ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 174

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
7. Juli 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1418 der Kommission vom 30. Juni 2023 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen Pic Saint-Loup (g. U.)

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1419 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1420 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1421 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

9

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1422 der Kommission vom 3. Juli 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4589)  ( 1 )

12

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1423 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 ( 1 )

15

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

17

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2023/1425 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1418 DER KOMMISSION

vom 30. Juni 2023

über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Pic Saint-Loup“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 99,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat den von Frankreich eingereichten Antrag auf Eintragung des Namens „Pic Saint-Loup“ im Einklang mit Artikel 97 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geprüft und im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingegangen.

(3)

Der Name „Pic Saint-Loup“ sollte im Einklang mit Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geschützt und in das Register gemäß Artikel 104 derselben Verordnung eingetragen werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Pic Saint-Loup“ (g. U.) wird geschützt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. C 53 vom 13.2.2023, S. 22.


7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1419 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2023

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Zusammenstellung von vier Mini-Bechern aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit Zahlen in künstlerischer Typografie.

Die Becher haben keinen Henkel. Sie sind etwa 6 cm hoch und haben einen Durchmesser von etwa 5,5 cm.

Sie können als Geschirr oder als Dekorationsartikel (z. B. für Blumen oder Kerzen) verwendet werden.

6911 10 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6911 und 6911 10 00 .

Aufgrund der objektiven Merkmale handelt es sich bei der Zusammenstellung von Mini-Bechern um Geschirr. In Anbetracht des Aussehens und des Verwendungszwecks fällt die Ware unter die Position 6911 , die Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan, umfasst.

Eine Einreihung in die Position 6913 als Ziergegenstand ist ausgeschlossen, da in diese Position nur Tisch- und andere Haushaltswaren fallen, bei denen der Ziercharakter eindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft. Die Mini-Becher sind im Wesentlichen für die Verwendung als solche bestimmt; der Ziercharakter ist zweitrangig und beeinträchtigt nicht den tatsächlichen Gebrauchswert. Der Gebrauchscharakter der Ware ist daher der gleiche wie der der entsprechenden nicht verzierten Ware (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6913 , Punkt B).

Folglich ist die Zusammenstellung von Mini-Bechern als Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Porzellan, in die KN-Unterposition 6911 10 00 einzureihen.


7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1420 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2023

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Juli 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Teller aus feinem Knochenporzellan, fein glasiert, verziert mit einem Buchstaben in künstlerischer Typografie. Der Teller hat einen Durchmesser von etwa 20 cm.

Der Teller kann als Geschirr oder (mithilfe von Telleraufhängern, zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht beigefügt) als Wanddekoration verwendet werden.

6911 10 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6911 und 6911 10 00 .

Aufgrund der objektiven Merkmale handelt es sich bei dem Teller um Geschirr. In Anbetracht des Aussehens und des Verwendungszwecks fällt die Ware unter die Position 6911 , die Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan, umfasst.

Eine Einreihung in die Position 6913 als Ziergegenstand ist ausgeschlossen, da in diese Position nur Tisch- und andere Haushaltswaren fallen, bei denen der Ziercharakter eindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft. Der Teller ist im Wesentlichen für die Verwendung als solcher bestimmt; der Ziercharakter ist zweitrangig und beeinträchtigt nicht den tatsächlichen Gebrauchswert. Der Gebrauchscharakter der Ware ist daher der gleiche wie der der entsprechenden nicht verzierten Ware (siehe Erläuterungen zum Harmonisierten System zur Position 6913 , Punkt B).

Folglich ist der Teller als Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch, aus Porzellan, in die KN-Unterposition 6911 10 00 einzureihen.


7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/9


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1421 DER KOMMISSION

vom 6. Juli 2023

zur Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 2. Dezember 2013 ging bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) ein Antrag gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Genehmigung von aus Natriumdisulfit freigesetztem Schwefeldioxid als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der in Anhang V der genannten Verordnung beschriebenen Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) ein. Der Antrag wurde von der zuständigen Behörde Deutschlands (im Folgenden „bewertende zuständige Behörde“) bewertet.

(2)

Am 22. Januar 2018 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur den Bewertungsbericht zu dem Antrag zusammen mit den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Die Agentur erörterte den Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen im Rahmen von Fachsitzungen.

(3)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur zu den Anträgen auf Genehmigung von Wirkstoffen aus. Am 26. September 2022 gab der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 die Stellungnahme der Agentur (2) ab, in der die Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde berücksichtigt wurden.

(4)

In der Stellungnahme zieht die Agentur den Schluss, dass davon auszugehen ist, dass Biozidprodukte der Produktart 9, in denen aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid verwendet wird, die Anforderungen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, sofern gewisse Bedingungen für ihre Verwendung eingehalten werden.

(5)

In Anbetracht der Stellungnahme der Agentur ist es angezeigt, aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 zu genehmigen.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid wird vorbehaltlich der im Anhang festgelegten Bedingungen als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Biocidal Products Committee Opinion on the application for approval of the active substance sulfur dioxide released from sodium metabisulfite; Product-type 9; ECHA/BPC/355/2022, angenommen am 26. September 2022.


ANHANG

Gebräuchliche Bezeichnung

IUPAC-Bezeichnung

Kennnummern

Mindestreinheit des Wirkstoffs (1)

Datum der Genehmigung

Genehmigung befristet bis

Produktart

Besondere Bedingungen

Aus Natriumdisulfit freigesetztes Schwefeldioxid

IUPAC-Bezeichnung: Dinatriumdisulfit

EG-Nr.: 231-673-0

CAS-Nr.: 7681-57-4

Mindestreinheit von Natriumdisulfit: 95 % (Massenanteil)

1. August 2023

31. Juli 2033

9

Die Zulassung von Biozidprodukten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

(1)

Bei der Produktbewertung sind insbesondere die Aspekte Exposition, Risiken und Wirksamkeit im Zusammenhang mit etwaigen Verwendungen zu berücksichtigen, die unter einen Zulassungsantrag fallen, bei der Risikobewertung für den Wirkstoff auf Unionsebene jedoch nicht berücksichtigt wurden.

(2)

Bei der Produktbewertung ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a)

berufsmäßige Verwender;

b)

Kleinkinder.


(1)  Die in dieser Spalte angegebene Reinheit war die Mindestreinheit des bewerteten Wirkstoffs. Der Wirkstoff in dem in Verkehr gebrachten Produkt kann dieselbe oder eine andere Reinheit aufweisen, sofern er nachgewiesenermaßen technisch äquivalent zu dem bewerteten Wirkstoff ist.


BESCHLÜSSE

7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1422 DER KOMMISSION

vom 3. Juli 2023

betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 4589)

(Nur der kroatische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernsthaftes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(5)

Kroatien hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen am 26. Juni 2023 in der Gespanschaft Vukovarsko-Srijemska über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(6)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Kroatien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(8)

Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher unverzüglich die infizierte Zone in Kroatien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(9)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Kroatien stellt sicher, dass

a)

es gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel festgelegten Bedingungen unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;

b)

die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 26. September 2023.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Brüssel, den 3. Juli 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).


ANHANG

Gebiete, die gemäß Artikel 1 als Sperrzone in Kroatien ausgewiesen werden

Gültig bis

Die Schutzzone umfasst folgende Gebiete:

Gemeinde Drenovci

Gemeinde Gunja

Gemeinde Privlaka

26.9.2023

Die Überwachungszone umfasst folgende Gebiete:

Gemeinde Andrijaševci

Gemeinde Bošnjaci

Gemeinde Cerna

Gemeinde Gradište

Gemeinde Nijemci

Stadt Otok

Gemeinde Stari Jankovci

Gemeinde Vrbanja

Stadt Vinkovci

Gemeinde Babina Greda

Gemeinde Bogdanovci

Gemeinde Borovo

Gemeinde Ivankovo

Gemeinde Jarmina

Gemeinde Lovas

Gemeinde Markušica

Gemeinde Negoslavci

Gemeinde Nuštar

Gemeinde Stari Mikanovci

Gemeinde Štitar

Gemeinde Tompojevci

Gemeinde Tordinci

Gemeinde Tovarnik

Gemeinde Trpnija

Gemeinde Vođinci

Stadt Ilok

Stadt Vukovar

Stadt Županja

26.9.2023


7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/15


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1423 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2023

zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Acrolein wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis 31. August 2020 genehmigt.

(2)

Am 28. Februar 2019 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (im Folgenden „Antrag“) gestellt, da die Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 am 31. August 2020 auslaufen sollte.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission (3) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2023 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt. Dieses Ablaufdatum wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission (4)erneut verschoben, und zwar auf den 28. Februar 2025.

(4)

Am 6. Oktober 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde Tschechiens der Agentur und der Kommission jedoch mit, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zurückgezogen hatte. Da nicht nachgewiesen wurde, dass Acrolein weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, wurde die Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424 der Kommission (5) nicht erneuert. Daher ist es angezeigt, den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein aufzuheben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 72).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission vom 7. September 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 83).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1424] der Kommission vom 5. Juli 2023 zur Nichtverlängerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 174 vom …, S. 17).


7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/17


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1424 DER KOMMISSION

vom 5. Juli 2023

zur Nichterneuerung der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4 Unterabsatz 1, Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Acrolein wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 galt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG bis 31. August 2020 genehmigt.

(2)

Am 28. Februar 2019 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (im Folgenden „Antrag“) gestellt, da die Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 am 31. August 2020 auslaufen sollte.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission (3) wurde das Ablaufdatum der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 auf den 28. Februar 2023 verschoben, damit ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags bleibt. Diese Frist wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission (4) erneut verschoben, und zwar auf den 28. Februar 2025.

(4)

Am 6. Oktober 2022 teilte die bewertende zuständige Behörde der Agentur und der Kommission jedoch mit, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 zurückgezogen hatte. Da nicht nachgewiesen wurde, dass Acrolein weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt, sollte die Genehmigung für Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 nicht erneuert werden.

(5)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Genehmigung von Acrolein als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 wird nicht erneuert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 5. Juli 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1037 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 (ABl. L 227 vom 16.7.2020, S. 72).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1486 der Kommission vom 7. September 2022 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Acrolein zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 12 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 83).


EMPFEHLUNGEN

7.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/19


EMPFEHLUNG (EU) 2023/1425 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2023

zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft bis 2050 ist anspruchsvoll, sie bietet aber auch Chancen für die Wirtschaft der Union. Investitionen in den grünen Wandel werden dazu beitragen, Europa zum ersten klimaneutralen Kontinent mit einer nachhaltigen Wirtschaft zu machen.

(2)

Es besteht im laufenden Jahrzehnt dringender Handlungsbedarf, damit wir bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 55 % senken und unsere Umweltziele erreichen können, insbesondere in Bezug auf die Natur- und die Wasserkrise. Die Union wird von 2021 bis 2030 gegenüber dem Zeitraum 2011 bis 2020 zusätzlich etwa 700 Mrd. EUR pro Jahr investieren müssen, um ihre Wirtschaft zu dekarbonisieren und ihre Umweltziele (1) sowie die Ziele der vorgeschlagenen Netto-Null-Industrie-Verordnung (2). zu erreichen.

(3)

Finanzierung für die Umstellung auf eine klimaneutrale und nachhaltige Wirtschaft wird heute vor allem für jene Unternehmen benötigt, die nachhaltig werden möchten, aber die Umstellung auf ein komplett umweltfreundliches, klimaneutrales Leistungsmodell nicht in einem Schritt vollziehen können. Eine solche Umstellungsfinanzierung wird in den kommenden Jahren nötig sein, damit eine rechtzeitige und geordnete Umstellung der Realwirtschaft auf Nachhaltigkeit gewährleistet und die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Wirtschaft sichergestellt ist. Nicht alle Technologien für eine nachhaltige Wirtschaft sind schon verfügbar, und die Wirtschaftsteilnehmer können diese Ziele in unterschiedlichem Tempo erreichen.

(4)

Beim nachhaltigen Finanzwesen geht es sowohl um die Finanzierung dessen, was bereits umweltfreundlich ist, als auch dessen, was mit der Zeit solche Leistungswerte erreichen soll. Mit fortschreitender Umstellung dürften nachhaltige Investitionen im Lauf der Zeit zunehmen.

(5)

Obwohl das Konzept der Umstellungsfinanzierung im Rechtsrahmen der Union nicht definiert ist, sollte die Umstellungsfinanzierung als Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltleistungen für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft in einem Zeitrahmen verstanden werden, der mit den EU-Klima- und -Umweltzielen vereinbar ist.

(6)

Der EU-Rahmen für das nachhaltige Finanzwesen umfasst die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), Methoden aus der Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sowie den Vorschlag für die Verordnung über europäische grüne Anleihen (6), und er enthält Garantien und Grundsätze, die das, was die Umstellungsfinanzierung ausmacht, weiter prägen können.

(7)

Die Finanzierung der Umstellung auf eine klimaneutrale und nachhaltige Wirtschaft steht im Mittelpunkt der Mitteilung der Kommission über die Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft (7) aus dem Jahr 2021, in der die Notwendigkeit für eine inklusive Herangehensweise an das nachhaltige Finanzwesen — unabhängig von den Sektoren, geografischen Gegebenheiten, Akteuren und unterschiedlichen Ausgangssituationen im Umstellungsprozess — hervorgehoben wird.

(8)

In der vorliegenden Empfehlung wird das Konzept der Umstellungsfinanzierung erklärt und die bedeutende Rolle anerkannt, die Marktteilnehmer spielen können, indem sie für die Umstellungsfinanzierung bei Bedarf freiwillig auf Instrumente des Unionsrahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen zurückgreifen.

(9)

Unternehmen, Finanzintermediäre und Investoren, Mitgliedstaaten und Aufsichtsbehörden könnten eine solche Umstellungsfinanzierung durch die freiwillige Nutzung von Instrumenten des nachhaltigen Finanzwesens beschaffen, bereitstellen oder beanspruchen, wie in der vorliegenden Empfehlung dargelegt.

(10)

Mit dieser Empfehlung soll die Umstellungsfinanzierung in einem vertrauenswürdigen Umfeld für Investoren gefördert werden, indem zur freiwilligen Nutzung von Instrumenten und Offenlegungen des nachhaltigen Finanzwesens in einer Weise ermutigt wird, die die Glaubwürdigkeit von Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit der Umstellung gewährleisten kann.

(11)

Diese Empfehlung beruht auf dem Unionsrahmen für das nachhaltige Finanzwesen sowie auf Bestandteilen führender internationaler Initiativen für die Umstellungsfinanzierung, wie dem Leitfaden der OECD zur Umstellungsfinanzierung (8), dem G20-Rahmen für die Umstellungsfinanzierung (9), dem Bericht der internationalen Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen zur Umstellungsfinanzierung (10) und dem Bericht der High-Level Expert Group der Vereinten Nationen zu den Netto-Null-Emissionsverpflichtungen nichtstaatlicher Akteure (11). Daher sollten internationale Investoren, die sich nach dieser Empfehlung richten, in der Lage sein, die wichtigsten Aspekte ihrer Umstellungsziele und ihres Finanzierungsbedarfs mit der internationalen Marktpraxis in Übereinstimmung zu bringen.

(12)

Die zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals (12) nötige Umstellung umfasst die Umstellung auf Klimaneutralität bis 2050 mit dem Ziel, die Erderwärmung gemäß dem mit der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen angenommenen Pariser Übereinkommen (13) auf 1,5 °C zu begrenzen, die Umstellung auf eine klimaresistente Wirtschaft und die Umstellung auf eine ökologisch nachhaltige Wirtschaft, insbesondere eine naturnahe, schadstofffreie Kreislaufwirtschaft sowie eine nahhaltige Nutzung der Wasser- und Meeresressourcen.

(13)

Die Marktteilnehmer können die vorliegende Empfehlung sowohl auf die klima- als auch auf die umweltbezogene Umstellung anwenden.

(14)

Unternehmen (sowohl Nicht-Finanzunternehmen als auch Finanzunternehmen) können bei der Umstellung auf Nachhaltigkeit unterschiedliche Ausgangspositionen haben, die von verschiedenen Faktoren wie etwa dem Wirtschaftszweig oder dem geografischen Gebiet abhängen, in denen das Unternehmen tätig ist. Auch unterscheiden sich die Möglichkeiten und die Fähigkeit von Unternehmen zur Umstellung je nach Größenordnung, finanziellen und materiellen Ressourcen oder der Verfügbarkeit von Infrastruktur und Technik. Infolgedessen wird sich auch der Finanzierungsbedarf der Unternehmen unterscheiden.

(15)

Die Nutzung der Umstellungsfinanzierung ist freiwillig. Nicht alle Unternehmen oder Wirtschaftszweige haben für die klima- oder umweltbezogene Umstellung einen hohen Finanzierungsbedarf. Aber dort, wo die Auswirkungen verringert werden können und tatsächlich auch verringert werden, sollte diese Verbesserung anerkannt und die Finanzierung dafür erleichtert werden.

(16)

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) müssen ihre Umstellung unter Umständen finanzieren, und in einem solchen Fall könnten sie von der Umstellungsfinanzierung profitieren, indem sie wesentliche Informationen über ihre Nachhaltigkeit vorlegen. Aufgrund ihrer Größe und begrenzter Ressourcen kann dies jedoch schwierig und kostspielig werden. KMU könnten auf die Unterstützung der Finanzpartner, Zulieferer und Kunden in ihrer Wertschöpfungskette angewiesen sein, wenn sie ihren Umstellungsfinanzierungsbedarf prüfen oder tatsächlich Umstellungsfinanzierung beanspruchen. Große zwischengeschaltete Unternehmen und Finanzintermediäre werden angehalten, bei Geschäften mit KMU den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden und Zurückhaltung zu üben, wenn sie von den Partnern, Zulieferern und Kunden in der Lieferkette der KMU Informationen anfordern.

(17)

Die Umstellungsfinanzierung kann außerdem zur Finanzierung der Umstellung von Unternehmen beitragen, die in den durch die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft am stärksten betroffenen Sektoren tätig sind. Beispielsweise können neue Investitionen solcher Unternehmen und damit zusammenhängende Kapitalaufwendungen kompatibel mit ihrer Umstellung zur Erreichung der Klima- und Umweltziele der Union sein.

(18)

Der Bedarf an Umstellungsfinanzierung kann durch Vorausplanung und das Festsetzen von Umstellungszielen ermittelt werden. Dies kann beispielsweise durch Darstellung der kurz-, mittel- und langfristigen Ziele und Maßnahmen im Einklang mit der Umstellung auf eine klimaneutrale und nachhaltige Wirtschaft sowie durch Investitions- und Aktionspläne erfolgen, in denen die Ressourcen angezeigt werden, die bereits zugewiesen wurden oder noch benötigt werden, um zu gewährleisten, dass die Ziele erreicht und die Maßnahmen auf transparente, glaubwürdige und kohärente Weise geplant und durchgeführt werden. Dies kann sowohl auf der Unternehmens- als auch auf der Tätigkeitsebene erfolgen, je nachdem, wo eine Umstellungsfinanzierung nötig wird.

(19)

Die Umstellungsplanung, das heißt das Verfahren, mit dem Unternehmen ihre Umwelt- und Klimaziele in Maßnahmen übertragen, kann den Unternehmen dabei helfen, die strategischen und finanziellen Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung zu minimieren, Geschäftschancen zu erkennen und für Klarheit in ihrer Geschäftsstrategie zu sorgen, wodurch sie neue Investoren und Geschäftspartner gewinnen können.

(20)

Unternehmen können jedoch auch die Instrumente der Union für das nachhaltige Finanzwesen wie etwa die Taxonomie verwenden, und zwar nicht nur für die Offenlegung taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten und Investitionsausgaben, sondern auch als vorausschauendes Instrument für ihren Umstellungsprozess, indem sie die Taxonomiekriterien als Bezugspunkte bei der Festlegung von Zielen verwenden. Die Taxonomie wird zunehmend für Zwecke der Umstellungsfinanzierung genutzt, wobei viele Unternehmen taxonomiekonforme Investitionsausgaben berichten, die deutlich über den konformen Einnahmen liegen, insbesondere in Wirtschaftszweigen mit hohem Schadenspotenzial.

(21)

Investitionen zu Erreichung der Taxonomiekonformität binnen fünf (ausnahmsweise zehn) Jahren werden als vollständig taxonomiekonforme Investitionsausgaben dann anerkannt, wenn sie durch einen Investitionsausgabenplan begleitet werden, der eine Art Umstellungsplan auf der Tätigkeitsebene ist (14). Zusätzlich sind Investitionen in „Übergangstätigkeiten“ im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 Investitionen in die besten verfügbaren Technologien und werden daher ebenfalls als taxonomiekonform anerkannt, vorausgesetzt, sie führen nicht zu langfristigen kohlenstoffintensiven Lock-in-Effekten oder verhindern die Entwicklung umweltfreundlicherer Technologien. Es handelt sich dabei um Wirtschafstätigkeiten, für die es momentan keine alternative Technologie gibt und deren Leistung auf dem Weg zu einer künftigen Umstellung auf Klimaneutralität ist. Um die stetige Verbesserung während der Umstellung zu gewährleisten, sieht die Verordnung (EU) 2020/852 eine Überprüfung der technischen Bewertungskriterien für Übergangstätigkeiten alle drei Jahre vor, damit neue Technologien und wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden, sobald sie verfügbar sind.

(22)

Die Taxonomie kann auch eine nützliche Anleitung zur Ergänzung von Klima- oder Umweltzielen oder Umstellungsplänen bei Wirtschaftstätigkeiten sein, die keinen wesentlichen Beitrag zu einem der in der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Umweltziele leisten können, bei denen aber deutliche Verbesserungen der Umweltleistung dennoch möglich sind. Ihre Kriterien und Grundsätze können für die Festlegung von Zwischen- oder Mindestzielen verwendet werden, für die eine Umstellungsfinanzierung beschafft werden kann, wenn die Investitionen mit den Umwelt- und Klimazielen der EU vereinbar sind (15). Dies sollte durch einen Umstellungsplan für die konkrete Tätigkeit (einen tätigkeitsbezogenen Umstellungsplan) sichergestellt werden.

(23)

Aus den Daten geht hervor, dass die Taxonomie wie vorgesehen funktioniert, wobei Unternehmen des STOXX-Europe-600-Index, die bislang eine Taxonomiekonformität ungleich Null berichtet haben (16), im Schnitt eine Taxonomiekonformität von rund 23 % bei den Investitionsausgaben, 24 % bei den Betriebsausgaben und 17 % bei den Einnahmen berichtet haben (17).

(24)

Die EU-Referenzwerte für die Klimawende und die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte sind geeignete Instrumente für die Gestaltung von Portfolios mit Dekarbonisierungszielen. Die Investmentfonds, die sich nach diesen Referenzwerten richten, haben erheblich zugenommen und werden derzeit auf 116 Mrd. EUR taxiert. Die Verwendung marktbasierter ESG-Referenzwerte mit ökologischen Nachhaltigkeitsmerkmalen nimmt ebenfalls zu.

(25)

Umstellungspläne sind ein nützliches Instrument, um bei der Kommunikation mit Finanzintermediären und Investoren Klima- oder Umweltziele sowohl auf der Unternehmensebene als auch auf der Ebene der Wirtschaftstätigkeiten in Maßnahmen und einen Investitionsplan zu übertragen. Finanzintermediäre und Investoren könnten bei der Bewertung der mit einer Investition verbundenen Umstellungsrisiken und physischen Nachhaltigkeitsrisiken auch Informationen aus Umstellungsplänen sowie die Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht der in diesen Plänen enthaltenen Ziele berücksichtigen.

(26)

Umstellungspläne sind gegenwärtig nicht verpflichtend, aber sie entwickeln sich zu einem zentralen zukunftsorientierten Instrument, das Unternehmen verwenden können, um ihre Ziele sowie die zur Erreichung dieser Ziele nötige Finanzierung festzulegen und darzustellen und Angaben zu Etappenzielen, Tätigkeiten, Verfahren und Ressourcen zu machen. Dort, wo Umstellungspläne Teil der allgemeinen Geschäftsstrategie eines Unternehmens sind, das beabsichtigt, sich an das Ziel des Übereinkommens von Paris einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C anzupassen, können die Umstellungspläne unter Berufung auf die Richtlinie (EU) 2022/2464 und die Berichterstattungsstandards im Rahmen dieser Richtlinie festgelegt werden.

(27)

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Berichterstattungspflichten der Richtlinie (EU) 2022/2464 fallen, müssen sämtliche gegebenenfalls vorhandenen zeitgebundenen Nachhaltigkeitsziele sowie etwaige Pläne berichten, mit denen die Vereinbarkeit ihres Geschäftsmodells und ihrer Geschäftsstrategie mit der Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft und mit den Zielen der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C sichergestellt werden soll.

(28)

Die Kommission hat im Februar 2022 einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (18) vorgelegt, um sicherzustellen, dass im Binnenmarkt tätige Unternehmen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitswende unserer Volkswirtschaften beitragen. Darin wird vorgeschlagen, dass Unternehmen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, einen Plan festlegen, mit dem sie sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle und Unternehmensstrategien mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C gemäß dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind.

(29)

Ein Umstellungsplan, der ein Aspekt der Gesamtstrategie des Unternehmens ist, kann auch die Umstellung zur Erreichung von Umweltzielen abdecken. Ein Umstellungsplan kann an Glaubwürdigkeit gewinnen, wenn er durch die Unternehmensleitung angenommen wird und einen strukturierten Satz kurz-, mittel- und langfristiger Zielvorgaben und Maßnahmen, zugewiesene und benötigte Ressourcen zur Gewährleistung der glaubwürdigen und kohärenten Umsetzung dieser Zielvorgaben und Maßnahmen sowie die Berücksichtigung und Vermeidung langfristiger Lock-in-Effekte in Bezug auf treibhausgasintensive und erheblich umweltschädliche Tätigkeiten oder Vermögenswerte unter Berücksichtigung der Lebensdauer dieser Vermögenswerte beinhaltet.

(30)

Finanzintermediäre spielen bei der Umstellung der Realwirtschaft auf Nachhaltigkeit eine Schlüsselrolle. Die Bereitstellung von Umstellungsfinanzierung für die Realwirtschaft ermöglicht dem Finanzsektor daher die Erfüllung seiner Finanzierungsfunktion während der Umstellung, sie senkt das Umstellungsrisiko im Lauf der Zeit und ermöglicht dem Sektor, die eigene Umstellung auf geordnete Weise zu vollziehen. Die Umstellungsfinanzierung und entsprechende Investitionen können künftig das finanzielle Umstellungsrisiko senken, selbst wenn sie nicht automatisch geringeren finanziellen Risiken ausgesetzt sind.

(31)

Bankdarlehen und Investitionen sind gleichermaßen wichtig für die Finanzierung der Realwirtschaft, und es wird erwartet, dass beide einen erheblichen Beitrag zur Umstellungsfinanzierung von Unternehmen leisten werden. Banken und andere institutionelle Anleger sind besonders gut aufgestellt, um ihren Kunden Umstellungsfinanzierung zu bieten, da sie sich auf ihre engen Kundenbeziehungen stützen können. Vor diesem Hintergrund können Banken die vorliegende Empfehlung in Verbindung mit den Bestimmungen zu Umstellungsrisiken und physischen Risiken in der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sowie Verordnung (EU) 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), die gegenwärtig überarbeitet werden, berücksichtigen.

(32)

Der bevorstehende Ratschlag der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zu grünen Darlehen (21) sowie die Arbeiten der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (22) werden verschiedene Aspekte der Umstellungsfinanzierung berücksichtigen und entsprechend zu künftigen Überlegungen über dieses Thema beitragen.

(33)

Die nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung trägt zur Straffung des Informationsaustausches zwischen Finanzintermediären und in der Umstellung begriffenen Unternehmen bei. So können vorausschauende Angaben zu Klima- oder Umweltzielen oder Umstellungspläne, sofern vorhanden, Investoren und Finanzintermediären, die sich ihrerseits zur Umstellung verpflichtet haben, nützliche Informationen liefern. Diese Informationen werden den Finanzintermediären und Investoren bei der Entscheidungsfindung darüber helfen, was sie in Investitionsprodukte einbeziehen sollten oder nicht, sowie bei der Bewertung der Auswirkungen verschiedener Zeithorizonte für die Investition und der Risiken durch verlorene Vermögenswerte.

(34)

Finanzintermediäre und Investoren können auch dadurch zur Umstellung beitragen, dass sie spezifische umstellungsbezogene Finanzierungslösungen anbieten, die mit den durch die Unternehmen festgelegten Klima- oder Umweltzielen verknüpft sind.

(35)

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, weiter über Konzepte für die Inanspruchnahme oder Bereitstellung von Umstellungsfinanzierung aufzuklären. Sie sind weiterhin aufgefordert, Schulungen und technische Unterstützung anzubieten, die zu einer gesteigerten Inanspruchnahme von Umstellungsfinanzierung und zur Bereitstellung spezifischer umstellungsbezogener Finanzierungslösungen für umstellungswillige Unternehmen beitragen können.

(36)

Die Europäischen Aufsichtsbehörden (ESA) und die zuständigen nationalen Behörden in der Union sollten weiterhin für entsprechende Konzepte für die Umstellungsfinanzierung sensibilisieren. Dies wird bei den Marktteilnehmern in Bezug auf den wirksamen Umgang mit den Instrumenten der Union für das nachhaltige Finanzwesen vertrauensbildend wirken, zur Inanspruchnahme von Umstellungsfinanzierung anregen und das Risiko von Grünfärberei verringern.

(37)

Diese Empfehlung bietet keine Empfehlungen zu allen Aspekten der Finanzierung der Umstellung auf eine klimaneutrale und nachhaltige Wirtschaft. Sie ist vielmehr als Klarstellung der grundlegenden Konzepte der Umstellungsfinanzierung sowie der Verwendung von Instrumenten, die zur stärkeren Inanspruchnahme privater Umstellungsfinanzierung anregen können, gedacht.

(38)

Diese Empfehlung ist nicht erschöpfend, da die Marktteilnehmer andere Wege finden können, um Umstellungsfinanzierung, die mit der Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft in Einklang steht, bereitzustellen oder zu beschaffen. Sie sollte gemeinsam mit möglichen künftigen Markt- oder Rechtsetzungsentwicklungen betrachtet werden. Die Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen wird dazu beitragen, die einschlägigen Marktpraktiken im Zusammenhang mit der Umstellungsfinanzierung zu ermitteln, und die Marktteilnehmer können über die Plattform oder in von der Kommission organisierten Informationsveranstaltungen Rückmeldung geben, um die Elemente des Rahmens für das nachhaltige Finanzwesen und seine Verwendung für die Umstellungsfinanzierung nachzujustieren. Die Kommission wird außerdem ihr Engagement mit internationalen Partnern weiter ausbauen, beispielsweise durch die internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen oder die bevorstehende Beratungsplattform für ein nachhaltiges Finanzwesen im Rahmen von Global Gateway, um die Inanspruchnahme und die internationale Interoperabilität der Umstellungsfinanzierung weltweit zu fördern —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

1.   ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Diese Empfehlung knüpft an die Mitteilung der Kommission über eine „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ an (23).

1.2.

Mit dieser Empfehlung sollen Marktteilnehmer, die Umstellungsfinanzierung aufnehmen oder bereitstellen möchten, durch praktische Vorschläge zur Inanspruchnahme von Umstellungsfinanzierung unterstützt werden.

1.3.

Diese Empfehlung richtet sich an Unternehmen, die zur Umstellung auf die Klimaneutralität und ökologische Nachhaltigkeit beitragen und zugleich ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern möchten und Finanzmittel für Investitionen für diesen Zweck suchen. Mit ihr soll der Einsatz von Instrumenten des nachhaltigen Finanzwesens für diesen Zweck erläutert werden. Umstellungsfinanzierung und grüne Finanzierung (24) lassen sich von der allgemeinen Finanzierung unterscheiden, die keine Nachhaltigkeitsziele verfolgt.

1.4.

Aufgrund der Größe und Verwaltungskapazität von Kleinstunternehmen gilt die vorliegende Empfehlung nicht für solche Unternehmen (25).

1.5.

Diese Empfehlung richtet sich an

a)

Finanzintermediäre und Investoren, die bereit sind, Unternehmen Umstellungsfinanzierung bereitzustellen,

b)

Mitgliedstaaten und Finanzaufsichtsbehörden, damit sie für das Thema sensibilisieren und technische Unterstützung anbieten können, um zur Inanspruchnahme und Bereitstellung von Umstellungsfinanzierung zu ermutigen.

1.6.

Diese Empfehlung berührt nicht die Rechtsvorschriften der Union, in denen rechtliche Verpflichtungen festgelegt sind.

1.7.

Akteure außerhalb der Union können diese Empfehlung ebenfalls gern verwenden, sie können aber eigene Bedürfnisse haben, die in der vorliegenden Empfehlung nicht berücksichtigt werden.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieser Empfehlung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1.

Umstellung bedeutet die Umstellung gegenwärtiger Klima- und Umweltleistungen auf eine klimaneutrale, klimaresistente und ökologisch nachhaltige Wirtschaft in einem Zeitrahmen, in dem Folgendes erreicht werden kann:

a)

das Ziel der Begrenzung des weltweiten Temperaturanstiegs auf 1,5 °C im Einklang mit der Übereinkunft von Paris und, in Bezug auf Unternehmen und Tätigkeiten innerhalb der Union, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) festgelegte Ziel der Klimaneutralität bis 2050 und der Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030,

b)

das Ziel der Anpassung an den Klimawandel (27) sowie

c)

andere Umweltziele der Union gemäß Verordnung (EU) 2020/852, nämlich Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen und Umstellung auf Kreislaufwirtschaft.

2.2.

Umstellungsfinanzierung bedeutet eine Finanzierung von Investitionen, die mit der Umstellung vereinbar sind und zu ihr beitragen, wobei Lock-in-Effekte vermieden werden, darunter:

a)

Investitionen in Portfolios, welche sich nach den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten („EU-Referenzwerte für den Klimaschutz“) richten,

b)

Investitionen in taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten einschließlich

„Übergangswirtschaftstätigkeiten“ im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 hinsichtlich des Ziels des Klimaschutzes und

taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission (28) innerhalb von höchstens fünf (ausnahmsweise zehn) Jahren taxonomiekonform werden,

c)

Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten mit einem glaubwürdigen Umstellungsplan auf der Unternehmens- oder Tätigkeitsebene,

d)

Investitionen in Unternehmen oder Wirtschaftstätigkeiten mit glaubwürdigen wissenschaftsbasierten Zielvorgaben, sofern dies verhältnismäßig ist, die durch Informationen zur Gewährleistung von Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht unterstützt werden.

2.3.

Umstellungsplan bedeutet einen Aspekt in der Gesamtstrategie des Unternehmens, der die Ziele und Maßnahmen des Unternehmens für dessen Umstellung auf eine klimaneutrale oder nachhaltige Wirtschaft darstellt, einschließlich Maßnahmen wie der Verringerung der Treibhausgasemissionen im Einklang mit dem Ziel, den Klimawandel auf 1,5 °C zu begrenzen.

3.   EMPFEHLUNG AN UNTERNEHMEN, DIE SICH UM EINE UMSTELLUNGSFINANZIERUNG BEMÜHEN

Instrumente des nachhaltigen Finanzwesens zur Bestimmung und Formulierung des Umstellungsfinanzierungsbedarfs

3.1.

Unternehmen können die erforderliche Umstellungsfinanzierung auf der Grundlage der sie betreffenden Auswirkungen, Risiken und Möglichkeiten im Bereich der Nachhaltigkeit prüfen. Diese können anhand einer Beurteilung der Wesentlichkeit (Materiality Assessment) ermittelt werden.

3.2.

Um den Bedarf an Umstellungsfinanzierung zu ermitteln, könnten die Unternehmen zunächst Umstellungsziele festlegen und auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Szenarien und Pfade (29) individuelle Umstellungspfade bestimmen.

3.3.

Zur Unterstützung der Festlegung von Umstellungszielen und zur Formulierung des spezifischen Bedarfs an Umstellungsfinanzierung auf Unternehmens- und Tätigkeitsebene (30) können Instrumente des nachhaltigen Finanzwesens, insbesondere die Taxonomie oder die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz, sowie glaubwürdige Umstellungspläne genutzt werden.

3.4.

Werden die Umstellungsziele und der damit verbundene Finanzierungsbedarf in einen glaubwürdigen Umstellungsplan einbezogen, können Finanzintermediäre und Investoren die Optionen für die Umstellungsfinanzierung einfacher bestimmen, vergleichen und anhand von Referenzwerten beurteilen.

3.5.

Der Umstellungsfinanzierungsbedarf kann in Form geplanter Investitionsausgaben und gegebenenfalls operativer Ausgaben für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele sowie in Bezug auf die laufenden oder gezielten Einnahmen im Zusammenhang mit der Umstellung angegeben werden.

3.6.

Unternehmen könnten ihren spezifischen Bedarf an Umstellungsfinanzierung und die am besten geeigneten Finanzierungslösungen gegebenenfalls mit Finanzintermediären und Investoren erörtern.

4.   NUTZUNG GLAUBWÜRDIGER UMSTELLUNGSPFADE FÜR DIE FESTLEGUNG WISSENSCHAFTLICH FUNDIERTER ZIELE

4.1.

Unternehmen können öffentlich zugängliche sektorübergreifende oder sektorspezifische Dekarbonisierungsszenarien und -pfade sowie — sofern vorhanden — Szenarien für eine Verbesserung der Umweltqualität als Referenz für die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele und zur Bestimmung des Umstellungsfinanzierungsbedarfs nutzen.

4.2.

In Bezug auf Szenarien oder Pfade wird empfohlen, wissenschaftlich fundierte Szenarien zu nutzen und im Falle von Dekarbonisierungspfaden diejenigen zu verwenden, die mit dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen, wie z. B. die 1,5°-Szenarien der Internationalen Energieagentur oder des Internationalen Ausschusses für Klimaänderungen ohne oder mit nur begrenzter Überschreitung (31).

4.3.

Die Pfade für das einzelne Unternehmen sollten im Einklang mit den Klima- und Umweltzielen der Union und in Abhängigkeit von den Standorten, an denen das Unternehmen tätig ist, und seiner Ausgangslage angepasst werden. In diesem Sinne wird auch empfohlen, bei der Bewertung der Herausforderungen der Klimatransformation und der verfügbaren Spitzentechnologien sowie der breiteren Herausforderungen in den Bereichen Umwelt, Digitales und Resilienz in einem bestimmten Sektor die von der Europäischen Kommission vorgelegten qualitativen EU-Übergangspfade (32) zu konsultieren.

4.4.

Die Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung ist gegebenenfalls anhand wissenschaftlich fundierter Umstellungsziele auch ohne einen Umstellungsplan möglich, wenn dies in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität, Größe und den Auswirkungen des Unternehmens steht und sich die Ziele auf Informationen stützen, die die Integrität und Transparenz der Ziele sowie die Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung der mit ihnen verbundenen Maßnahmen gewährleisten.

5.   NUTZUNG DER EU-REFERENZWERTE FÜR DEN KLIMASCHUTZ

5.1.

Soweit angezeigt, können Unternehmen zur Ergänzung wissenschaftlich fundierter Szenarien oder Pfade die für die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz angewandten Methoden nutzen. Diese können die Festlegung einzelner Pfade auf Unternehmens- oder Projektebene oder die Festlegung von Umstellungszielen unterstützen und zur Ermittlung des Umstellungsfinanzierungsbedarfs beitragen.

5.2.

Diese Methoden können auch angewandt werden, um bei neuen Investitionen verlorene Vermögenswerte zu vermeiden, und es ermöglichen, Wertpapieremissionen des Unternehmens oder das für ein relevantes Umstellungsprojekt aufgenommene Kapital in ein Investitions- oder Darlehensportfolio aufzunehmen, das auf einen EU-Referenzwert für den Klimaschutz (33) ausgerichtet ist.

6.   NUTZUNG DER EU-TAXONOMIE

6.1.

Zur Ermittlung des Umstellungsfinanzierungsbedarfs können Unternehmen auf freiwilliger Basis die Taxonomie sowie andere wissenschaftlich fundierte Referenzwerte nutzen, wenn sie Umstellungsziele für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten in Wirtschaftsbereichen festlegen, für die gemäß der Verordnung (EU) 2020/852 delegierte Rechtsakte (34) erlassen wurden.

6.2.

Den Unternehmen wird nahegelegt, die Taxonomie zu nutzen, um Investitionen zu planen, mit denen die Taxonomiekriterien für eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit in fünf (ausnahmsweise zehn) Jahren erfüllt werden sollen, da diese Investitionen bereits als vollständig taxonomiekonform anerkannt werden.

6.3.

Die Unternehmen können die Taxonomie nutzen, um für bestimmte Wirtschaftstätigkeiten Etappen- und Zwischenziele für die Umstellung festzulegen, ihre Umweltbilanz weiter zu verbessern oder sich über einen längeren Zeitraum hinweg an die Taxonomie anzupassen, sofern dieser Zeitraum noch kurz genug ist, um mit der Umstellung vereinbar zu sein. Zum Beispiel können Unternehmen bei Bedarf die Taxonomiekriterien verwenden, um eine schrittweise Angleichung an die Taxonomie zu planen: das erste zeitgebundene Ziel könnte darin bestehen, ihre Leistung über die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen hinaus zu steigern, und als zweites zeitgebundenes Ziel könnten sie sich vornehmen, die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu erfüllen; dies könnte in einem tätigkeitsbezogenen Umstellungsplan dargelegt werden (35).

6.4.

Was die praktische Nutzung der Taxonomie zur Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung angeht, so könnten Unternehmen die erforderliche Umstellungsfinanzierung in Bezug auf ihre Investitionsausgaben angeben. Gegebenenfalls könnten sie diesen Bedarf auch in Bezug auf ihre laufenden und gezielten operativen Ausgaben oder Einnahmen angeben, die

a)

bereits taxonomiekonform sind,

b)

künftig taxonomiekonform werden oder

c)

im Rahmen eines glaubwürdigen Umstellungsplans im Einklang mit der Umstellung zu kontinuierlichen Leistungsverbesserungen führen.

7.   NUTZUNG EINES GLAUBWÜRDIGEN UMSTELLUNGSPLANS

7.1.

Unbeschadet der geltenden Rechtsvorschriften können Unternehmen Umstellungspläne auf Unternehmens- oder Tätigkeitsebene oder beides erstellen, um Ziele, Etappenziele, Maßnahmen und den Ressourcenbedarf für die Umstellung auf strukturierte und kohärente Weise zu formulieren; dies gilt insbesondere, wenn ihre Tätigkeiten mit wesentlichen Auswirkungen oder komplexen Umstellungspfaden verbunden sind.

7.2.

Die Berichterstattungsstandards aus der Richtlinie (EU) 2022/2464 können als Muster für die Erstellung glaubwürdiger Umstellungs- und Maßnahmenpläne herangezogen werden, um die Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Umsetzung der Pläne zu gewährleisten.

7.3.

Die Taxonomie und die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz können zusammen mit wissenschaftlich fundierten Szenarien und Pfaden genutzt werden, um die in den Plänen aufgeführten Ziele oder den Finanzierungsbedarf sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Tätigkeitsebene zu bestimmen.

7.4.

In Bezug auf die Pläne für ökologische Nachhaltigkeit können auch die strategischen Umweltaktionspläne der EU für die Kreislaufwirtschaft (36), die biologische Vielfalt (37) und das Null-Schadstoff-Ziel (38) herangezogen werden.

8.   INSTRUMENTE ZUR BESCHAFFUNG EINER UMSTELLUNGSFINANZIERUNG

8.1.

Den Unternehmen wird empfohlen, für die Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung eines oder eine Kombination aus mehreren Instrumenten zu nutzen, darunter z. B. spezifische Darlehensarten oder Kapitalmarktemissionen mit besonderen Merkmalen (39).

Grüne oder sonstige Nachhaltigkeitsdarlehen

8.2.

Zur Beschaffung der erforderlichen Umstellungsfinanzierung können Unternehmen bestimmte Arten von Darlehen wie nachhaltigkeitsbezogene, grüne oder sonstige zweckgebundene Darlehen in Anspruch nehmen.

8.3.

Einige dieser Darlehen werden bereits von Finanzintermediären angeboten und können mit wettbewerbsfähigen Zinssätzen verbunden sein, wenn die den Darlehen zugrunde liegende geplante Umweltleistung zur Verringerung der Umstellungsrisiken beiträgt oder dem Finanzintermediär niedrigere Refinanzierungssätze ermöglicht.

8.4.

Investitionen zur Erreichung eines bestimmten Umstellungsziels, wie die Modernisierung von Vermögenswerten oder neue Investitionen, mit denen die Klima- und Umweltauswirkungen der Produktion verringert werden, könnten durch ein spezielles zweckgebundenes Darlehen finanziert werden, das ausschließlich für diesen Zweck bestimmt ist („zweckbestimmte Finanzierung“). Wird der Zweck durch Umstellungsziele in Bezug auf die Kriterien der Taxonomie formuliert, so könnte dies die Inanspruchnahme von Darlehen für die Umstellung fördern.

8.5.

Investitionen in Leistungsverbesserungen auf Unternehmensebene könnten durch ein nachhaltigkeitsbezogenes Darlehen mit wissenschaftlich fundierten zeitgebundenen Klima- oder Umweltleistungszielen, die eine Sicherheitsmaßnahme darstellen, finanziert werden, wobei die Zinssätze an die Erreichung der geplanten Nachhaltigkeitsleistungsziele geknüpft sind und Lock-in-Effekte zu vermeiden sind.

Grüne oder andere Nachhaltigkeitsanleihen

8.6.

Darüber hinaus können Unternehmen die Umstellung durch die Ausgabe von Kapitalmarktinstrumenten oder spezifischen Anleihearten wie grünen oder sonstigen nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen finanzieren. Anleihen können zur Kapitalbeschaffung sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Tätigkeitsebene genutzt werden.

8.7.

Zur Beschaffung einer zweckgebundenen Umstellungsfinanzierung könnten Emittenten Anleihen ausgeben, bei denen nachgewiesen wird, dass die Erlöse für die Umstellung verwendet werden. Wenngleich es internationale Standards für grüne Anleihen gibt, die bei der Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung verwendet werden können, könnten die Unternehmen auch die europäischen Standards für grüne Anleihen nutzen, um Wirtschaftstätigkeiten zu finanzieren, die in fünf (ausnahmsweise zehn) Jahren taxonomiekonform werden.

8.8.

Zur Kapitalbeschaffung für die Verbesserung der Nachhaltigkeitsleistung des Unternehmens sowohl auf Unternehmensebene als auch auf Tätigkeitsebene können nachhaltigkeitsgebundene Anleihen genutzt werden. Sie sollten an tragfähige Nachhaltigkeitsziele — z. B. die Taxonomie-KPI — geknüpft und zeitlich auf die Umstellung abgestimmt sein, da die Wertpapiere in der Regel unter dem Vorbehalt ausgegeben werden, dass die angestrebte Leistung erreicht wird und Anreize für diese Leistung geschaffen werden.

8.9.

Die in den Absätzen 3 bis 7 genannten Instrumente des nachhaltigen Finanzwesens können als Leistungsziele und zur weiteren Verbesserung der Glaubwürdigkeit von nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen verwendet werden.

Beteiligungsfinanzierung und Spezialfinanzierungen

8.10.

Ferner können Unternehmen Eigenkapitalinstrumente ausgeben oder besondere Finanzierungslösungen in Betracht ziehen, die mit Nachhaltigkeitszielen auf Unternehmens-, Projekt- oder Tätigkeitsebene verknüpft sind. Bei der Festlegung solcher Leistungsziele können sie auf ähnliche Weise vorgehen wie vorstehend beschrieben.

9.   EMPFEHLUNG AN FINANZINTERMEDIÄRE UND INVESTOREN, DIE ZUR GEWÄHRUNG VON UMSTELLUNGSFINANZIERUNGEN BEREIT SIND

Instrumente zur Festlegung der Ziele für die Umstellungsfinanzierung und zur Ermittlung von Projekten oder Unternehmen

9.1.

Finanzintermediäre können zur Finanzierung der Umstellung beitragen, indem sie den Zielen der Umstellungsfinanzierung in ihren Kreditvergabe- oder Investitionsstrategien Rechnung tragen.

9.2.

Bei der Festlegung von Umstellungszielen und der Gestaltung von Konzepten für die Umstellungsfinanzierung für Portfolios und Investitions- oder Kreditvergabestrategien können Finanzintermediäre

a)

die Empfehlungen an Unternehmen zur Bestimmung des Finanzierungsbedarfs für die Umstellung und der Festlegung von Zielvorgaben berücksichtigen (40);

b)

sicherstellen, dass das Konzept für die Umstellungsfinanzierung zur Umstellung und zur Dekarbonisierung der Realwirtschaft beiträgt, den unterschiedlichen Ausgangspositionen der Unternehmen Rechnung trägt, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (insbesondere in Bezug auf KMU) gerecht wird und einschlägige Klima- und Umweltvorkehrungen im Einklang mit der Definition der Umstellungsfinanzierung in dieser Empfehlung umfasst;

c)

das Konzept für die Umstellungsfinanzierung in spezifische Zielvorgaben im Zusammenhang mit Klima- oder Umweltzielen umsetzen; dies gilt für sämtliche Kategorien von Vermögenswerten unter Einbeziehung aller Arten von Finanzierungen und aller Wirtschaftssektoren, die für die Umstellung relevant sind;

d)

Beratung und Zusammenarbeit als wichtige Bestandteile der Strategie zur Umstellungsfinanzierung betrachten.

9.3.

Anleger und Eigentümer von Vermögenswerten können ähnliche Konzepte für ihr eigenes Vermögen entwickeln.

9.4.

Zur Operationalisierung von Investitionsstrategien mit Konzepten für die Umstellungsfinanzierung und zur Ermittlung von Unternehmen und Projekten, die den Umstellungszielen entsprechen, können Finanzintermediäre und Investoren (41):

a)

die von Unternehmen bereitgestellten Informationen, einschließlich Umstellungsplänen und Unternehmensberichten, zur Festlegung der Umstellungsziele und des Finanzierungsbedarfs für die Umstellung nutzen;

b)

die gemäß den Klima-Referenzwerten der EU erforderlichen Dekarbonisierungsmethoden, darunter klar definierte Dekarbonisierungsziele von Unternehmen, nutzen und Neuinvestitionen in potenziell verlorene Vermögenswerte beschränken;

c)

den Taxonomierahmen und die Kriterien zur Ermittlung von förderfähigen Investitionen, die taxonomiekonform werden könnten, nutzen, erforderlichenfalls mithilfe von Zwischenschritten nach einem Zeitplan, der mit der Umstellung vereinbar ist. Erwogen werden könnte beispielsweise als erster Schritt die Finanzierung von Umstellungsmaßnahmen, die über das durch die Kriterien der Unbedenklichkeit definierte Leistungsniveau hinausgehen, und als zweiter Schritt eine Angleichung an die Kriterien des wesentlichen Beitrags, was in einem tätigkeitsbasierten Umstellungsplan erläutert würde;

d)

Offenlegungen und Prospekte zu verwenden, die mit der Emission von grünen Anleihen, Anleihen im Zusammenhang mit der Umstellung und der Nachhaltigkeit oder Aktien einhergehen;

10.   ZUSAMMENARBEIT MIT UNTERNEHMEN, DIE EINE UMSTELLUNGSFINANZIERUNG BENÖTIGEN

10.1.

Finanzintermediäre werden ermutigt, mit in der Umstellung befindlichen Kunden und Unternehmen, in die investiert wird, zusammenzuarbeiten, insbesondere wenn ein erheblicher Bedarf an Umstellungsfinanzierung besteht.

10.2.

Das Konzept für die Zusammenarbeit kann einschlägige Kreditvergabe- oder Investitionsstrategien, die für den jeweiligen Finanzierungsbedarf für die Umstellung geeignet sein könnten, sowie die Bedingungen für die Förderfähigkeit im Rahmen dieser Strategien umfassen.

10.3.

Bei der Zusammenarbeit mit Kunden und mit Unternehmen, in die investiert wird, könnten folgende Aspekte erörtert werden:

a)

materielle Auswirkungen, Risiken und Chancen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit sowie die Art und Weise, wie Klima- und Umweltauswirkungen und -risiken angegangen werden;

b)

wie der Beitrag zu einem Klima- oder Umweltziel bestimmt wird und welcher Zeithorizont für die Kreditvergabe oder Investitionen besteht;

c)

die zugrunde liegenden Umstellungspfade, um sicherzustellen, dass die Kreditvergabe- oder Investitionsstrategie mit der Umstellung vereinbar ist;

d)

ob oder wie der Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 angewandt wird und wie mit nachteiligen Auswirkungen umgegangen wird;

e)

wie die Nachhaltigkeitsleistung und die Umstellungsziele und -pläne von Unternehmen berücksichtigt werden, auch bei der Bewertung des Risikos verlorener Vermögenswerte sowie der Umstellungsrisiken und physischen Risiken im weiteren Sinne.

11.   UMSTELLUNGSSPEZIFISCHE FINANZIERUNGSLÖSUNGEN

11.1.

Neben allgemeinen Kreditvergabe- und Finanzierungslösungen können Finanzintermediäre für Unternehmen oder Projekte mit einem erheblichen umstellungsbedingten Finanzierungsbedarf umstellungsspezifische Finanzierungslösungen anbieten.

11.2.

Dazu gehört beispielsweise, dass Kredite oder Finanzierungsprodukte angeboten werden, die zur Finanzierung von Umstellungsinvestitionen vor Ort beitragen können, u. a. auf folgender Grundlage:

a)

Investitionen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/852, die dazu beitragen, den Anteil der taxonomiekonformen Tätigkeiten, die von einem Unternehmen ausgeführt werden, spürbar zu erhöhen;

b)

Klima-Referenzwerte der EU, sofern sie wissenschaftlich fundierte Szenarien oder Pfade ergänzen;

c)

glaubwürdige Umstellungspläne auf Unternehmensebene oder Tätigkeitsebene zur Umsetzung wissenschaftlich fundierter Ziele;

d)

glaubwürdige wissenschaftlich fundierte Ziele — sofern verhältnismäßig —, die durch Informationen untermauert werden, welche Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleisten;

e)

Verringerung des ökologischen Fußabdrucks auf der Grundlage von und abgestimmt mit strategischen Umweltaktionsplänen der EU für die Kreislaufwirtschaft (42), die biologische Vielfalt (43) und das Null-Schadstoff-Ziel (44).

f)

eine Kombination der oben genannten Elemente, z. B. wenn in den Umstellungsplänen der Finanzierungsbedarf für die Umstellung berücksichtigt wird, der anhand der Taxonomie oder der Klima-Referenzwerte der EU ermittelt wurde.

11.3.

Finanzintermediäre können die Schaffung von Anreizen in Erwägung ziehen, um eine hohe Leistung bei der Verwirklichung der Umstellungsziele eines Unternehmens zu fördern, indem sie etwa Fortschritte bei der Umsetzung von Umstellungszielen oder Taxonomiekriterien durch attraktive Zinssätze belohnen, z. B. auf der Grundlage eines geringeren Umstellungsrisikos oder höherer Finanzierungskosten.

12.   UMSTELLUNGSRISIKEN UND PHYSISCHE RISIKEN

12.1.

Finanzintermediäre und Investoren werden aufgefordert, zu bewerten, inwieweit ihre Ziele für die Umstellung und die Umstellungsfinanzierung mit ihren Risikomanagementstrategien in Einklang stehen und zu diesen beitragen, um die finanziellen Risiken anzugehen, die sich aus einer mangelnden Abstimmung auf die Umstellung ergeben.

12.2.

Insbesondere werden Finanzintermediäre und Investoren aufgefordert,

a)

in Risikomanagement- und Kooperationsrahmen zukunftsorientierte Informationen von Gegenparteien wie Umstellungsziele und -pläne, einschließlich Angaben zu ihrer Glaubwürdigkeit und jährliche Fortschrittsberichte, zu berücksichtigen;

b)

die Finanzierung von Umstellungsprojekten in Erwägung zu ziehen, die potenziell geeignet sind, negative Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren sowie künftige Umstellungsrisiken und physische Risiken zu verringern, z. B. gemäß den Leitlinien der Taxonomie für die Anpassung an den Klimawandel.

13.   EMPFEHLUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

Kleine und mittlere Unternehmen, die Umstellungsfinanzierung benötigen

13.1.

KMU, die an einer Umstellungsfinanzierung interessiert sind, müssen Vorkehrungen treffen, die im Verhältnis zu ihrer Größe, ihrer Verwaltungskapazität und ihren Ressourcen stehen. Sie werden daher aufgefordert, sich mit Finanzintermediären und Investoren in Verbindung zu setzen, um zu sondieren, welche Finanzierungsmöglichkeiten und Unterstützungsdienste zur Verfügung stehen.

13.2.

KMU, die an einem Beitrag zur Umstellung interessiert sind, könnten die Inanspruchnahme von Umstellungsfinanzierungen für ihre umstellungsbedingten Investitionen in Erwägung ziehen, bei denen es sich um unmittelbare oder künftige Investitionen handeln könnte, z. B. in folgenden Bereichen:

a)

neue grüne Technologien,

b)

Aufwertung bestehender Wirtschaftstätigkeiten oder Vermögenswerte,

c)

Investitionen in grundlegende Technologien,

d)

Konzepte für umweltgerechte Beschaffung (z. B. erneuerbare Energien),

e)

Maßnahmen zur Ökologisierung unterstützender Funktionen, z. B. Steigerung der Energieeffizienz ihrer Gebäude, Leasing oder Erwerb von Elektrofahrzeugen, Dekarbonisierung ihrer Transporte, Ökologisierung ihrer Lebensmittelversorgung usw.

13.3.

Börsennotierte KMU fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2022/2464 und werden künftig Nachhaltigkeitsinformationen anhand vereinfachter Berichterstattungsstandards offenlegen. KMU, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, aber an der Übermittlung ihrer wichtigsten Nachhaltigkeitsinformationen interessiert sind, könnten in Erwägung ziehen, diese vereinfachten Berichterstattungsstandards oder andere Standards für die freiwillige Berichterstattung, die zu diesem Zweck auf KMU zugeschnitten sind (45), zu verwenden.

13.4.

Große Unternehmen werden ermutigt, an ihrer Wertschöpfungskette beteiligte KMU, die an einer Umstellungsfinanzierung interessiert sind, bei der Bewertung ihres entsprechenden Finanzierungsbedarfs und gegebenenfalls bei der Beschaffung wichtiger Nachhaltigkeitsinformationen angemessen zu unterstützen, unabhängig davon, ob eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt oder nicht.

13.5.

Gegebenenfalls könnten größere Unternehmen auch mit Finanzinstituten zusammenarbeiten, um ihren Partnern in der Wertschöpfungskette, die Umstellungsfinanzierung benötigen, günstige Finanzierungsbedingungen und/oder Kaufbedingungen anzubieten, insbesondere KMU in Sektoren, die für die Umstellung relevant sind (46).

14.   FINANZIERUNGSLÖSUNGEN FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN

14.1.

KMU verfügen nur über begrenzte Kapazitäten zur Bereitstellung detaillierter Informationen, weshalb Finanzintermediäre und Investoren aufgefordert werden, im Umgang mit KMU-Kunden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Sie sollten bei der Anforderung von Informationen von KMU-Partnern in der Wertschöpfungskette nicht mehr Informationen als notwendig verlangen und Zurückhaltung üben.

14.2.

Finanzintermediäre werden ermutigt, Bildungs- und Sensibilisierungsprogramme, Beratungsdienste oder webbasierte Instrumente anzubieten, um KMU, die an einer Umstellungsfinanzierung interessiert sind, dabei zu unterstützen, ihr Bewusstsein für die Risiken und Chancen der Umstellung zu schärfen.

14.3.

In diesem Zusammenhang könnten interessierte KMU dabei unterstützt werden, ihren Finanzierungsbedarf für die Umstellung auf einfache Weise zu ermitteln.

14.4.

Für KMU könnten umwelt- und umstellungsspezifische Finanzierungslösungen, die verhältnismäßig und für KMU geeignet sind sowie Anreize für ihre Nutzung bieten, angeboten werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass nicht börsennotierte KMU nicht den Berichterstattungspflichten der Richtlinie (EU) 2022/2464 und der Verordnung (EU) 2020/852 unterliegen.

15.   EMPFEHLUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die folgenden Empfehlungen zu berücksichtigen, um die Finanzierung der Umstellung zu fördern:

15.1.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Marktteilnehmer für die Notwendigkeit der Finanzierung von Investitionen in den grünen Wandel und für die bestehenden Standards, Grundsätze und Garantien zu sensibilisieren, mit denen die Glaubwürdigkeit und die Umweltintegrität solcher Investitionen sichergestellt werden können. Sie könnten zu diesem Zweck die Vorteile des Einsatzes von EU-Instrumenten für ein nachhaltiges Finanzwesen erläutern.

15.2.

Die Mitgliedstaaten könnten die Marktteilnehmer dazu anhalten, Referenzszenarien zu verwenden, die wissenschaftlich fundiert sind und die Dekarbonisierungspfade im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris widerspiegeln, wie die 1,5 °C-Szenarien der Internationalen Energieagentur (IEA) oder des Internationalen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) ohne oder mit begrenzter Überschreitung des Ziels oder EU-Pfade, nationale oder sektorale Pfade, die sich auf diese IEA- oder IPCC-Szenarien beziehen.

15.3.

Die Mitgliedstaaten könnten die Zusammenarbeit zwischen den Marktteilnehmern im Rahmen der EU-Wettbewerbsvorschriften und der nationalen Wettbewerbsregeln fördern, um Erfahrungen und bewährte Verfahren im Bereich der Bereitstellung oder Inanspruchnahme von Umstellungsfinanzierungen und der Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen auszutauschen. Die Mitgliedstaaten könnten die Rolle nutzen, die Industrieverbände und andere Reputationsorgane in dieser Hinsicht spielen können.

15.4.

Die Mitgliedstaaten könnten den Aufbau von Kapazitäten im Bereich der Instrumente und Strategien zur Umstellungsfinanzierung fördern, einschließlich der Schulung von Beamten, Regulierungsbehörden und Fachkräften des Finanzsektors, um die Gestaltung von umstellungsbezogenen Finanzierungslösungen und -strategien zu unterstützen, die geografischen Abhängigkeiten Rechnung tragen.

15.5.

Die Mitgliedstaaten könnten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit innovative nachhaltige Finanzprodukte und -dienstleistungen, die auf KMU zugeschnitten sind, fördern und unterstützen.

15.6.

Die Mitgliedstaaten könnten KMU dabei unterstützen, freiwillig wichtige Informationen über Nachhaltigkeits- und Umstellungsfinanzierungen an Interessenträger sowie Finanzintermediäre und Investoren zu melden, was die Vielfalt der für KMU angebotenen Finanzierungsmöglichkeiten erhöhen könnte.

15.7.

Die Mitgliedstaaten könnten multilaterale Entwicklungsbanken und nationale Förderbanken ermutigen, diese Bemühungen durch technische Hilfe zu unterstützen.

15.8.

Die Mitgliedstaaten könnten Initiativen zwischen lokalen Banken und KMU fördern, bei denen Strategien für ein nachhaltiges Finanzwesen und glaubwürdige Umstellungsziele oder gegebenenfalls Umstellungspläne für KMU entwickelt und umgesetzt werden.

16.   EMPFEHLUNG AN DIE EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN UND DIE ZUSTÄNDIGEN NATIONALEN BEHÖRDEN

Die europäischen Aufsichtsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden werden aufgefordert,

16.1.

diese Empfehlung bei der Beobachtung und Beaufsichtigung der mit der Umstellung verbundenen Risiken der Grünfärberei zu berücksichtigen,

16.2.

bei der Bewertung der mit der Umstellung verbundenen finanziellen Risiken der beaufsichtigten Unternehmen relevante zukunftsorientierte Informationen zu berücksichtigen, die in Umstellungszielen, glaubwürdigen Umstellungsplänen oder Taxonomie-Offenlegungen enthalten sind,

16.3.

die beaufsichtigten Unternehmen dafür zu sensibilisieren, wie der Regulierungsrahmen es ermöglicht, zukunftsorientierte Informationen von Gegenparteien oder Unternehmen, in die investiert wird, für die Bewertung, Steuerung und Überwachung von Umstellungsrisiken und physischen Risiken zu nutzen,

16.4.

Kapazitäten bei den zuständigen nationalen Behörden im Bereich der Umstellungsfinanzierung aufzubauen und ein vertrauenswürdiges Umfeld für die Umstellungsfinanzierung in der gesamten EU zu fördern.

Brüssel, den 27. Juni 2023

Für die Kommission

Mairead MCGUINNESS

Mitglied der Kommission


(1)  Die Union wird von 2021-2030 gegenüber 2011-2020 zusätzlich 477 Mrd. EUR pro Jahr investieren müssen, um ihre Ziele in Bezug auf die Emissionssenkung im Energie- und im Verkehrssektor zu erreichen. Weitere 110 Mrd. EUR wird sie jedes Jahr für die Erreichung ihrer Umweltziele investieren müssen. Einzelheiten bieten die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Investment needs assessment and funding availabilities to strengthen EU’s net-zero technology manufacturing capacity“ (Bewertung des Investitionsbedarfs und Verfügbarkeit von Finanzmitteln zur Stärkung der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien der EU — SWD(2023) 68 final) sowie die Mitteilung der Kommission „Die EU-Wirtschaft nach COVID-19: Auswirkungen auf die wirtschaftspolitische Steuerung (COM(2021) 662 final).

(2)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologieprodukten (Netto-Null-Industrie-Verordnung) (COM(2023) 161 final).

(3)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13). In der Folge bezieht sich der Begriff „Taxonomie“ auf die Verordnung (EU) 2020/852 und die im Rahmen dieser Verordnung angenommenen delegierten Rechtsakte.

(4)  Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 17).

(5)  Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15).

(6)  Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen (COM(2021) 391 final). Eine politische Einigung der gesetzgebenden Organe wurde am 28. Februar 2023 erzielt.

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft (COM(2021) 390 final).

(8)  OECD (2022), „OECD Guidance on Transition Finance: Ensuring Credibility of Corporate Climate Transition Plans, Green Finance and Investment“ (OECD-Leitfaden zur Umstellungsfinanzierung: Sicherstellung der Glaubwürdigkeit von Unternehmensplanungen für die Klimawende, grüner Finanzierung und grünen Investitionen), OECD Publishing, Paris.

(9)  G20 (2022), Jahresbericht 2022 der G20 über ein nachhaltiges Finanzsystem.

(10)  Internationale Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (2022), Bericht zur Umstellungsfinanzierung. Abrufbar unter: https://finance.ec.europa.eu/system/files/2022-11/221109-international-platform-sustainable-report-transition-finance_en.pdf

(11)  High-Level Expert Group der Vereinten Nationen, Bericht zu den Netto-Null-Verpflichtungen nichtstaatlicher Einrichtungen (2022), „Integrität zählt: Netto-Null-Verpflichtungen von Unternehmen, Finanzinstituten und Städten und Regionen.

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(13)  Dieses wurde von der Union am 5. Oktober 2016 gebilligt: Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9), Anhang I.

(15)  Ausgaben für tätigkeitsbezogene Umstellungspläne können nicht als taxonomiekonform gelten, wenn sie die Taxonomiekriterien nicht in vollem Umfang erfüllen, aber sie können trotzdem ein sinnvoller Schritt in Richtung einer verbesserten Nachhaltigkeitsleistung sein und Umstellungsfinanzierung anziehen.

(16)  Bis zum 17. Mai 2023 hatten 63 % der STOXX-Europe-600-Unternehmen ihre Taxonomiefähigkeit und -konformität für das Geschäftsjahr 2022 offengelegt. Quelle: Bloomberg.

(17)  Annähernd zwei Drittel der Unternehmen, die taxonomiefähige Investitionsausgaben offengelegt haben, haben eine Konformitätszahl ungleich Null berichtet, und die Hälfte der Unternehmen, die taxonomiefähige Einnahmen offengelegt haben, haben einen Grad der konformen Einnahmen ungleich Null berichtet. Quelle: Bloomberg.

(18)  Vorschlag für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (COM(2022) 71).

(19)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(21)  Bevorstehender Ratschlag im Anschluss an die Aufforderung zur Beratung an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, abrufbar unter: https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/About%20Us/Missions%20and%20tasks/Call%20for%20Advice/2022/CfA%20on%20green%20loans%20and%20mortgages/1043881/EBA%20Call%20for%20Advice%20Green%20Loans%20and%20Mortgages_Clean.pdf

(22)  Die Plattform wurde mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2020/852 eingerichtet. Weitere Informationen zu dieser Plattform finden sich unter: https://finance.ec.europa.eu/sustainable-finance/overview-sustainable-finance-old/platform-sustainable-finance_de

(23)  Mitteilung der Kommission: „Strategie zur Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft“ (COM(2021) 390 final).

(24)  Die Unterscheidung und die Überschneidungen zwischen der Umstellungsfinanzierung und der grünen Finanzierung und ihre Entwicklung im Laufe der Zeit werden in Abschnitt 1 des Anhangs veranschaulicht.

(25)  Die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 1) definiert ein Kleistunternehmen als Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

(26)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(27)  Im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852.

(28)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9).

(29)  In Teil 2 des Anhangs ist dargelegt, wie sich die unterschiedlichen Merkmale der Umstellungsziele eines Unternehmens in ihrem Umstellungsfinanzierungsbedarf mit unterschiedlichen Zeithorizonten widerspiegeln können. Abbildung 2 des Anhangs zeigt verschiedene Optionen zur Formulierung des Umstellungsfinanzierungsbedarfs

(30)  Abschnitt 3 des Anhangs gibt einen Überblick über die Instrumente, die zur Bestimmung des Umstellungsfinanzierungsbedarfs und der Optionen zur Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung genutzt werden könnten.

(31)  Eine mögliche Quelle sind z. B. die vom Netz für die Ökologisierung des Finanzsystems veröffentlichten Szenarien.

(32)  Die von der Europäischen Kommission vorgelegten qualitativen EU-Übergangspfade sind abrufbar unter: https://single-market-economy.ec.europa.eu/industry/transition-pathways_en.

(33)  In Abschnitt 4 des Anhangs werden die für die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz angewandten Methoden sowie die Art und Weise, in der sie für die Formulierung des Bedarfs an Umstellungsfinanzierung verwendet werden können, genauer erläutert.

(34)  Darunter der Delegierte Rechtsakt zur Klimataxonomie und alle künftigen delegierten Rechtsakte zur Festlegung technischer Bewertungskriterien.

(35)  In Teil 5 des Anhangs wird die Nutzung der Taxonomie für diesen Zweck näher beschrieben.

(36)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(37)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(38)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).

(39)  Abschnitt 6 des Anhangs enthält Beispiele für die nachstehend beschriebenen Finanzierungsinstrumente.

(40)  Auch unter Berücksichtigung von Abschnitt 2 des Anhangs.

(41)  Abschnitt 7 des Anhangs enthält weitere Vorschläge zu solchen Instrumenten.

(42)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(43)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(44)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).

(45)  Gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2464 beginnt die Berichterstattung für börsennotierte KMU (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen) im Jahr 2027 bezogen auf das Geschäftsjahr 2026. Börsennotierte KMU werden in der Lage sein, gemäß separaten, verhältnismäßigen Standards, die von der EFRAG entwickelt wurden, Bericht zu erstatten.

(46)  Beispielsweise können Unternehmen KMU — unabhängig davon, ob für diese eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt — dabei unterstützen, freiwillig Instrumente der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen oder andere wissenschaftlich fundierte Instrumente zu nutzen, um den Banken ihre Umstellungsprojekte, Umstellungsziele oder Umstellungspläne zur Bewältigung der Umstellungsrisiken in transparenter und aussagekräftiger Weise mitzuteilen.


ANHANG

Dieser Anhang ist der Empfehlung der Kommission zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft (1) beigefügt. Er ergänzt die Empfehlungen durch detailliertere Ausführungen und Beispiele, um die freiwillige Nutzung von Instrumenten des EU-Rahmens für ein nachhaltiges Finanzwesen für die Umstellungsfinanzierung zu unterstützen. Der Anhang enthält verschiedene Optionen und Vorschläge für Unternehmen und Finanzinstitute im Hinblick auf die Festlegung von Umstellungszielen, die Ermittlung und Formulierung des Finanzierungsbedarfs und von Projekten für die Umstellung sowie die Beschaffung bzw. Bereitstellung von Umstellungsfinanzierung.

Inhaltsverzeichnis

1.

Verhältnis zwischen grüner Finanzierung und Umstellungsfinanzierung 35

2.

Wie Unternehmen unterschiedliche Arten von Auswirkungen, Risiken und Chancen in einzelnen Umstellungszielen berücksichtigen können 35

3.

Überblick über Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen zur Ermittlung und Formulierung des Finanzierungsbedarfs für die Umstellung 38

4.

Methoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz 38

5.

EU-Taxonomie 39

5.1.

Nutzung der EU-Taxonomie 39

5.2.

Die Taxonomie als Instrument für die Umstellung 40

5.3.

Nutzung der Taxonomie zur Festlegung des Finanzierungsbedarfs für die Umstellung 40

6.

Instrumente zur Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung 42

7.

Nutzung von Instrumenten der Europäischen Union für ein nachhaltiges Finanzwesen durch Finanzintermediäre und Investoren 43

1.   Verhältnis zwischen grüner Finanzierung und Umstellungsfinanzierung

Beim nachhaltigen Finanzwesen geht es sowohl um die Finanzierung dessen, was bereits umweltfreundlich ist, als auch dessen, was mit der Zeit solche Leistungswerte erreichen soll.

Schaubild 1 zeigt das Verhältnis zwischen Umstellungsfinanzierung, allgemeiner Finanzierung und grüner Finanzierung sowie die mögliche kurz-, mittel- und langfristige Entwicklung dieser verschiedenen Finanzierungskategorien.

Allgemeine Finanzierungen, mit denen keine Nachhaltigkeitsziele verfolgt werden, können von grüner Finanzierung und Umstellungsfinanzierung unterschieden werden. Solche allgemeinen Finanzierungen können sich gegenwärtig sowohl auf Tätigkeiten mit großen Auswirkungen als auch auf Tätigkeiten mit geringen Auswirkungen beziehen. Im Zuge der voranschreitenden Umstellung der Wirtschaft müssen Tätigkeiten mit großen Auswirkungen zu Tätigkeiten mit geringen Auswirkungen werden.

Umstellungsfinanzierung dient der Finanzierung dieser Umstellung. Umstellungsfinanzierung kann sowohl die Finanzierung durch Nutzung der Erlöse als auch allgemeine Finanzierung (durch Unternehmen) umfassen. Auf kurze Sicht werden die durch Umstellungsfinanzierungen bewirkten Verbesserungen in vielen Fällen nicht ausreichen, um die grünen Ziele zu erreichen. Langfristig muss die Umstellungsfinanzierung jedoch mit den Klima- und Umweltzielen der EU in Einklang gebracht werden und wird daher als „grün“ oder „geringe Auswirkungen hervorrufend“ eingestuft werden.

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2.   Wie Unternehmen unterschiedliche Arten von Auswirkungen, Risiken und Chancen in einzelnen Umstellungszielen berücksichtigen können

Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Abschnitte 3 und 4 der Empfehlung der Kommission.

Unternehmen können zur Ermittlung ihres Finanzierungsbedarfs für die Umstellung ihre nachhaltigkeitsbezogenen Auswirkungen, Risiken und Chancen analysieren. Dabei können sie sich im Rahmen einer Wesentlichkeitsbewertung auf den Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit stützen.

Im Rahmen dieser Bewertung können die Unternehmen klima- und umweltbezogene Szenarioanalysen durchführen, um auf dieser Grundlage physische Risiken sowie Risiken und Chancen der Umstellung auf kurz-, mittel- und langfristige Sicht zu ermitteln und zu bewerten. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer solchen Wesentlichkeitsbewertung (2) können die Unternehmen gegebenenfalls Umstellungsziele festlegen und den Finanzierungsbedarf und die Verpflichtungen für die Umstellung bestimmen.

Schaubild 2 bietet einen Überblick über die Instrumente, anhand deren der Finanzierungsbedarf für die Umstellung bei wesentlichen Auswirkungen bzw. bei geringen oder verbleibenden Auswirkungen ermittelt werden kann.

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Die Unternehmen sollten bei der Planung ihrer Umstellung und der Festlegung des damit verbundenen Finanzierungsbedarfs erwägen, Umstellungsziele auf der Grundlage relevanter Umstellungspfade festzulegen, die mit der Umstellung vereinbar sind, und dabei die Art der Auswirkungen und andere Faktoren wie Schwere, Umfang, Breite und Unumkehrbarkeit der Auswirkungen zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck können sich die Unternehmen auf Standards und Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2022/2464 und ihrer Umsetzung (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) stützen.

Die Unternehmen werden aufgefordert, bei der Festlegung ihrer Umstellungsziele und des damit verbundenen Finanzierungsbedarfs die folgenden Erwägungen zu möglichen Auswirkungen, Risiken und Chancen zu berücksichtigen.

Tabelle 1

Bei der Festlegung von Klima- und Umweltschutzzielen im Falle wesentlicher Auswirkungen zu berücksichtigende allgemeine Aspekte

1)

Berücksichtigung glaubwürdiger Referenzrahmen als Grundlage für die jeweils verwendete Methodik; dazu gehören:

wissenschaftlich fundierte Szenarioanalyse und sektorspezifische 1,5 °C-Pfade auf globaler, EU- oder nationaler Ebene mit allenfalls begrenzter Überschreitung der Vorgaben von IPCC, IEA oder anderen glaubwürdigen und wissenschaftlich fundierten privaten Initiativen; Berücksichtigung von Szenarien, die die spezifischen Umstände des Unternehmens in Bezug auf geografische Lage und wirtschaftliche Tätigkeiten widerspiegeln;

Rechtsrahmen der Union für nachhaltiges Finanzwesen einschließlich der Taxonomie-Verordnung und der Methoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz (siehe die Abschnitte 3 bis 5 des vorliegenden Anhangs);

strategische Umweltaktionspläne der Union für die Kreislaufwirtschaft (3), die biologische Vielfalt (4) und das Null-Schadstoff-Ziel (5);

Berücksichtigung der qualitativen Umstellungspfade der EU (6) für klimabezogene Aspekte bei der Bewertung der Herausforderungen der Umstellung sowie der besten verfügbaren Technologien in den relevanten Sektoren;

2)

Erwägung der Festlegung von Umstellungszielen, die zeitgebunden, wissenschaftlich fundiert und umsetzbar sind, um ihre Glaubwürdigkeit zu gewährleisten;

3)

Erwägung einer Aufschlüsselung dieser Ziele nach Tätigkeiten und Produkten und Ermittlung der maßgeblichen Faktoren, die erforderlich sind, um die Umsetzung der Ziele in Bezug auf die Tätigkeiten zu gewährleisten, einschließlich der finanziellen Mittel;

4)

sofern dies für Nummer 3 relevant ist: Bestimmung der erwarteten Dekarbonisierungsfaktoren und ihres quantitativen Gesamtbeitrags zur Erreichung der THG-Emissionsreduktionsziele sowie der geplanten Schlüsselmaßnahmen einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien;

5)

Erwägung von Parametern zur Messung und Überwachung der Umsetzung der Umstellungsziele, etwa in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen, die im Laufe der Zeit erzielten Fortschritte und die Einbeziehung von Interessenträgern;

6)

Erwägung von Möglichkeiten, wie die Umstellungsziele in Geschäftsplanungs- und Finanzplanungsprozessen und im Risikomanagementrahmen berücksichtigt werden können;

7)

Prüfung der gesamten Umweltwirkung der Umstellungsziele, um zu vermeiden, dass die Maßnahmen zur Erreichung eines Ziels zulasten eines anderen gehen, und Anwendung des Grundsatzes der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ im Einklang mit der Taxonomie-Verordnung; auch Berücksichtigung der Einhaltung von Mindestvorkehrungen in Bezug auf die Menschen- und Arbeitnehmerrechte;

8)

Erwägung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Transparenz der Ziele und von deren Grundlagen, damit Investoren und Finanzintermediäre diese bei der Bereitstellung von Umstellungsfinanzierung berücksichtigen können; beispielsweise Erwägung der Einbindung der Ziele in einen glaubwürdigen Umstellungsplan, um die Glaubwürdigkeit der Erreichung der Ziele zu erhöhen, wobei den externen Abhängigkeiten (7) an den Standorten, an denen das Unternehmen tätig ist, Rechnung getragen wird;

9)

Erwägung der Einführung eines robusten Governance-Prozesses, um die Umsetzung und Überwachung der Umstellungsziele zu unterstützen, unter anderem durch:

a)

Genehmigung der Umstellungsziele durch die Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens;

b)

Einführung guter interner Kontrollen einschließlich einer klaren Zuweisung der Aufgaben und Zuständigkeiten für die Überwachung und Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der Umstellungsziele;

c)

regelmäßige Berichterstattung an die Leitungsorgane über die Umsetzung der Umstellungsziele;

10)

gegebenenfalls Erwägung von Überprüfung und Versicherung durch Dritte, um die Glaubwürdigkeit der Umstellungsziele und des damit verbundenen Verfahrens zur Festlegung von Zielen und Folgemaßnahmen zu erhöhen.


Tabelle 2

Erwägungen für einfache Verbesserungsziele im Falle unwesentlicher Auswirkungen

1)

Unternehmen, deren Hauptwirtschaftstätigkeit geringe Auswirkungen hat, könnten ihre verbleibenden Auswirkungen verringern, die beispielsweise aus unterstützenden Funktionen resultieren können (z. B. Energieeffizienz von Bürogebäuden, Verkehrs- oder Mobilitätsemissionen, Kauf erneuerbarer Energie, Ökologisierung der Lebensmittelversorgung usw.).

2)

Gegebenenfalls sollte Folgendes erwogen werden:

a)

einfache Verbesserungsziele durch Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden, die zu einer deutlichen Verringerung der Emissionen aus der Nutzung von Strom oder Wärme führen, und ähnliche Investitionen, insbesondere durch unterstützende Tätigkeiten, die unter die nach der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) erlassenen delegierten Rechtsakte fallen;

b)

Ausrichtung der Beschaffungsstrategie nach Nachhaltigkeitserwägungen.

3.   Überblick über Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen zur Ermittlung und Formulierung des Finanzierungsbedarfs für die Umstellung

Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen, insbesondere in Bezug auf die Taxonomie oder die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz, sowie glaubwürdige Umstellungspläne können die Festlegung von Umstellungszielen und die Formulierung des spezifischen Finanzierungsbedarfs für die Umstellung sowohl auf Ebene des Unternehmens als auch auf Ebene der Wirtschaftstätigkeiten erleichtern. Dann kann Umstellungsfinanzierung durch grüne oder nachhaltigkeitsgebundene Anleihen, Darlehen, Eigenkapitalfinanzierung oder Spezialfinanzierung beschafft werden.

Schaubild 3 bietet einen Überblick über die Instrumente, die zur Formulierung und Beschaffung von Umstellungsfinanzierung verwendet werden können.

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4.   Methoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz

Dieser Abschnitt bezieht sich auf Abschnitt 5 der Empfehlung der Kommission.

Wenn es keine sektorspezifischen, wissenschaftlich fundierten Pfade oder Fahrpläne gibt, können die Unternehmen gestützt auf die Methoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz eine Abstimmung auf das 1,5 °C-Szenario der IEA oder des IPCC gewährleisten.

Wenn es sektorspezifische, wissenschaftlich fundierte Szenarien und Pfade gibt, können die Unternehmen diese nutzen, sofern sie damit die Mindeststandards der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz erfüllen können.

Kapitalmarktemissionen von Unternehmen, die die Mindeststandards der Methoden der Klima-Referenzwerte nachweislich (z. B. anhand eines glaubwürdigen Umstellungsplans unter Berücksichtigung der Standards und Vorgaben aus der Richtlinie (EU) 2022/2464 und ihrer Umsetzung) erfüllen, werden eher in Portfolios aufgenommen, die sich nach den EU-Referenzwerten für den Klimaschutz richten.

Mindeststandards der Klima-Referenzwerte

Die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz beruhen auf Kriterien, die für Portfolios einen Umstellungspfad gewährleisten sollen, der mit der Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft vereinbar ist (8). Nach den Mindeststandards des mit den Klima-Referenzwerten einhergehenden Dekarbonisierungsziels und -zielpfads muss die THG-Emissionsintensität oder das absolute THG-Emissionsziel um mindestens 7 % verringert werden (9).

Für jedes Jahr, in dem die Ziele nicht erreicht werden, sollten die verfehlten Ziele kompensiert werden, indem die Ziele des Dekarbonisierungspfads für das folgende Jahr nach oben angepasst werden.

Nach Möglichkeit sollte erwogen werden, niedrigere durchschnittliche Emissionen als vergleichbare Unternehmen nachzuweisen und die in den Artikeln 9 bis 12 der delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 aufgeführten spezifischen Ausschlussfaktoren zu vermeiden.

Übergewichtung von Unternehmen, die THG-Emissionsreduktionsziele festlegen und veröffentlichen

Die Kapitalmarktemissionen von Unternehmen können in einem Referenzwert, der den EU-Referenzwerten für den Klimaschutz entspricht, ein größeres Gewicht erhalten, wenn das emittierende Unternehmen nachweisen kann, dass es THG-Emissionsreduktionsziele festgelegt und veröffentlicht hat, und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Emittent der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlicht kontinuierlich und präzise seine THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3;

b)

der Emittent der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, hat seine THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls seine absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 7 % jährlich verringert.

5.   EU-Taxonomie

Dieser Abschnitt bezieht sich auf Abschnitt 6 der Empfehlung der Kommission.

5.1.   Nutzung der EU-Taxonomie

Unternehmen können die Taxonomie als Instrument für die Finanzierung der Umstellung, für die Planung der Umstellung ihrer Wirtschaftstätigkeiten und für die Zweckbindung der erforderlichen Umstellungsinvestitionen nutzen. Somit kann die Taxonomie für die Klassifizierung nachhaltiger Investitionen, die Messung der aktuellen und geplanten Klima- oder Umweltleistung, die Festlegung von Zielen und diesbezügliche Kommunikation, einschließlich der Formulierung taxonomiebezogener Ziele in Umstellungsplänen, verwendet werden.

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5.2.   Die Taxonomie als Instrument für die Umstellung

Da die Taxonomie ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und nicht entsprechende Unternehmen definiert, ermöglicht sie es den Unternehmen, die Umstellung zu vollziehen, indem sie ihren Anteil an ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten schrittweise erhöhen.

Schaubild 5 zeigt, wie ein Unternehmen seine Tätigkeiten — in diesem Fall Tätigkeiten seiner Fabriken — schrittweise umstellen und in deren Modernisierung investieren kann, um seinen Anteil grüner Tätigkeiten schrittweise zu erhöhen. Tätigkeitsbezogene Umstellungspläne können der zentrale Bestandteil von Umstellungsstrategien auf Unternehmensebene sein.

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5.3.   Nutzung der Taxonomie zur Festlegung des Finanzierungsbedarfs für die Umstellung

Unternehmen können die Taxonomie nutzen, um ihren Finanzierungsbedarf für die Umstellung auf Ebene der Tätigkeiten festzulegen.

Die Taxonomie schreibt nicht vor, innerhalb welcher Frist ein Unternehmen seine Tätigkeiten an den Taxonomiekriterien ausrichten sollte. Vielmehr steht es den Marktteilnehmern frei, die Zeitpläne ihrer eigenen wissenschaftlich fundierten Umstellungspfade zu nutzen. Unternehmen können bei der Festlegung ihrer Klima- und Umweltschutzziele auf Taxonomiekriterien verweisen, und wenn diese Ziele umstellungskonform sind und ihre Verwirklichung glaubwürdig ist, können sie Umstellungsfinanzierungen für ihre Umsetzung beschaffen.

Aus Abbildung 6 ist ersichtlich, wie die Taxonomie zu diesem Zweck verwendet werden kann. Die verschiedenen Optionen müssen in der vorgegebenen Abfolge geprüft werden, wobei die Durchführbarkeit der ehrgeizigsten Optionen zuerst zu prüfen ist.

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1)   Finanzierung bereits taxonomiekonformer Wirtschaftstätigkeiten

Wenn eine Wirtschaftstätigkeit bereits taxonomiekonform ist, können die Unternehmen prüfen, inwieweit gegenwärtig und künftig Finanzierungsbedarf besteht, um die Taxonomie-Konformität aufrechtzuerhalten.

2)   Taxonomiekonforme Investitionen

Wenn eine Wirtschaftstätigkeit zwar förderfähig, aber noch nicht taxonomiekonform ist, können die Unternehmen sie innerhalb einer Frist von 5 (in Ausnahmefällen 10) Jahren mit den technischen Bewertungskriterien der Taxonomie in Einklang bringen (10). In diesem Fall sollten sie in einem Investitionsplan angeben, welche Investitionen für die Umstellung erforderlich sind, um diese Ziele zu erreichen. Solche Investitionsausgaben gelten als taxonomiekonforme Investitionen.

3)   Anpassung von Investitionen an die Taxonomie über einen längeren Zeitraum

Wenn die Taxonomiekonformität nicht in fünf (in Ausnahmefällen zehn) Jahren zu erreichen ist, kann in Erwägung gezogen werden, einen Vermögenswert oder eine Wirtschaftstätigkeit über einen längeren Zeitraum, der mit der Umstellung noch vereinbar ist, an die entsprechenden Leistungskriterien der Taxonomie anzupassen. Umstellungsinvestitionen, die die Taxonomiekonformität erst über einen längeren Zeitraum als die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 anerkannten fünf (in Ausnahmefällen zehn) Jahre erreichen, könnten von einem tätigkeitsspezifischen Umstellungsplan begleitet werden, der mit der Umstellung vereinbar ist und in dem der längere Zeitraum für die Erreichung der Ziele begründet (11) und dargelegt wird, wie die Taxonomiekonformität in einem späteren Schritt erreicht werden soll.

Hinsichtlich der Umweltaspekte könnten die Ziele an die Vorgaben und Ziele der Umweltpolitik auf internationaler und Unionsebene unter anderem in den Bereichen nachhaltiger Schutz und nachhaltige Wiederherstellung von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme angepasst werden.

4)   Investitionen für die Umstellung über das Niveau der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen des Klimaschutzes hinaus als ein erster Schritt

Unternehmen, deren Tätigkeiten derzeit nicht die Kriterien der Taxonomie für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen erfüllen, könnten, wenn Investitionen zur Erfüllung der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag derzeit nicht in fünf (in Ausnahmefällen zehn) Jahren möglich sind, in Erwägung ziehen, die Umweltleistung dieser Tätigkeiten innerhalb eines Zeitraums, der kurz genug ist, um mit der Umstellung vereinbar zu sein, über das durch die Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen definierte Leistungsniveau hinaus zu verbessern. (12) Bei solchen Umstellungsinvestitionen zur Verbesserung der Leistung über die Kriterien der Taxonomie für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen hinaus, die als ein erster Schritt zur Umstellung vorgenommen werden, könnten die Unternehmen in Erwägung ziehen, diese Investitionen mit einem tätigkeitsspezifischen Umstellungsplan zu begleiten, der mit der Umstellung vereinbar ist und in dem begründet wird, warum dieser Zwischenschritt notwendig ist und wie die Taxonomiekonformität in einem späteren Schritt erreicht werden soll.

In dem Plan könnte nachgewiesen werden, i) wie die Tätigkeit mit einer sinnvollen Leistungsverbesserung über das Niveau der Kriterien für die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen hinaus in Richtung des Niveaus der Kriterien für einen wesentlichen Beitrag umgestellt wird und ii) wie eine stetige Verbesserung der Klima- oder Umweltleistung die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in der Zukunft gewährleistet, wenn die Wirtschaft der Klimaneutralität näherkommt und sich auch die Toleranzgrenzen für als erheblich angesehene Schäden im Laufe der Zeit verschieben.

5)   Auf andere Weise in einem tätigkeitsbezogenen Umstellungsplan angegebene Investitionen

Für Wirtschaftstätigkeiten mit großen Auswirkungen, die noch nicht unter die delegierten Rechtsakte zur Taxonomie fallen und für die es keine unter die Taxonomie-Verordnung fallende Alternative mit geringen Auswirkungen gibt, könnten Unternehmen andere Mittel wie wissenschaftlich fundierte Pfade zur Angabe von Zielen und Finanzierungsbedarf in Erwägung ziehen.

6)   Investitionen in die Umstellung von Tätigkeiten mit geringen Umweltauswirkungen

Für Wirtschaftstätigkeiten, die geringe Auswirkungen haben und deshalb nicht unter die Taxonomie fallen, können Unternehmen die Anwendung einschlägiger Taxonomiekriterien in Erwägung ziehen, um die verbleibenden Auswirkungen anzugehen, z. B. durch Investitionen in die Energieeffizienz von Gebäuden, emissionsarme Mobilität oder Grundlagentechnologien.

6.   Instrumente zur Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung

Dieser Abschnitt bezieht sich auf Abschnitt 8 der Empfehlung der Kommission.

Unternehmen können in Erwägung ziehen, ein umstellungsbezogenes Finanzierungsinstrument oder eine Kombination von mehreren solcher Instrumente zu nutzen, um eine Umstellungsfinanzierung zu beschaffen, z. B. spezifische Darlehensarten oder Kapitalmarktemissionen mit besonderen Merkmalen. Dies wird in der nachstehenden Tabelle 3 veranschaulicht.

Tabelle 3

Beispiele für Kredit- oder Kapitalmarktfinanzierungsinstrumente zur Beschaffung einer Umstellungsfinanzierung

Grüne Darlehen und andere Nachhaltigkeitsdarlehen

1)

Finanzieren Sie Projekte oder Investitionen durch Darlehen mit eigenem Umstellungszweck (Erlösverwendung), etwa Darlehen für die Modernisierung von Vermögenswerten oder neue Investitionen, die eine CO2-arme Produktion oder eine erheblich verbesserte Umweltleistung ermöglichen. Zum Beispiel:

Darlehen zur Finanzierung von Umstellungsprojekten, für die ein glaubwürdiger tätigkeitsbezogener Umstellungsplan vorliegt oder die Teil eines glaubwürdigen Umstellungsplans auf Unternehmensebene (13) sind;

Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftstätigkeiten, die nach der Taxonomie förderfähig sind und die Taxonomiekonformität über einen Zeitraum von fünf (in Ausnahmefällen zehn) Jahren erreichen;

glaubwürdige wissenschaftlich fundierte Ziele — sofern verhältnismäßig —, die durch Informationen untermauert werden, die Integrität, Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleisten;

Darlehen zur Finanzierung anderer Umstellungsinvestitionen in Tätigkeiten, die in Abschnitt 2.2 dieser Empfehlung genannt sind.

Legen Sie solide Umweltleistungsindikatoren für die Finanzierung von Unternehmensinvestitionen fest, die in einem Umstellungsplan enthalten sind.

2)

Bemühen Sie sich um Darlehen für allgemeine (Unternehmens-)Zwecke, die an Verbesserungen der allgemeinen Nachhaltigkeitsleistung im Einklang mit der Umstellung im Sinne des Abschnitts 2.1 geknüpft sind. Zum Beispiel:

Darlehen mit zentralen Leistungszielen zur Finanzierung von Umstellungsinvestitionen, die mit wissenschaftlich fundierten Umstellungspfaden im Einklang stehen;

Darlehen mit zentralen Leistungszielen zur Finanzierung von Umstellungsinvestitionen, die auf dem zu erreichenden Gesamtanteil der Taxonomiekonformität beruhen;

Darlehen zur Finanzierung von Umstellungsinvestitionen, die auf einem glaubwürdigen Umstellungsplan mit zentralen Leistungszielen beruhen.

Grüne Anleihen und andere Nachhaltigkeitsanleihen

1)

Ziehen Sie die Ausgabe von Anleihen für einen bestimmten Umstellungszweck in Erwägung und belegen Sie die Erlösverwendung.

Geben Sie zum Beispiel eine Anleihe nach der Verordnung über europäische grüne Anleihen aus, um Umstellungsinvestitionen in Wirtschaftstätigkeiten zu finanzieren, die nach der Taxonomie förderfähig sind und die Taxonomiekonformität innerhalb von fünf (in Ausnahmefällen zehn) Jahren erreichen.

2)

Ziehen Sie die Ausgabe einer Anleihe, die an ein Umstellungsleistungsziel des Unternehmens geknüpft ist (z. B. eine nachhaltigkeitsgebundene Anleihe), in Erwägung, nutzen Sie die Taxonomie, glaubwürdige Umstellungspläne auf Unternehmensebene (14) und auf Tätigkeitsebene oder glaubwürdige wissenschaftlich fundierte Ziele — sofern verhältnismäßig — und

legen Sie zentrale Leistungsindikatoren für die Finanzierung wesentlicher Unternehmensinvestitionen fest, die in einem Umstellungsplan enthalten sind.

Die Unternehmen werden aufgefordert, ihre Nachhaltigkeitskriterien im Rahmen einer nachhaltigkeitsgebundenen Anleihe an ein auf die Taxonomie oder die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz bezogenes Ziel zu koppeln.

Dies kann die Finanzierung von Umstellungsinvestitionen umfassen, die mithilfe von Zielen auf der Grundlage der Taxonomie festgelegt werden.

3)

Ziehen Sie in Erwägung, das Muster für die freiwillige Offenlegung nach der Verordnung über europäische grüne Anleihen zu verwenden, um Investoren und Finanzintermediären bei der Ausgabe von Anleihen, die nicht dem Standard für europäische grüne Anleihen entsprechen, standardisierte Informationen zur Verfügung zu stellen.

Eigenkapitalfinanzierung

Wenn die Ausgabe von Eigenkapitalanteilen ein geeignetes Finanzierungsinstrument ist, ziehen Sie in Erwägung, ähnliche Umstellungskriterien wie die oben genannten anzuwenden, um die zentralen Nachhaltigkeitsleistungsziele anzugeben.

Spezialfinanzierung

Ziehen Sie eine Spezialfinanzierung in Erwägung, etwa Leasing, strukturierte Finanzierungslösungen, Projektfinanzierungen oder Mischfinanzierungsinstrumente, und wenden Sie ähnliche Umstellungskriterien wie die oben genannten an, um die zentralen Nachhaltigkeitsleistungsziele anzugeben.

7.   Nutzung von Instrumenten der Europäischen Union für ein nachhaltiges Finanzwesen durch Finanzintermediäre und Investoren

Dieser Abschnitt bezieht sich auf Abschnitt 9 der Empfehlung der Kommission.

Finanzintermediäre und Investoren, die bereit sind, Umstellungsfinanzierungen zur Verfügung zu stellen, um die Umstellung der Realwirtschaft zu unterstützen, könnten Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen nutzen, um Portfolio-Ziele festzulegen und Projekte oder Unternehmen für die Finanzierung der Umstellung zu ermitteln. Dies wird in der nachstehenden Tabelle 4 veranschaulicht.

Tabelle 4

Wie können Instrumente für ein nachhaltiges Finanzwesen genutzt werden, um Portfolio-Ziele festzulegen und Projekte oder Unternehmen für die Finanzierung der Umstellung zu ermitteln?

Ziehen Sie in Erwägung, Dekarbonisierungsmethoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz zu nutzen, um Portfolio-Umstellungsziele festzulegen und entsprechende Unternehmen zu ermitteln:

Nutzung von Dekarbonisierungsmethoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz, um Dekarbonisierungsziele festzulegen:

Nutzen Sie die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz, um Dekarbonisierungsstrategien zu verfolgen und in ein Portfolio von Unternehmen mit unterschiedlichen Klimazielen und unterschiedlichem Finanzierungsbedarf für die Umstellung zu investieren. Entwickeln Sie Finanzprodukte, die die oben genannten Referenzwert-Methoden (15) nachbilden.

Den Referenzwert-Administratoren wird angeraten, eine Übergewichtung von Unternehmen auf der Grundlage der von diesen festgelegten Dekarbonisierungszielen in Erwägung zu ziehen.

Ziehen Sie in Erwägung, die Referenzwert-Methoden zu nutzen, um Finanzierungsinstrumente und Portfolios systematisch zu bewerten und Portfoliopfade zur Klimaneutralität mit Mindeststandards für die jährliche Dekarbonisierung zu konzipieren.

Nutzung von Methoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz, um Unternehmen für Darlehen oder Investitionen zu ermitteln:

Ziehen Sie in Erwägung, die EU-Referenzwerte für den Klimaschutz oder andere wissenschaftlich fundierte ESG-Referenzwerte zu nutzen, um Unternehmen zu ermitteln, deren Umstellung mit der Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft vereinbar ist. Ziehen Sie in Erwägung, Referenzwerte zu verwenden, die den Administratoren eine Übergewichtung von Unternehmen mit einem wissenschaftlich fundierten Umstellungspfad und -plan ermöglichen.

Finanzintermediäre und Investoren könnten gegebenenfalls die Ausschlusskriterien der Methoden der EU-Referenzwerte für den Klimaschutz verwenden, um Wirtschaftstätigkeiten oder Produktionsmethoden auszuschließen, die ökologisch oder sozial schädlich sind oder auf andere Weise Klima- oder Umweltziele erheblich beeinträchtigen.

Ziehen Sie in Erwägung, die Taxonomie zu nutzen, um Ziele auf Portfolio-Ebene festzulegen und entsprechende Unternehmen zu ermitteln:

Nutzung der Taxonomie-Kriterien, um Klima- und Umweltziele für das Portfolio festzulegen:

Ziehen Sie in Erwägung, die Taxonomiekriterien und die Offenlegungen im Zusammenhang mit der Taxonomie zu nutzen, um Ziele festzulegen und die Fortschritte auf Portfolio-Ebene im Zeitverlauf und — im Falle der Eigentümer von Vermögenswerten — für die Vermögensstrukturierung insgesamt zu verfolgen.

Ziehen Sie in Erwägung, die Offenlegungen im Zusammenhang mit der Taxonomie zu nutzen, um den Anteil der nach der Taxonomie förderfähigen Investitionen, den Anteil der taxonomiekonformen Investitionen und die Fortschritte bei der Anpassung an die Taxonomiekriterien zu verfolgen.

Ziehen Sie vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Daten in Erwägung, die Quote grüner Vermögenswerte und die Quote grüner Investitionen auf der Grundlage der Taxonomie zu nutzen, um sektorspezifische Ziele auf Portfolio-Ebene festzulegen, denen sich der Portfolio-Durchschnitt während der Umstellung annähern kann. Zum Beispiel könnten Banken die Quote grüner Vermögenswerte und die absoluten CO2-Emissionen in einschlägigen Portfolios oder die durchschnittliche Energieeffizienz eines Hypothekenportfolios nutzen, um Ziele für die Verringerung der Emissionen oder ein Energieeffizienzziel und entsprechende Etappenziele zu erarbeiten.

Ziehen Sie in Erwägung, den Anteil der geplanten Einnahmen, Investitionsausgaben oder Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der Umstellung von Unternehmen, die innerhalb von fünf (in Ausnahmefällen zehn) Jahren taxonomiekonform werden (aber die Voraussetzungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 für eine sofortige Anerkennung als taxonomiekonforme Investitionsausgaben nicht erfüllen), als künftige oder geplante Quote grüner Vermögenswerte zu nutzen, wenn sie sich auf einen glaubwürdigen Umstellungsplan stützen.

Ähnliche Parameter könnten auch für nicht taxonomiefähige Tätigkeiten konzipiert werden, die unter einen glaubwürdigen Umstellungsplan fallen.

Nutzung der Offenlegungen im Zusammenhang mit der Taxonomie, um Unternehmen für Darlehen oder Investitionen zu ermitteln:

Ziehen Sie in Erwägung, die Taxonomie-Offenlegungen von Unternehmen zu taxonomiefähigen und taxonomiekonformen Einnahmen, Investitionsausgaben und gegebenenfalls Betriebsausgaben zu nutzen, um andere Unternehmensdaten zur Ermittlung von Umstellungsprojekten zu ergänzen.

Ziehen Sie im Falle taxonomiefähiger Projekte in Erwägung, obligatorische — und, falls verfügbar, freiwillige — taxonomiebezogene Offenlegungen in Offenlegungen von Unternehmen, Umstellungsplänen auf Unternehmensebene oder tätigkeitsspezifischen Umstellungsplänen zu nutzen, um Projekte mit Vorgaben für die Umstellungsfinanzierung zu ermitteln, mit denen Ziele in Bezug auf Folgendes festgelegt werden:

Taxonomiekonformität, um die Taxonomiekriterien schrittweise oder über einen bestimmten Zeitraum zu erfüllen;

Elemente der Taxonomiekriterien, etwa die Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen, mit denen erhebliche Leistungsverbesserungen sichergestellt werden;

Prüfung, ob tätigkeitsspezifische Umstellungspläne vorhanden sind, um sicherzustellen, dass die Ziele der betreffenden Projekte an die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft angepasst sind;

im Falle von Wirtschaftstätigkeiten, die nicht unter die nach der Taxonomie-Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte fallen, Nutzung der Grundsätze des Artikels 10 Absatz 2 der Taxonomie-Verordnung als Richtschnur für die Mindestvoraussetzungen für eine Tätigkeit, die für eine Umstellungsfinanzierung in Betracht kommt.

Ziehen Sie in Erwägung, Offenlegungen von Unternehmen nach der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen zu nutzen, um Unternehmen mit besonderen Umstellungszielen und besonderem Umstellungsbedarf auszuwählen:

Ziehen Sie in Erwägung, in Umstellungsplänen sowohl auf Unternehmens- als auch auf Tätigkeitsebene gemeinsame Parameter zu nutzen, um den Finanzierungsbedarf für die Umstellung in bestimmten Sektoren auf der Grundlage der von den Unternehmen gemeldeten Finanzparameter und Investitionspläne systematisch zu ermitteln, zum Beispiel:

Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen für Scope-1- und Scope-2-Emissionen und so weit wie möglich auch für die wesentlichen Scope-3-Emissionen;

Taxonomiekonformität und Anpassungspläne für Wirtschaftstätigkeiten in Branchen mit hohem Schadenspotenzial;

Investitionsausgaben zur Finanzierung der Umstellungsschritte unter Bezugnahme auf die verwendeten zentralen Nachhaltigkeitsparameter (z. B. auf die Taxonomie gestützte Investitionsausgaben);

Glaubwürdigkeit der Umstellungsziele auf der Grundlage der Maßnahmen und Hebel, die die Unternehmen zur Erreichung der Ziele einsetzen wollen, und ihre Abhängigkeit von externen Faktoren (16) und den erwarteten Kosten der Umstellung;

Umstellungsrisiken und wie mögliche Umstellungsziele diese Risiken im Laufe der Zeit verringern können;

Risiko durch klimabezogene Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. in % des Gesamtportfolios/der Underwriting-Tätigkeit);

derzeitige und geplante finanzierte Emissionen in allen Sektoren, geografischen Gebieten und Zeiträumen;

Parameter für die Anpassung des Portfolios (z. B. gewichtete durchschnittliche CO2-Intensität, impliziter Temperaturanstieg, finanzierte Emissionen im Vergleich zu einem üblicherweise verwendeten wissenschaftlich fundierten Referenzwert).

Ziehen Sie in Erwägung, Offenlegungen zu Umstellungsplänen zu nutzen, um bestimmte Unternehmen oder Projekte mit klaren Dekarbonisierungszielen zu ermitteln, die derzeit mit hohen Emissionen betrieben werden, aber über glaubwürdige Umstellungspläne verfügen, um diese im Laufe der Zeit zu verringern, was es dem Portfolio ermöglichen wird, die CO2-Emissionen im selben Tempo zu verringern wie die Unternehmen, in die investiert wird.

Ziehen Sie in Erwägung, die Standards und Leitlinien nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 (CSRD) und den zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit verfügbar, zu nutzen, um die Klima- und Umweltleistung eines Unternehmens, seine Ausgangsposition und seinen individuellen Umstellungspfad zu prüfen und die Offenlegung von Umstellungszielen, Umstellungsplänen und Rechnungslegungsdaten zu ergänzen.

Ziehen Sie in Erwägung, die Offenlegungen und Prospekte zu nutzen, die bei der Ausgabe von grünen, umstellungsgebundenen und nachhaltigkeitsgebundenen Anleihen oder von Eigenkapitalanteilen bereitgestellt werden:

Ziehen Sie in Erwägung, Informationen, die von Emittenten grüner Anleihen, nachhaltigkeitsgebundener Anleihen oder anderer Anleihen mit Umstellungsfinanzierungsmerkmalen bereitgestellt werden, zu nutzen, um Investitionen mit der Umweltwirkung und dem Maß an Ehrgeiz auszuwählen, die der Investor wünscht.

Ziehen Sie in Erwägung, bei der Auswahl von Projekten für die Umstellungsfinanzierung, bei denen die Umweltwirkung durch die Taxonomie gewährleistet ist, das hohe Maß an Transparenz zu nutzen, das in der Verordnung über europäische grüne Anleihen vorgesehen ist. Die größere Transparenz bei der Verwendung der Erlöse erhöht die Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit solcher Investitionen, insbesondere wenn sie an Nachhaltigkeitsschwellen oder -ziele geknüpft sind, die vom Unternehmen festgelegt und in seinen Offenlegungen offengelegt werden.

Ziehen Sie in Erwägung, bei der Auswahl von Projekten für die Umstellungsfinanzierung, die an die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft angepasst sind, das hohe Maß an Transparenz zu nutzen, das Emittenten bieten, die die Muster für die freiwillige Offenlegung für Emittenten verwenden, die andere als die in der Verordnung über europäische grüne Anleihen vorgesehenen Standards verwenden.

Ziehen Sie in Erwägung, Informationen über die Umstellungsziele oder den Finanzierungsbedarf für die Umstellung in Prospekten für Emissionen von in der Umstellung befindlichen Unternehmen zu nutzen, um die Nachhaltigkeitsrisiken und -merkmale einer Emission zusammen mit den sonstigen finanziellen Risiken und Vorteilen des Projekts zu bewerten (17).


(1)  Empfehlung der Kommission zur Vereinfachung der Finanzierung für die Umstellung auf eine nachhaltige Wirtschaft (C(2023) 3844).

(2)  Nachhaltigkeitsaspekte sind im Hinblick auf die Auswirkungen wesentlich, wenn sie sich auf wesentliche tatsächliche oder potenzielle, positive oder negative kurz-, mittel- und langfristige Auswirkungen des Unternehmens auf Menschen oder die Umwelt beziehen. Zu den mit Blick auf die Auswirkungen wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekten zählen Auswirkungen, die von dem Unternehmen verursacht werden oder zu denen es beiträgt, sowie Auswirkungen, die aufgrund seiner Geschäftsbeziehungen unmittelbar mit seinen Geschäftstätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen zusammenhängen. Ein wesentlicher Nachhaltigkeitsaspekt kann auch aus finanzieller Sicht von Bedeutung sein, etwa wenn das Nachhaltigkeitsrisiko durch verlorene Vermögenswerte entsteht.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, EU-Biodiversitätsstrategie für 2030: Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle — EU-Aktionsplan: ‚Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden‘“ (COM(2021) 400 final).

(6)  Die von der Kommission vorgelegten EU-Übergangspfade sind abrufbar unter: https://single-market-economy.ec.europa.eu/industry/transition-pathways_en

(7)  Externe Faktoren, von denen das Unternehmen bei der Verwirklichung seines Umstellungsplans auf Unternehmensebene in allen geografischen Gebieten abhängig ist, z. B. mögliche künftige Politik, technologische Reife, soziale Akzeptanz, verfügbare Ressourcen und physische Auswirkungen auf das Klima an den Standorten, an denen es tätig ist.

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, Artikel 6-12.

(9)  Die Mindestanforderungen sind in den Artikeln 7 bis 9 der delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 festgelegt.

(10)  Gemäß dem delegierten Taxonomie-Rechtsakt über die Offenlegungspflichten darf die Frist bis zur Erreichung der Taxonomiekonformität nur dann 5 Jahre überschreiten, wenn eine längere Frist aufgrund spezifischer Merkmale der betreffenden Wirtschaftstätigkeit und der betreffenden Modernisierung objektiv gerechtfertigt ist; dann darf die Frist höchstens 10 Jahre betragen.

(11)  Die damit verbundenen Investitionsausgaben werden nicht als taxonomiekonform angesehen, können aber ein sinnvoller Schritt auf dem Umstellungspfad zu einer höheren Nachhaltigkeitsleistung sein.

(12)  Die damit verbundenen Investitionsausgaben werden nicht als taxonomiekonform angesehen, können aber ein sinnvoller Schritt auf dem Umstellungspfad zu einer höheren Nachhaltigkeitsleistung sein.

(13)  Nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) und den zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften.

(14)  Nach der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen) und den zu ihrer Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften.

(15)  Die Referenzwerte verlangen als Basis eine Dekarbonisierungsanforderung von 30 % für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und von 50 % für die Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte, eine Dekarbonisierungsanforderung von 7 % jährlich, die Einbeziehung von Scope-3-Emissionen und Beschränkungen hinsichtlich der Zuteilung von Eigenkapitalanteilen, um sicherzustellen, dass die Branchen im gleichen Verhältnis vertreten sind wie im Mutterreferenzwert (Vermeidung von Voreingenommenheit gegenüber bestimmten Branchen).

(16)  z. B. mögliche künftige Politik, technologische Reife, soziale Akzeptanz, verfügbare Ressourcen und physische Auswirkungen auf das Klima an den Standorten, an denen das Unternehmen tätig ist.

(17)  Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (COM(2022) 762 final) trägt zur Transparenz bei, indem für Emissionen mit Angaben zur Nachhaltigkeit die Aufnahme von Nachhaltigkeitsinformationen in die Prospekte vorgeschrieben wird.