ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 148

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
8. Juni 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1116 des Rates vom 25. Mai 2023 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union

1

 

 

ÜBERSETZUNG — Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der welthandelsorganisation Übereinkommen über Fischereisubventionen

3

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen ( 1 )

10

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ( 1 )

29

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1120 der Kommission vom 7. Mai 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt APESIN Handaktiv gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

36

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1121 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Nordhessische Ahle Wurscht/Nordhessische Ahle Worscht (g. g. A.))

44

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1122 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1123 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

84

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 1/2023 des Ausschusses Handel und nachhaltige Entwicklung im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft vom 1. März 2023 über die Erstellung der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und die Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe [2023/1124]

121

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/1


BESCHLUSS (EU) 2023/1116 DES RATES

vom 25. Mai 2023

über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation hinsichtlich des Übereinkommens über Fischereisubventionen im Namen der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union ist Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO), die im November 2001 die Doha-Runde der Handelsverhandlungen, auch als „Doha-Entwicklungsagenda“ bezeichnet, auf den Weg gebracht hat. Aufgabe der WTO-Verhandlungen über die Fischereisubventionen war es, das Ziel Nr.14.6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen.

(2)

Die Kommission verhandelte mit den anderen WTO-Mitgliedern im Benehmen mit dem durch Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags eingesetzten Ausschuss.

(3)

Die Verhandlungen wurden auf der 12. WTO-Ministerkonferenz am 17. Juni 2022 zum Abschluss gebracht. Diese Konferenz nahm das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) an und erklärte es für die WTO-Mitglieder zur Annahme aufliegend.

(4)

Der Anhang des Protokolls enthält das Übereinkommen über Fischereisubventionen, das bei Inkrafttreten des Protokolls in Anhang 1A des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation aufgenommen wird.

(5)

Das Protokoll sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „Protokoll“) wird hiermit im Namen der Union genehmigt (2).

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestimmt die Person(en), die befugt ist (sind), im Namen der Union die in Absatz 5 des Protokolls vorgesehene Annahmeurkunde zu hinterlegen (3).

Artikel 3

Das Protokoll ist dahin gehend auszulegen, dass es keine Rechte oder Pflichten begründet, die vor den Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten unmittelbar geltend gemacht werden können.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)  Zustimmung vom 19. April 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Protokolls wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/3


ÜBERSETZUNG

PROTOKOLL zur Änderung des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der welthandelsorganisation Übereinkommen über Fischereisubventionen

DIE MITGLIEDER DER WELTHANDELSORGANISATION —

GESTÜTZT AUF den nach Artikel X Absatz 1 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) angenommenen Beschluss der Ministerkonferenz in Dokument WT/MIN(22)/33 – WT/L/1144 —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

1.

Anhang 1A des WTO-Übereinkommens wird mit Inkrafttreten dieses Protokolls nach Absatz 4 durch das Übereinkommen über Fischereisubventionen im Anhang dieses Protokolls ergänzt; das Übereinkommen über Fischereisubventionen ist nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen einzufügen.

2.

Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.

3.

Dieses Protokoll liegt zur Annahme durch die Mitglieder auf.

4.

Dieses Protokoll tritt nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens in Kraft. (1)

5.

Dieses Protokoll wird bei der Generaldirektorin der Welthandelsorganisation hinterlegt, die jedem Mitglied unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieses Protokolls und eine Notifikation jeder Annahme nach Absatz 3 übermittelt.

6.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert.

Geschehen zu Genf am siebzehnten Juni zweitausendzweiundzwanzig in einer Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

 


(1)  Für die Berechnung der Annahmequote nach Artikel X Absatz 3 des WTO-Übereinkommens zählt eine Annahmeurkunde der Europäischen Union für diese und für ihre Mitgliedstaaten als Annahme durch eine Mitgliedszahl, die der Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union entspricht, die auch Mitglieder der WTO sind.


ANHANG

ÜBEREINKOMMEN ÜBER FISCHEREISUBVENTIONEN

Artikel 1

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für Subventionen im Sinne des Artikels 1.1 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“), die im Sinne des Artikels 2 ebendieses Übereinkommens spezifisch sind, für Wildfischerei auf hoher See und fischereibezogene Tätigkeiten auf See. (1) , (2) , (3)

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Begriff

(a)

„Fisch“ alle Arten lebender Meeresschätze, verarbeitet oder nicht;

(b)

„Fischerei“ das Suchen, Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen oder jede Tätigkeit, von der vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie zum Anziehen, Lokalisieren, Fangen, Entnehmen oder Ernten von Fischen führt;

(c)

„fischereibezogene Tätigkeiten“ jegliche Tätigkeit zur Unterstützung oder zur Vorbereitung der Fischerei, einschließlich das Anlanden, Verpacken, Verarbeiten, Umladen oder Transportieren von Fisch, der nicht zuvor an einem Hafen angelandet wurde, sowie die Bereitstellung von Personal, Treibstoff, Fanggeräten und anderen Vorräten auf See;

(d)

„Fischereifahrzeug“ Fischereifahrzeuge, andere Schiffstypen oder Boote, die für die Fischerei oder für fischereibezogene Tätigkeiten verwendet werden, dafür ausgestattet sind oder verwendet werden sollen;

(e)

„Betreiber“ ist der Eigner eines Fischereifahrzeugs oder jede Person, die für das Fischereifahrzeug verantwortlich ist oder es steuert oder kontrolliert.

Artikel 3

Zur illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beitragende Subventionen (4)

3.1   Kein Mitglied gewährt oder erhält Subventionen für Fischereifahrzeuge oder Betreiber (5) aufrecht, die IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betreiben.

3.2   Für die Zwecke von Artikel 3.1 gilt ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber als an IUU-Fischerei beteiligt, wenn eine positive Feststellung dessen getroffen wurde, und zwar durch (6)(7)

(a)

einen Küstenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten in Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt handelt, oder

(b)

einen Flaggenstaat-Mitglied, wenn es sich um Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge handelt, oder

(c)

eine einschlägige regionale Fischereiorganisation (im Folgenden „RFO“) oder Übereinkunft im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der RFO/Übereinkunft und dem einschlägigen Völkerrecht, einschließlich durch rechtzeitige Notifikation und die Bereitstellung relevanter Informationen, in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen.

3.3

(a)

Eine positive Feststellung (8) nach Artikel 3.2 bezieht sich auf die endgültige Feststellung eines Mitglieds und/oder die endgültige Auflistung durch eine RFO/Übereinkunft, der zufolge ein Fischereifahrzeug oder ein Betreiber IUU-Fischerei betrieben hat.

(b)

Für die Zwecke des Artikels 3.2 Buchstabe a gilt das Verbot nach Artikel 3.1, wenn die Feststellung des Küstenstaat-Mitglieds auf einschlägigen sachdienlichen Angaben beruht und das Küstenstaat-Mitglied dem Flaggenstaat-Mitglied und, falls bekannt, dem subventionierenden Mitglied Folgendes gewährt hat:

i)

eine rechtzeitige Notifikation über geeignete Kanäle, dass ein Fischereifahrzeug oder Betreiber vorübergehend bis zum Abschluss weiterer Untersuchungen wegen Beteiligung an IUU-Fischerei zurückgehalten wurde oder dass das Küstenstaat-Mitglied eine Untersuchung wegen IUU-Fischerei eingeleitet hat, einschließlich Verweisen auf einschlägige sachdienliche Angaben, geltende Gesetze, sonstige Vorschriften und Verwaltungsverfahren oder andere einschlägige Maßnahmen;

ii)

eine Gelegenheit, vor der Feststellung sachdienliche Informationen auszutauschen (9), die bei der endgültigen Feststellung berücksichtigt werden können. Das Küstenstaat-Mitglied kann die Art und Weise sowie den Zeitraum des Informationsaustauschs festlegen; und

iii)

eine Notifikation der endgültigen Feststellung und etwaiger verhängter Sanktionen, gegebenenfalls einschließlich ihrer Dauer.

Das Küstenstaat-Mitglied notifiziert eine positive Feststellung dem in Artikel 9.1 vorgesehenen Ausschuss (in diesem Übereinkommen im Folgenden „Ausschuss“).

3.4   Bei der Festlegung der Geltungsdauer des Verbots nach Artikel 3.1 berücksichtigt das subventionierende Mitglied die Art, Schwere und Wiederholung der IUU-Fischerei, die von einem Fischereifahrzeug oder Betreiber begangen wird. Das Verbot nach Artikel 3.1 gilt zumindest so lange, wie die Sanktion (10), die sich aus der das Verbot auslösenden Feststellung ergibt, in Kraft bleibt, oder zumindest so lange, wie das Fischereifahrzeug oder der Betreiber in einer Liste einer RFO/Übereinkunft geführt wird, wobei der längere der beiden Zeiträume gilt.

3.5   Im Einklang mit Artikel 8.3 notifiziert das subventionierende Mitglied dem Ausschuss die nach Artikel 3.1 getroffenen Maßnahmen.

3.6   Teilt ein Hafenstaat-Mitglied einem subventionierenden Mitglied mit, dass es eindeutige Gründe für die Annahme hat, dass ein sich in einem seiner Häfen befindendes Fischereifahrzeug IUU-Fischerei betrieben hat, so berücksichtigt das subventionierende Mitglied die erhaltenen Informationen gebührend und ergreift in Bezug auf seine Subventionen die ihm angemessen erscheinenden Maßnahmen.

3.7   Jedes Mitglied verfügt über Gesetze, sonstige Vorschriften und/oder Verwaltungsverfahren, um sicherzustellen, dass die in Artikel 3.1 genannten Subventionen, einschließlich der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens bestehenden Subventionen, nicht gewährt oder aufrechterhalten werden.

3.8   Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sind Subventionen, die von Entwicklungsland-Mitgliedern, einschließlich der zu den am wenigsten entwickelten Ländern (im Folgenden „LDC“) gehörenden Mitglieder, bis zur und innerhalb der ausschließlichen Wirtschaftszone (im Folgenden „AWZ“) gewährt oder aufrechterhalten werden, von Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 3.1 und 10 dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 4

Subventionen in Bezug auf überfischte Bestände

4.1   Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Bezug auf einen überfischten Bestand werden von keinem Mitglied gewährt oder aufrechterhalten.

4.2   Für die Zwecke dieses Artikels gilt ein Fischbestand als überfischt, wenn er von dem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit die Fischerei betrieben wird, oder durch eine einschlägige RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, auf der Grundlage der besten zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse als überfischt anerkannt wird.

4.3   Unbeschadet des Artikels 4.1 kann ein Mitglied Subventionen gemäß Artikel 4.1 gewähren oder aufrechterhalten, wenn solche Subventionen oder andere Maßnahmen dazu dienen, den Bestand auf ein biologisch nachhaltiges Niveau (11) wiederaufzufüllen.

4.4   Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens sind Subventionen, die von Entwicklungsland-Mitgliedern, einschließlich der LDC-Mitglieder, bis zur und innerhalb der AWZ gewährt oder aufrechterhalten werden, von Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 4.1 und 10 dieses Übereinkommens ausgenommen.

Artikel 5

Sonstige Subventionen

5.1   Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten außerhalb der Hoheitsgewalt eines Küstenstaat-Mitglieds oder eines Küstenstaat-Nichtmitglieds und außerhalb der Zuständigkeit bzw. des Geltungsbereichs einer einschlägigen RFO/Übereinkunft werden von keinem Mitglied gewährt oder aufrechterhalten.

5.2   Ein Mitglied lässt besondere Vorsicht walten und hält sich gebührend zurück, wenn es Subventionen für Fischereifahrzeuge, die nicht die Flagge dieses Mitglieds führen, gewährt.

5.3   Ein Mitglied lässt besondere Vorsicht walten und hält sich gebührend zurück, wenn es Subventionen für Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten in Bezug auf Bestände gewährt, deren Zustand unbekannt ist.

Artikel 6

Spezifische Bestimmungen für LDC-Mitglieder

Ein Mitglied hält sich gebührend davor zurück, Angelegenheiten aufzuwerfen, an denen ein LDC-Mitglied beteiligt ist, und berücksichtigt bei möglichen Lösungen gegebenenfalls die besondere Situation des betreffenden LDC-Mitglieds.

Artikel 7

Technische Unterstützung und Kapazitätsaufbau

Gezielte technische Unterstützung und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten für Entwicklungsland-Mitglieder, einschließlich der LDC-Mitglieder, werden für die Zwecke der Umsetzung der Disziplinen nach diesem Übereinkommen bereitgestellt. Zur Förderung dieser Unterstützung wird in Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen wie der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) und dem Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung ein freiwilliger WTO-Finanzierungsmechanismus eingerichtet. Die Beiträge der WTO-Mitglieder zu dem Mechanismus erfolgen ausschließlich freiwillig und ohne Verwendung von regulären Haushaltsmitteln.

Artikel 8

Notifikation und Überwachung

8.1   Unbeschadet des Artikels 25 des Subventionsübereinkommens und um die Notifikationen von Fischereisubventionen zu verstärken und zu verbessern, sowie um eine wirksamere Überwachung der Umsetzung der Verpflichtungen im Bereich der Fischereisubventionen zu ermöglichen, legt jedes Mitglied folgende Informationen vor:

(a)

im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens (12)(13): Art oder Charakter der Fischereitätigkeit, für die die Subvention gewährt wird;

(b)

im Rahmen der regelmäßigen Notifikation der Fischereisubventionen nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens, soweit möglich (12)(13):

i)

Zustand der Fischbestände in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird, (z. B. überfischt, höchst bestandsschonend gefischt oder unterfischt) und die verwendeten Referenzwerte sowie, ob diese Bestände gemeinsam mit einem anderen Mitglied bewirtschaftet (14) oder durch eine RFO/Übereinkunft bewirtschaftet werden;

ii)

Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den betreffenden Fischbestand;

iii)

Flottenkapazität in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird;

iv)

Name und Kennnummer des Fischereifahrzeugs oder der Fischereifahrzeuge, dem bzw. denen die Subvention zugutekommt, und

v)

Fangdaten nach Arten oder Artengruppen in der Fischerei, für die die Subvention gewährt wird (15).

8.2   Jedes Mitglied notifiziert dem Ausschuss jährlich eine Liste der Fischereifahrzeuge und Betreiber, bei denen es positiv festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben.

8.3   Jedes Mitglied informiert den Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens über die Maßnahmen, die bestehen oder getroffen werden, um die Durchführung und Verwaltung dieses Übereinkommens sicherzustellen, einschließlich der Schritte zur Umsetzung der in den Artikeln 3, 4 und 5 dargelegten Verbote. Jedes Mitglied informiert den Ausschuss ebenfalls unverzüglich über alle späteren Änderungen solcher Maßnahmen und über neue Maßnahmen zur Umsetzung der in Artikel 3 dargelegten Verbote.

8.4   Jedes Mitglied übermittelt dem Ausschuss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Beschreibung seiner Fischereiregelungen mit Verweisen auf seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren, die für dieses Übereinkommen von Bedeutung sind, und unterrichtet den Ausschuss unverzüglich über alle späteren Änderungen. Ein Mitglied kann dieser Verpflichtung nachkommen, indem dem Ausschuss ein aktueller elektronischer Link zu der Website des Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.

8.5   Ein Mitglied kann bei dem notifizierenden Mitglied um zusätzliche Informationen über die gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Notifikationen und Informationen ersuchen. Das notifizierende Mitglied reagiert auf dieses Ersuchen so rasch wie möglich schriftlich und ausführlich. Ist ein Mitglied der Auffassung, dass eine in diesem Artikel genannte Notifikation oder Information nicht zur Verfügung gestellt wurde, so kann es dies dem betreffenden anderen Mitglied oder dem Ausschuss zur Kenntnis bringen.

8.6   Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuss bei Inkrafttreten dieses Übereinkommens schriftlich jede RFO/Übereinkunft, deren Vertragsparteien sie sind. Diese Notifikation umfasst mindestens den Wortlaut des Rechtsinstruments, mit dem die RFO/Übereinkunft eingeführt wird, das Gebiet und die Arten, die in ihre Zuständigkeit bzw. ihren Geltungsbereich fallen, Informationen über den Zustand der bewirtschafteten Fischbestände, eine Beschreibung ihrer Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, ihre Regeln und Verfahren zur Feststellung der IUU-Fischerei und die aktualisierten Listen der Fischereifahrzeuge und/oder Betreiber, bei denen sie festgestellt hat, dass sie IUU-Fischerei betrieben haben. Diese Notifikation kann entweder einzeln oder von einer Gruppe von Mitgliedern vorgelegt werden. (16) Alle Änderungen dieser Angaben sind dem Ausschuss unverzüglich zu notifizieren. Das Sekretariat des Ausschusses führt eine Liste der nach diesem Artikel notifizierten RFOs/Übereinkünfte.

8.7   Die Mitglieder erkennen an, dass die Notifikation einer Maßnahme Folgendes nicht berührt: a) ihren rechtlichen Status nach dem GATT 1994, dem Subventionsübereinkommen oder diesem Übereinkommen; b) die Auswirkungen der Maßnahme im Rahmen des Subventionsübereinkommens oder c) die Art der Maßnahme selbst.

8.8   Dieser Artikel verpflichtet nicht zur Bereitstellung von vertraulichen Informationen.

Artikel 9

Institutionelle Bestimmungen

9.1   Es wird hiermit ein Ausschuss für Fischereisubventionen eingesetzt, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitz und tritt mindestens zweimal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds nach Maßgabe dieses Übereinkommens zusammen. Der Ausschuss erfüllt die Aufgaben, die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragen oder von den Mitgliedern zugewiesen werden, und bietet den Mitgliedern Gelegenheit, über alle das Funktionieren dieses Übereinkommens oder die Verfolgung seiner Ziele betreffenden Fragen zu beraten. Das WTO-Sekretariat nimmt die Sekretariatsgeschäfte für den Ausschuss wahr.

9.2   Der Ausschuss prüft alle gemäß den Artikeln 3 und 8 und diesem Artikel bereitgestellten Informationen, mindestens alle zwei Jahre.

9.3   Der Ausschuss überprüft unter Berücksichtigung der Ziele dieses Übereinkommens jährlich dessen Durchführung und Funktionieren. Der Ausschuss unterrichtet den Rat für Warenverkehr jährlich über die Entwicklungen während des Überprüfungszeitraums.

9.4   Der Ausschuss überprüft spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach alle drei Jahre das Funktionieren dieses Übereinkommens, mit dem Ziel, unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele alle erforderlichen Änderungen vorzunehmen, um das Funktionieren dieses Übereinkommens zu verbessern. Soweit zweckmäßig wird der Ausschuss dem Rat für Warenverkehr unter anderem im Hinblick auf die bei der Durchführung dieses Übereinkommens gewonnenen Erfahrungen Änderungen des Wortlauts dieses Übereinkommens vorschlagen.

9.5   Der Ausschuss unterhält enge Kontakte mit der FAO und anderen einschlägigen internationalen Organisationen im Bereich des Fischereimanagements, einschließlich einschlägiger RFOs/Übereinkünfte.

Artikel 10

Streitbeilegung

10.1   Die Bestimmungen der Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Vereinbarung über die Streitbeilegung ausgeführt und angewandt werden, gelten für die Konsultationen und die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens, sofern hierin nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist. (17)

10.2   Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Subventionsübereinkommens (18) für Konsultationen und die Streitbeilegung nach den Artikeln 3, 4 und 5 dieses Übereinkommens.

Artikel 11

Schlussbestimmungen

11.1   Mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 hindert dieses Übereinkommen kein Mitglied daran, eine Subvention für Katastrophenhilfe (19) zu gewähren, sofern die Subvention

(a)

auf die Hilfe bei einer bestimmten Katastrophe beschränkt ist;

(b)

auf das betroffene geografische Gebiet beschränkt ist;

(c)

zeitlich begrenzt ist und

(d)

sich im Falle von Subventionen zum Wiederaufbau auf die Wiederherstellung des Zustands der betroffenen Fischerei und/oder der betroffenen Flotte vor der Katastrophe beschränkt.

11.2

a)

Dieses Übereinkommen, einschließlich etwaiger Erkenntnisse, Empfehlungen und Urteilssprüche in Bezug auf dieses Übereinkommen, hat keine rechtlichen Auswirkungen auf Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen.

(b)

Ein nach Artikel 10 dieses Übereinkommens eingesetztes Panel trifft keine Feststellungen in Bezug auf Ansprüche, die es erforderlich machen würden, ihre Feststellungen auf geltend gemachte Gebietsansprüche oder die Bestimmung des Verlaufs der Meeresgrenzen zu stützen. (20)

11.3   Dieses Übereinkommen darf nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden, die die Zuständigkeit, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die aus dem Völkerrecht, einschließlich des Seerechts (21), erwachsen, berührt.

11.4   Sofern nichts anderes vorgesehen ist, bedeutet dieses Übereinkommen nicht, dass ein Mitglied an Maßnahmen oder Entscheidungen im Rahmen einer RFO/Übereinkunft gebunden ist oder diese anerkennt, wenn es keine Vertragspartei oder mitarbeitende Nichtvertragspartei dieser RFO/Übereinkunft ist.

11.5   Durch dieses Übereinkommen werden die im Subventionsübereinkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten weder geändert noch zunichtegemacht.

Artikel 12

Kündigung des Übereinkommens, wenn keine umfassenden Disziplinen angenommen werden

Wenn innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine umfassenden Disziplinen angenommen werden, gilt dieses Übereinkommen als unverzüglich gekündigt, sofern der Allgemeine Rat nichts anderes beschließt.


(1)  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Aquakultur und Binnenfischerei nicht in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.

(2)  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass Zahlungen zwischen Regierungen im Rahmen von Fischereiabkommen nicht als Subventionen im Sinne dieses Übereinkommens gelten.

(3)  Zur Klarstellung sei angemerkt, dass im Sinne dieses Übereinkommens eine Subvention dem gewährenden Mitglied zuzurechnen ist, unabhängig von der Flagge oder dem Zertifikat beteiligter Fischereifahrzeuge oder der Staatsangehörigkeit des Empfängers.

(4)   „Illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei“ (im Folgenden „IUU-Fischerei“) bezieht sich auf Tätigkeiten gemäß Absatz 3 des von der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der VN (FAO) im Jahr 2001 angenommenen Internationalen Aktionsplans zur Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei.

(5)  Für die Zwecke des Artikels 3 bezeichnet der Begriff „Betreiber“ den Betreiber im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e zum Zeitpunkt eines Verstoßes in Form von IUU-Fischerei. Zur Klarstellung sei angemerkt, dass das Verbot der Gewährung oder Aufrechterhaltung von Subventionen für Betreiber, die IUU-Fischerei betreiben, für Subventionen gilt, die für Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten auf See gewährt werden.

(6)  Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass Mitglieder verpflichtet sind, Untersuchungen zu IUU-Fischerei einzuleiten oder eine Feststellung über IUU-Fischerei zu treffen.

(7)  Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass die Zuständigkeit der aufgeführten Einrichtungen im Rahmen der einschlägigen internationalen Instrumente beeinträchtigt wird oder den aufgeführten Einrichtungen neue Rechte bei der Feststellung von IUU-Fischerei gewährt werden.

(8)  Dieser Artikel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass er die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit einer Bestimmung zur IUU-Fischerei verzögert oder beeinträchtigt.

(9)  Dies kann beispielsweise eine Gelegenheit zum Dialog oder zum schriftlichen Informationsaustausch auf Ersuchen des Flaggenstaats oder des subventionierenden Mitglieds umfassen.

(10)  Die Beendigung der Sanktionen erfolgt nach Maßgabe der Rechtsvorschriften oder Verfahren der Behörde, die die in Artikel 3.2 genannte Feststellung getroffen hat.

(11)  Für die Zwecke dieses Absatzes ist ein biologisch nachhaltiges Niveau das Niveau, das von einem Küstenstaat-Mitglied, unter dessen Gerichtsbarkeit das Gebiet, in dem die Fischerei oder die fischereibezogene Tätigkeit stattfindet, fällt, – unter Verwendung von Referenzwerten wie dem höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) oder anderen Referenzpunkten, die den für die Fischerei verfügbaren Daten entsprechen – oder von einer einschlägigen RFO/Übereinkunft in Gebieten und für Arten, die in ihre Zuständigkeit fallen, ermittelt wird.

(12)  Für die Zwecke des Artikels 8.1 stellen die Mitglieder diese Informationen zusätzlich zu allen Informationen bereit, die nach Artikel 25 des Subventionsübereinkommens erforderlich sind und die in einem vom SCM-Ausschuss verwendeten Fragebogen, z. B. G/SCM/6/Rev.1, vorgesehen sind.

(13)  Für LDC-Mitglieder und für Entwicklungsland-Mitglieder, deren jährlicher Anteil an den weltweiten Erzeugnissen aus der Seefischerei gemäß den jüngsten vom WTO-Sekretariat veröffentlichten FAO-Daten 0,8 % nicht übersteigt, kann die Notifikation der zusätzlichen Informationen nach diesem Unterabsatz alle vier Jahre erfolgen.

(14)  Der Begriff „gemeinsam bewirtschaftete Bestände“ bezieht sich auf Bestände, die innerhalb der AWZs von zwei oder mehr Küstenstaat-Mitgliedern oder sowohl innerhalb der AWZ als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen.

(15)  Für Mehrartenfischereien kann ein Mitglied stattdessen andere relevante und verfügbare Fangdaten vorlegen.

(16)  Dieser Verpflichtung kann nachgekommen werden, indem ein aktueller elektronischer Link zu der Website des notifizierenden Mitglieds oder einer anderen geeigneten offiziellen Website, auf der diese Informationen aufgeführt sind, bereitgestellt wird.

(17)  Artikel XXIII Absatz 1 Buchstaben b und c des GATT 1994 und Artikel 26 der Vereinbarung über Streitbeilegung finden keine Anwendung auf die Streitbeilegung im Rahmen dieses Übereinkommens.

(18)  Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich der Begriff „verbotene Subvention“ in Artikel 4 des Subventionsübereinkommens auf Subventionen, die den Verboten nach Artikel 3, 4 oder 5 dieses Übereinkommens unterliegen.

(19)  Zur Klarstellung: Diese Bestimmung gilt nicht für Wirtschafts- und Finanzkrisen.

(20)  Diese Beschränkung gilt auch für einen nach Artikel 25 der Streitbeilegungsvereinbarung eingesetzten Schiedsrichter.

(21)  Einschließlich der Vorschriften und Verfahren von RFOs/Übereinkünften.


VERORDNUNGEN

8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1117 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 7 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats einander zu Wertpapierfirmen und — soweit relevant — zur Funktionsweise von deren Zweigniederlassungen oder zur Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten als dem Sitzland übermitteln müssen.

(2)

Es ist wichtig, den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten im breiteren Kontext der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Wertpapierfirmengruppen zu sehen. Wo relevant, sollten diese Informationen deshalb auf konsolidierter Ebene übermittelt werden. Insbesondere in Fällen, in denen eine Wertpapierfirma, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausübt, ihren Sitz in dem gleichen Mitgliedstaat hat wie das Mutterunternehmen an der Spitze der Gruppe, und die für diese Wertpapierfirma zuständige Behörde ebenfalls die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, sollten die Informationen eher auf konsolidierter Ebene als auf Ebene der Wertpapierfirma übermittelt werden. Allerdings sollte in einem solchen Fall die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mitteilen, dass es sich bei den übermittelten Informationen um konsolidierte Angaben für die gesamte Wertpapierfirmengruppe handelt.

(3)

Auch wenn in dieser Verordnung die zentralen Elemente des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden festgelegt werden sollten, wäre es im Interesse einer effizienten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden unangemessen, den Umfang dieses Informationsaustauschs zu beschränken. Insbesondere Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthält spezielle Bestimmungen für den Informationsaustausch über Vor-Ort-Nachprüfungen bei Zweigniederlassungen, die auch im Zusammenhang mit Artikel 13 der Richtlinie relevant sein könnten.

(4)

Vorschriften für Zusammenarbeit und Informationsaustausch, die eine Mitteilung verlangen, wenn vom Niederlassungsrecht und vom Recht auf freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch gemacht wird, sind in den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthalten, während Vorschriften für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Marktaufsichtsbehörden bei aufsichtlichen Tätigkeiten, bei Überprüfungen vor Ort oder bei Ermittlungen in Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt sind und in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission (3) weiter präzisiert werden. Für diese Bereiche wird in der vorliegenden Verordnung folglich kein Informationsaustausch vorgeschrieben.

(5)

Zwar sollte im Zusammenhang mit der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat festgelegt werden, welche Informationen zur Gewährleistung eines angemessenen Kundenschutzes und zur Wahrung der Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat ausgetauscht werden müssen, doch sollte zugleich ein doppelter Informationsaustausch vermieden werden. Aus diesem Grund sollten die zuständigen Behörden bereits verfügbare Informationen nutzen, insbesondere solche, die über den gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und den gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU in einem bestimmten Mitgliedstaat benannten Behörden eingerichteten Mechanismus bereitgestellt werden; handelt es sich dabei nicht um dieselben Behörden, sollten Artikel 80 der Richtlinie 2014/65/EU und die Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 berücksichtigt werden.

(6)

Um innerhalb der Union eine ausreichende Konvergenz der Regulierungs- und Aufsichtspraxis sowie ein Mindestmaß an Informationsaustausch zu gewährleisten, das den zuständigen Behörden die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten ermöglicht, sollten Mindestanforderungen an die zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats auszutauschenden Informationen festgelegt werden. Diese Informationen sollten mindestens alle in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Bereiche abdecken, d. h. die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma, die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma, die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma, die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie die internen Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma und alle anderen relevanten Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können. Um eine angemessene Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden von Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten einander über festgestellte Fälle der Nichteinhaltung des nationalen oder des Unionsrechts auf dem Laufenden halten, wenn eine solche Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen kann, sowie einander über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen unterrichten. Damit die Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten Wertpapierfirmen wirksam überwachen können, sollte der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auch die Vorkehrungen für Krisensituationen umfassen.

(7)

Um zu gewährleisten, dass die maßgeblichen Informationen innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausgetauscht werden, und um gleichzeitig zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden eines Herkunftsmitgliedstaats jede Information über eine Wertpapierfirma unabhängig von deren Art und Bedeutung an alle zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten weiterleiten müssen, ist es in bestimmten Fällen angemessen, nur die eine bestimmte Zweigniederlassung betreffenden Informationen ausschließlich an die für die Beaufsichtigung dieser Zweigniederlassung zuständige Behörde weiterzuleiten. Ebenfalls der Effizienz und Verhältnismäßigkeit halber sollten in einer Reihe spezieller Bereiche nur bei nachweislicher Nichteinhaltung Informationen zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ausgetauscht werden, womit in Fällen, in denen die Wertpapierfirma das nationale und das Unionsrecht einhält, keine Informationen ausgetauscht werden müssten.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt und in Absprache mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde erarbeitet wurde.

(9)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Informationen auf konsolidierter Basis

Ist das oberste Mutterunternehmen der Wertpapierfirmengruppe in demselben Mitgliedstaat niedergelassen, in dem auch die Wertpapierfirma ihren Sitz hat, und ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma auch die gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 bestimmte, für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, übermittelt diese Behörde zu dieser Wertpapierfirma auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe konsolidierte Informationen und teilt den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten mit, dass es sich bei den Informationen um Angaben auf konsolidierter Ebene handelt.

Artikel 2

Informationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur von Wertpapierfirmen, die ihre Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausüben

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über die Organisationsstruktur einer Wertpapierfirma, ihre Geschäftsfelder und ihre Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe.

(2)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, wenn sie eine Wertpapierfirma beaufsichtigen, die nicht die in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) genannten Bedingungen für eine Einstufung als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die folgenden Informationen über diese Wertpapierfirma:

a)

die Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie eine Beschreibung der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung,

b)

die Liste der Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen.

Artikel 3

Informationen zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die folgenden Anforderungen einhält:

a)

die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen unter Berücksichtigung der Übergangsregelungen, die in Artikel 57 jener Verordnung festgelegt sind,

b)

gegebenenfalls alle zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt werden,

c)

gegebenenfalls etwaige Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf die für eine Wertpapierfirma geltenden Eigenmittelanforderungen die folgenden Informationen:

a)

die Höhe der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Eigenmittelanforderungen,

b)

ob die unter Buchstabe a genannte Höhe anhand der Buchstaben a, b oder c von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 bestimmt wurde,

c)

gegebenenfalls die Höhe aller zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden, sowie die Gründe für diese zusätzliche Eigenmittelanforderung,

d)

gegebenenfalls die Höhe etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln, die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verlangt werden.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma in Absatz 1 genannte Eigenmittelanforderungen nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(4)   Wurde eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 2 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.

(5)   Wurde einer Wertpapierfirma die Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 gestattet, teilen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats mit, ob die Wertpapierfirma die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 jener Verordnung genannten Eigenmittelanforderungen erfüllt.

Artikel 4

Informationen über die Einhaltung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung der Wertpapierfirma

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko erfüllt.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats informieren die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, ob eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung erfüllt, und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 jener Verordnung festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.

(4)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen an die Liquiditätsdeckung nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(5)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ihr Gesamturteil zum Liquiditätsrisikoprofil und zum Risikomanagement einer Wertpapierfirma mit und tragen dabei den in Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Übergangsbestimmungen sowie der Anwendung jeder etwaigen Ausnahme gemäß Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung Rechnung.

(6)   Haben die zuständigen Behörden eine Wertpapierfirma gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung des Teils 5 jener Verordnung ausgenommen, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auf konsolidierter Ebene.

Artikel 5

Informationen über Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma geltende Rechnungslegungsstandards und -verfahren, die sie nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) beachten muss, nicht eingehalten hat. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 6

Informationen über die internen Kontrollmechanismen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma die Anforderungen an interne Kontrollmechanismen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht eingehalten hat, was auch das Risikomanagement, die Risikosteuerung und interne Prüfverfahren einschließt. Dabei legen sie den Fall dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 7

Informationen zu anderen Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen und Erkenntnissen übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen über alle etwaigen wesentlichen Risiken und teilen diesen ihr aufsichtliches Urteil mit, zu dem sie im Zuge der gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 vorgenommenen aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung oder im Zuge einer anderen Aufsichtstätigkeit gelangt sind.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 8

Informationen über allgemeine Nichteinhaltung

(1)   Finden die Artikel 3 bis 7 dieser Verordnung oder die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU oder der Delegierten Verordnung (EU) 2017/586 über den Informationsaustausch keine Anwendung, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats Informationen zu jedem Fall, in dem sie festgestellt haben, dass eine Wertpapierfirma eine der nachstehend genannten Anforderungen nicht eingehalten hat und diese Nichteinhaltung den Kundenschutz oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat beeinträchtigen könnte:

a)

Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9), der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegt sind,

b)

Anforderungen anderer einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften.

(2)   Dabei legen sie den Fall der Nichteinhaltung dar und erläutern, welche Aufsichtsmaßnahmen sie getroffen haben oder planen.

(3)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 9

Unterrichtung über Aufsichtsmaßnahmen und Sanktionen

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über alle etwaigen Verwaltungssanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Aufsichtsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit Verstößen gegen Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 oder der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegen eine Wertpapierfirma verhängt wurden und sich auf die Geschäftstätigkeiten ihrer Zweigniederlassung auswirken.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Informationen nur für eine bestimmte Zweigniederlassung relevant, übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sie lediglich den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, in dem diese Zweigniederlassung niedergelassen ist.

Artikel 10

Informationen über die Vorkehrungen für Krisensituationen

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats tauschen Informationen über die für Krisensituationen getroffenen Vorkehrungen aus. Sie halten einander insbesondere über Folgendes auf dem Laufenden:

a)

die Notfall-Kontaktdaten der Personen, die bei den zuständigen Behörden bei Eintritt einer Krisensituationen zuständig sind,

b)

die Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind.

Artikel 11

Informationen von Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

a)

eine Beschreibung jedes etwaigen Falls, in dem sie festgestellt haben, dass eine Zweigniederlassung eine Anforderung im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen nicht erfüllt hat, einschließlich der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/59/EU, der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034, sowie Informationen über die in Bezug auf die Nichteinhaltung getroffenen oder geplanten Aufsichtsmaßnahmen,

b)

alle etwaigen Informationen und Erkenntnisse über die von der Zweigniederlassung oder ihren Geschäftstätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehenden potenziellen Probleme und Risiken, die sie ermittelt haben und die sich erheblich auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat auswirken.

Artikel 12

Informationen über grenzübergreifend tätige Dienstleister

Wenn die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von den zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats ein Auskunftsersuchen zu einer Wertpapierfirma erhalten, die ihren Geschäftstätigkeiten in diesem Aufnahmemitgliedstaat im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs nachgeht, übermitteln sie den zuständigen Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats die in Artikel 3 Absätze 1 und 3, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 genannten Informationen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/586 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Überwachung, bei Überprüfungen vor Ort und bei Ermittlungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 382).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(8)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(9)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/17


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1118 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Damit Aufsichtskollegien eingerichtet und deren Mitglieder sowie etwaige Beobachter bestimmt werden können, müssen Übersichten über Wertpapierfirmengruppen erstellt werden. Diese Übersichten dienen dazu, die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen in der Union oder in einem Drittland zu ermitteln und für jedes Unternehmen der Gruppe seine Art, seinen Standort, die an seiner Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen sowie seine Bedeutung für die Gruppe und für das Land, in dem es zugelassen oder niedergelassen ist, festzustellen.

(2)

Um eine unionsweit stimmige Anwendung von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und damit faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, ist es wichtig, mit Blick auf die Einrichtung von Aufsichtskollegien für Wertpapierfirmengruppen eine konvergente Praxis der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden zu fördern. Da die Einrichtung von Aufsichtskollegien im Ermessen der gemäß Artikel 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde liegt, ist es unerlässlich, gemeinsame Kriterien festzulegen, die die für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörden bei der Entscheidung über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums berücksichtigen sollten. Diese gemeinsamen Kriterien sollten auch Verhältnismäßigkeitskriterien umfassen, der Notwendigkeit Rechnung tragen, aufsichtliche Aufgaben zu erleichtern, und die Koordinierung zwischen sowie die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern erleichtern, insbesondere wenn eine solche Koordinierung und Zusammenarbeit erforderlich ist, um mit den Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der qualifizierten zentralen Gegenparteien (im Folgenden „QCCPs“) oder den Aufsichtsbehörden der QCCPs relevante Informationen über das Einschussmodell auszutauschen und diese Informationen auf Stand zu bringen.

(3)

Um die Effizienz und Wirksamkeit der Arbeitsweise der Aufsichtskollegien zu erhöhen, sollten die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Diese schriftlichen Vereinbarungen sollten sich daher auch auf Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Kollegiums erstrecken, die an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind, insbesondere auch an Tätigkeiten, die durch spezifische nachgeordnete Strukturen des Kollegiums durchgeführt werden, wenn aus Effizienzgründen solche nachgeordneten Strukturen eingerichtet werden. Aus demselben Grund sollten die schriftlichen Vereinbarungen auch die operativen Aspekte der Arbeit des Kollegiums abdecken, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen zu erleichtern. Schließlich sollten die schriftlichen Vereinbarungen umfassend, stimmig und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit sie ihre Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Aufsichtskollegiums wahrnehmen.

(4)

Die Aufsichtskollegien sind ein wesentliches Instrument, um Informationen auszutauschen, sich auf Krisensituationen vorzubereiten und diese zu bewältigen und der Aufsichtsbehörde eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis zu ermöglichen. Um Stimmigkeit zu gewährleisten und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu ermöglichen, sollte die EBA an allen Aufsichtskollegien beteiligt sein. Außerdem sollte in Anbetracht der Koordinierungsrolle der Aufsichtskollegien bei allen Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf Wertpapierfirmengruppen, die aus anderen Rechtsvorschriften der Union erwachsen, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gemäß den schriftlichen Vereinbarungen stets zur Teilnahme an den Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums eingeladen werden.

(5)

Um alle Tätigkeiten des Kollegiums ausführen zu können, sollten die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einen Überblick über die Tätigkeiten aller Unternehmen der betreffenden Wertpapierfirmengruppe haben, einschließlich der Tätigkeiten derjenigen Unternehmen, die Finanztätigkeiten ausüben, ohne als Wertpapierfirma eingestuft zu werden, und der Tätigkeiten derjenigen Unternehmen, die in Drittländern tätig sind. Gefördert werden sollte aus demselben Grund die Zusammenarbeit zwischen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, den Mitgliedern des Kollegiums, den Behörden oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe zuständig oder an der Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe beteiligt sind, einschließlich der zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von als bedeutend eingestuften Zweigstellen, den Behörden oder Stellen, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente und für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständig sind, den Behörden oder Stellen, die für den Verbraucherschutz zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden. Daher ist es wichtig, dass diesen Behörden oder öffentlichen Stellen gestattet wird, gegebenenfalls als Beobachter an den Arbeiten des Aufsichtskollegiums teilzunehmen.

(6)

Im Interesse der Transparenz und um die reibungslose Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sicherzustellen, sollten die Mitglieder des Kollegiums erörtern und sich darüber einigen, in welchem Umfang und auf welchem Niveau etwaige andere Behörden als Beobachter am Aufsichtskollegium teilnehmen sollten. Die Bedingungen für die Teilnahme dieser Behörden am Aufsichtskollegium als Beobachter sollten in den schriftlichen Vereinbarungen klar festgelegt und allen als Beobachter am Aufsichtskollegium teilnehmenden Behörden mitgeteilt werden.

(7)

Um ihren Aufgaben besser nachzukommen und Doppelarbeit zu vermeiden, wie etwa doppelte Informationsanfragen an die beaufsichtigten Unternehmen der Gruppe, sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums eng zusammenarbeiten und ihre Aufsichtsmaßnahmen so weit wie möglich koordinieren. Aus demselben Grund sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums etwaige Vereinbarungen über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten regelmäßig überprüfen, insbesondere wenn die Mitglieder des Kollegiums die Zuweisung von Ressourcen festlegen und den Plan für Aufsichtsaufgaben erarbeiten, die vor Ort und aus der Ferne auf der Ebene des Aufsichtskollegiums erfüllt werden sollen.

(8)

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sollte in der Lage sein, sich ein Gesamtbild von der Lage der Gruppe zu verschaffen, und als Moderatorin auftreten, die einen reibungslosen Informationsfluss unter den Mitgliedern des Kollegiums sicherstellt. Deshalb sollte die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf sämtliche Informationen zugreifen können, die sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Zuständigkeiten benötigt, und als Koordinatorin für die Erhebung und Verbreitung von Informationen, die sie von Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, anderen Beobachtern oder Unternehmen der Gruppe erhält, sowie von Eingaben anderer Aufsichtsstellen oder -behörden oder für die Wertpapierfirmengruppe eingerichteter Behörden. Gleiches gilt für die Mitglieder des Kollegiums, da sie Zugang zu den einschlägigen Informationen benötigen, um ihre Aufgaben und Pflichten in Bezug auf die in ihre Zuständigkeit fallenden Unternehmen zu erfüllen, und die Notwendigkeit, relevante Informationen mit den anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu teilen. Insbesondere wenn die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde feststellt, dass bestimmte Informationen für ein anderes Mitglied des Aufsichtskollegiums relevant sind, sollte sie keine Mitglieder des Kollegiums unbegründet vom Erhalt dieser Informationen ausschließen.

(9)

Aufsichtskollegien erleichtern die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden. Dies gilt insbesondere bei Entscheidungen über die Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen, wofür eine vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden erforderlich ist. Deshalb ist es wichtig, dass festgelegt wird, unter welchen Bedingungen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die zuständigen Behörden Informationen über die Performanz interner Modelle austauschen und erörtern und sich auf Maßnahmen zur Behebung festgestellter Ineffizienzen einigen sollten.

(10)

Bei der Zuweisung von Aufsichtsressourcen und der Erarbeitung oder Koordinierung von vor Ort und aus der Ferne wahrzunehmenden Aufsichtsaufgaben auf der Ebene des Aufsichtskollegiums sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Ergebnisse des in Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens berücksichtigen, das für die Wertpapierfirmengruppe und jedes ihrer Unternehmen durchgeführt wird. Um die Prioritäten der gemeinsamen Aufsichtstätigkeit besser setzen und eine angemessene Ressourcenzuweisung gewährleisten zu können, sollte die Aufstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms eines Kollegiums daher beginnen, sobald die aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahren beendet sind, und sollte zum Abschluss gebracht werden, sobald die zuständigen Behörden die Aufgaben, zu denen sie sich auf nationaler Ebene verpflichtet haben, sowie die für diese Aufgaben zugewiesenen Ressourcen und die entsprechenden Fristen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben berücksichtigt haben.

(11)

Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten ihre Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen koordinieren, insbesondere auch bei nachteiligen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden könnten, oder in Situationen, die die Finanz- und Wirtschaftslage einer Wertpapierfirmengruppe oder eines ihrer Unternehmen beeinträchtigen oder explizit beeinträchtigen könnten.

(12)

Es muss sichergestellt werden, dass eine Krisensituation angemessen bewertet und angegangen wird. Daher sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums in einer Krisensituation im Rahmen der Koordinierung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bestrebt sein, eine koordinierte aufsichtliche Bewertung der Lage zu erarbeiten, sich auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion zu einigen und deren Umsetzung zu überwachen. Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten außerdem gewährleisten, dass eine etwaige externe Kommunikation auf koordinierte Weise erfolgt und die Elemente umfasst, die vorab zwischen den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart worden sind.

(13)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(14)

Die EBA hat die ESMA konsultiert, öffentliche Konsultationen zu diesem Entwurf durchgeführt, die damit verbundenen möglichen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

EINRICHTUNG DER KOLLEGIEN

Artikel 1

Übersicht über Wertpapierfirmengruppen

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde erstellt eine Übersicht über eine Wertpapierfirmengruppe, um die folgenden Unternehmen der Gruppe zu ermitteln:

a)

in einem Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirmen und in einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen, bei denen es sich nicht um Wertpapierfirmen handelt, auf die Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) Anwendung findet;

b)

in einem Mitgliedstaat zugelassene oder niedergelassene Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, vertraglich gebundene Vermittler und deren Zweigstellen;

c)

in einem Drittland zugelassene oder niedergelassene Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, vertraglich gebundene Vermittler und deren Zweigstellen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übersicht folgende Informationen:

a)

Mitgliedstaat, in dem die Wertpapierfirma zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere einschlägige Finanzmarktbehörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere auch Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, für den Verbraucherschutz und für die Abwicklung zuständig sind;

c)

bei einer in einem Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma, ob sie die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Kriterien erfüllt, um als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma zu gelten.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Informationen:

a)

Mitgliedstaat oder Drittland, in dem das Unternehmen der Gruppe oder die Zweigstelle zugelassen oder niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Gruppe oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist;

c)

Informationen über die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe oder der Zweigstelle für den unter Buchstabe a genannten Mitgliedstaat und für die Wertpapierfirmengruppe sowie einschlägige Kriterien, nach denen die zuständigen Behörden diese Bedeutung feststellen.

Artikel 2

Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist

(1)   Bei der Feststellung, ob die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums angemessen ist, berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die in Artikel 1 genannte Übersicht über die Gruppe und prüft, ob eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

die Wertpapierfirmengruppe besteht aus mindestens zwei Wertpapierfirmen, die in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zugelassen und tätig sind;

b)

die Ausübung der in Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben würde durch die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums erleichtert;

c)

die Koordinierung und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Aufsichtsbehörden von Drittländern würden sich im Rahmen eines Aufsichtskollegiums wirksamer gestalten,

d)

Koordinierung und Zusammenarbeit sind für den Austausch mit den Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der qualifizierten zentralen Gegenparteien (im Folgenden „QCCPs“) oder mit den Aufsichtsbehörden von QCCPs für die Zwecke von Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sowie dafür nötig, die betreffenden Informationen auf Stand zu bringen.

(2)   Ist eine der in Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d genannten Bedingungen erfüllt, gilt die Einrichtung eines Kollegiums als angemessen, es sei denn, die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist der Auffassung, dass eine solche Einrichtung insbesondere unter Berücksichtigung der in Artikel 1 genannten Übersicht über die Gruppe und insbesondere dann, wenn Wertpapierfirmen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gelten, unangemessen wäre.

Artikel 3

Kommunikation über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums

(1)   Wurde ein Aufsichtskollegium eingerichtet, hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde unverzüglich

a)

die in Artikel 48 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden über ihre Mitgliedschaft im Aufsichtskollegium zu unterrichten;

b)

die EBA und die betroffene EU-Mutterwertpapierfirma, die betroffene EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die betroffene gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft (die jeweils auch „Unionsmutterunternehmen“ bezeichnet werden) über die Einrichtung des Aufsichtskollegiums, über die Identität von dessen Mitgliedern und Beobachtern sowie über etwaige Änderungen in der Zusammensetzung dieses Kollegiums zu informieren.

(2)   Wurde kein Aufsichtskollegium eingerichtet, obwohl die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen erfüllt sind, unterrichtet die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die EBA unverzüglich über ihre Entscheidung, kein Aufsichtskollegium einzurichten, und begründet ihre Entscheidung.

ABSCHNITT 2

ARBEITSWEISE DER KOLLEGIEN

Artikel 4

Abschluss der schriftlichen Vereinbarungen

(1)   Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 enthalten alles Folgende:

a)

Informationen über die Gesamtstruktur der betreffenden Gruppe, die alle Unternehmen der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, abdeckt;

b)

die Festlegung der Mitglieder des Aufsichtskollegiums, einschließlich der Mitglieder, die Aufsichtsbehörden von Drittländern sind, und der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Beobachter;

c)

eine Beschreibung der Bedingungen für die Teilnahme der in Artikel 48 Absatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufsichtsbehörden von Drittländern am Aufsichtskollegium, einschließlich im Hinblick auf deren Beteiligung an den verschiedenen Dialogen und Verfahren des Aufsichtskollegiums und ihrer Rechte und Pflichten in Bezug auf den Informationsaustausch mit dem Aufsichtskollegium;

d)

ob die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung Beobachter einladen darf und die Bedingungen der Teilnahme dieser Beobachter an den Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums;

e)

die Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs, der Häufigkeit und der Kommunikationskanäle, insbesondere auch mit Blick auf den Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern und den in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Abwicklungsbehörden, die als Beobachter zur Teilnahme am Kollegium eingeladen wurden;

f)

die Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen;

g)

die Verfahren, nach denen Informationen von den Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe eingeholt und nachgeprüft werden;

h)

das Verfahren zur Koordinierung von Informationsanfragen der Aufsichtsbehörden der Clearingmitglieder der QCCPs oder der Aufsichtsbehörden der QCCPs;

i)

gegebenenfalls die Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten;

j)

gegebenenfalls eine Beschreibung etwaiger nachgeordneter Strukturen des Kollegiums;

k)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall;

l)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich Notfallpläne, Kommunikationsinstrumente und Verfahren;

m)

die Verfahren für die Unterrichtung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums vor und nach der Verhängung erheblicher Sanktionen gegen Unternehmen der Wertpapierfirmengruppen;

n)

die Strategie für die Kommunikation der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums mit dem Unionsmutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe;

o)

die vereinbarten Verfahren und Fristen für die Weiterleitung der Unterlagen für die Sitzungen des Aufsichtskollegiums;

p)

etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung der Frühwarnsignale, potenziellen Risiken und Schwachstellen;

q)

die Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Kollegium beendet, und insbesondere die Pflichten in Bezug auf die Speicherung und Zugänglichmachung der vor einer solchen Beendigung ausgetauschten Daten.

(2)   Die schriftlichen Vereinbarungen nach Artikel 48 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 können weitere Elemente beinhalten, die zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart wurden.

Artikel 5

Ermittlung von Beobachtern

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde lädt, sofern angemessen und zusätzlich zu den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und der EBA, die folgenden Behörden als Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ein:

a)

die zuständigen Behörden jener Aufnahmemitgliedstaaten, in denen Zweigstellen niedergelassen sind, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c als bedeutend ermittelt wurden;

b)

die ESMA;

c)

die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen der Gruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, zugelassen oder niedergelassen ist, oder die Europäische Zentralbank;

d)

die Behörden oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich der zuständigen Behörden für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und den Verbraucherschutz sowie der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder der zuständigen Behörden der QCCP im Sinne von Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

e)

die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Abwicklungsbehörden.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde legt in Abstimmung mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in den in Artikel 4 genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen die Modalitäten für die Teilnahme der in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Behörden am Kollegium der Aufsichtsbehörden fest. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde setzt alle Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums von diesen Modalitäten in Kenntnis.

Artikel 6

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtskollegiums

(1)   Bei der Organisation einer Sitzung des Aufsichtskollegiums im Sinne von Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde alles Folgende:

a)

die zu erörternden Themen, die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung, insbesondere im Hinblick auf ihre Relevanz für alle Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe nach der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erstellten Übersicht;

b)

die Bedeutung eines jeden Unternehmens der Wertpapierfirmengruppe nach der gemäß Artikel 1 dieser Verordnung erstellten Übersicht sowohl für die Wertpapierfirmengruppe als auch für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen zugelassen oder niedergelassen ist.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium stellen sicher, dass die angesichts der erörterten Themen und verfolgten Ziele am besten geeigneten Vertreter an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder oder Beobachter im Kollegium in Bezug auf die im Rahmen der Sitzungen geplanten Erörterungen und Entscheidungen so umfassend wie möglich zu vertreten.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde kann je nach den Themen und Zielen der Sitzung des Aufsichtskollegiums Vertreter von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Artikel 7

Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)   Bei der Festlegung und Aktualisierung des in Artikel 14 genannten aufsichtlichen Prüfungsprogramms des Kollegiums ziehen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Möglichkeit von Vereinbarungen über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Erwägung, vor allem dann, wenn eine solche Übertragung zu einer effizienteren und wirksameren Aufsicht führen dürfte, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen, auch im Hinblick auf Informationsanfragen.

(2)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem Unionsmutterunternehmen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der betreffenden Wertpapierfirma von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.

Artikel 8

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und einer Wertpapierfirmengruppe

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stimmen sich bei der Übermittlung von Informationen an Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe und der Anforderung von Informationen von Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe wie folgt ab:

a)

die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde übermittelt Informationen an das Unionsmutterunternehmen und fordert Informationen vom Unionsmutterunternehmen an;

b)

die Mitglieder des Aufsichtskollegiums übermitteln Informationen an die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, die nach der gemäß Artikel 1 erstellten Übersicht ihrer Aufsicht unterstehen, und fordern Informationen von diesen Unternehmen an.

(2)   Beabsichtigt ein Mitglied des Aufsichtskollegiums ausnahmsweise, dem Unionsmutterunternehmen Informationen zu übermitteln oder vom Unionsmutterunternehmen Informationen anzufordern, so unterrichtet es vorab die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde.

(3)   Beabsichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ausnahmsweise, einem Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, das gemäß der nach Artikel 1 erstellten Übersicht nicht unmittelbar ihrem Aufsichtsbereich untersteht, Informationen zu übermitteln oder Informationen von einem solchen Unternehmen anzufordern, so unterrichtet sie vorab das betreffende für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens zuständige Mitglied des Kollegiums.

ABSCHNITT 3

PLANUNG UND KOORDINIERUNG VON AUFSICHTSTÄTIGKEITEN IM NORMALFALL

Artikel 9

Allgemeine Bedingungen für den Informationsaustausch innerhalb des Aufsichtskollegiums

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sowie die Mitglieder und die Beobachter des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung ihrer Funktionen und Aufgaben, einschließlich der in Artikel 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Aufgaben, zu erleichtern.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen alle relevanten Informationen, ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen der Gruppe oder einer Zweigstelle, einer zuständigen Behörde oder einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, und werden in angemessener, präziser und zeitnaher Weise ausgetauscht.

Artikel 10

Informationsaustausch zur Steigerung der Effizienz der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen regelmäßig folgende Informationen aus:

a)

die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Informationen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission (4) näher ausgeführt;

b)

Informationen, die zur Erfüllung der in Artikel 49 der Richtlinie (EU) 2019/2034 festgelegten Verpflichtung zur Zusammenarbeit erforderlich sind;

c)

falls relevant Informationen über das makroökonomische Umfeld, in dem die Wertpapierfirmengruppe und ihre Unternehmen tätig sind.

(2)   Auf der Grundlage der nach Absatz 1 ausgetauschten Informationen ermitteln die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums quantitative Informationen und tauschen diese aus, damit Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen erkannt werden und in das aufsichtliche Überprüfungs- und Bewertungsverfahren einfließen.

Artikel 11

Informationsaustausch für die Zwecke des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen Informationen über die Ergebnisse des nach Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens aus.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen mindestens Folgendes:

a)

die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Elemente, die einer aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung unterzogen wurden;

b)

die Ergebnisse der Bewertung, nach der eine der in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Situationen zutrifft, gegebenenfalls einschließlich Informationen zu etwaigen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß den Artikeln 39 und 40 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sowie aller Informationen über die Schlussfolgerungen aus der im Einklang mit Artikel 41 der genannten Richtlinie durchgeführten Überprüfung und gegebenenfalls aller in diesem Zusammenhang verlangten zusätzlichen Eigenmittel;

c)

die Ergebnisse der nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten Beurteilung der Angemessenheit der Liquidität und gegebenenfalls Informationen über etwaige besondere Liquiditätsanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

d)

Informationen über andere aufsichtliche Maßnahmen oder Frühinterventionsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder geplant sind, um die im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens ermittelten Ineffizienzen zu beheben;

e)

Informationen über die Ergebnisse der Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Wertpapierfirmengruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind.

Artikel 12

Informationsaustausch im Hinblick auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche relevanten Informationen über das Ergebnis der laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle nach Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aus.

(2)   Hat die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder ein Mitglied des Aufsichtskollegiums festgestellt, dass ein Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe, einschließlich des Unionsmutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Anwendung interner Modelle erfüllt oder Mängel im Sinne des Artikels 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auftreten, so tauschen diese für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde oder das Mitglied des Aufsichtskollegiums je nach Sachlage unverzüglich folgende Informationen aus:

a)

eine Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und etwaiger Fragen im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Modelle und die Wesentlichkeit dieser Mängel und Aspekte;

b)

eine Bewertung des Plans für die Rückkehr zur Erfüllung der Anforderungen und zur Behebung der festgestellten Mängel, der von dem betreffenden Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe vorgelegt wurde, einschließlich Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung des Plans;

c)

Informationen über die Absicht der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder eines einschlägigen Mitglieds des Aufsichtskollegiums, die Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells zu widerrufen oder die Verwendung dieses Modells auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf diejenigen Bereiche zu beschränken, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind;

d)

Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/2034 als eine Aufsichtsmaßnahme, um die festgestellten Aspekte hinsichtlich der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben.

(3)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen außerdem Informationen über Erweiterungen der Erlaubnis zur Verwendung des internen Modells oder Informationen über Änderungen dieser internen Modelle aus.

Artikel 13

Zusammenarbeit in Bezug auf die Nichterfüllung und Sanktionen

(1)   Die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium übermitteln der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde Informationen zu allen Fällen, in denen sie festgestellt haben, dass ein von ihnen beaufsichtigtes Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe

a)

gegen Anforderungen im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung oder der Aufsicht über Marktverhalten verstoßen hat, die in folgenden Vorschriften festgelegt sind:

i)

der Verordnung (EU) 2019/2033 und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5);

ii)

der Richtlinie (EU) 2019/2034;

iii)

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

iv)

der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

v)

der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8);

b)

von einer der Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen ist.

(2)   Auf der Grundlage der im Einklang mit Absatz 1 ausgetauschten Informationen erörtern die Mitglieder und Beobachter im Aufsichtskollegium mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde die möglichen Auswirkungen dieser Probleme der Nichterfüllung oder Sanktionen auf die betroffenen Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes.

Artikel 14

Umsetzung des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens

(1)   Für die Zwecke des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens erstellt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ein aktualisiertes aufsichtliches Prüfungsprogramm des Kollegiums und erhält dieses aufrecht.

(2)   Bei der Erstellung des aufsichtlichen Prüfungsprogramms ermittelt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, welche aufsichtlichen Tätigkeiten in Bezug auf die Unternehmen der Gruppe oder die Wertpapierfirmengruppe als Ganzes durchzuführen sind. Dieses aufsichtliche Prüfungsprogramm des Kollegiums enthält alle folgende Elemente:

a)

die Bereiche für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen des im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durchgeführten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ermittelt wurden, einschließlich der Anstrengungen im Hinblick auf einen Beitrag zu einer effizienten Beaufsichtigung und zur Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe f der genannten Richtlinie;

b)

die jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogramme der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für das Unionsmutterunternehmen und die Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe;

c)

die Arbeitsschwerpunkte des Aufsichtskollegiums und seine geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich der geplanten Nachprüfungen vor Ort und Inspektionen gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2034;

d)

die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;

e)

die erwarteten Zeitpläne für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

ABSCHNITT 4

PLANUNG UND KOORDINIERUNG DER AUFSICHTSTÄTIGKEITEN IM VORFELD UND IM LAUFE VON KRISENSITUATIONEN

Artikel 15

Rahmen des Kollegiums, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde schafft in Absprache mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll und der die Besonderheiten und die Struktur der Wertpapierfirmengruppe berücksichtigt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Rahmen des Kollegiums wird in den im Einklang mit Artikel 4 geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen formalisiert und enthält alle folgenden Elemente:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 anzuwenden sind;

b)

die Informationen, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 auszutauschen sind.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen müssen alles Folgende enthalten:

a)

eine Beschreibung der eingetretenen Krisensituation, einschließlich der Ursache der Krisensituation sowie der erwarteten Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe oder die Gruppe als Ganzes, ihre Kunden, die Märkte und die Stabilität des Finanzsystems der Europäischen Union;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von den Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe als Reaktion auf die Krisensituation ergriffen worden sind;

c)

die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der Wertpapierfirmen der Wertpapierfirmengruppe.

Artikel 16

Informationsaustausch in Krisensituationen

(1)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.

(2)   Wird die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde von einem Mitglied oder Beobachter im Aufsichtskollegium auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie fest, dass eine Krisensituation besteht, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Wertpapierfirma oder ihre Zweigstellen beaufsichtigen, der EBA und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken die in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen nach den gemäß Buchstabe a des genannten Absatzes festgelegten Verfahren.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen und der Ansteckungsgefahr der Krisensituation können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Gruppe beaufsichtigen, und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde beschließen, zusätzliche Informationen auszutauschen.

(4)   Die Informationen gemäß den Absätzen 2 und 3 sind gegebenenfalls unverzüglich zu aktualisieren, wenn neue Informationen verfügbar sind.

(5)   Erfolgt die in diesem Artikel genannte Mitteilung mündlich, so bestätigen die betreffenden zuständigen Behörden den Inhalt dieser Mitteilung zeitnah schriftlich.

Artikel 17

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung und Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Tritt eine Krisensituation ein, so koordiniert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Bewertung der Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Kollegium. Bei dieser Bewertung wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)

die Art und Schwere der Krisensituation;

b)

die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf die Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe und die Gruppe als Ganzes sowie auf ihre Kunden und Märkte;

c)

das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte, insbesondere unter Berücksichtigung der potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zugelassen oder niedergelassen sind.

(2)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde koordiniert auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Bewertung die Entwicklung einer aufsichtlichen Reaktion auf die Krisensituation in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und konsultiert gegebenenfalls die Beobachter im Aufsichtskollegium.

(3)   Im Rahmen der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, deren Umfang und der Zeitplan für ihre Umsetzung festgelegt.

(4)   Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, überwachen, wie die koordinierte aufsichtliche Reaktion umgesetzt wird und tauschen Informationen darüber aus.

Artikel 18

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen oder Zweigstellen der Wertpapierfirmengruppe beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation und berücksichtigen die im Unionsrecht und nationalen Recht festgelegten rechtlichen Verpflichtungen und Einschränkungen.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 12. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Art und Typ der Informationen, die die zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats einander übermitteln (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(8)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/29


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1119 DER KOMMISSION

vom 12. Januar 2023

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Standardformulare, Muster und Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 8 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für eine effiziente und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten ist — im Rahmen der jeweiligen Aufsichtsbefugnisse dieser Behörden — ein angemessener Informationsaustausch in beide Richtungen erforderlich. Zur Förderung dieses Ziels sollten Standardformulare, Muster und Arbeitsverfahren, einschließlich Zeitpläne, für den Informationsaustausch festgelegt werden. Da die Informationen rechtzeitig ausgetauscht werden und auf dem neuesten Stand sein sollten, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, Informationen frühestmöglich und ohne unangemessene Verzögerung vor dem Meldeschlusstermin auszutauschen.

(2)

Um eine effiziente Übermittlung der Informationen an die maßgeblichen Kontaktpersonen innerhalb der zuständigen Behörden sowie die Vertraulichkeit der Informationen sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Kontaktpersonen aufstellen, aneinander weiterreichen und regelmäßig aktualisieren.

(3)

Damit die Wirksamkeit der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, ein angemessener Schutz von Kunden und Märkten sowie rasche Korrekturmaßnahmen gewährleistet werden, sollten die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander umgehend über jede potenzielle Situation unterrichten, die die Finanzstabilität oder die Funktionsweise einer Zweigniederlassung beeinträchtigen könnte, und alle wesentlichen und relevanten Informationen zu dieser Situation bereitstellen.

(4)

Die Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission (2) festgelegt. Folglich sollte die Festlegung von Standardformularen, Mustern und Verfahren für solche Anforderungen an den Informationsaustausch dem in der genannten delegierten Verordnung dargelegten Anwendungsbereich und Ansatz folgen und den Standardformularen, Mustern und Verfahren Rechnung tragen, die bereits durch andere Mechanismen umgesetzt werden, etwa durch die im Einklang mit den Artikeln 34 und 35 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Mechanismen, wodurch Doppelarbeit vermieden wird.

(5)

In dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 festgelegten Rahmen sind Anforderungen an Art und Typ der von den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen spezifiziert. Wenngleich in dem Rahmen die wichtigsten Elemente festgelegt sind, die Gegenstand eines Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden sein sollten, zielt der Rahmen nicht darauf ab, den Umfang eines solchen Informationsaustauschs im Kontext der Förderung einer breit angelegten grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden einzuschränken.

(6)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) nach Konsultation der Europäischen Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.

(7)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Häufigkeit des Informationsaustauschs

(1)   Die Informationen, auf die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.

(2)   Die Informationen über eine etwaige Nichteinhaltung der in Artikel 3 bis 6 und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 spezifizierten Anforderungen und über die Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen oder anderer verwaltungsrechtlicher Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen nach Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 werden umgehend, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Feststellung der Nichteinhaltung durch die zuständigen Behörden bzw. nach Anwendung der Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahme oder der Anwendung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion übermittelt.

(3)   Die Informationen, auf die in den Artikeln 3 bis 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 Bezug genommen wird, werden mindestens einmal jährlich zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die aktualisierten Informationen alljährlich bis spätestens 30. April auf der Grundlage des Abschlusses zum 31. Dezember oder umgehend nach einer wesentlichen Änderung.

(4)   Abweichend von Absatz 3 werden in einem Kalenderjahr, in dem die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung von Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 abschließen, die in Absatz 3 genannten Informationen spätestens einen Monat nach Abschluss des Berichts übermittelt.

Artikel 2

Praktischer Ablauf der Informationsübermittlung

(1)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats führen für jede Wertpapierfirma ein aktuelles Verzeichnis mit den relevanten Kontaktpersonen und Kontaktdaten, einschließlich Notfall-Kontaktdaten, für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats und stellen dieses den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zur Verfügung.

(2)   Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ihre Kontaktpersonen und Kontaktdaten sowie jede etwaige Änderung umgehend mit. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten überprüfen und aktualisieren das Verzeichnis mindestens jährlich.

(3)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten tauschen Informationen in schriftlicher oder elektronischer Form aus und richten die Informationen an die einschlägigen Kontaktpersonen, die in dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis aufgeführt sind, es sei denn, eine um Informationen ersuchende zuständige Behörde gibt etwas anderes an.

(4)   Werden Informationen in elektronischer Form ausgetauscht, so sind sichere Kommunikationskanäle zu nutzen, es sei denn — und unbeschadet der Anwendung des Artikels 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Vorschriften für die Verarbeitung personenbezogener Daten — die zuständigen Behörden, die Informationen übermitteln und erhalten, kommen gegebenenfalls überein, ungesicherte Kommunikationskanäle zu nutzen.

(5)   Je nach Dringlichkeit einer spezifischen Situation können in Fällen, in denen die zuständigen Behörden Kenntnis von potenziellen Problemen und Risiken einer Wertpapierfirma mit Blick auf den Schutz von Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat oder von Fällen von Nichteinhaltung erlangt haben, folgende Informationen zunächst mündlich erteilt werden, bevor sie schriftlich oder elektronisch bestätigt werden:

a)

Informationen über die Nichteinhaltung der in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Anforderungen,

b)

Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen,

c)

Informationen über die Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen.

(6)   Nach Eingang bestätigen die zuständigen Behörden den Erhalt der Informationen. Wurden Informationen elektronisch über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt, erfolgt die Bestätigung des Erhalts über den gleichen Kanal. Keine Bestätigung des Erhalts ist für Informationen erforderlich, die mündlich oder über einen gesicherten Kommunikationskanal übermittelt wurden, der dem Absender die Möglichkeit gibt, eine Bestätigung des Eingangs beim Empfänger zu erhalten.

(7)   Wurde im Einklang mit Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ein Aufsichtskollegium eingerichtet und nehmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten als Mitglieder oder andere Teilnehmer gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission (5) am Kollegium teil, so finden die Absätze 1 bis 6 des vorliegenden Artikels keine Anwendung. In solchen Fällen werden die Informationen im Einklang mit Artikel 48 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ausgetauscht.

Artikel 3

Standardformulare für den Informationsaustausch über Wertpapierfirmen, die über eine Zweigniederlassung tätig sind

(1)   Die in den Artikeln 2 bis 4 und Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen werden unter Verwendung des im Anhang festgelegten Musters und in der darin festgelegten Form ausgetauscht.

(2)   Informationen und Erkenntnisse über mögliche Probleme und Risiken, die von der Zweigniederlassung oder ihren Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat ausgehen und signifikante Auswirkungen auf den Schutz der Kunden oder die Stabilität des Finanzsystems im Aufnahmemitgliedstaat haben, werden von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats in der von diesen für angemessen erachteten Form bereitgestellt.

(3)   Die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 genannten Informationen sowie Informationen über die Anwendung von Aufsichts- oder anderen Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung werden in der Form übermittelt, die von der zuständigen Behörde, die die Informationen übermittelt, für angemessen gehalten wird.

Artikel 4

Informationsersuchen hinsichtlich grenzüberschreitend tätiger Dienstleistungsunternehmen

(1)   Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, in dem eine Wertpapierfirma ihre Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausübt, und die die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats um die Übermittlung der Informationen zu diesen Dienstleistungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 ersuchen,

a)

übermitteln das Informationsersuchen in schriftlicher oder elektronischer Form an die in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 genannte Kontaktperson,

b)

geben eine angemessene Frist an, innerhalb derer die Antwort übermittelt werden sollte.

(2)   Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.

Artikel 5

Ad-hoc-Informationsersuchen

(1)   Sonstige Ad-hoc-Informationsersuchen, die nicht in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117 präzisiert sind, werden den in dem Verzeichnis nach Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Kontaktpersonen in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelt.

(2)   Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art übermitteln, legen dar, inwiefern die Informationen die Beaufsichtigung oder Überwachung einer Wertpapierfirma oder den Schutz der Stabilität des Finanzsystems erleichtern dürften.

(3)   Die zuständigen Behörden, die um die Informationen ersuchen, geben eine angemessene Frist für die Beantwortung des Ersuchens an, wobei Art und Dringlichkeit des Ersuchens und der angeforderten Informationen zu berücksichtigen sind.

(4)   Zuständige Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten, stellen die Informationen umgehend zur Verfügung und bemühen sich nach Kräften, ihre Antwort innerhalb der im Ersuchen genannten Frist zu übermitteln. Ist diesen zuständigen Behörden eine fristgerechte Beantwortung nicht möglich, teilen sie den ersuchenden zuständigen Behörden umgehend mit, bis wann sie die Informationen übermitteln werden.

(5)   Sind die angeforderten Informationen nicht verfügbar, teilen die zuständigen Behörden, die ein Ersuchen der in Absatz 1 genannten Art erhalten haben, dies den zuständigen Behörden mit, die das Ersuchen übermittelt haben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1117 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Anforderungen an Art und Typ der zwischen den zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten auszutauschenden Informationen (siehe Seite 10 dieses Amtsblatts).

(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1118 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, unter denen Aufsichtskollegien ihre Aufgaben ausüben (siehe Seite 17 dieses Amtsblatts).


ANHANG

Muster für den Austausch von Informationen über Wertpapierfirmen, das von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats an die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats, die eine Zweigniederlassung beaufsichtigen, zu übermitteln ist:

Zuständige Behörde

Freitext

Name der Wertpapierfirma

Freitext

Bezugsdatum (tt.mm.jjjj)

Bezugsdatum für die Informationen

Datum der Übermittlung (tt.mm.jjjj)

Datum der Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats

Die Angaben erfolgen auf konsolidierter Basis (ja/nein)

Bitte „ja“ angeben, wenn die Angaben in diesem Muster auf konsolidierter Basis und nicht auf Ebene der Wertpapierfirmengruppe bereitgestellt werden.

Kontaktperson der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Name und Kontaktdaten einer Person bei etwaigen Anschlussfragen

Erklärung zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 der genannten Verordnung

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 zu melden.

Erklärung zur Einhaltung etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Wertpapierfirma

Erklärung zur Einhaltung etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Wertpapierfirma

Wert der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2033

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Wert aus aufsichtlichen Meldungen.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Erklärung, ob der in der vorhergehenden Zeile angegebene Wert auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegt wurde

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitext zur Angabe der Grundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Wert etwaiger zusätzlicher Eigenmittelanforderungen im Einklang mit Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren Begründung

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Wert aus aufsichtlichen Meldungen.

Freitext zur Begründung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Wert bezüglich etwaiger Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln im Einklang mit Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034

Rechtsgrundlage: Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Wert aus aufsichtlichen Meldungen.

Freitext zur Begründung der Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Erklärung zur Einhaltung der in Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Anforderungen im Zusammenhang mit dem Konzentrationsrisiko durch die Wertpapierfirma

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zu melden.

Erklärung zur Einhaltung der Liquiditätsanforderungen gemäß Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 durch die Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmungen nach Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Fälle der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen sowie die von den zuständigen Behörden getroffenen einschlägigen Maßnahmen sind nicht im Rahmen dieses Musters für den regelmäßigen Informationsaustausch, sondern separat und im Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung zu melden.

Zusammenfassung der Gesamtbewertung des Liquiditätsrisikoprofils und des Risikomanagements einer Wertpapierfirma durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats

Rechtsgrundlage: Artikel 4 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Zusammenfassende Bewertung aller wesentlichen Risiken, die sich aus der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung im Einklang mit Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder aus anderen Aufsichtstätigkeiten der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ergeben haben

Rechtsgrundlage: Artikel 7 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

Freitextantwort zum Meldedatum.

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Auszutauschende Zusatzinformationen über Leitung, Verwaltung und Eigentumsverhältnisse der Wertpapierfirma und die Vorkehrungen für Krisensituationen

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

1.

Aktuelle Organisationsstruktur (Organigramm) der Wertpapierfirma, einschließlich ihrer Geschäftsfelder und Beziehungen zu Unternehmen innerhalb der Gruppe

2.

Notfall-Kontaktdaten von Personen innerhalb der zuständigen Behörden, die für die Behandlung von Krisensituationen zuständig sind, und Kommunikationsverfahren, die in Krisensituationen anzuwenden sind

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.

Zusatzinformationen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, die Wertpapierfirmen beaufsichtigen, die nicht als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 eingestuft wurden

Rechtsgrundlage: Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1117.

1.

Struktur des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung einschließlich der Aufgabenverteilung bei der Beaufsichtigung der Zweigniederlassung

2.

Liste der Aktionäre und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen

Sind seit dem letzten Berichtszeitraum keine Änderungen aufgetreten, können die zuständigen Behörden auf bereits vorgelegte Informationen verweisen oder diese entsprechend aktualisieren.


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1120 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „APESIN Handaktiv“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2019 reichte die Tana-Chemie GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission (2) auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung „APESIN Handaktiv“ der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-CF051114-66 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register“) eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ angegeben, der mit der Nummer BC-AQ050985-22 im Register eingetragen ist.

(2)

Das gleiche Biozidprodukt „APESIN Handaktiv“ enthält die Wirkstoffe Propan-1-ol und Propan-2-ol, die für die Produktart 1 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 8. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme (3) sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „APESIN Handaktiv“.

(4)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (4) sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5)

Am 20. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt „APESIN Handaktiv“ erteilt werden sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tana-Chemie GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027673-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „APESIN Handaktiv“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 28. Juni 2023 bis zum 31. Juli 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).

(3)  Stellungnahme der ECHA zu „APESIN Handaktiv“ vom 8. Dezember 2021, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

APESIN Handaktiv

Produktart 1 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027673-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027673-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

APESIN Handaktiv

APESIN handactive F

APESIN Handaktiv F

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

tana-Chemie GmbH

Anschrift

Rheinallee 96, 55120 Mainz Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0027673-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027673-0000

Datum der Zulassung

28.6.2023

Ablauf der Zulassung

31.7.2032

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

tana-Chemie GmbH

Anschrift des Herstellers

Rheinallee 96, 55120 Mainz Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Werner & Mertz GmbH & Co KG, Neualmerstr. 13, 5400 Hallein Österreich

Werner & Mertz GmbH, Rheinallee 96, 55120 Mainz Deutschland

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Chemicals GmbH (ehemals Oxea GmbH)

Anschrift des Herstellers

Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Standort der Produktionsstätten

OQ Chemicals Corperation (ehemals Oxea Coperation), 2001 FM 3057 TX, 77414 Bay City Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

SASOL Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Secunda Chemical Operations, Sasol Place, 50 Katherine Street, 2090 Sandton Südafrika

Standort der Produktionsstätten

Secunda Chemical Operations, PDP Kruger Street, 2302 Secunda Südafrika


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

INEOS Solvent Germany GmbH

Anschrift des Herstellers

Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland

INEOS Solvent Germany GmbH, Shamrockstrasse 88, 44623 Herne Deutschland

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

30,0

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

45,0

2.2.   Art der Formulierung

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Kühl halten.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

Behälter zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1

Verwendung # 1 — hygienische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens, Ambulanzen, Arztpraxen, Pflegeheime (einschließlich häuslicher Pflege von Patienten)

Krankenhauskantinen, Großküchen, pharmazeutische Industrie, Produktionsstätten, Laboratorien. Hygienische Händedesinfektion auf sichtbar saubere und trockene Hände.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Mindestens 3 ml (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 30 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000  ml in durchsichtigen/weißen Flaschen aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit Klappverschluss aus Polypropylen (PP);

5 000  ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

500 und 1 000  ml in durchsichtiger, leichter HDPE-Flasche mit integrierter PP-Pumpe.

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für eine hygienische Händedesinfektion 3 ml des Produkts verwenden und die Hände 30 Sekunden lang feucht halten.

Nicht nachfüllen.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2

Verwendung # 2 — chirurgische Händedesinfektion, flüssig

Art des Produkts

PT01 — Menschliche Hygiene (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Mykobakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Das Produkt kann zur chirurgischen Händedesinfektion in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens verwendet werden.

Chirurgische Händedesinfektion auf sichtbar saubere und trockene Hände und Unterarme.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

zum Einreiben

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Dosierung: Ausreichende Menge in Portionen von 3 ml einreiben (bei Spendern: zum Beispiel auf 1,5 ml pro Hub einstellen, 2 Hübe für 3 ml). Einwirkzeit: 90 s

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Es gibt keine Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl und des Zeitpunkts der Anwendungen. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Das Produkt kann zu jeder Zeit und so oft wie nötig angewendet werden.

Anwenderkategorie(n)

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

100, 125, 500, 1 000  ml in durchsichtigen/weißen Flaschen aus Polyethylen hoher Dichte (HDPE) mit Klappverschluss aus Polypropylen (PP);

5 000  ml in durchsichtigem/weißem HDPE-Kanister mit HDPE-Schraubverschluss.

500 und 1 000  ml in durchsichtiger, leichter HDPE-Flasche mit integrierter PP-Pumpe.

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Produkte können direkt angewendet oder in einem Spender oder mit einer Pumpe verwendet werden.

Für die chirurgische Händedesinfektion so viele Portionen von 3 ml verwenden, wie nötig sind, um die Hände 90 Sekunden lang feucht zu halten.

Nicht nachfüllen.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30 °C

Nicht bei Temperaturen unter 0 °C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/44


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1121 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Nordhessische Ahle Wurscht/Nordhessische Ahle Worscht“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung des Namens „Nordhessische Ahle Wurscht / Nordhessische Ahle Worscht“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Nordhessische Ahle Wurscht / Nordhessische Ahle Worscht“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Nordhessische Ahle Wurscht / Nordhessische Ahle Worscht“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.2. „Fleischerzeugnisse (gekocht, gepökelt, geräuchert usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 56 vom 15.2.2023, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1122 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2023

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legierten Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“ oder „China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 31,3 %. (3) Die Zollsätze wurden gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung in Höhe der Schadensspanne festgesetzt, wobei die Regel des niedrigeren Zolls zur Anwendung kam.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(2)

Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (4) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

(3)

Der Antrag auf Überprüfung (im Folgenden „Antrag“) wurde am 4. Januar 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

(4)

Der Verband der Eisen- und Stahlindustrie Chinas (China Iron and Steel Association — im Folgenden „CISA“) brachte vor, dass Eurofer den Überprüfungsantrag übermäßig vertraulich behandelt habe, sodass die interessierten Parteien nicht in der Lage gewesen seien, dazu aussagekräftig Stellung zu nehmen, und dass der Antrag daher hätte abgelehnt werden müssen. Nach Ansicht des CISA wurde ihnen durch die bewusste Anwendung übermäßiger Vertraulichkeit ein angemessenes Verständnis der Lage im Untersuchungszeitraum vorenthalten. Insbesondere in Bezug auf die Kostenaufstellung der Unionshersteller argumentierte der CISA, dass das WTO-Antidumping-Übereinkommen, insbesondere Artikel 6.5.1, und die Grundverordnung, insbesondere Artikel 19, einen ähnlichen Wortlaut in Bezug auf die Verpflichtung interessierter Parteien zur Offenlegung nicht vertraulicher Informationen enthielten.

(5)

Artikel 19 der Grundverordnung ermöglicht den Schutz vertraulicher Informationen, falls die Preisgabe einem Wettbewerber erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die in den als vertraulich erklärten Anhängen des Antrags enthaltenen Informationen fallen in diese Kategorien. Insbesondere zu den im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegebenen spezifischen Verbrauchsanteilen der Unionshersteller für die zur Herstellung der überprüften Ware benötigten Produktionsfaktoren stellte die Kommission fest, dass diese Daten Geschäftsgeheimnisse enthielten und nicht zusammengefasst werden konnten. Die Verbrauchsquoten der Produktionsfaktoren wurden vom Antragsteller zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts verwendet. Gleichzeitig enthielt die nicht vertrauliche Fassung des Antrags auf Auslaufüberprüfung ausreichende Beweise für die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts tatsächlich verwendeten Produktionsfaktoren. Desgleichen sind die mitarbeitenden ausführenden Hersteller nicht verpflichtet, während der Untersuchung bestimmte vertrauliche Informationen, wie z. B. die tatsächlichen Rezepturen ihrer Warentypen, die die Verbrauchsanteile der Produktionsfaktoren enthalten, offenzulegen oder zusammenzufassen. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass die Fassung des Antrags zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien alle wesentlichen Beweise enthielt und dass die in der nicht vertraulichen Fassung des Antrags enthaltenen Informationen ausreichten, um die interessierten Parteien in die Lage zu versetzen, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 5. April 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(7)

Der CISA brachte vor, die im Antrag angegebenen Rentabilitätsniveaus des Wirtschaftszweigs der Union hätten die Kommission veranlassen müssen, den Antrag abzulehnen, und der Antrag belege nicht, dass ein Außerkrafttreten der Maßnahmen nach vernünftigem Ermessen zu einem Anhalten der Schädigung führen würde. Nach Auffassung des CISA ist die Lage des Wirtschaftszweigs der Union nicht so prekär wie von Eurofer behauptet. Der Verband brachte vor, dass keiner der Schadensindikatoren im gesamten Bezugszeitraum unter den Index für den Rückgang des Verbrauchs gefallen sei und dass sich der Wirtschaftszweig der Union in dem Zeitraum, in dem er durch die geltenden Maßnahmen geschützt war, bis zu einem gewissen Grad habe erholen können. Schließlich argumentierte der CISA, dass die Einführung von Maßnahmen aufgrund der Auswirkungen der EU-Sanktionen und der daraus resultierenden Unterbrechung der Lieferkette und der Erholung nach COVID-19 dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde.

(8)

Die Kommission erinnerte daran, dass sich der Antrag auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung stützte und nicht auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung. Die in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Zahlen zur Rentabilität schlossen daher die Einleitung einer vorausschauenden Überprüfung nicht aus. Im Übrigen ist die Rentabilität nur einer von vielen Indikatoren, die bei der Analyse der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union herangezogen werden. Entgegen der Auffassung des CISA ergab die Prüfung des Antrags durch die Kommission, dass der Antragsteller in der Einleitungsphase hinreichende Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren aus der VR China vorgelegt hatte. In diesem Zusammenhang wies die Kommission darauf hin, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, bei der Prüfung der Begründetheit eines Antrags auf Auslaufüberprüfung das Unionsinteresse zu berücksichtigen. Die Einleitung der Überprüfung war daher gerechtfertigt.

1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.5.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Die Kommission unterrichtete gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(11)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.6.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.6.1.    Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die Stichprobe auf der Grundlage der größten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung etwa 29 % der geschätzten unionsweiten Gesamtproduktion. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung bat die Kommission die interessierten Parteien, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die Kommission bestätigte die vorläufig ausgewählte Stichprobe. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

(14)

Obwohl während des Stichprobenverfahrens keine Stellungnahmen eingingen, brachte der CISA in einer späteren Stellungnahme vor, dass die Stichprobe nicht repräsentativ sei, insbesondere im Vergleich zur Stichprobe in der Ausgangsuntersuchung, auf die 45 % der Unionsproduktion entfielen. Der CISA forderte die Kommission auf, eingehend zu prüfen, ob diese geringe Zahl nicht die Repräsentativität des Wirtschaftszweigs der Union beeinträchtige.

(15)

Die Kommission wies erstens darauf hin, dass die Unterschiede in der Stichprobe zwischen der Ausgangsuntersuchung und der Auslaufüberprüfung die Repräsentativität der Stichprobe nicht infrage stellen. Zweitens stellte die Kommission fest, dass der CISA außer einem Vergleich mit der Stichprobe in der Ausgangsuntersuchung keine weiteren stichhaltigen Beweise dafür vorlegte, dass die Stichprobe nicht repräsentativ war. Da die Stichprobe nach Artikel 17 der Grundverordnung auf der Grundlage der Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung sowie der geografischen Repräsentativität gebildet und auf eine Anzahl von Unionsherstellern beschränkt wurde, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnte, bestätigte die Kommission erneut, dass die Stichprobe als repräsentativ angesehen wurde.

1.6.2.    Bildung einer Stichprobe der Einführer

(16)

Die Kommission bat unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können.

(17)

Es meldete sich jedoch kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.

1.6.3.    Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle bekannten Hersteller in der Volksrepublik China um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. Außerdem ersuchte die Kommission die chinesischen Behörden darum, etwaige andere Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(19)

Bei der Einleitung stellte die Kommission Kopien der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD HANDEL zur Verfügung. (6)

(20)

Keiner der chinesischen Hersteller lieferte die geforderten Informationen und/oder erklärte sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Die Kommission unterrichtete die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(21)

Da keine chinesischen ausführenden Hersteller mitarbeiteten, wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, insbesondere anhand von Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat, Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) (7) und dem Antrag auf Auslaufüberprüfung).

(22)

Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) (8) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der Volksrepublik China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort ein. Folglich unterrichtete die Kommission die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union über ihre Absicht, im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde zu legen. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

1.7.   Antworten und Überprüfung

(23)

Es gingen Antworten auf den Fragebogen von den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern ein.

(24)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:

Unionshersteller

Arcelor Mittal Poland (Dąbrowa Górnicza, Polen),

Tata Steel Ijmuiden (IJmuiden, Niederlande),

ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) und das mit ihr verbundene Unternehmen ThyssenKrupp Material Processing (Krefeld, Deutschland).

1.8.   Unterrichtung

(25)

Am 4. April 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

(26)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Der CISA beantragte eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission, die ihm am 12. April 2023 gewährt wurde.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(27)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“ oder „überprüfte Ware“).

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die überprüfte Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

(28)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden durch Warmwalzen hergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Metallumformungsverfahren, bei dem warmes Metall zur Dickenreduktion und -vereinheitlichung durch ein Paar oder mehrere Paare warmer Walzen geführt wird, wobei die Temperatur des Metalls über seiner Rekristallisationstemperatur liegt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: in Rollen (Coils) (geölt oder nicht geölt, gebeizt oder nicht gebeizt), zugeschnitten (Blech) oder als Schmalband („narrow strips“).

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden hauptsächlich für zwei Zwecke verwendet: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen aus Flachstahl und aus überzogenem Stahl. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren) und den Schiffbau sowie für Gascontainer, Autos, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen.

2.2.   Betroffene Ware

(29)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.3.   Gleichartige Ware

(30)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der Volksrepublik China hergestellte und auf dem Inlandsmarkt der Volksrepublik China verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(31)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet.

3.   DUMPING

3.1.   Vorbemerkungen

(32)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden weiterhin bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus der VR China eingeführt, wenn auch in geringerem Umfang als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung (d. h. vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015). Eurostat-Daten zufolge machten die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weniger als 0,1 % des Unionsmarkts aus, verglichen mit einem Marktanteil von 4,32 % (9) im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung. In absoluten Zahlen führte China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 28 743 Tonnen in die Union aus, was einem erheblichen Rückgang gegenüber den rund 1 519 304 Tonnen entspricht (10), die im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung in die Union ausgeführt wurden.

(33)

Wie in Erwägungsgrund 20 festgestellt, arbeitete keiner der Ausführer bzw. Hersteller aus der VR China bei der Untersuchung mit. Die Kommission unterrichtete die chinesischen Behörden deshalb darüber, dass sie angesichts der mangelnden Mitarbeit in Bezug auf die Feststellungen zur VR China möglicherweise Artikel 18 der Grundverordnung anwenden werde. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein.

(34)

Daher stützen sich die für die VR China geltenden Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, insbesondere auf die Informationen im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den Stellungnahmen der interessierten Parteien sowie auf Informationsquellen wie Handelsstatistiken über Ein- und Ausfuhren (Eurostat, GTA (11)).

3.2.   Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung

(35)

Da bei der Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein.

(36)

Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Von der chinesischen Regierung gingen keine Antworten auf den Fragebogen ein und innerhalb der Frist wurden keine Beiträge zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde.

(37)

Unter Nummer 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde.

(38)

Am 29. August 2022 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in einem Vermerk über die Produktionsfaktoren, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte, und gab darin Mexiko als repräsentatives Land an. Dieser Vermerk über die Produktionsfaktoren enthielt eine Liste aller Produktionsfaktoren — wie Rohstoffe, Arbeit und Energie —, die bei der Herstellung bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl eingesetzt werden. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen Ternium S.A., einen Hersteller im repräsentativen Land, ermitteln werde.

(39)

Der CISA übermittelte seine Stellungnahme am 16. September 2022. Der CISA vertrat die Auffassung, dass die Einfuhrdaten aus dem GTA nicht die Inlandspreise, sondern die Einfuhrpreise widerspiegelten, die in der Regel von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst würden, wie die Einfuhrmenge einer bestimmten Ware, die Verfügbarkeit dieser Ware und die Entfernung zwischen dem Ausfuhr- und dem Einfuhrland. Die Kommission erkannte an, dass die Einfuhrdaten aus dem GTA tatsächlich die Einfuhrpreise widerspiegeln. Es gab jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Preise nicht die Inlandspreise in dem repräsentativen Land widerspiegeln oder dass die Qualität oder die Menge der verwendeten Einfuhrdaten diese Daten für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ungeeignet machen würden. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(40)

Außerdem bezweifelte der CISA, dass der gewogene durchschnittliche Stückpreis die Stückkosten von Rohstoffen wie Ferrolegierungen angemessen widerspiegeln würde, da die Stückpreise je nach Rohstofftyp und/oder Ursprungsland erheblich voneinander abwichen. Da die Hersteller in der VR China nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, war es der Kommission nicht möglich, die konkret für die Herstellung der warmgewalzten Flacherzeugnisse verwendeten Ferrolegierungen zu ermitteln. Daher wurde ein Einfuhrpreis für das repräsentative Land als gewogener durchschnittlicher Einfuhrstückpreis aller Kategorien aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der Länder, die nicht Mitglied der WTO sind, nach Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ermittelt.

(41)

Außerdem warf der CISA die Frage nach der Genauigkeit der Stückpreise auf CIF-Stufe für die einzelnen Faktoren auf, da die von Mexiko übermittelten Einfuhrdaten aus dem GTA auf FOB-Stufe und nicht auf CIF-Stufe angegeben waren. Im Rahmen einer Auslaufüberprüfung ist die Kommission nicht verpflichtet, eine genaue Dumpingspanne zu berechnen, sondern vielmehr zu ermitteln, ob ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist. Wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, hätte die Feststellung, dass die Differenz zwischen dem Normalwert und dem Preis der Ausfuhren in die übrige Welt mehr als 100 % betrug, die Schlussfolgerungen der Kommission nicht berührt, selbst wenn ein anderer Umrechnungskoeffizient auf der Grundlage des tatsächlichen Ursprungs der eingeführten Waren zugrunde gelegt worden wäre. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.3.   Normalwert

(42)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“.

(43)

In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“.

(44)

Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.

3.4.   Vorliegen nennenswerter Verzerrungen

(45)

In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (13) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest.

(46)

Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (14). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (15) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann (16). Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden. (17) Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. (18) In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (19) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung (20), insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest.

(47)

Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the PRC for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (21) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die überprüfte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt.

(48)

Dem Antrag zufolge wird die chinesische Wirtschaft insgesamt stark von verschiedenen umfassenden Eingriffen der chinesischen Regierung oder anderer Behörden auf verschiedenen Regierungsebenen beeinflusst und geprägt, sodass die Inlandspreise und -kosten der chinesischen Stahlindustrie nicht in dieser Untersuchung herangezogen werden können. Um diesen Standpunkt zu untermauern, wurde in dem Antrag auf die jüngsten Untersuchungen der Kommission im chinesischen Stahlsektor (22) oder auf die Schlussfolgerungen des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten der G20 (23) verwiesen.

(49)

Insbesondere wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund der in der Verfassung der VR China verankerten Doktrin der „sozialistischen Marktwirtschaft“ die Omnipräsenz der Kommunistischen Partei und der Einfluss der Regierung auf die Wirtschaft durch strategische Planungsinitiativen wie dem 13. und 14. Fünfjahresplan (24) unterschiedliche (verwaltungsrechtliche, finanzielle und regulatorische) Formen annehmen können.

(50)

Der Antrag enthielt Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Unter Bezugnahme auf frühere Untersuchungen der Kommission im Stahlsektor, den Bericht sowie auf zusätzliche Quellen brachte der Antragsteller insbesondere Folgendes vor:

Der chinesische Staat verfolge eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegele, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprächen. Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Stahlindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesem Sektor könnten selbst private Stahlhersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Daher werde der Stahlmarkt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt, die im Eigentum sowie unter der Kontrolle und der politischen Aufsicht der chinesischen Behörden stünden.

Der chinesische Staat formuliere und überwache nicht nur aktiv die Umsetzung der allgemeinen wirtschaftspolitischen Strategien durch die einzelnen staatseigenen Unternehmen, sondern nehme auch ihr Recht auf Mitwirkung an operationellen Entscheidungen dieser Unternehmen wahr. Dies geschehe in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen. Im Gegenzug genössen staatliche Unternehmen einen besonderen Status in der chinesischen Wirtschaft. Dieser Status bringe eine Reihe von wirtschaftlichen Vorteilen mit sich, insbesondere den Schutz vor Wettbewerb und den privilegierten Zugang zu relevanten Inputs, einschließlich der Finanzierung.

Die Stahlindustrie werde von der chinesischen Regierung als grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft und als nationaler Eckpfeiler (25) angesehen und als solcher besonders gefördert. (26) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten (27) sei wohl das deutlichste Beispiel für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung auf den Sektor und die daraus resultierenden Verzerrungen.

Das chinesische Insolvenzsystem erscheine nicht dazu geeignet, seinen Hauptzweck zu erfüllen, nämlich die faire Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern,

Die chinesische Regierung kontrolliere die Rohstoffpreise, da die Ausfuhrmengen durch Ausfuhrquoten begrenzt seien und die Ausführer eine Ausfuhrlizenz beantragen müssten. In einer früheren Untersuchung (28) habe die Kommission festgestellt, dass „[f]ür Koks (zusammen mit Eisenerz der wichtigste Rohstoff zur Herstellung von Stahl) … Ausfuhrmengenbeschränkungen und ein Ausfuhrzoll“ gelten.

Die Defizite im System der Eigentumsrechte träten in China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte gehe. Aller Grund und Boden sei Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden sei Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden sei Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden falle in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates (29).

Arbeitnehmer und Arbeitgeber seien in ihrem Recht auf kollektive Organisierung behindert, und die Mobilität werde durch das System der Haushaltsregistrierung eingeschränkt, das den Zugang zum gesamten Spektrum der sozialen Sicherheit und anderer Leistungen einschränke. Dies führe zu verzerrten Lohnkosten, die sich nicht aus normalen Marktkräften oder Tarifverhandlungen zwischen Unternehmen und Arbeitnehmern ergeben.

Das chinesische Finanzsystem sei durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranzögen als die Rentabilität eines Projekts. Aufsichtsrechtliche Anforderungen wie die Notwendigkeit, die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers zu prüfen, mögen zwar formal bestehen, die überwältigenden Beweise, einschließlich der Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, deuten jedoch darauf hin, dass diese Anforderungen bei der Anwendung der verschiedenen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Die Banken kämen einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten. Außerdem seien die Kreditkosten künstlich niedrig gehalten worden, um das Investitionswachstum anzukurbeln, was zu einem übermäßigen Einsatz von Kapitalinvestitionen mit immer niedrigeren Renditen geführt habe.

(51)

Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.

(52)

Insbesondere im Sektor der überprüften Ware, d. h. im Stahlsektor, ist der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung nach wie vor erheblich. Da die chinesischen Ausführer der überprüften Ware nicht mitarbeiteten, konnte das genaue Verhältnis zwischen privaten und staatseigenen Herstellern nicht ermittelt werden. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die beiden größten Hersteller im Stahlsektor, die Angang Steel Group (im Folgenden „Ansteel“) und China Baowu Steel Group (im Folgenden „Baowu“) entweder vollständig in Staatsbesitz sind oder der Staat eine Kontrollbeteiligung hält. Auch wenn für die überprüfte Ware keine spezifischen Informationen verfügbar sind, können die Feststellungen hinsichtlich des Stahlsektors insgesamt auf jeden Fall auch für die überprüfte Ware als Anhaltspunkt gelten, da es sich bei dem Sektor der überprüften Ware um einen Teilsektor der Stahlindustrie handelt.

(53)

Im Stahlsektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor bestätigen, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird deutlich im Entwurf einer Leitlinie des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie, in dem eine weitere Konsolidierung der industriellen Basis und erhebliche Verbesserungen bei der Modernisierung der industriellen Kette gefordert werden (30), im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen [wird], die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (31) und im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie, dessen Hauptziel es ist, „den Anteil von Stahlschrott kontinuierlich [zu] steigern und … bis zum Ende des 14. Fünfjahresplans den Gesamtschrottanteil der nationalen Stahlerzeugung auf 30 % [anzuheben]“ (32).

(54)

Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Behörden, die Entwicklungen des Sektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo geplant ist, „die Gruppenentwicklung von Organisationen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang, 3-5 große Gruppen mit inländischem Einfluss als Unterstützung zu gründen“ und „die Recycling- und Absatzkanäle für Stahlschrott weiter auszubauen sowie Screening und die Klassifizierung von Stahlschrott zu stärken“. (33) Darüber hinaus enthält der Plan für den Stahlsektor in der Provinz Hebei eine Reihe von Verweisen auf warmgewalzte Stahlerzeugnisse: „Ermutigung der Blechproduzenten, die Umstellung der Warmwalzwerke auf niedrige Temperaturen zu beschleunigen … und sicherzustellen, dass bis 2022 mehr als 30 % der Tiefziehvorgänge auf warmgewalzte Primärbleche entfallen.“ (34) Des Weiteren gilt Folgendes: „Die Vorteile des Draht- und Stabstahlmarktes konsolidieren. Die Hersteller von Draht und Stabstahl sollten ermutigt werden, Forschung und Entwicklung sowie die Produktion von warmgewalztem geripptem Stabstahl mit einem Druck von mehr als 500 MPa durchzuführen und Produktverbesserungen vorzunehmen. Die Spezialstahlhersteller sollten bei der Kombination von Technologie- und Ausrüstungsumstellung sowie bei der Entwicklung von Wälzlagerstahl, Getriebestahl und anderen Spezialstahlprodukten unterstützt werden“.

(55)

Ähnlich sieht der Henan-Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans „den Bau charakteristischer Stahlproduktionsstützpunkte … vor, den Bau von sechs charakteristischen Stahlproduktionsstützpunkten in Anyang, Jiyuan, Pingdingshan, Xinyang, Shangqiu, Zhoukou usw. sowie die Verbesserung der Größe, Intensivierung und Spezialisierung der Branche. Bis zum Jahr 2025 wird die Produktionskapazität von Roheisen in Anyang auf unter 14 Mio. Tonnen gehalten und die Produktionskapazität von Rohstahl nicht mehr als 15 Mio. Tonnen betragen.“ (35) Der Umsetzungsplan für Henan enthält auch spezifische Verweise auf warmgewalzte Erzeugnisse: „Unterstützung unabhängiger Warmwalz-Unternehmen bei der Beteiligung an Zusammenschlüssen und Umstrukturierungen von Eisen- und Stahlunternehmen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Konzentration der Industriekette“. (36) Weitere industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (37), Shandong (38), Shanxi (39) oder Zhejiang (40), oder von Gemeinden, wie Liaoning Dalian (41) zu finden.

(56)

Im Hinblick auf die Frage, ob die chinesische Regierung Preise und Kosten über die staatliche Präsenz in den Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflussen konnte, war es aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit nicht möglich, systematisch persönliche Verbindungen zwischen den Herstellern der überprüften Ware und der Kommunistischen Partei nachzuweisen. Da es sich bei der überprüften Ware jedoch um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, sind die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die überprüfte Ware relevant.

(57)

Der Vorsitzende von Ansteel ist beispielsweise gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees. Ähnlich ist der Direktor und Generaldirektor von Ansteel stellvertretender Sekretär des Parteikomitees. (42) Im Falle von Baowu ist der Vorsitzende von Baosteel, einer 100-prozentigen Tochter von Baowu, gleichzeitig Sekretär des Parteikomitees, während der geschäftsführende Direktor auch die Position des stellvertretenden Sekretärs des Parteikomitees innehat und der stellvertretende Generaldirektor als Mitglied des Ständigen Ausschusses des Parteikomitees tätig ist. (43)

(58)

Darüber hinaus wird im Sektor für die überprüfte Ware eine Strategie verfolgt, die inländische Hersteller begünstigt oder die Marktkräfte anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung beeinflusst. Wie in Erwägungsgrund 54 des Aktionsplans der Provinz Hebei und Erwägungsgrund 55 des Aktionsplans der Provinz Henan dargelegt, wurden bei der Untersuchung einige Dokumente gefunden, die sich speziell auf die Entwicklung des Teilsektors warmgewalzter Flacherzeugnisse beziehen. Darüber hinaus wurden bei der Untersuchung weitere Dokumente ermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Industrie Nutzen aus staatlichen Leitlinien und Maßnahmen im Stahlsektor zieht, da die überprüfte Ware einer ihrer Teilsektoren ist.

(59)

Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung nach wie vor als Schlüsselsektor angesehen. (44) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten, in denen es schwerpunktmäßig um Stahl geht, bestätigt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des im März 2021 angenommenen 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben. (45) Ähnlich wird im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, die Branche als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“ genannt und eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021–2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel. (46)

(60)

Der wichtigste Rohstoff für die Herstellung von warmgewalztem Flachstahl ist Eisenerz. Eisenerz wird auch im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie erwähnt, in dem der Staat plant, „die Erschließung inländischer Bodenschätze sinnvoll zu entwickeln. Den Abbau von Eisenerz zu stärken …, Steuervergünstigungen umzusetzen, die Einführung fortschrittlicher Technologien und Ausrüstungen zur Verringerung des Aufkommens fester Bergbauabfälle zu fördern“. (47) In Provinzen wie Hebei planen die Behörden Folgendes für den Sektor: „Investitionszuschüsse für neue Investitionsprojekte. Sondierung der Möglichkeiten und Anleitung von Finanzinstituten, niedrig verzinsliche Kredite für Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie zu gewähren, damit diese in neue Industrien investieren, und gleichzeitig die Subvention der finanziellen Zuschüsse durch die Regierung.“ (48) Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Gewinnung wesentlicher Rohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte.

(61)

Diese Untersuchung ergab einige Hinweise auf eine diskriminierende Anwendung oder unzureichende Durchsetzung der Insolvenz- und Eigentumsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung im Sektor warmgewalzter Flachstahl. Dies gilt insbesondere für das Werk von Chaoyang Iron & Steel, das fünf Jahre in Folge (von 2010 bis 2015) Verluste schrieb und kurz vor der Insolvenz stand. Darüber hinaus wurde das Unternehmen von der staatlichen Kommission für die Überwachung von Vermögenswerten als „Zombie-Unternehmen“ eingestuft. (49)

(62)

Verzerrungen im Hinblick auf Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung, wie auch in Erwägungsgrund 46 erläutert, wirken sich auch auf den Sektor warmgewalzter Flachstahl aus. Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus. (50)

(63)

Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 46 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die überprüfte Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.

(64)

Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller von warmgewalztem Flachstahl diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt.

(65)

Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für warmgewalzten Flachstahl zu verwenden, das Gleiche gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter.

(66)

Am 19. Mai 2022 (51) und am 16. September 2022 (52) legte der CISA eine Reihe von Argumenten zu den Behauptungen wesentlicher Verzerrungen vor. Erstens brachte der CISA vor, der von der Kommission herangezogene Bericht erfülle nicht die Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise und Nachweise von hinreichender Beweiskraft, da er von der Kommission speziell zu dem Zweck erstellt worden sei, den Wirtschaftszweigen der Union die Einreichung eines Antrags auf dem Gebiet der Handelsmaßnahmen zu erleichtern. Darüber hinaus brachte der CISA vor, dass der Bericht, da er 2017 veröffentlicht worden sei, die angeblichen Verzerrungen für den Untersuchungszeitraum des Kalenderjahres 2021 nicht widerspiegeln könne.

(67)

Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von der chinesischen Regierung veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Er ist seit Dezember 2017 öffentlich zugänglich, sodass jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, ihn und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu nehmen, und weder die Regierung der VR China noch andere Parteien haben Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen widerlegen. Zur Vorbringung, der Bericht sei veraltet, stellte die Kommission insbesondere fest, dass die wichtigsten im Bericht enthaltenen Strategiedokumente und Beweise, einschließlich der einschlägigen Fünfjahrespläne und der für die überprüfte Ware geltenden Rechtsvorschriften im Untersuchungszeitraum der Überprüfung größtenteils noch relevant waren, und dass keine der Parteien nachgewiesen hat, dass dies nicht mehr der Fall war. China begann erst im Laufe des Jahres 2021 mit der Veröffentlichung neuer Fünfjahrespläne, und viele dieser Pläne wurden erst in der zweiten Jahreshälfte veröffentlicht. Dies wurde auch durch die vorstehend zusammengefassten fallspezifischen Untersuchungen der Kommission bestätigt.

(68)

Auch brachte der CISA vor, dass das WTO-Antidumping-Übereinkommen den Begriff „nennenswerte Verzerrungen“ in Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nicht berücksichtige. Stattdessen ermöglicht die Bestimmung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts unter einer begrenzten Anzahl spezifischer Bedingungen, wobei nennenswerte Verzerrungen nicht zu diesen Bedingungen gehören. Darüber hinaus brachte der CISA vor, dass nach Artikel 2.2 des Antidumping-Übereinkommens nur die Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne herangezogen werden dürften, während Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die Verwendung von Daten aus einem geeigneten repräsentativen Land erlaube, was im Widerspruch zu den Regeln der WTO stehe. Ferner erklärte der CISA, dass jeder rechnerisch ermittelte Wert nach Artikel 2.2.1.1 des Antidumping-Übereinkommens und im Einklang mit der Auslegung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 473 „EU — Biodiesel“ sowie des WTO-Panels in der Sache DS 494 „EU — Cost Adjustment Methodologies II (Russia)“ berechnet werden müsse, wo weder das Konzept der nennenswerten Verzerrungen noch die Möglichkeit erwähnt würden, die Daten des ausführenden Unternehmens außer Acht zu lassen.

(69)

Die Kommission war der Auffassung, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union und der vom CISA zitierten Rechtsprechung im Einklang stehen. Überdies war die Kommission der Ansicht, dass im Einklang mit der Entscheidung des WTO-Panels und des Rechtsmittelgremiums in der Sache DS 473 die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, wie z. B. Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben, die gebührend berichtigt werden können, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen führt dazu, dass die Kosten und Preise im Ausfuhrland für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet sind. Unter diesen Umständen ist in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung der Herstell- und Verkaufskosten auf der Grundlage unverzerrter Preise oder Vergleichswerte vorgesehen, einschließlich jener in einem geeigneten repräsentativen Land mit einem dem Ausfuhrland ähnlichen Entwicklungsstand. In Bezug auf die Sache DS494 rief die Kommission in Erinnerung, dass sowohl die EU als auch die Russische Föderation Rechtsmittel gegen die Feststellungen des Panels eingelegt haben; diese sind daher nicht endgültig und haben nach ständiger WTO-Rechtsprechung folglich keinen rechtlichen Status im WTO-System, da sie nicht durch das Streitbeilegungsgremium in Form eines Beschlusses der WTO-Mitglieder gebilligt wurden. Jedenfalls wurde im Panelbericht zu dieser Streitsache ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung außerhalb des Rahmens der Streitsache lagen. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.

(70)

Drittens brachte der CISA vor, die Praxis, auf frühere Untersuchungen als „Beweis“ für bestimmte Behauptungen zu verweisen, wie es der Antragsteller in seinem Antrag in dieser Untersuchung getan habe, werde wahrscheinlich nicht dem Ansatz des Rechtsmittelgremiums in Bezug auf die Beweislast standhalten, wie er in der Entscheidung des WTO-Rechtsmittelgremiums in der Sache „USA — Endgültige Antidumping- und Ausgleichszölle auf bestimmte Waren (China)“ (DS 379) dargelegt sei. Der CISA verwies insbesondere auf die Feststellungen der Kommission in ihrer Antisubventionsuntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse. (53)

(71)

Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Erstens stützte sich der Antrag nicht nur auf warmgewalzte Flacherzeugnisse, sondern führte auch andere Quellen an, um die Behauptung einer Verzerrung des Marktes für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu untermauern. (54) Andererseits zieht die Kommission ihre Schlussfolgerungen über die Anwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 6a nicht auf der Grundlage des Antrags, sondern auf der Grundlage aller verfügbaren Beweise, die während der Untersuchung gesammelt wurden und in diesem Abschnitt vollständig dargelegt sind.

(72)

Viertens warf der CISA die Frage des 14. Fünfjahresplans auf und wies darauf hin, dass der 14. Fünfjahresplan zwar auf den Stahlsektor Bezug nehme, jedoch nur in einem allgemeinen Kontext, in dem die Bedeutung der allgemeinen Umstrukturierung und Modernisierung traditioneller Industrien hervorgehoben werde, und dass der Plan nicht als bindendes Gesetz zu betrachten sei, sondern eher als ein Leitdokument, das politische Ansichten für die Zukunft zum Ausdruck bringe. Darüber hinaus vertrat der CISA die Auffassung, dass solche Pläne auch in der EU vorhanden seien, und zwar in Form von Weißbüchern, Grünbüchern usw., die von der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.

(73)

Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Erstens handelt es sich bei den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünfjahresplänen nicht nur um allgemeine Leitlinien, sondern um rechtsverbindliche Dokumente. In diesem Zusammenhang verwies die Kommission auf die ausführliche Analyse der Pläne in Kapitel 4 des Berichts, in dem ein Abschnitt speziell dem verbindlichen Charakter der Pläne gewidmet ist (Abschnitt 4.3.1). Im 14. Fünfjahresplan werden alle Behörden ausdrücklich daran erinnert, die Pläne sorgfältig umzusetzen: „Wir werden die Planverwaltungssysteme wie Kataloge und Listen, Zusammenstellung und Archivierung sowie Abstimmung und Koordinierung stärken, Listen und Kataloge wie die ‚14. Fünfjahrespläne‘ auf nationaler Ebene entwickeln, die Archivierung von Plänen fördern, die sich auf die nationale integrierte Informationsplattform für die Planverwaltung stützt, und verschiedene Pläne unter eine einheitliche Verwaltung stellen. Wir werden Mechanismen zur Anpassung und Koordinierung der Planung einrichten und verbessern, die vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas und dem Staatsrat genehmigten Pläne und die Entwicklungspläne der Provinzen mit diesem Plan abgleichen, bevor sie zur Billigung vorgelegt werden, und sicherstellen, dass die Raumplanung auf nationaler Ebene, die Sonderplanung, die Regionalplanung und andere Planungsebenen in Bezug auf die Hauptziele, die Entwicklungsrichtungen, die allgemeine Gestaltung, die wichtigsten Maßnahmen, die wichtigsten Projekte und die Risikovermeidung und -kontrolle mit diesem Plan abgestimmt sind.“ (55) Darüber hinaus sieht der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie vor: „Alle Kommunen müssen sich auf der Grundlage des Plans verbessern und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in ihre primären lokalen Aufgaben einbeziehen“, und „die Stahlindustrie und andere Schlüsselsektoren haben spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung auf der Grundlage der Ziele und Aufgaben dieses Plans zu formulieren.“ (56)

(74)

Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

(75)

Nach der Unterrichtung wies der CISA darauf hin, dass der Bericht nicht den Anforderungen an unparteiische und objektive Beweise sowie Beweise mit ausreichender Beweiskraft entspreche. In diesem Zusammenhang verwies der CISA auch auf die verschiedenen „Fünfjahrespläne“, die seiner Ansicht nach als allgemeine politische Dokumente zu betrachten seien, in denen verschiedene Prioritäten für öffentliche Investitionen festgelegt würden, und nicht als verbindliche Rechtsvorschriften.

(76)

Wie in den Erwägungsgründen 67 und 73 erläutert, wurden diese Vorbringen zurückgewiesen, und da nach der Unterrichtung keine weiteren Beweise oder Argumente vorgebracht wurden, blieb die Entscheidung der Kommission unverändert.

(77)

Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.

3.4.1.    Repräsentatives Land

3.4.1.1.   Allgemeine Bemerkungen

(78)

Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:

ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China. Entsprechend wählte die Kommission Länder aus, die laut der Datenbank der Weltbank ein ähnliches Bruttonationaleinkommen pro Kopf aufweisen wie die VR China (57),

Herstellung der überprüften Ware im betreffenden Land (58),

Verfügbarkeit einschlägiger öffentlicher Daten im repräsentativen Land.

Gibt es mehr als ein potenzielles repräsentatives Land, wird gegebenenfalls dasjenige Land bevorzugt, in dem ein angemessener Sozial- und Umweltschutz besteht.

(79)

Wie in Erwägungsgrund 38 angegeben, gab die Kommission am 29. August 2022 einen Aktenvermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts heraus (im Folgenden „Vermerk zu den Produktionsfaktoren“). In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde.

(80)

Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission Mexiko als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Mexiko wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Des Weiteren wurde Mexiko als Land identifiziert, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird und in dem maßgebliche Daten ohne Weiteres verfügbar waren.

(81)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und nachdem Mexiko angesichts aller genannten Elemente als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung.

3.4.1.2.   Schlussfolgerung

(82)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit, wie im Überprüfungsantrag angegeben, und da Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission Mexiko als geeignetes repräsentatives Land aus.

3.4.2.    Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen

(83)

Im Vermerk zu den einschlägigen Quellen, die für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden sollten, erläuterte die Kommission, dass sie sich wegen der mangelnden Mitarbeit nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen müsse. Die Wahl des repräsentativen Landes erfolgte anhand der im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen in Verbindung mit anderen Informationsquellen, die nach den einschlägigen Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Grundverordnung als geeignet erachtet wurden, einschließlich des GTA, um die unverzerrten Kosten der meisten Produktionsfaktoren, insbesondere der Rohstoffe, zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie die folgenden Quellen für die Ermittlung unverzerrter Energiekosten heranziehen werde: für Strom die jüngsten verfügbaren Daten über die in Mexiko geltenden industriellen Strompreise, veröffentlicht von Globalpetrolprices.com (59), und für Gas die von Indices de Referencia de Precios de Gas Natural (IPGN) (60) veröffentlichten Preise. Darüber hinaus erklärte die Kommission, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten die neuesten öffentlich verfügbaren Daten des Statistikamtes der Internationalen Arbeitsorganisation (ILOSTAT) (61) zur Ermittlung der Löhne in Mexiko heranziehen werde.

(84)

Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellgemeinkosten an. Die Kommission ermittelte das Verhältnis zwischen den Herstellgemeinkosten und den direkten Herstellkosten auf der Grundlage der Daten von Unionsherstellern, die der Antragsteller zu diesem Zweck als spezifische Informationen übermittelt hatte.

(85)

In dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren wies die Kommission darauf hin, dass sie für das Land, in dem die überprüfte Ware hergestellt wird, d. h. Mexiko, das Unternehmen Ternium S.A. als Hersteller der überprüften Ware ermittelt hatte, das über aktuelle Finanzdaten verfügte, die Gewinne und einen angemessenen Betrag für VVG-Kosten auswiesen, um einen unverzerrten Normalwert zu ermitteln.

(86)

Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass Mexiko als geeignetes repräsentatives Land in Betracht kam, weil seine Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren nicht wesentlich von Einfuhren aus der VR China oder aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 (62) aufgeführten Länder beeinflusst wurden.

(87)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen teilte die Kommission den interessierten Parteien mit, dass sie beabsichtigte, Mexiko als geeignetes repräsentatives Land und das Unternehmen Ternium S.A gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte zur Berechnung des Normalwerts heranzuziehen.

(88)

Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, zur Eignung Mexikos als repräsentatives Land und von Ternium S.A als Hersteller im repräsentativen Land Stellung zu nehmen.

(89)

In seiner Stellungnahme brachte der CISA vor, dass Mexiko von den kürzlich von der Kommission ausgewählten repräsentativen Ländern das einzige Land sei, das nicht in der Lage sei, Einfuhrpreise auf CIF-Stufe zu übermitteln, und erhob Einwände gegen den Ansatz der Kommission, 5 % auf den FOB-Preis aufzuschlagen, um den FOB-Preis in einen CIF-Preis umzuwandeln. Die Kommission stellte fest, dass der Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem in Erwägungsgrund 118 ermittelten Preis der Ausfuhren in die übrige Welt auch ohne diese Umrechnung erheblich gewesen wäre. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.

(90)

Der CISA argumentierte ferner, dass der Vergleichspreis für Ferrolegierungen nicht zuverlässig sei, da die verwendeten HS-Codes mehrere verschiedene Legierungen mit sehr unterschiedlichen Stückpreisen umfassten. Die Kommission stellte fest, dass der CISA nicht angegeben hatte, welche Legierung(en) aus den aggregierten Daten für diesen Vergleichspreis ausgeschlossen werden sollten. Außerdem war dieses Vorbringen nach Auffassung der Kommission unbegründet, da, wie in Erwägungsgrund 118 erläutert, der Preisunterschied zwischen dem Normalwert und dem für die Ausfuhren in die übrige Welt ermittelten Preis, selbst wenn kein Vergleichspreis für diesen Input ermittelt worden wäre, erheblich geblieben wäre. Folglich wies sie das Vorbringen zurück.

(91)

Der CISA erhob ferner Einwände gegen die Angemessenheit der Finanzergebnisse von Ternium S.A., da diese auf konsolidierter Ebene für mehrere Länder und andere Waren vorgelegt worden seien.

(92)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Verwendung der konsolidierten Daten von Ternium S.A. in diesem Fall angemessen war, da keine detaillierteren Daten vorlagen, die sich auf Ternium Mexiko und die überprüfte Ware beschränkten. Außerdem stellt das Unternehmen hauptsächlich Stahlerzeugnisse her. Daher wurden seine Daten als repräsentativ für den Stahlsektor und die überprüfte Ware angesehen. Darüber hinaus müssen gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die Beträge für VVG-Kosten und Gewinne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt werden, unverzerrt und angemessen sein. Der CISA hat weder behauptet noch den Beweis dafür erbracht, dass der verwendete Betrag verzerrt oder unangemessen ist. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(93)

Der CISA brachte vor, dass die Verwendung von Finanzdaten von Ternium S.A. aus dem Jahr 2020 nicht mit dem UZÜ, d. h. dem Jahr 2021, vereinbar sei. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Zahlen von Ternium S.A. angemessen waren, da das Unternehmen im UZÜ Gewinne erzielte, seine Jahresabschlüsse leicht zugänglich waren und auf Mexiko 52 % seines konsolidierten Umsatzes entfielen. Darüber hinaus war es nach Auffassung der Kommission für die Zwecke dieser Untersuchung gerechtfertigt, das Jahr 2020 als Referenzjahr heranzuziehen, da dies das letzte Jahr war, in dem Ternium S.A. rentabel war und VVG-Kosten und Gewinne in angemessener Höhe aufwies. Wie im Vermerk zu den Produktionsfaktoren erläutert, war der Gewinn im Jahr 2021 mit 58,25 % außergewöhnlich hoch, was wahrscheinlich auf die Erholung nach COVID-19 zurückzuführen ist. Die Kommission war daher der Ansicht, dass die Verwendung von Daten für das Jahr 2020 angemessener war, und wies das Vorbringen zurück.

(94)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, die Kommission habe es versäumt, die „zur Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Vergleichswerte“ offenzulegen, was nach Auffassung des CISA zu einem drohenden Verstoß gegen die Grundprinzipien des Antidumpingrechts und -verfahrens, insbesondere gegen Artikel 20 der Grundverordnung, sowie gegen die Verteidigungsrechte des CISA in Bezug auf wesentliche Aspekte der Auslaufüberprüfung führen könne. Der CISA führte ferner an, dass die Vorlage detaillierter Vergleichspreise (und der entsprechenden Berechnungen) zur Ermittlung des Normalwerts eine gängige Praxis der Kommission sowohl in Ausgangsuntersuchungen als auch in Auslaufüberprüfungen sei, und forderte die Kommission daher auf, ihre Praxis in ähnlichen Verfahren anzugleichen.

(95)

Die Kommission stellte fest, dass sie in dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 29. August 2022 Vergleichspreise, d. h. Einheitswerte der wichtigsten Produktionsfaktoren, sowie deren Quellen angegeben hatte. Der CISA wurde als interessierte Partei über die Aufnahme des Vermerks in das Dossier in Kenntnis gesetzt und hatte Zugang zu diesem Vermerk. Keiner der in diesem Vermerk angegebenen Vergleichswerte wurde später geändert. Außerdem wandte die Kommission zur Berechnung des Normalwerts dieselbe Methode an wie in dem Antrag, der allen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt wurde. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass keine unternehmensspezifische Unterrichtung erfolgte, da kein Hersteller in der VR China an der Untersuchung mitarbeitete. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.2.1.   Schlussfolgerung

(96)

Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für die Einstufung als geeignetes repräsentatives Land.

3.4.3.    Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte

3.4.3.1.   Produktionsfaktoren

(97)

Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und nach Prüfung der Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt:

Tabelle 1

Produktionsfaktoren für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl

Produktionsfaktor

Warennummer

Unverzerrter Wert in CNY

Maßeinheit

Rohstoffe

Stahlschrott

72041001 , 72042101 , 72042999 , 72044101 , 72044999

3 135,04

Tonnen

Eisenerz

26011101 , 260112

3 364,05

Tonnen

Kohle

270119 , 27011201

757,98

Tonnen

Koks

27040003 , 27131101

1 249,21

Tonnen

Ferrolegierungen

72022102 , 72022199 , 72022999 , 72023001 , 72024101 , 72024999 , 72027001 , 72029104 , 72029202 ,72029301 , 72029999

18 560,08

Tonnen

Barren

720712 , 72072002 , 72241006 , 722490

4 980,54

Tonnen

Nebenprodukte:

Kredite und als Schrott bewertete Nebenprodukte

72041001 , 72042101 , 72042999 , 72044101 , 72044999

3 135,04

Tonnen

Arbeitskosten

Arbeitskosten

 

13,00

pro Arbeitsstunde

Energie

Strom

 

1 058,69

MWh

Erdgas

 

34,42

GJ

Sauerstoff

280440

514,52

Km3

3.4.3.2.   Rohstoffe

(98)

Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 77 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Nachdem die Einfuhren aus der VR China und aus Ländern, die nicht Mitglied der WTO sind, in das repräsentative Land ausgeschlossen wurden, war die Menge der Einfuhren aus anderen Drittländern weiterhin repräsentativ.

(99)

Normalerweise sollten diesen Einfuhrpreisen auch inländische Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der Feststellung in Abschnitt 3.4 sowie der Art dieser Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht um seine genaue Höhe, entschied die Kommission jedoch, dass Berichtigungen beim Inlandstransport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen.

3.4.3.3.   Arbeitskosten

(100)

Das ILOSTAT veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen in Mexiko. Die Kommission hat für die durchschnittlichen Arbeitskosten und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in Mexiko die neuesten verfügbaren Statistiken für 2021 verwendet.

3.4.3.4.   Strom

(101)

Die Strompreise für Unternehmen (gewerbliche Verwender) in Mexiko werden von Globalpetrolprices.com veröffentlicht. Die Kommission hat die Daten zu den industriellen Strompreisen für September 2021 verwendet.

3.4.3.5.   Erdgas

(102)

Die Kommission zog für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung den mexikanischen Gaspreis heran, der von den Indices de Referencia de Precios de Gas Natural (IPGN) (63) veröffentlicht wurde, um den Preis für Erdgaslieferungen an gewerbliche Verwender zu ermitteln.

3.4.3.6.   Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen

(103)

Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung muss der rechnerisch ermittelte Normalwert „einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind.

(104)

Die Kommission nutzte die Finanzdaten von Ternium S.A, dem Hersteller im repräsentativen Land, wie in Erwägungsgrund 85 dargelegt.

(105)

In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Antrag bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten und der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der direkten Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten für das jeweils hergestellte Modell zu ermitteln.

3.4.4.    Berechnung des Normalwerts

(106)

Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk.

(107)

Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Da die ausführenden Hersteller nicht mitarbeiteten, stützte sich die Kommission auf die vom Antragsteller im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl.

(108)

Nach Ermittlung der unverzerrten Herstellkosten addierte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten und den Gewinn. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelt. Die VVG-Kosten und Gewinne wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von Ternium S.A für das Jahr 2020 ermittelt, der im geprüften Jahresabschluss des Unternehmens ausgewiesen war. (64) Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:

Herstellgemeinkosten, auf die insgesamt 11,30 % der direkten Herstellkosten entfielen,

VVG-Kosten und sonstige Kosten, auf die 10,74 % der Umsatzkosten von Ternium S.A entfielen und

Gewinne, die sich auf 16,33 % der von Ternium S.A, erreichten Umsatzkosten beliefen.

(109)

Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Der auf dieser Grundlage ermittelte Normalwert beträgt 1 381,50 EUR/Tonne.

(110)

Nach der Unterrichtung erklärte sich der CISA damit einverstanden, dass die Kommission Finanzdaten für das Jahr 2020 anstelle von Finanzdaten für das Jahr 2021 zugrunde legte, obwohl er auch argumentierte, dass die Gewinnspanne von Ternium S.A von 16,33 % im Jahr 2020 für die Stahlindustrie immer noch nicht niedrig sei.

(111)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen den von der Kommission ermittelten Normalwert. Wie bereits in Erwägungsgrund 94 erwähnt, brachte der CISA vor, dass er nicht in der Lage sei, die Richtigkeit des von der Kommission ermittelten Normalwerts zu überprüfen, und dass der in der Untersuchung ermittelte Normalwert möglicherweise falsch sei. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Kommission in der Auslaufüberprüfung trotz derselben Berechnungsmethode und der Wahl desselben repräsentativen Landes einen um mehr als 80 % höheren Normalwert ermittelt habe als im Antrag, obwohl sich die im Antrag und in der Auslaufüberprüfung zugrunde gelegten Zeiträume weitgehend überschnitten.

(112)

In dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren vom 29. August 2022 veröffentlichte die Kommission die Durchschnittswerte der wichtigsten „Produktionsfaktoren“. Diese Werte zeigten, dass der Vergleichspreis für Eisenerz, einem der wichtigsten Inputs für die Herstellung der überprüften Ware, im UZÜ erheblich, d. h. um 186 %, gestiegen war. Bei der Aufnahme des Vermerks zu den Produktionsfaktoren in das Dossier gingen zudem keine Bemerkungen zu den Preisunterschieden zwischen dem Vermerk zu den Produktionsfaktoren und dem Antrag ein. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.5.    Anhalten des Dumpings

(113)

Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 18 der Grundverordnung anhand der verfügbaren Informationen ermittelt. Die Kommission hat versucht, verfügbare statistische Informationen von Eurostat zur Ermittlung der Ausfuhrpreise zu verwenden.

(114)

Eurostat zufolge wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung jedoch nur 28 743 Tonnen bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus der VR China eingeführt, was 0,1 % des Verbrauchs auf dem freien Markt entsprach. Aus diesem Grund gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass diese geringen Mengen keine ausreichende Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. Die Kommission legte deshalb den Schwerpunkt ihrer Untersuchung auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen.

3.4.6.    Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(115)

Unter Berücksichtigung der Erwägungen in den Erwägungsgründen 113 und 114 prüfte die Kommission ferner, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre. Dabei wurden folgende Faktoren einbezogen: der Preis bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl aus China bei der Ausfuhr in die übrige Welt, die chinesischen Produktionskapazität und Kapazitätsreserven sowie die Attraktivität des Unionsmarkts.

3.4.6.1.   Vergleich zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Normalwert

(116)

Die Kommission analysierte das Preisgefüge der chinesischen Ausfuhren in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Zu diesem Zweck konsultierte sie öffentlich zugängliche Informationen wie die vom GTA ausgewiesenen chinesischen Ausfuhrstatistiken und rief für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Ausfuhrmengen und -werte bestimmter warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse ab.

(117)

Den chinesischen Ausfuhrstatistiken im GTA zufolge lag der durchschnittliche FOB-Preis der Ausfuhren aus China in andere Länder bei 660 EUR/Tonne; dieser Betrag wurde (nach Abzug von See- und Inlandsfracht- sowie Entladekosten) auf einen Ab-Werk-Preis von 626 EUR/Tonne berichtigt.

(118)

Der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung ermittelte durchschnittliche Ausfuhrpreis lag mehr als 100 % unter dem in Abschnitt 3.4.4 ermittelten Normalwert. Daher wurde es als wahrscheinlich angesehen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen mit dem Verkauf ihrer Ware zu Preisen unterhalb des festgestellten Normalwerts in die Union beginnen würden.

3.4.6.2.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(119)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Produktionskapazität der anderen ausführenden Hersteller auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung und auf andere verfügbare Quellen.

(120)

Im Jahr 2020 entfielen 56,5 % der weltweiten Rohstahlerzeugung auf China, gegenüber 53,3 % im Jahr 2019. (65) Im September 2020 stellte der OECD-Stahlausschuss auf seiner 88. Sitzung fest, dass „trotz des weltweiten negativen Nachfrageschocks die Produktion und die Lagerbestände in China im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen sind“. Darüber hinaus stellte der Stahlausschuss „mit Besorgnis die Abweichung [vom] globalen Trend in China fest, wo die Stahlproduktion im ersten Halbjahr 2020 Rekordmengen erreicht hat und die Lagerbestände einen historischen Höchststand verzeichnen. Diese Entwicklungen bergen das Risiko eines Überangebots in China, das die globalen Ungleichgewichte infolge der COVID-19-Nachfrageschocks verschärft.“ Der Trend zur stetigen Ausweitung der Stahlproduktionskapazitäten in China wurde durch eine „enorme Lockerung der Kreditvergabebedingungen“ in Verbindung mit steigenden Investitionen der großen Stahlproduzenten weiter gefördert, während kleinere Unternehmen weiterhin nicht unter das System der Kapazitätskontrolle fallen. In einem aktuellen Bericht der OECD vom Februar 2021 wird ebenfalls ein Anstieg der weltweiten Überkapazitäten in der Stahlproduktion festgestellt, der insbesondere von asiatischen Ländern, darunter China, vorangetrieben wird. (66)

(121)

Die chinesische Regierung hat ehrgeizige Pläne für ihre Stahlindustrie (67): Sie will veraltete Anlagen und nicht wettbewerbsfähige Unternehmen mit überhöhten Kosten beseitigen und sich gleichzeitig auf die Stärkung und Förderung von Stahlproduzenten konzentrieren, die der Politik und den Prioritäten der Regierung entsprechen. Ziel ist es, die Industrie zu bereinigen, indem führende Unternehmen gestärkt und leistungsschwache Unternehmen sowie Unternehmen, die den Prioritäten der Regierung nicht entsprechen (oder sich nicht daran orientieren), aus dem Markt gedrängt werden. Ziel ist es, eine „neue Generation von Industrieführern“ heranzubilden. Dies soll durch Maßnahmen wie das System des Kapazitätsaustauschs und die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen erreicht werden, die dem Staat einen sehr großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen einräumen. Das eigentliche Ziel besteht darin, die Kapazität „ausgewählter“ Unternehmen, d. h. leistungsfähiger Hersteller, die den aktuellen Zielen der Regierung für die Stahlindustrie entsprechen, zu erhöhen.

(122)

Gemäß den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen wurde die gesamte chinesische Produktionskapazität für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl auf mehr als 345 Mio. Tonnen geschätzt, während die Produktion und der chinesische Verbrauch im Jahr 2020 jeweils auf 314 Mio. Tonnen geschätzt wurden. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in China im Jahr 2020 auf 31 Mio. Tonnen geschätzt, was als Richtwert für die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dient und fast dem Gesamtverbrauch der Union auf dem freien Markt (etwa 35 Mio. Tonnen) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.

(123)

Die Verlangsamung der chinesischen Stahlnachfrage zu Beginn des Jahres 2021 ist und bleibt ein wichtiger Treiber für steigende Ausfuhren. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage dürfte den Ausfuhrdruck auf die Hersteller erhöhen. Die chinesischen Kapazitäten sind im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf der chinesischen Wirtschaft zu hoch.

(124)

Darüber hinaus ist einer der wichtigsten Märkte, die USA, durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen ausführenden Hersteller eingeschränkt wird.

(125)

Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit großen Mengen ihrer Kapazitätsreserven zu gedumpten Preisen auf den Unionsmarkt drängen würden.

3.4.6.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(126)

Die Union gehört zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Der chinesische Markt ist nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. (68) Außerdem liegt das Preisniveau in der Union (der vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ berechnete Durchschnittspreis betrug 734 EUR/Tonne) über dem Durchschnittspreis, den die chinesischen ausführenden Hersteller in der übrigen Welt in Rechnung stellten (714 EUR/Tonne auf CIF-Stufe). Da es sich bei warmgewalzten Flacherzeugnissen, wie in Erwägungsgrund 200 erläutert, um eine äußerst preisempfindliche Ware handelt, bestünde für die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein starker Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.

(127)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass die Schutzmaßnahmen der Union für Stahl allein, die für die überprüfte Ware gelten, nicht ausreichen würden, um den Unionsmarkt vor erheblichen Einfuhren zu gedumpten Preisen zu schützen. Da für China keine länderspezifischen Kontingente für die überprüfte Ware festgelegt wurden, haben die chinesischen ausführenden Hersteller Zugang zu einer großen Menge an Restkontingenten, mit denen sie im Falle eines Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen mit ihren Ausfuhren auf den Unionsmarkt drängen könnten. Folglich dürften die chinesischen Ausfuhrmengen im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen durch das Restkontingent erheblich steigen und somit den Unionsmarkt überfluten, bevor im Rahmen der Schutzmaßnahme ein Zollsatz außerhalb eines Kontingents anwendbar würde.

(128)

Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt ein attraktives Ziel für die bestehenden Kapazitätsreserven in der VR China wäre, sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden.

(129)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, selbst wenn sich der Normalwert für die chinesischen Ausführer nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stütze, sei er unangemessen, da er fast doppelt so hoch sei wie die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Union.

(130)

Wie in den Erwägungsgründen 95 und 112 ausgeführt, legte die Kommission die Durchschnittswerte der Produktionsfaktoren vor und erläuterte die zur Berechnung des Normalwerts angewandte Methode. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller in der VR China wurden die Feststellungen zu den Einfuhren aus der VR China nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen, einschließlich Daten aus dem GTA, um unverzerrte Kosten für die meisten Produktionsfaktoren, insbesondere Rohstoffe, zu ermitteln. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings

(131)

Angesichts der festgestellten Kapazitätsreserven, der Attraktivität des Unionsmarkts in Bezug auf Größe und Preise sowie der Tatsache, dass die Preise, die die ausführenden Hersteller aus der VR China in Drittländern in Rechnung stellen, deutlich unter dem ermittelten Normalwert liegen, kam die Kommission zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich ist.

4.   SCHÄDIGUNG

4.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(132)

Nach Angaben des Antragstellers wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(133)

Die gesamte Unionsproduktion der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 70 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der überprüften Antworten auf den Fragebogen und der von Eurofer übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 29 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

4.2.   Unionsverbrauch

(134)

Die überprüfte Ware gilt als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Erzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen. Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und sowohl die überprüfte Ware als auch nachgelagerte Waren herstellt, wurden der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt gegebenenfalls getrennt analysiert.

(135)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise, sofern vorhanden, unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und die Preise werden entsprechend den Marktbedingungen festgelegt. Ferner gehören zum gesamten freien Markt auch Verkäufe der Unionshersteller an unabhängige Abnehmer und nicht gebundene Verkäufe an verbundene Unternehmen.

(136)

Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

(137)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, wie sie in den Antworten von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union. Der Eigenverbrauch in der Union wurde anhand des Eigenverbrauchs und der Eigenverkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ermittelt, wie sie in der Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren.

(138)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in 1 000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verbrauch auf dem freien Markt

34 533

32 411

27 899

34 869

Index

100

94

81

101

Eigenverbrauch

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Unionsverbrauch insgesamt

79 822

74 422

64 888

75 293

Index

100

93

81

94

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(139)

Der gesamte Unionsverbrauch ging 2019 um 7 % und 2020 um weitere 12 % zurück, da die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Pandemie einbrach. Auf diesen Rückgang folgte jedoch eine deutliche Erholung, die auf die Wiederbelebung der Stahlnachfrage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen war, aber immer noch 6 % unter dem Niveau von 2018 lag.

(140)

Der Verbrauch auf dem freien Markt folgte einem ähnlichen Trend wie der Unionsverbrauch insgesamt. Er ging bis 2020 stark um 19 % zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich, sodass er sogar 1 % über dem Wert von 2018 lag.

(141)

Die Entwicklung des Eigenverbrauchs verlief nahezu identisch mit der Entwicklung des gesamten Unionsverbrauchs, mit einem starken Rückgang um 18 % bis 2020 und einer anschließenden Erholung, allerdings nur auf 89 % des Niveaus von 2018.

(142)

Insgesamt ging der gesamte Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

4.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

4.3.1.    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(143)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

(144)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in 1 000 Tonnen), Marktanteil und Preise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China

1,7

0,5

0,3

28,7

Marktanteil

0,0  %

0,0  %

0,0  %

0,1  %

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 674

3 177

2 482

664

Index

100

190

148

40

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(145)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China auf ein unerhebliches Niveau zurück und erreichten 2018 einen Marktanteil von 0,002 %. Von 2018 bis 2020 gingen die Einfuhren weiter zurück. Im UZÜ stiegen die Einfuhren aus der VR China im April 2021 gegenüber den niedrigen Werten der drei Vorjahre jedoch sprunghaft an. Ihr Marktanteil blieb mit 0,1 % jedoch sehr gering.

(146)

Die von Eurostat ausgewiesenen chinesischen Einfuhrpreise waren in den Jahren 2018, 2019 und 2020 außergewöhnlich hoch, obwohl sie im UZÜ stark zurückgingen. Die außergewöhnlich hohen Einfuhrpreise in den Jahren 2018 bis 2020 sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass China nur geringfügige Mengen in die Union ausführte, die nicht als zuverlässig angesehen werden können.

(147)

Nach Auffassung der Kommission waren die von Eurostat für den Bezugszeitraum ausgewiesenen Preise der Einfuhren aus der VR China für warmgewalzte Flacherzeugnisse nicht repräsentativ, da in diesem Zeitraum nur sehr geringe Mengen aus der VR China eingeführt wurden und keine aussagekräftigen oder relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden konnten.

(148)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in 1 000 Tonnen)

7 997

7 225

5 879

9 635

 

Index

100

90

74

120

 

Marktanteil

23  %

22  %

21  %

28  %

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

532

482

428

765

 

Index

100

90

80

144

Quelle: Eurostat.

(149)

Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land gingen zwischen 2018 und 2020 um 26 % zurück, bevor sie 2021 stark anstiegen und einen Marktanteil von 28 % erreichten — 20 % mehr als 2018. Insgesamt führt die Union warmgewalzte Flacherzeugnisse aus mehr als 40 Ländern weltweit ein. Die fünf größten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren Russland, Indien, die Türkei, Ägypten und Taiwan, auf die 18 % des freien Unionsmarkts und 65 % aller Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse entfielen. Größter Ausführer war Russland mit einem Marktanteil von 5,8 %, die anderen vier Länder hatten Marktanteile zwischen 2 % und 4 %. Kein anderes Land hat einen Marktanteil von mehr als 2 %. Von den wichtigsten Ausführern sind derzeit die Einfuhren aus Russland (69) und der Türkei (70) von Antidumpingmaßnahmen betroffen.

4.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

4.4.1.    Allgemeine Bemerkungen

(150)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren.

(151)

Wie in Erwägungsgrund 13 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(152)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(153)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping.

(154)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(155)

Wie in den Erwägungsgründen 136 bis 137 erläutert, beschaffte die Kommission, um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Soweit relevant und möglich analysierte die Kommission die Schadensindikatoren für den freien Markt und den Eigenverbrauch getrennt.

4.4.2.    Makroökonomische Indikatoren

4.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(156)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1 000 Tonnen)

75 626

70 920

61 096

69 531

Index

100

94

81

92

Produktionskapazität (in 1 000 Tonnen)

90 923

92 584

91 965

93 249

Index

100

102

101

103

Kapazitätsauslastung

83  %

77  %

66  %

75  %

Index

100

92

80

90

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(157)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich ähnlich wie der Unionsverbrauch insgesamt und ging im Bezugszeitraum um rund 8 % zurück, wobei im Jahr 2020 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war, gefolgt von einer Erholung im UZÜ, die auf die Erholung der Stahlnachfrage zurückzuführen war.

(158)

Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % leicht zunahm, folgte die Kapazitätsauslastung dem negativen Trend wie die Produktionsmenge und der Verbrauch und ging zwischen 2018 und dem UZÜ um 10 % zurück.

4.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(159)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt (in 1 000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkäufe auf dem freien Markt

26 534

25 185

22 020

25 205

Index

100

95

83

95

Marktanteil

77 %

78 %

79 %

72 %

Index

100

101

104

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(160)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt folgte im Bezugszeitraum dem Trend des Verbrauchs. Zwischen 2018 und 2020 ging sie aus den in Erwägungsgrund 139 dargelegten Gründen zurück und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an. Der Aufschwung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb jedoch hinter dem Niveau von 2018 zurück.

(161)

Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsverbrauch zwischen 2018 und 2020 geringfügig von 77 % auf 79 % und ging zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 Prozentpunkte auf 72 % zurück. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, ist dieser Rückgang darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 % stieg, was den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt erklärt.

Tabelle 7

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt und Marktanteil (in 1 000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

75 626

70 920

61 096

69 531

% der Eigenbedarfsmenge im Verhältnis zur Gesamtproduktion

59,9  %

59,2  %

60,5  %

58,1  %

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(162)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen auf dem Unionsmarkt) ging zwischen 2018 und 2020 um 18 % zurück und erholte sich 2021 um 7 Prozentpunkte, was zu einem Gesamtrückgang im Bezugszeitraum um 11 % von rund 45 Mio. Tonnen auf 40 Mio. Tonnen zwischen dem Beginn und dem Ende des UZÜ führte. Insgesamt folgten der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt demselben Trend. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts keine nennenswerten Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt hatte.

(163)

Der Anteil, der beim Wirtschaftszweig der Union auf den Eigenverbrauchsmarkt entfällt, (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion) blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und bewegte sich in einer Größenordnung von 58,1 % bis 60,5 %.

4.4.2.3.   Wachstum

(164)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und einer sinkenden Produktion büßte der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem freien Markt ein. Insgesamt verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum.

4.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(165)

Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

41 161

38 980

36 207

38 470

Index

100

95

88

93

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

1 824

1 819

1 687

1 807

Index

100

100

93

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten.

(166)

Zwischen 2018 und dem UZÜ folgte die Zahl der mit der Herstellung der überprüften Ware beschäftigten Arbeitnehmer dem Trend der Unionsproduktionsmenge; sie ging zwischen 2018 und 2020 stark zurück und erholte sich im UZÜ wieder leicht. Insgesamt ergab sich für den Bezugszeitraum ein Rückgang um 7 %.

(167)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil.

4.4.2.5.   Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping

(168)

Wie in Erwägungsgrund 114 dargelegt, konnte für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Dumping festgestellt werden. Daher konnte keine Dumpingspanne ermittelt werden. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

(169)

Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antidumpingmaßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, sich von früherem Dumping zu erholen, wie aus den Daten für 2018 hervorgeht. Dies wurde auch durch die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der Türkei bestätigt. (71)

4.4.3.    Mikroökonomische Indikatoren

4.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(170)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt

549

509

450

734

Index

100

93

82

134

Herstellstückkosten

518

557

534

669

Index

100

108

103

129

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(171)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2020 um 18 % zurück und stiegen 2021 im Vergleich zu 2018 um 34 %. Die Entwicklung der Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum wurde durch die schweren Störungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und die Erholung der Nachfrage nach der Pandemie beeinflusst. Im Jahr 2021 waren die hohe Stahlnachfrage, das knappe Angebot und die gestiegenen Herstellkosten die Faktoren, die den plötzlichen und starken Anstieg der Verkaufsstückpreise auslösten.

(172)

Die Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 29 %. Im Jahr 2019 stiegen jedoch die Herstellkosten, während die Verkaufsstückpreise sanken. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg seiner Herstellkosten nicht in seinen Verkaufspreisen widerspiegeln konnte, war auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen, die die Preise drückten. Im Jahr 2020 gingen sowohl die Herstellkosten als auch die Verkaufspreise zurück, wobei der Rückgang bei den Herstellkosten geringer ausfiel als bei den Verkaufspreisen. Dies ist auf den Markteinbruch während der COVID-19-Pandemie zurückzuführen, der zu einem starken Preisverfall führte, während die Herstellkosten weniger stark betroffen waren. Im Jahr 2021 stiegen die Herstellstückkosten aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise drastisch an. Mit der Erholung nach der COVID-Pandemie stieg jedoch auch die Nachfrage, sodass die Preise ebenfalls erheblich anstiegen (um mehr als 50 % zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung), und zwar noch stärker als die Herstellkosten im gleichen Zeitraum.

4.4.3.2.   Arbeitskosten

(173)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

64 164

69 352

69 748

78 444

Index

100

108

109

122

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(174)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten um 22 %. Während die Zahl der Beschäftigten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2018 zurückging, stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten.

4.4.3.3.   Lagerbestände

(175)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

631 608

533 200

390 880

522 405

Index

100

84

62

83

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5,0  %

4,5  %

3,8  %

4,6  %

Index

100

90

76

92

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(176)

Im Bezugszeitraum gingen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union an warmgewalzten Flacherzeugnissen kontinuierlich zurück, wobei 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein drastischer Rückgang und 2021 ein erneuter Anstieg zu verzeichnen waren. Der Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union ist durch Rahmenverträge (monatlich, vierteljährlich, jährlich) zwischen Herstellern und Abnehmern gekennzeichnet, in denen die Mengen und Preise festgelegt sind. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf der Abnehmer umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Dementsprechend werden, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen, da die meisten gleichartigen Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage spezifischer Aufträge der Verwender hergestellt werden.

4.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(177)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 12

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Unionsmarkt (in % des Umsatzes)

8,4

–7,2

–18,0

14,1

Index

100

–86

– 214

168

Cashflow (in EUR)

496 319 788

–6 211 922

– 130 468 840

645 183 908

Index

100

–1,3

–26

130

Investitionen (in EUR)

216 927 207

433 154 031

181 406 902

394 535 083

Index

100

200

84

182

Kapitalrendite

9,1  %

–6,0  %

–13,3  %

17,4  %

Index

100

–66

– 146

191

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(178)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem freien Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(179)

Die Rentabilität schwankte im Bezugszeitraum und die Gesamtrentabilität stieg im Bezugszeitraum um 5,7 Prozentpunkte. Nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2017 erholte sich der Wirtschaftszweig und verzeichnete 2018 einen Gewinn. Im Jahr 2019 wurden jedoch Verluste verzeichnet, und die Rentabilität erreichte 2020, zum Höhepunkt der Pandemie, mit – 18 % ihren Tiefpunkt, bevor sie 2021 wieder deutlich auf 14,1 % anstieg. Nach der Einführung von Maßnahmen gegenüber der VR China im Jahr 2017 stiegen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei rapide an, was den Rückgang der Rentabilität im Jahr 2019 erklärt. Dieser Rentabilitätsrückgang wurde dann durch die Schocks infolge der weltweiten Pandemie im Jahr 2020, wie die Unterbrechung der Lieferkette und den Rückgang des Stahlverbrauchs, noch verschärft. Der starke Anstieg der Stahlnachfrage in Verbindung mit höheren Verkaufspreisen führte 2021, einem Ausnahmejahr für den Wirtschaftszweig der Union, zu außergewöhnlich hohen Gewinnen.

(180)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019-2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(181)

Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Investitionen um 82 %. Insgesamt folgen die Investitionen im Bezugszeitraum einer bimodalen Verteilung: Im Jahr 2019 stiegen die Investitionen deutlich an, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2020 und einem zweiten Höhepunkt im Jahr 2021. Im Allgemeinen zielten die Investitionen auf die Verbesserung der Qualität und die Ökologisierung der Produktion ab.

(182)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite hat sich im Untersuchungszeitraum gegenüber 2018 deutlich verbessert. Die Kapitalrendite stieg im Bezugszeitraum um 8,3 Prozentpunkte. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019 und 2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(183)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht beeinträchtigt, da sie sich rasch von der Pandemie erholten.

4.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(184)

Nach der Einführung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China zurück und blieben im Bezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle, wodurch sich der Wirtschaftszweig der Union allmählich von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus China zu erholen begann und sich bis Ende 2018 erholt hatte, was durch die Verordnung (EU) 2021/1100 der Kommission betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (72) bestätigt wurde. Die Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union brach jedoch abrupt ab und kehrte sich 2019 ins Gegenteil um, als der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei konkurrieren musste, die ihn zwangen, seine Preise unter die Kosten zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. (73) Im Juli 2021 führte die Kommission endgültige Maßnahmen gegen die Türkei ein, und aufgrund verschiedener Faktoren, die in Erwägungsgrund 179 erläutert wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und erreichte Ende 2021 wieder eine ähnliche wirtschaftliche Lage wie 2018. Daher wurde der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht mehr als geschädigt angesehen.

(185)

Insbesondere folgten fast alle Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen und -preise, Beschäftigung und Produktivität, Gewinn, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend. Dieser Trend war gekennzeichnet durch einen Rückgang im Jahr 2019, einen stärkeren Rückgang im Jahr 2020 und einen erneuten Anstieg im UZÜ auf ein ähnliches Niveau wie zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2018. Diese unregelmäßige Entwicklung ist im Wesentlichen auf das Zusammentreffen eines erheblichen Zustroms von warmgewalzten Flacherzeugnissen zu Dumpingpreisen aus der Türkei und der einzigartigen Dynamik infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Stilllegungen und Unterbrechungen der industriellen Tätigkeit führten zu einem extrem niedrigen Verbrauchsniveau und einer geringen Stahlnachfrage im Jahr 2020, während die Stahlnachfrage und die Stahlpreise im Jahr 2021 im Zuge der Erholung von der COVID-Pandemie in die Höhe schnellten, was unter anderem zu außergewöhnlich hohen Gewinnen der Stahlindustrie im UZÜ führte.

(186)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat.

(187)

Bei der Analyse der Indikatoren dürfen jedoch die außergewöhnlich günstigen Bedingungen auf dem Stahlmarkt im Jahr 2021 nicht außer Acht gelassen werden. Im Jahr 2020 führten die pandemiebedingte Verlangsamung der Industrietätigkeit und der daraus resultierende Rückgang der Stahlnachfrage zu einem starken Leistungsrückgang in der Stahlindustrie und der Weltwirtschaft im Allgemeinen. Im Jahr 2021 erholten sich der Stahlverbrauch und die Stahlpreise aufgrund der Erholung der Nachfrage wieder deutlich.

5.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(188)

Wie in Erwägungsgrund 186 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Andererseits kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 131 erläutert, zu dem Schluss, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich erneut auftreten würde. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(189)

Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China und die Attraktivität des Unionsmarkts, das mutmaßliche Preisniveau der Einfuhren aus China bei einem Verzicht auf Antidumpingmaßnahmen und die entsprechenden Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

5.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(190)

Wie in Erwägungsgrund 122 dargelegt, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven. Die geschätzten Kapazitätsreserven in China entsprechen 89 % des Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der überprüften Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden. Wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen.

(191)

Darüber hinaus ist einer der wichtigsten Märkte, die USA, durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen Hersteller eingeschränkt wird.

5.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(192)

Wie in Erwägungsgrund 126 beschrieben, gehört der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus ist der chinesische Markt nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. Außerdem ist das Preisniveau in der Union höher als der Durchschnittspreis, den die chinesischen Ausführer in der übrigen Welt in Rechnung stellen. Sollten die Antidumpingmaßnahmen aufgehoben werden, wäre der Unionsmarkt daher ein attraktives Ziel für die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven.

(193)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarkts und führte an, die chinesische Stahlindustrie sei von ihrem Inlandsmarkt abhängig, und der chinesische Inlandsverbrauch sei zehnmal so hoch wie das Segment des freien Markts der Union. Er wies auch darauf hin, dass bestimmte Stahlerzeugnisse, einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse, ab dem 1. August 2021 nicht mehr in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen bei der Ausfuhr kommen würden. Dies werde zu einem Rückgang der Ausfuhren und zu einer Umlenkung der chinesischen Stahlproduktion in die heimische Industrie führen.

(194)

Die Kommission räumte ein, dass der chinesische Inlandsverbrauch an warmgewalzten Flacherzeugnissen erheblich größer ist als der freie Markt der Union, aber wie in Erwägungsgrund 190 erläutert, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven, die sie nicht auf dem Inlandsmarkt einsetzen können. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen diese Kapazitätsreserven nicht nutzen werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union herzustellen. Wie in Erwägungsgrund 123 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Produktionskapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen. In Bezug auf die angebliche Änderung des Mehrwertsteuersystems stellte die Kommission fest, dass der CISA keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Änderung der Umsatzsteuernachlässe zu einer wesentlichen Änderung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller geführt hatte oder führen würde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher als unbegründet zurück.

5.3.   Voraussichtliche chinesische Einfuhrpreise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(195)

Angesichts der geringen Einfuhrmengen aus der VR China in den Jahren 2018 bis 2021 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise nicht als Grundlage für die Ermittlung der wahrscheinlichen Preise der Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen herangezogen werden können. Stattdessen zog die Kommission als repräsentativen Näherungswert die Preise der Ausfuhren aus der VR China in alle Drittländer außer der Union (im Folgenden „übrige Welt“) heran.

(196)

Wie in Erwägungsgrund 117 erläutert, stellte die Kommission fest, dass die chinesischen Ausfuhrpreise (FOB) in die übrige Welt im UZÜ durchschnittlich 660 EUR/Tonne betrugen. Auf der Grundlage dieses Preises und zur Ermittlung des voraussichtlichen Preises, zu dem die chinesischen Ausfuhren an der Grenze der Union ankommen würden, addierte die Kommission die Kosten für Versicherung und Fracht. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller legte die Kommission als beste verfügbare Informationen die Kosten zugrunde, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden waren, d. h. 52 EUR/Tonne bzw. 7,9 % des Preises/Tonne. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der wahrscheinliche CIF-Einfuhrpreis für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der VR China in die Union ohne Maßnahmen nicht über 712 EUR/Tonne liegen würde.

(197)

Da aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller statistische Daten herangezogen wurden, konnte nur ein Durchschnittspreis pro Tonne für eine Vielzahl von Warentypen ermittelt werden. In Ermangelung von Informationen auf Warentyp-Ebene konnte die Kommission daher keine genaue Berechnung der Preisunterbietung vornehmen, sondern musste sich auf einen Vergleich der Durchschnittspreise pro Tonne beschränken.

(198)

Der so ermittelte chinesische Ausfuhrpreis wurde mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen verglichen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während der Überprüfung den Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, berichtigt auf die Stufe ab Werk.

(199)

Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe durchgeführt, und das Ergebnis des Vergleichs wurde entsprechend der genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 8 % unterbieten würden.

(200)

Warmgewalzte Flacherzeugnisse sind ein hochpreisempfindlicher Rohstoff, und wie die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China und die Untersuchung betreffend die identische Ware aus der Türkei zeigten, können selbst relativ geringe Preisunterbietungsspannen in Verbindung mit großen Einfuhrmengen erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union haben. (74) In beiden Untersuchungen war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund von Preisunterbietungsspannen von weniger als 5 % gezwungen, seine Verkaufspreise derart zu senken (oder Marktanteileinbußen hinzunehmen), dass er kurzfristig eine bedeutende Schädigung erlitt.

(201)

Da der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ gerade erst eine turbulente und wirtschaftlich schwierige Zeit einschließlich der COVID-19-Pandemie hinter sich gebracht und Verluste erlitten hatte, befindet er sich nach wie vor in einer prekären Lage. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass ein erneutes Auftreten bedeutender gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus China, die die Preise in der Union unterbieten, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hätte, insbesondere auf die Produktion, die Verkaufsmengen, die Verkaufspreise, die Rentabilität und den Investitionsbedarf, und dass es zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung käme.

(202)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Wahl des Bezugszeitraums für die Schadensanalyse. Er argumentierte, dass die gedumpten Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Türkei im Jahr 2019, der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit COVID-19 und die Erholung nach der Pandemie die Beweise für die Dumping- und Schadensanalyse verfälscht hätten. Der Verband brachte vor, die Kommission hätte einen anderen Zeitraum analysieren sollen, und schlug vor, einen längeren Zeitraum zu untersuchen, der ein oder zwei Jahre vor dem Bezugszeitraum (2016-2018) und nach dem UZÜ (2022) umfassen solle.

(203)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission wies darauf hin, dass die verschiedenen vom CISA angeführten Faktoren, die die Beweise für den Bezugszeitraum verzerren könnten, anerkannt und bei der Schadensanalyse der Kommission sorgfältig berücksichtigt worden waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass dieselben Faktoren auch dann noch bestanden hätten, wenn, wie vom CISA vorgeschlagen, ein längerer Zeitraum vor dem UZÜ berücksichtigt worden wäre. In Hinblick auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung „ein Untersuchungszeitraum gewählt [wird], der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen. (75) Dieselbe Argumentation sollte sinngemäß auch für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gelten. Der CISA legte keine Beweise dafür vor, dass die Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Wiedereinführung des Zolls offensichtlich unangemessen erscheinen ließen.

5.4.   Schlussfolgerung

(204)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde, sodass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

6.   UNIONSINTERESSE

(205)

Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

6.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(206)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in 15 Mitgliedstaaten ansässig (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn). Er beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware mehr als 38 000 Beschäftigte.

(207)

Ohne Maßnahmen ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr vor dem voraussichtlichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China geschützt, die eine bedeutende Schädigung verursachen werden. Die Antidumpingmaßnahmen werden sich insofern positiv auf die Unionshersteller auswirken, als sie dem Wirtschaftszweig der Union helfen werden, sich weiter vom früheren Dumping zu erholen. Es liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

6.1.1.    Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(208)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keine Verwender oder unabhängigen Einführer meldeten sich und arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der unabhängigen Einführer und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender und Einführer nicht zuwiderläuft.

(209)

Die Kommission prüfte auch, ob sich Maßnahmen gegenüber China nachteilig auf die Versorgungssicherheit auswirken würden, da auch Maßnahmen gegenüber warmgewalzten Flacherzeugnissen aus der Türkei, Brasilien, Iran und Russland in Kraft sind. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union lag im UZÜ bei 75 %, und die Gesamtproduktionskapazität überstieg den Gesamtverbrauch der Union um 18 Mio. Tonnen, wie aus dem Fragebogen von Eurofer zu den makroökonomischen Daten hervorgeht. Darüber hinaus führten trotz der Maßnahmen gegenüber einigen der wichtigsten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen im UZÜ fast 40 Länder die überprüfte Ware in die Union aus, was zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen die Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der Einführer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass für die nachgelagerten Verwender kein potenzielles Versorgungsrisiko besteht.

(210)

Nach der Unterrichtung verwies der CISA auf die Schutzmaßnahme der EU gegenüber Einfuhren unter anderem von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus China, die die Möglichkeiten der chinesischen Hersteller, warmgewalzte Flacherzeugnisse auf den Unionsmarkt auszuführen, erheblich einschränkten und den freien Warenverkehr zum Nachteil der nachgelagerten Hersteller und der Endverwender behinderten.

(211)

Die Kommission erinnerte daran, dass die fragliche Schutzmaßnahme nicht als dauerhaft angesehen werden kann und dass die derzeit geltende Maßnahme (76) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Einfuhren ohne Antidumpingzölle hat. Angesichts des befristeten Charakters der Schutzmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen ihre Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht beeinflussen können. Wie in Erwägungsgrund 209 dargelegt, überstieg die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union den Gesamtverbrauch der Union, und mehrere andere Drittländer führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung warmgewalzte Flacherzeugnisse in die Union aus. Darüber hinaus wird die Schutzmaßnahme regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst, um eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit Stahl zu gewährleisten. Daher stellen die Schutzmaßnahmen kein Risiko für die Versorgungssicherheit der nachgelagerten Verwender dar.

(212)

Darüber hinaus argumentierte der CISA, dass die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism — im Folgenden „CBAM)“ den Zugang zum Unionsmarkt erschweren werde, da das CBAM mit aufwendigen Berichtspflichten und Aufschlägen verbunden sei.

(213)

Die Kommission wies darauf hin, dass das CBAM erst im Oktober 2023 in Kraft treten wird und dass die Einführer während einer Übergangszeit bis 2026 nur die in ihren Waren enthaltenen Emissionen melden müssen, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Kosten entstehen. Der erklärte Grund für diese Übergangszeit ist, dass den Parteien Zeit gegeben werden soll, sich vor der Einführung des endgültigen Systems anzupassen, und dass das Risiko einer Unterbrechung des Handels verringert werden soll. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass es für eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des CBAM auf die künftigen Handelsströme bei warmgewalzten Flacherzeugnissen noch zu früh ist, und wies das Vorbringen zurück.

6.1.2.    Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(214)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China sprechen.

7.   ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG DER MAẞNAHMEN

(215)

Der CISA beantragte die Aussetzung der geltenden Antidumpingmaßnahmen nach Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Begründung, dass beide in Artikel 14 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Er brachte vor, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart verändert hätten, dass ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten der Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich sei. Dabei verwies der CISA auf die Wachstumserwartungen der nachgelagerten Industrie der Union und die erwartete wirtschaftliche Erholung in der Zeit nach der COVID-19-Pandemie, die Preissteigerungen der betroffenen Ware, den erwarteten Rückgang der Menge der Einfuhren aus Russland und der Ukraine und den Durchführungsbeschluss zur Aussetzung der endgültigen Antidumpingzölle auf flachgewalzte Aluminiumerzeugnisse mit Ursprung in der VR China. (77)

(216)

Die Kommission lehnte das Vorbringen des CISA ab, da es allgemein gehalten und unbegründet war. Andererseits ergab die Überprüfung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen und sinngemäß auch bei einer Aussetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist. Nach der Unterrichtung wiederholte der CISA diese Behauptung, brachte aber keine neuen Argumente vor.

8.   ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(217)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum erneuten Auftreten des Dumpings, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(218)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden.

(219)

Auch wenn die Vorlage dieser Handelsrechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Handelsrechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(220)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(221)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.

(222)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (78) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(223)

Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausführte, kann bei der Kommission beantragen, dass der Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission gibt diesem Antrag statt, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass er i) die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zollsatzes herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das dies getan hat und somit den Antidumpingzöllen unterliegt und iii) die betreffende Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr in erheblichen Mengen eingegangen ist.

(224)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (79) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(225)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

0  %

C157

 

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

10,3  %

C158

 

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch  (80)

10,3  %

C159

 

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch  (81)

10,3  %

C160

 

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

31,3  %

C161

 

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

31,3  %

C162

 

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

0  %

C164

 

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch

0  %

C208

 

Angang Steel Company Limited

10,8  %

C150

 

Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Lt

0  %

C151

 

Jiangyin Xingcheng Special Steel Works Co., Ltd.

0  %

C147

 

Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd.

0  %

C163

 

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd.

10,8  %

C165

 

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

10,8  %

C166

 

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

10,8  %

C167

 

Tangshan Yanshan Iron and Steel Co., Ltd.

0  %

C168

 

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

10,8  %

C156

 

Alle übrigen Unternehmen

0  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Legt ein neuer ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor, dass er

a)

die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat,

b)

nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, für den die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen gelten, und

c)

nach dem Ende des Untersuchungszeitraums die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist,

kann Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der Unternehmen aufgenommen wird, die in der Tabelle aufgeführt sind und für die ein unternehmensspezifischer Zollsatz gilt, der nicht höher ist als der Zollsatz, der für Unternehmen gilt, die bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung, d. h. 0 %.

(5)   Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(6)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68).

(3)  Verordnung (EU) 2017/649, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(4)   ABl. C 277 vom 12.7.2021, S. 3.

(5)   ABl. C 150 vom 5.4.2022, S. 3.

(6)  https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2594

(7)  https://www.gtis.com/gta

(8)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(9)  Erwägungsgrund 76 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1778 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 272 vom 7.10.2016, S. 33).

(10)  Siehe vorangehende Fußnote.

(11)  https://www.gtis.com/gta/

(12)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten ohnehin unerheblich.

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 149); Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 36 vom 17.2.2022, S. 1); Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 36); Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter gewerblicher Windkrafttürme aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 59); Durchführungsverordnung (EU) 2021/635 der Kommission vom 16. April 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter geschweißter Rohre aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in Belarus, in der Volksrepublik China und in Russland im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 19.4.2021, S. 145).

(14)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 208; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 149-150.

(15)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 192; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 46; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 115-118.

(16)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 193 und 194; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 47; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 119-122. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.

(17)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 68; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgründe 195-201; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgründe 48-52, Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 123-129.

(18)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 202; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 53; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 130-133.

(19)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 203; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 134-135.

(20)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191, Erwägungsgrund 204; Durchführungsverordnung (EU) 2022/95, Erwägungsgrund 55; Durchführungsverordnung (EU) 2021/2239, Erwägungsgründe 67-74; Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 136-145.

(21)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 483 final/2 vom 20.12.2017, abrufbar unter: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(22)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68); Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17); Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(23)  Globales Forum zu Stahlüberkapazitäten, Ministerbericht, 20. September 2018.

(24)  Nationaler Volkskongress, 14. Fünfjahresplan, Übersetzung ins Englische durch Center for Security and Emerging Technology, 12. März 2021,

https://cset.georgetown.edu/wp-content/uploads/t0284_14th_Five_Year_Plan_EN.pdf.

(25)  Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(26)  Catalogue for Guiding Industry Restructuring (Fassung 2011) (geändert 2013), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(27)  OECD, Latest developments in steelmaking capacity, Februar 2021, S. 11.

(28)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 des Rates vom 11. März 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(29)  Marketplace, „Industrial Policy: If China does it, why can’t we?“, 1. März 2021,

https://www.marketplace.org/2021/03/01/industrial-policy-if-china-does-it-why-cant-we/.

(30)  Siehe https://www.miit.gov.cn/jgsj/ycls/gzdt/art/2020/art_8fc2875eb24744f591bfd946c126561f.html (abgerufen am 6. Februar 2023).

(31)  Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(32)  Siehe Abschnitt II Unterabschnitt 1 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Stahlschrottindustrie.

(33)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Kapitel I, Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 6. Februar 2023).

(34)  Siehe den Dreijahres-Aktionsplan für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, Abschnitt II, Kapitel 4, Absatz 12, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml.

(35)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023.

(36)  Siehe den Umsetzungsplan für den 14. Fünfjahresplan zur Umwandlung und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Henan, Kapitel II Abschnitt 3; abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml.

(37)  Arbeitsplan zur Förderung der Umwandlung, Modernisierung und Optimierung des Eisen- und Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019–2025; abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(38)  14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong; abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/art/2021/11/18/art_15681_10296246.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(39)  Aktionsplan 2020 für die Transformation und Modernisierung der Eisen- und Stahlindustrie in der Provinz Shanxi; abrufbar unter: http://gxt.shanxi.gov.cn/zfxxgk/zfxxgkml/cl/202110/t20211018_2708031.shtml (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(40)  Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: „Förderung von Unternehmensfusionen und -umstrukturierungen, Beschleunigung des Konzentrationsprozesses, Verringerung der Zahl der Stahlhüttenunternehmen auf etwa 10 Unternehmen“; abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(41)  14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der verarbeitenden Industrie in Liaoning Dalian: „Bis 2025 wird der Produktionswert der Industrie für neue Materialien 15 Mio. Yuan erreichen und das Niveau der Ausrüstung und die Fähigkeit, Schlüsselmaterialien zu garantieren, wird deutlich verbessert“; abrufbar unter: https://www.dl.gov.cn/art/2021/12/20/art_854_1995411.html (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(42)  Siehe Website der Gruppe, abrufbar unter: http://www.ansteel.cn/about/jituangaoguan/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(43)  Siehe Website des Unternehmens, abrufbar unter: https://www.baosteel.com/about/manager (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(44)  Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.

(45)  Siehe 14. Fünfjahresplan der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III, Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(46)  Siehe insbesondere Abschnitte I und II des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(47)  Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, S. 22.

(48)  Siehe den Aktionsplan „1 + 3“ für die Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinde Hebei Tangshan von 2022, Kapitel 4, Abschnitt 2; abrufbar unter: http://www.chinaisa.org.cn/gxportal/xfgl/portal/content.html?articleId=e2bb5519aa49b566863081d57aea9dfdd59e1a4f482bb7acd243e3ae7657c70b&columnId=3683d857cc4577e4cb75f76522b7b82cda039ef70be46ee37f9385ed3198f68a (zuletzt abgerufen am 6. Februar 2023).

(49)  Siehe Artikel auf der Ansteel-Website: 鞍钢集团网站 (ansteel.cn) (Quelle: Angang Daily vom 24.11.2021).

(50)  Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/635, Erwägungsgründe 134-135, und Durchführungsverordnung (EU) 2020/508 der Kommission vom 7. April 2020 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 3), Erwägungsgründe 143-144.

(51)  Stellungnahme des CISA zur EU-Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, vorgelegt am 19. Mai 2022.

(52)  Stellungnahme des CISA zu dem Vermerk zu den Quellen für die Ermittlung des Normalwerts in der EU-Auslaufüberprüfung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in China, vorgelegt am 16. September 2022.

(53)   ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17.

(54)  Beispielsweise die Bezugnahme auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 214/2013 (Punkt 80 des Antrags) (ABl. L 73 vom 15.3.2013, S. 1).

(55)  Siehe Artikel LXIV Abschnitt 2 des 14. Fünfjahresplans.

(56)  Siehe Abschnitt VIII des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.

(57)  World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.

(58)  Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.

(59)  https://www.globalpetrolprices.com/Mexico/electricity_prices/

(60)  https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html

(61)  https://ilostat.ilo.org/data/country-profiles/

(62)  Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Streichung Kasachstans von der Liste der Länder in Anhang I der genannten Verordnung (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11).

(63)  https://www.cre.gob.mx/IPGN/index.html

(64)  https://s2.q4cdn.com/156255844/files/doc_financials/quarterly/2021/4Q2021/FS-Ternium-Dec31-2021.pdf

(65)  Worldsteel, 26.1.2021, in ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021, S. 92.

(66)  OECD, Latest developments in steelmaking capacity, Februar 2021, S. 11.

(67)  ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021.

(68)  Derzeit gelten in den folgenden Ländern Antidumpingmaßnahmen: Kanada, USA, Türkei, Mexiko und Vereinigtes Königreich. Die Golfstaaten wenden Schutzmaßnahmen an, und die USA haben ebenfalls Maßnahmen nach Abschnitt 232 eingeführt.

(69)   ABl. L 258 vom 6.10.2017, S. 24.

(70)   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32.

(71)  Erwägungsgrund 139 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(72)  Erwägungsgrund 210 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(73)   Ebenda.

(74)  Erwägungsgrund 98 (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(75)  Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T-462/04, ECLI:EU:T:2008:586, Rn. 67.

(76)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission führte die Kommission eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse für einen Zeitraum von drei Jahren ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(77)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1788 der Kommission vom 8. Oktober 2021 über die Aussetzung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1784 eingeführten endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von flachgewalzten Aluminiumerzeugnissen mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 359 vom 11.10.2021, S. 105).

(78)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(79)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(80)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.

(81)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.


8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/84


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1123 DER KOMMISSION

vom 7. Juni 2023

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „betroffenes Land“ oder „China“) ein (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“). Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 4,6 % und 35,9 % (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission (3) führte die Kommission endgültige Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Die derzeit geltenden Antidumpingzölle liegen zwischen 0 % und 31,3 %.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(3)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen (4) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 18 der Grundverordnung.

(4)

Der Antrag auf Überprüfung (im Folgenden „Antrag“) wurde am 9. März 2022 im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (European Steel Association — im Folgenden „Eurofer“ oder „Antragsteller“) im Namen des bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl herstellenden Wirtschaftszweigs der Union gestellt.

(5)

Der Antragsteller brachte vor, dass bei einem Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen mit einem Anhalten oder einem erneuten Auftreten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

1.3.   Einleitung einer Auslaufüberprüfung

(6)

Die Kommission kam zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete am 8. Juni 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (5) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(7)

Vor der Einleitung der Überprüfung unterrichtete die Kommission die Regierung Chinas (im Folgenden „chinesische Regierung“) (6) am 12. Mai 2022 über den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und lud die chinesische Regierung zu Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung ein. Am selben Tag übermittelte die chinesische Regierung auch eine schriftliche Stellungnahme, in der sie behauptete, der Antrag enthalte generell keine ausreichenden Beweise, um die Einleitung einer Auslaufüberprüfung zu rechtfertigen, insbesondere was die Spezifität der angeblichen Subventionen für warmgewalzte Flacherzeugnisse angehe. Die Kommission nahm die Stellungnahme der chinesischen Regierung zur Kenntnis und widmete diesen Aspekten im Rahmen der Auslaufüberprüfung besondere Aufmerksamkeit.

1.4.   Getrennte Untersuchung für dieselbe betroffene Ware

(8)

Im Wege einer am 5. April 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (7) kündigte die Kommission auch die Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China in die Union an.

1.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(9)

Die Untersuchung des Anhaltens oder erneuten Auftretens des Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum Ende des Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

1.6.   Interessierte Parteien

(10)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Die Kommission unterrichtete gezielt den Antragsteller, alle ihr bekannten Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in der VR China und die chinesischen Behörden sowie die ihr bekannten Einführer, Verwender und Händler über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(11)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen.

1.7.   Stichprobenverfahren

(12)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.

1.7.1.    Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(13)

In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nach Artikel 27 der Grundverordnung wählte die Kommission die Stichprobe auf der Grundlage der größten Produktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung aus, die in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen rund 29 % der geschätzten Gesamtproduktion in der Union. Die Kommission forderte alle interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, und die Kommission bestätigte die vorläufig ausgewählte Stichprobe. Die Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.

1.7.2.    Bildung einer Stichprobe der Einführer

(14)

Die Kommission bat bekannte unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Es meldete sich kein unabhängiger Einführer und übermittelte die angeforderten Informationen.

1.7.3.    Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der VR China

(15)

Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens für die ausführenden Hersteller entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, forderte die Kommission alle ihr bekannten Hersteller in der VR China zur Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen auf. Ferner ersuchte sie die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. Keiner der Hersteller in der VR China übermittelte die angeforderten Informationen.

(16)

Folglich unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China am 2. September 2022 mit einer Verbalnote darüber, dass sie sich bei der Untersuchung des Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen stützen werde. Die Behörden der VR China reagierten nicht auf die Note.

1.8.   Fragebogen und Überprüfung

(17)

Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller und die chinesische Regierung. Die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller und der Antragsteller beantworteten die Fragebogen.

(18)

Die Kommission überprüfte alle Informationen, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens der Subventionierung und der Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte. In den Betrieben folgender interessierter Parteien wurden Kontrollbesuche durchgeführt:

 

Unionshersteller:

Arcelor Mittal Poland (Dąbrowa Górnicza, Polen)

Tata Steel Ijmuiden (IJmuiden, Niederlande)

ThyssenKrupp Steel Europe AG (Duisburg, Deutschland) und das mit ihr verbundene Unternehmen ThyssenKrupp Material Processing (Krefeld, Deutschland).

1.9.   Unterrichtung

(19)

Am 4. April 2023 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage Ausgleichszölle eingeführt werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für die Stellungnahme zu dieser Unterrichtung eingeräumt.

(20)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. Der CISA beantragte eine Anhörung durch die Dienststellen der Kommission am 12. April 2023, die ihm gewährt wurde.

2.   ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Überprüfte Ware

(21)

Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, d. h. um bestimmte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder legiertem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen (im Folgenden „warmgewalzte Flacherzeugnisse“ oder „überprüfte Ware“).

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

a)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

b)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

c)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

d)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung.

(22)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden durch Warmwalzen hergestellt. Hierbei handelt es sich um ein Metallumformungsverfahren, bei dem warmes Metall zur Dickenreduktion und -vereinheitlichung durch ein Paar oder mehrere Paare warmer Walzen geführt wird, wobei die Temperatur des Metalls über seiner Rekristallisationstemperatur liegt. Sie können in verschiedener Form geliefert werden: in Rollen (Coils) (geölt oder nicht geölt, gebeizt oder nicht gebeizt), zugeschnitten (Blech) oder als Schmalband („narrow strips“).

(23)

Warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse werden hauptsächlich für zwei Zwecke verwendet: Erstens sind sie Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Stahlerzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen aus Flachstahl und aus überzogenem Stahl. Zweitens sind sie Halbzeug, das von Endverwendern für eine Vielzahl von Verwendungszwecken bezogen wird, unter anderem für das Baugewerbe (Herstellung von Stahlrohren) und den Schiffbau sowie für Gascontainer, Autos, Druckbehälter und Energieversorgungsleitungen.

2.2.   Betroffene Ware

(24)

Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2.3.   Gleichartige Ware

(25)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware bei der Ausfuhr in die Union,

die in der VR China hergestellte und auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte überprüfte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und verkaufte überprüfte Ware.

(26)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet.

3.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG

(27)

Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission zunächst, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre.

3.1.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit und Verwendung der verfügbaren Informationen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung

(28)

Am 12. Juli 2022 übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Die chinesische Regierung wurde aufgefordert, einen Fragebogen für Banken und andere Finanzinstitute, die dem betroffenen Wirtschaftszweig nach dem Kenntnisstand der chinesischen Regierung Darlehen gewährt haben, sowie einen Fragebogen für die Hersteller und Vertreiber von warm- und kaltgewalztem Stahl weiterzuleiten, die Inputs für die Herstellung der überprüften Ware bereitstellen.

(29)

Die Kommission erhielt keine Antwort.

(30)

Mit Verbalnote vom 2. September 2022 teilte die Kommission den chinesischen Behörden mit, dass sie aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der Hersteller der überprüften Ware beabsichtigte, ihre Feststellungen nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. Darüber hinaus wurden die chinesischen Behörden darüber unterrichtet, dass eine auf Grundlage der verfügbaren Informationen getroffene Feststellung unter Umständen ungünstiger ausfallen würde als im Falle einer Mitarbeit der chinesischen Regierung und der Hersteller.

(31)

Es gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen ein. Im Einklang mit Artikel 28 der Grundverordnung hielt die Kommission die Verwendung der verfügbaren Informationen für notwendig, um das Anhalten von Subventionspraktiken Chinas in der Industrie für warmgewalzten Flachstahl zu untersuchen.

(32)

Dementsprechend legte die Kommission ihrer Analyse alle verfügbaren Informationen zugrunde, insbesondere

a)

den Antrag,

b)

die Ergebnisse der Ausgangsuntersuchung der Kommission betreffend dieselbe Ware (d. h. warmgewalzte Flacherzeugnisse) in China, (9)

c)

die Ergebnisse der jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission, die geförderte Wirtschaftszweige in China betrafen, z. B. Luftreifen (10) (im Folgenden „Reifenuntersuchung“), Elektrofahrräder (11) (im Folgenden „E-Bike-Untersuchung“), organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (12) (im Folgenden „OBS-Untersuchung“), Kabel aus optischen Fasern (13) (im Folgenden „Untersuchung zu Kabeln aus optischen Fasern“) und zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium (14) (im Folgenden „Untersuchung zu Aluminiumfolien“), bei denen ähnliche Subventionen untersucht wurden,

d)

die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der VR China zum Zweck der Handelsschutzuntersuchung (Commission Staff Working Document on significant distortions in the economy of the PRC for the purpose of trade defence investigation, im Folgenden „Bericht über China“) (15).

3.2.   Allgemeine Bemerkungen zum Stahlsektor in China

(33)

Vor der Prüfung der mutmaßlichen Subventionierung in Form von spezifischen Subventionen oder Subventionsregelungen (siehe Abschnitt 3.3 ff.) hat die Kommission staatliche Pläne sowie Projekte und andere Dokumente bewertet, die im Zusammenhang mit mehr als einer dieser Subventionen bzw. Subventionsregelungen von Bedeutung waren. Sie stellte fest, dass alle zu bewertenden Subventionen oder Subventionsregelungen aus folgenden Gründen Bestandteil der Umsetzung einer zentralen Planung der chinesischen Regierung waren.

3.2.1.    14. Fünfjahresplan

(34)

Die Kommission stellte in dieser Untersuchung fest, dass das wichtigste Dokument im Untersuchungszeitraum der Überprüfung der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der Rohstoffindustrie, darunter auch der Stahlindustrie, war. Die Stahlindustrie als wichtiger Teil der Rohstoffindustrie ist ein Schlüsselsektor für Chinas internationalen Wettbewerbsvorteil und das „Hauptkampffeld“ für die Umstrukturierung der industriellen Basis und die Entwicklung einer umweltfreundlichen Industrie. Der Plan konzentriert sich auf den Aufbau einer Gruppe von führenden Unternehmen in der industriellen Kette, die im Umweltbereich eine Führungsrolle einnehmen und wettbewerbsfähig sind.

(35)

Im Dreijahres-Aktionsplan der Provinz Hebei zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette (2020-2022) wird die Reform der gemischten Eigentumsverhältnisse staatseigener Unternehmen ausgearbeitet, wobei der Schwerpunkt auf der Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Stahlunternehmen liegt.

(36)

Im 14. Fünfjahresplan der Provinz Shangdong zur Entwicklung der Stahlindustrie wird die Wettbewerbsfähigkeit der Stahlindustrie als Ziel hervorgehoben und eine strenge Kontrolle der Produktionskapazität vorangetrieben. Weitere Ziele sind die Optimierung der industriellen Struktur, die Stärkung der Innovationskraft, die Förderung einer umweltgerechten Entwicklung und der Aufbau einer fortschrittlichen stahlverarbeitenden Industrie mit erstklassiger nationaler Wettbewerbsfähigkeit und internationalem Einfluss.

(37)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, die Kommission habe sich weitgehend auf den 14. Fünfjahresplan gestützt, um die strategische Bedeutung des betreffenden Wirtschaftszweigs zu belegen und damit das Vorliegen von Subventionen für diesen spezifischen Sektor nachgewiesen. Der CISA betonte, dass die „Fünfjahrespläne“ lediglich Leitlinien seien, die politische Ansichten für die Zukunft zum Ausdruck brächten, und dass sie als solche nicht verbindlich seien, da sie keine Klausel enthielten, die Verstöße oder Sanktionen vorsehe. Darüber hinaus verwies der CISA in diesem Zusammenhang auf entsprechende Dokumente und Berichte der EU-Kommission, wie z. B. die Veröffentlichung der Kommission mit dem Titel „Eine neue Industriestrategie“, in der die Kommission selbst verschiedene Prioritäten für öffentliche Investitionen zur Steuerung der zukünftigen Entwicklung der Schlüsselindustrien der EU festlegt.

(38)

Diesem Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. Erstens handelt es sich bei den von der chinesischen Regierung veröffentlichten Fünfjahresplänen nicht nur um allgemeine Leitlinien, sondern um rechtsverbindliche Dokumente. Im 14. Fünfjahresplan werden alle Behörden ausdrücklich daran erinnert, die Pläne sorgfältig umzusetzen: „Wir werden die Planverwaltungssysteme wie Kataloge und Listen, Zusammenstellung und Archivierung sowie Abstimmung und Koordinierung stärken, Listen und Kataloge wie die ‚14. Fünfjahrespläne‘ auf nationaler Ebene entwickeln, die Archivierung von Plänen fördern, die sich auf die nationale integrierte Informationsplattform für die Planverwaltung stützt, und verschiedene Pläne unter eine einheitliche Verwaltung stellen. Wir werden Mechanismen zur Anpassung und Koordinierung der Planung einrichten und verbessern, die vom Zentralkomitee der Kommunistischen Partei Chinas und dem Staatsrat genehmigten Pläne und die Entwicklungspläne der Provinzen mit diesem Plan abgleichen, bevor sie zur Billigung vorgelegt werden, und sicherstellen, dass die Raumplanung auf nationaler Ebene, die Sonderplanung, die Regionalplanung und andere Planungsebenen in Bezug auf die Hauptziele, die Entwicklungsrichtungen, die allgemeine Gestaltung, die wichtigsten Maßnahmen, die wichtigsten Projekte und die Risikovermeidung und -kontrolle mit diesem Plan abgestimmt sind.“ (16) Darüber hinaus sieht der 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie vor: „Alle Kommunen müssen sich auf der Grundlage des Plans verbessern und die wichtigsten Inhalte und Projekte des Plans in ihre primären lokalen Aufgaben einbeziehen“, und „die Stahlindustrie und andere Schlüsselsektoren haben spezifische Stellungnahmen zur Umsetzung auf der Grundlage der Ziele und Aufgaben dieses Plans zu formulieren.“ Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(39)

Von der chinesischen Regierung wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht.

3.2.2.    Erlass Nr. 35

(40)

Der Erlass Nr. 35 der nationalen Entwicklungs- und Reformkommission (National Development and Reform Commission) betreffend die Politik zur Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (2005) (Order No. 35 — Policies for the development of the Iron and Steel Industry, im Folgenden „Erlass Nr. 35“) ist ein weiteres wichtiges Dokument für den chinesischen Stahlsektor. Er wurde vom Staatsrat verabschiedet und hat mehrere Aspekte der Kontrolle der chinesischen Regierung über die Stahlindustrie zum Gegenstand, darunter:

das Verbot einer ausländischen Mehrheitsbeteiligung an Stahlherstellern in China (Artikel 1),

die Festlegung von Zielen für den Output der größten Stahlhersteller (Artikel 3),

die Festlegung von Regelungen für Änderungen in der Unternehmensstruktur von Stahlunternehmen (Artikel 20),

die Einführung von Genehmigungsverfahren der chinesischen Regierung für Investitionen in Stahlhersteller (Artikel 22),

die Gewährung von Darlehen und Landnutzungsrechten ausschließlich für Stahlhersteller, die den nationalen Entwicklungsstrategien für den Sektor entsprechen (Artikel 24 und 25), und

staatliche Interventionen zur Unterstützung wichtiger Großkonzerne beim Aufbau von Produktionsstätten im Ausland und zur Bereitstellung von Rohstoffbasen (Artikel 30).

3.2.3.    Beschluss Nr. 40

(41)

Der Beschluss Nr. 40 ist eine Anordnung des Staatsrats, in der die Wirtschaftszweige für Investitionszwecke in unterschiedliche Kategorien eingeteilt werden, wobei zwischen geförderten, eingeschränkten und ausgesonderten Projekten unterschieden wird. Diesem Beschluss zufolge stellt der Leitfaden zur Anpassung der Industriestruktur (Guidance Catalogue for the Industrial Structure Adjustment) zur Durchführung des Beschlusses Nr. 40 eine wichtige Grundlage für Investitionsentscheidungen dar. Außerdem wird die chinesische Regierung mit diesem Beschluss angehalten, Investitionsvorhaben zu betreuen und politische Maßnahmen in den Bereichen öffentliche Finanzen, Steuern, Kreditwesen, Grund und Boden, Einfuhr und Ausfuhr auszuarbeiten und durchzusetzen. (17) Die Stahlindustrie wird in Kapitel VIII dieses Leitfadens als geförderter Wirtschaftszweig bezeichnet. Hinsichtlich des rechtlichen Status stellte die Kommission fest, dass der Beschluss Nr. 40 als Anordnung des Staatsrats, des höchsten Verwaltungsorgans der VR China, anzusehen ist. Somit ist der Beschluss für andere öffentliche Stellen und für die Wirtschaftsakteure rechtsverbindlich. (18)

3.2.4.    Der Revitalisierungsentwurf

(42)

Bei dem Entwurf zur Anpassung und Revitalisierung der Stahlindustrie (Blueprint for Steel Industry Adjustment and Revitalisation) aus dem Jahr 2009 handelt es sich um einen Aktionsplan für die Stahlindustrie. Der Entwurf hat den Umgang mit der internationalen Finanzkrise sowie die übergreifenden Vorgaben der chinesischen Regierung bezüglich der Sicherung des Wachstums zum Gegenstand. Darüber hinaus soll er „das stabile Funktionieren dieses Wirtschaftszweigs sicherstellen, da dieser als wichtiger Pfeiler der chinesischen Volkswirtschaft betrachtet wird“. In dem Entwurf ist Folgendes vorgesehen:

Erhöhung der finanziellen Unterstützung für wichtige Stahlhersteller, die für die Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind,

Beschleunigung der strukturellen Anpassungen und Förderung der industriellen Modernisierung,

Unterstützung der wichtigsten Unternehmen bei ihrer Auslandstätigkeit in den Bereichen Entwicklung, technische Zusammenarbeit sowie Fusionen und Übernahmen,

Steigerung der Ausfuhrkredite für metallurgische Anlagen.

3.2.5.    Leitfaden für die Anpassung der Industriestruktur

(43)

Gemäß Kapitel VIII des Leitfadens für die Anpassung der Industriestruktur (2019) ist der Stahlsektor ein geförderter Sektor.

3.2.6.    Gesamtschlussfolgerungen bezüglich der Interventionen der chinesischen Regierung im Stahlsektor

(44)

Unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Dokumente und der darin enthaltenen Bestimmungen, bei denen nichts darauf hindeutet, dass sie nicht mehr in Kraft sind, bekräftigte die Kommission ihre Schlussfolgerung aus der Ausgangsuntersuchung, dass die chinesische Stahlindustrie im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor einen wichtigen/strategischen Wirtschaftszweig darstellte, dessen Entwicklung von der chinesischen Regierung weiterhin aktiv als politisches strategisches Ziel vorangetrieben und gesteuert wird.

3.3.   Bei der aktuellen Auslaufüberprüfung einbezogene Subventionen und Subventionsregelungen

(45)

Angesichts der in den Erwägungsgründen 30 und 31 erwähnten mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller entschied sich die Kommission dafür, das Anhalten der Subventionierung wie folgt zu prüfen. Zunächst prüfte die Kommission, ob dem Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse durch die in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen weiterhin Vorteile erwachsen. Anschließend untersuchte die Kommission, ob dieser Wirtschaftszweig, so wie im Antrag behauptet, in den Genuss von Subventionen gekommen ist, die in der Ausgangsuntersuchung nicht angefochten wurden (im Folgenden „zusätzliche Subventionen“ oder „neue Subventionen“).

(46)

Die Kommission entschied, dass aufgrund der Feststellungen, durch die das Anhalten der Subventionierung für die meisten in der Ausgangsuntersuchung angefochtenen Subventionen sowie das Vorliegen einiger der zusätzlichen Subventionen bestätigt wurden, keine Notwendigkeit besteht, alle anderen Subventionen zu untersuchen, die den Angaben des Antragstellers zufolge vorliegen.

(47)

Nach der Unterrichtung brachte der CISA vor, dass die Feststellungen aus früheren Antisubventionsuntersuchungen nicht einfach auf die laufende Untersuchung der Kommission übertragen werden könnten, da eine solche Umkehr der Beweislast den anerkannten Verteidigungsrechten der Antragsgegner in solchen Untersuchungen zuwiderliefe. Nach Auffassung des CISA hat die Kommission frühere Feststellungen aus anderen separaten und unabhängigen Untersuchungen herangezogen, um Wirtschaftspraktiken in China als Beispiele für Subventionierung darzustellen. Diese Vorgehensweise beweise jedoch nicht, dass die überprüfte Ware subventioniert sei.

(48)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Antragsteller ausreichende Beweise für das Vorliegen, die Höhe, die Art, den Vorteil und die Spezifität der Subventionen vorgelegt hatte, die ihm nach vernünftigem Ermessen zugänglich waren. Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass im Rahmen der jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der EU, die die gleichen Subventionsregelungen betrafen wie die im Antrag genannten, in Ermangelung einer Mitarbeit auch der Vorteil, die Spezifität und die Höhe der Subventionierung dieser Regelungen untersucht worden waren. Die vorstehenden Feststellungen zur Subventionierung sowie die zahlreichen im Antrag enthaltenen Informationen, die von der Kommission im Laufe dieser Untersuchung bestätigt wurden, stellten die verfügbaren Fakten im Sinne von Artikel 28 der Grundverordnung dar, anhand derer ein Anhalten der Subventionierung festgestellt werden konnte. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

3.4.   Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angefochtene Subventionen

3.4.1.    Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen

3.4.1.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(49)

In der Ausgangsuntersuchung (19) stellte die Kommission fest, dass staatseigene Banken öffentliche Körperschaften darstellten, da sie staatliche Aufgaben wahrnahmen und somit staatliche Autorität ausübten.

(50)

Bei den Banken, die den an der Ausgangsuntersuchung mitarbeitenden Herstellern Darlehen gewährten, handelte es sich größtenteils um staatseigene Banken. Aus den in der Ausgangsuntersuchung verfügbaren Informationen ging hervor, dass es sich bei mindestens 35 der 45 gemeldeten Banken um staatseigene Banken handelte, unter anderem um die großen chinesischen Geschäftsbanken (Bank of China, China Construction Bank und Industrial and Commercial Bank of China). Weiter ergab die Untersuchung, dass diese staatseigenen Geschäftsbanken eine marktbeherrschende Stellung innehatten und in ihrer Eigenschaft als öffentliche Körperschaften an der Gewährung von Darlehen unter dem Marktzinssatz beteiligt waren. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass die chinesische Regierung eine Politik der Gewährung von Darlehen zu Sonderbedingungen für den Sektor der warmgewalzten Flacherzeugnisse verfolgte.

(51)

Zudem stellte die Kommission unter anderem auf der Grundlage der Artikel 34 und 38 des Gesetzes über Geschäftsbanken (Commercial Banking Law) und der Artikel 17 und 18 des Erlasses Nr. 40 fest, dass die privatwirtschaftlichen Geschäftsbanken in China im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung von der chinesischen Regierung betraut oder dazu angewiesen wurden, den Herstellern Darlehen zu Sonderbedingungen zur Verfügung zu stellen.

(52)

Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass es eine finanzielle Beihilfe für die warmgewalzten Flacherzeugnisse in Form eines direkten Transfers von Geldern durch die Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung gab und dass auch private Banken von der Regierung betraut oder angewiesen wurden, denselben Herstellern finanzielle Beihilfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung zu leisten.

(53)

Die Untersuchung ergab, dass ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 6 Buchstabe b der Grundverordnung in dem Maße gegeben war, in dem die staatlichen Darlehen zu Bedingungen gewährt wurden, die günstiger waren als die Bedingungen, die dem Begünstigten auf dem Markt eingeräumt worden wären. Da festgestellt wurde, dass nicht staatliche Darlehen in China keine geeignete Bemessungsgrundlage darstellen (Privatbanken sind von der chinesischen Regierung betraut oder werden von dieser angewiesen), wurde eine Bemessungsgrundlage unter Heranziehung des Standardzinssatzes der People’s Bank of China rechnerisch ermittelt. Dieser Zinssatz wurde so berichtigt, dass er ein marktübliches Risiko widerspiegelt, indem der entsprechende bei Anleihen von Firmen mit einem Rating von Non-Investment-Grade-Anleihen (BB-Rating) zu erwartende Aufschlag angewendet wurde.

(54)

Den Ergebnissen der Untersuchung zufolge war diese Subventionsregelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da die Stahlindustrie nach dem Beschluss Nr. 40 zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählte und die Gewährung von Darlehen auf Stahlunternehmen beschränkt war, die die Entwicklungspolitik für die Eisen- und Stahlindustrie vollumfänglich befolgten (Erlass Nr. 35).

(55)

Des Weiteren ergab die Untersuchung, dass die Regelung spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung war, da in bestimmten Regierungsplänen und -unterlagen die Gewährung finanzieller Unterstützung für die Stahlindustrie auch in besonderen geografischen Gebieten in China gefördert und angewiesen wurde.

(56)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne schwankte zwischen 1,99 % und 27,91 %.

3.4.1.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(57)

Im Antrag und den entsprechenden Anhängen (20) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass den chinesischen Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse von inländischen Banken in China weiterhin Vorzugsdarlehen und Zinssätze unter dem marktüblichen Niveau gewährt wurden.

(58)

Der Antragsteller legte Beweise für die erhebliche Präsenz und anhaltende marktbeherrschende Stellung der staatseigenen Banken im chinesischen Bankensektor vor. Unter Punkt 67 wurden in dem Antrag die wichtigsten staatseigenen Banken aufgeführt, die den Herstellern von warmgewalzten Flacherzeugnissen in China Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt haben.

(59)

Schließlich wies der Antragsteller darauf hin, dass private Banken von der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung mit der Gewährung zinsverbilligter Darlehen betraut und dazu angewiesen würden. Somit sind die in der Ausgangsuntersuchung von der Kommission getroffenen Feststellungen in dieser Hinsicht nach wie vor gültig.

(60)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller bezüglich der aktuellen Situation des chinesischen Bankensystems vorgelegten Nachweise infrage gestellt würden.

(61)

Darüber hinaus wurden die für die Feststellung des Vorliegens und Anhaltens dieser Subventionsregelung entscheidenden Aspekte, namentlich das Handeln der staatseigenen Banken als öffentliche Körperschaften, ihre beherrschende Stellung im Bankensektor sowie die Betrauung und Anweisung der Privatbanken, im Bericht über China (21) und durch die Erkenntnisse aus den jüngsten Untersuchungen zu Luftreifen, (22) E-Bikes (23), organisch beschichteten Stahlerzeugnissen (24), Glasfasern (25) und Aluminiumfolien (26) bestätigt.

3.4.1.3.   Vorteil

(62)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnet werden können. Obwohl die Höhe der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 61 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.1.4.   Spezifität

(63)

Die in Rede stehende Subventionsregelung war weiterhin spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da sich an der in Erwägungsgrund 54 beschriebenen rechtlichen Situation nichts geändert hat und im neuen 14. Fünfjahresplan für die Stahlindustrie bestätigt wird, dass diese zu den geförderten Wirtschaftszweigen zählt.

3.4.1.5.   Schlussfolgerung

(64)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Gewährung von Vorzugsdarlehen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.4.2.    Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt

3.4.2.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(65)

In der Ausgangsuntersuchung (27) stellte die Kommission fest, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten durch die chinesische Regierung als Subventionsregelung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung aufgefasst werden sollte. Da in China kein funktionierender Markt für Grund und Boden besteht, räumt die chinesische Regierung Landnutzungsrechte zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt ein, woraus den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst. Bei Heranziehung einer externen Bemessungsgrundlage ergab sich, dass der von den Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse entrichtete Betrag für Landnutzungsrechte weit unter dem normalen Marktsatz liegt.

(66)

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die Subvention spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung ist, weil der Zugang zu Gewerbeflächen per Gesetz auf Unternehmen beschränkt ist, welche die staatliche Industriepolitik einhalten. Darüber hinaus unterlagen nur bestimmte Geschäfte einem Ausschreibungsverfahren, wobei die Preise häufig von den Behörden vorgegeben wurden und die staatlichen Vorgehensweisen in diesem Bereich unklar und intransparent sind.

(67)

Unter Heranziehung der Grundstückspreise in Taiwan als Bemessungsgrundlage wurde in der Ausgangsuntersuchung im Hinblick auf diese Maßnahme für die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller eine Subventionsspanne von 1,20 % bis 7,63 % ermittelt.

3.4.2.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(68)

Im Antrag und seinen Anhängen (28) legte der Antragsteller Nachweise dafür vor, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gekommen sind.

(69)

Der Antragsteller gab an, dass das diesbezügliche Gesetz seit der Ausgangsuntersuchung nicht geändert worden sei. Privater Landbesitz ist in China verboten. Das Gesetz über die Verwaltung von Grund und Boden (Land Administration Law), insbesondere Artikel 2, schreibt weiterhin vor, dass aller Grund und Boden in China letztlich Eigentum der chinesischen Regierung ist, da er kollektiv China gehört. Nach dem Eigentumsgesetz (Artikel 45 bis 48) ist Grund und Boden in China entweder „kollektives Eigentum“ oder „Staatseigentum“. Grund und Boden kann nicht verkauft werden, Landnutzungsrechte können jedoch im Wege von öffentlichen Ausschreibungen, Angebotsverfahren und Versteigerungen zugewiesen werden.

(70)

Weder die chinesische Regierung noch die Hersteller haben Nachweise vorgelegt, die darauf schließen lassen, dass der Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse nicht länger in den Genuss der Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt kommt.

(71)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der einschlägigen Beweise im Bericht über China (29) und der in den jüngsten Untersuchungen betreffend Ausgleichszölle gegenüber der VR China in Bezug auf Luftreifen (30), E-Bikes (31) und Kabel aus optischen Fasern (32) getroffenen Feststellungen, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die für die Landnutzung gezahlten Preise weiterhin subventioniert wurden, da das von der chinesischen Regierung verhängte System keinen Marktgrundsätzen folgt.

3.4.2.3.   Vorteil

(72)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 71 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.2.4.   Spezifität

(73)

Die Subvention ist spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a und des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung. Landnutzungsrechte werden nur einer begrenzten Zahl von Unternehmen eingeräumt. Darüber hinaus zählt der Stahlsektor nach dem Beschluss Nr. 40 des Staatsrates zu den geförderten Wirtschaftszweigen und ist damit einer der Sektoren, denen Landnutzungsrechte eingeräumt werden.

3.4.2.5.   Schlussfolgerung

(74)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Einräumung von Landnutzungsrechten zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor eine anfechtbare Subvention darstellte.

3.4.3.    Programme zur Befreiung bzw. Ermäßigung von direkten Steuern

3.4.3.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(75)

In der Ausgangsuntersuchung (33) stellte die Kommission fest, dass Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen der Programme und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern anfechtbare Subventionen erhalten haben.

(76)

In Bezug auf drei spezifische Programme — Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer für Erzeugnisse aus der synergetischen Nutzung von Ressourcen, Verrechnung der Körperschaftsteuer mit Aufwendungen für Forschung und Entwicklung und Befreiung von der Landnutzungssteuer — stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Rechtsgrundlage, zur Anspruchsberechtigung, zur Art der Subvention und zur Spezifität der Subvention auf die überprüften Antworten auf den Fragebogen und war in der Lage, die individuellen Subventionssätze für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu berechnen.

(77)

Die Untersuchung ergab, dass die Programme betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand darstellen, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(78)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte als gefördert eingestufte Unternehmen und Wirtschaftszweige — z. B. solche des Sektors der warmgewalzten Flacherzeugnisse — beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren.

(79)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne schwankte zwischen 0,00 % und 0,66 %.

3.4.3.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(80)

In seinem Antrag auf Auslaufüberprüfung (34) legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass viele chinesische Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin Vorteile im Rahmen mehrerer in der Ausgangsuntersuchung angefochtener Programme mit Vergünstigungen im Bereich der Körperschaftsteuer in Anspruch nehmen. Rechtsgrundlage für das Programm der Körperschaftsteuer-Vergünstigungen sind Artikel 28 des Körperschaftsteuergesetzes und Artikel 93 der Durchführungsvorschriften für das Körperschaftsteuergesetz der VR China. Darüber hinaus legte der Antragsteller Beweise für die Verrechnung der Körperschaftsteuer für Forschungs- und Entwicklungssubventionen vor, deren Rechtsgrundlage Artikel 30 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes und die Durchführungsvorschriften für das Körperschaftsteuergesetz der VR China bilden.

(81)

Untersuchungen zu Kabeln aus optischen Fasern (35) und Aluminiumfolien (36) haben bestätigt, dass die Regelungen weiterhin bestehen und sich ihre Art nicht geändert hat.

(82)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die anhaltenden Vorteile, die den Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse aus den Programmen und Strategien betreffend die Einkommensteuer und sonstige direkte Steuern entstehen, infrage gestellt würden.

(83)

Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

3.4.3.3.   Vorteil

(84)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 81 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.3.4.   Spezifität

(85)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, sind diese Regelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung.

3.4.3.5.   Schlussfolgerung

(86)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass einige der Steuerprogramme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

3.4.4.    Programme und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle

3.4.4.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(87)

In der Ausgangsuntersuchung (37) stellte die Kommission fest, dass Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse im Zusammenhang mit der Vorzugsbehandlung im Rahmen von zwei Programmen für indirekte Steuern und Einfuhrzölle anfechtbare Subventionen erhalten haben:

a)

Mehrwertsteuerbefreiungen und Ermäßigungen bei den Einfuhrzöllen für die Verwendung eingeführter Anlagen und Technologien,

b)

Steuerbefreiung für politisch bedingte Standortverlagerungen.

(88)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge stellten die Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand dar, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

(89)

Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvorschriften, nach denen sich die gewährende Behörde richtete, den Zugang zu diesen Regelungen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkten, wurde zudem festgestellt, dass diese Subventionsregelungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung waren. Zudem konnte die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung nicht feststellen, ob objektive Kriterien für den Zugang zu bestimmten Regelungen vorlagen, sodass diese ebenfalls als spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung zu betrachten waren.

(90)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne lag bei 1,01 %.

3.4.4.2.   Anhalten der Subventionsregelung

(91)

Sowohl der Antrag als auch die Feststellungen in den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission betreffend geförderte Wirtschaftszweige in China, wie für Luftreifen (38), organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (39) und Aluminiumfolien (40), bestätigten, dass die Regelungen weiterhin angewandt werden und sich in ihrer Art nicht geändert haben.

(92)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die anhaltenden Vorteile, die den Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse aus den Programmen und Strategien für indirekte Steuern und Einfuhrzölle erwachsen, infrage gestellt würden.

(93)

Die in Rede stehenden Regelungen werden als Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung in Form eines Einnahmenverzichts der öffentlichen Hand aufgefasst, aus dem den begünstigten Unternehmen ein Vorteil erwächst.

3.4.4.3.   Vorteil

(94)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 91 genannten vorausgegangenen Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.4.4.   Spezifität

(95)

Diese Regelungen sind spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung, da der Zugang zu ihnen ausschließlich auf bestimmte Unternehmen und Wirtschaftszweige beschränkt ist.

3.4.4.5.   Schlussfolgerung

(96)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Programme für indirekte Steuern und Einfuhrzölle im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor anfechtbare Subventionen darstellten.

3.4.5.    Zuschussprogramme

3.4.5.1.   Feststellungen der Ausgangsuntersuchung

(97)

In der Ausgangsuntersuchung (41) kam die Kommission zu dem Schluss, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine Vielzahl von Zuschüssen für Umweltschutz und Emissionsverringerung sowie für Forschung und Entwicklung, technologische Modernisierung und Innovation erhielten.

(98)

Die Ausgangsuntersuchung ergab ferner, dass bestimmte Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse auf verschiedenen Regierungsebenen, d. h. auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, eine Reihe von Ad-hoc-Subventionen erhielten. Solche Zuschüsse wurden beispielsweise aus Patentfonds, Wissenschafts- und Technologiefonds und -preisen, Wirtschaftsentwicklungsfonds, Fonds für Zuschüsse zu grundlegenden Infrastrukturen, Förderfonds auf Bezirks- oder Provinzebene, Fonds für die Einfuhr von Eisenerz, Fonds für die Standortverlagerung von Unternehmen und Sonderfonds für die Einführung moderner ausländischer Technik gewährt; außerdem wurden Zinsvergünstigungen für Darlehen zur Beschaffung eingeführter Anlagen eingeräumt.

(99)

Die Untersuchung ergab, dass es sich bei diesen Zuschüssen und anderen Ad-hoc-Subventionen um Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung handelt, d. h. um einen Transfer von Geldern der chinesischen Regierung an die Hersteller der betroffenen Ware in Form von Zuschüssen.

(100)

Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei diesen Subventionen entweder um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung handelt, da sie auf bestimmte Unternehmen oder bestimmte Projekte in bestimmten Regionen und/oder in der Stahlindustrie beschränkt zu sein scheinen, oder um spezifische Subventionen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da die Bedingungen für den Anspruch auf die Subvention und die tatsächlichen Auswahlkriterien für Unternehmen nicht transparent und nicht objektiv sind und kein automatischer Anspruch besteht.

(101)

Die in der Ausgangsuntersuchung für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne schwankte zwischen 0,09 % und 1,45 %.

3.4.5.2.   Anhalten der Subventionsregelungen

(102)

In dem Antrag auf Auslaufüberprüfung (42) legte der Antragsteller Beweise dafür vor, dass viele Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin durch Zuschussprogramme gefördert werden.

(103)

Die Feststellungen in den jüngsten Antisubventionsuntersuchungen der Kommission betreffend geförderte Wirtschaftszweige in China, wie für organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (43) und Aluminiumfolien (44), bestätigten, dass die Regelungen weiterhin angewandt werden und sich in ihrer Art nicht geändert haben.

(104)

Der Großteil der Zuschüsse wurde für die Finanzierung bestimmter Projekte oder Vermögenswerte, als Belohnung für Energieeinsparungen oder Umweltschutzmaßnahmen sowie für die Modernisierung von Stahlwerken gewährt.

(105)

Der Antragsteller legte außerdem anhand einer Analyse der Jahresabschlüsse bestimmter Unternehmen Beweise dafür vor, dass mindestens 12 Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse im Zeitraum 2018 bis 2021 Subventionen erhalten haben.

(106)

Alle im Rahmen der Auslaufüberprüfung untersuchten Zuschüsse und sonstigen Ad-hoc-Subventionen stellten eine Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung in Form eines direkten Transfers von Geldern bzw. ähnlichen Transfers von Mitteln dar.

(107)

Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse wurden keine Argumente vorgebracht, durch welche die vom Antragsteller vorgelegten Beweise für die anhaltende Gewährung von Subventionen oder Ad-hoc-Subventionen für Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse hätten entkräften können.

3.4.5.3.   Vorteil

(108)

Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller lagen der Kommission keine unternehmensbezogenen Informationen vor, auf deren Grundlage sie die Höhe der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gewährten Subvention hätte berechnen können. Obwohl die Höhe der Subventionierung wegen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit nicht genau ermittelt werden konnte, konnte auf der Grundlage des Antrags, der Feststellungen im Rahmen der in Erwägungsgrund 103 genannten früheren Untersuchungen und in Ermangelung gegenteiliger Beweise der Schluss gezogen werden, dass die Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse weiterhin subventioniert wurden.

3.4.5.4.   Spezifität

(109)

Diese Subventionen wurden als rechtlich oder tatsächlich spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Grundverordnung betrachtet. Da weder die chinesische Regierung noch die chinesischen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse an der Untersuchung mitarbeiteten, wird die Auffassung vertreten, dass diese Subventionen nur einer begrenzten Anzahl von Herstellern warmgewalzter Flacherzeugnisse gewährt wurden und/oder dass die gewährenden Behörden bei der Gewährung der Subventionen von ihrem Ermessen Gebrauch machten.

3.4.5.5.   Schlussfolgerung

(110)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Zuschüsse als anfechtbare Subventionen erhalten haben.

3.5.   Zusätzliche Subventionen

3.5.1.    Debt-Equitiy-Swaps (Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen)

3.5.1.1.   Einleitung

(111)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung (45) enthielt umfangreiche Beweise dafür, dass mehrere chinesische Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse an der zweiten Generation der Instrumente zur Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen in Höhe von insgesamt 237 Mrd. RMB beteiligt gewesen waren, die zwischen 2016 und 2019 durchgeführt wurden. Es wird behauptet, dass ausstehende Verbindlichkeiten staatseigener Stahlunternehmen gegenüber staatseigenen Geschäftsbanken durch die Beteiligung verschiedener Arten von Durchführungsstellen, bei denen es sich um Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors handele, die der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen unterstehen, im Austausch gegen Beteiligungen erlassen worden seien. Die häufigste Form von Durchführungsstellen für die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen (debt for equity swaps — im Folgenden „DES“) sind Investmentgesellschaften für finanzielle Vermögenswerte (financial asset investment companies — im Folgenden „FAIC“), die aus Banken oder Versicherungsgesellschaften ausgegliedert werden. Im Antrag wurde weiter ausgeführt, die Durchführungsstellen seien speziell zur Veräußerung zahlreicher notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen, unter anderem durch die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen, gegründet worden.

(112)

Da die chinesische Regierung keine Informationen zu diesem Programm übermittelte, stützte sich die Kommission bei ihren Feststellungen zu diesem Programm auf die im Antrag enthaltenen Informationen und auf Informationen aus der Antisubventionsuntersuchung der Kommission betreffend den Stahlsektor in China, d. h. auf Informationen über organisch beschichtete Stahlerzeugnisse (46).

(113)

Wie in Erwägungsgrund 91 dargelegt, stellte die Kommission fest, dass warmgewalzte Flacherzeugnisse ein geförderter Wirtschaftszweig sind, und in Abschnitt 3.4.1 stellte sie fest, dass die chinesische Regierung eine Politik der Darlehensvergabe zu Sonderbedingungen für warmgewalzte Flacherzeugnisse über staatseigene Banken verfolgt und dass auch private Banken von der chinesischen Regierung beauftragt und angewiesen wurden, solche Darlehen zu Sonderbedingungen für warmgewalzte Flacherzeugnisse zu gewähren. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung ein ganzes regulatorisches Ökosystem um das DES-Konzept herum aufgebaut hat, das eine wachsende Zahl und Vielfalt von Gläubigern, Zielunternehmen, Durchführungsstellen, Anlegern, Dienstleistungsplattformen und Aufsichtsinstitutionen umfasst. Und während die chinesische Regierung in ihren Dokumenten immer wieder die Marktorientierung dieses Systems hervorhebt, erinnert sie die Marktteilnehmer auch daran, dass von ihnen erwartet wird, dem Gemeinwohl zu dienen und die Ziele der nationalen Wirtschaftspolitik zu fördern.

(114)

Gemäß den in dem Antrag zitierten Leitlinien für die Regulierung der Vermögensverwaltungsgeschäfte von Finanzinstituten werden Finanzinstitute ermutigt, durch die Ausgabe von Vermögensverwaltungsprodukten Mittel für Investitionen in Bereichen aufzubringen, die den Anforderungen nationaler Strategien und industriepolitischer Maßnahmen sowie den Anforderungen nationaler angebotsseitiger Strukturreformen entsprechen, wobei die Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften und die Nachhaltigkeit der Geschäfte vorausgesetzt werden. Darüber hinaus werden die Finanzinstitute ermutigt, Mittel durch die Ausgabe von Vermögensverwaltungsprodukten zu beschaffen, um den wirtschaftlichen Strukturwandel zu unterstützen, marktorientierte und rechtmäßige Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen zu fördern sowie die Verschuldung von Unternehmen zu verringern.

(115)

Der Antrag bezog sich auch auf die Stellungnahmen zum Abbau von Überkapazitäten in der Stahlindustrie und zur Gesundung, in denen die Notwendigkeit betont wurde, die Finanzierungshilfen für Stahlunternehmen zu erhöhen und Investitionskapital aus anderen Quellen als dem Staatshaushalt und Finanzinstituten wie Vermögensverwaltungsprodukten, Pensionsfonds usw. anzuziehen. Darüber hinaus wird in diesem Dokument nachdrücklich empfohlen, marktorientierte Ansätze für den Umgang mit der Verschuldung von Unternehmen zu entwickeln und die Banken bei der Veräußerung notleidender Kredite zu unterstützen, indem die Positionen notleidender Kredite auf Vermögensverwaltungsgesellschaften übertragen werden.

(116)

Die 2016 veröffentlichten Stellungnahmen der People’s Bank of China und der Aufsichtsbehörden für den Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor zur Unterstützung der Stahl- und Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei der Gesundung enthalten Anweisungen zur Unterstützung der Stahl- und Kohleindustrie beim Abbau von Überkapazitäten und bei Insolvenzproblemen. Erreicht werden soll dies durch die „Leitfunktion von Finanzdienstleistungsunternehmen“, die es der Kohle- und Stahlindustrie ermöglichen soll, ihre finanzielle, technologische und ökologische Leistung zu verbessern. Darüber hinaus können Unternehmen, die die nationalen industriepolitischen Ziele einhalten und eine Reihe vage definierter Bedingungen in Bezug auf Umstrukturierung, Solvenz und Umweltschutz erfüllen, eine Anpassung der Kreditlaufzeiten in Anspruch nehmen.

(117)

Der Antrag auf Auslaufüberprüfung enthält Informationen über die Einrichtung eines gemeinsamen Konferenzsystems unter der Leitung des Staatsrats, der die Regulierungs- und Unterstützungsmaßnahmen überprüft und genehmigt hat, einschließlich der Durchführung einer neuen Runde der Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen. Gleichzeitig wurden gemeinsame Sanktionsmechanismen zur Ahndung von Regelverstößen entwickelt. Darüber hinaus forderte die gemeinsame Konferenz, dass DES-Geschäfte Unternehmen und Sektoren zugutekommen sollten, die für den wirtschaftlichen Wandel und die nationale Sicherheit von großer Bedeutung sind.

(118)

Auf der Finanzarbeitskonferenz 2017 des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (CPCCC) bekräftigte Generalsekretär Xi Jinping seine seit Langem vertretene Position, dass Finanzinstitute ihre Rolle in erster Linie als Dienst an der Realwirtschaft verstehen und alles in ihrer Macht Stehende tun sollten, um deren Widerstandsfähigkeit zu stärken. In seiner Stellungnahme verwies er auf die Pflicht des Finanzsektors, der Realwirtschaft zu dienen, indem er sie vor finanziellen Risiken schützt. Auf diese Weise soll der Finanzsektor die Effizienz und Qualität seiner Dienstleistungen verbessern und mehr Ressourcen in wichtige und schwache Bereiche der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung lenken. Darüber hinaus ist die Regierung bestrebt, die Verschuldung der Wirtschaft durch eine umsichtige Geldpolitik und die vorrangige Entschuldung staatseigener Unternehmen zu verringern.

(119)

Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses des chinesischen Staatsrats im Jahr 2017 wurde die Entschuldung staatseigener Unternehmen in den Mittelpunkt der allgemeinen Aufgabe der Entschuldung von Unternehmen gestellt. Der Ständige Ausschuss schlug vor, geeignete steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für übermäßig verschuldete staatseigene Vermögenswerte in der Stahl- und Kohleindustrie zu entwickeln. Diskutiert wurde auch die Einrichtung eines Mechanismus zur Ergänzung des staatseigenen Kapitals und zur Bereitstellung des für die Umstrukturierung und Modernisierung erforderlichen Kapitals.

(120)

In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung darstellt. Die Regierung gewährte diese finanzielle Beihilfe über öffentliche Körperschaften, die an diesen Geschäften beteiligt waren, d. h. die vier Durchführungsstellen und verschiedene staatseigene Geschäftsbanken. Angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der chinesischen Regierung im Rahmen der Auslaufüberprüfung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die verfügbaren Informationen in ausreichendem Maße belegten, dass die Durchführungsstellen öffentliche Körperschaften waren, da sie von der chinesischen Regierung speziell zur Veräußerung stark notleidender Kredite in Schlüsselindustrien, einschließlich des Stahlsektors, und zur Umschuldung staatseigener Unternehmen gegründet worden waren. Folglich vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Verhalten der Vermögensverwaltungsgesellschaften der Ausübung staatlicher Autorität entsprach.

(121)

Des Weiteren enthielt der Antrag Anhaltspunkte dafür, dass der hohe Betrag der Schuldentilgung nicht auf üblichen kommerziellen Überlegungen beruhte, da die chinesische Regierung keine Bewertung durchführte, ob ein privater Investor diese Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen in der Erwartung vorgenommen hätte, dass ihm im Laufe der Zeit eine angemessene Investitionsrendite entstehen würde. Der Antrag enthielt Informationen darüber, dass die chinesische Regierung vielmehr massiv Verbindlichkeiten in Beteiligungen umgewandelt habe, um das Verhältnis zwischen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten der Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse zu verringern und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, wobei kommerzielle Überlegungen, die ein privater Investor anstellen würde, nicht berücksichtigt worden seien. Nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten.

3.5.1.2.   Vorteil

(122)

Die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen stellt eine finanzielle Beihilfe in Form einer Kapitalzufuhr und/oder eines Darlehens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung oder in Form eines Einnahmenverzichts aufgrund erlassener oder nicht zurückgezahlter Schulden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar.

(123)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit der chinesischen Regierung und der chinesischen Hersteller von warmgewalzten Flacherzeugnissen bei dieser Überprüfung gelangte die Kommission nach einer sorgfältigen Analyse der in dem Antrag enthaltenen Angaben und in Ermangelung weiterer im Dossier enthaltener Informationen zu dem Schluss, dass die Maßnahmen einen Vorteil im Sinne des Artikels 6 Buchstabe a der Grundverordnung darstellten.

3.5.1.3.   Spezifität

(124)

Die Subvention war spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung, da es keine objektiven Kriterien für die Gewährung der Subvention gab und unklar war, unter welchen Bedingungen Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse möglicherweise an dieser Regelung teilnehmen könnten oder nicht. Zudem waren die Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c der Grundverordnung, da die Gewährung der Subvention im Wesentlichen im Ermessen der Behörden lag und nur bestimmte Wirtschaftszweige, wie etwa jene mit Überkapazitäten, in den Genuss der Subvention kamen.

3.5.1.4.   Schlussfolgerung

(125)

Dementsprechend gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Hersteller von warmgewalzten Flacherzeugnissen in der VR China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in den Genuss der Umwandlungen von Verbindlichkeiten in Beteiligungen als anfechtbare Subvention kamen, und zwar in Form einer finanziellen Beihilfe zur Verringerung der Verbindlichkeiten stark verschuldeter Unternehmen.

3.6.   Allgemeine Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(126)

Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Hersteller warmgewalzter Flacherzeugnisse in China im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss anfechtbarer Subventionen kamen.

4.   EINFUHRENTWICKLUNG IM FALLE EINER AUFHEBUNG DER MAẞNAHMEN

(127)

Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China und die Attraktivität des Unionsmarkts.

4.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(128)

Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Hersteller in der VR China stützte die Kommission ihre Feststellungen zur Produktionskapazität der anderen Hersteller auf die verfügbaren Informationen, d. h. auf die Angaben im Antrag auf Auslaufüberprüfung und auf andere verfügbare Quellen.

(129)

Im Jahr 2020 entfielen 56,5 % der weltweiten Rohstahlerzeugung auf China, gegenüber 53,3 % im Jahr 2019 (47). Im September 2020 stellte der OECD-Stahlausschuss auf seiner 88. Sitzung fest, dass „trotz des weltweiten negativen Nachfrageschocks die Produktion und die Lagerbestände in China im Vergleich zum Vorjahr deutlich gestiegen sind“. Darüber hinaus stellte der Stahlausschuss „mit Besorgnis die Abweichung [vom] globalen Trend in China fest, wo die Stahlproduktion im ersten Halbjahr 2020 Rekordmengen erreicht hat und die Lagerbestände einen historischen Höchststand verzeichnen. Diese Entwicklungen bergen das Risiko eines Überangebots in China, das die globalen Ungleichgewichte infolge der COVID-19-Nachfrageschocks verschärft.“ Der Trend zur stetigen Ausweitung der Stahlproduktionskapazitäten in China wurde durch eine „enorme Lockerung der Kreditvergabebedingungen“ in Verbindung mit steigenden Investitionen der großen Stahlproduzenten weiter gefördert, während kleinere Unternehmen weiterhin nicht unter das System der Kapazitätskontrolle fallen. In einem Bericht der OECD vom Februar 2021 wird ebenfalls ein Anstieg der weltweiten Überkapazitäten in der Stahlproduktion festgestellt, der insbesondere von asiatischen Ländern, darunter China, vorangetrieben wird. (48)

(130)

Die chinesische Regierung hat ehrgeizige Pläne für ihre Stahlindustrie (49): Sie will veraltete Anlagen und nicht wettbewerbsfähige Unternehmen mit überhöhten Kosten beseitigen und sich gleichzeitig auf die Stärkung und Förderung von Stahlproduzenten konzentrieren, die der Politik und den Prioritäten der Regierung entsprechen. Ziel ist es, die Industrie zu bereinigen, indem führende Unternehmen gestärkt und leistungsschwache Unternehmen sowie Unternehmen, die den Prioritäten der Regierung nicht entsprechen (oder sich nicht daran orientieren), aus dem Markt gedrängt werden. Ziel ist es, eine „neue Generation von Industrieführern“ heranzubilden. Dies soll durch Maßnahmen wie das System des Kapazitätsaustauschs und die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Beteiligungen erreicht werden, die dem Staat einen sehr großen Ermessensspielraum in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der einzelnen Unternehmen einräumen. Das eigentliche Ziel besteht darin, die Kapazität „ausgewählter“ Unternehmen zu erhöhen, d. h. von leistungsfähigen Herstellern, die den aktuellen Zielen der Regierung für die Stahlindustrie entsprechen.

(131)

Gemäß den im Antrag auf Auslaufüberprüfung enthaltenen Informationen wurde die gesamte chinesische Produktionskapazität für bestimmte warmgewalzte Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl auf mehr als 345 Mio. Tonnen geschätzt, während die Produktion und der chinesische Verbrauch im Jahr 2020 jeweils auf 314 Mio. Tonnen geschätzt wurden. Auf dieser Grundlage wurden die Kapazitätsreserven in China im Jahr 2020 auf 31 Mio. Tonnen geschätzt, was als Richtwert für die Kapazitätsreserven im Untersuchungszeitraum der Überprüfung dient und fast dem Gesamtverbrauch der Union auf dem freien Markt (etwa 35 Mio. Tonnen) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung entspricht.

(132)

Die Verlangsamung der chinesischen Stahlnachfrage zu Beginn des Jahres 2021 ist und bleibt ein wichtiger Treiber für steigende Ausfuhren. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage dürfte den Ausfuhrdruck auf die Hersteller erhöhen. Die chinesischen Kapazitäten sind im Vergleich zum tatsächlichen Bedarf der chinesischen Wirtschaft zu hoch.

(133)

Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass die chinesischen Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen mit großen Mengen ihrer Kapazitätsreserven zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt drängen würden.

4.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(134)

Die Union gehört zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Der chinesische Markt ist nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. (50) Außerdem liegt das Preisniveau in der Union (der vom Wirtschaftszweig der Union im UZÜ berechnete Durchschnittspreis betrug 734 EUR/Tonne) über dem Durchschnittspreis, den die chinesischen ausführenden Hersteller in der übrigen Welt in Rechnung stellten (714 EUR/Tonne auf CIF-Stufe). Da es sich bei warmgewalzten Flacherzeugnissen, wie in Erwägungsgrund 206 erläutert, um eine äußerst preisempfindliche Ware handelt, bestünde für die chinesischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein starker Anreiz, ihre Ausfuhren in die Union umzuleiten.

(135)

Der Antragsteller brachte in seinem Antrag vor, dass die Schutzmaßnahmen der Union für Stahl allein, die für die überprüfte Ware gelten, nicht ausreichen würden, um den Unionsmarkt vor erheblichen Einfuhren zu subventionierten Preisen zu schützen. Da für China keine länderspezifischen Kontingente für die überprüfte Ware festgelegt wurden, haben die chinesischen Hersteller Zugang zu einer großen Menge an Restkontingenten, mit denen sie im Falle eines Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen mit ihren Ausfuhren auf den Unionsmarkt drängen könnten. Folglich dürften die chinesischen Ausfuhrmengen im Falle des Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen durch das Restkontingent erheblich steigen und somit den Unionsmarkt überfluten, bevor im Rahmen der Schutzmaßnahme ein Zollsatz außerhalb eines Kontingents anwendbar würde.

4.3.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung

(136)

Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Subventionierung der Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der VR China während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung anhielt und auch in Zukunft anhalten dürfte. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass diese Subventionen und Subventionsregelungen demnächst eingestellt werden.

(137)

Aufgrund der Subventionierung der Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse können die chinesischen Hersteller ihre Produktionskapazität auf einem Niveau halten, das weit über der Inlandsnachfrage liegt und möglicherweise den gesamten Unionsverbrauch decken könnte.

(138)

Daher stellte die Kommission fest, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Die chinesische Regierung bietet der Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse weiterhin unterschiedliche Subventionsregelungen an, und die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die Industrie für warmgewalzte Flacherzeugnisse im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehrere dieser Programme in Anspruch genommen hat.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(139)

Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von 21 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(140)

Die gesamte Unionsproduktion der überprüften Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 70 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diese Zahlen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen über den Wirtschaftszweig der Union, etwa des Antrags auf Auslaufüberprüfung, der überprüften Antworten auf den Fragebogen und der von Eurofer übermittelten Antwort auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten. Wie in Erwägungsgrund 13 dargelegt, entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller 29 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

5.2.   Unionsverbrauch

(141)

Die überprüfte Ware gilt als Ausgangsmaterial für die Herstellung verschiedener höherwertiger nachgelagerter Erzeugnisse, angefangen bei kaltgewalzten Erzeugnissen. Da der Wirtschaftszweig der Union größtenteils vertikal integriert ist und sowohl die überprüfte Ware als auch nachgelagerte Waren herstellt, wurden der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt gegebenenfalls getrennt analysiert.

(142)

Die Unterscheidung zwischen Eigenverbrauchsmarkt und freiem Markt ist für die Schadensanalyse relevant, weil die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmten Waren nicht unmittelbar mit den Einfuhren konkurrieren und innerhalb der Unternehmensgruppen Verrechnungspreise, sofern vorhanden, unter Zugrundelegung unterschiedlicher Preispolitiken festgesetzt werden. Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und die Preise werden entsprechend den Marktbedingungen festgelegt.

(143)

Um ein möglichst vollständiges Bild vom Wirtschaftszweig der Union zu erhalten, beschaffte die Kommission Informationen über die gesamten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Die Kommission stellte fest, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 60 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware für den Eigenverbrauch bestimmt waren.

(144)

Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf dem freien Markt anhand a) der Verkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt, wie sie in den Antworten von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren aus allen Drittländern in die Union. Der Eigenverbrauch in der Union wurde anhand des Eigenverbrauchs und der Eigenverkäufe aller bekannten Unionshersteller auf dem Unionsmarkt ermittelt, wie sie in der Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten angegeben waren.

(145)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 1

Unionsverbrauch (in 1000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verbrauch auf dem freien Markt

34 533

32 411

27 899

34 869

Index

100

94

81

101

Eigenverbrauch

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Unionsverbrauch insgesamt

79 822

74 422

64 888

75 293

Index

100

93

81

94

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(146)

Der gesamte Unionsverbrauch ging 2019 um 7 % und 2020 um weitere 12 % zurück, da die Nachfrage aufgrund der COVID-19-Pandemie einbrach. Auf diesen Rückgang folgte jedoch eine deutliche Erholung, die auf die Wiederbelebung der Stahlnachfrage im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen war, aber immer noch 6 % unter dem Niveau von 2018 lag.

(147)

Der Verbrauch auf dem freien Markt folgte einem ähnlichen Trend wie der Unionsverbrauch insgesamt. Er ging bis 2020 stark um 19 % zurück und erholte sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung deutlich, sodass er sogar 1 % über dem Wert von 2018 lag.

(148)

Die Entwicklung des Eigenverbrauchs verlief nahezu identisch mit der Entwicklung des Unionsverbrauchs insgesamt, mit einem starken Rückgang um 18 % bis 2020 und einer anschließenden Erholung auf 89 % des Niveaus von 2018.

(149)

Insgesamt ging der gesamte Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um 6 % zurück.

5.3.   Einfuhren aus dem betroffenen Land

5.3.1.    Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(150)

Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde — wie aus Tabelle 2 hervorgeht — durch einen Vergleich der Einfuhrmengen mit dem Verbrauch auf dem freien Markt der Union ermittelt.

(151)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 2

Einfuhrmenge (in 1000 Tonnen), Marktanteil und Preise (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus der VR China

1,7

0,5

0,3

28,7

Marktanteil (in %)

0,0

0,0

0,0

0,1

Preise der Einfuhren aus der VR China

1 674

3 177

2 482

664

Index

100

190

148

40

Quelle: Eurostat, Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(152)

Nach der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China auf ein unerhebliches Niveau zurück und erreichten 2018 einen Marktanteil von 0,002 %. Von 2018 bis 2020 gingen die Einfuhren noch weiter zurück. Im UZÜ stiegen die Einfuhren aus der VR China im April 2021 gegenüber den niedrigen Werten der drei Vorjahre jedoch sprunghaft an. Ihr Marktanteil blieb mit 0,1 % jedoch sehr gering.

(153)

Die von Eurostat ausgewiesenen chinesischen Einfuhrpreise waren in den Jahren 2018, 2019 und 2020 außergewöhnlich hoch, obwohl sie im UZÜ stark zurückgingen. Die außergewöhnlich hohen Einfuhrpreise in den Jahren 2018 bis 2020 sind wahrscheinlich darauf zurückzuführen, dass China nur geringfügige Mengen in die Union ausführte, die nicht als zuverlässig angesehen werden können.

(154)

Nach Auffassung der Kommission waren die von Eurostat für den Bezugszeitraum ausgewiesenen Preise der Einfuhren aus der VR China für warmgewalzte Flacherzeugnisse nicht repräsentativ, da in diesem Zeitraum nur sehr geringe Mengen aus der VR China eingeführt wurden und keine aussagekräftigen oder relevanten Schlussfolgerungen gezogen werden konnten.

(155)

Die Einfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhren aus Drittländern

Land

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Drittländer insgesamt, außer VR China

Menge (in 1000 Tonnen)

7 997

7 225

5 879

9 635

 

Index

100

90

74

120

 

Marktanteil (in %)

23

22

21

28

 

Durchschnittspreis (in EUR/Tonne)

532

482

428

765

 

Index

100

90

80

144

Quelle: Eurostat

(156)

Die Gesamteinfuhren der überprüften Ware aus anderen Drittländern als dem betroffenen Land gingen zwischen 2018 und 2020 um 26 % zurück, bevor sie 2021 stark anstiegen und einen Marktanteil von 28 % erreichten — 20 % mehr als 2018. Insgesamt führt die Union warmgewalzte Flacherzeugnisse aus mehr als 40 Ländern weltweit ein. Die fünf größten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen in die EU im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren Russland, Indien, die Türkei, Ägypten und Taiwan, auf die 18 % des freien Unionsmarkts und 65 % aller Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse entfielen. Größter Ausführer war Russland mit einem Marktanteil von 5,8 %, die anderen vier Länder hatten Marktanteile zwischen 2 % und 4 %. Kein anderes Land hat einen Marktanteil von mehr als 2 %. Von den wichtigsten Ausführern sind derzeit die Einfuhren aus Russland (51) und der Türkei (52) von Antidumpingmaßnahmen betroffen.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.    Allgemeine Bemerkungen

(157)

Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 4 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.

(158)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten, die sich auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(159)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Höhe des Betrags der anfechtbaren Subventionen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(160)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

(161)

Wie in den Erwägungsgründen 143 und 144 erläutert, beschaffte die Kommission, um ein möglichst vollständiges Bild des Wirtschaftszweigs der Union zu erhalten, Informationen über die gesamte Produktion der betroffenen Ware und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder den freien Markt bestimmt war. Soweit relevant und möglich analysierte die Kommission die Schadensindikatoren für den freien Markt und den Eigenverbrauch getrennt.

5.4.2.    Makroökonomische Indikatoren

5.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(162)

Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 4

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in 1000 Tonnen)

75 626

70 920

61 096

69 531

Index

100

94

81

92

Produktionskapazität (in 1000 Tonnen)

90 923

92 584

91 965

93 249

Index

100

102

101

103

Kapazitätsauslastung (in %)

83

77

66

75

Index

100

92

80

90

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(163)

Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union entwickelte sich ähnlich wie der Unionsverbrauch insgesamt und ging im Bezugszeitraum um rund 8 % zurück, wobei im Jahr 2020 ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen war, dem aus den in Erwägungsgrund 146 dargelegten Gründen eine Erholung folgte.

(164)

Während die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum um 3 % leicht zunahm, folgte die Kapazitätsauslastung dem negativen Trend wie die Produktionsmenge und der Verbrauch und ging zwischen 2018 und dem UZÜ um 10 % zurück.

5.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(165)

Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Verkaufsmenge und Marktanteil auf dem freien Markt (in 1000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkäufe auf dem freien Markt

26 534

25 185

22 020

25 205

Index

100

95

83

95

Marktanteil (in %)

77

78

79

72

Index

100

101

104

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(166)

Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt folgte im Bezugszeitraum dem Trend des Verbrauchs. Zwischen 2018 und 2020 ging sie aus den in Erwägungsgrund 146 dargelegten Gründen zurück und stieg dann im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wieder an. Der Aufschwung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung blieb jedoch hinter dem Niveau von 2018 zurück.

(167)

Im Bezugszeitraum stieg der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsverbrauch zwischen 2018 und 2020 geringfügig von 77 % auf 79 % und ging zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 Prozentpunkte auf 72 % zurück. Wie aus Tabelle 4 hervorgeht, ist dieser Rückgang darauf zurückzuführen, dass der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern zwischen 2020 und dem UZÜ um 7 % stieg, was den Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt erklärt.

Tabelle 6

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt und Marktanteil (in 1000 Tonnen)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Eigenverbrauchsmenge auf dem Unionsmarkt

45 289

42 011

36 989

40 424

Index

100

93

82

89

Gesamtproduktion des Wirtschaftszweigs der Union

75 626

70 920

61 096

69 531

% der Eigenbedarfsmenge im Verhältnis zur Gesamtproduktion

59,9

59,2

60,5

58,1

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(168)

Die Eigenverbrauchsmenge des Wirtschaftszweigs der Union (bestehend aus dem Eigenverbrauch und den Eigenverbrauchsverkäufen auf dem Unionsmarkt) ging zwischen 2018 und 2020 um 18 % zurück und erholte sich 2021 um 7 Prozentpunkte, was zu einem Gesamtrückgang im Bezugszeitraum um 11 % von rund 45 Mio. Tonnen auf 40 Mio. Tonnen zwischen dem Beginn und dem Ende des UZÜ führte. Insgesamt folgten der Eigenverbrauchsmarkt und der freie Markt demselben Trend. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Entwicklung des Eigenverbrauchsmarkts keine nennenswerten Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt hatte.

(169)

Der Anteil, der beim Wirtschaftszweig der Union auf den Eigenverbrauchsmarkt entfällt, (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion) blieb im Bezugszeitraum relativ stabil und bewegte sich in einer Größenordnung von 58,1 % bis 60,5 %.

5.4.2.3.   Wachstum

(170)

Vor dem Hintergrund eines rückläufigen Verbrauchs und einer sinkenden Produktion büßte der Wirtschaftszweig der Union Verkaufsmengen und Marktanteile auf dem freien Markt ein. Insgesamt verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Wachstum.

5.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(171)

Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Zahl der Beschäftigten

41 161

38 980

36 207

38 470

Index

100

95

88

93

Produktivität (Einheit/Beschäftigten)

1 824

1 819

1 687

1 807

Index

100

100

93

99

Quelle: Antwort von Eurofer auf den Fragebogen zu den makroökonomischen Daten

(172)

Zwischen 2018 und dem UZÜ folgte die Zahl der mit der Herstellung der überprüften Ware beschäftigten Arbeitnehmer dem Trend der Unionsproduktionsmenge; sie ging zwischen 2018 und 2020 stark zurück und erholte sich im UZÜ wieder leicht. Insgesamt ergab sich für den Bezugszeitraum ein Rückgang um 7 %.

(173)

Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten, blieb im Bezugszeitraum insgesamt stabil.

5.4.2.5.   Höhe der ausgleichenden Subventionen und Erholung von der früheren Subventionierung

(174)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin anfechtbare Subventionen erhalten haben. Die im Abschnitt zu den Subventionen genannten anfechtbaren Subventionen in der VR China haben einen erheblichen Umfang.

(175)

Die im Anschluss an die Ausgangsuntersuchung eingeführten Antisubventionsmaßnahmen haben es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglicht, sich von früherer Subventionierung zu erholen, wie aus den Daten für 2018 hervorgeht. Dies wurde auch durch die Feststellungen der Kommission im Rahmen der Antidumpinguntersuchung betreffend warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der Türkei bestätigt. (53)

5.4.3.    Mikroökonomische Indikatoren

5.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(176)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise je Einheit, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller den Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis auf dem freien Markt

549

509

450

734

Index

100

93

82

134

Herstellstückkosten

518

557

534

669

Index

100

108

103

129

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(177)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union gingen zwischen 2018 und 2020 um 17 % zurück, bevor sie 2021 drastisch um 34 % anstiegen. Die Entwicklung der Verkaufsstückpreise im Bezugszeitraum wurde durch die schweren Störungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und die Erholung der Nachfrage nach der Pandemie beeinflusst. Im Jahr 2021 waren die hohe Stahlnachfrage, das knappe Angebot und die gestiegenen Herstellkosten die Faktoren, die den plötzlichen und starken Anstieg der Verkaufsstückpreise auslösten.

(178)

Die Herstellstückkosten stiegen im Bezugszeitraum um 29 %. Im Jahr 2019 stiegen jedoch die Herstellkosten, während die Verkaufsstückpreise sanken. Die Tatsache, dass der Wirtschaftszweig der Union den Anstieg seiner Herstellkosten nicht in seinen Verkaufspreisen widerspiegeln konnte, war auf die großen Mengen gedumpter Einfuhren aus der Türkei zurückzuführen, die die Preise drückten. Im Jahr 2020 gingen sowohl die Herstellkosten als auch die Verkaufspreise zurück, wobei der Rückgang bei den Herstellkosten geringer ausfiel als bei den Verkaufspreisen. Dies ist auf den Markteinbruch während der COVID-19-Pandemie zurückzuführen, der zu einem starken Preisverfall führte, während die Herstellkosten weniger stark betroffen waren. Im Jahr 2021 stiegen die Herstellstückkosten aufgrund des sprunghaften Anstiegs der Energie- und Rohstoffpreise drastisch an. Mit der Erholung nach der COVID-Pandemie stieg jedoch auch die Nachfrage, sodass die Preise ebenfalls erheblich anstiegen (um mehr als 50 % zwischen 2020 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung), und zwar noch stärker als die Herstellkosten im gleichen Zeitraum.

5.4.3.2.   Arbeitskosten

(179)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR/VZÄ)

64 164

69 352

69 748

78 444

Index

100

108

109

122

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(180)

Im Bezugszeitraum stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten um 22 %. Während die Zahl der Beschäftigten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gegenüber 2018 zurückging, stiegen die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten.

5.4.3.3.   Lagerbestände

(181)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestände (in Tonnen)

631 608

533 200

390 880

522 405

Index

100

84

62

83

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

5,0

4,5

3,8

4,6

Index

100

90

76

92

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(182)

Im Bezugszeitraum gingen die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union an warmgewalzten Flacherzeugnissen kontinuierlich zurück, wobei 2020 aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ein drastischer Rückgang und 2021 ein erneuter Anstieg zu verzeichnen waren. Der Wirtschaftszweig für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Union ist durch Rahmenverträge (monatlich, vierteljährlich, jährlich) zwischen Herstellern und Abnehmern gekennzeichnet, in denen die Mengen und Preise festgelegt sind. Diese Rahmenverträge werden im Wege von Bestellungen entsprechend dem Bedarf der Abnehmer umgesetzt. Demzufolge kann der Wirtschaftszweig der Union seine Produktion und seine Lagerbestände planen. Dementsprechend werden, wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen, da die meisten gleichartigen Warentypen vom Wirtschaftszweig der Union auf der Grundlage spezifischer Aufträge der Verwender hergestellt werden.

5.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit

(183)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2018

2019

2020

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe auf dem freien Unionsmarkt (in % des Umsatzes)

8,4

-7,2

-18,0

14,1

Index

100

-86

- 214

168

Cashflow (in EUR)

496 319 788

-6 211 922

- 130 468 840

645 183 908

Index

100

-1,3

-26

130

Investitionen (in EUR)

216 927 207

433 154 031

181 406 902

394 535 083

Index

100

200

84

182

Kapitalrendite (in %)

9,1

-6,0

-13,3

17,4

Index

100

-66

- 146

191

Quelle: Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller

(184)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem freien Unionsmarkt, ausgedrückt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.

(185)

Die Rentabilität schwankte im Bezugszeitraum, obwohl die Gesamtrentabilität im Bezugszeitraum um 5,7 Prozentpunkte stieg. Nach der Einführung von Maßnahmen im Jahr 2017 erholte sich der Wirtschaftszweig und verzeichnete 2018 einen Gewinn. Im Jahr 2019 wurden jedoch Verluste verzeichnet, und die Rentabilität erreichte 2020, zum Höhepunkt der Pandemie, mit -18 % ihren Tiefpunkt, bevor sie 2021 wieder deutlich auf 14,1 % anstieg. Gleichzeitig nahmen die gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei nach der Einführung der Maßnahmen gegenüber der VR China rapide zu, was den Rückgang der Rentabilität im Jahr 2019 erklärt. Dieser Rentabilitätsrückgang wurde dann durch die Schocks infolge der weltweiten Pandemie im Jahr 2020, wie die Unterbrechung der Lieferkette und den Rückgang des Stahlverbrauchs, noch verschärft. Der starke Anstieg der Stahlnachfrage in Verbindung mit höheren Verkaufspreisen führte 2021, einem Ausnahmejahr für den Wirtschaftszweig der Union, zu ungewöhnlich hohen Gewinnen.

(186)

Unter Netto-Cashflow ist die Fähigkeit der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflow entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019–2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(187)

Zwischen 2018 und dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung stiegen die Investitionen um 82 %. Insgesamt folgen die Investitionen im Bezugszeitraum einer bimodalen Verteilung: Im Jahr 2019 stiegen die Investitionen deutlich an, gefolgt von einem Rückgang im Jahr 2020 und einem zweiten Höhepunkt im Jahr 2021. Im Allgemeinen zielten die Investitionen auf die Verbesserung der Qualität und die Ökologisierung der Produktion ab.

(188)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Die Kapitalrendite hat sich im Untersuchungszeitraum gegenüber 2018 deutlich verbessert. Die Kapitalrendite stieg im Bezugszeitraum um 8,3 Prozentpunkte. Sie entwickelte sich ähnlich wie die Rentabilität: ein drastischer Rückgang in den Jahren 2019 und 2020, gefolgt von einem starken Wiederanstieg im Untersuchungszeitraum der Überprüfung.

(189)

Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht beeinträchtigt, da sie sich rasch von der Pandemie erholten.

5.5.   Schlussfolgerungen zur Schädigung

(190)

Nach der Einführung von Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus China im Jahr 2017 gingen die Einfuhren aus China zurück und blieben im Bezugszeitraum unter der Geringfügigkeitsschwelle, wodurch sich der Wirtschaftszweig der Union allmählich von den schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren aus China erholte und sich bis Ende 2018 erholt hatte, was durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 (54) der Kommission betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse mit Ursprung in der Türkei bestätigt wurde. Die Erholung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union kam jedoch abrupt zum Stillstand und kehrte sich 2019 ins Gegenteil um, als der Wirtschaftszweig der Union mit erheblichen Mengen gedumpter Niedrigpreiseinfuhren aus der Türkei konkurrieren musste, die ihn zwangen, seine Preise unter das Kostenniveau zu senken, um seinen Marktanteil zu halten, was eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachte. (55) Im Juli 2021 führte die Kommission endgültige Maßnahmen gegen die Türkei ein, und aufgrund verschiedener Faktoren, die in Erwägungsgrund 185 erläutert wurden, verbesserte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union und erreichte Ende 2021 wieder eine ähnliche wirtschaftliche Lage wie 2018. Daher wurde der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ nicht mehr als geschädigt angesehen.

(191)

Insbesondere folgten fast alle Schadensindikatoren wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmengen und -preise, Beschäftigung und Produktivität, Gewinn, Cashflow und Kapitalrendite im Bezugszeitraum einem ähnlichen Trend. Dieser Trend war gekennzeichnet durch einen Rückgang im Jahr 2019, einen stärkeren Rückgang im Jahr 2020 und einen erneuten Anstieg im UZÜ auf ein ähnliches Niveau wie zu Beginn des Bezugszeitraums im Jahr 2018. Diese unregelmäßige Entwicklung ist im Wesentlichen auf das Zusammentreffen eines erheblichen Zustroms von warmgewalzten Flacherzeugnissen zu Dumpingpreisen aus der Türkei und der einzigartigen Dynamik infolge der COVID-19-Pandemie zurückzuführen. Stilllegungen und Unterbrechungen der industriellen Tätigkeit führten zu einem extrem niedrigen Verbrauchsniveau und einer geringen Stahlnachfrage im Jahr 2020, während die Stahlnachfrage und die Stahlpreise im Jahr 2021 im Zuge der Erholung von der COVID-Pandemie in die Höhe schnellten, was unter anderem zu außergewöhnlich hohen Gewinnen der Stahlindustrie im UZÜ führte.

(192)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 der Grundverordnung erlitten hat.

(193)

Bei der Analyse der Indikatoren dürfen jedoch die außergewöhnlich günstigen Bedingungen auf dem Stahlmarkt im Jahr 2021 nicht außer Acht gelassen werden. Im Jahr 2020 führten die pandemiebedingte Verlangsamung der Industrietätigkeit und der daraus resultierende Rückgang der Stahlnachfrage zu einem starken Leistungsrückgang in der Stahlindustrie und der Weltwirtschaft im Allgemeinen. Im Jahr 2021 erholten sich der Stahlverbrauch und die Stahlpreise aufgrund der Erholung der Nachfrage wieder deutlich.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(194)

Wie in Erwägungsgrund 192 erläutert, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine bedeutende Schädigung erlitten hat. Andererseits kam die Kommission, wie in Erwägungsgrund 138 erläutert, zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Ausgleichsmaßnahmen dazu führen dürfte, dass erhebliche Mengen subventionierter Einfuhren der überprüften Ware auf den Unionsmarkt umgelenkt werden. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der durch die subventionierten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(195)

Dazu prüfte die Kommission die Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in China, die Attraktivität des Unionsmarkts und die voraussichtlichen chinesischen Einfuhrpreise sowie Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union.

6.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China

(196)

Wie in Erwägungsgrund 131 dargelegt, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven. Die geschätzten Kapazitätsreserven in China entsprechen 89 % des Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt. Diese Kapazitätsreserven könnten bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen zur Herstellung der überprüften Ware zur Ausfuhr in die Union genutzt werden. Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen.

(197)

Darüber hinaus ist einer der wichtigsten Märkte, die USA, durch Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware geschützt, wodurch der Zugang der chinesischen Hersteller eingeschränkt wird.

6.2.   Attraktivität des Unionsmarkts

(198)

Wie in Erwägungsgrund 134 beschrieben, gehört der Unionsmarkt zu den weltweit größten Märkten für bestimmte warmgewalzte Flachstahlerzeugnisse. Darüber hinaus ist der chinesische Markt nicht in der Lage, die überschüssigen Stahlkapazitäten aufzunehmen, und wichtige Drittlandsmärkte sind aufgrund von Antidumping- und Schutzmaßnahmen oder anderen Garantien gegen die VR China für chinesische Ausfuhren geschlossen. Außerdem ist das Preisniveau in der Union höher als der Durchschnittspreis, den die chinesischen Ausführer in der übrigen Welt in Rechnung stellen. Sollten die Antisubventionsmaßnahmen aufgehoben werden, wäre der Unionsmarkt daher ein attraktives Ziel für die in der VR China vorhandenen Kapazitätsreserven.

(199)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Schlussfolgerungen zur Attraktivität des Unionsmarkts und führte an, die chinesische Stahlindustrie sei von ihrem Inlandsmarkt abhängig, und der chinesische Inlandsverbrauch sei zehnmal so hoch wie das Segment des freien Markts der Union. Er wies auch darauf hin, dass bestimmte Stahlerzeugnisse, einschließlich warmgewalzter Flacherzeugnisse, ab dem 1. August 2021 nicht mehr in den Genuss von Umsatzsteuernachlässen bei der Ausfuhr kommen würden. Dies werde zu einem Rückgang der Ausfuhren und zu einer Umlenkung der chinesischen Stahlproduktion in die heimische Industrie führen.

(200)

Die Kommission räumte ein, dass der chinesische Inlandsverbrauch an warmgewalzten Flacherzeugnissen erheblich größer ist als der freie Markt der Union, aber wie in Erwägungsgrund 196 erläutert, verfügen die chinesischen Hersteller über erhebliche Kapazitätsreserven, die sie nicht auf dem Inlandsmarkt einsetzen können. Es besteht daher kein Grund zu der Annahme, dass die chinesischen Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen diese Kapazitätsreserven nicht nutzen werden, um die überprüfte Ware zur Ausfuhr in die Union herzustellen. Wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, ist der Rückgang der chinesischen Stahlnachfrage ein wichtiger Faktor für den Anstieg der Ausfuhren und wird dies auch in Zukunft bleiben. Das daraus resultierende Ungleichgewicht zwischen Kapazität und Nachfrage in China dürfte den Ausfuhrdruck auf die chinesischen Hersteller erhöhen. In Bezug auf die angebliche Änderung des Mehrwertsteuersystems stellte die Kommission fest, dass der CISA keine Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Änderung der Umsatzsteuernachlässe zu einer wesentlichen Änderung des Ausfuhrverhaltens der chinesischen Hersteller geführt hatte oder führen würde. Die Kommission wies dieses Vorbringen daher als unbegründet zurück.

6.3.   Voraussichtliche chinesische Einfuhrpreise und Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(201)

Angesichts der geringen Einfuhrmengen aus der VR China in den Jahren 2018 bis 2021 vertrat die Kommission die Auffassung, dass die von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrpreise nicht als Grundlage für die Ermittlung der wahrscheinlichen Preise der Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China im Falle des Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen herangezogen werden können. Stattdessen zog die Kommission als repräsentativen Näherungswert die Preise der Ausfuhren aus der VR China in alle Drittländer außer der Union (im Folgenden „übrige Welt“) heran.

(202)

Die Kommission stellte fest, dass die chinesischen Ausfuhrpreise (FOB) in die übrige Welt im UZÜ durchschnittlich 660 EUR/Tonne betrugen. Auf der Grundlage dieses Preises und zur Ermittlung des voraussichtlichen Preises, zu dem die chinesischen Ausfuhren an der Grenze der Union ankommen würden, addierte die Kommission die Kosten für Versicherung und Fracht. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller legte die Kommission als beste verfügbare Informationen die Kosten zugrunde, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelt worden waren, d. h. 52 EUR/Tonne bzw. 7,9 % des Preises/Tonne. Dementsprechend kam die Kommission zu dem Schluss, dass der wahrscheinliche CIF-Einfuhrpreis für warmgewalzte Flacherzeugnisse aus der VR China in die Union ohne Maßnahmen nicht über 712 EUR/Tonne liegen würde.

(203)

Da aufgrund der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller statistische Daten herangezogen wurden, konnte nur ein Durchschnittspreis pro Tonne für eine Vielzahl von Warentypen ermittelt werden. In Ermangelung von Informationen auf Warentyp-Ebene konnte die Kommission daher keine genaue Berechnung der Preisunterbietung vornehmen, sondern musste sich auf einen Vergleich der Durchschnittspreise pro Tonne beschränken.

(204)

Der so ermittelte chinesische Ausfuhrpreis wurde mit den gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreisen verglichen, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller während der Überprüfung den Abnehmern auf dem Unionsmarkt in Rechnung stellten, berichtigt auf die Stufe ab Werk.

(205)

Der Preisvergleich wurde auf derselben Handelsstufe durchgeführt, und das Ergebnis des Vergleichs wurde entsprechend der genauen Methode zur Berechnung der Preisunterbietung als Prozentsatz des theoretischen Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausgedrückt. Der Vergleich ergab, dass die chinesischen Ausfuhren in die Union die Durchschnittspreise des Wirtschaftszweigs der Union um rund 8 % unterbieten würden.

(206)

Warmgewalzte Flacherzeugnisse sind ein hochpreisempfindlicher Rohstoff, und wie die Ausgangsuntersuchung betreffend die Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der VR China und die Untersuchung betreffend die identische Ware aus der Türkei zeigten, können selbst relativ geringe Preisunterbietungsspannen in Verbindung mit großen Einfuhrmengen erhebliche und unmittelbare Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union haben. (56) In beiden Untersuchungen war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund von Preisunterbietungsspannen von weniger als 5 % gezwungen, seine Verkaufspreise derart zu senken (oder Marktanteileinbußen hinzunehmen), dass er kurzfristig eine bedeutende Schädigung erlitt.

(207)

Da der Wirtschaftszweig der Union im UZÜ gerade erst eine turbulente und wirtschaftlich schwierige Zeit einschließlich der COVID-19-Pandemie hinter sich gebracht und Verluste erlitten hatte, befindet er sich nach wie vor in einer prekären Lage. Außerdem stellte die Kommission fest, dass die chinesische Regierung weiterhin verschiedene Subventionsregelungen für den Sektor der warmgewalzten Flacherzeugnisse anbietet und dass einige dieser Subventionsregelungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von dem Sektor der warmgewalzten Flacherzeugnisse in Anspruch genommen wurden. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass ein erneutes Auftreten bedeutender subventionierter Niedrigpreiseinfuhren aus China, die die Preise in der Union unterbieten, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union hätte, insbesondere auf die Produktion, die Verkaufsmengen, die Verkaufspreise, die Rentabilität und den Investitionsbedarf, und dass es zu einem erneuten Auftreten der bedeutenden Schädigung käme.

(208)

Nach der Unterrichtung erhob der CISA Einwände gegen die Wahl des Bezugszeitraums für die Schadensanalyse. Er argumentierte, dass die gedumpten Einfuhren warmgewalzter Flacherzeugnisse aus der Türkei im Jahr 2019, der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit COVID-19 und die Erholung nach der Pandemie die Beweise für die Dumping- und Schadensanalyse verfälscht hätten. Der Verband brachte vor, die Kommission hätte einen anderen Zeitraum analysieren sollen, und schlug vor, einen längeren Zeitraum zu untersuchen, der ein oder zwei Jahre vor dem Bezugszeitraum (2016–2018) und nach dem UZÜ (2022) umfassen solle.

(209)

Die Kommission wies dieses Vorbringen zurück. Die Kommission wies darauf hin, dass die verschiedenen vom CISA angeführten Faktoren, die die Beweise für den Bezugszeitraum verzerren könnten, anerkannt und bei der Schadensanalyse der Kommission sorgfältig berücksichtigt worden waren. Die Kommission stellte ferner fest, dass dieselben Faktoren auch dann noch bestanden hätten, wenn, wie vom CISA vorgeschlagen, ein längerer Zeitraum vor dem UZÜ berücksichtigt worden wäre. In Hinblick auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung wies die Kommission darauf hin, dass nach Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung „ein Untersuchungszeitraum gewählt [wird], der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfasst. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“ Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (57). Dieselbe Argumentation sollte sinngemäß auch für Überprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung gelten. Der CISA legte keine Beweise dafür vor, dass die Entwicklungen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Wiedereinführung des Zolls offensichtlich unangemessen erscheinen ließen.

6.4.   Schlussfolgerung

(210)

Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen führen würde, sodass eine erneute bedeutende Schädigung wahrscheinlich wäre.

7.   UNIONSINTERESSE

(211)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung des Unionsinteresses wurde den Interessen aller Beteiligten Rechnung getragen.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(212)

Der Wirtschaftszweig der Union ist in 15 Mitgliedstaaten ansässig (Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien. Tschechische Republik und Ungarn). Er beschäftigt in Bezug auf die überprüfte Ware mehr als 38 000 Beschäftigte.

(213)

Ohne Maßnahmen ist der Wirtschaftszweig der Union nicht mehr vor dem voraussichtlichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus China geschützt, die eine bedeutende Schädigung verursachen werden. Die Antisubventionsmaßnahmen werden sich insofern positiv auf die Unionshersteller auswirken, als sie dem Wirtschaftszweig der Union helfen werden, sich weiter von den subventionierten Einfuhren und den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu erholen. Es liegt daher eindeutig im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union, die Maßnahmen aufrechtzuerhalten.

7.2.   Interesse der Verwender und unabhängigen Einführer

(214)

Die Kommission kontaktierte alle ihr bekannten Verwender und unabhängigen Einführer. Keine Verwender oder unabhängigen Einführer meldeten sich und arbeiteten an dieser Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen beantworteten. Angesichts der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der unabhängigen Einführer und in Ermangelung gegenteiliger Beweise wird die Auffassung vertreten, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender und Einführer nicht zuwiderläuft.

(215)

Die Kommission prüfte auch, ob sich Maßnahmen gegenüber China nachteilig auf die Versorgungssicherheit auswirken würden, da auch Maßnahmen gegenüber warmgewalzten Flacherzeugnissen aus der Türkei, Brasilien, Iran und Russland in Kraft sind. Die Kapazitätsauslastung des Wirtschaftszweigs der Union lag im UZÜ bei 75 %, und die Gesamtproduktionskapazität überstieg den Gesamtverbrauch der Union um 18 Mio. Tonnen, wie aus dem Fragebogen von Eurofer zu den makroökonomischen Daten hervorgeht. Darüber hinaus führten trotz der Maßnahmen gegenüber einigen der wichtigsten Ausführer von warmgewalzten Flacherzeugnissen im UZÜ fast 40 Länder die überprüfte Ware in die Union aus, was zeigt, dass die Einführung von Maßnahmen die Angebotsvielfalt nicht beeinträchtigen würde. Aus diesen Gründen und in Anbetracht der mangelnden Mitarbeit seitens der Verwender und der Einführer gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass für die nachgelagerten Verwender kein potenzielles Versorgungsrisiko besteht.

(216)

Nach der Unterrichtung verwies der CISA auf die Schutzmaßnahme der EU gegenüber Einfuhren unter anderem von warmgewalzten Flacherzeugnissen aus China, die die Möglichkeiten der chinesischen Hersteller, warmgewalzte Flacherzeugnisse auf den Unionsmarkt auszuführen, erheblich einschränkten und den freien Warenverkehr zum Nachteil der nachgelagerten Hersteller und der Endverwender behinderten.

(217)

Die Kommission erinnerte daran, dass die fragliche Schutzmaßnahme nicht als dauerhaft angesehen werden kann und dass die derzeit geltende Maßnahme (58) keinen Einfluss auf die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anstiegs der Einfuhren ohne Ausgleichszölle hat. Angesichts des befristeten Charakters der Schutzmaßnahme gegenüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen gelangte die Kommission daher zu dem Schluss, dass diese Maßnahme ihre Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung nicht beeinflussen kann. Wie in Erwägungsgrund 215 dargelegt, überstieg die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union den Gesamtverbrauch der Union, und mehrere andere Drittländer führten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung warmgewalzte Flacherzeugnisse in die Union aus. Darüber hinaus wird die Schutzmaßnahme regelmäßig überprüft und erforderlichenfalls angepasst, um eine ausreichende Versorgung des Unionsmarkts mit Stahl zu gewährleisten. Daher stellen die Schutzmaßnahmen kein Risiko für die Versorgungssicherheit der nachgelagerten Verwender dar.

(218)

Darüber hinaus argumentierte der CISA, dass die Einführung des CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism — im Folgenden „CBAM)“ den Zugang zum Unionsmarkt erschweren werde, da das CBAM mit aufwendigen Berichtspflichten und Aufschlägen verbunden sei.

(219)

Die Kommission wies darauf hin, dass das CBAM erst im Oktober 2023 in Kraft treten wird und dass die Einführer während einer Übergangszeit bis 2026 nur die in ihren Waren enthaltenen Emissionen melden müssen, ohne dass ihnen dadurch finanzielle Kosten entstehen. Der erklärte Grund für diese Übergangszeit ist, dass den Parteien Zeit gegeben werden soll, sich vor der Einführung des endgültigen Systems anzupassen, und dass das Risiko einer Unterbrechung des Handels verringert werden soll. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass es für eine Bewertung der möglichen Auswirkungen des CBAM auf die künftigen Handelsströme bei warmgewalzten Flacherzeugnissen noch zu früh ist, und wies das Vorbringen zurück.

7.3.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(220)

In Anbetracht der vorstehenden Gründe gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China sprechen.

8.   ANTRÄGE AUF AUSSETZUNG DER MAẞNAHMEN

(221)

Nach der Unterrichtung beantragte der CISA die Aussetzung der geltenden Antisubventionsmaßnahmen nach Artikel 24 Absatz 4 der Grundverordnung mit der Begründung, dass beide in Artikel 24 Absatz 4 der Grundverordnung genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Er brachte vor, dass sich die Marktbedingungen vorübergehend derart verändert hätten, dass ein Anhalten oder ein erneutes Auftreten der Schädigung infolge der Aussetzung unwahrscheinlich sei. Diesbezüglich verwies der CISA auf den erwarteten Rückgang der Einfuhren aus Russland und der Ukraine, auf die Lieferengpässe infolge der Zwischenfälle in den Werken für warmgewalzte Flacherzeugnisse in der Europäischen Union und auf den Preisanstieg der betroffenen Ware.

(222)

Die Kommission lehnte das Vorbringen des CISA ab, da es allgemein gehalten und unbegründet war. Andererseits ergab die Überprüfung, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen und sinngemäß auch bei einer Aussetzung der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der Schädigung wahrscheinlich ist.

9.   AUSGLEICHSMAẞNAHMEN

(223)

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung, zum erneuten Auftreten der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden.

(224)

Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Ausgleichszölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung entsprechen. Auf Einfuhren, für die diese Rechnung nicht vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Ausgleichszoll erhoben werden.

(225)

Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.

(226)

Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den/die individuellen Zollsatz/Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.

(227)

Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Ausgleichszölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in der VR China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze gelten.

(228)

Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Ein solcher Antrag ist an die Kommission zu richten. (59) Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(229)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

(230)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (60) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

(231)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, auch in Rollen (coils) (auch zugeschnittene Waren und Schmalbanderzeugnisse („narrow-strip“)), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, die derzeit unter den KN-Codes 7208 10 00, 7208 25 00, 7208 26 00, 7208 27 00, 7208 36 00, 7208 37 00, 7208 38 00, 7208 39 00, 7208 40 00, 7208 52 10, 7208 52 99, 7208 53 10, 7208 53 90, 7208 54 00, 7211 13 00, 7211 14 00, 7211 19 00, ex 7225 19 10 (TARIC-Code 7225191090), 7225 30 90, ex 7225 40 60 (TARIC-Code 7225406090), 7225 40 90, ex 7226 19 10 (TARIC-Codes 7226191091, 7226191095), 7226 91 91 und 7226 91 99 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführt.

Die folgenden Waren fallen nicht unter diese Überprüfung:

i)

Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl und kornorientiertem Siliciumelektrostahl,

ii)

Erzeugnisse aus Werkzeugstahl und Schnellarbeitsstahl,

iii)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von mehr als 10 mm und einer Breite von 600 mm oder mehr und

iv)

Erzeugnisse, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr, aber nicht mehr als 10 mm, und einer Breite von 2 050 mm oder mehr.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Land

Unternehmen

Ausgleichszoll

TARIC-Zusatzcode

Volksrepublik China

Bengang Steel Plates Co., Ltd.

28,1  %

C157

 

Handan Iron & Steel Group Han-Bao Co., Ltd.

7,8  %

C158

 

Hesteel Co., Ltd. Tangshan Branch  (61)

7,8  %

C159

 

Hesteel Co., Ltd. Chengde Branch  (62)

7,8  %

C160

 

Zhangjiagang Hongchang Plate Co., Ltd.

4,6  %

C161

 

Zhangjiagang GTA Plate Co., Ltd.

4,6  %

C162

 

Shougang Jingtang United Iron and Steel Co. Ltd.

31,5  %

C164

 

Beijing Shougang Co. Ltd., Qian’an Iron & Steel branch

31,5  %

C208

 

Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen

17,1  %

Siehe Anhang

 

Alle übrigen Unternehmen

35,9  %

C999

(3)   Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

(4)   Sollten die mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.

In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern vom Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

(5)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/649 der Kommission vom 5. April 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 92 vom 6.4.2017, S. 68).

(4)   ABl. C 372 vom 16.9.2021, S. 10.

(5)  Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 223 vom 8.6.2022, S. 37).

(6)  Die Bezeichnung „chinesische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet den Staatsrat sowie sämtliche Ministerien, Abteilungen, Behörden und sonstigen Verwaltungseinrichtungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.

(7)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C 150 vom 5.4.2022, S. 3).

(8)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(9)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/969 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 17).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(11)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344).

(15)  Abrufbar unter: http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2017/december/tradoc_156474.pdf.

(16)  Siehe Artikel LXIV Abschnitt 2 des 14. Fünfjahresplans.

(17)  Kapitel III Artikel 12 des Beschlusses Nr. 40.

(18)  Siehe Erwägungsgrund 182 der ursprünglichen Verordnung.

(19)  Siehe Erwägungsgründe 83 bis 244 der ursprünglichen Verordnung.

(20)  Siehe Erwägungsgründe 70 bis 82 und Anhänge S-1, S-2 und S-3 des Antrags.

(21)  Siehe Kapitel 6.3 des Berichts.

(22)  Siehe Erwägungsgründe 167 bis 236 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1690 der Kommission vom 9. November 2018 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1579 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren einer für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art bestimmter neuer oder runderneuerter Luftreifen aus Kautschuk mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121 mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/163 (ABl. L 283 vom 12.11.2018, S. 1).

(23)  Siehe Erwägungsgründe 175 bis 237 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/72 der Kommission vom 17. Januar 2019 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 16 vom 18.1.2019, S. 5).

(24)  Siehe Erwägungsgründe 101 bis 118 der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/688 DER KOMMISSION vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39).

(25)  Siehe Erwägungsgründe 222 bis 285 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/776 der Kommission vom 12. Juni 2020 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten (ABl. L 189 vom 15.6.2020, S. 1).

(26)  Siehe Erwägungsgründe 146 bis 223 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344).

(27)  Siehe Erwägungsgründe 215 und 281 bis 311 der ursprünglichen Verordnung.

(28)  Siehe Erwägungsgründe 209 bis 215.

(29)  Siehe Kapitel 9 des Berichts.

(30)  Siehe Erwägungsgründe 474 bis 493.

(31)  Siehe Erwägungsgründe 503 bis 512.

(32)  Siehe Erwägungsgründe 533 bis 557 Durchführungsverordnung (EU) 2022/72 der Kommission vom 18. Januar 2022 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 34).

(33)  Erwägungsgründe 312 bis 344 der ursprünglichen Verordnung.

(34)  Siehe Erwägungsgründe 198 bis 204 und Anhang S-4.

(35)  Siehe Erwägungsgründe 463 bis 488.

(36)  Siehe Erwägungsgründe 474 bis 505.

(37)  Siehe Erwägungsgründe 345 bis 364.

(38)  Siehe Erwägungsgründe 549 bis 552.

(39)  Siehe Erwägungsgründe 189 bis 202.

(40)  Siehe Erwägungsgründe 516 bis 531.

(41)  Siehe Erwägungsgründe 365 bis 393 der ursprünglichen Verordnung.

(42)  Siehe Erwägungsgründe 183–197 und Anhang S-4 des Antrags.

(43)  Siehe Erwägungsgründe 141 bis 156.

(44)  Siehe Erwägungsgründe 447 bis 451.

(45)  Siehe Erwägungsgründe 90 bis 182.

(46)  Siehe Erwägungsgründe 119 bis 134 und Durchführungsverordnung (EU) 2019/688 der Kommission vom 2. Mai 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 116 vom 3.5.2019, S. 39), Abschnitt 3.5.2.

(47)  Worldsteel, 26.1.2021, in ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021, S. 92.

(48)  OECD, Latest developments in steelmaking capacity, Februar 2021, S. 11.

(49)  ThinkDesk China Research & Consulting, „China’s State-Business Nexus Revisited — Government Interventions and Market Distortions in the Chinese Steel Industry“, 17. Oktober 2021.

(50)  Derzeit gelten in den folgenden Ländern Antidumpingmaßnahmen: Kanada, die USA, die Türkei, Mexiko und Vereinigtes Königreich. Die Golfstaaten wenden Schutzmaßnahmen an, und die USA haben ebenfalls Maßnahmen nach Abschnitt 232 eingeführt.

(51)   ABl. L 258 vom 5.10.2017, S. 24.

(52)   ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32.

(53)  Erwägungsgrund 139 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/9 der Kommission vom 6. Januar 2021 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(54)  Erwägungsgrund 210 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. L 238 vom 6.7.2021, S. 32).

(55)   Ebenda.

(56)  Erwägungsgrund 98 (ABl. L 3 vom 7.1.2021, S. 4).

(57)  Urteil vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat (T-462/04, ECLI:EU:T:2008:586, Rn. 67).

(58)  Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 der Kommission führte die Kommission eine Schutzmaßnahme für bestimmte Stahlerzeugnisse für einen Zeitraum von drei Jahren ein. Die Schutzmaßnahme wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1029 der Kommission bis zum 30. Juni 2024 verlängert.

(59)  Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

(60)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(61)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Tangshan Branch“.

(62)  Vormals „Hebei Iron & Steel Co., Ltd. Chengde Branch“.


ANHANG

Land

Name

TARIC-Zusatzcode

VR China

Angang Steel Company Limited

C150

VR China

Maanshan Iron & Steel Co., Ltd.

C165

VR China

Rizhao Steel Wire Co., Ltd.

C166

VR China

Rizhao Baohua New Material Co., Ltd.

C167

VR China

Wuhan Iron & Steel Co., Ltd.

C156


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

8.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 148/121


BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES AUSSCHUSSES HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND JAPAN ÜBER EINE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFT

vom 1. März 2023

über die Erstellung der Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, und die Annahme der Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe [2023/1124]

DER AUSSCHUSS „HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG“ —

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft (im Folgenden „WPA EU-Japan“), insbesondere auf Artikel 16.18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 16.18 Absatz 4 Buchstabe d des WPA EU-Japan erstellt der Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Ausschuss“) eine Liste von mindestens zehn Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige nach diesem Artikel zu fungieren,

(2)

Nach Artikel 16.18 Absatz 2 des WPA EU-Japan gibt der Ausschuss der Sachverständigengruppe eine Geschäftsordnung —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Liste der Personen, die willens und in der Lage sind, als Sachverständige zu fungieren, wird in Anhang 1 dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe wird gemäß Anhang 2 dieses Beschlusses angenommen.

Artikel 3

Die Liste der Personen und die Geschäftsordnung der Sachverständigengruppe — gemäß Artikel 16.18 Absatz 2 und Absatz 4 Buchstabe d des Abkommens — in Anhang 1 und Anhang 2 dieses Beschlusses gelten ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.

Geschehen zu Brüssel am 1. März 2023.

Für den Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“

Die Kovorsitzenden

Ulrich WEIGL

Für die Europäische Union

Takeshi KOYAMA

Für Japan


ANHANG 1

LISTE DER SACHVERSTÄNDIGEN GEMÄẞ ARTIKEL 16.18 ABSATZ 4 BUCHSTABE d DES WPA EU-JAPAN

Teilliste für die Europäische Union

1.

Jorge CARDONA

2.

Karin LUKAS

3.

Laurence BOISSON DE CHAZOURNES

4.

Geert VAN CALSTER

Teilliste für Japan

1.

Shin-ichi AGO

2.

Yukari TAKAMURA

3.

Dai TAMADA

4.

Nobuyuki YAGI

Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und in der Sachverständigengruppe den Vorsitz führen können

1.

Armand DE MESTRAL (Kanada)

2.

Jennifer A. HILLMAN (Vereinigte Staaten)

3.

Arthur Edmond APPLETON (Vereinigte Staaten)

4.

Nathalie BERNASCONI (Schweiz)


ANHANG 2

GESCHÄFTSORDNUNG DER SACHVERSTÄNDIGENGRUPPE

Für die Verfahren der Sachverständigengruppe gemäß Kapitel 16 (Handel und nachhaltige Entwicklung) des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft gelten folgende Regeln:

I.   Begriffsbestimmungen

1.

In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„administrative Mitarbeiter“ in Bezug auf einen Sachverständigen die unter der Leitung und Aufsicht des Sachverständigen arbeitenden Personen, die keine Assistenten sind;

b)

„Berater“ eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie für die Zwecke des Verfahrens der Sachverständigengruppe zu beraten oder zu unterstützen, und bei der es sich nicht um einen Vertreter der betreffenden Vertragspartei handelt;

c)

„Abkommen“ das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über eine Wirtschaftspartnerschaft;

d)

„Assistent“ eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Sachverständigen Nachforschungen für diesen anstellt oder ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt;

e)

„Verhaltenskodex“ den in Artikel 21.30 des Abkommens genannten und durch den Beschluss Nr. 1/2019 des Gemischten Ausschusses des Abkommens vom 10. April 2019 angenommenen Verhaltenskodex für Schiedsrichter;

f)

„Ausschuss“ den nach Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzten Ausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“;

g)

„Tage“ Kalendertage;

h)

„Sachverständiger“ ein Mitglied einer Sachverständigengruppe;

i)

„Sachverständigengruppe“ eine nach Artikel 16.18 Absatz 1 des Abkommens einberufene Sachverständigengruppe;

j)

„Verfahren“ das konkrete Verfahren vor der Sachverständigengruppe;

k)

„Vertreter“ in Bezug auf eine Vertragspartei Beamte oder andere Personen, die im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle einer Vertragspartei stehen, sowie sonstige Mitarbeiter, die die Vertragspartei für die Zwecke des Verfahrens vor der Sachverständigengruppe als ihre Vertreter benennt;

l)

„ersuchende Vertragspartei“ die Vertragspartei, die um die Einberufung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 Absatz 1 des Abkommens ersucht;

m)

„ersuchte Vertragspartei“ die Vertragspartei, bei der ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei um Einberufung einer Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 Absatz 1 des Abkommens eingeht.

II.   Bestellung der Sachverständigen

2.

Der von der ersuchenden Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende des nach Artikel 16.13 des Abkommens eingerichteten Ausschusses ist für die Organisation der Auslosung nach Artikel 16.18 Absatz 4 Buchstabe c des Abkommens zuständig und unterrichtet den Ko-Vorsitzenden der ersuchten Vertragspartei rechtzeitig über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung. Der von der ersuchten Vertragspartei gestellte Ko-Vorsitzende kann bei der Auslosung zugegen sein oder sich durch eine andere Person vertreten lassen. Vertreter beider Vertragsparteien können ebenfalls anwesend sein. Die Auslosung wird in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt, die zugegen sind.

3.

Die Vertragsparteien unterrichten jede Person, die nach Artikel 16.18 des Abkommens zum Sachverständigen ernannt wurde, schriftlich von ihrer Ernennung. Die betreffenden Personen bestätigen beiden Vertragsparteien ihre Verfügbarkeit innerhalb von fünf Tagen ab dem Zeitpunkt des Erhalts ihrer Ernennungsbenachrichtigung.

III.   Verhaltenskodex

4.

Der Verhaltenskodex gilt sinngemäß für die in der Sachverständigengruppe tätigen Sachverständigen.

IV.   Organisatorische Sitzung

5.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung der Sachverständigengruppe mit dieser zusammen, um die von den Vertragsparteien oder der Sachverständigengruppe für relevant erachteten Fragen zu klären; hierzu gehören unter anderem

a)

die den Sachverständigen nach den Sätzen und Kriterien der WTO zu zahlenden Honorare und zu erstattenden Auslagen

b)

die Kosten für Assistenten oder administrative Mitarbeiter, die ein Sachverständiger möglicherweise einstellt, wobei der Gesamtbetrag der Vergütung für den Assistenten oder die administrativen Mitarbeiter eines Sachverständigen 50 % seines eigenen Honorars nicht übersteigen darf, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes, und

c)

der Zeitplan für das Verfahren, der auf der Grundlage der Zeitzone der ersuchten Vertragspartei festgelegt wird

Nur die Sachverständigen und die Vertreter der Vertragsparteien, bei denen es sich um Beamte oder andere im Dienst eines Ministeriums, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle stehende Personen handelt, können an dieser Sitzung persönlich oder per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen.

V.   Notifizierungen

6.

Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen, die

a)

von der Sachverständigengruppe übermittelt werden, werden beiden Vertragsparteien gleichzeitig zugesandt

b)

von einer Vertragspartei an die Sachverständigengruppe übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der anderen Vertragspartei zugesandt

c)

von einer Vertragspartei an die andere Vertragspartei übermittelt werden, werden gleichzeitig in Kopie der Sachverständigengruppe zugesandt, sofern dies angezeigt ist

7.

Notifizierungen nach Nummer 6 haben per E-Mail oder gegebenenfalls mittels eines sonstigen Telekommunikationsmittels zu erfolgen, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt eine solche Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt.

8.

Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren der Sachverständigengruppe können durch Zustellung einer neuen Unterlage, in der die Änderungen deutlich gekennzeichnet sind, berichtigt werden.

9.

Fällt der letzte Tag der Zustellungsfrist für eine Unterlage auf einen gesetzlichen Feiertag in Japan beziehungsweise in der Europäischen Union oder auf einen anderen Tag, an dem die Büros der Regierungsstellen einer Vertragspartei offiziell oder aufgrund höherer Gewalt geschlossen sind, so gilt die Unterlage als am folgenden Arbeitstag zugestellt. Auf der unter Nummer 5 genannten organisatorischen Sitzung legt jede Vertragspartei eine Liste ihrer gesetzlichen Feiertage und sonstigen Tage, an denen ihre Büros offiziell geschlossen sind, vor. Jede Vertragspartei hält ihre Liste während des Verfahrens der Sachverständigengruppe auf dem neuesten Stand.

VI.   Schriftsätze

10.

Die ersuchende Vertragspartei übermittelt ihre Schriftsätze spätestens 20 Tage nach Einsetzung der Sachverständigengruppe. Die ersuchte Vertragspartei legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens 20 Tage nach Eingang des von der ersuchenden Vertragspartei übermittelten Schriftsatzes vor.

VII.   Informations- und Empfehlungsersuchen

11.

Nach Artikel 16.18 Absatz 3 des Abkommens sollte die Sachverständigengruppe in Fragen, die Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation oder multilaterale Umweltübereinkünfte betreffen, Informationen und Empfehlungen der einschlägigen internationalen Organisationen oder Einrichtungen einholen, wenn sie dies für angemessen hält.

12.

Bevor die Sachverständigengruppe Informationen und Empfehlungen von den in Nummer 11 genannten Stellen einholt, gibt sie den Vertragsparteien die Gelegenheit, zu der Liste der Stellen und den an sie zu richtenden Ersuchen Stellung zu nehmen.

13.

Die Sachverständigengruppe übermittelt alle gemäß Nummer 11 erhaltenen Informationen den Vertragsparteien, denen die Gelegenheit gegeben wird, zu diesen Informationen Stellung zu nehmen.

VIII.   Arbeitsweise der Sachverständigengruppe

14.

Alle Sitzungen der Sachverständigengruppe werden vom Vorsitzenden geleitet. Die Sachverständigengruppe kann den Vorsitzenden ermächtigen, Entscheidungen in administrativen und prozeduralen Angelegenheiten zu treffen.

15.

Sofern in Artikel 16.18 des Abkommens oder in dieser Geschäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, kann sich die Sachverständigengruppe zur Ausübung ihrer Tätigkeiten jedes beliebigen Kommunikationsmittels bedienen (Telefon, Telefax, Computerverbindungen usw.).

16.

Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in Artikel 16.18 des Abkommens oder dieser Geschäftsordnung oder dem Verhaltenskodex nicht geregelt ist, so kann die Sachverständigengruppe nach Anhörung der Vertragsparteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.

17.

Mit Ausnahme der in Artikel 16.18 des Abkommens festgelegten Fristen kann die Sachverständigengruppe nach Konsultation der Vertragsparteien sämtliche Fristen ändern und jede andere prozedurale oder administrative Anpassung innerhalb des Verfahrens vornehmen. Wenn die Sachverständigengruppe die Vertragsparteien konsultiert, unterrichtet sie die Vertragsparteien schriftlich über die vorgeschlagene Änderung oder Anpassung und die Gründe dafür.

IX.   Anhörungen

18.

Auf der Grundlage des nach Nummer 5 festgelegten Zeitplans setzt der Vorsitzende der Sachverständigengruppe nach Konsultation der Vertragsparteien und der anderen Sachverständigen Tag und Uhrzeit der Anhörung fest.

19.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Anhörungen abwechselnd in den Vertragsparteien statt, wobei die erste Anhörung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei abzuhalten ist. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat die Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet,

a)

den Ort der Anhörung festzulegen und den Vorsitzenden der Sachverständigengruppe davon in Kenntnis zu setzen und

b)

die logistische Abwicklung der Anhörung zu übernehmen

20.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, teilen sich die Vertragsparteien unbeschadet der Nummer 49 die Kosten für die logistische Abwicklung der Anhörung.

21.

Der Vorsitzende der Sachverständigengruppe teilt den Vertragsparteien rechtzeitig den Tag, die Uhrzeit und den Ort der Anhörung schriftlich mit. Diese Informationen werden von der Vertragspartei, in der die Anhörung stattfindet, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung.

22.

In der Regel sollte nur eine Anhörung stattfinden. Wenn die Streitigkeit außergewöhnlich komplexe Fragen berührt, kann die Sachverständigengruppe von sich aus oder — nach Konsultation der Vertragsparteien — auf Ersuchen einer Vertragspartei zusätzliche Anhörungen anberaumen. Für jede zusätzliche Anhörung gelten die Nummern 18 bis 21 sinngemäß.

23.

Die Anhörungen der Sachverständigengruppe sind öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes oder die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei enthalten vertrauliche Informationen. Ton- oder Bildaufzeichnung der Anhörung durch die Öffentlichkeit sollte es nicht geben. Anhörungen in nichtöffentlicher Sitzung unterliegen nach Nummer 39 der Vertraulichkeit.

24.

Alle Sachverständigen müssen während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend sein.

25.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, können die folgenden Personen an der Anhörung teilnehmen, unabhängig davon, ob die Anhörung öffentlich ist:

a)

Vertreter der Vertragsparteien

b)

Berater

c)

Assistenten und administrative Mitarbeiter

d)

Dolmetscher, Übersetzer und Schriftführer der Sachverständigengruppe und

e)

Vertreter der einschlägigen internationalen Organisationen oder Einrichtungen, soweit von der Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 Absatz 3 des Abkommens so beschlossen

26.

Jede Vertragspartei legt der Sachverständigengruppe spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste vor, in der sowohl die Namen der Personen aufgeführt sind, die in der Anhörung den Standpunkt der betreffenden Vertragspartei darlegen oder erläutern werden, als auch die Namen der anderen Vertreter und Berater, die der Anhörung beiwohnen werden.

27.

Die Sachverständigengruppe führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der ersuchenden Vertragspartei und der ersuchten Vertragspartei sowohl bei der Argumentation als auch bei der Gegenargumentation gleich viel Zeit eingeräumt wird:

 

Argumentation

a)

Argumentation der ersuchenden Vertragspartei und

b)

Argumentation der ersuchten Vertragspartei.

 

Gegenargumentation

a)

Erwiderung der ersuchenden Vertragspartei und

b)

Replik der ersuchten Vertragspartei

28.

Die Sachverständigengruppe kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Vertragsparteien richten.

29.

Die Sachverständigengruppe sorgt dafür, dass über die Anhörung eine Niederschrift angefertigt und den Vertragsparteien so bald wie möglich nach der Anhörung übermittelt wird. Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zur Niederschrift abgeben, denen die Sachverständigengruppe Rechnung tragen kann.

30.

Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen Ergänzungsschriftsatz vorlegen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die bei der Anhörung aufgeworfen wurden.

X.   Beratungen

31.

An den Beratungen der Sachverständigengruppe dürfen nur Sachverständige teilnehmen.

XI.   Schriftliche Fragen

32.

Die Sachverständigengruppe kann während des Verfahrens jederzeit schriftlich Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Alle einer Vertragspartei vorgelegten Fragen werden der anderen Vertragspartei in Kopie übermittelt.

33.

Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie ihrer Antwort auf die von der Sachverständigengruppe vorgelegten Fragen. Die Vertragsparteien erhalten Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort der jeweils anderen Vertragspartei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

XII.   Ersetzung von Sachverständigen

34.

Ist einer der Sachverständigen der ursprünglichen Sachverständigengruppe nach Artikel 16.18 des Abkommens zurückgetreten, nicht in der Lage, an Verfahren der Sachverständigengruppe teilzunehmen, oder muss anderweitig ersetzt werden, so gilt Artikel 16.18 Absatz 4 des Abkommens sinngemäß.

35.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Sachverständiger gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so teilt sie dies der anderen Vertragspartei innerhalb von 15 Tagen nach dem Zeitpunkt mit, zu dem sie hinreichende Beweise für den Verstoß des Sachverständigen gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex erhalten hat.

36.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass ein Sachverständiger, der nicht den Vorsitz innehat, gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 34 einen neuen Sachverständigen.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Sachverständige zu ersetzen ist, so kann jede der beiden Vertragsparteien darum ersuchen, den Vorsitz der Sachverständigengruppe mit der Frage zu befassen; dessen Entscheidung ist endgültig.

Stellt der Vorsitzende auf das betreffende Ersuchen hin fest, dass der Sachverständige gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird ein neuer Sachverständiger im Einklang mit Nummer 34 bestimmt.

37.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Vorsitzende der Sachverständigengruppe gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf und bestimmen bei Einvernehmlichkeit im Einklang mit Nummer 34 einen neuen Vorsitzenden.

Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so kann jede Vertragspartei darum ersuchen, dass die beiden anderen Sachverständigen mit der Frage befasst werden. Die Sachverständigen entscheiden spätestens 10 Tage nach Eingang des Ersuchens, ob der Vorsitzende der Sachverständigengruppe ersetzt werden muss. Die Entscheidung der Sachverständigen darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, ist endgültig.

Befinden die Sachverständigen, dass der Vorsitzende gegen die Anforderungen des Verhaltenskodex verstößt, so wird im Einklang mit Nummer 34 ein neuer Vorsitzender bestimmt.

38.

Das Verfahren ruht, bis die unter den Nummern 34 bis 37 vorgesehenen Schritte abgeschlossen sind.

XIII.   Vertraulichkeit

39.

Die Sachverständigengruppe und die Vertragsparteien behandeln alle der Sachverständigengruppe von einer Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Legt eine Vertragspartei der Sachverständigengruppe eine vertrauliche Fassung ihrer Schriftsätze vor, so stellt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei innerhalb von 20 Tagen nach dem Ersuchen auch eine nichtvertrauliche Fassung der Schriftsätze bereit, die gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden könnte. Diese Geschäftsordnung hindert eine Vertragspartei nicht daran, ihre eigenen Ausführungen gegenüber der Öffentlichkeit offenzulegen, sofern sie keine von der anderen Vertragspartei als vertraulich eingestuften Informationen offenlegt. Enthalten die Ausführungen und die Argumentation einer Vertragspartei vertrauliche Informationen, so tagt die Sachverständigengruppe in nichtöffentlicher Sitzung. Die Sachverständigengruppe und die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der von der Sachverständigengruppe abgehaltenen Anhörung, wenn diese in nichtöffentlicher Sitzung stattfindet.

XIV.   Einseitige Kontakte

40.

Die Sachverständigengruppe darf nicht mit einer Vertragspartei zusammenkommen oder mit ihr kommunizieren, ohne auch die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

41.

Ein Sachverständiger darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Sachverständigen hinzuzuziehen.

XV.   Amicus-curiae-Schriftsätze

42.

Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe nichts anderes vereinbaren, kann die Sachverständigengruppe unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von natürlichen Personen einer Vertragspartei oder in einer Vertragspartei niedergelassenen juristischen Personen zulassen, die von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängig sind, vorausgesetzt, die Schriftsätze gehen innerhalb von 10 Tagen nach Einsetzung der Sachverständigengruppe ein.

43.

Die Schriftsätze müssen knapp gefasst sein und dürfen in keinem Fall mehr als 15 Seiten bei doppeltem Zeilenabstand umfassen; außerdem müssen sie für einen von der Sachverständigengruppe geprüften Sachverhalt oder eine von ihr geprüfte Rechtsfrage unmittelbar von Belang sein. Die Schriftsätze müssen Angaben zu der Person enthalten, die die Schriftsätze einreicht; dazu zählt auch

a)

bei einer natürlichen Person: ihre Staatsangehörigkeit und

b)

bei einer juristischen Person: der Ort ihrer Niederlassung, die Art ihrer Tätigkeit, ihre Rechtsform, ihre allgemeine Zielsetzung und ihre Finanzquellen

Jede Person muss in ihren Schriftsätzen darlegen, welches Interesse sie an dem Verfahren hat. Die Schriftsätze sind in den von den Vertragsparteien nach den Nummern 45 und 46 dieser Geschäftsordnung gewählten Sprachen abzufassen.

44.

Die Sachverständigengruppe führt in ihrem Bericht alle eingegangenen Schriftsätze auf, die sie nach den Nummern 42 und 43 zugelassen hat. Die Sachverständigengruppe ist nicht verpflichtet, in ihrem Bericht auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Die betreffenden Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt. Stellungnahmen der Vertragsparteien, die der Sachverständigengruppe innerhalb von 30 Tagen übermittelt wurden, sind von der Sachverständigengruppe zu berücksichtigen.

XVI.   Sprache und Übersetzung

45.

Die Vertragsparteien bemühen sich während der Konsultationen gemäß Artikel 16.17 des Abkommens und spätestens zum Zeitpunkt der unter Nummer 5 genannten organisatorischen Sitzung um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Verfahren vor der Sachverständigengruppe. Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei spätestens 90 Tage nach Annahme dieser Geschäftsordnung durch den Ausschuss gemäß Artikel 16.18 Absatz 2 des Abkommens eine Liste der Sprachen, die sie bevorzugt. Die Liste muss mindestens eine Arbeitssprache der WTO umfassen.

46.

Können sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so verfasst jede Vertragspartei ihre Schriftsätze in der von ihr gewünschten Sprache, und legt, soweit erforderlich, gleichzeitig eine Übersetzung in einer der von der anderen Vertragspartei nach Nummer 45 notifizierten Arbeitssprachen der WTO vor. Die Vertragspartei, die für die Organisation der mündlichen Anhörung zuständig ist, sorgt, soweit erforderlich, dafür, dass mündliche Ausführungen in dieselbe Arbeitssprache der WTO gedolmetscht werden.

47.

Der Zwischenbericht und der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe werden in der gemeinsamen Arbeitssprache erstellt. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache geeinigt, werden der Zwischen- und der Abschlussbericht der Sachverständigengruppe in den WTO-Arbeitssprachen nach Nummer 46 erstellt.

48.

Eine Vertragspartei kann Stellungnahmen zur Korrektheit der Übersetzung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit dieser Geschäftsordnung erstellt wurde.

49.

Ist eine Übersetzung oder Verdolmetschung schriftlicher oder mündlicher Ausführungen einer Vertragspartei in die einschlägige Arbeitssprache der WTO erforderlich, so trägt diese Vertragspartei die Kosten.

XVII.   Bericht der Sachverständigengruppe

50.

Die Sachverständigengruppe legt den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 16.18 Absatz 5 des Abkommens einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht vor. Der Abschlussbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. Die Sachverständigengruppe sollte ihren Bericht nicht vor der Veröffentlichung durch die Vertragsparteien offenlegen.

XVIII.   Überarbeitung

51.

Diese Geschäftsordnung kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien überarbeitet werden.