ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1475 DES RATES
vom 15. Mai 2023
über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 hat Neuseeland sein förmliches Interesse an einer Assoziierung mit dem Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)eingerichtet wurde (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), bekundet. |
(2) |
Am 9. September 2022 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2022/1527 (2) die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union und über die Assoziierung Neuseelands mit dem Programm „Horizont Europa“ genehmigt. |
(3) |
Die Verhandlungen mit Neuseeland wurden abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Dezember 2022 paraphiert. |
(4) |
Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den im Abkommen bestimmten Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Unionsprogrammen für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit Neuseeland nach Maßgabe des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen zum Abkommen abhängig. |
(5) |
Im Einklang mit der Ermächtigung des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), parallel zu dem Abkommen und gemäß Artikel 15 Absatz 9 des Abkommens ausgehandelt und ist Bestandteil desselben. Neuseeland wird sich an der Säule II des Programms „Horizont Europa“ beteiligen und dazu beitragen. |
(6) |
Neuseeland erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695. |
(7) |
Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit dem Programm „Horizont Europa“ der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. |
(8) |
Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden. |
(9) |
Damit eine Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zeitnah gewährleistet ist und die Teilnahme neuseeländischer Rechtsträger am Programm „Horizont Europa“ rasch ermöglicht wird, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
Artikel 4
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. FORSSMED
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2022/1527 des Rates vom 9. September 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union und über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (ABl. L 237 vom 14.9.2022, S. 18).
(3) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/4 |
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union
Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)
einerseits
und
Neuseeland
andererseits,
im Folgenden einzeln als „Vertragspartei“ und zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet —
IN DEM WUNSCH, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung der Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen;
IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen der Vertragsparteien, die unter anderem durch das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) aus dem Jahr 2016 sowie das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (2) aus dem Jahr 2008, geschaffen wurden, die einen allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Forschung und in anderen relevanten Bereichen bilden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten;
IN ANBETRACHT der Bemühungen der Parteien, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand im Rahmen der Agenda der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen, und in dem Bewusstsein, dass Forschung und Innovation wichtige Faktoren und wesentliche Instrumente für innovationsgesteuertes nachhaltiges Wachstum sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sind;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Te Tiriti o Waitangi/der Vertrag von Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Neuseeland ist;
IN ANERKENNUNG der zentralen Bedeutung der gemeinsamen Grundwerte und Prinzipien, die der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Forschung und Innovation zugrunde liegen, wie Ethik und Integrität in der Forschung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie die gemeinsamen Ziele der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich Hochschulen, und den Austausch bewährter Verfahren und attraktiver Forschungslaufbahnen zu fördern und zu erleichtern, die grenzüberschreitende und sektorübergreifende Mobilität von Forschenden zu erleichtern, den freien Verkehr wissenschaftlicher Erkenntnisse und Innovationen zu fördern, die Achtung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Bildungs- und Kommunikationstätigkeiten zu unterstützen und — im Falle Neuseelands — die Förderung und den Schutz von Mātauranga Māori zu gewährleisten;
IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Union „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( „Programm Horizont Europa‘“), mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde;
IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten allgemeinen Grundsätze;
IN ANERKENNUNG der Absicht der Vertragsparteien, zusammenzuarbeiten und einen gegenseitigen Beitrag zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten und zu den Missionen der EU zu leisten, die darauf abzielen, die Forschungskapazitäten zu unterstützen und zu stärken, um globale Herausforderungen zu bewältigen und ihre jeweilige industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern sowie im Gegenzug eine transformative und systemische Wirkung für die Gesellschaften beider Vertragsparteien zu erzielen, um die Ziele für der Vereinten Nationen nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, die für beide Vertragsparteien von Nutzen sind,
UNTER HERVORHEBUNG der Rolle der europäischen Partnerschaften bei der Bewältigung einiger der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen, die erheblich zu den Prioritäten der Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung der assoziierten Länder an diesen Partnerschaften;
IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein sollte; im gleichzeitigen Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen vorzubehalten oder zu beschränken, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit; und — im Falle Neuseelands — der Pflichten und Zuständigkeiten der Regierung Neuseelands in Bezug auf Te Tiriti o Waitangi/den Vertrag von Waitangi —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Gegenstand
In diesem Abkommen werden die Regeln für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union (im Folgenden „Abkommen“) festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Basisrechtsakt“ bezeichnet
|
b) |
„Finanzierungsvereinbarungen“ bezeichnet Vereinbarungen über Programme und Tätigkeiten der Union gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen, an denen Neuseeland teilnimmt, zur Durchführung einer Finanzierung der Union, wie Beihilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen; |
c) |
„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und der Tätigkeit der Union“ bezeichnet Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Gewährungsverfahren der Union festgelegt sind; |
d) |
„Gewährungsverfahren der Union“ bezeichnet ein Verfahren zur Gewährung einer Finanzierung der Union, das von der Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird; |
e) |
„neuseeländischer Rechtsträger“ bezeichnet jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union nach Maßgabe des Basisrechtsakts teilnehmen kann und in Neuseeland wohnhaft oder niedergelassen ist; |
f) |
„Haushaltsjahr der EU“ den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. |
Artikel 3
Einrichtung der Teilnahme
(1) Neuseeland darf sich an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen an Teilen davon beteiligen und dazu beitragen, die Neuseeland nach Maßgabe der Basisrechtsakte zur Teilnahme offen stehen und die von den Protokollen zu diesem Abkommen abgedeckt werden.
(2) Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), sind im Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), zu diesem Abkommen festgelegt. Abweichend von Artikel 15 Absatz 8 dieses Abkommens kann das Protokoll von dem mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss geändert werden.
(3) Abweichend von Artikel 15 Absatz 8 dieses Abkommens werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an bestimmten Programmen oder Tätigkeiten der Union in Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt, die von dem mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommen und geändert werden.
(4) In den Protokollen wird Folgendes festgelegt:
a) |
die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon, an denen Neuseeland teilnimmt; |
b) |
die Dauer der Teilnahme, das heißt, der Zeitraum, in dem Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Ausführung von Unionsmitteln betraut werden können; |
c) |
die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger, einschließlich spezifischer Modalitäten für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 6 und 7 dieses Abkommens, spezifischer Modalitäten des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Diese Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen; |
d) |
gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags Neuseelands zu einem Programm der Union, das über ein Finanzierungsinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird. |
Artikel 4
Einhaltung der Regeln für das Programm oder die Tätigkeit der Union
(1) Neuseeland nimmt gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen Protokollen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in den Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.
(2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen
a) |
die Teilnahmeberechtigung von neuseeländischen Rechtsträgern und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit Neuseeland, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit; |
b) |
die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Anträge sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch förderfähige neuseeländische Rechtsträger. |
(3) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für förderfähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten der Union gelten, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union (5), sofern in den in Absatz 1 genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 5
Teilnahme Neuseelands an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten der Union
(1) Vertreter oder Sachverständige Neuseelands oder von Neuseeland benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Sachverständigengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten der Union oder von den Mitgliedstaaten der Union benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen Neuseeland gemäß Artikel 3 dieses Abkommens teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Rechts der Union bei diesen Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die nur den Mitgliedstaaten der Union vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder Teile davon beziehen, an dem bzw. der Neuseeland nicht teilnimmt. Die Vertreter oder Sachverständigen Neuseelands oder die von Neuseeland benannten Sachverständigen sind bei der Abstimmung nicht anwesend. Neuseeland wird über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.
(2) Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige Neuseelands auszuschließen. Neuseeland trägt seinen Verpflichtungen im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gebührend Rechnung, wenn es seine Staatsangehörigen dazu ermutigt, als Sachverständige zu kandidieren.
(3) Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter Neuseelands an den in Absatz 1 genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und Tätigkeiten dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die nur den Mitgliedstaaten der Union vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehen, an denen Neuseeland nicht teilnimmt. In Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Modalitäten für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten festgelegt werden.
(4) In Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Modalitäten für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme Neuseelands an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dem betreffenden Protokoll definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.
Artikel 6
Finanzielle Bedingungen
(1) Die Teilnahme Neuseelands oder von neuseeländischen Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass Neuseeland einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) leistet.
(2) Für jedes Programm oder jede Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon setzt sich der Finanzbeitrag zusammen aus:
a) |
einem operativen Beitrag und |
b) |
einer Teilnahmegebühr. |
(3) Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Teilbeträgen geleistet.
(4) Unbeschadet des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels und des Artikels 7 beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags; an ihr werden keine rückwirkenden Anpassungen vorgenommen. Ab dem Jahr 2028 kann der gemäß Artikel 14 dieses Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.
(5) Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um durch die einzelnen Protokolle zu diesem Abkommen erfasste externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.
(6) Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Neuseelands zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden Werte für das BIP zu Marktpreisen werden von den einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission auf Grundlage der neuesten statistischen Daten bestimmt, die für Haushaltsberechnungen in dem Jahr, das dem Jahr der Fälligkeit der jährlichen Zahlung vorausgeht, zur Verfügung stehen. Anpassungen dieses Beitragsschlüssels können in den betreffenden Protokollen geregelt werden.
(7) Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon, an denen Neuseeland teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.
(8) Abweichend von den Absätzen 6 und 7 beläuft sich der operative Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ für die Jahre 2023 bis 2027 auf folgende Werte:
— |
2023 — 2 110 000 EUR; |
— |
2024 — 2 900 000 EUR; |
— |
2025 — 4 200 000 EUR; |
— |
2026 — 4 200 000 EUR; |
— |
2027 — 5 040 000 EUR. |
(9) Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2023 bis 2027 jeweils auf folgende Werte:
— |
2023: 1,5 %; |
— |
2024: 2 %; |
— |
2025: 2,5 %; |
— |
2026: 3 %; |
— |
2027: 4 %. |
(10) Die Union stellt Neuseeland auf Ersuchen Informationen in Bezug auf seinen Finanzbeitrag bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich der Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon, an denen Neuseeland teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und Neuseelands bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt Neuseeland gemäß Artikel 10 dieses Abkommens berechtigt ist.
(11) Sämtliche Finanzbeiträge Neuseelands bzw. Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.
(12) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den betreffenden Protokollen im Einzelnen niedergelegt.
Artikel 7
Programme und Tätigkeiten der Union, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt
(1) Sofern in dem betreffenden Protokoll vorgesehen, kann der operative Beitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon für ein Jahr N in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend angepasst werden.
(2) Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N + 1, wenn der operative Beitrag um die Differenz zwischen dem Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten angepasst wird, wobei der Beitragsschlüssel des Jahres N, der — sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen — durch Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:
a) |
die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im verabschiedeten Unionshaushaltsplan für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden und |
b) |
die am Ende des Jahres N verfügbaren jeweils in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen festgelegten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren. |
(3) Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms der Union oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt — ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag Neuseelands um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der — sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen — angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.
(4) Werden jeweils in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag Neuseelands zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der — sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen — angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.
Artikel 8
Programme und Tätigkeiten der Union, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt
(1) Für diejenigen Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon, für die in dem betreffenden Protokoll die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus vorgesehen ist, gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union beschränkt werden, die in dem betreffenden Protokoll festgelegt sind und über Finanzhilfen durchgeführt werden, für die wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können im betreffenden Protokoll geregelt werden.
(2) Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit Neuseeland oder neuseeländischen Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden von Neuseeland gezahlten — und sofern in dem betreffenden Protokoll vorgesehen gemäß Artikel 7 angepassten — operativen Beitrag für denselben Zeitraum, abzüglich der Unterstützungsausgaben.
(3) Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Korrektur können im betreffenden Protokoll festgelegt werden.
Artikel 9
Überprüfungen und Audits
(1) Die Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist und eine Finanzierung der Union erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen durchgeführt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet Neuseelands handeln die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union und die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen im Einklang mit dem neuseeländischen Recht.
(2) Bei der Durchführung des Absatzes 1 erhalten die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; dies schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.
(3) Neuseeland darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise in Neuseeland und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.
(4) Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäß Artikel 15 Absatz 4 dieses Abkommens, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem Tag des Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.
Artikel 10
Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten
(1) Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind berechtigt, im Hoheitsgebiet Neuseelands administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäß den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union und wie in betreffenden Abkommen und/oder Verträgen festgelegt durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet Neuseelands handeln die Europäische Kommission und das OLAF im Einklang mit dem neuseeländischen Recht.
(2) Die zuständigen Behörden Neuseelands unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Tätigkeiten.
(3) Bei der Durchführung des Absatzes 1 können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person und jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.
(4) Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der von der Regierung Neuseelands benannten zuständigen Behörde Neuseelands vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Neuseelands an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.
(5) Auf Ersuchen der Behörden Neuseelands können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.
(6) Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.
(7) Widersetzen sich Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die Behörden Neuseelands die Europäische Kommission bzw. das OLAF gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener geeigneter Sicherungsmaßnahmen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern.
(8) Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die Behörden Neuseelands über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen Behörden Neuseelands so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.
(9) Unbeschadet der Anwendung des Strafrechts Neuseelands kann die Kommission im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union gegen juristische oder natürliche Personen aus Neuseeland, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit der Union beteiligt sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.
(10) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen Behörden Neuseelands regelmäßig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.
(11) Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennt Neuseeland eine Kontaktstelle.
(12) Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen Behörden Neuseelands erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.
(13) Die Behörden Neuseelands arbeiten mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, damit diese im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Pflicht zur Untersuchung und Verfolgung sowie zur Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, nachkommen kann.
Artikel 11
Änderung der Artikel 9 und 10
Der mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss kann Artikel 9 und Artikel 10 ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union Rechnung zu tragen.
Artikel 12
Einziehung und Vollstreckung
(1) Die Europäische Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem einem anderen neuseeländischen Rechtsträger als dem Staat eine Zahlung in Verbindung mit Forderungen auferlegt wird, die sich aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union ergeben. Leistet der neuseeländische Rechtsträger nach der Mitteilung dieses Beschlusses gemäß Artikel 13 innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Zahlung, so teilt die Europäische Kommission den Beschluss der von der Regierung Neuseelands benannten zuständigen Behörde mit, und die Regierung Neuseelands überweist der Europäischen Kommission den Betrag etwaiger finanzieller Verpflichtungen und fordert von dem neuseeländischen Rechtsträger, dem die finanzielle Verpflichtung durch einschlägige Abkommen mit diesem Rechtsträger auferlegt wird, die Rückzahlung des Betrags an.
(2) Um die Vollstreckbarkeit von Urteilen und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu gewährleisten, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekte der Union enthalten ist, wenn solche Urteile oder Anordnungen dem betreffenden neuseeländischen Rechtsträger gemäß den Vorschriften für die Mitteilung an den EuGH mitgeteilt wurden und dieser Rechtsträger die festgestellten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen zahlt, übermittelt die Europäische Kommission in ihrem Namen oder im Namen der nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingerichteten Exekutivagentur oder Einrichtungen der Union der von der Regierung Neuseelands benannten zuständigen Behörde das Urteil oder die Anordnung des EuGH, und die Regierung Neuseelands zahlt den Betrag für finanzielle Verpflichtungen an die Europäische Kommission und fordert von dem neuseeländischen Rechtsträger, dem die finanzielle Verpflichtung durch einschlägige Abkommen mit diesem Rechtsträger auferlegt wird, die Rückzahlung des Betrags an.
(3) Die Regierung Neuseelands teilt der Europäischen Kommission mit, welche zuständige Behörde von ihr benannt wurde.
(4) Der EuGH ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission und kann deren Vollstreckung aussetzen.
Artikel 13
Kommunikation, Mitteilung und Informationsaustausch
Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und in Neuseeland wohnhaft oder niedergelassen sind, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Die Europäische Kommission ist berechtigt, Personen mit Wohnsitz und Rechtsträgern mit Sitz in Neuseeland die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens genannten Beschlüsse, Urteile und Anordnungen direkt zuzustellen. Diese Personen, Rechtsträger und dritte Parteien können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union und den zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union geschlossenen Verträgen und Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen haben.
Artikel 14
Der Gemischte Ausschuss
(1) Der Gemischte Ausschuss wird eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) |
Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle, insbesondere:
|
b) |
Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere bezüglich Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit und — im Fall von Neuseeland — des Schutzes der Rechte und Interessen der Māori im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi; |
c) |
Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und auszubauen; |
d) |
gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen; |
e) |
Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle von Bedeutung sind; |
f) |
Annahme von Protokollen zu diesem Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon oder zur Änderung dieser Protokolle bei Bedarf, im Wege eines Beschlusses; |
g) |
Änderung der Artikel 9 und Artikel 10 dieses Abkommens im Wege eines Beschlusses, insbesondere um an Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. |
(2) Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. In dem Beschluss des Gemischten Ausschusses wird entweder der Tag seines Inkrafttretens angegeben oder, sofern die innerstaatliche Rechtsordnung einer Vertragspartei dies erfordert, vorgesehen, dass Änderungen dieses Abkommens, neue Protokolle oder Änderungen derselben in Kraft treten, nachdem die Erfüllung der noch ausstehenden rechtlichen Anforderungen und Verfahren der Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt worden ist.
(3) Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und Neuseelands zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemischte Ausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen/Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens Unterstützung leisten können.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände dies erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen werden abwechselnd von der Union und der Regierung Neuseelands organisiert und ausgerichtet.
(6) Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend im Wege eines Austausches sachdienlicher Informationen über Kommunikationsmittel jeglicher Art, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung/Leistung der neuseeländischen Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss kann seine Aufgaben insbesondere schriftlich wahrnehmen, wann immer dies erforderlich ist.
Artikel 15
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(2) Die Union und Neuseeland können dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.
(3) Teilt Neuseeland der Union mit, dass es seine für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren nicht abschließen wird, so wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens am Tag des Eingangs dieser Mitteilung bei der Union, der für die Zwecke dieses Abkommens das Beendigungsdatum ist, beendet.
Die Beschlüsse des mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses treten am selben Tag außer Kraft.
(4) Die Anwendung eines einschlägigen Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union ausgesetzt werden, wenn Neuseeland den im Rahmen dieses Abkommens zu leistenden Finanzbeitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union teilweise oder vollständig nicht gezahlt hat.
Im Falle einer Nichtzahlung, die die Durchführung und Verwaltung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union erheblich gefährden könnte, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Mahnschreiben keine Zahlung, teilt die Union Neuseeland die Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls durch ein förmliches Benachrichtigungsschreiben mit, und diese wird 15 Tage nach Eingang dieses Schreibens in Neuseeland wirksam.
Wird die Anwendung eines Protokolls ausgesetzt, so können neuseeländische Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren der Union teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren der Union gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.
Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union mit neuseeländischen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll weiterhin.
Die Union teilt Neuseeland unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind neuseeländische Rechtsträger bei im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union eingeleiteten Gewährungsverfahren der Union, die nach diesem Tag eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren der Union, die vor diesem Tag eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.
(5) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens kündigen. Dieses Abkommen kann nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Kalendermonate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung beim Empfänger eingeht. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Kündigungsdatum.
(6) Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommen gemäß Absatz 3 beendet oder wird es gemäß Absatz 5 gekündigt, so kommen die Vertragsparteien überein, dass
a) |
Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, für die während der vorläufigen Anwendung und/oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und vor der Beendigung der Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt werden; |
b) |
der jährliche Finanzbeitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union für das Jahr N, in dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird bzw. in dem das Abkommen gekündigt wird, vollständig gemäß Artikel 6 dieses Abkommens und allen einschlägigen Bestimmungen in den betreffenden Protokollen gezahlt wird. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union für das Jahr N gemäß Artikel 7 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäß Artikel 7 dieses Abkommens angepasst und gemäß dessen Artikel 8 korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäß Artikel 8 dieses Abkommens korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des finanziellen Beitrags zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert; |
c) |
bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen nicht mehr vorläufig angewandt oder gekündigt wird, die operativen Beiträge zum betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die für die Jahre, in denen dieses Abkommen angewendet wurde, entrichtet wurden, gemäß Artikel 7 angepasst werden. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäß Artikel 7 angepasst und gemäß dessen Artikel 8 automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag gemäß Artikel 8 automatisch korrigiert. |
(7) Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Kündigung oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.
(8) Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 1.
(9) Die schriftlichen Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3, und 5 sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Generaldirektor des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands zu übersenden.
(10) Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.
(11) Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
Съставено в Брюксел на девети юли две хиляди двадесет и трета година.
Hecho en Bruselas, el nueve de julio de dos mil veintitrés.
V Bruselu dne devátého července dva tisíce dvacet tři.
Udfærdiget i Bruxelles den niende juli to tusind og treogtyve.
Geschehen zu Brüssel am neunten Juli zweitausenddreiundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juulikuu üheksandal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Ιουλίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.
Done at Brussels on the ninth day of July in the year two thousand and twenty three.
Fait à Bruxelles, le neuf juillet deux mille vingt-trois.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá d'Iúil sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.
Sastavljeno u Bruxellesu devetog srpnja godine dvije tisuće dvadeset treće.
Fatto a Bruxelles, addì nove luglio duemilaventitré.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada devītajā jūlijā.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų liepos devintą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év július havának kilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-disa’ jum ta’ Lulju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.
Gedaan te Brussel, negen juli tweeduizend drieëntwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego lipca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.
Feito em Bruxelas, em nove de julho de dois mil e vinte e três.
Întocmit la Bruxelles la nouă iulie două mii douăzeci și trei.
V Bruseli deviateho júla dvetisícdvadsaťtri.
V Bruslju, devetega julija dva tisoč triindvajset.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.
Som skedde i Bryssel den nionde juli år tjugohundratjugotre.
(1) ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3.
(2) ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 28.
(3) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
(5) Die restriktiven Maßnahmen der Union werden gemäß dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen.
PROTOKOLL ÜBER DIE ASSOZIIERUNG NEUSEELANDS MIT „HORIZONT EUROPA“, DEM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION (2021-2027)
Artikel 1
Umfang der Assoziierung
Neuseeland nimmt als assoziiertes Land an der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannt ist und die durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (2) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt wird, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag.
Artikel 2
Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“
(1) Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob neuseeländische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der EU steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:
a) |
Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von „Horizont Europa“ gleichwertig sind; |
b) |
Informationen darüber, ob Neuseeland über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die neuseeländischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines neuseeländischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm „Horizont Europa“ für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union erhalten hat, durch eine außerhalb Neuseelands niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Europäische Kommission Neuseeland nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen neuseeländischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, und |
c) |
Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von neuseeländischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Neuseeland wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der nationalen Ausfuhrbeschränkungen vorlegen. |
(2) Neuseeländische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordert.
(3) Neuseeland wird regelmäßig über die Tätigkeiten der JRC, die mit der Teilnahme Neuseelands an dem Programm „Horizont Europa“ in Zusammenhang stehen, und insbesondere über die mehrjährigen Arbeitsprogramme der JRC, unterrichtet. Ein Vertreter Neuseelands kann als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats JRC zu einem Punkt eingeladen werden, der die Teilnahme Neuseelands an dem Programm „Horizont Europa“ betrifft.
(4) Führt die Union das Programm „Horizont Europa“ unter Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV durch, können sich Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.
(5) Mit Blick auf die Teilnahme Neuseelands an der Säule II des Programms „Horizont Europa“ sind Vertreter Neuseelands berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Neuseeland betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen. Diese Teilnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens. Die Reisekosten der Vertreter Neuseelands zu den Sitzungen des Ausschusses werden in Höhe der Kosten für die Economyclass erstattet. In allen anderen Fällen gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Regeln wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.
(6) Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Rechtsvorschriften und/oder Regierungsvorschriften alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit, einschließlich Besuche und die Durchführung von Forschung von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.
Artikel 3
Gegenseitigkeit
Rechtsträger mit Sitz in der Union können im Einklang mit den neuseeländischen internen Regelungen für die Wissenschaftsfinanzierung an Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon teilnehmen, die denen im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ gleichwertig sind. Stellt Neuseeland keine Finanzmittel bereit, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.
Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder in Ausnahmefällen der entsprechenden Teile davon.
Artikel 4
Offene Wissenschaft
Die Vertragsparteien fördern und ermutigen im Rahmen ihrer Programme, Projekte und Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln des Programms „Horizont Europa“ und den Gesetzen, Rechtsvorschriften und der Politik der offenen Forschung Neuseelands und unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.
Artikel 5
Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus
(1) Für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Der in Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehene Anpassungsmechanismus gilt nicht für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“.
(2) Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger in den Teilen der Säule II des Programms „Horizont Europa“, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.
(3) Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.
Artikel 6
Schlussbestimmungen
(1) Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.
(2) Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.
Anhang I |
: |
Regeln für den Finanzbeitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027) |
Anhang II |
: |
Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davon |
(1) Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).
(2) Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).
ANHANG I
REGELN FÜR DEN FINANZBEITRAG NEUSEELANDS ZUM PROGRAMM „HORIZONT EUROPA“ (2021-2027)
I. Berechnung des Finanzbeitrags Neuseelands
1. |
Der Finanzbeitrag Neuseelands zu Säule II des Programms „Horizont Europa“ wird jährlich gemäß Artikel 6 dieses Abkommens festgelegt. |
2. |
Die Teilnahmegebühr Neuseelands wird gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 9 dieses Abkommens festgelegt und schrittweise eingeführt. |
3. |
Der von Neuseeland für die EU-Haushaltsjahre 2023-2027 zu zahlende operative Beitrag wird gemäß Artikel 6 Absatz 8 dieses Abkommens berechnet. |
II. Automatische Korrektur des operativen Beitrags Neuseelands
1. |
Für die Berechnung der automatischen Korrektur gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls gelten folgende Modalitäten:
|
2. |
Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:
|
III. Zahlung des Finanzbeitrags Neuseelands und Zahlung der automatischen Korrektur für den operativen Beitrag Neuseelands
1. |
Die Europäische Kommission übermittelt Neuseeland so bald wie möglich, spätestens jedoch zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr der EU folgende Angaben:
|
2. |
Frühestens im Juni jedes Haushaltsjahres der EU richtet die Europäische Kommission an Neuseeland eine Zahlungsaufforderung für deren Beitrag im Rahmen dieses Protokolls.
In den Zahlungsaufforderungen wird vorgesehen, dass Neuseeland seinen Beitrag spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung leisten. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Protokolls stellt die Europäische Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus. |
3. |
Von 2025 an spiegeln die Zahlungsaufforderungen jedes Jahr auch den Betrag der automatischen Korrektur wider, die auf den für das Jahr N-2 gezahlten operativen Beitrag anwendbar ist.
Für jedes der EU-Haushaltsjahre 2028 und 2029 wird der Betrag fällig, der sich aus der automatischen Korrektur der von Neuseeland für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gezahlten operativen Beiträge ergibt. |
4. |
Neuseeland zahlt seinen Finanzbeitrag im Rahmen dieses Protokolls gemäß Abschnitt III dieses Anhangs. Leistet Neuseeland bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben.
Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Finanzbeitrag werden Neuseeland ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitstag nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieineinhalb Prozentpunkten. |
(1) Unter sonstige Maßnahmen fallen insbesondere Auftragsvergabe, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, Mitgliedschaften (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Agentur zur Koordinierung der europäischen Forschungsvorhaben (Eureka), Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), Internationale Energie-Agentur (IEA) usw.), Sachverständige (Bewerter, Projektüberwachung) usw.
(2) Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).
ANHANG II
LISTE DER ENTSPRECHENDEN PROGRAMME ODER TÄTIGKEITEN NEUSEELANDS ODER TEILE DAVON
Die nachstehende nicht erschöpfende Liste enthält Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davon, die der Säule II des Programms „Horizont Europa“ als gleichwertig erachtet werden:
— |
Catalyst Strategic Fund (katalytischer Strategischer Fonds); |
— |
Endeavour Fund (Fonds für vielversprechende Forschungsprojekte); |
— |
Health Research Fund (Fonds für Gesundheitsforschung); |
— |
National Science Challenges (nationale wissenschaftliche Herausforderungen). |
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/23 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1476 DES RATES
vom 26. Juni 2023
über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) und der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Abkommen von 2007“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates (2) genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit demselben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt. |
(2) |
Das letzte Protokoll zu dem Abkommen von 2007 ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen. |
(3) |
Der Rat hat am 4. Juni 2018 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Madagaskar über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) angenommen. |
(4) |
Zwischen Juli 2018 und Oktober 2022 fanden acht Verhandlungsrunden mit Madagaskar über das Abkommen und das Protokoll statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen wurde mit dem Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert. |
(5) |
Ziel des Abkommens und des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars zu ermöglichen und es der Union und Madagaskar zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone und im Indischen Ozean weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei. |
(6) |
Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden. |
(7) |
Das Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich angewandt werden. |
(8) |
Das Abkommen und das Protokoll sollten daher ab dem 1. Juli 2023 oder ab ihrer Unterzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden. |
(9) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des Protokolls (2023-2027) zur Durchführung des Abkommens wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte – genehmigt (4).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 4
Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.
(2) Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(4) Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls sind auf Seite 84 dieses Amtsblatts veröffentlicht.
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/25 |
PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MADAGASKAR
DIE EUROPÄISCHE UNION,
im Folgenden „Union“, und
DIE REPUBLIK MADAGASKAR,
im Folgenden „Madagaskar“,
Beide zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“ und Einzeln „Vertragspartei“,
In ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Madagaskar, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,
In DEM BESTREBEN, dass das Völkerrecht, die grundlegenden Menschenrechte und die Souveränität Madagaskars und der Mitgliedstaaten der Union uneingeschränkt geachtet werden,
Unter HINWEIS auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 und die sich daraus ergebenden Hoheitsrechte Madagaskars über die natürlichen Ressourcen in seiner Fischereizone,
Unter HINWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995,
In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 angenommen wurde, des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „PSMA“), das 2016 in Kraft trat, und des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PAI-INDNR) vom 2. März 2001,
ENTSCHLOSSEN, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,
ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu berücksichtigen,
IN DEM WUNSCH, die besten einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den zuständigen RFO festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Integrität der Meeresumwelt sowie über die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu führen,
In DEM WUNSCH, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle vergleichbaren Fischereiflotten in der Fischereizone Madagaskars einzuhalten,
In DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf der Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen beruhen muss, die sowohl gemeinsam als auch von jeder der Vertragsparteien durchgeführt werden, wobei die Kohärenz der Politiken und die Synergie der Bemühungen im beiderseitigen und fairen Interesse der Union und Madagaskars, auch für die Bevölkerung und die lokale Fischereiwirtschaft, zu gewährleisten sind,
ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der madagassischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere die geeignetsten Mittel zu bestimmen, durch die diese Politik unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden kann
IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars für Unionsschiffe festzulegen, deren Fischereitätigkeiten ausschließlich auf den Überschuss der zulässigen Fangmenge abzielen sollten, wobei die Fangkapazitäten der in dieser Zone tätigen Flotten zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den weit wandernden Arten gehören,
ENTSCHLOSSEN, eine engere und faire wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik und zur Entwicklung der mit der Fischerei verbundenen blauen Wirtschaft zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen beider Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen Madagaskars —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:
a) |
„vorliegendes Abkommen“ oder „Abkommen“ das vorliegende partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar; |
b) |
„Protokoll“ oder „vorliegendes Protokoll“ den Text mit den Modalitäten über die Durchführung des vorliegenden Abkommens, seines Anhangs und dessen Anlagen; |
c) |
„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission oder gegebenenfalls die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar; |
d) |
„Behörde Madagaskars“ das für Fischerei zuständige Ministerium; |
e) |
„Fischereizone Madagaskars“ den Teil der Gewässer unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars, in dem Madagaskar Fischereifahrzeuge der Union zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt. |
f) |
„Fanggenehmigung“ oder „Lizenz“ die von den Behörden Madagaskars für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Madagaskars Fischfang zu betreiben; |
g) |
„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist; |
h) |
„Hilfsschiff“ jedes Unionsschiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Booten, das die Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, nicht für den Fang von Fisch ausgerüstet ist und nicht für Umladungen verwendet wird; |
i) |
„Unionsschiff“ jedes Fischereifahrzeug oder Hilfsschiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist; |
j) |
„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet; |
k) |
„Betreiber“ natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen; |
l) |
„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen; |
m) |
„Anlandung“ das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; |
n) |
„Umladung“ die Verbringung von Fischereierzeugnissen von einem Schiff auf ein anderes; |
o) |
„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand; |
p) |
„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen, einschließlich Beifänge; |
q) |
„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt; |
r) |
„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde; |
s) |
„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst; |
Artikel 2
Gegenstand
Ziel des vorliegenden Abkommens ist es, eine Partnerschaft zu begründen und einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen für die Fischereipolitik zu schaffen, der insbesondere Folgendes umfasst:
a) |
die Bedingungen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in der Fischereizone Madagaskars; |
b) |
eine wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit zur Unterstützung des Fischereisektors und der Meerespolitik; |
c) |
eine Zusammenarbeit, die zur Förderung der blauen Wirtschaft, insbesondere durch Verarbeitung und Aufwertung von Fischereierzeugnissen, zur Erhaltung der Unversehrtheit der Meeresumwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beiträgt; |
d) |
die administrative Zusammenarbeit bei der Umsetzung der finanziellen Gegenleistung; |
e) |
eine wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Madagaskar; |
f) |
eine wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten; |
g) |
die Zusammenarbeit bei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone Madagaskars, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und die IUU- Fischerei bekämpft wird. |
Artikel 3
Grundsätze des vorliegenden Abkommens
Die Vertragsparteien handeln und führen das vorliegende Abkommen gemäß den folgenden Grundsätzen durch:
(1) |
Das vorliegende Abkommen und das Protokoll, insbesondere die Ausübung der Fischereitätigkeiten, werden so durchgeführt, dass eine gerechte Verteilung der sich daraus ergebenden Gewinne gewährleistet ist. |
(2) |
Die Vertragsparteien handeln unter Einhaltung der Souveränität und der Hoheitsrechte im Sinne des Artikels 56 des SRÜ. |
(3) |
Die Vertragsparteien setzen das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) in der jeweils geltenden Fassung über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung oder im Einklang mit einem entsprechenden Artikel eines ihm nachfolgenden Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten um. |
(4) |
Die Beschäftigung und Arbeit der Fischer an Bord von Fischereifahrzeugen der Union, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder des dazugehörigen Protokolls zugelassen sind, erfolgen unter Einhaltung der Grundsätze, die sich aus den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der Fassung der Änderung von 2022 und dem IAO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor von 2007, ergeben. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Vereinigungsfreiheit, die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union. |
(5) |
Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, die ausländischen Schiffen den Zugang zu ihrer Fischereizone oder den Zugang ihrer Schiffe zu anderen Fanggebieten ermöglichen. Sie verpflichten sich zum Austausch von Informationen über den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand, insbesondere über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge. |
(6) |
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichtet sich Madagaskar, auf alle in seiner Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten, die dieselben Merkmale aufweisen wie diejenigen, die unter dieses Abkommen und das dazugehörige Protokoll fallen, dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen. Diese Bestimmung gilt für die Finanzregelungen unbeschadet der Fischereiabkommen, die Madagaskar mit den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sind, schließen kann, einschließlich der Gegenseitigkeitsabkommen. |
Artikel 4
Zugang zu dem Überschuss und wissenschaftliche Gutachten
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Fischereifahrzeuge der Union nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller in der Fischereizone Madagaskars tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.
(2) In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, den einschlägigen wissenschaftlichen Bewertungen sowie den verfügbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.
(3) Die Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen RFO und insbesondere der IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen angemessen Rechnung tragen.
Artikel 5
Dialog und Konzertierung
(1) Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und sich gegenseitig insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik, die Meerespolitik und die Förderung der blauen Wirtschaft zu informieren.
(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bewertungen der aufgrund des vorliegenden Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.
RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN
Artikel 6
Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars
Die Behörde Madagaskars gestattet Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nach Maßgabe dieses Abkommens und unter den Bedingungen des Protokolls.
Artikel 7
Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel
(1) Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit von Unionsschiffen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.
(2) Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll festgelegt.
(3) Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.
Artikel 8
Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten
(1) Die Aktivitäten der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechtsvorschriften, sofern im Rahmen des vorliegenden Abkommens und des Protokolls nichts anderes geregelt ist. Die Behörde Madagaskars notifiziert den Behörden der Union die einschlägigen Rechtsvorschriften.
(2) Madagaskar verpflichtet sich, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats der Unionsschiffe alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Anwendung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei zu gewährleisten. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörde Madagaskars zusammenzuarbeiten.
(3) Die Behörde Madagaskars setzen die Unionsbehörden über jede Änderung anzuwendender Rechtsvorschriften oder über neue Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken. Solche Rechtsvorschriften sind gegenüber Unionsschiffen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung bei den Unionsbehörden eingegangen ist. In dringenden Fällen, die von der Behörde Madagaskars bei der Notifizierung geltend gemacht werden, wird die oben genannte Frist auf sieben Kalendertage verkürzt.
(4) Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe das vorliegende Abkommen sowie die madagassischen Rechtsvorschriften für die Fischerei einhalten.
(5) Die Unionsbehörden unterrichten die Behörde Madagaskars spätestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten über jede Änderung der Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe und die Interessen Madagaskars im Rahmen des vorliegenden Abkommens auswirken könnte.
Artikel 9
Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien arbeiten in wissenschaftlichen und technischen Fragen zusammen, um den Zustand der Fischereiressourcen in den Gewässern Madagaskars regelmäßig zu bewerten, zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen und die nationalen Forschungskapazitäten zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der IOTC oder anderer zuständiger RFO Konsultationen aufzunehmen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen auf regionaler Ebene zu verbessern und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung in der Fischereizone Madagaskars zusammenzuarbeiten.
(3) Die Vertragsparteien können gegebenenfalls eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung vereinbaren, um alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Fragen zu erörtern mit dem Ziel, eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen zu gewährleisten.
(4) Die Vertragsparteien konsultieren einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels zu erlassen.
Artikel 10
Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche, technische, technologische und kommerzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor und in den damit verbundenen Sektoren, einschließlich bestimmter Bereiche der blauen Wirtschaft, zu fördern. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verarbeitungsverfahren und die Valorisierung von Fischereierzeugnissen zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, technologischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.
(4) Die Vertragsparteien unterstützen die Förderung von Investitionen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Madagaskars und der Union.
(5) Die Vertragsparteien fördern und erleichtern Anlandungen von Fängen von Unionsschiffen in Madagaskar. Unionsschiffe bemühen sich, vorrangig in Madagaskar ihre Versorgung und alle Dienstleistungen zu beschaffen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind.
(6) Die Vertragsparteien fördern den Aufbau personeller und institutioneller Kapazitäten im Fischereisektor, um das Ausbildungsniveau zu verbessern und Kompetenzen zu entwickeln und so zur Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten in Madagaskar beizutragen.
Artikel 11
Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU-Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars sowie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.
(2) Madagaskar sorgt für die wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Fischerei gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem dazugehörigen Protokoll sowie gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung dieser Maßnahmen zuständigen Behörde Madagaskars zusammenzuarbeiten.
Artikel 12
Verwaltungszusammenarbeit
Um die Anwendung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:
— |
Entwicklung einer Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Unionsschiffe dieses Abkommen und das Protokoll einhalten; |
— |
Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der IUU-Fischerei, insbesondere durch einen engen und regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden. |
Artikel 13
Finanzielle Gegenleistung
(1) Nach den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens gewährt die Union Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung, deren Bedingungen im Protokoll festgelegt sind.
(2) Die finanzielle Gegenleistung
a) |
deckt unbeschadet der Gebühren für Betreiber von Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und zu seinen Fischereiressourcen ab; |
b) |
trägt durch Unterstützung des Fischereisektors zur Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik und zur Förderung der blauen Wirtschaft durch Madagaskar bei. |
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.
(4) Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangsrechte. Sie wird durch Jahres- und Mehrjahresprogramme gemäß dem Protokoll umgesetzt.
(5) Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei
a) |
Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird, oder |
b) |
einer Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten zulässt; |
c) |
Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 20 und 21. |
INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 14
Gemischter Ausschuss
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Behörden der Union und der Behörde Madagaskars zusammensetzt.
(2) Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:
a) |
Überwachung der Durchführung des vorliegenden Abkommens, einschließlich der Festlegung und Bewertung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors; |
b) |
Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich der statistischen Auswertung der Fangdaten; |
c) |
Forum für die Auslegung des vorliegenden Abkommens, für die Validierung der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen und für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten. |
(3) Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen, die Folgendes betreffen:
a) |
die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen des finanziellen Beitrags; |
b) |
die Modalitäten für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors; |
c) |
die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben; |
d) |
sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden und der Meerespolitik. |
(4) Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Abkommens wahr.
(5) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Union oder nach gemeinsamer Vereinbarung an einem anderen Ort oder per Videokonferenz unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach dem Antrag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
(6) Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten. Der Gemischte Ausschuss kann gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels beraten und beschließen.
(7) Der Gemischte Ausschuss kann seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung festlegen.
Artikel 15
Geltungsbereich des vorliegenden Übereinkommens
Das vorliegende Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Hoheitsgebiet Madagaskars und in den Gewässern unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 16
Streitbeilegung
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, unbeschadet der Möglichkeit, die Zuständigkeit eines internationalen Gremiums mit Zustimmung beider Vertragsparteien in Anspruch zu nehmen, falls die Konsultationen scheitern.
Artikel 17
Inkrafttreten
(1) Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.
Artikel 18
Geltungsdauer
Das vorliegende Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung, sofern es nicht gemäß Artikel 21 gekündigt wird.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Das vorliegende Abkommen wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.
Artikel 20
Aussetzung der Anwendung
(1) Die Anwendung des vorliegenden Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten; |
b) |
ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens; |
c) |
Nichteinhaltung des vorliegenden Abkommens durch eine der Vertragsparteien; |
d) |
wesentliche Änderung der dem Abschluss des vorliegenden Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt. |
(2) Die Aussetzung der Anwendung des vorliegenden Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit dem Ziel eingeleitet die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beizulegen.
(3) Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des vorliegenden Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin. Die Vertragsparteien kommen gegebenenfalls überein, die Aussetzung aufzuheben.
(4) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung wird nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens beendet.
Artikel 21
Kündigung
(1) Das vorliegende Abkommen kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:
a) |
außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von Madagaskar verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten; |
b) |
erhebliche Veränderung der betroffenen Bestände; |
c) |
erhebliche Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten; |
d) |
Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingegangenen Verpflichtungen; |
e) |
ernstliche und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens; |
f) |
Nichteinhaltung des vorliegenden Abkommens durch eine der Vertragsparteien; |
g) |
wesentliche Änderungen der Fischereipolitik, die zum Abschluss des vorliegenden Abkommens geführt hat. |
(2) Die Kündigung des vorliegenden Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen erfolgt die Notifizierung jedoch nach der Validierung der Kündigungsbedingungen durch den Gemischten Ausschuss.
(3) Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Notifizierung, um innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Lösung zu finden.
(4) Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, nach einer Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens beendet.
Artikel 22
Aufhebung
Das seit dem 1. Januar 2007 geltende partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (2) wird aufgehoben.
Artikel 23
Verbindlicher Wortlaut
Das vorliegende Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.
Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.
V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.
Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.
Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.
Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.
Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.
Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.
Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.
Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.
V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.
V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.
Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.
PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MADAGASKAR (2023-2027)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:
1. |
„Beobachter“ jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden; |
2. |
„Fischsammelgerät (FAD)“ (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird. |
Artikel 2
Gegenstand
Zweck des vorliegenden Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.
Das vorliegende Protokoll wird unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.
Artikel 3
Geltungsbereich
Das vorliegende Protokoll gilt für
— |
die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen; |
— |
die Durchführung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit. |
Artikel 4
Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe
(1) Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 des Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.
(2) Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:
— |
durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus; |
— |
die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae. |
(3) Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:
— |
32 Thunfischwadenfänger, |
— |
13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und |
— |
20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100. |
(4) Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.
Artikel 5
Geltungsdauer
Das vorliegende Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.
Artikel 6
Finanzielle Gegenleistung
(1) Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des vorliegenden Protokolls auf 12 880 000 EUR, d. h. 3 220 000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:
— |
7 200 000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens, |
— |
5 680 000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder. |
(2) Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:
a) |
einen jährlichen Betrag von 700 000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14 000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars; |
b) |
einen spezifischen Betrag von 1 100 000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls übermittelt wird. |
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15.
(4) Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:
a) |
für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Bankkonto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskars |
b) |
für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums. |
Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der Behörde Madagaskars vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt und jährlich bestätigt.
Artikel 7
Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars
(1) Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.
(2) Der von der Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.
(3) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses vorliegenden Protokolls.
(4) Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.
Artikel 8
Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor
(1) Der in Artikel 14 vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließt spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.
(2) Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:
a) |
Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b; |
b) |
die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesondere
|
c) |
die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren. |
(3) Die Behörde Madagaskars legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls.
(4) Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.
(5) Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.
(6) Die Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dass
a) |
die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen, |
b) |
die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden. |
(7) Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.
(8) Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.
(9) Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.
(10) Die Behörde Madagaskars führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des Beitrags der Union zu gewährleisten.
Artikel 9
Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.
(3) Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
(4) Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.
Artikel 10
Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit
(1) Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.
(2) Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.
Artikel 11
Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls
(1) Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.
(2) In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das vorliegende Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.
(4) Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das vorliegende Protokoll.
Artikel 12
Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten
(1) Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.
(2) Die Behörde Madagaskars kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.
(3) Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der Behörde Madagaskars genehmigten Anweisungen ein. Ein von der Behörde Madagaskars benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.
(4) Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des vorliegenden Protokolls entscheidet.
Artikel 13
Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten
(1) Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem vorliegenden Protokoll von der Behörde Madagaskars erteilten Fanggenehmigung sind.
(2) Die Behörde Madagaskars erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an die Unionsschiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.
(3) Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.
Artikel 14
Aussetzung der Anwendung
(1) Die Durchführung des vorliegenden Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.
(2) Die Aussetzung der Anwendung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) in der jeweils neuesten Fassung im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.
(3) Damit die Anwendung des vorliegenden Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Tag, ab dem die Aussetzung der Anwendung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.
(4) Im Falle einer Aussetzung der Anwendung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung der Anwendung.
(5) Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.
Artikel 15
Kündigung
(1) Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das vorliegende Protokoll zu kündigen.
(2) Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.
Artikel 16
Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars öffentlich zugänglich sind.
(3) Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet.
(4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß der Anlage 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen (IOTC) zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.
Artikel 17
Elektronischer Datenaustausch
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.
(2) Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.
(3) Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS — Electronic Recording and Reporting System — elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem), Schiffspositionen (über das VMS — Vessel Monitoring System) und die Erlangung von Fanggenehmigungen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.
(4) Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des vorliegenden Protokolls übermittelt.
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.
(2) Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.
Artikel 19
Vorläufige Anwendung
Das vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.
Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Das Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.
Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.
V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.
Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.
Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.
Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.
Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.
Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.
Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.
Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.
Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.
Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.
Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.
Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.
Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.
Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.
Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.
Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.
V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.
V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.
Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.
Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS
KAPITEL I
Allgemeine Bestimmungen
1. |
Benennung der zuständigen Behörde
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) oder der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“):
|
2. |
Fanggenehmigung
Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in der madagassischen Gesetzgebung definiert ist. |
3. |
Fischereizone Madagaskars
|
4. |
Benennung eines Konsignatars
Jeder Unionsreeder, der im Rahmen des Protokolls eine Fanggenehmigung beantragt, wird durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten. |
5. |
Zahlungen der Reeder
|
6. |
Kontakt
Die Kontaktdaten der Stellen, die für die Umsetzung des Protokolls von Belang sind, sind in Anlage 4 aufgeführt. |
KAPITEL II
Fanggenehmigungen
1. |
Voraussetzung für die Erteilung einer Fanggenehmigung — berechtigte Schiffe
Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der Union und in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) geführt ist. Darüber hinaus darf weder für den Kapitän noch für das Schiff ein Fangverbot aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fischereizone Madagaskars verhängt worden sein. Gegebenenfalls verfügt das Fischereifahrzeug über die von der zuständigen Gesundheitsbehörde seines Flaggenstaats ausgestellte Gesundheitszulassung des Schiffes. |
2. |
Beantragung einer Fanggenehmigung
|
3. |
Gebühr und im Voraus gezahlte Pauschalgebühr
|
4. |
Ausstellung der Fanggenehmigung
|
5. |
Übertragung einer Fanggenehmigung
|
6. |
Geltungsdauer der Fanggenehmigung
Die Fanggenehmigungen werden folgendermaßen für einen Jahreszeitraum erteilt:
|
7. |
An Bord mitzuführende Unterlagen
Die Unionsschiffe führen während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars jederzeit folgende Dokumente an Bord mit:
|
8. |
Hilfsschiffe
|
9. |
Einführung eines automatisierten elektronischen Systems für die Verwaltung von Genehmigungen
|
KAPITEL III
Technische Erhaltungsmaßnahmen
1. |
Die Schiffe der Union, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, halten sämtliche auf sie anwendbaren technischen Erhaltungsmaßnahmen, Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und geltenden madagassischen Rechtsvorschriften ein. |
2. |
Die für jede Fischereikategorie geltenden technischen Maßnahmen sind in den technischen Datenblättern in Anlage 1 festgelegt. |
3. |
Der Einsatz und die Nutzung von künstlichen treibenden FADs sind im Rahmen dieses Abkommens zulässig. Sie entsprechen den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC. Um insbesondere ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme zu begrenzen und die Menge an synthetischen Abfällen im Meer zu verringern, werden FADs mit Ausnahme von Baken aus natürlichen oder biologisch abbaubaren Nicht-Kunststoffmaterialien, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, hergestellt. So werden unbeabsichtigte Fänge von Walen, Haien oder Schildkröten vermieden. |
4. |
Madagaskar behält sich jedoch das Recht vor, auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Empfehlungen strengere Maßnahmen vorzuschlagen. |
5. |
Darüber hinaus teilt der Reeder dem madagassischen FÜZ zu Beginn der Fangsaison die Anzahl der FADs mit, die er von jedem Hilfsschiff in der Fischereizone Madagaskars ausbringen zu lassen beabsichtigt. Die Zahl der wieder eingeholte FADs wird ebenfalls nach dem Ende dieser Fangsaison gemeldet. |
6. |
Für das Umweltmanagement und den Schutz der Meeresökosysteme in den madagassischen Gewässern leisten die Reeder der Union jährlich einen spezifischen Beitrag, der sich auf insgesamt etwa 200 000 EUR beläuft. Der Beitrag jedes Schiffs richtet sich nach der Bruttoraumzahl jedes Schiffes und beläuft sich auf 2,5 EUR pro BRT. Der Beitrag wird zusammen mit dem Vorschuss gezahlt. Die Mittel werden von der für Fischerei und Aquakultur zuständigen Agence Malgache verwaltet und auf das in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b des Protokolls genannte Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors überwiesen. |
7. |
Die Behörde Madagaskars unterrichtet den in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) über das mit diesem spezifischen Beitrag finanzierte Aktionsprogramm und berichtet über dessen Verwendung, Ergebnisse und Auswirkungen. Sie sorgt für die Förderung und Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen. |
KAPITEL IV
Abschnitt 1
Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
1. |
Fischereilogbuch
|
2. |
Fangmeldungen
|
3. |
Inbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) für die Meldung der Daten über Fangtätigkeiten
Die beiden Vertragsparteien beschließen, auf der Grundlage der Leitlinien in Anlage 6 ein elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) für die Meldung aller Daten über Fangtätigkeiten einzuführen. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn dieses System einsatzbereit ist. Die Meldungen über das ERS treten dann an die Stelle der Fangmeldungen gemäß Nummer 2 des vorliegenden Kapitels. |
4. |
Vierteljährliche Fangmeldungen
|
5. |
Abrechnung der jährlichen Fangmengen und Gebühren für Unionsschiffe
|
Abschnitt 2
Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und Ausfahrt
1. |
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen des Protokolls in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, teilen dem FÜZ Madagaskars mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzufahren oder diese zu verlassen. |
2. |
Bei der Mitteilung der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars bzw. der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars teilen die Kapitäne der Schiffe unter Verwendung der Meldeformate gemäß Anlage 8 auch gleichzeitig ihre geschätzte Position bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars bzw. der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars sowie für jede Art die geschätzte Menge der bereits an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mit. |
3. |
Bei Nichteinhaltung der Nummern 1 und 2 oder bei einer betrügerischen Erklärung werden der Reeder und der Kapitän des Schiffes mit den in den madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen belegt. |
4. |
Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das madagassische FÜZ unterrichtet zu haben, wird gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt. Die Behörde Madagaskars kann die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann sie eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen. |
5. |
Die Besatzungsliste des Schiffes wird bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars übermittelt. |
6. |
Diese Mitteilungen erfolgen entweder über das ERS, per E-Mail oder per Funk an die in Anlage 4 genannten Adressen. Die Behörde Madagaskars setzt die betreffenden Schiffe und die Unionsbehörden unverzüglich von jeder Änderung der E-Mail-Adresse oder der Funkfrequenz in Kenntnis. |
7. |
Der Eingang der elektronischen Nachricht wird von der Behörde Madagaskars per E-Mail bestätigt. |
Abschnitt 3
Umladungen und Anlandungen
1. |
Umladungen auf See sind verboten. |
2. |
Umladungen in einem bezeichneten madagassischen Hafen können nach vorheriger Genehmigung durch das FÜZ Madagaskars und unter der Aufsicht der Fischereiinspektoren und der madagassischen Gesundheitsbehörde erfolgen. |
3. |
Die für diese Umladungen und Anlandungen bezeichneten Fischereihäfen sind Antsiranana, Toliary, Ehoala, Toamasina und Mahajanga. |
4. |
Beabsichtigt der Reeder eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, Anlandungen oder Umladungen in einem madagassischen Hafen vorzunehmen, so meldet er gleichzeitig dem FÜZ und der Hafenbehörde in Madagaskar mindestens 72 Stunden im Voraus in Übereinstimmung mit dem PSMA gegebenenfalls über das ERS Folgendes:
|
5. |
Nach Prüfung der Informationen nach Nummer 4 und binnen 24 Stunden nach der Notifizierung erteilt das FÜZ Madagaskars dem Reeder oder seinem Vertreter eine vorherige Umlade- oder Anlandegenehmigung. |
6. |
Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars. Dafür gilt Abschnitt 2 dieses Kapitels. |
7. |
Nach der Umladung oder Anlandung teilt der Reeder oder sein Vertreter de FÜZ sowie der See- und Hafenbehörde seine Absicht mit, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars fortzusetzen oder die Fischereizone Madagaskars zu verlassen. |
8. |
Jede nicht mit den Nummern 1 bis 7 konforme Umladung oder Anlandung in der Fischereizone Madagaskars ist verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. |
9. |
Die Fischereifahrzeuge der Union verpflichten sich, einen Teil ihrer Beifänge lokalen Verarbeitungsunternehmen zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der Reeder von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Regionaldirektionen des madagassischen Fischereiministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen. |
Abschnitt 4
Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)
1. |
VMS — Schiffspositionsmeldungen
|
2. |
Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS
|
3. |
Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar
|
4. |
Störungen im Kommunikationssystem
|
5. |
Änderung der Übermittlungshäufigkeit
|
6. |
Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen
Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich. |
Abschnitt 5
Beobachter
1. |
Beobachtung der Fischereitätigkeiten
|
2. |
Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern
|
3. |
Finanzieller Beitrag der Reeder
|
4. |
Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters
Die Vergütung und die Sozialabgaben des von der Behörde Madagaskars benannten Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden. |
5. |
Einschiffungsbedingungen
|
6. |
Beobachterpflichten
Während ihres Aufenthalts an Bord
|
7. |
Ein- und Ausschiffung des Beobachters
|
8. |
Aufgaben des Beobachters
|
9. |
Beobachterbericht
|
Abschnitt 6
Inspektion auf See und im Hafen
1. |
Die Inspektion von Unionschiffen im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung auf See in der Fischereizone Madagaskars oder im Hafen, am Liegeplatz oder auf der Reede wird von madagassischen Fischereifahrzeugen und vereidigten Fischereiinspektoren durchgeführt. |
2. |
Bevor sie an Bord kommen, kündigen die Inspektoren Madagaskars dem Kapitän des Unionsschiffes ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Vor Beginn der Inspektion weisen sich die Inspektoren aus und legen ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag vor. |
3. |
Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
|
4. |
Madagaskar kann Vertretern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen. |
5. |
Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und von Madagaskar eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und Madagaskars. Diese Maßnahmen werden unter der Leitung und Aufsicht der madagassischen Inspektoren durchgeführt. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als Flaggen- und Hafenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus kann die Behörde Madagaskars auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen. |
Abschnitt 7
Verstöße
1. |
Handhabung von Verstößen
|
2. |
Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung
|
3. |
Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren
|
4. |
Gerichtsverfahren — Banksicherheit
|
5. |
Freigabe von Schiff und Besatzung
Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder die Banksicherheit hinterlegt ist. |
Abschnitt 8
Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei
1. |
Zielsetzung
Um die Überwachung der Fischerei und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne der Unionsschiffe jedes Schiff, das sich in der Fischereizone Madagaskars aufhält und das nicht auf der madagassischen Liste der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist. |
2. |
Verfahren
|
3. |
Gegenseitigkeit
Die Behörde Madagaskars übermittelt den Behörden der Union schnellstmöglich jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone Madagaskars möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben. |
KAPITEL V
Anheuerung von Seeleuten
1. |
Grundsätze und Ziele der Durchführung des vorliegenden Kapitels
|
2. |
Regelung für die Einschiffung madagassischer Seeleute
|
3. |
Individuelle Heuerverträge
|
4. |
Vergütung
|
5. |
Pflichten des Reeders
|
6. |
Verpflichtungen der Seeleute
|
7. |
Zwischengeschaltete Agenten
Die Reeder der Unionsschiffe greifen auf in Madagaskar zugelassene Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsgesellschaften zurück, die die Einhaltung dieses Kapitels sicherstellen. |
8. |
Einhaltung dieses Kapitels
|
LISTE DER ANLAGEN
Anlage 1 —
Technisches Datenblatt — Zulässige Arten
Anlage 2 —
Verarbeitung personenbezogener Daten
Anlage 3 —
Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete Banc du Leven und Banc du Castor und der Basislinien
Anlage 4 —
Kontaktdaten in Madagaskar
Anlage 5 —
Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)
Anlage 6 —
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) zur Meldung der Daten über Fangtätigkeiten
Anlage 7 —
Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten Fangmengen durch die Union
Anlage 8 —
Format der Meldungen der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars
Anlage 9 —
Format der VMS-Positionsmeldung
Anlage 10 —
Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
Anlage 11 —
Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen
Anlage 1
Technisches Datenblatt — Zulässige Arten
|
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|
|||||||||||
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|||||||||||
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|||||||||||
|
|||||||||||
Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme
|
|||||||||||
|
|||||||||||
Die zulässige Menge Haie, die in der Fischereizone Madagaskars zusammen mit Thunfisch und vergleichbaren Arten von Oberflächen-Langleinenfischern gefangen wird, ist auf 220 Tonnen pro Jahr begrenzt. Wird diese Fangbeschränkung überschritten, so wird die Haifischerei geschlossen. Einhaltung der IOTC-Empfehlungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union. |
|||||||||||
|
|||||||||||
Reedergebühr pro gefangener Tonne |
|
||||||||||
Pauschalvorschüsse je Schiff: |
|
||||||||||
Anzahl fangberechtigter Schiffe |
|
||||||||||
|
|||||||||||
Seeleute:
|
|||||||||||
Spezifischer Beitrag zum Umweltmanagement und zum Schutz der Ökosysteme:
|
|||||||||||
Beobachter:
|
Anlage 2
Verarbeitung personenbezogener Daten
1. Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
1.1. |
Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 des Abkommens sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
1.2. |
Zu den betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen des Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Gewährung von Fangmöglichkeiten, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei, könnten folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:
|
1.3. |
Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenstaats für die Union und das Fischereiministerium für Madagaskar. |
2. Garantien für den Schutz personenbezogener Daten
2.1. |
Zweckbindung und Datenminimierung
Die im Rahmen des Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, relevant und auf das für die Durchführung des Protokolls erforderliche Maß beschränkt sein. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen des Protokolls nur für die in diesem festgelegten spezifischen Zwecke aus. Die erhaltenen Daten dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Auf Anfrage unterrichtet die Behörde Madagaskars die Unionsbehörden über die Verwendung der übermittelten Daten. |
2.2. |
Genauigkeit
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der betroffenen übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit. |
2.3. |
Speicherbegrenzung
Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden höchstens 10 Jahre gespeichert, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Verfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren. |
2.4. |
Sicherheit und Vertraulichkeit
Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung dem Protokoll entspricht. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die madagassischen Behörden unterrichten die übertragende Behörde unverzüglich über diesen Verstoß und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit jede ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen aus ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen kann. |
2.5. |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betreffende übertragende und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit dem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen. Dies schließt die Mitteilung jeder Berichtigung oder Löschung an die andere Partei ein. |
2.6. |
Transparenz
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte gemäß dem Anhang durch eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. durch die Veröffentlichung des Protokolls, oder durch eine individuelle Bekanntmachung, z. B. durch Datenschutzerklärungen, die während des Verfahrens zur Beantragung einer Fanglizenz abzugeben sind, informiert werden. |
2.7. |
Weiterübermittlung
Die madagassischen Behörden übermitteln keine im Rahmen des Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten an Dritte, die in einem anderen Land als den Flaggenstaaten niedergelassen sind. In Ausnahmefällen und wenn dies für notwendig erachtet wird, kann eine Weiterübermittlung an einen Dritten in einem anderen Land als dem Flaggenstaat oder an eine internationale Organisation erfolgen, sofern die übertragende Behörde zuvor ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Dritte angemessene Zusicherungen bietet, die mit den in der vorliegenden Anlage festgelegten Garantien vereinbar sind. |
3. Rechte betroffener Personen
3.1. |
Zugang zu personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden
|
3.2. |
Berichtigung personenbezogener Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigen die madagassischen Behörden deren personenbezogene Daten, die unvollständig, unrichtig oder veraltet sind. |
3.3. |
Streichung von personenbezogenen Daten
Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden
|
3.4. |
Verfahren
Die madagassischen Behörden beantworten Anträge einer betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist. Die madagassischen Behörden können geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags. |
3.5. |
Die oben genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn die Verarbeitung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und für andere wichtige Überwachungs-, Inspektions- oder Regulierungszwecke im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in solchen Fällen erforderlich ist. Sie können auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer beschränkt werden. Diese Beschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein. |
4. Rechtsmittel
Die betroffenen Personen verfügen über wirksame und durchsetzbare Rechte gemäß den rechtlichen Anforderungen, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Die Behörden bieten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten durch eine Kombination von Gesetzen, Verordnungen und internen Strategien und Verfahren. Insbesondere kann jede Beschwerde gegen die Behörden der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Falle der Union an den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Madagaskars an die madagassische Kommission für Informatik und Freiheiten gerichtet werden.
Anlage 3
Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete der Banc du Leven und der Banc du Castor und der Basislinien
1. Fischereizone Madagaskars
Punkt |
LatDD |
LonDD |
BreiteString |
LängeString |
1 |
–10,3144 |
49,4408 |
10° 18' 52" S |
049° 26' 27" E |
2 |
–11,0935 |
50,1877 |
11° 05' 37" S |
050° 11' 16" E |
3 |
–11,5434 |
50,4776 |
11° 32' 36" S |
050° 28' 39" E |
4 |
–12,7985 |
53,2164 |
12° 47' 55" S |
053° 12' 59" E |
5 |
–14,0069 |
52,7392 |
14° 00' 25" S |
052° 44' 21" E |
6 |
–16,1024 |
52,4145 |
16° 06' 09" S |
052° 24' 52" E |
7 |
–17,3875 |
52,3847 |
17° 23' 15" S |
052° 23' 05" E |
8 |
–18,2880 |
52,5550 |
18° 17' 17" S |
052° 33' 18" E |
9 |
–18,7010 |
52,7866 |
18° 42' 04" S |
052° 47' 12" E |
10 |
–18,8000 |
52,8000 |
18° 48' 00" S |
052° 47' 60" E |
11 |
–20,4000 |
52,0000 |
20° 23' 60" S |
052° 00' 00" E |
12 |
–22,3889 |
51,7197 |
22° 23' 20" S |
051° 43' 11" E |
13 |
–23,2702 |
51,3943 |
23° 16' 13" S |
051° 23' 39" E |
14 |
–23,6405 |
51,3390 |
23° 38' 26" S |
051° 20' 20" E |
15 |
–25,1681 |
50,8964 |
25° 10' 05" S |
050° 53' 47" E |
16 |
–25,4100 |
50,7773 |
25° 24' 36" S |
050° 46' 38" E |
17 |
–26,2151 |
50,5157 |
26° 12' 54" S |
050° 30' 57" E |
18 |
–26,9004 |
50,1112 |
26° 54' 01" S |
050° 06' 40" E |
19 |
–26,9575 |
50,0255 |
26° 57' 27" S |
050° 01' 32" E |
20 |
–27,4048 |
49,6781 |
27° 24' 17" S |
049° 40' 41" E |
21 |
–27,7998 |
49,1927 |
27° 47' 59" S |
049° 11' 34" E |
22 |
–28,1139 |
48,6014 |
28° 06' 50" S |
048° 36' 05" E |
23 |
–28,7064 |
46,8002 |
28° 42' 23" S |
046° 48' 01" E |
24 |
–28,8587 |
46,1839 |
28° 51' 31" S |
046° 11' 02" E |
25 |
–28,9206 |
45,5510 |
28° 55' 14" S |
045° 33' 04" E |
26 |
–28,9301 |
44,9085 |
28° 55' 48" S |
044° 54' 31" E |
27 |
–28,8016 |
44,1090 |
28° 48' 06" S |
044° 06' 32" E |
28 |
–28,2948 |
42,7551 |
28° 17' 41" S |
042° 45' 18" E |
29 |
–28,0501 |
42,2459 |
28° 03' 00" S |
042° 14' 45" E |
30 |
–27,8000 |
41,9000 |
27° 48' 00" S |
041° 53' 60" E |
31 |
–27,5095 |
41,5404 |
27° 30' 34" S |
041° 32' 25" E |
32 |
–27,0622 |
41,1644 |
27° 03' 44" S |
041° 09' 52" E |
33 |
–26,4435 |
40,7183 |
26° 26' 37" S |
040° 43' 06" E |
34 |
–25,7440 |
40,3590 |
25° 44' 38" S |
040° 21' 32" E |
35 |
–24,8056 |
41,0598 |
24° 48' 20" S |
041° 03' 35" E |
36 |
–24,2116 |
41,4440 |
24° 12' 42" S |
041° 26' 38" E |
37 |
–23,6643 |
41,7153 |
23° 39' 51" S |
041° 42' 55" E |
38 |
–22,6317 |
41,8386 |
22° 37' 54" S |
041° 50' 19" E |
39 |
–21,7798 |
41,7652 |
21° 46' 47" S |
041° 45' 55" E |
40 |
–21,3149 |
41,6927 |
21° 18' 54" S |
041° 41' 34" E |
41 |
–20,9003 |
41,5831 |
20° 54' 01" S |
041° 34' 59" E |
42 |
–20,6769 |
41,6124 |
20° 40' 37" S |
041° 36' 45" E |
43 |
–19,6645 |
41,5654 |
19° 39' 52" S |
041° 33' 55" E |
44 |
–19,2790 |
41,2489 |
19° 16' 44" S |
041° 14' 56" E |
45 |
–18,6603 |
42,0531 |
18° 39' 37" S |
042° 03' 11" E |
46 |
–18,0464 |
42,7813 |
18° 02' 47" S |
042° 46' 53" E |
47 |
–17,7633 |
43,0335 |
17° 45' 48" S |
043° 02' 01" E |
48 |
–17,2255 |
43,3119 |
17° 13' 32" S |
043° 18' 43" E |
49 |
–16,7782 |
43,4356 |
16° 46' 42" S |
043° 26' 08" E |
50 |
–15,3933 |
42,5195 |
15° 23' 36" S |
042° 31' 10" E |
51 |
–14,4487 |
43,0263 |
14° 26' 55" S |
043° 01' 35" E |
52 |
–14,4130 |
43,6069 |
14° 24' 47" S |
043° 36' 25" E |
53 |
–14,5510 |
44,3684 |
14° 33' 04" S |
044° 22' 06" E |
54 |
–14,5367 |
45,0275 |
14° 32' 12" S |
045° 01' 39" E |
55 |
–14,3154 |
45,8555 |
14° 18' 55" S |
045° 51' 20" E |
56 |
–13,8824 |
46,3861 |
13° 52' 57" S |
046° 23' 10" E |
57 |
–12,8460 |
46,6944 |
12° 50' 46" S |
046° 41' 40" E |
58 |
–12,6981 |
47,2079 |
12° 41' 53" S |
047° 12' 28" E |
59 |
–12,4637 |
47,7409 |
12° 27' 49" S |
047° 44' 27" E |
60 |
–12,0116 |
47,9670 |
12° 00' 42" S |
047° 58' 01" E |
61 |
–11,0158 |
48,5552 |
11° 00' 57" S |
048° 33' 19" E |
62 |
–10,3144 |
49,4408 |
10° 18' 52" S |
049° 26' 27" E |
2. Leven- und Castor-Bänke
Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
1 |
12° 18' 44'' S |
47° 35' 63'' E |
2 |
11° 56' 64'' S |
47° 51' 38'' E |
3 |
11° 53' S |
48° 00' E |
4 |
12° 18' S |
48° 14' E |
5 |
12° 30' S |
48° 05' E |
6 |
12° 32' S |
47° 58' E |
7 |
12° 56' S |
47° 47' E |
8 |
13° 01' S |
47° 31' E |
9 |
12° 53' S |
47° 26' E |
3. Geografische Koordinaten der Basislinien
(Artikel 3 des Dekrets Nr. 2018-1008 vom 14. August 2018 zur Festlegung der Basislinien, von denen aus die Breite der verschiedenen Seegebiete unter der nationalen Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar gemessen wird)
Nr. |
Bezeichnung der Punkte |
Längengrad |
Breitengrad |
1 |
Tanjona Bobaomby (Cap d’Ambre) |
49°15’ E |
11°56’S |
2 |
Nosy Anambo |
48°39’ E |
12°16’S |
3 |
Nosy Lava |
48°40’ E |
12°45’S |
4 |
Nosy Ankarea |
48°34’ E |
12°50’S |
5 |
Nosy Fanihy |
48°14’ E |
13°11’S |
6 |
Nosy Iranja |
47°48’ E |
13°36’S |
7 |
Nosy Lava |
47° 35’ E |
14°35’S |
8 |
Lohatanjona Maromanjo |
46° 28’ E |
15°31’S |
9 |
Nosy Makamby |
45° 54’ E |
15°42’S |
10 |
Tanjona |
45° 40’ E |
15°46’S |
11 |
Tanjona Amparafaka |
45° 15’ E |
15°56’S |
12 |
Tanjona Vilanandro (Cap St -André) |
44° 26’ E |
16°12’S |
13 |
Nosy Chesterfield |
43° 56’ E |
16°21’S |
14 |
Nosy Vao |
43° 45’ E |
17°30’S |
15 |
Nosy Mavony |
43° 45’ E |
18°19’S |
16 |
Nosy Androtra |
43° 48’ E |
18°30’S |
17 |
Tanjona Kimby |
44° 14’ E |
18°53’S |
18 |
Amboanio |
44° 13’ E |
19°03’S |
19 |
Ilot Indien |
44° 22’ E |
19°48’S |
20 |
Tanjona Ankarana |
44° 07’ E |
20°29’S |
21 |
Tanjona Andravoho |
43° 50’ E |
20°40’S |
22 |
Nosy Andriangory |
43° 45’ E |
20°50’S |
23 |
Lohatanjona Marohata |
43° 29’ E |
21°19’S |
24 |
Nosy Lava |
43° 16’ E |
21°45’S |
25 |
Nosy Andranombolo |
43° 12’ E |
21°58’S |
26 |
Nosy Hao |
43° 11’ E |
22°06’S |
27 |
Ambohitsobo |
43° 13’ E |
22°20’S |
28 |
Solary Avo |
43° 17’ E |
22°34’S |
29 |
Lohatanjona Rendrehana |
43° 21 E |
22°49’S |
30 |
Toliara (Tuléar) |
43° 38’ E |
23°22’S |
31 |
Nosy Ve |
43° 36’ E |
23°38’S |
32 |
Falaise de Lanivato |
43° 40’ E |
24°20’S |
33 |
Miary |
43° 41’ E |
24°23’S |
34 |
Helodrano Salapaly |
43° 54’ E |
24°43’S |
35 |
Helodrano Langarano |
44° 01’ E |
25°02’S |
36 |
Nosy Manitse |
44° 13’ E |
25°14’S |
37 |
Lohatonjano Fenambosy |
44° 19’ E |
25°16’S |
38 |
Tanjona Vohimena (Cap Ste Marie) |
45° 10’ E |
25°36’S |
39 |
Betanty (Faux Cap) |
45° 31’ E |
25°35’S |
40 |
Helodrano Ranofotsy |
46° 43’ E |
25°11’S |
41 |
Tanjona Ranavalona |
46° 58’ E |
25°05’S |
42 |
Lohatanjona Evatra (Pointe Itaperina) |
47° 06’ E |
25°00’S |
43 |
Tanjona Manafiafy (Cap Sainte Luce) |
47° 13' E |
24° 46' S |
44 |
Mahavelona (Foulepointe) |
49° 32' E |
17° 41' S |
45 |
Lohatanjona Vohibato |
49° 49’ E |
17°07’S |
46 |
Fitariho |
49° 55’ E |
16°56’S |
47 |
Lohatanjona Antsirakakambana (Pointe Albrand) |
50° 02’ E |
16°42’S |
48 |
Tanjona Belao (Cap Bellone) |
49° 52’ E |
16°13’S |
49 |
Nosy Nepato |
50° 14’ E |
16°00’S |
50 |
Tanjona Tanjondaingo |
50° 21’ E |
15°49’S |
51 |
Nosy Voara |
50° 28’ E |
15°28’S |
52 |
Nosy Ngontsy |
50° 29’ E |
15°15’S |
53 |
Lohatanjona Ampandrozonana |
50° 12’ E |
14°18’S |
54 |
Mahavanona |
50° 08’ E |
13°48’S |
55 |
Iharana (Vohémar) |
50° 01’ E |
13°21’S |
56 |
Nosy Manampaho |
49° 53’ E |
12°48’S |
57 |
Ambatonjanahary |
49° 18’ E |
11°58’S |
Anlage 4
Kontaktdaten in Madagaskar
1.
Für Fischerei zuständiges MinisteriumPostanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: mpeb.sp@gmail.com
2.
Für Anträge auf Erteilung einer FanggenehmigungPostanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: sgpt.dp.mrhp@gmail.com
3.
Für Fischerei zuständige StatistikabteilungE-Mail-Adresse: snstatpecheaqua@gmail.com
Telefonnummer: +261 34 05 563 82
4.
Agence Malgache de la Pêche et de l’Aquaculture (AMPA)Postanschrift: Lot Près IIA122 Nanisana Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: mpeb.ampa@gmail.com;
Telefonnummer: +261 34 05 579 89
5.
Hafenamt für See- und Binnenschifffahrt (Agence Portuaire Maritime et Fluviale — APMF)Postanschrift: Immeuble APMF, Route des hydrocarbures, Alarobia Ivandry, Antananarivo 101, BP : 581
E-Mail-Adresse: apmf@apmf.mg
Telefonnummer: +261 32 11 257 00
6.
Centre de Surveillance des Pêches (CSP) et Notification d’Entrée et Sortie (Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und Meldungen über die Einfahrt bzw. die Ausfahrt)Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg
Telefonnummer: +261 32 07 231 50
7.
Fischereigesundheitsbehörde (Autorité Sanitaire Halieutique Halieutik — ASH)Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101
E-Mail-Adresse: christiane.rakotoarivony@ash.mg
Telefonnummer: +261 034 05 800 48
Anlage 5
Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)
Jeder Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung enthält folgende Angaben:
1. |
Name des Antragstellers |
2. |
Anschrift des Antragstellers |
3. |
Name des Agenten in Madagaskar |
4. |
Anschrift des Agenten in Madagaskar |
5. |
Name des Schiffes |
6. |
Schiffstyp |
7. |
Flaggenstaat |
8. |
Registrierhafen |
9. |
Registriernummer |
10. |
Äußere Kennzeichnung des Schiffes |
11. |
Internationales Rufzeichen |
12. |
Funkfrequenz |
13. |
Satellitentelefon-Nummer des Schiffs |
14. |
E-Mail-Adresse des Schiffs |
15. |
IMO-Nummer (sofern zutreffend) |
16. |
Länge über alles des Schiffs |
17. |
Schiffsbreite |
18. |
Modell der Schiffsmaschine |
19. |
Maschinenleistung (kW) |
20. |
Bruttoregistertonnen (BRT) |
21. |
Mindestbesatzung |
22. |
Name des Kapitäns |
23. |
Fischereikategorie |
24. |
Zielarten |
25. |
Beginn des beantragten Zeitraums |
26. |
Ende des beantragten Zeitraums |
Anlage 6
Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) zur Meldung der Daten über Fangtätigkeiten
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. |
Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können. |
1.2. |
Schiffe der Union, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind, oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone Madagaskars einzufahren. |
1.3. |
Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h., dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ Madagaskars sicherstellt. |
1.4. |
Der Flaggenstaat und Madagaskar stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen. |
1.5. |
Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden. |
1.6. |
Der Flaggenstaat und Madagaskar benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.
|
2. Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten
2.1. |
Die Fischereifahrzeuge der Union
|
2.2. |
Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich. |
2.3. |
Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Madagaskars weiter. |
2.4. |
Das FÜZ Madagaskars bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich. |
3. Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats
3.1. |
Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats. |
3.2. |
Der Flaggenstaat setzt Madagaskar über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis. |
3.3. |
Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Madagaskar erteilt eine Ausnahmegenehmigung.
Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen,
|
3.4. |
Jedes Unionsschiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Madagaskar zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln. |
3.5. |
Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Madagaskar aufgrund eines Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Madagaskar. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, wobei die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können. |
3.6. |
Erhält das FÜZ von Madagaskar an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, so kann Madagaskar das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Madagaskar bezeichneten Hafen einzulaufen. |
4. Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von Madagaskar
4.1. |
Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit. |
4.2. |
Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Madagaskar verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind, und informieren sich unverzüglich über jede Änderung. |
4.3. |
Meldet das FÜZ Madagaskars, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Madagaskars und die Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen. |
4.4. |
Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der in Nummer 3.5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Madagaskars. |
4.5. |
Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der Union nicht vom FÜZ Madagaskars wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund des Ausfalls eines FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden. |
5. Wartung eines FÜZ
5.1. |
Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt. |
5.2. |
Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt. |
5.3. |
Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der in Nummer 3.5 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt. |
5.4. |
Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der Union nicht wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden. |
6. Übermittlung der ERS-Daten nach Madagaskar
6.1. |
Für die Übermittlung der ERS-Daten vom Flaggenstaat nach Madagaskar werden die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Mittel verwendet. |
6.2. |
Zur Verwaltung der Fischereitätigkeit der Unionsflotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Union zur Verfügung. |
7. Verwendung des Standards UN/FLUX und des EU/FLUX-Austauschnetzes
7.1. |
Der Standard UN/FLUX (United Nations Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU/FLUX-Austauschnetz können für den Austausch von Schiffspositionen und elektronischen Fischereilogbüchern verwendet werden, wenn sie vollständig einsatzbereit sind. |
7.2. |
Änderungen des Standards UN/FLUX werden innerhalb einer Frist umgesetzt, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage technischer Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels, festlegt. |
7.3. |
Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden erforderlichenfalls in einem von der Europäischen Kommission erstellten Leitfaden festgelegt. |
7.4. |
Bis zum Übergang zum Standard UN/FLUX können für jede Komponente (Positionen, Fischereilogbücher) Übergangsmaßnahmen angewandt werden. Die Behörde Madagaskars legt den für diesen Übergang erforderlichen Zeitraum unter Berücksichtigung etwaiger technischer Einschränkungen fest. Sie legt die vor der effektiven Anwendung des Standards UN/FLUX vorgesehene Testphase fest. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich in dem in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest. |
Anlage 7
Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten vorläufigen Fangmengen durch die Union
|
Name des Schiffs |
FAO-Arten* |
Name der Art |
Monat |
|||||||||||||
Fischereikategorie |
|
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
||
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr einer BRZ von mehr als 100 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
Thunfischwadenfänger |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
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|
|
|
||
Insgesamt |
|
|
|
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|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||
|
Anlage 8
Format der Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars
1. FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)
BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR
AKTIONSCODE: EINFAHRT
NAME DES SCHIFFS:
INTERNATIONALES RUFZEICHEN:
FLAGGENSTAAT:
SCHIFFSTYP:
LIZENZ NR. (1):
POSITION BEI EINFAHRT:
DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC):
GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:
— |
YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG: |
— |
SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG: |
— |
BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG: |
— |
ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG: |
— |
HAIE (Arten angeben) in KG: |
— |
ANDERE (Arten angeben) in KG: |
2. FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)
BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR
AKTIONSCODE: AUSFAHRT
NAME DES SCHIFFS:
INTERNATIONALES RUFZEICHEN:
FLAGGENSTAAT:
SCHIFFSTYP:
LIZENZ Nr. (2):
POSITION BEI AUSFAHRT:
DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC):
GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:
— |
YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG: |
— |
SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG: |
— |
BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG: |
— |
ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG: |
— |
HAIE in KG (Arten angeben): |
— |
ANDERE (Arten angeben) in KG: |
Alle Meldungen sind unter der folgenden E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:
csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg
Telefon: +261 32 07 231 50
Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar, B.P.60 114 Antananarivo
Kopie an MARE-CATCHES@ec.europa.eu
(1) Lizenznummer: anzugeben, wenn die Anmeldung per E-Mail übermittelt wird, außer in Fällen des Transits.
(2) Lizenznummer: anzugeben, wenn die Anmeldung per E-Mail übermittelt wird, außer in Fällen des Transits.
Anlage 9
Format der VMS-Positionsmeldung
ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR
FORMAT DER VMS-DATEN — POSITIONSMELDUNG
Datenelement, dessen Übermittlung vorgeschrieben ist |
Code |
Inhalt |
Beginn der Aufzeichnung |
SR |
Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an |
Empfänger |
AD |
Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Von |
FR |
Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |
Flaggenstaat |
FS |
Angabe zur Meldung — Flaggenstaat |
Art der Meldung |
TM |
Angabe zur Meldung — Art der Meldung [ENT, POS, EXI] |
Rufzeichen |
RC |
Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes |
Interne Referenznummer der Partei |
IR |
Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |
Äußere Kennnummer |
XR |
Angabe zum Schiff — außen angebrachte Nummer des Schiffes |
Breitengrad |
LT |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS84) |
Längengrad |
LG |
Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten E/W GGMM (WGS84) |
Kurs |
CO |
Schiffskurs, 360°-Einteilung |
Geschwindigkeit |
SP |
Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10 |
Datum |
DA |
Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |
Uhrzeit |
TI |
Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM) |
Aufzeichnungsende |
ER |
Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an |
Anlage 10
Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen der Union
Um auf einem Fischereifahrzeug der Union arbeiten zu können, müssen
a) |
Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind, im Besitz eines von der Behörde Madagaskars ausgestellten Ausweisdokuments sein; |
b) |
die Seeleute mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, |
c) |
die Seeleute im Besitz eines gültigen von Madagaskar ausgestellten Seefahrtsbuchs oder eines gleichwertigen Dokuments sein, aus dem ihre Befähigung und Erfahrung in Bezug auf mindestens eine der an Bord zu besetzenden Positionen hervorgeht; |
d) |
die Seeleute gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die 'Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping — STCW) qualifiziert sein und über ein Zertifikat verfügen, mit dem unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie
|
e) |
die Seeleute eine gültige, von einem angemessen qualifizierten Arzt ausgestellte, ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind. |
Anlage 11
Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen
Der Beschäftigungsvertrag (im Folgenden „Vertrag“) enthält mindestens folgende Angaben:
a) |
Name und Vorname der eingestellten Person, Geburtsdatum oder Alter sowie Geburtsort; |
b) |
Ort und Datum des Abschlusses des Vertrags; |
c) |
Name des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und Registriernummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, an Bord derer der Seemann sich verpflichtet zu arbeiten; |
d) |
Name des Arbeitgebers, des Reeders oder einer anderen Partei des Vertrags; |
e) |
die zu unternehmende(n) Reise(n), sofern diese zum Zeitpunkt der Einstellung bestimmt werden können; die Bedingungen für die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber; |
f) |
die Funktion, für die die eingestellte Person beschäftigt werden soll; |
g) |
wenn möglich, der Tag und der Ort, an denen sich die eingestellte Person zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat; |
h) |
Lebensmittel, die der eingestellten Person zur Verfügung zu stellen sind, es sei denn, die anwendbaren Rechtsvorschriften sehen ein anderes System vor; |
i) |
die Höhe der Heuer der eingestellten Person oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder die Höhe der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer; |
j) |
die Laufzeit des Vertrags und die entsprechenden Bedingungen, d. h.,
|
k) |
Schutz bei Krankheit, Verletzung oder Tod der eingestellten Person in Zusammenhang mit ihrer Arbeit; |
l) |
den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung; |
m) |
Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der eingestellten Person vom Arbeitgeber, vom Reeder oder von einer anderen Partei des Vertrags je nach Fall zu gewähren sind; |
n) |
den Anspruch der eingestellten Person auf Repatriierung; |
o) |
gegebenenfalls ein Verweis auf den Tarifvertrag; |
p) |
die Mindestruhezeiten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen; |
q) |
alle sonstigen Angaben, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich sein können. |
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/82 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1477 DES RATES
vom 14. Juli 2023
über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 15. Juni 2018 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Volksrepublik China Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen. |
(2) |
Die Verhandlungen mit der Volksrepublik China wurden abgeschlossen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 18. April 2023 paraphiert. |
(3) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1).
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. CALVIÑO SANTAMARÍA
(1) Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.
VERORDNUNGEN
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/84 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1478 DES RATES
vom 26. Juni 2023
über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen von 2007“) (1), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates (2) genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt. |
(2) |
Das letzte Protokoll zu dem Abkommen von 2007 ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen. |
(3) |
Der Rat hat am 4. Juni 2018 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Madagaskar über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) angenommen. |
(4) |
Zwischen Juli 2018 und Oktober 2022 fanden acht Verhandlungsrunden mit Madagaskar über das Abkommen und das dazugehörige Protokoll statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen wurde mit dem zugehörigen Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert. |
(5) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1476 des Rates (3) wurden das Abkommen und das das Protokoll am 30. Juni 2023 unterzeichnet. |
(6) |
Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten für weit wandernde Fischbestände, die im Einklang mit den Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegt wurden, sollten für die gesamte Laufzeit auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden |
(7) |
Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Das Protokoll wird daher ab dem 1. Juli 2023 bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, um den Fischereifahrzeugen der Union so bald wie möglich die Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tretren — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des genannten Protokolls wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
a) |
Thunfischwadenfänger:
|
b) |
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100:
|
c) |
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Juni 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.
(2) Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1).
(3) Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/86 |
VERORDNUNG (EURATOM) 2023/1479 DES RATES
vom 14. Juli 2023
zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 48,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 29. Dezember 2020 schloss die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“). Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, d. h. der Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung der Gemeinschaft und mit dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) und der Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt. |
(2) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten kann die Gemeinschaft in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen. Diese einseitigen Maßnahmen betreffen die teilweise oder vollständige Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union sowie deren teilweise oder vollständige Kündigung. |
(3) |
Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Interessen bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu schützen, so sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung einseitiger Maßnahmen in Ausübung der Rechte der Gemeinschaft aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt werden. |
(4) |
Einseitige Maßnahmen sollten auf das beschränkt werden, was unbedingt erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wobei der im konkreten Fall entstandene tatsächliche oder potenzielle Schaden für die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Sie sollten die Voraussetzungen der Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllen. |
(5) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren sollten vor Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die denselben Gegenstand regeln, Vorrang haben. |
(6) |
Um sicherzustellen, dass diese Verordnung weiterhin ihren Zweck erfüllt, sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Überprüfung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Durchführung vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten. Dieser Überprüfung sollten gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beigefügt werden. |
(7) |
Das Verfahren für den Erlass autonomer Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung lässt die fortgesetzte und ständige Ausübung der durch die Verträge übertragenen Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben durch den Rat in Bezug auf die Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich unberührt. |
(8) |
Um den in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 101 des Euratom-Vertrags festgelegten Befugnissen Wirkung zu verleihen, ist die interne Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in den Beschlüssen (EU) 2020/135 (3) und (EU) 2021/689 (4) des Rates geregelt. Damit der Rat seine Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben in dieser Hinsicht uneingeschränkt wahrnehmen kann, sollte er dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung dieser Abkommen informiert werden, auch über sämtliche Schwierigkeiten, die sich gegebenenfalls dabei ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen die Abkommen und andere Situationen, die Anlass zu nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen geben können. Diesbezüglich sollte der Rat gebührend und rechtzeitig über alle möglichen Reaktionen, die der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, um eine vollständige und ordnungsgemäße Durchführung dieser Abkommen zu ermöglichen, sowie über Folgevorgänge zu den getroffenen Maßnahmen informiert werden. |
(9) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Gewährleistung der zeitnahen, wirksamen und flexiblen Ausübung der entsprechenden Rechte der Gemeinschaft nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einseitige Maßnahmen erlassen und erforderlichenfalls in der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft umsetzen zu können. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Änderung, Aussetzung und Aufhebung der erlassenen Maßnahmen erstrecken. Sie sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da die vorgesehenen Maßnahmen den Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite bewirken, sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit für einen angemessenen Schutz der Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“).
(2) Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassenen Maßnahmen:
a) |
Aussetzung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon; |
b) |
Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon. |
Artikel 2
Ausübung der Rechte der Gemeinschaft
(1) Ungeachtet etwaiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die nach den Artikeln 7, 47 und 48 des Euratom-Vertrags erlassen wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen und umzusetzen.
(2) Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein und wirksam dafür sorgen, dass die Ausgewogenheit der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Rechte und Pflichten, die der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union zugrunde liegen, gewahrt wird. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesem Abkommen festgelegt sind.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.
(4) Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder den betreffenden Programmen der Gemeinschaft nach Absatz 1 auszusetzen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.
(5) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.
Artikel 3
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
Artikel 4
Überprüfung
Bis zum 9. August 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. CALVIÑO SANTAMARÍA
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(3) Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).
(4) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/90 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1480 DER KOMMISSION
vom 11. Mai 2023
zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (2) enthält in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Fehler, der den Anwendungsbereich der mit dieser Bestimmung gewährten Ausnahme ändert. |
(2) |
Die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/91 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1481 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2023
über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Schwarzem Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schwarzem Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
ANHANG
Nr. |
05/TQ194 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand |
GHL/1N2AB. |
Art |
Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer von 1 und 2 |
Datum der Schließung |
26. Juni 2023 |
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/94 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1482 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2023
über eine Schließung der Fischerei auf andere Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an anderen Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an anderen Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
ANHANG
Nr. |
04/TQ194 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand |
OTH/1N2AB- |
Art |
Andere Arten |
Gebiet |
Norwegische Gewässer von 1 und 2 |
Datum der Schließung |
26. Juni 2023 |
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/97 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1483 DER KOMMISSION
vom 13. Juli 2023
über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden. |
(2) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht. |
(3) |
Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juli 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
ANHANG
Nr. |
03/TQ194 |
Mitgliedstaat |
Europäische Union (alle Mitgliedstaaten) |
Bestand |
HAD/1N2AB. |
Art |
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) |
Gebiet |
Norwegische Gewässer von 1 und 2 |
Datum der Schließung |
15. Juni 2023 |
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/100 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1484 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2023
zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, sollten technische Formate für Konzepte und Verfahren, einschließlich Daten und Metadaten, für die Informationsübermittlung festgelegt werden. |
(2) |
Zwecks Bewertung der Qualität der im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu übermittelnden Statistiken sollten die Modalitäten für die jährlichen Qualitätsberichte festgelegt werden. |
(3) |
Um die korrekte Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sollten die technischen Angaben für den Datensatz festgelegt werden. |
(4) |
Damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann, sollten die Datenübermittlung und die Übermittlung des jährlichen Qualitätsberichts über die zentrale Eingangsstelle erfolgen. |
(5) |
Für die Kategorien der im Anhang aufgeführten Merkmale sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union gegebenenfalls die statistischen Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS (2), ISCED (3), ISCO (4) und NACE (5) kompatibel sind. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden, |
2. |
„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht, |
3. |
„zentrale Eingangsstelle“ den gemeinsamen Bereich für den Eingang an die Kommission (Eurostat) übermittelter statistischer Daten. |
Artikel 3
Beschreibung der Variablen
Die technischen Merkmale von Variablen, die im Anhang festgelegt sind, umfassen Folgendes:
a) |
Kennung der Variable, |
b) |
Bezeichnung und Beschreibung der Variable, |
c) |
Codes und Labels, |
d) |
Filter, |
e) |
Art der Variable. |
Artikel 4
Merkmale der Zielgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen
(1) Die Zielgesamtheiten im Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind private Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und Einzelpersonen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben.
(2) Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die private Haushalte betreffen, werden Angaben für private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seinen üblichen Aufenthaltsort hat, erfasst.
(3) Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die Einzelpersonen betreffen, werden Angaben für Einzelpersonen im Alter von 16 bis 74 Jahren, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihren üblichen Aufenthaltsort haben, erfasst.
(4) Informationen über Einzelpersonen, die jünger als 16 Jahre oder älter als 74 Jahre sind, können auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.
(5) Die Datenerhebung für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.
Artikel 5
Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt
(1) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen“ gemäß dem Anhang umfasst die drei letzten Quartale des Jahres 2023 und das erste Quartal des Jahres 2024.
(2) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Auswirkungen der Nutzung“ ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Auskunftsperson die Tätigkeit ausgeübt hat.
(3) Für alle anderen im Anhang dargelegten Einzelthemen unter dem Thema Nr. 07 („Beteiligung an der Informationsgesellschaft“) ist der Bezugszeitraum das erste Quartal des Jahres 2024.
(4) Der Zeitpunkt der ersten Befragung wird als Bezugszeitpunkt festgelegt.
Artikel 6
Datenerhebungszeitraum
Für Daten, die unmittelbar von den Auskunftspersonen bereitgestellt werden, ist der Feldarbeitszeitraum das zweite Quartal des Jahres 2024.
Artikel 7
Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation und Schätzung von Daten
(1) Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden auf die Daten angewendet, wenn Angaben fehlen, ungültig oder inkohärent sind.
(2) Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren der Behandlung der Daten nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten“ in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.
(3) Verfahren, bei denen die Struktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.
Artikel 8
Frist und Standards für die Übermittlung von Daten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die endgültigen Daten spätestens am 5. Oktober 2024.
(2) Die Daten werden in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) übermittelt. Die Daten werden vor der Übermittlung vollständig geprüft und validiert und werden anhand des Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Eingangsstelle übermittelt. Diese Daten müssen den Validierungsregeln gemäß der Spezifikation der Variablen auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Kodierung und Filter entsprechen.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Metadaten in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur bis zum 5. Januar 2025. Die Übermittlung erfolgt über die zentrale Eingangsstelle.
Artikel 9
Modalitäten und Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.
(2) Der jährliche Qualitätsbericht entspricht den neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und enthält qualitätsbezogene Daten und Metadaten sowie Angaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung. In ihm werden Änderungen der grundlegenden Konzepte und Definitionen beschrieben, die sich auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und zwischen den Ländern auswirken. Der Qualitätsbericht enthält außerdem Informationen über die Einhaltung des Musterfragebogens und über Änderungen in der Gestaltung des Fragebogens, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen.
(3) Der jährliche Qualitätsbericht wird gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards bis zum 5. Januar 2025 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.
(4) Der jährliche Qualitätsbericht wird über die zentrale Eingangsstelle übermittelt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(3) Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011), http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf (verfügbar auf Englisch und Französisch).
(4) Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG
Beschreibung und technisches Format der für jedes Thema und Einzelthema des Bereichs Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfassten Variablen und zu verwendenden Codes
Thema |
Einzelthema |
Kennung der Variable |
Bezeichnung/Beschreibung der Variable |
Codes |
Labels/Kategorien |
Filter |
Art der Variable |
||
|
Angaben zur Datenerhebung |
REFYEAR |
Jahr der Erhebung |
JJJJ |
Jahr der Erhebung (vierstellig) |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
|
Angaben zur Datenerhebung |
INTDATE |
Bezugszeitpunkt — Datum der ersten Befragung |
TT.MM.JJJJ |
Bezugszeitpunkt (10 Zeichen) |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
|
Angaben zur Datenerhebung |
STRATUM_ID |
Schicht |
Nnnnnn |
Kennung der Schicht, zu der die Einzelperson oder der Haushalt gehört, von 1 bis N, wobei N die Zahl der Schichten ist. |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
-1 |
Keine Schichtenbildung |
||||||||
|
Angaben zur Datenerhebung |
PSU |
Primäre Stichprobeneinheit |
Nnnnnn |
Kennung der primären Stichprobeneinheit (PSE), zu der die Einzelperson oder der Haushalt gehört (von 1 bis N, wobei N die Zahl der PSEs ist). |
Alle Haushalte, wenn die Zielgesamtheit in Cluster (PSE) aufgeteilt ist |
Technisch |
||
-1 |
Entfällt |
||||||||
|
Kennzeichnung |
HH_ID |
Haushaltskennung |
XXnnnnnn |
Eindeutige Kennung des Haushalts (2 Buchstaben für den Ländercode, dann höchstens 22 Ziffern) |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
|
Kennzeichnung |
IND_ID |
Einzelpersonenkennung |
XXnnnnnn |
Eindeutige Kennung der Einzelperson (2 Buchstaben für den Ländercode, dann höchstens 22 Ziffern) |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
|
Kennzeichnung |
HH_REF_ID |
Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört |
XXnnnnnn |
Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört (2 Buchstaben für den Ländercode, dann höchstens 22 Ziffern). |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
Leer |
Ist die Einzelperson höchstens 15 oder mindestens 75 Jahre alt und gehört sie einem Haushalt an, der nur Personen außerhalb der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren umfasst, so ist dieses Feld leer zu lassen. |
||||||||
|
Gewichte |
HH_WGHT |
Gewicht des Haushalts |
Nnnn.nnnnnn |
Hochrechnungsfaktor des Haushalts (Punkt “.“ als Dezimalzeichen verwenden, höchstens 6 Dezimalstellen) |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
|
Gewichte |
IND_WGHT |
Individuelles Gewicht |
Nnnn.nnnnnn |
Hochrechnungsfaktor der Einzelperson (Punkt “.“ als Dezimalzeichen verwenden, höchstens 6 Dezimalstellen) |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
|
Merkmale der Befragung |
TIME |
Dauer der Befragung |
Nnn |
Dauer der Befragung in Minuten |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Merkmale der Befragung |
INT_TYPE |
Art der Befragung |
1 |
Papiergestützte persönliche Befragung (PAPI) |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
2 |
Computergestützte persönliche Befragung (CAPI) |
||||||||
3 |
Computergestützte telefonische Befragung (CATI) |
||||||||
4 |
Computergestützte Internetbefragung |
||||||||
5 |
Sonstige |
||||||||
|
Ort |
COUNTRY |
Wohnsitzland |
Nicht leer |
Wohnsitzland (SCL GEO Alpha-2-Code) |
Alle Einzelpersonen |
Technisch |
||
|
Ort |
GEO_NUTS1 |
Wohnsitzregion |
Nicht leer |
NUTS-1-Region (dreistellig, alphanumerisch) |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
|
Ort |
GEO_NUTS2 (fakultativ) |
Wohnsitzregion (fakultativ) |
Nicht leer |
NUTS-2-Region (vierstellig, alphanumerisch) |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Ort |
GEO_NUTS3 (fakultativ) |
Wohnsitzregion (fakultativ) |
Nicht leer |
NUTS-3-Region (fünfstellig, alphanumerisch – NUTS-3-Code für künftige alternative Aggregation von Regionen, nicht zur Veröffentlichung von Aufschlüsselungen nach NUTS 3) |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Ort |
DEG_URBA |
Grad der Verstädterung |
1 |
Größere Städte |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
2 |
Kleinere Städte und Vororte |
||||||||
3 |
Ländliche Gebiete |
||||||||
|
Ort |
GEO_DEV |
Lage des Wohnorts |
1 |
Weniger entwickelte Region |
Alle Haushalte |
Technisch |
||
2 |
Übergangsregion |
||||||||
3 |
Stärker entwickelte Region |
||||||||
Leer |
Keine Angabe (Code für Nicht-EU-Länder) |
||||||||
|
Demografie |
SEX |
Geschlecht |
1 |
Männlich |
Alle Einzelpersonen |
Erfasst |
||
2 |
Weiblich |
||||||||
|
Demografie |
YEARBIR |
Geburtsjahr |
JJJJ |
Geburtsjahr (vierstellig) |
Alle Einzelpersonen |
Erfasst |
||
|
Demografie |
PASSBIR |
Geburtstag vorüber |
1 |
Ja |
Alle Einzelpersonen |
Erfasst |
||
2 |
Nein |
||||||||
|
Demografie |
AGE |
Alter (in vollendeten Jahren) |
nnn |
Alter in vollendeten Jahren (ein- bis dreistellig) |
Alle Einzelpersonen |
Abgeleitet |
||
|
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund |
CITIZENSHIP |
Land der primären Staatsangehörigkeit |
Nicht leer |
Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha-2-Code) |
Alle Einzelpersonen |
Erfasst |
||
STLS |
Staatenlos |
||||||||
FÜR |
Ausländische Staatsangehörigkeit, Land aber unbekannt |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund |
CNTRYB |
Geburtsland |
Nicht leer |
Geburtsland (SCL GEO Alpha-2-Code) |
Alle Einzelpersonen |
Erfasst |
||
FÜR |
Im Ausland geboren, Land aber unbekannt |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_POP |
Haushaltsgröße (Zahl der Haushaltsmitglieder) |
Nn |
Zahl der Haushaltsmitglieder (einschließlich Kindern) |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_POP_16_24 (fakultativ) |
Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 16 bis 24 (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 16 bis 24 |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_POP_16_24S (fakultativ) |
Zahl der Studierenden im Haushalt im Alter von 16 bis 24 (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Studierenden im Haushalt im Alter von 16 bis 24 |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_POP_25_64 (fakultativ) |
Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 25 bis 64 (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 25 bis 64 |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_POP_65_MAX (fakultativ) |
Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 65 oder älter (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 65 oder älter |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_CHILD |
Zahl der Kinder unter 16 |
Nn |
Zahl der Kinder unter 16 |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_CHILD_14_15 (fakultativ) |
Zahl der Kinder im Alter von 14 bis 15 (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Kinder im Alter von 14 bis 15 |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_CHILD_5_13 (fakultativ) |
Zahl der Kinder im Alter von 5 bis 13 (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Kinder im Alter von 5 bis 13 |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haushaltszusammensetzung |
HH_CHILD_LE_4 (fakultativ) |
Zahl der Kinder im Alter von 4 oder jünger (fakultativ) |
Nn |
Zahl der Kinder im Alter von 4 oder jünger |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
|
Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) |
MAINSTAT |
Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben) |
1 |
Erwerbstätig |
Alle Personen ab 16 |
Erfasst |
||
2 |
Erwerbslos |
||||||||
3 |
Im Ruhestand |
||||||||
4 |
Arbeitsunfähig aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme |
||||||||
5 |
Studierende(r), Schüler(in) |
||||||||
6 |
Häusliche Verrichtungen |
||||||||
7 |
Pflichtwehrdienst oder -zivildienst |
||||||||
8 |
Sonstige |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses |
STAPRO |
Beschäftigungsstatus in der Haupttätigkeit |
1 |
Selbstständig mit Arbeitnehmern |
Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1 |
Erfasst |
||
2 |
Selbstständig ohne Arbeitnehmer |
||||||||
3 |
Arbeitnehmer |
||||||||
4 |
Mithelfender Familienangehöriger (unbezahlt) |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses |
NACE1D (fakultativ) |
Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit — Haupttätigkeit (fakultativ) |
Nicht leer |
NACE-Code auf Abschnittsebene (ein Zeichen (von A bis U)) |
Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1 |
Erfasst |
||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses |
ISCO2D |
In der Haupttätigkeit ausgeübter Beruf |
nn |
ISCO-Code (zweistellige Ebene) |
Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1 |
Erfasst |
||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
-1 |
Entfällt |
||||||||
|
Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses |
OCC_ICT |
IKT-Fachkraft oder Nicht-IKT-Fachkraft |
1 |
IKT-Fachkraft |
Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht-IKT-Fachkraft |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses |
OCC_MAN |
Arbeiter oder Angestellter |
1 |
Arbeiter |
Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Angestellter |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses |
EMPST_WKT (fakultativ) |
Voll- oder Teilzeitbeschäftigung — Haupttätigkeit (nach eigenen Angaben) (fakultativ) |
1 |
Vollzeittätigkeit |
Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1 |
Erfasst |
||
2 |
Teilzeittätigkeit |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Laufzeit des Arbeitsvertrages |
EMPST_CONTR (fakultativ) |
Unbefristete/befristete Tätigkeit — Haupttätigkeit (fakultativ) |
1 |
Unbefristete Tätigkeit |
Einzelpersonen mit STAPRO = 3 |
Erfasst |
||
2 |
Befristeter Vertrag |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Bildungsabschluss |
ISCEDD |
Bildungsabschluss (höchste erfolgreich abgeschlossene Bildungsstufe) |
0 |
Keine formale Bildung oder unter ISCED-Stufe 1 |
Alle Personen ab 16 |
Erfasst |
||
1 |
ISCED-Stufe 1 — Primarbereich |
||||||||
2 |
ISCED-Stufe 2 — Sekundarbereich I |
||||||||
3 |
ISCED-Stufe 3 — Sekundarbereich II |
||||||||
4 |
ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich |
||||||||
5 |
ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm |
||||||||
6 |
ISCED-Stufe 6 — Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||||||
7 |
ISCED-Stufe 7 — Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||||||
8 |
ISCED-Stufe 8 — Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Bildungsabschluss |
ISCED |
Bildungsabschluss aggregiert |
0 |
höchstens Sekundarbereich I (ISCEDD = 0, 1 oder 2) |
Alle Personen ab 16 |
Abgeleitet |
||
3 |
Sekundarbereich II und postsekundärer, nicht tertiärer Bereich (ISCEDD = 3 oder 4) |
||||||||
5 |
Tertiärbereich (ISCEDD = 5, 6, 7 oder 8) |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit |
GALI |
Gesundheitsbedingte Einschränkungen bei Aktivitäten |
1 |
Stark eingeschränkt |
Alle Personen ab 16 |
Erfasst |
||
2 |
Mäßig eingeschränkt |
||||||||
3 |
Nicht eingeschränkt |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts |
HH_IQ5 |
Laufendes monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen insgesamt |
1 |
Gruppe mit einem niedrigeren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
2 |
Gruppe mit einem niedrigen bis mittleren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen |
||||||||
3 |
Gruppe mit einem mittleren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen |
||||||||
4 |
Gruppe mit einem mittleren bis höheren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen |
||||||||
5 |
Gruppe mit einem höheren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Zugang zu IKT |
IACC |
Zugang des Haushalts zum Internet zu Hause (unabhängig vom Gerät) |
1 |
Ja |
Alle Haushalte |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
8 |
Weiß nicht |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Nutzung von IKT und deren Häufigkeit |
IU |
Letzte Nutzung des Internets an einem beliebigen Ort mit einem beliebigen passenden Gerät |
1 |
Innerhalb der letzten 3 Monate |
Alle Einzelpersonen |
Erfasst |
||
2 |
Vor mehr als 3 Monaten, aber innerhalb des letzten Jahres |
||||||||
3 |
Vor mehr als einem Jahr |
||||||||
4 |
Noch nie genutzt |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Nutzung von IKT und deren Häufigkeit |
IFUS |
Durchschnittliche Häufigkeit der Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten |
1 |
Mehrmals täglich |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
2 |
Einmal am Tag oder fast täglich |
||||||||
3 |
Mindestens einmal in der Woche (aber nicht täglich) |
||||||||
4 |
Weniger als einmal in der Woche |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUEM |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUPH1 |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Telefonate über das Internet (einschließlich Videoanrufen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUSNET |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an sozialen Medien teilzunehmen (Erstellen eines Benutzerprofils, Absetzen von Mitteilungen oder anderen Beiträgen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUCHAT1 |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Sofortnachrichtendienste (Nachrichtenaustausch) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUIF |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren oder Dienstleistungen zu suchen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUNW1 |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder Zeitschriften zu lesen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUPOL2 |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um sich auf Websites oder in sozialen Medien zu zivilgesellschaftlichen oder politischen Themen zu äußern |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUVOTE |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an Online-Konsultationen oder Abstimmungen über zivilgesellschaftliche oder politische Themen teilzunehmen (z. B. Stadtplanung, Unterschreiben von Petitionen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUMUSS1 |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Musik zu hören (z. B. Web-Radio, Musikstreaming) oder Musik herunterzuladen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUSTV |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über das Internet gestreamte TV-Sendungen (live oder aus der Mediathek) von Fernsehsendern (z. B. [nationale Beispiele]) zu verfolgen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUVOD |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Video-Inhalte aus kommerziellen Streamingdiensten zu schauen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUVSS |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Video-Inhalte aus Sharing-Diensten zu schauen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUPDG |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Spiele zu spielen oder herunterzuladen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUPCAST (fakultativ) |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Podcasts zu hören oder herunterzuladen (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IHIF |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsinformationen zu suchen (z. B. über Verletzungen, Krankheiten, Ernährungsfragen, gesünderes Leben) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUMAPP |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über eine Website oder App einen Behandlungstermin zu vereinbaren (z. B. Krankenhaus, Zentrum für medizinische Versorgung, Physiotherapie oder Psychotherapie) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUAPR |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um online eine persönliche Patientenakte einzusehen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOHC |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsdienste über eine Website oder App zu nutzen und nicht ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis aufsuchen zu müssen (um z. B. eine Verordnung oder eine Online-Konsultation zu erhalten) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUSELL |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über Websites oder Apps Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUBK |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Online-Banking (einschließlich Mobile-Banking) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOLC |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Teilnahme an einem Online-Kurs |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOLM |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken anhand von Online-Lernmaterial mit Ausnahme vollständiger Online-Kurse (z. B. Video-Anleitungen, Webinare, elektronische Lehrbücher, Lern-Apps oder -Plattformen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOCIS1 |
Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Kommunikation mit Lehrkräften oder Lernenden mithilfe von Audio- oder Video-Onlinetools |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOFE |
Lernaktivitäten für formale Bildung, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten teilgenommen hat (z. B. Schule oder Universität) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IUOLC = 1 oder IUOLM = 1 oder IUOCIS1 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOW |
Lernaktivitäten, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten für berufliche/arbeitsbezogene Zwecke teilgenommen hat |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IUOLC = 1 oder IUOLM = 1 oder IUOCIS1 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUOPP |
Lernaktivitäten, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten für private Zwecke teilgenommen hat |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IUOLC = 1 oder IUOLM = 1 oder IUOCIS1 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUACRG |
Bei einer kostenlosen App oder einem kostenlosen Dienst ein Konto angelegt oder sich angemeldet (z. B. Anmeldung/Konto bei sozialen Medien, Apps zum Erwerb von Fahrkarten, Musikstreamingdienste, Spiele) |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
9 |
Keine Angabe |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUACDL |
Eigenes Konto bei einer kostenlosen App oder einem kostenlosen Dienst in den letzten drei Monaten gelöscht oder zu löschen versucht (z. B. soziale Medien, Apps zum Erwerb von Fahrkarten, Musikstreamingdienste, Spiele) |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IUACRG = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
9 |
Keine Angabe |
||||||||
|
Aktivitäten im Internet |
IUACDLP |
Probleme beim Versuch, in den letzten drei Monaten das eigene Konto bei einer kostenlosen App oder einem kostenlosen Dienst zu löschen (z. B. Schwierigkeiten, Möglichkeiten zum Löschen eines Kontos zu finden, unverhältnismäßig großer Zeitaufwand, technische Probleme, inakzeptable Bedingungen für die Kündigung, erfolgreiches Löschen nicht möglich) |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IUACRG = 1 und IUACDL = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
9 |
Keine Angabe |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVIP |
Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Zugang zu Angaben zur eigenen Person zu erhalten, die von Behörden oder öffentlichen Stellen gespeichert werden (z. B. Informationen bezüglich [nationale Beispiele]) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVIDB |
Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Zugang zu Informationen aus öffentlichen Datenbanken oder Registern zu erhalten (z. B. Informationen über die Verfügbarkeit von Büchern in öffentlichen Bibliotheken, Kataster, Unternehmensregister) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOV12IF |
Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Angaben zu erhalten (z. B. über Dienste, Leistungen, Ansprüche, Gesetze, Öffnungszeiten) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVIX |
Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten weder auf persönliche Daten oder Datenbanken noch auf Informationen über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken zugegriffen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOV12FM |
Herunterladen oder Ausdrucken von amtlichen Formularen durch die Auskunftsperson von einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVAPR |
Terminvereinbarung oder Reservierung durch die Auskunftsperson über eine Website oder App bei Behörden oder öffentlichen Stellen (z. B. Reservierung eines Buchs in einer öffentlichen Bibliothek, Terminvereinbarung mit einem Regierungsbeamten oder einem staatlichen Gesundheitsdienstleister) zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVPOST (fakultativ) |
Entgegennahme durch die Auskunftsperson von amtlichen Mitteilungen oder Dokumenten, die von Behörden über das Konto der Auskunftsperson auf einer Website oder App (gegebenenfalls Name des Dienstes im Land) von Behörden oder amtlichen Stellen übermittelt wurden (wie Bußgeldbescheide oder Rechnungen, Schreiben; Zustellung von Vorladungen, Gerichtsakten, [nationale Beispiele]) zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten. Die Nutzung von E-Mail- oder SMS-gestützten Informationsnachrichten oder Mitteilungen, dass ein Dokument verfügbar ist, sollte ausgeschlossen werden (fakultativ) |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden oder keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVTAX2 |
Eigene Steuererklärung der Auskunftsperson über eine Website oder App zu Privatzwecken ausgefüllt, bearbeitet, überprüft oder bestätigt — in den letzten 12 Monaten |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVODC |
Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um amtliche Dokumente oder Bescheinigungen zu beantragen (z. B. Abschlusszeugnis, Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Sterbeurkunden, Wohnsitzbescheinigung, Polizeiakten oder Strafregister [nationale Beispiele]) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVBE |
Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Leistungen oder Ansprüche geltend zu machen (z. B. Rente, Erwerbslosigkeit, Kindergeld, Anmeldung an Schulen, Universitäten, [nationale Beispiele]) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVRCC |
Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um andere Anträge einzureichen oder Ansprüche oder Beschwerden vorzubringen (z. B. Anzeige eines Diebstahls bei der Polizei, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Beantragung eines Gerichtsverfahrens, [nationale Beispiele]) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVNN |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Auskunftsperson musste keine Unterlagen anfordern oder Ansprüche geltend machen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVLS |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten nicht über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen amtliche Dokumente angefordert oder Ansprüche erhoben wurden — fehlende Fähigkeiten oder Kenntnisse (Auskunftsperson wusste z. B. nicht, wie Website oder App zu nutzen war, oder Nutzung war zu kompliziert) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVSEC |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Bedenken wegen der Sicherheit persönlicher Daten oder keine Bereitschaft, online zu zahlen (Kreditkartenbetrug) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVEID (fakultativ) |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Fehlen einer elektronischen Signatur oder einer aktivierten elektronischen Identifizierung (eID) oder anderer Tools zur Nutzung von eID (zur Nutzung der Dienste erforderlich) [nationale Beispiele] (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVOP |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten nicht über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen amtliche Dokumente angefordert oder Ansprüche erhoben wurden — eine andere Person erledigte dies im Namen der Auskunftsperson (z. B. Berater, Verwandte) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVNAP (fakultativ) |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten nicht über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen amtliche Dokumente angefordert oder Ansprüche erhoben wurden — kein einschlägiger Online-Dienst verfügbar (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IRGOVOTH |
Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — andere Gründe |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IGOVANYS |
Interaktionen der Auskunftsperson mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
9 |
IF IU<> 1 und IU<> 2 THEN 9 |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Abgeleitet |
||
1 |
ELSE IF IGOVIP = 1 oder IGOVIDB = 1 oder IGOV12IF = 1 oder IGOV12FM = 1 oder IGOVAPR = 1 oder IGOVPOST = 1 oder IGOVTAX2 = 1 oder IGOVODC = 1 oder IGOVBE = 1 oder IGOVRCC = 1 THEN 1 |
||||||||
0 |
ELSE 0 |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVDU |
Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Website oder App war schwer zu nutzen (war z. B. nicht nutzerfreundlich, Formulierungen unklar, Verfahren wurde nicht gut erklärt) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVTP |
Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — technische Probleme bei der Nutzung von Website oder App (z. B. lange Ladezeit, Website zusammengebrochen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVEID (fakultativ) |
Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Probleme bei der Nutzung der elektronischen Signatur oder elektronischen Identifizierung (eID) (fakultativ) |
10 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVPAY (fakultativ) |
Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Auskunftsperson konnte nicht über Website oder App bezahlen (z. B. wegen fehlenden Zugangs zu den erforderlichen Zahlungsmethoden) (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVMOB |
Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Auskunftsperson konnte nicht über Smartphone oder Tablet auf den Dienst zugreifen (z. B. wegen nicht kompatibler Version des Geräts oder nicht verfügbarer Anwendungen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVOTH |
Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — andere Probleme |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen |
IIGOVX |
Auskunftsperson hatte keine Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
IBUY |
Letzter Kauf oder letzte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über das Internet zu Privatzwecken |
1 |
Innerhalb der letzten 3 Monate |
Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2 |
Erfasst |
||
2 |
Vor mehr als 3 Monaten, aber innerhalb des letzten Jahres |
||||||||
3 |
Vor mehr als einem Jahr |
||||||||
4 |
Noch nie über das Internet gekauft oder bestellt |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BCLOT1 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Bekleidung (auch Sportbekleidung), Schuhen oder Zubehör (wie Taschen, Schmuck) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BSPG |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Sportartikeln (ausgenommen Sportbekleidung) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BCG |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Spielzeug oder Artikeln für Kinder (wie Windeln, Flaschen, Kinderwagen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFURN1 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Möbeln, Einrichtungszubehör (wie Teppichen oder Vorhängen) oder Gartenprodukten (wie Werkzeugen, Pflanzen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BMUFL |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Musik auf CD, Schallplatte usw. und/oder Filmen oder Serien auf DVD, Blu-ray usw. von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BBOOKNLG |
Nutzung des Internets zum Erwerb von gedruckten Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BHARD1 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Computern, Tablets, Mobiltelefonen oder Zubehör von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BEEQU1 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Unterhaltungselektronik (wie Fernsehgeräte, Stereoanlagen, Kameras, Soundbars oder intelligente Lautsprecher, virtuelle Assistenten) oder Haushaltsgeräten (wie Waschmaschinen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BMED1 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln wie Vitaminen (ausgenommen Online-Erneuerung von Verordnungen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFDR |
Nutzung des Internets zur Bestellung von Lieferungen von Restaurants, Fast-food-Ketten oder Catering-Diensten von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFDS |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Lebensmitteln oder Getränken von Läden oder Anbietern von Kochboxen (von Unternehmen oder Privatpersonen) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BCBW |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Kosmetika, Schönheits- oder Wellnessprodukten von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BCPH |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Reinigungsmitteln oder Körperpflegeprodukten (wie Zahnbürsten, Taschentüchern, Waschmitteln, Reinigungstüchern) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BBMC |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Fahrrädern, Mopeds, Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen oder ihren Ersatzteilen (auch von gebrauchten Waren) von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BOPG |
Nutzung des Internets zum Erwerb anderer materieller Waren von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BSIMC |
Nutzung des Internets zum Abschluss von Internet- oder Mobilfunkverträgen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BSUTIL |
Nutzung des Internets zum Abschluss von Verträgen für die Strom-, Wasser- oder Wärmeversorgung, die Abfallentsorgung oder ähnliche Dienstleistungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BTPS_E |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Transportdienstleistungen von Unternehmen, wie z. B. Bus-, Bahn-, Flugticket oder Taxifahrt, über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BRA_E |
Nutzung des Internets zur Anmietung einer Unterkunft bei Unternehmen wie Hotels oder Reisebüros über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BTICK2 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen (wie Konzerte, Kino, Sportveranstaltungen, Messen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BBOOK2 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von E-Books oder Hörbüchern als Download (einschließlich Aktualisierungen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BSOFT2 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Software als Download (einschließlich Upgrades) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BGAMES2 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Spielen als Download (einschließlich Upgrades) oder virtuellen In-game-Artikeln über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BMUSS2 |
Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für einen Musikstreamingdienst zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFLMS2 |
Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für Streamingdienste für Filme, Serien oder Sportübertragungen zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BBOOKNLS2 |
Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für Online-Nachrichtenseiten, Online-Zeitungen (E-Paper) oder Online-Zeitschriften über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BGAMSS |
Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für einen Online-Spielestreamingdienst zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BHLFTS2 |
Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für Gesundheits- oder Fitness-Apps zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BAPP2 |
Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für sonstige Apps (z. B. Apps zum Sprachenlernen, Reise- und Wetter-Apps) zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BOTS (fakultativ) |
Nutzung des Internets zum Erwerb anderer Dienstleistungen (ausgenommen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten (fakultativ) |
1 |
Ja |
Einzelpersonen mit IBUY = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nein |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden oder keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFIN_IN1 |
Nutzung des Internets zum Erwerb von Versicherungspolicen — auch von Reiseversicherungen, auch als Paket mit beispielsweise einem Flugticket — zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFIN_CR1 |
Nutzung des Internets zur Inanspruchnahme eines Darlehens, Hypothekenkredits oder Kredits von Banken oder anderen Finanzdienstleistern zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Online-Handel |
BFIN_SH1 |
Nutzung des Internets zum Kauf oder Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen finanziellen Vermögenswerten über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DEM2 |
Nutzung von mit dem Internet verbundenen (intelligenten) Thermostaten, Verbrauchszählern, Leuchten, Plug-ins oder anderen mit dem Internet verbundenen Lösungen zum Energiemanagement für die Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DSEC2 |
Nutzung von mit dem Internet verbundenen Alarmsystemen, Rauchmeldern, Überwachungskameras, Türschlössern oder anderen mit dem Internet verbundenen Sicherheitslösungen für die Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DHA2 |
Nutzung von mit dem Internet verbundenen Geräten wie Saugroboter, Kühlschränke, Öfen, Kaffeemaschinen, Garten- oder Bewässerungsgeräte zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DVA2 |
Nutzung eines virtuellen Assistenten in Form eines intelligenten Lautsprechers oder einer App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DX2 |
Auskunftsperson nutzte keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit (IOT_DEM2 = Leer oder IOT_DEM2 = 0) und (IOT_DSEC2 = Leer oder IOT_DSEC2 = 0) und (IOT_DHA2 = Leer oder IOT_DHA2 = 0) und (IOT_DVA2 = Leer oder IOT_DVA2 = 0) |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BDK2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Auskunftsperson wusste nicht, dass es solche Geräte oder Systeme gibt |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_DX2 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BNN2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Auskunftsperson hatte keinen Bedarf an diesen Geräten oder Systemen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BCST2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Kosten zu hoch |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BLC2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — fehlende Kompatibilität mit anderen Geräten oder Systemen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BLSK2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — fehlende Fähigkeiten zur Nutzung dieser Geräte oder Systeme |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BCPP2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken der Auskunftsperson hinsichtlich der Privatsphäre und des Schutzes von Daten, die von solchen Geräten oder Systemen generiert werden |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BCSC2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken hinsichtlich der Sicherheit (Geräte oder System könnten z. B. gehackt werden) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BCSH2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder Gesundheit (Nutzung des Geräts oder Systems könnte z. B. zu Unfall, Verletzung oder Gesundheitsproblem führen) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_BOTH2 |
Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — sonstige Gründe |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_IUTV2 |
Nutzung des Internets über ein mit dem Internet verbundenes Fernsehgerät in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_IUGC2 |
Nutzung des Internets über eine mit dem Internet verbundene Spielekonsole in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_IUHA2 |
Nutzung des Internets über eine mit dem Internet verbundenes Home-Audio-System oder einen intelligenten Lautsprecher in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DCS2 |
Nutzung einer Smartwatch, eines Fitnessarmbands, von Brillen oder Headsets, Sicherheitstrackern, Zubehör, Bekleidung oder Schuhen, jeweils mit dem Internet verbunden, zu Privatzwecken, in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DHE2 |
Nutzung von mit dem Internet verbundenen Geräten zur Überwachung des Blutdrucks, des Blutzuckerspiegels, des Körpergewichts (z. B. intelligente Waagen), Pflegeroboter oder anderer mit dem Internet verbundener Geräte zur gesundheitlichen und medizinischen Versorgung zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DTOY2 |
Nutzung von mit dem Internet verbundenem Spielzeug (sowohl für Kinder als auch für Erwachsene) wie Roboterspielzeug, Drohnen oder Puppen zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_DCAR2 |
Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit eingebauter drahtloser Internetverbindung zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_USE2 |
Auskunftsperson nutzte das Internet der Dinge in den letzten 3 Monaten |
9 |
IF IU = Leer oder IU<> 1 THEN 9 |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Abgeleitet |
||
1 |
ELSE IF IOT_DEM2 = 1 oder IOT_DSEC2 = 1 oder IOT_DHA2 = 1 oder IOT_DVA2 = 1 oder IOT_IUTV2 = 1 oder IOT_IUGC2 = 1 oder IOT_IUHA2 = 1 oder IOT_DCS2 = 1 oder IOT_DHE2 = 1 oder IOT_DTOY2 = 1 oder IOT_DCAR2 = 1 THEN 1 |
||||||||
0 |
ELSE 0 |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_PSEC2 |
Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Sicherheits- oder Datenschutzprobleme (Gerät oder System wurde z. B. gehackt, Probleme mit dem Schutz der von diesen Geräten oder Systemen generierten Informationen über die Auskunftsperson und ihre Familie) in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_PSHE2 |
Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Sicherheits- oder Gesundheitsprobleme (Nutzung des Geräts oder Systems führte zu einem Unfall, einer Verletzung oder einem Gesundheitsproblem) in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_PDU2 |
Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Schwierigkeiten bei der Nutzung des Geräts (z. B. Aufbau, Einrichtung, Anschluss, Kopplung des Geräts) in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_POTH2 |
Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — andere Probleme (z. B. Verbindungsprobleme, Unterstützungsprobleme) in den letzten 3 Monaten |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Anschluss ans Internet von überall aus |
IOT_PX2 |
Auskunftsperson ist bei den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen in den letzten 3 Monaten nicht auf Probleme gestoßen |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_DMOB |
Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Mobiltelefon oder Smartphone, das sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt (ausgenommen von Arbeitgebern bereitgestellte Geräte) |
1 |
Es befindet sich weiterhin im Haushalt der Auskunftsperson, wird aber derzeit nicht genutzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
2 |
Die Auskunftsperson hat es verkauft oder an eine andere Person weitergegeben |
||||||||
3 |
Es wurde im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott entsorgt (einschließlich Überlassung an den Händler zur Entsorgung) |
||||||||
4 |
Es wurde entsorgt, aber nicht im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott |
||||||||
5 |
Die Auskunftsperson hat nie eines besessen oder nutzt es noch |
||||||||
6 |
Sonstige |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_DLT |
Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Laptop oder Tablet, den bzw. das sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt (ausgenommen von Arbeitgebern bereitgestellte Geräte) |
1 |
Es befindet sich weiterhin im Haushalt der Auskunftsperson, wird aber derzeit nicht genutzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
2 |
Die Auskunftsperson hat es verkauft oder an eine andere Person weitergegeben |
||||||||
3 |
Es wurde im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott entsorgt (einschließlich Überlassung an den Händler zur Entsorgung) |
||||||||
4 |
Es wurde entsorgt, aber nicht im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott |
||||||||
5 |
Die Auskunftsperson hat nie eines besessen oder nutzt es noch |
||||||||
6 |
Sonstige |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_DPC |
Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Desktop-Computer, den sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt (ausgenommen von Arbeitgebern bereitgestellte Geräte) |
1 |
Es befindet sich weiterhin im Haushalt der Auskunftsperson, wird aber derzeit nicht genutzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
2 |
Die Auskunftsperson hat es verkauft oder an eine andere Person weitergegeben |
||||||||
3 |
Es wurde im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott entsorgt (einschließlich Überlassung an den Händler zur Entsorgung) |
||||||||
4 |
Es wurde entsorgt, aber nicht im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott |
||||||||
5 |
Die Auskunftsperson hat nie eines besessen oder nutzt es noch |
||||||||
6 |
Sonstige |
||||||||
Leer |
Keine Angabe |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_PP (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Preis (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_BDS (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Marke, Design oder Größe (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_PHD (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Merkmale der Hardware (z. B. Speicherplatz, Prozessorgeschwindigkeit, Kamera, Grafikkarte) (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_PECD (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — umweltgerechte Gestaltung des Geräts (z. B. langlebig, nachrüstbar und reparierbar mit weniger Material; umweltfreundliches Verpackungsmaterial) (fakultativ) |
1 |
Angekreuzt |
Einzelpersonen mit IU = 1 |
Erfasst |
||
0 |
Nicht angekreuzt |
||||||||
Leer |
Option nicht vorhanden |
||||||||
9 |
Entfällt |
||||||||
|
Auswirkungen der Nutzung |
ECO_PEG (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Möglichkeit der Verlängerung der Lebensdauer des Geräts durch den Erwerb einer Zusatzgarantie (fakultativ) |
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Einzelpersonen mit IU = 1 |
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Auswirkungen der Nutzung |
ECO_PEE (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Energieeffizienz des Geräts (fakultativ) |
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Einzelpersonen mit IU = 1 |
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ECO_PTBS (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — ein vom Hersteller oder Verkäufer angebotenes Rücknahmesystem (d. h., der Hersteller oder Verkäufer übernimmt das veraltete Gerät kostenfrei oder bietet dem Kunden Rabatte beim Kauf eines anderen Geräts an) (fakultativ) |
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Einzelpersonen mit IU = 1 |
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ECO_PX (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Auskunftsperson berücksichtigt keines der genannten Merkmale (fakultativ) |
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ECO_PBX (fakultativ) |
Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Auskunftsperson hat keines dieser Geräte je erworben (fakultativ) |
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Entfällt |
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/150 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1485 DER KOMMISSION
vom 18. Juli 2023
zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst. |
(3) |
Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den in ihren Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten oder von den in den genannten Anhängen aufgeführten Gebieten in diesen Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) anzuwenden sind. In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche aufgelistet. |
(5) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Griechenland, Italien, Lettland, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1407 (5) der Kommission geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert. |
(6) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (6) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere (7) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
(7) |
Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor. |
(8) |
In Griechenland und Polen ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und in Italien und Polen ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gekommen. Ferner hat sich die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I und II aufgeführten Gebieten in Deutschland in Bezug auf Wildschweine aufgrund der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert. |
(9) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland und Polen und bei Wildschweinen in Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln. |
(10) |
Im Juni 2023 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der griechischen Region Zentralmakedonien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone III aufgeführten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen. |
(11) |
Zudem wurde im Juni 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen. |
(12) |
Außerdem wurde im Juli 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen. |
(13) |
Ferner wurden im Juli 2023 in den Woiwodschaften Mazowieckie und Podkarpackie in Polen mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(14) |
Des Weiteren wurden im Juli 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(15) |
Zudem wurden im Juni und im Juli 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Lombardei und Ligurien in Italien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Italien, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(16) |
Außerdem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im deutschen Bundesland Brandenburg, die derzeit als Sperrzonen II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. Diese als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete sollten daher unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden. |
(17) |
Zudem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im deutschen Bundesland Brandenburg, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind. |
(18) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Griechenland, Italien und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen werden, und bestimmte Teile von Sperrzonen I sollten für Deutschland aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
(19) |
Kroatien hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen am 26. Juni 2023 in der Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska über die derzeitige Lage in Bezug auf die genannte Seuche in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. |
(20) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission (8) wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diese Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der kroatischen Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 gilt bis zum 26. September 2023. |
(21) |
Auch Griechenland hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen am 5. Juli 2023 in der Region Westmakedonien über die derzeitige Lage in Bezug auf die genannte Seuche in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern. |
(22) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission (9) wurde erlassen, nachdem Griechenland Informationen über diese Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der griechischen Region Westmakedonien vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 gilt bis zum 5. Oktober 2023. |
(23) |
Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska in Kroatien abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 sollte aufgehoben werden. Ebenso sollte die Sperrzone, die von der zuständigen Behörde Griechenlands in der Region Westmakedonien in Griechenland eingerichtet wurde, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 sollte aufgehoben werden. |
(24) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(25) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 594/2023
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1422
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 wird aufgehoben.
Artikel 3
Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1458
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juli 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/1407 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 170 vom 4.7.2023, S. 3).
(6) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(7) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
(8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission vom 3. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 12).
(9) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission vom 11. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 116).
ANHÄNGE
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN I, II UND III
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
— |
Landkreis Dahme-Spreewald:
|
— |
Landkreis Märkisch-Oderland:
|
— |
Landkreis Barnim:
|
— |
Landkreis Uckermark:
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— |
Landkreis Oder-Spree:
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— |
Landkreis Spree-Neiße:
|
— |
Landkreis Oberspreewald-Lausitz:
|
— |
Landkreis Elbe-Elster:
|
— |
Landkreis Prignitz
|
Bundesland Sachsen:
— |
Stadt Dresden:
|
— |
Landkreis Meißen:
|
— |
Landkreis Mittelsachsen:
|
— |
Landkreis Nordsachsen:
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— |
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
|
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
— |
Landkreis Vorpommern Greifswald
|
— |
Landkreis Ludwigslust-Parchim:
|
2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
— |
Hiiu maakond. |
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
— |
Dienvidkurzemes novada, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, |
— |
Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
— |
Palangos miesto savivaldybė. |
5. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 950950, 950960, 950970, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951950, 952050, 952150, 952250, 952550, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953650, 953660, 953750, 953850, 953950, 953960, 954050, 954060, 954150, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150, 956160, 956250, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Bács-Kiskun megye 600150, 600850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
— |
Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
— |
406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 751250, 751260, 751350, 751360, 751750, 751850, 751950, 753650, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754360, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754850 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577250, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
6. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie kujawsko - pomorskim:
— |
powiat rypiński, |
— |
powiat brodnicki, |
— |
powiat grudziądzki, |
— |
powiat miejski Grudziądz, |
— |
powiat wąbrzeski, |
w województwie warmińsko-mazurskim:
— |
gmina Rozogi w powiecie szczycieńskim, |
w województwie podlaskim:
— |
gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim, |
— |
powiat łomżyński, |
— |
gminy Turośl, Mały Płock w powiecie kolneńskim, |
— |
powiat zambrowski, |
— |
powiat miejski Łomża, |
w województwie mazowieckim:
— |
powiat ostrołęcki, |
— |
powiat miejski Ostrołęka, |
— |
gminy Bodzanów, Bulkowo, Gąbin, Mała Wieś, Słubice, Słupno, Wyszogród w powiecie płockim, |
— |
powiat ciechanowski, |
— |
powiat płoński, |
— |
gminy Rościszewo i Szczutowo w powiecie sierpeckim, |
— |
gminy Nowa Sucha, Teresin, Sochaczew z miastem Sochaczew w powiecie sochaczewskim, |
— |
część powiatu żyrardowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
część powiatu grodziskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
gminy Baranów i Jaktorów w powiecie grodziskim |
— |
gmina Bieżuń, Lutocin, Siemiątkowo i Żuromin w powiecie żuromińskim, |
— |
część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
gminy Dzieżgowo, Lipowiec Kościelny, Mława, Radzanów, Strzegowo, Stupsk, Szreńsk, Szydłowo, Wiśniewo w powiecie mławskim, |
— |
gminy Czernice Borowe, Krasne, Krzynowłoga Mała, miasto Przasnysz, część gminy wiejskiej Przasnysz niewymieniona w części II i części III załącznika I w powiecie przasnyskim, |
— |
część powiatu makowskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
część powiatu wołomińskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim, |
— |
gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Dobre, Halinów, Jakubów, Mińsk Mazowiecki z miastem Mińśk Mazowiecki, Kałuszyn, Mrozy, Stanisławów w powiecie mińskim, |
— |
gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim, |
— |
gminy Pacyna, Sanniki w powiecie gostynińskim, |
— |
gmina Gózd, część gminy Skaryszew położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9, część gminy Iłża położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 w powiecie radomskim, |
— |
gminy Ciepielów, Lipsko, Rzeczniów, Sienno w powiecie lipskim, |
— |
gminy Kazanów, Policzna, Tczów, Zwoleń w powiecie zwoleńskim, |
w województwie podkarpackim:
— |
gminy Tarnowiec, miasto Jasło, część gminy wiejskiej Jasło położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Jasło oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 992 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Jasło, część gminy Nowy Żmigród położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 993, część gminy Skołyszyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie jasielskim, |
— |
gmina Grodzisko Dolne w powiecie leżajskim, |
— |
część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
gminy Chłopice, Pawłosiów, Jarosław z miastem Jarosław w powiecie jarosławskim, |
— |
gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Przemyśl, część gminy Orły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim, |
— |
powiat miejski Przemyśl, |
— |
gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, Przeworsk z miastem Przeworsk, część gminy Zarzecze położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim, |
— |
gminy Rakszawa, Żołynia w powiecie łańcuckim, |
— |
gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim, |
— |
gmina Raniżów w powiecie kolbuszowskim, |
— |
część powiatu dębickiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
gminy Chorkówka, Jedlicze, Miejsce Piastowe, Krościenko Wyżne gminy w powiecie krośnieńskim, |
— |
powiat miejski Krosno, |
— |
gminy Bukowsko, Zagórz, część gminy Zarszyn położona na północ od linii wynaczonej przez linię kolejową biegnącą od zachodniej do wschodniej granicy gminy, część gminy wiejskiej Sanok położona na zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 886 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy gminy miejskiej Sanok oraz na południe od granicy miasta Sanok, część gminy Komańcza położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 889 oraz na północ od drogi nr 889 biegnącej od tego skrzyżowania do północnej granicy gminy w powiecie sanockim, |
— |
gmina Cisna w powiecie leskim, |
— |
gminy Lutowiska, Czarna, Ustrzyki Dolne w powiecie bieszczadzkim, |
— |
gmina Haczów, część gminy Brzozów położona na zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 886 biegnacą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie brzozowskim, |
w województwie świętokrzyskim:
— |
powiat buski, |
— |
powiat skarżyski, |
— |
część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
część powiatu sandomierskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
— |
powiat staszowski, |
— |
gminy Brody, część gminy Wąchock położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42, część gminy Mirzec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Mirzec, łączącą miejscowości Gadka – Mirzec, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od miejscowości Mirzec do wschodniej granicy gminy w powiecie starachowickim, |
— |
powiat ostrowiecki, |
— |
gminy Gowarczów, Końskie, Stąporków w powiecie koneckim, |
w województwie łódzkim:
— |
gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim, |
— |
gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim, |
— |
gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim, |
— |
powiat miejski Skierniewice, |
— |
powiat opoczyński, |
— |
gminy Czerniewice, Inowłódz, Lubochnia, Rzeczyca, Tomaszów Mazowiecki z miastem Tomaszów Mazowiecki, Żelechlinek w powiecie tomaszowskim, |
w województwie pomorskim:
— |
gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim, |
— |
gminy Lichnowy, Miłoradz, Malbork z miastem Malbork, część gminy Nowy Staw położna na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim, |
— |
gmina Sztum w powiecie sztumskim, |
— |
gminy Cedry Wielkie, Suchy Dąb, Pszczółki, miasto Pruszcz Gdański, część gminy wiejskiej Pruszcz Gdański położona na wschód od lini wyznaczonej przez drogę A1 w powiecie gdańskim, |
— |
Miasto Gdańsk, |
— |
powiat tczewski, |
— |
część powiatu kwidzyńskiego niewymieniona w części II załącznika I, |
w województwie lubuskim:
— |
gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim, |
— |
powiat strzelecko – drezdenecki, |
w województwie dolnośląskim:
— |
gminy Międzybórz, Syców, Twardogóra, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim, |
— |
gminy Jordanów Śląski, Kobierzyce, Sobótka, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część w powiecie wrocławskim, |
— |
część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim, |
— |
gmina Wiązów w powiecie strzelińskim, |
— |
gminy Pielgrzymka, miasto Złotoryja, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim, |
— |
gminy Janowice Wielkie, Mysłakowice, Stara Kamienica, Szklarska Poręba w powiecie karkonoskim, |
— |
część powiatu miejskiego Jelenia Góra położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 366, |
— |
gminy Bolków, Paszowice, miasto Jawor, część gminy Męcinka położona na południe od drogi nr 363 w powiecie jaworskim, |
— |
gminy Dobromierz i Marcinowice w powiecie świdnickim, |
— |
gminy Dzierżoniów, Pieszyce, miasto Bielawa, miasto Dzierżoniów w powiecie dzierżoniowskim, |
— |
gminy Głuszyca, Mieroszów w powiecie wałbrzyskim, |
— |
gmina Nowa Ruda i miasto Nowa Ruda w powiecie kłodzkim, |
— |
gminy Kamienna Góra, Marciszów i miasto Kamienna Góra w powiecie kamiennogórskim, |
w województwie wielkopolskim:
— |
gminy Koźmin Wielkopolski, Rozdrażew w powiecie krotoszyńskim, |
— |
gminy Książ Wielkopolski, część gminy Dolsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a następnie na wschód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 434 do południowej granicy gminy, w powiecie śremskim, |
— |
gminy Borek Wielkopolski, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim, |
— |
gminy Kleszczewo, Kostrzyn, Pobiedziska, w powiecie poznańskim, |
— |
gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim, |
— |
powiat czarnkowsko-trzcianecki, |
— |
część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy w powiecie szamotulskim, |
— |
gmina Budzyń w powiecie chodzieskim, |
— |
gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim, |
— |
gmina Dobrzyca w powiecie pleszewskim, |
— |
gminy Odolanów, Przygodzice, Raszków, Sośnie, miasto Ostrów Wielkopolski, część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sulisław – Łąkociny – Wierzbno i na zachód od miasta Ostrów Wielkopolski oraz część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na wschód od miasta Ostrów Wielkopolski w powiecie ostrowskim, |
— |
gmina Kobyla Góra w powiecie ostrzeszowskim, |
— |
gminy Baranów, Bralin, Perzów, Rychtal, Trzcinica, Łęka Opatowska w powiecie kępińskim, |
— |
część powiatu średzkiego niewymieniona w części II załącznika I, |
w województwie opolskim:
— |
gmina Byczyna, część gminy Kluczbork położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowana z drogą nr 45, a następnie od tego skrzyżowania na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 45 do skrzyżowania z ulicą Fabryczną w miejscowości Kluczbork i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ulice Fabryczna -Dzierżonia – Strzelecka w miejscowości Kluczbork do wschodniej granicy gminy, część gminy Wołczyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 w powiecie kluczborskim, |
— |
gminy Praszka, Gorzów Śląski, Radłów, Olesno, Zębowice, część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim, |
— |
część gminy Grodków położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie brzeskim, |
— |
gminy Łambinowice, Pakosławice, Skoroszyce, część gminy Korfantów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 407 w powiecie nyskim, |
— |
część gminy Biała położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 407 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 414 i dalej na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 414 biegnącej od tego skrzyżowania do skrzyżowania z drogą nr 409, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 409 biegnącą od tego skrzyżowania do wschodniej granicy gminy w powiecie prudnickim, |
— |
gminy Chrząstowice, Ozimek, Komprachcice, Prószków, część gminy Łubniany położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Świerkle – Masów, ulicę Leśną w miejscowości Masów oraz na południe od ulicy Kolanowskiej biegnącej do wschodniej granicy gminy, część gminy Turawa położona na południe od linii wyznaczonej przez ulice Powstańców Śląskich -Kolanowską -Opolską – Kotorską w miejscowości Węgry i dalej na południe od drogi łączącej miejscowości Węgry- Kotórz Mały – Turawa – Rzędów – Kadłub Turawski – Zakrzów Turawski biegnącą do wschodniej granicy gminy w powiecie opolskim, |
— |
powiat miejski Opole, |
w województwie zachodniopomorskim:
— |
gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, część gminy Myślibórz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 biegnącej od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 26, następnie na wschód od drogi nr 26 biegnącej od tego skrzyżowania do skrzyżowania z drogą nr 119 i dalej na wschód od drogi nr 119 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 26 do północnej granicy gminy, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim, |
— |
gminy Lipiany, Przelewice, Pyrzyce, Warnice w powiecie pyrzyckim, |
— |
gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim, |
— |
część powiatu miejskiego Szczecin położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Odra Zachodnia biegnącą od północnej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 10, następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 10 biegnącą od przecięcia z linią wyznaczoną przez rzekę Odra Zachodnia do wschodniej granicy gminy, |
— |
gminy Dobra (Szczecińska), Police w powiecie polickim, |
— |
gmina Kobylanka, część gminy wiejskiej Stargard położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez południową i zachodnią granicę miasta Stargard w powiecie stargardzkim, |
w województwie małopolskim:
— |
gminy Bobowa, Moszczenica, Łużna, Ropa, część gminy wiejskiej Gorlice położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Biecz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie gorlickim, |
— |
powiat nowosądecki, |
— |
gminy Czorsztyn, Krościenko nad Dunajcem, Ochotnica Dolna, Szczawnica w powiecie nowotarskim, |
— |
powiat miejski Nowy Sącz, |
— |
gminy Skrzyszów, Lisia Góra, Radłów, Wietrzychowice, Żabno, część gminy wiejskiej Tarnów położona na wschód od miasta Tarnów w powiecie tarnowskim, |
— |
powiat dąbrowski, |
— |
gminy Klucze, Bolesław, Bukowno w powiecie olkuskim, |
w województwie śląskim:
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gmina Sławków w powiecie będzińskim, |
— |
powiat miejski Jaworzno, |
— |
powiat miejski Mysłowice, |
— |
powiat miejski Katowice, |
— |
powiat miejski Siemianowice Śląskie, |
— |
powiat miejski Chorzów, |
— |
powiat miejski Piekary Śląskie, |
— |
powiat miejski Bytom, |
— |
gminy Kalety, Ożarowice, Świerklaniec, Miasteczko Śląskie, Radzionków w powiecie tarnogórskim, |
— |
gmina Woźniki w powiecie lublinieckim, |
— |
gminy Myszków i Koziegłowy w powiecie myszkowskim, |
— |
gminy Ogrodzieniec, Zawiercie, Włodowice w powiecie zawierciańskim. |
7. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
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in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
— |
in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Tehla, Lula, Beša, Jesenské, Ina, Lok, Veľký Ďur, Horný Pial, Horná Seč, Starý Tekov, Dolná Seč, Hronské Kľačany, Levice, Podlužany, Krškany, Brhlovce, Bory, Santovka, Domadice, Hontianske Trsťany, Žemberovce, |
— |
in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov, |
— |
the whole district of Ružomberok, except municipalities included in zone II, |
— |
the whole district of Turčianske Teplice, except municipalities included in zone II, |
— |
in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly, Belá-Dulice, Ďanová, Karlová, Laskár, Rakovo, Príbovce, Košťany nad Turcom, Socovce, Turčiansky Ďur, Kláštor pod Znievom, Slovany, Ležiachov, Benice, |
— |
in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá, |
— |
in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec, |
— |
in the district of Prievidza, the municipalities of Handlová, Cígeľ, Podhradie, Lehota pod Vtáčnikom, Ráztočno, |
— |
the whole district of Partizánske, except municipalities included in zone II, |
— |
in the district of Topoľčany, the municipalities of Krnča, Prázdnovce, Solčany, Nitrianska Streda, Čeľadince, Kovarce, Súlovce, Oponice, |
— |
in the district of Nitra, the municipalities of Horné Lefantovce, Dolné Lefantovce, Bádice, Jelenec, Žirany, Podhorany, Nitrianske Hrnčiarovce, Štitáre, Pohranice, Hosťová, Kolíňany, Malý Lapáš, Dolné Obdokovce, Čeľadice, Veľký Lapáš, Babindol, Malé Chyndice, Golianovo, Klasov, Veľké Chyndice, Nová Ves nad Žitavou, Paňa, Vráble, Tajná, Lúčnica nad Žitavou, Žitavce, Melek, Telince, Čifáre. |
8. Italien
Die folgenden Sperrzonen I in Italien:
Piedmont Region:
— |
in the province of Alessandria, Municipalities of: Oviglio, Viguzzolo, Bergamasco, Castellar Guidobono, Berzano Di Tortona, Carentino, Frascaro, Borgoratto Alessandrino, Volpeglino, Gamalero, Pontecurone, Castelnuovo Scrivia, Alluvione Piovera, Sale, Bassignana, Pecetto di Valenza, Rivarone, Montecastello, Valenza, San Salvatore Monferrato, Castelletto Monferrato, Quargnento, Solero, Pietra Marazzi, |
— |
in the province of Asti, Municipalities of: Nizza Monferrato, Incisa Scapaccino, Mombaruzzo, Maranzana, Castelletto Molina, Castelnuovo Belbo, Quaranti, Fontanile, Calamandrana, Bruno, Canelli, San Marzano Oliveto, |
— |
in the province of Cuneo, Municipalities of: Bergolo, Pezzolo Valle Uzzone, Cortemilia, Levice, Castelletto Uzzone, Perletto, Castino, Cossano Belbo, Rocchetta Belbo, Santo Stefano Belbo, Gottasecca, Monesiglio, Sale delle Langhe, Camerana, Castelnuovo di Ceva, Priero, Prunetto, Montezemolo, Perlo. |
Liguria Region:
— |
in the province of Genova, Municipalities of: Portofino, Santa Margherita Ligure, Camogli, Zoagli, Leivi, Chiavari, Santo Stefano d’Aveto, Mezzanego, Carasco, Borzonasca, |
— |
in the province of Savona, the Municipalities of: Bergeggi, Spotorno, Vezzi Portio, Noli, Orco Feglino, Bormida, Calice Ligure, Rialto, Osiglia, Murialdo, |
Emilia-Romagna Region:
— |
in the Province of Piacenza, Municipalities of: Cerignale, Ottone (est fiume Trebbia), Corte Brugnatella, Bobbio, Alta Val Tidone, Ferriere, |
— |
in the provonce of Parma, Municipality of Tornolo (parte Amministrativa a ovest del Fiume Taro). |
Lombardia Region:
— |
in the Province of Pavia, Municipalities of: Rocca Susella, Montesegale, Godiasco, Borgoratto Mormorolo, Fortunago, Volpara, Borgo Priolo, Rocca De' Giorgi, Rivanazzano, Colli Verdi – Ruino e Canevino, |
Lazio Region:
— |
in the province of Rome, North: Municipalities of Riano, Castelnuovo di Porto, Capena, Fiano Romano, Morlupo, Sacrofano, Magliano Romano, Formello, Campagnano di Roma, Anguillara, West: the municipality of Fiumicino, |
— |
South: Municipality of Rome between the limits of Zone 2 (North), the boundaries of Municipality of Fiumicino (West), the Tiber River up to the intersection with the Grande Raccordo Anulare, the Grande Raccordo Anulare up to the intersection with A24 Highway, A24 Highway up to the intersection with Viale del Tecnopolo, viale del Tecnopolo up to the intersection with the boundaries of the municipality of Guidonia Montecelio, East: Municipalities of: Guidonia Montecelio, Montelibretti, Palombara Sabina, Monterotondo, Mentana, Sant’Angelo Romano, Fonte Nuova. |
Sardinia Region:
— |
in the Province of Sud Sardegna, Municipalities of: Escalaplano, Genuri, Gesico, Goni, Las Plassas, Setzu, Seui Isola Amministrativa, Siurgus Donigala, Suelli, Tuili, Villanovafranca |
— |
in the Province of Nuoro, Municipalities of: Atzara, Bitti, Bolotana, Bortigali, Dorgali, Elini, Elini Isola Amministrativa, Gairo, Girasole, Ilbono, Lanusei, Lei, Loceri, Lotzorai, Macomer a Ovest della SS 131, Noragugume, Oliena, Ortueri, Orune, Osini, Perdasdefogu, Silanus, Sorgono, Tortolì, Ulassai |
— |
in the Province of Oristano, Municipalities of: Albagiara, Ardauli, Assolo, Asuni, Bidonì, Gonnosnò, Neoneli, Nughedu Santa Vittoria, Samugheo, Sedilo, Senis, Sini, Sorradile |
— |
in the Province of Sassari, Municipalities of: Alà Dei Sardi, Ardara, Berchidda, Bonnanaro, Bonorva a ovest della SS 131, Borutta, Cheremule, Cossoine, Giave a ovest della SS 131, Mores a nord della SS 128bis - SP 63, Oschiri a nord della E 840, Ozieri a nord della Sp 63 - SP 1 - SS 199, Torralba a ovest della SS 131, Tula. |
Calabria Region:
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In Reggio Calabria Province, Municipalities of: Taurianova, Locri, Cittanova, Gerace, Rizziconi, Canolo, Antonimina, Portigliola, Gioia Tauro, Sant'ilario dello Ionio, Agnana Calabra, Mammola, Melicucco, Polistena, Rosarno, San Ferdinando, San Giorgio Morgeto, Siderno, Placanica, Riace, San Giovanni di Gerace, Martone, Stilo, Marina di Gioiosa Jonica, Roccella Jonica, Maropati, Laureana di Borrello, Candidoni, Camini, Grotteria, Monasterace, Giffone, Pazzano, Gioiosa Ionica, Bivongi, Galatro, Stignano, San Pietro di Caridà, Serrata, Feroleto della Chiesa, Caulonia, Cinquefrondi, Anoia. |
9. Tschechien
Die folgenden Sperrzonen I in Tschechien:
Liberecký kraj:
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v okrese Liberec katastrální území obcí Hrádek nad Nisou, Oldřichov v Hájích, Grabštejn, Václavice u Hrádku nad Nisou, Horní Vítkov, Dolní Vítkov, Bílý Kostel nad Nisou, Dolní Chrastava, Horní Chrastava, Chrastava I, Nová Ves u Chrastavy, Mlýnice, Albrechtice u Frýdlantu, Kristiánov, Heřmanice u Frýdlantu, Dětřichov u Frýdlantu, Mníšek u Liberce, Oldřichov na Hranicích, Machnín, Svárov u Liberce, Desná I, Krásná Studánka, Stráž nad Nisou, Fojtka, Radčice u Krásné Studánky, Kateřinky u Liberce, Staré Pavlovice, Nové Pavlovice, Růžodol I, Františkov u Liberce, Liberec, Ruprechtice, Rudolfov, Horní Růžodol, Rochlice u Liberce, Starý Harcov, Vratislavice nad Nisou, Kunratice u Liberce, Proseč nad Nisou, Lukášov, Rýnovice, Jablonec nad Nisou, Jablonecké Paseky, Jindřichov nad Nisou, Mšeno nad Nisou, Lučany nad Nisou, Smržovka, Tanvald, Jiřetín pod Bukovou, Dolní Maxov, Antonínov, Horní Maxov, Karlov u Josefova Dolu, Loučná nad Nisou, Hraničná nad Nisou, Janov nad Nisou, Bedřichov u Jablonce nad Nisou, Josefův Důl u Jablonce nad Nisou, Albrechtice v Jizerských horách, Desná III, Polubný, Harrachov, Jizerka, Hejnice, Bílý Potok pod Smrkem, Andělská Hora u Chrastavy, Benešovice u Všelibic, Cetenov, Česká Ves v Podještědí, Dolní Sedlo, Dolní Suchá u Chotyně, Donín u Hrádku nad Nisou, Druzcov, Hlavice, Hrubý Lesnov, Chotyně, Chrastava II, Chrastná, Jablonné v Podještědí, Janovice v Podještědí, Janův Důl, Jítrava, Kněžice v Lužických horách, Kotel, Kryštofovo Údolí, Křižany, Lázně Kundratice, Loučná, Lvová, Malčice u Všelibic, Markvartice v Podještědí, Nesvačily u Všelibic, Novina u Liberce, Osečná, Panenská Hůrka, Polesí u Rynoltic, Postřelná, Přibyslavice, Rynoltice, Smržov u Českého Dubu, Vápno, Všelibice, Zábrdí u Osečné, Zdislava, Žibřidice, |
— |
v okrese Česká Lípa katastrální území obcí Bezděz, Blatce, Brniště, Břevniště pod Ralskem, Česká Lípa, Deštná u Dubé, Dobranov, Dražejov u Dubé, Drchlava, Dřevčice, Dubá, Dubice u České Lípy, Dubnice pod Ralskem, Hamr na Jezeře, Heřmaničky u Dobranova, Hlemýždí, Holany, Horky u Dubé, Horní Krupá, Houska, Chlum u Dubé, Jabloneček, Jestřebí u České Lípy, Kamenice u Zákup, Korce, Kruh v Podbezdězí, Kvítkov u České Lípy, Lasvice, Loubí pod Vlhoštěm, Luhov u Mimoně, Luka, Maršovice u Dubé, Náhlov, Nedamov, Noviny pod Ralskem, Obora v Podbezdězí, Okna v Podbezdězí, Okřešice u České Lípy, Pavlovice u Jestřebí, Písečná u Dobranova, Skalka u Doks, Sosnová u České Lípy, Srní u České Lípy, Stará Lípa, Starý Šidlov, Stráž pod Ralskem, Šváby, Tachov u Doks, Tubož, Újezd u Jestřebí, Velenice u Zákup, Velký Grunov, Velký Valtinov, Vítkov u Dobranova, Vlčí Důl, Vojetín, Vrchovany, Zahrádky u České Lípy, Zákupy, Zbyny, Žďár v Podbezdězí, Ždírec v Podbezdězí, Žizníkov, |
Středočeský kraj
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v okrese Mladá Boleslav katastrální území obcí Bezdědice, Březovice pod Bezdězem, Víska u Březovic, Dolní Krupá u Mnichova Hradiště, Mukařov u Jiviny, Neveklovice, Strážiště u Jiviny, Vicmanov, Vrchbělá, Březinka pod Bezdězem, Bělá pod Bezdězem, Dolní Rokytá, Horní Rokytá, Rostkov, Kozmice u Jiviny. |
10. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
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in the regional unit of Drama:
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in the regional unit of Xanthi:
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in the regional unit of Rodopi:
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in the regional unit of Evros:
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in the regional unit of Serres:
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in the regional unit of Kilkis:
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in the regional unit of Thessaloniki:
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TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
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the whole region of Yambol, |
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the whole region of Stara Zagora, |
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the whole region of Pernik, |
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the whole region of Kyustendil, |
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the whole region of Plovdiv, |
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the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Smolyan, |
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the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Sofia city, |
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the whole region of Sofia Province, |
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the whole region of Blagoevgrad, |
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the whole region of Razgrad, |
— |
the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Burgas, |
— |
the whole region of Varna, |
— |
the whole region of Silistra, |
— |
the whole region of Ruse, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, |
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the whole region of Pleven, |
— |
the whole region of Targovishte, |
— |
the whole region of Shumen, |
— |
the whole region of Sliven, |
— |
the whole region of Vidin, |
— |
the whole region of Gabrovo, |
— |
the whole region of Lovech, |
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the whole region of Montana, |
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the whole region of Vratza. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Landkreis Oder-Spree:
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Landkreis Spree-Neiße:
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Landkreis Märkisch-Oderland:
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Landkreis Barnim:
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Landkreis Uckermark:
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Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder), |
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Landkreis Prignitz
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Landkreis Oberspreewald-Lausitz:
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Bundesland Sachsen:
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Landkreis Bautzen, |
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Stadt Dresden:
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— |
Landkreis Görlitz, |
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Landkreis Meißen:
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Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:
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Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
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Landkreis Ludwigslust-Parchim:
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3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
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Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
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Aizkraukles novads, |
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Alūksnes novads, |
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Augšdaugavas novads, |
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Ādažu novads, |
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Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Grobiņas, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta, Grobiņas, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Gulbenes novada Daukstu, Druvienas, Galgauskas, Jaungulbenes, Lejasciema, Lizuma, Līgo, Rankas, Tirzas pagasts, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Kuldīgas novada Alsungas, Gudenieku, Kurmāles, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Ēdoles, Īvandes, Rumbas, Padures pagasts, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novads, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Smiltenes novads, |
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Talsu novads, |
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Tukuma novads, |
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Valkas novads, |
— |
Valmieras novads, |
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Varakļānu novads, |
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Ventspils novads, |
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Daugavpils valstspilsētas pašvaldība, |
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Jelgavas valstspilsētas pašvaldība, |
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Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība, |
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Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
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Alytaus miesto savivaldybė, |
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Alytaus rajono savivaldybė, |
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Anykščių rajono savivaldybė, |
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Akmenės rajono savivaldybė, |
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Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Juodaičių, Seredžiaus, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų Rūdos seniūnija, išskyrus vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, Plutiškių seniūnija, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kražių, Liolių, Tytuvėnų, Tytuvėnų apylinkių, Pakražančio ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių ir Videniškių seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Kriūkų, Lekėčių ir Lukšių seniūnijos, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kužių, Meškuičių, Raudėnų, Šakynos ir Šiaulių kaimiškosios seniūnijos, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Kernavės, Musninkų ir Širvintų seniūnijos, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė: Deltuvos, Lyduokių, Pabaisko, Pivonijos, Siesikų, Šešuolių, Taujėnų, Ukmergės miesto, Veprių, Vidiškių ir Žemaitkiemo seniūnijos, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų ir Zujūnų seniūnijos, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
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Békés megye 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952350, 952450, 952650 és 956350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753660, 754150, 754250, 754370, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim, |
— |
powiat elbląski, |
— |
powiat miejski Elbląg, |
— |
część powiatu gołdapskiego niewymieniona w częśći III załącznika I, |
— |
powiat piski, |
— |
powiat bartoszycki, |
— |
powiat olecki, |
— |
część powiatu giżyckiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
powiat braniewski, |
— |
powiat kętrzyński, |
— |
powiat lidzbarski, |
— |
gminy Dźwierzuty Jedwabno, Pasym, Świętajno, Wielbark, Szczytno i miasto Szczytno w powiecie szczycieńskim, |
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powiat mrągowski, |
— |
część powiatu węgorzewskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
powiat olsztyński, |
— |
powiat miejski Olsztyn, |
— |
powiat nidzicki, |
— |
powiat ostródzki, |
— |
powiat nowomiejski, |
— |
powiat iławski, |
— |
powiat działdowski, |
w województwie podlaskim:
— |
powiat bielski, |
— |
powiat grajewski, |
— |
powiat moniecki, |
— |
powiat sejneński, |
— |
powiat siemiatycki, |
— |
powiat hajnowski, |
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gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim, |
— |
powiat białostocki, |
— |
powiat suwalski, |
— |
powiat miejski Suwałki, |
— |
powiat augustowski, |
— |
powiat sokólski, |
— |
powiat miejski Białystok, |
— |
gminy Grabowo, Stawiski, Kolno z miastem Kolno w powiecie kolneńskim, |
w województwie mazowieckim:
— |
gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim, |
— |
powiat miejski Siedlce, |
— |
gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim, |
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powiat łosicki, |
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część powiatu sochaczewskiego niewymieniona w części I załącznika I, |
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gmina Przyłęk w powiecie zwoleńskim, |
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powiat kozienicki, |
— |
gminy Chotcza i Solec nad Wisłą w powiecie lipskim, |
— |
gminy Jastrzębia, Jedlińsk, Jedlnia – Letnisko, Kowala, Pionki z miastem Pionki, Przytyk, Wierzbica, Wolanów, Zakrzew, część gminy Skaryszew położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9, część gminy Iłża położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 w powiecie radomskim, |
— |
powiat miejski Radom, |
— |
powiat szydłowiecki, |
— |
gminy Lubowidz i Kuczbork Osada w powiecie żuromińskim, |
— |
gmina Wieczfnia Kościelna w powicie mławskim, |
— |
powiat nowodworski, |
— |
gminy Radzymin, Wołomin, miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka, część gminy Tłuszcz położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Łochów – Wołomin, część gminy Jadów położona na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Dąbrówka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wołomińskim, |
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powiat garwoliński, |
— |
gminy Boguty – Pianki, Brok, Zaręby Kościelne, Nur, Małkinia Górna, część gminy Wąsewo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 60, część gminy wiejskiej Ostrów Mazowiecka położona na południe od miasta Ostrów Mazowiecka i na południe od linii wyznaczonej przez drogę 60 biegnącą od zachodniej granicy miasta Ostrów Mazowiecka do zachodniej granicy gminy w powiecie ostrowskim, |
— |
część gminy Sadowne położona na północny- zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Łochów położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie węgrowskim, |
— |
gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, część gminy Zabrodzie położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wyszkowskim, |
— |
gminy Latowicz, Siennica, Sulejówek w powiecie mińskim, |
— |
powiat otwocki, |
— |
część powiatu warszawskiego zachodniego niewymieniona w części I załącznika I, |
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powiat warszawski zachodni, |
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powiat legionowski, |
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powiat piaseczyński, |
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powiat pruszkowski, |
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powiat grójecki, |
— |
gminy Grodzisk Mazowiecki, Żabia Wola, miasto Milanówek, miasto Podkowa Leśna w powiecie grodziskim, |
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gmina Mszczonów w powiecie żyrardowskim, |
— |
powiat białobrzeski, |
— |
powiat przysuski, |
— |
powiat miejski Warszawa, |
— |
gminy Chorzele, Jednorożec, część gminy wiejskiej Przasnysz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Przasnysz i na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Przasnysz, łączącej miejscowości Dębiny – Bartniki – Przasnysz w powiecie przasnyskim, |
w województwie lubelskim:
— |
część powiatu bialskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
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powiat miejski Biała Podlaska, |
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powiat janowski, |
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powiat puławski, |
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powiat rycki, |
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powiat łukowski, |
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powiat lubelski, |
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powiat miejski Lublin, |
— |
gminy Abramów, Firlej, Jeziorzany, Kamionka, Kock, Lubartów z miastem Lubartów, Michów, Ostrówek, Serniki w powiecie lubartowskim, |
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powiat łęczyński, |
— |
powiat świdnicki, |
— |
powiat biłgorajski, |
— |
powiat hrubieszowski, |
— |
powiat krasnostawski, |
— |
powiat chełmski, |
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powiat miejski Chełm, |
— |
powiat tomaszowski, |
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powiat kraśnicki, |
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część powiatu parczewskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
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powiat parczewski, |
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powiat włodawski, |
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część powiatu radzyńskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
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powiat miejski Zamość, |
— |
powiat zamojski, |
w województwie podkarpackim:
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powiat stalowowolski, |
— |
powiat lubaczowski, |
— |
gminy Medyka, Stubno, część gminy Orły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim, |
— |
gmina Laszki, Wiązownica, Radymno z miastem Radymno w powiecie jarosławskim, |
— |
gmina Kamień, część gminy Sokołów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim, |
— |
gminy Cmolas, Dzikowiec, Kolbuszowa, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim, |
— |
część powiatu leżajskiego niewymieniona w części I załącznika I, |
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powiat niżański, |
— |
powiat tarnobrzeski, |
— |
powiat miejski Tarnobrzeg, |
— |
gmina Ostrów, część gminy Sędziszów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie ropczycko – sędziszowskim, |
— |
część gminy Czarna położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Żyraków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim, |
— |
powiat mielecki, |
— |
gminy Dębowiec, Krempna, Osiek Jasielski, część gminy wiejskiej Jasło położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Jasło oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 992 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Jasło, część gminy Nowy Żmigród położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 993, część gminy Skołyszyn położna na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie jasielskim, |
— |
gminy Jaśliska, Rymanów, Iwonicz Zdrój, Dukla w powiecie krośnieńskim, |
— |
gmina Besko, część gminy Zarszyn położona na południe od linii wynaczonej prze linię kolejową biegnącą od zachodniej do wschodniej granicy gminy, część gminy Komańcza położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 889 oraz na południe od drogi nr 889 biegnącej od tego skrzyżowania do północnej granicy gminy w powiecie sanockim, |
w województwie małopolskim:
— |
gminy Lipinki, Sękowa, Uście Gorlickie, miasto Gorlice, część gminy wiejskiej Gorlice położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Biecz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie gorlickim, |
w województwie pomorskim:
— |
gminy Mikołajki Pomorskie, Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń, Stary Targ w powiecie sztumskim, |
— |
gmina Stare Pole, część gminy Nowy Staw położna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim, |
— |
gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim, |
— |
gmina Prabuty w powiecie kwidzyńskim, |
w województwie świętokrzyskim:
— |
gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od miejscowości Honorów do zachodniej granicy gminy w powiecie opatowskim, |
— |
gminy Dwikozy i Zawichost w powiecie sandomierskim, |
— |
część gminy Mirzec położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Mirzec, łączącą miejscowości Gadka – Mirzec, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od miejscowości Mirzec do wschodniej granicy gminy w powiecie starachowickim, |
w województwie lubuskim:
— |
gminy Bogdaniec, Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok, Witnica w powiecie gorzowskim, |
— |
powiat miejski Gorzów Wielkopolski, |
— |
powiat żarski, |
— |
powiat słubicki, |
— |
powiat żagański, |
— |
powiat krośnieński, |
— |
powiat zielonogórski |
— |
powiat miejski Zielona Góra, |
— |
powiat nowosolski, |
— |
powiat sulęciński, |
— |
część powiatu międzyrzeckiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
powiat świebodziński, |
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powiat wschowski, |
w województwie dolnośląskim:
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część powiatu zgorzeleckiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
część powiatu polkowickiego niewymieniona w częsci III załącznika I, |
— |
część powiatu wołowskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
gmina Jeżów Sudecki w powiecie karkonoskim, |
— |
gminy Rudna, Ścinawa, miasto Lubin i część gminy Lubin niewymieniona w części III załącznika I w powiecie lubińskim, |
— |
powiat średzki, |
— |
gmina Mściwojów, Wądroże Wielkie, część gminy Męcinka położona na północ od drogi nr 363 w powiecie jaworskim, |
— |
gminy Kunice, Legnickie Pole, Prochowice, Ruja w powiecie legnickim, |
— |
gminy Wisznia Mała, Trzebnica, Zawonia, część gminy Oborniki Śląskie położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim, |
— |
miasto Świeradów Zdrój w powiecie lubańskim, |
— |
powiat miejski Wrocław, |
— |
gminy Czernica, Długołęka, Siechnice, Mietków, Kąty Wrocławskie, część gminy Żórawina położona na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim, |
— |
gminy Jelcz - Laskowice, Oława z miastem Oława i część gminy Domaniów położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim, |
— |
gmina Bierutów, Dziadowa Kłoda, miasto Oleśnica, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim, |
— |
część powiatu bolesławieckiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
powiat milicki, |
— |
powiat górowski, |
— |
powiat głogowski, |
— |
gmina Świerzawa, Wojcieszów, część gminy Zagrodno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin – Modlikowice Zagrodno oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy w powiecie złotoryjskim, |
— |
część powiatu lwóweckiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
gminy Czarny Bór, Stare Bogaczowice, Walim, miasto Boguszów - Gorce, miasto Jedlina – Zdrój, miasto Szczawno – Zdrój w powiecie wałbrzyskim, |
— |
powiat miejski Wałbrzych, |
— |
część powiatu świdnickiego niewymieniona w części I załącznika I, |
w województwie wielkopolskim:
— |
powiat wolsztyński, |
— |
powiat grodziski, |
— |
część powiatu kościańskiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
gminy Brodnica, Śrem, część gminy Dolsk położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a następnie na zachód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 434 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim, |
— |
gmina Zaniemyśl w powiecie średzkim, |
— |
część powiatu międzychodzkiego niewymieniona w części III załącznika I, |
— |
powiat nowotomyski, |
— |
gminy Rogoźno, Ryczywół w powiecie obornickim, |
— |
część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo - ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim, |
— |
powiat miejski Poznań, |
— |
gminy Buk, Czerwonak, Dopiewo, Komorniki, Kórnik, Mosina, Murowana Goślina, Stęszew, Swarzędz, Tarnowo Podgórne, miasto Luboń, miasto Puszczykowo w powiecie poznańskim, |
— |
powiat rawicki, |
— |
gminy Duszniki, Kaźmierz, Ostroróg, Pniewy, część gminy Wronki niewymieniona w części I załącznika I w powiecie szamotulskim, |
— |
część powiatu gostyńskiego niewymieniona w części I załącznika I, |
— |
gminy Kobylin, Zduny, Krotoszyn, miasto Sulmierzyce w powiecie krotoszyńskim, |
— |
część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sulisław – Łąkociny – Wierzbno w powiecie ostrowskim, |
— |
gminy Włoszakowice, Święciechowa, Wijewo, część gminy Rydzyna położona na południe od linii wyznaczonej przez kanał Kopanica (Rów Polski) w powiecie leszczyńskim, |
w województwie łódzkim:
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gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim, |
— |
gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim, |
w województwie zachodniopomorskim:
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gmina Boleszkowice, część gminy Myślibórz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 biegnącej od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 26, następnie na zachód od drogi nr 26 biegnącej od tego skrzyżowania do skrzyżowania z drogą nr 119 i dalej na zachód od drogi nr 119 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 26 do północnej granicy gminy, część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim, |
— |
gminy Bielice, Kozielice w powiecie pyrzyckim, |
— |
powiat gryfiński, |
— |
gmina Kołbaskowo w powiecie polickim, |
w województwie opolskim:
— |
gminy Brzeg, Lubsza, Lewin Brzeski, Olszanka, Skarbimierz, część gminy Grodków położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie brzeskim, |
— |
gminy Dąbrowa, Dobrzeń Wielki, Popielów, Murów, Niemodlin, Tułowice, część gminy Łubniany położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Świerkle – Masów, ulicę Leśną w miejscowości Masów oraz na północ od ulicy Kolanowskiej biegnącej do wschodniej granicy gminy, część gminy Turawa położona na północ od linii wyznaczonej przez ulice Powstańców Śląskich -Kolanowską -Opolską – Kotorską w miejscowości Węgry i dalej na północ od drogi łączącej miejscowości Węgry- Kotórz Mały – Turawa – Rzędów – Kadłub Turawski – Zakrzów Turawski biegnącą do wschodniej granicy gminy w powiecie opolskim, |
— |
gmina Lasowice Wielkie, część gminy Kluczbork położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowana z drogą nr 45, a następnie od tego skrzyżowania na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 45 do skrzyżowania z ulicą Fabryczną w miejscowości Kluczbork i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ulice Fabryczna -Dzierżonia – Strzelecka w miejscowości Kluczbork do wschodniej granicy gminy, część gminy Wołczyn położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 w powiecie kluczborskim, |
— |
powiat namysłowski, |
w województwie śląskim:
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powiat miejski Sosnowiec, |
— |
powiat miejski Dąbrowa Górnicza, |
— |
gminy Bobrowniki, Mierzęcice, Psary, Siewierz, miasto Będzin, miasto Czeladź, miasto Wojkowice w powiecie będzińskim, |
— |
gminy Łazy i Poręba w powiecie zawierciańskim. |
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
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the whole district of Gelnica, |
— |
the whole district of Poprad |
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
— |
the whole district of Levoča, |
— |
the whole district of Kežmarok, |
— |
the whole district of Michalovce, except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Medzilaborce |
— |
the whole district of Košice-okolie, |
— |
the whole district of Rožnava, |
— |
the whole city of Košice, |
— |
the whole district of Sobrance, except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
— |
the whole district of Humenné, |
— |
the whole district of Snina, |
— |
the whole district of Prešov, |
— |
the whole district of Sabinov, |
— |
the whole district of Svidník, |
— |
the whole district of Stropkov, |
— |
the whole district of Bardejov, |
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
— |
the whole district of Revúca, |
— |
the whole district of Rimavská Sobota, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
— |
the whole district of Lučenec, |
— |
the whole district of Poltár, |
— |
the whole district of Zvolen, |
— |
the whole district of Detva, |
— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I, |
— |
the whole district of Banska Stiavnica, |
— |
the whole district of Žarnovica, |
— |
the whole district of Banska Bystica, |
— |
the whole district of Brezno, |
— |
the whole district of Liptovsky Mikuláš, |
— |
the whole district of Trebišov’, |
— |
the whole district of Zlaté Moravce, |
— |
in the district of Levice the municipality of Kozárovce, Kalná nad Hronom, Nový Tekov, Malé Kozmálovce, Veľké Kozmálovce, Tlmače, Rybník, Hronské Kosihy, Čajkov, Nová Dedina, Devičany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, Drženice, |
— |
in the district of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce, |
— |
in the district of Ružomberok, municipalties of Liptovské revúce, Liptovská osada, Liptovská Lúžna, |
— |
the whole district Žiar nad Hronom, |
— |
in the district of Prievidza, municipalties of Kamenec pod Vtáčnikom, Bystričany, Čereňany, Oslany, Horná Ves, Radobica, |
— |
in the district of Partizánske, the municipalities of Veľké Uherce, Pažiť, Kolačno, Veľký Klíž, Ješkova Ves, Klátová Nová Ves. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen II in Italien:
Piedmont Region:
— |
in the Province of Alessandria, Municipalities of: Alessandria, Tortona, Carbonara Scrivia, Frugarolo, Paderna, Spineto Scrivia, Castellazzo Bormida, Bosco Marengo, Castelspina, Casal Cermelli, Alice Bel Colle, Terzo, Bistagno, Cavatore, Castelnuovo Bormida, Cabella Ligure, Carrega Ligure, Francavilla Bisio, Carpeneto, Costa Vescovato, Grognardo, Orsara Bormida, Pasturana, Melazzo, Mornese, Ovada, Predosa, Lerma, Fraconalto, Rivalta Bormida, Fresonara, Malvicino, Ponzone, San Cristoforo, Sezzadio, Rocca Grimalda, Garbagna, Tassarolo, Mongiardino Ligure, Morsasco, Montaldo Bormida, Prasco, Montaldeo, Belforte Monferrato, Albera Ligure, Bosio, Cantalupo Ligure, Castelletto D'orba, Cartosio, Acqui Terme, Arquata Scrivia, Parodi Ligure, Ricaldone, Gavi, Cremolino, Brignano-Frascata, Novi Ligure, Molare, Cassinelle, Morbello, Avolasca, Carezzano, Basaluzzo, Dernice, Trisobbio, Strevi, Sant'Agata Fossili, Pareto, Visone, Voltaggio, Tagliolo Monferrato, Casaleggio Boiro, Capriata D'orba, Castellania, Carrosio, Cassine, Vignole Borbera, Serravalle Scrivia, Silvano D'orba, Villalvernia, Roccaforte Ligure, Rocchetta Ligure, Sardigliano, Stazzano, Borghetto Di Borbera, Grondona, Cassano Spinola, Montacuto, Gremiasco, San Sebastiano Curone, Fabbrica Curone, Spigno Monferrato, Montechiaro d'Acqui, Castelletto d'Erro, Ponti, Denice, Pozzolo Formigaro, Cerreto Grue, Casasco, Montegioco, Montemarzino, Momperone, Merana, Pozzol Groppo, Villaromagnano, Sarezzano, Monleale, Volpedo, Casalnoceto, |
— |
in the province of Asti, Municipalities of: Mombaldone, Castel Rocchero, Montabone, Sessame, Monatero Bormida, Roccaverano, Vesime, Cessole, Loazzolo, San Giorgio Scarampi, Olmo Gentile, Bubbio, Rocchetta Palafea, Cassinasco, Castel Boglione, Serole, |
— |
In the Province of Cuneo, Municipality of Saliceto, |
Liguria Region:
— |
in the province of Genova, Municipalities of: Bogliasco, Arenzano, Ceranesi, Ronco Scrivia, Mele, Isola Del Cantone, Lumarzo, Genova, Masone, Serra Riccò, Campo Ligure, Mignanego, Busalla, Bargagli, Savignone, Torriglia, Rossiglione, Sant'Olcese, Valbrevenna, Sori, Tiglieto, Campomorone, Cogoleto, Pieve Ligure, Davagna, Casella, Montoggio, Crocefieschi, Vobbia, Fascia, Gorreto, Propata, Rondanina, Neirone, Montebruno, Uscio, Avegno, Recco, Tribogna, Moconesi, Favale Di Malvaro, Cicagna, Lorsica, Rapallo, , Rezzoaglio, Orero, Fontanigorda, Rovegno, San Colombano Certenoli, Coreglia Ligure, Borzonasca, |
— |
in the province of Savona, Municipalities of: Savona, Cairo Montenotte, Quiliano, Altare, Albisola Superiore, Celle Ligure, Stella, Pontinvrea, Varazze, Urbe, Sassello, Mioglia, Giusvalla, Dego, Vado Ligure, Albissola Marina, Carcare, Plodio, Cosseria, Piana Crixia, Mallare, Pallare, Roccavignale, Millesimo, Cengio, |
Lombardia Region:
— |
In the Province of Pavia, Municipalities of: Ponte Nizza, Bagnaria, Brallo Di Pregola, Menconico, Zavattarello, Romagnese, Varzi, Val Di Nizza, Santa Margherita Di Staffora, Cecima, Colli Verdi – Valverde, Borgoratto Mormorolo, Godiasco, Rocca Susella, Fortunago, Montesegale, Borgo Priolo, Rivanazzano, Torrazza Coste, Retorbido, Codevilla, |
Emilia-Romagna Region:
— |
in the province of Piacenza, Municipalities of: Ottone (ovest fiume Trebbia), Zerba, |
Lazio Region:
— |
the Area of Rome Municipality within the administrative boundaries of the Local Heatlh Unit “ASL RM1”, |
Sardinia Region:
— |
South Province of Sardinia: Barumi, Escolca, Escolca Isola Amministrativa, Esterzili, Genoni, Gergei, Gesturi, Isili, Mandas, Nuragas, Nurallao, Nurri, Orroli, Sadali, Serri, Seui, Seulo, Villanova Tulo, |
— |
Nuoro Province: Aritzo, Austis, Belvi, Fonni, Gadoni, Gavoi, Lodine, Macomer (East of SS 131), Meana Sardo, Ollolai, Olzai, Orotelli, Osidda, Ottana, Ovodda, Sarule, Teti, Tiana, Tonara, Ussassai, |
— |
Oristano Province: Laconi, Nureci, |
— |
Sassari Province: Anela, Benetutti, Boni, Bonorva (East SS 131), Bottidda, Buddusò, Bultei, Burgos, Esporlatu, Giave (East SS 131), Illorai, Ittireddu, Mores (South SS 128 bis – SP 63), Nughedu di San Nicolò, Nule, Oschiri (South E 840), Ozieri (South SP 63 – SP 1 – SS 199), Pattada and Torralba (East SS 131) |
Calabria Region:
— |
In Reggio Calabria Province, Municipalities of: Cardeto, Motta San Giovanni, Montebello Ionico, Sant'eufemia D'aspromonte, Sant'Alessio in Aspromonte, Sinopoli, San Roberto, San Lorenzo, San Procopio, Palmi, Melito di Porto Salvo, Laganadi, Calanna, Melicuccà, Santo Stefano in Aspromonte, Seminara, Reggio Calabria, Scilla, Condofuri, Bagaladi, Bagnara Calabra, Fiumara, Bova Marina, Villa San Giovanni, Campo Calabro. |
10. Tschechien
Die folgenden Sperrzonen II in Tschechien:
Liberecký kraj:
— |
v okrese Liberec katastrální území obcí Arnoltice u Bulovky, Hajniště pod Smrkem, Nové Město pod Smrkem, Dětřichovec, Bulovka, Horní Řasnice, Dolní Pertoltice, Krásný Les u Frýdlantu, Jindřichovice pod Smrkem, Horní Pertoltice, Dolní Řasnice, Raspenava, Dolní Oldřiš, Ludvíkov pod Smrkem, Lázně Libverda, Háj u Habartic, Habartice u Frýdlantu, Kunratice u Frýdlantu, Víska u Frýdlantu, Poustka u Frýdlantu, Višňová u Frýdlantu, Předlánce, Černousy, Boleslav, Ves, Andělka, Frýdlant, Srbská. |
— |
v okrese Česká Lípa katastrální území obcí Bohatice u Zákup, Boreček, Božíkov, Brenná, Doksy u Máchova jezera, Hradčany nad Ploučnicí, Kuřívody, Mimoň, Pertoltice pod Ralskem, Ploužnice pod Ralskem, Provodín, Svébořice, Veselí nad Ploučnicí, Vranov pod Ralskem. |
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
the Pazardzhik region:
— |
in municipality of Pazardzhik the villages of Apriltsi, Sbor, Tsar Asen, Rosen, Ovtchepoltsi, Gelemenovo, Saraya, Yunatsite, Velitchkovo, |
— |
in municipality of Panagyurishte the villages of Popintsi, Levski, Elshitsa, |
— |
in municipality of Lesitchovo the villages of Pamidovo, Dinkata, Shtarkovo, Kalugerovo, |
— |
in municipality of Septemvri the village of Karabunar, |
— |
in municipality of Streltcha the village of Svoboda. |
2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
Sardinia Region:
— |
Nuoro Municipality: Arzana, Baunei, Desulo, Mamoiada, Nuoro, Oniferi, Orani, Orgosolo, Talana, Triei, Urzulei, Villagrande Strisaili. |
Calabria Region:
— |
In Reggio Calabria Province, Municipalities of: Cosoleto, Delianuova, Varapodio, Oppido Mamertina, Molochio, Terranova Sappo Minulio, Platì, Ciminà, Santa Cristina D'aspromonte, Scido, Ardore, Benestare, Careri, Casignana, Bianco, Bovalino, Sant'agata del Bianco, Samo, Africo, Brancaleone, Palizzi, Staiti, Ferruzzano, Bova, Caraffa del Bianco, Bruzzano Zeffirio, San Luca, Roghudi, Roccaforte del Greco, Roghudi, Roccaforte del Greco. |
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
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Dienvidkurzemes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, |
— |
Gulbenes novada Beļavas, Litenes, Stāmerienas, Stradu pagasts, Gulbenes pilsēta, |
— |
Kuldīgas novada Rudbāržu, Nīkrāces, Raņķu, Skrundas pagasts, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, Skrundas pilsēta. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
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Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto seniūnija, Girdžių, Jurbarkų Raudonės, Skirsnemunės, Veliuonos ir Šimkaičių seniūnijos, |
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Molėtų rajono savivaldybė: Dubingių ir Giedraičių seniūnijos, |
— |
Marijampolės savivaldybė, |
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Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Gelgaudiškio, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Sintautų, Slavikų, Sudargo, Šakių, Plokščių ir Žvirgždaičių seniūnijos. |
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Kalvarijos savivaldybė, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Antanavos, Jankų ir Kazlų Rūdos seniūnijos: vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės apylinkių, Kukečių, Šaukėnų ir Užvenčio seniūnijos, |
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Vilkaviškio rajono savivaldybė, |
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Širvintų rajono savivaldybė: Alionių ir Zibalų seniūnijos, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Bubių, Kuršėnų kaimiškoji ir Kuršėnų miesto seniūnijos, |
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Ukmergės rajono savivaldybė: Želvos seniūnija, |
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Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės seniūnija. |
5. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
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gmina Banie Mazurskie w powiecie godłapskim, |
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gmina Budry, część gminy Pozezdrze położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63, część gminy Węgorzewo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 63 w miejscowości Węgorzewo, a następnie od tego skrzyżowania na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie węgorzewskim, |
— |
część gminy Kruklanki położna na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej do północnej granicy gminy i łączącej miejscowości Leśny Zakątek – Podleśne – Jeziorowskie – Jasieniec – Jakunówko w powiecie giżyckim, |
w województwie wielkopolskim:
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gminy Krzemieniewo, Lipno, Osieczna, część gminy Rydzyna położona na północ od linii wyznaczonej przez kanał Kopanica (Rów Polski) w powiecie leszczyńskim, |
— |
powiat miejski Leszno, |
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gmina Śmigiel, miasto Kościan, część gminy Kościan położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Spytkówka – Stary Lubosz – Kościan, biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Kościan oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od granicy miasta Kościan i łączącą miejscowości Czarkowo – Ponin do południowej granicy gminy, część gminy Krzywiń położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie kościańskim, |
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gmina Międzychód, część gminy Sieraków położona za zachód od liini wyznaczonej przez drogę nr 150 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Sieraków, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 133 biegnącą od skrzyżowania z drogę nr 150 do skrzyżowania z drogą nr 182 i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowość Sieraków od skrzyżowania z drogą nr 182 i lączącą miejscowości Góra – Śrem – Kurnatowice do południowej granicy gminy, część gminy Kwilcz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogąnr 24 w miejscowości Kwilcz, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 24 do zachodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Kwilcz – Stara Dąbrowa - Miłostowo w powiecie międzychodzkim, |
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gmina Oborniki w powiecie obornickim, |
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gminy Suchy Las, Rokietnica w powiecie poznańskim, |
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gminy Obrzycko z miastem Obrzycko, Szamotuły w powiecie szamotulskim, |
w województwie lubuskim:
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część gminy Przytoczna położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 192 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 24, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 24 i łączącą miejscowości Goraj – Lubikowo – Dziubielewo – Szarcz do południowej granicy gminy, część gminy Pszczew położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Dziubilewo – Szarcz – Pszczew – Świechocin – Łowyń, biegnącą od północnej do wschodniej granicy gminy w powiecie międzyrzeckim, |
w województwie dolnośląskim:
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część gminy Lubin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Lubin oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 333 biegnącą od granicy miasta Lubin do południowej granicy gminy w powiecie lubińskim |
— |
gminy Prusice, Żmigród, część gminy Oborniki Śląskie położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim, |
— |
część gminy Zagrodno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin – Modlikowice - Zagrodno oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim, |
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część gminy Chocianów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Żabice, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Żabice – Trzebnice – Chocianowiec - Chocianów – Pasternik biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie polkowickim, |
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gminy Chojnów i miasto Chojnów, Krotoszyce, Miłkowice w powiecie legnickim, |
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powiat miejski Legnica, |
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część gminy Wołów położona na wschód od linii wyznaczonej przez lnię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy, część gminy Wińsko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 36 biegnącą od północnej do zachodniej granicy gminy, część gminy Brzeg Dolny położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową od północnej do południowej granicy gminy w powiecie wołowskim |
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gminy Leśna, Lubań z miastem Lubań, Olszyna, Platerówka, Siekierczyn w powiecie lubańskim, |
— |
część gminy Zgorzelec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Dłużyna Górna – Przesieczany – Gronów – Sławnikowice – Wyręba, biegnąca od północnej do południowej granicy gminy w powiecie zgorzeleckim, |
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część gminy Nowogrodziec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z linią kolejową w miejscowości Zebrzydowa, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą na południe od miejscowości Zebrzydowa do wschodniej granicy gminy w powiecie bolesławieckim, |
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gmina Gryfów Śląski w powiecie lwóweckim, |
w województwie lubelskim:
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gmina Milanów, Jabłoń, Parczew, Siemień, część gminy Dębowa Kłoda położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przewłoka-Dębowa Kłoda biegnąca od północnej granicy gminy do miejscowości Dębowa Kłoda, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 819 biegnąca od miejscowości Dębowa Kłoda do południowej granicy gminy w powiecie parczewskim, |
— |
gmina Wohyń, Komarówka Podlaska, część gminy Drelów położona na południe od kanału Wieprz – Krzna, część gminy Radzyń Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Radzyń Podlaski oraz na wschód od miasta Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim, |
— |
część gminy Wisznice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 812 w powiecie bialskim, |
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gminy Niedźwiada, Ostrów Lubelski, Uścimów w powiecie lubartowskim, |
w województwie mazowieckim:
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część gminy wiejskiej Przasnysz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Przasnysz, łączącej miejscowości Dębiny – Bartniki – Przasnysz oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od południowej granicy miasta Przasnysz do południowej granicy gminy i łączącej miejscowości Przasnysz – Leszno – Gostkowo w powiecie przasnyskim, |
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gminy Czerwonka, Płoniawy – Bramura, Krasnosielc, Sypniewo w powiecie makowskim. |
6. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
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Zona orașului București, |
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Județul Constanța, |
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Județul Satu Mare, |
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Județul Tulcea, |
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Județul Bacău, |
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Județul Bihor, |
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Județul Bistrița Năsăud, |
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Județul Brăila, |
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Județul Buzău, |
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Județul Călărași, |
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Județul Dâmbovița, |
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Județul Galați, |
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Județul Giurgiu, |
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Județul Ialomița, |
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Județul Ilfov, |
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Județul Prahova, |
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Județul Sălaj, |
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Județul Suceava |
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Județul Vaslui, |
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Județul Vrancea, |
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Județul Teleorman, |
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Judeţul Mehedinţi, |
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Județul Gorj, |
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Județul Argeș, |
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Judeţul Olt, |
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Judeţul Dolj, |
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Județul Arad, |
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Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
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Județul Brașov, |
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Județul Botoșani, |
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Județul Vâlcea, |
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Județul Iași, |
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Județul Hunedoara, |
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Județul Alba, |
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Județul Sibiu, |
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Județul Caraș-Severin, |
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Județul Neamț, |
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Județul Harghita, |
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Județul Mureș, |
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Județul Cluj, |
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Județul Maramureş. |
7. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen III in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Kreisfreie Stadt Cottbus, |
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Landkreis Spree-Neiße:
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8. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen III in Griechenland:
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in the regional unit of Serres:
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in the regional unit of Kilkis:
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— |
in the regional unit of Thessaloniki:
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ANHANG II
AUF UNIONSEBENE ALS INFIZIERTE ZONEN ODER ALS SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSZONEN UMFASSENDE SPERRZONEN AUSGEWIESENE GEBIETE
(gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)
Teil A – in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:
Mitgliedstaat: Italien
ADIS (1) -Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gültig bis |
IT-ASF-2023-00516 |
Campania Region: in the province of Salerno the following Municipalities: Sanza, Buonabitacolo, Sassano, Padula, Montesano sulla Marcellana, Casalbuono, Casaletto spartano, Caselle in Pittari, Piaggine, Morigerati, Monte San Giacomo, Tortorella, Teggiano, Sala Consilina, Rofrano, Valle Dell’Angelo, Torraca. Basilicata Region: in the province of Potenza the following Municipalities: Moliterno, Lagonegro, Grumento Nova, Paterno, Tramutola. |
22.8.2023 |
Teil B – in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen als Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen:
Mitgliedstaat: Kroatien
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gültig bis |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
HR-ASF-2023-00001 |
Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:
Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:
|
26.9.2023 |
Mitgliedstaat: Griechenland
ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Das Gebiet umfasst: |
Gültig bis |
GR-ASF-2023-00008 |
Schutzzone: In the regional unit of Florina The municipal department of Skopos (Florina municipality) Überwachungszone: In the regional unit of Florina: The municipal departments of Achlada, Meliti, Lofi, Vevi, Sitaria, Palaistra, Neochoraki, Tripotamos, Itea, Pappagiannis, Marina, Mesochori and Mesokampos (Florina municipality) The municipal departments of Kella, Kleidi, Petres, Agios Panteleimon and Farangi (Amyntaio municipality) In the regional unit of Pella: The municipal departments of Agios Athanasios, Panagitsa, Arnissa and Peraia (Edessa municipality) The municipal departments of Orma and Sarakinoi (Almopia municipality). |
5.10.2023 |
(1) Das EU-Tierseucheninformationssystem.
BESCHLÜSSE
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/195 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1486 DES RATES
vom 14. Juli 2023
zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,
gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2023 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia (EZB/2023/14) (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. |
(2) |
Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia, Deloitte & Touche S.p.A., endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2023 externe Rechnungsprüfer zu bestellen. |
(3) |
Die Banca d’Italia hat Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 ausgewählt. |
(4) |
Der EZB-Rat hat empfohlen, Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 zu bestellen. |
(5) |
Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
„(6) Deloitte & Touche S.p.A. werden als externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 anerkannt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
N. CALVIÑO SANTAMARÍA
(1) ABl. C 202 vom 9.6.2023, S. 1.
(2) Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).
19.7.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 182/197 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1487 DER KOMMISSION
vom 11. Juli 2023
betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4751)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 8. Juni 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ eingereicht. |
(2) |
Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „Einführung einer europäischen Vermögenssteuer. Dies würde zu den Eigenmitteln der Union beitragen, und mit den Einnahmen könnten die von den Mitgliedstaaten kofinanzierten europäischen Maßnahmen für den ökologischen und sozialen Wandel sowie die Entwicklungszusammenarbeit verstärkt und aufrechterhalten werden. Der Beitrag würde zur Bekämpfung des Klimawandels und der Ungleichheit verwendet und dazu beitragen, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihren gerechten Anteil zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.“ |
(3) |
Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative. Er verweist auf das Ziel der Europäischen Union, das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu fördern, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu gewährleisten. Es wird erläutert, dass – obwohl sich die Organe der Union „verpflichtet haben, für mehr Gerechtigkeit, insbesondere im Bereich der Besteuerung, zu sorgen – die Ungleichheit stetig zugenommen hat“ und dass „das reichste Prozent der Weltbevölkerung heute fast die Hälfte des weltweiten Gesamtvermögens besitzt und dass dieses eine Prozent auch mehr CO2-Emissionen verursacht als die ärmere Hälfte der Weltbevölkerung“. Die Organisatoren erklären, dass es zur Bewältigung dieser Herausforderungen notwendig ist, die Europäische Union auf eine gerechte und demokratische Klimawende auszurichten, und dass EU-Initiativen zur Klimakrise, COVID-19-Pandemie und zur Aggression gegen die Ukraine durch die Einführung einer Vermögenssteuer gestärkt werden sollten. Die Organisatoren sind der Auffassung, dass für die Einführung einer europäischen Vermögenssteuer drei legislative Maßnahmen erforderlich wären, und fordern die Europäische Kommission daher auf, i) einen Vorschlag für eine Richtlinie über eine europäische Vermögenssteuer auf der Grundlage von Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszuarbeiten, ii) auf der Grundlage von Artikel 311 Absatz 3 AEUV eine Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (2) vorzuschlagen, iii) Maßnahmen zur Stärkung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Mittel im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal und der Kohäsionspolitik vorzuschlagen. |
(4) |
Außerdem hat die Organisatorengruppe im Rahmen ihres Registrierungsantrags ein zusätzliches Dokument vorgelegt, das eine rechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Rechtsakte enthält. |
(5) |
Was die Ziele der Initiative angeht, so ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 115 AEUV eine Richtlinie zur Einführung einer europäischen Vermögenssteuer, auf der Grundlage von Artikel 311 Absatz 3 AEUV eine Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 sowie auf der Grundlage von Artikel 175 AEUV Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/1056 (3) und (EU) 2021/241 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschlagen. |
(6) |
Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. |
(7) |
Diese Schlussfolgerung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind. |
(8) |
Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt. |
(9) |
Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte. |
(10) |
Die Initiative mit dem Titel „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ sollte daher registriert werden. |
(11) |
Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ wird registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“, vertreten durch Herrn Paul MAGNETTE und Frau Anne LAMBELIN als Kontaktpersonen, gerichtet.
Straßburg, den 11. Juli 2023
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vizepräsidentin
(1) ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.
(2) Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).