ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 137

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
25. Mai 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1020 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1021 der Kommission vom 24. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

16

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens (EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica)

21

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1023 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Mai 2023 zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2023)

23

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1024 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 16. Mai 2023 zur Ernennung des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2023)

25

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1025 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490

26

 

 

III   Sonstige Rechtsakte

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 230/22/COL vom 15. Dezember 2022 über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2023/1026]

28

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer ( ABl. L 28 vom 31.1.2023 )

68

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität ( ABl. L 57 vom 18.2.2021 )

71

 

*

Berichtigung der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel ( ABl. L 136 vom 30.4.2004 )

72

 

*

der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union ( ABl. L 356 vom 12.12.2014 )

73

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1020 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb, darunter auch für den Betrieb von Hubschraubern in medizinischen Noteinsätzen (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS) festgelegt. Diese technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren sollten aktualisiert werden, damit sie dem Stand der Technik bei den Entwicklungen und bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs Rechnung tragen.

(2)

Medizinische Hubschraubernoteinsätze gehören unter Sicherheitsgesichtspunkten zu den schwierigsten Betriebsarten, da die Einsätze häufig darin bestehen, unter allen Wetterbedingungen und Zeitdruck zu einem vorher nicht erkundeten Ort zu fliegen, um Menschen zu retten. Dieser Betrieb sollte so geregelt werden, dass jederzeit die Sicherheit gewährleistet ist.

(3)

Eine ebenso große Herausforderung stellt der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz dar, der Bergrettungseinsätze, nicht aber den Such- und Rettungsdienst von Luftfahrzeugen in Not umfasst, wenn er unter denselben Bedingungen erfolgt wie der medizinische Hubschraubernoteinsatz. Daher sollte der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fällt, in gleicher Weise geregelt werden wie medizinische Hubschraubernoteinsätze.

(4)

Abhängig von den verfügbaren Daten sollte das Unfallrisiko aufgrund schlechter Sicht, darunter auch des Flugbetriebs bei schlechtem Wetter und bei Nacht, sowie das Risiko eines Zusammenstoßes an einem Unfall- oder Rettungsort durch Anforderungen an Ausrüstung, Standardbetriebsverfahren und Ausbildung der Besatzung weiter gemindert werden.

(5)

Ausnahmen von den Leistungskriterien für Hubschrauber sollten nur für Krankenhausstandorte gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 etabliert waren, damit ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht wird. An Krankenhausstandorten, die derzeit für solche Ausnahmeregelungen infrage kommen, sollte die Hindernisumgebung unter Sicherheitsgesichtspunkten überwacht und akzeptabel bleiben.

(6)

Die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 derzeit festgelegten Anforderungen an Leistung und Sauerstoff in Bezug auf medizinische Hubschraubernoteinsätze in großer Höhe und im Bergrettungseinsatz lassen keinen Flugbetrieb in großen Höhen zu, wenngleich es möglich sein sollte, Menschen in jeder Höhe zu retten. Die geltenden Anforderungen sollten daher geändert werden.

(7)

Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Betreiber, die derzeit HEMS-Betrieb durchführen, sowie zuständige Behörden, die für die Zertifizierung und die Aufsicht über diese Tätigkeiten zuständig sind, benötigen für die vollständige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausreichend Zeit. Daher wird die Anwendbarkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf den HEMS-Betrieb um ein Jahr verschoben. Darüber hinaus wird die Anwendbarkeit einiger spezifischer Bestimmungen, die einen längeren Durchführungszeitraum erfordern, wie die Einführung neuer Genehmigungen, Ausrüstung, Leistungs- oder Ausbildungsanforderungen, noch weiter verschoben.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Die Richtlinie 2004/36/EG wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006 (5) und (EG) Nr. 351/2008 der Kommission (6) umgesetzt. Die Bestimmungen der letztgenannten Verordnungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zwar ersetzt, aber nie ausdrücklich aufgehoben. Aus diesem Grund müssen die genannten Verordnungen aufgehoben werden.

(10)

Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 08/2022 (7) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt.

(11)

Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Abweichend von Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 und bis zum 25. Mai 2028 kann der bereits bestehende Flugbetrieb mit Hubschraubern zu oder von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse (Public Interest Site, PIS) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Größe der PIS, der Hindernisumgebung oder des Hubschraubers die Einhaltung der Anforderungen für den Betrieb in Flugleistungsklasse 1 nicht möglich ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die Bedingungen mit, die sie anwenden.“

2.

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006 und (EG) Nr. 351/2008 werden mit Wirkung vom 14. Juni 2023 aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Mai 2024.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs gilt ab dem 25. Mai 2026.

b)

Nummer 5 Buchstabe d des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2028 im Hinblick auf die Änderung von Anhang V Punkt SPA.HEMS.110 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

c)

Nummer 5 Buchstabe f des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2028 nur für den unter Nummer 61 Buchstabe b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallenden HEMS-Betrieb.

d)

Nummer 5 Buchstabe g des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2026 nur für den unter Nummer 61 Buchstabe b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallenden HEMS-Betrieb.

e)

Die Nummern 6 und 7 des Anhangs gelten ab dem 14. Juni 2023.

f)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, das in Anhang II Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthaltene Formblatt in der durch Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nur bei der Erteilung neuer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse oder bei Änderungen bestehender Zeugnisse gemäß Anhang II Punkt ARO.GEN.310 oder Punkt ARO.GEN.330 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu verwenden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7).

(7)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions


ANHANG

Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 61 erhält folgende Fassung:

„61.

‚HEMS-Flug‘ (HEMS flight): ein mit einer HEMS-Genehmigung durchgeführter Hubschrauberflug für einen der nachstehenden Zwecke, für die ein sofortiger und schneller Transport unerlässlich ist:

a)

Unterstützung medizinischer Hilfsleistungen durch die Beförderung von

i)

medizinischem Personal,

ii)

medizinischem Material (Ausrüstung, Blut, Organe, Medikamente) oder

iii)

kranken oder verletzten Personen und anderen direkt beteiligten Personen;

b)

Durchführung eines Einsatzes, bei dem eine Person einem unmittelbar bevorstehenden oder zu erwartenden Gesundheitsrisiko durch ihre Umgebung ausgesetzt ist und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

i)

die betreffende Person muss gerettet oder mit Hilfsgütern versorgt werden,

ii)

Personen, Tiere oder Ausrüstungsgegenstände müssen zum und vom HEMS-Einsatzort befördert werden;“;

b)

die folgende Nummer 61a wird eingefügt:

„61a.

‚HEMS-HEC-Betrieb‘ (HEMS HEC operation): Flug- und Bodenbetrieb zum Zwecke der Beförderung von einer oder mehreren Personen als Außenlast (Human External Cargo, HEC) im Rahmen eines HEMS-Flugs;“;

c)

Nummer 62 erhält folgende Fassung:

„62.

‚HEMS-Betriebsstandort‘ (HEMS operating base): ein Flugplatz, auf dem sich Besatzungsmitglieder und der HEMS-Hubschrauber in Einsatzbereitschaft für HEMS-Einsätze befinden können;“;

d)

Nummer 63 erhält folgende Fassung:

„63.

‚HEMS-Einsatzort‘ (HEMS operating site): ein vom Kommandanten während eines HEMS-Fluges für den HEMS-HEC-Betrieb oder eine Landung oder einen Start ausgewählter Ort;“;

e)

Nummer 118 erhält folgende Fassung:

„118.

‚technisches Besatzungsmitglied‘ (technical crew member): ein Besatzungsmitglied, das kein Mitglied der Flugbesatzung oder der Kabinenbesatzung ist und vom Betreiber zur Unterstützung des Piloten am Boden oder im Luftfahrzeug während eines HEMS-, HEMS-HEC-, HHO- oder NVIS-Flugbetriebs im gewerblichen Luftverkehr eingeteilt ist, was die Bedienung von speziell eingerüsteter Ausstattung im Hubschrauber einschließen kann;“;

f)

folgende Nummer 129 wird angefügt:

„129.

‚technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug‘ (complex motor-powered aircraft):

a)

ein Flugzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5 700 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

b)

ein Hubschrauber

i)

zugelassen für eine maximale Startmasse über 3 175 kg oder

ii)

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder

iii)

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

c)

ein Kipprotor-Luftfahrzeug.“

2.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Punkt ARO.OPS.220 erhält folgende Fassung:

ARO.OPS.220

Genehmigung des Hubschrauberbetriebs von oder zu einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse

a)

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung für einen Hubschrauberbetrieb zu oder von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse muss die zuständige Behörde den Antrag gemäß Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 prüfen und gegebenenfalls eine zusätzliche Bewertung des Betreibers vornehmen.

b)

Die in Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 genannte Genehmigung muss ein Verzeichnis der Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse und der Hubschraubermuster enthalten, die vom Betreiber angegeben wurden und für die die Genehmigung gilt.

c)

Die Genehmigung gilt nur für Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse, die vor dem 1. Juli 2002 als solche etabliert waren, oder für Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse, die vor dem 28. Oktober 2014 als solche etabliert waren und für die der Kommission und der Agentur eine nach Artikel 6 Absatz 6 gewährte Ausnahme von Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 notifiziert wurde.

d)

Werden Veränderungen der Hindernisumgebung an einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse notifiziert oder entdeckt, muss die zuständige Behörde prüfen, ob die Genehmigungen, die sie für den Hubschrauberbetrieb von oder zu dieser Örtlichkeit erteilt hat, weiterhin gültig sind. Haben dauerhafte Veränderungen der Hindernisumgebung erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit, gilt Folgendes:

1.

Die zuständige Behörde muss die mit den einschlägigen, nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 erteilten Genehmigungen verbundenen Rechte dahingehend einschränken, dass der Hubschrauberbetrieb von und zu dieser Örtlichkeit ausgeschlossen ist und die Örtlichkeit von der Liste, die der Genehmigung nach Buchstabe b beigefügt ist, gestrichen wird.

2.

Die Örtlichkeit darf nicht mehr als Örtlichkeit von öffentlichem Interesse nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 genehmigt werden.

3.

Sind die neuen Hindernisse beseitigt, können die Betreiber eine Genehmigung für einen Hubschrauberbetrieb nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 für die betreffende Örtlichkeit beantragen oder erneut beantragen.

e)

Die zuständige Behörde darf nach einer Änderung der Hindernisumgebung keine Genehmigung nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 für eine Örtlichkeit von öffentlichem Interesse erteilen, die zuvor für Flugbetrieb in der Flugleistungsklasse 1 infrage kam.“

b)

Anlage II erhält folgende Fassung:

„Anlage II

Image 1

Image 2

(1)

Telefonnummer der zuständigen Behörde einschließlich der Ländervorwahl. Angabe der E-Mail-Adresse und der Faxnummer, falls verfügbar.

(2)

Angabe der Nummer des entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC).

(3)

Angabe des eingetragenen Namens des Betreibers und dessen Handelsnamen, falls abweichend. Ggf. vor dem Handelsnamen ‚firmierend als‘ angeben (in EN ‚Dba‘ für ‚Doing Business As‘).

(4)

Ausstellungsdatum der Betriebsspezifikationen (TT.MM.JJJJ) und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde.

(5)

Angabe der ICAO-Bezeichnung des Herstellers, der Bauart und der Serie des Luftfahrzeugs oder der Hauptserie, falls eine Serie festgelegt wurde (z. B. Boeing-737-3K2 oder Boeing-777-232).

(6)

Die Eintragungskennzeichen sind entweder in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch angegeben. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten. Falls nicht alle Sondergenehmigungen auf die Luftfahrzeugbauart Anwendung finden, können die Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs in der Spalte ‚Bemerkungen‘ der jeweiligen Sondergenehmigung angegeben werden.

(7)

Sonstige anzugebende Transportarten (z. B. medizinischer Noteinsatz).

(8)

Angabe der geografischen Bereiche, für die der Betrieb genehmigt wurde (Angabe der geografischen Koordinaten oder der einzelnen Flugstrecken, des Fluginformationsgebiets oder nationaler oder regionaler Grenzen).

(9)

Auflistung der geltenden besonderen Einschränkungen (z. B. nur VFR, nur bei Tage usw.).

(10)

In dieser Spalte sind die Mindestbedingungen für die Genehmigung oder den Genehmigungstyp anzugeben (mit den entsprechenden Kriterien).

(11)

Angabe der genehmigten Mindest-Start-RVR in Metern. Es kann eine Zeile pro Genehmigung verwendet werden, falls mehrere Genehmigungen erteilt wurden.

(12)

Angabe der anwendbaren Präzisionsanflugkategorie: CAT II oder CAT III. Angabe der Mindest-RVR in Metern und der Entscheidungshöhe über Grund (DH) in Fuß. Für jede aufgeführte Anflugkategorie bitte eine Zeile verwenden.

(13)

Angabe der anwendbaren operationellen Anrechnung: SA CAT I, SA CAT II, EFVS usw. Angabe der Mindest-RVR in Metern und der Entscheidungshöhe über Grund (DH) in Fuß. Für jede aufgeführte operationelle Anrechnung bitte eine Zeile verwenden.

(14)

Das Feld ‚nicht anwendbar‘ (n. a.) darf nur angekreuzt werden, wenn die Dienstgipfelhöhe des Luftfahrzeugs unter FL290 liegt.

(15)

ETOPS (Extended Range Operations) bezieht sich derzeit nur auf zweimotorige Luftfahrzeuge. Daher kann das Feld ‚nicht anwendbar‘ (n. a.) angekreuzt werden, wenn die Luftfahrzeugbauart weniger oder mehr als zwei Motoren hat.

(16)

Die Schwellenentfernung kann ebenfalls angegeben werden (in NM), ebenso der Triebwerkstyp.

(17)

Leistungsbasierte Navigation (performance-based navigation, PBN): Für jede Sondergenehmigung für den komplexen PBN-Betrieb (z. B. RNP AR APCH) ist eine Zeile zu verwenden, wobei in den Spalten ‚Spezifikation‘ und/oder ‚Bemerkungen‘ die jeweiligen Einschränkungen aufzuführen sind. Verfahrensspezifische Genehmigungen für einzelne Verfahren nach RNP AR APCH können in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch aufgeführt werden. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten.

(18)

Angabe, ob die Sondergenehmigung auf bestimmte Pistenenden und/oder Flugplätze beschränkt ist.

(19)

Angabe der jeweiligen Luftfahrzeugzelle oder Triebwerk-Kombination.

(20)

Genehmigung für die Durchführung der Schulungslehrgänge und Prüfungen, die gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 von den Antragstellern für eine Flugbegleiterbescheinigung zu absolvieren sind.

(21)

Genehmigung für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011.

(22)

Angabe der Liste der EFB-Anwendungen Typ B zusammen mit der Referenz der EFB-Hardware (für tragbare EFB). Diese Liste ist entweder in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch aufgeführt. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten.

(23)

Name der für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständigen Person/Organisation und Verweis auf die für die Arbeit geltende Vorschrift, d. h. Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.

(24)

Sonstige Genehmigungen oder Daten können hier eingetragen werden; eine Zeile (oder einen Mehrzeilenblock) pro Genehmigung verwenden (z. B. Kurzlandeverfahren, Steilanflugverfahren, Verkürzung der vorgeschriebenen Landestrecke, Hubschrauberbetrieb von/zu einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse, Hubschrauberbetrieb über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb eines dicht besiedelten Gebiets, Hubschrauberbetrieb ohne die Möglichkeit einer sicheren Notlandung, Betrieb mit größeren Querneigungen, größte Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für zweimotorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung).

EASA-Formblatt 139 Ausgabe 8

“.

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Punkt ORO.TC.110 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Nach Abschluss der Grundschulung, der Betreiber-Umschulung und der Unterschiedsschulung sowie nach allen erforderlichen Flügen zum Vertrautmachen muss jedes technische Besatzungsmitglied im Rahmen einer Überprüfung seine Befähigung zur Durchführung von normalen Verfahren und Notverfahren nachweisen.“

ii)

Die folgenden Buchstaben d und e werden angefügt:

„d)

Die Überprüfungen im Anschluss an die Betreiber-Umschulung und etwaige erforderliche Flüge zum Vertrautmachen müssen stattfinden, bevor das für den HEMS-, HHO- oder NVIS-Betrieb erforderliche technische Besatzungsmitglied eingesetzt werden kann.

e)

Die Überprüfung zum Nachweis der Befähigung des technischen Besatzungsmitglieds, Normal- und Notverfahren durchzuführen, ist zwölf Kalendermonate gültig.“

b)

Punkt ORO.TC.130 erhält folgende Fassung:

ORO.TC.130

Flüge zum Vertrautmachen

Umfasst die Betreiber-Umschulung keine Ausbildung in einem Luftfahrzeug/FSTD, muss jedes technische Besatzungsmitglied Flüge zum Vertrautmachen durchführen.“

4.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Punkt CAT.POL.H.215 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Die Masse des Hubschraubers und die Flugbahn auf der gesamten Strecke müssen bei ausgefallenem kritischem Triebwerk und den für den Flug erwarteten Wetterbedingungen die Einhaltung eines der folgenden Punkte erlauben:

1.

Ist beabsichtigt, dass der Flug zu einem beliebigen Zeitpunkt ohne Sicht auf die Erdoberfläche durchgeführt wird, muss die Masse des Hubschraubers eine Steiggeschwindigkeit von mindestens 50 ft/Minute mit ausgefallenem kritischem Triebwerk in einer Höhe von mindestens 300 m (1 000 ft) bzw. 600 m (2 000 ft) in gebirgigen Gebieten über allen relevanten Bodenerhebungen und Hindernissen auf der Strecke erlauben.

2.

Ist beabsichtigt, dass der Flug ohne Sicht auf die Erdoberfläche durchgeführt wird, muss es die Flugbahn dem Hubschrauber erlauben, den Flug von Reiseflughöhe auf eine Höhe von 300 m (1 000 ft) über einem Landeplatz durchzuführen, auf dem eine Landung nach Punkt CAT.POL.H.220 möglich ist. Die Flugbahn muss zu allen relevanten Bodenerhebungen und Hindernissen entlang der Strecke einen senkrechten Abstand von mindestens 300 m (1 000 ft) bzw. 600 m (2 000 ft) in gebirgigen Gebieten aufweisen. Sinkflugverfahren mit ausgefallenem Triebwerk dürfen angewandt werden.

3.

Ist beabsichtigt, den Flug unter Sichtflug-Wetterbedingungen mit Sicht auf die Erdoberfläche durchzuführen, muss es die Flugbahn dem Hubschrauber erlauben, den Flug von Reiseflughöhe auf eine Höhe von 300 m (1 000 ft) über einem Landeplatz fortzusetzen, auf dem eine Landung nach Punkt CAT.POL.H.220 möglich ist, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt unterhalb der entsprechenden Mindestflughöhe geflogen wird. Hindernisse innerhalb eines seitlichen Abstands beiderseits der Strecke, wie zum Zweck der Bestimmung der Mindestflughöhe unter Sichtflugregeln festgelegt, müssen berücksichtigt werden.“

ii)

Buchstabe c wird gestrichen.

b)

Punkt CAT.POL.H.225 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die Örtlichkeit war bereits vor dem 1. Juli 2002 als Örtlichkeit von öffentlichem Interesse etabliert oder sie wurde als solche vor dem 28. Oktober 2014 etabliert und der Kommission und der Agentur wurde eine nach Artikel 6 Absatz 6 gewährte Ausnahme von diesem Punkt vor dem 14. Juni 2023 notifiziert;“;

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Das Betriebshandbuch muss für alle nachstehenden Örtlichkeiten von öffentlichem Interesse Folgendes enthalten: ein Diagramm oder beschriftetes Foto mit den Hauptaspekten, den Abmessungen, der Nichtkonformität mit den Anforderungen an Flugleistungsklasse 1, den Hauptrisiken und dem Contingency-Plan für den Fall einer Störung.“

iii)

Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)

Der Betreiber muss die in Buchstabe c genannten Informationen auf dem neuesten Stand halten und der zuständigen Behörde etwaige Änderungen mitteilen. Findet der Flugbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat statt, muss der Betreiber dies auch der zuständigen Behörde jenes Staates mitteilen.“

c)

Punkt CAT.POL.H.420 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Um eine solche Genehmigung zu erhalten und aufrechtzuerhalten,

1.

darf der Betreiber den unter Buchstabe a genannten Flugbetrieb nur in denjenigen Gebieten und unter den Bedingungen durchführen, die in der Genehmigung angegeben sind,

2.

ABSICHTLICH FREIGELASSEN

3.

muss der Betreiber nachweisen, dass die Betriebsgrenzen des Hubschraubers oder andere vertretbare Erwägungen die Erfüllung der notwendigen Leistungsanforderungen ausschließen,

4.

muss der Betreiber über eine Genehmigung nach Punkt CAT.POL.H.305 Buchstabe b verfügen.“

5.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Punkt SPA.NVIS.110 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Alle für einen NVIS-Flug erforderlichen Nachtsichtbrillen müssen dieselbe Filterklasse haben und eine hinreichend gleichwertige Sehschärfe gewährleisten.“

b)

In Punkt SPA.HEMS.100 wird der folgenden Buchstabe c angefügt:

„c)

Flugbetrieb bei Nacht zu vorher nicht erkundeten HEMS-Einsatzorten außerhalb von dicht besiedelten Gebieten, in denen ausreichend künstliches Umgebungslicht vorhanden ist, bedarf einer nach Punkt SPA.NVIS.100 erteilten Genehmigung.“

c)

Der folgende Punkt SPA.HEMS.105 wird eingefügt:

SPA.HEMS.105

HEMS-HEC-Betrieb

a)

HEMS-HEC-Betrieb kann auf eine der folgenden Arten durchgeführt werden:

1.

mit einer Hubschrauberwinde unter den in Teilabschnitt I (Hubschrauberwindenbetrieb) vorgeschriebenen Bedingungen;

2.

mit einer Lastschlinge unter den unter Buchstabe b genannten Bedingungen.

b)

Im Falle von HEMS-HEC-Betrieb, der mit einer Lastschlinge durchgeführt wird, muss der Betreiber

1.

die Anforderungen von Anhang VIII Punkt SPO.SPEC.HEC.105 erfüllen,

2.

doppelte Lasthaken oder Lasthakensysteme verwenden, die nach einem einschlägigen Lufttüchtigkeitsstandard genehmigt wurden,

3.

den Flugbetrieb auf die technische Phase des Fluges beschränken, um verletzte, kranke oder gefährdete Personen zu retten oder die für den Auftrag erforderlichen Personen zu befördern,

4.

sicherstellen, dass die in der Lastschlinge eingesetzten technischen Besatzungsmitglieder angemessen ausgerüstet, geschult, überprüft und unterwiesen werden,

5.

spezifische HEMS-HEC-SOP entsprechend der Risikobewertung nach Punkt SPA.HEMS.140 entwickeln,

6.

sicherstellen, dass alle am HEMS-HEC-Betrieb beteiligten Flugbesatzungsmitglieder über die für diesen Betrieb notwendige Erfahrung, Schulung und Überprüfung verfügen und fortlaufende Erfahrungen mit solchen Tätigkeiten haben.“

d)

Punkt SPA.HEMS.110 erhält folgende Fassung:

SPA.HEMS.110

Ausrüstungsanforderungen für HEMS-Flugbetrieb

a)

Der Einbau von spezieller medizinischer Hubschrauber-Ausrüstung und spätere Änderungen hieran sowie, soweit zutreffend, deren Betrieb müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt sein.

b)

Bei VFR-Flügen auf Strecken, die mithilfe sichtbarer Landmarken geflogen werden, muss der Hubschrauber mit einer Moving Map, die die eigene Position und Hindernisse anzeigt, ausgerüstet sein. Die Datenbanken für Karte und Hindernisse müssen auf dem neuesten Stand gehalten werden.

c)

Abweichend von Anhang IV Punkt CAT.IDE.H.240 müssen technisch komplizierte Hubschrauber ohne Druckkabine im HEMS-Flugbetrieb mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 9 oder weniger die Sauerstoffanforderungen erfüllen, die für andere als technisch komplizierte Hubschrauber ohne Druckkabine gelten.

d)

Abweichend von Anhang IV Punkt CAT.OP.MPA.285 und Punkt CAT.IDE.H.240 können am Tag und nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde kurze Höhenflüge über 13 000 ft ohne Zusatzsauerstoff durchgeführt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der Höhenflug über 13 000 ft ist für das Ein-/Aussteigen von Personen oder für den HEMS-HEC-Betrieb erforderlich.

2.

Der Flug führt nicht über 16 000 ft hinaus.

3.

Die Dauer des Höhenflugs oberhalb 10 000 ft ohne Sauerstoff ist während eines HEMS-Einsatzes auf 30 Minuten begrenzt.

4.

Die Sicherheitsunterweisung nach Anhang IV Punkt CAT.OP.MPA.170 enthält angemessene Informationen für Besatzungsmitglieder und Fluggäste über die Auswirkungen eines Sauerstoffmangels (Hypoxie).

5.

Die Standardbetriebsanweisungen sind im Betriebshandbuch enthalten, das die Nummern 1 bis 4 abdeckt.

6.

Die Erfahrung des Betreibers mit der Durchführung des Flugbetriebs in großer Höhe ohne Zusatzsauerstoff reicht für den durchzuführenden Flugbetrieb aus.

7.

Die Erfahrung der einzelnen Besatzungsmitglieder und ihre physiologische Anpassung an die großen Höhen reichen für die durchzuführenden Tätigkeiten aus.

8.

Alle am Flugbetrieb beteiligten Besatzungsmitglieder haben eine Grundschulung und eine wiederkehrende Schulung im Umgang mit Sauerstoffmangel erhalten.

9.

Bei keinem der an dem Flugbetrieb beteiligten Besatzungsmitglieder wurde ein Gesundheitszustand diagnostiziert, der zu Sauerstoffmangel führen könnte.

e)

Für den Flugbetrieb bei Nacht mit einem Piloten muss der Hubschrauber wie folgt ausgerüstet sein:

1.

Ein Hubschrauber, für den erstmals vor dem 25. Mai 2024 oder früher ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, muss über ein geeignetes System zur Erhöhung der Stabilität oder einen Autopiloten verfügen.

2.

Ein Hubschrauber, für den erstmals am 25. Mai 2024 oder danach ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, muss über einen Autopiloten verfügen.

f)

Für den HEMS-Flugbetrieb am Tag muss der Hubschrauber mit den nach Anhang IV Punkt CAT.IDE.H.130 Buchstabe a Nummern 6 und 7 vorgeschriebenen Fluginstrumenten ausgerüstet sein.

g)

Der Hubschrauber muss mit einem Funkhöhenmesser ausgerüstet sein, der unterhalb einer voreingestellten Höhe eine akustische Warnung und in einer vom Piloten gewählten Höhe über Grund eine optische Warnung ausgeben kann.

h)

Die nach den Buchstaben e und g erforderlichen Instrumente und Ausrüstungen müssen gemäß den geltenden Lufttüchtigkeitsanforderungen genehmigt werden.

i)

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle relevanten Informationen in der Mindestausrüstungsliste dokumentiert sind.“

e)

Punkt SPA.HEMS.120 erhält folgende Fassung:

SPA.HEMS.120

HEMS-Betriebsminima

a)

HEMS-Flüge, die nach VFR durchgeführt werden, müssen den HEMS-spezifischen Wettermindestbedingungen für die Dispositions- und Streckenphase des HEMS-Fluges genügen.

b)

Falls sich die Wetterbedingungen während des Reiseflugs so verschlechtern, dass die Mindestwerte für die Wolkenuntergrenze oder die Sicht unterschritten werden, müssen Hubschrauber, die nur für Sichtwetterbedingungen (VMC) zugelassen sind, den Flug abbrechen oder zum Betriebsstandort zurückkehren. Hubschrauber, die für Flugbetrieb unter Instrumentenwetterbedingungen (Instrument Meteorological Conditions, IMC) ausgerüstet und zugelassen sind, dürfen den Flug abbrechen und zum Betriebsstandort zurückkehren oder den Flug unter Beachtung aller notwendigen Voraussetzungen nach Instrumentenflugregeln (Instrument Flight Rules, IFR) fortsetzen, sofern die Flugbesatzung entsprechend qualifiziert ist.

c)

Die VFR-Betriebsminima müssen den geltenden Luftraumanforderungen entsprechen, es sei denn, es liegen folgende Fälle vor, in denen niedrigere Werte für die Hauptwolkenuntergrenze, Sicht und vertikalen Abstände von Hindernissen verwendet werden können:

1.

Betrieb mit mehreren Piloten

2.

Betrieb mit einem Piloten mit einem technischen Besatzungsmitglied, das auf einem nach vorn gerichteten Vordersitz sitzt und das ausreichend qualifiziert und angewiesen ist, das zusätzliche Risiko zu mindern.“;

f)

Punkt SPA.HEMS.125 erhält folgende Fassung:

SPA.HEMS.125

Flugleistungsanforderungen für HEMS-Flugbetrieb

a)

Betrieb in Flugleistungsklasse 3 über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen darf nur durchgeführt werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

1.

Der für Start, Landung oder für den HEMS-HEC-Betrieb genutzte HEMS-Einsatzstandort befindet sich in einer Höhe von mehr als 7 000 ft und der Hubschrauber ist in Kategorie A oder gleichwertig gemäß der Festlegung der Agentur zugelassen.

2.

Der geplante HEMS-Flugbetrieb erfordert nicht die Beförderung von medizinischem Personal, medizinischen Hilfsgütern oder kranken oder verletzten Personen, und entweder der Hubschrauber ist in Kategorie A oder gleichwertig gemäß der Festlegung der Agentur zugelassen oder alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:

i)

Der Hubschrauber ist mit absturzsicheren Kraftstoffsystemen ausgestattet.

ii)

Der Hubschrauber ist mit einem Sicherheitsgurt mit Oberkörper-Rückhaltesystem ausgestattet, das auf jedem Fluggastsitz für jeden Fluggast ab 24 Monaten verwendet werden kann.

iii)

Mindestens einer der während des HEMS-Flugbetriebs genutzten HEMS-Einsatzorte liegt auf einer Höhe von mindestens 3 000 ft.

iv)

Dem Betreiber wurde von der zuständigen Behörde eine Genehmigung nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.420 erteilt.

3.

Mindestens ein HEMS-Einsatzort, der während des HEMS-Einsatzes für Start, Landung oder HEMS-HEC-Betrieb genutzt wird, befindet sich in oder oberhalb einer Höhe von 8 000 ft, und alle folgenden Bedingungen sind erfüllt:

i)

Der Hubschrauber ist mit absturzsicheren Kraftstoffsystemen ausgestattet.

ii)

Der Hubschrauber ist mit einem Sicherheitsgurt mit Oberkörper-Rückhaltesystem ausgestattet, das auf jedem Fluggastsitz für jeden Fluggast ab 24 Monaten verwendet werden kann.

iii)

Ein in der Kategorie A oder gleichwertig gemäß der Festlegung der Agentur zugelassener Hubschrauber ist aus einem der folgenden Gründe für den Betrieb nicht verfügbar oder nicht geeignet.

A)

Die Leistungsmargen für den Betrieb am HEMS-Einsatzort reichen nicht aus oder die Fähigkeit zur Durchführung von HEMS-HEC-Betrieb fehlt gegebenenfalls.

B)

Ein in der Kategorie A oder gleichwertig gemäß der Festlegung der Agentur zugelassener Hubschrauber, der normalerweise bereitgestellt werden könnte, befindet sich in einem HEMS-Einsatz oder ist für den nächsten Einsatz noch nicht wieder einsatzbereit, was zu einer mit dem Notfall nicht zu vereinbarenden Verzögerung des Einsatzes führt.

iv)

Der Betreiber hat ein Verfahren zur Einhaltung von Ziffer iii eingeführt.

v)

Dem Betreiber wurde von der zuständigen Behörde eine Genehmigung nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.420 erteilt.

vi)

Der Betreiber muss über alle Einsätze mit einem Hubschrauber, der nicht in der Kategorie A oder gleichwertig gemäß der Festlegung der Agentur zugelassen ist, Aufzeichnungen führen.

b)

Abweichend von Anhang IV Punkt CAT.POL.H.400(d)(2) kann, sofern die Kriterien von Buchstabe a Nummer 1 erfüllt sind, Hubschrauber-Nachtflugbetrieb in der Flugleistungsklasse 3 durchgeführt werden.

c)

Start und Landung

1.

Hubschrauber im Flugbetrieb zu oder von eine(r) Endanflug- und Startfläche (Final Approach and Take-off Area, FATO) an einem Krankenhaus, das sich in einem dicht besiedelten Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen befindet und als HEMS-Betriebsstandort genutzt wird, müssen gemäß Flugleistungsklasse 1 betrieben werden.

2.

Hubschrauber im Flugbetrieb zu oder von eine(r) FATO an einem Krankenhaus, das sich in einem dicht besiedelten Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen befindet und nicht als HEMS-Betriebsstandort genutzt wird, müssen gemäß Flugleistungsklasse 1 betrieben werden, es sei denn, der Betreiber ist im Besitz einer Genehmigung nach Punkt CAT.POL.H.225.

3.

Für Hubschrauber im Flugbetrieb zu oder von einem HEMS-Betriebsstandort mit schwierigen Umgebungsbedingungen gilt Folgendes:

i)

Sie müssen in Übereinstimmung mit der Flugleistungsklasse 2 oder, sofern die unter Buchstabe a festgelegten Bedingungen erfüllt sind, in Flugleistungsklasse 3 betrieben werden.

ii)

Sie sind von der nach Anhang IV Punkt CAT.POL.H.305 Buchstabe a geforderten Genehmigung befreit, sofern die Einhaltung von Anhang IV Punkt CAT.POL.H.305 Buchstabe b Nummern 2 und 3 nachgewiesen wird.

4.

Die Merkmale des HEMS-Einsatzortes müssen einen ausreichenden Abstand von allen Hindernissen bieten und einen sicheren Flugbetrieb gewährleisten. Für den Nachtflugbetrieb muss das Hubschrauberbeleuchtungssystem den Landeplatz und die umliegenden Hindernisse angemessen ausleuchten.“

g)

Punkt SPA.HEMS.130 erhält folgende Fassung:

SPA.HEMS.130

Anforderungen an die Besatzung

a)

Auswahl. Der Betreiber muss Kriterien für die Auswahl der Flugbesatzungsmitglieder für den HEMS-Einsatz festlegen und dabei deren bisherige Erfahrungen berücksichtigen.

b)

ABSICHTLICH FREIGELASSEN

c)

Betriebliche Schulung. Die Besatzungsmitglieder müssen die betriebliche Schulung gemäß den im Betriebshandbuch enthaltenen HEMS-Verfahren erfolgreich abschließen.

d)

Flugausbildung ausschließlich nach Instrumenten. Flugbesatzungsmitglieder, die HEMS-Flugbetrieb ohne gültige Instrumentenflugberechtigung durchführen, müssen in einem Hubschrauber oder FSTD eine Befähigungsschulung mit Flügen allein nach Instrumenten absolvieren, um die Fähigkeit zu erwerben, nicht vorhergesehene Instrumentenwetterbedingungen zu bewältigen. Die Flugausbildung ist für sechs Kalendermonate gültig.

e)

Zusammensetzung der Besatzung

1.

Flug am Tag. Die Mindestbesatzung muss mindestens folgenden Anforderungen genügen:

i)

Sie umfasst entweder zwei Piloten oder einen Piloten und ein technisches Mitglied der HEMS-Besatzung.

ii)

Die Zusammensetzung der Besatzung darf nur dann auf einen Piloten reduziert werden, wenn eine der nachstehenden Situationen eintritt. Wurde die Zusammensetzung der Besatzung auf einen Pilot reduziert, darf der Kommandant nur noch zu oder von HEMS-Einsatzorten operieren, wenn diese zuvor während desselben HEMS-Einsatzes mit zwei Besatzungsmitgliedern im Flug erkundet wurden:

A)

Der Kommandant muss zusätzliche medizinische Hilfsgüter holen, den Hubschrauber auftanken oder neu positionieren, während das technische HEMS-Besatzungsmitglied am Boden medizinische Hilfe leistet.

B)

Der medizinische Fluggast benötigt während des Flugs die Unterstützung des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds.

C)

Das technische HEMS-Besatzungsmitglied steigt aus, um von außerhalb des Hubschraubers den HEMS-HEC-Außenlastbetrieb zu beaufsichtigen.

2.

Nachtflug. Die Mindestbesatzung setzt sich wie folgt zusammen:

i)

Sie umfasst entweder zwei Piloten oder einen Piloten und ein technisches HEMS-Besatzungsmitglied.

ii)

Sie umfasst einen Piloten, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

A)

Der medizinische Fluggast benötigt während des Flugs die Unterstützung des technischen HEMS-Besatzungsmitglieds.

B)

Weder beim Abflugort noch beim Zielort handelt es sich um einen HEMS-Einsatzort.

3.

Der Betreiber muss dafür sorgen, dass das Besatzungskonzept während des gesamten HEMS-Einsatzes durchgehend aufrechterhalten wird.

f)

Die Flugbesatzung und die technischen Besatzungsmitglieder sind geschult und überprüft.

1.

Die Schulung und Überprüfung erfolgt durch entsprechend qualifiziertes Personal gemäß einem detaillierten Lehrplan, der im Betriebshandbuch enthalten und von der zuständigen Behörde genehmigt ist.

2.

Besatzungsmitglieder

i)

Alle relevanten Elemente der in Anhang III (Teil-ORO) Teilabschnitte FC und TC definierten Ausbildungsprogramme für die Besatzung, einschließlich der Hubschrauber-/FSTD-Schulung, müssen geeignet sein, die Kenntnisse der Besatzung über das HEMS-Arbeitsumfeld und die HEMS-Ausrüstung sowie die Koordinierung der Besatzung zu verbessern, und Maßnahmen enthalten, die zur Minimierung der Risiken beitragen, die mit dem Einflug in Bedingungen mit geringer Sicht sowie mit der Auswahl der HEMS-Einsatzorte sowie mit den Anflug- und Abflugprofilen verbunden sind.

ii)

Die unter Ziffer i genannten Maßnahmen müssen während der beiden folgenden Situationen bewertet werden:

A)

Befähigungsüberprüfungen unter Sichtwetterbedingungen (VMC) am Tag oder, wenn der Betreiber HEMS-Flugbetrieb in der Nacht durchführt, Befähigungsüberprüfungen unter Sichtwetterbedingungen in der Nacht,

B)

Streckenflugüberprüfungen.

iii)

Die HEMS-Komponenten der Befähigungsüberprüfungen und Streckenflugüberprüfungen nach Ziffer ii haben jeweils eine Gültigkeitsdauer von zwölf Kalendermonaten.“

h)

Punkt SPA.HEMS.140 erhält folgende Fassung:

SPA.HEMS.140

Informationen, Verfahren und Dokumentation

a)

Der Betreiber muss die mit der HEMS-Umgebung verbundenen Risiken im Rahmen seiner Verfahren für die Risikoanalyse und das Risikomanagement bewerten, mindern und minimieren. Der Betreiber muss die Risikominderungsmaßnahmen, einschließlich der Betriebsverfahren, im Betriebshandbuch beschreiben.

b)

Der Betreiber muss sicherzustellen, dass der HEMS-Kommandant die konkret mit dem jeweiligen HEMS-Einsatz verbundenen Risiken bewertet.

c)

Ungeachtet Anhang IV Punkt CAT.OP.MPA.175 muss der Betreiber keinen Flugdurchführungsplan ausfüllen, wenn der HEMS-Einsatz einen Flug zu oder von einem vorher nicht erkundeten HEMS-Einsatzort umfasst.

d)

Der Organisation, für die HEMS-Flugbetrieb durchgeführt wird, müssen die einschlägigen Auszüge aus dem Betriebshandbuch zur Verfügung gestellt werden.“

i)

Der folgende Punkt SPA.HEMS.151 wird eingefügt:

SPA.HEMS.151

Flugwegverfolgungssystem

Der Betreiber muss für die gesamte Dauer des HEMS-Einsatzes ein überwachtes Flugwegverfolgungssystem für den HEMS-Flugbetrieb einrichten und aufrechterhalten.“

j)

Punkt SPA.PINS-VFR.100 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Der Betreiber darf reduzierte VFR-Betriebsminima nur dann anwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Der Flugbetrieb wird nicht im Rahmen einer HEMS-Genehmigung durchgeführt.

2.

Dem Betreiber wurde von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt.“

6.

Anhang VII Punkt NCO.IDE.H.170 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Hubschrauber, die für eine höchstzulässige Fluggastsitzanzahl von sechs oder weniger zugelassen sind, müssen mit einem ELT(S), einem automatischen ELT oder einem am Körper getragenen Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB) ausgerüstet sein, der von einem Besatzungsmitglied oder einem Fluggast getragen wird.“

7.

Anhang VIII Punkt SPO.IDE.H.190 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Hubschrauber, die für eine höchstzulässige Sitzanzahl von sechs oder weniger zugelassen sind, müssen mit einem ELT(S), einem automatischen ELT oder einem am Körper getragenen Notfunksender (Personal Locator Beacon, PLB) ausgerüstet sein, der von einem Besatzungsmitglied oder einem Aufgabenspezialisten getragen wird.“


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1021 DER KOMMISSION

vom 24. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 30. April 2016 Dänemark, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. Juni 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 2. März 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 14. Oktober 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 wird unter den im genannten Anhang dargelegten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20) ersetzt; gemäß ihrem Artikel 17 gilt sie jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)  EFSA Journal DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6496. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Steinobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 14. Dezember 2025 vereinbart.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 195 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„164

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Steinobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 14. Dezember 2025 vereinbart.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)“


BESCHLÜSSE

25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/21


BESCHLUSS (EU) 2023/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens (EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (3) des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

(3)

Spanien hat am 30. November 2022 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Alu Ibérica LC S.L. in Spanien gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

(4)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 275 000 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.

(5)

Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten. —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 275 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 10. Mai 2023.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

(2)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/23


BESCHLUSS (GASP) 2023/1023 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. Mai 2023

zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2012/392/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 9. September 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1505 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP und zur Verlängerung des Mandats der EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2024 angenommen.

(3)

Am 20. September 2022 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2022/1649 (3) zur Verlängerung des Mandats von Frau Antje PITTELKAU als Missionsleiterin der EUCAP Sahel Niger vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 angenommen.

(4)

Am 11. Februar 2023 ist Frau Antje PITTELKAU mit Wirkung vom 21. Mai 2023 als Leiterin der Mission EUCAP Sahel Niger zurückgetreten.

(5)

Am 24. April 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Frau Katja DOMINIK für den Zeitraum vom 4. Juni 2023 bis zum 30. September 2024 zur Missionsleiterin der EUCAP Sahel Niger zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Katja DOMINIK wird zur Leiterin der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) vom 4. Juni 2023 bis zum bis 30. September 2024 ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 4. Juni 2023.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.

(2)  Beschluss (GASP) 2022/1505 des Rates vom 9. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 28).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/1649 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. September 2022 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger/1/2022) (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 57).


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/25


BESCHLUSS (GASP) 2023/1024 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES

vom 16. Mai 2023

zur Ernennung des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2023)

DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,

gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 7 des Beschlusses 2014/486/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, entsprechende Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen, einschließlich insbesondere des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters.

(2)

Am 20. Mai 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/813 (2) zur Verlängerung des Mandats der EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2024 angenommen.

(3)

Am 10. Mai 2022 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss (GASP) 2022/744 (3) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Antti HARTIKAINEN als Missionsleiter bis zum 31. Mai 2023 angenommen.

(4)

Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 24. April 2023 vorgeschlagen, Herrn Rolf Michael Hay Pereira HOLMBOE zum Missionsleiter der EUAM Ukraine zu ernennen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Rolf Michael Hay Pereira HOLMBOE wird für den Zeitraum vom 12. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2024 zum Missionsleiter der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.

Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees

Die Vorsitzende

D. PRONK


(1)  ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.

(2)  Beschluss (GASP) 2021/813 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 149).

(3)  Beschluss (GASP) 2022/744 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Mai 2022 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM UKRAINE/1/2022) (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 82).


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/26


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1025 DES RATES

vom 22. Mai 2023

zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG erlaubt Ungarn, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates (2) wurde Ungarn ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, und somit Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 48 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(3)

Mit am 15. Dezember 2022 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Ungarn eine Ermächtigung, den Schwellenwert für die bestehende Sondermaßnahme für den restlichen Zeitraum der Ermächtigung bis auf 71 500 EUR anzuheben.

(4)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Ungarns mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(5)

Die von Ungarn beantragte Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3), die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

(6)

Die Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)

Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Ungarn erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen.

(8)

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (4) wird Ungarn ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen.

(9)

Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme anzuwenden.

(10)

Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 Absatz 12 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates (5) sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 71 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 in Bezug auf die Ermächtigung Ungarns, die von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 148).

(3)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/28


ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 230/22/COL

vom 15. Dezember 2022

über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2023/1026]

Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,

gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,

gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.

Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen (1) und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des EWR-Übereinkommens erforderlich sind.

Die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2) in der geänderten Fassung (3) entsprechen dem Rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) (im Folgenden „FEI-Rahmen der Kommission von 2014“) (4) in seiner Fassung vom 8. Juli 2020 (5).

Am 19. Oktober 2022 hat die Kommission einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation an (im Folgenden „FEI-Rahmen von 2022“) (6) angenommen.

Der FEI-Rahmen von 2022 ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) von Bedeutung.

Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.

Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.

Der FEI-Rahmen von 2022 kann sich auf bestimmte politische Instrumente der Europäischen Union und bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR legt die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel dieselben Kriterien zugrunde wie die Europäische Kommission.

Die Kommission wurde konsultiert.

Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FEI-Leitlinien“) geändert. Die beigefügten FEI-Leitlinien in der Form des FEI-Rahmens von 2022 sind Bestandteil dieser Entscheidung.

(2)   Die Überwachungsbehörde wird die in den FEI-Leitlinien dargelegten Grundsätze und Leitlinien bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller angemeldeten FEI-Beihilfen, über deren Genehmigung sie nach dem 15. Dezember 2022 zu beschließen hat, mit dem Binnenmarkt anwenden. Rechtswidrige FEI-Beihilfen werden anhand der Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Bewilligung galten.

Artikel 2

Die Überwachungsbehörde wendet den FEI-Rahmen von 2022 an, gegebenenfalls unter anderem mit nachstehenden Anpassungen:

a)

Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EFTA-Staat(en)“ (7) oder gegebenenfalls „EWR-Staat(en)“;

b)

Gegebenenfalls versteht die Überwachungsbehörde Bezugnahmen auf die „Europäische Kommission“ als Bezugnahmen auf die „EFTA-Überwachungsbehörde“;

c)

Bezugnahmen auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder „AEUV“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf das „EWR-Abkommen“;

d)

Bezugnahmen auf „Beihilfevorschriften der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EWR-Beihilfevorschriften“;

e)

Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

f)

Bezugnahmen auf Artikel 108 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels;

g)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (8) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen;

h)

Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde 195/04/COL;

i)

Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem Binnenmarkt (un)vereinbar“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem EWR-Abkommen (un)vereinbar“;

j)

Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb der Union“ bzw. „außerhalb der Union“ oder „aus der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb des EWR“ bzw. „außerhalb des EWR“ oder „aus dem EWR“;

k)

Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb des EWR“;

l)

Heißt es im FEI-Rahmen von 2022, dass sie „in allen Wirtschaftszweigen“ Anwendung findet, so wendet die Überwachungsbehörde sie auf „alle Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen“; an;

m)

Bezugnahmen auf Mitteilungen oder Leitlinien der Kommission versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die entsprechenden Leitlinien der Überwachungsbehörde.

Artikel 3

(1)   Randnummer 156 des FEI-Rahmens von 2022 erhält folgende Fassung:

„Auf der Grundlage von Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen schlägt die Überwachungsbehörde vor, dass die EFTA-Staaten ihre geltenden FEI-Beihilferegelungen soweit erforderlich ändern, um sicherzustellen, dass sie spätestens 6 Monate nach Inkrafttretens dieser Leitlinien mit diesen im Einklang stehen.“

(2)   Randnummer 157 des FEI-Rahmens von 2022 erhält folgende Fassung:

„Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, bis zum 17. Februar 2023 ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 156 genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Sollte sich ein EFTA-Staat nicht äußern, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.“

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2022.

Für die EFTA-Überwachungsbehörde

Arne RØKSUND

Präsident

Zuständiges Mitglied des Kollegiums

Stefan BARRIGA

Mitglied des Kollegiums

Árni Páll ÁRNASON

Mitglied des Kollegiums

Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS

Gegenzeichnende Direktorin für

Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten


(1)  Nach Artikel 1 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens bezeichnet der Begriff „EFTA-Staat“ die Republik Island, das Königreich Norwegen sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein“.

(2)  Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 17) und EWR-Beilage Nr. 44 vom 6.8.2015, S. 1.

(3)  Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 90/20/COL vom 15. Juli 2020 über die 107. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung und Verlängerung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2020/1576] (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 16).

(4)  Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(5)  Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, der Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, der Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (2020/C 224/02) (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2).

(6)  C(2022) 7388 final, noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(7)  „EFTA-Staaten“ bezieht sich auf Island, Liechtenstein und Norwegen.

(8)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

Einleitung

1.

Um zu verhindern, dass staatliche Zuwendungen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein.

2.

Dieser Unionsrahmen enthält Orientierungshilfen im Hinblick auf die von der Kommission durchgeführte Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FEI“) nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann eine Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn zwei Voraussetzungen — eine positive und eine negative — erfüllt sind. Die positive Voraussetzung besagt, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern muss. Die negative Voraussetzung lautet, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

3.

Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass wettbewerbliche Märkte in der Regel effiziente Ergebnisse in Bezug auf Preise, Produktion und Ressourcennutzung hervorbringen, kann bei Vorliegen von Marktversagen (1) ein staatliches Eingreifen erforderlich sein, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern oder Anreize für sie zu schaffen, die sich ohne Beihilfen nicht oder nicht mit derselben Geschwindigkeit oder unter denselben Bedingungen entwickeln würden, und dadurch zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum beizutragen. Im FEI-Bereich kann es zum Beispiel zu Marktversagen kommen, weil die Marktteilnehmer nicht notwendigerweise oder zumindest nicht von sich aus die breiteren positiven Auswirkungen für die europäische Wirtschaft berücksichtigen oder weil sie die Gefahr, dass kein positives wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird, als zu hoch einschätzen und daher ohne staatliche Beihilfe aus gesamtgesellschaftlicher Sicht in zu geringem Maße FEI-Tätigkeiten durchführen würden. Ebenso kann sich ohne staatliche Beihilfen für FEI-Vorhaben der Zugang zu Finanzmitteln aufgrund asymmetrischer Informationen oder aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen Unternehmen als schwierig erweisen.

4.

Daher können staatliche Beihilfen zur Förderung von FEI und somit zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige erforderlich sein, wenn der Markt allein kein effizientes Ergebnis erbringt. Der Unionsrahmen für FEI gilt für alle Technologien (2), Branchen und Sektoren, um sicherzustellen, dass die Vorschriften nicht im Voraus vorschreiben, welche Forschungsausrichtungen zu neuen Lösungen für Produkte, Verfahren und Dienstleistungen führen sollen, und die Anreize für die Marktteilnehmer, auch bei Vorliegen hoher Risiken innovative technologische Lösungen zu entwickeln, nicht verfälschen. Darüber hinaus kann die auf der Grundlage des FEI-Rahmens gewährte Unterstützung nach Eintreten beträchtlicher wirtschaftlicher Störungen zu einer nachhaltigen Erholung beitragen und zudem Bemühungen zur Erhöhung der sozialen und wirtschaftlichen Krisenfestigkeit der Union unterstützen. Darüber hinaus dürften staatliche FEI-Beihilfen breitere positive Auswirkungen als nur für den Empfänger der Beihilfe mit sich bringen.

5.

Staatliche Beihilfen für FEI können beispielsweise die positiven Auswirkungen hervorbringen, die in den Zielen und Strategien der Union wie dem europäischen Grünen Deal (3), der Digitalstrategie (4), der digitalen Dekade (5) und der europäischen Datenstrategie (6), der neuen Industriestrategie für Europa (7) und ihrer Aktualisierung (8), „Next Generation EU“ (9), der Europäischen Gesundheitsunion (10), dem neuen Europäischen Forschungsraum für Forschung und Innovation (11), dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (12) oder dem Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, genannt sind. Im europäischen Grünen Deal betont die Kommission: „Neue Technologien, nachhaltige Lösungen und bahnbrechende Innovationen sind für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals von entscheidender Bedeutung.“

6.

Die kürzlich verabschiedete neue Mitteilung über den EFR stellt FuI als wichtigen Treiber heraus, um die Erholung Europas anzukurbeln und den grünen und den digitalen Wandel zu beschleunigen. Die Kommission zielt darauf ab, die Effizienz, die Exzellenz und die Auswirkungen der europäischen FuI-Systeme zu erhöhen, und fördert die Innovation. Zu diesem Zweck schlug die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten das FuE-Investitionsziel der EU von 3 % des BIP der EU bekräftigen (13) und es mit Blick auf die neuen EU-Prioritäten aktualisieren, einschließlich eines neuen EU-Ziels von 1,25 % des BIP der EU für öffentliche Ausgaben, das die Mitgliedstaaten bis 2030 durch unionsweite Koordination erreichen sollen, um private Investitionen zu mobilisieren und zu nutzen.

7.

Laut der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und der europäischen Datenstrategien gilt es „sicherzustellen, dass digitale Lösungen Europa auf seinem eigenen Weg hin zu einem digitalen Wandel unterstützen, der den Menschen dank der Wahrung unserer Werte zugutekommt.“

8.

Der neuen Industriestrategie für Europa zufolge braucht Europa „Forschung und Technologie sowie einen starken Binnenmarkt ..., der Barrieren und Bürokratie beseitigt.“ Weiter heißt es: „Verstärkte Investitionen in Forschung, Innovation und der Aufbau modernster Infrastruktur werden dazu beitragen, dass neue Produktionsprozesse entwickelt und dabei Arbeitsplätze geschaffen werden.“

1.   Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1.   Anwendungsbereich

9.

Die in diesem Unionsrahmen dargelegten Grundsätze gelten für staatliche FEI-Beihilfen in allen Bereichen, die unter den AEUV fallen (14). Der Unionsrahmen gilt folglich für all jene Bereiche, für die besondere Beihilfevorschriften erlassen wurden, außer wenn diese besonderen Vorschriften anderslautende Bestimmungen enthalten.

10.

Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen (15), stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Wenn derartige Mittel der Union in Verbindung mit staatlichen Beihilfen eingesetzt werden, wird die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, ausschließlich auf der Grundlage dieser staatlichen Beihilfen getroffen und werden im Kontext dieses Unionsrahmens nur die staatlichen Beihilfen Gegenstand einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sein.

11.

Dieser Unionsrahmen gilt nicht für FEI-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die Zwecke dieses Unionsrahmens unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (16) in ihrer geänderten oder neuen Fassung fallen.

12.

Bei der Prüfung einer FEI-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachzukommen hat, wird die Kommission den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen. (17)

1.2.   Unter den vorliegenden Unionsrahmen fallende Beihilfemaßnahmen

13.

Die Kommission hat eine Reihe von FEI-Maßnahmen ausgewiesen, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann:

a)

Beihilfen für FuE-Vorhaben, bei denen der geförderte Teil des Forschungsvorhabens in die Kategorien Grundlagenforschung und angewandte Forschung fällt, wobei letztere Kategorie in industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung unterteilt werden kann. (18) Derartige Beihilfen dienen vornehmlich der Behebung von Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), können aber auch Marktversagen aufgrund unzureichender und asymmetrischer Informationen oder (vor allem bei Kooperationsvorhaben) mangelnder Koordinierung angehen.

b)

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit FuE-Vorhaben; diese Beihilfen zielen darauf ab, ein Marktversagen zu beheben, das in erster Linie durch unzureichende und asymmetrische Informationen bedingt ist.

c)

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen, die vorwiegend auf Marktversagen aufgrund von Schwierigkeiten bei der Koordinierung, aber auch aufgrund unzureichender und asymmetrischer Informationen ausgerichtet sind. Für bahnbrechende Forschung werden Forschungsinfrastrukturen hoher Qualität immer wichtiger, denn sie ziehen Experten aus der ganzen Welt an und sind zum Beispiel für Informations- und Kommunikationstechnologien wie auch Schlüsseltechnologien unabdingbar. (19) Die hohen im Vorfeld anfallenden Investitionskosten für den Erwerb moderner wissenschaftlicher Einrichtungen und Ausrüstungen für im Anfangsstadium angesiedelte Forschungstätigkeiten, die überwiegend von Wissenschaftlern durchgeführt werden, machen es oft unmöglich, die erforderliche Finanzierung auf dem Markt zu erhalten.

d)

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- oder Versuchsinfrastrukturen, die vorwiegend auf Marktversagen ausgerichtet sind, das durch unzureichende und asymmetrische Informationen oder Koordinierungsmängel verursacht wird. Da der Auf- oder Ausbau moderner Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen mit hohen Vorlaufkosten verbunden und der Kundenstamm ungewiss ist, kann die Erschließung von Finanzierungen schwierig sein. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden. Um den Zugang von Nutzern zu Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen zu erleichtern, können die Nutzungsgebühren im Einklang mit bestimmten Vorgaben dieses Unionsrahmens oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (20) oder der De-minimis-Verordnung (21) gesenkt werden.

e)

Beihilfen für Innovationsmaßnahmen, die vor allem auf Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), Schwierigkeiten bei der Koordinierung und — in geringerem Maße — asymmetrische Informationen abzielen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) können derartige Innovationsbeihilfen für die Erlangung, die Validierung und die Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten, für die Abordnung hoch qualifizierten Personals und für die Inanspruchnahme von Innovationsberatungsdiensten und innovationsunterstützenden Diensten erhalten, die zum Beispiel von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationsclustern bereitgestellt werden.

f)

Beihilfen für Verfahrens- oder Organisationsinnovationen, die vor allem auf Marktversagen im Zusammenhang mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover), Koordinierungsproblemen und — in geringerem Maße — Informationsasymmetrie ausgerichtet sind. Solche Beihilfen können vorwiegend KMU gewährt werden. Beihilfen für große Unternehmen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie bei der geförderten Tätigkeit mit mindestens einem KMU wirksam zusammenarbeiten.

g)

Beihilfen für Innovationscluster, mit denen einem Marktversagen begegnet werden soll, das durch Koordinierungsprobleme bedingt ist, durch die die Entwicklung von Clustern gehemmt oder die Zusammenarbeit und der Wissenstransfer innerhalb von Clustern bzw. zwischen Clustern eingeschränkt werden. Staatliche Beihilfen können zur Problemlösung beitragen — zum einen durch Förderung von Investitionen in offene und gemeinsam genutzte Infrastrukturen für Innovationscluster und zum anderen durch eine Förderung des Betriebs von Clustern zur Verbesserung von Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung. Betriebsbeihilfen für Cluster müssen vom Mitgliedstaat ordnungsgemäß begründet werden, insbesondere wenn sie zehn Jahre überschreiten. Entgelte für die Nutzung der Einrichtungen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten einschließlich einer angemessenen Gewinnspanne widerspiegeln. Um den Zugang zu den Einrichtungen des Innovationsclusters oder die Teilnahme an seinen Aktivitäten zu erleichtern, kann der Zugang zu den von dem Innovationscluster angebotenen Diensten im Einklang mit den für die Nutzer der Dienste des Innovationsclusters geltenden sonstigen Bestimmungen dieses Unionsrahmens oder der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der De-minimis-Verordnung zu ermäßigten Preisen angeboten werden.

14.

Die Mitgliedstaaten müssen FEI-Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmelden, außer wenn die Beihilfen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, die von der Kommission nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (22) erlassen wurde.

15.

In diesem Unionsrahmen werden die Kriterien für die beihilferechtliche Vereinbarkeit von FEI-Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen und auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu prüfen sind, dargelegt. (23)

1.3.   Begriffsbestimmungen

16.

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„Ad-hoc-Beihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

b)

„Beihilfe“ eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;

c)

„Beihilfeintensität“ die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form eines Zuschusses gewährt, so bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. Bei in mehreren Tranchen ausgezahlten Beihilfen ist der Wert am Tag der Bewilligung zugrunde zu legen, der anhand des an diesem Tag geltenden Abzinsungssatzes (24) ermittelt wird. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet;

d)

„Beihilferegelung“ eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung in allgemeiner und abstrakter Weise festgelegt werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;

e)

„angewandte Forschung“ industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung oder eine Kombination von beidem;

f)

„Fremdvergleichsgrundsatz“ (Arm‘s-length-Prinzip): Nach diesem Grundsatz unterscheiden sich die Bedingungen des Rechtsgeschäfts zwischen den Vertragsparteien nicht von jenen, die bei einem Rechtsgeschäft zwischen unabhängigen Unternehmen festgelegt würden, und es dürfen keine wettbewerbswidrigen Absprachen vorliegen. Wenn ein Rechtsgeschäft auf der Grundlage eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens geschlossen wird, wird davon ausgegangen, dass es dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht;

g)

„Tag der Bewilligung der Beihilfe“ den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt;

h)

„wirksame Zusammenarbeit“ die arbeitsteilige Zusammenarbeit von mindestens zwei unabhängigen Partnern mit Blick auf einen Wissens- oder Technologieaustausch oder auf ein gemeinsames Ziel, wobei die Partner den Gegenstand des Verbundprojekts gemeinsam festlegen, einen Beitrag zu seiner Durchführung leisten und seine Risiken und Ergebnisse teilen. Ein Partner oder mehrere tragen die gesamten Kosten des Vorhabens und entlasten damit andere Partner von den mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Risiken. Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit;

i)

„Evaluierungsplan“ ein Dokument zu einer oder mehreren Beihilferegelungen mit den folgenden Mindestangaben: zu evaluierende Ziele, Evaluierungsfragen, Ergebnisindikatoren, vorgesehene Evaluierungsmethode, Datenerfassungskriterien, vorgesehener Zeitplan für die Evaluierung einschließlich der Termine für die Vorlage des Zwischen- und des Abschlussberichts, Beschreibung des unabhängigen Gremiums, das die Evaluierung durchführen wird, oder der für seine Auswahl herangezogenen Kriterien sowie die Modalitäten für die Bekanntmachung der Evaluierung;

j)

„Exklusiventwicklung“ die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, deren Ergebnisse ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle zukommen und die für die Verwendung bei der Ausübung seiner/ihrer eigenen Tätigkeiten bestimmt sind, sofern die Leistungen vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber bzw. die Vergabestelle vergütet werden;

k)

„experimentelle Entwicklung“ Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern. Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre. Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten;

l)

„Durchführbarkeitsstudie“ die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte;

m)

„Zuordnung in vollem Umfang“ bzw. „in vollem Umfang zugeordnet“ bedeutet, dass die Forschungseinrichtung, die Forschungsinfrastruktur oder der öffentliche Auftraggeber die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über die Rechte des geistigen Eigentums innehat und somit vollen wirtschaftlichen Nutzen aus ihnen ziehen kann, was insbesondere für das Eigentumsrecht und das Recht zur Lizenzvergabe gilt. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur (bzw. der öffentliche Auftraggeber) Verträge über die Verwertung dieser Rechte schließt und sie beispielsweise in Lizenz an einen Kooperationspartner (bzw. Unternehmen) vergibt;

n)

„Grundlagenforschung“ experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte kommerzielle Anwendungsmöglichkeiten dienen;

o)

„Bruttosubventionsäquivalent“ die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;

p)

„hoch qualifiziertes Personal“ Personal mit Hochschulabschluss und mindestens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung, zu der auch eine Promotion zählen kann;

q)

„Einzelbeihilfe“ eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird, sowie eine einzelne anmeldepflichtige Zuwendung, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

r)

„industrielle Forschung“ planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, in beliebigen Bereichen, Technologien, Branchen oder Wirtschaftszweigen (u. a. digitale Branchen und Technologien wie Hochleistungsrechnen, Quantentechnologien, Blockchain-Technologien, künstliche Intelligenz, Cybersicherheit, Big Data und Cloud-Technologien) neue oder erheblich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen einschließlich digitaler Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen sowie von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist;

s)

„Innovationsberatungsdienste“ Beratung, Unterstützung oder Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz oder Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind, sowie Beratung, Unterstützung und Schulung hinsichtlich der Einführung oder Nutzung innovativer Technologien und Lösungen (einschließlich digitaler Technologien und Lösungen);

t)

„Innovationscluster“ Einrichtungen oder organisierte Gruppen von unabhängigen Partnern (z. B. innovative Unternehmensneugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Zentren für digitale Innovation, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte), die beispielsweise durch digitale Mittel, die gemeinsame Nutzung und/oder Förderung der gemeinsamen Nutzung von Anlagen, den Austausch von Wissen und Know-how und durch einen wirksamen Beitrag zum Wissenstransfer, zur Vernetzung, Informationsverbreitung und Zusammenarbeit unter den Unternehmen und anderen Einrichtungen des Innovationsclusters die Innovationstätigkeit und neue Arten der Zusammenarbeit anregen sollen (25);

u)

„innovationsunterstützende Dienste“ die Bereitstellung von Büroflächen, Datenbanken, Cloud- und Datenspeicherdiensten, Bibliotheken, Marktforschung, Laboratorien, Gütezeichen, Erprobungen, Versuchen und Zertifizierung oder anderer damit verbundener Dienste, einschließlich solcher, die durch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster erbracht werden, zum Zweck der Entwicklung effizienterer oder technologisch anspruchsvollerer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, einschließlich der Umsetzung innovativer Technologien und Lösungen (auch digitaler Technologien und Lösungen);

v)

„immaterielle Vermögenswerte“ Vermögenswerte ohne physische oder finanzielle Verkörperung wie Patentrechte, Lizenzen, Know-how oder sonstige Rechte des geistigen Eigentums;

w)

„Wissenstransfer“ jedes Verfahren, das auf die Gewinnung, die Erfassung und den Austausch von explizitem und implizitem Wissen abzielt, einschließlich Fertigkeiten und Kompetenzen in sowohl wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten wie Forschungszusammenarbeit, Beratungsleistungen, Lizenzierung, Gründung von Spin-offs, Veröffentlichungen und Mobilität von Forschern und anderem Personal, das an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Neben dem wissenschaftlichen und technologischen Wissen umfasst der Wissenstransfer weitere Arten von Wissen wie beispielsweise Informationen über die Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen sie verankert sind, und über die realen Einsatzbedingungen und Methoden der Organisationsinnovation sowie die Verwaltung von Wissen im Zusammenhang mit der Feststellung, dem Erwerb, dem Schutz, der Verteidigung und der Nutzung immaterieller Vermögenswerte;

x)

„große Unternehmen“ Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen;

y)

„Nettomehrkosten“ die Differenz zwischen den erwarteten Kapitalwerten des geförderten Vorhabens bzw. der geförderten Tätigkeit und einer tragfähigen kontrafaktischen Investition, die der Beihilfeempfänger ohne Beihilfe durchgeführt hätte;

z)

„Organisationsinnovation (26) die Anwendung neuer Organisationsmethoden auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), im Bereich der Arbeitsabläufe oder der Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens, beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien. Nicht als Organisationsinnovation angesehen werden Änderungen, die auf bereits in dem Unternehmen angewandten Organisationsmethoden beruhen, Änderungen in der Managementstrategie, Fusionen und Übernahmen, die Einstellung der Anwendung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

aa)

„Personalkosten“ die Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben bzw. die jeweilige Tätigkeit eingesetzt werden;

bb)

„vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung, wobei der öffentliche Auftraggeber bzw. die Vergabestelle die sich aus dem Vertrag ergebenden Ergebnisse und Vorteile nicht ausschließlich mit Blick auf die Ausübung seiner/ihrer eigenen Tätigkeiten sich selbst vorbehält, sondern sie mit den Anbietern zu Marktbedingungen teilt. Verträge, die inhaltlich unter eine oder mehrere der in diesem Unionsrahmen festgelegten Forschungs- und Entwicklungskategorien fallen, müssen von begrenzter Laufzeit sein und können die Entwicklung von Prototypen oder in begrenztem Umfang erste Produkte oder Dienstleistungen in Form einer Testreihe beinhalten. Der in kommerziellem Umfang erfolgende Erwerb von Produkten oder Dienstleistungen darf nicht Gegenstand desselben Vertrags sein;

cc)

„Prozessinnovation (27) die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen in Bezug auf Technik, Ausrüstung oder Software) auf Ebene des Unternehmens (auf Konzernebene in dem jeweiligen Wirtschaftszweig im EWR), beispielsweise durch die Nutzung neuer oder innovativer digitaler Technologien oder Lösungen. Nicht als Prozessinnovationen angesehen werden geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, die Einstellung eines Arbeitsablaufs, einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen, allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen resultierende Änderungen, neue Kundenausrichtung, Lokalisierung, regelmäßige, saisonale und sonstige zyklische Veränderungen sowie der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten;

dd)

„FuE-Vorhaben“ ein Vorhaben, das Tätigkeiten umfasst, die unter eine oder mehrere der in diesem Unionsrahmen festgelegten Forschungs- und Entwicklungskategorien fallen, und das darauf abzielt, eine genau definierte unteilbare Aufgabe ökonomischer, wissenschaftlicher oder technischer Art mit klar festgelegten Zielen durchzuführen. Ein FuE-Vorhaben kann aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen und umfasst klare Ziele, die Tätigkeiten, die zur Erreichung dieser Ziele durchzuführen sind (einschließlich der voraussichtlichen Kosten), und konkrete Vorgaben, anhand deren die Ergebnisse dieser Tätigkeiten festgestellt und mit den einschlägigen Zielen verglichen werden können. Wenn zwei oder mehr FuE-Vorhaben nicht eindeutig voneinander getrennt werden können und insbesondere wenn sie einzeln betrachtet keine Aussicht auf technologischen Erfolg haben, werden sie als ein einziges Vorhaben angesehen;

ee)

„rückzahlbarer Vorschuss“ einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;

ff)

„Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung“ oder „Forschungseinrichtung“ Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute, Technologietransfer-Einrichtungen, Innovationsmittler, forschungsorientierte physische oder virtuelle Kooperationseinrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten. Übt eine derartige Einrichtung auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden;

gg)

„Forschungsinfrastruktur“ Einrichtungen, Ressourcen und damit verbundene Dienstleistungen, die von Wissenschaftlern für die Forschung auf ihrem jeweiligen Gebiet genutzt werden; unter diese Definition fallen Geräte und Instrumente für Forschungszwecke, wissensbasierte Ressourcen wie Sammlungen, Archive oder strukturierte wissenschaftliche Informationen, Infrastrukturen der Informations- und Kommunikationstechnologie wie GRID-Netze, Rechner, Software und Kommunikationssysteme sowie sonstige besondere Einrichtungen, die für die Forschung unverzichtbar sind. Solche Forschungsinfrastrukturen können „an einem einzigen Standort angesiedelt“ oder auch „verteilt“ (ein organisiertes Netz von Ressourcen) sein (28);

hh)

„Abordnung“ die vorübergehende Beschäftigung von Personal bei einem Beihilfeempfänger, wobei das Personal das Recht hat, anschließend zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren;

ii)

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“„kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“, die die Kriterien der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen erfüllen (29);

jj)

„Beginn der Arbeiten“ oder „Beginn des Vorhabens“ entweder den Beginn der FEI-Tätigkeiten oder die erste Vereinbarung zwischen dem Beihilfeempfänger und den Auftragnehmern, das Vorhaben durchzuführen, wobei der frühere dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen oder die Erstellung von Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten;

kk)

„materielle Vermögenswerte“ Grundstücke, Gebäude und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

ll)

„Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen“ (30) Einrichtungen, Ausrüstung, Kapazitäten und Ressourcen wie Prüfstände, Pilotlinien, Demonstrationsanlagen, Erprobungseinrichtungen oder Reallabore und damit zusammenhängende unterstützende Dienste, die überwiegend von Unternehmen, insbesondere KMU, genutzt werden, die Fortschritte durch industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung anstreben und bei der Erprobung und Versuchen Unterstützung suchen, um neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienste zu entwickeln und Technologien zu erproben und hochzuskalieren. Der Zugang zu aus öffentlichen Mitteln geförderten Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen muss mehreren Nutzern offenstehen und auf transparente und diskriminierungsfreie Weise und zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden.

2.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV

17.

Grundsätzlich stellt jede Maßnahme, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, eine staatliche Beihilfe dar. Während die Kommission in einer separaten Bekanntmachung (31) über den Begriff der staatlichen Beihilfe ihr allgemeines Verständnis dieses Begriffes erläutert hat, wird in diesem Abschnitt — vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union — auf Situationen eingegangen, die typischerweise im Zusammenhang mit FEI-Tätigkeiten auftreten.

2.1.   Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen als Empfänger staatlicher Beihilfen

18.

Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) und Forschungsinfrastrukturen sind Empfänger staatlicher Beihilfen, wenn ihre öffentliche Förderung alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen handeln, wobei der Unternehmenscharakter jedoch nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) des Beihilfeempfängers abhängt, sondern davon, ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h., ob er auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen anbietet (32).

2.1.1.   Öffentliche Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten

19.

Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so fällt die öffentliche Förderung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden.

20.

Die Kommission betrachtet die folgenden Tätigkeiten im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten:

a)

Primäre Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen, insbesondere:

i)

die Ausbildung von mehr oder besser qualifizierten Humanressourcen. Im Einklang mit der Rechtsprechung (33) und Beschlusspraxis der Kommission (34) und wie in der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe und in der DAWI-Mitteilung (35) ausgeführt, gilt die innerhalb des nationalen Bildungswesens organisierte öffentliche Bildung, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und überwacht wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit; (36)

ii)

unabhängige FuE zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses, auch im Verbund, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur eine wirksame Zusammenarbeit eingeht (37);

iii)

weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software;

b)

Tätigkeiten des Wissenstransfers, soweit sie entweder durch die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur (einschließlich ihrer Abteilungen oder Untergliederungen) oder gemeinsam mit anderen Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen oder in deren Auftrag durchgeführt werden, sofern die Gewinne aus diesen Tätigkeiten in die primären (s. o.) Tätigkeiten der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur reinvestiert werden. Der nichtwirtschaftliche Charakter dieser Tätigkeiten bleibt durch die im Wege einer offenen Ausschreibung erfolgende Vergabe entsprechender Dienstleistungen an Dritte unberührt.

21.

Wird eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so fällt die öffentliche Förderung nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn sie Kosten deckt, die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. (38) Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Förderung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen (39), sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Für die Zwecke dieses Unionsrahmens geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bzw. Infrastruktur beträgt.

2.1.2.   Öffentliche Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen

22.

Wenn Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien an Unternehmen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Auftragsforschung), so gilt unbeschadet der Randnummer 21, dass die öffentliche Förderung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe angesehen wird.

23.

Die Kommission betrachtet die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur jedoch nicht als Empfängerin staatlicher Beihilfen, wenn sie nur als Vermittlerin auftritt und den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung und die durch eine solche Förderung möglicherweise erlangten Vorteile an die Endempfänger weitergibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn:

a)

sowohl die öffentliche Förderung als auch die durch eine solche Förderung möglicherweise erlangten Vorteile quantifizierbar und nachweisbar sind und es einen geeigneten Mechanismus gibt, der gewährleistet, dass diese — zum Beispiel in Form geringer Preise — vollständig an die Endempfänger weitergegeben werden, und

b)

der vermittelnden Einrichtung/Infrastruktur kein weiterer Vorteil gewährt wird, da sie entweder im Wege einer offenen Ausschreibung ausgewählt wird oder die öffentliche Förderung allen Einrichtungen bzw. Infrastrukturen zur Verfügung steht, die die objektiv notwendigen Voraussetzungen erfüllen, sodass die Kunden als Endbegünstigte von einer beliebigen einschlägigen Einrichtung/Infrastruktur entsprechende Dienstleistungen erwerben können.

24.

Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 23 erfüllt, so finden die Beihilfevorschriften auf der Ebene der Endbegünstigten Anwendung.

2.2.

Mittelbare staatliche Beihilfen, die Unternehmen über öffentlich geförderte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden

25.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen im Rahmen von Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur bzw. im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wird, ist im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts zu beantworten. Dazu ist, wie bereits in der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe erläutert, unter Umständen insbesondere zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur dem Staat zugerechnet werden kann. (40)

2.2.1.   Forschung im Auftrag von Unternehmen (Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen)

26.

Wenn auf eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur zurückgegriffen wird, um für ein Unternehmen Auftragsforschung durchzuführen oder eine Forschungsdienstleistung zu erbringen (wobei das Unternehmen in der Regel die Vertragsbedingungen festlegt, Eigentümer der Ergebnisse der Forschungstätigkeiten ist und das Risiko des Scheiterns trägt) wird in der Regel keine staatliche Beihilfe an das Unternehmen weitergegeben, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt für ihre Leistungen erhält; dies gilt insbesondere, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur erbringt ihre Forschungsdienstleistungen oder Auftragsforschung zum Marktpreis. (41)

b)

Wenn es keinen Marktpreis gibt, erbringt die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur ihre Forschungsdienstleistung oder Auftragsforschung zu einem Preis, der

den Gesamtkosten der Dienstleistung Rechnung trägt und im Allgemeinen eine Gewinnspanne umfasst, die sich an den Gewinnspannen orientiert, die von den im Bereich der jeweiligen Dienstleistung tätigen Unternehmen im Allgemeinen angewandt werden, oder

das Ergebnis von nach dem Fremdvergleichsgrundsatz geführten Verhandlungen ist, bei denen die Forschungseinrichtung oder die Forschungsinfrastruktur in ihrer Eigenschaft als Dienstleister verhandelt, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen, wobei sie zumindest ihre Grenzkosten deckt.

27.

Verbleiben das Eigentum an bzw. der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur, kann der Marktwert dieser Rechte von dem für die betreffenden Dienstleistungen zu entrichtenden Preis abgezogen werden.

2.2.2.   Zusammenarbeit mit Unternehmen

28.

Eine wirksame Zusammenarbeit gilt bei einem Vorhaben dann als gegeben, wenn mindestens zwei unabhängige Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel verfolgen und gemeinsam den Gegenstand des Vorhabens festlegen, an seiner Gestaltung mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und die mit ihm verbundenen finanziellen, technischen, wissenschaftlichen und sonstigen Risiken sowie die erzielten Ergebnisse teilen. Ein Partner oder mehrere tragen die gesamten Kosten des Vorhabens und entlasten damit andere Partner von den mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Risiken. Die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung müssen vor Beginn des Vorhabens festgelegt werden. (42) Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit.

29.

Bei gemeinsamen Kooperationsvorhaben von Unternehmen und Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen geht die Kommission davon aus, dass die beteiligten Unternehmen durch die günstigen Bedingungen der Zusammenarbeit (43) keine mittelbaren staatlichen Beihilfen über die Einrichtung bzw. die Infrastruktur erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens.

b)

Die Ergebnisse der Zusammenarbeit, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, und etwaige Rechte des geistigen Eigentums, die sich aus den Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen ergeben, werden in vollem Umfang den jeweiligen Einrichtungen bzw. Infrastrukturen zugeordnet.

c)

Aus dem Vorhaben resultierende Rechte des geistigen Eigentums sowie damit verbundene Zugangsrechte werden den verschiedenen Kooperationspartnern in einer Weise zugewiesen, die ihrer Arbeit, ihren Beiträgen und ihren jeweiligen Interessen angemessen Rechnung tragen.

d)

Die Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen erhalten für die sich aus ihren Tätigkeiten ergebenden Rechte des geistigen Eigentums, die den beteiligten Unternehmen zugewiesen werden oder für die den beteiligten Unternehmen Zugangsrechte gewährt werden, ein marktübliches Entgelt. Der absolute Betrag des Wertes der — finanziellen wie nichtfinanziellen — Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Tätigkeiten der Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen, die zu den jeweiligen Rechten des geistigen Eigentums geführt haben, kann von diesem Entgelt abgezogen werden.

30.

Für die Zwecke der Randnummer 29 Buchstabe d geht die Kommission davon aus, dass das gezahlte Entgelt dem Marktpreis entspricht, wenn es die betreffenden Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen in die Lage versetzt, den vollen wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Rechten zu ziehen, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

Die Höhe des Entgelts wurde im Wege eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien wettbewerbsbasierten Verkaufsverfahrens festgesetzt.

b)

Ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen bestätigt, dass die Höhe des Entgelts mindestens dem Marktpreis entspricht.

c)

Die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur als Verkäufer kann nachweisen, dass sie das Entgelt tatsächlich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ausgehandelt hat, um zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung ihrer satzungsmäßigen Ziele den maximalen wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen.

d)

In Fällen, in denen die Kooperationsvereinbarung dem an der Kooperation beteiligten Unternehmen in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums, die von den an der Kooperation teilnehmenden Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen begründet werden, ein Vorkaufsrecht einräumt, üben die betreffenden Einrichtungen/Infrastrukturen ein beidseitiges Recht aus, wirtschaftlich günstigere Angebote von Dritten einzuholen, sodass das an der Kooperation beteiligte Unternehmen sein Angebot entsprechend anpassen muss.

31.

Ist keine der Voraussetzungen unter Randnummer 29 erfüllt, so wird der Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtungen bzw. der Forschungsinfrastrukturen zu dem Vorhaben als Vorteil für die an der Kooperation beteiligten Unternehmen betrachtet, auf den entsprechend die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden.

2.3.   Öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung

32.

Öffentliche Auftraggeber können Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Unternehmen sowohl im Wege der Exklusiventwicklung als auch im Wege der vorkommerziellen Auftragsvergabe erwerben. (44)

33.

Wird die öffentliche Vergabe im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den geltenden Richtlinien durchgeführt (45), geht die Kommission in der Regel davon aus, dass die Unternehmen, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalten. (46)

34.

In allen anderen Fällen einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe geht die Kommission davon aus, dass keine staatlichen Beihilfen für die betreffenden Unternehmen vorliegen, wenn der für die einschlägigen Dienstleistungen gezahlte Preis vollständig dem Marktwert des von dem öffentlichen Auftraggeber erzielten Nutzens und den Risiken der beteiligten Anbieter entspricht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Das Auswahlverfahren ist offen, transparent und diskriminierungsfrei und stützt sich vorab festgelegte objektive Auswahl- und Zuschlagskriterien.

b)

Die geplanten vertraglichen Vereinbarungen, in denen alle Rechte und Pflichten der Vertragspartner — u. a. hinsichtlich der Rechte des geistigen Eigentums — festgelegt sind, werden allen interessierten Bietern vor Beginn des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung gestellt.

c)

Bei der Auftragsvergabe wird den beteiligten Anbietern bei der in kommerziellem Umfang erfolgenden Bereitstellung der Endprodukte oder der Enddienstleistungen für einen öffentlichen Auftraggeber in dem jeweiligen Mitgliedstaat keine Vorzugsbehandlung zuteil. (47)

d)

Eine der folgenden Voraussetzungen ist erfüllt:

Alle Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, zum Beispiel durch Veröffentlichung, Lehre oder Beitrag zu den Normungsgremien in einer Weise, die andere Unternehmen in die Lage versetzt, sie zu reproduzieren; alle Rechte des geistigen Eigentums werden dem öffentlichen Auftraggeber in vollem Umfang zugeordnet.

Dienstleistungserbringer, denen die Ergebnisse, die Rechte des geistigen Eigentums begründen, zugewiesen werden, sind verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber kostenlos unbegrenzten Zugang zu diesen Ergebnissen zu gewähren und Dritten, z. B. durch nichtexklusive Lizenzen, Zugang zu Marktbedingungen zu gewähren.

35.

Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 34 nicht erfüllt, so können die Mitgliedstaaten die Bedingungen des Vertrags zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmen einer Einzelprüfung unterziehen; dies gilt unbeschadet der allgemeinen Pflicht, FEI-Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden.

3.   Prüfung der Vereinbarkeit von FEI-Beihilfen mit dem Binnenmarkt

36.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige innerhalb der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

37.

In diesem Abschnitt präzisiert die Kommission, wie sie die Grundsätze zur Prüfung der Vereinbarkeit anwenden wird, und legt gegebenenfalls spezifische Voraussetzungen für Beihilferegelungen und zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen, fest (48).

38.

Um zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe zur Förderung von FEI als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, untersucht die Kommission, ob die Beihilfemaßnahme die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs fördert und ob sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

39.

Im Rahmen der Prüfung nach Randnummer 39 berücksichtigt die Kommission folgende Gesichtspunkte:

a)

Erste Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

i)

Ermittlung des Wirtschaftszweigs (Abschnitt 3.1.1)

ii)

Anreizeffekt: Es wird geprüft, ob die Beihilfe dazu führt, dass das bzw. die betreffenden Unternehmen sein bzw. ihr Verhalten ändert bzw. ändern und zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt bzw. aufnehmen, die es bzw. sie ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang, auf andere Weise oder an einem anderen Standort ausüben würde(n) (Abschnitt 3.1.2).

iii)

Die Beihilfe verletzt keine einschlägigen Vorschriften und Grundsätze des Unionsrechts (Abschnitt 3.1.3)

b)

Zweite Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

i)

Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen: Die Beihilfemaßnahme muss eine wesentliche Verbesserung bewirken, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung von Marktversagen oder, falls anwendbar, Lösung eines Gleichheits- oder Kohäsionsproblems (Abschnitt 3.2.1).

ii)

Geeignetheit der Beihilfemaßnahme: Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Entwicklung des Wirtschaftszweigs sein (Abschnitt 3.2.2).

iii)

Angemessenheit der Beihilfe (Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum): Die Höhe und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Minimum begrenzt sein, das erforderlich ist, damit die zusätzlichen Investitionen oder Tätigkeiten durchgeführt werden (Abschnitt 3.2.3).

iv)

Transparenz der Beihilfe: Die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Wirtschaftsbeteiligten und die Öffentlichkeit müssen einfachen Zugang zu allen einschlägigen Vorschriften und zu relevanten Informationen über die auf ihrer Grundlage gewährten Beihilfen haben (Abschnitt 3.2.4).

v)

Etwaige negative Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten müssen minimiert oder vermieden werden: (Abschnitt 3.2.5)

vi)

Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe (Abschnitt 3.2.6)

3.1.   Erste Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs

3.1.1.   Ermittlung des geförderten Wirtschaftszweigs

40.

Die Kommission prüft auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, welcher Wirtschaftszweig durch die angemeldete Beihilfemaßnahme gefördert wird.

3.1.2.   Anreizeffekt

3.1.2.1.   Allgemeine Bedingungen

41.

FEI-Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Beihilfen ohne Anreizeffekt die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs nicht fördern.

42.

Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe insofern zu einer Verhaltensänderung eines Unternehmens führt, als es zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subventionierung der Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundene übliche Geschäftsrisiko ausgleichen. (49)

43.

Die Kommission schließt einen solchen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die betreffenden FEI-Tätigkeiten (50) bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. (51) Werden die Tätigkeiten vor Einreichung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden aufgenommen, so ist das Vorhaben nicht beihilfefähig.

44.

Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Standorts sowie des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, Höhe der für die Durchführung des Vorhabens benötigten öffentlichen Unterstützung sowie Aufstellung der beihilfefähigen Kosten.

45.

Bei steuerlichen Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, kann die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Bewertungsstudien (52) zu dem Schluss kommen, dass sie einen Anreizeffekt haben, da sie die Unternehmen zu höheren FEI-Ausgaben veranlassen.

3.1.2.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

46.

Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gegenüber nachweisen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, und zu diesem Zweck eindeutig belegen, dass sich die Beihilfe positiv auf die Entscheidung des Unternehmens auswirkt, FEI-Tätigkeiten wahrzunehmen, die anderenfalls nicht durchgeführt würden. Um der Kommission eine umfassende Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme zu ermöglichen, muss der betreffende Mitgliedstaat nicht nur Informationen über das geförderte Vorhaben vorlegen, sondern, soweit machbar, auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Situation, die ohne Gewährung einer Beihilfe eingetreten wäre oder aller Voraussicht nach eintreten würde. Die kontrafaktische Fallkonstellation kann auch im nachweislichen Fehlen eines alternativen Vorhabens oder in einem klar definierten und in ausreichendem Maße vorhersehbaren alternativen Vorhaben, das vom Beihilfeempfänger im Rahmen seiner internen Entscheidungsprozesse in Betracht gezogen wird, bestehen; es kann sich auch um ein ganz oder teilweise außerhalb der Union durchgeführtes Vorhaben handeln.

47.

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)

Beschreibung der beabsichtigten Verhaltensänderung: Es ist zu präzisieren, welche Verhaltensänderung infolge der staatlichen Beihilfe erwartet wird, also ob ein neues Vorhaben ermöglicht oder ein bestehendes ausgeweitet oder beschleunigt werden soll.

b)

Kontrafaktische Analyse: Die Verhaltensänderung muss durch einen Vergleich der Ergebnisse und des Umfangs der beabsichtigten Tätigkeit, die mit Beihilfe und ohne Beihilfe zu erwarten wären, näher erläutert werden. Der Unterschied zwischen den beiden Konstellationen entspricht der Auswirkung der Beihilfemaßnahme und ihrem Anreizeffekt.

c)

Rentabilität: Wenn ein Vorhaben oder eine Investition für ein Unternehmen nicht rentabel ist, aber von erheblichem Nutzen für die Gesellschaft wäre, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat.

d)

Investitionsbetrag und Zeithorizont der Zahlungsströme: Hohe Anfangsinvestitionen, geringe verfügbare Zahlungsströme sowie der Umstand, dass ein beträchtlicher Anteil der Zahlungsströme erst in sehr ferner Zukunft zu erwarten ist oder dass es äußerst fraglich ist, ob es überhaupt zu Zahlungsströmen kommt, gelten als positive Elemente bei der Beurteilung des Anreizeffekts.

e)

Umfang des Risikos: Bei der Beurteilung des Risikos wird insbesondere Folgendes berücksichtigt: die Unumkehrbarkeit der Investition, die Wahrscheinlichkeit eines geschäftlichen Misserfolgs, das Risiko, dass das Vorhaben weniger produktiv als erwartet ausfällt, das Risiko, dass das Vorhaben andere Tätigkeiten des Empfängers beeinträchtigt, und das Risiko, dass die Kosten des Vorhabens dessen finanzielle Rentabilität gefährden.

48.

Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben heranziehen. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionskonstellationen detailliert beschrieben werden, sowie Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen könnten für die Mitgliedstaaten hilfreich sein, den Anreizeffekt nachzuweisen.

49.

Damit sichergestellt ist, dass der Anreizeffekt auf objektiver Grundlage bestimmt wird, kann die Kommission bei ihrer Bewertung unternehmensspezifische Daten mit Daten für die Branche, in der der Beihilfeempfänger tätig ist, vergleichen. Soweit möglich, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere branchenspezifische Daten bereitstellen, die belegen, dass die kontrafaktische Fallkonstellation des Empfängers, die erwartete Rentabilität und die erwarteten Zahlungsströme angemessen sind.

50.

Die Rentabilität kann mithilfe der vom Empfängerunternehmen nachweislich angewandten oder in der jeweiligen Branche üblichen Methoden ermittelt werden (z. B. Methoden zur Ermittlung des Kapitalwerts („net present value“ — NPV) (53), des internen Zinsfußes („internal rate of return“ — IRR) (54) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite („return on capital employed“ — ROCE) des Vorhabens).

51.

Außerdem sieht die Kommission im Zusammenhang mit der Unterstützung von Investitionen für grenzübergreifende FuE-Tätigkeiten, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster Investitionen, die die grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtern oder die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden, als ein Element an, das den Anreizeffekt der Beihilfe erhöhen kann. In solchen Fällen kann stark davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe Anreize für FuEuI-Tätigkeiten von größerem Umfang oder größerer Tragweite schafft oder deren schnellere Durchführung erleichtert oder dass die Gesamtkosten des Vorhabens aufgrund der verstärkten Tätigkeiten höher sind (siehe Randnummer 142) als bei einem Vorhaben, das ausschließlich auf nationale Bedürfnisse ausgerichtet ist.

52.

Daher werden Beihilfen als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sich zeigt, dass dieselben Tätigkeiten auch ohne die Beihilfe durchgeführt werden könnten und würden.

3.1.3.   Kein Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht

53.

Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (55)

54.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt wird die Kommission insbesondere alle Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 oder 102 AEUV berücksichtigen, die die Beihilfeempfänger betreffen und für die Würdigung nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von Belang sein könnten. (56)

3.2.   Zweite Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

55.

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden.

56.

Die Bewertung der negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt ist mit komplexen wirtschaftlichen und sozialen Beurteilungen verbunden. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Kommission ihren Ermessensspielraum mit Blick auf die Bewertung der Erfüllung der zweiten Voraussetzung im Rahmen der unter Randnummer 39 Buchstabe b genannten Prüfung der Vereinbarkeit ausüben wird.

57.

Jede Beihilfemaßnahme verursacht ihrem Wesen nach Wettbewerbsverfälschungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verfälschenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe erforderlich, geeignet, angemessen und transparent ist.

58.

Anschließend bewertet die Kommission die verfälschenden Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf Wettbewerb und Handelsbedingungen. Im Einzelnen können Beihilfen im FEI-Bereich spezifische Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten sowie Standorteffekte hervorrufen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar.

3.2.1.   Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen

59.

Eine staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Entwicklungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens, das die fragliche FEI-Aktivität oder -Investition betrifft.

3.2.1.1.   Allgemeine Bedingungen

60.

Staatliche Beihilfen können zur Förderung von FEI erforderlich sein, wenn der Markt allein kein effizientes Ergebnis erbringt. Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe wirksam zu dem angestrebten Ziel beiträgt, kann erst dann beantwortet werden, nachdem das Problem konkret ermittelt ist. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Entwicklung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie die Beihilfemaßnahme bewirken kann, dass ein Marktversagen, das die Umsetzung der FEI-Tätigkeit oder -Investition durch den Markt allein behindert, wirksam behoben wird.

61.

FEI erfolgen in Form verschiedenster Tätigkeiten, die üblicherweise einer Reihe von sachlich relevanten Märkten vorgelagert sind und verfügbare Kapazitäten zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Dienstleistungen und Verfahren für diese sachlich relevanten Märkte oder auch für völlig neue sachlich relevante Märkte nutzen und so wirtschaftliches Wachstum, den territorialen und sozialen Zusammenhalt oder auch das allgemeine Verbraucherinteresse fördern. Ein Marktversagen kann verhindern, dass aus den verfügbaren FEI-Kapazitäten der optimale Nutzen gezogen wird, und kann aus folgenden Gründen zu ineffizienten Ergebnissen führen:

a)

positive externe Effekte oder Wissens-Spillover: FEI generieren häufig einen Nutzen für die Gesellschaft durch positive Spillover-Effekte, z. B. Wissens-Spillover oder bessere Möglichkeiten für andere Wirtschaftsbeteiligte, komplementäre Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln. Bleibt dies jedoch dem Markt überlassen, so könnten bestimmte Vorhaben, obwohl sie für die Gesellschaft nützlich wären, aus privatwirtschaftlicher Sicht unrentabel erscheinen, da gewinnorientierte Unternehmen bei der Entscheidung über den Umfang ihrer FEI-Tätigkeiten den Nutzen ihrer Maßnahmen nicht in ausreichendem Maße für sich verwerten können. Staatliche Beihilfen können somit zur Umsetzung von Vorhaben beitragen, die einen gesamtgesellschaftlichen oder gesamtwirtschaftlichen Nutzen erbringen und ohne Gewährung einer Beihilfe nicht durchgeführt würden.

Doch handelt es sich nicht bei allen Vorteilen von FEI-Tätigkeiten um externe Effekte, und das Vorliegen externer Effekte allein bedeutet auch nicht automatisch, dass eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Im Allgemeinen sind Verbraucher bereit, für den direkten Nutzen, den ihnen neue Produkte und Dienstleistungen bieten, zu bezahlen; Unternehmen hingegen können durch andere Instrumente wie etwa Rechte des geistigen Eigentums Nutzen aus ihren Investitionen ziehen. In bestimmten Fällen sind diese Mittel jedoch unzureichend, und es verbleibt ein Restmarktversagen, das unter Umständen durch staatliche Beihilfen korrigiert werden kann. So ist es, wie im Falle der Grundlagenforschung häufig argumentiert wird, schwierig, anderen den Zugang zu den Ergebnissen bestimmter Tätigkeiten zu verwehren, die somit den Charakter eines öffentlichen Guts erlangen können. Spezifischeres, auf die Produktion bezogenes Wissen lässt sich hingegen häufig gut schützen, beispielsweise durch Patente, die es dem Erfinder ermöglichen, sich einen höheren Ertrag aus der Erfindung zu sichern.

b)

unzureichende und asymmetrische Informationen: FEI-Tätigkeiten sind durch einen hohen Unsicherheitsgrad gekennzeichnet. Unter bestimmten Umständen schrecken private Investoren wegen unzureichender und asymmetrischer Informationen möglicherweise davor zurück, sinnvolle Vorhaben zu finanzieren, und hoch qualifizierte Fachkräfte haben möglicherweise keine Kenntnis von Beschäftigungsmöglichkeiten in innovativen Unternehmen. Dies kann zu einer unangemessenen Allokation von Human- und Finanzressourcen führen, sodass gesellschaftlich oder wirtschaftlich nützliche Vorhaben unter Umständen nicht durchgeführt werden.

In bestimmten Fällen können unzureichende und asymmetrische Informationen auch den Zugang zu Finanzierungen behindern. Unzureichende Informationen und das Vorliegen eines Risikos begründen aber nicht automatisch die Erforderlichkeit einer staatlichen Beihilfe. Werden Vorhaben mit vergleichsweise geringer privater Rendite nicht finanziert, kann dies durchaus ein Zeichen für Markteffizienz sein. Im Übrigen wohnt jeder geschäftlichen Tätigkeit ein Risiko inne, das an sich aber kein Marktversagen darstellt. In einem Kontext asymmetrischer Informationen können derartige Risiken jedoch Finanzierungsprobleme verschärfen.

c)

Koordinierungs- und Vernetzungsdefizite: Die Möglichkeiten für Unternehmen, sich im FEI-Bereich abzustimmen oder miteinander zu interagieren, können aus verschiedenen Gründen erschwert sein — hierzu zählen unter anderem Schwierigkeiten bei der Koordinierung einer großen Anzahl von Kooperationspartnern, die zum Teil unterschiedliche Interessen verfolgen, Probleme bei der Vertragsgestaltung und Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Zusammenarbeit, beispielsweise im Zusammenhang mit der Weitergabe sensibler Informationen.

3.2.1.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

62.

Zwar können bestimmte Fälle von Marktversagen die Entwicklung des FEI-Umfangs insgesamt hemmen, doch sind nicht alle Unternehmen und alle Wirtschaftsbereiche in gleichem Maße von ihnen betroffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten für anzumeldende Einzelbeihilfen einschlägige Informationen dazu bereitstellen, ob mit der Beihilfe einem allgemeinen Marktversagen in Bezug auf FEI oder einem spezifischen Marktversagen im FEI-Bereich begegnet werden soll, das beispielsweise eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Geschäftsbereich betrifft.

63.

Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

a)

Wissens-Spillover: Umfang der geplanten Wissensverbreitung, Besonderheit des erworbenen Wissens, Möglichkeit des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums, Grad der Komplementarität mit anderen Produkten und Dienstleistungen;

b)

unzureichende und asymmetrische Informationen: Risiko und Komplexität der FEI-Tätigkeiten, Fremdfinanzierungsbedarf, besondere Situation des Beihilfeempfängers hinsichtlich des Zugangs zu Fremdfinanzierungen;

c)

Koordinationsversagen: Anzahl der zusammenarbeitenden Unternehmen, Kooperationsgrad, divergierende Interessen der Kooperationspartner, Probleme bei der Vertragsgestaltung, Schwierigkeiten bei der Koordinierung der Kooperation.

64.

Bei ihrer Analyse des mutmaßlichen Marktversagens, das die FEI-Tätigkeiten, die durch die Beihilfemaßnahme ermöglicht werden sollen, behindert, wird die Kommission insbesondere etwaige verfügbare sektorale Vergleiche und andere Studien berücksichtigen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt werden sollten.

65.

Bei der Anmeldung von Investitions- oder Betriebsbeihilfen für Cluster haben die Mitgliedstaaten Informationen zur geplanten oder erwarteten Spezialisierung des Innovationsclusters, zum vorhandenen regionalen Potenzial und zum Bestehen von Clustern mit ähnlicher Zielsetzung in der Union beizubringen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch erklären, inwieweit das Cluster positive Auswirkungen auf den technologischen Fortschritt und den digitalen Wandel der Wirtschaft der Union haben kann. Wenn es sich bei dem geförderten Innovationscluster um ein Zentrum für digitale Innovation handelt, kann die Kommission davon ausgehen, dass solche positiven Auswirkungen gegeben sind. Im Rahmen ihrer Analyse untersucht die Kommission, ob die Zusammenarbeit, die durch die Tätigkeiten des Innovationsclusters angeregt oder für die ein Anreiz geschaffen werden soll, unter anderem zum Ziel hat, das Zeitintervall von der Schaffung neuen Wissens bis zu seiner Umsetzung in innovative Anwendungen zu verkürzen. Bei diesen Anwendungen kann es sich um neue Produkte, Dienste oder Verfahren oder Lösungen handeln, die auch auf digitalen Technologien basieren oder die Transformation der Wirtschaft der Union im Einklang mit dem Grünen Deal oder der Mitteilung über ein digitales Europa unterstützen.

66.

Bei der Anmeldung von Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur müssen die Mitgliedstaaten ausführliche und präzise Informationen über die geplante oder erwartete Spezialisierung der Infrastruktur, den Grad ihrer Modernität und die Rolle, die die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur bei der Erleichterung des grünen und digitalen Wandels der Wirtschaft der Union auf regionaler, nationaler oder Unionsebene spielen könnte, vorlegen. Die Mitgliedstaaten müssen auch Auskunft darüber geben, ob es in der Union ähnliche — öffentlich oder privat finanzierte — Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Informationen über das Profil der Nutzer wie Größe, Sektor und weitere relevante Informationen zur Verfügung stellen. Im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt die Kommission, inwieweit die Kapazitäten der Infrastruktur für Dienstleistungen für KMU zur Verfügung stünden und daher KMU Gelegenheit bieten würden, die Effizienz ihrer Produktionsprozesse und ihre Innovationsfähigkeit in Bezug auf Produkte und Geschäftsmodelle insbesondere mittels des Zugangs zu digitalen Technologien zu verbessern.

67.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die direkt oder indirekt auch von der Union finanziert werden (d. h. von der Kommission, von ihren Exekutivagenturen, von gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV oder von sonstigen Durchführungsstellen, bei denen die Mittel der Union nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen), geht die Kommission von der Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens aus.

68.

Wird hingegen eine staatliche Beihilfe für Vorhaben oder Tätigkeiten gewährt, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit den in der Union bereits zu Marktbedingungen durchgeführten Vorhaben vergleichbar sind, so wird die Kommission grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Marktversagen vorliegt, und weitere Nachweise und Begründungen verlangen, die die Erforderlichkeit eines staatlichen Eingreifens belegen. Insbesondere bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen und Innovationsclustern müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die öffentliche Unterstützung nicht zu einer Verdopplung von Dienstleistungen führen wird, die durch bereits existierende, in der Union operierende Strukturen angeboten werden, was zu ungenutzten Kapazitäten führen und die wirtschaftliche Rentabilität der geförderten Investition infrage stellen könnte.

3.2.2.   Geeignetheit der Beihilfemaßnahme

69.

Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des mit der Beihilfe angestrebten Ziels sein, d. h., es darf kein besser geeignetes Politik- und Beihilfeinstrument geben, mit dem dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten, aber geringere Verzerrungen verursacht würden.

3.2.2.1.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Instrumenten

70.

Staatliche Beihilfen sind nicht das einzige Instrument, mit dem die Mitgliedstaaten FEI-Tätigkeiten fördern können. Es sollte bedacht werden, dass unter Umständen andere, besser geeignete Instrumente zur Verfügung stehen wie etwa nachfrageseitige Maßnahmen (einschließlich Regulierung, öffentlicher Auftragsvergabe und Normung) sowie eine Aufstockung der Mittel für öffentliche Forschung und Bildung oder allgemeine steuerliche Maßnahmen. Ob ein Instrument in einer bestimmten Situation geeignet ist, ergibt sich in der Regel aus der Art des anzugehenden Problems. So kann beispielsweise den Schwierigkeiten eines neuen Marktteilnehmers in Bezug auf die Aneignung von FEI-Ergebnissen besser mit einem Abbau von Marktschranken als mit einer staatlichen Beihilfe begegnet werden. Zur Behebung eines Fachkräftemangels können Bildungsinvestitionen ein wirksameres Mittel sein als staatliche Beihilfen.

71.

FEI-Beihilfen können in Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot genehmigt werden, wenn sie erforderlich sind, um die betreffende FEI zu ermöglichen. Eine wichtige Frage ist somit, ob und inwieweit FEI-Beihilfen als angemessenes Instrument zur Förderung von FEI-Tätigkeiten angesehen werden können, wenn mit anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Mitteln dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten.

72.

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt berücksichtigt die Kommission insbesondere die Folgenabschätzung, die der betreffende Mitgliedstaat für die geplante Maßnahme durchgeführt hat. Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten andere politische Optionen in Betracht gezogen und für die sie die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe nachgewiesen und der Kommission unterbreitet haben, gelten als geeignete Instrumente.

73.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die direkt oder indirekt auch von der Union finanziert werden, d. h. von der Kommission, von ihren Exekutivagenturen, von gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV oder von sonstigen Durchführungsstellen, bei denen die Mittel der Union nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, geht die Kommission von der Geeignetheit der Beihilfemaßnahme aus. Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die staatliche Beihilfe für das Vorhaben bzw. die betreffende Tätigkeit Synergien mit Finanzierungen oder Kofinanzierungen aus Unionsprogrammen schaffen würde.

3.2.2.2.   Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten

74.

Staatliche FEI-Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass die Beihilfen in derjenigen Form gewährt werden, bei der die geringsten Verfälschungen von Wettbewerb und Handel zu erwarten sind. Wird die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (z. B. Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Produkten oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), muss der betreffende Mitgliedstaat eine Analyse anderer Optionen vorlegen und erläutern, warum bzw. inwieweit andere — möglicherweise weniger wettbewerbsverfälschende — Beihilfeformen wie rückzahlbare Zuschüsse oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Krediten oder Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind.

75.

Die Wahl des Beihilfeinstruments sollte in Anbetracht des Marktversagens, das behoben werden soll, getroffen werden. Handelt es sich bei dem Marktversagen beispielsweise um ein durch asymmetrische Informationen bedingtes Problem des Zugangs zu Fremdfinanzierung, sollten die Mitgliedstaaten in der Regel eher auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien anstatt auf Zuschüsse zurückgreifen. Ist darüber hinaus ein gewisser Grad an Risikoteilung erforderlich, dürfte normalerweise ein rückzahlbarer Vorschuss das Instrument der Wahl sein. Insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen nicht in Form einer Liquiditätshilfe oder eines rückzahlbaren Vorschusses für marktnahe Tätigkeiten gewährt werden, müssen die Mitgliedstaaten begründen, warum das gewählte Instrument geeignet ist, das spezifische Marktversagen zu beheben. Bei Beihilferegelungen, mit denen die Ziele und Prioritäten Operationeller Programme umgesetzt werden, wird das in diesen Programmen festgelegte Finanzierungsinstrument in der Regel als geeignetes Instrument angesehen.

3.2.3.   Angemessenheit der Beihilfe

3.2.3.1.   Allgemeine Bedingungen

76.

Eine FEI-Beihilfe ist als angemessen zu betrachten, wenn ihre Höhe auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderlichen Minimum begrenzt ist.

3.2.3.1.1.   Beihilfehöchstintensitäten

77.

Um sicherzustellen, dass die Höhe der Beihilfe mit Blick auf das Marktversagen, das die Umsetzung der FEI-Tätigkeiten, die durch die Beihilfemaßnahme ermöglicht werden sollen, behindert und das mit der Beihilfe behoben werden soll, angemessen ist, muss sie im Verhältnis zu den vorab definierten beihilfefähigen Kosten festgesetzt und auf einen bestimmten Anteil dieser beihilfefähigen Kosten („Beihilfeintensität“) begrenzt werden. Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Beihilfeempfänger ermittelt werden; dies gilt auch für Kooperationsvorhaben.

78.

Um Vorhersehbarkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, hat die Kommission für FEI-Beihilfen Beihilfehöchstintensitäten festgelegt, die auf den folgenden drei Kriterien beruhen: i) Marktnähe der Beihilfe als Anhaltspunkt für die voraussichtlichen negativen Auswirkungen und für die Erforderlichkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung des aufgrund der geförderten Tätigkeiten zu erwartenden potenziellen Einnahmenanstiegs; ii) Größe des begünstigten Unternehmens als Anhaltspunkt für die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich kleinere Unternehmen im Allgemeinen bei der Finanzierung eines riskanten Vorhabens konfrontiert sehen; iii) Dringlichkeit des Marktversagens, z. B. erwartete externe Effekte im Sinne einer Wissensverbreitung. Die Beihilfeintensitäten sollten bei Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung und Innovation grundsätzlich geringer sein als bei Forschungstätigkeiten. Diese Erwägungen gelten analog auch für die Beihilfeintensität für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die per definitionem hauptsächlich für Unternehmen Dienste für FuE-Tätigkeiten erbringen, die näher am Markt sind.

79.

Die beihilfefähigen Kosten für jede von diesem Unionsrahmen erfasste Beihilfemaßnahme sind in Anhang I aufgeführt. Umfasst ein FuE-Vorhaben unterschiedliche Aufgaben, so muss jede beihilfefähige Aufgabe einer der folgenden drei Kategorien zuzurechnen sein: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung (57). Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien (58) stützt sich die Kommission auf ihre eigene Verwaltungspraxis sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD (59).

80.

Die beihilfefähigen FEI-Kosten müssen anhand der neuesten verfügbaren Unterlagen nachgewiesen werden, die klar und spezifisch sein müssen. Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige vorhabenbezogene Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen) können alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen direkten Kosten des FuE-Vorhabens berechnet werden, die in Anhang I unter den Buchstaben a bis d sowie g für gesundheitsrelevante/-bezogene FuE-Vorhaben festgelegt sind. In diesem Fall werden die Kosten von FuE-Vorhaben, die zur Berechnung der indirekten Kosten herangezogen werden, anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt; sie umfassen ausschließlich beihilfefähige FuE-Kosten, die in Anhang I unter den Buchstaben a bis d sowie g für gesundheitsrelevante/-bezogene FuE-Vorhaben aufgeführt sind. Bei Vorhaben, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ kofinanziert werden, können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der indirekten Kosten des FuE-Vorhabens die vereinfachte Kostenmethode von Horizont Europa verwenden.

81.

Die generell für alle beihilfefähigen FEI-Maßnahmen geltenden Beihilfehöchstintensitäten sind in Anhang II aufgeführt. (60)Sofern im Unionsrahmen nichts anderes festgelegt ist, wird die Kommission alle Beihilfeintensitäten, die für FEI-Maßnahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, bei der Beurteilung der Kategorien anmeldepflichtiger Maßnahmen als Richtschnur heranziehen.

82.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, darf die Summe aus der direkten öffentlichen Unterstützung und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zum selben Vorhaben die für die einzelnen Empfängerunternehmen jeweils geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.

3.2.3.1.2.   Rückzahlbare Vorschüsse

83.

Gewährt ein Mitgliedstaat einen rückzahlbaren Vorschuss, der als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, finden die in diesem Abschnitt festgelegten Regeln Anwendung.

84.

Kann ein Mitgliedstaat anhand einer validen, auf hinreichend nachprüfbaren Daten beruhenden Methode darlegen, dass es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses zu berechnen, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilferegelung und die verwendete Methode bei der Kommission anmelden. Billigt die Kommission die Methode und hält sie die Regelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar, so kann die Beihilfe auf der Grundlage des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bis zu der in Anhang II festgelegten Beihilfeintensität gewährt werden.

85.

In allen anderen Fällen wird der rückzahlbare Vorschuss als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt und darf die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte übersteigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Beihilfemaßnahme muss vorsehen, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis der Vorschuss mit einem Zinssatz zurückzuzahlen ist, der nicht unter dem Abzinsungssatz liegt, der sich aus der Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt. (61)

b)

Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, sollte der betreffende Mitgliedstaat nicht nur die Rückzahlung des Vorschussbetrags, einschließlich Zinsen gemäß dem anwendbaren Abzinsungssatz, sondern darüber hinaus zusätzliche Zahlungen verlangen.

c)

Bleibt das Vorhaben ohne Erfolg, so muss der Vorschuss nicht vollständig zurückgezahlt werden. Im Falle eines partiellen Erfolgs sollte die Höhe der Rückzahlung dem erzielten Erfolg entsprechen.

86.

Damit die Kommission die Beihilfemaßnahme beurteilen kann, muss diese detaillierte Bestimmungen zur Rückzahlung im Erfolgsfall enthalten, in denen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und vorsichtigen Ansatzes eindeutig festgelegt ist, was als erfolgreiches Ergebnis anzusehen ist.

3.2.3.1.3.   Steuerliche Maßnahmen

87.

Soweit eine steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, kann ihre Beihilfeintensität entweder auf der Grundlage von Einzelvorhaben oder — auf Unternehmensebene — als Verhältnis zwischen der Gesamtsteuerbefreiung und der Summe sämtlicher beihilfefähiger FEI-Kosten ermittelt werden, die in einem Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren entstehen. In letzterem Fall kann die steuerliche Maßnahme unterschiedslos auf alle beihilfefähigen Tätigkeiten angewandt werden, wobei jedoch die für experimentelle Entwicklung geltende Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden darf. (62)

3.2.3.1.4.   Kumulierung von Beihilfen

88.

Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die nach diesem Unionsrahmen zulässigen Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Wie unter Randnummer 10 dargelegt, stellen Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, keine staatlichen Beihilfen dar und sollten nicht berücksichtigt werden. Wird eine solche Unionsfinanzierung mit staatlicher Beihilfe kombiniert, so darf die Gesamthöhe der zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel jedoch die in den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union festgelegte günstigste Finanzierungsquote nicht übersteigen.

89.

Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die aus Unionsmitteln, von Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Einrichtungen der Union kofinanziert werden, könnten eine öffentliche Förderung von bis zu 100 % der beihilfefähigen Investitionskosten erhalten, sofern der erforderliche Gesamtbetrag der öffentlichen Fördermittel (d. h. staatliche Beihilfen und andere öffentliche Förderungen) für das Vorhaben anhand einer sorgfältigen Prüfung der Finanzierungslücke nachgewiesen wird, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der öffentlichen Fördermittel nicht zu einer Überkompensation führt (63).

90.

Sind die im Rahmen von FEI-Beihilfen beihilfefähigen Ausgaben potenziell auch im Rahmen von für andere Zwecke gewährten Beihilfen ganz oder teilweise beihilfefähig, so gilt für die Schnittmenge die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene günstigste Obergrenze.

91.

Beihilfen für FEI dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in diesem Unionsrahmen festgelegte Beihilfeintensität überschritten würde.

3.2.3.2.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

92.

Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen reicht die bloße Einhaltung einer Reihe vorab festgelegter Beihilfehöchstintensitäten nicht aus, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten.

93.

Um festzustellen, ob die Beihilfe angemessen ist, wird die Kommission in der Regel prüfen, ob die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten, sodass beispielsweise der interne Zinsfuß die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate erreicht. Es können auch andere Vergleichsgrößen herangezogen werden, wie der vom Empfänger bei anderen FEI-Vorhaben üblicherweise erwartete Zinsfuß, die Kapitalkosten des Empfängers insgesamt oder die in der betreffenden Branche im Allgemeinen verzeichneten Erträge. Zu berücksichtigen sind sämtliche erwarteten relevanten Kosten und der gesamte erwartete Nutzen während der Laufzeit des Vorhabens, einschließlich der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der FEI-Tätigkeiten.

94.

Wird zum Beispiel anhand interner Unternehmensunterlagen aufgezeigt, dass der Beihilfeempfänger vor einer klaren Entscheidung steht, entweder ein Vorhaben mit einer Beihilfe oder aber ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, wird die Beihilfe nur dann als auf das erforderliche Minimum begrenzt betrachtet, wenn ihr Betrag nicht die Nettomehrkosten übersteigt, die bei der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten des kontrafaktischen Vorhabens, das ohne Gewährung einer Beihilfe durchgeführt würde, anfallen. Zur Ermittlung der Nettomehrkosten vergleicht die Kommission den erwarteten Kapitalwert der Investition in das geförderte Vorhaben mit dem des kontrafaktischen Vorhabens, wobei der Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarios Rechnung getragen wird. (64)

95.

Werden Beihilfen für FuE-Vorhaben oder für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen oder von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gewährt und kann die Kommission auf der Grundlage der unter Randnummer 93 oder 94 dargelegten Methode feststellen, dass die Beihilfen strikt auf das erforderliche Minimum begrenzt sind, so dürfen die Beihilfehöchstintensitäten die in Anhang II aufgeführten Sätze bis zu der in der nachstehenden Tabelle genannten Höhe übersteigen:

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Beihilfen für FuE-Vorhaben

 

 

 

Grundlagenforschung

100  %

100  %

100  %

Angewandte Forschung

80  %

70  %

60  %

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse oder

90  %

80  %

70  %

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen, oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen

90  %

oder

85  %

80  %

oder

75  %

70  %

oder

65  %

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

60  %

wenn die öffentliche Förderung von mindestens zwei Mitgliedstaaten bereitgestellt wird oder

wenn die Forschungsinfrastruktur auf EU-Ebene bewertet und ausgewählt wurde

70  %

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen

55  %

45  %

35  %

wenn die öffentliche Förderung von mindestens zwei Mitgliedstaaten bereitgestellt wird oder

wenn die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur auf EU-Ebene bewertet und ausgewählt wurde (mit Kofinanzierung oder bei „Exzellenzsiegel“-Szenario) und/oder

65  %

55  %

45  %

wenn die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur überwiegend KMU dient (mindestens 80 % ihrer Kapazität sind für diesen Zweck vorgesehen)

70  % (65 +5 )

oder

60  % (55 +5 )

60  % (55 +5 )

oder

50  % (45 +5 )

50  % (45 +5 )

oder

40  % (35 +5 )

96.

Um zu belegen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie der Beihilfebetrag festgesetzt wurde. Die für die Analyse des Anreizeffekts herangezogenen Unterlagen und Berechnungen können auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Soweit der ermittelte Beihilfebedarf hauptsächlich aus Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung auf dem Markt und weniger aus einem Rentabilitätsdefizit erwächst, könnte es — um sicherzustellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt — insbesondere sinnvoll sein, sie in Form eines Kredits, einer Garantie oder eines rückzahlbaren Vorschusses anstatt in einer nicht rückzahlbaren Form wie einem Zuschuss zu gewähren.

97.

Wenn es für die Durchführung der geförderten Tätigkeit mehrere potenzielle Bewerber gibt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Angemessenheitskriterium erfüllt wird, größer, wenn die Beihilfe auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird.

98.

Im Hinblick auf die Vermeidung tatsächlicher oder potenzieller direkter oder indirekter Verfälschungen des internationalen Handels können höhere Beihilfeintensitäten genehmigt werden als nach diesem Unionsrahmen grundsätzlich zulässig, wenn Wettbewerber außerhalb der Union in den vergangenen drei Jahren für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Wenn jedoch nach über drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden. Soweit möglich, legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage, und insbesondere die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen, beurteilen kann. Liegen der Kommission keine Fakten zu der gewährten oder geplanten Beihilfe vor, so kann sie sich bei ihrem Beschluss auch auf Indizienbeweise stützen.

99.

Bei der Beweiserhebung kann die Kommission ihre Befugnis zur Einholung von Auskünften ausüben. (65)

3.2.4.   Transparenz

100.

Die Mitgliedstaaten müssen Folgendes in der Beihilfentransparenzdatenbank (66) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:

a)

den vollständigen Wortlaut des Beschlusses zur Gewährung der Einzelbeihilfe oder der genehmigten Beihilferegelung und ihrer Durchführungsbestimmungen oder einen Link dazu,

b)

folgende Informationen über jede auf der Grundlage dieses Rahmens gewährte Einzelbeihilfe von mehr als 100 000 EUR:

Identität des einzelnen Beihilfeempfängers (67):

Name

Identifikator des Beihilfeempfängers

Art des Beihilfeempfängers zum Zeitpunkt der Gewährung:

KMU

großes Unternehmen

Region, in der der Beihilfeempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-2-Ebene oder darunter

Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe (68)

Beihilfeelement und, falls abweichend, Nominalbetrag der Beihilfe, in voller Höhe, in Landeswährung (69)

Beihilfeinstrument (70):

Zuschuss/Zinszuschuss/Erlass von Verbindlichkeiten

Kredit/rückzahlbare Vorschüsse/rückzahlbarer Zuschuss

Garantie

Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung

Risikofinanzierung

Sonstiges (bitte angeben)

Tag der Bewilligung und Tag der Veröffentlichung

Ziel der Beihilfe

Name(n) der Bewilligungsbehörde(n)

ggf. Name der betrauten Einrichtung und Namen der ausgewählten Finanzintermediäre

Aktenzeichen der Beihilfemaßnahme (71)

101.

Die Mitgliedstaaten müssen ihre unter Randnummer 100 genannten ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen müssen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Daten effektiv zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Website muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist.

102.

Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Randnummer 100 Buchstabe b dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht: [0,1-0,5], [0,5-1], [1-2], [2-5], [5-10], [10-30], [30-60], [60-100], [100-250] und [250 und darüber].

103.

Die unter Randnummer 100 Buchstabe b geforderten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung veröffentlicht werden (72). Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, müssen die Mitgliedstaaten diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Genehmigungsbeschlusses der Kommission veröffentlichen. Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des AEUV müssen die Informationen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung stehen.

104.

Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website den Link zu der unter Randnummer 101 genannten Beihilfenwebsite.

3.2.5.   Überprüfung, dass spezifische negative Auswirkungen der FEI-Beihilfen auf Wettbewerb und Handelsbedingungen minimiert oder vermieden werden

3.2.5.1.   Allgemeine Erwägungen

105.

Die Kommission ermittelt die von der Beihilfe betroffenen Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über die betroffenen sachlich relevanten Märkte, d. h. die von der durch die Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Märkte. Soweit eine spezifische innovative FEI-Tätigkeit verschiedene künftige sachlich relevante Märkte betrifft, werden die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf alle betroffenen Märkte geprüft. Die Kommission ermittelt auch den betroffenen räumlich relevanten Markt, der dem Gebiet entspricht, in dem die Unternehmen der betroffenen sachlich relevanten Märkte tätig sind und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und klar von denen benachbarter Gebiete unterschieden werden können

106.

Die Kommission bewertet des Weiteren die Wettbewerbsverfälschungen auf der Grundlage der absehbaren Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten (73), auf die sich die Beihilfe wahrscheinlich negativ auswirken wird, sowie unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über die betroffenen Wettbewerber, Kunden und Verbraucher. Dabei kann die Kommission gegebenenfalls auch die wettbewerblichen Interaktionen (alternative oder ergänzende Produkte, auch auf vorgelagerten und nachgelagerten Märkten) ermitteln, bei denen am ehesten mit beihilfebedingten Verfälschungen zu rechnen ist.

107.

Eine Beihilfe verschafft dem Beihilfeempfänger Wettbewerbsvorteile, die in der Regel beispielsweise auf i) eine Senkung der Produktionskosten, ii) eine Erhöhung der Produktionskapazitäten oder iii) die Entwicklung neuer Produkte zurückzuführen sind. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die negativen Auswirkungen staatlicher Beihilfen in erster Linie die Wettbewerber betreffen. Aus diesem Grund sollte sich die Kommission zuvörderst auf die Ermittlung der tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber konzentrieren, die wahrscheinlich durch die Beihilfe beeinträchtigt werden.

108.

Die Kommission sieht vor allem zwei Arten potenzieller Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die durch FEI-Beihilfen hervorgerufen werden können: Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten und Standorteffekte. Beide Formen können sowohl zu Allokationsineffizienzen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigen, als auch zu Verteilungsproblemen, bei denen sich die Beihilfe nachteilig auf die regionale Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auswirkt, führen.

109.

Was die Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten anbelangt, so können staatliche FEI-Beihilfen sich auf den Wettbewerb in Bezug auf die Innovationsprozesse und die sachlich relevanten Märkte auswirken, auf denen die Ergebnisse der FEI-Tätigkeiten verwertet werden.

3.2.5.1.1.   Auswirkungen auf den sachlich relevanten Märkten

110.

Staatliche FEI-Beihilfen können den Wettbewerb in Bezug auf die Innovationsprozesse und die sachlich relevanten Märkte in dreifacher Hinsicht beeinträchtigen: durch eine Verfälschung des wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesses, durch eine Verfälschung dynamischer Investitionsanreize und durch die Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht.

a)   Verfälschung der wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesse

111.

FEI-Beihilfen könnten verhindern, dass die Marktmechanismen die effizientesten Produzenten begünstigen und auf die am wenigsten effizienten Produzenten Druck in Richtung Optimierung, Umstrukturierung oder Marktaustritt ausüben. Dadurch kann eine Situation herbeigeführt werden, in der aufgrund der gewährten Beihilfe Wettbewerber, die sich andernfalls auf dem Markt behaupten könnten, vom Markt verdrängt werden oder erst gar nicht in den Markt eintreten können. Ferner können staatliche Beihilfen verhindern, dass ineffiziente Unternehmen aus dem Markt ausscheiden, oder sie gar dazu veranlassen, in den Markt einzutreten und Wettbewerbern, die ihnen eigentlich an Effizienz überlegen sind, Marktanteile abzunehmen. FEI-Beihilfen, die nicht korrekt ausgerichtet sind, könnten somit ineffizient arbeitende Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren. Eingriffe in die wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesse können auf lange Sicht Innovationen hemmen und branchenweite Produktivitätsverbesserungen verzögern.

b)   Verfälschung dynamischer Anreize

112.

FEI-Beihilfen können dynamische Investitionsanreize für Wettbewerber des Beihilfeempfängers verfälschen. Wenn ein Unternehmen eine Beihilfe erhält, erhöht sich in der Regel die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seiner FEI-Tätigkeiten, sodass seine künftige Position auf den betroffenen sachlich relevanten Märkten gestärkt wird. Diese gestärkte Position könnte Wettbewerber veranlassen, den Umfang ihrer ursprünglichen Investitionspläne zu verringern (sogenannter Verdrängungseffekt oder „Crowding-out“-Effekt).

113.

Außerdem könnten Beihilfen dazu führen, dass potenzielle Empfänger entweder selbstzufrieden oder aber risikofreudiger werden. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs sind in diesem Fall in der Regel negativ. FEI-Beihilfen, die nicht zielgerichtet sind, könnten somit ineffizient arbeitende Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren.

c)   Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Marktmacht

114.

FEI-Beihilfen könnten den Wettbewerb auch dadurch verfälschen, dass sie die auf den sachlich relevanten Märkten bestehende Marktmacht stärken oder aufrechterhalten. Marktmacht ist das Vermögen, die Marktpreise, die Produktion, die Vielfalt oder die Qualität von Produkten und Dienstleistungen und sonstige Parameter des Wettbewerbs über einen erheblichen Zeitraum zum Nachteil der Verbraucher zu beeinflussen. Auch wenn Beihilfen die Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt potenzieller neuer Wettbewerber verhindert wird.

3.2.5.1.2.   Auswirkungen auf den Handel und die Standortwahl

115.

Ferner könnten staatliche FEI-Beihilfen den Wettbewerb dadurch verfälschen, dass sie die Standortwahl beeinflussen. Zwischen Mitgliedstaaten kann es zu solchen Verfälschungen kommen, wenn Unternehmen im grenzübergreifenden Wettbewerb stehen oder unterschiedliche Standorte in Betracht ziehen. Beihilfen für die Verlagerung einer Tätigkeit in eine andere Region innerhalb des Binnenmarkts führen zwar nicht zwangsläufig unmittelbar zu Verzerrungen auf dem sachlich relevanten Markt, aber sie bewirken eine Verschiebung von Tätigkeiten oder Investitionen von einer Region in eine andere.

3.2.5.1.3.   Offenkundige negative Auswirkungen

116.

Für die Ermittlung, inwieweit eine Beihilfe als wettbewerbsverfälschend anzusehen ist, ist grundsätzlich eine Analyse der Beihilfemaßnahme und des Kontexts, in dem sie gewährt wird, erforderlich. In bestimmten Fällen sind die negativen Auswirkungen deutlich größer als die positiven Auswirkungen, sodass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann.

117.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des AEUV können staatliche Beihilfen insbesondere dann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Beihilfemaßnahme in einem Ausmaß diskriminierend ist, das durch den Beihilfecharakter nicht gerechtfertigt wird. Wie in Abschnitt 3.1.3 dargelegt, wird die Kommission daher eine Maßnahme nicht genehmigen, wenn die Maßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen (74). Dies gilt insbesondere für Beihilfen, deren Gewährung an die Verpflichtung geknüpft ist, dass sich der Hauptsitz des Empfängers im betreffenden Mitgliedstaat befindet (oder dass der Beihilfeempfänger in erster Linie in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist) oder dass er inländische Produkte oder Dienstleistungen nutzt; ferner gilt dies für Beihilfemaßnahmen, die die Möglichkeiten des Beihilfeempfängers beschränken, die FEI-Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten zu verwerten (75).

3.2.5.2.   Beihilferegelungen

118.

Anmeldepflichtige Beihilferegelungen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie keine erheblichen Verfälschungen von Wettbewerb und Handel bewirken. Selbst wenn die Wettbewerbsverfälschungen auf der Ebene der Einzelbeihilfe begrenzt sein mögen (vorausgesetzt, dass die Beihilfe erforderlich und zur Erreichung des gemeinsamen Ziels angemessen ist), können Beihilferegelungen zusammengenommen zu erheblichen Verfälschungen führen. Derartige Verfälschungen können beispielsweise durch Beihilfen entstehen, die sich negativ auf dynamische Innovationsanreize für Wettbewerber auswirken. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verfälschungen noch höher.

119.

Unbeschadet der Randnummer 145 müssen die Mitgliedstaaten deshalb nachweisen, dass etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulierten Beihilfebeträge, die Zahl der voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Um es der Kommission zu ermöglichen, die zu erwartenden negativen Auswirkungen anmeldepflichtiger Beihilferegelungen besser zu prüfen, können die Mitgliedstaaten ihr etwaige Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen zu vergleichbaren Vorgängerregelungen vorlegen.

3.2.5.3.   Zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen

3.2.5.3.1.   Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten

120.

In Bezug auf anmeldepflichtige Einzelbeihilfen sollten die Mitgliedstaaten Informationen übermitteln über i) die betroffenen sachlich relevanten Märkte, also die Märkte, auf die sich die Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers auswirkt, und ii) die betroffenen Wettbewerber und Kunden bzw. Verbraucher, damit die Kommission etwaige Verfälschungen des Wettbewerbs und Handels feststellen und beurteilen kann.

121.

Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert die Kommission ihre Analyse der Wettbewerbsverfälschungen auf die absehbaren Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen sachlich relevanten Märkten. Dabei misst die Kommission den Risiken für Wettbewerb und Handel, die in naher Zukunft und mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, besonders große Bedeutung bei.

122.

Wenn eine spezifische innovative Tätigkeit mehrere künftige sachlich relevante Märkte betrifft, werden die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf allen betroffenen Märkten geprüft. In bestimmten Fällen werden die Ergebnisse von FEI-Tätigkeiten, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, selbst auf Technologiemärkten gehandelt, etwa durch die Erteilung von Patentlizenzen oder den Handel mit Patenten. In diesen Fällen könnte die Kommission erwägen, auch die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb auf den Technologiemärkten zu prüfen.

123.

Bei der Bewertung der potenziellen Wettbewerbsverfälschungen — Verfälschung dynamischer Anreize, Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht, Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen — legt die Kommission verschiedene Kriterien zugrunde.

a)   Verfälschung dynamischer Anreize

124.

Bei ihrer Analyse potenzieller Verfälschungen dynamischer Anreize berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

i)

Marktwachstum: Je höher die Erwartung ist, dass ein Markt künftig wachsen wird, desto weniger wahrscheinlich ist es, dass sich die Beihilfe negativ auf die für die Wettbewerber bestehenden Anreize auswirken wird, da weiterhin vielfältige Entwicklungsmöglichkeiten bestehen, rentable Unternehmen aufzubauen.

ii)

Höhe der Beihilfe: Bei hohen Beihilfebeträgen ist eher mit starken Verdrängungseffekten zu rechnen. Die Höhe der Beihilfe wird in erster Linie im Verhältnis zur Höhe der Beträge bestimmt, die von den wichtigsten Marktteilnehmern für ähnliche Vorhaben aufgewandt werden.

iii)

Marktnähe/Beihilfekategorie: Mit zunehmender Marktnähe der durch eine Beihilfe geförderten Tätigkeit steigt die Wahrscheinlichkeit starker Verdrängungseffekte.

iv)

Offenes Auswahlverfahren: Die Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien wird von der Kommission besonders positiv bewertet.

v)

Austrittsschranken: Die Wettbewerber werden eher geneigt sein, ihre Investitionspläne beizubehalten oder sogar aufzustocken, wenn es schwierig ist, den Innovationsprozess aufzugeben. Dies könnte der Fall sein, wenn ein Großteil der früheren Investitionen der Wettbewerber in einer bestimmten FEI-Ausrichtung gebunden ist.

vi)

Wettbewerbsanreize für einen künftigen Markt: FEI-Beihilfen können dazu führen, dass Wettbewerber des Beihilfeempfängers auf den Wettbewerb um einen künftigen „Winner-takes-all“-Markt verzichten, da die mit der Beihilfe verbundenen Vorteile — Technologievorsprung, Größenvorteile, Vernetzungseffekte oder Zeithorizont — ihre Aussichten auf einen möglicherweise erfolgreichen Eintritt in diesen zukünftigen Markt verschlechtern.

vii)

Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs: Wenn Produktinnovationen vor allem auf die Entwicklung differenzierter Produkte, z. B. für bestimmte Marken, Normen, Technologien oder Verbrauchergruppen, ausgerichtet werden, sind die Wettbewerber davon in der Regel weniger stark betroffen. Dasselbe gilt, wenn viele effektive Wettbewerber auf dem Markt vertreten sind.

b)   Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Marktmacht

125.

Die Kommission richtet ihr Hauptaugenmerk auf FEI-Maßnahmen, die den Beihilfeempfänger in die Lage versetzen, seine auf bestehenden sachlich relevanten Märkten vorhandene Marktmacht auszubauen oder auf künftige sachlich relevante Märkte zu übertragen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die Kommission in Fällen, in denen der Beihilfeempfänger einen Marktanteil von weniger als 25 % hält, und bei Märkten mit einer Marktkonzentration von unter 2 000 nach dem Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) marktmachtspezifische Wettbewerbsprobleme feststellt.

126.

Bei ihrer Analyse von Marktmacht berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:

i)

Marktmacht des Beihilfeempfängers und Marktstruktur: Wenn der Beihilfeempfänger bereits eine beherrschende Stellung auf einem sachlich relevanten Markt innehat, könnte die Beihilfe diese marktbeherrschende Stellung stärken, weil sie den Wettbewerbsdruck, den die Wettbewerber auf den Beihilfeempfänger ausüben können, weiter verringert. Außerdem können staatliche Beihilfen spürbare Auswirkungen auf oligopolistischen Märkten haben, auf denen nur wenige Anbieter vertreten sind.

ii)

Höhe der Zutrittsschranken: Im FEI-Bereich können die Zutrittsschranken für Neulinge hoch sein. Dabei handelt es sich beispielsweise um Schranken rechtlicher Art (insbesondere in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile, Schranken beim Zugang zu Netzwerken und Infrastrukturen und sonstige strategische Markteintritts- oder Expansionsschranken.

iii)

Nachfragemacht: Die Marktmacht eines Unternehmens könnte auch durch die Marktstellung der Abnehmer eingeschränkt werden. Wenn starke Abnehmer vorhanden sind, kann die Feststellung einer starken Marktstellung abgeschwächt werden, weil davon auszugehen ist, dass die Abnehmer versuchen werden, einen ausreichenden Wettbewerb im Markt aufrechtzuerhalten.

iv)

Auswahlverfahren: Beihilfen, die es Unternehmen mit starker Marktstellung ermöglichen, den Auswahlprozess zu beeinflussen, weil sie z. B. das Recht haben, Unternehmen im Auswahlprozess zu empfehlen oder die Ausrichtung der Forschung auf eine Weise zu beeinflussen, die alternative Ausrichtungen ungerechtfertigt benachteiligt, können bei der Kommission Wettbewerbsbedenken aufwerfen.

c)   Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen

127.

Bei ihrer Analyse der Marktstrukturen prüft die Kommission, ob die Beihilfe in Märkten mit Überkapazitäten oder für schrumpfende Wirtschaftszweige gewährt wird. In Situationen, in denen der Markt wächst oder staatliche Beihilfen für FEI wahrscheinlich zu einer Änderung der allgemeinen Wachstumsdynamik oder insbesondere des Treibhausgas-Fußabdrucks des Wirtschaftszweigs (im Einklang mit den Mitteilungen über den europäischen Grünen Deal und die europäische Digitalstrategie) führen — insbesondere aufgrund der Einführung neuer Technologien, beispielsweise zwecks Dekarbonisierung und/oder Digitalisierung der Produktion ohne Erhöhung der Kapazitäten –, ist nicht davon auszugehen, dass Beihilfen Anlass zu Besorgnis geben.

3.2.5.3.2   Standorteffekte

128.

Insbesondere marktnahe FEI-Beihilfen können dazu führen, dass vor allem aufgrund der durch die Beihilfegewährung bedingten vergleichsweise geringen Produktionskosten oder aufgrund des beihilfebedingten größeren Umfangs der FEI-Tätigkeiten in bestimmten Gebieten günstigere Bedingungen für eine anschließende Produktion geschaffen werden. Das kann Unternehmen dazu veranlassen, ihren Standort in diese Gebiete zu verlagern.

129.

Standorteffekte können auch für Forschungsinfrastrukturen und Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen von Belang sein. Beihilfen, die in erster Linie darauf abstellen, Infrastrukturen in eine bestimmte Region — zulasten einer anderen Region — zu ziehen, leisten keinen Beitrag zur Förderung von FEI-Tätigkeiten in der Union.

130.

Entsprechend berücksichtigt die Kommission bei ihrer Analyse anmeldepflichtiger Einzelbeihilfen alle Belege dafür, dass der Empfänger alternative Standorte in Betracht gezogen hat.

131.

Beihilfen, die lediglich zu einer Veränderung des Standorts von FEI-Tätigkeiten innerhalb des Binnenmarkts führen, ohne eine Änderung der Art, des Umfangs oder des Gegenstands des Vorhabens zu bewirken, werden ebenfalls nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet.

3.2.6   Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe

132.

Die Kommission bewertet, ob die ermittelten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf Wettbewerb und Handelsbedingungen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe überwiegen.

3.2.6.1.   Ermittlung der zu berücksichtigenden positiven Auswirkungen

133.

Es besteht eine Korrelation zwischen FEI-Investitionen und Wirtschaftswachstum. FEI-Tätigkeiten erhöhen die Produktivität und regen die wirtschaftliche Entwicklung an. Daher ist FEI ein wichtiger Faktor für die Unternehmen der Union, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Entwicklung durch die Entwicklung neuer Produkte, Technologien, Dienstleistungen oder Produktionsprozesse oder von beidem zu gewährleisten.

134.

Investitionen in FEI sind von großer Bedeutung für die Entwicklung aller Wirtschaftszweige, da sie stark mit der Produktivität verbunden sind.

135.

In einem ersten Schritt ihrer Abwägungsprüfung bewertet die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die geförderte Wirtschaftstätigkeit. Dabei trägt sie der FEI-Tätigkeit, die durch die Beihilfe ermöglicht werden soll, der Größe, dem Umfang bzw. der Geschwindigkeit des FEI-Vorhabens, das durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden soll, angemessen Rechnung.

136.

Außerdem kann die Kommission prüfen, ob die Beihilfe breitere positive Auswirkungen für FEI mit sich bringt. Wenn sich diese breiteren positiven Auswirkungen mit den Zielen strategischer Mitteilungen der Union etwa über den neuen EFR für Forschung und Innovation, den europäischen Grünen Deal, die europäische Digitalstrategie oder die neue Industriestrategie für Europa decken, kann davon ausgegangen werden, dass diese breiteren positiven Auswirkungen der mit diesen Strategien der Union im Einklang stehenden FEI-Beihilfen verwirklicht werden.

137.

Die Kommission erkennt an, dass sowohl private als auch öffentliche Investitionen zur Unterstützung und Beschleunigung von FEI-Tätigkeiten im Hinblick auf kritische Technologien erforderlich sind, die bei ihrer Verbreitung auf dem Markt den digitalen Wandel der Industrie der Union und den Übergang zu einer CO2-armen bzw. -freien Wirtschaft und zu einer Kreislaufwirtschaft und einer schadstofffreien Wirtschaft, in der das natürliche Kapital geschützt wird, erleichtern würden. Die Kommission begrüßt es, wenn die von den Mitgliedstaaten unterstützten FEI-Tätigkeiten mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (76) im Einklang stehen, wobei diese eine der möglichen Methoden zur Ermittlung von FEI-Tätigkeiten für Technologien, Produkte oder andere Lösungen für unter Umweltgesichtspunkten nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten enthält.

138.

Mitgliedstaaten, die die Gewährung staatlicher FEI-Beihilfen erwägen, müssen das angestrebte Ziel genau festlegen und insbesondere darlegen, wie die betreffenden Maßnahmen zur Förderung von FEI beitragen sollen. Bei Maßnahmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert werden, können sich die Mitgliedstaaten auf die Argumentation in den einschlägigen Operationellen Programmen stützen.

139.

Die Kommission begrüßt es, wenn Beihilfemaßnahmen fester Bestandteil eines umfassenden Programms oder Aktionsplans zur Förderung von FEI-Tätigkeiten oder Strategien für eine intelligente Spezialisierung sind und sie sich zum Nachweis ihrer Wirksamkeit auf strenge Auswertungen vergleichbarer früherer Beihilfemaßnahmen stützen.

140.

Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die direkt oder indirekt auch von der Union finanziert werden, d. h. von der Kommission, von ihren Exekutivagenturen, von im Einklang mit Artikel 185 und 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen oder von sonstigen Durchführungsstellen, bei denen die Mittel der Union nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, geht die Kommission vom Vorliegen solcher positiven Auswirkungen aus.

3.2.6.1.1.   Zusätzliche Erwägungen in Bezug auf Einzelbeihilfen

141.

Zum Nachweis, dass der Anmeldepflicht unterliegende Einzelbeihilfen („anmeldepflichtige Einzelbeihilfen“) zu verstärkten FEI-Tätigkeiten beitragen, können die Mitgliedstaaten folgende Indikatoren sowie andere relevante quantitative oder qualitative Kriterien heranziehen:

a)

Ausweitung des Projektumfangs: Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Beihilfeempfängers im Vergleich zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe); Erhöhung der Zahl der in FEI tätigen Mitarbeiter;

b)

Ausdehnung des Projektgegenstands: Zunahme der erwarteten Ergebnisse des Vorhabens; Erhöhung des Anspruchs des Vorhabens, was sich in einer größeren Zahl der beteiligten Partner niederschlägt; Zunahme der grenzübergreifenden FEI-Tätigkeiten; höhere Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder höheres Risiko des Scheiterns (insbesondere aufgrund des langfristigen Charakters des Vorhabens und der Unsicherheit hinsichtlich der Ergebnisse);

c)

Beschleunigung des Vorhabens: das Vorhaben kann in kürzerer Zeit abgeschlossen werden als ohne Beihilfe;

d)

Erhöhung der Gesamtausgaben: Erhöhung der FEI-Gesamtausgaben des Beihilfeempfängers (in absoluten Zahlen oder als Anteil des Umsatzes); Änderung des Mittelansatzes für das Vorhaben (ohne entsprechende Verringerung der Mittelzuweisungen für andere Vorhaben).

142.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beihilfe zur Stärkung von FEI in der Union beiträgt, wird die Kommission nicht nur die Nettozunahme der von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten FEI berücksichtigen, sondern auch den Beitrag, den die Beihilfe zum Gesamtanstieg der FEI-Ausgaben im betreffenden Wirtschaftszweig, zum Anstieg der grenzübergreifenden FEI-Tätigkeiten in der Union und zur Verbesserung der FEI-bezogenen Position der Union im internationalen Vergleich leistet. Die Kommission begrüßt es, wenn für Beihilfemaßnahmen eine öffentlich zugängliche Ex-post-Bewertung ihrer positiven Auswirkungen vorgesehen ist.

3.2.6.2.   Abwägung der positiven und negativen Auswirkungen der Beihilfe

143.

Abschließend wägt die Kommission die ermittelten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme in Form von Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (siehe Abschnitte 3.2.1 bis 3.2.5) gegen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe (siehe Abschnitt 3.2.6.1) auf die Entwicklung der Wirtschaftszweige und die Wirtschaft oder Gesellschaft der Union oder beide ab und erklärt die Beihilfemaßnahme nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die positiven Auswirkungen die negativen überwiegen.

144.

Wenn die geplante Beihilfe nicht in geeigneter und angemessener Weise einem genau ermittelten Marktversagen begegnet, werden die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Maßnahme überwiegen, sodass die Kommission wahrscheinlich zu dem Schluss kommen wird, dass die geplante Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.

145.

Bei bestimmten Kategorien von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (vgl. Abschnitt 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen auf höchstens vier Jahre begrenzen, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend wieder zur Genehmigung anzumelden.

4.   Evaluierung

146.

Im Hinblick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission verlangen, dass die unter Randnummer 147 genannten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht rechtzeitig überprüft wird.

147.

Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind, kann eine Ex-post-Evaluierung verlangt werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt bei Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2022 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt.

148.

Von einer Ex-post-Evaluierung kann abgesehen werden bei Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, sofern diese Regelung einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Steht der abschließende Evaluierungsbericht einer Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang, so muss die Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden.

149.

Im Rahmen der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme im Hinblick auf ihre allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden.

150.

Für Beihilferegelungen, die nach Randnummer 147 der Evaluierungspflicht unterliegen, müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Kommission ist, wie folgt anmelden:

a)

zusammen mit der Beihilferegelung, wenn ihre Mittelausstattung 150 Mio. EUR in einem Jahr oder 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit übersteigt, oder

b)

innerhalb von 30 Arbeitstagen nach einer wesentlichen Änderung, mit der die Mittelausstattung der Beihilferegelung auf mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während der Gesamtlaufzeit der Regelung erhöht wird, oder

c)

innerhalb von 30 Arbeitstagen, nachdem in der amtlichen Buchführung Ausgaben auf der Grundlage der Regelung von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr verzeichnet wurden.

151.

Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (77). Die Mitgliedstaaten müssen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen.

152.

Die Ex-post-Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen beide Berichte veröffentlichen.

153.

Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden jeweils im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss dargelegt werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden.

5.   Berichterstattung und Überwachung

154.

Nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (78) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (79) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

155.

Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.

6.   Anwendbarkeit

156.

Die Kommission wird die in diesem Unionsrahmen dargelegten Grundsätze und Leitlinien bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller angemeldeten FEI-Beihilfen, über deren Genehmigung sie nach dem 19. Oktober 2022 zu beschließen hat, mit dem Binnenmarkt anwenden. Rechtswidrige FEI-Beihilfen werden anhand der Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Bewilligung galten.

157.

Auf der Grundlage des Artikels 108 Absatz 1 AEUV schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten ihre geltenden FEI-Beihilferegelungen soweit erforderlich ändern, um sicherzustellen, dass sie spätestens 6 Monate nach Inkrafttretens dieses Unionsrahmens mit diesem im Einklang stehen.

158.

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieses Unionsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 157 genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Sollte sich ein Mitgliedstaat nicht äußern, geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

7.   Überprüfung

159.

Die Kommission kann beschließen, diesen Unionsrahmen zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche der Union oder internationaler Verpflichtungen oder aus anderen triftigen Gründen als erforderlich erweist.

(1)  Ein „Marktversagen“ liegt vor, wenn der Markt auf sich selbst gestellt wahrscheinlich kein effizientes Ergebnis erbringt.

(2)  Mit dem Unionsrahmen sollen unter anderem Forschung, Entwicklung und Innovation für Digitalisierungstätigkeiten gefördert werden; für die Zwecke dieses Rahmens bezeichnet der Begriff „Digitalisierungstätigkeiten“ die Einführung innovativer Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation im Bereich der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken. FEI für Digitalisierungstätigkeiten gemäß diesem Unionsrahmen kommen für staatliche Beihilfen in Betracht, außer wenn es sich um reine Ersatzinvestitionen handelt, bei denen die Erforderlichkeit und der Anreizeffekt der Beihilfe fraglich sind.

(3)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019).

(4)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom 19. Februar 2020).

(5)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final vom 9. März 2021).

(6)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final vom 19. Februar 2020).

(7)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final vom 10. März 2020).

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final vom 5. Mai 2021).

(9)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final vom 27. Mai 2020).

(10)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken (COM(2020) 724 final vom 11. November 2020).

(11)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer EFR für Forschung und Innovation (COM(2020) 628 final vom 30. September 2020).

(12)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final vom 11. März 2020).

(13)  Dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) vom 1. Dezember 2020 bekräftigt.

(14)  Dieser Unionsrahmen gilt nicht für Patentbox-Regelungen.

(15)  Einschließlich Finanzierungen im Rahmen der Programme „Horizont Europa“ oder „Digitales Europa“.

(16)  Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).

(17)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, verbundene Rs. T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160.

(18)  Nach Ansicht der Kommission ist es sinnvoll, unterschiedliche FuE-Kategorien beizubehalten, auch wenn diese Tätigkeiten mehr einem interaktiven als einem linearen Modell folgen.

(19)  Schlüsseltechnologien werden in der Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012) 341 final vom 26.6.2012) definiert und identifiziert.

(20)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(22)  Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2018/1911 des Rates vom 26. November 2018 geänderten Fassung (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 8).

(23)  Die Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse mit dem Binnenmarkt, einschließlich auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüfter FEI-Beihilfen, sind in einer separaten Mitteilung der Kommission dargelegt.

(24)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(25)  Zentren für digitale Innovation (einschließlich europäischer Zentren für digitale Innovation, die im Rahmen des zentral verwalteten Programms „Digitales Europa“ unterstützt werden), die die umfassende Nutzung digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechnen oder Cybersicherheit durch die Industrie (insbesondere KMU) und öffentliche Einrichtungen vorantreiben sollen, können je nach den von dem Zentrum für digitale Innovation verfolgten spezifischen Zielen bzw. angebotenen Aktivitäten/Leistungen für sich genommen als Innovationscluster im Sinne dieses Unionsrahmens angesehen werden.

(26)  Organisationsinnovation kann auch soziale Innovation umfassen, sofern die soziale Innovation in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fällt.

(27)  Prozessinnovation kann auch soziale Innovation umfassen, sofern die soziale Innovation in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fällt.

(28)  Vgl. Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).

(29)  Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(30)  Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden teilweise auch als „Technologieinfrastrukturen“ bezeichnet; siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Technology Infrastructures“, SWD(2019) 158 final vom 8.4.2019.

(31)  Europäische Kommission, Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

(32)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987‚ Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters, C-309/99, ECLI:EU:C:2002:98, Rn. 46.

(33)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Humbel und Edel, C-263/86, ECLI:EU:C:1988:451, Rn. 9-10 und 15-18; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, ECLI:EU:C:1993:916, Rn. 15.

(34)  Siehe z. B. die Sachen NN 54/2006 — Logistikhochschule Přerov, und N 343/2008 — Individual aid to the College of Nyíregyháza for the development of the Partium Knowledge Centre (Einzelbeihilfe an die Fachhochschule Nyíregyháza für die Entwicklung des Wissenszentrums Partium).

(35)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Rn. 26-29.

(36)  Ausbildungsmaßnahmen im Sinne der Beihilfevorschriften für Ausbildungsbeihilfen gelten nicht als nichtwirtschaftliche primäre Tätigkeit von Forschungseinrichtungen.

(37)  Die Erbringung von FuE-Leistungen sowie FuE, die im Auftrag von Unternehmen ausgeführt wird, gilt nicht als unabhängige FuE.

(38)  Wenn eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl öffentlich als auch privat finanziert wird, geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn die der jeweiligen Einrichtung bzw. Infrastruktur für einen bestimmten Rechnungszeitraum zugewiesenen öffentlichen Mittel die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten übersteigen.

(39)  Da Wissenschaftler bei der Durchführung wirtschaftlicher Nebentätigkeiten ihre Expertise und ihr Wissen mehren und verbessern, die für die Durchführung der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung bzw. Forschungsinfrastruktur zum Vorteil der Gesellschaft insgesamt genutzt werden können.

(40)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 24.

(41)  Wenn die Forschungseinrichtung bzw. Forschungsinfrastruktur für ein bestimmtes Unternehmen erstmals zu Versuchszwecken und während eines begrenzten Zeitraums eine spezielle Forschungsdienstleistung erbringt oder Auftragsforschung betreibt, betrachtet die Kommission den berechneten Preis in der Regel als Marktpreis, wenn die Forschungsdienstleistung oder die Auftragsforschung einmalig ist und es nachweislich keinen Markt dafür gibt.

(42)  Dies bezieht sich nicht auf konkrete Vereinbarungen über den Marktwert der sich daraus ergebenden Rechte des geistigen Eigentums und den Wert der Beiträge zu dem Vorhaben.

(43)  Einschließlich Vereinbarungen über den Transfer von Materialien, bei denen eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur für eigene FuE-Tätigkeiten des Empfängers Materialien an ein Unternehmen transferiert.

(44)  Siehe die Mitteilung der Kommission und die damit verbundene Arbeitsunterlage der Kommission „Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ vom 14.12.2007 (KOM(2007) 799 endg.).

(45)  Siehe Artikel 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Artikel 45 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). Ebenso wird die Kommission bei beschränkten Ausschreibungen im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Artikels 46 der Richtlinie 2014/25/EU die Auffassung vertreten, dass keine staatlichen Beihilfen an Unternehmen vorliegen, es sei denn, interessierte Anbieter werden ohne triftigen Grund an einer Angebotsabgabe gehindert.

(46)  Dies ist auch der Fall, wenn öffentliche Auftraggeber innovative Lösungen, die sich aus einem früheren FuE-Auftrag ergeben, oder nicht in den FuE-Bereich fallende Produkte und Dienstleistungen erwerben, die einem Leistungsniveau entsprechen müssen, für das eine Produkt-, eine Verfahrens- oder eine Organisationsinnovation erforderlich ist.

(47)  Unbeschadet etwaiger Verfahren, die sowohl die Entwicklung als auch den anschließenden Erwerb von einmaligen oder spezialisierten Waren oder Dienstleistungen abdecken.

(48)  Die in einer Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Vereinbarkeitskriterien gelten uneingeschränkt für alle anderen Einzelbeihilfen, einschließlich jener, die auf der Grundlage einer anmeldepflichtigen Beihilferegelung gewährt wurden.

(49)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, verbundene Rs. C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387.

(50)  Bei Beihilfeanträgen, die ein FuE-Vorhaben betreffen, schließt dies nicht aus, dass der potenzielle Beihilfeempfänger bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Beihilfeantrag erfasst werden.

(51)  Bei Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die in aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden, welche möglicherweise Gegenstand separater Beihilfeverfahren sind, bedeutet dies, dass der Beginn der Arbeiten nicht vor dem ersten Beihilfeantrag liegen darf. Wird eine Beihilfe im Rahmen einer automatisch anwendbaren steuerlichen Beihilferegelung gewährt, so muss die betreffende Regelung angenommen worden und in Kraft getreten sein, bevor mit dem geförderten Vorhaben bzw. den geförderten Tätigkeiten begonnen wird.

(52)  Auch wenn dies bei neu eingeführten Maßnahmen unter Umständen nicht im Voraus möglich sein wird, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie Gutachten zur Anreizwirkung ihrer jeweiligen steuerlichen Beihilferegelungen vorlegen (entsprechend sollten die für Ex-post-Evaluierungen ins Auge gefassten Methoden in der Regel Bestandteil der Planung der betreffenden Maßnahmen sein). Liegen keine Gutachten vor, so kann der Anreizeffekt steuerlicher Beihilferegelungen nur für inkrementelle Maßnahmen angenommen werden.

(53)  Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die (auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Kapitalkosten) auf ihren Barwert abgezinst werden.

(54)  Der interne Zinsfuß (IRR) basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen eines bestimmten Jahres, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor während der gesamten Lebensdauer der Investition rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Abzinsungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.

(55)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Société Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94–116; Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast/Kommission, C-67/09 P, ECLI:EU:C:2010:607, Rn. 51.

(56)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 42.

(57)  Diese Zuordnung muss nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Vorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnäheren Tätigkeiten, entsprechen. Somit bleibt es der Kommission unbenommen, eine in einer späteren Phase eines Vorhabens anstehende Aufgabe als industrielle Forschung einzustufen oder umgekehrt eine in einer früheren Phase durchgeführte Tätigkeit als experimentelle Entwicklung oder auch überhaupt nicht als Forschungstätigkeit einzustufen.

(58)  Aus praktischen Gründen kann — sofern nicht aufgezeigt wird, dass in Einzelfällen eine andere Skala verwendet werden sollte — auch davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen FuE-Kategorien den Technologie-Reifegraden 1 (Grundlagenforschung), 2-4 (industrielle Forschung) und 5-8 (experimentelle Entwicklung) entsprechen — siehe die Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ vom 26.6.2012 (COM(2012) 341 final).

(59)  OECD, Frascati-Handbuch 2015: Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung (in der jeweils geltenden Fassung).

(60)  Unbeschadet der für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung geltenden spezifischen Vorschriften.

(61)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(62)  Auch im umgekehrten Fall, wenn bei einer steuerlichen Beihilfemaßnahme zwischen verschiedenen Kategorien von FuE unterschieden wird, dürfen die entsprechenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.

(63)  Als Sicherheitsvorkehrung kann ein Rückforderungsmechanismus eingeführt werden.

(64)  In dem besonderen Fall, dass die Beihilfe lediglich den beschleunigten Abschluss des Vorhabens ermöglicht, sollten bei dem Vergleich vor allem die unterschiedlichen Zeithorizonte in Bezug auf Zahlungsströme und einen verzögerten Markteintritt betrachtet werden.

(65)  Siehe Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(66)  „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.

(67)  Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission (Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6)).

(68)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

(69)  Bruttosubventionsäquivalent bzw. Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den unter Randnummer 143 aufgeführten Spannen angegeben werden. Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so muss im Fall von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift veröffentlicht werden und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).

(70)  Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, ist der Beihilfebetrag für jedes Instrument anzugeben.

(71)  Diese wird von der Kommission im Rahmen des unter Randnummer 21 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.

(72)  Besteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, so gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wurde, als Tag der Gewährung.

(73)  Diese Analyse kann sich sowohl auf Beschaffungs- als auch auf Absatzmärkte beziehen, sofern dies angezeigt ist.

(74)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Iannelli & Volpi SpA/Ditta Paolo Meroni, C-74/76, ECLI:EU:C:1977:51.

(75)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier SA/Direction des vérifications nationales et internationales, C-39/04, ECLI:EU:C:2005:161.

(76)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(77)  Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik zur Evaluierung staatlicher Beihilfen“, Brüssel, 28.5.2014, SWD(2014) 179 final, oder eine sie ersetzende Unterlage.

(78)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).

(79)  Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).


ANHANG I

Beihilfefähige Kosten

Beihilfen für FuE-Vorhaben

a)

Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben genutzt, ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens beihilfefähig.

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden Bei Gebäuden ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden

e)

Zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten

f)

Sonstige Betriebskosten einschließlich vorhabenbezogener Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen

g)

Speziell für gesundheitsrelevante/-bezogene FuE-Vorhaben (1): sämtliche für das FuE-Vorhaben während seiner Laufzeit anfallenden Kosten, z. B. Personalkosten, Kosten für Digital- und Datenverarbeitungsgeräte, für Diagnoseausrüstung, für Datenerfassungs- und -verarbeitungsinstrumente, für FuE-Dienstleistungen, für vorklinische und klinische Studien (Studienphasen I-IV); Phase-IV-Studien sind beihilfefähig, solange sie weitergehende wissenschaftliche oder technologische Fortschritte ermöglichen.

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

Kosten der Studie

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur

Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Innovationsbeihilfen für KMU

a)

Kosten für die Erlangung, Validierung und Verteidigung von Patenten und anderen immateriellen Vermögenswerten

b)

Kosten für die Abordnung hoch qualifizierten Personals einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder eines großen Unternehmens für FEI-Tätigkeiten in einer neu geschaffenen Funktion innerhalb des begünstigten KMU, wodurch jedoch kein anderes Personal ersetzt wird

c)

Kosten für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

a)

Personalkosten, soweit diese für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstungen, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Vorhaben genutzt, ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens beihilfefähig.

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden Bei Gebäuden ist nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten des wirtschaftlichen Übergangs oder die tatsächlich entstandenen Kapitalkosten beihilfefähig.

d)

Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter Einhaltung des Arm‘s-length-Prinzips von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden

e)

Zusätzliche vorhabenbezogene Gemeinkosten

f)

Sonstige Betriebskosten einschließlich vorhabenbezogener Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen

Beihilfen für Innovationscluster

 

Investitionsbeihilfen

Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte

Betriebsbeihilfen

Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit

a)

der Leitung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,

b)

Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Mitwirkung am Innovationscluster zu bewegen und dessen Sichtbarkeit zu erhöhen,

c)

der Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters und

d)

der Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, der Vernetzung und der transnationalen Zusammenarbeit.


(1)  Gesundheitsrelevante/-bezogene Forschung umfasst die Forschung in Bezug auf Impfstoffe, Arzneimittel und Therapien, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie in Bezug auf Prozessinnovationen zur effizienten Herstellung der benötigten Produkte.


ANHANG II

Beihilfehöchstintensitäten

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Beihilfen für FuE-Vorhaben

 

 

 

Grundlagenforschung

100  %

100  %

100  %

Industrielle Forschung

70  %

60  %

50  %

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse oder

80  %

75  %

65  %

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen, oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

75  %

oder

80  %

65  %

oder

75  %

55  %

oder

65  %

Experimentelle Entwicklung

45  %

35  %

25  %

bei wirksamer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (bei großen Unternehmen grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU) oder zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung oder

bei weiter Verbreitung der Ergebnisse oder

60  %

50  %

40  %

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen, oder

wenn das FuE-Vorhaben in Fördergebieten durchgeführt wird, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

50  %

oder

60  %

40  %

oder

50  %

30  %

oder

40  %

Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien

70  %

60  %

50  %

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

75  %

oder

80  %

65  %

oder

75  %

55  %

oder

65  %

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen

50  %

50  %

50  %

wenn die öffentliche Förderung von mindestens zwei Mitgliedstaaten bereitgestellt wird oder

wenn die Forschungsinfrastruktur auf EU-Ebene bewertet und ausgewählt wurde

60  %

60  %

60  %

Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen

45  %

35  %

25  %

wenn die öffentliche Förderung von mindestens zwei Mitgliedstaaten bereitgestellt wird oder

wenn die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur auf EU-Ebene bewertet und ausgewählt wurde

und/oder

55  %

45  %

35  %

wenn die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur überwiegend KMU dient (mindestens 80 % ihrer Kapazität sind für diesen Zweck vorgesehen)

60  % (55 + 5 )

oder

50  % (45 + 5 )

50  % (45 + 5 )

oder

40  % (35 +5 )

40  % (35 +5 )

oder

30  % (25 +5 )

Innovationsbeihilfen für KMU

50  %

50  %

Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen

 

 

 

bei Beihilfen für große Unternehmen muss wirksame Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU vorliegen

50  %

50  %

15  %

Beihilfen für Innovationscluster

 

 

 

Investitionsbeihilfen

50  %

50  %

50  %

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV erfüllen

in Fördergebieten, die die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV erfüllen

55  %

oder

65  %

55  %

oder

65  %

55  %

oder

65  %

Betriebsbeihilfen

50  %

50  %

50  %


Berichtigungen

25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/68


Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer

( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 31. Januar 2023 )

1.

Seite 234, Anhang I Tabelle 2 erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 COL/GF 1-27“

muss es heißen:

„Gebiet: Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 (COL/GF1-27)“.

2.

Seite 238, Anhang III Nummer 2 Buchstabe a Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7 (ARA/GF 1-7)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7 (ARA/GF1-7)“.

3.

Seite 238, Anhang III Nummer 2 Buchstabe b erste Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARA/GF 8-11)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARA/GF8-11)“.

4.

Seite 238, Anhang III Nummer 2 Buchstabe b zweite Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARS/GF 8-11)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARS/GF8-11)“.

5.

Seite 239, Anhang VI Nummer 1, Tabelle „Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht“, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF 17-18)“

muss es heißen:

„Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF1718)“.

6.

Seite 241, Anhang V Nummer 1 Buchstabe b, Tabelle, erste der beiden Zeilen zu Malta:

Anstatt:

„MLT

OTB

T-11

EFF4/MED4_OTB4

338“

muss es heißen:

„MLT

OTB

T-11

EFF4/MED4_OTB3

338“

7.

Seite 242, Anhang V Nummer 1 Buchstabe c Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (DPS/GF 12-16)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (DPS/GF12-16)“.

8.

Seite 242, Anhang V Nummer 2 Buchstabe a, Tabelle, Zeile zu Malta:

Anstatt:

„Malta

OTB

15

2 007

5 562 “

muss es heißen:

„Malta

OTB

15

5 562

2 007 “

9.

Seite 242, Anhang V Nummer 2 Buchstabe b, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARS/GF 12-16)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARS/GF12-16)“.

10.

Seite 242, Anhang V Nummer 2 Buchstabe c, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARA/GF 12-16)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARA/GF12-16)“.

11.

Seite 243, Anhang VI Nummer 1 Buchstabe b, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARS/GF 19-21)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARS/GF19-21)“.

12.

Seite 243, Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARA/GF 19-21)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARA/GF19-21)“.

13.

Seite 244, Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF 24-27)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF24-27)“.

14.

Seite 244, Anhang VI Nummer 2 Buchstabe c, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte:

Anstatt:

„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARA/GF 24-27)“

muss es heißen:

„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARA/GF24-27)“.

15.

Seite 245, Anhang VII Buchstabe a, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte

Anstatt:

„Gebiet: Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1, 2 und 3 (SBR/GF 1-3)“

muss es heißen:

„Gebiet: Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1, 2 und 3 (SBR/GF1-3)“.


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/71


Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität

( Amtsblatt der Europäischen Union L 57 vom 18. Februar 2021 )

Seite 46, Artikel 24 Absatz 6

Anstatt:

„(6)   Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 5 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, ...“,

muss es heißen:

„(6)   Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, ...“.


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/72


Berichtigung der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 30. April 2004 )

Seite 18, Artikel 16c Absatz 4

Anstatt:

„(4)   Wenn das Produkt seit weniger als 15 Jahren innerhalb der Gemeinschaft verwendet worden ist, aber ansonsten für die vereinfachte Registrierung in Frage kommt, so verweist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Registrierung als pflanzliches Arzneimittel gestellt wurde, die Entscheidung über das Produkt an den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel. Der Mitgliedstaat legt entsprechende Unterlagen zur Begründung seines Antrags vor. …“

muss es heißen:

„(4)   Wenn das Produkt seit weniger als 15 Jahren innerhalb der Gemeinschaft verwendet worden ist, aber ansonsten für die vereinfachte Registrierung in Frage kommt, so verweist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Registrierung als traditionelles Arzneimittel gestellt wurde, die Entscheidung über das Produkt an den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel. Der Mitgliedstaat legt entsprechende Unterlagen zur Begründung seines Antrags vor. …“


25.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 137/73


der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 12. Dezember 2014 )

Seite 337, Anhang, Abschnitt 6.2.3.8 Absätze 3 und 4:

anstatt:

„(3)

Versuche müssen für die Lastzustände der Einheiten ‚Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug‘ und ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ und ‚maximale Bremsleistung‘ (gemäß den Abschnitten 4.2.2.10 und 4.2.4.5.2) durchgeführt werden.

(4)

Wenn zwei der oben genannten Lastzustände zu ähnlichen Bedingungen für die Bremsprüfung führen wie in den maßgeblichen europäischen Normen oder in den sonstigen normativen Dokumenten, kann die Anzahl der Prüfbedingungen von drei auf zwei reduziert werden. Versuchsergebnisse müssen anhand einer Methodik evaluiert werden, die folgende Aspekte berücksichtigt:

Berichtigung der Rohdaten und

Wiederholbarkeit des Versuchs: Zur Validierung eines Versuchsergebnisses wird der Versuch mehrfach wiederholt. Die absolute Differenz zwischen den Ergebnissen und der Standardabweichung wird ausgewertet.“

muss es heißen:

„(3)

Versuche müssen für die Lastzustände der Einheiten ‚Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug‘ und ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ und ‚maximale Bremsleistung‘ (gemäß den Abschnitten 4.2.2.10 und 4.2.4.5.2) durchgeführt werden.

Wenn zwei der oben genannten Lastzustände zu ähnlichen Bedingungen für die Bremsprüfung führen wie in den maßgeblichen europäischen Normen oder in den sonstigen normativen Dokumenten, kann die Anzahl der Prüfbedingungen von drei auf zwei reduziert werden.

(4)

Versuchsergebnisse müssen anhand einer Methodik evaluiert werden, die folgende Aspekte berücksichtigt:

Berichtigung der Rohdaten und

Wiederholbarkeit des Versuchs: Zur Validierung eines Versuchsergebnisses wird der Versuch mehrfach wiederholt. Die absolute Differenz zwischen den Ergebnissen und der Standardabweichung wird ausgewertet.“