ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 180

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
17. Juli 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1461 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Nordmazedonien

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1462 des Rates vom 17. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1463 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Genehmigung einer Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Landwein, Qualitätswein, Kabinett/Kabinettwein, Spätlese/Spätlesewein, Auslese/Auslesewein, Strohwein, Schilfwein, Eiswein, Ausbruch/Ausbruchwein, Trockenbeerenauslese, Beerenauslese/Beerenauslesewein)

10

 

*

Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1465 der Kommission vom 14. Juli 2023 über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken

21

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1466 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Namibia, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild sowie Eiern und Eiprodukten zulässig ist ( 1 )

28

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1467 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

41

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2023/1468 der Kommission vom 10. Mai 2023 betreffend die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU für im öffentlichen Raum genutzte Metalldetektoren (außerhalb der Luftfahrt)

43

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1461 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Juli 2023

über eine Makrofinanzhilfe für die Republik Nordmazedonien

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Beziehungen zwischen der Union und der Republik Nordmazedonien (im Folgenden „Nordmazedonien“) entwickeln sich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (2) (im Folgenden „Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen“). Die Beitrittsverhandlungen zwischen der Union und Nordmazedonien wurden am 19. Juli 2022 aufgenommen.

(2)

Die Wirtschaft Nordmazedoniens wurde durch die Rezession im Jahr 2020 infolge der COVID-19-Pandemie und durch die jüngste Energiekrise schwer in Mitleidenschaft gezogen. Diese Umstände haben zur beträchtlichen Finanzierungslücke, der sich verschlechternden Zahlungsbilanzposition und dem wachsenden Finanzbedarf des Landes beigetragen.

(3)

Die Regierung Nordmazedoniens hat ein starkes Engagement für die Umsetzung weiterer Reformen gezeigt, wobei die in den gemeinsamen Schlussfolgerungen des Wirtschafts- und Finanzdialogs zwischen der EU, dem westlichen Balkan und der Türkei vom 24. Mai 2022 genannten zentralen Politikfelder und insbesondere auch grundlegende Themen wie Justiz, Kampf gegen Korruption und organisierte Kriminalität, gute Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit im Fokus stehen.

(4)

Nordmazedonien hat die Makrofinanzhilfeaktion im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß dem Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgreich zum Abschluss gebracht, da alle in der Grundsatzvereinbarung mit der Union vereinbarten Reformmaßnahmen, die in diesem Beschluss genannt werden, durchgeführt wurden.

(5)

Im April 2022 erhielt die Regierung Nordmazedoniens auf Arbeitsebene bereits die Zustimmung des Internationalen Währungsfonds (IWF) zu einer 24-monatigen vorsorglichen Liquiditätslinie von bis zu 530 000 000 EUR, die am 22. November 2022 vom IWF-Exekutivdirektorium offiziell genehmigt wurde. Das IWF-Programm zielt darauf ab, die Verschlechterung der Zahlungsbilanzlage abzufedern, die Haushaltskonsolidierung zu unterstützen und Strukturreformen in verschiedenen Bereichen, insbesondere auch bei der Steuerpolitik und den öffentlichen Investitionen, zu beschleunigen.

(6)

Da sich Wirtschaftslage und -ausblick verschlechterten, ersuchte Nordmazedonien die Union erstmals im April 2022 um eine Makrofinanzhilfe, um das IWF-Programm zu ergänzen. Die Kommission setzte den Antrag jedoch aus, da sich die Wirtschaft des Landes damals noch relativ widerstandsfähig zeigte und verschiedene andere Optionen zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs im Jahr 2022 zur Verfügung standen. Im Oktober 2022 erneuerte die Regierung Nordmazedoniens ihr Makrofinanzhilfeersuchen.

(7)

Da Nordmazedonien ein Bewerberland ist und Beitrittsverhandlungen aufgenommen hat, ist es als möglicher Empfänger von Makrofinanzhilfen der Union anzusehen.

(8)

Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte ein in Ausnahmefällen zum Einsatz kommendes Finanzinstrument in Form einer ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs Nordmazedoniens beitragen und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen soll, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur kurzfristigen Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation Nordmazedoniens umfasst.

(9)

Da in der Zahlungsbilanz Nordmazedoniens noch erheblicher Außenfinanzierungsbedarf verbleibt, der die vom IWF zur Verfügung gestellten Mittel übersteigt, ist die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien, in Verbindung mit dem IWF Programm, unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen als angemessene Antwort auf das Ersuchen des Landes zu betrachten. Die Makrofinanzhilfe der Union würde die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Nordmazedoniens ergänzend zu den im Rahmen der Finanzierungsvereinbarung mit dem IWF bereitgestellten Mitteln unterstützen.

(10)

Mit der Makrofinanzhilfe der Union sollte die Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation in Nordmazedonien und somit dessen wirtschaftliche und soziale Entwicklung unterstützt werden.

(11)

Die Makrofinanzhilfe der Union dürfte mit der Umsetzung von Budgethilfen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen Instruments für Heranführungshilfe einhergehen.

(12)

Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte auf der Grundlage einer quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Nordmazedoniens festgesetzt werden, wobei die Möglichkeiten des Landes, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, insbesondere mit den ihm zur Verfügung stehenden Währungsreserven, berücksichtigt werden. Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte die vom IWF und der Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel ergänzen. Bei der Festlegung der Höhe der Finanzhilfe sollten außerdem erwartete finanzielle Beiträge multilateraler Geber und die Notwendigkeit einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Union und anderen Gebern ebenso berücksichtigt werden wie der bereits bestehende Einsatz anderer Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Nordmazedonien und der Mehrwert des gesamten Engagements der Union in Nordmazedonien.

(13)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen der Außenpolitik und mit anderen relevanten Politikbereichen der Union in Einklang steht.

(14)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Nordmazedonien unterstützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfeaktion eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich kohärent ist.

(15)

Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Nordmazedonien bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, unter anderem Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, gute Regierungsführung, Achtung der Menschenrechte, nachhaltige Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen.

(16)

Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass sich Nordmazedonien an wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und an das Rechtsstaatsprinzip hält und die Achtung der Menschenrechte garantiert. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Nordmazedonien stärken und Strukturreformen mit dem Ziel fördern, ein nachhaltiges und integratives Wachstum, die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze und die Haushaltskonsolidierung zu unterstützen. Die Kommission sollte sowohl die Erfüllung dieser Vorbedingung durch Nordmazedonien als auch die Erreichung dieser Ziele regelmäßig überprüfen.

(17)

Um sicherzustellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit ihrer Makrofinanzhilfe wirksam geschützt werden, sollte Nordmazedonien geeignete Maßnahmen ergreifen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern und zu bekämpfen. Darüber hinaus sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Kontrollen und der Rechnungshof Prüfungen durchführen und die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Zuständigkeiten im Hinblick auf die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien ausübt.

(18)

Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt.

(19)

Die Höhe der als Darlehen gewährte Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte den dafür im Mehrjährigen Finanzrahmen eingestellten Haushaltsmitteln entsprechen.

(20)

Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte von der Kommission verwaltet werden. Um sicherzustellen, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, die Durchführung dieses Beschlusses zu verfolgen, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf diese Hilfe informieren und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen.

(21)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgeübt werden.

(22)

Die Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Bedingungen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den Behörden Nordmazedoniens auszuhandeln. Das Beratungsverfahren gemäß jener Verordnung sollte grundsätzlich in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 000 000 EUR möglicherweise bedeutende Auswirkungen haben, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 angewandt werden. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Nordmazedonien sollte bei der Verabschiedung der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung dieser Hilfe das Prüfverfahren angewandt werden.

(23)

Angesichts des begrenzten Umfangs – nämlich 100 000 000 EUR – und der Einmaligkeit der Finanzhilfe sowie des angestrebten Auszahlungszeitraums würde ein Back-to-back-Finanzierungsansatz bei den Anleihetransaktionen mehr Flexibilität und Effizienz sicherstellen als die diversifizierte Finanzierungsstrategie. Deshalb sollte die Kommission die Darlehenstranchen am Kapitalmarkt ausnahmsweise back-to-back finanzieren und nicht auf die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehene diversifizierte Finanzierungsstrategie zurückgreifen. Deshalb ist es angemessen, dass die Makrofinanzhilfe für Nordmazedonien über einzelne Finanztransaktionen finanziert wird —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Union stellt Nordmazedonien eine Makrofinanzhilfe (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Höhe von höchstens 100 000 000 EUR zur Verfügung, um Nordmazedonien bei der wirtschaftlichen Stabilisierung und einem weitreichenden Reformprogramm zu unterstützen. Der volle Betrag der Finanzhilfe wird in Form von Darlehen gewährt. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Finanzhilfe wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Nordmazedoniens geleistet.

(2)   Um das Darlehen zu finanzieren, wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und die entsprechenden Beträge zu den dafür geltenden Konditionen als Darlehen an Nordmazedonien weiterzureichen. Die Laufzeit der Darlehen beträgt im Durchschnitt höchstens 15 Jahre.

(3)   Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Nordmazedonien getroffenen Übereinkünften und Absprachen und mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen festgelegt sind.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, einschließlich über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.

(4)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.

(5)   Sollte der Finanzierungsbedarf Nordmazedoniens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.

Artikel 2

(1)   Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass sich Nordmazedonien an wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und an das Rechtsstaatsprinzip hält und die Achtung der Menschenrechte garantiert.

(2)   Die Kommission überprüft die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union.

(3)   Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß dem Beschluss 2010/427/EU des Rates (7) angewandt.

Artikel 3

(1)   Die Kommission vereinbart gemäß dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den Behörden Nordmazedoniens klar definierte, auf Strukturreformen und solide öffentliche Finanzen abstellende wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen, an die die Makrofinanzhilfe der Union geknüpft wird. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen sind in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen, die einen Zeitrahmen für die Erfüllung dieser Auflagen enthält. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Übereinkünften und Absprachen, einschließlich mit den von Nordmazedonien mit Unterstützung des IWF durchgeführten makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, in Einklang stehen.

(2)   Mit den Auflagen nach Absatz 1 wird insbesondere bezweckt, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Nordmazedonien, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels sowie sonstigen außenpolitischen Prioritäten der Union angemessen berücksichtigt. Die Kommission überprüft regelmäßig die Fortschritte Nordmazedoniens bei der Verwirklichung dieser Ziele.

(3)   Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und Nordmazedonien zu schließenden Darlehensvereinbarung im Einzelnen festgelegt.

(4)   Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, darunter auch, ob die Wirtschaftspolitik Nordmazedoniens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke der Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in zwei gleich großen Tranchen zur Verfügung gestellt.

(2)   Für die Makrofinanzhilfe der Union werden gegebenenfalls Dotierungen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) vorgenommen.

(3)   Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind:

a)

die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Vorbedingung;

b)

eine kontinuierliche zufriedenstellende Erfolgsbilanz bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch eine nicht der Vorsorge dienende IWF-Kreditvereinbarung unterstützt wird;

c)

die zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen.

(4)   Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche.

(5)   Werden die in Absatz 3 genannten Auflagen nicht erfüllt, so setzt die Kommission die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union zeitweise aus oder stellt sie ein. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.

(6)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Nationalbank Nordmazedoniens ausgezahlt. Vorbehaltlich der vereinbarten Bedigungen, die in der Grundsatzvereinbarung festgelegt sind, einschließlich einer Bestätigung des verbleibenden Haushaltsbedarfs, können die Gelder der Union an das Finanzministerium Nordmazedoniens als Endbegünstigten überwiesen werden.

Artikel 5

(1)   Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Zusammenhang mit der Makrofinanzhilfe der Union werden in Euro mit gleichem Wertstellungsdatum abgewickelt und dürfen für die Union weder eine Fristentransformation mit sich bringen und die Union auch nicht einem Wechselkurs- oder Zinsrisiko oder sonstigen kommerziellen Risiken aussetzen.

(2)   Wenn die Umstände es gestatten und Nordmazedonien darum ersucht, kann die Kommission die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die allgemeinen Darlehensbedingungen und eine entsprechende Klausel in die Bedingungen der Anleihetransaktionen aufgenommen wird.

(3)   Wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten und sofern Nordmazedonien darum ersucht, kann die Kommission beschließen, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise zu refinanzieren, oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen und Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe der Absätze 1 und 4 und dürfen weder zur Verlängerung der Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt der Refinanzierung bzw. Neufestsetzung ausstehenden Kapitalbetrags führen.

(4)   Nordmazedonien trägt alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen.

(5)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklungen in Bezug auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen.

Artikel 6

(1)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.

(2)   Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.

(3)   Die mit den Behörden Nordmazedoniens zu schließende Darlehensvereinbarung enthält sämtliche der folgenden Bestimmungen:

a)

die sicherstellen, dass Nordmazedonien die ordnungsgemäße Verwendung der aus dem Gesamthaushalt der Union bereitgestellten Mittel regelmäßig überprüft, geeignete Maßnahmen ergreift, um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und bei Bedarf rechtliche Schritte einleitet, um im Rahmen dieses Beschlusses bereitgestellte Mittel, die zweckentfremdet wurden, wieder einzuziehen;

b)

die im Einklang mit den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (9) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10), der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und im Falle der an der Verstärkten Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft teilnehmenden Mitgliedstaaten auch im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (12) den Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherstellen, wobei insbesondere gezielte Maßnahmen vorzusehen sind, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten, die sich auf die Makrofinanzhilfe der Union auswirken, zu verhindern und zu bekämpfen;

c)

die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ausdrücklich ermächtigen, Untersuchungen durchzuführen, einschließlich Kontrollen vor Ort und Inspektionen einschließlich digitaler forensischer Maßnahmen und Befragungen;

d)

die die Kommission oder ihre Vertreter ausdrücklich dazu ermächtigen, Kontrollen – einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort – durchzuführen;

e)

die die Kommission und den Rechnungshof ausdrücklich ermächtigen, während und nach dem Zeitraum, in dem die Makrofinanzhilfe der Union bereitgestellt wird, Rechnungsprüfungen durchzuführen, darunter Dokumentenprüfungen und Rechnungsprüfungen vor Ort, wie etwa operative Bewertungen;

f)

die sicherstellen, dass die Union Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung des Darlehens hat, wenn sich Nordmazedonien im Zusammenhang mit der Verwaltung der Makrofinanzhilfe der Union nachweislich des Betrugs, der Korruption oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union schuldig gemacht hat;

g)

die sicherstellen, dass alle Kosten, die der Union durch die im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, von Nordmazedonien getragen werden.

(4)   Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie zuverlässig die für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle des Landes sind.

Artikel 7

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 8

(1)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. Darin

a)

prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt;

b)

bewertet sie die wirtschaftliche Lage und die wirtschaftlichen Aussichten Nordmazedoniens sowie den Fortschritt, der bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurde;

c)

erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Nordmazedoniens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union.

(2)   Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitstellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.

Artikel 9

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 12. Juli 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Juli 2023.

(2)  ABl. L 84 vom 20.3.2004, S. 13.

(3)  Beschluss (EU) 2020/701 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe für Erweiterungs- und Nachbarschaftspartner vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 31).

(4)  Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(6)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(7)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(8)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/8


VERORDNUNG (EU) 2023/1462 DES RATES

vom 17. Juli 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Einklang mit seinen Schlussfolgerungen, in denen er die Gewalt und die weit verbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilt, hat der Rat am 18. Januar 2012 den Beschluss 2013/255/GASP (1) und die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien angenommen.

(2)

In Anbetracht der sich verschlechternden Lage in Syrien und der weit verbreiteten und systematischen Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts, einschließlich des Einsatzes chemischer Waffen gegen die Zivilbevölkerung, hat der Rat weitere Namen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen.

(3)

Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die katastrophalen Bedingungen verschärft und das Leid der syrischen Bevölkerung noch vergrößert.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er hat alle dazu aufgerufen, den Opfern des Erdbebens in Syrien unabhängig davon, wo sie sich befinden, Zugang zu humanitärer Hilfe zu gewähren, und appellierte an die humanitäre Gemeinschaft, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.

(5)

Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien ergriffen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für bedürftige Personen nicht behindern. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren — einschließlich Lebens- und Arzneimitteln — durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus gibt es in Bezug auf individuelle Maßnahmen Ausnahmen, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

(6)

Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 (3) und die Verordnung (EU) 2023/407 (4) angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme für einen anfänglichen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. bis zum 24. August 2023, zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Aktivitäten beteiligt sind, gelten sollte.

(7)

Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren und die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, sollte diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird das Datum „25. August 2023“ durch das Datum „24. Februar 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) 2023/407 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56 I vom 23.2.2023, S. 1).


17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1463 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2023

zur Genehmigung einer Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates („Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 115 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission (2) hat die Kommission den von Österreich vorgelegten Antrag auf Genehmigung einer Änderung der traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslese“ geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission (4) eingegangen.

(3)

Die Änderung der traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslese“ sollte daher gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 genehmigt und in das elektronische Register der geschützten traditionellen Begriffe gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der traditionellen Begriffe „Landwein“, „Qualitätswein“, „Kabinett/Kabinettwein“, „Spätlese/Spätlesewein“, „Auslese/Auslesewein“, „Strohwein“, „Schilfwein“, „Eiswein“, „Ausbruch/Ausbruchwein“, „Trockenbeerenauslese“, „Beerenauslese/Beerenauslesewein“ wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(3)  ABl. C 23 vom 23.1.2023, S. 22.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46).


17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/12


VERORDNUNG (EU) 2023/1464 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2023

zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Formaldehyd und Formaldehydabspaltern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Formaldehyd ist bei Umgebungstemperatur und normalem Atmosphärendruck ein hochreaktives Gas. In Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird es als karzinogener Stoff der Kategorie 1B, mutagener Stoff der Kategorie 2, akut toxischer Stoff der Kategorie 3, hautätzender Stoff der Kategorie 1B und hautsensibilisierender Stoff der Kategorie 1 eingestuft.

(2)

Formaldehyd ist eine Chemikalie mit hohem Produktionsvolumen und einer Vielzahl von Verwendungen. Es wird auch endogen bei Menschen und Tieren gebildet und ist ein wesentliches Stoffwechselzwischenprodukt in allen Zellen. Ferner werden 98 % des in der Union hergestellten oder in die Union eingeführten Formaldehyds als chemisches Zwischenprodukt bei der Produktion von Harzen auf Formaldehydbasis, Thermoplasten und anderen Chemikalien eingesetzt, die für eine Vielzahl von Anwendungen weiterverwendet werden. Harze auf Formaldehydbasis kommen bei der Produktion einer Vielzahl von Erzeugnissen zum Einsatz, die infolgedessen Formaldehyd freisetzen können. Harze auf Formaldehydbasis werden primär bei der Produktion von Holzwerkstoffen verwendet, in denen sie als Bindemittel für Holzspäne fungieren. Solche Harze werden auch für die Produktion anderer Produkte auf Holzwerkstoffbasis wie Möbel und Bodenbeläge sowie für Tapeten, Schaumstoffe, Teile von Straßenfahrzeugen und Luftfahrzeugen, Textil- und Lederprodukten verwendet.

(3)

Am 20. Dezember 2017 (3) forderte die Kommission die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) nach Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 auf, ein Dossier auszuarbeiten, das den Anforderungen von Anhang XV der genannten Verordnung entspricht (im Folgenden „Dossier gemäß Anhang XV“), um das Risiko für die menschliche Gesundheit zu bewerten, das von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern in Gemischen und Erzeugnissen zur Verwendung durch den Verbraucher ausgeht.

(4)

Am 11. März 2019 übermittelte die Agentur (im Zusammenhang mit der Einreichung eines Dossiers als „Dossiereinreicher“ bezeichnet) das Dossier gemäß Anhang XV (4), in dem nachgewiesen wurde, dass das Risiko für die menschliche Gesundheit durch Formaldehyd, das von Verbrauchererzeugnissen in Innenräumen freigesetzt wird, nicht in allen Szenarien angemessen beherrscht wird und dass Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, um diesem Risiko zu begegnen.

(5)

Der Dossiereinreicher bewertete die Gefahr von Formaldehyd unter Berücksichtigung der Wirkungen des Stoffes in Bezug auf mehrere Endpunkte und kam zu dem Schluss, dass das Risiko durch Inhalation, die zu einer sensorischen Irritation führt, die empfindlichste Wirkung beim Menschen ist. Im Dossier gemäß Anhang XV wurden die Risiken der Inhalation von Formaldehyd im Zusammenhang mit der Exposition der Verbraucher gemäß der Leitlinie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Innenraumluftqualität für Formaldehyd (durchschnittliche Konzentration bei 30-minütiger Exposition basierend auf sensorischer Irritation beim Menschen) bewertet (5). Die Leitlinie sieht einen Kurzzeitwert (0,1 mg/m3) vor, um schädliche Wirkungen auf die Lungenfunktion sowie langfristige gesundheitliche Wirkungen, einschließlich Krebs des Nasen-Rachenraums, zu verhindern. Dieser Wert wurde vom Dossiereinreicher als jener Wert herangezogen, der beim Menschen nicht überschritten werden sollte (im Folgenden „DNEL“, Derived No Effect Level), und um den vorgeschlagenen Emissionsgrenzwert von 0,124 mg/m3 zu berechnen.

(6)

Auf der Grundlage der verfügbaren Literatur und des Ergebnisses der Expositionsabschätzung kam der Dossiereinreicher zu dem Schluss, dass die Risiken für die menschliche Gesundheit durch die Freisetzung von Formaldehyd aus Gemischen für die Verwendung durch Verbraucher angemessen beherrscht werden.

(7)

Der Dossiereinreicher schlug daher vor, das Inverkehrbringen von Formaldehyd und Formaldehydabspaltern in Erzeugnissen, die eine Exposition der Verbraucher bewirken, zu verbieten, wenn die Freisetzung von Formaldehyd zu Konzentrationen von mehr als 0,124 mg/m3 in der Luft einer Prüfkammer führt. Darüber hinaus wies der Dossiereinreicher darauf hin, dass Straßenfahrzeuge und Luftfahrzeuge, bei deren Produktion absichtlich Formaldehyd oder Formaldehydabspalter zugesetzt wurden, nicht in Verkehr gebracht werden sollten, wenn das in deren Inneren gemessene Formaldehyd eine Konzentration von 0,1 mg/m3 überschreitet und wenn in diesen Straßen- und Luftfahrzeugen eine Formaldehydexposition von Verbrauchern auftreten kann (6).

(8)

Im ursprünglichen Vorschlag des Dossiereinreichers wurde EN 717-1 als Standardmethode festgelegt, um in einer Prüfkammer die Formaldehydemissionen aus Holzwerkstoffen zu messen. Um klarzustellen, dass auch andere geeignete Prüfmethoden verwendet werden können, und um andere Erzeugnisse als Holzwerkstoffe abzudecken, ersetzte der Dossiereinreicher den Verweis auf die Norm EN 717-1 in seinem Vorschlag durch eine weitergehende Beschreibung der Bedingungen und Methoden. Die Umgebungsbedingungen können sich auf Formaldehydemissionen aus Erzeugnissen auswirken, weshalb einschlägige Prüfparameter auch im Dossier gemäß Anhang XV aufgeführt wurden.

(9)

Am 13. März 2020 nahm der von der Agentur eingerichtete Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) seine Stellungnahme an. Darin befand er, dass die Allgemeinbevölkerung durch den in den WHO-Leitlinien angeführten Wert nicht ausreichend geschützt wird, und kam insbesondere zu dem Schluss, dass kurzzeitige sensorische Reizwirkungen beim Menschen nicht zur Vorhersage langfristiger Wirkungen wie Krebs herangezogen werden können. Der RAC bestimmte stattdessen — abgeleitet aus Daten über chronische Wirkungen bei Tieren für den Inhalationspfad — einen DNEL von 0,05 mg/m3 und kam zu dem Schluss, dass ein Grenzwert von 0,05 mg/m3 für von Erzeugnissen freigesetztes Formaldehyd und für Formaldehyd im Inneren von Straßenfahrzeugen zur Beherrschung des Risikos notwendig ist.

(10)

Der RAC kam zu dem Schluss, dass das Risiko für Fluggäste durch Formaldehyd in Luftfahrzeugen angemessen beherrscht wird.

(11)

Der RAC empfahl — abweichend von dem zwölfmonatigen Zeitraum, der vom Dossiereinreicher vorgeschlagen wurde — einen Übergangszeitraum von 24 Monaten ab dem Inkrafttreten bis zur Anwendung der vorgeschlagenen Beschränkung, da ein längerer Zeitraum als notwendig erachtet wurde, um die Entwicklung von Standardanalysemethoden in allen betroffenen Sektoren zu ermöglichen. Der RAC kam zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der vom RAC geänderten Fassung — im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bei der Verringerung des Risikos, ihre praktische Anwendbarkeit und die Art und Weise, wie sie überwacht werden kann — die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme ist, um den festgestellten Risiken für die menschliche Gesundheit, die sich aus der Exposition der Verbraucher gegenüber Formaldehyd ergeben, zu begegnen.

(12)

Am 17. September 2020 nahm der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme an, in der er seine Schlussfolgerungen zur vorgeschlagenen Beschränkung des Dossiereinreichers und den vom RAC vorgeschlagenen Änderungen darlegte.

(13)

In seiner Stellungnahme räumte der SEAC ein, dass der Vorschlag des Dossiereinreichers Kosten in Bezug auf Produktion, Probenahme, Prüfung und Durchsetzung in der Größenordnung eines zweistelligen Millionenbetrags mit sich bringt. Der SEAC kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Kosten für die betroffenen Sektoren voraussichtlich begrenzt sein werden, da die meisten Erzeugnisse, einschließlich Straßenfahrzeugen, die heute in der Union in Verkehr gebracht werden, den vorgeschlagenen Grenzwert bereits einhalten. Der SEAC kam ferner zu dem Schluss, dass sich der Nutzen der vom Dossiereinreicher vorgeschlagenen Beschränkung aus der Beschränkung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die Formaldehyd in hohen Konzentrationen freisetzen, einschließlich Einfuhren, ergeben würde. Die Beschränkung würde zu geringeren gesundheitlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Irritation der Augen und der oberen Atemwege sowie mit Krebs des Nasen-Rachenraums führen, vor allem bei Personen, die in neuen Wohnräumen leben.

(14)

Der SEAC war der Auffassung, dass der Nutzen, der sich aus der Begrenzung der Formaldehydemissionen von Verbrauchererzeugnissen in Innenräumen und im Inneren von Straßenfahrzeugen ergibt, in der vorgeschlagenen Form mit begrenzten Kosten für die Gesellschaft erzielt werden könnte. Daher kam der SEAC zu dem Schluss, dass der Vorschlag des Dossiereinreichers die hinsichtlich der sozioökonomischen Vorteile und Kosten zweckmäßigste unionsweite Maßnahme darstellt, um das festgestellte Risiko für die menschliche Gesundheit anzugehen, wenn bestimmte Ausnahmen aufgenommen und vorgeschlagene Prüfbedingungen akzeptiert werden.

(15)

Der SEAC empfahl, die Anwendung der Beschränkung für alle Sektoren um 24 Monate zu verschieben, um den Interessenträgern ausreichend Zeit für die Umsetzung der Beschränkung einzuräumen. Für Lastkraftwagen und Busse empfahl der SEAC jedoch 36 Monate, da Standardanalysemethoden zur Messung der Formaldehydkonzentrationen im Inneren solcher Fahrzeuge entwickelt werden müssen.

(16)

Der SEAC kam ferner zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Beschränkung in der vom RAC geänderten Fassung erhebliche sozioökonomische Kosten in der Größenordnung eines zweistelligen Milliardenbetrags mit sich bringt, und zwar in Form von Investitionen in Forschung und Entwicklung, neuen Technologien, höheren Produktionskosten, Probenahme- und Testkosten sowie Arbeitsplatzverlusten. Darüber hinaus kann sie negative Auswirkungen auf die Recyclingsektoren und die Kreislaufwirtschaft haben. Der SEAC erkannte an, dass es zur Erreichung des vom RAC vorgeschlagenen Grenzwerts technisch machbare Alternativen für bestimmte Anwendungen gibt; diese erfordern jedoch weitreichende technologische Veränderungen und in bestimmten Fällen die Nutzung weniger nachhaltiger Alternativen.

(17)

Der SEAC räumte ein, dass der Vorschlag des RAC potenziell zusätzlichen Nutzen im Hinblick auf eine geringere Exposition mit sich bringt, was zu einer stärkeren Verringerung von Irritationen der Augen und der oberen Atemwege sowie von Krebs des Nase-Rachenraums im Vergleich zum Vorschlag des Dossiereinreichers führen kann. Der RAC quantifizierte die mit der Senkung des Grenzwerts verbundene Risikominderung jedoch nicht, daher bleibt der Umfang des zusätzlichen gesundheitlichen Nutzens unbekannt. Darüber hinaus führte der SEAC im Rahmen seiner Bewertung eine Analyse durch, in der er berechnete, dass angesichts der hohen sozioökonomischen Kosten die Inzidenz von Krebs des Nase-Rachenraums bei der in neuen Wohnräumen lebenden Bevölkerung in der Union 200-mal höher sein müsste als die tatsächlich beobachtete Inzidenz, um die Kosten des RAC-Vorschlags auszugleichen. Unter Berücksichtigung dieser Kostendeckungsanalyse, der von der Industrie während der Konsultationen erhaltenen Informationen und des Fehlens von Daten oder Informationen, die eine Quantifizierung des zusätzlichen gesundheitlichen Nutzens ermöglichen würden, kam der SEAC zu dem Schluss, dass die Beschränkung auf der Grundlage des vom RAC vorgeschlagenen Grenzwerts hinsichtlich des sozioökonomischen Nutzens und der sozioökonomischen Kosten keine geeignete Maßnahme zur Kontrolle des festgestellten Risikos zu sein scheint.

(18)

Das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung wurde zu dem Vorschlag des Dossiereinreichers konsultiert und seinen Empfehlungen zur Umsetzbarkeit und Durchsetzbarkeit des Vorschlags wurde Rechnung getragen; es sei darauf hingewiesen, dass das Forum die vom RAC empfohlenen Änderungen nicht berücksichtigte, da sie nach der Konsultation des Forums vorgelegt wurden.

(19)

Am 23. Februar 2021 übermittelte die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC an die Kommission (7). In den Stellungnahmen des RAC und des SEAC wurde der Schluss gezogen, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher durch die Formaldehydemissionen von Erzeugnissen in die Innenraumluft und von Straßenfahrzeugen in das Fahrzeuginnere besteht, das nicht angemessen beherrscht wird und das auf Unionsebene anzugehen ist.

(20)

Die Kommission stellt fest, dass sich die vom Dossiereinreicher vorgeschlagene Beschränkung sowie die Stellungnahmen des RAC und des SEAC auf Verbraucher beziehen, während sich die dem Vorschlag zugrunde liegende Bewertung auf das Risiko für die Bevölkerung, die Formaldehyd in der Innenraumluft ausgesetzt sein könnte, mit Ausnahme von Arbeitnehmern und einschließlich Personen, die keine direkten Verbraucher sind, bezieht. Im Interesse der Rechtsklarheit ist es daher angebracht, die breite Öffentlichkeit als die von der Beschränkung betroffene Bevölkerung zu bezeichnen.

(21)

Die Kommission vertritt, unter Berücksichtigung des Dossiers gemäß Anhang XV und der Stellungnahmen des RAC und des SEAC, die Ansicht, dass von aus Erzeugnissen freigesetztem Formaldehyd ein inakzeptables Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht und dass eine Beschränkung, mit der ein Emissionsgrenzwert für Formaldehyd freisetzende Erzeugnisse zur Verringerung der Exposition der breiten Öffentlichkeit gegenüber Formaldehyd durch Inhalation festgelegt wird, die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme darstellt, um das Risiko anzugehen.

(22)

Formaldehyd ist ein in lebenden Organismen natürlich vorkommender Stoff. Darüber hinaus kann Formaldehyd durch Zersetzung von Stoffen freigesetzt werden, die auf natürliche Weise in den Materialien enthalten sind, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden, z. B. durch die Zersetzung von Lignin in Massivholz. Die Kommission stimmt mit dem Dossiereinreicher überein, dass Erzeugnisse vom Anwendungsbereich dieser Beschränkung ausgenommen werden sollten, wenn Formaldehyd oder Formaldehydabspalter in den Materialien, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden, ausschließlich aufgrund ihres natürlichen Vorkommens freigesetzt werden.

(23)

Die Kommission stimmt mit dem Dossiereinreicher überein, dass der vorgeschlagene Grenzwert von 0,124 mg/m3 verhindert, dass Erzeugnisse, die große Mengen an Formaldehyd freisetzen, in der Union in Verkehr gebracht werden, und dass es angezeigt ist, die Exposition gegenüber Formaldehyd in Innenräumen zu begrenzen. Nach Auffassung der Kommission dürfte aufgrund bestehender freiwilliger und nationaler Emissionsgrenzwerte sowie aufgrund der Tatsache, dass bei den meisten Erzeugnissen, die heute in Verkehr gebracht werden, bereits zu erwarten ist, dass sie den Grenzwert von 0,124 mg/m3 einhalten, die Risikominderung durch das Erreichen des in den WHO-Leitlinien angeführten Werts gering sein. Ferner wäre — unter Berücksichtigung der Stellungnahme des RAC — das Erreichen des in den WHO-Leitlinien angeführten Werts nicht ausreichend, um das festgestellte Risiko anzugehen. Ebenso entsprechen die derzeitigen Konzentrationswerte im Inneren von Straßenfahrzeugen meist dem vorgeschlagenen Grenzwert von 0,1 mg/m3.

(24)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des SEAC zur sozioökonomischen Bewertung erkennt die Kommission ferner an, dass der vom RAC vorgeschlagene Grenzwert von 0,05 mg/m3 erhebliche sozioökonomische Auswirkungen auf die Union hätte und dass ein solcher Grenzwert in bestimmten Fällen einen Wechsel zu weniger nachhaltigen Alternativen erfordert, was negative Auswirkungen auf die Recyclingsektoren und die Kreislaufwirtschaft mit sich bringen würde, insbesondere angesichts des Fehlens einer Bewertung des zusätzlichen gesundheitlichen Nutzens eines solchen Grenzwerts im Vergleich zu dem vom Dossiereinreicher vorgeschlagenen Grenzwert.

(25)

Die Kommission bewertete daher die Angemessenheit von dazwischenliegenden Werten (0,080 mg/m3 und 0,062 mg/m3), die vom SEAC auf Basis von Beiträgen von Interessenträgern im Rahmen der Konsultationen zum Teil analysiert wurden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Annahme solcher Zwischenwerte zu einem besseren Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere der Gesundheit von Risikogruppen, im Vergleich zu dem vom Dossiereinreicher vorgeschlagenen Grenzwert führen und gleichzeitig eine geringere sozioökonomische Belastung und weniger technologische Herausforderungen mit sich bringen würde als der vom RAC vorgeschlagene Grenzwert, insbesondere wenn er mit angemessenen Übergangsfristen und spezifischen Ausnahmen kombiniert wird.

(26)

Die Kommission erkennt an, dass die Kosten durch die Senkung des Grenzwerts exponentiell ansteigen und sich die geschätzten Gesamtkosten für die Industrie bei einem Grenzwert von 0,080 mg/m3 auf mindestens Hunderte Millionen Euro belaufen würden, im Vergleich zu Gesamtkosten in Milliardenhöhe bei einem Grenzwert von 0,062 mg/m3. Die Kommission hat die Kostendeckungsanalyse des SEAC weiter analysiert, in der berechnet wird, dass die Inzidenz von Krebs des Nasen-Rachenraums bei der in neuen Wohnräumen lebenden Bevölkerung in der Union für die Kostendeckung bei einem Grenzwert von 0,062 mg/m3 70-mal höher und bei einem Grenzwert von 0,080 mg/m3 30-mal höher als die tatsächlich beobachtete Inzidenz sein müsste. Die Kommission ist jedoch auch der Ansicht, dass Formaldehyd ein karzinogener Stoff ist, bei dem der Grenzwert von 0,062 mg/m3 einen größeren gesundheitlichen Nutzen für die Bevölkerung in der Union bringen würde. Die Kommission erkennt zwar an, dass die Kostenunterschiede zwischen den beiden Werten erheblich sind, ist jedoch angesichts des potenziellen zusätzlichen gesundheitlichen Nutzens, insbesondere für Risikogruppen wie Kinder, der Auffassung, dass die höheren Kosten im Zusammenhang mit dem niedrigeren Grenzwert für Erzeugnisse, die sich am stärksten auf die Innenraumluftqualität auswirken, gerechtfertigt sind.

(27)

Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission, dass Holzwerkstoffe und Erzeugnisse aus Holzwerkstoffen oder andere Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis, sowie Möbel, die Holz oder andere Materialien enthalten, bei deren Produktion anderes als natürlich vorkommendes Formaldehyd verwendet wird, die Hauptemissionsquellen von Formaldehyd in der Innenraumluft sind, insbesondere in neu gebauten Häusern. Daher hält die Kommission für solche Erzeugnisse und solche aus mehr als einem Erzeugnis bestehenden Produkte (im Folgenden „komplexe Produkte“), die die größten Quellen von Formaldehyd in der Innenraumluft darstellen, einen niedrigeren Emissionsgrenzwert für angemessen; dieser gewährleistet nach Auffassung der Kommission einen besseren Schutz der breiten Öffentlichkeit und begrenzt gleichzeitig die sozioökonomischen Kosten für die Sektoren, die nicht in gleichem Maße zu den Emissionen beitragen.

(28)

Ebenso ist es angezeigt, einen niedrigeren Grenzwert für das Vorhandensein von Formaldehyd im Inneren von Straßenfahrzeugen festzulegen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, um ausreichenden Schutz, insbesondere von Risikogruppen, auch in Worst-Case-Szenarien sicherzustellen.

(29)

Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die zweckmäßigste unionsweite Maßnahme zur Kontrolle des Risikos durch Formaldehyd in der Innenraumluft und im Inneren von Straßenfahrzeugen eine Beschränkung ist, mit der der Grenzwert von 0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis, angewandt auf das gesamte komplexe Produkt, sowie für das Innere von Straßenfahrzeugen und der Grenzwert von 0,080 mg/m3 für alle anderen Erzeugnisse festgelegt wird. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass die Formaldehydkonzentration, die von Erzeugnissen in die Innenraumluft freigesetzt wird, unter bestimmten Referenzbedingungen gemessen werden sollte, um eine einheitliche Anwendung dieser Beschränkung zu gewährleisten. In bestimmten Fällen sollte es auch möglich sein, andere Prüfbedingungen zu verwenden, sofern eine wissenschaftlich valide Korrelation von Prüfergebnissen zur Anwendung kommt.

(30)

Um die negativen Auswirkungen abzufedern und die Kosten für die betroffenen Sektoren zu senken und den Interessenträgern ausreichend Zeit für die Umsetzung der Beschränkung einzuräumen, hält die Kommission es für angemessen, die Anwendung der Beschränkung für alle Sektoren um 36 Monate zu verschieben. Bei Straßenfahrzeugen wird jedoch, aufgrund der langen Entwicklungs- und Vermarktungszeit für solche Fahrzeuge, der hohen Materialanforderungen in der Automobilindustrie, der komplexen Lieferketten einschließlich der Erstausrüster sowie der Zeit, die für die Einführung der Standardanalysemethode zur Messung der Emissionen in Lastkraftwagen und Bussen erforderlich ist, eine Verschiebung um 48 Monate als angemessen erachtet. (8)

(31)

Da für Erzeugnisse, die ausschließlich zur Verwendung im Freien unter vorhersehbaren Bedingungen bestimmt sind, davon ausgegangen wird, dass die Exposition der Verbraucher außerhalb der Außenwand von Gebäuden stattfindet, sollten diese Erzeugnisse nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen. Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und bei denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird, sollten nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen, da sie nicht zur Exposition gegenüber Formaldehyd in der Innenraumluft beitragen.

(32)

Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, sollten nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen, solange diese Verwendungen nicht zur Exposition der breiten Öffentlichkeit führen. Darüber hinaus ist die Exposition von Industrie- und Facharbeitern gegenüber Formaldehyd bereits durch die Richtlinie 98/24/EG des Rates (9) und die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) geregelt.

(33)

Es wird davon ausgegangen, dass die Formaldehydemissionen aus Erzeugnissen im Laufe der Zeit durch die Ausgasung von Restformaldehyd zurückgehen. Daher sollten gebrauchte Erzeugnisse nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung einbezogen werden. Darüber hinaus empfahl das Forum für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung auch eine Ausnahme für gebrauchte Erzeugnisse, da die Durchsetzung der Beschränkung in Bezug auf gebrauchte Erzeugnisse schwierig sein könnte.

(34)

Die folgenden Produkte unterliegen bereits den Unionsvorschriften über Grenzwerte für Formaldehyd und sollten daher nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung aufgenommen werden: Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich von Eintrag 72 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 fallen, Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) unterliegen, Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) fallen, und persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (13).

(35)

In der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (14) wird ein Grenzwert für Formaldehyd für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, festgelegt. Obwohl im Unionsrecht kein spezifischer Grenzwert für Formaldehyd für andere Materialien und Erzeugnisse, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, festgelegt ist, müssen die Produzenten den zuständigen Behörden deren Sicherheit nachweisen können. Die Anforderungen an Lebensmittelkontaktmaterialien zielen darauf ab, die menschliche Gesundheit zu schützen, indem der potenzielle Übergang von Stoffen in Lebensmittel angegangen wird. Da aufgrund dieser Anforderungen eine signifikante Freisetzung von Formaldehyd aus Gegenständen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, in die umgebende Atmosphäre höchst unwahrscheinlich ist, sollten diese Gegenstände nach Auffassung der Kommission nicht in den Geltungsbereich der Beschränkung fallen.

(36)

Der Dossiereinreicher, der RAC und der SEAC schlugen eine Ausnahme für Spielzeug vor, das unter die Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) fällt, in der ein Grenzwert von 0,1 mg/m3 für Formaldehydemissionen von Spielzeug aus Kunstharzpressholz für Kinder unter drei Jahren festgelegt ist. Die Kommission hält eine solche Ausnahme jedoch für unangemessen, da Kinder nicht weniger streng geschützt werden sollten als andere Teile der Bevölkerung. Der Grenzwert für Formaldehydemissionen in die Innenraumluft sollte daher für Spielzeug für Kinder aller Altersgruppen gelten.

(37)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(38)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(3)  https://echa.europa.eu/documents/10162/13641/formaldehyde_cion_reqst_axvdossier_en.pdf/11d4a99a-7210-839a-921d-1a9a4129e93e

(4)  https://echa.europa.eu/registry-of-restriction-intentions/-/dislist/details/0b0236e182439477

(5)  WHO 2010-WHO Guidelines for Indoor Air quality: Selected Pollutants (WHO-Leitlinien für Innenraumluftqualität: ausgewählte Schadstoffe), Genf, Weltgesundheitsorganisation, S. 103.

(6)  ECHA (2020), Background Document to the Opinion on the Annex XV report proposing restrictions on formaldehyde and formaldehyde releasers (Hintergrunddokument zur Stellungnahme zum Bericht nach Anhang XV zum Vorschlag von Beschränkungen für Formaldehyd und Formaldehydabspalter).

(7)  Vom ECHA-Sekretariat erstellte kompilierte Fassung der Stellungnahmen des RAC (verabschiedet am 12. März 2020) und des SEAC (verabschiedet am 17. September 2020).

https://echa.europa.eu/documents/10162/f10b57af-6075-bb34-2b30-4e0651d0b52f

(8)  12219-10: Innenraumluft von Straßenfahrzeugen — Teil 10: Gesamtfahrzeugprüfkammer — Spezifikation und Methode zur Bestimmung von flüchtigen organischen Verbindungen in Fahrzeugkabinen — Busse und LKW.

(9)  Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

(10)  Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(16)  Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).


ANHANG

Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Eintrag wird angefügt:

„77.

Formaldehyd

CAS-Nr. 50-00-0

EG-Nr. 200-001-8

und Formaldehydabspalter

1.

Dürfen nach dem 6. August 2026 nicht mehr in Erzeugnissen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd, das aus diesen Erzeugnissen freigesetzt wird, folgende Werte überschreitet:

a)

0,062 mg/m3 für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis;

b)

0,080 mg/m3 für andere Erzeugnisse als Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

Erzeugnisse, bei denen Formaldehyd oder Formaldehydabspalter ausschließlich natürlich in den Materialien vorkommen, aus denen die Erzeugnisse hergestellt werden;

b)

Erzeugnisse, die unter vorhersehbaren Bedingungen ausschließlich zur Verwendung im Freien bestimmt sind;

c)

Erzeugnisse in Bauwerken, die ausschließlich außerhalb der Gebäudehülle und der Dampfsperre verwendet werden und von denen kein Formaldehyd in die Innenraumluft freigesetzt wird;

d)

Erzeugnisse, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, außer wenn aus ihnen freigesetztes Formaldehyd unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit führt;

e)

Erzeugnisse, für die die Beschränkung gemäß Eintrag 72 gilt;

f)

Erzeugnisse, die als Biozidprodukte der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegen (*1);

g)

Produkte, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen;

h)

persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/425;

i)

Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 fallen;

j)

gebrauchte Erzeugnisse.

2.

Dürfen nach dem 6. August 2027 nicht mehr in Straßenfahrzeugen in Verkehr gebracht werden, wenn unter den in Anlage 14 genannten Prüfbedingungen die Konzentration an Formaldehyd im Inneren dieser Fahrzeuge 0,062 mg/m3 überschreitet.

Unterabsatz 1 gilt nicht für

a)

Straßenfahrzeuge, die ausschließlich für die industrielle oder gewerbliche Verwendung bestimmt sind, es sei denn, die Konzentration von Formaldehyd im Inneren dieser Fahrzeuge führt unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen zu einer Exposition der breiten Öffentlichkeit;

b)

Gebrauchtfahrzeuge.

2.

Die folgende Anlage 14 wird angefügt:

„Anlage 14

1.   Messung von Formaldehyd, das aus den in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Erzeugnissen in die Raumluft freigesetzt wird

Das von den in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Erzeugnissen freigesetzte Formaldehyd wird in der Luft einer Prüfkammer unter den folgenden kumulativen Referenzbedingungen gemessen:

a)

die Temperatur in der Prüfkammer beträgt (23 ± 0,5) °C;

b)

die relative Feuchtigkeit in der Prüfkammer beträgt (45 ± 3) %;

c)

der Beladungsfaktor, der als Verhältnis der gesamten Oberfläche des Prüfstücks zum Volumen der Prüfkammer angegeben wird, beträgt (1 ± 0,02) m2/m3. Dieser Beladungsfaktor entspricht der Prüfung von Holzwerkstoffen; bei anderem Material oder anderen Produkten können, wenn ein solcher Beladungsfaktor unter vorhersehbaren Verwendungsbedingungen eindeutig nicht realistisch ist, Beladungsfaktoren nach Abschnitt 4.2.2 der Norm EN 16516 (*2) verwendet werden;

d)

die Luftaustauschrate in der Prüfkammer beträgt (1 ± 0,05) h-1;

e)

zur Messung der Formaldehydkonzentration in der Prüfkammer wird eine geeignete Analysemethode angewandt;

f)

für die Probenahme der Prüfstücke wird eine geeignete Methode angewandt;

g)

die Formaldehydkonzentration in der Luft der Prüfkammer ist während der gesamten Prüfung mindestens zweimal täglich zu messen, wobei der Zeitraum zwischen zwei aufeinanderfolgenden Probenahmen mindestens 3 Stunden beträgt; die Messung wird wiederholt, bis genügend Daten vorliegen, um die Ausgleichskonzentration zu bestimmen;

h)

die Dauer der Prüfung ist ausreichend lang, um die Bestimmung der Ausgleichskonzentration durchzuführen, und darf 28 Tage nicht überschreiten;

i)

die in der Prüfkammer gemessene Ausgleichskonzentration wird verwendet, um die Einhaltung des Grenzwerts für Formaldehyd, das aus den in Absatz 1 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Erzeugnissen freigesetzt wird, zu überprüfen.

Sind Daten aus einer Prüfmethode unter Verwendung der oben genannten Referenzbedingungen nicht verfügbar oder ungeeignet für die Messung des aus einem bestimmten Erzeugnis freigesetzten Formaldehyds, können Daten aus einer Prüfmethode verwendet werden, bei der keine Referenzbedingungen vorliegen, sofern eine wissenschaftlich valide Korrelation zwischen den Ergebnissen der verwendeten Prüfmethode und den Ergebnissen unter Referenzbedingungen besteht.

2.   Messung der Formaldehydkonzentration im Fahrzeuginnenraum gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77

Bei Straßenfahrzeugen, einschließlich LKW und Bussen, wird die Formaldehydkonzentration unter Umgebungsbedingungen gemäß den in ISO 12219-1 (*3) oder ISO 12219-10 (*4) festgelegten Bedingungen gemessen und die gemessene Konzentration ist zur Überprüfung der Einhaltung des in Absatz 2 Unterabsatz 1 des Eintrags 77 genannten Grenzwerts heranzuziehen.


(*1)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).“

(*2)  EN 16516: Bauprodukte — Bewertung der Freisetzung von gefährlichen Stoffen — Bestimmung von Emissionen in die Innenraumluft.

(*3)  ISO 12219-1: Innenraumluft von Straßenfahrzeugen — Teil 1: Gesamtfahrzeugprüfkammer — Spezifikation und Verfahren zur Bestimmung von flüchtigen organischen Verbindungen in Fahrzeugkabinen.

(*4)  ISO 12219-10: Innenraumluft von Straßenfahrzeugen — Teil 10: Gesamtfahrzeugprüfkammer — Spezifikation und Methode zur Bestimmung von flüchtigen organischen Verbindungen in Fahrzeugkabinen — Busse und LKW.


17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/21


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1465 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2023

über eine finanzielle Soforthilfe für die Sektoren in der Landwirtschaft, die von spezifischen Problemen betroffen sind, die sich auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit landwirtschaftlicher Betriebe auswirken

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die COVID-19-Pandemie, ihre Auswirkungen auf die Lebensmittelversorgungsketten und der starke Preisanstieg bei Energie und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln seit Herbst 2021 haben den Agrarsektor unter Druck gesetzt. Die Preise für Betriebsmittel sind in allen landwirtschaftlichen Sektoren gestiegen. Bereits vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der die Lage verschärft und die Markterwartungen weiter erheblich gedrückt hat, war bei den Energie- und Düngemittelkosten aufgrund der geopolitischen und geoökonomischen Entwicklungen ein deutlicher Anstieg zu beobachten.

(2)

In der Folge hatte der Anteil der Energie- und Düngemittelkosten an den gesamten Vorleistungen im Jahr 2022 erheblich zugenommen, wobei Betriebe mit Feldkulturen und Dauerkulturen den stärksten Anstieg zu verzeichnen hatten, weil in beiden Fällen die Düngemittel einen beträchtlichen Kostenfaktor darstellen. Die Düngemittelpreise liegen nach wie vor auf einem historisch sehr hohen Niveau. Die Daten deuten darauf hin, dass die Landwirte darauf reagiert haben, indem sie ihren Düngemitteleinsatz reduziert haben, wobei bislang noch unklar ist, wie stark sich dies negativ auf die Erträge und die Qualität der Lebens- und Futtermittel auswirken wird.

(3)

Für andere Betriebsmittel, wie z. B. Pflanzenschutzmittel und tiermedizinische Behandlungen, Maschinen und Verpackungen, müssen Landwirte und andere Akteure der Lebensmittelkette aufgrund der allgemeinen Inflation höhere Preise bezahlen.

(4)

Vor dem Hintergrund der Erholung von der COVID-19-Pandemie und der Besorgnis über eine ausreichende weltweite Versorgung nach dem russischen Angriff auf die Ukraine waren 2022 auch die Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse gestiegen. Doch in bestimmten Sektoren wie Milcherzeugnisse, Wein oder Obst und Gemüse konnten diese hohen Preise aufgrund der höheren Betriebsmittelkosten die sich verschlechternden Geschäftsergebnisse nicht auffangen.

(5)

In jüngster Zeit sind die Preise für die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wie Getreide, Ölsaaten, Milcherzeugnisse oder Wein erheblich zurückgegangen. In einigen Mitgliedstaaten und Regionen ist die Lage inzwischen besonders schwierig, da sich das Verhältnis zwischen den Preisen für Betriebsmittel und den Preisen für landwirtschaftliche Erzeugnisse verschlechtert hat.

(6)

Die gestiegenen Erzeugerkosten haben zu hohen Verbraucherpreisen für Lebensmittel in der gesamten Union geführt, was sich auf die Erschwinglichkeit von Lebensmitteln ausgewirkt hat. Die neuesten Zahlen zeigen bei Lebensmitteln einen anhaltend starken Anstieg der Verbraucherpreise von EU-weit mehr als 15 %. In einigen Mitgliedstaaten erreichen diese Werte fast 40 %. Es gibt Hinweise darauf, dass die hohen Preise das Verbraucherverhalten in bestimmten Lebensmittelsektoren wie Fleisch, Wein oder Obst und Gemüse beeinflusst haben. Die Verbrauchernachfrage hat sich verlagert, hin zu günstigeren Lebensmitteln und weg von ökologisch/biologisch erzeugten Lebensmitteln, Wein und Erzeugnissen, die durch Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geschützt sind. Diese Nachfrageveränderungen werden sich voraussichtlich negativ auf die Gewinne der Erzeuger auswirken.

(7)

In bestimmten landwirtschaftlichen Sektoren und in einigen Mitgliedstaaten werden diese allgemeinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten durch akute sektorspezifische Herausforderungen verschärft.

(8)

Aufgrund außergewöhnlicher regionaler Wetterereignisse wie Dürren (Spanien, Italien und Portugal) und Überschwemmungen (Italien) haben landwirtschaftliche Erzeuger in jüngster Zeit erhebliche Schäden erlitten, wodurch ihre wirtschaftliche Überlebensfähigkeit gefährdet ist. Es deutet zwar einiges darauf hin, dass solche Ereignisse mit den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft im Zusammenhang stehen, doch das Ausmaß dieser Ereignisse war außergewöhnlich.

(9)

Im Getreide- und Ölsaatensektor haben die extremen Wetterereignisse in mehreren Erzeugungsregionen in der Union ernsthafte Auswirkungen auf Menge und Qualität der Frühjahrs- und Sommerkulturen. Gleichzeitig ist der Sektor mit sinkenden Preisen konfrontiert. Im Vergleich zum Vorjahr sind die Getreidepreise um rund 40 % zurückgegangen. Dies führt zu Problemen für die Landwirte, da viele in den letzten Monaten Betriebsmittel teuer eingekauft haben und nun mit Marktpreisen für ihre Erzeugnisse konfrontiert sind, die ihre Kosten kaum oder in einigen Fällen gar nicht decken. Darüber hinaus konnten einige Landwirte ihre Felder nicht einsäen, weil die Bodenfeuchte zu gering war und zu wenig Wasser für die Bewässerung zur Verfügung stand, was zu einem Rückgang der Erzeugung und der Erträge führen wird. Dies trifft insbesondere auf Tschechien, Dänemark, Irland, Spanien, Frankreich, Zypern, Lettland, Österreich, Portugal, Slowenien und Schweden zu.

(10)

Die Marktlage im Sektor Obst und Gemüse ist sehr schwierig, was auf die hohe Inflation, die nach Schätzungen einen Rückgang des Verbrauchs um mindestens 10 % zur Folge hatte, verstärkt durch hohe Energiekosten zurückzuführen ist. Energie ist bei der Erzeugung in Gewächshäusern und bei der Logistik nach der Ernte ein wichtiger Kostenfaktor. Daher sind die Gewinnspannen der Erzeuger trotz des Anstiegs der Verbraucherpreise weiterhin unter Druck. Der Hopfensektor steht vor ähnlichen Herausforderungen. Hier sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, insbesondere Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, die Niederlande, Slowenien und Finnland.

(11)

Im Tierhaltungssektor stellen die hohen Futtermittelpreise in Verbindung mit den Energiekosten und der allgemeinen Inflation die Erzeuger vor ernsthafte Schwierigkeiten. Trotz eines insgesamt günstigen Preisniveaus für Rind- und Schweinefleisch sowie Geflügel haben die Erzeuger Probleme, ihre Produktionskosten zu decken. Noch gravierender sind die Probleme im Milchsektor, da die Preise seit ihren Höchstständen Ende 2022 deutlich zurückgehen. Darüber hinaus wirken sich die Verbraucherpreise für Lebensmittel auf die Nachfrage der Verbraucher nach Qualitätserzeugnissen aus, die einen großen Teil der Einkommen der Landwirte in diesen Sektoren ausmachen. Besonders schwierig ist die Lage im Milchsektor in Lettland und Litauen, da die nationalen Milchpreise dort stärker gesunken sind als in anderen Mitgliedstaaten. Aber auch in Belgien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Luxemburg, Malta, Österreich, Slowenien und Finnland ist der Tierhaltungssektor mit den genannten Problemen konfrontiert.

(12)

Der inflationsbedingte Rückgang der Nachfrage, auch auf den Ausfuhrmärkten, in Verbindung mit einem großen Angebot sorgt vor allem im Weinsektor in bestimmten Regionen, insbesondere bei Rot- und Roséweinen, für große Schwierigkeiten. Die Unsicherheit auf dem Weinmarkt wurde durch gestiegene Betriebsmittelkosten und außergewöhnliche Wetterereignisse weiter verstärkt. Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien und Portugal sind von dieser Entwicklung besonders stark betroffen.

(13)

Die mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission (2) eingeführte Maßnahme zur befristeten Krisendestillation, durch die die Mitgliedstaaten nationale Stützungsprogramme im Weinsektor einführen können, wird aufgrund der finanziellen Begrenzung der Programme möglicherweise nicht ausreichen, um die Situation zu bewältigen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, ihre nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor mit weiteren Finanzmitteln aufzustocken, um weitere Destillationsmaßnahmen zu finanzieren, die denselben Anforderungen und Bedingungen für die Unterstützung unterliegen, mit Ausnahme des Umsetzungszeitraums, der für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Vorhaben angepasst werden sollte. Entscheidet sich ein Mitgliedstaat, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, so sollte die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene finanzielle Beteiligung der Union für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 zusätzlich zu den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Verfügung stehen.

(14)

Die nach wie vor sehr hohen Betriebsmittelpreise, der Rückgang der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie die Schwierigkeiten in bestimmten Sektoren und Mitgliedstaaten können zu Liquiditätsproblemen für die landwirtschaftlichen Erzeuger führen. Die Mitgliedstaaten haben im Einklang mit den EU-Beihilfevorschriften staatliche Beihilfen bereitgestellt, um Abhilfe zu schaffen.

(15)

Die Kommission hat zwei Soforthilfepakete für den Agrarsektor beschlossen, durch die bestimmte Mitgliedstaaten den Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren Getreide und Ölsaaten einen Ausgleich zahlen können: Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/739 (4) und (EU) 2023/1343 (5) der Kommission sollten die negativen Auswirkungen des Preisdrucks in den genannten Sektoren abgefedert werden. Das dritte Soforthilfepaket betrifft Landwirte in anderen Mitgliedstaaten, die mit besonderen Problemen konfrontiert sind, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung auswirken.

(16)

Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Bewältigung der festgestellten spezifischen Probleme beizutragen und zu verhindern, dass sich die Erzeugung in den Mitgliedstaaten rapide verschlechtert, die nicht von den beiden jüngsten, mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/739 und (EU) 2023/1343 eingeführten Hilfspaketen für die Landwirtschaft profitiert haben.

(17)

Die genannten Schwierigkeiten stellen spezifische Probleme im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Sie lassen sich nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung beheben. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.

(18)

Die den begünstigten Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Beträge sollten deren jeweilige Bedeutung im Agrarsektor der Union auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) berücksichtigen. Bei den Beträgen für Spanien, Italien und Portugal sollte berücksichtigt werden, dass diese Mitgliedstaaten am stärksten von den außergewöhnlichen widrigen Wetterereignissen betroffen sind. Bei den Beträgen für Lettland und Litauen sollte berücksichtigt werden, dass diese Mitgliedstaaten mit einer besonders schwierigen Lage im Milchsektor konfrontiert sind.

(19)

Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betreffenden Landwirte konfrontiert sind. Sie sollten sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder des Wettbewerbsverzerrungen vermeiden.

(20)

Da die den begünstigten Mitgliedstaaten zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, Erzeugern unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und zeitlichen Begrenzungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren.

(21)

Damit die begünstigten Mitgliedstaaten die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betreffenden Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist.

(22)

Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der betreffenden wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird.

(23)

Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt ist, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird, um eine einheitliche und gleichzeitige Anwendung zu gewährleisten; dies trifft auf Tschechien, Dänemark und Schweden zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (7) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten.

(24)

Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die den begünstigten Mitgliedstaaten entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Januar 2024 auszuzahlen sein.

(25)

Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann.

(26)

Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten die begünstigten Mitgliedstaaten diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Belgien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und Schweden wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 330 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verwenden die in Artikel 3 genannten Beträge für Maßnahmen zur Entschädigung von Landwirten in den am stärksten betroffenen Sektoren, wie Tierhaltung, Obst und Gemüse, Wein, Getreide und Ölsaaten, für wirtschaftliche Einbußen, die sich auf die Tragfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe auswirken.

(3)   Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen und sicherstellen, dass die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5)   Die Ausgaben, die den in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 entstehen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen bis zum 31. Januar 2024 getätigt werden.

(6)   Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

(7)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten, die nationale Stützungsprogramme im Weinsektor durchführen, können ihre Mittelzuweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung auch zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1225 im Einklang mit den dort festgelegten Anforderungen und Bedingungen, ausgenommen Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 6 Unterabsatz 1, verwenden.

(2)   Die im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen dürfen auch nach dem 15. Oktober 2023 durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 51, 52, 54, 59, 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) weiterhin für diese Vorhaben und die dafür geleisteten Zahlungen. Die Artikel 1, 2, 43, 48 bis 54 und 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (9) sowie die Artikel 1, 2, 3, 19 bis 23 und 25 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission (10) gelten ebenfalls weiterhin sinngemäß. Darüber hinaus gelten Artikel 5, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie die Artikel 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (11) weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für diese Destillationsmaßnahmen.

(3)   Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Destillationsmaßnahmen werden so rechtzeitig durchgeführt, dass die Zahlungen unter Einhaltung des in Artikel 1 Absatz 5 genannten Förderfähigkeitstermins erfolgen können.

(4)   Für Destillationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der Bedingungen für die zusätzliche nationale Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2 eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 200 % gewähren.

(5)   Die finanzielle Unterstützung der Union für Destillationsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 finanziert werden, gilt als finanzielle Beteiligung der Union für das Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedstaaten die Zahlungen tätigen.

Artikel 3

(1)   Die gemäß den Artikeln 1 und 2 entstehenden Ausgaben der Union betragen insgesamt höchstens

a)

3 912 118 EUR für Belgien;

b)

6 862 150 EUR für Tschechien;

c)

6 352 520 EUR für Dänemark;

d)

35 767 119 EUR für Deutschland;

e)

1 722 597 EUR für Estland;

f)

9 529 841 EUR für Irland;

g)

15 773 591 EUR für Griechenland;

h)

81 082 911 EUR für Spanien;

i)

53 100 820 EUR für Frankreich;

j)

3 371 029 EUR für Kroatien;

k)

60 547 380 EUR für Italien;

l)

574 358 EUR für Zypern;

m)

6 796 780 EUR für Lettland;

n)

10 660 962 EUR für Litauen;

o)

462 680 EUR für Luxemburg;

p)

240 896 EUR für Malta;

q)

4 995 081 EUR für die Niederlande;

r)

5 529 091 EUR für Österreich;

s)

11 619 548 EUR für Portugal;

t)

1 234 202 EUR für Slowenien;

u)

4 269 959 EUR für Finnland;

v)

5 594 367 EUR für Schweden.

(2)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten können für die gemäß Artikel 1 Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % des in Absatz 1 festgesetzten Betrags gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und die Mitgliedstaaten, die ihre Mittelzuweisungen zur Finanzierung einer befristeten Maßnahme zur Krisendestillation gemäß Artikel 2 Absatz 1 verwenden, zahlen die zusätzliche Unterstützung gemäß Absatz 2 dieses Artikels beziehungsweise gemäß Artikel 2 Absatz 4 zum 31. Januar 2024 aus.

Artikel 4

Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.

Artikel 5

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023 Folgendes in Bezug auf die gemäß Artikel 1 durchgeführten Maßnahmen mit:

a)

eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen;

b)

die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, sowie die Gründe für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte;

c)

die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die entstandenen wirtschaftlichen Einbußen;

d)

die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen;

e)

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen;

f)

die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Januar 2024;

g)

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 3 Absatz 2;

h)

die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

(2)   Bis spätestens 15. Juni 2024 unterrichten die in Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1225 der Kommission vom 22. Juni 2023 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der Marktstörungen im Weinsektor einiger Mitgliedstaaten und zur Abweichung von der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/739 der Kommission vom 4. April 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Polen und Rumänien (ABl. L 96 vom 5.4.2023, S. 80).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1343 der Kommission vom 30. Juni 2023 über eine Notfallmaßnahme zur Unterstützung des Getreide- und des Ölsaatensektors in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien und der Slowakei (ABl. L 168 vom 3.7.2023, S. 22).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 23).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).


17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1466 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2023

zur Änderung der Anhänge V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Namibia, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild, Fleischerzeugnissen von Geflügel und Federwild sowie Eiern und Eiprodukten zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu dürfen, aus einem Drittland oder Gebiet oder aus einer Zone oder einem Kompartiment eines Drittlands oder Gebiets stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu dürfen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Grafschaft Cumbria in England (1) und der Grafschaft Aberdeenshire in Schottland (1) gemeldet, die am 2. bzw. 9. Juli 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6)

Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.

(8)

Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den genannten Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9)

Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die HPAI vorgelegt, die Anlass zur Aussetzung des Eingangs bestimmter Erzeugnisse in die Union gaben, wie aus den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hervorgeht.

(10)

Im Einzelnen hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf 32 Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Alberta (6), British Columbia (11), Nova Scotia (1), Ontario (2), Quebec (6) und Saskatchewan (6) vorgelegt, die zwischen dem 14. April 2022 und dem 6. Mai 2023 bestätigt wurden.

(11)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Lincolnshire (2) und East Sussex (1) in England, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 17. Mai 2023 und dem 25. Mai 2023 bestätigt wurden.

(12)

Zudem haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf drei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Bundesstaaten North Dakota, South Dakota und Tennessee vorgelegt, die zwischen dem 5. Januar 2023 und dem 19. April 2023 bestätigt wurden.

(13)

Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen wurden. Insbesondere haben Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche ein Tilgungsprogramm durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(14)

Die Kommission hat die von Kanada, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den betreffenden Zonen Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.

(15)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.

(16)

Da es viele Jahre her ist, dass Namibia Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frisches Fleisch von Laufvögeln, Fleischerzeugnisse von Geflügel und Federwild sowie Eier und Eiprodukte in die Union ausgeführt hat, und da Namibia auch nicht vorhat, diese Waren in die Union auszuführen, hat das Land beantragt, dass es von den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang der genannten Waren in die Union zulässig ist, in den Anhängen V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 gestrichen wird. Diese Anhänge sollten daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission (4) wurden die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den Einträgen für Kanada der Zeitpunkt der Öffnung der zuvor geschlossenen Zone CA-2.187 festgelegt wurde. In der Zeile für diese Zone in Anhang V Teil 1 wurde ein Fehler festgestellt, der behoben werden sollte. Dieser Anhang sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(18)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die HPAI und des Antrags Namibias sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V, XV, XIV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(19)

Die Berichtigung des Eintrags für Kanada in der Zeile für die Zone CA-2.187 in Anhang V Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 gelten.

(20)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V, XIV, XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß Teil I des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Teil II des Anhangs der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Teil II des Anhangs gilt jedoch ab dem 27. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 160 vom 26.6.2023, S. 19).


ANHANG

TEIL I

ÄNDERUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/404

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.22 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.22

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.4.2022

30.6.2023“

ii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.48 und CA-2.49 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.48

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

29.4.2022

30.6.2023

CA-2.49

N, P1

 

2.5.2022

30.6.2023“

iii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.55 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.55

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.5.2022

30.6.2023“

iv)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.58 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.58

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

5.5.2022

30.6.2023“

v)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.60 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.60

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

10.5.2022

30.6.2023“

vi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.62 und CA-2.63 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.62

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

12.5.2022

30.6.2023

CA-2.63

N, P1

 

13.5.2022

30.6.2023“

vii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.66 und CA-2.67 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.66

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

22.5.2022

30.6.2023

CA-2.67

N, P1

 

26.5.2022

30.6.2023“

viii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.69 und CA-2.70 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.69

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

4.6.2022

30.6.2023

CA-2.70

N, P1

 

4.6.2022

30.6.2023“

ix)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.72 und CA-2.73 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.72

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

15.6.2022

30.6.2023

CA-2.73

N, P1

 

18.6.2022

30.6.2023“

x)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.97 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.97

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.9.2022

30.6.2023“

xi)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.101 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.101

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

26.9.2022

30.6.2023“

xii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.104 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.104

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.9.2022

30.6.2023“

xiii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.114 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.114

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

27.9.2022

2.7.2023“

xiv)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.116 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.116

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

30.9.2022

30.6.2023“

xv)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.126 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.126

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

13.10.2022

30.6.2023“

xvi)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.138 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.138

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

26.10.2022

30.6.2023“

xvii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.157 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.157

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

23.11.2022

30.6.2023“

xviii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.168, CA-2.169 und CA-2.170 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.168

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

23.12.2022

30.6.2023

CA-2.169

N, P1

 

29.12.2022

30.6.2023

CA-2.170

N, P1

 

5.1.2023

30.6.2023“

xix)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.175 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.175

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.3.2023

30.6.2023“

xx)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.179 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.179

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.4.2023

6.7.2023“

xxi)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.182 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.182

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

13.4.2023

30.6.2023“

xxii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.184 und CA-2.185 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.184

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

17.4.2023

7.7.2023

CA-2.185

 

19.4.2023

30.6.2023“

xxiii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.188 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.188

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.4.2023

30.6.2023“

xxiv)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.190 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.190

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

6.5.2023

30.6.2023“

xxv)

der Eintrag für Namibia wird gestrichen;

xxvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.303, GB-2.304 und GB-2.305 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.303

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.5.2023

28.6.2023

GB-2.304

N, P1

 

18.5.2023

26.6.2023

GB-2.305

N, P1

 

24.5.2023

28.6.2023“

xxvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.305 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.306 und GB-2.307 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.306

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

2.7.2023

 

GB-2.307

 

9.7.2023“

 

xxviii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.399 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.399

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

5.1.2023

10.6.2023“

xxix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.403 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.403

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.1.2023

12.6.2023“

xxx)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhält die Zeile für die Zone US-2.455 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.455

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.4.2023

18.6.2023“

b)

in Teil 2 wird im Eintrag für das Vereinigte Königreich nach der Beschreibung der Zone GB-2.305 die folgende Beschreibung der Zonen GB-2.306 und GB-2.307 angefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.306

near Bootle, Copeland, Cumbria, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centered on WGS84 dec, coordinates Lat: N54.27 and Long: W3.38

GB-2.307

near Banff, Aberdeenshire, Scotland, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N57.64 and Long: W2.57“

2.

In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.22 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.22

POU, RAT

N, P1

 

14.4.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

14.4.2022

30.6.2023“

ii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.48 und CA-2.49 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.48

POU, RAT

N, P1

 

29.4.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

29.4.2022

30.6.2023

CA-2.49

POU, RAT

N, P1

 

2.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

2.5.2022

30.6.2023“

iii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.55 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.55

POU, RAT

N, P1

 

3.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

3.5.2022

30.6.2023“

iv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.58 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.58

POU, RAT

N, P1

 

5.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

5.5.2022

30.6.2023“

v)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.60 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.60

POU, RAT

N, P1

 

10.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

10.5.2022

30.6.2023“

vi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.62 und CA-2.63 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.62

POU, RAT

N, P1

 

12.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

12.5.2022

30.6.2023

CA-2.63

POU, RAT

N, P1

 

13.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

13.5.2022

30.6.2023“

vii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.66 und CA-2.67 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.66

POU, RAT

N, P1

 

22.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

22.5.2022

30.6.2023

CA-2.67

POU, RAT

N, P1

 

26.5.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

26.5.2022

30.6.2023“

viii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.69 und CA-2.70 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.69

POU, RAT

N, P1

 

4.6.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

4.6.2022

30.6.2023

CA-2.70

POU, RAT

N, P1

 

4.6.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

4.6.2022

30.6.2023“

ix)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.72 und CA-2.73 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.72

POU, RAT

N, P1

 

15.6.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

15.6.2022

30.6.2023

CA-2.73

POU, RAT

N, P1

 

18.6.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

18.6.2022

30.6.2023“

x)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.97 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.97

POU, RAT

N, P1

 

21.9.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

21.9.2022

30.6.2023“

xi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.101 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.101

POU, RAT

N, P1

 

26.9.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

26.9.2022

30.6.2023“

xii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.104 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.104

POU, RAT

N, P1

 

28.9.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

28.9.2022

30.6.2023“

xiii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.114 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.114

POU, RAT

N, P1

 

27.9.2022

2.7.2023

GBM

P1

 

27.9.2022

2.7.2023“

xiv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.116 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.116

POU, RAT

N, P1

 

30.9.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

30.9.2022

30.6.2023“

xv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.126 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.126

POU, RAT

N, P1

 

13.10.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

13.10.2022

30.6.2023“

xvi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.138 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.138

POU, RAT

N, P1

 

26.10.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

26.10.2022

30.6.2023“

xvii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.157 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.157

POU, RAT

N, P1

 

23.11.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

23.11.2022

30.6.2023“

xviii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.168, CA-2.169 und CA-2.170 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.168

POU, RAT

N, P1

 

23.12.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

23.12.2022

30.6.2023

CA-2.169

POU, RAT

N, P1

 

29.12.2022

30.6.2023

GBM

P1

 

29.12.2022

30.6.2023

CA-2.170

POU, RAT

N, P1

 

5.1.2023

30.6.2023

GBM

P1

 

5.1.2023

30.6.2023“

xix)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.175 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.175

POU, RAT

N, P1

 

3.3.2023

30.6.2023

GBM

P1

 

3.3.2023

30.6.2023“

xx)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.179 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.179

POU, RAT

N, P1

 

3.4.2023

6.7.2023

GBM

P1

 

3.4.2023

6.7.2023“

xxi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.182 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.182

POU, RAT

N, P1

 

13.4.2023

30.6.2023

GBM

P1

 

13.4.2023

30.6.2023“

xxii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.184 und CA-2.185 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.184

POU, RAT

N, P1

 

17.4.2023

7.7.2023

GBM

P1

 

17.4.2023

7.7.2023

CA-2.185

POU, RAT

N, P1

 

19.4.2023

30.6.2023

GBM

P1

 

19.4.2023

30.6.2023“

xxiii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.188 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.188

POU, RAT

N, P1

 

28.4.2023

30.6.2023

GBM

P1

 

28.4.2023

30.6.2023“

xxiv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.190 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.190

POU, RAT

N, P1

 

6.5.2023

30.6.2023

GBM

P1

 

6.5.2023

30.6.2023“

xxv)

der Eintrag für Namibia wird gestrichen;

xxvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.303, GB-2.304 und GB-2.305 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.303

POU, RAT

N, P1

 

16.5.2023

28.6.2023

GBM

P1

 

16.5.2023

28.6.2023

GB-2.304

POU, RAT

N, P1

 

18.5.2023

26.6.2023

GBM

P1

 

18.5.2023

26.6.2023

GB-2.305

POU, RAT

N, P1

 

24.5.2023

28.6.2023

GBM

P1

 

24.5.2023

28.6.2023“

xxvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.305 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.306 und GB-2.307 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.306

POU, RAT

N, P1

 

2.7.2023

 

GBM

P1

 

2.7.2023

 

GB-2.307

POU, RAT

N, P1

 

9.7.2023

 

GBM

P1

 

9.7.2023“

 

xxviii)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.399 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.399

POU, RAT

N, P1

 

5.1.2023

10.6.2023

GBM

P1

 

5.1.2023

10.6.2023“

xxix)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.403 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.403

POU, RAT

N, P1

 

20.1.2023

12.6.2023

GBM

P1

 

20.1.2023

12.6.2023“

xxx)

im Eintrag für die Vereinigten Staaten erhalten die Zeilen für die Zone US-2.455 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.455

POU, RAT

N, P1

 

19.4.2023

18.6.2023

GBM

P1

 

19.4.2023

18.6.2023“

3.

Anhang XV wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 Abschnitt A erhält der Eintrag für Namibia folgende Fassung:

NA

Namibia

NA-0

B

B

B

B

B

B

B

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST“

 

b)

In Teil 1 Abschnitt B erhält der Eintrag für Namibia folgende Fassung:

NA

Namibia

NA-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST

 

NA-1

E

E

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST“

 

4.

In Anhang XIX Teil 1 wird der Eintrag für Namibia gestrichen.

TEIL II

BERICHTIGUNG DER DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/404

Im Eintrag für Kanada in Anhang V Teil 1 Abschnitt B erhält die Zeile für die Zone CA-2.187 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.187

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.4.2023

14.6.2023“


BESCHLÜSSE

17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/41


BESCHLUSS (GASP) 2023/1467 DES RATES

vom 14. Juli 2023

zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

Der Rat der Europäischen Union —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 31. Mai 2013 den Beschluss 2013/255/GASP angenommen (1).

(2)

Der Rat ist nach wie vor zutiefst besorgt über die Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität. Durch das tragische Erdbeben vom 6. Februar 2023 wird das Leid der syrischen Bevölkerung noch größer.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 sprach der Europäische Rat den Opfern des tragischen Erdbebens vom 6. Februar 2023 sein tiefstes Beileid aus und bekundete seine Solidarität mit den Menschen in der Türkei und Syrien. Der Europäische Rat bekräftigte die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er rief alle dazu auf, den Zugang der humanitären Hilfe zu den Opfern des Erdbebens in Syrien zu gewährleisten – unabhängig davon, wo sie sich befinden – und rief die humanitäre Gemeinschaft dazu auf, unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.

(4)

In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Mai 2021 zur „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über humanitäre Maßnahmen der EU: neue Herausforderungen, unveränderte Grundsätze“ bekräftigte der Rat seine Entschlossenheit, mögliche unbeabsichtigte negative Auswirkungen von restriktiven Maßnahmen der Union auf grundsatzorientierte humanitäre Maßnahmen zu vermeiden und, wo sie unvermeidbar sind, so weit wie möglich zu mindern. Der Rat betonte erneut, dass die restriktiven Maßnahmen der Union mit allen Verpflichtungen nach dem Völkerrecht vereinbar sind, insbesondere mit den internationalen Menschenrechtsnormen, dem humanitären Völkerrecht und dem internationalen Flüchtlingsrecht. Er unterstrich, wie wichtig es ist, die humanitären Grundsätze und das humanitäre Völkerrecht in der Sanktionspolitik der Union uneingeschränkt zu achten, unter anderem durch die konsequente Einbeziehung von Ausnahmen für humanitäre Hilfe in die restriktiven Maßnahmen, wo dies angezeigt ist, und durch die Gewährleistung eines wirksamen Rahmens für die Inanspruchnahme dieser Ausnahmen durch humanitäre Organisationen.

(5)

Der Rat weist erneut darauf hin, dass restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich der Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, die Bereitstellung humanitärer Hilfe, einschließlich medizinischer Hilfe, für bedürftige Menschen weder verhindern noch einschränken sollen. Die meisten Bereiche – darunter Lebensmittel, Arzneimittel und medizinische Ausrüstung – sind von den angesichts der Lage in Syrien erlassenen restriktiven Maßnahmen nicht betroffen. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen bereits Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Durchführung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

(6)

Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 (2) angenommen, mit dem eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen sowie von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Maßnahmen beteiligt sind, eingeführt wurde. Der Rat beschloss, dass diese Ausnahme, für die keine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich ist, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten, d. h. bis zum 24. August 2023, gelten sollte.

(7)

In Anbetracht des Ausmaßes der humanitären Krise in Syrien und um die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern, ist es angezeigt, diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 zu verlängern.

(8)

Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte in diesem Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen.

(9)

Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 28a Absatz 1 des Beschlusses 2013/255/GASP wird das Datum „24. August 2023“ durch das Datum „24. Februar 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56I vom 23.2.2023, S. 4).


EMPFEHLUNGEN

17.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/43


EMPFEHLUNG (EU) 2023/1468 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

betreffend die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU für im öffentlichen Raum genutzte Metalldetektoren (außerhalb der Luftfahrt)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Ausnahme der Zivilluftfahrt sieht das Unionsrecht derzeit keine harmonisierten Leistungsanforderungen für Metalldetektoren vor, die im öffentlichen Raum zur Detektion genutzt werden. Diese Anforderungen unterscheiden sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, was zu einem ungleichen und nicht immer ausreichend hohen Niveau des Schutzes der Bevölkerung vor Sicherheitsbedrohungen führt. Terroristen und andere Kriminelle können die sich daraus ergebenden Schwachstellen ausnutzen, unter anderem um Anschläge oder andere kriminelle Aktivitäten in Mitgliedstaaten mit einem niedrigeren Sicherheitsniveau im öffentlichen Raum durchzuführen.

(2)

Die Terroranschläge, die in den letzten Jahren in der gesamten Union verübt wurden, fanden überwiegend im öffentlichen Raum statt und richteten sich gegen die breite Öffentlichkeit. Um zu einem hinreichend hohen Schutz vor Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum in der gesamten Union beizutragen, sollten auf Unionsebene freiwillige Leistungsanforderungen für Metalldetektoren festgelegt werden.

(3)

Die in der Zivilluftfahrt verwendeten Detektionsgeräte, einschließlich Metalldetektoren, unterliegen den im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegten detaillierten Anforderungen. (1) Diese Anforderungen sind klar definiert und bieten ein hohes Schutzniveau im Bereich der Sicherheit in der Zivilluftfahrt. Daher sollte dieser Bereich nicht unter diese Empfehlung fallen. Außerdem sollte klargestellt werden, dass sich diese Empfehlung nicht auf Rechtsakte der Union, die Sicherheitsaspekte von Metalldetektoren regeln, auswirken sollte.

(4)

In der EU-Agenda zur Terrorismusbekämpfung (2) verpflichtete sich die Kommission, die Entwicklung freiwilliger Anforderungen der EU an Detektionstechnologien zu unterstützen, um sicherzustellen, dass Bedrohungen mithilfe dieser Technologien tatsächlich erkannt werden können, ohne dass die Menschen in ihrer Mobilität eingeschränkt werden müssen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung setzte die Kommission die technische Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung ein, die sich aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten, Herstellern und Beamten verschiedener Kommissionsdienststellen zusammensetzt, und ersuchte sie um Unterstützung bei der Ausarbeitung freiwilliger Leistungsanforderungen an Metalldetektoren auf Unionsebene. Diese Empfehlung und insbesondere die darin enthaltenen freiwilligen Anforderungen an die Produktdokumentation und die Metalldetektionsleistung beruhen auf den Vorarbeiten dieser Arbeitsgruppe.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU daher bei der Vergabe öffentlicher Aufträge für Metalldetektoren anwenden, die für den Einsatz im öffentlichen Raum bestimmt sind.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, bestimmte Metalldetektoren in öffentlichen Räumen zu beschaffen oder zu verwenden. Die Entscheidung darüber, welche Metalldetektoren für einen bestimmten öffentlichen Raum beschafft oder genutzt werden, sollte weiterhin ausschließlich von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht getroffen werden. Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten im Rahmen der Beschaffungstätigkeiten der Mitgliedstaaten genutzt werden, um dazu beizutragen, dass Metalldetektoren, die von den Mitgliedstaaten in öffentlichen Räumen in der gesamten Union eingesetzt werden, ein hohes Maß an Detektionsleistung erreichen.

(7)

Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten mehrere Normen umfassen, die den verschiedenen von der Empfehlung abgedeckten Anwendungsarten der Metalldetektoren entsprechen. Die Norm mit den niedrigsten Anforderungen betrifft Geräte mit geringerer Empfindlichkeit, die für den Einsatz im öffentlichen Personenverkehr oder in großen Versammlungsbereichen bestimmt sind, wo insbesondere gefährliche Waffen erkannt werden müssen, wo jedoch ein hoher Durchsatz von Personen und den von ihnen mitgeführten Gegenständen sowie niedrige Fehlalarmraten erforderlich sind. Die Norm mit den höchsten Anforderungen betrifft Geräte mit höherer Empfindlichkeit, die für Anwendungen bestimmt sind, bei denen selbst die geringsten Bedrohungen erkannt werden müssen und bei denen eine niedrige Durchsatzrate möglich ist.

(8)

Die freiwilligen Leistungsanforderungen der EU sollten nicht so verstanden werden, dass sie nationale Leistungsnormen für Metalldetektoren ersetzen, sofern solche gelten. Insbesondere steht es den Mitgliedstaaten frei, im Einklang mit dem Unionsrecht strengere Leistungsanforderungen für Metalldetektoren anzuwenden, die im öffentlichen Raum eingesetzt werden.

(9)

Diese Empfehlung soll indirekte Anreize für Hersteller schaffen, die Anforderungen bei der künftigen Herstellung von Metalldetektoren zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten sollten daher in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Metalldetektoren, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter die Produktdokumentation und die Konformitätserklärung auf der Grundlage der eigenen Methode des Herstellers beifügen, um die Konformität der Metalldetektoren mit den freiwilligen Leistungsanforderungen dieser Empfehlung nachzuweisen.

(10)

Die Nutzung von Metalldetektoren im öffentlichen Raum kann Herausforderungen im Hinblick auf das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten mit sich bringen. Es ist von entscheidender Bedeutung für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Metalldetektoren, einschließlich der Beschaffung und des Betriebs der betreffenden Geräte sowie aller nachfolgenden Verarbeitungstätigkeiten, das Eindringen in die Privatsphäre so weit wie möglich zu begrenzen und in jedem Fall im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, zu handeln.

(11)

Insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen technologischen Entwicklungen im Bereich der Erkennung von Sicherheitsbedrohungen sollten die freiwilligen Leistungsanforderungen für Metalldetektoren erforderlichenfalls überprüft und angepasst werden. Die Kommission wird daher mit Unterstützung der technischen Arbeitsgruppe für Anforderungen an die Detektionsleistung die technologischen und sonstigen einschlägigen Entwicklungen aufmerksam verfolgen und regelmäßig prüfen, ob Anpassungen dieser Empfehlung erforderlich sind.

(12)

Im Interesse der Wirksamkeit und Transparenz und insbesondere mit Blick auf die Bedeutung einer schnellen Bewältigung von erkannten Sicherheitsbedrohungen werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Empfehlung umzusetzen und der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über ihre Durchführungsmaßnahmen vorzulegen.

(13)

Auf der Grundlage dieser Berichte und anderer einschlägiger Informationen und nach Ablauf einer angemessenen Frist sollten die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Empfehlung bewertet werden, um unter anderem zu beurteilen, ob verbindliche Rechtsakte der Union in diesem Bereich erforderlich sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

(1)

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Metalldetektor“ Geräte, bei denen es sich entweder um Metalldetektor-Handgeräte oder Metalldetektorschleusen handelt, und die dazu bestimmt sind, im Rahmen von physischen Sicherheitskontrollen das Vorhandensein von Metallen an Personen oder Gegenständen zu erkennen, um Gegenstände von Interesse wie Sprengkörper, Schusswaffen oder scharfkantige Gegenstände zu ermitteln, mit denen Sicherheitsbedrohungen verursacht werden können,

b)

„Leistungsanforderungen für die Metalldetektion“ die technischen Spezifikationen, die Metalldetektoren erfüllen müssen, insbesondere hinsichtlich der während ihres Betriebs zu erzielenden Ergebnisse,

c)

„Produktdokumentation“ die Dokumentation in Papierform, elektronischer Form oder in beiden Formen, die Informationen über die Leistungsanforderungen für Metalldetektoren enthält,

d)

„öffentlicher Raum“ einen der Öffentlichkeit zugänglichen physischen Ort, unabhängig davon, ob dafür bestimmte Zugangsbedingungen gelten,

e)

„Konformitätserklärung“ eine Erklärung über die Konformität mit den Leistungsanforderungen für die Metalldetektion, die vom Hersteller auf der Grundlage seiner eigenen Methode ausgestellt wird.

(2)

Die Mitgliedstaaten sollten in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Metalldetektoren, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum außerhalb der Luftfahrt verwendet werden, verlangen, dass die Bieter die Produktdokumentation gemäß Abschnitt 2 des Anhangs in das Angebot aufnehmen.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Metalldetektoren, die sie für die Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum beschaffen, die Leistungsanforderungen für die Metalldetektion gemäß Abschnitt 3 des Anhangs erfüllen, es sei denn, sie werden in der Zivilluftfahrt eingesetzt.

(4)

Die Mitgliedstaaten sollten in den Unterlagen im Zusammenhang mit der Vergabe von Aufträgen für Metalldetektoren, die zur Erkennung von Sicherheitsbedrohungen im öffentlichen Raum verwendet werden, verlangen, dass die Bieter eine Erklärung über die Konformität mit den Leistungsanforderungen beifügen, die vom Hersteller auf der Grundlage seiner eigenen Methode ausgestellt werden.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten bis zum 10. Mai 2024 im Einklang mit dem Unionsrecht die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese Empfehlung umzusetzen.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission bis zum 10. November 2024 über ihre Durchführungsmaßnahmen Bericht erstatten.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Ylva JOHANSSON

Mitglied der Kommission


(1)  Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit mit Informationen nach Artikel 18 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 300/2008.

(2)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für Terrorismusbekämpfung: antizipieren, verhindern, schützen und reagieren (COM(2020) 795 final).

(3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(4)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).


ANHANG

Produktdokumentation und Leistungsanforderungen für Metalldetektoren

ABSCHNITT 1: BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck

(1)

„aktives implantierbares medizinisches Gerät (AIMD)“ elektrisch betriebene medizinische Geräte, die implantiert oder am Körper getragen werden können oder beides und die in der Regel elektronische Schaltungen zur physiologischen Überwachung von Personen oder zur medizinischen Behandlung oder Therapie, z. B. Arzneimittelgabe oder elektrische Stimulation, verwenden,

(2)

„Betriebsanleitung (CONOPS)“ ein Dokument, in dem die Eigenschaften des Geräts und das bzw. die Verfahren für dessen ordnungsgemäßes Funktionieren beschrieben werden,

(3)

„Detektionsebene“ eine gedachte Ebene (zweidimensionale Fläche), die durch die Mitte des Sensorbereichs des Metalldetektor-Handgeräts oder der Metalldetektorschleuse und parallel zur Ebene des Sensorelements des Metalldetektor-Handgeräts oder zum Durchgang der Metalldetektorschleuse verläuft und die den Sensorbereich in zwei symmetrische Hälften teilt,

(4)

„Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen“ ein Verfahren zur Regelung der Praxis, dass Gegenstände, sowohl große Gegenstände wie Handtaschen, Taschen, Rucksäcke und andere Gepäckstücke als auch kleinere Gegenstände wie Armbanduhren, Brillen, Gürtel und Schmuck, die von Personen mitgeführt werden, abgelegt und separat kontrolliert werden müssen, z. B. durch Röntgen,

(5)

„Metalldetektor-Handgerät (HHMD)“ einen tragbaren Metalldetektor, der für die Bedienung von Hand vorgesehen ist und in der Regel einhändig gehalten wird,

(6)

„Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (USBV)“ eine Bombe oder ähnliche Sprengvorrichtung, die auf andere Weise als im Rahmen konventioneller militärischer Handlungen gebaut und eingesetzt wird,

(7)

„Messebene“ eine gedachte Ebene (zweidimensionale Fläche), auf der das Metalldetektor-Handgerät oder die Metalldetektorschleuse geprüft wird, die parallel zur Detektionsebene verläuft und von der Detektionsebene referenziert wird,

(8)

„Fehlalarmrate“ die Rate an Fehlalarmen, d. h. die Rate von Alarmen wegen unbedenklicher Metallgegenstände, die anhand der Anzahl der Personen berechnet wird, die den Detektionsbereich einer Metalldetektorschleuse durchlaufen haben,

(9)

„Durchsatzrate“ die maximale Anzahl von Personen und den von ihnen mitgeführten Gegenständen, die pro Zeiteinheit, in der Regel eine Stunde, kontrolliert werden können, bei der der Detektor noch bei allen Metallgegenständen in angemessener Größe korrekt Alarm gemäß den festgelegten Sicherheitsnormen gibt,

(10)

„Prüfobjekt“ einen Gegenstand, der dazu dient, die Leistung eines Metalldetektor-Handgeräts oder einer Metalldetektorschleuse zu prüfen und dabei die elektromagnetischen Eigenschaften eines Gegenstands von Interesse zu simulieren, mit dem eine Sicherheitsbedrohung verursacht werden kann, z. B. einer Waffe oder eines Gegenstands, der zur Neutralisierung von Sicherheitsvorrichtungen verwendet werden kann,

(11)

„Sicherheitsnorm“ eine Norm, mit der die Gesamtheit aller zu erkennenden Sicherheitsbedrohungen definiert wird, wobei die gefährlichen Referenzgegenstände für die Gruppe repräsentativ sind,

(12)

„Metalldetektorschleuse“ (WTMD) einen stationären Metalldetektor, der in der Regel dauerhaft an einem bestimmten Ort installiert und in Bogenform gebaut ist,

(13)

„mechanische Störung“ eine Wirkung auf die Leistung von Metalldetektoren, die durch in der Nähe befindliche, unbewegliche oder bewegte Metallkonstruktionen oder -gegenstände verursacht wird,

(14)

„NIJ Standard 0601.02“ die Norm 0601.02 des National Institute of Justice (Nationales Justizinstitut), veröffentlicht in Nicholas G. Paulter Jr., Walk-Through Metal Detectors for Use in Concealed Weapon and Contraband Detection — NIJ Standard 0601.02 (Metalldetektorschleusen zur Erkennung von verdeckt getragenen Waffen und Schmuggelgut — NIJ-Norm 0601.02), U.S. Department of Justice, Office Justice Programs, National Institute of Justice, 2003,

(15)

„NIJ Standard 0602.02“ die Norm 0602.02 des National Institute of Justice, veröffentlicht in Nicholas G. Paulter Jr., Walk-Through Metal Detectors for Use in Concealed Weapon and Contraband Detection — NIJ Standard 0602.02 (Metalldetektor-Handgeräte zur Erkennung von verdeckt getragenen Waffen und Schmuggelgut — NIJ-Norm 0602.02), Department of Justice, Office Justice Programs, National Institute of Justice, 2003.

ABSCHNITT 2: PRODUKTDOKUMENTATION

Sofern nichts anderes angegeben ist, sollte die Produktdokumentation die folgenden Anforderungen erfüllen, die sowohl für Metalldetektor-Handgeräte als auch für Metalldetektorschleusen gelten:

2.1   Physische Abmessungen der Metalldetektoren

Die Gesamtabmessung des HHMD ist als Länge (L) x Breite (B) x Höhe (H) in Millimetern (mm) anzugeben.

Das Innenmaß des Durchgangs und das Gesamtaußenmaß der WTMD ist als Länge (L) x Breite (B) x Höhe (H) in Millimetern (mm) anzugeben.

2.2   Gewicht der Metalldetektoren

Das Gesamtgewicht des HHMD (einschließlich der Batterie) und der WTMD sollte in Gramm (g) bzw. Kilogramm (kg) angegeben werden.

2.3   Stromversorgung

Angaben zur Stromversorgung sollten gegebenenfalls auch Angaben zur Wechselstromspannung (VAC), Frequenz (Hz), Stromstärke in Ampere (A) und Leistung in Watt (W) enthalten.

Die Toleranz sollte in Prozent (%) angegeben werden.

2.4   Batterie

Es sollte angegeben werden, ob eine Notstromversorgung (d. h. eine Batterie) für die WTMD enthalten ist. Trifft dies zu, sollte die Lebensdauer der Batterie in Stunden (h) angegeben werden.

Das HHMD sollte über eine Batterietiefstandsanzeige verfügen. Die Lebensdauer der Batterie sollte in Stunden (h) angegeben werden.

2.5   Eindringschutzgrad

Der Eindringschutzgrad (IP-Rating) ist nach EN 60529 anzugeben.

2.6   Betriebsumgebung

Die Betriebstemperatur ist in Grad Celsius (°C) anzugeben.

Die Lagertemperatur ist in Grad Celsius (°C) anzugeben.

Die Luftfeuchtigkeit ist in Prozent (%) (nicht kondensierend) anzugeben.

Es sollten Informationen über die Maßnahmen bereitgestellt werden, die zur Vermeidung schädlicher elektromagnetischer Störungen erforderlich sind, wie z. B. die empfohlene Entfernung zwischen den Einheiten in Metern (m).

2.7   Zonen-/Positionsbezogene Alarme (für WTMD)

In der Produktdokumentation sollten Informationen über die Anzahl der Detektionszonen und ihre Position im Durchgang der WTMD bereitgestellt werden.

2.8   Anforderungen an die CE-Kennzeichnung

Die Produktdokumentation sollte Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Metalldetektoren die Anforderungen der EU an die CE-Kennzeichnung erfüllen. Es obliegt den Herstellern, festzulegen, welche Vorschriften für ihre Produkte gelten. Einschlägige Bestimmungen können z. B. Folgendes umfassen:

a)

Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (1),

b)

Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (2),

c)

Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (3),

d)

Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (4).

2.9   Allgemeine Sicherheitsanforderungen

Die Produktdokumentation sollte Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass alle Referenzstandards und -normen, mit denen die sichere Nutzung von Metalldetektoren gewährleistet wird, sowohl für die überprüften Personen als auch für die Bediener der Geräte eingehalten werden. Zu diesen Referenzstandards und -normen gehört Folgendes in der letzten genehmigten Fassung:

a)

Normen für aktive implantierbare medizinische Geräte (AIMD)

EN 50527-1: Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern — Teil 1: Allgemeine Festlegungen

EN 50527-2-x: Verfahren zur Beurteilung der Exposition von Arbeitnehmern mit aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (AIMD) gegenüber elektromagnetischen Feldern

Teil 2-1: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit Herzschrittmachern

Teil 2-2: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit Kardioverter-Defibrillatoren (ICDs)

Teil 2-3: Besondere Beurteilung für Arbeitnehmer mit implantierbaren Neurostimulatoren

EN ISO 14708-X: Chirurgische Implantate

Teil 2: Herzschrittmacher

Teil 3: Implantierbare Neurostimulatoren

Teil 4: Implantierbare Infusionspumpen

Teil 5: Besondere Anforderungen an Kreislaufunterstützungssysteme

Teil 6: Besondere Festlegungen für aktive implantierbare medizinische Produkte zur Behandlung von Tachyarrhythmie (einschließlich implantierbaren Defibrillatoren)

Teil 7: Besondere Anforderungen an Cochlea-Implantat Systeme

b)

Normen für die Exposition von Personen:

EN 50364: Produktnorm für die Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern von Geräten, die im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz betrieben und in der elektronischen Artikelüberwachung (EAS), Hochfrequenz-Identifizierung (RFID) und ähnlichen Anwendungen verwendet werden

1999/519/EG Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz bis 300 GHz)

Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)

2.10   Betriebsanleitung

Die Betriebsanleitung (CONOPS) ist als Teil der Produktdokumentation vorzulegen. Wenn für unterschiedliche Betriebsanleitungen unterschiedliche Sicherheitsnormen gelten, sollte dies klar angegeben werden.

ABSCHNITT 3: LEISTUNGSANFORDERUNGEN FÜR DIE METALLDETEKTION

Die Metalldetektoren sollten die folgenden Leistungsanforderungen für die Metalldetektion erfüllen:

3.1   Sicherheitsnormen

Die Metalldetektoren sollten der entsprechenden Sicherheitsnorm unter den folgenden fünf Normen entsprechen:

3.1.1   Norm 1 (für WTMD)

Diese Norm ist für Anwendungen bestimmt, die der Erkennung gefährlicher Waffen dienen, jedoch einen hohen Durchsatz und niedrige Fehlalarmraten voraussetzen. Zu solchen Anwendungen gehören der öffentliche Personenverkehr und große Versammlungsbereiche.

Zu den gefährlichen Gegenständen dieser Kategorie zählen automatische Gewehre, Maschinengewehre und Schnellkocher (USBV), z. B. Sturmgewehre (mit oder ohne Magazin), AK47, Beretta M12, Colt AR-15, Rohrbombengehäuse (80 x 300 mm), 4-Liter-Edelstahl- und Aluminiumschnellkocher (USBV) und Gegenstände in ähnlicher Größe.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die sehr große Gegenstände von Interesse simulieren. Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte nicht erforderlich sein, und Koffer, Taschen oder Rucksäcke können mitgeführt werden.

3.1.2   Norm 2 (für WTMD)

Gefährliche Gegenstände dieser Kategorie sind mittelgroße Handfeuerwaffen (z. B. Glock 17) und Gegenstände in ähnlicher Größe.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die große Objekte von Interesse simulieren, einschließlich Vollformat-Handfeuerwaffen, wie in Abschnitt 4.6, Sicherheitsstufe 2, Testmuster AM7 der Norm des National Institute of Law Enforcement and Criminal Justice (NILECJ, Nationales Institut für Strafverfolgung und Strafjustiz) für Metalldetektorschleusen zur Verwendung bei der Erkennung von Waffen (NILECJ-STD-0601.00) beschrieben.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte nicht erforderlich sein, und kleine Taschen oder Rucksäcke können mitgeführt werden.

3.1.3.   Norm 3

Gefährliche Gegenstände dieser Kategorie sind kleine Handfeuerwaffen, von kompakten Handfeuerwaffen bis zu Handfeuerwaffen im Taschenformat, und Gegenstände in ähnlicher Größe.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die mittelgroße Objekte von Interesse simulieren, einschließlich Handfeuerwaffen aus ferromagnetischem oder nicht ferromagnetischem Metall, wie in Abschnitt 5.1 der NIJ-Norm 0601.02 oder der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben. Nachbildungen und technische Zeichnungen sind in den NIJ-Normen 0601.02 und 0602.02 enthalten.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte erforderlich sein. Alle Gegenstände aus Metall mit Ausnahme von Brieftaschen, Armbanduhren, Gürteln, Schuhen und Kleinschmuck sollten abgelegt werden.

3.1.4.   Norm 4

Gefährliche Gegenstände dieser Kategorie sollten Messer mit Klingenlängen von mehr als 7,5 cm und Gegenstände ähnlicher Größe sein.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die kleine Objekte von Interesse simulieren, einschließlich Messer mit Klingenlängen von mehr als 7,5 cm aus ferromagnetischem oder nicht ferromagnetischem Metall, wie in Abschnitt 5.2 der NIJ-Norm 0601.02 oder der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben. Nachbildungen und technische Zeichnungen sind in den NIJ-Normen 0601.02 und 0602.02 enthalten.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte erforderlich sein. Alle Gegenstände aus Metall, mit Ausnahme von kleinen Armbanduhren und kleinen Gürteln, sollten abgelegt werden.

3.1.5.   Norm 5

Die gefährlichen Gegenstände dieser Kategorie sind kleine Waffen wie z. B. Messer aus Edelstahl, Schlüssel für Handschellen, Schraubendreherbits, Munition für kleine Kaliber und ähnliche Gegenstände.

Für diese Kategorie sollten Prüfobjekte verwendet werden, die sehr kleine Objekte von Interesse simulieren, einschließlich kleiner Waffen aus ferromagnetischem oder nicht ferromagnetischem Metall, die verdeckt an einer Person getragen werden, wie in Abschnitt 5.3 der NIJ-Norm 0601.02 oder der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben. Nachbildungen und technische Zeichnungen sind in den NIJ-Normen 0601.,02 und 0602.02 enthalten.

Das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen sollte erforderlich sein. Alle Gegenstände aus Metall sollten abgelegt werden.

3.2   Detektionsempfindlichkeit

Die Metalldetektoren sollten Gegenstände von Interesse erkennen, mit denen Sicherheitsbedrohungen herbeigeführt werden können und die an einer Person oder in einer Tasche mitgeführt, getragen oder gezogen werden, und zwar unabhängig von ihrer Ausrichtung, ihrem Bahnverlauf und ihrer Durchleitungs- oder Bewegungsgeschwindigkeit.

Die Detektionsempfindlichkeit des Geräts kann je nach der in Abschnitt 3.1 dieses Anhangs beschriebenen Norm variieren, die das Gerät erfüllt. Für Norm 1 sind Geräte mit der geringsten Empfindlichkeit erforderlich, während für Norm 5 Geräte mit der höchsten Empfindlichkeit erforderlich sind.

3.2.1   Ausrichtung und Bewegungsgeschwindigkeit (für HHMD)

Das HHMD sollte das für eine bestimmte Sicherheitsnorm repräsentative Prüfobjekt in der/den geeigneten Messebene(n) für jede zulässige Ausrichtung erkennen, indem der Detektor mit einer Geschwindigkeit zwischen 0,05 m/s und 2,0 m/s bewegt wird, wie in der NIJ-Norm 0602.02 beschrieben.

3.2.2   Ausrichtung, Bahnverlauf und Durchleitungsgeschwindigkeit (für WTMD)

Der Mindestsatz an orthogonalen Ausrichtungen, der für die Prüfung der Empfindlichkeit einer WTMD verwendet werden sollte, wird in Standard Practice for Performance Evaluation of In-Plant Walk-Through Metal Detectors (Standardverfahren zur Leistungsbewertung bei werksinternen Metalldetektorschleusen) C1309–97(2021) von ASTM International beschrieben.

Die WTMD sollte das Prüfobjekt, das für eine bestimmte Sicherheitsnorm repräsentativ ist, an bestimmten Bahnverlaufspositionen erkennen, wie in der NIJ-Norm 0601.02 beschrieben.

Alle Positionen, an denen das Prüfobjekt aufgrund seiner Größe und Ausrichtung nicht vollständig in den Detektordurchgang passt oder die dazu führen, dass sich Teile des Prüfobjekts über die maximale Höhe der Erkennungsbereiche erstrecken, sollten ausgelassen werden.

Die durchschnittliche Durchleitungsgeschwindigkeit des Prüfobjekts bei der Prüfung sollte dem durchschnittlichen Schritttempo entsprechen (0,5 m/s — 1,3 m/s).

3.3   Wiederholbarkeit

Die Wiederholbarkeit der Erkennung sollte durch das Qualitätssicherungssystem des Herstellers und durch die Prüfung verschiedener Einheiten von Metalldetektoren mit einer Untergruppe von Positionen gewährleistet werden.

3.4   Metallunterscheidung (für WTMD)

Die Spezifikationen zur Metallunterscheidung für WTMD sollten vorschreiben, dass die WTMD Alarme aufgrund relevanter Gegenstände und nicht aufgrund unbedenklicher Gegenstände ausgibt. Die Unterscheidung sollte durch eine Prüfung der WTMD in einer realen Umgebung bewertet werden, sobald die Detektionsleistung für die spezifische Sicherheitsnorm validiert wurde. Entsprechend der zu bewertenden Sicherheitsnorm kann das Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen vorgeschrieben werden. Zur Bewertung der Unterscheidung sollte das Verhältnis Alarm/Gesamtdurchlauf bei einer Anzahl von Personen ermittelt werden, die die WTMD passieren. Für diese statistische Erhebung sollten mindestens eintausend Personen das Gerät passieren.

3.5   Durchsatz und Fehlalarmrate (für WTMD)

Die Kontrollzeit der WTMD sollte pro Person weniger als 2 Sekunden betragen. Die Fehlalarmrate (NAR) sollte nach dem in Abschnitt 3.1 dieses Anhangs beschriebenen Vorgehen mit dem Ablegen von Kleidungsstücken und Gegenständen unter 5 % liegen.

3.6   Mechanische Störungen

Der Detektor sollte keinen Alarm ausgeben, wenn er eingestellt wird, um das angemessen große Prüfobjekt zu erkennen.

3.7   Störung aufgrund mehrerer Metallobjekte (für WTMD)

Bei der WTMD sollte die Erkennung eines gefährlichen Gegenstands beim Passieren des Durchgangs nicht durch das Vorhandensein anderer Metallobjekte als der in der ausgewählten Sicherheitsnorm beschriebenen gefährlichen Gegenstände beeinträchtigt werden.

3.8   Akustische und optische Alarme

Die Metalldetektoren sollten einen akustischen und einen optischen Alarm ausgeben können. Der akustische Alarm sollte bei HHMD in einem Bereich von 1 Meter und bei WTMD in einem Bereich von 2 Metern hörbar sein. Ein optischer Anzeiger sollte für das HHMD anzeigen, dass es in Betrieb ist, und für die WTMD die Stärke des erkannten Signals anzeigen.


(1)  ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88.

(2)  ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62.

(3)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79.

(4)  ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357.