ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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III Sonstige Rechtsakte |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1020 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Anforderungen an den Flugbetrieb von Hubschraubern im medizinischen Noteinsatz
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (2) sind technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb, darunter auch für den Betrieb von Hubschraubern in medizinischen Noteinsätzen (Helicopter Emergency Medical Service, HEMS) festgelegt. Diese technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren sollten aktualisiert werden, damit sie dem Stand der Technik bei den Entwicklungen und bewährten Verfahren im Bereich des Flugbetriebs Rechnung tragen. |
(2) |
Medizinische Hubschraubernoteinsätze gehören unter Sicherheitsgesichtspunkten zu den schwierigsten Betriebsarten, da die Einsätze häufig darin bestehen, unter allen Wetterbedingungen und Zeitdruck zu einem vorher nicht erkundeten Ort zu fliegen, um Menschen zu retten. Dieser Betrieb sollte so geregelt werden, dass jederzeit die Sicherheit gewährleistet ist. |
(3) |
Eine ebenso große Herausforderung stellt der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz dar, der Bergrettungseinsätze, nicht aber den Such- und Rettungsdienst von Luftfahrzeugen in Not umfasst, wenn er unter denselben Bedingungen erfolgt wie der medizinische Hubschraubernoteinsatz. Daher sollte der Betrieb von Hubschraubern im nichtmedizinischen Rettungseinsatz, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/1139 fällt, in gleicher Weise geregelt werden wie medizinische Hubschraubernoteinsätze. |
(4) |
Abhängig von den verfügbaren Daten sollte das Unfallrisiko aufgrund schlechter Sicht, darunter auch des Flugbetriebs bei schlechtem Wetter und bei Nacht, sowie das Risiko eines Zusammenstoßes an einem Unfall- oder Rettungsort durch Anforderungen an Ausrüstung, Standardbetriebsverfahren und Ausbildung der Besatzung weiter gemindert werden. |
(5) |
Ausnahmen von den Leistungskriterien für Hubschrauber sollten nur für Krankenhausstandorte gelten, die bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 etabliert waren, damit ein angemessenes Sicherheitsniveau erreicht wird. An Krankenhausstandorten, die derzeit für solche Ausnahmeregelungen infrage kommen, sollte die Hindernisumgebung unter Sicherheitsgesichtspunkten überwacht und akzeptabel bleiben. |
(6) |
Die in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 derzeit festgelegten Anforderungen an Leistung und Sauerstoff in Bezug auf medizinische Hubschraubernoteinsätze in großer Höhe und im Bergrettungseinsatz lassen keinen Flugbetrieb in großen Höhen zu, wenngleich es möglich sein sollte, Menschen in jeder Höhe zu retten. Die geltenden Anforderungen sollten daher geändert werden. |
(7) |
Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte Luftfahrzeuge, die in der durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthalten war, an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden. Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Betreiber, die derzeit HEMS-Betrieb durchführen, sowie zuständige Behörden, die für die Zertifizierung und die Aufsicht über diese Tätigkeiten zuständig sind, benötigen für die vollständige Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen ausreichend Zeit. Daher wird die Anwendbarkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen in Bezug auf den HEMS-Betrieb um ein Jahr verschoben. Darüber hinaus wird die Anwendbarkeit einiger spezifischer Bestimmungen, die einen längeren Durchführungszeitraum erfordern, wie die Einführung neuer Genehmigungen, Ausrüstung, Leistungs- oder Ausbildungsanforderungen, noch weiter verschoben. |
(9) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 wurde die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ersetzt. Die Richtlinie 2004/36/EG wurde durch die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006 (5) und (EG) Nr. 351/2008 der Kommission (6) umgesetzt. Die Bestimmungen der letztgenannten Verordnungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zwar ersetzt, aber nie ausdrücklich aufgehoben. Aus diesem Grund müssen die genannten Verordnungen aufgehoben werden. |
(10) |
Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission mit der Stellungnahme Nr. 08/2022 (7) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 vorgelegt. |
(11) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses für die Anwendung der gemeinsamen Sicherheitsvorschriften für die Zivilluftfahrt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 6 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Abweichend von Anhang IV Punkt CAT.POL.H.225 und bis zum 25. Mai 2028 kann der bereits bestehende Flugbetrieb mit Hubschraubern zu oder von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse (Public Interest Site, PIS) unter von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, wenn aufgrund der Größe der PIS, der Hindernisumgebung oder des Hubschraubers die Einhaltung der Anforderungen für den Betrieb in Flugleistungsklasse 1 nicht möglich ist. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der Agentur die Bedingungen mit, die sie anwenden.“ |
2. |
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII und VIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Aufhebung
Die Verordnungen (EG) Nr. 768/2006 und (EG) Nr. 351/2008 werden mit Wirkung vom 14. Juni 2023 aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 25. Mai 2024.
Es gilt jedoch Folgendes:
a) |
Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs gilt ab dem 25. Mai 2026. |
b) |
Nummer 5 Buchstabe d des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2028 im Hinblick auf die Änderung von Anhang V Punkt SPA.HEMS.110 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 965/2012. |
c) |
Nummer 5 Buchstabe f des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2028 nur für den unter Nummer 61 Buchstabe b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallenden HEMS-Betrieb. |
d) |
Nummer 5 Buchstabe g des Anhangs dieser Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2026 nur für den unter Nummer 61 Buchstabe b des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallenden HEMS-Betrieb. |
e) |
Die Nummern 6 und 7 des Anhangs gelten ab dem 14. Juni 2023. |
f) |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das in Anhang II Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 enthaltene Formblatt in der durch Nummer 2 Buchstabe b des Anhangs der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung nur bei der Erteilung neuer Luftverkehrsbetreiberzeugnisse oder bei Änderungen bestehender Zeugnisse gemäß Anhang II Punkt ARO.GEN.310 oder Punkt ARO.GEN.330 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zu verwenden. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
(4) Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76).
(5) Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems (ABl. L 134 vom 20.5.2006, S. 16).
(6) Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7).
(7) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
ANHANG
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
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5. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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6. |
Anhang VII Punkt NCO.IDE.H.170 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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7. |
Anhang VIII Punkt SPO.IDE.H.190 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/16 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1021 DER KOMMISSION
vom 24. Mai 2023
zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen. |
(2) |
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt. |
(3) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus. |
(4) |
Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 30. April 2016 Dänemark, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt. |
(5) |
Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden. |
(6) |
Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. Juni 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 zu erneuern. |
(7) |
Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
(8) |
Am 2. März 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. |
(9) |
Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 14. Oktober 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 vor. |
(10) |
Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt. |
(11) |
In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind. |
(12) |
Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 sollte daher erneuert werden. |
(13) |
Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 unter 105 KBE/g. |
(14) |
Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g vorlegen. |
(15) |
Darüber hinaus ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern legen. |
(16) |
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten. |
(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff
Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 wird unter den im genannten Anhang dargelegten Bedingungen erneuert.
Artikel 2
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).
(3) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20) ersetzt; gemäß ihrem Artikel 17 gilt sie jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.
(6) EFSA Journal DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6496. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).
ANHANG I
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern |
IUPAC-Bezeichnung |
Reinheit (1) |
Datum der Genehmigung |
Befristung der Genehmigung |
Sonderbestimmungen |
||||||||
Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 |
Entfällt |
Keine wesentlichen Verunreinigungen |
1. Juli 2023 |
30. Juni 2038 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm PB 54 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:
Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
(2) pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)
ANHANG II
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil A wird Eintrag Nr. 195 gestrichen. |
2. |
In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:
|
(1) Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
(2) pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)“
BESCHLÜSSE
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/21 |
BESCHLUSS (EU) 2023/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10. Mai 2023
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens (EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren. |
(2) |
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (3) des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten. |
(3) |
Spanien hat am 30. November 2022 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Alu Ibérica LC S.L. in Spanien gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF. |
(4) |
Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 275 000 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann. |
(5) |
Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten. — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 275 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 10. Mai 2023.
Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.
(2) ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
(3) Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/23 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1023 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 16. Mai 2023
zur Ernennung des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (EUCAP Sahel Niger/1/2023)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2012/392/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss 2012/392/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags ermächtigt, geeignete Beschlüsse zur Wahrnehmung der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) zu fassen, einschließlich des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 9. September 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1505 (2) zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP und zur Verlängerung des Mandats der EUCAP Sahel Niger bis zum 30. September 2024 angenommen. |
(3) |
Am 20. September 2022 hat das PSK den Beschluss (GASP) 2022/1649 (3) zur Verlängerung des Mandats von Frau Antje PITTELKAU als Missionsleiterin der EUCAP Sahel Niger vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 angenommen. |
(4) |
Am 11. Februar 2023 ist Frau Antje PITTELKAU mit Wirkung vom 21. Mai 2023 als Leiterin der Mission EUCAP Sahel Niger zurückgetreten. |
(5) |
Am 24. April 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vorgeschlagen, Frau Katja DOMINIK für den Zeitraum vom 4. Juni 2023 bis zum 30. September 2024 zur Missionsleiterin der EUCAP Sahel Niger zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Frau Katja DOMINIK wird zur Leiterin der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) vom 4. Juni 2023 bis zum bis 30. September 2024 ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 4. Juni 2023.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
D. PRONK
(1) ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 48.
(2) Beschluss (GASP) 2022/1505 des Rates vom 9. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/392/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger) (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 28).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1649 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 20. September 2022 zur Verlängerung des Mandats des Leiters der GSVP-Mission der Europäischen Union in Niger (EUCAP Sahel Niger/1/2022) (ABl. L 248 vom 26.9.2022, S. 57).
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/25 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/1024 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 16. Mai 2023
zur Ernennung des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM Ukraine/1/2023)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38 Absatz 3,
gestützt auf den Beschluss 2014/486/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (1), insbesondere auf Artikel 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 7 des Beschlusses 2014/486/GASP ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee im Einklang mit Artikel 38 des Vertrags ermächtigt, entsprechende Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) zu fassen, einschließlich insbesondere des Beschlusses zur Ernennung eines Missionsleiters. |
(2) |
Am 20. Mai 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/813 (2) zur Verlängerung des Mandats der EUAM Ukraine bis zum 31. Mai 2024 angenommen. |
(3) |
Am 10. Mai 2022 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Beschluss (GASP) 2022/744 (3) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Antti HARTIKAINEN als Missionsleiter bis zum 31. Mai 2023 angenommen. |
(4) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 24. April 2023 vorgeschlagen, Herrn Rolf Michael Hay Pereira HOLMBOE zum Missionsleiter der EUAM Ukraine zu ernennen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Herr Rolf Michael Hay Pereira HOLMBOE wird für den Zeitraum vom 12. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2024 zum Missionsleiter der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Die Vorsitzende
D. PRONK
(1) ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 42.
(2) Beschluss (GASP) 2021/813 des Rates vom 20. Mai 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/486/GASP über die Beratende Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (ABl. L 180 vom 21.5.2021, S. 149).
(3) Beschluss (GASP) 2022/744 des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees vom 10. Mai 2022 zur Verlängerung des Mandats des Missionsleiters der Beratenden Mission der Europäischen Union für eine Reform des zivilen Sicherheitssektors in der Ukraine (EUAM Ukraine) (EUAM UKRAINE/1/2022) (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 82).
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1025 DES RATES
vom 22. Mai 2023
zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG erlaubt Ungarn, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates (2) wurde Ungarn ermächtigt, eine von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden, und somit Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 48 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „Sondermaßnahme“). |
(3) |
Mit am 15. Dezember 2022 bei der Kommission registriertem Schreiben beantragte Ungarn eine Ermächtigung, den Schwellenwert für die bestehende Sondermaßnahme für den restlichen Zeitraum der Ermächtigung bis auf 71 500 EUR anzuheben. |
(4) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Ungarns mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt. |
(5) |
Die von Ungarn beantragte Sondermaßnahme steht in Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (3), die darauf abzielt, den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen zu verringern und Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. |
(6) |
Die Sondermaßnahme wird für die Steuerpflichtigen fakultativ bleiben, da sie sich gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können. |
(7) |
Den von Ungarn vorgelegten Informationen zufolge wird die Sondermaßnahme den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs in Ungarn erhobenen Mehrwertsteuer nur in unerheblichem Maße beeinflussen. |
(8) |
Nach Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates (4) wird Ungarn ab dem Haushaltsjahr 2021 keine Ausgleichsberechnung in Bezug auf die Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel vornehmen. |
(9) |
Da die Sondermaßnahme positive Auswirkungen auf die Vereinfachung von Verpflichtungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer durch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten sowohl für Kleinunternehmen als auch für die Steuerbehörden hatte und da durch sie keine größeren Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen entstanden sind, sollte Ungarn ermächtigt werden, die Sondermaßnahme anzuwenden. |
(10) |
Die Anwendung der Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, damit die Kommission die Wirksamkeit und Eignung des Schwellenwertes beurteilen kann. Zudem müssen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/285 bis zum 31. Dezember 2024 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, um Artikel 1 Absatz 12 der genannten Richtlinie nachzukommen, und diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 anwenden. Ungarn sollte daher ermächtigt werden, die Sondermaßnahme bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden. |
(11) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates (5) sollte daher aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 287 Nummer 12 der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 71 500 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Artikel 2
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 wird aufgehoben.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/73 des Rates vom 18. Januar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1490 in Bezug auf die Ermächtigung Ungarns, die von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme während eines weiteren Zeitraums anzuwenden (ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 148).
(3) Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).
(4) Verordnung (EU, Euratom) 2021/769 des Rates vom 30. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 9).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1490 des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen (ABl. L 252 vom 8.10.2018, S. 38).
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/28 |
ENTSCHEIDUNG DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE Nr. 230/22/COL
vom 15. Dezember 2022
über die Änderung der materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation [2023/1026]
Die EFTA-Überwachungsbehörde (im Folgenden „Überwachungsbehörde“) —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und Protokoll 26,
gestützt auf das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (im Folgenden „Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 24 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b,
gestützt auf Protokoll 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen (im Folgenden „Protokoll 3“), insbesondere auf Teil I Artikel 1 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 24 des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens setzt die Überwachungsbehörde die Bestimmungen des EWR-Abkommens betreffend staatliche Beihilfen durch.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens legt die Überwachungsbehörde Mitteilungen und Leitlinien in den im EWR-Abkommen geregelten Angelegenheiten fest, soweit das EWR-Abkommen oder das Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen dies ausdrücklich vorsehen oder die Überwachungsbehörde dies für notwendig erachtet.
Nach Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen überprüft die Überwachungsbehörde fortlaufend die in den EFTA-Staaten bestehenden Beihilferegelungen (1) und schlägt die zweckdienlichen Maßnahmen vor, die für die fortschreitende Entwicklung oder das Funktionieren des EWR-Übereinkommens erforderlich sind.
Die Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2) in der geänderten Fassung (3) entsprechen dem Rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) (im Folgenden „FEI-Rahmen der Kommission von 2014“) (4) in seiner Fassung vom 8. Juli 2020 (5).
Am 19. Oktober 2022 hat die Kommission einen überarbeiteten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation an (im Folgenden „FEI-Rahmen von 2022“) (6) angenommen.
Der FEI-Rahmen von 2022 ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR“) von Bedeutung.
Die EWR-Vorschriften für staatliche Beihilfen sind im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum einheitlich anzuwenden, um die in Artikel 1 des EWR-Abkommens geforderte Homogenität zu erzielen.
Nach Ziffer II unter der Überschrift „ALLGEMEINES“ auf Seite 11 des Anhangs XV zum EWR-Abkommen erlässt die Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der Kommission Rechtsakte, die den von der Kommission erlassenen Rechtsakten entsprechen.
Der FEI-Rahmen von 2022 kann sich auf bestimmte politische Instrumente der Europäischen Union und bestimmte Rechtsakte der Europäischen Union beziehen, die nicht in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden. Im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Beihilferechts und gleicher Wettbewerbsbedingungen im gesamten EWR legt die Überwachungsbehörde bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens in der Regel dieselben Kriterien zugrunde wie die Europäische Kommission.
Die Kommission wurde konsultiert.
Die EFTA-Staaten wurden konsultiert —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen werden durch Einführung neuer Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FEI-Leitlinien“) geändert. Die beigefügten FEI-Leitlinien in der Form des FEI-Rahmens von 2022 sind Bestandteil dieser Entscheidung.
(2) Die Überwachungsbehörde wird die in den FEI-Leitlinien dargelegten Grundsätze und Leitlinien bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller angemeldeten FEI-Beihilfen, über deren Genehmigung sie nach dem 15. Dezember 2022 zu beschließen hat, mit dem Binnenmarkt anwenden. Rechtswidrige FEI-Beihilfen werden anhand der Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Bewilligung galten.
Artikel 2
Die Überwachungsbehörde wendet den FEI-Rahmen von 2022 an, gegebenenfalls unter anderem mit nachstehenden Anpassungen:
a) |
Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat(en)“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EFTA-Staat(en)“ (7) oder gegebenenfalls „EWR-Staat(en)“; |
b) |
Gegebenenfalls versteht die Überwachungsbehörde Bezugnahmen auf die „Europäische Kommission“ als Bezugnahmen auf die „EFTA-Überwachungsbehörde“; |
c) |
Bezugnahmen auf den „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ oder „AEUV“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf das „EWR-Abkommen“; |
d) |
Bezugnahmen auf „Beihilfevorschriften der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf „EWR-Beihilfevorschriften“; |
e) |
Bezugnahmen auf Artikel 107 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Artikel 61 des EWR-Abkommens bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels; |
f) |
Bezugnahmen auf Artikel 108 AEUV oder Abschnitte dieses Artikels versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil I Artikel 1 des Protokolls 3 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen bzw. die entsprechenden Abschnitte dieses Artikels; |
g) |
Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (8) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf Teil II des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen; |
h) |
Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (9) versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde 195/04/COL; |
i) |
Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem Binnenmarkt (un)vereinbar“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „mit dem EWR-Abkommen (un)vereinbar“; |
j) |
Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb der Union“ bzw. „außerhalb der Union“ oder „aus der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die Formulierung „innerhalb des EWR“ bzw. „außerhalb des EWR“ oder „aus dem EWR“; |
k) |
Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb der Union“ versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf den „Handel innerhalb des EWR“; |
l) |
Heißt es im FEI-Rahmen von 2022, dass sie „in allen Wirtschaftszweigen“ Anwendung findet, so wendet die Überwachungsbehörde sie auf „alle Wirtschaftszweige oder Teile von Wirtschaftszweigen, die in den Anwendungsbereich des EWR-Abkommens fallen“; an; |
m) |
Bezugnahmen auf Mitteilungen oder Leitlinien der Kommission versteht die Überwachungsbehörde als Bezugnahmen auf die entsprechenden Leitlinien der Überwachungsbehörde. |
Artikel 3
(1) Randnummer 156 des FEI-Rahmens von 2022 erhält folgende Fassung:
„Auf der Grundlage von Teil I Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls 3 zum Überwachungs- und Gerichtshofabkommen schlägt die Überwachungsbehörde vor, dass die EFTA-Staaten ihre geltenden FEI-Beihilferegelungen soweit erforderlich ändern, um sicherzustellen, dass sie spätestens 6 Monate nach Inkrafttretens dieser Leitlinien mit diesen im Einklang stehen.“
(2) Randnummer 157 des FEI-Rahmens von 2022 erhält folgende Fassung:
„Die EFTA-Staaten sind aufgefordert, bis zum 17. Februar 2023 ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 156 genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Sollte sich ein EFTA-Staat nicht äußern, geht die Überwachungsbehörde davon aus, dass der betreffende EFTA-Staat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.“
Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 2022.
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Arne RØKSUND
Präsident
Zuständiges Mitglied des Kollegiums
Stefan BARRIGA
Mitglied des Kollegiums
Árni Páll ÁRNASON
Mitglied des Kollegiums
Melpo-Menie JOSÉPHIDÈS
Gegenzeichnende Direktorin für
Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten
(1) Nach Artikel 1 Buchstabe b des Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommens bezeichnet der Begriff „EFTA-Staat“ die Republik Island, das Königreich Norwegen sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein“.
(2) Leitlinien der Überwachungsbehörde für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. L 209 vom 6.8.2015, S. 17) und EWR-Beilage Nr. 44 vom 6.8.2015, S. 1.
(3) Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 90/20/COL vom 15. Juli 2020 über die 107. Änderung der verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen durch Änderung und Verlängerung bestimmter Leitlinien für staatliche Beihilfen [2020/1576] (ABl. L 359 vom 29.10.2020, S. 16).
(4) Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).
(5) Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, der Mitteilung — Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, der Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (2020/C 224/02) (ABl. C 224 vom 8.7.2020, S. 2).
(6) C(2022) 7388 final, noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) „EFTA-Staaten“ bezieht sich auf Island, Liechtenstein und Norwegen.
(8) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(9) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG
MITTEILUNG DER KOMMISSION
Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation
Einleitung
1. |
Um zu verhindern, dass staatliche Zuwendungen den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sind staatliche Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) grundsätzlich verboten. In bestimmten Fällen können staatliche Beihilfen jedoch auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sein. |
2. |
Dieser Unionsrahmen enthält Orientierungshilfen im Hinblick auf die von der Kommission durchgeführte Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (im Folgenden „FEI“) nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV. Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann eine Beihilfemaßnahme für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, wenn zwei Voraussetzungen — eine positive und eine negative — erfüllt sind. Die positive Voraussetzung besagt, dass die Beihilfe die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs fördern muss. Die negative Voraussetzung lautet, dass die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern darf, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
3. |
Wenngleich allgemein anerkannt ist, dass wettbewerbliche Märkte in der Regel effiziente Ergebnisse in Bezug auf Preise, Produktion und Ressourcennutzung hervorbringen, kann bei Vorliegen von Marktversagen (1) ein staatliches Eingreifen erforderlich sein, um die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige zu fördern oder Anreize für sie zu schaffen, die sich ohne Beihilfen nicht oder nicht mit derselben Geschwindigkeit oder unter denselben Bedingungen entwickeln würden, und dadurch zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum beizutragen. Im FEI-Bereich kann es zum Beispiel zu Marktversagen kommen, weil die Marktteilnehmer nicht notwendigerweise oder zumindest nicht von sich aus die breiteren positiven Auswirkungen für die europäische Wirtschaft berücksichtigen oder weil sie die Gefahr, dass kein positives wirtschaftliches Ergebnis erzielt wird, als zu hoch einschätzen und daher ohne staatliche Beihilfe aus gesamtgesellschaftlicher Sicht in zu geringem Maße FEI-Tätigkeiten durchführen würden. Ebenso kann sich ohne staatliche Beihilfen für FEI-Vorhaben der Zugang zu Finanzmitteln aufgrund asymmetrischer Informationen oder aufgrund von Koordinierungsproblemen zwischen Unternehmen als schwierig erweisen. |
4. |
Daher können staatliche Beihilfen zur Förderung von FEI und somit zur Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige erforderlich sein, wenn der Markt allein kein effizientes Ergebnis erbringt. Der Unionsrahmen für FEI gilt für alle Technologien (2), Branchen und Sektoren, um sicherzustellen, dass die Vorschriften nicht im Voraus vorschreiben, welche Forschungsausrichtungen zu neuen Lösungen für Produkte, Verfahren und Dienstleistungen führen sollen, und die Anreize für die Marktteilnehmer, auch bei Vorliegen hoher Risiken innovative technologische Lösungen zu entwickeln, nicht verfälschen. Darüber hinaus kann die auf der Grundlage des FEI-Rahmens gewährte Unterstützung nach Eintreten beträchtlicher wirtschaftlicher Störungen zu einer nachhaltigen Erholung beitragen und zudem Bemühungen zur Erhöhung der sozialen und wirtschaftlichen Krisenfestigkeit der Union unterstützen. Darüber hinaus dürften staatliche FEI-Beihilfen breitere positive Auswirkungen als nur für den Empfänger der Beihilfe mit sich bringen. |
5. |
Staatliche Beihilfen für FEI können beispielsweise die positiven Auswirkungen hervorbringen, die in den Zielen und Strategien der Union wie dem europäischen Grünen Deal (3), der Digitalstrategie (4), der digitalen Dekade (5) und der europäischen Datenstrategie (6), der neuen Industriestrategie für Europa (7) und ihrer Aktualisierung (8), „Next Generation EU“ (9), der Europäischen Gesundheitsunion (10), dem neuen Europäischen Forschungsraum für Forschung und Innovation (11), dem neuen Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (12) oder dem Ziel der Union, bis 2050 klimaneutral zu werden, genannt sind. Im europäischen Grünen Deal betont die Kommission: „Neue Technologien, nachhaltige Lösungen und bahnbrechende Innovationen sind für die Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals von entscheidender Bedeutung.“ |
6. |
Die kürzlich verabschiedete neue Mitteilung über den EFR stellt FuI als wichtigen Treiber heraus, um die Erholung Europas anzukurbeln und den grünen und den digitalen Wandel zu beschleunigen. Die Kommission zielt darauf ab, die Effizienz, die Exzellenz und die Auswirkungen der europäischen FuI-Systeme zu erhöhen, und fördert die Innovation. Zu diesem Zweck schlug die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten das FuE-Investitionsziel der EU von 3 % des BIP der EU bekräftigen (13) und es mit Blick auf die neuen EU-Prioritäten aktualisieren, einschließlich eines neuen EU-Ziels von 1,25 % des BIP der EU für öffentliche Ausgaben, das die Mitgliedstaaten bis 2030 durch unionsweite Koordination erreichen sollen, um private Investitionen zu mobilisieren und zu nutzen. |
7. |
Laut der Mitteilung über die Gestaltung der digitalen Zukunft Europas und der europäischen Datenstrategien gilt es „sicherzustellen, dass digitale Lösungen Europa auf seinem eigenen Weg hin zu einem digitalen Wandel unterstützen, der den Menschen dank der Wahrung unserer Werte zugutekommt.“ |
8. |
Der neuen Industriestrategie für Europa zufolge braucht Europa „Forschung und Technologie sowie einen starken Binnenmarkt ..., der Barrieren und Bürokratie beseitigt.“ Weiter heißt es: „Verstärkte Investitionen in Forschung, Innovation und der Aufbau modernster Infrastruktur werden dazu beitragen, dass neue Produktionsprozesse entwickelt und dabei Arbeitsplätze geschaffen werden.“ |
1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1. Anwendungsbereich
9. |
Die in diesem Unionsrahmen dargelegten Grundsätze gelten für staatliche FEI-Beihilfen in allen Bereichen, die unter den AEUV fallen (14). Der Unionsrahmen gilt folglich für all jene Bereiche, für die besondere Beihilfevorschriften erlassen wurden, außer wenn diese besonderen Vorschriften anderslautende Bestimmungen enthalten. |
10. |
Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen (15), stellen keine staatlichen Beihilfen dar. Wenn derartige Mittel der Union in Verbindung mit staatlichen Beihilfen eingesetzt werden, wird die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Anmeldung und die Beihilfehöchstintensitäten eingehalten sind, ausschließlich auf der Grundlage dieser staatlichen Beihilfen getroffen und werden im Kontext dieses Unionsrahmens nur die staatlichen Beihilfen Gegenstand einer Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt sein. |
11. |
Dieser Unionsrahmen gilt nicht für FEI-Beihilfen zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten, die für die Zwecke dieses Unionsrahmens unter die einschlägigen Begriffsbestimmungen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (16) in ihrer geänderten oder neuen Fassung fallen. |
12. |
Bei der Prüfung einer FEI-Beihilfe für einen Beihilfeempfänger, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nachzukommen hat, wird die Kommission den noch zurückzufordernden Betrag der Beihilfe berücksichtigen. (17) |
1.2. Unter den vorliegenden Unionsrahmen fallende Beihilfemaßnahmen
13. |
Die Kommission hat eine Reihe von FEI-Maßnahmen ausgewiesen, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann:
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14. |
Die Mitgliedstaaten müssen FEI-Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmelden, außer wenn die Beihilfen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen, die von der Kommission nach Artikel 1 der Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates (22) erlassen wurde. |
15. |
In diesem Unionsrahmen werden die Kriterien für die beihilferechtliche Vereinbarkeit von FEI-Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen und auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV zu prüfen sind, dargelegt. (23) |
1.3. Begriffsbestimmungen
16. |
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck
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2. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV
17. |
Grundsätzlich stellt jede Maßnahme, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, eine staatliche Beihilfe dar. Während die Kommission in einer separaten Bekanntmachung (31) über den Begriff der staatlichen Beihilfe ihr allgemeines Verständnis dieses Begriffes erläutert hat, wird in diesem Abschnitt — vorbehaltlich der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union — auf Situationen eingegangen, die typischerweise im Zusammenhang mit FEI-Tätigkeiten auftreten. |
2.1. Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen als Empfänger staatlicher Beihilfen
18. |
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) und Forschungsinfrastrukturen sind Empfänger staatlicher Beihilfen, wenn ihre öffentliche Förderung alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über den Begriff der staatlichen Beihilfe und im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein Unternehmen handeln, wobei der Unternehmenscharakter jedoch nicht von der Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder dem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) des Beihilfeempfängers abhängt, sondern davon, ob er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h., ob er auf einem bestimmten Markt Produkte oder Dienstleistungen anbietet (32). |
2.1.1. Öffentliche Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten
19. |
Übt ein und dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, so fällt die öffentliche Förderung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn die nichtwirtschaftlichen und die wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse klar voneinander getrennt werden können, sodass keine Gefahr der Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Der Nachweis der korrekten Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahresabschluss der betreffenden Einrichtung geführt werden. |
20. |
Die Kommission betrachtet die folgenden Tätigkeiten im Allgemeinen als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten:
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21. |
Wird eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so fällt die öffentliche Förderung nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn sie Kosten deckt, die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. (38) Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Förderung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen (39), sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist. Für die Zwecke dieses Unionsrahmens geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn für die wirtschaftlichen Tätigkeiten dieselben Inputs (wie Material, Ausrüstung, Personal und Anlagekapital) eingesetzt werden wie für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und wenn die für die betreffende wirtschaftliche Tätigkeit jährlich zugewiesene Kapazität nicht mehr als 20 % der jährlichen Gesamtkapazität der betreffenden Einrichtung bzw. Infrastruktur beträgt. |
2.1.2. Öffentliche Förderung wirtschaftlicher Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen
22. |
Wenn Forschungseinrichtungen oder Forschungsinfrastrukturen zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vermietung von Ausrüstung oder Laboratorien an Unternehmen, Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen oder Auftragsforschung), so gilt unbeschadet der Randnummer 21, dass die öffentliche Förderung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich als staatliche Beihilfe angesehen wird. |
23. |
Die Kommission betrachtet die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur jedoch nicht als Empfängerin staatlicher Beihilfen, wenn sie nur als Vermittlerin auftritt und den Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung und die durch eine solche Förderung möglicherweise erlangten Vorteile an die Endempfänger weitergibt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn:
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24. |
Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 23 erfüllt, so finden die Beihilfevorschriften auf der Ebene der Endbegünstigten Anwendung. |
2.2. |
Mittelbare staatliche Beihilfen, die Unternehmen über öffentlich geförderte Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Forschungsinfrastrukturen gewährt werden |
25. |
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Unternehmen im Rahmen von Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur bzw. im Rahmen einer Zusammenarbeit mit einer Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV gewährt wird, ist im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts zu beantworten. Dazu ist, wie bereits in der Bekanntmachung über den Begriff der staatlichen Beihilfe erläutert, unter Umständen insbesondere zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur dem Staat zugerechnet werden kann. (40) |
2.2.1. Forschung im Auftrag von Unternehmen (Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen)
26. |
Wenn auf eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur zurückgegriffen wird, um für ein Unternehmen Auftragsforschung durchzuführen oder eine Forschungsdienstleistung zu erbringen (wobei das Unternehmen in der Regel die Vertragsbedingungen festlegt, Eigentümer der Ergebnisse der Forschungstätigkeiten ist und das Risiko des Scheiterns trägt) wird in der Regel keine staatliche Beihilfe an das Unternehmen weitergegeben, wenn die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur ein angemessenes Entgelt für ihre Leistungen erhält; dies gilt insbesondere, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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27. |
Verbleiben das Eigentum an bzw. der Zugang zu den Rechten des geistigen Eigentums bei der Forschungseinrichtung oder der Forschungsinfrastruktur, kann der Marktwert dieser Rechte von dem für die betreffenden Dienstleistungen zu entrichtenden Preis abgezogen werden. |
2.2.2. Zusammenarbeit mit Unternehmen
28. |
Eine wirksame Zusammenarbeit gilt bei einem Vorhaben dann als gegeben, wenn mindestens zwei unabhängige Partner arbeitsteilig ein gemeinsames Ziel verfolgen und gemeinsam den Gegenstand des Vorhabens festlegen, an seiner Gestaltung mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und die mit ihm verbundenen finanziellen, technischen, wissenschaftlichen und sonstigen Risiken sowie die erzielten Ergebnisse teilen. Ein Partner oder mehrere tragen die gesamten Kosten des Vorhabens und entlasten damit andere Partner von den mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Risiken. Die Bedingungen eines Kooperationsvorhabens, insbesondere hinsichtlich der Beiträge zu seinen Kosten, der Teilung der Risiken und Ergebnisse, der Verbreitung der Ergebnisse, des Zugangs zu Rechten des geistigen Eigentums und der Regeln für deren Zuweisung müssen vor Beginn des Vorhabens festgelegt werden. (42) Auftragsforschung und die Erbringung von Forschungsdienstleistungen gelten nicht als Formen der Zusammenarbeit. |
29. |
Bei gemeinsamen Kooperationsvorhaben von Unternehmen und Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen geht die Kommission davon aus, dass die beteiligten Unternehmen durch die günstigen Bedingungen der Zusammenarbeit (43) keine mittelbaren staatlichen Beihilfen über die Einrichtung bzw. die Infrastruktur erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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30. |
Für die Zwecke der Randnummer 29 Buchstabe d geht die Kommission davon aus, dass das gezahlte Entgelt dem Marktpreis entspricht, wenn es die betreffenden Forschungseinrichtungen bzw. Forschungsinfrastrukturen in die Lage versetzt, den vollen wirtschaftlichen Nutzen aus diesen Rechten zu ziehen, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
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31. |
Ist keine der Voraussetzungen unter Randnummer 29 erfüllt, so wird der Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtungen bzw. der Forschungsinfrastrukturen zu dem Vorhaben als Vorteil für die an der Kooperation beteiligten Unternehmen betrachtet, auf den entsprechend die Vorschriften für staatliche Beihilfen Anwendung finden. |
2.3. Öffentliche Vergabe von Dienstleistungen im Bereich Forschung und Entwicklung
32. |
Öffentliche Auftraggeber können Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen von Unternehmen sowohl im Wege der Exklusiventwicklung als auch im Wege der vorkommerziellen Auftragsvergabe erwerben. (44) |
33. |
Wird die öffentliche Vergabe im Wege eines offenen Ausschreibungsverfahrens im Einklang mit den geltenden Richtlinien durchgeführt (45), geht die Kommission in der Regel davon aus, dass die Unternehmen, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalten. (46) |
34. |
In allen anderen Fällen einschließlich der vorkommerziellen Auftragsvergabe geht die Kommission davon aus, dass keine staatlichen Beihilfen für die betreffenden Unternehmen vorliegen, wenn der für die einschlägigen Dienstleistungen gezahlte Preis vollständig dem Marktwert des von dem öffentlichen Auftraggeber erzielten Nutzens und den Risiken der beteiligten Anbieter entspricht; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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35. |
Sind die Voraussetzungen unter Randnummer 34 nicht erfüllt, so können die Mitgliedstaaten die Bedingungen des Vertrags zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Unternehmen einer Einzelprüfung unterziehen; dies gilt unbeschadet der allgemeinen Pflicht, FEI-Beihilfen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anzumelden. |
3. Prüfung der Vereinbarkeit von FEI-Beihilfen mit dem Binnenmarkt
36. |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV kann die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige innerhalb der Europäischen Union als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
37. |
In diesem Abschnitt präzisiert die Kommission, wie sie die Grundsätze zur Prüfung der Vereinbarkeit anwenden wird, und legt gegebenenfalls spezifische Voraussetzungen für Beihilferegelungen und zusätzliche Voraussetzungen für Einzelbeihilfen, die der Anmeldepflicht unterliegen, fest (48). |
38. |
Um zu prüfen, ob eine staatliche Beihilfe zur Förderung von FEI als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, untersucht die Kommission, ob die Beihilfemaßnahme die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs fördert und ob sie die Handelsbedingungen in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. |
39. |
Im Rahmen der Prüfung nach Randnummer 39 berücksichtigt die Kommission folgende Gesichtspunkte:
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3.1. Erste Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe fördert die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs
3.1.1. Ermittlung des geförderten Wirtschaftszweigs
40. |
Die Kommission prüft auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen, welcher Wirtschaftszweig durch die angemeldete Beihilfemaßnahme gefördert wird. |
3.1.2. Anreizeffekt
3.1.2.1.
41. |
FEI-Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass Beihilfen ohne Anreizeffekt die Entwicklung eines Wirtschaftszweigs nicht fördern. |
42. |
Ein Anreizeffekt ist gegeben, wenn die Beihilfe insofern zu einer Verhaltensänderung eines Unternehmens führt, als es zusätzliche Tätigkeiten aufnimmt, die es ohne die Beihilfe nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subventionierung der Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das mit einer Wirtschaftstätigkeit verbundene übliche Geschäftsrisiko ausgleichen. (49) |
43. |
Die Kommission schließt einen solchen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die betreffenden FEI-Tätigkeiten (50) bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. (51) Werden die Tätigkeiten vor Einreichung des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden aufgenommen, so ist das Vorhaben nicht beihilfefähig. |
44. |
Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name und Größe des Antragstellers, Beschreibung des Vorhabens mit Angabe des Standorts sowie des Beginns und des Abschlusses des Vorhabens, Höhe der für die Durchführung des Vorhabens benötigten öffentlichen Unterstützung sowie Aufstellung der beihilfefähigen Kosten. |
45. |
Bei steuerlichen Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen, kann die Kommission auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Bewertungsstudien (52) zu dem Schluss kommen, dass sie einen Anreizeffekt haben, da sie die Unternehmen zu höheren FEI-Ausgaben veranlassen. |
3.1.2.2.
46. |
Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gegenüber nachweisen, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat, und zu diesem Zweck eindeutig belegen, dass sich die Beihilfe positiv auf die Entscheidung des Unternehmens auswirkt, FEI-Tätigkeiten wahrzunehmen, die anderenfalls nicht durchgeführt würden. Um der Kommission eine umfassende Beurteilung der in Rede stehenden Beihilfemaßnahme zu ermöglichen, muss der betreffende Mitgliedstaat nicht nur Informationen über das geförderte Vorhaben vorlegen, sondern, soweit machbar, auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Situation, die ohne Gewährung einer Beihilfe eingetreten wäre oder aller Voraussicht nach eintreten würde. Die kontrafaktische Fallkonstellation kann auch im nachweislichen Fehlen eines alternativen Vorhabens oder in einem klar definierten und in ausreichendem Maße vorhersehbaren alternativen Vorhaben, das vom Beihilfeempfänger im Rahmen seiner internen Entscheidungsprozesse in Betracht gezogen wird, bestehen; es kann sich auch um ein ganz oder teilweise außerhalb der Union durchgeführtes Vorhaben handeln. |
47. |
Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
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48. |
Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere Unterlagen der Leitungsorgane, Risikobewertungen, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Vorhaben heranziehen. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionskonstellationen detailliert beschrieben werden, sowie Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen könnten für die Mitgliedstaaten hilfreich sein, den Anreizeffekt nachzuweisen. |
49. |
Damit sichergestellt ist, dass der Anreizeffekt auf objektiver Grundlage bestimmt wird, kann die Kommission bei ihrer Bewertung unternehmensspezifische Daten mit Daten für die Branche, in der der Beihilfeempfänger tätig ist, vergleichen. Soweit möglich, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere branchenspezifische Daten bereitstellen, die belegen, dass die kontrafaktische Fallkonstellation des Empfängers, die erwartete Rentabilität und die erwarteten Zahlungsströme angemessen sind. |
50. |
Die Rentabilität kann mithilfe der vom Empfängerunternehmen nachweislich angewandten oder in der jeweiligen Branche üblichen Methoden ermittelt werden (z. B. Methoden zur Ermittlung des Kapitalwerts („net present value“ — NPV) (53), des internen Zinsfußes („internal rate of return“ — IRR) (54) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite („return on capital employed“ — ROCE) des Vorhabens). |
51. |
Außerdem sieht die Kommission im Zusammenhang mit der Unterstützung von Investitionen für grenzübergreifende FuE-Tätigkeiten, Forschungsinfrastrukturen, Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen oder Innovationscluster Investitionen, die die grenzübergreifende Zusammenarbeit erleichtern oder die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert werden, als ein Element an, das den Anreizeffekt der Beihilfe erhöhen kann. In solchen Fällen kann stark davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe Anreize für FuEuI-Tätigkeiten von größerem Umfang oder größerer Tragweite schafft oder deren schnellere Durchführung erleichtert oder dass die Gesamtkosten des Vorhabens aufgrund der verstärkten Tätigkeiten höher sind (siehe Randnummer 142) als bei einem Vorhaben, das ausschließlich auf nationale Bedürfnisse ausgerichtet ist. |
52. |
Daher werden Beihilfen als nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, wenn sich zeigt, dass dieselben Tätigkeiten auch ohne die Beihilfe durchgeführt werden könnten und würden. |
3.1.3. Kein Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht
53. |
Wenn eine Beihilfemaßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, falls diese fester Bestandteil der Maßnahme ist) oder die damit finanzierten Tätigkeiten zu einem Verstoß gegen einschlägiges Unionsrecht führen, kann die Beihilfe nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. (55) |
54. |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Einzelbeihilfen mit dem Binnenmarkt wird die Kommission insbesondere alle Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 oder 102 AEUV berücksichtigen, die die Beihilfeempfänger betreffen und für die Würdigung nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV von Belang sein könnten. (56) |
3.2. Zweite Voraussetzung: Die FEI-Beihilfe verändert die Handelsbedingungen nicht in einer Weise, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft
55. |
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete nur „soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
56. |
Die Bewertung der negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt ist mit komplexen wirtschaftlichen und sozialen Beurteilungen verbunden. In diesem Abschnitt wird beschrieben, wie die Kommission ihren Ermessensspielraum mit Blick auf die Bewertung der Erfüllung der zweiten Voraussetzung im Rahmen der unter Randnummer 39 Buchstabe b genannten Prüfung der Vereinbarkeit ausüben wird. |
57. |
Jede Beihilfemaßnahme verursacht ihrem Wesen nach Wettbewerbsverfälschungen und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Um jedoch zu ermitteln, ob die verfälschenden Auswirkungen der Beihilfe auf ein Minimum begrenzt sind, überprüft die Kommission, ob die Beihilfe erforderlich, geeignet, angemessen und transparent ist. |
58. |
Anschließend bewertet die Kommission die verfälschenden Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf Wettbewerb und Handelsbedingungen. Im Einzelnen können Beihilfen im FEI-Bereich spezifische Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten sowie Standorteffekte hervorrufen. Abschließend wägt die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe gegen die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel ab. Wenn die positiven Auswirkungen die negativen Auswirkungen überwiegen, erklärt die Kommission die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
3.2.1. Erforderlichkeit staatlicher Maßnahmen
59. |
Eine staatliche Beihilfe darf nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Entwicklungen bewirken kann, die der Markt selbst nicht herbeiführen kann, zum Beispiel durch Behebung eines Marktversagens, das die fragliche FEI-Aktivität oder -Investition betrifft. |
3.2.1.1.
60. |
Staatliche Beihilfen können zur Förderung von FEI erforderlich sein, wenn der Markt allein kein effizientes Ergebnis erbringt. Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe wirksam zu dem angestrebten Ziel beiträgt, kann erst dann beantwortet werden, nachdem das Problem konkret ermittelt ist. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie eine wesentliche Entwicklung bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. Die Mitgliedstaaten sollten erläutern, wie die Beihilfemaßnahme bewirken kann, dass ein Marktversagen, das die Umsetzung der FEI-Tätigkeit oder -Investition durch den Markt allein behindert, wirksam behoben wird. |
61. |
FEI erfolgen in Form verschiedenster Tätigkeiten, die üblicherweise einer Reihe von sachlich relevanten Märkten vorgelagert sind und verfügbare Kapazitäten zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Dienstleistungen und Verfahren für diese sachlich relevanten Märkte oder auch für völlig neue sachlich relevante Märkte nutzen und so wirtschaftliches Wachstum, den territorialen und sozialen Zusammenhalt oder auch das allgemeine Verbraucherinteresse fördern. Ein Marktversagen kann verhindern, dass aus den verfügbaren FEI-Kapazitäten der optimale Nutzen gezogen wird, und kann aus folgenden Gründen zu ineffizienten Ergebnissen führen:
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3.2.1.2.
62. |
Zwar können bestimmte Fälle von Marktversagen die Entwicklung des FEI-Umfangs insgesamt hemmen, doch sind nicht alle Unternehmen und alle Wirtschaftsbereiche in gleichem Maße von ihnen betroffen. Daher sollten die Mitgliedstaaten für anzumeldende Einzelbeihilfen einschlägige Informationen dazu bereitstellen, ob mit der Beihilfe einem allgemeinen Marktversagen in Bezug auf FEI oder einem spezifischen Marktversagen im FEI-Bereich begegnet werden soll, das beispielsweise eine bestimmte Branche oder einen bestimmten Geschäftsbereich betrifft. |
63. |
Bei ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
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64. |
Bei ihrer Analyse des mutmaßlichen Marktversagens, das die FEI-Tätigkeiten, die durch die Beihilfemaßnahme ermöglicht werden sollen, behindert, wird die Kommission insbesondere etwaige verfügbare sektorale Vergleiche und andere Studien berücksichtigen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt werden sollten. |
65. |
Bei der Anmeldung von Investitions- oder Betriebsbeihilfen für Cluster haben die Mitgliedstaaten Informationen zur geplanten oder erwarteten Spezialisierung des Innovationsclusters, zum vorhandenen regionalen Potenzial und zum Bestehen von Clustern mit ähnlicher Zielsetzung in der Union beizubringen. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch erklären, inwieweit das Cluster positive Auswirkungen auf den technologischen Fortschritt und den digitalen Wandel der Wirtschaft der Union haben kann. Wenn es sich bei dem geförderten Innovationscluster um ein Zentrum für digitale Innovation handelt, kann die Kommission davon ausgehen, dass solche positiven Auswirkungen gegeben sind. Im Rahmen ihrer Analyse untersucht die Kommission, ob die Zusammenarbeit, die durch die Tätigkeiten des Innovationsclusters angeregt oder für die ein Anreiz geschaffen werden soll, unter anderem zum Ziel hat, das Zeitintervall von der Schaffung neuen Wissens bis zu seiner Umsetzung in innovative Anwendungen zu verkürzen. Bei diesen Anwendungen kann es sich um neue Produkte, Dienste oder Verfahren oder Lösungen handeln, die auch auf digitalen Technologien basieren oder die Transformation der Wirtschaft der Union im Einklang mit dem Grünen Deal oder der Mitteilung über ein digitales Europa unterstützen. |
66. |
Bei der Anmeldung von Investitionsbeihilfen für Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur müssen die Mitgliedstaaten ausführliche und präzise Informationen über die geplante oder erwartete Spezialisierung der Infrastruktur, den Grad ihrer Modernität und die Rolle, die die Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur bei der Erleichterung des grünen und digitalen Wandels der Wirtschaft der Union auf regionaler, nationaler oder Unionsebene spielen könnte, vorlegen. Die Mitgliedstaaten müssen auch Auskunft darüber geben, ob es in der Union ähnliche — öffentlich oder privat finanzierte — Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gibt. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten Informationen über das Profil der Nutzer wie Größe, Sektor und weitere relevante Informationen zur Verfügung stellen. Im Rahmen ihrer Beurteilung berücksichtigt die Kommission, inwieweit die Kapazitäten der Infrastruktur für Dienstleistungen für KMU zur Verfügung stünden und daher KMU Gelegenheit bieten würden, die Effizienz ihrer Produktionsprozesse und ihre Innovationsfähigkeit in Bezug auf Produkte und Geschäftsmodelle insbesondere mittels des Zugangs zu digitalen Technologien zu verbessern. |
67. |
Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die direkt oder indirekt auch von der Union finanziert werden (d. h. von der Kommission, von ihren Exekutivagenturen, von gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV oder von sonstigen Durchführungsstellen, bei denen die Mittel der Union nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen), geht die Kommission von der Erforderlichkeit des staatlichen Eingreifens aus. |
68. |
Wird hingegen eine staatliche Beihilfe für Vorhaben oder Tätigkeiten gewährt, die in Bezug auf technologischen Gehalt, Risiko und Umfang mit den in der Union bereits zu Marktbedingungen durchgeführten Vorhaben vergleichbar sind, so wird die Kommission grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Marktversagen vorliegt, und weitere Nachweise und Begründungen verlangen, die die Erforderlichkeit eines staatlichen Eingreifens belegen. Insbesondere bei Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen und Innovationsclustern müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die öffentliche Unterstützung nicht zu einer Verdopplung von Dienstleistungen führen wird, die durch bereits existierende, in der Union operierende Strukturen angeboten werden, was zu ungenutzten Kapazitäten führen und die wirtschaftliche Rentabilität der geförderten Investition infrage stellen könnte. |
3.2.2. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme
69. |
Die geplante Beihilfemaßnahme muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des mit der Beihilfe angestrebten Ziels sein, d. h., es darf kein besser geeignetes Politik- und Beihilfeinstrument geben, mit dem dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten, aber geringere Verzerrungen verursacht würden. |
3.2.2.1.
70. |
Staatliche Beihilfen sind nicht das einzige Instrument, mit dem die Mitgliedstaaten FEI-Tätigkeiten fördern können. Es sollte bedacht werden, dass unter Umständen andere, besser geeignete Instrumente zur Verfügung stehen wie etwa nachfrageseitige Maßnahmen (einschließlich Regulierung, öffentlicher Auftragsvergabe und Normung) sowie eine Aufstockung der Mittel für öffentliche Forschung und Bildung oder allgemeine steuerliche Maßnahmen. Ob ein Instrument in einer bestimmten Situation geeignet ist, ergibt sich in der Regel aus der Art des anzugehenden Problems. So kann beispielsweise den Schwierigkeiten eines neuen Marktteilnehmers in Bezug auf die Aneignung von FEI-Ergebnissen besser mit einem Abbau von Marktschranken als mit einer staatlichen Beihilfe begegnet werden. Zur Behebung eines Fachkräftemangels können Bildungsinvestitionen ein wirksameres Mittel sein als staatliche Beihilfen. |
71. |
FEI-Beihilfen können in Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot genehmigt werden, wenn sie erforderlich sind, um die betreffende FEI zu ermöglichen. Eine wichtige Frage ist somit, ob und inwieweit FEI-Beihilfen als angemessenes Instrument zur Förderung von FEI-Tätigkeiten angesehen werden können, wenn mit anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Mitteln dieselben Ergebnisse erzielt werden könnten. |
72. |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt berücksichtigt die Kommission insbesondere die Folgenabschätzung, die der betreffende Mitgliedstaat für die geplante Maßnahme durchgeführt hat. Maßnahmen, für die die Mitgliedstaaten andere politische Optionen in Betracht gezogen und für die sie die Vorteile eines selektiven Instruments wie einer staatlichen Beihilfe nachgewiesen und der Kommission unterbreitet haben, gelten als geeignete Instrumente. |
73. |
Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die direkt oder indirekt auch von der Union finanziert werden, d. h. von der Kommission, von ihren Exekutivagenturen, von gemeinsamen Unternehmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV oder von sonstigen Durchführungsstellen, bei denen die Mittel der Union nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, geht die Kommission von der Geeignetheit der Beihilfemaßnahme aus. Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die staatliche Beihilfe für das Vorhaben bzw. die betreffende Tätigkeit Synergien mit Finanzierungen oder Kofinanzierungen aus Unionsprogrammen schaffen würde. |
3.2.2.2.
74. |
Staatliche FEI-Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass die Beihilfen in derjenigen Form gewährt werden, bei der die geringsten Verfälschungen von Wettbewerb und Handel zu erwarten sind. Wird die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Empfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (z. B. Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder sonstigen Pflichtabgaben, Bereitstellung von Grundstücken, Produkten oder Dienstleistungen zu Vorzugsbedingungen), muss der betreffende Mitgliedstaat eine Analyse anderer Optionen vorlegen und erläutern, warum bzw. inwieweit andere — möglicherweise weniger wettbewerbsverfälschende — Beihilfeformen wie rückzahlbare Zuschüsse oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (z. B. staatliche Garantien, Erwerb von Beteiligungen oder eine anderweitige Bereitstellung von Krediten oder Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind. |
75. |
Die Wahl des Beihilfeinstruments sollte in Anbetracht des Marktversagens, das behoben werden soll, getroffen werden. Handelt es sich bei dem Marktversagen beispielsweise um ein durch asymmetrische Informationen bedingtes Problem des Zugangs zu Fremdfinanzierung, sollten die Mitgliedstaaten in der Regel eher auf Liquiditätshilfen wie Kredite oder Garantien anstatt auf Zuschüsse zurückgreifen. Ist darüber hinaus ein gewisser Grad an Risikoteilung erforderlich, dürfte normalerweise ein rückzahlbarer Vorschuss das Instrument der Wahl sein. Insbesondere in Fällen, in denen Beihilfen nicht in Form einer Liquiditätshilfe oder eines rückzahlbaren Vorschusses für marktnahe Tätigkeiten gewährt werden, müssen die Mitgliedstaaten begründen, warum das gewählte Instrument geeignet ist, das spezifische Marktversagen zu beheben. Bei Beihilferegelungen, mit denen die Ziele und Prioritäten Operationeller Programme umgesetzt werden, wird das in diesen Programmen festgelegte Finanzierungsinstrument in der Regel als geeignetes Instrument angesehen. |
3.2.3. Angemessenheit der Beihilfe
3.2.3.1.
76. |
Eine FEI-Beihilfe ist als angemessen zu betrachten, wenn ihre Höhe auf das für die Durchführung der geförderten Tätigkeit erforderlichen Minimum begrenzt ist. |
3.2.3.1.1. Beihilfehöchstintensitäten
77. |
Um sicherzustellen, dass die Höhe der Beihilfe mit Blick auf das Marktversagen, das die Umsetzung der FEI-Tätigkeiten, die durch die Beihilfemaßnahme ermöglicht werden sollen, behindert und das mit der Beihilfe behoben werden soll, angemessen ist, muss sie im Verhältnis zu den vorab definierten beihilfefähigen Kosten festgesetzt und auf einen bestimmten Anteil dieser beihilfefähigen Kosten („Beihilfeintensität“) begrenzt werden. Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Beihilfeempfänger ermittelt werden; dies gilt auch für Kooperationsvorhaben. |
78. |
Um Vorhersehbarkeit und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, hat die Kommission für FEI-Beihilfen Beihilfehöchstintensitäten festgelegt, die auf den folgenden drei Kriterien beruhen: i) Marktnähe der Beihilfe als Anhaltspunkt für die voraussichtlichen negativen Auswirkungen und für die Erforderlichkeit der Beihilfe unter Berücksichtigung des aufgrund der geförderten Tätigkeiten zu erwartenden potenziellen Einnahmenanstiegs; ii) Größe des begünstigten Unternehmens als Anhaltspunkt für die besonderen Schwierigkeiten, mit denen sich kleinere Unternehmen im Allgemeinen bei der Finanzierung eines riskanten Vorhabens konfrontiert sehen; iii) Dringlichkeit des Marktversagens, z. B. erwartete externe Effekte im Sinne einer Wissensverbreitung. Die Beihilfeintensitäten sollten bei Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung und Innovation grundsätzlich geringer sein als bei Forschungstätigkeiten. Diese Erwägungen gelten analog auch für die Beihilfeintensität für Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die per definitionem hauptsächlich für Unternehmen Dienste für FuE-Tätigkeiten erbringen, die näher am Markt sind. |
79. |
Die beihilfefähigen Kosten für jede von diesem Unionsrahmen erfasste Beihilfemaßnahme sind in Anhang I aufgeführt. Umfasst ein FuE-Vorhaben unterschiedliche Aufgaben, so muss jede beihilfefähige Aufgabe einer der folgenden drei Kategorien zuzurechnen sein: Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung (57). Bei der Zuordnung verschiedener Tätigkeiten zu den einzelnen Kategorien (58) stützt sich die Kommission auf ihre eigene Verwaltungspraxis sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs der OECD (59). |
80. |
Die beihilfefähigen FEI-Kosten müssen anhand der neuesten verfügbaren Unterlagen nachgewiesen werden, die klar und spezifisch sein müssen. Zusätzliche Gemeinkosten und sonstige vorhabenbezogene Betriebskosten (unter anderem für Material, Bedarfsmittel und dergleichen) können alternativ anhand eines vereinfachten Kostenansatzes in Form eines pauschalen Aufschlags von bis zu 20 % auf den Gesamtbetrag der beihilfefähigen direkten Kosten des FuE-Vorhabens berechnet werden, die in Anhang I unter den Buchstaben a bis d sowie g für gesundheitsrelevante/-bezogene FuE-Vorhaben festgelegt sind. In diesem Fall werden die Kosten von FuE-Vorhaben, die zur Berechnung der indirekten Kosten herangezogen werden, anhand der üblichen Rechnungslegungsverfahren ermittelt; sie umfassen ausschließlich beihilfefähige FuE-Kosten, die in Anhang I unter den Buchstaben a bis d sowie g für gesundheitsrelevante/-bezogene FuE-Vorhaben aufgeführt sind. Bei Vorhaben, die im Rahmen des Programms „Horizont Europa“ kofinanziert werden, können die Mitgliedstaaten zur Berechnung der indirekten Kosten des FuE-Vorhabens die vereinfachte Kostenmethode von Horizont Europa verwenden. |
81. |
Die generell für alle beihilfefähigen FEI-Maßnahmen geltenden Beihilfehöchstintensitäten sind in Anhang II aufgeführt. (60)Sofern im Unionsrahmen nichts anderes festgelegt ist, wird die Kommission alle Beihilfeintensitäten, die für FEI-Maßnahmen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gelten, bei der Beurteilung der Kategorien anmeldepflichtiger Maßnahmen als Richtschnur heranziehen. |
82. |
Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben, die in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt werden, darf die Summe aus der direkten öffentlichen Unterstützung und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zum selben Vorhaben die für die einzelnen Empfängerunternehmen jeweils geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen. |
3.2.3.1.2. Rückzahlbare Vorschüsse
83. |
Gewährt ein Mitgliedstaat einen rückzahlbaren Vorschuss, der als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, finden die in diesem Abschnitt festgelegten Regeln Anwendung. |
84. |
Kann ein Mitgliedstaat anhand einer validen, auf hinreichend nachprüfbaren Daten beruhenden Methode darlegen, dass es möglich ist, das Bruttosubventionsäquivalent eines rückzahlbaren Vorschusses zu berechnen, so kann der betreffende Mitgliedstaat eine Beihilferegelung und die verwendete Methode bei der Kommission anmelden. Billigt die Kommission die Methode und hält sie die Regelung für mit dem Binnenmarkt vereinbar, so kann die Beihilfe auf der Grundlage des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bis zu der in Anhang II festgelegten Beihilfeintensität gewährt werden. |
85. |
In allen anderen Fällen wird der rückzahlbare Vorschuss als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten ausgedrückt und darf die anwendbaren Beihilfehöchstintensitäten um 10 Prozentpunkte übersteigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
86. |
Damit die Kommission die Beihilfemaßnahme beurteilen kann, muss diese detaillierte Bestimmungen zur Rückzahlung im Erfolgsfall enthalten, in denen auf der Grundlage eines nachvollziehbaren und vorsichtigen Ansatzes eindeutig festgelegt ist, was als erfolgreiches Ergebnis anzusehen ist. |
3.2.3.1.3. Steuerliche Maßnahmen
87. |
Soweit eine steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, kann ihre Beihilfeintensität entweder auf der Grundlage von Einzelvorhaben oder — auf Unternehmensebene — als Verhältnis zwischen der Gesamtsteuerbefreiung und der Summe sämtlicher beihilfefähiger FEI-Kosten ermittelt werden, die in einem Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgenden Steuerjahren entstehen. In letzterem Fall kann die steuerliche Maßnahme unterschiedslos auf alle beihilfefähigen Tätigkeiten angewandt werden, wobei jedoch die für experimentelle Entwicklung geltende Beihilfehöchstintensität nicht überschritten werden darf. (62) |
3.2.3.1.4. Kumulierung von Beihilfen
88. |
Beihilfen können auf der Grundlage mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die nach diesem Unionsrahmen zulässigen Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. Wie unter Randnummer 10 dargelegt, stellen Unionsmittel, die von Organen, Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, keine staatlichen Beihilfen dar und sollten nicht berücksichtigt werden. Wird eine solche Unionsfinanzierung mit staatlicher Beihilfe kombiniert, so darf die Gesamthöhe der zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel jedoch die in den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union festgelegte günstigste Finanzierungsquote nicht übersteigen. |
89. |
Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, die aus Unionsmitteln, von Agenturen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Einrichtungen der Union kofinanziert werden, könnten eine öffentliche Förderung von bis zu 100 % der beihilfefähigen Investitionskosten erhalten, sofern der erforderliche Gesamtbetrag der öffentlichen Fördermittel (d. h. staatliche Beihilfen und andere öffentliche Förderungen) für das Vorhaben anhand einer sorgfältigen Prüfung der Finanzierungslücke nachgewiesen wird, um sicherzustellen, dass der Gesamtbetrag der öffentlichen Fördermittel nicht zu einer Überkompensation führt (63). |
90. |
Sind die im Rahmen von FEI-Beihilfen beihilfefähigen Ausgaben potenziell auch im Rahmen von für andere Zwecke gewährten Beihilfen ganz oder teilweise beihilfefähig, so gilt für die Schnittmenge die in den einschlägigen Vorschriften vorgesehene günstigste Obergrenze. |
91. |
Beihilfen für FEI dürfen nicht mit De-minimis-Beihilfen zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in diesem Unionsrahmen festgelegte Beihilfeintensität überschritten würde. |
3.2.3.2.
92. |
Bei anmeldepflichtigen Einzelbeihilfen reicht die bloße Einhaltung einer Reihe vorab festgelegter Beihilfehöchstintensitäten nicht aus, um die Angemessenheit der Beihilfe zu gewährleisten. |
93. |
Um festzustellen, ob die Beihilfe angemessen ist, wird die Kommission in der Regel prüfen, ob die Höhe der Beihilfe auf das Minimum begrenzt ist, das erforderlich ist, um eine hinreichende Rentabilität des Vorhabens zu gewährleisten, sodass beispielsweise der interne Zinsfuß die branchen- oder unternehmensspezifische Benchmark oder Hurdle-Rate erreicht. Es können auch andere Vergleichsgrößen herangezogen werden, wie der vom Empfänger bei anderen FEI-Vorhaben üblicherweise erwartete Zinsfuß, die Kapitalkosten des Empfängers insgesamt oder die in der betreffenden Branche im Allgemeinen verzeichneten Erträge. Zu berücksichtigen sind sämtliche erwarteten relevanten Kosten und der gesamte erwartete Nutzen während der Laufzeit des Vorhabens, einschließlich der Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit den Ergebnissen der FEI-Tätigkeiten. |
94. |
Wird zum Beispiel anhand interner Unternehmensunterlagen aufgezeigt, dass der Beihilfeempfänger vor einer klaren Entscheidung steht, entweder ein Vorhaben mit einer Beihilfe oder aber ein alternatives Vorhaben ohne Beihilfe durchzuführen, wird die Beihilfe nur dann als auf das erforderliche Minimum begrenzt betrachtet, wenn ihr Betrag nicht die Nettomehrkosten übersteigt, die bei der Durchführung der betreffenden Tätigkeiten im Vergleich zu den Kosten des kontrafaktischen Vorhabens, das ohne Gewährung einer Beihilfe durchgeführt würde, anfallen. Zur Ermittlung der Nettomehrkosten vergleicht die Kommission den erwarteten Kapitalwert der Investition in das geförderte Vorhaben mit dem des kontrafaktischen Vorhabens, wobei der Eintrittswahrscheinlichkeit unterschiedlicher Geschäftsszenarios Rechnung getragen wird. (64) |
95. |
Werden Beihilfen für FuE-Vorhaben oder für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen oder von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen gewährt und kann die Kommission auf der Grundlage der unter Randnummer 93 oder 94 dargelegten Methode feststellen, dass die Beihilfen strikt auf das erforderliche Minimum begrenzt sind, so dürfen die Beihilfehöchstintensitäten die in Anhang II aufgeführten Sätze bis zu der in der nachstehenden Tabelle genannten Höhe übersteigen:
|
96. |
Um zu belegen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum begrenzt ist, müssen die Mitgliedstaaten erläutern, wie der Beihilfebetrag festgesetzt wurde. Die für die Analyse des Anreizeffekts herangezogenen Unterlagen und Berechnungen können auch bei der Beurteilung der Angemessenheit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Soweit der ermittelte Beihilfebedarf hauptsächlich aus Schwierigkeiten bei der Kreditbeschaffung auf dem Markt und weniger aus einem Rentabilitätsdefizit erwächst, könnte es — um sicherzustellen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt — insbesondere sinnvoll sein, sie in Form eines Kredits, einer Garantie oder eines rückzahlbaren Vorschusses anstatt in einer nicht rückzahlbaren Form wie einem Zuschuss zu gewähren. |
97. |
Wenn es für die Durchführung der geförderten Tätigkeit mehrere potenzielle Bewerber gibt, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das Angemessenheitskriterium erfüllt wird, größer, wenn die Beihilfe auf der Grundlage transparenter, objektiver und diskriminierungsfreier Kriterien gewährt wird. |
98. |
Im Hinblick auf die Vermeidung tatsächlicher oder potenzieller direkter oder indirekter Verfälschungen des internationalen Handels können höhere Beihilfeintensitäten genehmigt werden als nach diesem Unionsrahmen grundsätzlich zulässig, wenn Wettbewerber außerhalb der Union in den vergangenen drei Jahren für vergleichbare Vorhaben direkt oder indirekt Beihilfen gleicher Intensität erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Wenn jedoch nach über drei Jahren noch mit Verzerrungen des internationalen Handels zu rechnen ist, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Wirtschaftszweigs verlängert werden. Soweit möglich, legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage, und insbesondere die Notwendigkeit, den Wettbewerbsvorteil eines Wettbewerbers in einem Drittland zu berücksichtigen, beurteilen kann. Liegen der Kommission keine Fakten zu der gewährten oder geplanten Beihilfe vor, so kann sie sich bei ihrem Beschluss auch auf Indizienbeweise stützen. |
99. |
Bei der Beweiserhebung kann die Kommission ihre Befugnis zur Einholung von Auskünften ausüben. (65) |
3.2.4. Transparenz
100. |
Die Mitgliedstaaten müssen Folgendes in der Beihilfentransparenzdatenbank (66) der Europäischen Kommission oder auf einer ausführlichen nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlichen:
|
101. |
Die Mitgliedstaaten müssen ihre unter Randnummer 100 genannten ausführlichen Beihilfe-Websites so gestalten, dass die Informationen leicht zugänglich sind. Die Informationen müssen in einem nicht-proprietären Tabellenkalkulationsformat (z. B. CSV oder XML) veröffentlicht werden, das es ermöglicht, Daten effektiv zu suchen, zu extrahieren, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Website muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein, ohne dass z. B. eine vorherige Anmeldung als Nutzer erforderlich ist. |
102. |
Bei Regelungen in Form von Steuervergünstigungen gelten die unter Randnummer 100 Buchstabe b dargelegten Voraussetzungen als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat die erforderlichen Informationen über die Höhe der Einzelbeihilfen in den folgenden Spannen (in Mio. EUR) veröffentlicht: [0,1-0,5], [0,5-1], [1-2], [2-5], [5-10], [10-30], [30-60], [60-100], [100-250] und [250 und darüber]. |
103. |
Die unter Randnummer 100 Buchstabe b geforderten Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe bzw. bei Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Steuererklärung veröffentlicht werden (72). Bei rechtswidrigen Beihilfen, die im Nachhinein für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden, müssen die Mitgliedstaaten diese Informationen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Genehmigungsbeschlusses der Kommission veröffentlichen. Mit Blick auf die Durchsetzung der Beihilfevorschriften auf der Grundlage des AEUV müssen die Informationen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe mindestens 10 Jahre lang zur Verfügung stehen. |
104. |
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website den Link zu der unter Randnummer 101 genannten Beihilfenwebsite. |
3.2.5. Überprüfung, dass spezifische negative Auswirkungen der FEI-Beihilfen auf Wettbewerb und Handelsbedingungen minimiert oder vermieden werden
3.2.5.1.
105. |
Die Kommission ermittelt die von der Beihilfe betroffenen Märkte unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über die betroffenen sachlich relevanten Märkte, d. h. die von der durch die Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Märkte. Soweit eine spezifische innovative FEI-Tätigkeit verschiedene künftige sachlich relevante Märkte betrifft, werden die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf alle betroffenen Märkte geprüft. Die Kommission ermittelt auch den betroffenen räumlich relevanten Markt, der dem Gebiet entspricht, in dem die Unternehmen der betroffenen sachlich relevanten Märkte tätig sind und in dem die Wettbewerbsbedingungen hinreichend homogen sind und klar von denen benachbarter Gebiete unterschieden werden können |
106. |
Die Kommission bewertet des Weiteren die Wettbewerbsverfälschungen auf der Grundlage der absehbaren Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten (73), auf die sich die Beihilfe wahrscheinlich negativ auswirken wird, sowie unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Informationen über die betroffenen Wettbewerber, Kunden und Verbraucher. Dabei kann die Kommission gegebenenfalls auch die wettbewerblichen Interaktionen (alternative oder ergänzende Produkte, auch auf vorgelagerten und nachgelagerten Märkten) ermitteln, bei denen am ehesten mit beihilfebedingten Verfälschungen zu rechnen ist. |
107. |
Eine Beihilfe verschafft dem Beihilfeempfänger Wettbewerbsvorteile, die in der Regel beispielsweise auf i) eine Senkung der Produktionskosten, ii) eine Erhöhung der Produktionskapazitäten oder iii) die Entwicklung neuer Produkte zurückzuführen sind. Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die negativen Auswirkungen staatlicher Beihilfen in erster Linie die Wettbewerber betreffen. Aus diesem Grund sollte sich die Kommission zuvörderst auf die Ermittlung der tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber konzentrieren, die wahrscheinlich durch die Beihilfe beeinträchtigt werden. |
108. |
Die Kommission sieht vor allem zwei Arten potenzieller Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten, die durch FEI-Beihilfen hervorgerufen werden können: Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten und Standorteffekte. Beide Formen können sowohl zu Allokationsineffizienzen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Binnenmarkts beeinträchtigen, als auch zu Verteilungsproblemen, bei denen sich die Beihilfe nachteilig auf die regionale Verteilung der Wirtschaftstätigkeit auswirkt, führen. |
109. |
Was die Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten anbelangt, so können staatliche FEI-Beihilfen sich auf den Wettbewerb in Bezug auf die Innovationsprozesse und die sachlich relevanten Märkte auswirken, auf denen die Ergebnisse der FEI-Tätigkeiten verwertet werden. |
3.2.5.1.1. Auswirkungen auf den sachlich relevanten Märkten
110. |
Staatliche FEI-Beihilfen können den Wettbewerb in Bezug auf die Innovationsprozesse und die sachlich relevanten Märkte in dreifacher Hinsicht beeinträchtigen: durch eine Verfälschung des wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesses, durch eine Verfälschung dynamischer Investitionsanreize und durch die Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht. |
a) Verfälschung der wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesse
111. |
FEI-Beihilfen könnten verhindern, dass die Marktmechanismen die effizientesten Produzenten begünstigen und auf die am wenigsten effizienten Produzenten Druck in Richtung Optimierung, Umstrukturierung oder Marktaustritt ausüben. Dadurch kann eine Situation herbeigeführt werden, in der aufgrund der gewährten Beihilfe Wettbewerber, die sich andernfalls auf dem Markt behaupten könnten, vom Markt verdrängt werden oder erst gar nicht in den Markt eintreten können. Ferner können staatliche Beihilfen verhindern, dass ineffiziente Unternehmen aus dem Markt ausscheiden, oder sie gar dazu veranlassen, in den Markt einzutreten und Wettbewerbern, die ihnen eigentlich an Effizienz überlegen sind, Marktanteile abzunehmen. FEI-Beihilfen, die nicht korrekt ausgerichtet sind, könnten somit ineffizient arbeitende Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren. Eingriffe in die wettbewerblichen Markteintritts- und -austrittsprozesse können auf lange Sicht Innovationen hemmen und branchenweite Produktivitätsverbesserungen verzögern. |
b) Verfälschung dynamischer Anreize
112. |
FEI-Beihilfen können dynamische Investitionsanreize für Wettbewerber des Beihilfeempfängers verfälschen. Wenn ein Unternehmen eine Beihilfe erhält, erhöht sich in der Regel die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seiner FEI-Tätigkeiten, sodass seine künftige Position auf den betroffenen sachlich relevanten Märkten gestärkt wird. Diese gestärkte Position könnte Wettbewerber veranlassen, den Umfang ihrer ursprünglichen Investitionspläne zu verringern (sogenannter Verdrängungseffekt oder „Crowding-out“-Effekt). |
113. |
Außerdem könnten Beihilfen dazu führen, dass potenzielle Empfänger entweder selbstzufrieden oder aber risikofreudiger werden. Die langfristigen Auswirkungen auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Wirtschaftszweigs sind in diesem Fall in der Regel negativ. FEI-Beihilfen, die nicht zielgerichtet sind, könnten somit ineffizient arbeitende Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren. |
c) Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Marktmacht
114. |
FEI-Beihilfen könnten den Wettbewerb auch dadurch verfälschen, dass sie die auf den sachlich relevanten Märkten bestehende Marktmacht stärken oder aufrechterhalten. Marktmacht ist das Vermögen, die Marktpreise, die Produktion, die Vielfalt oder die Qualität von Produkten und Dienstleistungen und sonstige Parameter des Wettbewerbs über einen erheblichen Zeitraum zum Nachteil der Verbraucher zu beeinflussen. Auch wenn Beihilfen die Marktmacht nicht direkt stärken, kann dies indirekt geschehen, indem die Expansion von Wettbewerbern erschwert, Wettbewerber vom Markt verdrängt oder der Markteintritt potenzieller neuer Wettbewerber verhindert wird. |
3.2.5.1.2. Auswirkungen auf den Handel und die Standortwahl
115. |
Ferner könnten staatliche FEI-Beihilfen den Wettbewerb dadurch verfälschen, dass sie die Standortwahl beeinflussen. Zwischen Mitgliedstaaten kann es zu solchen Verfälschungen kommen, wenn Unternehmen im grenzübergreifenden Wettbewerb stehen oder unterschiedliche Standorte in Betracht ziehen. Beihilfen für die Verlagerung einer Tätigkeit in eine andere Region innerhalb des Binnenmarkts führen zwar nicht zwangsläufig unmittelbar zu Verzerrungen auf dem sachlich relevanten Markt, aber sie bewirken eine Verschiebung von Tätigkeiten oder Investitionen von einer Region in eine andere. |
3.2.5.1.3. Offenkundige negative Auswirkungen
116. |
Für die Ermittlung, inwieweit eine Beihilfe als wettbewerbsverfälschend anzusehen ist, ist grundsätzlich eine Analyse der Beihilfemaßnahme und des Kontexts, in dem sie gewährt wird, erforderlich. In bestimmten Fällen sind die negativen Auswirkungen deutlich größer als die positiven Auswirkungen, sodass die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden kann. |
117. |
Nach den allgemeinen Grundsätzen des AEUV können staatliche Beihilfen insbesondere dann nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn die Beihilfemaßnahme in einem Ausmaß diskriminierend ist, das durch den Beihilfecharakter nicht gerechtfertigt wird. Wie in Abschnitt 3.1.3 dargelegt, wird die Kommission daher eine Maßnahme nicht genehmigen, wenn die Maßnahme oder die mit ihr verbundenen Bedingungen zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen (74). Dies gilt insbesondere für Beihilfen, deren Gewährung an die Verpflichtung geknüpft ist, dass sich der Hauptsitz des Empfängers im betreffenden Mitgliedstaat befindet (oder dass der Beihilfeempfänger in erster Linie in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist) oder dass er inländische Produkte oder Dienstleistungen nutzt; ferner gilt dies für Beihilfemaßnahmen, die die Möglichkeiten des Beihilfeempfängers beschränken, die FEI-Ergebnisse in anderen Mitgliedstaaten zu verwerten (75). |
3.2.5.2.
118. |
Anmeldepflichtige Beihilferegelungen sind nur dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn sie keine erheblichen Verfälschungen von Wettbewerb und Handel bewirken. Selbst wenn die Wettbewerbsverfälschungen auf der Ebene der Einzelbeihilfe begrenzt sein mögen (vorausgesetzt, dass die Beihilfe erforderlich und zur Erreichung des gemeinsamen Ziels angemessen ist), können Beihilferegelungen zusammengenommen zu erheblichen Verfälschungen führen. Derartige Verfälschungen können beispielsweise durch Beihilfen entstehen, die sich negativ auf dynamische Innovationsanreize für Wettbewerber auswirken. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Regelung ist das Risiko derartiger Verfälschungen noch höher. |
119. |
Unbeschadet der Randnummer 145 müssen die Mitgliedstaaten deshalb nachweisen, dass etwaige negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulierten Beihilfebeträge, die Zahl der voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Um es der Kommission zu ermöglichen, die zu erwartenden negativen Auswirkungen anmeldepflichtiger Beihilferegelungen besser zu prüfen, können die Mitgliedstaaten ihr etwaige Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen zu vergleichbaren Vorgängerregelungen vorlegen. |
3.2.5.3.
3.2.5.3.1. Verzerrungen auf den sachlich relevanten Märkten
120. |
In Bezug auf anmeldepflichtige Einzelbeihilfen sollten die Mitgliedstaaten Informationen übermitteln über i) die betroffenen sachlich relevanten Märkte, also die Märkte, auf die sich die Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers auswirkt, und ii) die betroffenen Wettbewerber und Kunden bzw. Verbraucher, damit die Kommission etwaige Verfälschungen des Wettbewerbs und Handels feststellen und beurteilen kann. |
121. |
Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert die Kommission ihre Analyse der Wettbewerbsverfälschungen auf die absehbaren Auswirkungen der FEI-Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen sachlich relevanten Märkten. Dabei misst die Kommission den Risiken für Wettbewerb und Handel, die in naher Zukunft und mit besonders hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, besonders große Bedeutung bei. |
122. |
Wenn eine spezifische innovative Tätigkeit mehrere künftige sachlich relevante Märkte betrifft, werden die Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf allen betroffenen Märkten geprüft. In bestimmten Fällen werden die Ergebnisse von FEI-Tätigkeiten, z. B. Rechte des geistigen Eigentums, selbst auf Technologiemärkten gehandelt, etwa durch die Erteilung von Patentlizenzen oder den Handel mit Patenten. In diesen Fällen könnte die Kommission erwägen, auch die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb auf den Technologiemärkten zu prüfen. |
123. |
Bei der Bewertung der potenziellen Wettbewerbsverfälschungen — Verfälschung dynamischer Anreize, Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht, Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen — legt die Kommission verschiedene Kriterien zugrunde. |
a) Verfälschung dynamischer Anreize
124. |
Bei ihrer Analyse potenzieller Verfälschungen dynamischer Anreize berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
|
b) Schaffung bzw. Aufrechterhaltung von Marktmacht
125. |
Die Kommission richtet ihr Hauptaugenmerk auf FEI-Maßnahmen, die den Beihilfeempfänger in die Lage versetzen, seine auf bestehenden sachlich relevanten Märkten vorhandene Marktmacht auszubauen oder auf künftige sachlich relevante Märkte zu übertragen. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass die Kommission in Fällen, in denen der Beihilfeempfänger einen Marktanteil von weniger als 25 % hält, und bei Märkten mit einer Marktkonzentration von unter 2 000 nach dem Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) marktmachtspezifische Wettbewerbsprobleme feststellt. |
126. |
Bei ihrer Analyse von Marktmacht berücksichtigt die Kommission folgende Aspekte:
|
c) Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen
127. |
Bei ihrer Analyse der Marktstrukturen prüft die Kommission, ob die Beihilfe in Märkten mit Überkapazitäten oder für schrumpfende Wirtschaftszweige gewährt wird. In Situationen, in denen der Markt wächst oder staatliche Beihilfen für FEI wahrscheinlich zu einer Änderung der allgemeinen Wachstumsdynamik oder insbesondere des Treibhausgas-Fußabdrucks des Wirtschaftszweigs (im Einklang mit den Mitteilungen über den europäischen Grünen Deal und die europäische Digitalstrategie) führen — insbesondere aufgrund der Einführung neuer Technologien, beispielsweise zwecks Dekarbonisierung und/oder Digitalisierung der Produktion ohne Erhöhung der Kapazitäten –, ist nicht davon auszugehen, dass Beihilfen Anlass zu Besorgnis geben. |
3.2.5.3.2 Standorteffekte
128. |
Insbesondere marktnahe FEI-Beihilfen können dazu führen, dass vor allem aufgrund der durch die Beihilfegewährung bedingten vergleichsweise geringen Produktionskosten oder aufgrund des beihilfebedingten größeren Umfangs der FEI-Tätigkeiten in bestimmten Gebieten günstigere Bedingungen für eine anschließende Produktion geschaffen werden. Das kann Unternehmen dazu veranlassen, ihren Standort in diese Gebiete zu verlagern. |
129. |
Standorteffekte können auch für Forschungsinfrastrukturen und Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen von Belang sein. Beihilfen, die in erster Linie darauf abstellen, Infrastrukturen in eine bestimmte Region — zulasten einer anderen Region — zu ziehen, leisten keinen Beitrag zur Förderung von FEI-Tätigkeiten in der Union. |
130. |
Entsprechend berücksichtigt die Kommission bei ihrer Analyse anmeldepflichtiger Einzelbeihilfen alle Belege dafür, dass der Empfänger alternative Standorte in Betracht gezogen hat. |
131. |
Beihilfen, die lediglich zu einer Veränderung des Standorts von FEI-Tätigkeiten innerhalb des Binnenmarkts führen, ohne eine Änderung der Art, des Umfangs oder des Gegenstands des Vorhabens zu bewirken, werden ebenfalls nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet. |
3.2.6 Abwägung der positiven und der negativen Auswirkungen der Beihilfe
132. |
Die Kommission bewertet, ob die ermittelten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme auf Wettbewerb und Handelsbedingungen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe überwiegen. |
3.2.6.1.
133. |
Es besteht eine Korrelation zwischen FEI-Investitionen und Wirtschaftswachstum. FEI-Tätigkeiten erhöhen die Produktivität und regen die wirtschaftliche Entwicklung an. Daher ist FEI ein wichtiger Faktor für die Unternehmen der Union, wenn es darum geht, die wirtschaftliche Entwicklung durch die Entwicklung neuer Produkte, Technologien, Dienstleistungen oder Produktionsprozesse oder von beidem zu gewährleisten. |
134. |
Investitionen in FEI sind von großer Bedeutung für die Entwicklung aller Wirtschaftszweige, da sie stark mit der Produktivität verbunden sind. |
135. |
In einem ersten Schritt ihrer Abwägungsprüfung bewertet die Kommission die positiven Auswirkungen der Beihilfe auf die geförderte Wirtschaftstätigkeit. Dabei trägt sie der FEI-Tätigkeit, die durch die Beihilfe ermöglicht werden soll, der Größe, dem Umfang bzw. der Geschwindigkeit des FEI-Vorhabens, das durch die Beihilfemaßnahme gefördert werden soll, angemessen Rechnung. |
136. |
Außerdem kann die Kommission prüfen, ob die Beihilfe breitere positive Auswirkungen für FEI mit sich bringt. Wenn sich diese breiteren positiven Auswirkungen mit den Zielen strategischer Mitteilungen der Union etwa über den neuen EFR für Forschung und Innovation, den europäischen Grünen Deal, die europäische Digitalstrategie oder die neue Industriestrategie für Europa decken, kann davon ausgegangen werden, dass diese breiteren positiven Auswirkungen der mit diesen Strategien der Union im Einklang stehenden FEI-Beihilfen verwirklicht werden. |
137. |
Die Kommission erkennt an, dass sowohl private als auch öffentliche Investitionen zur Unterstützung und Beschleunigung von FEI-Tätigkeiten im Hinblick auf kritische Technologien erforderlich sind, die bei ihrer Verbreitung auf dem Markt den digitalen Wandel der Industrie der Union und den Übergang zu einer CO2-armen bzw. -freien Wirtschaft und zu einer Kreislaufwirtschaft und einer schadstofffreien Wirtschaft, in der das natürliche Kapital geschützt wird, erleichtern würden. Die Kommission begrüßt es, wenn die von den Mitgliedstaaten unterstützten FEI-Tätigkeiten mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (76) im Einklang stehen, wobei diese eine der möglichen Methoden zur Ermittlung von FEI-Tätigkeiten für Technologien, Produkte oder andere Lösungen für unter Umweltgesichtspunkten nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten enthält. |
138. |
Mitgliedstaaten, die die Gewährung staatlicher FEI-Beihilfen erwägen, müssen das angestrebte Ziel genau festlegen und insbesondere darlegen, wie die betreffenden Maßnahmen zur Förderung von FEI beitragen sollen. Bei Maßnahmen, die aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds kofinanziert werden, können sich die Mitgliedstaaten auf die Argumentation in den einschlägigen Operationellen Programmen stützen. |
139. |
Die Kommission begrüßt es, wenn Beihilfemaßnahmen fester Bestandteil eines umfassenden Programms oder Aktionsplans zur Förderung von FEI-Tätigkeiten oder Strategien für eine intelligente Spezialisierung sind und sie sich zum Nachweis ihrer Wirksamkeit auf strenge Auswertungen vergleichbarer früherer Beihilfemaßnahmen stützen. |
140. |
Bei staatlichen Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die direkt oder indirekt auch von der Union finanziert werden, d. h. von der Kommission, von ihren Exekutivagenturen, von im Einklang mit Artikel 185 und 187 AEUV gegründeten gemeinsamen Unternehmen oder von sonstigen Durchführungsstellen, bei denen die Mittel der Union nicht direkt oder indirekt der Kontrolle von Mitgliedstaaten unterstehen, geht die Kommission vom Vorliegen solcher positiven Auswirkungen aus. |
3.2.6.1.1. Zusätzliche Erwägungen in Bezug auf Einzelbeihilfen
141. |
Zum Nachweis, dass der Anmeldepflicht unterliegende Einzelbeihilfen („anmeldepflichtige Einzelbeihilfen“) zu verstärkten FEI-Tätigkeiten beitragen, können die Mitgliedstaaten folgende Indikatoren sowie andere relevante quantitative oder qualitative Kriterien heranziehen:
|
142. |
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beihilfe zur Stärkung von FEI in der Union beiträgt, wird die Kommission nicht nur die Nettozunahme der von dem jeweiligen Unternehmen durchgeführten FEI berücksichtigen, sondern auch den Beitrag, den die Beihilfe zum Gesamtanstieg der FEI-Ausgaben im betreffenden Wirtschaftszweig, zum Anstieg der grenzübergreifenden FEI-Tätigkeiten in der Union und zur Verbesserung der FEI-bezogenen Position der Union im internationalen Vergleich leistet. Die Kommission begrüßt es, wenn für Beihilfemaßnahmen eine öffentlich zugängliche Ex-post-Bewertung ihrer positiven Auswirkungen vorgesehen ist. |
3.2.6.2.
143. |
Abschließend wägt die Kommission die ermittelten negativen Auswirkungen der Beihilfemaßnahme in Form von Wettbewerbsverfälschungen und Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (siehe Abschnitte 3.2.1 bis 3.2.5) gegen die positiven Auswirkungen der geplanten Beihilfe (siehe Abschnitt 3.2.6.1) auf die Entwicklung der Wirtschaftszweige und die Wirtschaft oder Gesellschaft der Union oder beide ab und erklärt die Beihilfemaßnahme nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn die positiven Auswirkungen die negativen überwiegen. |
144. |
Wenn die geplante Beihilfe nicht in geeigneter und angemessener Weise einem genau ermittelten Marktversagen begegnet, werden die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb in der Regel die positiven Auswirkungen der Maßnahme überwiegen, sodass die Kommission wahrscheinlich zu dem Schluss kommen wird, dass die geplante Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. |
145. |
Bei bestimmten Kategorien von Beihilferegelungen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung (vgl. Abschnitt 4) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen auf höchstens vier Jahre begrenzen, wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend wieder zur Genehmigung anzumelden. |
4. Evaluierung
146. |
Im Hinblick auf eine möglichst geringe Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission verlangen, dass die unter Randnummer 147 genannten Beihilferegelungen einer Ex-post-Evaluierung unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb und den Handel besonders stark verfälschen könnten, d. h. Regelungen, bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht rechtzeitig überprüft wird. |
147. |
Bei Beihilferegelungen mit hoher Mittelausstattung oder neuartigen Merkmalen oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind, kann eine Ex-post-Evaluierung verlangt werden. Ab dem 1. Januar 2022 wird eine Evaluierung in jedem Fall verlangt bei Regelungen mit einer Mittelausstattung oder verbuchten Ausgaben von mehr als 150 Mio. EUR in einem Jahr oder mehr als 750 Mio. EUR während ihrer Gesamtlaufzeit, d. h. der kombinierten Laufzeit der Regelung und etwaiger Vorgängerregelungen mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet. In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten werden Ex-post-Evaluierungen ab dem 1. Januar 2022 nur bei Beihilferegelungen mit einer Gesamtlaufzeit von mehr als drei Jahren verlangt. |
148. |
Von einer Ex-post-Evaluierung kann abgesehen werden bei Beihilferegelungen, die unmittelbar an eine Regelung mit ähnlichem Ziel für ein ähnliches geografisches Gebiet anschließen, sofern diese Regelung einer Evaluierung unterzogen wurde, der abschließende Evaluierungsbericht mit dem von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan im Einklang steht und die Regelung keinen Anlass zu negativen Feststellungen gegeben hat. Steht der abschließende Evaluierungsbericht einer Regelung nicht mit dem genehmigten Evaluierungsplan im Einklang, so muss die Regelung mit sofortiger Wirkung ausgesetzt werden. |
149. |
Im Rahmen der Evaluierung sollte festgestellt werden, ob die Annahmen und Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Regelung mit dem Binnenmarkt bestätigt bzw. erfüllt wurden, insbesondere die Erforderlichkeit und die Wirksamkeit der Beihilfemaßnahme im Hinblick auf ihre allgemeinen und spezifischen Ziele. Ferner sollten die Auswirkungen der Regelung auf Wettbewerb und Handel bewertet werden. |
150. |
Für Beihilferegelungen, die nach Randnummer 147 der Evaluierungspflicht unterliegen, müssen die Mitgliedstaaten den Entwurf eines Evaluierungsplans, der fester Bestandteil der Prüfung der Regelung durch die Kommission ist, wie folgt anmelden:
|
151. |
Der Entwurf des Evaluierungsplans muss den von der Kommission vorgegebenen gemeinsamen methodischen Grundsätzen entsprechen (77). Die Mitgliedstaaten müssen den von der Kommission genehmigten Evaluierungsplan veröffentlichen. |
152. |
Die Ex-post-Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage des Evaluierungsplans durchgeführt werden. Jede Evaluierung muss mindestens einen Zwischenbericht und einen abschließenden Bericht umfassen. Die Mitgliedstaaten müssen beide Berichte veröffentlichen. |
153. |
Der abschließende Evaluierungsbericht muss der Kommission rechtzeitig für die Prüfung einer etwaigen Verlängerung der Beihilferegelung, spätestens aber neun Monate vor dem Ende ihrer Laufzeit vorgelegt werden. Diese Frist kann bei Beihilferegelungen, die die Evaluierungspflicht in den letzten zwei Jahren ihrer Durchführung auslösen, verkürzt werden. Der genaue Gegenstand der Evaluierung und die Vorgaben für ihre Durchführung werden jeweils im Beschluss zur Genehmigung der Beihilferegelung dargelegt. Bei der Anmeldung späterer Beihilfemaßnahmen mit ähnlichem Ziel muss dargelegt werden, wie die Ergebnisse der Evaluierung berücksichtigt wurden. |
5. Berichterstattung und Überwachung
154. |
Nach der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (78) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (79) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. |
155. |
Die Mitgliedstaaten müssen detaillierte Aufzeichnungen zu allen Beihilfemaßnahmen führen. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um festzustellen, ob die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen 10 Jahre ab dem Tag der Bewilligung der Beihilfe aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. |
6. Anwendbarkeit
156. |
Die Kommission wird die in diesem Unionsrahmen dargelegten Grundsätze und Leitlinien bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller angemeldeten FEI-Beihilfen, über deren Genehmigung sie nach dem 19. Oktober 2022 zu beschließen hat, mit dem Binnenmarkt anwenden. Rechtswidrige FEI-Beihilfen werden anhand der Vorschriften geprüft, die am Tag ihrer Bewilligung galten. |
157. |
Auf der Grundlage des Artikels 108 Absatz 1 AEUV schlägt die Kommission vor, dass die Mitgliedstaaten ihre geltenden FEI-Beihilferegelungen soweit erforderlich ändern, um sicherzustellen, dass sie spätestens 6 Monate nach Inkrafttretens dieses Unionsrahmens mit diesem im Einklang stehen. |
158. |
Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieses Unionsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu den unter Randnummer 157 genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Sollte sich ein Mitgliedstaat nicht äußern, geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt. |
7. Überprüfung
159. |
Die Kommission kann beschließen, diesen Unionsrahmen zu überprüfen oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen, aufgrund anderer Politikbereiche der Union oder internationaler Verpflichtungen oder aus anderen triftigen Gründen als erforderlich erweist. |
(1) Ein „Marktversagen“ liegt vor, wenn der Markt auf sich selbst gestellt wahrscheinlich kein effizientes Ergebnis erbringt.
(2) Mit dem Unionsrahmen sollen unter anderem Forschung, Entwicklung und Innovation für Digitalisierungstätigkeiten gefördert werden; für die Zwecke dieses Rahmens bezeichnet der Begriff „Digitalisierungstätigkeiten“ die Einführung innovativer Technologien für elektronische Geräte und/oder Systeme, die die Erweiterung von Produktfunktionen, die Entwicklung von Online-Diensten, die Modernisierung von Verfahren oder die Umstellung auf Geschäftsmodelle, die auf der Disintermediation im Bereich der Produktion von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen basieren, ermöglichen und schließlich Transformationen bewirken. FEI für Digitalisierungstätigkeiten gemäß diesem Unionsrahmen kommen für staatliche Beihilfen in Betracht, außer wenn es sich um reine Ersatzinvestitionen handelt, bei denen die Erforderlichkeit und der Anreizeffekt der Beihilfe fraglich sind.
(3) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom 11. Dezember 2019).
(4) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 67 final vom 19. Februar 2020).
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Digitaler Kompass 2030: der europäische Weg in die digitale Dekade (COM(2021) 118 final vom 9. März 2021).
(6) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final vom 19. Februar 2020).
(7) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final vom 10. März 2020).
(8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen (COM(2021) 350 final vom 5. Mai 2021).
(9) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final vom 27. Mai 2020).
(10) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Schaffung einer europäischen Gesundheitsunion: Die Resilienz der EU gegenüber grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren stärken (COM(2020) 724 final vom 11. November 2020).
(11) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer EFR für Forschung und Innovation (COM(2020) 628 final vom 30. September 2020).
(12) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft: Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final vom 11. März 2020).
(13) Dieses Ziel wurde in den Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit) vom 1. Dezember 2020 bekräftigt.
(14) Dieser Unionsrahmen gilt nicht für Patentbox-Regelungen.
(15) Einschließlich Finanzierungen im Rahmen der Programme „Horizont Europa“ oder „Digitales Europa“.
(16) Mitteilung der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(17) Siehe Urteil des Gerichts vom 13. September 1995, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, verbundene Rs. T-244/93 und T-486/93, ECLI:EU:T:1995:160.
(18) Nach Ansicht der Kommission ist es sinnvoll, unterschiedliche FuE-Kategorien beizubehalten, auch wenn diese Tätigkeiten mehr einem interaktiven als einem linearen Modell folgen.
(19) Schlüsseltechnologien werden in der Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ (COM(2012) 341 final vom 26.6.2012) definiert und identifiziert.
(20) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(21) Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
(22) Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2018/1911 des Rates vom 26. November 2018 geänderten Fassung (ABl. L 311 vom 7.12.2018, S. 8).
(23) Die Kriterien für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse mit dem Binnenmarkt, einschließlich auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geprüfter FEI-Beihilfen, sind in einer separaten Mitteilung der Kommission dargelegt.
(24) Siehe Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Berechnung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(25) Zentren für digitale Innovation (einschließlich europäischer Zentren für digitale Innovation, die im Rahmen des zentral verwalteten Programms „Digitales Europa“ unterstützt werden), die die umfassende Nutzung digitaler Technologien wie künstliche Intelligenz, Hochleistungsrechnen oder Cybersicherheit durch die Industrie (insbesondere KMU) und öffentliche Einrichtungen vorantreiben sollen, können je nach den von dem Zentrum für digitale Innovation verfolgten spezifischen Zielen bzw. angebotenen Aktivitäten/Leistungen für sich genommen als Innovationscluster im Sinne dieses Unionsrahmens angesehen werden.
(26) Organisationsinnovation kann auch soziale Innovation umfassen, sofern die soziale Innovation in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fällt.
(27) Prozessinnovation kann auch soziale Innovation umfassen, sofern die soziale Innovation in den Anwendungsbereich der Begriffsbestimmung fällt.
(28) Vgl. Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 723/2009 des Rates vom 25. Juni 2009 über den gemeinschaftlichen Rechtsrahmen für ein Konsortium für eine europäische Forschungsinfrastruktur (ERIC) (ABl. L 206 vom 8.8.2009, S. 1).
(29) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(30) Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen werden teilweise auch als „Technologieinfrastrukturen“ bezeichnet; siehe Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Technology Infrastructures“, SWD(2019) 158 final vom 8.4.2019.
(31) Europäische Kommission, Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
(32) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987‚ Kommission/Italien, C-118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Wouters, C-309/99, ECLI:EU:C:2002:98, Rn. 46.
(33) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Humbel und Edel, C-263/86, ECLI:EU:C:1988:451, Rn. 9-10 und 15-18; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Dezember 1993, Wirth, C-109/92, ECLI:EU:C:1993:916, Rn. 15.
(34) Siehe z. B. die Sachen NN 54/2006 — Logistikhochschule Přerov, und N 343/2008 — Individual aid to the College of Nyíregyháza for the development of the Partium Knowledge Centre (Einzelbeihilfe an die Fachhochschule Nyíregyháza für die Entwicklung des Wissenszentrums Partium).
(35) Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4), Rn. 26-29.
(36) Ausbildungsmaßnahmen im Sinne der Beihilfevorschriften für Ausbildungsbeihilfen gelten nicht als nichtwirtschaftliche primäre Tätigkeit von Forschungseinrichtungen.
(37) Die Erbringung von FuE-Leistungen sowie FuE, die im Auftrag von Unternehmen ausgeführt wird, gilt nicht als unabhängige FuE.
(38) Wenn eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl öffentlich als auch privat finanziert wird, geht die Kommission davon aus, dass dies der Fall ist, wenn die der jeweiligen Einrichtung bzw. Infrastruktur für einen bestimmten Rechnungszeitraum zugewiesenen öffentlichen Mittel die auf diesen Zeitraum entfallenden Kosten der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten übersteigen.
(39) Da Wissenschaftler bei der Durchführung wirtschaftlicher Nebentätigkeiten ihre Expertise und ihr Wissen mehren und verbessern, die für die Durchführung der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit der Forschungseinrichtung bzw. Forschungsinfrastruktur zum Vorteil der Gesellschaft insgesamt genutzt werden können.
(40) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 24.
(41) Wenn die Forschungseinrichtung bzw. Forschungsinfrastruktur für ein bestimmtes Unternehmen erstmals zu Versuchszwecken und während eines begrenzten Zeitraums eine spezielle Forschungsdienstleistung erbringt oder Auftragsforschung betreibt, betrachtet die Kommission den berechneten Preis in der Regel als Marktpreis, wenn die Forschungsdienstleistung oder die Auftragsforschung einmalig ist und es nachweislich keinen Markt dafür gibt.
(42) Dies bezieht sich nicht auf konkrete Vereinbarungen über den Marktwert der sich daraus ergebenden Rechte des geistigen Eigentums und den Wert der Beiträge zu dem Vorhaben.
(43) Einschließlich Vereinbarungen über den Transfer von Materialien, bei denen eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur für eigene FuE-Tätigkeiten des Empfängers Materialien an ein Unternehmen transferiert.
(44) Siehe die Mitteilung der Kommission und die damit verbundene Arbeitsunterlage der Kommission „Vorkommerzielle Auftragsvergabe: Innovationsförderung zur Sicherung tragfähiger und hochwertiger öffentlicher Dienste in Europa“ vom 14.12.2007 (KOM(2007) 799 endg.).
(45) Siehe Artikel 27 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Artikel 45 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). Ebenso wird die Kommission bei beschränkten Ausschreibungen im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 2014/24/EU bzw. des Artikels 46 der Richtlinie 2014/25/EU die Auffassung vertreten, dass keine staatlichen Beihilfen an Unternehmen vorliegen, es sei denn, interessierte Anbieter werden ohne triftigen Grund an einer Angebotsabgabe gehindert.
(46) Dies ist auch der Fall, wenn öffentliche Auftraggeber innovative Lösungen, die sich aus einem früheren FuE-Auftrag ergeben, oder nicht in den FuE-Bereich fallende Produkte und Dienstleistungen erwerben, die einem Leistungsniveau entsprechen müssen, für das eine Produkt-, eine Verfahrens- oder eine Organisationsinnovation erforderlich ist.
(47) Unbeschadet etwaiger Verfahren, die sowohl die Entwicklung als auch den anschließenden Erwerb von einmaligen oder spezialisierten Waren oder Dienstleistungen abdecken.
(48) Die in einer Gruppenfreistellungsverordnung festgelegten Vereinbarkeitskriterien gelten uneingeschränkt für alle anderen Einzelbeihilfen, einschließlich jener, die auf der Grundlage einer anmeldepflichtigen Beihilferegelung gewährt wurden.
(49) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, verbundene Rs. C-630/11 P bis C-633/11 P, ECLI:EU:C:2013:387.
(50) Bei Beihilfeanträgen, die ein FuE-Vorhaben betreffen, schließt dies nicht aus, dass der potenzielle Beihilfeempfänger bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Beihilfeantrag erfasst werden.
(51) Bei Beihilfen für Vorhaben oder Tätigkeiten, die in aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt werden, welche möglicherweise Gegenstand separater Beihilfeverfahren sind, bedeutet dies, dass der Beginn der Arbeiten nicht vor dem ersten Beihilfeantrag liegen darf. Wird eine Beihilfe im Rahmen einer automatisch anwendbaren steuerlichen Beihilferegelung gewährt, so muss die betreffende Regelung angenommen worden und in Kraft getreten sein, bevor mit dem geförderten Vorhaben bzw. den geförderten Tätigkeiten begonnen wird.
(52) Auch wenn dies bei neu eingeführten Maßnahmen unter Umständen nicht im Voraus möglich sein wird, wird von den Mitgliedstaaten erwartet, dass sie Gutachten zur Anreizwirkung ihrer jeweiligen steuerlichen Beihilferegelungen vorlegen (entsprechend sollten die für Ex-post-Evaluierungen ins Auge gefassten Methoden in der Regel Bestandteil der Planung der betreffenden Maßnahmen sein). Liegen keine Gutachten vor, so kann der Anreizeffekt steuerlicher Beihilferegelungen nur für inkrementelle Maßnahmen angenommen werden.
(53) Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionszeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die (auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der Kapitalkosten) auf ihren Barwert abgezinst werden.
(54) Der interne Zinsfuß (IRR) basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen eines bestimmten Jahres, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor während der gesamten Lebensdauer der Investition rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Abzinsungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.
(55) Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, ECLI:EU:C:2000:467, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Société Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, ECLI:EU:C:2008:764, Rn. 94–116; Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Nuova Agricast/Kommission, C-67/09 P, ECLI:EU:C:2010:607, Rn. 51.
(56) Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 1993, Matra/Kommission, C-225/91, ECLI:EU:C:1993:239, Rn. 42.
(57) Diese Zuordnung muss nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Vorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnäheren Tätigkeiten, entsprechen. Somit bleibt es der Kommission unbenommen, eine in einer späteren Phase eines Vorhabens anstehende Aufgabe als industrielle Forschung einzustufen oder umgekehrt eine in einer früheren Phase durchgeführte Tätigkeit als experimentelle Entwicklung oder auch überhaupt nicht als Forschungstätigkeit einzustufen.
(58) Aus praktischen Gründen kann — sofern nicht aufgezeigt wird, dass in Einzelfällen eine andere Skala verwendet werden sollte — auch davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen FuE-Kategorien den Technologie-Reifegraden 1 (Grundlagenforschung), 2-4 (industrielle Forschung) und 5-8 (experimentelle Entwicklung) entsprechen — siehe die Mitteilung der Kommission „Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien — Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung“ vom 26.6.2012 (COM(2012) 341 final).
(59) OECD, Frascati-Handbuch 2015: Leitlinien für die Erhebung und Meldung von Daten über Forschung und experimentelle Entwicklung (in der jeweils geltenden Fassung).
(60) Unbeschadet der für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung geltenden spezifischen Vorschriften.
(61) Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).
(62) Auch im umgekehrten Fall, wenn bei einer steuerlichen Beihilfemaßnahme zwischen verschiedenen Kategorien von FuE unterschieden wird, dürfen die entsprechenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.
(63) Als Sicherheitsvorkehrung kann ein Rückforderungsmechanismus eingeführt werden.
(64) In dem besonderen Fall, dass die Beihilfe lediglich den beschleunigten Abschluss des Vorhabens ermöglicht, sollten bei dem Vergleich vor allem die unterschiedlichen Zeithorizonte in Bezug auf Zahlungsströme und einen verzögerten Markteintritt betrachtet werden.
(65) Siehe Artikel 25 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(66) „Öffentliche Suche in der Beihilfentransparenzdatenbank“ über die folgende Website: https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de.
(67) Mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen und sonstigen vertraulichen Informationen in hinreichend begründeten Fällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission (Mitteilung der Kommission C(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6)).
(68) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(69) Bruttosubventionsäquivalent bzw. Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Beihilfeempfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen kann dieser Betrag in den unter Randnummer 143 aufgeführten Spannen angegeben werden. Zu veröffentlichen ist der zulässige Höchstbetrag der Steuervergünstigung und nicht der jedes Jahr abgezogene Betrag (so muss im Fall von Steuergutschriften der zulässige Höchstsatz der Gutschrift veröffentlicht werden und nicht der tatsächliche Betrag, der von den steuerpflichtigen Erträgen abhängen und sich von Jahr zu Jahr ändern kann).
(70) Falls die Beihilfe über mehrere Beihilfeinstrumente gewährt wird, ist der Beihilfebetrag für jedes Instrument anzugeben.
(71) Diese wird von der Kommission im Rahmen des unter Randnummer 21 genannten elektronischen Verfahrens vergeben.
(72) Besteht keine förmliche Verpflichtung zur Abgabe einer jährlichen Erklärung, so gilt zu Eingabezwecken der 31. Dezember des Jahres, für das die Beihilfe gewährt wurde, als Tag der Gewährung.
(73) Diese Analyse kann sich sowohl auf Beschaffungs- als auch auf Absatzmärkte beziehen, sofern dies angezeigt ist.
(74) Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Iannelli & Volpi SpA/Ditta Paolo Meroni, C-74/76, ECLI:EU:C:1977:51.
(75) Urteil des Gerichtshofs vom 10. März 2005, Laboratoires Fournier SA/Direction des vérifications nationales et internationales, C-39/04, ECLI:EU:C:2005:161.
(76) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).
(77) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Gemeinsame Methodik zur Evaluierung staatlicher Beihilfen“, Brüssel, 28.5.2014, SWD(2014) 179 final, oder eine sie ersetzende Unterlage.
(78) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(79) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANHANG I
Beihilfefähige Kosten
Beihilfen für FuE-Vorhaben |
|
||||||||||||||
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien |
Kosten der Studie |
||||||||||||||
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen |
Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte |
||||||||||||||
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastruktur |
Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte |
||||||||||||||
Innovationsbeihilfen für KMU |
|
||||||||||||||
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen |
|
||||||||||||||
Beihilfen für Innovationscluster |
|
||||||||||||||
Investitionsbeihilfen |
Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte |
||||||||||||||
Betriebsbeihilfen |
Personal- und Verwaltungskosten (einschließlich Gemeinkosten) im Zusammenhang mit
|
(1) Gesundheitsrelevante/-bezogene Forschung umfasst die Forschung in Bezug auf Impfstoffe, Arzneimittel und Therapien, Medizinprodukte, Krankenhaus- und medizinische Ausrüstung, Desinfektionsmittel, Schutzkleidung und -ausrüstung sowie in Bezug auf Prozessinnovationen zur effizienten Herstellung der benötigten Produkte.
ANHANG II
Beihilfehöchstintensitäten
|
Kleine Unternehmen |
Mittlere Unternehmen |
Große Unternehmen |
||||
Beihilfen für FuE-Vorhaben |
|
|
|
||||
Grundlagenforschung |
100 % |
100 % |
100 % |
||||
Industrielle Forschung |
70 % |
60 % |
50 % |
||||
|
80 % |
75 % |
65 % |
||||
|
75 % oder 80 % |
65 % oder 75 % |
55 % oder 65 % |
||||
Experimentelle Entwicklung |
45 % |
35 % |
25 % |
||||
|
60 % |
50 % |
40 % |
||||
|
50 % oder 60 % |
40 % oder 50 % |
30 % oder 40 % |
||||
Beihilfen für Durchführbarkeitsstudien |
70 % |
60 % |
50 % |
||||
|
75 % oder 80 % |
65 % oder 75 % |
55 % oder 65 % |
||||
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Forschungsinfrastrukturen |
50 % |
50 % |
50 % |
||||
|
60 % |
60 % |
60 % |
||||
Beihilfen für den Auf- bzw. Ausbau von Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen |
45 % |
35 % |
25 % |
||||
|
55 % |
45 % |
35 % |
||||
|
60 % (55 + 5 ) oder 50 % (45 + 5 ) |
50 % (45 + 5 ) oder 40 % (35 +5 ) |
40 % (35 +5 ) oder 30 % (25 +5 ) |
||||
Innovationsbeihilfen für KMU |
50 % |
50 % |
– |
||||
Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovationen |
|
|
|
||||
|
50 % |
50 % |
15 % |
||||
Beihilfen für Innovationscluster |
|
|
|
||||
Investitionsbeihilfen |
50 % |
50 % |
50 % |
||||
|
55 % oder 65 % |
55 % oder 65 % |
55 % oder 65 % |
||||
Betriebsbeihilfen |
50 % |
50 % |
50 % |
Berichtigungen
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/68 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer
( Amtsblatt der Europäischen Union L 28 vom 31. Januar 2023 )
1. |
Seite 234, Anhang I Tabelle 2 erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 COL/GF 1-27“
muss es heißen:
„Gebiet: Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27 (COL/GF1-27)“.
2. |
Seite 238, Anhang III Nummer 2 Buchstabe a Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7 (ARA/GF 1-7)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7 (ARA/GF1-7)“.
3. |
Seite 238, Anhang III Nummer 2 Buchstabe b erste Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARA/GF 8-11)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARA/GF8-11)“.
4. |
Seite 238, Anhang III Nummer 2 Buchstabe b zweite Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARS/GF 8-11)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 8, 9, 10, 11 (ARS/GF8-11)“.
5. |
Seite 239, Anhang VI Nummer 1, Tabelle „Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht“, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF 17-18)“
muss es heißen:
„Gebiet: Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18 (SP1/GF1718)“.
6. |
Seite 241, Anhang V Nummer 1 Buchstabe b, Tabelle, erste der beiden Zeilen zu Malta: |
Anstatt:
„MLT |
OTB |
T-11 |
EFF4/MED4_OTB4 |
338“ |
muss es heißen:
„MLT |
OTB |
T-11 |
EFF4/MED4_OTB3 |
338“ |
7. |
Seite 242, Anhang V Nummer 1 Buchstabe c Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (DPS/GF 12-16)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (DPS/GF12-16)“.
8. |
Seite 242, Anhang V Nummer 2 Buchstabe a, Tabelle, Zeile zu Malta: |
Anstatt:
„Malta |
OTB |
15 |
2 007 |
5 562 “ |
muss es heißen:
„Malta |
OTB |
15 |
5 562 |
2 007 “ |
9. |
Seite 242, Anhang V Nummer 2 Buchstabe b, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARS/GF 12-16)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARS/GF12-16)“.
10. |
Seite 242, Anhang V Nummer 2 Buchstabe c, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARA/GF 12-16)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 (ARA/GF12-16)“.
11. |
Seite 243, Anhang VI Nummer 1 Buchstabe b, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARS/GF 19-21)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARS/GF19-21)“.
12. |
Seite 243, Anhang VI Nummer 1 Buchstabe c, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARA/GF 19-21)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 19, 20 und 21 (ARA/GF19-21)“.
13. |
Seite 244, Anhang VI Nummer 2 Buchstabe b, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF 24-27)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF24-27)“.
14. |
Seite 244, Anhang VI Nummer 2 Buchstabe c, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte: |
Anstatt:
„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARA/GF 24-27)“
muss es heißen:
„Gebiet: geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARA/GF24-27)“.
15. |
Seite 245, Anhang VII Buchstabe a, Tabelle, erste Zeile zweite Spalte |
Anstatt:
„Gebiet: Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1, 2 und 3 (SBR/GF 1-3)“
muss es heißen:
„Gebiet: Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1, 2 und 3 (SBR/GF1-3)“.
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/71 |
Berichtigung der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität
( Amtsblatt der Europäischen Union L 57 vom 18. Februar 2021 )
Seite 46, Artikel 24 Absatz 6
Anstatt:
„(6) Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 5 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, ...“,
muss es heißen:
„(6) Stellt die Kommission bei der Bewertung gemäß Absatz 3 fest, dass die in dem Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 20 Absatz 1 festgelegten Etappenziele und Zielwerte nicht in zufriedenstellender Weise erreicht wurden, ...“.
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/72 |
Berichtigung der Richtlinie 2004/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel hinsichtlich traditioneller pflanzlicher Arzneimittel
( Amtsblatt der Europäischen Union L 136 vom 30. April 2004 )
Seite 18, Artikel 16c Absatz 4
Anstatt:
„(4) Wenn das Produkt seit weniger als 15 Jahren innerhalb der Gemeinschaft verwendet worden ist, aber ansonsten für die vereinfachte Registrierung in Frage kommt, so verweist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Registrierung als pflanzliches Arzneimittel gestellt wurde, die Entscheidung über das Produkt an den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel. Der Mitgliedstaat legt entsprechende Unterlagen zur Begründung seines Antrags vor. …“
muss es heißen:
„(4) Wenn das Produkt seit weniger als 15 Jahren innerhalb der Gemeinschaft verwendet worden ist, aber ansonsten für die vereinfachte Registrierung in Frage kommt, so verweist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf Registrierung als traditionelles Arzneimittel gestellt wurde, die Entscheidung über das Produkt an den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel. Der Mitgliedstaat legt entsprechende Unterlagen zur Begründung seines Antrags vor. …“
25.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 137/73 |
der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
( Amtsblatt der Europäischen Union L 356 vom 12. Dezember 2014 )
Seite 337, Anhang, Abschnitt 6.2.3.8 Absätze 3 und 4:
anstatt:
„(3) |
Versuche müssen für die Lastzustände der Einheiten ‚Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug‘ und ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ und ‚maximale Bremsleistung‘ (gemäß den Abschnitten 4.2.2.10 und 4.2.4.5.2) durchgeführt werden. |
(4) |
Wenn zwei der oben genannten Lastzustände zu ähnlichen Bedingungen für die Bremsprüfung führen wie in den maßgeblichen europäischen Normen oder in den sonstigen normativen Dokumenten, kann die Anzahl der Prüfbedingungen von drei auf zwei reduziert werden. Versuchsergebnisse müssen anhand einer Methodik evaluiert werden, die folgende Aspekte berücksichtigt:
|
muss es heißen:
„(3) |
Versuche müssen für die Lastzustände der Einheiten ‚Auslegungsmasse, betriebsbereites Fahrzeug‘ und ‚Auslegungsmasse bei normaler Zuladung‘ und ‚maximale Bremsleistung‘ (gemäß den Abschnitten 4.2.2.10 und 4.2.4.5.2) durchgeführt werden.
Wenn zwei der oben genannten Lastzustände zu ähnlichen Bedingungen für die Bremsprüfung führen wie in den maßgeblichen europäischen Normen oder in den sonstigen normativen Dokumenten, kann die Anzahl der Prüfbedingungen von drei auf zwei reduziert werden. |
(4) |
Versuchsergebnisse müssen anhand einer Methodik evaluiert werden, die folgende Aspekte berücksichtigt:
|