ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
2. Juni 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/1062 des Rates vom 1. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1063 der Kommission vom 26. Mai 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Suruç Narı (g. U.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1064 der Kommission vom 26. Mai 2023 zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Haricot de Soissons (g. g. A.))

5

 

*

Verordnung (EU) 2023/1065 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid als Zusatz in Lebensmitteln ( 1 )

6

 

*

Verordnung (EU) 2023/1066 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung ( 1 )

9

 

*

Verordnung (EU) 2023/1067 der Kommission vom 1. Juni 2023 über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen ( 1 )

20

 

*

Verordnung (EU) 2023/1068 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

27

 

*

Verordnung (EU) 2023/1069 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( 1 )

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1070 der Kommission vom 1. Juni 2023 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

65

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1071 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status seuchenfrei für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen ( 1 )

105

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1072 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2023

116

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1073 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt Spray On wipes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

118

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1074 des Rates vom 25. Mai 2023 zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und zur Änderung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen

127

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010 ( ABl. L 104 vom 3.4.2020 )

129

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/1


VERORDNUNG (EU) 2023/1062 DES RATES

vom 1. Juni 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) werden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und die operativ mit den TACs gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um das Ergebnis der Konsultationen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

(2)

In der Verordnung (EU) 2023/194 wird eine vorläufige Unionsquote für Kabeljau (Gadus morhua) in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des Untergebiets 1 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und der ICES-Division 2b für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 festgesetzt. Damit die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, muss diese vorläufige Unionsquote daher durch eine endgültige Unionsquote für diesen Bestand für 2023 ersetzt werden. Daher sollte der Rat die Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 sowie der ICES-Division 2b auf der Grundlage der Referenz-TAC für Nordost-Arktischen Kabeljau und der historischen Fangrechte der Union festlegen. Die endgültige Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b für 2023 sollte auf 15 629 Tonnen festgesetzt werden, was dem in Absatz 3 Buchstabe a der politischen Vereinbarung zwischen der EU und Norwegen in Bezug auf die Fischereien in den ICES-Untergebieten 1 und 2 angegebenen Prozentsatz entspricht. Die Unionsquote für Kabeljau in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (2) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (3) zugeteilt werden.

(3)

In der Verordnung (EU) 2023/194 wird eine vorläufige Unionsquote für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 festgesetzt. Damit die Fangtätigkeiten fortgesetzt werden können, muss diese vorläufige Unionsquote durch eine endgültige Unionsquote für diesen Bestand für 2023 ersetzt werden. Die endgültige Unionsquote für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2023 sollte auf 1 711 Tonnen festgesetzt werden. Die Höhe dieser Unionsquote entspricht 9,25 % der TAC für Schwarzen Heilbutt in den ICES-Untergebieten 1 und 2 für 2023, die die Union in der Fischereikommission für den Nordostatlantik vorgeschlagen hat, d. h. 18 494 Tonnen entsprechend dem ICES-Gutachten.

(4)

In der Verordnung (EU) 2023/194 werden keine Fangmöglichkeiten für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2023 festgesetzt. Damit die Befischung dieses Bestands mit Beginn der betreffenden Fangsaison am 1. Juli 2023 beginnen kann, sollte die Unionsquote für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 auf der Grundlage des Durchschnitts der drei höchsten jährlichen Rotbarschfänge der Union in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 im Zeitraum 2013 bis 2022 festgesetzt werden.

(5)

Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der Verordnung (EU) 2023/194 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten ab dem 1. Januar 2023. Die durch die vorliegende Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangmöglichkeiten sollten daher auch ab dem 1. Januar 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Anhang IB der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. CARLSON


(1)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(2)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29).

(3)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.


ANHANG

Anhang IB der Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

i)

Die Tabelle für Kabeljau (Gadus morhua) in den Gewässern von Svalbard und den internationalen Gewässern von 1 und 2b erhält folgende Fassung:

„Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Gewässer von Svalbard; internationale Gewässer von 1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

3 094

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

7 994

(1)(2)

Frankreich

1 320

(1)(2)

Polen

1 448

(1)(2)

Portugal

1 688

(1)(2)

Andere Mitgliedstaaten

85

(1)(2)(3)

Union

15 629

(1)(2)

TAC

entfällt

 

(1)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(3)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).“

ii)

Die Tabelle für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

1 711

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.“

iii)

Die Tabelle für Rotbarsch (Sebastes spp.) in internationalen Gewässern von 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

6 000

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur vom 1. Juli bis 31. Dezember befischt werden. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs nicht überschreiten.“


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1063 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Suruç Narı“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag der Türkei auf Eintragung des Namens „Suruç Narı“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Suruç Narı“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Suruç Narı“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 51 vom 10.2.2023, S. 19.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/5


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1064 DER KOMMISSION

vom 26. Mai 2023

zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Haricot de Soissons“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Frankreichs auf Eintragung des Namens „Haricot de Soissons“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Haricot de Soissons“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Haricot de Soissons“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 56 vom 15.2.2023, S. 23.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/6


VERORDNUNG (EU) 2023/1065 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid als Zusatz in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sind die Vitamine und Mineralstoffe sowie ihre jeweiligen Verbindungen aufgelistet, die Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission (2) wurde das Inverkehrbringen von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) für die erwachsene Bevölkerung genehmigt.

(3)

Da die Erstzulassung dieses Stoffes als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 nur Nahrungsergänzungsmittel betraf, wurde der Stoff mit der Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission (4) in die Liste in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen. Nachdem beantragt wurde, die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel auf die Verwendung zu ernährungsphysiologischen Zwecken als Niacinquelle, insbesondere als Mahlzeitersatz, auszuweiten, ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“), ein Gutachten über eine solche Ausweitung der Verwendung gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) abzugeben und anschließend je nach Ergebnis dieser Bewertung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 die Sicherheit und Bioverfügbarkeit des Stoffes zu evaluieren, wenn dieser den betreffenden Lebensmitteln zugesetzt wird. Am 14. September 2021 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Ausweitung der Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel (6) an.

(4)

Dem Gutachten zufolge ist die Verwendung von Nicotinamid-Ribosidchlorid in Lebensmitteln als Niacinquelle unbedenklich, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese Bedingungen sind in der Zulassung dieses Stoffes durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission (7) festgelegt.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 dürfen Lebensmitteln nur die in Anhang I aufgeführten Vitamine und/oder Mineralstoffe in der in Anhang II des genannten Rechtsakts aufgeführten Form zugesetzt werden. Angesichts des befürwortenden Gutachtens der Behörde und der Zulassung als neuartiges Lebensmittel gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 sollte Nicotinamid-Ribosidchlorid in den Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 als Niacinverbindung aufgenommen werden.

(6)

Die Beratende Gruppe für die Lebensmittelkette sowie für Tier- und Pflanzengesundheit wurde konsultiert und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/16 der Kommission vom 10. Januar 2020 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Nicotinamid-Ribosidchlorid als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 7 vom 13.1.2020, S. 6).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1).

(6)  EFSA Journal 2021;19(11):6843.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1160 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 im Hinblick auf die Bedingungen für die Verwendung und die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Nicotinamid-Ribosidchlorid (ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 25).


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird bei Nummer 1 „Vitaminverbindungen“ unter „NIACIN“ nach dem Eintrag „Nicotinamid“ folgender Eintrag eingefügt:

„Nicotinamid-Ribosidchlorid“.


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/9


VERORDNUNG (EU) 2023/1066 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs der vorliegenden Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und die Forschung und Entwicklung von Produkten, Technologien oder Verfahren bis zur Produktionsreife sowie die Verwertung der Ergebnisse einschließlich der Bestimmungen über Rechte des geistigen Eigentums zum Gegenstand haben.

(2)

Entsprechend ihrem Auftrag nach Artikel 179 Absatz 2 AEUV unterstützt die Union Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, in ihren Bemühungen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung von hoher Qualität und fördert ihre Zusammenarbeitsbestrebungen. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Bereich Forschung und Entwicklung kann zur Erreichung der Ziele des europäischen Grünen Deals (3) beitragen.

(3)

In der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission (4) sind Gruppen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet am 30. Juni 2023. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung und der Ergebnisse ihrer Evaluierung sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.

(4)

Mit dieser Verordnung sollen Forschung und Entwicklung erleichtert, gleichzeitig jedoch der Wettbewerb wirksam geschützt werden. Außerdem sollte diese Verordnung den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Im Zuge der Verfolgung dieser Ziele sollten ferner die behördliche Aufsicht und der rechtlichen Rahmen so weit wie möglich vereinfacht werden.

(5)

Solange ein gewisser Grad an Marktmacht nicht erreicht ist, kann im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die positiven Auswirkungen von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen.

(6)

Für die Anwendung des Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich, die Vereinbarungen zu definieren, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen können. Bei der Prüfung einzelner Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.

(7)

Zusammenarbeit im Rahmen von gemeinsamer Forschung und Entwicklung oder Auftragsforschung und -entwicklung sowie bei der Verwertung der Ergebnisse trägt am ehesten zur Förderung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts bei, wenn die Parteien komplementäre Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten in die Zusammenarbeit einbringen.

(8)

Die aus einer verstärkten und wirksameren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit erwachsenden Vorteile kommen den Verbrauchern in der Regel in Form neuer oder verbesserter Produkte, Technologien oder Verfahren, einer schnelleren Markteinführung solcher Produkte, Technologien oder Verfahren oder niedrigerer Preise aufgrund neuer oder verbesserter Produkte, Technologien oder Verfahren zugute.

(9)

Die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse kann verschiedene Formen annehmen, z. B. die Produktion und den Vertrieb von Produkten oder die Anwendung von Technologien oder Verfahren oder die für eine solche Produktion oder Anwendung erforderliche Übertragung oder Lizenzierung von Rechten des geistigen Eigentums oder Weitergabe von Know-how, die wesentlich zum technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt beitragen.

(10)

Um eine Freistellung nach dieser Verordnung zu rechtfertigen, sollte sich die gemeinsame Verwertung nur auf Produkte (einschließlich Waren und Dienstleistungen), Technologien oder Verfahren beziehen, für die die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unerlässlich ist.

(11)

Ferner sollte in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung festgelegt sein, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und für die Zwecke der Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, einschließlich daraus erwachsender Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsenden Know-hows, haben, sobald sie vorliegen. Der Zugang zu den Ergebnissen sollte grundsätzlich nicht beschränkt werden, wenn es um die Nutzung der Ergebnisse für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung geht. Wenn die Parteien jedoch ihre Verwertungsrechte im Einklang mit dieser Verordnung beschränken, insbesondere wenn sie sich im Rahmen der Verwertung spezialisieren, kann auch der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden. Ferner können an Forschung und Entwicklung beteiligte Hochschulen, Forschungsinstitute oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht mit der Verwertung von Ergebnissen befassen, vereinbaren, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse ausschließlich für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung zu nutzen.

(12)

Je nach ihren Kapazitäten und wirtschaftlichen Interessen können die Parteien ungleiche Beiträge zu ihrer Forschungs- und Entwicklungszusammenarbeit leisten. Um den unterschiedlichen Wert oder die unterschiedliche Art der Beiträge der Parteien zu berücksichtigen und auszugleichen, kann eine durch diese Verordnung freigestellte Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung deshalb vorsehen, dass eine Partei einer anderen Partei für den Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung oder der Verwertung eine Vergütung zahlt. Die Vergütung sollte jedoch nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

(13)

Ist in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung keine gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vorgesehen, dann sollten die Parteien einander mit dieser Vereinbarung Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how gewähren, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse durch die anderen Parteien unerlässlich ist. Jegliche erhobene Vergütung (etwa in Form von Lizenzgebühren) sollte nicht so hoch sein, dass sie den Zugang der anderen Parteien zu dem Know-how praktisch verhindern würde.

(14)

Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte auf Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen beschränkt werden, durch die die Unternehmen nicht in die Lage versetzt werden, in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte, Technologien oder Verfahren den Wettbewerb auszuschalten. Von der Gruppenfreistellung auszuschließen sind daher Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, deren gemeinsamer Marktanteil bei den Produkten, Technologien oder Verfahren, die dank der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung einen bestimmten Schwellenwert übersteigt.

(15)

Wenn eine Partei mehrere von Wettbewerbern durchgeführte Forschungs- und Entwicklungsprojekte finanziert, die dieselben Produkte, Technologien oder Verfahren betreffen, und insbesondere wenn die Partei das ausschließliche Recht erlangt, die Ergebnisse gegenüber Dritten zu verwerten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine wettbewerbswidrige Marktverschließung bewirkt werden kann. Daher sollte für Vereinbarungen über Auftragsforschung und -entwicklung der Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung nur gewährt werden, wenn der gemeinsame Marktanteil aller an diesen miteinander zusammenhängenden Vereinbarungen beteiligten Parteien, d. h. der finanzierenden Partei und aller die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten ausführenden Parteien, einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteigt.

(16)

Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte jedoch keinem Marktanteilsschwellenwert unterliegen, wenn die an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Parteien in Bezug auf Produkte, Technologien oder Prozesse, die durch die sich aus der Vereinbarung ergebenden Produkte, Technologien oder Verfahren verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, keine Wettbewerber sind. Dies umfasst z. B. Vereinbarungen über die Entwicklung von Produkten, Technologien oder Verfahren, die zu einer vollkommen neuen Nachfrage führen würden, oder Forschung und Entwicklung, die nicht eng mit einem bestimmten Produkt, einer bestimmten Technologie oder einem bestimmten Verfahren zusammenhängt oder noch nicht auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet ist.

(17)

Es sollte nicht generell davon ausgegangen werden, dass Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen, wenn der in dieser Verordnung festgelegte Marktanteilsschwellenwert überschritten wird oder andere Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In solchen Fällen muss die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung einer Einzelfallprüfung nach Artikel 101 AEUV unterzogen werden.

(18)

Damit auch bei der gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt, sollte festgelegt werden, dass die Gruppenfreistellung ihre Geltung verliert, wenn der gemeinsame Anteil der Parteien am Markt für die aus der Forschung und Entwicklung hervorgegangenen Produkte, Technologien oder Verfahren einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Die Freistellung sollte jedoch ungeachtet der Höhe der Marktanteile der Parteien während eines bestimmten Zeitraums nach Beginn der gemeinsamen Verwertung weiter gelten, damit sich — insbesondere nach Einführung eines vollkommen neuen Produkts — die Marktanteile der Parteien stabilisieren können und zugleich ein Mindestzeitraum für die Erwirtschaftung einer Rendite auf das investierte Kapital gewährleistet wird.

(19)

Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven Auswirkungen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht unerlässlich sind. Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, sollten unabhängig vom Marktanteil der Parteien grundsätzlich von dem mit dieser Verordnung gewährten Rechtsvorteil der Freistellung ausgeschlossen werden; dies gilt unter anderem für Beschränkungen der Freiheit der Parteien, Forschung und Entwicklung in einem Bereich durchzuführen, der mit dem Bereich der betreffenden Vereinbarung nicht zusammenhängt, für die Festsetzung von Preisen für Dritte, für die Beschränkung von Produktion oder Absatz sowie für die Beschränkung des passiven Verkaufs von Produkten, Technologien oder Verfahren, die aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung hervorgegangen sind. Nutzungsbeschränkungen stellen in diesem Zusammenhang weder eine Produktions- oder Absatzbeschränkung noch eine Gebiets- oder Kundenbeschränkung dar.

(20)

Durch die Marktanteilsschwellenwerte, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ist im Allgemeinen sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung Anwendung findet, die Parteien nicht in die Lage versetzen, in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Produkte, Technologien oder Verfahren den Wettbewerb auszuschalten.

(21)

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die nicht als Anbieter von Produkten, Technologien oder Verfahren, die aufgrund der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können, miteinander im Wettbewerb stehen und die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, schalten den wirksamen Innovationswettbewerb nur in Ausnahmefällen aus. Es ist daher zweckmäßig, diesen Vereinbarungen die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung unabhängig vom Marktanteil zugutekommen zu lassen und Ausnahmefällen durch Entzug des Rechtsvorteils der durch diese Verordnung gewährten Freistellung zu begegnen. Die Freistellung solcher Vereinbarungen nach dieser Verordnung lässt die wettbewerbsrechtliche Würdigung von Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllen, oder von Vereinbarungen, für die der Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entzogen wurde, unberührt.

(22)

In dieser Verordnung sollten typische Situationen aufgeführt werden, in denen es als angemessen angesehen werden kann, den Rechtsvorteil der durch sie gewährten Freistellung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (5) zu entziehen.

(23)

Da Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen und insbesondere solche, bei denen sich die Zusammenarbeit auch auf die Verwertung der Ergebnisse erstreckt, häufig für einen langen Zeitraum geschlossen werden, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf 12 Jahre festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Parteien, die die Bedingungen betrifft, unter denen diese Parteien eine der folgenden Tätigkeiten ausüben:

a)

gemeinsame Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien,

i)

die nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst, oder

ii)

die die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst,

b)

Auftragsforschung und -entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien,

i)

die nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst, oder

ii)

die die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse dieser Forschung und Entwicklung umfasst,

c)

gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Buchstabe a zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist,

d)

gemeinsame Verwertung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung von Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien, die nach einer zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Buchstabe b zwischen denselben Parteien durchgeführt worden ist;

2.

„Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

3.

„Forschung und Entwicklung“ Tätigkeiten mit dem Ziel des Erwerbs von Know-how über Produkte, Technologien oder Verfahren, der Durchführung von theoretischen Analysen, systematischen Studien oder Versuchen einschließlich der Versuchsproduktion und der Produktion zu Demonstrationszwecken, der technischen Erprobung von Produkten oder Verfahren, der Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen bis zu dem für Demonstrationszwecke erforderlichen Umfang und der Erlangung von Rechten des geistigen Eigentums an den Ergebnissen;

4.

„Produkt“ eine Ware oder eine Dienstleistung; darunter fallen sowohl Zwischenwaren und -dienstleistungen als auch Endwaren und -dienstleistungen;

5.

„Vertragstechnologie“ eine Technologie oder ein Verfahren, die bzw. das aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung bzw. der Auftragsforschung und -entwicklung hervorgeht;

6.

„Vertragsprodukt“ ein Produkt, das aus gemeinsamer Forschung und Entwicklung bzw. Auftragsforschung und -entwicklung hervorgeht oder unter Anwendung der Vertragstechnologien produziert wird;

7.

„Verwertung der Ergebnisse“ die Produktion oder den Vertrieb der Vertragsprodukte, die Anwendung der Vertragstechnologien, die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen oder die Weitergabe von Know-how, das für die Produktion, den Vertrieb oder die Anwendung erforderlich ist;

8.

„Rechte des geistigen Eigentums“ gewerbliche Schutzrechte, z. B. Patente und Markenzeichen, sowie Urheberrechte und verwandte Schutzrechte;

9.

„Know-how“ eine Gesamtheit praktischer Kenntnisse, die durch Erfahrungen und Erprobung gewonnen wurden und die

a)

„geheim“, das heißt nicht allgemein bekannt und nicht leicht zugänglich sind,

b)

„wesentlich“, das heißt für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien von Bedeutung und nützlich sind, und

c)

„identifiziert“, das heißt umfassend genug beschrieben sind, sodass überprüft werden kann, ob die Merkmale „geheim“ und „wesentlich“ erfüllt sind;

10.

„gemeinsam“ im Zusammenhang mit Tätigkeiten, die im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung ausgeübt werden, die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten

a)

durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen,

b)

durch einen gemeinsam beauftragten Dritten oder

c)

durch die Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung oder der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung;

11.

„Spezialisierung im Rahmen der Forschung und Entwicklung“ die Beteiligung aller Parteien an der unter die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung fallenden Forschung und Entwicklung und die Aufteilung der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten untereinander so, wie es ihres Erachtens zweckmäßig ist; dies umfasst nicht Auftragsforschung und -entwicklung;

12.

„Spezialisierung im Rahmen der Verwertung“ die Verteilung einzelner Aufgaben wie Produktion oder Vertrieb unter den Parteien oder die Auferlegung von Beschränkungen hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse unter den Parteien wie in Bezug auf bestimmte Gebiete, Kunden oder Anwendungsbereiche; dies umfasst den Fall, dass nur eine Partei die Vertragsprodukte auf der Grundlage einer von den anderen Parteien erteilten ausschließlichen Lizenz produziert und vertreibt oder die Vertragstechnologien auf der Grundlage einer solchen Lizenz anwendet;

13.

„Auftragsforschung und -entwicklung“ Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die durch eine Partei ausgeführt und durch eine finanzierende Partei finanziert werden;

14.

„finanzierende Partei“ eine Partei, die Auftragsforschung und -entwicklung finanziert, aber selbst keine der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten ausübt;

15.

„Wettbewerber“ einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber:

a)

„tatsächlicher Wettbewerber“ ein Unternehmen, das Produkte, Technologien oder Verfahren anbietet, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt bzw. die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können,

b)

„potenzieller Wettbewerber“ ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es ohne die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung wahrscheinlich innerhalb von höchstens 3 Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder die sonstigen Kosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um Produkte, Technologien oder Verfahren anbieten zu können, die auf dem räumlich relevanten Markt durch das Vertragsprodukt bzw. die Vertragstechnologie verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;

16.

„relevanter Produktmarkt“ den relevanten Markt für die Produkte, die durch die Vertragsprodukte verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;

17.

„relevanter Technologiemarkt“ den relevanten Markt für die Technologien oder Verfahren, die durch die Vertragstechnologien verbessert, ausgetauscht oder ersetzt werden können;

18.

„aktiver Verkauf“ jegliche Art des Verkaufs außer passivem Verkauf;

19.

„passiver Verkauf“ einen auf unaufgeforderte Anfragen einzelner Kunden zurückgehenden Verkauf — einschließlich der Lieferung von Produkten an den Kunden —, der nicht durch gezielte Ansprache der betreffenden Kunden, der betreffenden Kundengruppe oder Kunden in den betreffenden Gebieten ausgelöst wurde, einschließlich Verkäufen infolge der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren oder an privaten Aufforderungen zur Interessensbekundung.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen“ und „Partei“ auch die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen. Der Ausdruck „verbundene Unternehmen“ bezeichnet

1.

Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse hat:

a)

die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,

b)

die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,

c)

das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,

2.

Unternehmen, die in einer an der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,

3.

Unternehmen, in denen ein unter Nummer 2 genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat,

4.

Unternehmen, in denen eine Partei der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren der unter den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der letztgenannten Unternehmen gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,

5.

Unternehmen, in denen die folgenden Parteien gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben:

a)

Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 oder

b)

eine oder mehrere Parteien der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 und ein oder mehrere Dritte.

Artikel 2

Freistellung

(1)   Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen.

(2)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt, soweit diese Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.

(3)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die Bestimmungen enthalten, die sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien oder an eine von den Parteien für die Durchführung der gemeinsamen Forschung und Entwicklung, der Auftragsforschung und -entwicklung oder der gemeinsamen Verwertung der Ergebnisse gegründete Einheit beziehen, sofern diese Bestimmungen sich unmittelbar auf die Umsetzung dieser Vereinbarung beziehen, dafür erforderlich sind und nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen.

Artikel 3

Zugang zu den Endergebnissen

(1)   Die Freistellung nach Artikel 2 gilt unter den Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2)   In der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung muss festgelegt sein, dass alle Parteien für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung und für die Zwecke der Verwertung uneingeschränkten Zugang zu den Endergebnissen der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung haben.

(3)   Der Zugang nach Absatz 2

a)

umfasst auch daraus erwachsende Rechte des geistigen Eigentums und daraus erwachsendes Know-how und

b)

wird gewährt, sobald die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung verfügbar sind.

(4)   Ist in der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung oder für die Zwecke der Verwertung eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

(5)   Forschungsinstitute, Hochschulen oder Unternehmen, die Forschungs- und Entwicklungsleistungen in Form gewerblicher Dienste erbringen und sich üblicherweise nicht mit der Verwertung von Ergebnissen befassen, können vereinbaren, die Ergebnisse ausschließlich für die Zwecke weiterer Forschung und Entwicklung zu nutzen.

(6)   Beschränken die Parteien ihre Verwertungsrechte im Einklang mit dieser Verordnung, und insbesondere dann, wenn sie sich im Rahmen der Verwertung spezialisieren, so kann der Zugang zu den Ergebnissen für die Zwecke der Verwertung entsprechend beschränkt werden.

Artikel 4

Zugang zu bereits vorhandenem Know-how

(1)   Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 dieses Artikels.

(2)   In der Vereinbarung muss festgelegt sein, dass jeder Partei Zugang zum bereits vorhandenen Know-how der anderen Parteien gewährt wird, sofern dieses Know-how für die Verwertung der Ergebnisse unerlässlich ist.

(3)   Ist in der Vereinbarung vorgesehen, dass die Parteien einander für den Zugang zu ihrem bereits vorhandenen Know-how eine Vergütung zahlen, darf diese Vergütung nicht so hoch sein, dass sie diesen Zugang praktisch verhindern würde.

Artikel 5

Gemeinsame Verwertung

(1)   Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur dann, wenn die gemeinsame Verwertung ausschließlich Ergebnisse betrifft, die die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Ergebnisse sind für die Produktion der Vertragsprodukte oder die Anwendung der Vertragstechnologien unerlässlich.

b)

Die Ergebnisse sind durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt oder stellen Know-how dar.

(2)   Werden eine oder mehrere Parteien im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung mit der Produktion der Vertragsprodukte betraut, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann, wenn diese Parteien verpflichtet sind, Aufträge der anderen Parteien über die Belieferung mit Vertragsprodukten zu erfüllen, es sei denn, eine der beiden folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

a)

Die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung sieht auch einen Vertrieb durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten vor.

b)

Die Parteien haben vereinbart, dass nur die Partei, die die Vertragsprodukte produziert, diese auch vertreiben darf.

Artikel 6

Marktanteilsschwellenwerte und Freistellungsdauer

(1)   Sind zwei oder mehr Parteien Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann für die Dauer der Forschung und Entwicklung, wenn zum Zeitpunkt des Abschlusses der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung

a)

bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Produkt- und Technologiemärkten höchstens 25 % beträgt.

(2)   Sind die Parteien keine Wettbewerber im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 15, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für die Dauer der Forschung und Entwicklung.

(3)   Werden die Ergebnisse einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gemeinsam verwertet, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 7 Jahre ab dem Tag des ersten Inverkehrbringens der Vertragsprodukte oder der Vertragstechnologien im Binnenmarkt, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind. Damit eine Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c oder d auf diese Weise weiter freigestellt werden kann, müssen die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 dieses Artikels zum Abschlusszeitpunkt der zuvor geschlossenen Vereinbarung nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllt sein.

(4)   Nach Ablauf des in Absatz 3 dieses Artikels genannten Zeitraums von 7 Jahren gilt die Freistellung nach Artikel 2 so lange weiter, wie

a)

bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c der gemeinsame Marktanteil der Parteien der Vereinbarung auf den relevanten Märkten, zu denen die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien gehören, höchstens 25 % beträgt,

b)

bei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen nach Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder d der gemeinsame Marktanteil der finanzierenden Partei und aller Parteien, mit denen die finanzierende Partei Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen in Bezug auf dieselben Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien geschlossen hat, auf den relevanten Märkten, zu denen die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien gehören, höchstens 25 % beträgt.

(5)   Wenn der gemeinsame Marktanteil der relevanten Parteien den relevanten Schwellenwert nach Absatz 4 nicht bei Ablauf des in Absatz 3 genannten Zeitraums von 7 Jahren, sondern erst später überschreitet, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre im Anschluss an das Jahr, in dem der relevante Marktanteilsschwellenwert erstmals überschritten wurde.

Artikel 7

Anwendung der Marktanteilsschwellenwerte

(1)   Für die Anwendung der in Artikel 6 Absätze 1 und 4 genannten Marktanteilsschwellenwerte gelten die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2)   Die Marktanteile werden anhand der Absatzwerte oder, wenn Angaben über die Absatzwerte nicht verfügbar sind, anhand der Absatzmengen ermittelt. Liegen keine Angaben über die Absatzmengen vor, so können Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten, wie u. a. den Ausgaben für Forschung und Entwicklung oder den Kapazitäten im Bereich der Forschung und Entwicklung, beruhen.

(3)   Die Marktanteile werden anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr ermittelt. Wenn das vorangegangene Kalenderjahr für die Stellung der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten nicht repräsentativ ist, werden sie als Durchschnitt der Marktanteile der Parteien in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren ermittelt.

(4)   Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat.

Artikel 8

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, eine der folgenden Beschränkungen bezwecken:

a)

Beschränkung der Freiheit der Parteien, eigenständig oder in Zusammenarbeit mit Dritten Forschung und Entwicklung zu betreiben

i)

in einem Bereich, auf den sich die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung nicht bezieht, oder

ii)

nach Abschluss der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung in dem Bereich, auf den sich die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung bezieht, oder in einem damit zusammenhängenden Bereich;

b)

Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen

i)

die Festlegung von Produktionszielen, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse die gemeinsame Produktion der Vertragsprodukte umfasst,

ii)

die Festlegung von Absatzzielen, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse

1.

den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte oder die gemeinsame Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien umfasst und

2.

durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten durchgeführt wird,

iii)

Verhaltensweisen, die eine Spezialisierung im Rahmen der Verwertung darstellen,

iv)

die Beschränkung der Freiheit der Parteien, während des Zeitraums, für den die Parteien die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse vereinbart haben, mit den Vertragsprodukten oder Vertragstechnologien im Wettbewerb stehende Produkte, Technologien oder Verfahren zu produzieren, zu verkaufen, zu übertragen oder Lizenzen dafür zu erteilen;

c)

Festsetzung der Preise für den Verkauf der Vertragsprodukte oder der Gebühren für die Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer und die Festsetzung der Lizenzgebühren für direkte Lizenznehmer, wenn die gemeinsame Verwertung der Ergebnisse

i)

den gemeinsamen Vertrieb der Vertragsprodukte oder die gemeinsame Erteilung von Lizenzen für die Vertragstechnologien umfasst und

ii)

durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder durch einen von den Parteien gemeinsam beauftragten Dritten durchgeführt wird;

d)

Beschränkung des Gebiets oder der Kundengruppe, in dem oder an die die Parteien passiv die Vertragsprodukte verkaufen oder Lizenzen für die Vertragstechnologien erteilen dürfen, ausgenommen die Verpflichtung, Lizenzen für die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung ausschließlich einer anderen Partei zu erteilen;

e)

Beschränkung des aktiven Verkaufs der Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien in Gebieten oder an Kunden, die einer der Parteien nicht im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung ausschließlich zugewiesen sind;

f)

Verpflichtung, Aufträge von Kunden abzulehnen, die in dem Gebiet der jeweiligen Partei ansässig sind, oder von Kunden, die im Wege der Spezialisierung im Rahmen der Verwertung einer anderen Partei zugewiesen sind, wenn diese Kunden die Vertragsprodukte in anderen Gebieten innerhalb des Binnenmarkts vermarkten würden;

g)

Verpflichtung, Nutzern oder Wiederverkäufern den Bezug der Vertragsprodukte von anderen Wiederverkäufern auf dem Binnenmarkt zu erschweren.

Artikel 9

Nicht freigestellte Beschränkungen

(1)   Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für die folgenden Verpflichtungen in Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen:

a)

Verpflichtungen der Nichtanfechtung, d. h. die Verpflichtung,

i)

nach Abschluss der Forschung und Entwicklung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten,

1.

die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und

2.

die für die Forschung und Entwicklung von Bedeutung sind, oder

ii)

nach Ablauf der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung die Gültigkeit von Rechten des geistigen Eigentums nicht anzufechten,

1.

die die Parteien im Binnenmarkt innehaben und

2.

die die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung schützen;

b)

Verpflichtungen, Dritten keine Lizenzen für die Produktion der Vertragsprodukte oder für die Anwendung der Vertragstechnologien zu erteilen, sofern nicht die Verwertung der Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung durch eine oder mehrere Parteien in der Vereinbarung vorgesehen ist und im Binnenmarkt gegenüber Dritten erfolgt.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a lässt die Möglichkeit unberührt, die Kündigung der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung für den Fall vorzusehen, dass eine der Parteien die Gültigkeit der unter Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Rechte des geistigen Eigentums anficht.

(3)   Umfasst die Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung eine der in Absatz 1 dieses Artikels genannten nicht freigestellten Beschränkungen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 für den übrigen Teil der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung weiter, sofern die nicht freigestellten Beschränkungen davon abtrennbar und die anderen Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind.

Artikel 10

Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Kommission

(1)   Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine nach dieser Verordnung freigestellte Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(2)   Die Kommission kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung insbesondere dann nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen, wenn

a)

die Forschungs- und Entwicklungsarbeiten Dritter in dem bzw. den die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien betreffenden Bereich(en) durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt werden,

b)

der Zugang Dritter zum relevanten Markt für die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien durch das Bestehen einer Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich eingeschränkt wird,

c)

die Parteien die Ergebnisse der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung ohne objektiv gerechtfertigten Grund nicht gegenüber Dritten verwerten,

d)

die Vertragsprodukte oder Vertragstechnologien im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben keinem wirksamen Wettbewerb unterliegen oder

e)

der Innovationswettbewerb in einem bestimmten Bereich durch das Bestehen der Forschungs- und Entwicklungsvereinbarung erheblich beschränkt würde.

Artikel 11

Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats

Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erfüllt sind.

Artikel 12

Übergangszeitraum

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 nicht für bereits am 30. Juni 2023 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung, aber die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 erfüllen.

Artikel 13

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2035.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(2)   ABl. C 120 vom 15.3.2022, S. 9.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/20


VERORDNUNG (EU) 2023/1067 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

über die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs der vorliegenden Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 ist die Kommission ermächtigt, Artikel 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen anzuwenden, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und eine Spezialisierung zum Gegenstand haben, einschließlich der zur Erreichung einer solchen Spezialisierung erforderlichen Vereinbarungen.

(2)

In der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission (3) sind Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen definiert, die nach Auffassung der Kommission in der Regel die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endet am 30. Juni 2023. Angesichts der insgesamt positiven Erfahrungen mit der Anwendung der genannten Verordnung und der Ergebnisse ihrer Evaluierung sollte eine neue Gruppenfreistellungsverordnung erlassen werden.

(3)

Diese Verordnung soll sowohl den Wettbewerb wirksam schützen als auch den Unternehmen angemessene Rechtssicherheit bieten. Im Zuge der Verfolgung dieser beiden Ziele sollten ferner die behördliche Aufsicht und der rechtliche Rahmen soweit wie möglich vereinfacht werden.

(4)

Für die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV durch Verordnung ist es nicht erforderlich, die Vereinbarungen zu definieren, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen können. Bei der Prüfung einzelner Vereinbarungen nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV sind mehrere Faktoren, insbesondere die Struktur des relevanten Marktes, zu berücksichtigen.

(5)

Der Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung sollte nur Vereinbarungen zugutekommen, bei denen mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV erfüllen. Solange ein gewisser Grad an Marktmacht nicht erreicht ist, kann im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 101 Absatz 3 AEUV grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die positiven Auswirkungen von Spezialisierungsvereinbarungen gegenüber den negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb überwiegen.

(6)

Diese Verordnung sollte für Vereinbarungen über die Herstellung von Waren und die Vorbereitung von Dienstleistungen gelten. Die Vorbereitung von Dienstleistungen umfasst Tätigkeiten, die der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden vorgelagert sind (z. B. die Zusammenarbeit bei der Schaffung oder dem Betrieb einer Plattform, über die eine Dienstleistung erbracht werden soll). Die Erbringung von Dienstleistungen für Kunden fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, es sei denn, die Parteien vereinbaren, im Rahmen der Spezialisierungsvereinbarung vorbereitete Dienstleistungen gemeinsam zu erbringen.

(7)

Spezialisierungsvereinbarungen tragen am ehesten zu Verbesserungen bei der Herstellung von Waren oder der Vorbereitung von Dienstleistungen und bei deren Vertrieb bei, wenn die Parteien komplementäre Fähigkeiten, Vermögenswerte oder Tätigkeiten einbringen, weil die Vereinbarung ihnen in diesem Fall ermöglicht, sich auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen zu konzentrieren und somit rationeller zu arbeiten und die betreffenden Produkte preisgünstiger anzubieten. In einer Situation wirksamen Wettbewerbs ist es wahrscheinlich, dass die Verbraucher angemessen an den entstehenden Vorteilen beteiligt werden.

(8)

Solche Vorteile können sich erstens aus Vereinbarungen ergeben, mit denen eine oder mehrere Parteien zugunsten einer oder mehrerer anderer Parteien ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter Waren oder die Vorbereitung bestimmter Dienstleistungen verzichten („einseitige Spezialisierung“), und zweitens aus Vereinbarungen, mit denen zwei oder mehr Parteien zugunsten einer oder mehrerer anderer Parteien ganz oder teilweise auf die Herstellung bestimmter, aber unterschiedlicher Waren oder die Vorbereitung bestimmter, aber unterschiedlicher Dienstleistungen verzichten („gegenseitige Spezialisierung“), sowie drittens aus Vereinbarungen, mit denen sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Waren gemeinsam herzustellen oder bestimmte Dienstleistungen gemeinsam vorzubereiten („gemeinsame Produktion“).

(9)

Die Anwendung dieser Verordnung auf Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung sollte auf Fälle beschränkt werden, in denen die Parteien auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind. Eine Tätigkeit der Parteien auf demselben räumlich relevanten Markt ist jedoch nicht notwendig. Darüber hinaus sollte es für eine einseitige oder gegenseitige Spezialisierung nicht erforderlich sein, dass eine Partei Kapazität abbaut, da es genügt, wenn sie ihr Produktionsvolumen verringert.

(10)

Damit die Vorteile der Spezialisierung zum Tragen kommen, ohne dass sich eine Partei ganz aus dem der Produktion nachgelagerten Markt zurückzieht, sollten Vereinbarungen über die einseitige bzw. die gegenseitige Spezialisierung nur unter diese Verordnung fallen, sofern sie Liefer- und Bezugsverpflichtungen enthalten. Die Liefer- und Bezugsverpflichtungen können, müssen aber nicht ausschließlicher Art sein.

(11)

Diese Verordnung gilt für Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion, die von Parteien geschlossen werden, die bereits auf demselben sachlich relevanten Markt tätig sind, oder aber von Parteien, die über die Vereinbarung über die gemeinsame Produktion in einen sachlich relevanten Markt eintreten wollen. Der Abschluss einer Vereinbarung über die gemeinsame Produktion sollte es nicht erforderlich machen, dass die Parteien ihre jeweiligen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Vorbereitung von Dienstleistungen außerhalb des Anwendungsbereichs ihrer geplanten Vereinbarung zurückfahren.

(12)

Solange für die Produkte, die Gegenstand einer Spezialisierungsvereinbarung sind, der Anteil der Parteien am relevanten Markt einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet, kann davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung im Allgemeinen einen wirtschaftlichen Nutzen in Form von Größen- oder Verbundvorteilen oder besseren Produktionstechniken bei angemessener Beteiligung der Verbraucher an den entstehenden Vorteilen mit sich bringt.

(13)

Handelt es sich bei den unter eine Spezialisierungsvereinbarung fallenden Produkten um Zwischenprodukte, die von einer oder mehreren der Parteien ganz oder teilweise intern als Vorleistung für ihre eigene Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, die sie dann auf dem Markt verkaufen, so sollte die mit dieser Verordnung gewährte Freistellung auch daran gebunden sein, dass der Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt für diese nachgelagerten Produkte einen bestimmten Schwellenwert nicht überschreitet. In diesem Fall würde bei alleiniger Berücksichtigung des Marktanteils der Parteien auf der Ebene des Zwischenprodukts das Risiko einer Marktabschottung oder einer Erhöhung der Inputpreise für Wettbewerber auf der Ebene der nachgelagerten Produkte außer Acht gelassen.

(14)

Es sollte nicht generell davon ausgegangen werden, dass Spezialisierungsvereinbarungen unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen oder die Voraussetzungen des Artikels 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllen, wenn der in dieser Verordnung festgelegte Marktanteilsschwellenwert überschritten wird oder andere Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. In solchen Fällen muss die Spezialisierungsvereinbarung einer Einzelfallprüfung nach Artikel 101 AEUV unterzogen werden.

(15)

Die durch diese Verordnung gewährte Freistellung sollte nicht für Vereinbarungen gelten, die Beschränkungen enthalten, die für die Erzielung der positiven Auswirkungen von Spezialisierungsvereinbarungen nicht unerlässlich sind. Vereinbarungen, die bestimmte Arten schwerwiegender Wettbewerbsbeschränkungen wie die Festsetzung von Preisen für Dritte, die Beschränkung von Produktion oder Absatz und die Zuweisung von Märkten oder Kundengruppen enthalten, sollten unabhängig vom Marktanteil der Parteien grundsätzlich vom Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung ausgeschlossen werden.

(16)

Durch den Marktanteilsschwellenwert, den Ausschluss bestimmter Vereinbarungen von der Freistellung und die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen ist im Allgemeinen sichergestellt, dass Vereinbarungen, auf die die Gruppenfreistellung Anwendung findet, die Parteien nicht in die Lage versetzen, in Bezug auf einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten.

(17)

In dieser Verordnung sollten typische Situationen aufgeführt werden, in denen es als angemessen angesehen werden kann, den Rechtsvorteil der durch sie gewährten Freistellung nach Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (4) zu entziehen.

(18)

Um den Abschluss von Spezialisierungsvereinbarungen zu erleichtern, die sich auf die Struktur der Parteien auswirken können, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung auf 12 Jahre festgesetzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Spezialisierungsvereinbarung“ eine Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung, eine Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung oder eine Vereinbarung über die gemeinsame Produktion:

a)

„Vereinbarung über die einseitige Spezialisierung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich eine oder mehrere Parteien verpflichten, die Produktion bestimmter Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von einer anderen Partei bzw. anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern,

b)

„Vereinbarung über die gegenseitige Spezialisierung“ eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr auf demselben sachlich relevanten Markt tätigen Parteien, mit der sich zwei oder mehr Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit verpflichten, die Produktion bestimmter, aber unterschiedlicher Produkte ganz oder teilweise einzustellen oder von deren Produktion abzusehen und diese Produkte von einer oder mehreren der anderen Parteien zu beziehen, die sich ihrerseits verpflichten, diese Produkte zu produzieren und zu liefern,

c)

„Vereinbarung über die gemeinsame Produktion“ eine Vereinbarung, in der sich zwei oder mehr Parteien verpflichten, bestimmte Produkte gemeinsam zu produzieren;

2.

„Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine abgestimmte Verhaltensweise;

3.

„Produkt“ eine Ware oder eine Dienstleistung; darunter fallen sowohl Zwischenwaren und -dienstleistungen als auch Endwaren und -dienstleistungen, mit Ausnahme von Vertriebs- und Mietleistungen;

4.

„Produktion“ die Herstellung von Waren oder die Vorbereitung von Dienstleistungen, auch im Wege der Vergabe von Unteraufträgen;

5.

„Vorbereitung von Dienstleistungen“ Tätigkeiten, die der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden vorgelagert sind;

6.

„Spezialisierungsprodukt“ ein Produkt, das im Rahmen der Spezialisierungsvereinbarung produziert wird;

7.

„nachgelagertes Produkt“ ein Produkt, für das ein Spezialisierungsprodukt von einer oder mehreren der Parteien als Vorleistung verwendet wird und das von diesen Parteien auf dem Markt verkauft wird;

8.

„relevanter Markt“ den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die Spezialisierungsprodukte gehören, sowie im Falle von Spezialisierungsprodukten in Form von Zwischenprodukten, die von einer oder mehreren der Parteien ganz oder teilweise intern für die Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, auch den sachlich und räumlich relevanten Markt, zu dem die nachgelagerten Produkte gehören;

9.

„Wettbewerber“ einen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber:

a)

„tatsächlicher Wettbewerber“ ein Unternehmen, das auf demselben relevanten Markt tätig ist,

b)

„potenzieller Wettbewerber“ ein Unternehmen, bei dem realistisch und nicht nur hypothetisch davon ausgegangen werden kann, dass es ohne die Spezialisierungsvereinbarung wahrscheinlich innerhalb von höchstens 3 Jahren die zusätzlichen Investitionen tätigen oder sonstigen Kosten auf sich nehmen würde, die erforderlich wären, um in den relevanten Markt einzutreten;

10.

„Alleinbelieferungsverpflichtung“ die Verpflichtung, die Spezialisierungsprodukte nicht an Wettbewerber zu liefern, es sei denn, es handelt sich dabei um eine oder mehrere Parteien der Spezialisierungsvereinbarung;

11.

„Alleinbezugsverpflichtung“ die Verpflichtung, die Spezialisierungsprodukte nur von einer oder mehreren Parteien der Spezialisierungsvereinbarung zu beziehen;

12.

„gemeinsam“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten

a)

durch ein gemeinsames Team, eine gemeinsame Organisation oder ein gemeinsames Unternehmen oder

b)

durch einen gemeinsam ernannten dritten Vertriebshändler mit oder ohne Ausschließlichkeitsbindung, sofern der Dritte kein Wettbewerber ist;

13.

„Vertrieb“ den Verkauf und die Lieferung der Spezialisierungsprodukte an Kunden, einschließlich der Vermarktung dieser Produkte.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung umfassen die Ausdrücke „Unternehmen“ und „Partei“ auch die jeweils mit diesen verbundenen Unternehmen. Der Ausdruck „verbundene Unternehmen“ bezeichnet

1.

Unternehmen, in denen eine Partei der Spezialisierungsvereinbarung unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der folgenden Rechte oder eine oder mehrere der folgenden Befugnisse hat:

a)

die Befugnis, mehr als die Hälfte der Stimmrechte auszuüben,

b)

die Befugnis, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichts- oder Leitungsorgans oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,

c)

das Recht, die Geschäfte des Unternehmens zu führen,

2.

Unternehmen, die in einer an der Spezialisierungsvereinbarung beteiligten Partei unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,

3.

Unternehmen, in denen ein unter Nummer 2 genanntes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat,

4.

Unternehmen, in denen eine Partei der Spezialisierungsvereinbarung zusammen mit einem oder mehreren der unter den Nummern 1, 2 oder 3 genannten Unternehmen oder in denen zwei oder mehr der zuletzt genannten Unternehmen gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben,

5.

Unternehmen, in denen die folgenden Parteien gemeinsam eines oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der unter Nummer 1 aufgeführten Befugnisse haben:

a)

Parteien der Spezialisierungsvereinbarung oder mit ihnen verbundene Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 oder

b)

eine oder mehrere Parteien der Spezialisierungsvereinbarung oder eines oder mehrere der mit ihnen verbundenen Unternehmen im Sinne der Nummern 1 bis 4 und ein oder mehrere Dritte.

Artikel 2

Freistellung

(1)   Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV und nach Maßgabe dieser Verordnung gilt Artikel 101 Absatz 1 AEUV nicht für Spezialisierungsvereinbarungen.

(2)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt, soweit diese Vereinbarungen Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen.

(3)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt auch für Spezialisierungsvereinbarungen, die Bestimmungen enthalten, die sich auf die Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder die Erteilung diesbezüglicher Lizenzen an eine oder mehrere der Parteien beziehen, sofern diese Bestimmungen sich unmittelbar auf die Umsetzung dieser Vereinbarung beziehen, dafür erforderlich sind und nicht den Hauptgegenstand der Vereinbarung darstellen.

(4)   Die Freistellung nach Absatz 1 gilt für Spezialisierungsvereinbarungen, wenn

a)

die Parteien eine Alleinbezugs- oder eine Alleinbelieferungsverpflichtung akzeptieren oder

b)

die Parteien die Spezialisierungsprodukte gemeinsam vertreiben.

Artikel 3

Marktanteilsschwellenwert

(1)   Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nur unter der Voraussetzung, dass der gemeinsame Anteil der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, zu dem bzw. denen die Spezialisierungsprodukte gehören, höchstens 20 % beträgt.

(2)   Handelt es sich bei den Spezialisierungsprodukten um Zwischenprodukte, die von einer oder mehreren Parteien ganz oder teilweise intern als Vorleistung für die Produktion nachgelagerter Produkte verwendet werden, die sie auch verkaufen, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 nur dann, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, zu dem bzw. denen die Spezialisierungsprodukte gehören, beträgt höchstens 20 %.

b)

Der gemeinsame Marktanteil der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten, zu dem bzw. denen die nachgelagerten Produkte gehören, beträgt höchstens 20 %.

Artikel 4

Anwendung des Marktanteilsschwellenwerts

Für die Anwendung des Marktanteilsschwellenwerts gemäß Artikel 3 gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Die Marktanteile werden anhand des Absatzwerts berechnet; liegen keine Angaben über den Absatzwert vor, so können Schätzungen vorgenommen werden, die auf anderen verlässlichen Marktdaten, wie u. a. den Absatzmengen, beruhen.

b)

Die Marktanteile werden anhand der Angaben für das vorangegangene Kalenderjahr oder, wenn das vorangegangene Kalenderjahr für die Stellung der Parteien auf dem relevanten Markt bzw. den relevanten Märkten nicht repräsentativ ist, als Durchschnitt der Marktanteile der Parteien in den 3 vorangegangenen Kalenderjahren ermittelt.

c)

Der Marktanteil der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unternehmen wird zu gleichen Teilen jedem Unternehmen zugerechnet, das eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Rechte oder eine oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Befugnisse hat.

d)

Betragen die in Artikel 3 genannten Marktanteile ursprünglich nicht mehr als 20 % und überschreiten sie anschließend auf mindestens einem der relevanten Märkte diesen Schwellenwert, so gilt die Freistellung nach Artikel 2 weiter für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre im Anschluss an das Jahr, in dem der Schwellenwert von 20 % erstmals überschritten wurde.

Artikel 5

Kernbeschränkungen

Die Freistellung nach Artikel 2 gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen, die unmittelbar oder mittelbar, für sich allein oder in Verbindung mit anderen Umständen, auf die die Parteien Einfluss haben, einen der folgenden Zwecke verfolgen:

a)

die Festsetzung der Preise für den Verkauf der Spezialisierungsprodukte an Dritte, ausgenommen die Festsetzung der Preise für direkte Abnehmer im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;

b)

die Beschränkung von Produktion oder Absatz, ausgenommen

i)

Bestimmungen über die in Vereinbarungen über die einseitige oder die gegenseitige Spezialisierung festgelegten Mengen an Produkten,

ii)

die Festlegung von Kapazität und Produktionsvolumen in Vereinbarungen über die gemeinsame Produktion,

iii)

die Festlegung von Absatzzielen im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs;

c)

die Zuweisung von Märkten oder Kunden.

Artikel 6

Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Kommission

(1)   Nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 kann die Kommission den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn sie in einem bestimmten Fall feststellt, dass eine nach dieser Verordnung freigestellte Spezialisierungsvereinbarung gleichwohl Wirkungen hat, die mit Artikel 101 Absatz 3 AEUV unvereinbar sind.

(2)   Die Kommission kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung insbesondere dann nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 entziehen, wenn der relevante Markt stark konzentriert ist und bereits kaum Wettbewerb herrscht, was zum Beispiel auf einen oder mehrere der folgenden Gründe zurückzuführen sein kann:

a)

die individuelle Marktstellung anderer Marktteilnehmer,

b)

Verbindungen zwischen anderen Marktteilnehmern aufgrund paralleler Spezialisierungsvereinbarungen,

c)

Verbindungen zwischen den Parteien und anderen Marktteilnehmern.

Artikel 7

Entzug des Rechtsvorteils in Einzelfällen durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats

Die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats kann den Rechtsvorteil der durch diese Verordnung gewährten Freistellung entziehen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erfüllt sind.

Artikel 8

Übergangszeitraum

Das Verbot des Artikels 101 Absatz 1 AEUV gilt in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 nicht für bereits am 30. Juni 2023 in Kraft befindliche Vereinbarungen, die zwar nicht die Freistellungsvoraussetzungen dieser Verordnung, aber die Freistellungsvoraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 erfüllen.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2035.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 285 vom 29.12.1971, S. 46.

(2)   ABl. C 120 vom 15.3.2022, S. 1.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/27


VERORDNUNG (EU) 2023/1068 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyantraniliprol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für Cyantraniliprol wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt.

(2)

In Bezug auf Cyantraniliprol wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für diesen Stoff gestellt, der in Kanada und in den Vereinigten Staaten bei Kartoffeln, „tropischem Wurzel- und Knollengemüse“, „Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale“, Chinakohlen, sonstigen Blattkohlen, „Kopfsalaten und anderen Salatarten“, „Spinat und verwandten Arten (Blätter)“ (außer Spinat), Petersilie und Ölsaaten von geringerer Bedeutung (d. h. bei Leinsamen, Mohnsamen, Sesamsamen, Senfkörnern, Kürbiskernen, Saflorsamen, Borretschsamen, Leindottersamen, Hanfsamen und Rizinusbohnen) angewendet wird. Der Antragsteller legte Daten vor, aus denen hervorgeht, dass die zulässigen Anwendungen des genannten Stoffs bei diesen Kulturen in Kanada und den Vereinigten Staaten zu Rückständen führen, die die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgesehenen RHG überschreiten, und dass die RHG erhöht werden sollten, um Handelshemmnisse bei der Einfuhr dieser Kulturen in die Union zu vermeiden. Ein zweiter Antrag gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf Änderung der geltenden RHG wurde für Aprikosen gestellt.

(3)

Die beiden genannten Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vom betroffenen Mitgliedstaat bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben (2). Sie hat diese Stellungnahme den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5)

In Bezug auf Cyantraniliprol in Aprikosen, Kartoffeln, „tropischem Wurzel- und Knollengemüse“, „Kürbisgewächsen mit ungenießbarer Schale“, Chinakohlen, sonstigen Blattkohlen, Kraussalaten/Breitblättrigen Endivien, „Spinat und verwandten Arten (Blättern)“ (außer Spinat) und Petersilie kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist, da einige Informationen über die Toxizität von Cyantraniliprolabbauprodukten in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorlagen. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass die Exposition der Verbraucher gegenüber diesen Abbauprodukten gering ist und eine breite Sicherheitsspanne besteht, sollten die von der Behörde für Cyantraniliprol abgeleiteten RHG in allen diesen Erzeugnissen festgelegt werden.

(6)

In Bezug auf Cyantraniliprol in Kopfsalat kam die Behörde zu dem Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager hinsichtlich der Auswahl der Datensätze für die Ableitung der RHG erforderlich ist. Auf der Grundlage der von der Behörde vorgelegten Informationen sollte vorgeschlagen werden, den RHG für Cyantraniliprol in Kopfsalaten auf der Grundlage der Rückstandsdaten bezüglich Salatsorten ohne Kopfbildung auf 15 mg/kg festzusetzen.

(7)

Hinsichtlich aller anderen von den Antragstellern beantragten Änderungen der RHG für Cyantraniliprol gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Bei ihrer Bewertung hat die Behörde die neuesten Daten zu den toxikologischen Eigenschaften des Stoffs berücksichtigt. Weder in Bezug auf die langfristige Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch auf eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.

(8)

Die mit Gründen versehene Stellungnahme der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for apricots and setting of import tolerances for cyantraniliprole in various crops. EFSA Journal 2022;20(3):7219.


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Cyantraniliprol folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Cyantraniliprol

(1)

(2)

(3)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

 

0110000

Zitrusfrüchte

0,9

0110010

Grapefruits

 

0110020

Orangen

 

0110030

Zitronen

 

0110040

Limetten

 

0110050

Mandarinen

 

0110990

Sonstige (2)

 

0120000

Schalenfrüchte

0,04

0120010

Mandeln

 

0120020

Paranüsse

 

0120030

Kaschunüsse

 

0120040

Esskastanien

 

0120050

Kokosnüsse

 

0120060

Haselnüsse

 

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0120080

Pekannüsse

 

0120090

Pinienkerne

 

0120100

Pistazien

 

0120110

Walnüsse

 

0120990

Sonstige (2)

 

0130000

Kernobst

0,8

0130010

Äpfel

 

0130020

Birnen

 

0130030

Quitten

 

0130040

Mispeln

 

0130050

Japanische Wollmispeln

 

0130990

Sonstige (2)

 

0140000

Steinobst

 

0140010

Aprikosen

0,7

0140020

Kirschen (süß)

6

0140030

Pfirsiche

1,5

0140040

Pflaumen

0,7

0140990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0150000

Beeren und Kleinobst

 

0151000

a)

Trauben

1,5

0151010

Tafeltrauben

 

0151020

Keltertrauben

 

0152000

b)

Erdbeeren

1,5

0153000

c)

Strauchbeerenobst

0,01  ((*))

0153010

Brombeeren

 

0153020

Kratzbeeren

 

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

0153990

Sonstige (2)

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

0154010

Heidelbeeren

4

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0,08

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

4

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

4

0154050

Hagebutten

4

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

0,01  ((*))

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

0,8

0154080

Holunderbeeren

0,01  ((*))

0154990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0160000

Sonstige Früchte mit

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

0161010

Datteln

0,01  ((*))

0161020

Feigen

0,01  ((*))

0161030

Tafeloliven

3

0161040

Kumquats

0,01  ((*))

0161050

Karambolen

0,01  ((*))

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

0,8

0161070

Jambolans

0,01  ((*))

0161990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

0,01  ((*))

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

0162020

Lychees (Litschis)

 

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

0162050

Sternäpfel

 

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

0162990

Sonstige (2)

 

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

0163010

Avocadofrüchte

0,01  ((*))

0163020

Bananen

0,01  ((*))

0163030

Mangos

0,7

0163040

Papayas

0,01  ((*))

0163050

Granatäpfel

0,01  ((*))

0163060

Cherimoyas

0,01  ((*))

0163070

Guaven

0,01  ((*))

0163080

Ananas

0,01  ((*))

0163090

Brotfrüchte

0,01  ((*))

0163100

Durianfrüchte

0,01  ((*))

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

0,01  ((*))

0163990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

0211000

a)

Kartoffeln

0,15

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,15

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

0212020

Süßkartoffeln

 

0212030

Yamswurzeln

 

0212040

Pfeilwurz

 

0212990

Sonstige (2)

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,05

0213010

Rote Rüben

 

0213020

Karotten

 

0213030

Knollensellerie

 

0213040

Meerrettiche/Kren

 

0213050

Erdartischocken

 

0213060

Pastinaken

 

0213070

Petersilienwurzeln

 

0213080

Rettiche

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

 

0213100

Kohlrüben

 

0213110

Weiße Rüben

 

0213990

Sonstige (2)

 

0220000

Zwiebelgemüse

 

0220010

Knoblauch

0,05

0220020

Zwiebeln

0,05

0220030

Schalotten

0,05

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

8

0220990

Sonstige (2)

0,05

0230000

Fruchtgemüse

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

0231010

Tomaten

1

0231020

Paprikas

1,5

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

1

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

1,5

0231990

Sonstige (2)

1,5

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

0,4

0232010

Schlangengurken

 

0232020

Gewürzgurken

 

0232030

Zucchinis

 

0232990

Sonstige (2)

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

0,4

0233010

Melonen

 

0233020

Kürbisse

 

0233030

Wassermelonen

 

0233990

Sonstige (2)

 

0234000

d)

Zuckermais

0,01  ((*))

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

0,01  ((*))

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

 

0241000

a)

Blumenkohle

2

0241010

Broccoli

 

0241020

Blumenkohle

 

0241990

Sonstige (2)

 

0242000

b)

Kopfkohle

2

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0242020

Kopfkohle

 

0242990

Sonstige (2)

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0243010

Chinakohle

30

0243020

Grünkohle

0,01  ((*))

0243990

Sonstige (2)

30

0244000

d)

Kohlrabi

2

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

15

0251010

Feldsalate

 

0251020

Grüne Salate

 

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

0251050

Barbarakraut

 

0251060

Salatrauken/Rucola

 

0251070

Roter Senf

 

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

0251990

Sonstige (2)

 

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

 

0252010

Spinat

0,01  ((*))

0252020

Portulak

20

0252030

Mangold

20

0252990

Sonstige (2)

20

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  ((*))

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  ((*))

0255000

e)

Chicorée

0,01  ((*))

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

 

0256010

Kerbel

0,02  ((*))

0256020

Schnittlauch

0,02  ((*))

0256030

Sellerieblätter

0,02  ((*))

0256040

Petersilie

20

0256050

Salbei

0,02  ((*))

0256060

Rosmarin

0,02  ((*))

0256070

Thymian

0,02  ((*))

0256080

Basilikum und essbare Blüten

0,02  ((*))

0256090

Lorbeerblätter

0,02  ((*))

0256100

Estragon

0,02  ((*))

0256990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

0260000

Hülsengemüse

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

1,5

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

0,3

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

2

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

0,3

0260050

Linsen

0,01  ((*))

0260990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0270000

Stängelgemüse

 

0270010

Spargel

0,01  ((*))

0270020

Kardonen

0,01  ((*))

0270030

Stangensellerie

15

0270040

Fenchel

0,01  ((*))

0270050

Artischocken

0,1

0270060

Porree

0,01  ((*))

0270070

Rhabarber

0,01  ((*))

0270080

Bambussprossen

0,01  ((*))

0270090

Palmherzen

0,01  ((*))

0270990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  ((*))

0280010

Kulturpilze

 

0280020

Wilde Pilze

 

0280990

Moose und Flechten

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  ((*))

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

 

0300010

Bohnen

0,3

0300020

Linsen

0,01  ((*))

0300030

Erbsen

0,01  ((*))

0300040

Lupinen

0,01  ((*))

0300990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

0401000

Ölsaaten

 

0401010

Leinsamen

1,5

0401020

Erdnüsse

0,01  ((*))

0401030

Mohnsamen

1,5

0401040

Sesamsamen

1,5

0401050

Sonnenblumenkerne

0,5

0401060

Rapssamen

0,8

0401070

Sojabohnen

0,4

0401080

Senfkörner

1,5

0401090

Baumwollsamen

1,5

0401100

Kürbiskerne

1,5

0401110

Saflorsamen

1,5

0401120

Borretschsamen

1,5

0401130

Leindottersamen

1,5

0401140

Hanfsamen

1,5

0401150

Rizinusbohnen

1,5

0401990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0402000

Ölfrüchte

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

3

0402020

Ölpalmenkerne

0,01  ((*))

0402030

Ölpalmenfrüchte

0,01  ((*))

0402040

Kapok

0,01  ((*))

0402990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0500000

GETREIDE

0,01  ((*))

0500010

Gerste

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

 

0500030

Mais

 

0500040

Hirse

 

0500050

Hafer

 

0500060

Reis

 

0500070

Roggen

 

0500080

Sorghum

 

0500090

Weizen

 

0500990

Sonstige (2)

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

0610000

Tees

0,05  ((*))

0620000

Kaffeebohnen

0,05

0630000

Kräutertees aus

 

0631000

a)

Blüten

0,05  ((*))

0631010

Kamille

 

0631020

Hibiskus

 

0631030

Rose

 

0631040

Jasmin

 

0631050

Linde

 

0631990

Sonstige (2)

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05  ((*))

0632010

Erdbeere

 

0632020

Rooibos

 

0632030

Mate

 

0632990

Sonstige (2)

 

0633000

c)

Wurzeln

0,2

0633010

Baldrian

 

0633020

Ginseng

 

0633990

Sonstige (2)

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05  ((*))

0640000

Kakaobohnen

0,05  ((*))

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  ((*))

0700000

HOPFEN

0,05  ((*))

0800000

GEWÜRZE

 

0810000

Samengewürze

0,05  ((*))

0810010

Anis/Anissamen

 

0810020

Schwarzkümmel

 

0810030

Sellerie

 

0810040

Koriander

 

0810050

Kreuzkümmel

 

0810060

Dill

 

0810070

Fenchel

 

0810080

Bockshornklee

 

0810090

Muskatnuss

 

0810990

Sonstige (2)

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  ((*))

0820010

Nelkenpfeffer

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

0820030

Kümmel

 

0820040

Kardamom

 

0820050

Wacholderbeere

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

0820070

Vanille

 

0820080

Tamarinde

 

0820990

Sonstige (2)

 

0830000

Rindengewürze

0,05  ((*))

0830010

Zimt

 

0830990

Sonstige (2)

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,2

0840020

Ingwer (10)

 

0840030

Kurkuma

0,2

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

0840990

Sonstige (2)

0,2

0850000

Knospengewürze

0,05  ((*))

0850010

Nelken

 

0850020

Kapern

 

0850990

Sonstige (2)

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  ((*))

0860010

Safran

 

0860990

Sonstige (2)

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  ((*))

0870010

Muskatblüte

 

0870990

Sonstige (2)

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,05

0900020

Zuckerrohre

0,01  ((*))

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,05

0900990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

1010000

Waren von

 

1011000

a)

Schweinen

 

1011010

Muskel

0,2

1011020

Fett

0,5

1011030

Leber

1,5

1011040

Nieren

1,5

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

1011990

Sonstige (2)

0,01

1012000

b)

Rindern

 

1012010

Muskel

0,2

1012020

Fett

0,5

1012030

Leber

1,5

1012040

Nieren

1,5

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

1012990

Sonstige (2)

0,01

1013000

c)

Schafen

 

1013010

Muskel

0,2

1013020

Fett

0,5

1013030

Leber

1,5

1013040

Nieren

1,5

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

1013990

Sonstige (2)

0,01

1014000

d)

Ziegen

 

1014010

Muskel

0,2

1014020

Fett

0,5

1014030

Leber

1,5

1014040

Nieren

1,5

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

1014990

Sonstige (2)

0,01

1015000

e)

Einhufern

 

1015010

Muskel

0,2

1015020

Fett

0,5

1015030

Leber

1,5

1015040

Nieren

1,5

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

1015990

Sonstige (2)

0,01

1016000

f)

Geflügel

 

1016010

Muskel

0,02

1016020

Fett

0,04

1016030

Leber

0,15

1016040

Nieren

0,15

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,15

1016990

Sonstige (2)

0,01

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

1017010

Muskel

0,2

1017020

Fett

0,5

1017030

Leber

1,5

1017040

Nieren

1,5

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1,5

1017990

Sonstige (2)

0,01

1020000

Milch

0,02

1020010

Rinder

 

1020020

Schafe

 

1020030

Ziegen

 

1020040

Pferde

 

1020990

Sonstige (2)

 

1030000

Vogeleier

0,15

1030010

Huhn

 

1030020

Ente

 

1030030

Gans

 

1030040

Wachtel

 

1030990

Sonstige (2)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  ((*))

1050000

Amphibien und Reptilien

0,01

1060000

Wirbellose Landtiere

0,01

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,01

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 


((*))  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.“


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/40


VERORDNUNG (EU) 2023/1069 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 13. Dezember 2022 hat die Codex-Alimentarius-Kommission neue Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) für Acetamiprid, Bixafen, Chlorthalonil, Clofentezin, Clothianidin, Cyprodinil, Difenoconazol, Ethiprol, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Fluensulfon, Fluopyram, Flutianil, Imazalil, Isoprothiolan, Isoxaflutol, Mandipropamid, Metconazol, Methopren, Methoxyfenozid, Prothioconazol, Pydiflumetofen, Pyrasulfotol, Pyraziflumid, Quinoxyfen, Spinetoram, Spiropidion, Tebuconazol, Thiamethoxam, Trifloxystrobin und Trinexapac-ethyl festgelegt. (2)

(2)

Für diese Stoffe wurden in den Anhängen II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden „RHG“) festgelegt, außer für Ethiprol, Fluensulfon und Pydiflumetofen, für die keine spezifischen RHG festgelegt wurden und die auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen wurden, sodass für diese Stoffe der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.

(3)

Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind bei der Entwicklung oder Anpassung des Lebensmittelrechts internationale Normen — sofern solche bestehen oder in Kürze zu erwarten sind — zu berücksichtigen, außer wenn diese Normen oder wichtige Teile davon ein unwirksames oder ungeeignetes Mittel zur Erreichung der legitimen Ziele des Lebensmittelrechts darstellen würden, wenn wissenschaftliche Gründe dagegen sprechen oder wenn die Normen zu einem anderen Schutzniveau führen würden, als es in der Union als angemessen festgelegt ist. Gemäß Artikel 13 Buchstabe e der genannten Verordnung fördert die Union zudem die Kohärenz zwischen den internationalen technischen Standards und dem Lebensmittelrecht und gewährleistet zugleich, dass das in der Union geltende hohe Schutzniveau nicht gesenkt wird.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat die Risiken für die Verbraucher bewertet und einen wissenschaftlichen Bericht (4) verfasst. In Fällen, in denen die Behörde ein potenzielles Gesundheitsrisiko für die Verbraucher festgestellt hat, äußerte die Union beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände Vorbehalte (5)(6) gegen die vorgeschlagenen CXL. Dies betraf folgende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen: Acetamiprid (alle Erzeugnisse), Chlorthalonil (alle Erzeugnisse), Clofentezin (alle Erzeugnisse), Clothianidin (alle Erzeugnisse), Difenoconazol (alle Erzeugnisse), Ethiprol (alle Erzeugnisse), Fenpyroximat (Zitronen und Limetten, Pomelos und Grapefruits), Fluensulfon (alle Erzeugnisse), Imazalil (alle Erzeugnisse), Isoprothiolan (alle Erzeugnisse), Metconazol (alle Erzeugnisse), Methopren (alle Erzeugnisse), Prothioconazol (alle Erzeugnisse), Pydiflumetofen (alle Erzeugnisse), Pyrasulfotol (alle Erzeugnisse), Pyraziflumid (alle Erzeugnisse), Quinoxyfen (alle Erzeugnisse), Spinetoram (Tee, grün, schwarz), Spiropidion (alle Erzeugnisse), Tebuconazol (alle Erzeugnisse), Thiamethoxam (alle Erzeugnisse), Trifloxystrobin (alle Erzeugnisse) und Trinexapac-ethyl (alle Erzeugnisse).

(5)

Die CXL, gegen die die Union beim Codex-Komitee für Pestizidrückstände keine Vorbehalte geäußert hat, da die Behörde keine Risiken für die Verbraucher in der Union identifiziert hatte, können daher als sicher gelten. Dies ist der Fall bei bestimmten CXL für Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram. Diese CXL sollten daher in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden, es sei denn, sie gelten für Erzeugnisse, die nicht in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt sind, oder sie sind niedriger als die derzeitigen RHG. Folglich sollten die RHG für Fluopyram nicht geändert werden.

(6)

Der wissenschaftliche Bericht der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die betreffenden Änderungen der RHG die Anforderungen des genannten Artikels erfüllen.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-701-45%252FFinal%252520Report%252520CAC45%252FCompiled%2BREP22_CAC.pdf

Gemeinsames Programm von FAO und WHO zur Aufstellung von Lebensmittelstandards, Codex-Alimentarius-Kommission, Anhang III, 45. Sitzung, virtuell, 21.-25. November, 12.-13. und 19. Dezember 2022 sowie 6. Februar 2023.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(4)  Wissenschaftliche Unterstützung zur Ausarbeitung eines Standpunkts der EU für die 53. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände (CCPR). EFSA Journal 2022;20(9):7521.

(5)  Anmerkungen der Europäischen Union zu Codex CX/PR 22/53/5: https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-53%252FCRDs%252Fpr53_crd13revx.pdf

(6)  Bericht über die 53. Sitzung des Codex-Komitees für Pestizidrückstände REP22/PR53: https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/sh-proxy/en/?lnk=1&url=https%253A%252F%252Fworkspace.fao.org%252Fsites%252Fcodex%252FMeetings%252FCX-718-53%252FREPORT%252FFINAL%2BREPORT%252FREP22_PR53e.pdf


ANHANG

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhalten die Spalten für Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram folgende Fassung:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)

Code-Nummer

Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten  (1)

Bixafen (R) (F)

Cyprodinil (R) (F)

Fenhexamid (F)

Fenpicoxamid (R) (F)

Fenpyroximat (R) (F) (A)

Flutianil

Isoxaflutol (Summe aus Isoxaflutol und seinem Diketonitril-Metaboliten, ausgedrückt als Isoxaflutol)

Mandipropamid (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile)

Methoxyfenozid (F)

Spinetoram (Summe aus Spinetoram-J und Spinetoram-L) (F) (A)

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

0100000

FRÜCHTE, FRISCH ODER GEFROREN; SCHALENFRÜCHTE

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

 

 

0110000

Zitrusfrüchte

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,5 (+)

0,01  ((*))

 

 

2

 

0110010

Grapefruits

 

 

 

 

(+)

 

 

0,2

 

0,02  ((*))

0110020

Orangen

 

 

 

 

(+)

 

 

0,4

 

0,07

0110030

Zitronen

 

 

 

 

(+)

 

 

0,5

 

0,02  ((*))

0110040

Limetten

 

 

 

 

(+)

 

 

0,5

 

0,02  ((*))

0110050

Mandarinen

 

 

 

 

(+)

 

 

0,5

 

0,15

0110990

Sonstige (2)

 

 

 

 

(+)

 

 

0,5

 

0,02  ((*))

0120000

Schalenfrüchte

 

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,05

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,1

0,02  ((*))

0120010

Mandeln

 

0,02  ((*)) (+)

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120020

Paranüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120030

Kaschunüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120040

Esskastanien

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120050

Kokosnüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120060

Haselnüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120070

Macadamia-Nüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120080

Pekannüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120090

Pinienkerne

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120100

Pistazien

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120110

Walnüsse

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

(+)

0120990

Sonstige (2)

 

0,04

 

 

 

 

 

 

 

 

0130000

Kernobst

 

2

 

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,15

0130010

Äpfel

 

 

0,01  ((*))

 

0,3 (+)

0,15

 

 

0,01  ((*))

(+)

0130020

Birnen

 

 

6

 

0,3 (+)

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

(+)

0130030

Quitten

 

 

0,01  ((*))

 

0,2 (+)

0,01  ((*))

 

 

2

(+)

0130040

Mispeln

 

 

0,01  ((*))

 

0,2 (+)

0,01  ((*))

 

 

2

(+)

0130050

Japanische Wollmispeln

 

 

0,01  ((*))

 

0,2 (+)

0,01  ((*))

 

 

2

(+)

0130990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

0140000

Steinobst

 

2

 

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

0140010

Aprikosen

 

 

10

 

0,3 (+)

0,01  ((*))

 

 

2

0,2 (+)

0140020

Kirschen (süß)

 

 

7

 

2 (+)

0,4

 

 

2

2

0140030

Pfirsiche

 

 

10

 

0,3 (+)

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,3

0140040

Pflaumen

 

 

2

 

0,1 (+)

0,01  ((*))

 

 

2

0,02  ((*))

0140990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0150000

Beeren und Kleinobst

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0151000

a)

Trauben

 

3

15

 

0,3

0,7

 

2

1

0,4

0151010

Tafeltrauben

 

 

 

 

(+)

 

 

 

 

(+)

0151020

Keltertrauben

 

 

 

 

(+)

 

 

 

 

(+)

0152000

b)

Erdbeeren

 

5

10

 

0,3

0,3

 

0,01  ((*))

2

0,2

0153000

c)

Strauchbeerenobst

 

 

15

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

1

0153010

Brombeeren

 

3

 

 

0,7 (+)

 

 

 

 

(+)

0153020

Kratzbeeren

 

0,02  ((*))

 

 

0,5 (+)

 

 

 

 

(+)

0153030

Himbeeren (rot und gelb)

 

3

 

 

1,5 (+)

 

 

 

 

 

0153990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

0154000

d)

Anderes Kleinobst und Beeren

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0154010

Heidelbeeren

 

8

20

 

0,4 (+)

 

 

 

4

0,4

0154020

Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

 

8

20

 

0,5 (+)

 

 

 

0,7

0,4 (+)

0154030

Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

 

8

20

 

0,4 (+)

 

 

 

0,01  ((*))

0,5

0154040

Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

 

8

20

 

0,4 (+)

 

 

 

0,01  ((*))

0,4 (+)

0154050

Hagebutten

 

3

5

 

0,4 (+)

 

 

 

0,01  ((*))

0,4 (+)

0154060

Maulbeeren (schwarz und weiß)

 

3

5

 

0,4 (+)

 

 

 

0,01  ((*))

0,4 (+)

0154070

Azarole/Mittelmeermispel

 

3

15

 

0,4 (+)

 

 

 

0,01  ((*))

0,4 (+)

0154080

Holunderbeeren

 

3

5

 

0,4 (+)

 

 

 

0,01  ((*))

0,4 (+)

0154990

Sonstige (2)

 

3

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

0,4

0160000

Sonstige Früchte mit

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0161000

a)

genießbarer Schale

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0161010

Datteln

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0161020

Feigen

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0161030

Tafeloliven

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,07 (+)

0161040

Kumquats

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,5

 

0,02  ((*))

0161050

Karambolen

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0161060

Kakis/Japanische Persimonen

 

2

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0161070

Jambolans

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0161990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0162000

b)

nicht genießbarer Schale, klein

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0162010

Kiwis (grün, rot, gelb)

 

 

15

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0162020

Lychees (Litschis)

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0,015

0162030

Passionsfrüchte/Maracujas

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0,4

0162040

Stachelfeigen/Kaktusfeigen

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0,5

0162050

Sternäpfel

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0162060

Amerikanische Persimonen/Virginia-Kakis

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0162990

Sonstige (2)

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0163000

c)

nicht genießbarer Schale, groß

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0163010

Avocadofrüchte

 

1

 

0,01  ((*))

0,2

 

 

 

0,7

 

0163020

Bananen

 

0,02  ((*))

 

0,15

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163030

Mangos

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163040

Papayas

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

1

 

0163050

Granatäpfel

 

5

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,6

 

0163060

Cherimoyas

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163070

Guaven

 

1,5

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163080

Ananas

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163090

Brotfrüchte

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163100

Durianfrüchte

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163110

Saure Annonen/Guanabanas

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0163990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,01  ((*))

 

0200000

GEMÜSE, FRISCH ODER GEFROREN

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0210000

Wurzel- und Knollengemüse

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

0,02  ((*))

0211000

a)

Kartoffeln

0,06

0,02  ((*))

 

 

0,05

 

 

0,1

0,01  ((*))

 

0212000

b)

Tropisches Wurzel- und Knollengemüse

0,06

0,02  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

 

0212010

Kassawas/Kassaven/Manioks

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0212020

Süßkartoffeln

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02

 

0212030

Yamswurzeln

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0212040

Pfeilwurz

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0212990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0213000

c)

Sonstiges Wurzel- und Knollengemüse außer Zuckerrüben

0,09

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

0213010

Rote Rüben

(+)

1,5

 

 

 

 

 

0,1

0,01  ((*))

 

0213020

Karotten

(+)

1,5

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,5

 

0213030

Knollensellerie

(+)

0,3

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213040

Meerrettiche/Kren

(+)

1,5

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213050

Erdartischocken

(+)

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213060

Pastinaken

(+)

1,5

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213070

Petersilienwurzeln

(+)

1,5

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213080

Rettiche

(+)

0,3

 

 

 

 

 

0,3

0,4

 

0213090

Haferwurz/Purpur-Bocksbart

(+)

1,5

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213100

Kohlrüben

(+)

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213110

Weiße Rüben

(+)

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0213990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0220000

Zwiebelgemüse

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0220010

Knoblauch

 

0,07

3

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0220020

Zwiebeln

 

0,3

3

 

 

 

 

0,1 (+)

 

0,02  ((*))

0220030

Schalotten

 

0,07

3

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0220040

Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

 

0,8

0,01  ((*))

 

 

 

 

7 (+)

 

0,8

0220990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

3

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0230000

Fruchtgemüse

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

 

0,02  ((*))

 

 

 

0231000

a)

Solanaceae und Malvaceae

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0231010

Tomaten

 

1,5

2

 

0,3

 

 

3 (+)

0,6

0,06

0231020

Paprikas

 

1,5

3

 

0,3 (+)

 

 

1

2

0,4

0231030

Auberginen/Eierfrüchte

 

1,5

2

 

0,3

 

 

3

0,6 (+)

0,05

0231040

Okras/Griechische Hörnchen

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0231990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0232000

b)

Kürbisgewächse mit genießbarer Schale

 

0,5

1

 

0,08

 

 

 

0,3

0,06

0232010

Schlangengurken

 

 

 

 

(+)

0,03

 

0,2

 

 

0232020

Gewürzgurken

 

 

 

 

(+)

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0232030

Zucchinis

 

 

 

 

(+)

0,03

 

0,2 (+)

 

 

0232990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0233000

c)

Kürbisgewächse mit ungenießbarer Schale

 

0,6

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

0,03

0233010

Melonen

 

 

 

 

 

 

 

0,5

0,3

 

0233020

Kürbisse

 

 

 

 

 

 

 

0,3

0,3

 

0233030

Wassermelonen

 

 

 

 

 

 

 

0,3

0,01  ((*))

 

0233990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,3

0,01  ((*))

 

0234000

d)

Zuckermais

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,02  ((*))

0239000

e)

Sonstiges Fruchtgemüse

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0240000

Kohlgemüse (außer Kohlwurzeln und Baby-Leaf-Salaten aus Kohlgemüse)

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0241000

a)

Blumenkohle

 

2

 

 

 

 

 

 

 

 

0241010

Broccoli

 

 

 

 

 

 

 

2

 

 

0241020

Blumenkohle

 

 

 

 

 

 

 

0,3

 

 

0241990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

0242000

b)

Kopfkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0242010

Rosenkohle/Kohlsprossen

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,2

 

 

0242020

Kopfkohle

 

0,7

 

 

 

 

 

3

 

 

0242990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

 

0243000

c)

Blattkohle

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

25

 

 

0243010

Chinakohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243020

Grünkohle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0243990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0244000

d)

Kohlrabi

 

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,1

 

 

0250000

Blattgemüse, Kräuter und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0251000

a)

Kopfsalate und andere Salatarten

0,01  ((*))

15

50

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

25

 

 

0251010

Feldsalate

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

0251020

Grüne Salate

 

 

 

 

 

 

 

 

4

1,5

0251030

Kraussalate/Breitblättrige Endivien

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0251040

Kressen und andere Sprossen und Keime

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

0251050

Barbarakraut

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

0251060

Salatrauken/Rucola

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

0251070

Roter Senf

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

0251080

Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten)

 

 

 

 

 

 

 

 

4

4

0251990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0252000

b)

Spinat und verwandte Arten (Blätter)

0,01  ((*))

15

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

25

4

 

0252010

Spinat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,9

0252020

Portulak

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4

0252030

Mangold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1,5

0252990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0253000

c)

Traubenblätter und ähnliche Arten

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

25

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0254000

d)

Brunnenkresse

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

25

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0255000

e)

Chicorée

0,01  ((*))

0,06

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,15

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0256000

f)

Frische Kräuter und essbare Blüten

0,02  ((*))

40

50

0,02  ((*))

0,02  ((*))

0,02  ((*))

0,05  ((*))

30

 

4

0256010

Kerbel

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256020

Schnittlauch

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256030

Sellerieblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256040

Petersilie

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256050

Salbei

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256060

Rosmarin

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256070

Thymian

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256080

Basilikum und essbare Blüten

 

 

 

 

 

 

 

 

80

 

0256090

Lorbeerblätter

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256100

Estragon

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0256990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

4

 

0260000

Hülsengemüse

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

0260010

Bohnen (mit Hülsen)

 

2

15

 

0,7 (+)

 

 

1

2

0,05

0260020

Bohnen (ohne Hülsen)

 

0,08

0,01  ((*))

 

0,05

 

 

0,01  ((*))

0,3

0,02  ((*))

0260030

Erbsen (mit Hülsen)

 

2

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

2

0,02  ((*))

0260040

Erbsen (ohne Hülsen)

 

0,08

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0,3

0,3

0,02  ((*))

0260050

Linsen

 

2

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0260990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0270000

Stängelgemüse

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0270010

Spargel

 

0,02  ((*))

0,02

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270020

Kardonen

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270030

Stangensellerie

 

30

0,01  ((*))

 

 

 

 

20

 

0,02  ((*))

0270040

Fenchel

 

4

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270050

Artischocken

 

4

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,3

 

0,02  ((*))

0270060

Porree

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,05

0270070

Rhabarber

 

2

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270080

Bambussprossen

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270090

Palmherzen

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0270990

Sonstige (2)

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0280000

Pilze, Moose und Flechten

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0280010

Kulturpilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280020

Wilde Pilze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0280990

Moose und Flechten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0290000

Algen und Prokaryonten

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0300000

HÜLSENFRÜCHTE

0,04

0,2

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0300010

Bohnen

 

 

 

 

 

 

 

 

0,5

 

0300020

Linsen

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0300030

Erbsen

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

0300040

Lupinen

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0300990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0400000

ÖLSAATEN UND ÖLFRÜCHTE

 

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

0401000

Ölsaaten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0401010

Leinsamen

0,05

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401020

Erdnüsse

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,03

 

0401030

Mohnsamen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401040

Sesamsamen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401050

Sonnenblumenkerne

3

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401060

Rapssamen

0,08

0,02

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401070

Sojabohnen

0,08

0,3

 

 

 

 

0,04

 

0,01  ((*))

(+)

0401080

Senfkörner

0,05

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401090

Baumwollsamen

0,3

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

7

(+)

0401100

Kürbiskerne

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401110

Saflorsamen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401120

Borretschsamen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401130

Leindottersamen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401140

Hanfsamen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401150

Rizinusbohnen

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0401990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0402000

Ölfrüchte

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

0402010

Oliven für die Gewinnung von Öl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,06 (+)

0402020

Ölpalmenkerne

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0402030

Ölpalmenfrüchte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0402040

Kapok

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0402990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0,02  ((*))

0500000

GETREIDE

 

 

0,01  ((*))

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0500010

Gerste

1,5

4

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500020

Buchweizen und anderes Pseudogetreide

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500030

Mais

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,02  ((*))

(+)

0500040

Hirse

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500050

Hafer

0,4

4

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500060

Reis

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

(+)

0500070

Roggen

0,05

0,5

 

0,6

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500080

Sorghum

2

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500090

Weizen

0,3

0,5

 

0,6

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0500990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

0,02  ((*))

 

0,01  ((*))

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0600000

TEES, KAFFEE, KRÄUTERTEES, KAKAO UND JOHANNISBROT

 

 

0,05  ((*))

0,05  ((*))

 

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

0,1  ((*))

0610000

Tees

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

8

 

 

0,05  ((*))

80

 

0620000

Kaffeebohnen

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

0,05  ((*))

 

 

0,05  ((*))

0,15

 

0630000

Kräutertees aus

 

 

 

 

0,05  ((*))

 

 

0,05  ((*))

0,05  ((*))

 

0631000

a)

Blüten

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

 

 

 

 

 

 

0631010

Kamille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631020

Hibiskus

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631030

Rose

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631040

Jasmin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631050

Linde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0631990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632000

b)

Blättern und Kräutern

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

 

 

 

 

 

 

0632010

Erdbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632020

Rooibos

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632030

Mate

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0632990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633000

c)

Wurzeln

0,9

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0633010

Baldrian

(+)

1,5 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

0633020

Ginseng

(+)

3 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

0633990

Sonstige (2)

 

1,5 (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

0639000

d)

anderen Pflanzenteilen

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

 

 

 

 

 

 

0640000

Kakaobohnen

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

0,05  ((*))

 

 

0,06

0,05  ((*))

 

0650000

Johannisbrote/Karuben

0,05  ((*))

0,1  ((*))

 

 

0,05  ((*))

 

 

0,05  ((*))

0,05  ((*))

 

0700000

HOPFEN

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

15 (+)

0,05  ((*))

0,1  ((*))

90

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0800000

GEWÜRZE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810000

Samengewürze

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0810010

Anis/Anissamen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810020

Schwarzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810030

Sellerie

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810040

Koriander

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810050

Kreuzkümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810060

Dill

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810070

Fenchel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810080

Bockshornklee

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810090

Muskatnuss

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0810990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820000

Fruchtgewürze

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0820010

Nelkenpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820020

Szechuanpfeffer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820030

Kümmel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820040

Kardamom

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820050

Wacholderbeere

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820060

Pfeffer (schwarz, grün und weiß)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820070

Vanille

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820080

Tamarinde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0820990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830000

Rindengewürze

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0830010

Zimt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0830990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840000

Wurzel- und Rhizomgewürze

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840010

Süßholzwurzeln

0,05  ((*))

1,5 (+)

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0840020

Ingwer (10)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840030

Kurkuma

0,05  ((*))

1,5 (+)

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0840040

Meerrettich/Kren (11)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0840990

Sonstige (2)

0,05  ((*))

1,5 (+)

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0850000

Knospengewürze

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0850010

Nelken

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850020

Kapern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0850990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860000

Blütenstempelgewürze

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0860010

Safran

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0860990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870000

Samenmantelgewürze

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,1  ((*))

0870010

Muskatblüte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0870990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

0900000

ZUCKERPFLANZEN

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0900010

Zuckerrübenwurzeln

0,09 (+)

 

 

 

 

 

 

 

0,3

 

0900020

Zuckerrohre

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

 

0,015

 

0900030

Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

0,09 (+)

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

0900990

Sonstige (2)

0,01  ((*))

 

 

 

 

 

 

 

0,01  ((*))

 

1000000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1010000

Waren von

 

(+)

0,05  ((*))

 

 

0,01  ((*))

 

 

 

0,02  ((*))

1011000

a)

Schweinen

 

0,02  ((*)) (+)

 

 

 

 

 

 

 

 

1011010

Muskel

0,8

(+)

 

0,015

0,02

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1011020

Fett

2

(+)

 

0,015

0,2

 

0,02  ((*))

0,02

0,3 (+)

 

1011030

Leber

4

(+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1011040

Nieren

4

(+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1011050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

4

(+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1011990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

(+)

 

0,02

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1012000

b)

Rindern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1012010

Muskel

0,8

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,02

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1012020

Fett

2

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,2

 

0,02  ((*))

0,02

0,3 (+)

(+)

1012030

Leber

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

(+)

1012040

Nieren

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

(+)

1012050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

4

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1012990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1013000

c)

Schafen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1013010

Muskel

0,8

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,02

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1013020

Fett

2

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,2

 

0,02  ((*))

0,02

0,3 (+)

 

1013030

Leber

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1013040

Nieren

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1013050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

4

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1013990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1014000

d)

Ziegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1014010

Muskel

0,8

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,02

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1014020

Fett

2

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,2

 

0,02  ((*))

0,02

0,3 (+)

 

1014030

Leber

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1014040

Nieren

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1014050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

4

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2 (+)

 

1014990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

 

1015000

e)

Einhufern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1015010

Muskel

0,8

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,02

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

1015020

Fett

2

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,2

 

0,02  ((*))

0,02

0,3

(+)

1015030

Leber

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2

(+)

1015040

Nieren

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2

(+)

1015050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

4

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2

 

1015990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

1016000

f)

Geflügel

 

0,02  ((*)) (+)

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

 

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

1016010

Muskel

0,02  ((*))

(+)

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

(+)

 

1016020

Fett

0,05

(+)

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

(+)

(+)

1016030

Leber

0,05

(+)

 

 

 

 

0,2

 

(+)

(+)

1016040

Nieren

0,02  ((*))

 

 

 

 

 

0,2

 

 

 

1016050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

0,05

(+)

 

 

 

 

0,2

 

 

 

1016990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

(+)

 

 

 

 

0,02  ((*))

 

 

 

1017000

g)

Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1017010

Muskel

0,8

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,02

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

1017020

Fett

2

0,02  ((*)) (+)

 

0,015

0,2

 

0,02  ((*))

0,02

0,3

 

1017030

Leber

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2

 

1017040

Nieren

4

0,05 (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2

 

1017050

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

4

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,8

 

0,1

0,01  ((*))

0,2

 

1017990

Sonstige (2)

0,02  ((*))

0,02  ((*)) (+)

 

0,02

0,01  ((*))

 

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

 

1020000

Milch

0,2

0,02  ((*)) (+)

0,01  ((*))

0,015

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,05 (+)

0,02  ((*))

1020010

Rinder

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

 

1020020

Schafe

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

 

1020030

Ziegen

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

 

1020040

Pferde

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

 

1020990

Sonstige (2)

 

 

 

 

 

 

 

 

(+)

 

1030000

Vogeleier

0,05

0,02  ((*)) (+)

0,05  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*)) (+)

0,02  ((*))

1030010

Huhn

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

(+)

1030020

Ente

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

(+)

1030030

Gans

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

(+)

1030040

Wachtel

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

(+)

1030990

Sonstige (2)

 

(+)

 

 

 

 

 

 

(+)

 

1040000

Honig und sonstige Imkereierzeugnisse (7)

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

0,05  ((*))

1050000

Amphibien und Reptilien

0,02  ((*))

0,02  ((*))

0,05  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1060000

Wirbellose Landtiere

0,02  ((*))

0,02  ((*))

0,05  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1070000

Wildlebende Landwirbeltiere

0,02  ((*))

0,02  ((*))

0,05  ((*))

0,01  ((*))

0,02

0,01  ((*))

0,02  ((*))

0,01  ((*))

0,01  ((*))

0,02  ((*))

1100000

ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - FISCH, FISCHEREIERZEUGNISSE UND SONSTIGE VON MEERES- ODER SÜSSWASSERTIEREN GEWONNENE LEBENSMITTEL (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1200000

AUSSCHLIESSLICH ZUR FUTTERMITTELHERSTELLUNG VERWENDETE ERZEUGNISSE ODER TEILE VON ERZEUGNISSEN (8)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1300000

VERARBEITETE LEBENSMITTEL (9)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bixafen (R) (F)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Bixafen – Code 1000000, ausgenommen 1040000: Summe aus Bixafen und Desmethylbixafen, ausgedrückt als Bixafen

(F) Fettlöslich

Rückstandshöchstgehalt aus Wechselkulturen abgeleitet.

0213010 Rote Rüben

0213020 Karotten

0213030 Knollensellerie

0213040 Meerrettiche/Kren

0213050 Erdartischocken

0213060 Pastinaken

0213070 Petersilienwurzeln

0213080 Rettiche

0213090 Haferwurz/Purpur-Bocksbart

0213100 Kohlrüben

0213110 Weiße Rüben

0633010 Baldrian

0633020 Ginseng

0900010 Zuckerrübenwurzeln

0900030 Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte

Cyprodinil (R) (F)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Cyprodinil – Code 1000000, ausgenommen 1020000, 1040000: Cyprodinil (Summe aus Cyprodinil und CGA 304075 (frei), ausgedrückt als cyprodinil)\n\rCyprodinil-1020000: Cyprodinil (Summe aus Cyprodinil und CGA 304075 (frei und konjugiert), ausgedrückt als Cyprodinil)

(F) Fettlöslich

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analyse- und/oder Bestätigungsmethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 14. März 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0120010 Mandeln

0633000 c) Wurzeln

0633010 Baldrian

0633020 Ginseng

0633990 Sonstige (2)

0840010 Süßholzwurzeln

0840030 Kurkuma

0840990 Sonstige (2)

1000000 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS - LANDTIERE

1010000 Waren von

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1015000 e) Einhufern

1015010 Muskel

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

1015050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1015990 Sonstige (2)

1016000 f) Geflügel

1016010 Muskel

1016020 Fett

1016030 Leber

1016050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1016990 Sonstige (2)

1017000 g) Sonstigen als Nutztiere gehaltenen Landtieren

1017010 Muskel

1017020 Fett

1017030 Leber

1017040 Nieren

1017050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1017990 Sonstige (2)

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1030000 Vogeleier

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

1030990 Sonstige (2)

Fenhexamid (F)

(F) Fettlöslich

Fenpicoxamid (R) (F)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fenpicoxamid – Code 1000000, ausgenommen 1040000: X12326349, ausgedrückt als Fenpicoxamid

(F) Fettlöslich

Fenpyroximat (R) (F) (A)

(R) Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Fenpyroximat – Codes 1012030, 1012040, 1013030, 1013040, 1014030, 1014040, 1015030, 1015040, 1017030, 1017040: Fenpyroximat (Metabolit M-3, ausgedrückt als Fenpyroximat (F))

(F) Fettlöslich

(A) (A) Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für den Metaboliten M-3 kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überprüfung des Rückstandshöchstgehalts berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 7. April 2018 verfügbar ist, bzw. bei Nichtverfügbarkeit des Referenzstandards bis zu diesem Datum dessen Fehlen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0110000 Zitrusfrüchte

0110010 Grapefruits

0110020 Orangen

0110030 Zitronen

0110040 Limetten

0110050 Mandarinen

0110990 Sonstige (2)

0130010 Äpfel

0130020 Birnen

0140010 Aprikosen

0140020 Kirschen (süß)

0140040 Pflaumen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130030 Quitten

0130040 Mispeln

0130050 Japanische Wollmispeln

0140030 Pfirsiche

0151010 Tafeltrauben

0151020 Keltertrauben

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus in Wechselkulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0153010 Brombeeren

0153030 Himbeeren (rot und gelb)

0154010 Heidelbeeren

0154030 Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß)

0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050 Hagebutten

0154060 Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070 Azarole/Mittelmeermispel

0154080 Holunderbeeren

0260010 Bohnen (mit Hülsen)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen, zum Metabolismus in Wechselkulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0153020 Kratzbeeren

0154020 Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0231020 Paprikas

0232010 Schlangengurken

0232020 Gewürzgurken

0232030 Zucchinis

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zum Metabolismus, zu den Analysemethoden, zum Metabolismus in Wechselkulturen und zur Art der Rückstände in verarbeiteten Erzeugnissen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 7. April 2019 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0700000 HOPFEN

Isoxaflutol (Summe aus Isoxaflutol und seinem Diketonitril-Metaboliten, ausgedrückt als Isoxaflutol)

(O) RPA 202248 ist 2-Cyano-3-cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4-trifluoromethylphenyl) propan-1,3-dion. RPA 203328 ist 2-Methansulfonyl-4-trifluormethylbenzoesäure.

Mandipropamid (jedes Verhältnis der Isomerbestandteile)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zur Toxizität der Metaboliten nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 11. Juli 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0220020 Zwiebeln

0220040 Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 11. Juli 2021 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231010 Tomaten

0232030 Zucchinis

Methoxyfenozid (F)

(F) Fettlöslich

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0231030 Auberginen/Eierfrüchte

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 1. Juli 2017 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

1011000 a) Schweinen

1011010 Muskel

1011020 Fett

1011030 Leber

1011040 Nieren

1011050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1011990 Sonstige (2)

1012000 b) Rindern

1012010 Muskel

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1012050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1012990 Sonstige (2)

1013000 c) Schafen

1013010 Muskel

1013020 Fett

1013030 Leber

1013040 Nieren

1013050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1013990 Sonstige (2)

1014000 d) Ziegen

1014010 Muskel

1014020 Fett

1014030 Leber

1014040 Nieren

1014050 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)

1014990 Sonstige (2)

1016010 Muskel

1016020 Fett

1016030 Leber

1020000 Milch

1020010 Rinder

1020020 Schafe

1020030 Ziegen

1020040 Pferde

1020990 Sonstige (2)

1030000 Vogeleier

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

1030990 Sonstige (2)

Spinetoram (Summe aus Spinetoram-J und Spinetoram-L) (F) (A)

(F) Fettlöslich

(A) Die EU-Referenzlaboratorien haben festgestellt, dass der Referenzstandard für Spinetoram-J und Spinetoram-L kommerziell nicht verfügbar ist. Bei der Überprüfung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die Verfügbarkeit des im ersten Satz genannten Referenzstandards auf dem Markt, falls dieser bis zum 7. Juli 2022 verfügbar ist, bzw. bei Nichtverfügbarkeit des Referenzstandards bis zu diesem Datum dessen Fehlen.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Analysemethoden nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 2. Juni 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0120010 Mandeln

0120020 Paranüsse

0120030 Kaschunüsse

0120040 Esskastanien

0120050 Kokosnüsse

0120060 Haselnüsse

0120070 Macadamia-Nüsse

0120080 Pekannüsse

0120090 Pinienkerne

0120100 Pistazien

0120110 Walnüsse

0161030 Tafeloliven

0401070 Sojabohnen

0401090 Baumwollsamen

0402010 Oliven für die Gewinnung von Öl

0500030 Mais

0500060 Reis

1012020 Fett

1012030 Leber

1012040 Nieren

1015020 Fett

1015030 Leber

1015040 Nieren

1016020 Fett

1016030 Leber

1030010 Huhn

1030020 Ente

1030030 Gans

1030040 Wachtel

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen nicht vorliegen. Bei der Überarbeitung der Rückstandshöchstgehalte berücksichtigt die Kommission die im ersten Satz genannten Angaben, falls diese bis zum 2. Juni 2025 vorgelegt werden, oder, falls sie nicht bis zu diesem Datum vorliegen, ihr Fehlen.

0130010 Äpfel

0130020 Birnen

0130030 Quitten

0130040 Mispeln

0130050 Japanische Wollmispeln

0140010 Aprikosen

0151010 Tafeltrauben

0151020 Keltertrauben

0153010 Brombeeren

0153020 Kratzbeeren

0154020 Cranbeeren/Großfrüchtige Moosbeeren

0154040 Stachelbeeren (grün, rot und gelb)

0154050 Hagebutten

0154060 Maulbeeren (schwarz und weiß)

0154070 Azarole/Mittelmeermispel

0154080 Holunderbeeren"


((*))  Untere analytische Bestimmungsgrenze

(1)  Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/65


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1070 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 17 und Artikel 50 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden UZK oder „Zollkodex“) haben der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Informationen, wie Anmeldungen, Anträge oder Entscheidungen, zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und die nach den zollrechtlichen Unionsvorschriften erforderliche Speicherung dieser Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission (2) wurde das Arbeitsprogramm für die Umsetzung der elektronischen Systeme festgelegt, die für die Anwendung des Zollkodex erforderlich und die durch in Abschnitt II des Anhangs des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Projekte zu entwickeln sind.

(3)

Es sollten wichtige technische Modalitäten für das Funktionieren der elektronischen Systeme festgelegt werden, z. B. Regelungen für die Entwicklung, Erprobung und Inbetriebnahme sowie für Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme. Ferner sollten Modalitäten für den Datenschutz, die Aktualisierung von Daten, die Beschränkung der Datenverarbeitung, das Eigentum an den Systemen und die Sicherheit der Systeme festgelegt werden.

(4)

Zur Wahrung der Rechte und Interessen der Union, der Mitgliedstaaten und der Wirtschaftsbeteiligten ist es wichtig, die Verfahrensregeln festzulegen und Alternativlösungen vorzusehen, die bei einem zeitweiligen Ausfall der elektronischen Systeme anzuwenden sind.

(5)

Das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP) in seiner ursprünglichen, im Rahmen der UZK-Projekte „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorised Economic Operator, AEO)“, „Europäische verbindliche Zolltarifauskunft (EvZTA)“ und „Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelten Form sollte als zentrale Zugangsstelle für Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen dienen und den Zugang zu jedem der für die jeweiligen Systeme entwickelten, speziellen Unternehmerportale ermöglichen.

(6)

Mit dem Zollentscheidungssystem, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK-Zollentscheidungen“ entwickelt wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung einer Zollentscheidung, für die Entscheidungsfindung und für die Entscheidungsverwaltung in der gesamten Union ausschließlich unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungstechniken harmonisiert werden. Daher müssen Vorschriften für dieses elektronische System festgelegt werden. Der Anwendungsbereich des Systems sollte unter Bezugnahme auf die zu beantragenden, zu treffenden und mit diesem System zu verwaltenden Zollentscheidungen festgelegt werden. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen und Kundenreferenzdienste) sowie für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmer-Portal und nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen) sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, in denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden.

(7)

Das Authentifizierungs- und Zugangsprüfungsverfahren für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen soll mithilfe des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM&DS) verwaltet werden, welches im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts für unmittelbaren Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur) entwickelt wird. Es müssen detaillierte Bestimmungen betreffend den Anwendungsbereich und die Merkmale des Systems festgelegt werden, in denen die verschiedenen Komponenten (gemeinsame und nationale Komponenten) des Systems, ihre Funktionen und ihre Verbindungen untereinander definiert werden.

(8)

Mit dem Europäischen System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)“ verbessert wurde, sollen die Verfahren für die Beantragung, Entscheidungsfindung und Verwaltung von vZTA-Entscheidungen an die Anforderungen des Zollkodex angepasst und dabei ausschließlich Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwendet werden. Es ist daher notwendig, Vorschriften für dieses System festzulegen. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems (EU-Unternehmerportal, zentrales EvZTA-System und Monitoring der Verwendung von vZTA) und für die nationalen Komponenten (nationales Unternehmerportal und nationales vZTA-System) sollten detaillierte Bestimmungen festgelegt werden, mit denen die Funktionen der Komponenten und ihre Verbindungen untereinander präzisiert werden. Außerdem soll das Projekt das Monitoring der obligatorischen Verwendung von vZTA sowie das Monitoring und das Management der erweiterten Verwendung von vZTA erleichtern.

(9)

Das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das im Zuge des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI 2)“ aktualisiert wurde, dient dem Upgrade des bestehenden europaweiten EORI-Systems zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten der Union und Wirtschaftsbeteiligten aus Drittländern sowie von anderen Personen für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Union. Es ist daher notwendig, Regeln für das System festzulegen; dazu müssen die Komponenten (zentrales EORI-System und nationale EORI-Systeme) und die Verwendung des EORI-Systems präzisiert werden.

(10)

Das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das im Zuge des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)“ aktualisiert wurde, soll die Betriebsabläufe in Bezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen und deren Verwaltung verbessern. Mit dem System soll auch das elektronische Formular für AEO-Anträge und -Entscheidungen umgesetzt und den Wirtschaftsbeteiligten ein EUCTP zur Verfügung gestellt werden, über das AEO-Anträge eingereicht und AEO-Entscheidungen elektronisch entgegengenommen werden können. Für die gemeinsamen Komponenten des Systems sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(11)

Das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten ICS2-Projekts entwickelt wurde, zielt darauf ab, die Sicherheit von in die Union verbrachten Waren zu verbessern. Das System unterstützt die Erhebung von summarischen Eingangsanmeldungen (ENS) von verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den internationalen Warenlieferketten tätig sind. Das Ziel des Systems besteht darin, den gesamten Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Erfüllung der ENS-Anforderungen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über eine harmonisierte Schnittstelle zu unterstützen, die entweder als gemeinsames oder als nationales Anwenderprogramm entwickelt wird. Ein weiteres Ziel besteht darin, vor dem Abgang von Waren aus Drittländern und/oder vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union über einen gemeinsamen Datenspeicher und damit verbundene Prozesse die kooperative Durchführung von Sicherheitsrisikoanalysen durch die ersten Eingangszollstellen und den Austausch der Ergebnisse von Risikoanalysen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Echtzeit zu unterstützen. Das System unterstützt Zollmaßnahmen, um die Sicherheitsrisiken anzugehen, die infolge der Risikoanalyse festgestellt wurden; hierzu zählen Zollkontrollen und der Austausch von Kontrollergebnissen sowie gegebenenfalls Mitteilungen an Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen über bestimmte Maßnahmen, die diese zur Minderung von Risiken ergreifen müssen. Das System unterstützt das Monitoring und die Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der im Zollkodex genannten Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(12)

Das Automatisierte Ausfuhrsystem, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)“ verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende Ausfuhrkontrollsystem an die im Zollkodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Darüber hinaus soll das System alle erforderlichen Funktionalitäten bieten und die benötigten Schnittstellen mit unterstützenden Systemen, nämlich dem neuen EDV-gestützten Versandverfahren und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, abdecken. Darüber hinaus unterstützt das AES die Einführung der Funktionalitäten für die zentrale Zollabwicklung bei der Ausfuhr. Da es sich beim AES um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.

(13)

Das neue EDV-gestützte Versandverfahren, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS)“ verbessert wurde, zielt darauf ab, das bestehende NCTS (Phase 4) zu verbessern und an die im Kodex festgelegten neuen Betriebs- und Datenanforderungen anzupassen. Das System soll darüber hinaus neue Funktionalitäten bieten, auf die im Zollkodex Bezug genommen wird, und die erforderlichen Schnittstellen mit unterstützenden Systemen und dem AES abdecken. Da es sich beim NCTS um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.

(14)

Das INF-SP-System, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelt wurde, soll ein neues transeuropäisches System zur Unterstützung und Straffung der Abläufe in der INF-Datenverwaltung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich der besonderen Verfahren bieten. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und seiner Verwendung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden.

(15)

Das Ziel des in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) genannten Zollrisikomanagementsystems besteht darin, den Austausch risikobezogener Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen und der Kommission zu fördern, um die Umsetzung des gemeinsamen Risikomanagementrahmens zu unterstützen.

(16)

Das System der zentralen Zollabwicklung für die Einfuhr, das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK: Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)“ entwickelt wurde, soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollverfahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. Die Bearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollten zwischen den beteiligten Zollstellen koordiniert werden. Da es sich beim CCI um ein dezentrales System handelt, müssen Regeln festgelegt werden, indem die Komponenten und die Verwendung des Systems spezifiziert werden.

(17)

Das in Artikel 68 bis 93 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System des registrierten Ausführers (REX) soll es Ausführern, die in der Union und in einigen Drittländern, mit denen die Union ein Präferenzhandelsabkommen geschlossen hat, ermöglichen, den Ursprung ihrer Waren selbst zu bescheinigen. Zur Spezifizierung der Komponenten des Systems und ihrer Verwendung sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden. Im REX-System sind den Ausführern die Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in einer dem Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer beigefügten Mitteilung zur Verfügung zu stellen, und die Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer sind im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 auszuüben.

(18)

Mit dem System zum Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „EU-ZK PoUS“ entwickelt wird, soll ein neues transeuropäisches System zur Speicherung, Verwaltung und Abfrage von Nachweisen des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten eingeführt werden.

(19)

Das Überwachungssystem Surveillance 2+ soll im Rahmen des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 genannten Projekts „Überwachung-3 (Surveillance 3)“ verbessert werden, um es an die UZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung anzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitgliedstaaten übermittelten umfassenden Datenpakets einzuführen. Das Surveillance-System, das der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Verfügung steht, umfasst außerdem Data-Mining-Kapazitäten und Berichterstattungsfunktionen.

(20)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission (6) sind technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex festgelegt. Angesichts der zahlreichen Änderungen, die an dieser Verordnung erforderlich wären, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass REX, PoUS und SURV3 nun in Betrieb genommen wurden oder in Betrieb genommen werden, und aus Gründen der Klarheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 aufgehoben und durch eine neue Durchführungsverordnung ersetzt werden.

(21)

Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Sofern es für die Zwecke der Anwendung des Zollrechts der Union erforderlich ist, personenbezogene Daten in den elektronischen Systemen zu verarbeiten, muss diese Verarbeitung im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 erfolgen. Die personenbezogenen Daten von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen, die in den elektronischen Systemen verarbeitet werden, sind auf die Datensätze nach Anhang A Titel I Kapitel 1 „Gruppe 3 — Beteiligte“ in der Tabelle „Datengruppen“, Anhang A Titel I Kapitel 2 „Gruppe 3 — Beteiligte“, in Anhang B Titel II „Gruppe 13 — Beteiligte“ sowie in Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7) beschränkt.

(22)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört.

(23)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden zentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

a)

das Zollentscheidungssystem (CDS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Zollentscheidungen“ entwickelt wurde;

b)

das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur (UUM & DS), das im Rahmen des Projekts „Unmittelbarer Zugang von Unternehmen zu den Europäischen Informationssystemen (einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)“ entwickelt wurde;

c)

das Europäische System für verbindliche Zolltarifauskünfte (EvZTA), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)“ verbessert wurde;

d)

das System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts EORI 2 verbessert wurde;

e)

das System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) — Upgrade“ verbessert wurde;

f)

das Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2), das im Rahmen des ICS2-Projekts entwickelt wurde;

g)

das INF-System für besondere Zollverfahren (INF SP), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Informationsblätter (INF) für besondere Verfahren“ entwickelt wurde;

h)

das System des registrierten Ausführers (REX), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: System des registrierten Ausführers (REX)“ entwickelt wurde;

i)

das System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Nachweis des Unionscharakters PoUS“ entwickelt wurde;

j)

das Überwachungssystem, das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: Überwachung-3 (Surveillance 3)“ entwickelt wurde.

(2)   Diese Verordnung gilt für die folgenden dezentralen Systeme, die im Rahmen der folgenden im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 aufgeführten Projekte entwickelt oder verbessert wurden:

a)

das Automatisierte Ausfuhrsystem (AES), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des AES-Projekts entwickelt wurde;

b)

das neue EDV-gestützte Versandverfahren (NCTS), das entsprechend den Anforderungen des Zollkodex im Rahmen des Projekts „EU-ZK: NCTS — Upgrade“ verbessert wurde;

c)

das System der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI), das im Rahmen des Projekts „EU-ZK: CCI“ entwickelt wurde.

(3)   Diese Verordnung gilt auch für die folgenden zentralen Systeme:

a)

das Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP);

b)

das in Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte Zollrisikomanagementsystem.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

1.

eine „gemeinsame Komponente“ ist eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

2.

eine „nationale Komponente“ ist eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

3.

ein „transeuropäisches System“ ist eine Sammlung kooperierender Systeme, die in Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt wurden und in denen die nationalen Verwaltungen und die Kommission für ihre jeweiligen Komponenten verantwortlich sind;

4.

ein „zentrales System“ ist ein transeuropäisches System, das auf Unionsebene entwickelt wurde und aus gemeinsamen Komponenten besteht, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen und nicht die Entwicklung einer nationalen Komponente erfordern;

5.

ein „dezentrales System“ ist ein transeuropäisches System, das aus gemeinsamen und nationalen Komponenten auf der Grundlage gemeinsamer Spezifikationen besteht;

6.

„EU Login“ ist der Nutzerauthentifizierungsdienst der Kommission, der es autorisierten Nutzern ermöglicht, sicheren Zugang zu einer breiten Palette von Webdiensten der Kommission zu erhalten.

Artikel 3

Kontaktstellen für die elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 1 dieser Verordnung zwecks Informationsaustauschs, um sicherzustellen, dass Entwicklung, Betrieb und Wartung dieser elektronischen Systeme auf koordinierte Weise erfolgen.

Sie teilen einander die Kontaktdaten dieser Stellen mit und unterrichten einander unverzüglich über etwaige Änderungen dieser Daten.

KAPITEL II

Zollportal der Europäischen Union für Wirtschaftsbeteiligte (EUCTP)

Artikel 4

Ziel und Struktur des EUCTP

Das EUCTP ist der zentrale Zugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zu den spezifischen Unternehmerportalen der in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme.

Artikel 5

Authentifizierung und Zugang zum EUCTP

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Um Zollvertreter zu authentifizieren und ihnen Zugang zum EUCTP zu erteilen, wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert. Diese Befugnis wird nicht für die Zwecke des Zugangs zu dem in Artikel 95 dieser Verordnung genannten spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS oder für den Zugang zu der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Schnittstelle des ICS2 für Wirtschaftsbeteiligte registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 6

Nutzung des EUCTP

(1)   Das EUCTP bietet Zugang zu den spezifischen Unternehmerportalen der in den Artikeln 24, 38, 67, 82 bzw. Artikel 95 dieser Verordnung genannten transeuropäischen Systeme EBTI, AEO, INF, REX und PoUS sowie zu der in Artikel 45 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Schnittstelle ICS2 für Wirtschaftsbeteiligte.

(2)   Das EUCTP wird für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen über Anfragen, Anträge, Bewilligungen und Entscheidungen im Zusammenhang mit EvZTA, AEO, INF, dem REX-System und PoUS genutzt.

(3)   Das EUCTP kann für den Austausch von Informationen — über summarische Eingangsanmeldungen und gegebenenfalls über deren Änderungen, über erteilte Verweisungen und über Ungültigkeitserklärungen im Zusammenhang mit dem ICS2 — zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen verwendet werden.

KAPITEL III

System für Zollentscheidungen

Artikel 7

Ziel und Struktur des Systems für Zollentscheidungen

(1)   Das Zollentscheidungssystem ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und der Bearbeitung von Anträgen und Entscheidungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung sowie der Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den Bewilligungen, d. h. Änderungen, Widerrufe, Rücknahmen und Aussetzungen.

(2)   Das Zollentscheidungssystem besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem EU-Unternehmerportal,

b)

einem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen,

c)

Kundenreferenzdiensten (Customer Reference Services, CRS).

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen.

Artikel 8

Nutzung des Zollentscheidungssystems

(1)   Das Zollentscheidungssystem wird für die Übermittlung und die Bearbeitung von Anträgen auf die nachstehenden Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit den genannten Anträgen oder Bewilligungen genutzt:

a)

die in Artikel 73 des Zollkodex genannte Bewilligung für die vereinfachte Bestimmung von Beträgen, die in den Zollwert einzurechnen sind,

b)

die in Artikel 95 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Leistung einer Gesamtsicherheit, einschließlich der Möglichkeit einer Verringerung des Betrags oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung,

c)

die in Artikel 110 des Zollkodex genannte Bewilligung für einen Zahlungsaufschub, sofern die Genehmigung nicht für einen einzigen Vorgang erteilt wird,

d)

die in Artikel 148 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Verwahrungslagern,

e)

die in Artikel 120 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung zur Einrichtung eines Linienverkehrs,

f)

die in Artikel 128 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Ausstellers,

g)

die in Artikel 166 Absatz 2 des Zollkodex genannte Bewilligung für die regelmäßige Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung,

h)

die in Artikel 179 des Zollkodex genannte Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung,

i)

die in Artikel 182 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Abgabe einer Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, auch im Rahmen des Ausfuhrverfahrens,

j)

die in Artikel 185 des Zollkodex genannte Bewilligung für die Eigenkontrolle,

k)

die in Artikel 155 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Wiegers von Bananen,

l)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung,

m)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung,

n)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der Endverwendung,

o)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Verwendung,

p)

die in Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Betrieb von Lagerstätten zur Zolllagerung von Waren,

q)

die in Artikel 230 des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für das TIR-Verfahren,

r)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Versenders für den Unionsversand,

s)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex genannte Bewilligung für den Status eines zugelassenen Empfängers für den Unionsversand,

t)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung besonderer Verschlüsse,

u)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe d des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung einer Versandanmeldung mit verringerten Datenanforderungen,

v)

die in Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe e des Zollkodex genannte Bewilligung für die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments als Zollanmeldung.

(2)   Die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems werden für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass die gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems für die in Absatz 1 genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden können, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

(4)   Das Zollentscheidungssystem darf nicht für andere als die in Absatz 1 genannten Anträge, Bewilligungen oder Entscheidungen verwendet werden.

Artikel 9

Authentifizierung und Zugang zum Zollentscheidungssystem

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 10

EU-Unternehmerportal

(1)   Das EU-Unternehmerportal gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   Das EU-Unternehmerportal muss mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen sowie mit nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, interoperabel sein.

(3)   Das EU-Unternehmerportal wird für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, dass das EU-Unternehmerportal für die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen genutzt werden kann, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben.

Fasst ein Mitgliedstaat den Beschluss, das EU-Unternehmerportal für Bewilligungen oder Entscheidungen zu nutzen, die nur in dem betreffenden Mitgliedstaat Auswirkungen haben, so setzt er die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 11

Zentrales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen (CDMS) für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen muss mit dem EU-Unternehmerportal, den in Artikel 13 dieser Verordnung genannten Kundenreferenzdiensten und den nationalen Verwaltungssystemen für Zollentscheidungen, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden, interoperabel sein.

Artikel 12

Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, die das zentrale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen verwenden

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats verwendet das zentrale System für Zollentscheidungen, wenn sie vor einer Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge oder Bewilligungen die Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats konsultieren muss.

Artikel 13

Kundenreferenzdienste

(1)   Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Bewilligungen sowie zu den Entscheidungen in Zusammenhang mit diesen Bewilligungen verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Bewilligungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

(2)   Die Kundenreferenzdienste werden für die zentrale Speicherung von Daten zu den in Artikel 80 und 87 dieser Verordnung genannten Registrierungen im REX-System verwendet und ermöglichen die Konsultation, Replikation und Validierung dieser Registrierungen durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme. Diese Dienste werden von Andorra, Norwegen, San Marino, der Schweiz und der Türkei verwendet, um Daten ihrer jeweiligen nationalen registrierten Wirtschaftsbeteiligten zu speichern und um Daten aus dem REX-System für die Mitgliedstaaten und dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzhandelsregelung hat, für die Zwecke ihrer jeweiligen Regelungen zum Allgemeinen Präferenzsystems abzufragen, zu replizieren und zu validieren.

(3)   Die Kundenreferenzdienste werden verwendet, um Daten aus dem EORI-, dem EvZTA- und dem AEO-System zu speichern, und ermöglichen die Abfrage, Replikation und Validierung dieser Daten durch andere für die Zwecke des Artikels 16 des Zollkodex eingerichtete elektronische Systeme.

Artikel 14

Nationales Unternehmerportal

(1)   Das nationale Unternehmerportal bietet, soweit es eingerichtet wurde, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen einen weiteren Zugang zum Zollentscheidungssystem.

(2)   In Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie auf die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen oder Bewilligungen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen, wenn diese Bewilligungen oder Entscheidungen möglicherweise in mehr als einem Mitgliedstaat Auswirkungen haben, wählen, ob sie das nationale Unternehmerportal, soweit es eingerichtet wurde, oder das EU-Unternehmerportal nutzen.

(3)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen, sofern dieses eingerichtet wurde, interoperabel sein.

(4)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 15

Nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen

(1)   Sofern ein nationales Verwaltungssystem für Zollentscheidungen eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Bearbeitung der in Artikel 8 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Anträge und Bewilligungen sowie für die Verwaltung von Entscheidungen im Zusammenhang mit diesen Anträgen und Bewilligungen, sodass geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Für die Zwecke der Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 dieser Verordnung muss das nationale Verwaltungssystem für Zollentscheidungen mit dem zentralen Verwaltungssystem für Zollentscheidungen interoperabel sein.

KAPITEL IV

System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Artikel 16

Ziel und Struktur des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

(1)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ermöglicht die Kommunikation zwischen der Kommission und den in Artikel 20 dieser Verordnung genannten Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Gewährleistung eines sicheren, autorisierten Zugangs der Bediensteten der Kommission, der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen zu den elektronischen Systemen.

(2)   Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem Zugangsmanagementsystem,

b)

einem Verwaltungsmanagementsystem.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem als eine nationale Komponente des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur ein.

Artikel 17

Nutzung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur

Das System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur wird genutzt, um die Authentifizierung und Zugangsprüfung sicherzustellen von

a)

Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP, den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EvZTA-Systems, des AEO-Systems, des INF-Systems für besondere Zollverfahren, des REX-Systems, des PoUS-Systems und des ICS2;

b)

Kommissionsbediensteten für die Zwecke des Zugangs zum EUCTP, zu den gemeinsamen Komponenten des Zollentscheidungssystems, des EvZTA-Systems, des EORI-Systems, des AEO-Systems, des ICS2, des AES, des NCTS, des CRMS, der CCI, des REX-Systems, des PoUS-Systems und des INF-Systems für besondere Zollverfahren für die Zwecke der Wartung und Verwaltung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Artikel 18

Zugangsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Zugangsmanagementsystem ein, um Zugangsanfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur durch Interoperation mit den Identitäts- und Zugangsmanagementsystemen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zu validieren.

Artikel 19

Verwaltungsmanagementsystem

Die Kommission richtet das Verwaltungsmanagementsystem ein, um die Authentifizierungs- und Autorisierungsregeln für die Validierung der Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den elektronischen Systemen zu verwalten.

Artikel 20

Identitäts- und Zugangsmanagementsysteme der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten richten ein Identitäts- und Zugangsmanagementsystem ein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

eine sichere Erfassung und Speicherung von Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,

b)

einen sicheren Austausch signierter und verschlüsselter Daten zur Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen.

KAPITEL V

System der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft

Artikel 21

Ziel und Struktur des Systems der Europäischen verbindlichen Zolltarifauskunft (EvZTA)

(1)   Das EvZTA-System ermöglicht gemäß den Artikeln 33 und 34 des Zollkodex Folgendes:

a)

die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Bearbeitung von vZTA-Anträgen und vZTA-Entscheidungen,

b)

das Management nachfolgender Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung haben können,

c)

die Überwachung der obligatorischen Verwendung von vZTA-Entscheidungen,

d)

die Überwachung und das Management der verlängerten Verwendungsdauer von vZTA-Entscheidungen,

e)

die Überwachung von vZTA-Entscheidungen durch die Kommission, einschließlich der Verfahren für die Beantragung, den Erlass und die Verwaltung dieser Entscheidungen, im Interesse einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen und anderer Unionsvorschriften.

(2)   Das EvZTA-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA,

b)

einem zentralen EvZTA-System,

c)

der Möglichkeit einer Überwachung von vZTA-Entscheidungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können als nationale Komponente ein nationales System der verbindlichen Zolltarifauskunft („nationales vZTA-System“) zusammen mit einem nationalen Unternehmerportal einrichten.

Artikel 22

Nutzung des EvZTA-Systems

(1)   Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit die vZTA betreffenden Anträgen und Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das EvZTA-System dient gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 dazu, die Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTA ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen.

(3)   Die Kommission nutzt das EvZTA-System, um die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 davon zu unterrichten, dass die Mengen der Waren, die während einer verlängerten Verwendungsdauer abgefertigt werden können, erreicht sind.

Artikel 23

Authentifizierung und Zugang zum EvZTA-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EvZTA-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 24

Spezifisches Unternehmerportal der EU für EvZTA

(1)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA kommuniziert mit dem EUCTP, das Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum EvZTA-System bietet.

(2)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA muss mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel sein und leitet gegebenenfalls zu nationalen vZTA-Systemen weiter, sofern sie von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden.

(3)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 25

Zentrales EvZTA-System

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags und für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EvZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen.

(3)   Das zentrale EvZTA-System muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für EvZTA und den nationalen vZTA-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden, interoperabel sein.

Artikel 26

Konsultationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über das zentrale EvZTA-System

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt das zentrale EvZTA-System zur Konsultation der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats, um die Einhaltung des Artikels 16 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu gewährleisten.

Artikel 27

Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen

Die Möglichkeit zur Überwachung der Verwendung von vZTA-Entscheidungen wird für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 3 und des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genutzt.

Artikel 28

Nationales Unternehmerportal

(1)   Hat ein Mitgliedstaat ein nationales vZTA-System gemäß Artikel 21 Absatz 3 dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal der Hauptzugangspunkt für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen zum nationalen vZTA-System.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(3)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen vZTA-System, sofern dieses eingerichtet wurde, interoperabel sein.

(4)   Das nationale Unternehmerportal erleichtert Vorgänge, die den Vorgängen entsprechen, die im Rahmen des spezifischen Unternehmerportals der EU für EvZTA erleichtert werden.

(5)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission stellt sicher, dass das nationale Unternehmerportal direkt über das spezifische Unternehmerportal der EU für EvZTA zugänglich ist.

Artikel 29

Nationales vZTA-System

(1)   Sofern ein nationales vZTA-System eingerichtet wurde, nutzt die Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, dieses für die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen und Entscheidungen, die vZTA betreffen, oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Annahme eines Antrags oder für eine Entscheidung erfüllt sind.

(2)   Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt ihr nationales vZTA-System für die Abfrage, die Verarbeitung, den Austausch und die Speicherung der in Artikel 16 Absatz 4, Artikel 17, Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Informationen, es sei denn, sie nutzt für diese Zwecke das zentrale EvZTA-System.

(3)   Das nationale vZTA-System muss mit dem nationalen Unternehmerportal und mit dem zentralen EvZTA-System interoperabel sein.

KAPITEL VI

System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI-System)

Artikel 30

Ziel und Struktur des EORI-Systems

Das EORI-System ermöglicht eine eindeutige Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen auf Unionsebene.

Das EORI-System besteht aus den folgenden Komponenten:

a)

einem zentralen EORI-System,

b)

nationalen EORI-Systemen, sofern von den Mitgliedstaaten eingerichtet.

Artikel 31

Nutzung des EORI-Systems

(1)   Das EORI-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für folgende Zwecke verwendet:

a)

Empfang der Daten in Bezug auf die Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen gemäß Anhang 12-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (im Folgenden „EORI-Daten“), die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden,

b)

zentrale Speicherung von EORI-Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen,

c)

Bereitstellung von EORI-Daten für die Mitgliedstaaten.

(2)   Das EORI-System ermöglicht den Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Online-Zugriff auf die auf zentraler Systemebene gespeicherten EORI-Daten.

(3)   Das EORI-System muss mit allen übrigen elektronischen Systemen, bei denen die EORI-Nummer verwendet wird, interoperabel sein.

Artikel 32

Authentifizierung und Zugang zum zentralen EORI-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des EORI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 33

Zentrales EORI-System

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale EORI-System für die Zwecke des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(2)   Das zentrale EORI-System muss mit den nationalen EORI-Systemen, sofern diese eingerichtet wurden, interoperabel sein.

Artikel 34

Nationales EORI-System

(1)   Sofern ein nationales EORI-System eingerichtet wurde, wird dies von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, zum Austausch und zur Speicherung von EORI-Daten genutzt.

(2)   Ein nationales EORI-System muss mit dem zentralen EORI-System interoperabel sein.

KAPITEL VII

System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO-System)

Artikel 35

Ziel und Struktur des Systems der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglicht das AEO-System die Kommunikation zwischen der Kommission, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zwecks Übermittlung und Bearbeitung von AEO-Anträgen und Erteilung von AEO-Bewilligungen sowie die Verwaltung nachfolgender Ereignisse, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das AEO-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem spezifischen Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO),

b)

einem zentralen AEO-System.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten („nationales AEO-System“).

Artikel 36

Nutzung des AEO-Systems

(1)   Das AEO-System dient gemäß Artikel 30 Absatz 1 und Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Übermittlung, zur Verarbeitung, zum Austausch und zur Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und AEO-Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das AEO-System, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 31 Absätze 1 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 nachzukommen und die einschlägigen Abfragen zu dokumentieren.

Artikel 37

Authentifizierung und Zugang zum zentralen AEO-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AEO-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 38

Spezifisches Unternehmerportal der EU für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO)

(1)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum AEO-System erhalten.

(2)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO muss mit dem zentralen AEO-System interoperabel sein und eine Weiterleitung zu den nationalen Unternehmerportalen bieten, sofern diese eingerichtet wurden.

(3)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für AEO dient zur Übermittlung und zum Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

Artikel 39

Zentrales AEO-System

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale AEO-System für die Zwecke des Austausches und der Speicherung von Informationen sowie der Abfrage und Verwaltung von Entscheidungen gemäß Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(3)   Das zentrale AEO-System muss mit dem EU-Unternehmerportal und mit den nationalen AEO-Systemen, sofern sie eingerichtet wurden, interoperabel sein.

Artikel 40

Nationales Unternehmerportal

(1)   Das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, ermöglicht den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und Entscheidungen.

(2)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das nationale Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, zum Austausch von Informationen über AEO-Anträge und -Entscheidungen mit den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AEO-System interoperabel sein.

Artikel 41

Nationales AEO-System

(1)   Sofern ein nationales AEO-System eingerichtet wurde, wird es von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit AEO-Anträgen und -Entscheidungen oder mit allen nachfolgenden Ereignissen genutzt, die sich auf die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten.

(2)   Das nationale AEO-System muss mit dem nationalen Unternehmerportal, sofern es eingerichtet wurde, und mit dem zentralen AEO-System interoperabel sein.

KAPITEL VIII

Einfuhrkontrollsystem 2 (ICS2)

Artikel 42

Ziel und Struktur des ICS2

(1)   Das ICS2 unterstützt die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu folgenden Zwecken:

a)

Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen,

b)

Risikoanalyse durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in erster Linie zu Sicherheitszwecken und für Zollmaßnahmen, einschließlich Zollkontrollen, zur Minderung der einschlägigen Risiken,

c)

Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zum Zweck der Erfüllung der Anforderungen für summarische Eingangsanmeldungen,

d)

Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und Risikominimierung, unter anderem durch Nutzung von Datenverarbeitung, -vergleich und -analyse durch die Mitgliedstaaten und die Kommission, die die Daten der Mitgliedstaaten ergänzt und diesen dann übermittelt.

(2)   Das ICS2 besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einer gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte,

b)

einem gemeinsamen Datenspeicher.

(3)   Jeder Mitgliedstaat richtet sein nationales Eingangssystem als nationale Komponente ein.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann seine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte als nationale Komponente einrichten.

Artikel 43

Nutzung des ICS2

(1)   Das ICS2 wird für folgende Zwecke genutzt:

a)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Anträgen auf Änderung und Ungültigerklärungen gemäß den Artikeln 127 und 129 des Zollkodex,

b)

Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung der den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommenen Angaben für summarische Eingangsanmeldungen,

c)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Meldungen der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex,

d)

Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über die Gestellung der Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex,

e)

Entgegennahme, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse nach Artikel 46 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex,

f)

Entgegennahme, Verarbeitung, Speicherung und Mitteilung der Meldungen und Informationen nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe e und Artikel 186 Absätze 3 bis 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie Artikel 24 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 an Wirtschaftsbeteiligte oder andere Personen,

g)

Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten oder andere Personen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 186 Absatz 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 angefordert werden.

(2)   Das ICS2 dient zur Unterstützung der Überwachung und Bewertung der Umsetzung der in Artikel 46 Absatz 3 des Zollkodex genannten gemeinsamen Kriterien und Standards für Sicherheitsrisiken sowie der Kontrollmaßnahmen und vorrangigen Kontrollbereiche durch die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Um die Risikomanagementverfahren weiter zu unterstützen, wird das ICS2 verwendet, um zusätzlich zu den Daten gemäß Absatz 1 die folgenden Informationen zu erfassen, zu speichern, zu verarbeiten und zu analysieren:

a)

weitere Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels,

b)

risikobezogene Informationen und Ergebnisse von Risikoanalysen, die nach Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex ausgetauscht werden,

c)

nach Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex ausgetauschte Daten,

d)

von den Mitgliedstaaten oder der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Zollkodex aus nationalen, EU- oder internationalen Quellen erhaltene Daten.

Artikel 44

Authentifizierung und Zugang zum ICS2

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des ICS2 erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 45

Gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Die gemeinsame Schnittstelle gibt Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum ICS2 für die Zwecke von Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

(2)   Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte muss mit dem in Artikel 46 dieser Verordnung genannten gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.

(3)   Die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte wird für Übermittlungen, Änderungsanträge, Anträge auf Ungültigkeitserklärung, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen und den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen genutzt.

Artikel 46

Gemeinsamer Datenspeicher des ICS2

(1)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die Speicherung und den Austausch der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen, Änderungsanträgen, Anträgen auf Ungültigkeitserklärung, Ankunftsmeldungen, Informationen über die Gestellung von Waren, Informationen über Ersuchen um Risikoanalysen und deren Ergebnisse, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse sowie von mit Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen ausgetauschten Informationen genutzt.

(2)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für Statistik- und Auswertungszwecke sowie für den Austausch von Informationen aus summarischen Eingangsanmeldungen zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten verwendet.

(3)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 wird von der Kommission und den Mitgliedstaaten für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse von zusätzlichen Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen sowie zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse mittels der Sicherheitsanalysefunktion des ICS2 verwendet.

(4)   Der gemeinsame Datenspeicher des ICS2 muss mit der gemeinsamen Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, den nationalen Schnittstellen für Wirtschaftsbeteiligte, soweit diese von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, und mit den nationalen Eingangssystemen interoperabel sein.

Artikel 47

Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten anhand des gemeinsamen Datenspeichers des ICS2

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 für den Informationsaustausch mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, bevor sie die in erster Linie zu Sicherheitszwecken durchgeführte Risikoanalyse abschließt.

Die Zollbehörde eines Mitgliedstaats nutzt den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 darüber hinaus zum Austausch von Informationen mit der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats über die empfohlenen Kontrollen, die im Hinblick auf empfohlene Kontrollen getroffenen Entscheidungen und die Ergebnisse von Zollkontrollen gemäß Artikel 186 Absatz 7 und Absatz 7a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Artikel 48

Nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte

(1)   Sofern eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte von den Mitgliedstaaten eingerichtet wurde, dient sie Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugang zum ICS2 gemäß Artikel 182 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, wenn sich die Übermittlung an den Mitgliedstaat richtet, der die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte betreibt.

(2)   Im Hinblick auf Übermittlungen, Änderungen und Ungültigkeitserklärungen, die Verarbeitung und Speicherung der Angaben in summarischen Eingangsanmeldungen und Ankunftsmeldungen sowie im Hinblick auf den Informationsaustausch zwischen Zollbehörden, Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen wählen, ob sie die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte, sofern eine solche Schnittstelle eingerichtet wurde, oder die gemeinsame Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte nutzen wollen.

(3)   Sofern die nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte eingerichtet wurde, muss sie mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.

(4)   Mitgliedstaaten, die eine nationale Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 49

Nationales Eingangssystem

(1)   Ein nationales Eingangssystem wird von den Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats für folgende Zwecke verwendet:

a)

den Austausch von Angaben zur summarischen Eingangsanmeldung, die den Anmeldungen gemäß Artikel 130 des Zollkodex entnommen wurden,

b)

den Austausch von Informationen und Mitteilungen mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 im Hinblick auf Informationen über die Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs,

c)

den Austausch von Informationen über die Gestellung von Waren,

d)

die Verarbeitung von Ersuchen um Risikoanalysen, den Austausch und die Verarbeitung von Informationen über die Ergebnisse von Risikoanalysen, Kontrollempfehlungen, Entscheidungen über Kontrollen und Kontrollergebnisse.

Es wird auch in Fällen verwendet, in denen eine Zollbehörde weitere Informationen von den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen erhält.

(2)   Das nationale Eingangssystem muss mit dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 interoperabel sein.

(3)   Das nationale Eingangssystem muss mit Systemen, die auf nationaler Ebene für die Zwecke des Abrufs der in Absatz 1 genannten Informationen entwickelt wurden, interoperabel sein.

KAPITEL IX

Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)

Artikel 50

Ziel und Struktur des automatisierten Ausfuhrsystems

(1)   Das AES ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen, wenn Waren aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden. Das AES kann auch die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Übermittlung der Angaben zur summarischen Ausgangsanmeldung in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen ermöglichen.

(2)   Das automatisierte Ausfuhrsystem (AES) besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,

b)

zentralen Diensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales Ausfuhrsystem (im Folgenden „nationales AES“),

c)

eine gemeinsame Schnittstelle zwischen AES und NCTS auf nationaler Ebene,

d)

eine gemeinsame Schnittstelle zwischen AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) auf nationaler Ebene.

Artikel 51

Nutzung des AES

Bei der Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union oder ihrer Beförderung in steuerliche Sondergebiete bzw. aus ihnen heraus wird das AES genutzt, um

a)

die Erfüllung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten bei der Ausfuhr und beim Ausgang zu gewährleisten,

b)

Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen zu übermitteln und zu verarbeiten,

c)

den Nachrichtenaustausch zwischen der Ausfuhr- und der Ausgangszollstelle und, im Falle der zentralen Zollabwicklung bei der Ausfuhr, zwischen der Überwachungszollstelle und der Gestellungszollstelle abzuwickeln,

d)

den Nachrichtenaustausch zwischen der Zollstelle, an der die Abgabe erfolgt, und der Ausgangszollstelle in den in Artikel 271 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex genannten Fällen abzuwickeln

Artikel 52

Authentifizierung und Zugang zum AES

(1)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen erhalten nur über das nationale Unternehmerportal Zugang zum nationalen AES. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des AES-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 53

Gemeinsames Kommunikationsnetz des AES

(1)   Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen AES der Mitgliedstaaten sicher.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben c und d dieser Verordnung.

Artikel 54

Nationales Unternehmerportal

(1)   Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen AES der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AES interoperabel sein.

Artikel 55

Nationales AES

(1)   Das nationale AES interagiert mit dem nationalen Unternehmerportal und wird von den Zollbehörden des Mitgliedstaats zur Verarbeitung von Ausfuhr- und Wiederausfuhranmeldungen verwendet.

(2)   Die nationalen AES der Mitgliedstaaten kommunizieren untereinander elektronisch über das gemeinsame Kommunikationsnetz und verarbeiten Ausfuhr- und Ausgangsinformationen, die von anderen Mitgliedstaaten eingehen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke des Artikel 280 des Zollkodex und der Artikel 21 und 25 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (8) auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen AES und dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) bereit und pflegen diese.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen für die Zwecke von Artikel 280 des Zollkodex sowie von Artikel 329 Absätze 5 und 6 und Artikel 333 Absatz 2 Buchstaben b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 auf nationaler Ebene eine Schnittstelle zwischen ihrem nationalen AES und dem NCTS bereit und pflegen diese.

Artikel 56

IT-Umstellung

(1)   Während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Zeitfensters für die Inbetriebnahme des AES stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.

(2)   Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.

(3)   Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.

(4)   Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (9) und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.

KAPITEL X

Neues EDV-gestütztes Versandverfahren (NCTS)

Artikel 57

Ziel und Struktur des neuen EDV-gestützten Versandverfahrens

(1)   Das NCTS ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen und Mitteilungen in Fällen, in denen Waren in das Versandverfahren übergeführt werden.

(2)   Das NCTS besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,

b)

zentralen Diensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten die folgenden nationalen Komponenten ein:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales Versandverfahren (im Folgenden „nationales NCTS“),

c)

eine gemeinsame Schnittstelle zwischen NCTS und AES auf nationaler Ebene.

Artikel 58

Nutzung des NCTS

Das NCTS wird bei der Beförderung von Waren im Rahmen eines Versandverfahrens genutzt, um

a)

die im Zollkodex festgelegten Formalitäten des Versandverfahrens sicherzustellen,

b)

die Formalitäten des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren (10) sicherzustellen,

c)

Versandanmeldungen abzugeben und zu verarbeiten,

d)

Versandanmeldungen abzugeben, die alle für eine Risikoanalyse zu Sicherheitszwecken erforderlichen Angaben gemäß Artikel 263 Absatz 4 des Zollkodex enthalten,

e)

gemäß Artikel 130 Absatz 1 des Zollkodex eine Versandanmeldung anstelle einer summarischen Eingangsanmeldung abzugeben.

Artikel 59

Authentifizierung und Zugang zum NCTS

(1)   Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein nationales Unternehmerportal Zugang zum nationalen Versandverfahren. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des NCTS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 60

Gemeinsames Kommunikationsnetz des NCTS

(1)   Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation zwischen dem nationalen NCTS der Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren sicher.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Formalitäten für Versandverfahren.

Artikel 61

Nationales Unternehmerportal

(1)   Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Austausch von Informationen zwischen Wirtschaftsbeteiligten oder anderen Personen und dem nationalen NCTS der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen NCTS interoperabel sein.

Artikel 62

Nationales Versandverfahren

(1)   Das nationale NCTS muss mit dem nationalen Unternehmerportal interoperabel sein und wird von der Zollbehörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der jeweiligen Vertragspartei des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren zur Übermittlung und Verarbeitung von Versandanmeldungen genutzt.

(2)   Das nationale NCTS kommuniziert auf elektronischem Wege über das gemeinsame Kommunikationsnetz mit allen nationalen Versandverfahrensanwendungen von Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren und verarbeitet Versandinformationen, die es von anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien des Übereinkommens über das gemeinsame Versandverfahren erhält.

(3)   Für die Zwecke des Artikel 329 Absätze 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 stellen die Mitgliedstaaten eine Schnittstelle zwischen ihren nationalen NCTS und AES bereit und pflegen diese.

Artikel 63

IT-Umstellung

(1)   Während des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2151 festgelegten Übergangszeitraums für die Inbetriebnahme des NCTS stellt die Kommission den Mitgliedstaaten zusätzliche gemeinsame Komponenten, Übergangsbestimmungen und Unterstützungsmechanismen zur Verfügung, um ein operatives Umfeld zu schaffen, in dem die Mitgliedstaaten, die das neue System noch nicht in Betrieb genommen haben, vorübergehend weiter mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten können, die das neue System bereits in Betrieb genommen haben.

(2)   Die Kommission bietet eine gemeinsame Komponente in Form eines zentralen Konverters für den Austausch von Mitteilungen über das gemeinsame Kommunikationsnetz an. Mitgliedstaaten können beschließen, dies auf nationaler Ebene umzusetzen.

(3)   Im Falle einer etappenweisen Anbindung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen können Mitgliedstaaten für den Austausch von Mitteilungen zwischen dem Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen sowie der Zollbehörde einen nationalen Konverter anbieten.

(4)   Die Kommission erstellt gemeinsam mit den Mitgliedstaaten die während des Übergangszeitraums anzuwendenden technischen Vorschriften, die auf betriebliche bzw. technische Aspekte ausgerichtet sind und die Kartierung und die Interoperabilität der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 und der Anforderungen an den Informationsaustausch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ermöglichen sollen.

KAPITEL XI

INF-System für besondere Zollverfahren

Artikel 64

Ziel und Aufbau des INF-Systems für besondere Zollverfahren

(1)   Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zum Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von INF-Daten im Bereich der besonderen Zollverfahren.

(2)   Das INF-System für besondere Zollverfahren besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem spezifischen Unternehmerportal der EU für INF,

b)

einem INF-System für besondere Zollverfahren.

Artikel 65

Nutzung des INF-Systems für besondere Zollverfahren

(1)   Das INF-System für besondere Zollverfahren wird von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Übermittlung von INF-Anträgen und deren Verfolgung und von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung solcher Anträge und die Verwaltung von Informationsblättern (INF) genutzt.

(2)   Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Erstellung von Informationsblättern durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und bei Bedarf die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(3)   Das INF-System für besondere Zollverfahren ermöglicht die Berechnung des Betrags der Einfuhrabgaben gemäß Artikel 86 Absatz 3 des Zollkodex.

Artikel 66

Authentifizierung und Zugang zum zentralen INF-System für besondere Zollverfahren

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des INF-Systems für besondere Zollverfahren erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 67

Spezifisches Unternehmerportal der EU für das INF-System

(1)   Das EUCTP ermöglicht gemäß Artikel 6 dieser Verordnung den Zugang zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System, wobei das spezifische Unternehmerportal der EU Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen Zugang zum INF-System für besondere Zollverfahren bietet.

(2)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für das INF-System muss mit dem zentralen INF-System für besondere Zollverfahren interoperabel sein.

Artikel 68

Zentrales INF-System für besondere Zollverfahren

(1)   Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten Informationsblättern (INF) genutzt.

(2)   Das zentrale INF-System für besondere Zollverfahren muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das INF-System interoperabel sein.

KAPITEL XII

Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS)

Artikel 69

Ziel und Struktur des CRMS

(1)   Das Risikomanagementsystem für den Zoll (CRMS) ermöglicht die Mitteilung, die Speicherung und den Austausch von risikobezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, um die Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement zu unterstützen.

(2)   Sofern ein Web-Dienst für nationale Systeme eingerichtet wurde, kann dieser für den Datenaustausch mit nationalen Systemen über eine Web-Schnittstelle genutzt werden. Das CRMS muss mit den gemeinsamen ICS2-Komponenten interoperabel sein.

Artikel 70

Nutzung des CRMS

(1)   Das CRMS wird im Einklang mit Artikel 46 Absätze 3 und 5 des Zollkodex für folgende Zwecke genutzt:

a)

Austausch von risikobezogenen Informationen zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 46 Absatz 5 des Zollkodex und Artikel 36 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sowie für die Speicherung und Verarbeitung solcher Informationen,

b)

die Kommunikation gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien und vorrangiger Kontrollbereiche, dem Zollkrisenmanagement sowie die Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung dieser Informationen einschließlich des Austausches risikobezogener Informationen und der Analyse der Ergebnisse dieser Maßnahmen,

c)

Schaffung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten und die Kommission, Risikoanalyseberichte über bestehende Risiken und neue Trends aus dem System abzurufen und diese dann in den gemeinsamen Risikomanagementrahmen und in nationale Risikomanagementsysteme einfließen zu lassen.

(2)   Kann die Übertragung von Daten zwischen dem CRMS und den nationalen Systemen automatisiert werden, so werden die nationalen Systeme so angepasst, dass sie den CRMS-Webdienst nutzen.

Artikel 71

Authentifizierung und Zugang CRMS

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CRMS erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 72

Gemeinsame Komponente des CRMS

(1)   Das CRMS bietet die Möglichkeit, dass Formulare für Informationen über Risiken und Feedback-Formulare zu den Ergebnissen der Risikoanalysen und Kontrollen online im System ausgefüllt, für die Berichterstattung verarbeitet und im System gespeichert werden. Autorisierte Nutzer können die Formulare abrufen und für nationale Risikomanagement- und Kontrollzwecke verwenden.

(2)   Das CRMS sieht Kommunikationsmechanismen vor, die es den Nutzern (einzeln oder als Teil einer Organisationseinheit) ermöglichen, Informationen über Risiken bereitzustellen und auszutauschen, spezifische Anfragen anderer Nutzer zu beantworten und der Kommission Sachverhalte und Analysen der Ergebnisse ihrer Maßnahmen im Zuge der Umsetzung gemeinsamer Risikokriterien, vorrangiger Kontrollmaßnahmen und des Krisenmanagements zur Verfügung zu stellen.

(3)   Das CRMS sieht Tools vor, die die Analyse und Aggregierung von Daten aus den in den Systemen gespeicherten Risikoinformationsblättern ermöglichen.

(4)   Das CRMS bietet eine Plattform, auf der Informationen, einschließlich Leitfäden, Informationen und Daten über Nachweistechnologien sowie Links zu anderen Datenbanken, die für das Risikomanagement und die Kontrollen relevant sind, gespeichert und autorisierten Nutzern zu Risikomanagement- und Kontrollzwecken zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL XIII

Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)

Artikel 73

Ziel und Struktur der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

(1)   Das CCI-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten für die Zwecke der Übermittlung und Verarbeitung von Zollanmeldungen im Kontext der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

(2)   Das CCI besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem gemeinsamen Kommunikationsnetz,

b)

zentralen Diensten.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen CCI-Systeme über das gemeinsame CCI-Kommunikationsnetz mit den nationalen CCI-Systemen der anderen Mitgliedstaaten kommunizieren und mindestens folgende nationale Komponenten enthalten:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales CCI-Anwenderprogramm,

c)

eine Schnittstelle mit dem EMCS/System für den Austausch von Verbrauchsteuerdaten auf nationaler Ebene.

Artikel 74

Nutzung der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

Das CCI-System wird für die folgenden Zwecke genutzt:

a)

die Gewährleistung der im Zollkodex festgelegten Formalitäten der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr in Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist,

b)

die Einreichung und Verarbeitung von Standard-Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr,

c)

die Einreichung und Verarbeitung von vereinfachten Zollanmeldungen und der jeweiligen ergänzenden Anmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr,

d)

die Einreichung und Verarbeitung der jeweiligen, in der Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr bereitgestellten Zollanmeldungen und Gestellungsmitteilungen.

Artikel 75

Authentifizierung und Zugang zur zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

(1)   Wirtschaftsbeteiligte erhalten nur über ein von den Mitgliedstaaten entwickeltes nationales Unternehmerportal Zugang zu den nationalen CCI-Systemen. Die Verfahren zur Authentifizierung und Zugangsprüfung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des CCI-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 76

Gemeinsames Kommunikationsnetz der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr

(1)   Das gemeinsame Kommunikationsnetz stellt die elektronische Kommunikation unter den nationalen CCI-Anwenderprogrammen der Mitgliedstaaten sicher.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das gemeinsame Kommunikationsnetz für den Austausch von Informationen, die für Einfuhrformalitäten im Zusammenhang mit der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr relevant sind.

Artikel 77

Nationales Unternehmerportal

(1)   Das nationale Unternehmerportal ermöglicht den Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den nationalen CCI-Systemen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

(2)   Das nationale Unternehmerportal muss mit den nationalen CCI-Anwenderprogrammen interoperabel sein.

Artikel 78

Nationales CCI-System

(1)   Das nationale CCI-System wird von der Zollbehörde des Mitgliedstaats, der es eingerichtet hat, für die Verarbeitung von Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung bei der Einfuhr genutzt.

(2)   Die nationalen CCI-Systeme der Mitgliedstaaten kommunizieren elektronisch miteinander über die gemeinsame Domäne und verarbeiten von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Einfuhrinformationen.

KAPITEL XIV

Das System des registrierten Ausführers (REX-System)

Abschnitt 1

Das REX-System für Mitgliedstaaten

Artikel 79

Ziel und Struktur des Systems des registrierten Ausführers für Mitgliedstaaten

(1)   Das REX-System für Mitgliedstaaten ermöglicht es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in der Union ansässige Wirtschaftsbeteiligte für die Zwecke der Anmeldung des präferenziellen Ursprungs von Waren zu registrieren, sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.

(2)   Das REX-System für Mitgliedstaaten besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten,

b)

einem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales System des registrierten Ausführers (im Folgenden „nationales REX-System“).

Artikel 80

Nutzung des REX-Systems für Mitgliedstaaten

Das REX-System für Mitgliedstaaten wird von Ausführern und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit den geltenden Vorschriften für die Präferenzregelungen der Union genutzt.

Artikel 81

Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Mitgliedstaaten

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

Zur Authentifizierung der Zollvertreter und zwecks Zugangs zum spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten wird ihre Befugnis, in dieser Eigenschaft zu handeln, im System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder in einem von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 dieser Verordnung eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystem registriert.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Mitgliedstaaten erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 82

Spezifisches Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten

(1)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem EUCTP, welches als Zugangspunkt für Anfragen von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen an das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten dient, interoperabel sein.

(2)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel sein und Nutzer zum nationalen Unternehmerportal weiterleiten können, sofern ein solches eingerichtet wurde.

(3)   In Mitgliedstaaten, die kein nationalen Unternehmerportal eingerichtet wird, wird das spezifische Unternehmerportal der EU für das REX-System für Mitgliedstaaten für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 79 dieser Verordnung haben können, genutzt.

Artikel 83

Zentrales REX-System für Mitgliedstaaten

(1)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten nutzen das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten, für die Bearbeitung der in Artikel 82 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.

(2)   Das zentrale REX-System für Mitgliedstaaten muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für das REX-System, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel sein.

Artikel 84

Nationales Unternehmerportal

(1)   Richtet ein Mitgliedstaat ein nationales Unternehmerportal ein, so nutzen Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen dieses Portal für die Eingabe und den Austausch von Informationen über Anträge auf Registrierung und die entsprechenden Entscheidungen sowie über alle nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung im Sinne von Artikel 79 dieser Verordnung haben können.

(2)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

(3)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen AEO-System interoperabel sein.

Artikel 85

Nationales REX-System

(1)   Sofern ein nationales REX-System eingerichtet wurde, wird dieses von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Bearbeitung der in Artikel 84 dieser Verordnung genannten Anträge auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen genutzt.

(2)   Das nationale REX-System muss mit dem zentralen REX-System für Mitgliedstaaten interoperabel sein und synchronisiert werden.

Abschnitt 2

REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

Artikel 86

Ziel und Struktur des REX-Systems für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

(1)   Das REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, (im Folgenden „REX-System für Drittländer“) ermöglicht es Wirtschaftsbeteiligten in diesen Ländern, Anträge auf Registrierung als registrierte Ausführer vorzubereiten, und den zuständigen Behörden in diesen Ländern, diese Anträge zu bearbeiten sowie diese Registrierungen, insbesondere Änderungen, Widerrufe, Aufhebungen von Widerrufen und Meldungen von Registrierungen, zu verwalten.

(2)   Das REX-System für Drittländer besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem System für die Vorbereitung der Antragstellung,

b)

einem zentralen REX-System für Drittländer.

Artikel 87

Nutzung des REX-Systems für Drittländer

Das REX-System für Drittländer gilt in bestimmten Drittländern im Einklang mit den Präferenzregelungen der Union.

Artikel 88

Authentifizierung und Zugang zum REX-System für Drittländer

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt über EU-Login und das Nutzermanagementsystem für das REX-System für Drittländer (T-REX).

(2)   Der Zugang von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen zu dem in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten System für die Vorbereitung der Anträge erfolgt anonym.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zum zentralen REX-System für Drittländer erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(4)   Gilt eine Präferenzregelung der Union nicht länger für ein Drittland, so behalten die zuständigen Behörden dieses Drittlandes Zugang zum REX-System für Drittländer, solange es notwendig ist, damit diese zuständigen Behörden ihren Verpflichtungen nachkommen können.

Artikel 89

Datenschutz in Bezug auf das REX-System für Drittländer

Die personenbezogenen Daten von in Drittländern ansässigen betroffenen Personen, die von den zuständigen Behörden in Drittländern im REX-System für Drittländer registriert werden, werden für die Zwecke der Umsetzung und Überwachung der einschlägigen Präferenzregelung mit der Union verarbeitet.

Artikel 90

Zentrales REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

(1)   Die zuständigen Behörden in den Drittländern nutzen das zentrale REX-System für Drittländer für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung, die Speicherung der Registrierungen, die Bearbeitung aller nachfolgenden Ereignisse, die Auswirkungen auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Registrierung haben können, oder für Abfragen der Registrierungen.

(2)   Das zentrale REX-System für Drittländer muss mit dem System für die Vorbereitung der Antragstellung, den Kundenreferenzdiensten und anderen relevanten Systemen interoperabel sein.

Artikel 91

System zur Vorbereitung der Antragstellung im REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat

(1)   Das System zur Vorbereitung der Antragstellung dient Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen als Zugangspunkt für die elektronische Übermittlung ihrer Daten für den Antrag auf Aufnahme als registrierter Ausführer. Das System zur Vorbereitung der Antragstellung darf nicht für Anträge auf Änderung oder Widerruf bestehender Registrierungen genutzt werden.

(2)   Das System zur Vorbereitung der Antragstellung muss mit dem REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, interoperabel sein.

KAPITEL XV

System für den Nachweis des Unionscharakters (PoUS)

Artikel 92

Ziel und Struktur des PoUS-Systems

(1)   Das PoUS-System ermöglicht die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke der Ausstellung und Verwaltung von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zum Nachweis des Unionscharakters von Waren.

(2)   Das PoUS-System besteht aus den folgenden gemeinsamen Komponenten:

a)

einem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS,

b)

einem zentralen PoUS-System.

(3)   Die Mitgliedstaaten können die folgenden nationalen Komponenten entwickeln:

a)

ein nationales Unternehmerportal,

b)

ein nationales PoUS-System.

Artikel 93

Nutzung des PoUS-Systems

(1)   Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen nutzen das PoUS-System, um einen Sichtvermerk und die Registrierung oder die Registrierung ohne Sichtvermerk eines Nachweises des Unionscharakters in Form von T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten zu beantragen und die Verwendung des Nachweises des Unionscharakters bei der Gestellung von Waren zu verwalten.

(2)   Das PoUS-System ermöglicht das Anbringen von Sichtvermerken und die Registrierung von Anträgen der Wirtschaftsbeteiligten und anderer Personen sowie die Verwaltung der Verwendung des Nachweises des Unionscharakters.

Artikel 94

Authentifizierung und Zugang zum zentralen PoUS-System

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zum nationalen PoUS-System erfolgt unter Verwendung eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingerichteten Identitäts- und Zugangsmanagementsystems.

(3)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des PoUS-Systems erfolgt unter Verwendung des Systems für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur oder der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 95

Spezifisches Unternehmerportal der EU für PoUS

(1)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für PoUS kommuniziert mit dem EUCTP, von dem aus Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen Zugang zum PoUS-System erhalten.

(2)   Das spezifische Unternehmerportal der EU für das PoUS muss mit dem zentralen PoUS-System interoperabel sein.

Artikel 96

Zentrales PoUS-System

(1)   Das zentrale PoUS-System wird von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit eingereichten T2L/T2LF-Dokumenten und Warenmanifesten genutzt.

(2)   Das zentrale PoUS-System muss mit dem spezifischen Unternehmerportal der EU für PoUS interoperabel sein.

Artikel 97

Nationales Unternehmerportal

(1)   Hat ein Mitgliedstaat ein nationales PoUS-System gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung eingerichtet, so ist das nationale Unternehmerportal für Wirtschaftsbeteiligte und andere Personen der Hauptzugangspunkt zum nationalen PoUS-System.

(2)   Das nationale Unternehmerportal muss mit dem nationalen PoUS-System interoperabel sein, sofern dieses eingerichtet wurde.

(3)   Das nationale Unternehmerportal muss Funktionen umfassen, die denen des spezifischen Unternehmerportals der EU für PoUS entsprechen.

(4)   Mitgliedstaaten, die ein nationales Unternehmerportal einrichten, setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Artikel 98

Nationales PoUS-System

Das nationale PoUS-System muss mit dem zentralen PoUS interoperabel sein, um im nationalen PoUS-System erstellte Nachweise im zentralen System verfügbar zu machen.

KAPITEL XVI

Überwachungssystem

Artikel 99

Ziel und Struktur des Überwachungssystems

(1)   Das Überwachungssystem ermöglicht im Einklang mit Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex und den Unionsrechtsakten zur Regelung seiner Nutzung die Kommunikation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission für die Zwecke der zollamtlichen Überwachung und der Erhebung von Daten, die aus den Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr von Waren extrahiert wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die aus den Zollanmeldungssystemen angeforderten Informationen automatisiert an das Überwachungssystem.

(3)   Das Überwachungssystem ist ein zentrales System, das aus einer gemeinsamen Komponente besteht.

Artikel 100

Nutzung des Überwachungssystems

Die Daten des Überwachungssystems werden für die Überwachung der Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und der Ausfuhrverfahren verwendet, um Folgendes zu ermöglichen:

a)

Unterstützung der Kommission und der Zollbehörden der Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Zollkontrollen und der zollrechtlichen Vorschriften,

b)

Minimierung von Risiken, unter anderem durch Data-Mining und den Austausch von Informationen über Risiken,

c)

Umsetzung spezifischer, durch andere Unionsvorschriften vorgeschriebener Maßnahmen, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten an der Grenze durchzuführen sind.

Artikel 101

Authentifizierung und Zugang zum Überwachungssystem

(1)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

(2)   Die Authentifizierung und Zugangsprüfung von Bediensteten der Kommission für die Zwecke des Zugangs zu den gemeinsamen Komponenten des Überwachungssystems erfolgt unter Verwendung der von der Kommission bereitgestellten Netzwerkdienste.

Artikel 102

Zentrales Überwachungssystem

Die Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen das zentrale Überwachungssystem für die Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse der in Artikel 100 dieser Verordnung genannten Daten.

KAPITEL XVII

Funktion der elektronischen Systeme und Schulung in ihrer Anwendung

Artikel 103

Entwicklung, Erprobung, Inbetriebnahme und Verwaltung der elektronischen Systeme

(1)   Die gemeinsamen Komponenten werden von der Kommission entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet und können bei Bedarf von den Mitgliedstaaten erprobt werden. Die nationalen Komponenten werden von den Mitgliedstaaten entwickelt, erprobt, in Betrieb genommen und verwaltet.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Komponenten mit den gemeinsamen Komponenten interoperabel sind.

(3)   Die Kommission konzipiert und aktualisiert die gemeinsamen Spezifikationen für die dezentralen Systeme in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

(4)   Die Mitgliedstaaten entwickeln, betreiben und warten Schnittstellen, mit denen die Funktionalität der dezentralen Systeme bereitgestellt wird, die für den Austausch von Informationen mit Wirtschaftsbeteiligten und anderen Personen über nationale Komponenten und Schnittstellen sowie mit anderen Mitgliedstaaten über gemeinsame Komponenten erforderlich sind.

Artikel 104

Wartung und Änderungen der elektronischen Systeme

(1)   Die Kommission wartet die gemeinsamen Komponenten, und die Mitgliedstaaten warten ihre nationalen Komponenten.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten den ununterbrochenen Betrieb der elektronischen Systeme.

(3)   Die Kommission kann die gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme ändern, um Störungen zu beheben, neue Funktionen hinzuzufügen oder bestehende Funktionen zu ändern.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über Änderungen und Aktualisierungen der gemeinsamen Komponenten.

(5)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Änderungen und Aktualisierungen der nationalen Komponenten, die sich auf das Funktionieren der gemeinsamen Komponenten auswirken könnten.

(6)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten machen die Informationen über die in den Absätzen 4 und 5 genannten Änderungen und Aktualisierungen der elektronischen Systeme öffentlich verfügbar.

Artikel 105

Zeitweiliger Ausfall der elektronischen Systeme

(1)   Im Falle eines zeitweiligen Ausfalls der elektronischen Systeme gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b des Zollkodex übermitteln die Wirtschaftsbeteiligten und andere Personen die zur Erfüllung der betreffenden Förmlichkeiten erforderlichen Angaben auf die von den Mitgliedstaaten festgelegte Weise, auch unter Verwendung anderer Mittel als denen der elektronischen Datenverarbeitung.

(2)   Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb von sieben Tagen, nachdem die betreffenden elektronischen Systeme wieder zur Verfügung stehen, in diesen Systemen zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander, wenn die elektronischen Systeme wegen eines zeitweiligen Ausfalls nicht verfügbar sind.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten benachrichtigen einander außerdem, wenn die Systeme der Wirtschaftsbeteiligten in Bezug auf das ICS2 nicht verfügbar sind.

(4)   Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall von ICS2, AES, CRMS oder CCI der von den Mitgliedstaaten und der Kommission vereinbarte Betriebskontinuitätsplan.

(5)   In Bezug auf das ICS2 entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Aktivierung des Betriebskontinuitätsplans, wenn dieser Mitgliedstaat vom vorübergehenden Ausfall des Systems betroffen ist oder wenn ein in Artikel 127 Absätze 4 und 6 des Zollkodex genannter Wirtschaftsbeteiligter, der zur Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung oder von Angaben daraus verpflichtet ist, diese nicht vorlegen kann.

(6)   Abweichend von Absatz 1 gilt bei einem zeitweiligen Ausfall des NCTS-Systems das Betriebskontinuitätsverfahren gemäß Anhang 72-04 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447.

Artikel 106

Unterstützung der Schulung in der Nutzung und Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten

Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Nutzung und die Funktionsweise der gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme, indem sie geeignetes Schulungsmaterial bereitstellt.

KAPITEL XVIII

Datenschutz, Datenverwaltung, Eigentum und Sicherheit der elektronischen Systeme

Artikel 107

Schutz personenbezogener Daten

(1)   Die in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten werden für die Zwecke der Anwendung der zollrechtlichen und anderer im Zollkodex genannter Vorschriften unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele der einzelnen elektronischen Systeme gemäß Artikel 4, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 30, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 1, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 73 Absatz 1, Artikel 79 Absatz 1, Artikel 86 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 99 Absatz 1 dieser Verordnung verarbeitet.

(2)   Die nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 zusammen, um eine koordinierte Aufsicht über die Verarbeitung der in den elektronischen Systemen gespeicherten personenbezogenen Daten sicherzustellen.

(3)   Ein Antrag einer im REX-System registrierten betroffenen Person auf Ausübung ihrer Rechte nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. der Verordnung (EU) 2018/1725 wird zunächst bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat gestellt, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden.

Stellt eine betroffene Person einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, ihre Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden, auszuüben, so leitet die Kommission diesen Antrag an die zuständigen Behörden in dem Drittland bzw. an die Zollbehörden in dem Mitgliedstaat weiter, in dem die Daten registriert wurden.

Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte bei den zuständigen Behörden in dem Drittland oder bei den Zollbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem die personenbezogenen Daten registriert wurden, nicht geltend machen, so stellt der registrierte Ausführer einen Antrag bei der Kommission, die als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 bzw. von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 handelt.

Artikel 108

Aktualisierung von Daten in den elektronischen Systemen

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten mit den in den gemeinsamen Komponenten gespeicherten Daten übereinstimmen und auf dem neuesten Stand gehalten werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten in Bezug auf das ICS2 sicher, dass die folgenden Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden und mit den Daten im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übereinstimmen:

a)

Daten, die auf nationaler Ebene gespeichert und vom nationalen Eingangssystem an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden,

b)

Daten, die aus dem gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 beim nationalen Eingangssystem eingegangen sind.

Artikel 109

Einschränkung des Zugangs zu Daten und der Datenverarbeitung

(1)   Die von einem Mitgliedstaat in den gemeinsamen Komponenten der elektronischen Systeme gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(2)   Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person in den gemeinsamen Elementen der elektronischen Systeme eingegebenen Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, der mit der Bearbeitung eines Antrags oder der Verwaltung einer Entscheidung befasst ist, auf die sich die Daten beziehen.

(3)   Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person an die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle übermittelt oder dort eingegeben werden, können von dem betreffenden Wirtschaftsteilnehmer bzw. der betreffenden Person abgerufen oder verarbeitet werden.

(4)   Die von einem Mitgliedstaat im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Mitgliedstaat verarbeitet werden. Sie dürfen auch von einem anderen Mitgliedstaat verarbeitet werden, der an der Bearbeitung eines Antrags, auf die sich die Daten beziehen, beteiligt ist; dies gilt auch für eine Konsultation zwischen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 dieser Verordnung. Sie dürfen von allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und von der Kommission für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung abgefragt werden.

(5)   Die von einem Wirtschaftsbeteiligen oder einer anderen Person im zentralen EvZTA-System gespeicherten Daten dürfen nur von diesem Wirtschaftsbeteiligten oder dieser Person abgerufen oder verarbeitet werden. Sie dürfen von allen Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 25 Absatz 2 und von der Kommission für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung abgefragt werden.

(6)   Die Daten in den gemeinsamen Komponenten des ICS2,

a)

die einem Mitgliedstaat von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer anderen Person über die gemeinsame Unternehmer-Schnittstelle an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt wurden, können von dem betreffenden Mitgliedstaat im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 abgerufen und verarbeitet werden. Erforderlichenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat auch auf diese in der gemeinsamen Unternehmer-Schnittstelle gespeicherten Informationen zugreifen;

b)

die von einem Mitgliedstaat an den gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 übermittelt oder dort gespeichert werden, können von dem betreffenden Mitgliedstaat abgerufen oder verarbeitet werden;

c)

die unter Buchstaben a und b genannt sind, dürfen von einem anderen Mitgliedstaat abgerufen und verarbeitet werden, wenn dieser Mitgliedstaat an der Risikoanalyse und/oder dem Kontrollverfahren nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstaben a, b und d, Artikel 186 Absätze 5, 7 und 7a sowie Artikel 189 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 beteiligt ist, auf die sich die Daten beziehen; hiervon ausgenommen sind Daten, die nach Artikel 186 Absatz 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 von Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Informationen über Sicherheitsrisiken im System erfasst wurden;

d)

dürfen von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die in Artikel 43 Absatz 2 dieser Verordnung und in Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten Zwecke verarbeitet werden. Die Ergebnisse dieser Verarbeitung können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen werden;

e)

können von den Mitgliedstaaten und der Kommission für die in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung unter den in Artikel 112 dieser Verordnung genannten Bedingungen und entsprechend den Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission für ein spezifisches Projekt abgerufen und verarbeitet werden.

(7)   Die Daten in der gemeinsamen ICS2-Komponente, die von der Kommission im gemeinsamen Datenspeicher des ICS2 gespeichert werden, können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

(8)   Die Daten im Überwachungssystem können von der Kommission und den Mitgliedstaaten abgerufen und verarbeitet werden.

(9)   Die im zentralen REX-System für Mitgliedstaaten gespeicherten Daten können für die Zwecke der Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der EU von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission abgerufen und verarbeitet werden.

(10)   Die Daten, die im zentralen REX-System für Drittländer, mit denen die Union eine Präferenzregelung hat, gespeichert sind, können abgerufen und verarbeitet werden von:

a)

den zuständigen Behörden des Drittlandes, in dem die Daten registriert wurden,

b)

den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zur Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex,

c)

der Kommission für die Umsetzung und Überwachung der Präferenzregelungen der Union.

(11)   Berichtet ein Mitgliedstaat über Zwischenfälle oder Probleme in Bezug auf die operativen Prozesse für die Bereitstellung der Dienste der Systeme, für die die Kommission als Auftragsverarbeiterin zuständig ist, so erhält die Kommission Zugang zu den Daten nur für die Zwecke der Lösung eines registrierten Zwischenfalls oder Problems. Die Kommission gewährleistet die Vertraulichkeit dieser Daten im Einklang mit Artikel 12 des Zollkodex.

Artikel 110

Systemeigner

(1)   Die Kommission ist Systemeignerin der gemeinsamen Komponenten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sind Systemeigner der nationalen Komponenten.

Artikel 111

Systemsicherheit

(1)   Die Kommission gewährleistet die Sicherheit der gemeinsamen Komponenten. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Sicherheit der nationalen Komponenten.

Für diese Zwecke treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mindestmaßnahmen, um

a)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen haben,

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben, abfragen, ändern oder löschen,

c)

etwaige unter Buchstabe a und b genannte Aktivitäten aufzudecken.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über alle Aktivitäten, die zu einer Verletzung oder zum Verdacht einer Verletzung der Sicherheit der elektronischen Systeme führen könnten.

(3)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten erstellen Sicherheitspläne für alle Systeme.

Artikel 112

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter für die Systeme

Für die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Systeme und in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

a)

handeln die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und kommen ihren Verpflichtungen laut der genannten Verordnung nach;

b)

handelt die Kommission als Auftragsverarbeiterin gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2018/1725 und kommt ihren Verpflichtungen laut der genannten Verordnung nach;

c)

handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b zusammen mit den Mitgliedstaaten im ICS2 als gemeinsam Verantwortliche

bei der Verarbeitung der Daten zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung der gemeinsamen Risikokriterien und -standards sowie der Kontrollmaßnahmen und der vorrangigen Kontrollen gemäß Artikel 109 Absatz 6 Buchstabe d dieser Verordnung,

bei der Verarbeitung der Daten zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Analyse zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit summarischen Eingangsanmeldungen und zur Unterstützung der in Artikel 43 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Risikomanagementprozesse unter den in Artikel 109 Absatz 6 Buchstabe e dieser Verordnung;

d)

handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b im CRMS zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche;

e)

handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b im REX-System zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche

bei der Verarbeitung der Daten zur Synchronisierung mit einem nationalen System,

bei der Verarbeitung von Daten für die Zwecke des Zugangs zu Daten zur Überprüfung der Zollanmeldungen gemäß Artikel 188 des Zollkodex oder zur Durchführung von nachträglichen Kontrollen gemäß Artikel 48 des Zollkodex,

bei der Verarbeitung von Daten zu Statistik- und Überwachungszwecken im Zusammenhang mit der Nutzung des REX-Systems für die Mitgliedstaaten,

bei der Verarbeitung von Daten zu Statistik- und Überwachungszwecken im Zusammenhang mit der Nutzung des REX-Systems für Drittländer;

f)

handelt die Kommission abweichend von Buchstabe b im Überwachungssystem zusammen mit den Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche.

Artikel 113

Datenspeicherfrist

(1)   Die Datenspeicherfrist für die Systeme, für die die Mitgliedstaaten als Verantwortliche im Sinne von Artikel 112 dieser Verordnung fungieren, wird von diesen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der zollrechtlichen Anforderungen festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

(2)   Die Datenspeicherfrist für die Systeme, für die die Kommission und die Mitgliedstaaten als gemeinsam Verantwortliche fungieren, wird wie folgt festgelegt:

a)

ICS2: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im zentralen System verarbeitet werden;

b)

REX: 10 Jahre ab Widerruf der Registrierung;

c)

CRMS: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im zentralen System verarbeitet werden;

d)

Überwachung: 10 Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erstmals im zentralen System verarbeitet werden.

(3)   Die Datenspeicherfrist gilt für alle im elektronischen System erfassten Daten.

(4)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden im Falle eines Rechtsbehelfs oder eines Gerichtsverfahrens, der bzw. das sich auf in den elektronischen Systemen gespeicherte Daten bezieht, die betreffenden Daten bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs- bzw. des Gerichtsverfahrens gespeichert.

KAPITEL XIX

Schlussbestimmungen

Artikel 114

Bewertung der elektronischen Systeme

Die Kommission und die Mitgliedstaaten bewerten die Komponenten, für die sie zuständig sind, und analysieren insbesondere die Sicherheit und Integrität der Komponenten sowie die Vertraulichkeit der in diesen Komponenten verarbeiteten Daten.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterrichten einander über die Ergebnisse dieser Bewertungen.

Artikel 115

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 wird aufgehoben.

Verweise auf die aufgehobene Durchführungsverordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

Artikel 116

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2151 der Kommission vom 13. Dezember 2019 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der im Zollkodex der Union vorgesehenen elektronischen Systeme (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 168).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/414 der Kommission vom 8. März 2021 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 37).

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(8)  Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Kodex, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).

(10)  Übereinkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2).


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/105


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1071 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Änderung bestimmter Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung oder Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Vorschriften für die gelisteten Seuchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung sowie dazu, wie diese Vorschriften auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden. In der genannten Verordnung ist auch vorgesehen, dass die Kommission den Status „seuchenfrei“ von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten derselben in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c genehmigt oder aberkennt.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status „seuchenfrei“ für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente derselben sowie die Anforderungen an die Genehmigung obligatorischer oder optionaler Tilgungsprogramme für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente derselben.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission (3) wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem Status „seuchenfrei“ sowie die bereits genehmigten obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogramme aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden epidemiologischen Lage bei bestimmten Seuchen ist es erforderlich, bestimmte Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 zu ändern, um neue seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten aufzuführen und Zonen von der Liste zu streichen, in denen Seuchenausbrüche bestätigt wurden oder die Bedingungen für die Aufrechterhaltung des Status „seuchenfrei“ nicht mehr erfüllt sind, sowie bestimmte der Kommission vorgelegte obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme zu genehmigen.

(4)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, Infektionen mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (Mycobacterium bovis, M. caprae und M. tuberculosis) (MTBC), Infektionen mit dem Tollwut-Virus (RABV), der Enzootischen Lekuose der Rinder (EBL), der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis/Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV), Infektion mit dem Virus der Aujeszkyschen Krankheit (ADV), Infektionen mit der Bovine Virus Diarrhoe (BVD) und Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (BTV) haben mehrere Mitgliedstaaten kürzlich bei der Kommission beantragt, dass für bestimmte Zonen ihres Hoheitsgebiets der Status „seuchenfrei“ gewährt oder obligatorische oder optionale Tilgungsprogramme genehmigt werden. Mehrere Mitgliedstaaten haben auch Ausbrüche der Infektion mit RABV und der Infektion mit BTV gemeldet, die sich ebenfalls in bestimmten Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 widerspiegeln müssen.

(5)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Rindern haben Italien und Portugal der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Matera in der Region Basilikata und in den Bezirken Santarem und Setubal erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang I Teil I Kapitel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Rinder als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.

(6)

Hinsichtlich der Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Schafen und Ziegen haben Frankreich und Italien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Übersee-Regionen Französisch-Guyana, Guadeloupe, Martinique, Mayotte und Réunion sowie in den Provinzen Neapel und Salerno in der Region Kampanien erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang I Teil I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 für Schafe und Ziegen als frei von Brucella abortus, B. melitensis und B. suis gelistet werden.

(7)

Hinsichtlich der Infektion mit MTBC haben Italien und Spanien der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit MTBC gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Provinz Catanzaro in der Region Kalabrien, in der Provinz Neapel in der Region Kampanien, in den Provinzen Barletta-Andria-Trani, Brindisi und Lecce in der Region Apulien, in der Provinz Nord Est Sardegna in der Region Sardinien und in den Provinzen Burgos, León und Valladolid in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit MTBC erfüllen. Daher sollten diese Zonen in Anhang II Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit MTBC aufgenommen werden.

(8)

In Bezug auf EBL hat Portugal der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 im Bezirk Porto erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL erfüllt. Daher sollte diese Zone in Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf EBL aufgenommen werden.

(9)

In Bezug auf IBR/IPV hat die Slowakei bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung eines optionalen Tilgungsprogramms für eine Zone gestellt, die die Regionen Bratislava, Košice, Prešov, Trnava und Žilina umfasst. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für IBR/IPV erfüllt. Daher sollte die genannte Zone in Anhang V Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für IBR/IPV verfügt.

(10)

In Bezug auf die Infektion mit ADV hat Polen der Kommission Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit ADV gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in allen Regionen erfüllt sind, die derzeit in Anhang VI Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Regionen mit einem genehmigten Tilgungsprogramm aufgeführt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit ADV erfüllt. Daher sollten diese Zonen in Anhang VI Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit ADV aufgenommen werden.

(11)

In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in den Regionen Augsburg und Ostallgäu im Regierungsbezirk Schwaben, im Bundesland Bayern erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass der Antrag die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD erfüllt. Daher sollten diese Zonen in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD aufgenommen werden.

(12)

In Bezug auf BVD hat Deutschland der Kommission ferner mitgeteilt, dass die Zonen des Regierungsbezirks Oberfranken, des Regierungsbezirks Oberpfalz, des Regierungsbezirks Mittelfranken und des Regierungsbezirks Unterfranken im Bundesland Bayern, die in Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zonen mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf BVD aufgeführt sind, aktualisiert werden sollten. Im Gegensatz zum Regierungsbezirk Niederbayern, wo in einigen Teilen dieser Gebiete noch eine BVD-Infektion vorliegt, ist das gesamte Gebiet dieser Zonen frei von BVD. Daher ist es nicht erforderlich, kleinere Gebietseinheiten wie Städte und Landkreise anzuführen, die unter den Regierungsbezirken Oberfranken, Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken aufgeführt sind, die gestrichen werden sollten. Anhang VII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Die Slowakei hat der Kommission mehrere Ausbrüche der Infektion mit RABV in den Regionen Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik und Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj sowie in den Regionen Michalovce, Sobrance und Trebišov im Košický kraj gemeldet. Da das gesamte Hoheitsgebiet der Slowakei den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit RABV hat und in Anhang III Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt ist, sollte diesen Regionen der Status „seuchenfrei“ aberkannt und der Eintrag für die Slowakei in der genannten Liste entsprechend geändert werden.

(14)

In Bezug auf die Infektion mit RABV hat die Slowakei der Kommission ferner einen Antrag auf Genehmigung eines obligatorischen Tilgungsprogramms für eine Zone vorgelegt, die die Regionen Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik und Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj und die Regionen Michalovce, Sobrance und Trebišov im Košický kraj umfasst. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass dieser Antrag die in Teil II Kapitel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für die Infektion mit RABV erfüllt. Daher sollte die genannte Zone in Anhang III Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone aufgenommen werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit RABV verfügt.

(15)

In Bezug auf die Infektion mit BTV haben Belgien und Deutschland der Kommission Informationen übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV im gesamten Hoheitsgebiet Belgiens und in den Landkreisen Bernkastel-Wittlich, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier, Trier-Saarburg und Vulkaneifel im Bundesland Rheinland-Pfalz erfüllt sind. Die Bewertung der Kommission hat ergeben, dass diese Anträge die in Teil II Kapitel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 festgelegten Kriterien für die Gewährung des Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV erfüllen. Daher sollte Belgien in die Liste aufgenommen werden und die genannte Zone im Bundesland Rheinland-Pfalz sollte in das Gebiet Deutschlands aufgenommen werden, das bereits in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als frei von einer Infektion mit BTV aufgeführt ist und den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV hat.

(16)

Spanien hat der Kommission Ausbrüche der Infektion mit BTV Serotyp 4 in den Provinzen Ourense und Pontevedra in der Autonomen Gemeinschaft Galicien gemeldet, von denen auch die umliegenden Bezirke Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo sowie die Bezirke Alcañices und Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León betroffen sind. Da diese Gebiete den Status „seuchenfrei“ haben und in Anhang VIII Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführt sind, sollte diesen der Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Infektion mit BTV aberkannt werden, und der Eintrag für Spanien in dieser Liste sollte entsprechend geändert werden.

(17)

In Bezug auf die Infektion mit BTV hat Spanien der Kommission ferner mitgeteilt, dass es den räumlichen Anwendungsbereich des bereits genehmigten optionalen Tilgungsprogramms für die in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 aufgeführte Zone durch die Aufnahme einer Zone erweitert hat, die die Provinzen Ourense und Pontevedra, mehrere Bezirke der Provinz Lugo in der Autonomen Gemeinschaft Galicien, mehrere Bezirke in der Provinz Toledo in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, die Provinz Salamanca, mehrere Bezirke in den Provinzen Avila und Zamora in der Autonomen Gemeinschaft Kastilien und León und mehrere Bezirke in der Autonomen Gemeinschaft Madrid umfasst. Daher sollte die genannte Zone im Eintrag für Spanien in Anhang VIII Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 als Zone hinzugefügt werden, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm für die Infektion mit BTV verfügt.

(18)

Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 sollten daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 211).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status „seuchenfrei“ und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 78).


ANHANG

Die Anhänge I bis VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil I Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen: Provinz Pescara, Teramo

Region Basilikata: Provinz Matera

Region Kalabrien: Provinz Vibo Valentia

Region Kampanien: Provinzen Avellino, Benevento, Neapel

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise: Provinz Campobasso

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce

Region Sardinien

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien“

ii)

der Eintrag für Portugal erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Bezirke Aveiro, Castelo Branco, Coimbra, Faro, Guarda, Leiria, Santarem, Setubal, Viseu

Autonome Region Azoren: Inseln Corvo, Faial, Flores, Graciosa, Pico, São Jorge, Santa Maria, Terceira“

b)

Teil I Kapitel 2 wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Frankreich erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Frankreich

Gesamtes Hoheitsgebiet“

ii)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen

Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza

Region Kampanien: Provinz Benevento, Napoli, Salerno

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken

Region Molise

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce, Taranto

Region Sardinien

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien“

c)

Teil II Kapitel 1 wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen: Provinzen L’Aquila, Chieti

Region Basilikata: Provinz Potenza

Region Kalabrien: Provinzen Catanzaro, Cosenza, Crotone, Reggio Calabria

Region Kampanien: Provinzen Caserta, Salerno

Region Molise: Provinz Isernia

Region Apulien: Provinzen Foggia, Taranto

Region Sizilien“

ii)

der Eintrag für Portugal erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Bezirke Beja, Braga, Braganca, Evora, Lisboa, Portalegre, Porto, Viana do Castelo, Vila Real

Autonome Region Madeira

Autonome Region Azoren: Insel São Miguel“

d)

in Teil II Kapitel 2 erhält der Eintrag für Italien folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Basilikata

Region Kalabrien: Provinzen Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Region Kampanien: Provinzen Caserta, Avellino

Region Apulien: Provinz Foggia

Region Sizilien“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Abruzzen

Region Basilikata: Provinz Matera

Region Kalabrien: Provinz Catanzaro

Region Kampanien: Provinz Neapel

Region Emilia-Romagna

Region Friaul-Julisch Venetien

Region Latium: Provinzen Frosinone, Latina, Rieti, Viterbo

Region Ligurien

Region Lombardei

Region Marken: Provinzen Ancona, Ascoli Piceno, Fermo, Pesaro-Urbino

Region Molise

Region Piemont

Region Apulien: Provinzen Bari, Barletta-Andria-Trani, Brindisi, Lecce, Taranto

Region Sardinien: Metropolitanstadt Cagliari, Provinz Medio Campidano, Nordost-Sardinien, Nuoro, Ogliastra, Oristano, Sulcis Iglesiente

Region Toskana

Region Trentino-Südtirol

Region Umbrien

Region Aostatal

Region Venetien“

ii)

der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Burgos, León, Valladolid

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Galicien

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Asturien“

b)

Teil II wird wie folgt geändert:

i)

der Eintrag für Italien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Italien

Region Basilikata: Provinz Potenza

Region Kalabrien: Provinzen Cosenza, Crotone, Reggio Calabria, Vibo Valentia

Region Kampanien: Provinzen Avellino, Caserta, Benevento, Salerno

Region Latium: Provinz Roma

Region Marken: Provinz Macerata

Region Apulien: Provinz Foggia

Region Sardinien: Metropolitanstadt Sassari

Region Sizilien“

ii)

der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Autonome Gemeinschaft Kantabrien

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León: Provinzen Ávila, Palencia, Salamanca, Segovia, Soria, Zamora

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid

Autonome Gemeinschaft Navarra

Autonome Gemeinschaft Valencia“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I erhält der Eintrag für die Slowakei folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Slowakei

Gesamtes Hoheitsgebiet, mit Ausnahme der folgenden Regionen:

Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik, Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj

Michalovce, Sobrance, Trebišov im Košický kraj“

b)

in Teil II wird nach dem Eintrag für Rumänien folgender Eintrag für die Slowakei eingefügt:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Slowakei

Region Humenné, Medzilaborce, Snina, Stropkov, Svidnik, Vranov nad Topl’ou im Prešovský kraj

Region Michalovce, Sobrance, Trebišov im Košický kraj“

4.

in Anhang IV Teil I erhält der Eintrag für Portugal folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Portugal

Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen Autonome Region Madeira“

5.

in Anhang V Teil II wird nach dem Eintrag für Luxemburg folgender Eintrag für die Slowakei eingefügt:

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

„Slowakei

Kraj Bratislava

Kraj Košice

Kraj Prešov

Kraj Trnava

Kraj Žilina

5. Juni 2023“

6.

Anhang VI wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I erhält der Eintrag für Polen folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Polen

Gesamtes Hoheitsgebiet“

b)

in Teil II wird der Eintrag für Polen gestrichen.

7.

Anhang VII wird wie folgt geändert:

a)

in Teil I erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Deutschland

Bundesland Baden-Württemberg

Bundesland Bayern:

Regierungsbezirk Oberbayern

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Stadt Landshut, Stadt Passau, Stadt Straubing, Freyung-Grafenau, Kelheim, Landkreis Landshut, Landkreis Passau, Regen, Rottal-Inn, Lkr. Straubing-Bogen,

Regierungsbezirk Mittelfranken

Regierungsbezirk Oberfranken

Regierungsbezirk Oberpfalz

Regierungsbezirk Unterfranken

Regierungsbezirk Schwaben

Bundesland Brandenburg

Bundesland Bremen

Bundesland Hamburg

Bundesland Hessen

Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Bundesland Rheinland-Pfalz

Bundesland Saarland

Bundesland Sachsen

Bundesland Sachsen-Anhalt

Bundesland Thüringen“

b)

in Teil II erhält der Eintrag für Deutschland folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

„Deutschland

Bundesland Bayern:

Die folgenden Städte und Landkreise im Regierungsbezirk Niederbayern: Deggendorf, Dingolfing-Landau

Bundesland Berlin

Bundesland Niedersachsen

Bundesland Nordrhein-Westfalen

Bundesland Schleswig-Holstein

21. Februar 2022“

8.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Teil I wird wie folgt geändert:

i)

vor dem Eintrag für Tschechien wird folgender Eintrag für Belgien eingefügt:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Belgien

Gesamtes Hoheitsgebiet“

ii)

der Eintrag für Deutschland erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Deutschland

Gesamtes Hoheitsgebiet“

iii)

der Eintrag für Spanien erhält folgende Fassung:

Mitgliedstaat

Gebiet

„Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien: Provinz Almería

Die folgenden Bezirke der Provinz Granada: Alhama de Granada (Alhama/Temple), Baza (Altiplanicie Sur), Guadix (Hoya-Altiplanicie de Guadix), Huescar (Altiplanicie Norte), Iznalloz (Montes Orientales), Loja (Vega/Montes Occ.), Orgiva (Alpujarra/Valle de Lecrin), Santa Fe (Vega de Granada)

Autonome Gemeinschaft Aragonien

Autonome Gemeinschaft Asturien

Autonome Gemeinschaft Kanarische Inseln Autonome Gemeinschaft Kantabrien

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha, mit Ausnahme folgender Bezirke:

Almadén, Almodóvar del Campo, Piedrabuena in der Provinz Ciudad Real

Belvis de la Jara, Gálvez, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos in der Provinz Toledo

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León, mit Ausnahme folgender Gebiete:

Provinz Salamanca

Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebrero, El Barco de Ávila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada in der Provinz Ávila

Alcañices, Bermillo de Sayago, Puebla de Sanabria in der Provinz Zamora

Autonome Gemeinschaft Katalonien

Autonome Gemeinschaft Galicien, mit Ausnahme folgender Regionen:

Provinz Orense

Provinz Pontevedra

Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo

Autonome Gemeinschaft La Rioja

Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:

Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

Autonome Gemeinschaft Murcia

Autonome Gemeinschaft Navarra

Autonome Gemeinschaft Baskenland

Autonome Gemeinschaft Valencia“

b)

Teil II erhält folgende Fassung:

„TEIL II

Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm für Infektionen mit BTV

Mitgliedstaat

Gebiet

Zeitpunkt der ersten Genehmigung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689

Spanien

Autonome Gemeinschaft Andalusien:

Provinzen Cádiz, Córdoba, Huelva, Jaén, Málaga, Sevilla

Provinz Granada: Motril (Costa de Granada)

Autonome Gemeinschaft Kastilien-La Mancha:

Die folgenden Bezirke der Provinz Ciudad Real: Almadén, Almodóvar del Campo und Piedrabuena

Die folgenden Bezirke der Provinz Toledo: Belvis de la Jara, Gálvez, Los Navalmorales, Oropesa, Talavera de la Reina, Toledo, Torrijos

Autonome Gemeinschaft Kastilien und León:

Provinz Salamanca

Die folgenden Bezirke der Provinz Ávila: Ávila, Arenas de San Pedro, Candeleda, Cebrero, El Barco de Ávila, El Barraco, Navaluenga, Navarredonda de Gredos, Piedrahíta, San Pedro del Arroyo, Sotillo de la Adrada

Die folgenden Bezirke der Provinz Zamora: Alcañices, Bermillo de Sayago Puebla de Sanabria

Autonome Gemeinschaft Extremadura

Autonome Gemeinschaft Galicien:

Provinz Orense

Provinz Pontevedra

Sarria, Chantada und Terra de Lemos-Quiroga in der Provinz Lugo

Autonome Gemeinschaft Balearische Inseln

Autonome Gemeinschaft Madrid, mit Ausnahme folgender Bezirke:

Navalcarnero, San Martín de Valdeiglesias

21. Februar 2022“


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/116


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1072 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Festsetzung des Anpassungssatzes für Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Kalenderjahr 2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird ein Anpassungssatz für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung festgesetzt, wenn die Prognosen für die Finanzierung der im Rahmen der entsprechenden Teilobergrenze finanzierten Interventionen und Maßnahmen für ein bestimmtes Haushaltsjahr erkennen lassen, dass die anwendbaren jährlichen Obergrenzen überschritten werden.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wird zu Beginn eines jeden Jahres im Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) eine Unions-Agrarreserve gebildet. Wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um die Reserve in der erforderlichen Höhe zu finanzieren, kann gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung als letztes Mittel die Haushaltsdisziplin im Einklang mit Artikel 17 der genannten Verordnung zur Mittelausstattung der Reserve herangezogen werden.

(3)

Die Prognosen für die im Entwurf des Haushaltsplans der Kommission für 2024 festgesetzten Direktzahlungen und marktbezogenen Ausgaben lassen erkennen, dass es derzeit keiner Haushaltsdisziplin bedarf. Angesichts der Folgen der russischen Invasion in die Ukraine für den Agrar- und Lebensmittelsektor und der Auswirkungen der außerordentlich hohen Inflation auf die marktbezogenen Ausgaben besteht jedoch große Unsicherheit, inwieweit künftig Unterstützung aus der Agrarreserve erforderlich sein wird. Darüber hinaus wurden ab 2023 im Bereich der Finanzverwaltung neue und deutlich flexiblere Vorschriften für Direktzahlungen eingeführt, wodurch sich schwerer abschätzen lässt, in welchem Umfang die Haushaltsmittel für das Haushaltsjahr 2024 tatsächlich ausgeführt werden.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 muss der Anpassungssatz bis zum 30. Juni des Kalenderjahres festgesetzt werden, für das er gilt. Gemäß Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung kann der Anpassungssatz auf der Grundlage neuer Informationen bis zum 1. Dezember desselben Kalenderjahres angepasst werden. Eine solche Anpassung auf der Grundlage neuer Informationen ist jedoch nur möglich, wenn bis zum 30. Juni ein Anpassungssatz festgesetzt wurde.

(5)

Da die angeführten Unsicherheiten im Zusammenhang mit den Haushaltsvorausschätzungen bestehen und die Möglichkeit einer Anpassung des Anpassungssatzes bis zum 1. Dezember 2023 aufrechterhalten werden soll, um — sollte es notwendig werden — die Einhaltung der jährlichen Obergrenzen und eine zusätzliche Mittelausstattung für die Agrarreserve zu gewährleisten, wird es als angemessen erachtet, für das Kalenderjahr 2023 einen Anpassungssatz von 0 % festzusetzen.

(6)

Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 findet der Anpassungssatz auf Zahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr 2 000 EUR überschreiten und die Landwirten für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung zu gewähren sind.

(7)

Grundsätzlich erhalten Landwirte, die ihren Antrag auf Direktzahlung für ein Kalenderjahr N einreichen, ihre Beihilfezahlung innerhalb einer festgelegten Zahlungsfrist, die in das Haushaltsjahr N+1 fällt. Die Mitgliedstaaten haben jedoch die Möglichkeit, noch nach dieser Zahlungsfrist innerhalb bestimmter Beschränkungen verspätete Zahlungen an die Landwirte zu leisten. Solche verspäteten Zahlungen können in einem späteren Haushaltsjahr getätigt werden. Wird die Haushaltsdisziplin auf ein bestimmtes Kalenderjahr angewendet, so sollte der Anpassungssatz nicht auf Zahlungen angewendet werden, für die Beihilfeanträge in einem anderen Kalenderjahr als dem, auf das die Haushaltsdisziplin angewendet wird, eingereicht wurden. Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung der Landwirte ist deshalb vorzusehen, dass der Anpassungssatz nur auf Zahlungen Anwendung findet, für die die Beihilfeanträge in dem Kalenderjahr, das der Haushaltsdisziplin unterliegt, eingereicht wurden, unabhängig davon, wann die Zahlung an die Landwirte geleistet wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die Zwecke der Festsetzung des Anpassungssatzes gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden alle Zahlungen von mehr als 2 000 EUR, die Landwirten für einen für das Kalenderjahr 2023 eingereichten Beihilfeantrag für Interventionen in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung und für die Sondermaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung zu gewähren sind, um einen Anpassungssatz von 0 % gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.


2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/118


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1073 DER KOMMISSION

vom 1. Juni 2023

zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Spray On wipes“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 23. April 2019 reichte die Laboratorium Dr. Deppe GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission (2) auf Unionszulassung des gleichen Biozidprodukts gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung mit der Bezeichnung „Spray On wipes“ der Produktarten 2 und 4 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-VA051119-47 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden „Register“) eingetragen. In dem Antrag war auch die Nummer des Antrags für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ angegeben, der mit der Nummer BC-AQ050985-22 im Register eingetragen ist.

(2)

Das gleiche Biozidprodukt „Spray On wipes“ enthält die Wirkstoffe Propan-1-ol und Propan-2-ol, die für die Produktarten 2 und 4 in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführt sind.

(3)

Am 8. Dezember 2021 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 eine Stellungnahme (3) sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von „Spray On wipes“.

(4)

In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass die vorgeschlagenen Unterschiede zwischen dem gleichen Biozidprodukt und dem betreffenden Referenz-Biozidprodukt sich auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission (4) sein können, und dass das gleiche Biozidprodukt gestützt auf die Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie „Knieler & Team Propanol Family“ bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5)

Am 20. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften in allen Amtssprachen der Union.

(6)

Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das gleiche Biozidprodukt „Spray On wipes“ erteilt werden sollte.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Laboratorium Dr. Deppe GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0027668-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des gleichen Biozidprodukts „Spray On wipes“ gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 22. Juni 2023 bis zum 31. Juli 2032.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juni 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission vom 6. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Zulassung gleicher Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 7.5.2013, S. 4).

(3)  Stellungnahme der ECHA zu „Spray On wipes“, 8. Dezember 2021, https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission vom 18. April 2013 über Änderungen von gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Biozidprodukten (ABl. L 109 vom 19.4.2013, S. 4).


ANHANG

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts

Spray On wipes

Produktart 2 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Produktart 4 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Zulassungsnummer: EU-0027668-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0027668-0000

1.   ADMINISTRATIVE INFORMATIONEN

1.1.   Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname

Spray On wipes

MyClean DS Tücher plus

MyClean DS Flow Pack plus

MyClean DS Tücher basic

MyClean DS Flow Pack basic

Medizid Rapid Pro Desinfektionstücher

Medizid Rapid QF Pro Flowpack

Medizid Rapid Next Desinfektionstücher

Medizid Rapid QF Next Flowpack

Bavicid Wipe

FAVORIT Wet Wipes Pro

FAVORIT Wet Wipes Classic

FAVORIT Wet Wipes Viruguard

FAVORIT Wet Wipes Pure

FAVORIT Wet Wipes Soft

FAVORIT Wet Wipes Premium

FAVORIT Wet Wipes zero

FAVORIT Wet Wipes Quick

FAVORIT Wet Wipes Maxi

FAVORIT Wet Wipes Protect

FAVORIT Wet Wipes universal

FAVORIT Wet Wipes Basic

FAVORIT Wet Wipes Basic QF

Immix Clean Pro Wipes

FAVORIT Wet Wipes Xtra

1.2.   Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers

Name

Laboratorium Dr. Deppe GmbH

Anschrift

Hooghe Weg 35, 47906 Kempen Deutschland

Zulassungsnummer

EU-0027668-0000

R4BP-Assetnummer

EU-0027668-0000

Datum der Zulassung

22. Juni 2023

Ablauf der Zulassung

31.7.2032

1.3.   Hersteller des Produkts

Name des Herstellers

Laboratorium Dr. Deppe GmbH

Anschrift des Herstellers

Hooghe Weg 35, 47906 Kempen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Laboratorium Dr. Deppe GmbH, Hooghe Weg 35, 47906 Kempen Deutschland

1.4.   Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

OQ Chemicals GmbH (ehemals Oxea GmbH)

Anschrift des Herstellers

Rheinpromenade 4a, 40789 Monheim am Rhein Deutschland

Standort der Produktionsstätten

OQ Chemicals Corperation (ehemals Oxea Coperation), 2001 FM 3057 TX, 77414 Bay City Vereinigte Staaten


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

BASF SE

Anschrift des Herstellers

Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland

Standort der Produktionsstätten

BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67056 Ludwigshafen Deutschland


Wirkstoff

Propan-1-ol

Name des Herstellers

SASOL Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Secunda Chemical Operations, Sasol Place, 50 Katherine Street, 2090 Sandton Südafrika

Standort der Produktionsstätten

Secunda Chemical Operations, PDP Kruger Street, 2302 Secunda Südafrika


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Stockmeier Chemie GmbH & Co. KG

Anschrift des Herstellers

Am Stadtholz 37, 33609 Bielefeld Deutschland

Standort der Produktionsstätten

INEOS Solvent Germany GmbH, Römerstrasse 733, 47443 Moers Deutschland


Wirkstoff

Propan-2-ol

Name des Herstellers

Brenntag GmbH

Anschrift des Herstellers

Stinnes-Platz 1, 45472 Mülheim an der Ruhr Deutschland

Standort der Produktionsstätten

Shell Nederland Raffinaderij B.V., 3196 KK Rotterdam-Pernis Niederlande

Exxon Mobil, LA 70805 Baton Rouge Vereinigte Staaten

2.   PRODUKTZUSAMMENSETZUNG UND -FORMULIERUNG

2.1.   Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname

IUPAC-Bezeichnung

Funktion

CAS-Nummer

EG-Nummer

Gehalt (%)

Propan-1-ol

 

Wirkstoffe

71-23-8

200-746-9

14,925

Propan-2-ol

 

Wirkstoffe

67-63-0

200-661-7

44,73

2.2.   Art der Formulierung

AL- eine andere Flüssigkeit

3.   GEFAHREN- UND SICHERHEITSHINWEISE

Gefahrenhinweise

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar.

Verursacht schwere Augenschäden.

Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen.

Wiederholter Kontakt kann zu spröder oder rissiger Haut führen.

Sicherheitshinweise

Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen.

Behälter dicht verschlossen halten.

Einatmen von Dampf vermeiden.

Nur im Freien oder in gut belüfteten Räumen verwenden.

BEI EINATMEN:Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN:Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen.Eventuell Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen.

An einem gut belüfteten Ort aufbewahren.Kühl halten.

Sofort GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen.

Unter Verschluss aufbewahren.

Inhalt zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

Behälter zur Entsorgung einer zugelassenen Abfallsammelstelle zuführen.

4.   ZUGELASSENE VERWENDUNG(EN)

4.1.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 1. Verwendung # 1 — Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), Tücher

Art des Produkts

PT02 — Desinfektionsmittel und Algenbekämpfungsmittel, die nicht für eine direkte Anwendung bei Menschen und Tieren bestimmt sind (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: behüllte Viren

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der pharmazeutischen und kosmetischen Industrie, z. B. patientennahe Umgebung, Arbeitsbereiche/Schreibtische, allgemeine Geräte (mit Ausnahme von Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen): Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertige Desinfektionstücher bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C).

Die zu desinfizierende Fläche wird gewischt und mit einer ausreichenden Menge des Produkts benetzt, um eine vollständige Benetzung zu gewährleisten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: — für die Bekämpfung von Bakterien, Hefen und behüllten Viren: 60 s; Die Oberfläche vollständig benetzen.

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Eine angemessene Häufigkeit der Desinfektion in einem Patientenzimmer ist ein- bis zweimal pro Tag. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Schlauchbeutel aus PE-Verbundfolie mit HDPE-Klappverschluss, 80 Cellulose-Tücher;

Spenderbeutel aus PE-Verbundfolie, 70 Cellulose-Tücher, verwendet in einer Spenderbox

4.1.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein. Die maximale Anzahl der Anwendungen beträgt 6 pro Tag.

4.1.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.1.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.   Beschreibung der Verwendung

Tabelle 2. Verwendung # 2 — Desinfektion harter, nicht poröser kleiner Oberflächen, gebrauchsfertig (RTU), Tücher

Art des Produkts

PT04 — Lebens- und Futtermittelbereich (Desinfektionsmittel)

Gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung

nicht zutreffend

Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase)

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Bakterien

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

wissenschaftlicher Name: Keine Angaben

Trivialname: Hefen

Entwicklungsstadium: Keine Angaben

Anwendungsbereich

Innen-

Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Lebensmittelindustrie, z. B. patientennahe Umgebung, bei der Zubereitung von und dem Umgang mit Lebensmitteln in Küchen/Restaurants: Desinfektion von harten/nicht porösen kleinen Oberflächen.

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Anwendungsmethode(n)

Methode: Manuelle Anwendung

Detaillierte Beschreibung:

Gebrauchsfertige Desinfektionstücher bei Raumtemperatur (20 ± 2 °C).

Die zu desinfizierende Fläche wird gewischt und mit einer ausreichenden Menge des Produkts benetzt, um eine vollständige Benetzung zu gewährleisten.

Anwendungsrate(n) und Häufigkeit

Aufwandmenge: Mindesteinwirkzeit: für die Bekämpfung von Bakterien und Hefen bei 20 °C: 60 s; Die Oberfläche vollständig benetzen.

Verdünnung (%): gebrauchsfertiges Produkt

Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:

Die Produkte können so oft wie nötig verwendet werden. Eine angemessene Häufigkeit in Küchen ist ein- bis zweimal pro Tag. Zwischen den Anwendungsphasen müssen keine Sicherheitszeiträume eingehalten werden.

Anwenderkategorie(n)

industriell

berufsmäßiger Verwender

Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial

Schlauchbeutel aus PE-Verbundfolie mit HDPE-Klappverschluss, 80 Cellulose-Tücher;

Spenderbeutel aus PE-Verbundfolie, 70 Cellulose-Tücher, verwendet in einer Spenderbox

4.2.1.   Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Die Oberflächen sollten vor der Desinfektion immer sichtbar sauber sein.

4.2.2.   Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.3.   Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.4.   Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

4.2.5.   Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Verwendungshinweise

5.   ANWEISUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG (1)

5.1.   Anwendungsbestimmungen

Nur für den beruflichen Gebrauch bestimmt.

Bei Feuchttüchern die Verpackung nach dem Öffnen wieder verschließen.

5.2.   Risikominderungsmaßnahmen

Kontakt mit den Augen vermeiden.

Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren.

5.3.   Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Allgemeine Erste-Hilfe-Maßnahmen: Die betroffene Person aus dem kontaminierten Bereich entfernen. Bei Unwohlsein ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Wenn möglich, dieses Blatt vorzeigen.

BEI EINATMEN: An die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT: Die Haut sofort mit viel Wasser waschen. Danach alle kontaminierten Kleidungsstücke ausziehen und vor Wiederverwendung waschen. Die Haut 15 Minuten lang weiter mit Wasser waschen. Eine GIFTINFORMATIONSZENTRALE oder einen Arzt anrufen.

BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Sofort mehrere Minuten lang mit Wasser ausspülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Mindestens 15 Minuten lang weiter spülen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Informationen für medizinisches Personal/Arzt:

Die Augen sollten auch auf dem Weg zum Arzt wiederholt gespült werden, wenn die Augen alkalischen Chemikalien (pH > 11), Aminen und Säuren wie Essigsäure, Ameisensäure oder Propionsäure ausgesetzt waren.

BEI VERSCHLUCKEN: Sofort den Mund ausspülen. Geben Sie etwas zu trinken, wenn die betroffene Person in der Lage ist, zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. 112 anrufen/Krankenwagen für medizinische Hilfe verständigen.

Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung:

Auslaufen stoppen, wenn dies gefahrlos möglich ist. Zündquellen beseitigen. Besondere Vorsicht walten lassen, um statische elektrische Aufladung zu vermeiden. Keine offenen Flammen. Nicht rauchen.

Eindringen in die Kanalisation und öffentliche Gewässer verhindern.

Mit saugfähigem Material (z. B. Lappen) aufwischen. Verschüttetes Material so schnell wie möglich mit inerten Feststoffen wie Ton oder Kieselgur aufsaugen. Mechanisch aufnehmen (kehren, schaufeln). Unter Beachtung der einschlägigen örtlichen Vorschriften entsorgen.

5.4.   Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Die Entsorgung muss gemäß den behördlichen Vorschriften erfolgen. Nicht in die Kanalisation entleeren. Nicht mit dem Hausmüll entsorgen. Inhalt/Behälter bei einer anerkannten Sammelstelle für Abfälle abgeben. Die Verpackung vor der Entsorgung vollständig entleeren. Vollständig entleerte Behälter sind wie jede andere Verpackung recycelbar.

5.5.   Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen

Haltbarkeit: 24 Monate

An einem trockenen, kühlen und gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter fest verschlossen halten. Vor direktem Sonnenlicht schützen.

Empfohlene Lagertemperatur: 0-30 °C

Nicht bei Temperaturen unter 0 °C lagern.

Nicht in der Nähe von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln lagern. Von brennbarem Material fernhalten.

6.   SONSTIGE INFORMATIONEN


(1)  Hinweise zur Verwendung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Anweisungen zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.


BESCHLÜSSE

2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/127


BESCHLUSS (EU) 2023/1074 DES RATES

vom 25. Mai 2023

zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen über ein Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan und zur Änderung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218, Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden „EPKA“) (1), wurde im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2020/244 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. März 2020 vollständig in Kraft.

(2)

Titel III (Handel und Wirtschaft) des EPKA, der Bestimmungen über geografische Angaben enthält, wird seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt.

(3)

Gemäß dem EPKA sind die Vertragsparteien verpflichtet, spätestens sieben Jahre nach Beginn der Anwendung des Titels III des EPKA Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens über den Schutz geografischer Angaben in ihren jeweiligen Gebieten aufzunehmen.

(4)

Die Verhandlungen sollten daher im Hinblick auf den Abschluss eines Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan über über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen aufgenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen über ein Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan zur Änderung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits über den Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine und Spirituosen, aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum dieses Beschlusses aufgeführten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik geführt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2020/244 des Rates vom 20. Januar 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 52 vom 25.2.2020, S. 1).


Berichtigungen

2.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 143/129


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 der Kommission vom 14. Februar 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 923/2012, der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 und der Verordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten, die Auslegung von Luftraumstrukturen und die Datenqualität, die Pistensicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 73/2010

( Amtsblatt der Europäischen Union L 104 vom 3. April 2020 )

Seite 8, Anhang I Nummer 4 zur Änderung des Anhangs Punkt SERA.8012 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012, Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.“

muss es heißen:

„b)

Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtanflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.‘“

Seite 126, Anhang III Nummer 4 Buchstabe b Ziffer ii zur Anfügung der Abschnitte 2, 3 und 4 in Anhang IV Teilabschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373, Abschnitt 2 Punkt ATS.TR.220 Buchstabe b Satz 1:

Anstatt:

„Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.“

muss es heißen:

„Punkt (a) gilt nicht für ankommende VFR-Flüge und für ankommende IFR-Flüge im Sichtanflug, wenn das Luftfahrzeug das vorausfliegende Luftfahrzeug in Sichtweite gemeldet hat und angewiesen wurde, diesem Luftfahrzeug zu folgen und eine Eigenstaffelung zu jenem Luftfahrzeug beizubehalten.“