ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
23. Mai 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

52

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/989 der Kommission vom 22. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie zur Berichtigung jener Verordnung

53

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/990 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

111

 

*

Beschluss (EU) 2023/991 des Rates vom 15. Mai 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

114

 

*

Beschluss (EU) 2023/992 des Rates vom 16. Mai 2023 zur Ernennung von 16 Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)

116

 

*

Beschluss (GASP) 2023/993 des Rates vom 22. Mai 2023 über die Einleitung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)

118

 

*

Beschluss (GASP) 2023/994 des Rates vom 22. Mai 2023 über die Folgen der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass es keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks machen will, zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union

120

 

*

Beschluss (GASP) 2023/995 des Rates vom 22. Mai 2023 zur Änderung und Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

123

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Aus Gründen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten können einige in dieser Ausgabe enthaltene Informationen nicht mehr öffentlich gemacht werden. Daher wurde eine neue authentifizierte Fassung veröffentlicht.

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/1


VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sein müssen und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen gefährliche Produkte vorgehen und diesbezüglich Informationen über das Unionssystem zum raschen Informationstausch (RAPEX) austauschen müssen.

(2)

Die Richtlinie 2001/95/EG muss in Anbetracht der Entwicklungen im Zusammenhang mit neuen Technologien und Online-Verkäufen überarbeitet und aktualisiert werden, um für Kohärenz mit den Entwicklungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften und Normungsrechtsvorschriften der Union, eine bessere Funktionsweise von Produktsicherheitsrückrufen sowie einen klareren Rahmen für die bisher durch die Richtlinie 87/357/EWG des Rates (4) regulierten Nachahmungen von Lebensmitteln zu sorgen. Im Interesse der Klarheit sollten die Richtlinien 2001/95/EG und 87/357/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3)

Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Vorschriften enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Durch die Entscheidung für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie können auch im Hinblick auf das Ziel der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bei dem das geltende Rechtsinstrument ebenfalls eine Verordnung ist — nämlich die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) —, bessere Ergebnisse erzielt werden. Schlussendlich wird durch diese Entscheidung und die damit verbundene einheitliche Anwendung von Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Union der Regelungsaufwand weiter verringert werden.

(4)

Mit der vorliegenden Verordnung soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere sollen die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, gewährleistet werden.

(5)

Die vorliegende Verordnung sollte darauf abzielen, die Verbraucher und ihre Sicherheit als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsrahmens der Union, das in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist, zu schützen. Gefährliche Produkte können sich in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher, einschließlich besonders schutzbedürftiger wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf sichere Produkte. Den Verbrauchern sollten ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um dieses Recht durchzusetzen, ebenso wie den Mitgliedstaaten geeignete Instrumente und Maßnahmen zur Verfügung stehen sollten, um diese Verordnung durchzusetzen.

(6)

Die Union hat zwar bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften ausgearbeitet, in denen es um die Sicherheitsaspekte bestimmter Produkte oder Produktkategorien geht, es ist aber praktisch unmöglich, für alle bestehenden oder potenziell zu entwickelnden Verbraucherprodukte Unionsrecht zu erlassen. Es bedarf daher eines breit angelegten bereichsübergreifenden Rechtsrahmens, um Lücken zu schließen und Bestimmungen in bestehenden oder künftigen bereichsspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu ergänzen und einen Verbraucherschutz, der ansonsten durch diese Rechtsvorschriften nicht gegeben ist, sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf das angestrebte hohe Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher, wie es in den Artikeln 114 und 169 AEUV gefordert wird.

(7)

Gleichzeitig sollte im Hinblick auf Produkte, die unter bereichsspezifische Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, der Anwendungsbereich der verschiedenen Teile der vorliegenden Verordnung eindeutig festgelegt werden, um Überschneidungen zu vermeiden und einen klaren Rechtsrahmen zu gewährleisten.

(8)

Während einige Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, etwa die meisten Pflichten von Wirtschaftsakteuren, nicht für Produkte gelten sollten, die von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union abgedeckt sind, ergänzen bestimmte andere Bestimmungen der vorliegenden Verordnung die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und sollten daher auf derartige Produkte Anwendung finden. Insbesondere das allgemeine Produktsicherheitsgebot und die damit verbundenen Bestimmungen sollten für Verbraucherprodukte gelten, die unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, falls bestimmte Arten von Risiken durch die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht abgedeckt sind. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung bezüglich der Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen, der Pflichten von Wirtschaftsakteuren bei Unfällen, des Rechts auf Auskunft und auf Abhilfe für Verbraucher sowie Produktsicherheitsrückrufen sollten für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, soweit diese Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen mit dem gleichen Zweck enthalten. Gleichermaßen wird das RAPEX gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 bereits für die Zwecke der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verwendet: Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Regelung des Safety-Gate und zu dessen Funktionsweise sollten daher für Produkte gelten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen.

(9)

Für Produkte, die zur ausschließlich gewerblichen Nutzung konzipiert sind, die jedoch anschließend auf den Verbrauchermarkt gelangt sind, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls gelten, da sie unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern gefährden könnten.

(10)

Arzneimittel müssen vor dem Inverkehrbringen bewertet werden, wozu auch eine spezifische Risiko-Nutzen-Analyse gehört. Diese Produkte sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(11)

Durch Unionsrecht über Lebens- und Futtermittel und damit zusammenhängende Bereiche wird ein spezielles System eingerichtet, das die Sicherheit der von ihnen erfassten Produkte gewährleistet. Für Lebens- und Futtermittel gibt es nämlich einen eigenen Rechtsrahmen, der insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffen wird. Darüber hinaus werden Lebens- und Futtermittel auch durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geregelt, die einen harmonisierten Ansatz in Bezug auf amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- und Futtermittelrechts sowie der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz sicherstellt. Lebens- und Futtermittelprodukte sollten daher nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, mit Ausnahme von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, sofern es um Risiken geht, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder andere speziell für Lebensmittel geltende Rechtsvorschriften, die ausschließlich chemische und biologische Lebensmittelrisiken betreffen, fallen.

(12)

Für lebende Pflanzen gilt ein eigener Rechtsrahmen, der insbesondere in der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegt ist und den Besonderheiten dieser Produkte Rechnung trägt, damit die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist.

(13)

Tierische Nebenprodukte sind Materialien tierischen Ursprungs, die vom Menschen nicht verzehrt werden. Für derartige Produkte wie etwa Futtermittel gilt ein eigener Rechtsrahmen, der insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) festgelegt ist.

(14)

Für Pflanzenschutzmittel (auch als Pestizide bezeichnet) gelten auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) besondere Bestimmungen für ihre Zulassung auf nationaler Ebene; sie sollten daher ebenfalls vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(15)

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unterliegen aufgrund ihres begrenzten Risikos für die Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt der regulatorischen Kontrolle der Mitgliedstaaten. Diese Luftfahrzeuge sollten daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden.

(16)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen sollten für gebrauchte Produkte oder Produkte, die repariert, wiederaufgearbeitet oder rezykliert wurden und im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit wieder in die Lieferkette gelangen, gelten, mit Ausnahme derjenigen Produkte, von denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie aktuelle Sicherheitsnormen erfüllen, beispielsweise Produkte, die ausdrücklich als Produkte mit Reparatur- oder Wiederaufarbeitungsbedarf dargestellt oder als Sammlerstücke von historischer Bedeutung auf dem Markt bereitgestellt werden.

(17)

Dienstleistungen sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Verbraucher sollten Produkte, die Verbrauchern im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen geliefert oder bereitgestellt werden oder denen Verbraucher während der Erbringung einer Dienstleistung direkt ausgesetzt sind, jedoch sehr wohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen, sollten allerdings nicht unter diese Verordnung fallen, wenn derartige Beförderungsmittel im Rahmen eines Verkehrsdienstes direkt von Dienstleistungserbringern bedient werden, da sie in Verbindung mit der Sicherheit der erbrachten Dienstleistung zu behandeln sind.

(18)

Antiquitäten, wie etwa Kunstgegenstände oder Sammlerstücke, sind besondere Produktkategorien, von denen nicht erwartet werden kann, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten Sicherheitsanforderungen erfüllen, und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Um zu verhindern, dass andere Produkte fälschlicherweise diesen Kategorien zugeordnet werden, muss jedoch berücksichtigt werden, dass Kunstgegenstände Produkte sind, die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden, dass Sammlerstücke von ausreichender Seltenheit und von geschichtlichem oder wissenschaftlichem Interesse sind, die ihre Sammlung und Bewahrung rechtfertigen, und dass Antiquitäten, wenn sie nicht bereits Kunstgegenstände oder Sammlerstücke oder beides sind, ein außergewöhnliches Alter aufweisen. Bei der Bewertung, ob ein Produkt eine Antiquität wie etwa ein Kunstgegenstand oder ein Sammlerstück ist, könnte Anhang IX der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (13) herangezogen werden.

(19)

Die Weltgesundheitsorganisation definiert den Begriff „Gesundheit“ als einen Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur als das Nichtvorliegen von Krankheit oder Gebrechen.

(20)

Die vorliegende Verordnung sollte auch für den Fernabsatz, einschließlich Online-Verkäufen, gelten. Der Online-Verkauf zeigt ein konstantes, stetiges Wachstum, wodurch neue Unternehmensmodelle, neue Herausforderungen in Bezug auf die Produktsicherheit und neue Marktakteure wie etwa Anbieter von Online-Marktplätzen entstanden sind.

(21)

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so sollte das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt gelten, wenn sich das Verkaufsangebot an Verbraucher in der Union richtet. Im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Union im Bereich des internationalen Privatrechts sollte im Rahmen einer Einzelfallprüfung festgestellt werden, ob sich ein Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot sollte als an Verbraucher in der Union gerichtet gelten, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen Mitgliedstaat ausrichtet. Bei den Einzelfallprüfungen sollten relevante Faktoren berücksichtigt werden, wie etwa die geografischen Gebiete, in die ein Versand möglich ist, die verfügbaren Sprachen, welche für das Angebot oder die Bestellung verwendet werden, die Zahlungsmittel, die Verwendung der Währung des Mitgliedstaats oder ein in einem der Mitgliedstaaten registrierter Domänenname. Die bloße Zugänglichkeit der Website der Wirtschaftsakteure oder der Anbieter von Online-Marktplätzen in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher niedergelassen oder ansässig ist, reicht bei Online-Verkäufen als Kriterium nicht aus.

(22)

Gemäß dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot sollten Wirtschaftsakteure verpflichtet werden, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Ein solches hohes Sicherheitsniveau sollte in erster Linie durch die Gestaltung und die Merkmale des Produkts erreicht werden, unter Berücksichtigung der beabsichtigten und vorhersehbaren Verwendung und der beabsichtigten und vorhersehbaren Verwendungsbedingungen des Produkts. Etwaige Restrisiken sollten durch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen, etwa Warnhinweise und Anweisungen, gesenkt werden.

(23)

Die Sicherheit eines Produkts sollte unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des Produkts bewertet werden, darunter insbesondere seine Eigenschaften, etwa physikalische, mechanische und chemische Eigenschaften, und seine Aufmachung sowie die besonderen Bedürfnisse und Risiken, die das Produkt für bestimmte Verbraucherkategorien birgt, welche die Produkte wahrscheinlich verwenden, insbesondere Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Zu diesen Risiken können auch Umweltrisiken zählen, sofern diese ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Bei dieser Bewertung sollte das Gesundheitsrisiko, das von digital vernetzten Produkten ausgeht, berücksichtigt werden, einschließlich des Risikos für die psychische Gesundheit, insbesondere für schutzbedürftige Verbraucher, vor allem Kinder. Daher sollten die Hersteller bei der Bewertung der Sicherheit digital vernetzter Produkte, die Auswirkungen auf Kinder haben können, sicherstellen, dass die Produkte, die sie auf dem Markt bereitstellen, im Interesse der Kinder so konzipiert sind, dass sie den höchsten Standards in Bezug auf Schutz, Sicherheit und Privatsphäre genügen. Falls spezielle Informationen benötigt werden, um ein Produkt für eine bestimmte Personenkategorie sicher zu machen, sollten bei der Bewertung der Sicherheit dieser Produkte ferner das Vorliegen und die Zugänglichkeit dieser Informationen berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der Sicherheit sämtlicher Produkte sollte berücksichtigt werden, dass das Produkt über seine gesamte Lebensdauer sicher sein muss.

(24)

Gegenstände, die an andere Gegenstände angeschlossen werden, oder nicht eingebettete Gegenstände, die beeinflussen, wie ein anderer Gegenstand funktioniert, können ein Risiko für die Sicherheit des Produkts darstellen. Dieser Aspekt sollte als mögliches Risiko gebührend berücksichtigt werden. Die Verbindungen und Wechselwirkungen eines Gegenstands mit externen Gegenständen sollten dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(25)

Neue Technologien könnten neue Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern mit sich bringen oder die Art und Weise verändern, wie bestehende Risiken auftreten könnten, beispielsweise im Falle eines externen Eingriffs, mit dem ein Produkt gehackt wird oder dessen Eigenschaften verändert werden. Durch neue Technologien könnte das ursprüngliche Produkt erheblich verändert werden, etwa durch Software-Updates, sodass es in der Folge einer neuen Risikobewertung unterzogen werden sollte, falls sich diese erhebliche Veränderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt.

(26)

Bestimmte Cybersicherheitsrisiken, die sich auf die Sicherheit von Verbrauchern sowie Protokolle und Zertifizierungen auswirken, können in sektorspezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden. In Fällen, in denen keine derartigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten, sollte jedoch sichergestellt werden, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure und nationalen Behörden Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien bei der Gestaltung der Produkte bzw. bei deren Bewertung berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass an dem Produkt vorgenommene Änderungen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

(27)

Zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Anwendung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots ist es wichtig, dass bestimmte Produkte und Risiken erfassende europäische Normen genutzt werden. Europäische Normen, deren Fundstellen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG veröffentlicht sind, sollten weiterhin als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot gelten. Von der Kommission in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/95/EG erteilte Normungsaufträge sollten als Normungsaufträge im Sinne dieser Verordnung angesehen werden. Werden verschiedene Risiken oder Risikokategorien von derselben Norm abgedeckt, so begründet die Konformität eines Produkts mit dem Teil der Norm, der das betreffende Risiko oder die betreffende Risikokategorie abdeckt, auch eine Vermutung der Sicherheit des Produkts selbst hinsichtlich des betreffenden Risikos oder der betreffenden Risikokategorie.

(28)

Muss nach Ansicht der Kommission durch eine europäische Norm sichergestellt werden, dass bestimmte Produkte dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot genügen, so sollte die Kommission mit Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen beauftragen, eine Norm zu erarbeiten oder zu nennen, die gewährleistet, dass die der Norm genügenden Produkte als sicher gelten.

(29)

Produkte können für verschiedene Geschlechter unterschiedliche Risiken darstellen, und bei der Standardisierung sollte dies berücksichtigt werden, um Diskrepanzen in Bezug auf die Sicherheit und damit ein Sicherheitsgefälle zwischen den Geschlechtern zu vermeiden. In der Erklärung über geschlechtergerechte Normen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa werden mehrere Maßnahmen dargelegt, die nationale Normungsinstitutionen und Normungsorganisationen in ihren Aktionsplan für geschlechtersensible Normen und die Entwicklung von Normen aufnehmen sollten, um geschlechtergerechte, repräsentative und inklusive Normen zu verwirklichen.

(30)

Zusammen mit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sollte ein spezielles Verfahren für die Annahme spezifischer Sicherheitsanforderungen mit Unterstützung des in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Sonderausschusses eingeführt werden.

(31)

In Ermangelung europäischer Normen sollte das nationale Recht des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, zur Festlegung von Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen mit dem Unionsrecht, insbesondere den Artikeln 34 und 36 AEUV, in Einklang stehen.

(32)

Je nach ihrer Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure verhältnismäßige Pflichten in Bezug auf die Sicherheit von Produkten haben, sodass ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher gewährleistet ist und gleichzeitig das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts sichergestellt wird. Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die sicher und mit dieser Verordnung konform sind. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. Was beispielsweise die Überprüfung betrifft, ob der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer ihren Pflichten nachgekommen sind, sollte der Händler nur zu faktenbezogenen Überprüfungen verpflichtet sein, nicht aber zu einer Bewertung der von ihnen bereitgestellten Informationen. Die Informationen über die Identifizierung des Produkts und der Wirtschaftsakteure sowie Anweisungen und Sicherheitsinformationen könnten von den Wirtschaftsakteuren zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer Lösungen, etwa eines QR-Codes oder eines Datenmatrix-Codes, bereitgestellt werden.

(33)

Hersteller sollten für die Produkte, die sie in Verkehr bringen, technische Unterlagen erstellen, die die erforderlichen Informationen zum Nachweis der Sicherheit dieser Produkte enthalten sollten. Die technischen Unterlagen sollten auf einer vom Hersteller durchgeführten internen Risikoanalyse beruhen. Der Umfang der in den technischen Unterlagen bereitzustellenden Informationen sollte der Komplexität des Produkts und den vom Hersteller ermittelten möglichen Risiken entsprechen. Die Hersteller sollten insbesondere eine allgemeine Beschreibung des Produkts und der für die Bewertung seiner Sicherheit erforderlichen Elemente vorlegen. Bei komplexen Produkten oder Produkten, die mögliche Risiken darstellen, könnte eine ausführlichere Beschreibung des Produkts im Rahmen der bereitzustellenden Informationen erforderlich sein. In solchen Fällen sollte auch eine Analyse dieser Risiken und der zur Minderung oder Beseitigung der Risiken eingesetzten technischen Mittel aufgenommen werden. Entspricht das Produkt europäischen Normen oder anderen Elementen, die zur Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots angewandt werden, so sollte auch die Liste der einschlägigen europäischen Normen und der anderen Elemente angegeben werden.

(34)

Jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein Produkt auf solche Weise wesentlich verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung auswirken könnte, sollte als der Hersteller gelten und sollte die Pflichten des Herstellers wahrnehmen.

(35)

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts könnte sich auf eine Weise auf die Art und die Eigenschaften des Produkts auswirken, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorhergesehen wurde und die die Sicherheit des Produkts gefährden könnte. Eine solche Änderung sollte daher als wesentliche Änderung betrachtet werden und, wenn sie nicht vom Verbraucher oder in seinem Auftrag vorgenommen wird, dazu führen, dass das Produkt als neues Produkt eines anderen Herstellers betrachtet wird. Um die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebots sicherzustellen, sollte die Person, die diese wesentliche Änderung vornimmt, als der Hersteller betrachtet werden und denselben Pflichten unterliegen. Diese Anforderung sollte nur für den veränderten Teil des Produkts gelten, sofern sich die Änderung nicht auf das Produkt als Ganzes auswirkt. Um eine unnötige und unverhältnismäßige Belastung zu vermeiden, sollte die Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, nicht verpflichtet sein, Prüfungen zu wiederholen und neue Unterlagen in Bezug auf Aspekte des Produkts zu erstellen, die von der Änderung nicht betroffen sind. Es sollte der Person, die die wesentliche Änderung vornimmt, obliegen, nachzuweisen, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Produkt als Ganzes hat.

(36)

Interne Konformitätsverfahren, durch die Wirtschaftsakteure intern für die wirksame und rasche Erfüllung ihrer Pflichten sorgen können, sowie die Bedingungen für eine rechtzeitige Reaktion im Falle eines gefährlichen Produkts, sollten von den Wirtschaftsakteuren selbst eingeführt werden.

(37)

Um zu verhindern, dass gefährliche Produkte in Verkehr gebracht werden, sollten die Wirtschaftsakteure verpflichtet sein, in ihre Produktions- oder Vermarktungstätigkeiten interne Verfahren aufzunehmen, mit denen die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Solche internen Verfahren sollten von den Wirtschaftsakteuren selbst in Bezug auf ihre Rolle in der Lieferkette und die Art der betroffenen Produkte festgelegt werden und können beispielsweise auf organisatorischen Verfahren, Leitlinien, Normen oder der Ernennung eines Ad-hoc-Verwalters beruhen. Die Einrichtung und das Format dieser internen Verfahren sollten weiterhin in der alleinigen Verantwortung der betreffenden Wirtschaftsakteure liegen.

(38)

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten, um Risiken, die von auf dem Markt bereitgestellten Produkten ausgehen, zu beseitigen oder zu mindern. Die von den Marktüberwachungsbehörden an sie gerichteten Anfragen sollten jedoch auf ihre Rolle in der Lieferkette und auf ihre jeweiligen rechtlichen Pflichten zugeschnitten sein.

(39)

Durch den direkten Verkauf über Online-Kanäle durch Wirtschaftsakteure, die außerhalb der Union niedergelassen sind, wird das Vorgehen der Marktüberwachungsbehörden gegen gefährliche Produkte in der Union behindert, da die Wirtschaftsakteure in vielen Fällen weder eine Niederlassung noch einen gesetzlichen Vertreter in der Union haben. Es ist daher notwendig, dass die Marktüberwachungsbehörden angemessene Befugnisse und Mittel haben, um den Online-Verkauf gefährlicher Produkte auf wirksame Weise anzugehen. Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 festgelegte Pflicht auf Produkte ausgeweitet werden, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, um sicherzustellen, dass es einen in der Union niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteur gibt, der mit den Aufgaben im Hinblick auf solche Produkte betraut ist, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner haben und, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden, um für die Sicherheit der Produkte zu sorgen. Zu diesen bestimmten Aufgaben sollten regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen, den Produkt- und Herstellerinformationen, den Anweisungen und den Sicherheitsinformationen gehören.

(40)

Zum Zweck der Erleichterung von Überprüfungen in der gesamten Lieferkette sollten die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren, die in der Union niedergelassen und für Produkte, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, verantwortlich sind, zusammen mit dem Produkt angegeben werden.

(41)

Damit Wirtschaftsakteure, bei denen es sich um kleine und mittlere Unternehmen (KMU), einschließlich Kleinstunternehmen, handelt, in der Lage sind, die durch diese Verordnung auferlegten neuen Pflichten zu bewältigen, sollte die Kommission ihnen praktische Leitlinien und eine maßgeschneiderte Beratung zur Verfügung stellen, zum Beispiel einen direkten Kanal, über den Sachverständige bei Fragen kontaktiert werden können, wobei zu berücksichtigen ist, dass Vereinfachungen erforderlich sind und der Verwaltungsaufwand begrenzt werden muss.

(42)

Die verlässliche Identifizierung von Produkten und die Bereitstellung von Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure in der gesamten Lieferkette tragen dazu bei, die beteiligten Wirtschaftsakteure zu ermitteln und gegebenenfalls mit wirksamen und verhältnismäßigen Korrekturmaßnahmen, wie etwa gezielten Rückrufen, auf gefährliche Produkte zu reagieren. Die Identifizierung der Produkte und die Bereitstellung von Informationen über den Hersteller und andere relevante Wirtschaftsakteure sorgen somit dafür, dass Verbraucher, einschließlich Menschen mit Behinderungen, und Marktüberwachungsbehörden zutreffende Informationen über gefährliche Produkte erhalten, was das Vertrauen in den Markt stärkt und unnötige Handelsstörungen vermeidet. Die Produkte sollten daher Angaben aufweisen, die eine Identifizierung des Produkts selbst sowie die Ermittlung des Herstellers und gegebenenfalls des Einführers und weiterer relevanter Wirtschaftsakteure ermöglichen. Diese Anforderungen könnten für bestimmte Arten von Produkten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, durch ein System zur Erhebung und Speicherung von Daten verschärft werden, das neben der Identifizierung des Produkts auch die Identifizierung seiner Bestandteile oder der an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure ermöglicht. Dies gilt unbeschadet der Informationspflichten gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) in Bezug auf die wesentlichen Eigenschaften der Waren, in dem für den Datenträger und die Art der Waren angemessenen Umfang. Eine Abbildung sollte als Fotografie, Illustration oder sonstiges piktografisches Element betrachtet werden, das die einfache Identifizierung eines Produkts oder potenziellen Produkts ermöglicht.

(43)

Indem sichergestellt wird, dass Hersteller Unfälle melden, die durch ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht werden, werden die Marktüberwachungsbehörden bessere Informationen erhalten und wird eine bessere Identifizierung potenziell gefährlicher Produktkategorien ermöglicht werden. Vorschriften über die Produkthaftung von Wirtschaftsakteuren für fehlerhafte Produkte sind in spezifischem Unionsrecht festgelegt, und eine solche Meldung und Erhebung von Daten sollte daher nicht als Haftungseingeständnis für ein fehlerhaftes Produkt oder als Bestätigung der Haftung gemäß dem einschlägigen Unions- oder nationalen Recht betrachtet werden.

(44)

Um neu auftretende Risiken und andere für die Produktsicherheit relevante Marktentwicklungen frühzeitig erkennen zu können, sollte allen betroffenen Parteien, einschließlich Verbraucher- oder Unternehmensorganisationen, nahegelegt werden, den Marktüberwachungsbehörden und der Kommission ihnen zur Verfügung stehende Informationen zur Aufdeckung und Untersuchung von Verstößen gegen diese Verordnung zu übermitteln.

(45)

Da sie es Wirtschaftsakteuren erlauben, eine größere Anzahl an Verbrauchern zu erreichen, spielen Anbieter von Online-Marktplätzen in der Lieferkette und somit auch für das Produktsicherheitssystem eine entscheidende Rolle.

(46)

Im Rahmen der neuen komplexen Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit Online-Verkäufen kann dasselbe Unternehmen eine Vielzahl von Dienstleistungen anbieten. Abhängig von der Art der für ein bestimmtes Produkt erbrachten Dienstleistungen kann dasselbe Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung unter verschiedene Kategorien von Geschäftsmodellen fallen. Bietet ein Unternehmen lediglich Online-Vermittlungsdienste für ein bestimmtes Produkt an, so würde es lediglich als Anbieter eines Online-Marktplatzes für dieses Produkt gelten. Erbringt dasselbe Unternehmen im Rahmen dieser Verordnung Online-Marktplatzdienste für den Verkauf eines bestimmten Produkts und tritt auch als Wirtschaftsakteur auf, so würde es auch als der betreffende Wirtschaftsakteur gelten. In einem solchen Fall müsste das betreffende Unternehmen daher die für den betreffenden Wirtschaftsakteur geltenden Pflichten erfüllen. Vertreibt beispielsweise der Anbieter des Online-Marktplatzes auch ein Produkt, so wird er in Bezug auf den Verkauf des vertriebenen Produkts als Händler betrachtet. Ebenso würde das betreffende Unternehmen, wenn es seine eigenen Markenprodukte verkauft, als Hersteller auftreten und müsste somit die für Hersteller geltenden Anforderungen erfüllen. Einige Unternehmen können auch als Fulfilment-Dienstleister gelten, wenn sie Fulfilment-Dienstleistungen anbieten. Die betreffenden Fälle müssten somit im Einzelfall bewertet werden.

(47)

In Anbetracht der wichtigen Rolle, die Anbieter von Online-Marktplätzen bei der Vermittlung des Verkaufs von Produkten zwischen Händlern und Verbrauchern spielen, sollten diese Akteure mehr Verantwortung in Bezug auf die Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte tragen. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (16) enthält den allgemeinen Rahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und es werden darin bestimmte Pflichten für Online-Plattformen festgeschrieben. In der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) wird die Verantwortung und die Rechenschaftspflicht von Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten im Hinblick auf illegale Inhalte einschließlich gefährlicher Produkte geregelt. Jene Verordnung gilt unbeschadet der im Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit festgeschriebenen Regeln. Aufbauend auf dem durch jene Verordnung geschaffenen horizontalen Rechtsrahmen sollten im Einklang mit Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f jener Verordnung spezifische Anforderungen, die zur wirksamen Verhinderung des Online-Verkaufs gefährlicher Produkte erforderlich sind, eingeführt werden. Soweit in der vorliegenden Verordnung die Anforderungen an die Produktsicherheit festgelegt werden, die Anbieter von Online-Marktplätzen erfüllen müssen, um die Einhaltung bestimmter Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 sicherzustellen, sollten diese Anforderungen die Anwendung der Verordnung (EU) 2022/2065, die für diese Anbieter von Online-Marktplätzen weiterhin gilt, unberührt lassen.

(48)

In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit (Product Safety Pledge), die erstmals 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Anbietern von Online-Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten. Die Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit hat sich in Bezug auf den Ausbau des Schutzes der Verbraucher vor online verkauften gefährlichen Produkten als sinnvoll erwiesen. Um den Verbraucherschutz durch die Verhütung von Schäden an Leib und Leben, Gesundheit und Sicherheit zu stärken und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen, werden Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, diese freiwilligen Verpflichtungen einzugehen, damit bereits vom Markt zurückgezogene gefährliche Produkte nicht erneut in das Verzeichnis aufgenommen werden. Durch den Einsatz von Technologien und digitalen Prozessen sowie Verbesserungen an den Warnsystemen, insbesondere am Safety-Gate-Portal, können eine automatische Identifizierung und Übermittlung gemeldeter gefährlicher Produkte und die Durchführung automatischer Stichprobenkontrollen anhand des Safety-Gate-Portals ermöglicht werden.

(49)

Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Produktsicherheitsbetreffen, im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten speziellen Pflichten mit gebührender Sorgfalt handeln. Dementsprechend sollte mit dieser Verordnung für alle Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Produktsicherheit betreffen, Sorgfaltspflichten festgelegt werden.

(50)

Des Weiteren sollten sich Anbieter von Online-Marktplätzen für den Zweck einer wirksamen Marktüberwachung im Safety-Gate-Portal registrieren und im Safety-Gate-Portal ihre zentrale Kontaktstelle angeben, um die Kommunikation zu Produktsicherheitsfragen zu vereinfachen. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Registrierung einfach und benutzerfreundlich ist. Bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen der vorliegenden Verordnung kann es sich um die Kontaktstelle gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln, ohne dass dadurch das Ziel, Produktsicherheitsfragen schnell und zielgerichtet zu behandeln, beeinträchtigt wird.

(51)

Anbieter von Online-Marktplätzen sollten eine zentrale Kontaktstelle für Verbraucher benennen. Diese zentrale Kontaktstelle sollte als zentrale Anlaufstelle für die Kommunikation mit Verbrauchern über Fragen der Produktsicherheit dienen, die dann an die zuständige Dienstleistungsstelle eines Online-Marktplatzes weitergeleitet werden können. Dies sollte nicht verhindern, dass Verbrauchern zusätzliche Kontaktstellen für bestimmte Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden. Bei der zentralen Kontaktstelle im Rahmen dieser Verordnung kann es sich um die Kontaktstelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 handeln.

(52)

Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten über einen internen Mechanismus für die Behandlung produktsicherheitsbezogener Fragen verfügen, um ihre Pflichten gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen zu können, insbesondere im Hinblick auf die zeitnahe und wirksame Erfüllung der Anordnungen öffentlicher Behörden, die Verarbeitung von Meldungen durch Dritte und auf Aufforderung die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden im Kontext von Korrekturmaßnahmen.

(53)

Gemäß Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 haben Marktüberwachungsbehörden die Befugnis, die Entfernung von Inhalten von einer Online-Schnittstelle, in der auf die betreffenden Produkte Bezug genommen wird, zu verlangen oder die ausdrückliche Anzeige eines Warnhinweises für Endnutzer, die auf die Online-Schnittstelle zugreifen, zu verlangen, sofern es keine anderen wirksamen Mittel gibt, ein ernstes Risiko zu beseitigen. Die Befugnisse, die den Marktüberwachungsbehörden durch Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragen werden, sollten auch für die vorliegende Verordnung gelten. Um eine wirksame Marktüberwachung im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten und zu verhindern, dass gefährliche Produkte auf dem Unionsmarkt vorhanden sind, sollten diese Befugnisse in allen Fällen, in denen dies erforderlich und angemessen ist, und auch für Produkte, die ein nicht ernstes Risiko darstellen, gelten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Anbieter von Online-Marktplätzen solchen Anordnungen unverzüglich nachkommen. In der vorliegenden Verordnung sollten daher in dieser Hinsicht verbindliche Fristen eingeführt werden. Diese Befugnisse sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2022/2065 ausgeübt werden.

(54)

In Anordnungen, durch die der Anbieter eines Online-Marktplatzes auch dazu verpflichtet wird, von seiner Online-Schnittstelle alle identischen Inhalte, die sich auf das Angebot eines in der Anordnung genannten gefährlichen Produkts beziehen, zu entfernen, sollten auf der Grundlage der von den Händlern angezeigten Informationen die Elemente benannt werden, die identische Angebote ausmachen und es dem Anbieter eines Online-Marktplatzes ermöglichen, identische Angebote zu entfernen, soweit der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht dazu verpflichtet ist, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen.

(55)

Wenn das Schnellwarnsystem Safety Gate keine präzise URL-Adresse (Uniform Resource Locator) und nötigenfalls weitere Angaben zur Ermittlung der Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, enthält, sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen bei etwaigen auf eigene Initiative ergriffenen Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu solchen auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten gegebenenfalls die übermittelten Informationen wie etwa Produktidentifikatoren (falls verfügbar) und andere Informationen zur Rückverfolgbarkeit dennoch berücksichtigen. Das Safety-Gate-Portal sollte jedoch modernisiert und aktualisiert werden, damit die Anbieter von Online-Marktplätzen unsichere Produkte leichter ermitteln können; hierfür sollte es auch möglich sein, die Bestimmungen dieser Verordnung über die Entfernung von Inhalten, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, aus Online-Schnittstellen mithilfe eines Meldesystems durchzuführen, das im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipiert und entwickelt wurde.

(56)

Die durch die vorliegende Verordnung vorgeschriebenen Pflichten für Anbieter von Online-Marktplätzen sollten nicht auf eine allgemeine Pflicht hinauslaufen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen, oder Anbietern von Online-Marktplätzen auferlegen, aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit, beispielsweise auf den Online-Verkauf gefährlicher Produkte, hinweisen. Um die Haftungsfreistellung für Hosting-Dienste nach der Richtlinie 2000/31/EG und der Verordnung (EU) 2022/2065 in Anspruch zu nehmen, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, dennoch unverzüglich von ihren Online-Schnittstellen entfernen, sobald ihnen die Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, tatsächlich bekannt oder — im Falle von Schadensersatzansprüchen — bewusst werden, insbesondere in Fällen, in denen dem Anbieter eines Online-Marktplatzes Tatsachen oder Umstände zur Kenntnis gebracht wurden, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsakteur die Rechtswidrigkeit hätte feststellen müssen. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 eingegangene Meldungen über Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, innerhalb der in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Fristen bearbeiten. Darüber hinaus werden Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, Produkte anhand des Safety-Gate-Portals zu prüfen, bevor sie diese auf ihre Schnittstelle stellen.

(57)

Für die Zwecke des Artikels 22 der Verordnung (EU) 2022/2065 und im Hinblick auf die Sicherheit von online verkauften Produkten sollte der Koordinator für digitale Dienste Verbraucherorganisationen und Vereinigungen, die die Interessen von Verbrauchern vertreten, sowie andere einschlägige Interessenträger auf ihren Antrag hin als vertrauenswürdige Hinweisgeber betrachten, sofern die im vorgenannten Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind.

(58)

Die Rückverfolgbarkeit von Produkten ist für eine wirksame Marktüberwachung gefährlicher Produkte und für Korrekturmaßnahmen von grundlegender Bedeutung. Außerdem sollten Verbraucher über Offline- und Online-Vertriebskanäle, einschließlich beim Kauf von Produkten über Online-Marktplätze, gleichermaßen vor gefährlichen Produkten geschützt werden. Aufbauend auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/2065 über die Nachverfolgbarkeit von Unternehmern sollten die Anbieter von Online-Marktplätzen keine Einträge eines bestimmten Produktangebots auf ihren Plattformen zulassen, sofern der Unternehmer nicht alle in der vorliegenden Verordnung beschriebenen Informationen zur Produktsicherheit und Rückverfolgbarkeit bereitgestellt hat. Diese Informationen sollten zusammen mit dem Produkteintrag angezeigt werden, sodass Verbraucher über Online- und Offline-Kanäle die gleichen Informationen erhalten können. Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten allerdings nicht dafür verantwortlich sein, die Vollständigkeit, Richtigkeit und Genauigkeit der Informationen selbst zu überprüfen, da die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit der Produkte nach wie vor beim betreffenden Unternehmer liegt.

(59)

Es ist ebenfalls wichtig, dass Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die Sicherheit von Produkten eng mit den Marktüberwachungsbehörden, den Unternehmern und den relevanten Wirtschaftsakteuren zusammenarbeiten. In Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf von der vorgenannten Verordnung abgedeckte Produkte auferlegt. Diese Pflicht sollte daher auf alle Verbraucherprodukte ausgeweitet werden. Beispielsweise verbessern Marktüberwachungsbehörden stetig die technologischen Instrumente, die sie für die Online-Marktüberwachung verwenden, um online verkaufte gefährliche Produkte zu identifizieren. Damit diese Instrumente funktionsfähig sind, sollten Anbieter von Online-Marktplätzen Zugang zu ihren Schnittstellen gewähren. Des Weiteren sollten Marktüberwachungsbehörden zum Zweck der Produktsicherheit ferner die Möglichkeit haben, auf begründeten Antrag hin Daten von einer Online-Schnittstelle zu extrahieren, wenn Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse errichtet haben. Anbieter von Online-Marktplätzen sollten auch bei Produktrückrufen und Unfallmeldungen zusammenarbeiten.

(60)

Zwischen dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 und dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die unter die vorliegende Verordnung fallen, sollte eine größtmögliche Kohärenz bestehen. Im Hinblick auf Marktüberwachungstätigkeiten, Pflichten, Befugnisse, Maßnahmen und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden müssen daher die Bestimmungen der beiden Rechtsrahmen aufeinander abgestimmt werden. Zu diesem Zweck sollten Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, die Artikel 18 und 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 auch für Produkte gelten, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(61)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) (Zollkodex der Union) werden Produkte aus Drittländern, die dazu bestimmt sind, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt zu werden, oder die für die private Verwendung oder den privaten Verbrauch im Zollgebiet der Union bestimmt sind, in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt. Dieses Verfahren zielt darauf ab, die für die Einfuhr der Waren vorgeschriebenen Formalitäten zu erfüllen, einschließlich der Durchsetzung der geltenden Bestimmungen des Unionsrechts, damit diese Waren wie alle in der Union hergestellten Waren auf dem Markt bereitgestellt werden können. Was die Sicherheit der Verbraucher anbelangt, so müssen diese Produkte dieser Verordnung und insbesondere dem in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Sicherheitsgebot entsprechen.

(62)

Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 zur Festlegung von Vorschriften für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, gilt bereits unmittelbar für Produkte, die von der vorliegenden Verordnung abgedeckt sind. Die Behörden, die für diese Kontrollen zuständig sind, sollten sie auf der Grundlage von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, den Durchführungsrechtsvorschriften und entsprechenden Leitlinien durchführen. Daher wird mit der vorliegenden Verordnung weder in irgendeiner Weise Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/1020 noch die Art und Weise verändert, wie die Behörden, die für die Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind, sich organisieren und ihre Tätigkeiten durchführen.

(63)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass gegen alle von ihren zuständigen Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung ergriffenen Maßnahmen wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe gemäß Artikel 47 der Charta eingelegt werden können.

(64)

Nationale Behörden sollten in die Lage versetzt werden, traditionelle Marktüberwachungstätigkeiten, die auf die Sicherheit von Produkten ausgerichtet sind, durch Marktüberwachungstätigkeiten zu ergänzen, die auf interne Konformitätsverfahren ausgerichtet sind, welche Wirtschaftsakteure zur Sicherstellung der Produktsicherheit einsetzen. Marktüberwachungsbehörden sollten vom Hersteller verlangen dürfen, dass er angibt, welche anderen Produkte — die mit dem gleichen Verfahren produziert werden oder die gleichen Komponenten enthalten, welche als Risiko erachtet werden oder zur gleichen Produktionscharge gehören — von dem gleichen Risiko betroffen sind.

(65)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden über ausreichendes Fachwissen und ausreichende Ressourcen für all ihre Durchsetzungstätigkeiten verfügen.

(66)

Auf der Grundlage von Output-Indikatoren, die es ermöglichen, die Wirksamkeit der Unionsrechtsvorschriften zur Produktsicherheit zu bemessen, sollte ein Informationsaustausch über die Anwendung der vorliegenden Verordnung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission eingerichtet werden.

(67)

Es sollte ein wirksamer, schneller und genauer Informationsaustausch zu gefährlichen Produkten erfolgen, um sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen in Bezug auf diese Produkte und somit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher getroffen werden.

(68)

Das RAPEX sollte modernisiert werden, um zu ermöglichen, effizientere Korrekturmaßnahmen in der gesamten Union in Bezug auf Produkte zu ergreifen, die ein über das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats hinausgehendes Risiko mit sich bringen. Es ist angezeigt, die Abkürzung für das System von „RAPEX“ zu „Safety-Gate“ zu ändern, damit es eindeutiger benannt ist und Verbraucher besser erreicht werden können. Das Safety-Gate umfasst drei Elemente: erstens ein Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte, über das nationale Behörden und die Kommission Informationen über diese Produkte austauschen können (Schnellwarnsystem Safety Gate), zweitens ein Webportal zur Information der Öffentlichkeit, samt der Möglichkeit, Beschwerden einzureichen (Safety-Gate-Portal), und drittens ein Webportal, das es Unternehmen ermöglicht, ihrer Pflicht nachzukommen, den Behörden und Verbrauchern gefährliche Produkte und Unfälle zu melden (Safety-Business-Gateway). Es sollten Schnittstellen zwischen den verschiedenen Safety-Gate-Elementen bestehen. Das Schnellwarnsystem Safety Gate ist das interne System, über das Behörden und die Kommission Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten austauschen und das vertrauliche Informationen enthalten kann. Ein Auszug von Warnmeldungen sollte auf dem Safety-Gate-Portal veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über gefährliche Produkte zu informieren. Das Safety-Business-Gateway ist das Webportal, über das Unternehmen die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten über gefährliche Produkte und Unfälle informieren. Die Kommission sollte eine technische Lösung entwickeln, um sicherzustellen, dass die von Unternehmen in das Safety-Business-Gateway eingegebenen Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, den Verbrauchern auf dem Safety-Gate-Portal unverzüglich zur Verfügung gestellt werden können. Darüber hinaus sollte die Kommission eine interoperable Schnittstelle entwickeln, damit Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Schnittstellen leicht, schnell und zuverlässig mit dem Safety-Gate-Portal verknüpfen können.

(69)

Die Mitgliedstaaten sollten über das Schnellwarnsystem Safety Gate sowohl verbindliche als auch freiwillige Korrekturmaßnahmen melden, die die mögliche Vermarktung eines Produkts verhindern, einschränken oder ihr spezielle Bedingungen auferlegen, weil dieses Produkt ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern oder — bei Produkten, die unter die Verordnung (EU) 2019/1020 fallen — für einschlägige öffentliche Interessen von Endnutzern darstellt.

(70)

Gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 melden die Behörden der Mitgliedstaaten es über das in jenem Artikel genannte Informations- und Kommunikationssystem, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Produkte ergreifen, die unter die vorgenannte Verordnung fallen und die ein nicht ernstes Risiko darstellen; Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die unter die vorliegende Verordnung fallen und ein nicht ernstes Risiko darstellen, könnten hingegen auch über das Schnellwarnsystem Safety Gate gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten der Öffentlichkeit Informationen zu Gesundheits- und Sicherheitsrisiken, die für Verbraucher aufgrund von Produkten bestehen, zur Verfügung stellen. Für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt es sich, dass alle Informationen zu Korrekturmaßnahmen, die in Bezug auf Produkte mit einem ernsten Risiko ergriffen wurden, im Schnellwarnsystem Safety Gate enthalten sind, sodass der Öffentlichkeit relevante Informationen zu gefährlichen Produkten über das Safety-Gate-Portal zur Verfügung gestellt werden können. Es ist wichtig, sicherzustellen, dass all diese Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, verfügbar sind und dass sie klar und verständlich formuliert werden. Die Mitgliedstaaten werden daher angehalten, alle Korrekturmaßnahmen in Bezug auf Produkte, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate zu melden.

(71)

Falls die Informationen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 gemeldet werden müssen, besteht die Möglichkeit, dass diese Meldungen direkt im Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden oder dass sie aus dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung generiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die für die Übertragung von Informationen zwischen diesem Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate eingerichtete Schnittstelle unterhalten und weiterentwickeln, um doppelte Dateneinträge zu verhindern und diese Übertragung zu erleichtern.

(72)

Die Kommission sollte das Safety-Business-Gateway-Webportal unterhalten und weiterentwickeln, mit dem es Wirtschaftsakteuren ermöglicht wird, ihre Pflichten hinsichtlich der Meldung gefährlicher Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und den Verbrauchern zu erfüllen. Es sollte einen schnellen und effizienten Informationsaustausch zwischen den Wirtschaftsakteuren und den nationalen Behörden ermöglichen und die Informationsübermittlung von den Wirtschaftsakteuren an die Verbraucher erleichtern.

(73)

Es könnte Fälle geben, in denen ein ernstes Risiko auf Unionsebene bewältigt werden muss und das Risiko nicht durch von dem betreffenden Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen oder durch andere Verfahren gemäß dem Unionsrecht zufriedenstellend eingedämmt werden kann. Dies könnte insbesondere im Hinblick auf neu auftretende Risiken oder auf Risiken, die schutzbedürftige Verbraucher betreffen, der Fall sein. Aus diesem Grund sollte die Kommission in der Lage sein, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats Maßnahmen zu erlassen. Diese Maßnahmen sollten an die Schwere und Dringlichkeit der Situation angepasst sein. Es muss außerdem ein geeigneter Mechanismus vorgesehen werden, mit dem die Kommission sofort geltende vorläufige Maßnahmen erlassen könnte.

(74)

Die Bestimmung des Risikos für ein Produkt und dessen Niveau basieren auf einer Risikobewertung, die von den betreffenden Akteuren durchgeführt wird. Die Mitgliedstaaten kommen im Zuge einer solchen Risikobewertung möglicherweise zu unterschiedlichen Ergebnissen im Hinblick darauf, ob ein Risiko besteht und auf welchem Niveau. Dies könnte das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und die gleichen Wettbewerbsbedingungen für Verbraucher und Wirtschaftsakteure gefährden. Es sollte daher ein Mechanismus eingerichtet werden, über den die Kommission eine Stellungnahme zum Gegenstand des Streites abgeben könnte.

(75)

Die Kommission sollte einen regelmäßigen Bericht über die Anwendung des Mechanismus nach Artikel 29 erstellen, der dem europäischen Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) vorgelegt werden sollte. In diesem Bericht sollten die wichtigsten von den Mitgliedstaaten angewandten Kriterien für die Risikobewertung und ihre Auswirkungen auf den Binnenmarkt und auf ein gleiches Verbraucherschutzniveau ermittelt werden, um den Mitgliedstaaten und der Kommission zu ermöglichen, die Ansätze und Kriterien für die Risikobewertung zu harmonisieren.

(76)

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit fördert die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der Produktsicherheit. Es erleichtert insbesondere den Informationsaustausch, die Organisation gemeinsamer Marktüberwachungstätigkeiten sowie den Austausch von Fachwissen und bewährten Verfahren. Es sollte auch zur Harmonisierung der Methodiken zur Erhebung von Daten über die Produktsicherheit sowie zur Verbesserung der Interoperabilität zwischen regionalen, sektoralen, nationalen und europäischen Informationssystemen für Produktsicherheit beitragen. Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit sollte bei Koordinierungs- und Kooperationstätigkeiten des Unionsnetzwerks für Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 immer dann ordnungsgemäß vertreten sein und an diesen teilnehmen, wenn die Koordinierung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich beider Verordnungen fallen, erforderlich ist, um ihre Wirksamkeit sicherzustellen.

(77)

Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für die Marktüberwachung zu erhalten und gleichzeitig für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit und dem Unionsnetzwerk für Produktkonformität zu sorgen, das eine strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 zum Ziel hat, bedarf es der Verbindung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit mit dem Unionsnetzwerk für Produktkonformität im Hinblick auf die Tätigkeiten gemäß den Artikeln 11, 12, 13 und 21 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(78)

Die Marktüberwachungsbehörden sollten gemeinsame Tätigkeiten mit anderen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, durchführen, um die Sicherheit von Produkten zu fördern und gefährliche Produkte, einschließlich online zum Verkauf angebotener Produkte, zu identifizieren. Dabei sollten die Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls die Kommission sicherstellen, dass die Wahl der Produkte und Hersteller sowie die durchgeführten Tätigkeiten nicht zu Situationen führen, die den Wettbewerb verzerren oder die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Parteien beeinträchtigen könnten. Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Vereinbarungen über gemeinsame Tätigkeiten so bald wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern die Veröffentlichung die Wirksamkeit der durchzuführenden Tätigkeiten nicht beeinträchtigt.

(79)

Die Kommission sollte in regelmäßigen Abständen eine gemeinsame Tätigkeit organisieren, in deren Rahmen Marktüberwachungsbehörden Produkte kontrollieren sollten, die online oder offline unter Verwendung einer verdeckten Identität erworben wurden, insbesondere diejenigen Produkte, die am häufigsten über das Safety-Gate gemeldet werden.

(80)

Bei gleichzeitigen koordinierten Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) handelt es sich um spezielle Durchsetzungsmaßnahmen, die die Produktsicherheit weiter verbessern könnten und daher durchgeführt werden sollten, um Verstöße gegen diese Verordnung, online und offline, aufzudecken. Sweeps sollten insbesondere dann durchgeführt werden, wenn Marktentwicklungen, Beschwerden von Verbrauchern oder sonstige Anzeichen dafürsprechen, dass bestimmte Produkte oder Produktkategorien häufig ein ernstes Risiko aufweisen.

(81)

Es sollte grundsätzlich dafür gesorgt werden, dass den Behörden vorliegende Informationen über Produktsicherheit öffentlich zugänglich sind. Bei der Bereitstellung der Informationen zur Produktsicherheit für die Öffentlichkeit sollte jedoch das in Artikel 339 AEUV genannte Berufsgeheimnis in einer Weise gewahrt werden, die mit dem Erfordernis vereinbar ist, die Wirksamkeit der Marktüberwachungstätigkeiten und der Schutzmaßnahmen sicherzustellen.

(82)

Beschwerden sind wichtig, um die nationalen Behörden für die Sicherheit und Wirksamkeit von Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten zu sensibilisieren. Die Mitgliedstaaten sollten daher Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien wie Verbraucherverbänden und Wirtschaftsakteuren die Möglichkeit geben, Beschwerde einzulegen.

(83)

Die öffentliche Schnittstelle des Schnellwarnsystems Safety Gate, das Safety-Gate-Portal, ermöglicht es der Öffentlichkeit, einschließlich Verbrauchern, Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen, sich über Korrekturmaßnahmen zu informieren, die in Bezug auf gefährliche Produkte ergriffen wurden, welche auf dem Unionsmarkt vorhanden sind. Eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals ermöglicht es Verbrauchern, die Kommission über Produkte auf dem Markt zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen. Falls angezeigt, sollte die Kommission angemessene Folgemaßnahmen ergreifen, insbesondere durch Übermittlung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden. Die Datenbank und Website des Safety-Gate sollten für Menschen mit Behinderungen leicht zugänglich sein.

(84)

Nach Überprüfung der Richtigkeit der von Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien übermittelten Informationen sollte die Kommission für geeignete Folgemaßnahmen sorgen. Insbesondere sollte die Kommission die Informationen an die betreffenden Mitgliedstaaten weiterleiten, sodass die zuständige Marktüberwachungsbehörde entsprechend den Erfordernissen tätig werden kann. Es ist wichtig, dass Verbraucher und andere betroffene Parteien ordnungsgemäß über das Vorgehen der Kommission informiert werden.

(85)

Wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist, das bereits an Verbraucher verkauft wurde, muss es möglicherweise zurückgerufen werden, um Verbraucher in der Union zu schützen. Verbraucher sind sich möglicherweise nicht dessen bewusst, dass sie Eigentümer eines zurückgerufenen Produkts sind. Um die Wirksamkeit von Rückrufen zu verbessern, ist es daher wichtig, die betreffenden Verbraucher besser zu erreichen. Der direkte Kontakt ist die wirksamste Methode, um das Bewusstsein der Verbraucher für Rückrufe zu erhöhen und sie zum Handeln zu ermutigen. Ferner ist er bei allen Verbrauchergruppen der bevorzugte Kommunikationsweg. Um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass sie schnell und verlässlich unterrichtet werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen sollten daher etwaige ihnen zur Verfügung stehende Kundendaten nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen im Zusammenhang mit den von ihnen erworbenen Produkten zu unterrichten. Es ist daher erforderlich, Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen rechtlich dazu zu verpflichten, jegliche Kundendaten, über die sie bereits verfügen, zu nutzen, um Verbraucher über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu unterrichten. In dieser Hinsicht sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen sicherstellen, dass die Möglichkeit zur direkten Kontaktaufnahme mit Kunden im Falle von sie betreffenden Rückrufen oder Sicherheitswarnungen in bestehende Kundentreueprogramme und Produktregistrierungssysteme aufgenommen wird, bei denen Kunden nach dem Kauf eines Produkts gebeten werden, dem Hersteller auf freiwilliger Basis einige Informationen wie ihren Namen, ihre Kontaktinformationen, das Produktmodell oder die Seriennummer mitzuteilen. Die bloße Tatsache, dass Rückrufe an Verbraucher gerichtet sind, sollte Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen weder davon abhalten, alle Kunden auf eine Produktrückrufanzeige aufmerksam zu machen, noch davon, weiteren Endnutzern Abhilfemaßnahmen anzubieten. Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen sollten angehalten werden, derartige Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere im Falle von Kleinst- und kleinen Unternehmen, die wie Verbraucher auftreten.

(86)

Die Verbraucher sollten darin bestärkt werden, Produkte zu registrieren, um Informationen über Rückrufe und Sicherheitswarnungen zu erhalten. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um festzulegen, dass Verbraucher bei bestimmten Produkten oder Produktkategorien stets die Möglichkeit haben sollten, ein von ihnen gekauftes Produkt zu registrieren, um über einen Rückruf oder eine Sicherheitswarnung im Zusammenhang mit dem Produkt direkt unterrichtet zu werden. Bei der Festlegung der Produkte oder Produktkategorien, für die diese Anforderung gilt, sollten der Lebenszyklus der betreffenden Produkte oder Produktkategorien sowie die Risiken, die von den Produkten ausgehen, die Häufigkeit von Rückrufen und die Kategorie der Nutzer der Produkte, insbesondere schutzbedürftige Verbraucher, gebührend berücksichtigt werden.

(87)

Ein Drittel der Verbraucher verwendet gefährliche Produkte weiter, nachdem sie eine Rückrufanzeige gesehen haben, insbesondere aus dem Grund, dass Rückrufanzeigen kompliziert verfasst sind oder in ihnen das bestehende Risiko als gering dargestellt wird. Rückrufanzeigen sollten daher klar und transparent sein und das bestehende Risiko eindeutig beschreiben, wobei Begriffe, Ausdrücke und andere Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen könnten. Die Verbraucher sollten außerdem die Möglichkeit haben, bei Bedarf weitere Informationen über eine gebührenfreie Telefonnummer oder ein anderes interaktives Instrument zu erhalten.

(88)

Um Verbraucher dazu zu bringen, auf Rückrufe zu reagieren, ist es wichtig, dass das von Verbrauchern verlangte Handeln so einfach wie möglich ist und dass die angebotenen Abhilfemaßnahmen wirksam und kostenfrei sind sowie zeitnah erfolgen. In der Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) sind für den Fall der Vertragswidrigkeit physischer Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung besteht und innerhalb des von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 jener Richtlinie festgelegten Haftungszeitraums offenbar wird, vertragliche Abhilfen für Verbraucher vorgesehen. Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) gilt auch für körperliche Datenträger wie DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten, die als Träger digitaler Inhalte verwendet werden. Allerdings rechtfertigen Situationen, in denen gefährliche Produkte vom Markt zurückgerufen werden, ein besonderes Regelwerk, das unbeschadet vertraglicher Abhilfen angewandt werden sollte, da mit ihm andere Ziele verfolgt werden. Während vertragliche Abhilfen dem Zweck dienen, die Vertragswidrigkeit der Waren zu beheben, dienen die Abhilfemaßnahmen im Falle eines Rückrufs sowohl dazu, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen, als auch als eine angemessene Wiedergutmachung für den Verbraucher. Folglich gibt es große Unterschiede zwischen den beiden Arten möglicher Abhilfen: Erstens sollte es im Falle eines Produktrückrufs gemäß dieser Verordnung keine zeitliche Beschränkung für die Inanspruchnahme der Abhilfemaßnahmen geben; zweitens sollten Verbraucher das Recht haben, von dem betreffenden Wirtschaftsakteur Abhilfemaßnahmen zu verlangen, jedoch nicht unbedingt vom Unternehmer. Darüber hinaus sollten Verbraucher im Falle eines Rückrufs nicht nachweisen müssen, dass das Produkt gefährlich ist.

(89)

Da mit den Abhilfemaßnahmen im Falle des Rückrufs eines gefährlichen Produkts und den Abhilfen bei Vertragswidrigkeit von Waren unterschiedliche Ziele verfolgt werden, sollten die Verbraucher das System in Anspruch nehmen, das der jeweiligen Situation entspricht. Erhalten Verbraucher beispielsweise eine Rückrufanzeige mit einer Beschreibung der ihnen zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen, so sollten sie entsprechend den Anweisungen in der Rückrufanzeige handeln. Ihnen sollte jedoch nicht die Möglichkeit genommen werden, vom Verkäufer aufgrund der Vertragswidrigkeit der gefährlichen Waren Abhilfe zu verlangen.

(90)

Sobald Verbraucher im Anschluss an einen Rückruf Abhilfe erhalten haben, haben sie keinen Anspruch auf Abhilfe wegen Vertragswidrigkeit der Ware aus Gründen im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Ware gefährlich war, da die Vertragswidrigkeit nicht mehr besteht. Auch haben Verbraucher, wenn sie ihr Recht auf Abhilfe gemäß der Richtlinie (EU) 2019/770 oder der Richtlinie (EU) 2019/771 geltend machen, keinen Anspruch auf Abhilfe gemäß dieser Verordnung wegen desselben Sicherheitsproblems. Wenn jedoch andere Anforderungen an die Vertragsmäßigkeit derselben Ware nicht erfüllt sind, bleibt der Verkäufer für diese Vertragswidrigkeit der Ware auch dann haftbar, wenn dem Verbraucher im Anschluss an einen Rückruf eines gefährlichen Produkts Abhilfe gewährt wurde.

(91)

Wirtschaftsakteure, die einen Produktrückruf veranlassen, sollten den Verbrauchern von den Möglichkeiten Reparatur, Ersatz oder angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts mindestens zwei Möglichkeiten anbieten, es sei denn, dies ist nicht möglich oder unverhältnismäßig. Wenn Verbrauchern mehrere Abhilfemaßnahmen zur Auswahl angeboten werden, kann dies die Wirksamkeit eines Rückrufs verbessern. Darüber hinaus sollten Anreize wie Rabatte oder Gutscheine gefördert werden, um die Verbraucher zu motivieren, sich an einem Rückruf zu beteiligen, damit die Wirksamkeit von Rückrufen verbessert wird. Die Reparatur des Produkts sollte nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn die Sicherheit des reparierten Produkts sichergestellt werden kann. Der Erstattungsbetrag sollte unbeschadet einer weiteren Entschädigung gemäß nationalem Recht mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entsprechen. Ist kein Nachweis für den gezahlten Preis verfügbar, so sollte dennoch eine angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts gewährt werden. Im Falle des Rückrufs des körperlichen Datenträgers für digitale Inhalte im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/770 sollte die Erstattung, wie in Artikel 16 Absatz 1 jener Richtlinie vorgesehen, sämtliche vom Verbraucher im Rahmen des Vertrags gezahlten Beträge umfassen. Jegliche Abhilfe sollte das Recht des Verbrauchers auf Schadenersatz nach nationalem Recht unberührt lassen.

(92)

Abhilfemaßnahmen, die im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs angeboten werden, sollten weder zu einer übermäßigen Belastung für die Verbraucher noch zu einer Gefährdung der Verbraucher führen. Umfasst die Abhilfemaßnahme auch die Entsorgung des zurückgerufenen Produkts, so sollte diese Entsorgung unter gebührender Berücksichtigung der auf Unionsebene und nationaler Ebene festgelegten Umwelt- und Nachhaltigkeitsziele erfolgen. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch Verbraucher nur dann als mögliche Abhilfemaßnahme erachtet werden, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, zum Beispiel durch den Austausch einer Batterie oder durch Abschneiden übermäßig langer Zuziehkordeln an einem Kleidungsstück für Kinder, sofern dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. Darüber hinaus sollte die Reparatur durch den Verbraucher die Rechte der Verbraucher gemäß den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 unberührt lassen. Daher sollten die Wirtschaftsakteure in derartigen Fällen die Verbraucher nicht dazu verpflichten, ein gefährliches Produkt zu reparieren.

(93)

Durch diese Verordnung sollten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen auch dazu angehalten werden, freiwillige Vereinbarungen mit den zuständigen Behörden, der Kommission oder Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, abzuschließen, wonach sie freiwillige Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit eingehen, die über die im Unionsrecht festgelegten rechtlichen Pflichten hinausgehen.

(94)

Die Verbraucher sollten berechtigt sein, ihre Rechte in Bezug auf die Pflichten, die Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen gemäß dieser Verordnung auferlegt werden, durch Verbandsklagen gemäß der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollte in dieser Verordnung vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2020/1828 auf Verbandsklagen wegen Verstößen gegen diese Verordnung Anwendung findet, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können. Folglich sollte Anhang I jener Richtlinie entsprechend geändert werden. Es obliegt den Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass sich diese Änderung in den Umsetzungsmaßnahmen, die sie gemäß jener Richtlinie erlassen, niederschlägt, wenngleich der Erlass diesbezüglicher nationaler Umsetzungsmaßnahmen keine Voraussetzung dafür ist, dass die Richtlinie auf diese Verbandsklagen Anwendung findet. Die genannte Richtlinie sollte ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung auf Verbandsklagen gegen Verstöße durch Wirtschaftsakteure oder Anbieter von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden, sofern die Verstöße den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten sich die Verbraucher auf die Anwendbarkeit der Richtlinie (EU) 2020/1828 gemäß Anhang I Nummer 8 jener Richtlinie berufen können.

(95)

Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Übereinkünften oder zwischen der Kommission und Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen getroffenen Vereinbarungen mit diesen zusammenzuarbeiten sowie produktsicherheitsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden von Drittländern oder internationalen Organisationen auszutauschen, auch um zu verhindern, dass sich gefährliche Produkte auf dem Markt im Umlauf befinden. Bei dieser Zusammenarbeit und diesem Informationsaustausch sollten die Unionsvorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten geachtet werden. Der Austausch personenbezogener Daten sollte nur erfolgen, soweit er ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern erforderlich ist.

(96)

Der systematische Informationsaustausch zwischen der Kommission und Drittländern oder internationalen Organisationen über die Sicherheit von Verbraucherprodukten sowie über Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen sollte auf Gegenseitigkeit beruhen, was einen gleichwertigen, aber nicht notwendigerweise identischen Informationsaustausch zum beiderseitigen Nutzen bedeutet. Ein Informationsaustausch mit einem Drittland, das Waren herstellt, die für den Unionsmarkt bestimmt sind, könnte darin bestehen, dass die Kommission ausgewählte im Schnellwarnsystem Safety Gate enthaltene Informationen über Produkte aus diesem Drittland übermittelt. Im Gegenzug könnte dieses Drittland Informationen über die Folgemaßnahmen übermitteln, die auf der Grundlage der eingegangenen Meldungen ergriffen wurden. Eine derartige Zusammenarbeit könnte zu dem Ziel beitragen, gefährliche Produkte an der Quelle einzudämmen und zu verhindern, dass sie auf den Unionsmarkt gelangen.

(97)

Um für eine starke abschreckende Wirkung auf Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen zu sorgen, durch die das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte verhindert wird, sollten Sanktionen in Bezug auf die Art des Verstoßes, den möglichen Vorteil für den Wirtschaftsakteur oder Anbieter eines Online-Marktplatzes sowie die Art und Schwere der von dem Verbraucher erlittenen Verletzung angemessen sein. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(98)

Bei der Verhängung von Sanktionen sollten die Art, Schwere und Dauer des betreffenden Verstoßes gebührend berücksichtigt werden. Die Verhängung von Sanktionen sollte verhältnismäßig sein und im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht, einschließlich der geltenden Verfahrensgarantien und der Grundsätze der Charta, erfolgen.

(99)

Im Hinblick auf die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, die möglicherweise ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, sollte der Kommission die Befugnis, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, übertragen werden, um ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau für die Verbraucher zu erhalten; außerdem sollte ihr diese Befugnis im Hinblick auf das Funktionieren des Schnellwarnsystems Safety Gate übertragen werden, um insbesondere die Modalitäten und Verfahren für den Austausch von Informationen zu den über das Schnellwarnsystem Safety Gate mitgeteilten Maßnahmen und Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus festzulegen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die im Einklang mit den Grundsätzen erfolgen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (22) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(100)

Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die spezifischen Sicherheitsanforderungen zu erlassen und die Output-Indikatoren festzulegen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Daten zur Durchführung dieser Verordnung übermitteln müssen, die Aufgaben und Funktionen der zentralen nationalen Kontaktstellen zu spezifizieren, Maßnahmen zum Vorgehen der Union gegen Produkte zu ergreifen, die ein ernstes Risiko darstellen, die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen von Verbrauchern im Safety-Gate-Portal zu erlassen, die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals festzulegen, die Anforderungen für die Registrierung von Produkten für Zwecke des Produktsicherheitsrückrufs festzulegen sowie die Mustervorlage für Rückrufanzeigen zu verabschieden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden.

(101)

Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

(102)

Die Kommission sollte eine Evaluierung der Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Sanktionen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung vornehmen und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu ihrer Durchsetzung annehmen.

(103)

Gewisse Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sollten geändert werden, um die Besonderheiten der vorliegenden Verordnung zu berücksichtigen, und zwar insbesondere die Tatsache, dass spezifische Sicherheitsanforderungen gemäß der vorliegenden Verordnung vor der Beauftragung der europäischen Normungsorganisationen festgelegt werden müssen.

(104)

Die Richtlinie 87/357/EWG, die Verbraucherprodukte abdeckt, welche zwar keine Lebensmittel sind, aber Lebensmitteln ähneln und leicht mit solchen verwechselt werden können und deshalb von Verbrauchern, insbesondere Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden können, was zum Beispiel zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals führen könnte, hat zu umstrittenen Auslegungen geführt. Die Richtlinie wurde zudem zu einer Zeit erlassen, in der der Umfang des Rechtsrahmens für die Sicherheit von Verbraucherprodukten sehr beschränkt war. Aus diesen Gründen sollte die Richtlinie 87/357/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden, insbesondere die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, mit denen dafür gesorgt wird, dass — nach einer Risikobewertung — Produkte, die schädlich sein können, wenn sie zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden und die aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Verpackung, ihrer Kennzeichnung, ihres Volumens, ihrer Größe oder anderer Eigenschaften leicht mit Lebensmitteln verwechselt werden können, als gefährlich angesehen werden sollten. Bei der Durchführung ihrer Evaluierung sollten die Marktüberwachungsbehörden unter anderem berücksichtigen, dass es, wie der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt hat, nicht erforderlich ist, anhand objektiver und fundierter Daten nachzuweisen, dass Risiken bestehen können, wie etwa dass es zu Ersticken, zu einer Vergiftung oder zu einer Perforation oder einem Verschluss des Verdauungskanals kommt, wenn das jeweilige Lebensmittel-Nachahmungsprodukt zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt wird. Dennoch sollten die zuständigen nationalen Behörden im Einzelfall bewerten, ob solche Produkte gefährlich sind, und diese Bewertung begründen.

(105)

Um Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen genügend Zeit einzuräumen, sich an die Anforderungen dieser Verordnung, einschließlich der Informationsanforderungen, anzupassen, ist es erforderlich, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen, in dem Produkte, die unter die Richtlinie 2001/95/EG fallen und mit der genannten Richtlinie konform sind, noch in Verkehr gebracht werden dürfen. Die Mitgliedstaaten sollten daher das Bereitstellen solcher Produkte auf dem Markt, einschließlich Angeboten zum Kauf, nicht behindern.

(106)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarkts bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, angesichts des erforderlichen hohen Maßes an Zusammenarbeit und kohärentem Vorgehen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie in Anbetracht des benötigten Mechanismus für den schnellen und effizienten Austausch von Informationen über gefährliche Produkte in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des unionsweiten Charakters des Problems auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(107)

Ist für die Zwecke dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich, so sollte eine solche Verarbeitung im Einklang mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung unterliegt den Verordnungen (EU) 2016/679 (24) und (EU) 2018/1725 (25) sowie der Richtlinie 2002/58/EG (26) des Europäischen Parlaments und des Rates, soweit anwendbar. Wenn Verbraucher ein Produkt im Safety-Gate-Portal melden, sollten nur diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert werden, die für die Meldung des gefährlichen Produkts erforderlich sind, und sollte die Speicherung für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eingabe der Daten erfolgen. Hersteller und Einführer sollten das Verzeichnis der Verbraucherbeschwerden nur so lange aufbewahren, wie es für die Zwecke der vorliegenden Verordnung erforderlich ist. Wenn es sich bei Herstellern und Einführern um natürliche Personen handelt, sollten sie ihre Namen bekannt geben, um sicherzustellen, dass Verbraucher das Produkt zum Zweck der Rückverfolgbarkeit identifizieren können.

(108)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Gegenstand

(1)   Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

(2)   Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.

Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 unterliegen,

a)

sind von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen;

b)

sind von Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen.

(2)   Diese Verordnung gilt nicht für

a)

Human- und Tierarzneimittel,

b)

Lebensmittel,

c)

Futtermittel,

d)

lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

e)

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,

f)

Pflanzenschutzmittel,

g)

Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,

h)

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,

i)

Antiquitäten.

(3)   Diese Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.

(4)   Diese Verordnung lässt die Vorschriften des Unionsrechts zum Verbraucherschutz unberührt.

(5)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist;

2.

„sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt;

3.

„gefährliches Produkt“ jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt;

4.

„Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens;

5.

„ernstes Risiko“ ein Risiko, das auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;

6.

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

7.

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

8.

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

9.

„Bevollmächtigter“ jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

10.

„Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt;

11.

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

12.

„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (27), Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;

13.

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt;

14.

„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen;

15.

„Online-Schnittstelle“ jede Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, einschließlich mobiler Anwendungen;

16.

„Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

17.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

18.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

19.

„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

20.

„internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

21.

„nationale Norm“ eine nationale Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

22.

„europäische Normungsorganisation“ eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufgeführte europäische Normungsorganisation;

23.

„Marktüberwachung“ die von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Produkte den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen;

24.

„Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 als für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung in seinem Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;

25.

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

26.

„Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

27.

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet;

28.

„Antiquitäten“ Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen.

Artikel 4

Fernabsatz

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet.

KAPITEL II

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Artikel 5

Allgemeines Sicherheitsgebot

Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Artikel 6

Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

(1)   Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:

a)

die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;

b)

seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist;

c)

die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Bewertung der Sicherheit des zu bewertenden Produkts die Einwirkung nicht eingebetteter Gegenstände, die die Funktionsweise des zu bewertenden Produkts beeinflussen, verändern oder vervollständigen sollen, zu berücksichtigen ist;

d)

die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;

e)

die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit;

f)

das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,

i)

wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte;

ii)

wenn ein Produkt, obwohl es für die Verwendung durch Kinder weder konzipiert noch bestimmt ist, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder einem Objekt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder bestimmt erscheint;

g)

sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung;

h)

sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.

(2)   Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.

Artikel 7

Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 dieser Verordnung konform ist, wenn

a)

es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die durch diese Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder

b)

das Produkt in Ermangelung anwendbarer europäischer Normen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien, die in Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem es auf dem Markt bereitgestellt wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen geregelt werden sollen, um sicherzustellen, dass Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt trotz dieser Vermutung gefährlich ist.

Artikel 8

Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente

(1)   Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

a)

andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

b)

internationale Normen;

c)

internationale Übereinkünfte;

d)

freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;

e)

Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;

f)

die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;

g)

der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;

h)

die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

i)

die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;

j)

gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

ABSCHNITT 1

Artikel 9

Pflichten der Hersteller

(1)   Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden.

(2)   Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.

Sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, umfassen die in Unterabsatz 1 genannten technischen Unterlagen, soweit anwendbar, außerdem

a)

eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und

b)

eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.

Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 nur teilweise angewandt wurden, so müssen Hersteller angeben, welche Teile angewandt wurden.

(3)   Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.

(4)   Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.

(5)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.

(6)   Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.

(7)   Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.

(8)   Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich wie folgt:

a)

Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;

b)

er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und

c)

er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.

(9)   Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, durch die Hersteller über das Safety-Business-Gateway zur Verfügung gestellt werden können und dass sie den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal unverzüglich zugänglich gemacht werden.

(10)   Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden.

(11)   Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.

(12)   Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.

(13)   Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

Artikel 10

Pflichten der Bevollmächtigten

(1)   Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.

(2)   Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vor. Der Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten, mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a)

auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer für diese Behörde verständlichen Amtssprache;

b)

sofern der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei einem fraglichen Produkt um ein gefährliches Produkt handelt: Unterrichtung des Herstellers davon;

c)

Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen, durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden;

d)

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Zusammenarbeit mit ihnen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken auf wirksame Weise, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen.

Artikel 11

Pflichten der Einführer

(1)   Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 befolgt hat.

(2)   Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 und Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller davon und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.

(3)   Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre E-Mail-Adresse sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die E-Mail-Adresse der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.

(4)   Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.

(5)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5 und 6 nicht beeinträchtigen.

(6)   Die Einführer halten die Kopie der in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen, soweit anwendbar, auf Verlangen vorlegen können.

(7)   Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen.

(8)   Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:

a)

Er unterrichtet den Hersteller davon;

b)

er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;

c)

er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon unterrichtet werden; und

d)

er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d macht der Einführer insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.

(9)   Die Einführer überprüfen, ob die Kommunikationskanäle nach Artikel 9 Absatz 11 den Verbrauchern öffentlich zugänglich sind und es ihnen somit ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so müssen die Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten.

(10)   Die Einführer untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben und welche vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und nehmen diese Beschwerden sowie Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen, in das in Artikel 9 Absatz 12 genannte Verzeichnis oder in ihr eigenes internes Verzeichnis auf. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden.

(11)   Im Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Einführer benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

Artikel 12

Pflichten der Händler

(1)   Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben.

(2)   Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.

(3)   Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit Artikel 5, Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt.

(4)   Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein gefährliches Produkt ist oder nicht mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, verfährt der Händler wie folgt:

a)

er unterrichtet unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer davon;

b)

er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; und

c)

er stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c gibt der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen an.

Artikel 13

Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten

(1)   Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 9, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt.

(2)   Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 9.

(3)   Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)

Durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;

b)

aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht; und

c)

die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.

Artikel 14

Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit

Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

Artikel 15

Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden

(1)   Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.

(2)   Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere

a)

eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und

b)

eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.

(3)   Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:

a)

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und

b)

alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.

(4)   Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(5)   Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.

(6)   Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.

Artikel 16

Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person

(1)   Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 4 Absätze 2 und 3 jener Verordnung findet auf Produkte Anwendung, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen.

(2)   Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung überprüft der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten, für das er verantwortlich ist, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, regelmäßig,

a)

dass das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht;

b)

dass das Produkt den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 dieser Verordnung entspricht.

Der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.

(3)   Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der E-Mail-Adresse, des Wirtschaftsakteurs nach Absatz 1 angegeben.

Artikel 17

Informationen für Wirtschaftsakteure

(1)   Die Kommission stellt den Wirtschaftsakteuren unentgeltlich allgemeine Informationen über diese Verordnung zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsakteuren auf Anfrage unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter diese Verordnung fallenden Produkte zur Verfügung. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) Anwendung.

Die Kommission erlässt spezifische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, mit besonderem Bezug auf die Bedürfnisse derjenigen, die als KMU gelten, einschließlich Kleinstunternehmen, über die Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten.

Artikel 18

Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen

(1)   Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und einschlägiger Interessenträger wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen.

(2)   Das Rückverfolgbarkeitssystem umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, anhand derer das Produkt, seine Komponenten oder die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert werden können, sowie Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf jene Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:

a)

Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder Produktkomponenten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, gemäß Absatz 1; in den jeweiligen delegierten Rechtsakten gibt die Kommission an, ob sie die Risikoanalysemethodik gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission (30) angewandt hat, oder beschreibt, falls diese Methodik für das betreffende Produkt ungeeignet ist, die angewandte Methodik im Einzelnen;

b)

Festlegung der Art der Daten, die die Wirtschaftsakteure mithilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen;

c)

Festlegung der Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, gemäß Absatz 2;

d)

Festlegung der Akteure, die Zugriff auf die unter Buchstabe b genannten Daten haben, einschließlich Verbraucher, Wirtschaftsakteure, Anbieter von Online-Marktplätzen, zuständiger nationaler Behörden, der Kommission und gemeinnütziger Organisationen oder jeder in ihrem Namen handelnder Organisation, sowie der Art der ihnen zugänglichen Informationen.

(4)   Marktüberwachungsbehörden, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte, die in dem gemäß Absatz 3 Buchstabe d erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlosen Zugriff auf die in Absatz 3 genannten Daten.

(5)   Bei der Annahme der in Absatz 3 genannten Maßnahmen achtet die Kommission auf

a)

die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf Unternehmen, insbesondere KMU,

b)

einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, sich auf jene Maßnahmen vorzubereiten, und

c)

die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene bereits eingerichtet wurden.

ABSCHNITT 2

Artikel 19

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

a)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen er kontaktiert werden kann,

b)

falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c)

Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d)

etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Artikel 20

Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten

(1)   Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 meldet der Hersteller den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretenen Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.

(3)   Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, unterrichten unverzüglich den Hersteller davon. Der Hersteller nimmt die Meldung nach Absatz 1 vor oder weist den Einführer oder einen der Händler an, die Meldung vorzunehmen.

(4)   Falls der Hersteller des Produkts nicht in der Union niedergelassen ist, sorgt die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, die von einem Unfall Kenntnis hat, dafür, dass die Meldung vorgenommen wird.

Artikel 21

Informationen in elektronischer Form

Unbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

KAPITEL IV

ANBIETER VON ONLINE-MARKTPLÄTZEN

Artikel 22

Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit

(1)   Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilten Anordnungen auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können.

Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen auf dem Safety-Gate-Portal die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.

(2)   Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über welche die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.

(3)   Anbieter von Online-Marktplätzen stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen.

(4)   Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die notwendige Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, den Anbietern von Online-Marktplätzen eine Anordnung zu erteilen, solche Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Anordnungen dieser Art werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Mindestanforderungen erteilt.

Anbieter von Online-Marktplätzen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß dem vorliegenden Absatz erteilten Anordnungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen, und sie werden unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.

(5)   In Anordnungen gemäß Absatz 4 kann vom Anbieter eines Online-Marktplatzes verlangt werden, für den vorgeschriebenen Zeitraum alle identischen Inhalte, die sich auf ein Angebot des fraglichen gefährlichen Produkts beziehen, von seiner Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen, sofern die Suche nach den betreffenden Inhalten auf die in der Anordnung angegebenen Informationen beschränkt ist und der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht verpflichtet wird, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen, und sofern die Suche und die Entfernung auf verhältnismäßige Weise mit zuverlässigen automatisierten Instrumenten durchgeführt werden kann.

(6)   Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Angebote gefährlicher Produkte auf ihrem Online-Marktplatz betreffen, zu ergreifen, auch unter Verwendung der interoperablen Schnittstelle zum Safety-Gate-Portal gemäß Artikel 34. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate vorgenommen hat, über alle ergriffenen Maßnahmen unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.

(7)   Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, verwenden Anbieter von Online-Marktplätzen mindestens das Safety-Gate-Portal.

(8)   Anbieter von Online-Marktplätzen bearbeiten die Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf das über ihre Dienste online zum Verkauf angebotene Produkt unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung.

(9)   Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

a)

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

b)

falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c)

Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d)

etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.

(10)   Zu den in Absatz 3 genannten internen Verfahren gehören Mechanismen, die es Unternehmern ermöglichen, Folgendes bereitzustellen:

a)

Informationen gemäß Absatz 9 dieses Artikels, einschließlich Informationen über den in der Union niedergelassenen Hersteller oder gegebenenfalls die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, und

b)

gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten, die der vorliegenden Verordnung und zusätzlichen Identifizierungsinformationen entsprechen.

(11)   Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, setzen Anbieter von Online-Marktplätzen für Unternehmer, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung die Erbringung ihrer Dienste aus.

(12)   Die Anbieter von Online-Marktplätzen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung etwaiger Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die Risiken zu beseitigen oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online angeboten wird oder wurde.

Insbesondere verfahren Anbieter von Online-Marktplätzen wie folgt:

a)

Sie sorgen dafür, dass sie Verbrauchern geeignete und rechtzeitige Informationen bereitstellen, unter anderem indem sie

i)

im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln direkt alle betroffenen Verbraucher unterrichten, die über ihre Schnittstellen das betreffende Produkt erworben haben;

ii)

Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen veröffentlichen;

b)

sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur von der Entscheidung, den Inhalt, der sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts bezieht, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;

c)

sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, auch indem sie Produktrückrufe nicht behindern;

d)

sie unterrichten über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, unverzüglich von auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, indem sie die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, über die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten, sofern verfügbar, und über etwaige Korrekturmaßnahmen, die nach ihrem Wissen bereits ergriffen worden sind, angeben;

e)

sie arbeiten in Bezug auf ihnen gemeldete Unfälle zusammen, unter anderem indem sie

i)

den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren unverzüglich die Informationen mitteilen, die sie über Unfälle oder Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das fragliche Produkt von jenen Unternehmern über ihre Schnittstellen angeboten wurde;

ii)

über das Safety-Business-Gateway unverzüglich jeden Unfall melden, von dem sie unterrichtet worden sind und der zu einem ernsten Risiko für oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führt, die durch ein auf ihrem Online-Marktplatz bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber informieren;

f)

sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden, zusammen;

g)

sie gestatten den Zugang zu ihren Schnittstellen für die von Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools;

h)

sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen zusammen, falls die einschlägigen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;

i)

falls Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben, ermöglichen sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten nur zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage der von den ersuchenden Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Identifizierungsparameter.

KAPITEL V

MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 23

Marktüberwachung

(1)   Auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte finden Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, Artikel 18, Artikel 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung.

(2)   Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EU) 2019/1020 wie folgt Anwendung:

a)

Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bzw. „geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „diese Verordnung und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder diese Verordnung“ in den Artikeln 11, 13, 14, 16, 18 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;

b)

die Bezugnahme auf „die Harmonisierungsrechtsvorschriften und diese Verordnung“ in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;

c)

Bezugnahmen auf „Netzwerk“ in den Artikeln 11 bis 13 und in Artikel 21 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf das „Netzwerk für Verbrauchersicherheit gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;

d)

Bezugnahmen auf „Nichtkonformität“, „Nichtkonformitäten“ und „nichtkonform“ bzw. „nicht konform“ in den Artikeln 11, 13 bis 16, 22 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;

e)

die Bezugnahme auf „Artikel 41“ in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe i jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 44 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;

f)

die Bezugnahme auf „Artikel 20“ in Artikel 19 Absatz 1 jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 26 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen.

(3)   Wurde ein gefährliches Produkt identifiziert, so können die Marktüberwachungsbehörden vom Hersteller Angaben zu anderen Produkten anfordern, die nach demselben Verfahren hergestellt wurden, dieselben Komponenten enthalten oder Teil derselben Produktionscharge sind und vom gleichen Risiko betroffen sind.

Artikel 24

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.

Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.

(2)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VI

SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND SAFETY-BUSINESS-GATEWAY

Artikel 25

Schnellwarnsystem Safety Gate

(1)   Die Kommission entwickelt, modernisiert und unterhält das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte (im Folgenden „Schnellwarnsystem Safety Gate“) weiter und verbessert seine Effizienz.

(2)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale nationale Kontaktstelle, die mindestens dafür zuständig ist, die Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, diese zur Validierung an die Kommission zu übermitteln und mit der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 bis 6 zu kommunizieren.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 26

Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate

(1)   Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren ergriffen werden, und zwar auf der Grundlage von

a)

Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, und

b)

Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch geplante Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate melden, wenn sie dies angesichts der Dringlichkeit des Risikos für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern für erforderlich halten.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ergriffen werden, und die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen melden, die ihre Behörden oder Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Produkten getroffen haben, die ein nicht ernstes Risiko darstellen.

(4)   Die nationalen Behörden übermitteln die Meldungen gemäß Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen, nachdem die jeweilige Korrekturmaßnahme ergriffen wurde, über das Schnellwarnsystem Safety Gate.

(5)   Innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt einer vollständigen Meldung überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den von der Kommission auf der Grundlage des Absatzes 10 festgelegten Anforderungen an den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate. Erfüllt die Meldung die Anforderungen dieses Artikels und die genannten Anforderungen, so wird sie von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.

(6)   Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate unverzüglich jegliche Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme der Korrekturmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3.

(7)   Meldet ein Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, so melden die übrigen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate die Korrekturmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit denselben Produkten ergriffen haben, und alle sonstigen relevanten Informationen, darunter die Ergebnisse etwaiger durchgeführter Tests oder Analysen, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen nach Ergreifen der Maßnahmen.

(8)   Identifiziert die Kommission — auch auf der Grundlage von von Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen erhaltenen Informationen — Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen und für die noch keine Meldungen der Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate vorliegen, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten davon. Die Mitgliedstaaten führen die entsprechenden Überprüfungen durch; falls sie Maßnahmen erlassen, melden sie diese gemäß Absatz 1 über das Schnellwarnsystem Safety Gate.

(9)   Die Kommission führt die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Schnittstelle zwischen dem in Artikel 34 jener Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate ein, um zu ermöglichen, dass ein Entwurf einer Meldung vom genannten Informations- und Kommunikationssystem an das Schnellwarnsystem Safety Gate ausgelöst wird, um doppelte Dateneinträge zu vermeiden.

(10)   Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, um die vorliegende Verordnung insbesondere durch Festlegung der folgenden Punkte zu ergänzen:

a)

den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate,

b)

den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate,

c)

die in das Schnellwarnsystem Safety Gate einzugebenden Informationen,

d)

die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und

e)

die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus.

Artikel 27

Safety-Business-Gateway

(1)   Die Kommission unterhält ein Webportal, das es Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen nach Artikel 9 Absätze 8 und 9, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absätze 2 und 8, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22 zur Verfügung zu stellen (im Folgenden „Safety-Business-Gateway“).

(2)   Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway.

KAPITEL VII

ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG

Artikel 28

Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen

(1)   Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn

a)

das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und

b)

das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.

Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um für die wirksame Durchführung jener Durchführungsrechtsakte zu sorgen. Die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis.

Die Kommission evaluiert regelmäßig die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und unterrichtet das Netzwerk für Verbrauchersicherheit über das Ergebnis dieser Evaluierung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem sie nicht mehr gelten.

(3)   In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 46 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.

(4)   Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen in der Union oder Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn, dies wird in der Maßnahme unter hinreichender Begründung ausdrücklich gestattet.

(5)   Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem begründeten Antrag auffordern, zu prüfen, ob der Erlass einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist.

Artikel 29

Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen

(1)   Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.

(2)   Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.

(3)   Gibt die Kommission eine Stellungnahme nach Absatz 2 ab, so tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme gebührend Rechnung.

(4)   Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Durchführung dieses Artikels.

(5)   Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und legt ihn dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit vor.

Artikel 30

Netzwerk für Verbrauchersicherheit

(1)   Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.

Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.

(2)   Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.

(3)   Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:

a)

die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,

b)

die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,

c)

die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,

d)

die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,

e)

die Erleichterung einer besseren und strukturierteren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit und insbesondere die Erleichterung der in Artikel 32 genannten Tätigkeiten sowie

f)

die Erleichterung der Durchführung der vorliegenden Verordnung.

(4)   Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit koordiniert sein Vorgehen mit den anderen bestehenden Unionstätigkeiten im Bereich Marktüberwachung und Verbrauchersicherheit und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Netzwerken, Gruppen und Einrichtungen der Union zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.

(5)   Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit verabschiedet ein Arbeitsprogramm, in dem unter anderem die Prioritäten für die Sicherheit der Produkte und für die Risiken, die unter diese Verordnung fallen, in der Union festgelegt werden.

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit tritt in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit kann Sachverständige und andere Dritte, einschließlich Verbraucherorganisationen, zu seinen Sitzungen einladen.

(6)   Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit wird ordnungsgemäß im gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichteten Unionsnetzwerk für Produktkonformität vertreten, beteiligt sich regelmäßig an seinen einschlägigen Tätigkeiten und trägt zu seinen Tätigkeiten im Bereich der Produktsicherheit bei, um eine angemessene Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeiten sowohl in harmonisierten als auch in nicht harmonisierten Bereichen sicherzustellen.

Artikel 31

Gemeinsame Tätigkeiten zur Produktsicherheit

(1)   Im Rahmen der in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tätigkeiten können Marktüberwachungsbehörden mit anderen betroffenen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, die Durchführung von Tätigkeiten vereinbaren, mit denen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf bestimmte Produktkategorien gewährleistet werden soll, die auf dem Markt bereitgestellt werden, insbesondere Produktkategorien, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen.

(2)   Die betroffenen Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über die Durchführung solcher Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Parteien beeinträchtigt.

(3)   Die Kommission organisiert in regelmäßigen Abständen gemeinsame Tätigkeiten von Marktüberwachungsbehörden, in deren Rahmen die Marktüberwachungsbehörden Prüfungen von online oder offline angebotenen Produkten vornehmen, die diese Behörden unter Verwendung einer verdeckten Identität erworben haben.

(4)   Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung zur Sicherheit von Produkten waren, gewonnenen Informationen nutzen.

(5)   Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten, einschließlich der Namen der Parteien, der Öffentlichkeit zugänglich und trägt diese Vereinbarung in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Die Kommission macht diese Vereinbarung im Safety-Gate-Portal zugänglich.

Artikel 32

Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)

(1)   Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.

(2)   Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.

(3)   Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.

(4)   Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

KAPITEL VIII

RECHT AUF AUSKUNFT UND AUF ABHILFE

Artikel 33

Information zwischen Behörden und der Öffentlichkeit

(1)   Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, werden der Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für Überwachungs- und Untersuchungstätigkeiten erforderlichen Einschränkungen grundsätzlich zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Diese Informationen müssen auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten bereitgestellt werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Beamten und Bediensteten die für die Zwecke dieser Verordnung gesammelten Informationen schützen. Diese Informationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht als vertraulich behandelt.

(3)   Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit von Marktbeobachtungs- und Überwachungstätigkeiten relevant sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht entgegen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.

(4)   Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit, über Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Produkten sowie über Fälle, in denen Verbrauchern im Falle von Produktrückrufen angebotene Abhilfemaßnahmen nicht zufriedenstellend sind, einzulegen. Sie gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. Die zuständigen Behörden stellen dem Beschwerdeführer angemessene Informationen über die Folgemaßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.

Artikel 34

Safety-Gate-Portal

(1)   Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 9, der Artikel 20 und 22, des Artikels 31 Absatz 5 und des Artikels 33 Absatz 1 ein Safety-Gate-Portal, das der Öffentlichkeit kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen bietet, die gemäß Artikel 26 gemeldet werden (im Folgenden „Safety-Gate-Portal“).

(2)   Das Safety-Gate-Portal verfügt über eine für die Nutzer intuitive Schnittstelle, und die auf diesem Portal bereitgestellten Informationen müssen für die Öffentlichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich sein.

(3)   Verbraucher und andere betroffene Parteien haben die Möglichkeit, über eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen könnten. Die Kommission berücksichtigt die übermittelten Informationen gebührend und leitet diese gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Richtigkeit unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter, um sicherzustellen, dass diese Informationen angemessen weiterverfolgt werden. Die Kommission unterrichtet die Verbraucher und andere betroffene Parteien über ihr Vorgehen.

(4)   Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen durch Verbraucher gemäß Absatz 3 sowie für die Zuleitung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden zwecks möglicher Folgemaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(5)   Bis zum 13. Dezember 2024 entwickelt die Kommission eine interoperable Schnittstelle, die es den Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, ihre Schnittstellen mit dem Safety-Gate-Portal zu verknüpfen.

(6)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals gemäß Absatz 5 festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum System und dessen Betrieb. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen

(1)   Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), stellen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren Pflichten nach Artikel 22 Absatz 12 sicher, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen.

(2)   Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die die Identifizierung von von Kunden gekauften Produkten zu anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden ermöglichen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen für bestimmte Produkte oder Produktkategorien festlegen, die von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen zu erfüllen sind, damit Verbraucher die Möglichkeit erhalten, ein Produkt, das sie gekauft haben, zu registrieren, um im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung in Bezug auf dieses Produkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels direkt benachrichtigt zu werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Können nicht alle betroffenen Verbraucher gemäß Absatz 1 kontaktiert werden, so verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Artikel 36

Rückrufanzeige

(1)   Werden Verbraucher gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 4 schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf unterrichtet, so erfolgt dies in Form einer Rückrufanzeige.

(2)   Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthalten:

a)

eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht,

b)

eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich

i)

Abbildung, Name und Marke des Produkts,

ii)

Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie

iii)

Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);

c)

eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,

d)

eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen,

e)

eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,

f)

eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und

g)

eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.

(3)   Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Vorlage für eine Rückrufanzeige fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Vorlage wird von der Kommission in einem Format zur Verfügung gestellt, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, eine Rückrufanzeige leicht zu erstellen, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

Artikel 37

Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf

(1)   Unbeschadet der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 bietet im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, der von einem Wirtschaftsakteur eingeleitet oder von einer zuständigen nationalen Behörde angeordnet wurde, der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an.

(2)   Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen, die der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher möglicherweise anbietet, bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:

a)

Reparatur des zurückgerufenen Produkts,

b)

Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder

c)

angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher nur eine einzige Abhilfemaßnahme anbieten, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich wären oder dem für den Produktsicherheitsrückruf verantwortlichen Wirtschaftsakteur im Vergleich zur vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme Kosten auferlegen würden, die unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßig wären, einschließlich der Frage, ob die alternative Abhilfemaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bereitgestellt werden könnte.

Der Verbraucher hat stets Anspruch auf Erstattung des Produkts, wenn der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen hat.

(3)   Eine Reparatur durch einen Verbraucher wird nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann und dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. In diesen Fällen stellt der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung. Durch die Reparatur durch einen Verbraucher dürfen dem Verbraucher nicht die in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 vorgesehenen Rechte vorenthalten werden.

(4)   Die Entsorgung des Produkts durch Verbraucher wird nur dann in die von Verbrauchern gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d zu ergreifenden Maßnahmen einbezogen, wenn diese Entsorgung vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, und berührt nicht das Recht des Verbrauchers auf Erstattung oder Ersatz des zurückgerufenen Produkts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

(5)   Die Abhilfemaßnahme darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen. Der Verbraucher trägt nicht die Kosten für den Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts. Bei Produkten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht transportabel sind, sorgt der Wirtschaftsakteur dafür, dass das Produkt abgeholt wird.

Artikel 38

Vereinbarungen

(1)   Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können freiwillige Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen sowie mit Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, fördern, mit denen freiwillige Verpflichtungen zur Verbesserung der Produktsicherheit eingegangen werden sollen.

(2)   Freiwillige Verpflichtungen im Rahmen solcher Vereinbarungen lassen die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Unionsrechts unberührt.

Artikel 39

Verbandsklagen

Die Richtlinie (EU) 2020/1828 ist auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können, anwendbar.

KAPITEL IX

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 40

Internationale Zusammenarbeit

(1)   Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen. Jegliche derartige Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die den in der Union geltenden Bestimmungen entsprechen, und stellt sicher, dass jeglicher Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht erfolgt. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:

a)

Durchsetzungstätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung,

b)

Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c)

koordinierte Produktrückrufe und andere vergleichbare Maßnahmen,

d)

Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und zwecks Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene,

e)

neu auftretende Fragen von wesentlicher Bedeutung für Gesundheit und Sicherheit,

f)

Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,

g)

normungsbezogene Tätigkeiten,

h)

Austausch von Beamten und Schulungsprogramme.

(2)   Die Kommission kann Drittländern oder internationalen Organisationen ausgewählte Informationen aus dem Schnellwarnsystems Safety Gate zur Verfügung stellen und einschlägige Informationen zur Sicherheit von Produkten und zu Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen dieser Drittländer oder internationalen Organisationen erhalten. Die Kommission leitet diese Informationen gegebenenfalls an nationale Behörden weiter.

(3)   Der Informationsaustausch nach Absatz 2 kann in einer der folgenden Formen erfolgen:

a)

ein nicht-systematischer Austausch in hinreichend begründeten und spezifischen Fällen oder

b)

ein systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen und die Modalitäten des Austauschs festgelegt werden.

(4)   Die vollständige Beteiligung am Schnellwarnsystem Safety Gate kann Bewerberländern und Drittländern offenstehen, sofern ihre Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen Unionsrecht in Einklang stehen und sie sich am Europäischen Normungssystem beteiligen. Diese Beteiligung geht mit denselben Pflichten wie für die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung einher, einschließlich Pflichten zur Meldung und zu Folgemaßnahmen. Die vollständige Beteiligung am Schnellwarnsystem Safety Gate erfolgt auf der Grundlage von Übereinkünften zwischen der Union und diesen Ländern gemäß den in diesen Übereinkünften festgelegten Bedingungen.

(5)   Jeglicher Informationsaustausch nach diesem Artikel, soweit damit der Austausch personenbezogener Daten einhergeht, erfolgt im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union. Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit sie ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern erforderlich ist.

(6)   Die nach Maßgabe dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern verwendet werden.

KAPITEL X

FINANZIERUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Finanzierungstätigkeiten

(1)   Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:

a)

Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit;

b)

Entwicklung und Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate, einschließlich der Entwicklung elektronischer Interoperabilitätslösungen für den Austausch von Daten

i)

zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und den nationalen Marktüberwachungssystemen;

ii)

zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und Zollsystemen;

iii)

mit anderen einschlägigen eingeschränkt zugänglichen Systemen, die von Marktüberwachungsbehörden zu Durchsetzungszwecken eingesetzt werden;

c)

Entwicklung und Unterhalt des Safety-Gate-Portals und des Safety-Business-Gateways, einschließlich einer beschränkungsfreien öffentlich zugänglichen Software-Schnittstelle für den Datenaustausch mit Plattformen und Dritten.

(2)   Die Union kann im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

a)

die Entwicklung von in Artikel 40 genannten Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit,

b)

die Erstellung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung und Produktsicherheit,

c)

die Bereitstellung technischen oder wissenschaftlichen Fachwissens für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung,

d)

die Ausführung vorbereitender oder begleitender Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, wie etwa Studien, Programme, Evaluierungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Entwicklung und Unterhalt von Datenbanken, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringvergleiche und Arbeiten zur Konformitätsbewertung,

e)

Marktüberwachungskampagnen der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Instrumente und Schulungen,

f)

Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Verbesserung der Marktüberwachungsstrategien und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich der von Verbraucherorganisationen zur Verbesserung der Verbraucherinformation durchgeführten Tätigkeiten.

(3)   Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (31) entweder direkt oder indirekt durch die Übertragung von Haushaltsausführungsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Einrichtungen ausgeführt.

(4)   Die Mittel, die für die in der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, werden jährlich vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens festgesetzt.

(5)   Die Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Finanzierung von Marktüberwachungstätigkeiten festgesetzt werden, können auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind — insbesondere Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für Informationstechnologienetze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten entstehen.

Artikel 42

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Binnenmarktprogramm und seinem Nachfolgeprogramm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegen und Überprüfungen vor Ort gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (32) festgelegten Bestimmungen und Verfahren durchzuführen.

(3)   Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung im Rahmen des Programms Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsübereinkünften mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, in Finanzhilfevereinbarungen und in Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Haftung

(1)   Eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung, mit der Beschränkungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder seine Bereitstellung auf dem Markt auferlegt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet werden, berührt in keiner Weise eine eventuelle Bewertung der Haftung der betreffenden Partei nach Maßgabe des im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Rechts.

(2)   Diese Verordnung lässt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates (34) unberührt.

Artikel 44

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung, durch die Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen Pflichten auferlegt werden, zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden.

(2)   Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 13. Dezember 2024 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Juni 2023 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 47

Evaluierung und Überprüfung

(1)   Die Kommission nimmt bis zum 13. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob das in dieser Verordnung und insbesondere in den Artikeln 18, 22 und 25 festgelegte Ziel der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurde; hierbei werden auch die sich durch neue Technologien ergebenden Herausforderungen und die Auswirkungen der Verordnung auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt.

(2)   Die Kommission erstellt bis zum 13. Dezember 2029 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 16. In diesem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Auswirkungen sowie die Kosten und der Nutzen des genannten Artikels bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

(3)   Bis zum 13. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Modalitäten für die Durchführung der Bestimmungen über die Entfernung illegaler Inhalte von Online-Marktplätzen gemäß Artikel 22 Absätze 4, 5 und 6 mittels eines im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipierten und entwickelten Meldesystems der Union. Diese Bewertung wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

(4)   Bis zum 13. Dezember 2026 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der Vernetzung zwischen dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem in der vorliegenden Verordnung genannten Safety-Gate-Portal, der gegebenenfalls Informationen über ihre jeweiligen Funktionen, weitere Verbesserungen oder die Entwicklung einer neuen Schnittstelle enthält.

(5)   Bis zum 13. Dezember 2029 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 44. In diesem Bericht werden insbesondere die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der nach jenem Artikel verhängten Sanktionen bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage die für die Evaluierung dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 48

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)   Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.

(*1)  Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“"

2.

In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)   Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

a)

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und

b)

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden und Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.

(3)   Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der harmonisierten Normen oder der betreffenden europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden.“

Artikel 49

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält Nummer 8 folgende Fassung:

„8.

Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“

Artikel 50

Aufhebung

(1)   Die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 51

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 105 vom 4.3.2022, S. 99.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. April 2023.

(3)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(4)  Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die Gesundheit oder die Sicherheit der Verbraucher gefährden (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 49).

(5)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4).

(9)  Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(13)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).

(15)  Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

(16)  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(19)  Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28).

(20)  Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1).

(21)  Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1).

(22)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(23)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(24)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(25)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(26)  Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

(27)  Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

(28)  Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).

(29)  Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

(30)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121).

(31)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(32)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(33)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(34)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Richtlinie 87/357/EWG

Richtlinie 2001/95/EG

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

Vorliegende Verordnung

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 2 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 außer Buchstabe a Unterabsatz 2 und Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 3

 

Artikel 2 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 3

 

Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8

 

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 7

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 9 Absätze 10, 12 und 13 und Artikel 11 Absätze 9 und 10

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 8 und Artikel 11 Absatz 8

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a

Artikel 9 Absätze 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1

Artikel 9 Absätze 2 und 3

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2

Artikel 9 Absätze 11, 12 und 13 und Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12 Absätze 1 und 3

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 15

 

Artikel 6 bis 9

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 23 und 44

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 30

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 31 und 32

 

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 26 Absatz 3

 

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 26 Absatz 10

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 5

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4

Artikel 26 Absätze 1 und 2

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 26 Absätze 5 und 7

 

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 10

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 40 Absätze 2 bis 6

 

Artikel 13

Artikel 28

 

Artikel 14 und 15

Artikel 46

 

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 33 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

 

Artikel 17

Artikel 43 Absatz 2

 

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 23

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 43 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 47

 

Artikel 20

 

Artikel 21

Artikel 52

 

Anhang I Nummer 1

Artikel 9 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4

 

Anhang I Nummern 2 und 3

Artikel 26

 

Anhang III

 

Anhang IV

Anhang

Artikel 1 und 2

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i

Artikel 3 bis 7

 


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/52


Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (1), das am 17. Januar 2023 in Brüssel unterzeichnet wurde, ist am 2. Mai 2023 in Kraft getreten.


(1)  ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 3.


VERORDNUNGEN

23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/53


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/989 DER KOMMISSION

vom 22. Mai 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, sowie zur Berichtigung jener Verordnung

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission (2) sind die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen festgelegt, einschließlich der Qualifikationen und Lizenzen des Personals, das für die Freigabe von Erzeugnissen nach der Instandhaltung verantwortlich ist.

(2)

Der Begriff „technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug“ wurde in Artikel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) definiert, die durch die Verordnung (EU) 2018/1139 aufgehoben wurde. Nach Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 an die Verordnung (EU) 2018/1139 angepasst werden.

(3)

Um die Effizienz des Systems für Instandhaltungslizenzen und Ausbildung zu erhöhen, müssen die in Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Anforderungen an die Instandhaltungslizenzen und Ausbildungsorganisationen geändert werden.

(4)

Insbesondere muss die Eintragung von Musterberechtigungen für Luftfahrzeuge in Instandhaltungslizenzen für den Fall erleichtert werden, dass keine nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 genehmigte Organisation mit gleichem Sicherheitsniveau und gleichen Wettbewerbsbedingungen eine Ausbildung für das betreffende Luftfahrzeugmuster anbietet. Ferner gilt es, den Lehrplan für die Grundausbildung des freigabeberechtigten Personals, das an der Instandhaltung von Luftfahrzeugen beteiligt ist, zu aktualisieren, die Effizienz der Ausbildung am Arbeitsplatz zu verbessern, die für die erste Eintragung einer Musterberechtigung in die Kategorie einer Instandhaltungslizenz erforderlich ist, und neue Ausbildungsmethoden und Lehrtechniken sowie weitere Verbesserungen im Rahmen der regelmäßigen Aktualisierung der Vorschriften in jenen Anhang einzuführen.

(5)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die Änderungen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 07/2022 (4), die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat.

(7)

Für Ausbildungsorganisationen für Instandhaltungspersonal und Genehmigungsbehörden sollte ein ausreichender Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit die Einhaltung der mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren gewährleistet ist.

(8)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission (5) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 dahin gehend geändert, dass Bezugnahmen auf für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verwendete Daten und Informationen aufgenommen wurden, die gemäß dem neuen Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (6) festgelegt worden waren.

(9)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 wurden Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.302 Buchstabe d Nummer 3 sowie Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302 Buchstabe c Nummern 3 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, die hätten beibehalten werden müssen, versehentlich gestrichen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 wurde auch Punkt M.A.502 Buchstabe e in Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 versehentlich eingefügt, anstatt ihn zu ersetzen.

(10)

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe t erhält folgende Fassung:

„t)

‚Harmonisierung von Managementsystemen‘ den koordinierten Prozess, mit dem im Hinblick auf eine gemeinsame bzw. kohärente Sicherheits- und Konformitätsüberwachung die Managementsysteme von zwei oder mehr Organisationen so abgestimmt werden, dass sie ineinandergreifen und Informationen und Methoden ausgetauscht werden können;“;

b)

folgender Buchstabe u wird angefügt:

„u)

‚technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug‘ (complex motor-powered aircraft)

i)

ein Flugzeug

mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5 700 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen oder mit mehr als einem Turboprop-Triebwerk oder

ii)

einen Hubschrauber

zugelassen für eine maximale Startmasse über 3 175 kg oder

zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als neun oder

zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder

iii)

ein Kipprotor-Luftfahrzeug.“

2.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anforderungen an Ausbildungsorganisationen und zuständige Behörden, die Lizenzen erteilen“;

b)

Folgende Absätze 4, 5 und 6 werden angefügt:

„(4)   Grundlagenlehrgänge oder Teile dieser Lehrgänge, die vor dem 12. Juni 2024 begonnen haben, müssen einschließlich einer etwaigen Prüfung vor dem 12. Juni 2026 abgeschlossen sein. Auch die entsprechenden Anerkennungsurkunden müssen vor dem 12. Juni 2026 ausgestellt werden.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Anerkennungsurkunden müssen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erteilt werden.

(6)   Für die Zwecke der Erteilung oder Änderung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) nach dem 12. Juni 2024 erkennt die zuständige Behörde den dieser Verordnung in ihrer vor dem 12. Juni 2024 geltenden Fassung entsprechenden Status der Prüfung des Grundwissens so an, als ob die Anforderungen dieser Verordnung in ihrer ab dem 12. Juni 2024 gültigen Fassung erfüllt sind.“

3.

Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

4.

Anhang IV (Teil-147) wird gemäß dem Anhang II dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt berichtigt:

1.

Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung berichtigt.

2.

Anhang Vb (Teil-ML) wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Juni 2024.

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 gelten jedoch ab dem 12. Juni 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)  https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 115).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).


ANHANG I

ANHANG III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Nach Punkt 66.B.1 wird folgender Punkt 66.B.2 eingefügt:

„66.B.2

Nachweisverfahren“

b)

Nach Punkt 66.B.130 wird folgender Punkt 66.B.135 eingefügt:

„66.B.135

Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT)“

c)

Der Titel der Anlage III erhält folgende Fassung:

„Anlage III Standard für die Luftfahrzeugmusterausbildung und Luftfahrzeugmusterevaluierung — Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT)“

d)

Der Titel der Anlage IV erhält folgende Fassung:

„Anlage IV Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Anhang III (Teil-66) erforderlich sind“

e)

Der folgende Titel von Anlage IX wird angefügt:

„Anlage IX Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)“

2.

Punkt 66.A.5 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Gruppe 1: Technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, mehrmotorige Hubschrauber, ausgenommen Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, mit einer höchstzulässigen Dienstgipfelhöhe über FL290, Luftfahrzeuge mit „Fly-by-wire“-Systemen, andere Gas-Luftschiffe als ELA2.“

b)

In Nummer 2 Ziffer i erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Flugzeuge mit Turbinentriebwerk, die von der Agentur aufgrund ihrer geringeren Komplexität in diese Untergruppe eingestuft wurden“

3.

Punkt 66.A.10(e) erhält folgende Fassung:

„e)

Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von Punkt 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Lizenz erteilt hat, für diese Änderung qualifiziert, hat die gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung an die unter Punkt 66.1 genannte zuständige Behörde zu senden.“

4.

In Punkt 66.A.20(a)(7) wird folgender Absatz angefügt:

„Eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C, die für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge erteilt wurde, muss die Rechte einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen der Kategorie C auch in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge umfassen.“

5.

Punkt 66.A.25 erhält folgende Fassung:

„Punkt 66.A.25

Gefordertes Grundwissen

a)

Der Antragsteller, der eine Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen durch Prüfung nachweisen.

b)

Die Prüfungen des Grundwissens müssen dem in Anlage II (für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder in Anlage VIII (für Lizenzen der Kategorie L) dieses Anhangs festgelegten Standard genügen und von einer der folgenden Stellen durchgeführt werden:

(1)

einer nach Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Ausbildungsorganisation,

(2)

der zuständigen Behörde,

(3)

einer anderen Organisation mit Zustimmung der zuständigen Behörde für Lizenzen der Kategorie L.

c)

Die Prüfungen des Grundwissens müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein. Wurden die Prüfungen des Grundwissens innerhalb dieses Zeitraums von zehn Jahren nicht bestanden, kann sich der Antragsteller alternativ Grundwissen auf die Prüfungen gemäß Buchstabe d anrechnen lassen.

Das Erfordernis der Gültigkeit von zehn Jahren gilt für jede einzelne Modulprüfung mit Ausnahme der Modulprüfungen, die bereits im Rahmen einer anderen Lizenzkategorie bestanden wurden und bereits zu einer Lizenzerteilung geführt haben.

d)

Der Antragsteller kann bei der zuständigen Behörde beantragen, dass Folgendes vollständig oder teilweise auf das geforderte Grundwissen angerechnet wird:

(1)

Prüfungen des Grundwissens, die mehr als zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen bestanden wurden (siehe Buchstabe c),

(2)

jede andere nationale technische Ausbildung und Prüfung, die von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit den entsprechenden Anforderungen dieses Anhangs an das Grundwissen angesehen wird.

Der Antragsteller muss die gewährten Anrechnungen durch Bezugnahme auf einen von der zuständigen Behörde nach Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt E genehmigten Bericht über Anrechnungen für die Prüfung nachweisen.

e)

Ein Grundlagenlehrgang ohne die Module 1 und 2 der Anlage I zu diesem Anhang wird nur dann nach Anhang IV (Teil-147) vollständig anerkannt, wenn die Kenntnisse dieser Module anschließend vom Antragsteller durch eine Prüfung nachgewiesen und von der zuständigen Behörde angerechnet werden.

f)

Ein Inhaber einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, der die Hinzufügung einer anderen Kategorie oder Unterkategorie beantragt, muss seinen Wissensstand in den jeweiligen in Anlage I (gilt für Lizenzen der Kategorien A, B1, B2, B2L, B3 und C) oder Anlage VII (gilt für Lizenzen der Kategorie L) aufgeführten Fachmodulen ergänzen und hierüber eine Prüfung ablegen.

In Anlage IV sind die Module der Anlage I (für Lizenzen der Kategorien B1, B2, B2L, B3 und C) bzw. der Anlage VII (für Lizenzen der Kategorie L), die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer bestehenden, gemäß diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, im Einzelnen aufgeführt.“

6.

Punkt 66.A.30 wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a Nummer 2b werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

b)

Buchstabe a Nummern 3, 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„3.

Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge (Complex Motor-Powered Aircraft, CMPA):

i)

drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder

ii)

fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2, B1.4 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation, die Instandhaltungstätigkeiten an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen durchführt, davon 12 Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base Maintenance, oder

iii)

als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung im Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb.

iv)

Für die Erweiterung der in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge eingetragenen Kategorie C auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:

a)

zwei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.2, B1.3, B1.4, B2 oder L5 als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder

b)

als Antragsteller, der aufgrund seines akademischen Abschlusses Inhaber einer Lizenz der Kategorie C ist, zwei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer dreimonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im CMPA-Betrieb.

4.

Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:

i)

drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1, B2, B2L, B3 oder L als Unterstützungspersonal oder sowohl als Unterstützungspersonal als auch freigabeberechtigtes Personal nach Anhang II (Teil-145) Punkt 145.A.35 in einer Instandhaltungsorganisation im CMPA-Betrieb, davon sechs Monate Erfahrung als Unterstützungspersonal in der Base-Maintenance, oder

ii)

als Antragsteller, der über einen akademischen Abschluss verfügt, drei Jahre Erfahrung mit Tätigkeiten im Umfeld der Luftfahrzeuginstandhaltung in einer repräsentativen Auswahl von Aufgaben, die unmittelbar mit der Luftfahrzeuginstandhaltung in Zusammenhang stehen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Base-Maintenance-Aufgaben im Betrieb von anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen.

5.

Der akademische Abschluss muss in einem einschlägigen technischen Fachgebiet erworben und von einer Hochschule oder einer anderen von der zuständigen Behörde anerkannten Einrichtung der höheren Bildung vergeben werden.“

c)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Ungeachtet Buchstabe a können Erfahrungen mit der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die in nicht nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassenen Organisationen erworben wurden, anerkannt werden, wenn die betreffende Instandhaltung den von der zuständigen Behörde gemäß diesem Anhang festgelegten Anforderungen gleichwertig ist.

Die zusätzliche Erfahrung, die in gemäß den Anhängen II oder Vd zugelassenen Organisationen oder unter der Aufsicht von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gewonnen wurde, muss allerdings nachgewiesen werden.“

7.

Punkt 66.A.40(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Der Inhaber der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 (siehe Anlage V) ausfüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen ausgestellt hat, vorlegen, es sei denn, der Inhaber ist in einer gemäß Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation tätig, die ein Verfahren in ihrem Handbuch vorgesehen hat, wonach die Organisation die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen einreichen kann.“

8.

Punkt 66.A.45(d) wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die Luftfahrzeugmusterevaluierung jeweils für die Kategorien B1, B2 oder C nach Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) wurde zufriedenstellend abgeschlossen;“

b)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen akademischen Abschluss nach Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterevaluierung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 erfolgen.“

9.

In Punkt 66.A.45(h)(ii)(3) wird Unterabsatz 3 gestrichen.

10.

Der folgende Punkt 66.B.2 wird eingefügt:

„66.B.2

Nachweisverfahren

a)

Die Agentur muss annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) erarbeiten, die zur Feststellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte verwendet werden dürfen.

b)

Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung dürfen alternative Nachweisverfahren verwendet werden.

c)

Die zuständigen Behörden müssen die Agentur über alle alternativen Nachweisverfahren unterrichten, die von ihrer Aufsicht unterstehenden Personen oder von ihnen selbst für den Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung angewendet werden.“

11.

Punkt 66.B.105 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„66.B.105

Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen über eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd genehmigte Instandhaltungsorganisation (Teil-CAO)“

b)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Eine nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte Instandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung der zuständigen Behörde zur Ausübung dieser Tätigkeit verfügt, kann i) die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen im Namen der zuständigen Behörde vorbereiten oder ii) der zuständigen Behörde gegenüber Empfehlungen bezüglich des Antrags einer Person auf Erteilung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen aussprechen, sodass die zuständige Behörde eine solche Lizenz erstellen und erteilen kann.“

12.

Punkt 66.B.110 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Die Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Hinzufügung einer neuen Lizenzkategorie oder -unterkategorie zu einer bestehenden, nach diesem Anhang erteilten Lizenz erforderlich sind, sind in den Tabellen in Anlage IV aufgeführt.“

13.

In Punkt 66.B.130 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

„c)

Für die Anerkennung des Abschlusses der Theorie- und/oder Praxiselemente des Musterberechtigungslehrgangs muss die Anerkennungsurkunde (Certificate of Recognition, CoR) (EASA-Formblatt 149b) der Anlage III zu Anhang IV (Teil-147) verwendet werden.“

14.

Folgender Punkt 66.B.135 wird angefügt:

„66.B.135

Verfahren für die Genehmigung von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT)

Bei der Genehmigung von Lehrgängen, auch von multimedia-basierten Ausbildungslehrgängen (MBT), die in einer physischen oder virtuellen Umgebung oder in beidem durchgeführt werden, muss die zuständige Behörde überprüfen, ob die Luftfahrzeuggrundausbildung und die Luftfahrzeugmusterausbildung Anlage I bzw. Anlage III genügen.

Das Genehmigungsverfahren muss die Grundsätze und Kriterien der Anlage IX umfassen.“

15.

Punkt 66.B.200 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

„c)

Die Grundlagenprüfungen müssen dem in den Anlagen I und II bzw. in den Anlagen VII und VIII festgelegten Standard entsprechen.

Zur Bescheinigung des Abschlusses der Grundlagenprüfung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 148b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden.

d)

Die Prüfungen der Musterausbildung und die Musterevaluierungen müssen dem in Anlage III festgelegten Standard entsprechen.

Zur Bescheinigung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterausbildung oder der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist die Anerkennungsurkunde (CoR) (EASA-Formblatt 149b) in Anhang IV (Teil-147) Anlage III zu verwenden.“

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Abgesehen von den für Musterevaluierungen erforderlichen Unterlagen dürfen dem Kandidaten während der Evaluierung nur die Prüfungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.“

16.

In Unterabschnitt E erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Dieser Unterabschnitt enthält die Verfahren für die Gewährung von Anrechnungen für Prüfungen nach Punkt 66.A.25(d).“

17.

In Punkt 66.B.400 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

Bezieht sich ein Antragsteller auf einen von einer anderen zuständigen Behörde genehmigten Bericht über Anrechnungen, muss die Genehmigungsbehörde diesen Bericht berücksichtigen und sich von der anderen Behörde hinsichtlich der Verwendung des Berichts beraten lassen.“

18.

In Punkt 66.B.405(a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„Der Vergleich muss Erklärungen darüber enthalten, ob die Erfüllung der Anforderungen nachgewiesen wurde, sowie für jede Erklärung eine entsprechende Begründung sowie etwaige Bedingungen und/oder zusätzliche Erwägungen.“

19.

Anlage I wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Modularisierung

Die Qualifikation in den Basisfachmodulen für jede Kategorie oder Unterkategorie einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen muss mit der folgenden Matrix übereinstimmen (die Fachmodule sind gegebenenfalls mit einem ‚X‘ gekennzeichnet, ein n. z. bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist).

Fachmodul

B1.1

A1

B1.2

A2

B1.3

A3

B1.4

A4

B3

B2

B2L

C

Turbinentriebwerk

Kolbentriebwerk

Turbinentriebwerk

Kolbentriebwerk

Nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk

MTOM ≤ 2 t

1.

MATHEMATIK

X

X

X

X

X

X

X

X

2.

PHYSIK

X

X

X

X

X

X

X

X

3.

GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK

X

X

X

X

X

X

X

X

4.

GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK

X

(n. z. für A1)

X

(n. z. für A2)

X

(n. z. für A3)

X

(n. z. für A4)

X

X

X

X

5.

INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK

X

X

X

X

X

X

X

X

6.

WERKSTOFFE UND HARDWARE

X

X

X

X

X

X

X

X

7.

INSTANDHALTUNG

X

X

X

X

X

X

X

X

8.

GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK

X

X

X

X

X

X

X

X

9.

MENSCHLICHE FAKTOREN

X

X

X

X

X

X

X

X

10.

LUFTRECHT

X

X

X

X

X

X

X

X

11.

AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN

X

X

n. z.

n. z.

X

n. z.

n. z.

11, 15 und 17

wie B1.1

oder

11, 16 und 17

wie B1.2

oder

12 und 15

wie B1.3

oder

12 und 16

wie B1.4

oder

13 und 14

wie B2

12.

AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN

n. z.

n. z.

X

X

n. z.

n. z.

n. z.

13.

AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

X

X

14.

ANTRIEB

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

X

X

15.

GASTURBINENTRIEBWERKE

X

n. z.

X

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

16.

KOLBENTRIEBWERK

n. z.

X

n. z.

X

X

n. z.

n. z.

17.

PROPELLER

X

X

n. z.

n. z.

X

n. z.

n. z.

MODUL 1.   MATHEMATIK

MODUL 1. MATHEMATIK

STUFE

A

B1

B2

B2L

B3

1.1

Arithmetik

1

2

1.2

Algebra

 

 

a)

Einfache algebraische Ausdrücke

1

2

b)

Gleichungen

1

1.3

Geometrie

 

 

a)

Einfache geometrische Konstruktionen

1

b)

Grafische Darstellung

2

2

c)

Trigonometrie

2

MODUL 2.   PHYSIK

MODUL 2. PHYSIK

STUFE

A

B3

B1

B2

B2L

2.1

Materie

1

2

2.2

Mechanik

 

 

2.2.1

Statik

1

2

2.2.2

Kinetik

1

2

2.2.3

Dynamik

 

 

a)

Masse, Kraft und Energie

1

2

b)

Bewegungsenergie und Erhaltung der Bewegungsenergie

1

2

2.2.4

Fluiddynamik

 

 

a)

Spezifisches Gewicht und spezifische Dichte

2

2

b)

Viskosität, Flüssigkeitswiderstand, Statischer, dynamischer und Gesamtdruck

1

2

2.3

Thermodynamik

 

 

a)

Temperatur

2

2

b)

Wärme

1

2

2.4

Optik (leicht)

2

2.5

Wellenbewegung und Schall

2

MODUL 3.   GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK

MODUL 3. GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK

STUFE

A

B1

B2

B2L

B3

3.1

Elektronentheorie

1

1

1

3.2

Statische Elektrizität und Leitung

1

2

1

3.3

Terminologie der Elektrik

1

2

1

3.4

Stromerzeugung

1

1

1

3.5

Gleichstromquellen

1

2

2

3.6

Gleichstromkreise

1

2

1

3.7

Widerstand

 

 

 

a)

Widerstand

2

1

b)

Widerstände

1

3.8

Leistung

2

1

3.9

Kapazität/Kondensator

2

1

3.10

Magnetismus

 

 

 

a)

Theorie des Magnetismus

2

1

b)

Magnetische Spannung

2

1

3.11

Induktion/Induktor

2

1

3.12

Theorie des Gleichstrommotors/Gleichstromgenerators

2

1

3.13

Wechselstromtheorie

1

2

1

3.14

Ohmsche (R), kapazitive (C) und induktive (L) Stromkreise

2

1

3.15

Transformatoren

2

1

3.16

Filter

1

3.17

Wechselstromgeneratoren

2

1

3.18

Wechselstrommotoren

2

1

MODUL 4.   GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK

MODUL 4. GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK

STUFE

A

B1

B3

B2

B2L

4.1

Halbleiter

 

 

 

4.1.1

Dioden

 

 

 

a)

Beschreibung und Merkmale

2

2

b)

Arbeitsweise und Funktion

2

4.1.2

Transistoren

 

 

 

a)

Beschreibung und Merkmale

1

2

b)

Konstruktion und Arbeitsweise

2

4.1.3

Integrierte Schaltungen

 

 

 

a)

Beschreibung der Grundlagen und Arbeitsweise

1

2

b)

Beschreibung und Arbeitsweise

2

4.2

Leiterplatten

1

2

4.3

Servomechanismen

 

 

 

a)

Prinzipien

1

2

b)

Konstruktion, Arbeitsweise und Anwendung

2

MODUL 5.   INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK

MODUL 5. INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK

STUFE

A

B3

B1

B2

B2L

5.1

Elektronische Instrumentensysteme

1

1

1

1

5.2

Zahlensysteme

1

2

5.3

Datenumwandlung

1

2

5.4

Datenbusse

2

2

5.5

Logikschaltungen

 

 

 

 

a)

Identifikation und Anwendungen

2

2

b)

Interpretation von logischen Schaltplänen

2

5.6

Computergrundstruktur

 

 

 

 

a)

Computerterminologie und -technologie

1

1

2

2

b)

Arbeitsweise von Computern

2

5.7

Mikroprozessoren

2

5.8

Integrierte Schaltungen

2

5.9

Multiplexing

2

5.10

Faseroptik

1

2

5.11

Elektronische Anzeigen

1

1

2

2

5.12

Elektrostatisch empfindliche Komponenten

1

1

2

2

5.13

Software-Management-Kontrolle

1

2

2

5.14

Elektromagnetische Umgebung

1

2

2

5.15

Typische elektronische/digitale Luftfahrzeugsysteme

1

1

1

1

MODUL 6.   WERKSTOFFE UND HARDWARE

MODUL 6. WERKSTOFFE UND HARDWARE

STUFE

A

B1

B3

B2

B2L

6.1

Luftfahrzeugwerkstoffe — eisenhaltig

 

 

 

a)

Legierte Stähle für Luftfahrzeuge

1

2

1

b)

Prüfen von eisenhaltigen Werkstoffen

1

1

c)

Reparatur- und Inspektionsverfahren

2

1

6.2

Luftfahrzeugwerkstoffe — nicht eisenhaltig

 

 

 

a)

Merkmale

1

2

1

b)

Prüfen von nicht eisenhaltigen Werkstoffen

1

1

c)

Reparatur- und Inspektionsverfahren

2

1

6.3

Luftfahrzeugwerkstoffe — Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe

 

 

 

6.3.1

Verbund- und nichtmetallische Werkstoffe mit Ausnahme von Holz und Gewebe

 

 

 

a)

Merkmale

1

2

2

b)

Erkennung von Mängeln

1

2

c)

Reparatur- und Inspektionsverfahren

2

1

6.3.2

Holzstrukturen

1

1

6.3.3

Gewebebespannung

1

6.4

Korrosion

 

 

 

a)

Grundlagen der Chemie

1

1

1

b)

Korrosionsarten

2

3

2

6.5

Verbindungselemente

 

 

 

6.5.1

Schraubengewinde

2

2

2

6.5.2

Bolzen, Nieten und Schrauben

2

2

2

6.5.3

Sperrvorrichtungen

2

2

2

6.5.4

Luftfahrzeugnieten

1

2

1

6.6

Rohre und Anschlüsse

 

 

 

a)

Kennzeichnung

2

2

2

b)

Standardanschlüsse

2

2

1

6.7

Federn

2

1

6.8

Lager

1

2

2

6.9

Getriebe

1

2

2

6.10.

Steuerkabel

1

2

1

6.11

Elektrokabel und -stecker

1

2

2

MODUL 7.   INSTANDHALTUNG

MODUL 7. INSTANDHALTUNG

STUFE

A

B1

B3

B2

B2L

7.1

Sicherheitsmaßnahmen — Luftfahrzeug und Werkstatt

3

3

3

7.2

Werkstattverfahren

3

3

3

7.3

Werkzeuge

3

3

3

7.4

(Reserviert)

7.5

Technische Zeichnungen, Diagramme und Normen

1

2

2

7.6

Passungen und Abstände

1

2

1

7.7

Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)

1

3

3

7.8

Nietverbindungen

1

2

7.9

Rohre und Schläuche

1

2

7.10

Federn

1

2

7.11

Lager

1

2

7.12

Getriebe

1

2

7.13

Steuerkabel

1

2

7.14

Werkstoffbearbeitung

 

 

 

7.14.1

Blech

2

7.14.2

Verbund- und nichtmetallisches Material

2

7.14.3

Additive Fertigung

1

1

1

7.15

(Reserviert)

7.16

Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage

 

 

 

a)

Schwerpunktberechnung

2

2

b)

Wägung von Luftfahrzeugen

2

7.17

Handhabung und Lagerung von Luftfahrzeugen

2

2

2

7.18

Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken

 

 

 

a)

Mängeltypen und Sichtprüfungstechniken

2

3

3

b)

Allgemeine Reparaturmethoden, Strukturreparaturhandbuch (Structural Repair Manual);

2

c)

Zerstörungsfreie Prüftechniken

2

1

d)

Demontage- und Wiedermontagetechniken

2

2

2

e)

Fehlerlokalisierungstechniken

2

2

7.19

Abnormale Ereignisse

 

 

 

a)

Prüfungen nach Blitzschlägen und HIRF

2

2

2

b)

Prüfungen nach abnormalen Ereignissen, wie harten Landungen und Flug durch Turbulenzen

2

2

7.20

Instandhaltungsverfahren

1

2

2

7.21

Dokumentation und Kommunikation

1

2

2

MODUL 8.   GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK

MODUL 8. GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK

STUFE

A

B3

B1

B2

B2L

8.1

Atmosphärenphysik

1

2

Internationale Standardatmosphäre (ISA), Anwendung auf die Aerodynamik

8.2

Aerodynamik

1

2

8.3

Flugtheorie

1

2

8.4

Hochgeschwindigkeitsluftstrom

1

2

8.5

Flugstabilität und -dynamik

1

2

MODUL 9.   MENSCHLICHE FAKTOREN

MODUL 9. MENSCHLICHE FAKTOREN

STUFE

ALLE

9.1

Allgemeines

2

9.2

Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen

2

9.3

Sozialpsychologie

1

9.4

Leistungsbeeinflussende Faktoren

2

9.5

Physische Umgebung

1

9.6

Aufgaben

1

9.7

Kommunikation

2

9.8

Menschliche Fehler

2

9.9

Sicherheitsmanagement

2

9.10

Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung

2

MODUL 10.   LUFTRECHT

MODUL 10. LUFTRECHT

STUFE

A

B1

B2

B2L

B3

10.1

Rechtsrahmen

1

1

10.2

Freigabeberechtigtes Personal — Instandhaltung

2

2

10.3

Genehmigte Instandhaltungsorganisationen

2

2

10.4

Unabhängiges freigabeberechtigtes Personal

-

3

10.5

Flugbetrieb

1

1

10.6

Zulassung von Luftfahrzeugen, Bau- und Ausrüstungsteilen

2

2

10.7

Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

2

2

10.8

Aufsichtsgrundsätze für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1

1

10.9

Instandhaltung und Zertifizierung über die geltenden EU-Vorschriften hinaus (falls nicht durch die EU-Anforderungen ersetzt)

-

1

10.10

Cybersicherheit bei der Instandhaltung in der Luftfahrt

1

1

MODUL 11.   AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN

MODUL 11. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN

STUFE

A1

A2

B1.1

B1.2

B3

11.1

Flugtheorie

 

 

 

 

 

a)

Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

1

1

2

2

1

b)

Flugzeug, sonstige aerodynamische Geräte

1

1

2

2

1

11.2

Luftfahrzeugzellenstrukturen (ATA 51)

 

 

 

 

 

a)

Allgemeine Konzepte

2

2

2

2

2

b)

Lufttüchtigkeitsanforderungen an die Zellenfestigkeit

2

2

2

2

2

c)

Konstruktionsmethoden

1

1

2

2

2

11.3

Luftfahrzeugzellenstrukturen — Flugzeuge

 

 

 

 

 

11.3.1

Rumpf, Türen, Fenster ( ATA 52/53/56)

1

1

2

2

1

a)

Konstruktionsgrundsätze

b)

Geräte für das Schleppen in der Luft

1

1

1

1

1

c)

Türen

1

1

2

1

-

11.3.2

Flügel ( ATA 57)

1

1

2

2

1

11.3.3

Höhenflossen ( ATA 55)

1

1

2

2

1

11.3.4

Steuerflächen ( ATA 55/57)

1

1

2

2

1

11.3.5

Gondeln/Ausleger ( ATA 54)

1

1

2

2

1

11.4

Klima- und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage ( ATA 21)

 

 

 

 

 

a)

Druckbeaufschlagung

1

1

3

3

b)

Luftversorgung

1

3

c)

Klimaanlage

1

3

d)

Sicherheits- und Warneinrichtungen

1

1

3

3

e)

Heizung und Lüftung

1

3

1

11.5

Instrumenten-/Avioniksysteme

 

 

 

 

 

11.5.1

Instrumentensysteme ( ATA 31)

1

1

2

2

2

11.5.2

Avioniksysteme

1

1

1

1

1

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

Flugregelung (ATA 22)

Kommunikation (ATA 23)

Navigationssystem (ATA 34)

11.6

Elektrische Leistung ( ATA 24)

1

1

3

3

3

11.7

Geräte und Ausstattungen ( ATA 25)

 

 

 

 

 

a)

Notausrüstung

2

2

2

2

2

b)

Kabinen- und Frachtlayout

1

1

1

1

11.8

Brandschutz ( ATA 26)

 

 

 

 

 

a)

Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen

1

1

1

1

b)

Tragbare Feuerlöscher

1

1

1

1

1

11.9

Flugsteuerung ( ATA 27)

1

1

3

3

2

a)

Primäre und sekundäre Flugsteuerung

b)

Auslösung und Schutz

1

3

c)

Systembetrieb

1

3

d)

Trimmen und Justieren

1

1

3

3

2

11.10

Kraftstoffanlage ( ATA 28, ATA 47)

1

1

3

3

1

a)

Systemlayout

b)

Kraftstoffhandling

1

1

3

3

1

c)

Anzeige- und Warneinrichtungen

1

1

3

3

1

d)

spezielle Systeme

1

3

e)

Trimmen

1

3

11.11

Hydraulik ( ATA 29)

1

1

3

3

2

a)

Systembeschreibung

b)

Systembetrieb (1)

1

1

3

3

2

c)

Systembetrieb (2)

1

3

11.12

Eis- und Regenschutz ( ATA 30)

1

1

3

3

1

a)

Prinzipien

b)

Enteisung

1

1

3

3

1

c)

Vereisungsschutz

1

3

d)

Wischeranlage

1

1

3

3

1

e)

regenwasserabweisende Systeme

1

3

11.13

Fahrwerk ( ATA 32)

2

2

3

3

2

a)

Beschreibung

b)

Systembetrieb

2

2

3

3

2

c)

Luft-Boden-Schaltung

2

3

d)

Heckschutz

2

2

3

3

2

11.14

Lampen ( ATA 33)

2

2

3

3

2

11.15

Sauerstoff ( ATA 35)

1

1

3

3

2

11.16

Pneumatik/Vakuum ( ATA 36)

 

 

 

 

 

a)

Systeme

1

1

3

3

2

b)

Pumpen

1

1

3

3

2

11.17

Wasser/Abfall ( ATA 38)

 

 

 

 

 

a)

Systeme

2

2

3

3

2

b)

Korrosion

2

2

3

3

2

11.18

Bordinstandhaltungssysteme ( ATA 45)

1

2

11.19

Integrierte modulare Avionik ( ATA 42)

 

 

 

 

 

a)

Allgemeine Systembeschreibung und Theorie

1

2

b)

Typische Systemlayouts

1

2

11.20

Kabinensysteme ( ATA 44)

1

2

11.21

Informationssysteme ( ATA 46)

1

2

MODUL 12.   AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN

MODUL 12. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN

STUFE

A3

A4

B1.3

B1.4

12.1

Flugtheorie — Drehflügleraerodynamik

1

2

12.2

Flugsteuerungssystem ( ATA 67)

2

3

12.3

Blattspurprüfung und Vibrationsanalyse ( ATA 18)

1

3

12.4

Getriebe

1

3

12.5

Luftfahrzeugzellenstrukturen ( ATA 51)

 

 

a)

Allgemeine Konzepte

2

2

b)

Konstruktionsmethoden der Hauptelemente

1

2

12.6

Klimaanlage ( ATA 21)

 

 

12.6.1

Luftversorgung

1

2

12.6.2

Klimaanlage

1

3

12.7

Instrumenten-/Avioniksysteme

 

 

12.7.1

Instrumentensysteme ( ATA 31)

1

2

12.7.2

Avioniksysteme

1

1

 

Grundlagen von System-Layouts und Arbeitsweise von:

 

Flugregelung (ATA 22)

 

Kommunikation (ATA 23)

 

Navigationssystem (ATA 34)

12.8

Elektrische Leistung ( ATA 24)

1

3

12.9

Geräte und Ausstattungen ( ATA 25)

 

 

a)

Notausrüstung

Sitze, Sicherheitsgurte und Gurte

Auftriebssysteme

2

2

b)

Notschwimmsysteme

Kabinenlayout, Frachtbefestigung

Gerätelayout

Kabinenausstattung

1

1

12.10

Brandschutz ( ATA 26)

1

3

a)

Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen

b)

Tragbare Feuerlöscher

1

1

12.11

Kraftstoffanlage ( ATA 28)

1

3

12.12

Hydraulik ( ATA 29)

1

3

12.13

Eis- und Regenschutz ( ATA 30)

1

3

12.14

Fahrwerk ( ATA 32)

a)

Beschreibung und Arbeitsweise des Systems

2

3

b)

Sensoren

2

3

12.15

Lampen ( ATA 33)

2

3

12.16.

(Reserviert)

2

3

12.17

Integrierte modulare Avionik ( ATA 42)

 

 

a)

Allgemeine Systembeschreibung und Theorie

1

2

b)

Typische Systemlayouts

1

2

12.18

Bordinstandhaltungssysteme ( ATA 45)

1

2

Zentrale Instandhaltungscomputer

Datenladesystem

elektronisches Bibliothekssystem

12.19

Informationssysteme ( ATA 46)

1

2

MODUL 13.   AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN

C/N: Communication & Navigation (Kommunikation und Navigation); Ins.: Instruments (Instrumente); A/F: Autoflight (Flugregelung); Sur.: Surveillance (Überwachung); A/S: Airframe & Systems (Luftfahrzeugzelle und Systeme)

MODUL 13. AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN

STUFE

B2

B2L Basic

B2L

C/N:

B2L

Ins.

B2L

A/F

B2L

Sur.

B2L

A/S

13.1

Flugtheorie

 

 

 

 

 

 

 

a)

Flugzeugaerodynamik und Flugsteuerung

1

1

b)

Drehflügleraerodynamik

1

1

13.2

Strukturen — Allgemeine Konzepte ( ATA 51)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Allgemeine Konzepte

2

2

b)

Grundlagen von Struktursystemen

1

1

13.3

Flugregelung ( ATA 22)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Grundlagen der automatischen Flugsteuerung

3

3

b)

Automatische Leistungseinstellungs- und Landesysteme

3

3

13.4

Kommunikation/Navigation ( ATA 23/34)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Grundlagen von Kommunikations- und Navigationssystemen

3

3

b)

Grundlagen von Luftfahrzeugüberwachungssystemen

3

3

13.5

Elektrische Leistung ( ATA 24)

3

3

13.6

Geräte und Ausstattungen ( ATA 25)

3

13.7

Flugsteuerung

 

 

 

 

 

 

 

a)

Primäre und sekundäre Flugsteuerung (ATA 27)

2

2

b)

Auslösung und Schutz

2

2

c)

Systembetrieb

3

3

d)

Flugsteuerung bei Drehflüglern (ATA 67)

2

2

13.8

Instrumente ( ATA 31)

3

3

13.9

Lampen ( ATA 33)

3

3

13.10

Bordinstandhaltungssysteme ( ATA 45)

3

13.11

Klima- und Kabinendruckbeaufschlagungsanlage ( ATA 21)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Druckbeaufschlagung

3

3

b)

Luftversorgung

1

1

c)

Klimaanlage

3

3

d)

Sicherheits- und Warneinrichtungen

3

3

13.12

Brandschutz ( ATA 26)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Feuer- und Rauchmelde- sowie Feuerlöschanlagen

3

3

b)

Tragbare Feuerlöscher

1

1

13.13

Kraftstoffanlage ( ATA 28, ATA 47)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Systemlayout

1

1

b)

Kraftstoffhandling

2

2

c)

Anzeige- und Warneinrichtungen

3

3

d)

Spezielle Systeme

1

1

e)

Trimmen

3

3

13.14

Hydraulik ( ATA 29)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Systemlayout

1

1

b)

Systembetrieb (1)

3

3

c)

Systembetrieb (2)

3

3

13.15

Eis- und Regenschutz ( ATA 30)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Prinzipien

2

2

b)

Enteisung

3

3

c)

Vereisungsschutz

2

2

d)

Wischeranlage

1

1

e)

regenwasserabweisende Systeme

1

1

13.16

Fahrwerk ( ATA 32)

 

 

 

 

 

 

 

a)

Beschreibung

1

1

b)

System

3

3

c)

Luft-Boden-Schaltung

3

3

13.17

Sauerstoff ( ATA 35)

3

-

3

13.18

Pneumatik/Vakuum ( ATA 36)

2

 

2

13.19

Wasser/Abfall ( ATA 38)

2

-

2

13.20

Integrierte modulare Avionik ( ATA 42)

 

 

a)

Allgemeine Systembeschreibung und Theorie

3

-

b)

Typische Systemlayouts

3

-

13.21

Kabinensysteme ( ATA 44)

3

-

13.22

Informationssysteme ( ATA 46)

3

-

MODUL 14.   ANTRIEB

MODUL 14. ANTRIEB

STUFE

B2

B2L Instrumente

B2L Luftfahrzeugzelle und Systeme

14.1

Motoren

 

a)

Turbinentriebwerke

1

b)

Hilfstriebwerke (APU)

1

c)

Kolbentriebwerke

1

d)

Elektro- und Hybridmotoren

2

e)

Triebwerksregelung

2

14.2

Elektrische/elektronische Motoranzeigesysteme

2

14.3

Propellersysteme

2

14.4

Anlass- und Zündsysteme

2

MODUL 15.   GASTURBINENTRIEBWERKE

MODUL 15. GASTURBINENTRIEBWERKE

STUFE

A1

A3

B1.1

B1.3

15.1

Grundlagen

1

2

15.2

Triebwerksleistung

2

15.3

Einlass

2

2

15.4

Verdichter

1

2

15.5

Verbrennungsbereich

1

2

15.6

Turbinenabschnitt

2

2

15.7

Auslass

1

2

15.8

Lager und Dichtungen

2

15.9

Schmierstoffe und Kraftstoffe

1

2

15.10

Schmiersysteme

1

2

15.11

Kraftstoffanlage

1

2

15.12

Luftsysteme

1

2

15.13

Anlass- und Zündsysteme

1

2

15.14

Triebwerksanzeigesysteme

1

2

15.15

Alternative Turbinentriebwerkskonstruktionen

1

15.16

Turboproptriebwerke

1

2

15.17

Wellenleistungstriebwerke

1

2

15.18

Hilfstriebwerke (APU)

1

2

15.19

Triebwerkseinbau

1

2

15.20

Brandschutzsysteme

1

2

15.21

Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

1

3

15.22

Lagerung und Konservierung von Triebwerken

2

MODUL 16.   KOLBENTRIEBWERK

MODUL 16. KOLBENTRIEBWERK

STUFE

A2

A4

B1.2

B1.4

B3

16.1

Grundlagen

1

2

16.2

Triebwerksleistung

1

2

16.3

Triebwerkskonstruktion

1

2

16.4

Triebwerkskraftstoffanlage

 

 

16.4.1

Vergaser

1

2

16.4.2

Kraftstoffeinspritzsysteme

1

2

16.4.3

Elektronische Triebwerksregelung

1

2

16.5

Anlass- und Zündsysteme

1

2

16.6

Ansaug-, Abgas- und Kühlsysteme

1

2

16.7

Aufladen/Turboladen

1

2

16.8

Schmierstoffe und Kraftstoffe

1

2

16.9

Schmiersysteme

1

2

16.10

Triebwerksanzeigesysteme

1

2

16.11

Triebwerkseinbau

1

2

16.12

Triebwerksüberwachung und Bodenbetrieb

1

3

16.13

Lagerung und Konservierung von Triebwerken

2

16.14

Alternative Kolbentriebwerkskonstruktionen

1

1

MODUL 17.   PROPELLER

MODUL 17. PROPELLER

STUFE

A1

A2

B1.1

B1.2

B3

17.1

Grundlagen

1

2

17.2

Propellerkonstruktion

1

2

17.3

Propellerverstelleinrichtung

1

2

17.4

Propellersynchronisierung

2

17.5

Propellervereisungsschutz

1

2

17.6

Propellerinstandhaltung

1

3

17.7

Lagerung und Konservierung von Propellern

1

2“

b)

Die folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.

Grundausbildungsmethoden

Für den gesamten Lehrgang oder für jedes seiner Module oder Teilmodule muss mit Blick auf den Umfang und die Ziele jeder Ausbildungsphase sowie unter Berücksichtigung des Nutzens und der Grenzen der verfügbaren Ausbildungsmethoden eine geeignete Ausbildungsmethode oder eine Kombination von Methoden festgelegt werden.

Zur Erreichung der Ausbildungsziele können entweder in einer physisch oder virtuell kontrollierten Umgebung multimedia-basierte Ausbildungslehrgänge (MBT) durchgeführt werden.“

20.

Anlage II wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1.4 erhält folgende Fassung:

„1.4.

Unter Verwendung des Lehrplans in Anlage I Modul 7 müssen geeignete Textfragen entworfen und evaluiert werden.“

b)

Die Nummern 1.11, 1.12 und 1.13 erhalten folgende Fassung:

„1.11

Die Prüfung in einem nicht bestandenen Modul darf erst nach Ablauf von 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Prüfung des betreffenden Moduls wiederholt werden, es sei denn, eine nach Anhang IV (Teil-147) genehmigte Ausbildungsorganisation führt einen Wiederholungslehrgang durch, der auf die nicht bestandenen Themen in dem betreffenden Modul zugeschnitten ist, in welchem Fall die Prüfung für das nicht bestandene Modul nach 30 Tagen erneut abgelegt werden darf.

1.12.

Prüfungen des Grundwissens, für die maximal mehr als 90 oder mehr als 180 Minuten zur Verfügung stehen, können in zwei oder drei Teilprüfungen aufgeteilt werden.

Für jede Teilprüfung gilt Folgendes:

a)

Die Teilprüfungen müssen sich gegenseitig ergänzen, wobei gewährleistet sein muss, dass die Teilprüfungen in ihrer Kombination die Prüfungsanforderungen für das Fachmodul erfüllen.

b)

Für die Teilprüfungen muss jeweils die gleiche Zeit zur Verfügung stehen.

c)

Sie muss mit mindestens 75 % richtig beantworteten Fragen bestanden werden.

d)

Sie muss eine Anzahl von Prüfungsfragen enthalten, die ein Vielfaches von vier sind.

e)

Sie muss auf derselben Anerkennungsurkunde aufgeführt sein, die nach der zuletzt erfolgreich bestandenen Teilprüfung erteilt wurde. Auf dieser Anerkennungsurkunde müssen die Daten und Ergebnisse der Teilprüfungen aufgeführt sein — ohne Durchschnittsangaben zu den Ergebnissen.

f)

Die Teilprüfungen müssen innerhalb derselben Organisation abgelegt werden, wobei die üblichen Prüfungsbestimmungen hinsichtlich der Wiederholung nicht bestandener Prüfungen gelten.

1.13.

Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig.

Der Antragsteller legt der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich eine Erklärung über die Anzahl und die Daten der Versuche in den vorausgegangenen 12 Monaten sowie darüber vor, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der genehmigten Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen.“

c)

Folgende Nummer 1.14 wird angefügt:

„1.14

Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Prüfungen nicht verwendet werden.“

d)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Anzahl der Fragen je Modul

2.1.

MODUL 1 — MATHEMATIK

Kategorie A: 16 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 20 Minuten.

Kategorien B1, B2, B2L und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

2.2.

MODUL 2 — PHYSIK

Kategorien A und B3: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

2.3.

MODUL 3 — GRUNDLAGEN DER ELEKTRIK

Kategorie A: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B3: 24 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

Kategorien B1, B2 und B2L: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

2.4.

MODUL 4 — GRUNDLAGEN DER ELEKTRONIK

Kategorien B1 und B3: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 40 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

2.5.

MODUL 5 — INSTRUMENTENSYSTEME DER DIGITALTECHNIKEN/ELEKTRONIK

Kategorien A und B3: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorie B1: 40 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

2.6.

MODUL 6 — WERKSTOFFE UND HARDWARE

Kategorie A: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorien B1 und B3: 80 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.7.

MODUL 7 — INSTANDHALTUNG

Kategorie A: 76 Auswahlfragen und 2 Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorien B1 und B3: 80 Auswahlfragen und 2 Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 100 Minuten plus 40 Minuten.

Kategorien B2 und B2L: 60 Auswahlfragen und 2 Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten plus 40 Minuten.

2.8.

MODUL 8 — GRUNDLAGEN DER AERODYNAMIK:

Kategorien A, B3, B1, B2 und B2L: 24 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 30 Minuten.

2.9.

MODUL 9 — MENSCHLICHE FAKTOREN

Kategorien A, B1, B3, B2 und B2L: 28 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten.

2.10.

MODUL 10 — LUFTRECHT

Kategorie A: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

Kategorien B1, B3, B2 und B2L: 44 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 55 Minuten.

2.11.

„MODUL 11 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON FLUGZEUGEN

Kategorie A1: 108 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 135 Minuten.

Kategorie A2: 72 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.

Kategorie B1.1: 140 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 175 Minuten.

Kategorie B1.2: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorie B3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

2.12.

MODUL 12 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON HUBSCHRAUBERN

Kategorie A: 100 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 125 Minuten.

Kategorien B1.3 und B1.4: 128 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 160 Minuten.

2.13.

MODUL 13 — AERODYNAMIK, STRUKTUREN UND SYSTEME VON LUFTFAHRZEUGEN

Kategorie B2: 188 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 235 Minuten.

Kategorie B2L:

Systemberechtigung

Anzahl der Auswahlfragen

Zur Verfügung stehende Zeit (Minuten)

Geforderte Grundlagen

(Teilmodule 13.1, 13.2, 13.5 und 13.9)

32

40

KOM/NAV

(Teilmodul 13.4(a))

24

30

INSTRUMENTE

(Teilmodul 13.8)

20

25

FLUGREGELUNG

(Teilmodule 13.3 und 13.7)

28

35

LUFTRAUMÜBERWACHUNG

(Teilmodul 13.4(b))

20

25

LUFTFAHRZEUGZELLENSYSTEME

(Teilmodule 13.11 bis 13.19)

52

65

2.14.

MODUL 14 — ANTRIEB

Kategorien B2 und B2L: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.

ANMERKUNG: Die B2L-Prüfung für Modul 14 ist nur anwendbar für die Berechtigungen „Instrumente“ und „Luftfahrzeugzellensystem“.

2.15.

MODUL 15 — GASTURBINENTRIEBWERK

Kategorien A1 und A3: 60 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten.

Kategorien B1.1 und B1.3: 92 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 115 Minuten.

2.16.

MODUL 16 — KOLBENTRIEBWERK

Kategorien A2 und A4: 52 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.

Kategorien B3, B1.2 und B1.4: 76 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 95 Minuten.

2.17.

MODUL 17 — PROPELLER

Kategorien A1 und A2: 20 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.

Kategorien B3, B1.1 und B1.2: 32 Auswahlfragen, keine Textfragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten.“

21.

Anlage III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Anlage III Standard für die Luftfahrzeugmusterausbildung und Luftfahrzeugmusterevaluierung — Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT)“

b)

Nummer 1 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Sie muss dem in Nummer 3.1 dieser Anlage festgelegten Standard und, falls vorhanden, den Elementen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten (OSD) definiert wurden.“

c)

Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:

„ii)

Sie muss dem in Nummer 3.2 dieser Anlage festgelegten Standard und, falls vorhanden, den Elementen genügen, die in den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten betrieblichen Eignungsdaten (OSD) definiert wurden.“

d)

Nummer 1 Buchstabe b Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

Sie muss auch Vorführungen mit Geräten, Bauteilen, Instandhaltungssimulatoren (Maintenance Simulation Training Devices, MSTD), Instandhaltungsgeräten (Maintenance Training Devices, MTD) oder echten Luftfahrzeugen beinhalten.“

e)

Nummer 1 Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)

Die Unterschiedsschulung dient der Differenzierung der Ausbildung zwischen

a)

zwei verschiedenen Berechtigungen für Luftfahrzeugmuster desselben Herstellers entsprechend den Festlegungen der Agentur oder

b)

zwei verschiedenen Lizenzkategorien in Bezug auf dieselbe Luftfahrzeugmusterberechtigung.“

f)

Folgende Nummer 1 Buchstabe c Ziffer iv wird angefügt:

„iv)

Die Unterschiedsschulung muss innerhalb von drei Jahren vor der Beantragung der neuen Musterberechtigung in derselben Kategorie (Fall a) oder in einer anderen Kategorie (Fall b) begonnen und abgeschlossen worden sein.“

g)

In Nummer 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz angefügt:

„Für den gesamten Lehrgang oder für jeden seiner Teile muss mit Blick auf den Umfang und die Ziele jeder Ausbildungsphase sowie unter Berücksichtigung des Nutzens und der Grenzen der verfügbaren Ausbildungsmethoden eine geeignete Ausbildungsmethode oder Kombination von Ausbildungsmethoden festgelegt werden.

Zur Erreichung der Ausbildungsziele können entweder in einer physisch oder virtuell kontrollierten Umgebung multimedia-basierte Ausbildungslehrgänge (MBT) eingesetzt werden.“

h)

Nummer 3.1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Ziel:

Nach Absolvierung eines Theorielehrgangs muss der Teilnehmer in der Lage sein, auf der im Lehrplan in Anlage III festgelegten Ausbildungsstufe detaillierte Theoriekenntnisse der auf das jeweilige Luftfahrzeug zutreffenden Systeme, Strukturen, Betriebe, Instandhaltung, Reparatur und Fehlerlokalisierung entsprechend den Instandhaltungsdaten nachzuweisen. Der Teilnehmer muss in der Lage sein, die Verwendung der Handbücher und genehmigten Verfahren, einschließlich Kenntnisse aller maßgeblichen Inspektionen und Einschränkungen, nachzuweisen.“

i)

In Nummer 3.1 Buchstabe d erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„Darüber hinaus ist für den Lehrgang Folgendes zu beschreiben und zu begründen:

Die zur Erreichung der Lehrgangsziele physische und/oder virtuelle Mindestpräsenz der Teilnehmer,

die unter Berücksichtigung pädagogischer und menschlicher Faktoren maximale Anzahl an Unterrichtsstunden pro Tag mit physischer Präsenz und/oder virtuellen Unterrichtsstunden pro Tag.“

j)

Nummer 3.1 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

i)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:

„Sofern vorhanden, ist der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegte Mindestlehrplan der betrieblichen Eignungsdaten (OSD) aufzunehmen.“

ii)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

in der Stufe „Luftfahrzeugzellenstrukturen“ wird Kapitel „27A Steuerflächen (alle)“ gestrichen;

in der Stufe „Luftfahrzeugzellensysteme“ wird nach Kapitel 46 das folgende Kapitel 47 eingefügt:

„47

Stickstofferzeugungssystem

3

1

3

1

2“

in der Stufe „Luftfahrzeugzellensysteme“ wird nach Kapitel 50 das folgende Kapitel 55/57 eingefügt:

„55/57 Steuerflächen (alle)

3

1

3

1

1“

k)

Nummer 3.1 Buchstabe f wird gestrichen.

l)

Nummer 3.2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)

zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„Sofern vorhanden, ist für die Auswahl der Praxiselemente die Mindestliste der praktischen Aufgaben des gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 festgelegten Mindestlehrplans der betrieblichen Eignungsdaten (OSD) heranzuziehen.“

ii)

Die Tabelle wird wie folgt geändert:

in der Stufe „Luftfahrzeugzellenstrukturen“ wird Kapitel „27A Steuerflächen (alle)“ gestrichen;

in der Stufe „Luftfahrzeugzellensysteme“ wird nach Kapitel 46 das folgende Kapitel 47 eingefügt:

„47

Stickstofferzeugungssystem

X/X

X

X

X

X

X

X

X“

in der Stufe „Luftfahrzeugzellensysteme“ wird nach Kapitel 50 das folgende Kapitel 55/57 eingefügt:

„55/57 Steuerflächen (alle)

X/—

X

—“

m)

Nummer 4.1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Die Anzahl der Fragen muss mindestens eine Frage pro Unterrichtsstunde umfassen. Die Anzahl der Fragen je Kapitel und Stufe muss im Verhältnis stehen zu

der tatsächlichen Anzahl der für das betreffende Kapitel und die jeweilige Stufe aufgebrachten Unterrichtsstunden oder

der voraussichtlichen durchschnittlichen Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung bei auf die Lernenden ausgerichteten Methoden und

den Lernzielen entsprechend der Ausbildungsbedarfsanalyse.

Die zuständige Behörde muss Anzahl und Stufe der Fragen bei der Genehmigung des Lehrgangs bewerten.“

n)

Folgende Nummer 4.1 Buchstabe j wird angefügt:

„j)

Auch wenn akzeptiert wird, dass der Gegenstand der Fragen derselbe sein kann, dürfen die im Rahmen von MBT-Lernprogrammen verwendeten Fragen bei Lehrgangs- oder Phasenprüfungen nicht verwendet werden.“

o)

Die Nummern 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„5.

Musterevaluierungsstandard für Luftfahrzeuge der Gruppe 2 und Gruppe 3

Die Musterevaluierung in Bezug auf Luftfahrzeuge der Gruppe 2 oder 3 muss von Ausbildungsorganisationen durchgeführt werden, die über eine ordnungsgemäße Genehmigung nach Anhang IV (Teil-147) verfügen, oder von der zuständigen Behörde.

Die Evaluierung besteht aus einer praktischen Beurteilung und einer mündlichen Prüfung und muss folgende Anforderungen erfüllen:

a)

Die Befähigung des Bewerbers zur Durchführung von für das betreffende Luftfahrzeugmuster in Frage kommenden Instandhaltungsaufgaben muss anhand einer praktischen Beurteilung festgestellt werden.

b)

Die mündliche Prüfung erfolgt anhand einer Auswahl aus den in Nummer 3 „Musterlehrgangsstandard“ genannten Kapiteln auf der unter Nummer 3.1 Buchstabe e angegebenen Stufe.

c)

Beides, sowohl die mündlichen Prüfungen als auch die praktischen Beurteilungen, müssen den folgenden Zielen genügen:

1.

Korrekte und sichere Darstellung des Luftfahrzeugmusters und seiner Systeme;

2.

sichere Durchführung von Instandhaltungs-, Prüfungs- und Routinearbeiten entsprechend dem Instandhaltungshandbuch und anderer relevanter Anweisungen und Aufgaben, wie für das Luftfahrzeugmuster zweckmäßig, zum Beispiel Fehlerlokalisierung, Reparaturen, Einstellungen, Ersatz, Justieren und Funktionskontrollen, wie z. B. Triebwerkslauf usw., falls erforderlich;

3.

korrekter Gebrauch der gesamten technischen Unterlagen und der Dokumentation für das Luftfahrzeug;

4.

korrekter Gebrauch der spezialisierten/speziellen Werkzeuge und Prüfgeräte, Durchführung von Ausbau und Austausch von Komponenten und Modulen, die für das Muster typisch sind, einschließlich Instandhaltungstätigkeiten direkt am Luftfahrzeug.

d)

Für die Musterevaluierung gelten folgende Bedingungen:

1.

Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig. Nach dem ersten Fehlversuch ist eine Wartezeit von 30 Tagen notwendig, nach dem zweiten Fehlversuch müssen 60 Tage vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen werden kann.

Der Antragsteller bestätigt gegenüber der Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal oder der zuständigen Behörde, bei der die Prüfung beantragt wird, schriftlich die Anzahl und die Daten der Prüfungsversuche in den vorausgegangenen 12 Monaten und teilt ihnen mit, wo diese Prüfungen stattfanden. Es ist Aufgabe der Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal bzw. der zuständigen Behörde, die Anzahl der Prüfungsversuche innerhalb der vorgeschriebenen Zeiträume zu überprüfen.

2.

Die Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen kann erst beantragt werden, wenn in den vorangegangenen drei Jahren die Musterevaluierung abgeschlossen und die geforderte praktische Erfahrung erworben wurde.

3.

Bei der Musterevaluierung muss mindestens ein Prüfer anwesend sein. Die Prüfer dürfen nicht an der Ausbildung der Teilnehmer beteiligt gewesen sein.

e)

Die Prüfer müssen den Teilnehmern einen schriftlichen und von ihnen unterzeichneten Bericht aushändigen, aus dem die Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung hervorgehen.

6.

Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT)

6.1.

Allgemeines

Die Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training, OJT) ermöglicht den Antragstellern eine Ausbildung an einem bestimmten Luftfahrzeugmuster an einem echten Arbeitsplatz und vermittelt Kenntnisse in bewährten Instandhaltungsverfahren sowie in korrekten Freigabeverfahren. Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss folgenden Anforderungen genügen:

a)

Die Liste der OJT-Aufgaben und -Programme muss von der zuständigen Behörde, die die Instandhaltungslizenz vor Beginn der Ausbildung am Arbeitsplatz ausgestellt hat, akzeptiert werden.

b)

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss bei einer oder mehreren Instandhaltungsorganisationen, die auf der Grundlage dieser Verordnung über die Genehmigung für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugtyps verfügen, durchgeführt werden. Eine dieser Organisationen hat die Kontrolle über die Ausbildung am Arbeitsplatz.

c)

Vor Aufnahme einer Ausbildung am Arbeitsplatz muss der Antragsteller Inhaber einer Lizenz der Kategorie A, B oder L5 sein oder die theoretische Musterausbildung abgeschlossen und mindestens 50 % der Anforderungen an die grundlegenden Erfahrungen (Punkt 66.A.30) hinsichtlich der Luftfahrzeugkategorie, für die er ausbildet ist, kumuliert haben.

d)

Der Antragsteller muss die Ausbildung am Arbeitsplatz innerhalb von drei Jahren vor der Beantragung der ersten Musterberechtigung aufnehmen und abschließen. Mindestens 50 % der OJT-Aufgaben entfallen auf die Zeit nach Abschluss der entsprechenden theoretischen Musterausbildung.

e)

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss im Rahmen eines Mentoring durch einen oder mehrere qualifizierte Mentoren auf der Grundlage einer Eins-zu-eins-Beaufsichtigung erfolgen, bei der die Mentoren die technischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verantwortlichkeiten überprüfen, wie sie typischerweise von freigabeberechtigtem Personal gefordert werden. Während der Ausbildung am Arbeitsplatz vermitteln die Mentoren darüber hinaus auch Wissen und Erfahrung und leisten die erforderliche Beratung, Unterstützung und Anleitung.

f)

Jede Aufgabe wird vom Antragsteller abgezeichnet und enthält einen Verweis auf konkrete Arbeitskarten/Arbeitsblätter usw. Die Mentoren müssen die während der Ausbildung am Arbeitsplatz wahrgenommenen Aufgaben überprüfen und gegenzeichnen, da ihnen die Verantwortung für die auf Ebene des Unterstützungspersonals bzw. des freigabeberechtigten Personals erledigten Aufgaben, abhängig von den jeweiligen Freigabeverfahren, zukommt.

g)

Nach zufriedenstellendem Abschluss des OJT-Programms geben die Mentoren eine Empfehlung für die abschließende Beurteilung des Antragstellers ab, die von benannten Prüfern durchgeführt wird.

6.2

Inhalt und Arbeitsbuch für die Ausbildung am Arbeitsplatz

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss eine Reihe von Tätigkeiten und Aufgaben umfassen, die für die beantragten Luftfahrzeugmusterberechtigungen und -systeme sowie die beantragte Lizenzkategorie repräsentativ sind, und kann mehr als eine Lizenzkategorie abdecken.

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss in einem OJT-Arbeitsbuch mit folgenden Angaben dokumentiert werden:

a)

Name des Antragstellers,

b)

Geburtsdatum des Antragstellers,

c)

die genehmigte(n) Instandhaltungsorganisation(en), in der/denen die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wurde,

d)

beantragte Luftfahrzeugberechtigungen und Lizenzkategorie,

e)

Liste der Aufgaben, einschließlich:

i)

Aufgabenbeschreibung

ii)

Verweis auf Arbeitskarte/Arbeitsauftrag/flugzeugtechnisches Protokoll usw.

iii)

Ort des Abschlusses der Aufgabe

iv)

Datum des Abschlusses der Aufgabe

v)

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs

f)

Namen der Mentoren (ggf. einschließlich der Lizenznummer),

g)

eine unterzeichnete Empfehlung der Mentoren für die sich anschließende Abschlussbeurteilung des Antragstellers.

6.3

Abschließende Beurteilung des Antragstellers

Die abschließende Beurteilung des Antragstellers darf erst durchgeführt werden, wenn das OJT-Arbeitsbuch ausgefüllt ist und die Mentoren die entsprechende Empfehlung unterzeichnet haben.

Der benannte Prüfer, der die abschließende Beurteilung durchführt, teilt der Genehmigungsbehörde das Datum der Beurteilung rechtzeitig mit, um der Behörde eine etwaige Teilnahme zu ermöglichen.

Ziel der abschließenden Beurteilung ist es, zu überprüfen, ob der Antragsteller über ausreichende technische Kenntnisse sowie über die entsprechenden Fähigkeiten und Einstellungen verfügt und ob er befähigt ist, eigenständig als freigabeberechtigtes Personal mit Musterberechtigung an einem bestimmten Luftfahrzeugmuster zu arbeiten.

Die abschließende Beurteilung muss mindestens einen Arbeitstag in Anspruch nehmen.

a)

Bei der Beurteilung wird Folgendes abgefragt:

(1)

Die für die jeweilige Lizenzkategorie erforderlichen allgemeinen technischen Kenntnisse,

(2)

luftfahrzeugmusterspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten für die jeweilige Lizenzkategorie,

(3)

Verständnis der für das Luftfahrzeug und die Lizenzkategorie relevanten Lizenzrechte,

(4)

das angemessene Verhalten und Sicherheitsverhalten des Antragstellers in Bezug auf die Instandhaltungsumgebung.

b)

Die Beurteilung muss in einem Bericht festgehalten werden, der folgende Informationen enthält:

(1)

Daten zur Identität des Antragstellers,

(2)

Daten zur Identität des Prüfers,

(3)

Datum und Zeitrahmen der Beurteilung,

(4)

Inhalt der Beurteilung,

(5)

Ergebnis der Beurteilung: Bestanden oder nicht bestanden.

(6)

Unterschrift des Prüfers, des Antragstellers und gegebenenfalls des unabhängigen Beobachters.

c)

Eine nicht bestandene Beurteilung kann nach drei Monaten oder, wenn eine zusätzliche Schulung erfolgt ist und die Mentoren eine neue Empfehlung abgegeben haben, früher als drei Monate wiederholt werden, sofern die Prüfer zustimmen. Nach drei gescheiterten Versuchen muss die gesamte Ausbildung am Arbeitsplatz wiederholt werden.

6.4

Anforderungen an Mentoren und Prüfer

Bei den Mentoren und Prüfern handelt es sich um Instandhaltungspersonal mit folgenden Qualifikationen:

i)

Mentoren:

Sie sind Inhaber einer gültigen Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (AML), die gemäß diesem Anhang erteilt wurde, oder einer gültigen und vollständig mit ICAO Anhang 1 konformen AML gemäß Anhang II (Teil-145) Anlage IV, die für die zuständige Behörde annehmbar ist.

Sie sind seit mindestens einem Jahr Inhaber einer AML in derselben Kategorie wie die, für die das OJT-Mentoring erfolgt, und in die eine Musterberechtigung eingetragen ist, die für die Ausübung der Rechte an dem betreffenden Luftfahrzeug geeignet ist.

Sie verfügen über die erforderlichen Freigabe- oder Abzeichnungsrechte in der Instandhaltungsorganisation, in der die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wird.

Sie haben Erfahrung in der Ausbildung anderer Personen (z. B. als Lehrberechtigte, Ausbilder gemäß Anhang IV (Teil-147), haben Schulungslehrgänge für Ausbilder absolviert oder haben vergleichbare nationale Qualifikationen oder eine entsprechende Ausbildung, die für die zuständige Behörde annehmbar ist).

ii)

Prüfer, die die abschließende Beurteilung vornehmen:

Sie sind Inhaber einer gültigen Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen (AML), die gemäß diesem Anhang erteilt wurde, oder einer gültigen und vollständig mit ICAO Anhang 1 konformen AML gemäß Anhang II (Teil-145) Anlage IV, die für die zuständige Behörde annehmbar ist.

Sie sind seit mindestens drei Jahren Inhaber einer AML in derselben Kategorie wie die, für die die Ausbildung am Arbeitsplatz beurteilt wird, und in die dieselbe oder eine ähnliche Musterberechtigung eingetragen ist.

Sie haben Erfahrung in der Beurteilung anderer Personen und/oder wurden darin ausgebildet (z. B. als Lehrberechtigte, Prüfer gemäß Anhang IV (Teil-147), haben Schulungslehrgänge für Ausbilder absolviert oder haben vergleichbare nationale Qualifikationen oder eine entsprechende Ausbildung, die für die zuständige Behörde annehmbar ist).

Sie dürfen in die Ausbildung am Arbeitsplatz nicht als Mentor des Antragstellers einbezogen worden sein. Hat sich der Prüfer an der Ausbildung am Arbeitsplatz beteiligt, muss bei der OJT-Beurteilung ein unabhängiger Beobachter anwesend sein.

6.5

OJT-Dokumentation und -Aufzeichnungen

Der zufriedenstellende Abschluss der Ausbildung am Arbeitsplatz muss dem Antragsteller mit dem abschließenden Beurteilungsbericht und dem OJT-Arbeitsbuch bescheinigt werden.

Die OJT-Dokumentation muss der zuständigen Behörde zur Untermauerung des Antrags auf Erteilung oder Änderung der Lizenz nach Abschnitt B Unterabschnitt B dieses Anhangs vorgelegt werden.

Aufzeichnungen der OJT-Dokumentation müssen von der Instandhaltungsorganisation, in der die Ausbildung am Arbeitsplatz durchgeführt wird, gemäß den mit der für die Instandhaltungsorganisation zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren aufbewahrt werden.“

22.

Anlage IV erhält folgende Fassung:

„Anlage IV

Module oder Teilmodule für Erfahrung und Grundwissen, die für die Verlängerung einer Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Anhang III (Teil-66) erforderlich sind

A.   Erforderliche Erfahrung

In der nachstehenden Tabelle A ist die Erfahrung in Monaten aufgeführt, die für die Hinzufügung einer neuen Kategorie oder Unterkategorie zu einer nach Anhang III (Teil-66) erteilten Lizenz erforderlich ist.

Die Anforderungen an die Erfahrung können um 50 % reduziert werden, wenn der Antragsteller einen für eine bestimmte Unterkategorie relevanten und genehmigten Teil-147-Grundlagenlehrgang abgeschlossen hat.

Tabelle A

Auf:

Von:

A1

A2

A3

A4

B1.1

B1.2

B1.3

B1.4

B2

B2L

B3

L1

L2

L3

L4

L5

A1

6

6

6

24

6

24

12

24

12

6

12

12

12

12

24

A2

6

6

6

24

6

24

12

24

12

6

12

12

12

12

24

A3

6

6

6

24

12

24

6

24

12

12

12

12

12

12

24

A4

6

6

6

24

12

24

6

24

12

12

12

12

12

12

24

B1.1

6

6

6

6

6

6

12

12

6

6

6

12

12

12

B1.2

6

6

6

24

24

6

24

12

12

12

12

B1.3

6

6

6

6

6

6

12

12

6

6

6

12

12

12

B1.4

6

6

6

24

6

24

24

12

6

6

6

12

12

12

B2

6

6

6

6

12

12

12

12

12

6

6

12

12

24

B2L

6

6

6

6

12

12

12

12

12

12

6

6

12

12

24

B3

6

6

6

24

6

24

12

24

12

12

12

12

L1

24

24

24

24

36

24

36

24

36

24

24

6 (*)

12 (*)

12 (*)

24 (*)

L2

24

12

24

24

36

12

36

24

36

24

12

12 (*)

12 (*)

24 (*)

L3

30

30

30

30

48

30

48

30

48

30

30

12 (*)

12 (*)

6 (*)

24 (*)

L4

30

30

30

30

48

30

48

30

48

30

30

12 (*)

12 (*)

24 (*)

L5

24

24

24

24

36

24

36

24

36

24

24

12 (*)

12 (*)

12 (*)

B.   Module oder Teilmodule für das erforderliche Grundwissen

Diese Tabelle gibt einen Überblick über die Prüfungen, die für die Aufnahme einer neuen Kategorie/Unterkategorie in eine gemäß diesem Anhang erteilte AML erforderlich sind.

Die gemäß Anlage I und Anlage VII erstellten Lehrpläne setzen einen jeweils unterschiedlichen Kenntnisstand für die verschiedenen Lizenzkategorien innerhalb eines Moduls voraus, weshalb Lizenzinhaber für bestimmte Module zusätzliche Prüfungen ablegen müssen, wenn sie eine nach diesem Anhang erteilte AML auf eine weitere Kategorie/Unterkategorie erweitern wollen. Zur Festlegung der noch fehlenden oder bereits auf einem niedrigeren Niveau bestandenen Themen muss das betreffende Modul analysiert werden.

Tabelle B

Auf:

von:

A1

A2

A3

A4

B1.1

B1.2

B1.3

B1.4

B2

B2L

B3

L1C

L1

L2C

L2

L3H

L3G

L4H

L4G

L5

A1

Keine

16.

12.

12, 16.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 2, 8, 9.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 9.

A2

11, 15.

Keine

12, 15.

12.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 2, 8, 9.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 9.

A3

11, 17.

11, 16, 17.

Keine

16.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 2, 8, 9.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 9.

A4

11, 15, 17.

11, 17.

15.

Keine

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 9.

Alle außer 2, 8, 9.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 2L.

Alle außer 9.

B1.1

Keine

16.

12.

12, 16.

Keine

16.

12.

12, 16.

4, 5, 13, 14

4, 5, 13SQ, 14SQ

16.

12L.

12L.

8L**, 12L.

8L**, 12L.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L,

11L.

8L**, 10L, 11, 12L.

B1.2

11, 15.

Keine

12, 15.

12.

11, 15.

Keine

12, 15.

12.

4, 5, 13, 14

4, 5, 13SQ. 14SQ

Keine

12L.

12L.

8L*,

12L.

8L*,

12L.

9L.

10L.

9L,11L.

10L,

11L.

8L*, 10L, 11, 12L.

B1.3

11, 17.

11, 16, 17.

Keine

16.

11, 17.

11, 16, 17.

Keine

16.

4, 5, 13, 14

4, 5, 13SQ. 14SQ

11, 16, 17.

7L,12L.

7L,12L.

7L, 8L**, 12L.

7L, 8L**, 12L.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L,

11L.

8L**, 10L, 11, 12L.

B1.4

11, 15, 17.

11, 17.

15.

Keine

11, 15, 17.

11, 17.

15.

Keine

4, 5, 13, 14

4, 5, 13SQ. 14SQ

11, 17.

7L, 12L.

7L, 12L.

7L, 8L*, 12L.

7L, 8L*, 12L.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L,

11L.

8L*, 10L, 11, 12L.

B2

6, 7, 11, 15, 17.

6, 7, 11, 16, 17.

6, 7, 12, 15.

6, 7, 12, 16.

6, 7, 11, 15, 17.

6, 7, 11, 16, 17.

6, 7, 12, 15.

6, 7, 12, 16.

Keine

Keine

6, 7, 11, 16, 17.

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

5L, 7L, 8L.

4L, 5L, 6L, 7L, 8L.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L, 11L.

6, 7, 11 oder 12, 15 oder 16, 17, 8L, 10L

B2L

6, 7, 11, 15, 17.

6, 7, 11, 16, 17.

6, 7, 12, 15.

6, 7, 12, 16.

6, 7, 11, 15, 17.

6, 7, 11, 16, 17.

6, 7, 12, 15.

6, 7, 12, 16.

13SQ, 14SQ.

Keine

6, 7, 11, 16, 17.

5L, 7L, 12LSQ.

4L, 5L, 6L, 7L, 12LSQ.

5L, 7L, 8L, 12LSQ.

4L, 5L, 6L, 7L, 8L, 12LSQ.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L, 11L.

6, 7, 11 oder 12, 15 oder 16, 17, 8L, 10L

B3

11, 15.

11

12, 15.

12.

2, 3, 5, 8, 11, 15.

2, 3, 5, 8, 11.

2, 3, 5, 8, 12, 15.

2, 3, 5, 8, 12.

2, 3, 4, 5, 8, 13, 14.

2, 3, 4, 5, 8, 13SQ.

Keine

12L.

12L.

8L*, 12L.

8L*, 12L.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L, 11L.

2, 3, 5, 8, 11 oder 12, 8L*, 10L, 11L, 12L.


Auf:

von:

A1

A2

A3

A4

B1.1

B1.2

B1.3

B1.4

B2

B2L

B3

L1C

L1

L2C

L2

L3H

L3G

L4H

L4G

L1C

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Keine

4L, 6L.

8L.

4L, 6L, 8L.

9L.

10L.

8L, 9L, 11L.

8L, 10L, 11L.

L1

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Keine

Keine

8L.

8L.

9L.

10L.

8L, 9L, 11L.

8L, 10L, 11L.

L2C

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Keine

4L, 6L.

Keine

4L, 6L.

9L.

10L.

9L, 11L.

10L, 11L.

L2

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Keine

Keine

Keine

Keine

9L.

10L.

9L, 11L.

10L, 11L.

L3H

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

5L, 7L, 8L.

4L, 5L, 6L, 7L, 8L.

Keine

10L.

8L, 11L.

8L, 10L, 11L.

L3G

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

5L, 7L, 8L.

4L, 5L, 6L, 7L, 8L.

9L.

Keine

8L, 9L, 11L.

8L, 11L.

L4H

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

Keine

10L.

Keine

10L.

L4G

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

Alle

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

5L, 7L.

4L, 5L, 6L, 7L.

9L.

Keine

9L.

Keine

SQ = abhängig von der Systemqualifikation.

*:

ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Kolbentriebwerken.

**:

ausgenommen Themen im Zusammenhang mit Turbinentriebwerken.

23.

Das EASA-Formblatt 26 in Anlage VI wird wie folgt geändert:

a)

Seite 1 erhält folgende Fassung:

I.

EUROPÄISCHE UNION (*)

[STAAT]

[NAME UND LOGO DER BEHÖRDE]

II.

Teil-66

LIZENZ FÜR DIE INSTANDHALTUNG VON LUFTFAHRZEUGEN

III.

Lizenz Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS].66.[XXXX]

EASA-Formblatt 26 Ausgabe 6“

b)

Die Seite mit TEIL XIII. TEIL-66 EINSCHRÄNKUNGEN erhält folgende Fassung:

„XIII.

TEIL-66 EINSCHRÄNKUNGEN

 

Lizenz gültig bis:

III.

Lizenz Nr.:“

24.

Anlage VII erhält folgende Fassung:

„Anlage VII

Erforderliches Grundwissen für die Lizenz der Kategorie L für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen

Die Definitionen für die in dieser Anlage aufgeführten Stufen für das geforderte Wissen sind dieselben wie die in Punkt 1 von Anlage I enthaltenen Definitionen.

1.   Modularisierung

Die für jede Unterkategorie/Kategorie einer Luftfahrzeuglizenz erforderlichen Module müssen der folgenden Matrix entsprechen. Anwendbare Fachmodule sind mit einem „X“ gekennzeichnet, während „n. z.“ bedeutet, dass das Fachmodul weder anwendbar noch erforderlich ist.

Die Anforderungen an das Grundwissen für L5 müssen die gleichen sein wie für jede Unterkategorie B1 (wie in Anlage I angegeben) zuzüglich der in der Matrix angegebenen weiteren Module.

 

Lizenz-Unterkategorien

 

Segelflugzeuge in Verbundbauweise

Segelflugzeuge

Motorsegler in Verbundbauweise und ELA1-Flugzeuge in Verbundbauweise

Motorsegler und ELA1-Flugzeuge

Heißluftballone

Gasballone

Heißluft-Luftschiffe

ELA2-Gas-Luftschiffe

Gas-Luftschiffe oberhalb ELA2

Fachmodule

L1C

L1

L2C

L2

L3H

L3G

L4H

L4G

L5

1L

„Grundwissen“

X

X

X

X

X

X

X

X

n. z.

2L

„Menschliche Faktoren“

X

X

X

X

X

X

X

X

n. z.

3L

„Luftrecht“

X

X

X

X

X

X

X

X

n. z.

4L

„Gewebebespannte Struktur aus Holz und/oder Metallrohren“

n. z.

X

n. z.

X

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

5L

„Verbundstruktur“

X

X

X

X

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

6L

„Metallische Struktur“

n. z.

X

n. z.

X

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

7L

„Luftfahrzeugzelle — allgemeine, mechanische und elektrische Systeme“

X

X

X

X

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

8L

„Antrieb“

n. z.

n. z.

X

X

n. z.

n. z.

X

X

X (*1)

9L

„Ballone — Heißluftballone“

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

X

n. z.

X

n. z.

n. z.

10L

„Ballone — Gasballone (frei/gefesselt)“

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

X

n. z.

X

X

11L

„Luftschiffe — Heißluft-Luftschiffe/Gas-Luftschiffe“

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

n. z.

X

X

X

12L

„Funk/ELT/Transponder/Instrumente“

X

X

X

X

n. z.

n. z.

X

X

X

MODUL 1L — GRUNDWISSEN

MODUL 1L — GRUNDWISSEN

Stufe

1L.1

Mathematik

Arithmetik

Algebra

Geometrie

1

1L.2

Physik

Materie

Mechanik

Temperatur

1

1L.3

Elektrik

Gleich- und Wechselstromkreise

1

1L.4

Aerodynamik/Aerostatik

1

1L.5

Arbeitssicherheit und Umweltschutz

2

MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN

MODUL 2L — MENSCHLICHE FAKTOREN

Stufe

2L.1

Allgemeines

1

2L.2

Menschliches Leistungsvermögen und dessen Grenzen

1

2L.3

Sozialpsychologie

1

2L.4

Leistungsbeeinflussende Faktoren

1

2L.5

Physische Umgebung

1

2L.6

Das „schmutzige Dutzend“ („Dirty Dozen“) und Risikominderung

2

MODUL 3L — LUFTRECHT

MODUL 3L — LUFTRECHT

Stufe

3L.1

Rechtsrahmen

1

3L.2

Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1

3L.3

Reparaturen und Modifikationen (Teil-ML)

2

3L.4

Instandhaltungsunterlagen (Teil-ML)

2

3L.5

Lizenzrechte und ihre ordnungsgemäße Ausübung (Teil-66, Teil-ML)

2

MODUL 4L — GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN

MODUL 4L — GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN

Stufe

4L.1

Luftfahrzeugzellen in gewebebespannter Holzbauweise und/oder Metallrohrbauweise

2

4L.2

Werkstoffe

2

4L.3

Feststellung von Schäden und Mängeln

3

4L.4

Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren

3

MODUL 5L — VERBUNDSTRUKTUR

MODUL 5L — VERBUNDSTRUKTUR

Stufe

5L.1

Luftfahrzeugzellen aus faserverstärktem Kunststoff (FVK)

2

5L.2

Werkstoffe

2

5L.3

Feststellung von Schäden und Mängeln

3

5L.4

Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren

3

MODUL 6L — METALLISCHE STRUKTUR

MODUL 6L — METALLISCHE STRUKTUR

Stufe

6L.1

Luftfahrzeugzelle aus Metall

2

6L.2

Werkstoffe

2

6L.3

Feststellung von Schäden und Mängeln

3

6L.4

Standardreparatur- und Instandhaltungsverfahren

3

MODUL 7L -LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME

MODUL 7L -LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME

Stufe

7L.1

Flugtheorie — Segelflugzeuge und Flugzeuge

1

7L.2

Struktur der Luftfahrzeugzelle — Segelflugzeuge und Flugzeuge

1

7L.3

Klimaanlage (ATA 21)

1

7L.4

Elektrische Leistung, Kabel und Stecker (ATA 24)

2

7L.5

Geräte und Ausstattungen (ATA 25)

2

7L.6

Brandschutz und andere Sicherheitssysteme (ATA 26)

2

7L.7

Flugsteuerung (ATA 27)

3

7L.8

Kraftstoffanlage (ATA 28)

2

7L.9

Hydraulik (ATA 29)

2

7L.10

Eis- und Regenschutz (ATA 30)

1

7L.11

Fahrwerk (ATA 32)

2

7L.12

Lampen (ATA 33)

2

7L.13

Sauerstoff (ATA 35)

2

7L.14

Pneumatik/Vakuum (ATA 36)

2

7L.15

Wasserballast (ATA 41)

2

7L.16

Verbindungselemente

2

7L.17

Rohre, Schläuche und Verbindungen

2

7L.18

Federn

2

7L.19

Lager

2

7L.20

Getriebe

2

7L.21

Steuerkabel

2

7L.22

Passungen und Abstände

2

7L.23

Luftfahrzeuggewicht und Schwerpunktlage

2

7L.24

Werkstattverfahren und Werkzeuge

2

7L.25

Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken

2

7L.26

Abnormale Ereignisse

2

7L.27

Instandhaltungsverfahren

2

MODUL 8L — ANTRIEB

MODUL 8L — ANTRIEB

Kolbenantrieb

Turbinenantrieb

Elektroantrieb

Stufe

8L.1

Allgemeine Motorengrundlagen

X

X

X

2

8L.2

Grundlagen und Leistungsmerkmale von Kolbentriebwerken

X

 

 

2

8L.3

Bau von Kolbentriebwerken

X

 

 

2

8L.4

Kraftstoffsystem mit Kolbentriebwerk (nichtelektronisch)

X

 

 

2

8L.5

Anlass- und Zündsystem

X

 

 

2

8L.6

Ansaug-, Abgas- und Kühlsystem

X

 

 

2

8L.7

Aufladen/Turboladen

X

 

 

2

8L.8

Schmiersysteme für Kolbentriebwerke

X

 

 

2

8L.9

Triebwerksanzeigesysteme

X

X

X

2

8L.10

Elektromotoren für Luftfahrzeuge

 

 

X

2

8L.11

Grundlagen und Leistungsmerkmale von Turbinentriebwerken

 

X

 

2

8L.12

Einlass und Kompressor

 

X

 

2

8L.13

Brennkammer, Anlass- und Zündsystem

 

X

 

2

8L.14

Turbinenabschnitt und Auslass

 

X

 

2

8L.15

Sonstige Komponenten und Systeme von Turbinentriebwerken

 

X

 

2

8L.16

Inspektion und Bodenbetrieb von Turbinentriebwerken

 

X

 

2

8L.17

Propeller

X

X

X

2

8L.18

Digitale Triebwerksteuerung (FADEC)

X

X

X

2

8L.19

Schmierstoffe und Kraftstoffe

X

X

X

2

8L.20

Einbau von Triebwerken und Propellern

X

X

X

2

8L.21

Überwachung und Bodenbetrieb von Triebwerken

X

X

X

2

8L.22

Lagerung und Konservierung von Triebwerken und Propellern

X

X

X

2

MODUL 9L — BALLONE — HEIẞLUFTBALLONE

MODUL 9L — BALLONE — HEISSLUFTBALLONE

Stufe

9L.1

Flugtheorie — Heißluftballone

1

9L.2

Allgemeine Luftfahrzeugzelle von Heißluftballonen

2

9L.3

Hülle

3

9L.4

Heizungssystem/Brenner

3

9L.5

Korb und Korbaufhängung (einschl. alternativer Bauteile)

3

9L.6

Instrumente

2

9L.7

Ausrüstung

2

9L.8

Handhabung und Lagerung von Heißluftballonen

2

9L.9

Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken

3

MODUL 10L — BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT)

MODUL 10L — BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT)

Stufe

10L.1

Flugtheorie — Gasballone

1

10L.2

Allgemeine Luftfahrzeugzelle von Gasballonen

2

10L.3

Hülle

3

10L.4

Netz

3

10L.5

Ventile, Parachute und andere zugehörige Systeme

3

10L.6

Lastring

3

10L.7

Korb (einschließlich alternativer Bauteile)

3

10L.8

Leinen und Taue

3

10L.9

Instrumente

2

10L.10

Systeme gefesselter Gasballone (TGB)

3

10L.11

Ausrüstung

2

10L.12

Handhabung und Lagerung von Gasballonen

2

10L.13

Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken

3

MODULE 11L — LUFTSCHIFFE — HEIẞLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE

MODULE 11L — LUFTSCHIFFE — HEISSLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE

Stufe

11L.1

Flugtheorie und Steuerung von Luftschiffen

2

11L.2

Luftschiffzellenstruktur — allgemeine Konzepte

2

11L.3

Luftschiffhülle

2

11L.4

Gondel

3

11L.5

Luftschiff-Flugsteuerung (ATA 27/55)

3

11L.6

Elektrische Leistung (ATA 24)

3

11L.7

Lampen (ATA 33)

2

11L.8

Eis- und Regenschutz

3

11L.9

Kraftstoffanlage (ATA 28)

2

11L.10

Motoren und Propeller in Luftschiffen

2

11L.11

Handhabung und Lagerung von Luftschiffen

2

11L.12

Demontage-, Prüf-, Reparatur- und Montagetechniken

2

MODUL 12L — FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE

MODUL 12L — FUNKGERÄT/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE

Stufe

12L.1

Funk/ELT

2

12L.2

Transponder und FLARM

2

12L.3

Instrumente

2

12L.4

Allgemeine Avionikprüfgeräte

1

25.

Anlage VIII wird wie folgt geändert:

a)

In Buchstabe a werden die folgenden Ziffern vi und vii angefügt:

„vi)

Ein nicht bestandenes Modul darf erst nach mindestens 90 Tagen nach dem Datum der nicht bestandenen Modulprüfung wieder aufgenommen werden.

vii)

Für jede Prüfung sind innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten maximal drei Versuche zulässig.“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Anzahl der Fragen je Modul:

i)

Modul 1L „GRUNDWISSEN“: 20 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten;

ii)

MODUL 2L „MENSCHLICHE FAKTOREN“: 20 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten;

iii)

MODUL 3L „LUFTRECHT“: 28 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 35 Minuten;

iv)

MODUL 4L „GEWEBEBESPANNTE STRUKTUR AUS HOLZ UND/ODER METALLROHREN“: 40 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;

v)

MODUL 5L „VERBUNDSTRUKTUR“: 32 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;

vi)

MODUL 6L „METALLISCHE STRUKTUR“: 32 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 40 Minuten;

vii)

MODUL 7L „LUFTFAHRZEUGZELLE — ALLGEMEINE, MECHANISCHE UND ELEKTRISCHE SYSTEME“: 60 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 75 Minuten;

viii)

MODUL 8L „ANTRIEB“: 64 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 80 Minuten;

ix)

MODUL 9L „BALLONE — HEISSLUFTBALLONE“: 36 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 45 Minuten;

x)

MODUL 10L „BALLONE — GASBALLONE (FREI/GEFESSELT)“: 44 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 55 Minuten;

xi)

MODULE 11L „LUFTSCHIFFE — HEISSLUFT-LUFTSCHIFFE/GASLUFTSCHIFFE“: 40 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 50 Minuten;

xii)

MODUL 12L „FUNK/ELT/TRANSPONDER/INSTRUMENTE“: 20 Fragen.

Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.“

26.

Die folgende Anlage IX wird angefügt:

„Anlage IX

Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)

1.

Zweck dieser Anlage ist die Festlegung der Anforderungen an die Bewertung und Genehmigung von MBT-Lehrgängen durch die zuständige Behörden nach Punkt 66.B.135.

Sofern die zuständige Behörde beschließt, dass die in dieser Anlage festgelegte Methode auch für die Bewertung anderer Lehrgänge geeignet ist, kann diese Anlage für die Bewertung dieser anderen Lehrgänge verwendet werden.

Die Bewertung muss von der zuständigen Behörde anhand aller in Tabelle A festgelegten Kriterien durchgeführt werden, die in vier Kategorien — Buchstaben a bis d — unterteilt sind. Die zuständige Behörde muss in der Tabelle eindeutige Angaben zu dem zu bewertenden MBT-Produkt sowie zu seinen Herstellungs- und Aktualisierungsversionen machen.

2.

Die zuständige Behörde, die die Bewertung durchführt, muss sich selbst in die Lage eines Teilnehmers oder Endnutzers versetzen und jedes in Tabelle A aufgeführte Kriterium einzeln auf einer Skala von 1 bis 5 wie folgt bewerten:

1:

Inakzeptabel. Genügt nicht den zu erfüllenden Kriterien.

2:

Teilweise akzeptabel, aber Verbesserungen sind erforderlich, um den zu erfüllenden Kriterien zu genügen.

3:

Akzeptabel. Die Kriterien werden erfüllt.

4:

Gut. Die Kriterien werden erfüllt, sofern Verbesserungen vorgenommen werden.

5:

Ausgezeichnet. Die zu erfüllenden Kriterien werden übertroffen.

3.

Wird eines oder mehrere der Kriterien mit unter 3 bewertet, muss die zuständige Behörde eine Nachbesserung des Produkts mit einem alternativen Lernprozess verlangen, damit ein annehmbares Eignungsniveau erreicht wird.

4.

Sobald die zuständige Behörde jedes einzelne der in Tabelle A aufgeführten Kriterien bewertet hat, verwendet sie zur Bestimmung des allgemeinen Eignungsniveaus jeder MBT-Lernressource die folgende kombinierte Bewertungsskala:

100-80: Ausgezeichnete Lernressource. Sie bietet verschiedene Funktionen und erfüllt die Eignungskriterien.

79-60: Die Lernressource erfüllt die Eignungskriterien.

59-40: Die Lernressource ermöglicht es nicht, den gewünschten pädagogischen Nutzen im notwendigen Umfang zu erreichen. Die Lernressource kann nur für „informelle“ Schulungen verwendet werden.

39-20: Die Lernressource liegt unter dem Durchschnitt. Sie genügt nicht den zu erfüllenden Kriterien.

Vor der Genehmigung des Produkts muss die zuständige Behörde prüfen, ob die MBT-Lernressource eine Gesamtpunktzahl von mindestens 60 erreicht und ob es kein unter 3 bewertetes Kriterium gab.

Tabelle A: Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)

Methode für die Bewertung multimedia-basierter Ausbildung (MBT)

Produktidentifizierung:

Bezeichnung:

Version:

 

PUNKTZAHL (1-5)

Kategorie a „Akademische Qualität“

Zuverlässigkeit der Informationen

1.

Die Information ist zuverlässig.

 

Relevanz der Information

2.

Die Information ist relevant.

 

Kategorie b „Pädagogische Qualität“

Formulierung/Aufbau pädagogisch sinnvoll

3.

Die von der Lernressource gebotene Vereinfachung ist qualitativ angemessen.

 

4.

Die Bildungsressource enthält eine angemessene Anzahl von Übersichten und Zusammenfassungen.

 

5.

Die Ressource ist klar strukturiert (Zusammenfassungen, Pläne).

 

6.

Die Struktur unterstützt ihre Verwendung im pädagogischen Kontext.

 

Pädagogische Strategien

7.

Die Lernziele sind angegeben.

 

8.

Die Ressource umfasst Anreize zur Lernunterstützung.

 

9.

Die Ressource führt zu Interaktionen zwischen Auszubildenden und Ausbildern.

 

10.

Die aktive Einbeziehung der Auszubildenden wird gefördert.

 

11.

Auf Auszubildende ausgerichtetes Lernen ist enthalten.

 

12.

Problemlösungsaufgaben fördern das Lernen.

 

13.

Die Ressource ermöglicht die Kommunikation zwischen den Auszubildenden.

 

14.

Der Auszubildende kann seinen Lernfortschritt sehen.

 

Beurteilungsmethoden für Auszubildende

15.

Die Ressource bietet ein Selbstbeurteilungsverfahren.

 

Kategorie c „Didaktische Qualität“

Lernaktivitäten

16.

Der Inhalt bezieht sich auf reale Situationen, mit denen sich der Auszubildende möglicherweise in einer tatsächlichen Instandhaltungsumgebung konfrontiert sehen könnte.

 

Lerninhalte

17.

Der Inhalt ist zur Erreichung der Lernziele geeignet.

 

Kategorie d „Technische Qualität“

Konzept

18.

Inhalt und Organisation der Lernressource zeichnen sich aus durch die angemessene Verwendung von Farben, Interaktivität, grafische Qualität, Animationen und Illustrationen.

 

Recherchieren mittels Browser

19.

Navigationsmethoden sind klar, konsistent und intuitiv.

 

Technologische Aspekte

20.

Multimediatechniken fördern die Informationsweitergabe.

 

Endergebnis:

 

Anmerkungen:

Bei der Bewertung der MBT anhand der in Tabelle A aufgeführten Einzelkriterien berücksichtigt die zuständige Behörde Folgendes:

Kategorien:

a)

Akademische Qualität

Die mit der Multimedia-Ressource präsentierten Informationen müssen zwei Merkmale aufweisen:

i.

Zuverlässigkeit: Die Informationen sind zuverlässig, aktuell und relativ fehlerfrei. Die Informationen entsprechen den geltenden rechtlichen Anforderungen.

ii.

Relevanz: Die Informationen sind für die für den Kurs festgelegten Lernziele relevant. Sie unterstützen die Auszubildenden bei der Erreichung der Lernziele.

b)

Pädagogische Qualität

Die MBT hebt die Tätigkeiten hervor, die die Entwicklung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fördern.

Die Hauptkriterien für jedes Produkt beziehen sich auf drei Aspekte:

i.

Pädagogisch sinnvolle Formulierung und sinnvoller Aufbau Kennzeichnend ist die Qualität der Vereinfachung, das Vorhandensein von Zusammenfassungen sowie die Verwendung von Diagrammen, Abbildungen, Animationen und Illustrationen. Bewertet wird, ob die Struktur der Lernressource deren Nutzung in einem pädagogischen Kontext fördert. Dies bezieht sich auf die Leichtigkeit der Orientierung (Zusammenfassung, Unterrichtsplan), das Vorhandensein geeigneter Interaktionen, die Benutzerfreundlichkeit (Back-, Forward-, Scroll-Boxen usw.) und die Kommunikationsressourcen (Fragen und Antworten, häufig gestellte Fragen, Forum usw.).

ii.

Pädagogische Strategien: Lehr- und Lernstile sollten auf aktiven Lehransätzen beruhen, um sinnvolle Situationen im Zusammenhang mit Lernzielen und der Motivation der Lernenden zu schaffen.

iii.

Beurteilungsmethoden für Studierende: Methoden werden eingeführt, um die Erreichung der Lernziele zu messen.

c)

Didaktische Qualität

i.

Lernaktivitäten Der Inhalt bezieht sich auf reale Situationen, mit denen sich der Auszubildende möglicherweise in einer tatsächlichen Instandhaltungsumgebung konfrontiert sehen könnte.

ii.

Lerninhalte Der Inhalt ist geeignet, um die Lernziele zu erreichen.

d)

Technische Qualität:

In diesem Abschnitt werden die Konzeption, das Recherchieren mittels Browser und die technologischen Aspekte der Lernressource bewertet:

i.

Konzeption: Inhalt und Organisation der Lernressource zeichnen sich aus durch die angemessene Verwendung von Farben, Interaktivität, grafische Qualität ausgewählter Bilder, Animationen und Illustrationen.

ii.

Recherchieren mittels Browser : Während der Navigation sollte der Auszubildende in der Lage sein, einen Plan, einen Index oder ein detailliertes Inhaltsverzeichnis zu finden. Die vorgeschlagenen Optionen oder Leitlinien müssen klar sein, und die Gruppen innerhalb der Menüs müssen kohärent sein.

iii.

Technologische Aspekte: Multimediatechniken zielen darauf ab, die Kapazitäten aller neuen Technologien im Bildungsbereich zu kombinieren und zu nutzen, um den Wissenstransfer zu fördern. Daher sollte das System die Verwendung von Animationen, Simulationen oder anderen interaktiven Elementen begünstigen.


(*)  Die Anforderungen an die Erfahrung können zwar um 50 % reduziert werden, eine Lizenz mit Einschränkungen jedoch zulassen, d. h. eine Lizenz mit dem Ausschlussvermerk „Komplexe Instandhaltungsaufgaben nach Anlage VII von Anhang I (Teil-M), Standardänderungen nach Punkt 21.A.90B von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Standardreparaturen nach Punkt 21.A.431B von Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012“.

(*1)  Von Modul 8L sind nur die zutreffenden Themen zum Antrieb erforderlich, abhängig von der B1-Unterkategorie, die der Antragsteller bereits innehat.


ANHANG II

ANHANG IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Im Inhaltsverzeichnis erhält Punkt 147.A.305 folgende Fassung: „147.A.305 Luftfahrzeugmusterbezogene Evaluierung und Aufgabenbewertung“

2.

Punkt 147.A.100 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Für die Theorieschulung und die Durchführung von Wissensprüfungen müssen vollständig abgeschlossene, geeignete und von anderen Einrichtungen abgetrennte Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Die Anzahl der Auszubildenden, die im Rahmen einer Praxis-Ausbildung an einem Lehrgang teilnehmen, darf 15 pro Ausbilder oder Prüfer nicht übersteigen.“

c)

Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)

Für die Prüfungs- und Ausbildungsaufzeichnungen müssen sichere Aufbewahrungseinrichtungen zur Verfügung stehen. Die Umgebungsbedingungen an diesen Aufbewahrungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass die Unterlagen während des Aufbewahrungszeitraumes gemäß Punkt 147.A.125 in einem guten Zustand erhalten bleiben. Die Einhaltung einer angemessenen Sicherheit vorausgesetzt, dürfen sich die Aufbewahrungseinrichtungen in den Büroräumen befinden.“

d)

Der folgende Buchstabe j wird angefügt:

„j)

Abweichend von den Buchstaben a bis d und Buchstabe f muss die nach diesem Anhang genehmigte Organisation im Falle von Fernunterricht, der an einem Ort stattfindet, an dem sie keine Kontrolle über die Umgebung hat, in der sich der Auszubildende befindet, diesen belehren und für die Eignung seines Lernorts sensibilisieren. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für den Fernunterricht und nicht für die entsprechende Prüfung und/oder Beurteilung.“

3.

In Punkt 147.A.105 erhält Buchstabe c folgende Fassung:

„c)

Eine Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal muss eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern beschäftigen, die die Ausbildung in Theorie und Praxis planen bzw. durchführen sowie Wissensprüfungen und Praxis-Beurteilungen in Übereinstimmung mit der Genehmigung vornehmen.“

4.

Punkt 147.A.115 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Jeder Klassenraum muss mit geeigneter Präsentationstechnik ausgestattet sein, damit die Auszubildenden die dargestellten Texte, Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen von jedem Platz im Klassenraum leicht erkennen können.

Bei virtuellen Schulungsumgebungen sind die Schulungsinhalte so zu gestalten, dass sie die Auszubildenden beim Verständnis des jeweiligen Themas unterstützen, wobei sicherzustellen ist, dass diese die dargestellten Texte, Zeichnungen, Diagramme und Abbildungen leicht erkennen können.

Sofern solche Geräte als zweckdienlich betrachtet werden, kann die Präsentationstechnik repräsentative Instandhaltungssimulatoren (MSTD) umfassen, die den Auszubildenden das Verständnis des jeweiligen Unterrichtsstoffes erleichtern sollen.“

b)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Die Organisation, die die Luftfahrzeugmusterausbildung nach Punkt 147.A.100(e) durchführt, muss Zugang zu dem geeigneten Luftfahrzeugmuster haben. MSTD können verwendet werden, wenn diese Übungsgeräte angemessene Schulungsstandards gewährleisten.“

5.

In Punkt 147.A.120 wird der folgende Buchstabe c angefügt:

„c)

Der Zugang zu dem für Grund- oder Musterlehrgänge relevanten Ausbildungsmaterial für die Instandhaltung kann in Papierform oder auf elektronischem Wege gewährt werden, sofern der Auszubildende über die geeigneten Mittel verfügt, um zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der gesamten Dauer des Lehrgangs auf dieses Material zuzugreifen.“

6.

In Punkt 147.A.135 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

„d)

Die Prüfung muss in einer kontrollierten Umgebung von einer nach diesem Anhang genehmigten und in ihrem Handbuch für Instandhaltungspersonal (MTOE) beschriebenen Ausbildungsorganisation durchgeführt werden.

Für Prüfungszwecke bezeichnet der Ausdruck „kontrollierte Umgebung“ eine Umgebung, in der Folgendes festgestellt und überprüft werden kann: a) die Identität der Auszubildenden, b) die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, c) die Integrität der Prüfung und d) die Sicherheit des Prüfungsmaterials.“

7.

Punkt 147.A.145(b) erhält folgende Fassung:

„b)

Die Theorieschulung, die Prüfung des Wissenstands, die Praxis-Ausbildung und die Praxis-Beurteilungen dürfen nur an den in der Genehmigung angegebenen Orten oder an einem im MTOE angegebenen Ort durchgeführt werden.“

8.

Punkt 147.A.200 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Unbeschadet Buchstabe f kann die in Anlage I (Dauer des Grundlagenlehrgangs) festgelegte Stundenzahl geändert werden, damit Änderungen bei den Ausbildungstechnologien und -methoden (Theorieschulung) oder bei den Anrechnungen nach Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.25(e) Rechnung getragen werden kann, sofern die vorgeschlagenen Änderungen im Lehrplan und im Zeitplan beschrieben und begründet werden. Für die Begründung solcher Änderungen muss im MTOE ein Verfahren festgelegt werden.“

b)

Folgender Buchstabe h wird angefügt:

„h)

Die Dauer der Lehrgänge für die Erweiterung auf (Unter-)Kategorien wird anhand der Bewertung der Lehrpläne für die Grundausbildung und der entsprechenden Erfordernisse der Praxis-Ausbildung festgelegt.“

9.

Punkt 147.A.305 erhält folgende Fassung:

„147.A.305

Luftfahrzeugmusterbezogene Evaluierung und Aufgabenbeurteilung

Die in Anhang III (Teil-66) festgelegte Luftfahrzeugmusterevaluierung oder Beurteilung luftfahrzeugbezogener Aufgaben muss vorbehaltlich der Einhaltung des in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45 festgelegten Standards für Luftfahrzeugmuster und/oder Aufgaben von einer Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung nach Punkt 147.A.300 für die Durchführung von Musterlehrgängen verfügt, durchgeführt werden.“

10.

Anlage III wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Grundlagenlehrgang und Grundlagenprüfung

Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des Grundlagenlehrgangs oder der Grundlagenprüfung oder des Abschlusses von beidem ist das Urkundenmuster für einen Grundlagenlehrgang zu verwenden.

In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.

Für die Schulungen und Prüfungen, die von einer nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 148a zu verwenden.

Für Prüfungen, die von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 148b zu verwenden.

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS(*)].147.[XXXX].

Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung für die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß ihren Genehmigungsbedingungen und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügt.

Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission den genehmigten Grundlagenlehrgang (**) und/oder die nachstehend aufgeführte Grundlagenprüfung (**) erfolgreich absolviert und/oder bestanden (**) hat.

[GRUNDLAGENLEHRGANG (**)] und/oder [GRUNDLAGENPRÜFUNG (**)]

[LISTE DER TEIL-66-MODULE/ORT UND DATUM DER BESTANDENEN PRÜFUNG]

Datum: …

Unterschrift: …

Für: [NAME DES UNTERNEHMENS]

EASA-Formblatt 148a Ausgabe 1

(*)

Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(**)

Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:

Grundlagenlehrgänge wurden absolviert und bestanden; oder

Grundlagenlehrgänge wurden nur absolviert; oder

nur die Grundprüfung(en) wurden bestanden.


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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAA.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

[ANSCHRIFT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

nach Ablegung der Prüfung gemäß Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission.

Durch die vorliegende Urkunde wird bestätigt, dass die oben genannte Person gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission die nachstehend aufgeführte(n) Grundlagenprüfung(en) erfolgreich bestanden hat.

[GRUNDLAGENPRÜFUNG(EN)]

[LISTE DER TEIL-66-MODULE/ORT UND DATUM DER BESTANDENEN PRÜFUNG]

Datum: …

Unterschrift: …

Für: [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

EASA-Formblatt 148b Ausgabe 1“

b)

Nummer 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der Titel erhält folgende Fassung: „2. Prüfung und Beurteilung des Musterlehrgangs“;

ii)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Anerkennung des Abschlusses entweder der Prüfung der Theorieelemente (einschließlich Ausbildung) oder der Beurteilung der Praxiselemente (einschließlich Ausbildung) oder beider Elemente des Ausbildungslehrgangs für die Musterberechtigung (Anhang III (Teil-66) Anlage III Nummer 1 Buchstaben a und b) ist das Urkundenmuster für einen Musterlehrgang zu verwenden.“

iii)

Nach Absatz 4 werden folgende Absätze eingefügt:

„Für die Anerkennung des Abschlusses der Luftfahrzeugmusterevaluierung ist dasselbe Formular zu verwenden (Anhang III (Teil-66) Punkt 66.A.45(d) und Anlage III Nummer 5 dieses Anhangs).

Für die Schulungen und Prüfungen, die von einer nach Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, ist das EASA-Formblatt 149a zu verwenden.

Für von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfungen und Evaluierungen der Musterausbildung oder für die Anerkennung des Abschlusses einer Luftfahrzeugmusterausbildung, die nach dem Verfahren in Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 direkt genehmigt werden, ist das EASA-Formblatt 149b zu verwenden.“

iv)

Das Formblatt erhält folgende Fassung:

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS(*)].147.[XXXX].

Ausbildungsorganisation für Instandhaltungspersonal, die über eine Genehmigung für die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß ihren Genehmigungsbedingungen und Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verfügt.

Mit dieser Urkunde wird bescheinigt, dass die oben genannte Person die Theorieelemente (**) und/oder Praxiselemente (**) des genehmigten Luftfahrzeugmusterlehrgangs erfolgreich absolviert oder die nachstehend angegebene Luftfahrzeugmusterevaluierung(**) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission abgeschlossen hat.

[LUFTFAHRZEUGMUSTERLEHRGANG (**)]

[BEGINN UND ENDE DES LEHRGANGS]/[ORT]

[ANGABE DER THEORIEELEMENTE/PRAXISELEMENTE]

oder

[LUFTFAHRZEUGMUSTEREVALUIERUNG (**)]

[ENDDATUM]/[ORT]

Datum:. …

Unterschrift: …

Für: [NAME DES UNTERNEHMENS]

EASA-Formblatt 149a Ausgabe 1

(*)

Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

(**)

Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:

die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden und die Praxiselemente des Musterlehrgangs wurden positiv beurteilt; oder

nur die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden; oder

die Praxiselemente wurden positiv beurteilt; oder

die Luftfahrzeugmusterevaluierung wurde positiv abgeschlossen.

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ANERKENNUNGSURKUNDE

Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].CAA.[XXXX].[YYYYY]

Die vorliegende Anerkennungsurkunde wird ausgestellt für:

[Name]

[GEBURTSDATUM UND -ORT]

durch:

[NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

[ANSCHRIFT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

nach Ablegung einer Prüfung gemäß Anhang III (Teil-66) Abschnitt B Unterabschnitt C der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission oder nach dem Verfahren für die Direktgenehmigung der Luftfahrzeugmusterausbildung gemäß Anhang III (Teil-66) Punkt 66.B.130 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission.

Mit dieser Urkunde wird bescheinigt, dass die oben genannte Person die Theorieelemente (*) und/oder Praxiselemente (*) des genehmigten Luftfahrzeugmusterlehrgangs erfolgreich bestanden oder die nachstehend angegebene Luftfahrzeugmusterevaluierung(*) gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission abgeschlossen hat.

[LUFTFAHRZEUGMUSTERLEHRGANG (*)]

[BEGINN UND ENDE DES LEHRGANGS]/[ORT]

[ANGABE DER THEORIEELEMENTE/PRAXISELEMENTE]

oder

[LUFTFAHRZEUGMUSTEREVALUIERUNG (*)]

[ENDDATUM]/[ORT]

Datum: …

Unterschrift: …

Für: [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE]

EASA-Formblatt 149b Ausgabe 1

(*)

Nichtzutreffendes streichen. Mögliche Fälle:

die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden und die Praxiselemente des Musterlehrgangs wurden positiv beurteilt; oder

nur die Theorieelemente wurden vollständig absolviert und bestanden; oder

die Praxiselemente wurden positiv beurteilt; oder

die Luftfahrzeugmusterevaluierung wurde positiv abgeschlossen.“


ANHANG III

Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Punkt M.A.302 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Das AMP muss nachweislich Folgendem genügen:

(1)

den von der zuständigen Behörde herausgegebenen Anweisungen;

(2)

den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

i)

die von den Inhabern der Musterzulassung, der eingeschränkten Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung, der Genehmigung für ein großes Reparaturverfahren, der ETSO-Zulassung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, oder dem Inhaber jeder anderen einschlägigen, nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) erteilten Genehmigung herausgegeben wurden,

ii)

die in den in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;

iii)

die in den in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, falls zutreffend;

(3)

den geltenden Bestimmungen von Anhang I (Teil-26) der Verordnung (EU) 2015/640.“

2.

Punkt M.A.502 erhält folgende Fassung:

„M.A.502 Instandhaltung der Komponenten

a)

Die Instandhaltung von Komponenten, die nicht in Punkt 21.A.307(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 bzw. Punkt 21L.A.193(b)(2) bis (b)(6) des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannt sind, ist von Instandhaltungsorganisationen durchzuführen, die — je nach Sachlage — über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen.

b)

Abweichend von Buchstabe a kann eine in ein Luftfahrzeug eingebaute Komponente von einer Luftfahrzeuginstandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder von freigabeberechtigtem Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Die genannte Luftfahrzeuginstandhaltungsorganisation oder das genannte freigabeberechtigte Personal darf Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig wird, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.

c)

Abweichend von Buchstabe a kann eine in den Motor oder das Hilfstriebwerk (APU) eingebaute Komponente von einer Motoreninstandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, nach Anhang II (Teil-145) oder nach Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, instandgehalten werden. Eine solche Instandhaltung ist in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Motoren oder APU bzw. mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten durchzuführen, sofern die zuständige Behörde dem zustimmt. Eine solche Organisation, die Motoren instand setzt, darf Komponenten für Instandhaltungszwecke vorübergehend ausbauen, sofern dies für eine leichtere Zugänglichkeit der Komponente notwendig ist, es sei denn, der Ausbau erfordert zusätzliche Instandhaltungsarbeiten.

d)

Die Instandhaltung von in Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannten Komponenten muss, sofern diese Komponenten in das Luftfahrzeug eingebaut sind oder für die leichtere Zugänglichkeit vorübergehend ausgebaut werden, von einer Luftfahrzeuginstandhaltungsorganisation, die über eine Genehmigung nach Unterabschnitt F dieses Anhangs, Anhang II (Teil-145) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) verfügt, oder vom freigabeberechtigten Personal nach Punkt M.A.801(b)(1) oder vom Piloten/Eigentümer nach Punkt M.A.801(b)(2) durchgeführt werden. Die in Übereinstimmung mit diesem Punkt durchgeführte Instandhaltung von Komponenten kommt nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegt den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen nach Punkt M.A.801.

e)

Die Instandhaltung von Komponenten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 muss entweder von den unter Buchstabe a genannten Organisationen oder von einer Person oder Organisation durchgeführt und mit einer von der Person oder der Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellten „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ freigegeben werden. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instand gehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig.“


ANHANG IV

Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.302(c) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erhält folgende Fassung:

„c)

Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm

(1)

muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten;

(2)

muss entweder

a)

die Aufgaben oder Inspektionen gemäß dem unter Buchstaben d genannten geltenden Mindestinspektionsprogramm (MIP),

b)

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA), die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung (DAH) herausgegeben wurden, oder

c)

die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umfassen, die die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, herausgegeben hat;

(3)

kann zusätzliche Instandhaltungsmaßnahmen zu den in Buchstabe c Nummer 2 genannten oder alternative Instandhaltungsmaßnahmen zu den unter Buchstabe c Nummer 2(b) genannten Instandhaltungsmaßnahmen enthalten, und zwar auf Vorschlag des Eigentümers, der CAMO oder der CAO, sobald sie gemäß Buchstabe b genehmigt oder erklärt wurden. Alternative Instandhaltungsmaßnahmen zu den in Buchstabe c Nummer 2(b) genannten dürfen nicht weniger restriktiv sein als die im geltenden Mindestinspektionsprogramm festgelegten Maßnahmen;

(4)

muss alle zwingend vorgeschriebenen Angaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten, beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, den Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung;

(5)

muss Angaben zu allen aufgrund des spezifischen Luftfahrzeugmusters, der Konfiguration des Luftfahrzeugs sowie Art und Spezifität des Betriebs durchzuführenden zusätzlichen Instandhaltungsaufgaben enthalten, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:

a)

spezifische eingebaute Geräte und Änderungen des Luftfahrzeugs;

b)

an dem Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen;

c)

Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung und flugsicherheitsrelevante Komponenten;

d)

Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegeben werden;

e)

geltende betriebliche Anweisungen oder Anforderungen in Bezug auf die regelmäßige Inspektion bestimmter Ausrüstungen;

f)

besondere Betriebsgenehmigungen;

g)

Nutzung des Luftfahrzeugs und Betriebsumfeld;

(6)

muss ermitteln, ob die Piloten/Eigentümer zur Durchführung der Instandhaltung berechtigt sind;

(7)

muss, sofern die Erklärung durch den Eigentümer erfolgt, eine unterzeichnete Erklärung enthalten, in der der Eigentümer erklärt, dass dies das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug mit dem betreffenden Eintragungszeichen ist und dass er die volle Verantwortung für seine Inhalte und vor allem für etwaige Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung übernimmt;

(8)

muss, nachdem es von der CAMO oder von der CAO genehmigt wurde, von dieser Organisation unterzeichnet werden, die die Aufzeichnungen zusammen mit der Begründung etwaiger Abweichungen von den Empfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung aufzubewahren hat;

(9)

muss mindestens einmal jährlich auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden. Diese Überprüfung hat entweder

a)

in Verbindung mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs die Person durchzuführen, die die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs überprüft;

b)

die CAMO oder die CAO durchzuführen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs in den Fällen führt, in denen die Überprüfung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht in Verbindung mit einer Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt.

Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so ist das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend zu ändern. In diesem Fall hat die Person, die die Überprüfung durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, von der CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. Die zuständige Behörde muss unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren.“


BESCHLÜSSE

23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/111


BESCHLUSS (EU) 2023/990 DES RATES

vom 25. April 2023

über den im Namen der Europäischen Union auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel in Bezug auf bestimmte Änderungen des Übereinkommens sowie der Anlage III des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 24. Februar 2004 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates (2) im Namen der Union geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 7 des Übereinkommens kann die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Beschlüsse zur Aufnahme von Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen.

(3)

Die Konferenz der Vertragsparteien wird auf ihrer elften Tagung voraussichtlich Beschlüsse zur Aufnahme weiterer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens annehmen.

(4)

Um die gemeinsame Verantwortung und die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien zu fördern, um so die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Gefahren zu schützen und zu einer umweltverträglichen Verwendung der Chemikalien beizutragen, ist es notwendig und angemessen, weitere Chemikalien aufzunehmen, die nachweislich alle einschlägigen Kriterien gemäß Anlage II des Übereinkommens erfüllen.

(5)

Außerdem wird die Konferenz der Vertragsparteien einen von der Schweiz, Australien, Burkina Faso, Ghana und Mali vorgelegten Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens prüfen. Mit dem Vorschlag sollen die Schwierigkeiten bei der Aufnahme neuer Chemikalien in Anlage III des Übereinkommens angegangen werden, die darauf zurückzuführen sind, dass für Beschlüsse zur Änderung von Anlage III des Übereinkommens ein Konsens erzielt werden muss. Es ist notwendig und angemessen, die Annahme dieses Vorschlags zu unterstützen oder, für den Fall, dass sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung findet, eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien einzuführen.

(6)

Es ist zweckmäßig, den auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Beschlüsse für die Union bindend oder geeignet sein werden, den Inhalt von Unionsrecht, d. h. der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), maßgeblich zu beeinflussen.

(7)

Nach Artikel 21 des Übereinkommens müssen jedoch alle Änderungen des Übereinkommens mit Dreiviertelmehrheit der Vertragsparteien ratifiziert, angenommen oder genehmigt werden, damit sie in Kraft treten. Darüber hinaus sieht Artikel 22 Absatz 6 des Übereinkommens vor, dass eine weitere Anlage, die sich auf eine Änderung des Übereinkommens bezieht, erst in Kraft tritt, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.

Der Rat legt zwar derzeit einen Standpunkt fest, der in einem durch das Übereinkommen eingesetzten Gremium zu vertreten ist, jedoch könnte — abhängig von dem Ergebnis dieser Beratungen — eine spätere Genehmigung einen Beschluss über den Abschluss einer solchen Änderungsübereinkunft nach dem Verfahren des Artikels 218 Absatz 6 AEUV erforderlich machen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der Änderungen der Anlage III des Übereinkommens bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Fenthion (ULV-Formulierungen mit einem Wirkstoffgehalt von 640 g/l oder mehr), Iprodion, flüssigen Formulierungen (emulgierbares Konzentrat und lösliches Konzentrat), die Paraquatdichlorid in einer Konzentration von 276 g/l oder mehr enthalten, was einer Konzentration von Paraquationen von 200 g/l oder mehr entspricht, sowie von Terbufos zu unterstützen.

Artikel 2

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, die Annahme der von der Schweiz, Australien, Burkina Faso, Ghana und Mali vorgelegten Änderungen (Dokument UNEP/FAO/RC/COP.11/13/Add.2) zu unterstützen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind und diesbezüglich die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden:

a)

Die mit den Änderungen eingeführten zusätzlichen Regelungen und Verfahren stehen im Einklang mit den bestehenden Regelungen und Verfahren des Übereinkommens,

b)

durch die Änderungen wird sichergestellt, dass Chemikalien vorrangig in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen werden und dass die zusätzlichen Regelungen der Aufnahme von Chemikalien in Anlage III nicht zuwiderlaufen, und zwar auch nicht in den Fällen, in denen die betreffende Chemikalie bereits in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführt ist,

c)

durch die Änderungen wird sichergestellt, dass die Regelungen, die für die Ausfuhr der in Anlage VIII des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien gelten, im Hinblick auf den Schutz der einführenden Länder nicht weniger streng sind als die Regelungen für die Ausfuhr von in Anlage III des Übereinkommens aufgeführten Chemikalien,

d)

durch die Änderungen wird sichergestellt, dass jegliche Beschlüsse über die Aufnahme einer Chemikalie in Anlage VIII des Übereinkommens, einschließlich aller Beschlüsse, die per Abstimmung gefasst werden, für alle Vertragsparteien, die die Änderung ratifizieren, verbindlich sind.

(2)   Für den Fall, dass sich unter den anderen Vertragsparteien keine ausreichende Unterstützung für die vorgeschlagenen Änderungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet, besteht der Standpunkt, der im Namen der Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist, darin, eine Änderung des Beschlussfassungsverfahrens für die Aufnahme von Chemikalien in Anlage III zu unterstützen, mit der die Möglichkeit eingeführt würde, gemäß Artikel 22 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 3 ohne Anwendung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens abzustimmen.

Artikel 3

Der in den Artikeln 1 und 2 genannte Standpunkt kann unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Vertretern der Union im Benehmen mit den Mitgliedstaaten während Koordinierungssitzungen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates präzisiert werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. KULLGREN


(1)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(2)  Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).


23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/114


BESCHLUSS (EU) 2023/991 DES RATES

vom 15. Mai 2023

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss 96/88/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 1995 in Kraft. Das Übereinkommen wurde für einen Zeitraum von drei Jahren geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren verlängern. Seit seinem Abschluss wurde das Übereinkommen regelmäßig um weitere Zeiträume von jeweils zwei Jahren verlängert. Das Übereinkommen wurde zuletzt mit Beschluss des Internationalen Getreiderats vom 7. Juni 2021 verlängert und bleibt bis zum 30. Juni 2023 in Kraft.

(3)

Auf seiner 58. Tagung am 14. Juni 2023 soll der Internationale Getreiderat über die Verlängerung des Übereinkommens um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem 1. Juli 2023 beschließen.

(4)

Die Union ist ein wichtiger Getreideerzeuger. Sie ist auch ein führender Ausführer von Weizen und Gerste und der weltweit größte Einführer von Mais. Die Union war von Anfang an ein aktives Mitglied des Internationalen Getreiderats, der eine wichtige Rolle bei der Stabilisierung der weltweiten Getreidemärkte und der Erhöhung der Ernährungssicherheit spielt. Die Verlängerung des Übereinkommens wäre daher im Interesse der Union.

(5)

Da der geplante Beschluss Rechtswirkungen für die Union haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union auf der 58. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Verlängerung des Übereinkommens festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 58. Tagung des Internationalen Getreiderats zu vertreten ist, besteht darin, für eine Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 um einen weiteren Zeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem 1. Juli 2023 zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)  Beschluss 96/88/EG des Rates vom 19. Dezember 1995 betreffend die Genehmigung der Internationalen Getreide-Übereinkunft von 1995, bestehend aus dem Getreidehandels-Übereinkommen und dem Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 47).


23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/116


BESCHLUSS (EU) 2023/992 DES RATES

vom 16. Mai 2023

zur Ernennung von 16 Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 79,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 79 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ist vorgesehen, dass der Rat jeweils einen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat als Mitglied des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Verwaltungsrat“) ernennt.

(2)

Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrung und Kenntnisse im Bereich der Sicherheit oder der Regulierung chemischer Stoffe ernannt, sowie auf der Grundlage einschlägigen Sachverstands in allgemeinen, finanziellen und rechtlichen Fragen der Mitglieder des Verwaltungsrats.

(3)

Die Amtszeit beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden.

(4)

Mit Beschlüssen vom 27. Mai 2019 (2) und vom 6. Mai 2021 (3) hat der Rat 15 bzw. 12 Mitglieder des Verwaltungsrats der Europäischen Chemikalienagentur ernannt.

(5)

Die von Deutschland, Zypern, Litauen, Malta, Rumänien, Bulgarien, Griechenland, Polen, der Slowakei, Portugal, Lettland, Estland, Belgien, Dänemark, Irland und Frankreich benannten Mitglieder des Verwaltungsrats wurden für den Zeitraum bis zum 31. Mai 2027 ernannt.

(6)

Der Rat hat von allen betreffenden Mitgliedstaaten Nominierungen erhalten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Folgende Personen werden für eine zweite Amtszeit vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2027 zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum):

Frau Ingrid BORG, Malteserin, (*1),

Frau Claudia-Sorina DUMITRU, Rumänin, (*1),

Frau Tasoula KYPRIANIDOU — LEONTIDOU, Zyprerin, (*1),

Frau Anna Katarzyna LEWANDOWSKA, Polin, (*1),

Frau Donata PIPIRAITĖ-VALIŠKIENĖ, Litauerin, (*1),

Frau Teodora VALKOVA, Bulgarin, (*1),

Dr. Axel Otto VORWERK, Deutscher, (*1),

Frau Sofia ZISI, Griechin, (*1).

Artikel 2

Folgende Personen werden für eine erste Amtszeit vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2027 zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernannt (Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum):

Frau Catheline Irène DANTINNE, Belgierin, (*1),

Frau Kristīne KAZEROVSKA, Lettin, (*1),

Frau Agnès LEFRANC, Französin, (*1),

Frau Dilia Maria LIMA JARDIM, Portugiesin, (*1),

Frau Annemari LINNO, Estin, (*1),

Frau Yvonne Marie MULLOOLY, Irin, (*1),

Frau Charlotta Amalia WALLENSTEIN, Dänin, (*1),

Frau Katarína ZGALINOVIČOVÁ, Slowakin, (*1).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. SVANTESSON


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  Beschluss des Rates vom 27. Mai 2019 zur Ernennung von 15 Mitgliedern des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Chemische Stoffe (ABl. C 185 vom 29.5.2019, S. 4).

(3)  Beschluss des Rates vom 6. Mai 2021 zur Ernennung von zwölf Mitgliedern des Verwaltungsrates der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. C 185 vom 12.5.2021, S. 4).

(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.


23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/118


BESCHLUSS (GASP) 2023/993 DES RATES

vom 22. Mai 2023

über die Einleitung der Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2023/855 des Rates vom 24. April 2023 über eine Partnerschaftsmission der Europäischen Union in Moldau (EUPM Moldova) (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 24. April 2023 den Beschluss (GASP) 2023/855 angenommen.

(2)

Am 16. Mai 2023 ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee übereingekommen, dass der Operationsplan (OPLAN) für die EUPM Moldova gebilligt werden sollte.

(3)

Die Mission sollte entsprechend der Empfehlung des Zivilen Operationskommandeurs der EUPM Moldova am 22. Mai 2023 eingeleitet werden.

(4)

In dem Beschluss (GASP) 2023/855 war ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM Moldova für die ersten vier Monate nach Inkrafttreten jenes Beschlusses vorgesehen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag sollte so geändert werden, dass die Mission während ihrer Dauer, d. h. bis zum 21. Mai 2025 abgedeckt ist. Der Beschluss (GASP) 2023/855 sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die EUPM Moldova wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der OPLAN für die EUPM Moldova wird gebilligt.

Artikel 2

Die EUPM Moldova wird am 22. Mai 2023 eingeleitet.

Artikel 3

Der Zivile Operationskommandeur der EUPM Moldova wird mit sofortiger Wirkung ermächtigt, mit der Durchführung der Mission zu beginnen.

Artikel 4

Artikel 13 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2023/855 erhält folgende Fassung:

„1.   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUPM Moldova für den Zeitraum vom 24. April 2023 bis zum 21. Mai 2025 beläuft sich auf 13 356 508,08 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 110 vom 25.4.2023, S. 30.


23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/120


BESCHLUSS (GASP) 2023/994 DES RATES

vom 22. Mai 2023

über die Folgen der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass es keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks machen will, zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und des Beschlusses 2014/401/GASP über das Satellitenzentrum der Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 2, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark bis zum 30. Juni 2022 nicht an der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union im Bereich des Artikels 26 Absatz 1, des Artikels 42 und der Artikel 43 bis 46 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, beteiligt. Bis zu demselben Zeitpunkt hat Dänemark nicht zur Finanzierung operativer Ausgaben, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, beigetragen und der Union keine militärischen Fähigkeiten zur Verfügung gestellt.

(2)

Am 1. Juni 2022 fand in Dänemark ein Referendum über die Aufhebung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 bezüglich der Beteiligung an Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, statt.

(3)

Am 20. Juni 2022 hat Dänemark mit Schreiben des dänischen Ministers für auswärtige Angelegenheiten den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 des Protokolls Nr. 22 mitgeteilt, dass es von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 ab dem 1. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr machen will.

(4)

Nach Artikel 7 des Protokolls Nr. 22 wendet Dänemark seit dem 1. Juli 2022 sämtliche einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang an und ist hinsichtlich der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, in derselben Position wie die übrigen Mitgliedstaaten. Seit demselben Zeitpunkt ist Dänemark sowohl hinsichtlich seines Beitrags zur Finanzierung operativer Ausgaben, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen, als auch hinsichtlich der Bereitstellung militärischer Fähigkeiten für die Union in derselben Position wie die übrigen Mitgliedstaaten.

(5)

Dementsprechend wendet Dänemark seit dem 1. Juli 2022 die vom Rat auf der Grundlage der einschlägigen Artikel des Titels V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüsse an. Ebenso wendet Dänemark seit demselben Zeitpunkt alle vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV angenommenen Beschlüsse über die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen nach den Artikeln 42 und 43 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, an.

(6)

Um die Rechtssicherheit in der Union zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass seit dem 1. Juli 2022 in vom Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen, die zu diesem Zeitpunkt in Kraft waren, alle Bezugnahmen auf Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 nicht mehr gelten.

(7)

Aus demselben Grund sollten in vom Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen, die zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses in Kraft sind, alle einschlägigen Bestimmungen, mit denen Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 durchgeführt wird, gestrichen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Infolge der Mitteilung Dänemarks an die übrigen Mitgliedstaaten, dass Dänemark ab dem 1. Juli 2022 keinen Gebrauch mehr von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 machen will,

gelten ab dem 1. Juli 2022 alle Bezugnahmen auf die Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 in vom Rat gemäß Titel V Kapitel 2 EUV angenommenen Beschlüssen nicht mehr;

gelten ab dem 1. Juli 2022 alle Bezugnahmen auf die Position Dänemarks auf der Grundlage von Artikel 5 des Protokolls Nr. 22 in vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee gemäß Artikel 38 Absatz 3 EUV angenommenen Beschlüssen über die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen nach den Artikeln 42 und 43 EUV, die verteidigungspolitische Bezüge haben, nicht mehr.

Artikel 2

Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 wird gestrichen.

2.

Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mittel für Zahlungen, die im allgemeinen Teil des Haushaltsplans für die bei Operationen anfallenden Unterstützungs- und Vorbereitungsausgaben nach Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b vorgesehen sind, werden aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gedeckt.“

3.

Artikel 45 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Union werden über die Fazilität nach ähnlichen Vorschriften und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.“

4.

Artikel 52 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen bei der Fazilität verbleiben, so können die beitragenden Mitgliedstaaten von den übrigen Mitgliedstaaten einen finanziellen Ausgleich verlangen. Der Ausschuss fasst auf Vorschlag des Verwalters für Operationen die entsprechenden Beschlüsse.“

Artikel 3

Der Beschluss 2014/401/GASP des Rates (2) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 10 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Einnahmen des SATCEN bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.“

2.

Artikel 17 wird aufgehoben.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Juli 2022.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSELL


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss 2014/401/GASP des Rates vom 26. Juni 2014 über das Satellitenzentrum der Europäischen Union und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2001/555/CFSP betreffend die Einrichtung eines Satellitenzentrums der Europäischen Union (ABl. L 188 vom 27.6.2014, S. 73).


23.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/123


BESCHLUSS (GASP) 2023/995 DES RATES

vom 22. Mai 2023

zur Änderung und Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1),

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Dezember 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/2315 angenommen.

(2)

Nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2017/2315 legt der Rat die Liste der Projekte fest, die im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) ausgearbeitet werden sollen, und die sowohl die Unterstützung der Fähigkeitenentwicklung als auch die Bereitstellung, im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten, von substanzieller Unterstützung für Missionen und Operationen im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) widerspiegeln.

(3)

Am 6. März 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/340 (2) zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte angenommen.

(4)

Am 6. März 2018 hat der Rat zudem eine Empfehlung zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (3) (im Folgenden „Empfehlung“) angenommen.

(5)

Nach Nummer 9 der Empfehlung sollte der Rat die Liste der SSZ-Projekte bis November 2018 aktualisieren, um die nächste Reihe von Projekten hinzufügen, und zwar nach dem Verfahren des Artikels 5 des Beschlusses (GASP) 2017/2315, das insbesondere vorsieht, dass der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“), zur Ermittlung und Bewertung von SSZ-Projekten, auf der Grundlage der vom SSZ-Sekretariat durchgeführten Bewertungen, eine Empfehlung für einen Beschluss des Rates abgeben kann, der unter Berücksichtigung des militärischen Ratschlags des Militärausschusses der Europäischen Union (EUMC) anzunehmen ist.

(6)

Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/909 (4) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten angenommen.

(7)

Am 19. November 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/1797 (5) zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 angenommen.

(8)

Am 16. November 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/2008 (6) zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 angenommen.

(9)

Am 14. November 2022 hat der Rat eine Empfehlung zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ angenommen (7).

(10)

Am 31. März 2023 hat der Hohe Vertreter eine Empfehlung zur Ermittlung und Bewertung von Projektvorschlägen im Rahmen der SSZ an den Rat gerichtet.

(11)

Am 4. April 2023 informierte das SSZ-Sekretariat den Rat darüber, dass die Projektmitglieder des Projekts „Indirekte Feuerunterstützung (EuroArtillery)“ beschlossen haben, das Projekt zu beenden.

(12)

Am 24. April 2023 informierte das SSZ-Sekretariat den Rat darüber, dass die Projektmitglieder der Projekte „EU Test- und Evaluierungszentren“ und „Co-basing“ beschlossen haben, diese Projekte zu beenden.

(13)

Am 4. Mai 2023 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee den Empfehlungen im militärischen Ratschlag des EUMC auf Empfehlung des Hohen Vertreters zur Ermittlung und Bewertung von Projektvorschlägen im Rahmen der SSZ zugestimmt.

(14)

Der Rat sollte daher den Beschluss (GASP) 2018/340 ändern und aktualisieren —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/340 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 werden folgende Projekte angefügt:

„62.

Europäische Trainingsakademie für militärischen Lufttransport – (EDA-TA);

63.

Integrierte unbemannte Bodensysteme 2 (iUGS 2);

64.

Artillerie-Ortungssensoren (CoBaS);

65.

Anti-Torpedo-Torpedo (ATT);

66.

Schutz kritischer Infrastruktur im Meer (CSIP);

67.

Künftige Kurzstrecken-Luft-Luft-Rakete (FSRM);

68.

Nächste Generation mittlerer Transporthubschrauber (NGMH);

69.

Integriertes mehrschichtiges Luftverteidigungs- und Raketenabwehrsystem (IMLAMD);

70.

Arktisches Kommando- und Kontrollsystem —Effektoren und Sensoren (ACCESS);

71.

Widerstandsfähige Kommunikationsinfrastruktur und Kommunikationsnetze (ROCOMIN);

72.

ROLE 2F.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert;

3.

Anhang II wird gemäß Anhang II dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

(2)  Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

(3)  Empfehlung des Rates vom 6. März 2018 zu einem Fahrplan für die Umsetzung der SSZ (ABl. C 88 vom 8.3.2018, S. 1).

(4)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).

(5)  Beschluss (GASP) 2018/1797 des Rates vom 19. November 2018 zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 18).

(6)  Beschluss (GASP) 2021/2008 des Rates vom 16. November 2021 zur Änderung und zur Aktualisierung des Beschlusses (GASP) 2018/340 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 407 vom 17.11.2021, S. 37).

(7)  Empfehlung des Rates vom 14. November 2022 zur Bewertung der Fortschritte der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der SSZ (2022/C 433/02) (ABl. C 433 vom 15.11.2022, S. 6).


ANHANG I

Die folgenden Einträge werden der Liste der Projektmitglieder für die einzelnen Projekte gemäß Anhang I des Beschlusses (GASP) 2018/340 angefügt:

Projekt

Projektmitglieder

„62.

Europäische Trainingsakademie für militärischen Lufttransport (EDA-TA)

Frankreich, Spanien, Italien, Ungarn, Portugal

63.

Integrierte unbemannte Bodensysteme 2 (iUGS 2)

Estland, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, Niederlande, Finnland, Schweden

64.

Artillerie-Ortungssensoren (CoBaS)

Frankreich, Niederlande

65.

Anti-Torpedo-Torpedo (ATT)

Deutschland, Niederlande

66.

Schutz kritischer Infrastruktur im Meer (CSIP)

Italien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal, Schweden

67.

Künftige Kurzstrecken-Luft-Luft-Rakete (FSRM)

Deutschland, Spanien, Italien, Ungarn, Schweden

68.

Mittlerer Transporthubschrauber der nächsten Generation (NGMH)

Frankreich, Spanien, Italien, Finnland

69.

Integriertes mehrschichtiges Luftverteidigungs- und Raketenabwehrsystem (IMLAMD)

Italien, Frankreich, Ungarn, Schweden

70.

Arktisches Kommando- und Kontrollsystem —Effektoren und Sensoren (ACCESS)

Finnland, Estland, Frankreich, Schweden

71.

Widerstandsfähige Kommunikationsinfrastruktur und Kommunikationsnetze (ROCOMIN)

Schweden, Estland, Frankreich

72.

ROLE 2F

Spanien, Bulgarien, Frankreich, Portugal, Finnland, Schweden“


ANHANG II

Anhang II des Beschlusses (GASP) 2018/340 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

KONSOLIDIERTE AKTUALISIERTE LISTE DER PROJEKTMITGLIEDER FÜR JEDES EINZELNE PROJEKT

Projekt

Projektmitglieder

1.

Europäisches Sanitätskommando (EMC)

Deutschland, Belgien, Tschechien, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowakei, Schweden

2.

Europäische gesicherte software-definierte Funktechnik (ESSOR)

Frankreich, Deutschland, Spanien, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Finnland

3.

Netz von Logistik-Drehkreuzen in Europa und zur Unterstützung von Operationen (NetLogHubs)

Deutschland, Belgien, Bulgarien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Niederlande, Polen, Slowenien, Slowakei

4.

Militärische Mobilität

Niederlande, Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden

5.

Europäisches Zentrum für die Zertifizierung der Ausbildung von europäischen Armeen

Italien, Griechenland

6.

Operative Funktion „Energie“ (EOF)

Frankreich, Belgien, Spanien, Italien, Slowenien

7.

Paket verlegefähiger militärischer Fähigkeiten zur Katastrophenhilfe (DM-DRCP)

Italien, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Österreich

8.

(Semi-)autonome maritime Minenbekämpfungssysteme (MAS MCM)

Belgien, Irland, Griechenland, Frankreich, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien

9.

Hafen- und Meeresüberwachung und -schutz (HARMSPRO)

Italien, Griechenland, Polen, Portugal

10.

Verbesserung der Meeresüberwachung (UMS)

Griechenland, Bulgarien, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern

11.

Plattform für den Austausch von Informationen über die Reaktion auf Cyberbedrohungen und -vorfälle (CTISP)

Griechenland, Irland, Italien, Zypern, Ungarn, Portugal

12.

Teams für die rasche Reaktion auf Cybervorfälle und die gegenseitige Unterstützung im Bereich der Cybersicherheit (CRRT)

Litauen, Belgien, Estland, Kroatien, Niederlande, Polen, Rumänien, Slowenien

13.

Strategisches Kommando- und Kontrollsystem (C2)

für GSVP-Missionen und -Operationen (EUMILCOM)

Spanien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Portugal

14.

Schützenpanzer/

Amphibisches Angriffsfahrzeug/

Leichtes gepanzertes Fahrzeug (AIFV/AAV/LAV)

Italien, Griechenland, Slowakei

15.

Kernelement für EUFOR-Krisenreaktionsoperationen (EUFOR CROC)

Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Niederlande, Österreich

16.

Hubschrauberausbildung in großer Höhe und unter hohen Temperaturen) (H3 Training)

Griechenland, Italien, Rumänien

17.

Gemeinsamen nachrichtendienstlichen Ausbildungseinrichtung (JEIS)

Griechenland, Zypern

18.

Integriertes unbemanntes Bodensystem (iUGS)

Estland, Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Lettland, Niederlande, Polen, Finnland

19.

EU bodengestützte Kurzstreckenraketensysteme ohne Sichtverbindung (BLOS)

Frankreich, Belgien, Zypern, Schweden

20.

Verlegefähiges modulares Fähigkeitenpaket für Unterwassereinsätze (DIVEPACK)

Bulgarien, Griechenland, Frankreich, Italien, Rumänien

21.

Europäische Ferngesteuerte Flugsysteme für mittlere Flughöhen und große Flugdauer — MALE RPAS (Eurodrone)

Deutschland, Tschechien, Spanien, Frankreich, Italien

22.

Europäische Kampfhubschrauber

TIGER Mark III

Frankreich, Deutschland, Spanien

23.

Abwehrsystem für unbemannte Flugsysteme (Drohnenabwehrsystem) (C-UAS)

Italien, Tschechien, Schweden

24.

Europäische Plattform für Luftschiffe für die oberen Luftschichten (EHAAP) — dauerhafte ISR(Intelligence, Surveillance and Reconnaissance)-Fähigkeit

Italien, Frankreich

25.

Einheitlicher verlegefähiger Gefechtsstand (CP) für Sondereinsatzkräfte (SOF) zur taktischen Führung (C2) bei kleinen gemeinsamen Operationen (SJO) — (SOCC) für SOJ

Griechenland, Zypern

26.

Elektronische Kampfführung — Fähigkeits- und Interoperabilitätsprogramm für die künftige JISR (Joint Intelligence, Surveillance and Reconnaissance)

Tschechien, Deutschland, Litauen

27.

CBRN-Überwachung als Dienst (Überwachung chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen) (CBRN SaaS)

Österreich, Frankreich, Kroatien, Ungarn, Slowenien

28.

GeoMETOC (Geo-meteorological and Oceanographic) Support Coordination Element (GMSCE)

Deutschland, Belgien, Griechenland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Portugal, Rumänien

29.

EU-Funknavigationslösung (EURAS)

Frankreich, Belgien, Deutschland, Spanien, Italien, Polen

30.

Europäisches Netz für militärische Weltraumlageerfassung (EU-SSA-N)

Italien, Deutschland, Frankreich, Niederlande

31.

Integriertes gemeinsames europäisches Ausbildungs- und Simulationszentrum (EUROSIM)

Ungarn, Deutschland, Frankreich, Polen, Slowenien

32.

EU Cyber-Akademie und Innovation Hub (EU CAIH)

Portugal, Spanien, Rumänien

33.

Zentrum für medizinische Ausbildung für Spezialeinsatzkräfte (SMTC)

Polen, Ungarn

34.

Ausbildungseinrichtung für CBRN-Abwehr (Abwehr chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Bedrohungen) (CBRNDTR)

Rumänien, Frankreich, Italien

35.

EU-Netz von Tauchzentren (EUNDC)

Rumänien, Bulgarien, Frankreich

36.

Maritimes unbemanntes U-Bootabwehrsystem (MUSAS)

Portugal, Spanien, Frankreich, Schweden

37.

Europäische Patrouillenkorvette (EPC)

Italien, Griechenland, Spanien, Frankreich, Rumänien

38.

Luftgestützter elektronischer Angriff (AEA)

Spanien, Frankreich, Schweden

39.

Koordinierungszentrum für den Cyber- und Informationsraum (CIDCC)

Deutschland, Frankreich, Ungarn, Niederlande

40.

Flugkörper-Frühwarnung und -Abwehr durch weltraumgestützte Überwachung des Bedrohungsraums (TWISTER)

Frankreich, Deutschland, Spanien, Italien, Niederlande, Finnland

41.

Materialien und Komponenten für die technologische Wettbewerbsfähigkeit der EU (MAC-EU)

Frankreich, Deutschland, Spanien, Portugal, Rumänien

42.

EU-Fähigkeiten zur kollaborativen Kampfführung (ECoWAR)

Frankreich, Belgien, Spanien, Polen, Rumänien, Schweden

43.

Europäisches globales System zur Integration der RPAS-Architektur (RPAS: ferngesteuertes Flugsystem) (GLORIA)

Italien, Frankreich, Rumänien

44.

Simulations- und Testzentrum für Hauptkampfpanzer (MTB-SIMTEC)

Griechenland, Frankreich, Zypern

45.

EU-Militärpartnerschaft (EU MP)

Frankreich, Estland, Italien, Österreich

46.

Wesentliche Teile der europäischen Geleitkräfte (4E)

Spanien, Italien, Portugal

47.

Mittelgroßes semi-autonomes Überwasserfahrzeug (M-SASV)

Estland, Frankreich, Lettland, Rumänien

48.

Strategischer Lufttransport für übergroße Lasten (SATOC)

Deutschland, Tschechien, Frankreich, Niederlande

49.

Kleine ferngesteuerte Flugsysteme (RPAS) der nächsten Generation (NGSR)

Spanien, Deutschland, Ungarn, Portugal, Rumänien, Slowenien

50.

Drehflügel-Andockstation für Drohnen (RDSD)

Italien, Frankreich

51.

Kleine skalierbare Waffen (SSW)

Italien, Frankreich

52.

Luftstreitkräfte

Frankreich, Griechenland, Kroatien

53.

Künftige mittelgroße taktische Lasten (FMTC)

Frankreich, Deutschland, Spanien, Schweden

54.

Cyber-Range-Verbände (CRF)

Estland, Bulgarien, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, Finnland

55.

Automatisierte Modellierung, Erkennung und Beurteilung der Schäden in bebautem Gebiet (AMIDA-UT)

Portugal, Spanien, Frankreich, Österreich

56.

Gemeinsamer Hub für Bildmaterial staatlicher Stellen (CoHGI)

Deutschland, Spanien, Frankreich, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Rumänien

57.

Verteidigung von Weltraumressourcen (DoSA)

Frankreich, Deutschland, Spanien, Italien, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien

58.

Europäische Trainingsakademie für militärischen Lufttransport (EDA-TA)

Frankreich, Spanien, Italien, Ungarn, Portugal

59.

Integrierte unbemannte Bodensysteme 2 (iUGS 2)

Estland, Deutschland, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, Niederlande, Finnland, Schweden

60.

Artillerie-Ortungssensoren (CoBaS)

Frankreich, Niederlande

61.

Anti-Torpedo-Torpedo (ATT)

Deutschland, Niederlande

62.

Schutz kritischer Infrastruktur im Meer (CSIP)

Italien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Portugal, Schweden

63.

Künftige Kurzstrecken-Luft-Luft-Rakete (FSRM)

Deutschland, Spanien, Italien, Ungarn, Schweden

64.

Mittlerer Transporthubschrauber der nächsten Generation (NGMH)

Frankreich, Spanien, Italien, Finnland

65.

Integriertes mehrschichtiges Luftverteidigungs- und Raketenabwehrsystem (IMLAMD)

Italien, Frankreich, Ungarn, Schweden

66.

Arktisches Kommando- und Kontrollsystem —Effektoren und Sensoren (ACCESS)

Finnland, Estland, Frankreich, Schweden

67.

Widerstandsfähige Kommunikationsinfrastruktur und Kommunikationsnetze (ROCOMIN)

Schweden, Estland, Frankreich

68.

ROLE 2F

Spanien, Bulgarien, Frankreich, Portugal, Finnland, Schweden