ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 136

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
24. Mai 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/997 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/998 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/999 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1000 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1001 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

23

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1002 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1003 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

35

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1004 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

42

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1005 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

49

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

55

 

*

Beschluss (EU) 2023/1007 des Rates vom 25. April 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikeln und Anlagen des Übereinkommens zu vertreten ist

57

 

*

Beschluss (EU) 2023/1008 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Ecuador über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden

59

 

*

Beschluss (EU) 2023/1009 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Plurinationalen Staat Bolivien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Plurinationalen Staat Bolivien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen bolivianischen Behörden

61

 

*

Beschluss (EU) 2023/1010 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden

63

 

*

Beschluss (EU) 2023/1011 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen mexikanischen Behörden

65

 

*

Beschluss (EU) 2023/1012 des Rates vom 15. Mai 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Peru über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen peruanischen Behörden

67

 

*

Beschluss (EU) 2023/1013 des Rates vom 16. Mai 2023 über eine Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/1072

69

 

*

Beschluss (EU) 2023/1014 des Rates vom 16. Mai 2023 zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

72

 

*

Beschluss (GASP) 2023/1015 des Rates vom 23. Mai 2023 zur Bestätigung der Beteiligung Dänemarks an der SSZ und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2315 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

73

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1016 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs ( 1 )

75

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1017 der Kommission vom 23. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1729 hinsichtlich der Überwachung von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Mastschweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3251)  ( 1 )

78

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung (EU) 2023/1018 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen

83

 

 

RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

 

*

Beschluss Nr. 4/2023 des Handelsausschusses vom 26. April 2023 betreffend seine Geschäftsordnung [2023/1019]

95

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/997 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (1), insbesondere auf Artikel 60 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission (2) enthält eine Liste von Änderungen, die keine Bewertung erfordern.

(2)

Die Europäische Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) und die Koordinierungsgruppe für Tierarzneimittel (im Folgenden „CMDv“) haben der Kommission am 20. Dezember 2022 empfohlen, Buchstabe B Nummer 12 und Buchstabe B Nummer 24 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 zu ändern, um neuen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Sowohl die Agentur als auch die CMDv erhielten Anträge auf Einstufung von drei Änderungen einer Zulassung, die nicht im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 aufgeführt sind und die zuvor nicht als Änderungen, die keine Bewertung erfordern, in Rede gestanden hatten. Diese Änderungen betreffen Produktionsausrüstung oder Verfahren im Zusammenhang mit Produktionsausrüstung und Änderungen in Bezug auf den für die Chargenfreigabe verantwortlichen Hersteller.

(3)

Die Kommission berücksichtigte die Empfehlungen der Agentur und der CMDv, die in Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 aufgeführten Kriterien sowie alle erforderlichen Bedingungen und die aktuellsten Dokumentationsanforderungen, um sicherzustellen, dass die neuen Änderungen, die keine Bewertung erfordern, kein Risiko für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt darstellen.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 sollte daher entsprechend geändert werden, um diese neuen Arten von Änderungen aufzunehmen, die derzeit nicht im Anhang dieser Durchführungsverordnung aufgeführt sind.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 43.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 der Kommission vom 8. Januar 2021 zur Erstellung einer Liste der Änderungen, die keine Bewertung erfordern, gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 7 vom 11.1.2021, S. 22).


ANHANG

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/17 wird Buchstabe B wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 12 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

an Produktionsausrüstung (sofern im Dossier beschrieben), einschließlich Verfahren im Zusammenhang mit der Ausrüstung

Die Änderung darf nicht zu Änderungen des Produktionsverfahrens oder der Qualität des Erzeugnisses führen.

Änderung des/der einschlägigen Abschnitts/Abschnitte des Dossiers.“

2.

Nummer 24 erhält folgende Fassung:

„24

Austausch oder Hinzufügung eines Herstellers, der für Folgendes verantwortlich ist:

Der Hersteller oder Standort muss bereits in die IT-Systeme der Union zur Speicherung und Bereitstellung von Organisationsdaten eingebunden sein.

Der Standort muss über die entsprechende Zulassung verfügen und zufriedenstellend kontrolliert worden sein.

Änderung des/der einschlägigen Abschnitts/Abschnitte des Dossiers, gegebenenfalls einschließlich überarbeiteter Produktinformationen.

Erklärung der qualifizierten Person.“

a)

Chargenfreigabe einschließlich Chargenkontrolle oder Prüfung eines sterilen oder nicht sterilen Fertigerzeugnisses

Die Änderung darf nicht für ein biologisches oder immunologisches Arzneimittel gelten.

Die Übertragung der Methode vom alten auf den neuen Standort muss erfolgreich abgeschlossen sein.

 

b)

Chargenfreigabe ohne Chargenkontrolle oder Prüfung eines sterilen oder nicht sterilen Fertigerzeugnisses

Mindestens ein Standort für Chargenkontrollen/-prüfungen bleibt im EWR oder in einem Land erhalten, das mit der EU ein funktionierendes Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) mit angemessenem Anwendungsbereich geschlossen hat und in dem Produktprüfungen für die Zwecke der Chargenfreigabe im EWR vorgenommen werden können.

 


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/998 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 30. April 2016 Dänemark, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 20. Juni 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 27. September 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 14. Oktober 2022 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki ABTS-351 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 wird unter den im genannten Anhang dargelegten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 der Kommission ersetzt; gemäß ihrem Artikel 17 gilt sie jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)   EFSA Journal DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6879. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kohl und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 195 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„162

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kohl und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS-351 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)“


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/999 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 27. April 2016 Schweden, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Spanien, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 27. Juli 2018 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 12. November 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 19. Mai 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (7) zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, für Anträge zur Genehmigung von Verwendungszwecken bei essbaren Kulturpflanzen bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf Zulassung von Produkten zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung zu verlangen, vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen.

(14)

Darüber hinaus sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern sowie auf den Schutz wilder Bestäuber legen.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (European Food Safety Authority). Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance B. thuringiensis subsp. israelensis strain AM65-52. EFSA Journal, 2020, DOI: 10.2903/j.efsa.2020.6317.

(7)  Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC 1276

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber und von Wasserorganismen (z. B. wirbellose Wassertiere, insbesondere der Ordnung Diptera) bei Verwendung im Freiland. Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, etwa:

angemessene persönliche Schutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 verwenden;

bei einer Genehmigung für Verwendungszwecke bei essbaren Kulturpflanzen einen Mindestzeitraum von drei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 unter 105 KBE/g.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag 194 zu Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„161

Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52

Kultursammlung: Nr. ATCC 1276

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene betrachtet werden;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber und von Wasserorganismen (z. B. wirbellose Wassertiere, insbesondere der Ordnung Diptera) bei Verwendung im Freiland. Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen Maßnahmen zur Risikominderung umfassen, etwa:

angemessene persönliche Schutzausrüstung für Anwender, die Produkte mit Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 verwenden;

bei einer Genehmigung für Verwendungszwecke bei essbaren Kulturpflanzen einen Mindestzeitraum von drei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. israelensis Stamm AM65-52 unter 105 KBE/g.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu).“


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1000 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Am 29. April 2016 wurde den Niederlanden, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Deutschland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 31. Juli 2018 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 30. September 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 19. Mai 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (7) zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts von unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern sowie auf den Schutz wilder Bestäuber legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (European Food Safety Authority). Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance B. thuringiensis subsp. aizawai strain GC-91. EFSA Journal, 2020, DOI: 10.2903/j.efsa.2020.6293.

(7)  Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst, Trauben und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 193 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„160

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst, Trauben und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm GC-91 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1001 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2007/6/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 unter der Bezeichnung Bacillus subtilis (Cohn 1872) QST 713 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung des Wirkstoffs Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist bei Deutschland, dem berichterstattenden Mitgliedstaat, und bei Dänemark, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 gestellt.

(5)

Der Antragsteller hat die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom berichterstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf des Berichts über die Bewertung der Erneuerung erstellt und ihn am 4. Juni 2018 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und der Kommission vorgelegt. Im Entwurf seines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung schlug der berichterstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QS 713 zu erneuern.

(7)

Die Behörde übermittelte den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dem Antragsteller und den anderen Mitgliedstaaten zur Stellungnahme, eröffnete eine öffentliche Konsultation und leitete die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weiter. Die Behörde machte außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich.

(8)

Am 16. April 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu, ob angenommen werden kann, dass Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Kommission hat am 13. Oktober 2022 bzw. am 25. Januar 2023 dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf einer Verordnung zu Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 vorgelegt.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (7) zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(10)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(11)

Die Genehmigung für Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 sollte daher erneuert werden.

(12)

Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands müssen bestimmte Bedingungen für die Genehmigung des Wirkstoffs angefügt werden. Insbesondere ist die Kommission der Auffassung, dass es sich bei Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 um einen Mikroorganismus im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 handelt, für den ein kritisches Problemgebiet in Bezug auf Bienen festgestellt wurde. Aus diesem Grund müssen spezielle Risikominderungsmaßnahmen vorgesehen werden, um einen angemessenen Schutz der Bienen zu gewährleisten.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit eine Entscheidung über die Erneuerung getroffen wurde, sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung für den in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Wirkstoff Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2007/6/EG der Kommission vom 14. Februar 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Metrafenon, Bacillus subtilis, Spinosad und Thiamethoxam (ABl. L 43 vom 15.2.2007, S. 13).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  Peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Bacillus amyloliquefaciens strain QST 713 (formerly Bacillus subtilis strain QST 713): https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6381.

(7)  Die genannte Verordnung wurde durch die Verordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, (1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; (2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713

Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 in technischem Material und Formulierung mindestens: 1 × 1012 KBE/kg

höchstens: 3 × 1013 KBE/kg

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien müssen die Mitgliedstaaten zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Bienen, Folgendes sicherstellen:

Anwendungen im Freiland bei blühenden Kulturpflanzen oder in Anwesenheit blühender Kräuter im Feld nur außerhalb des Bienenflugs zulassen;

Risikominderungsmaßnahmen durchführen, die ein Abdriften auf Bereiche außerhalb des Felds verhindern (z. B. Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen).

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

die Versicherung der Hersteller, eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses zu gewährleisten, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden, sowie die Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu).


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.

in Teil A wird der Eintrag 138 zu Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„158

Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713

Entfällt

Nominalgehalt an Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 in technischem Material und Formulierung mindestens: 1 × 1012 KBE/kg

höchstens: 3 × 1013 KBE/kg

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Zulassung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln für Sprühanwendungen im Freien müssen die Mitgliedstaaten zum Schutz von Nichtzielorganismen, insbesondere Bienen, Folgendes sicherstellen:

Anwendungen im Freiland bei blühenden Kulturpflanzen oder in Anwesenheit blühender Kräuter im Feld nur außerhalb des Bienenflugs zulassen;

Risikominderungsmaßnahmen durchführen, die ein Abdriften auf Bereiche außerhalb des Felds verhindern (z. B. Pufferzonen und/oder abdriftreduzierende Düsen).

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Bacillus amyloliquefaciens Stamm QST 713 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf Folgendes:

die Versicherung der Hersteller, eine strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle während des Herstellungsprozesses zu gewährleisten, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) genannten Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gewährleistet wird;

die Spezifikation des in Pflanzenschutzmitteln verwendeten technischen Materials bei gewerbsmäßiger Herstellung;

den Schutz der Anwender und Arbeiter, wobei zu berücksichtigen ist, dass Mikroorganismen per se als potenzielle Allergene eingestuft werden, sowie die Sorge dafür, dass die Anwendungsbedingungen die Benutzung angemessener persönlicher Schutzausrüstung umfassen.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1002 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 29. April 2016 den Niederlanden, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Deutschland, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 11. Oktober 2018 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat die ergänzende Kurzfassung des Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 30. September 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 19. Mai 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 (7) zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts von unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus sollte von den Mitgliedstaaten verlangt werden, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern sowie auf den Schutz wilder Bestäuber legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 wird unter den im genannten Anhang genannten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)  EFSA (European Food Safety Authority). Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance B. thuringiensis subsp. aizawai strain ABTS-1857. EFSA Journal, 2020, DOI: 10.2903/j.efsa.2020.6294.

(7)  Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 ersetzt; sie gilt jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Paprika und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum: 13. Dezember 2025.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)

In Teil A wird Eintrag Nr. 193 gestrichen.

(2)

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„159

Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten;

den Schutz wilder Bestäuber (insbesondere Honigbienenlarven und Hummeln). Die Anwendungsbedingungen müssen, falls zutreffend, angemessene Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Paprika und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum:13. Dezember 2025.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/35


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1003 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 28. April 2016 Dänemark, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 28. Juni 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 2. März 2021 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 5. Juli 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki EG2348 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 wird unter den im genannten Anhang dargelegten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20) ersetzt; gemäß ihrem Artikel 17 gilt sie jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)   EFSA Journal DOI: https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6495. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC—Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Nachtschattengewächse während der Fruchtbildung) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat vereinbart. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 195 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„163

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Nachtschattengewächse während der Fruchtbildung) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm EG2348 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle sind zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat zu vereinbaren. Der Antragsteller übermittelt die erforderlichen Informationen bis zum 13. Dezember 2025.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)“


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/42


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1004 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 30. April 2016 Dänemark, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 11. Januar 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 16. September 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 19. Mai 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zu einem Gehalt unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 wird unter den im genannten Anhang dargelegten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission ersetzt; gemäß ihrem Artikel 17 gilt sie jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)  EFSA Journal DOI: 10.2903/j.efsa.2020.6261. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung,

Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 195 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

„165

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (*1) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von zwei Tagen zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-11 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.


(*1)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu).“


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1005 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/113/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 15. August 2024 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde am 30. April 2016 Dänemark, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und den Niederlanden, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) ebenfalls die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Unterlagen vorgelegt. Der Antrag wurde vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 2. April 2019 der Behörde und der Kommission vorgelegt. In seinem Entwurf des Bewertungsberichts schlägt der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme übermittelt, eine öffentliche Konsultation dazu auf den Weg gebracht und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 16. September 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6), der zufolge angenommen werden kann, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt.

(9)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 19. Mai 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung und am 25. Januar 2023 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 vor.

(10)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft und berücksichtigt.

(11)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das den Wirkstoff Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(12)

Die Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 sollte daher erneuert werden.

(13)

Es ist jedoch erforderlich, bestimmte Bedingungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 festzulegen. Insbesondere ist es angezeigt, zum Schutz der Verbraucher im Bereich Ernährung vorsorglich einen Mindestzeitraum zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen vorzusehen, es sei denn, die Rückstandsdaten zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 unter 105 KBE/g.

(14)

Um das Vertrauen in die Schlussfolgerung zu erhöhen, dass Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt, sollte der Antragsteller weitere Daten über den Rückgang der Dichte lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zu einem Gehalt unter 105 KBE/g vorlegen.

(15)

Darüber hinaus ist es angezeigt, von den Mitgliedstaaten zu verlangen, dass sie bei der Bewertung der Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, die Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthalten, besonderes Augenmerk auf den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern legen.

(16)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission (7) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 bis zum 15. August 2024 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde, muss die vorliegende Verordnung ab einem früheren Datum gelten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 wird unter den im genannten Anhang dargelegten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/113/EG der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme mehrerer Mikroorganismen als Wirkstoffe (ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 6).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26). Die genannte Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20) ersetzt; gemäß ihrem Artikel 17 gilt sie jedoch weiterhin für das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für Wirkstoffe, 1) deren Genehmigungszeitraum vor dem 27. März 2024 endet; 2) deren Genehmigungszeitraum mit einer am oder nach dem 27. März 2021 erlassenen Verordnung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bis zum 27. März 2024 oder zu einem späteren Datum verlängert wird.

(6)   EFSA Journal DOI: 10.2903/j.efsa.2020.6262. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/689 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 91 vom 29.3.2023, S. 1).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von einem Tag zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbaren Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 unter 105 KBE/g.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 195 gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„166

Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12

Entfällt

Keine wesentlichen Verunreinigungen

1. Juli 2023

30. Juni 2038

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitnehmern; dabei berücksichtigen sie, dass Mikroorganismen per se als mögliche Allergene einzustufen sind, und tragen Sorge dafür, dass angemessene persönliche Schutzausrüstung als Anwendungsbedingung aufgenommen wird;

die Zusicherung des Herstellers, dass die Umweltbedingungen und die Qualitätskontrollanalyse während des Herstellungsprozesses strikt beachtet werden, um die Einhaltung der Grenzwerte für mikrobiologische Kontamination gemäß der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 (2) zu gewährleisten.

Die Anwendungsbedingungen müssen die folgenden Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen:

einen Mindestzeitraum von einem Tag zwischen der Anwendung von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 enthaltenden Pflanzenschutzmitteln und der Ernte von für den Frischverzehr verwendeten essbaren Kulturpflanzen, es sei denn, die verfügbare Rückstandsdaten auf der Grundlage von Messungen oder Schätzungen zeigen bei der Ernte einen Gehalt an Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 unter 105 KBE/g, wie von der EFSA empfohlen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde zusätzliche Informationen über Folgendes:

Daten zu mindestens einer repräsentativen essbaren Kulturpflanze (d. h. Kernobst und Tomaten) über den Rückgang lebensfähiger Sporen von Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm SA-12 auf essbaren Pflanzenteilen ab dem Zeitpunkt der Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, das diesen Wirkstoff enthält, bis zum Zeitpunkt der Ernte oder bis zur Feststellung eines Gehalts unter 105 KBE/g, einschließlich Daten zur Lagerstabilität der Mikroorganismen zwischen der Probenahme und der Analyse der Sporenzählung. Die anzuwendenden einschlägigen Methoden und Protokolle werden zwischen dem Antragsteller und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat bis zum 13. Dezember 2025 vereinbart.“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

(2)  pesticides_ppp_app-proc_guide_phys-chem-ana_microbial-contaminant-limits.pdf (europa.eu)


BESCHLÜSSE

24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/55


BESCHLUSS (EU) 2023/1006 DES RATES

vom 25. April 2023

über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten und wurde mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) im Namen der Union geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien Chemikalien in die Anlagen A, B und/oder C des Übereinkommens aufnehmen und Kontrollmaßnahmen zu diesen Chemikalien festlegen.

(3)

Die Empfehlungen des im Einklang mit dem Übereinkommen eingesetzten Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) sollten gebührend berücksichtigt werden.

(4)

Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer elften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme zusätzlicher Chemikalien in Anlage A des Übereinkommens annehmen.

(5)

Zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der weiteren Freisetzung von Dechloran Plus, Methoxychlor und UV-328 ist es notwendig, die Herstellung und Verwendung dieser Chemikalien auf globaler Ebene zu verringern oder zu beenden und ihre Aufnahme in die einschlägigen Anhänge des Übereinkommens zu unterstützen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts, d. h. der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), maßgeblich zu beeinflussen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe, unter gebührender Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen des Überprüfungsausschusses für persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „POP-Überprüfungsausschuss“) zu vertreten ist, besteht darin,

a)

die Aufnahme von Dechloran Plus in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen;

b)

die Aufnahme von Methoxychlor in Anlage A ohne spezifische Ausnahmeregelungen zu unterstützen;

c)

die Aufnahme von UV-328 in Anlage A mit den vom POP-Überprüfungsausschuss empfohlenen spezifischen Ausnahmeregelungen zu unterstützen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)   ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.

(2)  Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/57


BESCHLUSS (EU) 2023/1007 DES RATES

vom 25. April 2023

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung im Zusammenhang mit bestimmten Änderungen von Artikeln und Anlagen des Übereinkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) ist 1992 in Kraft getreten und wurde mit Beschluss 93/98/EWG des Rates (2) im Namen der Union geschlossen.

(2)

Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt die Konferenz der Vertragsparteien erforderlichenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen.

(3)

Auf ihrer 15. Tagung im Juni 2022 hat die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Russischen Föderation vorgelegten Vorschlag für Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens geprüft. Nach diesem Vorschlag soll eine Frist von 30 Tagen festgesetzt werden, innerhalb derer ein Einfuhrstaat demjenigen Staat, der eine Verbringung notifiziert, antworten muss, und außerdem soll eine als redaktionell bezeichnete Änderung vorgenommen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf die nächste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertagen.

(4)

Außerdem wurde im Namen der Union ein Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens vorgelegt und von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer 15. Tagung erörtert. Der Vorschlag zielt unter anderem darauf ab, die Beschreibungen der in Anlage IV des Übereinkommens aufgeführten Entsorgungsverfahren zu ändern und zu präzisieren und insbesondere: eine allgemeine Einleitung aufzunehmen, in der klar zwischen den Begriffen „Nichtverwertung“ und „Verwertung“ unterschieden wird; Überschriften und Einführungen aufzunehmen, mit denen erläutert wird, was unter „Nichtverwertungsverfahren“ (Anlage IV Abschnitt A) und unter „Verwertungsverfahren“ (Anlage IV Abschnitt B) zu verstehen ist; zu präzisieren, dass alle Entsorgungsverfahren, die in der Praxis stattfinden oder stattfinden könnten, unabhängig von ihrem rechtlichen Status und unabhängig davon, ob sie als umweltgerecht angesehen werden, erfasst sind und dass Verfahren abgedeckt sind, die vor der Durchführung anderer Verfahren erfolgen; die Beschreibungen von Verfahren nach Maßgabe der wissenschaftlichen, technischen und sonstigen Entwicklungen, die seit der Annahme des Übereinkommens im Jahr 1989 eingetreten sind, zu aktualisieren und zu präzisieren; und durch die Aufnahme von Generalklauseln sicherzustellen, dass auch alle nicht ausdrücklich genannten Verfahren den Anforderungen des Übereinkommens unterliegen. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss, die Prüfung dieses Vorschlags auf der nächsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien fortzusetzen.

(5)

Die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens sollten von der Union nicht unterstützt werden, da die Änderungen nicht dazu beitragen würden, die Probleme zu lösen, die die Union für das Funktionieren des Verfahrens der „vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung“ des Übereinkommens als vorrangig erachtet. Hinzu kommt, dass Änderungen des Wortlauts des Übereinkommens einen langwierigen und schwierigen Prozess durchlaufen müssen, um in Kraft zu treten, und es erscheint unverhältnismäßig, einen solchen Prozess für eine Änderung einzuleiten, die nur einen geringen bzw. keinen Mehrwert hat.

(6)

Den Vorschlag zur Änderung der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX sollte die Union weiterhin unterstützen. Um zu einem Konsens über diesen Vorschlag zu gelangen, könnte sich die Union zudem flexibel zeigen, insbesondere in Bezug auf die vorgeschlagenen Maßnahmen, deren Annahme auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wahrscheinlich nicht ausreichend unterstützt wird. Dazu gehört beispielsweise, dass die Beratungen über strittige Fragen (wie die Vorbereitung zur Wiederverwendung und Generalklausel für Verfahren) vertagt werden, eine Einigung über die verbleibenden Aspekte des Vorschlags angestrebt und etwaige, von anderen Vertragsparteien vorgeschlagene Änderungen unterstützt werden, sofern mit ihnen dieselben Ziele erreicht werden können, die auch den Vorschlägen der Union in Bezug auf Anlage IV des Übereinkommens zugrunde liegen.

(7)

Es ist daher zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der auf der 16. Tagung der Vertragsparteien im Namen der Union zu diesen Vorschlägen zu vertreten ist, weil die vorgeschlagenen Akte im Falle ihrer Annahme sowohl den Wortlaut als auch die Anlagen des Übereinkommens ändern würden und daher für die Union verbindlich wären und den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie 2008/98/EG (3) und die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (4), beeinflussen würden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens zu vertreten ist, lautet wie folgt:

a)

Die Union unterstützt nicht die von der Russischen Föderation vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 Absatz 2 des Übereinkommens.

b)

Die Union unterstützt weiterhin die Annahme von Änderungen der Anlage IV und bestimmter Einträge in den Anlagen II und IX des Übereinkommens. Wenn dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass ein Konsens über eine Änderung der Anlage IV des Übereinkommens erzielt wird, kann die Union Flexibilität zeigen und sich damit einverstanden erklären, von dem auf der 15. Konferenz der Vertragsparteien von ihr vorgelegten Vorschlag abzuweichen, und etwaige andere Änderungen unterstützen, mit denen dieselben Ziele erreicht werden können, die auch den Vorschlägen der Union in Bezug auf die Anlage IV des Übereinkommens zugrunde liegen, und die die Rechtsvorschriften der Union für die Bewirtschaftung und Verbringung von Abfällen nicht untergraben.

Artikel 2

Der in Artikel 1 Buchstabe b genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)   ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(2)  Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Baseler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1).

(3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/59


BESCHLUSS (EU) 2023/1008 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Ecuador über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 11. Mai 2016 angenommen, gilt seit 1. Mai 2017 und wurde durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (2).

(2)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) an Drittstaaten oder internationale Organisationen, darf Europol auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde dieses Drittstaats übermitteln.

(3)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden.

(4)

Wie in Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2016/794 festgestellt, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) während der Verhandlungen über das Abkommen und in jedem Fall vor dem Abschluss des Abkommens konsultieren können.

(5)

Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.

(6)

Das Abkommen sollte die Übermittlung personenbezogener Daten oder anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und dem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 19. April 2023 abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Ecuador über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Strafverfolgung“ (Polizei) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt.

(2)   Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.

Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/61


BESCHLUSS (EU) 2023/1009 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Plurinationalen Staat Bolivien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Plurinationalen Staat Bolivien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen bolivianischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 11. Mai 2016 angenommen, gilt seit 1. Mai 2017 und wurde durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert.

(2)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) an Drittstaaten oder internationale Organisationen, darf Europol auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde dieses Drittstaats übermitteln.

(3)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Plurinationalen Staat Bolivien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen bolivianischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden.

(4)

Wie in Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2016/794 festgestellt, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) während der Verhandlungen über das Abkommen und in jedem Fall vor dem Abschluss des Abkommens konsultieren können.

(5)

Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.

(6)

Das Abkommen sollte die Übermittlung personenbezogener Daten oder anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und dem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 3. Mai 2023 abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit dem Plurinationalen Staat Bolivien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Plurinationalen Staat Bolivien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen bolivianischen Behörden aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Strafverfolgung“ (Polizei) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt.

(2)   Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.

Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/63


BESCHLUSS (EU) 2023/1010 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit der Föderativen Republik Brasilien zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 11. Mai 2016 angenommen, gilt seit 1. Mai 2017 und wurde durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (2).

(2)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) an Drittstaaten oder internationale Organisationen, darf Europol auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde dieses Drittstaats übermitteln.

(3)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden.

(4)

Wie in Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2016/794 festgestellt, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) während der Verhandlungen über das Abkommen und in jedem Fall vor dem Abschluss des Abkommens konsultieren können.

(5)

Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.

(6)

Das Abkommen sollte die Übermittlung personenbezogener Daten oder anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und dem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 3. Mai 2023 abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit der Föderativen Republik Brasilien über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Föderativen Republik Brasilien über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen brasilianischen Behörden aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Strafverfolgung“ (Polizei) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt.

(2)   Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.

Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/65


BESCHLUSS (EU) 2023/1011 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen mexikanischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 11. Mai 2016 angenommen, gilt seit 1. Mai 2017 und wurde durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (2).

(2)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) an Drittstaaten oder internationale Organisationen, darf Europol auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union(AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde dieses Drittstaats übermitteln.

(3)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen mexikanischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden.

(4)

Wie in Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2016/794 festgestellt, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) während der Verhandlungen über das Abkommen und in jedem Fall vor dem Abschluss des Abkommens konsultieren können.

(5)

Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.

(6)

Das Abkommen sollte die Übermittlung personenbezogener Daten oder anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und dem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 3. Mai 2023 abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit den Vereinigten Mexikanischen Staaten über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen mexikanischen Behörden aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Strafverfolgung“ (Polizei) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt.

(2)   Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.

Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/67


BESCHLUSS (EU) 2023/1012 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Peru über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen peruanischen Behörden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 88 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) wurde am 11. Mai 2016 angenommen, gilt seit 1. Mai 2017 und wurde durch die Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates geändert (2).

(2)

Gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/794, insbesondere zur Übermittlung personenbezogener Daten durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) an Drittstaaten oder internationale Organisationen, darf Europol auf der Grundlage eines internationalen Abkommens zwischen der Union und einem Drittstaat nach Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), das angemessene Garantien hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, der Grundrechte und der Grundfreiheiten von Personen bietet, personenbezogene Daten an eine Behörde dieses Drittstaats übermitteln.

(3)

Es sollten Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über den Austausch personenbezogener Daten zwischen Europol und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen peruanischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) aufgenommen werden.

(4)

Wie in Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2016/794 festgestellt, sollte die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) während der Verhandlungen über das Abkommen und in jedem Fall vor dem Abschluss des Abkommens konsultieren können.

(5)

Das Abkommen sollte die Grundrechte und Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) wahren, namentlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 7 der Charta, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Artikel 8 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charta. Das Abkommen sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen angewendet werden.

(6)

Das Abkommen sollte die Übermittlung personenbezogener Daten oder anderer Formen der Zusammenarbeit zwischen den für den Schutz der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden unberührt lassen.

(7)

Irland ist durch die Verordnung (EU) 2016/794 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

(8)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(9)

Der EDSB wurde zu diesem Beschluss und dem Addendum angehört und hat seine Stellungnahme am 3. Mai 2023 abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit der Republik Peru über ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen peruanischen Behörden aufzunehmen.

(2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannten Verhandlungen werden im Einvernehmen mit der Gruppe „Strafverfolgung“ (Polizei) vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt, geführt.

(2)   Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die bevorstehenden Verhandlungen vorzubereiten.

Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(2)  Verordnung (EU) 2022/991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/794 in Bezug auf die Zusammenarbeit von Europol mit privaten Parteien, die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol zur Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen und die Rolle von Europol in Forschung und Innovation (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 1).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/69


BESCHLUSS (EU) 2023/1013 DES RATES

vom 16. Mai 2023

über eine Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2021/1072

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2021/1072 des Rates (1) wurde eine befristete Ausnahme von Artikel 2, 3, und 4 des Beschlusses 2013/471/EU des Rates (2) in Bezug auf die Zahlung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) sowie deren Stellvertreter (zusammen als „Anspruchsberechtigte“ bezeichnet) eingeführt, nach der Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, ein Anrecht auf Tagegeld haben.

(2)

Diese befristete Ausnahme wurde für den Zeitraum, in dem aufgrund der COVID-19-Pandemie in der Union anhaltende Reisebeschränkungen oder für Präsenzsitzungen Beschränkungen zum Schutz der Gesundheit bestanden, als notwendig erachtet, um sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des Ausschusses im Interesse der institutionellen Kontinuität jederzeit angemessen und nachhaltig durchgeführt werden konnten.

(3)

In den vom Ausschuss über die Anwendung der befristeten Ausnahme vorgelegten Berichten wurden die finanziellen und umweltbezogenen Vorteile eines Tagegelds für Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, sowie die Vorteile und Effizienzgewinne im Zusammenhang mit der institutionellen und der Geschäftskontinuität des Ausschusses aufgezeigt. Diese Vorteile bestehen auch unabhängig von aufgrund der COVID-19-Pandemie verursachten Reisebehinderungen in der Union, wie das Ersuchen des Ausschusses an den Rat um eine strukturelle Lösung zeigt, die es ermöglichen würde, ein Tagegeld an Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an bestimmten Arten von Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, zu gewähren.

(4)

Daher ist es angezeigt, die mit dem Beschluss (EU) 2021/1072 eingeführte befristete Ausnahme durch eine strukturelle Lösung zu ersetzen, die es ermöglicht, Anspruchsberechtigten, die mit elektronischen Mitteln an entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses ordnungsgemäß genehmigten Sitzungen teilnehmen, ein Tagegeld zu gewähren, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel. Ferner ist es angezeigt, das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, in hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen, die die Organisation von Sitzungen des Ausschusses als Präsenzsitzungen unmöglich machen, für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen des Ausschusses zu gewähren, die für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung sind.

(5)

Die tatsächlichen Verwaltungskosten, die einem Anspruchsberechtigten entstehen, der mit elektronischen Mitteln virtuell an einer Sitzung teilnimmt, sind niedriger als der derzeit für die Teilnahme an Präsenzsitzungen geltende Tagessatz, während die von einem Anspruchsberechtigten aufgewendete Zeit unverändert bleibt. Es ist daher angemessen, das Tagegeld, das den Anspruchsberechtigten gewährt wird, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, entsprechend anzupassen.

(6)

Der Ausschuss sollte detaillierte Vorschriften für die Gewährung des Tagegelds an Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen, mit dem Ziel festlegen, die Vorteile der Fernteilnahme zu maximieren, wobei er sicherstellen sollte, dass dies nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme der vom Ausschuss veranstalteten Sitzungen führt.

(7)

Der Ausschuss sollte dem Rat regelmäßig Berichte über die Anwendung des Tagegelds an Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen teilnehmen vorlegen, damit der Rat seine Auswirkungen im Einklang mit den im Beschluss 2013/471/EU festgelegten Berichtserstattungspflichten bewerten kann. In den Berichten sollten insbesondere die Entwicklung der Zahl der Sitzungen des Ausschusses, an denen mit elektronischen Mitteln virtuell teilgenommen wurde, und deren Dauer sowie jegliche mit diesen Sitzungen einhergehenden Kosten- und Umwelteinsparungen angegeben werden.

(8)

Der vorliegende Beschluss sollte Teil einer künftigen umfassenden Überarbeitung des Beschlusses 2013/471/EU sein, die vor Ablauf der laufenden Amtszeit des Ausschusses durchzuführen ist.

(9)

Der Beschluss (EU) 2021/1072 sollte aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 2, 3 und 4 des Beschlusses 2013/471/EU haben Anspruchsberechtigte, die mit elektronischen Mitteln virtuell an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen, nur Anrecht auf ein Tagegeld von 145 EUR.

(2)   Das in Absatz 1 genannte Tagegeld wird nur für Sitzungen gewährt, die entsprechend der Geschäftsordnung des Ausschusses genehmigt wurden, mit Ausnahme von Präsidiumssitzungen, Plenartagungen, Sitzungen der Fachgruppen und Sitzungen der Beratenden Kommission für den industriellen Wandel.

(3)   In hinreichend begründeten und außergewöhnlichen Umständen wird das in Absatz 1 genannte Tagegeld auch für andere ordnungsgemäß genehmigte Sitzungen als diejenigen, für die im Einklang mit Absatz 2 Tagegeld gewährt wird, gewährt, sofern eine solche Sitzung nicht als Präsenzsitzung organisiert werden kann und sie für die institutionelle und die Geschäftskontinuität des Ausschusses von wesentlicher Bedeutung ist.

Artikel 2

Der Ausschuss legt bis zum 26. Juli 2023 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 1 fest.

Artikel 3

Die Berichterstattung über die Anwendung des in Artikel 1 genannten Tagegelds wird in die Berichtserstattungspflichten nach Artikel 9 des Beschlusses 2013/471/EU aufgenommen.

Artikel 4

Der Beschluss (EU) 2021/1072 wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  Beschluss (EU) 2021/1072 des Rates vom 28. Juni 2021 über eine befristete Ausnahme von dem Beschluss 2013/471/EU über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter angesichts der durch die COVID-19-Pandemie in der Union verursachten Reisebehinderungen (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 30).

(2)  Beschluss des Rates 2013/471/EU vom 23. September 2013 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter (ABl. L 253 vom 25.9.2013, S. 22).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/72


BESCHLUSS (EU) 2023/1014 DES RATES

vom 16. Mai 2023

zur Ernennung eines vom Königreich Spanien vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der spanischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 10. Dezember 2019 hat der Rat den Beschluss (EU) 2019/2157 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ausscheidens von Herrn Javier VILA FERRERO ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die spanische Regierung hat Frau Ana Isabel CÁRCABA GARCÍA, Vertreterin einer regionalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat, Consejera de Hacienda, Gobierno del Principado de Asturias (Ministerin für öffentliche Finanzen der Regionalregierung von Asturien), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frau Ana Isabel CÁRCABA GARCÍA, Vertreterin einer regionalen Gebietskörperschaft, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Consejera de Hacienda, Gobierno del Principado de Asturias (Ministerin für öffentliche Finanzen der Regionalregierung von Asturien), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2019/2157 des Rates vom 10. Dezember 2019 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 78).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/73


BESCHLUSS (GASP) 2023/1015 DES RATES

vom 23. Mai 2023

zur Bestätigung der Beteiligung Dänemarks an der SSZ und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/2315 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 3,

gestützt auf das Protokoll Nr. 10 über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 46 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat, der sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) beteiligen möchte, dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) seine entsprechende Absicht mitzuteilen hat.

(2)

Am 1. Juni 2022 wurde in Dänemark ein Referendum über den Widerruf der in Artikel 5 des den Verträgen beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks vorgesehenen Ausnahme von der Teilnahme an Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, abgehalten. Das Referendum ist zugunsten des Widerrufs ausgefallen.

(3)

Mit Schreiben seines Ministers für auswärtige Angelegenheiten vom 20. Juni 2022 teilte Dänemark den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 22 mit, dass es ab dem 1. Juli 2022 von Artikel 5 des Protokolls keinen Gebrauch mehr machen will.

(4)

Am 23. März 2023 erhielten der Rat und der Hohe Vertreter gemäß Artikel 46 Absatz 3 EUV eine Mitteilung von Dänemark, dass es beabsichtige, sich an der SSZ zu beteiligen.

(5)

Dänemark hat in seinem nationalen Umsetzungsplan seine Fähigkeit dargelegt, die im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 des Rates enthaltenen (1) weiter gehenden Verpflichtungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten untereinander eingegangen sind, zu erfüllen.

(6)

Da die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, ist es angezeigt, dass der Rat einen Beschluss zur Bestätigung der Beteiligung Dänemarks an der SSZ erlässt.

(7)

Der Beschluss (GASP) 2017/2315 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beteiligung Dänemarks an der SSZ wird bestätigt.

Artikel 2

In Artikel 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 wird folgender Gedankenstrich nach dem dritten Gedankenstrich eingefügt:

„—

Dänemark,“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der SSZ und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57).


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/75


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1016 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2023

zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (1) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2002/994/EG der Kommission (2) gilt für alle aus China eingeführten Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Entscheidung verbieten die Mitgliedstaaten die Einfuhr dieser Erzeugnisse. Artikel 2 Absatz 2 enthält zwei Abweichungen von diesem Verbot.

(3)

Gemäß der ersten Abweichung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr der in Teil I des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführten Erzeugnisse gemäß den besonderen, für die betreffenden Erzeugnisse zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier geltenden Bedingungen.

(4)

Gemäß der zweiten Abweichung genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Sendungen der in Teil II des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG aufgeführten Erzeugnisse, denen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde darüber beigefügt ist, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission (4) geänderten Fassung wurden bestimmte Fettderivate wie Vitamin D3 und für die Herstellung von Vitamin D3 verwendete Ausgangsstoffe als hochverarbeitete Erzeugnisse eingeführt. Diese Änderung wurde vorgenommen, da jegliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier durch die in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegte spezifische Behandlung dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs beseitigt wird.

(6)

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (5) sind hochverarbeitete Erzeugnisse, die aus Huftieren gewonnen werden, aus in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern für den Eingang in die Union zugelassen. China gehört zu den Drittländern, die in Anhang XII der genannten Verordnung aufgeführt sind. Folglich sollte gemäß Artikel 22 Buchstabe a der genannten Verordnung der Eingang von Vitamin D3 und seinen Ausgangsstoffen aus China in die Union zulässig sein.

(7)

Vitamin D3 ist ein hochreines Erzeugnis und wird auch in Futtermitteln verwendet, um die Ernährungsbedürfnisse von Tieren zu decken. Vitamin D3 spielt eine wesentliche Rolle bei der Regulierung der physiologischen Prozesse in Bezug auf Calcium und Phosphor. Um Mängel bei diesem Vitamin zu vermeiden, wurden verschiedene speziell an die Verwendung in Futtermitteln angepasste Zusatzstoffe zugelassen. Vitamin D3 ist auch wichtig für die Tiergesundheit und das Tierwohl. Die betreffenden Einfuhren sollten den Anforderungen in Bezug auf Futtermittel und die Gesundheit von Mensch und Tier entsprechen. Daher sollte der Eingang von Vitamin D3 und seinen Ausgangsstoffen aus China in die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zulässig sein.

(8)

Es ist daher angezeigt, die Ausnahme vom Verbot des Eingangs aus China in die Union gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2002/994/EG auf Vitamin D3 und seine Ausgangsstoffe auszuweiten.

(9)

Die Entscheidung 2002/994/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2002/994/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 22. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 154).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).


ANHANG

Im Anhang der Entscheidung 2002/994/EG erhält Teil I folgende Fassung:

„TEIL I

Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind und die ohne die in Artikel 3 vorgesehene Bescheinigung in die Union eingeführt werden dürfen:

Fischereierzeugnisse, ausgenommen:

Erzeugnisse der Aquakultur,

geschälte und/oder verarbeitete Garnelen,

Krebse der Art Procambrus clarkii, in natürlichem Süßwasser gefischt,

Gelatine,

Lebensmittelzusatzstoffe gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*),

als Nahrungsergänzungsmittel bzw. in Nahrungsergänzungsmitteln zu verwendende Stoffe gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (**),

zum menschlichen Verzehr bestimmtes Vitamin D3 und zu seiner Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, sofern die spezifischen Behandlungen gemäß Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 (***) in Bezug auf diese hochverarbeiteten Erzeugnisse (Fettderivate) durchgeführt werden,

Heimtierfutter gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (****),

als Einzelfuttermittel eingestuftes Chondroitinsulfat und Glucosamin gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (*****),

als Futtermittelzusatzstoff zu verwendendes Vitamin D3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (******) und zu seiner Herstellung verwendete Ausgangsstoffe, für Futtermittel für Nutztiere und Heimtierfutter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,

als Futtermittelzusatzstoffe zu verwendendes L-Cystein und L-Cystin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.


(*)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).

(**)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(***)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(****)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(*****)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1).

(******)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29).“ “


24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/78


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1017 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1729 hinsichtlich der Überwachung von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Mastschweinen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3251)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2003/99/EG müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass bei der Überwachung vergleichbare Daten über Antibiotikaresistenzen bei Zoonoseerregern und anderen Erregern, sofern diese die öffentliche Gesundheit gefährden, erfasst werden.

(2)

Die Richtlinie 2003/99/EG sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklungstendenzen und Quellen von Antibiotikaresistenzen in ihrem Hoheitsgebiet bewerten und der Kommission jedes Jahr einen Bericht mit den gemäß der Richtlinie erfassten Daten übermitteln.

(3)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission (2) sind detaillierte Vorschriften für die harmonisierte Überwachung und Meldung antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien festgelegt. Die Bestimmungen des genannten Durchführungsbeschlusses gelten für den Zeitraum 2021 bis 2027 und sehen ein jährliches Rotationssystem für die Beprobung von Tierarten vor. Gemäß diesem Rotationssystem müssen im Jahr 2025 Mastschweine beprobt werden.

(4)

Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA) sind Krankheitserreger, die zahlreiche therapieassoziierte und ambulant erworbene Infektionen verursachen, die beim Menschen schwer zu behandeln sind, da sie gegen mehrere Antibiotika resistent sind. In den letzten Jahrzehnten ist das Auftreten und die zunehmende Prävalenz von mit Nutztieren in Zusammenhang stehenden MRSA („livestock-associated MRSA“ – LA-MRSA), insbesondere des Sequenztyps 398, der zum klonalen Komplex 398 gehört, bei Schweinen zu einem globalen Problem geworden, da ihre Ausbreitung die wirksame Behandlung von Infektionskrankheiten beim Menschen gefährden kann. Die Haltung und Schlachtung von Schweinen, die mit LA-MRSA infiziert sind, sind auch potenzielle Risikofaktoren in Bezug auf Infektionen bei bestimmten Bevölkerungsgruppen wie Landwirten und Schlachthofpersonal. Die Überwachung der LA-MRSA-Prävalenz bei Mastschweinen wäre daher sehr nützlich für die Erlangung umfassender, vergleichbarer und zuverlässiger Informationen über die Entwicklung und Ausbreitung von MRSA auf Unionsebene, damit erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von MRSA-Infektionen entwickelt werden können.

(5)

Am 17. Oktober 2022 veröffentlichte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) einen wissenschaftlichen Bericht mit dem Titel „Technical specifications for a baseline survey on the prevalence of methicillin resistant Staphylococcus aureus (MRSA) in pigs“ („Technische Spezifikationen für eine Grundlagenerhebung zur Prävalenz von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Schweinen“) (3) (im Folgenden „technische Spezifikationen der EFSA“). In diesem Bericht wird hervorgehoben, dass es angezeigt ist, eine einjährige EU-weite Erhebung bei Chargen von Mastschweinen bei der Schlachtung durchzuführen, um die MRSA-Prävalenz in der europäischen Mastschweinepopulation zu schätzen, und es wird ein Protokoll für diese Erhebung festgelegt, das Zielpopulation, Probenanforderungen, Analysemethoden und die Anforderungen an die Meldung der Daten umfasst.

(6)

Die technischen Spezifikationen der EFSA sollten bei der Festlegung von Vorschriften für eine harmonisierte Überwachung und Meldung von MRSA bei Mastschweinen in der Union berücksichtigt werden.

(7)

Um die für 2025 geplante Beprobung von Mastschweinen auf andere Bakterien im Einklang mit dem bereits bestehenden jährlichen Rotationssystem zu nutzen, sollten die Anforderungen an die MRSA-Überwachung bei Mastschweinen im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 festgelegt werden und ab dem 1. Januar 2025 gelten.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1729

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

Methicillin-resistente Staphylococcus aureus (MRSA).“.

2.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die nationalen Referenzlaboratorien für AMR oder andere von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 benannte Laboratorien sind zuständig für die Durchführung:

a)

der Untersuchung der Bakterienisolate gemäß Absatz 1 dieses Artikels auf Empfindlichkeit gegenüber bakteriellen Mitteln gemäß den technischen Anforderungen in Teil A Nummer 4 des Anhangs;

b)

der spezifischen Überwachung von E. coli, das ESBL, AmpC oder CP bildet, gemäß den technischen Anforderungen in Teil A Nummer 5 des Anhangs;

c)

der spezifischen Überwachung von MRSA gemäß den technischen Anforderungen in Teil A Nummer 5a des Anhangs;

d)

der alternativen Methode gemäß Teil A Nummer 6 des Anhangs.“

.

3.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Geltungsbeginn

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2025.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Mai 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1729 der Kommission vom 17. November 2020 zur Überwachung und Meldung von antimikrobieller Resistenz bei zoonotischen und kommensalen Bakterien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2013/652/EU (ABl. L 387 vom 19.11.2020, S. 8).

(3)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7620


ANHANG

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1729 der Kommission wird Teil A wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:

„f)

MRSA-Isolate aus Nasenabstrichen, entnommen bei der Schlachtung von Mastschweinen.“.

2.

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

In den Jahren 2021, 2023, 2025 und 2027: Die AMR-Überwachung wird bei Mastschweinen, Rindern unter 1 Jahr, Schweinefleisch und Rindfleisch durchgeführt, mit Ausnahme der Überwachung von MRSA bei Mastschweinen, die in den Jahren 2023 und 2027 nicht durchgeführt wird.“

3.

Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

„3.1

Auf Ebene der Schlachthöfe

a)

Beprobungsplan:

Bei der Erstellung ihres Beprobungsplans auf Ebene der Schlachthöfe in Bezug auf den Zäkuminhalt berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen der EFSA für die Stichprobenahme zur harmonisierten Überwachung von Antibiotikaresistenzen bei zoonotischen und kommensalen Bakterien (1).

Bei der Erstellung ihres Beprobungsplans auf Ebene der Schlachthöfe in Bezug auf Nasenabstriche bei Mastschweinen berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen der EFSA für eine Grundlagenerhebung zur Prävalenz von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Schweinen (2).

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Schlachthöfen, die mindestens 60 % der spezifischen inländischen Tierpopulation des jeweiligen Mitgliedstaats verarbeiten, eine verhältnismäßige geschichtete Beprobung der Proben vorgenommen wird, wobei die entnommenen Proben gleichmäßig über den Überwachungszeitraum verteilt werden und die Probenahmetage eines jeden Monats so weit wie möglich randomisiert werden. Die Proben werden von gesunden Tieren aus stichprobenartig ausgewählten epidemiologischen Einheiten entnommen. Die epidemiologische Einheit für Masthähnchen und Masttruthühner ist die Herde. Die epidemiologische Einheit für Mastschweine und Rinder unter 1 Jahr ist die Schlachtcharge.

Pro Jahr wird nur eine Zäkumprobe aus derselben epidemiologischen Einheit entnommen. Jede Zäkumprobe wird aus einem Schlachtkörper entnommen, der stichprobenartig aus der epidemiologischen Einheit ausgewählt wird. Bei Masthähnchen wird jede Zäkumprobe jedoch aus zehn Schlachtkörpern entnommen, die stichprobenartig aus der epidemiologischen Einheit ausgewählt werden.

Pro Jahr werden zwanzig Nasenabstriche von zwanzig verschiedenen Schweinen, die stichprobenartig aus derselben epidemiologischen Einheit ausgewählt werden, entnommen. Diese Proben werden zu vier Gruppen von fünf Proben zusammengefasst. Umfasst die epidemiologische Einheit weniger als zwanzig Schweine, so werden alle Schweine dieser epidemiologischen Einheit beprobt und die daraus resultierenden Proben so gleichmäßig wie möglich auf die vier Probengruppen verteilt. Die Proben werden nach der Betäubung der Schweine, aber vor dem Brühen der Schlachtkörper entnommen.

Die Anzahl der pro Schlachthof entnommenen Proben ist proportional zum jährlichen Durchsatz jedes Schlachthofs, der Gegenstand des Beprobungsplans ist.

b)

Beprobungsumfang:

Um die erforderliche Mindestanzahl von Bakterienisolaten gemäß Nummer 4.1 auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln zu untersuchen, nehmen die Mitgliedstaaten jährlich eine ausreichende Anzahl von Proben nach Maßgabe von Nummer 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii, Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 1 Buchstabe c Ziffern i bis iv unter Berücksichtigung der geschätzten Prävalenz der überwachten Bakterienarten in der betrachteten Tierpopulation.

Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens können die Mitgliedstaaten beschließen, die jährliche Anzahl der zu entnehmenden Proben auf 300 zu beschränken, wenn die Prävalenz der überwachten Bakterienarten in der betrachteten Tierpopulation bekanntermaßen 30 % oder weniger beträgt oder wenn diese Prävalenz im ersten Jahr der Überwachung nicht bekannt ist oder wenn die Anzahl der für die Beprobung verfügbaren epidemiologischen Einheiten nicht ausreicht, um eine wiederholte Beprobung derselben Einheiten zu vermeiden. Diese jährliche Anzahl der Proben kann für jede spezifische Kombination von Bakterienisolaten/Tierpopulationen weiter auf 150 reduziert werden, wenn die Mitgliedstaaten eine jährliche nationale Erzeugung von weniger als 100 000 Tonnen Masthähnchenfleisch, weniger als 100 000 Tonnen Truthühnerfleisch, weniger als 100 000 Tonnen Schweinefleisch oder weniger als 50 000 Tonnen Rindfleisch aufweisen. Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit einer Begrenzung der jährlichen Anzahl der Proben Gebrauch machen, stützen ihre Entscheidung auf belegte Nachweise, beispielsweise auf Ergebnisse von Erhebungen, und legen diese Nachweise der Kommission vor, bevor sie erstmals eine Beprobung mit einer verringerten Anzahl von Proben vornehmen.

Die Mitgliedstaaten entnehmen jährlich mindestens 300 Proben von jeder der in Nummer 1 Buchstabe d Ziffern i bis iv aufgeführten Tierpopulationen. Abweichend von dieser Anforderung können Mitgliedstaaten, die eine jährliche nationale Erzeugung von weniger als 100 000 Tonnen Masthähnchenfleisch, weniger als 100 000 Tonnen Truthühnerfleisch, weniger als 100 000 Tonnen Schweinefleisch oder weniger als 50 000 Tonnen Rindfleisch aufweisen, beschließen, für jede betrachtete spezifische Tierpopulation eine Mindestanzahl von 150 Proben anstelle von 300 Proben zu entnehmen.

Die Mitgliedstaaten beproben jährlich ausreichend epidemiologische Einheiten aus der Tierpopulation gemäß Nummer 1 Buchstabe f, um eine genaue Schätzung der Prävalenz von MRSA in ihrer jeweiligen inländischen Mastschweinepopulation zu erzielen. Zu diesem Zweck verwenden sie die Formeln zur Berechnung der Anzahl der zu beprobenden Schlachtchargen gemäß den technischen Spezifikationen der EFSA für eine Grundlagenerhebung zur Prävalenz von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Schweinen (3).“

4.

Unter Nummer 4.1 wird folgender Absatz angefügt:

„Bei MRSA:

bis zu 208 Isolate aus den in Nummer 1 Buchstabe f genannten Proben, die gemäß Nummer 5a bestätigt wurden.“.

5.

Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten verwenden die in den nachstehenden Tabellen 2, 3, 4 und 4a aufgeführten epidemiologischen Grenzwerte und Konzentrationsbereiche, um die Empfindlichkeit von Salmonella spp., C. coli, C. jejuni, E. coli (Indikatorkommensale), E. faecalis, E. faecium und MRSA gegenüber antimikrobiellen Mitteln zu bestimmen.“

b)

nach Absatz 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„Im Rahmen der spezifischen Überwachung von MRSA wenden die Mitgliedstaaten die in Nummer 5a aufgeführten Methoden an.“

c)

nach Tabelle 4 wird folgende Tabelle 4a eingefügt:

Tabelle 4a

Panel der in die AMR-Überwachung aufzunehmenden antimikrobiellen Stoffe, bei Staphylococcus aureus zu testende Resistenzgrenzwerte und Konzentrationsbereiche laut EUCAST

Antimikrobielles Mittel

Klasse des antimikrobiellen Mittels

AMR-Auslegungsgrenzwerte (mg/l)

Konzentrationsbereich (mg/l)

(Anzahl der Kavitäten in Klammern)

Epidemiologischer Grenzwert 2022

Grenzkonzentration 2022

Cefoxitin

Cephamycin

> 4

> 4 *

0,5 -16 (6 )

Chloramphenicol

Phenicol

> 16

> 8

4 -64 (5 )

Ciprofloxacin

Fluorchinolon

> 2

> 1

0,25 -8 (6 )

Clindamycin

Lincosamid

> 0,25

> 0,25

0,125 -4 (6 )

Erythromycin

Makrolid

> 1

> 1

0,25 -8 (6 )

Gentamicin

Aminoglykosid

> 2

> 2

0,5 -16 (6 )

Linezolid

Oxazolidinon

> 4

> 4

1 -8 (4 )

Mupirocin

Carbonsäure

> 1

NV

0,5 -2 + 256 (4 )

Chinupristin/Dalfopristin

Streptogramin

> 1

> 2

0,5 -4 (4 )

Sulfamethoxazol

Antagonist des Folsäurestoffwechselwegs

> 128

NV

64 -512 (4 )

Tetracyclin

Tetracyclin

> 1

> 2

0,5 -16 (6 )

Tiamulin

Pleuromutilin

> 2

NV

0,5 -4 (4 )

Trimethoprim

Antagonist des Folsäurestoffwechselwegs

> 2

> 4

1 -16 (5 )

Vancomycin

Glycopeptid

> 2

> 2

1 -8 (4 )

NV: nicht verfügbar, *: nicht von EUCAST als Grenzkonzentration angegeben“

6.

Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a angefügt:

„5a.

Spezifische Überwachung von MRSA

Zum Nachweis von MRSA in Nasenabstrichen, die gemäß Nummer 1 Buchstabe f entnommen wurden, wenden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Laboratorien die Isolationsmethode und die PCR-basierte (4) Bestätigungsmethode an, die in den technischen Spezifikationen der EFSA für eine Grundlagenerhebung zur Prävalenz von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA) bei Schweinen (5) festgelegt und in den AMR-Protokollen des Referenzlaboratoriums der EU (6) beschrieben sind.

Zur Bestätigung mutmaßlicher MRSA-Isolate können die Laboratorien beschließen, die PCR-basierte Bestätigungsmethode durch eine WGS-Methode zu ersetzen, die im Einklang mit den AMR-Protokollen des Referenzlaboratoriums der EU (7) angewandt wird.

Alle bestätigten MRSA-Isolate — maximal 208 Isolate —, die anhand der PCR- oder der WGS-Methode identifiziert wurden, werden Tests mit dem Panel antimikrobieller Stoffe gemäß Tabelle 4a unterzogen. Je epidemiologische Einheit darf nicht mehr als ein Isolat getestet werden. MRSA-Isolate, die anhand der PCR-basierten Methode bestätigt wurden und nicht zum klonalen Komplex 398 gehören, werden anhand der WGS-Methode getestet, die im Einklang mit den AMR-Protokollen des Referenzlaboratoriums der EU (8) angewandt wird. 20 % der MRSA-Isolate, die anhand der PCR-basierten Methode bestätigt wurden und zum klonalen Komplex 398 gehören, werden anhand der WGS-Methode getestet, wobei höchstens zwanzig Isolate getestet werden.“


(1)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6364

(2)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7620

(3)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7620

(4)  Methode auf der Grundlage von Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Assays.

(5)  https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7620

(6)  https://www.eurl-ar.eu/protocols.aspx

(7)  https://www.eurl-ar.eu/protocols.aspx

(8)  https://www.eurl-ar.eu/protocols.aspx


EMPFEHLUNGEN

24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/83


EMPFEHLUNG (EU) 2023/1018 DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2023

zur Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sport- und andere Live-Veranstaltungen wie Konzerte tragen zu einer vielfältigen Kulturszene in Europa bei. Zudem spielen sie eine wichtige Rolle dabei, Bürgerinnen und Bürger zusammenzubringen und Gemeinschaftsgefühl zu stiften. Die Organisation solcher Veranstaltungen sowie ihre Live-Übertragung und Weiterverbreitung erfordern erhebliche Investitionen und tragen zum Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union bei.

(2)

Wie in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Herausforderungen für Sportveranstalter im digitalen Umfeld (1) dargelegt und durch jüngste Studien (2) belegt, besteht der Wert der meisten Live-Sportveranstaltungen hauptsächlich in der Verwertung während der Live-Übertragung; diese Verwertung jedoch ist mit dem Ende der Veranstaltung ebenfalls beendet. Daher kann die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen sowohl für Veranstalter als auch für Sendeunternehmen erhebliche Einnahmeverluste nach sich ziehen und damit dafür sorgen, dass sie ihre Dienste nicht mehr rentabel anbieten können. Das Europäische Parlament hat die Notwendigkeit wirksamer Abhilfemaßnahmen mit Blick auf Live-Sportveranstaltungen unterstrichen; zudem vertrat das Parlament die Auffassung, dass Sportveranstalter gleichzeitig zu einem europäischen Sportmodell beitragen sollten, das zur Entwicklung des Sports beiträgt und mit sozialen und erzieherischen Zielen im Einklang steht. Die vorliegende Empfehlung ist eine Folgemaßnahme zu dieser Entschließung und will Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer zu den darin empfohlenen Schritten ermutigen.

(3)

Ähnliche Überlegungen gelten für die Live-Übertragungen anderer Veranstaltungen, die aufgrund ihrer spezifischen Natur während der Live-Übertragung am interessantesten für das Publikum sind und in diesem Moment auch den Großteil ihres Wertes generieren. Das gilt beispielsweise für Live-Übertragungen von Kulturveranstaltungen wie Konzerten, Opern, Musicals, Theateraufführungen oder von Spielshows. Die wirtschaftlichen Schäden, die die Piraterie im Bereich von Live-Veranstaltungen verursacht, entstehen durch Verluste bei Abonnementgebühren, beim Verkauf von Eintrittstickets und bei Werbeeinnahmen — dadurch sind alle an der Wertschöpfungskette von Live-Veranstaltungen beteiligten Interessenträger betroffen.

(4)

Die Piraterie bedient sich immer ausgefeilterer Mittel, um Online-Nutzerinnen und -Nutzern die unerlaubt weiterverbreiteten Live-Veranstaltungen über verschiedene Dienste wie rechtswidriges Internet-Protokoll-Fernsehen (IPTV), Apps oder Websites zugänglich zu machen. Die Einnahmen aus der Online-Piraterie bei Sportveranstaltungen wurden 2019 auf 522 Mio. EUR geschätzt, wobei nur rechtswidrige Geschäftsmodelle auf der Grundlage von Abonnementgebühren der Nutzerinnen und Nutzer berücksichtigt wurden. (3) Es handelt sich um ein globales Phänomen: Piraten-Dienste streamen Live-Veranstaltungen zunehmend mithilfe von Offshore-Hosting-Unternehmen, um Nutzerinnen und Nutzer in der Union zu erreichen und gleichzeitig die Risiken durch das Urheber- oder Strafrecht so gering wie möglich zu halten. (4) In den vergangenen Jahren wurde eine neue Art von Dienstleistung entwickelt, die die Piraterie fördert und als „Piracy-as-a-Service“ bezeichnet wird; sie bietet eine Reihe von Standarddiensten, die es vereinfachen, einen reibungslosen Piraterievorgang zu planen, auszuführen und zu Geld zu machen. In einigen Fällen spiegeln solche rechtsverletzenden Dienste legale Streaming-Dienste. Darüber hinaus haben Betreiber, die unerlaubte Weiterverbreitungen zur Verfügung stellen, Resilienzstrategien entwickelt, um Durchsetzungsmaßnahmen zu umgehen. Daher ist es notwendig, die Entwicklung neuer Formen von Piraterie und Resilienzstrategien — die sich auch auf andere Arten von Inhalten auswirken und die Rechteinhaber bei der wirksamen Durchsetzung ihrer Rechte beeinträchtigen können — sorgfältig zu beobachten, wobei insbesondere dem technologischen Wandel und neuen Geschäftsmodellen Rechnung zu tragen ist.

(5)

Die unerlaubte Online-Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen beginnt mit dem rechtswidrigen Abfangen und Empfangen des vorgeschalteten Signals oder des Sendesignals, das anschließend über verschiedene Anbieter von Vermittlungsdiensten weitergeleitet wird, um dann den Endnutzerinnen und -nutzern über verschiedene Schnittstellen (Websites, Apps, IPTV) zur Verfügung gestellt zu werden. Dienste von Anbietern, die Hochleistungslösungen anbieten, können für eine unerlaubte Weiterverbreitung genutzt werden, wie z. B. Anbieter dedizierter Server. Darüber hinaus können vorgelagerte Dienste in der Übertragungskette wie Netze zur Bereitstellung von Inhalten oder Reverse-Proxys von Anbietern unerlaubter Weiterverbreitungen missbraucht werden, um eine solche Weiterverbreitung bereitzustellen oder die Quelle der unerlaubten Weiterverbreitung zu verschleiern. Zudem bieten — nachgelagert — Internetzugangsanbieter Internetanbindungen für Endnutzer an und öffnen den Zugang zu allen online verfügbaren Inhalten.

(6)

Aufgrund der Struktur des Internets, der jeweiligen Funktion der verschiedenen Vermittlungsdienste und der ihnen zur Verfügung stehenden technologischen Mittel kann Anbietern solcher Vermittlungsdienste eine entscheidende Rolle bei der Unterstützung von Rechteinhabern und nationalen Behörden zufallen, um unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren. Daher sind wirksame und an die jeweiligen Funktionen der verschiedenartigen Anbieter von Vermittlungsdiensten angepasste Lösungen im Einklang mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den unterschiedlichen Verpflichtungen, die für Anbieter von Vermittlungsdiensten gemäß der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gelten, erforderlich, damit diese unerlaubt weiterverbreitete Live-Veranstaltungen unverzüglich entfernen oder den Zugang dazu sperren können.

(7)

Im Unionsrecht sind bereits verschiedene Instrumente zur Bekämpfung der unerlaubten Weiterverbreitung von Inhalten vorgesehen, die durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt sind. Insbesondere können Rechteinhaber gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und den Artikeln 9 und 11 der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) gerichtliche Anordnungen gegen Verletzer oder gegen Vermittler beantragen, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts genutzt werden. Darüber hinaus bietet die Verordnung (EU) 2022/2065 einen allgemeinen Rahmen, um ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld zu gewährleisten, das der Verbreitung rechtswidriger Online-Inhalte entgegenwirkt. Sie harmonisiert die Vorschriften über Melde- und Abhilfeverfahren und vereinfacht die Bearbeitung von Meldungen an Hostingdiensteanbieter. In der Praxis hängt die Umsetzung verfügbarer Abhilfemaßnahmen von der Art der Anbieter von Vermittlungsdiensten ab. Bestimmte Vermittlungsdienste — wie Hostingdiensteanbieter — können nach Erhalt einer Meldung Maßnahmen ergreifen, um die von ihnen gehosteten illegalen Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, während andere — wie Internetzugangsanbieter — unbeschadet weiterer freiwilliger Maßnahmen nur auf der Grundlage einer von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde erlassenen Anordnung tätig werden müssen, um den Zugang zu rechtsverletzenden Inhalten für Endnutzer zu verhindern.

(8)

Sportveranstaltungen als solche sind nicht durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt. Da die Sportveranstalter nach dem Urheberrecht der Union nicht als Rechteinhaber anerkannt sind, könnten sie dementsprechend grundsätzlich die Rechte und Rechtsbehelfe gemäß den Vorschriften der Union über geistiges Eigentum und insbesondere der Richtlinie 2004/48/EG nicht in Anspruch nehmen, es sei denn, ihnen stehen aufgrund von Verträgen die Rechte anderer Rechteinhaber zu oder sie genießen ein nach nationalem Recht gewährtes Recht des geistigen Eigentums.

(9)

In bestimmten Mitgliedstaaten können Sportveranstalter in den Genuss eines besonderen Schutzes kommen, der nach nationalem Recht gewährt wird. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Sportveranstaltungen auf nationaler Ebene gegebenenfalls als geistiges Eigentum zu schützen, wurde in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt. In einigen Mitgliedstaaten stehen Sportveranstaltern ebenso wie Sendeunternehmen Abhilfemaßnahmen zur Verfügung, um gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen vorzugehen.

(10)

Zudem genießen Sendeunternehmen nach dem Unionsrecht unterschiedliche Rechte, die es ihnen ermöglichen können, gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen vorzugehen.

(11)

Da es auf Unionsebene keine für Sportveranstaltungen geltenden spezifischen Rechte und Rechtsbehelfe gibt, ist es für Sportveranstalter oft schwierig, rechtzeitig gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen vorzugehen. Um den Wertverlust der Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, dafür zu sorgen, dass den Sportveranstaltern die Möglichkeit gegeben wird, die Sperrung des Zugangs zu der nicht erlaubten Weiterverbreitung sehr schnell zu beantragen. In einigen Fällen kommen Sportveranstalter jedoch auch in den Genuss der in der Richtlinie 2004/48/EG festgelegten Rechte und Rechtsbehelfe, da ihnen nach nationalem Recht der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zusteht. In solchen Fällen sollten die Mitgliedstaaten prüfen, ob und in welchem Umfang die Empfehlungen bezüglich der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen auch für diese Sportveranstalter gelten sollten.

(12)

Die Live-Übertragung anderer als Sportveranstaltungen ist im Allgemeinen durch das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte geschützt, die nach dem Unionsrecht Urhebern, ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Filmproduzenten und Sendeunternehmen gewährt werden. Im Falle solcher Rechte können sich die Rechteinhaber auf die in der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2004/48/EG und der Verordnung (EU) 2022/2065 vorgesehenen Abhilfemaßnahmen und Rechtsbehelfe berufen. Dies gilt auch für Sportveranstalter, denen nach nationalem Recht der Schutz von Rechten des geistigen Eigentums zusteht. Es muss sichergestellt werden, dass die den Rechteinhabern zur Verfügung stehenden Maßnahmen rasches Handeln ermöglichen, das dem besonderen Charakter der Live-Übertragung einer Veranstaltung, insbesondere dem entscheidenden Zeitfaktor, Rechnung trägt.

(13)

Der Zweck dieser Empfehlung ist die Bekämpfung von Online-Piraterie bei Sport- und anderen Live-Veranstaltungen. Daher ist es in Bezug auf Live-Sportveranstaltungen erforderlich, die Mitgliedstaaten und alle einschlägigen Interessenträger dazu anzuhalten, wirksame Maßnahmen gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen zu ergreifen und gleichzeitig die notwendigen Garantien zum Schutz der Grundrechte zu gewährleisten.

(14)

Mit Blick auf andere Live-Veranstaltungen sollten die Mitgliedstaaten und Interessenträger ermutigt werden, die bestehenden Rechtsbehelfe gegen Urheberrechtsverletzungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Live-Übertragungen anzuwenden.

(15)

Es ist notwendig, die Zusammenarbeit von Sportveranstaltern, Rechteinhabern, Anbietern von Vermittlungsdiensten und Behörden zu fördern.

(16)

Diese Empfehlung sollte nicht für die rechtmäßige Nutzung von Inhalten gelten. Insbesondere sollte die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen von der Nutzung urheberrechtlich und durch verwandte Schutzrechte geschützter Inhalte im Rahmen von Beschränkungen oder Ausnahmen nach der Richtlinie 2001/29/EG oder der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) unterschieden werden, wie im Fall von Audioclips oder Videos, die von Personen im Publikum einer Live-Veranstaltung oder von Journalistinnen und Journalisten geteilt werden, um die breite Öffentlichkeit — auch in Echtzeit — zu informieren. Darüber hinaus gilt diese Empfehlung nicht für kurze Nachrichtenberichte, die von Fernsehveranstaltern gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) erstellt werden, beispielsweise indem sie sich auf kurze Ausschnitte aus dem Sendesignal des exklusiv übertragenden Fernsehveranstalters stützen.

(17)

Die Verordnung (EU) 2022/2065 enthält Vorschriften für Vermittlungsdienste im Binnenmarkt, die für den Fall der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen relevant sind. Insbesondere werden mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 harmonisierte Vorschriften zu „Meldung und Abhilfe“ für Hostingdiensteanbieter eingeführt, um eine zeitnahe und sorgfältige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Inhalten zu gewährleisten. In Erwägungsgrund 52 der genannten Verordnung heißt es, dass Hostingdiensteanbieter auf Meldungen zügig reagieren sollten, insbesondere indem sie der Art der gemeldeten rechtswidrigen Inhalte und der Dringlichkeit, Maßnahmen zu ergreifen, Rechnung tragen.

(18)

Angesichts des besonderen Charakters von Live-Veranstaltungen sind dringende Maßnahmen seitens der Hostingdiensteanbieter nach Erhalt einer Meldung unerlässlich, um den Schaden durch die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen zu minimieren.

(19)

Mit der Verordnung (EU) 2022/2065 werden zudem Online-Plattformen zusätzliche Verpflichtungen auferlegt, um die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, damit von vertrauenswürdigen Hinweisgebern übermittelte Meldungen vorrangig behandelt und unverzüglich bearbeitet und einer Entscheidung zugeführt werden. Andere Hostingdiensteanbieter fallen nicht unter diese Verpflichtungen; jedoch ist dieses Verfahren nützlich, um die Bearbeitung von Meldungen zu Live-Veranstaltungen zu beschleunigen. Daher sollte empfohlen werden, dass Hostingdiensteanbieter — anders als Online-Plattformen — Meldungen von vertrauenswürdigen Hinweisgebern Vorrang einräumen, um bei der Übertragung einer Live-Veranstaltung dringend Maßnahmen zu ergreifen. In diesem Zusammenhang sollte der besonderen Situation von Kleinst- oder Kleinunternehmen Rechnung getragen werden.

(20)

Zudem haben einige Hostingdiensteanbieter bereits technische Lösungen entwickelt, die es Rechteinhabern ermöglichen, mittels einer speziellen Anwendungsprogrammierschnittstelle die unerlaubte Nutzung ihrer Inhalte, auch in Echtzeit, zu melden und die Bearbeitung dieser Meldungen weiter zu beschleunigen. In der Verordnung (EU) 2022/2065 wird die Kommission aufgefordert, die Entwicklung und Umsetzung freiwilliger Standards für die elektronische Übermittlung von Meldungen durch vertrauenswürdige Hinweisgeber, auch über Anwendungsprogrammierschnittstellen, zu unterstützen und zu fördern. Auch anderen Vermittlern außer Online-Plattformen sollte nahegelegt werden, solche technischen Lösungen zu entwickeln und einzusetzen, sofern darin ein Rechtsbehelfsmechanismus vorgesehen ist.

(21)

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, ein Sendesignal zu verschlüsseln oder zu kennzeichnen, z. B. mit einem digitalen Wasserzeichen, um es vor unerlaubter Nutzung zu schützen. Die Rechteinhaber sollten diese Lösungen, die dazu beitragen können, die Quelle unerlaubter Weiterverbreitungen schnell und präzise zu ermitteln, bestmöglich nutzen.

(22)

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, die in der Internet-Infrastruktur vorgelagert sind, wie Netze zur Bereitstellung von Inhalten oder Reverse-Proxys, sind häufig die einzigen Dienste, die von Rechteinhabern ermittelt werden, wenn diese die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen feststellen. Soweit sie keine Hostingdienste erbringen, gelten die Vorschriften über Meldungen nicht für sie. Einige Anbieter lassen jedoch Meldungen zu und tragen zur Identifizierung der von unseriösen Betreibern verwendeten IP-Adressen bei; sie spielen somit eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen. Sie sollten daher ermutigt werden, Rechteinhaber und Hostingdiensteanbieter bei der Ermittlung der Quellen der unerlaubten Weiterverbreitung zu unterstützen und Informationen mit ihnen auszutauschen — gegebenenfalls einschließlich der Ursprungs-IP-Adresse der Server. Sie sollten zudem eine solide Strategie gegen den Missbrauch ihrer Dienste in Kraft setzen, indem sie beispielsweise in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Möglichkeit vorsehen, ihre Dienste für unseriöse Betreiber, die häufig unerlaubte Weiterverbreitungen verfügbar machen, auszusetzen. Diese Verfahren sollten auch für Dienste gelten, die Hochleistungslösungen anbieten, insbesondere für Anbieter dedizierter Server, die typischerweise missbraucht werden, um unerlaubte Weiterverbreitungen verfügbar zu machen.

(23)

Die Richtlinie 2001/29/EG und die Richtlinie 2004/48/EG geben den Rechteinhabern die Möglichkeit, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beantragen, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte des geistigen Eigentums genutzt werden. Im Jahr 2017 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung „Leitfaden zu bestimmten Aspekten der Richtlinie 2004/48/EG“ (10), der zufolge es in bestimmten Fällen angemessen sein könnte, dass die Anbieter von Vermittlungsdiensten durch eine Anordnung verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren. Im Falle umfangreicher Rechtsverletzungen oder bei Rechtsverletzungen, die in strukturierter Weise erfolgen, könnte es gemäß dem Leitfaden verhältnismäßig sein, auf der Grundlage einer Einzelfallanalyse die Sperrung des Zugangs zu einer gesamten Website zu fordern. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in dem Leitfaden betont, dass vorbehaltlich bestimmter Garantien in der gerichtlichen Anordnung nicht ausdrücklich beschrieben werden muss, welche Maßnahmen die Anbieter ergreifen müssen, um das angestrebte Ergebnis zu erreichen. Das Unionsrecht sieht weder Vorschriften zu den besonderen Merkmalen einer Anordnung vor, noch gibt es ausdrückliche Regelungen für Live-Übertragungen.

(24)

Um Sperrverfügungen umzusetzen und den Zugang von Endnutzerinnen und -nutzern zur unerlaubten Weiterverbreitung zu verhindern, können verschiedene technische Maßnahmen angewandt werden, z. B. über das Domainnamensystem (DNS) oder die IP-Blockierung.

(25)

Darüber hinaus können im Einklang mit dem Leitfaden dynamische Anordnungen für neue Internetadressen, bei denen unmittelbar nach Erlass einer Anordnung eine unerlaubte Weiterverbreitung verfügbar gemacht wird, ein wirksames Mittel sein, um die Fortsetzung der unerlaubten Weiterverbreitung zu verhindern, sofern die nötigen Garantien beachtet werden. Solche Anordnungen sind eine nützliche Maßnahme gegen die Resilienzstrategien von Piratendiensten, z. B. die Einrichtung von Spiegel-Sites unter anderen Domainnamen oder die Umstellung auf andere IP-Adressen, mit denen Sperrmaßnahmen umgangen werden.

(26)

Dynamische Anordnungen sind bisher nur in wenigen Mitgliedstaaten möglich (11). Sie werden entweder von den Gerichten oder von bestimmten Verwaltungsbehörden gewährt, die befugt sind, Sperr- oder Entfernungsmaßnahmen von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden anzuordnen. Diese Art von Anordnungen ist besonders geeignet, um gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen vorzugehen.

(27)

Es ist unerlässlich, dass Sportveranstalter, auch wenn sie nach dem Unionsrecht nicht als Rechteinhaber anerkannt sind, nach nationalem Recht Anordnungen beantragen können, um die unerlaubte Weiterverbreitung einer Live-Sportveranstaltung zu verhindern und die Fortsetzung einer solchen unerlaubten Weiterverbreitung zu untersagen. Wichtig ist zudem, dass Anordnungen, die sich mit Live-Sportveranstaltungen befassen, dynamisch sind, um die zum Zeitpunkt des Verfahrens noch nicht ermittelten zusätzlichen Piratendienste, die Zugang zur unerlaubten Weiterverbreitung derselben Live-Sportveranstaltung ermöglichen, ausreichend schnell abzudecken, sofern die nötigen Garantien beachtet werden.

(28)

Da der Wertverlust für andere Arten von Live-Veranstaltungen während der Live-Übertragung häufig besonders hoch ist, ist es ebenso wichtig, eine breitere Verfügbarkeit dynamischer Anordnungen zu fördern, um auch die unerlaubte Weiterverbreitung solcher Veranstaltungen zu verhindern.

(29)

Um ein übermäßiges Sperren von Inhalten zu verhindern, sollten die zusätzlichen Internetadressen, für die die dynamischen Anordnungen gelten sollen, korrekt ermittelt werden. Es sind mehrere Möglichkeiten denkbar, die Liste der von einer Anordnung betroffenen Internetadressen zu aktualisieren, wie etwa die Vereinbarung einer Methodik im Rahmen der Anordnung, auch in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern und Adressaten der Anordnungen, die der Kontrolle durch eine Justizbehörde unterliegt.

(30)

Eine Anordnung richtet sich in der Regel an Internetzugangsanbieter, da diese in einer guten Ausgangsposition sind, um den Zugang der Endnutzerinnen und -nutzer zu einem bestimmten Dienst zu verhindern, der die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen anbietet. Andere Anbieter von Vermittlungsdiensten können jedoch missbraucht werden, um eine unerlaubte Weiterverbreitung zu erleichtern oder Sperrverfügungen zu umgehen. So können beispielsweise Netze zur Bereitstellung von Inhalten und Reverse-Proxys genutzt werden, um den Ursprung der unerlaubten Weiterverbreitung zu verschleiern, während alternative DNS-Resolver und Proxydienste wie virtuelle private Netze (VPN) genutzt werden können, um den Zugang zu blockierten Diensten zu erleichtern. Die Anbieter von Vermittlungsdiensten sollten prüfen, ob sie weitere freiwillige Maßnahmen ergreifen könnten, um den Missbrauch ihrer Dienste zu verhindern. Solche Maßnahmen auf eigene Initiative könnten insbesondere im Rahmen der Überwachung dieser Empfehlung erörtert werden, die die Kommission mit Unterstützung der Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „EUIPO-Beobachtungsstelle“) vornehmen wird.

(31)

Andere Marktakteure wie Anbieter von Werbedienstleistungen und Anbieter von Zahlungsdiensten können durch ihre Verpflichtungen nach dem EU-Rahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche und freiwillige Maßnahmen ebenfalls zur Bekämpfung der Online-Piraterie beitragen. Um Piratendiensten die finanzielle Grundlage zu entziehen, fördert die Kommission eine Vereinbarung über Online-Werbung und Rechte des geistigen Eigentums. Die Unterzeichner dieses Memorandums verpflichten sich freiwillig, die Platzierung von Werbung auf Websites und in mobilen Anwendungen, die Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts verletzen, zu minimieren. Eine derartige Zusammenarbeit sollte weiter unterstützt werden, um dafür zu sorgen, dass solche Dienste Betreibern, die unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen verfügbar machen, nicht die Werbung und den Betrieb erleichtern.

(32)

Um umfassend gegen Piraterie vorzugehen, ist es wichtig, für Endnutzerinnen und -nutzer gewerbliche Angebote für den Zugang zu Übertragungen oder Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen leichter verfügbar, bezahlbar und attraktiver zu gestalten. Was Veranstaltungen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft oder die Fußballeuropameisterschaft betrifft, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU einen breiten Zugang der Öffentlichkeit zur Fernsehberichterstattung sicherstellen.

(33)

Zudem konsumieren einer kürzlich durchgeführten Studie zufolge etwas weniger Nutzerinnen und Nutzer unrechtmäßig vervielfältigte Inhalte, wenn legale Angebote zu wettbewerbsfähigen Preisen leicht zugänglich zur Verfügung stehen. (12) Daher ist es wichtig, die Endnutzerinnen und -nutzer auf legale Angebote aufmerksam zu machen. Im Falle einer aufgrund einer Anordnung gesperrten Website stellen bestimmte Mitgliedstaaten beispielsweise sicher, dass die Nutzerinnen und Nutzer beim Versuch, auf diese Website zuzugreifen, über die Sperrung unterrichtet und über die Quellen informiert werden, die einen legalen Zugang zu dem Inhalt ermöglichen. Dazu kann beispielsweise auf das von der EUIPO-Beobachtungsstelle entwickelte europäische Portal für Online-Inhalte Agorateka verwiesen werden, das mit bestehenden nationalen Portalen verknüpft ist.

(34)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten über Grenzen hinweg ist wichtig, um das Phänomen der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen — die naturgemäß grenzüberschreitend stattfinden — besser zu bekämpfen. Der Austausch von Informationen über Dienste, die Gegenstand einer Anordnung in einem Mitgliedstaat sind, kann hilfreich sein, um die Durchsetzungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu informieren, in denen dieselben Dienste zur Verfügung stehen.

(35)

Die EUIPO-Beobachtungsstelle wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) mit der Schaffung von Mechanismen, die zur Verbesserung des Austauschs von Informationen über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten beitragen, und der Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen diesen Behörden betraut. Aus der von der EUIPO-Beobachtungsstelle unterstützten bestehenden Zusammenarbeit in diesen Angelegenheiten sollte sich ein spezielles Netz entwickeln, in dem die Mitgliedstaaten strukturiert Informationen über Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemöglichkeiten im Falle der unerlaubten Weiterverbreitung von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen, einschließlich der Auswirkungen und der Effizienz dieser Durchsetzungsinstrumente, sowie über die Herausforderungen und bewährten Verfahren in diesem Bereich austauschen können. Das Netz sollte den Dialog zwischen allen Mitgliedstaaten ermöglichen und in bestimmten Mitgliedstaaten bestehende Verwaltungsbehörden, die mit besonderen Befugnissen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ausgestattet sind, einbeziehen. Die im Rahmen des Netzes gesammelten Informationen sollten dazu beitragen, die Wirkung der Empfehlung zu überprüfen.

(36)

Auf andere Weise ließe sich eine effizientere Durchsetzung der Rechte erreichen, indem der Wissensstand der Personen, die an der Durchsetzung von Rechten im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen beteiligt sind, durch geeignete Schulungen verbessert wird. Der EUIPO-Beobachtungsstelle sollte nahegelegt werden, für Richter und Richterinnen in den Mitgliedstaaten Aktivitäten zum Aufbau von Fachwissen in diesem speziellen Bereich zu konzipieren und zu organisieren.

(37)

Die Kommission wird die infolge dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen mit Unterstützung der EUIPO-Beobachtungsstelle genau beobachten, die Fachwissen vermitteln, organisatorische Unterstützung leisten und beobachten sollte, wie sich die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen in den Mitgliedstaaten entwickelt. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist es wichtig, dass Mitgliedstaaten und Interessenträger sachdienliche Informationen über das weitere Vorgehen im Anschluss an diese Empfehlung und den Umfang der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen austauschen. Die Interessenträger sollten auch Informationen darüber bereitstellen, wie sich das legale Angebot der unter diese Empfehlung fallenden Inhalte entwickelt. Auf dieser Grundlage wird die Kommission die Auswirkungen dieser Empfehlung bewerten und feststellen, ob zusätzliche Schritte erforderlich sind, etwa um die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte anderer Art zu verhindern.

(38)

Die Inanspruchnahme von Abhilfemaßnahmen gemäß dieser Empfehlung erfordert eine angemessene Abwägung der Rechte und Interessen der von den Maßnahmen betroffenen Personen unter Berücksichtigung der verschiedenen Grundrechte und der Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen im Einzelfall. Solche Maßnahmen sollten sehr zielgerichtet angewendet werden und den Vermittlern keine übermäßigen Verpflichtungen auferlegen. Sie sollten nicht in eine allgemeine Überwachung münden.

(39)

Damit das Grundrecht auf Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr personenbezogener Daten gewahrt bleiben, sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Maßnahmen, die infolge dieser Empfehlung ergriffen werden, den Datenschutzvorschriften, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (15), vollständig entsprechen und von den zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht werden.

(40)

Diese Empfehlung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Artikel 8, 11, 16, 17 und 47 der Charta zu gewährleisten.

(41)

Aufgrund der Komplementarität zwischen dieser Empfehlung und der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte die Wirkung der Empfehlung auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen unter gebührender Berücksichtigung der Erkenntnisse der EUIPO-Beobachtungsstelle in Verbindung mit der Wirkung der genannten Verordnung bis spätestens 17. November 2025 bewertet werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

ZWECK

(1)

In dieser Empfehlung werden Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Behörden, Rechteinhaber und Anbieter von Vermittlungsdiensten dazu angehalten, wirksame, geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen im Einklang mit den in dieser Empfehlung festgelegten Grundsätzen und unter uneingeschränkter Achtung des Unionsrechts, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vorzugehen.

(2)

In dieser Empfehlung wird auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, Rechteinhaber, Anbieter von Vermittlungsdiensten sowie Nutzerinnen und Nutzer dieser Dienste nach den verbindlichen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16), der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17), der Verordnung (EU) 2022/2065, der Richtlinie (EU) 2019/790 und der Richtlinie 2004/48/EG, hingewiesen. Die Empfehlung berührt nicht die rechtmäßige Nutzung von Inhalten, wie die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Rahmen von Beschränkungen und Ausnahmen und die Verwendung kurzer Ausschnitte nach Artikel 15 der Richtlinie 2010/13/EU.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(3)

Für die Zwecke dieser Empfehlung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Sportveranstalter“ eine natürliche oder juristische Person, die für die Organisation einer der Öffentlichkeit zugänglichen Sportveranstaltung verantwortlich zeichnet;

b)

„Live-Übertragung einer Veranstaltung“ die Übertragung einer Veranstaltung in Echtzeit auf beliebige Weise, drahtgebunden oder drahtlos, an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Veranstaltung in Echtzeit stattfindet, nicht anwesend ist;

c)

„Live-Übertragung einer Sportveranstaltung“ die Übertragung einer Sportveranstaltung in Echtzeit auf beliebige Weise, drahtgebunden oder drahtlos, an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Veranstaltung in Echtzeit stattfindet, nicht anwesend ist;

d)

„Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen“ eine natürliche oder juristische Person, die die Rechte an der Live-Übertragung einer Sportveranstaltung besitzt, unabhängig davon, ob es sich um Rechte des geistigen Eigentums handelt, und die zur Durchsetzung dieser Rechte berechtigt ist;

e)

„Inhaber der Rechte an der Live-Übertragung einer Veranstaltung“ eine natürliche oder juristische Person, die im Besitz von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten an der Live-Übertragung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen ist;

f)

„unerlaubte Weiterverbreitung“ eine zum öffentlichen Empfang bestimmte, vom Inhaber der Rechte nicht erlaubte zeitgleiche Übertragung oder Weiterverbreitung der ursprünglichen Live-Übertragung einer Veranstaltung oder der Live-Übertragung einer Sportveranstaltung.

UNERLAUBTE WEITERVERBREITUNG VON LIVE-SPORTVERANSTALTUNGEN

Zügige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen

Zügige Bearbeitung von Meldungen

(4)

Bei der Verarbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen sollten die Anbieter von Hostingdiensten die Besonderheiten einer Live-Übertragung von Sportveranstaltungen berücksichtigen, um den Schaden durch die unerlaubte Weiterverbreitung einer solchen Veranstaltung möglichst gering zu halten.

(5)

Damit eine Meldung verarbeitet und während der Live-Übertragung einer Sportveranstaltung eine Entscheidung getroffen werden kann, wird den Anbietern von Hostingdiensten — außer Online-Plattformen — nahegelegt, mit den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere

a)

für die Zwecke dieser Empfehlung effektiv mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusammenarbeiten,

b)

technische Lösungen für eine leichtere Verarbeitung der Meldungen, z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen, entwickeln und einsetzen.

Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Anbietern von Vermittlungsdiensten

(6)

Zum Schutz der Live-Übertragung von Sportveranstaltungen sollten die Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen dazu angehalten werden, die besten verfügbaren technischen Lösungen zu verwenden, mit denen sich die Quelle einer unerlaubten Weiterverbreitung möglichst leicht ermitteln lässt.

(7)

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere diejenigen, die in der Lage sind, die Quellen unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen zu ermitteln und ausfindig zu machen, werden angehalten,

a)

u. a. mit den Anbietern von Hostingdiensten und den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Quelle einer unerlaubten Weiterverbreitung zu erleichtern, und

b)

konkrete Maßnahmen gegen den wiederholten Missbrauch ihrer Dienste zu ergreifen.

Anordnungen gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen

(8)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, zu prüfen, ob Sportveranstalter in ihrem Hoheitsgebiet berechtigt sind, rechtliche Schritte einzuleiten, um die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen zu verhindern oder zu untersagen. Ist dies nicht der Fall, sollten die Mitgliedstaaten den Sportveranstaltern das Recht einräumen, eine Anordnung zu erwirken, mit der eine unmittelbar bevorstehende unerlaubte Weiterverbreitung einer Live-Sportveranstaltung verhindert oder die Fortsetzung der unerlaubten Weiterverbreitung untersagt wird.

Adressaten der Anordnungen

(9)

Die Mitgliedstaaten werden angehalten, Anordnungen gegen die Betreiber unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen sowie gegen die Anbieter von Vermittlungsdiensten, deren Dienste von einem Dritten für die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen missbraucht werden — auch wenn der Vermittler nicht dafür haftet —, vorzusehen, mit denen die unerlaubte Weiterverbreitung des Live-Sportereignisses beendet oder verhindert wird. Eine solche Anordnung kann darin bestehen, den Zugang zu unerlaubten Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen zu sperren.

(10)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit dafür schaffen, dass diese Anordnungen für Anbieter von Vermittlungsdiensten gelten, die ihre Tätigkeit auf die Nutzerinnen und Nutzer ihrer Dienste in den Mitgliedstaaten ausrichten.

(11)

Die Mitgliedstaaten werden angehalten, den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen die Möglichkeit zu geben, vor Beginn der Sportveranstaltung eine Anordnung zu beantragen; dies kann unter anderem mittels Vorlage von Nachweisen bei der zuständigen Behörde geschehen, aus denen hervorgeht, dass der betreffende Betreiber bereits den Zugang zur unerlaubten Weiterverbreitung ähnlicher Sportveranstaltungen, an denen sie die Rechte besitzen, gewährt hat.

Dynamischer Charakter der Anordnungen

(12)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, es gemäß ihren einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften zu ermöglichen, dass die Wirkung von Anordnungen gegen einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten erweitert werden kann, damit Piratendienste, die Live-Sportveranstaltungen unerlaubt weiterverbreiten, gesperrt werden können, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Anordnung noch nicht ermittelt waren, es sich aber um dieselbe Sportveranstaltung handelt.

(13)

Um solche Piratendienste nach dem Erlass einer Anordnung in geeigneter Weise zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten anregen, eine einzelfallbasierte Methodik zur Aktualisierung der Liste der unter die Anordnung fallenden Internetadressen (die beispielsweise mittels Domainnamen, IP-Adresse oder URL identifiziert werden), auch in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern und den Adressaten der Anordnung, zu verwenden, die der Kontrolle durch eine Justizbehörde unterliegt. Die Mitgliedstaaten können erwägen, die Listen der von einer Anordnung betroffenen Internetadressen von einer unabhängigen einzelstaatlichen Behörde zertifizieren zu lassen.

(14)

Wenn die Mitgliedstaaten eine unabhängige Verwaltungsbehörde ermächtigen, Anordnungen zu erlassen oder die Liste der von der Anordnung betroffenen Internetadressen zu aktualisieren, sollten diese Entscheidungen vor Gericht angefochten werden können.

Garantien

(15)

Bei der Einführung oder Anwendung von Vorschriften über Anordnungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, zu berücksichtigen, dass den Adressaten durch die in der Anordnung vorgesehenen Maßnahmen kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen sollte. Die Maßnahmen sollten sehr zielgerichtet angewendet werden und den Nutzerinnen und Nutzern nicht unnötigerweise die Möglichkeit nehmen, rechtmäßig auf verfügbare Informationen zuzugreifen.

(16)

Wenn mit der Anordnung eine Sperrmaßnahme verhängt wird, sollte dafür gesorgt werden, dass sich diese an Piratendienste richtet, die mithilfe von Internetadressen ermittelt wurden, die hauptsächlich dazu dienen, unerlaubte Weiterverbreitungen oder unerlaubte Inhalte anderer Art verfügbar zu machen.

(17)

Die zur Umsetzung solcher Anordnungen angewandten technischen Maßnahmen sollten geeignet sein, um den Zugang zur unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen zu verhindern oder zumindest zu erschweren und Endnutzerinnen und -nutzer ernsthaft davon abzuhalten, auf diese unerlaubten Weiterverbreitungen zuzugreifen.

(18)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen die Angaben zu Internetadressen, die nicht mehr für die unerlaubte Weiterverbreitung von Sportveranstaltungen genutzt werden, regelmäßig aktualisieren, damit die Beschränkungen für diese Internetadressen aufgehoben werden können.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass die Geltungsdauer einer Anordnung nicht über das für den wirksamen Schutz der Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen erforderliche Maß hinausgeht. Ferner sollten sie regeln, dass die in diesem Zusammenhang verhängten Sperrmaßnahmen nur dann wirksam werden, wenn die Live-Übertragung der Sportveranstaltung stattfindet.

Freiwillige Zusammenarbeit

(20)

Anbietern von Vermittlungsdiensten sollte empfohlen werden, geeignete und verhältnismäßige freiwillige Initiativen in Erwägung zu ziehen, mit denen verhindert werden kann, dass ihre Dienste für die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen missbraucht werden.

(21)

Andere Marktteilnehmer wie die Werbebranche und Zahlungsdienste sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass ihre Dienste den Betreibern, die unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen verfügbar machen, nicht die Werbung und den Betrieb erleichtern.

UNERLAUBTE WEITERVERBREITUNG ANDERER LIVE-VERANSTALTUNGEN

Zügige Bearbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung anderer Live-Veranstaltungen

Zügige Bearbeitung von Meldungen

(22)

Bei der Verarbeitung von Meldungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung anderer Live-Veranstaltungen sollten die Anbieter von Hostingdiensten die Besonderheiten von Live-Übertragungen berücksichtigen, um den Schaden durch die unerlaubte Weiterverbreitung einer solchen Veranstaltung möglichst gering zu halten.

(23)

Damit die Meldung verarbeitet und während der Live-Übertragung einer Veranstaltung eine Entscheidung getroffen werden kann, wird den Anbietern von Hostingdiensten — außer Online-Plattformen — nahegelegt, mit den Rechteinhabern zusammenzuarbeiten, indem sie insbesondere

a)

für die Zwecke dieser Empfehlung effektiv mit vertrauenswürdigen Hinweisgebern zusammenarbeiten,

b)

technische Lösungen für eine leichtere Verarbeitung der Meldungen, z. B. Anwendungsprogrammierschnittstellen, entwickeln und einsetzen.

Zusammenarbeit zwischen Rechteinhabern und Anbietern von Vermittlungsdiensten

(24)

Zum Schutz der Live-Übertragung einer Veranstaltung sollten die Inhaber der Rechte an der Live-Übertragung einer Veranstaltung dazu angehalten werden, die besten verfügbaren technischen Lösungen zu verwenden, mit denen sich die Quelle einer unerlaubten Weiterverbreitung möglichst leicht ermitteln lässt.

(25)

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten, insbesondere diejenigen, die in der Lage sind, die Quellen unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen zu ermitteln und ausfindig zu machen, werden angehalten,

a)

u. a. mit den Rechteinhabern zusammenzuarbeiten, um die Ermittlung der Quelle unerlaubter Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen zu erleichtern,

b)

konkrete Maßnahmen gegen den wiederholten Missbrauch ihrer Dienste zu ergreifen.

Anordnungen gegen die unerlaubte Weiterverbreitung anderer Live-Veranstaltungen

Dynamischer Charakter der Anordnungen

(26)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, unter Achtung ihrer einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften und der anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts, einschließlich der Charta, und insbesondere des Rechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, für die Möglichkeit zu sorgen, dass die Wirkung von Anordnungen gegen einen bestimmten Anbieter von Vermittlungsdiensten erweitert werden kann, damit Piratendienste, die Veranstaltungen unerlaubt weiterverbreiten, gesperrt werden können, selbst wenn sie zum Zeitpunkt des Antrags auf Erlass der Anordnung noch nicht ermittelt waren, es sich aber um dieselbe Live-Veranstaltung handelt.

(27)

Um solche Piratendienste nach dem Erlass einer Anordnung in geeigneter Weise zu ermitteln, sollten die Mitgliedstaaten anregen, eine einzelfallbasierte Methodik zur Aktualisierung der Liste der unter die Anordnung fallenden Internetadressen (die beispielsweise mittels Domainnamen, IP-Adresse oder URL identifiziert werden), auch in Zusammenarbeit mit den Rechteinhabern und den Adressaten einer Anordnung, zu verwenden, die der Kontrolle durch eine Justizbehörde unterliegt.

(28)

Wenn die Mitgliedstaaten eine unabhängige Verwaltungsbehörde ermächtigen, Anordnungen zu erlassen oder die Liste der von der Anordnung betroffenen Internetadressen zu aktualisieren, sollten diese Entscheidungen vor Gericht angefochten werden können.

Garantien

(29)

Bei der Einführung oder Anwendung von Vorschriften über Anordnungen im Zusammenhang mit der unerlaubten Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen werden die Mitgliedstaaten dazu angehalten, zu berücksichtigen, dass den Adressaten durch die in der Anordnung vorgesehenen Maßnahmen kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entstehen sollte. Die Maßnahmen sollten sehr zielgerichtet angewendet werden und den Nutzerinnen und Nutzern nicht unnötigerweise die Möglichkeit nehmen, rechtmäßig auf verfügbare Informationen zuzugreifen.

(30)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, dafür zu sorgen, dass die Inhaber der Rechte an Live-Übertragungen von Veranstaltungen die Angaben zu Internetadressen, die nicht mehr für die unerlaubte Weiterverbreitung von Veranstaltungen genutzt werden, regelmäßig aktualisieren, damit die Beschränkungen für diese Internetadressen aufgehoben werden können.

Freiwillige Zusammenarbeit

(31)

Anbietern von Vermittlungsdiensten sollte empfohlen werden, geeignete und verhältnismäßige freiwillige Initiativen in Erwägung zu ziehen, mit denen verhindert werden kann, dass ihre Dienste für die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Veranstaltungen missbraucht werden.

(32)

Andere Marktteilnehmer wie die Werbebranche und Zahlungsdienste sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass ihre Dienste den Betreibern, die unerlaubte Weiterverbreitungen von Live-Veranstaltungen verfügbar machen, nicht die Werbung und den Betrieb erleichtern.

AUFKLÄRUNG UND FREIWILLIGE ZUSAMMENARBEIT DER BEHÖRDEN

Gewerbliche Angebote und Aufklärung

(33)

Den Inhabern der Rechte an Live-Übertragungen von Sport- und anderen Veranstaltungen sollte nahegelegt werden, dafür zu sorgen, dass ihre gewerblichen Angebote für Endnutzerinnen und -nutzer in der gesamten Union leichter verfügbar, bezahlbar und attraktiver werden.

(34)

Den Mitgliedstaaten werden angehalten, die Nutzerinnen und Nutzer auf legale Angebote von Live-Sport- und anderen Veranstaltungen aufmerksam zu machen. Die Mitgliedstaaten werden ferner aufgefordert, jene Nutzerinnen und Nutzer, die versuchen, auf Dienste zuzugreifen, die die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen anbieten und die infolge einer Anordnung gesperrt wurden, über die Gründe für die Sperrung aufzuklären und ihnen mitzuteilen, welche legalen Angebote ihnen zur Verfügung stehen, um solche Veranstaltungen zu verfolgen.

(35)

Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, die einzelstaatlichen Strafverfolgungsbehörden über die in dieser Empfehlung behandelten Probleme aufzuklären und Kapazitäten aufzubauen, damit leichter Ermittlungen aufgenommen und geeignete Maßnahmen gegen Anbieter ergriffen werden können, die die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen in gewerblichem Ausmaß betreiben, und sich in dem Zusammenhang auch an bestehenden grenzüberschreitenden Strafverfolgungseinsätzen zu beteiligen.

Zusammenarbeit der Behörden

(36)

Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, proaktiv Informationen über die Dienste auszutauschen, zu denen der Zugang in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage einer von einer einzelstaatlichen Behörde erlassenen Anordnung gesperrt wurde.

(37)

Die Kommission fordert die EUIPO-Beobachtungsstelle auf, ein spezielles Netz aus Verwaltungsbehörden aufzubauen, damit diese regelmäßig Informationen über angewandte Maßnahmen, Herausforderungen und bewährte Verfahren zur Bewältigung der in dieser Empfehlung behandelten Probleme austauschen. Mitgliedstaaten, in denen es keine spezialisierten Verwaltungsbehörden gibt, einschließlich derjenigen, die andere Initiativen zum Vorgehen gegen Piraterie ergriffen haben, könnten sich ebenfalls an diesem Austausch beteiligen. Das Netz sollte insbesondere dazu dienen, die Möglichkeiten einer weiteren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu prüfen.

(38)

Die EUIPO-Beobachtungsstelle wird angehalten, den einzelstaatlichen Richtern und Behörden Maßnahmen zum Aufbau von Fachwissen über bestehende Vorschriften und Verfahren zur Rechtsdurchsetzung gegen die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sport- und anderen Live-Veranstaltungen anzubieten.

FOLGEMAẞNAHMEN UND ÜBERPRÜFUNG

(39)

Die Kommission fordert die EUIPO-Beobachtungsstelle auf, sie dabei zu unterstützen, in Zusammenarbeit mit den Interessenträgern Indikatoren zu identifizieren, anhand derer sich die Umsetzung und die Wirkung dieser Empfehlung überprüfen lassen.

(40)

Die Mitgliedstaaten und die Interessenträger sollten der EUIPO-Beobachtungsstelle und der Kommission alle sachdienlichen Informationen über solche Maßnahmen und Schritte übermitteln. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten und Interessenträger aufgefordert, verfügbare Informationen und Daten über den Umfang der unerlaubten Weiterverbreitungen von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen zu übermitteln. Die Interessenträger werden zudem angehalten, Daten darüber bereitzustellen, inwieweit legale Angebote an unter diese Empfehlung fallenden Inhalten verfügbar und auffindbar sind.

(41)

Die Kommission fordert die EUIPO-Beobachtungsstelle auf, sie dabei zu unterstützen, die Wirkung dieser Empfehlung auf die Online-Piraterie im Bereich von Sport- und anderen Live-Veranstaltungen anhand dieser Daten und anderer einschlägiger Quellen zu überprüfen.

(42)

Die Kommission wird unter gebührender Berücksichtigung der Erkenntnisse der EUIPO-Beobachtungsstelle die Wirkung dieser Empfehlung auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen bis spätestens 17. November 2025 bewerten. Auf dieser Grundlage wird die Kommission prüfen, ob zusätzliche Maßnahmen auf Unionsebene erforderlich sind, unter anderem zur Verhinderung der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte anderer Art, und zwar unter Berücksichtigung der technologischen Entwicklungen, der Entwicklung der Vertriebskanäle und des Konsumverhaltens sowie der Auswirkungen, die die Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 auf die unerlaubte Weiterverbreitung von Live-Sportveranstaltungen und anderen Live-Veranstaltungen möglicherweise hat.

Brüssel, den 4. Mai 2023

Für die Kommission

Thierry BRETON

Mitglied der Kommission


(1)  P9_TA(2021)0236.

(2)  Herausforderungen für Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld. Bewertung des europäischen Mehrwerts, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Dezember 2020. Illegal IPTV in the European Union. Economic, Legal and Technical analysis Report, EUIPO, Juli 2019. Live event piracy. Challenges and best practices from online intermediaries to prevent the use of their services for live event piracy, EUIPO, März 2023.

(3)  Herausforderungen für Organisatoren von Sportveranstaltungen im digitalen Umfeld. Bewertung des europäischen Mehrwerts, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, Dezember 2020.

(4)  Live event piracy. Challenges and best practices from online intermediaries to prevent the use of their services for live event piracy, EUIPO, März 2023.

(5)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(6)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10 ).

(7)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).

(8)  Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92).

(9)  Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

(10)  COM(2017) 708 final („Leitfaden“).

(11)  Study on dynamic blocking injunctions in the European Union, EUIPO, März 2021; Mapping report on national remedies against online piracy of sports content, Europäische Audiovisuelle Informationsstelle, Dezember 2021; Live event piracy. Challenges and best practices from online intermediaries to prevent the use of their services for live event piracy, EUIPO, März 2023.

(12)  Intellectual Property Crime Threat Assessment, EUIPO und Europol, März 2022.

(13)  Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(16)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(17)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).


RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN

24.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 136/95


BESCHLUSS Nr. 4/2023 DES HANDELSAUSSCHUSSES

vom 26. April 2023

betreffend seine Geschäftsordnung [2023/1019]

DER HANDELSAUSSCHUSS —

gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe f,

in der Erwägung, dass sich der Handelsausschuss nach Artikel 16.1 Absatz 4 Buchstabe f des Abkommens eine Geschäftsordnung geben kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

Die Geschäftsordnung des Handelsausschusses wird entsprechend dem Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

2.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen am 26. April 2023

Für den Handelsausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

Exekutiv-Vizepräsident und Handelskommissar der Europäischen Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Für Handelsbeziehungen zuständiger Minister der Republik Singapur

S ISWARAN


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES HANDELSAUSSCHUSSES EINGESETZT ENTSPRECHEND ARTIKEL 16.1 DES FREIHANDELSABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION EINERSEITS UND DER REPUBLIK SINGAPUR ANDERERSEITS

REGEL 1

Rolle und Bezeichnung des Handelsausschusses

1.   Der gemäß Artikel 16.1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzte Handelsausschuss ist für alle in Artikel 16.1 des Abkommens genannten Angelegenheiten zuständig.

2.   In den Dokumenten des Ausschusses, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, wird der in Absatz 1 genannte Ausschuss als Handelsausschuss bezeichnet.

REGEL 2

Zusammensetzung und Ko-Vorsitz

1.   Gemäß Artikel 16.1 des Abkommens setzt sich der Handelsausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und der Republik Singapur zusammen, und der Vorsitz wird von dem für Handel zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission und vom Handels- und Industrieminister Singapurs oder ihren jeweiligen Stellvertretern gemeinsam geführt.

2.   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des beauftragten Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Ko-Vorsitzender des Handelsausschusses fungiert. Dieser beauftragte Beamte gilt bis zu dem Tag als ermächtigt, die Vertragspartei zu vertreten, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Ko-Vorsitzenden unterrichtet.

REGEL 3

Sekretariat

1.   Beamte der bei den beiden Vertragsparteien für Handel zuständigen Dienststellen bilden das Sekretariat des Handelsausschusses.

2.   Jede Vertragspartei teilt der jeweils anderen Vertragspartei Name, Funktion und Kontaktdaten des Beamten mit, der für die betreffende Vertragspartei als Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses fungieren soll. Dieser Beamte gilt bis zu dem Tag als von der betreffenden Vertragspartei ernanntes Sekretariatsmitglied, an dem diese die andere Vertragspartei über die Ernennung eines neuen Mitglieds unterrichtet.

REGEL 4

Sitzungen

1.   Im Einklang mit Artikel 16.1 des Abkommens tritt der Handelsausschuss alle zwei Jahre zusammen oder ohne ungebührliche Verzögerung auf Verlangen einer Vertragspartei.

2.   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes vereinbaren, finden die Sitzungen zu einem einvernehmlich festgelegten Tag und einer einvernehmlich festgelegten Uhrzeit abwechselnd in Brüssel und Singapur statt.

3.   Die Sitzungen werden vom Ko-Vorsitzenden derjenigen Vertragspartei einberufen, die die Sitzung ausrichtet.

4.   Eine Sitzung kann als Präsenzsitzung, als Videokonferenz oder in anderer Form stattfinden.

REGEL 5

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilt jedes Mitglied des Sekretariats des Handelsausschusses für die jeweilige Vertragspartei dem anderen Mitglied die voraussichtliche Zusammensetzung der Delegationen ihrer jeweiligen Vertragspartei mit. Auf den entsprechenden Listen werden der Name und die Funktion jedes Delegationsmitglieds angegeben.

REGEL 6

Tagesordnung

1.   Das Sekretariat des Handelsausschusses erstellt spätestens 15 Tage vor jeder Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf der Grundlage eines Vorschlags der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet. Die andere Vertragspartei erhält Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.   Die Tagesordnung wird vom Handelsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können im gegenseitigen Einvernehmen in die Tagesordnung aufgenommen werden.

REGEL 7

Einladung von Sachverständigen

Der gemeinsame Vorsitz des Handelsausschusses kann im gegenseitigen Einvernehmen unabhängige Sachverständige zu den Sitzungen des Handelsausschusses einladen, damit sie zu spezifischen Themen Auskünfte erteilen; dies gilt nur für die Teile der Sitzung, in denen diese spezifischen Themen erörtert werden.

REGEL 8

Protokolle

1.   Sofern die Ko-Vorsitzenden nichts anderes beschließen, erstellt das Mitglied des Sekretariats der Vertragspartei, die die Sitzung ausrichtet, zu jeder Sitzung innerhalb von 21 Tagen nach der Sitzung einen Protokollentwurf. Der Protokollentwurf wird dem Sekretariatsmitglied der anderen Vertragspartei zur Stellungnahme übermittelt.

2.   Findet diese Geschäftsordnung auf die Sitzungen von Sonderausschüssen Anwendung, so werden die Protokolle der Sitzungen des jeweiligen Sonderausschusses auch für darauffolgende Sitzungen des Handelsausschusses zur Verfügung gestellt.

3.   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe

a)

aller dem Handelsausschuss vorgelegten Unterlagen;

b)

aller Stellungnahmen, deren Aufnahme in das Protokoll von einem der Ko-Vorsitzenden des Handelsausschusses beantragt wurde, und

c)

der zu den einzelnen Punkten gefassten Beschlüsse, ausgesprochenen Empfehlungen, verabschiedeten Stellungnahmen und angenommenen Schlussfolgerungen.

4.   Das Protokoll beinhaltet eine Liste aller Beschlüsse des Handelsausschusses, die seit der letzten Sitzung des Ausschusses im schriftlichen Verfahren gemäß Regel 9 Absatz 2 angenommen wurden.

5.   Ein Anhang zum Protokoll enthält auch eine Liste der Namen, Titel und Funktionen aller Personen, die an der Sitzung des Handelsausschusses teilgenommen haben.

6.   Das Sekretariat passt den Protokollentwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen an; der überarbeitete Protokollentwurf wird innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Ko-Vorsitzenden vereinbarten Datum von den Vertragsparteien angenommen. Nach seiner Annahme werden zwei Originalfassungen des Protokolls durch das Sekretariat ausgearbeitet, von denen jede Vertragspartei eine erhält.

REGEL 9

Beschlüsse und Empfehlungen

1.   Der Handelsausschuss kann Beschlüsse und Empfehlungen in allen Angelegenheiten annehmen, in denen das Abkommen dies vorsieht. Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse und Empfehlungen nach Artikel 16.4 des Abkommens in gegenseitigem Einvernehmen an.

2.   Zwischen den Sitzungen kann der Handelsausschuss Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen.

3.   Zu diesem Zweck legt der eine Ko-Vorsitzende dem anderen Ko-Vorsitzenden den Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung schriftlich in der Arbeitssprache des Handelsausschusses vor. Die jeweils andere Vertragspartei verfügt über einen Monat oder einen von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen längeren Zeitraum, um dem Entwurf des Beschlusses oder der Empfehlung zuzustimmen. Entwürfe von Beschlüssen oder Empfehlungen gelten als angenommen, sobald die jeweils andere Vertragspartei ihre Zustimmung innerhalb des von der vorschlagenden Vertragspartei angegebenen Zeitraums erteilt hat, und werden gemäß Regel 8 Absatz 4 im Protokoll der Handelsausschusssitzung festgehalten. Falls die andere Vertragspartei nicht zustimmt, wird der vorgeschlagene Beschluss oder die vorgeschlagene Empfehlung bei der nächsten Sitzung des Handelsausschusses erörtert und gegebenenfalls angenommen.

4.   In den Fällen, in denen der Handelsausschuss nach dem Übereinkommen ermächtigt ist, Beschlüsse oder Empfehlungen anzunehmen, tragen diese die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“. Das Sekretariat des Handelsausschusses versieht alle Beschlüsse oder Empfehlungen mit einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie einer Bezeichnung ihres Gegenstands. In allen Beschlüssen und Empfehlungen wird das Datum des Inkrafttretens oder der Durchführung angegeben.

5.   Die vom Handelsausschuss angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen werden in zwei Urschriften ausgefertigt, von den Ko-Vorsitzenden beglaubigt und jeder Vertragspartei übermittelt.

REGEL 10

Transparenz

1.   Sofern im Abkommen nicht anders festgelegt oder von den Vertragsparteien nicht anders beschlossen, sind die Sitzungen des Handelsausschusses nicht öffentlich.

2.   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Handelsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung oder online zu veröffentlichen.

3.   Übermittelt eine Vertragspartei dem Handelsausschuss Informationen, die nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften jener Vertragspartei als vertraulich gelten, so behandelt auch die andere Vertragspartei diese Informationen als vertraulich, es sei denn, die übermittelnde Vertragspartei stimmt etwas anderem zu.

4.   Jede Vertragspartei kann die zwischen den Vertragsparteien vor der Sitzung des Handelsausschusses vereinbarte endgültige Tagesordnung und das genehmigte gemeinsame Protokoll nach Regel 8 in einem geeigneten Medium veröffentlichen.

5.   Die Veröffentlichung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Dokumente erfolgt im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzvorschriften der Vertragsparteien.

REGEL 11

Sprachen

1.   Die Arbeitssprache des Handelsausschusses ist Englisch.

2.   Der Handelsausschuss nimmt Beschlüsse zur Änderung oder Auslegung des Abkommens an. Artikel 16.21 des Abkommens gilt sinngemäß für Beschlüsse des Handelsausschusses zur Änderung oder Auslegung des Abkommens. Alle anderen Beschlüsse des Handelsausschusses, einschließlich des Beschlusses, durch den diese Geschäftsordnung angenommen wird, werden in der in Absatz 1 genannten Arbeitssprache angenommen.

3.   Jede Vertragspartei ist für die Übersetzung von Beschlüssen und anderen Dokumenten in ihre jeweilige(n) Amtssprache(n), sofern gemäß dieser Regel erforderlich, selbst verantwortlich und trägt die mit der Übersetzung verbundenen Kosten.

REGEL 12

Kosten

1.   Die Vertragsparteien tragen alle aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Handelsausschusses entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Video- und Telekonferenzen, Post und Telekommunikation.

2.   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

REGEL 13

Sonderausschüsse und andere Gremien

1.   Gemäß Artikel 16.1 des Abkommens können Sonderausschüsse eingesetzt werden, die sich mit allen Angelegenheiten befassen, die ihnen vom Handelsausschuss übertragen werden.

2.   Gemäß den Artikeln 16.1 und 16.2 des Abkommens überwacht der Handelsausschuss die Arbeit aller Sonderausschüsse und anderer im Rahmen dieses Abkommens eingesetzter Gremien.

3.   Der Handelsausschuss wird schriftlich über die Kontaktstellen unterrichtet, die von den im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen und anderen Gremien benannt werden. Alle einschlägigen Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen betreffend die Durchführung des Abkommens, die zwischen den Kontaktstellen der einzelnen Sonderausschüsse versandt werden, werden gleichzeitig dem Sekretariat des Handelsausschusses übermittelt.

4.   Gemäß Artikel 16.2 des Abkommens berichten die Sonderausschüsse dem Handelsausschuss über die Ergebnisse und Schlussfolgerungen ihrer Sitzungen.

5.   Sofern von den einzelnen Sonderausschüssen nichts anderes beschlossen wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für die im Rahmen des Abkommens eingesetzten Sonderausschüsse und sonstigen Gremien.

REGEL 14

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann schriftlich durch einen im Einklang mit Regel 9 gefassten Beschluss des Handelsausschusses geändert werden.