechend den Wahlvorschriften zur Wahl des Präsidenten und des Ersten Vizepräsidenten gemäß Artikel 34 Absätze 2 bis 4 statt.

3.

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuss oder des Rücktritts des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden einer Fachkommission wird das freiwerdende Amt diesem Artikel entsprechend neu besetzt.

Artikel 50 — Aufgaben der Fachkommissionen

1.

Gemäß den ihnen von der Plenarversammlung nach Artikel 48 zugewiesenen Zuständigkeiten erörtern die Fachkommissionen die Unionspolitik. Sie erarbeiten insbesondere Entwürfe für Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen, die der Plenarversammlung zur Verabschiedung vorgelegt werden.

2.

Die Fachkommissionen beschließen die Erarbeitung von Stellungnahmen gemäß

Artikel 41 Buchstabe a

Artikel 41 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 41 Buchstabe c.

3.

Sie erarbeiten den Entwurf für ihr jährliches Arbeitsprogramm gemäß den politischen Prioritäten des Ausschusses und übermitteln ihn dem Präsidium zur Kenntnisnahme.

Artikel 51 — Einberufung der Fachkommissionen und Tagesordnung

1.

Sitzungstermin und Tagesordnung werden jeweils vom Vorsitzenden der Fachkommission im Einvernehmen mit dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.

2.

Die Fachkommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung für eine ordentliche Sitzung hat den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Sitzung zuzugehen.

3.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel ihrer Mitglieder ist der Vorsitzende verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung der Fachkommission einzuberufen, die spätestens vier Wochen nach Antragstellung stattfinden muss. Die Tagesordnung für eine außerordentliche Sitzung wird von den antragstellenden Mitgliedern festgelegt. Sie wird den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung übermittelt.

4.

Alle Stellungnahmeentwürfe und sonstigen Beratungsunterlagen, die übersetzt werden müssen, sind dem Sekretariat der Fachkommission spätestens fünf Wochen vor dem Sitzungstermin zu übersenden. Sie werden den Mitgliedern spätestens 14 Arbeitstage vor der betreffenden Sitzung elektronisch zur Verfügung gestellt. Die vorstehenden Fristen können in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden geändert werden.

5.

Die Dokumente sind dem Sekretariat per E-Mail in dem vom Präsidium festgelegten Standardformat zu übersenden. Die in einem Dokument enthaltenen politischen Empfehlungen dürfen insgesamt höchstens zehn Seiten (15 000 Zeichen) lang sein, wobei eine eventuelle Abweichung aufgrund der jeweiligen Sprache nicht mehr als 10 % betragen darf. In besonderen Fällen, in denen wegen des Themas eine umfassendere Behandlung gerechtfertigt ist, kann der Vorsitzende der Fachkommission jedoch eine Ausnahmegenehmigung erteilen.

Artikel 52 — Teilnahme und Öffentlichkeit

1.

Alle Mitglieder und Stellvertreter, die an der Sitzung teilnehmen, müssen sich für jeden Sitzungstag in eine Anwesenheitsliste eintragen.

2.

Die Sitzungen der Fachkommissionen sind öffentlich, es sei denn, eine Fachkommission trifft für die gesamte Sitzung oder einen bestimmten Tagesordnungspunkt eine gegenteilige Entscheidung.

3.

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Europäischen Kommission sowie andere Gäste können eingeladen werden, an den Sitzungen der Fachkommissionen teilzunehmen und dort die Fragen der Mitglieder zu beantworten.

Artikel 53 — Fristen zur Erarbeitung von Stellungnahmen

1.

Die Fachkommissionen legen ihre Stellungnahmeentwürfe innerhalb der im interinstitutionellen Zeitplan vorgesehenen Fristen vor. Sie erörtern ihre Stellungnahmeentwürfe in höchstens zwei Sitzungen, wobei die erste Sitzung, die der Organisation der Arbeiten dient, nicht eingerechnet wird.

2.

In Ausnahmefällen kann das Präsidium eine Behandlung eines Stellungnahmeentwurfs in weiteren Sitzungen genehmigen oder die Frist zur Vorlage des Entwurfs verlängern.

Artikel 54 — Inhalt der Stellungnahmen

1.

Eine Stellungnahme des Ausschusses gibt die Standpunkte und die Empfehlungen des Ausschusses zu dem jeweiligen Beratungsgegenstand wieder.

2.

Stellungnahmen des Ausschusses zu Vorschlägen für Rechtsakte in Bereichen, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der EU fallen, müssen eine Einschätzung enthalten, inwieweit bei dem Vorschlag das Subsidiaritätsprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden.

In seinen anderen Stellungnahmen kann der Ausschuss auf die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Bezug nehmen, wenn dies erforderlich ist.

3.

In diesen Stellungnahmen geht der Ausschuss zudem wo immer möglich auf die zu erwartenden Auswirkungen auf den Verwaltungsvollzug und die regionalen und lokalen Finanzen ein.

4.

Die Stellungnahmen des Ausschusses zu Gesetzgebungsakten sollten Änderungsempfehlungen zum Dokument der Europäischen Kommission enthalten.

5.

Die eventuelle Begründung wird in Verantwortung des Berichterstatters erstellt. Sie kommt nicht zur Abstimmung. Die Begründung muss jedoch mit dem Wortlaut der Stellungnahme, über die abgestimmt wurde, in Einklang stehen.

6.

Wird in einem Stellungnahmeentwurf eine neue, mit finanziellen Auswirkungen verbundene Tätigkeit des Ausschusses vorgeschlagen, muss im Anhang eine Kostenschätzung für diese Tätigkeit beigefügt werden.

Artikel 55 — Weiterverfolgung der Stellungnahmen, Berichte und Entschließungen des Ausschusses

In der Zeit nach der Verabschiedung einer Stellungnahme, eines Berichts oder einer Entschließung verfolgen der für die Erarbeitung des jeweiligen Dokuments bestellte Berichterstatter und/oder der Vorsitzende der mit der Bearbeitung befassten Fachkommission mit Unterstützung des Generalsekretariats den weiteren Verlauf des Verfahrens, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, und ergreifen unter Berücksichtigung des interinstitutionellen Zeitplans alle geeigneten Maßnahmen, um die in der Stellungnahme, dem Bericht oder der Entschließung zum Ausdruck gebrachten Standpunkte des Ausschusses bekannt zu machen.

Artikel 56 — Revidierte Stellungnahmen

1.

Erachtet die Fachkommission es für notwendig, so kann sie einen revidierten Stellungnahmeentwurf zum selben Gegenstand und, sofern möglich, durch denselben Berichterstatter erarbeiten, um den interinstitutionellen Entwicklungen des entsprechenden Gesetzgebungsverfahrens Rechnung zu tragen und darauf zu reagieren.

2.

Die Fachkommission tritt, sofern möglich, zur Erörterung und zur Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs zusammen, der auf der nächsten Plenartagung vorzulegen ist.

3.

Ist das Verfahren, das der Befassung des Ausschusses zugrunde lag, bereits so weit fortgeschritten, dass für eine Annahme des revidierten Stellungnahmeentwurfs durch die Fachkommission nicht genügend Zeit bleibt, setzt der Vorsitzende dieser Fachkommission den Präsidenten unverzüglich davon in Kenntnis, damit das Verfahren zur Bestellung eines Hauptberichterstatters gemäß Artikel 43 angewendet werden kann.

Artikel 57 — Klage wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip

1.

Der Präsident des Ausschusses oder die mit der Erarbeitung des Stellungnahmeentwurfs beauftragte Fachkommission kann vorschlagen, wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch einen Gesetzgebungsakt, für dessen Erlass der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anhörung des Ausschusses vorsieht, Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einzureichen oder einem entsprechenden, bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beizutreten.

2.

Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 63 Absatz 1 erreicht ist. Der Vorschlag der Fachkommission wird der Plenarversammlung gemäß Artikel 14 Buchstabe h bzw. in den in Artikel 37 Buchstabe k vorgesehenen Fällen dem Präsidium zur Beschlussfassung unterbreitet. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht, gegebenenfalls auch über die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 37 Buchstabe k.

Artikel 58 — Unterlassung der obligatorischen Befassung des Ausschusses

1.

Wurde der Ausschuss der Regionen in den durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Fällen nicht angehört, so können der Präsident des Ausschusses oder eine Fachkommission der Plenarversammlung gemäß Artikel 14 Buchstabe h oder in den in Artikel 37 Buchstabe k vorgesehenen Fällen dem Präsidium die Einreichung einer Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union oder den Beitritt zu einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit vorschlagen.

2.

Die Fachkommission beschließt darüber mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, nachdem sie festgestellt hat, dass die Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 63 Absatz 1 erreicht ist. Die Fachkommission begründet ihren Vorschlag in einem ausführlichen Bericht, gegebenenfalls auch über die Dringlichkeit einer Entscheidung gemäß Artikel 37 Buchstabe k.

Artikel 59 — Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen

Das Generalsekretariat legt der Plenarversammlung jährlich einen Bericht über die Resonanz der Stellungnahmen des Ausschusses vor, dem insbesondere die ihm zu diesem Zweck zugeleiteten Beiträge der jeweils zuständigen Fachkommissionen sowie die bei den betreffenden Organen eingeholten Informationen zugrunde liegen.

Artikel 60 — Berichterstatter

1.

Zur Erarbeitung eines Stellungnahmeentwurfs bestellen die Fachkommissionen aus dem Kreis ihrer Mitglieder oder ordnungsgemäß bestellten Stellvertreter auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden einen oder, in begründeten Fällen, zwei Berichterstatter.

2.

Jede Fachkommission trägt bei der Bestellung der Berichterstatter für eine ausgewogene Zuweisung der Stellungnahmen Sorge.

3.

In dringenden Fällen kann der Vorsitzende einer Fachkommission zur Bestellung eines Berichterstatters ein schriftliches Verfahren anwenden. Der Vorsitzende fordert die Mitglieder der Fachkommission auf, etwaige Einwände gegen die Bestellung des vorgeschlagenen Berichterstatters innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen. Im Fall eines Einwandes entscheiden der Vorsitzende und der erste stellvertretende Vorsitzende einvernehmlich.

4.

Werden der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden zum Berichterstatter bestellt, so geben sie die Sitzungsleitung während der Behandlung ihres Stellungnahmeentwurfs an einen anderen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. an ein anderes anwesendes Mitglied ab.

5.

Endet die Zugehörigkeit eines Berichterstatters zum Ausschuss als Mitglied oder Stellvertreter, so wird, gegebenenfalls nach dem in Absatz 3 vorgesehenen Verfahren, aus den Reihen der Fachkommission ein neuer Berichterstatter bestellt.

Artikel 61 — Arbeitsgruppen der Fachkommissionen

1.

In begründeten Fällen können die Fachkommissionen mit Zustimmung des Präsidiums Arbeitsgruppen einrichten. Den Arbeitsgruppen können auch Mitglieder anderer Fachkommissionen angehören.

2.

Ein Mitglied einer Arbeitsgruppe, das an einer Sitzung nicht teilnehmen kann, kann durch ein anderes Mitglied oder einen Stellvertreter seiner Fraktion von der Liste der Vertreter für die Arbeitsgruppe vertreten werden. Ist kein Vertreter von dieser Liste verfügbar, kann sich das Mitglied durch jedes andere Mitglied oder jeden anderen Stellvertreter seiner Fraktion vertreten lassen.

3.

Jede Arbeitsgruppe kann aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden ernennen.

4.

Die Arbeitsgruppen können Schlussfolgerungen zur Weiterleitung an ihre jeweilige Fachkommission annehmen.

Artikel 62 — Sachverständige des Berichterstatters

1.

Jeder Berichterstatter kann sich von einem Sachverständigen unterstützen lassen.

2.

Die Sachverständigen der Berichterstatter und die von der Fachkommission eingeladenen Sachverständigen haben Anspruch auf Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten.

3.

Sachverständige sind nicht befugt, den Ausschuss zu vertreten oder in seinem Namen zu sprechen.

Artikel 63 — Beschlussfähigkeit

1.

Eine Fachkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

2.

Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitglieds festgestellt, wenn mindestens zehn Mitglieder diesen Antrag unterstützen. Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wurde, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der Anwesenden gültig. Der Vorsitzende kann die Fachkommissionssitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit für höchstens zehn Minuten unterbrechen. Mitglieder, die die Feststellung beantragt haben, werden bei Ermittlung der Beschlussfähigkeit auch dann hinzugerechnet, wenn sie im Sitzungssaal nicht mehr anwesend sind. Sind weniger als zehn Mitglieder anwesend, kann der Vorsitzende die Beschlussunfähigkeit feststellen.

3.

Wird festgestellt, dass die Beschlussfähigkeit nicht gegeben ist, kann die Fachkommission zur Erörterung der verbleibenden Tagesordnungspunkte, die keine Abstimmung erfordern, übergehen und die Beratungen und Abstimmungen über die vertagten Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung verschieben. Die in der Sitzung vor der Feststellung der Beschlussfähigkeit ergangenen Beschlüsse oder Abstimmungen bleiben gültig.

Artikel 64 — Änderungsanträge

1.

Änderungsanträge müssen bis 15.00 Uhr des neunten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin eingereicht werden. Diese Frist kann in Ausnahmefällen durch den Vorsitzenden geändert werden.

Änderungsanträge auf Ebene der Fachkommission können nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder von gemäß Artikel 6 Absatz 2 ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern eingereicht werden. Stellvertreter ohne Vertretungsmandat, die zum Berichterstatter bestellt wurden, können zu den von ihnen vorgelegten Stellungnahmen Änderungsanträge einreichen. Fraktionen können ebenfalls Änderungsanträge einreichen.

Das Recht zur Einreichung von Änderungsanträgen in der Sitzung der Fachkommission kann nur von Mitgliedern dieser Fachkommission oder den ordnungsgemäß zu ihrer Vertretung bestellten anderen Mitgliedern oder Stellvertretern wahrgenommen werden. Lässt sich ein Mitglied in einer Fachkommissionssitzung ganz oder teilweise durch einen Stellvertreter vertreten, so kann nur einer von ihnen Änderungsanträge einreichen. Reicht ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt der Fachkommissionssitzung Änderungsanträge ein, kann sein Stellvertreter dies nicht mehr tun. Das gleiche gilt für den umgekehrten Fall: Nimmt ein Stellvertreter an einem Teil der Fachkommissionssitzung teil und reicht er vor dem Mitglied Änderungsanträge zu einer Stellungnahme ein, so kann das Mitglied in dieser Sitzung keine Änderungsanträge einreichen. Änderungsanträge, die von einem Mitglied oder Stellvertreter ordnungsgemäß eingereicht wurden, bevor seine Zugehörigkeit zum Ausschuss endet oder das Stimmrecht übertragen oder die Übertragung zurückgezogen wurde, bleiben gültig.

Die Änderungsanträge werden vorrangig übersetzt und dem Berichterstatter zugeleitet, damit dieser dem Generalsekretariat seine Änderungsanträge des Berichterstatters mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung in elektronischer Form übermitteln kann. Die Änderungsanträge des Berichterstatters müssen auf einen oder mehrere der Änderungsanträge gemäß Absatz 1 Bezug nehmen. Diese Änderungsanträge des Berichterstatters sind, sobald sie übersetzt vorliegen, elektronisch abrufbar und müssen spätestens bei Eröffnung der Sitzung in schriftlicher Form verteilt werden.

Die Bestimmungen von Artikel 25 Absätze 1 bis 6 gelten mutatis mutandis.

2.

Die Abstimmung über die Änderungsanträge erfolgt in der Reihenfolge der einzelnen Ziffern des erörterten Stellungnahmeentwurfs.

3.

Abschließend wird über den gegebenenfalls geänderten Text als Ganzes abgestimmt. Erhält eine Stellungnahme nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, beschließt die Fachkommission, ob sie:

den Stellungnahmeentwurf in der aufgrund der in der Fachkommission angenommenen Änderungsanträge geänderten Fassung erneut zur Erörterung und Annahme vorlegt, wobei die Bestimmungen von Artikel 53 zu beachten sind, oder

einen neuen Berichterstatter bestellt und somit eine erneute Erarbeitung der Stellungnahme einleitet, oder

von einer Stellungnahme absieht.

4.

Der Vorsitzende übermittelt den Stellungnahmeentwurf nach Annahme durch die Fachkommission dem Präsidenten.

Artikel 65 — Verzicht auf Erarbeitung einer Stellungnahme

1.

Ist die zuständige Fachkommission der Ansicht, dass ein Beratungsgegenstand, mit dem sie gemäß Artikel 41 Buchstabe a befasst wurde, keine regionalen oder lokalen Anliegen berührt oder politisch nicht von Bedeutung ist, kann sie beschließen, keine Stellungnahme zu erarbeiten. Der Generalsekretär setzt die betreffenden Organe der Europäischen Union davon in Kenntnis.

2.

Erachtet die zuständige Fachkommission einen Gegenstand, mit dem sie gemäß Artikel 41 Buchstabe a befasst wurde, als wichtig, wird jedoch aus Gründen der Prioritätensetzung und/oder wegen in jüngster Vergangenheit bereits angenommener einschlägiger Stellungnahmen die Erarbeitung einer erneuten Stellungnahme als nicht erforderlich angesehen, so kann die zuständige Fachkommission beschließen, von einer Stellungnahme abzusehen. In diesem Fall kann die Reaktion des Ausschusses auf das Ersuchen der Organe der Europäischen Union in Form eines begründeten Verzichtsschreibens erfolgen.

Artikel 66 — Schriftliches Verfahren

1.

In Ausnahmefällen kann der Fachkommissionsvorsitzende für die Annahme eines Beschlusses der Fachkommission über ihre Arbeitsweise auf das schriftliche Verfahren zurückgreifen.

2.

Der Vorsitzende richtet den Vorschlag für einen Beschluss an die Mitglieder der Fachkommission und fordert diese auf, etwaige Einwände innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich geltend zu machen.

3.

Soweit nicht mindestens sechs Mitglieder Einwände erheben, gilt der Beschluss als angenommen.

Artikel 67 — Für die Fachkommissionen geltende Bestimmungen

 

Artikel 12 — Einberufung der ersten Sitzung

 

Artikel 13 Absatz 2 — Konstituierung des Ausschusses und Überprüfung der Mandate

 

Artikel 16 Absatz 7 — Tagesordnung für die Plenartagung

 

Artikel 18 — Öffentlichkeit, Gäste und Gastredner

 

Artikel 21 — Anträge zur Geschäftsordnung

 

Artikel 23 — Abstimmung sowie

 

Artikel 26 — Kohärenz des endgültigen Textes

gelten mutatis mutandis auch für die Fachkommissionen.

KAPITEL 6

VERWALTUNG DES AUSSCHUSSES

Artikel 68 — Generalsekretariat

1.

Der Ausschuss wird von einem Generalsekretariat unterstützt.

2.

Das Generalsekretariat wird von einem Generalsekretär geleitet.

3.

Der Aufbau des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, dass das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Arbeitsorgane zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats zu unterstützen. Dabei wird bestimmt, welche Dienstleistungen das Generalsekretariat für die Mitglieder, die nationalen Delegationen, die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder erbringt.

4.

Das Generalsekretariat erstellt die Sitzungsprotokolle der Arbeitsorgane des Ausschusses.

Artikel 69 — Generalsekretär

1.

Der Generalsekretär ist auf Verwaltungsebene für die Durchführung der Beschlüsse verantwortlich, die vom Präsidium oder vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung und der geltenden Rechtsvorschriften gefasst werden. Er nimmt beratend an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt. Der Generalsekretär unterstützt den Präsidenten bei der Gewährleistung der Sicherheit und der Unverletzlichkeit der Gebäude des Ausschusses.

2.

Der Generalsekretär untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt. Der Generalsekretär übernimmt vor dem Präsidium die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben völlig unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen. Er darf ohne vorherige Genehmigung des Präsidenten den Ausschuss nicht auf politischer Ebene vertreten. Er legt dem Präsidium jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, in dem er über die Ausübung seiner Tätigkeit als bevollmächtigter Anweisungsbefugter Rechenschaft ablegt, und unterbreitet eine Kurzfassung dieses Berichts zur eventuellen Erörterung.

Artikel 70 — Einstellung des Generalsekretärs

1.

Das Präsidium beschließt nach Feststellung der Beschlussfähigkeit gemäß Artikel 38 Absatz 2 Satz 1 mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen über die Einstellung des Generalsekretärs.

2.

Der Generalsekretär wird für fünf Jahre eingestellt. Die näheren Bedingungen seines Dienstvertrags werden vom Präsidium in Anwendung von Artikel 2 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt.

Die Amtszeit des Generalsekretärs kann höchstens einmal für weitere fünf Jahre verlängert werden.

Ist der Generalsekretär abwesend oder verhindert, so nimmt ein vom Präsidium benannter Direktor dessen Aufgaben wahr.

3.

Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden in Bezug auf den Generalsekretär durch das Präsidium ausgeübt.

Artikel 71 — Statut der Beamten und Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete

1.

Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse werden wie folgt ausgeübt:

in Bezug auf die Beamten der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie auf die Beamten der Funktionsgruppen AST und AST-SC durch den Generalsekretär;

in Bezug auf die übrigen Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

2.

Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen sind, werden wie folgt ausgeübt:

in Bezug auf die Bediensteten auf Zeit der Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie in Bezug auf die Bediensteten auf Zeit der Funktionsgruppen AST und AST-SC durch den Generalsekretär;

in Bezug auf die übrigen Bediensteten auf Zeit durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs;

für Bedienstete auf Zeit im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten:

in Bezug auf die Besoldungsgruppen 5 bis 12 der Funktionsgruppe AD sowie in Bezug auf die Besoldungsgruppen der Funktionsgruppen AST und AST-SC durch den Generalsekretär auf Vorschlag des Präsidenten;

in Bezug auf die übrigen Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe AD durch das Präsidium auf Vorschlag des Präsidenten.

Im Kabinett des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten beschäftigte Bedienstete auf Zeit werden bis zum Ende der Amtszeit des Präsidenten oder des Ersten Vizepräsidenten angestellt;

in Bezug auf die Vertragsbediensteten, Sonderberater und örtlichen Bediensteten durch den Generalsekretär nach Maßgabe der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union.

3.

Das Präsidium und der Generalsekretär können die ihnen aufgrund dieses Artikels zustehenden Befugnisse übertragen. In den Übertragungsverfügungen wird der Umfang der übertragenen Befugnisse in ihrer inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung festgelegt; außerdem wird darin bestimmt, ob die Befugnisse weiterübertragen werden dürfen.

Artikel 72 — Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Präsidium tritt unter Ausschluss der Öffentlichkeit zusammen, wenn es Beschlüsse über Personen gemäß Artikel 70 und 71 fasst.

Artikel 73 — Haushaltsplan

1.

Die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen (CAFA) unterbreitet dem Präsidium den Vorentwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium legt der Plenarversammlung den Entwurf zur Annahme vor.

Der Präsident legt dem Präsidium nach Konsultation der Konferenz der Präsidenten die allgemeinen strategischen Leitlinien vor, die der CAFA für die Aufstellung des Haushalts für das Jahr n+2 übermittelt werden.

2.

Die Plenarversammlung nimmt den Entwurf des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses an und übermittelt ihn der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament rechtzeitig unter Einhaltung der durch die Haushaltsbestimmungen vorgegebenen Fristen.

3.

Der Ausgaben- und Einnahmenplan wird nach Konsultation der CAFA vom Präsidenten des Ausschusses oder auf seine Veranlassung im Einklang mit den vom Präsidium erlassenen internen Finanzvorschriften ausgeführt. Der Präsident übt diese Funktion nach Maßgabe der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union aus.

4.

Gemäß der Haushaltsordnung und den internen Finanzvorschriften werden die Befugnisse des Präsidenten in Bezug auf den Haushaltsvollzug dem Generalsekretär übertragen, der zum bevollmächtigten Anweisungsbefugten ernannt wird.

TITEL III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

ZUSAMMENARBEIT, ÜBERMITTLUNG UND VERÖFFENTLICHUNG DER DOKUMENTE

Artikel 74 — Vereinbarungen über die Zusammenarbeit

Das Präsidium kann auf Vorschlag des Generalsekretärs Vereinbarungen über die Zusammenarbeit schließen, um die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses im Zusammenhang mit der Anwendung der Verträge zu erleichtern oder die politische Zusammenarbeit zu verbessern.

Artikel 75 — Übermittlung und Veröffentlichung der Stellungnahmen und Entschließungen

1.

Die Stellungnahmen des Ausschusses und die Mitteilungen über die Anwendung eines vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 28 oder über den Verzicht auf die Erarbeitung einer Stellungnahme gemäß Artikel 65 sind für den Rat, die Europäische Kommission und das Europäische Parlament bestimmt. Sie werden wie auch Entschließungen durch den Präsidenten übermittelt.

2.

Die Stellungnahmen und Entschließungen des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

KAPITEL 2

ÖFFENTLICHKEIT, TRANSPARENZ UND ERKLÄRUNG DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER MITGLIEDER

Artikel 76 — Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten

1.

Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche und juristische Person mit Wohnsitz bzw. eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat hat gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Recht auf Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses der Regionen, wobei die in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen und die vom Präsidium des Ausschusses festgelegten Modalitäten gelten. Anderen natürlichen oder juristischen Personen wird der Zugang zu den Dokumenten des Ausschusses soweit möglich auf dieselbe Weise gewährt.

2.

Der Ausschuss richtet ein Register der Dokumente des Ausschusses ein. Das Präsidium erlässt die internen Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten und legt das Verzeichnis der Dokumente fest, die direkt zugänglich sind.

Artikel 77 — Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder und Verhaltenskodex im Hinblick auf die finanziellen Interessen und Interessenkonflikte

Zu Beginn ihres Mandats im Ausschuss füllen die Mitglieder eine Erklärung ihrer finanziellen Interessen gemäß dem vom Präsidium angenommenen Muster aus. Diese Erklärung ist auf dem neuesten Stand zu halten und muss öffentlich zugänglich sein. Im Hinblick auf die finanziellen Interessen und Interessenkonflikte halten die Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zudem den Verhaltenskodex ein.

KAPITEL 3

SPRACHEN

Artikel 78 — Sprachenregelung für die Verdolmetschung

Alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten werden ausgeschöpft, um folgende Grundsätze bezüglich der Sprachenregelung anzuwenden:

a)

Die Debatten des Ausschusses sind in allen Amtssprachen zugänglich, sofern das Präsidium nichts anderes beschließt.

b)

Alle Mitglieder haben das Recht, auf der Plenartagung in der von ihnen gewünschten Amtssprache zu sprechen. Die in einer der Amtssprachen vorgebrachten Äußerungen werden simultan in die übrigen Amtssprachen sowie in jede vom Präsidium als notwendig erachtete Sprache verdolmetscht. Das gilt auch für Sprachen, für die diese Möglichkeit in Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Ausschuss und bestimmten Mitgliedstaaten vorgesehen wurde.

c)

In den Sitzungen des Präsidiums, der Fachkommissionen und der Arbeitsgruppen steht die aktive und passive Verdolmetschung für diejenigen Sprachen zur Verfügung, die von den Mitgliedern gesprochen werden, die ihre Teilnahme an der betreffenden Sitzung bestätigt haben.

KAPITEL 4

BEOBACHTER

Artikel 79 — Beobachter

1.

Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung des Präsidiums die Regierung des Beitrittsstaats auffordern, Beobachter zu benennen, deren Zahl den diesem Staat zugewiesenen künftigen Sitzen im Ausschuss entspricht.

2.

Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Arbeiten des Ausschusses teil und können in seinen Arbeitsorganen das Wort ergreifen.

Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Ausschusses in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Arbeiten des Ausschusses.

3.

Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Ausschusses und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie im Rahmen der Finanzmittel, die unter der entsprechenden Haushaltslinie für diesen Zweck bereitgestellt werden, einem Mitglied des Ausschusses gleichgestellt.

KAPITEL 5

ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN

Artikel 80 — Abhaltung von Sitzungen

1.

Die Sitzungen folgender Arbeitsorgane und Gremien werden als Präsenzsitzungen abgehalten:

a)

Plenum,

b)

Präsidium,

c)

Konferenz der Präsidenten,

d)

Fachkommissionen,

e)

Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen,

f)

Ad-hoc-Kommission für die Überarbeitung der Geschäftsordnung,

g)

gemischte beratende Ausschüsse, Arbeitsgruppen und sonstige politische Gremien, die vom Präsidium gemäß Artikel 37 Buchstaben e und j eingesetzt werden und sich mit Drittländern befassen,

h)

Fraktionen.

2.

Sofern die entsprechenden finanziellen und technischen Mittel zur Verfügung stehen, können die Vorsitzenden der oben genannten Arbeitsorgane und Gremien in Ausnahmefällen einem Berichterstatter, der nicht persönlich an einer Sitzung teilnehmen kann, aber die Möglichkeit hat, sich per Videokonferenz zuzuschalten, die Teilnahme per Videokonferenz gestatten, wenn der Zeitplan für die Erarbeitung der Stellungnahme aufgrund der legislativen Fristen nicht angepasst werden kann.

3.

Alle anderen Sitzungen können unter Einhaltung der in der Geschäftsordnung für die Einberufung der jeweiligen Sitzung vorgesehenen Verfahren als Hybrid-Sitzung oder Videokonferenz abgehalten werden. Dabei sind finanzielle, ökologische oder organisatorische Faktoren zu berücksichtigen, und gegebenenfalls wird die Kommission für Finanz- und Verwaltungsfragen konsultiert.

KAPITEL 6

AUẞERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE

Artikel 81 — Außerordentliche Maßnahmen

1.

Wird der Ausschuss der Regionen aufgrund außergewöhnlicher und unvorhersehbarer, nicht von ihm zu vertretender Umstände daran gehindert, seine Aufgaben gemäß den Verträgen wahrzunehmen und seine Vorrechte auszuüben, kann eine befristete Ausnahme von einigen Bestimmungen der Geschäftsordnung zur Anwendung kommen, damit der Ausschuss weiterhin diese Aufgaben wahrnehmen und Vorrechte ausüben kann.

Derartige Umstände gelten als gegeben, wenn der Präsident auf der Grundlage zuverlässiger, vom Generalsekretär vorgelegter Erkenntnisse zu dem Schluss kommt, dass es aus Gründen der Sicherheit oder des Schutzes oder infolge der fehlenden Verfügbarkeit technischer Mittel unmöglich oder gefährlich ist oder sein wird, dass der Ausschuss gemäß seinen herkömmlichen Bestimmungen und Verfahren zusammentritt.

2.

Liegen die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 vor, so kann der Präsident im Einvernehmen mit der Konferenz der Präsidenten und, soweit möglich, nach Konsultation der Vorsitzenden der jeweiligen Arbeitsorgane beschließen, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anzuwenden:

a)

Absage oder Vertagung einer geplanten Plenartagung, einer Sitzung eines anderen Arbeitsorgans oder anderer Aktivitäten;

b)

Durchführung einer Plenartagung, einer Sitzung eines anderen Arbeitsorgans oder anderer Aktivitäten als Videokonferenz gemäß der Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz in Artikel 82;

c)

weitere spezifische Maßnahmen, die aufgrund der besonderen und außergewöhnlichen Umstände angemessen und erforderlich sind.

3.

Die nach Absatz 2 angenommenen außerordentlichen Maßnahmen sind in der Dauer auf einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu vier Monaten und im Umfang auf das zur Bewältigung der besonderen und außergewöhnlichen Umstände erforderliche Maß zu beschränken.

Der Beschluss über die außerordentlichen Maßnahmen tritt mit seiner Veröffentlichung auf der Website des Ausschusses oder, wenn die Umstände eine derartige Veröffentlichung verhindern, mit seiner Veröffentlichung mit den besten verfügbaren alternativen Mitteln in Kraft und muss die Gründe enthalten, auf die er gestützt ist. Alle Mitglieder werden unverzüglich von dem Beschluss unterrichtet.

Der Präsident widerruft die gemäß diesem Artikel angenommenen Maßnahmen, sobald die in Absatz 1 genannten außergewöhnlichen Umstände, die zu ihrer Annahme geführt haben, nicht mehr vorliegen.

Artikel 82 — Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz

1.

Entscheidet der Präsident gemäß Artikel 81 Absatz 2 Buchstabe b, die Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz anzuwenden, kann der Ausschuss seine Beratungen per Videokonferenz führen, unter anderem indem den Mitgliedern gestattet wird, bestimmte Rechte auf elektronischem Weg auszuüben.

2.

Durch die Regelung für die Teilnahme an Sitzungen per Videokonferenz wird im größtmöglichen Umfang sichergestellt, dass die Mitglieder ihr Mandat ungehindert ausüben können, insbesondere

ihr Recht, im Plenum und in den Sitzungen anderer Arbeitsorgane das Wort zu ergreifen, auch mit Blick auf Artikel 78;

ihr Recht, ihre Stimme einzeln und persönlich abzugeben und zu überprüfen, ob ihre Stimme gezählt wird.

3.

Trifft der Präsident eine Entscheidung nach Absatz 1, legt er außerdem fest, ob diese Regelung nur für die Plenartagungen oder auch für die Sitzungen der anderen Arbeitsorgane und alle sonstigen Aktivitäten des Ausschusses zur Anwendung kommt.

4.

Zum Zweck der Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit und Abstimmungen in den Arbeitsorganen gelten Mitglieder, die per Videokonferenz teilnehmen, als physisch anwesend.

Falls erforderlich, legt der Präsident die Art und Weise fest, in der der Sitzungssaal während der Anwendung der Regelung für die Teilnahme per Videokonferenz von den Mitgliedern genutzt werden kann, insbesondere die Höchstzahl der Mitglieder, die dort physisch anwesend sein können.

KAPITEL 7

GESCHÄFTSORDNUNG

Artikel 83 — Überarbeitung der Geschäftsordnung

1.

Die Plenarversammlung kann mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Überarbeitung der vorliegenden Geschäftsordnung entweder in bestimmten Teilen oder in ihrer Gesamtheit beschließen. Das Präsidium gibt zur Hälfte und am Ende der Mandatsperiode eine Empfehlung an die Plenarversammlung ab, ob die Geschäftsordnung überarbeitet werden sollte.

2.

Sie beauftragt sodann eine Ad-hoc-Kommission mit der Erarbeitung eines Berichts und eines Textentwurfs, auf deren Grundlage sie die neuen Bestimmungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verabschiedet. Die neuen Bestimmungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 84 — Anweisungen des Präsidiums

Das Präsidium kann im Wege von Anweisungen nähere Bestimmungen für die Anwendung dieser Geschäftsordnung festlegen, wobei diese Geschäftsordnung einzuhalten ist.

Artikel 85 — Inkrafttreten der Geschäftsordnung

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/109


BESCHLUSS Nr. 2/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 3. Juli 2023

zur Aufnahme von zwei neu erlassenen Rechtsakten der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens [2023/1522]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, zu den einschlägigen Anhängen des Windsor-Rahmens hinzugefügt werden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchzuführen.

(2)

Zwei neu erlassene Rechtsakte der Union sollten zu Anhang 2 des Windsor-Rahmens hinzugefügt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Verordnung (EU) 2023/1182 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für Humanarzneimittel, die in Nordirland in Verkehr gebracht werden sollen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG (3) wird — soweit sie Richtlinie 2001/83/EG nicht ändert — zu Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 20 „Arzneimittel“ hinzugefügt.

(2)   Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken (4) wird zu Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 44 „Sanitäre und phytosanitäre Vorschriften — Sonstiges“ hinzugefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2023.

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

James CLEVERLY


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(3)  ABl. L 157 vom 20.6.2023, S. 1.

(4)  ABl. L 165 vom 29.6.2023, S. 103.


21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/111


BESCHLUSS Nr. 3/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 3. Juli 2023

zur Änderung von Anhang I Teil I des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft [2023/1523]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 36 Absatz 4 des Austrittsabkommens ist der nach Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zur Änderung von Anhang I Teil I dieses Abkommens zu erlassen, um neuen Beschlüssen oder Empfehlungen Rechnung zu tragen, die von der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit angenommen wurden. Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich müssen diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchführen.

(2)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte Anhang I Teil I des Austrittsabkommens dahin gehend geändert werden, dass zwei Beschlüsse der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzugefügt werden und dass drei Beschlüsse gestrichen werden, die durch die neuen Beschlüsse ersetzt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Austrittsabkommen wird wie folgt geändert:

1.

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingefügt.

2.

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens wird unter „Querschnittsfragen (Reihe H)“ der Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (3) eingefügt.

3.

In Anhang I Teil I des Austrittsabkommens werden folgende Rechtsakte gestrichen:

a)

Beschluss Nr. H3 vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), geändert durch den Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); dieser wird durch den Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt;

b)

Beschluss Nr. H4 vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6); dieser wird durch den Beschluss Nr. H13 vom 30. März 2022 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ersetzt.

c)

Beschluss Nr. H7 vom 25. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses Nr. H3 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; dieser wird durch den Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2023.

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

James CLEVERLY


(1)  ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl. C 93 vom 28.2.2022, S. 6.

(3)  ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4.

(4)  ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56.

(5)  ABl. C 52 vom 11.2.2016, S. 13.

(6)  ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.