ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 151

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
12. Juni 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1141 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1142 der Kommission vom 9. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

5

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1143 der Kommission vom 9. Juni 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Chemisept IPA-N gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1144 der Kommission vom 9. Juni 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Bacticid IPA-N gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

20

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1145 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3806)  ( 1 )

28

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung eingesetzten gemischten Ausschusses vom 26. Mai 2023 zur Änderung der Anhänge I, II und III [2023/1146]

33

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1141 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel verboten, sofern sie nicht von der Kommission im Einklang mit der genannten Verordnung zugelassen und in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben aufgenommen wurden.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist außerdem vorgesehen, dass Lebensmittelunternehmer der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaats einen Antrag auf Zulassung gesundheitsbezogener Angaben vorlegen können. Die zuständige nationale Behörde leitet gültige Anträge an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) weiter.

(3)

Nach Erhalt eines Antrags informiert die Behörde unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und gibt eine Stellungnahme zur betreffenden gesundheitsbezogenen Angabe ab.

(4)

Die Kommission entscheidet über die Zulassung der gesundheitsbezogenen Angabe unter Berücksichtigung der von der Behörde abgegebenen Stellungnahme.

(5)

Nachdem Nestlé S.A. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Beta-Glucanen aus Hafer und/oder Gerste in durch Druckkochen hergestellten verzehrfertigen Frühstückscerealien und der Verringerung des Anstiegs des Blutzuckerspiegels nach dem Verzehr abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2020-000447). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Der Verzehr von Beta-Glucanen aus Hafer und/oder Gerste in einer verzehrfertigen Frühstückscerealie trägt dazu bei, den Anstieg des Blutzuckerspiegels nach dieser Mahlzeit zu verringern.“

(6)

Am 8. April 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme (2) der Behörde zu dieser Angabe in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die Wirkung von Beta-Glucanen auf die Verringerung der postprandialen Blutzuckerreaktionen nachgewiesen ist. Die vorgelegten Nachweise reichten jedoch nicht aus, um eine Wirkung auf die Verringerung der postprandialen glykämischen Reaktionen bei Dosen von 1,3 g Beta-Glucanen je 25 g verfügbarer Kohlenhydrate nachzuweisen, die durch Druckkochen (d. h. entweder diskontinuierliches Kochen oder Extrusion) hergestellten verzehrfertigen Frühstückscerealien zugesetzt werden, wie vom Antragsteller beantragt. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(7)

Nachdem Pharmactive Biotech Products, S.L. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Affron® und dem Beitrag zur Erhaltung einer gesunden Stimmung abzugeben (Frage Nr. EFSA-Q-2020-00617). Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Affron® trägt zur Erhaltung einer gesunden Stimmung bei, indem es die negativen Merkmale von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen verringert.“

(8)

Am 6. Juli 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme (3) der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme von Affron® und einer Verbesserung der Stimmung nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(9)

Nachdem Praline i Cokolada j.d.o.o. einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich MegaNatural®-BP-Traubenkernextrakt und der Erhaltung des Blutdrucks im normalen Bereich (Frage Nr. EFSA-Q-2020-00718) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „MegaNatural®-BP trägt zur Erhaltung des Blutdrucks im gesunden Bereich bei.“

(10)

Am 9. August 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme (4) der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um einen kausalen Zusammenhang zwischen der Einnahme von MegaNatural®-BP, einem für den Gesamtgehalt an Phenolen, Gallussäure und der Summe von Catechin und Epicatechin standardisierten Traubenkernextrakt, und der Erhaltung des Blutdrucks im normalen Bereich nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(11)

Nachdem Sensus B.V. (Royal Cosun) einen Antrag gemäß Artikel 13 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gestellt hatte, wurde die Behörde ersucht, eine Stellungnahme zur wissenschaftlichen Begründung zu einer gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Frutalose® und der Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs (Frage Nr. EFSA-Q-2020-00631) abzugeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Angabe hatte folgenden Wortlaut: „Frutalose® Chicorée-Oligofructose trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer regelmäßigen Darmfunktion bei.“ Der Antragsteller legte auch drei alternative Formulierungen vor.

(12)

Am 12. August 2021 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme (5) der Behörde zu dieser Angabe, in welcher der Schluss gezogen wurde, dass auf der Grundlage der vorgelegten Daten die wissenschaftlichen Belege nicht ausreichten, um unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verzehr von Frutalose® und der Aufrechterhaltung eines normalen Stuhlgangs nachzuweisen. Da die gesundheitsbezogene Angabe nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für die Aufnahme in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben entspricht, sollte sie nicht zugelassen werden.

(13)

Die Bemerkungen von Nestlé S.A. zur Stellungnahme der Behörde zu der gesundheitsbezogenen Angabe hinsichtlich Beta-Glucanen aus Hafer und/oder Gerste in durch Druckkochen hergestellten verzehrfertigen Frühstückscerealien und der Verringerung des Anstiegs des Blutzuckerspiegels nach ihrem Verzehr (Frage Nr. EFSA-Q-2020-000447), die bei der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 eingegangen sind, wurden bei der Annahme der vorliegenden Verordnung berücksichtigt.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben werden nicht in die Unionsliste zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(2)   EFSA Journal 2021;19(4):6493.

(3)   EFSA Journal 2021;19(7):6669.

(4)   EFSA Journal 2021;19(8):6776.

(5)   EFSA Journal 2021;19(8):6775.


ANHANG

Abgelehnte gesundheitsbezogene Angaben

Antrag — Einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006

Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittelkategorie

Angabe

Referenznummer der EFSA-Stellungnahme

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Beta-Glucane aus Hafer und/oder Gerste, die durch Druckkochen (d. h. entweder diskontinuierliches Kochen oder Extrusion) hergestellten verzehrfertigen Frühstückscerealien zugesetzt werden und mindestens 1,3 g je 25 g verfügbarer Kohlenhydrate in der verzehrfertigen Cerealie enthalten

Der Verzehr von Beta-Glucanen aus Hafer und/oder Gerste in einer verzehrfertigen Frühstückscerealie trägt dazu bei, den Anstieg des Blutzuckerspiegels nach dieser Mahlzeit zu verringern.

Q-2020-000447

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Affron®, wässriger Safranextrakt, mit einer Konzentration der Summe aus Crocinen und Safranal > 3,5 % und Dextrin als Trägerstoff

Affron® trägt zur Erhaltung einer gesunden Stimmung bei, indem es die negativen Merkmale von depressiven Verstimmungen und Angstzuständen verringert.

Q-2020-00617

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

MegaNatural®-BP Traubenkernextrakt, der ausschließlich aus kalifornischen Trauben gewonnen wird und biologisch wirksame Bestandteile enthält: Gesamtgehalt an Phenolen (90–93 %), Gallussäure (≥ 2 %) sowie Catechin und Epicatechin (≥ 5 %). Die Verteilung von Phenolverbindungen in MegaNatural®-BP beträgt durchschnittlich 9 % Monomere, 69 % Oligomere und 22 % Polymere.

MegaNatural®-BP trägt zur Erhaltung des Blutdrucks im gesunden Bereich bei.

Q-2020-00718

Artikel 13 Absatz 5: gesundheitsbezogene Angabe, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruht und/oder einen Antrag auf den Schutz geschützter Daten enthält

Frutalose® Chicorée-Oligofructose

Frutalose® Chicorée-Oligofructose trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer regelmäßigen Darmfunktion bei.

(Sowie drei weitere alternative Formulierungen)

Q-2020-00631


12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1142 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 in Bezug auf die Mengen, die nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 187,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission (2) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission (3) enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen („Windhundverfahren“) verwendet werden.

(3)

Mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, das mit dem Beschluss (EU) 2023/912 des Rates (4) geschlossen wurde, werden die im Rahmen einiger Zollkontingente für die Vereinigten Staaten von Amerika und im Rahmen einiger Zollkontingente für alle anderen Länder einzuführenden Erzeugnismengen geändert. Dies betrifft die Zollkontingente mit den folgenden laufenden Nummern: 09.0035, 09.0040, 09.0041, 09.0055, 09.0056, 09.0059, 09.0070, 09.0073, 09.0083, 09.0089, 09.0093, 09.0094, 09.0123, 09.0147, 09.4002, 09.4038, 09.4116, 09.4123, 09.4127 und 09.4170.

(4)

Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden.

(5)

Die Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 sollten daher entsprechend geändert werden.

(6)

Es sind Übergangsbestimmungen erforderlich, um klarzustellen, wie mit Situationen umzugehen ist, die sich aus der Änderung der im Rahmen der betreffenden Zollkontingente einzuführenden Erzeugnismengen ergeben können. Dies betrifft Zollkontingente, die in Zeiträumen verwaltet werden, die in Teilzeiträume unterteilt sind. Darüber hinaus betrifft dies Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren verwaltet werden und bei denen die Änderung der Mengen entweder zu einer Erhöhung der Menge eines ausgeschöpften Zollkontingents oder zu einer Verringerung der verfügbaren Menge eines Zollkontingents für Erzeugnisse führt, die bereits zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wurden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Anhänge II, III, VIII und X werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)   Hat der Zollkontingentszeitraum eines bestimmten Zollkontingents am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits begonnen, so wird in Bezug auf die mit Artikel 1 eingeführten Änderungen die Differenz zwischen der neuen und der bereits zugeteilten Menge wie folgt zur Verfügung gestellt:

a)

ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung, wenn der Zollkontingentszeitraum nicht in Teilzeiträume unterteilt ist;

b)

gemäß den für jedes Zollkontingent geltenden besonderen Vorschriften, wenn der Zollkontingentszeitraum in Teilzeiträume unterteilt ist.

Sind ein oder mehrere Teilzeiträume zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits abgelaufen, so wird die Differenz zwischen der in den vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung abgelaufen Teilzeiträumen verfügbaren neuen Menge und der tatsächlich zugeteilten Menge ab dem ersten Antragszeitraum nach Inkrafttreten dieser Verordnung zur Verfügung gestellt.

(2)   Was die mit Artikel 2 eingeführten Änderungen betrifft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge und der bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Menge ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung gestellt.

Bei einer Erhöhung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Menge wird den Marktteilnehmern im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und die zuvor verfügbare Menge ausgeschöpft ist, die Differenz zwischen der neuen Menge und der vorherigen Menge in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zugeteilt. Marktteilnehmern, die ihre Erzeugnisse vor Inkrafttreten dieser Verordnung außerhalb des betreffenden Kontingents eingeführt haben und denen die zusätzlich zugeteilte Menge zugutekommt, wird die Differenz zwischen dem bereits entrichteten Zoll und dem Kontingentzollsatz erstattet.

Bei einer Verringerung der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 aufgeführten Menge sind die Marktteilnehmer im Falle, dass der betreffende Zollkontingentszeitraum am Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung bereits begonnen hat und eine die neue Menge übersteigende Menge bereits zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde, nicht verpflichtet, etwaige zusätzliche Zölle für die im Rahmen des betreffenden Kontingents eingeführten Mengen zu entrichten, die die neuen verfügbaren Mengen übersteigen.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen, der nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4).

(4)  Beschluss (EU) 2023/912 des Rates vom 25. April 2023 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 1).


ANHANG I

Die Anhänge I, II, III, VIII und X der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I wird die Zeile für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4170 gestrichen.

2.

In Anhang II erhält die Zeile „Menge in kg“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4123 folgende Fassung:

Menge in kg

572 000 000  kg“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4116 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

1 910 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

1 910 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 30. Juni

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 31. Dezember“

b)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

25 772 000  kg, folgendermaßen aufgeteilt:

7 153 000  kg für den Teilzeitraum 1. Januar bis 31. März

11 466 000  kg für den Teilzeitraum 1. April bis 30. Juni

7 153 000  kg für den Teilzeitraum 1. Juli bis 31. August

Übertrag aus vorangegangenen Teilzeiträumen auf den Teilzeitraum 1. September bis 30. September“

4.

In Anhang VIII erhält die Zeile „Menge in kg“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4002 folgende Fassung:

Menge in kg

10 500 000  kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: Die für jeden Teilzeitraum zur Verfügung stehende Menge entspricht einem Zwölftel der Gesamtmenge“

5.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4038 erhält die Zeile „Menge in kg“ folgende Fassung:

Menge in kg

5 720 000  kg Erzeugnisgewicht, folgendermaßen aufgeteilt: 25 % für jeden Teilzeitraum“

b)

Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4170 wird gestrichen.


ANHANG II

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:

1.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Getreidesektor“ wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0073 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

2 800 000  kg Eigengewicht“

b)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0089 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

1 732 000  kg Eigengewicht“

c)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0070 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

2 700 000  kg Eigengewicht“

2.

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Reissektor“ erhält die Zeile „Menge“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0083 folgende Fassung:

Menge

7 000  kg“

3.

Der Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Obst- und Gemüsesektor“ wird wie folgt geändert:

a)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0094 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

472 000  kg“

b)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0056 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

1 244 000  kg“

c)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0059 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

647 000  kg“

d)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0035 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

9 770 000  kg“

e)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0040 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

151 000  kg“

f)

In der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0041 erhält die Zeile „Menge“ folgende Fassung:

Menge

86 223 000  kg“

4.

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente für verarbeitetes Obst und Gemüse“ erhält die Zeile „Menge“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0093 folgende Fassung:

Menge

6 551 000  kg“

5.

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse“ erhält die Zeile „Menge“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0147 folgende Fassung:

Menge

62 917 000  kg“

6.

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Schweinefleischsektor“ erhält die Zeile „Menge“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0123 folgende Fassung:

Menge

4 786 000  kg“

7.

Im Abschnitt mit der Überschrift „Zollkontingente im Sektor für andere Erzeugnisse als die in Anhang I Teil XXIV Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse“ erhält die Zeile „Menge“ in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0055 folgende Fassung:

Menge

4 295 000  kg“


12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1143 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Chemisept IPA-N“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2019 reichte das Unternehmen AS Chemi-Pharm bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission (2) auf Zulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung mit der Bezeichnung „Chemisept IPA-N“ der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-UU051173-14 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register“) eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ angegeben, der mit der Nummer BC-AQ050985-22 im Register eingetragen ist.

(2)

Das gleiche Biozidprodukt „Chemisept IPA-N“ enthält die Wirkstoffe Propan-1-ol und Propan-2-ol, die für die Produktart 1 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 8. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme (3) sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Chemisept IPA-N“.

(4)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (4) sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5)

Am 24. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt „Chemisept IPA-N“ erteilt werden sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

AS Chemi-Pharm erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027678-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „Chemisept IPA-N“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 2. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).

(3)  Stellungnahme der ECHA zu „Chemisept IPA-N“, 8. Dezember 2021, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

Chemisept IPA-N

Produktart 1 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027678-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027678-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

Chemisept IPA-N

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Chemi-Pharm AS

Anschrift

Tänassilma tee 11, 76406 Tänassilma küla, Saku vald Estland

Zulassungsnummer

EU-0027678-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027678-0000

Datum der Zulassung

2.7.2023

Ablauf der Zulassung

31.7.2032

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

AS Chemi-Pharm

Anschrift des Herstellers

Tänassilma tee 11, 76406 Tänassilma küla, Saku vald, Harju maakond Estland

Standort der Produktionsstätten

AS Chemi-Pharm, Tänassilma tee 11, 76406 Tänassilma küla, Saku vald, Harju maakond Estland

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Chemicals GmbH (ehemals Oxea GmbH)

Anschrift des Herstellers

Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Standort der Produktionsstätten

OQ Chemicals Corperation (ehemals Oxea Coperation), 2001 FM 3057 TX, 77414 Bay City Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

SASOL Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Secunda Chemical Operations, Sasol Place, 50 Katherine Street, 2090 Sandton Südafrika

Standort der Produktionsstätten

Secunda Chemical Operations, PDP Kruger Street, 2302 Secunda Südafrika


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

INEOS Solvent Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

INEOS Solvent Germany GmbH, Shamrockstrasse 88, 44623 Herne Deutschland

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

2.2.   Art der Formulierung

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

Behälter zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — hygienische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien.

Hygienische Händedesinfektion auf sichtbar saubere und trockene Hände.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000  ml in durchsichtigen/weißen Flaschen aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit Klappverschluss aus Polypropylen (PP);

5 000  ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische risikominderungsmassnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer nebenwirkungen, anweisungen für erste hilfe sowie notfallmassnahmen zum schutz der umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische hinweise für die sichere beseitigung des produkts und seiner verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische lagerbedingungen und haltbarkeit des biozidprodukts unter normalen lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 — chirurgische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Das Produkt kann zur chirurgischen Händedesinfektion in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens verwendet werden.

Chirurgische Händedesinfektion auf sichtbar saubere und trockene Hände und Unterarme.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000  ml in durchsichtigen/weißen Flaschen aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit Klappverschluss aus Polypropylen (PP);

5 000  ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische risikominderungsmassnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.3.   Anwendungsspezifische besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer nebenwirkungen, anweisungen für erste hilfe sowie notfallmassnahmen zum schutz der umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.4.   Anwendungsspezifische hinweise für die sichere beseitigung des produkts und seiner verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.5.   Anwendungsspezifische lagerbedingungen und haltbarkeit des biozidprodukts unter normalen lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30 °C

Nicht bei Temperaturen unter 0 °C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1144 DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Bacticid IPA-N“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. April 2019 reichte das Unternehmen Chemi-Pharm AS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission (2) auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung mit der Bezeichnung „Bacticid IPA-N“ der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-SM051156-28 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register“) eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ angegeben, der mit der Nummer BC-AQ050985-22 im Register eingetragen ist.

(2)

Das gleiche Biozidprodukt „Bacticid IPA-N“ enthält die Wirkstoffe Propan-1-ol und Propan-2-ol, die für die Produktarten 2 und 4 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 8. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme (3) sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Bacticid IPA-N“.

(4)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (4) sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5)

Am 24. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt „Bacticid IPA-N“ erteilt werden sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Chemi-Pharm AS erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027679-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „Bacticid IPA-N“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 2. Juli 2023 bis zum 31. Juli 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).

(3)  Stellungnahme der ECHA zu „Bacticid IPA-N“, 8. Dezember 2021, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

Bacticid IPA-N

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027679-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027679-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

Bacticid IPA-N

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Chemi-Pharm AS

Anschrift

Tänassilma tee 11, 76406 Tänassilma küla, Saku vald Estland

Zulassungsnummer

EU-0027679-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027679-0000

Datum der Zulassung

2.7.2023

Ablauf der Zulassung

31.7.2032

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

AS Chemi-Pharm

Anschrift des Herstellers

Tänassilma tee 11, 76406 Tänassilma küla, Saku vald, Harju maakond Estland

Standort der Produktionsstätten

AS Chemi-Pharm, Tänassilma tee 11, 76406 Tänassilma küla, Saku vald, Harju maakond Estland

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Chemicals GmbH (ehemals Oxea GmbH)

Anschrift des Herstellers

Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Standort der Produktionsstätten

OQ Chemicals Corperation (ehemals Oxea Coperation), 2001 FM 3057 TX, 77414 Bay City Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

SASOL Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Secunda Chemical Operations, Sasol Place, 50 Katherine Street, 2090 Sandton Südafrika

Standort der Produktionsstätten

Secunda Chemical Operations, PDP Kruger Street, 2302 Secunda Südafrika


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

INEOS Solvent Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstraße 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstraße 733, 47443 Moers Deutschland

INEOS Solvent Germany GmbH, Shamrockstraße 88, 44623 Herne Deutschland

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

35,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

35,0

2.2.   Art der Formulierung

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

Augenschutz tragen.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

Behälter zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), flüssig

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Viren (begrenzt viruzid PLUS)

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen -

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie, z. B. patientennahe Umgebung, Arbeitsbereiche/Schreibtische, allgemeine Geräte (mit Ausnahme von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen):

Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertiges Flächendesinfektionsmittel bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C).

Die gesamte zu desinfizierende Fläche wird durch Gießen oder Sprühen aus kurzer Entfernung benetzt und anschließend gründlich mit einem Tuch gewischt. Die Produktmenge sollte ausreichend sein (max. 50 ml/m2), um die Oberfläche während der Einwirkzeit feucht zu halten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: — für die Bekämpfung von Bakterien, Hefen und behüllten Viren: 60 s — für die Bekämpfung von Viren (begrenzt viruzid PLUS): 5 min

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Eine angemessene Häufigkeit der Desinfektion in einem Patientenzimmer ist ein- bis zweimal pro Tag. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 500, 750 und 1 000  ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss (Zubehör: PP-Schraubverschluss mit Sprühkopf);

5 000  ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 — Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), flüssig

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen -

Einrichtungen des Gesundheitswesens und in der Lebensmittelindustrie, z. B. bei der Zubereitung von und dem Umgang mit Lebensmitteln in Küchen/Restaurants: Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

gebrauchsfertiges Flächendesinfektionsmittel bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C).

Die gesamte zu desinfizierende Fläche wird durch Gießen oder Sprühen aus kurzer Entfernung benetzt und anschließend gründlich mit einem Tuch gewischt. Die Produktmenge sollte ausreichend sein (max. 50 ml/m2), um die Oberfläche während der Einwirkzeit feucht zu halten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: für die Bekämpfung von Bakterien und Hefen bei 20 °C: 60 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Produkte können so oft wie nötig verwendet werden. Eine angemessene Häufigkeit in Küchen ist ein- bis zweimal pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 500, 750 und 1 000  ml in durchsichtigen/weißen HDPE-Flaschen mit PP-Klappverschluss (Zubehör: PP-Schraubverschluss mit Sprühkopf);

5 000  ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise.

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Beim Umgang mit dem Produkt ist das Tragen von Augenschutz vorgeschrieben.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung: Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen. Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern. Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30 °C

Nicht bei Temperaturen unter 0 °C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


BESCHLÜSSE

12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1145 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3806)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster – einen in jeder Region – bilden. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 31. Oktober 2023.

(2)

Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (3) abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(3)

Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser weiteren Sperrzone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.

(4)

Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission eine Reihe weiterer Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie die als weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete in der Folge geändert; die jüngste Änderung des genannten Anhangs erfolgte durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/872 der Kommission (4).

(5)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/872 hat Spanien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha, genauer gesagt in der Provinz Cuenca, außerhalb der in dieser Region bereits eingerichteten Überwachungszone gemeldet.

(6)

Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den neuen Ausbruch herum. Spanien hat auch die zuvor festgelegten Sperrzonen rund um die vorherigen Ausbrüche, die seit Anfang 2023 in Kastilien-La Mancha, in der Provinz Ciudad Real, verzeichnet wurden, beibehalten.

(7)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Region Kastilien-La Mancha räumlich und zeitlich angepasst werden.

(8)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9)

Des Weiteren sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

(10)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2023.“

2.

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 7. Juni 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission vom 23. November 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1913 (ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/872 der Kommission vom 20. April 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 49).


ANHANG

„ANHANG

A.   Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen

Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Gemäß Artikel 1 in Spanien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind

Gültig bis

Region Kastilien-La Mancha

ES-CAPRIPOX-2023-00003

ES-CAPRIPOX-2023-00004

ES-CAPRIPOX-2023-00005

ES-CARPIPOX-2023-00006

ES-CARPIPOX-2023-00007

Schutzzone:

Eine Schutzzone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:

Alcázar de San Juan

Campo de Criptana

Pedro Muñoz

In der Provinz Albacete die Gemeinde:

Minaya

In der Provinz Cuenca die Gemeinden:

Sisante

Casas de Fernando Alonso

Casas de Haro

Casas de los Pinos

El Pedernoso

El Provencio

Las Mesas

Las Pedroñeras

Mota del Cuervo

Pozoamargo

San Clemente

Santa María de los Llanos

Vara de Rey

20.7.2023

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:

Villarta de San Juan

Villarrubia de los Ojos

Tomelloso

Socuéllamos

Puerto Lápice

Manzanares

Llanos de Caudillo

Las Labores

Herencia

Daimiel

Argamasilla de Alba

Arenas de San Juan

Arenales de San Gregorio

In der Provinz Toledo die Gemeinden:

Villafranca de los Caballeros

Villacañas

Quintanar de la Orden

Quero

Miguel Esteban

Madridejos

La Villa de Don Fabrique

La Puebla de Almoradiel

El Toboso

Camuñas

In der Provinz Cuenca die Gemeinden:

Atalaya del Cañavate

Cañada Juncosa

El Cañavate

Honrubia

Pinarejo

Alarcón

Casas de Benítez

Casas de Guijarro

Casasimarro

El Picazo

Pozorrubielos de la Mancha

Quintanar del Rey

Tébar

Valhermoso de la Fuente

Villanueva de la Jara

Belmonte

Carrascosa de Haro

La Alberca de Záncara

Los Hinojosos

Monreal del Llano

Rada de Haro

Santa María del Campo Rus

Villaescusa de Haro (nur die Exklave Dehesa de Alcahozo)

In der Provinz Albacete die Gemeinden:

Fuensanta

La Roda

Munera

Tarazona de la Mancha

Villalgordo del Júcar

Villarrobledo

7.8.2023

Überwachungszone:

Eine Überwachungszone, die folgende Gebiete umfasst:

In der Provinz Ciudad Real die Gemeinden:

Alcázar de San Juan

Campo de Criptana

Pedro Muñoz

In der Provinz Albacete die Gemeinde:

Minaya

In der Provinz Cuenca die Gemeinden:

Sisante

Casas de Fernando Alonso

Casas de Haro

Casas de los Pinos

El Pedernoso

El Provencio

Las Mesas

Las Pedroñeras

Mota del Cuervo

Pozoamargo

San Clemente

Santa María de los Llanos

Vara de Rey

21.7.2023-7.8.2023

B.   Weitere Sperrzonen

Region

Gemäß Artikel 1 in Spanien als weitere Sperrzonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind

Gültig bis

Region Kastilien-La Mancha

Eine weitere Sperrzone, die folgende Provinzen umfasst:

Albacete

Ciudad Real

Cuenca

Toledo

25.9.2023


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

12.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/33


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNGEN FÜR SCHIFFSAUSRÜSTUNG EINGESETZTEN GEMISCHTEN AUSSCHUSSES

vom 26. Mai 2023

zur Änderung der Anhänge I, II und III [2023/1146]

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbescheinigungen für Schiffsausrüstung (im Folgenden „Abkommen“) kann der nach Artikel 7 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern.

(2)

Im Sinne einer ordnungsgemäßen Durchführung der in den Anwendungsbereich des Abkommens fallenden Rechtsvorschriften ist es wichtig, Auslegungen, die von der gemäß der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen entwickelt wurden, sowie von der US-Küstenwache herausgegebene politische Leitlinien in die Liste der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Anhang I aufzunehmen.

(3)

Anhang I des Abkommens sollte folglich entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a des Abkommens hat der Gemischte Ausschuss die Aufgabe, die Liste in Anhang II mit den Produkten und den entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu führen, deren Gleichwertigkeit die Vertragsparteien festgestellt haben.

(5)

Unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der Änderungen der internationalen Instrumente haben sich die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika auf die Änderung des sachlichen Geltungsbereichs für die gegenseitige Anerkennung geeinigt.

(6)

Anhang II des Abkommens sollte folglich entsprechend geändert werden.

(7)

Die Liste der Regelungsbehörden und ihrer Anschriften sollte aktualisiert und die Regelungsbehörde des Vereinigten Königreichs gestrichen werden.

(8)

Anhang III des Abkommens sollte folglich entsprechend geändert werden —

BESCHLIEẞT:

Die Anhänge I, II und III des Abkommens erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den Vertretern des Gemischten Ausschusses unterzeichnet, die bevollmächtigt sind, für die Zwecke der Änderung des Abkommens im Namen der Vertragsparteien zu handeln. Dieser Beschluss ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam.

Im Namen der Vereinigten Staaten von Amerika

Sushan DEMIRJIAN

Unterzeichnet in Brüssel am 26. Mai 2023

Im Namen der Europäischen Union

Lucian CERNAT

Unterzeichnet in Brüssel am 26. Mai 2023


(1)  Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).


ANHANG

„ANHANG I

RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der EU:

Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung („Schiffsausrüstungsrichtlinie — Maritime Equipment Directive“, im Folgenden „MED“) sowie die gemäß Artikel 35 Absatz 2 und Absatz 3 der genannten Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und auf https://portal.med.emsa.europa.eu/ abrufbar sind.

Hinweise für die Durchführung insbesondere der unter die MED-Richtlinie fallenden Konformitätsbewertungsverfahren sind hier zu entnehmen:

Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“) und

Auslegungen, die von der mit der Richtlinie 2014/90/EU (MED) eingesetzten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen entwickelt, von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Rates eingesetzten Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) genehmigt und der Öffentlichkeit auf https://portal.med.emsa.europa.eu/ zugänglich gemacht wurden.

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der USA:

Der United States Code, Title 46 (46 U.S.C. 3306) verleiht der Küstenwache der Vereinigten Staaten die gesetzliche Befugnis (übertragen durch das Ministerium für innere Sicherheit), Vorschriften für die Zulassung von Schiffsausrüstung zu erlassen.

Code of Federal Regulations der Vereinigten Staaten von Amerika

Title 46, Subpart 2.75 und Part 159 betreffend die Behörden und Verfahren für die Zulassung von Schiffsausrüstung durch die US-Küstenwache;

Title 46, Parts 160 bis 164, für lebensrettende Ausrüstung, elektrische Ausrüstung und technische Systeme;

Title 47, Part 80 für Funkausrüstung. Ausrüstung, die einen Funksender enthält, wird von der Bundeskommunikationskommission (Federal Communications Commission – FCC) der USA reguliert und bedarf einer FCC-Musterzulassung, um in den Vereinigten Staaten vermarktet, verkauft oder verwendet werden zu dürfen. Diese Produkte sind in Anhang II mit „‡“ gekennzeichnet.

Politische Leitlinien der US-Küstenwache

Rundschreiben für die Navigations- und Schiffsinspektion (Navigation and Vessel Inspection Circular – NVIC) 02-19 betreffend Zulassungen, die von der US-Küstenwache nach dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung erteilt werden;

NVIC 08-01 für die Zulassung von Navigationsausrüstung;

weitere Hinweise auf der Webseite: https://www.dco.uscg.mil/CG-ENG-4/Equipment/.

„ANHANG II

SACHLICHER GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG

Rettungsmittel

Produktbezeichnung

Gegenstandsnummer der EU

Gegenstand der USA

Positionslaternen für Rettungsmittel:

für Überlebensfahrzeuge und Bereitschaftsboote

MED/1.2a

161.101

Positionslaternen für Rettungsmittel:

für Rettungsringe

MED/1.2b

161.110

Positionslaternen für Rettungsmittel:

für Rettungswesten

MED/1.2c

161.112

Selbstzündende Rauchsignale für Rettungsringe

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

MED/1.3

160.157

Fallschirm-Leuchtraketen (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

MED/1.8

160.136

Handfackeln (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

MED/1.9

160.121

Schwimmfähige Rauchsignale (Pyrotechnik)

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

MED/1.10

160.122

Leinenwurfgeräte

Anmerkung: Verfallsdatum darf nicht mehr als 48 Monate nach dem Herstellungsmonat liegen.

MED/1.11

160.040

Starre Rettungsflöße

Anmerkung: Das Notfallpaket fällt nicht unter das Abkommen.

MED/1.13

160.118

Automatisch selbstaufrichtende Rettungsflöße (nur starre Rettungsflöße/gilt nicht für aufblasbare Rettungsflöße)

Anmerkung: Das Notfallpaket fällt nicht unter das Abkommen.

MED/1.14b

160.118

Beidseitig verwendbare Rettungsflöße mit Schutzdach (nur starre Rettungsflöße/gilt nicht für aufblasbare Rettungsflöße)

Anmerkung: Das Notfallpaket fällt nicht unter das Abkommen.

MED/1.15

160.118

Aufschwimmvorrichtungen für Rettungsflöße (hydrostatische Auslösevorrichtungen)

MED/1.16

160.162

Auslösemechanismus für:

Rettungsboote und Bereitschaftsboote

(mit Läufer(n) ausgesetzt)

Nur automatische Auslöserhaken für mit Davits auszusetzende Rettungsflöße.

MED/1.26a

160.170

Auslösemechanismus für:

(mit Läufer(n) ausgesetzte) Rettungsflöße

Nur automatische Auslöserhaken für mit Davits auszusetzende Rettungsflöße.

MED/1.26b

160.170

Schiffsevakuierungssysteme

MED/1.27

160.175

Einbootungsleitern

MED/1.29

160.117

Retroreflektierendes Material

MED/1.30

164.018


Brandschutz

Produktbezeichnung

Gegenstandsnummer der EU

Gegenstandsnummer der USA

Unterboden-Dünnschichtbeläge für Decks

MED/3.1

164.106

Trennflächen vom Typ ‚A‘ und ‚B‘, Feuerbeständigkeit:

Trennflächen vom Typ ‚A‘: A-60-Deck-Baugruppen

MED/3.11a

164.105

Trennflächen vom Typ ‚A‘ und ‚B‘, Feuerbeständigkeit:

Trennflächen vom Typ ‚A‘: Bauliche Dämmung A-60

MED/3.11a

164.107

Trennflächen vom Typ ‚A‘ und ‚B‘, Feuerbeständigkeit:

Trennflächen vom Typ ‚B‘ — Schotten

MED/3.11b

164.108

Trennflächen vom Typ ‚A‘ und ‚B‘, Feuerbeständigkeit:

Trennflächen vom Typ ‚B‘ — Decken

MED/3.11b

164.110

Nicht brennbare Werkstoffe

MED/3.13

164.109

Feuertüren

Nur Feuertüren ohne Fenster oder mit einer Gesamtfensterfläche von höchstens 645 cm2 je Türflügel, es sei denn, es werden Schlauchstrahl-, Wärmefluss- und/oder Erwärmungsprüfungen gemäß den Zulassungsleitlinien der USCG durchgeführt.

Die Zulassung beschränkt sich auf die geprüfte Höchsttürgröße.

Die Türen müssen mit einer feuergeprüften Rahmenkonstruktion verwendet werden.

MED/3.16

164.136

Bestandteile von Feuertürsteuerungsanlagen

MED/3.17

164.146

Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:

Dekorfurniere

MED/3.18a

164.112

Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:

Anstrichsysteme

MED/3.18b

164.112

Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:

Bodenbeläge

MED/3.18c

164.117

Oberflächenwerkstoffe und Bodenbeläge mit geringem Brandausbreitungsvermögen:

Membran brennbarer Kanäle

MED/3.18f

164.112

Gardinen, Vorhänge und andere hängende Textilwerkstoffe

MED/3.19

164.111

Polstermöbel:

Bezugswerkstoff für schwer entflammbaren Füllwerkstoff

MED/3.20b

164.144

Polstermöbel:

Bezugswerkstoff für schwer entflammbaren Füllwerkstoff

(getestet in der zur späteren Verwendung vorgesehenen Zusammenstellung).

MED/3.20c

164.144

Bettzeug

MED/3.21

164.142

Feuerklappen

MED/3.22

164.139

Durchführungen durch Trennflächen vom Typ ‚A‘:

Durchgänge elektrischer Kabel

MED/3.26a

164.138

Durchführungen durch Trennflächen vom Typ ‚A‘:

Durchführungen von Rohren, Schächten, Lüftungsnetzenden usw.

MED/3.26b

164.138

Feuerdämmende Werkstoffe (ausgenommen Möbel) für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/3.32

164.201

Feuerdämmende Werkstoffe für Möbel für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/3.33

164.201

Feuerbeständige Trennflächen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/3.34

164.207

Trennflächen vom Typ ‚C‘

MED/3.64

164.109


Navigationsausrüstung

Produktbezeichnung

Gegenstand der EU

Gegenstandsnummer der USA

Magnetkompass

Klasse A für Schiffe

MED/4.1

165.101

Steuerkurstransmitter THD (Magnetkompass)

MED/4.2

165.102

Echolotanlage

MED/4.6

165.107

Geräte zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz (SDME)

MED/4.7

165.105

Gerät zum Anzeigen der Drehgeschwindigkeit

MED/4.9

165.106

Kursregelungssystem (HCS)

MED/4.16

165.110

Ruderlagenanzeiger (Ruderwinkelanzeiger)

MED/4.20

165.167

Anzeiger der Propellerdrehzahl

MED/4.21

165.168

Anzeiger der Propellersteigung

MED/4.22

165.169

Schiffsdatenschreiber (VDR)

MED/4.29

165.150

Elektronisches Seekartendarstellungs- und Informationssystem (ECDIS) mit Backup und Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)

MED/4.30

165.123

165.124

Weltweites automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)

MED/4.32

165.155

Bahnführungssystem

(einsatzfähig ab Mindestmanövriergeschwindigkeit bis max. 30 Knoten)

MED/4.33

165.112

Radarreflektor (passiv)

MED/4.39

165.160

Kursregelungssystem für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/4.40

165.210

Steuerkurstransmitter THD (GNSS-Methode)

MED/4.41

165.102

Suchscheinwerfer für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/4.42

165.252

Nachtsichtgerät für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/4.43

165.251

Steuerkurstransmitter THD (Kreiselkompass)

MED/4.46

165.102

Vereinfachter Schiffsdatenschreiber (S-VDR)

MED/4.47

165.151

Lotsenleiter

MED/4.49

163.003

Tagsignalscheinwerfer

MED/4.52

165.166

Wachalarmsystem für Kommandobrücke (BNWAS)

MED/4.57

165.142

Schallsignal-Empfangsanlage

MED/4.58

165.165

Integriertes Navigationssystem

MED/4.59

165.141

GPS-Ausrüstung

MED/4.63

165.130

GLONASS-Ausrüstung

MED/4.63

165.131

DGPS-Ausrüstung

MED/4.63

165.132

DGLONASS-Ausrüstung

MED/4.63

165.133

Radaranlagen CAT 1

(Radaranlagen mit ARPA müssen in der EU und in den USA getrennt zertifiziert werden.)

MED/4.64

165.115

Radaranlagen CAT 2

(Radaranlagen mit ATA müssen in der EU und in den USA getrennt zertifiziert werden.)

MED/4.64

165.116

Radaranlagen CAT 3

(Radaranlagen mit EPA müssen in der EU und in den USA getrennt zertifiziert werden.)

MED/4.64

165.117

Radaranlagen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (CAT 1H)

MED/4.64

165.216

Radaranlagen für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (CAT 2H)

MED/4.64

165.217

Kreiselkompass

MED/4.65

165.103

Kreiselkompass für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge

MED/4.65

165.203

„ANHANG III

REGELUNGSBEHÖRDEN

EUROPÄISCHE UNION

Belgien

SPF Mobilité (FÖD Mobilität)

Rue du Progrès 56

1210 Bruxelles

FOD Mobiliteit (FÖD Mobilität)

Vooruitgangstraat 56

1210 Brussel

Bulgarien

Министерство на транспорта, информационните технологии и съобщенията

ул. ‚Дякон Игнатий‘ № 9

София 1000,

Ministry of Transport, Information Technology and Communications

9, Dyakon Ignatiy str.

Sofia 1000

Tschechien

Ministerstvo dopravy (Ministerium für Verkehr)

P.O. Box 9

Nábřeží Ludvíka Svobody 12

110 15 Praha 1

Dänemark

Erhvervsministeriet

(Ministerium für Industrie, Wirtschaft und Finanzen)

Slotsholmsgade 10-12

DK-1216 Copenhagen K

Deutschland

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Invalidenstr. 44

10115 Berlin

Estland

Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium (Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur)

Suur- Ameerika 1

10122 Tallinn

Irland

Department of Transport (Ministerium für Verkehr)

Leeson Lane

Dublin D02 TR60

An Roinn Iompair

Lána Liosáin

Baile Átha Cliath D02 TR60

Griechenland

Υπουργείο Ναυτιλίας & Νησιωτικής Πολιτικής

Ακτή Βασιλειάδη, Πύλη Ε 1 — Ε 2,

Τ.Κ. 185 10, Πειραιάς

Ministerium für Schifffahrt und Inselpolitik

Akti Vassiliadi, Gates E1- E2

18510 Piraeus

Spanien

Ministerio de Fomento (Ministerium für öffentliche Arbeiten)

Paseo de la Castellana, 67

28071 Madrid

Frankreich

Ministère de la transition écologique et solidaire

246 Boulevard St. Germain

75007 Paris

Kroatien

Ministarstvo mora, prometa i infrastructure (Ministerium für Meeresfragen, Verkehr und Infrastruktur)

Prisavlje 14,

10 000 Zagreb

Italien

Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti (Ministerium für Infrastruktur und Verkehr)

Piazzale di Porta Pia 1

00198 Roma

Zypern

Υπουργείο Μεταφορών, Επικοινωνιών και Έργω

Αχαιών 28,

1424 Λευκωσία

Ministry of Transport, Communications and Works

Axaion 28

1424 Nicosia

Lettland

Satiksmes ministrija (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

Gogola iela 3,

Riga 1743

Litauen

Susisiekimo ministeriją (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

Gedimino av. 17

01505 Vilnius

Luxemburg

Ministère du Développement durable et des Infrastructures

4, Place de l’Europe

1499 Luxemburg

Ungarn

Nemzeti Fejlesztési Minisztérium (Ministerium für nationale Entwicklung)

Fő u. 44-50.

1011 Budapest

Malta

Ministeru għat- Trasport, Infrastruttura u Proġetti Kapitali (Ministerium für Verkehr, Infrastruktur und Investitionsvorhaben)

Triq Francesco Buonamici

Floriana FRN1700

Niederlande

Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat

(Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft)

Rijnstraat 8, 2515 XP ’s Gravenhage

Postbus 20901

2500 EX’s Gravenhage

Österreich

Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

Radetzkystraße 2

1030 Wien

Polen

Ministerstwo Infrastruktury (Ministerium für Infrastruktur und Bauwesen)

ul. Chałubińskiego 4/6

00-928 Warszawa

Portugal

Direção-Geral de Recursos Naturais, Segurança e Serviços Marítimos (Generaldirektion Natürliche Ressourcen, Sicherheit und Seeverkehrsdienste)

Av. Brasília

1449-030 Lisboa

Rumänien

Ministerul Transporturilor (Verkehrsministerium)

38, Blvd. Dinicu Golescu

Sector 1 — București

Slowenien

Ministrstvo za infrastrukturo (Ministerium für Infrastruktur)

Langusova 4

SI-1535 Ljubljana

Slowakei

Ministerstvo dopravy a výstavby (Ministerium für Verkehr und Bauwesen)

Námestie slobody 6

810 05 Bratislava

Finnland

Liikenne- ja viestintäministeriö (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

Eteläesplanadi 16, Helsinki

P.O. Box 31

00023 Government

Kommunikationsministeriet (Ministerium für Verkehr und Kommunikation)

Södra esplanaden 16, Helsingfors

PB 31,

00023 Statsrådet

Schweden

Närings-departementet (Ministerium für Unternehmen und Innovation)

Mäster Samuelsgatan 70, Stockholm

103 33 Stockholm

 

 

Europäische Kommission

Generaldirektion Mobilität und Verkehr (GD MOVE)

Referat Sicherheit im Seeverkehr

200, rue de la Loi

1049 Brüssel, Belgien

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

United States Coast Guard

Office of Design and Engineering Standards (CG-ENG)

2703 Martin Luther King Jr Ave SE

STOP 7509

Washington DC 20593-7509