ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 177

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
12. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission vom 10. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission

1

 

*

Verordnung (EU) 2023/1442 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe ( 1 )

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1443 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 ( 1 )

59

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei

63

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel Andererseits eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 4. Juli 2023 zur Ersetzung von Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits [2023/1445]

107

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1441 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2023

zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen durch die Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für drittstaatliche Subventionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 können drittstaatliche Subventionen, die den Binnenmarkt verzerren, auf der Grundlage der genannten Verordnung geprüft und die jeweiligen Verzerrungen beseitigt werden. Es ist erforderlich, spezifische Regeln und Verfahren festzulegen, die unter anderem Folgendes betreffen: die Einreichung von Anmeldungen nach Artikel 21 und von Meldungen nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560, die Durchführung von Befragungen und die Abgabe mündlicher Erklärungen nach den Artikeln 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2560, die Vorlage von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 sowie die Einzelheiten zu Offenlegung und Verteidigungsrechten des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560.

(2)

Nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen Personen und Unternehmen bestimmte große Zusammenschlüsse, in deren Rahmen erhebliche drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt werden, anmelden, bevor der Zusammenschluss vollzogen wird. Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 schreibt vor, dass im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährte drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, gemeldet werden müssen, bevor der Zuschlag erteilt wird. Die Nichteinhaltung der Anmelde- bzw. Meldepflicht kann u. a. zur Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gegen die Person oder das Unternehmen führen. Daher müssen die für die Einreichung der Anmeldung bzw. Meldung Verantwortlichen und der Inhalt der in der Anmeldung bzw. Meldung bereitzustellenden Informationen genau festgelegt werden.

(3)

Es obliegt den in Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Personen oder Unternehmen, die Kommission vollständig und wahrheitsgemäß über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für den Erlass eines Beschlusses über den angemeldeten Zusammenschluss oder die gemeldete, im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens gewährte drittstaatliche finanzielle Zuwendung von Bedeutung sind.

(4)

Um die Anmeldungen bzw. Meldungen und die Prüfung durch die Kommission zu vereinfachen, sollten dieser Verordnung in Anhängen standardisierte Formulare beigefügt werden. Sie können durch elektronische Formulare ersetzt werden, in denen dieselben Informationen verlangt werden.

(5)

Nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte die Kommission in Fällen, in denen ihr auf der Grundlage der Vorprüfung hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einem Unternehmen eine den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subvention gewährt wurde, eine eingehende Prüfung einleiten, um weitere Informationen einholen zu können, anhand derer sie das Vorliegen einer drittstaatlichen Subvention und deren tatsächliche oder potenzielle verzerrende Auswirkungen beurteilen kann. Es muss geregelt werden, innerhalb welcher Fristen das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sowie andere Personen, wie u. a. Mitgliedstaaten und der Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, nach Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 zum Beschluss der Kommission, eine eingehende Prüfung einzuleiten, Stellung nehmen können.

(6)

Nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann die Kommission bei der Durchführung von Prüfungen jede natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand der Prüfung zustimmt. Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, rechtliche Ausgewogenheit und Transparenz zu gewährleisten, sollte die Kommission natürliche oder juristische Personen, die einer Befragung zustimmen, vor der Befragung über die Rechtsgrundlage der Befragung informieren. Die befragten Personen sollten ferner über den Zweck der Befragung informiert werden und Gelegenheit erhalten, zu der von der Befragung angefertigten Dokumentation Stellung zu nehmen. Die Kommission sollte eine Frist setzen, innerhalb derer die befragte Person ihr gegenüber zu der von der Befragung angefertigten Dokumentation Stellung nehmen kann.

(7)

Nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann die Kommission bei der Durchführung von Nachprüfungen innerhalb bzw. außerhalb der Union von allen Vertretern oder Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen zu Sachverhalten oder Unterlagen verlangen, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und ihre Antworten dokumentieren. Die Dokumentation der mündlichen Erklärungen sollte dem ermächtigten Vertreter des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung zugänglich gemacht werden. Hat ein nicht ermächtigter Beschäftigter Erläuterungen abgegeben, so sollte das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung Gelegenheit erhalten, zur Dokumentation der Erläuterungen Stellung zu nehmen.

(8)

Nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle Auskünfte zu erteilen, die sie benötigt, um Prüfungen nach der genannten Verordnung vorzunehmen. Um sicherzustellen, dass der Kommission alle derartigen Informationen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren zur Verfügung stehen, sollte diese Verpflichtung auch für die öffentlichen Auftraggeber bzw. die Auftraggeber, die für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig sind, gelten.

(9)

Damit die Kommission im Hinblick auf den Erlass eines Verpflichtungsbeschlusses, mit dem Verpflichtungszusagen für bindend erklärt werden, die das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zur Beseitigung einer Verzerrung auf dem Binnenmarkt angeboten hat, sollten das Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 und die Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegt werden.

(10)

Im Interesse der Transparenz kann die Kommission in Rechtsakten zum Abschluss einer eingehenden Prüfung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2560 gegebenenfalls Berichterstattungs- und Transparenzpflichten nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2560 auferlegen. Diese Pflichten sollten es der Kommission ermöglichen, potenzielle Verzerrungen auf dem Binnenmarkt zu erkennen und die Umsetzung ihrer nach der Verordnung (EU) 2022/2560 angenommenen Rechtsakte zu überwachen. Es ist daher notwendig, Form, Inhalt und Verfahrenseinzelheiten im Zusammenhang mit diesen Pflichten näher zu bestimmen.

(11)

Nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor Erlass eines Kommissionsbeschlusses nach Artikel 11, 12, 17, 18, 25 Absatz 3, 26, 31 oder 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 entsprechend dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte Gelegenheit gegeben werden, zu allen Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, Stellung zu nehmen. Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es erforderlich festzulegen, inwieweit einem Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, Einsicht in die Kommissionsakte gewährt werden sollte. Während das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, stets das Recht haben sollte, von der Kommission die nichtvertraulichen Fassungen aller Unterlagen zu erhalten, die in den Gründen, aus denen die Kommission den Beschluss zu erlassen beabsichtigt, genannt sind, sollte nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- oder Wirtschaftsberatern oder externen technischen Sachverständigen für das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Einsicht in alle in der Kommissionsakte befindlichen Unterlagen gewährt werden, ohne dass in diesen Unterlagen Informationen unkenntlich gemacht worden wären, und zwar zu Bedingungen, die in einem Kommissionsbeschluss festzulegen sind. Diese Akteneinsicht sollte in bestimmten Situationen eingeschränkt werden, etwa wenn die Offenlegung bestimmter Unterlagen dem jeweiligen Bereitsteller schaden würde oder andere Interessen stärker ins Gewicht fallen.

(12)

Nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte die Kommission bei der Gewährung von Akteneinsicht den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Daher müssen detaillierte Vorschriften festgelegt werden, die es der Kommission erstens ermöglichen, von Personen und Unternehmen, die Informationen — einschließlich Unterlagen — vorlegen oder vorgelegt haben, zu verlangen, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen in ihren Schriftsätzen oder in Bezug auf Informationen, die in der Zusammenfassung eines Beschlusses oder in einem Beschluss enthalten sind, kenntlich zu machen, und die die Kommission zweitens in die Lage versetzen, bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Vertraulichkeit über die Behandlung bestimmter Informationen zu entscheiden.

(13)

Da mit der Anmeldung bzw. Meldung die in der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgesehenen gesetzlichen Fristen in Gang gesetzt werden, sollten auch die für diese Fristen geltenden Bedingungen und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Anmeldungen bzw. Meldungen festgelegt werden. Dabei sollten insbesondere der Beginn und das Ende der Fristen sowie die eine Fristaussetzung bewirkenden Umstände bestimmt werden.

(14)

Angesichts der Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Umweltauswirkungen sollte die Übermittlung von Unterlagen an die Kommission bzw. durch die Kommission grundsätzlich auf digitalem Weg erfolgen, Nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstaben a, b und h der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte dies insbesondere für Anmeldungen bzw. Meldungen, für Antworten auf Auskunftsverlangen, für Stellungnahmen zu den Gründen, aus denen die Kommission ihren an das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, gerichteten Beschluss zu erlassen beabsichtigt, und für Verpflichtungszusagen der Anmelder gelten.

(15)

Im Interesse der Transparenz und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2022/2560 in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Nach Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden in der vorliegenden Verordnung detaillierte Regelungen in Bezug auf Folgendes festgelegt:

(1)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Anmeldung von Zusammenschlüssen;

(2)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf die Meldung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen bzw. die Erklärung, dass keine drittstaatliche finanzielle Zuwendung vorliegt, im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren;

(3)

Verfahrenseinzelheiten für mündliche Erklärungen nach Artikel 13 Absatz 7, Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560;

(4)

detaillierte Vorschriften in Bezug auf Offenlegung, Akteneinsicht und vertrauliche Informationen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung (EU) 2022/2560;

(5)

Form, Inhalt und andere Verfahrenseinzelheiten in Bezug auf Transparenzanforderungen;

(6)

detaillierte Vorschriften zur Berechnung von Fristen;

(7)

die Verfahrenseinzelheiten und Fristen für die Unterbreitung von Verpflichtungszusagen nach den Artikeln 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Anmelder“ für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen Personen oder Unternehmen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen,

2.

„andere Beteiligte“ für die Zwecke der Anmeldung von Zusammenschlüssen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligte, die keine Anmelder sind, wie etwa der Verkäufer und das Unternehmen oder der Unternehmensteil, das bzw. der das Ziel des Zusammenschlusses ist,

3.

„Anmelder“ für die Zwecke von Meldungen von oder Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen in der öffentlichen Auftragsvergabe alle Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, die der Meldepflicht nach Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 unterliegen,

4.

„Arbeitstage“ alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, die im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.

KAPITEL II

ANMELDUNGEN BZW. MELDUNGEN

Artikel 3

Zur Einreichung von Anmeldungen bzw. Meldungen und Erklärungen berechtigte Personen

(1)   Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden von den Anmeldern im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingereicht. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich.

(2)   Meldungen und Erklärungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren werden vom Wirtschaftsteilnehmer oder, im Falle von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmern und Hauptlieferanten, vom dem in Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Hauptauftragnehmer oder Konzessionsnehmer in seinem Namen bzw. im Namen aller Anmelder im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber eingereicht. Jeder Anmelder ist nur für die Richtigkeit der Informationen im Zusammenhang mit den drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen verantwortlich, die ihm selbst gewährt wurden.

(3)   Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung bzw. Meldung oder die Erklärung unterschreiben, weisen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nach.

Artikel 4

Vorherige Anmeldung von Zusammenschlüssen

(1)   Für Anmeldungen von Zusammenschlüssen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I verwendet. Gemeinsame Anmeldungen nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden auf einem einzigen Formular übermittelt.

(2)   Das Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen und sämtliche sachdienlichen Unterlagen werden der Kommission gemäß Artikel 25 vorgelegt.

(3)   Die Anmeldungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Anmeldung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die denselben Zusammenschluss betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.

(4)   Die Kommission kann einen Anmelder auf dessen schriftlichen Antrag hin von der Pflicht befreien, in dem Formular für die Anmeldung von Zusammenschlüssen in Anhang I bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien.

(5)   Die Kommission bestätigt den Anmeldern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 6 Absätze 2 und 3.

Artikel 5

Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden

(1)   Meldungen von im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen werden nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, unter Verwendung des Formulars in Anhang II eingereicht; dabei wird ein einziges Formular verwendet, das Informationen zu allen Anmeldern enthält, die an einem Angebot oder Teilnahmeantrag beteiligt sind.

(2)   Hat bei öffentlichen Vergabeverfahren, die die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreichen, keiner der Anmelder in den letzten drei Jahren eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung von einem Drittstaat erhalten, so müssen die Anmelder anstelle einer Meldung eine Erklärung vorlegen. Die Erklärung ist bei dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist, nach Maßgabe der Erläuterungen unter Überschrift 7 der Einführung und Abschnitt 7 des Anhangs II einzureichen; dabei ist ein einziges Formular zu verwenden. Nach Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht in der Erklärung angegeben werden, wenn ihr Gesamtbetrag pro Drittstaat in dem der Erklärung vorausgehenden Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren niedriger ist als der Betrag einer De-minimis-Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013.

(3)   Die Meldung mit sämtlichen sachdienlichen Unterlagen bzw. die Erklärung wird vom öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber gemäß Artikel 26 an die Kommission weitergeleitet.

(4)   Dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber vorgelegte Meldungen und Erklärungen werden in einer der Amtssprachen der Union abgefasst. Sofern die Kommission und die Anmelder nichts anderes vereinbaren, ist die Sprache der Meldung bzw. der Erklärung auch die Sprache des Verfahrens der Kommission sowie die Sprache etwaiger späterer Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560, die dasselbe öffentliche Vergabeverfahren betreffen. Sachdienliche Unterlagen werden in der Originalsprache eingereicht. Ist die Originalsprache eines Dokuments nicht Amtssprache der Union, so wird eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens der Kommission beigefügt.

(5)   Auf schriftlichen Antrag der Anmelder kann die Kommission einen antragstellenden Anmelder von der Pflicht befreien, in dem Anmeldeformular in Anhang II bestimmte Informationen — einschließlich Unterlagen — bereitzustellen, und ihn von jeglichen anderen Anforderungen des Anmeldeformulars bezüglich dieser Informationen befreien; dabei informiert die Kommission den öffentlichen Auftraggeber bzw. den Auftraggeber, der für das betreffende öffentliche Vergabeverfahren zuständig ist.

(6)   Die Kommission bestätigt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber, der für das Vergabeverfahren zuständig ist, unverzüglich schriftlich den Eingang der Meldung bzw. der Erklärung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 7 Absätze 1 und 3, wobei den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern eine Kopie der Bestätigung übermittelt wird.

Artikel 6

Wirksamwerden der Anmeldung eines Zusammenschlusses

(1)   Nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 wird eine Anmeldung an dem Tag wirksam, an dem die vollständige Anmeldung bei der Kommission eingeht.

(2)   Stellt die Kommission fest, dass die in der Anmeldung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.

(3)   Nach der Anmeldung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen Informationen, darunter auch wesentliche Änderungen des Sachverhalts, die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des angemeldeten Zusammenschlusses durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder bzw. deren Vertreter hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Anmeldung unvollständig ist.

Artikel 7

Wirksamwerden von Meldungen von und Erklärungen zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gewährt werden

(1)   Bei offenen öffentlichen Vergabeverfahren im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden Meldungen bzw. Erklärungen an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Bei öffentlichen Vergabeverfahren mit mehreren Phasen werden Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des Teilnahmeantrags eingereicht werden, sowie aktualisierte Meldungen bzw. Erklärungen, die in der Phase der Einreichung des endgültigen Angebots gemäß Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) 2022/2560 eingereicht werden, an dem Tag wirksam, an dem sie bei der Kommission eingehen. Stellt die Kommission jedoch fest, dass die in der eingegangenen Anmeldung bzw. Erklärung enthaltenen Informationen — einschließlich Unterlagen — unvollständig sind, so teilt sie dies den Anmeldern bzw. deren bevollmächtigten externen Vertretern unverzüglich schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung bzw. Erklärung am Tag des Eingangs der noch fehlenden Informationen nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei der Kommission wirksam.

(2)   Macht der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber von seinen Rechten nach Artikel 56 Absatz 3 der Richtlinie 2014/24/EU oder nach Artikel 76 Absatz 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Gebrauch, um Erläuterungen zu der Meldung, Erklärung, aktualisierten Meldung oder aktualisierten Erklärung nach Artikel 29 Absatz 1 letzter Satz und Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 anzufordern, und beschließt er, das Angebot oder den Teilnahmeantrag wegen fehlender Erläuterungen abzulehnen, wenn diese nicht ordnungsgemäß eingehen, so gilt die Meldung bzw. Erklärung als nicht eingereicht bzw. als nicht an die Kommission weitergeleitet.

(3)   Nach der Einreichung einer Meldung oder Erklärung bzw. einer aktualisierten Meldung oder Erklärung übermitteln die Anmelder der Kommission unverzüglich alle sachdienlichen neuen Informationen, darunter auch Änderungen des Sachverhalts, die meldepflichtig gewesen wären, wenn sie den Anmeldern zum Zeitpunkt der Einreichung der vollständigen Meldung oder Erklärung bzw. der aktualisierten Meldung oder Erklärung bekannt gewesen wären oder hätten bekannt sein müssen. Wenn diese Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung durch die Kommission haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Meldung oder Erklärung bzw. die aktualisierte Meldung oder Erklärung wirksam geworden ist. Bei im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren erfolgenden Meldungen setzt die Kommission die Anmelder bzw. deren externe Vertreter sowie den betreffenden öffentlichen Auftraggeber bzw. den betreffenden Auftraggeber unverzüglich schriftlich von dem Tag, an dem die jeweilige Meldung wirksam wird, in Kenntnis.

(4)   Für die Zwecke dieses Artikels und unbeschadet der Artikel 17, 29 und 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 bedeutet die Vorlage unrichtiger oder irreführender Angaben, dass die Meldung unvollständig ist.

KAPITEL III

PRÜFUNG DURCH DIE KOMMISSION

Artikel 8

Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen nach Einleitung einer eingehenden Prüfung

(1)   Leitet die Kommission nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 eine eingehende Prüfung ein, so wird die Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, andere natürliche oder juristische Personen, Mitgliedstaaten und der Drittstaat, der die drittstaatliche Subvention gewährt hat, schriftlich Stellung nehmen können, von der Kommission festgelegt; diese Frist beträgt in der Regel höchstens einen Monat ab dem Tag, an dem das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über den Beschluss in Kenntnis gesetzt wurde, bzw. in allen anderen Fällen ab dem Tag der Veröffentlichung der Zusammenfassung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union. Stellungnahmen werden gemäß den Artikeln 25 und 26 vorgelegt.

(2)   In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission die in Absatz 1 genannte Frist verlängern.

(3)   Enthält die vorgelegte Stellungnahme vertrauliche Informationen, so legt die vorlegende Person gleichzeitig mit der vertraulichen Fassung eine nichtvertrauliche Fassung der Stellungnahme vor.

Artikel 9

Befragungen

(1)   Befragt die Kommission eine Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560, so informiert sie die befragte Person zu Beginn der Befragung über die Rechtsgrundlage und den Zweck der Befragung und teilt ihr mit, dass sie die Befragung dokumentieren wird.

(2)   Eine nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 durchgeführte Befragung kann in beliebiger Form dokumentiert werden.

(3)   Der befragten Person wird eine Kopie der Dokumentation zu der Befragung zur Verfügung gestellt, zu der sie innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist Stellung nehmen kann.

Artikel 10

Mündliche Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen

(1)   Verlangen Bedienstete der Kommission oder andere von der Kommission ermächtigte Begleitpersonen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 von ermächtigten externen Vertretern oder Beschäftigten eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen, so können diese Erläuterungen in jeder Form dokumentiert werden.

(2)   Dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung wird nach der Nachprüfung eine Kopie der gemäß Absatz 1 angefertigten Dokumentation zur Verfügung gestellt.

(3)   Hat gegenüber der Kommission ein Beschäftigter eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung Erläuterungen abgegeben, der seitens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nicht ermächtigt ist oder war, Erläuterungen im Namen des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung abzugeben, setzt die Kommission eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung der Kommission Änderungen an den Erläuterungen dieses Beschäftigten übermitteln kann. Die Änderungen werden den nach Absatz 1 dokumentierten Erläuterungen hinzugefügt.

Artikel 11

Informationen der öffentlichen Auftraggeber bzw. der Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind

(1)   Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560, der Kommission auf Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen, die sie zur Durchführung von Prüfungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/2560 benötigt, erstreckt sich insbesondere auf die über prüfungsrelevante Information verfügenden öffentlichen Auftraggeber bzw. Auftraggeber, die für die betreffenden öffentlichen Vergabeverfahren zuständig sind.

(2)   Der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber übermittelt der Kommission zusammen mit der Meldung Kopien der Unterlagen, die bei der Erstellung der Auftragsunterlagen verwendet wurden, einschließlich — sofern verfügbar — etwaiger Studien und der internen Mittelausstattung für die Auftragsvergabe, sowie Kopien aller sonstigen Unterlagen, die der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber als für die Prüfung wesentlich erachtet. Übermitteln die Anmelder Informationen nach Abschnitt 4 des Anhangs II, so leitet der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber auch die Kopien aller im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens eingereichten Angebote weiter. Wurden die Angebote noch nicht eingereicht oder stehen die eingereichten Angebote zum Zeitpunkt der Meldung nicht zur Verfügung, so werden die Kopien an die Kommission weitergeleitet, sobald sie zur Verfügung stehen. Übermittelt der betreffende öffentliche Auftraggeber bzw. der betreffende Auftraggeber der Kommission nicht die Kopien aller für die Prüfung relevanten Unterlagen bzw. ist er dazu nicht in der Lage, so fordert die Kommission ihn auf, die Kopien der für die Untersuchung der Kommission speziell relevanten Dokumente zu übermitteln.

Artikel 12

Übermittlung von Informationen über ungerechtfertigt günstige Angebote

(1)   Sofern von den Anmeldern nicht bereits in ihrer Meldung nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt, werden Begründungen und entsprechende sachdienliche Unterlagen, die im Formular in Anhang II aufgeführt sind und sich auf die Beurteilung des ungerechtfertigt günstigen Charakters beziehen, unter Einhaltung der in Artikel 8 festgelegten Fristen und Formate bei der Kommission eingereicht; sie können im Laufe der Vorprüfung eingereicht werden.

(2)   Beschließen die Anmelder, die Möglichkeit zur Vorlage von Begründungen zu nutzen, so fügen sie alle in dem Formular in Anhang II aufgeführten entsprechenden sachdienlichen Unterlagen bei, um ihre Ausführungen zu belegen.

(3)   Reicht das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, sachdienliche Unterlagen ein, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es als vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.

KAPITEL IV

VERPFLICHTUNGSZUSAGEN, TRANSPARENZ UND BERICHTERSTATTUNG

Artikel 13

Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen im Rahmen angemeldeter Zusammenschlüsse

(1)   Was bei der Kommission nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560 angemeldete Zusammenschlüsse betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die mit Blick auf die Annahme eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 unterbreitet werden, der Kommission spätestens 65 Arbeitstage nach dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 vorgelegt.

(2)   Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert, so verlängert sich die für die Vorlage von Verpflichtungszusagen geltende Frist von 65 Arbeitstagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.

(3)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, obwohl sie nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist unterbreitet wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.

Artikel 14

Fristen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen bei Prüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren

(1)   Was der Kommission im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemeldete drittstaatliche finanzielle Zuwendungen betrifft, werden Verpflichtungszusagen, die von den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeboten werden, der Kommission innerhalb von höchstens 50 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung der eingehenden Prüfung vorgelegt. Der Eingang von Verpflichtungszusagen bei der Kommission kann — je nach Umfang der Verpflichtungszusagen und nach Rücksprache mit dem öffentlichen Auftraggeber bzw. dem Auftraggeber — als hinreichend begründeter Ausnahmefall gelten, in dem die Frist für den Erlass eines Beschlusses zum Abschluss der eingehenden Prüfung im Sinne des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 verlängert werden kann.

(2)   Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen berücksichtigen, die nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist angeboten wurden. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission Verpflichtungszusagen unter solchen Umständen berücksichtigt, trägt sie insbesondere dem Umstand Rechnung, dass das Ausschussverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 befolgt werden muss.

Artikel 15

Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen

(1)   Die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, angebotenen Verpflichtungszusagen werden der Kommission bei einem Beschluss nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 25 bzw. bei einem Beschluss nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gemäß Artikel 26 vorgelegt.

(2)   Bietet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, Verpflichtungszusagen an, so kennzeichnet es dabei alle Informationen, die es für vertraulich erachtet, begründet den Antrag auf vertrauliche Behandlung ordnungsgemäß und legt eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungszusagen vor.

(3)   In Verfahren nach den Kapiteln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 werden Verpflichtungszusagen von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, unterschrieben.

Artikel 16

Transparenz und Berichterstattung

Die Kommission kann einem Unternehmen durch einen im Anschluss an eine eingehende Prüfung nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschluss gegebenenfalls Transparenz- und Berichterstattungspflichten nach Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2560 auferlegen. Diese Pflichten können die Bereitstellung von Informationen über Folgendes betreffen:

a)

drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die das Unternehmen während eines bestimmten Zeitraums erhalten hat, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt,

b)

die Beteiligung an Zusammenschlüssen oder die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren (wenn das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, in einem offenen Verfahren ein Angebot oder in einem mehrstufigen öffentlichen Vergabeverfahren einen Teilnahmeantrag einreicht) während eines bestimmten Zeitraums, der am Tag nach dem Tag der Annahme des Beschlusses über die Auferlegung dieser Pflicht beginnt,

c)

die Umsetzung eines nach Artikel 11 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Verpflichtungsbeschlusses, eines nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Auferlegung von Abhilfemaßnahmen, eines nach Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung eines Zusammenschlusses oder eines nach Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen Beschlusses zur Untersagung der Zuschlagserteilung.

KAPITEL V

ÜBERMITTLUNG VON STELLUNGNAHMEN

Artikel 17

Stellungnahmen

(1)   Unterrichtet die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 über die Gründe, aus denen sie ihren Beschluss zu erlassen beabsichtigt, so setzt sie eine Frist von nicht weniger als zehn Arbeitstagen, innerhalb derer das Unternehmen schriftlich Stellung nehmen kann. Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen zu berücksichtigen.

(2)   Das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, übermittelt der Kommission eine etwaige schriftliche Stellungnahme und etwaige relevante Unterlagen, die den in diesen Stellungnahmen dargelegten Sachverhalt belegen, gemäß den Artikeln 25 und 26.

(3)   Erlässt die Kommission nach Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 einen vorläufigen Beschluss über einstweilige Maßnahmen, so setzt sie eine Frist, innerhalb derer das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zu diesem Beschluss schriftlich Stellung nehmen kann. Nach Übermittlung der Stellungnahme des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss über die einstweiligen Maßnahmen, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Nimmt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist nicht schriftlich Stellung, so wird der vorläufige Beschluss mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.

(4)   Stellt das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, vor Ablauf der ursprünglichen Frist einen entsprechenden begründeten Antrag, kann die Kommission gegebenenfalls die gemäß den Absätzen 1 und 3 gesetzten Fristen verlängern.

KAPITEL VI

VERWENDUNG VON INFORMATIONEN UND UMGANG MIT VERTRAULICHEN INFORMATIONEN

Artikel 18

Verwendung von Informationen durch die Kommission

(1)   Nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 kann ein Bereitsteller von Informationen der Kommission seine Zustimmung dazu erteilen, dass sie die im Rahmen der genannten Verordnung erlangten Informationen für andere Zwecke als diejenigen verwenden darf, für die die Informationen ursprünglich von ihr erlangt wurden.

(2)   Wenn der Bereitsteller der Informationen der Kommission seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erteilt, gibt er an, in Bezug auf welche spezifischen Informationen er der Verwendung für andere Zwecke als diejenigen, für die die Informationen erlangt wurden, zustimmt, und begründet, warum diese Informationen für diese anderen Zwecke, einschließlich der Anwendung anderer Rechtsakte der Union, relevant wären.

(3)   Ersucht die Kommission den Bereitsteller der Informationen, seine Zustimmung nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu erteilen, so gibt sie an, auf welche Informationen sich dieses Ersuchen bezieht und für welche Zwecke sie diese Informationen zu verwenden beabsichtigt. Die Verwendung dieser Informationen durch die Kommission geht nicht über die von der Kommission angegebenen Zwecke, denen der Bereitsteller zugestimmt hat, hinaus.

Artikel 19

Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen

(1)   Sofern in Artikel 20 der vorliegenden Verordnung und in Artikel 42 der Verordnung (EU) 2022/2560 nichts anderes bestimmt ist, und unbeschadet des Absatzes 6 wird die Kommission Informationen — einschließlich Unterlagen — weder offenlegen noch zugänglich machen, soweit sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten.

(2)   Bei Auskunftsverlangen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560, bei der Befragung einer Person nach Artikel 13 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder bei der Verlangung von mündlichen Erklärungen im Rahmen von Nachprüfungen gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EU) 2022/2560 teilt die Kommission den jeweiligen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen mit, dass sie sich, indem sie der Kommission Informationen geben, damit einverstanden erklären, dass nach Artikel 20 Einsicht in diese Informationen gewährt werden kann. Erhält die Kommission anderweitig Informationen von Bereitstellern von Informationen, so teilt sie diesen mit, dass nach Artikel 20 Einsicht in die von ihnen gegebenen Informationen gewährt werden kann.

(3)   Unbeschadet der Artikel 8 und 15 kann die Kommission Bereitsteller von Informationen, die Unterlagen oder sonstige Informationen nach der Verordnung (EU) 2022/2560 bereitstellen bzw. geben, auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist

a)

die Unterlagen bzw. die Teile davon oder die sonstigen Informationen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich zu machen,

b)

die Personen zu nennen, denen gegenüber diese Unterlagen oder sonstigen Informationen als vertraulich anzusehen sind,

c)

für alle Unterlagen bzw. jeden Teil davon und für die sonstigen Informationen zu begründen, weshalb dafür Geschäftsgeheimnisse und andere vertrauliche Informationen geltend gemacht werden,

d)

der Kommission eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen bzw. der Teile von Unterlagen oder der sonstigen Informationen zu übermitteln, in der die Geschäftsgeheimnisse und anderen vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht wurden, ohne dass der verbleibende Text dadurch unklar oder unverständlich geworden wäre, und

e)

eine knappe, nichtvertrauliche und klare Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.

(4)   Vor der Veröffentlichung einer Zusammenfassung nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder eines Beschlusses nach den Artikeln 11, 25 und 31 der Verordnung (EU) 2022/2560 fordert die Kommission ein Unternehmen, das Gegenstand einer Prüfung ist, auf, innerhalb einer bestimmten Frist anzugeben, welche Teile der Zusammenfassung oder des Beschlusses nach Auffassung des Unternehmens Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen enthalten. Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als sonstige vertrauliche Informationen gekennzeichnet, so begründet das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, diese Kennzeichnung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist.

(5)   Macht ein Bereitsteller von Informationen oder das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Informationen, die es als vertraulich erachtet, nicht gemäß den Vorschriften in den Absätzen 3 und 4 kenntlich, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Informationen keine vertraulichen Informationen enthalten.

(6)   Ist die Kommission der Auffassung, dass bestimmte Informationen, die von einem Bereitsteller von Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, als vertraulich bezeichnet werden, offengelegt werden dürfen, weil die jeweiligen Informationen weder ein Geschäftsgeheimnis noch sonstige vertrauliche Informationen darstellen oder weil ein übergeordnetes Interesse an ihrer Offenlegung besteht, so teilt sie dem Bereitsteller der Informationen oder dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, ihre Absicht mit, diese Informationen offenzulegen. Sollte der Bereitsteller der Informationen bzw. das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem sie über diese Absicht der Kommission informiert worden sind, Einspruch erheben, so kann die Kommission einen Beschluss erlassen, in dem das Datum angegeben wird, nach dem die Informationen offengelegt oder, im Falle des Absatzes 4, in der Zusammenfassung oder dem Beschluss veröffentlicht werden. Dieses Datum liegt nicht weniger als fünf Arbeitstage nach der Bekanntgabe des Kommissionsbeschlusses. Der Beschluss wird der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bekannt gegeben.

(7)   Dieser Artikel hindert die Kommission nicht daran, Informationen, die das Vorliegen einer den Binnenmarkt verzerrenden drittstaatlichen Subvention belegen, im erforderlichen Umfang zu verwenden und offenzulegen.

KAPITEL VII

AKTENEINSICHT

Artikel 20

Einsicht in die Kommissionsakte und Verwendung von Unterlagen

(1)   Nachdem die Kommission das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, über die Gründe unterrichtet hat, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, kann das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nach Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 Einsicht in die Kommissionsakte beantragen.

(2)   Das Recht auf Einsicht in die Kommissionsakte bezieht sich dabei nicht auf

a)

interne Unterlagen der Kommission,

b)

interne Unterlagen der Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern,

c)

Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten, einschließlich Wettbewerbsbehörden und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern,

d)

Schriftverkehr zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten.

(3)   Bei der Gewährung von Akteneinsicht stellt die Kommission dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eine nichtvertrauliche Fassung aller Unterlagen zur Verfügung, die in den Gründen, aus denen die Kommission einen Beschluss zu erlassen beabsichtigt, genannt sind.

(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 5 gewährt die Kommission darüber hinaus unter Offenlegungsbedingungen, die in einem Kommissionsbeschluss festzulegen sind, Einsicht in alle in ihrer Akte befindlichen Unterlagen, ohne dass in diesen Unterlagen Informationen aus Gründen der Vertraulichkeit unkenntlich gemacht worden wären. Die Offenlegungsbedingungen werden nach folgenden Grundsätzen festgelegt:

a)

Die Akteneinsicht nach diesem Absatz wird nur einer begrenzten Zahl von bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberatern und externen technischen Sachverständigen gewährt, die von dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, beauftragt und deren Namen der Kommission vorab mitgeteilt wurden.

b)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen müssen Unternehmen oder Beschäftigte von Unternehmen sein oder sich in einer Situation befinden, die mit der von Beschäftigten eines Unternehmens vergleichbar ist. Sie alle sind an die Offenlegungsbedingungen gebunden.

c)

Die als bestimmte externe Rechts- und Wirtschaftsberater und externe technische Sachverständige erfassten Personen dürfen sich zum Zeitpunkt des Kommissionsbeschlusses, mit dem die Offenlegungsbedingungen festgelegt werden, weder in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, befinden, noch der Geschäftsführung des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, angehören, noch sich in einer Situation befinden, die mit der eines Beschäftigten oder Geschäftsführers des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, vergleichbar ist. Wenn ein bestimmter externer Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externer technischer Sachverständiger anschließend, während der Prüfung oder innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung der Kommission, in eine solche Beziehung zu dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, eintritt, unterrichten er und das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, die Kommission unverzüglich über die Bedingungen dieser Beziehung. Der bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder der externe technische Sachverständige versichert der Kommission ferner, dass er keinen Zugang mehr zu Informationen und Unterlagen der Akte hat, in die er nach diesem Absatz Einsicht genommen hatte und die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, von der Kommission nicht zugänglich gemacht wurden. Außerdem versichert er der Kommission, dass er die Anforderungen nach den Buchstaben d und e weiterhin erfüllen wird.

d)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen geben die vorgelegten Unterlagen bzw. deren Inhalt nicht an natürliche oder juristische Personen weiter, die nicht an die Offenlegungsbedingungen gebunden sind.

e)

Die bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen verwenden die vorgelegten Unterlagen und deren Inhalt ausschließlich für die in Absatz 10 genannten Zwecke.

(5)   Die Kommission legt in den Offenlegungsbedingungen die technischen Modalitäten und die Dauer der Offenlegung fest. Die Offenlegung gegenüber den bestimmten Rechts- und Wirtschaftsberatern und technischen Sachverständigen kann auf elektronischem Weg oder (bei einigen oder allen Unterlagen) ausschließlich in den Räumlichkeiten der Kommission erfolgen. Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission beschließen, in bestimmte Unterlagen keine Einsicht nach den in Absatz 4 genannten Offenlegungsbedingungen zu gewähren oder Einsicht in Unterlagen zu gewähren, in denen bestimmte Informationen unkenntlich gemacht wurden, wenn sie feststellt, dass der Schaden, den der Bereitsteller der Informationen durch eine Offenlegung nach den Offenlegungsbedingungen wahrscheinlich erleiden würde, insgesamt schwerer wiegt als die Bedeutung der Offenlegung für die Ausübung der Verteidigungsrechte. Unbeschadet des Absatzes 2 nimmt die Kommission eine ähnliche Beurteilung hinsichtlich der Bedeutung der Offenlegung vor, wenn sie prüft, ob sie Schriftverkehr zwischen der Kommission und Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten und andere Arten sensibler Dokumente, die von Behörden von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten bereitgestellt werden, offenlegen oder teilweise offenlegen muss. Vor der Offenlegung eines solchen Schriftverkehrs oder solcher Dokumente konsultiert die Kommission die Behörden des Mitgliedstaats oder des Drittstaats.

(6)   Die in Absatz 4 Buchstabe a genannten bestimmten externen Rechts- und Wirtschaftsberater und externen technischen Sachverständigen können innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht unter den Offenlegungsbedingungen bei der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Einsicht in nichtvertrauliche Fassungen von Unterlagen in der Kommissionsakte stellen, die dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, nicht bereits nach Absatz 3 vorgelegt wurden und die sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, zugänglich machen wollen. Alternativ können sie einen mit Gründen versehenen Antrag auf Ausweitung der Offenlegungsbedingungen auf weitere bestimmte externe Rechts- oder Wirtschaftsberater oder externe technische Sachverständige stellen. Eine solche erweiterte Einsicht in die nichtvertrauliche Fassung von Unterlagen oder eine solche Ausweitung auf weitere Personen kann nur ausnahmsweise und unter der Voraussetzung gewährt werden, dass dies für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte des Unternehmens, das Gegenstand der Prüfung ist, wesentlich ist.

(7)   Im Hinblick auf die Anwendung von Absatz 5 oder 6 kann die Kommission den Bereitsteller von Informationen, der die betreffenden Unterlagen vorgelegt hat, auffordern, nach Artikel 19 Absatz 3 eine nichtvertrauliche Fassung der Unterlagen vorzulegen.

(8)   Ist die Kommission der Auffassung, dass ein Antrag nach Absatz 6 gerechtfertigt ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, seine Verteidigungsrechte wirksam ausüben kann, so stellt sie dem Unternehmen, das Gegenstand der Prüfung ist, entweder eine nichtvertrauliche Fassung des Dokuments zur Verfügung oder erlässt einen Beschluss zur Ausweitung der Offenlegungsbedingungen in Bezug auf die betreffenden Unterlagen.

(9)   Um eine unverhältnismäßige Verzögerung bzw. einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, kann die Kommission zu jedem beliebigen Zeitpunkt während des Verfahrens anstelle des Verfahrens für Akteneinsicht nach Absatz 4 — oder in Kombination mit diesem Verfahren — Einsicht in einige oder alle Unterlagen, in denen bestimmte Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 unkenntlich gemacht wurden, gewähren.

(10)   Die durch Akteneinsicht erlangten Informationen werden nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens zur Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2560 verwendet.

KAPITEL VIII

FRISTEN

Artikel 21

Fristen

(1)   Die Fristen, die in der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder die von der Kommission darin festgesetzt werden, berechnen sich gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (4) und den besonderen Vorschriften in Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 22. Bei gegenläufigen Bestimmungen hat die vorliegende Verordnung Vorrang.

(2)   Fristen beginnen am ersten Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.

Artikel 22

Ende der Fristen

(1)   Eine in Arbeitstagen berechnete Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.

(2)   Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.

Artikel 23

Aussetzung von Fristen bei Zusammenschlüssen

(1)   Die Kommission kann die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Fristen entweder nach Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 oder aus einem der folgenden Gründe aussetzen:

a)

eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 von den Anmeldern oder anderen Beteiligten verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden,

b)

eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 von anderen Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangt hat, ist innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden, was auf Umstände zurückgeht, für die einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter verantwortlich ist,

c)

einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter hat es abgelehnt, eine von der Kommission auf der Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 durchzuführende und per Beschluss nach Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 angeordnete Nachprüfung zu dulden oder bei der Durchführung einer solchen Nachprüfung nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 mitzuwirken, oder

d)

die Anmelder haben es unterlassen, die Kommission von relevanten Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts im Sinne des Artikels 6 Absatz 3, zu unterrichten.

(2)   Setzt die Kommission eine in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannte Frist nach Absatz 1 aus, so wird die Frist in den Fällen

a)

nach Absatz 1 Buchstaben a und b ausgesetzt zwischen dem Ende der im Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen angeforderten Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist,

b)

nach Absatz 1 Buchstabe c ausgesetzt zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und dem tatsächlichen Abschluss der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern oder anderen Beteiligten mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist,

c)

nach Absatz 1 Buchstabe d ausgesetzt zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission über relevante Informationen, einschließlich Änderungen des Sachverhalts, in Kenntnis hätte gesetzt werden sollen, und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft bzw. dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Prüfung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist.

(3)   Die Aussetzung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag folgt, an dem das die Aussetzung bewirkende Ereignis eingetreten ist. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Grund für die Aussetzung entfällt. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

(4)   Die Kommission verarbeitet alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Prüfung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 2 Buchstaben a, b und c nicht mehr erforderlich ist, innerhalb angemessener Zeit.

Artikel 24

Aussetzung von Fristen bei Vorprüfungen im Rahmen von öffentlichen Vergabeverfahren

Setzt die Kommission die Frist für die Vorprüfung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 aus, so beginnt diese Aussetzung an dem Arbeitstag nach Ablauf der Frist von 20 Arbeitstagen. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Kommission die vollständige aktualisierte Meldung übermittelt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Aussetzung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.

KAPITEL IX

ÜBERMITTLUNG UND UNTERZEICHNUNG VON UNTERLAGEN

Artikel 25

Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen bei Zusammenschlüssen

(1)   Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.

(2)   Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen Unterlagen, die der Kommission auf digitalem Weg übermittelt werden, mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) entspricht.

(3)   Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission bereitgestellt werden.

(4)   Mit Ausnahme des in Anhang I enthaltenen Formulars gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag auch eingegangen sind. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als an dem Tag, an dem es abgeschickt wurde, eingegangen, sofern aus dem Zeitstempel einer Empfangsbestätigung hervorgeht, dass es an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen ist. Wird das in Anhang I enthaltene Formular der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten auf digitalem Weg übermittelt, so gilt es als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.

(5)   Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon

a)

beschädigt oder unbrauchbar sind,

b)

Viren, Schadsoftware oder andere Gefahrenquellen enthalten oder

c)

elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann.

Die Kommission informiert den Absender unverzüglich, wenn einer der unter den Buchstaben a, b oder c genannten Umstände vorliegt.

(6)   Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.

(7)   Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.

Artikel 26

Übermittlung und Unterzeichnung von Dokumenten im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren (Meldungen und Prüfung von Amts wegen)

(1)   Die Übermittlung von Unterlagen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren an die und von der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560 und der vorliegenden Verordnung erfolgt auf digitalem Weg, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 5 und 6 genannte Übermittlungsart zu.

(2)   Bei Verfahren zu drittstaatlichen Subventionen im Zusammenhang mit öffentlichen Vergabeverfahren ist die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES), die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, nicht zwingend vorgeschrieben. Die Meldung oder Erklärung wird von allen Anmeldern unterschrieben, die im Zusammenhang mit Meldungen bei öffentlichen Vergabeverfahren zur Meldung verpflichtet sind.

(3)   Technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten können im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission bereitgestellt werden.

(4)   Für die Unterzeichnung und Übermittlung von mit öffentlichen Vergabeverfahren im Zusammenhang stehenden Unterlagen an die Kommission gilt Artikel 25 Absätze 4 und 5 entsprechend.

(5)   Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission angegebenen Anschrift eingegangen sind.

(6)   Unterlagen, die bei der Kommission eigenhändig abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.

(2)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(3)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(4)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).


ANHANG I

Formular FS-CO zur Anmeldung eines Zusammenschlusses nach der Verordnung (EU) 2022/2560

Inhaltsverzeichnis

1.

Zweck des Formulars FS-CO 18

2.

Art der im Formular FS-CO verlangten Angaben 18

3.

Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind 19

4.

Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind 19

5.

Vorabkontakte und Befreiungsanträge 20

6.

Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung 20

7.

Meldeverfahren 21

8.

Vertraulichkeit und personenbezogene Daten 21

9.

Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-CO 22

ABSCHNITT 1:

Beschreibung des Zusammenschlusses 22

ABSCHNITT 2:

Angaben zu den Beteiligten 22

ABSCHNITT 3:

Nähere Angaben zum Zusammenschluss, zu den Eigentumsverhältnissen und zur Kontrolle 23

ABSCHNITT 4:

Schwellenwerte für die Anmeldung 24

ABSCHNITT 5:

Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen 25

ABSCHNITT 6:

Auswirkungen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt 27

ABSCHNITT 7:

Etwaige positive Auswirkungen 28

ABSCHNITT 8:

Sachdienliche Unterlagen 28

ABSCHNITT 9:

Bestätigung 29

EINFÜHRUNG

1.   Zweck des Formulars FS-CO

1.

In diesem Formular FS-CO ist aufgeführt, welche Informationen der bzw. die Anmelder bei der Anmeldung eines geplanten Zusammenschlusses im Rahmen des Systems der Union zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen bei der Kommission vorlegen müssen. Das Kontrollsystem der Union für drittstaatliche Subventionen ist in der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) (2) verankert, der dieses Formular FS-CO beigefügt ist.

2.   Art der im Formular FS-CO verlangten Angaben

2.

Im Formular FS-CO sind folgende Angaben zu machen:

a)

grundlegende Angaben, die grundsätzlich für die Beurteilung aller Zusammenschlüsse erforderlich sind (Abschnitte 1 bis 4),

b)

Angaben über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die die Beteiligten nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten haben (Abschnitt 5). Insbesondere sind gemäß Abschnitt 5 des Formulars FS-CO genaue Angaben zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung zu machen, die den an dem Zusammenschluss Beteiligten in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte. In Bezug auf andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen muss der bzw. müssen die Anmelder im Formular FS-CO gemäß den Hinweisen in Tabelle 1 einen Überblick geben über die verschiedenen Arten von finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und ihnen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden. Die Kommission kann aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ausführlichere Informationen über die Arten von finanziellen Zuwendungen, die in der Antwort auf die Fragen des Abschnitts 5 genannt bzw. in Tabelle 1 aufgeführt werden, oder über andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die an dem Zusammenschluss Beteiligten erhalten haben, anfordern. In jedem Fall sind alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die den an dem Zusammenschluss Beteiligten in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährt wurden, zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, ob der Schwellenwert nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht ist, unabhängig davon, ob in Abschnitt 5 Angaben zu diesen Zuwendungen gemacht werden müssen,

c)

Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 verzerren könnten (sowohl in Bezug auf das Übernahmeverfahren als auch auf die Tätigkeiten, die die an dem Zusammenschluss Beteiligten ausüben werden) (Abschnitt 6),

d)

Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen (Abschnitt 7),

e)

sachdienliche Unterlagen (Abschnitt 8).

3.

Die in den Abschnitten 1 bis 6 und 8 verlangten Angaben müssen grundsätzlich gemacht werden, damit eine Anmeldung als vollständig gelten kann. Hingegen liegt es im Ermessen des Anmelders bzw. der Anmelder, ob sie die nach Abschnitt 7 erforderlichen Angaben machen; dabei handelt es sich um Angaben zu etwaigen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten Wirtschaftstätigkeit im Binnenmarkt sowie um andere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele.

4.

Ungeachtet aller im Formular FS-CO verlangten Angaben hat die Kommission die Möglichkeit, in einem Auskunftsverlangen weitere Informationen anzufordern.

3.   Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind

5.

Sind bestimmte in diesem Formular FS-CO verlangte Informationen dem Anmelder bzw. den Anmeldern ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, kann der bzw. können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen bzw. von anderen Anforderungen des Formulars FS-CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in den Randnummern 9 bis 11 dieser Einführung zu stellen.

4.   Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind

6.

Nach Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Anmeldung — einschließlich Unterlagen — oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-CO bezüglich dieser Informationen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich ist.

7.

Der bzw. die Anmelder können bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Dieser Antrag ist gemäß den Hinweisen für Befreiungsanträge in den Randnummern 9 bis 11 dieser Einführung zu stellen.

5.   Vorabkontakte und Befreiungsanträge

8.

Dem bzw. den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs der Anmeldung. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung der Vorprüfung einer drittstaatlichen Subvention im Rahmen eines Zusammenschlusses. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für den bzw. die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einer Anmeldung zu bestimmen (insbesondere in Bezug auf Abschnitt 5 und Tabelle 1) und um sicherzustellen, dass die Anmeldung vollständig ist. Ferner kann sich durch Vorabkontakte der Umfang der verlangten Angaben verringern.

9.

Im Rahmen von Vorabkontakten kann der bzw. können die Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage bestimmter Informationen, die in diesem Formular verlangt werden, beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Der bzw. die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Sofern angemessen und soweit möglich sollte der bzw. sollten die Anmelder für die fehlenden Daten möglichst genaue Schätzungen mit Angabe der Quelle vornehmen oder mitteilen, wo die Kommission die nicht zugänglichen Informationen einholen könnte.

b)

Der bzw. die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Falls nicht notwendig sind.

10.

Befreiungsanträge sollten während der Vorabkontakte schriftlich gestellt werden, und zwar vorzugsweise im Entwurf der Anmeldung selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts). Die Kommission bearbeitet Befreiungsanträge während der Vorabkontakte im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Anmeldung.

11.

Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte in diesem Formular FS-CO verlangte Informationen im Rahmen einer Anmeldung entfallen können, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Informationen zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560.

6.   Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung

12.

Wie in den Randnummern 2 bis 4 dieser Einführung erläutert, müssen die in den Abschnitten 1 bis 6 und 8 verlangten Angaben grundsätzlich immer gemacht werden, damit eine Anmeldung als vollständig gelten kann. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt eingetragen werden.

13.

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a)

Die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegte Frist von 25 Arbeitstagen beginnt am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Anmeldung zu laufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission den angemeldeten Zusammenschluss innerhalb der in der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegten strengen Fristen prüfen kann.

b)

Der bzw. die Anmelder sollten bei der Vorbereitung der Anmeldung darauf achten, dass die der Kommission übermittelten Namen und Nummern, insbesondere die E-Mail-Adressen, richtig, relevant und auf dem neuesten Stand sind.

c)

Die verlangten Kontaktdaten müssen in dem von der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (im Folgenden „GD Wettbewerb“) auf ihrer Website vorgeschriebenen Format angegeben werden. Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Dazu müssen E-Mail-Adressen angegeben werden, die personalisiert und bestimmten Kontaktpersonen zugeordnet sind (keine allgemeinen Unternehmens-Mailboxen wie z. B. info@, hello@). Wenn die Kontaktdaten nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Kommission die Anmeldung für unvollständig erklären.

d)

Sachdienliche Unterlagen nach Abschnitt 8 sind zusammen mit einer Übersichtstabelle in dem von der GD Wettbewerb auf ihrer Website vorgegebenen Format zu übermitteln.

e)

Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung wird für die Zwecke der Bestimmung des Datums, an dem die Anmeldung wirksam wird, davon ausgegangen, dass die Anmeldung unvollständig ist, wenn im oder zusammen mit dem Anmeldeformular unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt werden.

f)

Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 können gegen ein Unternehmen, das vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben macht, Geldbußen von bis zu 1 % seines Gesamtumsatzes verhängt werden. Ferner kann die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 ihren Beschluss zu einem Zusammenschluss aufheben, wenn er auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

7.   Meldeverfahren

14.

Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Die Namen der Anmelder sind auch in ihrer ursprünglichen Sprache anzugeben. Die in diesem Formular FS-CO verlangten Angaben sind in die jeweiligen Abschnitte bzw. Unterabschnitte einzutragen, wobei gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen beizufügen sind. Die eingereichte Anmeldung muss eine unterschriebene Bestätigung nach Abschnitt 9 enthalten. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, können Querverweise gesetzt werden.

15.

Die Anmeldung muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern des Anmelders bzw. der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende(n) Vollmacht(en) (oder schriftlichen Nachweise dafür, dass die Personen entsprechend befugt sind) müssen der Anmeldung beigefügt werden. Technische Spezifikationen und Hinweise zu Anmeldungen (einschließlich Signaturen) sind auf der Website der GD Wettbewerb zu finden.

16.

Beim Ausfüllen der Abschnitte 5, 6 und 7 des Formulars FS-CO sollte der bzw. sollten die Anmelder erwägen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jede einzelne drittstaatliche finanzielle Zuwendung (oder Gruppe von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen) zusammengefasst werden sollten.

17.

Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil der Anmeldung befinden. Übermittelte Anlagen dürfen nur der Ergänzung der im Hauptteil der Anmeldung selbst gemachten Angaben dienen, und im Hauptteil ist klar anzugeben, wo in einer Anlage ergänzende Informationen übermittelt werden.

18.

Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so ist eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen (Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung).

8.   Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

19.

Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es der Kommission, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2560 erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

20.

Ist der bzw. sind die Anmelder der Auffassung, dass ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die Angaben, zu deren Bereitstellung sie aufgefordert werden, veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so sollten sie die betreffenden Angaben gesondert mit dem deutlichen Vermerk „Vertraulich“ auf jeder Seite übermitteln. Der bzw. die Anmelder sollten auch begründen, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

21.

Bei einer Fusion oder einem Erwerb der gemeinsamen Kontrolle oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgelegt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Anmeldung übermittelt werden. Damit die Anmeldung als vollständig gelten kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

22.

Alle in oder zusammen mit einer Anmeldung übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet.

9.   Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-CO

23.

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Anmelder“ sind im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 bei Fusionen alle an der Fusion Beteiligten bzw. bei einem Kontrollerwerb alle Unternehmen oder Personen, die die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwerben.

b)

„Übernahmeziel“ sind alle Unternehmen oder Teile von Unternehmen, an denen eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben wird (einschließlich Gemeinschaftsunternehmen) oder die Gegenstand eines öffentlichen Angebots sind. Dieser Begriff umfasst nicht den bzw. die Verkäufer.

c)

„An dem Zusammenschluss Beteiligte(r)“ ist der bzw. sind die Anmelder nach Buchstabe a und das Übernahmeziel nach Buchstabe b.

24.

Sofern nichts anderes bestimmt ist,

a)

umfasst der Begriff „Anmelder“ i) alle Unternehmen unter der alleinigen oder gemeinsamen unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle des bzw. der „Anmelder“ gemäß Artikel 20 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2560, ii) alle Unternehmen und Personen mit alleiniger oder gemeinsamer unmittelbarer oder mittelbarer Kontrolle über den oder die „Anmelder“ und iii) die von den Unternehmen nach Ziffer ii kontrollierten Unternehmen,

b)

umfasst der Begriff „Übernahmeziel(e)“ alle Unternehmen unter der alleinigen oder gemeinsamen unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle des bzw. der „Übernahmeziel(e)“ gemäß Artikel 20 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2560. Hingegen umfasst dieser Begriff nicht Unternehmen und Personen, die nach Vollzug des Zusammenschlusses nicht länger die alleinige oder gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über das bzw. die „Übernahmeziel(e)“ innehaben (so z. B. beim Kontrollerwerb den bzw. die Verkäufer).

25.

Verlangte Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder sonstigen Zeiträumen anzugeben.

ABSCHNITT 1

Beschreibung des Zusammenschlusses

1.1.

Geben Sie bitte eine Kurzbeschreibung des Zusammenschlusses unter Angabe der an dem Zusammenschluss Beteiligten, des Übernahmeverfahrens (z. B. ob der bzw. die Anmelder im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens ausgewählt wurde(n)), der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle oder Gründung eines Gemeinschaftsunternehmen), der strategischen und wirtschaftlichen Gründe für den Zusammenschluss sowie der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss Beteiligten.

ABSCHNITT 2

Angaben zu den Beteiligten

2.1.

Angaben zu den an dem Zusammenschluss Beteiligten

Geben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes an:

2.1.1.

den Namen des Unternehmens (der Name des Unternehmens ist auch in der ursprünglichen Sprache anzugeben);

2.1.2.

seine Rolle bei dem Zusammenschluss (fusioniert/erwirbt/ist Übernahmeziel/ist ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen);

2.1.3.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie die Position der geeigneten Kontaktperson; bei der angegebenen Anschrift muss es sich um eine Zustellungsanschrift handeln, an die Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, zur Bekanntgabe gesandt werden können; die angegebene Kontaktperson muss befugt sein, Zustellungen entgegenzunehmen;

2.1.4.

bei einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Unternehmens den Vertreter oder die Vertreter, dem bzw. denen Unterlagen, insbesondere Beschlüsse der Kommission und andere Verfahrensurkunden, bekannt gegeben werden können:

2.1.4.1.

den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse sowie die Position jedes Vertreters und

2.1.4.2.

für jeden der Vertreter den schriftlichen Nachweis dafür, dass er befugt ist, im Namen des jeweiligen an dem Zusammenschluss Beteiligten zu handeln (auf der Grundlage der Mustervollmacht auf der Website der GD Wettbewerb).

2.2.

Art der Geschäftstätigkeit jedes der an dem Zusammenschluss Beteiligten

Beschreiben Sie bitte für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens.

ABSCHNITT 3

Nähere Angaben zum Zusammenschluss, zu den Eigentumsverhältnissen und zur Kontrolle

Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den an dem Zusammenschluss Beteiligten vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses zeigen.

3.1.

Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EU) 2022/2560:

3.1.1.

Nennen Sie die Unternehmen oder Personen, die letztlich die alleinige oder gemeinsame unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über den bzw. die Anmelder ausüben, und beschreiben Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den an dem Zusammenschluss Beteiligten vor Vollzug des Zusammenschlusses.

3.1.2.

Erläutern Sie, in welcher Form der geplante Zusammenschluss erfolgt:

i)

Fusion im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560,

ii)

Erwerb der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 oder

iii)

Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560.

3.1.3.

Erläutern Sie, wie der Zusammenschluss vollzogen werden soll (zum Beispiel durch Abschluss eines Vertrags, Unterbreitung eines öffentlichen Übernahmeangebots usw.).

3.1.4.

Erläutern Sie unter Bezugnahme auf Artikel 21 der Verordnung (EU) 2022/2560, welche der folgenden Schritte bis zum Zeitpunkt der Anmeldung unternommen worden sind:

i)

Es wurde ein Vertrag geschlossen,

ii)

es wurde eine die Kontrolle begründende Beteiligung erworben,

iii)

es wurde ein öffentliches Übernahmeangebot unterbreitet bzw. angekündigt oder

iv)

der bzw. die Anmelder und die Verkäufer (je nach Sachverhalt) haben der Kommission gegenüber glaubhaft gemacht, dass sie gewillt sind, einen Vertrag zu schließen.

3.1.5.

Geben Sie die geplanten Termine für die wichtigsten Schritte bis zum Vollzug des Zusammenschlusses an.

3.1.6.

Erläutern Sie die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle beim Übernahmeziel oder bei dem aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmen.

3.2.

Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Gründe für den Zusammenschluss.

3.3.

Beziffern Sie den Wert der Transaktion (Kaufpreis oder, je nach Fall, Wert aller betroffenen Vermögenswerte). Geben Sie an, ob die Zahlung in Form von Eigenkapital, Barmitteln oder sonstigen Vermögenswerten erfolgt. Geben Sie darüber hinaus den Unternehmenswert des Übernahmeziels an und erläutern Sie, wie dieser Unternehmenswert berechnet wurde (4).

3.4.

Nennen Sie alle Finanzierungsquellen (Fremdkapital, Eigenkapital, Barmittel, Vermögenswerte usw.), die zur Finanzierung der Transaktion genutzt werden.

3.5.

Falls der Erwerb ganz oder teilweise durch Fremdkapital finanziert wird:

3.5.1.

Geben Sie für jedes Fremdkapitalinstrument bitte an, von wem das Fremdkapital zur Verfügung gestellt wird.

3.5.2.

Geben Sie alle Garantien und Sicherheiten an, die für die einzelnen Fremdkapitalinstrumente gewährt wurden.

3.6.

Falls der Erwerb ganz oder teilweise durch Eigenkapital finanziert wird:

3.6.1.

Geben Sie die Identität der Unternehmen an, die die Anteile zeichnen/erwerben.

3.6.2.

Geben Sie die etwaigen Bedingungen an, die für die Eigenkapitalfinanzierung gelten.

3.7.

Geben Sie an, ob der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren Kontrollerwerbe getätigt haben, die nach der Verordnung (EU) 2022/2560 oder der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (5) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden.

3.8.

Übermitteln Sie bitte eine Liste der in den vergangenen drei Jahren von dem Anmelder bzw. von den Anmeldern getätigten Kontrollerwerbe, die nach den Fusionskontrollvorschriften bei einer nationalen Wettbewerbsbehörde in der Union angemeldet wurden.

ABSCHNITT 4

Schwellenwerte für die Anmeldung

4.1.

Nennen Sie bitte, wie nachfolgend angegeben, für jedes der in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Unternehmen den Umsatz in der Union im vorausgegangenen Geschäftsjahr (6)(7)

4.1.1.

bei einer Fusion: für jedes der fusionierenden Unternehmen,

4.1.2.

bei einem Kontrollerwerb: für das Übernahmeziel, was bei Erwerb der gemeinsamen Kontrolle das Gemeinschaftsunternehmen einschließt.

Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist.

Diese Umsatzdaten sollten im Einklang mit Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 berechnet werden. Wird der Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 vom Umsatz des Verkäufers nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die Teile entfällt, die Gegenstand des Zusammenschlusses sind.

4.2.

Haben die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 genannten Unternehmen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss (8), Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung von Drittstaaten finanzielle Zuwendungen in Höhe von insgesamt mehr als 50 Mio. EUR erhalten?

Ja

Nein

ABSCHNITT 5

Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen

5.1.

Bitte geben Sie für jeden der Anmelder sowie für das Übernahmeziel an, ob ihm in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR individuell gewährt wurde, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte:

5.1.1.

Damit festgestellt werden kann, ob eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung einem im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 notleidenden Unternehmen gewährt wurde, geben Sie bitte an, welche der nachstehenden Voraussetzungen in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung zu einem beliebigen Zeitpunkt erfüllt waren:

5.1.1.1.

Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist?

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.1.2.

Handelt es sich um ein Unternehmen, bei dem zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haften und bei dem mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist?

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.1.3.

Ist das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt es die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.1.4.

Falls es sich bei dem betreffenden Unternehmen nicht um ein KMU handelt (9):

5.1.1.4.1.

Lag der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Unternehmens in den vergangenen beiden Jahren über 7,5?

Und

5.1.1.4.2.

lag bei dem Unternehmen das Verhältnis des EBITDA (10) zu den Zinsaufwendungen in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0?

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.1.5.

Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 5.1.1.1 bis 5.1.1.4 für einen oder mehrere an dem Zusammenschluss Beteiligte mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob das jeweilige Unternehmen während des Zeitraums, in dem es notleidend war, drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die dazu beigetragen haben könnten, seine langfristige Rentabilität wieder herzustellen (einschließlich vorübergehender Liquiditätshilfen zur Unterstützung dieser Wiederherstellung der Rentabilität) oder den jeweiligen Beteiligten während der kurzen Zeit über Wasser zu halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wurde.

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.1.6.

Wenn Sie eine oder mehrere Fragen unter 5.1.1.1 bis 5.1.1.4 für einen oder mehrere an dem Zusammenschluss Beteiligte mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob es einen Umstrukturierungsplan gibt, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des jeweiligen Beteiligten wieder herzustellen, und ob dieser Umstrukturierungsplan einen erheblichen Eigenbeitrag des Anmelders, des Übernahmeziels oder eines anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten vorsieht; bitte beschreiben Sie den Plan genau.

5.1.1.7.

Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 5.1.1.1 bis 5.1.1.4 mit „Ja“ beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort bitte und nehmen Sie in Ihre Antwort Verweise auf die sachdienlichen Unterlagen auf, die in Anhängen vorgelegt werden (dabei kann es sich u. a. handeln um die jüngste Gewinn- und Verlustrechnung des Anmelders oder des Übernahmeziels mit Bilanzen, um Gerichtsentscheidungen zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen oder um Unterlagen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nach dem nationalen Gesellschaftsrecht erfüllt sind).

5.1.2.

drittstaatliche finanzielle Zuwendung in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.3.

Ausfuhrfinanzierungsmaßnahme, die nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite steht (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.1.4.

drittstaatliche finanzielle Zuwendung, die einen Zusammenschluss unmittelbar erleichtert (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d)

Anmelder

Ja

Nein

Übernahmeziel

Ja

Nein

5.2.

Machen Sie bitte zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung individuell gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte, folgende Angaben und fügen Sie entsprechende sachdienliche Unterlagen bei:

5.2.1.

Form der finanziellen Zuwendung (z. B. Darlehen, Steuerbefreiung, Kapitalzuführung, Steueranreiz, Sachleistungen usw.).

5.2.2.

Drittstaat, der die finanzielle Zuwendung gewährt. Bitte nennen Sie auch die gewährende Behörde oder Einrichtung.

5.2.3.

Höhe der einzelnen finanziellen Zuwendungen.

5.2.4.

Zweck und wirtschaftliche Gründe für die Gewährung der finanziellen Zuwendung an den Beteiligten

5.2.5.

Wurden an die finanzielle Zuwendung und ihre Verwendung Bedingungen geknüpft?

5.2.6.

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Hauptelementen und -merkmalen dieser finanziellen Zuwendungen (z. B. im Falle eines Darlehens zu den Zinssätzen und Laufzeiten).

5.2.7.

Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung dem Unternehmen, dem sie gewährt wurde, oder einem anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 verschafft (11). Bitte erläutern Sie unter Heranziehung der in Abschnitt 8 vorgelegten sachdienlichen Unterlagen, warum dies der Fall ist.

5.2.8.

Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung rechtlich oder faktisch im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist (12). Bitte erläutern Sie unter Heranziehung der in Abschnitt 8 vorgelegten sachdienlichen Unterlagen, warum dies der Fall ist.

5.3.

Bitte geben Sie anhand des Musters und der Hinweise in Tabelle 1 einen Überblick über die dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen.

ABSCHNITT 6

Auswirkungen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen im Rahmen des Zusammenschlusses auf den Binnenmarkt

6.1.

Erfolgt der Zusammenschluss im Rahmen eines strukturierten Bieterverfahrens? Wenn ja:

6.1.1.

Übermitteln Sie bitte eine ausführliche Beschreibung des Bieterverfahrens.

6.1.2.

Übermitteln Sie bitte eine Beschreibung des Profils jedes der anderen Kandidaten, von denen Sie Kenntnis haben (z. B. ob es sich um Private-Equity-Gesellschaften oder Industrieunternehmen handelt).

6.2.

Bitte erläutern Sie die verschiedenen Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten des Übernahmeziels unter Beschreibung der Kategorien von Produkten und/oder Dienstleistungen, die je Geschäftsbereich bzw. -tätigkeit angeboten werden, und fügen Sie hinzu, an welche Kunden sich das Angebot jeweils richtet. Erläutern Sie bitte, ob der bzw. die Anmelder dieselbe oder eine verbundene Geschäftstätigkeit ausüben oder im selben oder einem verbundenen Geschäftsbereich tätig sind, und beschreiben Sie diese Geschäftstätigkeit bzw. diesen Geschäftsbereich.

6.3.

Geben Sie für alle unter Abschnitt 6.2 beschriebenen Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten für das Übernahmeziel und den bzw. die Anmelder bitte Folgendes an:

6.3.1.

den weltweit und in der Union mit diesem Geschäftsbereich oder dieser Geschäftstätigkeit erzielten Umsatz,

6.3.2.

den prozentualen Anteil, den der Umsatz in der Union am Gesamtumsatz des Unternehmens in diesem Geschäftsbereich oder mit dieser Geschäftstätigkeit ausmacht

6.4.

Für jede der finanziellen Zuwendungen, für die oben nach Abschnitt 5.2 zusätzliche Angaben gemacht wurden, ist zu erläutern, ob und inwiefern die finanzielle Zuwendung die Wettbewerbsstellung der an dem Zusammenschluss Beteiligten im Binnenmarkt verbessern könnte. Bitte beziehen Sie sich in diesem Abschnitt auf die Art, die Höhe und die Verwendung bzw. den Zweck der finanziellen Zuwendung.

6.5.

Geben Sie bitte an, ob der Zusammenschluss in der Union zu Anmeldungen im Bereich der Fusionskontrolle geführt hat (auf Ebene der Union oder auf nationaler Ebene), und falls ja, welchen Stand jedes dieser Verfahren zum Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung erreicht hat.

6.6.

Bitte geben Sie an, ob der Zusammenschluss in der Union zu anderen aufsichtlichen Meldungen geführt hat (z. B. im Rahmen der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen auf nationaler Ebene), und falls ja, welchen Stand jedes dieser Verfahren zum Zeitpunkt der vorliegenden Anmeldung erreicht hat.

Kontaktdaten

6.7.

Geben Sie die Kontaktdaten der fünf größten Wettbewerber des Übernahmeziels, die in der Union tätig sind, an.

6.8.

Falls der Zusammenschluss in der Union zu Anmeldungen im Bereich der Fusionskontrolle geführt hat (auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene), geben Sie alle Kontaktdaten der Wettbewerber an, die im Rahmen dieser Anmeldung(en) angegeben wurden.

ABSCHNITT 7

Etwaige positive Auswirkungen

7.1.

Nennen und belegen Sie bitte ggf. etwaige positive Auswirkungen auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt. Bitte nennen und belegen Sie ferner jegliche anderen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subvention, wie etwa umfassendere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, und geben Sie an, wann und wo diese Auswirkungen auftreten oder erwartet werden. Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung jeder positiven Auswirkung.

ABSCHNITT 8

Sachdienliche Unterlagen

Bitte übermitteln Sie für jeden an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes:

8.1.

Kopien aller sachdienlichen Unterlagen zu den finanziellen Zuwendungen nach Abschnitt 5.1, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten.

8.2.

Kopien der nachstehenden Unterlagen, die von Mitgliedern oder für Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind:

a)

Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen zu Zweck, Verwendung und wirtschaftlichen Gründen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten. Bitte übermitteln Sie auch Kopien solcher Unterlagen, die von der oder für die die drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährende Stelle erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind, sofern Sie darüber verfügen oder sofern sie öffentlich zugänglich sind.

b)

Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen zur Beurteilung oder Analyse des Zusammenschlusses mit Blick auf die Beweggründe (einschließlich Unterlagen, in denen die Transaktion unter dem Gesichtspunkt möglicher alternativer Übernahmen erörtert wird).

c)

Falls externe Berater den Anmelder bei einer Due-Diligence-Prüfung des Zielunternehmens für die Zwecke des Zusammenschlusses unterstützt haben, übermitteln Sie bitte von den Beratern als Teil dieser Due-Diligence-Prüfung erstellte Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen oder Berichte sowie alle Unterlagen, in denen der Transaktionswert beurteilt oder erörtert wird.

8.3.

Sofern vorhanden die Internetadresse, unter der die jüngsten Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte der an dem Zusammenschluss Beteiligten abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der an dem Zusammenschluss Beteiligten

ABSCHNITT 9

Bestätigung

Die Anmeldung muss mit der folgenden Bestätigung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:

Der bzw. die Anmelder bestätigen nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung in gutem Glauben gemacht wurden und wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular FS-CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

Die Bestimmungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu Geldbußen und Zwangsgeldern sind ihnen bekannt.

Datum:

[Unterzeichner 1]

Name:

Organisation:

Position:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[„elektronische Signatur“/Unterschrift]

[Unterzeichner 2, falls zutreffend]

Name:

Organisation:

Position:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[„elektronische Signatur“/Unterschrift]

Tabelle 1

Hinweise für Angaben zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e fallen (Abschnitt 5.3)

1.

Bitte geben Sie anhand des nachstehenden Musters und der nachstehenden Hinweise einen Überblick über die dem bzw. den Anmeldern von jedem Drittstaat in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen.

A.   In der Tabelle zu machende Angaben

2.

Fassen Sie die verschiedenen finanziellen Zuwendungen nach Drittstaat und nach Art zusammen, z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).

3.

Bitte tragen Sie nur die Drittstaaten ein, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung finanzielle Zuwendungen in einer Gesamthöhe von mindestens 45 Mio. EUR gewährt haben (Berechnung im Einklang mit Randnummer 5).

4.

Bitte beschreiben Sie für jede Art von finanzieller Zuwendung kurz den Zweck und die gewährenden Stellen.

5.

Quantifizieren Sie den geschätzten Gesamtbetrag der von jedem einzelnen Drittstaat in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung gewährten finanziellen Zuwendungen durch Verwendung von Spannen, wie in den Anmerkungen zu nachstehender Tabelle angegeben. Zur Berechnung dieses Betrags beachten Sie bitte Folgendes:

a)

Berücksichtigen Sie drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in die Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen und zu denen in den Abschnitten 5.1 und 5.2 Angaben gemacht wurden.

b)

Nicht zu berücksichtigen sind drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die nach den Randnummern 6 und 7 unten ausgenommen sind.

B.   Ausnahmen

6.

Folgende drittstaatliche finanzielle Zuwendungen müssen nicht in die Tabelle eingetragen werden:

a)

Stundungen von Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen, Steueramnestien, befristete Steuerbefreiungen sowie allgemein angewendete normale Abschreibungs- und Verlustvortragsregelungen. Sind solche Maßnahmen allerdings beschränkt, z. B. auf bestimmte Wirtschaftszweige, Regionen oder (Arten von) Unternehmen, dann müssen sie eingetragen werden.

b)

Anwendung von Steuerermäßigungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Einklang mit bilateralen oder multilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie unilaterale Steuerermäßigungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach nationalen Steuervorschriften, soweit sie derselben Logik folgen und dieselben Voraussetzungen vorsehen wie bilaterale oder multilaterale Abkommen

c)

Bereitstellung/Erwerb von Waren/Dienstleistungen (ausgenommen Finanzdienstleistungen) zu Marktbedingungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit, z. B. Bereitstellung/Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nach einem wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren

d)

Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, deren jeweiliger Betrag geringer ist als 1 Mio. EUR.

7.

Im Falle des Kontrollerwerbs oder der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch einen Investmentfonds oder eine von oder über einen Investmentfonds kontrollierte juristische Person müssen Sie drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die anderen Investmentfonds gewährt werden, die zwar von derselben Investmentgesellschaft verwaltet werden, aber gemessen am Gewinnbeteiligungsanspruch mehrheitlich andere Anleger haben (oder die Portfoliounternehmen gewährt werden, die von diesen anderen Fonds kontrolliert werden), nicht eintragen, sofern Sie aufzeigen können, dass die nachstehenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

a)

Der Fonds, der die erwerbende Einheit kontrolliert, muss in Bezug auf aufsichtliche, organisatorische und verhaltensbezogene Vorschriften, einschließlich Anforderungen zum Anlegerschutz, unter die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verwalter alternativer Investmentfonds (13) oder gleichwertige drittstaatliche Rechtsvorschriften fallen, und

b)

es darf keine oder nur begrenzte wirtschaftliche und kommerzielle Transaktionen zwischen dem Fonds, der die erwerbende Einheit kontrolliert, und anderen Investmentfonds (und den von diesen Fonds kontrollierten Unternehmen), die von derselben Investmentgesellschaft verwaltet werden, geben. Diesbezüglich müssen Sie der Kommission Belege für jegliche solchen wirtschaftlichen und kommerziellen Transaktionen, die in den drei Jahren vor Vertragsabschluss, Ankündigung des öffentlichen Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung stattgefunden haben können, vorlegen. Bei wirtschaftlichen und kommerziellen Transaktionen kann es sich u. a. handeln um den Verkauf von Vermögenswerten, einschließlich Unternehmensanteilen, Darlehen, Kreditlinien oder Garantien.

Anmelder X

Drittstaat

Art der finanziellen Zuwendung (*1)

Kurzbeschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendung und der gewährenden Stelle (*2)

Staat A

Art 1

 

Art 2

 

Art 3

 

Art 4

 

 

Geschätzte von A gewährte finanzielle Zuwendungen insgesamt: […] EUR (*3)

Staat B

Art 1

 

Art 2

 

Art 3

 

Art 4

 

 

Geschätzte von B gewährte finanzielle Zuwendungen insgesamt: […] EUR (*3)

Staat C

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:

Bitte übermitteln Sie für jeden Anmelder eine separate Tabelle. Drittstaaten und, sofern möglich, auch die Arten von Zuwendungen sollten in Bezug auf die Reihenfolge so angeordnet werden, dass erst der höchste, dann der zweithöchste usw. Betrag eingetragen wird.

C.   Weiterer Hinweis

8.

Welche drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen für die Beurteilung im Rahmen des jeweiligen Zusammenschlusses relevant sind, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z. B. von den betroffenen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten, der Art der finanziellen Zuwendungen oder anderen Umständen des Einzelfalls. Die Kommission kann je nach den vorliegenden Umständen im Wege eines Auskunftsverlangens zusätzliche Informationen anfordern, wenn ihr dies für die Prüfung erforderlich scheint.

(1)  ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Eine Datenschutzerklärung zu wettbewerbsrechtlichen Prüfungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.

(4)  Für die Zwecke dieses Formulars FS-CO entspricht der Unternehmenswert dem Gesamtwert des Unternehmens; in seine Berechnung sollten die Marktkapitalisierung des Übernahmeziels, aber auch in der Bilanz des Übernahmeziels aufgeführte kurz- und langfristige Verbindlichkeiten sowie Barmittel und Barmitteln gleichgestellte Mittel einfließen.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

(6)  Zur Umsatzberechnung siehe Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/2560.

(7)  Nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 muss mindestens eines der fusionierenden Unternehmen, das erworbene Unternehmen oder das Gemeinschaftsunternehmen „in der Union niedergelassen“ sein. „In der Union niedergelassen“ ist im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verstehen und umfasst auch die Gründung einer Tochtergesellschaft in der Union sowie einer ständigen Niederlassung in der Union (siehe die Urteile in den Rechtssachen C-230/14 Weltimmo, Rn. 29, 30, C-39/13, C-40/13 und C-41/13 SCA Group Holding u. a., Rn. 24, 25, 26, 27 sowie C-196/87 Steymann, Rn. 16).

(8)  Eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung gilt ab dem Zeitpunkt als gewährt, ab dem der Begünstigte einen Anspruch auf Erhalt der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung erhält. Die tatsächliche Auszahlung der drittstaatlichen finanziellen Zuwendung ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2560 fällt.

(9)  Zur Bestimmung des Begriffs der kleinen und mittleren Unternehmen bzw. KMU siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(10)  „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“, d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen.

(11)  Eine finanzielle Zuwendung sollte als Vorteil für ein Unternehmen angesehen werden, wenn dieser Vorteil unter normalen Marktbedingungen nicht hätte erlangt werden können. Nähere Angaben darüber, wie das Vorliegen eines Vorteils zu beurteilen ist, enthält Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) 2022/2560.

(12)  Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.

(13)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(*1)  Fassen Sie die finanziellen Zuwendungen nach ihrer jeweiligen Art zusammen: z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).

(*2)  Allgemeine Beschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendungen, die unter den einzelnen Arten zusammengefasst werden, und der gewährenden Stelle(n). Beispiele: „Steuerbefreiung für die Herstellung des Produkts A sowie FuE-Tätigkeiten“, „mehrere Darlehen einer staatseigenen Bank für Zweck X“, „mehrere Finanzierungsmaßnahmen mit staatlichen Investitionsstellen zur Deckung von Betriebskosten/für FuE-Tätigkeiten“, „Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen X“.

(*3)  Bitte verwenden Sie folgende Spannen: „45-100 Mio. EUR“, „> 100-500 Mio. EUR“, „> 500-1 000 Mio. EUR“, „mehr als 1 000 Mio. EUR“.


ANHANG II

Formular FS-PP für die Meldung finanzieller Zuwendungen im Rahmen öffentlicher Vergabeverfahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2560

Inhaltsverzeichnis

1.

Zweck des Formulars FS-PP 32

2.

Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-PP 32

3.

Art der im Formular FS-PP verlangten Angaben 33

4.

Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind 34

5.

Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind 34

6.

Vorabkontakte und Befreiungsanträge 34

7.

Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung oder Erklärung 35

8.

Meldeverfahren 36

9.

Vertraulichkeit und personenbezogene Daten 36

ABSCHNITT 1:

Beschreibung der öffentlichen Auftragsvergabe 37

ABSCHNITT 2:

Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern 37

ABSCHNITT 3:

Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen 38

ABSCHNITT 4:

Begründung des Nichtvorliegens eines ungerechtfertigt günstigen Angebots 40

ABSCHNITT 5:

Etwaige positive Auswirkungen 41

ABSCHNITT 6:

Sachdienliche Unterlagen 41

ABSCHNITT 7:

Erklärung 41

ABSCHNITT 8:

Bestätigung 42

EINFÜHRUNG

1.   Zweck des Formulars FS-PP

(1)

In diesem Formular FS-PP ist aufgeführt, welche Informationen der bzw. die Anmelder bei der Meldung oder Erklärung drittstaatlicher finanzieller Zuwendungen im Rahmen eines unter das System der Union zur Kontrolle drittstaatlicher Subventionen fallenden öffentlichen Vergabeverfahrens bei der Kommission vorlegen müssen. Das Kontrollsystem der Union für drittstaatliche Subventionen ist in der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1441 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Durchführung von Verfahren durch die Kommission nach der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) (2) verankert, der dieses Formular FS-PP beigefügt ist.

2.   Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars FS-PP

(2)

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Anmelder“ sind im Einklang mit Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 alle Wirtschaftsteilnehmer, Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern, Hauptunterauftragnehmer und Hauptlieferanten, für die die Meldepflicht nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 gilt.

b)

„Hauptauftragnehmer“ im Sinne der Richtlinien 2014/24/EU (3) und 2014/25/EU (4) des Europäischen Parlaments und des Rates oder „Konzessionsnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist der Wirtschaftsteilnehmer, der sicherstellt, dass die Meldung oder Erklärung im Namen aller Anmelder eingereicht wird.

(3)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst der Begriff „Anmelder“ alle wirtschaftlich unselbstständigen Tochtergesellschaften des Anmelders und alle Beteiligungsgesellschaften des Anmelders im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560.

(4)

Verlangte Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder sonstigen Zeiträumen anzugeben.

3.   Art der im Formular FS-PP verlangten Angaben

(5)

Hat mindestens einer der Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten, so reicht der bzw. reichen die Anmelder ausschließlich eine Meldung ein. Diese Meldung ist auf einem einzigen Formular einzureichen und muss auf den unten näher dargelegten Elementen beruhen.

(6)

Hat hingegen keiner der Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung nach Artikel 28 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erhalten, so reicht der bzw. reichen die Anmelder ausschließlich eine Erklärung ein. Diese Erklärung ist auf einem einzigen Formular einzureichen und muss auf den unten näher dargelegten Elementen beruhen.

(7)

Die Kommission kann aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ausführlichere Informationen über die Arten von finanziellen Zuwendungen, die in der Antwort auf die Fragen des Abschnitts 3 genannt bzw. in Tabelle 1 aufgeführt werden, oder über andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder erhalten haben, anfordern. In jedem Fall sind alle drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurden, zu berücksichtigen, wenn ermittelt wird, ob der Schwellenwert nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht ist, unabhängig davon, ob in Abschnitt 3 Angaben zu diesen Zuwendungen gemacht werden müssen.

(8)

Im Formular FS-PP sind folgende Angaben zu machen:

a)

MELDUNGEN DRITTSTAATLICHER FINANZIELLER ZUWENDUNGEN

i)

Bei der Meldung einer drittstaatlichen finanziellen Zuwendung nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen in der Regel alle Abschnitte mit ihren jeweiligen Feldern ausgefüllt werden, mit Ausnahme von Abschnitt 7 (Erklärung).

ii)

Abschnitt 1 muss eine Kurzbeschreibung des öffentlichen Vergabeverfahrens enthalten.

iii)

Abschnitt 2 muss Angaben zu dem bzw. den Anmeldern enthalten.

iv)

Abschnitt 3 muss genaue Angaben zu der bzw. den drittstaatliche(n) finanzielle(n) Zuwendung(en) enthalten. Insbesondere sind gemäß Abschnitt 3 genaue Angaben zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung zu machen, die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte. In Bezug auf andere drittstaatliche finanzielle Zuwendungen muss der bzw. müssen die Anmelder im Formular FS-PP gemäß den Hinweisen in Tabelle 1 einen Überblick geben über die verschiedenen Arten von finanziellen Zuwendungen, die ihm bzw. ihnen gewährt wurden.

v)

In Abschnitt 4 kann erläutert werden, warum das Angebot nicht ungerechtfertigt günstig ist.

vi)

In Abschnitt 5 können gegebenenfalls alle etwaigen positiven Auswirkungen der Subventionen auf die Entwicklung der betreffenden subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit sowie andere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele aufgeführt und näher erläutert werden.

vii)

In Abschnitt 6 sind alle sachdienlichen Unterlagen aufzuführen.

viii)

Abschnitt 8 muss eine unterschriebene Bestätigung dafür enthalten, dass die gemachten Angaben wahr, richtig und vollständig sind und dem bzw. den Anmeldern die Bestimmungen über Geldbußen bekannt sind.

b)

ERKLÄRUNG, DASS KEINE MELDEPFLICHTIGEN DRITTSTAATLICHEN FINANZIELLEN ZUWENDUNGEN VORLIEGEN:

i)

Wurden dem bzw. den Anmeldern in den vergangenen drei Jahren keine meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt, müssen lediglich die Abschnitte 1, 2 und 8 des Formulars FS-PP ausgefüllt und ferner der einschlägige Abschnitt 7 befolgt werden, während die übrigen Abschnitte leer bleiben müssen.

ii)

Ungeachtet aller im Formular FS-PP verlangten Angaben hat die Kommission die Möglichkeit, in einem Auskunftsverlangen weitere Informationen anzufordern.

4.   Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind

(9)

Sind bestimmte in diesem Formular FS-PP verlangte Informationen dem Anmelder bzw. den Anmeldern ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich, kann der bzw. können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen bzw. von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen unter den Randnummern 13 bis 15 dieser Einführung zu stellen.

5.   Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind

(10)

Nach Artikel 5 Absatz 5 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Meldung — einschließlich Unterlagen — oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht erforderlich ist.

(11)

Der bzw. die Anmelder können bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars FS-PP bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Dieser Antrag ist gemäß den Hinweisen für Befreiungsanträge unter den Randnummern 13 bis 15 der Einführung dieses Formulars FS-PP zu stellen.

6.   Vorabkontakte und Befreiungsanträge

(12)

Dem Anmelder bzw. den Anmeldern wird geraten, bereits hinreichend lange vor der Meldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, vorzugsweise auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars FS-PP. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung der Vorprüfung drittstaatlicher Subventionen im Rahmen einer veröffentlichten öffentlichen Auftragsvergabe. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für den bzw. die Anmelder als auch für die Kommission nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einer Meldung zu bestimmen (insbesondere in Bezug auf Abschnitt 3 und Tabelle 1) und um sicherzustellen, dass die Meldung vollständig ist. Ferner kann sich durch Vorabkontakte der Umfang der verlangten Angaben spürbar verringern. Wird die Meldung von mehr als einem Anmelder (als einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer) oder mehr als einer Gruppe von Anmeldern (als Mitglieder eines einzigen Konsortiums) vorgenommen und beabsichtigt jeder dieser Anmelder bzw. jede dieser Gruppen, im Rahmen ein und desselben öffentlichen Vergabeverfahrens ein eigenes Angebot abzugeben, so müssen die Vorabkontakte mit jedem Anmelder bzw. jeder Gruppe separat und komplett vertraulich geführt werden, um den fairen Wettbewerb im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Vergabeverfahrens zu gewährleisten.

(13)

Im Rahmen von Vorabkontakten kann der bzw. können die Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage bestimmter Informationen, die in diesem Formular verlangt werden, beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Der bzw. die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind. Sofern angemessen und soweit möglich sollte der bzw. sollten die Anmelder für die fehlenden Daten möglichst genaue Schätzungen mit Angabe der Quelle vornehmen oder mitteilen, wo die Kommission die dem Anmelder bzw. den Anmeldern nicht zugänglichen Informationen einholen könnte.

b)

Der bzw. die Anmelder begründen hinreichend, warum die betreffenden Informationen für die Prüfung des Falls nicht notwendig sind.

(14)

Befreiungsanträge sollten während der Vorabkontakte schriftlich gestellt werden, und zwar vorzugsweise im Entwurf der Meldung selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts). Die Kommission bearbeitet Befreiungsanträge während der Vorabkontakte im Rahmen der Prüfung des Entwurfs der Meldung.

(15)

Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte in diesem Formular FS-PP verlangte Information im Rahmen einer Meldung entfallen kann, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2022/2560.

7.   Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung oder Erklärung

(16)

Bei den in den Abschnitten 1 bis 3, 6 und 8 verlangten Angaben handelt es sich um Pflichtangaben, die gemacht werden müssen, damit die Meldung vollständig ist. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars FS-PP eingetragen werden.

(17)

Bei einer Erklärung, dass keine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährt wurde, müssen die in den Abschnitten 1, 2, 7 und 8 verlangten Angaben gemacht werden, damit die Erklärung vollständig ist. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars FS-PP eingetragen werden.

(18)

Insbesondere ist Folgendes zu beachten:

a)

Die in Artikel 30 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegte Frist von 20 Arbeitstagen beginnt am Arbeitstag nach Eingang der vollständigen Meldung zu laufen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Kommission die gemeldete drittstaatliche finanzielle Zuwendung innerhalb der in der Verordnung (EU) 2022/2560 festgelegten strengen Fristen prüfen kann.

b)

Der bzw. die Anmelder müssen bei der Vorbereitung der Meldung darauf achten, dass die der Kommission übermittelten Namen und Nummern, insbesondere E-Mail-Adressen, richtig, relevant und auf dem neuesten Stand sind.

c)

Eine Erklärung darf nur eingereicht werden, wenn alle Anmelder erklären, dass ihnen in den vergangenen drei Jahren keine meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt wurden. Wurde mindestens einem Anmelder eine meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährt, so wird die Einreichung für die Zwecke dieser Durchführungsverordnung als Meldung angesehen.

d)

Verlangte Kontaktdaten der Anmelder sind in dem von der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU (GD GROW) auf ihrer Website vorgegebenen Format anzugeben (6). Für den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfverfahrens ist es unerlässlich, dass die Kontaktdaten richtig sind. Dazu sollten statt E-Mail-Adressen, die personalisiert bzw. bestimmten Kontaktpersonen zugeordnet sind, funktionale Mailboxen der für die Meldung zuständigen Teams verwendet werden. Wenn die Kontaktdaten nicht den Anforderungen entsprechen, kann die Kommission die Meldung für unvollständig erklären.

e)

Sachdienliche Unterlagen nach Abschnitt 6 sind zusammen mit einer Übersichtstabelle in dem von der GD GROW auf ihrer Website vorgegebenen Format zu übermitteln.

f)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 der Durchführungsverordnung wird für die Zwecke der Bestimmung des Datums, an dem die Meldung wirksam wird, davon ausgegangen, dass die Meldung unvollständig ist, wenn im oder zusammen mit dem Meldeformular unrichtige oder irreführende Angaben übermittelt werden.

g)

Nach Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 sollte die Kommission, wenn eine Meldung, die einem Angebot oder Teilnahmeantrag beigefügt ist, trotz einer Aufforderung der Kommission zur Vervollständigung unvollständig bleibt, einen Beschluss erlassen, in dem der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber aufgefordert wird, eine Entscheidung zur Ablehnung eines solchen nicht ordnungsgemäßen Angebots oder Teilnahmeantrags zu treffen.

h)

Nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 können gegen Wirtschaftsteilnehmer, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen von bis zu 1 % ihres Gesamtumsatzes verhängt werden. Ferner kann die Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 ihren Beschluss aufheben, wenn er auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben beruhte.

8.   Meldeverfahren

(19)

Meldungen sind in einer der Amtssprachen der Union einzureichen. Die Namen der Anmelder sind auch in ihrer ursprünglichen Sprache anzugeben. Die in diesem Formular FS-PP verlangten Angaben sind in die jeweiligen Abschnitte bzw. Unterabschnitte einzutragen, wobei gegebenenfalls sachdienliche Unterlagen beizufügen sind. Die eingereichte Meldung muss eine Bestätigung nach Abschnitt 8 umfassen. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, können Querverweise gesetzt werden.

(20)

Die Meldung muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten Vertretern des Anmelders bzw. der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende(n) Vollmacht(en) (oder schriftlichen Nachweise dafür, dass die Personen entsprechend befugt sind) müssen der Meldung beigefügt werden. Technische Spezifikationen und Anweisungen zu Meldungen werden auf der Website der Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU der Kommission veröffentlicht.

(21)

Beim Ausfüllen von Abschnitt 3 dieses Formulars FS-PP sollte der bzw. sollten die Anmelder erwägen, ob es übersichtlicher wäre, die Informationen in der numerischen Abschnittsreihenfolge anzugeben, oder ob die Informationen für jede einzelne drittstaatliche finanzielle Zuwendung (oder Gruppe von drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen) zusammengefasst werden sollten.

(22)

Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil der Meldung befinden. Übermittelte Anlagen dürfen nur der Ergänzung der im Hauptteil der Meldung selbst gemachten Angaben dienen, und im Hauptteil ist klar anzugeben, wo in einer Anlage ergänzende Informationen übermittelt werden.

(23)

Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so ist eine Übersetzung in die Sprache des Verfahrens beizufügen (Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung).

9.   Vertraulichkeit und personenbezogene Daten

(24)

Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 43 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 ist es der Kommission, ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die unter das Berufsgeheimnis fallen und die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern.

(25)

Ist der bzw. sind die Anmelder der Auffassung, dass ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn Angaben, zu deren Bereitstellung sie aufgefordert werden, veröffentlicht oder an andere Beteiligte — einschließlich der anderen Wirtschaftsbeteiligten, mit denen sie die Meldung einreichen, und des jeweiligen öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers — weitergegeben würden, so sollten sie die betreffenden Angaben dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber oder dem Auftraggeber gesondert mit dem deutlichen Vermerk „Vertraulich“ auf jeder Seite übermitteln. Dazu kann ein gesondertes verschlüsseltes Dokumentenarchiv übermittelt werden, unter separater Übermittlung des Schlüssels an die Kommission. Die Anmelder sollten auch begründen, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen.

(26)

Wird die Meldung von mehr als einem Anmelder vorgelegt, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Meldung übermittelt werden. Damit die Meldung als vollständig gelten kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein.

(27)

Alle in oder zusammen mit einer Meldung übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) verarbeitet.

ABSCHNITT 1

Beschreibung der öffentlichen Auftragsvergabe

1.1.

Geben Sie bitte einen Link zu dem veröffentlichten Dokument, in dem in diesem Verfahren zu Wettbewerb aufgerufen wird, auf Tenders Electronic Daily (TED) und jeglicher anderen Plattform an und beschreiben Sie das öffentliche Vergabeverfahren kurz.

1.2.

Verwendet der bzw. verwenden die Anmelder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE), sollte der Pflicht zur Vorlage einer Kurzbeschreibung nachgekommen werden, indem Teil I des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission (8) ausgefüllt wird.

1.3.

Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Angaben über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sollte Abschnitt 1 dieses Formulars FS-PP mithilfe eines von der Kommission bereitgestellten digitalen Dienstes direkt aus der Eigenerklärung in das Formular FS-PP importiert werden. Steht ein solcher Dienst nicht zur Verfügung, sollte der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber der Kommission die Meldung zusammen mit dem ausgefüllten Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung übermitteln.

1.4.

Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nicht über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind in diesen Abschnitt die Informationen einzutragen, die in Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung verlangt werden.

1.5.

Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nur teilweise über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind die fehlenden Elemente aus Teil I des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in diesen Abschnitt einzutragen.

ABSCHNITT 2

Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern

2.1.

Verwendet der bzw. verwenden die Anmelder die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, kann der Pflicht zur Übermittlung von Angaben zu dem bzw. zu den Anmeldern nachgekommen werden, indem Teil II des Anhangs 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung ausgefüllt wird. Die Eigenerklärung wird für alle Wirtschaftsteilnehmer, die an dem Angebot oder dem Teilnahmeantrag beteiligt sind, sowie für alle Unterauftragnehmer, deren Kapazitäten zur Erfüllung der Auswahlkriterien in Anspruch genommen werden, ausgefüllt. Unterauftragnehmer, bei denen es sich nicht um „Hauptunterauftragnehmer“ im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 handelt, müssen diesen Abschnitt des Formulars nicht ausfüllen. Unterauftragnehmer, bei denen es sich um „Hauptunterauftragsnehmer“ im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2022/2560 handelt, deren Kapazitäten jedoch nicht nach Artikel 63 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 79 der Richtlinie 2014/25/EU in Anspruch genommen werden, müssen diesen Abschnitt von Hand ausfüllen.

2.2.

Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Angaben über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, muss dieser Teil des Formulars FS-PP mithilfe eines von der Kommission bereitgestellten digitalen Dienstes direkt aus der Eigenerklärung in dieses Formular FS-PP importiert werden. Steht ein solcher Dienst nicht zur Verfügung, muss der öffentliche Auftraggeber bzw. der Auftraggeber der Kommission diese Meldung zusammen mit dem ausgefüllten Teil II des Anhangs 2 der vorgelegten Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung übermitteln.

2.3.

Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nicht über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind in diesen Abschnitt die Informationen einzutragen, die in Teil II des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung verlangt werden.

2.4.

Übermittelt der bzw. übermitteln die Anmelder die Informationen nur teilweise über die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, sind die fehlenden Elemente aus Teil II des Anhangs 2 der Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung in diesen Abschnitt einzutragen.

2.5.

Bitte geben Sie Ihre E-Mail-Adresse oder Ihre eindeutige Kennung an, die Sie für das EU-Login-Konto nutzen, über das die Kommunikation laufen wird.

ABSCHNITT 3

Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen

3.1.

Ob eine drittstaatliche Subvention im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens den Binnenmarkt verzerrt, wird anhand der Indikatoren für eine Verzerrung (9) und der Frage, ob das Angebot hinsichtlich der betreffenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungerechtfertigt günstig ist (10), beurteilt. In diesem Abschnitt sollte der bzw. sollten die Anmelder nur drittstaatliche finanzielle Zuwendungen angeben, die unter Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen, da bei diesen Zuwendungen die Wahrscheinlichkeit einer Verzerrung des Binnenmarkts am größten ist. Für drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in keine dieser Kategorien fallen, ist Unterabschnitt 3.3 zu befolgen und Tabelle 1 zu verwenden. Bitte geben Sie für öffentliche Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht werden und bei denen dem bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen gewährt wurden, an, ob dem Anmelder bzw. den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen in Höhe von mindestens 1 Mio. EUR individuell gewährt (11) wurden, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten:

3.1.1.

Damit festgestellt werden kann, ob eine drittstaatliche finanzielle Zuwendung einem im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2560 notleidenden Unternehmen gewährt wurde, geben Sie bitte an, welche der nachstehenden Voraussetzungen in den drei Jahren vor der Meldung zu einem beliebigen Zeitpunkt erfüllt waren:

3.1.1.1.

Handelt es sich bei dem Anmelder um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist?

Ja

Nein

3.1.1.2.

Handelt es sich bei dem Anmelder um ein Unternehmen, bei dem zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haften und bei dem mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist?

Ja

Nein

3.1.1.3.

Ist der Anmelder Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt er die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger?

Ja

Nein

3.1.1.4.

Falls es sich bei dem betreffenden Anmelder nicht um ein KMU handelt (12):

3.1.1.4.1.

Lag der buchwertbasierte Verschuldungsgrad des Anmelders in den vergangenen beiden Jahren über 7,5

und

3.1.1.4.2.

lag bei dem Anmelder das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen (13) in den vergangenen beiden Jahren unter 1,0?

Ja

Nein

3.1.1.5.

Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 für einen oder mehrere der Anmelder mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob das jeweilige Unternehmen während des Zeitraums, in dem es notleidend war, drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten hat, die dazu beigetragen haben könnten, seine langfristige Rentabilität wieder herzustellen (einschließlich vorübergehender Liquiditätshilfen zur Unterstützung dieser Wiederherstellung der Rentabilität) oder den jeweiligen Beteiligten während der kurzen Zeit über Wasser zu halten, die für die Erstellung eines Umstrukturierungs- oder Abwicklungsplans benötigt wurde.

Anmelder

Ja

Nein

3.1.1.6.

Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 für einen oder mehrere Anmelder mit „Ja“ beantwortet haben, geben Sie bitte an, ob es einen Umstrukturierungsplan gibt, der geeignet ist, die langfristige Rentabilität des jeweiligen Anmelders wieder herzustellen, und ob dieser Umstrukturierungsplan einen erheblichen Eigenbeitrag des Anmelders vorsieht; bitte beschreiben Sie den Plan genau.

3.1.1.7.

Wenn Sie eine oder mehrere der Fragen unter 3.1.1.1 bis 3.1.1.4 mit „Ja“ beantwortet haben, begründen Sie Ihre Antwort bitte und nehmen Sie in Ihre Antwort Verweise auf die sachdienlichen Unterlagen auf, die in Anhängen vorgelegt werden müssen (dabei kann es sich u. a. handeln um die jüngste Gewinn- und Verlustrechnung des Anmelders mit Bilanzen, um eine Gerichtsentscheidung zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Unternehmen oder um Unterlagen, die nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag der Gläubiger nach dem nationalen Gesellschaftsrecht erfüllt sind).

3.1.2.

drittstaatliche finanzielle Zuwendung in Form einer unbegrenzten Garantie für Schulden oder Verbindlichkeiten des Unternehmens, d. h. einer Garantie, deren Höhe oder Laufzeit nicht begrenzt ist (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)

Ja

Nein

3.1.3.

Ausfuhrfinanzierungsmaßnahme, die nicht im Einklang mit dem OECD-Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite steht (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)

Ja

Nein

3.1.4.

drittstaatliche finanzielle Zuwendung, die ein Unternehmen in die Lage versetzt, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e)

Ja

Nein

3.2.

Machen Sie bitte zu jeder mindestens 1 Mio. EUR betragenden drittstaatlichen finanziellen Zuwendung, die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährt wurde und die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnte, folgende Angaben und fügen Sie entsprechende sachdienliche Unterlagen bei:

3.2.1.

Form der finanziellen Zuwendung (z. B. Darlehen, Steuerbefreiung, Kapitalzuführung, Steueranreiz, Sachleistungen usw.).

3.2.2.

Drittstaat, der die finanzielle Zuwendung gewährt. Bitte nennen Sie auch die gewährende Behörde oder Einrichtung.

3.2.3.

Höhe der einzelnen finanziellen Zuwendungen.

3.2.4.

Zweck und wirtschaftliche Gründe für die Gewährung der finanziellen Zuwendung an den Beteiligten

3.2.5.

Wurden an die finanzielle Zuwendung und ihre Verwendung Bedingungen geknüpft?

3.2.6.

Bitte machen Sie nähere Angaben zu den Hauptelementen und -merkmalen dieser finanziellen Zuwendungen (z. B. im Falle eines Darlehens zu den Zinssätzen und Laufzeiten).

3.2.7.

Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung dem Unternehmen, dem sie gewährt wurde, einen Vorteil im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 verschafft. Bitte erläutern Sie unter Heranziehung der in Abschnitt 6 vorgelegten sachdienlichen Unterlagen, warum dies der Fall ist.

3.2.8.

Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung rechtlich oder faktisch im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 auf bestimmte Unternehmen oder Wirtschaftszweige beschränkt ist (14). Bitte erläutern Sie unter Heranziehung der in Abschnitt 6 vorgelegten sachdienlichen Unterlagen, warum dies der Fall ist.

3.2.9.

Bitte erläutern Sie, ob die finanzielle Zuwendung nur für Betriebskosten (15) gewährt wird, die ausschließlich mit der in Rede stehenden öffentlichen Auftragsvergabe in Verbindung stehen.

3.3.

Bitte geben Sie anhand des Musters und der Hinweise in Tabelle 1 einen Überblick über die den Anmeldern in den drei Jahren vor der Meldung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen.

ABSCHNITT 4

Begründung des Nichtvorliegens eines ungerechtfertigt günstigen Angebots

4.1.

Bei drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die ein Unternehmen in die Lage versetzen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens ein ungerechtfertigt günstiges Angebot abzugeben, auf dessen Grundlage das Unternehmen den Zuschlag für den entsprechenden Auftrag erhalten könnte (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2022/2560): Gibt es Elemente, die herangezogen werden können, um aufzuzeigen, dass das Angebot nicht unmittelbar oder mittelbar aufgrund der erhaltenen finanziellen Zuwendung(en) ungerechtfertigt günstig ist, z. B. Elemente aus Artikel 69 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 84 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU?

4.2.

Die Elemente können insbesondere Folgendes betreffen:

4.2.1.

die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistung oder des Bauverfahrens,

4.2.2.

die gewählten technischen Lösungen oder alle außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung sowie der Durchführung der Bauleistungen verfügt,

4.2.3.

die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten,

4.2.4.

die Einhaltung von geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen,

4.2.5.

die Einhaltung von Auflagen in Bezug auf die Vergabe von Unteraufträgen.

ABSCHNITT 5

Etwaige positive Auswirkungen

5.1.

Nennen und belegen Sie bitte ggf. etwaige positive Auswirkungen auf die Entwicklung der jeweils subventionierten wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Binnenmarkt. Bitte nennen und belegen Sie ferner jegliche anderen positiven Auswirkungen der drittstaatlichen Subventionen, wie etwa umfassendere positive Auswirkungen in Bezug auf die einschlägigen politischen Ziele, insbesondere diejenigen der Union, und geben Sie an, wann und wo diese Auswirkungen auftreten oder erwartet werden. Bitte übermitteln Sie eine Beschreibung jeder positiven Auswirkung.

ABSCHNITT 6

Sachdienliche Unterlagen

Bitte übermitteln Sie für jeden Anmelder Folgendes:

6.1.

Kopien aller sachdienlichen offiziellen Unterlagen zu den finanziellen Zuwendungen nach Unterabschnitt 3.1, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten.

6.2.

Kopien der nachstehenden Unterlagen, die von Mitgliedern oder für Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind: Analysen, Berichte, Studien, Erhebungen, Präsentationen und vergleichbare Unterlagen zu Zweck, Verwendung und wirtschaftlichen Gründen der drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in eine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis c sowie e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen könnten. Bitte übermitteln Sie auch Kopien solcher Unterlagen, die von der oder für die die drittstaatliche finanzielle Zuwendung gewährende Stelle erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind, sofern Sie darüber verfügen oder sofern sie öffentlich zugänglich sind.

6.3.

Sofern vorhanden, die Internetadresse, unter der die jüngsten Jahresabschlüsse oder Geschäftsberichte des Anmelders bzw. der Anmelder abgerufen werden können, oder, falls eine solche Internetadresse nicht besteht, Kopien der jüngsten Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte.

6.4.

Wenn der bzw. die Anmelder das Nichtvorliegen eines ungerechtfertigten Vorteils im Rahmen des Vergabeverfahrens durch Ausfüllen von Abschnitt 4 dieses Formulars begründen, müssen sie auch für den Drei-Jahres-Zeitraum vor der Meldung Unterlagen vorlegen, die die angeführten Elemente belegen. Diese Unterlagen können gegebenenfalls u. a. Folgendes umfassen:

a)

Steuererklärungen für den Zeitraum, auf den sich die Prüfung bezieht, einschl. Kopien der Unternehmenssteuererklärungen und MwSt.-Erklärungen,

b)

Geschäftspläne und Marktforschung, die der Entscheidung zur Teilnahme an dem öffentlichen Vergabeverfahren zugrunde liegen.

ABSCHNITT 7

Erklärung

7.1.

Für öffentliche Vergabeverfahren, bei denen die Schwellenwerte nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2560 erreicht werden und bei denen dem Anmelder bzw. den Anmeldern in den vergangenen drei Jahren keine nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen gewährt wurden, müssen im Einklang mit Randnummer 6 der Einführung die Abschnitte 1, 2 und 8 Formulars sowie dieser die nachstehende Erklärung umfassende Abschnitt dieses Formulars ausgefüllt werden:

Keiner der Anmelder hat nach Kapitel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen erhalten.

7.2.

Im Einklang mit der Verpflichtung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 muss der Anmelder bzw. müssen die Anmelder alle erhaltenen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen aufführen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2560 nicht meldepflichtigen drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärung erhalten haben.

7.3.

Nicht meldepflichtige drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die der bzw. die Anmelder in den vergangenen drei Jahren vor der Erklärung erhalten haben und die weniger als 1 Mio. EUR betragen, jedoch den Schwellenwert nach Unterabschnitt 7.4 überschreiten, können unter Verwendung der Tabelle 2 zusammengefasst werden, ohne die Einzelbeträge anzugeben. Falls die Kommission dies verlangt, müssen diese drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen allerdings einzeln aufgeführt werden.

7.4.

Im Einklang mit Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 müssen drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, deren Gesamtbetrag je Drittstaat in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Erklärung geringer ist als der Betrag der De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (16), in der Erklärung nicht aufgeführt werden.

ABSCHNITT 8

Bestätigung

8.1.

Die Meldung muss mit der folgenden Bestätigung abschließen, die von jedem Anmelder zu unterzeichnen ist:

8.2.

Der bzw. die Anmelder bestätigen nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Meldung oder Erklärung in gutem Glauben gemacht wurden und wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der in diesem Formular FS-PP verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen.

8.3.

Die Bestimmungen des Artikels 33 der Verordnung (EU) 2022/2560 zu Geldbußen und Zwangsgeldern sind ihnen bekannt.

Datum:

[Unterzeichner 1]

Name:

Organisation:

Position:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[„elektronische Signatur“/Unterschrift]

[Unterzeichner 2 — bitte so oft wiederholen, wie es Anmelder gibt]

Name:

Organisation:

Position:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

[„elektronische Signatur“/Unterschrift]

Tabelle 1

Hinweise für Angaben zu drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e fallen (Unterabschnitt 3.3)

1.

Bitte geben Sie anhand dieser Tabelle einen Überblick über die den Anmeldern je Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung gewährten drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen, die mindestens 1 Mio. EUR betragen und in keine der Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen, unter Verwendung des Musters und Beachtung der Hinweise. Unter Abschnitt A wird erläutert, welche Angaben in die Tabelle aufzunehmen sind, und unter Abschnitt B, welche Informationen nicht aufgenommen werden sollen.

A.   In der Tabelle zu machende Angaben

2.

Fassen Sie die verschiedenen finanziellen Zuwendungen nach Drittstaat und nach Art zusammen, z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).

3.

Bitte tragen Sie nur die Drittstaaten ein, für die sich der geschätzte Gesamtbetrag aller in den drei Jahren vor der Meldung gewährten finanziellen Zuwendungen je Staat auf mindestens 4 Mio. EUR beläuft (Berechnung nach Randnummer 5).

4.

Bitte beschreiben Sie für jede Art von finanzieller Zuwendung kurz den Zweck und die gewährenden Stellen.

5.

Quantifizieren Sie den geschätzten Betrag der von jedem einzelnen Drittstaat in den drei Jahren vor der Meldung insgesamt gewährten finanziellen Zuwendungen durch Verwendung von Spannen, wie in den Anmerkungen zu nachstehender Tabelle angegeben. Zur Berechnung dieses Betrags beachten Sie bitte Folgendes:

a)

Berücksichtigen Sie drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die in die Kategorien nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 fallen und zu denen in den Unterabschnitten 3.1 und 3.2 Angaben gemacht wurden.

b)

Nicht zu berücksichtigen sind drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die nach den Randnummern 6 und 7 unten ausgenommen sind.

B.   Ausnahmen

6.

Eine Beschreibung in der Tabelle ist für folgende drittstaatliche finanzielle Zuwendungen nicht erforderlich:

a)

Stundungen von Steuern und/oder Sozialversicherungsbeiträgen, Steueramnestien, befristete Steuerbefreiungen sowie allgemein angewendete normale Abschreibungs- und Verlustvortragsregelungen. Sind solche Maßnahmen allerdings beschränkt, z. B. auf bestimmte Wirtschaftszweige, Regionen oder (Arten von) Unternehmen, dann müssen sie eingetragen werden.

b)

Anwendung von Steuerermäßigungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Einklang mit bilateralen oder multilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie unilaterale Steuerermäßigungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach nationalen Steuervorschriften, soweit sie derselben Logik folgen wie bilaterale oder multilaterale Abkommen

c)

Bereitstellung/Erwerb von Waren/Dienstleistungen (ausgenommen Finanzdienstleistungen) zu Marktbedingungen im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit, z. B. Bereitstellung/Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nach einem wettbewerbsorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Vergabeverfahren

d)

Drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, deren jeweiliger Betrag geringer ist als 1 Mio. EUR.

Drittstaat

Art der finanziellen Zuwendung (*1)

Kurzbeschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendung und der gewährenden Stelle (*2)

Staat A

Art 1

 

Art 2

 

Art 3

 

Art 4

 

 

Geschätzte von A gewährte finanzielle Zuwendungen insgesamt: […] EUR (*3)

Staat B

Art 1

 

Art 2

 

Art 3

 

Art 4

 

 

Geschätzte von B gewährte finanzielle Zuwendungen insgesamt: […] EUR (*3)

Staat C

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:

Bitte übermitteln Sie für jeden Anmelder eine separate Tabelle. Drittstaaten und, sofern möglich, auch die Arten von Zuwendungen sollten in Bezug auf die Reihenfolge so angeordnet werden, dass erst der höchste, dann der zweithöchste usw. Betrag eingetragen wird.

C.   Weiterer Hinweis

7.

Welche drittstaatlichen finanziellen Zuwendungen für die Beurteilung im Rahmen der jeweiligen öffentlichen Auftragsvergabe relevant sind, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, wie z. B. von den betroffenen Wirtschaftszweigen oder Tätigkeiten, der Art der finanziellen Zuwendungen oder anderen Umständen des Einzelfalls. Die Kommission kann je nach den vorliegenden Umständen im Wege eines Auskunftsverlangens zusätzliche Informationen anfordern, wenn ihr dies für die Prüfung erforderlich scheint.

Tabelle 2

Für die Berichterstattung über drittstaatliche finanzielle Zuwendungen, die weniger als 1 Mio. EUR betragen, jedoch den Wert nach Unterabschnitt 7.4 überschreiten

Drittstaat

Kurzbeschreibung der finanziellen Zuwendungen

Drittstaat A

 

Drittstaat B

 

Drittstaat C

 

 

 

 


(1)  ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1.

(2)  ABl. L 177 vom 12.7.2023, S. 1.

(3)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243)

(5)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(6)  Bitte rufen Sie folgende Website auf und befolgen Sie die dort gegebenen Hinweise: https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/public-procurement/foreign-subsidies-regulation.

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39). Eine Datenschutzerklärung zu Untersuchungen im Wettbewerbsbereich finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 16).

(9)  Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2560.

(10)  Artikel 27 der Verordnung (EU) 2022/2560.

(11)  Eine finanzielle Zuwendung gilt ab dem Zeitpunkt als gewährt, ab dem der Begünstigte einen rechtlichen Anspruch auf Erhalt der finanziellen Zuwendung erhält. Die tatsächliche Auszahlung der finanziellen Zuwendung ist keine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine finanzielle Zuwendung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2560 fällt.

(12)  Zur Bestimmung des Begriffs der kleinen und mittleren Unternehmen bzw. KMU siehe Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(13)  „Earnings before interest, taxes, depreciation and amortisation“, d. h. Erträge vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen. Dieses Verhältnis wird berechnet als EBITDA/Zinsaufwendungen.

(14)  Der Vorteil sollte einem oder mehreren Unternehmen oder Wirtschaftszweigen verschafft werden. Die Spezifizität einer drittstaatlichen Subvention kann rechtlich oder faktisch festgestellt werden.

(15)  z. B. Personalkosten, Material, Energie, Wartung, Miete, Verwaltung.

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(*1)  Fassen Sie die finanziellen Zuwendungen nach ihrer jeweiligen Art zusammen: z. B. Direktzuschuss, Darlehen/Finanzierungsinstrument/rückzahlbarer Vorschuss, Steuervorteil, Garantie, Risikokapitalinstrument, Eigenkapitalmaßnahme, Schuldenerlass, Zuwendungen für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens (siehe Erwägungsgrund 16 der Verordnung (EU) 2022/2560).

(*2)  Allgemeine Beschreibung des Zwecks der finanziellen Zuwendungen, die unter den einzelnen Arten zusammengefasst werden, und der gewährenden Stelle(n). Beispiele: „Steuerbefreiung für die Herstellung des Produkts A sowie FuE-Tätigkeiten“, „mehrere Darlehen einer staatseigenen Bank für Zweck X“, „mehrere Finanzierungsmaßnahmen mit staatlichen Investitionsstellen zur Deckung von Betriebskosten/für FuE-Tätigkeiten“, „Kapitalzuführung aus öffentlichen Mitteln für Unternehmen X“.

(*3)  Bitte verwenden Sie folgende Spannen: „45-100 Mio. EUR“, „> 100-500 Mio. EUR“, „> 500-1 000 Mio. EUR“, „mehr als 1 000 Mio. EUR“.


12.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/45


VERORDNUNG (EU) 2023/1442 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2023

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, bezüglich Änderungen an Zulassungen für Stoffe und der Aufnahme neuer Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, d, e, h, und i, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission (2) wurden besondere Regeln festgelegt in Bezug auf Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Insbesondere enthält Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 eine Unionsliste der zugelassenen Stoffe, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, absichtlich verwendet werden dürfen.

(2)

Seit der letzten Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) weitere wissenschaftliche Stellungnahmen zu neuen Stoffen, die in Lebensmittelkontaktmaterialien („FCM“) verwendet werden dürfen, sowie zur Verwendung bereits zugelassener Stoffe veröffentlicht. Außerdem wurden bestimmte Unklarheiten bezüglich der Anwendung dieser Verordnung festgestellt. Um zu gewährleisten, dass die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, insbesondere den jüngsten Erkenntnissen der Behörde, Rechnung trägt, und um alle Zweifel hinsichtlich ihrer korrekten Anwendung zu beseitigen, sollte diese Verordnung geändert werden.

(3)

Der Stoff „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96, „Holz“) ist derzeit als Zusatzstoff in Kunststoff-Lebensmittelkontaktmaterialien zugelassen, und zwar auf der Grundlage einer Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Lebensmittel“, der zu dem Schluss kam, dass Holzmehl und -fasern ein inertes Material sind. In ihrer Stellungnahme (3) vom November 2019 konnte die Behörde jedoch die Gründe für diesen Schluss nicht nachvollziehen. Darin heißt es, dass Holz nicht per se als inert angesehen werden kann, da es viele Stoffe mit niedrigem Molekulargewicht enthält. Darüber hinaus sind in der Stellungnahme keine Bedingungen genannt, unter denen die Verwendung von Holz in Kunststoffen als sicher angesehen werden könnte. Es wird vielmehr darauf hingewiesen, dass die Sicherheit von aus diesen Materialien migrierenden Stoffen aufgrund der unterschiedlichen chemischen Zusammensetzung pflanzlicher Materialien von Fall zu Fall bewertet werden muss, wobei neben der Spezies auch die Herkunft, die Verarbeitung, die Behandlung zur Kompatibilisierung mit dem Wirtspolymer und die Bewertung der Bestandteile mit niedrigem Molekulargewicht, die in Lebensmittel migrieren können, zu berücksichtigen sind. Da die derzeitige Zulassung von Holz diese Aspekte nicht berücksichtigt und somit die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff nicht ausreichend belegt und die Behörde keine anderen Beschränkungen vorgelegt hat, die die sichere Verwendung dieses Stoffs in Kunststoff gewährleisten würden, sollte die Zulassung widerrufen werden.

(4)

Auf Ersuchen der Kommission gab die Behörde am 29. April 2020 ein wissenschaftliches Gutachten (4) ab, in dem sie die 451 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführten Stoffe überprüft, für die kein spezifischer Migrationsgrenzwert (Specific migration limit, SML) gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt ist. Sie war der Ansicht, dass 284 dieser Stoffe neu bewertet werden müssten, um festzustellen, ob ein spezifischer Migrationsgrenzwert erforderlich ist, und teilte sie in drei Prioritätsgruppen ein. Drei Stoffe wurden in die „Gruppe mit hoher Priorität“ eingestuft. Von diesen drei Stoffen wird Styrol (FCM-Stoff Nr. 193) bekanntlich sehr häufig verwendet und ist bereits Gegenstand einer Neubewertung. Für den Stoff Vinyllaurat (FCM-Stoff Nr. 436) hat ein Verwender der Behörde zusätzliche Daten vorgelegt, aus denen sich ergab, dass eine Neubewertung dieses Stoffs von geringerer Priorität ist. Bezüglich des dritten Stoffs, Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121), hat sich kein Verwender mit der Kommission oder der Behörde in Verbindung gesetzt, nachdem dieser Stoff in die Liste der Stoffe mit hoher Priorität aufgenommen worden war und die Kommissionsdienststellen die Interessengruppen über einen möglichen Widerruf der Zulassung informiert hatten. Die Behörde kann jedoch die Verwendung eines Stoffs nicht ohne einen bekannten Verwender bewerten, da sie die beabsichtigten Verwendungsbedingungen des Materials oder Gegenstands, in dem der Stoff verwendet werden soll, berücksichtigen muss, und solche Informationen kann nur ein Verwender liefern. Darüber hinaus hätten solche Informationen, wenn sie vorgelegt werden, erheblichen Einfluss auf den Umfang einer künftigen Genehmigung, die wahrscheinlich begrenzter wäre als die derzeitige umfassende Genehmigung. Da keine spezifischen Verwendungszwecke oder Verwender von Salicylsäure bekannt sind und da nicht klar ist, unter welchen Bedingungen die Verwendung dieses Stoffs der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen würde, ist es daher angezeigt, die derzeitige Zulassung von Salicylsäure zu widerrufen.

(5)

Auf der Grundlage von Stellungnahmen der Behörde aus dem Jahr 2005 (5) sind fünf Stoffe aus einer Gruppe, gemeinhin als „Phthalate“ bezeichnet, nämlich FCM-Stoff Nr. 157 („DBP“), FCM-Stoff Nr. 159 („BBP“), FCM-Stoff Nr. 283 („DEHP“), FCM-Stoff Nr. 728 („DINP“) und FCM-Stoff Nr. 729 („DIDP“), als Zusatzstoffe zur Verwendung als Weichmacher und technische Hilfsagenzien in FCM aus Kunststoff zugelassen, wobei für sie spezifische Verwendungsbeschränkungen und Migrationsgrenzwerte gelten.

(6)

Nachdem die Europäische Chemikalienagentur („ECHA“) im Jahr 2017 eine Stellungnahme zu Vorschlägen für Beschränkungen für einige dieser Phthalate (6) abgegeben hatte, forderte die Kommission die Behörde auf, das Risiko für die öffentliche Gesundheit durch Phthalate, die für die Verwendung in FCM aus Kunststoff zugelassen sind, neu zu bewerten. Die Behörde gab daraufhin am 18. September 2019 eine wissenschaftliche Stellungnahme (7) ab, in dem sie die in ihren Stellungnahmen von 2005 festgelegten individuellen TDI für alle fünf Phthalate bestätigte, allerdings nur vorläufig (t-TDI), da es bei der Bewertung eine Reihe von Einschränkungen und Unsicherheiten gab, die künftig geklärt werden sollten.

(7)

Nach Maßgabe eines gemeinsamen Wirkungsmechanismus, der den Auswirkungen von DBP, BBP und DEHP auf die Fortpflanzung zugrunde liegt, hat die Behörde unter Berücksichtigung von deren relativer Potenz auch eine neue Gruppen-t-TDI festgelegt. Die Behörde hielt es ferner für angezeigt, DINP in die Gruppen-t-TDI aufzunehmen. Sie verfolgt damit einen konservativen Ansatz, der die vorübergehenden Auswirkungen von DINP auf den fötalen Testosteronspiegel zugrunde legt und gleichzeitig die stärkere Wirkung von DINP auf die Leber berücksichtigt. Die Behörde setzte die Gruppen-t-TDI für DBP, BBP, DEHP und DINP auf 50 Mikrogramm pro Kilogramm Körpergewicht (μg/kg KG) fest, berechnet als DEHP-Äquivalentstärke. Die Behörde hat DIDP nicht in die Gruppen-t-TDI aufgenommen und — im Einklang mit ihren Ergebnissen aus dem Jahr 2005 — auf der Grundlage der Wirkungen auf die Leber einen individuellen t-TDI-Wert von 150 μg/kg Körpergewicht festgelegt.

(8)

Zur weiteren Risikobeschreibung führte die Behörde im Rahmen derselben Stellungnahme eine Bewertung der ernährungsbedingten Exposition durch. Es war zwar nicht möglich, den Beitrag von FCM aus Kunststoff spezifisch zu bestimmen, jedoch gab die Behörde eine Abschätzung der ernährungsbedingten Exposition für alle fünf Phthalate ab, die den ungünstigsten Schätzungen der Exposition durch FCM-Quellen entspricht. Auf der Grundlage einer aggregierten Bewertung der ernährungsbedingten Exposition für DBP, BBP, DEHP und DINP kam die Behörde zu dem Schluss, dass die ernährungsbedingte Exposition bis zu 14 % des Gruppen-t-TDI-Werts von 50 μg/kg Körpergewicht für den Durchschnittsverbraucher und bis zu 23 % des Gruppen-t-TDI-Werts für Menschen mit hohem Verbrauch ausmacht. Die Schätzungen für DIDP legen nahe, dass die ernährungsbedingte Exposition sowohl für Menschen mit durchschnittlichem als auch solche mit hohem Verbrauch weit unter dem t-TDI von 150 μg/kg Körpergewicht liegt.

(9)

Darüber hinaus prüfte die Behörde die Exposition der Verbraucher gegenüber anderen Phthalaten, insbesondere gegenüber 1,2-Benzoldicarbonsäurebis(2-methylpropyl)ester (Diisobutylphthalat oder DIBP; FCM-Stoff Nr. 1085; CAS-Nummer 84-69-5), das nicht als Zusatzstoff für FCM aus Kunststoff zugelassen ist, aber darin in kleineren Mengen als Verunreinigung oder infolge seiner Verwendung als technisches Hilfsagens bei der Herstellung bestimmter Kunststoffarten enthalten sein kann. Die Behörde stellte fest, dass DIBP die Gesamtexposition und das Risiko für die Verbraucher durch Phthalate deutlich erhöht und dass diese Exposition zusammen mit der Potenz von DIBP in Bezug auf die Fortpflanzung vom Risikomanager ebenfalls berücksichtigt werden sollte. Ferner stellte die Behörde fest, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber Phthalaten aus anderen Quellen als der Ernährung herrührt: Ein erheblicher Teil der Gesamtexposition gegenüber Phthalaten stammt aus Konsumgütern und Baumaterialien und dem Hautkontakt mit ihnen sowie aus dem Einatmen von Luft und Staub in Innenräumen.

(10)

Um der Gruppen-t-TDI für DBP, BBP und DEHP und den Erwägungen der Behörde in Bezug auf DIBP Rechnung zu tragen und insbesondere sicherzustellen, dass die Exposition gegenüber diesen Phthalaten aus FCM aus Kunststoff die t-TDI der Gruppe nicht überschreitet, sollte ein neuer gesamter spezifischer Migrationsgrenzwert (SML(T)) festgelegt werden. Aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung, insbesondere bei der Feststellung der Konformität oder bei der Durchführung amtlicher Kontrollen in Fällen, in denen eines dieser Phthalate allein verwendet wurde, sollten jedoch für die zugelassenen Phthalate zusätzlich zu den SML(T) Einzel-SML geführt werden.

(11)

Obwohl die Behörde auch DINP in die Gruppen-t-TDI aufgenommen hat, wurde zuvor ein SML(T) für DINP zusammen mit DIDP festgelegt, da es sich um Gemische handelt, die sich chemisch überschneiden und im Falle des gemeinsamen Vorhandenseins analytisch nicht unterschieden werden können. Auch wenn es seit der Festlegung dieses SML(T) Fortschritte bei den Analysemethoden gegeben hat, sind noch weitere Validierungsarbeiten erforderlich, bevor die zuständigen Behörden bei amtlichen Kontrollen routinemäßig zwischen DINP und DIDP unterscheiden können. Daher ist es angezeigt, für die Summe von DINP und DIDP einen eigenen SML(T) zu führen und die Verwendung von DINP zusammen mit DBP, BBP und DEHP sowie auch mit DIBP, wenn dieses ggf. als technisches Hilfsagens verwendet wird, zu verbieten, um eine mögliche Ko-Exposition durch dieselben FCM aus Kunststoff zu vermeiden.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass die aggregierte Exposition sowohl aus FCM als auch aus anderen Quellen als FCM in der Größenordnung der t-TDI liegen dürfte und dass es in der Lebensmittelherstellungskette zu einer Akkumulation durch Migration aus Anlagen für die Lebensmittelverarbeitung sowie aus Lebensmittelverpackungen kommen kann, und in Anbetracht der erheblichen Unsicherheiten bei den vorliegenden Expositionsabschätzungen ist es angezeigt, die Exposition mittels eines Allokationsfaktors von 20 % für DBP, BBP, DEHP und DINP in FCM aus Kunststoff zu berücksichtigen. Da auch der SML(T) für DINP und DIDP beibehalten werden muss, ist es angezeigt, diesen Allokationsfaktor für alle fünf Phthalate bei der Festlegung des SML(T) und der einzelnen SML zu verwenden.

(13)

Der Stoff Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat (FCM-Stoff Nr. 1007) ist derzeit für die Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET), zugelassen. Nach einem Antrag auf Ausweitung der Verwendung dieses Stoffs gab die Behörde am 26. Januar 2022 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (8) für die Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,1 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylen-2,5-furandicarboxylat (PEF), ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass bei Verwendung dieser Menge keine Migration des Stoffs aufgrund seiner Aufnahme in die Polyesterkette festgestellt wird. Diese Aufnahme rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass die Migration des Stoffs bei einer Verwendung in PEF mit einem Verwendungsniveau bis zu 0,2 % Massenanteil wesentlich höher wäre. Da die sichere Verwendung des Stoffs somit durch seine vollständige Aufnahme in das Polymer bedingt ist, ist es auch aus Gründen der Einheitlichkeit und Einfachheit angezeigt, die bestehende Zulassung für die Verwendungsmenge dieses Stoffs in PET in einem Massenanteil bis zu 0,2 % auch auf die Herstellung von PEF auszuweiten.

(14)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1338 der Kommission (9) wurde der Stoff Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (PHBH, FCM-Stoff Nr. 1059) zugelassen. Es scheint jedoch, dass die Spezifikation der zulässigen Verwendung dieses Stoffs einer Klärung bedarf. Da es sich bei PHBH um ein Makromolekül handelt, das durch mikrobielle Fermentation gewonnen wird, und die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 vorschreibt, dass angegeben werden muss, wenn ein Makromolekül durch eine solche Fermentation gewonnen wird, sollte die Spezifikation von PHBH um den Hinweis auf dieses Herstellungsverfahren ergänzt werden. Darüber hinaus erlaubt die Zulassung kurze Phasen des Erhitzens, ohne aber eine Höchsttemperatur festzulegen. Dieses Fehlen einer Höchsttemperatur könnte eine Erhitzung auf Temperaturen erlauben, die die in der Stellungnahme der Behörde, auf deren Grundlage der Stoff zugelassen wurde, vorgesehenen Temperaturen übersteigen. Dies betrifft die Bedingungen der „Heißabfüllung“, die in der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 als eine Temperatur von höchstens 100 °C während der Abfüllung definiert ist. Darüber hinaus ist in der Stellungnahme angegeben, dass ein mit dem Stoff hergestellter Kunststoff einen Schmelzpunkt im Bereich von 120-150 °C hat. Das Fehlen einer Höchsttemperatur bedeutet außerdem, dass nicht klar ist, welche Prüfbedingungen angewandt werden sollten, um die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in Bezug auf die Spezifikation der „kurzen Phasen des Erhitzens“ zu überprüfen. Die Spezifikation sollte daher dahin gehend präzisiert werden, dass eine Verwendungsbedingung angegeben wird, die nicht über die in der Stellungnahme vorgesehenen Temperaturbedingungen hinausgeht.

(15)

Die Behörde hat eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (10) zur Verwendung des Stoffs „Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10–16 Alkylester“ (FCM-Stoff Nr. 1076) als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,025 % in Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) abgegeben. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffs für den Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,025 % in ABS-Materialien und -Gegenständen für die einmalige und wiederholte Verwendung in Kontakt mit wässrigen, sauren, alkoholischen und Öl-in-Wasser-Emulsions-Lebensmitteln bei langfristiger Lagerung bei Raumtemperatur und darunter verwendet wird und wenn seine Migration 0,05 mg/kg Lebensmittel nicht überschreitet. Da die Migrationsprüfungen für Verwendungen in Kontakt mit allen Arten von Lebensmitteln durchgeführt wurden, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Zusatzstoffs bei der Herstellung von ABS-Materialien und -Gegenständen, die mit allen Lebensmitteln in Kontakt kommen, für alle Verwendungszwecke bei Raumtemperatur und darunter zuzulassen und einen Migrationsgrenzwert entsprechend der Stellungnahme der Behörde festzulegen.

(16)

Am 19. September 2019 gab die Behörde eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (11) zur Verwendung des Stoffs Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylatester (FCM-Stoff Nr. 1078, CAS-Nummer 3319-31-1) als Zusatzstoff (Weichmacher) im FCM Polyvinylchlorid (PVC) ab. In dieser Stellungnahme kam die Behörde zu dem Schluss, dass für die Verwendung des FCM-Stoffs Nr. 1078 bei der Herstellung von Weich-PVC insgesamt keine Sicherheitsbedenken bestehen. Daher ist es angezeigt, diesen Stoff entsprechend zuzulassen. Die Schlussfolgerung der Behörde ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Migration des Stoffs nicht mehr als 5 mg/kg Lebensmittel beträgt. Weiterhin wies die Behörde darauf hin, dass aufgrund des zusätzlichen Beitrags aus anderen Quellen, der die Exposition gegenüber FCM aus Kunststoff erhöhen kann, die Anwendung eines Allokationsfaktors in Betracht gezogen werden sollte. Da für diesen Stoff keine direkt gemessenen Expositionsdaten für die Gesamtbevölkerung aus allen Quellen vorliegen, ist es angezeigt, einen Allokationsfaktor von 20 % anzuwenden, bis geeignete wissenschaftliche Daten vorgelegt werden. Außerdem stellte die Behörde in ihrer Stellungnahme fest, dass sich ihre Bewertung nicht auf die Verwendung dieses Stoffs in Kontakt mit „Säuglingsnahrung“ erstreckt. Daher wurde nicht nachgewiesen, dass die Verwendung dieses Stoffs in Kontakt mit „Säuglingsnahrung“ die Anforderungen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfüllt. Daher sollte die Zulassung dieses Stoffs von einem Migrationsgrenzwert von 1 mg/kg Lebensmittel und einer Beschränkung abhängig gemacht werden, die den Kontakt mit Lebensmitteln für Säuglinge verhindert. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz mit ähnlichen Beschränkungen ist es angezeigt, auf die Definition des Begriffs „Säugling“ in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zu verweisen.

(17)

Da die Gruppenbeschränkung 32 in Tabelle 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 einen SML(T) für Weichmacher festlegt und der FCM-Stoff Nr. 1078 ebenfalls ein Weichmacher ist, ist es angezeigt, diese Gruppenbeschränkung auch auf diesen Stoff anzuwenden. Um weiterhin jeden Zweifel über die Art dieser Gruppenbeschränkung auszuräumen, ist es außerdem angezeigt, darauf hinzuweisen, dass sie Weichmacher betrifft.

(18)

Entsprechend einem Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (FCM-Stoff Nr. 1080) als Zusatzstoff in Hart-PVC für Flaschen zum wiederholten Gebrauch, die für den Kontakt mit Wasser bestimmt sind, gab die Behörde am 29. April 2020 eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (13) zu dieser Verwendung ab. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung des Stoffs sicher ist, wenn er mit Wasser und sauren wässrigen Lebensmitteln wie Fruchtsäften in Kontakt kommt, da das Dimer (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) in Wasser und sauren wässrigen Lebensmitteln vollständig in Triethanolamin und Perchlorat dissoziiert. Diese beiden Stoffe sind bereits in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe enthalten: Triethanolamin als FCM-Stoff Nr. 793 mit einem Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg und Perchlorat als FCM-Stoff Nr. 822 mit einem Migrationsgrenzwert von 0,002 mg/kg. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass diese Grenzwerte auch für FCM-Stoff Nr. 1080 gelten sollten, denn wenn der Stoff in Kunststoffen verwendet wird, die mit Wasser und sauren wässrigen Lebensmitteln in Berührung kommen, ist seine Sicherheit aufgrund seiner Dissoziation durch die für diese beiden Stoffe festgelegten Migrationsgrenzwerte vollständig gewährleistet. Die Behörde bestätigte ferner, dass die Migration von FCM-Stoff Nr. 822 als Perchlorat (14) berechnet werden sollte. Daher ist es angezeigt, in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 zwei Gruppenbeschränkungen festzulegen, die den FCM-Stoff Nr. 1080 zusammen mit dem FCM-Stoff Nr. 793 in der einen Gruppe und den FCM-Stoff Nr. 822, berechnet als Perchlorat, in der anderen Gruppe umfassen. Daher ist es angezeigt, die FCM-Stoffe Nummer 793 und Nummer 822 entsprechend zu ändern und den Stoff (Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer (FCM-Stoff Nr. 1080) als Zusatzstoff in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe aufzunehmen mit der Einschränkung, dass er nur in Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden darf, die in der Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.A in Tabelle 2 des Anhangs III aufgeführt sind, die Wasser und die von der Behörde berücksichtigten sauren wässrigen Lebensmittel umfasst.

(19)

Infolge eines Antrag auf Zulassung der Verwendung des Stoffs N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten C16/C18-Fettsäuren (FCM-Stoff Nr. 1081), als Zusatzstoff in FCM aus Kunststoff in Kontakt mit trockenen Lebensmitteln, säurehaltigen Lebensmitteln und alkoholischen Getränken bei einer Lagerung von bis zu sechs Monaten bei Raumtemperatur gab die Behörde eine teilweise befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (15) zu dieser Verwendung ab. Im Rahmen ihrer Bewertung prüfte die Behörde die vom Antragsteller vorgelegten Migrationsdaten für Tests bei Lagerungsbedingungen von mehr als sechs Monaten bei Raumtemperatur und darunter. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass für N,N-bis(2-hydroxyethyl)stearylamin bei einer Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 2 % in allen Polymeren, die nur für den Kontakt mit trockenen Lebensmitteln bestimmt sind, keine Sicherheitsbedenken für den Verbraucher bestehen, sofern die Migration der Summe aus N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin und seinem Mono- und Di-Ester, berechnet als N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, den SML(T) für die FCM-Stoffe Nrn. 19 und 20 nicht überschreitet, wobei aus Sicht der Behörde auch die Migration des Mono- und Diesters von N,N-bis(2-hydroxyethyl)stearylamin einzubeziehen war. Daher ist es angezeigt, die Verwendung dieses Stoffs mit einem Massenanteil von bis zu 2 % für die Herstellung von FCM aus Kunststoff zuzulassen, welche dazu bestimmt sind, nur mit trockenen Lebensmitteln bei Raumtemperatur in Berührung zu kommen, und dieser Stoff sollte in die Gruppenbeschränkung aufgenommen werden, die für die Stoffe mit den FCM-Stoff-Nummern 19 und 20 festgelegt wurde.

(20)

Die Behörde war jedoch auch der Ansicht, dass die vorgelegten Daten keine Sicherheitsbewertung des Stoffs mit der FCM-Stoff-Nr. 1081 bei Kontakt mit säurehaltigen Lebensmitteln und alkoholischen Getränken ermöglichten, und wies darauf hin, dass die Migration insbesondere bei Kontakt mit fettigen Lebensmitteln hoch wäre. Daher ist es angezeigt, das vorhersehbare Risiko in Grenzen zu halten, dass Verbraucher einen Kunststoff, der diesen Stoff enthält, in Kontakt mit anderen als trockenen Lebensmitteln verwenden. Demgemäß sollte dieser Stoff nur in Anwendungen verwendet werden, die von Lebensmittelunternehmern zur Verpackung von Lebensmitteln eingesetzt werden. Darüber hinaus stellte die Behörde fest, dass die Migration bei einem geringeren Veresterungsgrad zunehmen kann und die Migrationsgrenzwerte bei einer größeren Dicke des Kunststoffmaterials, in dem der Stoff verwendet wird, überschritten werden können, und dass auch andere Parameter wie die Polarität des Polymers von Belang sein könnten. Daher ist es angezeigt, in einem Vermerk über die Überprüfung der Konformität darauf hinzuweisen, dass abhängig von der Dicke des Materials, der Polarität des Polymers und dem Veresterungsgrad des Stoffs selbst das Risiko besteht, dass die Migrationsgrenzwerte überschritten werden.

(21)

Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (16) zur Verwendung des Stoffs Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat (FCM-Stoff Nr. 1082) in Verbundwerkstoffen auf Polymethylmethacrylatbasis ab, die für den wiederholten Kontakt mit allen Arten von Lebensmitteln bestimmt sind. Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass der Stoff für den Verbraucher unbedenklich ist, wenn er als Comonomer mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % verwendet wird und seine Migration 0,05 mg/kg Lebensmittel, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure, nicht überschreitet. Die Behörde bezog sich zwar auf die Verwendung dieses Stoffs in „Verbundwerkstoffen“, doch kann dieser Begriff auch Materialien umfassen, die keine Polymere sind und daher nicht als Kunststoff im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 gelten. Folglich ist es angezeigt, die Verwendung dieses Ausgangsstoffs bei der Herstellung von Polymethylmethacrylat mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zuzulassen und einen Migrationsgrenzwert entsprechend der Stellungnahme der Behörde festzulegen.

(22)

Die Behörde gab eine befürwortende wissenschaftliche Stellungnahme (17) zur Verwendung des Ausgangsstoffs Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid („BTDA“) ab (FCM-Stoff Nr. 1083). Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass die Verwendung von BTDA für den Verbraucher unbedenklich ist, wenn der Stoff mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden für den wiederholten Kontakt mit sauren und fettigen Lebensmitteln bei Temperaturen von bis zu 250 °C verwendet wird, sofern die Migration von BTDA nicht mehr als 0,05 mg/kg beträgt. Da die spezifischen Migrationstests, auf deren Grundlage die Behörde zu einem befürwortenden Ergebnis hinsichtlich der Verwendung dieses Stoffs kam, unter Bedingungen der wiederholten Verwendung mit Essigsäure (Simulanz B) und Olivenöl (Simulanz D2) durchgeführt wurden und die Behörde feststellte, dass der Stoff auch bei nicht wiederholter Verwendung keine Bedenken aufwirft, ist es angezeigt, die Verwendung dieses Ausgangsstoffs für die Herstellung von Polyimiden mit einem Massenanteil von bis zu 43 % Polymer in Kontakt mit Lebensmitteln, für die nur die Simulanzien B und/oder D2 in Tabelle 2 des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 aufgeführt sind, bei Temperaturen von bis zu 250 °C zuzulassen, und wenn für diese Verwendung ein Migrationsgrenzwert von 0,05 mg/kg Lebensmittel festgelegt wird.

(23)

Damit sich die Unternehmer auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen bestimmter bestehender Zulassungen einstellen können, ist es angezeigt festzulegen, dass Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung stehen, während eines Übergangszeitraums von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung erstmals in Verkehr gebracht werden dürfen und bis zum Aufbrauchen der Bestände in Verkehr bleiben können. Allerdings ist die Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff in der Regel mit der Lieferung mehrerer Erzeugnisse und Stoffe aus Zwischen-Herstellungsstufen durch andere Unternehmer verbunden. Im Interesse der Verbrauchersicherheit sollte der Übergang zur vollständigen Einhaltung dieser Verordnung daher so effizient wie möglich und mit geringstmöglicher Verzögerung erfolgen. Daher sollten Unternehmer, die Zwischenerzeugnisse und Stoffe herstellen, die dieser Verordnung noch nicht entsprechen, verpflichtet werden, die Verwender dieser Erzeugnisse bereits innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung darüber zu informieren, dass diese Erzeugnisse, wie geliefert, nicht zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden dürfen, die nach Ablauf des Übergangszeitraums von 18 Monaten in Verkehr gebracht werden sollen.

(24)

Mit dieser Verordnung werden die Zulassungen für die Stoffe „Holzmehl und -fasern, naturbelassen“ (FCM-Stoff Nr. 96) und Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121) widerrufen, da nicht festgestellt werden kann, dass diese Zulassungen in ihrer derzeitigen Form mit der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 im Einklang stehen, da Informationen über bestimmte Stoffe oder bestimmte Verwendungen dieser Stoffe erforderlich wären, um sicherzustellen, dass diese Zulassungen nicht über das sichere Maß hinausgehen. Um jedoch einen reibungslosen Übergang zu potenziell begrenzteren Zulassungen für den Fall zu gewährleisten, dass Unternehmer, die diese Stoffe vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt oder verwendet haben, der Ansicht sind, dass einige spezifische Verwendungszwecke im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 stehen, ist es angezeigt, das Inverkehrbringen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die mit diesen Stoffen hergestellt wurden, zu gestatten, wenn ein Antrag auf Zulassung dieser spezifischen Verwendungszwecke innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt wird. Bezüglich Holzmehl und -fasern, naturbelassen, war die Behörde in ihrer Stellungnahme zu Holz der Ansicht, dass holzähnliche Materialien von Fall zu Fall und je nach Holzart bewertet werden müssen, und ein entsprechender Antrag sollte sich auf eine bestimmte Holzart beziehen.

(25)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Übergangsmaßnahmen

(1)   Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entsprechen und vor dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen in Verkehr bleiben, bis die Bestände aufgebraucht sind.

(2)   Entspricht ein Erzeugnis aus einer Zwischenstufe bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff oder ein zur Herstellung eines solchen Erzeugnisses, Materials oder Gegenstands bestimmter Stoff, das bzw. der der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Fassung entspricht und das bzw. der erstmals nach dem 1. Mai 2024 in Verkehr gebracht wurde, nicht der vorliegenden Verordnung, so ist in der für diesen Stoff bzw. dieses Erzeugnis vorliegenden Konformitätserklärung anzugeben, dass er bzw. es nicht den vorliegenden Vorschriften entspricht und nur zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden kann, die vor dem 1. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden sollen.

(3)   Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121) oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart hergestellt wurden, dürfen auch nach dem 1. Februar 2025 erstmals in Verkehr gebracht werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

ein Antrag auf Zulassung dieses Stoffs oder dieses naturbelassenen Holzmehls oder dieser naturbelassenen Fasern aus einer bestimmten Holzart wurde bei der zuständigen Behörde gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vor dem 1. August 2024 gestellt;

b)

die Verwendung dieses Stoffs oder dieses naturbelassenen Mehls oder dieser naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart zur Herstellung eines Materials und Gegenstands aus Kunststoff sowie deren Verwendung ist auf die im Antrag beschriebenen vorgesehenen Verwendungsbedingungen beschränkt;

c)

die der Behörde gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 übermittelten Informationen enthalten eine Erklärung, dass es sich bei dem Antrag um einen Antrag gemäß dem vorliegenden Absatz handelt, und

d)

die Behörde hat den Antrag als gültig erachtet.

(4)   Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit dem Stoff oder dem naturbelassenen Holzmehl oder den naturbelassenen Holzfasern, für die ein Antrag gestellt wurde, hergestellt wurden, dürfen dann so lange weiter verwendet werden, bis der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht oder bis die Kommission eine Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung für die Verwendung dieses Stoffs oder Holzmehls oder dieser Holzfasern gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erlässt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission vom 14. Januar 2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1).

(3)  EFSA Journal 2019;17(11):5902

(4)  EFSA Journal 2020;18(6):6124

(5)  EFSA Journal 2005; 3(9):242; EFSA Journal 2005; 3(9):241; EFSA Journal 2005; 3(9):243; EFSA Journal 2005; 3(9):244, 1-18; EFSA Journal 2005; 3(9):245

(6)  Stellungnahme des ECHA-Ausschusses für Risikobeurteilung (RAC) und des Ausschusses für sozioökonomische Analyse (SEAC) zu einem Dossier nach Anhang XV, in dem Beschränkungen für vier Phthalate (DEHP, BBP, DBP, DIBP) vorgeschlagen werden; ECHA/RAC/RES-O-0000001412-86-140/F bzw. ECHA/SEAC/RES-O-0000001412-86-154/F. Online verfügbar unter https://echa.europa.eu/documents/10162/a265bf86-5fbd-496b-87b4-63ff238de2f7.

(7)  EFSA Journal 2019;17(12):5838

(8)  doi:10.2903/j.efsa.2022.7172.

(9)  Verordnung (EU) 2019/1338 der Kommission vom 8. August 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5).

(10)  EFSA Journal 2021;19(8):6786

(11)  EFSA Journal 2019; 17(10):5864; die Behörde spricht in ihrer Stellungnahme von „Trimellitsäure, Tris(2-ethylhexyl)ester“, während in dieser Verordnung die IUPAC-Bezeichnung „Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat“ verwendet wird.

(12)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

(13)  EFSA Journal 2020;18(5):6046

(14)  Wissenschaftliches Gremium für FCM, Enzyme und Verarbeitungshilfsstoffe (CEP), Protokoll der 19. Sitzung der Arbeitsgruppe für FCM 2018-2021, 30. September 2020, Punkt 7 Nummer 1.

(15)  EFSA Journal 2020;18(3):6047

(16)  EFSA Journal 2020;18(5):6120

(17)  EFSA Journal 2020;18(7):6183


ANHANG

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 wird wie folgt geändert:

1.

Tabelle 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 96 zu Holzmehl und -fasern, naturbelassen, und Eintrag 121 zu Salicylsäure werden gestrichen;

b)

Eintrag 157 zu Phthalsäure, Dibutylester erhält folgende Fassung:

„157

74880

0000084-74-2

Phthalsäure, Dibutylester (DBP)

ja

nein

nein

0,12

(32)

(36)

Nur zur Verwendung als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b)

technisches Hilfsagens in Polyolefinen in Konzentrationen von bis zu 0,05 Gew.-% im Enderzeugnis.

(7)“

c)

Eintrag 159 zu Phthalsäure, Benzylbutylester erhält folgende Fassung:

„159

74560

0000085-68-7

Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP)

ja

nein

nein

6

(32)

(36)

Nur zur Verwendung als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (*);

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

(7)“

d)

Eintrag 283 zu Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester erhält folgende Fassung:

„283

74640

0000117-81-7

Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP)

ja

nein

nein

0,6

(32)

(36)

Nur zur Verwendung als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen;

b)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

(7)“

e)

Eintrag 728 zu Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 erhält folgende Fassung:

„728

75100

0068515-48-0 0028553-12-0

Phthalsäure, Diester mit primären, gesättigten C8-C10-verzweigten Alkoholen, über 60 % C9 (DINP)

ja

nein

nein

 

(26)

(32)

Nur zur Verwendung als

a)

Weichmacher in Mehrwegmaterialien und -gegenständen;

b)

Weichmacher in Einwegmaterialien und -gegenständen, die mit fettfreien Lebensmitteln in Berührung kommen, außer Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung (*);

c)

technisches Hilfsagens in Konzentrationen von bis zu 0,1 Gew.-% im Enderzeugnis.

Darf nicht in Kombination mit den FCM-Stoffen 157, 159, 283 oder 1085 verwendet werden.

(7)“

f)

Eintrag 793 zu Triethanolamin erhält folgende Fassung:

„793

94000

0000102-71-6

Triethanolamin

ja

nein

nein

 

(37)“

 

 

g)

Eintrag 822 zu Perchlorsäure, Salze (Perchlorat) erhält folgende Fassung:

„822

71983

14797-73-0

Perchlorsäure, Salze (Perchlorat)

ja

nein

nein

 

(38)“

 

 

h)

Eintrag 1007 zu Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat erhält folgende Fassung:

„1007

 

976-56-7

Diethyl[[3,5-bis(1,1-dimethylethyl)-4-hydroxyphenyl]methyl]phosphonat

nein

ja

nein

 

 

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 %, bezogen auf das endgültige Polymergewicht beim Polymerisationsverfahren zur Herstellung von Polyethylenterephthalat (PET) und Polyethylen-2,5-furandicarboxylat (PEF).“

 

i)

Eintrag 1059 zu Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) erhält folgende Fassung:

„1059

 

147398-31-0

Poly((R)-3-hydroxybutyrat-co-(R)-3-hydroxyhexanoat) (PHBH)

nein

ja

nein

 

(35)

Der Stoff ist ein durch mikrobielle Fermentation gewonnenes Makromolekül.

Nur bei Temperaturen zu verwenden, die die in Anhang V Nummer 2.1.4 Buchstabe d festgelegten Bedingungen nicht überschreiten. Die Migration aller Oligomere mit einem Molekulargewicht unter 1 000 Da darf 5,0 mg/kg Lebensmittel nicht überschreiten.

(23)“

j)

Eintrag 1076 zu Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester erhält folgende Fassung:

„1076

 

1227937-46-3

Phosphorsäure, Triphenylester, Polymer mit Alpha-hydro-omega-hydroxypoly[oxy(methyl-1,2-ethandiyl)], C10-16-Alkylester

ja

nein

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung:

a)

als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,2 % in Materialien und Gegenständen aus hochschlagfestem Polystyrol, die dazu bestimmt sind, bei höchstens Raumtemperatur mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, einschließlich Heißabfüllung und/oder Erhitzen auf bis zu 100 °C während einer Dauer von bis zu 2 Stunden. Nicht zur Verwendung im Kontakt mit Lebensmitteln, denen in Anhang III das Simulanz C und/oder D1 zugeordnet ist.

b)

als Zusatzstoff mit einem Massenanteil von bis zu 0,025 % in Acrylnitril-Butadien-Styrol-Materialien (ABS) zur Verwendung bei höchstens Raumtemperatur.“

 

k)

Die folgenden Einträge werden am Ende von Tabelle 1 in numerischer Reihenfolge angefügt:

„1078

 

3319-31-1

Tris(2-ethylhexyl)benzol-1,2,4-tricarboxylat

ja

nein

nein

1

(32)

Nur zur Verwendung als Weichmacher zur Herstellung von weichem Polyvinylchlorid.

Nicht zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, die für Säuglinge bestimmt sind (*).

 

1080

 

156157-97-0

(Triethanolamin-Perchlorat, Natriumsalz) Dimer

ja

nein

nein

 

(37)

(38)

Nur zur Verwendung in Hart-Polyvinylchlorid in Kontakt mit Lebensmitteln, die unter die Lebensmittelkategorie mit der Referenznummer 01.01.A in Tabelle 2 des Anhangs III fallen.

 

1081

 

-

N,N-Bis(2-hydroxyethyl)stearylamin, teilweise verestert mit gesättigten C16/C18-Fettsäuren

ja

nein

nein

 

(7)

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 2 % in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die zur Verpackung von trockenen Lebensmitteln, denen in Tabelle 2 des Anhangs III das Simulanz E zugeordnet ist, durch Lebensmittelunternehmer bestimmt sind.

(30)

1082

 

52628-03-2

Phosphorsäure, gemischte Ester mit 2-Hydroxyethylmethacrylat

nein

ja

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 0,35 % zur Herstellung von Polymethylmethacrylat.

SML, berechnet als Summe der Mono-, Di- und Triester der Phosphorsäure und der Mono-, Di-, Tri- und Tetraester der Diphosphorsäure

 

1083

 

2421-28-5

Benzophenon-3,3‘,4,4’-tetracarbonsäuredianhydrid (BTDA)

nein

ja

nein

0,05

 

Nur zur Verwendung mit einem Massenanteil von bis zu 43 % als Comonomer bei der Herstellung von Polyimiden zur Verwendung in Kontakt mit Lebensmitteln, für die in Tabelle 2 des Anhangs III nur die Simulanzien B und/oder D2 bei Temperaturen bis 250 °C festgelegt sind.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(*)

Säugling, Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).“

2.

Tabelle 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)

Eintrag 7 erhält folgende Fassung:

„7

19

20

1081

1,2

berechnet als tertiäres Amin“

b)

Eintrag 26 erhält folgende Fassung:

„26

728

729

1,8

berechnet als Summe der Stoffe“

c)

Eintrag 32 erhält folgende Fassung:

„32

8

72

73

138

140

157

159

207

242

283

532

670

728

729

775

783

797

798

810

815

1078

1085*

60

berechnet als Summe der Stoffe (Weichmacher)

*

Diisobutylphthalat, FCM-Stoff Nr. 1085, mit den Synonymen 1,2-Bis(2-methylpropyl)benzol-1,2-dicarboxylat oder DIBP und der CAS-Nummer 84-69-5 ist nicht als zugelassener Stoff in Tabelle 1 aufgeführt. Es kann jedoch als Folge seiner Verwendung als Polymerisationshilfsmittel zusammen mit anderen Phthalaten vorkommen und ist in den Gruppenbeschränkungen mit der Zuordnung FCM-Stoff Nr. 1085 enthalten.“

d)

Es werden folgende Einträge angefügt:

„36

157

159

283

1085*

0,6

Summe aus Phthalsäure, Dibutylester (DBP), Diisobutylphthalat (DIBP), Phthalsäure, Benzylbutylester (BBP) und Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester (DEHP), berechnet als DEHP-Äquivalente unter Verwendung der folgenden Gleichung: DBP × 5 + DIBP × 4 + BBP × 0,1 + DEHP × 1.

*

Siehe Anmerkung zu FCM-Stoff Nr. 1085 in Zeile 32

37

793

1080

0,05

berechnet als Summe von Triethanolamin und des Hydrochlorid-Addukts berechnet als Triethanolamin

38

822

1080

0,002

berechnet als Perchlorat — es gilt Hinweis 4 aus Tabelle 3“

3.

in Tabelle 3 Nummer 3 wird folgender Eintrag angefügt:

„(30)

Es besteht die Gefahr, dass die Migrationsgrenzwerte überschritten werden; die Migration nimmt mit der Dicke des Kunststoffs, in dem der Stoff enthalten ist, sowie mit abnehmender Polarität des Polymers und mit abnehmendem Veresterungsgrad des Stoffs selbst zu.“


12.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1443 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2023

zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum DSM 19457) wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission (2) für zehn Jahre als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten zugelassen.

(3)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zog in ihrem Gutachten vom 22. November 2022 (3) den Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 unter den derzeit genehmigten Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff nicht haut- oder augenreizend ist, aufgrund seines proteinartigen Charakters jedoch als Inhalationsallergen zu betrachten ist. Aufgrund fehlender Daten konnte die Behörde keine Schlussfolgerung dazu ziehen, inwieweit der Zusatzstoff potenziell als Hautallergen wirkt.

(5)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (4) befand das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor, dass die bei der früheren Bewertung gezogenen Schlussfolgerungen und abgegebenen Empfehlungen gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar sind.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diese Zubereitung verlängert werden.

(7)

Die Kommission ist der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Verwendern des Zusatzstoffs zu vermeiden. Diese Maßnahmen sollten andere Anforderungen des Unionsrechts für die Sicherheit der Arbeitskräfte unberührt lassen.

(8)

Infolge der Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 als Futtermittelzusatzstoff sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 entsprechend geändert werden.

(9)

Da es nicht erforderlich ist, die Änderungen der Zulassungsbedingungen für die Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Verlängerung der Zulassung ergeben.

(10)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Silierzusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 wird der Eintrag 1k20718 zu „Lactobacillus plantarum (DSM 19457)“ gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die im Anhang beschriebene Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Futtermittel, die vor dem 1. August 2024 gemäß den vor dem 1. August 2023 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1065/2012 der Kommission vom 13. November 2012 zur Zulassung von Zubereitungen aus Lactobacillus plantarum (DSM 23375, CNCM I-3235, DSM 19457, DSM 16565, DSM 16568, LMG 21295, CNCM MA 18/5U, NCIMB 30094, VTT E-78076, ATCC PTSA-6139, DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 314 vom 14.11.2012, S. 15).

(3)  EFSA Journal 2023;21(1):7697.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Pflichten und Aufgaben des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Bezug auf Anträge auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg frischen Materials

Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.

1k20718

Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 mit mindestens 1×1010 KBE/g Zusatzstoff

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs

Lebensfähige Zellen von Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457

Analysemethode  (1)

Auszählung von Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457 im Futtermittelzusatzstoff:

Ausstrichverfahren unter Verwendung von MRS-Agar (EN 15787)

Identifikation von Lactiplantibacillus plantarum DSM 19457:

mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE) oder DNA-Sequenzierungsmethoden

Alle Tierarten

 

1.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen anzugeben.

2.

Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoff: 5×107 KBE/kg frischen Materials.

3.

Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken aufgrund der Verwendung zu vermeiden. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.

1. August 2033


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_en


12.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/63


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1444 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2023

zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Einleitung

(1)

Am 14. November 2022 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“ oder „VR China“) und der Türkei (im Folgenden „betroffene Länder“) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(2)

Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 30. September 2022 von Laminados Losal S.A.U. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht worden war. Der Antrag wurde im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus Stahl im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Nachweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.

1.2.   Zollamtliche Erfassung

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung ist die Kommission dazu verpflichtet, Einfuhren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung sind, während des Vorunterrichtungszeitraums zollamtlich zu erfassen, es sei denn, sie verfügt über ausreichende Beweise im Sinne des Artikels 5, dass die Anforderungen in Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe c oder Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt sind.

(4)

Da der Antragsteller keine zollamtliche Erfassung beantragte, stellte die Kommission fest, dass die Voraussetzungen des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe d der Grundverordnung nicht erfüllt waren. Abgesehen von den Einfuhrmengen, die im Untersuchungszeitraum eine Schädigung verursachten, war nach diesem Zeitraum kein weiterer erheblicher Anstieg der Einfuhren zu verzeichnen.

(5)

Aus den in Abschnitt 4.3.1 dargelegten Gründen beschloss die Kommission, die Einfuhren aus den betroffenen Ländern für die in den vorstehenden Erwägungsgründen beschriebene Analyse zu kumulieren. Eine Analyse der Daten aus der Datenbank Surveillance und der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern übermittelten Daten ergab, dass die kumulierte Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in den ersten vier vollen Monaten (d. h. von Dezember 2022 bis März 2023) nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu denselben Monaten des Untersuchungszeitraums um 2 % zurückging. Die durchschnittlichen monatlichen Einfuhren aus den betroffenen Ländern gingen in den ersten vier Monaten nach Einleitung der Untersuchung im Vergleich zu den durchschnittlichen monatlichen Einfuhren im Untersuchungszeitraum um 15 % zurück. Daher hat die Kommission die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl im Vorunterrichtungszeitraum nicht nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung zollamtlich erfasst.

1.3.   Interessierte Parteien

(6)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um bei der Untersuchung mitarbeiten zu können. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China und der Türkei, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender, Händler sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Untersuchung und lud sie zur Mitarbeit ein.

(7)

Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

1.4.   Stellungnahmen zur Einleitung der Untersuchung

(8)

Nach der Einleitung des Verfahrens gingen Stellungnahmen von der türkischen Regierung, dem türkischen ausführenden Hersteller Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş (im Folgenden „Özkan Demir“), dem Unionsverwender Fincantieri S.p.A (im Folgenden „Fincantieri“) und dem unabhängigen Einführer Baglietto s.r.l. (im Folgenden „Baglietto“) ein.

(9)

Sowohl die türkische Regierung als auch Fincantieri brachten unter anderem vor, der Antrag stütze sich zu sehr auf vertrauliche Informationen, insbesondere was den Grad der Detailgenauigkeit der mikroökonomischen Indikatoren des Wirtschaftszweigs der Union und bestimmte Anhänge des Antrags angehe. Beide Parteien wandten ein, dass die nichtvertrauliche Fassung daher unzureichend sei, um den Parteien eine aussagekräftige Stellungnahme zu den im Antrag enthaltenen Schadensindikatoren und Behauptungen zu ermöglichen.

(10)

Nach Artikel 19 der Grundverordnung können vertrauliche Informationen geschützt werden, wenn ihre Preisgabe einem Wettbewerber einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Da sich der Antrag lediglich auf die Daten eines einzigen Unionsherstellers bzw. auf die Daten dieses Unionsherstellers in Verbindung mit öffentlich zugänglichen Informationen und Statistiken bezog, legte der Antragsteller aus Gründen der Vertraulichkeit die entsprechenden Zahlen in aussagekräftigen Spannen vor. Der Antragsteller legte auch eine nichtvertrauliche Fassung der Anhänge oder eine aussagekräftige Zusammenfassung der vorgelegten Informationen vor. Nach Auffassung der Kommission enthielt die im zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthaltene nichtvertrauliche Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nichtvertraulichen Zusammenfassungen vertraulicher Angaben, die es den interessierten Parteien ermöglichen, ihre Verteidigungsrechte ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dieses Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(11)

Sowohl die türkische Regierung als auch Fincantieri erhoben Einwände gegen die Einbeziehung der Daten des rumänischen Herstellers von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl (Laminorul S.A. — im Folgenden „Laminorul“), der im Bezugszeitraum Insolvenz anmeldete und seine Produktion einstellte, in die Schadensanalyse. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen wurde Laminorul nach der Insolvenz von einem anderen Unternehmen übernommen, hat aber die Herstellung von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl nicht wieder aufgenommen. Nach Ansicht der türkischen Regierung und von Fincantieri hätten die verfügbaren Daten für Laminorul nicht in die Zahlenangaben des Antrags einbezogen werden dürfen, da dieses Unternehmen insolvent gegangen sei und keine Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus Stahl mehr herstelle. Laminorul hätte daher im Antrag nicht als Teil des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden dürfen.

(12)

Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass Laminorul auch im Bezugszeitraum Teil des Wirtschaftszweigs der Union war, wenn auch nicht für den gesamten Zeitraum. Der Antragsteller hatte daher zu Recht Daten zu Laminorul in den Antrag aufgenommen, da sie die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in den betreffenden Zeiträumen korrekt widerspiegelten. Darüber hinaus zeigten die im Antrag übermittelten Daten, dass die meisten Indikatoren mit und ohne Einbeziehung von Laminorul in die Analyse ähnliche Trends aufwiesen. In jedem Fall hat die Kommission, soweit möglich, die Auswirkungen der Daten für Laminorul auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in ihrer Analyse für den in dieser Verordnung erfassten Zeitraum angegeben.

(13)

Die Regierung der Türkei und Özkan Demir nahmen zu mehreren im Antrag aufgeführten Schadensindikatoren Stellung und brachten vor, dass einige Indikatoren nicht auf eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hindeuteten oder dass die Schädigung durch andere Faktoren als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht worden sein könnte.

(14)

In diesem Zusammenhang erinnerte die Kommission an den Wortlaut von Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung, wonach der Antrag Informationen über die Entwicklung der Menge der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und die sich daraus ergebenden Auswirkungen der Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union enthalten muss, wie sie sich aus den einschlägigen (nicht unbedingt allen) Faktoren ergeben. Der Antrag enthielt diese Informationen, die das Vorliegen einer Schädigung und eines ursächlichen Zusammenhangs mit den Einfuhren aus den betroffenen Ländern belegten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass der Antrag hinreichende Beweise enthielt, die tendenziell darauf hindeuten, dass eine Schädigung vorliegt und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung besteht; das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(15)

Weitere spezifische Stellungnahmen zur Schädigung, zur Schadensursache und zum Unionsinteresse, die nicht unmittelbar mit der Einleitung des Verfahrens zusammenhängen, werden in den entsprechenden Abschnitten (Abschnitte 4, 5 und 7) behandelt.

1.5.   Stichprobenverfahren

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

Da es in der Union nur wenige Hersteller von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl gibt, kündigte die Kommission in der Einleitungsbekanntmachung an, dass sie den beiden einzigen bekannten Unionsherstellern Fragebogen zusenden werde. Von diesen beiden Herstellern übermittelte nur Laminados Losal, S.A.U. (der Antragsteller) einen beantworteten Fragebogen. Der zweite Unionshersteller, Olifer s.p.l. (im Folgenden „Olifer“), auf den [15–25] % der Unionsproduktion entfallen, meldete sich während der Untersuchung nicht. Daher wandte die Kommission kein Stichprobenverfahren an, sondern zog die Daten des Antragstellers heran und schätzte die Daten für Olifer und Laminorul, sofern relevant, wie in Erwägungsgrund 147 erläutert.

Bildung einer Stichprobe der Einführer

(18)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(19)

Nur ein unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Deshalb erachtete die Kommission die Bildung einer Stichprobe für nicht notwendig.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(20)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu ermitteln und/oder zu kontaktieren.

(21)

Ein ausführender Hersteller in der VR China, Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd., legte die geforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Türkei

(22)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ausführenden Hersteller in der Türkei zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Mission der Türkei bei der Europäischen Union, etwaige andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.

(23)

Ein ausführender Hersteller in der Türkei, Özkan Demir, legte die geforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Daher befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte.

1.6.   Fragebogenantworten und Kontrollbesuche

(24)

Außerdem übersandte die Kommission der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort ein. Folglich unterrichtete die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(25)

Die Kommission veröffentlichte online (3) Fragebogen für die ausführenden Hersteller, die unabhängigen Einführer und die Unionshersteller.

(26)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

 

Unionshersteller

Laminados Losal S.A.U., Gernika, Spanien

 

Verwender:

Fincantieri S.p.A, Monfalcone und Triest, Italien

 

Ausführender Hersteller in der Türkei

Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş, Aliağa/İzmir, Türkei.

(27)

Angesichts des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie und der eingeführten Eindämmungsmaßnahmen führte die Kommission bei dem folgenden chinesischen ausführenden Hersteller einen Fernabgleich durch:

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd., VR China.

1.7.   Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum

(28)

Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.   UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Untersuchte Ware

(29)

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm (im Folgenden „Wulstflachprofile aus Stahl“). Wulstflachprofile aus Stahl werden hauptsächlich im Schiffbau zur Herstellung von Stahlkonstruktionen für Kreuzfahrtschiffe, Fähren, Militärschiffe und Handelsschiffe verwendet. Wulstflachprofile aus Stahl können auch für den Bau von Offshore-Plattformen und Straßenbahnschienen verwendet werden; diese Verwendung von Wulstflachprofilen aus Stahl ist in der Union jedoch unbedeutend (im Folgenden „untersuchte Ware“).

2.2.   Betroffene Ware

(30)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex 7216 50 91 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“).

2.3.   Gleichartige Ware

(31)

Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der VR China und in der Türkei hergestellte und auf dem Inlandsmarkt verkaufte untersuchte Ware und

die vom Wirtschaftszweig der Union in der Union hergestellte und verkaufte untersuchte Ware.

(32)

Die Kommission entschied daher in dieser Phase der Untersuchung, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.

2.4.   Vorbringen zur Warendefinition

(33)

Es gingen keine Vorbringen zur Warendefinition ein.

3.   DUMPING

3.1.   China

3.1.1.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(34)

Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.

(35)

Zur Erhebung der im Hinblick auf eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl verwendeten Inputs vorzulegen. Ein ausführender Hersteller, Changshu Longteng Special Steel Co, Ltd., übermittelte die entsprechenden Informationen. Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung außerdem einen Fragebogen.

(36)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung darüber, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Die Kommission forderte die chinesische Regierung zur Stellungnahme bezüglich der Anwendung des Artikels 18 auf. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(37)

Im Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Drittland in Betracht kommt, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(38)

Am 24. Januar 2023 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (im Folgenden „erster Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Liste aller bei der Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl eingesetzten Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Arbeitskräfte und Energie vor, die sich auf Daten stützte, die von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vorgelegt wurden, dem einzigen mitarbeitenden ausführenden Hersteller der betroffenen Ware mit Sitz in der VR China. Anhand der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte ermittelte die Kommission die Türkei als geeignetes repräsentatives Land. Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des ausführenden Herstellers Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. zum ersten Vermerk.

(39)

Nach Prüfung der eingegangenen Stellungnahmen und der von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. übermittelten zusätzlichen Informationen unterrichtete die Kommission am 3. April 2023 die interessierten Parteien in einem zweiten Vermerk (im Folgenden „zweiter Vermerk“) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigte, wobei sie die Türkei als repräsentatives Land wählte. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne anhand der Daten eines Herstellers in dem repräsentativen Land, nämlich Kocaer Çelik Sanayi, ermitteln werde. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf und erhielt Stellungnahmen von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.

(40)

Nach Prüfung der zum zweiten Aktenvermerk eingegangenen Stellungnahmen und Informationen kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, die Türkei als geeignetes repräsentatives Land, das als Quelle für unverzerrte Preise und Kosten für die Ermittlung des Normalwerts dient, zu wählen. Die Gründe für diese Wahl sind in Abschnitt 3.4 genauer dargelegt.

3.1.2.   Normalwert

(41)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(42)

Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; „[d]er rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“

(43)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.1.2.1.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(44)

In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (4) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(45)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen. (5) Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der untersuchten Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (6) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (7) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (8) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (9) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (10) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest. (11)

(46)

Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (12) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die Wulstflachprofile aus Stahl. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.

(47)

Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungs- und Marktebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können.

(48)

Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft“ die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie den 13. und 14. Fünfjahresplan unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen können.

(49)

Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, den Bericht sowie auf zusätzliche Quellen brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:

Der chinesische Staat verfolge eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegele, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprächen. Der hohe Grad an staatlicher Einflussnahme in der Stahlindustrie, der sich im 13. Fünfjahresplan für die Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie widerspiegelt habe, und der hohe Anteil staatseigener Unternehmen in diesem Sektor verhinderten sogar, dass private Stahlhersteller unter Marktbedingungen tätig sein könnten. Der Stahlmarkt und damit auch der Sektor für Wulstflachprofile aus Stahl würden weitgehend von Unternehmen bedient, die sich im Eigentum, unter der Kontrolle und unter der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden befänden.

Die Stahlindustrie werde von der chinesischen Regierung als grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft und als nationaler Eckpfeiler angesehen und als solcher besonders gefördert. Das aktuelle Problem der Überkapazitäten sei wohl das deutlichste Beispiel für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung auf den Sektor und die daraus resultierenden Verzerrungen.

Fast die Hälfte aller Unternehmen im chinesischen Stahlsektor seien staatseigene Unternehmen, und vier der zehn größten Stahlhersteller der Welt gehörten dieser Kategorie an, was diesen staatseigenen Unternehmen eine dominierende Rolle auf dem Stahlmarkt verleihe. Dies führe zu nennenswerten staatlichen Eingriffen in die Rohstoffkosten im Stahlsektor, insbesondere im Schiffbau und im Sektor für Wulstflachprofile aus Stahl, was wiederum nennenswerte Verzerrungen der Stahlpreise zur Folge habe. Im 13. Fünfjahresplan sei der Stahlschiffbau als strategischer Sektor genannt worden, der von der chinesischen Regierung gefördert werden solle. Da ein Großteil der Wulstflachprofile aus Stahl für den Stahlschiffbau verwendet und hergestellt werde, könne dieser Sektor als von strategischer Bedeutung für die chinesische Regierung angesehen werden und genieße daher staatliche Unterstützung. In dem Antrag wird ferner darauf hingewiesen, dass die beiden größten Werften in China, die China State Shipbuilding Corporation und die China Shipbuilding Industry Corporation, staatseigene Unternehmen seien. Beide würden von der Überwachungs- und Verwaltungskommission für Staatseigentum (State-Owned Asset Supervision and Administration Commission, SASAC) beaufsichtigt und seien daher von staatlichen Maßnahmen und Politiken betroffen, die inländische Hersteller begünstigten.

Das chinesische Finanzsystem sei durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranzögen als die Rentabilität eines Projekts. Die Kreditvergabepolitik müsse sich an den industriepolitischen Zielen der chinesischen Regierung orientieren, statt in erster Linie das wirtschaftliche Umfeld und den Nutzen eines konkreten Projekts zu bewerten.

Wie in früheren Stahluntersuchungen der Kommission festgestellt wurde, gibt es erhebliche staatliche Eingriffe in den chinesischen Markt, die zu Lohnverzerrungen im Stahlsektor führen, sowie Mängel im chinesischen Insolvenz- und Eigentumsrecht.

(50)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(51)

Insbesondere im Sektor der untersuchten Ware, einem Teilbereich des Stahlsektors, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der untersuchten Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden.

(52)

Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die beiden größten Hersteller im Stahlsektor, die Angang Steel Group (im Folgenden „Ansteel“) und China Baowu Steel Group (im Folgenden „Baowu“) entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Darüber hinaus sind einige wichtige Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl wie Hebei Jitai Special Steel Group Co., Ltd., Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd und Hebei Jingye Group Co. Ltd. staatlichen Eingriffen ausgesetzt. Das Unternehmen Hebei Jitai Special Steel Group Co., Ltd. ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen des Privatunternehmens Tangshan Baigong Industry Development Co., (13) und hat sich zum Ziel gesetzt, „zur Entwicklung des Unternehmens, zum Fortschritt der Zeit und zum Vaterland beizutragen“. (14) Darüber hinaus ist Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd. im Besitz und unter der Kontrolle von Nanjing Steel, einem staatseigenen Unternehmen der Nanjing SASAC. (15) Im Fall der Hebei Jingye Group Co. Ltd. wurden unter der Leitung des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees der Group verschiedene Maßnahmen zum Aufbau der Kommunistischen Partei organisiert. (16)

(53)

Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist (17) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind.

(54)

Auf der Ebene des Verbands der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association — im Folgenden „CISA“) wird dies ebenfalls deutlich. Nach Artikel 3 seiner Satzung folgt der CISA „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas“ und „untersteht der geschäftlichen Leitung, Aufsicht und Verwaltung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde, der führenden Behörde für den Parteiaufbau und der zuständigen Verwaltungsabteilungen der Industrie.“ (18)

(55)

Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden (19), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (20) oder im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich zu steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil in der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % anzuheben.“ (21) In Bezug auf die untersuchte Ware haben die Provinzen Shandong und Jiangsu ihre jeweiligen 14. Fünfjahrespläne für die Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung veröffentlicht, wonach der Schiffbausektor und die damit verbundene Stahlproduktion, z. B. Wulstflachprofile aus Stahl, ausdrücklich gefördert werden. (22)

(56)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auch in anderen Provinzen, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1–2 große Gruppen von Weltrang, 3–5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen“ und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken“. (23) Der Einfluss des Staates zeigt sich auch auf kommunaler Ebene, z. B. im Aktionsplan „1 + 3 für die Eisen- und Stahlindustrie der Stadt Hebei Tangshan 2022“, in dem verschiedene kommunale Behörden mit Aufgaben betraut sind, „Allianzen und Umstrukturierungen von Unternehmen mit ähnlichen Waren in der Region zu fördern“, wie z. B. die beiden großen Stahlkonzerne Shougang (Jingtang, Qiangang) und Tangsteel New District, „Finanzinstitute zu finden und sie dazu anzuleiten, zinsgünstige Kredite an Stahlunternehmen zu vergeben, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig … Subventionen in Form von Zinsvergünstigungen zu gewähren“ und „die Optimierung der Produktstruktur zu unterstützen“, indem „neue nationale Champion-Hersteller und Champion-Produkte … mit 1 Mio. RMB bzw. 500 000 RMB und neue provinzielle Champion-Hersteller und Champion-Produkte mit 300 000 RMB bzw. 100 000 RMB gefördert werden“. (24)

(57)

Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau charakteristischer Stahlproduktionsstützpunkte“ vor, d. h. „den Bau von sechs großen spezifischen Stahlproduktionsstützpunkten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. sowie die Gewährleistung der Ausweitung, Intensivierung und Spezialisierung der Branche. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.“ (25)

(58)

Die Untersuchung bestätigte ferner, dass die chinesische Regierung aufgrund der Präsenz des Staates in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung Einfluss auf die Preise und Kosten nahm, da zwischen den Herstellern von Wulstflachprofilen aus Stahl und der Kommunistischen Partei personelle Verflechtungen bestanden. So ist beispielsweise der Vorstandsvorsitzende des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens. (26) Darüber hinaus unterzeichnete das Unternehmen eine strategische Vereinbarung mit dem staatseigenen Unternehmen Jiangsu Huaneng, einem hundertprozentigen Tochterunternehmen von Huaneng, einem staatseigenen Unternehmen, das der zentralen SASAC (27) untersteht, sowie eine Absichtserklärung zur Vertiefung der Zusammenarbeit mit der Jiangsu-Filiale der Export-Import Bank von China, was auf eine finanzielle Unterstützung durch den Staat hindeutet. (28) Die Einmischung des Kommunalen Parteikomitees in die Arbeit von Longteng geht auch aus dem folgenden Artikel hervor, der auf der Website der Stadtverwaltung von Changshu veröffentlicht wurde: „Das Parteikomitee des Verkehrsamtes wird die Partnerschaftsarbeit weiter vertiefen. Durch die Leitung des Parteiaufbaus wird sie eine engere und tiefere Zusammenarbeit mit den verbundenen Unternehmen sicherstellen, um die politischen Vorteile des Parteiaufbaus in Form von gegenseitiger Unterstützung und Förderung besser in Entwicklungsvorteile und praktische Maßnahmen im Dienste der Massen umzusetzen. Gemeinsam werden wir neue Ergebnisse, neue Fortschritte und neue Siege auf dem langen Weg in das neue Zeitalter erreichen.“ (29) Ebenso ist der Vorstandsvorsitzende des Unternehmens Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd. und seines Mutterunternehmens Nanjing Steel gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees. (30)

(59)

Darüber hinaus wird im Sektor für die untersuchte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Bei der Untersuchung wurden politische Dokumente identifiziert, aus denen hervorgeht, dass die Industrie als Teil des Stahlsektors in den Genuss staatlicher Leitlinien und Eingriffe in Bezug auf die untersuchte Ware kommt.

(60)

Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen. (31) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben. (32) Ebenso wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, die Branche als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021–2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel. (33)

(61)

Der wichtige Rohstoff, der für die Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird, ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern.“ (34) In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte. Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung.“ (35) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Produktion der wichtigsten Rohstoffe für die Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(62)

Die aktuelle Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Stahlsektor, auf die in Erwägungsgrund 45 verwiesen wird, keinen Einfluss auf die Hersteller der untersuchten Ware hätte.

(63)

Wie bereits in Erwägungsgrund 45 dargelegt, ist auch der Stahlsektor von den Verzerrungen bei den Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen. Es wurden keine Nachweise vorgelegt, wonach der Stahlsektor, darunter auch die Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl, nicht den Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der Wulstflachprofile aus Stahl bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus. (36)

(64)

Außerdem wurden im Rahmen der aktuellen Untersuchung keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den in Erwägungsgrund 45 erwähnten Stahlsektor auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(65)

Schließlich erinnert die Kommission daran, dass für die Herstellung von Wulstflachprofilen aus Stahl eine Reihe von Inputs benötigt wird. Wenn Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(66)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für Wulstflachprofile aus Stahl zu verwenden, das Gleiche gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(67)

Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. In seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2023 brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. jedoch vor, dass die Behauptung nennenswerter Verzerrungen nicht zu einer vorzeitigen Schlussfolgerung führen dürfe und dass die Kommission die angeblichen Verzerrungen zunächst prüfen und entscheiden müsse, ob sie nennenswert seien, bevor sie Daten über den Normalwert aus alternativen Quellen einhole. Nach Auffassung des Unternehmens habe die Kommission in einem frühen Stadium der Untersuchung verfrüht nach alternativen Quellen für den Normalwert gesucht.

(68)

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Wie in der Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung dargelegt, vertrat die Kommission in der Einleitungsphase die Auffassung, dass im Sinne des Artikels 5 Absatz 9 der Grundverordnung ausreichende Beweise vorlagen, die tendenziell darauf hindeuten, dass es aufgrund nennenswerter Verzerrungen mit Auswirkungen auf Preise und Kosten nicht angemessen wäre, die Inlandspreise und -kosten der VR China heranzuziehen, und dass somit die Einleitung einer Untersuchung nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung gerechtfertigt ist. Die Kommission wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e der Grundverordnung die von der Untersuchung betroffenen Parteien unverzüglich nach Einleitung der Untersuchung über die einschlägigen Quellen unterrichtet werden, die die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen beabsichtigt. Das Argument von Longteng, die Kommission solle erst nach der Feststellung nennenswerter Verzerrungen nach alternativen Quellen für den Normalwert suchen, scheint daher auf einer Fehlinterpretation der Grundverordnung zu beruhen. Auf jeden Fall war die Kommission weit davon entfernt, im Rahmen dieser Untersuchung voreilig zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass nennenswerte Verzerrungen vorliegen, wie von Longteng behauptet. Vielmehr holte sie weitere Informationen ein, um die verfügbaren Quellen zu ergänzen, die in der Einleitungsphase gemachten Vorbringen zu prüfen und letztlich festzustellen, ob im Sektor der Wulstflachprofile aus Stahl nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung vorliegen. Obwohl diese Feststellungen erst im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung getroffen werden, sind die vorläufigen Ergebnisse der Untersuchung der Kommission in den Erwägungsgründen 44–67 dargelegt, zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen können.

3.1.2.2.   Repräsentatives Land

Allgemeine Anmerkungen

(69)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank (37) ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China,

Herstellung der untersuchten Ware im betreffenden Land,

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls das Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(70)

Wie in den Erwägungsgründen 38 und 39 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Vermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen: den ersten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 24. Januar 2023 und den zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 3. April 2023. In diesen Vermerken wurden die Tatsachen und Belege beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und es wurde auch auf die Stellungnahmen der Parteien zu diesen Sachverhalten und einschlägigen Quellen eingegangen. Im zweiten Vermerk zu den Produktionsfaktoren unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über ihre Absicht, im vorliegenden Fall die Türkei als geeignetes repräsentatives Land heranzuziehen, falls das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in China

(71)

Im ersten Vermerk über die Produktionsfaktoren nannte die Kommission die Türkei und Russland als Länder mit einem nach Daten der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in China, d. h. Länder, die alle von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft werden, in denen bekanntermaßen die Herstellung der untersuchten Ware stattfindet. Zu den in diesem Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein.

(72)

Im zweiten Vermerk wies die Kommission nach der Stellungnahme des mitarbeitenden ausführenden Herstellers Changshu Longteng Special Steel Co, Ltd. zum ersten Vermerk darauf hin, dass Malaysia bei der Ermittlung der folgenden Produktionsfaktoren berücksichtigt worden war: Stickstoff, Sauerstoff und Kalkstein. Zu den in diesem Vermerk genannten Ländern gingen keine Stellungnahmen ein.

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land

(73)

Im ersten Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass für die Länder, die als Länder identifiziert wurden, in denen die untersuchte Ware hergestellt wird, nämlich Russland und die Türkei, die Verfügbarkeit öffentlicher Daten weiter geprüft werden muss, insbesondere im Hinblick auf die Verfügbarkeit öffentlicher Finanzdaten von den Herstellern der untersuchten Ware.

(74)

Für Russland waren die Jahresabschlüsse des einzigen Unternehmens, das im ersten Vermerk als Hersteller genannt wurde, nämlich „JSC Omutninsk Metallurgical Plant“, nicht ohne Weiteres verfügbar. Die Kommission stellte daher fest, dass sie die Daten dieses Unternehmens in dem Verfahren nicht verwenden konnte.

(75)

Zudem waren die Daten der russischen Einfuhrstatistik nur bis Januar 2022 verfügbar und deckten damit nur ein Drittel des Untersuchungszeitraums ab.

(76)

Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass Russland für diese Untersuchung nicht als geeignetes repräsentatives Land eingestuft werden konnte.

(77)

Für die Türkei konnte die Kommission nur für einen Hersteller der untersuchten Ware ohne Weiteres verfügbare Jahresabschlüsse ausfindig machen; dieser verzeichnete jedoch im Jahr 2021 Verluste. Die Jahresabschlüsse des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der Türkei, Özkan Demir, waren zwar im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ohne Weiteres verfügbar, doch verzeichnete das Unternehmen im Jahr 2021 Verluste und konnte daher nicht zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. Daher ermittelte die Kommission zusätzlich zu diesem Unternehmen leicht verfügbare Jahresabschlüsse von Herstellern einer Ware derselben allgemeinen Warenkategorie und/oder desselben Sektors in potenziell repräsentativen Ländern, die in einem Zeitraum, der sich teilweise mit dem UZ überschneidet, ein angemessenes Rentabilitätsniveau aufwiesen. Diese Hersteller wurden entweder im Antrag oder in der Liste der Hersteller genannt, die Waren des KN-Codes 7216 50 91„Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)“ herstellen, zu denen sowohl die untersuchte Ware „Wulstflachprofile (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm“ gemäß der Definition in der Einleitungsbekanntmachung als auch alle anderen Arten von Wulstflachprofilen aus Stahl gehören. Die Kommission hat die Liste der Hersteller auch mit den von den türkischen Behörden in der Phase vor der Einleitung der Untersuchung vorgelegten Angaben abgeglichen.

(78)

Angesichts der vorstehenden Erwägungen hielt die Kommission die Türkei für ein geeignetes repräsentatives Land.

(79)

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. wies in seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk darauf hin, dass einige der aufgeführten türkischen Hersteller nicht zufriedenstellend seien, da für vier der fünf Hersteller nur konsolidierte Jahresabschlüsse vorlägen, die die tatsächlichen VVG-Kosten und Gewinnspannen eines Herstellers von Wulstflachprofilen aus Stahl nicht widerspiegelten. Außerdem waren die VVG-Kosten und der Gewinn, die anhand der verfügbaren Daten dieser fünf Hersteller ermittelt wurden, nach Auffassung von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. überhöht. Schließlich brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, die Kommission solle die Türkei bei der Ermittlung des Vergleichswerts für bestimmte Rohstoffe (z. B. Kalkstein und Sauerstoff) nicht berücksichtigen.

(80)

Vor diesem Hintergrund überprüfte die Kommission die von vier der fünf türkischen Stahlhersteller angegebenen VVG-Kosten und Gewinne und stellte fest, dass sie überhöht sind. Daher ließ die Kommission diese Unternehmen unberücksichtigt und beschloss, die VVG-Kosten und Gewinne eines einzigen türkischen Herstellers, nämlich Kocaer Çelik Sanayi, für das Jahr 2022 (d. h. für einen Zeitraum, der sich teilweise mit dem UZ überschneidet) zugrunde zu legen. Im Anschluss an den zweiten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, Kocaer Çelik Sanayi habe sehr hohe finanzielle Aufwendungen getätigt, über die keine genauen Angaben vorliegen würden. Darüber hinaus behauptete Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd., es habe keine derart hohen finanziellen Aufwendungen gehabt.

(81)

Die Kommission wählte ein Unternehmen mit leicht zugänglichen Jahresabschlüssen aus, die VVG-Kosten und Gewinnspannen für die Stahlindustrie in angemessener Höhe auswiesen, und zog die VVG-Kosten und den Gewinn von Kocaer Çelik Sanayi in der Türkei heran. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 10,98 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 8,8 %. Die Kommission verwendete konsolidierte Daten, da diese die einzigen öffentlich verfügbaren Daten waren. Außerdem hielt die Kommission diese Prozentsätze nicht für unangemessen hoch, sondern für angemessen im Verhältnis zu den Kosten und Gewinnen in einem derartigen Wirtschaftszweig. Diese Prozentsätze entsprechen im Übrigen den Prozentsätzen, die in früheren Untersuchungen in der Stahlindustrie verwendet wurden, z. B. für Windkrafttürme aus Stahl (38) und organisch beschichteten Stahl (39). Der Kommission lagen keine gegenteiligen Informationen vor.

(82)

Da keine weiteren Stellungnahmen eingingen und keine anderen ohne Weiteres verfügbaren Daten vorgelegt wurden, kam die Kommission daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Quellen, die sie für die VVG-Kosten und den Gewinn heranzuziehen beabsichtigte, unverzerrt und angemessen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a letzter Unterabsatz der Grundverordnung sind.

Niveau des Sozial- und Umweltschutzes

(83)

Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

Schlussfolgerung

(84)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(85)

In dem ersten Vermerk listete die Kommission alle von den ausführenden Herstellern zur Herstellung der untersuchten Ware eingesetzten Produktionsfaktoren auf, wie etwa Rohstoffe, Energie und Arbeit.

(86)

Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zog die Kommission den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (40) und das Metal Bulletin (41) heran, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie für die Ermittlung der unverzerrten Arbeits- (42) und Energiekosten (43) auf die Statistiken des Statistikinstituts der Türkei und für die unverzerrten Wasserkosten (44) auf die Statistiken der Generaldirektion der Stadtverwaltung von Izmir zurückgreifen werde.

(87)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, hierzu Stellung zu nehmen und öffentlich zugängliche Informationen über unverzerrte Werte für jeden der in diesem Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen.

(88)

In seiner Stellungnahme zum ersten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, dass die Einfuhrpreise für Ferrochrom in die Türkei je nach dem Gewichtsverhältnis von Kohlenstoff und Chrom variierten. Die Kommission prüfte das von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. verwendete tatsächliche Gewichtsverhältnis von Kohlenstoff und Chrom. Zur Ermittlung der entsprechenden Ferrochromkosten beschloss die Kommission, die unabhängigen Vergleichswerte des Metal Bulletin für die weltweite Metall- und Bergbauindustrie (Fastmarkets‘ Prices) heranzuziehen, die unterschiedliche Gewichtsverhältnisse von Kohlenstoff und Chrom widerspiegeln.

(89)

Im Anschluss an den ersten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. außerdem vor, dass die durchschnittlichen türkischen Preise für bestimmte Rohstoffe (d. h. Sauerstoff und Kalkstein) aufgrund der geringen Einfuhrmengen nicht verwendet werden könnten. Außerdem ermittelte die Kommission anhand der Antwort von Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. auf den Fragebogen einen weiteren Produktionsfaktor, nämlich Stickstoff, der im Untersuchungszeitraum ebenfalls in nicht repräsentativen Mengen in die Türkei eingeführt wurde.

(90)

Daher prüfte die Kommission die Einfuhrmengen nach Thailand, Malaysia, Brasilien und Mexiko, da diese Länder einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand aufweisen wie China und bereits in mehreren vorausgegangenen Untersuchungen im Stahlsektor (z. B. betreffend Stahlräder (45), warmgewalzte Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl (46), Windkrafttürme aus Stahl (47), organisch beschichteten Stahl (48), Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl (49)) als repräsentative Länder angesehen worden waren. Die Kommission stellte fest, dass nach Ausklammerung der Einfuhren aus der VR China und aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, nur Malaysia die drei betroffenen Produktionsfaktoren im Untersuchungszeitraum in hinreichend repräsentativen Mengen einführte. Auf dieser Grundlage kündigte die Kommission in ihrem zweiten Vermerk an, dass sie beabsichtige, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts die Kosten dieser Inputs auf der Grundlage der Einfuhren nach Malaysia zugrunde zu legen.

(91)

Anschließend brachte die Kommission im zweiten Vermerk die Aufstellung der Produktionsfaktoren auf der Grundlage der Stellungnahmen der Parteien und der Informationen, die der mitarbeitende ausführende Hersteller in seiner Antwort auf den Fragebogen übermittelt hatte, auf den neuesten Stand.

(92)

Nach dem zweiten Vermerk brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, dass die malaysischen Einfuhrmengen von Stickstoff und Sauerstoff und die türkischen Einfuhrmengen von Argon nicht repräsentativ seien, da die Einfuhrmengen weit unter dem tatsächlichen Verbrauch dieser Rohstoffe lägen. Außerdem brachte Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. vor, dass es für jeden dieser Rohstoffe mehrere Lieferländer mit unverhältnismäßig hohen Stückpreisen und Transportkosten gebe.

(93)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück, da die Repräsentativität der Einfuhrmengen anhand der absoluten Einfuhrmengen beurteilt wurde. Die Tatsache, dass diese Mengen nicht dem Verbrauch dieser Rohstoffe durch den ausführenden Hersteller entsprachen, ändert nichts an der Schlussfolgerung, dass die absoluten Mengen dieser Einfuhren als repräsentativ angesehen wurden.

(94)

In ihrem zweiten Vermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien außerdem mit, dass aufgrund der Vielzahl der Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers, der vollständige Angaben gemacht hatte, einige vernachlässigbare Rohstoffe, auf die hinsichtlich der Gesamtherstellkosten nur ein unbedeutender Anteil entfiel, als „Betriebsmittel“ zusammengefasst wurden. Weiter teilte die Kommission mit, dass sie den prozentualen Anteil der Verbrauchsmaterialien an den Gesamtrohstoffkosten berechnen und diesen Prozentsatz bei der Neuberechnung der Rohstoffkosten unter Zugrundelegung der ermittelten unverzerrten Vergleichswerte im geeigneten repräsentativen Land anwenden werde.

Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

Produktionsfaktoren

(95)

Unter Berücksichtigung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen eingeholten Informationen wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für Wulstflachprofile aus Stahl

Produktionsfaktor

HS-Code

Quelle der Daten, die die Kommission zu verwenden beabsichtigt

Unverzerrter Wert

Rohstoffe

Kalkstein

252100

GTA für Malaysia

0,243 CNY/kg

Eisenerz

260111

GTA für die Türkei

0,83 CNY/kg

Eisenerzsinter

260112

GTA für die Türkei

1,28 CNY/kg

Kohle

270111

GTA für die Türkei

1,53 CNY/kg

Koks/Kokspulver

270400

GTA für die Türkei

3,35 CNY/kg

Kohlepulver

280300

GTA für die Türkei

10,08 CNY/kg

Reiner Turmalin

284910

GTA für die Türkei

8,67 CNY/kg

Ferromangan

720211

GTA für die Türkei

10,68 CNY/kg

Ferrosilicium

720221

GTA für die Türkei

15,86 CNY/kg

Ferrosiliciummangan

720230

GTA für die Türkei

11,76 CNY/kg

Ferrochrom

720241

MB-FEC-0005

8,97 CNY/kg

Ferromolybdän

720270

GTA für die Türkei

160,64 CNY/kg

Ferrotitan

720291

GTA für die Türkei

43,32 CNY/kg

Ferrovanadium

720292

GTA für die Türkei

190,12 CNY/kg

Ferroniob

720293

GTA für die Türkei

176,27 CNY/kg

Ferroaluminium

720299

GTA für die Türkei

19,24 CNY/kg

Stahlschrott

720410

GTA für die Türkei

2,15 CNY/kg

Aluminium und Halbzeug daraus

760110

GTA für die Türkei

19,67 CNY/kg

Argon

280421

GTA für die Türkei

7,30 CNY/m3

Stickstoff

280430

GTA für Malaysia

5,85 CNY/m3

Sauerstoff

280440

GTA für Malaysia

2,46 CNY/m3

Wasserkosten

 

Von der Stadtverwaltung von Izmir für gewerbliche Verwender berechnete Wasserpreise

8,25 CNY/m3

Arbeitskosten

Arbeitskosten

 

Statistikinstitut der Türkei (auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde im verarbeitenden Gewerbe)

37,03 CNY/Stunde

Energie

Elektrizität

 

Statistikinstitut der Türkei — Elektrizitätspreis für gewerbliche Verwender

0,60 CNY/kWh

Erdgas

 

Statistikinstitut der Türkei — Gaspreis für gewerbliche Verwender

2,75 CNY/m3

3.1.2.3.   Rohstoffe

(96)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für Einfuhren in die Türkei (für Stickstoff, Sauerstoff und Kalkstein nach Malaysia) zugrunde, wie sie im GTA angegeben sind, sowie den unabhängigen Vergleichswert für den Wirtschaftszweig für Ferrochrom aus dem Metal Bulletin; diesen wurden Einfuhrzölle und Transportkosten hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (50) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Abschnitt 3.3.1 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nach Ausklammerung der Einfuhren aus China und Ländern ohne Marktwirtschaft in das repräsentative Land stellte die Kommission fest, dass die Einfuhren der wichtigsten Rohstoffe aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ waren.

(97)

Die Kommission wich bei einigen wenigen Rohstoffen von der vorstehend beschriebenen Methode ab.

(98)

Wie in Erwägungsgrund 88 dargelegt, beschloss die Kommission, das Metal Bulletin (Fastmarkets‘ Prices) zur Ermittlung des Vergleichswerts für Ferrochrom heranzuziehen.

(99)

In Bezug auf Kalkstein, Stickstoff und Sauerstoff beschloss die Kommission, die Kosten dieser Inputs auf der Grundlage der Einfuhren nach Malaysia zu ermitteln, unter Ausschluss der Einfuhren aus der VR China und aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind (siehe Erwägungsgrund 90).

(100)

Die Kommission gab die Transportkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers für die Rohstofflieferung als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe an und wandte dann denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Transportkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es angemessen war, im Rahmen dieser Untersuchung das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten des ausführenden Herstellers und den angegebenen Transportkosten als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Transportkosten für Rohstoffe bei Lieferung bis zum Werk des Unternehmens heranzuziehen.

(101)

Bei einigen Produktionsfaktoren machten die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller tatsächlich entstandenen Kosten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur einen geringfügigen Teil (insgesamt rund 3,3 %) der gesamten Rohstoffkosten aus. Da der hierfür eingesetzte Wert unabhängig von der herangezogenen Quelle keine spürbare Auswirkung auf die Berechnung der Dumpingspanne hatte, beschloss die Kommission, diese Kosten wie im Erwägungsgrund 94 erläutert in die Verbrauchsmaterialien einzubeziehen.

Arbeitskosten

(102)

Die Kommission verwendete die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten Statistiken. (51) Dieses Institut veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Arbeitskosten in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission ermittelte den Vergleichswert auf der Grundlage der durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde für das Jahr 2020 für die Wirtschaftstätigkeit „Metallerzeugung und -bearbeitung“ des NACE-Codes 24 entsprechend der Klassifizierung NACE Rev. 2. Die Werte wurden ferner anhand des inländischen Verbraucherpreisindex (52) um die Inflation berichtigt, sodass sie die Kosten im Untersuchungszeitraum widerspiegeln.

Energie

(103)

Die Kommission hat die vom Statistikinstitut der Türkei veröffentlichten durchschnittlichen industriellen Elektrizitäts- und Gaspreise für gewerbliche Verwender (53) in der Türkei für den Zeitraum von Juli 2021 bis Juni 2022, ohne Mehrwertsteuer, verwendet.

Wasser

(104)

Die Kommission stützte sich auf die Wassergebühren der Generaldirektion der Stadtverwaltung von Izmir, die für die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Abwasserbehandlung in der Stadt Izmir zuständig ist, in der das Unternehmen, das die untersuchte Ware verkauft, seinen Sitz hat. Auf der Grundlage dieser Informationen können die für die Industrie geltenden Gebühren ermittelt werden, wobei als Vergleichswert die durchschnittliche monatliche Gebühr ohne Mehrwertsteuer für den Untersuchungszeitraum herangezogen wird. (54)

(105)

In Bezug auf Wasser ist Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. der Ansicht, dass der verwendete Vergleichswert, d. h. die Wasserkosten in Izmir, nicht repräsentativ sei, da Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd. in einem ländlichen Gebiet mit leichtem Zugang zu Wasser liege und seine Wasserkosten daher nicht mit denen einer Touristenstadt in der Türkei verglichen werden könnten.

(106)

Die Kommission zog als Vergleichsgrundlage die Wassergebühren für industrielle Zwecke in der Region heran, in der der Hersteller der untersuchten Ware, Kocaer Çelik Sanayi, in der Türkei ansässig ist. Außerdem verfügt die ausgewählte Region über eine gut entwickelte industrielle Basis. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne

(107)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(108)

Die Herstellgemeinkosten des mitarbeitenden ausführenden Herstellers wurden als Anteil an den Herstellkosten ausgedrückt, die dem ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden waren. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(109)

Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die Finanzdaten von Kocaer Çelik Sanayi im Jahr 2022, die aus der Orbis-Datenbank extrahiert wurden.

3.1.3.   Berechnung

(110)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(111)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Die Kommission wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers an. Die vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller angegebenen Verbrauchswerte wurden im Rahmen des Fernabgleichs überprüft. Die Kommission multiplizierte den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Kosten je Einheit im repräsentativen Land oder mit anderen in der vorstehenden Tabelle aufgeführten unverzerrten Kosten je Einheit.

(112)

Zur Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten wandte die Kommission zweitens die Herstellgemeinkosten an. Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten der in Erwägungsgrund 101 angesprochenen Betriebsstoffe erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.

(113)

Schließlich addierte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn hinzu, die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückt und auf die unverzerrten direkten Gesamtherstellkosten angewandt wurden (d. h. die VVG-Kosten beliefen sich auf 10,98 % und der Gewinn auf 8,8 %).

(114)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk.

3.1.4.   Ausfuhrpreis

(115)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab.

(116)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.1.5.   Vergleich

(117)

Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis des mitarbeitenden ausführenden Herstellers je Warentyp auf der Stufe ab Werk.

(118)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade-, Zoll-, Kreditkosten und Bankgebühren vorgenommen.

3.1.6.   Dumpingspanne

(119)

Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für den ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(120)

Die Mitarbeit war in diesem Fall gut, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers die gesamten Einfuhren im UZ ausmachten. Changshu Longteng Special Steel Co. behauptete, es gebe einen weiteren ausführenden Hersteller der betroffenen Ware in der VR China. Es meldete sich jedoch kein anderes Unternehmen, und die Kommission konnte in den Einfuhrstatistiken keine zusätzlichen Ausfuhren feststellen. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens festzusetzen.

(121)

Die auf dieser Grundlage ermittelte vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.

14,7  %

Alle übrigen Unternehmen

14,7  %

3.2.   Türkei

3.2.1.   Normalwert

(122)

Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe des ausführenden Herstellers Özkan Demir nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt bei dem jeweiligen ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht. Davon ausgehend waren die von Özkan Demir getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.

(123)

Anschließend ermittelte die Kommission für den ausführenden Hersteller mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.

(124)

Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von Özkan Demir für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass es bei einer geringen Zahl von Warentypen, die im Untersuchungszeitraum in die Union ausgeführt wurden, entweder überhaupt keine Inlandsverkäufe gab oder die Mengen der Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps unter 5 % lagen und somit nicht repräsentativ waren.

(125)

Danach ermittelte die Kommission je Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.

(126)

Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern

a)

auf die Verkaufsmenge des Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der rechnerisch ermittelten Herstellkosten oder darüber verkauft wurde, mehr als 80 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps entfallen und

b)

der gewogene Durchschnittsverkaufspreis dieses Warentyps mindestens den Herstellstückkosten entspricht.

(127)

In diesem Fall entspricht der Normalwert dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps im UZ.

(128)

Hingegen handelt es sich beim Normalwert um den tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp lediglich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im UZ, sofern

a)

die Menge der gewinnbringenden Verkäufe des Warentyps 80 % oder weniger der gesamten Verkaufsmenge dieses Typs ausmacht oder

b)

der gewogene Durchschnittspreis dieses Warentyps unter den Herstellstückkosten liegt.

(129)

Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass [50–70] % aller Inlandsverkäufe gewinnbringend waren und dass der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag.

(130)

Für die Warentypen, die insgesamt gewinnbringend verkauft wurden, wurde der Normalwert je nach Menge der gewinnbringenden Verkäufe entweder als gewogener Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe im UZ (vgl. Erwägungsgründe 126 und 127) oder als gewogener Durchschnitt nur der gewinnbringenden Verkäufe (vgl. Erwägungsgrund 128) ermittelt.

(131)

Für die Warentypen, die 1) insgesamt nicht gewinnbringend verkauft wurden oder 2) auf dem Inlandsmarkt nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden und für die keine spezifischen Informationen über die Marktpreise der nicht von Özkan Demir auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen vorlagen, ermittelte die Kommission den Normalwert gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.

(132)

Die rechnerische Ermittlung des Normalwerts erfolgte so, dass zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Produktionskosten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet wurde:

a)

die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten, die dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei den Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im UZ entstanden und

b)

der gewogene Durchschnitt des Gewinns, den der mitarbeitende ausführende Hersteller mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr im Untersuchungszeitraum erzielt hat.

(133)

Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne der im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte mit diesen Warentypen hinzugerechnet. Für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen wurden die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und Gewinne aller im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt getätigten Geschäfte hinzugerechnet.

3.2.2.   Ausfuhrpreis

(134)

Der ausführende Hersteller wickelte seine Ausfuhren in die Union direkt mit unabhängigen Abnehmern ab.

(135)

Der Ausfuhrpreis war nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung somit der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union.

3.2.3.   Vergleich

(136)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis des ausführenden Herstellers wurden von der Kommission auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen.

(137)

Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen wurden für Transport-, Versicherungs-, Umschlags- und Ladekosten, Verpackungskosten, Kreditkosten und Bankgebühren, Provisionen, Rabatte sowie andere Unkosten vorgenommen.

(138)

Die Kommission hat im Untersuchungszeitraum Probleme bei der Währungsumrechnung festgestellt. Nach Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe j der Grundverordnung sollte das Datum des Verkaufs dem Datum der Rechnung entsprechen, jedoch kann auch das Datum des Vertrags, des Kaufauftrags oder der Auftragsbestätigung herangezogen werden, wenn diese für die Ermittlung der wesentlichen Verkaufsbedingungen eher geeignet sind. Erstens berücksichtigte die Kommission die Wechselkursschwankungen der türkischen Lira (insgesamt deutliche Abwertung zum Euro (55)). Zweitens untersuchte die Kommission die Preisfestsetzungspraktiken des türkischen ausführenden Herstellers, bei denen die wesentlichen Verkaufsbedingungen sowohl für die Inlands- als auch für die Ausfuhrverkäufe (56) zum Zeitpunkt der Bestellung und nicht zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung festgelegt wurden. Daher legte die Kommission für die Umrechnung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises in türkische Lira den Wechselkurs am Tag des Kaufvertragsabschlusses zugrunde.

3.2.4.   Dumpingspanne

(139)

Beim mitarbeitenden ausführenden Hersteller verglich die Kommission nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.

(140)

Auf dieser Grundlage beläuft sich die vorläufige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union unverzollt, auf 13,6 %.

(141)

Der Grad der Mitarbeit war in diesem Fall hoch, da die Ausfuhren des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Untersuchungszeitraum die gesamten Ausfuhren aus der Türkei in die Union ausmachten und er den Ergebnissen der Untersuchung zufolge der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware war. Auf dieser Grundlage hielt es die Kommission für angemessen, die Dumpingspanne für die nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Höhe der Dumpingspanne des mitarbeitenden Unternehmens festzusetzen.

(142)

Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne

Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş

13,6  %

Alle übrigen Unternehmen

13,6  %

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(143)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge wurde die gleichartige Ware bis 2020 von drei Herstellern in der Union hergestellt, im restlichen Bezugszeitraum und im Untersuchungszeitraum von zwei Herstellern. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(144)

Angesichts der begrenzten Zahl der auf dem Unionsmarkt tätigen Parteien (zwei Unionshersteller, ein ausführender Hersteller aus der Türkei und ein ausführender Hersteller aus China) konnte die Kommission die Daten zu Menge, Marktanteil und Preisen der Einfuhren aus der VR China und der Türkei nicht offenlegen, da sie nach Artikel 19 der Grundverordnung marktsensibel und vertraulich sind. Die Offenlegung dieser Informationen könnte es den Parteien ermöglichen, unternehmensspezifische vertrauliche Daten auf rechnerischem Wege nachzuvollziehen. Daher übermittelte die Kommission diese Informationen in Spannen und Indizes, die allen interessierten Parteien ausreichend aussagekräftige Informationen lieferten, um die Analyse und die Schlussfolgerungen der Kommission verstehen und dazu Stellung nehmen zu können. Die Daten wurden außerdem in Form aussagekräftiger Trends vorgelegt, damit alle interessierten Parteien ihre Interessen verteidigen konnten. Die Methode zur Festlegung der Spannen kann die Kommission nicht offenlegen, da dies den Parteien ermöglichen würde, von den Spannen auf die genauen Zahlen zu schließen.

(145)

Die gesamte Unionsproduktion belief sich den Feststellungen zufolge im Untersuchungszeitraum auf [15 000–18 000] Tonnen. Die Kommission ermittelte die Unionsproduktion auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich der Angaben des Antragstellers, der im Antrag enthaltenen Schätzungen und der statistischen Daten von Eurostat. Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, war der Antragsteller der einzige mitarbeitende Unionshersteller, auf den [75–85] % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum entfielen.

4.2.   Unionsverbrauch

(146)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von Wulstflachprofilen aus Stahl innerhalb der Union zuzüglich der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union. Die Methodik zur Schätzung der Einfuhren wird in Abschnitt 4.3.2 ausführlich erläutert.

(147)

Wie in den Erwägungsgründen 11 und 12 erläutert, gab es im Bezugszeitraum drei Unionshersteller: Losal (der Antragsteller), Olifer und Laminorul. Olifer arbeitete nicht an der Untersuchung mit, und Laminorul meldete 2019 Insolvenz an. Die Verkaufsmengen von Olifer und Laminorul in der Union im Bezugszeitraum wurden daher anhand der im Antrag enthaltenen Schätzung ermittelt. (57) Laminorul verkaufte im Bezugszeitraum nur in den Jahren 2019 und 2020 Wulstflachprofile aus Stahl in der Union, was etwa [18–22] % bzw. [4–7] % der Gesamtverkäufe der untersuchten Ware des Wirtschaftszweigs der Union in diesen Jahren entsprach. Für die Verkäufe im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum wurden alle Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union als die untersuchte Ware betrachtet. Für die Jahre davor wurde davon ausgegangen, dass 75 % der Verkäufe von Laminorul auf die untersuchte Ware entfielen und die restlichen 25 % auf Wulstflachprofile aus Stahl mit größerer Breite, die nicht unter die Warendefinition fallen. Nach Auffassung der Kommission stellten diese Annahmen, die auf den Marktkenntnissen des Antragstellers beruhten, eine angemessene Schätzung dar, die für die Berechnung des Unionsverbrauchs erforderlich war. Die Verkaufsmengen des Antragstellers wurden seiner Antwort auf den Fragebogen entnommen und vor Ort überprüft.

(148)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Unionsverbrauch insgesamt

[70 000 –75 000 ]

[42 000 –46 000 ]

[44 000 –48 000 ]

[47 000 –51 000 ]

Index (2019 = 100)

100

60

63

68

Quelle:

Antragsteller, Antworten auf den Fragebogen, mitarbeitende ausführende Hersteller und Eurostat

(149)

Der Unionsverbrauch sank im Bezugszeitraum um 32 %. Nach einem anfänglichen starken Rückgang um 40 % im Jahr 2020 stieg der Verbrauch in den Folgejahren wieder leicht an. Der Rückgang im Jahr 2020 fiel zeitlich mit dem Jahr zusammen, in dem die Union am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen war, und kann weitgehend auf die damit verbundenen „Lockdowns“ zurückgeführt werden, als sowohl die Hersteller der Wulstflachprofile aus Stahl als auch die Verwender ihre Fabriken vorübergehend schlossen. Außerdem werden Wulstflachprofile aus Stahl, wie in Erwägungsgrund 29 erläutert, hauptsächlich im Schiffbau verwendet. In der Union wird die betroffene Ware größtenteils für den Bau von Kreuzfahrtschiffen und anderen Luxusschiffen sowie von Militärschiffen verwendet. Eine der Folgen der COVID-19-Pandemie war ein Rückgang der Bestellungen und der Produktion von Luxusschiffen, was sich stark auf die Produktion von Wulstflachprofilen aus Stahl auswirkte. Obwohl der Verbrauch seit 2020 wieder angestiegen ist, liegt er noch weit unter dem Niveau vor der Pandemie.

4.3.   Einfuhren aus den betroffenen Ländern

4.3.1.   Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(150)

Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.

(151)

Die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus China und der Türkei lag über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Menge der Einfuhren war bei keinem der betroffenen Länder unerheblich im Sinne des Artikels 5 Absatz 7 der Grundverordnung. Die Marktanteile betrugen im Untersuchungszeitraum [4,0–6,0] % bzw. [53,0–58,0] %.

(152)

Die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Türkei sowie der gleichartigen Ware waren ähnlich. Insbesondere standen die eingeführten Waren miteinander und mit den in der Union hergestellten Wulstflachprofilen aus Stahl im Wettbewerb, da sie denselben technischen Normen entsprachen und von denselben Stellen zertifiziert werden mussten, bevor sie für die vorgesehenen Endverwendungen zugelassen wurden. Wulstflachprofile aus Stahl aller Bezugsquellen werden über die gleichen Vertriebskanäle und an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft. Die Schiffswerften verwenden dieselben Wulstflachprofile aus Stahl für dieselben Zwecke und unterscheiden sich nur in den technischen Merkmalen der Ware (z. B. Breite, Länge, Stahlqualität usw.), nicht aber in der Herkunft.

(153)

Somit waren alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus China und der Türkei wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.

4.3.2.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(154)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren aus China und der Türkei anhand der geprüften Daten der mitarbeitenden ausführenden Hersteller. Die überprüften Daten dieser Hersteller wurden als genauer angesehen als die Eurostat-Daten, da Eurostat alle Einfuhren unter dem KN-Code für Wulstflachprofile aus Stahl ausweist. Dieser Code umfasst auch Wulstflachprofile aus Stahl mit Abmessungen, die nicht unter die Warendefinition dieser Untersuchung fallen.

(155)

Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Anteils dieser Einfuhren am gesamten Unionsverbrauch ermittelt. Wie in Erwägungsgrund 146 erläutert, wurde der Unionsverbrauch auf der Grundlage der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von Wulstflachprofilen aus Stahl innerhalb der Union zuzüglich der Gesamteinfuhren aus Drittländern in die Union ermittelt. Die ebenfalls in Tabelle 3 ausgewiesene Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern wurde anhand von Eurostat-Daten ermittelt. Bei der Ermittlung des Anteils dieser Einfuhren, der auf die betroffene Ware entfiel, ging die Kommission von den in Abschnitt C.1.1.1 des Antrags dargelegten Annahmen aus. Der Antragsteller schätzte, dass 25 % der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich in den Jahren 2019 und 2020 und 45 % in den übrigen Jahren, in denen der bekannte Hersteller im Vereinigten Königreich seine Produktpalette an Wulstflachprofilen aus Stahl erweiterte, auf die untersuchte Ware entfielen. Der Antragsteller schätzte ferner, dass 75 % der Einfuhren aus allen anderen Ländern mit der untersuchten Ware in Verbindung standen. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Annahmen eine angemessene Schätzung der Einfuhren der untersuchten Ware darstellen.

(156)

Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Menge der Einfuhren aus der VR China

[1 200 –1 600 ]

[800 –1 200 ]

[2 800 –3 200 ]

[2 000 –2 400 ]

Index

100

68

204

151

Menge der Einfuhren aus der Türkei

[37 000 –41 000 ]

[23 000 –27 000 ]

[24 000 –28 000 ]

[24 000 –28 000 ]

Index

100

65

66

67

Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern

[38 200 –42 600 ]

[23 800 –28 200 ]

[26 800 –31 200 ]

[26 000 –30 400 ]

Index

100

65

71

70

Marktanteil der VR China (in %)

[1,1 –3,1 ]

[1,4 –3,4 ]

[6,0 –8,0 ]

[4,0 –6,0 ]

Index

100

113

324

223

Marktanteil der Türkei (in %)

[53,0 –58,0 ]

[57,0 –62,0 ]

[55,0 –60,0 ]

[53,0 –58,0 ]

Index

100

107

104

99

Marktanteil der betroffenen Länder (in %)

[54,1 –61,1 ]

[58,4 –65,4 ]

[61,0 –68,0 ]

[57,0 –64,0 ]

Index

100

107

112

104

Quelle:

Antragsteller, Antworten auf den Fragebogen, mitarbeitende ausführende Hersteller und Eurostat

(157)

Die Menge der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ging zwischen 2019 und dem UZ um 30 % zurück, wobei der Rückgang im Jahr 2020 besonders ausgeprägt war, bevor sie sich bis zum UZ teilweise wieder erholte. Gleichzeitig stieg ihr Marktanteil um 4 %. Der Rückgang der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern fiel zeitlich mit einem Rückgang des Unionsverbrauchs um 32 % im selben Zeitraum zusammen (siehe Erwägungsgrund 149). Da die betroffenen Länder ihren Marktanteil in einer Zeit rückläufigen Verbrauchs halten und sogar ausbauen konnten, ging dieser Anstieg des Marktanteils zulasten anderer Marktteilnehmer, insbesondere des Wirtschaftszweigs der Union. Im Untersuchungszeitraum ist der Marktanteil der betroffenen Länder im Vergleich zu 2021 wieder um acht Prozent gesunken, blieb aber auf einem höheren Niveau als ihr Marktanteil im Jahr 2019. Dieser Rückgang des Marktanteils der betroffenen Länder war weitgehend auf einen erheblichen Anstieg der Verkäufe des Antragstellers an einen wichtigen Abnehmer im Untersuchungszeitraum zurückzuführen. Aus den der Kommission vorliegenden Informationen ging jedoch nicht hervor, dass dieser Anstieg strukturell bedingt war oder dass dieser Trend nach dem Untersuchungszeitraum anhalten würde.

4.3.3.   Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, Preisunterbietung und Verhinderung einer Preiserhöhung

(158)

Die Kommission ermittelte die Preise der Einfuhren auf der Grundlage der überprüften Angaben der mitarbeitenden ausführenden Hersteller und im Einklang mit der Ermittlung der Einfuhrmengen (vgl. Erwägungsgründe 154 und 155). Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der Daten von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern und dem mitarbeitenden Unionshersteller ermittelt.

(159)

Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhrpreis (in EUR/Tonne)

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

VR China

[800 –900 ]

[800 –900 ]

[850 –1 000 ]

[1 000 –1 200 ]

Index

100

95

108

133

Türkei

[700 –800 ]

[700 –800 ]

[850 –1 000 ]

[1 000 –1 200 ]

Index

100

92

119

139

Quelle:

Mitarbeitende ausführende Hersteller

(160)

In China und der Türkei stiegen die Einfuhrpreise um 33 % bzw. 39 %. Dieser Anstieg war weitgehend auf höhere Rohstoff- und Energiepreise infolge der COVID-19-Pandemie und in jüngerer Zeit, im Untersuchungszeitraum, auf den anhaltenden Krieg in der Ukraine zurückzuführen. Im Bezugszeitraum stiegen die Verkaufspreise der Union jedoch noch stärker, und zwar um 46 %.

(161)

Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:

(1)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise je Warentyp des mitarbeitenden Unionsherstellers, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk und

(2)

die entsprechenden gewogenen Durchschnittspreise je Warentyp der von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern in China und der Türkei stammenden Einfuhren, die dem ersten unabhängigen Abnehmer auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, auf Grundlage des CIF-Preises (Kosten, Versicherung, Fracht) mit angemessenen Berichtigungen um die nach der Einfuhr angefallenen Kosten.

(162)

Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von dem mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 6,5 % für China und 11,1 % für die Türkei bei den Einfuhren auf den Unionsmarkt.

(163)

Zudem stellte die Kommission fest, dass es zur Verhinderung von Preiserhöhungen kam. Tabelle 8 zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum unter den Herstellkosten verkaufte. Aufgrund des erheblichen Preisdrucks durch die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Verkaufspreise nicht auf ein gewinnbringendes Niveau anheben, sodass er im gesamten Bezugszeitraum Verluste verzeichnete. Im Einzelnen ermittelte die Kommission eine Zielpreisunterbietung von 21,7 % für China und von 30,0 % für die Türkei.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.   Allgemeine Anmerkungen

(164)

Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(165)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der im Antrag enthaltenen Daten und der überprüften Daten des mitarbeitenden Unionsherstellers. Die Daten bezogen sich auf alle Unionshersteller, die die betroffene Ware im Bezugszeitraum herstellten und auf dem Unionsmarkt verkauften. Wie in Erwägungsgrund 147 erläutert, gab es zu Beginn des Bezugszeitraums drei Unionshersteller, von denen im Untersuchungszeitraum aufgrund der Insolvenz von Laminorul nur noch zwei übrig blieben. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in der Fragebogenantwort des mitarbeitenden Unionsherstellers. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen, insbesondere weil auf den mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum mehr als 75 % der gesamten Unionsproduktion entfielen.

(166)

Die makroökonomischen Indikatoren sind folgende: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(167)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

4.4.2.   Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(168)

Die gesamte Unionsproduktion, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Produktionsmenge (in Tonnen)

[25 000 –30 000 ]

[12 500 –15 500 ]

[13 500 –17 000 ]

[15 000 –18 000 ]

Index

100

51

56

60

Produktionskapazität (in Tonnen)

[65 000 –85 000 ]

[48 000 –63 000 ]

[39 000 –52 000 ]

[39 000 –52 000 ]

Index

100

74

61

61

Kapazitätsauslastung (in %)

[33 –39 ]

[22 –27 ]

[30 –36 ]

[32 –38 ]

Index

100

69

91

98

Quelle:

Antrag und geprüfte Daten des Antragstellers

(169)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union verringerte sich im Bezugszeitraum beträchtlich. Dies war zum Teil auf die bereits erwähnte Insolvenz von Laminorul zurückzuführen, aber auch die Produktionsmengen der beiden verbleibenden Unternehmen gingen im Jahr 2020 stark zurück. (58) In den Folgejahren stiegen die Produktionsmengen zwar wieder an, lagen aber im UZ immer noch deutlich unter dem Niveau von 2019. Dieser Rückgang im Bezugszeitraum entspricht auch dem Rückgang des Unionsverbrauchs in denselben Jahren.

(170)

Auch die Produktionskapazität ging im Bezugszeitraum zurück, da Laminorul insolvent wurde. Die Produktionskapazität der beiden anderen Unternehmen blieb im Bezugszeitraum konstant. Die Kapazitätsauslastung ging jedoch im Bezugszeitraum um 2 % zurück, nachdem sie im Jahr 2020 aufgrund des Rückgangs des Verbrauchs und der damit verbundenen Produktionsmengen infolge der COVID-19-Pandemie (siehe Erwägungsgrund 149) stark gesunken war. Bei den beiden verbleibenden Unternehmen ging die Kapazitätsauslastung zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum noch weiter zurück. (59)

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(171)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

[25 000 –29 000 ]

[11 000 –15 000 ]

[12 000 –16 000 ]

[15 000 –19 000 ]

Index

100

47

51

62

Marktanteil (in %)

[35 –40 ]

[27 –32 ]

[28 –33 ]

[32 –37 ]

Index

100

77

82

91

Quelle:

Antragsteller, Antworten auf den Fragebogen, mitarbeitende ausführende Hersteller und Eurostat

(172)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt ging im Bezugszeitraum um 38 % zurück, wobei 2020 ein drastischer Einbruch zu verzeichnen war, bevor sie sich bis zum Untersuchungszeitraum teilweise erholte. Gleichzeitig war der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um 9 % rückläufig. Der Abwärtstrend bei den Verkaufsmengen ist auch zu beobachten, wenn nur die beiden verbleibenden Unternehmen betrachtet werden, auch wenn diese im Jahr 2021 und im Untersuchungszeitraum einige Marktanteile zurückgewinnen konnten. (60) Der Rückgang des Marktanteils und der Verkaufsmengen in der Union im Jahr 2020 fiel zeitlich mit der Insolvenz von Laminorul zusammen. Zwar gingen der Verbrauch, die Einfuhren und die Verkaufsmengen in der Union im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zurück (vgl. Erwägungsgrund 149), doch wurde ein Teil der zuvor Laminorul zugeschriebenen Verkaufsmengen durch Einfuhren ersetzt und nicht durch Verkäufe anderer Unionshersteller. Dies geht aus den Daten in den Tabellen 3 und 6 hervor, denen zu entnehmen ist, dass der Marktanteil Chinas und der Türkei im Jahr 2020 zunahm, während der Wirtschaftszweig der Union gleichzeitig Marktanteile verlor. Seit 2020 konnte der Wirtschaftszweig der Union einen Teil des verlorenen Marktanteils zurückgewinnen, ohne jedoch das Niveau von vor 2020 zu erreichen.

4.4.2.3.   Wachstum

(173)

Wie in den Erwägungsgründen 169 und 170 erläutert, gingen die Produktionsmenge und Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum zurück, was zu höheren Fixkosten je Produktionseinheit führte. Gleichzeitig ging die Nachfrage nach Wulstflachprofilen aus Stahl im Jahr 2020 erheblich zurück, bevor sie sich im Untersuchungszeitraum leicht erholte. Vor dem Hintergrund des rückläufigen Verbrauchs büßte der Wirtschaftszweig der Union erhebliche Verkaufsmengen und Marktanteile ein. Der Wirtschaftszweig der Union konnte einen Teil seiner Verkaufsmengen und seines Marktanteils nur auf Kosten seiner Verkaufspreise zurückgewinnen, die, wie in Abschnitt 4.4.3.1 erläutert, durchweg unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Daher haben sich auch die Wachstumsaussichten des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtert.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(174)

Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Zahl der Beschäftigten

[250 –300 ]

[130 –160 ]

[130 –160 ]

[130 –160 ]

Index

100

53

54

52

Produktivität (in Tonnen je Beschäftigten)

[100 –110 ]

[95 –105 ]

[103 –113 ]

[115 –125 ]

Index

100

97

103

115

Quelle:

Antrag, geprüfte Daten des Antragstellers und Orbis van Dijk ()

(175)

Die Beschäftigung in der Branche folgte demselben Trend wie die Produktion und der Verbrauch auf dem Unionsmarkt und ging im Bezugszeitraum drastisch um 48 % zurück. Dies war in erster Linie auf die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen, aber auch die Beschäftigung beim Antragsteller ging zurück, obwohl sie sich von ihrem Tiefstand im Jahr 2020 bis zum Untersuchungszeitraum etwas erholte. (62) Dieser Rückgang folgte dem Abwärtstrend des Unionsverbrauchs im Jahr 2020 und der begrenzten Erholung des Verbrauchs bis zum Untersuchungszeitraum.

(176)

Gleichzeitig stieg die Produktivität zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum um 15 %. Diese Zahl wird jedoch dadurch beeinflusst, dass Laminorul 2019 einen Großteil seiner Beschäftigten entließ, aber 2019 und in geringerem Umfang auch 2020 noch Verkäufe tätigte. Die Produktivität der beiden verbleibenden Unionshersteller ging im gesamten Bezugszeitraum zurück. (63) Der Produktivitätsrückgang bei den beiden verbleibenden Unionsherstellern deutet auf einen Anstieg der Arbeitskosten je hergestellte Tonne von Wulstflachprofilen aus Stahl hin.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(177)

Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.

(178)

Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor.

4.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(179)

Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche der mitarbeitende Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Durchschnittlicher Verkaufsstückpreis in der Union (in EUR/Tonne)

[850 –950 ]

[850 –950 ]

[1 000 –1 150 ]

[1 200 –1 400 ]

Index

100

100

118

146

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

[950 –1 050 ]

[950 –1 050 ]

[1 100 –1 250 ]

[1 300 –1 500 ]

Index

100

100

121

141

Quelle:

Geprüfte Daten des Antragstellers

(180)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des mitarbeitenden Unionsherstellers stiegen im Bezugszeitraum um 46 %, während die Herstellstückkosten im selben Zeitraum mit 41 % etwas weniger stark zunahmen. Im gesamten Bezugszeitraum lagen die Verkaufspreise jedoch durchweg unter den durchschnittlichen Herstellkosten. Dies bedeutete, dass der Unionshersteller seine Verkaufspreise nicht auf ein Niveau anheben konnte, das die gestiegenen Herstellkosten gedeckt hätte.

(181)

Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt erfolgten entweder auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit Abnehmern, in denen die Mengen und Preise für den folgenden Zeitraum (ein Jahr bis mehrere Monate) festgelegt wurden, oder auf der Grundlage von Börsennotierungen und Spotpreisen. Der mitarbeitende Unionshersteller verfügte daher bei der Neuaushandlung von Verträgen oder der Abgabe von Angeboten über einen gewissen Spielraum, um seine Verkaufspreise angesichts steigender Rohstoff- und Energiepreise anzuheben. Im Bezugszeitraum konnte er dies jedoch nicht in erforderlichem Umfang tun, da die Einfuhren, die weiterhin in großen Mengen auf den Markt kamen, die Preise drückten. Wie im Abschnitt 4.4.3.4 erläutert, führte dies zu anhaltenden Verlusten des mitarbeitenden Unionsherstellers.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(182)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

[48 000 –53 000 ]

[45 000 –50 000 ]

[45 000 –50 000 ]

[53 000 –58 000 ]

Index

100

94

94

112

Quelle:

Geprüfte Daten des Antragstellers

(183)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen im Bezugszeitraum um 12 %. Dies hängt mit dem Rückgang der Beschäftigtenzahl zusammen. Die Fixkosten sind jedoch nicht in gleichem Maße gesunken.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(184)

Die Lagerbestände des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Schlussbestände (in Tonnen)

[2 000 –2 500 ]

[1 600 –2 100 ]

[2 000 –2 500 ]

[2 300 –2 800 ]

Index

100

82

104

117

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

[11 –14 ]

[14 –17 ]

[15 –18 ]

[16 –19 ]

Index

100

129

136

141

Quelle:

Geprüfte Daten des Antragstellers

(185)

Die Lagerbestände gingen zunächst im Jahr 2020 um 18 % zurück und stiegen dann im weiteren Verlauf des Bezugszeitraums auf ein Niveau an, das 17 % über dem des Jahres 2019 lag. Die Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion stiegen während des gesamten Bezugszeitraums an und lagen zwischen 16 % und 19 % der Jahresproduktion. Dies wirkte sich negativ auf die finanzielle Lage des mitarbeitenden Unionsherstellers aus.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(186)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

[(-11 )–(-7 )]

[(-10,5 )–(-6,5 )]

[(-10 )–(-6 )]

[(-6 )–(-3 )]

Index

- 100

-94

-91

-46

Cashflow (in EUR)

[700 000 – 800 000 ]

[(- 700 000 ) – (- 600 000 )]

[(-1 700 000 ) – (-1 400 000 )]

[25 000 – 30 000 ]

Index

100

-84

- 208

4

Investitionen (in EUR)

[1 000 000 – 1 200 000 ]

[(1 250 000 – 1 450 000 )]

[600 000 – 700 000 ]

[650 000 – 750 000 ]

Index

100

122

60

64

Kapitalrendite (in %)

[(-51 )–(-46 )]

[(-28 )–(-23 )]

[(-26 )–(-21 )]

[(-18 )–(-13 )]

Index

- 100

-53

-51

-35

Quelle:

Geprüfte Daten des Antragstellers

(187)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität des mitarbeitenden Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Der mitarbeitende Unionshersteller konnte seine Verluste im Bezugszeitraum zwar verringern, verzeichnete aber während des gesamten Zeitraums Verluste. Die Tatsache, dass er seine Verluste im Untersuchungszeitraum im Vergleich zu den Vorjahren verringern konnte, ist weitgehend darauf zurückzuführen, dass er durch die Anpassung seiner Geschäftsstrategie besser in der Lage war, seine Preise neu auszuhandeln und an die gestiegenen Energie- und Rohstoffkosten anzupassen. Aufgrund des anhaltenden Preisdrucks durch die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern, die ihren bereits sehr hohen Marktanteil im gesamten Bezugszeitraum sogar noch ausbauen konnten, war der mitarbeitende Unionshersteller jedoch nicht in der Lage, seine gesamten Kosten auf die Preise umzulegen, die er seinen Abnehmern in Rechnung stellte.

(188)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich bis zum Untersuchungszeitraum rückläufig, mit einem negativen Cashflow in den Jahren 2020 und 2021, und stieg im Untersuchungszeitraum wieder an, sodass er im gesamten Bezugszeitraum um 96 % zurückging. Dieser negative Trend zeigte, dass der mitarbeitende Unionshersteller Schwierigkeiten hatte, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, was ein weiterer Hinweis auf seine verschlechterte finanzielle Lage war.

(189)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Der mitarbeitende Unionshersteller investierte kontinuierlich in die Verbesserung der Effizienz seiner Produktionsanlagen, beispielsweise in die Anschaffung neuer Strahl- und Lackieranlagen, um zuvor ausgelagerte Teile des Produktionsprozesses selbst durchführen zu können und so die Effizienz zu steigern und die Vorlaufzeiten zu verkürzen. Die Investitionsmöglichkeiten waren jedoch aufgrund der anhaltenden Verlustsituation begrenzt. Außerdem blieb die Kapitalrendite trotz einer Verbesserung im Bezugszeitraum während des gesamten Zeitraums negativ. Daher konnte der mitarbeitende Unionshersteller nicht genügend Gewinne erwirtschaften, um seine Investitionen zu decken.

(190)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des mitarbeitenden Unionsherstellers wurden durch seine schlechte finanzielle Lage beeinträchtigt. Die anhaltenden Verluste und der Nettocashflow gaben Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Liquiditätslage des Unternehmens und seiner Fähigkeit, Kapital zur Finanzierung seiner Geschäftstätigkeit und der erforderlichen Investitionen zu beschaffen.

4.4.4.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(191)

Die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erstreckte sich über den gesamten Bezugszeitraum. Die anhaltenden Verluste des Wirtschaftszweigs der Union in diesem Zeitraum fielen zeitlich mit bedeutenden Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zusammen, deren Preise unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Wie in Abschnitt 4.3.3 dargelegt, wurden die Preise des Wirtschaftszweigs der Union durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich unterboten und Preiserhöhungen wurden verhindert.

(192)

In einer Zeit, in der der Unionsverbrauch insgesamt zurückging und sich die Unionsverkäufe von Wulstflachprofilen aus Stahl nach einem anfänglichen starken Rückgang im Jahr 2020 wieder etwas erholten, nahmen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern stärker zu als die Unionsverkäufe auf dem Unionsmarkt. Nach einem anfänglichen Rückgang um 35 % im Jahr 2020 stiegen die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern wieder auf 70 % der Einfuhrmengen von 2019. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union gingen zunächst um 53 % zurück, erholten sich dann aber wieder auf nur 62 % der Verkaufsmengen von 2019.

(193)

Gleichzeitig stiegen die Verkaufspreise sowohl des Wirtschaftszweigs der Union als auch der beiden betroffenen Länder. Während der Wirtschaftszweig der Union jedoch nicht in der Lage war, seine Preise auf ein gewinnbringendes Niveau anzuheben, vergrößerte sich die Differenz zwischen den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und den Preisen der Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern. Die Unionspreise stiegen im Bezugszeitraum um 46 %, die Preise der Einfuhren aus der VR China im selben Zeitraum um 33 % und die Preise der Einfuhren aus der Türkei um 39 %. Dies bedeutet, dass die Einfuhren aus den beiden betroffenen Ländern trotz des Anstiegs der Einfuhr- und Verkaufspreise in der Union einen zunehmenden Druck auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union ausübten. Folglich verlor der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum Marktanteile an die betroffenen Länder, selbst wenn er weiterhin gezwungenermaßen mit Verlust verkaufte. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum einen Teil des verlorenen Marktanteils zurückgewinnen konnte, erreichte er nicht das Niveau von 2019. Wie in Erwägungsgrund 157 dargelegt, war der Anstieg des Marktanteils im Untersuchungszeitraum nicht strukturell bedingt, sondern hing weitgehend mit einem vorübergehenden Anstieg der Bestellungen eines bestimmten Abnehmers zusammen.

(194)

Fast alle Schadensindikatoren entwickelten sich im Bezugszeitraum negativ. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung verschlechterten sich parallel zu den Verkaufsmengen und Marktanteilen. Zunächst entwickelten sich die Indikatoren im Jahr 2020 negativ, was hauptsächlich auf die COVID-19-Pandemie und die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen war (siehe Erwägungsgründe 149, 160, 170 und 172). Seit 2020 hat sich die Union bis zu einem gewissen Grad erholt, da die Nachfrage nach Wulstflachprofilen aus Stahl und der Verbrauch in der Union nach der COVID-19-Pandemie wieder zugenommen haben. Obwohl sich die Schadensindikatoren seit 2020 verbessert haben, lagen sie im Untersuchungszeitraum ausnahmslos deutlich unter dem Niveau vor 2020. Aufgrund der anhaltend großen Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern, deren Preise unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, konnte sich der Wirtschaftszweig der Union nicht in dem Maße erholen, wie es für eine stabile und rentable Finanzlage erforderlich gewesen wäre.

(195)

Im Bezugszeitraum gingen die Nettoinvestitionen um 36 % zurück, während die Kapitalrendite negativ blieb. Der Cashflow unterlag im Bezugszeitraum starken Schwankungen und war ab 2020 weitgehend negativ oder lag nahe bei Null. Dies beeinträchtigte die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeit selbst zu finanzieren.

(196)

Die Zahl der Beschäftigten ging im selben Zeitraum um 48 % zurück, was größtenteils auf die Insolvenz von Laminorul im Jahr 2020 zurückzuführen war; ein ähnlicher Abwärtstrend war jedoch auch bei den anderen Unionsherstellern zu beobachten. Gleichzeitig ging die Produktivität zurück (ohne Berücksichtigung der Verkäufe von Laminorul, wie in Erwägungsgrund 176 erläutert), was zu einem Anstieg der Arbeitskosten je Tonne Wulstflachprofile aus Stahl führte.

(197)

Wie oben dargelegt, waren Wirtschaftsindikatoren wie Rentabilität, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum negativ. Dies hatte Auswirkungen auf die Fähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union, seine Tätigkeiten selbst zu finanzieren, notwendige Investitionen zu tätigen und Kapital zu beschaffen, wodurch sein Wachstum behindert und sogar sein wirtschaftliches Überleben bedroht wurde.

(198)

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase der Untersuchung zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.

5.   SCHADENSURSACHE

(199)

Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugeschrieben wurden. Bei diesen Faktoren handelte es sich um die Einfuhren aus anderen Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, die COVID-19-Pandemie, die sich auf den Verbrauch in der Union auswirkte, den Anstieg der Energiepreise und eine angeblich mangelnde Produktdiversifizierung.

5.1.   Auswirkungen der gedumpten Einfuhren

(200)

Die Kommission untersuchte gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung die Entwicklung des Volumens der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und ihre Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

5.1.1.   Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern

(201)

Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern gingen im Bezugszeitraum um 30 % zurück. Dieser Rückgang fiel, wie in Erwägungsgrund 157 erläutert, mit einem ähnlichen Rückgang des Unionsverbrauchs zusammen, der in erster Linie auf die COVID-19-Pandemie und den daraus resultierenden Nachfragerückgang im Schiffbausektor und den damit verbundenen Inputs wie Wulstflachprofile aus Stahl zurückzuführen war. Wie jedoch in den Erwägungsgründen 192 und 193 erläutert, war der Anstieg der Einfuhrmengen nach 2020 stärker als der Anstieg der Unionsverkäufe im selben Zeitraum.

(202)

Im Jahr 2020 verlor der Wirtschaftszweig der Union Marktanteile, was hauptsächlich auf die Insolvenz von Laminorul zurückzuführen war. Wie aus den Tabellen 3 und 6 hervorgeht, sind die Marktanteile, die zuvor von Laminorul gehalten wurden, zum Teil auf die Türkei und China übergegangen. Zwischen 2019 und 2021 steigt der Marktanteil dieser Länder kontinuierlich. Im Untersuchungszeitraum büßten die betroffenen Länder einen Teil der Marktanteile, die sie in den Vorjahren zugunsten des Wirtschaftszweigs der Union hinzugewonnen hatten, wieder ein. Der Wirtschaftszweig der Union konnte zwar einen Teil des Marktanteils, den er bis 2020 verloren hatte, zurückgewinnen, erreichte aber nicht wieder das Niveau von vor 2020. Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stieg von [54,1–61,1] % im Jahr 2019 auf [57,0–64,0] % im UZ, d. h. um 4 %, während der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum Marktanteile einbüßte. Folglich kam es zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Grundverordnung.

5.1.2.   Preis der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Auswirkung auf die Preise

(203)

Darüber hinaus wurden diese Einfuhren im gesamten Bezugszeitraum zu Preisen getätigt, die deutlich unter denen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Obwohl der Wirtschaftszweig der Union seine Preise im gesamten Bezugszeitraum anheben konnte, um den Anstieg der Rohstoff- und Inputpreise teilweise aufzufangen, war er nicht in der Lage, seine Preise in dem Maße zu erhöhen, wie es zur Deckung seiner Herstellkosten notwendig gewesen wäre. Gleichzeitig stiegen die Preise der Einfuhren sowohl aus der VR China als auch aus der Türkei im Bezugszeitraum ebenfalls an, allerdings in geringerem Maße als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union und ausgehend von einem niedrigeren Preisniveau. Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus der VR China und der Türkei lag im gesamten Bezugszeitraum konstant unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(204)

Angesichts des Preisdrucks durch die Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China und der Türkei hatte der Wirtschaftszweig der Union keine andere Wahl, als dieser Preispolitik zu folgen, um zu versuchen, in einer Zeit rückläufigen Verbrauchs und steigender Herstellkosten einen Teil der Verkaufsmengen zurückzugewinnen, die er im Jahr 2020 verloren hatte. Zwar gelang es dem Wirtschaftszweig der Union, seine Verkaufsmengen nach 2020 im Untersuchungszeitraum auf 62 % des Niveaus von 2019 zu steigern, dies jedoch nicht im selben Maße wie der Unionsverbrauch (der im Untersuchungszeitraum 68 % des Niveaus von 2019 erreichte) und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern (die im Untersuchungszeitraum 70 % des Niveaus von 2019 erreichten). Dies wiederum führte dazu, dass der mitarbeitende Unionshersteller im gesamten Bezugszeitraum kontinuierlich Verluste verzeichnete. Im selben Zeitraum entwickelten sich andere Finanzindikatoren wie die Kapitalrendite und der Cashflow ähnlich negativ. Die Kapitalrendite verbesserte sich zwar im Bezugszeitraum, blieb aber durchweg negativ, und der Cashflow erholte sich im Bezugszeitraum auf nur 4 % seines Niveaus im Jahr 2019.

5.1.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Türkei und der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union

(205)

Die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit den umfangreichen gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen. Vor dem Hintergrund eines schrumpfenden Marktes wirkte sich der gestiegene Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemeinsam mit ihren niedrigen durchschnittlichen Verkaufspreisen negativ auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union aus. Obwohl sich der Wirtschaftszweig der Union bis zum Untersuchungszeitraum bis zu einem gewissen Grad von den Einbußen bei Verkaufsmenge und Marktanteil im Jahr 2020 erholen konnte, war er aufgrund der zunehmenden gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern nicht in der Lage, seine Verkaufspreise ausreichend anzuheben, um den starken Anstieg seiner Herstellkosten vollständig zu decken. Die Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern führten somit zu einer Verhinderung einer Preiserhöhung.

(206)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern verursacht wurde. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise.

5.2.   Auswirkungen anderer Faktoren

5.2.1.   Einfuhren aus Drittländern

(207)

Die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Vereinigtes Königreich

Menge (in Tonnen)

[2 000 – 2 400 ]

[2 800 – 3 200 ]

[1 000 – 1 400 ]

[1 700 – 2 100 ]

 

Index

100

140

51

84

 

Marktanteil (in %)

[2,0 –4,0 ]

[5,0 –7,0 ]

[1,5 –3,5 ]

[2,5 –4,5 ]

 

Durchschnittspreis

[700 – 800 ]

[650 – 750 ]

[800 – 950 ]

[1 150 – 1 350 ]

 

Index

100

93

110

167

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

[0 –10 ]

[300 – 600 ]

[200 – 500 ]

[100 – 400 ]

 

Index

100

11 295

8 086

6 324

 

Marktanteil (in %)

[0,0 –0,5 ]

[1,0 –1,5 ]

[0,5 –1,0 ]

[0,3 –0,8 ]

 

Durchschnittspreis

[1 100 – 1 200 ]

[1 100 – 1 200 ]

[700 – 850 ]

[1 100 – 1 300 ]

 

Index

100

101

73

104

Drittländer insgesamt, ausgenommen die betroffenen Länder

Menge (in Tonnen)

[2 000 – 2 400 ]

[3 100 – 3 800 ]

[1 200 – 1 900 ]

[1 800 – 2 500 ]

 

Index

100

162

66

97

 

Marktanteil (in %)

[2,0 –4,5 ]

[6,0 –8,5 ]

[2,0 –4,5 ]

[2,8 –5,3 ]

 

Durchschnittspreis

[700 – 800 ]

[700 – 800 ]

[800 – 950 ]

[1 150 – 1 350 ]

 

Index

100

100

109

165

Quelle:

Antragsteller, Antworten auf den Fragebogen, mitarbeitende ausführende Hersteller und Eurostat

(208)

Das einzige andere Drittland, aus dem im Bezugszeitraum nennenswerte Mengen an Wulstflachprofilen aus Stahl in die Union eingeführt wurden, war das Vereinigte Königreich. Bei den im Vereinigten Königreich hergestellten Wulstflachprofilen aus Stahl handelte es sich jedoch nur zum Teil um die untersuchte Ware. British Steel, der einzige bekannte Hersteller von Wulstflachprofilen aus Stahl im Vereinigten Königreich, produzierte 2019 nur Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von 200 mm oder mehr, ab 2020 Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von 180 mm oder mehr und derzeit auch Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von 160 mm oder mehr. (64) Wie in Erwägungsgrund 154 erläutert, umfassen die Eurostat-Statistiken für den Bezugszeitraum alle Größen von Wulstflachprofilen aus Stahl und nicht nur die untersuchte Ware. Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen schätzte die Kommission den Anteil der betroffenen Ware an den von Eurostat für die einzelnen Jahre ausgewiesenen Einfuhrmengen.

(209)

Wie in den Erwägungsgründen 157 und 172 dargelegt, gingen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union im Jahr 2020 erheblich zurück, bevor sie sich in den Folgejahren teilweise erholten. Gleichzeitig stiegen die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich im Jahr 2020 um 40 %, gingen 2021 auf die Hälfte der Menge von 2019 zurück und stiegen anschließend wieder auf ein Niveau, das 16 % unter dem Niveau von 2019 lag. Der mitarbeitende Verwender erklärte, der Hersteller im Vereinigten Königreich stelle Wulstflachprofile aus Stahl nur unregelmäßig her (und führe sie aus) und nur dann, wenn er seine Produktionskapazität nicht für andere Waren nutzen könne.

(210)

Die beobachteten Zu- und Abnahmen der Einfuhrmengen aus dem Vereinigten Königreich gingen nicht mit parallelen Zu- oder Abnahmen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern oder der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union einher. Außerdem lagen die Preise der Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich im Untersuchungszeitraum deutlich über den Preisen der Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl aus den betroffenen Ländern und nahe an den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.

(211)

Vor diesem Hintergrund und angesichts der großen Mengen an Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu im Vergleich zu den Einfuhren aus anderen Drittländern niedrigen Preisen wurde vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht entkräfteten.

5.2.2.   Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union

(212)

Die Ausfuhrmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 13

Ausfuhrleistung der Unionshersteller

 

2019

2020

2021

Untersuchungszeitraum

Ausfuhrmenge (in Tonnen)

[1 700 –2 100 ]

[1 600 –2 000 ]

[800 –1 000 ]

[300 –500 ]

Index

100

93

46

17

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

[800 –900 ]

[700 –800 ]

[1 200 –1 350 ]

0  (*1)

Index

100

94

161

0  (*1)

Quelle:

Eurostat, Antrag und geprüfte Angaben des Antragstellers zu Ausfuhrmengen, Durchschnittspreis des Antragstellers

(213)

Die Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union gingen ab 2019 kontinuierlich zurück und waren im Untersuchungszeitraum unerheblich. Der Wirtschaftszweig der Union führte den weltweiten Verbrauchsrückgang infolge der COVID-19-Pandemie sowie den Wettbewerb, insbesondere durch Niedrigpreisausfuhren aus der Türkei, nicht nur auf dem Inlandsmarkt, sondern auch auf Drittlandsmärkten als Gründe für den Rückgang an.

(214)

Auf die Ausfuhren entfiel nur ein kleiner Teil der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union, nämlich [5–9] % seiner Produktion im Jahr 2019, und sie gingen im Untersuchungszeitraum auf [3–1] % zurück. Obwohl der Rückgang der Ausfuhrleistung zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben könnte, wie auch von der türkischen Regierung in ihrer Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung behauptet, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Rückgang der Ausfuhrverkäufe angesichts des hohen Anteils der Unionsverkäufe im Vergleich zu den Ausfuhrverkäufen während des gesamten Bezugszeitraums nicht ausreicht, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union abzuschwächen.

5.2.3.   COVID-19-Pandemie und Rückgang des Verbrauchs

(215)

In ihren Stellungnahmen zur Einleitung des Verfahrens brachten die türkische Regierung, Özkan und Fincantieri vor, die COVID-19-Pandemie und der gleichzeitige Rückgang des Verbrauchs hätten zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen oder diese verursacht. Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, ging der Unionsverbrauch an Wulstflachprofilen aus Stahl im Bezugszeitraum um 32 % zurück, was in erster Linie auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen war (siehe Erwägungsgrund 149). Im selben Zeitraum gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt jedoch noch stärker, nämlich um 38 %, zurück. Darüber hinaus wurde die Schädigung bereits 2019 durch umfangreiche Einfuhren zu Preisen verursacht, die unter den Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, während sich die COVID-19-Pandemie erst ab 2020 auszuwirken begann. Die COVID-19-Pandemie und der daraus resultierende Rückgang des Unionsverbrauchs an Wulstflachprofilen aus Stahl sollten daher nicht als Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesehen werden, sondern als Faktor, der die Lage im Jahr 2020 verschärfte.

(216)

Aus den vorgenannten Gründen kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Unionsverbrauchs den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht abschwächt.

5.2.4.   Anstieg der Energiepreise

(217)

Die türkische Regierung brachte vor, dass der Anstieg der Energiepreise seit Ende 2021 und insbesondere im Jahr 2022 infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine eine Schädigung des Antragstellers verursacht habe und nicht den Einfuhren aus den betroffenen Ländern zugerechnet werden dürfe.

(218)

Wie aus Tabelle 8 hervorgeht, gelang es dem Wirtschaftszweig der Union jedoch, seine Verkaufspreise zwischen 2021 und dem UZ von [1 000–1 150] EUR auf [1 200–1 400] EUR anzuheben. Dieser Anstieg um rund 24 % lag über dem Anstieg der Herstellkosten im selben Zeitraum, was darauf hindeutet, dass der Kosten- oder Energiepreisanstieg an die Abnehmer weitergegeben werden konnte. Aufgrund des Preisdrucks durch die anhaltenden Niedrigpreiseinfuhren aus den betroffenen Ländern war der Wirtschaftszweig der Union jedoch nach wie vor nicht in der Lage, seine Verkaufspreise so anzuheben, dass er seine vollen Herstellkosten decken konnte.

(219)

Wie in den Erwägungsgründen 163, 180 und 181 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum nicht in der Lage, seine Verkaufspreise angemessen anzupassen, um Gewinne zu erzielen. Da diese Entwicklung über einen längeren Zeitraum zu beobachten war, konnte sie nicht allein mit dem Anstieg der Energiekosten im Untersuchungszeitraum erklärt werden. Diese Unmöglichkeit, die Verkaufspreise anzupassen, fällt zeitlich mit dem Anstieg des Marktanteils der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammen, die eine erhebliche Preisunterbietung bewirkten und die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union drückten, sodass dieser nicht wieder Gewinne erzielen konnte.

(220)

Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Entwicklung der Energiepreise keine Ursache der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sein konnte.

5.2.5.   Produktdiversifizierung

(221)

Özkan behauptete, die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei zum Teil darauf zurückzuführen, dass es im Schiffbausektor allgemein üblich sei, alle verschiedenen Größen und Typen von Wulstflachprofilen aus Stahl für ein bestimmtes Projekt aus ein und derselben Quelle zu beziehen, um die Rückverfolgbarkeit zu erleichtern. Da der Wirtschaftszweig der Union nur Wulstflachprofile aus Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm herstellte, verfügte er nicht über den Wettbewerbsvorteil von Özkan, der Wulstflachprofile aller Größen herstellte.

(222)

Die Kommission fand jedoch keine Beweise für die angebliche Praxis der Schiffbauer, alle Wulstflachprofile aus Stahl aus einer Quelle zu beziehen, und Özkan legte keine derartigen Beweise vor. Im Gegenteil, sowohl der mitarbeitende Verwender als auch ein unabhängiger Einführer wiesen in ihren Stellungnahmen darauf hin, dass eine Diversifizierung der Bezugsquellen notwendig sei, um nicht von einem einzigen Lieferanten abhängig zu sein. Der Verwender gab ferner an, dass er Wulstflachprofile aus Stahl in der Regel auf Lager kaufe, dass alle Wulstflachprofile aus Stahl derselben Größe unabhängig von ihrem Ursprung austauschbar seien und dass seine Käufe nicht an ein bestimmtes Projekt gebunden seien.

(223)

Außerdem habe der Wirtschaftszweig der Union in den letzten Jahren in die Produktdiversifizierung investiert und sein Angebot an Wulstflachprofilen aus Stahl im Bezugszeitraum erweitert. In diesem Zusammenhang weist Fincantieri in seiner Stellungnahme auf eine Stelle im Antrag hin, an der der Antragsteller erkläre, dass „es billiger ist, bis zu einer Nennbreite von 180 mm zu produzieren“. Fincantieri stellte daher die Entscheidung des Antragstellers, in die Produktion größerer Formate zu investieren, infrage und behauptete, dies habe zu den niedrigen Gewinnen des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen.

(224)

Sowohl aus dem Antrag als auch aus den geprüften Daten des Antragstellers geht jedoch hervor, dass die Herstellung größerer Wulstflachprofile aus Stahl wirtschaftlicher ist, da weniger gewalzt werden muss und weniger Zeit benötigt wird. Außerdem heißt es in Absatz 1.3 des Antrags: „Je kleiner die Größe des Wulstflachprofils (Wulstflachstahl), desto höher die Kosten“. Dies würde darauf hindeuten, dass die Diversifizierungsstrategie des Wirtschaftszweigs der Union in der Vergangenheit einen positiven Beitrag zu seiner Rentabilität leistete und nicht zur Schädigung beitrug.

(225)

Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht durch eine angeblich mangelnde Diversifizierung der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Wulstflachprofile aus Stahl abgeschwächt wird.

5.3.   Schlussfolgerung zur Schadensursache

(226)

Die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union hat sich zwischen 2019 und dem Untersuchungszeitraum insgesamt verschlechtert. Besonders ausgeprägt war die Verschlechterung im Jahr 2020, danach verbesserte sich die Lage bis zum Untersuchungszeitraum in einem gewissen Umfang. Am Ende des Bezugszeitraums verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union jedoch nach wie vor Verluste und war nicht in der Lage, wieder das Niveau von vor 2020 zu erreichen. Diese negativen Entwicklungen fielen zeitlich mit einem Anstieg des Marktanteils der Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl aus den betroffenen Ländern zusammen, die zu gedumpten Preisen erfolgten. Diese stiegen im Bezugszeitraum zwar an, aber in geringerem Maße als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Abschnitt 5.1).

(227)

Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Die Auswirkungen der Einfuhren aus anderen Drittländern, der Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der COVID-19-Pandemie, die den Verbrauch in der Union beeinträchtigte, des Anstiegs der Energiepreise und der angeblich mangelnden Produktdiversifizierung auf die negativen Entwicklungen des Wirtschaftszweigs der Union in puncto Produktionsmengen, Verkaufspreise und Rentabilität waren nur begrenzt.

(228)

Auf dieser Grundlage kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten und dass die anderen Faktoren weder für sich genommen noch zusammengenommen ausreichten, um den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der bedeutenden Schädigung abzuschwächen.

6.   HÖHE DER MAẞNAHMEN

(229)

Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.

6.1.   Schadensspanne

(230)

Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union durch Verkauf zu einem Zielpreis im Sinne des Artikels 7 Absätze 2c und 2d der Grundverordnung eine Zielgewinnspanne erzielen könnte.

(231)

Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus den betroffenen Ländern, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität sowie das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein.

(232)

Der mitarbeitende Unionshersteller verzeichnete im gesamten Bezugszeitraum Verluste. Der Antragsteller schlug eine Zielgewinnspanne von 7,4 % vor, die sich auf den mit seinen anderen Produktlinien im Jahr 2019 erzielten Gewinn stützt. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass die anderen Produktlinien Kfz-Scharniere und Spezialprofile betreffen, bei denen es sich um teurere, komplexere und kundenspezifische Waren handelt. Daher wurde die Gewinnspanne gemäß Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung vorläufig auf 6 % festgesetzt.

(233)

Auf dieser Grundlage beläuft sich der nicht schädigende Preis, der sich aus der Anwendung der vorgenannten Gewinnspanne von 6 % auf die Herstellkosten des mitarbeitenden Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum ergibt, auf [1 300]–[1 600] EUR pro Tonne Wulstflachprofile aus Stahl.

(234)

Die Kommission ermittelte anschließend die Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der vom mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauften gleichartigen Ware. Etwaige Unterschiede, die sich aus diesem Vergleich ergaben, wurden als Prozentsatz des durchschnittlichen CIF-Einfuhrwertes ausgedrückt.

(235)

Die Schadensbeseitigungsschwelle für „alle übrigen Unternehmen“ wird in derselben Weise ermittelt wie die Dumpingspanne für diese Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 120 für die VR China und Erwägungsgrund 141 für die Türkei).

Land

Unternehmen

Vorläufige Dumpingspanne (in %)

Vorläufige Schadensspanne (in %)

VR China

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.

14,7

21,7

 

Alle übrigen Unternehmen

14,7

21,7

Türkei

Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş

13,6

30,0

 

Alle übrigen Unternehmen

13,6

30,0

6.2.   Schlussfolgerung zur Höhe der Maßnahmen

(236)

Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Volksrepublik China

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.

14,7  %

 

Alle übrigen Unternehmen

14,7  %

Türkei

Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş

13,6  %

 

Alle übrigen Unternehmen

13,6  %

7.   UNIONSINTERESSE

(237)

Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(238)

In der Union gibt es zwei Unternehmen, die Wulstflachstahlprofile aus Stahl herstellen. Sie beschäftigen [130–160] Arbeitnehmer direkt und sind in Spanien und Italien angesiedelt. Im Jahr 2019 gab es einen weiteren Unionshersteller mit Sitz in Rumänien. Damit war die direkte Gesamtbeschäftigung im Sektor der Wulstflachprofile aus Stahl im Jahr 2019 fast doppelt so hoch wie die Beschäftigtenzahl im Untersuchungszeitraum.

(239)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union durch die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Die Einführung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seinen Marktanteil zu halten, seine Produktion und Kapazitätsauslastung zu steigern, seine Preise auf ein Niveau anzuheben, das die Herstellkosten deckt, und eine Rentabilität zu erzielen, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten wäre. Dies würde den Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzen, sich wieder auf ein tragfähiges Niveau zu begeben und in Zukunft wieder Investitionen zu tätigen.

(240)

Ein Verzicht auf Maßnahmen würde wahrscheinlich zu einem weiteren Verlust von Marktanteilen und einer Verschlechterung der Rentabilität führen, die im gesamten Bezugszeitraum bereits negativ war. Dies würde möglicherweise zu weiteren Schließungen von Produktionsanlagen und Entlassungen führen und damit die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union gefährden. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass es derzeit nur noch zwei Unionshersteller gibt, die in die Kategorie der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.

(241)

Die Kommission kam daher vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung vorläufiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde.

7.2.   Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(242)

Nur ein unabhängiger Einführer, Baglietto, meldete sich im Laufe der Untersuchung und übermittelte eine Antwort auf den Fragebogen. Leider waren trotz mehrfacher Überarbeitung der Fragebogenantwort so viele Informationen unvollständig, dass die Antwort zu mangelhaft war, um im Rahmen der Untersuchung akzeptiert zu werden; dies galt auch für den Textteil der Antwort. Der Einführer erklärte sich bereit, stattdessen eine Stellungnahme zur Schädigung und zum Unionsinteresse vorzulegen. In seiner Stellungnahme sprach sich Baglietto gegen die Einführung von Antidumpingmaßnahmen aus, da diese die Verfügbarkeit von Wulstflachprofilen aus Stahl in der Union einschränken würden, wodurch auf dem Unionsmarkt ein Duopol oder ein Monopol entstehen könnte.

(243)

Zwei Verwender meldeten sich ebenfalls und übermittelten Antworten auf den Fragebogen. Die Antwort eines Verwenders war zu unzureichend, um bei der Untersuchung berücksichtigt zu werden, während die Antwort des Verwenders Fincantieri akzeptiert und vor Ort geprüft wurde. Fincantieri ist das größte Schiffbauunternehmen in der Union und damit einer der wichtigsten Verwender der untersuchten Ware.

(244)

Fincantieri brachte erstens vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen den Markt für Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl praktisch abschotten würde und dass die Gefahr von Lieferengpässen bestünde, insbesondere bei Wulstflachprofilen aus Stahl mit einer Breite von 160 bis 200 mm, die nur von einem einzigen Unionshersteller hergestellt würden. Zweitens behauptete der Verwender, die Einführung von Maßnahmen würde den Angebotsengpass auf dem Unionsmarkt noch verschärfen. Fincantieri zufolge verfüge der Wirtschaftszweig der Union nicht über ausreichende Kapazitäten, um die Nachfrage des gesamten Schiffbausektors zu decken. Außerdem sei es im Untersuchungszeitraum bei den Lieferungen des Wirtschaftszweigs der Union zu Verzögerungen und logistischen Problemen gekommen, die Fincantieri dazu gezwungen hätten, auf Einfuhren aus den betroffenen Ländern zurückzugreifen. Drittens gab Fincantieri an, dass es außerhalb der betroffenen Länder keine zuverlässigen Lieferanten von Wulstflachprofilen aus Stahl gebe.

(245)

Neben dem Einführer und dem Verwender brachte auch die türkische Regierung vor, dass die Einführung von Antidumpingmaßnahmen zu einer Monopolsituation auf dem Unionsmarkt führen würde. Gleichzeitig verwies die türkische Regierung auf die bestehenden Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Stahlerzeugnissen, einschließlich Wulstflachprofilen aus Stahl, die ihrer Auffassung nach den Wirtschaftszweig der Union bereits ausreichend schützen.

(246)

Die Hauptargumente des Verwenders, des Einführers und der türkischen Regierung bezogen sich im Wesentlichen darauf, dass die Parteien im Falle der Einführung von Antidumpingmaßnahmen eine Verknappung des Angebots und eine Monopolstellung auf dem Unionsmarkt befürchteten. Ziel und beabsichtigte Wirkung der Einführung von Antidumpingmaßnahmen ist jedoch niemals die Abschottung des Unionsmarktes gegenüber Einfuhren aus Drittländern. Vielmehr geht es darum, die handelsverzerrenden Auswirkungen des schädigenden Dumpings zu beseitigen und dadurch den Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unionshersteller wiederherzustellen. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum nicht mit voller Kapazität arbeitete, deutet darauf hin, dass die Unionshersteller mehr Wulstflachprofile aus Stahl auf dem Unionsmarkt verkaufen konnten.

(247)

Außerdem gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einführer oder Verwender nicht in der Lage wären, den Preisanstieg infolge der Einführung von Antidumpingmaßnahmen aufzufangen. Anhand der von Baglietto übermittelten Informationen konnte nicht festgestellt werden, ob der vorgeschlagene Antidumpingzoll von den Einführern übernommen werden könnte.

(248)

Die überprüften Daten und die Aussagen des mitarbeitenden Verwenders zeigten jedoch eindeutig, dass ein Anstieg der Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nicht zulasten der Verwender gehen würde. Auf die Wulstflachprofile aus Stahl mit Ursprung in den betroffenen Ländern entfielen weniger als 10 % der gesamten Käufe des Verwenders von Wulstflachprofilen aus Stahl im Untersuchungszeitraum. Außerdem machten die Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nur einen unbedeutenden Teil der gesamten Herstellkosten von Fincantieri (weniger als 0,5 %) für alle Waren aus, die Wulstflachprofile aus Stahl enthalten. Daher dürften sich die höheren Kosten für Wulstflachprofile aus Stahl nur sehr begrenzt auf die beträchtliche Gewinnspanne von Fincantieri auswirken.

(249)

Sollten keine Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden, würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union verschlechtern, was die beiden verbleibenden Unionshersteller veranlassen würde, ihre Investitionsstrategien zu überdenken und sich auf ihre anderen, derzeit rentableren Produktionslinien zu konzentrieren, was zur Einstellung der Unionsproduktion von Wulstflachprofilen aus Stahl führen würde.

(250)

Unter diesen Umständen wären die Einführer und Verwender von Wulstflachprofilen aus Stahl in der Union vollständig von Einfuhren aus Drittländern abhängig, bei denen es sich nach Aussagen aller Parteien im Wesentlichen nur um China und die Türkei handelt. Um nicht von Einfuhren aus einer sehr begrenzten Zahl von Drittländern abhängig zu werden, ist eine Diversifizierung der Bezugsquellen, auch innerhalb der Union, erforderlich. Durch die Einführung von Antidumpingzöllen, die den Wettbewerb und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unionshersteller wiederherstellen würden, würden die von allen Parteien geforderte Diversifizierung und die Möglichkeit der Wahl der Bezugsquelle gewährleistet.

(251)

Vor diesem Hintergrund wurden die Behauptungen hinsichtlich eines möglichen Mangels an Bezugsquellen und einer möglichen Duopol-/Monopolsituation vorläufig zurückgewiesen.

(252)

Wie in Erwägungsgrund 245 erwähnt, brachte die türkische Regierung das zusätzliche Argument vor, dass der Wirtschaftszweig der Union bereits durch die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen gegenüber Stahlerzeugnissen, einschließlich Wulstflachprofilen aus Stahl, geschützt sei. (65) Schutzmaßnahmen sind jedoch zeitlich begrenzt und haben einen anderen Grund und Zweck als Antidumpingmaßnahmen. Daher wurde das Vorbringen zu den Schutzmaßnahmen vorläufig zurückgewiesen.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(253)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme gibt, dass es dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde, Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in China und der Türkei einzuführen.

8.   VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(254)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(255)

Auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen (Erwägungsgründe 229-236). Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.

(256)

Auf dieser Grundlage sollten die folgenden vorläufigen Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

Volksrepublik China

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.

14,7  %

 

Alle übrigen Unternehmen

14,7  %

Türkei

Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş

13,6  %

 

Alle übrigen Unternehmen

13,6  %

(257)

Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für „alle übrigen Unternehmen“ nicht nur für die bei dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.

9.   INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM

(258)

Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden auch über die Website der GD Handel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.

(259)

Der Türkische ausführende Hersteller Özkan Demir merkte an, die Inlandsverkäufe seien irrtümlicherweise abgerundet worden, was zu einer höheren Dumpingspanne geführt habe. Nach ihrer Analyse akzeptierte die Kommission dieses Vorbringen und berichtigte den Fehler durch Verwendung nicht gerundeter Zahlen. Dies führte zu einer Änderung der vorläufigen Dumpingspanne von 14,3 % auf 13,6 %.

(260)

Der chinesische ausführende Hersteller Changshu Longteng nahm ebenfalls Stellung, bezog sich jedoch nicht auf die Richtigkeit der Berechnungen. Diese Stellungnahmen werden daher in der endgültigen Phase der Untersuchung behandelt.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(261)

Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung fordert die Kommission die interessierten Parteien auf, innerhalb einer vorgegebenen Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.

(262)

Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus nicht legiertem Stahl mit einer Breite von bis zu 204 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei, die derzeit unter dem KN-Code ex 7216 50 91 (TARIC-Code 7216509110) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Vorläufiger Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Changshu Longteng Special Steel Co., Ltd.

14,7  %

899J

Volksrepublik China

Alle übrigen Unternehmen

14,7  %

8999

Türkei

Türkiye Özkan Demir Çelik Sanayi A.Ş

13,6  %

899K

Türkei

Alle übrigen Unternehmen

13,6  %

8999

(3)   Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

(1)   Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

(2)   Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

(3)   Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt für die Dauer von sechs Monaten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhr von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (ABl. C 431 vom 14.11.2022, S. 11).

(3)  https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2640

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149), Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1), Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59), Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

(5)  Siehe Erwägungsgrund 80 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 208 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 sowie Erwägungsgründe 149 und 150 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(6)  Siehe Erwägungsgrund 64 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 192 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 115–118 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(7)  Siehe Erwägungsgrund 66 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 193 und 194 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 47 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 119–122 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der untersuchten Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(8)  Siehe Erwägungsgrund 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgründe 195–201 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 48–52 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 123–129 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(9)  Siehe Erwägungsgrund 74 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 202 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 53 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 130–133 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(10)  Siehe Erwägungsgrund 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 203 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 sowie Erwägungsgründe 134 und 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(11)  Siehe Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 204 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 67–74 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 und Erwägungsgründe 136–145 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635.

(12)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2017)483&lang = de.

(13)  Hebei Jitai Special Steel Group Co., Ltd. (ohne Jahresangabe), Baidu, abrufbar unter: https://baike.baidu.com/item/%E6%B2%B3%E5%8C%97%E5%90%89%E6%B3%B0%E7%89%B9%E9%92%A2%E9%9B%86%E5%9B%A2%E6%9C%89%E9%99%90%E5%85%AC%E5%8F%B8/4599958 (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(14)  Die jahrhundertealte Parteigeschichte erlernen und erhobenen Hauptes weitergehen — Tangshan Baigong Industrial Development Co., Ltd. besuchte die Li Dazhao Memorial Hall (17. Juni 2021). Tsuniversal, abrufbar unter: https://www.tsuniversal.com/news/74.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(15)  Suqian Nangang Jinxin Rolling Co., Ltd. (ohne Jahresangabe) QCC, abrufbar unter: https://www.qcc.com/firm/e466e01d6e0994f2d8c8736a6d7e4da7.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(16)  Das Parteikomitee der Jingye Group lobte 2022 fortschrittliche Parteigliederungen und vorbildliche Parteimitglieder (3. März 2023). Jingye Group, abrufbar unter: http://www.hbjyjt.com/content/?2085.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(17)  Siehe beispielsweise Artikel 33 des Statuts der Kommunistischen Partei und Artikel 19 der im Jahr 2020 herausgegebenen Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära.

(18)  Abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=5b2ddec5eba936fba45d7bd801b09f6ff30d867762906011672eaeda213c54ac&columnId=0227750914a0f2a722c5b71b220e0aa19ceb0ee2cd7a7e325a35f6591cdbf66a (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(19)  Siehe: https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(20)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(21)  Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

(22)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Provinz Shandong zur Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung, abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2022/3/29/art_103885_10301690.html (zuletzt abgerufen am 4. April 2023) und 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung des Schiffbaus und der Schiffsausrüstung in der Provinz Jiangsu, abrufbar unter: https://gxt.jiangsu.gov.cn/art/2022/3/22/art_6197_10385582.html (zuletzt abgerufen am 4. April 2023).

(23)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(24)  Die Stadtverwaltung von Tangshan gab den „1 + 3“-Aktionsplan für die Stahlindustrie von Tangshan heraus (6. Juni 2022). Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas, abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(25)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(26)  Liming, C. (2. Dezember 2018). Interview mit Ji Bingyuan, Vorsitzender, Generaldirektor und Parteisekretär von Longteng Special Steel.

(27)  Die Unternehmen Longteng Special Steel und Huaneng Jiangsu haben sich auf eine strategische Zusammenarbeit verständigt (22. Juni 2021). Sina Finance App. https://finance.sina.com.cn/money/future/indu/2021-06-22/doc-ikqcfnca2450921.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(28)  Die Jiangsu Filiale der Export-Import Bank von China unterzeichnete ein „Abkommen zur Vertiefung der Zusammenarbeit“ mit der Stadtverwaltung von Changshu (26. März 2021). JSCHINA, abrufbar unter: https://jsnews.jschina.com.cn/xhh/news/202103/t20210326_2753645.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(29)  Das Parteikomitee des Verkehrsamtes und Longteng Special Steel hielten eine Unterzeichnungszeremonie für den Parteiaufbau ab (5. August 2020). Regierung von Changshu, abrufbar unter: http://www.changshu.gov.cn/zgcs/c100297/202008/03d86105d1b24c0093db89f968f834f7.shtml (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(30)  Huang Yixin (ohne Jahresangabe). Aiqicha Baidu, abrufbar unter: https://aiqicha.baidu.com/person?personId=4736c00788016f6251d98eb690072596 (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(31)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(32)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(33)  Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(34)  Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.

(35)  Siehe den Aktionsplan „1 + 3“ für die Eisen- und Stahlindustrie von Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2; abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 3. April 2023).

(36)  Siehe Erwägungsgründe 134 und 135 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 sowie Erwägungsgründe 143 und 144 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/508.

(37)  World Bank Open Data — Upper Middle Income (Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie), https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(38)  ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59.

(39)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5).

(40)  https://www.gtis.com/gta

(41)  https://xml.metalbulletin.com/mb-index.html

(42)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Cost-Statistics-2020-37495

(43)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-202245567

(44)  https://www.izsu.gov.tr/YuklenenDosyalar/AtikSuTarifeleri

(45)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/353 der Kommission vom 3. März 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Stahlrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 65 vom 4.3.2020, S. 9).

(46)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1408 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan (ABl. L 325 vom 7.10.2020, S. 26).

(47)  ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59.

(48)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/687 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 5).

(49)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36).

(50)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.

(51)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Labour-Cost-Statistics-2020-37495

(52)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Consumer-Price-Index-January-2023-49655

(53)  https://data.tuik.gov.tr/Bulten/Index?p=Electricity-and-Natural-Gas-Prices-Period-I:-January-June,-2022-45567

(54)  https://www.izsu.gov.tr/YuklenenDosyalar/AtikSuTarifeleri/Tarifeler_01092022.jpg

(55)  Von 1 EUR = 10,6809 TRY im ersten Monat des UZ (Oktober 2021) auf 1 EUR = 18,1465 TRY im letzten Monat des UZ (d. h. insgesamt +70 %). Quellen: Europäische Zentralbank, GD Haushalt, Pacific Exchange Rate Service.

(56)  Die Inlandsverkäufe wurden in Fremdwährung abgewickelt.

(57)  Anhänge F.7.9 und H.9.1 des Antrags.

(58)  Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 5 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(59)  Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 7 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(60)  Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 12 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(61)  Orbis-Datenbank, bereitgestellt vom Bureau Van Dijk (https://orbis.bvdinfo.com).

(62)  Dieser Trend wurde auch durch Tabelle 29 der Antwort des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(63)  Dieser Trend wurde auch in der zusammenfassenden Tabelle mit den Antworten des Antragstellers auf den Fragebogen für Unionshersteller bestätigt, die den interessierten Parteien in entsprechender Fassung zur Einsichtnahme vorgelegt wurde (Tron-Dokument t22.006788).

(64)  Siehe Anhang F.7.8 des Antrags, der im zur Einsichtnahme bestimmten Dossier verfügbar ist, und die British Steel-Broschüre über Wulstflachprofile aus Stahl, die hier abrufbar ist: https://britishsteel.co.uk/what-we-do/special-profiles/bulb-flats/ (zuletzt abgerufen am 14. April 2023).

(*1)  Der Antragsteller hat im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren getätigt.

(65)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/978 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 zur Einführung einer endgültigen Schutzmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 58).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 177/107


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM EUROPA-MITTELMEER-LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ANDERERSEITS EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom 4. Juli 2023

zur Ersetzung von Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits [2023/1445]

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6 —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Anhang IV des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits erhält ab dem 1. August 2023 die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Geschehen zu Tel Aviv am 4. Juli 2023.

Im Namen des Gemeinsamen Ausschusses

Der Leiter der Delegation der Europäischen Union

Klaus GEIL

Der Leiter der Delegation der Regierung des Staates Israel

Ishay DON-YEHIYA


(1)  ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3.


ANHANG

„ANHANG IV

VORSCHRIFTEN FÜR DIE ZIVILLUFTFAHRT

Die entsprechenden Vorschriften und Standards der Europäischen Union, auf die in diesem Abkommen verwiesen wird, beruhen auf den nachstehenden Rechtsakten. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt. Die entsprechenden Vorschriften und Standards sind gemäß Anhang VI anwendbar, sofern in diesem Anhang oder in Anhang II (Übergangsbestimmungen) nichts anderes bestimmt ist.

A.   FLUGSICHERHEIT

A.1   Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist

Israel trifft so bald wie möglich Maßnahmen, die den Maßnahmen entsprechen, die die EU-Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, getroffen haben.

Die Maßnahmen werden gemäß den einschlägigen Bestimmungen für die Erstellung und Veröffentlichung einer Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die eine Betriebsuntersagung ergangen ist, und der Anforderungen hinsichtlich der Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens getroffen, die in folgenden EU-Rechtsvorschriften niedergelegt sind:

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15) geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1),

Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 13 und Anhang.

Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 6, Anhänge A bis C

Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14), regelmäßig geändert durch Verordnungen der Kommission.

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Anhänge A und B

Falls eine Maßnahme Anlass zu ernsten Bedenken Israels gibt, kann Israel ihre Anwendung aussetzen und die Angelegenheit unverzüglich gemäß Artikel 22 Absatz 11 Buchstabe f dem Gemeinsamen Ausschuss vorlegen.

A.2   Untersuchung von Unfällen/Störungen und Meldung von Ereignissen

A.2.1:   Verordnung (EU) Nr. 996/2010

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 vom 3. April 2014 (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18),

Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 5, Artikel 8 bis Artikel 18 Absatz 2, Artikel 20, 21, 23 und Anhang.

Hinweis:

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1128 der Kommission vom 1. Juli 2019 über Zugangsrechte hinsichtlich der im europäischen Zentralspeicher enthaltenen Sicherheitsempfehlungen und Antworten darauf sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2012/780/EU (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 112).

A.2.2:   Verordnung (EU) Nr. 376/2014

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18), geändert durch:

Verordnung (EU) 2018/1139 vom 4. Juli 2018 (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 7; Artikel 9 Absatz 3; Artikel 10 Absätze 2 bis 4; Artikel 11 Absätze 1 und 7; Artikel 13, ausgenommen Absatz 9; Artikel 14 bis 16; Artikel 21 bis 23; Artikel 24 Absatz 3, Anhänge I bis III.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 der Kommission vom 6. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das gemeinsame europäische Risikoklassifizierungssystem (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1018 der Kommission vom 29. Juni 2015 zur Festlegung einer Liste zur Einstufung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates meldepflichtig sind (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 163 vom 30.6.2015, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 und 2, Anhänge I bis V.

B.   FLUGVERKEHRSMANAGEMENT

GRUNDVERORDNUNGEN

Abschnitt A:

B.1:   Verordnung (EG) Nr. 549/2004

Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (‚Rahmenverordnung‘) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absätze 1 bis 3, Artikel 2, Artikel 4 Absätze 1 bis 4, Artikel 9 und 10, Artikel 11 Absätze 1 und 2, Absatz 3 Buchstaben b und d, Absätze 4 bis 6, Artikel 13.

Für die Umsetzung der Anforderungen von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 muss Israel ein nationales Leistungssystem aufbauen und einrichten, das Folgendes enthält:

Nationale Leistungsziele in den zentralen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz. Unter Berücksichtigung der Daten der nationalen Überwachungsbehörde müssen die Ziele auf der Grundlage eines staatlichen Mechanismus festgelegt werden.

Ein mit den Leistungszielen kohärenter Leistungsplan, der auch Daten zu den ATM-Investitionen enthält, insbesondere solche zur Abstimmung mit den SESAR-Errichtungsplänen, die auch die gemeinsamen Vorhaben enthalten. Der Leistungsplan muss vom Anbieter der Flugsicherungsdienste nach Anhörung der Luftraumnutzer erstellt werden.

Die Kohärenz des Leistungsplans mit den nationalen Leistungszielen muss von der nationalen Aufsichtsbehörde überprüft werden, die im Falle einer Inkohärenz dem Anbieter der Flugsicherungsdienste empfehlen kann, die Leistungsziele zu überarbeiten und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Sollte die nationale Aufsichtsbehörde feststellen, dass die überarbeiteten Leistungsziele und die ergriffenen Maßnahmen nicht angemessen sind, kann sie vom Anbieter der Flugsicherungsdienste Abhilfemaßnahmen verlangen.

Der Bezugszeitraum für das Leistungssystem muss von Israel festgelegt werden und wird dem Gemeinsamen Ausschuss mitgeteilt.

Die nationale Aufsichtsbehörde muss die Erreichung der Leistungsziele regelmäßig bewerten.

B.2:   Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (‚Flugsicherungsdienste-Verordnung‘) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absätze 1, 2 und 4 bis 6, Artikel 4, Artikel 7 Absätze 1, 2, 4, 5 und 7, Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 9, 10, 11, Artikel 12 Absätze 1 bis 4, Artikel 18 Absätze 1 und 2, Anhang II.

B.3:   Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (‚Luftraum-Verordnung‘) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1, Artikel 3a, Artikel 4, Artikel 6 Absätze 1 bis 5 und 7, Artikel 7 Absätze 1 und 3, Artikel 8.

B.4:   Verordnung (EG) Nr. 552/2004

Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (‚Interoperabilitäts-Verordnung‘) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 bis Artikel 6a, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8, Anhänge I bis V.

Hinweis: Diese Verordnung (552/2004) wurde mit Wirkung vom 11. September 2018 durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben. Allerdings finden die Artikel 4, 5, 6, 6a und 7 der genannten Verordnung sowie deren Anhänge III und IV bis zum Beginn der Anwendung der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 47 dieser Verordnung weiterhin Anwendung, soweit diese Rechtsakte den Gegenstand der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 552/2004 abdecken, jedoch keinesfalls länger als bis zum 12. September 2023.

Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.

B.5:   Verordnung (EU) 2018/1139

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 40 bis 54 und Anhang VIII.

Abschnitt B:

B.2:   Verordnung (EG) Nr. 550/2004

Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum (‚Flugsicherungsdienste-Verordnung‘) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 3, Artikel 7 Absätze 6 und 8, Artikel 8 Absätze 2 und 5, Artikel 9a Absätze 1 bis 5, Artikel 13.

B.3:   Verordnung (EG) Nr. 551/2004

Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (‚Luftraum-Verordnung‘) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 vom 21. Oktober 2009 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 34).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, Artikel 6 Absatz 6

Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 bis Nr. 552/2004 geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1070/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems.

B.5:   Verordnung (EU) 2018/1139

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1) geändert durch:

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1087 der Kommission vom 7. April 2021 (ABl. L 236 vom 5.7.2021, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 40 bis 54 und Anhang VIII.

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

Folgende Rechtsakte sind anwendbar und einschlägig, sofern in Anhang VI in Bezug auf die entsprechenden Vorschriften und Standards betreffend die ‚Grundverordnungen‘ nichts anderes festgelegt ist:

Flugsicherungsdienste (Verordnung (EG) Nr. 550/2004)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission vom 26. Juli 2022 (ABl. L 209 vom 10.8.2022, S. 1).

Israel kann den Anbieter von Wetterdiensten als Regierungsstelle beibehalten.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1) geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/116 der Kommission vom 1. Februar 2021 über die Festlegung des ersten gemeinsamen Vorhabens zur Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2014 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 36 vom 2.2.2021, S. 10).

Luftraum (Verordnung (EG) Nr. 551/2004)

Verordnung (EU) Nr. 255/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Verkehrsflussregelung im Flugverkehr (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 80 vom 26.3.2010, S. 10), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission vom 26. Juni 2020 (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1006 der Kommission vom 22. Juni 2016 (ABl. L 165 vom 23.6.2016, S. 8),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2159 der Kommission vom 20. November 2017 (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 45).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission vom 20. Juli 2016 (ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission vom 26. Juni 2020 (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14).

Verordnung (EG) Nr. 2150/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 342 vom 24.12.2005, S. 20).

Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 28 vom 31.1.2019, S. 1).

Interoperabilität (Verordnung (EG) Nr. 552/2004)

Verordnung (EG) Nr. 262/2009 der Kommission vom 30. März 2009 zur Festlegung der Anforderungen für die koordinierte Zuweisung und Nutzung von Modus-S-Abfragecodes im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 20), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2345 der Kommission vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 11).

Verordnung (EG) Nr. 633/2007 der Kommission vom 7. Juni 2007 zur Festlegung der Anforderungen an die Anwendung eines Flugnachrichten-Übertragungsprotokolls für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 146 vom 8.6.2007, S. 7), geändert durch:

Verordnung (EU) Nr. 283/2011 der Kommission vom 22. März 2011 (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 23).

Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 46), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/886 der Kommission vom 26. Juni 2020 (ABl. L 205 vom 29.6.2020, S. 14),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 (ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23),

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2120 der Kommission vom 2. Dezember 2016 (ABl. L 329 vom 3.12.2016, S. 70),

Durchführungsverordnung (EU) 2018/139 der Kommission vom 29. Januar 2018 (ABl. L 25 vom 30.1.2018, S. 4).

Verordnung (EG) Nr. 1032/2006 der Kommission vom 6. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen an automatische Systeme zum Austausch von Flugdaten für die Benachrichtigung, Koordinierung und Übergabe von Flügen zwischen Flugverkehrskontrollstellen (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 186 vom 7.7.2006, S. 27), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 30/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 20).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1206/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Luftfahrzeugidentifizierung für die Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 23), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1207/2011 der Kommission vom 22. November 2011 zur Festlegung der Anforderungen an die Leistung und die Interoperabilität der Überwachung im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 305 vom 23.11.2011, S. 35), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1028/2014 der Kommission vom 26. September 2014 (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 7),

Durchführungsverordnung (EU) 2017/386 der Kommission vom 6. März 2017 (ABl. L 59 vom 7.3.2017, S. 34),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/587 der Kommission vom 29. April 2020 (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 29/2009 der Kommission vom 16. Januar 2009 zur Festlegung der Anforderungen an Datalink-Dienste im einheitlichen europäischen Luftraum (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 13 vom 17.1.2009, S. 3), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2015/310 der Kommission vom 26. Februar 2015 (ABl. L 56 vom 27.2.2015, S. 30),

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1170 der Kommission vom 8. Juli 2019 (ABl. L 183 vom 9.7.2019, S. 6),

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2012 der Kommission vom 29. November 2019 (ABl. L 312 vom 3.12.2019, S. 95),

Durchführungsverordnung (EU) 2020/208 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 72).

Der gemeinsame Ausschuss fasst einen Beschluss zur Festlegung des Zeitpunkts, ab dem Israel die der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 gleichwertigen Anforderungen und Standards anwenden muss. In der Zeit, bis der gemeinsame Ausschuss einen solchen Beschluss gefasst hat, wird die Verordnung (EG) Nr. 29/2009 für die Zwecke der in Anhang II Nummer 5 genannten Bewertung nicht als Teil dieses Anhangs betrachtet.

ATM/ANS-Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139

Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).

Israel ist nicht verpflichtet, flugmedizinische Zentren als Einrichtungen festzulegen. Die Bewertung der Gleichwertigkeit muss sich auf die tatsächlichen Anforderungen an flugmedizinische Sachverständige und medizinische Standards konzentrieren.

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1), geändert durch:

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1177 der Kommission vom 7. August 2020 (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission vom 11. August 2021 (ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 12),

Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission vom 26. Juli 2022 (ABl. L 209 vom 10.8.2022, S. 1).

Israel ist nicht verpflichtet, einen von den Anbietern sonstiger Flugsicherungsdienste (ANSP) unabhängigen Anbieter von Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten (CNS) festzulegen und unabhängig von diesen zu zertifizieren. Bei der Zertifizierung des ANSP, der auch für die Bereitstellung von CNS zuständig ist, muss Israel die Einhaltung der in Artikel 6 Buchstaben a bis c und in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/373 festgelegten Anforderungen prüfen, muss aber nicht die Unabhängigkeit des CNS-Anbieters von den Anbietern sonstiger Flugsicherungsdienste überprüfen.

C.   UMWELT

C.1:   Verordnung (EU) Nr. 598/2014

Verordnung (EU) Nr. 598/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 65).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 3, 4, 5, 6, 8, 10, Anhänge I und II

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1),

Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 (ABl. L 168 vom 1.7.2015, S. 1),

Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115),

Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241),

Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 132).

Maßgebliche Bestimmungen: soweit diese für die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 erforderlich sind.

C.2:   Richtlinie 2006/93/EG

Richtlinie 2006/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Regelung des Betriebs von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988) (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 3, Artikel 5.

D.   HAFTUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN

D.1:   Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), geändert durch:

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 vom 13. Mai 2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c bis g, Artikel 3 bis 6.

E.   VERBRAUCHERRECHTE UND SCHUTZ PERSONENBEZOGENER DATEN

E.2:   Verordnung (EU) 2016/679

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Soweit für die Zivilluftfahrt relevant.

E.3:   Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 bis 16.

E.4:   Verordnung (EG) Nr. 1107/2006

Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

Maßgebliche Bestimmungen: Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 bis 16, Anhänge I und II

F.   SOZIALE ASPEKTE

F.1:   Richtlinie 2000/79/EG des Rates

Richtlinie 2000/79/EG des Rates vom 27. November 2000 über die Durchführung der von der Vereinigung Europäischer Fluggesellschaften (AEA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF), der European Cockpit Association (ECA), der European Regions Airline Association (ERA) und der International Air Carrier Association (IACA) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Arbeitszeitorganisation für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 302 vom 1.12.2000, S. 57).

Maßgebliche Bestimmungen: Anhang Klausel 1 Absatz 1 und Anhang Klauseln 2 bis 9.