ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 134

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
22. Mai 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/978 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Grebbestadostron (g. U.))

25

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/979 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Nueces de Nerpio (g. U.))

27

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Funktionsweise intelligenter Fahrtenschreiber und deren Nutzung der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/981 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Praziquantel hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ( 1 )

36

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/982 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Ernennung eines von der Republik Finnland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

39

 

*

Beschluss (EU) 2023/983 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts

41

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/984 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3324)  ( 1 )

44

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 der Kommission vom 15. Mai 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3325)  ( 1 )

63

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/701 des Rates vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 92 vom 30.3.2023 )

67

 

*

Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt ( ABl. L 92 vom 30.3.2023 )

70

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/1


RICHTLINIE (EU) 2023/977 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten stellen eine erhebliche Bedrohung der inneren Sicherheit der Union dar und erfordern eine koordinierte, gezielte und angepasste Reaktion. Zwar stehen die vor Ort tätigen nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus an Front, doch sind Maßnahmen auf Unionsebene von größter Bedeutung, um eine effiziente und wirksame Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen zu gewährleisten. Darüber hinaus verdeutlicht insbesondere die Problematik der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, wie eng innere und äußere Sicherheit miteinander verknüpft sind. Grenzüberschreitende kriminelle Aktivitäten machen an Grenzen nicht Halt und manifestieren sich in organisierten kriminellen sowie terroristischen Vereinigungen, die an einem breiten Spektrum zunehmend dynamischer und komplexer krimineller Tätigkeiten beteiligt sind. Daher bedarf es eines besseren Rechtsrahmens, mit dem sichergestellt wird, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Straftaten effizienter verhüten, aufdecken und untersuchen können.

(2)

Für die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der durch das Ausbleiben von Kontrollen an den Binnengrenzen gekennzeichnet ist, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in einem Mitgliedstaat im Rahmen des geltenden Unionsrechts und des nationalen Rechts die Möglichkeit haben, gleichwertigen Zugang zu den Informationen zu erhalten, die ihren Kollegen in einem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen. Dazu sollten die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wirksam und unionsweit zusammenarbeiten. Daher ist die polizeiliche Zusammenarbeit beim Austausch sachdienlicher Informationen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung von Straftaten ein wichtiger Bestandteil der Maßnahmen, die die öffentliche Sicherheit in einem interdependenten Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen untermauern. Der Austausch von Informationen über Straftaten und kriminelle Aktivitäten, einschließlich Terrorismus, dient dem übergeordneten Ziel, die Sicherheit natürlicher Personen zu schützen und gesetzlich geschützte wichtige Interessen von juristischen Personen zu wahren.

(3)

Die meisten organisierten kriminellen Vereinigungen sind in mehr als drei Ländern vertreten und setzen sich aus Mitgliedern mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften zusammen, die an verschiedenen kriminellen Aktivitäten beteiligt sind. Die Struktur der organisierten kriminellen Vereinigungen wird aufgrund starker und effizienter Kommunikationssysteme und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ihrer Mitglieder immer ausgeklügelter.

(4)

Damit die grenzüberschreitende Kriminalität wirksam bekämpft werden kann, sind ein rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und ihre operative Zusammenarbeit unerlässlich. Zwar gab es bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in den letzten Jahren Verbesserungen; dennoch bestehen weiterhin gewisse praktische und rechtliche Hindernisse. In dieser Hinsicht wird die Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates (2) die Mitgliedstaaten bei der weiteren Verbesserung der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit unterstützen.

(5)

Einige Mitgliedstaaten haben Pilotprojekte zur Stärkung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit entwickelt, bei denen der Schwerpunkt beispielsweise auf gemeinsamen Streifen von Polizeibeamten aus benachbarten Mitgliedstaaten in Grenzregionen liegt. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat außerdem bilaterale oder sogar multilaterale Abkommen geschlossen, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit einschließlich des Informationsaustauschs zu stärken. Mit dieser Richtlinie werden derartige Möglichkeiten nicht eingeschränkt, vorausgesetzt die in solchen Abkommen festgelegten Vorschriften für den Informationsaustausch sind mit dieser Richtlinie vereinbar, sofern sie Anwendung findet. Die Mitgliedstaaten werden vielmehr sogar darin bestärkt, sich über die im Rahmen solcher Pilotprojekte und Abkommen ermittelten bewährten Verfahren und gewonnenen Erkenntnisse auszutauschen und die dafür verfügbaren Unionsmittel, insbesondere aus dem Fonds für die innere Sicherheit, der mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingerichtet wurde, zu nutzen.

(6)

Der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung und Aufdeckung von Straftaten ist im Schengener Durchführungsübereinkommen vom 14. Juni 1985 (4), das am 19. Juni 1990 angenommen wurde, geregelt, insbesondere in den Artikeln 39 und 46. Mit dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates (5) wurden diese Bestimmungen teilweise ersetzt und neue Vorschriften für den Austausch von Informationen und Erkenntnissen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingeführt.

(7)

Evaluierungen, die u. a. gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (6) durchgeführt wurden, haben ergeben, dass der Rahmenbeschluss 2006/960/JI nicht hinreichend klar ist und keinen angemessenen und raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet. Außerdem wurde bei Evaluierungen festgestellt, dass dieser Rahmenbeschluss in der Praxis kaum angewandt wird, was teilweise daran liegt, dass nicht klar ist, wann das Schengener Durchführungsübereinkommen und wann der Rahmenbeschluss jeweils Anwendung finden.

(8)

Daher sollte der bestehende Rechtsrahmen aktualisiert werden, um Unstimmigkeiten zu beseitigen und klare und harmonisierte Vorschriften zu erlassen, mit denen ein angemessener und rascher Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten erleichtert und gewährleistet werden kann, und um es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, sich auch im Kontext der Globalisierung und der Digitalisierung der Gesellschaft an die sich rasch verändernde und ausweitende organisierte Kriminalität anzupassen.

(9)

Insbesondere sollte diese Richtlinie den Informationsaustausch zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung von Straftaten abdecken und – soweit es um diesen Austausch geht – und die Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzen, um die erforderliche Rechtssicherheit zu gewährleisten. Darüber hinaus sollten die einschlägigen Vorschriften vereinfacht und präzisiert werden, um ihre wirksame Anwendung in der Praxis zu erleichtern.

(10)

Es ist erforderlich, harmonisierte Regeln für die übergreifenden Aspekte eines solchen Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie in den verschiedenen Phasen einer Untersuchung – von der Sammlung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse bis zu den strafrechtlichen Ermittlungen – festzulegen. Diese Regeln sollten den Informationsaustausch über Zentren für die Zusammenarbeit von Polizei und Zoll beinhalten, die zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf der Grundlage bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden. Allerdings sollten diese Regeln nicht den bilateralen Informationsaustausch mit Drittstaaten umfassen. Die in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen sollten die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts über spezifische Systeme oder Rahmen für einen solchen Austausch, wie etwa die Verordnungen (EU) 2016/794 (7), (EU) 2018/1860 (8), (EU) 2018/1861 (9) und (EU) 2018/1862 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinien (EU) 2016/681 (11) und (EU) 2019/1153 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Beschlüsse 2008/615/JI (13) und 2008/616/JI (14) des Rates unberührt lassen.

(11)

„Straftat“ ist ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte, im Interesse der wirksamen Bekämpfung von Kriminalität unter „Straftat“ jede Handlung verstanden werden, die nach dem Strafrecht desjenigen Mitgliedstaats strafbar ist, der gemäß dieser Richtlinie entweder aufgrund eines Ersuchens oder aufgrund der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative die Informationen erhält, unabhängig von der Strafe, die in diesem Mitgliedstaat verhängt werden kann, und unabhängig davon, ob die Handlung auch nach dem Strafrecht des Mitgliedstaats strafbar ist, der die Informationen bereitstellt, unbeschadet der in dieser Richtlinie genannten Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen.

(12)

Diese Richtlinie lässt das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (15) (Neapel II) unberührt.

(13)

Da diese Richtlinie nicht für die Verarbeitung von Informationen im Rahmen einer Tätigkeit gilt, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, fallen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie.

(14)

Diese Richtlinie regelt nicht die Bereitstellung und Nutzung von Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Insbesondere sollte sie nicht so verstanden werden, dass sie ein Recht begründet, die im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel zu nutzen; sie lässt daher jegliche im anwendbaren Recht vorgesehene Verpflichtung unberührt, die Zustimmung des Mitgliedstaats einzuholen, der die Informationen für eine solche Nutzung bereitstellt. Diese Richtlinie lässt Rechtsakte der Union über Beweismittel wie eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische Herausgabeanordnungen und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafverfahren sowie zur Vollstreckung von Haftstrafen infolge von Strafverfahren, die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von benannten Einrichtungen und von Vertretern zu Zwecken der elektronischen Beweiserhebung in Strafverfahren unberührt. Auch wenn sie gemäß dieser Richtlinie nicht dazu verpflichtet sind, sollten die Mitgliedstaaten, die gemäß dieser Richtlinie Informationen bereitstellen, folglich die Möglichkeit haben, zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Informationen oder danach ihre Zustimmung zur Verwendung dieser Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zu geben, einschließlich, wenn dies nach nationalem Recht erforderlich ist, durch den Rückgriff auf die zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Instrumente für die justizielle Zusammenarbeit.

(15)

Für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sollten die fünf allgemeinen Grundsätze der Verfügbarkeit, des gleichwertigen Zugangs, der Vertraulichkeit, des Dateneigentums und der Datenzuverlässigkeit gelten. Diese Grundsätze lassen die spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie unberührt, sollten aber erforderlichenfalls als Richtschnur für ihre Auslegung und Anwendung dienen. Erstens sollte der Grundsatz der Verfügbarkeit so verstanden werden, dass einschlägige Informationen, die der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats zur Verfügung stehen, so weit wie möglich auch der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten. Der Grundsatz sollte jedoch – wenn dies gerechtfertigt ist – die Anwendung spezifischer Bestimmungen dieser Richtlinie, die die Verfügbarkeit von Informationen beschränken, z. B. Bestimmungen über die Gründe für die Ablehnung von Informationsersuchen und über die Genehmigung durch eine Justizbehörde, oder der Verpflichtung, vor der Weitergabe von Informationen die Zustimmung des Mitgliedstaats oder Drittstaates einzuholen, der sie ursprünglich bereitgestellt hat, unberührt lassen. Zweitens sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz des gleichwertigen Zugangs dafür sorgen, dass die zentrale Kontaktstelle und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten generell denselben – d. h. weder einen strengeren noch weniger streng geregelten – Zugang zu einschlägigen Informationen haben, wie ihre eigene zentrale Kontaktstelle und ihre eigenen zuständigen Strafverfolgungsbehörden, sofern keine spezifischeren Bestimmungen dieser Richtlinie Anwendung finden. Drittens sind die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der Vertraulichkeit beim Umgang mit als vertraulich gekennzeichneten Informationen, die ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereitgestellt werden, verpflichtet, die nationalen Vertraulichkeitsvorschriften des jeweils anderen Mitgliedstaats zu achten, indem sie – im Einklang mit den nationalen Vertraulichkeitsvorschriften – ein ähnliches Maß an Vertraulichkeit sicherstellen. Viertens sollten gemäß dem Grundsatz des Dateneigentums Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, nur mit der Zustimmung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen bereitgestellt werden. Fünftens sollten gemäß dem Grundsatz der Datenzuverlässigkeit personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder die Verarbeitung dieser Daten sollte gegebenenfalls eingeschränkt werden, und alle Empfänger dieser Daten sollten unverzüglich benachrichtigt werden.

(16)

Um einen angemessenen und raschen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und zu gewährleisten, sollte dieser Richtlinie die Möglichkeit vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten im Wege eines an die zentrale Kontaktstelle anderer Mitgliedstaaten gerichteten Informationsersuchens Informationen einholen können; hierfür sollten bestimmte klare, vereinfachte und harmonisierte Anforderungen gelten. Was den Inhalt von Informationsersuchen anbelangt, so sollte mit dieser Richtlinie in vollständiger und hinreichend detaillierter Weise und unbeschadet der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung insbesondere festgelegt werden, unter welchen Umständen Informationsersuchen als dringend anzusehen sind, welche Einzelheiten sie mindestens enthalten müssen und in welcher Sprache sie einzureichen sind.

(17)

Zwar sollte die zentrale Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats in jedem Fall die Möglichkeit haben, Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats zu richten, jedoch sollte es den Mitgliedstaaten im Interesse der Flexibilität zusätzlich gestattet sein, einige ihrer an der europäischen Zusammenarbeit mitwirkenden zuständigen Strafverfolgungsbehörden als benannte Strafverfolgungsbehörden zu benennen, damit sie solche Ersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten übermitteln. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission eine Liste seiner benannten Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste unterrichten. Die Kommission sollte die Listen im Internet veröffentlichen. Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen können, ist es jedoch erforderlich, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, es einigen seiner zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu gestatten, Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaten zu übermitteln, seine zentrale Kontaktstelle über alle ausgehenden Informationsersuchen und über alle damit zusammenhängenden Mitteilungen informiert, indem er seine zentrale Kontaktstelle stets in Kopie setzt. Die Mitgliedstaaten sollten versuchen, die ungerechtfertigte Duplizierung personenbezogener Daten auf ein absolutes Minimum zu beschränken.

(18)

Zur Gewährleistung einer raschen Bearbeitung der an eine zentrale Kontaktstelle gerichteten Informationsersuchen ist es erforderlich, Fristen festzulegen. Die Fristen sollten klar und verhältnismäßig sein und berücksichtigen, ob das Informationsersuchen als dringend zu betrachten ist und ob das Ersuchen sich auf unmittelbar zugängliche Informationen oder auf mittelbar zugängliche Informationen bezieht. Um die Einhaltung der geltenden Fristen zu gewährleisten und in objektiv begründeten Fällen dennoch ein gewisses Maß an Flexibilität zu ermöglichen, sollten Abweichungen von diesen Fristen nur in Ausnahmefällen möglich sein, wenn und soweit die zuständige Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats zusätzliche Zeit benötigt, um über die Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch eine Justizbehörde zu entscheiden. Dies könnte beispielsweise aufgrund des großen Umfangs oder der Komplexität der durch das Informationsersuchen aufgeworfenen Fragen erforderlich sein. Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass zeitkritische Handlungsmöglichkeiten nicht versäumt werden, sollte der ersuchte Mitgliedstaat alle angeforderten Informationen bereitstellen, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen, selbst wenn diese Informationen nicht die einzigen verfügbaren Informationen sind, die für das Ersuchen relevant sind. Die übrigen angeforderten Informationen sollten im Anschluss bereitgestellt werden, sobald sie der zentralen Kontaktstelle vorliegen.

(19)

Die zentralen Kontaktstellen sollten prüfen, ob die angeforderten Informationen für das Erreichen der Ziele dieser Richtlinie notwendig und verhältnismäßig sind und ob die Erklärung für die objektiven Gründe, die das Ersuchen rechtfertigen, hinreichend klar und detailliert ist, sodass Informationen nicht ungerechtfertigt oder unverhältnismäßig umfangreiche Mengen an Informationen bereitgestellt werden.

(20)

In Ausnahmefällen kann es objektiv gerechtfertigt sein, dass ein Mitgliedstaat ein an seine zentrale Kontaktstelle gerichtetes Informationsersuchen ablehnt. Um das wirksame Funktionieren des durch diese Richtlinie geschaffenen Systems unter vollständiger Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten, sollten diese Fälle erschöpfend festgelegt und eng ausgelegt werden. In den in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften wird jedoch großer Wert auf die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit gelegt, die somit Schutz vor einem Missbrauch von Informationsersuchen bieten, auch in Fällen, in denen dies zu einer offenkundigen Verletzung der Grundrechte führen würde. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer allgemeinen Sorgfaltspflicht stets prüfen, ob die gemäß dieser Richtlinie gestellten Ersuchen mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit übereinstimmen, und die Ersuchen ablehnen, die sie als nicht konform erachten. Betreffen die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens nur Teile der angeforderten Informationen, so sollten die übrigen Informationen innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen übermittelt werden. Damit es nicht zu unnötigen Ablehnungen von Informationsersuchen kommt, sollte die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats auf Ersuchen Klarstellungen oder Präzisierungen liefern, die für die Bearbeitung des Informationsersuchens benötigt werden. Die geltenden Fristen sollten ab dem Zeitpunkt ausgesetzt werden, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist. Die Möglichkeit, um Klarstellung oder Präzisierung zu ersuchen, sollte jedoch nur dann bestehen, wenn die Klarstellungen oder Präzisierungen objektiv notwendig und verhältnismäßig sind, da das Informationsersuchen andernfalls aus einem der in dieser Richtlinie aufgeführten Gründe abgelehnt werden müsste. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollte es auch weiterhin möglich sein, notwendige Klarstellungen oder Präzisierungen in anderen Fällen anzufordern, ohne dass dies zu einer Aussetzung der Fristen führt.

(21)

Um angesichts der in der Praxis gegebenenfalls unterschiedlichen operativen Erfordernisse die notwendige Flexibilität zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie zusätzlich zu den an die zentralen Kontaktstellen gerichteten Informationsersuchen zwei weitere Möglichkeiten des Informationsaustauschs vorsehen. Bei der ersten Möglichkeit handelt es sich um die nicht angeforderte Bereitstellung von Informationen durch eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde an die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats ohne vorheriges Ersuchen, d. h. um die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative. Bei der zweiten Möglichkeit handelt es sich um die Bereitstellung von Informationen aufgrund eines Ersuchens, das entweder eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde direkt an eine zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet. Für beide Möglichkeiten des Informationsaustauschs wird in dieser Richtlinie nur eine begrenzte Anzahl von Mindestanforderungen festgelegt, insbesondere in Bezug auf die Unterrichtung der zuständigen zentralen Kontaktstellen und – im Falle der Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative – die Fälle, in denen Informationen bereitzustellen sind, sowie die zu verwendende Sprache. Diese Anforderungen sollten auch für Fälle gelten, in denen eine zuständige Strafverfolgungsbehörde der zentralen Kontaktstelle ihres eigenen Mitgliedstaats Informationen bereitstellt, damit diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat bereitgestellt werden, etwa wenn die Vorschriften dieser Richtlinie über die Sprache, die bei der Bereitstellung von Informationen zu verwenden ist, eingehalten werden müssen.

(22)

Das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung durch eine Justizbehörde für die Bereitstellung von Informationen stellt eine wichtige Schutzmaßnahme dar, die geachtet werden sollte, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen ist. Allerdings unterscheiden sich die Rechtssysteme der Mitgliedstaaten diesbezüglich, und diese Richtlinie sollte nicht so verstanden werden, dass sie die im nationalen Recht festgelegten Vorschriften und Voraussetzungen für vorherige Genehmigungen durch eine Justizbehörde berührt; sie erfordert lediglich, dass der Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sowie der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten inhaltlich und verfahrensrechtlich gleichwertig zu behandeln sind. Um die mit einem solchen Erfordernis eventuell verbundenen Verzögerungen und Komplikationen möglichst gering zu halten, sollten die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden des Mitgliedstaats, in dem sich die zuständige Justizbehörde befindet, alle praktischen und rechtlichen Maßnahmen ergreifen, um – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit der zentralen Kontaktstelle oder der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats – die Genehmigung durch eine Justizbehörde so bald wie möglich einzuholen. Obwohl die Rechtsgrundlage dieser Richtlinie auf die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beschränkt ist, könnte diese Richtlinie für die Justizbehörden relevant sein.

(23)

Es ist besonders wichtig, dass der Schutz personenbezogener Daten gemäß dem Unionsrecht im Zusammenhang mit dem gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie gewährleistet ist. Zu diesem Zweck sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine zentrale Kontaktstelle oder zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäß dieser Richtlinie in vollem Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) erfolgen. Gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 muss die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) Daten im Einklang mit den darin festgelegten Bestimmungen verarbeiten. Jene Richtlinie und jene Verordnung bleiben von dieser Richtlinie unberührt. Insbesondere sollte festgelegt werden, dass sämtliche personenbezogenen Daten, die zentrale Kontaktstellen und zuständige Strafverfolgungsbehörden austauschen, auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien von Daten je Kategorie von betroffenen Personen beschränkt bleiben müssen. Dementsprechend sollte klar unterschieden werden zwischen Daten, die Strafverdächtige betreffen, und Daten, die Zeugen, Opfer oder Personen anderer Gruppen, betreffen und für die strengere Beschränkungen gelten. Darüber hinaus sollten solche personenbezogenen Daten so weit wie möglich nach dem Grad ihrer Richtigkeit und ihrer Zuverlässigkeit unterschieden werden. Um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit sicherzustellen, sollten Fakten von persönlichen Einschätzungen unterschieden werden. Die zentralen Kontaktstellen oder gegebenenfalls die zuständigen Strafverfolgungsbehörden sollten gemäß dieser Richtlinie gestellte Informationsersuchen so schnell wie möglich bearbeiten, um die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sicherzustellen, eine unnötige Duplizierung von Daten zu vermeiden und das Risiko zu verringern, dass Daten veralten oder den zentralen Kontaktstellen bzw. den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Verfügung stehen. Wenn sich herausstellt, dass die personenbezogenen Daten unrichtig sind, sollten sie unverzüglich berichtigt oder gelöscht werden, oder ihre Verarbeitung sollte eingeschränkt werden.

(24)

Um eine angemessene und rasche Bereitstellung von Informationen durch die zentralen Kontaktstellen auf ein entsprechendes Ersuchen hin oder aus eigener Initiative zu ermöglichen, ist es wichtig, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden einander verstehen. Der gesamte Informationsaustausch, einschließlich der Bereitstellung der angeforderten Informationen, der Ablehnung von Informationsersuchen – einschließlich der Gründe für die Ablehnung – und gegebenenfalls Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung sowie der bereitgestellten Klarstellungen oder Präzisierungen, die sich auf ein bestimmtes Ersuchen beziehen, sollte in der Sprache erfolgen, in der das jeweilige Ersuchen übermittelt wurde. Daher sollten die Mitgliedstaaten, um Verzögerungen bei der Bereitstellung angeforderter Informationen aufgrund von Sprachbarrieren zu verhindern und die Übersetzungskosten einzuschränken, jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen erstellen, in denen ihre zentralen Kontaktstellen kontaktiert werden können und in denen diese kommunizieren können. Da Englisch von den meisten Menschen verstanden und in der Praxis im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung in der Union verwendet wird, sollte es in diese Liste aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen jeweils der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen veröffentlichen.

(25)

Um die Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Europol über die erforderlichen Informationen verfügt, um seine Aufgabe als Plattform der Union für strafrechtliche Informationen erfüllen und so die zuständigen Strafverfolgungsbehörden unterstützen zu können. Daher sollte beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage eines an eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde gerichteten Informationsersuchens ausgetauscht oder von einer zentralen Kontaktstelle oder einer zuständigen Strafverfolgungsbehörde aus eigener Initiative bereitgestellt werden, im Einzelfall geprüft werden, ob gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/794 eine Kopie des gemäß dieser Richtlinie gestellten Informationsersuchens oder der gemäß dieser Richtlinie ausgetauschten Informationen an Europol übermittelt werden sollte, wenn der Austausch eine Straftat betrifft, die unter die Ziele von Europol fällt. Die entsprechenden Prüfungen sollten – soweit sie den Anwendungsbereich der jeweiligen Straftat betreffen – auf den in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Zielen von Europol beruhen. Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, eine Kopie des Informationsersuchens oder der ausgetauschten Informationen an Europol zu übermitteln, wenn dies den grundlegenden Sicherheitsinteressen des betreffenden Mitgliedstaats zuwiderlaufen würde, wenn dies den Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden würde oder wenn damit Informationen über Organisationen oder spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten im Bereich der nationalen Sicherheit offengelegt würden. Darüber hinaus sollten – im Einklang mit dem Grundsatz des Dateneigentums und unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2016/794 festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Bestimmung des Zwecks der Informationsverarbeitung durch Europol und entsprechende Einschränkungen – Informationen, die ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt wurden, Europol nur dann bereitgestellt werden, wenn dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle und ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden angemessen unterstützt und geschult wird, damit es rasch und genau feststellen kann, welche Informationen, die gemäß dieser Richtlinie ausgetauscht werden, unter das Mandat von Europol fallen und erforderlich sind, damit Europol seine Ziele erfüllen kann.

(26)

Dem Problem der großen Zahl an Kommunikationskanälen, die für die Übermittlung von Strafverfolgungsinformationen zwischen den Mitgliedstaaten genutzt werden, sollte entgegengewirkt werden, da es den angemessenen und raschen Austausch solcher Informationen behindert und das Risiko in Bezug auf die Sicherheit personenbezogener Daten erhöht. Daher sollte die Nutzung der von Europol gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 verwalteten und entwickelten Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) für alle Übermittlungen und Mitteilungen gemäß dieser Richtlinie vorgeschrieben werden, einschließlich der Übermittlung von Informationsersuchen an zentrale Kontaktstellen und direkt an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen durch zentrale Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden aus eigener Initiative, Mitteilungen über die Ablehnung von Informationsersuchen, Klarstellungen und Präzisierungen sowie der Übermittlung von Kopien von Informationsersuchen oder von Informationen an zentrale Kontaktstellen und Europol. Zu diesem Zweck sollten alle zentralen Kontaktstellen sowie alle zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die an einem Informationsaustausch beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sein. Damit Beamte, die vor Ort tätig sind – etwa an Rasterfahndungen beteiligte Polizeibeamte –, SIENA nutzen können, sollte die Anwendung gegebenenfalls auch auf mobilen Geräten funktionsfähig sein. Hierfür sollte ein kurzer Übergangszeitraum vorgesehen werden, um die vollständige Anbindung an SIENA zu ermöglichen, da die Anwendung eine Änderung der derzeitigen Verfahren in einigen Mitgliedstaaten mit sich bringt und die Schulung des betreffenden Personals voraussetzt. Um der operativen Realität Rechnung zu tragen und eine gute Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden nicht zu behindern, sollten die Mitgliedstaaten ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten können, in einer begrenzten Anzahl von begründeten Fällen einen anderen sicheren Kommunikationskanal zu nutzen. Gestatten die Mitgliedstaaten ihren zentralen Kontaktstellen oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund der Dringlichkeit des Informationsersuchens, einen anderen Kommunikationskanal zu nutzen, so sollten diese, sobald keine Dringlichkeit mehr vorliegt, wieder SIENA nutzen, wenn dies praktikabel ist und mit den operativen Erfordernissen im Einklang steht. Für den internen Informationsaustausch innerhalb eines Mitgliedstaats sollte die Nutzung von SIENA nicht vorgeschrieben sein.

(27)

Um den Informationsfluss zu vereinfachen, zu erleichtern und besser zu steuern, sollte jeder Mitgliedstaat eine zentrale Kontaktstelle einrichten oder benennen. Die zentralen Anlaufstellen sollten für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig sein. Jeder Mitgliedstaat sollte der Kommission die Einrichtung oder Benennung seiner zentralen Kontaktstelle und jede diesbezügliche Änderung mitteilen. Die Kommission sollte diese Mitteilungen und deren nachfolgende Aktualisierungen veröffentlichen. Angesichts der zunehmenden Notwendigkeit einer gemeinsamen Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wie Drogenhandel, Cyberkriminalität, Menschenhandel und Terrorismus sollten die zentralen Kontaktstellen insbesondere dazu beitragen, den Behinderungen des Informationsflusses, die auf die Fragmentierung der Art und Weise, in der die zuständigen Strafverfolgungsbehörden miteinander kommunizieren, zurückzuführen sind, entgegenzuwirken. Den zentralen Kontaktstellen sollten mehrere spezifische Mindestaufgaben übertragen und bestimmte Mindestfähigkeiten verliehen werden, damit sie ihre Koordinierungsaufgaben in Bezug auf den grenzüberschreitenden Austausch von Informationen zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken gemäß dieser Richtlinie wirksam erfüllen können.

(28)

Die zentralen Kontaktstellen sollten Zugang zu allen in ihrem Mitgliedstaat verfügbaren Informationen haben, unter anderem durch einen benutzerfreundlichen Zugang zu allen einschlägigen Unions- und internationalen Datenbanken und Plattformen gemäß den im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegten Modalitäten. Um die Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Fristen, erfüllen zu können, sollten die zentralen Kontaktstellen mit angemessenen finanziellen und personellen Ressourcen, einschließlich angemessener Übersetzungskapazitäten, ausgestattet werden, und sie sollten rund um die Uhr einsatzbereit sein. In diesem Zusammenhang könnte ein Frontdesk, das eingehende Informationsersuchen überprüfen, bearbeiten und weiterleiten kann, die Effizienz und Wirksamkeit der zentralen Kontaktstellen erhöhen. Des Weiteren sollten den zentralen Kontaktstellen die für die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zuständigen Justizbehörden jederzeit zur Verfügung stehen. In der Praxis lässt sich dies beispielsweise erreichen, indem die physische Anwesenheit dieser Justizbehörden in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder die funktionale Verfügbarkeit dieser Justizbehörden entweder in den Räumlichkeiten der zentralen Kontaktstelle oder direkt auf Abruf sichergestellt wird.

(29)

Damit die zentralen Kontaktstellen ihre Koordinierungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wirksam wahrnehmen können, sollten sie sich aus Personal derjenigen zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzen, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist. Zwar obliegt es den einzelnen Mitgliedstaaten, über die genaue Organisation und Zusammensetzung zu entscheiden, die zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich sind, doch könnten Polizei-, Zoll- und andere zuständige Strafverfolgungsbehörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig sind, und mögliche Kontaktstellen für die regionalen und bilateralen Büros, etwa in andere Mitgliedstaaten oder einschlägige Strafverfolgungsstellen der Union wie Europol abgeordnete oder entsandte Verbindungsbeamte und Attachés, in den zentralen Kontaktstellen vertreten sein. Im Interesse einer wirksamen Koordinierung sollten sich die zentralen Kontaktstellen jedoch zumindest aus Vertretern der nationalen Europol-Stelle, des SIRENE-Büros und des nationalen Interpol-Zentralbüros zusammensetzen, die gemäß den einschlägigen Rechtsakten der Union oder den einschlägigen internationalen Übereinkünften eingerichtet wurden, ungeachtet dessen, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf den Informationsaustausch anwendbar ist, der in diesen Rechtsakten der Union ausdrücklich geregelt ist.

(30)

Angesichts der besonderen Anforderungen mit Blick auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, einschließlich des Umgangs mit sensiblen Daten in diesem Zusammenhang, ist es unbedingt erforderlich, dass das Personal der zentralen Kontaktstellen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörden über die notwendigen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt, um seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie rechtmäßig, effizient und wirksam wahrzunehmen. Insbesondere sollten dem Personal der zentralen Kontaktstellen geeignete und regelmäßige sowohl auf Unionsebene als auch auf nationaler Ebene durchgeführte Schulungen angeboten und die Teilnahme daran nahegelegt werden, wobei die Schulungen den beruflichen Bedürfnissen und dem spezifischen Hintergrund des Personals entsprechen sollten und durch sie der Kontakt des Personals mit den zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der für die Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie erforderlich ist, gefördert werden sollte. In diesem Zusammenhang sollte der ordnungsgemäßen Nutzung von Datenverarbeitungsinstrumenten und IT-Systemen, der Vermittlung von Kenntnissen über die einschlägigen auf Unionsebene und nationaler Ebene im Bereich Justiz und Inneres bestehenden Rechtsrahmen – mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz personenbezogener Daten, der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung und dem Umgang mit vertraulichen Informationen – sowie den Sprachen, die der betreffende Mitgliedstaat als die Sprachen angegeben hat, in denen seine zentrale Kontaktstelle Informationen austauschen kann, damit zur Überwindung von Sprachbarrieren beigetragen wird, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Für die Durchführung der Schulungen sollten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, auch die von der mit der Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) angebotenen Schulungen und einschlägigen Instrumente nutzen sowie die Möglichkeit prüfen, dass das Personal eine Woche bei Europol verbringt, und einschlägige Angebote im Rahmen von Programmen und Projekten, die aus dem Unionshaushalt finanziert werden, wie das CEPOL-Austauschprogramm, in Anspruch nehmen.

(31)

Neben fachlichen Kompetenzen und Rechtskenntnissen sind gegenseitiges Vertrauen und Verständnis Voraussetzungen für eine effiziente und wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung gemäß dieser Richtlinie. Persönliche Kontakte, die im Rahmen von gemeinsamen Einsätzen und beim Austausch von Fachwissen geknüpft werden, erleichtern den Aufbau von Vertrauen und die Entwicklung einer gemeinsamen Polizeikultur der Union. Die Mitgliedstaaten sollten auch gemeinsame Schulungen und den Personalaustausch in Betracht ziehen, wobei der Schwerpunkt auf dem Transfer von Wissen über die Arbeitsmethoden, Ermittlungsansätze und Organisationsstrukturen der zuständigen Strafverfolgungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten liegt.

(32)

Um die Teilnahme des Personals der zentralen Kontaktstellen und zuständigen Strafverfolgungsbehörden an Schulungen zu steigern, könnten die Mitgliedstaaten auch besondere Anreize für das Personal in Betracht ziehen.

(33)

Damit sie alle ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie, insbesondere im Hinblick auf den Informationsaustausch, wirksam und effizient wahrnehmen können, ist es erforderlich, dass die zentralen Kontaktstellen ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem mit bestimmten Mindestfunktionen und -fähigkeiten einrichten und betreiben. Das Fallbearbeitungssystem ist ein Workflowsystem, das den zentralen Kontaktstellen die Verwaltung des Informationsaustauschs ermöglicht. Es ist wünschenswert, dass das mit der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) festgelegte universelle Nachrichtenformat bei der Entwicklung des Fallbearbeitungssystems verwendet wird.

(34)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Fallbearbeitungssystem gelten die Vorschriften der Richtlinie (EU) 2016/680. Die Verarbeitung umfasst auch die Speicherung. Aus Gründen der Klarheit und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollten die in jener Richtlinie festgelegten Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie weiter präzisiert werden. Insbesondere in Bezug auf die in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegte Anforderung, dass personenbezogene Daten in einer Form aufbewahrt werden müssen, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, sollte in der vorliegenden Richtlinie festgelegt werden, dass in Fällen, in denen eine zentrale Kontaktstelle gemäß der vorliegenden Richtlinie ausgetauschte Informationen, die personenbezogene Daten enthalten, erhält, die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten nur insoweit im Fallbearbeitungssystem aufbewahren sollte, als dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der vorliegenden Richtlinie erforderlich und verhältnismäßig ist. Ist dies nicht mehr der Fall, sollte die zentrale Kontaktstelle die personenbezogenen Daten unwiderruflich aus dem Fallbearbeitungssystem löschen. Um sicherzustellen, dass die personenbezogenen Daten im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Vorschriften über die Speicher- und Überprüfungsfristen nur so lange wie notwendig und verhältnismäßig gespeichert werden, sollte die zentrale Kontaktstelle regelmäßig überprüfen, ob diese Anforderungen weiterhin erfüllt werden. Zu diesem Zweck sollte spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie, d. h. dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Information übermittelt oder die letzte diesbezügliche Mitteilung ausgetauscht wurde, eine erste Überprüfung stattfinden. Die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen in Bezug auf eine solche Überprüfung und Löschung sollten die Möglichkeit der für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten zuständigen nationalen Behörden, die personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680 nach nationalem Recht in ihren nationalen Strafregistern zu speichern, jedoch unberührt lassen.

(35)

Um die zentralen Kontaktstellen und die zuständigen Strafverfolgungsbehörden beim Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu unterstützen und eine gemeinsame europäische Polizeikultur zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden fördern. Insbesondere sollte der Rat mindestens einmal jährlich Sitzungen der Leiter der zentralen Kontaktstellen organisieren, damit Erfahrungen und bewährte Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch für die Zwecke dieser Richtlinie ausgetauscht werden können. Weitere Formen der Zusammenarbeit sollten die Erstellung von Leitfäden für den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen, die Erstellung nationaler Merkblätter über unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen, zentrale Kontaktstellen, benannte Strafverfolgungsbehörden und Sprachregelungen oder andere Dokumente über gemeinsame Verfahren, die Bewältigung von Schwierigkeiten bei den Arbeitsabläufen, die Sensibilisierung für die Besonderheiten der einschlägigen Rechtsrahmen und gegebenenfalls die Organisation von Treffen zwischen den einschlägigen zentralen Kontaktstellen umfassen.

(36)

Um die erforderliche Überwachung und Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bestimmte Daten bezüglich der Durchführung dieser Richtlinie zu erheben und der Kommission jährlich zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist insbesondere notwendig, um dem Mangel an vergleichbaren Daten zur Quantifizierung des einschlägigen grenzüberschreitenden Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden abzuhelfen, und erleichtert zudem die Berichtspflicht der Kommission in Bezug auf die Durchführung dieser Richtlinie. Die für diesen Zweck erforderlichen Daten sollten vom Fallbearbeitungssystem und von SIENA automatisch generiert werden.

(37)

Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters von grenzüberschreitender Kriminalität und Terrorismus müssen sich die Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung solcher Straftaten aufeinander verlassen. Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines angemessenen und raschen Informationsflusses zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und an Europol, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, indem gemeinsame Vorschriften für den Informationsaustausch und eine gemeinsame diesbezügliche Kultur sowie moderne Instrumente und Kommunikationskanäle geschaffen werden, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(38)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) angehört und hat am 7. März 2022 eine Stellungnahme abgegeben.

(39)

Diese Richtlinie baut auf den Werten auf, auf die sich die Union gemäß Artikel 2 EUV gründet, darunter Rechtsstaatlichkeit, Freiheit und Demokratie. Sie steht ferner im Einklang mit den Grundrechten und Garantien sowie den Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Freiheit und Sicherheit, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der Charta und Artikel 16 AEUV. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie sollte auf das unbedingt erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt sein und klaren Voraussetzungen, strengen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht durch die im Wege der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Datenschutzbeauftragten gegebenenfalls im Einklang mit deren jeweiligen Mandaten unterliegen.

(40)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Richtlinie den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Richtlinie angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt.

(41)

Irland beteiligt sich an dieser Richtlinie im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates (21).

(42)

Für Island und Norwegen stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (22) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (23) genannten Bereich gehören.

(43)

Für die Schweiz stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (24) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates (25) genannten Bereich gehören.

(44)

Für Liechtenstein stellt diese Richtlinie eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (26) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates (27) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Diese Richtlinie enthält harmonisierte Vorschriften für den angemessenen und raschen Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten.

Diese Richtlinie enthält insbesondere Vorschriften über

a)

Informationsersuchen, die an die von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf den Inhalt solcher Ersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen, die Arbeitssprachen der zentralen Kontaktstellen, die verbindlichen Fristen für die Bereitstellung der angeforderten Informationen und die Gründe für die Ablehnung solcher Ersuchen;

b)

die Bereitstellung sachdienlicher Informationen durch einen Mitgliedstaat – aus eigener Initiative – an die zentralen Kontaktstellen oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, insbesondere die Fälle, in denen die Informationen bereitzustellen sind, und die Art und Weise der Bereitstellung;

c)

den Standard-Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu verwenden ist, und die Informationen, die den zentralen Kontaktstellen in Bezug auf den direkten Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln sind;

d)

die Einrichtung oder Benennung sowie die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats, auch in Bezug auf die Einrichtung und den Betrieb eines einheitlichen elektronischen Fallbearbeitungssystems für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie.

(2)   Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der Union geregelt ist. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie oder anderer Rechtsakte der Union können die Mitgliedstaaten Bestimmungen erlassen oder beibehalten, die den Informationsaustausch mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten weiter erleichtern, auch im Wege bilateraler oder multilateraler Vereinbarungen.

(3)   Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht

a)

zur Einholung von Informationen durch Zwangsmaßnahmen;

b)

zur Speicherung von Informationen zu dem alleinigen Zweck ihrer Bereitstellung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;

c)

zur Bereitstellung von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zwecks Verwendung als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren.

(4)   Diese Richtlinie begründet kein Recht auf Nutzung der im Einklang mit der Richtlinie bereitgestellten Informationen als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren. Der Mitgliedstaat, der die Informationen bereitstellt, kann der Verwendung derselben als Beweismittel in gerichtlichen Verfahren zustimmen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff

(1)

„zuständige Strafverfolgungsbehörde“ jede Polizei-, Zoll- oder sonstige Behörde der Mitgliedstaaten, die nach dem nationalen Recht für die Ausübung von öffentlicher Gewalt und die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zuständig ist, bzw. jede Behörde, die an gemeinsamen Einrichtungen beteiligt ist, die von zwei oder mehr Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten eingerichtet wurden, mit Ausnahme von Agenturen oder Einheiten, die auf Angelegenheiten der nationalen Sicherheit spezialisiert sind, sowie nach Artikel 47 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen entsandte Verbindungsbeamte;

(2)

„benannte Strafverfolgungsbehörde“ eine zuständige Strafverfolgungsbehörde, die befugt ist, Informationsersuchen nach Artikel 4 Absatz 1 an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten zu richten;

(3)

„schwere Straftat“ eine der folgenden Handlungen:

a)

eine Straftat nach Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates (28),

b)

eine Straftat nach Artikel 3 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2016/794;

(4)

„Informationen“ alle Inhalte, die eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, Tatsachen oder Umstände betreffen, die für die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben nach nationalem Recht zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sind, einschließlich kriminalpolizeilicher Erkenntnisse;

(5)

„verfügbare Informationen“ unmittelbar und mittelbar zugängliche Informationen;

(6)

„unmittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die in einer Datenbank verfügbar sind, auf die die zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, unmittelbar zugreifen kann;

(7)

„mittelbar zugängliche Informationen“ Informationen, die – soweit das nationale Recht es zulässt und nach Maßgabe dieses Rechts – eine zentrale Kontaktstelle oder eine zuständige Strafverfolgungsbehörde des Mitgliedstaats, bei dem die Informationen angefordert werden, von anderen Behörden oder privaten Parteien, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, ohne Zwangsmaßnahmen einholen kann;

(8)

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680.

Artikel 3

Grundsätze für den Informationsaustausch

Jeder Mitgliedstaat stellt beim gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sicher, dass

a)

verfügbare Informationen der zentralen Kontaktstelle oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden können („Grundsatz der Verfügbarkeit“);

b)

die Voraussetzungen für Informationsersuchen, die an die zentralen Kontaktstellen bzw. die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gerichtet werden, und die Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen an diese den Bedingungen gleichwertig sind, die für Ersuchen um ähnliche Informationen und die Bereitstellung ähnlicher Informationen innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats gelten („Grundsatz des gleichwertigen Zugangs“);

c)

er als vertraulich gekennzeichnete Informationen, die seiner zentralen Kontaktstelle oder seinen zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, im Einklang mit den Bestimmungen seines nationalen Rechts, die ein vergleichbares Maß an Vertraulichkeit sicherstellen wie das nationale Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung gestellt hat, schützt („Grundsatz der Vertraulichkeit“);

d)

er in Fällen, in denen die angeforderten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Drittstaat erlangt wurden, diese Informationen einem anderen Mitgliedstaat oder Europol nur mit Einwilligung dieses Mitgliedstaats oder Drittstaats, der die Informationen ursprünglich bereitgestellt hat, und unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen für die Verwendung der Informationen zur Verfügung stellt („Grundsatz des Dateneigentums“);

e)

gemäß dieser Richtlinie ausgetauschte personenbezogene Daten, die sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erweisen, gelöscht oder berichtigt werden oder ihre Verarbeitung gegebenenfalls eingeschränkt wird und alle Empfänger unverzüglich benachrichtigt werden („Grundsatz der Datenzuverlässigkeit“).

KAPITEL II

INFORMATIONSAUSTAUSCH ÜBER DIE ZENTRALEN KONTAKTSTELLEN

Artikel 4

An zentrale Kontaktstellen gerichtete Informationsersuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihrer zentralen Kontaktstelle und – sofern dies in ihren nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – von den benannten Strafverfolgungsbehörden an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Anforderungen erfüllen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste ihrer benannten Strafverfolgungsbehörden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen dieser Liste. Die Kommission veröffentlicht die Listen und deren Aktualisierungen im Internet.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre benannten Strafverfolgungsbehörden, wenn sie ein Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermitteln, eine Kopie dieses Ersuchen an ihre eigene zentrale Kontaktstelle übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten können es ihren benannten Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 die Kopie eines Ersuchens an ihre eigene zentrale Kontaktstelle zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen nur dann an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtet werden, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

a)

die angeforderten Informationen erforderlich und verhältnismäßig sind, um den in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zweck zu erreichen, und

b)

die angeforderten Informationen diesem anderen Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei jedem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichteten Informationsersuchen angegeben wird, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Gründe für die Dringlichkeit genannt werden. Ein Informationsersuchen gilt als dringend, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände des betreffenden Sachverhaltes objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die angeforderten Informationen eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Informationen sind unerlässlich zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats.

b)

Die Informationen sind erforderlich, um eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person abzuwenden.

c)

Die Informationen sind erforderlich für den Erlass eines Beschlusses, der die Aufrechterhaltung restriktiver Maßnahmen bis hin zu einem Freiheitsentzug umfassen könnte.

d)

Es besteht die unmittelbare Gefahr, dass die Informationen an Relevanz verlieren, wenn sie nicht umgehend zur Verfügung gestellt werden, und die Informationen als wichtig für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten anzusehen sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats gerichtete Informationsersuchen alle für eine angemessene und rasche Bearbeitung gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Angaben enthalten, einschließlich mindestens der folgende:

a)

eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist;

b)

eine Beschreibung des Zwecks, zu dem die Informationen angefordert werden, einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts und der zugrunde liegenden Straftat;

c)

die objektiven Gründe, die Anlass zu der Annahme geben, dass die angeforderten Informationen dem ersuchten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen;

d)

gegebenenfalls eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen;

e)

gegebenenfalls die Gründe, aus denen das Ersuchen gemäß Absatz 4 als dringend erachtet wird;

f)

etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Informationsersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als zu denen, für die sie übermittelt wurden.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationsersuchen an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats in einer der Sprachen übermittelt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Artikel 5

Informationsbereitstellung infolge eines Ersuchens an zentrale Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen so bald wie möglich, in jedem Falle aber innerhalb der folgenden Fristen zur Verfügung stellt:

a)

acht Stunden im Falle von dringenden Ersuchen bei unmittelbar zugänglichen Informationen;

b)

drei Kalendertage im Falle von dringenden Ersuchen bei mittelbar zugänglichen Informationen;

c)

sieben Kalendertage im Falle aller anderen Ersuchen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Fristen beginnen, sobald das Informationsersuchen eingegangen ist.

(2)   Kann ein Mitgliedstaat die angeforderten Informationen nach Maßgabe des nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 9 erst nach Einholung einer Genehmigung durch eine Justizbehörde zur Verfügung stellen, so kann dieser Mitgliedstaat von den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fristen abweichen, soweit dies für die Einholung der Genehmigung erforderlich ist. In solchen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die beiden folgenden Maßnahmen ergreift:

a)

Sie unterrichtet die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich über die erwartete Verzögerung und gibt dabei die Dauer der erwarteten Verzögerung und die Gründe hierfür an.

b)

Sie hält die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats anschließend auf dem neuesten Stand und stellt die angeforderten Informationen so bald wie möglich nach Einholung der Genehmigung durch eine Justizbehörde bereit.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats in der Sprache zur Verfügung stellt, in der das Informationsersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt worden ist.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig mit der Übermittlung der angeforderten Informationen an die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle jenes Mitgliedstaats übermittelt.

Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle gestatten, davon abzusehen, gleichzeitig mit der Übermittlung von Informationen an die benannten Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet würde:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

Artikel 6

Ablehnung von Informationsersuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die Bereitstellung der gemäß Artikel 4 angeforderten Informationen nur ablehnt, soweit einer der folgenden Gründe vorliegt:

a)

Die angeforderten Informationen stehen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats nicht zur Verfügung.

b)

Das Informationsersuchen entspricht nicht den Anforderungen des Artikels 4.

c)

Die nach dem nationalen Recht des ersuchten Mitgliedstaats erforderliche Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 9 wurde verweigert.

d)

Bei den angeforderten Informationen handelt es sich um andere personenbezogene Daten als jene, die unter die in Artikel 10 Buchstabe b genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen.

e)

Die angeforderten Informationen haben sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen und dürfen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 nicht übermittelt werden.

f)

Es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

i)

den grundlegenden Interessen der nationalen Sicherheit des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

ii)

den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,

iii)

den geschützten wichtigen Interessen einer juristischen Person ungebührlich schaden würde.

g)

Das Ersuchen betrifft

i)

eine Straftat, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr geahndet werden kann, oder

ii)

eine Angelegenheit, die nach dem Recht des ersuchten Mitgliedstaats keine Straftat darstellt.

h)

Die angeforderten Informationen wurden ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erlangt, und dieser Mitgliedstaat oder Drittstaat hat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt.

Die Mitgliedstaaten prüfen mit der gebotenen Sorgfalt, ob das an ihre zentrale Kontaktstelle gerichtete Informationsersuchen mit den Anforderungen gemäß Artikel 4 im Einklang steht und insbesondere ob eine offensichtliche Verletzung der Grundrechte vorliegt.

Jegliche Ablehnung eines Informationsersuchens wirkt sich nur auf den Teil der angeforderten Informationen aus, auf die sich die in Unterabsatz 1 genannten Gründe beziehen, und hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung, etwaige andere Teile der Informationen gemäß dieser Richtlinie zu übermitteln.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle die zentrale Kontaktstelle oder gegebenenfalls die benannte Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats binnen der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen über die Ablehnung des Informationsersuchens und die Ablehnungsgründe informiert.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen bei Bedarf sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle von der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls von der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats unverzüglich Klarstellungen oder Präzisierungen anfordert, die für die Bearbeitung eines Informationsersuchens erforderlich sind, das andernfalls abgelehnt werden müsste.

Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden ab dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen um Klarstellung oder Präzisierung bei der zentralen Kontaktstelle oder gegebenenfalls bei der benannten Strafverfolgungsbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats eingegangen ist, und bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, zu dem die Klarstellungen oder Präzisierungen bereitgestellt werden.

(4)   Ablehnungen von Informationsersuchen, Ablehnungsgründe, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels sowie alle sonstigen Mitteilungen im Zusammenhang mit dem an die zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats übermittelten Informationsersuchen werden in der Sprache übermittelt, in der das Ersuchen gemäß Artikel 4 Absatz 6 übermittelt wurde.

KAPITEL III

SONSTIGER INFORMATIONSAUSTAUSCH

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative

(1)   Die Mitgliedstaaten können über ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten relevant sein könnten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden die diesen zur Verfügung stehenden Informationen den zentralen Kontaktstellen oder den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten aus eigener Initiative bereitstellen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für diese anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von schweren Straftaten relevant sein könnten. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht, sofern die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c oder f genannten Gründe auf diese Informationen Anwendung finden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden der zentralen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaats aus eigener Initiative gemäß den Absätzen 1 oder 2 zur Verfügung stellen, in einer der Sprachen bereitgestellt werden, die in der von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre jeweilige zentrale Kontaktstelle bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der Bereitstellung von Informationen auf eigene Initiative an einen anderen Mitgliedstaat gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und gegebenenfalls an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermitteln.

(4)   Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, bei der Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß diesem Artikel gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats oder an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

Artikel 8

Informationsaustausch aufgrund direkt an zuständige Strafverfolgungsbehörden gerichteter Ersuchen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Informationsersuchen, die ihre zentrale Kontaktstelle direkt an die zuständige Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats richtet, ihre zentrale Kontaktstelle gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Bereitstellung von Informationen durch eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines solchen Ersuchens diese Strafverfolgungsbehörde gleichzeitig auch eine Kopie dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats übermittelt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn eine ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden ein Informationsersuchen direkt an eine Strafverfolgungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt oder einer solchen aufgrund eines derartigen Ersuchens direkt Informationen bereitstellt, gleichzeitig eine Kopie dieses Ersuchens oder dieser Informationen an die zentrale Kontaktstelle ihres Mitgliedstaats und an die zentrale Kontaktstelle dieses anderen Mitgliedstaats übermittelt wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten können ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, davon abzusehen, Kopien des Ersuchens oder der Informationen gemäß Absatz 1 oder 2 zu übermitteln, wenn dadurch Folgendes gefährdet wird:

a)

eine laufende hochsensible Ermittlung, bei der die Verarbeitung von Informationen ein angemessenes Maß an Vertraulichkeit erfordert,

b)

Terrorismusfälle, bei denen es sich nicht um Not- oder Krisenmanagementsituationen handelt, oder

c)

die Sicherheit einer Person.

KAPITEL IV

ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN GEMÄẞ DEN KAPITELN II UND III

Artikel 9

Genehmigung durch eine Justizbehörde

(1)   Ein Mitgliedstaat verlangt für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II und III keine Genehmigung durch eine Justizbehörde, wenn für die Bereitstellung ähnlicher Informationen nach nationalem Recht innerhalb dieses Mitgliedstaats ebenfalls keine Genehmigung durch eine Justizbehörde verlangt wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihr nationales Recht für die Bereitstellung von Informationen an die zentrale Kontaktstelle oder die zuständigen Strafverfolgungsbehörden eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Kapiteln II oder III eine Genehmigung durch eine Justizbehörde vorschreibt, ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden unverzüglich alle erforderlichen Schritte gemäß ihrem nationalen Recht unternehmen, um diese Genehmigung durch eine Justizbehörde so schnell wie möglich einzuholen.

(3)   Die Prüfung der in Absatz 2 genannten Anträge auf eine Genehmigung durch eine Justizbehörde und die Entscheidung darüber erfolgt nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der zuständigen Justizbehörde.

Artikel 10

Zusätzliche Vorschriften für Informationen, die personenbezogene Daten darstellen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den Fällen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen gemäß den Kapiteln II und III bereitstellen, die personenbezogene Daten darstellen,

a)

die personenbezogenen Daten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/680 richtig, vollständig und aktuell sind;

b)

die Kategorien der je Kategorie von betroffenen Personen bereitgestellten personenbezogenen Daten auf die in Anhang II Abschnitt B der Verordnung (EU) 2016/794 aufgeführten Kategorien beschränkt bleiben und für das Erreichen des Ziels des Ersuchens erforderlich und verhältnismäßig sind;

c)

ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gleichzeitig und soweit möglich auch die erforderlichen Elemente bereitstellen, die es der zentralen Kontaktstelle oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats gestatten, die Richtigkeit, die Vollständigkeit und die Zuverlässigkeit der personenbezogenen Daten sowie deren Aktualitätsgrad zu beurteilen.

Artikel 11

Liste der Sprachen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen jeweils eine Liste mit einer oder mehreren Sprachen, in denen ihre zentrale Kontaktstelle den Informationsaustausch betreiben kann, und halten diese auf dem neuesten Stand. Eine der Sprachen auf der Liste muss Englisch sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Liste sowie deren nachfolgende Aktualisierungen der Kommission. Die Kommission veröffentlicht im Internet eine Zusammenstellung dieser Listen und hält diese auf dem neuesten Stand.

Artikel 12

Bereitstellung von Informationen an Europol

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitarbeiter ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden bei der von ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden vorgenommenen Übermittlung von Informationsersuchen, Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III dieser Richtlinie im Einzelfall und vorbehaltlich Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/794 auch prüfen, ob es erforderlich ist, eine Kopie des Informationsersuchens oder der bereitgestellten Informationen an Europol zu übermitteln, soweit die Informationen, auf die sich die Mitteilung bezieht, Straftaten betreffen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2016/794 unter die Ziele von Europol fallen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Kopie eines Informationsersuchens oder eine Kopie von Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt wird, Europol die Zwecke der Verarbeitung der Informationen und etwaige Einschränkungen dieser Verarbeitung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/794 ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Informationen, die sie ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erhalten haben, nur dann gemäß Absatz 1 dieses Artikels an Europol übermittelt werden, wenn dieser andere Mitgliedstaat oder Drittstaat seine Zustimmung erteilt hat.

Artikel 13

Sicherer Kommunikationskanal

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application – SIENA) von Europol nutzen.

(2)   Die Mitgliedstaaten können es ihrer zentralen Kontaktstelle oder ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestatten, von der Verwendung von SIENA für die Übermittlung von Informationsersuchen, die Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen oder die Bereitstellung von Informationen aus eigener Initiative gemäß den Kapiteln II und III oder nach Artikel 12 in folgenden Fällen abzusehen:

a)

Der Informationsaustausch erfordert die Beteiligung von Drittstaaten oder internationalen Organisationen oder es liegen objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Beteiligung zu einem späteren Zeitpunkt erforderlich sein wird, Drittstaaten oder internationale Organisationen einzubeziehen, auch über den Interpol-Kommunikationskanal.

b)

Die Dringlichkeit des Informationsersuchens erfordert die vorübergehende Nutzung eines anderen Kommunikationskanals.

c)

Ein unerwarteter technischer oder operativer Zwischenfall hindert ihre zentrale Anlaufstelle oder ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden daran, SIENA für den Informationsaustausch zu nutzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle sowie ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden, die am Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie beteiligt sein könnten, direkt an SIENA angeschlossen sind, gegebenenfalls auch über mobile Geräte.

KAPITEL V

ZENTRALE KONTAKTSTELLE FÜR DEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN

Artikel 14

Einrichtung oder Benennung, Aufgaben und Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle

(1)   Jeder Mitgliedstaat richtet eine zentrale Kontaktstelle ein oder benennt eine solche. Die zentrale Kontaktstelle ist die zentrale Stelle, die für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs gemäß dieser Richtlinie zuständig ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle befugt ist, zumindest alle folgenden Aufgaben wahrzunehmen, und entsprechend ausgestattet ist:

a)

Entgegennahme und Bewertung von Informationsersuchen, die gemäß Artikel 4 in den gemäß Artikel 11 Absatz 2 mitgeteilten Sprachen übermittelt wurden;

b)

Weiterleitung von Informationsersuchen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und erforderlichenfalls Koordinierung der Bearbeitung solcher Ersuchen und der Bereitstellung von Informationen aufgrund solcher Ersuchen zwischen diesen Behörden;

c)

Koordinierung der Analyse und Strukturierung von Informationen zur Übermittlung an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten;

d)

Bereitstellung auf Ersuchen oder aus eigener Initiative von Informationen an die anderen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 7;

e)

Ablehnung der Bereitstellung von Informationen gemäß Artikel 6 und erforderlichenfalls Anforderung von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3;

f)

Übermittlung von Informationsersuchen an die zentralen Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 und erforderlichenfalls von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen jeweils sicher, dass

a)

ihre zentrale Kontaktstelle

i)

Zugang zu allen Informationen hat, die ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist,

ii)

ihre Aufgaben täglich rund um die Uhr wahrnimmt,

iii)

mit qualifiziertem Personal, angemessener Ausstattung, den technischen und finanziellen Ressourcen, der Infrastruktur und den Fähigkeiten, unter anderem für Übersetzungen, ausgestattet wird, die für die angemessene, wirksame und rasche Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie erforderlich sind, gegebenenfalls auch innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen;

b)

die Justizbehörden, die für die Erteilung der nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen durch eine Justizbehörde zuständig sind, der zentralen Kontaktstelle im Einklang mit Artikel 9 täglich rund um die Uhr auf Abruf zur Verfügung stehen.

(4)   Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission innerhalb eines Monats über die Einrichtung oder Benennung ihrer zentralen Kontaktstelle. Bei Änderungen in Bezug auf ihre zentrale Kontaktstelle unterrichten sie die Kommission.

Die Kommission veröffentlicht diese Mitteilungen und etwaige nachfolgende Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 15

Organisation, Zusammensetzung und Schulung

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Organisation und Zusammensetzung ihrer zentralen Kontaktstelle so fest, dass sie ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie effizient und wirksam erfüllen kann.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich ihre zentrale Kontaktstelle aus Mitarbeitern ihrer zuständigen Strafverfolgungsbehörden zusammensetzt, deren Beteiligung für einen angemessenen und raschen Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie erforderlich ist; hierzu gehören zumindest die Folgenden, soweit der betreffende Mitgliedstaat durch die einschlägigen Rechtsvorschriften oder internationalen Übereinkünfte zur Einrichtung solcher Stellen oder Büros verpflichtet ist:

a)

die durch Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/794 eingerichtete nationale Europol-Stelle;

b)

das durch Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 eingerichtete SIRENE-Büro;

c)

das durch Artikel 32 der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) eingerichtete nationale Interpol-Zentralbüro.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal ihrer zentralen Kontaktstelle angemessen qualifiziert ist, damit es seine Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrnehmen kann. Zu diesem Zweck gewähren die Mitgliedstaaten dem Personal ihrer zentralen Kontaktstelle Zugang zu angemessenen, regelmäßigen Schulungen, insbesondere in den folgenden Bereichen:

a)

Nutzung von Instrumenten für die Datenverarbeitung, die bei der zentralen Kontaktstelle eingesetzt werden, insbesondere SIENA und das Fallbearbeitungssystem;

b)

Anwendung des Unionsrechts und des nationalen Rechts, die für die Tätigkeiten der zentralen Kontaktstelle gemäß dieser Richtlinie relevant sind, insbesondere in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Richtlinie (EU) 2016/680, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/794, und den Umgang mit vertraulichen Informationen;

c)

Verwendung der Sprachen, die in der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 erstellten Liste aufgeführt sind.

Artikel 16

Fallbearbeitungssystem

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentrale Kontaktstelle ein einheitliches elektronisches Fallbearbeitungssystem einführt und betreibt; dieses System dient als Speicher, der es der zentralen Kontaktstelle ermöglicht, ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen. Das Fallbearbeitungssystem muss mindestens alle folgenden Funktionen und Fähigkeiten besitzen:

a)

Erfassung ein- und ausgehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 sowie aller sonstigen Kommunikation im Zusammenhang mit solchen Ersuchen mit zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls den zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, einschließlich Informationen über Ablehnungen von Informationsersuchen, Ersuchen um Klarstellungen oder Präzisierungen und Bereitstellungen von Klarstellungen oder Präzisierungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3;

b)

Erfassung der Kommunikation zwischen der zentralen Kontaktstelle und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b;

c)

Erfassung der Bereitstellungen von Informationen an die zentrale Kontaktstelle und gegebenenfalls an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden anderer Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 7 und 8;

d)

Abgleich eingehender Informationsersuchen gemäß den Artikeln 5 und 8 mit Informationen, die der zentralen Kontaktstelle zur Verfügung stehen, einschließlich der gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Informationen und anderer relevanter Informationen, die im Fallbearbeitungssystem erfasst sind;

e)

Gewährleistung angemessener und rascher Folgemaßnahmen zu eingehenden Informationsersuchen gemäß Artikel 4, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 5 festgelegten Fristen für die Bereitstellung der erbetenen Informationen;

f)

Interoperabilität mit SIENA und insbesondere die Gewährleistung, dass über SIENA eingehende Mitteilungen direkt im Fallbearbeitungssystem erfasst werden können und über SIENA ausgehende Mitteilungen direkt aus dem Fallbearbeitungssystem heraus gesendet werden können;

g)

Generierung von Statistiken über den Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie zu Bewertungs- und Monitoringzwecken, insbesondere für die Zwecke des Artikels 18;

h)

Protokollierung der Zugriffe und anderer Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf die im Fallbearbeitungssystem enthaltenen Informationen zu Zwecken der Rechenschaftspflicht und der Cybersicherheit im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2016/680.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem Fallbearbeitungssystem, insbesondere was dessen Architektur, Governance und Kontrolle betrifft, in umsichtiger und effizienter Weise behandelt und angegangen werden und dass angemessene Schutzvorkehrungen gegen unbefugten Zugriff und Missbrauch getroffen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass personenbezogene Daten nur so lange im Fallbearbeitungssystem gespeichert bleiben, wie es für die zentrale Kontaktstelle zur Ausführung der ihr gemäß dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist, und dass sie anschließend unwiderruflich gelöscht werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Kontaktstellen die Einhaltung von Absatz 3 erstmals spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Informationsaustauschs und anschließend regelmäßig überprüfen.

Artikel 17

Zusammenarbeit zwischen den zentralen Kontaktstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten fördern die praktische Zusammenarbeit zwischen ihren zentralen Kontaktstellen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden für die Zwecke dieser Richtlinie.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Leiter der zentralen Kontaktstellen mindestens einmal jährlich zusammenkommen, um die Qualität der Zusammenarbeit zwischen ihren Dienststellen zu bewerten, im Falle von Schwierigkeiten die erforderlichen technischen oder organisatorischen Maßnahmen zu erörtern und erforderlichenfalls Verfahrensweisen zu klären.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Statistiken

(1)   Bis zum 1. März jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission Statistiken über den Informationsaustausch mit anderen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie, der im vorangegangenen Kalenderjahr stattgefunden hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Statistiken zumindest Folgendes umfassen:

a)

die Zahl der Informationsersuchen, die ihre zentralen Kontaktstellen und gegebenenfalls ihre zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt haben;

b)

die Zahl der Informationsersuchen, die bei ihren zentralen Kontaktstellen und ihren zuständigen Strafverfolgungsbehörden eingegangen sind und die Zahl der Informationsersuchen, die sie beantwortet haben, aufgeschlüsselt nach dringenden und nicht dringenden Ersuchen sowie nach den ersuchenden Mitgliedstaaten;

c)

die Zahl der gemäß Artikel 6 abgelehnten Informationsersuchen, aufgeschlüsselt nach ersuchenden Mitgliedstaaten und Ablehnungsgründen;

d)

die Zahl der Fälle, in denen von den in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Fristen abgewichen wurde, weil eine Genehmigung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 5 Absatz 2 eingeholt werden musste, aufgeschlüsselt nach den Mitgliedstaaten, die die betreffenden Informationsersuchen gestellt haben.

(3)   Die Kommission trägt die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 bereitgestellten Mindeststatistiken zusammen und stellt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung.

Artikel 19

Berichterstattung

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2026 und ab dem 12. Juni 2027 alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Durchführung dieser Richtlinie vor, der auch ausführliche Informationen darüber enthält, wie die einzelnen Mitgliedstaaten die Richtlinie umsetzen. Bei der Erstellung dieses Berichts widmet die Kommission der Effizienz des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, den Gründen, aus denen Informationsersuchen abgelehnt wurden – insbesondere in Fällen, in denen das Ersuchen nicht unter die Ziele dieser Richtlinie fällt –, sowie der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen und der Bestimmungen über die Übermittlung von Informationen an Europol besondere Aufmerksamkeit.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 12. Juni 2027 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Bewertung der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, die in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii festgelegten Verpflichtungen und den Schutz personenbezogener Daten. Die Kommission berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen und alle sonstigen sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit der Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls einschließlich praktischer Hindernisse, die ihre wirksame Durchführung verhindern. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet die Kommission über geeignete Folgemaßnahmen, gegebenenfalls einschließlich eines Legislativvorschlags.

Artikel 20

Änderung des Schengener Durchführungsübereinkommens

Mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 werden diejenigen Teile von Artikel 39 und 46 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die nicht durch den Rahmenbeschluss 2006/960/JI ersetzt worden sind, durch diese Richtlinie ersetzt, soweit sich jene Artikel auf den Informationsaustausch im Rahmen des Anwendungsbereichs der vorliegenden Richtlinie beziehen.

Artikel 21

Aufhebung

Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI wird mit Wirkung vom 12. Dezember 2024 aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Rahmenbeschluss gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind im Einklang mit der Entsprechungstabelle im Anhang zu verstehen.

Artikel 22

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 12. Dezember 2024 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Abweichend von Absatz 1 setzen die Mitgliedstaaten die Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 13 bis zum 12. Juni 2027 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen annehmen, enthalten diese einen Hinweis auf die vorliegende Richtlinie oder ist ihnen bei der amtlichen Veröffentlichung ein solcher beigefügt. Die Mitgliedstaaten regeln, wie eine solche Bezugnahme vorzunehmen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 23

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 24

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.

(2)  Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 53).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94).

(4)  Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19).

(5)  Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(7)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(8)  Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56).

(11)  Richtlinie (EU) 2016/681 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von terroristischen Straftaten und schwerer Kriminalität (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 132).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122).

(13)  Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 1).

(14)  Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12).

(15)   ABl. C 24 vom 23.1.1998, S. 2.

(16)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(17)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(18)  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses 2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(20)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(21)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(22)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(23)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(24)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(25)  Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 50).

(26)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(27)  Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1).

(28)  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Rahmenbeschluss

2006/960/JI des Rates

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3 und 9

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 4

Artikel 6

Artikel 11, 12 und 13

Artikel 7

Artikel 7 und 8

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 3

Artikel 10

Artikel 6

Artikel 11

Artikel 21

Artikel 12

Artikel 19

Artikel 13

Artikel 22


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/978 DER KOMMISSION

vom 12. Mai 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Grebbestadostron“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Schwedens auf Eintragung des Namens „Grebbestadostron“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Grebbestadostron“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Grebbestadostron“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.7. „Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 34 vom 30.1.2023, S. 33.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/979 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Nueces de Nerpio“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Nueces de Nerpio“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Nueces de Nerpio“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Nueces de Nerpio“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 41 vom 3.2.2023, S. 28.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/980 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Funktionsweise intelligenter Fahrtenschreiber und deren Nutzung der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurden intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, die auch eine Anbindung an das globale Satellitennavigationssystem („GNSS“) umfassen.

(2)

Die technischen Spezifikationen für Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (2) festgelegt.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden neue Anforderungen an intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, was eine Änderung ihrer technischen Spezifikationen erforderte. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission (4) wurde daher die Verordnung (EU) 2016/799 geändert, um eine zweite Version intelligenter Fahrtenschreiber einzuführen.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 wurde die verpflichtende Verwendung der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo (Open Service Navigation Message Authentication, im Folgenden „OSNMA“) durch intelligente Fahrtenschreiber eingeführt, um die Authentisierung der vom Fahrtenschreiber durch die Nutzung des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) Galileo aufgezeichneten Positionen zu ermöglichen.

(5)

OSNMA befindet sich derzeit in einer öffentlichen Testphase, wobei eine Erklärung der OSNMA-Dienste erst nach dem Einführungstermin der zweiten Version des intelligenten Fahrtenschreibers in neu zugelassenen Fahrzeugen erwartet wird. Dies macht die Bauartgenehmigung von Fahrzeugeinheiten unsicher, ebenso wie das Verhalten intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version nach einer zukünftigen Änderung des Weltraumsignals in OSNMA.

(6)

Um harmonisierte Prüf- und Bauartgenehmigungsbedingungen sowie harmonisierte Verhaltensweisen von Fahrzeugeinheiten zu gewährleisten, ist es erforderlich, eine einheitliche Funktionsweise intelligenter Fahrtenschreiber der zweiten Version sowohl vor als auch nach der Erklärung der OSNMA-Dienste sicherzustellen.

(7)

Die ersten intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version sollten auf der Grundlage des OSNMA-Weltraumsignals und kryptografischen Materials, das für die öffentliche Prüfphase des Dienstes zur Verfügung steht, bauartgenehmigt werden. Um sicherzustellen, dass der Fahrer nach der Umstellung des Betriebs auf das Weltraumsignal nicht irritiert wird, sollten diese Fahrtenschreiber OSNMA nicht verwenden, bis sie nach der Aktualisierung den OSNMA-Dienst vollständig nutzen können. Dadurch wird eine Übergangsfrist für intelligente Fahrtenschreiber der zweiten Version im Hinblick auf die Verwendung von OSNMA geschaffen.

(8)

Diese Übergangsfahrtenschreiber sollten alle in Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 festgelegten Funktionen gewährleisten.

(9)

Es wird erwartet, dass nach der Erklärung der OSNMA-Dienste keine Änderungen an der Hardware erforderlich sein werden, um den Fahrtenschreiber mit dem OSNMA-Dienst zu betreiben. Es sollte daher möglich sein, die Software eines Übergangsfahrtenschreibers zu aktualisieren, um OSNMA in vollem Umfang nutzbar zu machen, sobald der Dienst verfügbar ist.

(10)

Mit Blick auf künftige Entwicklungen in Bezug auf die Verfügbarkeit und Funktion von OSNMA, die Durchführbarkeit der Fahrtenschreiberaktualisierung in einer Werkstatt oder mögliche Techniken zur Manipulation von Fahrtenschreibern, die in der Praxis festgestellt werden, kann die Kommission erneut prüfen, ob die technischen Spezifikationen überarbeitet werden sollten, einschließlich der Frage, ob es erforderlich ist, dass der intelligente Übergangsfahrtenschreiber seine OSNMA-Fähigkeit in vollem Umfang nutzen muss.

(11)

Der Branche sollte ausreichend Zeit für die Umsetzung der Übergangsmaßnahmen eingeräumt werden. Der Antrag auf Bauartgenehmigung von Übergangsfahrtenschreibern sollte daher mindestens bis zum 31. Dezember 2023 möglich sein. Es sollte auch möglich sein, Übergangsfahrtenschreiber nach der Erklärung des OSNMA-Dienstes für einen begrenzten Zeitraum weiterhin einzubauen.

(12)

Die Strafverfolgungsbehörden sollten nach Ablauf des Übergangszeitraums erkennen können, ob der eingebaute intelligente Fahrtenschreiber mit einer Softwareversion ausgestattet ist, die es ihm ermöglicht, Galileo-OSNMA zu nutzen.

(13)

Der in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 derzeit noch festgelegte Termin für den Geltungsbeginn hindert die Genehmigungsbehörden daran, eine Bauartgenehmigung für Geräte gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 und gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 festgelegten Änderungen vor dem 21. August 2023 zu erteilen. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 müssen jedoch ab diesem Zeitpunkt Fahrzeuge, die erstmals in einem Mitgliedstaat zugelassen werden, mit der neuen Version eines intelligenten Fahrtenschreibers ausgestattet sein. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 sollte daher geändert werden, um Bauartgenehmigungen erteilen zu können, sobald die vorliegende Verordnung in Kraft tritt.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 wird folgender Absatz angefügt:

„Ab dem 25. Mai 2023 dürfen die nationalen Behörden jedoch weder die Erteilung einer EU-Bauartgenehmigung für eine neue Bauart eines Fahrtenschreibers, einer neuen Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte noch die Erweiterung einer bestehenden Bauart eines Fahrtenschreibers, einer Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte verweigern noch die Registrierung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrtenschreibers, einer neuen Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte untersagen, wenn die betreffenden Geräte der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, wenn ein Hersteller dies beantragt.“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. August 2023.

Ab dem 25. Mai 2023 dürfen die nationalen Behörden jedoch weder die Erteilung einer EU-Bauartgenehmigung für eine neue Bauart eines Fahrtenschreibers, einer neuen Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte noch die Erweiterung einet bestehenden Bauart eines Fahrtenschreibers, einer Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte verweigern noch die Registrierung, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme eines neuen Fahrtenschreibers, einer neuen Fahrtenschreiberkomponente oder Fahrtenschreiberkarte untersagen, wenn die betreffenden Geräte der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 geänderten Fassung und der vorliegenden Verordnung entsprechen, wenn ein Hersteller dies beantragt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1).


ANHANG

Im Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird folgende Anlage 17 angefügt:

„Anlage 17

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON OSNMA BEI FAHRTENSCHREIBERN

1.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND AKRONYME

1.1.   Begriffsbestimmungen

„Diensterklärung der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo (OSNMA)“ bezeichnet die Erklärung der Europäischen Kommission, dass Galileo-OSNMA in die Betriebsphase eintritt.

Übergangsfahrzeugeinheit: Fahrzeugeinheit, die den Vorschriften dieser Anlage entspricht.

Übergangsfahrzeugeinheiten müssen gemäß dem SIS ICD und den für die öffentliche Prüfphase von OSNMA geltenden Leitlinien für den OSNMA-Empfänger gebaut sein. Sie enthalten einen GNSS-Empfänger, der in der Lage ist, OSNMA während der öffentlichen Prüfphase zu nutzen.

Übergangsfahrzeugeinheiten sind jedoch nicht in der Lage, die nach der Erklärung der OSNMA-Dienste verfügbaren Navigationsnachrichten zu authentisieren, da das kryptografische Material in der Fahrzeugeinheit aktualisiert werden muss. Damit sie mit der Verwendung von OSNMA beginnen können und alle Anforderungen des Anhangs IC und seiner Anlagen 1 bis 16 erfüllen, muss eine geeignete Softwareaktualisierung durchgeführt werden. Vor der Aktualisierung müssen Übergangsfahrzeugeinheiten die OSNMA-bezogenen Funktionen gemäß dieser Anlage implementieren. Funktionen, die nicht mit OSNMA in Zusammenhang stehen, bleiben unverändert.

Mit der geeigneten Softwareaktualisierung implementieren die Übergangsfahrzeugeinheiten die für die Betriebsphase von OSNMA geltenden Leitlinien für OSNMA-Empfänger und das SIS ICD und erfüllen alle Anforderungen des Anhangs IC sowie seiner Anlagen 1 bis 16 unter Verwendung von OSNMA während der Betriebsphase.

Übergangsfahrtenschreiber: Fahrtenschreiber einschließlich einer Übergangsfahrzeugeinheit.

1.2.   Akronyme

ICD

Interface Control Document (Schnittstellenkontrolldokument)

OSNMA

Galileo Open Service Navigation Message Authentication (Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo)

SIS

Signal in Space (Raumsignal)

VU

Vehicle Unit (Fahrzeugeinheit)

2.   ALLGEMEINE ERWÄGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT OSNMA

Damit erstmals zugelassene Fahrzeuge ab dem in Anhang IC Abschnitt 1 Buchstabe ccc der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 festgelegten Einführungstermin mit der zweiten Version von intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet werden können, müssen Fahrzeugeinheiten vor der Erklärung der OSNMA-Dienste bauartgenehmigt, hergestellt und vermarktet werden. Für diese Fahrzeugeinheiten, die als Übergangsfahrzeugeinheiten bezeichnet werden, müssen die OSNMA-bezogenen Anforderungen des Anhangs IC und seiner Anlagen 1 bis 16 angepasst werden, um bauartgenehmigt und in der Praxis verwendet werden zu können.

In den Bestimmungen dieser Anlage sind die besonderen Anforderungen festgelegt, die für Übergangsfahrzeugeinheiten gelten. Sie gelten nur für Fahrzeugeinheiten mit einem internen GNSS-Empfänger.

3.   ANFORDERUNGEN AN DEN GNSS-EMPFÄNGER VON ÜBERGANGSFAHRTENSCHREIBERN

TRA_001

Die Übergangsfahrzeugeinheiten müssen über einen GNSS-Empfänger verfügen, der in der Lage ist, OSNMA während der öffentlichen Prüfphase zu nutzen.

TRA_002

Die Anforderungen in Anlage 12 gelten für GNSS-Empfänger in Übergangsfahrzeugeinheiten, mit folgenden Auslegungen:

Das SIS ICD und die OSNMA-Empfänger-Leitlinien sind die Dokumente, die für die öffentliche Prüfphase verfügbar sind:

Das Nutzer-ICD der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (OSNMA) für die Prüfphase, Ausgabe 1.0, November 2021,

die Leitlinien der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (OSNMA) für Empfänger für die Prüfphase, Ausgabe 1.0, November 2021,

OSNMA ist der Dienst, der in der öffentlichen Prüfphase zur Verfügung steht.

SIS ist das Signal im Raum, das in der öffentlichen Testphase zur Verfügung steht.

TRA_003

Der GNSS-Empfänger in Übergangsfahrzeugeinheiten muss so ausgelegt sein, dass er nach einer Aktualisierung seiner Software, die durch eine Softwareaktualisierung einer Fahrzeugeinheit erfolgt, vollständig den Anforderungen von Anhang 12 entspricht, wobei OSNMA während der Betriebsphase verwendet wird.

4.   ANFORDERUNGEN AN ÜBERGANGSFAHRZEUGEINHEITEN

Übergangsfahrzeugeinheiten können das in der öffentlichen Prüfphase verfügbare OSNMA-Signal eventuell verarbeiten, sind jedoch nicht in der Lage, den während der Betriebsphase der OSNMA verfügbaren Authentisierungsstatus der Navigationsnachrichten durch das Signal im Raum zu melden, bis eine entsprechende Softwareaktualisierung vorgenommen wird. Es wird daher davon ausgegangen, dass die vom GNSS-Empfänger bereitgestellten Standardpositionen stets authentisiert werden.

Es gelten die Anforderungen des Anhangs IC und seiner Anlagen 1 bis 16 mit folgenden Auslegungen:

TRA_004

Anhang IC Nummer 3.9.15 „Zeitkonflikt“, Randnummer 86, ist wie folgt zu verstehen:

Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn die Fahrzeugeinheit eine Abweichung zwischen der Zeit der Zeitmessfunktion der Fahrzeugeinheit und der Zeit feststellt, die aus den vom internen GNSS-Empfänger oder der externen GNSS-Ausrüstung übertragenen Standardpositionen stammt. Eine „Zeitabweichung“ wird erkannt, wenn die Zeitdifferenz entsprechend der in Randnummer 41a festgelegten Zeitgenauigkeit ± 3 Sekunden überschreitet, wobei letzterer Wert um die maximale Zeitabweichung pro Tag erhöht wird. Dieses Ereignis wird gemeinsam mit dem Wert der Systemuhr der Fahrzeugeinheit aufgezeichnet. Die Fahrzeugeinheit führt die Prüfung auf Auslösung des Ereignisses „Zeitkonflikt“ unmittelbar vor dem Zeitpunkt durch, an dem die Fahrzeugeinheit die Systemuhr der Fahrzeugeinheit gemäß Randnummer 211 automatisch neu einstellt.

TRA_005

Anhang IC Nummer 3.9.18 „GNSS-Anomalie“, Randnummer 88a, ist wie folgt zu verstehen:

Dieses Ereignis wird, sofern sich das Kontrollgerät nicht in der Betriebsart Kalibrierung befindet, ausgelöst, wenn der GNSS-Empfänger einen Angriff gemäß Anlage 12 erkennt . Nachdem ein Ereignis „GNSS-Anomalie“ ausgelöst wurde, erzeugt die Fahrzeugeinheit in den nächsten 10 Minuten keine weiteren „GNSS-Anomalie“-Ereignisse.

TRA_006

Anhang IC Nummer 3.12.5 Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher, Daten und Orte, an denen der Arbeitstag beginnet, endet und/oder an denen eine kumulierte Lenkzeit von 3 Stunden erreicht wird, Randnummer 110 ist wie folgt zu verstehen:

Zusammen mit jedem Ort bzw. jeder Position registriert das Kontrollgerät und speichert in seinem Massenspeicher:

Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,

Kartengeneration,

Datum und Uhrzeit der Eingabe,

Art der Eingabe (Beginn, Ende oder kumulierte Lenkzeit von 3 Stunden),

die damit verbundene GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit, falls zutreffend,

Kilometerstand,

Merker, der angibt, dass die Position als authentisiert angenommen wurde.

TRA_007

Anhang IC Nummer 3.12.17 Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher, Grenzüberschreitungen, Randnummer 133b, ist wie folgt zu verstehen:

Zusammen mit den Ländern und der Position zeichnet das Kontrollgerät die folgenden Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,

Kartengeneration,

die damit verbundene GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit,

Merker, der angibt, dass die Position als authentisiert angenommen wurde,

Kilometerstand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Feststellung der Grenzüberschreitung.

TRA_008

Anhang IC Nummer 3.12.18 Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Massenspeicher, Be-/Entladevorgänge, Randnummer 133g, ist wie folgt zu verstehen:

Zusammen mit der Art des Vorgangs und der Position zeichnet das Kontrollgerät folgende Informationen auf und speichert sie in seinem Massenspeicher:

Nummer der Fahrerkarte und/oder Beifahrerkarte und den ausstellenden Mitgliedstaat,

Kartengeneration,

Datum und Uhrzeit des Be-/Entladevorgangs,

die damit verbundene GNSS-Genauigkeit, Datum und Uhrzeit, falls zutreffend,

Merker, der angibt, dass die Position als authentisiert angenommen wurde,

Kilometerstand.

TRA_009

Anhang IC Nummer 3.23 Zeiteinstellung, Randnummer 211, ist wie folgt zu verstehen:

Die Zeit der Systemuhr der Fahrzeugeinheit wird automatisch in variablen Zeitabständen neu eingestellt. Die nächste automatische Zeiteinstellung muss zwischen 72 Stunden und 168 Stunden nach der vorherigen erfolgen und nachdem die Fahrzeugeinheit über eine gültige Standard positionsnachricht gemäß Anlage 12 auf die GNSS-Zeit zugreifen kann. Die Zeiteinstellung darf jedoch nie über die kumulierte maximale Zeitabweichung pro Tag, wie vom Hersteller der Fahrzeugeinheit gemäß Randnummer 41b berechnet, hinausgehen. Wenn die Differenz zwischen der von der Systemuhr der Fahrzeugeinheit und der vom GNSS-Empfänger stammenden Zeit größer als die kumulierte maximale Zeitabweichung pro Tag ist, muss bei der Zeiteinstellung die Zeit der Systemuhr der Fahrzeugeinheit so nahe wie möglich an die Zeit des GNSS-Empfängers angeglichen werden. Die Zeiteinstellung darf nur erfolgen, wenn die vom GNSS-Empfänger stammende Zeit unter Verwendung von Standard positionsnachrichten gemäß Anlage 12 erlangt wird. Die Zeitreferenz für die automatische Zeiteinstellung der Systemuhr der Fahrzeugeinheit ist die Zeit, die in der Standardpositionsnachricht bereitgestellt wird.

TRA_010

Anhang IC Nummer 3.23 Zeiteinstellung, Randnummer 212, ist wie folgt zu verstehen:

In der Betriebsart Kalibrierung ermöglicht es die Funktion Zeiteinstellung ferner, eine Einstellung der aktuellen Uhrzeit auszulösen.

Werkstätten können die Zeit auf folgende Weise einstellen:

entweder durch Schreiben eines Zeitwerts in die Fahrzeugeinheit unter Verwendung des Dienstes WriteDataByIdentifier gemäß Anlage 8 Abschnitt 6.2,

oder durch Anfordern einer Anpassung der Systemuhr der Fahrzeugeinheit an die vom GNSS-Empfänger bereitgestellte Zeit. Dies darf nur erfolgen, wenn die vom GNSS-Empfänger stammende Zeit unter Verwendung von Standardpositionsnachrichten erlangt wird. In letzterem Fall muss der Dienst RoutineControl gemäß Anlage 8 Abschnitt 8 genutzt werden.

TRA_011

Anlage 4 Nummer 2. Die Spezifikation der Datenblöcke, Absatz 1 siebter Gedankenstrich, ist wie folgt zu verstehen:

Wenn das Piktogramm nach dem Längen- und Breitengrad einer aufgezeichneten Position oder nach dem Zeitstempel des Zeitpunkts der Positionsbestimmung gedruckt wurde, gibt dieses

Image 1
Piktogramm an, dass diese Position als authentisch angenommen wurde.

TRA_012

Anlage 8 Nummer 8.1 Dienst RoutineControl (Zeiteinstellung), Nachrichtenbeschreibung, Randnummer CPR_065a, ist wie folgt zu verstehen:

Der Dienst RoutineControl (TimeAdjustment) ermöglicht es, eine Anpassung der Systemuhr der Fahrzeugeinheit an die vom GNSS-Empfänger bereitgestellte Zeit auszulösen.

Die Fahrzeugeinheit muss sich im Modus KALIBRIERUNG befinden, damit der Dienst RoutineControl (TimeAdjustment) ausgeführt werden kann.

Voraussetzung: Es ist sichergestellt, dass die Fahrzeugeinheit Standardpositionsnachrichten vom GNSS-Empfänger empfangen kann.

Während die Zeiteinstellung läuft, antwortet die Fahrzeugeinheit auf die Anforderung RoutineControl, Unterfunktion requestRoutineResults mit routineInfo = 0x78.

Anmerkung: Die Zeiteinstellung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Diagnoseprüfgerät fordert den Zeiteinstellungsstatus unter Verwendung der Unterfunktion requestRoutineResults an.

TRA_013

In Anlage 12 Nummer 3 Vom GNSS-Empfänger gelieferte Datensätze, Randnummer GNS_4a:

Daten, die in den vom GNSS-Empfänger gelieferten AMC-Datensätzen enthalten sind, dürfen von der Fahrzeugeinheit nicht verwendet werden , mit Ausnahme der folgenden Statuswerte:

J = Jamming oder O = anderer GNSS-Angriff (anhand von implementierten Konsistenzprüfungen gemäß GNS_3a),

V = ungültig (authentisierte Position aus anderem Grund nicht verfügbar).

TRA_014

In Anlage 12 Nummer 3 Vom GNSS-Empfänger gelieferte Datensätze, Randnummer GNS_5:

Daten, die in den vom GNSS-Empfänger gelieferten ASA-Datensätzen enthalten sind, dürfen, falls vorhanden, von der Fahrzeugeinheit nicht verwendet werden.

TRA_015

In Anlage 12 Nummer 5.2 Fahrzeugeinheit ohne externe GNSS-Ausrüstung, Übermittlung von Daten vom GNSS-Empfänger an die Fahrzeugeinheit, Randnummern GNS_34 und 36:

Der Prozessor der Fahrzeugeinheit darf keine aus dem AMC-Datensatz gewonnenen Informationen verwenden, mit Ausnahme der folgenden Statuswerte:

J = Jamming oder O = anderer GNSS-Angriff (anhand von implementierten Konsistenzprüfungen gemäß GNS_3a),

V = ungültig (authentisierte Position aus anderem Grund nicht verfügbar).

Der Prozessor der Fahrzeugeinheit darf keine aus dem ASA-Datensatz gewonnenen Informationen verwenden.

TRA_016

Anlage 12 Nummer 6 Positionsdatenverarbeitung und -aufzeichnung durch die Fahrzeugeinheit, Randnummer GNS_39, ist wie folgt zu verstehen:

Die Positionsdaten müssen in der Fahrzeugeinheit gespeichert werden, zusammen mit einem Merker, der angibt, ob die Position als authentisiert angenommen wurde. Wenn Positionsdaten in der Fahrzeugeinheit aufgezeichnet werden müssen, gilt folgende Regel:

a)

Wenn die Standardposition gültig ist, werden die Standardposition und deren Genauigkeit in der Fahrzeugeinheit aufgezeichnet und der Merker wird auf ‚authentisiert‘ gesetzt.

TRA_017

Anlage 12 Nummer 6 Positionsdatenverarbeitung und -aufzeichnung durch die Fahrzeugeinheit, Randnummer GNS_40, ist wie folgt zu verstehen:

Wenn der Statuswert in einem empfangenen AMC-Datensatz gemäß Randnummer GNS_4a auf „J“ oder „O“ gesetzt wird, muss die Fahrzeugeinheit ein Ereignis des Typs GNSS-Anomalie generieren und aufzeichnen, wie in Anhang IC Randnummer 88a und Anlage 1 (EventFaultType) definiert. Die Fahrzeugeinheit kann zusätzliche Prüfungen durchführen, bevor sie eine GNSS-Anomalie im Anschluss an den Empfang einer Einstellung „J“ oder „O“ speichert.

TRA_018

Anlage 12 Nummer 8 Datenkonflikt Fahrzeugbewegung, Randnummer GNS_42, Triggerbedingung 2, erster und zweiter Gedankenstrich nach der Formel sind wie folgt zu verstehen:

GnssDistance ist die Entfernung zwischen der aktuellen und der vorherigen Position des Fahrzeugs, mit beiden Positionen aus gültigen Standard positionsnachrichten, ohne Berücksichtigung der Höhe,

OdometerDifference ist die Differenz zwischen dem aktuellen Kilometerstand und dem Kilometerstand, der der vorherigen gültigen Standard positionsnachricht entspricht.

TRA_019

Anlage 14 Nummer 5.4.5 DSRC-Protokollanforderungen für RTM-Elemente von RtmData, durchgeführte Aktionen und Definitionen, Randnummer DSC_41, Tabelle 14.3, zweites Feld in der Zeile RTM20, ist folgendermaßen zu verstehen:

Die VU generiert einen Integer-Wert (timeReal gemäß Anlage 1) für das Datenelement RTM20.

Die VU setzt den Wert von RTM20 auf den Zeitpunkt, an dem die letzte Standard fahrzeugposition vom GNSS-Empfänger verfügbar war.

Wenn noch nie eine Standard fahrzeugposition vom GNSS-Empfänger verfügbar war, setzt die VU RTM20 auf den Wert „0“.

TRA_020

Der Hersteller einer bauartgenehmigten Übergangsfahrzeugeinheit unterrichtet die Kommission über seine Softwareversionen. Die Kommission veröffentlicht diese Softwareversionen auf einer öffentlich zugänglichen Website.

5.   BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE BAUARTGENEHMIGUNG UND DIE VERWENDUNG VON ÜBERGANGSFAHRTENSCHREIBERN

TRA_021

Übergangsfahrzeugeinheiten müssen nach den Anforderungen des Anhangs IC und seiner Anlagen 1 bis 16, ergänzt durch die Bestimmungen dieser Anlage, bauartgenehmigt werden.

TRA_022

Bauartgenehmigungsbögen für Übergangsfahrzeugeinheiten und Übergangsfahrtenschreiber dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 oder bis zum Datum der Diensterklärung der OSNMA beantragt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

TRA_023

Übergangsfahrzeugeinheiten dürfen nur in Fahrzeuge eingebaut werden, die bis zum 31. Mai 2024 oder fünf Monate nach dem Datum der Diensterklärung der OSNMA, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, erstmals zugelassen werden.

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/36


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/981 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Praziquantel hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 legt die Kommission im Wege einer Verordnung die Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe fest, die in der Union zur Verwendung in Arzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder in Biozidprodukten, die bei der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind.

(2)

Tabelle 1 im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission (2) enthält eine Liste pharmakologisch wirksamer Stoffe und deren Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs.

(3)

Praziquantel wird in dieser Tabelle bereits als zulässiger Stoff für Schafe und Equiden geführt. Die Einstufung im bestehenden Eintrag lautet „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“.

(4)

Am 27. Juli 2021 stellte VETHELLAS AEBE gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag auf Ausweitung des bestehenden Eintrags für Praziquantel auf Fisch.

(5)

Am 8. September 2022 kam die Agentur auf Grundlage des Gutachtens des Ausschusses für Tierarzneimittel zu dem Schluss, dass die Festlegung einer Rückstandshöchstmenge für Praziquantel in Fisch in Bezug auf Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen angemessen ist.

(6)

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 ist die Agentur verpflichtet, die Anwendung von Rückstandshöchstmengen, die für einen pharmakologisch wirksamen Stoff in einem bestimmten Lebensmittel bzw. in Bezug auf eine oder mehrere Tierarten festgesetzt wurden, auf ein anderes von derselben Tierart stammendes Lebensmittel bzw. auf andere Tierarten zu erwägen.

(7)

Die Agentur kam zu dem Schluss, dass es angemessen ist, die Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ für Praziquantel in Bezug auf Schafe auf andere Wiederkäuer außer Rinder zu extrapolieren.

(8)

In Anbetracht des Gutachtens der Agentur hält es die Kommission für angemessen, eine Rückstandshöchstmenge für Praziquantel in Fisch in Bezug auf Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen festzusetzen und die empfohlene Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich“ für Praziquantel in Bezug auf alle Wiederkäuer außer Rinder festzulegen.

(9)

Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 11.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1).


ANHANG

In Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 erhält der Eintrag für den Stoff „Praziquantel“ folgende Fassung:

Pharmakologisch wirksame(r) Stoff(e)

Markerrückstand

Tierart(en)

Rückstandshöchstmenge(n)

Zielgewebe

Sonstige Vorschriften

(gemäß Artikel 14 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009)

Therapeutische Einstufung

„Praziquantel

NICHT ZUTREFFEND

Alle Wiederkäuer außer Rinder, Equiden

Keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich

NICHT ZUTREFFEND

KEIN EINTRAG

KEIN EINTRAG

Praziquantel (Summe der Isomere)

Fisch

20 μg/kg

Muskel und Haut in natürlichen Verhältnissen

KEIN EINTRAG

KEIN EINTRAG“


BESCHLÜSSE

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/39


BESCHLUSS (EU) 2023/982 DES RATES

vom 15. Mai 2023

zur Ernennung eines von der Republik Finnland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1),

auf Vorschlag der finnischen Regierung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(2)

Am 3. Februar 2020 hat der Rat den Beschluss (EU) 2020/144 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 angenommen.

(3)

Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Frau Annette BERGBO zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden.

(4)

Die finnische Regierung hat Herrn Jesper JOSEFSSON, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen Gebietskörperschaft innehat, Lagtingsledamot, Ålands lagting (Mitglied des Parlaments von Åland), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, vorgeschlagen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Herr Jesper JOSEFSSON, Vertreter einer regionalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehat, Lagtingsledamot, Ålands lagting (Mitglied des Parlaments von Åland), wird für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2025, zum stellvertretenden Mitglied des Ausschusses der Regionen ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13.

(2)  Beschluss (EU) 2020/144 des Rates vom 3. Februar 2020 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2020 bis zum 25. Januar 2025 (ABl. L 32 vom 4.2.2020, S. 16).


22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/41


BESCHLUSS (EU) 2023/983 DES RATES

vom 15. Mai 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), im Hauptausschuss Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und gegebenenfalls in Bezug auf eine Mitteilung durch das Generalsekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR in Bezug auf eine Änderung zur Einführung einer Klausel über höhere Gewalt zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (1) ist am 5. Januar 1976 in Kraft getreten. Es wurde zuletzt am 20. September 2010 geändert.

(2)

Gemäß Artikel 21 AETR kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär der Vereinten Nationen Änderungsvorschläge zum Übereinkommen unterbreiten. Bevor die Vorschläge dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorgelegt werden, werden sie zunächst im Hauptausschuss Straßenverkehr (SC.1) der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) erörtert.

(3)

Die UNECE hat im Rahmen des AETR eine Sachverständigengruppe eingerichtet. Diese Gruppe ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung des AETR auszuarbeiten und dem Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu unterbreiten.

(4)

Die Sachverständigengruppe zum AETR soll auf ihrer geplanten 32. Sitzung am 12. Juni 2023 einen Vorschlag der Republik Belarus und der Russischen Föderation erörtern, Artikel 4 des AETR durch die Aufnahme einer Klausel über höhere Gewalt zu ändern (siehe Dokument ECE/TRANS/SC.1/GE.21/2023/2/Rev.1).

(5)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und möglicherweise im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung des AETR, die diese prüfen und billigen sollen, gemäß Artikel 21 Absatz 6 des AETR völkerrechtlich bindend wäre und geeignet ist, den Inhalt der Rechtsvorschriften der Union, nämlich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 (2) und (EU) Nr. 165/2014 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates, maßgeblich zu beeinflussen.

(6)

In seinem Urteil vom 31. März 1971 in der Rechtssache 22/70 (4) erkannte der Gerichtshof der Europäischen Union an, dass das Arbeitsgebiet des im Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals in die ausschließliche Außenkompetenz der Union fällt. Diese Kompetenz wurde seither in zahlreichen von den Legislativorganen der Union angenommenen Rechtsakten, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014, ausgeübt. Da der Gegenstand des AETR in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt, liegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss des AETR und seiner Änderungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei der Union.

(7)

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll ein praktisches Problem der Republik Belarus und der Russischen Föderation gelöst werden, das wahrscheinlich auf den Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine zurückzuführen ist, den die Republik Belarus unterstützt und der zur Anwendung von restriktiven Maßnahmen durch die Union gegen die Russische Föderation und der Republik Belarus geführt hat. Diese restriktiven Maßnahmen haben unter anderem dazu geführt, dass bestimmte in der Union ansässige Unternehmen, einschließlich Unternehmen, die normalerweise Karten und Chips für digitale Fahrtenschreiber an die ausstellenden Behörden der Russischen Föderation und der Republik Belarus liefern, ihre Tätigkeiten in und mit diesen beiden Ländern eingestellt haben. Infolgedessen behaupten diese beiden Vertragsparteien sich in einer Lage zu befinden, in der es schwierig oder unmöglich ist, den Fahrern in diesen Ländern Fahrtenschreiberkarten auszustellen, sodass die Fahrer nicht den Anforderungen des AETR genügen können, wenn sie grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr durchführen, die in den Geltungsbereich des AETR fallen. Die vorgeschlagene Änderung würde es einer Vertragspartei ermöglichen, einseitig mitzuteilen, dass sie eine der Hauptanforderungen des AETR, nämlich die Verwendung eines harmonisierten Kontrollgeräts für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr (digitaler Fahrtenschreiber), aus Gründen höherer Gewalt, die keiner Validierung oder Bewertung unterliegen, nicht mehr erfüllen kann.

(8)

Nach der vorgesehenen Änderung wäre es nach einer Erklärung des Vorliegens von „höherer Gewalt“ durch eine Vertragspartei nicht mehr erforderlich, die Verwendung digitaler Fahrtenschreiber und digitaler Fahrtenschreiberkarten für in dieser Vertragspartei zugelassene Fahrzeuge, die grenzüberschreitende Beförderungen im Straßenverkehr durchführen, vorzuschreiben. Dadurch würde die Durchsetzung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die Fahrer, wie sie an anderer Stelle im AETR festgelegt sind, drastisch erschwert und es würde ein Schlupfloch geschaffen, das wahrscheinlich den gesamten Zweck des AETR gefährden würde.

(9)

Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sachverständigengruppe zum AETR und im Hauptausschuss Straßenverkehr der UNECE zu vertreten ist, sollte darin bestehen, die vorgeschlagene Änderung nicht zu unterstützen, um eine erhebliche Schwächung der Durchsetzung der im AETR festgelegten Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten zu verhindern und die volle Wirkung der von der Union verhängten restriktiven Maßnahmen sicherzustellen.

(10)

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Republik Belarus oder die Russische Föderation einen Vorschlag zur Änderung des AETR gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR unabhängig der Beratungen von UNECE-Gremien förmlich dem Generalsekretär der Vereinten Nationen vorlegt. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des AETR Einspruch gegen diesen Vorschlag erheben.

(11)

Der Standpunkt der Union sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglied der Sachverständigengruppe zum AETR und des Hauptausschusses Straßenverkehr der UNECE sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 32. Sitzung der Sachverständigengruppe zum Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) und gegebenenfalls auf der nächsten Sitzung des Hauptausschusses Straßenverkehr der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) oder in späteren Sitzungen zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagene Änderung des AETR in der Fassung des Dokuments ECE/TRANS/SC.1/GE.21/2023/2/Rev.1, eine Klausel über höhere Gewalt aufzunehmen, nicht zu unterstützen und auch keine inhaltlich ähnliche Änderung zu unterstützen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglied der Sachverständigengruppe des AETR und des Hauptausschusses Straßenverkehr der UNECE sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, vertreten.

Artikel 2

Teilt der Generalsekretär der Vereinten Nationen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 des AETR mit, dass eine Vertragspartei die im Dokument ECE/TRANS/SC.1/GE.21/2023/2/Rev.1 enthaltene Änderung in Bezug auf die Aufnahme einer Klausel über höhere Gewalt oder eine inhaltlich ähnliche Änderung unabhängig von den Beratungen von Gremien der UNECE förmlich vorgeschlagen hat, so besteht der Standpunkt, der von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu vertreten ist, darin, gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a des AETR Einspruch gegen den Vorschlag zu erheben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel 15. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. FORSSMED


(1)   ABl. L 95 vom 8.4.1978, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(4)  ECLI:EU:C:1971:32.


22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/984 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3324)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) handelt es sich um eine infektiöse Viruserkrankung von Vögeln, die schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben und zu Störungen des Handels innerhalb der Union sowie der Ausfuhren in Drittländer führen kann. HPAI-Viren können Zugvögel infizieren, die diese Viren anschließend während ihres Herbst- und Frühjahrszugs über große Entfernungen verbreiten können. Daher birgt das Auftreten von HPAI-Viren bei Wildvögeln die permanente Gefahr, dass diese Viren direkt oder indirekt in Betriebe eingeschleppt werden, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden. Bei einem Ausbruch der HPAI besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein neuer Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die HPAI fällt in der genannten Verordnung unter die Begriffsbestimmung einer gelisteten Seuche und unterliegt den darin festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ergänzt die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, einschließlich der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die HPAI.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission (3) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen auf Unionsebene im Zusammenhang mit Ausbrüchen der HPAI.

(4)

Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 die von den Mitgliedstaaten nach Ausbrüchen der HPAI gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen definierten Gebiete umfassen.

(5)

Nach Ausbrüchen der HPAI bei Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in Tschechien, Dänemark, Deutschland, Italien, Ungarn und Polen wurde der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 kürzlich durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/901 der Kommission (4) geändert, da sich diese Ausbrüche in dem genannten Anhang widerspiegeln müssen.

(6)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/901 haben Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen der Kommission neue Ausbrüche der HPAI in Betrieben, in denen Geflügel oder in Gefangenschaft lebende Vögel gehalten werden, in der Region Mähren-Schlesien in Tschechien, im Bundesland Sachsen-Anhalt in Deutschland, in den Verwaltungsregionen Nouvelle-Aquitaine und Okzitanien in Frankreich, im Komitat Bács-Kiskun in Ungarn und in der Woiwodschaft Großpolen in Polen gemeldet.

(7)

Die zuständigen Behörden Tschechiens, Deutschlands, Frankreichs, Ungarns und Polens haben die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um diese Ausbrüche herum.

(8)

Außerdem hat die zuständige Behörde Frankreichs beschlossen, zusätzlich zu den aufgrund bestimmter Ausbrüche in diesem Mitgliedstaat eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen weitere Sperrzonen einzurichten.

(9)

Darüber hinaus befinden sich die bestätigten Ausbrüche in Tschechien in unmittelbarer Nähe der Grenze zu Polen. Da sich die Überwachungszone bis in das Hoheitsgebiet Polens erstreckt, haben die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten gemäß den Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der Abgrenzung der erforderlichen Überwachungszone ordnungsgemäß zusammengearbeitet.

(10)

Die Kommission hat die von Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten geprüft und sich davon überzeugt, dass die Grenzen der Schutz- und Überwachungszonen in Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen, die von den zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten abgegrenzt wurden, ausreichend weit von den Betrieben entfernt sind, in denen die Ausbrüche der HPAI bestätigt wurden.

(11)

Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 sind derzeit keine Gebiete als Schutzzonen für Frankreich aufgeführt.

(12)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, ist es notwendig, die von Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen sowie die von Frankreich eingerichteten weiteren Sperrzonen in Zusammenarbeit mit diesen Mitgliedstaaten rasch auf Unionsebene auszuweisen.

(13)

Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 für Tschechien, Deutschland, Ungarn und Polen als Schutz- und Überwachungszonen sowie die für Frankreich als Überwachungszonen und weitere Sperrzonen aufgeführten Gebiete geändert werden.

(14)

Darüber hinaus sollten im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 Schutzzonen für Frankreich aufgeführt werden.

(15)

Dementsprechend sollte der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 dahin gehend geändert werden, dass die Regionalisierung auf Unionsebene aktualisiert wird, indem die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von Tschechien, Deutschland, Frankreich, Ungarn und Polen ordnungsgemäß abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen und die von Frankreich abgegrenzten weiteren Sperrzonen sowie die Dauer der dort geltenden Maßnahmen aufgenommen werden.

(16)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der HPAI ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(18)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/641 der Kommission vom 16. April 2021 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 134 vom 20.4.2021, S. 166).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/901 der Kommission vom 28. April 2023 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/641 betreffend Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten (ABl. L 115 vom 3.5.2023, S. 20).


ANHANG

„ANHANG

TEIL A

Schutzzonen gemäß den Artikeln 1 und 2 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Tschechien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Moravian-Silesian Region

CZ-HPAI(P)-2023-00022

CZ-HPAI(P)-2023-00023

Orlová (712361); Lazy u Orlové (712434); Poruba u Orlové (712493); Horní Lutyně (712531); Petřvald u Karviné (720488); Rychvald (744441).

26.5.2023

Mitgliedstaat: Dänemark

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

DK-HPAI(P)-2023-00003

The parts of Sønderborg municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates

N 54.96176; E 9.91148

20.5.2023

Mitgliedstaat: Deutschland

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

BADEN-WÜRTTEMBERG

SACHSEN-ANHALT

DE-HPAI(P)-2023-00023

DE-HPAI(P)-2023-00024

Landkreis Jerichower Land

3 km-Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten 12.209378/52.427862 und 12.209555/52.427901.

Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden Jerichow und Genthin

5.5.2023

Mitgliedstaat: Frankreich

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Department: Gers (32)

FR-HPAI(P)-2023-00065

FR-HPAI(P)-2023-00066

FR-HPAI(P)-2023-00071

FR-HPAI(P)-2023-00072

FR-HPAI(P)-2023-00073

FR-HPAI(P)-2023-00074

BEAUMARCHES

COULOUME-MONDEBAT

LASSERADE

LOUSSOUS-DEBAT

AVERON BERGELLE

BASCOUS

CRAVENCERES

EAUZE

ESPAS

MANCIET

SAINTE CHRISTIE D'ARMAGNAC

26.5.2023

Department: Landes (40)

FR-HPAI(P)-2023-00067

BORDERES-ET-LAMENSANS

CASTANDET

CAZERES-SUR-L'ADOUR

RENUNG

LE VIGNAU

31.5.2023

Mitgliedstaat: Italien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Regions: Veneto and Lombardia

IT-HPAI(P)-2023-00005

The area of the parts of Veneto and Lombardia Regions contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.307002212, E 10.924128439

11.5.2023

Region: Veneto

IT-HPAI(P)-2023-00010

The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.376651349, E 10.887810584

19.5.2023

Region: Lombardia

IT-HPAI(P)-2023-00008

The area of the parts of Lombardia Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.337184, E 10.46897

11.5.2023

Region: Emilia Romagna

IT-HPAI(P)-2023-00009

The area of the parts of Emilia Romagna Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 44.227425,E 10.897058

13.5.2023

Mitgliedstaat: Ungarn

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Bács-Kiskun vármegye

HU-HPAI(P)-2023-00069

HU-HPAI(P)-2023-00075

Bócsa, Bugac, Szank és Tázlár települések közigazgatási területének a 46.609400 és a 19.540600, valamint a 46.622916 és a 19.537992 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

11.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00007

HU-HPAI(P)-2023-00030

HU-HPAI(P)-2023-00032

HU-HPAI(P)-2023-00035 - HU-HPAI(P)-2023-00039

HU-HPAI(P)-2023-00041 - HU-HPAI(P)-2023-00043

HU-HPAI(P)-2023-00047

HU-HPAI(P)-2023-00049

HU-HPAI(P)-2023-00056 - HU-HPAI(P)-2023-00059

HU-HPAI(P)-2023-00072

Csólyospálos, Kiskunmajsa és Kömpöc a települések közigazgatási területének a 46.475730 és a 19.743580, a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444530 és a 19.840710, a 46.411530 és a 19.852480, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.450524 és a 19.779081, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.421357 és a 19.851937, a 46.403984 és a 19.880357, a 46.464470 és a 19.763320, a 46.403803 és a 19.834630, a 46.477420 és a 19.864870, a 46.387357 és a 19.867894, a 46.494361 és a 19.781250, a 46.448656 és a 19.743515, a 46.362527 és a 19.889847, a 46.357100 és a 19.886700, valamint a 46.359048 és a 19.888786 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

11.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00074

HU-HPAI(P)-2023-00077

HU-HPAI(P)-2023-00079

Kiskunhalas és Kunfehértó települések közigazgatási területének a 46.415899 és a 19.417376 és a 46.429513, a 19.437763, valamint a 46.416400 és a 19.437296 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

13.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00076

HU-HPAI(P)-2023-00078

Fülöpháza, Kerekegyháza és Szabadszállás települések közigazgatási területének a 46.916900 és a 19.450500, valamint a 46.918392 és a 19.439000 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

12.5.2023

Csongrád-Csanád vármegye

HU-HPAI(P)-2023-00030

HU-HPAI(P)-2023-00035 - HU-HPAI(P)-2023-00036

HU-HPAI(P)-2023-00038

HU-HPAI(P)-2023-00041

HU-HPAI(P)-2023-00043

HU-HPAI(P)-2023-00047

HU-HPAI(P)-2023-00049

HU-HPAI(P)-2023-00050 - HU-HPAI(P)-2023-00051

HU-HPAI(P)-2023-00056

HU-HPAI(P)-2023-00058 - HU-HPAI(P)-2023- 00060

HU-HPAI(P)-2023-00072

Balástya, Bordány, Csengele, Forráskút, Kistelek, Szatymaz, Üllés és Zsombó települések közigazgatási területének a 46.443106 és a 19.844167, a 46.411530 és a 19.852480, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.403984 és a 19.880357, a 46.403803 és a 19.834630, a 46.477420 és a 19.864870, a 46.387357 és a 19.867894, a 46.438200 és a 19.936500, a 46.347100 és a 19.941140, 46.494361 és a 19.781250, a 46.362527 és a 19.889847, a 46.357100 és a 19.886700, a 46.341487 és a 19.959773, valamint a 46.359048 és a 19.888786 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

11.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00071

Ruzsa település közigazgatási területének a 46.304143 és a 19.772469 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

11.5.2023

Mitgliedstaat: Polen

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 39 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

PL-HPAI(P)-2023-00014

W województwie wielkopolskim:

1.

Część gminy: Koźminek, Opatówek, Szczytniki w powiecie kaliskim.

zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.744 / 18.351

13.5.2023

PL-HPAI(P)-2023-00024

W województwie wielkopolskim:

2.

Część gminy: Lisków, Koźminek, Ceków-Kolonia w powiecie kaliskim.

zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.8368 / 18.3348

19.5.2023

TEIL B

Überwachungszonen gemäß den Artikeln 1 und 3 in den betroffenen Mitgliedstaaten*:

Mitgliedstaat: Tschechien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Moravian-Silesian Region

CZ-HPAI(P)-2023-00022

CZ-HPAI(P)-2023-00023

Albrechtice u Českého Těšína (600121); Horní Datyně (642720); Karviná-město (663824); Darkov (664014); Antošovice (600393); Dětmarovice (625965); Koukolná (625973); Dolní Datyně (628905); Dolní Lutyně (629731); Doubrava u Orlové (631167); Havířov-město (637556); Bludovice (637696); Šumbark (637734); Prostřední Suchá (637742); Dolní Suchá (637777); Horní Suchá (644404); Karviná-Doly (664103); Staré Město u Karviné (664197); Koblov (667366); Nový Bohumín (707031); Kopytov (707139); Moravská Ostrava (713520); Přívoz (713767); Vítkovice (714071); Kunčice nad Ostravicí (714224); Kunčičky (714241); Heřmanice (714691); Michálkovice (714747); Slezská Ostrava (714828); Hrušov (714917); Muglinov (714941); Radvanice (715018); Bartovice (715085); Petrovice u Karviné (720356); Závada nad Olší (720372), Petřkovice u Ostravy (720470); Pudlov (736716); Skřečoň (748871); Starý Bohumín (754897); Stonava (755630); Šenov u Ostravy (762342); Šilheřovice (762474); Věřňovice (780359); Vratimov (785601); Vrbice nad Odrou (785971); Záblatí u Bohumína (789216).

4.6.2023

Orlová (712361); Lazy u Orlové (712434); Poruba u Orlové (712493); Horní Lutyně (712531); Petřvald u Karviné (720488); Rychvald (744441).

27.5.2023 – 4.6.2023

Mitgliedstaat: Dänemark

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

DK-HPAI(P)-2023-00003

The parts of Sønderborg municipalities beyond the area described in the protection zone and within the circle of radius 10 kilometres, centred on GPS koordinates coordinates

N 54.96176; E 9.91148

29.5.2023

The parts of Sønderborg municipality that are contained within a circle of radius 3 km, centered on GPS coordinates

N 54.96176; E 9.91148

21.5.2023 – 29.5.2023

Mitgliedstaat: Deutschland

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

BRANDENBURG

DE-HPAI(P)-2023-00023

DE-HPAI(P)-2023-00024

Landkreis Havelland

10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten : 12.209378/52.427862 und 12.209555/52.427901. Betroffen ist die Gemeinde Milower Land mit Teilen der Gemarkungen Zollchow, Vieritz, Milow, Jerchel und Nitzhan.

17.5.2023

Landkreis Potsdam-Mittelmark

10 km Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten : 12.209378/52.427862 und 12.209555/52.427901. Betroffen sind Teile der Gemeinde Bensdorf mit den Ortsteilen Vehlen, Altbensdorf, Neubensdorf und Herrenhölzer; Teile der Gemeinde Wusterwitz und in der Gemeinde Rosenau Teile der Gemarkung Warchau.

SACHSEN-ANHALT

DE-HPAI(P)-2023-00023

DE-HPAI(P)-2023-00024

Landkreis Jerichower Land und Landkreis Stendal

10 km-Radius um den Ausbruchsbetrieb mit den GPS-Koordinaten 12.209378 52.427862 und 12.209555/52.427901.

Betroffen sind die Gemeinden oder Teile der Gemeinden Jerichow und Genthin (jeweils Landkreis Jerichower Land) und ein Teil der Gemeinde Wust-Fischbeck (Landkreis Stendal)

17.5.2023

Mitgliedstaat: Frankreich

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Département: Côtes-d'Armor (22)

FR-HPAI(P)-2023-00035

FR-HPAI(P)-2023-00037

FR-HPAI(P)-2023-00038

FR-HPAI(P)-2023-00039

FR-HPAI(P)-2023-00040

FR-HPAI(P)-2023-00045

FR-HPAI(P)-2023-00046

FR-HPAI(P)-2023-00047

FR-HPAI(P)-2023-00048

FR-HPAI(P)-2023-00049

FR-HPAI(P)-2023-00050

FR-HPAI(P)-2023-00051

FR-HPAI(P)-2023-00053

FR-HPAI(P)-2023-00054

FR-HPAI(P)-2023-00055

FR-HPAI(P)-2023-00056

FR-HPAI(P)-2023-00057

FR-HPAI(P)-2023-00058

FR-HPAI(P)-2023-00061

KERPERT

LANRODEC

LE VIEUX-BOURG

PLÉSIDY

SAINT-ADRIEN

SAINT CONNAN

SAINT-FIACRE

SAINT-GILDAS

SAINT-GILLES-PLIGEAUX

SAINT-PEVER

SEVEN-LÉHART

23.5.2023

Département: Gers (32)

FR-HPAI(P)-2023-00065

AIGNAN

ARMOUS ET CAU

BETOUS

BOUZON GELLENAVE

CAHUZAC SUR ADOUR

CASTELNAVET

COURTIES

FUSTEROUAU

GALIAX

GAZAX ET BACCARISSE

GOUX

IZOTGES

JU BELLOC

JUILLAC

LADEVEZE RIVIERE

LADEVEZE VILLE

LOUSLITGES

LUPIAC

MARGOUET MEYMES

PEYRUSSE GRANDE

PEYRUSSE VIEILLE

PLAISANCE

POUYDRAGUIN

PRECHAC SUR ADOUR

SABAZAN

SAINT AUNIX LENGROS

SAINT PIERRE D'AUBEZIES

TASQUE

TERMES D'ARMAGNAC

TIESTE URAGNOUX

TOURDUN

CASTELNAU RIVIERE BASSE

4.6.2023

BEAUMARCHES

COULOUME-MONDEBAT

LASSERADE

LOUSSOUS-DEBAT

27.5.2023 – 4.6.2023

FR-HPAI(P)-2023-00066

FR-HPAI(P)-2023-00071

FR-HPAI(P)-2023-00072

FR-HPAI(P)-2023-00073

FR-HPAI(P)-2023-00074

AIZIEU

BOURROUILLAN

BRETAGNE D'ARMAGNAC

CAMPAGNE D'ARMAGNAC

CASTILLON DEBATS

CAUPENNE D'ARMAGNAC

CAZAUBON

CAZENEUVE

COURRENSAN

DEMU

EAUZE

GONDRIN

LAGRAULET DU GERS

LANNEPAX

LIAS D'ARMAGNAC

LOUBEDAT

NOGARO

NOULENS

PANJAS

RAMOUZENS

REANS

SAINTE CHRISTIE D'ARMAGNAC

SALLES D'ARMAGNAC

SFAILLES

SION

SORBETS

URGOSSE

VIC FEZENSAC

4.6.2023

AVERON BERGELLE

BASCOUS

CRAVENCERES

EAUZE

ESPAS

MANCIET

SAINTE CHRISTIE D'ARMAGNAC

27.5.2023 – 4.6.2023

Département: Landes (40)

FR-HPAI(P)-2023-00067

AIRE-SUR-L'ADOUR

ARTASSENX

BAHUS-SOUBIRAN

BASCONS

BOURDALAT

BUANES

CLASSUN

DUHORT-BACHEN

EUGENIE-LES-BAINS

FARGUES

GRENADE-SUR-L'ADOUR

HONTANX

LAGLORIEUSE

LARRIVIERE-SAINT-SAVIN

LUSSAGNET

MAURRIN

MONTGAILLARD

PERQUIE

PUJO-LE-PLAN

SAINT-GEIN

SAINT-MAURICE-SUR-ADOUR

9.6.2023

BORDERES-ET-LAMENSANS

CASTANDET

CAZERES-SUR-L'ADOUR

RENUNG

LE VIGNAU

1.6.2023 – 9.6.2023

Mitgliedstaat: Italien

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Regions: Veneto and Lombardia

IT-HPAI(P)-2023-00005

The area of the parts of Veneto and Lombardia Regions extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.307002212, E 10.924128439

19.5.2023

The area of the parts of Veneto and Lombardia Regions contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.307002212, E 10.924128439

11.5.2023 – 19.5.2023

IT-HPAI(P)-2023-00007

The area of the parts of Veneto and Lombardia Regions extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.297457808, E 10.824189031

17.5.2023

The area of the parts of Veneto and Lombardia Regions contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.297457808, E 10.824189031

9.5.2023 – 17.5.2023

Region: Veneto

IT-HPAI(P)-2023-00006

The area of the parts of Veneto Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.364675882, E 10.905559196

16.5.2023

The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.364675882, E 10.905559196

8.5.2023 – 17.5.2023

IT-HPAI(P)-2023-00010

The area of the parts of Veneto Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.376651349, E 10.887810584

28.5.2023

The area of the parts of Veneto Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.376651349, E 10.887810584

20.5.2023 – 28.5.2023

Region: Lombardia

IT-HPAI(P)-2023-00008

The area of the parts of Lombardia Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.337184, E 10.46897

20.5.2023

The area of the parts of Lombardia Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 45.337184, E 10.46897

12.5.2023 – 20.5.2023

Region: Emilia Romagna

IT-HPAI(P)-2023-00009

The area of the parts of Emilia Romagna Region extending beyond the area described in the protection zone and within the circle of a radius of ten kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 44.227425,E 10.897058

22.5.2023

The area of the parts of Emilia Romagna Region contained within a circle of radius of three kilometres, centred on WGS84 dec. coordinates N 44.227425,E 10.897058

14.5.2023 – 22.5.2023

Mitgliedstaat: Ungarn

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

Bács-Kiskun és Csongrád-Csanád vármegye

HU-HPAI(P)-2023-00005 - HU-HPAI(P)-202300013

HU-HPAI(P)-2023-00015 - HU-HPAI(P)-2023-00025

HU-HPAI(P)-2023-00029

HU-HPAI(P)-2023-00030

HU-HPAI(P)-2023-00032 - HU-HPAI(P)-2023-00075

HU-HPAI(P)-2023-00077

Balotaszállás, Bócsa, Bugac, Bugacpusztaháza, Csólyospálos, Fülöpjakab, Gátér, Harkakötöny, Imrehegy, Jakabszállás, Jánoshalma, Jászszentlászló, Kaskantyú, Kéleshalom, Kiskunhalas, Kiskunmajsa, Kisszállás, Kömpöc, Kunfehértó, Kunszállás, Móricgát, Pálmonostora, Petőfiszállás, Pirtó, Soltvadkert, Szank, Tázlár, Zsana, Algyő, Ásotthalom, Baks, Balástya, Bordány, Csanytelek, Csengele, Derekegyház, Dóc, Domaszék, Forráskút, Hódmezővásárhely, Kistelek, Mártély, Mindszent, Mórahalom, Ópusztaszer, Öttömös, Pusztamérges, Pusztaszer, Ruzsa, Sándorfalva, Szatymaz, Szeged, Szegvár, Tömörkény, Üllés, Zákányszék és Zsombó települések védőkörzeten kívül eső teljes közigazgatási területe.

Kecskemét település közigazgatási területének a 46.698392 és a 19.650317, valamint a 46.704927 és a 19.688536GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Kiskőrös település közigazgatási területének a 46.572330 és a 19.486939, a 46.616224 és a 19.444349, a 46.598273 és a 19.462954, valamint a 46.614164 és a 19.439083 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Kiskunfélegyháza település közigazgatási területének a 46.551046 és a 19.790439, a 46.561767 és a 19.663297, a 46.569793 és a 19.692088, a 46.570880 és a 19.682400, a 46.550029 és a 19.723605, a 46.544094 és a 19.746475, 46.589123 és a 19.752358, a 46.544094 és a 19.746475, a 46.642973 és a 19.896612, a 46.664167 és a 19.838889, a 46.598180 és a 19.804550, a 46.613303 és a 19.868162, valamint a 46.550095 és a 19.799990 koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Kiskunfélegyháza település közigazgatási területének a 46.642973 és a 19.896612, valamint a 46.664167 és a 19.838889 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Mélykút 46.348170 és a 19.405260, a 46.346178 és a 19.407121, valamint a 46.345334 és a 19.405583 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Orgovány település közigazgatási területének a 46.641252 és a 19.532421, a 46.607374 és a 19.538858, a 46.635031 és a 19.545341, a 46.609697 és a 19.530675, valamint a 46.631954 és a 19.533666, 46.609400 és a 19.540600, valamint a 46.622916 és a 19.537992 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Páhi település közigazgatási területének a 46.641252 és a 19.532421, 46.616224 és a 19.444349, a 46.631954 és a 19.533666, valamint a 46.614164 és a 19.439083 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Tabdi település közigazgatási területének a 46.616224 és a 19.444349, valamint a 46.614164 és a 19.439083 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Városföld település közigazgatási területének a 46.704927 és a 19.688536 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Bordány, Pusztamérges, Ruzsa, Szatymaz, Üllés, Zákányszék

és Zsombó települések közigazgatási területének a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444530 és a 19.840710, a 46.411530és a 19.852480, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.450524 és a 19.779081, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.421357 és a 19.851937, a 46.403984 és a 19.880357, a 46.464470 és a 19.763320, valamint a 46.403803 és a 19.834630 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

Csongrád és Felgyő települések közigazgatási területének a 46.642973 és a 19.896612, valamint a 46.554700 és a 19.983900 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül eső területe.

22.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00076

HU-HPAI(P)-2023-00078

Ágasegyháza, Ballószög, Fülöpháza, Fülöpszállás, Izsák, Kerekegyháza, Kunadacs, Kunbaracs, Ladánybene, Lajosmizse, Szabadszállás települések közigazgatási területének a 46.916900 és a 19.450500, valamint a 46.918392 és a 19.439000 GPS-koordináták koordináták által meghatározott pont körüli 10 km sugarú körön belül és védőkörzeten kívül eső területe.

21.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00069

HU-HPAI(P)-2023-00075

Bócsa, Bugac, Szank és Tázlár települések közigazgatási területének a 46.609400 és a 19.540600, valamint a 46.622916 és a 19.537992 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

12.5.2023 – 22.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00007

HU-HPAI(P)-2023-00030

HU-HPAI(P)-2023-00032

HU-HPAI(P)-2023-00035 - HU-HPAI(P)-2023-00039

HU-HPAI(P)-2023-00041 - HU-HPAI(P)-2023-00043

HU-HPAI(P)-2023-00047

HU-HPAI(P)-2023-00049

HU-HPAI(P)-2023-00056 - HU-HPAI(P)-2023-00059

HU-HPAI(P)-2023-00072

Csólyospálos, Kiskunmajsa és Kömpöc a települések közigazgatási területének a 46.475730 és a 19.743580, a 46.443106 és a 19.844167, a 46.444530 és a 19.840710, a 46.411530 és a 19.852480, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.450524 és a 19.779081, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.421357 és a 19.851937, a 46.403984 és a 19.880357, a 46.464470 és a 19.763320, a 46.403803 és a 19.834630, a 46.477420 és a 19.864870, a 46.387357 és a 19.867894, a 46.494361 és a 19.781250, a 46.448656 és a 19.743515, a 46.362527 és a 19.889847, a 46.357100 és a 19.886700, valamint a 46.359048 és a 19.888786 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

12.5.2023 – 22.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00074

HU-HPAI(P)-2023-00077

HU-HPAI(P)-2023-00079

Kiskunhalas és Kunfehértó települések közigazgatási területének a 46.415899 és a 19.417376 és a 46.429513, a 19.437763, valamint a 46.416400 és a 19.437296 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

14.5.2023 – 22.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00076

HU-HPAI(P)-2023-00078

Fülöpháza, Kerekegyháza és Szabadszállás települések közigazgatási területének a 46.916900 és a 19.450500, valamint a 46.918392 és a 19.439000 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

13.5.2023 – 22.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00030

HU-HPAI(P)-2023-00035 - HU-HPAI(P)-2023-00036

HU-HPAI(P)-2023-00038

HU-HPAI(P)-2023-00041

HU-HPAI(P)-2023-00043

HU-HPAI(P)-2023-00047

HU-HPAI(P)-2023-00049

HU-HPAI(P)-2023-00050 - HU-HPAI(P)-2023-00051

HU-HPAI(P)-2023-00056

HU-HPAI(P)-2023-00058 - HU-HPAI(P)-2023-00060

HU-HPAI(P)-2023-00072

Balástya, Bordány, Csengele, Forráskút, Kistelek, Szatymaz, Üllés és Zsombó települések közigazgatási területének a 46.443106 és a 19.844167, a 46.411530 és a 19.852480, a 46.403030 és a 19.836280, a 46.423886 és a 19.854827, a 46.403984 és a 19.880357, a 46.403803 és a 19.834630, a 46.477420 és a 19.864870, a 46.387357 és a 19.867894, a 46.438200 és a 19.936500, a 46.347100 és a 19.941140, 46.494361 és a 19.781250, a 46.362527 és a 19.889847, a 46.357100 és a 19.886700, a 46.341487 és a 19.959773, valamint a 46.359048 és a 19.888786 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

12.5.2023 – 22.5.2023

HU-HPAI(P)-2023-00071

Ruzsa település közigazgatási területének a 46.304143 és a 19.772469 GPS-koordináták által meghatározott pont körüli 3 km sugarú körön belül eső területe.

12.5.2023 – 22.5.2023

Mitgliedstaat: Polen

ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs

Das Gebiet umfasst:

Gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gültig bis

PL-HPAI(P)-2023-00014

W województwie wielkopolskim:

Część gmin: Ceków-Kolonia, Koźminek, Lisków, Opatówek, Szczytniki

W województwie łódzkim:

Część gminy: Goszczanów, Błaszki, Warta w powiecie sieradzkim.

1.

zawierająca się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.744 / 18.351

22.5.2023

W województwie wielkopolskim:

Część gminy: Koźminek, Opatówek, Szczytniki w powiecie kaliskim.

zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.744 / 18.351

14.5.2023 – 22.5.2023

PL-HPAI(P)-2023-00024

W województwie wielkopolskim:

2.

Część gminy: Mycielin, Ceków-Kolonia, Żelazków, Lisków, Koźminek, Opatówek, Szczytniki w powiecie kaliskim.

3.

Część gminy: Kawęczyn, Malanów w powiecie tureckim.

W województwie łódzkim:

2.

Część gminy Goszczanów w powiecie sieradzkim

zawierająca się w promieniu 10 km od współrzędnych GPS: 51.8368 / 18.3348

28.5.2023

W województwie wielkopolskim:

1.

Część gminy: Lisków, Koźminek, Ceków-Kolonia w powiecie kaliskim

zawierająca się w promieniu 3 km od współrzędnych GPS: 51.8368 / 18.3348

20.5.2023 – 28.5.2023

CZ-HPAI(P)-2023-00022

CZ-HPAI(P)-2023-00023

W województwie śląskim

1.

W gminie Krzyżanowice: miejscowość Chałupki

w powiecie raciborskim

1.

W gminie Gorzyce miejscowości: Gorzyczki, Uchylsko

2.

W gminie Godów miejscowości Łaziska, Godów, Gołkowice

w powiecie wodzisławskim.

4.6.2023

TEIL C

Weitere Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten* gemäß Artikel 1 und 3a:

Mitgliedstaat: Frankreich

Das Gebiet umfasst:

Maßnahmen gemäß Artikel 3a gültig bis

Les communes suivantes dans le département: Cher (18)

GENOUILLY

GRACAY

SAINT-OUTRILLE

12.5.2023

Les communes suivantes dans le département: Landes (40)

ARTHEZ-D'ARMAGNAC

AUBAGNAN

BAS-MAUCO

BATS

BENQUET

BOUGUE

BRETAGNE-DE-MARSAN

CASTELNAU-TURSAN

CLEDES

COUDURES

EYRES-MONCUBE

LE FRECHE

GAILLERES

GEAUNE

HAUT-MAUCO

LATRILLE

MAURIES

MAZEROLLES

MIRAMONT-SENSACQ

MONT-DE-MARSAN

MONTEGUT

MONTSOUE

PARLEBOSCQ

PAYROS-CAZAUTETS

PECORADE

PUYOL-CAZALET

SAINT-AGNET

SAINT-CRICQ-VILLENEUVE

SAINTE-FOY

SAINT-LOUBOUER

SAINT-PIERRE-DU-MONT

SAINT-SEVER

SARRAZIET

SARRON

SERRES-GASTON

SORBETS

URGONS

VIELLE-TURSAN

VILLENEUVE-DE-MARSAN

9.6.2023

*

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf einen Mitgliedstaat auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/63


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/985 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3325)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.

(2)

Bei Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen besteht ein ernsthaftes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe und auf Wildschweine.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(4)

Des Weiteren sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Diese Bestimmungen sehen insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vor.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission (4) enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.

(6)

Auch ist im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats in Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen. Ferner sieht Artikel 6 der genannten Durchführungsverordnung vor, dass das betreffende Gebiet in Anhang I Teil II der genannten Durchführungsverordnung als Sperrzone II gelistet wird und dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die Sperrzone II umfasst. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest umfassen unter anderem Verbote von Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Sperrzonen.

(7)

Italien hat die Kommission nach der Bestätigung eines Ausbruchs dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen am 12. Mai 2023 in der Region Kalabrien über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(8)

Italien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass am 11. Mai 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Kalabrien bestätigt wurden. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.

(9)

Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, sowie die infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.

(10)

Um eine weitere Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern, sollten bis zur Listung des von den jüngsten Ausbrüchen bei gehaltenen Schweinen betroffenen Gebiets Italiens als Sperrzone II in Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, die für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen außerhalb dieser Zonen gelten, auch für Verbringungen dieser Sendungen aus der von Italien nach diesem jüngsten Ausbruch eingerichteten infizierten Zone gelten, und zwar zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen.

(11)

Daher sollte diese infizierte Zone im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden und den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, die für Sperrzonen II gelten. Aufgrund dieser neuen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und angesichts des erhöhten unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung der Seuche sollten Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der infizierten Zone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer gemäß der genannten Durchführungsverordnung nicht genehmigt werden. Die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte ebenfalls in diesem Beschluss festgelegt werden.

(12)

Um die Risiken zu mindern, die sich aus dem jüngsten Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien ergeben, sollte Italien daher die Verbringung von Sendungen von in der infizierten Zone gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer bis zum Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses nicht genehmigen.

(13)

Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich gelten.

(14)

Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollte daher unverzüglich die infizierte Zone in Italien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.

(15)

Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien stellt sicher, dass

a)

es gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Absatz festgelegten Bedingungen unverzüglich eine Sperrzone einrichtet, die eine Schutz- und eine Überwachungszone umfasst;

b)

die Schutz- und Überwachungszonen gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen;

c)

es gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unverzüglich eine infizierte Zone in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest einrichtet und dass diese mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfasst.

Artikel 2

Italien stellt sicher, dass in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II gelten.

Artikel 3

Italien stellt sicher, dass die Verbringung von Sendungen von Schweinen, die in den im Anhang als infizierte Zone aufgeführten Gebieten gehalten wurden, und von daraus gewonnenen Erzeugnissen in andere Mitgliedstaaten und Drittländer nicht genehmigt wird.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt bis zum 12. August 2023.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an Italien gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission

Stella KYRIAKIDES

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65).


ANHANG

Gebiete, die gemäß Artikel 1 als Sperrzone in Italien ausgewiesen werden

Gültig bis

Schutzzone

Der Teil der Region Kalabrien innerhalb eines Umkreises von drei Kilometern um die Koordinaten Breitengrad 38.070938, Längengrad 15.946858

12.8.2023

Überwachungszone

Der Teil der Region Kalabrien innerhalb eines Umkreises von zehn Kilometern um die Koordinaten Breitengrad 38.070938, Längengrad 15.946858

Gebiete, die gemäß Artikel 1 als infizierte Zone in Italien ausgewiesen werden

Gültig bis

Region Kalabrien:

in der Provinz Reggio Calabria: Cardeto, Motta San Giovanni, Montebello Ionico, Sant’Eufemia d’Aspromonte, Sant’Alessio in Aspromonte, Sinopoli, San Roberto, San Lorenzo, San Procopio, Roghudi, Palmi, Melito di Porto Salvo, Laganadi, Calanna, Roccaforte di Greco, Melicucco, Santo Stefano in Aspromonte, Seminara, Reggio Calabria, Scilla, Cosoleto, Delianuova, Condofuri, Bagaladi, Bagnara Calabra.

12.8.2023


Berichtigungen

22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/67


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/701 des Rates vom 21. März 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in der mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe hinsichtlich der Änderung ihrer Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 92 vom 30. März 2023 )

Dem Beschluss (EU) 2023/701 des Rates wird folgender „Entwurf“ hinzugefügt:

ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DER MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMISCHTEN BERATENDEN ARBEITSGRUPPE

vom …

zur Änderung ihrer Geschäftsordnung

DIE GEMISCHTE BERATENDE ARBEITSGRUPPE —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden ‚Austrittsabkommen‘), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 des dem Austrittsabkommen beigefügten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 des Protokolls gibt sich die gemischte beratende Arbeitsgruppe (im Folgenden ‚Arbeitsgruppe‘) in gegenseitigem Einvernehmen eine Geschäftsordnung. Die Arbeitsgruppe hat sich im Zuge ihrer ersten Sitzung am 29. Januar 2021 eine Geschäftsordnung gegeben.

(2)

Seit der ersten Sitzung haben die Union und das Vereinigte Königreich die Arbeitsweise der Arbeitsgruppe weiterentwickelt und Methoden zur Verbesserung der Art und Weise, in der die Arbeitsgruppe ihre Aufgaben gemäß Artikel 15 des Protokolls erfüllt, ermittelt.

(3)

Diese Verbesserungen würden insbesondere verstärkt dafür sorgen, dass das Vereinigte Königreich in der Lage ist, in der Arbeitsgruppe seine in den Anwendungsbereich des Protokolls fallenden Standpunkte zu Rechtsakten der Union – auch auf der Grundlage von Beiträgen von Interessenträgern in Nordirland – zu erörtern, sodass diese vor der Annahme solcher Rechtsakte der Union berücksichtigt werden können —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geschäftsordnung der gemischten beratenden Arbeitsgruppe wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …,

Im Namen der gemischten

beratenden Arbeitsgruppe

Die Ko-Vorsitzenden

ANHANG

Regel 3 der Geschäftsordnung der gemischten beratenden Arbeitsgruppe (Teilnahme an Sitzungen) wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung: ‚Teilnahme an Sitzungen und strukturierten Untergruppen‘

2.

Folgende Nummern 3, 4 und 5 werden angefügt:

‚(3)

Gegebenenfalls wird die Arbeitsgruppe von strukturierten Untergruppen unterstützt, die sich aus Beamten der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammensetzen und die die Arbeitsgruppe bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen als wirksames Forum für den Informationsaustausch und die gegenseitige Konsultation unterstützen.

(4)

Sitzungen in den strukturierten Untergruppen werden erforderlichenfalls abgehalten, um sicherzustellen, dass die Standpunkte des Vereinigten Königreichs zu geplanten Rechtsakten der Union, zu denen ein Informationsaustausch gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls stattfinden soll, von der Union zeitnah berücksichtigt werden.

(5)

Alle in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Regeln für Sitzungen gelten entsprechend für die Sitzungen der strukturierten Untergruppen.‘


(1)   ABl. EU L 29 vom 31.1.2020, S. 7.


22.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 134/70


Berichtigung des Beschlusses (EU) 2023/702 des Rates vom 21. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses und die Abgabe von Empfehlungen sowie die Abgabe von Gemeinsamen Erklärungen und Einseitigen Erklärungen zu vertretenden Standpunkt

( Amtsblatt der Europäischen Union L 92 vom 30. März 2023 )

Dem Beschluss (EU) 2023/702 des Rates werden die folgenden Anhänge hinzugefügt:

„ANHANG I

„ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom ... 2023

zur Festlegung der Modalitäten für den Windsor-Rahmen

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1 10 11 15 16 17 18 19 21) (im Folgenden ‚Austrittsabkommen‘), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d, Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘) sowie auf Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe c des Austrittsabkommens und Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses, der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingerichtet wurde (im Folgenden ‚Gemeinsamer Ausschuss‘), für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchzuführen.

(2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Nach Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe d des Austrittsabkommen ist der Gemeinsame Ausschuss befugt, Änderungen an dem Austrittsabkommen zu beschließen, sofern diese notwendig sind, um Fehler zu beheben, Auslassungen oder andere Mängel zu beseitigen oder Fälle abzudecken, die bei Unterzeichnung des Abkommens nicht vorhersehbar waren, und sofern die wesentlichen Bestandteile dieses Abkommens durch diese Beschlüsse nicht geändert werden.

(4)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben im Gemeinsamen Ausschuss eine Gemeinsame Erklärung abgegeben, wonach sie das Protokoll in der geänderten Fassung im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit als ‚Windsor-Rahmen‘ bezeichnen werden, sowohl, wo dies für ihre Beziehungen nach dem Austrittsabkommen relevant ist, als auch in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

(5)

Die Union und das Vereinigte Königreich gedenken ihrer gemeinsamen Verpflichtung, das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs, der Regierung Irlands und den anderen an den multilateralen Verhandlungen beteiligten Parteien (im Folgenden ‚Abkommen von 1998‘), das dem Britisch-Irischen Abkommen vom selben Tag beigefügt ist, einschließlich der dazugehörigen späteren Durchführungsübereinkünfte und -regelungen, in allen seinen Teilen zu schützen.

(6)

Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände Nordirlands sollten die Erleichterungen nach Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls besondere Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs umfassen, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Protokoll im Einklang stehen, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die Endverwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts der Union und der Zollunion ergriffen werden.

(7)

Es sollte ein Notfallmechanismus eingerichtet werden, der es den Mitgliedern der parlamentarischen Versammlung Nordirlands unter jeder der in Absatz 1 der Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998, die diesem Beschluss im Anhang beigefügt ist, festgelegten Bedingungen ermöglicht, den erheblichen Auswirkungen zu begegnen, die sich aus der Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts, die durch künftige Rechtsakte der Union geändert oder ersetzt werden, für das tägliche Leben der Gemeinschaften in Nordirland ergeben.

(8)

Hinsichtlich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern sollte Anhang 3 des Protokolls unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in Nordirlands, einschließlich der Tatsache, dass Nordirland integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, in mehreren Punkten geändert werden. Diese Änderungen sollten weder Risiken des Steuerbetrugs begünstigen noch potenzielle Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen. Ihre Umsetzung in Nordirland und insbesondere die Umsetzung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren sollten weder zu Risiken für den Binnenmarkt der Union und den Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs noch zu unangemessenen Belastungen für in Nordirland tätige Unternehmen führen.

(9)

Zur Klärung des Anwendungsbereichs bestimmter Rechtsakte, die bereits in Anhang 3 des Protokolls aufgeführt sind, sollten zwei Anmerkungen zu diesem Anhang hinzugefügt werden. Um sicherzustellen, dass diesem Anhang jederzeit weitere Anmerkungen hinzugefügt werden können, sollte diese Möglichkeit in dem vorliegenden Beschluss vorgesehen werden.

(10)

Hinsichtlich des Warenverkehrs ist der Gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls befugt, durch Beschluss die Bedingungen, unter denen eine Veredelung nicht als gewerbliche Veredelung gilt, sowie die Bedingungen festzulegen, unter deren eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, als nicht hinsichtlich einer anschließenden Verbringung in die Union gefährdet gilt.

(11)

Es ist wünschenswert, die Funktionsweise der im Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses festgelegten Regelungen zu verbessern, auch in Bezug auf Waren, die in Paketen aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland versandt werden, wodurch Regelungen für weitreichende Erleichterungen im Zollbereich ermöglicht werden.

(12)

In Übereinstimmung mit Artikel 175 des Austrittsabkommens werden die Union und das Vereinigte Königreich die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um eine Entscheidung des Schiedspanels bezüglich der Bedingungen für die Aussetzung, Beendigung und Anwendbarkeit von Bestimmungen dieses Beschlusses rasch und nach Treu und Glauben umzusetzen.

(13)

Der Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses sollte durch Abschnitt 2 dieses Beschlusses ersetzt werden.

(14)

Im Hinblick auf die Einrichtung eines Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Protokolls in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern kann der Gemeinsame Ausschuss im Einklang mit Artikel 164 Absatz 5 Buchstabe c des Austrittsabkommens unter anderem die den Fachausschüssen übertragenen Aufgaben ändern.

(15)

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Protokolls erörtert der Gemischte Ausschuss regelmäßig die Durchführung jenes Artikels, auch bezüglich der Bestimmungen aus Absatz 1 jenes Artikels zu Ermäßigungen und Befreiungen, und nimmt gegebenenfalls Maßnahmen für seine ordnungsgemäße Anwendung an, sofern dies erforderlich ist.

(16)

Nach Artikel 8 Absatz 5 des Protokolls kann der Gemeinsame Ausschuss unter Berücksichtigung des Umstands, dass Nordirland integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, die Anwendung dieses Artikels überprüfen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen treffen.

(17)

Um die Wirksamkeit von Artikel 8 des Protokolls zu gewährleisten und insbesondere den Umstand zu berücksichtigen, dass Nordirland integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, sollten die Union und das Vereinigte Königreich alle Fragen, die sich aus der Umsetzung und Anwendung von Artikel 8 ergeben, einschließlich insbesondere der potenziellen Auswirkungen künftiger politischer und regulatorischer Initiativen in der Union und im Vereinigten Königreich auf Nordirland in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf Waren, strukturiert bewerten.

(18)

Es ist daher angezeigt, einen Mechanismus zur verbesserten Koordinierung einzurichten, der es der Union und dem Vereinigten Königreich ermöglicht, alle Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Protokolls in den Bereichen Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern zu ermitteln und zu erörtern und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorzuschlagen. Zu diesem Zweck sollten spezifische Sitzungen des Fachausschusses zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Protokolls zu Irland/Nordirland einberufen werden, um erforderlichenfalls die Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern auf Waren zu erörtern. Diese Sitzungen werden als Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern bezeichnet ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

ABSCHNITT 1

ÄNDERUNG DES PROTOKOLLS

Artikel 1

In Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

‚Dies umfasst besondere Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß diesem Protokoll im Einklang stehen, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die Endverwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts der Union und der Zollunion ergriffen werden.‘

Artikel 2

In Artikel 13 des Protokolls wird nach Absatz 3 folgender Absatz angefügt:

‚3a.   Abweichend von Absatz 3 und vorbehaltlich Unterabsatz 4 dieses Absatzes gilt ein unter diesen Absatz fallender Rechtsakt der Union, der durch einen spezifischen Rechtsakt der Union (im Folgenden ‚spezifischer Rechtsakt der Union‘) geändert oder ersetzt wurde, zwei Wochen nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich die Union schriftlich über den Gemeinsamen Ausschuss darüber unterrichtet hat, dass das in der Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 , die dem Beschluss Nr. …./2023 des Gemeinsamen Ausschusses als Anhang I beigefügt ist, (2 12 20 22) dargelegte Verfahren befolgt wurde, nicht in seiner durch den spezifischen Rechtsakt geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird. Diese Notifizierung muss innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung des spezifischen Rechtsakts der Union erfolgen und eine ausführliche Erläuterung der Bewertung der in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Bedingungen durch das Vereinigte Königreich sowie der vor der Notifizierung im Vereinigten Königreich unternommenen Verfahrensschritte enthalten.

Ist die Union der Auffassung, dass die Erklärung des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Umstände unzureichend ist, so kann sie innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum der Notifizierung um weitere Erläuterungen ersuchen, und das Vereinigte Königreich muss diese weiteren Erläuterungen innerhalb von zwei Wochen ab dem Datum des Ersuchens vorlegen. In diesem Fall gilt der unter diesen Absatz fallende Rechtsakt der Union am dritten Tag nach dem Tag, an dem das Vereinigte Königreich diese weitere Erläuterung vorgelegt hat, nicht in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird.

Das Vereinigte Königreich nimmt die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Notifizierung nur vor, wenn

a)

der Inhalt oder Anwendungsbereich des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, ganz oder teilweise erheblich vom Inhalt oder Anwendungsbereich des Rechtsakts der Union in seiner vor seiner Änderung oder vor dem Ersatz geltenden Fassung abweicht und

b)

sich die Anwendung des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, oder gegebenenfalls des entsprechenden Teils dieses Rechtsakts in Nordirland voraussichtlich dauerhaft und erheblich spezifisch auf das tägliche Leben der Gemeinschaften in Nordirland auswirken würde.

Sind die unter den Buchstaben a und b genannten Bedingungen nur in Bezug auf einen Teil des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, erfüllt, so erfolgt die Notifizierung nur für diesen Teil, sofern dieser Teil von den anderen Teilen des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, getrennt betrachtet werden kann. Kann dieser Teil nicht getrennt betrachtet werden, so erfolgt die Notifizierung in Bezug auf das kleinste abtrennbare Element des Rechtsakts der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, der den betreffenden Teil enthält.

Erfolgt die Notifizierung für einen Teil des Unionsrechtsakts in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, so findet der Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, gemäß dem zweiten Satz des vorstehenden Unterabsatzes nur in Bezug auf diesen Teil keine Anwendung.

Wurde die Notifizierung gemäß Unterabsatz 1 vorgenommen, so gilt Absatz 4 für den Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird; wird der Rechtsakt der Union in seiner durch den spezifischen Rechtsakt der Union geänderten Fassung oder in der Fassung, durch die er ersetzt wird, in dieses Protokoll aufgenommen, so tritt er an die Stelle des Rechtsakts der Union in seiner ursprünglichen Fassung.

Dieser Absatz betrifft Rechtsakte der Union, die in Anhang 2 dieses Protokolls unter 1, erster Gedankenstrich, und unter 7 bis 47 sowie in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Protokolls aufgeführt sind.‘

Artikel 3

Anhang 3 des Protokolls wird wie folgt geändert:

1.

Unter ‚1. Mehrwertsteuer‘ wird nach dem Eintrag ‚Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem‘ folgende Anmerkung angefügt:

‚Für Waren, die nach Nordirland geliefert und von Steuerpflichtigen in dort gelegene Immobilien eingebaut werden, kann das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ermäßigte Steuersätze, Steuersätze unter 5 % oder eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, Artikel 98 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden; es kann daher ermäßigte Mehrwertsteuersätze auf Lieferungen anwenden, die von mehr als 24 Nummern des Anhangs III abgedeckt werden, und einen ermäßigten Satz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug auf Lieferungen anwenden, die von mehr als sieben Nummern des Anhangs III der Richtlinie 2006/112/EG abgedeckt werden.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (3 13) geänderten Fassung in Nordirland auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich anzuwenden und kann daher eine Steuerbefreiungsregelung auf Steuerpflichtige anwenden, deren mit Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen erzielter Jahresumsatz die Vorschriften über den Umsatzschwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1, Artikel 288 und Artikel 288a Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2006/112/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates geänderten Fassung erfüllt. Der Gegenwert des in Artikel 284 Absatz 1 genannten Umsatzschwellenwerts in Pfund Sterling wird durch Anwendung des von der Europäischen Zentralbank am Tag nach dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2020/285 veröffentlichten Wechselkurses berechnet. Um den Schwankungen dieses Wechselkurses im Laufe der Zeit Rechnung zu tragen, gilt bei der Berechnung des Gegenwerts des Schwellenwerts von 85 000 EUR eine zulässige Höchstabweichung von 15 %.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 der Richtlinie 2006/112/EG auf Fernverkäufe von Gegenständen anzuwenden, die von Großbritannien nach Nordirland verkauft werden, sofern die Gegenstände in Nordirland für den Endverbrauch bestimmt sind und im Vereinigten Königreich Mehrwertsteuer erhoben wurde.‘

2.

Unter ‚2. Verbrauchsteuer‘ wird nach dem Eintrag ‚Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke“ folgende Anmerkung angefügt:

‚Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, Artikel 3 Absatz 1, Artikel 9, Artikel 13, Artikel 18 und Artikel 21 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates anzuwenden, und kann daher Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke immer auf der Grundlage des Alkoholgehalts anwenden und auf alkoholische Getränke, die in großen Zapffässern verpackt und zum sofortigen Verzehr in Gaststätten bestimmt sind, ermäßigte Steuersätze anwenden, sofern diese Steuersätze im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland in keinem Fall, auch nicht nach einer etwaigen Befreiung, unter den in Artikel 3 Absatz 1, sowie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindeststeuersätzen liegen und auf aus der Union gelieferte Waren ebenso günstig angewandt werden wie auf gleichartige inländische Erzeugnisse.

Das Vereinigte Königreich ist in Bezug auf Nordirland nicht verpflichtet, die Artikel 4, 9a, 13a und 18a, Artikel 22 Absätze 1 bis 5 und Artikel 23a der Richtlinie 92/83/EWG des Rates anzuwenden, und kann daher Kleinerzeuger definieren und ermäßigte Steuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke festlegen, die von Kleinerzeugern hergestellt werden, sofern diese ermäßigten Steuersätze auch nach einer etwaigen Befreiung in keinem Fall unter den in Artikel 3 Absatz 1, sowie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 92/84/EWG festgelegten Mindeststeuersätzen liegen und die Jahresproduktion der Kleinerzeuger, die Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz haben, in keinem Fall die in Artikel 4 Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 9a Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 13a Absatz 1 erster Gedankenstrich, Artikel 18a Absatz 1 erster Gedankenstrich und Artikel 22 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/83/EWG des Rates festgelegten Produktionshöchstgrenzen übersteigt. Die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 13a Absatz 5, Artikel 18a Absatz 4, Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23a Absatz 3 der Richtlinie 92/83/EWG finden zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland keine Anwendung.‘

Artikel 4

(1)   In Anhang 3 des Protokolls werden unter ‚1. Mehrwertsteuer‘ etwaige Anmerkungen, die nicht unter Artikel 3 Nummer 1 dieses Beschlusses aufgeführt sind und die der Gemeinsame Ausschuss annehmen wird, angefügt, sofern derartige Anmerkungen die Anwendbarkeit der in Anhang 3 Abschnitt 1 aufgeführten Rechtsakte der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland festlegen. Derartige Anmerkungen sollen gewährleisten, dass sich keine unliebsamen Auswirkungen für den Binnenmarkt der Union etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder möglicher Wettbewerbsverzerrungen ergeben.

(2)   In Anhang 3 des Protokolls werden unter ‚2. Verbrauchsteuer‘ etwaige Anmerkungen angefügt, die nicht unter Artikel 3 Nummer 2 dieses Beschlusses, den der Gemeinsame Ausschuss annehmen wird, aufgeführt sind, sofern derartige Anmerkungen die Anwendbarkeit der in Anhang 3 Abschnitt 2 aufgeführten Rechtsakte der Union auf das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich hinsichtlich Nordirland festlegen. Derartige Anmerkungen sollen gewährleisten, dass sich keine unliebsamen Auswirkungen für den Binnenmarkt der Union etwa in Gestalt von Risiken des Steuerbetrugs oder möglicher Wettbewerbsverzerrungen ergeben.

ABSCHNITT 2

FESTLEGUNG VON NICHT MIT EINEM RISIKO BEHAFTETEN WAREN UND AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES NR. 4/2020

Artikel 5

Gegenstand

In diesem Abschnitt werden die Durchführungsbestimmungen zu Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls in Bezug auf Folgendes festgelegt:

a)

die Bedingungen für die Annahme, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, in Nordirland nicht gewerblich veredelt wird,

b)

die Kriterien für die Annahme, dass bei einer Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht.

Artikel 6

Nichtgewerbliche Veredelung

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Protokolls gilt die Veredelung einer Ware als nichtgewerblich, wenn

a)

die Person, die eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Ware in den zollrechtlich freien Verkehr abgibt oder in deren Namen eine solche Anmeldung abgegeben wird (im Folgenden ‚Einführer‘), in ihrem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr einen jährlichen Gesamtumsatz von weniger als 2 000 000 GBP erzielt hat oder

b)

die Veredelung in Nordirland und nur zu den folgenden Zwecken erfolgt:

i)

zum Verkauf von Lebensmitteln an Endverbraucher im Vereinigten Königreich;

ii)

zu Bauzwecken, wenn die veredelten Waren dazu bestimmt sind, dauerhaft Teil eines vom Einführer oder einer nachgeordneten Stelle in Nordirland errichteten Bauwerks zu werden;

iii)

für die direkte Erbringung von Gesundheits- oder Pflegedienstleistungen an Empfänger in Nordirland durch den Einführer oder eine nachgeordnete Stelle;

iv)

zur Durchführung nicht gewinnorientierter Tätigkeiten des Einführers oder einer nachgeordneten Stelle in Nordirland, bei denen kein anschließender Verkauf der veredelten Waren stattfindet, oder

v)

für die Endverwendung von Futtermitteln durch den Einführer oder eine nachgeordnete Stelle in Betrieben in Nordirland.

Artikel 7

Kriterien für die Annahme, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht

(1)   Bei einer Ware wird davon ausgegangen, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht, wenn gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses davon ausgegangen wird, dass sie nicht gewerblich veredelt wird, und wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

im Fall von Waren, die auf direktem Weg aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll beträgt null, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist oder

iii)

sie wird in einem Paket versandt, und

aa)

sie ist nichtgewerblicher Art und wird von einer Privatperson an eine andere Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt, oder

bb)

sie wird von einem Wirtschaftsbeteiligten über einen gemäß Artikel 12 dieses Beschlusses zugelassenen Beförderer einer Privatperson mit Wohnsitz in Nordirland zugesandt und ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt.

b)

Im Fall von Waren, die auf direktem Weg von außerhalb der Union und nicht aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht werden:

i)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zu entrichtende Zoll übersteigt nicht den nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs zu entrichtenden Zoll, oder

ii)

dem Einführer wurde nach den Artikeln 9 bis 11 dieses Beschlusses die Verbringung dieser Ware nach Nordirland zwecks Verkauf an Endverbraucher in Nordirland oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt (auch wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist) und die Differenz zwischen dem nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union und dem nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs anfallenden Zoll beträgt weniger als 3 % des Zollwertes der Ware.

(2)   Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii gelten nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.

(3)   Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck ‚Paket‘ eine Verpackung, die Folgendes enthält:

a)

Waren (keine Briefsendungen) mit einem Gesamtbruttogewicht von höchstens 31,5 kg oder

b)

bei einem Handelsgeschäft eine einzelne Ware (keine Briefsendungen) mit einem Gesamtbruttogewicht von höchstens 100 kg.

Artikel 8

Bestimmung der anwendbaren Zölle

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt Folgendes:

a)

Der nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union für eine Ware anfallende Zoll wird gemäß den zollrechtlichen Vorschriften der Union festgelegt;

b)

der nach dem Zolltarif des Vereinigten Königreichs für eine Ware anfallende Zoll wird nach den zollrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs festgelegt.

Artikel 9

Genehmigung für die Zwecke von Artikel 7

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses ist ein Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland auf direktem Weg zum Verkauf an Endverbraucher oder zur Endverwendung durch sie bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einzureichen.

(2)   Der Antrag auf die Genehmigung nach Absatz 1 muss Angaben zur Geschäftstätigkeit des Antragstellers und zu den typischerweise nach Nordirland verbrachten Waren sowie eine Beschreibung der Arten der von ihm geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen enthalten, mit denen der Antragsteller sicherstellt, dass die unter die Genehmigung fallenden Waren ordnungsgemäß für Zollzwecke angemeldet werden und Nachweise für die Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b dieses Beschlusses erbracht werden können. Der Händler hat die Nachweise, z. B. Rechnungen, fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen. Die Datenanforderungen für den Antrag sind im Anhang II dieses Beschlusses ausführlich dargelegt.

(3)   In der Genehmigung ist mindestens Folgendes anzugeben:

a)

Name der Person, der die Genehmigung erteilt wurde (im Folgenden ‚Genehmigungsinhaber‘),

b)

eine eindeutige Referenznummer, die von der zuständigen Zollbehörde der Entscheidung zugewiesen wird (im Folgenden ‚Referenznummer der Genehmigung‘),

c)

die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat,

d)

Datum des Wirksamwerdens der Genehmigung.

(4)   Für die in diesem Artikel genannten Anträge und Genehmigungen gelten die Bestimmungen des Zollrechts der Union über Entscheidungen im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, auch im Hinblick auf die Überwachung.

(5)   Stellt die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs eine vorsätzliche missbräuchliche Verwendung einer Genehmigung oder Verstöße gegen die in diesem Beschluss genannten Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung fest, setzt sie die Genehmigung aus oder widerruft sie.

(6)   Die Vertreter der Union können die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs ersuchen, eine bestimmte Genehmigung zu überprüfen. Die zuständige Zollbehörde des Vereinigten Königreichs wird auf ein solches Ersuchen hin geeignete Schritte unternehmen und innerhalb von 30 Tagen Informationen über die getroffenen Maßnahmen übermitteln.

Artikel 10

Allgemeine Vorschriften über die Genehmigungserteilung

Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses können Genehmigungen an Antragsteller erteilt werden, die

a)

die folgenden Niederlassungskriterien erfüllen:

i)

Sie sind in Nordirland niedergelassen oder haben einen festen Geschäftssitz in Nordirland,

an dem personelle und technische Ressourcen ständig vorhanden sind und

von dem aus Waren an Endverbraucher verkauft oder zur Endverwendung durch sie bereitgestellt werden und

an dem Zoll-, Handels-, und Transportaufzeichnungen und -informationen verfügbar oder in Nordirland zugänglich sind, oder

ii)

sie sind in anderen Teilen des Vereinigten Königreichs als Nordirland niedergelassen und erfüllen folgende Kriterien:

ihre zollrelevanten Geschäftsvorgänge werden im Vereinigten Königreich durchgeführt;

sie haben einen indirekten Zollvertreter in Nordirland;

ihre Zoll-, Handels- und Beförderungsunterlagen und -informationen stehen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und den Vertretern der Union im Vereinigten Königreich zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß diesem Beschluss eingegangenen Bedingungen und Verpflichtungen zur Verfügung oder sind ihnen zu diesem Zweck zugänglich und

b)

sich verpflichten, Waren nur zwecks Verkauf an Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder zwecks Endverwendung durch sie nach Nordirland zu verbringen (dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher im Vereinigten Königreich oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware gemäß Artikel 6 dieses Beschlusses erfolgt ist), und sich bei einem Verkauf an Endverbraucher in Nordirland dazu verpflichten, dass der Verkauf durch eine oder mehrere Verkaufsstellen in Nordirland erfolgt, an denen physische Direktverkäufe an Endkunden getätigt werden.

Artikel 11

Besondere Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung zugunsten von Einführern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses darf eine Verbringung von Waren nach Nordirland nur Antragstellern genehmigt werden, die die Bedingungen nach Artikel 10 dieses Beschlusses sowie die folgenden Bedingungen erfüllen, wie in Anhang III dieses Beschlusses näher erläutert:

a)

Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses nach Nordirland verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;

b)

der Antragsteller hat in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;

c)

bei Waren, die als nicht mit einem Risiko verbunden erklärt werden sollen, weist der Antragsteller nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Beförderungsaufzeichnungen, das angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b dieses Beschlusses ermöglicht, über ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten und den Warenstrom verfügt;

d)

der Antragsteller hat sich in den drei Jahren vor der Antragstellung in einer zufriedenstellenden finanziellen Lage befunden bzw. befindet sich seit seiner Niederlassung, wenn er seit weniger als drei Jahren niedergelassen ist, in einer solchen finanziellen Lage, sodass er seinen Verpflichtungen unter gebührender Berücksichtigung der Merkmale der betreffenden Geschäftstätigkeit nachkommen kann;

e)

der Antragsteller sollte in der Lage sein, ein klares Verständnis für seine Verpflichtungen im Rahmen dieser Genehmigung sowie in Bezug auf die Beförderung von Waren im Rahmen der Regelung und die Art und Weise der Einhaltung dieser Verpflichtungen nachzuweisen.

(2)   Antragsteller sollten in der Lage sein, festzustellen, ob die von ihnen nach Nordirland verbrachten Waren einer der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Kategorien angehören.

(3)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die Zollbehörde der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen gemäß der einschlägigen vereinbarten Arbeitsweise durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen, dass die Waren an Endverbraucher verkauft oder diesen zur Endverwendung zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 12

Besondere Bedingungen für die Zulassung von Befördern

(1)   Für die Zwecke von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses kann ein Wirtschaftsbeteiligter, der Pakete befördert, einschließlich des vom Vereinigten Königreich benannten Postbetreibers, seine Zulassung zur Beförderung von Paketen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland (im Folgenden ‚zugelassener Beförderer‘) beantragen, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

Er hat sich als Wirtschaftsbeteiligter registriert;

b)

er ist im Vereinigten Königreich niedergelassen und hat, falls er nicht in Nordirland niedergelassen ist, dort einen indirekten Zollvertreter;

c)

er hat in den drei Jahren vor der Antragstellung keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften begangen, die für seine Wirtschaftstätigkeit von Belang sind;

d)

er muss durch ein System zur Verwaltung der Handels- und gegebenenfalls der Beförderungsaufzeichnungen, das angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen über seine Geschäftstätigkeit ermöglicht, über ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeiten verfügen.

(2)   Genehmigungen werden nur erteilt, wenn die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs der Auffassung ist, dass sie in der Lage sein wird, ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand Kontrollen gemäß der einschlägigen vereinbarten Arbeitsweise durchzuführen, einschließlich Kontrollen von Nachweisen darüber, dass die Waren an Privatpersonen mit Wohnsitz in Nordirland geliefert wurden.

Artikel 13

Pflichten zugelassener Beförderer

Ein zugelassener Beförderer

a)

ist verantwortlich dafür festzustellen, dass die Waren in jedem Paket von der in Artikel 138 Nummer l der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission beschriebenen Art sind;

b)

erhält Betriebsabläufe aufrecht, die es ihm ermöglichen, bei Empfängern oder Absendern von Paketen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Privatpersonen zu unterscheiden;

c)

ist in der Lage, festzustellen, ob die von ihm nach Nordirland verbrachten Waren der in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführten Kategorie 1 angehören;

d)

unterhält Systeme, die es ihm ermöglichen, die in Anhang 52-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten zu erheben und weiterzugeben;

e)

übermittelt der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in regelmäßigen Abständen die in Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten unter den darin festgelegten Bedingungen;

f)

meldet der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs alle verdächtigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung von Paketen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses;

g)

beantwortet Ad-hoc-Ersuchen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs um weitere Informationen;

h)

befolgt alle Anweisungen der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Beförderung von Paketen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii Buchstabe bb dieses Beschlusses.

Artikel 14

Informationsaustausch über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls

(1)   Unbeschadet seiner Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (4 14) und der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) übermittelt das Vereinigte Königreich der Union monatlich Informationen über die Anwendung von Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Protokolls sowie über die Anwendung des vorliegenden Beschlusses. Diese Angaben umfassen Mengen und Werte in aggregierter Form und je Sendung sowie Transportmittel in Bezug auf

a)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls keine Zölle angefallen sind,

b)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls die im Vereinigten Königreich geltenden Zölle angefallen sind, und

c)

nach Nordirland verbrachte Waren, auf die die im Gemeinsamen Zolltarif der Union vorgesehenen Zölle angefallen sind.

(2)   Das Vereinigte Königreich übermittelt am 15. Arbeitstag jedes Monats die Angaben nach Absatz 1 für den Vormonat.

(3)   Die Informationen werden mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bereitgestellt.

(4)   Auf Ersuchen der Unionsvertreter nach dem Beschluss Nr. 6/2020 des durch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses, mindestens aber zweimal jährlich übermitteln die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs diesen Vertretern in aggregierter Form und pro Genehmigungsformular Informationen über die gemäß den Artikeln 9 bis 12 dieses Beschlusses erteilten Genehmigungen, einschließlich der Zahl der akzeptierten, abgelehnten und widerrufenen Genehmigungen und des Ortes, an dem die Inhaber der Genehmigungen niedergelassen sind.

Artikel 15

Überprüfung, Aussetzung und Beendigung von Abschnitt 2 dieses Beschlusses

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss erörtert die Anwendung dieses Abschnitts, es sei denn, die Vertragsparteien treffen eine andere Entscheidung.

(2)   Die Union kann im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses eine Notifizierung an das Vereinigte Königreich vornehmen, wenn das Vereinigte Königreich

a)

Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses dauerhaft nicht umsetzt, indem es keinen Zugang zu Informationen gewährt, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, oder

b)

sechs Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses oder zu einem beliebigen Zeitpunkt danach nicht sicherstellt, dass die Unionsvertreter auf Informationen in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Buchstabe a in einem zugänglichen Format und so zugreifen können, dass sie mithilfe der Informationen eine Risikoanalyse einschließlich der Ermittlung aktueller und historischer Trends vornehmen können, oder

c)

bei der Umsetzung der Artikel 9 bis 14 und des Anhangs III dieses Beschlusses ernsthafte Fehler begeht.

Die Union teilt dem Vereinigten Königreich die Gründe für die Notifizierung mit. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Finden die Vertragsparteien binnen 30 Arbeitstagen nach der Notifizierung oder nach Ablauf einer vom Gemeinsamen Ausschluss beschlossenen längeren Frist keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden Artikel 7Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses ab dem ersten Tag des auf das Ende des genannten Zeitraums folgenden Monats nicht mehr angewendet.

In dem in Unterabsatz 2 genannten Fall nehmen die Union und das Vereinigte Königreich unverzüglich Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss auf und bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden oder alternative Bestimmungen für den Zeitraum der Aussetzung zu vereinbaren.

Wurde die Situation, die zu dieser Mitteilung geführt hat, behoben, notifiziert die Union dies dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Fall werden die in Unterabsatz 2 genannten Bestimmungen ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der zweiten Notifizierung folgt, wieder angewendet.

(3)   Das Vereinigte Königreich kann im Gemeinsamen Ausschuss eine Notifizierung an die Union vornehmen, wenn die Rechtsakte der Union, die Erleichterungen für den Warenverkehr nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii dieses Beschlusses vorsehen, ganz oder teilweise so außer Kraft treten, dass sie nicht mehr das gleiche Maß an Erleichterungen vorsehen.

Das Vereinigte Königreich teilt der Union die Gründe für die Notifizierung mit. Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu erzielen. Finden die Vertragsparteien binnen 30 Arbeitstagen nach der Notifizierung oder nach Ablauf eines vom Gemeinsamen Ausschluss beschlossenen längeren Zeitraums keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, werden die Artikel 9, 10, 11 und 14 dieses Beschlusses ab dem ersten Tag des auf das Ende des genannten Zeitraums folgenden Monats nicht mehr angewendet; stattdessen werden Regelungen angewendet, die identisch mit denen der Artikel 5 bis 8 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses sind.

Wurde die Situation, die zu der Notifizierung geführt hat, behoben, notifiziert das Vereinigte Königreich dies der Union im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses. In diesem Fall werden die Artikel 9, 10, 11 und 14 dieses Beschlusses wieder angewendet, und die mit denen der Artikel 5 bis 8 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses identischen Regelungen werden ab dem ersten Tag des auf den Monat der zweiten Notifizierung folgenden Monats nicht mehr angewendet.

(4)   Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine erhebliche Umlenkung des Handels, Betrug oder sonstige rechtswidrigen Handlungen vorliegen, unterrichtet sie die andere Vertragspartei spätestens ein Jahr nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses im Gemeinsamen Ausschuss, und die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung der Angelegenheit zu finden. Finden die Vertragsparteien keine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung, endet die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie der Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses 24 Monate nach dem in Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses genannten Datum, es sei denn der Gemeinsame Ausschuss beschließt binnen 18 Monaten ab dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses, die genannten Bestimmungen weiter anzuwenden.

Sollten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie die Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 nicht mehr angewendet werden, ändert der Gemeinsame Ausschuss diesen Beschluss spätestens 24 Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses, damit ab dem Zeitpunkt 24 Monate nach dem Datum gemäß Artikel 23 Absatz 5 dieses Beschlusses geeignete alternative Bestimmungen gelten, die den besonderen Bedingungen in Nordirland Rechnung tragen und die Zugehörigkeit Nordirlands zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs uneingeschränkt achten.

Wurde die Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii und Buchstabe b Ziffer ii sowie der Artikel 9 bis 14 dieses Beschlusses nach Absatz 2 Buchstabe a oder b dieses Artikels ausgesetzt, werden die in Unterabsatz 1 und 2 genannten Zeiträume um die Dauer der Aussetzung verlängert.

Artikel 16

Aufhebung des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses

Dieser Abschnitt des vorliegenden Beschlusses ersetzt den Beschluss Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses, der hiermit aufgehoben wird.

ABSCHNITT 3

EINRICHTUNG EINES MECHANISMUS ZUR VERBESSERTEN KOORDINIERUNG FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES PROTOKOLLS IN DEN BEREICHENMEHRWERTSTEUER UND VERBRAUCHSTEUERN

Artikel 17

Gegenstand

(1)   Es wird ein Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf Waren (im Folgenden ‚Mechanismus‘) eingerichtet.

(2)   Zweck des Mechanismus ist es, den Gemeinsamen Ausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgabe zu unterstützen, die Umsetzung und Anwendung des Artikels 8 des Protokolls in Bezug auf die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts zu überprüfen, wobei der Stellung Nordirlands als integraler Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs Rechnung getragen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts der Union gewährleistet wird.

Artikel 18

Aufgaben

Der Mechanismus unterstützt den Gemeinsamen Ausschuss in folgenden Bereichen:

a)

Bereitstellung eines Forums für eine verstärkte und rechtzeitige Koordinierung des Austauschs relevanter Informationen und für Konsultationen über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs und der Union zur Mehrwertsteuer und zu Verbrauchssteuern, wenn insbesondere der Warenhandel in Nordirland aufgrund geplanter bedeutender Änderungen des geltenden Rechtsrahmens oder großer Schwierigkeiten, die sich aus der getrennten Behandlung von Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer ergeben können, beeinträchtigt wird;

b)

Bereitstellung eines Forums zur Bewertung der potenziellen Auswirkungen und zur Vorbereitung einer reibungslosen Umsetzung der unter Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften in Nordirland. Bei dieser Bewertung sollte insbesondere darauf geachtet werden, unnötigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten für Unternehmen und Steuerverwaltungen zu vermeiden;

c)

Bereitstellung eines Forums für die Erörterung praktischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung des geltenden Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerrechts des Vereinigten Königreichs und der Union gemäß dem Protokoll;

d)

Annahme von Beschlüssen oder Empfehlungen in Bezug auf die in Anhang 3 des Protokolls aufgeführten Bestimmungen des Unionsrechts unter Vermeidung negativer Auswirkungen auf die Risiken des Steuerbetrugs und mögliche Wettbewerbsverzerrungen in der Union. Diese Beschlüsse und Empfehlungen berühren nicht die Höhe der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern auf Waren, und

e)

Erörterung und Annahme sonstiger geeigneter Maßnahmen, die erforderlich sind, um Fragen zu lösen, die sich aus der Durchführung und Anwendung von Artikel 8 des Protokolls ergeben.

Artikel 19

Funktionsweise

(1)   Die Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses zu Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des mit Artikel 165 Absatz 1 Buchstabe c des Austrittsabkommens eingesetzten Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Fachausschuss‘) rufen erforderlichenfalls spezifische Sitzungen des Fachausschusses ein, um die Mehrwertsteuer und die Verbrauchssteuern auf Waren zu erörtern. Diese Sitzungen werden als Mechanismus zur verbesserten Koordinierung im Bereich Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuern bezeichnet.

Die Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses benennen jeweils einen federführenden Sachverständigen auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern (im Folgenden ‚federführende Sachverständige‘).

(2)   Sitzungen des Mechanismus werden anberaumt, wenn sich die Notwendigkeit ergibt. Die federführenden Experten können zwischen den Sitzungen des Mechanismus in einen informellen Meinungsaustausch treten und auch informelle Treffen abhalten. Nach jedem informellen Treffen erstellen die federführenden Sachverständigen ein Protokoll und übermitteln es den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses und der gemäß Artikel 15 des Protokolls eingesetzten gemischten beratenden Arbeitsgruppe (im Folgenden ‚gemischte beratende Arbeitsgruppe‘).

(3)   Die federführenden Sachverständigen legen den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses einen Abschlussbericht vor, in dem die Ergebnisse der Beratungen über eine bestimmte Frage zusammengefasst und etwaige Handlungsempfehlungen dargelegt werden, einschließlich aller Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnte.

(4)   Die federführenden Sachverständigen können Vertreter Dritter oder andere Sachverständige einladen, über bestimmte Fragen zu sprechen. Sie teilen den Ko-Vorsitzenden des Fachausschusses die Namen dieser Sachverständigen mit.

Die Ko-Vorsitzenden der gemischten beratenden Arbeitsgruppe können an den Sitzungen des Mechanismus teilnehmen. Die Ko-Vorsitzenden der gemischten beratenden Arbeitsgruppe können die federführenden Sachverständigen über geplante Rechtsakte der Union und andere Fragen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und den Verbrauchsteuern auf Waren informieren.

(5)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, gilt die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses und der Fachausschüsse gemäß Anhang VIII des Austrittsabkommens sinngemäß für den Mechanismus.

Artikel 20

Vorschläge für Beschlüsse oder Empfehlungen im Zusammenhang mit diesem Abschnitt

Auf der Grundlage des Abschlussberichts der federführenden Sachverständigen nach Artikel 19 Absatz 3 kann der Fachausschuss Vorschläge für Beschlüsse oder Empfehlungen ausarbeiten und sie dem Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme vorlegen. Diese Vorschläge enthalten:

a)

die von der Union und dem Vereinigten Königreich gemeinsam festgestellten Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung des Artikels 8 des Protokolls und

b)

die vorgeschlagenen Lösungen.

Artikel 21

Überprüfung dieses Abschnitts

Der Mechanismus wird regelmäßig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet.

Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. Januar 2027 statt.

ABSCHNITT 4

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 23

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

(2)   Die Abschnitte 1, 3 und 4 gelten ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses.

(3)   Die Artikel 9, 11 und 12 sowie Anhang III dieses Beschlusses gelten ab dem Tag seines Inkrafttretens. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses nicht mehr. Eine gemäß den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses erteilte Genehmigung bleibt so lange gültig, wie die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und der Artikel 9, 11, 12, 13 sowie des Artikels 15 Absatz 3 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels gelten. Jede nach den Artikeln 9 und 11 des vorliegenden Beschlusses erteilte Genehmigung wird wie eine nach den Artikeln 5 und 7 des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses erteilte Genehmigung behandelt, solange die anderen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 4/2020 des Gemeinsamen Ausschusses gelten.

(4)   Vorbehaltlich des Unterabsatzes 2 gelten die anderen Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 ab dem 30. September 2023, sofern im Gemeinsamen Ausschuss folgende Erklärungen abgegeben wurden:

a)

eine Erklärung der Union, aus der hervorgeht, dass sie Folgendes als zufriedenstellend betrachtet:

i)

die Umsetzung von Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch das Vereinigte Königreich indem es Zugang zu Informationen, die in Netzen, Informationssystemen und Datenbanken des Vereinigten Königreiches sowie nationalen Modulen des Vereinigten Königreichs von Unionssystemen nach Anhang I des genannten Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses enthalten sind, gewährt hat, und

ii)

dass alle bestehenden EORI-Registrierungen mit dem Präfix XI korrekt ausgestellt sind, und

iii)

dass das Vereinigte Königreich neue Leitlinien für Pakete im Einklang mit den in diesem Beschluss aufgeführten Regelungen herausgegeben hat und

iv)

dass das Vereinigte Königreich seine Einseitige Erklärung zu den Ausfuhrverfahren für aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren abgegeben hat.

b)

eine Erklärung des Vereinigten Königreichs, aus der hervorgeht, dass allen Einführern, die nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii dieses Beschlusses tätig werden möchten, Genehmigungen gemäß den Artikeln 9 und 11 sowie gemäß Anhang III dieses Beschlusses erteilt wurden.

Sollte eine der in Unterabsatz 1 genannten Erklärungen bis zum 30. September 2023 nicht abgegeben werden, so gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, der Artikel 9, 11, 12 und 13 sowie Artikel 15 Absatz 3 ab dem ersten Tag des auf den Monat der Abgabe der letzten dieser Erklärungen folgenden Monats.

(5)   Sofern die Rechtsakte der Union zur Erleichterung des Warenverkehrs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii dieses Beschlusses in Kraft getreten sind, und vorbehaltlich Unterabsatz 2 gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 und Artikel 15 Absatz 3 ab dem 30. September 2024, sofern im Gemeinsamen Ausschuss folgende Erklärungen abgegeben wurden:

a)

eine Erklärung der Union dahingehend, dass das Vereinigte Königreich die Netze, Informationssysteme und Datenbanken im Zusammenhang mit den in Artikel 141 Absatz 10 Buchstabe d Ziffer vii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission genannten Daten, die der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs zur Verfügung zu stellen sind, zufriedenstellend eingerichtet und Artikel 5 des Beschlusses Nr. 6/2020 des Gemeinsamen Ausschusses durch die Gewährung des Zugangs zu den in diesen Netzen, Informationssystemen und Datenbanken enthaltenen Informationen zufriedenstellend umgesetzt hat, und

b)

eine Erklärung des Vereinigten Königreichs, dass alle zugelassenen Beförderer in der Lage sind, die in Artikel 13 dieses Beschlusses festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen.

Sollten beide in Unterabsatz 1 genannten Erklärungen vor dem 30. September 2024 abgegeben werden oder sollte eine von ihnen bis zu diesem Datum nicht abgegeben werden, gelten Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 13 sowie Artikel 15 Absatz 3 ab dem ersten Tag des auf den Monat der Abgabe der letzten dieser Erklärungen folgenden Monats.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

ANHANG I

Einseitige Erklärung des Vereinigten Königreichs

Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998

(1)   

Das Vereinigte Königreich wird für den Einsatz des Notfallmechanismus nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens (6) folgendes Verfahren einhalten: Dieser Mechanismus gilt unter den einzigartigen Umständen dieser Erklärung und lässt den Status der gemeinschaftsübergreifenden Abstimmung (cross-community voting) und der Schutzbestimmungen (safeguards) des Abkommens von 1998, die ausschließlich auf im Rahmen der Devolution übertragene Angelegenheiten Anwendung finden, unberührt.

a)

Der Mechanismus kommt ausschließlich dann zur Anwendung, wenn nach dem Datum dieser Erklärung die nordirische Regierung (Northern Ireland Executive) wiedereingesetzt wurde und wieder handlungsfähig ist; dies bedeutet auch, dass ein Erster Minister (First Minister) und ein stellvertretender Erster Minister amtieren müssen und die parlamentarische Versammlung für Nordirland ordentlich tagt. Danach müssen die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung, die den Mechanismus einsetzen wollen, einzeln und gemeinsam nach Treu und Glauben versuchen, die Organe voll funktionieren zu lassen, auch durch die Ernennung von Ministern und die Unterstützung der normalen Arbeit der Versammlung.

b)

Die Mindestschwelle für den Mechanismus beruht auf derselben Grundlage wie der separate Vetoprozess der ‚Petition of Concern‘ im Rahmen des Abkommens von 1998, 2020 modernisiert durch das Abkommen ‚New Decade, New Approach‘. Dies bedeutet, dass 30 Mitglieder der parlamentarischen Versammlung aus mindestens zwei Parteien (ausschließlich des Sprechers und der stellvertretenden Sprecher) der Regierung des Vereinigten Königreichs notifizieren müssen, dass sie die Anwendung des Notfallmechanismus wünschen.

c)

Dabei müssen die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung in einer ausführlichen und öffentlich zugänglichen schriftlichen Erklärung nachweisen,

i)

dass sie die gleichen Anforderungen erfüllt haben, wie sie in Teil 2 Anhang B des Abkommens ‚New Decade, New Approach‘ festgelegt sind, nämlich, dass die Notifizierung nur unter den außergewöhnlichsten Umständen und als letztes Mittel erfolgen darf, wenn alle anderen verfügbaren Mechanismen eingesetzt wurden,

ii)

dass die Bedingungen des Artikels 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Windsor-Rahmens erfüllt sind und

iii)

dass die Mitglieder der parlamentarischen Versammlung zuvor eingehende Gespräche mit der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie innerhalb der nordirischen Regierung gesucht haben, um alle Möglichkeiten im Hinblick auf den Rechtsakt der Union zu prüfen, Schritte unternommen haben, um Unternehmen, andere Händler und die vom betreffenden Rechtsakt der Union betroffene Zivilgesellschaft zu konsultieren, und die geltenden Konsultationsverfahren, die von der Europäischen Union für neue Rechtsakte der Union, die für Nordirland relevant sind, bereitgestellt werden, angemessen genutzt haben.

(2)   

Erkennt das Vereinigte Königreich an, dass die Bedingungen des Absatzes 1 Buchstaben a und b erfüllt sind und dass die Erklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe c zufriedenstellend ist, teilt es dies der Union gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 des Windsor-Rahmens mit.

(3)   

Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich, die Union nach einer Notifizierung durch Mitglieder der parlamentarischen Versammlung für Nordirland unverzüglich zu informieren.

(4)   

Das Vereinigte Königreich verpflichtet sich dazu, im Anschluss an die Notifizierung an die Union über die Auslösung des Notfallmechanismus im Gemeinsamen Ausschuss intensive Konsultationen zu dem betreffenden Rechtsakt der Union durchzuführen, wie sie in Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens vorgesehen sind.

ANHANG II

Antrag auf Genehmigung der Verbringung von Waren nach Nordirland für Endverbraucher

(nach Artikel 9)

Angaben zum Antrag

1.

Belege

Obligatorische Belege und Informationen, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Niederlassungsnachweis/Nachweis eines ständigen Geschäftssitzes

2.

Sonstige Belege und Angaben, die von allen Antragstellern vorzulegen sind:

Alle sonstigen Belege oder Angaben, die als relevant für die Überprüfung der Einhaltung der in den Artikeln 10 und 11 dieses Beschlusses genannten Bedingungen durch den Antragsteller erachtet werden.

Vorzulegen sind Informationen über die Art und gegebenenfalls die Kennnummer und/oder das Datum der Ausstellung der dem Antrag beigefügten Unterlagen. Anzugeben ist auch die Zahl der insgesamt beigefügten Dokumente.

3.

Datum und Unterschrift des Antragstellers

Anträge, die mittels elektronischer Datenverarbeitung gestellt werden, sind von der Person, die den Antrag stellt, zu authentifizieren.

Datum, an dem der Antragsteller den Antrag unterschrieben oder anderweitig authentifiziert hat

Angaben zum Antragsteller

4.

Antragsteller

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben sind Name und Anschrift der betreffenden Person.

5.

Identifizierungsnummer des Antragstellers

Antragsteller ist die Person, die bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt.

Anzugeben ist die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer) gemäß Artikel 1 Absatz 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (7) der betreffenden Person.

6.

Rechtsform des Antragstellers

Anzugeben ist die Rechtsform laut Gründungsurkunde.

7.

Mehrwertsteuernummern

Geben Sie, falls vorhanden, die Mehrwertsteuernummer an.

8.

Geschäftstätigkeiten

Vorzulegen sind Angaben über die Geschäftstätigkeit des Antragstellers. Bitte beschreiben Sie kurz Ihre Geschäftstätigkeit und geben Sie Ihre Rolle in der Lieferkette an (z. B. Hersteller von Waren, Einführer, Einzelhändler usw.). Bitte beschreiben:

vorgesehene Verwendung der eingeführten Waren, einschließlich einer Beschreibung der Art der Waren und Angabe, ob sie einer Veredelung unterzogen werden,

geschätzte Zahl der pro Jahr vorzunehmenden Zollanmeldungen zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr,

Art der geführten Aufzeichnungen, eingeführten Systeme und vorgenommen Kontrollen zum Nachweis der Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 10 Buchstabe b.

9.

Jahresumsatz

Für die Zwecke des Artikels 6 dieses Beschlusses ist der Jahresumsatz des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres anzugeben. Bei einem neu gegründeten Unternehmen sind Aufzeichnungen und Informationen vorzulegen, die eine Bewertung des erwarteten Umsatzes erlauben, z. B. neueste Cashflow-, Bilanz- sowie Gewinn- und Verlustprognosen, die von den Direktoren/Gesellschaftern oder dem Einzelunternehmer genehmigt wurden.

10.

Für den Antrag zuständige Kontaktperson

Die Kontaktperson pflegt den Kontakt mit den Zollbehörden in den Antrag betreffenden Fragen.

Einzutragen sind der Name der Person sowie eine der folgenden Angaben: Telefonnummer, E-Mail-Adresse (vorzugsweise einer funktionalen Mailbox).

11.

Person, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt

Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses sind Namen und vollständige Daten der je nach rechtmäßiger Niederlassung/Rechtsform des antragstellenden Unternehmens relevanten Personen, insbesondere des Direktors/Geschäftsführers des Unternehmens und, falls vorhanden, der Mitglieder des Verwaltungsrats, einzutragen. Die Angaben sollten umfassen: vollständiger Name und Anschrift, Geburtsdatum und nationale Identifikationsnummer.

Daten, Uhrzeiten, Fristen und Orte

12.

Datum der Niederlassung

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr der Niederlassung (in Ziffern).

13.

Anschrift der Niederlassung/des Wohnsitzes

Vollständige Anschrift des Ortes, an dem die Person niedergelassen/wohnhaft ist, einschließlich der Kennnummer des Landes oder des Gebiets.

14.

Ort, an dem die Aufzeichnungen aufbewahrt werden

Anzugeben ist die vollständige Anschrift der Orte, an denen die Aufzeichnungen des Antragstellers aufbewahrt werden oder aufbewahrt werden sollen. Statt der Anschrift kann der UN/LOCODE angegeben werden, wenn damit der betreffende Ort eindeutig gekennzeichnet ist.

15.

Orte der Veredelung oder Verwendung

Bitte geben Sie die Anschrift der Orte an, an denen die Waren gegebenenfalls veredelt und an die Endverbraucher verkauft werden.

ANHANG III

Erläuterung der in Artikel 11 genannten Bedingungen

In diesem Anhang werden die in Artikel 11 genannten Bedingungen erläutert und nicht geändert (eingeschränkt oder erweitert).

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

1.   

Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn

a)

keine Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt, aus der hervorgeht, dass eine der unter Buchstabe b beschriebenen Personen innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen hat, und

b)

keine der folgenden Personen eine schwere Straftat im Rahmen ihrer Wirtschaftstätigkeit, einschließlich, falls zutreffend, der Wirtschaftstätigkeit des Antragstellers, begangen hat:

i)

der Antragsteller,

ii)

der/die Beschäftigte(n), einschließlich aller direkten Vertreter, die für die Verwaltung des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist (sind),

iii)

die Person(en), die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich ist (sind) oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt (ausüben), und

iv)

eine Person, die im eigenen Namen und im Auftrag des Antragstellers im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung handelt.

2.   

Die Voraussetzung kann jedoch als erfüllt gelten, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass ein Verstoß in Bezug auf die Zahl oder den Umfang der damit verbundenen Vorgänge von untergeordneter Bedeutung ist, und die zuständige Behörde keinen Zweifel daran hat, dass der Antragsteller nach Treu und Glauben handelt.

3.   

Ist die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannte Person, bei der es sich nicht um den Antragsteller handelt, außerhalb des Vereinigten Königreichs niedergelassen oder ansässig, prüft die zuständige Behörde anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen, ob die Voraussetzung erfüllt ist.

4.   

Ist der Antragsteller seit weniger als drei Jahren niedergelassen, bewertet die zuständige Behörde die Erfüllung der Voraussetzung in Bezug auf den Antragsteller anhand der ihr vorliegenden Aufzeichnungen und Informationen.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c

Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses gilt als erfüllt, wenn Folgendes zutrifft:

5.   

Der Antragsteller verfügt über eine Verwaltungsorganisation und interne Kontrollen, die der Art und der Größe des Unternehmens entsprechen und für die Verwaltung des Warenflusses geeignet sind. Die Antragsteller müssen über interne Kontrollen verfügen, mit denen Fehler verhindert, erkannt und korrigiert sowie illegale Aktivitäten innerhalb ihrer Organisation verhindert und erkannt werden können.

6.   

Der Antragsteller sollte nachweisen, dass im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung angemessene Aufzeichnungen geführt werden. Verfahren zum Schutz vor Verlust von Informationen und Archivierungsverfahren in Bezug auf die Aufbewahrung historischer Aufzeichnungen, einschließlich der Bewertung, Sicherung und des Schutzes von Aufzeichnungen für einen Zeitraum von fünf Jahren, sollten nachgewiesen werden.

7.   

Die Verwaltung der Aufzeichnungen sollte mit den im Vereinigten Königreich angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen im Einklang stehen.

8.   

Aufzeichnungen über den Warenverkehr nach Nordirland sollten entweder in das Rechnungsführungssystem integriert werden, oder, wenn sie getrennt geführt werden, sollte es möglich sein, einen Abgleich zwischen den Aufzeichnungen über Käufe, Verkäufe, Bestandskontrollen und Warenverkehr durchzuführen.

9.   

Der zugelassene Händler gewährt der zuständigen Behörde auf Anfrage in einem geeigneten Format elektronischen und/oder physischen Zugang zu den unter Nummer 8 genannten Aufzeichnungen.

10.   

Der zugelassene Händler ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs zu unterrichten, wenn Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften, sowie Faktoren, die sich nach der Entscheidung über die Zuerkennung des Status eines zugelassenen Händlers ergeben und dessen Fortbestand oder Inhalt beeinflussen könnten, festgestellt werden. Es sollte durch interne Anweisungen sichergestellt sein, dass den zuständigen Mitarbeitern bekannt ist, wie die zuständige Behörde über solche Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorschriften informiert wird.

11.   

Wenn zugelassene Händler verbotene und eingeschränkte Waren handhaben, sollte es geeignete Verfahren für die Handhabung dieser Waren im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften geben.

12.   

Ein zugelassener Händler muss über Nachweise in Bezug auf seine Kunden verfügen, um sicherzustellen, dass von ihm hinsichtlich der im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren genaue Bewertungen vorgenommen werden können. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, mit den sichergestellt wird, dass die im Rahmen dieser Regelung beförderten Waren nur dann verkauft oder verwendet werden dürfen, wenn sie mit diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses im Einklang stehen. Der zugelassene Händler ist verpflichtet, ständig über die Geschäftstätigkeit neuer und bestehender Kunden in einem Ausmaß informiert zu sein, das ausreicht, um die Einhaltung der in diesem Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses für einen vertrauenswürdigen Händler festgelegten Voraussetzungen zu gewährleisten. Nachstehend einige Beispiele für Szenarien, in denen ein zugelassener Händler, der nicht für den Endbestimmungsort der Waren verantwortlich ist, Waren im Rahmen der Regelung befördern könnte:

a)

eine schriftliche und unterzeichnete Erklärung des Kunden, aus der hervorgeht, dass die Waren in Nordirland verbleiben;

b)

ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Einzelhandelsverkäufe für die Endverwendung oder den Endverbrauch im Vereinigten Königreich von einer physischen Verkaufsstelle in Nordirland aus tätigt;

c)

ein Nachweis darüber, dass der Kunde nur Waren verkauft, die für die Endverwendung durch Endverbraucher im Vereinigten Königreich bestimmt sind und innerhalb des Vereinigten Königreichs geliefert werden;

d)

Handelsverträge und Kaufaufträge, denen zufolge die Waren zur Endverwendung im Vereinigten Königreich bestimmt sind;

e)

ein Nachweis darüber, dass es sich um eine Ware handelt, die dauerhaft im Vereinigten Königreich installiert werden soll.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d

13.   

Die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d dieses Beschlusses festgelegte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die zuständige Behörde prüft, ob der Antragsteller insbesondere folgende Anforderungen erfüllt:

a)

Der Antragsteller befindet sich nicht in einem Insolvenzverfahren;

b)

in den letzten drei Jahren vor Antragstellung ist der Antragsteller seinen finanziellen Verpflichtungen in Bezug auf die Zahlung von Zöllen, Steuern oder sonstigen Abgaben, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben wurden, nachgekommen;

c)

der Antragsteller weist anhand der Aufzeichnungen und für die letzten drei Jahre vor Einreichung des Antrags verfügbaren Informationen nach, dass er über eine ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit verfügt, um – in Anbetracht der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit – seinen Pflichten nachzukommen und seine Verpflichtungen zu erfüllen.

14.   

Besteht das Unternehmen des Antragstellers seit weniger als drei Jahren, so wird seine Zahlungsfähigkeit anhand der verfügbaren Aufzeichnungen und Informationen geprüft.

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e

Die Voraussetzung des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses gilt in folgendem Fall als erfüllt:

15.   

Der Antragsteller oder die Person, die beim Antragsteller für die Verwaltung im Zusammenhang mit dem Warenverkehr im Rahmen dieser Regelung zuständig ist, sollte ein klares Verständnis der mit diesen Voraussetzungen zusammenhängenden Verpflichtungen und der Art und Weise ihrer Erfüllung vorweisen können und muss ausreichende Kompetenzen für die Versorgung der zuständigen Behörde mit genauen Informationen in Bezug auf diese Verpflichtungen und die geltenden Verfahren an den Tag legen.

ANHANG IV

Kategorie 1

Bei den als ‚Waren der Kategorie 1‘ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen:

1.

in Kraft befindlichen restriktiven Maßnahmen auf der Grundlage des Artikels 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, soweit diese den Handel mit Waren zwischen der Union und Drittländern betreffen;

2.

vollständigen und allgemeinen Verboten;

3.

handelspolitischen Schutzmaßnahmen gemäß Anhang 2 Abschnitt 5 des Protokolls;

4.

Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent vom Einführer beantragt wird;

5.

anderen Unionskontingenten als Zollkontingenten.

Kategorie 2

Bei den als ‚Waren der Kategorie 2‘ bezeichneten Waren handelt es sich um Waren, die Folgendem unterliegen:

1.

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe;

2.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates;

3.

Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten;

4.

Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen;

5.

Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008;

6.

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels;

7.

Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 des Rates vom 4. November 1991 zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangnormen nicht entsprechende Fangmethoden anwenden;

8.

Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten;

9.

Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente;

10.

Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft;

11.

Richtlinie 83/129/EWG des Rates vom 28. März 1983 betreffend die Einfuhr in die Mitgliedstaaten von Fellen bestimmter Jungrobben und Waren daraus;

12.

Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen;

13.

Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke;

14.

Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von pyrotechnischen Gegenständen auf dem Markt;

15.

Verordnung (EU) Nr. 98/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe;

16.

Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen;

17.

Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten;

18.

Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten

19.

Zollkontingenten der Union, wenn das Kontingent nicht vom Einführer beantragt wird;

20.

Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel (Verordnung über amtliche Kontrollen), es sei denn, die Waren unterliegen auch der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken, die auf der Grundlage von [Verweis auf den Kommissionsvorschlag ist vor dem Datum der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses einzufügen] angenommen wird;

21.

Rechtsakten der Union, die in Anhang 3 Nummer 2 des Protokolls aufgeführt sind;

22.

Rechtsakten der Union, die in Anhang 2 Nummer 20 des Protokolls aufgeführt sind;

23.

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien;

24.

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission;

25.

Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern;

26.

allen Rechtsakten der Union, die für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland im Einklang mit dem Protokoll gelten und Maßnahmen vorsehen, die von einem Wirtschaftsbeteiligten oder einer zuständigen Partnerbehörde vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem Waren in die Union verbracht werden, zur Kontrolle der Waren oder zur Kontrolle anderer Förmlichkeiten durchgeführt werden müssen. Die Union unterrichtet das Vereinigte Königreich unverzüglich, wenn ein Rechtsakt der Union von der in Satz 1 genannten Art ist.

ENTWURF

DER EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zu Marktüberwachung und Durchsetzung

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (8) (im Folgenden ‚Austrittsabkommen‘), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 166 Absatz 3 des Austrittsabkommens sieht vor, dass Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen unterbreitet werden.

(2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘) Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls sieht besondere Regelungen für den Warenverkehr innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs, die mit der Position Nordirlands als Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs gemäß dem Protokoll im Einklang stehen, vor, wenn die Waren für den Endverbrauch oder die Endverwendung in Nordirland bestimmt sind und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Binnenmarkts der Union und der Zollunion ergriffen werden ––

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG UNTERBREITET:

Artikel 1

Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes:

 

Im Kontext der in Artikel 6 Absatz 2 des Protokolls vorgesehenen besonderen Regelungen sollten Marktüberwachungs- und Durchsetzungsinstrumente im Geiste der Zusammenarbeit eingesetzt werden, um den Warenfluss zu überwachen und alle Risiken einer etwaigen illegalen Verbringung von Waren in die Union oder in das Vereinigte Königreich zu steuern.

 

Die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union sowie gegebenenfalls zwischen dem Vereinigten Königreich und den Behörden der Mitgliedstaaten sollte zur Untermauerung dieser Regelungen wirksame Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen vorsehen. Damit sollte die Überwachung und Verwaltung dieser Regelungen unterstützt werden, ohne dass Überprüfungen oder Kontrollen an der Grenze zwischen Nordirland und Irland erforderlich sind.

 

Diese Zusammenarbeit könnte den Wissensaustausch, den Informationsaustausch, die Arbeit mit Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls gemeinsame Tätigkeiten, insbesondere zwischen den Behörden in Nordirland und in den betreffenden Mitgliedstaaten, umfassen, um illegale Aktivitäten und Schmuggel zu bekämpfen, um sicherzustellen, dass nicht den geltenden Standards entsprechende Waren nicht in Verkehr gebracht werden, und um zu gewährleisten, dass die Durchsetzungs- und Überwachungstätigkeit auf der Grundlage von Risiken und Erkenntnissen Priorität hat. Die Behörden stellen außerdem sicher, dass Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligte im Einklang mit dem Protokoll über den Marktzugang informiert sind, der für zwischen Nordirland und der Union beförderte Waren gewährt wird, wenn diese die geltenden Anforderungen erfüllen.

 

Das Vereinigte Königreich und die Union sollten im Rahmen der Strukturen des Austrittsabkommens, einschließlich des Gemeinsamen Ausschusses, durch eine konstruktive Zusammenarbeit das reibungslose Funktionieren der neuen Regelungen im Interesse der Menschen und Unternehmen in Nordirland unterstützen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

ENTWURF

DER EMPFEHLUNG Nr. …/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zu Artikel 13 Absatz 3a des Protokolls zu Irland/Nordirland

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS ––

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (9) (im Folgenden ‚Austrittsabkommen‘), insbesondere auf Artikel 166 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 166 Absatz 3 des Austrittsabkommens sieht vor, dass Empfehlungen im gegenseitigen Einvernehmen unterbreitet werden.

(2)

Nach Artikel 182 des Austrittsabkommens ist das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘) Bestandteil dieses Abkommens.

(3)

Hat ein Schiedspanel entschieden, dass das Vereinigte Königreich die Voraussetzungen des Artikels 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Protokolls nicht erfüllt hat, so sollte die Entscheidung des Schiedspanels rasch umgesetzt werden —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG UNTERBREITET:

Artikel 1

Der Gemeinsame Ausschuss empfiehlt der Union und dem Vereinigten Königreich Folgendes:

 

Hat das Schiedspanel gemäß Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 3 des Protokolls nicht nachgekommen ist, so vereinbaren die Union und das Vereinigte Königreich spätestens 30 Tage nach dieser Notifikation, dass der Rechtsakt der Union in der durch den spezifischen Rechtsakt der Union im Sinne des Artikels 13 Absatz 3a des Protokolls geänderten oder ersetzten Form ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels an die Union und das Vereinigte Königreich Anwendung findet, um der Entscheidung des Schiedspanels nachzukommen beziehungsweise diese in dem darin festgelegten Umfang umzusetzen.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird an dem Tag wirksam, der auf den Tag folgt, an dem sie unterbreitet wurde.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden

ANHANG 2

ENTWURF

DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG Nr. …/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2023

Eingedenk der im Beschluss Nr. …/2023 des Gemeinsamen Ausschusses festgelegten Regelungen sollte das Protokoll zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘) in der durch diesen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung fortan als ‚Windsor-Rahmen‘ bezeichnet werden.

Daher wird das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. …/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung im Einklang mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit als ‚Windsor-Rahmen‘ bezeichnet, wo dies für die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich nach dem Austrittsabkommen relevant ist. Das Protokoll in der durch den Beschluss Nr. …/2023 des Gemeinsamen Ausschusses geänderten Fassung kann in den internen Rechtsvorschriften der Union und des Vereinigten Königreichs auch als ‚Windsor-Rahmen‘ bezeichnet werden.

ENTWURF

DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom ... 2023

über die Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens (1 10 11 15 16 17 18 19 21)

Die Bestimmungen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits regeln die Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs und der Union zur Subventionskontrolle im Allgemeinen und gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union.

Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens besteht unabhängig von diesen Bestimmungen. Im Windsor-Rahmen kommt zum Ausdruck, dass Nordirland sowohl einen einzigartigen Zugang zum Binnenmarkt der Union hat als auch wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist. Vor diesem Hintergrund sollte Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens so verstanden werden, dass er nur für den dem Windsor-Rahmen unterliegenden Handel mit Waren oder auf dem Strommarkt (im Folgenden ‚Waren‘) zwischen Nordirland und der Union relevant ist.

Am 17. Dezember 2020 gab die Union im mit Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss die folgende Einseitige Erklärung ab: ‚Bei der Anwendung von Artikel 107 AEUV auf die in Artikel 10 Absatz 1 des Protokolls genannten Situationen trägt die Europäische Kommission der Tatsache, dass Nordirland wesentlicher Bestandteil des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs ist, gebührend Rechnung. Die Europäische Union betont, dass eine Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union, der Gegenstand dieses Protokolls ist, in keinem Fall nur hypothetisch sein, vermutet werden oder ohne echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland sein kann. Es muss nachgewiesen werden, warum die Maßnahme geeignet ist, eine solche Auswirkung auf den Handel zwischen Nordirland und der Union zu haben, und zwar auf der Grundlage der tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen der Maßnahme.‘

Diese Gemeinsame Erklärung über die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens baut auf der Einseitigen Erklärung der Union auf, in der die Stellung Nordirlands im Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs bekräftigt und zugleich sichergestellt wird, dass der Binnenmarkt der Union geschützt wird. Sie stellt die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens klar, legt die spezifischen Umstände fest, unter denen es wahrscheinlich ist, dass diese Bestimmung greift, wenn im Vereinigten Königreich Beihilfen gewährt werden, und sie kann zur Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden.

Damit bei einer Maßnahme davon auszugehen ist, dass sie einen echten und unmittelbaren Bezug zu Nordirland aufweist und somit Auswirkungen auf den Handel zwischen Nordirland und der Union im Windsor-Rahmen hat, muss sie tatsächliche vorhersehbare Auswirkungen auf diesen Handel haben. Die betreffenden tatsächlichen vorhersehbaren Auswirkungen sollten wesentlich sein und nicht nur hypothetisch oder vermutet sein.

Bei Maßnahmen, die einem in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährt werden, können die Größe des Unternehmens, die Höhe der Beihilfe und die Präsenz des Unternehmens auf dem relevanten Markt in Nordirland zu den für die Wesentlichkeit relevanten Faktoren zählen. Zwar stellt das bloße Inverkehrbringen von Waren auf dem nordirischen Markt allein noch keinen unmittelbaren und echten Bezug dar, bei dem Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, jedoch haben Maßnahmen, die in Nordirland ansässigen Begünstigten gewährt werden, mit größerer Wahrscheinlichkeit wesentliche Auswirkungen.

Bei in Großbritannien ansässigen Begünstigten gewährten Maßnahmen, die wesentliche Auswirkungen haben, muss für das Bestehen eines unmittelbaren und echten Bezugs, aufgrund dessen Artikel 10 Absatz 1 des Windsor-Rahmens greift, zusätzlich nachgewiesen werden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Beihilfe ganz oder teilweise an ein Unternehmen in Nordirland oder über die in Nordirland in Verkehr gebrachten relevanten Waren, beispielsweise durch einen Verkauf unter dem Marktpreis, weitergegeben würde.

Die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich werden in ihren jeweiligen Leitlinien die Umstände darlegen, unter denen Artikel 10 des Windsor-Rahmens zur Anwendung kommt, und detailliertere Informationen zur Verfügung stellen, sodass sowohl Beihilfegeber als auch Unternehmen im Vereinigten Königreich mehr Planungssicherheit erhalten.

ENTWURF

DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2023

über Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens (1 10 11 15 16 17 18 19 21)

Die Union und das Vereinigte Königreich erkennen an, dass eine Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens dafür, dass sie nach Treu und Glauben gemäß Artikel 5 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2 12 20 22) (im Folgenden ‚Austrittsabkommen‘) erfolgt ist, alle Bedingungen erfüllen muss, die in Absatz 1 der dem Beschluss Nr. …/2023 (3 13) beigefügten Einseitigen Erklärung des Vereinigten Königreichs über die Beteiligung der Organe des Abkommens von 1998 festgelegt sind.

Hat das Schiedspanel nach Artikel 175 des Austrittsabkommens entschieden, dass das Vereinigte Königreich im Zusammenhang mit einer Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 3a des Windsor-Rahmens seinen Verpflichtungen aus Artikel 5 des Austrittsabkommens nicht nachgekommen ist, so sollte die Entscheidung des Schiedspanels, wie in der Empfehlung Nr. …/2023 (4 14) dargelegt, rasch umgesetzt werden.

ENTWURF

DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG Nr. …/2023 DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2023

Die Union und das Vereinigte Königreich bekräftigen ihre Zusage, die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden ‚Austrittsabkommen‘) vorgesehenen Strukturen – den Gemeinsamen Ausschuss, die Fachausschüsse und die gemischte beratende Arbeitsgruppe – in vollem Umfang zu nutzen, um die Durchführung des Abkommens zu überwachen. Im Einklang mit Artikel 5 des Austrittsabkommens unterstützen sie sich gegenseitig in vollem gegenseitigen Respekt und nach Treu und Glauben bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus dem Windsor-Rahmen (1 10 11 15 16 17 18 19 21) ergeben.

Das Vereinigte Königreich verweist auf seine einseitige Zusage, die uneingeschränkte Teilnahme des Ersten Ministers und des Stellvertretenden Ersten Ministers von Nordirland an der Delegation des Vereinigten Königreichs im Gemeinsamen Ausschuss sicherzustellen, und erinnert in diesem Zusammenhang an seine Entschlossenheit, dafür Sorge zu tragen, dass sich die Anwendung des Windsor-Rahmens in möglichst geringem Ausmaß auf den Alltag der Gemeinschaften auswirkt.

Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, regelmäßig Sitzungen der einschlägigen gemeinsamen Gremien zu organisieren, um Dialog und Engagement zu fördern. In diesem Zusammenhang kann im Rahmen des Fachausschusses für die Durchführung des Windsor-Rahmens ein Meinungsaustausch über künftige Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs in Bezug auf für die Anwendung des Windsor-Rahmens relevante Waren vorgesehen werden. Dies würde es dem Vereinigten Königreich und der Union insbesondere ermöglichen, die potenziellen Auswirkungen dieser künftigen Rechtsvorschriften in Nordirland zu bewerten, etwaige praktische Schwierigkeiten zu antizipieren und zu erörtern.

Zu diesem Zweck kann der Fachausschuss in einer spezifischen Zusammensetzung, nämlich als Sonderstelle für Waren, zusammentreten. Er kann erforderlichenfalls die gemischte beratende Arbeitsgruppe und ihre zuständigen Untergruppen, die sich aus Sachverständigen der Europäischen Kommission und der Regierung des Vereinigten Königreichs zusammensetzen, ersuchen, eine bestimmte Frage zu prüfen und Informationen dazu vorzulegen. Gegebenenfalls können Vertreter von Unternehmen und Interessenträger der Zivilgesellschaft zur Teilnahme an relevanten Sitzungen eingeladen werden. Der Fachausschuss kann erforderlichenfalls dem Gemeinsamen Ausschuss einschlägige Empfehlungen unterbreiten.

Die Union und das Vereinigte Königreich sind entschlossen, alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung des Windsor-Rahmens bestmöglich und so rasch wie möglich zu lösen. Zur Lösung von Problemen, die bei der Durchführung des Windsor-Rahmens auftreten könnten, werden die Union und das Vereinigte Königreich auf die gemeinsamen Gremien zurückgreifen. Diese Probleme können daher auf Antrag der Vertragsparteien Gegenstand des Dialogs in den gemeinsamen Gremien des Austrittsabkommens sein. Dies ermöglicht es den Parteien, regelmäßig relevante Entwicklungen zu erörtern, die für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Windsor-Rahmen von Bedeutung sind.

Die Union und das Vereinigte Königreich bekräftigen ihre Zusage, im Wege des Dialogs alle Anstrengungen zu unternehmen, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung von Fragen, die die Durchführung des Austrittsabkommens beeinträchtigen, zu erzielen. Zu diesem Zweck beabsichtigen die Union und das Vereinigte Königreich, die Befugnisse des Gemeinsamen Ausschusses nach Treu und Glauben in vollem Umfang zu nutzen, um in Fragen von gemeinsamem Interesse zu einvernehmlichen Lösungen zu gelangen.

Der Austausch in solchen Rahmen berührt nicht die Autonomie der Beschlussfassung und der Rechtsordnung der Union beziehungsweise des Vereinigten Königreichs.

ENTWURF

DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER UNION UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2023

über die Mehrwertsteuerregelung für Waren, die für den Binnenmarkt der Union kein Risiko darstellen, und über die Mehrwertsteuerregelung für grenzüberschreitende Erstattungen

Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen, die Möglichkeit zu prüfen, auf der Grundlage von Artikel 4 des Beschlusses Nr. …/2023 (1 10 11 15 16 17 18 19 21) einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu erlassen, in dem festgelegt ist, dass die in Artikel 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Vorschriften über die Steuersätze für bestimmte Waren nicht gelten, bei denen es sich nicht um Waren handelt, die für in Nordirland befindliche Immobilien geliefert und dort von Steuerpflichtigen installiert werden. Dieser Beschluss würde sich nur auf solche Waren beziehen, die aufgrund ihrer Art und der Bedingungen, unter denen sie geliefert werden, in Nordirland dem Endverbrauch zugeführt würden, und bei denen die Nichtanwendung der in Artikel 98 in Verbindung mit Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Vorschriften über die Steuersätze zu keinerlei negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt der Union in Form von Risiken des Steuerbetrugs und potenziellen Wettbewerbsverzerrungen führen würde. Mit einem solchen Beschluss sollte eine detaillierte Liste mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren festgelegt werden. Die Union und das Vereinigte Königreich bekunden ihre Bereitschaft, eine derartige Liste regelmäßig zu prüfen und zu überarbeiten.

Die Union und das Vereinigte Königreich beabsichtigen ferner, die derzeitigen Mehrwertsteuerregelungen für grenzüberschreitende Erstattungen gemäß der Richtlinie 2008/9/EG und der Richtlinie 86/560/EWG zu bewerten, und zu prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, auf der Grundlage von Artikel 4 des Beschlusses Nr. …/2023 gegebenenfalls einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses zu erlassen, in dem alle erforderlichen Anpassungen festgelegt oder Erstattungsregelungen lediglich auf die Anwendung der Richtlinie 86/560/EWG begrenzt würden. Bei der Bewertung dieser Frage sollten sowohl der Verwaltungsaufwand für die Steuerpflichtigen als auch die Verwaltungskosten für die Steuerverwaltungen berücksichtigt werden.

ANHANG 3

ENTWURF

DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2023

über Marktüberwachung und Durchsetzung

Das Vereinigte Königreich verweist auf seine Zusage, eine solide Marktüberwachung und Durchsetzung im Kontext der einzigartigen Regelungen zu gewährleisten, die mit der Europäischen Union im Einklang mit dem Windsor-Rahmen (1 10 11 15 16 17 18 19 21) vereinbart wurden, um den Handel innerhalb des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs sowie die Stellung Nordirlands im Zollgebiet des Vereinigten Königreichs zu schützen und gleichzeitig die Integrität des Binnenmarkts und der Zollunion der Europäischen Union zu gewährleisten.

Das Vereinigte Königreich betont, dass durch eine solide Durchsetzung sichergestellt werden muss, dass Händler diese neuen internen Handelsvereinbarungen des Vereinigten Königreichs nicht missbrauchen, um Waren in die Europäische Union zu verbringen.

Marktüberwachung

Das Vereinigte Königreich erkennt die wichtige Rolle an, die der Marktüberwachung und der Arbeit der Marktüberwachungsbehörden und anderer zuständiger Behörden bei der Verwirklichung dieser Ziele zukommt. Das Vereinigte Königreich wird daher weiterhin dafür sorgen, dass diese Behörden ein Tätigkeitsprogramm für mehr Sicherheit und die Einhaltung der Vorschriften erfüllen, wobei auch mit Unternehmen zusammengearbeitet wird, um sicherzustellen, dass diese ihre Verpflichtungen kennen, sowie Unterlagen bewertet und gegebenenfalls Waren auf dem Markt überprüft werden.

Das Vereinigte Königreich wird weiterhin

die Fähigkeiten und Kapazitäten von Marktüberwachungsbehörden und anderen zuständigen Behörden aufbauen;

die Methoden für die Risikobewertung zur Produktsicherheit verbessern;

sicherstellen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse für eine wirksame Überwachungstätigkeit im Zusammenhang mit der internationalen Grenze zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union verfügen;

risikobasierte und erkenntnisgestützte Tätigkeiten der zuständigen Behörden unterstützen, einschließlich geeigneter Audits, Inspektionen und Überprüfungen vor Ort, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen zu überprüfen;

solide Erkenntnisse und Datenerhebungen für eine detaillierte Faktengrundlage zur Ermittlung neu auftretender Risiken, einschließlich möglicher Bewegungen in die Europäische Union, heranziehen;

mit korrekten und detaillierten Informationen politische Entscheidungen und Durchsetzungsentscheidungen untermauern und

Informationen über die Compliance-Aktivitäten der Marktüberwachungsbehörden und anderer zuständiger Behörden über einschlägige IT-Systeme austauschen und entgegennehmen.

Das Vereinigte Königreich wird auch weiterhin über die zentrale Verbindungsstelle für die Marktüberwachung die Zusammenarbeit mit Marktüberwachungsbehörden anderer Märkte unterstützen.

Durchsetzung

Im Rahmen einer soliden Durchsetzung werden keine neuen Überprüfungen und Kontrollen an der Grenze zwischen Nordirland und Irland stattfinden, sondern die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs werden im Einklang mit internationalen bewährten Verfahren gegebenenfalls mit der Europäischen Union und den Behörden der Mitgliedstaaten verstärkt tätig werden, um den Binnenmarkt des Vereinigten Königreichs, den Binnenmarkt und die Zollunion der Europäischen Union zu schützen und illegale Aktivitäten und Schmuggel, auch durch organisierte kriminelle Gruppen, entschieden zu bekämpfen.

In Bezug auf Waren, die Gesundheits- oder Pflanzenschutzvorschriften unterliegen, werden die spezifischen Verfahren, die bei der Einfuhr dieser Waren nach Nordirland zur Anwendung kommen, durch Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen weiter verbessert. Darüber hinaus wird das Vereinigte Königreich seine Überwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen verstärken, um den Risiken, die sich aus der Paketpostsendung von Waren ergeben, wirksam zu begegnen, wobei die besonders starke Inanspruchnahme dieser Sendungsform durch die Verbraucher anerkannt wird.

Das Vereinigte Königreich wird auch seine strenge Sanktionsregelung für illegalen Handel und Schmuggel beibehalten. Diese wird weiterhin genau geprüft, um eine Verschärfung der Sanktionen im Zusammenhang mit dem Missbrauch dieser neuen Vorschriften durch die Verbringung von Waren in die Europäische Union ins Auge zu fassen, falls dies zur weiteren Abschreckung erforderlich ist.

Das Vereinigte Königreich wird wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Maßnahmen in Bezug auf mögliche Verstöße ergreifen. Dazu gehören Risikoanalysen, risikobasierte Compliance-Maßnahmen und laufende Risikobewertungen hinsichtlich der Händler, die durch Strafen und Sanktionen untermauert werden.

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DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … 2023

über Ausfuhrverfahren für Waren, die aus Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbracht werden

Das Vereinigte Königreich hält fest, dass Nordirland Bestandteil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs ist, dass das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 in all seinen Dimensionen geschützt werden muss und dass es sich dafür einsetzt, dass nordirische Unternehmen einen ungehinderten Zugang zum gesamten Markt des Vereinigten Königreichs haben.

Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass für alle Waren, die von Nordirland in andere Teile des Binnenmarkts des Vereinigten Königreichs verbracht werden, die Ausfuhrverfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 nur dann Anwendung finden, wenn die Waren

1.

einem in Artikel 210 der genannten Verordnung aufgeführten Verfahren unterworfen werden;

2.

sich gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung in vorübergehender Verwahrung befinden;

3.

Bestimmungen des Unionsrechts unterliegen, die unter Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Windsor-Rahmens (1 10 11 15 16 17 18 19 21) fallen und die Ausfuhr von Waren verbieten oder beschränken;

4.

in das Ausfuhrverfahren innerhalb der Union gemäß Titel V und Titel VIII der genannten Verordnung überführt werden oder

5.

gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) 2015/2447 den Wert von 3 000 EUR nicht übersteigen und zur Ausfuhr innerhalb der Union verpackt oder verladen werden.

Das Vereinigte Königreich verweist auf seine Zusage, den uneingeschränkten Schutz nach den internationalen Anforderungen und Verpflichtungen zu gewährleisten, die für die nach Unionsrecht bestehenden Verbote und Beschränkungen der Ausfuhr von Waren aus der Union in Drittländer von Belang sind.

Das Vereinigte Königreich bestätigt, dass es der Union in Bezug auf von Nordirland in andere Teile des Vereinigten Königreichs verbrachte Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen, aussagekräftige Informationen zur Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Ausfuhr von Kulturgütern und zur Verbringung von Abfällen übermitteln wird.

Diese Einseitige Erklärung ersetzt die Einseitige Erklärung, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Gemeinsamen Ausschuss zu Ausfuhrerklärungen am 17. Dezember 2020 abgegeben wurde.

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DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom … /2023

über den Mechanismus der demokratischen Einigung nach Artikel 18 des Windsor-Rahmens (1 10 11 15 16 17 18 19 21)

Das Vereinigte Königreich stellt fest, dass die in Windsor angekündigten gemeinsamen Lösungen eine Reihe praktischer und nachhaltiger Maßnahmen darstellen sollen, um endgültig auf Mängel und unvorhergesehene Umstände zu reagieren, die seit dem Inkrafttreten des Protokolls zu Irland/Nordirland (im Folgenden ‚Protokoll‘) aufgetreten sind.

Das Vereinigte Königreich erkennt an, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass diese Vereinbarungen von der gesamten Bevölkerung in Nordirland so uneingeschränkt wie möglich mitgetragen werden, und zwar im Einklang mit seiner Verpflichtung, das Karfreitagsabkommen beziehungsweise Abkommen von Belfast vom 10. April 1998 einschließlich der nachfolgenden Durchführungsabkommen und -vereinbarungen in allen seinen Teilen und im Hinblick auf seine besondere Verantwortung, die Identität, das Ethos und die Bestrebungen beider Gemeinschaften zu achten, zu wahren. Der Mechanismus der demokratischen Einigung nach Artikel 18 des Windsor-Rahmens bietet in dieser Hinsicht eine wichtige dauerhafte Garantie; parallel dazu ist das Vereinigte Königreich verpflichtet, unter den in seiner Einseitigen Erklärung über die demokratische Einigung (2 12 20 22) dargelegten Umständen eine unabhängige Überprüfung in Auftrag zu geben. In jedem Fall – sei es nach der erstmaligen Anwendung des Mechanismus der demokratischen Einigung oder danach – verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, dem Gemeinsamen Ausschuss die aus der Überprüfung hervorgehenden Empfehlungen vorzulegen, und erkennt an, dass der Gemeinsame Ausschuss nach Artikel 164 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft dafür zuständig ist, alle Fragen zu prüfen, die für einen in den Windsor-Rahmen fallenden Bereich von Interesse sind, und nach angemessenen Mitteln und Wegen zu suchen, um Problemen vorzubeugen, die in den in den Windsor-Rahmen fallenden Bereichen auftreten könnten.

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DER EINSEITIGEN ERKLÄRUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS IM MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSS

vom …/2023

zur Stärkung der Durchsetzungsmaßnahmen für Waren, die als Paketpostsendungen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden

Bevor die Bestimmungen des Beschlusses Nr. …/2023 (1 10 11 15 16 17 18 19 21) in ihrer Gesamtheit in Kraft treten, verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, mit der Union zusammenzuarbeiten, um den Binnenmarkt der Union zu schützen, indem es die Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Waren, die als Paketpostsendungen aus einem anderen Teil des Vereinigten Königreichs nach Nordirland befördert werden, stärkt. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich das Vereinigte Königreich zu Folgendem:

Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere Expresspaket- und Postdiensten, um der Regierung des Vereinigten Königreichs und den Vertretern der Union Geschäftsdaten über die Beförderung von Paketen, einschließlich des Absenders, des Empfängers und der Beschreibung der betreffenden Waren, zur Verfügung zu stellen. Diese Daten würden Durchsetzungs- und Compliance-Maßnahmen unterstützen und bestehende risikobasierte und erkenntnisgestützte Tätigkeiten ergänzen.

Intensivierung der bestehenden Kooperation zwischen den Zollbehörden des Vereinigten Königreichs und der Europäischen Kommission durch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf Durchsetzungs- und Compliance-Risiken auf der Grundlage der im Beschluss Nr. …/2023 vereinbarten Arbeitsweise.

Das Vereinigte Königreich wird den Fachausschuss für Fragen der Durchführung des Windsor-Rahmens (2 12 20 22) regelmäßig über die bei den Arbeiten zu den oben genannten Fragen erzielten Fortschritte informieren.


(1)   ABl. L 29, vom 31.1.2020, S. 7.

(2)  ABl.: Bitte vollständigen Titel und Amtsblattfundstelle dieses Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses einfügen.

(3)   ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 1.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom 7.4.2004, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23).

(6)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023.

(7)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 28.12.2015, S. 1).

(8)   ABL. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7.

(9)   ABL. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7.

(10)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023.

(11)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023.

(12)   ABL. L 29 vom 31.1. 2020, S. 7.

(13)  [vollständigen Titel des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses einfügen]

(14)  [vollständigen Titel der Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses einfügen]

(15)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023.

(16)  [vollständigen Titel einfügen]

(17)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023.

(18)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023.

(19)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. XX/2023.

(20)  Declaration by Her Majesty's Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland concerning the operation of the 'Democratic consent in Northern Ireland' provision of the Protocol on Ireland/Northern Ireland (Erklärung der Regierung Ihrer Majestät des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland über die Anwendung der ‚Bestimmung über die demokratische Einigung in Nordirland‘ des Protokolls zu Irland/Nordirland).

(21)  [vollständigen Titel des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses einfügen]

(22)  Siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. …/2023.