ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
28. Juni 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1308 der Kommission vom 21. Juni 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Novigradska dagnja (g. U.))

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1309 der Kommission vom 26. April 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen und zur Berichtigung der Verordnung hinsichtlich einiger Bestimmungen für den EGFL und den ELER

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1310 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union

6

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eichenstämmen mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union

51

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1313 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

57

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2023/1314]

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1308 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Novigradska dagnja“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Novigradska dagnja“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Novigradska dagnja“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Novigradska dagnja“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 80 vom 3.3.2023, S. 84.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/3


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1309 DER KOMMISSION

vom 26. April 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen und zur Berichtigung der Verordnung hinsichtlich einiger Bestimmungen für den EGFL und den ELER

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 55 Absatz 6, Artikel 76 Absatz 2, Artikel 94 Absätze 5 und 6 und Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

(2)

In Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 ist die Prüfung von Geschäftsvorgängen der Stellen geregelt, die direkt oder indirekt mit dem Finanzierungssystem des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) im Zusammenhang stehende Zahlungen erhalten oder tätigen, um festzustellen, ob die Geschäftsvorgänge, die Bestandteil des Finanzierungssystems des EGFL sind, tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Von der Prüfung von Geschäftsvorgängen ausgenommen werden sollten Maßnahmen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für Ex-post-Kontrollen in Form einer Prüfung der Geschäftsunterlagen geeignet sind, sowie Maßnahmen, die Zahlungen betreffen, die entweder flächenbezogen sind oder in keinem Zusammenhang mit den Geschäftsunterlagen stehen, die einer Prüfung unterzogen werden können. In Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (3) ist festgelegt, dass sich die Prüfung von Geschäftsvorgängen auf das EGFL-Haushaltsjahr erstreckt, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorangegangen ist, der jedes Jahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden Jahres läuft, und dass sich die Prüfung von Geschäftsvorgängen auf Vorgänge aus der Zeit vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2021/2116 erstreckt. Im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang von den Regelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es angezeigt, Übergangsbestimmungen vorzusehen, die die zuvor durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (5) ausgenommenen Maßnahmen vom Anwendungsbereich der Prüfung von Geschäftsvorgängen ausnehmen. Da diese Maßnahmen nie für die Prüfung von Geschäftsvorgängen geeignet waren, sollte diese Änderung rückwirkend ab dem 1. Januar 2023, dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, gelten.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 wurde die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. In Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, in der die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführt sind, die weiterhin gelten, wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass einige Bestimmungen weiterhin gelten müssen, und zwar in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) bis einschließlich zum Kalenderjahr 2022, in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 (7), (EU) Nr. 229/2013 (8), (EU) Nr. 1308/2013 (9) und (EU) Nr. 1144/2014 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Stützungsregelungen durchgeführt werden, und in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Dies führte zu einer Rechtslücke. Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher berichtigt werden, indem die betreffenden Bestimmungen in die Liste aufgenommen werden. Diese Berichtigung sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2023, dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127, gelten.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Übergangsbestimmungen

(1)   Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss sie vor dem 1. Januar 2023 für diese neuen Zuständigkeiten zugelassen werden.

(2)   Die in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 aufgeführten Maßnahmen unterliegen nicht dem mit Titel IV Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2116 eingeführten Prüfsystem.“

Artikel 2

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 erhält folgende Fassung:

„a)

Artikel 5, Artikel 5a, Artikel 7 Absätze 3 und 4, Artikel 10, Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13 und Artikel 41 Absatz 5 der genannten Delegierten Verordnung gelten weiterhin

i)

hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;

ii)

für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführt wurden;

iii)

für Stützungsregelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und

iv)

für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 18).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/6


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1310 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2023

zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2002/499/EG der Kommission (2) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (3) hinsichtlich der Verbote gemäß deren Anhang III Teil A Nummer 1 für das Einführen von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und bestimmten Arten von Pinus L., außer Früchte und Samen, mit Ursprung in der Republik Korea in das Gebiet der Union zu genehmigen.

(2)

Am 17. Januar 2019 stellte die Republik Korea einen Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2002/499/EG, die jedoch vor Ablauf der genannten Entscheidung am 31. Dezember 2020 nicht gewährt wurde.

(3)

Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt und die Anhänge I bis V dieser Richtlinie wurden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (4) ersetzt.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthält eine Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, deren Einführen aus bestimmten Drittländern in das Gebiet der Union verboten ist. Gemäß Anhang VI Nummer 1 der genannten Verordnung ist das Einführen in das Gebiet der Union von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L., außer Früchte und Samen, verboten.

(5)

Bis zum 31. Dezember 2020 stellte die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen in die Union gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2002/499/EG, wie sie von der Republik Korea wirksam angewendet werden, kein Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union dar. Darüber hinaus gibt es seit dem Geltungsbeginn der genannten Entscheidung keine wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse, die auf das Auftreten neuer Risiken in Bezug auf diese Pflanzen hindeuten. Daher sollte diese Ausnahme erneut gewährt werden.

(6)

Für die Ausnahme sollten dieselben Anforderungen gelten, wie sie in der Entscheidung 2002/499/EG festgelegt sind. Diese Anforderungen sollten unbeschadet des Anhangs VII Nummer 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten betreffend das Einführen in die Union von auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen Pflanzen zum Anpflanzen, außer Samen.

(7)

Gleichzeitig sollte die Liste der relevanten Schädlinge in Bezug auf die entsprechende Liste in der Entscheidung 2002/499/EG aktualisiert werden, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(8)

Mehrere der Schädlinge, deren Wirt die spezifizierten Pflanzen sind, insbesondere die Schädlinge Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f., Crisicoccus pini (Kuwana), Dendrolimus spectabilis (Butler), Dendrolimus superans Butler und Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye sind noch nicht als Unionsquarantäneschädlinge gelistet, da ihr Pflanzengesundheitsrisiko noch nicht vollständig bewertet wurde. Da diese Verordnung ein bestimmtes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht vollständig bewertet wurde, müssen die darin vorgesehenen Anforderungen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorübergehenden Charakter haben.

(9)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„spezifizierte Pflanzen“ auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ursprung in der Republik Korea der folgenden Arten:

a)

Chamaecyparis sp. Spach,

b)

Juniperus sp. L.,

c)

Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr),

d)

Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in der Republik Korea;

2.

„relevanter Schädling“:

a)

im Falle aller spezifizierten Pflanzen: jedweder andere Unionsquarantäneschädling, Schutzgebiet-Quarantäneschädling oder Schädling, für den Maßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/2031 gelten, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde.

b)

im Falle von Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr)-Pflanzen, die unter Buchstabe a genannten Schädlinge und jedweder der folgenden Schädlinge:

i)

Coleosporium paederiae Dietel ex Hirats. f.;

ii)

Crisicoccus pini (Kuwana);

iii)

Dendrolimus spectabilis (Butler);

iv)

Dendrolimus superans Butler;

v)

Thecodiplosis japonensis Uchida & Inouye.

Artikel 2

Ausnahme vom Verbot des Einführens der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union

(1)   Abweichend von Anhang VI Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gestattet, sofern die Anforderungen im Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(2)   Absatz 1 gilt für die spezifizierten Pflanzen, die in die Union eingeführt werden, während der folgenden Zeiträume:

a)

für Chamaecyparis: vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2028,

b)

für Juniperus: vom 1. November bis zum 31. März eines jeden Jahres bis zum 31. Dezember 2028;

c)

für Pinus parviflora Sieb. & Zucc. (Pinus pentaphylla Mayr) und Pinus parviflora Sieb. & Zucc., auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft, mit Ursprung in der Republik Korea; vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2028.

Artikel 3

Bestätigtes Auftreten eines relevanten Schädlings während oder nach Ende des Einfuhrquarantänezeitraums

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jeden relevanten Schädling, dessen Auftreten während oder nach Ende des in Nummer 9 des Anhangs genannten Einfuhrquarantänezeitraums bestätigt wurde.

In diesem Fall dürfen alle spezifizierten Pflanzen, die aus der Baumschule stammen, aus der die befallene spezifizierte Pflanze stammt, bis zur Erneuerung der Registrierung der Baumschule gemäß Nummer 11 des Anhangs nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2028.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Entscheidung 2002/499/EG der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Genehmigung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 53).

(3)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).


ANHANG

Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union gemäß Artikel 2

1.   

Bei spezifizierten Pflanzen von Pinus parviflora Sieb. & Zucc., die auf eine Unterlage einer anderen Pinus-Art aufgepfropft sind, darf die Unterlage keine Stockausschläge aufweisen.

2.   

Die Gesamtzahl der eingeführten Pflanzen darf die für jedes Jahr vom einführenden Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der verfügbaren geschlossenen Anlagen oder Quarantänestationen festgesetzten und der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Mengen nicht überschreiten.

3.   

Vor der Ausfuhr in die Union müssen die Pflanzen mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre in zugelassenen Baumschulen angezogen, gehalten und beschnitten worden sein, die einem Kontrollverfahren der nationalen Pflanzenschutzorganisation der Republik Korea („NPPO“) unterliegen und über eine spezielle Genehmigung zur Ausfuhr in die Union verfügen. Die jährlichen Verzeichnisse der amtlich zugelassenen Baumschulen sind der Kommission bis zum 30. September eines jeden Jahres zu übermitteln. In diesen Verzeichnissen ist die Zahl der in jeder dieser Baumschulen gezogenen Pflanzen anzugeben, sofern sie als für das Einführen in das Gebiet der Union geeignet erachtet werden.

4.   

Im Falle von Juniperus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chaenomeles Lindl., Crataegus L., Cydonia Mill., Juniperus L., Malus Mill., Photinia Ldl. und Pyrus L., die in den zwei letzten Jahren vor dem Einführen in den unter Nummer 3 genannten zugelassenen Baumschulen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der für die jeweiligen Pflanzen relevanten Schädlinge untersucht worden sein. Im Falle von Chamaecyparis- und Pinus-Pflanzen müssen Pflanzen der Gattungen Chamaecyparis Spach und Pinus L., die in diesen Baumschulen für auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angezogen wurden, mindestens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeitpunkten amtlich auf das Auftreten der relevanten Schädlinge untersucht worden sein.

5.   

Die spezifizierten Pflanzen müssen bei diesen Untersuchungen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein.

Befallene Pflanzen sind von der NPPO, den zuständigen nationalen Stellen oder Unternehmern unter amtlicher Aufsicht der NPPO zu entfernen. Die übrigen spezifizierten Pflanzen sind wirksam zu behandeln und für einen angemessenen Zeitraum zu halten und zu untersuchen, um die Freiheit von diesen Schädlingen zu gewährleisten.

Wird einer der relevanten Schädlinge bei den Untersuchungen gemäß Nummer 4 nachgewiesen, so ist dies amtlich zu protokollieren und das Protokoll der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Wurde irgendeiner der relevanten Schädlinge nachgewiesen, so wird die Baumschule aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gestrichen. Die NPPO der Republik Korea setzt die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis und streicht die Baumschule aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 3. Die NPPO darf die Registrierung dieser Baumschule frühestens im Folgejahr erneuern.

6.   

Die für die Ausfuhr in die Union bestimmten spezifizierten Pflanzen müssen mindestens für den in Nummer 3 festgelegten Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Jahren:

a)

in Töpfe eingepflanzt sein, die auf Regalen in einer Höhe von mindestens 50 cm über dem Boden oder, vor Nematoden geschützt, auf einem Betonboden aufgestellt sind, der ordnungsgemäß sauber gehalten wird und frei von Pflanzenrückständen ist,

b)

bei den unter Nummer 4 genannten Inspektionen als frei von den relevanten Schädlingen befunden sein,

c)

mit einer an jeder Einzelpflanze anzubringenden Markierung oder einem Rückverfolgbarkeitscode exklusiv gekennzeichnet sein, die bzw. der der NPPO mitzuteilen ist und aus der bzw. dem die amtlich zugelassene Baumschule und das Eintopfjahr ersichtlich sind, und

d)

falls sie der Gattung Pinus L. angehören, im Falle von Edelreisern auf Unterlagen anderer Pinus-Arten als Pinus parviflora Sieb. & Zucc., Unterlagen aufweisen, die aus amtlich als gesund befundenen Quellen stammen.

7.   

Die spezifizierten Pflanzen müssen vom Zeitpunkt des Verlassens der Baumschule bis zum Verladen für die Ausfuhr durch Verplombung der Transportfahrzeuge oder andere geeignete Mittel rückverfolgbar sein.

8.   

Die spezifizierten Pflanzen und das anhaftende oder beigefügte Kultursubstrat (im Folgenden „Material“) sind mit einem von der NPPO ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis zu versehen, mit dem die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 7 dieses Anhangs genannten und in Anhang VII Nummer 30 der Verordnung (EU) 2019/2072 festgelegten Anforderungen bescheinigt wird.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

a)

Name(n) der zugelassenen Baumschule(n),

b)

die Markierungen oder Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe c, soweit diese die Identifizierung der zugelassenen Baumschule sowie des Eintopfjahrs ermöglichen,

c)

die vor dem Versand zuletzt durchgeführte Behandlung,

d)

unter „Zusätzliche Erklärung“ die Angabe „Diese Sendung erfüllt die Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/1310“.

9.   

Vor der Freigabe werden die spezifizierten Pflanzen für einen Einfuhrquarantänezeitraum von mindestens drei Monaten aktiver Vegetationszeit in einer geschlossenen Anlage oder Quarantänestation amtlich unter Verschluss gehalten.

Im Falle von Juniperus-Pflanzen gilt dieser Einfuhrquarantänezeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni.

Während und nach Ende dieses Einfuhrquarantänezeitraums muss das Material außerdem als frei von allen relevanten Schädlingen befunden sein. Bei jeder Pflanze müssen die zuständige Behörde oder die Unternehmer besonders auf die Erhaltung der Markierung oder des Rückverfolgbarkeitscodes gemäß Nummer 6 Buchstabe c achten.

10.   

Jede Partie, die Material enthält, das während des Einfuhrquarantänezeitraums gemäß Nummer 9 nicht als frei von den relevanten Schädlingen befunden wurde, ist von der zuständigen Behörde oder dem Unternehmer unter amtlicher Aufsicht der zuständigen Behörde unverzüglich zu vernichten.

11.   

In diesem Fall wird die betreffende Baumschule in der Republik Korea von der NPPO aus dem Verzeichnis der zugelassenen Baumschulen gemäß Nummer 3 gestrichen.

Die NPPO darf die Registrierung dieser Baumschule frühestens im Folgejahr erneuern.


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1311 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2019 stellte das Unternehmen CVAS Development GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ der Produktarten 3 und 4 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Sloweniens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-XR051157-11 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2)

„CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ enthält als Wirkstoff L(+)-Milchsäure, die in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 3 und 4 enthalten ist.

(3)

Am 7. Januar 2022 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4)

Am 5. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6)

Am 20. Juli 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(7)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ erteilt werden sollte.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

CVAS Development GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0028957-0000 für die Bereitstellung der Biozidproduktfamilie „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ auf dem Markt und für deren Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 18. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2033.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Stellungnahme der Europäischen Chemikalienagentur vom 15. Juni 2022 zur Unionszulassung für „CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid“ (ECHA/BPC/345/2022), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften einer Biozidproduktfamilie

CVAS Biocidal Product Family based on L(+) Lactic Acid

Produktart 3 — Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0028957-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0028957-0000

TEIL I

ERSTE INFORMATIONSEBENE

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Familienname

Name

CVAS Biocidal Product Family based on L(+) Lactic Acid

1.2.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

1.3.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

CVAS Development GmbH

Anschrift

Am Hafen 16, 68526 Ladenburg Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0028957-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0028957-0000

Datum der Zulassung

18.7.2023

Ablauf der Zulassung

30.6.2033

1.4.   Hersteller der Biozidprodukte

Name des Herstellers

Calvatis GmbH

Anschrift des Herstellers

Am Hafen 16, 68526 Ladenburg Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Am Hafen 16, 68526 Ladenburg Deutschland


Name des Herstellers

Arthur Schopf Hygiene GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Pfaffensteinstraße 1, 83115 Neubeuern Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Pfaffensteinstraße 1, 83115 Neubeuern Deutschland

1.5.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

L-(+)-Milchsäure

Name des Herstellers

Purac Biochem bv

Anschrift des Herstellers

Arkelsedijk 46, 4206AC Gorinchem Niederlande

Standort der Produktionsstätten

Arkelsedijk 46, 4206AC Gorinchem Niederlande

2.   ZUSAMMENSETZUNG UND FORMULIERUNG DER PRODUKTFAMILIE

2.1.   Informationen zur quantitativen und qualitativen Zusammensetzung der Produktfamilie

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

17,6

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

0,0

10,5

Phosphorsäure

Phosphorsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-38-2

231-633-2

0,0

18,75

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

0,0

4,5

Isononansäure

Isononansäure

nicht wirksamer Stoff

3302-10-1

221-975-0

0,0

2,5

2.2.   Art(en) der Formulierung

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

SL - Lösliches Konzentrat

TEIL II

ZWEITE INFORMATIONSEBENE — META-SPC(S)

META-SPC 1

1.   META-SPC 1 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 1 Identifikator

Identifikator

mSPC1

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-1

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 1 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

1,96

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 1

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 1

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 1

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — Verwendung # 1.1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Zitzendesinfektion nach dem Melken

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Eintauchen unter Verwendung eines Eintauchbechers

 

Automatisiertes Eintauchen durch einen Roboter

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertiges Produkt, 1,92-1,96 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

2-3 Mal am Tag (nach jedem Melken)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Kanister aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE): 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (1) DER META-SPC 1

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor der Verwendung auf eine Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsgeräte wird empfohlen.

Das Dosierpumpenreservoir mit dem gebrauchsfertigen Produkt füllen. Austrag überschüssiger Flüssigkeit vermeiden.

Das Produkt durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen auftragen. Sicherstellen, dass die Zitzen vollständig mit Desinfektionsmittel bedeckt sind. Anwendungsvolumen für Kühe und Büffel - 5 ml/Behandlung und für Schafe und Ziegen - 3 ml/Behandlung.

Das Produkt bis zum nächsten Melken auf den Zitzen belassen. Die Tiere nach Behandlung für mindestens 5 Minuten stehen lassen.

Nach Desinfektion das Auftragungsgerät durch Abspülen mit Wasser reinigen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Keine

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

Nach EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser spülen. Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH VERSCHLUCKEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: das Produkt nicht in Kanalisationssysteme oder Wasserkörper gelangen lassen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Universalbindemittel) absorbieren. Kein brennbares Material wie Sägemehl

verwenden. Das gesammelte Material in Übereinstimmung mit lokalen Verordnungen entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 1

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Amadine Film

Absatzmarkt: EU

AGRIMARKT MILCHSÄUREMANTEL

Absatzmarkt: EU

IWETEC MILCHSÄURE DIPP

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0001 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es lac DL

Absatzmarkt: EU

Traylac O-F

Absatzmarkt: EU

Baktostop Lactic

Absatzmarkt: EU

Lacti-Bac Dip

Absatzmarkt: EU

DS 1.0 F

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0002 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Blue Kamille Film

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0003 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es protect DL

Absatzmarkt: EU

 

BaktoStop lactic H

Absatzmarkt: EU

Dip Agro Protect

Absatzmarkt: EU

Kuhmilin Dip Top M

Absatzmarkt: EU

Lacti-Protect Dip

Absatzmarkt: EU

DSR 1.5 F

Absatzmarkt: EU

ProfiMix inSilk

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0004 1-1

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

META-SPC 2

1.   META-SPC 2 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 2 Identifikator

Identifikator

mSPC2

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-2

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 2 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

6,8

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 2

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 2

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei Hautreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Sofort Arzt anrufen.

Inhalt in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 2

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 1 — Verwendung # 2.1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Zitzendesinfektion nach dem Melken

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Eintauchen unter Verwendung eines Eintauchbechers

 

Automatisiertes Eintauchen durch einen Roboter

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertiges Produkt, 6,80 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

2-3 Mal am Tag (nach jedem Melken)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (2) DER META-SPC 2

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor der Verwendung auf eine Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsgeräte wird empfohlen.

Das Dosierpumpenreservoir mit dem gebrauchsfertigen Produkt füllen. Austrag überschüssiger Flüssigkeit vermeiden.

Das Produkt durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen auftragen. Sicherstellen, dass die Zitzen vollständig mit Desinfektionsmittel bedeckt sind. Anwendungsvolumen für Kühe und Büffel - 5 ml/Behandlung und für Schafe und Ziegen - 3 ml/Behandlung.

Das Produkt bis zum nächsten Melken auf den Zitzen belassen. Die Tiere nach Behandlung für mindestens 5 Minuten stehen lassen.

Nach Desinfektion das Auftragungsgerät durch Abspülen mit Wasser reinigen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen von Chemikalienschutzbrille in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder Äquivalent, chemikalienresistenter Schutzkleidung, die gegen das Biozidprodukt chemisch beständig ist, gemäß der Europäischen Norm EN ISO 374 chemikalienresistenten Schutzhandschuhen oder Äquivalent. Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Titel der EN-Standards.

Schutzbrille, Handschuhe und Schutzanzugmaterial sind von dem Zulassungsinhaber in der Produktinformationen zu spezifizieren.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber. Siehe Abschnitt 6 für die vollständige Referenz zu diesem Gesetz.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

Nach EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: das Produkt nicht in Kanalisationssysteme oder Wasserkörper gelangen lassen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Universalbindemittel) absorbieren. Kein brennbares Material wie Sägemehl verwenden. Das gesammelte Material in Übereinstimmung mit lokalen Verordnungen entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Die vollständigen Titel von in dem Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ erwähnten EN-Standards sind:

 

EN ISO 16321– Augen- und Gesichtsschutz für berufsbedingte Anwender.

 

EN ISO 374 — Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen.

Die vollständige Referenz von in dem Abschnitt 5.2 „Risikominderungsmaßnahmen“ erwähnten Gesetzesakt ist:

 

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11).

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 2

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Amadine forte Film

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0005 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es lac DLX

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0006 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Blue Kamille forte Film

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0007 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es protect DLX

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0008 1-2

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

META-SPC 3

1.   META-SPC 3 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 3 Identifikator

Identifikator

mSPC3

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-3

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 3 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

1,96

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 3

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 3

Gefahrenhinweise

 

Sicherheitshinweise

 

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 3

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 3

Verwendung # 1 — Verwendung # 3.1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Zitzendesinfektion nach dem Melken

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Eintauchen unter Verwendung eines Eintauchbechers

 

Automatisiertes Eintauchen durch einen Roboter

Methode: Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung einer Sprühflasche

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung eines elektronischen Sprühers

 

Automatisiertes Sprühen durch einen Roboter

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertiges Produkt, 1,92-1,96 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

2-3 Mal am Tag (nach jedem Melken)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (3) DER META-SPC 3

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor der Verwendung auf eine Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsgeräte wird empfohlen.

Das Dosierpumpenreservoir mit dem gebrauchsfertigen Produkt füllen. Austrag überschüssiger Flüssigkeit vermeiden.

Das Produkt durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen auftragen. Sicherstellen, dass die Zitzen vollständig mit Desinfektionsmittel bedeckt sind. Anwendungsvolumen für Kühe und Büffel - 5 ml/Behandlung und für Schafe und Ziegen - 3 ml/Behandlung.

Das Produkt bis zum nächsten Melken auf den Zitzen belassen. Die Tiere nach Behandlung für mindestens 5 Minuten stehen lassen.

Nach Desinfektion das Auftragungsgerät durch Abspülen mit Wasser reinigen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Keine

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

Nach EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser spülen. Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH VERSCHLUCKEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: das Produkt nicht in Kanalisationssysteme oder Wasserkörper gelangen lassen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Universalbindemittel) absorbieren. Kein brennbares Material wie Sägemehl verwenden. Das gesammelte Material in Übereinstimmung mit lokalen Verordnungen entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 3

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Amadine Spray

Absatzmarkt: EU

AGRIMARKT MILCHSÄURENEBEL

Absatzmarkt: EU

IWETEC MILCHSÄURE SPRAY

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0009 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es lac DL Spray

Absatzmarkt: EU

Traylac O-S

Absatzmarkt: EU

Lacti-Bac Spray

Absatzmarkt: EU

DS 1.0 S

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0010 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Blue Kamille Spray

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0011 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es protect DL Spray

Absatzmarkt: EU

Dip Agro Protect SP

Absatzmarkt: EU

Kuhmilin Sprüh Top M

Absatzmarkt: EU

Lacti-Protect Spray

Absatzmarkt: EU

DSR 1.5 S

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0012 1-3

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

META-SPC 4

1.   META-SPC 4 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 4 Identifikator

Identifikator

mSPC4

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-4

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 4 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

6,8

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 4

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 4

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei Hautreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Sofort Arzt anrufen.

Inhalt in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 4

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 4

Verwendung # 1 — Verwendung # 4.1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Zitzendesinfektion nach dem Melken

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Eintauchen unter Verwendung eines Eintauchbechers

 

Automatisiertes Eintauchen durch einen Roboter

Methode: Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung einer Sprühflasche

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung eines elektronischen Sprühers

 

Automatisiertes Sprühen durch einen Roboter

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertiges Produkt, 6,80 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

2-3 Mal am Tag (nach jedem Melken)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (4) DER META-SPC 4

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor der Verwendung auf eine Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsgeräte wird empfohlen.

Das Dosierpumpenreservoir mit dem gebrauchsfertigen Produkt füllen. Austrag überschüssiger Flüssigkeit vermeiden.

Das Produkt durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen auftragen. Sicherstellen, dass die Zitzen vollständig mit Desinfektionsmittel bedeckt sind. Anwendungsvolumen für Kühe und Büffel - 5 ml/Behandlung und für Schafe und Ziegen - 3 ml/Behandlung.

Das Produkt bis zum nächsten Melken auf den Zitzen belassen. Die Tiere nach Behandlung für mindestens 5 Minuten stehen lassen.

Nach Desinfektion das Auftragungsgerät durch Abspülen mit Wasser reinigen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen von Chemikalienschutzbrille in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder Äquivalent, chemikalienresistenter Schutzkleidung, die gegen das Biozidprodukt chemisch beständig ist, gemäß der Europäischen Norm EN ISO 374 eingestuften chemikalienresistenten Schutzhandschuhen oder Äquivalent.

Schutzbrille, Handschuhe und Schutzanzugmaterial sind von dem Zulassungsinhaber in der Produktinformationen zu spezifizieren.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

NACH EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: das Produkt nicht in Kanalisationssysteme oder Wasserkörper gelangen lassen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Universalbindemittel) absorbieren. Kein brennbares Material wie Sägemehl

verwenden. Das gesammelte Material in Übereinstimmung mit lokalen Verordnungen entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Behandlung unbenutztes Produkt und die Verpackung entsprechend den örtlichen Vorschriften entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 4

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Amadine forte Spray

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0013 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es lac DLX Spray

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0014 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

7.3.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgodip Blue Kamille forte Spray

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0015 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

7.4.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es protect DLX Spray

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0016 1-4

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

META-SPC 5

1.   META-SPC 5 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 5 Identifikator

Identifikator

mSPC5

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-5

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 5 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

1,96

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 5

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 5

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenreizung.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei Hautreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Bei anhaltender Augenreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei anhaltender Augenreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Behälter in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Inhalt in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 5

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 5

Verwendung # 1 — Verwendung # 5.1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Zitzendesinfektion nach dem Melken

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Eintauchen unter Verwendung eines Eintauchbechers

 

Automatisiertes Eintauchen durch einen Roboter

Methode: Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung einer Sprühflasche

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung eines elektronischen Sprühers

 

Automatisiertes Sprühen durch einen Roboter

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertiges Produkt, 1,92-1,96 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

2-3 Mal am Tag (nach jedem Melken)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (5) DER META-SPC 5

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor der Verwendung auf eine Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsgeräte wird empfohlen.

Das Dosierpumpenreservoir mit dem gebrauchsfertigen Produkt füllen. Austrag überschüssiger Flüssigkeit vermeiden.

Das Produkt durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen auftragen. Sicherstellen, dass die Zitzen vollständig mit Desinfektionsmittel bedeckt sind. Anwendungsvolumen für Kühe und Büffel - 5 ml/Behandlung und für Schafe und Ziegen - 3 ml/Behandlung.

Das Produkt bis zum nächsten Melken auf den Zitzen belassen. Die Tiere nach Behandlung für mindestens 5 Minuten stehen lassen.

Nach Desinfektion das Auftragungsgerät durch Abspülen mit Wasser reinigen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen von Chemikalienschutzbrille in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder Äquivalent, chemikalienresistenter Schutzkleidung, die gegen das Biozidprodukt chemisch beständig ist, gemäß der Europäischen Norm EN ISO 374 eingestuften chemikalienbeständigen Handschuhen oder Äquivalent.

Schutzbrille, Handschuhe und Schutzanzugmaterial sind von dem Zulassungsinhaber in der Produktinformationen zu spezifizieren.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

NACH EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: spezielle Umweltmaßnahmen sind nicht notwendig. Verunreinigte Gegenstände und den Boden gemäß der umweltbezogenen Gesetzgebung reinigen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (z. B. Sand, Diatomeenerde, säure- oder Universalbindungsmittel) absorbieren.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Auftragung nicht verwendetes Produkt und die Verpackung in Übereinstimmung mit lokalen Anforderungen entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden.

Vermeidung der Freisetzung in eine individuelle Abwasserbehandlungsanlage.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 5

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es poly-film Spray

Absatzmarkt: EU

 

Lacti-Shield Spray

Absatzmarkt: EU

DS 2.0 SP

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0017 1-5

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

1,92

META-SPC 6

1.   META-SPC 6 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 6 Identifikator

Identifikator

mSPC6

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-6

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 6 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

6,8

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 6

Formulierung(en)

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 6

Gefahrenhinweise

Verursacht Hautreizungen.

Verursacht schwere Augenschäden.

Sicherheitshinweise

Nach Gebrauch Hände gründlich waschen.

Schutzhandschuhe tragen.

Augenschutz tragen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT:Mit viel Wasser waschen.

Bei Hautreizung:Ärztlichen Rat einholen.

Bei Hautreizung:ärztliche Hilfe hinzuziehen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Sofort Arzt anrufen.

Inhalt in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 6

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 6

Verwendung # 1 — Verwendung # 6.1 — Zitzendesinfektion nach dem Melken durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen

Art des Produkts

PT03 - Hygiene im Veterinärbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Zitzendesinfektion nach dem Melken

Anwendungsmethode(n)

Methode: Eintauchen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Eintauchen unter Verwendung eines Eintauchbechers

 

Automatisiertes Eintauchen durch einen Roboter

Methode: Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

 

Zitzendesinfektion nach dem Melken

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung einer Sprühflasche

 

Manuelles Sprühen unter Verwendung eines elektronischen Sprühers

 

Automatisiertes Sprühen durch einen Roboter

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Gebrauchsfertiges Produkt, 6,80 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): -

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

2-3 Mal am Tag (nach jedem Melken)

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (6) DER META-SPC 6

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Das Produkt muss vor der Verwendung auf eine Temperatur zwischen 20 °C und 30 °C gebracht werden.

Die Verwendung einer Dosierpumpe zum Einfüllen des Produkts in die Applikationsgeräte wird empfohlen.

Das Dosierpumpenreservoir mit dem gebrauchsfertigen Produkt füllen. Austrag überschüssiger Flüssigkeit vermeiden.

Das Produkt durch manuelles oder automatisiertes Eintauchen oder Sprühen auftragen. Sicherstellen, dass die Zitzen vollständig mit Desinfektionsmittel bedeckt sind. Anwendungsvolumen für Kühe und Büffel - 5 ml/Behandlung und für Schafe und Ziegen - 3 ml/Behandlung.

Das Produkt bis zum nächsten Melken auf den Zitzen belassen. Die Tiere nach Behandlung für mindestens 5 Minuten stehen lassen.

Nach Desinfektion das Auftragungsgerät durch Abspülen mit Wasser reinigen.

Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen von Chemikalienschutzbrille in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder Äquivalent, chemikalienresistenter Schutzkleidung, die gegen das Biozidprodukt chemisch beständig ist, gemäß der Europäischen Norm EN ISO 374 eingestuften chemikalienresistenten Schutzhandschuhen oder Äquivalent.

Schutzbrille, Handschuhe und Schutzanzugmaterial sind von dem Zulassungsinhaber in der Produktinformationen zu spezifizieren.

Dies gilt unbeschadet der Anwendung von Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

Nach EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut mit Wasser spülen. Bei Hautreizung: Ärztlichen Rat einholen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: speziellen Umweltmaßnahmen sind nicht notwendig. Verunreinigte Gegenstände und den Boden gemäß der umweltbezogenen Gesetzgebung reinigen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (z. B. Sand, Diatomeenerde, säure- oder Universalbindungsmittel) absorbieren.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Auftragung nicht verwendetes Produkt und die Verpackung in Übereinstimmung mit lokalen Anforderungen entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach örtlichen Anforderungen in die örtliche Kanalisation gespült oder in die Mistgrube gegeben werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 6

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

Dip es poly-spray DLX

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0018 1-6

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

6,8

META-SPC 7

1.   META-SPC 7 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 7 Identifikator

Identifikator

mSPC7

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-7

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 7 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

17,6

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

6,3

7,0

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 7

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 7

Gefahrenhinweise

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Aerosol nicht einatmen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort Arzt anrufen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

In korrosionsbeständigem behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren.

Inhalt in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 7

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 7

Verwendung # 1 — Verwendung # 7.1 — Desinfektion harter Oberflächen durch manuelles oder automatisiertes Schäumen

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion harter Oberflächen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Schäumen

Detaillierte Beschreibung:

 

Desinfektion harter Oberflächen

 

Manuelles Schäumen unter Verwendung einer Schaumlanze

 

Automatisiertes Schäumen mit fest installierten Schäumdüsen

Schäumungsgerät

Satellitenstationen: feste Installationen, verbunden mit Kanistern, Fässern oder Großpackmitteln(IBCs), und mobile Handwagen, ausgestattet mit 20-Liter-Behälter von konzentriertem Produkt

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Konzentriertes Produkt, 16,0-17,6 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): Bakterizide Auslobung: 5,0 %ige (w/w) Verdünnung des Produkts, 0,80-0,88 % L-(+)-Milchsäure Levurozide Auslobung: 5,0 %ige (w/w) Verdünnung des Produkts, 0,80-0,88 % L-(+)-Milchsäure

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

einmal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (7) DER META-SPC 7

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Für feste Installationen, den Kanister, das Fass oder das Großpackmittel (IBC), der/das das Produkt enthält, mit der Dosiereinheit der Satellitenstation verbinden. Für mobile Installationen, einen 20-Liter-Behälter des unverdünnten Produkts auf den Handwagen platzieren und den Saugschlauch hineinstecken. Wasserversorgung mit der Dosiereinheit verbinden. Verdünnung wird automatisch mittels der Dosiereinheit der festen oder mobilen Station durchgeführt und durch Leitfähigkeitsmessungen überwacht.

Vor Desinfektion lockeren Schmutz entfernen, weiteres Vorreinigen ist nicht notwendig.

Den Schaum auf die harten Oberflächen auftragen. Anwendungsvolumen beträgt 350 ml verdünntes Produkt/m2. Sicherstellen, dass die Oberflächen gut mit dem Desinfektionsmittel bedeckt sind.

Minimale Kontaktzeit beträgt 5 Minuten für Bakterien und 15 Minuten für Hefen.

Nach Auftragung behandelte Oberflächen abspülen und Schäumungsgerät gründlich mit sauberem Wasser spülen. Zum Spülen mobiler Systeme den Saugschlauch in einen Behälter mit sauberem Wasser stecken.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen von Chemikalienschutzbrille in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder Äquivalent, chemikalienresistenter Schutzkleidung, die gegen das Biozidprodukt chemisch beständig ist, gemäß der Europäischer Norm EN ISO 374 eingestuften chemikalienbeständigen Handschuhen oder Äquivalent.

Schutzbrille, Handschuhe und Schutzanzugmaterial sind von dem Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Atemschutz tragen, wenn das konzentrierte Produkt gehandhabt wird. Atemschutz von ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. Aufenthalt in Bereichen mit Aerosolbildung vermeiden.

Dies ist unbeschadet der Anwendung von Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern.

Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren

Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: das Produkt nicht in Kanalisationssysteme oder Wasserkörper gelangen lassen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Universalbindemittel) absorbieren. Kein brennbares Material wie Sägemehl verwenden. Das gesammelte Material in Übereinstimmung mit lokalen Verordnungen entsorgen. Für ausreichende Belüftung sorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Auftragung nicht verwendetes Produkt und die Verpackung in Übereinstimmung mit lokalen Anforderungen entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach den örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült werden.

Vermeidung der Freisetzung in eine individuelle Abwasserbehandlungsanlage.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Gute Belüftung oder Absaugung gewährleisten.

Nicht zusammen mit Alkalis (ätzenden Lösungen) lagern.

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 7

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgonit DS 633

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0019 1-7

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

7,0

META-SPC 8

1.   META-SPC 8 ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Meta-SPC 8 Identifikator

Identifikator

mSPC8

1.2.   Kürzel zur Zulassungsnummer

Nummer

1-8

1.3.   Produktart(en)

Produktart(en)

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

2.   META-SPC 8 ZUSAMMENSETZUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung der Meta-SPC 8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Min.

Max.

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

17,6

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

0,0

10,5

Phosphorsäure

Phosphorsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-38-2

231-633-2

0,0

18,75

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

4,5

4,5

Isononansäure

Isononansäure

nicht wirksamer Stoff

3302-10-1

221-975-0

2,25

2,5

2.2.   Art(en) der Formulierung der Meta-SPC 8

Formulierung(en)

SL - Lösliches Konzentrat

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE DER META-SPC 8

Gefahrenhinweise

Kann gegenüber Metallen korrosiv sein.

Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.

Wirkt ätzend auf die Atemwege.

Sicherheitshinweise

Aerosol nicht einatmen.

Schutzhandschuhe tragen.

Schutzkleidung tragen.

Augenschutz tragen.

Gesichtsschutz tragen.

BEI VERSCHLUCKEN:Mund ausspülen.KEIN Erbrechen herbeiführen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar):Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen.Haut mit Wasser abwaschen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM anrufen.

Sofort Arzt anrufen.

In korrosionsbeständigem/… behälter mit korrosionsbeständiger Innenauskleidung aufbewahren.

Inhalt in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

Behälter in Übereinstimmung mit lokalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN) DER META-SPC 8

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 8

Verwendung # 1 — Verwendung # 8.1 — Desinfektion harter Oberflächen durch automatisiertes Sprühen in geschlossenem System zur Reinigung vor Ort (CIP)

Art des Produkts

PT04 - Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

-

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Desinfektion harter Oberflächen

Anwendungsmethode(n)

Methode: Sprühen

Detaillierte Beschreibung:

 

Desinfektion harter Oberflächen

 

Automatisiertes Dosieren und Sprühen in geschlossenem CIP-System

CIP-System: Verrohrung, Fermentations- und Lagertanks

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Konzentriertes Produkt, 16,0-17,6 % L-(+)-Milchsäure

Verdünnung (%): Bakterizide Auslobung: 2,5 %ige (w/w) Verdünnung des Produkts, 0,40-0,44 % L-(+)-Milchsäure Levurozide Auslobung: 2 %ige (w/w) Verdünnung des Produkts, 0,32-0,35 % L-(+)-Milchsäure

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

 

einmal pro Tag

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

HDPE-Kanister: 5-60 kg

HDPE-Fass: 60-200 kg

HDPE-Großpackmittel (IBC): 600-1 000 kg

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ALLGEMEINE VERWENDUNGSHINWEISE (8) DER META-SPC 8

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Den Kanister, das Fass oder das Großpackmittel (IBC), der/das das Produkt enthält, mit der Dosiereinheit des CIP-Systems verbinden. Dosieren und Verdünnung wird automatisch mittels der Dosiereinheit des CIP-Systems durchgeführt und durch Leitfähigkeitsmessungen überwacht.

Kontakt mit Aluminium, Nichteisenmetallen und galvanisierten Materialien vermeiden.

Vorreinigung ist nicht notwendig.

Minimale Kontaktzeit beträgt 5 Minuten für Bakterien und 15 Minuten für Hefen.

Nach Auftragung das behandelte System gründlich mit sauberem Wasser abspülen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Tragen von Chemikalienschutzbrille in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder Äquivalent, chemikalienresistenter Schutzkleidung, die gegen das Biozidprodukt chemisch beständig ist, gemäß der Europäischer Norm EN ISO 374 eingestuften chemikalienbeständigen Handschuhen oder Äquivalent.

Schutzbrille, Handschuhe und Schutzanzugmaterial sind von dem Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren.

Atemschutz tragen, wenn das konzentrierte Produkt gehandhabt wird. Atemschutz von ist vom Zulassungsinhaber innerhalb der Produktinformationen zu spezifizieren. Aufenthalt in Bereichen mit Aerosolbildung vermeiden.

Dies ist unbeschadet der Anwendung von Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Unionsvorschriften im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch die Arbeitgeber.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Erste-Hilfe-Anweisungen

NACH EINATMEN: An die frische Luft bringen und in einer Position für ungehinderte Atmung lagern.

Bei Symptomen: Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Ohne Symptome: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Haut sofort mit viel Wasser spülen, beschmutzte Kleidungsstücke ausziehen. Haut für weitere 15 Minuten mit Wasser spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen. (Kleidung vor Wiederverwendung waschen.)

NACH AUGENKONTAKT: Sofort einige Minuten mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 15 Minuten mit Wasser weiter spülen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

NACH VERSCHLUCKEN: Sofort Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. Rettungsdienst (Tel. 112) alarmieren.

Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Umweltschutzmaßnahmen: das Produkt nicht in Kanalisationssysteme oder Wasserkörper gelangen lassen.

Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung: mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbindemittel, Sägemehl) adsorbieren. Das gesammelte Material in Übereinstimmung mit lokalen Verordnungen entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Am Ende der Auftragung nicht verwendetes Produkt und die Verpackung in Übereinstimmung mit lokalen Anforderungen entsorgen.

Das Produkt kann nach der Verwendung je nach den örtlichen Vorschriften in die Kanalisation gespült werden.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

Gute Belüftung oder Absaugung gewährleisten.

Nicht zusammen mit Alkalis (ätzenden Lösungen) lagern.

Nicht bei Temperaturen über 40 °C lagern.

Von Wärme und direktem Sonnenlicht fernhalten.

Vor Frost schützen.

Behälter dicht verschlossen halten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN

Nicht relevant

7.   DRITTE INFORMATIONSEBENE: EINZELNE PRODUKTE IN DER META-SPC 8

7.1.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgonit Duocip

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0020 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

Methansulfonsäure

Methansulfonsäure

nicht wirksamer Stoff

75-75-2

200-898-6

10,5

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

4,5

Isononansäure

Isononansäure

nicht wirksamer Stoff

3302-10-1

221-975-0

2,5

7.2.   Handelsname(n), Zulassungsnummer und spezifische Zusammensetzung jedes einzelnen Produkts

Handelsname

calgonit Duocip P

Absatzmarkt: EU

Zulassungsnummer

EU-0028957-0021 1-8

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

L-(+)-Milchsäure

 

Wirkstoffe

79-33-4

201-196-2

16,0

Phosphorsäure

Phosphorsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-38-2

231-633-2

18,75

Schwefelsäure

Schwefelsäure

nicht wirksamer Stoff

7664-93-9

231-639-5

4,5

Isononansäure

Isononansäure

nicht wirksamer Stoff

3302-10-1

221-975-0

2,5


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 1.

(2)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 2.

(3)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 3.

(4)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 4.

(5)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 5.

(6)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 6.

(7)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 7.

(8)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen in der Meta-SPC 8.


28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/51


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1312 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2023

zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eichenstämmen mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Einschleppung von Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. de Beer, Marincowitz, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov., dem Erreger der Eichenwelke (im Folgenden der „spezifizierte Schädling“), in das Gebiet der Union zu verhindern, dürfen Stämme von Eichenholz (Quercus L.) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten (im Folgenden das „spezifizierte Holz“) nur in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn sie die besonderen Anforderungen von Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (3) erfüllen.

(2)

Die gleichen Anforderungen für die Einfuhr von Eichenstämmen mit Rinde aus den Vereinigten Staaten wurden in Teil A Abschnitt 1 Nummer 3 von Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (4) festgelegt, die durch die Verordnung (EU) 2016/2031 aufgehoben wurde. Mit der Entscheidung 2005/359/EG der Kommission (5) wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, vor Ablauf der Geltungsdauer der Entscheidung am 31. Dezember 2020 unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von diesen Anforderungen für das spezifizierte Holz zuzulassen.

(3)

Die in der Entscheidung 2005/359/EG festgelegten Bedingungen beinhalteten eine Begasung des spezifizierten Holzes mit dem Stoff Brommethan (auch „Methylbromid“ genannt), dessen Verwendung gemäß dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (6), dem die Union beigetreten ist, beschränkt ist. Daher wurde beschlossen, die in der genannten Entscheidung vorgesehene Ausnahmeregelung nicht zu verlängern.

(4)

Im März 2020 legten die Vereinigten Staaten ein Dossier mit technischen und wissenschaftlichen Informationen über eine alternative Behandlung vor, die aus einem Systemansatz besteht, der keine Begasung mit Brommethan vorsieht.

(5)

Der Systemansatz sieht vor, dass das Holz unter selektiven Bedingungen und unter Aufsicht eines zertifizierten Försters geerntet, in geschlossenen Containern vom Ausfuhrlager zum Ort der Begasung transportiert und von zugelassenen Unternehmen mit Sulfurylfluorid begast wird.

(6)

Darüber hinaus umfasst dieser Systemansatz auch spezifische Bedingungen für die sichere Entladung und Be- oder Verarbeitung des spezifizierten Holzes nach der Einfuhr in die Union, um das größtmögliche Maß an Pflanzenschutz im Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu gewährleisten.

(7)

Um eine effiziente Durchführung der amtlichen Kontrollen und eine angemessene Risikokontrolle zu gewährleisten, ist es erforderlich, die amtlichen Kontrollen ganz oder teilweise am Lagerplatz und nicht an einer Grenzkontrollstelle durchzuführen.

(8)

Um eine angemessene Überwachung zu gewährleisten, wird das spezifizierte Holz an Lagerplätzen gelagert, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission (7) benannt wurden und die über geeignete Nasslagereinrichtungen verfügen. Um die Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu verhindern, wird das spezifizierte Holz nach dem Entladen aus den Containern an der ausgewiesenen Kontrollstelle sofort entweder be- oder verarbeitet oder bis zur Be- oder Verarbeitung fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt.

(9)

Die Vereinigten Staaten machen geltend, dass die in ihrem Dossier beschriebenen Maßnahmen für das Gebiet der Union das gleiche Schutzniveau gegen die Einschleppung von Quarantäneschädlingen bieten wie die spezifischen Anforderungen von Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 für die Einfuhr von Eichenstämmen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union.

(10)

Das Dossier wurde von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bewertet und von Experten aus den Mitgliedstaaten erörtert. Es wurde der Schluss gezogen (8), dass trotz der angegebenen Unsicherheiten in Bezug auf die Wirksamkeit von Sulfurylfluorid im Hinblick auf den spezifizierten Schädling ein Systemansatz festgelegt werden kann, mit dem das Risiko der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union wirksam beseitigt werden kann.

(11)

Um eine rechtzeitige Kontrolle des spezifizierten Holzes durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, muss der Einführer jede Sendung des spezifizierten Holzes bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des vorgesehenen ersten Lagerplatzes rechtzeitig vor der Einfuhr in dem in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (9) festgelegten Format melden.

(12)

In Anbetracht der Tatsache, dass ein Systemansatz festgelegt werden kann, mit dem das Risiko der Einschleppung des spezifizierten Schädlings in das Gebiet der Union wirksam beseitigt werden kann, sollte das Verbringen des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden. Da diese Verordnung ein besonderes Pflanzengesundheitsrisiko betrifft, das noch nicht vollständig bewertet ist, sollten ihre Anforderungen gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 vorübergehenden Charakter haben. Daher sollte die vorliegende Verordnung bis zum 30. September 2026 gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden spezifische Maßnahmen für die Einfuhr von Eichenholz (Quercus L.), das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat, mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika in das Gebiet der Union festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„das spezifizierte Holz“ Eichenholz (Quercus L.), das seine natürliche Oberflächenrundung mitsamt Rinde behalten hat, zur Herstellung von Furnier bestimmt ist und seinen Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika hat;

2.

„der spezifizierte Schädling“ den Erreger Bretziella fagacearum (Bretz) Z.W. de Beer, Marincowitz, T.A. Duong & M.J. Wingfield, comb. nov.

Artikel 3

Abweichung von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Abweichend von den unter „Besondere Anforderungen“ in Anhang VII Nummer 90 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Anforderungen darf das spezifizierte Holz in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung und deren Anhang erfüllt sind.

Artikel 4

Versand und Einfuhr des spezifizierten Holzes in das Gebiet der Union

(1)   Das spezifizierte Holz darf nur versandt werden:

a)

aus den Vereinigten Staaten und

b)

in der Zeit zwischen dem 15. Oktober und dem 10. April des folgenden Jahres.

(2)   Das spezifizierte Holz darf nur in das Gebiet der Union eingeführt werden:

a)

im Versandjahr oder bis zum 30. April des Folgejahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 15. Oktober und dem 31. Dezember liegt, oder

b)

bis zum 30. April des Versandjahres, wenn das Versanddatum zwischen dem 1. Januar und dem 10. April liegt.

Artikel 5

Pflanzengesundheitszeugnis

Dem spezifizierten Holz muss ein Pflanzengesundheitszeugnis beigefügt sein, das folgende Angaben enthält:

a)

unter der Rubrik „Ursprungsort“ den Namen und den Ort, an dem das spezifizierte Holz geerntet wurde;

b)

unter der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ die folgende Angabe: „Diese Sendung steht im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1312 der Kommission festgelegten Anforderungen“;

c)

das Kennzeichen für die Begasungseinheit gemäß Nummer 7 des Anhangs;

d)

die Stammnummer(n) für jeden ausgeführten Stamm des spezifizierten Holzes;

e)

den Namen des zugelassenen Begasungsbetriebs sowie den Namen und Standort des Begasungsortes.

Artikel 6

Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen

(1)   Die Dokumentenprüfungen des spezifizierten Holzes werden nur an einer Grenzkontrollstelle oder an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt, die gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 für die in der Sendung enthaltene Warenkategorie benannt wurde.

Die Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen des spezifizierten Holzes werden entweder an den Grenzkontrollstellen, an denen die Dokumentenprüfung stattgefunden hat, oder an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle durchgeführt, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 für die in der Sendung enthaltene Warenkategorie benannt wurde und an der geeignete Nasslagereinrichtungen vorhanden sind.

(2)   Die amtlichen Kontrollen umfassen mindestens Folgendes:

a)

eine Prüfung jedes einzelnen Pflanzengesundheitszeugnisses; und

b)

eine Nämlichkeitskontrolle durch einen Vergleich der Kennzeichnung der einzelnen Stämme und der Anzahl der Stämme mit den Angaben auf dem entsprechenden Pflanzengesundheitszeugnis.

(3)   Werden an der Grenzkontrollstelle des Ankunftshafens des spezifizierten Holzes im Gebiet der Union keine Nämlichkeitskontrollen oder Warenuntersuchungen gemäß Absatz 1 durchgeführt, so verbleiben die Stämme des spezifizierten Holzes in den Versandcontainern, und die Container bleiben verschlossen und unter zollamtlicher Überwachung, bis diese Kontrollen durchgeführt werden.

Artikel 7

Lagerung

(1)   Nach dem Entladen dürfen die Stämme des spezifizierten Holzes bis zur Be- oder Verarbeitung nur an Grenzkontrollstellen oder an Orten gelagert werden, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 als Kontrollstellen benannt wurden, an denen geeignete Nasslagereinrichtungen zur Verfügung stehen und die von der jeweils zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurden.

(2)   Nach dem Entladen aus den Containern an den in Absatz 1 genannten Orten werden die Stämme des spezifizierten Holzes unverzüglich be- oder verarbeitet oder bis zur Be- oder Verarbeitung fortdauernd in Nasslagerung aufbewahrt.

(3)   Die zuständige Behörde führt Warenuntersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Lagerungsbedingungen mit diesem Artikel im Einklang stehen.

Artikel 8

Be- oder Verarbeitung

(1)   Die Stämme des spezifizierten Holzes dürfen nur an Orten be- oder verarbeitet werden, die von den zuständigen Behörden zu diesem Zweck zugelassen sind, z. B.:

a)

der erste Lagerplatz, unmittelbar nach ihrer Ankunft in der Union; oder

b)

andere Einrichtungen zu einem späteren Zeitpunkt.

(2)   Vor der Weiterverarbeitung werden die Stämme des spezifizierten Holzes einer Heißwasserbehandlung unterzogen, und zwar unter Bedingungen, die für Holz zur Herstellung von Furnier geeignet sind.

(3)   Rinde und sonstige bei der Entladung und Be- oder Verarbeitung der Stämme des spezifizierten Holzes entstehenden Abfälle werden unverzüglich durch Verbrennung in situ vernichtet.

(4)   Die zuständige Behörde führt Warenuntersuchungen durch, um zu überprüfen, ob die Bedingungen für die Be- oder Verarbeitung und Behandlung von Abfällen des spezifizierten Holzes mit diesem Artikel im Einklang stehen.

(5)   Die zuständige Behörde untersucht in angemessenen Abständen die an den Lager- und Be- oder Verarbeitungsort angrenzenden Eichenbestände auf Anzeichen des spezifizierten Schädlings.

Werden dabei Anzeichen festgestellt, die auf den spezifizierten Schädling hindeuten, so werden zur Bestätigung eines etwaigen Befalls mit dem spezifizierten Schädling weitere amtliche Tests nach geeigneten Methoden durchgeführt.

Artikel 9

Voranmeldung von Sendungen

(1)   Vor der Einfuhr meldet der Einführer rechtzeitig jede Sendung des spezifizierten Holzes bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des ersten Lagerplatzes nach Ankunft im Gebiet der Union in dem in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 festgelegten Format an.

(2)   Der Einführer macht in der Voranmeldung der beabsichtigten Einfuhr für jede Sendung die folgenden Angaben:

a)

Menge der Stämme,

b)

Versandhafen,

c)

Ankunftshafen oder Ankunftshäfen,

d)

Lagerplatz oder Lagerplätze,

e)

Ort oder Orte, an dem/denen die Be- oder Verarbeitung erfolgen wird.

(3)   Meldet ein Einführer die geplante Einfuhr einer Sendung gemäß den Absätzen 1 und 2 an, so unterrichtet die zuständige Behörde den Einführer vor der Einfuhr über die Anforderungen gemäß den Artikeln 3 bis 9.

Artikel 10

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. September 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).

(4)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).

(5)  Entscheidung 2005/359/EG der Kommission vom 29. April 2005 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eichenstämmen (Quercus L.) mit Rinde mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 114, vom 4.5.2005, S. 14).

(6)  ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bei bestimmten Waren Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an Kontrollstellen durchgeführt sowie Dokumentenprüfungen in Entfernung von Grenzkontrollstellen durchgeführt werden können (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 64).

(8)  Bewertung des Warenrisikos von Eichenstämmen mit Rinde aus den USA für den Erreger der Eichenwelke Bretziella fagacearum im Rahmen eines integrierten Systemansatzes. EFSA Journal 2020;18(12):6352. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.6352.

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).


ANHANG

Bedingungen für die Begasung und die entsprechende Kennzeichnung des spezifizierten Holzes in den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 3

Das spezifizierte Holz darf erst dann in das Gebiet der Union verbracht werden, wenn die zuständigen Behörden in dem gemäß Artikel 5 ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnis bestätigt haben, dass es alle folgenden Bedingungen in Bezug auf die Ernte, die Begasung und die Kennzeichnung in den Vereinigten Staaten erfüllt hat:

(1)

Das spezifizierte Holz wurde an Erzeugungsorten geerntet, an denen das Vorkommen des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, und die Auswahl und Ernte der Pflanzen des spezifizierten Holzes wurde von einem von der Association of American Foresters zertifizierten Förster überwacht.

(2)

Alle Stämme der Sendung wurden einer visuellen Kontrolle unterzogen und als frei von Anzeichen des spezifizierten Schädlings befunden. Nach der Ernte und dem Transport zu einem Ausfuhrlager wurde das spezifizierte Holz in Transportcontainer verpackt, in denen es während der folgenden Schritte des Transports, der Lagerung, der Begasung und des Versands verblieb.

(3)

Die Stämme wurden in den Containern so und in einer solchen Dichte platziert, dass eine wirksame Verbreitung des Gases zwischen den einzelnen Stämmen gewährleistet war.

(4)

Für die Begasung wurden die Container auf einer undurchlässigen Oberfläche unter einer gasdichten Persenning gestapelt.

(5)

Die Stämme wurden mit Sulfurylfluorid mit einer durchschnittlichen Konzentration von 240 g/m3 des Gesamtvolumens in den Containern 72 Stunden lang bei einer Temperatur der Stämme von mindestens 15,6 °C begast. Zu diesem Zweck wurde Sulfurylfluorid in einer Dosierung von 240 g/m3 zu Beginn der Behandlung in die Container eingebracht.

30 Minuten sowie 2, 24, 48 und 72 Stunden nach Beginn der Behandlung wurde Sulfurylfluorid zugesetzt, um die Konzentration auf 280 g/m3 zu erhöhen. Nach 72 Stunden wurde die Behandlung für mindestens 24 Stunden fortgesetzt, sodass sich der Sulfurylfluoridgehalt am Ende der Behandlung auf mindestens 200 g/m3 einpendelte.

Die Begasung führte zu einer akkumulierten Sulfurylfluoriddosis von mindestens 22 500 g*h/m3.

(6)

Die Begasungen nach den Nummern 3, 4 und 5 wurden von amtlich zugelassenen Begasungsbetrieben durchgeführt, die über geeignete Begasungsanlagen und entsprechend ausgebildetes Personal verfügen und alle einschlägigen Faktoren wie Dichte und Feuchtigkeit des Holzes oder Dichte der Ladung im Container berücksichtigen.

Die Liste der zugelassenen Begasungsbetriebe und ihre Änderungen wurden der Kommission übermittelt, und die Kommission hat keine Einwände gegen die Einbeziehung des Begasungsbetriebs erhoben.

(7)

Am unteren Ende jedes Stamms des einer Begasung unterliegenden Stapels wurde ein unverwischbares Kennzeichen für die Begasungseinheit (Ziffern und/oder Buchstaben) angebracht. Das Kennzeichen für die Begasungseinheit ist dem Versender vorbehalten. Es wurde nicht für Stämme anderer Begasungseinheiten verwendet. Von dem zugelassenen Begasungsbetrieb wurden Aufzeichnungen über die verwendeten Kennzeichen geführt.

(8)

Der jeweilige Begasungsvorgang, einschließlich der Kennzeichnung nach Nummer 7, wurde an den Begasungsorten von Beamten des zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienstes oder einer beauftragten zuständigen Behörde systematisch so überwacht, dass die Einhaltung der Nummern 3, 4, 5, 6 und 7 gewährleistet war.

(9)

Nach der Begasung wurden die Stämme des spezifizierten Holzes in geschlossenen Containern transportiert und gelagert.

(10)

Es liegen Informationen vor, die die Rückverfolgbarkeit in Bezug auf die Erzeugungsorte gemäß Nummer 1 und die amtlich zugelassenen Begasungsbetriebe gemäß Nummer 6 gewährleisten.


BESCHLÜSSE

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/57


BESCHLUSS (EU) 2023/1313 DER KOMMISSION

vom 22. Juni 2023

zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2018/1907 des Rates vom 20. Dezember 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (1)‚ insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“) ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

(2)

Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 (2) bzw. am 1. Februar 2022 (3) 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Europäischen Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens können neue geografische Angaben nach Abschluss des Einspruchsverfahrens und Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 14.25 Absatz 4 zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen werden.

(3)

Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 14 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen. Diese geografischen Angaben sollten in die entsprechende Liste geografischer Angaben des jeweiligen Mitgliedstaats der Union und in die Liste der geografischen Angaben Japans aufgenommen werden.

(4)

Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1 eingesetzten Gemischten Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei Empfehlungen für Änderungen des Anhangs 14-B.

(5)

Gemäß Artikel 22.1 Absatz 5 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss in bestimmten Fällen Beschlüsse zur Änderung des Abkommens, darunter Änderungen des Anhangs 14-B, in Einklang mit den jeweiligen internen rechtlichen Verfahren der Vertragsparteien fassen.

(6)

Am 12. Juni 2023 empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern.

(7)

Anhang 14-B des Abkommens sollten daher entsprechend geändert und die Änderungen sollten im Namen der Union genehmigt werden —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

Die im Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses enthaltenen Änderungen des Anhangs 14-B des Abkommens werden im Namen der Europäischen Union genehmigt.

Der Wortlaut des Änderungsabkommens ist diesem Beschluss in Form eines Entwurfs eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses beigefügt.

Artikel 2

Der Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss wird ermächtigt, die Annahme des Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Namen der Europäischen Union zu genehmigen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Das im Anhang beigefügte Änderungsabkommen in Form des Beschlusses des Gemischten Ausschusses wird nach seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 22. Juni 2023

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 1.

(2)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22021D0109&qid=1635340796840 https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf

(3)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22022D0138&qid=1675141114801 https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100293455.pdf


ANHANG

BESCHLUSS Nr. X/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

vom [Datum]

über die Änderungen des Anhangs 14-B über geografische Angaben

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 14.30 und 22.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen ist am 1. Februar 2019 in Kraft getreten.

(2)

Im Rahmen des Ausschusses „Geistiges Eigentum“ bestätigten die Europäische Union und Japan (im Folgenden „Vertragsparteien“), dass der Gemischte Ausschuss ab dem Jahr 2020 und bis zum Jahr 2022 jährlich für bis zu 28 Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan den Schutz als geografische Angaben und die Aufnahme in Anhang 14-B des Abkommens in Betracht zieht, sofern diese Namen in der EU bzw. in Japan geschützt sind. Gemäß Artikel 14.30 des Abkommens wurden am 1. Februar 2021 (1) bzw. am 1. Februar 2022 (2) 28 geografische Angaben der Europäischen Union und 28 geografische Angaben Japans in Anhang 14-B des Abkommens aufgenommen. Hinsichtlich der dritten Aufnahme geografischer Angaben in Anhang 14-B haben die Vertragsparteien bestätigt, dass diese nicht 2022 erfolgen wird, sondern 2023, und dass sie im Jahr 2023 zu zwei verschiedenen Zeitpunkten vorgenommen werden soll: Zum ersten Zeitpunkt geht es um die Aufnahme von 28 geografischen Angaben der Europäischen Union und von 14 geografischen Angaben Japans, zum zweiten Zeitpunkt sollen die übrigen geografischen Angaben Japans für Agrarerzeugnisse aufgenommen werden.

(3)

Auf Ersuchen der Vertragsparteien hat die Union gemäß Artikel 14.30 Absatz 1 das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 14 zusätzlichen geografischen Angaben Japans abgeschlossen und hat Japan das Einspruchsverfahren und die Prüfung von 28 zusätzlichen geografischen Angaben der Union abgeschlossen.

(4)

Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 12. Juni 2023, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern.

(5)

Die Vertragsparteien haben ihre für die Annahme des Beschlusses durch den Gemischten Ausschuss im Rahmen des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen und bemühen sich darum, die diplomatischen Noten zur Bestätigung der Änderungen des Abkommens spätestens zehn Arbeitstage nach Annahme des Beschlusses auszutauschen.

(6)

Deswegen sollte Anhang 14-B des Abkommens im Einklang mit Artikel 23.2 Absatz 3 und Absatz 4 Buchstabe g des Abkommens geändert werden.

(7)

Die Vertragsparteien haben bestätigt, dass beide Seiten weiterhin eng zusammenarbeiten werden, um im beiderseitigen Interesse ab 1. Januar 2025 weitere zu schützende geografische Angaben aus der Europäischen Union und aus Japan in Anhang 14-B aufzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

a)

In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 1 zu diesem Beschluss aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt.

b)

In Anhang 14-B Teil 1 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 2 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.

c)

In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt A des Abkommens werden die in Anhang 3 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der entsprechenden Liste der geografischen Angaben des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen Union angefügt.

d)

In Anhang 14-B Teil 2 Abschnitt B des Abkommens werden die in Anhang 4 dieses Beschlusses aufgeführten geografischen Angaben der Liste der geografischen Angaben Japans angefügt.

Artikel 2

a)

Der Gemischte Ausschuss beschließt über die Aufnahme von bis zu 6 weiteren Namen aus Japan in Anhang 14-B, die bis Ende 2023 im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet Japans gemäß den japanischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind.

b)

Im Jahr 2025 beschließt der Gemischte Ausschuss über die Aufnahme einer angemessenen Zahl weiterer Namen aus der Europäischen Union bzw. aus Japan in Anhang 14-B, die im Rahmen des Abkommens als geografische Angaben geschützt werden sollen, zur Zufriedenheit beider Vertragsparteien in einer Weise, die dem Stand der Umsetzung der Maßnahmen bezüglich der geografischen Angaben im jeweiligen Hoheitsgebiet Rechnung trägt, sofern es sich bei diesen Namen um geografische Angaben handelt, die im Hoheitsgebiet der Vertragspartei gemäß ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften geschützt sind.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften abgefasst. Artikel 1 und die Anhänge dieses Beschlusses sind in zwei Urschriften in den verbindlichen Sprachfassungen des Abkommens nach Artikel 23.8 Absatz 1 des Abkommens abgefasst, wobei jede Sprachfassung gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Einklang mit Artikel 22.2 Absatz 1 des Abkommens von den Vertragsparteien durchgeführt. Die mit diesem Beschluss angenommenen Änderungen des Abkommens werden durch den diplomatischen Notenwechsel gemäß Artikel 23.2 Absatz 3 des Abkommens bestätigt und treten im Anschluss daran in Kraft.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Kovorsitz [für Japan]

Kovorsitz [für die EU]

ANHANG 1

KROATIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Korčulansko maslinovo ulje

コルチュランスコ・マスリノヴォ・ウリエ

Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

FRANKREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Époisses

エポワス

Käse

Mont d’Or/Vacherin du Haut-Doubs

モン・ドール/ヴァシュラン・デュ・オー・ドゥー

Käse

Raclette de Savoie

ラクレット・ド・サヴォワ

Käse

GRIECHENLAND

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Λακωνία (Transliteration ins lateinische Alphabet: Lakonia)

ラコニア

Öle und Fette (Butter, Margarine, Öle usw.) [Olivenöl]

ITALIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Cotechino Modena

コテキーノ・モデナ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Wurst aus Schweinefleisch]

Finocchiona

フィノッキオーナ

Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.) [Schweineschinken]

Limone di Siracusa

リモーネ・ディ・シラクーザ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet [Zitrusfrüchte]

SPANIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Ajo Morado de Las Pedroñeras

アホ・モラド・デ・ラス・ペドロニェラス

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Knoblauch]

Arzúa-Ulloa

アルスア・ウジョア

Käse

Melocotón de Calanda

メロコトン・デ・カランダ

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet [Pfirsiche]

Queso de Valdeón

ケソ・デ・バルデオン

Käse

Queso de Murcia al vino

ケソ・デ・ムルシア・アル・ビノ

Käse

San Simón da Costa

サン・シモン・ダ・コスタ

Käse

Vinagre de Jerez

ビナグレ・デ・ヘレス

Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.) [Essig]

ANHANG 2

Zu schützender Name

Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

大口れんこん/Okuchi Renkon

Okuchi Renkon

Agrarerzeugnis [Lotuswurzel]

氷見稲積梅/Himi Inazumiume

Himi Inazumiume

Agrarerzeugnis [Ume (Japanische Aprikose)]

種子島安納いも/TANEGASHIMA ANNOU SWEETPOTATO/Tanegashima Annou Imo

Tanegashima Annou Imo

Agrarerzeugnis [Süßkartoffel]

飛騨牛/Hidagyu/Hida Beef

Hida Gyu

Frischfleisch [Rindfleisch]

伊達のあんぽ柿/DATE NO ANPO GAKI/DATE NO ANPO KAKI

Date no Anpo Gaki/Date no Anpo Kaki

Verarbeitetes Agrarerzeugnis [getrocknete Japanische Kaki]

サヌキ白みそ/Sanuki shiro miso

Sanuki Shiro Miso

Würzmittel und Suppen [Miso-Paste]

たむらのエゴマ油/Tamura no egoma oil/Tamura no egoma abura

Tamura no Egoma Abura

Öle und Fette [Perillaöl]

ANHANG 3

ÖSTERREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Pálinka (3)

(Übersetzung ins Japanische: パーリンカ)

パーリンカ

Spirituosen

BULGARIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Карнобатска гроздова ракия/Гроздова ракия от Карнобат/Karnobatska grozdova rakya/Grozdova rakya ot Karnobat

カルノバトスカ・グロズドヴァ・ラキヤ/グロズドヴァ・ラキヤ・オト・カルノバト

Spirituosen

FRANKREICH

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Bourg/Côtes de Bourg/Bourgeais

ブール/コート・ドゥ・ブール/ブルジェ

Wein

Cassis

カシー

Wein

Cassis de Bourgogne

カシス・ドゥ・ブルゴーニュ

Spirituosen


Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Entre-deux-Mers

アントル・ドゥー・メール

Wein

Fronsac

フロンサック

Wein

Listrac-Médoc

リストラック・メドック

Wein

Moulis/Moulis-en-Médoc

ムーリ/ムーリ・ザン・メドック

Wein

UNGARN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Pálinka (4)

(Übersetzung ins Japanische: パーリンカ)

パーリンカ

Spirituosen

RUMÄNIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Pălincă (Übersetzung ins Japanische: パリンカ)

パリンカ

Spirituosen

SLOWENIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Kras

クラス

Wein

SPANIEN

Zu schützender Name

Transkription ins Japanische (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

Montsant

モンサン

Wein

Ribeiro

リベイロ

Wein

ANHANG 4

Zu schützender Name

Transkription ins lateinische Alphabet (nur informationshalber)

Warenkategorie und kurze Beschreibung [in eckigen Klammern, nur informationshalber]

佐賀

Saga

Seishu (Sake)

大阪

Osaka

Wein

長野

Nagano

Wein

長野

Nagano

Seishu (Sake)

山形

Yamagata

Wein

新潟

Niigata

Seishu (Sake)

滋賀

Shiga

Seishu (Sake)


(1)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22021D0109&qid=1635340796840

https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100141732.pdf

(2)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A22022D0138&qid=1675141114801

https://www.mofa.go.jp/mofaj/files/100293455.pdf

(3)  Österreichisches oder ungarisches Erzeugnis.

(4)  Österreichisches oder ungarisches Erzeugnis.


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

28.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/67


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-SCHWEIZ

vom 12. Juni 2023

zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in der geänderten Fassung [2023/1314]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 (1), geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 2004 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (2) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss für den zwölfmonatigen Bezugszeitraum von September 2021 bis August 2022 die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei den betreffenden Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert.

(2)

Es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

a)

Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

b)

Tabelle IV b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2023.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Vorsitzende

Marco DUEERKOP


(1)  ABl. L 300 vom 31.12.1972, S. 189.

(2)  ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 19.


ANHANG I

„TABELLE III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

CHF je 100 kg Eigengewicht

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 4 Absatz 1

auf Schweizer Seite angewendete Referenzpreis-differenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

Artikel 3 Absatz 3

auf EU-Seite angewendete Referenzpreis-differenz Schweiz/EU

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

55,03

34,01

21,00

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

45,00

30,60

14,40

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

95,24

60,71

34,55

0,00

Vollmilchpulver

652,27

463,32

188,95

0,00

Magermilchpulver

437,33

372,75

64,60

0,00

Butter

1 168,37

648,74

519,65

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,06

15,77

24,30

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00 “


ANHANG II

„b)

Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag

Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

17,10

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

11,05

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

28,15

0,00

Vollmilchpulver

154,00

0,00

Magermilchpulver

52,65

0,00

Butter

423,50

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

18,55

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00 “