ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
19. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1475 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union

1

 

*

Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union

4

 

*

Beschluss (EU) 2023/1476 des Rates vom 26. Juni 2023 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)

23

 

*

Partnerschaftliches Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar

25

 

*

Beschluss (EU) 2023/1477 des Rates vom 14. Juli 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

82

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1478 des Rates vom 26. Juni 2023 über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)

84

 

*

Verordnung (EURATOM) 2023/1479 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

86

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1480 der Kommission vom 11. Mai 2023 zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023

90

 

*

Verordnung (EU) 2023/1481 der Kommission vom 13. Juli 2023 über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

91

 

*

Verordnung (EU) 2023/1482 der Kommission vom 13. Juli 2023 über eine Schließung der Fischerei auf andere Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

94

 

*

Verordnung (EU) 2023/1483 der Kommission vom 13. Juli 2023 über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

97

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1484 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

100

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1485 der Kommission vom 18. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 )

150

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1486 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia

195

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1487 der Kommission vom 11. Juli 2023 betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4751)

197

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1475 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 und 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 hat Neuseeland sein förmliches Interesse an einer Assoziierung mit dem Unionsprogramm „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), das mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)eingerichtet wurde (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), bekundet.

(2)

Am 9. September 2022 hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2022/1527 (2) die Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Union Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union und über die Assoziierung Neuseelands mit dem Programm „Horizont Europa“ genehmigt.

(3)

Die Verhandlungen mit Neuseeland wurden abgeschlossen und das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. Dezember 2022 paraphiert.

(4)

Die Ziele des Abkommens bestehen darin, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland zu schaffen und die Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den im Abkommen bestimmten Programmen der Union festzulegen, die gemäß den Basisrechtsakten zur Einrichtung von Unionsprogrammen für eine Teilnahme offenstehen. Im Rahmen des Abkommens wird die Union Kooperationsmaßnahmen mit Neuseeland nach Maßgabe des Artikels 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchführen. Gemäß Artikel 3 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union von der Annahme von Protokollen zum Abkommen abhängig.

(5)

Im Einklang mit der Ermächtigung des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), parallel zu dem Abkommen und gemäß Artikel 15 Absatz 9 des Abkommens ausgehandelt und ist Bestandteil desselben. Neuseeland wird sich an der Säule II des Programms „Horizont Europa“ beteiligen und dazu beitragen.

(6)

Neuseeland erfüllt die Kriterien des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/695.

(7)

Das Abkommen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/695, wonach die Assoziierung jedes der Drittländer gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d mit dem Programm „Horizont Europa“ der genannten Verordnung den Bedingungen entsprechen muss, die in einer Vereinbarung über die Teilnahme des Drittlands oder Gebiets an Unionsprogrammen vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt; dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt; die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert.

(8)

Das Abkommen sollte – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Union unterzeichnet werden.

(9)

Damit eine Zusammenarbeit zwischen der Union und Neuseeland im Bereich Forschung, technologische Entwicklung und Innovation zeitnah gewährleistet ist und die Teilnahme neuseeländischer Rechtsträger am Programm „Horizont Europa“ rasch ermöglicht wird, sollte das Abkommen bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt (3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird gemäß Artikel 15 Absatz 2 vorläufig angewandt, bis die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 4

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2022/1527 des Rates vom 9. September 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit Neuseeland über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze der Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union und über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027) (ABl. L 237 vom 14.9.2022, S. 18).

(3)  Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/4


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über die Teilnahme Neuseelands an Programmen der Union

Die Europäische Union (im Folgenden „Union“)

einerseits

und

Neuseeland

andererseits,

im Folgenden einzeln als „Vertragspartei“ und zusammen als „Vertragsparteien“ bezeichnet —

IN DEM WUNSCH, einen dauerhaften Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien mit klaren Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an den Programmen und Tätigkeiten der Union sowie einen Mechanismus zur Erleichterung der Teilnahme an einzelnen Programmen oder Tätigkeiten der Union zu schaffen;

IN ANBETRACHT der gemeinsamen Ziele und Werte und der engen Verbindungen der Vertragsparteien, die unter anderem durch das Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits (1) aus dem Jahr 2016 sowie das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Neuseelands (2) aus dem Jahr 2008, geschaffen wurden, die einen allgemeinen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in der Forschung und in anderen relevanten Bereichen bilden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen und ihre Zusammenarbeit weiterzuentwickeln, zu stärken, anzuregen und auszuweiten;

IN ANBETRACHT der Bemühungen der Parteien, eine Führungsrolle zu übernehmen und die Kräfte mit ihren internationalen Partnern zu bündeln, um globale Herausforderungen im Einklang mit dem Aktionsplan für die Menschen, den Planeten und den Wohlstand im Rahmen der Agenda der Vereinten Nationen „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ zu bewältigen, und in dem Bewusstsein, dass Forschung und Innovation wichtige Faktoren und wesentliche Instrumente für innovationsgesteuertes nachhaltiges Wachstum sowie für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sind;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass Te Tiriti o Waitangi/der Vertrag von Waitangi ein grundlegendes Dokument von verfassungsrechtlicher Bedeutung für Neuseeland ist;

IN ANERKENNUNG der zentralen Bedeutung der gemeinsamen Grundwerte und Prinzipien, die der internationalen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in Forschung und Innovation zugrunde liegen, wie Ethik und Integrität in der Forschung, Gleichstellung der Geschlechter und Chancengleichheit, sowie die gemeinsamen Ziele der Vertragsparteien, die Zusammenarbeit zwischen den Organisationen im Bereich Forschung und Innovation, einschließlich Hochschulen, und den Austausch bewährter Verfahren und attraktiver Forschungslaufbahnen zu fördern und zu erleichtern, die grenzüberschreitende und sektorübergreifende Mobilität von Forschenden zu erleichtern, den freien Verkehr wissenschaftlicher Erkenntnisse und Innovationen zu fördern, die Achtung der akademischen Freiheit und der Freiheit der wissenschaftlichen Forschung zu fördern, wissenschaftliche Bildungs- und Kommunikationstätigkeiten zu unterstützen und — im Falle Neuseelands — die Förderung und den Schutz von Mātauranga Māori zu gewährleisten;

IN DER ERWÄGUNG, dass das Programm der Union „Horizont Europa“, das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation ( „Programm Horizont Europa‘“), mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde;

IN ANERKENNUNG der in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten allgemeinen Grundsätze;

IN ANERKENNUNG der Absicht der Vertragsparteien, zusammenzuarbeiten und einen gegenseitigen Beitrag zu Forschungs- und Innovationstätigkeiten und zu den Missionen der EU zu leisten, die darauf abzielen, die Forschungskapazitäten zu unterstützen und zu stärken, um globale Herausforderungen zu bewältigen und ihre jeweilige industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern sowie im Gegenzug eine transformative und systemische Wirkung für die Gesellschaften beider Vertragsparteien zu erzielen, um die Ziele für der Vereinten Nationen nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, die für beide Vertragsparteien von Nutzen sind,

UNTER HERVORHEBUNG der Rolle der europäischen Partnerschaften bei der Bewältigung einiger der dringlichsten Herausforderungen für Europa durch konzertierte Forschungs- und Innovationsinitiativen, die erheblich zu den Prioritäten der Union im Bereich Forschung und Innovation beitragen, die eine kritische Masse und eine langfristige Vision erfordern, sowie der Bedeutung der Beteiligung der assoziierten Länder an diesen Partnerschaften;

IN ANERKENNUNG der Tatsache, dass die reziproke Beteiligung an den Forschungs- und Innovationsprogrammen der jeweils anderen Seite von beiderseitigem Nutzen sein sollte; im gleichzeitigen Bewusstsein dessen, dass sich die Vertragsparteien das Recht vorbehalten, die Teilnahme an ihren Forschungs- und Innovationsprogrammen vorzubehalten oder zu beschränken, insbesondere für Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit; und — im Falle Neuseelands — der Pflichten und Zuständigkeiten der Regierung Neuseelands in Bezug auf Te Tiriti o Waitangi/den Vertrag von Waitangi —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Gegenstand

In diesem Abkommen werden die Regeln für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union (im Folgenden „Abkommen“) festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Basisrechtsakt“ bezeichnet

i)

einen Rechtsakt — außer einer Empfehlung oder Stellungnahme — eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung eines Programms, der die Rechtsgrundlage für eine Maßnahme und die Ausführung der im Haushalt ausgewiesenen entsprechenden Ausgabe oder für die Ausführung der vom Haushaltsplan untermauerten Haushaltsgarantie oder Maßnahme des finanziellen Beistands bildet, einschließlich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme, oder

ii)

einen Rechtsakt — außer einer Empfehlung oder Stellungnahme — eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung einer aus dem Unionshaushalt finanzierten Tätigkeit, die kein Programm ist, einschließlich etwaiger Änderungen und einschlägiger Rechtsakte eines Organs der Union zur Ergänzung oder Durchführung dieses Rechtsakts, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Annahme der Arbeitsprogramme;

b)

„Finanzierungsvereinbarungen“ bezeichnet Vereinbarungen über Programme und Tätigkeiten der Union gemäß dem Protokoll zu diesem Abkommen, an denen Neuseeland teilnimmt, zur Durchführung einer Finanzierung der Union, wie Beihilfevereinbarungen, Beitragsvereinbarungen, Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarungen, Finanzierungsabkommen und Garantievereinbarungen;

c)

„sonstige Regeln im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms und der Tätigkeit der Union“ bezeichnet Regeln, die in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) für den Gesamthaushalt der Union, im Arbeitsprogramm oder in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder in anderen Gewährungsverfahren der Union festgelegt sind;

d)

„Gewährungsverfahren der Union“ bezeichnet ein Verfahren zur Gewährung einer Finanzierung der Union, das von der Union oder von mit der Ausführung von Unionsmitteln betrauten Personen oder Einrichtungen eingeleitet wird;

e)

„neuseeländischer Rechtsträger“ bezeichnet jede Art von Rechtsträger (natürliche Person, juristische Person oder sonstiger Rechtsträger), der an den Tätigkeiten eines Programms oder einer Tätigkeit der Union nach Maßgabe des Basisrechtsakts teilnehmen kann und in Neuseeland wohnhaft oder niedergelassen ist;

f)

„Haushaltsjahr der EU“ den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Artikel 3

Einrichtung der Teilnahme

(1)   Neuseeland darf sich an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen an Teilen davon beteiligen und dazu beitragen, die Neuseeland nach Maßgabe der Basisrechtsakte zur Teilnahme offen stehen und die von den Protokollen zu diesem Abkommen abgedeckt werden.

(2)   Die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), sind im Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), zu diesem Abkommen festgelegt. Abweichend von Artikel 15 Absatz 8 dieses Abkommens kann das Protokoll von dem mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss geändert werden.

(3)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 8 dieses Abkommens werden die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an bestimmten Programmen oder Tätigkeiten der Union in Protokollen zu diesem Abkommen festgelegt, die von dem mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss angenommen und geändert werden.

(4)   In den Protokollen wird Folgendes festgelegt:

a)

die Programme und Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon, an denen Neuseeland teilnimmt;

b)

die Dauer der Teilnahme, das heißt, der Zeitraum, in dem Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger eine Finanzierung der Union beantragen oder mit der Ausführung von Unionsmitteln betraut werden können;

c)

die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger, einschließlich spezifischer Modalitäten für die Durchführung der finanziellen Bedingungen gemäß Artikel 6 und 7 dieses Abkommens, spezifischer Modalitäten des Korrekturmechanismus gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und Bedingungen für die Teilnahme an Strukturen, die für die Zwecke der Durchführung dieser Programme oder Tätigkeiten der Union geschaffen wurden. Diese Bedingungen müssen mit diesem Abkommen sowie mit den Basisrechtsakten und Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union zur Einrichtung solcher Strukturen im Einklang stehen;

d)

gegebenenfalls die Höhe des Finanzbeitrags Neuseelands zu einem Programm der Union, das über ein Finanzierungsinstrument oder eine Haushaltsgarantie durchgeführt wird.

Artikel 4

Einhaltung der Regeln für das Programm oder die Tätigkeit der Union

(1)   Neuseeland nimmt gemäß den Bedingungen, die in diesem Abkommen, den zugehörigen Protokollen, den Basisrechtsakten und sonstigen Vorschriften für die Durchführung von Programmen und Tätigkeiten der Union festgelegt wurden, an den in den Protokollen zu diesem Abkommen genannten Programmen oder Tätigkeiten der Union oder Teilen davon teil.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Bedingungen umfassen

a)

die Teilnahmeberechtigung von neuseeländischen Rechtsträgern und alle sonstigen Teilnahmevoraussetzungen im Zusammenhang mit Neuseeland, insbesondere in Bezug auf Herkunft, Ort der Tätigkeit oder Staatsangehörigkeit;

b)

die Bedingungen für die Einreichung, Bewertung und Auswahl der Anträge sowie für die Durchführung der Maßnahmen durch förderfähige neuseeländische Rechtsträger.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entsprechen denjenigen, die für förderfähige Rechtsträger in den Mitgliedstaaten der Union gelten, einschließlich restriktiver Maßnahmen der Union (5), sofern in den in Absatz 1 genannten Bedingungen nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 5

Teilnahme Neuseelands an der Verwaltung von Programmen oder Tätigkeiten der Union

(1)   Vertreter oder Sachverständige Neuseelands oder von Neuseeland benannte Sachverständige können als Beobachter an den Ausschüssen, Sitzungen von Sachverständigengruppen oder sonstigen ähnlichen Sitzungen teilnehmen, an denen Vertreter oder Sachverständige der Mitgliedstaaten der Union oder von den Mitgliedstaaten der Union benannte Sachverständige teilnehmen und die die Europäische Kommission bei der Durchführung und Verwaltung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon, an denen Neuseeland gemäß Artikel 3 dieses Abkommens teilnimmt, unterstützen oder die von der Europäischen Kommission zur Durchführung des Rechts der Union bei diesen Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon eingerichtet werden, es sei denn, es handelt sich um Punkte, die nur den Mitgliedstaaten der Union vorbehalten sind oder sich auf ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder Teile davon beziehen, an dem bzw. der Neuseeland nicht teilnimmt. Die Vertreter oder Sachverständigen Neuseelands oder die von Neuseeland benannten Sachverständigen sind bei der Abstimmung nicht anwesend. Neuseeland wird über das Ergebnis der Abstimmung unterrichtet.

(2)   Werden Sachverständige oder Gutachter nicht auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit ernannt, so darf die Staatsangehörigkeit kein Grund dafür sein, Staatsangehörige Neuseelands auszuschließen. Neuseeland trägt seinen Verpflichtungen im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gebührend Rechnung, wenn es seine Staatsangehörigen dazu ermutigt, als Sachverständige zu kandidieren.

(3)   Vorbehaltlich der Bedingungen des Absatzes 1 gelten für die Teilnahme der Vertreter Neuseelands an den in Absatz 1 genannten Sitzungen oder an anderen Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Programmen und Tätigkeiten dieselben Regeln und Verfahren wie für Vertreter der Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Rederecht, den Erhalt von Informationen und Unterlagen, sofern es sich nicht um Punkte handelt, die nur den Mitgliedstaaten der Union vorbehalten sind oder sich auf Programme oder Tätigkeiten der Union oder Teile davon beziehen, an denen Neuseeland nicht teilnimmt. In Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Modalitäten für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten festgelegt werden.

(4)   In Protokollen zu diesem Abkommen können weitere Modalitäten für die Teilnahme von Sachverständigen sowie für die Teilnahme Neuseelands an Verwaltungsräten und Strukturen festgelegt werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dem betreffenden Protokoll definierten Programme oder Tätigkeiten der Union eingerichtet werden.

Artikel 6

Finanzielle Bedingungen

(1)   Die Teilnahme Neuseelands oder von neuseeländischen Rechtsträgern an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon erfolgt unter der Voraussetzung, dass Neuseeland einen finanziellen Beitrag zu den entsprechenden Finanzmitteln aus dem Gesamthaushalt der Union (im Folgenden „Unionshaushalt“) leistet.

(2)   Für jedes Programm oder jede Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon setzt sich der Finanzbeitrag zusammen aus:

a)

einem operativen Beitrag und

b)

einer Teilnahmegebühr.

(3)   Der Finanzbeitrag wird in Form einer jährlichen Zahlung in einer oder mehreren Teilbeträgen geleistet.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 9 des vorliegenden Artikels und des Artikels 7 beträgt die Teilnahmegebühr 4 % des jährlichen operativen Beitrags; an ihr werden keine rückwirkenden Anpassungen vorgenommen. Ab dem Jahr 2028 kann der gemäß Artikel 14 dieses Abkommens eingerichtete Gemischte Ausschuss die Höhe der Teilnahmegebühr anpassen.

(5)   Der operative Beitrag deckt operative Ausgaben und Unterstützungsausgaben und kommt sowohl bei den Mitteln für Verpflichtungen als auch bei den Mitteln für Zahlungen zu den Beträgen hinzu, die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon vorgesehen sind und die sich gegebenenfalls um durch die einzelnen Protokolle zu diesem Abkommen erfasste externe zweckgebundene Einnahmen erhöhen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.

(6)   Der operative Beitrag beruht auf einem Beitragsschlüssel, der definiert ist als der Quotient aus dem Bruttoinlandsprodukt (BIP) Neuseelands zu Marktpreisen und dem BIP der Union zu Marktpreisen. Die zugrunde zu legenden Werte für das BIP zu Marktpreisen werden von den einschlägigen Dienststellen der Europäischen Kommission auf Grundlage der neuesten statistischen Daten bestimmt, die für Haushaltsberechnungen in dem Jahr, das dem Jahr der Fälligkeit der jährlichen Zahlung vorausgeht, zur Verfügung stehen. Anpassungen dieses Beitragsschlüssels können in den betreffenden Protokollen geregelt werden.

(7)   Der operative Beitrag beruht auf der Anwendung des Beitragsschlüssels auf die im endgültig erlassenen Unionshaushaltsplan für das betreffende Jahr zur Finanzierung der Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon, an denen Neuseeland teilnimmt, ursprünglich vorgesehenen Mittel für Verpflichtungen mit der in Absatz 5 beschriebenen Erhöhung.

(8)   Abweichend von den Absätzen 6 und 7 beläuft sich der operative Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ für die Jahre 2023 bis 2027 auf folgende Werte:

2023 — 2 110 000 EUR;

2024 — 2 900 000 EUR;

2025 — 4 200 000 EUR;

2026 — 4 200 000 EUR;

2027 — 5 040 000 EUR.

(9)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannte Teilnahmegebühr beläuft sich in den Jahren 2023 bis 2027 jeweils auf folgende Werte:

2023: 1,5 %;

2024: 2 %;

2025: 2,5 %;

2026: 3 %;

2027: 4 %.

(10)   Die Union stellt Neuseeland auf Ersuchen Informationen in Bezug auf seinen Finanzbeitrag bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich der Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon, an denen Neuseeland teilnimmt, zur Verfügung gestellt werden. Diese Informationen werden unter gebührender Beachtung der Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen der Union und Neuseelands bereitgestellt, und zwar unbeschadet der Informationen, zu deren Erhalt Neuseeland gemäß Artikel 10 dieses Abkommens berechtigt ist.

(11)   Sämtliche Finanzbeiträge Neuseelands bzw. Zahlungen der Union sowie die Berechnung der fälligen oder zu erhaltenden Beträge erfolgen in Euro.

(12)   Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in den betreffenden Protokollen im Einzelnen niedergelegt.

Artikel 7

Programme und Tätigkeiten der Union, für die ein Anpassungsmechanismus für den operativen Beitrag gilt

(1)   Sofern in dem betreffenden Protokoll vorgesehen, kann der operative Beitrag zu einem Programm oder einer Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon für ein Jahr N in einem oder mehreren Folgejahren auf der Grundlage der Mittelbindungen, die in Bezug auf die Mittel für Verpflichtungen dieses Jahres vorgenommen wurden, deren Umsetzung in rechtliche Verpflichtungen und deren Aufhebung rückwirkend angepasst werden.

(2)   Die erste Anpassung erfolgt im Jahr N + 1, wenn der operative Beitrag um die Differenz zwischen dem Beitrag und einem angepassten Beitrag nach oben oder unten angepasst wird, wobei der Beitragsschlüssel des Jahres N, der — sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen — durch Anwendung eines Koeffizienten angepasst wird, auf die Summe folgender Beträge angewandt wird:

a)

die Höhe der Mittelbindungen, die aus den im verabschiedeten Unionshaushaltsplan für das Jahr N bewilligten Mitteln für Verpflichtungen und den wiedereingesetzten Mitteln für Verpflichtungen, die aufgehobenen Mittelbindungen entsprechen, vorgenommen wurden und

b)

die am Ende des Jahres N verfügbaren jeweils in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen festgelegten etwaigen externen zweckgebundenen Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren.

(3)   Bis alle Mittelbindungen, die aus Mitteln für Verpflichtungen aus dem Jahr N finanziert werden und spätestens drei Jahre nach Ende des Programms der Union oder nach Ablauf des mehrjährigen Finanzrahmens für das Jahr N — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt — ausgezahlt oder aufgehoben wurden, berechnet die Union in jedem folgenden Jahr eine Anpassung des Beitrags des Jahres N, indem sie den Beitrag Neuseelands um den Betrag herabsetzt, der sich aus der Anwendung des Beitragsschlüssels des Jahres N, der — sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen — angepasst wurde, auf die jährlich freigegebenen Mittelbindungen für Mittelbindungen des Jahres N, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, oder aus wieder aufgehobenen Mittelbindungen ergibt.

(4)   Werden jeweils in den betreffenden Protokollen zu diesem Abkommen definierte externe zweckgebundene Einnahmen, die nicht aus finanziellen Beiträgen zu Programmen und Tätigkeiten der Union von anderen Gebern resultieren, annulliert, so wird der Beitrag Neuseelands zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon um den Betrag verringert, der sich ergibt, wenn der Beitragsschlüssel des Jahres N, der — sofern im betreffenden Protokoll vorgesehen — angepasst wurde, auf den annullierten Betrag angewandt wird.

Artikel 8

Programme und Tätigkeiten der Union, für die ein automatischer Korrekturmechanismus gilt

(1)   Für diejenigen Programme oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon, für die in dem betreffenden Protokoll die Anwendung eines automatischen Korrekturmechanismus vorgesehen ist, gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Die Anwendung dieses automatischen Korrekturmechanismus kann auf Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union beschränkt werden, die in dem betreffenden Protokoll festgelegt sind und über Finanzhilfen durchgeführt werden, für die wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durchgeführt werden. Einzelheiten zur Bestimmung der Teile des Programms oder der Tätigkeit der Union, auf die der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet oder nicht, können im betreffenden Protokoll geregelt werden.

(2)   Der Betrag der automatischen Korrektur für ein Programm oder eine Tätigkeit der Union oder in Ausnahmefällen Teile davon entspricht der Differenz zwischen den ursprünglichen Beträgen der rechtlichen Verpflichtungen, die tatsächlich mit Neuseeland oder neuseeländischen Rechtsträgern eingegangen wurden und die aus den Mitteln für Verpflichtungen des betreffenden Jahres finanziert wurden, und dem entsprechenden von Neuseeland gezahlten — und sofern in dem betreffenden Protokoll vorgesehen gemäß Artikel 7 angepassten — operativen Beitrag für denselben Zeitraum, abzüglich der Unterstützungsausgaben.

(3)   Detaillierte Vorschriften für die Festlegung der entsprechenden Beträge der rechtlichen Verpflichtungen nach Absatz 2 dieses Artikels, auch im Falle von Konsortien, und für die Berechnung der automatischen Korrektur können im betreffenden Protokoll festgelegt werden.

Artikel 9

Überprüfungen und Audits

(1)   Die Union ist berechtigt, gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen technische, wissenschaftliche, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist und eine Finanzierung der Union erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von den Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, oder von anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen durchgeführt werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet Neuseelands handeln die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union und die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen im Einklang mit dem neuseeländischen Recht.

(2)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 erhalten die Bediensteten der Organe und Einrichtungen der Union, insbesondere der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs, sowie die anderen von der Europäischen Kommission beauftragten Personen in angemessenem Umfang Zugang zu Standorten, Arbeiten und Unterlagen (in elektronischer Form und auf Papier) sowie zu allen Informationen, die zur Durchführung solcher Audits erforderlich sind; dies schließt das Recht ein, eine physische/elektronische Kopie und Auszüge aller Unterlagen oder Inhalte von Datenträgern, die sich im Besitz der geprüften natürlichen oder juristischen Person oder des geprüften Dritten befinden, zu erhalten.

(3)   Neuseeland darf den in Absatz 2 genannten Bediensteten und anderen Personen das Recht auf Einreise in Neuseeland und den Zugang zu den Räumlichkeiten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel nicht verwehren oder in irgendeiner Form behindern.

(4)   Die Überprüfungen und Audits können auch nach der Aussetzung der Anwendung eines Protokolls zu diesem Abkommen gemäß Artikel 15 Absatz 4 dieses Abkommens, der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens gemäß den geltenden Rechtsakten eines oder mehrerer Organe oder einer oder mehrerer Einrichtungen der Union und gemäß den einschlägigen Vereinbarungen und/oder Verträgen in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die die Union vor dem Tag des Wirksamwerdens der Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens eingegangen ist, durchgeführt werden.

Artikel 10

Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten, Betrug und sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten

(1)   Die Europäische Kommission und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) sind berechtigt, im Hoheitsgebiet Neuseelands administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Diese Untersuchungen werden gemäß den Bedingungen der geltenden Rechtsakte eines oder mehrerer Organe der Union und wie in betreffenden Abkommen und/oder Verträgen festgelegt durchgeführt. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet Neuseelands handeln die Europäische Kommission und das OLAF im Einklang mit dem neuseeländischen Recht.

(2)   Die zuständigen Behörden Neuseelands unterrichten die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmäßigkeiten, Betrug oder rechtswidrige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Tätigkeiten.

(3)   Bei der Durchführung des Absatzes 1 können in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person und jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist und Unionsmittel erhält, sowie jedes an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten, der in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen ist, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchgeführt werden.

(4)   Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission oder dem OLAF in enger Zusammenarbeit mit der von der Regierung Neuseelands benannten zuständigen Behörde Neuseelands vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde wird rechtzeitig im Voraus über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet, damit sie Unterstützung leisten kann. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen Behörden Neuseelands an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(5)   Auf Ersuchen der Behörden Neuseelands können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam mit der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF durchgeführt werden.

(6)   Die Bediensteten der Europäischen Kommission und des OLAF erhalten Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen, einschließlich Computerdaten, im Zusammenhang mit den betreffenden Vorgängen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind. Insbesondere dürfen sie relevante Dokumente kopieren.

(7)   Widersetzen sich Personen, Einrichtungen oder sonstige Dritte einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, so unterstützen die Behörden Neuseelands die Europäische Kommission bzw. das OLAF gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort wahrnehmen können. Diese Unterstützung umfasst die Ergreifung im nationalen Recht vorgesehener geeigneter Sicherungsmaßnahmen, um insbesondere Beweisstücke zu sichern.

(8)   Die Europäische Kommission bzw. das OLAF unterrichten die Behörden Neuseelands über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen. Insbesondere teilen die Europäische Kommission und das OLAF den zuständigen Behörden Neuseelands so schnell wie möglich jeden Umstand oder Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten haben.

(9)   Unbeschadet der Anwendung des Strafrechts Neuseelands kann die Kommission im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union gegen juristische oder natürliche Personen aus Neuseeland, die an der Durchführung eines Programms oder einer Tätigkeit der Union beteiligt sind, verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen und Sanktionen verhängen.

(10)   Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Artikels tauschen die Europäische Kommission bzw. das OLAF und die zuständigen Behörden Neuseelands regelmäßig Informationen aus und konsultieren einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien.

(11)   Um die wirksame Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem OLAF zu erleichtern, benennt Neuseeland eine Kontaktstelle.

(12)   Der Informationsaustausch zwischen der Europäischen Kommission bzw. dem OLAF und den zuständigen Behörden Neuseelands erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäß den geltenden Vorschriften geschützt.

(13)   Die Behörden Neuseelands arbeiten mit der Europäischen Staatsanwaltschaft zusammen, damit diese im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften ihrer Pflicht zur Untersuchung und Verfolgung sowie zur Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, nachkommen kann.

Artikel 11

Änderung der Artikel 9 und 10

Der mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss kann Artikel 9 und Artikel 10 ändern, insbesondere um Änderungen von Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union Rechnung zu tragen.

Artikel 12

Einziehung und Vollstreckung

(1)   Die Europäische Kommission kann einen Beschluss erlassen, mit dem einem anderen neuseeländischen Rechtsträger als dem Staat eine Zahlung in Verbindung mit Forderungen auferlegt wird, die sich aus Programmen, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekten der Union ergeben. Leistet der neuseeländische Rechtsträger nach der Mitteilung dieses Beschlusses gemäß Artikel 13 innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Zahlung, so teilt die Europäische Kommission den Beschluss der von der Regierung Neuseelands benannten zuständigen Behörde mit, und die Regierung Neuseelands überweist der Europäischen Kommission den Betrag etwaiger finanzieller Verpflichtungen und fordert von dem neuseeländischen Rechtsträger, dem die finanzielle Verpflichtung durch einschlägige Abkommen mit diesem Rechtsträger auferlegt wird, die Rückzahlung des Betrags an.

(2)   Um die Vollstreckbarkeit von Urteilen und Anordnungen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) zu gewährleisten, die aufgrund einer Schiedsklausel ergangen sind, die in einem Vertrag oder einer Vereinbarung über Programme, Tätigkeiten, Maßnahmen oder Projekte der Union enthalten ist, wenn solche Urteile oder Anordnungen dem betreffenden neuseeländischen Rechtsträger gemäß den Vorschriften für die Mitteilung an den EuGH mitgeteilt wurden und dieser Rechtsträger die festgestellten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen zahlt, übermittelt die Europäische Kommission in ihrem Namen oder im Namen der nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingerichteten Exekutivagentur oder Einrichtungen der Union der von der Regierung Neuseelands benannten zuständigen Behörde das Urteil oder die Anordnung des EuGH, und die Regierung Neuseelands zahlt den Betrag für finanzielle Verpflichtungen an die Europäische Kommission und fordert von dem neuseeländischen Rechtsträger, dem die finanzielle Verpflichtung durch einschlägige Abkommen mit diesem Rechtsträger auferlegt wird, die Rückzahlung des Betrags an.

(3)   Die Regierung Neuseelands teilt der Europäischen Kommission mit, welche zuständige Behörde von ihr benannt wurde.

(4)   Der EuGH ist zuständig für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der in Absatz 1 genannten Beschlüsse der Europäischen Kommission und kann deren Vollstreckung aussetzen.

Artikel 13

Kommunikation, Mitteilung und Informationsaustausch

Die Organe und Einrichtungen der Union, die an der Durchführung von Programmen oder Tätigkeiten der Union oder an Kontrollen dieser Programme oder Tätigkeiten beteiligt sind, sind berechtigt, mit natürlichen Personen oder Rechtsträgern, die in Neuseeland wohnhaft bzw. niedergelassen sind und eine Finanzierung der Union erhalten, sowie mit Dritten, die an der Durchführung von Finanzierungen der Union beteiligt sind und in Neuseeland wohnhaft oder niedergelassen sind, direkt, auch über elektronische Austauschsysteme, zu kommunizieren. Die Europäische Kommission ist berechtigt, Personen mit Wohnsitz und Rechtsträgern mit Sitz in Neuseeland die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 dieses Abkommens genannten Beschlüsse, Urteile und Anordnungen direkt zuzustellen. Diese Personen, Rechtsträger und dritte Parteien können den Organen und Einrichtungen der Union direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den für das Programm oder die Tätigkeit der Union geltenden Rechtsvorschriften der Union und den zur Durchführung dieses Programms oder dieser Tätigkeit der Union geschlossenen Verträgen und Finanzierungsvereinbarungen vorzulegen haben.

Artikel 14

Der Gemischte Ausschuss

(1)   Der Gemischte Ausschuss wird eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

a)

Bewertung, Evaluierung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle, insbesondere:

i)

Beteiligung und Leistung von neuseeländischen Rechtsträgern an Programmen und Tätigkeiten der Union;

ii)

gegebenenfalls Grad der (gegenseitigen) Offenheit gegenüber den in der jeweiligen Vertragspartei niedergelassenen Rechtsträgern für die Teilnahme an Programmen oder Tätigkeiten oder in Ausnahmefällen Teilen davon der anderen Vertragspartei;

iii)

Durchführung des Mechanismus für den Finanzbeitrag und gegebenenfalls des automatischen Korrekturmechanismus, der für Programme oder Tätigkeiten der Union gilt, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen;

iv)

Informationsaustausch und gegebenenfalls Prüfung etwaiger Fragen zur Nutzung der Ergebnisse, einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums;

b)

Erörterung, auf Ersuchen einer Vertragspartei, der von den Vertragsparteien angewandten oder geplanten Beschränkungen des Zugangs zu ihren jeweiligen Forschungs- und Innovationsprogrammen, insbesondere bezüglich Maßnahmen im Zusammenhang mit ihren strategischen Vermögenswerten, ihren Interessen, ihrer Autonomie oder ihrer Sicherheit und — im Fall von Neuseeland — des Schutzes der Rechte und Interessen der Māori im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi;

c)

Prüfung von Möglichkeiten, die Zusammenarbeit zu verbessern und auszubauen;

d)

gemeinsame Erörterung der künftigen Ausrichtung und Prioritäten der Programme oder Tätigkeiten der Union, die unter die Protokolle zu diesem Abkommen fallen;

e)

Austausch von Informationen, unter anderem über neue Rechtsvorschriften, Beschlüsse oder nationale Programme, die für die Durchführung dieses Abkommens und seiner Protokolle von Bedeutung sind;

f)

Annahme von Protokollen zu diesem Abkommen über die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme Neuseelands an Programmen oder Tätigkeiten der Union oder in Ausnahmefällen Teilen davon oder zur Änderung dieser Protokolle bei Bedarf, im Wege eines Beschlusses;

g)

Änderung der Artikel 9 und Artikel 10 dieses Abkommens im Wege eines Beschlusses, insbesondere um an Rechtsakten eines oder mehrerer Organe der Union vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen.

(2)   Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden einvernehmlich gefasst. In dem Beschluss des Gemischten Ausschusses wird entweder der Tag seines Inkrafttretens angegeben oder, sofern die innerstaatliche Rechtsordnung einer Vertragspartei dies erfordert, vorgesehen, dass Änderungen dieses Abkommens, neue Protokolle oder Änderungen derselben in Kraft treten, nachdem die Erfüllung der noch ausstehenden rechtlichen Anforderungen und Verfahren der Vertragsparteien schriftlich mitgeteilt worden ist.

(3)   Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Union und Neuseelands zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Gemischte Ausschuss kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen/Beratungsgremien auf Sachverständigenebene einsetzen, die bei der Durchführung dieses Abkommens Unterstützung leisten können.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich und, sofern besondere Umstände dies erfordern, auf Antrag einer der Vertragsparteien zusammen. Die Sitzungen werden abwechselnd von der Union und der Regierung Neuseelands organisiert und ausgerichtet.

(6)   Der Gemischte Ausschuss arbeitet laufend im Wege eines Austausches sachdienlicher Informationen über Kommunikationsmittel jeglicher Art, insbesondere in Bezug auf die Beteiligung/Leistung der neuseeländischen Rechtsträger. Der Gemischte Ausschuss kann seine Aufgaben insbesondere schriftlich wahrnehmen, wann immer dies erforderlich ist.

Artikel 15

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.

(2)   Die Union und Neuseeland können dieses Abkommen im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung beginnt an dem Tag, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen internen Verfahren unterrichtet haben.

(3)   Teilt Neuseeland der Union mit, dass es seine für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren nicht abschließen wird, so wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommens am Tag des Eingangs dieser Mitteilung bei der Union, der für die Zwecke dieses Abkommens das Beendigungsdatum ist, beendet.

Die Beschlüsse des mit Artikel 14 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses treten am selben Tag außer Kraft.

(4)   Die Anwendung eines einschlägigen Protokolls zu diesem Abkommen kann von der Union ausgesetzt werden, wenn Neuseeland den im Rahmen dieses Abkommens zu leistenden Finanzbeitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union teilweise oder vollständig nicht gezahlt hat.

Im Falle einer Nichtzahlung, die die Durchführung und Verwaltung des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union erheblich gefährden könnte, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben. Erfolgt innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Mahnschreiben keine Zahlung, teilt die Union Neuseeland die Aussetzung der Anwendung des betreffenden Protokolls durch ein förmliches Benachrichtigungsschreiben mit, und diese wird 15 Tage nach Eingang dieses Schreibens in Neuseeland wirksam.

Wird die Anwendung eines Protokolls ausgesetzt, so können neuseeländische Rechtsträger nicht an Gewährungsverfahren der Union teilnehmen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aussetzung noch nicht abgeschlossen sind. Ein Gewährungsverfahren der Union gilt als abgeschlossen, wenn infolge dieses Verfahrens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden.

Rechtliche Verpflichtungen, die vor dem Wirksamwerden der Aussetzung im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union mit neuseeländischen Rechtsträgern eingegangen wurden, bleiben von der Aussetzung unberührt. Für solche rechtlichen Verpflichtungen gilt das betreffende Protokoll weiterhin.

Die Union teilt Neuseeland unverzüglich mit, wenn der fällige Finanzbeitrag vollständig bei der Union eingegangen ist. Mit dieser Mitteilung wird die Aussetzung mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Ab dem Tag, an dem die Aussetzung aufgehoben wird, sind neuseeländische Rechtsträger bei im Rahmen des betreffenden Programms oder der betreffenden Tätigkeit der Union eingeleiteten Gewährungsverfahren der Union, die nach diesem Tag eingeleitet werden, und bei Gewährungsverfahren der Union, die vor diesem Tag eingeleitet wurden und bei denen die Fristen für die Einreichung der Anträge noch nicht abgelaufen sind, wieder förderfähig.

(5)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei über ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens kündigen. Dieses Abkommen kann nur in seiner Gesamtheit gekündigt werden. Die Kündigung wird drei Kalendermonate nach dem Tag wirksam, an dem die schriftliche Mitteilung beim Empfänger eingeht. Der Tag, an dem die Kündigung wirksam wird, gilt für die Zwecke dieses Abkommens als Kündigungsdatum.

(6)   Wird die vorläufige Anwendung dieses Abkommen gemäß Absatz 3 beendet oder wird es gemäß Absatz 5 gekündigt, so kommen die Vertragsparteien überein, dass

a)

Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, für die während der vorläufigen Anwendung und/oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens und vor der Beendigung der Anwendung oder der Kündigung dieses Abkommens rechtliche Verpflichtungen eingegangen wurden, bis zu ihrem Abschluss nach Maßgabe dieses Abkommens fortgesetzt werden;

b)

der jährliche Finanzbeitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union für das Jahr N, in dem die vorläufige Anwendung dieses Abkommens beendet wird bzw. in dem das Abkommen gekündigt wird, vollständig gemäß Artikel 6 dieses Abkommens und allen einschlägigen Bestimmungen in den betreffenden Protokollen gezahlt wird. Findet der Anpassungsmechanismus Anwendung, so wird der operative Beitrag zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union für das Jahr N gemäß Artikel 7 dieses Abkommens angepasst. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäß Artikel 7 dieses Abkommens angepasst und gemäß dessen Artikel 8 korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag für das Jahr N gemäß Artikel 8 dieses Abkommens korrigiert. Die für das Jahr N als Teil des finanziellen Beitrags zu dem betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union gezahlte Teilnahmegebühr wird weder angepasst noch korrigiert;

c)

bei Anwendbarkeit des Anpassungsmechanismus nach dem Jahr, in dem dieses Abkommen nicht mehr vorläufig angewandt oder gekündigt wird, die operativen Beiträge zum betreffenden Programm oder der betreffenden Tätigkeit der Union, die für die Jahre, in denen dieses Abkommen angewendet wurde, entrichtet wurden, gemäß Artikel 7 angepasst werden. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen sowohl der Anpassungsmechanismus als auch der automatische Korrekturmechanismus Anwendung finden, werden diese operativen Beiträge gemäß Artikel 7 angepasst und gemäß dessen Artikel 8 automatisch korrigiert. Für Programme oder Tätigkeiten der Union, bei denen nur der automatische Korrekturmechanismus Anwendung findet, wird der entsprechende operative Beitrag gemäß Artikel 8 automatisch korrigiert.

(7)   Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich alle sonstigen Folgen der Kündigung oder der Beendigung der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens.

(8)   Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gilt das gleiche Verfahren wie für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach Absatz 1.

(9)   Die schriftlichen Mitteilungen gemäß den Absätzen 1, 2, 3, und 5 sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Generaldirektor des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten und Handel Neuseelands zu übersenden.

(10)   Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.

(11)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.

Съставено в Брюксел на девети юли две хиляди двадесет и трета година.

Hecho en Bruselas, el nueve de julio de dos mil veintitrés.

V Bruselu dne devátého července dva tisíce dvacet tři.

Udfærdiget i Bruxelles den niende juli to tusind og treogtyve.

Geschehen zu Brüssel am neunten Juli zweitausenddreiundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juulikuu üheksandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις εννέα Ιουλίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.

Done at Brussels on the ninth day of July in the year two thousand and twenty three.

Fait à Bruxelles, le neuf juillet deux mille vingt-trois.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an naoú lá d'Iúil sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.

Sastavljeno u Bruxellesu devetog srpnja godine dvije tisuće dvadeset treće.

Fatto a Bruxelles, addì nove luglio duemilaventitré.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada devītajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų liepos devintą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év július havának kilencedik napján.

Magħmul fi Brussell, fid-disa’ jum ta’ Lulju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.

Gedaan te Brussel, negen juli tweeduizend drieëntwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia dziewiątego lipca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.

Feito em Bruxelas, em nove de julho de dois mil e vinte e três.

Întocmit la Bruxelles la nouă iulie două mii douăzeci și trei.

V Bruseli deviateho júla dvetisícdvadsaťtri.

V Bruslju, devetega julija dva tisoč triindvajset.

Tehty Brysselissä yhdeksäntenä päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.

Som skedde i Bryssel den nionde juli år tjugohundratjugotre.

Image 1L1822023DE410120230709DE0002.0001171193PROTOKOLL ÜBER DIE ASSOZIIERUNG NEUSEELANDS MIT HORIZONT EUROPA, DEM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION (2021-2027)Artikel 1Umfang der AssoziierungNeuseeland nimmt als assoziiertes Land an der Säule II Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden Programm Horizont Europa), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). genannt ist und die durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des RatesBeschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1). eingerichtete spezifische Programm durchgeführt wird, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag.Artikel 2Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa(1)Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob neuseeländische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der EU steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:a)Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von Horizont Europa gleichwertig sind;b)Informationen darüber, ob Neuseeland über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die neuseeländischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines neuseeländischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm Horizont Europa für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union erhalten hat, durch eine außerhalb Neuseelands niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Europäische Kommission Neuseeland nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen neuseeländischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, undc)Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von neuseeländischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Neuseeland wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der nationalen Ausfuhrbeschränkungen vorlegen.(2)Neuseeländische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordert.(3)Neuseeland wird regelmäßig über die Tätigkeiten der JRC, die mit der Teilnahme Neuseelands an dem Programm Horizont Europa in Zusammenhang stehen, und insbesondere über die mehrjährigen Arbeitsprogramme der JRC, unterrichtet. Ein Vertreter Neuseelands kann als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats JRC zu einem Punkt eingeladen werden, der die Teilnahme Neuseelands an dem Programm Horizont Europa betrifft.(4)Führt die Union das Programm Horizont Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV durch, können sich Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.(5)Mit Blick auf die Teilnahme Neuseelands an der Säule II des Programms Horizont Europa sind Vertreter Neuseelands berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Neuseeland betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen. Diese Teilnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens. Die Reisekosten der Vertreter Neuseelands zu den Sitzungen des Ausschusses werden in Höhe der Kosten für die Economyclass erstattet. In allen anderen Fällen gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Regeln wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.(6)Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Rechtsvorschriften und/oder Regierungsvorschriften alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit, einschließlich Besuche und die Durchführung von Forschung von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.Artikel 3GegenseitigkeitRechtsträger mit Sitz in der Union können im Einklang mit den neuseeländischen internen Regelungen für die Wissenschaftsfinanzierung an Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon teilnehmen, die denen im Rahmen der Säule II des Programms Horizont Europa gleichwertig sind. Stellt Neuseeland keine Finanzmittel bereit, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder in Ausnahmefällen der entsprechenden Teile davon.Artikel 4Offene WissenschaftDie Vertragsparteien fördern und ermutigen im Rahmen ihrer Programme, Projekte und Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln des Programms Horizont Europa und den Gesetzen, Rechtsvorschriften und der Politik der offenen Forschung Neuseelands und unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.Artikel 5Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus(1)Für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Der in Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehene Anpassungsmechanismus gilt nicht für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa.(2)Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger in den Teilen der Säule II des Programms Horizont Europa, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.(3)Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.Artikel 6Schlussbestimmungen(1)Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der Säule II des Programms Horizont Europa finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.(2)Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.Anhang IRegeln für den Finanzbeitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa (2021-2027)Anhang IIListe der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davonL1822023DE2510120230626DE0004.0001371459Protokoll über die Durchführung des Partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)Artikel 1BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:1.Beobachter jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden;2.Fischsammelgerät (FAD) (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird.Artikel 2GegenstandZweck des vorliegenden Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.Das vorliegende Protokoll wird unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.Artikel 3GeltungsbereichDas vorliegende Protokoll gilt fürdie Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen;die Durchführung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit.Artikel 4Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe(1)Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 des Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.(2)Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus;die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae.(3)Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:32 Thunfischwadenfänger,13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100.(4)Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.Artikel 5GeltungsdauerDas vorliegende Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.Artikel 6Finanzielle Gegenleistung(1)Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des vorliegenden Protokolls auf 12880000 EUR, d. h. 3220000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:7200000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens,5680000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder.(2)Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:a)einen jährlichen Betrag von 700000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars;b)einen spezifischen Betrag von 1100000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls übermittelt wird.(3)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15.(4)Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:a)für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Bankkonto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskarsb)für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums.Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der Behörde Madagaskars vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt und jährlich bestätigt.Artikel 7Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars(1)Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.(2)Der von der Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.(3)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses vorliegenden Protokolls.(4)Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.Artikel 8Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor(1)Der in Artikel 14 vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden Gemischter Ausschuss) beschließt spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.(2)Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:a)Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesonderedie Umsetzung der nationalen Bewirtschaftungsstrategie für den Thunfischfang,die Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei,die Ausbildung von Fischern,die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten und insbesondere die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei),den Ausbau der Fischereiforschung, der Kapazitäten für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen unddie Sicherheit von Fischereierzeugnissen,c)die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren.(3)Die Behörde Madagaskars legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls.(4)Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.(5)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.(6)Die Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dassa)die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen,b)die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden.(7)Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.(8)Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.(9)Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.(10)Die Behörde Madagaskars führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des Beitrags der Union zu gewährleisten.Artikel 9Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.(2)Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.(3)Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.(4)Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.Artikel 10Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit(1)Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.(2)Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.Artikel 11Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls(1)Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.(2)In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das vorliegende Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.(3)Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.(4)Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das vorliegende Protokoll.Artikel 12Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten(1)Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.(2)Die Behörde Madagaskars kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.(3)Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der Behörde Madagaskars genehmigten Anweisungen ein. Ein von der Behörde Madagaskars benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.(4)Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des vorliegenden Protokolls entscheidet.Artikel 13Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten(1)Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem vorliegenden Protokoll von der Behörde Madagaskars erteilten Fanggenehmigung sind.(2)Die Behörde Madagaskars erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an die Unionsschiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.(3)Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.Artikel 14Aussetzung der Anwendung(1)Die Durchführung des vorliegenden Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.(2)Die Aussetzung der Anwendung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseitsABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (im Folgenden Abkommen von Cotonou) in der jeweils neuesten Fassung im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.(3)Damit die Anwendung des vorliegenden Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Tag, ab dem die Aussetzung der Anwendung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.(4)Im Falle einer Aussetzung der Anwendung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung der Anwendung.(5)Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.Artikel 15Kündigung(1)Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das vorliegende Protokoll zu kündigen.(2)Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.Artikel 16Datenschutz(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars öffentlich zugänglich sind.(3)Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet.(4)Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß der Anlage 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.(5)Die Absätze 1 bis 4 hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen (IOTC) zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.Artikel 17Elektronischer Datenaustausch(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.(2)Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.(3)Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS — Electronic Recording and Reporting System — elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem), Schiffspositionen (über das VMS — Vessel Monitoring System) und die Erlangung von Fanggenehmigungen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.(4)Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des vorliegenden Protokolls übermittelt.Artikel 18Inkrafttreten(1)Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.(2)Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.Artikel 19Vorläufige AnwendungDas vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.Artikel 20Verbindlicher WortlautDas Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.


(1)  ABl. L 321 vom 29.11.2016, S. 3.

(2)  ABl. L 171 vom 1.7.2009, S. 28.

(3)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(5)  Die restriktiven Maßnahmen der Union werden gemäß dem Vertrag über die Europäische Union oder dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen.


PROTOKOLL ÜBER DIE ASSOZIIERUNG NEUSEELANDS MIT „HORIZONT EUROPA“, DEM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION (2021-2027)

Artikel 1

Umfang der Assoziierung

Neuseeland nimmt als assoziiertes Land an der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“ von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Programm ‚Horizont Europa‘“), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannt ist und die durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des Rates (2) eingerichtete spezifische Programm durchgeführt wird, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag.

Artikel 2

Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm „Horizont Europa“

(1)   Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob neuseeländische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der EU steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:

a)

Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von „Horizont Europa“ gleichwertig sind;

b)

Informationen darüber, ob Neuseeland über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die neuseeländischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines neuseeländischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm „Horizont Europa“ für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union erhalten hat, durch eine außerhalb Neuseelands niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Europäische Kommission Neuseeland nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen neuseeländischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, und

c)

Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von neuseeländischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Neuseeland wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der nationalen Ausfuhrbeschränkungen vorlegen.

(2)   Neuseeländische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordert.

(3)   Neuseeland wird regelmäßig über die Tätigkeiten der JRC, die mit der Teilnahme Neuseelands an dem Programm „Horizont Europa“ in Zusammenhang stehen, und insbesondere über die mehrjährigen Arbeitsprogramme der JRC, unterrichtet. Ein Vertreter Neuseelands kann als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats JRC zu einem Punkt eingeladen werden, der die Teilnahme Neuseelands an dem Programm „Horizont Europa“ betrifft.

(4)   Führt die Union das Programm „Horizont Europa“ unter Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV durch, können sich Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.

(5)   Mit Blick auf die Teilnahme Neuseelands an der Säule II des Programms „Horizont Europa“ sind Vertreter Neuseelands berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Neuseeland betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen. Diese Teilnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens. Die Reisekosten der Vertreter Neuseelands zu den Sitzungen des Ausschusses werden in Höhe der Kosten für die Economyclass erstattet. In allen anderen Fällen gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Regeln wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.

(6)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Rechtsvorschriften und/oder Regierungsvorschriften alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit, einschließlich Besuche und die Durchführung von Forschung von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.

Artikel 3

Gegenseitigkeit

Rechtsträger mit Sitz in der Union können im Einklang mit den neuseeländischen internen Regelungen für die Wissenschaftsfinanzierung an Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon teilnehmen, die denen im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ gleichwertig sind. Stellt Neuseeland keine Finanzmittel bereit, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.

Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder in Ausnahmefällen der entsprechenden Teile davon.

Artikel 4

Offene Wissenschaft

Die Vertragsparteien fördern und ermutigen im Rahmen ihrer Programme, Projekte und Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln des Programms „Horizont Europa“ und den Gesetzen, Rechtsvorschriften und der Politik der offenen Forschung Neuseelands und unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.

Artikel 5

Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus

(1)   Für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Der in Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehene Anpassungsmechanismus gilt nicht für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“.

(2)   Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger in den Teilen der Säule II des Programms „Horizont Europa“, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.

(3)   Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.

Artikel 6

Schlussbestimmungen

(1)   Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.

(2)   Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.

Anhang I

:

Regeln für den Finanzbeitrag Neuseelands zum Programm „Horizont Europa“ (2021-2027)

Anhang II

:

Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davon


(1)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(2)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1).


ANHANG I

REGELN FÜR DEN FINANZBEITRAG NEUSEELANDS ZUM PROGRAMM „HORIZONT EUROPA“ (2021-2027)

I.   Berechnung des Finanzbeitrags Neuseelands

1.

Der Finanzbeitrag Neuseelands zu Säule II des Programms „Horizont Europa“ wird jährlich gemäß Artikel 6 dieses Abkommens festgelegt.

2.

Die Teilnahmegebühr Neuseelands wird gemäß Artikel 6 Absätze 4 und 9 dieses Abkommens festgelegt und schrittweise eingeführt.

3.

Der von Neuseeland für die EU-Haushaltsjahre 2023-2027 zu zahlende operative Beitrag wird gemäß Artikel 6 Absatz 8 dieses Abkommens berechnet.

II.   Automatische Korrektur des operativen Beitrags Neuseelands

1.

Für die Berechnung der automatischen Korrektur gemäß Artikel 8 dieses Abkommens und Artikel 5 dieses Protokolls gelten folgende Modalitäten:

a)

„wettbewerbliche Finanzhilfen“ bezeichnet im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ gewährte Finanzhilfen, bei denen die Endbegünstigten zum Zeitpunkt der Berechnung der automatischen Korrektur ermittelt werden können; finanzielle Unterstützung für Dritte im Sinne des Artikels 204 der Haushaltsordnung ist ausgeschlossen;

b)

wird eine rechtliche Verpflichtung mit einem Konsortium unterzeichnet, so entsprechen die Beträge, die zur Bestimmung der ursprünglichen Beträge der rechtlichen Verpflichtung verwendet werden, den kumulierten Beträgen, die Empfängern, bei denen es sich um neuseeländische Rechtsträger handelt, im Einklang mit der vorläufigen Aufschlüsselung der Haushaltsmittel in der Finanzhilfevereinbarung zugewiesen wurden;

c)

alle Beträge rechtlicher Verpflichtungen, die wettbewerblichen Finanzhilfen entsprechen, werden über die elektronische Datenbank „eCorda“ der Europäischen Kommission ermittelt und am zweiten Mittwoch des Monats Februar des Jahres N+2 extrahiert;

d)

„interventionsunabhängige Kosten“ bezeichnet Kosten für das Programm „Horizont Europa“, bei denen es sich nicht um wettbewerbliche Finanzhilfen handelt, einschließlich Unterstützungsausgaben sowie Ausgaben für die Programmverwaltung und für sonstige Maßnahmen; (1)

e)

Beträge, die internationalen Organisationen als Rechtsträgern zugewiesen werden, gelten — sofern diese Organisationen die Endbegünstigten (2) sind — als interventionsunabhängige Kosten.

2.

Der Mechanismus wird wie folgt angewandt:

a)

Die automatischen Korrekturen für das Jahr N in Bezug auf die Ausführung der gemäß Artikel 6 Absatz 5 aufgestockten Mittel für Verpflichtungen des Jahres N werden im Jahr N+2 auf der Grundlage der in Abschnitt II Absatz 1 Buchstabe c dieses Anhangs genannten eCorda-Daten für das Jahr N und das Jahr N+1 angewandt; berücksichtigt wird dabei der Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“, für die diese Daten zum Zeitpunkt der Berechnung der Korrektur verfügbar sind.

b)

Beginnend im Jahr N+2 und bis 2029 wird der Betrag der automatischen Korrektur für das Jahr N aus der Differenz zwischen Folgendem berechnet:

i)

dem Gesamtbetrag der wettbewerblichen Finanzhilfen, die Neuseeland oder neuseeländischen Rechtsträgern im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ durch Mittelbindungen zulasten der Haushaltsmittel des Jahres N zugewiesen wurden, und

ii)

dem Betrag des operativen Beitrags Neuseelands für das Jahr N, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen

A)

dem gemäß Artikel 6 Absatz 5 dieses Abkommens erhöhten Betrag der wettbewerblichen Finanzhilfen im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ zulasten der Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N und

B)

dem Gesamtbetrag aller bewilligten Mittel für Verpflichtungen für das Jahr N im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“, einschließlich der interventionsunabhängigen Kosten.

III.   Zahlung des Finanzbeitrags Neuseelands und Zahlung der automatischen Korrektur für den operativen Beitrag Neuseelands

1.

Die Europäische Kommission übermittelt Neuseeland so bald wie möglich, spätestens jedoch zusammen mit der ersten Zahlungsaufforderung für das jeweilige Haushaltsjahr der EU folgende Angaben:

a)

Höhe des Betrags für den operativen Beitrag gemäß Artikel 6 Absatz 8 dieses Abkommens;

b)

Höhe des Betrags für die Teilnahmegebühr gemäß Artikel 6 Absatz 9 dieses Abkommens;

c)

ab dem Jahr N+2 für den Teil des Programms „Horizont Europa“, für den diese Informationen zur Berechnung der automatischen Korrektur benötigt werden, die Höhe der Mittelbindungen, die zugunsten neuseeländischer Rechtsträger im Rahmen der Säule II des Programms „Horizont Europa“ eingegangen wurden, aufgeschlüsselt nach dem betreffenden Jahr der Haushaltsmittel und der entsprechenden Gesamthöhe der Mittelbindungen.

2.

Frühestens im Juni jedes Haushaltsjahres der EU richtet die Europäische Kommission an Neuseeland eine Zahlungsaufforderung für deren Beitrag im Rahmen dieses Protokolls.

In den Zahlungsaufforderungen wird vorgesehen, dass Neuseeland seinen Beitrag spätestens 30 Tage nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung leisten.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Protokolls stellt die Europäische Kommission innerhalb von 60 Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens eine einzige Zahlungsaufforderung aus.

3.

Von 2025 an spiegeln die Zahlungsaufforderungen jedes Jahr auch den Betrag der automatischen Korrektur wider, die auf den für das Jahr N-2 gezahlten operativen Beitrag anwendbar ist.

Für jedes der EU-Haushaltsjahre 2028 und 2029 wird der Betrag fällig, der sich aus der automatischen Korrektur der von Neuseeland für die Jahre 2025, 2026 und 2027 gezahlten operativen Beiträge ergibt.

4.

Neuseeland zahlt seinen Finanzbeitrag im Rahmen dieses Protokolls gemäß Abschnitt III dieses Anhangs. Leistet Neuseeland bis zum Fälligkeitstag keine Zahlung, übermittelt die Europäische Kommission ein förmliches Mahnschreiben.

Bei jeglichem Zahlungsverzug für den Finanzbeitrag werden Neuseeland ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet.

Auf zum Fälligkeitstag nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich dreieineinhalb Prozentpunkten.


(1)  Unter sonstige Maßnahmen fallen insbesondere Auftragsvergabe, Preisgelder, Finanzierungsinstrumente, direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle, Mitgliedschaften (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Agentur zur Koordinierung der europäischen Forschungsvorhaben (Eureka), Internationale Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), Internationale Energie-Agentur (IEA) usw.), Sachverständige (Bewerter, Projektüberwachung) usw.

(2)  Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren).


ANHANG II

LISTE DER ENTSPRECHENDEN PROGRAMME ODER TÄTIGKEITEN NEUSEELANDS ODER TEILE DAVON

Die nachstehende nicht erschöpfende Liste enthält Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davon, die der Säule II des Programms „Horizont Europa“ als gleichwertig erachtet werden:

Catalyst Strategic Fund (katalytischer Strategischer Fonds);

Endeavour Fund (Fonds für vielversprechende Forschungsprojekte);

Health Research Fund (Fonds für Gesundheitsforschung);

National Science Challenges (nationale wissenschaftliche Herausforderungen).


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/23


BESCHLUSS (EU) 2023/1476 DES RATES

vom 26. Juni 2023

über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des zugehörigen Durchführungsprotokolls (2023-2027)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) und der Europäischen Gemeinschaft (1) (im Folgenden „Abkommen von 2007“), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates (2) genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit demselben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt.

(2)

Das letzte Protokoll zu dem Abkommen von 2007 ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen.

(3)

Der Rat hat am 4. Juni 2018 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Madagaskar über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) angenommen.

(4)

Zwischen Juli 2018 und Oktober 2022 fanden acht Verhandlungsrunden mit Madagaskar über das Abkommen und das Protokoll statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen wurde mit dem Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert.

(5)

Ziel des Abkommens und des Protokolls ist es, den Unionsschiffen die Ausübung ihrer Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars zu ermöglichen und es der Union und Madagaskar zu ermöglichen, eng zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und eine verantwortungsvolle Nutzung der Fischereiressourcen in der madagassischen Fischereizone und im Indischen Ozean weiter zu fördern. Diese Zusammenarbeit trägt auch zur Schaffung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen im Fischereisektor bei.

(6)

Das Abkommen und das Protokoll sollten unterzeichnet werden.

(7)

Das Abkommen und das Protokoll sollten angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich angewandt werden.

(8)

Das Abkommen und das Protokoll sollten daher ab dem 1. Juli 2023 oder ab ihrer Unterzeichnung, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angehört und hat am 1. Juni 2023 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar und des Protokolls (2023-2027) zur Durchführung des Abkommens wird – vorbehaltlich des Abschlusses dieser Rechtsakte – genehmigt (4).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen und das Protokoll im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 4

Das Protokoll wird gemäß seinem Artikel 19 ab dem 1. Juli 2023 vorbehaltlich seiner Unterzeichnung oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird, bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)  ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Der Wortlaut des Abkommens und des Protokolls sind auf Seite 84 dieses Amtsblatts veröffentlicht.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/25


PARTNERSCHAFTLICHES ABKOMMEN ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MADAGASKAR

DIE EUROPÄISCHE UNION,

im Folgenden „Union“, und

DIE REPUBLIK MADAGASKAR,

im Folgenden „Madagaskar“,

Beide zusammen im Folgenden „Vertragsparteien“ und Einzeln „Vertragspartei“,

In ANBETRACHT der engen Zusammenarbeit zwischen der Union und Madagaskar, insbesondere im Rahmen der Beziehungen zwischen der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (im Folgenden „AKP“) und der Union, sowie ihres gemeinsamen Wunsches, diese Beziehungen zu vertiefen,

In DEM BESTREBEN, dass das Völkerrecht, die grundlegenden Menschenrechte und die Souveränität Madagaskars und der Mitgliedstaaten der Union uneingeschränkt geachtet werden,

Unter HINWEIS auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) von Montego Bay vom 10. Dezember 1982 und die sich daraus ergebenden Hoheitsrechte Madagaskars über die natürlichen Ressourcen in seiner Fischereizone,

Unter HINWEIS auf das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände von 1995,

In DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 angenommen wurde, des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „PSMA“), das 2016 in Kraft trat, und des Internationalen Aktionsplans zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (PAI-INDNR) vom 2. März 2001,

ENTSCHLOSSEN, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen,

ENTSCHLOSSEN, die Entschließungen und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und anderer zuständiger regionaler Fischereiorganisationen (RFO) zu berücksichtigen,

IN DEM WUNSCH, die besten einschlägigen verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und die einschlägigen von den zuständigen RFO festgelegten Bewirtschaftungspläne zu berücksichtigen, um die ökologische Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten zu gewährleisten und die Meerespolitik auf internationaler Ebene zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, einen Dialog insbesondere über die Fischereipolitik, die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“), die Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten, die Integrität der Meeresumwelt sowie über die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresressourcen zu führen,

In DEM WUNSCH, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung für alle vergleichbaren Fischereiflotten in der Fischereizone Madagaskars einzuhalten,

In DER ÜBERZEUGUNG, dass die Partnerschaft auf der Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen beruhen muss, die sowohl gemeinsam als auch von jeder der Vertragsparteien durchgeführt werden, wobei die Kohärenz der Politiken und die Synergie der Bemühungen im beiderseitigen und fairen Interesse der Union und Madagaskars, auch für die Bevölkerung und die lokale Fischereiwirtschaft, zu gewährleisten sind,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck im Rahmen der madagassischen Fischereipolitik zur Entwicklung einer Partnerschaft beizutragen, um insbesondere die geeignetsten Mittel zu bestimmen, durch die diese Politik unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Zivilgesellschaft wirksam umgesetzt werden kann

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars für Unionsschiffe festzulegen, deren Fischereitätigkeiten ausschließlich auf den Überschuss der zulässigen Fangmenge abzielen sollten, wobei die Fangkapazitäten der in dieser Zone tätigen Flotten zu berücksichtigen sind und besonderes Augenmerk darauf gelegt wird, dass bestimmte Arten zu den weit wandernden Arten gehören,

ENTSCHLOSSEN, eine engere und faire wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit anzustreben, um eine nachhaltige Fischerei zu schaffen und zu stärken und einen Beitrag zur Verbesserung der Meerespolitik und zur Entwicklung der mit der Fischerei verbundenen blauen Wirtschaft zu leisten, unter anderem durch die Entwicklung von Investitionen unter Beteiligung von Unternehmen beider Vertragsparteien und im Zusammenhang mit den Entwicklungszielen Madagaskars —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff:

a)

„vorliegendes Abkommen“ oder „Abkommen“ das vorliegende partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar;

b)

„Protokoll“ oder „vorliegendes Protokoll“ den Text mit den Modalitäten über die Durchführung des vorliegenden Abkommens, seines Anhangs und dessen Anlagen;

c)

„Unionsbehörden“ die Europäische Kommission oder gegebenenfalls die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar;

d)

„Behörde Madagaskars“ das für Fischerei zuständige Ministerium;

e)

„Fischereizone Madagaskars“ den Teil der Gewässer unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars, in dem Madagaskar Fischereifahrzeuge der Union zur Ausübung von Fischereitätigkeiten berechtigt.

f)

„Fanggenehmigung“ oder „Lizenz“ die von den Behörden Madagaskars für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Fanglizenz, durch die es berechtigt ist, in der Fischereizone Madagaskars Fischfang zu betreiben;

g)

„Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die kommerzielle Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerüstet ist;

h)

„Hilfsschiff“ jedes Unionsschiff mit Ausnahme von an Bord mitgeführten Booten, das die Fischereitätigkeiten erleichtert, unterstützt oder vorbereitet, nicht für den Fang von Fisch ausgerüstet ist und nicht für Umladungen verwendet wird;

i)

„Unionsschiff“ jedes Fischereifahrzeug oder Hilfsschiff, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Union führt und in der Union registriert ist;

j)

„Reeder“ die Person, die für ein Fischereifahrzeug rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

k)

„Betreiber“ natürliche oder juristische Personen, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen;

l)

„Fischereitätigkeit“ das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;

m)

„Anlandung“ das Entladen einer beliebigen Menge von Fischereierzeugnissen von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land;

n)

„Umladung“ die Verbringung von Fischereierzeugnissen von einem Schiff auf ein anderes;

o)

„Fangmöglichkeiten“ ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;

p)

„Fischereierzeugnisse“ aquatische Organismen, die aus Fischereitätigkeiten hervorgehen, einschließlich Beifänge;

q)

„Bestand“ eine biologische Ressource, die im Meer in einem bestimmten Gebiet vorkommt;

r)

„nachhaltige Fischerei“ Fischerei in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 1995 verabschiedet wurde;

s)

„Fischereisektor“ den Wirtschaftssektor, der alle Tätigkeiten der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur umfasst;

Artikel 2

Gegenstand

Ziel des vorliegenden Abkommens ist es, eine Partnerschaft zu begründen und einen rechtlichen, ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmen für die Fischereipolitik zu schaffen, der insbesondere Folgendes umfasst:

a)

die Bedingungen für Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in der Fischereizone Madagaskars;

b)

eine wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit zur Unterstützung des Fischereisektors und der Meerespolitik;

c)

eine Zusammenarbeit, die zur Förderung der blauen Wirtschaft, insbesondere durch Verarbeitung und Aufwertung von Fischereierzeugnissen, zur Erhaltung der Unversehrtheit der Meeresumwelt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresressourcen beiträgt;

d)

die administrative Zusammenarbeit bei der Umsetzung der finanziellen Gegenleistung;

e)

eine wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fischereiressourcen in Madagaskar;

f)

eine wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten;

g)

die Zusammenarbeit bei Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in der Fischereizone Madagaskars, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die geltenden Regeln eingehalten werden, die Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen und zur Bewirtschaftung der Fischereien Wirkung zeigen und die IUU- Fischerei bekämpft wird.

Artikel 3

Grundsätze des vorliegenden Abkommens

Die Vertragsparteien handeln und führen das vorliegende Abkommen gemäß den folgenden Grundsätzen durch:

(1)

Das vorliegende Abkommen und das Protokoll, insbesondere die Ausübung der Fischereitätigkeiten, werden so durchgeführt, dass eine gerechte Verteilung der sich daraus ergebenden Gewinne gewährleistet ist.

(2)

Die Vertragsparteien handeln unter Einhaltung der Souveränität und der Hoheitsrechte im Sinne des Artikels 56 des SRÜ.

(3)

Die Vertragsparteien setzen das vorliegende Abkommen im Einklang mit Artikel 9 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) in der jeweils geltenden Fassung über die wesentlichen Elemente in Bezug auf Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze und das Rechtsstaatsprinzip sowie das fundamentale Element der verantwortungsvollen Staatsführung oder im Einklang mit einem entsprechenden Artikel eines ihm nachfolgenden Abkommens zwischen der Union und den AKP-Staaten um.

(4)

Die Beschäftigung und Arbeit der Fischer an Bord von Fischereifahrzeugen der Union, die im Rahmen des vorliegenden Abkommens oder des dazugehörigen Protokolls zugelassen sind, erfolgen unter Einhaltung der Grundsätze, die sich aus den für Fischer geltenden Instrumenten der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO), insbesondere der Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998 in der Fassung der Änderung von 2022 und dem IAO-Übereinkommen Nr. 188 über die Arbeit im Fischereisektor von 2007, ergeben. Dazu gehören insbesondere die Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit, die Vereinigungsfreiheit, die wirksame Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen, die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf sowie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld und menschenwürdige Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen der Union.

(5)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Transparenz veröffentlichen die Vertragsparteien bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte, die ausländischen Schiffen den Zugang zu ihrer Fischereizone oder den Zugang ihrer Schiffe zu anderen Fanggebieten ermöglichen. Sie verpflichten sich zum Austausch von Informationen über den sich daraus ergebenden Fischereiaufwand, insbesondere über die Zahl der erteilten Genehmigungen und die getätigten Fänge.

(6)

Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung verpflichtet sich Madagaskar, auf alle in seiner Fischereizone tätigen ausländischen industriellen Thunfischflotten, die dieselben Merkmale aufweisen wie diejenigen, die unter dieses Abkommen und das dazugehörige Protokoll fallen, dieselben technischen Maßnahmen und Erhaltungsmaßnahmen anzuwenden. Diese Bedingungen betreffen die Erhaltung und nachhaltige Nutzung, Entwicklung und Bewirtschaftung von Ressourcen, Finanzregelungen, Gebühren und Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung von Fanggenehmigungen. Diese Bestimmung gilt für die Finanzregelungen unbeschadet der Fischereiabkommen, die Madagaskar mit den Entwicklungsländern, die Mitglieder der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) sind, schließen kann, einschließlich der Gegenseitigkeitsabkommen.

Artikel 4

Zugang zu dem Überschuss und wissenschaftliche Gutachten

(1)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Fischereifahrzeuge der Union nur den Überschuss der zulässigen Fangmenge gemäß Artikel 62 Absätze 2 und 3 des SRÜ befischen, der in eindeutiger und transparenter Weise auf der Grundlage der entsprechenden verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und eines einschlägigen Informationsaustauschs zwischen den Vertragsparteien über den Gesamtfischereiaufwand aller in der Fischereizone Madagaskars tätigen Flotten für die betroffenen Bestände festgestellt wird.

(2)   In Bezug auf gebietsübergreifende und weit wandernde Fischbestände tragen die Vertragsparteien bei der Festlegung der Ressourcen, für die Zugang gewährt werden kann, den einschlägigen wissenschaftlichen Bewertungen sowie den verfügbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen gebührend Rechnung.

(3)   Die Vertragsparteien befolgen die von den einschlägigen RFO und insbesondere der IOTC angenommenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, wobei sie regionalen wissenschaftlichen Bewertungen angemessen Rechnung tragen.

Artikel 5

Dialog und Konzertierung

(1)   Im beiderseitigen Interesse verpflichten sich die Vertragsparteien, einen engen Dialog zu führen, die Abstimmung zu erleichtern und sich gegenseitig insbesondere über die Durchführung der Fischereipolitik, die Meerespolitik und die Förderung der blauen Wirtschaft zu informieren.

(2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um Bewertungen der aufgrund des vorliegenden Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen.

RECHTE UND PFLICHTEN DER PARTEIEN

Artikel 6

Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars

Die Behörde Madagaskars gestattet Unionsschiffen die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars nach Maßgabe dieses Abkommens und unter den Bedingungen des Protokolls.

Artikel 7

Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeiten und Ausschließlichkeitsklausel

(1)   Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß diesem Abkommen erteilten Fanggenehmigung sind. Jede Fischereitätigkeit von Unionsschiffen außerhalb des Rahmens dieses Abkommens ist verboten.

(2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Fanggenehmigung für ein Unionsschiff, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Protokoll festgelegt.

(3)   Die Vertragsparteien gewährleisten die ordnungsgemäße Anwendung dieser Bedingungen und Modalitäten durch eine angemessene Zusammenarbeit ihrer zuständigen Behörden.

Artikel 8

Rechtsvorschriften für Fischereitätigkeiten

(1)   Die Aktivitäten der in der Fischereizone Madagaskars tätigen Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechtsvorschriften, sofern im Rahmen des vorliegenden Abkommens und des Protokolls nichts anderes geregelt ist. Die Behörde Madagaskars notifiziert den Behörden der Union die einschlägigen Rechtsvorschriften.

(2)   Madagaskar verpflichtet sich, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Flaggenstaats der Unionsschiffe alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um die wirksame Anwendung der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei zu gewährleisten. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen zuständigen Behörde Madagaskars zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Behörde Madagaskars setzen die Unionsbehörden über jede Änderung anzuwendender Rechtsvorschriften oder über neue Rechtsvorschriften in Kenntnis, die sich möglicherweise auf die Tätigkeiten von Unionsschiffen auswirken. Solche Rechtsvorschriften sind gegenüber Unionsschiffen ab dem sechzigsten Tag nach dem Tag durchsetzbar, an dem die Mitteilung bei den Unionsbehörden eingegangen ist. In dringenden Fällen, die von der Behörde Madagaskars bei der Notifizierung geltend gemacht werden, wird die oben genannte Frist auf sieben Kalendertage verkürzt.

(4)   Die Union verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass ihre Schiffe das vorliegende Abkommen sowie die madagassischen Rechtsvorschriften für die Fischerei einhalten.

(5)   Die Unionsbehörden unterrichten die Behörde Madagaskars spätestens 60 Tage vor deren Inkrafttreten über jede Änderung der Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Tätigkeiten der Unionsschiffe und die Interessen Madagaskars im Rahmen des vorliegenden Abkommens auswirken könnte.

Artikel 9

Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien arbeiten in wissenschaftlichen und technischen Fragen zusammen, um den Zustand der Fischereiressourcen in den Gewässern Madagaskars regelmäßig zu bewerten, zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen und die nationalen Forschungskapazitäten zu stärken.

(2)   Die Vertragsparteien bemühen sich, im Rahmen der IOTC oder anderer zuständiger RFO Konsultationen aufzunehmen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresressourcen auf regionaler Ebene zu verbessern und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung in der Fischereizone Madagaskars zusammenzuarbeiten.

(3)   Die Vertragsparteien können gegebenenfalls eine gemeinsame wissenschaftliche Sitzung vereinbaren, um alle relevanten wissenschaftlichen oder technischen Fragen zu erörtern mit dem Ziel, eine nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresressourcen zu gewährleisten.

(4)   Die Vertragsparteien konsultieren einander unter Berücksichtigung der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten im Rahmen des in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“), um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels zu erlassen.

Artikel 10

Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche, technische, technologische und kommerzielle Zusammenarbeit im Fischereisektor und in den damit verbundenen Sektoren, einschließlich bestimmter Bereiche der blauen Wirtschaft, zu fördern. Sie konsultieren einander, um die verschiedenen zu diesem Zweck vorstellbaren Maßnahmen zu erleichtern und zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verarbeitungsverfahren und die Valorisierung von Fischereierzeugnissen zu fördern.

(3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, technologischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

(4)   Die Vertragsparteien unterstützen die Förderung von Investitionen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften Madagaskars und der Union.

(5)   Die Vertragsparteien fördern und erleichtern Anlandungen von Fängen von Unionsschiffen in Madagaskar. Unionsschiffe bemühen sich, vorrangig in Madagaskar ihre Versorgung und alle Dienstleistungen zu beschaffen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind.

(6)   Die Vertragsparteien fördern den Aufbau personeller und institutioneller Kapazitäten im Fischereisektor, um das Ausbildungsniveau zu verbessern und Kompetenzen zu entwickeln und so zur Nachhaltigkeit der Fischereitätigkeiten in Madagaskar beizutragen.

Artikel 11

Zusammenarbeit im Bereich der Überwachung und Kontrolle sowie der Bekämpfung der IUU-Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Hinblick auf die Schaffung einer nachhaltigen Fischerei bei der Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars sowie bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei zusammenzuarbeiten.

(2)   Madagaskar sorgt für die wirksame Anwendung der Bestimmungen über die Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Fischerei gemäß dem vorliegenden Abkommen und dem dazugehörigen Protokoll sowie gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften. Die Unionsschiffe sind gehalten, mit der für die Durchführung dieser Maßnahmen zuständigen Behörde Madagaskars zusammenzuarbeiten.

Artikel 12

Verwaltungszusammenarbeit

Um die Anwendung der Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu gewährleisten, treffen die Vertragsparteien folgende Maßnahmen:

Entwicklung einer Verwaltungszusammenarbeit, um sicherzustellen, dass die Unionsschiffe dieses Abkommen und das Protokoll einhalten;

Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der IUU-Fischerei, insbesondere durch einen engen und regelmäßigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden.

Artikel 13

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Nach den Grundsätzen des vorliegenden Abkommens gewährt die Union Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung, deren Bedingungen im Protokoll festgelegt sind.

(2)   Die finanzielle Gegenleistung

a)

deckt unbeschadet der Gebühren für Betreiber von Unionsschiffen den Zugang zur Fischereizone Madagaskars und zu seinen Fischereiressourcen ab;

b)

trägt durch Unterstützung des Fischereisektors zur Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik und zur Förderung der blauen Wirtschaft durch Madagaskar bei.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Union erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt getrennt von den Zahlungen für die Zugangsrechte. Sie wird durch Jahres- und Mehrjahresprogramme gemäß dem Protokoll umgesetzt.

(5)   Die Höhe der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 2 Buchstabe a kann durch den Gemischten Ausschuss geändert werden bei

a)

Reduzierung der den Fischereifahrzeugen der Union eingeräumten Fangmöglichkeiten, insbesondere aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten für die Erhaltung und nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände als erforderlich angesehen wird, oder

b)

einer Erhöhung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten, sofern der Zustand der Bestände dies auf der Grundlage der besten verfügbaren und sachdienlichen wissenschaftlichen Gutachten zulässt;

c)

Aussetzung oder Kündigung gemäß den Artikeln 20 und 21.

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Gemischter Ausschuss

(1)   Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der Behörden der Union und der Behörde Madagaskars zusammensetzt.

(2)   Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes:

a)

Überwachung der Durchführung des vorliegenden Abkommens, einschließlich der Festlegung und Bewertung der Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors;

b)

Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, einschließlich der statistischen Auswertung der Fangdaten;

c)

Forum für die Auslegung des vorliegenden Abkommens, für die Validierung der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Bedingungen und für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des vorliegenden Abkommens ergeben könnten.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen, die Folgendes betreffen:

a)

die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen des finanziellen Beitrags;

b)

die Modalitäten für die Durchführung der Unterstützung des Fischereisektors;

c)

die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben;

d)

sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen, unter anderem im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie der Zusammenarbeit der Behörden und der Meerespolitik.

(4)   Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Abkommens wahr.

(5)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Union oder nach gemeinsamer Vereinbarung an einem anderen Ort oder per Videokonferenz unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Er tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach dem Antrag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

(6)   Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und im Sitzungsprotokoll festgehalten. Der Gemischte Ausschuss kann gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels beraten und beschließen.

(7)   Der Gemischte Ausschuss kann seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung festlegen.

Artikel 15

Geltungsbereich des vorliegenden Übereinkommens

Das vorliegende Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, und andererseits für das Hoheitsgebiet Madagaskars und in den Gewässern unter der Hoheit und der Gerichtsbarkeit Madagaskars.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Streitbeilegung

Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss, unbeschadet der Möglichkeit, die Zuständigkeit eines internationalen Gremiums mit Zustimmung beider Vertragsparteien in Anspruch zu nehmen, falls die Konsultationen scheitern.

Artikel 17

Inkrafttreten

(1)   Das vorliegende Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.

Artikel 18

Geltungsdauer

Das vorliegende Abkommen gilt für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung, sofern es nicht gemäß Artikel 21 gekündigt wird.

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Das vorliegende Abkommen wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.

Artikel 20

Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Anwendung des vorliegenden Abkommens kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden:

a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten;

b)

ernsthafte und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens;

c)

Nichteinhaltung des vorliegenden Abkommens durch eine der Vertragsparteien;

d)

wesentliche Änderung der dem Abschluss des vorliegenden Abkommens zugrunde liegenden Fischereipolitik, die dazu führt, dass eine der Vertragsparteien eine Änderung des Abkommens beantragt.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung des vorliegenden Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der betreffenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt drei Monate nach Eingang der Mitteilung in Kraft. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss mit dem Ziel eingeleitet die Streitigkeiten innerhalb von drei Monaten gütlich beizulegen.

(3)   Können die Differenzen nicht gütlich ausgeräumt werden und kommt es zur Aussetzung des vorliegenden Abkommens, konsultieren die Vertragsparteien einander weiterhin. Die Vertragsparteien kommen gegebenenfalls überein, die Aussetzung aufzuheben.

(4)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 13 Absatz 2 für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung wird nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens beendet.

Artikel 21

Kündigung

(1)   Das vorliegende Abkommen kann in einem oder mehreren der folgenden Fälle auf Initiative einer der Vertragsparteien gekündigt werden:

a)

außerhalb der angemessenen Kontrolle einer der Vertragsparteien liegende Umstände, die die Ausübung von Fischereitätigkeiten in der Fischereizone von Madagaskar verhindern. Im Falle von Naturereignissen konsultieren die Vertragsparteien einander, um ihre Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten und die Durchführung des Protokolls zu bewerten;

b)

erhebliche Veränderung der betroffenen Bestände;

c)

erhebliche Verringerung der Nutzung der den Unionsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten;

d)

Nichteinhaltung der von den Vertragsparteien im Bereich der Bekämpfung der IUU-Fischerei eingegangenen Verpflichtungen;

e)

ernstliche und ungelöste Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens;

f)

Nichteinhaltung des vorliegenden Abkommens durch eine der Vertragsparteien;

g)

wesentliche Änderungen der Fischereipolitik, die zum Abschluss des vorliegenden Abkommens geführt hat.

(2)   Die Kündigung des vorliegenden Abkommens wird der anderen Vertragspartei von der kündigenden Vertragspartei schriftlich mitgeteilt und tritt sechs Monate nach Eingang dieser Mitteilung in Kraft, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen einvernehmlich, diese Frist zu verlängern. In den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Fällen erfolgt die Notifizierung jedoch nach der Validierung der Kündigungsbedingungen durch den Gemischten Ausschuss.

(3)   Die Vertragsparteien konsultieren einander vom Zeitpunkt der Notifizierung, um innerhalb von sechs Monaten eine gütliche Lösung zu finden.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 13 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, nach einer Konsultation zwischen den Vertragsparteien angepasst. Eine solche Anpassung gilt auch für den Fall, dass eine Vertragspartei die vorläufige Anwendung des vorliegenden Abkommens beendet.

Artikel 22

Aufhebung

Das seit dem 1. Januar 2007 geltende partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (2) wird aufgehoben.

Artikel 23

Verbindlicher Wortlaut

Das vorliegende Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.

V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.

Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.

Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.

Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.

Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.

Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.

Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.

Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.

V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.

V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.

Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.

Image 2L1822023DE410120230709DE0002.0001171193PROTOKOLL ÜBER DIE ASSOZIIERUNG NEUSEELANDS MIT HORIZONT EUROPA, DEM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION (2021-2027)Artikel 1Umfang der AssoziierungNeuseeland nimmt als assoziiertes Land an der Säule II Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden Programm Horizont Europa), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). genannt ist und die durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des RatesBeschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1). eingerichtete spezifische Programm durchgeführt wird, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag.Artikel 2Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa(1)Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob neuseeländische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der EU steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:a)Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von Horizont Europa gleichwertig sind;b)Informationen darüber, ob Neuseeland über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die neuseeländischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines neuseeländischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm Horizont Europa für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union erhalten hat, durch eine außerhalb Neuseelands niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Europäische Kommission Neuseeland nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen neuseeländischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, undc)Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von neuseeländischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Neuseeland wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der nationalen Ausfuhrbeschränkungen vorlegen.(2)Neuseeländische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordert.(3)Neuseeland wird regelmäßig über die Tätigkeiten der JRC, die mit der Teilnahme Neuseelands an dem Programm Horizont Europa in Zusammenhang stehen, und insbesondere über die mehrjährigen Arbeitsprogramme der JRC, unterrichtet. Ein Vertreter Neuseelands kann als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats JRC zu einem Punkt eingeladen werden, der die Teilnahme Neuseelands an dem Programm Horizont Europa betrifft.(4)Führt die Union das Programm Horizont Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV durch, können sich Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.(5)Mit Blick auf die Teilnahme Neuseelands an der Säule II des Programms Horizont Europa sind Vertreter Neuseelands berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Neuseeland betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen. Diese Teilnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens. Die Reisekosten der Vertreter Neuseelands zu den Sitzungen des Ausschusses werden in Höhe der Kosten für die Economyclass erstattet. In allen anderen Fällen gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Regeln wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.(6)Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Rechtsvorschriften und/oder Regierungsvorschriften alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit, einschließlich Besuche und die Durchführung von Forschung von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.Artikel 3GegenseitigkeitRechtsträger mit Sitz in der Union können im Einklang mit den neuseeländischen internen Regelungen für die Wissenschaftsfinanzierung an Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon teilnehmen, die denen im Rahmen der Säule II des Programms Horizont Europa gleichwertig sind. Stellt Neuseeland keine Finanzmittel bereit, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder in Ausnahmefällen der entsprechenden Teile davon.Artikel 4Offene WissenschaftDie Vertragsparteien fördern und ermutigen im Rahmen ihrer Programme, Projekte und Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln des Programms Horizont Europa und den Gesetzen, Rechtsvorschriften und der Politik der offenen Forschung Neuseelands und unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.Artikel 5Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus(1)Für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Der in Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehene Anpassungsmechanismus gilt nicht für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa.(2)Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger in den Teilen der Säule II des Programms Horizont Europa, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.(3)Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.Artikel 6Schlussbestimmungen(1)Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der Säule II des Programms Horizont Europa finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.(2)Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.Anhang IRegeln für den Finanzbeitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa (2021-2027)Anhang IIListe der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davonL1822023DE2510120230626DE0004.0001371459Protokoll über die Durchführung des Partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)Artikel 1BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:1.Beobachter jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden;2.Fischsammelgerät (FAD) (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird.Artikel 2GegenstandZweck des vorliegenden Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.Das vorliegende Protokoll wird unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.Artikel 3GeltungsbereichDas vorliegende Protokoll gilt fürdie Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen;die Durchführung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit.Artikel 4Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe(1)Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 des Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.(2)Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus;die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae.(3)Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:32 Thunfischwadenfänger,13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100.(4)Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.Artikel 5GeltungsdauerDas vorliegende Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.Artikel 6Finanzielle Gegenleistung(1)Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des vorliegenden Protokolls auf 12880000 EUR, d. h. 3220000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:7200000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens,5680000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder.(2)Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:a)einen jährlichen Betrag von 700000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars;b)einen spezifischen Betrag von 1100000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls übermittelt wird.(3)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15.(4)Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:a)für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Bankkonto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskarsb)für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums.Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der Behörde Madagaskars vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt und jährlich bestätigt.Artikel 7Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars(1)Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.(2)Der von der Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.(3)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses vorliegenden Protokolls.(4)Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.Artikel 8Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor(1)Der in Artikel 14 vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden Gemischter Ausschuss) beschließt spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.(2)Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:a)Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesonderedie Umsetzung der nationalen Bewirtschaftungsstrategie für den Thunfischfang,die Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei,die Ausbildung von Fischern,die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten und insbesondere die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei),den Ausbau der Fischereiforschung, der Kapazitäten für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen unddie Sicherheit von Fischereierzeugnissen,c)die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren.(3)Die Behörde Madagaskars legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls.(4)Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.(5)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.(6)Die Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dassa)die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen,b)die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden.(7)Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.(8)Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.(9)Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.(10)Die Behörde Madagaskars führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des Beitrags der Union zu gewährleisten.Artikel 9Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.(2)Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.(3)Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.(4)Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.Artikel 10Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit(1)Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.(2)Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.Artikel 11Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls(1)Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.(2)In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das vorliegende Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.(3)Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.(4)Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das vorliegende Protokoll.Artikel 12Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten(1)Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.(2)Die Behörde Madagaskars kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.(3)Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der Behörde Madagaskars genehmigten Anweisungen ein. Ein von der Behörde Madagaskars benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.(4)Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des vorliegenden Protokolls entscheidet.Artikel 13Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten(1)Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem vorliegenden Protokoll von der Behörde Madagaskars erteilten Fanggenehmigung sind.(2)Die Behörde Madagaskars erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an die Unionsschiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.(3)Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.Artikel 14Aussetzung der Anwendung(1)Die Durchführung des vorliegenden Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.(2)Die Aussetzung der Anwendung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseitsABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (im Folgenden Abkommen von Cotonou) in der jeweils neuesten Fassung im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.(3)Damit die Anwendung des vorliegenden Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Tag, ab dem die Aussetzung der Anwendung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.(4)Im Falle einer Aussetzung der Anwendung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung der Anwendung.(5)Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.Artikel 15Kündigung(1)Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das vorliegende Protokoll zu kündigen.(2)Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.Artikel 16Datenschutz(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars öffentlich zugänglich sind.(3)Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet.(4)Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß der Anlage 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.(5)Die Absätze 1 bis 4 hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen (IOTC) zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.Artikel 17Elektronischer Datenaustausch(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.(2)Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.(3)Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS — Electronic Recording and Reporting System — elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem), Schiffspositionen (über das VMS — Vessel Monitoring System) und die Erlangung von Fanggenehmigungen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.(4)Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des vorliegenden Protokolls übermittelt.Artikel 18Inkrafttreten(1)Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.(2)Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.Artikel 19Vorläufige AnwendungDas vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.Artikel 20Verbindlicher WortlautDas Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.


PROTOKOLL ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES PARTNERSCHAFTLICHEN ABKOMMENS ÜBER NACHHALTIGE FISCHEREI ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER REPUBLIK MADAGASKAR (2023-2027)

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:

1.

„Beobachter“ jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden;

2.

„Fischsammelgerät (FAD)“ (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird.

Artikel 2

Gegenstand

Zweck des vorliegenden Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.

Das vorliegende Protokoll wird unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.

Artikel 3

Geltungsbereich

Das vorliegende Protokoll gilt für

die Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen;

die Durchführung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit.

Artikel 4

Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe

(1)   Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 des Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.

(2)   Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:

durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus;

die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae.

(3)   Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:

32 Thunfischwadenfänger,

13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und

20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100.

(4)   Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.

Artikel 5

Geltungsdauer

Das vorliegende Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.

Artikel 6

Finanzielle Gegenleistung

(1)   Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des vorliegenden Protokolls auf 12 880 000 EUR, d. h. 3 220 000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:

7 200 000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens,

5 680 000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder.

(2)   Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:

a)

einen jährlichen Betrag von 700 000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14 000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars;

b)

einen spezifischen Betrag von 1 100 000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls übermittelt wird.

(3)   Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15.

(4)   Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:

a)

für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Bankkonto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskars

b)

für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums.

Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der Behörde Madagaskars vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt und jährlich bestätigt.

Artikel 7

Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars

(1)   Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14 000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.

(2)   Der von der Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.

(3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses vorliegenden Protokolls.

(4)   Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.

Artikel 8

Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor

(1)   Der in Artikel 14 vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) beschließt spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.

(2)   Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:

a)

Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;

b)

die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesondere

die Umsetzung der nationalen Bewirtschaftungsstrategie für den Thunfischfang,

die Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei,

die Ausbildung von Fischern,

die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten und insbesondere die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden „IUU-Fischerei“),

den Ausbau der Fischereiforschung, der Kapazitäten für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen und

die Sicherheit von Fischereierzeugnissen,

c)

die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren.

(3)   Die Behörde Madagaskars legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls.

(4)   Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.

(5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.

(6)   Die Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dass

a)

die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen,

b)

die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden.

(7)   Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.

(8)   Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.

(9)   Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.

(10)   Die Behörde Madagaskars führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des Beitrags der Union zu gewährleisten.

Artikel 9

Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.

(2)   Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.

(3)   Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.

(4)   Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.

Artikel 10

Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit

(1)   Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.

(2)   Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.

Artikel 11

Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls

(1)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.

(2)   In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das vorliegende Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.

(3)   Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.

(4)   Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das vorliegende Protokoll.

Artikel 12

Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten

(1)   Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.

(2)   Die Behörde Madagaskars kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.

(3)   Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der Behörde Madagaskars genehmigten Anweisungen ein. Ein von der Behörde Madagaskars benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.

(4)   Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des vorliegenden Protokolls entscheidet.

Artikel 13

Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten

(1)   Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem vorliegenden Protokoll von der Behörde Madagaskars erteilten Fanggenehmigung sind.

(2)   Die Behörde Madagaskars erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an die Unionsschiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.

(3)   Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.

Artikel 14

Aussetzung der Anwendung

(1)   Die Durchführung des vorliegenden Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.

(2)   Die Aussetzung der Anwendung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen von Cotonou“) in der jeweils neuesten Fassung im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.

(3)   Damit die Anwendung des vorliegenden Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Tag, ab dem die Aussetzung der Anwendung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.

(4)   Im Falle einer Aussetzung der Anwendung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung der Anwendung.

(5)   Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.

Artikel 15

Kündigung

(1)   Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das vorliegende Protokoll zu kündigen.

(2)   Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.

Artikel 16

Datenschutz

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.

(2)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars öffentlich zugänglich sind.

(3)   Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet.

(4)   Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß der Anlage 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen (IOTC) zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.

Artikel 17

Elektronischer Datenaustausch

(1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.

(2)   Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.

(3)   Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS — Electronic Recording and Reporting System — elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem), Schiffspositionen (über das VMS — Vessel Monitoring System) und die Erlangung von Fanggenehmigungen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.

(4)   Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des vorliegenden Protokolls übermittelt.

Artikel 18

Inkrafttreten

(1)   Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

(2)   Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.

Artikel 19

Vorläufige Anwendung

Das vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.

Artikel 20

Verbindlicher Wortlaut

Das Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.

Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.

V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.

Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.

Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.

Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.

Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.

Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.

Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.

Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.

Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.

Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.

V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.

V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.

Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.

Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.

Image 3L1822023DE410120230709DE0002.0001171193PROTOKOLL ÜBER DIE ASSOZIIERUNG NEUSEELANDS MIT HORIZONT EUROPA, DEM RAHMENPROGRAMM FÜR FORSCHUNG UND INNOVATION (2021-2027)Artikel 1Umfang der AssoziierungNeuseeland nimmt als assoziiertes Land an der Säule II Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden Programm Horizont Europa), die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). genannt ist und die durch das mit dem Beschluss (EU) 2021/764 des RatesBeschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 1). eingerichtete spezifische Programm durchgeführt wird, in ihrer jeweils aktuellen Fassung teil und leistet einen Beitrag.Artikel 2Zusätzliche Bedingungen für die Teilnahme am Programm Horizont Europa(1)Bevor die Europäische Kommission darüber entscheidet, ob neuseeländische Rechtsträger nach Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/695 für die Teilnahme an einer Maßnahme, die im Zusammenhang mit den strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der EU steht, infrage kommen, kann sie spezifische Informationen oder Zusicherungen anfordern, z. B.:a)Informationen darüber, ob Rechtsträgern der Union nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit Zugang zu bestehenden und geplanten Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon gewährt wurde oder werden wird, die der betreffenden Maßnahme von Horizont Europa gleichwertig sind;b)Informationen darüber, ob Neuseeland über einen nationalen Überprüfungsmechanismus für Investitionen verfügt, und Zusicherungen dazu, dass die neuseeländischen Behörden über etwaige Fälle Bericht erstatten und die Europäische Kommission konsultieren, in denen sie in Anwendung eines solchen Mechanismus Kenntnis von geplanten ausländischen Investitionen/Übernahmen eines neuseeländischen Rechtsträgers, der Fördermittel aus dem Programm Horizont Europa für Maßnahmen im Zusammenhang mit strategischen Vermögenswerten, Interessen, der Autonomie oder Sicherheit der Union erhalten hat, durch eine außerhalb Neuseelands niedergelassene oder von dort kontrollierte Einrichtung erhalten haben, sofern die Europäische Kommission Neuseeland nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen mit den einschlägigen neuseeländischen Rechtsträgern die Liste dieser Rechtsträger zur Verfügung stellt, undc)Zusicherungen, dass die Ergebnisse, Technologien, Dienstleistungen und Produkte, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen von neuseeländischen Rechtsträgern entwickelt wurden, während der Maßnahme und weitere vier Jahre nach Abschluss der Maßnahme keinen Beschränkungen für ihre Ausfuhr in Mitgliedstaaten der Union unterliegen. Neuseeland wird während der Laufzeit der Maßnahme und in den vier Jahren nach Abschluss der Maßnahme jährlich eine aktuelle Liste der nationalen Ausfuhrbeschränkungen vorlegen.(2)Neuseeländische Rechtsträger können unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die für Rechtsträger aus der Union gelten, an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) teilnehmen, sofern die Durchführung des Absatzes 1 keine Beschränkungen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich der Teilnahme erfordert.(3)Neuseeland wird regelmäßig über die Tätigkeiten der JRC, die mit der Teilnahme Neuseelands an dem Programm Horizont Europa in Zusammenhang stehen, und insbesondere über die mehrjährigen Arbeitsprogramme der JRC, unterrichtet. Ein Vertreter Neuseelands kann als Beobachter zu den Sitzungen des Verwaltungsrats JRC zu einem Punkt eingeladen werden, der die Teilnahme Neuseelands an dem Programm Horizont Europa betrifft.(4)Führt die Union das Programm Horizont Europa unter Anwendung der Artikel 185 und 187 AEUV durch, können sich Neuseeland und neuseeländische Rechtsträger an den gemäß diesen Bestimmungen geschaffenen Strukturen im Einklang mit den zur Schaffung dieser Strukturen erlassenen oder zu erlassenden Rechtsakten der Union beteiligen.(5)Mit Blick auf die Teilnahme Neuseelands an der Säule II des Programms Horizont Europa sind Vertreter Neuseelands berechtigt, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Neuseeland betreffen, als Beobachter an den Sitzungen des in Artikel 14 des Beschlusses (EU) 2021/764 genannten Ausschusses teilzunehmen. Diese Teilnahme erfolgt im Einklang mit Artikel 5 dieses Abkommens. Die Reisekosten der Vertreter Neuseelands zu den Sitzungen des Ausschusses werden in Höhe der Kosten für die Economyclass erstattet. In allen anderen Fällen gelten für die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten dieselben Regeln wie für Vertreter der Mitgliedstaaten der Union.(6)Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, Rechtsvorschriften und/oder Regierungsvorschriften alle Anstrengungen, um die Freizügigkeit, einschließlich Besuche und die Durchführung von Forschung von Personen, die an den von diesem Protokoll abgedeckten Tätigkeiten teilnehmen, sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Waren und Dienstleistungen, die für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten vorgesehen sind, zu erleichtern.Artikel 3GegenseitigkeitRechtsträger mit Sitz in der Union können im Einklang mit den neuseeländischen internen Regelungen für die Wissenschaftsfinanzierung an Programmen oder Tätigkeiten oder Teilen davon teilnehmen, die denen im Rahmen der Säule II des Programms Horizont Europa gleichwertig sind. Stellt Neuseeland keine Finanzmittel bereit, können sich in der Union niedergelassene Rechtsträger mit eigenen Mitteln beteiligen.Anhang II dieses Protokolls enthält eine nicht erschöpfende Liste der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder in Ausnahmefällen der entsprechenden Teile davon.Artikel 4Offene WissenschaftDie Vertragsparteien fördern und ermutigen im Rahmen ihrer Programme, Projekte und Tätigkeiten im Einklang mit den Regeln des Programms Horizont Europa und den Gesetzen, Rechtsvorschriften und der Politik der offenen Forschung Neuseelands und unter gebührender Berücksichtigung der Verpflichtungen Neuseelands im Rahmen von Te Tiriti o Waitangi gegenseitig Verfahren der offenen Wissenschaft.Artikel 5Detaillierte Regeln für den Finanzbeitrag, den Anpassungsmechanismus und den automatischen Korrekturmechanismus(1)Für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa gilt ein automatischer Korrekturmechanismus. Der in Artikel 7 dieses Abkommens vorgesehene Anpassungsmechanismus gilt nicht für den operativen Beitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa.(2)Der automatische Korrekturmechanismus stützt sich auf die Leistung Neuseelands und neuseeländischer Rechtsträger in den Teilen der Säule II des Programms Horizont Europa, die durch wettbewerbliche Finanzhilfen umgesetzt werden.(3)Die Regeln für die Anwendung des automatischen Korrekturmechanismus sind in Anhang I dieses Protokolls im Einzelnen festgelegt.Artikel 6Schlussbestimmungen(1)Dieses Protokoll bleibt so lange in Kraft, wie dies für den Abschluss sämtlicher im Rahmen der Säule II des Programms Horizont Europa finanzierten Projekte, Maßnahmen, Tätigkeiten oder Teile davon, sämtlicher für den Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlichen Maßnahmen und sämtlicher finanziellen Verpflichtungen, die sich aus der Durchführung dieses Protokolls zwischen den Vertragsparteien ergeben, erforderlich ist.(2)Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil dieses Protokolls.Anhang IRegeln für den Finanzbeitrag Neuseelands zum Programm Horizont Europa (2021-2027)Anhang IIListe der entsprechenden Programme oder Tätigkeiten Neuseelands oder Teile davonL1822023DE2510120230626DE0004.0001371459Protokoll über die Durchführung des Partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)Artikel 1BegriffsbestimmungenFür die Zwecke dieses Protokolls gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 1 des Abkommens mit folgenden Ausnahmen:1.Beobachter jede Person, die von einer nationalen Behörde ermächtigt wurde, die Fangtätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs zu beobachten und Daten zu erheben, mit denen die Ergebnisse der Tätigkeit quantifiziert oder quantifiziert werden;2.Fischsammelgerät (FAD) (fish aggregating device) ein/eine permanent, halbpermanent oder vorübergehend eingesetzte/eingesetztes Objekt, Struktur oder Vorrichtung aus einem künstlichen oder natürlichen Material, das/die zum Zwecke der Zusammenführung von Zielthunfischarten für den anschließenden Fang eingesetzt und/oder überwacht wird.Artikel 2GegenstandZweck des vorliegenden Protokolls ist es, das Abkommen durchzuführen, indem insbesondere die Bedingungen für den Zugang von Unionsschiffen zur Fischereizone Madagaskars sowie die Zusammenarbeit nach Artikel 2 des Abkommens festgelegt werden.Das vorliegende Protokoll wird unter uneingeschränkter Achtung und im Einklang mit den Grundsätzen und Bestimmungen des Abkommens ausgelegt und angewandt.Artikel 3GeltungsbereichDas vorliegende Protokoll gilt fürdie Tätigkeiten von Unionsschiffen in der Fischereizone Madagaskars, die Thunfischarten und vergleichbare Arten befischen;die Durchführung der in Artikel 2 des Abkommens genannten Bereiche der Zusammenarbeit.Artikel 4Fischarten und Anzahl der zugelassenen Schiffe(1)Bei den zulässigen Arten handelt es sich um Thunfische und vergesellschaftete Arten, die in Anlage 1 des Anhangs des vorliegenden Protokolls aufgeführt sind und im Rahmen des Auftrags der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) verwaltet werden.(2)Folgende Arten dürfen nicht befischt werden:durch internationale Übereinkommen geschützte Arten, insbesondere Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus;die Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae.(3)Die Fangmöglichkeiten werden 65 Unionsschiffen wie folgt gewährt:32 Thunfischwadenfänger,13 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100 und20 Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100.(4)Absatz 3 gilt vorbehaltlich der Artikel 11 und 12.Artikel 5GeltungsdauerDas vorliegende Protokoll gilt ab dem Tag seiner vorläufigen Anwendung für einen Zeitraum von vier Jahren.Artikel 6Finanzielle Gegenleistung(1)Für den gesamten Vierjahreszeitraum beläuft sich der geschätzte Gesamtwert des vorliegenden Protokolls auf 12880000 EUR, d. h. 3220000 EUR pro Jahr. Dieser Gesamtbetrag wird wie folgt aufgeschlüsselt:7200000 EUR entsprechend der finanziellen Gegenleistung der Union gemäß Artikel 13 des Abkommens,5680000 EUR entsprechend dem geschätzten Wert der Beiträge der Reeder.(2)Die jährliche finanzielle Gegenleistung der Union umfasst:a)einen jährlichen Betrag von 700000 EUR, der einer Referenzmenge für alle Arten von 14000 Tonnen pro Jahr entspricht, für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars;b)einen spezifischen Betrag von 1100000 EUR jährlich zur Unterstützung der Fischereipolitik Madagaskars und ihrer Durchführung. Dieser Betrag wird dem für Fischerei zuständigen Ministerium zur Verfügung gestellt und von der madagassischen Agentur für Fischerei und Aquakultur nach den Regeln und Verfahren verwaltet, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften in einem Verfahrenshandbuch festgelegt werden, das vom Fischereiministerium ausgearbeitet und den Unionsbehörden vor der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls übermittelt wird.(3)Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt vorbehaltlich der Artikel 7, 8, 11, 14 und 15.(4)Die finanzielle Gegenleistung wird wie folgt gezahlt:a)für den Teil, der den Zugang zur Fischereizone Madagaskars betrifft, auf ein Bankkonto des Schatzamtes bei der Zentralbank Madagaskarsb)für den Teil, der die Unterstützung des Fischereisektors betrifft, auf ein Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors unter Aufsicht des Fischereiministeriums.Die Bankverbindungskoordinaten werden den Behörden der Union von der Behörde Madagaskars vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls mitgeteilt und jährlich bestätigt.Artikel 7Modalitäten für die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars(1)Übersteigt die jährliche Fangmenge der Unionsschiffe gemäß Kapitel IV Abschnitt 1 des Anhangs die Referenzfangmenge von 14000 Tonnen, so wird die jährliche finanzielle Gegenleistung um 50 EUR für jede zusätzliche Tonne erhöht.(2)Der von der Union für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch für das betreffende Jahr das Doppelte des in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a genannten Betrages nicht übersteigen. Übersteigen die von Fischereifahrzeugen der Europäischen Union in der Fischereizone Madagaskars getätigten Fänge die doppelte Referenzfangmenge, so wird der Betrag, der für die über den Grenzwert hinausgehenden Fänge zu entrichten ist, im nachfolgenden Jahr gezahlt.(3)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang von Fischereifahrzeugen der Union zur Fischereizone Madagaskars für das erste Jahr erfolgt spätestens 90 Tage nach Beginn der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls, und für die folgenden Jahre spätestens am Jahrestag der vorläufigen Anwendung dieses vorliegenden Protokolls.(4)Die Verwendung der finanziellen Gegenleistung für den Zugang zur Fischereizone Madagaskars fällt in die ausschließliche Zuständigkeit Madagaskars.Artikel 8Modalitäten der Durchführung und Zahlung der Unterstützung für den Fischereisektor(1)Der in Artikel 14 vorgesehene Gemischte Ausschuss (im Folgenden Gemischter Ausschuss) beschließt spätestens drei Monate nach dem Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges, nach Jahren aufgeschlüsseltes Programm zur Unterstützung des Fischereisektors, dessen allgemeines Ziel die Förderung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Madagaskar ist.(2)Dieses Programm wird in einem Dokument vorgestellt, das insbesondere Folgendes umfasst:a)Jahres- und Mehrjahresleitlinien für die Verwendung des spezifischen Betrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b;b)die jährlichen und mehrjährigen Ziele und Maßnahmen für eine verantwortungsvolle und nachhaltige Fischerei und die blaue Wirtschaft unter Berücksichtigung der madagassischen Prioritäten, insbesonderedie Umsetzung der nationalen Bewirtschaftungsstrategie für den Thunfischfang,die Unterstützung der handwerklichen und traditionellen Fischerei,die Ausbildung von Fischern,die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten und insbesondere die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei (im Folgenden IUU-Fischerei),den Ausbau der Fischereiforschung, der Kapazitäten für die Bewirtschaftung der Meeresökosysteme und der Fischereiressourcen unddie Sicherheit von Fischereierzeugnissen,c)die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der erzielten Ergebnisse, gegebenenfalls anhand von Indikatoren.(3)Die Behörde Madagaskars legt dem Gemischten Ausschuss jährlich einen Durchführungsbericht mit den Fortschritten bei der Durchführung des Programms vor. Der Jahresbericht für das letzte Jahr umfasst auch eine Bilanz der Umsetzung der des Programms während der gesamten Laufzeit des vorliegenden Protokolls.(4)Vorschläge für Änderungen des Programms werden dem Gemischten Ausschuss vorgelegt.(5)Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung zur Unterstützung des Fischereisektors erfolgt in jährlichen Tranchen nach einer Analyse durch den Gemischten Ausschuss auf der Grundlage der Ergebnisse der Programmdurchführung.(6)Die Union kann die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b ganz oder teilweise aussetzen, wenn die Analyse des Gemischten Ausschusses zu dem Ergebnis führt, dassa)die erzielten Ergebnisse nicht im Einklang mit der vom Gemischten Ausschuss beschlossenen Programmplanung stehen,b)die Maßnahmen im Rahmen dieser Programmplanung nicht durchgeführt wurden.(7)Nach einer Aussetzung gemäß Absatz 6 wird die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung erst nach Konsultation und Zustimmung der beiden Vertragsparteien wiederaufgenommen, und wenn die Ergebnisse der Umsetzung der Unterstützung des Fischereisektors mit der Planung des Gemischten Ausschusses übereinstimmen. Allerdings kann die Zahlung der für die Unterstützung des Fischereisektors bestimmten finanziellen Gegenleistung nur bis maximal sechs Monate nach Ablauf des vorliegenden Protokolls erfolgen.(8)Die Überwachung des Programms durch die Vertragsparteien wird bis zu seiner vollständigen Durchführung fortgesetzt.(9)Die Prüfungen und Kontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b genannten Gegenleistung können von den Rechnungsprüfungs- und Kontrollinstanzen jeder Vertragspartei, einschließlich des Europäischen Rechnungshofs, durchgeführt werden. Dies schließt das Recht auf Zugang zu Informationen, Dokumenten, Standorten und begünstigten Einrichtungen ein.(10)Die Behörde Madagaskars führt Werbe- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Sichtbarkeit der durch die Unterstützung des Fischereisektors finanzierten Ergebnisse und des Beitrags der Union zu gewährleisten.Artikel 9Wissenschaftliche Zusammenarbeit für eine verantwortungsvolle Fischerei(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch wissenschaftliche Zusammenarbeit eine verantwortungsvolle Fischerei in der Fischereizone Madagaskars zu fördern.(2)Die Vertragsparteien tauschen alle einschlägigen wissenschaftlichen Informationen aus, die eine Bewertung des Zustands der biologischen Meeresressourcen in der Fischereizone Madagaskars ermöglichen.(3)Auf der in Artikel 9 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung kommen die von jeder Vertragspartei vorgeschlagenen fachkundigen Wissenschaftler zusammen. Die Vertragsparteien stellen die für die Arbeit der Wissenschaftler erforderlichen Daten zur Verfügung. Auftrag, Zusammensetzung und Ablauf dieser gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzungen werden vom Gemischten Ausschuss festgelegt.(4)Die gemeinsame wissenschaftliche Sitzung erstellt gemäß Artikel 9 Absatz 4 des Abkommens einen Bericht, dem gegebenenfalls eine Stellungnahme beigefügt ist und der dem Gemischten Ausschuss zur Prüfung und möglichen Annahme von Maßnahmen vorgelegt wird.Artikel 10Wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit(1)Zur Umsetzung der Grundsätze des Artikels 10 des Abkommens in Bezug auf die wirtschaftliche und soziale Zusammenarbeit konsultieren sich die Vertragsparteien regelmäßig im Gemischten Ausschuss und ziehen Wirtschaftsbeteiligte und andere interessierte Parteien hinzu, um Möglichkeiten für eine Zusammenarbeit zu ermitteln, auch im Hinblick auf die Entwicklung des Handels und der Investitionen im Fischereisektor.(2)Bei dieser Konzertierung werden die Entwicklungs- und Kooperationsprogramme der Union oder anderer technischer und finanzieller Partner berücksichtigt.Artikel 11Einvernehmliche Überarbeitung der Fangmöglichkeiten und der Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Protokolls(1)Die Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 4 können vom Gemischten Ausschuss auf der Grundlage einschlägiger wissenschaftlicher Gutachten und insbesondere unter Berücksichtigung der Entschließungen und Empfehlungen der IOTC geändert werden, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der unter das vorliegende Protokoll fallenden Fischereiarten zu gewährleisten, und gegebenenfalls nach Gutachten der gemeinsamen wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 9.(2)In diesem Fall können die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a anteilig angepasst und das vorliegende Protokoll und sein Anhang entsprechend geändert werden.(3)Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls über die Bedingungen für die Ausübung der Fischerei und die Durchführungsmodalitäten für die Unterstützung des Fischereisektors anpassen.(4)Die vom Gemischten Ausschuss gefassten Beschlüsse erhalten vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen Verfahren der Vertragsparteien dieselbe Rechtswirkung wie das vorliegende Protokoll.Artikel 12Versuchsfischereikampagnen und neue Fangmöglichkeiten(1)Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in der Fischereizone Madagaskars zur Bewertung der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit einer neuen Fischerei, insbesondere in Bezug auf Arten, die als unterfischt gelten oder deren Bestandsstatus unbekannt ist.(2)Die Behörde Madagaskars kann im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften die Durchführung einer Versuchsfischereikampagne auf der Grundlage einer vom Gemischten Ausschuss angenommenen spezifischen Anleitung genehmigen. In dieser werden die betreffenden Arten und die geeigneten Bedingungen für diese Kampagne unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und gegebenenfalls des gemäß Artikel 9 eingeholten wissenschaftlichen Gutachtens festgelegt.(3)Die Genehmigungen der Schiffe für die Versuchsfischerei werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten erteilt, der gegebenenfalls entsprechend den Empfehlungen des wissenschaftlichen Gutachtens verkürzt wird. Schiffe, die Versuchsfischerei betreiben, halten die von der Behörde Madagaskars genehmigten Anweisungen ein. Ein von der Behörde Madagaskars benannter Beobachter und gegebenenfalls ein wissenschaftlicher Beobachter des Flaggenstaats sind während der gesamten Kampagne an Bord. Die erhobenen Beobachtungsdaten werden zur Analyse und für das wissenschaftliche Gutachten gemäß Artikel 9 übermittelt.(4)Die wissenschaftliche Sitzung übermittelt ihre Stellungnahme zu den Ergebnissen der Versuchsfischereikampagnen dem Gemischten Ausschuss, der gegebenenfalls über die Einführung von Fangmöglichkeiten für neue Arten bis zum Ablauf des vorliegenden Protokolls entscheidet.Artikel 13Bedingungen für die Genehmigung und Ausübung von Fischereitätigkeiten(1)Unionsschiffe dürfen in der Fischereizone Madagaskars nur Fischfang betreiben, wenn sie im Besitz einer gemäß dem Abkommen und dem vorliegenden Protokoll von der Behörde Madagaskars erteilten Fanggenehmigung sind.(2)Die Behörde Madagaskars erteilen den Unionsschiffen ausschließlich im Rahmen des Abkommens und des vorliegenden Protokolls Fanggenehmigungen; die Vergabe von Genehmigungen an die Unionsschiffe außerhalb dieses Rahmens, insbesondere in Form von Privatgenehmigungen, ist untersagt.(3)Die Tätigkeiten der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Unionsschiffe unterliegen den madagassischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sofern in diesem Protokoll nichts anderes geregelt ist.Artikel 14Aussetzung der Anwendung(1)Die Durchführung des vorliegenden Protokolls, einschließlich der Fangtätigkeiten der Schiffe und der Zahlung der finanziellen Gegenleistung, kann einseitig von einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die in Artikel 20 des Abkommens genannten Fälle eintreten.(2)Die Aussetzung der Anwendung wegen Nichteinhaltung der in Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vorgesehenen Bedingungen kann nur erfolgen, wenn die Konsultationsmechanismen gemäß Artikel 96 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseitsABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. (im Folgenden Abkommen von Cotonou) in der jeweils neuesten Fassung im Zusammenhang mit einer Verletzung wesentlicher und grundlegender Bestimmungen der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze gemäß Artikel 9 des Abkommens von Cotonou oder dem entsprechenden Artikel eines Nachfolgeabkommens aktiviert wurden.(3)Damit die Anwendung des vorliegenden Protokolls ausgesetzt werden kann, muss die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens einen Monat vor dem Tag, ab dem die Aussetzung der Anwendung wirksam sein soll, schriftlich mitteilen. Mit Übersendung der Mitteilung werden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über den Gemischten Ausschuss eingeleitet, durch die die Meinungsverschiedenheiten gütlich beigelegt werden sollen.(4)Im Falle einer Aussetzung der Anwendung werden die Fangtätigkeiten der Unionsschiffe in der Fischereizone Madagaskars für den Zeitraum der Aussetzung der Anwendung unterbrochen. Die Unionsschiffe verlassen die Fischereizone Madagaskars innerhalb von 24 Stunden nach Wirksamwerden der Aussetzung der Anwendung.(5)Die Vertragsparteien konsultieren einander weiterhin und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erzielt, so wird die Anwendung des vorliegenden Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag des etwaigen finanziellen Ausgleichs im Gemischten Ausschuss vereinbart.Artikel 15Kündigung(1)Im Falle einer Kündigung des vorliegenden Protokolls in den in Artikel 21 des Abkommens genannten Fällen und unter den genannten Bedingungen benachrichtigt die kündigende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich mindestens sechs Monate vor dem Tag, an dem die Kündigung in Kraft treten soll, von ihrer Absicht, das vorliegende Protokoll zu kündigen.(2)Die Absendung der Benachrichtigung zieht Konsultationen der Vertragsparteien nach sich.Artikel 16Datenschutz(1)Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Abkommens ausgetauschten Daten von der zuständigen Behörde ausschließlich für die Durchführung des Abkommens und insbesondere für Bewirtschaftungszwecke sowie für die Überwachung und Kontrolle der Fischerei verwendet werden.(2)Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle wirtschaftlich sensiblen und personenbezogenen Daten über Unionsschiffe und ihre Fischereitätigkeiten, die sie im Rahmen des Abkommens erhalten, sowie alle wirtschaftlich sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den von der Union verwendeten Kommunikationssystemen vertraulich zu behandeln. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nur aggregierte Daten zu den Fischereitätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars öffentlich zugänglich sind.(3)Personenbezogene Daten werden auf rechtmäßige Weise, in Treu und Glauben und in einer für die betreffende Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet.(4)Personenbezogene Daten, die im Rahmen des Abkommens ausgetauscht werden, werden gemäß der Anlage 2 des Anhangs des vorliegenden Protokolls verarbeitet. Der Gemischte Ausschuss kann weitere Garantien und Rechtsbehelfe in Bezug auf personenbezogene Daten und die Rechte betroffener Personen festlegen.(5)Die Absätze 1 bis 4 hindern die Vertragsparteien nicht daran, den Verpflichtungen regionaler Fischereiorganisationen (IOTC) zur Übermittlung und Veröffentlichung von Daten über Schiffe nachzukommen.Artikel 17Elektronischer Datenaustausch(1)Die Vertragsparteien verpflichten sich, umgehend die für einen elektronischen Austausch aller Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens erforderlichen Systeme einzurichten.(2)Die elektronische Fassung eines Dokuments gilt in jeder Hinsicht als der Papierfassung gleichwertig, sofern die Echtheit des Dokuments gewährleistet ist.(3)Die Durchführungs- und Nutzungsmodalitäten für den elektronischen Austausch von Fangdaten, Fangmeldungen bei der Ein- und Ausfahrt (über das ERS — Electronic Recording and Reporting System — elektronisches Aufzeichnungs- und Meldesystem), Schiffspositionen (über das VMS — Vessel Monitoring System) und die Erlangung von Fanggenehmigungen sind im Anhang und seinen Anlagen festgelegt.(4)Die Vertragsparteien melden einander unverzüglich jede Störung ihrer Informationssysteme. Die Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens werden dann durch ihre Papierfassung ersetzt oder durch andere Kommunikationsmittel im Sinne des Anhangs des vorliegenden Protokolls übermittelt.Artikel 18Inkrafttreten(1)Das vorliegende Protokoll tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.(2)Die Notifikation gemäß Absatz 1, die für die Union bestimmt ist, ist an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu richten.Artikel 19Vorläufige AnwendungDas vorliegende Protokoll wird vorbehaltlich seiner Unterzeichnung durch die Vertragsparteien ab dem 1. Juli 2023 vorläufig angewandt, oder ab dem Tag seiner Unterzeichnung, wenn es nach dem 1. Juli 2023 unterzeichnet wird.Artikel 20Verbindlicher WortlautDas Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.Съставено в Брюксел на тридесети юни две хиляди двадесет и трета година.Hecho en Bruselas, el treinta de junio de dos mil veintitrés.V Bruselu dne třicátého června dva tisíce dvacet tři.Udfærdiget i Bruxelles den tredivte juni to tusind og treogtyve.Geschehen zu Brüssel am dreißigsten Juni zweitausenddreiundzwanzig.Kahe tuhande kahekümne kolmanda aasta juunikuu kolmekümnendal päeval Brüsselis.Έγινε στις Βρυξέλλες, στις τριάντα Ιουνίου δύο χιλιάδες είκοσι τρία.Done at Brussels on the thirtieth day of June in the year two thousand and twenty three.Fait à Bruxelles, le trente juin deux mille vingt-trois.Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríochadú lá de Mheitheamh sa bhliain dhá mhíle fiche a trí.Sastavljeno u Bruxellesu tridesetog lipnja godine dvije tisuće dvadeset treće.Fatto a Bruxelles, addì trenta giugno duemilaventitré.Briselē, divi tūkstoši divdesmit trešā gada trīsdesmitajā jūnijā.Priimta du tūkstančiai dvidešimt trečių metų birželio trisdešimtą dieną Briuselyje.Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonharmadik év június havának harmincadik napján.Magħmul fi Brussell, fit-tletin jum ta’ Ġunju fis-sena elfejn u tlieta u għoxrin.Gedaan te Brussel, dertig juni tweeduizend drieëntwintig.Sporządzono w Brukseli dnia trzydziestego czerwca roku dwa tysiące dwudziestego trzeciego.Feito em Bruxelas, em trinta de junho de dois mil e vinte e três.Întocmit la Bruxelles la treizeci iunie două mii douăzeci și trei.V Bruseli tridsiateho júna dvetisícdvadsaťtri.V Bruslju, tridesetega junija dva tisoč triindvajset.Tehty Brysselissä kolmantenakymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäkolme.Som skedde i Bryssel den trettionde juni år tjugohundratjugotre.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.


ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG VON FISCHEREITÄTIGKEITEN DURCH SCHIFFE DER UNION IN DER FISCHEREIZONE MADAGASKARS

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

1.

Benennung der zuständigen Behörde

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet, sofern nicht anders festgelegt, jede Bezugnahme auf die zuständige Behörde der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) oder der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“):

für die Union: die Europäische Kommission, gegebenenfalls über die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar;

für die Republik Madagaskar: das für Fischerei zuständige Ministerium;

2.

Fanggenehmigung

Für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Anhangs ist der Begriff „Fanggenehmigung“ gleichbedeutend mit dem Begriff „Lizenz“, wie er in der madagassischen Gesetzgebung definiert ist.

3.

Fischereizone Madagaskars

3.1

Die geografischen Koordinaten der Fischereizone Madagaskars gemäß Artikel 1 des Abkommens und der Basislinien sind in Anlage 3 angegeben.

3.2.

Die für den Fischfang geltenden Sperrgebiete, beispielsweise Nationalparks, geschützte Meeresgebiete und Laichgebiete, sind Anlage 3 zu entnehmen. Im Falle von Änderungen der madagassischen Rechtsvorschriften werden die neuen Kontaktdaten von Madagaskar mitgeteilt.

3.3.

Die Schiffe der Union üben ihre Fangtätigkeiten in folgenden Gewässern aus:

jenseits von 20 Seemeilen von der Basislinie für Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 100, und für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 100 für die Westfassade vom Cap d’Ambre bis zum Cap Ste Marie;

jenseits von 12 Seemeilen von der Basislinie für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 100 für die Ostfassade vom Cap d’Ambre bis zum Cap Ste Marie.

3.4.

Eine Schutzzone von drei Seemeilen wird um von den madagassischen Fischern genutzte, verankerte FADs herum eingerichtet, in die die Unionsschiffe nicht einfahren dürfen. Die Behörde Madagaskars teilt den Unionschiffen die Position der verankerten FADs jenseits der 9-Meilen-Zone mit.

3.5.

Außerdem sind die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc du Leven und Banc du Castor, deren Koordinaten in Anlage 3 angegeben sind, ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehalten.

4.

Benennung eines Konsignatars

Jeder Unionsreeder, der im Rahmen des Protokolls eine Fanggenehmigung beantragt, wird durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Madagaskar vertreten.

5.

Zahlungen der Reeder

Die Behörde Madagaskars teilt der Union vor Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls die Kontaktdaten der Konten des Schatzamtes mit, auf die die verschiedenen Beträge überwiesen werden, die im Rahmen des Abkommens von Unionsreedern zu zahlen sind.

Die Behörde Madagaskars teilt den Behörden der Union jede Änderung dieser Kontaktdaten mit.

Anfallende Gebühren für Banküberweisungen gehen zulasten der Reeder.

6.

Kontakt

Die Kontaktdaten der Stellen, die für die Umsetzung des Protokolls von Belang sind, sind in Anlage 4 aufgeführt.

KAPITEL II

Fanggenehmigungen

1.

Voraussetzung für die Erteilung einer Fanggenehmigung — berechtigte Schiffe

Eine Fanggenehmigung nach Artikel 6 des Abkommens wird unter der Bedingung erteilt, dass das Schiff im Register für Fischereifahrzeuge der Union und in der Liste fangberechtigter Schiffe der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) geführt ist. Darüber hinaus darf weder für den Kapitän noch für das Schiff ein Fangverbot aufgrund ihrer Tätigkeit in der Fischereizone Madagaskars verhängt worden sein.

Gegebenenfalls verfügt das Fischereifahrzeug über die von der zuständigen Gesundheitsbehörde seines Flaggenstaats ausgestellte Gesundheitszulassung des Schiffes.

2.

Beantragung einer Fanggenehmigung

2.1.

Die Unionsbehörden übermitteln der Behörde Madagaskars auf elektronischem Wege einen Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung für jedes Schiff, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben will.

2.2.

Bei der Einreichung der Anträge ist Anlage 5 zu befolgen.

2.3.

Jedem Antrag auf Fanggenehmigung ist Folgendes beizufügen:

der Nachweis der Zahlung der Pauschalgebühr für den Genehmigungszeitraum und des spezifischen Beitrags gemäß Kapitel III Nummer 6 des vorliegenden Anhangs;

eine neuere digitale Farbfotografie mit einer grafischen Auflösung von mindestens 1 400 × 1 050 Pixel des Schiffes in Seitenansicht;

eine Kopie des aktuellen Seetüchtigkeitszeugnisses;

eine Kopie des Vertrags mit einer in Madagaskar zugelassenen Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsgesellschaft gemäß Kapitel V Nummer 7 des vorliegenden Anhangs.

3.

Gebühr und im Voraus gezahlte Pauschalgebühr

3.1.

Die Gebühren für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer in Euro je in der Fischereizone von Madagaskar gefangene Tonne werden für die gesamte Laufzeit des Protokolls auf 85 EUR festgesetzt.

3.2.

Die Fanggenehmigungen werden nach Zahlung der folgenden Pauschalgebühren ausgestellt:

 

Für Thunfischwadenfänger

16 150 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 190 Tonnen pro Jahr.

 

Für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100

4 930 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 58 Tonnen pro Jahr.

 

Für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100

3 145 EUR pro Schiff, entsprechend den Gebühren für 37 Tonnen pro Jahr.

3.3.

Die Im Voraus gezahlte Pauschalgebühr umfasst alle nationalen und lokalen Steuern mit Ausnahme der Hafen-, Anlande- und Umladegebühren sowie der Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen.

4.

Ausstellung der Fanggenehmigung

4.1.

Ab dem Eingang der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung verfügt Madagaskar über 20 Arbeitstage, um die Fanggenehmigungen für die Fischereifahrzeuge der Union zu erteilen, deren Anträge akzeptiert werden.

4.2.

Eine elektronische Kopie dieser Fanggenehmigung wird unverzüglich den Unionsbehörden sowie den Reedern oder ihren Konsignataren übermittelt. Diese an Bord mitgeführte elektronische Kopie ist während eines Zeitraums von 45 Kalendertagen nach Erteilung der Fanggenehmigung gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist das Original der Fanggenehmigung an Bord mitzuführen. Dieser Zeitraum kann im Falle höherer Gewalt verlängert werden.

4.3.

Die Originale der Fanggenehmigungen übermittelt Madagaskar den Reedern oder ihren Konsignataren gegebenenfalls über die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar.

4.4.

Sobald die Fanggenehmigung erteilt ist, nimmt Madagaskar das Unionsschiff unverzüglich in die Liste der Unionsschiffe auf, die in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben dürfen. Diese Liste wird dem madagassischen Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und der Union unverzüglich übermittelt. Madagaskar bringt die Liste der fangberechtigten Schiffe regelmäßig auf den neuesten Stand. Die neue Liste wird dem FÜZ Madagaskars und der Union unverzüglich übermittelt.

5.

Übertragung einer Fanggenehmigung

5.1.

Die Fanggenehmigung wird für ein bestimmtes Schiff erteilt und ist nicht übertragbar.

5.2.

Auf Antrag der Union und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt, vor allem im Fall des Verlustes oder der längeren Stilllegung eines Schiffs aufgrund eines schwerwiegenden technischen Defekts, wird die Fanggenehmigung eines Schiffs jedoch durch eine neue Fanggenehmigung für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass erneut eine Gebühr zu zahlen ist.

5.3.

In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zur Ermittlung etwaiger zusätzlicher Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe in der Fischereizone Madagaskars zugrunde gelegt.

5.4.

Die alte Genehmigung erlischt an dem Tag, an dem die Ersatzzulassung erteilt wird.

5.5.

Der Reeder, sein Konsignatar und die Unionsbehörden werden über die Ersetzung der Fanggenehmigungen unterrichtet.

5.6.

Der Reeder des betroffenen Schiffs oder sein Konsignatar sendet die ungültig gewordene Fanggenehmigung gegebenenfalls über die Delegation der Europäischen Union in Madagaskar an die Behörde Madagaskars zurück.

5.7.

Die Liste der zugelassenen Schiffe wird von der Behörde Madagaskars entsprechend aktualisiert.

6.

Geltungsdauer der Fanggenehmigung

Die Fanggenehmigungen werden folgendermaßen für einen Jahreszeitraum erteilt:

im ersten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom Beginn der vorläufigen Anwendung des Protokolls bis zum 31. Dezember desselben Jahres;

danach jedes vollständige Kalenderjahr;

im letzten Jahr der Anwendung des Protokolls der Zeitraum vom 1. Januar bis zum Auslaufen des Protokolls.

7.

An Bord mitzuführende Unterlagen

Die Unionsschiffe führen während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars jederzeit folgende Dokumente an Bord mit:

das Original der Fanggenehmigung oder deren Kopie gemäß Nummer 4.2,

die Seetüchtigkeitsbescheinigung des Schiffes,

die Besatzungsliste,

das elektronische Logbuch,

die von seinem Flaggenstaat ausgestellte Lizenz,

den Kapazitätsplan des Schiffs in Form aktueller Zeichnungen oder Beschreibungen des Schiffsplans, insbesondere der Anzahl der Fischladeräume, und der Angabe des Fassungsvermögens in Kubikmetern.

8.

Hilfsschiffe

8.1.

Madagaskar gestattet Fischereifahrzeugen der Union im Besitz einer Fanggenehmigung, sich unter den von der IOTC festgelegten Bedingungen und Grenzen von Hilfsschiffen unterstützen zu lassen. Im Falle einer Weiterentwicklung der madagassischen Rechtsvorschriften, die auf eine Verschärfung dieser Beschränkungen oder Bedingungen abzielt, werden Änderungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften oder neue Rechtsvorschriften notifiziert und gemäß Artikel 8 des Abkommens angewandt.

8.2.

Die Hilfsschiffe müssen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Union fahren und dürfen nicht für den Fischfang ausgerüstet sein. Die Unterstützung darf weder die Betankung noch das Umladen der Fänge umfassen.

8.3.

Für die Hilfsschiffe gilt, soweit es auf sie anwendbar ist, dasselbe Verfahren wie für die Übermittlung der Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß diesem Kapitel. Madagaskar erstellt eine Liste der genehmigten Hilfsschiffe und übermittelt sie unverzüglich der Union.

8.4.

Die Lizenzgebühr für ein Hilfsschiff beträgt 5 000 EUR/Jahr.

9.

Einführung eines automatisierten elektronischen Systems für die Verwaltung von Genehmigungen

9.1.

Die Vertragsparteien bemühen sich, das von der Europäischen Kommission bereitgestellte LICENCE-System für die elektronische Übermittlung von Genehmigungsanträgen und die Mitteilung ihrer Erteilung zu nutzen.

9.2.

Übergangsweise bis zur Nutzung des LICENCE-Systems durch die Vertragsparteien erfolgt der elektronische Austausch zwischen den Vertragsparteien per E-Mail.

KAPITEL III

Technische Erhaltungsmaßnahmen

1.

Die Schiffe der Union, die in der Fischereizone Madagaskars fischen dürfen, halten sämtliche auf sie anwendbaren technischen Erhaltungsmaßnahmen, Entschließungen und Empfehlungen der IOTC und geltenden madagassischen Rechtsvorschriften ein.

2.

Die für jede Fischereikategorie geltenden technischen Maßnahmen sind in den technischen Datenblättern in Anlage 1 festgelegt.

3.

Der Einsatz und die Nutzung von künstlichen treibenden FADs sind im Rahmen dieses Abkommens zulässig. Sie entsprechen den einschlägigen Entschließungen und Empfehlungen der IOTC. Um insbesondere ihre Auswirkungen auf die Ökosysteme zu begrenzen und die Menge an synthetischen Abfällen im Meer zu verringern, werden FADs mit Ausnahme von Baken aus natürlichen oder biologisch abbaubaren Nicht-Kunststoffmaterialien, in denen sich Meerestiere nicht verfangen können, hergestellt. So werden unbeabsichtigte Fänge von Walen, Haien oder Schildkröten vermieden.

4.

Madagaskar behält sich jedoch das Recht vor, auf der Grundlage zuverlässiger wissenschaftlicher Empfehlungen strengere Maßnahmen vorzuschlagen.

5.

Darüber hinaus teilt der Reeder dem madagassischen FÜZ zu Beginn der Fangsaison die Anzahl der FADs mit, die er von jedem Hilfsschiff in der Fischereizone Madagaskars ausbringen zu lassen beabsichtigt. Die Zahl der wieder eingeholte FADs wird ebenfalls nach dem Ende dieser Fangsaison gemeldet.

6.

Für das Umweltmanagement und den Schutz der Meeresökosysteme in den madagassischen Gewässern leisten die Reeder der Union jährlich einen spezifischen Beitrag, der sich auf insgesamt etwa 200 000 EUR beläuft. Der Beitrag jedes Schiffs richtet sich nach der Bruttoraumzahl jedes Schiffes und beläuft sich auf 2,5 EUR pro BRT. Der Beitrag wird zusammen mit dem Vorschuss gezahlt. Die Mittel werden von der für Fischerei und Aquakultur zuständigen Agence Malgache verwaltet und auf das in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b des Protokolls genannte Bankkonto für die Unterstützung des Fischereisektors überwiesen.

7.

Die Behörde Madagaskars unterrichtet den in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss“) über das mit diesem spezifischen Beitrag finanzierte Aktionsprogramm und berichtet über dessen Verwendung, Ergebnisse und Auswirkungen. Sie sorgt für die Förderung und Sichtbarkeit der durchgeführten Maßnahmen.

KAPITEL IV

Abschnitt 1

Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands

1.

Fischereilogbuch

1.1.

Der Kapitän eines im Rahmen des Abkommens fischenden Fischereifahrzeugs der Union führt ein IOTC-Fischereilogbuch führen, das den IOTC-Entschließungen entspricht.

1.2.

Das Fischereilogbuch wird vom Kapitän für jeden Tag ausgefüllt, an dem sich das Schiff in der Fischereizone Madagaskars aufhält.

1.3.

Der Kapitän trägt Folgendes täglich im Fischereilogbuch ein:

die Mengen (ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht) jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art (Zielart oder Beifang) mit dem zugehörigen Alpha-3-Code der FAO;

die Mengen der zurückgeworfenen Arten in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

die Nullfänge gemäß den einschlägigen IOTC-Bestimmungen.

1.4.

Der Reeder und sein Kapitän sind gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit der im Fischereilogbuch eingetragenen Daten haftbar.

2.

Fangmeldungen

2.1.

Der Kapitän meldet die Fänge des Schiffes an den für die Fischerei zuständigen statistischen Dienst und an das FÜZ Madagaskars, deren Koordinaten in Anlage 4, Nummern 3, 4 und 6 aufgeführt sind:

wöchentlich während seines Aufenthalts in der Fischereizone Madagaskars;

unverzüglich beim Anlaufen eines madagassischen Hafens;

innerhalb von 24 Stunden nach Verlassen der Fischereizone Madagaskars ohne vorheriges Anlaufen eines madagassischen Hafens.

2.2.

Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Meldung von Fängen, einschließlich nicht konformer Meldungen, kann Madagaskar die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff unbeschadet der etwaigen Verhängung von Sanktionen nach madagassischem Recht aussetzen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann Madagaskar eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.

2.3.

Die Behörde Madagaskars unterrichtet den Reeder über jede in diesem Zusammenhang verhängte Sanktion und setzt die Unionsbehörden davon in Kenntnis.

3.

Inbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) für die Meldung der Daten über Fangtätigkeiten

Die beiden Vertragsparteien beschließen, auf der Grundlage der Leitlinien in Anlage 6 ein elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) für die Meldung aller Daten über Fangtätigkeiten einzuführen. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn dieses System einsatzbereit ist. Die Meldungen über das ERS treten dann an die Stelle der Fangmeldungen gemäß Nummer 2 des vorliegenden Kapitels.

4.

Vierteljährliche Fangmeldungen

4.1.

Die Unionsbehörden übermitteln Madagaskar vor Ablauf des dritten Monats jedes Quartals für jede im Protokoll vorgesehene Kategorie die Fangdaten für die Monate des vorangegangenen Quartals oder der vorangegangenen Quartale des laufenden Jahres. Diese Daten werden monatlich aufgeschlüsselt nach Schiffen und Arten gemäß FAO-Code nach dem Muster in Anlage 7 übermittelt.

4.2.

Diese aggregierten Daten aus den Fischereilogbüchern gelten als vorläufige Daten, bis die Unionsbehörden eine endgültige Jahresabrechnung der Fang- und Fischereiaufwandsdaten übermittelt.

5.

Abrechnung der jährlichen Fangmengen und Gebühren für Unionsschiffe

5.1.

Die Unionsbehörden erstellen auf der Grundlage der von den nationalen Behörden der Flaggenstaaten validierten Fangdaten eine endgültige Abrechnung der jährlichen Fangmengen und Gebühren, die jedes Schiff für seine Fangsaison des vorangegangenen Kalenderjahres zahlen muss.

5.2.

Die endgültige Abrechnung der Fänge und Gebühren wird der Behörde Madagaskars von den Unionsbehörden bis zum 30. April des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Fänge getätigt wurden, zur Bestätigung übermittelt.

5.3.

Die Behörde Madagaskars unterrichtet die Unionsbehörden über den Eingang dieser Erklärungen und dieser Abrechnung und kann innerhalb von zwei Monaten alle von ihr für notwendig erachteten Klarstellungen anfordern.

5.3.1.

In diesem Fall wenden sich die Unionsbehörden an die Verwaltungen der Flaggenstaaten und die zuständigen nationalen Institute der Union und übermitteln der Behörde Madagaskars die geforderten ergänzenden Informationen binnen 20 Arbeitstagen.

5.3.2.

Erforderlichenfalls kann eine Sondersitzung der wissenschaftlichen Arbeitsgruppe einberufen werden, zu der Vertreter der zuständigen nationalen Institute der Union und Madagaskars eingeladen werden, um die Fangdaten und die für den Informationsabgleich verwendete Methodik zu prüfen.

5.4.

Madagaskar kann die jährliche Meldung der Fänge sowie die endgültige Abrechnung unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts der ergänzenden Informationen nach Nummer 5.3.1 anfechten.

5.4.1.

Wurde kein Widerspruch eingelegt, so erachten die Vertragsparteien nach Ablauf dieser Frist die jährliche Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands und die endgültige Abrechnung als angenommen.

5.4.2.

Bei Meinungsverschiedenheiten konsultieren die Vertragsparteien einander im Gemischten Ausschuss.

5.5.

Fällt die endgültige Gebührenabrechnung höher aus als die Pauschalvorausgebühr, die bei Beantragung der Fanggenehmigung gezahlt wurde, überweist der Reeder Madagaskar den Restbetrag spätestens innerhalb von 30 Tagen nach der Einigung der Vertragsparteien über die Abrechnung. Fällt die Endabrechnung niedriger aus als die Pauschalvorausgebühr, so wird dem Reeder die Differenz nicht erstattet.

Abschnitt 2

Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars und Ausfahrt

1.

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union, die im Rahmen des Protokolls in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreiben, teilen dem FÜZ Madagaskars mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die Fischereizone Madagaskars einzufahren oder diese zu verlassen.

2.

Bei der Mitteilung der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars bzw. der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars teilen die Kapitäne der Schiffe unter Verwendung der Meldeformate gemäß Anlage 8 auch gleichzeitig ihre geschätzte Position bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars bzw. der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars sowie für jede Art die geschätzte Menge der bereits an Bord befindlichen Fänge (durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig gekennzeichnet) in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl mit.

3.

Bei Nichteinhaltung der Nummern 1 und 2 oder bei einer betrügerischen Erklärung werden der Reeder und der Kapitän des Schiffes mit den in den madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen belegt.

4.

Ein Schiff, das Fischfang betreibt, ohne das madagassische FÜZ unterrichtet zu haben, wird gemäß den madagassischen Rechtsvorschriften mit Sanktionen belegt. Die Behörde Madagaskars kann die Fanggenehmigung für das betreffende Schiff aussetzen. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Bestimmungen kann sie eine Verlängerung der Fanggenehmigung ablehnen.

5.

Die Besatzungsliste des Schiffes wird bei der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars übermittelt.

6.

Diese Mitteilungen erfolgen entweder über das ERS, per E-Mail oder per Funk an die in Anlage 4 genannten Adressen. Die Behörde Madagaskars setzt die betreffenden Schiffe und die Unionsbehörden unverzüglich von jeder Änderung der E-Mail-Adresse oder der Funkfrequenz in Kenntnis.

7.

Der Eingang der elektronischen Nachricht wird von der Behörde Madagaskars per E-Mail bestätigt.

Abschnitt 3

Umladungen und Anlandungen

1.

Umladungen auf See sind verboten.

2.

Umladungen in einem bezeichneten madagassischen Hafen können nach vorheriger Genehmigung durch das FÜZ Madagaskars und unter der Aufsicht der Fischereiinspektoren und der madagassischen Gesundheitsbehörde erfolgen.

3.

Die für diese Umladungen und Anlandungen bezeichneten Fischereihäfen sind Antsiranana, Toliary, Ehoala, Toamasina und Mahajanga.

4.

Beabsichtigt der Reeder eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, Anlandungen oder Umladungen in einem madagassischen Hafen vorzunehmen, so meldet er gleichzeitig dem FÜZ und der Hafenbehörde in Madagaskar mindestens 72 Stunden im Voraus in Übereinstimmung mit dem PSMA gegebenenfalls über das ERS Folgendes:

den Namen und die Nummer des anlandenden oder umladenden Fischereifahrzeugs in der IOTC-Fischereifahrzeugkartei;

den Umlade- oder Anlandehafen und gegebenenfalls den Namen des übernehmenden Frachtschiffes;

Datum und voraussichtliche Uhrzeit der Umladung oder Anlandung;

für jede Art (gekennzeichnet durch den FAO-Alpha-3-Code) die umzuladende oder anzulandende Menge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl;

die Bestimmung der umgeladenen oder angelandeten Fänge.

Die vorliegende Nummer berührt nicht die Verpflichtung, den zuständigen Behörden Dokumente für die Einfahrt in den Hafen vorzulegen.

5.

Nach Prüfung der Informationen nach Nummer 4 und binnen 24 Stunden nach der Notifizierung erteilt das FÜZ Madagaskars dem Reeder oder seinem Vertreter eine vorherige Umlade- oder Anlandegenehmigung.

6.

Umladungen und Anlandungen gelten als Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars. Dafür gilt Abschnitt 2 dieses Kapitels.

7.

Nach der Umladung oder Anlandung teilt der Reeder oder sein Vertreter de FÜZ sowie der See- und Hafenbehörde seine Absicht mit, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars fortzusetzen oder die Fischereizone Madagaskars zu verlassen.

8.

Jede nicht mit den Nummern 1 bis 7 konforme Umladung oder Anlandung in der Fischereizone Madagaskars ist verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden madagassischen Rechtsvorschriften geahndet.

9.

Die Fischereifahrzeuge der Union verpflichten sich, einen Teil ihrer Beifänge lokalen Verarbeitungsunternehmen zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen. Auf Anfrage der Reeder von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Regionaldirektionen des madagassischen Fischereiministeriums eine Liste lokaler Verarbeitungsunternehmen mit Kontaktadressen.

Abschnitt 4

Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

1.

VMS — Schiffspositionsmeldungen

1.1.

Unionsschiffe im Besitz einer Genehmigung müssen mit einem satellitengestützten Schiffsüberwachungssystem (Vessel Monitoring System — VMS) ausgestattet sein, über das die Position des Schiffes jede Stunde automatisch an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) seines Flaggenstaates übertragen wird.

1.2.

Jede Positionsmeldung hat das in Anlage 9 vorgegebene Format und enthält Angaben über:

Schiffskennzeichen,

die letzte Position des Schiffs (Längen- und Breitengrad) auf mindestens 500 m genau und mit einem Konfidenzintervall von 99 %;

Datum und Uhrzeit der Positionsaufzeichnung;

Schiffsgeschwindigkeit und -kurs.

1.3.

Die erste Positionsmeldung nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars wird mit dem Code „ENT“ gekennzeichnet. Alle nachfolgenden Positionen tragen den Code „POS“, mit Ausnahme der ersten Positionsaufzeichnung nach der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars; sie wird mit „EXI“ gekennzeichnet.

1.4.

Das FÜZ des Flaggenstaats garantiert die automatische Verarbeitung und gegebenenfalls elektronische Übertragung der Positionsmeldungen. Die Positionsmeldungen müssen sicher aufgezeichnet und drei Jahre aufbewahrt werden.

2.

Übertragung vom Schiff bei Ausfall des VMS

2.1.

Der Kapitän vergewissert sich, dass das VMS seines Schiffes jederzeit einwandfrei funktioniert und die Positionsmeldungen stets korrekt an das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt werden.

2.2.

Unionsschiffe, deren VMS defekt ist, dürfen nicht in die Fischereizone Madagaskars einfahren.

2.3.

Im Falle eines Ausfalls nach der Einfahrt in die Fischereizone Madagaskars ist das FÜZ Madagaskars unverzüglich zu benachrichtigen. Das VMS des Schiffes wird innerhalb von 15 Tagen repariert oder ausgetauscht. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle eines wiederholten Ausfalls darf das Schiff nicht länger in der Fischereizone Madagaskars fischen.

2.4.

Schiffe mit einem defekten VMS nehmen gemäß Nummer 1.2 ihre Positionsmeldungen an das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars mindestens alle vier Stunden per E-Mail oder Funk vor und machen dabei alle vorgeschriebenen Angaben.

3.

Sichere Übertragung der Positionsmeldungen an Madagaskar

3.1.

Das FÜZ des Flaggenstaats überträgt die Positionsmeldungen der betreffenden Schiffe automatisch an das FÜZ Madagaskars. Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ Madagaskars tauschen ihre E-Mail-Kontaktadressen aus und teilen einander jede Änderung dieser Adressen unverzüglich mit.

3.2.

Die Übermittlung der Positionsmeldungen zwischen den FÜZ des Flaggenstaats und Madagaskars erfolgt elektronisch über ein sicheres Kommunikationssystem über das elektronische Netz, das die Europäische Kommission für den Austausch von Fischereidaten in standardisierter Form zur Verfügung stellt.

3.3.

Das FÜZ Madagaskars informiert das FÜZ des Flaggenstaats, wenn die Positionsmeldungen für ein Schiff im Besitz einer Fanggenehmigung nicht mehr regelmäßig eingehen, das betreffende Schiff aber keine Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars gemeldet hat.

4.

Störungen im Kommunikationssystem

4.1.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre elektronischen Geräte mit dem Standard für die Übermittlung von Fischereidaten kompatibel sind.

4.2.

Die Vertragsparteien unterrichten einander unverzüglich über jede Störung der Positionsmeldungen, um so bald wie möglich eine technische Lösung zu finden.

4.3.

Für jede festgestellte Manipulation des VMS an Bord eines Schiffes zur Störung seines einwandfreien Betriebs oder Fälschung der Positionsangaben haftet der Kapitän. Jeder Verstoß wird nach Maßgabe der madagassischen Rechtsvorschriften geahndet. Der Kapitän haftet nicht für Störungen der in Nummer 4.2 genannten Kommunikationssysteme.

4.4.

Bei etwaigen Streitfällen wird der Gemischte Ausschuss befasst.

5.

Änderung der Übermittlungshäufigkeit

5.1.

Im Fall eines begründeten Hinweises auf illegales Verhalten kann das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats — mit Kopie an die Union — auffordern, die Häufigkeit, mit der die Positionsmeldungen für ein bestimmtes Schiff übertragen werden, für einen bestimmten Untersuchungszeitraum auf Abstände von 30 Minuten zu verkürzen.

5.2.

Das FÜZ Madagaskars muss dem FÜZ des Flaggenstaats und den Unionsbehörden die Gründe für seinen Verdacht mitteilen.

5.3.

Das FÜZ des Flaggenstaats sendet dem FÜZ Madagaskars die Positionsmeldungen umgehend in kürzeren Abständen.

5.4.

Das FÜZ Madagaskars benachrichtigt das FÜZ des Flaggenstaats und die Union unverzüglich über das Ende des Inspektionsverfahrens.

5.5.

Am Ende des Untersuchungszeitraums unterrichtet das FÜZ Madagaskars das FÜZ des Flaggenstaats und die Union über gegebenenfalls erforderliche Überwachungsmaßnahmen.

6.

Gültigkeit der VMS-Positionsmeldung bei Streitfällen

Im Falle von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien sind ausschließlich die vom VMS übermittelten Positionsangaben maßgeblich.

Abschnitt 5

Beobachter

1.

Beobachtung der Fischereitätigkeiten

1.1.

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Einhaltung des nationalen Beobachterprogramms und der sich aus den einschlägigen IOTC-Entschließungen ergebenden der Verpflichtungen für das Programm wissenschaftlicher Beobachter an.

1.2.

Zu diesem Zweck

1.2.1.

muss jedes Schiff während seiner Anwesenheit in der Fischereizone Madagaskars einen Fischereibeobachter an Bord nehmen. müssen mindestens 30 % der Schiffe von der Behörde Madagaskars benannte Beobachter an Bord nehmen. Für die übrigen 70 % wird die Anwesenheit der Beobachter gegebenenfalls im Rahmen regionaler Beobachterprogramme oder elektronischer Beobachterprogramme organisiert.

1.2.2.

Aufgabe der Beobachter ist es, für die Anwendung gemäß Nummer 1.1 oder für die Sammlung sonstiger wissenschaftlicher Informationen zu sorgen, die das zuständige nationale madagassische Institut oder die gemeinsame wissenschaftliche Arbeitsgruppe benötigen.

2.

Bezeichnung von Schiffen und Beobachtern

2.1.

Zum Zeitpunkt der Erteilung der Fanggenehmigungen erstellt und aktualisiert die Behörde Madagaskars gegebenenfalls eine Liste von Schiffen, die ausgewählt wurden, um unter Einhaltung der Ziele nach Nummer 1.2.1. einen madagassischen Beobachter an Bord zu nehmen.

2.2.

Die Behörde Madagaskars übermittelt diese Liste den Unionsbehörden und den betreffenden Reedern auf elektronischem Wege unmittelbar nach ihrer Erstellung oder Aktualisierung. Verfügt eines der ausgewählten Schiffe nachweislich und aufgrund der vor allem mit Piratenüberfällen verbundenen Sicherheitsanforderungen nicht über ausreichend Platz, so passt die Behörde Madagaskars die Liste der ausgewählten Schiffe an, um dieser Lage Rechnung zu tragen, und gewährleistet gleichzeitig die Einhaltung der Ziele nach Nummer 1.2.1.

2.3.

Nach Fertigstellung der Liste der Fischereifahrzeuge, die für die Anbordnahme eines Beobachters ausgewählt wurden, unterrichtet Madagaskar gleichzeitig die betreffenden Reeder oder ihren Konsignatar über die Schiffe, die einen gemäß Nummer 1.2.1 bezeichneten Beobachter an Bord nehmen sollen.

2.4.

Sobald die Behörde Madagaskars gemeinsam mit dem Reeder des ausgewählten Schiffes den Tag der Einschiffung gemäß Nummer 7.2. festgelegt hat, teilt die Behörde Madagaskars den Unionsbehörden und dem betreffenden Reeder oder seinem Konsignatar den Namen und die Kontaktdaten des benannten Beobachters mit.

2.5.

Die Behörde Madagaskars unterrichtet die Unionsbehörden und die betreffenden Reeder oder deren Konsignatar unverzüglich über jede Änderung der Liste der bezeichneten Schiffe und Beobachter.

2.6.

Ein Fischereifahrzeug der Union, das zur Anbordnahme eines Beobachters bestimmt wurde, ist von dieser Pflicht befreit, wenn sich bereits ein Beobachter an Bord befindet und während der gesamten vorgesehenen Dauer dort verbleibt, sofern der Beobachter im Rahmen eines regionalen Beobachterprogramms anerkannt ist, an dem Madagaskar teilnimmt.

2.7.

Die Dauer der Anwesenheit des Beobachters an Bord überschreitet nicht die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Zeit.

3.

Finanzieller Beitrag der Reeder

3.1.

Der Reeder leistet einen Beitrag in Höhe von 30 EUR für Tag des an Bord befindlichen madagassischen Beobachters. Dieser Betrag fließt in den Etat des vom FÜZ Madagaskars verwalteten Beobachterprogramms.

3.2.

Die An- und Abreisekosten des madagassischen Beobachters zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders.

4.

Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters

Die Vergütung und die Sozialabgaben des von der Behörde Madagaskars benannten Beobachters gehen zulasten der madagassischen Behörden.

5.

Einschiffungsbedingungen

5.1.

Die Bedingungen für die Einschiffung des Beobachters, insbesondere die Dauer seiner Anwesenheit an Bord, werden vom Reeder oder seinem Konsignatar und der Behörde Madagaskars einvernehmlich festgelegt.

5.2.

Die Beobachter werden an Bord genauso behandelt wie Offiziere. Bei ihrer Unterbringung an Bord wird jedoch den technischen Möglichkeiten des Schiffs Rechnung getragen.

5.3.

Der Reeder trägt die Kosten der Unterbringung und Verpflegung des Beobachters.

5.4.

Der Kapitän trifft alle ihm obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen des Beobachters zu gewährleisten.

5.5.

Der Kapitän erleichtert dem Beobachter die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeder Hinsicht und gewährt ihm Zugang zu den Kommunikationsmitteln und Unterlagen an Bord sowie zu den sich auf die Fangtätigkeiten des Schiffes beziehenden Dokumenten, insbesondere dem Fischereilogbuch, dem Gefrierlogbuch und den Navigationsaufzeichnungen, und zu allen Teilen des Schiffes, die in direktem Zusammenhang mit seinen Aufgaben stehen.

6.

Beobachterpflichten

Während ihres Aufenthalts an Bord

treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit die Fischereitätigkeiten weder unterbrochen noch behindert werden;

gehen sie mit den an Bord befindlichen Dingen und Ausrüstungen sorgfältig um;

wahren sie die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des Schiffs.

7.

Ein- und Ausschiffung des Beobachters

7.1.

Der Beobachter kommt in einem vom Reeder gewählten Hafen an Bord.

7.2.

Der Reeder oder sein Vertreter teilt dem FÜZ Madagaskars mindestens fünfzehn Tage im Voraus Datum, Uhrzeit und Hafen der Einschiffung des Beobachters mit. Wird der Beobachter im Ausland eingeschifft, so gehen die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) bis zum Einschiffungshafen zulasten des Reeders.

7.3.

Erscheint der Beobachter nicht innerhalb von 12 Stunden nach dem vorgesehenen Zeitpunkt an Bord, so unterrichtet der Kapitän, der Reeder oder sein Vertreter unverzüglich das FÜZ Madagaskars, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

7.4.

Erfolgt die Ausschiffung des Beobachters nicht in einem madagassischen Hafen, so trägt der Reeder die Reise- und Transitkosten (einschließlich der Kosten der Unterbringung und Verpflegung) des Beobachters, bis dieser wieder an seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Madagaskar zurückgekehrt ist.

7.5.

Erscheint das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt in dem zuvor für die Einschiffung des Beobachters bestimmten Hafen, trägt der Reeder die während der Wartezeit des Beobachters entstehenden Kosten (Unterkunft, Verpflegung).

7.6.

Erscheint das Schiff nicht, so unterrichtet der Reeder unverzüglich das FÜZ Madagaskars. Die Behörde Madagaskars kann die Fanggenehmigung des betreffenden Schiffs aussetzen und die in den geltenden madagassischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Sanktionen anwenden, es sei denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt, der dem FÜZ Madagaskars mitgeteilt wurde. Im letztgenannten Fall vereinbart der Reeder mit der Behörde Madagaskars ein neues Datum für die Einschiffung des Beobachters, und das Schiff darf bis zur Einschiffung des Beobachters keine Fangtätigkeiten in der Fischereizone Madagaskars ausüben. Die Behörde Madagaskars teilt den Unionsbehörden und dem Reeder unverzüglich die im Rahmen dieser Nummer getroffenen Maßnahmen mit.

8.

Aufgaben des Beobachters

8.1.

Der Beobachter hat folgende Aufgaben:

8.1.1.

Sammlung aller Informationen zur Fangtätigkeit des Schiffs, insbesondere über

das verwendete Fanggerät;

die Position des Schiffes beim Fischfang;

die gefangene Menge oder gegebenenfalls Stückzahl für jede Zielart und jede vergesellschaftete Art sowie für unerwünschte Beifänge,

die Schätzung der an Bord behaltenen Fänge und der Rückwürfe;

8.1.2.

Durchführung biologischer Probennahmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme.

8.2.

Der Beobachter meldet seine Beobachtungen, einschließlich Fangmengen und Beifänge und alle sonstigen vom FÜZ Madagaskars verlangten Angaben, täglich per Funk oder E-Mail, solange das Schiff in der Fischereizone Madagaskars fischt.

9.

Beobachterbericht

9.1.

Bevor er das Schiff verlässt, legt der Beobachter dem Schiffskapitän einen Bericht seiner Beobachtungen vor. Der Kapitän hat das Recht, den Bericht des Beobachters mit Anmerkungen zu versehen. Der Bericht wird vom Beobachter und vom Kapitän unterschrieben, der eine Kopie dieses Berichts erhält. Weigert sich der Kapitän, den Bericht des Beobachters zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.

9.2.

Der Beobachter sendet seinen Bericht an das FÜZ Madagaskars, das binnen 15 Arbeitstagen nach Ausschiffung des Beobachters eine Kopie an die Unionsbehörden weiterleitet.

Abschnitt 6

Inspektion auf See und im Hafen

1.

Die Inspektion von Unionschiffen im Besitz einer gültigen Fanggenehmigung auf See in der Fischereizone Madagaskars oder im Hafen, am Liegeplatz oder auf der Reede wird von madagassischen Fischereifahrzeugen und vereidigten Fischereiinspektoren durchgeführt.

2.

Bevor sie an Bord kommen, kündigen die Inspektoren Madagaskars dem Kapitän des Unionsschiffes ihre Entscheidung an, eine Inspektion durchzuführen. Vor Beginn der Inspektion weisen sich die Inspektoren aus und legen ihre Qualifikation sowie ihren Auftrag vor.

3.

Die Inspektoren bleiben nicht länger an Bord des EU-Schiffs, als für die Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlich ist. Sie führen die Inspektion so durch, dass Schiff, Fischfang und Ladung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

3.1.

Der Kapitän des EU-Schiffs erleichtert den Inspektoren das Anbordkommen und deren Arbeit.

3.2.

Am Ende jeder Inspektion erstellen die Inspektoren einen Inspektionsbericht. Der Kapitän des Unionsschiffs hat das Recht, Bemerkungen in den Inspektionsbericht zu schreiben. Der Inspektionsbericht wird von dem Inspektor, der ihn abgefasst hat, und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union unterschrieben. Weigert sich der Kapitän zu unterschreiben, schreibt er in den Bericht die Gründe für diese Weigerung und vermerkt „Unterschrift verweigert“.

3.3.

Die Inspektoren händigen dem Kapitän des Unionsschiffs eine Kopie des Inspektionsberichts aus, bevor sie von Bord gehen. Unbeschadet der Bestimmungen des Abschnitts 7 Nummer 1 übermittelt die Behörde Madagaskars den Unionsbehörden innerhalb von höchstens acht Arbeitstagen nach der Rückkehr der Inspektoren an Land eine Kopie des Inspektionsberichts.

4.

Madagaskar kann Vertretern der Union oder ihrer Mitgliedstaaten gestatten, als Beobachter an einer Inspektion teilzunehmen.

5.

Auf der Grundlage einer Risikobewertung können die Vertragsparteien vereinbaren, insbesondere bei der Anlandung und Umladung auf Unionsschiffen gemeinsame Inspektionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften der Union und von Madagaskar eingehalten werden. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben halten sich die von den Vertragsparteien entsandten Inspektoren an die Bestimmungen über die Durchführung von Inspektionen gemäß den Rechtsvorschriften der Union und Madagaskars. Diese Maßnahmen werden unter der Leitung und Aufsicht der madagassischen Inspektoren durchgeführt. Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten als Flaggen- und Hafenstaaten gemäß ihren einschlägigen Rechtsvorschriften bei Folgemaßnahmen zusammenarbeiten. Darüber hinaus kann die Behörde Madagaskars auf Ersuchen der Union Fischereiinspektoren aus den Mitgliedstaaten der Union ermächtigen, im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach ihrem nationalen Recht Inspektionen auf Unionsschiffen durchzuführen, die ihre Flagge führen.

Abschnitt 7

Verstöße

1.

Handhabung von Verstößen

1.1.

Jeder von einem Unionsschiff in der Fischereizone Madagaskars begangene Verstoß wird gemeldet und in einem Inspektionsbericht vermerkt.

1.2.

Die Meldung des Verstoßes sowie die gegen den Kapitän oder das Fischereiunternehmen verhängten Sanktionen werden den Reedern nach den in den madagassischen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren unmittelbar mitgeteilt.

1.3.

Die Behörde Madagaskars übermittelt der Union binnen 72 Stunden auf elektronischem Wege eine Kopie des Inspektionsberichts und der Verstoßnotifizierung sowie der verhängten Sanktionen.

1.4.

Mit seiner Unterschrift unter den Inspektionsbericht gemäß Abschnitt 6 Nummer 3.2 greift der Kapitän nicht dem Recht des Reeders vor, sich gegen den Vorwurf des Verstoßes zu verteidigen.

2.

Aufbringung von Schiffen — Informationssitzung

2.1.

Im Falle eines Verstoßes weist die Behörde Madagaskars das den Verstoß begehende Unionsschiff unter Anwendung der madagassischen Rechtsvorschriften an, seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars einzustellen und, wenn sich das Schiff auf See befindet, einen madagassischen Hafen anzulaufen.

2.2.

Die Behörde Madagaskars benachrichtigt die Unionsbehörden binnen 24 Stunden per E-Mail über jede Aufbringung eines Fischereifahrzeugs der Union. Dabei werden die Gründe für die Aufbringung und/oder Festsetzung angegeben. und Nachweise für den Verstoß beigefügt.

2.3.

Die Unionsbehörden können die Behörde Madagaskars ersuchen, so bald wie möglich nach der Mitteilung über die Aufbringung des Schiffes eine Informationssitzung abzuhalten, um die Umstände, die zur Aufbringung des Schiffes geführt haben, und etwaige Sanktionen zu klären. An dieser Informationssitzung können Vertreter des Flaggenstaats und des Reeders des Schiffes teilnehmen.

3.

Ahndung von Verstößen — Vergleichsverfahren

3.1.

Die Strafe für den festgestellten Verstoß wird von Madagaskar nach den madagassischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

3.2.

Ist zur Verfolgung des Verstoßes ein Gerichtsverfahren erforderlich, so wird vor der Einleitung gerichtlicher Schritte versucht, den mutmaßlichen Verstoß — sofern es sich nicht um eine Straftat handelt — zwischen der Behörde Madagaskars und dem Unionsschiff im Wege eines Vergleichs zu regeln und Art und Höhe der Strafe festzulegen. Das Verfahren wird spätestens 72 Stunden nach der Benachrichtigung über die Aufbringung abgeschlossen.

3.3.

An diesem Vergleichsverfahren kann ein Vertreter des Flaggenstaats des Unionsschiffs teilnehmen.

4.

Gerichtsverfahren — Banksicherheit

4.1.

Kann der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden, und wird der Verstoß vor die zuständige gerichtliche Instanz gebracht, so hinterlegt der Reeder des verstoßenden Schiffes bei einer von Madagaskar bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe von Madagaskar festgesetzt wird und die Kosten der Aufbringung, der wahrscheinlichen Geldstrafe und möglicher Entschädigungen abdeckt. Die Banksicherheit wird nicht vor Abschluss des Gerichtsverfahrens freigegeben.

4.2.

Die Banksicherheit wird freigegeben und dem Reeder unverzüglich nach Ergehen des rechtskräftigen Urteils zurückgezahlt:

in voller Höhe, wenn keine Strafe verhängt wurde,

in Höhe des Restbetrags, wenn die verhängte Geldstrafe niedriger ausfällt als die hinterlegte Banksicherheit.

4.3.

Die Behörde Madagaskars teilt den Unionsbehörden die Ergebnisse des Gerichtsverfahrens binnen acht Tagen nach dem Urteilsspruch mit.

5.

Freigabe von Schiff und Besatzung

Das Schiff und seine Besatzung dürfen den Hafen verlassen, sobald die Strafe im Rahmen des Vergleichs gezahlt wurde oder die Banksicherheit hinterlegt ist.

Abschnitt 8

Partizipative Überwachung bei der Bekämpfung der IUU-Fischerei

1.

Zielsetzung

Um die Überwachung der Fischerei und die Bekämpfung der IUU-Fischerei zu verstärken, melden die Kapitäne der Unionsschiffe jedes Schiff, das sich in der Fischereizone Madagaskars aufhält und das nicht auf der madagassischen Liste der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe aufgeführt ist.

2.

Verfahren

2.1.

Beobachtet der Kapitän eines Unionsschiffs ein anderes Fischereifahrzeug das eventuelle IUU-Tätigkeiten betreibt, so kann er möglichst viele Informationen darüber sammeln.

2.2.

Diese Informationen werden unverzüglich elektronisch gleichzeitig an das FÜZ Madagaskars und die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffes, von dem aus die Beobachtung gemacht wurde, und an die Behörde Madagaskars mit Kopie an die Unionsbehörden übermittelt.

3.

Gegenseitigkeit

Die Behörde Madagaskars übermittelt den Behörden der Union schnellstmöglich jeden ihr vorliegenden Beobachtungsbericht über Fischereifahrzeuge, die in der Fischereizone Madagaskars möglicherweise IUU-Fischereitätigkeiten betreiben.

KAPITEL V

Anheuerung von Seeleuten

1.

Grundsätze und Ziele der Durchführung des vorliegenden Kapitels

1.1.

Die Beschäftigung und Arbeit von Seeleuten mit madagassischer Staatsangehörigkeit, die auf im Rahmen des vorliegenden Protokolls zugelassenen Unionsschiffen angeheuert werden, erfolgt unter Bedingungen, die mit den Grundsätzen des Artikels 3 Absatz 4 des Abkommens im Einklang stehen.

1.2.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Ratifizierung der für Seeleute geltenden Übereinkommen der IAO- und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu fördern und die Umsetzung dieses Kapitels mit den Grundsätzen dieser Übereinkommen in Einklang zu bringen.

1.3.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine angemessene Ausbildung von Seeleuten zu fördern. Ein Teil der Mittel für die Unterstützung des Fischereisektors kann für diesen Zweck verwendet werden.

2.

Regelung für die Einschiffung madagassischer Seeleute

2.1.

Der Reeder beschäftigt Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind, um für die Dauer der Fangtätigkeiten des Schiffes in der Fischereizone Madagaskars als Besatzungsmitglieder an Bord seines Schiffes zu arbeiten.

2.2.

Zu diesem Zweck übermittelt die madagassische See- und Hafenbehörde den Reedern eine Liste mit einer ausreichenden Anzahl von Seeleuten, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen und den Anforderungen von Anlage 10 entsprechen und gibt deren Befähigung an. Ist der Reeder nicht in der Lage, auf dieser Liste verfügbare qualifizierte Seeleute zu finden, so ist er nach Unterrichtung der madagassischen See- und Hafenbehörde von der Verpflichtung zur Anheuerung gemäß diesem Kapitel befreit.

2.3.

Die Mindestanzahl von Seeleuten, die auf Fischereifahrzeugen der Union beschäftigt werden, beträgt:

3 für jeden Ringwadenfänger,

2 für jeden Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100.

2.4.

Der Kapitän führt ein Verzeichnis der an Bord seines Schiffes tätigen Seeleute und erstellt hierzu eine vom Kapitän oder einer anderen vom Kapitän dazu ermächtigten Person ordnungsgemäß unterschriebene Besatzungsliste. Eine Kopie dieses Registers wird der madagassischen See- und Hafenbehörde vor Beginn der Fangreise übermittelt.

2.5.

Der Reeder oder der in seinem Namen handelnde Kapitän verweigert die Erlaubnis, einen madagassischen Fischer an Bord seines Schiffes zu beschäftigen, wenn er die Anforderungen der Anlage 10 nicht erfüllt. Er teilt diese Entscheidung der madagassischen See- und Hafenbehörde mit.

3.

Individuelle Heuerverträge

3.1.

Für jeden an Bord beschäftigten madagassischen Staatsangehörigen wird ein individueller schriftlicher Einschiffungsvertrag zwischen diesem und dem Reeder oder seinem Vertreter ausgehandelt und unterzeichnet. Dieser Einzelvertrag kann auf einem Tarifvertrag beruhen, der zwischen den Gewerkschaften in Absprache mit den zuständigen madagassischen Behörden ausgehandelt wird.

3.2.

Der Vertrag muss die in Anlage 11 festgelegten Mindestbedingungen erfüllen. Der Reeder oder sein Vertreter legt den Vertrag der zuständigen Behörde Madagaskars vor der Einschiffung vor.

3.3.

Eine Kopie des Vertrags wird den Unterzeichnern und der madagassischen See- und Hafenbehörde spätestens am ersten Arbeitstag ausgehändigt.

4.

Vergütung

4.1.

Die Vergütung der Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind (Festgehalt, Zulagen und sonstige Prämien), geht zulasten des Reeders.

4.2.

Der Mindestlohn für Seeleute wird auf der Grundlage der madagassischen Rechtsvorschriften oder der IAO-Norm für Seeleute festgelegt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

4.3.

Die Vergütung wird monatlich oder in kürzeren regelmäßigen Abständen gezahlt. Die Seeleute müssen in der Lage sein, ihren Familien die erhaltenen Zahlungen, einschließlich Vorschüssen, ganz oder teilweise kostenlos zukommen zu lassen.

5.

Pflichten des Reeders

5.1.

Die An- oder Abreisekosten des madagassischen Staatsangehörigen zwischen dem Einschiffungs- oder Ausschiffungshafen und seinem gewöhnlichen Wohnsitz gehen zulasten des Reeders.

5.2.

Erscheint das Schiff nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt für die Einschiffung eines madagassischen Staatsangehörigen, so trägt der Reeder die Kosten, die ihm während der Wartezeit im Hafen entstehen (z. B. Unterkunft, Verpflegung).

6.

Verpflichtungen der Seeleute

6.1.

Alle von Reedern von Fischereifahrzeugen der Union angeheuerten madagassischen Staatsangehörigen müssen sich einen Tag vor der vorgesehenen Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden.

6.2.

Erscheinen die Seeleute selbst verschuldet nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zum Anheuern dieser Seeleute befreit.

7.

Zwischengeschaltete Agenten

Die Reeder der Unionsschiffe greifen auf in Madagaskar zugelassene Anwerbungs- und Arbeitsvermittlungsgesellschaften zurück, die die Einhaltung dieses Kapitels sicherstellen.

8.

Einhaltung dieses Kapitels

8.1.

Die zuständige Behörde beider Vertragsparteien stellt sicher, dass die für Seeleute geltenden Rechtsvorschriften leicht zugänglich, vollständig, transparent und kostenlos sind.

8.2.

Gemäß Artikel 94 des SRÜ sind die Behörden des Flaggenstaats für die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels verantwortlich. Diese Behörden werden ihre Verantwortung gemäß den IAO-Richtlinien für die Überprüfung der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Fischereifahrzeugen durch den Flaggenstaat und den Hafenstaat wahrnehmen.

8.3.

Die madagassische See- und Hafenbehörde überwacht ebenfalls die ordnungsgemäße Anwendung dieses Kapitels.

8.4.

Kommt der Reeder für ein Schiff der Verpflichtung zur Anbordnahme madagassischer Staatsangehöriger nicht nach, so kann die Behörde Madagaskars die Erneuerung der Fanggenehmigung für dieses Schiff verweigern.


LISTE DER ANLAGEN

Anlage 1 —   

Technisches Datenblatt — Zulässige Arten

Anlage 2 —   

Verarbeitung personenbezogener Daten

Anlage 3 —   

Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete Banc du Leven und Banc du Castor und der Basislinien

Anlage 4 —   

Kontaktdaten in Madagaskar

Anlage 5 —   

Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)

Anlage 6 —   

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) zur Meldung der Daten über Fangtätigkeiten

Anlage 7 —   

Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten Fangmengen durch die Union

Anlage 8 —   

Format der Meldungen der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars

Anlage 9 —   

Format der VMS-Positionsmeldung

Anlage 10 —   

Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen der Union

Anlage 11 —   

Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen


Anlage 1

Technisches Datenblatt — Zulässige Arten

1 —

Technische Erhaltungsmaßnahmen

1.1.

Fischereizone Madagaskars:

Jenseits der 12-Seemeilen-Zone gemessen von der Basislinie (nur für Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100) an der Ostfassade vom Cap d’Ambre bis zum Cap Ste Marie. Die bei den Längengraden einzuhaltende Abgrenzung entspricht dem Längengrad der in Anlage 3 Nummer 3 genannten Punkte.

Jenseits der 20-Seemeilen-Zone, gemessen von der Basislinie in den anderen Fällen.

In Anlage 3 angegebene Fischereizone Madagaskars.

Eine Schutzzone von drei Seemeilen um die nationalen fest verankerten Fischsammelgeräte herum muss eingehalten werden.

Die Fangtätigkeiten in den Gebieten Banc du Leven und Banc du Castor, deren Koordinaten in Anlage 3 angegeben sind, sind ausschließlich der handwerklichen und traditionellen kleinen madagassischen Fischerei vorbehalten.

1.2.

Zulässiges Fanggerät:

Wade

Oberflächenlangleine

1.3.

Zulässige Arten:

Thunfische und vergleichbare Arten (Thunfisch, Echter Bonito, Spanische Makrele, Marlin, Schwertfisch), vergesellschaftete Arten und dem Bewirtschaftungsmandat der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) unterliegende Fischereien, mit Ausnahme

der durch internationale Übereinkommen geschützten Arten,

der Arten, deren Mitführen an Bord, Umladung, Anlandung oder Lagerung im Ganzen oder in Teilen von der IOTC untersagt sind, insbesondere die Arten der Familie der Alopiidae, der Familie der Sphyrnidae, sowie der Lamnidae,

folgender Arten: Cethorinus maximus, Rhincodon typus, Carcharodon carcharias, Carcharinus falciformis, Carcharinus longimanus, Isurus oxyrinchus, Isurus paucus

1.4

Quotenregulierte Fangmengen:

Die zulässige Menge Haie, die in der Fischereizone Madagaskars zusammen mit Thunfisch und vergleichbaren Arten von Oberflächen-Langleinenfischern gefangen wird, ist auf 220 Tonnen pro Jahr begrenzt.

Wird diese Fangbeschränkung überschritten, so wird die Haifischerei geschlossen.

Einhaltung der IOTC-Empfehlungen und der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

2 —

Reedergebühren nach Fangmengen:

Reedergebühr pro gefangener Tonne

85 EUR/Tonne

Pauschalvorschüsse je Schiff:

16 150  EUR/Jahr je Thunfischwadenfänger für eine Fangmenge von 190 t

4 930  EUR/Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer > 100 BRZ für eine Fangmenge von 58 t

3 145  EUR/Jahr je Oberflächen-Langleinenfischer ≤ 100 BRZ für eine Fangmenge von 37 t

5 000  EUR/Jahr pro Hilfsschiff

Anzahl fangberechtigter Schiffe

32 Wadenfänger

13 Oberflächen-Langleinenfischer > 100 BRZ

20 Oberflächen-Langleinenfischer ≤ 100 BRZ

3

— Sonstiges

Seeleute:

Thunfischwadenfänger: mindestens drei madagassische Staatsangehörige während der Fangsaison in der Fischereizone Madagaskars.

Oberflächen-Langleinenfischer > 100 GT: mindestens zwei madagassische Staatsangehörige während der Fangsaison in der Fischereizone Madagaskars.

Spezifischer Beitrag zum Umweltmanagement und zum Schutz der Ökosysteme:

 

2,5 EUR/t.

Beobachter:

Auf Antrag der Behörde Madagaskars nehmen die in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Fischereifahrzeuge der Union einen Beobachter an Bord; 30 % der in der Fischereizone Madagaskars fangberechtigten Schiffe sollen von dieser Maßnahme erreicht werden.

Für jedes Schiff, das einen Beobachter an Bord nimmt, entrichtet der Reeder einen Betrag von 30 EUR pro Beobachtertag. Dieser Betrag fließt in das vom FÜZ verwaltete Beobachterprogramm.


Anlage 2

Verarbeitung personenbezogener Daten

1.   Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1.1.

Für die Zwecke dieser Anlage gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 des Abkommens sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) betreffen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, einer Kennnummer oder Standortdaten;

b)

„Verarbeitung“„Verarbeitung“ jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;

c)

„Verletzung des Schutzes von Daten“ eine Verletzung der Sicherheit, die auf unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Weise zur Vernichtung, zum Verlust oder zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten führt, die übermittelt, gespeichert oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden.

1.2.

Zu den betroffenen Personen gehören die natürlichen Personen, die Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind, ihre Vertreter, der Kapitän und die Besatzung an Bord der im Rahmen des Protokolls eingesetzten Fischereifahrzeuge.

Im Zusammenhang mit der Durchführung des Protokolls, insbesondere in Bezug auf Anträge auf Gewährung von Fangmöglichkeiten, die Überwachung der Fischereitätigkeiten und die Bekämpfung der IUU-Fischerei, könnten folgende Daten ausgetauscht und weiterverarbeitet werden:

Kennzeichen und Kenndaten des Schiffes,

Daten über die Tätigkeiten eines Schiffes, seine Position und Bewegungen, seine Fangtätigkeit oder eine mit der Fischerei zusammenhängende Tätigkeit, die durch Kontrollen, Inspektionen oder Beobachter erhoben werden,

Angaben zum Schiffseigner/zu den Schiffseignern oder seinem/ihren Vertreter(n), z. B. Name, Staatsangehörigkeit, Geschäftsdaten und Geschäftskonto,

Angaben zum örtlichen Bediensteten wie Name, Staatsangehörigkeit und berufliche Kontaktdaten,

Angaben zu Kapitänen und Besatzungsmitgliedern wie Name, Staatsangehörigkeit, Funktion und, im Falle des Kapitäns, Kontaktdaten

Angaben zu den an Bord befindlichen Seeleuten wie Name, Kontaktdaten, Ausbildung, Gesundheitsbescheinigung.

1.3.

Die für die Verarbeitung der Daten zuständigen Behörden sind die Europäische Kommission und die Behörde des Flaggenstaats für die Union und das Fischereiministerium für Madagaskar.

2.   Garantien für den Schutz personenbezogener Daten

2.1.

Zweckbindung und Datenminimierung

Die im Rahmen des Protokolls angeforderten und übermittelten personenbezogenen Daten müssen angemessen, relevant und auf das für die Durchführung des Protokolls erforderliche Maß beschränkt sein. Die Vertragsparteien tauschen personenbezogene Daten im Rahmen des Protokolls nur für die in diesem festgelegten spezifischen Zwecke aus. Die erhaltenen Daten dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. Auf Anfrage unterrichtet die Behörde Madagaskars die Unionsbehörden über die Verwendung der übermittelten Daten.

2.2.

Genauigkeit

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die im Rahmen des Protokolls übermittelten personenbezogenen Daten richtig und aktuell sind und gegebenenfalls entsprechend den Informationen der betroffenen übermittelnden Behörde regelmäßig aktualisiert werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die übermittelten oder erhaltenen personenbezogenen Daten unrichtig sind, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit.

2.3.

Speicherbegrenzung

Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für den Zweck, für den sie ausgetauscht wurden, erforderlich ist. Sie werden höchstens 10 Jahre gespeichert, es sei denn, die personenbezogenen Daten sind für die Verfolgung eines Verstoßes, einer Inspektion oder von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind diese Daten zu anonymisieren.

2.4.

Sicherheit und Vertraulichkeit

Die personenbezogenen Daten werden in einer Weise verarbeitet, die ihre angemessene Sicherheit gewährleistet, wobei den besonderen Risiken der Verarbeitung Rechnung zu tragen ist, einschließlich des Schutzes vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigtem Schaden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung dem Protokoll entspricht. Die für die Verarbeitung zuständigen Behörden gehen gegen jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vor und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die möglichen nachteiligen Auswirkungen einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beheben und etwaige nachteilige Auswirkungen zu mindern. Die madagassischen Behörden unterrichten die übertragende Behörde unverzüglich über diesen Verstoß und die Behörden gewähren einander die erforderliche und rechtzeitige Unterstützung, damit jede ihren aus einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten erwachsenden Verpflichtungen aus ihren nationalen Rechtsvorschriften nachkommen kann.

2.5.

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die betreffende übertragende und die empfangende Behörde alle angemessenen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, wenn die Verarbeitung nicht im Einklang mit dem Protokoll steht, insbesondere weil die Daten nicht angemessen, sachdienlich oder richtig sind oder über den Zweck der Verarbeitung hinausgehen. Dies schließt die Mitteilung jeder Berichtigung oder Löschung an die andere Partei ein.

2.6.

Transparenz

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die betroffenen Personen über die Art und Weise, wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte gemäß dem Anhang durch eine allgemeine Bekanntmachung, z. B. durch die Veröffentlichung des Protokolls, oder durch eine individuelle Bekanntmachung, z. B. durch Datenschutzerklärungen, die während des Verfahrens zur Beantragung einer Fanglizenz abzugeben sind, informiert werden.

2.7.

Weiterübermittlung

Die madagassischen Behörden übermitteln keine im Rahmen des Protokolls erhaltenen personenbezogenen Daten an Dritte, die in einem anderen Land als den Flaggenstaaten niedergelassen sind. In Ausnahmefällen und wenn dies für notwendig erachtet wird, kann eine Weiterübermittlung an einen Dritten in einem anderen Land als dem Flaggenstaat oder an eine internationale Organisation erfolgen, sofern die übertragende Behörde zuvor ihre Zustimmung erteilt hat und der betreffende Dritte angemessene Zusicherungen bietet, die mit den in der vorliegenden Anlage festgelegten Garantien vereinbar sind.

3.   Rechte betroffener Personen

3.1.

Zugang zu personenbezogenen Daten

Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden

a)

der betroffenen Person bestätigen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden oder nicht;

b)

Angaben zum Zweck der Verarbeitung, zu den Kategorien personenbezogener Daten, zur Speicherfrist (sofern möglich), zum Recht auf Berichtigung/Streichung, zum Beschwerderecht usw. machen;

c)

eine Kopie der personenbezogenen Daten bereitstellen;

d)

allgemeine Informationen über die anwendbaren Garantien bereitstellen.

3.2.

Berichtigung personenbezogener Daten

Auf Antrag einer betroffenen Person berichtigen die madagassischen Behörden deren personenbezogene Daten, die unvollständig, unrichtig oder veraltet sind.

3.3.

Streichung von personenbezogenen Daten

Auf Antrag einer betroffenen Person müssen die madagassischen Behörden

a)

sie betreffende personenbezogene Daten löschen, die in einer Weise verarbeitet wurden, die nicht mit den in der vorliegenden Anlage festgelegten Garantien vereinbar ist;

b)

sie betreffende personenbezogene Daten löschen, die für die Zwecke, für die sie rechtmäßig verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind.

3.4.

Verfahren

Die madagassischen Behörden beantworten Anträge einer betroffenen Person auf Auskunft, Berichtigung und Löschung ihrer personenbezogenen Daten rechtzeitig innerhalb einer angemessenen Frist. Die madagassischen Behörden können geeignete Maßnahmen ergreifen, wie die Erhebung angemessener Gebühren zur Deckung der Verwaltungskosten oder die Ablehnung eines offensichtlich unbegründeten oder unverhältnismäßigen Antrags.

3.5.

Die oben genannten Rechte können eingeschränkt werden, wenn die Verarbeitung für die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten und für andere wichtige Überwachungs-, Inspektions- oder Regulierungszwecke im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Gewalt in solchen Fällen erforderlich ist. Sie können auch zum Schutz der betroffenen Person oder der Rechte und Freiheiten anderer beschränkt werden. Diese Beschränkungen müssen gesetzlich vorgesehen sein.

4.   Rechtsmittel

Die betroffenen Personen verfügen über wirksame und durchsetzbare Rechte gemäß den rechtlichen Anforderungen, die im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde gelten. Die Behörden bieten Garantien zum Schutz personenbezogener Daten durch eine Kombination von Gesetzen, Verordnungen und internen Strategien und Verfahren. Insbesondere kann jede Beschwerde gegen die Behörden der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Falle der Union an den Europäischen Datenschutzbeauftragten oder im Falle Madagaskars an die madagassische Kommission für Informatik und Freiheiten gerichtet werden.


Anlage 3

Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars, der Sperrgebiete der Banc du Leven und der Banc du Castor und der Basislinien

1.   Fischereizone Madagaskars

Punkt

LatDD

LonDD

BreiteString

LängeString

1

–10,3144

49,4408

10° 18' 52" S

049° 26' 27" E

2

–11,0935

50,1877

11° 05' 37" S

050° 11' 16" E

3

–11,5434

50,4776

11° 32' 36" S

050° 28' 39" E

4

–12,7985

53,2164

12° 47' 55" S

053° 12' 59" E

5

–14,0069

52,7392

14° 00' 25" S

052° 44' 21" E

6

–16,1024

52,4145

16° 06' 09" S

052° 24' 52" E

7

–17,3875

52,3847

17° 23' 15" S

052° 23' 05" E

8

–18,2880

52,5550

18° 17' 17" S

052° 33' 18" E

9

–18,7010

52,7866

18° 42' 04" S

052° 47' 12" E

10

–18,8000

52,8000

18° 48' 00" S

052° 47' 60" E

11

–20,4000

52,0000

20° 23' 60" S

052° 00' 00" E

12

–22,3889

51,7197

22° 23' 20" S

051° 43' 11" E

13

–23,2702

51,3943

23° 16' 13" S

051° 23' 39" E

14

–23,6405

51,3390

23° 38' 26" S

051° 20' 20" E

15

–25,1681

50,8964

25° 10' 05" S

050° 53' 47" E

16

–25,4100

50,7773

25° 24' 36" S

050° 46' 38" E

17

–26,2151

50,5157

26° 12' 54" S

050° 30' 57" E

18

–26,9004

50,1112

26° 54' 01" S

050° 06' 40" E

19

–26,9575

50,0255

26° 57' 27" S

050° 01' 32" E

20

–27,4048

49,6781

27° 24' 17" S

049° 40' 41" E

21

–27,7998

49,1927

27° 47' 59" S

049° 11' 34" E

22

–28,1139

48,6014

28° 06' 50" S

048° 36' 05" E

23

–28,7064

46,8002

28° 42' 23" S

046° 48' 01" E

24

–28,8587

46,1839

28° 51' 31" S

046° 11' 02" E

25

–28,9206

45,5510

28° 55' 14" S

045° 33' 04" E

26

–28,9301

44,9085

28° 55' 48" S

044° 54' 31" E

27

–28,8016

44,1090

28° 48' 06" S

044° 06' 32" E

28

–28,2948

42,7551

28° 17' 41" S

042° 45' 18" E

29

–28,0501

42,2459

28° 03' 00" S

042° 14' 45" E

30

–27,8000

41,9000

27° 48' 00" S

041° 53' 60" E

31

–27,5095

41,5404

27° 30' 34" S

041° 32' 25" E

32

–27,0622

41,1644

27° 03' 44" S

041° 09' 52" E

33

–26,4435

40,7183

26° 26' 37" S

040° 43' 06" E

34

–25,7440

40,3590

25° 44' 38" S

040° 21' 32" E

35

–24,8056

41,0598

24° 48' 20" S

041° 03' 35" E

36

–24,2116

41,4440

24° 12' 42" S

041° 26' 38" E

37

–23,6643

41,7153

23° 39' 51" S

041° 42' 55" E

38

–22,6317

41,8386

22° 37' 54" S

041° 50' 19" E

39

–21,7798

41,7652

21° 46' 47" S

041° 45' 55" E

40

–21,3149

41,6927

21° 18' 54" S

041° 41' 34" E

41

–20,9003

41,5831

20° 54' 01" S

041° 34' 59" E

42

–20,6769

41,6124

20° 40' 37" S

041° 36' 45" E

43

–19,6645

41,5654

19° 39' 52" S

041° 33' 55" E

44

–19,2790

41,2489

19° 16' 44" S

041° 14' 56" E

45

–18,6603

42,0531

18° 39' 37" S

042° 03' 11" E

46

–18,0464

42,7813

18° 02' 47" S

042° 46' 53" E

47

–17,7633

43,0335

17° 45' 48" S

043° 02' 01" E

48

–17,2255

43,3119

17° 13' 32" S

043° 18' 43" E

49

–16,7782

43,4356

16° 46' 42" S

043° 26' 08" E

50

–15,3933

42,5195

15° 23' 36" S

042° 31' 10" E

51

–14,4487

43,0263

14° 26' 55" S

043° 01' 35" E

52

–14,4130

43,6069

14° 24' 47" S

043° 36' 25" E

53

–14,5510

44,3684

14° 33' 04" S

044° 22' 06" E

54

–14,5367

45,0275

14° 32' 12" S

045° 01' 39" E

55

–14,3154

45,8555

14° 18' 55" S

045° 51' 20" E

56

–13,8824

46,3861

13° 52' 57" S

046° 23' 10" E

57

–12,8460

46,6944

12° 50' 46" S

046° 41' 40" E

58

–12,6981

47,2079

12° 41' 53" S

047° 12' 28" E

59

–12,4637

47,7409

12° 27' 49" S

047° 44' 27" E

60

–12,0116

47,9670

12° 00' 42" S

047° 58' 01" E

61

–11,0158

48,5552

11° 00' 57" S

048° 33' 19" E

62

–10,3144

49,4408

10° 18' 52" S

049° 26' 27" E

2.   Leven- und Castor-Bänke

Koordinaten der ausschließlich der handwerklichen und traditionellen madagassischen Fischerei vorbehaltenen Zone

Punkt

Breitengrad

Längengrad

1

12° 18' 44'' S

47° 35' 63'' E

2

11° 56' 64'' S

47° 51' 38'' E

3

11° 53' S

48° 00' E

4

12° 18' S

48° 14' E

5

12° 30' S

48° 05' E

6

12° 32' S

47° 58' E

7

12° 56' S

47° 47' E

8

13° 01' S

47° 31' E

9

12° 53' S

47° 26' E

3.   Geografische Koordinaten der Basislinien

(Artikel 3 des Dekrets Nr. 2018-1008 vom 14. August 2018 zur Festlegung der Basislinien, von denen aus die Breite der verschiedenen Seegebiete unter der nationalen Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar gemessen wird)

Nr.

Bezeichnung der Punkte

Längengrad

Breitengrad

1

Tanjona Bobaomby (Cap d’Ambre)

49°15’ E

11°56’S

2

Nosy Anambo

48°39’ E

12°16’S

3

Nosy Lava

48°40’ E

12°45’S

4

Nosy Ankarea

48°34’ E

12°50’S

5

Nosy Fanihy

48°14’ E

13°11’S

6

Nosy Iranja

47°48’ E

13°36’S

7

Nosy Lava

47° 35’ E

14°35’S

8

Lohatanjona Maromanjo

46° 28’ E

15°31’S

9

Nosy Makamby

45° 54’ E

15°42’S

10

Tanjona

45° 40’ E

15°46’S

11

Tanjona Amparafaka

45° 15’ E

15°56’S

12

Tanjona Vilanandro (Cap St -André)

44° 26’ E

16°12’S

13

Nosy Chesterfield

43° 56’ E

16°21’S

14

Nosy Vao

43° 45’ E

17°30’S

15

Nosy Mavony

43° 45’ E

18°19’S

16

Nosy Androtra

43° 48’ E

18°30’S

17

Tanjona Kimby

44° 14’ E

18°53’S

18

Amboanio

44° 13’ E

19°03’S

19

Ilot Indien

44° 22’ E

19°48’S

20

Tanjona Ankarana

44° 07’ E

20°29’S

21

Tanjona Andravoho

43° 50’ E

20°40’S

22

Nosy Andriangory

43° 45’ E

20°50’S

23

Lohatanjona Marohata

43° 29’ E

21°19’S

24

Nosy Lava

43° 16’ E

21°45’S

25

Nosy Andranombolo

43° 12’ E

21°58’S

26

Nosy Hao

43° 11’ E

22°06’S

27

Ambohitsobo

43° 13’ E

22°20’S

28

Solary Avo

43° 17’ E

22°34’S

29

Lohatanjona Rendrehana

43° 21 E

22°49’S

30

Toliara (Tuléar)

43° 38’ E

23°22’S

31

Nosy Ve

43° 36’ E

23°38’S

32

Falaise de Lanivato

43° 40’ E

24°20’S

33

Miary

43° 41’ E

24°23’S

34

Helodrano Salapaly

43° 54’ E

24°43’S

35

Helodrano Langarano

44° 01’ E

25°02’S

36

Nosy Manitse

44° 13’ E

25°14’S

37

Lohatonjano Fenambosy

44° 19’ E

25°16’S

38

Tanjona Vohimena (Cap Ste Marie)

45° 10’ E

25°36’S

39

Betanty (Faux Cap)

45° 31’ E

25°35’S

40

Helodrano Ranofotsy

46° 43’ E

25°11’S

41

Tanjona Ranavalona

46° 58’ E

25°05’S

42

Lohatanjona Evatra (Pointe Itaperina)

47° 06’ E

25°00’S

43

Tanjona Manafiafy (Cap Sainte Luce)

47° 13' E

24° 46' S

44

Mahavelona (Foulepointe)

49° 32' E

17° 41' S

45

Lohatanjona Vohibato

49° 49’ E

17°07’S

46

Fitariho

49° 55’ E

16°56’S

47

Lohatanjona Antsirakakambana (Pointe Albrand)

50° 02’ E

16°42’S

48

Tanjona Belao (Cap Bellone)

49° 52’ E

16°13’S

49

Nosy Nepato

50° 14’ E

16°00’S

50

Tanjona Tanjondaingo

50° 21’ E

15°49’S

51

Nosy Voara

50° 28’ E

15°28’S

52

Nosy Ngontsy

50° 29’ E

15°15’S

53

Lohatanjona Ampandrozonana

50° 12’ E

14°18’S

54

Mahavanona

50° 08’ E

13°48’S

55

Iharana (Vohémar)

50° 01’ E

13°21’S

56

Nosy Manampaho

49° 53’ E

12°48’S

57

Ambatonjanahary

49° 18’ E

11°58’S


Anlage 4

Kontaktdaten in Madagaskar

1.   

Für Fischerei zuständiges Ministerium

Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101

E-Mail-Adresse: mpeb.sp@gmail.com

2.   

Für Anträge auf Erteilung einer Fanggenehmigung

Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101

E-Mail-Adresse: sgpt.dp.mrhp@gmail.com

3.   

Für Fischerei zuständige Statistikabteilung

E-Mail-Adresse: snstatpecheaqua@gmail.com

Telefonnummer: +261 34 05 563 82

4.   

Agence Malgache de la Pêche et de l’Aquaculture (AMPA)

Postanschrift: Lot Près IIA122 Nanisana Antananarivo 101

E-Mail-Adresse: mpeb.ampa@gmail.com;

Telefonnummer: +261 34 05 579 89

5.   

Hafenamt für See- und Binnenschifffahrt (Agence Portuaire Maritime et Fluviale — APMF)

Postanschrift: Immeuble APMF, Route des hydrocarbures, Alarobia Ivandry, Antananarivo 101, BP : 581

E-Mail-Adresse: apmf@apmf.mg

Telefonnummer: +261 32 11 257 00

6.   

Centre de Surveillance des Pêches (CSP) et Notification d’Entrée et Sortie (Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) und Meldungen über die Einfahrt bzw. die Ausfahrt)

Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101

E-Mail-Adresse: csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg

Telefonnummer: +261 32 07 231 50

7.   

Fischereigesundheitsbehörde (Autorité Sanitaire Halieutique Halieutik — ASH)

Postanschrift: Rue Farafaty, Ampandrianomby, Antananarivo 101

E-Mail-Adresse: christiane.rakotoarivony@ash.mg

Telefonnummer: +261 034 05 800 48


Anlage 5

Für den Genehmigungsantrag erforderliche Informationen (Fischereifahrzeug und Hilfsschiff)

Jeder Antrag auf Erteilung einer Fanggenehmigung enthält folgende Angaben:

1.

Name des Antragstellers

2.

Anschrift des Antragstellers

3.

Name des Agenten in Madagaskar

4.

Anschrift des Agenten in Madagaskar

5.

Name des Schiffes

6.

Schiffstyp

7.

Flaggenstaat

8.

Registrierhafen

9.

Registriernummer

10.

Äußere Kennzeichnung des Schiffes

11.

Internationales Rufzeichen

12.

Funkfrequenz

13.

Satellitentelefon-Nummer des Schiffs

14.

E-Mail-Adresse des Schiffs

15.

IMO-Nummer (sofern zutreffend)

16.

Länge über alles des Schiffs

17.

Schiffsbreite

18.

Modell der Schiffsmaschine

19.

Maschinenleistung (kW)

20.

Bruttoregistertonnen (BRT)

21.

Mindestbesatzung

22.

Name des Kapitäns

23.

Fischereikategorie

24.

Zielarten

25.

Beginn des beantragten Zeitraums

26.

Ende des beantragten Zeitraums


Anlage 6

Leitlinien für Verwaltung und Betrieb des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems (ERS) zur Meldung der Daten über Fangtätigkeiten

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1.

Jedes Fischereifahrzeug der Union muss, wenn es in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, mit einem elektronischen System (nachstehend „ERS“) ausgestattet sein, mit dem die Daten über Fangtätigkeiten (nachstehend „ERS-Daten“) aufgezeichnet und übertragen werden können.

1.2.

Schiffe der Union, die nicht mit einem ERS ausgestattet sind, oder deren ERS nicht funktioniert, sind nicht berechtigt, zur Durchführung von Fangtätigkeiten in die Fischereizone Madagaskars einzufahren.

1.3.

Die ERS-Daten werden gemäß den Verfahren des Flaggenstaats des Schiffes übermittelt, d. h., dass sie zunächst an das Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) des Flaggenstaats gesendet werden, das die automatische Übermittlung an das FÜZ Madagaskars sicherstellt.

1.4.

Der Flaggenstaat und Madagaskar stellen sicher, dass ihre FÜZ über die entsprechende IT-Ausstattung und Software, die für die automatische Übermittlung der ERS-Daten im XML-Format erforderlich sind, sowie über ein Verfahren zur elektronischen Speicherung der ERS-Daten für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren verfügen.

1.5.

Zur Übermittlung der ERS-Daten müssen die von der Europäischen Kommission im Namen der Union verwalteten elektronischen Kommunikationsmittel genutzt werden.

1.6.

Der Flaggenstaat und Madagaskar benennen jeweils einen ERS-Ansprechpartner, der als Kontaktstelle dient.

a)

Die ERS-Ansprechpartner werden für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten benannt.

b)

Die FÜZ des Flaggenstaats und Madagaskars teilen einander vor Inbetriebnahme des ERS die Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer, Telex, E-Mail-Adresse) ihrer jeweiligen ERS-Ansprechpartner mit.

c)

Jede Änderung der Kontaktdaten dieses ERS-Ansprechpartners ist unverzüglich mitzuteilen.

2.   Erstellung und Übermittlung der ERS-Daten

2.1.

Die Fischereifahrzeuge der Union

a)

übermitteln für jeden Tag, an dem sie sich in der Fischereizone Madagaskars aufhalten, täglich die ERS-Daten;

b)

geben für jeden Hol die Menge aller gefangenen und an Bord behaltenen Zielarten oder Beifänge sowie die Rückwurfmenge an;

c)

geben für jede in der von Madagaskar ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführte Art auch Nullfänge an;

d)

geben jede Art durch ihren Alpha-3-Code der FAO eindeutig an;

e)

geben die Mengen in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls als Stückzahl an;

f)

zeichnen für jede Art in den ERS-Daten die umgeladenen und/oder angelandeten Mengen auf;

g)

geben bei jeder Einfahrt („COE“-Meldung) in die Fischereizone Madagaskars und bei jeder Ausfahrt („COX“-Meldung) aus dieser Fischereizone eine besondere Meldung ab, in der für jede Art, die in der von Madagaskar ausgestellten Fanggenehmigung aufgeführt ist, die zum Zeitpunkt der Ein- bzw. Ausfahrt an Bord befindlichen Mengen angegeben sind;

h)

übermitteln täglich bis spätestens 23.59 UTC die ERS-Daten in dem unter Nummer 1.4 genannten Format an das FÜZ des Flaggenstaats.

2.2.

Der Kapitän ist für die Richtigkeit der aufgezeichneten und übermittelten ERS-Daten verantwortlich.

2.3.

Das FÜZ des Flaggenstaats leitet die ERS-Daten automatisch und umgehend an das FÜZ Madagaskars weiter.

2.4.

Das FÜZ Madagaskars bestätigt den Eingang der ERS-Daten durch eine Antwortmeldung und behandelt alle ERS-Daten vertraulich.

3.   Ausfall des ERS an Bord eines Schiffes und/oder der Übertragung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats

3.1.

Der Flaggenstaat informiert den Kapitän und/oder den Reeder (bzw. dessen Vertreter) eines Schiffes unter seiner Flagge unverzüglich über jeden Ausfall des ERS an Bord des Schiffes oder über das Nichtfunktionieren der Übermittlung der ERS-Daten zwischen dem Schiff und dem FÜZ des Flaggenstaats.

3.2.

Der Flaggenstaat setzt Madagaskar über den festgestellten Ausfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen in Kenntnis.

3.3.

Bei Ausfall des ERS an Bord des Schiffes sorgen der Kapitän und/oder der Reeder dafür, dass das ERS innerhalb von zehn Tagen repariert oder ausgetauscht wird. Läuft das Schiff innerhalb dieser zehn Tage in einen Hafen ein, darf es seine Fangtätigkeit in der Fischereizone Madagaskars erst dann wiederaufnehmen, wenn sein ERS einwandfrei funktioniert, es sei denn, Madagaskar erteilt eine Ausnahmegenehmigung.

Ein Fischereifahrzeug darf nach einem Ausfall seines ERS erst dann wieder auslaufen,

a)

wenn sein ERS erneut zur Zufriedenheit des Flaggenstaats und Madagaskars funktioniert oder

b)

wenn es eine entsprechende Genehmigung des Flaggenstaats erhält. Im letztgenannten Fall informiert der Flaggenstaat vor Auslaufen des Schiffes Madagaskar über seine Entscheidung.

3.4.

Jedes Unionsschiff, das mit einem nicht-funktionsfähigen ERS in der Fischereizone Madagaskars Fischfang betreibt, muss täglich bis 23.59 UTC alle ERS-Daten über ein anderes verfügbares und dem FÜZ von Madagaskar zugängliches elektronisches Kommunikationsmittel an das FÜZ des Flaggenstaats übermitteln.

3.5.

Das FÜZ des Flaggenstaats übermittelt die ERS-Daten, die Madagaskar aufgrund eines Ausfalls nicht über das ERS zur Verfügung gestellt werden konnten, in einer anderen vereinbarten elektronischen Form an das FÜZ von Madagaskar. Dieser alternative Übermittlungsweg gilt als prioritär, wobei die normalerweise geltenden Fristen für die Übertragung nicht eingehalten werden können.

3.6.

Erhält das FÜZ von Madagaskar an drei aufeinanderfolgenden Tagen keine ERS-Daten eines Schiffes, so kann Madagaskar das Schiff anweisen, zum Zwecke einer Untersuchung unverzüglich in einen von Madagaskar bezeichneten Hafen einzulaufen.

4.   Ausfall der FÜZ — Nichtempfang der ERS-Daten durch das FÜZ von Madagaskar

4.1.

Erhält ein FÜZ keine ERS-Daten, informiert der ERS-Ansprechpartner umgehend den ERS-Ansprechpartner des anderen FÜZ und arbeitet, falls erforderlich, an der Behebung des Problems mit.

4.2.

Das FÜZ des Flaggenstaats und das FÜZ von Madagaskar verständigen sich vor Inbetriebnahme des ERS auf die alternativen elektronischen Kommunikationsmittel, die bei einem Ausfall der FÜZ zur Übertragung der ERS-Daten zu verwenden sind, und informieren sich unverzüglich über jede Änderung.

4.3.

Meldet das FÜZ Madagaskars, dass ERS-Daten nicht empfangen wurden, ermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die Ursache des Problems und ergreift geeignete Maßnahmen, um das Problem zu beheben. Das FÜZ des Flaggenstaats informiert das FÜZ Madagaskars und die Union innerhalb von 24 Stunden, nachdem der Ausfall festgestellt wurde, über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen.

4.4.

Nimmt die Behebung des Problems mehr als 24 Stunden in Anspruch, übermittelt das FÜZ des Flaggenstaats die fehlenden ERS-Daten unverzüglich unter Nutzung der in Nummer 3.5 angegebenen alternativen elektronischen Mittel an das FÜZ Madagaskars.

4.5.

Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen, damit die Schiffe der Union nicht vom FÜZ Madagaskars wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund des Ausfalls eines FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden.

5.   Wartung eines FÜZ

5.1.

Über geplante Wartungsarbeiten in einem FÜZ (Instandhaltungsprogramm), durch die der Austausch der ERS-Daten behindert werden könnte, ist das andere FÜZ mindestens 72 Stunden im Voraus zu informieren; dabei sind, soweit möglich, Datum und Dauer der Arbeiten anzugeben. Bei außerplanmäßigen Wartungsarbeiten werden diese Informationen so bald wie möglich an das andere FÜZ übersandt.

5.2.

Während der Arbeiten kann die Bereitstellung der ERS-Daten ausgesetzt werden, bis das System erneut betriebsbereit ist. Die betreffenden ERS-Daten werden dann unmittelbar nach Abschluss der Wartungsarbeiten bereitgestellt.

5.3.

Nehmen die Wartungsarbeiten mehr als 24 Stunden in Anspruch, so werden die ERS-Daten unter Nutzung eines der in Nummer 3.5 genannten alternativen elektronischen Kommunikationsmittel an das andere FÜZ übermittelt.

5.4.

Madagaskar unterrichtet seine zuständigen Kontrolleinrichtungen (SCS), damit die Schiffe der Union nicht wegen der fehlenden Übermittlung der ERS-Daten aufgrund von Wartungsarbeiten in einem FÜZ eines Verstoßes beschuldigt werden.

6.   Übermittlung der ERS-Daten nach Madagaskar

6.1.

Für die Übermittlung der ERS-Daten vom Flaggenstaat nach Madagaskar werden die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellten Mittel verwendet.

6.2.

Zur Verwaltung der Fischereitätigkeit der Unionsflotte werden diese Daten gespeichert und stehen zur Konsultation durch das autorisierte Personal der Dienststellen der Europäischen Kommission im Namen der Union zur Verfügung.

7.   Verwendung des Standards UN/FLUX und des EU/FLUX-Austauschnetzes

7.1.

Der Standard UN/FLUX (United Nations Fisheries Language for Universal eXchange) und das EU/FLUX-Austauschnetz können für den Austausch von Schiffspositionen und elektronischen Fischereilogbüchern verwendet werden, wenn sie vollständig einsatzbereit sind.

7.2.

Änderungen des Standards UN/FLUX werden innerhalb einer Frist umgesetzt, die der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage technischer Vorschriften der Europäischen Kommission, gegebenenfalls im Wege eines Briefwechsels, festlegt.

7.3.

Die Einzelheiten der Durchführung der verschiedenen elektronischen Datenaustausche werden erforderlichenfalls in einem von der Europäischen Kommission erstellten Leitfaden festgelegt.

7.4.

Bis zum Übergang zum Standard UN/FLUX können für jede Komponente (Positionen, Fischereilogbücher) Übergangsmaßnahmen angewandt werden. Die Behörde Madagaskars legt den für diesen Übergang erforderlichen Zeitraum unter Berücksichtigung etwaiger technischer Einschränkungen fest. Sie legt die vor der effektiven Anwendung des Standards UN/FLUX vorgesehene Testphase fest. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Testphase legen die Vertragsparteien so schnell wie möglich in dem in Artikel 14 vorgesehenen Gemischten Ausschuss oder in einem Briefwechsel das Datum der effektiven Anwendung fest.

Anlage 7

Muster für die vierteljährliche Meldung der monatlich aggregierten vorläufigen Fangmengen durch die Union

 

Name des Schiffs

FAO-Arten*

Name der Art

Monat

Fischereikategorie

 

 

 

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr einer BRZ von mehr als 100

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Thunfischwadenfänger

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

N.B.:

Die Fänge aller Arten werden gemeldet.


Anlage 8

Format der Meldung der Einfahrt in die und der Ausfahrt aus der Fischereizone Madagaskars

1.   FORMAT DER EINFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER EINFAHRT)

BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: EINFAHRT

NAME DES SCHIFFS:

INTERNATIONALES RUFZEICHEN:

FLAGGENSTAAT:

SCHIFFSTYP:

LIZENZ NR. (1):

POSITION BEI EINFAHRT:

DATUM UND UHRZEIT DER EINFAHRT (UTC):

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:

YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG:

SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG:

BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG:

ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG:

HAIE (Arten angeben) in KG:

ANDERE (Arten angeben) in KG:

2.   FORMAT DER AUSFAHRTSMELDUNG (DREI STUNDEN VOR DER AUSFAHRT)

BEHÖRDE FÜZ MADAGASKAR

AKTIONSCODE: AUSFAHRT

NAME DES SCHIFFS:

INTERNATIONALES RUFZEICHEN:

FLAGGENSTAAT:

SCHIFFSTYP:

LIZENZ Nr. (2):

POSITION BEI AUSFAHRT:

DATUM UND UHRZEIT DER AUSFAHRT (UTC):

GESAMTMENGE FISCH AN BORD IN KG:

YFT (Gelbflossenthun/Yellowfin tuna/Thunnus albacares) in KG:

SKJ (Echter Bonito/Skipjack/Katsuwonus pelamis) in KG:

BET (Großaugenthun/Bigeye tuna/Thunnus obesus) in KG:

ALB (Weißer Thun/Albacore tuna/Thunnus alalunga) in KG:

HAIE in KG (Arten angeben):

ANDERE (Arten angeben) in KG:

Alle Meldungen sind unter der folgenden E-Mail-Adresse an die zuständige Behörde zu senden:

csp-mprh@madagascar-scs-peche.mg

Telefon: +261 32 07 231 50

Fischereiüberwachungszentrum Madagaskar, B.P.60 114 Antananarivo

Kopie an MARE-CATCHES@ec.europa.eu


(1)  Lizenznummer: anzugeben, wenn die Anmeldung per E-Mail übermittelt wird, außer in Fällen des Transits.

(2)  Lizenznummer: anzugeben, wenn die Anmeldung per E-Mail übermittelt wird, außer in Fällen des Transits.


Anlage 9

Format der VMS-Positionsmeldung

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN MADAGASKAR

FORMAT DER VMS-DATEN — POSITIONSMELDUNG

Datenelement, dessen Übermittlung vorgeschrieben ist

Code

Inhalt

Beginn der Aufzeichnung

SR

Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an

Empfänger

AD

Angabe zur Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Von

FR

Angabe zur Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes

Flaggenstaat

FS

Angabe zur Meldung — Flaggenstaat

Art der Meldung

TM

Angabe zur Meldung — Art der Meldung [ENT, POS, EXI]

Rufzeichen

RC

Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes

Interne Referenznummer der Partei

IR

Angabe zum Schiff — Nummer der Partei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer)

Äußere Kennnummer

XR

Angabe zum Schiff — außen angebrachte Nummer des Schiffes

Breitengrad

LT

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS84)

Längengrad

LG

Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad und Minuten E/W GGMM (WGS84)

Kurs

CO

Schiffskurs, 360°-Einteilung

Geschwindigkeit

SP

Schiffsgeschwindigkeit in Knoten x 10

Datum

DA

Angabe zur Schiffsposition — Datum der Positionsaufzeichnung UTC (JJJJMMTT)

Uhrzeit

TI

Angabe zur Schiffsposition — Uhrzeit der Positionsaufzeichnung UTC (HHMM)

Aufzeichnungsende

ER

Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an


Anlage 10

Voraussetzungen für die Zulassung von Seeleuten aus Madagaskar zur Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen der Union

Um auf einem Fischereifahrzeug der Union arbeiten zu können, müssen

a)

Seeleute, die Staatsangehörige Madagaskars sind, im Besitz eines von der Behörde Madagaskars ausgestellten Ausweisdokuments sein;

b)

die Seeleute mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

c)

die Seeleute im Besitz eines gültigen von Madagaskar ausgestellten Seefahrtsbuchs oder eines gleichwertigen Dokuments sein, aus dem ihre Befähigung und Erfahrung in Bezug auf mindestens eine der an Bord zu besetzenden Positionen hervorgeht;

d)

die Seeleute gemäß dem Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die 'Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Seeleute (Standards of Training, Certification and Watchkeeping — STCW) qualifiziert sein und über ein Zertifikat verfügen, mit dem unter anderem grundlegende Sicherheitsschulungen wie

persönliche Überlebensmethoden und persönliche Sicherheit;

Brandbekämpfung und Brandverhütung,

elementare Erste Hilfe usw. nachgewiesen werden;

e)

die Seeleute eine gültige, von einem angemessen qualifizierten Arzt ausgestellte, ärztliche Bescheinigung vorweisen können, in der bestätigt wird, dass sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf See medizinisch tauglich sind.


Anlage 11

Mindestbestimmungen des Beschäftigungsvertrags für Seeleute, die die Staatsangehörigkeit Madagaskars besitzen

Der Beschäftigungsvertrag (im Folgenden „Vertrag“) enthält mindestens folgende Angaben:

a)

Name und Vorname der eingestellten Person, Geburtsdatum oder Alter sowie Geburtsort;

b)

Ort und Datum des Abschlusses des Vertrags;

c)

Name des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge und Registriernummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, an Bord derer der Seemann sich verpflichtet zu arbeiten;

d)

Name des Arbeitgebers, des Reeders oder einer anderen Partei des Vertrags;

e)

die zu unternehmende(n) Reise(n), sofern diese zum Zeitpunkt der Einstellung bestimmt werden können; die Bedingungen für die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber;

f)

die Funktion, für die die eingestellte Person beschäftigt werden soll;

g)

wenn möglich, der Tag und der Ort, an denen sich die eingestellte Person zum Dienstantritt an Bord einzufinden hat;

h)

Lebensmittel, die der eingestellten Person zur Verfügung zu stellen sind, es sei denn, die anwendbaren Rechtsvorschriften sehen ein anderes System vor;

i)

die Höhe der Heuer der eingestellten Person oder die Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung besteht, oder die Höhe der Heuer und die Höhe des Anteils sowie dessen Berechnungsart, wenn beide Formen des Entgelts miteinander verbunden werden, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindestheuer;

j)

die Laufzeit des Vertrags und die entsprechenden Bedingungen, d. h.,

wenn der Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, das Datum des Ablaufens des Vertrags;

wenn der Vertrag auf einer Reise geschlossen wurde, der für die Beendigung des Vertrags vereinbarte Bestimmungshafen und die Frist, nach deren Ablauf die eingestellte Person nach der Ankunft an diesem Zielort freigestellt wird;

wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, die Bedingungen, unter denen jede Partei zur Kündigung des Vertrags berechtigt ist, sowie die Kündigungsfrist, wobei die Kündigungsfrist des Arbeitgebers oder Reeders oder einer sonstigen Partei nicht kürzer sein darf als die der eingestellten Person;

k)

Schutz bei Krankheit, Verletzung oder Tod der eingestellten Person in Zusammenhang mit ihrer Arbeit;

l)

den Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub oder gegebenenfalls die Formel für seine Berechnung;

m)

Leistungen des Gesundheitsschutzes und der sozialen Sicherheit, die der eingestellten Person vom Arbeitgeber, vom Reeder oder von einer anderen Partei des Vertrags je nach Fall zu gewähren sind;

n)

den Anspruch der eingestellten Person auf Repatriierung;

o)

gegebenenfalls ein Verweis auf den Tarifvertrag;

p)

die Mindestruhezeiten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder andere Maßnahmen;

q)

alle sonstigen Angaben, die nach den anwendbaren Rechtsvorschriften erforderlich sein können.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/82


BESCHLUSS (EU) 2023/1477 DES RATES

vom 14. Juli 2023

über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 15. Juni 2018 hat der Rat die Kommission ermächtigt, mit der Volksrepublik China Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union aufzunehmen.

(2)

Die Verhandlungen mit der Volksrepublik China wurden abgeschlossen und das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 18. April 2023 paraphiert.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Volksrepublik China gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens — genehmigt (1).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Der Wortlaut des Abkommens wird gemeinsam mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


VERORDNUNGEN

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/84


VERORDNUNG (EU) 2023/1478 DES RATES

vom 26. Juni 2023

über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll über die Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar (2023-2027)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar (im Folgenden „Madagaskar“) und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden „Abkommen von 2007“) (1), das mit der Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates (2) genehmigt wurde, wird seit dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt. Das seit dem selben Tag angewandte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen von 2007 wurde mehrfach ersetzt.

(2)

Das letzte Protokoll zu dem Abkommen von 2007 ist am 31. Dezember 2018 ausgelaufen.

(3)

Der Rat hat am 4. Juni 2018 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit Madagaskar über den Abschluss eines neuen partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei (im Folgenden „Abkommen“) und eines neuen Protokolls zur Durchführung dieses Abkommens (im Folgenden „Protokoll“) angenommen.

(4)

Zwischen Juli 2018 und Oktober 2022 fanden acht Verhandlungsrunden mit Madagaskar über das Abkommen und das dazugehörige Protokoll statt. Diese Verhandlungen wurden abgeschlossen, und das Abkommen wurde mit dem zugehörigen Protokoll am 28. Oktober 2022 paraphiert.

(5)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1476 des Rates (3) wurden das Abkommen und das das Protokoll am 30. Juni 2023 unterzeichnet.

(6)

Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten für weit wandernde Fischbestände, die im Einklang mit den Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean festgelegt wurden, sollten für die gesamte Laufzeit auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden

(7)

Diese Maßnahmen sind dringlich aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Madagaskars und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten. Das Protokoll wird daher ab dem 1. Juli 2023 bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, um den Fischereifahrzeugen der Union so bald wie möglich die Wiederaufnahme der Fischereitätigkeiten zu ermöglichen. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft tretren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden während der gesamten Anwendungsdauer des genannten Protokolls wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)

Thunfischwadenfänger:

Spanien:

16

Schiffe

Frankreich:

15

Schiffe

Italien:

1

Schiff

Insgesamt:

32

Schiffe;

b)

Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von mehr als 100:

Spanien:

7

Schiffe

Frankreich:

4

Schiffee

Portugal:

2

Schiffe

Insgesamt:

13

Schiffe;

c)

Oberflächen-Langleinenfischer mit einer BRZ von bis zu 100:

Frankreich:

20

Schiffe

Insgesamt:

20

Schiffe.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)  ABl. L 331 vom 17.12.2007, S. 7.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 31/2008 des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1).

(3)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/86


VERORDNUNG (EURATOM) 2023/1479 DES RATES

vom 14. Juli 2023

zur Festlegung von Vorschriften für die Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7, Artikel 47 Absatz 4 Buchstabe b und Artikel 48,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. Dezember 2020 schloss die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“). Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit wurde ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit betrifft auch Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, d. h. der Assoziierung mit dem Euratom-Programm für Forschung und Ausbildung der Gemeinschaft und mit dem europäischen gemeinsamen Unternehmen für den Internationalen Thermonuklearen Versuchsreaktor (ITER) und der Entwicklung der Fusionsenergie, für die Teil Fünf des Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (Teilnahme an Programmen der Union, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen) gilt.

(2)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sieht vor, dass die Vertragsparteien in den Fällen, unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren, die darin festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen können, insbesondere hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Verpflichtungen aus diesem Abkommen. Hinsichtlich der unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden „Euratom-Vertrag“) fallenden Angelegenheiten kann die Gemeinschaft in den Fällen und unter den Voraussetzungen, die in den Artikeln 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt sind, einseitige Maßnahmen erlassen. Diese einseitigen Maßnahmen betreffen die teilweise oder vollständige Aussetzung der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der Union sowie deren teilweise oder vollständige Kündigung.

(3)

Sollte es sich als notwendig erweisen, ihre Interessen bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu schützen, so sollte die Gemeinschaft in der Lage sein, von den ihr zur Verfügung stehenden Instrumenten in geeigneter Weise zeitnah, angemessen, wirksam und flexibel unter umfassender Beteiligung der Mitgliedstaaten Gebrauch zu machen. Daher müssen Vorschriften und Verfahren für die Einführung einseitiger Maßnahmen in Ausübung der Rechte der Gemeinschaft aus dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit festgelegt werden.

(4)

Einseitige Maßnahmen sollten auf das beschränkt werden, was unbedingt erforderlich ist, um ihren Zweck zu erreichen, wobei der im konkreten Fall entstandene tatsächliche oder potenzielle Schaden für die Interessen der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist. Sie sollten die Voraussetzungen der Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erfüllen.

(5)

Die in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften und Verfahren sollten vor Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die denselben Gegenstand regeln, Vorrang haben.

(6)

Um sicherzustellen, dass diese Verordnung weiterhin ihren Zweck erfüllt, sollte die Kommission innerhalb von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten eine Überprüfung ihres Anwendungsbereichs und ihrer Durchführung vornehmen und dem Europäischen Parlament und dem Rat über ihre Erkenntnisse Bericht erstatten. Dieser Überprüfung sollten gegebenenfalls entsprechende Legislativvorschläge beigefügt werden.

(7)

Das Verfahren für den Erlass autonomer Maßnahmen nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung lässt die fortgesetzte und ständige Ausübung der durch die Verträge übertragenen Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben durch den Rat in Bezug auf die Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich unberührt.

(8)

Um den in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union und in Artikel 101 des Euratom-Vertrags festgelegten Befugnissen Wirkung zu verleihen, ist die interne Beschlussfassung im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit in den Beschlüssen (EU) 2020/135 (3) und (EU) 2021/689 (4) des Rates geregelt. Damit der Rat seine Politikgestaltungs-, Koordinierungs- und Beschlussfassungsaufgaben in dieser Hinsicht uneingeschränkt wahrnehmen kann, sollte er dauerhaft und regelmäßig über die Durchführung dieser Abkommen informiert werden, auch über sämtliche Schwierigkeiten, die sich gegebenenfalls dabei ergeben, insbesondere über mögliche Verstöße gegen die Abkommen und andere Situationen, die Anlass zu nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen geben können. Diesbezüglich sollte der Rat gebührend und rechtzeitig über alle möglichen Reaktionen, die der Gemeinschaft zur Verfügung stehen, um eine vollständige und ordnungsgemäße Durchführung dieser Abkommen zu ermöglichen, sowie über Folgevorgänge zu den getroffenen Maßnahmen informiert werden.

(9)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere zur Gewährleistung der zeitnahen, wirksamen und flexiblen Ausübung der entsprechenden Rechte der Gemeinschaft nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einseitige Maßnahmen erlassen und erforderlichenfalls in der internen Rechtsordnung der Gemeinschaft umsetzen zu können. Diese Befugnisse sollten sich auch auf die Änderung, Aussetzung und Aufhebung der erlassenen Maßnahmen erstrecken. Sie sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden. Da die vorgesehenen Maßnahmen den Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite bewirken, sollte für den Erlass dieser Maßnahmen das Prüfverfahren angewendet werden. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen aus Gründen äußerster Dringlichkeit für einen angemessenen Schutz der Interessen der Gemeinschaft erforderlich ist —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält Vorschriften und Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen und zeitnahen Ausübung der Rechte der Gemeinschaft bei der Durchführung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“).

(2)   Diese Verordnung gilt für die folgenden von der Gemeinschaft gemäß Artikel 718 und 719 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit erlassenen Maßnahmen:

a)

Aussetzung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon;

b)

Kündigung der Anwendung des Protokolls I zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit in Bezug auf ein oder mehrere Programme oder eine oder mehrere Tätigkeiten der Gemeinschaft oder Teile davon.

Artikel 2

Ausübung der Rechte der Gemeinschaft

(1)   Ungeachtet etwaiger Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die nach den Artikeln 7, 47 und 48 des Euratom-Vertrags erlassen wurden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu erlassen und umzusetzen.

(2)   Gemäß dieser Verordnung erlassene Maßnahmen müssen im Hinblick auf die damit verfolgten Ziele verhältnismäßig sein und wirksam dafür sorgen, dass die Ausgewogenheit der im Abkommen über Handel und Zusammenarbeit vorgesehenen Rechte und Pflichten, die der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an Programmen der Union zugrunde liegen, gewahrt wird. Sie müssen den besonderen Kriterien entsprechen, die in diesem Abkommen festgelegt sind.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten zu ändern, auszusetzen oder aufzuheben. Gegebenenfalls wird in diesen Durchführungsrechtsakten die Dauer der Aussetzung festgelegt.

(4)   Haben ein oder mehrere Mitgliedstaaten besondere Bedenken, so können dieser bzw. diese Mitgliedstaaten die Kommission ersuchen, die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem betreffenden Programm oder den betreffenden Programmen der Gemeinschaft nach Absatz 1 auszusetzen. Kommt die Kommission einem solchen Ersuchen nicht nach, so unterrichtet sie den Rat zeitnah über ihre Gründe dafür.

(5)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 3 Absatz 3 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

Artikel 3

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss „Vereinigtes Königreich“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 4

Überprüfung

Bis zum 9. August 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls entsprechende Gesetzgebungsvorschläge beigefügt sind.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(3)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/90


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1480 DER KOMMISSION

vom 11. Mai 2023

zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (2) enthält in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a einen Fehler, der den Anwendungsbereich der mit dieser Bestimmung gewährten Ausnahme ändert.

(2)

Die niederländische Sprachfassung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/91


VERORDNUNG (EU) 2023/1481 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

über eine vorübergehende Schließung der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Schwarzem Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schwarzem Heilbutt in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


ANHANG

Nr.

05/TQ194

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

GHL/1N2AB.

Art

Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

26. Juni 2023


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/94


VERORDNUNG (EU) 2023/1482 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

über eine Schließung der Fischerei auf andere Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an anderen Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an anderen Arten in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


ANHANG

Nr.

04/TQ194

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

OTH/1N2AB-

Art

Andere Arten

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

26. Juni 2023


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/97


VERORDNUNG (EU) 2023/1483 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2023

über eine Schließung der Fischerei auf Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgelegt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die den Mitgliedstaaten der Europäischen Union für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Bestand an Schellfisch in den norwegischen Gewässern von 1 und 2 gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


ANHANG

Nr.

03/TQ194

Mitgliedstaat

Europäische Union (alle Mitgliedstaaten)

Bestand

HAD/1N2AB.

Art

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

Gebiet

Norwegische Gewässer von 1 und 2

Datum der Schließung

15. Juni 2023


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/100


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1484 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2023

zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2024 gemäß der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, sollten technische Formate für Konzepte und Verfahren, einschließlich Daten und Metadaten, für die Informationsübermittlung festgelegt werden.

(2)

Zwecks Bewertung der Qualität der im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu übermittelnden Statistiken sollten die Modalitäten für die jährlichen Qualitätsberichte festgelegt werden.

(3)

Um die korrekte Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sollten die technischen Angaben für den Datensatz festgelegt werden.

(4)

Damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann, sollten die Datenübermittlung und die Übermittlung des jährlichen Qualitätsberichts über die zentrale Eingangsstelle erfolgen.

(5)

Für die Kategorien der im Anhang aufgeführten Merkmale sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union gegebenenfalls die statistischen Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS (2), ISCED (3), ISCO (4) und NACE (5) kompatibel sind.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die technischen Angaben des Datensatzes‚ die technischen Formate für die Übermittlung von Informationen aus den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) und die Modalitäten für die Übermittlung und den Inhalt der Qualitätsberichte im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Feldarbeitszeitraum“ den Zeitraum, in dem die Daten bei den Auskunftspersonen erfasst werden,

2.

„Bezugszeitraum“ den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht,

3.

„zentrale Eingangsstelle“ den gemeinsamen Bereich für den Eingang an die Kommission (Eurostat) übermittelter statistischer Daten.

Artikel 3

Beschreibung der Variablen

Die technischen Merkmale von Variablen, die im Anhang festgelegt sind, umfassen Folgendes:

a)

Kennung der Variable,

b)

Bezeichnung und Beschreibung der Variable,

c)

Codes und Labels,

d)

Filter,

e)

Art der Variable.

Artikel 4

Merkmale der Zielgesamtheiten, Beobachtungseinheiten und Vorschriften für die Auskunftspersonen

(1)   Die Zielgesamtheiten im Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien sind private Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats und Einzelpersonen, die ihren üblichen Aufenthaltsort im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats haben.

(2)   Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die private Haushalte betreffen, werden Angaben für private Haushalte mit mindestens einem Mitglied im Alter von 16 bis 74 Jahren, das im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats seinen üblichen Aufenthaltsort hat, erfasst.

(3)   Für die im Anhang aufgeführten Variablen, die Einzelpersonen betreffen, werden Angaben für Einzelpersonen im Alter von 16 bis 74 Jahren, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ihren üblichen Aufenthaltsort haben, erfasst.

(4)   Informationen über Einzelpersonen, die jünger als 16 Jahre oder älter als 74 Jahre sind, können auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden.

(5)   Die Datenerhebung für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgt für eine Stichprobe privater Haushalte oder eine Stichprobe von Personen, die als Beobachtungseinheiten privaten Haushalten angehören.

Artikel 5

Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt

(1)   Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen“ gemäß dem Anhang umfasst die drei letzten Quartale des Jahres 2023 und das erste Quartal des Jahres 2024.

(2)   Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Auswirkungen der Nutzung“ ist der letzte Zeitpunkt, zu dem die Auskunftsperson die Tätigkeit ausgeübt hat.

(3)   Für alle anderen im Anhang dargelegten Einzelthemen unter dem Thema Nr. 07 („Beteiligung an der Informationsgesellschaft“) ist der Bezugszeitraum das erste Quartal des Jahres 2024.

(4)   Der Zeitpunkt der ersten Befragung wird als Bezugszeitpunkt festgelegt.

Artikel 6

Datenerhebungszeitraum

Für Daten, die unmittelbar von den Auskunftspersonen bereitgestellt werden, ist der Feldarbeitszeitraum das zweite Quartal des Jahres 2024.

Artikel 7

Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation und Schätzung von Daten

(1)   Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden auf die Daten angewendet, wenn Angaben fehlen, ungültig oder inkohärent sind.

(2)   Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren der Behandlung der Daten nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten“ in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.

(3)   Verfahren, bei denen die Struktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.

Artikel 8

Frist und Standards für die Übermittlung von Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die endgültigen Daten spätestens am 5. Oktober 2024.

(2)   Die Daten werden in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) übermittelt. Die Daten werden vor der Übermittlung vollständig geprüft und validiert und werden anhand des Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Eingangsstelle übermittelt. Diese Daten müssen den Validierungsregeln gemäß der Spezifikation der Variablen auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Kodierung und Filter entsprechen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Metadaten in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur bis zum 5. Januar 2025. Die Übermittlung erfolgt über die zentrale Eingangsstelle.

Artikel 9

Modalitäten und Inhalt der jährlichen Qualitätsberichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2)   Der jährliche Qualitätsbericht entspricht den neuesten Standards des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und enthält qualitätsbezogene Daten und Metadaten sowie Angaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung. In ihm werden Änderungen der grundlegenden Konzepte und Definitionen beschrieben, die sich auf die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und zwischen den Ländern auswirken. Der Qualitätsbericht enthält außerdem Informationen über die Einhaltung des Musterfragebogens und über Änderungen in der Gestaltung des Fragebogens, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen.

(3)   Der jährliche Qualitätsbericht wird gemäß den von der Kommission (Eurostat) festgelegten technischen Standards bis zum 5. Januar 2025 an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

(4)   Der jährliche Qualitätsbericht wird über die zentrale Eingangsstelle übermittelt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)  Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011), http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf (verfügbar auf Englisch und Französisch).

(4)  Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).


ANHANG

Beschreibung und technisches Format der für jedes Thema und Einzelthema des Bereichs Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien erfassten Variablen und zu verwendenden Codes

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Bezeichnung/Beschreibung der Variable

Codes

Labels/Kategorien

Filter

Art der Variable

01.

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

REFYEAR

Jahr der Erhebung

JJJJ

Jahr der Erhebung (vierstellig)

Alle Haushalte

Technisch

01.

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

INTDATE

Bezugszeitpunkt — Datum der ersten Befragung

TT.MM.JJJJ

Bezugszeitpunkt (10 Zeichen)

Alle Einzelpersonen

Technisch

01.

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

STRATUM_ID

Schicht

Nnnnnn

Kennung der Schicht, zu der die Einzelperson oder der Haushalt gehört, von 1 bis N, wobei N die Zahl der Schichten ist.

Alle Haushalte

Technisch

-1

Keine Schichtenbildung

01.

Technische Angaben

Angaben zur Datenerhebung

PSU

Primäre Stichprobeneinheit

Nnnnnn

Kennung der primären Stichprobeneinheit (PSE), zu der die Einzelperson oder der Haushalt gehört (von 1 bis N, wobei N die Zahl der PSEs ist).

Alle Haushalte, wenn die Zielgesamtheit in Cluster (PSE) aufgeteilt ist

Technisch

-1

Entfällt

01.

Technische Angaben

Kennzeichnung

HH_ID

Haushaltskennung

XXnnnnnn

Eindeutige Kennung des Haushalts (2 Buchstaben für den Ländercode, dann höchstens 22 Ziffern)

Alle Haushalte

Technisch

01.

Technische Angaben

Kennzeichnung

IND_ID

Einzelpersonenkennung

XXnnnnnn

Eindeutige Kennung der Einzelperson (2 Buchstaben für den Ländercode, dann höchstens 22 Ziffern)

Alle Einzelpersonen

Technisch

01.

Technische Angaben

Kennzeichnung

HH_REF_ID

Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört

XXnnnnnn

Kennung des Haushalts, zu dem die Einzelperson gehört (2 Buchstaben für den Ländercode, dann höchstens 22 Ziffern).

Alle Einzelpersonen

Technisch

Leer

Ist die Einzelperson höchstens 15 oder mindestens 75 Jahre alt und gehört sie einem Haushalt an, der nur Personen außerhalb der Altersgruppe von 16 bis 74 Jahren umfasst, so ist dieses Feld leer zu lassen.

01.

Technische Angaben

Gewichte

HH_WGHT

Gewicht des Haushalts

Nnnn.nnnnnn

Hochrechnungsfaktor des Haushalts (Punkt “.“ als Dezimalzeichen verwenden, höchstens 6 Dezimalstellen)

Alle Haushalte

Technisch

01.

Technische Angaben

Gewichte

IND_WGHT

Individuelles Gewicht

Nnnn.nnnnnn

Hochrechnungsfaktor der Einzelperson (Punkt “.“ als Dezimalzeichen verwenden, höchstens 6 Dezimalstellen)

Alle Einzelpersonen

Technisch

01.

Technische Angaben

Merkmale der Befragung

TIME

Dauer der Befragung

Nnn

Dauer der Befragung in Minuten

Alle Einzelpersonen

Technisch

Leer

Keine Angabe

01.

Technische Angaben

Merkmale der Befragung

INT_TYPE

Art der Befragung

1

Papiergestützte persönliche Befragung (PAPI)

Alle Einzelpersonen

Technisch

2

Computergestützte persönliche Befragung (CAPI)

3

Computergestützte telefonische Befragung (CATI)

4

Computergestützte Internetbefragung

5

Sonstige

01.

Technische Angaben

Ort

COUNTRY

Wohnsitzland

Nicht leer

Wohnsitzland (SCL GEO Alpha-2-Code)

Alle Einzelpersonen

Technisch

01.

Technische Angaben

Ort

GEO_NUTS1

Wohnsitzregion

Nicht leer

NUTS-1-Region (dreistellig, alphanumerisch)

Alle Haushalte

Technisch

01.

Technische Angaben

Ort

GEO_NUTS2

(fakultativ)

Wohnsitzregion (fakultativ)

Nicht leer

NUTS-2-Region (vierstellig, alphanumerisch)

Alle Haushalte

Technisch

Leer

Option nicht vorhanden

01.

Technische Angaben

Ort

GEO_NUTS3

(fakultativ)

Wohnsitzregion (fakultativ)

Nicht leer

NUTS-3-Region (fünfstellig, alphanumerisch – NUTS-3-Code für künftige alternative Aggregation von Regionen, nicht zur Veröffentlichung von Aufschlüsselungen nach NUTS 3)

Alle Haushalte

Technisch

Leer

Option nicht vorhanden

01.

Technische Angaben

Ort

DEG_URBA

Grad der Verstädterung

1

Größere Städte

Alle Haushalte

Technisch

2

Kleinere Städte und Vororte

3

Ländliche Gebiete

01.

Technische Angaben

Ort

GEO_DEV

Lage des Wohnorts

1

Weniger entwickelte Region

Alle Haushalte

Technisch

2

Übergangsregion

3

Stärker entwickelte Region

Leer

Keine Angabe (Code für Nicht-EU-Länder)

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

SEX

Geschlecht

1

Männlich

Alle Einzelpersonen

Erfasst

2

Weiblich

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

YEARBIR

Geburtsjahr

JJJJ

Geburtsjahr (vierstellig)

Alle Einzelpersonen

Erfasst

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

PASSBIR

Geburtstag vorüber

1

Ja

Alle Einzelpersonen

Erfasst

2

Nein

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Demografie

AGE

Alter (in vollendeten Jahren)

nnn

Alter in vollendeten Jahren (ein- bis dreistellig)

Alle Einzelpersonen

Abgeleitet

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CITIZENSHIP

Land der primären Staatsangehörigkeit

Nicht leer

Land der primären Staatsangehörigkeit (SCL GEO Alpha-2-Code)

Alle Einzelpersonen

Erfasst

STLS

Staatenlos

FÜR

Ausländische Staatsangehörigkeit, Land aber unbekannt

Leer

Keine Angabe

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Staatsangehörigkeit und Migrationshintergrund

CNTRYB

Geburtsland

Nicht leer

Geburtsland (SCL GEO Alpha-2-Code)

Alle Einzelpersonen

Erfasst

FÜR

Im Ausland geboren, Land aber unbekannt

Leer

Keine Angabe

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_POP

Haushaltsgröße (Zahl der Haushaltsmitglieder)

Nn

Zahl der Haushaltsmitglieder (einschließlich Kindern)

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Keine Angabe

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_16_24 (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 16 bis 24 (fakultativ)

Nn

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 16 bis 24

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_16_24S (fakultativ)

Zahl der Studierenden im Haushalt im Alter von 16 bis 24

(fakultativ)

Nn

Zahl der Studierenden im Haushalt im Alter von 16 bis 24

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_25_64 (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 25 bis 64 (fakultativ)

Nn

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 25 bis 64

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_POP_65_MAX (fakultativ)

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 65 oder älter (fakultativ)

Nn

Zahl der Haushaltsmitglieder im Alter von 65 oder älter

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD

Zahl der Kinder unter 16

Nn

Zahl der Kinder unter 16

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Keine Angabe

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_14_15

(fakultativ)

Zahl der Kinder im Alter von 14 bis 15 (fakultativ)

Nn

Zahl der Kinder im Alter von 14 bis 15

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_5_13

(fakultativ)

Zahl der Kinder im Alter von 5 bis 13 (fakultativ)

Nn

Zahl der Kinder im Alter von 5 bis 13

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

02.

Personen- und Haushaltsmerkmale

Haushaltszusammensetzung

HH_CHILD_LE_4

(fakultativ)

Zahl der Kinder im Alter von 4 oder jünger (fakultativ)

Nn

Zahl der Kinder im Alter von 4 oder jünger

Alle Haushalte

Erfasst

Leer

Option nicht vorhanden

03.

Erwerbsbeteiligung

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

MAINSTAT

Haupterwerbsstatus (nach eigenen Angaben)

1

Erwerbstätig

Alle Personen ab 16

Erfasst

2

Erwerbslos

3

Im Ruhestand

4

Arbeitsunfähig aufgrund lang andauernder Gesundheitsprobleme

5

Studierende(r), Schüler(in)

6

Häusliche Verrichtungen

7

Pflichtwehrdienst oder -zivildienst

8

Sonstige

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

STAPRO

Beschäftigungsstatus in der Haupttätigkeit

1

Selbstständig mit Arbeitnehmern

Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1

Erfasst

2

Selbstständig ohne Arbeitnehmer

3

Arbeitnehmer

4

Mithelfender Familienangehöriger (unbezahlt)

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

NACE1D

(fakultativ)

Wirtschaftszweig der örtlichen Einheit — Haupttätigkeit (fakultativ)

Nicht leer

NACE-Code auf Abschnittsebene (ein Zeichen (von A bis U))

Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1

Erfasst

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

ISCO2D

In der Haupttätigkeit ausgeübter Beruf

nn

ISCO-Code (zweistellige Ebene)

Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1

Erfasst

Leer

Keine Angabe

-1

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

OCC_ICT

IKT-Fachkraft oder Nicht-IKT-Fachkraft

1

IKT-Fachkraft

Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1

Erfasst

0

Nicht-IKT-Fachkraft

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

OCC_MAN

Arbeiter oder Angestellter

1

Arbeiter

Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1

Erfasst

0

Angestellter

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Grundmerkmale des Beschäftigungsverhältnisses

EMPST_WKT

(fakultativ)

Voll- oder Teilzeitbeschäftigung — Haupttätigkeit (nach eigenen Angaben) (fakultativ)

1

Vollzeittätigkeit

Einzelpersonen mit MAINSTAT = 1

Erfasst

2

Teilzeittätigkeit

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

03.

Erwerbsbeteiligung

Laufzeit des Arbeitsvertrages

EMPST_CONTR (fakultativ)

Unbefristete/befristete Tätigkeit — Haupttätigkeit (fakultativ)

1

Unbefristete Tätigkeit

Einzelpersonen mit STAPRO = 3

Erfasst

2

Befristeter Vertrag

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

04.

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss

ISCEDD

Bildungsabschluss (höchste erfolgreich abgeschlossene Bildungsstufe)

0

Keine formale Bildung oder unter ISCED-Stufe 1

Alle Personen ab 16

Erfasst

1

ISCED-Stufe 1 — Primarbereich

2

ISCED-Stufe 2 — Sekundarbereich I

3

ISCED-Stufe 3 — Sekundarbereich II

4

ISCED-Stufe 4 — Postsekundarer, nicht tertiärer Bereich

5

ISCED-Stufe 5 — Kurzes tertiäres Bildungsprogramm

6

ISCED-Stufe 6 — Bachelor- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

7

ISCED-Stufe 7 — Master- bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

8

ISCED-Stufe 8 — Promotion bzw. gleichwertiges Bildungsprogramm

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

04.

Bildungsstand und -hintergrund

Bildungsabschluss

ISCED

Bildungsabschluss aggregiert

0

höchstens Sekundarbereich I (ISCEDD = 0, 1 oder 2)

Alle Personen ab 16

Abgeleitet

3

Sekundarbereich II und postsekundärer, nicht tertiärer Bereich (ISCEDD = 3 oder 4)

5

Tertiärbereich (ISCEDD = 5, 6, 7 oder 8)

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

05.

Gesundheitszustand und Behinderung, Zugang zu sowie Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Gesundheitsversorgung und Gesundheitsfaktoren

Aspekte des europäischen Mindestmoduls zur Gesundheit

GALI

Gesundheitsbedingte Einschränkungen bei Aktivitäten

1

Stark eingeschränkt

Alle Personen ab 16

Erfasst

2

Mäßig eingeschränkt

3

Nicht eingeschränkt

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

06.

Einkommen, Verbrauch und Vermögensaspekte einschließlich Schulden

Monatliches Gesamteinkommen des Haushalts

HH_IQ5

Laufendes monatliches durchschnittliches Nettoeinkommen insgesamt

1

Gruppe mit einem niedrigeren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

Alle Haushalte

Erfasst

2

Gruppe mit einem niedrigen bis mittleren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

3

Gruppe mit einem mittleren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

4

Gruppe mit einem mittleren bis höheren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

5

Gruppe mit einem höheren laufenden monatlichen Nettoäquivalenzeinkommen

Leer

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Zugang zu IKT

IACC

Zugang des Haushalts zum Internet zu Hause (unabhängig vom Gerät)

1

Ja

Alle Haushalte

Erfasst

0

Nein

8

Weiß nicht

Leer

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IU

Letzte Nutzung des Internets an einem beliebigen Ort mit einem beliebigen passenden Gerät

1

Innerhalb der letzten 3 Monate

Alle Einzelpersonen

Erfasst

2

Vor mehr als 3 Monaten, aber innerhalb des letzten Jahres

3

Vor mehr als einem Jahr

4

Noch nie genutzt

Leer

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Nutzung von IKT und deren Häufigkeit

IFUS

Durchschnittliche Häufigkeit der Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten

1

Mehrmals täglich

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

2

Einmal am Tag oder fast täglich

3

Mindestens einmal in der Woche (aber nicht täglich)

4

Weniger als einmal in der Woche

9

Entfällt

Leer

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUEM

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um E-Mails zu senden und/oder zu empfangen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUPH1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Telefonate über das Internet (einschließlich Videoanrufen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUSNET

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an sozialen Medien teilzunehmen (Erstellen eines Benutzerprofils, Absetzen von Mitteilungen oder anderen Beiträgen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUCHAT1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Sofortnachrichtendienste (Nachrichtenaustausch)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUIF

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Informationen über Waren oder Dienstleistungen zu suchen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUNW1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Online-Nachrichten, -Zeitungen oder Zeitschriften zu lesen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUPOL2

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um sich auf Websites oder in sozialen Medien zu zivilgesellschaftlichen oder politischen Themen zu äußern

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUVOTE

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um an Online-Konsultationen oder Abstimmungen über zivilgesellschaftliche oder politische Themen teilzunehmen (z. B. Stadtplanung, Unterschreiben von Petitionen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUMUSS1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Musik zu hören (z. B. Web-Radio, Musikstreaming) oder Musik herunterzuladen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUSTV

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über das Internet gestreamte TV-Sendungen (live oder aus der Mediathek) von Fernsehsendern (z. B. [nationale Beispiele]) zu verfolgen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUVOD

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Video-Inhalte aus kommerziellen Streamingdiensten zu schauen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUVSS

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Video-Inhalte aus Sharing-Diensten zu schauen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUPDG

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Spiele zu spielen oder herunterzuladen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUPCAST

(fakultativ)

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Podcasts zu hören oder herunterzuladen

(fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IHIF

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsinformationen zu suchen (z. B. über Verletzungen, Krankheiten, Ernährungsfragen, gesünderes Leben)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUMAPP

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über eine Website oder App einen Behandlungstermin zu vereinbaren (z. B. Krankenhaus, Zentrum für medizinische Versorgung, Physiotherapie oder Psychotherapie)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUAPR

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um online eine persönliche Patientenakte einzusehen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOHC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um Gesundheitsdienste über eine Website oder App zu nutzen und nicht ein Krankenhaus oder eine Arztpraxis aufsuchen zu müssen (um z. B. eine Verordnung oder eine Online-Konsultation zu erhalten)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUSELL

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken, um über Websites oder Apps Waren oder Dienstleistungen zu verkaufen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUBK

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten zu Privatzwecken für Online-Banking (einschließlich Mobile-Banking)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOLC

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Teilnahme an einem Online-Kurs

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOLM

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken anhand von Online-Lernmaterial mit Ausnahme vollständiger Online-Kurse (z. B. Video-Anleitungen, Webinare, elektronische Lehrbücher, Lern-Apps oder -Plattformen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOCIS1

Nutzung des Internets in den letzten 3 Monaten für Lerntätigkeiten zu Ausbildungs-, Berufs- oder Privatzwecken durch Kommunikation mit Lehrkräften oder Lernenden mithilfe von Audio- oder Video-Onlinetools

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOFE

Lernaktivitäten für formale Bildung, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten teilgenommen hat (z. B. Schule oder Universität)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IUOLC = 1 oder IUOLM = 1 oder IUOCIS1 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOW

Lernaktivitäten, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten für berufliche/arbeitsbezogene Zwecke teilgenommen hat

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IUOLC = 1 oder IUOLM = 1 oder IUOCIS1 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUOPP

Lernaktivitäten, an denen die Auskunftsperson in den letzten 3 Monaten für private Zwecke teilgenommen hat

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IUOLC = 1 oder IUOLM = 1 oder IUOCIS1 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUACRG

Bei einer kostenlosen App oder einem kostenlosen Dienst ein Konto angelegt oder sich angemeldet (z. B. Anmeldung/Konto bei sozialen Medien, Apps zum Erwerb von Fahrkarten, Musikstreamingdienste, Spiele)

1

Ja

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nein

9

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUACDL

Eigenes Konto bei einer kostenlosen App oder einem kostenlosen Dienst in den letzten drei Monaten gelöscht oder zu löschen versucht (z. B. soziale Medien, Apps zum Erwerb von Fahrkarten, Musikstreamingdienste, Spiele)

1

Ja

Einzelpersonen mit IUACRG = 1

Erfasst

0

Nein

9

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Aktivitäten im Internet

IUACDLP

Probleme beim Versuch, in den letzten drei Monaten das eigene Konto bei einer kostenlosen App oder einem kostenlosen Dienst zu löschen (z. B. Schwierigkeiten, Möglichkeiten zum Löschen eines Kontos zu finden, unverhältnismäßig großer Zeitaufwand, technische Probleme, inakzeptable Bedingungen für die Kündigung, erfolgreiches Löschen nicht möglich)

1

Ja

Einzelpersonen mit IUACRG = 1 und IUACDL = 1

Erfasst

0

Nein

9

Keine Angabe

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVIP

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Zugang zu Angaben zur eigenen Person zu erhalten, die von Behörden oder öffentlichen Stellen gespeichert werden (z. B. Informationen bezüglich [nationale Beispiele])

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVIDB

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Zugang zu Informationen aus öffentlichen Datenbanken oder Registern zu erhalten (z. B. Informationen über die Verfügbarkeit von Büchern in öffentlichen Bibliotheken, Kataster, Unternehmensregister)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12IF

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Angaben zu erhalten (z. B. über Dienste, Leistungen, Ansprüche, Gesetze, Öffnungszeiten)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVIX

Auskunftsperson hat in den letzten 12 Monaten weder auf persönliche Daten oder Datenbanken noch auf Informationen über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken zugegriffen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOV12FM

Herunterladen oder Ausdrucken von amtlichen Formularen durch die Auskunftsperson von einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten

1

Ja

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nein

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVAPR

Terminvereinbarung oder Reservierung durch die Auskunftsperson über eine Website oder App bei Behörden oder öffentlichen Stellen (z. B. Reservierung eines Buchs in einer öffentlichen Bibliothek, Terminvereinbarung mit einem Regierungsbeamten oder einem staatlichen Gesundheitsdienstleister) zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten

1

Ja

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nein

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVPOST

(fakultativ)

Entgegennahme durch die Auskunftsperson von amtlichen Mitteilungen oder Dokumenten, die von Behörden über das Konto der Auskunftsperson auf einer Website oder App (gegebenenfalls Name des Dienstes im Land) von Behörden oder amtlichen Stellen übermittelt wurden (wie Bußgeldbescheide oder Rechnungen, Schreiben; Zustellung von Vorladungen, Gerichtsakten, [nationale Beispiele]) zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten. Die Nutzung von E-Mail- oder SMS-gestützten Informationsnachrichten oder Mitteilungen, dass ein Dokument verfügbar ist, sollte ausgeschlossen werden (fakultativ)

1

Ja

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nein

Leer

Option nicht vorhanden oder keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVTAX2

Eigene Steuererklärung der Auskunftsperson über eine Website oder App zu Privatzwecken ausgefüllt, bearbeitet, überprüft oder bestätigt — in den letzten 12 Monaten

1

Ja

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nein

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVODC

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um amtliche Dokumente oder Bescheinigungen zu beantragen (z. B. Abschlusszeugnis, Geburts-, Ehe-, Scheidungs-, Sterbeurkunden, Wohnsitzbescheinigung, Polizeiakten oder Strafregister [nationale Beispiele])

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVBE

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um Leistungen oder Ansprüche geltend zu machen (z. B. Rente, Erwerbslosigkeit, Kindergeld, Anmeldung an Schulen, Universitäten, [nationale Beispiele])

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVRCC

Aktivitäten der Auskunftsperson über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen zu Privatzwecken in den letzten 12 Monaten, um andere Anträge einzureichen oder Ansprüche oder Beschwerden vorzubringen (z. B. Anzeige eines Diebstahls bei der Polizei, Antrag auf Prozesskostenhilfe, Beantragung eines Gerichtsverfahrens, [nationale Beispiele])

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVNN

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Auskunftsperson musste keine Unterlagen anfordern oder Ansprüche geltend machen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVLS

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten nicht über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen amtliche Dokumente angefordert oder Ansprüche erhoben wurden — fehlende Fähigkeiten oder Kenntnisse (Auskunftsperson wusste z. B. nicht, wie Website oder App zu nutzen war, oder Nutzung war zu kompliziert)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVSEC

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Bedenken wegen der Sicherheit persönlicher Daten oder keine Bereitschaft, online zu zahlen (Kreditkartenbetrug)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVEID

(fakultativ)

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — Fehlen einer elektronischen Signatur oder einer aktivierten elektronischen Identifizierung (eID) oder anderer Tools zur Nutzung von eID (zur Nutzung der Dienste erforderlich) [nationale Beispiele] (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVOP

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten nicht über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen amtliche Dokumente angefordert oder Ansprüche erhoben wurden — eine andere Person erledigte dies im Namen der Auskunftsperson (z. B. Berater, Verwandte)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVNAP

(fakultativ)

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten nicht über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen amtliche Dokumente angefordert oder Ansprüche erhoben wurden — kein einschlägiger Online-Dienst verfügbar (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IRGOVOTH

Gründe, warum in den letzten 12 Monaten über eine Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen keine amtlichen Dokumente angefordert oder Ansprüche geltend gemacht wurden — andere Gründe

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVODC = 0 und IGOVBE = 0 und IGOVRCC = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IGOVANYS

Interaktionen der Auskunftsperson mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

9

IF IU<> 1 und IU<> 2 THEN 9

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Abgeleitet

1

ELSE IF IGOVIP = 1 oder IGOVIDB = 1 oder IGOV12IF = 1 oder IGOV12FM = 1 oder IGOVAPR = 1 oder IGOVPOST = 1 oder IGOVTAX2 = 1 oder IGOVODC = 1 oder IGOVBE = 1 oder IGOVRCC = 1 THEN 1

0

ELSE 0

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVDU

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Website oder App war schwer zu nutzen (war z. B. nicht nutzerfreundlich, Formulierungen unklar, Verfahren wurde nicht gut erklärt)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVTP

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — technische Probleme bei der Nutzung von Website oder App (z. B. lange Ladezeit, Website zusammengebrochen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVEID

(fakultativ)

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Probleme bei der Nutzung der elektronischen Signatur oder elektronischen Identifizierung (eID) (fakultativ)

10

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVPAY

(fakultativ)

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Auskunftsperson konnte nicht über Website oder App bezahlen (z. B. wegen fehlenden Zugangs zu den erforderlichen Zahlungsmethoden) (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVMOB

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — Auskunftsperson konnte nicht über Smartphone oder Tablet auf den Dienst zugreifen (z. B. wegen nicht kompatibler Version des Geräts oder nicht verfügbarer Anwendungen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVOTH

Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten — andere Probleme

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Interaktionen mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen

IIGOVX

Auskunftsperson hatte keine Probleme bei der Nutzung einer Website oder App von Behörden oder öffentlichen Stellen in den letzten 12 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IGOVANYS = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

IBUY

Letzter Kauf oder letzte Bestellung von Waren oder Dienstleistungen über das Internet zu Privatzwecken

1

Innerhalb der letzten 3 Monate

Einzelpersonen mit IU = 1 oder IU = 2

Erfasst

2

Vor mehr als 3 Monaten, aber innerhalb des letzten Jahres

3

Vor mehr als einem Jahr

4

Noch nie über das Internet gekauft oder bestellt

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BCLOT1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Bekleidung (auch Sportbekleidung), Schuhen oder Zubehör (wie Taschen, Schmuck) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit

IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BSPG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Sportartikeln (ausgenommen Sportbekleidung) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BCG

Nutzung des Internets zum Erwerb von Spielzeug oder Artikeln für Kinder (wie Windeln, Flaschen, Kinderwagen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFURN1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Möbeln, Einrichtungszubehör (wie Teppichen oder Vorhängen) oder Gartenprodukten (wie Werkzeugen, Pflanzen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BMUFL

Nutzung des Internets zum Erwerb von Musik auf CD, Schallplatte usw. und/oder Filmen oder Serien auf DVD, Blu-ray usw. von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BBOOKNLG

Nutzung des Internets zum Erwerb von gedruckten Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BHARD1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Computern, Tablets, Mobiltelefonen oder Zubehör von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BEEQU1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Unterhaltungselektronik (wie Fernsehgeräte, Stereoanlagen, Kameras, Soundbars oder intelligente Lautsprecher, virtuelle Assistenten) oder Haushaltsgeräten (wie Waschmaschinen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BMED1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Arznei- oder Nahrungsergänzungsmitteln wie Vitaminen (ausgenommen Online-Erneuerung von Verordnungen) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFDR

Nutzung des Internets zur Bestellung von Lieferungen von Restaurants, Fast-food-Ketten oder Catering-Diensten von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFDS

Nutzung des Internets zum Erwerb von Lebensmitteln oder Getränken von Läden oder Anbietern von Kochboxen (von Unternehmen oder Privatpersonen) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BCBW

Nutzung des Internets zum Erwerb von Kosmetika, Schönheits- oder Wellnessprodukten von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BCPH

Nutzung des Internets zum Erwerb von Reinigungsmitteln oder Körperpflegeprodukten (wie Zahnbürsten, Taschentüchern, Waschmitteln, Reinigungstüchern) von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BBMC

Nutzung des Internets zum Erwerb von Fahrrädern, Mopeds, Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen oder ihren Ersatzteilen (auch von gebrauchten Waren) von Unternehmen oder Privatpersonen zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BOPG

Nutzung des Internets zum Erwerb anderer materieller Waren von Unternehmen oder Privatpersonen (auch von gebrauchten Waren) zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BSIMC

Nutzung des Internets zum Abschluss von Internet- oder Mobilfunkverträgen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BSUTIL

Nutzung des Internets zum Abschluss von Verträgen für die Strom-, Wasser- oder Wärmeversorgung, die Abfallentsorgung oder ähnliche Dienstleistungen über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BTPS_E

Nutzung des Internets zum Erwerb von Transportdienstleistungen von Unternehmen, wie z. B. Bus-, Bahn-, Flugticket oder Taxifahrt, über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BRA_E

Nutzung des Internets zur Anmietung einer Unterkunft bei Unternehmen wie Hotels oder Reisebüros über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BTICK2

Nutzung des Internets zum Erwerb von Eintrittskarten für Veranstaltungen (wie Konzerte, Kino, Sportveranstaltungen, Messen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BBOOK2

Nutzung des Internets zum Erwerb von E-Books oder Hörbüchern als Download (einschließlich Aktualisierungen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BSOFT2

Nutzung des Internets zum Erwerb von Software als Download (einschließlich Upgrades) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BGAMES2

Nutzung des Internets zum Erwerb von Spielen als Download (einschließlich Upgrades) oder virtuellen In-game-Artikeln über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BMUSS2

Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für einen Musikstreamingdienst zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFLMS2

Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für Streamingdienste für Filme, Serien oder Sportübertragungen zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BBOOKNLS2

Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für Online-Nachrichtenseiten, Online-Zeitungen (E-Paper) oder Online-Zeitschriften über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BGAMSS

Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für einen Online-Spielestreamingdienst zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BHLFTS2

Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für Gesundheits- oder Fitness-Apps zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BAPP2

Nutzung des Internets für ein kostenpflichtiges Abonnement (einschließlich bestehender und neuer Abonnements) für sonstige Apps (z. B. Apps zum Sprachenlernen, Reise- und Wetter-Apps) zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BOTS (fakultativ)

Nutzung des Internets zum Erwerb anderer Dienstleistungen (ausgenommen Finanz- und Versicherungsdienstleistungen) über eine Website oder App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten (fakultativ)

1

Ja

Einzelpersonen mit IBUY = 1

Erfasst

0

Nein

Leer

Option nicht vorhanden oder keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFIN_IN1

Nutzung des Internets zum Erwerb von Versicherungspolicen — auch von Reiseversicherungen, auch als Paket mit beispielsweise einem Flugticket — zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFIN_CR1

Nutzung des Internets zur Inanspruchnahme eines Darlehens, Hypothekenkredits oder Kredits von Banken oder anderen Finanzdienstleistern zu Privatzwecken über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Online-Handel

BFIN_SH1

Nutzung des Internets zum Kauf oder Verkauf von Aktien, Anleihen, Fondsanteilen oder anderen finanziellen Vermögenswerten über eine Website oder App in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DEM2

Nutzung von mit dem Internet verbundenen (intelligenten) Thermostaten, Verbrauchszählern, Leuchten, Plug-ins oder anderen mit dem Internet verbundenen Lösungen zum Energiemanagement für die Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DSEC2

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Alarmsystemen, Rauchmeldern, Überwachungskameras, Türschlössern oder anderen mit dem Internet verbundenen Sicherheitslösungen für die Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DHA2

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Geräten wie Saugroboter, Kühlschränke, Öfen, Kaffeemaschinen, Garten- oder Bewässerungsgeräte zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DVA2

Nutzung eines virtuellen Assistenten in Form eines intelligenten Lautsprechers oder einer App zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DX2

Auskunftsperson nutzte keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit (IOT_DEM2 = Leer oder IOT_DEM2 = 0) und (IOT_DSEC2 = Leer oder IOT_DSEC2 = 0) und (IOT_DHA2 = Leer oder IOT_DHA2 = 0) und (IOT_DVA2 = Leer oder IOT_DVA2 = 0)

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BDK2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Auskunftsperson wusste nicht, dass es solche Geräte oder Systeme gibt

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_DX2 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BNN2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Auskunftsperson hatte keinen Bedarf an diesen Geräten oder Systemen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCST2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Kosten zu hoch

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BLC2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — fehlende Kompatibilität mit anderen Geräten oder Systemen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BLSK2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — fehlende Fähigkeiten zur Nutzung dieser Geräte oder Systeme

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCPP2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken der Auskunftsperson hinsichtlich der Privatsphäre und des Schutzes von Daten, die von solchen Geräten oder Systemen generiert werden

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCSC2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken hinsichtlich der Sicherheit (Geräte oder System könnten z. B. gehackt werden)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BCSH2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — Bedenken hinsichtlich der Sicherheit oder Gesundheit (Nutzung des Geräts oder Systems könnte z. B. zu Unfall, Verletzung oder Gesundheitsproblem führen)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_BOTH2

Gründe, warum in den letzten 3 Monaten keines der mit dem Internet verbundenen Geräte für Energiemanagement, Sicherheitslösungen, Haushaltsgeräte oder virtuelle Assistenten für private Zwecke genutzt wurde — sonstige Gründe

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_BDK2 = 0

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_IUTV2

Nutzung des Internets über ein mit dem Internet verbundenes Fernsehgerät in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_IUGC2

Nutzung des Internets über eine mit dem Internet verbundene Spielekonsole in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_IUHA2

Nutzung des Internets über eine mit dem Internet verbundenes Home-Audio-System oder einen intelligenten Lautsprecher in der Wohnung der Auskunftsperson zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DCS2

Nutzung einer Smartwatch, eines Fitnessarmbands, von Brillen oder Headsets, Sicherheitstrackern, Zubehör, Bekleidung oder Schuhen, jeweils mit dem Internet verbunden, zu Privatzwecken, in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DHE2

Nutzung von mit dem Internet verbundenen Geräten zur Überwachung des Blutdrucks, des Blutzuckerspiegels, des Körpergewichts (z. B. intelligente Waagen), Pflegeroboter oder anderer mit dem Internet verbundener Geräte zur gesundheitlichen und medizinischen Versorgung zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DTOY2

Nutzung von mit dem Internet verbundenem Spielzeug (sowohl für Kinder als auch für Erwachsene) wie Roboterspielzeug, Drohnen oder Puppen zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_DCAR2

Nutzung eines Kraftfahrzeugs mit eingebauter drahtloser Internetverbindung zu Privatzwecken in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_USE2

Auskunftsperson nutzte das Internet der Dinge in den letzten 3 Monaten

9

IF IU = Leer oder IU<> 1 THEN 9

Einzelpersonen mit IU = 1

Abgeleitet

1

ELSE IF IOT_DEM2 = 1 oder

IOT_DSEC2 = 1 oder IOT_DHA2 = 1 oder IOT_DVA2 = 1 oder IOT_IUTV2 = 1 oder IOT_IUGC2 = 1 oder IOT_IUHA2 = 1 oder IOT_DCS2 = 1 oder IOT_DHE2 = 1 oder IOT_DTOY2 = 1 oder IOT_DCAR2 = 1 THEN 1

0

ELSE 0

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PSEC2

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Sicherheits- oder Datenschutzprobleme (Gerät oder System wurde z. B. gehackt, Probleme mit dem Schutz der von diesen Geräten oder Systemen generierten Informationen über die Auskunftsperson und ihre Familie) in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PSHE2

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Sicherheits- oder Gesundheitsprobleme (Nutzung des Geräts oder Systems führte zu einem Unfall, einer Verletzung oder einem Gesundheitsproblem) in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PDU2

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — Schwierigkeiten bei der Nutzung des Geräts (z. B. Aufbau, Einrichtung, Anschluss, Kopplung des Geräts) in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_POTH2

Probleme mit den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen — andere Probleme (z. B. Verbindungsprobleme, Unterstützungsprobleme) in den letzten 3 Monaten

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Anschluss ans Internet von überall aus

IOT_PX2

Auskunftsperson ist bei den genannten mit dem Internet verbundenen Geräten oder Systemen in den letzten 3 Monaten nicht auf Probleme gestoßen

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IOT_USE2 = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_DMOB

Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Mobiltelefon oder Smartphone, das sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt (ausgenommen von Arbeitgebern bereitgestellte Geräte)

1

Es befindet sich weiterhin im Haushalt der Auskunftsperson, wird aber derzeit nicht genutzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

2

Die Auskunftsperson hat es verkauft oder an eine andere Person weitergegeben

3

Es wurde im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott entsorgt (einschließlich Überlassung an den Händler zur Entsorgung)

4

Es wurde entsorgt, aber nicht im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott

5

Die Auskunftsperson hat nie eines besessen oder nutzt es noch

6

Sonstige

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_DLT

Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Laptop oder Tablet, den bzw. das sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt (ausgenommen von Arbeitgebern bereitgestellte Geräte)

1

Es befindet sich weiterhin im Haushalt der Auskunftsperson, wird aber derzeit nicht genutzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

2

Die Auskunftsperson hat es verkauft oder an eine andere Person weitergegeben

3

Es wurde im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott entsorgt (einschließlich Überlassung an den Händler zur Entsorgung)

4

Es wurde entsorgt, aber nicht im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott

5

Die Auskunftsperson hat nie eines besessen oder nutzt es noch

6

Sonstige

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_DPC

Umgang der Auskunftsperson mit ihrem Desktop-Computer, den sie ersetzt hat oder nicht mehr nutzt (ausgenommen von Arbeitgebern bereitgestellte Geräte)

1

Es befindet sich weiterhin im Haushalt der Auskunftsperson, wird aber derzeit nicht genutzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

2

Die Auskunftsperson hat es verkauft oder an eine andere Person weitergegeben

3

Es wurde im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott entsorgt (einschließlich Überlassung an den Händler zur Entsorgung)

4

Es wurde entsorgt, aber nicht im Rahmen der Sammlung/Wiederverwertung von Elektronikschrott

5

Die Auskunftsperson hat nie eines besessen oder nutzt es noch

6

Sonstige

Leer

Keine Angabe

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PP

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Preis (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_BDS

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Marke, Design oder Größe

(fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PHD

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Merkmale der Hardware (z. B. Speicherplatz, Prozessorgeschwindigkeit, Kamera, Grafikkarte) (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PECD

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — umweltgerechte Gestaltung des Geräts (z. B. langlebig, nachrüstbar und reparierbar mit weniger Material; umweltfreundliches Verpackungsmaterial) (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PEG

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Möglichkeit der Verlängerung der Lebensdauer des Geräts durch den Erwerb einer Zusatzgarantie (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PEE

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Energieeffizienz des Geräts (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PTBS

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — ein vom Hersteller oder Verkäufer angebotenes Rücknahmesystem (d. h., der Hersteller oder Verkäufer übernimmt das veraltete Gerät kostenfrei oder bietet dem Kunden Rabatte beim Kauf eines anderen Geräts an) (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PX

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Auskunftsperson berücksichtigt keines der genannten Merkmale (fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt

07.

Beteiligung an der Informationsgesellschaft

Auswirkungen der Nutzung

ECO_PBX

(fakultativ)

Von der Auskunftsperson als wichtig eingestufte Merkmale beim Kauf eines Mobiltelefons, eines Smartphones, Tablets, Laptops oder Desktop-Computers — Auskunftsperson hat keines dieser Geräte je erworben

(fakultativ)

1

Angekreuzt

Einzelpersonen mit IU = 1

Erfasst

0

Nicht angekreuzt

Leer

Option nicht vorhanden

9

Entfällt


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/150


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1485 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2023

zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3)

Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den in ihren Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten oder von den in den genannten Anhängen aufgeführten Gebieten in diesen Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) anzuwenden sind. In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche aufgelistet.

(5)

Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Griechenland, Italien, Lettland, Litauen und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1407 (5) der Kommission geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.

(6)

Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission (6) öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere (7) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.

(7)

Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.

(8)

In Griechenland und Polen ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und in Italien und Polen ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen gekommen. Ferner hat sich die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I und II aufgeführten Gebieten in Deutschland in Bezug auf Wildschweine aufgrund der von diesem Mitgliedstaat im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert.

(9)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland und Polen und bei Wildschweinen in Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.

(10)

Im Juni 2023 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der griechischen Region Zentralmakedonien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone III aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiets befindet. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone III aufgeführten Gebiets befindet, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(11)

Zudem wurde im Juni 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Wielkopolskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone II neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.

(12)

Außerdem wurde im Juli 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführt ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, in dem genannten Anhang nun als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.

(13)

Ferner wurden im Juli 2023 in den Woiwodschaften Mazowieckie und Podkarpackie in Polen mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(14)

Des Weiteren wurden im Juli 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Mazowieckie in Polen in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(15)

Zudem wurden im Juni und im Juli 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Lombardei und Ligurien in Italien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Italien, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.

(16)

Außerdem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im deutschen Bundesland Brandenburg, die derzeit als Sperrzonen II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. Diese als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete sollten daher unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen I aufgeführt werden.

(17)

Zudem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im deutschen Bundesland Brandenburg, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.

(18)

Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland, Griechenland, Italien und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen werden, und bestimmte Teile von Sperrzonen I sollten für Deutschland aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.

(19)

Kroatien hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen am 26. Juni 2023 in der Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska über die derzeitige Lage in Bezug auf die genannte Seuche in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(20)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission (8) wurde erlassen, nachdem Kroatien Informationen über diese Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der kroatischen Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 gilt bis zum 26. September 2023.

(21)

Auch Griechenland hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen am 5. Juli 2023 in der Region Westmakedonien über die derzeitige Lage in Bezug auf die genannte Seuche in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(22)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission (9) wurde erlassen, nachdem Griechenland Informationen über diese Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der griechischen Region Westmakedonien vorgelegt hatte. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 gilt bis zum 5. Oktober 2023.

(23)

Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird. Folglich sollte die von der zuständigen Behörde Kroatiens in der Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska in Kroatien abgegrenzte Sperrzone in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 sollte aufgehoben werden. Ebenso sollte die Sperrzone, die von der zuständigen Behörde Griechenlands in der Region Westmakedonien in Griechenland eingerichtet wurde, in Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 sollte aufgehoben werden.

(24)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(25)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 594/2023

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1422

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 wird aufgehoben.

Artikel 3

Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1458

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 wird aufgehoben.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1407 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 170 vom 4.7.2023, S. 3).

(6)  Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.

(7)  OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

(8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission vom 3. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (ABl. L 174 vom 7.7.2023, S. 12).

(9)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1458 der Kommission vom 11. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Griechenland (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 116).


ANHÄNGE

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:

„ANHANG I

SPERRZONEN I, II UND III

TEIL I

1.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Dahme-Spreewald:

Gemeinde Jamlitz,

Gemeinde Lieberose,

Gemeinde Schwielochsee mit den Gemarkungen Goyatz, Jessern, Lamsfeld, Ressen, Speichrow und Zaue,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Müncheberg, Eggersdorf bei Müncheberg und Hoppegarten bei Müncheberg,

Gemeinde Bliesdorf mit den Gemarkungen Kunersdorf - westlich der B167 und Bliesdorf - westlich der B167

Gemeinde Märkische Höhe mit den Gemarkungen Reichenberg und Batzlow,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Haselberg, Frankenfelde, Schulzendorf, Lüdersdorf Biesdorf, Rathsdorf - westlich der B 167 und Wriezen - westlich der B167

Gemeinde Buckow (Märkische Schweiz),

Gemeinde Strausberg mit den Gemarkungen Hohenstein und Ruhlsdorf,

Gemeine Garzau-Garzin,

Gemeinde Waldsieversdorf,

Gemeinde Rehfelde mit der Gemarkung Werder,

Gemeinde Reichenow-Mögelin,

Gemeinde Prötzel mit den Gemarkungen Harnekop, Sternebeck und Prötzel östlich der B 168 und der L35,

Gemeinde Oberbarnim,

Gemeinde Bad Freienwalde mit der Gemarkung Sonnenburg,

Gemeinde Falkenberg mit den Gemarkungen Dannenberg, Falkenberg westlich der L 35, Gersdorf und Kruge,

Gemeinde Höhenland mit den Gemarkungen Steinbeck, Wollenberg und Wölsickendorf,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Joachimsthal östlich der L220 (Eberswalder Straße), östlich der L23 (Töpferstraße und Templiner Straße), östlich der L239 (Glambecker Straße) und Schorfheide (JO) östlich der L238,

Gemeinde Friedrichswalde mit der Gemarkung Glambeck östlich der L 239,

Gemeinde Althüttendorf,

Gemeinde Ziethen mit den Gemarkungen Groß Ziethen und Klein Ziethen westlich der B198,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Golzow, Senftenhütte, Buchholz, Schorfheide (Ch), Chorin westlich der L200 und Sandkrug nördlich der L200,

Gemeinde Britz,

Gemeinde Schorfheide mit den Gemarkungen Altenhof, Werbellin, Lichterfelde und Finowfurt,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit der Gemarkungen Finow und Spechthausen und der Gemarkung Eberswalde südlich der B167 und westlich der L200,

Gemeinde Breydin,

Gemeinde Melchow,

Gemeinde Sydower Fließ mit der Gemarkung Grüntal nördlich der K6006 (Landstraße nach Tuchen), östlich der Schönholzer Straße und östlich Am Postweg,

Hohenfinow südlich der B167,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Passow mit den Gemarkungen Briest, Passow und Schönow,

Gemeinde Mark Landin mit den Gemarkungen Landin nördlich der B2, Grünow und Schönermark,

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Frauenhagen, Mürow, Angermünde nördlich und nordwestlich der B2, Dobberzin nördlich der B2, Kerkow, Welsow, Bruchhagen, Greiffenberg, Günterberg, Biesenbrow, Görlsdorf, Wolletz und Altkünkendorf,

Gemeinde Zichow,

Gemeinde Casekow mit den Gemarkungen Blumberg, Wartin, Luckow-Petershagen und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow westlich der L272 und nördlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Hohenselchow nördlich der L27,

Gemeinde Tantow,

Gemeinde Mescherin mit der Gemarkung Radekow, der Gemarkung Rosow südlich der K 7311 und der Gemarkung Neurochlitz westlich der B2,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Geesow westlich der B2 sowie den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf nördlich der L27 und der B2 bis zur Kastanienallee, dort links abbiegend dem Schülerweg folgend bis Höhe Bahnhof, von hier in östlicher Richtung den Salveybach kreuzend bis zum Tantower Weg, diesen in nördlicher Richtung bis zu Stettiner Straße, diese weiter folgend bis zur B2, dieser in nördlicher Richtung folgend,

Gemeinde Pinnow nördlich und westlich der B2,

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Spreenhagen mit den Gemarkungen Braunsdorf und Markgrafpieske,

Gemeinde Grünheide (Mark) mit den Gemarkungen Kagel, Kienbaum und Hangelsberg,

Gemeinde Fürstenwalde westlich der B 168 und nördlich der L 36,

Gemeinde Rauen,

Gemeinde Wendisch Rietz nördlich der B246 und östlich des Scharmützelsees,

Gemeinde Bad Saarow mit den Gemarkungen Petersdorf (SP) und Neu Golm und der Gemarkung Bad Saarow-Pieskow östlich der östlichen Uferzone des Scharmützelsees und ab nördlicher Spitze östlich der L35,

Gemeinde Tauche mit den Gemarkungen Briescht, Falkenberg (T), Giesensdorf, Wulfersdorf, Görsdorf (B), Kossenblatt, Lindenberg, Mittweide, Ranzig, Stremmen, Tauche, Trebatsch, Sabrodt und Sawall,

Gemeinde Langewahl südlich der A12,

Gemeinde Berkenbrück südlich der A12,

Gemeinde Ragow-Merz,

Gemeinde Diensdorf-Radlow,

Gemeinde Beeskow,

Gemeinde Schlaubetal,

Gemeinde Neuzelle,

Gemeinde Lawitz,

Gemeinde Friedland,

Gemeinde Rietz-Neuendorf westlich der L411 bis Raßmannsdorf und westlich der K 6734,

Gemeinde Grunow-Dammendorf,

Gemeinde Neißemünde,

Gemeinde Vogelsang,

Gemeinde Eisenhüttenstadt mit der Gemarkung Diehlo und der Gemarkung Eisenhüttenstadt außer nördlich der L 371 und außer östlich der B 112,

Gemeinde Mixdorf,

Gemeinde Siehdichum mit den Gemarkungen Pohlitz und Schernsdorf und mit der Gemarkung Rießen südlich des Oder-Spree-Kanal,

Gemeinde Müllrose südlich des Oder-Spree-Kanal,

Gemeinde Briesen mit der Gemarkung Kersdorf südlich A12 und der Gemarkung Neubrück Forst westlich der K 7634 und südlich der A12,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Jänickendorf, Schönfelde, Beerfelde, Gölsdorf, Buchholz, Tempelberg und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf westlich der L36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande nördlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Turnow,

Gemeinde Drachhausen,

Gemeinde Schmogrow-Fehrow,

Gemeinde Drehnow,

Gemeinde Guhrow,

Gemeinde Werben,

Gemeinde Dissen-Striesow,

Gemeinde Briesen,

Gemeinde Kolkwitz mit den Gemarkungen Babow, Eichow und Milkersdorf,

Gemeinde Burg (Spreewald),

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Lauchhammer,

Gemeinde Schwarzheide,

Gemeinde Schipkau,

Gemeinde Senftenberg mit den Gemarkungen Brieske, Niemtsch, Senftenberg und Reppist,

die Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Biehlen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Wormlage, Saalhausen, Barzig, Freienhufen, Großräschen,

Gemeinde Vetschau/Spreewald mit den Gemarkungen: Naundorf, Fleißdorf, Suschow, Stradow, Göritz, Koßwig, Vetschau, Repten, Tornitz, Missen und Orgosen,

Gemeinde Calau mit den Gemarkungen: Kalkwitz, Mlode, Saßleben, Reuden, Bolschwitz, Säritz, Calau, Kemmen, Werchow und Gollmitz,

Gemeinde Luckaitztal,

Gemeinde Bronkow,

Gemeinde Altdöbern mit der Gemarkung Altdöbern westlich der Bahnlinie,

Gemeinde Tettau,

Landkreis Elbe-Elster:

Gemeinde Großthiemig,

Gemeinde Hirschfeld,

Gemeinde Gröden,

Gemeinde Schraden,

Gemeinde Merzdorf,

Gemeinde Röderland mit der Gemarkung Wainsdorf, Prösen, Stolzenhain a.d. Röder,

Gemeinde Plessa mit der Gemarkung Plessa,

Landkreis Prignitz

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Neuhof südöstlich der Neuhausener Straße, Kribbe südlich der Kreisstraße 7045, Dallmin südlich der L133 und K7045 begrenzt durch die Bahnstrecke Berlin-Hamburg, Groß Warnow östlich der Bahnstrecke Berlin-Hamburg, Reckenzin östlich der Bahnstrecke Berlin-Hamburg, Klein Warnow östlich der Bahnstrecke Berlin-Hamburg, Streesow östlich der Bahnstrecke Berlin-Hamburg,

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Porep nördlich der A24, Telschow nördlich der A24, Lütkendorf östlich der L13, Weitgendorf östlich der L 13, Putlitz südlich des Hülsebecker Damm, Nettelbeck nördlich der A24, Sagast südlich des Grabens 1/12/05

Gemeinde Pirow mit den Gemarkungen Pirow, Burow, Bresch und Hülsebeck südlich der L104,

Gemeinde Berge mit den Gemarkungen Neuhausen östlich der L10, Berge südlich der Schulstraße/östlich der Perleberger Straße,

Bundesland Sachsen:

Stadt Dresden:

Stadtgebiet, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Glaubitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Hirschstein,

Gemeinde Käbschütztal,

Gemeinde Klipphausen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Niederau, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Nünchritz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Röderaue, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Gröditz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Lommatzsch,

Gemeinde Stadt Meißen, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Stadt Nossen,

Gemeinde Stadt Riesa,

Gemeinde Stadt Strehla,

Gemeinde Stauchitz,

Gemeinde Wülknitz, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Gemeinde Zeithain,

Landkreis Mittelsachsen:

Gemeinde Großweitzschen mit den Ortsteilen Döschütz, Gadewitz, Niederranschütz, Redemitz,

Gemeinde Ostrau mit den Ortsteilen Auerschütz, Beutig, Binnewitz, Clanzschwitz, Delmschütz, Döhlen, Jahna, Kattnitz, Kiebitz, Merschütz, Münchhof, Niederlützschera, Noschkowitz, Oberlützschera, Obersteina, Ostrau, Pulsitz, Rittmitz, Schlagwitz, Schmorren, Schrebitz, Sömnitz, Trebanitz, Zschochau,

Gemeinde Reinsberg,

Gemeinde Stadt Döbeln mit den Ortsteilen Beicha, Bormitz, Choren, Döbeln, Dreißig, Geleitshäuser, Gertitzsch, Gödelitz, Großsteinbach, Juchhöh, Kleinmockritz, Leschen, Lüttewitz, Maltitz, Markritz, Meila, Mochau, Nelkanitz, Oberranschütz, Petersberg, Präbschütz, Prüfern, Schallhausen, Schweimnitz, Simselwitz, Theeschütz, Zschackwitz, Zschäschütz,

Gemeinde Stadt Großschirma mit den Ortsteilen Obergruna, Siebenlehn,

Gemeinde Stadt Roßwein mit den Ortsteilen Gleisberg, Haßlau, Klinge, Naußlitz, Neuseifersdorf, Niederforst, Ossig, Roßwein, Seifersdorf, Wettersdorf, Wetterwitz,

Gemeinde Striegistal mit den Ortsteilen Gersdorf, Kummersheim, Marbach,

Gemeinde Zschaitz-Ottewig,

Landkreis Nordsachsen:

Gemeinde Arzberg mit den Ortsteilen Stehla, Tauschwitz,

Gemeinde Cavertitz mit den Ortsteilen Außig, Cavertitz, Klingenhain, Schirmenitz, Treptitz,

Gemeinde Liebschützberg mit den Ortsteilen Borna, Bornitz, Clanzschwitz, Ganzig, Kleinragewitz, Laas, Leckwitz, Liebschütz, Sahlassan, Schönnewitz, Terpitz östlich der Querung am Käferberg, Wadewitz, Zaußwitz,

Gemeinde Naundorf mit den Ortsteilen Casabra, Gastewitz, Haage, Hof, Hohenwussen, Kreina, Nasenberg, Raitzen, Reppen, Salbitz, Stennschütz, Zeicha,

Gemeinde Stadt Belgern-Schildau mit den Ortsteilen Ammelgoßwitz, Dröschkau, Liebersee östlich der B182, Oelzschau, Seydewitz, Staritz, Wohlau,

Gemeinde Stadt Mügeln mit den Ortsteilen Mahris, Schweta südlich der K8908, Zschannewitz,

Gemeinde Stadt Oschatz mit den Ortsteilen Lonnewitz östlich des Sandbaches und nördlich der B6, Oschatz östlich des Schmorkauer Wegs und nördlich der S28, Rechau, Schmorkau, Zöschau,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Bannewitz,

Gemeinde Dürrröhrsdorf-Dittersbach,

Gemeinde Kreischa,

Gemeinde Lohmen,

Gemeinde Müglitztal,

Gemeinde Stadt Dohna,

Gemeinde Stadt Freital,

Gemeinde Stadt Heidenau,

Gemeinde Stadt Hohnstein,

Gemeinde Stadt Neustadt i. Sa.,

Gemeinde Stadt Pirna,

Gemeinde Stadt Rabenau mit den Ortsteilen Lübau, Obernaundorf, Oelsa, Rabenau und Spechtritz,

Gemeinde Stadt Stolpen,

Gemeinde Stadt Tharandt mit den Ortsteilen Fördergersdorf, Großopitz, Kurort Hartha, Pohrsdorf und Spechtshausen,

Gemeinde Stadt Wilsdruff, sofern nicht bereits Teil der Sperrzone II,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Vorpommern Greifswald

Gemeinde Penkun,

Gemeinde Nadrensee,

Gemeinde Krackow,

Gemeinde Glasow,

Gemeinde Grambow,

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Balow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Balow,

Gemeinde Dambeck mit den Ortsteilen und der Ortslage: Dambeck (bei Ludwigslust),

Gemeinde Groß Godems mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Groß Godems und Klein Godems,

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und der Ortslage: Repzin,

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Carlshof (bei Neustadt-Glewe), Menzendorf (bei Neustadt-Glewe), Möllenbeck (bei Ludwigslust),

Gemeinde Muchow mit den Ortsteilen und der Ortslage: Muchow,

Gemeinde Parchim mit den Ortsteilen und der Ortslage: Slate,

Gemeinde Prislich mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Marienhof (bei Grabow), Neese, Prislich, Werle (bei Ludwigslust / mv),

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Drenkow, Jarchow, Poitendorf, Poltnitz, Suckow (bei Parchim), Zachow (bei Parchim),

Gemeinde Stolpe mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Barkow (bei Parchim), Granzin (bei Parchim), Stolpe (bei Neustadt-Glewe),

Gemeinde Zierzow mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Kolbow, Zierzow (bei Ludwigslust).

2.   Estland

Die folgenden Sperrzonen I in Estland:

Hiiu maakond.

3.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:

Dienvidkurzemes novada, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts,

Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes.

4.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:

Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos,

Palangos miesto savivaldybė.

5.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:

Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 950950, 950960, 950970, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951950, 952050, 952150, 952250, 952550, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953650, 953660, 953750, 953850, 953950, 953960, 954050, 954060, 954150, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150, 956160, 956250, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Bács-Kiskun megye 600150, 600850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe,

Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950,

406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 751250, 751260, 751350, 751360, 751750, 751850, 751950, 753650, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754360, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754850 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577250, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe.

6.   Polen

Die folgenden Sperrzonen I in Polen:

w województwie kujawsko - pomorskim:

powiat rypiński,

powiat brodnicki,

powiat grudziądzki,

powiat miejski Grudziądz,

powiat wąbrzeski,

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Rozogi w powiecie szczycieńskim,

w województwie podlaskim:

gminy Wysokie Mazowieckie z miastem Wysokie Mazowieckie, Czyżew i część gminy Kulesze Kościelne położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

powiat łomżyński,

gminy Turośl, Mały Płock w powiecie kolneńskim,

powiat zambrowski,

powiat miejski Łomża,

w województwie mazowieckim:

powiat ostrołęcki,

powiat miejski Ostrołęka,

gminy Bodzanów, Bulkowo, Gąbin, Mała Wieś, Słubice, Słupno, Wyszogród w powiecie płockim,

powiat ciechanowski,

powiat płoński,

gminy Rościszewo i Szczutowo w powiecie sierpeckim,

gminy Nowa Sucha, Teresin, Sochaczew z miastem Sochaczew w powiecie sochaczewskim,

część powiatu żyrardowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu grodziskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Baranów i Jaktorów w powiecie grodziskim

gmina Bieżuń, Lutocin, Siemiątkowo i Żuromin w powiecie żuromińskim,

część powiatu ostrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Dzieżgowo, Lipowiec Kościelny, Mława, Radzanów, Strzegowo, Stupsk, Szreńsk, Szydłowo, Wiśniewo w powiecie mławskim,

gminy Czernice Borowe, Krasne, Krzynowłoga Mała, miasto Przasnysz, część gminy wiejskiej Przasnysz niewymieniona w części II i części III załącznika I w powiecie przasnyskim,

część powiatu makowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu wyszkowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu węgrowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu wołomińskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Mokobody i Suchożebry w powiecie siedleckim,

gminy Cegłów, Dębe Wielkie, Dobre, Halinów, Jakubów, Mińsk Mazowiecki z miastem Mińśk Mazowiecki, Kałuszyn, Mrozy, Stanisławów w powiecie mińskim,

gminy Bielany i gmina wiejska Sokołów Podlaski w powiecie sokołowskim,

gminy Pacyna, Sanniki w powiecie gostynińskim,

gmina Gózd, część gminy Skaryszew położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9, część gminy Iłża położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 w powiecie radomskim,

gminy Ciepielów, Lipsko, Rzeczniów, Sienno w powiecie lipskim,

gminy Kazanów, Policzna, Tczów, Zwoleń w powiecie zwoleńskim,

w województwie podkarpackim:

gminy Tarnowiec, miasto Jasło, część gminy wiejskiej Jasło położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Jasło oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 992 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Jasło, część gminy Nowy Żmigród położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 993, część gminy Skołyszyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie jasielskim,

gmina Grodzisko Dolne w powiecie leżajskim,

część powiatu ropczycko – sędziszowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Chłopice, Pawłosiów, Jarosław z miastem Jarosław w powiecie jarosławskim,

gminy Fredropol, Krasiczyn, Krzywcza, Przemyśl, część gminy Orły położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

powiat miejski Przemyśl,

gminy Adamówka, Sieniawa, Tryńcza, Przeworsk z miastem Przeworsk, część gminy Zarzecze położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Mleczka w powiecie przeworskim,

gminy Rakszawa, Żołynia w powiecie łańcuckim,

gminy Trzebownisko, Głogów Małopolski, część gminy Świlcza położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 i część gminy Sokołów Małopolski położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gmina Raniżów w powiecie kolbuszowskim,

część powiatu dębickiego niewymieniona w części II załącznika I,

gminy Chorkówka, Jedlicze, Miejsce Piastowe, Krościenko Wyżne gminy w powiecie krośnieńskim,

powiat miejski Krosno,

gminy Bukowsko, Zagórz, część gminy Zarszyn położona na północ od linii wynaczonej przez linię kolejową biegnącą od zachodniej do wschodniej granicy gminy, część gminy wiejskiej Sanok położona na zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 886 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy gminy miejskiej Sanok oraz na południe od granicy miasta Sanok, część gminy Komańcza położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 889 oraz na północ od drogi nr 889 biegnącej od tego skrzyżowania do północnej granicy gminy w powiecie sanockim,

gmina Cisna w powiecie leskim,

gminy Lutowiska, Czarna, Ustrzyki Dolne w powiecie bieszczadzkim,

gmina Haczów, część gminy Brzozów położona na zachód od linii wyznaczonej przez droge nr 886 biegnacą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie brzozowskim,

w województwie świętokrzyskim:

powiat buski,

powiat skarżyski,

część powiatu opatowskiego niewymieniona w części II załącznika I,

część powiatu sandomierskiego niewymieniona w części II załącznika I,

powiat staszowski,

gminy Brody, część gminy Wąchock położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42, część gminy Mirzec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Mirzec, łączącą miejscowości Gadka – Mirzec, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od miejscowości Mirzec do wschodniej granicy gminy w powiecie starachowickim,

powiat ostrowiecki,

gminy Gowarczów, Końskie, Stąporków w powiecie koneckim,

w województwie łódzkim:

gminy Łyszkowice, Kocierzew Południowy, Kiernozia, Chąśno, Nieborów, część gminy wiejskiej Łowicz położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 92 biegnącej od granicy miasta Łowicz do zachodniej granicy gminy oraz część gminy wiejskiej Łowicz położona na wschód od granicy miasta Łowicz i na północ od granicy gminy Nieborów w powiecie łowickim,

gminy Cielądz, Rawa Mazowiecka z miastem Rawa Mazowiecka w powiecie rawskim,

gminy Bolimów, Głuchów, Godzianów, Lipce Reymontowskie, Maków, Nowy Kawęczyn, Skierniewice, Słupia w powiecie skierniewickim,

powiat miejski Skierniewice,

powiat opoczyński,

gminy Czerniewice, Inowłódz, Lubochnia, Rzeczyca, Tomaszów Mazowiecki z miastem Tomaszów Mazowiecki, Żelechlinek w powiecie tomaszowskim,

w województwie pomorskim:

gminy Ostaszewo, miasto Krynica Morska oraz część gminy Nowy Dwór Gdański położona na południowy - zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gminy Lichnowy, Miłoradz, Malbork z miastem Malbork, część gminy Nowy Staw położna na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gmina Sztum w powiecie sztumskim,

gminy Cedry Wielkie, Suchy Dąb, Pszczółki, miasto Pruszcz Gdański, część gminy wiejskiej Pruszcz Gdański położona na wschód od lini wyznaczonej przez drogę A1 w powiecie gdańskim,

Miasto Gdańsk,

powiat tczewski,

część powiatu kwidzyńskiego niewymieniona w części II załącznika I,

w województwie lubuskim:

gmina Lubiszyn w powiecie gorzowskim,

powiat strzelecko – drezdenecki,

w województwie dolnośląskim:

gminy Międzybórz, Syców, Twardogóra, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

gminy Jordanów Śląski, Kobierzyce, Sobótka, część gminy Żórawina położona na zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4, część w powiecie wrocławskim,

część gminy Domaniów położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Wiązów w powiecie strzelińskim,

gminy Pielgrzymka, miasto Złotoryja, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

gminy Janowice Wielkie, Mysłakowice, Stara Kamienica, Szklarska Poręba w powiecie karkonoskim,

część powiatu miejskiego Jelenia Góra położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 366,

gminy Bolków, Paszowice, miasto Jawor, część gminy Męcinka położona na południe od drogi nr 363 w powiecie jaworskim,

gminy Dobromierz i Marcinowice w powiecie świdnickim,

gminy Dzierżoniów, Pieszyce, miasto Bielawa, miasto Dzierżoniów w powiecie dzierżoniowskim,

gminy Głuszyca, Mieroszów w powiecie wałbrzyskim,

gmina Nowa Ruda i miasto Nowa Ruda w powiecie kłodzkim,

gminy Kamienna Góra, Marciszów i miasto Kamienna Góra w powiecie kamiennogórskim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Koźmin Wielkopolski, Rozdrażew w powiecie krotoszyńskim,

gminy Książ Wielkopolski, część gminy Dolsk położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a następnie na wschód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 434 do południowej granicy gminy, w powiecie śremskim,

gminy Borek Wielkopolski, Piaski, Pogorzela, w powiecie gostyńskim,

gminy Kleszczewo, Kostrzyn, Pobiedziska, w powiecie poznańskim,

gmina Kiszkowo i część gminy Kłecko położona na zachód od rzeki Mała Wełna w powiecie gnieźnieńskim,

powiat czarnkowsko-trzcianecki,

część gminy Wronki położona na północ od linii wyznaczonej przez rzekę Wartę biegnącą od zachodniej granicy gminy do przecięcia z droga nr 182, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogi nr 182 oraz 184 biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 182 do południowej granicy gminy w powiecie szamotulskim,

gmina Budzyń w powiecie chodzieskim,

gminy Mieścisko, Skoki i Wągrowiec z miastem Wągrowiec w powiecie wągrowieckim,

gmina Dobrzyca w powiecie pleszewskim,

gminy Odolanów, Przygodzice, Raszków, Sośnie, miasto Ostrów Wielkopolski, część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sulisław – Łąkociny – Wierzbno i na zachód od miasta Ostrów Wielkopolski oraz część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na wschód od miasta Ostrów Wielkopolski w powiecie ostrowskim,

gmina Kobyla Góra w powiecie ostrzeszowskim,

gminy Baranów, Bralin, Perzów, Rychtal, Trzcinica, Łęka Opatowska w powiecie kępińskim,

część powiatu średzkiego niewymieniona w części II załącznika I,

w województwie opolskim:

gmina Byczyna, część gminy Kluczbork położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowana z drogą nr 45, a następnie od tego skrzyżowania na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 45 do skrzyżowania z ulicą Fabryczną w miejscowości Kluczbork i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ulice Fabryczna -Dzierżonia – Strzelecka w miejscowości Kluczbork do wschodniej granicy gminy, część gminy Wołczyn położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 w powiecie kluczborskim,

gminy Praszka, Gorzów Śląski, Radłów, Olesno, Zębowice, część gminy Rudniki położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 43 i na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 43 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 42 w powiecie oleskim,

część gminy Grodków położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie brzeskim,

gminy Łambinowice, Pakosławice, Skoroszyce, część gminy Korfantów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 407 w powiecie nyskim,

część gminy Biała położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 407 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 414 i dalej na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 414 biegnącej od tego skrzyżowania do skrzyżowania z drogą nr 409, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 409 biegnącą od tego skrzyżowania do wschodniej granicy gminy w powiecie prudnickim,

gminy Chrząstowice, Ozimek, Komprachcice, Prószków, część gminy Łubniany położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Świerkle – Masów, ulicę Leśną w miejscowości Masów oraz na południe od ulicy Kolanowskiej biegnącej do wschodniej granicy gminy, część gminy Turawa położona na południe od linii wyznaczonej przez ulice Powstańców Śląskich -Kolanowską -Opolską – Kotorską w miejscowości Węgry i dalej na południe od drogi łączącej miejscowości Węgry- Kotórz Mały – Turawa – Rzędów – Kadłub Turawski – Zakrzów Turawski biegnącą do wschodniej granicy gminy w powiecie opolskim,

powiat miejski Opole,

w województwie zachodniopomorskim:

gminy Nowogródek Pomorski, Barlinek, część gminy Myślibórz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 biegnącej od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 26, następnie na wschód od drogi nr 26 biegnącej od tego skrzyżowania do skrzyżowania z drogą nr 119 i dalej na wschód od drogi nr 119 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 26 do północnej granicy gminy, część gminy Dębno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na północ od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na północ od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Lipiany, Przelewice, Pyrzyce, Warnice w powiecie pyrzyckim,

gminy Bierzwnik, Krzęcin, Pełczyce w powiecie choszczeńskim,

część powiatu miejskiego Szczecin położona na zachód od linii wyznaczonej przez rzekę Odra Zachodnia biegnącą od północnej granicy gminy do przecięcia z drogą nr 10, następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 10 biegnącą od przecięcia z linią wyznaczoną przez rzekę Odra Zachodnia do wschodniej granicy gminy,

gminy Dobra (Szczecińska), Police w powiecie polickim,

gmina Kobylanka, część gminy wiejskiej Stargard położona na południowy zachód od linii wyznaczonej przez południową i zachodnią granicę miasta Stargard w powiecie stargardzkim,

w województwie małopolskim:

gminy Bobowa, Moszczenica, Łużna, Ropa, część gminy wiejskiej Gorlice położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Biecz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie gorlickim,

powiat nowosądecki,

gminy Czorsztyn, Krościenko nad Dunajcem, Ochotnica Dolna, Szczawnica w powiecie nowotarskim,

powiat miejski Nowy Sącz,

gminy Skrzyszów, Lisia Góra, Radłów, Wietrzychowice, Żabno, część gminy wiejskiej Tarnów położona na wschód od miasta Tarnów w powiecie tarnowskim,

powiat dąbrowski,

gminy Klucze, Bolesław, Bukowno w powiecie olkuskim,

w województwie śląskim:

gmina Sławków w powiecie będzińskim,

powiat miejski Jaworzno,

powiat miejski Mysłowice,

powiat miejski Katowice,

powiat miejski Siemianowice Śląskie,

powiat miejski Chorzów,

powiat miejski Piekary Śląskie,

powiat miejski Bytom,

gminy Kalety, Ożarowice, Świerklaniec, Miasteczko Śląskie, Radzionków w powiecie tarnogórskim,

gmina Woźniki w powiecie lublinieckim,

gminy Myszków i Koziegłowy w powiecie myszkowskim,

gminy Ogrodzieniec, Zawiercie, Włodowice w powiecie zawierciańskim.

7.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:

in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy,

in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky,

in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Tehla, Lula, Beša, Jesenské, Ina, Lok, Veľký Ďur, Horný Pial, Horná Seč, Starý Tekov, Dolná Seč, Hronské Kľačany, Levice, Podlužany, Krškany, Brhlovce, Bory, Santovka, Domadice, Hontianske Trsťany, Žemberovce,

in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov,

the whole district of Ružomberok, except municipalities included in zone II,

the whole district of Turčianske Teplice, except municipalities included in zone II,

in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly, Belá-Dulice, Ďanová, Karlová, Laskár, Rakovo, Príbovce, Košťany nad Turcom, Socovce, Turčiansky Ďur, Kláštor pod Znievom, Slovany, Ležiachov, Benice,

in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá,

in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec,

in the district of Prievidza, the municipalities of Handlová, Cígeľ, Podhradie, Lehota pod Vtáčnikom, Ráztočno,

the whole district of Partizánske, except municipalities included in zone II,

in the district of Topoľčany, the municipalities of Krnča, Prázdnovce, Solčany, Nitrianska Streda, Čeľadince, Kovarce, Súlovce, Oponice,

in the district of Nitra, the municipalities of Horné Lefantovce, Dolné Lefantovce, Bádice, Jelenec, Žirany, Podhorany, Nitrianske Hrnčiarovce, Štitáre, Pohranice, Hosťová, Kolíňany, Malý Lapáš, Dolné Obdokovce, Čeľadice, Veľký Lapáš, Babindol, Malé Chyndice, Golianovo, Klasov, Veľké Chyndice, Nová Ves nad Žitavou, Paňa, Vráble, Tajná, Lúčnica nad Žitavou, Žitavce, Melek, Telince, Čifáre.

8.   Italien

Die folgenden Sperrzonen I in Italien:

Piedmont Region:

in the province of Alessandria, Municipalities of: Oviglio, Viguzzolo, Bergamasco, Castellar Guidobono, Berzano Di Tortona, Carentino, Frascaro, Borgoratto Alessandrino, Volpeglino, Gamalero, Pontecurone, Castelnuovo Scrivia, Alluvione Piovera, Sale, Bassignana, Pecetto di Valenza, Rivarone, Montecastello, Valenza, San Salvatore Monferrato, Castelletto Monferrato, Quargnento, Solero, Pietra Marazzi,

in the province of Asti, Municipalities of: Nizza Monferrato, Incisa Scapaccino, Mombaruzzo, Maranzana, Castelletto Molina, Castelnuovo Belbo, Quaranti, Fontanile, Calamandrana, Bruno, Canelli, San Marzano Oliveto,

in the province of Cuneo, Municipalities of: Bergolo, Pezzolo Valle Uzzone, Cortemilia, Levice, Castelletto Uzzone, Perletto, Castino, Cossano Belbo, Rocchetta Belbo, Santo Stefano Belbo, Gottasecca, Monesiglio, Sale delle Langhe, Camerana, Castelnuovo di Ceva, Priero, Prunetto, Montezemolo, Perlo.

Liguria Region:

in the province of Genova, Municipalities of: Portofino, Santa Margherita Ligure, Camogli, Zoagli, Leivi, Chiavari, Santo Stefano d’Aveto, Mezzanego, Carasco, Borzonasca,

in the province of Savona, the Municipalities of: Bergeggi, Spotorno, Vezzi Portio, Noli, Orco Feglino, Bormida, Calice Ligure, Rialto, Osiglia, Murialdo,

Emilia-Romagna Region:

in the Province of Piacenza, Municipalities of: Cerignale, Ottone (est fiume Trebbia), Corte Brugnatella, Bobbio, Alta Val Tidone, Ferriere,

in the provonce of Parma, Municipality of Tornolo (parte Amministrativa a ovest del Fiume Taro).

Lombardia Region:

in the Province of Pavia, Municipalities of: Rocca Susella, Montesegale, Godiasco, Borgoratto Mormorolo, Fortunago, Volpara, Borgo Priolo, Rocca De' Giorgi, Rivanazzano, Colli Verdi – Ruino e Canevino,

Lazio Region:

in the province of Rome,

North: Municipalities of Riano, Castelnuovo di Porto, Capena, Fiano Romano, Morlupo, Sacrofano, Magliano Romano, Formello, Campagnano di Roma, Anguillara,

West: the municipality of Fiumicino,

South: Municipality of Rome between the limits of Zone 2 (North), the boundaries of Municipality of Fiumicino (West), the Tiber River up to the intersection with the Grande Raccordo Anulare, the Grande Raccordo Anulare up to the intersection with A24 Highway, A24 Highway up to the intersection with Viale del Tecnopolo, viale del Tecnopolo up to the intersection with the boundaries of the municipality of Guidonia Montecelio,

East: Municipalities of: Guidonia Montecelio, Montelibretti, Palombara Sabina, Monterotondo, Mentana, Sant’Angelo Romano, Fonte Nuova.

Sardinia Region:

in the Province of Sud Sardegna, Municipalities of: Escalaplano, Genuri, Gesico, Goni, Las Plassas, Setzu, Seui Isola Amministrativa, Siurgus Donigala, Suelli, Tuili, Villanovafranca

in the Province of Nuoro, Municipalities of: Atzara, Bitti, Bolotana, Bortigali, Dorgali, Elini, Elini Isola Amministrativa, Gairo, Girasole, Ilbono, Lanusei, Lei, Loceri, Lotzorai, Macomer a Ovest della SS 131, Noragugume, Oliena, Ortueri, Orune, Osini, Perdasdefogu, Silanus, Sorgono, Tortolì, Ulassai

in the Province of Oristano, Municipalities of: Albagiara, Ardauli, Assolo, Asuni, Bidonì, Gonnosnò, Neoneli, Nughedu Santa Vittoria, Samugheo, Sedilo, Senis, Sini, Sorradile

in the Province of Sassari, Municipalities of: Alà Dei Sardi, Ardara, Berchidda, Bonnanaro, Bonorva a ovest della SS 131, Borutta, Cheremule, Cossoine, Giave a ovest della SS 131, Mores a nord della SS 128bis - SP 63, Oschiri a nord della E 840, Ozieri a nord della Sp 63 - SP 1 - SS 199, Torralba a ovest della SS 131, Tula.

Calabria Region:

In Reggio Calabria Province, Municipalities of: Taurianova, Locri, Cittanova, Gerace, Rizziconi, Canolo, Antonimina, Portigliola, Gioia Tauro, Sant'ilario dello Ionio, Agnana Calabra, Mammola, Melicucco, Polistena, Rosarno, San Ferdinando, San Giorgio Morgeto, Siderno, Placanica, Riace, San Giovanni di Gerace, Martone, Stilo, Marina di Gioiosa Jonica, Roccella Jonica, Maropati, Laureana di Borrello, Candidoni, Camini, Grotteria, Monasterace, Giffone, Pazzano, Gioiosa Ionica, Bivongi, Galatro, Stignano, San Pietro di Caridà, Serrata, Feroleto della Chiesa, Caulonia, Cinquefrondi, Anoia.

9.   Tschechien

Die folgenden Sperrzonen I in Tschechien:

Liberecký kraj:

v okrese Liberec katastrální území obcí Hrádek nad Nisou, Oldřichov v Hájích, Grabštejn, Václavice u Hrádku nad Nisou, Horní Vítkov, Dolní Vítkov, Bílý Kostel nad Nisou, Dolní Chrastava, Horní Chrastava, Chrastava I, Nová Ves u Chrastavy, Mlýnice, Albrechtice u Frýdlantu, Kristiánov, Heřmanice u Frýdlantu, Dětřichov u Frýdlantu, Mníšek u Liberce, Oldřichov na Hranicích, Machnín, Svárov u Liberce, Desná I, Krásná Studánka, Stráž nad Nisou, Fojtka, Radčice u Krásné Studánky, Kateřinky u Liberce, Staré Pavlovice, Nové Pavlovice, Růžodol I, Františkov u Liberce, Liberec, Ruprechtice, Rudolfov, Horní Růžodol, Rochlice u Liberce, Starý Harcov, Vratislavice nad Nisou, Kunratice u Liberce, Proseč nad Nisou, Lukášov, Rýnovice, Jablonec nad Nisou, Jablonecké Paseky, Jindřichov nad Nisou, Mšeno nad Nisou, Lučany nad Nisou, Smržovka, Tanvald, Jiřetín pod Bukovou, Dolní Maxov, Antonínov, Horní Maxov, Karlov u Josefova Dolu, Loučná nad Nisou, Hraničná nad Nisou, Janov nad Nisou, Bedřichov u Jablonce nad Nisou, Josefův Důl u Jablonce nad Nisou, Albrechtice v Jizerských horách, Desná III, Polubný, Harrachov, Jizerka, Hejnice, Bílý Potok pod Smrkem, Andělská Hora u Chrastavy, Benešovice u Všelibic, Cetenov, Česká Ves v Podještědí, Dolní Sedlo, Dolní Suchá u Chotyně, Donín u Hrádku nad Nisou, Druzcov, Hlavice, Hrubý Lesnov, Chotyně, Chrastava II, Chrastná, Jablonné v Podještědí, Janovice v Podještědí, Janův Důl, Jítrava, Kněžice v Lužických horách, Kotel, Kryštofovo Údolí, Křižany, Lázně Kundratice, Loučná, Lvová, Malčice u Všelibic, Markvartice v Podještědí, Nesvačily u Všelibic, Novina u Liberce, Osečná, Panenská Hůrka, Polesí u Rynoltic, Postřelná, Přibyslavice, Rynoltice, Smržov u Českého Dubu, Vápno, Všelibice, Zábrdí u Osečné, Zdislava, Žibřidice,

v okrese Česká Lípa katastrální území obcí Bezděz, Blatce, Brniště, Břevniště pod Ralskem, Česká Lípa, Deštná u Dubé, Dobranov, Dražejov u Dubé, Drchlava, Dřevčice, Dubá, Dubice u České Lípy, Dubnice pod Ralskem, Hamr na Jezeře, Heřmaničky u Dobranova, Hlemýždí, Holany, Horky u Dubé, Horní Krupá, Houska, Chlum u Dubé, Jabloneček, Jestřebí u České Lípy, Kamenice u Zákup, Korce, Kruh v Podbezdězí, Kvítkov u České Lípy, Lasvice, Loubí pod Vlhoštěm, Luhov u Mimoně, Luka, Maršovice u Dubé, Náhlov, Nedamov, Noviny pod Ralskem, Obora v Podbezdězí, Okna v Podbezdězí, Okřešice u České Lípy, Pavlovice u Jestřebí, Písečná u Dobranova, Skalka u Doks, Sosnová u České Lípy, Srní u České Lípy, Stará Lípa, Starý Šidlov, Stráž pod Ralskem, Šváby, Tachov u Doks, Tubož, Újezd u Jestřebí, Velenice u Zákup, Velký Grunov, Velký Valtinov, Vítkov u Dobranova, Vlčí Důl, Vojetín, Vrchovany, Zahrádky u České Lípy, Zákupy, Zbyny, Žďár v Podbezdězí, Ždírec v Podbezdězí, Žizníkov,

Středočeský kraj

v okrese Mladá Boleslav katastrální území obcí Bezdědice, Březovice pod Bezdězem, Víska u Březovic, Dolní Krupá u Mnichova Hradiště, Mukařov u Jiviny, Neveklovice, Strážiště u Jiviny, Vicmanov, Vrchbělá, Březinka pod Bezdězem, Bělá pod Bezdězem, Dolní Rokytá, Horní Rokytá, Rostkov, Kozmice u Jiviny.

10.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:

in the regional unit of Drama:

the community departments of Sidironero and Skaloti and the municipal departments of Livadero and Ksiropotamo (in Drama municipality),

the municipal department of Paranesti (in Paranesti municipality),

the municipal departments of Prosotsani, Kokkinogeia, Mikropoli, Panorama, Pyrgoi (in Prosotsani municipality),

the municipal departments of Kato Nevrokopi, Chrysokefalo, Achladea, Vathytopos, Volakas, Granitis, Dasotos, Eksohi, Katafyto, Lefkogeia, Mikrokleisoura, Mikromilea, Ochyro, Pagoneri, Perithorio, Kato Vrontou and Potamoi (in Kato Nevrokopi municipality),

in the regional unit of Xanthi:

the municipal departments of Kimmerion, Stavroupoli, Gerakas, Dafnonas, Komnina, Kariofyto and Neochori (in Xanthi municipality),

the community departments of Satres, Thermes, Kotyli, and the municipal departments of Myki, Echinos and Oraio (in Myki municipality),

the community department of Selero and the municipal department of Sounio (in Avdira municipality),

in the regional unit of Rodopi:

the municipal departments of Komotini, Anthochorio, Gratini, Thrylorio, Kalhas, Karydia, Kikidio, Kosmio, Pandrosos, Aigeiros, Kallisti, Meleti, Neo Sidirochori and Mega Doukato (in Komotini municipality),

the municipal departments of Ipio, Arriana, Darmeni, Archontika, Fillyra, Ano Drosini, Aratos and the Community Departments Kehros and Organi (in Arriana municipality),

the municipal departments of Iasmos, Sostis, Asomatoi, Polyanthos and Amvrosia and the community department of Amaxades (in Iasmos municipality),

the municipal department of Amaranta (in Maroneia Sapon municipality),

in the regional unit of Evros:

the municipal departments of Kyriaki, Mandra, Mavrokklisi, Mikro Dereio, Protokklisi, Roussa, Goniko, Geriko, Sidirochori, Megalo Derio, Sidiro, Giannouli, Agriani and Petrolofos (in Soufli municipality),

the municipal departments of Dikaia, Arzos, Elaia, Therapio, Komara, Marasia, Ormenio, Pentalofos, Petrota, Plati, Ptelea, Kyprinos, Zoni, Fulakio, Spilaio, Nea Vyssa, Kavili, Kastanies, Rizia, Sterna, Ampelakia, Valtos, Megali Doxipara, Neochori and Chandras (in Orestiada municipality),

the municipal departments of Asvestades, Ellinochori, Karoti, Koufovouno, Kiani, Mani, Sitochori, Alepochori, Asproneri, Metaxades, Vrysika, Doksa, Elafoxori, Ladi, Paliouri and Poimeniko (in Didymoteixo municipality).

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Melenikitsi, Nea Tyroloi, Palaiokastro and Skotoussa (Irakleia Municipality),

the municipal department of Vamvakofyto, part of the municipal department of Sidirokastro and the community departments of Agkistro, Kapnofyto and Achladochori (Sintiki Municipality),

the municipal departments of Serres, Elaionas, Leukonas, Kala Dendra, Christos, Monokklisia, Ano Kamila, Mitrousi, Oinoussa, Agia Eleni, Adelfiko, Vamvakoussa, Kato Kamila, Kouvouklia, Koumaria, Konstantinato, Peponia, Skoutari and the community departments of Orini and Ano Vrontou (Serres Municipality),

the municipal departments of Choumniko, Agia Paraskevi, Ligaria, Sisamia, Anthi, Therma, Nigrita, Terpni and Flampouro (Visaltia Municipality),

the municipal departments of Valtotopos, Neos Skopos, Neochori Serron (Emmanouil Pappas Municipality),

in the regional unit of Kilkis:

the municipal departments of, Megali Vrisi, Megali Sterna, Kastaneon, Iliolousto, Gallikos, Kampani, Mandres, Nea Santa, Pedino, Chrisopetra, Vaptistis, Kristoni Chorigio, Mavroneri, Neo Ginekokatsro, Xilokeratea and Mesiano (Kilkis Municipality),

the municipal departments of Eiriniko, Euzonoi, Vafiochori, Mikro Dasos, Peukodasos, Polikastro and Pontoirakleia (Peonias Municipality),

in the regional unit of Thessaloniki:

the municipal departments of Assiros, Krithia, Exalofos, Lofiskos, Analipsi, Irakleio, Kolchiko, Lagadas, Perivolaki, Chrisavgi and Askos (Lagadas Municipality),

the municipal departments of Arethousa, Maurouda, Skepasto, Stefanina, Filadelfio, Evagelismos, Nimfopetra, Profitis, Scholari and Volvi (Volvi Municipality),

the municipal departments of Drimos, Mesaio, Melissochori and Liti (Oreokastro Municipality).

TEIL II

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:

the whole region of Haskovo,

the whole region of Yambol,

the whole region of Stara Zagora,

the whole region of Pernik,

the whole region of Kyustendil,

the whole region of Plovdiv,

the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III,

the whole region of Smolyan,

the whole region of Dobrich,

the whole region of Sofia city,

the whole region of Sofia Province,

the whole region of Blagoevgrad,

the whole region of Razgrad,

the whole region of Kardzhali,

the whole region of Burgas,

the whole region of Varna,

the whole region of Silistra,

the whole region of Ruse,

the whole region of Veliko Tarnovo,

the whole region of Pleven,

the whole region of Targovishte,

the whole region of Shumen,

the whole region of Sliven,

the whole region of Vidin,

the whole region of Gabrovo,

the whole region of Lovech,

the whole region of Montana,

the whole region of Vratza.

2.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Landkreis Oder-Spree:

Gemeinde Eisenhüttenstadt mit der Gemarkung Eisenhüttenstadt nördlich der L371 und östlich der B112,

Gemeinde Ziltendorf,

Gemeinde Wiesenau,

Gemeinde Siehdichum mit der Gemarkung Rießen nördlich des Oder-Spree-Kanal,

Gemeinde Müllrose nördlich des Oder-Spree-Kanal,

Gemeinde Briesen mit den Gemarkungen Alt Madlitz, Madlitz-Forst, Biegen, Briesen, Falkenberg (B), Wilmersdorf (B), der Gemarkung Kersdorf nördlich A12 und der Gemarkung Neubrück Forst östlich der K7634 und nördlich der A12,

Gemeinde Jacobsdorf,

Gemeinde Groß Lindow,

Gemeinde Brieskow-Finkenheerd,

Gemeinde Rietz-Neuendorf mit der Gemarkung Neubrück östlich der L411 und K6734,

Gemeinde Langewahl nördlich der A12,

Gemeinde Berkenbrück nördlich der A12,

Gemeinde Steinhöfel mit den Gemarkungen Arensdorf und Demitz und den Gemarkungen Steinhöfel, Hasenfelde und Heinersdorf östlich der L 36 und der Gemarkung Neuendorf im Sande südlich der L36,

Gemeinde Fürstenwalde östlich der B 168 und südlich der L36,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Schenkendöbern,

Gemeinde Guben,

Gemeinde Jänschwalde,

Gemeinde Tauer,

Gemeinde Peitz,

Gemeinde Turnow-Preilack mit der Gemarkung Preilack,

Gemeinde Teichland,

Gemeinde Heinersbrück,

Gemeinde Forst,

Gemeinde Groß Schacksdorf-Simmersdorf,

Gemeinde Neiße-Malxetal,

Gemeinde Jämlitz-Klein Düben,

Gemeinde Tschernitz,

Gemeinde Döbern,

Gemeinde Felixsee,

Gemeinde Wiesengrund,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen Wolkenberg, Stradow, Jessen, Pulsberg und Perpe,

Gemeinde Welzow,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit der Gemarkung Gablenz,

Gemeinde Drebkau mit den Gemarkungen Greifenhain und Kausche,

Landkreis Märkisch-Oderland:

Gemeinde Bleyen-Genschmar,

Gemeinde Neuhardenberg

Gemeinde Golzow,

Gemeinde Küstriner Vorland,

Gemeinde Alt Tucheband,

Gemeinde Reitwein,

Gemeinde Podelzig,

Gemeinde Gusow-Platkow,

Gemeinde Seelow,

Gemeinde Vierlinden,

Gemeinde Lindendorf,

Gemeinde Fichtenhöhe,

Gemeinde Lietzen,

Gemeinde Falkenhagen (Mark),

Gemeinde Zeschdorf,

Gemeinde Treplin,

Gemeinde Lebus,

Gemeinde Müncheberg mit den Gemarkungen Jahnsfelde, Trebnitz, Obersdorf, Münchehofe und Hermersdorf,

Gemeinde Märkische Höhe mit der Gemarkung Ringenwalde,

Gemeinde Bliesdorf mit der Gemarkung Metzdorf und Gemeinde Bliesdorf – östlich der B167 bis östlicher Teil, begrenzt aus Richtung Gemarkungsgrenze Neutrebbin südlich der Bahnlinie bis Straße „Sophienhof“ dieser westlich folgend bis „Ruesterchegraben“ weiter entlang Feldweg an den Windrädern Richtung „Herrnhof“, weiter entlang „Letschiner Hauptgraben“ nord-östlich bis Gemarkungsgrenze Alttrebbin und Kunersdorf – östlich der B167,

Gemeinde Bad Freienwalde mit den Gemarkungen Altglietzen, Altranft, Bad Freienwalde, Bralitz, Hohenwutzen, Schiffmühle, Hohensaaten und Neuenhagen,

Gemeinde Falkenberg mit der Gemarkung Falkenberg östlich der L35,

Gemeinde Oderaue,

Gemeinde Wriezen mit den Gemarkungen Altwriezen, Jäckelsbruch, Neugaul, Beauregard, Eichwerder, Rathsdorf – östlich der B167 und Wriezen – östlich der B167,

Gemeinde Neulewin,

Gemeinde Neutrebbin,

Gemeinde Letschin,

Gemeinde Zechin,

Landkreis Barnim:

Gemeinde Lunow-Stolzenhagen,

Gemeinde Parsteinsee,

Gemeinde Oderberg,

Gemeinde Liepe,

Gemeinde Hohenfinow (nördlich der B167),

Gemeinde Niederfinow,

Gemeinde (Stadt) Eberswalde mit den Gemarkungen Eberswalde nördlich der B167 und östlich der L200, Sommerfelde und Tornow nördlich der B167,

Gemeinde Chorin mit den Gemarkungen Brodowin, Chorin östlich der L200, Serwest, Neuehütte, Sandkrug östlich der L200,

Gemeinde Ziethen mit der Gemarkung Klein Ziethen östlich der Serwester Dorfstraße und östlich der B198,

Landkreis Uckermark:

Gemeinde Angermünde mit den Gemarkungen Crussow, Stolpe, Gellmersdorf, Neukünkendorf, Bölkendorf, Herzsprung, Schmargendorf und den Gemarkungen Angermünde südlich und südöstlich der B2 und Dobberzin südlich der B2,

Gemeinde Schwedt mit den Gemarkungen Criewen, Zützen, Schwedt, Stendell, Kummerow, Kunow, Vierraden, Blumenhagen, Oderbruchwiesen, Enkelsee, Gatow, Hohenfelde, Schöneberg, Flemsdorf und der Gemarkung Felchow östlich der B2,

Gemeinde Pinnow südlich und östlich der B2,

Gemeinde Berkholz-Meyenburg,

Gemeinde Mark Landin mit der Gemarkung Landin südlich der B2,

Gemeinde Casekow mit der Gemarkung Woltersdorf und den Gemarkungen Biesendahlshof und Casekow östlich der L272 und südlich der L27,

Gemeinde Hohenselchow-Groß Pinnow mit der Gemarkung Groß Pinnow und der Gemarkung Hohenselchow südlich der L27,

Gemeinde Gartz (Oder) mit der Gemarkung Friedrichsthal und den Gemarkungen Gartz und Hohenreinkendorf südlich der L27 und der B2 bis Kastanienallee, dort links abbiegend dem Schülerweg folgend bis Höhe Bahnhof, von hier in östlicher Richtung den Salveybach kreuzend bis zum Tantower Weg, diesen in nördlicher Richtung bis zu Stettiner Straße, diese weiter folgend bis zur B2, dieser in nördlicher Richtung folgend,

Gemeinde Mescherin mit der Gemarkung Mescherin, der Gemarkung Neurochlitz östlich der B2 und der Gemarkung Rosow nördlich der K 7311,

Gemeinde Passow mit der Gemarkung Jamikow,

Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),

Landkreis Prignitz

Gemeinde Karstädt mit den Gemarkungen Neuhof nordwestlich der Neuhausener Straße, Kribbe nördlich der K7045, Dallmin nördlich der L133 und K7045 begrenzt durch die Bahnstrecke Berlin-Hamburg

Gemeinde Berge mit den Gemarkungen Grenzheim, Kleeste, Neuhausen westlich der L10, Berge nördlich der Schulstraße/östlich der Perleberger Straße

Gemeinde Pirow mit den Gemarkungen Hülsebeck nördlich der L104, Bresch Dreieck an der nordwestlichen Gemarkungsgrenze am Bach Karwe

Gemeinde Putlitz mit den Gemarkungen Sagast nördlich des Grabens 1/12/05, Nettelbeck südwestlich der A24, Porep südlich der A24, Lütkendorf westlich der L13, Putlitz nördlich des Hülsebecker Damm, Weitgendorf westlich der L13 und Telschow südwestlich der A24,

Landkreis Oberspreewald-Lausitz:

Gemeinde Vetschau mit den Gemarkungen Wüstenhain und Laasow,

Gemeinde Altdöbern mit den Gemarkungen Reddern, Ranzow, Pritzen, Altdöbern östlich der Bahnstrecke Altdöbern –Großräschen,

Gemeinde Großräschen mit den Gemarkungen Woschkow, Dörrwalde, Allmosen,

Gemeinde Neu-Seeland,

Gemeinde Neupetershain,

Gemeinde Senftenberg mit der Gemarkungen Peickwitz, Sedlitz, Kleinkoschen, Großkoschen und Hosena,

Gemeinde Hohenbocka,

Gemeinde Grünewald,

Gemeinde Hermsdorf,

Gemeinde Kroppen,

Gemeinde Ortrand,

Gemeinde Großkmehlen,

Gemeinde Lindenau,

Gemeinde Frauendorf,

Gemeinde Ruhland,

Gemeinde Guteborn,

Gemeinde Schwarzbach mit der Gemarkung Schwarzbach,

Bundesland Sachsen:

Landkreis Bautzen,

Stadt Dresden:

Stadtgebiet nördlich der BAB4 bis zum Verlauf westlich der Elbe, dann nördlich der B6,

Landkreis Görlitz,

Landkreis Meißen:

Gemeinde Diera-Zehren östlich der Elbe,

Gemeinde Ebersbach,

Gemeinde Glaubitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Klipphausen östlich der S177,

Gemeinde Lampertswalde,

Gemeinde Moritzburg,

Gemeinde Niederau östlich der B101,

Gemeinde Nünchritz östlich der Elbe und südlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Priestewitz,

Gemeinde Röderaue östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Schönfeld,

Gemeinde Stadt Coswig,

Gemeinde Stadt Gröditz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Gemeinde Stadt Großenhain,

Gemeinde Stadt Meißen östlich des Straßenverlaufs der S177 bis zur B6, dann B6 bis zur B101, ab der B101 Elbtalbrücke Richtung Norden östlich der Elbe,

Gemeinde Stadt Radebeul,

Gemeinde Stadt Radeburg,

Gemeinde Thiendorf,

Gemeinde Weinböhla,

Gemeinde Wülknitz östlich des Grödel-Elsterwerdaer-Floßkanals,

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge:

Gemeinde Stadt Wilsdruff nördlich der BAB4 zwischen den Abfahren Wilsdruff und Dreieck Dresden-West,

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:

Landkreis Ludwigslust-Parchim:

Gemeinde Brunow mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Bauerkuhl, Brunow (bei Ludwigslust), Klüß, Löcknitz (bei Parchim),

Gemeinde Karrenzin mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Herzfeld (bei Parchim), Karrenzin, Karrenzin-Ausbau, Neu Herzfeld, Wulfsahl (bei Parchim),

Gemeinde Möllenbeck mit den Ortsteilen und der Ortslage: Horst (bei Grabow),

Gemeinde Ruhner Berge mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Dorf Poltnitz, Griebow, Leppin (bei Marwitz), Mentin,

Gemeinde Ziegendorf mit den Ortsteilen und den Ortslagen: Drefahl, Meierstorf (bei Parchim), Neu Drefahl, Pampin, Platschow, Stresendorf, Ziegendorf (bei Parchim).

3.   Estland

Die folgenden Sperrzonen II in Estland:

Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond).

4.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:

Aizkraukles novads,

Alūksnes novads,

Augšdaugavas novads,

Ādažu novads,

Balvu novads,

Bauskas novads,

Cēsu novads,

Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Grobiņas, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta, Grobiņas,

Dobeles novads,

Gulbenes novada Daukstu, Druvienas, Galgauskas, Jaungulbenes, Lejasciema, Lizuma, Līgo, Rankas, Tirzas pagasts,

Jelgavas novads,

Jēkabpils novads,

Krāslavas novads,

Kuldīgas novada Alsungas, Gudenieku, Kurmāles, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Ēdoles, Īvandes, Rumbas, Padures pagasts, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Kuldīgas pilsēta,

Ķekavas novads,

Limbažu novads,

Līvānu novads,

Ludzas novads,

Madonas novads,

Mārupes novads,

Ogres novads,

Olaines novads,

Preiļu novads,

Rēzeknes novads,

Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta,

Salaspils novads,

Saldus novads,

Saulkrastu novads,

Siguldas novads,

Smiltenes novads,

Talsu novads,

Tukuma novads,

Valkas novads,

Valmieras novads,

Varakļānu novads,

Ventspils novads,

Daugavpils valstspilsētas pašvaldība,

Jelgavas valstspilsētas pašvaldība,

Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība,

Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība.

5.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:

Alytaus miesto savivaldybė,

Alytaus rajono savivaldybė,

Anykščių rajono savivaldybė,

Akmenės rajono savivaldybė,

Birštono savivaldybė,

Biržų miesto savivaldybė,

Biržų rajono savivaldybė,

Druskininkų savivaldybė,

Elektrėnų savivaldybė,

Ignalinos rajono savivaldybė,

Jonavos rajono savivaldybė,

Joniškio rajono savivaldybė,

Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Juodaičių, Seredžiaus, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos,

Kaišiadorių rajono savivaldybė,

Kauno miesto savivaldybė,

Kauno rajono savivaldybė,

Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų Rūdos seniūnija, išskyrus vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, Plutiškių seniūnija,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kražių, Liolių, Tytuvėnų, Tytuvėnų apylinkių, Pakražančio ir Vaiguvos seniūnijos,

Kėdainių rajono savivaldybė,

Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos,

Kupiškio rajono savivaldybė,

Kretingos rajono savivaldybė,

Lazdijų rajono savivaldybė,

Mažeikių rajono savivaldybė,

Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių ir Videniškių seniūnijos,

Pagėgių savivaldybė,

Pakruojo rajono savivaldybė,

Panevėžio rajono savivaldybė,

Panevėžio miesto savivaldybė,

Pasvalio rajono savivaldybė,

Radviliškio rajono savivaldybė,

Rietavo savivaldybė,

Prienų rajono savivaldybė,

Plungės rajono savivaldybė,

Raseinių rajono savivaldybė,

Rokiškio rajono savivaldybė,

Skuodo rajono savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė: Kriūkų, Lekėčių ir Lukšių seniūnijos,

Šalčininkų rajono savivaldybė,

Šiaulių miesto savivaldybė,

Šiaulių rajono savivaldybė: Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kužių, Meškuičių, Raudėnų, Šakynos ir Šiaulių kaimiškosios seniūnijos,

Šilutės rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Kernavės, Musninkų ir Širvintų seniūnijos,

Šilalės rajono savivaldybė,

Švenčionių rajono savivaldybė,

Tauragės rajono savivaldybė,

Telšių rajono savivaldybė,

Trakų rajono savivaldybė,

Ukmergės rajono savivaldybė: Deltuvos, Lyduokių, Pabaisko, Pivonijos, Siesikų, Šešuolių, Taujėnų, Ukmergės miesto, Veprių, Vidiškių ir Žemaitkiemo seniūnijos,

Utenos rajono savivaldybė,

Varėnos rajono savivaldybė,

Vilniaus miesto savivaldybė,

Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų ir Zujūnų seniūnijos,

Visagino savivaldybė,

Zarasų rajono savivaldybė.

6.   Ungarn

Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:

Békés megye 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952350, 952450, 952650 és 956350 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe,

Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753660, 754150, 754250, 754370, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Komárom-Esztergom megye 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe,

Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe.

7.   Polen

Die folgenden Sperrzonen II in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gminy Kalinowo, Stare Juchy, Prostki oraz gmina wiejska Ełk w powiecie ełckim,

powiat elbląski,

powiat miejski Elbląg,

część powiatu gołdapskiego niewymieniona w częśći III załącznika I,

powiat piski,

powiat bartoszycki,

powiat olecki,

część powiatu giżyckiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat braniewski,

powiat kętrzyński,

powiat lidzbarski,

gminy Dźwierzuty Jedwabno, Pasym, Świętajno, Wielbark, Szczytno i miasto Szczytno w powiecie szczycieńskim,

powiat mrągowski,

część powiatu węgorzewskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat olsztyński,

powiat miejski Olsztyn,

powiat nidzicki,

powiat ostródzki,

powiat nowomiejski,

powiat iławski,

powiat działdowski,

w województwie podlaskim:

powiat bielski,

powiat grajewski,

powiat moniecki,

powiat sejneński,

powiat siemiatycki,

powiat hajnowski,

gminy Ciechanowiec, Klukowo, Szepietowo, Kobylin-Borzymy, Nowe Piekuty, Sokoły i część gminy Kulesze Kościelne położona na północ od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie wysokomazowieckim,

powiat białostocki,

powiat suwalski,

powiat miejski Suwałki,

powiat augustowski,

powiat sokólski,

powiat miejski Białystok,

gminy Grabowo, Stawiski, Kolno z miastem Kolno w powiecie kolneńskim,

w województwie mazowieckim:

gminy Domanice, Korczew, Kotuń, Mordy, Paprotnia, Przesmyki, Siedlce, Skórzec, Wiśniew, Wodynie, Zbuczyn w powiecie siedleckim,

powiat miejski Siedlce,

gminy Ceranów, Jabłonna Lacka, Kosów Lacki, Repki, Sabnie, Sterdyń w powiecie sokołowskim,

powiat łosicki,

część powiatu sochaczewskiego niewymieniona w części I załącznika I,

gmina Przyłęk w powiecie zwoleńskim,

powiat kozienicki,

gminy Chotcza i Solec nad Wisłą w powiecie lipskim,

gminy Jastrzębia, Jedlińsk, Jedlnia – Letnisko, Kowala, Pionki z miastem Pionki, Przytyk, Wierzbica, Wolanów, Zakrzew, część gminy Skaryszew położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9, część gminy Iłża położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 9 w powiecie radomskim,

powiat miejski Radom,

powiat szydłowiecki,

gminy Lubowidz i Kuczbork Osada w powiecie żuromińskim,

gmina Wieczfnia Kościelna w powicie mławskim,

powiat nowodworski,

gminy Radzymin, Wołomin, miasto Kobyłka, miasto Marki, miasto Ząbki, miasto Zielonka, część gminy Tłuszcz położona na północ od linii kolejowej łączącej miejscowości Łochów – Wołomin, część gminy Jadów położona na północ od linii kolejowej biegnącej od wschodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Dąbrówka położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wołomińskim,

powiat garwoliński,

gminy Boguty – Pianki, Brok, Zaręby Kościelne, Nur, Małkinia Górna, część gminy Wąsewo położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 60, część gminy wiejskiej Ostrów Mazowiecka położona na południe od miasta Ostrów Mazowiecka i na południe od linii wyznaczonej przez drogę 60 biegnącą od zachodniej granicy miasta Ostrów Mazowiecka do zachodniej granicy gminy w powiecie ostrowskim,

część gminy Sadowne położona na północny- zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową, część gminy Łochów położona na północny – zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie węgrowskim,

gminy Brańszczyk, Długosiodło, Rząśnik, Wyszków, część gminy Zabrodzie położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr S8 w powiecie wyszkowskim,

gminy Latowicz, Siennica, Sulejówek w powiecie mińskim,

powiat otwocki,

część powiatu warszawskiego zachodniego niewymieniona w części I załącznika I,

powiat warszawski zachodni,

powiat legionowski,

powiat piaseczyński,

powiat pruszkowski,

powiat grójecki,

gminy Grodzisk Mazowiecki, Żabia Wola, miasto Milanówek, miasto Podkowa Leśna w powiecie grodziskim,

gmina Mszczonów w powiecie żyrardowskim,

powiat białobrzeski,

powiat przysuski,

powiat miejski Warszawa,

gminy Chorzele, Jednorożec, część gminy wiejskiej Przasnysz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 57 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Przasnysz i na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Przasnysz, łączącej miejscowości Dębiny – Bartniki – Przasnysz w powiecie przasnyskim,

w województwie lubelskim:

część powiatu bialskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat miejski Biała Podlaska,

powiat janowski,

powiat puławski,

powiat rycki,

powiat łukowski,

powiat lubelski,

powiat miejski Lublin,

gminy Abramów, Firlej, Jeziorzany, Kamionka, Kock, Lubartów z miastem Lubartów, Michów, Ostrówek, Serniki w powiecie lubartowskim,

powiat łęczyński,

powiat świdnicki,

powiat biłgorajski,

powiat hrubieszowski,

powiat krasnostawski,

powiat chełmski,

powiat miejski Chełm,

powiat tomaszowski,

powiat kraśnicki,

część powiatu parczewskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat parczewski,

powiat włodawski,

część powiatu radzyńskiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat miejski Zamość,

powiat zamojski,

w województwie podkarpackim:

powiat stalowowolski,

powiat lubaczowski,

gminy Medyka, Stubno, część gminy Orły położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77, część gminy Żurawica na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 77 w powiecie przemyskim,

gmina Laszki, Wiązownica, Radymno z miastem Radymno w powiecie jarosławskim,

gmina Kamień, część gminy Sokołów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 875 w powiecie rzeszowskim,

gminy Cmolas, Dzikowiec, Kolbuszowa, Majdan Królewski i Niwiska powiecie kolbuszowskim,

część powiatu leżajskiego niewymieniona w części I załącznika I,

powiat niżański,

powiat tarnobrzeski,

powiat miejski Tarnobrzeg,

gmina Ostrów, część gminy Sędziszów Małopolski położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie ropczycko – sędziszowskim,

część gminy Czarna położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy Żyraków położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4, część gminy wiejskiej Dębica położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr A4 w powiecie dębickim,

powiat mielecki,

gminy Dębowiec, Krempna, Osiek Jasielski, część gminy wiejskiej Jasło położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Jasło oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 992 biegnącą od południowej granicy gminy do granicy miasta Jasło, część gminy Nowy Żmigród położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 993, część gminy Skołyszyn położna na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie jasielskim,

gminy Jaśliska, Rymanów, Iwonicz Zdrój, Dukla w powiecie krośnieńskim,

gmina Besko, część gminy Zarszyn położona na południe od linii wynaczonej prze linię kolejową biegnącą od zachodniej do wschodniej granicy gminy, część gminy Komańcza położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 889 oraz na południe od drogi nr 889 biegnącej od tego skrzyżowania do północnej granicy gminy w powiecie sanockim,

w województwie małopolskim:

gminy Lipinki, Sękowa, Uście Gorlickie, miasto Gorlice, część gminy wiejskiej Gorlice położona na południe od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od wschodniej do zachodniej granicy gminy, część gminy Biecz położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 28 w powiecie gorlickim,

w województwie pomorskim:

gminy Mikołajki Pomorskie, Dzierzgoń i Stary Dzierzgoń, Stary Targ w powiecie sztumskim,

gmina Stare Pole, część gminy Nowy Staw położna na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 w powiecie malborskim,

gminy Stegny, Sztutowo i część gminy Nowy Dwór Gdański położona na północny - wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 55 biegnącą od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 7, następnie przez drogę nr 7 i S7 biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie nowodworskim,

gmina Prabuty w powiecie kwidzyńskim,

w województwie świętokrzyskim:

gmina Tarłów i część gminy Ożarów położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 74 biegnącą od miejscowości Honorów do zachodniej granicy gminy w powiecie opatowskim,

gminy Dwikozy i Zawichost w powiecie sandomierskim,

część gminy Mirzec położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od zachodniej granicy gminy do miejscowości Mirzec, łączącą miejscowości Gadka – Mirzec, a następnie na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 744 biegnącą od miejscowości Mirzec do wschodniej granicy gminy w powiecie starachowickim,

w województwie lubuskim:

gminy Bogdaniec, Deszczno, Kłodawa, Kostrzyn nad Odrą, Santok, Witnica w powiecie gorzowskim,

powiat miejski Gorzów Wielkopolski,

powiat żarski,

powiat słubicki,

powiat żagański,

powiat krośnieński,

powiat zielonogórski

powiat miejski Zielona Góra,

powiat nowosolski,

powiat sulęciński,

część powiatu międzyrzeckiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat świebodziński,

powiat wschowski,

w województwie dolnośląskim:

część powiatu zgorzeleckiego niewymieniona w części III załącznika I,

część powiatu polkowickiego niewymieniona w częsci III załącznika I,

część powiatu wołowskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gmina Jeżów Sudecki w powiecie karkonoskim,

gminy Rudna, Ścinawa, miasto Lubin i część gminy Lubin niewymieniona w części III załącznika I w powiecie lubińskim,

powiat średzki,

gmina Mściwojów, Wądroże Wielkie, część gminy Męcinka położona na północ od drogi nr 363 w powiecie jaworskim,

gminy Kunice, Legnickie Pole, Prochowice, Ruja w powiecie legnickim,

gminy Wisznia Mała, Trzebnica, Zawonia, część gminy Oborniki Śląskie położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim,

miasto Świeradów Zdrój w powiecie lubańskim,

powiat miejski Wrocław,

gminy Czernica, Długołęka, Siechnice, Mietków, Kąty Wrocławskie, część gminy Żórawina położona na wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie wrocławskim,

gminy Jelcz - Laskowice, Oława z miastem Oława i część gminy Domaniów położona na północny wschód od linii wyznaczonej przez autostradę A4 w powiecie oławskim,

gmina Bierutów, Dziadowa Kłoda, miasto Oleśnica, część gminy wiejskiej Oleśnica położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr S8, część gminy Dobroszyce położona na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy w powiecie oleśnickim,

część powiatu bolesławieckiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat milicki,

powiat górowski,

powiat głogowski,

gmina Świerzawa, Wojcieszów, część gminy Zagrodno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin – Modlikowice Zagrodno oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

część powiatu lwóweckiego niewymieniona w części III załącznika I,

gminy Czarny Bór, Stare Bogaczowice, Walim, miasto Boguszów - Gorce, miasto Jedlina – Zdrój, miasto Szczawno – Zdrój w powiecie wałbrzyskim,

powiat miejski Wałbrzych,

część powiatu świdnickiego niewymieniona w części I załącznika I,

w województwie wielkopolskim:

powiat wolsztyński,

powiat grodziski,

część powiatu kościańskiego niewymieniona w części III załącznika I,

gminy Brodnica, Śrem, część gminy Dolsk położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 434 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 437, a następnie na zachód od drogi nr 437 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 434 do południowej granicy gminy w powiecie śremskim,

gmina Zaniemyśl w powiecie średzkim,

część powiatu międzychodzkiego niewymieniona w części III załącznika I,

powiat nowotomyski,

gminy Rogoźno, Ryczywół w powiecie obornickim,

część gminy Połajewo na położona na południe od drogi łączącej miejscowości Chraplewo, Tarnówko-Boruszyn, Krosin, Jakubowo, Połajewo - ul. Ryczywolska do północno-wschodniej granicy gminy w powiecie czarnkowsko-trzcianeckim,

powiat miejski Poznań,

gminy Buk, Czerwonak, Dopiewo, Komorniki, Kórnik, Mosina, Murowana Goślina, Stęszew, Swarzędz, Tarnowo Podgórne, miasto Luboń, miasto Puszczykowo w powiecie poznańskim,

powiat rawicki,

gminy Duszniki, Kaźmierz, Ostroróg, Pniewy, część gminy Wronki niewymieniona w części I załącznika I w powiecie szamotulskim,

część powiatu gostyńskiego niewymieniona w części I załącznika I,

gminy Kobylin, Zduny, Krotoszyn, miasto Sulmierzyce w powiecie krotoszyńskim,

część gminy wiejskiej Ostrów Wielkopolski położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Sulisław – Łąkociny – Wierzbno w powiecie ostrowskim,

gminy Włoszakowice, Święciechowa, Wijewo, część gminy Rydzyna położona na południe od linii wyznaczonej przez kanał Kopanica (Rów Polski) w powiecie leszczyńskim,

w województwie łódzkim:

gminy Biała Rawska, Regnów i Sadkowice w powiecie rawskim,

gmina Kowiesy w powiecie skierniewickim,

w województwie zachodniopomorskim:

gmina Boleszkowice, część gminy Myślibórz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 biegnącej od południowej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 26, następnie na zachód od drogi nr 26 biegnącej od tego skrzyżowania do skrzyżowania z drogą nr 119 i dalej na zachód od drogi nr 119 biegnącej od skrzyżowania z drogą nr 26 do północnej granicy gminy, część gminy Dębno położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 126 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 23 w miejscowości Dębno, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 23 do skrzyżowania z ul. Jana Pawła II w miejscowości Cychry, następnie na południe od ul. Jana Pawła II do skrzyżowania z ul. Ogrodową i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ul. Ogrodową, której przedłużenie biegnie do wschodniej granicy gminy w powiecie myśliborskim,

gminy Bielice, Kozielice w powiecie pyrzyckim,

powiat gryfiński,

gmina Kołbaskowo w powiecie polickim,

w województwie opolskim:

gminy Brzeg, Lubsza, Lewin Brzeski, Olszanka, Skarbimierz, część gminy Grodków położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową w powiecie brzeskim,

gminy Dąbrowa, Dobrzeń Wielki, Popielów, Murów, Niemodlin, Tułowice, część gminy Łubniany położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Świerkle – Masów, ulicę Leśną w miejscowości Masów oraz na północ od ulicy Kolanowskiej biegnącej do wschodniej granicy gminy, część gminy Turawa położona na północ od linii wyznaczonej przez ulice Powstańców Śląskich -Kolanowską -Opolską – Kotorską w miejscowości Węgry i dalej na północ od drogi łączącej miejscowości Węgry- Kotórz Mały – Turawa – Rzędów – Kadłub Turawski – Zakrzów Turawski biegnącą do wschodniej granicy gminy w powiecie opolskim,

gmina Lasowice Wielkie, część gminy Kluczbork położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowana z drogą nr 45, a następnie od tego skrzyżowania na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 45 do skrzyżowania z ulicą Fabryczną w miejscowości Kluczbork i dalej na południe od linii wyznaczonej przez ulice Fabryczna -Dzierżonia – Strzelecka w miejscowości Kluczbork do wschodniej granicy gminy, część gminy Wołczyn położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 42 w powiecie kluczborskim,

powiat namysłowski,

w województwie śląskim:

powiat miejski Sosnowiec,

powiat miejski Dąbrowa Górnicza,

gminy Bobrowniki, Mierzęcice, Psary, Siewierz, miasto Będzin, miasto Czeladź, miasto Wojkowice w powiecie będzińskim,

gminy Łazy i Poręba w powiecie zawierciańskim.

8.   Slowakei

Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:

the whole district of Gelnica,

the whole district of Poprad

the whole district of Spišská Nová Ves,

the whole district of Levoča,

the whole district of Kežmarok,

the whole district of Michalovce, except municipalities included in zone III,

the whole district of Medzilaborce

the whole district of Košice-okolie,

the whole district of Rožnava,

the whole city of Košice,

the whole district of Sobrance, except municipalities included in zone III,

the whole district of Vranov nad Topľou,

the whole district of Humenné,

the whole district of Snina,

the whole district of Prešov,

the whole district of Sabinov,

the whole district of Svidník,

the whole district of Stropkov,

the whole district of Bardejov,

the whole district of Stará Ľubovňa,

the whole district of Revúca,

the whole district of Rimavská Sobota,

in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I,

the whole district of Lučenec,

the whole district of Poltár,

the whole district of Zvolen,

the whole district of Detva,

the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I,

the whole district of Banska Stiavnica,

the whole district of Žarnovica,

the whole district of Banska Bystica,

the whole district of Brezno,

the whole district of Liptovsky Mikuláš,

the whole district of Trebišov’,

the whole district of Zlaté Moravce,

in the district of Levice the municipality of Kozárovce, Kalná nad Hronom, Nový Tekov, Malé Kozmálovce, Veľké Kozmálovce, Tlmače, Rybník, Hronské Kosihy, Čajkov, Nová Dedina, Devičany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, Drženice,

in the district of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce,

in the district of Ružomberok, municipalties of Liptovské revúce, Liptovská osada, Liptovská Lúžna,

the whole district Žiar nad Hronom,

in the district of Prievidza, municipalties of Kamenec pod Vtáčnikom, Bystričany, Čereňany, Oslany, Horná Ves, Radobica,

in the district of Partizánske, the municipalities of Veľké Uherce, Pažiť, Kolačno, Veľký Klíž, Ješkova Ves, Klátová Nová Ves.

9.   Italien

Die folgenden Sperrzonen II in Italien:

Piedmont Region:

in the Province of Alessandria, Municipalities of: Alessandria, Tortona, Carbonara Scrivia, Frugarolo, Paderna, Spineto Scrivia, Castellazzo Bormida, Bosco Marengo, Castelspina, Casal Cermelli, Alice Bel Colle, Terzo, Bistagno, Cavatore, Castelnuovo Bormida, Cabella Ligure, Carrega Ligure, Francavilla Bisio, Carpeneto, Costa Vescovato, Grognardo, Orsara Bormida, Pasturana, Melazzo, Mornese, Ovada, Predosa, Lerma, Fraconalto, Rivalta Bormida, Fresonara, Malvicino, Ponzone, San Cristoforo, Sezzadio, Rocca Grimalda, Garbagna, Tassarolo, Mongiardino Ligure, Morsasco, Montaldo Bormida, Prasco, Montaldeo, Belforte Monferrato, Albera Ligure, Bosio, Cantalupo Ligure, Castelletto D'orba, Cartosio, Acqui Terme, Arquata Scrivia, Parodi Ligure, Ricaldone, Gavi, Cremolino, Brignano-Frascata, Novi Ligure, Molare, Cassinelle, Morbello, Avolasca, Carezzano, Basaluzzo, Dernice, Trisobbio, Strevi, Sant'Agata Fossili, Pareto, Visone, Voltaggio, Tagliolo Monferrato, Casaleggio Boiro, Capriata D'orba, Castellania, Carrosio, Cassine, Vignole Borbera, Serravalle Scrivia, Silvano D'orba, Villalvernia, Roccaforte Ligure, Rocchetta Ligure, Sardigliano, Stazzano, Borghetto Di Borbera, Grondona, Cassano Spinola, Montacuto, Gremiasco, San Sebastiano Curone, Fabbrica Curone, Spigno Monferrato, Montechiaro d'Acqui, Castelletto d'Erro, Ponti, Denice, Pozzolo Formigaro, Cerreto Grue, Casasco, Montegioco, Montemarzino, Momperone, Merana, Pozzol Groppo, Villaromagnano, Sarezzano, Monleale, Volpedo, Casalnoceto,

in the province of Asti, Municipalities of: Mombaldone, Castel Rocchero, Montabone, Sessame, Monatero Bormida, Roccaverano, Vesime, Cessole, Loazzolo, San Giorgio Scarampi, Olmo Gentile, Bubbio, Rocchetta Palafea, Cassinasco, Castel Boglione, Serole,

In the Province of Cuneo, Municipality of Saliceto,

Liguria Region:

in the province of Genova, Municipalities of: Bogliasco, Arenzano, Ceranesi, Ronco Scrivia, Mele, Isola Del Cantone, Lumarzo, Genova, Masone, Serra Riccò, Campo Ligure, Mignanego, Busalla, Bargagli, Savignone, Torriglia, Rossiglione, Sant'Olcese, Valbrevenna, Sori, Tiglieto, Campomorone, Cogoleto, Pieve Ligure, Davagna, Casella, Montoggio, Crocefieschi, Vobbia, Fascia, Gorreto, Propata, Rondanina, Neirone, Montebruno, Uscio, Avegno, Recco, Tribogna, Moconesi, Favale Di Malvaro, Cicagna, Lorsica, Rapallo, , Rezzoaglio, Orero, Fontanigorda, Rovegno, San Colombano Certenoli, Coreglia Ligure, Borzonasca,

in the province of Savona, Municipalities of: Savona, Cairo Montenotte, Quiliano, Altare, Albisola Superiore, Celle Ligure, Stella, Pontinvrea, Varazze, Urbe, Sassello, Mioglia, Giusvalla, Dego, Vado Ligure, Albissola Marina, Carcare, Plodio, Cosseria, Piana Crixia, Mallare, Pallare, Roccavignale, Millesimo, Cengio,

Lombardia Region:

In the Province of Pavia, Municipalities of: Ponte Nizza, Bagnaria, Brallo Di Pregola, Menconico, Zavattarello, Romagnese, Varzi, Val Di Nizza, Santa Margherita Di Staffora, Cecima, Colli Verdi – Valverde, Borgoratto Mormorolo, Godiasco, Rocca Susella, Fortunago, Montesegale, Borgo Priolo, Rivanazzano, Torrazza Coste, Retorbido, Codevilla,

Emilia-Romagna Region:

in the province of Piacenza, Municipalities of: Ottone (ovest fiume Trebbia), Zerba,

Lazio Region:

the Area of Rome Municipality within the administrative boundaries of the Local Heatlh Unit “ASL RM1”,

Sardinia Region:

South Province of Sardinia: Barumi, Escolca, Escolca Isola Amministrativa, Esterzili, Genoni, Gergei, Gesturi, Isili, Mandas, Nuragas, Nurallao, Nurri, Orroli, Sadali, Serri, Seui, Seulo, Villanova Tulo,

Nuoro Province: Aritzo, Austis, Belvi, Fonni, Gadoni, Gavoi, Lodine, Macomer (East of SS 131), Meana Sardo, Ollolai, Olzai, Orotelli, Osidda, Ottana, Ovodda, Sarule, Teti, Tiana, Tonara, Ussassai,

Oristano Province: Laconi, Nureci,

Sassari Province: Anela, Benetutti, Boni, Bonorva (East SS 131), Bottidda, Buddusò, Bultei, Burgos, Esporlatu, Giave (East SS 131), Illorai, Ittireddu, Mores (South SS 128 bis – SP 63), Nughedu di San Nicolò, Nule, Oschiri (South E 840), Ozieri (South SP 63 – SP 1 – SS 199), Pattada and Torralba (East SS 131)

Calabria Region:

In Reggio Calabria Province, Municipalities of: Cardeto, Motta San Giovanni, Montebello Ionico, Sant'eufemia D'aspromonte, Sant'Alessio in Aspromonte, Sinopoli, San Roberto, San Lorenzo, San Procopio, Palmi, Melito di Porto Salvo, Laganadi, Calanna, Melicuccà, Santo Stefano in Aspromonte, Seminara, Reggio Calabria, Scilla, Condofuri, Bagaladi, Bagnara Calabra, Fiumara, Bova Marina, Villa San Giovanni, Campo Calabro.

10.   Tschechien

Die folgenden Sperrzonen II in Tschechien:

Liberecký kraj:

v okrese Liberec katastrální území obcí Arnoltice u Bulovky, Hajniště pod Smrkem, Nové Město pod Smrkem, Dětřichovec, Bulovka, Horní Řasnice, Dolní Pertoltice, Krásný Les u Frýdlantu, Jindřichovice pod Smrkem, Horní Pertoltice, Dolní Řasnice, Raspenava, Dolní Oldřiš, Ludvíkov pod Smrkem, Lázně Libverda, Háj u Habartic, Habartice u Frýdlantu, Kunratice u Frýdlantu, Víska u Frýdlantu, Poustka u Frýdlantu, Višňová u Frýdlantu, Předlánce, Černousy, Boleslav, Ves, Andělka, Frýdlant, Srbská.

v okrese Česká Lípa katastrální území obcí Bohatice u Zákup, Boreček, Božíkov, Brenná, Doksy u Máchova jezera, Hradčany nad Ploučnicí, Kuřívody, Mimoň, Pertoltice pod Ralskem, Ploužnice pod Ralskem, Provodín, Svébořice, Veselí nad Ploučnicí, Vranov pod Ralskem.

TEIL III

1.   Bulgarien

Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:

the Pazardzhik region:

in municipality of Pazardzhik the villages of Apriltsi, Sbor, Tsar Asen, Rosen, Ovtchepoltsi, Gelemenovo, Saraya, Yunatsite, Velitchkovo,

in municipality of Panagyurishte the villages of Popintsi, Levski, Elshitsa,

in municipality of Lesitchovo the villages of Pamidovo, Dinkata, Shtarkovo, Kalugerovo,

in municipality of Septemvri the village of Karabunar,

in municipality of Streltcha the village of Svoboda.

2.   Italien

Die folgenden Sperrzonen III in Italien:

Sardinia Region:

Nuoro Municipality: Arzana, Baunei, Desulo, Mamoiada, Nuoro, Oniferi, Orani, Orgosolo, Talana, Triei, Urzulei, Villagrande Strisaili.

Calabria Region:

In Reggio Calabria Province, Municipalities of: Cosoleto, Delianuova, Varapodio, Oppido Mamertina, Molochio, Terranova Sappo Minulio, Platì, Ciminà, Santa Cristina D'aspromonte, Scido, Ardore, Benestare, Careri, Casignana, Bianco, Bovalino, Sant'agata del Bianco, Samo, Africo, Brancaleone, Palizzi, Staiti, Ferruzzano, Bova, Caraffa del Bianco, Bruzzano Zeffirio, San Luca, Roghudi, Roccaforte del Greco, Roghudi, Roccaforte del Greco.

3.   Lettland

Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:

Dienvidkurzemes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296,

Gulbenes novada Beļavas, Litenes, Stāmerienas, Stradu pagasts, Gulbenes pilsēta,

Kuldīgas novada Rudbāržu, Nīkrāces, Raņķu, Skrundas pagasts, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, Skrundas pilsēta.

4.   Litauen

Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:

Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto seniūnija, Girdžių, Jurbarkų Raudonės, Skirsnemunės, Veliuonos ir Šimkaičių seniūnijos,

Molėtų rajono savivaldybė: Dubingių ir Giedraičių seniūnijos,

Marijampolės savivaldybė,

Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Gelgaudiškio, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Sintautų, Slavikų, Sudargo, Šakių, Plokščių ir Žvirgždaičių seniūnijos.

Kalvarijos savivaldybė,

Kazlų rūdos savivaldybė: Antanavos, Jankų ir Kazlų Rūdos seniūnijos: vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183,

Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės apylinkių, Kukečių, Šaukėnų ir Užvenčio seniūnijos,

Vilkaviškio rajono savivaldybė,

Širvintų rajono savivaldybė: Alionių ir Zibalų seniūnijos,

Šiaulių rajono savivaldybė: Bubių, Kuršėnų kaimiškoji ir Kuršėnų miesto seniūnijos,

Ukmergės rajono savivaldybė: Želvos seniūnija,

Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės seniūnija.

5.   Polen

Die folgenden Sperrzonen III in Polen:

w województwie warmińsko-mazurskim:

gmina Banie Mazurskie w powiecie godłapskim,

gmina Budry, część gminy Pozezdrze położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63, część gminy Węgorzewo położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 650 biegnącą od wschodniej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 63 w miejscowości Węgorzewo, a następnie od tego skrzyżowania na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 63 biegnącą do południowej granicy gminy w powiecie węgorzewskim,

część gminy Kruklanki położna na północ od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej do północnej granicy gminy i łączącej miejscowości Leśny Zakątek – Podleśne – Jeziorowskie – Jasieniec – Jakunówko w powiecie giżyckim,

w województwie wielkopolskim:

gminy Krzemieniewo, Lipno, Osieczna, część gminy Rydzyna położona na północ od linii wyznaczonej przez kanał Kopanica (Rów Polski) w powiecie leszczyńskim,

powiat miejski Leszno,

gmina Śmigiel, miasto Kościan, część gminy Kościan położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Spytkówka – Stary Lubosz – Kościan, biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Kościan oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od granicy miasta Kościan i łączącą miejscowości Czarkowo – Ponin do południowej granicy gminy, część gminy Krzywiń położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 308 w powiecie kościańskim,

gmina Międzychód, część gminy Sieraków położona za zachód od liini wyznaczonej przez drogę nr 150 biegnącą od północnej granicy gminy do miejscowości Sieraków, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 133 biegnącą od skrzyżowania z drogę nr 150 do skrzyżowania z drogą nr 182 i dalej na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowość Sieraków od skrzyżowania z drogą nr 182 i lączącą miejscowości Góra – Śrem – Kurnatowice do południowej granicy gminy, część gminy Kwilcz położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 186 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogąnr 24 w miejscowości Kwilcz, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 24 do zachodniej granicy gminy i łączącą miejscowości Kwilcz – Stara Dąbrowa - Miłostowo w powiecie międzychodzkim,

gmina Oborniki w powiecie obornickim,

gminy Suchy Las, Rokietnica w powiecie poznańskim,

gminy Obrzycko z miastem Obrzycko, Szamotuły w powiecie szamotulskim,

w województwie lubuskim:

część gminy Przytoczna położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 192 biegnącą od północnej granicy gminy do skrzyżowania z drogą nr 24, a następnie na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od skrzyżowania z drogą nr 24 i łączącą miejscowości Goraj – Lubikowo – Dziubielewo – Szarcz do południowej granicy gminy, część gminy Pszczew położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Dziubilewo – Szarcz – Pszczew – Świechocin – Łowyń, biegnącą od północnej do wschodniej granicy gminy w powiecie międzyrzeckim,

w województwie dolnośląskim:

część gminy Lubin położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od zachodniej granicy gminy do granicy miasta Lubin oraz na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 333 biegnącą od granicy miasta Lubin do południowej granicy gminy w powiecie lubińskim

gminy Prusice, Żmigród, część gminy Oborniki Śląskie położona na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 340 w powiecie trzebnickim,

część gminy Zagrodno położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Jadwisin – Modlikowice - Zagrodno oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od miejscowości Zagrodno do południowej granicy gminy, część gminy wiejskiej Złotoryja położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od północnej granicy gminy w miejscowości Nowa Wieś Złotoryjska do granicy miasta Złotoryja oraz na północ od linii wyznaczonej przez drogę nr 382 biegnącą od granicy miasta Złotoryja do wschodniej granicy gminy w powiecie złotoryjskim,

część gminy Chocianów położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 335 biegnącą od wschodniej granicy gminy do miejscowości Żabice, a następnie na południe od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Żabice – Trzebnice – Chocianowiec - Chocianów – Pasternik biegnącą do zachodniej granicy gminy w powiecie polkowickim,

gminy Chojnów i miasto Chojnów, Krotoszyce, Miłkowice w powiecie legnickim,

powiat miejski Legnica,

część gminy Wołów położona na wschód od linii wyznaczonej przez lnię kolejową biegnącą od północnej do południowej granicy gminy, część gminy Wińsko położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 36 biegnącą od północnej do zachodniej granicy gminy, część gminy Brzeg Dolny położona na wschód od linii wyznaczonej przez linię kolejową od północnej do południowej granicy gminy w powiecie wołowskim

gminy Leśna, Lubań z miastem Lubań, Olszyna, Platerówka, Siekierczyn w powiecie lubańskim,

część gminy Zgorzelec położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Dłużyna Górna – Przesieczany – Gronów – Sławnikowice – Wyręba, biegnąca od północnej do południowej granicy gminy w powiecie zgorzeleckim,

część gminy Nowogrodziec położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę nr 94 biegnącą od zachodniej granicy gminy do skrzyżowania z linią kolejową w miejscowości Zebrzydowa, następnie na zachód od linii wyznaczonej przez linię kolejową biegnącą na południe od miejscowości Zebrzydowa do wschodniej granicy gminy w powiecie bolesławieckim,

gmina Gryfów Śląski w powiecie lwóweckim,

w województwie lubelskim:

gmina Milanów, Jabłoń, Parczew, Siemień, część gminy Dębowa Kłoda położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę łączącą miejscowości Przewłoka-Dębowa Kłoda biegnąca od północnej granicy gminy do miejscowości Dębowa Kłoda, a następnie na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 819 biegnąca od miejscowości Dębowa Kłoda do południowej granicy gminy w powiecie parczewskim,

gmina Wohyń, Komarówka Podlaska, część gminy Drelów położona na południe od kanału Wieprz – Krzna, część gminy Radzyń Podlaski położona na wschód od linii wyznaczonej przez drogę nr 19 biegnącą od północnej granicy gminy do granicy miasta Radzyń Podlaski oraz na wschód od miasta Radzyń Podlaski w powiecie radzyńskim,

część gminy Wisznice położona na zachód od linii wyznaczonej przez drogę nr 812 w powiecie bialskim,

gminy Niedźwiada, Ostrów Lubelski, Uścimów w powiecie lubartowskim,

w województwie mazowieckim:

część gminy wiejskiej Przasnysz położona na południe od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od wschodniej granicy gminy do granicy miasta Przasnysz, łączącej miejscowości Dębiny – Bartniki – Przasnysz oraz na wschód od linii wyznaczonej przez drogę biegnącą od południowej granicy miasta Przasnysz do południowej granicy gminy i łączącej miejscowości Przasnysz – Leszno – Gostkowo w powiecie przasnyskim,

gminy Czerwonka, Płoniawy – Bramura, Krasnosielc, Sypniewo w powiecie makowskim.

6.   Rumänien

Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:

Zona orașului București,

Județul Constanța,

Județul Satu Mare,

Județul Tulcea,

Județul Bacău,

Județul Bihor,

Județul Bistrița Năsăud,

Județul Brăila,

Județul Buzău,

Județul Călărași,

Județul Dâmbovița,

Județul Galați,

Județul Giurgiu,

Județul Ialomița,

Județul Ilfov,

Județul Prahova,

Județul Sălaj,

Județul Suceava

Județul Vaslui,

Județul Vrancea,

Județul Teleorman,

Judeţul Mehedinţi,

Județul Gorj,

Județul Argeș,

Judeţul Olt,

Judeţul Dolj,

Județul Arad,

Județul Timiș,

Județul Covasna,

Județul Brașov,

Județul Botoșani,

Județul Vâlcea,

Județul Iași,

Județul Hunedoara,

Județul Alba,

Județul Sibiu,

Județul Caraș-Severin,

Județul Neamț,

Județul Harghita,

Județul Mureș,

Județul Cluj,

Județul Maramureş.

7.   Deutschland

Die folgenden Sperrzonen III in Deutschland:

Bundesland Brandenburg:

Kreisfreie Stadt Cottbus,

Landkreis Spree-Neiße:

Gemeinde Kolkwitz mit den Gemarkungen Hänchen, Klein Gaglow, Kolkwitz, Gulben, Papitz, Glinzig, Limberg und Krieschow,

Gemeinde Drebkau mit den Gemarkungen Jehserig, Domsdorf, Drebkau, Laubst, Leuthen, Siewisch, Casel und der Gemarkung Schorbus bis zur L521,

Gemeinde Neuhausen/Spree mit den Gemarkungen Groß Oßnig, Klein Döbbern, Groß Döbbern, Haasow, Kathlow, Frauendorf, Koppatz, Roggosen, Sergen, Komptendorf, Laubsdorf, Neuhausen, Drieschnitz, Kahsel und Bagenz,

Gemeinde Spremberg mit den Gemarkungen Sellessen, Bühlow, Groß Buckow, Klein Buckow, Spremberg, Radeweise und Straußdorf.

8.   Griechenland

Die folgenden Sperrzonen III in Griechenland:

in the regional unit of Serres:

the municipal departments of Irakleia, Valtero, Dasochori, Karperi, Koimisi, Lithotopos, Limnochori, Pontismeno, Chrysochorafa, Ammoudia, Gefiroudi, Triada, Cheimaros, Ζeugolatio, Kalokastro, Livadochori and Strimoniko (Irakleia Municipality),

the municipal departments of Kamaroto, Kerkini, Livadia, Makrynitsa, Neochori Sintikis, Platanakia, Kastanousi, Rodopoli, Ano Poroia, Kato Poroia, Akritochori, Neo Petritsi, Vyroneia, Megalochori, Mandraki, Strymonochori, Charopo, Chortero and Gonimo, part of the municipal department of Sidirokastro and the community department of Promahonas (Sintiki Municipality),

the municipal departments of Anagennisi, Vamvakia and Provatas (Serres Municipality),

the municipal departments of Ampeloi, Vergi, Dimitritsi, Nikokleia and Triantafilia (Visaltia Municipality),

in the regional unit of Kilkis:

the municipal departments of Vathi, Agios Markos, Pontokerasea, Drosato, Amaranta, Antigoneia, Gerakario, Kokkinia, Tripotamos, Fyska, Myriofyto, Kentriko, Mouries, Agia Paraskevi, Stathmos Mourion, Kato Theodoraki, Melanthio, Anavrito, Elliniko, Eptalofos, Eukarpia, Theodosia, Isoma, Koiladi, Koronouda, Akritas, Kilkis, Lipsidrio, Stavrochori, Plagia, Cherso and Terpillos (Kilkis Municipality)

in the regional unit of Thessaloniki:

the municipal departments of Vertiskos, Ossa, Karteres, Lahanas, Leukochori, Nikopoli, Xilopoli, Krioneri and Sochos (Lagadas Municipality).

ANHANG II

AUF UNIONSEBENE ALS INFIZIERTE ZONEN ODER ALS SCHUTZ- UND ÜBERWACHUNGSZONEN UMFASSENDE SPERRZONEN AUSGEWIESENE GEBIETE

(gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2)

Teil A – in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen als infizierte Zonen ausgewiesene Gebiete:

Mitgliedstaat: Italien

ADIS  (1) -Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gültig bis

IT-ASF-2023-00516

Campania Region:

in the province of Salerno the following Municipalities: Sanza, Buonabitacolo, Sassano, Padula, Montesano sulla Marcellana, Casalbuono, Casaletto spartano, Caselle in Pittari, Piaggine, Morigerati, Monte San Giacomo, Tortorella, Teggiano, Sala Consilina, Rofrano, Valle Dell’Angelo, Torraca.

Basilicata Region:

in the province of Potenza the following Municipalities: Moliterno, Lagonegro, Grumento Nova, Paterno, Tramutola.

22.8.2023

Teil B – in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen als Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen:

Mitgliedstaat: Kroatien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gültig bis

HR-ASF-2023-00001

Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:

Vukovarsko- srijemska županija:

općina Drenovci

općina Gunja

općina Privlaka

općina Babina Greda

Grad Županja

općina Nijemci

grad Otok

općina Vrbanja

Brodsko-posavska županija:

općina Sikirevci

općina Gundinci

Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:

Vukovarsko- srijemska županija:

općina Andrijaševci

općina Bošnjaci

općina Cerna

općina Gradište

općina Stari Jankovci

grad Vinkovci

općina Bogdanovci

općina Borovo

općina Ivankovo

općina Jarmina

općina Lovas

općina Markušica

općina Negoslavci

općina Nuštar

općina Stari Mikanovci

općina Štitar

općina Tompojevci

općina Tordinci

općina Tovarnik

općina Trpinja

općina Vođinci

grad Ilok

grad Vukovar

Brodsko- posavska županija:

općina Slavonski Šamac

općina Velika Kopanica

općina Oprisavci

općina Vrpolje

Osječko-baranjska županija:

općina Strizivojna

26.9.2023

Mitgliedstaat: Griechenland

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gültig bis

GR-ASF-2023-00008

Schutzzone:

In the regional unit of Florina

The municipal department of Skopos (Florina municipality)

Überwachungszone:

In the regional unit of Florina:

The municipal departments of Achlada, Meliti, Lofi, Vevi, Sitaria, Palaistra, Neochoraki, Tripotamos, Itea, Pappagiannis, Marina, Mesochori and Mesokampos (Florina municipality)

The municipal departments of Kella, Kleidi, Petres, Agios Panteleimon and Farangi (Amyntaio municipality)

In the regional unit of Pella:

The municipal departments of Agios Athanasios, Panagitsa, Arnissa and Peraia (Edessa municipality)

The municipal departments of Orma and Sarakinoi (Almopia municipality).

5.10.2023


(1)  Das EU-Tierseucheninformationssystem.


BESCHLÜSSE

19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/195


BESCHLUSS (EU) 2023/1486 DES RATES

vom 14. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 2. Juni 2023 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Banca d’Italia (EZB/2023/14) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banca d’Italia, Deloitte & Touche S.p.A., endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2022. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2023 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Die Banca d’Italia hat Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, Deloitte & Touche S.p.A. als externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 zu bestellen.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 6 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(6)   Deloitte & Touche S.p.A. werden als externe Rechnungsprüfer der Banca d’Italia für die Geschäftsjahre 2023 bis 2027 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  ABl. C 202 vom 9.6.2023, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).


19.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 182/197


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1487 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2023

betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4751)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 8. Juni 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ eingereicht.

(2)

Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: „Einführung einer europäischen Vermögenssteuer. Dies würde zu den Eigenmitteln der Union beitragen, und mit den Einnahmen könnten die von den Mitgliedstaaten kofinanzierten europäischen Maßnahmen für den ökologischen und sozialen Wandel sowie die Entwicklungszusammenarbeit verstärkt und aufrechterhalten werden. Der Beitrag würde zur Bekämpfung des Klimawandels und der Ungleichheit verwendet und dazu beitragen, dass die europäischen Bürgerinnen und Bürger ihren gerechten Anteil zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.“

(3)

Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu dem Gegenstand, den Zielen und dem Hintergrund der Initiative. Er verweist auf das Ziel der Europäischen Union, das Wohlergehen ihrer Bürgerinnen und Bürger zu fördern, soziale Ausgrenzung zu bekämpfen sowie soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu gewährleisten. Es wird erläutert, dass – obwohl sich die Organe der Union „verpflichtet haben, für mehr Gerechtigkeit, insbesondere im Bereich der Besteuerung, zu sorgen – die Ungleichheit stetig zugenommen hat“ und dass „das reichste Prozent der Weltbevölkerung heute fast die Hälfte des weltweiten Gesamtvermögens besitzt und dass dieses eine Prozent auch mehr CO2-Emissionen verursacht als die ärmere Hälfte der Weltbevölkerung“. Die Organisatoren erklären, dass es zur Bewältigung dieser Herausforderungen notwendig ist, die Europäische Union auf eine gerechte und demokratische Klimawende auszurichten, und dass EU-Initiativen zur Klimakrise, COVID-19-Pandemie und zur Aggression gegen die Ukraine durch die Einführung einer Vermögenssteuer gestärkt werden sollten. Die Organisatoren sind der Auffassung, dass für die Einführung einer europäischen Vermögenssteuer drei legislative Maßnahmen erforderlich wären, und fordern die Europäische Kommission daher auf, i) einen Vorschlag für eine Richtlinie über eine europäische Vermögenssteuer auf der Grundlage von Artikel 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszuarbeiten, ii) auf der Grundlage von Artikel 311 Absatz 3 AEUV eine Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (2) vorzuschlagen, iii) Maßnahmen zur Stärkung der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Mittel im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal und der Kohäsionspolitik vorzuschlagen.

(4)

Außerdem hat die Organisatorengruppe im Rahmen ihres Registrierungsantrags ein zusätzliches Dokument vorgelegt, das eine rechtliche Prüfung der vorgeschlagenen Rechtsakte enthält.

(5)

Was die Ziele der Initiative angeht, so ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von Artikel 115 AEUV eine Richtlinie zur Einführung einer europäischen Vermögenssteuer, auf der Grundlage von Artikel 311 Absatz 3 AEUV eine Änderung des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 sowie auf der Grundlage von Artikel 175 AEUV Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/1056 (3) und (EU) 2021/241 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschlagen.

(6)

Nach Auffassung der Kommission liegt aus diesen Gründen kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.

(7)

Diese Schlussfolgerung hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind.

(8)

Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt.

(9)

Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des EUV festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte.

(10)

Die Initiative mit dem Titel „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ sollte daher registriert werden.

(11)

Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“ wird registriert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels“, vertreten durch Herrn Paul MAGNETTE und Frau Anne LAMBELIN als Kontaktpersonen, gerichtet.

Straßburg, den 11. Juli 2023

Für die Kommission

Věra JOUROVÁ

Vizepräsidentin


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 55.

(2)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).