ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 132

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
17. Mai 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

1

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen ( 1 )

21

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/971 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Cedro di Santa Maria del Cedro (g. U.))

45

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/972 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines wässrigen ethanolischen Extrakts aus Labisia pumila als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ( 1 )

46

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/973 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist ( 1 )

52

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/974 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für Volantina-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

74

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch RAPEX gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2817)  ( 1 )

77

 

*

Beschluss (EU) 2023/976 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 22. März 2023 über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans und über den Rechnungsabschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) für das Haushaltsjahr 2021 (SRB/PS/2023/02)

87

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/725 der Kommission vom 31. März 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild zulässig ist ( ABl. L 94 vom 3.4.2023 )

89

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/1


VERORDNUNG (EU) 2023/969 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Gleichzeitig sollte die Union sicherstellen, dass dieser Raum ein sicherer Ort bleibt. Dieses Ziel kann nur mittels einer wirksameren, koordinierten Zusammenarbeit der nationalen und internationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden und geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich der organisierten Kriminalität und des Terrorismus, erreicht werden.

(2)

Dieses Ziel zu erreichen ist insbesondere dann eine Herausforderung, wenn Kriminalität eine grenzüberschreitende Dimension im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und/oder Drittländern annimmt. In solchen Situationen müssen die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihre Kräfte und Tätigkeiten so zu bündeln, dass wirksame und effiziente grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen ermöglicht werden; dem Austausch von Informationen und Beweismitteln kommt hier zentrale Bedeutung zu. Eines der erfolgreichsten Instrumente für eine solche grenzüberschreitende Zusammenarbeit sind die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG“), die den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise von Drittländern eine direkte Zusammenarbeit und Kommunikation ermöglichen, damit sie ihre Maßnahmen und Ermittlungen möglichst effizient organisieren können. GEG werden von den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten und möglicherweise Drittländern für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum gebildet, um gemeinsam strafrechtliche Ermittlungen mit grenzüberschreitender Wirkung durchzuführen.

(3)

Die GEG haben entscheidend dazu beigetragen, die justizielle Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender Straftaten wie Cyberkriminalität, Terrorismus sowie schwerer und organisierter Kriminalität zu verbessern, indem zeitaufwändige Verfahren und Formalitäten zwischen den Mitgliedern der GEG reduziert wurden. Der verstärkte Einsatz von GEG hat auch die Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Justizbehörden in der Union verbessert.

(4)

Der Besitzstand der Union enthält zwei Rechtsrahmen für die Bildung von GEG, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten teilnehmen: Artikel 13 des gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2) und den Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates (3). Drittländer können als Parteien an GEG beteiligt sein, sofern eine Rechtsgrundlage für eine solche Beteiligung vorhanden ist, wie etwa Artikel 20 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet in Straßburg am 8. November 2001 (4), und Artikel 5 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe (5).

(5)

Internationale Justizbehörden spielen eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten. Ihre Vertreter können auf Einladung der Mitglieder der GEG auf der Grundlage der einschlägigen Vereinbarung zur Bildung einer GEG (im Folgenden „GEG-Vereinbarung“) an einer bestimmten GEG teilnehmen. Daher sollte auch der Austausch von Informationen und Beweismitteln zwischen den zuständigen nationalen Behörden und jedem sonstigen Gericht oder Mechanismus erleichtert werden, das bzw. der sich mit schweren Straftaten befassen soll, die für die internationale Gemeinschaft insgesamt von Belang sind, insbesondere der Internationale Strafgerichtshof (IStGH). Daher sollte mit dieser Verordnung den Vertretern solcher internationaler Justizbehörden der Zugang zur Informationstechnologie(IT)-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“) für die Zusammenarbeit von GEG ermöglicht werden, um die internationale Zusammenarbeit in Bezug auf die Ermittlung und Verfolgung internationaler Straftaten zu verbessern.

(6)

Es wird dringend eine Plattform für die Zusammenarbeit von GEG benötigt, damit diese effizient kommunizieren und Informationen und Beweismittel auf sichere Weise austauschen können, um sicherzustellen, dass die für die schwersten Straftaten Verantwortlichen rasch zur Verantwortung gezogen werden können. Dies wurde durch das Mandat der durch die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gegründeten Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust), das gemäß der Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geändert wurde, der zufolge Eurojust Beweismittel im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten sichern, analysieren und speichern sowie diese Beweismittel mit den zuständigen nationalen Behörden und internationalen Justizbehörden, insbesondere dem IStGH, austauschen darf, in aller Deutlichkeit vor Augen geführt.

(7)

In den auf Unionsebene bestehenden Rechtsrahmen ist nicht geregelt, wie die an einer GEG teilnehmenden Stellen Informationen austauschen und miteinander kommunizieren. Vielmehr gestalten diese Stellen den Austausch und die Kommunikation in gemeinsamer Absprache aus und orientieren sich dabei am konkreten Bedarf und den verfügbaren Mitteln. Für die Bekämpfung zunehmend komplexer und sich rasch wandelnder grenzüberschreitenden Kriminalität sind Geschwindigkeit, Zusammenarbeit und Effizienz entscheidend. Allerdings gibt es gegenwärtig kein System, das die GEG in ihrer Verwaltung unterstützt und eine effizientere Suche nach und die Erfassung von Beweismitteln sowie die Sicherung der zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauschten Daten ermöglicht. Es fehlen offensichtlich spezielle, sichere und wirksame Kanäle, auf die alle an einer GEG Beteiligten zurückgreifen und über die sie in kurzer Zeit große Mengen an Informationen und Beweismitteln austauschen oder sicher und wirksam kommunizieren können. Auch gibt es kein System, das entweder die GEG in ihrer Verwaltung, einschließlich einer besseren Rückverfolgbarkeit der Beweismittel, die im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen der nationalen Gerichte zwischen den an einer GEG Beteiligten ausgetauscht werden, oder die Planung und Koordinierung eines GEG-Einsatzes unterstützt.

(8)

Angesichts der zunehmenden Möglichkeiten einer Infiltration von IT-Systemen durch Kriminelle könnte der derzeitige Stand der Dinge die Wirksamkeit und Effizienz grenzüberschreitender Ermittlungen beeinträchtigen und solche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen aufgrund des unsicheren und nicht digitalen Austauschs von Informationen und Beweismitteln gefährden und verlangsamen, wodurch sie teurer würden. Insbesondere Justiz- und Strafverfolgungsbehörden müssen sicherstellen, dass ihre Systeme so modern und sicher wie möglich sind und dass alle GEG-Mitglieder unabhängig von ihren nationalen Systemen problemlos miteinander in Verbindung treten und interagieren können.

(9)

Die Zusammenarbeit der GEG muss verbessert und durch moderne IT-Tools unterstützt werden. Geschwindigkeit und Effizienz des Austauschs zwischen den an einer GEG Beteiligten könnten durch die Einrichtung einer speziellen IT-Plattform, die sie in ihrer Arbeit unterstützt, erheblich verbessert werden. Daher ist es notwendig, Vorschriften für die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen auf Unionsebene festzulegen, um an GEG Beteiligten bei der Zusammenarbeit, der sicheren Kommunikation und dem Austausch von Informationen und Beweismitteln zu unterstützen.

(10)

Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte nur dann genutzt werden, wenn unter anderem eine Rechtsgrundlage aus dem Unionsrecht zur Bildung einer GEG vorliegt. Für GEG, die ausschließlich auf internationalen Rechtsgrundlagen beruhen, sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht verwendet werden, da diese aus dem Unionshaushalt finanziert und auf der Grundlage des Unionsrechts entwickelt wird. Sind jedoch die zuständigen Behörden eines Drittlands Partei einer GEG-Vereinbarung, die sowohl eine Rechtsgrundlage der Union als auch eine internationale Rechtsgrundlage hat, so sollten die Vertreter der zuständigen Behörden jenes Drittlandes als GEG-Mitglieder betrachtet werden.

(11)

Die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte auf freiwilliger Basis erfolgen. Angesichts ihres Mehrwerts für grenzüberschreitende Ermittlungen wird ihre Nutzung jedoch nachdrücklich empfohlen. Die Nutzung oder Nichtnutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte weder die Rechtmäßigkeit anderer Formen der Kommunikation oder des Informationsaustauschs beeinträchtigen noch die Bildung, Organisation oder Funktionsweise der GEG verändern. Die Einrichtung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte sich weder auf die für die GEG herangezogenen Rechtsgrundlagen noch auf die geltenden nationalen Verfahrensvorschriften für die Erhebung und Verwendung der erlangten Beweismittel auswirken. Beamte anderer zuständiger nationaler Behörden wie der Zollbehörden, die Mitglieder von durch den Rahmenbeschluss 2002/465/JI eingerichteter GEG sein können, sollten Zugriff auf die GEG-Kooperationsbereiche haben. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte lediglich ein sicheres IT-Tool zur Verfügung stellen, durch das der Informationsfluss zwischen ihren Nutzern beschleunigt wird sowie die Zusammenarbeit und die Sicherheit der ausgetauschten Daten und die Wirksamkeit der GEG verbessert werden.

(12)

Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die operative wie auch die post-operative Phase einer GEG abdecken, von der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung bis hin zum Abschluss der GEG-Bewertung. Da die am Prozess der Einrichtung der GEG beteiligten Akteure nicht mit den Mitgliedern der letztendlich eingerichteten GEG identisch sind, sollte dieser Prozess, insbesondere die Aushandlung des Inhalts und die Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung, nicht von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verwaltet werden. Da jedoch ein elektronisches Instrument zur Unterstützung der Unterzeichnung einer GEG-Vereinbarung benötigt wird, ist es notwendig, dass die Kommission in Betracht zieht, diesen Prozess durch das System für den digitalen Austausch elektronischer Beweismittel (e-Evidence Digital Exchange System/eEDES), bei dem es sich um ein sicheres, von der Kommission entwickeltes Online-Portal für elektronische Ersuchen und Antworten handelt, abzudecken.

(13)

Die Mitglieder einer die Plattform nutzenden gemeinsamen Ermittlungsgruppe sollten dazu angehalten werden, die GEG in ihrer operativen Phase oder nach deren Abschluss anhand der von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen bereitgestellten Instrumente zu bewerten.

(14)

Eine GEG-Vereinbarung sowie alle etwaigen Anhänge sollten eine Voraussetzung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sein. Der Inhalt aller künftigen GEG-Vereinbarungen sollte so angepasst werden, dass den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Rechnung getragen wird.

(15)

Das Netzwerk nationaler Experten über GEG, das 2005 gegründet wurde (im Folgenden „GEG-Netz“) hat eine Mustervereinbarung mit Anhängen entwickelt, um die Einrichtung von GEG zu erleichtern. Der Inhalt der Mustervereinbarung und ihrer Anhänge sollte angepasst werden, um der Entscheidung für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und den Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Rechnung zu tragen.

(16)

Aus operativer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus getrennten GEG-Kooperationsbereichen bestehen, die für jede einzelne auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gehostete GEG eingerichtet werden.

(17)

Aus technischer Sicht sollte die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen über eine sichere Internetverbindung zugänglich sein und aus einem zentralen Informationssystem, das über ein sicheres Webportal zugänglich ist, einer Kommunikationssoftware für Mobil- und Desktop-Geräte einschließlich eines fortgeschrittenen Mechanismus zur Protokollierung und Rückverfolgbarkeit sowie einer Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen IT-Tools, die die Arbeit der GEG unterstützen und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, bestehen.

(18)

Der Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte darin bestehen, die Koordinierung und die laufende Verwaltung der GEG zu erleichtern. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte den Austausch und die vorübergehende Speicherung operativer Informationen und Beweismittel sicherstellen, eine sichere Kommunikation gewährleisten, die Rückverfolgbarkeit von Beweismitteln ermöglichen und den Prozess der GEG-Bewertung unterstützen. Alle an einer GEG Beteiligten sollten angehalten werden, sämtliche Funktionen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu verwenden und die derzeit genutzten Kommunikations- und Datenaustauschkanäle so weit wie möglich durch diejenigen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ersetzen.

(19)

Die Koordinierung und der Datenaustausch zwischen den Agenturen und Einrichtungen der Union im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, die in der justiziellen Zusammenarbeit tätig sind und den GEG-Mitgliedern ist entscheidend für eine koordinierte Reaktion der Union auf kriminelle Handlungen und für die unverzichtbare Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der Kriminalität. Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollte die bestehenden Instrumente für einen sicheren Datenaustausch zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, einschließlich der durch die mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) verwaltete Netzanwendung für sicheren Datenaustausch (Secure Information Exchange Network Application/SIENA), ergänzen.

(20)

Die kommunikationsbezogenen Funktionen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten durch eine hochmoderne Software bereitgestellt werden, die die Speicherung einer nicht rückverfolgbaren Kommunikation vor Ort auf den Geräten der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht.

(21)

Eine angemessene Funktion, die den Austausch operativer Informationen und Beweismittel, einschließlich großer Dateien, ermöglicht, sollte durch einen Upload-/Download-Mechanismus sichergestellt werden, mit dem die Daten nur für den begrenzten Zeitraum zentral gespeichert werden können, der für die technische Übermittlung der Daten erforderlich ist. Sobald alle Adressaten die Daten heruntergeladen haben, sollten die Daten automatisch und dauerhaft von der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gelöscht werden.

(22)

Angesichts ihrer Erfahrung mit der Verwaltung von Großsystemen im Bereich Justiz und Inneres sollte die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) mit der Konzeption, der Entwicklung und dem Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen betraut werden; um die Komplementarität und gegebenenfalls die Konnektivität sicherzustellen, sollte eu-LISA hierfür die bestehenden Funktionalitäten von SIENA und andere Funktionen bei Europol nutzen. Daher sollte das Mandat von eu-LISA an diese neue Aufgabenstellung angepasst werden und eu-LISA sollte mit angemessenen Finanzmitteln und Personal ausgestattet werden, um ihren Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung gerecht werden zu können. In diesem Zusammenhang sollten Regeln für die Zuständigkeiten von eu-LISA als Agentur, die mit der Entwicklung, dem technischen Betrieb und der Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen betraut ist, festgelegt werden.

(23)

eu-LISA sollte sicherstellen, dass Daten, die sich im Besitz von Strafverfolgungsbehörden befinden, bei Bedarf problemlos von SIENA an die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt werden können. Zu diesem Zweck sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht übermitteln, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit und die Angemessenheit einer Verbindung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit SIENA bewertet werden. Dieser Bericht sollte die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung und eines sicheren und effizienten Datenaustauschs enthalten. Auf der Grundlage des bestehenden Rechtsrahmens für den Datenschutz auf Unions- und nationaler Ebene, wie der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (10), der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) und den für die einschlägigen Einrichtungen oder sonstigen Stellen — entsprechend den Vorschriften in den Rechtsakten zu ihrer Einrichtung — geltenden Regeln sollte bei der Bewertung dem für eine derartige Verbindung erforderlichen hohen Maß an Datenschutz Rechnung getragen werden. Das Schutzniveau der Daten, nämlich sensibel und nicht als Verschlusssache eingestuft, die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauscht werden, sollte berücksichtigt werden. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der geplanten Verarbeitung personenbezogener Daten sollte die Kommission außerdem den Europäischen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultieren, bevor dieser Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt wird.

(24)

Seit der Gründung des GEG-Netzes im Jahr 2005 unterstützt das Sekretariat des GEG-Netzes die Arbeit des GEG-Netzes, indem es jährliche Sitzungen und Schulungen organisiert, die Bewertungsberichte der einzelnen GEG sammelt und analysiert und das GEG-Finanzierungsprogramm von Eurojust verwaltet. Seit 2011 war das Sekretariat des GEG-Netzes als separate Stelle bei Eurojust angesiedelt. Eurojust sollte eine angemessene Ausstattung an Personal erhalten, das dem Sekretariat des GEG-Netzes zugewiesen wird, damit das Sekretariat des GEG-Netzes die Nutzer bei der praktischen Anwendung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unterstützen, alltägliche Anleitung und alltägliche Unterstützung leisten, Schulungen gestalten und bereitstellen und für die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sensibilisieren und diese fördern kann.

(25)

Angesichts der derzeit zur Unterstützung der Arbeit der GEG vorhandenen IT-Tools, die bei Eurojust angesiedelt sind und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwaltet werden, ist es notwendig, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen mit diesen IT-Tools zu verbinden und damit die Verwaltung der GEG zu erleichtern. Zu diesem Zweck sollte Eurojust die für die Herstellung einer solchen Verbindung notwendige technische Anpassung ihrer Systeme sicherstellen. Eurojust sollte zudem mit angemessenen Finanzmitteln und einem angemessenen Personalbestand ausgestattet werden, damit sie ihre diesbezüglichen Aufgaben erfüllen kann.

(26)

Während der operativen Phase einer GEG leisten Eurojust und Europol den Mitgliedern der GEG sinnvolle operative Unterstützung, indem sie viele verschiedene Hilfsmittel, darunter mobile Büros, sowie Abgleiche und Analysen, Koordinierungs- und Einsatzzentren, die Koordinierung der Strafverfolgung sowie Fachwissen und Finanzmittel anbieten.

(27)

Um eine klare Aufteilung der Rechte und Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, von Eurojust, von Europol, der mit Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (12) eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), des mit Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (13) eingerichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union geregelt und die Bedingungen, unter denen sie die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für operative Zwecke nutzen können, festgelegt werden.

(28)

Diese Verordnung regelt das Mandat, die Zusammensetzung und die organisatorischen Aspekte eines vom eu-LISA-Verwaltungsrat einzusetzenden Programmverwaltungsrats. Dieser Programmverwaltungsrat sollte die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicherstellen. Ferner müssen Mandat, Zusammensetzung und operative Aspekte einer von eu-LISA einzusetzenden Beratergruppe geregelt werden, die — insbesondere im Zusammenhang mit der Vorbereitung des jährlichen Arbeitsprogramms und des jährlichen Tätigkeitsberichts von eu-LISA — Fachwissen zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einbringt.

(29)

In dieser Verordnung werden Regeln für den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen festgelegt. Die Verwaltung der Zugangsrechte zu den einzelnen GEG-Kooperationsbereichen sollte dem bzw. den Administratoren dieser GEG-Bereiche übertragen werden. Ihre Aufgabe sollte darin bestehen, den Zugang für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen während der operativen und post-operativen Phase der GEG auf der Grundlage der einschlägigen GEG-Vereinbarung zu verwalten. Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten ihre technischen und administrativen Aufgaben an das Sekretariat des GEG-Netzes übertragen können, mit Ausnahme der Überprüfung der von Drittländern oder Vertretern von internationalen Justizbehörden hochgeladenen Daten.

(30)

Angesichts des sensiblen Charakters der zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten operativen Daten sollte die Plattform ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. eu-LISA sollte alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Datenaustauschs durch Verwendung robuster End-zu-End-Verschlüsselungsalgorithmen zur Verschlüsselung der Daten während der Übertragung oder im Ruhezustand zu gewährleisten.

(31)

Diese Verordnung regelt die Haftung der Mitgliedstaaten, von eu-LISA, von Eurojust, von Europol, der EUStA, des OLAF sowie anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union für materielle oder immaterielle Schäden, die durch mit dieser Verordnung nicht zu vereinbarende Handlungen entstehen. In Bezug auf Drittländer und internationale Justizbehörden sollten Haftungsklauseln für materielle oder immaterielle Schäden in die einschlägigen GEG-Vereinbarungen aufgenommen werden.

(32)

Diese Verordnung legt spezifische Datenschutzbestimmungen sowohl für operative als auch für nichtoperative Daten fest. Diese Datenschutzbestimmungen sind zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines insgesamt angemessenen Datenschutzniveaus, der Datensicherheit und des Schutzes der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich.

(33)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Verordnung sollte im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor Gefahren für die öffentliche Sicherheit und deren Abwehr. Für die Datenverarbeitung durch die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gilt im Zusammenhang mit dieser Verordnung die Verordnung (EU) 2018/1725. Zu diesem Zweck sollte für angemessene Datenschutzvorkehrungen gesorgt werden.

(34)

Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union sollte bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen selbst für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verantwortlich sein. Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten als gemeinsam für die Verarbeitung nichtoperativer personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.

(35)

Die Administratoren der GEG-Kooperationsbereiche sollten im Einklang mit der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Möglichkeit erhalten, den Vertretern zuständiger Behörden von Drittländern, die Vertragsparteien einer GEG-Vereinbarung sind, oder Vertretern internationaler Justizbehörden, die an einer GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich zu gewähren. Im Rahmen einer GEG-Vereinbarung gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Justizbehörden — wobei letztere zu diesem Zweck als internationale Organisationen erachtet werden — die Bestimmungen des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680. Der Austausch operativer Daten mit Drittländern oder internationalen Justizbehörden sollte auf die Daten beschränkt werden, die für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung zwingend erforderlich sind.

(36)

Verfügt eine GEG über mehrere Administratoren für ihren GEG-Kooperationsbereich, sollte vor der Einrichtung des Drittländer oder Vertreter von internationalen Justizbehörden umfassenden GEG-Kooperationsbereichs in der entsprechenden GEG-Vereinbarung festgelegt werden, wer von ihnen für die von diesen Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden in den GEG-Kooperationsbereich hochgeladenen Daten verantwortlich ist.

(37)

eu-LISA sollte sicherstellen, dass der Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge im zentralen Informationssystem für die Zwecke der Überwachung der Datenintegrität und -sicherheit, der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie der Eigenüberwachung protokolliert werden. eu-LISA sollte keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten haben.

(38)

Mit dieser Verordnung werden eu-LISA Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Entwicklung und den Betrieb auferlegt, und zwar mit Blick auf die Ziele in den Bereichen Planung, technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität. Darüber hinaus sollte die Kommission nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und danach alle vier Jahre eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vornehmen, bei der auch die Ziele dieser Verordnung sowie die aggregierten Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen GEG berücksichtigt werden.

(39)

Während die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die unterstützende Rolle von Eurojust nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollten, sollten alle Mitgliedstaaten sowie Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und alle anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Kosten, die ihnen durch die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen entstehen, selbst tragen.

(40)

Um einheitliche Voraussetzungen für die technische Entwicklung und Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) ausgeübt werden.

(41)

Die Kommission sollte so bald wie möglich nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung die einschlägigen für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte erlassen.

(42)

Die Kommission sollte den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festlegen, nachdem die einschlägigen Durchführungsrechtsakte, die für die technische Entwicklung der Plattform erforderlich sind, erlassen wurden und eu-LISA unter Beteiligung der Mitgliedstaaten einen umfassenden Test der Plattform durchgeführt hat.

(43)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Unterstützung der wirksamen und effizienten Zusammenarbeit, der Kommunikation und des Austauschs von Informationen und Beweismitteln zwischen den Mitgliedern der GEG, Vertretern internationaler Justizbehörden, Eurojust, Europol, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch Festlegung gemeinsamer Vorschriften auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in diesem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(44)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(45)

Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 7. April 2022 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchte.

(46)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 25. Januar 2022 eine förmliche Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung

a)

wird eine auf freiwilliger Basis zu nutzende IT-Plattform (im Folgenden „Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“) eingerichtet, die die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden erleichtern soll, welche an gemeinsamen Ermittlungsgruppen (im Folgenden „GEG“) teilnehmen, die nach Artikel 13 des vom Rat gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI gebildet werden;

b)

werden Regeln für die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und der Agentur, die für die Entwicklung und Pflege der Plattform zuständig ist, festgelegt;

c)

werden die Zugangsbedingungen für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen festgelegt;

d)

werden spezifische Datenschutzbestimmungen festgelegt, die zur Ergänzung der bestehenden Datenschutzregelungen und zur Gewährleistung eines angemessenen Gesamtschutzniveaus in Bezug auf den Datenschutz, die Datensicherheit und den Schutz der Grundrechte der betroffenen Personen erforderlich sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung ist auf die Verarbeitung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, im Rahmen einer GEG anwendbar. Dies umfasst den Austausch und die Speicherung operativer und nichtoperativer Daten.

(2)   Diese Verordnung ist ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der entsprechenden GEG-Vereinbarung einer GEG bis zur Löschung aller operativen und nichtoperativen Daten dieser GEG aus dem zentralen Informationssystem auf die operative und die postoperative Phase dieser GEG anwendbar.

(3)   Die bestehenden Rechtsvorschriften über die Einrichtung von GEG, ihre Arbeitsweise oder ihre Bewertung werden durch diese Verordnung weder geändert noch in anderer Weise berührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zentrales Informationssystem“ ein zentrales IT-System, in dem Daten im Zusammenhang mit GEG gespeichert und verarbeitet werden;

2.

„Kommunikationssoftware“ eine Software, die den Austausch von Dateien und Nachrichten in Text-, Ton-, Bild- oder Videoform zwischen Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erleichtert;

3.

„zuständige Behörden“ die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Teilnahme an einer GEG zuständig sind, die gemäß Artikel 13 des vom Rat nach Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union erstellten Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates eingesetzt wurde, die EUStA, wenn sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig wird, sowie die zuständigen Behörden eines Drittlands, die gemäß einer zusätzlichen Rechtsgrundlage Vertragsparteien einer Vereinbarung über die Bildung einer GEG sind;

4.

„Mitglieder einer GEG“ Vertreter der zuständigen Behörden;

5.

„Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen“ Mitglieder einer GEG, Eurojust, Europol, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union oder Vertreter einer internationalen Justizbehörde, die an einer GEG teilnehmen;

6.

„internationale Justizbehörde“ eine internationale Einrichtung, ein internationales Gericht oder einen internationalen Mechanismus, die/das/der eingerichtet wurde, um schwere Straftaten zu untersuchen und zu verfolgen, die für die gesamte internationale Gemeinschaft von Belang sind, nämlich Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängende Straftaten, die den Weltfrieden und die internationale Sicherheit beeinträchtigen;

7.

„GEG-Kooperationsbereich“ den für jede einzelne GEG reservierten Bereich der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;

8.

„Administrator des GEG-Kooperationsbereichs“ ein von einem Mitgliedstaat gestelltes Mitglied einer GEG oder ein von der EUStA gestelltes Mitglied einer gemeinsamen Entwicklungsgruppe, das in einer GEG-Vereinbarung benannt wurde und für den GEG-Kooperationsbereich zuständig ist;

9.

„operative Daten“ Informationen und Beweismittel, die während der operativen Phase einer GEG auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um grenzüberschreitende Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zu unterstützen;

10.

„nichtoperative Daten“ Verwaltungsdaten, die auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen verarbeitet werden, um insbesondere die Verwaltung einer GEG und die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu erleichtern.

Artikel 4

Systemarchitektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen besteht aus

a)

einem zentralen Informationssystem, das eine vorübergehende zentrale Datenspeicherung ermöglicht;

b)

Kommunikationssoftware, die die sichere lokale Speicherung von Kommunikationsdaten auf Geräten der Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ermöglicht;

c)

einer Verbindung zwischen dem zentralen Informationssystem und den einschlägigen, die Arbeit der GEG unterstützenden und vom Sekretariat des GEG-Netzes verwalteten IT-Tools.

Das zentrale Informationssystem ist an den technischen Betriebsstätten von eu-LISA angesiedelt.

Artikel 5

Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

Zweck der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist die Erleichterung

a)

der Koordinierung und Verwaltung jeder GEG durch eine Reihe von Funktionen zur Unterstützung der gruppeninternen administrativen und finanziellen Abläufe;

b)

des schnellen und sicheren Austauschs und der vorübergehenden Speicherung operativer Daten, einschließlich großer Dateien, mittels einer Upload-/Download-Funktion;

c)

sicherer Kommunikationen durch ein System, das sowohl die Übermittlung von Sofortnachrichten und Chats als auch Audio- und Videokonferenzen ermöglicht;

d)

der Rückverfolgbarkeit des Austauschs von Beweismitteln durch einen speziellen fortschrittlichen Mechanismus zur Protokollierung und Rückverfolgung, der es ermöglicht, alle über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten Beweismittel sowie den Zugriff auf die Beweismittel und ihre Verarbeitung zu verfolgen;

e)

der Bewertung einer GEG im Rahmen eines speziellen gemeinsamen Bewertungsverfahrens.

KAPITEL II

ENTWICKLUNG UND BETRIEBSMANAGEMENT

Artikel 6

Erlass von Durchführungsrechtsakten durch die Kommission

Die Kommission erlässt so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 die für die technische Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen erforderlichen Durchführungsrechtsakte, insbesondere Durchführungsrechtsakte zu

a)

der Liste der Funktionen, die für die Koordinierung und Verwaltung einer GEG erforderlich sind, einschließlich der maschinellen Übersetzung nichtoperativer Daten;

b)

der Liste der Funktionen, die für sichere Kommunikationen erforderlich sind;

c)

der Leistungsbeschreibung für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c genannte Verbindung;

d)

den Sicherheitsbestimmungen gemäß Artikel 19;

e)

den technischen Protokollen gemäß Artikel 25;

f)

den Statistiken und Informationen gemäß Artikel 26;

g)

den Leistungs- und Verfügbarkeitsanforderungen für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen.

Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 7

Zuständigkeiten von eu-LISA

(1)   eu-LISA legt das Konzept für die physische Architektur der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einschließlich ihrer technischen Spezifikationen und ihrer Weiterentwicklung auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 genannten Durchführungsrechtsakte fest. Dieses Konzept wird vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission vom Verwaltungsrat von eu-LISA gebilligt.

(2)   eu-LISA ist dafür verantwortlich, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Einhaltung des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen entwickelt wird. Eine solche Entwicklung umfasst die Ausarbeitung und Umsetzung der technischen Spezifikationen, die Erprobung und die gesamte Projektkoordination.

(3)   eu-LISA stellt den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen die Kommunikationssoftware zur Verfügung.

(4)   eu-LISA entwickelt und implementiert die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen so bald wie möglich nach dem 7. Juni 2023 und nach der Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 6.

(5)   eu-LISA stellt sicher, dass die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung und den Durchführungsrechtsakten gemäß Artikel 6 dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) 2018/1725 betrieben wird.

(6)   eu-LISA ist für das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig. Das Betriebsmanagement der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um die Plattform nach Maßgabe dieser Verordnung betriebsbereit zu halten, insbesondere die Wartungsarbeiten und technischen Entwicklungen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Plattform in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen mit zufriedenstellender Betriebsqualität funktioniert.

(7)   eu-LISA sorgt dafür, dass Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes durchgeführt und dazu Schulungsmaterialien bereitgestellt werden.

(8)   eu-LISA richtet eine Unterstützungsstelle ein, die für die zeitnahe Abmilderung der ihr gemeldeten Vorfälle verantwortlich ist.

(9)   eu-LISA nimmt kontinuierlich Verbesserungen vor und führt neue Funktionen auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ein, die auf den Beiträgen der in Artikel 12 genannten Beratergruppe und dem in Artikel 10 Buchstabe e genannten Jahresbericht des Sekretariats des GEG-Netzes beruhen.

(10)   eu-LISA hat keinen Zugriff auf die in den GEG-Kooperationsbereichen gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten.

(11)   Unbeschadet des Artikels 17 des in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (15) festgelegten Statuts der Beamten der Europäischen Union und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union wendet eu-LISA angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf all jene Bediensteten an, die mit im zentralen Informationssystem gespeicherten Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Bediensteten aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

Artikel 8

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um den Zugang seiner zuständigen Behörden zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Einklang mit dieser Verordnung zu ermöglichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen Zugang zu den vom Sekretariat des GEG-Netzes gemäß Artikel 10 Buchstabe c bereitgestellten Schulungen oder zu gleichwertigen Schulungen auf nationaler Ebene haben. Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen umfassend über die Datenschutzanforderungen nach dem Unionsrecht informiert sind.

Artikel 9

Zuständigkeiten der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1)   Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union treffen die technischen Vorkehrungen, die erforderlich sind, um ihnen den Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu ermöglichen.

(2)   Eurojust ist für die notwendige technische Anpassung ihrer Systeme verantwortlich, die für die Herstellung der Verbindung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c erforderlich ist.

Artikel 10

Zuständigkeiten des Sekretariats des GEG-Netzes

Das Sekretariat des GEG-Netzes unterstützt den Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, indem es

a)

auf Ersuchen des Administrators oder der Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs administrative, rechtliche und technische Unterstützung im Zusammenhang mit der Einrichtung und der Verwaltung der Zugangsrechte für die einzelnen GEG-Kooperationsbereiche gemäß Artikel 14 Absatz 3 leistet,

b)

alltägliche Beratung, alltägliche funktionelle Unterstützung und alltägliche Hilfestellung für Praktiker bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hinsichtlich ihrer Nutzung und ihrer Funktionen anbietet,

c)

für die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsame Ermittlungsgruppen Schulungen konzipiert und anbietet, mit denen die Nutzung dieser Plattform erleichtert werden soll,

d)

eine Kultur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union fördert und dazu die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen bekannt macht und ihre Nutzung durch die Praktiker fördert,

e)

nach der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eu-LISA laufend über zusätzliche Funktionsanforderungen unterrichtet und dazu jährlich einen Bericht über die möglichen Verbesserungen und neue Funktionen der Plattform vorlegt, wobei es sich auf die Rückmeldungen der Nutzer der Plattform über deren praktische Nutzung stützt.

Artikel 11

Programmverwaltungsrat

(1)   Vor der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen richtet der Verwaltungsrat von eu-LISA für die Dauer der Konzeptions- und Entwicklungsphase einen Programmverwaltungsrat ein.

(2)   Dieser Programmverwaltungsrat besteht aus zehn Mitgliedern, darunter

a)

acht vom Verwaltungsrat benannte Mitglieder von eu-LISA,

b)

der Vorsitzende der in Artikel 12 genannten Beratergruppe,

c)

ein von der Kommission benanntes Mitglied.

(3)   Der Verwaltungsrat von eu-LISA sorgt dafür, dass die von ihm für den Programmverwaltungsrat benannten Mitglieder über die notwendige Erfahrung und Fachkompetenz in der Entwicklung und Verwaltung von IT-Systemen zur Unterstützung von Justizbehörden verfügen.

(4)   eu-LISA beteiligt sich an den Arbeiten des Programmverwaltungsrats. Zu diesem Zweck nehmen Vertreter von eu-LISA an den Sitzungen des Programmverwaltungsrats teil, um über die Arbeiten an der Konzeption und Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und über weitere damit zusammenhängende Arbeiten und Tätigkeiten zu berichten.

(5)   Der Programmverwaltungsrat tritt mindestens alle drei Monate zusammen, nötigenfalls auch häufiger. Er stellt die angemessene Verwaltung der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sicher. Der Programmverwaltungsrat berichtet dem Verwaltungsrat von eu-LISA regelmäßig — nach Möglichkeit monatlich — schriftlich über die Fortschritte der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Der Programmverwaltungsrat hat keine Entscheidungsbefugnis und kein Mandat zur Vertretung der Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA.

(6)   Der Programmverwaltungsrat legt in Absprache mit dem Verwaltungsrat von eu-LISA seine Geschäftsordnung fest, in der insbesondere Bestimmungen über den Vorsitz, die Sitzungsorte, die Vorbereitung von Sitzungen, die Zulassung von Sachverständigen zu den Sitzungen sowie Kommunikationspläne enthalten sind, mit denen dafür gesorgt wird, dass Mitglieder des Verwaltungsrats von eu-LISA, die keine Mitglieder des Programmverwaltungsrats sind, lückenlos unterrichtet werden.

(7)   Der Vorsitz des Programmverwaltungsrats wird von einem Mitgliedstaat wahrgenommen.

(8)   Das Sekretariat des Programmverwaltungsrats wird von eu-LISA gestellt.

Artikel 12

Beratergruppe

(1)   eu-LISA setzt eine Beratergruppe ein, um insbesondere bei der Ausarbeitung des Jahresarbeitsprogramms und des Jahrestätigkeitsberichts von eu-LISA und bei der Ermittlung der an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vorzunehmenden Verbesserungen und der ihr hinzuzufügenden neuen Funktionen Fachwissen über die Plattform einzuholen.

(2)   Die Beratergruppe setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommission und des Sekretariats des GEG-Netzes zusammen. Der Vorsitz wird von eu-LISA wahrgenommen. Die Beratergruppe

a)

tritt bis zur Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Möglichkeit mindestens einmal im Monat zusammen und danach regelmäßig;

b)

erstattet während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen dem Programmverwaltungsrat nach jeder Sitzung Bericht;

c)

unterstützt während der Konzeptions- und Entwicklungsphase der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen den Programmverwaltungsrat bei seinen Aufgaben durch die Bereitstellung ihrer technischen Fachkompetenz.

KAPITEL III

EINRICHTUNG DER UND ZUGANG ZU DEN GEG-KOOPERATIONSBEREICHEN

Artikel 13

Einrichtung der GEG-Kooperationsbereiche

(1)   Sieht eine GEG-Vereinbarung die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß dieser Verordnung vor, so wird innerhalb der Plattform für jede gemeinsame Ermittlungsgruppe ein GEG-Kooperationsbereich geschaffen.

(2)   Die einschlägige GEG-Vereinbarung sieht den Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der EUStA zu dem jeweiligen GEG-Kooperationsbereich vor, und kann bestimmen, dass die zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die zuständigen Behörden der Drittländer, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, sowie Vertreter internationaler Justizbehörden, Zugang zu dem entsprechenden GEG-Kooperationsbereich erhalten. Die einschlägige GEG-Vereinbarung muss die Regeln für diesen Zugang enthalten.

(3)   Der einschlägige GEG-Kooperationsbereich wird von dem Administrator oder den Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs mit technischer Unterstützung seitens eu-LISA eröffnet.

(4)   Haben die Mitglieder einer GEG bei der Unterzeichnung der GEG-Vereinbarung beschlossen, die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht zu nutzen, kommen jedoch im Laufe der Arbeit einer GEG überein, mit der Nutzung der Plattform zu beginnen, so wird die GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits vorgesehen war, und die Absätze 1, 2 und 3 finden Anwendung. Kommen die Mitglieder einer GEG überein, die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen einzustellen, so wird die einschlägige GEG-Vereinbarung geändert, sofern diese Möglichkeit nicht bereits in dieser GEG-Vereinbarung vorgesehen war.

Artikel 14

Benennung und Rolle des Administrators des GEG-Kooperationsbereichs

(1)   Ist die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen in der GEG-Vereinbarung vorgesehen, so werden in dieser GEG-Vereinbarung unter den von den Mitgliedstaaten gestellten Mitgliedern der GEG oder einem von der EUStA gestellten Mitglied der GEG ein oder mehrere Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs benannt.

(2)   Der Administrator oder die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verwaltet bzw. verwalten gemäß der einschlägigen GEG-Vereinbarung die Zugangsrechte der Nutzer der einschlägigen Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu seinem bzw. ihrem GEG-Kooperationsbereich.

(3)   In einer GEG-Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass das Sekretariat des GEG-Netzes für die Zwecke der technischen und administrativen Unterstützung sowie für die Zwecke der technischen, rechtlichen und administrativen Unterstützung der Verwaltung der Zugangsrechte, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich erhält. In solchen Fällen — wie von den Mitgliedern der GEG vereinbart — gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs dem Sekretariat des GEG-Netzes Zugang zu diesem GEG-Kooperationsbereich.

Artikel 15

Zugang der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Staatsanwaltschaft zu den GEG-Kooperationsbereichen

Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den in der GEG-Vereinbarung benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie der EUStA, wenn sie in jener GEG-Vereinbarung benannt ist, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.

Artikel 16

Zugang der zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu den GEG-Kooperationsbereichen

Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den folgenden Stellen im erforderlichen Umfang Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich:

a)

Eurojust zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727,

b)

Europol zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/794,

c)

dem OLAF zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und

d)

anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zur Erfüllung der in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung festgelegten Aufgaben.

Artikel 17

Zugang der zuständigen Behörden von Drittländern zu den GEG-Kooperationsbereichen

(1)   Gemäß der jeweiligen GEG-Vereinbarung und für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke gewährt der Administrator oder gewähren die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den zuständigen Behörden von Drittländern, die die GEG-Vereinbarung unterzeichnet haben, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich.

(2)   Wenn von Mitgliedstaaten gestellte Mitglieder einer GEG und — sofern es an der jeweiligen GEG-Vereinbarung teilnimmt — das von der EUStA gestellte Mitglied operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich zum Zwecke des Herunterladens durch ein Drittland hochladen, überprüfen die betreffenden von Mitgliedstaaten gestellten Mitglieder oder das von der EUStA gestellte Mitglied, dass die von ihnen jeweils hochgeladenen Daten auf das für die Zwecke der jeweiligen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)   Wenn ein Drittland operative Daten in einen GEG-Kooperationsbereich hochlädt, prüft der Administrator oder prüfen die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs, ob diese Daten auf das für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderliche Maß beschränkt sind und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen, bevor sie von anderen Nutzern des GEG-Kooperationsbereichs heruntergeladen werden können.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(5)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt die Datenschutzvorschriften für diese Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.

(6)   Die EUStA stellt bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß den Artikeln 22, 23 und 25 der Verordnung (EU) 2017/1939 sicher, dass sie Drittländern, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermittelt, wenn die in den Artikeln 80 bis 84 der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Artikel 18

Zugang der Vertreter von an einer GEG teilnehmenden internationalen Justizbehörden zu den GEG-Kooperationsbereichen

(1)   Für die in Artikel 5 aufgeführten Zwecke kann der Administrator bzw. können die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs den Vertretern internationaler Justizbehörden, die an der einschlägigen GEG teilnehmen, Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewähren, wenn dies in der einschlägigen GEG-Vereinbarung vorgesehen ist.

(2)   Der Administrator beziehungsweise die Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs verifizieren und stellen sicher, dass der Austausch operativer Daten mit Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, auf den für die Zwecke der einschlägigen GEG-Vereinbarung erforderlichen Umfang beschränkt ist und diese Daten die darin festgelegten Bedingungen erfüllen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie internationalen Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel V der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(4)   Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass sie Vertretern internationaler Justizbehörden, denen Zugang zu einem GEG-Kooperationsbereich gewährt wurde, nur dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn die in Kapitel IX der Verordnung (EU) 2018/1725 festgelegten Bedingungen erfüllt sind; dies lässt Datenschutzvorschriften für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung unberührt, wenn ihnen derartige Vorschriften besondere Anforderungen an die Datenübermittlung auferlegen.

KAPITEL IV

SICHERHEIT UND HAFTUNG

Artikel 19

Sicherheit

(1)   eu-LISA trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Cybersicherheit für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Gewährleistung der Informationssicherheit der Daten innerhalb der Plattform, insbesondere um die Vertraulichkeit und Integrität der im zentralen Informationssystem gespeicherten operativen und nichtoperativen Daten sicherzustellen.

(2)   eu-LISA verhindert den unbefugten Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und stellt sicher, dass die zum Zugang zur Plattform berechtigten Personen ausschließlich auf die ihrer Zugangsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nimmt eu-LISA einen Sicherheitsplan und einen Notfallplan zur Aufrechterhaltung und zur Wiederherstellung des Betriebs an, um zu gewährleisten, dass das zentrale Informationssystem im Störfall wiederhergestellt werden kann; eu-LISA sorgt für eine Arbeitsvereinbarung mit dem IT-Notfallteam für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, welche mit der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union, der Europäischen Kommission, dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Rechnungshof, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Europäischen Ausschuss der Regionen und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Vereinbarung über die Organisation und die Funktionsweise eines IT-Notfallteams für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union (CERT-EU) (17) errichtet wurde. Bei der Annahme eines Sicherheitsplans berücksichtigt eu-LISA etwaige Empfehlungen der Sicherheitsexperten der in Artikel 12 dieser Verordnung genannten Beratergruppe.

(4)   eu-LISA überwacht die Wirksamkeit aller in diesem Artikel genannten Maßnahmen und trifft sämtliche organisatorischen Maßnahmen für die Eigenkontrolle und Überwachung, die für die Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 20

Haftung

(1)   Für Schäden an der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder eine andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union seinen bzw. ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, haftet der betreffende Mitgliedstaat, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder die andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, wenn und soweit eu-LISA keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

(2)   Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nach Absatz 1 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt dem Recht dieses Mitgliedstaats. Die Geltendmachung derartiger Schadenersatzansprüche gegen Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und andere zuständige Einrichtungen und sonstige Stellen der Union unterliegt den einschlägigen Rechtsakten zu ihrer Einrichtung.

KAPITEL V

DATENSCHUTZ

Artikel 21

Speicherfrist für operative Daten

(1)   Die operativen Daten der einzelnen GEG-Kooperationsbereiche bleiben so lange im zentralen Informationssystem gespeichert, wie es notwendig ist, bis die Herunterlade-Vorgänge aller betroffenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen sind. Die Speicherfrist darf vier Wochen ab dem Zeitpunkt des Hochladens solcher Daten auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.

(2)   Nach Abschluss des Herunterlade-Vorgangs durch alle vorgesehenen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch und dauerhaft aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.

Artikel 22

Speicherfrist für nichtoperative Daten

(1)   Ist eine Bewertung einer GEG vorgesehen, so werden nichtoperative Daten zu den jeweiligen GEG-Kooperationsbereichen im zentralen Informationssystem gespeichert, bis die Bewertung abgeschlossen ist. Die Speicherfrist darf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt des Eingangs solcher Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nicht überschreiten.

(2)   Falls beschlossen wird, bei Abschluss einer GEG keine Bewertung durchzuführen, oder spätestens nach Ablauf der Speicherfrist gemäß Absatz 1 werden die Daten automatisch aus dem zentralen Informationssystem gelöscht.

Artikel 23

Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

(1)   Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union gilt gemäß den geltenden Datenschutzvorschriften der Union als für die Verarbeitung der operativen personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Verordnung Verantwortlicher.

(2)   In Bezug auf Daten, die von den zuständigen Behörden von Drittländern oder Vertretern internationaler Justizbehörden auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen hochgeladen werden, wird einer der in der jeweiligen GEG-Vereinbarung benannten Administratoren des GEG-Kooperationsbereichs für die über die Plattform ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten als Verantwortlicher benannt.

Vor der Benennung des Verantwortlichen werden keine Daten von Drittländern oder internationalen Justizbehörden hochgeladen.

(3)   eu-LISA gilt für die über die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgetauschten und die darin gespeicherten personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als Auftragsverarbeiter.

(4)   Für die Verarbeitung der nichtoperativen personenbezogenen Daten auf der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sind die Nutzer der Plattform gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 24

Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)   Die in die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen eingegebenen Daten dürfen nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:

a)

Austausch operativer Daten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für die Zwecke, für die die einschlägige GEG eingerichtet wurde;

b)

Austausch nichtoperativer Daten zwischen den Nutzern der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für die Zwecke der Verwaltung der einschlägigen GEG.

(2)   Der Zugang zur Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ist den ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Drittländer, von Eurojust, Europol, der EUStA, des OLAF und anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder Vertretern internationaler Justizbehörden vorbehalten, gemäß den in Absatz 1 genannten Zwecken auf das für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Maß und strikt darauf beschränkt, was für die verfolgten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.

Artikel 25

Technische Protokolle

(1)   eu-LISA stellt sicher, dass über jeden Zugriff auf das zentrale Informationssystem und alle Datenverarbeitungsvorgänge darin ein technisches Protokoll gemäß Absatz 2 angefertigt wird.

(2)   Die technischen Protokolle enthalten folgende Angaben:

a)

das Datum, die Zeitzone und den genauen Zeitpunkt des Zugriffs auf das zentrale Informationssystem;

b)

die Kennung jedes einzelnen Nutzers der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, der auf das zentrale Informationssystem zugegriffen hat;

c)

das Datum, die Zeitzone und die Zugriffszeit jedes von jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgelösten Vorgangs;

d)

den von jedem einzelnen Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ausgelösten Vorgang.

Die technischen Protokolle werden durch geeignete technische Maßnahmen vor Änderungen und unbefugtem Zugriff geschützt. Die technischen Protokolle werden drei Jahre lang oder, solange dies für den Abschluss bereits eingeleiteter Überwachungsverfahren erforderlich ist, aufbewahrt.

(3)   Auf Antrag stellt eu-LISA die technischen Protokolle den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an einer bestimmten GEG teilgenommen haben, ohne ungebührliche Verzögerung zur Verfügung.

(4)   Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die für die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.

(5)   Im Rahmen seiner Zuständigkeiten und zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 erhält der Europäische Datenschutzbeauftragte auf Antrag Zugang zu den technischen Protokollen.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 26

Überwachung und Bewertung

(1)   eu-LISA legt Verfahren für die Überwachung der Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen anhand von Zielen in Bezug auf Planung und Kosten und für die Überwachung der Funktionsweise der Plattform anhand von Zielen in Bezug auf die technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Nutzerfreundlichkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität fest.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen die Möglichkeit vorsehen, für Überwachungszwecke regelmäßig technische Statistiken zu erstellen, und zur Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beitragen.

(3)   Besteht die Gefahr wesentlicher Verzögerungen des Entwicklungsprozesses, so unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat so bald wie möglich über die Gründe für die Verzögerungen, die terminlichen und finanziellen Auswirkungen und die von ihr geplanten Schritte zur Behebung des Problems.

(4)   Sobald die Entwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen abgeschlossen ist, übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere bei Planung und Kosten, erreicht wurden und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(5)   Im Falle einer technischen Aufrüstung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, die mit erheblichen Kosten verbunden wäre, unterrichtet eu-LISA das Europäische Parlament und den Rat vor der Durchführung der Aufrüstung.

(6)   Nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

a)

übermittelt eu-LISA der Kommission einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich;

b)

nimmt die Kommission auf der Grundlage des unter Buchstabe a genannten Berichts eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht.

eu-LISA übermittelt der Kommission jedes Jahr nach der Übermittlung des Berichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe a einen Bericht über die technische Funktionsweise der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen, einschließlich deren nichtsensibler Sicherheitsaspekte, und macht diesen Bericht öffentlich zugänglich.

Alle vier Jahre nach der Übermittlung des Gesamtbewertungsberichts nach Unterabsatz 1 Buchstabe b nimmt die Kommission auf der Grundlage der von eu-LISA im Einklang mit Unterabsatz 2 übermittelten Berichte eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vor und übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Gesamtbewertungsbericht.

(7)   Innerhalb von 18 Monaten nach dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen übermittelt die Kommission im Anschluss an die Konsultation von Europol und der in Artikel 12 genannten Beratergruppe dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, in dem die Notwendigkeit, die Durchführbarkeit, die Angemessenheit und die Kostenwirksamkeit einer möglichen Verbindung zwischen der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und SIENA bewertet werden. Dieser Bericht umfasst zudem die Bedingungen, technischen Spezifikationen und Verfahren zur Gewährleistung einer sicheren und wirksamen Verbindung. Darüber hinaus werden diesem Bericht gegebenenfalls die erforderlichen Gesetzgebungsvorschläge beigefügt, die die Befugnis für die Kommission zur Annahme der technischen Spezifikationen einer derartigen Verbindung enthalten können.

(8)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und die anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen eu-LISA und der Kommission die für die Ausarbeitung des Berichts nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels und des Gesamtbewertungsberichts der Kommission nach Absatz 6 des vorliegenden Artikels erforderlichen Informationen zur Verfügung. Ferner stellen sie dem Sekretariat des GEG-Netzes die Informationen zur Verfügung, die für die Abfassung des in Artikel 10 Buchstabe e genannten jährlichen Berichts erforderlich sind. Diese in Satz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Informationen dürfen keine Beeinträchtigung der Arbeitsmethoden verursachen und keine Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Namen von Bediensteten oder Ermittlungen gestatten.

(9)   eu-LISA stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 6 genannten Gesamtbewertung erforderlich sind.

Artikel 27

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen werden vom Gesamthaushaltsplan der Union getragen.

Artikel 28

Inbetriebnahme

(1)   Die Kommission legt fest, zu welchem Zeitpunkt die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen ihren Betrieb aufnimmt, sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Durchführungsakte nach Artikel 6 Buchstaben a bis g wurden angenommen;

b)

eu-LISA hat unter Beteiligung der Mitgliedstaaten einen umfassenden Test der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen unter Verwendung anonymer Testdaten erfolgreich durchgeführt.

In jedem Fall darf der Zeitpunkt nicht nach dem 7. Dezember 2025 liegen.

(2)   Nachdem die Kommission den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nach Absatz 1 festgelegt hat, teilt sie diesen Zeitpunkt den Mitgliedstaaten, Eurojust, Europol, der EUStA und dem OLAF mit. Darüber hinaus unterrichtet sie das Europäische Parlament.

(3)   Der Beschluss der Kommission über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(4)   Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen beginnen mit der Nutzung der Plattform ab dem von der Kommission gemäß Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Inbetriebnahme.

Artikel 29

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 30

Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Die Verordnung (EU) 2018/1726 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4b)   Die Agentur ist für die Entwicklung und das Betriebsmanagement sowie die technische Weiterentwicklung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zuständig.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8c

Aufgaben im Zusammenhang mit der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen

In Bezug auf die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen nimmt die Agentur die folgenden Aufgaben wahr:

a)

die ihr mit der Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) übertragenen Aufgaben;

b)

Aufgaben im Zusammenhang mit Schulungen zur technischen Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für das Sekretariat des GEG-Netzes, einschließlich der Bereitstellung von Online-Schulungsmaterialien.

(*1)  Verordnung (EU) 2023/969 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 132 vom 17.5.2023, S. 1).“"

3.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Agentur verfolgt die Entwicklungen in der Forschung, die für das Betriebsmanagement des SIS II, des VIS, von Eurodac, des EES, von ETIAS, von DubliNet, des ECRIS-TCN, des e-CODEX-Systems, der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und anderer IT-Großsysteme im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 von Belang sind.“

4.

An Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe ff. wird folgende Ziffer angefügt:

„viii)

die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen gemäß Artikel 26 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/969;“

5.

In Artikel 27 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„dd)

die Beratergruppe für die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen;“.

Artikel 31

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.

(2)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3.

(3)  Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen (ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1).

(4)  SEV-Nr. 182.

(5)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 34.

(6)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(7)  Verordnung (EU) 2022/838 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1727 hinsichtlich der Sicherung, Analyse und Speicherung von Beweismitteln durch Eurojust im Zusammenhang mit Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und damit zusammenhängenden Straftaten (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(9)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(10)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(12)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(13)  Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(15)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  ABl. C 12 vom 13.1.2018, S. 1.


RICHTLINIEN

17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/21


RICHTLINIE (EU) 2023/970 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durch Entgelttransparenz und Durchsetzungsmechanismen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 157 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 11 des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, ist vorgesehen, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu treffen haben, um unter anderem das Recht auf gleiches Entgelt, einschließlich sonstiger Leistungen, und auf Gleichbehandlung bei gleichwertiger Arbeit sowie Gleichbehandlung bei der Bewertung der Arbeitsqualität zu gewährleisten.

(2)

In Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ist das Recht auf Gleichstellung von Frauen und Männern als wesentlicher Wert der Union festgeschrieben.

(3)

Gemäß den Artikeln 8 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird gefordert, dass die Union in ihrer Politik und bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen, die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern und Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu bekämpfen.

(4)

Gemäß Artikel 157 Absatz 1 AEUV ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicherzustellen. In Artikel 157 Absatz 3 AEUV ist vorgesehen, dass die Union Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen, einschließlich des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (im Folgenden „Grundsatz des gleichen Entgelts“), beschließt.

(5)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) hat festgestellt, dass der Anwendungsbereich des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht auf die Diskriminierungen beschränkt werden kann, die sich aus der Zugehörigkeit zu dem einen oder dem anderen Geschlecht ergeben (3). In Anbetracht des Gegenstands und der Natur der Rechte, die damit geschützt werden sollen, hat dieser Grundsatz auch für Diskriminierungen zu gelten, die ihre Ursache in einer Geschlechtsumwandlung haben.

(6)

In einigen Mitgliedstaaten ist es derzeit möglich, sich rechtlich als ein drittes, oftmals neutrales, Geschlecht registrieren zu lassen. Diese Richtlinie berührt nicht die einschlägigen nationalen Vorschriften zur Umsetzung einer solchen Anerkennung in Bezug auf Beschäftigung und Entgelt.

(7)

Gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sind Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, verboten. In Artikel 23 der Charta ist vorgesehen, dass die Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen ist.

(8)

In Artikel 23 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte heißt es unter anderem, dass jeder, ohne Unterschied, das Recht auf gleiches Entgelt für gleiche Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf gerechte Entlohnung, die eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, hat.

(9)

Die vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission gemeinsam proklamierte europäische Säule sozialer Rechte enthält unter anderem die Grundsätze der Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie das Recht auf gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit.

(10)

In der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist vorgesehen, dass bei gleicher Arbeit oder bei einer Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, mittelbare und unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile und -bedingungen beseitigt werden soll. Insbesondere wenn zur Festlegung des Entgelts ein System beruflicher Einstufung verwendet wird, muss dieses System auf gemeinsamen geschlechtsneutralen Kriterien beruhen und so beschaffen sein, dass Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen werden.

(11)

In der Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG (2020) wurde festgestellt, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch mangelnde Transparenz der Entgeltsysteme, mangelnde Rechtssicherheit in Bezug auf den Begriff der gleichwertigen Arbeit und Verfahrenshindernisse für Diskriminierungsopfer behindert wird. Arbeitnehmern fehlen die nötigen Informationen, die sie für eine erfolgreiche Geltendmachung eines Anspruchs auf gleiches Entgelt benötigen, insbesondere Angaben zu den Entgelthöhen von Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten. In der Bewertung wurde festgestellt, dass sich durch größere Transparenz geschlechtsspezifische Verzerrungen und Diskriminierungen in den Vergütungsstrukturen eines Unternehmens oder einer Organisation aufdecken ließen. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Sozialpartner wären dadurch auch in der Lage, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Anwendung des Rechts auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (im Folgenden „Recht auf gleiches Entgelt“) zu ergreifen.

(12)

Nach einer gründlichen Bewertung des bestehenden Rahmens für gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit und einem umfassenden und inklusiven Konsultationsprozess wurde in der Mitteilung der Kommission „Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025“ vom 5. März 2020 angekündigt, dass die Kommission verbindliche Maßnahmen zur Entgelttransparenz vorschlagen würde.

(13)

Die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie haben sich unverhältnismäßig negativ auf Frauen und die Gleichstellung der Geschlechter ausgewirkt, und der Verlust von Arbeitsplätzen hat sich häufig auf die von Frauen dominierten Niedriglohnsektoren konzentriert. Die COVID-19-Pandemie hat deutlich gemacht, dass die Arbeit, die hauptsächlich von Frauen geleistet wird, nach wie vor strukturell unterbewertet wird, und sie hat den hohen sozioökonomischen Wert der Arbeit von Frauen in Form von Dienstleistungen mit direktem Kontakt mit Menschen unter Beweis gestellt, wie z. B. in den Bereichen der Gesundheitsversorgung, Reinigung, Kinderbetreuung, Sozialfürsorge und häuslichen Pflege für ältere Menschen und andere erwachsene pflegebedürftige Angehörige, was in starkem Gegensatz zur geringen Sichtbarkeit und Anerkennung dieser Arbeit steht.

(14)

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie werden daher das Geschlechtergefälle und das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle weiter verschärfen, es sei denn, die Wiederherstellungsmaßnahmen sind geschlechtersensibel. Diese Auswirkungen haben es noch dringlicher gemacht, sich mit der Frage des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zu befassen. Die Stärkung der Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch weitere Maßnahmen ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass die Fortschritte, die bei der Beseitigung von Entgeltunterschieden erzielt wurden, nicht beeinträchtigt werden.

(15)

Das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle in der Union besteht weiterhin: im Jahr 2020 lag es bei 13 %, wobei es erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt, und es hat sich in den letzten zehn Jahren nur geringfügig verringert. Das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle ist auf verschiedene Faktoren zurückzuführen, beispielsweise Geschlechterstereotypen, die Fortdauer der „gläsernen Decke“ und des „klebrigen Bodens“ sowie die horizontale Segregation, einschließlich des überdurchschnittlichen Anteils von Frauen in gering bezahlten Dienstleistungstätigkeiten, sowie die ungleiche Aufteilung von Pflege- und Betreuungsaufgaben. Zudem wird das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zum Teil durch unmittelbare und mittelbare geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung verursacht. Alle diese Elemente stellen strukturelle Hindernisse dar, die komplexe Herausforderungen für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und die Verwirklichung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit schaffen, und sie haben Langzeitfolgen wie das Rentengefälle und die Feminisierung der Armut.

(16)

Ein allgemeiner Mangel an Transparenz in Bezug auf die Entgelthöhen innerhalb von Organisationen führt zum Fortdauern einer Situation, in der geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung und Verzerrungen unentdeckt bleiben oder im Verdachtsfall schwer nachzuweisen sind. Es sind daher verbindliche Maßnahmen erforderlich, um die Entgelttransparenz zu verbessern, Organisationen zu ermutigen, ihre Vergütungsstrukturen zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Frauen und Männer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, das gleiche Entgelt erhalten, sowie Diskriminierungsopfer in die Lage zu versetzen, ihr Recht auf gleiches Entgelt auszuüben. Diese verbindlichen Maßnahmen müssen durch Bestimmungen ergänzt werden, mit denen bestehende Rechtsbegriffe wie Entgelt und gleichwertige Arbeit präzisiert werden, und durch Maßnahmen zur Verbesserung der Durchsetzungsmechanismen und des Zugangs zur Justiz.

(17)

Die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts sollte durch die Beseitigung unmittelbarer und mittelbarer Entgeltdiskriminierung verbessert werden. Dies hindert Arbeitgeber nicht daran, Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler und vorurteilsfreier Kriterien wie Leistung und Kompetenz unterschiedlich zu vergüten.

(18)

Diese Richtlinie sollte für alle Arbeitnehmer gelten, einschließlich Teilzeitbeschäftigte, befristet beschäftigte Arbeitnehmer und Personen mit einem Arbeitsvertrag oder Beschäftigungsverhältnis mit einem Leiharbeitsunternehmen sowie Arbeitnehmer in Führungspositionen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat einen Arbeitsvertrag haben und/oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen ist (5). Falls sie die einschlägigen Kriterien erfüllen, fallen Hausangestellte, Arbeitnehmer, die auf Abruf, intermittierend, auf der Grundlage von Gutscheinen und auf Online-Plattformen beschäftigt sind, Arbeitnehmer in geschützten Beschäftigungsverhältnissen sowie Praktikanten und Auszubildende in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Die Feststellung des Vorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses sollte sich an den Fakten orientieren, die sich auf die tatsächliche Arbeitsleistung beziehen, und nicht an der Beschreibung des Verhältnisses durch die Parteien.

(19)

Ein wichtiges Element zur Beseitigung von Entgeltdiskriminierung ist die Entgelttransparenz vor Beschäftigung. Diese Richtlinie sollte daher auch für Stellenbewerber gelten.

(20)

Um Hindernisse für die Opfer von geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung bei der Ausübung ihres Rechts auf gleiches Entgelt zu beseitigen und Arbeitgeber bei der Gewährleistung der Achtung dieses Rechts anzuleiten, sollten die Kernbegriffe im Zusammenhang mit gleichem Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit wie Entgelt und gleichwertige Arbeit im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs präzisiert werden. Dadurch sollte die Anwendung dieser Konzepte insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erleichtert werden.

(21)

Der Grundsatz des gleichen Entgelts sollte in Bezug auf Löhne, Gehälter und alle sonstigen Vergütungen, die die Arbeitnehmer aufgrund ihrer Beschäftigung von ihrem Arbeitgeber unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung erhalten, eingehalten werden. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) sollte der Begriff „Entgelt“ nicht nur das Gehalt, sondern auch ergänzende oder variable Bestandteile des Entgelts umfassen. Im Rahmen von ergänzenden oder variablen Bestandteilen sollten alle zusätzlich zum üblichen Grund- oder Mindestlohn oder -gehalt gewährten Vergütungen, die der Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistung erhält, berücksichtigt werden. Solche ergänzenden oder variablen Bestandteile können unter anderem Boni, Überstundenausgleich, Fahrvergünstigungen, Wohnungs- und Verpflegungszuschüsse, Aus- und Weiterbildungsentschädigungen, Abfindungen bei Entlassung, gesetzliches Krankengeld, gesetzlich vorgeschriebene Entschädigungen und Betriebsrenten umfassen. Der Begriff „Entgelt“ sollte alle Elemente der gesetzlich oder tarifvertraglich und/oder nach den Gepflogenheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten geschuldeten Vergütung umfassen.

(22)

Um eine einheitliche Darstellung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Informationen zu gewährleisten, sollten die Entgelthöhen als Bruttojahresentgelt und entsprechender Bruttostundenentgelt angegeben werden. Es sollte möglich sein, die Entgelthöhen auf der Grundlage des für den Arbeitnehmer festgelegten tatsächlichen Entgelts zu berechnen, unabhängig davon, ob es jährlich, monatlich, stündlich oder anderweitig festgelegt ist.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten nicht verpflichtet sein, für die Zwecke dieser Richtlinie neue Stellen einzurichten. Es sollte ihnen möglich sein, die sich daraus ergebenden Aufgaben im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten bestehenden Stellen, einschließlich der Sozialpartner, zu übertragen, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten erfüllen die Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie.

(24)

Um die Arbeitnehmer zu schützen und ihrer Angst vor Viktimisierung bei der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts Rechnung zu tragen, sollte es ihnen möglich sein, sich durch einen Vertreter vertreten zu lassen. Dabei könnte es sich um Gewerkschaften oder andere Arbeitnehmervertreter handeln. Gibt es keine Arbeitnehmervertreter, so sollten sich die Arbeitnehmer durch einen Vertreter ihrer Wahl vertreten lassen können. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, ihre nationalen Gegebenheiten und unterschiedliche Rollen bei der Arbeitnehmervertretung zu berücksichtigen.

(25)

In Artikel 10 AEUV ist vorgesehen, dass die Union bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen darauf abzielt, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. In Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG ist vorgesehen, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf das Arbeitsentgelt geben darf. Geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung, bei der das Geschlecht eines Opfers eine entscheidende Rolle spielt, kann in der Praxis vielfältige Formen annehmen. Dabei kann es sich um eine Überschneidung verschiedener Achsen der Diskriminierung oder Ungleichheit handeln, bei der der Arbeitnehmer zu einer oder mehreren Gruppen gehört, die gegen eine Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts einerseits sowie der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung nach Maßgabe der Richtlinie 2000/43/EG des Rates (7) oder der Richtlinie 2000/78/EG des Rates (8) andererseits geschützt ist bzw. sind. Frauen mit Behinderungen, Frauen unterschiedlicher Rasse oder ethnischer Herkunft, einschließlich Roma-Frauen, und junge oder ältere Frauen zählen zu den Gruppen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sein können. Mit der vorliegenden Richtlinie sollte daher klargestellt werden, dass es im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung möglich sein sollte, eine solche Kombination zu berücksichtigen, um etwaige Zweifel auszuräumen, die nach dem geltenden Rechtsrahmen in dieser Hinsicht bestehen können, und nationale Gerichte, Gleichbehandlungsstellen und andere zuständige Behörden in die Lage zu versetzen, insbesondere zu inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Zwecken jeder Benachteiligung, die sich aus intersektioneller Diskriminierung ergibt, gebührend Rechnung zu tragen; dazu gehört die Feststellung des Vorliegens einer Diskriminierung, die Wahl der geeigneten Vergleichsperson, die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und gegebenenfalls die Festsetzung der Höhe des gewährten Schadensersatzes oder der verhängten Sanktionen.

Ein intersektioneller Ansatz ist wichtig, um das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zu verstehen und anzugehen. Diese Klarstellung sollte den Umfang der Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf Maßnahmen zur Entgelttransparenz im Rahmen der vorliegenden Richtlinie nicht ändern. Insbesondere sollten Arbeitgeber nicht verpflichtet sein, Daten zu anderen Schutzgründen als dem Geschlecht zu erheben.

(26)

Um das Recht auf gleiches Entgelt einzuhalten, müssen Arbeitgeber Vergütungsstrukturen festlegen, die gewährleisten, dass es keine geschlechtsspezifischen Entgeltunterschiede zwischen Arbeitnehmern gibt, die gleiche oder gleichwertige Arbeit leisten, die nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind. Diese Vergütungsstrukturen sollten einen Vergleich des Wertes unterschiedlicher Aufgaben innerhalb derselben Organisationsstruktur ermöglichen. Diese Vergütungsstrukturen sollten auf bestehenden Leitlinien der Union in Bezug auf Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung oder auf Indikatoren oder geschlechtsneutralen Modellen aufgebaut werden können. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte der Wert der Arbeit anhand objektiver Kriterien, einschließlich berufliche Anforderungen, Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsbildungsanforderungen, Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen, unabhängig von Unterschieden in den Beschäftigungsmodellen, bewertet und verglichen werden. Um die Anwendung des Konzepts der gleichwertigen Arbeit insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleinere und mittlere Unternehmen zu erleichtern, sollten die zu verwendenden objektiven Kriterien vier Faktoren umfassen: Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. Diese Faktoren wurden in den bestehenden Leitlinien der Union als wesentlich und ausreichend für die Bewertung der in einer Organisation ausgeführten Aufgaben ermittelt, unabhängig davon, zu welchem Wirtschaftszweig die Organisation gehört.

Da nicht alle Faktoren für eine bestimmte Position gleichermaßen relevant sind, sollte jeder der vier Faktoren vom Arbeitgeber nach Maßgabe der Relevanz dieser Kriterien für den jeweiligen Arbeitsplatz oder die betreffende Position gewichtet werden. Außerdem sollten, sofern relevant und gerechtfertigt, zusätzliche Kriterien berücksichtigt werden können. Gegebenenfalls sollte die Kommission bestehende Leitlinien der Union im Benehmen mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) aktualisieren können.

(27)

Nationale Systeme zur Lohnfestlegung variieren und können auf Tarifverträgen und/oder vom Arbeitgeber beschlossenen Elementen beruhen. Diese Richtlinie hat keine Auswirkungen auf die unterschiedlichen nationalen Systeme zur Lohnfestlegung.

(28)

Die Ermittlung einer gültigen Vergleichsperson ist ein wichtiger Parameter für die Feststellung, ob Arbeit als gleichwertig betrachtet werden kann. Dies ermöglicht es Arbeitnehmern, nachzuweisen, dass sie schlechter behandelt wurden als eine Vergleichsperson eines anderen Geschlechts, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet. Auf der Grundlage der durch die Definitionen der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung gemäß der Richtlinie 2006/54/EG herbeigeführten Entwicklungen sollte in Situationen, in denen es keine reale Vergleichsperson gibt, der Rückgriff auf eine hypothetische Vergleichsperson erlaubt sein, um es Arbeitnehmern zu ermöglichen, nachzuweisen, dass sie nicht in gleicher Weise behandelt wurden wie eine hypothetische Vergleichsperson eines anderen Geschlechts behandelt worden wäre. Damit wäre ein großes Hindernis für potenzielle Opfer geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung beseitigt, insbesondere auf stark geschlechtsspezifisch segregierten Arbeitsmärkten, wo es aufgrund der Anforderung, eine Vergleichsperson des anderen Geschlechts zu finden, fast unmöglich ist, einen Anspruch auf gleiches Entgelt geltend zu machen.

Darüber hinaus sollten Arbeitnehmer nicht daran gehindert werden, andere Fakten, die eine mutmaßliche Diskriminierung vermuten lassen, wie Statistiken oder sonstige verfügbare Informationen, zu verwenden. Dadurch ließen sich geschlechtsspezifische Entgeltungleichheiten in geschlechtsspezifisch segregierten Sektoren und Berufen, besonders in von Frauen dominierten Bereichen wie dem Pflege- und Betreuungssektor, wirksamer bekämpfen.

(29)

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass sich für die Bewertung, ob sich Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, der Vergleich nicht notwendigerweise auf Situationen beschränkt, in denen Männer und Frauen für denselben Arbeitgeber arbeiten (9). Arbeitnehmer können sich in einer vergleichbaren Situation befinden, auch wenn sie nicht für denselben Arbeitgeber arbeiten, wenn die Entgeltbedingungen auf eine einheitliche Quelle zurückzuführen sind, die diese Bedingungen festlegt, und wenn diese Bedingungen gleich und vergleichbar sind. Dies kann der Fall sein, wenn die einschlägigen Entgeltbedingungen durch gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen geregelt werden, die sich auf für mehrere Arbeitgeber geltendes Entgelt beziehen, oder wenn die Bedingungen für mehr als eine Organisation oder mehr als einen Betrieb einer Holdinggesellschaft oder eines Konzerns zentral festgelegt werden. Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich der Vergleich nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die gleichzeitig mit der klagenden Partei beschäftigt sind (10). Darüber hinaus sollte bei der Durchführung der eigentlichen Bewertung anerkannt werden, dass ein Unterschied beim Entgelt durch Faktoren erklärt werden kann, die nicht mit dem Geschlecht in Verbindung stehen.

(30)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Schulungen und spezifische Instrumente und Methoden zur Verfügung gestellt werden, um Arbeitgeber bei der Bewertung der Frage, was unter gleichwertiger Arbeit zu verstehen ist, zu unterstützen und anzuleiten. Dadurch sollte die Anwendung dieses Konzepts insbesondere für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erleichtert werden. Unter Berücksichtigung des nationalen Rechts, von Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten sollten die Mitgliedstaaten die Sozialpartner mit der Entwicklung spezifischer Instrumente und Methoden betrauen oder diese in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern oder nach Anhörung der Sozialpartner entwickeln können.

(31)

Systeme zur beruflichen Einstufung und Arbeitsbewertung können zu geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung führen, wenn sie nicht geschlechtsneutral eingesetzt werden, insbesondere wenn sie von traditionellen Geschlechterstereotypen ausgehen. In solchen Fällen tragen sie zum Fortbestehen des Entgeltgefälles bei, indem sie die von Männern oder Frauen dominierten Berufe in Situationen, in denen die geleistete Arbeit gleichwertig ist, unterschiedlich bewerten. Werden hingegen geschlechtsneutrale Systeme zur Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung verwendet, tragen sie wirksam zur Schaffung eines transparenten Entgeltsystems bei und gewährleisten, dass unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Mit diesen Systemen wird mittelbare Entgeltdiskriminierung im Zusammenhang mit der Unterbewertung von Tätigkeiten, die üblicherweise von Frauen geleistet werden, erkannt. Dies geschieht durch die Messung und den Vergleich von Tätigkeiten, deren Inhalt zwar unterschiedlich, aber gleichwertig ist; dadurch unterstützen sie den Grundsatz des gleichen Entgelts.

(32)

Fehlende Informationen über die vorgesehene Entgeltspanne einer Stelle führen zu einer Informationsasymmetrie, die die Verhandlungsmacht von Stellenbewerbern einschränkt. Durch die Gewährleistung von Transparenz sollten potenzielle Arbeitnehmer in die Lage versetzt werden, eine fundierte Entscheidung über das erwartete Gehalt zu treffen, ohne jedoch die Verhandlungsmacht des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers in irgendeiner Weise einzuschränken, um ein Gehalt auch außerhalb der angegebenen Spanne auszuhandeln. Transparenz würde zudem eine explizite und geschlechtsneutrale Grundlage für die Festlegung des Entgelts gewährleisten und die Unterbewertung des Entgelts im Vergleich zu Kompetenzen und Erfahrungen unterbinden. Transparenz würde auch gegen intersektionelle Diskriminierung vorgegangen werden, bei der intransparente Entgeltfestlegung diskriminierende Praktiken aus verschiedenen Diskriminierungsgründen zulässt. Stellenbewerber sollten Informationen über das Einstiegsentgelt oder dessen Spanne in einer Weise erhalten, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder andernfalls vor Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Informationen sollten vom Arbeitgeber oder auf andere Weise, z. B. durch die Sozialpartner, bereitgestellt werden.

(33)

Um das Fortbestehen des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles zu unterbinden, von dem einzelne Arbeitnehmer im Laufe der Zeit betroffen sind, sollten Arbeitgeber sicherstellen, dass Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral sind und Einstellungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise geführt werden, um das Recht auf gleiches Entgelt nicht zu unterminieren. Arbeitgebern sollte es nicht gestattet sein, sich nach dem aktuellen Entgelt oder der bisherigen Entgeltentwicklung eines Stellenbewerbers zu erkundigen oder proaktiv zu versuchen, Informationen darüber einzuholen.

(34)

Entgelttransparenzmaßnahmen sollten das Recht der Arbeitnehmer auf gleiches Entgelt schützen und gleichzeitig die Kosten und den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber so weit wie möglich begrenzen, wobei Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Gegebenenfalls sollten die Maßnahmen auf die Arbeitgebergröße zugeschnitten sein; dabei ist die Mitarbeiterzahl zu berücksichtigen. Die Zahl der bei Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer, die als Kriterium dafür heranzuziehen ist, ob ein Arbeitgeber der Berichterstattung über das Entgelt gemäß dieser Richtlinie unterliegt, wird unter Berücksichtigung der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (11) über Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen festgelegt.

(35)

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmern die Kriterien, die für die Festlegung ihrer Entgelthöhe und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, zur Verfügung stellen. Die Entgeltentwicklung bezieht sich auf den Prozess des Übergangs eines Arbeitnehmers zu einer höheren Entgelthöhe. Kriterien für die Entgeltentwicklung können unter anderem individuelle Leistung, Kompetenzentwicklung und Dienstalter sein. Bei der Umsetzung dieser Verpflichtung sollten die Mitgliedstaaten besonders darauf achten, einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten sollten als Minderungsmaßnahme auch gebrauchsfertige Vorlagen bereitstellen können, um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen bei der Erfüllung dieser Verpflichtung zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitgeber, die Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen sind, von der Verpflichtung im Zusammenhang mit der Entgeltentwicklung befreien können, indem sie ihnen beispielsweise gestatten, die entsprechenden Kriterien auf Antrag der Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.

(36)

Alle Arbeitnehmer sollten das Recht haben, auf Anfrage von ihrem Arbeitgeber Auskunft über ihre individuelle Entgelthöhe und — aufgeschlüsselt nach Geschlecht — über die durchschnittlichen Entgelthöhen für die Gruppe von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit wie sie selbst verrichten, zu erhalten. Sie sollten auch die Möglichkeit haben, die Auskünfte über Arbeitnehmervertreter oder eine Gleichbehandlungsstelle zu erhalten. Arbeitgeber sollten Arbeitnehmer jährlich über dieses Recht sowie über die Schritte, die zur Ausübung dieses Rechts unternommen werden müssen, informieren. Arbeitgeber können auch von sich aus solche Informationen bereitstellen, ohne dass die Arbeitnehmer sie anfordern müssen.

(37)

Mit dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen angemessenen Zugang zu den Informationen haben, die gemäß dieser Richtlinie für Stellenbewerber und Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden. Solche Informationen sollten diesen Personen unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Behinderungen in einem Format und mit der geeigneten Form der Hilfe und Unterstützung zur Verfügung gestellt werden, um Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Informationen zu gewährleisten. Dies könnte die Darstellung von Informationen auf verständliche und wahrnehmbare Weise, in geeigneter Schriftgröße, mit ausreichendem Kontrast oder in der jeweiligen Behinderung angemessenen anderen Formaten umfassen. Gegebenenfalls findet die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) Anwendung.

(38)

Arbeitgeber mit mindestens 100 Arbeitnehmern sollten regelmäßig über das Entgelt Bericht erstatten, wie in dieser Richtlinie vorgesehen. Diese Informationen sollten von den Überwachungsstellen der Mitgliedstaaten auf angemessene und transparente Weise veröffentlicht werden. Arbeitgeber können diese Berichte beispielsweise auf ihrer Website veröffentlichen oder sie auf andere Weise öffentlich zugänglich machen, beispielsweise indem sie Informationen in ihre Lageberichte, gegebenenfalls in den Lagebericht, der gemäß der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) erstellt wird, aufnehmen. Arbeitgeber, die den Anforderungen jener Richtlinie unterliegen, können in ihrem Lagebericht zusammen mit anderen beschäftigungsbezogenen Angelegenheiten auch über das Entgelt Bericht erstatten. Um die Entgelttransparenz in Bezug auf die Arbeitnehmer zu maximieren, können die Mitgliedstaaten die Berichterstattungsfrequenz erhöhen oder für Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern eine regelmäßige Berichterstattung über das Entgelt vorschreiben.

(39)

Die Berichterstattung über das Entgelt sollte es den Arbeitgebern ermöglichen, ihre Entgeltstrukturen und ihre Entgeltpolitik zu bewerten und zu überwachen und so den Grundsatz des gleichen Entgelts proaktiv einzuhalten. Die Berichterstattung und gemeinsame Entgeltbewertungen tragen dazu bei, für geschlechtsspezifische Verzerrungen in den Entgeltstrukturen und für Entgeltdiskriminierung zu sensibilisieren und tragen dazu bei, solche Verzerrungen und Diskriminierung wirksam und systematisch zu bekämpfen, was allen Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers zugutekommt. Gleichzeitig sollten die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Daten die zuständigen Behörden, Arbeitnehmervertreter und andere Interessenträger dabei unterstützen, das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle in allen Sektoren (horizontale Segregation) und Funktionen (vertikale Segregation) zu überwachen. Die Arbeitgeber möchten die veröffentlichten Daten möglicherweise durch eine Erläuterung etwaiger geschlechtsspezifischer Entgeltunterschiede oder Entgeltgefälle ergänzen. Wenn Unterschiede beim durchschnittlichen Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Faktoren gerechtfertigt sind, sollte der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Ungleichheiten zu beseitigen.

(40)

Um die Belastung für Arbeitgeber zu verringern, könnten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Daten über ihre nationalen Verwaltungen erheben und miteinander verknüpfen, damit das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Arbeitgeber berechnet werden kann. Eine solche Datenerfassung kann die Verknüpfung von Daten mehrerer öffentlicher Verwaltungen, wie z. B. Finanzaufsichtsbehörden und Sozialversicherungsstellen, erfordern und wäre möglich, wenn Verwaltungsdaten zur Verfügung stehen, um die Daten der Arbeitgeber auf Betriebs- oder Organisationsebene mit den Daten der Arbeitnehmer auf individueller Ebene, einschließlich Geld- und Sachleistungen, abzugleichen. Die Mitgliedstaaten könnten diese Informationen nicht nur für diejenigen Arbeitgeber einholen, die der Pflicht zur Entgeltberichterstattung nach dieser Richtlinie unterliegen, sondern auch für Arbeitgeber, die nicht der Pflicht zur Entgeltberichterstattung unterliegen und die freiwillig Bericht erstatten. Die Veröffentlichung der erforderlichen Informationen durch die Mitgliedstaaten sollte die Arbeitgeber, die von den Verwaltungsdaten erfasst sind, von der Pflicht zur Entgeltberichterstattung entbinden, sofern das mit der Berichtspflicht angestrebte Ergebnis erreicht wird.

(41)

Um die Informationen über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle auf der Organisationsebene allgemein zugänglich zu machen, sollten die Mitgliedstaaten die gemäß dieser Richtlinie benannte Überwachungsstelle damit beauftragen, die von den Arbeitgebern erhaltenen Daten zum Entgeltgefälle zu sammeln, ohne letztere zusätzlich zu belasten. Die Überwachungsstelle sollte diese Daten unter anderem auf einer leicht zugänglichen Website veröffentlichen, damit die Daten der einzelnen Arbeitgeber, Sektoren und Regionen des betreffenden Mitgliedstaats verglichen werden können.

(42)

Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber, die nicht den Berichterstattungspflichten gemäß dieser Richtlinie unterliegen, und die freiwillig über das Entgelt berichten, beispielsweise mittels eines Entgelttransparenzsiegels Anerkennung bieten, im Hinblick darauf, bewährte Verfahren in Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten zu fördern.

(43)

Gemeinsame Entgeltbewertungen sollten bei Entgeltungleichheiten in Organisationen mit mindestens 100 Arbeitnehmern eine Überprüfung und Überarbeitung der Entgeltstrukturen auslösen. Die gemeinsame Entgeltbewertung sollte durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und die betroffenen Arbeitnehmervertreter sich nicht darüber einig sind, dass ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von mindestens 5 % zwischen Frauen und Männern in einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern durch objektive und geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt werden kann, wenn der Arbeitgeber eine solche Rechtfertigung nicht vorlegt oder wenn der Arbeitgeber einen solchen Unterschied der Entgelthöhe innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Vorlage der Entgeltberichterstattung nicht korrigiert hat. Die gemeinsame Entgeltbewertung sollte von Arbeitgebern in Zusammenarbeit mit Arbeitnehmervertretern durchgeführt werden. Gibt es keine Arbeitnehmervertreter, so sollten sie für den Zweck der gemeinsamen Entgeltbewertung von den Arbeitnehmern benannt werden. Gemeinsame Entgeltbewertungen sollten innerhalb einer angemessenen Frist dazu führen, dass geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierungen beseitigt werden, indem Abhilfemaßnahmen angenommen werden.

(44)

Jegliche Verarbeitung oder Veröffentlichung von Informationen im Rahmen dieser Richtlinie sollte der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) entsprechen. Es sollten spezifische Sicherheitsvorkehrungen hinzugefügt werden, um eine direkte oder indirekte Offenlegung von Informationen über einen identifizierbaren Arbeitnehmer zu verhindern. Arbeitnehmer sollten nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt freiwillig offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen.

(45)

Es ist wichtig, dass die Sozialpartner Fragen des gleichen Entgelts in Tarifverhandlungen erörtern und ihnen besondere Aufmerksamkeit widmen. Die verschiedenen Merkmale des nationalen sozialen Dialogs und der Tarifverhandlungssysteme in der Union, die Autonomie und Vertragsfreiheit der Sozialpartner sowie ihre Eigenschaft als Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter sollten berücksichtigt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem nationalen System und ihrer nationalen Praxis geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Sozialpartner zu ermutigen, Fragen des gleichen Entgelts gebührend zu berücksichtigen; dazu könnten auch Diskussionen auf der geeigneten Ebene der Tarifverhandlungen, Maßnahmen, um die Ausübung des Rechts auf Tarifverhandlungen in Bezug auf die betreffenden Angelegenheiten anzuregen und ungebührliche Einschränkungen dieses Rechts zu beseitigen, und die Entwicklung geschlechtsneutraler Systeme zur Arbeitsbewertung und Einstufung gehören.

(46)

Allen Arbeitnehmern sollten die erforderlichen Verfahren zur Verfügung stehen, die ihnen das Recht auf Zugang zur Justiz gewähren. Nationale Rechtsvorschriften, die die Inanspruchnahme der Schlichtung oder der Einschaltung einer Gleichbehandlungsstelle verbindlich vorsehen oder mit Anreizen oder Sanktionen versehen, sollten die Parteien nicht daran hindern, ihr Recht auf Zugang zu den Gerichten wahrzunehmen.

(47)

Die Einbindung von Gleichbehandlungsstellen zusätzlich zu anderen Interessenträgern trägt maßgeblich zur wirksamen Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei. Die Befugnisse und Mandate der nationalen Gleichbehandlungsstellen sollten daher angemessen sein, um geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung, einschließlich der Entgelttransparenz oder sonstiger in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten, vollständig abzudecken. Um die verfahrenstechnischen und kostenbedingten Hindernisse zu überwinden, mit denen Arbeitnehmer beim Versuch, ihr Recht auf gleiches Entgelt wahrzunehmen, konfrontiert sind, sollten Gleichbehandlungsstellen sowie Verbände, Organisationen, und Arbeitnehmervertreter oder andere Rechtspersonen mit einem Interesse an der Gewährleistung der Gleichstellung von Männern und Frauen die Möglichkeit haben, Einzelpersonen zu vertreten. Sie sollten Arbeitnehmer helfen können, indem sie in deren Namen oder zu ihrer Unterstützung handeln; dies würde es Arbeitnehmern, die Opfer von Diskriminierung geworden sind, ermöglichen, bei mutmaßlicher Verletzung ihrer Rechte und mutmaßlichem Verstoß gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts ihre Ansprüche wirksam geltend zu machen.

(48)

Die Geltendmachung von Ansprüchen im Namen oder zur Unterstützung mehrerer Arbeitnehmer ist eine Möglichkeit, Verfahren zu erleichtern, die andernfalls aufgrund von verfahrenstechnischen und finanziellen Hindernissen oder der Furcht vor Viktimisierung nicht eingeleitet würden. Auch wenn Arbeitnehmer Mehrfachdiskriminierungen ausgesetzt sind, die schwer voneinander zu trennen sind, können Verfahren auf diese Weise erleichtert werden. Sammelklagen haben das Potenzial, systemische Diskriminierung aufzudecken und das Recht auf gleiches Entgelt und die Gleichstellung der Geschlechter in der Gesellschaft insgesamt sichtbar zu machen. Die Möglichkeit des kollektiven Rechtsschutzes könnte die proaktive Einhaltung von Maßnahmen zur Entgelttransparenz fördern, Gruppendruck schaffen, das Bewusstsein und die Bereitschaft der Arbeitgeber, präventiv zu handeln, erhöhen und den systemischen Charakter der Entgeltdiskriminierung angehen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Qualifikationskriterien für die Vertreter von Arbeitnehmern in Gerichtsverfahren in Bezug auf Ansprüche auf gleiches Entgelt festzulegen, um sicherzustellen, dass solche Vertreter ausreichend qualifiziert sind.

(49)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Gleichbehandlungsstellen über ausreichende Mittel verfügen, damit sie ihre Aufgaben im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung wirksam und angemessen wahrnehmen können. Werden die Aufgaben mehr als einer Stelle übertragen, so sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass diese sich in ausreichendem Maße koordinieren. Dies umfasst zum Beispiel Beträge aus erhobenen Geldbußen den Gleichbehandlungsstellen zuzuweisen, damit diese ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt wirksam wahrnehmen können; dazu gehört auch, Ansprüche aufgrund von Entgeltdiskriminierung geltend zu machen oder Opfer bei der Geltendmachung solcher Ansprüche zu unterstützen.

(50)

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollte der Schadensersatz den Schaden, der durch geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung entstanden ist, vollständig decken (15). Dazu gehören vollständige Entgeltnachzahlungen und Nachzahlungen damit verbundener Prämien oder Sachleistungen sowie den Schadensersatz für entgangene Chancen, wie Zugang zu bestimmten Leistungen je nach Entgelthöhe, und für immateriellen Schaden, wie beispielsweise erlittenes Leid aufgrund der Unterbewertung der geleisteten Arbeit. Beim Schadensersatz kann gegebenenfalls eine geschlechtsspezifische Entgeltdiskriminierung, die sich mit Diskriminierung in Bezug auf andere Schutzgründe überschneidet, berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten keine vorab festgelegte Obergrenze für einen solchen Schadensersatz einführen.

(51)

Neben dem Schadensersatz sollten auch andere Abhilfemaßnahmen vorgesehen werden. Die zuständigen Behörden oder die nationalen Gerichte sollten beispielsweise einen Arbeitgeber anweisen können, strukturelle oder organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, damit er seinen Pflichten im Bereich des gleichen Entgelts nachkommt. Zu diesen Maßnahmen kann zum Beispiel die Pflicht gehören, das Verfahren zur Entgeltfestlegung auf der Grundlage einer geschlechtsneutralen Bewertung und Einstufung zu überprüfen; einen Aktionsplan zu erstellen, um die festgestellten Diskrepanzen zu beseitigen und ungerechtfertigte Entgeltgefälle abzubauen; die Arbeitnehmer über ihr Recht auf gleiches Entgelt zu informieren und dafür zu sensibilisieren sowie eine obligatorische Schulung des für Humanressourcen verantwortlichen Personals in Fragen des gleichen Entgelts und der geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und Einstufung einzuführen.

(52)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (16) enthält die Richtlinie 2006/54/EG Bestimmungen, um sicherzustellen, dass die Beweislast auf den die beklagte Partei verlagert wird, wenn die Vermutung einer Diskriminierung besteht. Dennoch ist es für die Opfer und die Gerichte nicht immer einfach, zu wissen, wie sie selbst diese Vermutung begründen können. In der Rechtssache C-109/88 kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Beweislast auf die beklagte Partei verlagert werden sollte, wenn ein Entgeltsystem angewandt wird, dem jede Durchschaubarkeit fehlt, ohne dass der Arbeitnehmer die Vermutung einer Entgeltdiskriminierung belegen muss. Entsprechend sollte die Beweislast auf die beklagte Partei verlagert werden, wenn ein Arbeitgeber die in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zur Entgelttransparenz nicht erfüllt, beispielsweise indem er sich weigert, von den Arbeitnehmern angeforderte Informationen bereitzustellen, oder gegebenenfalls nicht über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle Bericht erstattet, es sei denn, der Arbeitgeber weist nach, dass ein solcher Verstoß offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig war.

(53)

Nationale Vorschriften über die Verjährungsfristen in Bezug auf das Geltendmachen von Ansprüchen betreffend mutmaßliche Verletzungen der gemäß dieser Richtlinie bestehenden Rechte sollten gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs so gestaltet sein, dass sie die Ausübung dieser Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Verjährungsfristen schaffen spezifische Hindernisse für Opfer geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung. Zu diesem Zweck sollten gemeinsame Mindeststandards festgelegt werden. Darin sollte festgelegt sein, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lange sie dauert und unter welchen Umständen eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist eintritt, und vorgesehen werden, dass die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen mindestens drei Jahre beträgt. Die Verjährungsfristen sollten nicht beginnen, bevor die klagende Partei Kenntnis von dem Verstoß hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass die Verjährungsfrist nicht beginnt, solange der Verstoß weiter besteht, oder dass sie nicht vor Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Beschäftigungsverhältnisses beginnt.

(54)

Die Kosten eines Rechtsstreits stellen ein schwerwiegendes Hindernis für Opfer geschlechtsspezifischer Entgeltdiskriminierung dar, Ansprüche aufgrund mutmaßlicher Verletzungen ihres Rechts auf gleiches Entgelt geltend zu machen, was zu unzureichendem Schutz für Arbeitnehmer und zu einer unzureichenden Durchsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt führt. Um dieses wesentliche Verfahrenshindernis auf dem Weg zur Gerechtigkeit zu beseitigen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Gerichte bewerten können, ob eine unterlegene klagende Partei berechtigte Gründe hatte, den Anspruch geltend zu machen, und, wenn dies so ist, anordnen zu können, dass die unterlegene klagende Partei die Kosten des Verfahrens nicht tragen muss. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn eine obsiegende beklagte Partei die in dieser Richtlinie festgelegten Entgelttransparenzpflichten nicht erfüllt hat.

(55)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen nationale Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder gegen nationale Vorschriften vorsehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bereits in Kraft sind und sich auf das Recht auf gleiches Entgelt beziehen. Diese Sanktionen sollten Geldbußen umfassen, die auf dem Bruttojahresumsatz des Arbeitgebers oder der Gesamtentgeltsumme des Arbeitgebers beruhen könnten. Sonstigen erschwerenden oder mildernden Umständen des Einzelfalls, beispielsweise wenn Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts mit Diskriminierung in Bezug auf andere Schutzgründe verbunden ist, sollte Rechnung getragen werden. Es liegt an den Mitgliedstaaten, festzulegen, für welche Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit gleichem Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Geldbußen die angemessenste Form der Sanktionierung darstellen.

(56)

Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen für wiederholte Verletzungen von Rechten oder Pflichten in Bezug auf das gleiche Entgelt für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit festlegen, um der Schwere der Handlung Rechnung zu tragen und diese Verletzungen weiter zu verhindern. Solche Sanktionen könnten verschiedene Arten finanzieller Negativanreize umfassen, wie den Entzug öffentlicher Zuwendungen oder den Ausschluss von sonstigen finanziellen Anreizen oder öffentlichen Ausschreibungen für einen bestimmten Zeitraum.

(57)

Die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten der Arbeitgeber sind Teil der geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, deren Einhaltung die Mitgliedstaaten gemäß den Richtlinien 2014/23/EU (17), 2014/24/EU (18) und 2014/25/EU (19) des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu gewährleisten haben. Um diese Pflichten für Arbeitgeber in Bezug auf das Recht auf gleiches Entgelt zu erfüllen, sollten die Mitgliedstaaten daher insbesondere sicherstellen, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags oder einer Konzession über Verfahren zur Entgeltfestlegung verfügen, die nicht zu einem geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, führen, das sich nicht durch geschlechtsneutrale Faktoren rechtfertigen lässt. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, öffentliche Auftraggeber zu verpflichten, gegebenenfalls Sanktionen und Kündigungsbedingungen einzuführen, um die Wahrung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei der Ausführung von öffentlichen Verträgen und Konzessionen zu gewährleisten. Den Vertragsparteien sollte es auch möglich sein, die Nichteinhaltung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch den Bieter oder einen seiner Unterauftragnehmer berücksichtigen, wenn sie erwägen, Ausschlussgründe anzuwenden oder beschließen, dem Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot einreicht, den Zuschlag nicht zu erteilen.

(58)

Die wirksame Umsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt erfordert einen angemessenen verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Schutz vor Benachteiligungen als Reaktion auf den Versuch von Arbeitnehmern, dieses Recht wahrzunehmen, als Reaktion auf eine Beschwerde beim Arbeitgeber, oder als Reaktion auf ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Einhaltung dieses Rechts. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (20) sollte die Kategorie der Arbeitnehmer, die unter den vorgesehenen Schutz fallen, weit verstanden werden und alle Arbeitnehmer umfassen, gegen die ein Arbeitgeber als Reaktion auf eine wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts eingereichte Beschwerde Vergeltungsmaßnahmen ergreifen kann. Der Schutz ist nicht auf Arbeitnehmer, die eine Beschwerde eingereicht haben, oder auf ihre Vertreter oder auf die Personen beschränkt, die bestimmte Formerfordernisse einhalten, von denen die Anerkennung eines bestimmten Status, wie dem eines Zeugen, abhängig gemacht wird.

(59)

Um die Durchsetzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts zu verbessern, sollten mit dieser Richtlinie die bestehenden Durchsetzungsinstrumente und -verfahren in Bezug auf die Rechte und Pflichten nach dieser Richtlinie und die Bestimmungen über gleiches Entgelt gemäß der Richtlinie 2006/54/EG gestärkt werden.

(60)

In der vorliegenden Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt, womit dem Vorrecht der Mitgliedstaaten, für Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen einzuführen und beizubehalten, Rechnung getragen wird. Gemäß dem derzeitigen Rechtsrahmen erworbene Ansprüche sollten weiterhin gelten, es sei denn, durch diese Richtlinie werden für Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen eingeführt. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf weder dazu genutzt werden, bestehende Rechte abzubauen, die in vorhandenem Unionsrecht oder nationalem Recht in diesem Bereich festgelegt sind, noch darf sie als Rechtfertigung dafür dienen, die Rechte der Arbeitnehmer in Bezug auf den Grundsatz des gleichen Entgelts einzuschränken.

(61)

Um eine angemessene Überwachung der Umsetzung des Rechts auf gleiches Entgelt sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten eigens eine Überwachungsstelle einrichten oder benennen. Diese Stelle, die in eine bestehende Stelle mit ähnlichen Zielen integriert werden können sollte, sollte spezifische Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung der Maßnahmen zur Entgelttransparenz nach dieser Richtlinie haben und bestimmte Daten zur Überwachung von Entgeltungleichheiten und Auswirkungen der Maßnahmen zur Entgelttransparenz erfassen. Die Mitgliedstaaten sollten mehr als eine Stelle benennen können, sofern die in dieser Richtlinie vorgesehenen Überwachungs- und Analysefunktionen von einer zentralen Stelle wahrgenommen werden.

(62)

Die Erstellung nach Geschlecht aufgeschlüsselter Lohnstatistiken und die Bereitstellung genauer und vollständiger Statistiken für die Kommission (Eurostat) sind für die Analyse und Überwachung von Veränderungen beim geschlechtsspezifischen Entgeltgefälle auf Unionsebene von maßgeblicher Bedeutung. Nach der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates (21) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle vier Jahre eine Statistik über die Struktur der Verdienste auf Mikroebene zu erstellen, die harmonisierte Daten zur Berechnung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles liefern. Jährliche qualitativ hochwertige Statistiken könnten die Transparenz erhöhen und die Überwachung und Sensibilisierung für geschlechtsspezifische Entgeltungleichheiten verbessern. Die Verfügbarkeit und Vergleichbarkeit solcher Daten ist entscheidend für die Bewertung von Entwicklungen, sowohl auf nationaler Ebene als auch unionsweit. An die Kommission (Eurostat) übermittelte einschlägige Statistiken sollten für statistische Zwecke im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) gesammelt werden.

(63)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich eine bessere und wirksamere Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts durch die Festlegung gemeinsamer Mindestanforderungen, die für alle Unternehmen und Organisationen in der gesamten Union gelten sollten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie, die sich auf die Festlegung von Mindeststandards beschränkt, nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(64)

Die Sozialpartner spielen eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der Art und Weise, wie Maßnahmen zur Entgelttransparenz in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, insbesondere in den Mitgliedstaaten mit einer hohen Tarifbindung. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die Sozialpartner mit der vollständigen oder teilweisen Durchführung dieser Richtlinie zu betrauen, sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse jederzeit gewährleistet sind.

(65)

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche, finanzielle oder rechtliche Auflagen vermeiden, die der Gründung und dem Ausbau von Kleinstunternehmen sowie kleinen oder mittleren Unternehmen entgegenstehen würden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Auswirkungen ihrer Umsetzungsmaßnahmen auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen prüfen, um sicherzustellen, dass diese Unternehmen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden — wobei besonderes Augenmerk auf Kleinstunternehmen zu richten ist —, den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Ergebnisse dieser Prüfung zu veröffentlichen.

(66)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) angehört und hat am 27. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält Mindestanforderungen zur Stärkung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit für Männer und Frauen (im Folgenden „Grundsatz des gleichen Entgelts“) nach Artikel 157 AEUV und des Diskriminierungsverbots nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG, insbesondere durch Entgelttransparenz und verstärkte Durchsetzungsmechanismen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Arbeitgeber in öffentlichen und privaten Sektoren.

(2)   Diese Richtlinie gilt für alle Arbeitnehmer, die gemäß den in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften, Tarifverträgen und/oder Gepflogenheiten einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, wobei die Rechtsprechung des Gerichthofs zu berücksichtigen ist.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 5 gilt diese Richtlinie für Stellenbewerber.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„Entgelt“ die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die ein Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses einem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar (ergänzende oder variable Bestandteile) als Geld- oder Sachleistung zahlt;

b)

„Entgelthöhe“ das Bruttojahresentgelt und das entsprechende Bruttostundenentgelt;

c)

„geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ die Differenz zwischen den durchschnittlichen Entgelthöhen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Arbeitgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der durchschnittlichen Entgelthöhe männlicher Arbeitnehmer;

d)

„Median-Entgelthöhe“ die Entgelthöhe, von der aus die Zahl der Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, die mehr verdienen, gleich groß ist wie die der Arbeitnehmer dieses Arbeitgebers, die weniger verdienen;

e)

„mittleres geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle“ die Differenz zwischen der Median-Entgelthöhe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eines Arbeitgebers, ausgedrückt als Prozentsatz der Median-Entgelthöhe männlicher Arbeitnehmer;

f)

„Entgeltquartil“ jede der vier gleich großen Gruppen von Arbeitnehmern, in die sie gemäß ihrer jeweiligen Entgelthöhen in aufsteigender Folge unterteilt werden;

g)

„gleichwertige Arbeit“ Arbeit, die gemäß nichtdiskriminierenden und objektiven geschlechtsneutralen Kriterien nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 4 als gleichwertig gilt;

h)

„Gruppe von Arbeitnehmern“ Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten und die auf nicht willkürliche Weise auf der Grundlage nichtdiskriminierender und objektiver geschlechtsneutraler Kriterien nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 4 von ihrem Arbeitgeber und, gegebenenfalls, in Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten, entsprechend eingeteilt werden;

i)

„unmittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der eine Person aufgrund ihres Geschlechts eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

j)

„mittelbare Diskriminierung“ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

k)

„Arbeitsaufsichtsbehörde“ die Stelle(n), die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten für Kontroll- und Aufsichtsfunktionen auf dem Arbeitsmarkt zuständig ist bzw. sind, mit der Ausnahme, dass die Sozialpartner diese Funktionen ausüben können, wenn das nationale Recht dies vorsieht;

l)

„Gleichbehandlungsstelle“ die gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG benannte(n) Stelle(n);

m)

„Arbeitnehmervertreter“ Arbeitnehmervertreter im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten.

(2)   Im Sinne dieser Richtlinie umfasst Diskriminierung:

a)

Belästigung und sexuelle Belästigung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2006/54/EG sowie jede ungünstigere Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person, wenn sich diese Belästigung oder Behandlung auf die Ausübung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte bezieht oder sich daraus ergibt;

b)

jegliche Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts;

c)

jegliche ungünstigere Behandlung im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinne der Richtlinie 92/85/EWG des Rates (24);

d)

jegliche ungünstigere Behandlung im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) aufgrund des Geschlechts, einschließlich im Zusammenhang mit Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub oder Urlaub für pflegende Angehörige;

e)

intersektionelle Diskriminierung, das heißt Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, kombiniert mit einer Diskriminierung in Bezug auf einen oder mehrere andere Schutzgründe nach Maßgabe der Richtlinie 2000/43/EG oder der Richtlinie 2000/78/EG.

(3)   Aus Absatz 2 Buchstabe e erwachsen Arbeitgebern keine zusätzlichen Pflichten, Daten nach Maßgabe dieser Richtlinie in Bezug auf andere Schutzgründe als das Geschlecht zu erheben.

Artikel 4

Gleiche Arbeit und gleichwertige Arbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber über Vergütungsstrukturen verfügen, durch die gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gewährleistet wird.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen — im Benehmen mit Gleichbehandlungsstellen — die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Instrumente oder Methoden zur Analyse als Unterstützung und Orientierung bei Bewertungen und Vergleichen des Werts der Arbeit im Einklang mit den in diesem Artikel festgelegten Kriterien verfügbar gemacht werden und leicht zugänglich sind. Diese Instrumente oder Methoden müssen es Arbeitgebern und/oder den Sozialpartnern ermöglichen, leicht Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung einzurichten und zu verwenden, mit denen jegliche Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird.

(3)   Gegebenenfalls kann die Kommission, im Benehmen mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE), unionsweite Leitlinien in Bezug auf Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung aktualisieren.

(4)   Entgeltstrukturen sind so beschaffen, dass anhand objektiver, geschlechtsneutraler und mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarter Kriterien, sofern es solche Vertreter gibt, beurteilt werden kann, ob sich die Arbeitnehmer im Hinblick auf den Wert der Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Diese Kriterien dürfen weder in unmittelbarem noch in mittelbarem Zusammenhang mit dem Geschlecht der Arbeitnehmer stehen. Sie umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Sie werden auf objektive, geschlechtsneutrale Weise angewandt, wobei jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Insbesondere dürfen relevante soziale Kompetenzen dabei nicht unterbewertet werden.

KAPITEL II

ENTGELTTRANSPARENZ

Artikel 5

Entgelttransparenz vor der Beschäftigung

(1)   Stellenbewerber haben das Recht, vom künftigen Arbeitgeber Informationen über Folgendes zu erhalten:

a)

das auf objektiven, geschlechtsneutralen Kriterien beruhende Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne; und

b)

gegebenenfalls die einschlägigen Bestimmungen des Tarifvertrags, den der Arbeitgeber in Bezug auf die Stelle anwendet.

Diese Informationen sind in einer Weise bereitzustellen, dass fundierte und transparente Verhandlungen über das Entgelt gewährleistet werden, wie beispielsweise in einer veröffentlichten Stellenausschreibung, vor dem Vorstellungsgespräch oder auf andere Weise.

(2)   Der Arbeitgeber darf Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in ihren laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen.

(3)   Arbeitgeber stellen sicher, dass Stellenausschreibungen und Berufsbezeichnungen geschlechtsneutral sind und Einstellungsverfahren auf nichtdiskriminierende Weise geführt werden, um das Recht auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit (im Folgenden „Recht auf gleiches Entgelt“) nicht zu unterminieren.

Artikel 6

Transparenz bei der Festlegung des Entgelts und der Politik der Entgeltentwicklung

(1)   Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Arbeitgeber mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Verpflichtung im Zusammenhang mit der Entgeltentwicklung gemäß Absatz 1 ausnehmen.

Artikel 7

Auskunftsrecht

(1)   Arbeitnehmer haben das Recht, gemäß den Absätzen 2 und 4 Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche Arbeit wie sie oder gleichwertige Arbeit verrichten.

(2)   Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Auskünfte nach Absatz 1 über ihre Arbeitnehmervertreter im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten zu verlangen und zu erhalten. Sie haben zudem die Möglichkeit, die Informationen über eine Gleichbehandlungsstelle anzufordern und zu erhalten.

Sind die erhaltenen Informationen unzutreffend oder unvollständig, so haben Arbeitnehmer das Recht, persönlich oder über ihre Arbeitnehmervertreter zusätzliche und angemessene Klarstellungen und Einzelheiten zu den bereitgestellten Daten zu verlangen und eine begründete Antwort zu erhalten.

(3)   Arbeitgeber informieren alle Arbeitnehmer jährlich über ihr Recht, die Auskünfte nach Absatz 1 zu erhalten, und über die Schritte, die der Arbeitnehmer unternehmen muss, um dieses Recht wahrzunehmen.

(4)   Arbeitgeber stellen die Auskünfte nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, zur Verfügung.

(5)   Arbeitnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen. Insbesondere ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um Vertragsbedingungen zu verbieten, durch die Arbeitnehmer davon abgehalten werden, Informationen über ihr Entgelt offenzulegen.

(6)   Arbeitgeber können verlangen, dass Arbeitnehmer, die Informationen gemäß diesem Artikel erhalten haben, bei denen es sich nicht um Informationen betreffend ihr eigenes Entgelt oder ihre eigene Entgelthöhe handelt, diese Informationen nur zur Ausübung ihres Rechts auf gleiches Entgelt verwenden.

Artikel 8

Zugänglichkeit von Informationen

Die Arbeitgeber stellen alle Informationen, die Arbeitnehmern oder Stellenbewerbern gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 zur Verfügung gestellt werden, in einem Format bereit, das für Personen mit Behinderungen zugänglich ist und deren besonderen Bedürfnissen Rechnung trägt.

Artikel 9

Berichterstattung über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitgeber folgende Informationen zu ihrer Organisation gemäß diesem Artikel zur Verfügung stellen:

a)

das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;

b)

das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;

c)

das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle;

d)

das mittlere geschlechtsspezifische Entgeltgefälle bei ergänzenden oder variablen Bestandteilen;

e)

der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ergänzende oder variable Bestandteile erhalten;

f)

der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jedem Entgeltquartil;

g)

das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern bei Gruppen von Arbeitnehmern, nach dem normalen Grundlohn oder -gehalt sowie nach ergänzenden oder variablen Bestandteilen aufgeschlüsselt.

(2)   Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und in jedem darauf folgenden Jahr die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

(3)   Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2027 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

(4)   Arbeitgeber mit 100 bis 149 Arbeitnehmern haben bis zum 7. Juni 2031 und danach alle drei Jahre die Informationen nach Absatz 1 in Bezug auf das vorangehende Kalenderjahr vorzulegen.

(5)   Die Mitgliedstaaten hindern Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern nicht daran, die in Absatz 1 festgelegten Informationen auf freiwilliger Basis vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe des nationalen Rechts von Arbeitgebern mit weniger als 100 Arbeitnehmern verlangen, Informationen über das Entgelt vorzulegen.

(6)   Die Richtigkeit der Angaben wird von der Leitungsebene des Arbeitgebers nach Anhörung der Arbeitnehmervertreter bestätigt. Die Arbeitnehmervertreter haben Zugang zu den vom Arbeitgeber angewandten Methoden.

(7)   Die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis g des vorliegenden Artikels werden der Stelle, die mit der Aufgabe betraut ist, diese Daten gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c zu sammeln und zu veröffentlichen, mitgeteilt. Der Arbeitgeber kann die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels auf seiner Website veröffentlichen oder sie auf andere Weise öffentlich zugänglich machen.

(8)   Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 Buchstaben a bis f des vorliegenden Artikels genannten Informationen selbst auf der Grundlage von Verwaltungsdaten wie etwa Daten, die Arbeitgeber den Steuer- oder Sozialversicherungsbehörden übermitteln, zusammenstellen. Diese Informationen sind gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe c zu veröffentlichen.

(9)   Arbeitgeber stellen allen ihren Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern ihrer Arbeitnehmer die in Absatz 1 Buchstabe g genannten Informationen zur Verfügung. Arbeitgeber stellen die Informationen auf Ersuchen der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung. Soweit verfügbar, sind auf Anfrage auch die Informationen der vorangegangenen vier Jahre zur Verfügung zu stellen.

(10)   Arbeitnehmer, Arbeitnehmervertreter, Arbeitsaufsichtsbehörden und Gleichbehandlungsstellen haben das Recht, von Arbeitgebern zusätzliche Klarstellungen und Einzelheiten zu allen bereitgestellten Daten, einschließlich Erläuterungen zu etwaigen geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden, zu verlangen. Arbeitgeber übermitteln auf entsprechende Anfrage innerhalb einer angemessenen Frist eine begründete Antwort. Sind geschlechtsspezifische Entgeltunterschiede nicht durch objektive, geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt, so haben Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Frist in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern, der Arbeitsaufsichtsbehörde und/oder der Gleichbehandlungsstelle Abhilfe zu schaffen.

Artikel 10

Gemeinsame Entgeltbewertung

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber, die Berichterstattungspflichten nach Artikel 9 unterliegen, in Zusammenarbeit mit ihren Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung vornehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

aus der Berichterstattung über das Entgelt ergibt sich ein Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Höhe von mindestens 5 Prozent in einer Gruppe von Arbeitnehmern;

b)

der Arbeitgeber hat einen solchen Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt;

c)

der Arbeitgeber hat einen solchen ungerechtfertigten Unterschied bei der durchschnittlichen Entgelthöhe innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag der Berichterstattung über das Entgelt nicht korrigiert.

(2)   Die gemeinsame Entgeltbewertung wird durchgeführt, um Entgeltunterschiede zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nicht durch objektive und geschlechtsneutrale Kriterien gerechtfertigt sind, festzustellen, zu korrigieren und zu verhindern, und sie umfasst Folgendes:

a)

eine Analyse des Anteils der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in jeder Gruppe von Arbeitnehmern;

b)

Informationen über die durchschnittlichen Entgelthöhen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie über ergänzende oder variable Bestandteile für jede Gruppe von Arbeitnehmern;

c)

etwaige Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in jeder einzelnen Gruppe von Arbeitnehmern;

d)

die Gründe für solche Unterschiede bei den durchschnittlichen Entgelthöhen, gegebenenfalls auf der Grundlage objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien, wie von den Arbeitnehmervertretern und dem Arbeitgeber gemeinsam festgestellt;

e)

den Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen eine Verbesserung beim Entgelt nach ihrem Wiedereinstieg nach Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, Elternurlaub oder Urlaub für pflegende Angehörige, gewährt wurde, wenn es eine solche Verbesserung in der einschlägigen Gruppe von Arbeitnehmern während des Zeitraums, in dem der Urlaub in Anspruch genommen wurde, gegeben hat;

f)

Maßnahmen zur Beseitigung von Entgeltunterschieden, wenn diese nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien gerechtfertigt sind;

g)

eine Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen aus früheren gemeinsamen Entgeltbewertungen.

(3)   Die Arbeitgeber stellen die gemeinsamen Entgeltbewertungen den Arbeitnehmern und den Arbeitnehmervertretern zur Verfügung und teilen sie der Überwachungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d mit. Sie stellen die Informationen auf Ersuchen der Arbeitsaufsichtsbehörde und der Gleichbehandlungsstelle zur Verfügung.

(4)   Bei der Umsetzung der Maßnahmen aus der gemeinsamen Entgeltbewertung hat der Arbeitgeber in enger Zusammenarbeit mit den Arbeitnehmervertretern entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten für die ungerechtfertigten Entgeltunterschiede Abhilfe zu schaffen. Die Arbeitsaufsichtsbehörde und/oder die Gleichbehandlungsstelle kann aufgefordert werden, an diesem Prozess mitzuwirken. Die Umsetzung der Maßnahmen umfasst eine Analyse bestehender Systeme zur geschlechtsneutralen Arbeitsbewertung und beruflichen Einstufung oder die Einrichtung solcher Systeme, um sicherzustellen, dass jegliche unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird.

Artikel 11

Unterstützung für Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern

Die Mitgliedstaaten bieten Arbeitgebern mit weniger als 250 Arbeitnehmern und den betreffenden Arbeitnehmervertretern Unterstützung in Form von technischer Hilfe und Schulungen, um die Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen zu erleichtern.

Artikel 12

Datenschutz

(1)   Soweit Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den Artikeln 7, 9 und 10 übermittelt werden, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, werden sie im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 bereitgestellt.

(2)   Personenbezogene Daten, die gemäß den Artikeln 7, 9 oder 10 dieser Richtlinie verarbeitet werden, dürfen nicht für andere Zwecke als die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass in Fällen, in denen die Offenlegung von Informationen nach den Artikeln 7, 9 und 10 zur unmittelbaren oder mittelbaren Offenlegung des Entgelts eines bestimmbaren Arbeitnehmers führen würde, nur die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Gleichbehandlungsstelle Zugang zu den betreffenden Informationen haben. Die Arbeitnehmervertreter oder die Gleichbehandlungsstelle beraten Arbeitnehmer über mögliche Ansprüche nach dieser Richtlinie, ohne dass die tatsächlichen Entgelthöhen einzelner Arbeitnehmer, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, offengelegt wird. Für Zwecke der Überwachung gemäß Artikel 29 werden die Informationen uneingeschränkt zugänglich gemacht.

Artikel 13

Sozialer Dialog

Die Mitgliedstaaten ergreifen unbeschadet der Autonomie der Sozialpartner und im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sozialpartner wirksam einbezogen werden, indem die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten erörtert werden, gegebenenfalls auf ihr Ersuchen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen, unbeschadet der Autonomie der Sozialpartner und unter Berücksichtigung der Vielfalt der nationalen Gepflogenheiten, geeignete Maßnahmen zur Förderung der Rolle der Sozialpartner und zur Ermutigung zur Ausübung des Rechts auf Kollektivverhandlungen über Maßnahmen, um gegen Entgeltdiskriminierung und deren nachteilige Auswirkungen auf die Bewertung von Arbeit, die überwiegend von einem Geschlecht verrichtet wird, vorzugehen.

KAPITEL III

RECHTSMITTEL UND RECHTSDURCHSETZUNG

Artikel 14

Rechtsschutz

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass allen Arbeitnehmern, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in ihren Rechten für verletzt halten, nach einer etwaigen Schlichtung gerichtliche Verfahren zur Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts zur Verfügung stehen. Diese Verfahren müssen für Arbeitnehmer und Personen, die in ihrem Namen handeln, selbst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, leicht zugänglich sein.

Artikel 15

Verfahren im Namen oder zur Unterstützung von Arbeitnehmern

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen, Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter oder andere juristische Personen, die gemäß den im nationalen Recht festgelegten Kriterien ein berechtigtes Interesse an der Gewährleistung der Gleichstellung von Männern und Frauen haben, sich an Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren betreffend eine mutmaßliche Verletzung der Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts beteiligen können. Sie können mit Zustimmung eines Arbeitnehmers, der mutmaßliches Opfer einer Verletzung von Rechten oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts ist, im Namen oder zur Unterstützung dieser Person handeln.

Artikel 16

Anspruch auf Schadensersatz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Arbeitnehmer, die durch die Verletzung von Rechten oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts einen Schaden erlitten haben, das Recht haben, für diesen Schaden — je nach Vorgabe des Mitgliedstaats — vollständigen Schadensersatz oder vollständige Entschädigung zu verlangen und zu erhalten.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Schadensersatz bzw. die in Absatz 1 genannte Entschädigung müssen einen tatsächlichen und wirksamen Schadensersatz oder eine tatsächliche und wirksame Entschädigung für den erlittenen Schaden — je nach Vorgabe des Mitgliedstaats — auf eine abschreckende und angemessene Art und Weise darstellen.

(3)   Durch den Schadensersatz oder die Entschädigung wird der Arbeitnehmer, der einen Schaden erlitten hat, in die Situation versetzt, in der er sich befunden hätte, wenn er nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert worden wäre oder wenn keine Verletzung der Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts erfolgt wäre. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Schadensersatz oder die Entschädigung die vollständige Nachzahlung entgangener Entgelte und damit verbundener Boni oder Sachleistungen sowie den Schadensersatz für entgangene Chancen, immateriellen Schaden, jeglichen Schaden, der durch andere relevante Faktoren verursacht wurde, zu denen auch intersektionelle Diskriminierung zählen kann, und Verzugszinsen umfasst.

(4)   Der Schadensersatz oder die Entschädigung darf nicht durch eine vorab festgelegte Obergrenze beschränkt werden.

Artikel 17

Sonstige Abhilfemaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder nationalen Gerichte im Falle einer Verletzung von Rechten oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts im Einklang mit dem nationalen Recht auf Antrag der klagenden Partei und zulasten der beklagten Partei Folgendes anordnen können:

a)

die Unterlassung der Verletzung;

b)

die Ergreifung von Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts erfüllt werden.

(2)   Kommt eine beklagte Partei einer Anordnung nach Absatz 1 nicht nach, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden oder nationalen Gerichte in der Lage sind, gegebenenfalls Zwangsgelder zu verhängen, um die Erfüllung sicherzustellen.

Artikel 18

Verlagerung der Beweislast

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Justizsystem geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Arbeitnehmer, die sich durch die Nichtanwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts in ihren Rechten für verletzt halten, bei einer zuständigen Behörde oder einem nationalen Gericht Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, die beklagte Partei nachweisen muss, dass keine unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung vorliegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in Bezug auf mutmaßliche unmittelbare oder mittelbare Entgeltdiskriminierung, die Fälle betreffen, in denen der Arbeitgeber Pflichten im Zusammenhang mit der Entgelttransparenz nach den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10 nicht erfüllt hat, der Arbeitgeber nachweisen muss, dass keine derartige Diskriminierung vorliegt.

Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass der Verstoß gegen die Verpflichtungen nach den Artikeln 5, 6, 7, 9 und 10 offensichtlich unbeabsichtigt und geringfügig war.

(3)   Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, eine günstigere Beweislastregelung für einen Arbeitnehmer vorzusehen, der in Bezug auf eine mutmaßliche Verletzung von Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts ein Verwaltungsverfahren oder ein Gerichtsverfahren anstrengt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in denen die zuständige Behörde oder das Gericht den Sachverhalt ermittelt.

(5)   Vorbehaltlich anderslautender nationaler Rechtsvorschriften gilt dieser Artikel nicht für Strafverfahren.

Artikel 19

Nachweis für gleiche oder gleichwertige Arbeit

(1)   Bei der Bewertung, ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, ist die Bewertung, ob sich die Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht auf Situationen beschränkt, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für denselben Arbeitgeber arbeiten, sondern wird auf eine einheitliche Quelle, die die Entgeltbedingungen festlegt, ausgeweitet. Eine einheitliche Quelle besteht, wenn diese alle für den Vergleich zwischen Arbeitnehmern relevanten Elemente des Entgelts festlegt.

(2)   Die Bewertung, ob sich Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die zur gleichen Zeit wie der betreffende Arbeitnehmer beschäftigt sind.

(3)   Wenn keine echte Vergleichsperson ermittelt werden kann, können andere Beweismittel zum Nachweis einer mutmaßlichen Entgeltdiskriminierung herangezogen werden, einschließlich Statistiken oder eines Vergleichs darüber, wie ein Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation behandelt würde.

Artikel 20

Zugang zu Beweismitteln

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zuständige Behörden oder nationale Gerichte in Verfahren betreffend Ansprüche auf gleiches Entgelt im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anordnen können, dass die beklagte Partei einschlägige Beweismittel, die sich in ihrer Verfügungsgewalt befinden, offenlegt.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder die nationalen Gerichte befugt sind, die Offenlegung von Beweismitteln, die vertrauliche Informationen enthalten, anzuordnen, wenn sie diese als sachdienlich für den Anspruch auf gleiches Entgelt erachten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden oder die nationalen Gerichte bei der Anordnung der Offenlegung solcher Informationen im Einklang mit nationalem Verfahrensrecht über wirksame Maßnahmen zu deren Schutz verfügen.

(3)   Dieser Artikel lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für die klagende Partei günstigere Beweislastregelung aufrechtzuerhalten oder einzuführen, unberührt.

Artikel 21

Verjährungsfristen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in den anwendbaren nationalen Vorschriften für Verjährungsfristen für das Geltendmachen von Ansprüchen auf gleiches Entgelt festgelegt ist, wann die Verjährungsfrist beginnt, wie lange sie dauert, und unter welchen Umständen eine Hemmung oder Unterbrechung der Frist eintritt. Die Verjährungsfristen beginnen nicht, bevor die klagende Partei Kenntnis von einem Verstoß hat oder diese Kenntnis vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Verjährungsfristen nicht beginnen, solange ein Verstoß weiter besteht, oder dass sie nicht vor Beendigung des Arbeitsvertrags oder des Beschäftigungsverhältnisses beginnen. Diese Verjährungsfristen dürfen nicht kürzer sein als drei Jahre.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verjährungsfristen gehemmt oder — je nach nationalem Recht — unterbrochen werden, sobald eine klagende Partei tätig wird, indem sie den Arbeitgeber über eine Beschwerde in Kenntnis setzt oder indem sie, direkt oder über die Arbeitnehmervertreter, die Arbeitsaufsichtsbehörde oder die Gleichbehandlungsstelle ein Verfahren bei einem Gericht anstrengt.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Vorschriften über das Erlöschen von Ansprüchen.

Artikel 22

Verfahrenskosten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen die beklagte Partei in einem Verfahren aufgrund eines Anspruchs wegen Entgeltdiskriminierung die obsiegende Partei ist, die nationalen Gerichte im Einklang mit dem nationalen Recht bewerten können, ob die unterlegene klagende Partei berechtigte Gründe hatte, den Anspruch geltend zu machen, und, wenn dies der Fall ist, zu beurteilen, ob es angemessen wäre, dass die unterlegene klagende Partei die Verfahrenskosten nicht tragen muss.

Artikel 23

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen, die bei Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts zu verhängen sind. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Vorschriften umgesetzt werden, und teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr etwaige spätere Änderungen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Sanktionen eine tatsächlich abschreckende Wirkung bei Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts gewährleisten. Zu diesen Sanktionen gehören auch Geldbußen, die gemäß dem nationalen Recht festgesetzt werden.

(3)   Bei den in Absatz 1 genannten Sanktionen ist allen relevanten erschwerenden oder mildernden Umständen Rechnung zu tragen, die auf den Sachverhalt der Verletzung anwendbar sind, wozu auch intersektionelle Diskriminierung gehören kann.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für wiederholte Verletzungen der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts spezifische Sanktionen Anwendung finden.

(5)   Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen gemäß diesem Artikel in der Praxis wirksam angewendet werden.

Artikel 24

Gleiches Entgelt bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionen

(1)   Zu den geeigneten Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU ergreifen, gehören Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausführung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen ihre Pflichten betreffend den Grundsatz des gleichen Entgelts einhalten.

(2)   Die Mitgliedstaaten prüfen, öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls zu verpflichten, Sanktionen und Kündigungsbedingungen einzuführen, um die Wahrung des Grundsatzes des gleichen Entgelts bei der Ausführung von öffentlichen Verträgen und Konzessionen zu gewährleisten. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 38 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU oder Artikel 80 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU in Verbindung mit Artikel 57 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU handeln, können öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen oder von den Mitgliedstaaten dazu angewiesen werden, wenn sie in geeigneter Form eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Pflichten hinsichtlich der Entgelttransparenz oder mit einem Entgeltgefälle von mehr als 5 % in einer Gruppe von Arbeitnehmern nachweisen und der Arbeitgeber diesen Unterschied nicht auf der Grundlage objektiver, geschlechtsneutraler Kriterien begründen kann. Dies gilt unbeschadet anderer Rechte und Pflichten nach der Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU.

Artikel 25

Viktimisierung und Schutz vor ungünstigerer Behandlung

(1)   Arbeitnehmer und deren Arbeitnehmervertreter dürfen nicht deshalb ungünstiger behandelt werden, weil sie ihre Rechte in Bezug auf den Grundsatz des gleichen Entgelts ausgeübt haben oder eine andere Person beim Schutz ihrer Rechte unterstützt haben.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnungen die erforderlichen Maßnahmen, um Arbeitnehmer, einschließlich Arbeitnehmer, die Arbeitnehmervertreter sind, vor Entlassung oder anderen Benachteiligungen durch einen Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde innerhalb der Organisation des Arbeitgebers oder auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens oder eines Gerichtsverfahrens für die Zwecke der Durchsetzung von Rechten oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts erfolgen.

Artikel 26

Verhältnis zur Richtlinie 2006/54/EG

Kapitel III der vorliegenden Richtlinie findet auf Verfahren betreffend die Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit dem Grundsatz des gleichen Entgelts nach Artikel 4 der Richtlinie 2006/54/EG Anwendung.

KAPITEL IV

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

Artikel 27

Schutzniveau

(1)   Die Mitgliedstaaten können Vorschriften beibehalten oder einführen, die für die Arbeitnehmer günstiger sind als die Bestimmungen dieser Richtlinie.

(2)   Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des Schutzniveaus in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen benutzt werden.

Artikel 28

Gleichbehandlungsstellen

(1)   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Arbeitsaufsichtsbehörden oder anderer mit der Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte befasster Stellen, einschließlich der Sozialpartner, sind die Gleichbehandlungsstellen für Fragen zuständig, die unter diese Richtlinie fallen.

(2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten aktive Maßnahmen zur Sicherstellung der engen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden, den Gleichbehandlungsstellen und gegebenenfalls den Sozialpartnern in Bezug auf den Grundsatz des gleichen Entgelts.

(3)   Die Mitgliedstaaten statten ihre Gleichbehandlungsstellen mit den angemessenen Ressourcen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf gleiches Entgelt aus.

Artikel 29

Überwachung und Sensibilisierung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen eine konsequente und koordinierte Überwachung und Unterstützung der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts und der Durchsetzung aller verfügbaren Rechtsmittel sicher.

(2)   Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle für die Überwachung und Unterstützung der Anwendung nationaler Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie (im Folgenden „Überwachungsstelle“) und trifft die erforderlichen Vorkehrungen für das reibungslose Funktionieren dieser Stelle. Die Überwachungsstelle kann Teil einer bestehenden Stelle oder Struktur auf nationaler Ebene sein. Die Mitgliedstaaten können mehr als eine Stelle für Zwecke der Sensibilisierung und Datenerhebung benennen, sofern die nach Absatz 3 Buchstaben b, c und e vorgesehenen Überwachungs- und Analysefunktionen von einer zentralen Stelle wahrgenommen werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Folgendes zu den Aufgaben der Überwachungsstelle gehört:

a)

Sensibilisierung öffentlicher und privater Unternehmen und Organisationen, der Sozialpartner und der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Förderung des Grundsatzes des gleichen Entgelts und des Rechts auf Entgelttransparenz, einschließlich durch Bekämpfung intersektioneller Diskriminierung in Bezug auf gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit;

b)

Analyse der Ursachen des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles und Entwicklung von Instrumenten für eine bessere Beurteilung von Ungleichheiten beim Entgelt, insbesondere unter Verwendung der Analysearbeit und der Analyseinstrumente des EIGE;

c)

Sammlung der gemäß Artikel 9 Absatz 7 erhaltenen Daten der Arbeitgeber und unverzügliche Veröffentlichung der in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Daten in einfach zugänglicher und benutzerfreundlicher Weise, um einen Vergleich zwischen Arbeitgebern, Sektoren und Regionen des betreffenden Mitgliedstaats zu ermöglichen und, sofern verfügbar, sicherzustellen, dass Informationen aus den vorangehenden vier Jahren zugänglich sind;

d)

Sammlung der Berichte über die gemeinsame Entgeltbewertung gemäß Artikel 10 Absatz 3;

e)

Bereitstellung von Daten über die Zahl und die Art der wegen Entgeltdiskriminierung bei den zuständigen Behörden, einschließlich Gleichbehandlungsstellen, eingegangenen Beschwerden und der vor den nationalen Gerichten geltendgemachten Ansprüchen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 7. Juni 2028 und danach alle zwei Jahre in einer einzigen Vorlage die in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannten Daten.

Artikel 30

Tarifverhandlungen und Kollektivmaßnahmen

Diese Richtlinie berührt in keiner Weise das Recht auf die Aushandlung, den Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen oder das Recht auf Kollektivmaßnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten.

Artikel 31

Statistik

Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission (Eurostat) jährlich aktuelle nationale Daten für die Berechnung des geschlechtsspezifischen Entgeltgefälles in unbereinigter Form bereit. Diese Statistiken sind nach Geschlecht, Wirtschaftssektor, Arbeitszeit (Voll-/Teilzeit), wirtschaftlicher Kontrolle (öffentliches/privates Eigentum) und Alter aufgeschlüsselt und auf jährlicher Basis zu berechnen.

Die in Absatz 1 genannten Daten werden ab dem 31. Januar 2028 für das Bezugsjahr 2026 übermittelt.

Artikel 32

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten ergreifen aktive Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre gemäß dieser Richtlinie angenommenen Vorschriften sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen in ihrem Hoheitsgebiet in geeigneter Form bekannt gemacht werden.

Artikel 33

Durchführung

Die Mitgliedstaaten können die Sozialpartner im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten in Bezug auf die Rolle der Sozialpartner mit der Durchführung dieser Richtlinie betrauen, sofern die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass die mit dieser Richtlinie angestrebten Ergebnisse jederzeit erzielt werden. Die den Sozialpartnern übertragenen Durchführungsaufgaben können Folgendes umfassen:

a)

Entwicklung von Analyseinstrumenten oder -methoden gemäß Artikel 4 Absatz 2;

b)

finanzielle Sanktionen, die Geldbußen gleichkommen, sofern sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Artikel 34

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2026 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn sie die Kommission in Kenntnis setzen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch eine Zusammenfassung der Ergebnisse einer Bewertung zu den Auswirkungen ihrer Umsetzungsmaßnahmen auf Arbeitnehmer sowie auf Arbeitgeber mit weniger als 250 Arbeitnehmern und einen Verweis darauf, wo diese Bewertung veröffentlicht wird.

(2)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 35

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission bis zum 7. Juni 2031 über die Durchführung dieser Richtlinie und ihre Auswirkungen in der Praxis.

(2)   Bis zum 7. Juni 2033 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie vor. In dem Bericht werden unter anderem die Schwellenwerte für Arbeitgeber gemäß den Artikeln 9 und 10 sowie der Schwellenwert von 5 % für die gemeinsame Entgeltbewertung gemäß Artikel 10 Absatz 1 geprüft. Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen der Gesetzgebung vor, die sie auf der Grundlage dieses Berichts für erforderlich hält.

Artikel 36

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 37

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 341 vom 24.8.2021 S. 84.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.

(3)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 1996, P gegen S, C-13/94, ECLI:EU:C:1996:170; Urteil des Gerichtshofs vom 7. Januar 2004, K.B., C-117/01, ECLI:EU:C:2004:7; Urteil des Gerichtshofs vom 27. April 2006, Richards, C-423/04, ECLI:EU:C:2006:256; Urteil des Gerichtshofs vom 26. Juni 2018, MB, C-451/16, ECLI:EU:C:2018:492.

(4)  Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23).

(5)  Urteil des Gerichtshofs vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum, 66/85, ECLI:EU:C:1986:284; Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2010, Union Syndicale Solidaires Isère, C-428/09, ECLI:EU:C:2010:612; Urteil des Gerichtshofs vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, ECLI:EU:C:2014:2411; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juli 2015, Balkaya, C-229/14, ECLI:EU:C:2015:455; Urteil des Gerichtshofs vom 17. November 2016, Betriebsrat der Ruhrlandklinik, C-216/15, ECLI:EU:C:2016:883; Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter), C-658/18, ECLI:EU:C:2020:572.

(6)  Beispielsweise Urteil des Gerichtshofs vom 9. Februar 1982, Garland, C-12/81, ECLI:EU:C:1982:44; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 1982, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg, C-58/81, ECLI:EU:C:1982:215; Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, C-171/88, ECLI:EU:C:1989:328; Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 1990, Kowalska, C-33/89, ECLI:EU:C:1990:265; Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 1992, Böttel, C-360/90, ECLI:EU:C:1992:246; Urteil des Gerichtshofs vom 13. Februar 1996, Gillespie und andere, C-342/93, ECLI:EU:C:1996:46; Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 1996, Freers und Speckmann, C-278/93, ECLI:EU:C:1996:83; Urteil des Gerichtshofs vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, ECLI:EU:C:2004:192.

(7)  Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22).

(8)  Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16).

(9)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 2002, Lawrence u. a., C-320/00, ECLI:EU:C:2002:498.

(10)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 1980, Macarthys Ltd, C-129/79, ECLI:EU:C:1980:103.

(11)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(12)  Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1).

(13)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

(14)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(15)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Dezember 2015, Arjona Camacho, C-407/14, ECLI:EU:C:2015:831, Rn. 45.

(16)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. Oktober 1989, Danfoss, C-109/88, ECLI:EU:C:1989:383.

(17)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(18)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(19)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(20)  Urteil des Gerichtshofs vom 20. Juni 2019, Hakelbracht u. a., C-404/18, ECLI:EU:C:2019:523.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates vom 9. März 1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten (ABl. L 63 vom 12.3.1999, S. 6).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(23)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(24)  Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1).

(25)  Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2010/18/EU des Rates (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 79).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/45


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/971 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Cedro di Santa Maria del Cedro“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung des Namens „Cedro di Santa Maria del Cedro“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Cedro di Santa Maria del Cedro“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Cedro di Santa Maria del Cedro“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 25 vom 24.1.2023, S. 12.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/46


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/972 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zur Genehmigung des Inverkehrbringens eines wässrigen ethanolischen Extrakts aus Labisia pumila als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

Am 7. Oktober 2019 stellte das Unternehmen Medika Natura Sdn. Bhd. (im Folgenden „Antragsteller“, ursprünglich: Orchid Life Sdn Bhd) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens eines wässrigen ethanolischen Extrakts aus Labisia pumila als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte, dass der wässrige ethanolische Extrakt aus Labisia pumila mit einer Verwendungshöchstmenge von 750 mg pro Tag in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verwendet werden darf, die für Erwachsene mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen bestimmt sind.

(4)

Außerdem beantragte der Antragsteller am 7. Oktober 2019 bei der Kommission den Schutz geschützter Daten, nämlich einer pharmakokinetischen Studie an Ratten (4), eines Rückmutationstests an Bakterien (5), eines In-vitro-Tests auf Chromosomenaberrationen in Säugetierzellen (6), eines Erythrozyten-Mikrokerntests an Säugetieren (Mäusen) (7), einer (90-Tage-)Studie zur oralen Toxizität bei wiederholter Verabreichung an Ratten (8), eines Löslichkeitstests (9), eines In-vitro-Mikrokerntests (10) und eines einjährigen Tests auf chronische Toxizität (11).

(5)

Am 14. April 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) um eine Bewertung des wässrigen ethanolischen Extrakts aus Labisia pumila als neuartiges Lebensmittel.

(6)

Am 28. September 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel „Safety of an aqueous ethanolic extract of Labisia pumila as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283“ (12) gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(7)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass der wässrige ethanolische Extrakt (1:1) aus der ganzen Pflanze Labisia pumila, der mit als Trocknungsmittel fungierendem Maltodextrin (2:1) vermischt ist, für die Zielgruppe bei Mengen von bis zu 350 mg pro Tag sicher ist. Somit bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der wässrige ethanolische Extrakt aus Labisia pumila die Bedingungen für sein Inverkehrbringen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt, wenn er in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die für Erwachsene mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen bestimmt sind, mit einer Verwendungshöchstmenge von 350 mg pro Tag verwendet wird.

(8)

Die Behörde stellte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten ferner fest, dass ihre Schlussfolgerung bezüglich der Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf dem Löslichkeitstest und toxikologischen Informationen (Studien zur Pharmakokinetik, Genotoxizität, subchronischen Toxizität und chronischen oralen Toxizität) beruhte, ohne die sie nicht in der Lage gewesen wäre, das neuartige Lebensmittel zu bewerten und zu ihrer Schlussfolgerung zu gelangen.

(9)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Daten und Studien sowie für seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf ihre Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(10)

Der Antragsteller erklärte, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Schutzrechte an der pharmakokinetischen Studie an Ratten, dem Rückmutationstest an Bakterien, dem In-vitro-Test auf Chromosomenaberrationen in Säugetierzellen, dem Erythrozyten-Mikrokerntest an Säugetieren (Mäusen), der (90-Tage-)Studie zur oralen Toxizität bei wiederholter Verabreichung an Ratten, dem Löslichkeitstest, dem In-vitro-Mikrokerntest und dem einjährigen Test auf chronische Toxizität und ausschließlichen Anspruch auf ihre Nutzung hatte und dass Dritte nicht rechtmäßig auf diese Daten zugreifen, diese nutzen oder darauf Bezug nehmen können.

(11)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die pharmakokinetische Studie an Ratten, der Rückmutationstest an Bakterien, der In-vitro-Test auf Chromosomenaberrationen in Säugetierzellen, der Erythrozyten-Mikrokerntest an Säugetieren (Mäusen), die (90-Tage-)Studie zur oralen Toxizität bei wiederholter Verabreichung an Ratten, der Löslichkeitstest, der In-vitro-Mikrokerntest und der einjährige Test auf chronische Toxizität im Einklang mit Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, den wässrigen ethanolischen Extrakt aus Labisia pumila in der Union in Verkehr zu bringen.

(12)

Die Beschränkung der Zulassung des wässrigen ethanolischen Extrakts aus Labisia pumila und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(13)

Bei der Aufnahme des wässrigen ethanolischen Extrakts aus Labisia pumila als neuartiges Lebensmittel in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollten die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, die Verbraucher entsprechend den vom Antragsteller vorgeschlagenen und von der Behörde bewerteten Verwendungsbedingungen für den wässrigen ethanolischen Extrakt aus Labisia pumila enthaltende Nahrungsergänzungsmittel durch eine geeignete Kennzeichnung darüber zu informieren, dass den wässrigen ethanolischen Extrakt aus Labisia pumila enthaltende Nahrungsergänzungsmittel nur von Erwachsenen mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen verzehrt werden sollten.

(14)

Der wässrige ethanolische Extrakt aus Labisia pumila sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der wässrige ethanolische Extrakt aus Labisia pumila darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Der wässrige ethanolische Extrakt aus Labisia pumila wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

(2)   Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 6. Juni 2023 ausschließlich von dem Unternehmen Medika Natura Sdn. Bhd. (13) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd. zugunsten eines späteren Antragstellers genutzt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(4)  Anhang 48.

(5)  Anhang 52.

(6)  Anhang 53.

(7)  Anhang 54.

(8)  Anhang 55.

(9)  Anhang 91.

(10)  Anhang 92.

(11)  Anhänge 93, 94, 97 und 98.

(12)  EFSA Journal 2022;20(11):7611.

(13)  No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia.


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1.

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

sonstige Anforderungen

Datenschutz

Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila‘.

2.

Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Personen über 18 Jahren mit Ausnahme schwangerer und stillender Frauen verzehrt werden sollten.

 

Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.

Antragsteller: Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel ‚wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila‘ nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd.

Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Juni 2028.“

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende

350 mg/Tag

2.

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Spezifikation

Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila

Beschreibung/Definition:

Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um einen hydroalkoholischen Extrakt aus der getrockneten ganzen Pflanze Labisia pumila (Blume) Fern.-Vill.

Das Verfahren zur Herstellung des neuartigen Lebensmittels beginnt mit dem Waschen, Trocknen und Zermahlen der Pflanze Labisia pumila. Anschließend wird das zermahlene Pflanzenmaterial zweimal mit einer Mischung aus Wasser und Ethanol (50/50 v/v) extrahiert. Daraufhin wird der flüssige Extrakt konzentriert, im Verhältnis 2:1 mit Maltodextrin (das als Trocknungsmittel eingesetzt wird) vermischt und sprühgetrocknet.

Merkmale/Zusammensetzung (einschließlich Maltodextrin):

 

Partikelgröße: > 90 % durch ein 120-mesh-Sieb (125 μm)

 

Asche: < 10 %

 

Säureunlösliche Asche: < 1 %

 

Feuchtigkeit: < 8 %

 

Ethanol: < 1 % (Massenanteil)

 

Gallussäure: 2-10 % (Massenanteil)

 

Kohlenhydrate: 70-90 g/100 g

 

Protein: < 9 % (Massenanteil)

 

Gesamtfettgehalt: < 3 % (Massenanteil)

 

Saponin (als Ardisiacripsin A): < 1,5 % (Massenanteil)

Mikrobiologische Kriterien:

 

Zahl der aeroben Keime: < 1 × 104 KBE/g

 

Hefen und Schimmelpilze: < 5 × 102 KBE/g

 

E. coli: in 10 g nicht nachweisbar

 

S. aureus: in 10 g nicht nachweisbar

 

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

 

P. aeruginosa: in 10 g nicht nachweisbar

KBE: koloniebildende Einheiten

Massenanteil: Masse pro Masse“


17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/52


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/973 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4)

Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5)

Kanada hat der Kommission zwei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Provinzen Ontario (1) und Quebec (1) gemeldet, die am 17. April 2023 und am 19. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(6)

Außerdem hat Chile der Kommission drei Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Regionen Valparaíso (2) und Biobío (1) gemeldet, die zwischen dem 18. April 2023 und dem 20. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(7)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich der Kommission sechs Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Grafschaften Devon (1), South Yorkshire (1) und Yorkshire (1) in England sowie Powys (3) in Wales gemeldet, die zwischen dem 31. März 2023 und dem 29. April 2023 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.

(8)

Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und des Vereinigten Königreichs im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(9)

Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die ergriffenen Maßnahmen zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI vorgelegt. Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Auf der Grundlage dieser Bewertung und um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, Chiles und des Vereinigten Königreichs aufgrund der jüngsten Ausbrüche der HPAI Beschränkungen erlassen haben, nicht länger zulässig sein.

(10)

Des Weiteren hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf acht Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen British Columbia (4), Ontario (3) und Quebec (1) vorgelegt, die zwischen dem 5. April 2022 und dem 1. Dezember 2022 bestätigt wurden.

(11)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit 58 Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Cumbria (1), Herefordshire (1), Lincolnshire (6), Norfolk (42), North Yorkshire (1), Staffordshire (1) Suffolk (4), Worcestershire (1) und Yorkshire (1) in England, Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 3. September 2022 und dem 10. März 2023 bestätigt wurden.

(12)

Außerdem haben Kanada und das Vereinigte Königreich auch Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(13)

Die Kommission hat die von Kanada und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben getilgt wurden und dass mit dem Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Zonen Kanadas und des Vereinigten Königreichs, aus denen der Eingang von Geflügelwaren in die Union nach diesen Ausbrüchen ausgesetzt wurde, kein Risiko mehr verbunden ist.

(14)

Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen.

(15)

Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die HPAI und das ernst zu nehmende Risiko ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(16)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/868 (4) der Kommission wurden die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den Anhängen V und XIV die Zeilen für die Zone US-2.278 geändert wurden, nämlich indem in den Einträgen für die Vereinigten Staaten der Zeitpunkt der Öffnung dieser zuvor geschlossenen Zone festgelegt wurde. Da ein Fehler in Bezug auf den Zeitpunkt der Öffnung der Zone US-2.278 in den Anhängen V und XIV festgestellt wurde, sollten die Zeilen für die Zone US-2.278 in den Anhängen V und XIV entsprechend berichtigt werden. Diese Berichtigung sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2023/868 gelten.

(17)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

(1)   In Anhang V Teil 1 Abschnitt B erhält im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeile für die Zone US-2.278 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.278

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

23.9.2022

31.3.2023“;

(2)   In Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B erhalten im Eintrag für die Vereinigten Staaten die Zeilen für die Zone US-2.278 folgende Fassung:

US

Vereinigte Staaten

US-2.278

POU, RAT

N, P1

 

23.9.2022

31.3.2023

GBM

P1

 

23.9.2022

31.3.2023“;

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt jedoch ab dem 29. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/868 der Kommission vom 27. April 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 113 vom 28.4.2023, S. 12).


ANHANG

Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.8 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.8

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

5.4.2022

21.4.2023“;

ii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.52 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.52

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.5.2022

21.4.2023“;

iii)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.54 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.54

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.5.2022

21.4.2023“;

iv)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.65 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.65

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.5.2022

21.4.2023“;

v)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.148 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.148

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.10.2022

21.4.2023“;

vi)

im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.153 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.153

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.11.2022

21.4.2023“;

vii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.161 und CA-2.162 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.161

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

29.11.2022

21.4.2023

CA-2.162

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

1.12.2022

21.4.2023“;

viii)

im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.183 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.184 und CA-2.185 angefügt:

CA

Kanada

CA-2.184

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

17.4.2023

 

CA-2.185

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.4.2023“;

 

ix)

im Eintrag für Chile werden nach der Zeile für die Zone CL-2.7 die folgenden Zeilen für die Zonen CL-2.8, CL-2.9 und CL-2.10 angefügt:

CL

Chile

CL-2.8

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.4.2023

 

CL-2.9

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.4.2023

 

CL-2.10

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.4.2023“;

 

x)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.138 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.138

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.9.2022

18.4.2023“;

xi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.148 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.148

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.9.2022

23.4.2023“;

xii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.153 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.153

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

24.9.2022

14.4.2023“;

xiii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.155 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.155

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

27.9.2022

23.4.2023“;

xiv)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zonen GB-2.159 und GB-2.-160 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.159

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

1.10.2022

23.4.2023

GB-2.160

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

1.10.2022

23.4.2023“;

xv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.162 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.162

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

14.4.2023“;

xvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.164 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.164

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

4.10.2022

23.4.2023“;

xvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.167 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.167

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

6.10.2022

23.4.2023“;

xviii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.171 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.171

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

9.10.2022

23.4.2023“;

xix)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.173 und GB-2.174 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.173

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

10.10.2022

23.4.2023

GB-2.174

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

10.10.2022

18.4.2023“;

xx)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.176, GB-2.177 und GB-2.178 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.176

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

19.4.2023

GB-2.177

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

23.4.2023

GB-2.178

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

11.10.2022

23.4.2023“;

xxi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.181 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.181

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

12.10.2022

23.4.2023“;

xxii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zonen GB-2.186, GB-2.187 und GB-2.188 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.186

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.10.2022

23.4.2023

GB-2.187

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

14.10.2022

23.4.2023

GB-2.188

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

15.10.2022

19.4.2023“;

xxiii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.190 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.190

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.10.2022

14.4.2023“;

xxiv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.192 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.192

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.10.2022

23.4.2023“;

xxv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.196 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.196

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.10.2022

23.4.2023“;

xxvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zonen GB-2.199, GB-2.200 und GB-2.201 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.199

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

18.10.2022

23.4.2023

GB-2.200

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.10.2022

19.4.2023

GB-2.201

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

19.10.2022

23.4.2023“;

xxvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zonen GB-2.205, GB-2.206 und GB-2.207 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.205

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.10.2022

23.4.2023

GB-2.206

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.10.2022

23.4.2023

GB-2.207

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.10.2022

19.4.2023“;

xxviii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.210 und GB-2.111 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.210

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

22.10.2022

19.4.2023

GB-2.211

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

22.10.2022

30.4.2023“;

xxix)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.214 und GB-2.215 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.214

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

23.10.2022

19.4.2023

GB-2.215

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

23.10.2022

23.4.2023“;

xxx)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.221 und GB-2.222 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.221

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

26.10.2022

19.4.2023

GB-2.222

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

26.10.2022

22.4.2023“;

xxxi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.225 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.225

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

28.10.2022

23.4.2023“;

xxxii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.228 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.228

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

29.10.2022

22.4.2023“;

xxxiii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.234 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.234

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

1.11.2022

22.4.2023“;

xxxiv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.237 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.237

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

2.11.2022

19.4.2023“;

xxxv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.239 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.239

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.11.2022

23.4.2023“;

xxxvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.245 und GB-2.246 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.245

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

6.11.2022

18.4.2023

GB-2.246

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

6.11.2022

19.4.2023“;

xxxvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.250 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.250

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

9.11.2022

23.4.2023“;

xxxviii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.259 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.259

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

16.11.2022

20.4.2023“;

xxxix)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.263 und GB-2.264 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.263

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.11.2022

16.4.2023

GB-2.264

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.11.2022

30.4.2023“;

xl)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.268 und GB-2.269 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.268

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

23.11.2022

19.4.2023

GB-2.269

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

26.11.2022

22.4.2023“;

xli)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.276 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.276

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

13.12.2022

16.4.2023“;

xlii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.278 und GB-2.279 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.278

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

 

15.12.2022

24.4.2023

GB-2.279

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

 

15.12.2022

13.4.2023“;

xliii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.281 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.281

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

20.12.2022

23.4.2023“;

xliv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.284 und GB-2.285 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.284

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

30.12.2022

23.4.2023

GB-2.285

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

4.1.2023

18.4.2023“;

xlv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.287 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.287

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

10.1.2023

19.4.2023“;

xlvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.289 und GB-2.290 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.289

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

12.1.2023

18.4.2023

GB-2.290

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

12.1.2023

18.4.2023“;

xlvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.295 und GB-2.296 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.295

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

21.2.2023

27.4.2023

GB-2.296

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

10.3.2023

4.5.2023“;

xlviii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.296 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.297 bis GB-2.302 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.297

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

31.3.2023

 

GB-2.298

N, P1

 

13.4.2023

 

GB-2.299

N, P1

 

13.4.2023

 

GB-2.300

N, P1

 

23.4.2023

 

GB-2.301

N, P1

 

27.4.2023

 

GB-2.302

N, P1

 

29.4.2023“;

 

b)

Teil 2 wird wie folgt geändert:

i)

Im Eintrag für Kanada wird nach der Beschreibung der Zone CA-2.183 die folgende Beschreibung der Zonen CA-2.184 und CA-2.185 angefügt:

„Kanada

CA-2.184

Quebec- Latitude 45.74, Longitude -72.72

The municipalities involved are:

3km PZ: Sainte-Hélène-de-Bagot and Saint-Eugene-de-Grantham.

10km SZ: Sainte-Hélène-de-Bagot, Saint-Eugène-de-Grantham, Saint-Germain de-Grantham, Saint-Guillaume, Saint-Hugues, Saint-Liboire, Sait-Nazaire-d’Acton, Saint-Simon-De-Bagot, Saint-Théodore-d’Acton, and Upton

CA-2.185

Ontario- Latitude 43.01, Longitude -80.29

The municipalities involved are:

3km PZ: Waterford and Wilsonville

10km SZ: Hagersville, Ohsweken, Simcoe, Townsend, Waterford, and Wilsonville“;

ii)

im Eintrag für Chile wird nach der Beschreibung der Zone CL-2.7 die folgende Beschreibung der Zonen CL-2.8, CL-2.9 und CL-2.10 angefügt:

„Chile

CL-2.8

Valparaíso Region, Province of Quillota, Commune of Hijuelas.

Latitude -32.804 Longitude -71.052

PZ: Communities: Romeral, San Rafael

SZ: Communities: Purehue, Ocoa

CL-2.9

Valparaíso Region, Province of Quillota, Commune of Nogales

Latitude -32,744967 Longitude -71,180022

PZ :Communities: La Peña

SZ: Communities: Melón, Ex asentamiento El Melón, El Chamisal, Pucalán, Los Maquis, Nueva Pucalán, Rosario, El Navío, El Olivo, Garretón

CL-2.10

Biobío Region, Province of Concepción

latitude -36.809390, longitude -72.717702

PZ: Commune of Florida, Communities: Chequén

SZ: Commune of Florida, and part of commune of Tomé (a zone of 26 km2, separated by a highway). Communities: Porvenir, San Lorenzo, San Juan, Bodega, Peninhueque, Roa, Granerillos“;

iii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich wird nach der Beschreibung der Zone GB-2.296 die folgende Beschreibung der Zonen GB-2.297 bis GB-2.302 angefügt:

„Vereinigtes Königreich

GB-2.297

near Newton Abbot, Teignbridge, Devon, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N50.52 and Long: W3.64

GB-2.298

near Newtown, Powys, Wales, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.57 and Long: W3.30

GB-2.299

near Leven, East Riding of Yorkshire, Yorkshire, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N53.89 and Long: W0.32

GB-2.300

near Montgomery, Powys, Wales, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.58 and Long: W3.24

GB-2.301

near Newtown, Powys, Wales, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N52.57 and Long: W3.29

GB-2.302

near Cantley, Doncaster, South Yorkshire, England, GB

The area contained with a circle of a radius of 10km, centred on WGS84 dec, coordinates Lat: N53.53 and Long: W0.99“;

2.

In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.8 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.8

POU, RAT

N, P1

 

5.4.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

5.4.2022

21.4.2023“;

ii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.52 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.52

POU, RAT

N, P1

 

3.5.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

3.5.2022

21.4.2023“;

iii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.54 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.54

POU, RAT

N, P1

 

3.5.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

3.5.2022

21.4.2023“;

iv)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.65 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.65

POU, RAT

N, P1

 

18.5.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

18.5.2022

21.4.2023“;

v)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.148 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.148

POU, RAT

N, P1

 

16.10.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

16.10.2022

21.4.2023“;

vi)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.153 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.153

POU, RAT

N, P1

 

19.11.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

19.11.2022

21.4.2023“;

vii)

im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zonen CA-2.161 und CA-2.162 folgende Fassung:

CA

Kanada

CA-2.161

POU, RAT

N, P1

 

29.11.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

29.11.2022

21.4.2023

CA-2.162

POU, RAT

N, P1

 

1.12.2022

21.4.2023

GBM

P1

 

1.12.2022

21.4.2023“;

viii)

im Eintrag für Kanada werden nach der Zeile für die Zone CA-2.183 die folgenden Zeilen für die Zonen CA-2.184 und CA-2.185 angefügt:

CA

Kanada

CA-2.184

POU, RAT

N, P1

 

17.4.2023

 

GBM

P1

 

17.4.2023

 

CA-2.185

POU, RAT

N, P1

 

19.4.2023

 

GBM

P1

 

19.4.2023“;

 

ix)

im Eintrag für Chile werden nach den Zeilen für die Zone CL-2.7 die folgenden Zeilen für die Zonen CL-2.8, CL-2.9 und CL-2.10 angefügt:

CL

Chile

CL-2.8

POU, RAT

N, P1

 

18.4.2023

 

GBM

P1

 

18.4.2023

 

CL-2.9

POU, RAT

N, P1

 

20.4.2023

 

GBM

P1

 

20.4.2023

 

CL-2.10

POU, RAT

N, P1

 

20.4.2023

 

GBM

P1

 

20.4.2023“;

 

x)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.138 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.138

POU, RAT

N, P1

 

3.9.2022

18.4.2023

GBM

P1

 

3.9.2022

18.4.2023“;

xi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.148 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.148

POU, RAT

N, P1

 

19.9.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

19.9.2022

23.4.2023“;

xii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.153 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.153

POU, RAT

N, P1

 

24.9.2022

14.4.2023

GBM

P1

 

24.9.2022

14.4.2023“;

xiii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.155 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.155

POU, RAT

N, P1

 

27.9.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

27.9.2022

23.4.2023“;

xiv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.159 und GB-2.160 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.159

POU, RAT

N, P1

 

1.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

1.10.2022

23.4.2023

GB-2.160

POU, RAT

N, P1

 

1.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

1.10.2022

23.4.2023“;

xv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.162 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.162

POU, RAT

N, P1

 

4.10.2022

14.4.2023

GBM

P1

 

4.10.2022

14.4.2023“;

xvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.164 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.164

POU, RAT

N, P1

 

4.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

4.10.2022

23.4.2023“;

xvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.167 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.167

POU, RAT

N, P1

 

6.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

6.10.2022

23.4.2023“;

xviii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.171 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.171

POU, RAT

N, P1

 

9.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

9.10.2022

23.4.2023“;

xix)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.173 und GB-2.174 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.173

POU, RAT

N, P1

 

10.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

10.10.2022

23.4.2023

GB-2.174

POU, RAT

N, P1

 

10.10.2022

18.4.2023

GBM

P1

 

10.10.2022

18.4.2023“;

xx)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.176, GB-2.177 und GB-2.178 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.176

POU, RAT

N, P1

 

11.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

11.10.2022

19.4.2023

GB-2.177

POU, RAT

N, P1

 

11.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

11.10.2022

23.4.2023

GB-2.178

POU, RAT

N, P1

 

11.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

11.10.2022

23.4.2023“;

xxi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.181 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.181

POU, RAT

N, P1

 

12.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

12.10.2022

23.4.2023“;

xxii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.186 bis GB-2.188 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.186

POU, RAT

N, P1

 

14.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

14.10.2022

23.4.2023

GB-2.187

POU, RAT

N, P1

 

14.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

14.10.2022

23.4.2023

GB-2.188

POU, RAT

N, P1

 

15.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

15.10.2022

19.4.2023“;

xxiii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.190 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.190

POU, RAT

N, P1

 

16.10.2022

14.4.2023

GBM

P1

 

16.10.2022

14.4.2023“;

xxiv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.192 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.192

POU, RAT

N, P1

 

16.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

16.10.2022

23.4.2023“;

xxv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.196 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.196

POU, RAT

N, P1

 

18.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

18.10.2022

23.4.2023“;

xxvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB2.199, GB2.200 und GB-2.201 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.199

POU, RAT

N, P1

 

18.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

18.10.2022

23.4.2023

GB-2.200

POU, RAT

N, P1

 

19.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

19.10.2022

19.4.2023

GB-2.201

POU, RAT

N, P1

 

19.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

19.10.2022

23.4.2023“;

xxvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB.2-205, GB.2-206 und GB-2.207 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.205

POU, RAT

N, P1

 

20.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

20.10.2022

23.4.2023

GB-2.206

POU, RAT

N, P1

 

21.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

21.10.2022

23.4.2023

GB-2.207

POU, RAT

N, P1

 

21.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

21.10.2022

19.4.2023“;

xxviii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.210 und GB-2.211 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.210

POU, RAT

N, P1

 

22.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

22.10.2022

19.4.2023

GB-2.211

POU, RAT

N, P1

 

22.10.2022

30.4.2023

GBM

P1

 

22.10.2022

30.4.2023“;

xxix)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.214 und GB-2.-215 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.214

POU, RAT

N, P1

 

23.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

23.10.2022

19.4.2023

GB-2.215

POU, RAT

N, P1

 

23.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

23.10.2022

23.4.2023“;

xxx)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.221 und GB-2.222 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.221

POU, RAT

N, P1

 

26.10.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

26.10.2022

19.4.2023

GB-2.222

POU, RAT

N, P1

 

26.10.2022

22.4.2023

GBM

P1

 

26.10.2022

22.4.2023“;

xxxi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.225 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.225

POU, RAT

N, P1

 

28.10.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

28.10.2022

23.4.2023“;

xxxii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.228 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.228

POU, RAT

N, P1

 

29.10.2022

22.4.2023

GBM

P1

 

29.10.2022

22.4.2023“;

xxxiii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.234 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.234

POU, RAT

N, P1

 

1.11.2022

22.4.2023

GBM

P1

 

1.11.2022

22.4.2023“;

xxxiv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.237 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.237

POU, RAT

N, P1

 

2.11.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

2.11.2022

19.4.2023“;

xxxv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.239 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.239

POU, RAT

N, P1

 

3.11.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

3.11.2022

23.4.2023“;

xxxvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.245 und GB-2.246 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.245

POU, RAT

N, P1

 

6.11.2022

18.4.2023

GBM

P1

 

6.11.2022

18.4.2023

GB-2.246

POU, RAT

N, P1

 

6.11.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

6.11.2022

19.4.2023“;

xxxvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.250 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.250

POU, RAT

N, P1

 

9.11.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

9.11.2022

23.4.2023“;

xxxviii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.259 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.259

POU, RAT

N, P1

 

16.11.2022

20.4.2023

GBM

P1

 

16.11.2022

20.4.2023“;

xxxix)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.263 und GB-2.264 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.263

POU, RAT

N, P1

 

20.11.2022

16.4.2023

GBM

P1

 

20.11.2022

16.4.2023

GB-2.264

POU, RAT

N, P1

 

20.11.2022

30.4.2023

GBM

P1

 

20.11.2022

30.4.2023“;

xl)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.268 und GB-2.-269 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.268

POU, RAT

N, P1

 

23.11.2022

19.4.2023

GBM

P1

 

23.11.2022

19.4.2023

GB-2.269

POU, RAT

N, P1

 

26.11.2022

22.4.2023

GBM

P1

 

26.11.2022

22.4.2023“;

xli)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.276 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.276

POU, RAT

N, P1

 

13.12.2022

16.4.2023

GBM

P1

 

13.12.2022

16.4.2023“;

xlii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.278 und GB-2.279 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.278

POU, RAT

N, P1

 

15.12.2022

24.4.2023

GBM

P1

 

15.12.2022

24.4.2023

GB-2.279

POU, RAT

N, P1

 

15.12.2022

13.4.2023

GBM

P1

 

15.12.2022

13.4.2023“;

xliii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.281 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.281

POU, RAT

N, P1

 

20.12.2022

23.4.2023

GBM

P1

 

20.12.2022

23.4.2023“;

xliv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.284 und GB-2.285 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.284

POU, RAT

N, P1

 

30.12.2023

23.4.2023

GBM

P1

 

30.12.2023

23.4.2023

GB-2.285

POU, RAT

N, P1

 

4.1.2023

18.4.2023

GBM

P1

 

4.1.2023

18.4.2023“;

xlv)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.287 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.287

POU, RAT

N, P1

 

10.1.2023

19.4.2023

GBM

P1

 

10.1.2023

19.4.2023“;

xlvi)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.289 und GB-2.290 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.289

POU, RAT

N, P1

 

12.1.2023

18.4.2023

GBM

P1

 

12.1.2023

18.4.2023

GB-2.290

POU, RAT

N, P1

 

12.1.2023

18.4.2023

GBM

P1

 

12.1.2023

18.4.2023“;

xlvii)

im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.295 und GB-2.296 folgende Fassung:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.295

POU, RAT

N, P1

 

21.2.2023

27.4.2023

GBM

P1

 

21.2.2023

27.4.2023

GB-2.296

POU, RAT

N, P1

 

10.3.2023

4.5.2023

GBM

P1

 

10.3.2023

4.5.2023“;

xlviii)

Im Eintrag für das Vereinigte Königreich werden nach der Zeile für die Zone GB-2.296 die folgenden Zeilen für die Zonen GB-2.297 bis GB-2.302 angefügt:

GB

Vereinigtes Königreich

GB-2.297

POU, RAT

N, P1

 

31.3.2023

 

GBM

P1

 

31.3.2023

 

GB-2.298

POU, RAT

N, P1

 

13.4.2023

 

GBM

P1

 

13.4.2023

 

GB-2.299

POU, RAT

N, P1

 

13.4.2023

 

GBM

P1

 

13.4.2023

 

GB-2.300

POU, RAT

N, P1

 

23.4.2023

 

GBM

P1

 

23.4.2023

 

GB-2.301

POU, RAT

N, P1

 

27.4.2023

 

GBM

P1

 

27.4.2023

 

GB-2.302

POU, RAT

N, P1

 

29.4.2023

 

GBM

P1

 

29.4.2023“.

 


17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/74


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/974 DER KOMMISSION

vom 16. Mai 2023

zur Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 19. März 2014 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 (2), mit der erstmals eine Ausnahmegenehmigung von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens erteilt wurde, und deren Geltungsdauer am 23. März 2017 endete. Diese Ausnahmegenehmigung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission (3) verlängert, deren Geltungsdauer am 27. März 2020 endete. Eine weitere Verlängerung der Ausnahmegenehmigung wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 der Kommission (4) gewährt, deren Geltungsdauer am 27. März 2023 endete.

(2)

Am 21. September 2022 erhielt die Kommission von Slowenien einen Antrag auf Verlängerung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 gewährten Ausnahmegenehmigung. Slowenien legte den am 18. August 2021 genehmigten Bewirtschaftungsplan (5) und im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 einen Bericht über die Überwachung und Durchführung des Bewirtschaftungsplans vor, in dem die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung im Hinblick auf die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 und der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) begründet wurde.

(3)

Auf seiner 71. Plenartagung im November 2022 bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (7) den Antrag auf eine weitere Verlängerung der Ausnahmegenehmigung und den Durchführungsbericht. Der STECF bestätigte seine bisherige Bewertung des Plans und kam auf der Grundlage der von Slowenien vorgelegten neuen Informationen zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Ausnahmegenehmigung weiterhin erfüllt sind.

(4)

Die von Slowenien beantragte Ausnahmegenehmigung entspricht den in Artikel 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 festgelegten Bedingungen.

(5)

Insbesondere gibt es besondere geografische Zwänge, da die slowenischen Hoheitsgewässer an keiner Stelle eine Tiefe von 50 Metern erreichen. Ohne eine Ausnahmegenehmigung könnten die „Volantina“-Trawler daher nur jenseits von drei Seemeilen vor der Küste Fischfang betreiben, wo die Fanggründe durch ein für die kommerzielle Schifffahrt genutztes Gebiet erheblich eingeschränkt sind.

(6)

Darüber hinaus garantiert der slowenische Bewirtschaftungsplan im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, dass diese Fangtätigkeiten keine künftige Steigerung des Fischereiaufwands bewirken. Fanggenehmigungen werden nur für zwölf bestimmte, bereits von Slowenien zum Fischfang zugelassene Schiffe erteilt.

(7)

Im Einklang mit Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 betrifft der Antrag bereits von Slowenien genehmigte Fangtätigkeiten und Schiffe, die seit über fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind.

(8)

Diese Schiffe sind in einer Liste aufgeführt, die der Kommission gemäß den Anforderungen von Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 vorgelegt wurde.

(9)

Die betreffenden Fangtätigkeiten entsprechen den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, weil die Fangtätigkeiten nicht über Seegraswiesen, insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica, oder anderen Phanerogamen ausgeübt werden.

(10)

Im Hinblick auf die Anforderung zu Mindestmaschenöffnungen erfüllt die beantragte Ausnahmegenehmigung die Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006, ersetzt durch Artikel 8 Absatz 1 und Anhang IX Teil B Abschnitt I der Verordnung (EU) 2019/1241, da die „Volantina“-Trawler nur Netze mit einer Quadratmaschenöffnung von mindestens 40 mm einsetzen.

(11)

Die Fischerei mit „Volantina“-Trawlern, eine gemischte Fischerei, kann nicht mit anderem Fanggerät betrieben werden, außer mit dem schwereren „Tartana“, was jedoch zu einem stärkeren Kontakt mit dem Meeresboden und zu einem höheren Fang von Grundfischarten führen könnte, und sie beeinträchtigt Tätigkeiten mit anderen Fanggeräten als Schleppnetze, Waden oder ähnliche gezogene Netze nicht.

(12)

Die „Volantina“-Trawler werden reguliert, um sicherzustellen, dass die Fänge von in Anhang IX Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Arten im Einklang mit den Kriterien des Artikels 13 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 minimal sind. Der STECF stellte fest, dass die gemeldeten Fänge von Tieren der betreffenden Arten in dieser Fischerei nicht vernachlässigbar sind, kam jedoch zu dem Schluss, dass diese Fänge sich aufgrund des geringen Umfangs der „Volantina“-Fischerei insgesamt auf ein Volumen von einigen Dutzend Tonnen belaufen, was nur einen sehr geringen Anteil an den Gesamtfängen dieser Arten in der nördlichen Adria ausmacht.

(13)

Die Fischerei mit „Volantina“-Trawlern ist nicht gezielt auf Kopffüßer gerichtet. Der STECF stellte fest, dass Kopffüßer ein wertvoller Beifang der „Volantina“-Fischerei sind, kam jedoch auf der Grundlage des jüngsten Berichts über die Umsetzung des Plans zu dem Schluss, dass die jeweiligen Fänge von Kopffüßern in Anbetracht des geringen Umfangs der „Volantina“-Fischerei wahrscheinlich nur einem sehr geringen Anteil an den Gesamtfängen dieser Arten in der nördlichen Adria im weiteren Sinne entsprechen.

(14)

Der slowenische Bewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Überwachung der Fangtätigkeiten gemäß Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 sowie gemäß den Artikeln 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (8).

(15)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die von Slowenien beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung den Bedingungen des Artikels 13 Absätze 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 entspricht. Die beantragte Verlängerung der Ausnahmegenehmigung sollte daher gewährt werden.

(16)

Slowenien sollte der Kommission zu gegebener Zeit und entsprechend dem im slowenischen Bewirtschaftungsplan vorgesehenen Überwachungsplan Bericht erstatten.

(17)

Eine zeitliche Begrenzung der Ausnahmegenehmigung sollte vorgesehen werden, um umgehend Abhilfemaßnahmen ergreifen zu können, wenn der Bericht an die Kommission einen schlechten Erhaltungszustand des befischten Bestands aufzeigt, während eine zeitliche Begrenzung gleichzeitig Spielraum schafft, um die wissenschaftliche Grundlage und damit den Bewirtschaftungsplan zu verbessern.

(18)

Da die Gültigkeit der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 gewährten Ausnahmegenehmigung am 27. März 2023 endete, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 28. März 2023 gelten, um die rechtliche Kontinuität zu gewährleisten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung möglichst bald in Kraft treten.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausnahmegenehmigung

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt — unabhängig von der Wassertiefe und zwischen 1,5 und 3 Seemeilen vor der Küste — in den Hoheitsgewässern Sloweniens nicht für „Volantina“-Trawler, die

a)

mit einer Registriernummer versehen sind, die in dem von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 angenommenen Bewirtschaftungsplan aufgeführt ist,

b)

seit mehr als fünf Jahren in der Fischerei tätig sind und bei denen eine künftige Steigerung des Fischereiaufwands ausgeschlossen ist, und

c)

über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Slowenien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan befolgen.

Artikel 2

Überwachungsplan und Berichterstattung

Slowenien übermittelt der Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan gemäß Artikel 1 festgelegten Überwachungsplans erstellt wird.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 28. März 2023 bis zum 27. März 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 277/2014 der Kommission vom 19. März 2014 über eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2383 der Kommission vom 19. Dezember 2017 über die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 340 vom 20.12.2017, S. 32).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/511 der Kommission vom 30. März 2022 über die Verlängerung der Ausnahmegenehmigung von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindestwassertiefe für „Volantina“-Trawler in den Hoheitsgewässern Sloweniens (ABl. L 103 vom 31.3.2022, S. 7).

(5)  Beschluss Nr. 34200-2/2021/3 vom 18.8.2021.

(6)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(7)  Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) — Bericht über die 71. Plenartagung (STECF-PLEN-22-03). Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2022, https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/43440856/STECF+PLEN+22-03.pdf/d0acb3d4-6b6a-4067-9d08-0b6004660e25

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


BESCHLÜSSE

17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/77


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/975 DER KOMMISSION

vom 15. Mai 2023

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2817)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Nummer 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (2), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (3), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (4), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzt wurde,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission (5) wurden die Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für das dazugehörige Meldesystem festgelegt.

(2)

In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist festgelegt, dass zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, gemeinsam Verantwortliche sind. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen können im Unionsrecht geregelt werden, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person und ihre jeweiligen Informationspflichten nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 angeht.

(3)

In Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, gemeinsam Verantwortliche sind. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen können im Unionsrecht geregelt werden, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommt.

(4)

Die Kommission und die nationalen Behörden sind die gemeinsam Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten im Safety-Gate-/RAPEX-System.

(5)

Es ist notwendig, die jeweiligen Funktionen, Zuständigkeiten und Vereinbarungen der Kommission und der nationalen Behörden als gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 festzulegen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die Leitlinien für die Verwaltung des Systems der Europäischen Union zum raschen Informationsaustausch ‚RAPEX‘ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für das dazugehörige Meldesystem werden in Anhang I dieses Beschlusses dargelegt.

(2)   Die gemeinsame Verantwortlichkeit für das System der Europäischen Union zum raschen Informationsaustausch ‚RAPEX‘ wird in Anhang II dieses Beschlusses dargelegt.“

2.

Der Anhang wird in Anhang I umbenannt.

3.

Der im Anhang dieses Beschlusses wiedergegebene Anhang II wird angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2023

Für die Kommission

Didier REYNDERS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4.

(2)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(3)  ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

(4)  ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121).


ANHANG

„ANHANG II

GEMEINSAME VERANTWORTLICHKEIT FÜR DAS SYSTEM DER EUROPÄISCHEN UNION ZUM RASCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ‚RAPEX‘ GEMÄẞ ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 2001/95/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES (1) (RICHTLINIE ÜBER DIE ALLGEMEINE PRODUKTSICHERHEIT)

1.    Gegenstand und Beschreibung der Verarbeitung

Die Anwendung Safety Gate/RAPEX ist ein Meldesystem für den raschen Informationsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, den drei Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums bzw. der Europäischen Freihandelsassoziation (EWR/EFTA) (Island, Liechtenstein und Norwegen) und der Kommission über Maßnahmen, die in Bezug auf gefährliche Produkte auf dem Markt der Union oder des EWR/der EFTA ergriffen werden. Der Zweck dieses Meldesystems besteht darin,

das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte auf dem Binnenmarkt zu verhindern,

erforderlichenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um solche Produkte vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.

Der Informationsaustausch betrifft präventive und restriktive Maßnahmen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit gefährlichen Verbraucherprodukten sowie für die gewerbliche Nutzung bestimmten Produkten außer Lebens- und Futtermitteln, Arzneimitteln und Medizinprodukten. Sowohl die von den nationalen Behörden angeordneten als auch die von den Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen werden in Safety Gate/RAPEX erfasst.

2.    Anwendungsbereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit

Die Kommission und die nationalen Behörden sind die gemeinsam für die Verarbeitung der Daten im Safety-Gate-/RAPEX-System Verantwortlichen. Die ‚nationalen Behörden‘ sind alle mitgliedstaatlichen Behörden und Behörden der EFTA-/EWR-Staaten, die auf dem Gebiet der Produktsicherheit tätig und Teil des Safety-Gate-/RAPEX-Netzes sind, einschließlich der für die Überprüfung der Übereinstimmung von Produkten mit den Sicherheitsanforderungen zuständigen Marktüberwachungsbehörden und der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden.

Für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) fallen folgende Verarbeitungstätigkeiten in die Zuständigkeit der Kommission als gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher:

(1)

Die Kommission kann Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, von denen eine ernste Gefahr ausgeht und die in die Union und den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt oder aus ihnen ausgeführt werden, verarbeiten, um sie an die RAPEX-Kontaktstellen weiterzuleiten.

(2)

Die Kommission kann Informationen von Drittstaaten, internationalen Organisationen, Unternehmen und anderen Schnellwarnsystemen über Produkte aus der Union und aus Drittstaaten, von denen eine Gefahr ausgeht, verarbeiten, um sie an die nationalen Behörden weiterzuleiten.

Die Kommission ist dafür zuständig, bei diesen Tätigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 zu sorgen.

Folgende Verarbeitungstätigkeiten fallen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden als gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche:

(1)

Die nationalen Behörden können Informationen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie 2001/95/EG und Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verarbeiten, um sie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten sowie EFTA-/EWR-Staaten mitzuteilen.

(2)

Die nationalen Behörden können Informationen über ihre Maßnahmen, die sie auf eine Safety-Gate-/RAPEX-Meldung hin ergreifen, verarbeiten, um sie der Kommission und anderen Mitgliedstaaten sowie EFTA-/EWR-Staaten mitzuteilen.

Die nationalen Behörden sind dafür zuständig, bei diesen Tätigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen und Bedingungen nach der Verordnung (EU) 2016/679 zu sorgen.

3.    Zuständigkeiten, Aufgaben und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber den betroffenen Personen

3.1.   Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten

Die gemeinsam Verantwortlichen verarbeiten gemeinsam folgende Kategorien personenbezogener Daten:

a)

Kontaktdaten der Nutzer von Safety Gate/RAPEX

Folgende Daten dürfen verarbeitet werden:

Vorname

Nachname

E-Mail-Adresse

Staat

bevorzugte Sprache

b)

Kontaktdaten der Verfasser und Validatoren von Meldungen und Rückmeldungen, die über Safety Gate/RAPEX übermittelt wurden

Zu den Verfassern und Validatoren gehören:

nationale Safety-Gate-/RAPEX-Kontaktstellen und Inspektoren der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA/EWR-Staaten oder der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen nationalen Behörden, die an dem Meldeverfahren beteiligt sind,

Kommissionsbedienstete wie Beamte, Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete, Praktikanten und externe Dienstleister.

Folgende Daten dürfen verarbeitet werden:

Vornamen der Verfasser und Validatoren von Meldungen und Rückmeldungen, die über Safety Gate/RAPEX übermittelt wurden

Nachnamen der Verfasser und Validatoren von Meldungen und Rückmeldungen, die über Safety Gate/RAPEX übermittelt wurden

Namen der Behörden, die über Safety Gate/RAPEX übermittelte Meldungen und Rückmeldungen verfassen oder validieren

Adressen der Behörden, die über Safety Gate/RAPEX übermittelte Meldungen und Rückmeldungen verfassen oder validieren

E-Mail-Adressen der Verfasser und Validatoren von Meldungen und Rückmeldungen, die über Safety Gate/RAPEX übermittelt wurden

Telefonnummern der Verfasser und Validatoren von Meldungen und Rückmeldungen, die über Safety Gate/RAPEX übermittelt wurden

c)

Zwei Arten personenbezogener Daten können nebenbei in das System gelangen:

i)

Wenn es zur Rückverfolgung gefährlicher Produkte im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2001/95/EG erforderlich ist, können die Kontaktdaten von Wirtschaftsakteuren (Herstellern, Aus- und Einführern, Händlern oder Einzelhändlern) personenbezogene Daten enthalten, die in das System aufgenommen werden. Diese Daten werden ausschließlich von den nationalen Behörden auf der Grundlage der bei ihrer Untersuchung erfassten Informationen in Safety Gate/RAPEX eingegeben.

Folgende Daten der Wirtschaftsakteure dürfen verarbeitet werden:

Name

Adresse

Stadt

Staat

Kontaktdaten: Dieses Feld kann sich auf die natürliche Person beziehen, die die Hersteller oder bevollmächtigten Vertreter vertritt. Die Mitgliedstaaten werden jedoch gebeten, die Eingabe personenbezogener Daten zu vermeiden und nicht personenbezogene Kontaktdaten wie generische E-Mail-Adressen zu bevorzugen.

Kontaktadresse

ii)

Namen der Personen, die Prüfungen gefährlicher Produkte durchgeführt oder Testberichte beglaubigt haben, wenn sie nebenbei in anderen Dokumenten, etwa Testberichten, erfasst wurden. Diese Namen sind in den Anlagen enthalten und können nicht abgefragt werden. Die Mitgliedstaaten werden gebeten, diese Daten vor der Übermittlung zu löschen, wenn sie für die Zwecke des Systems als nicht notwendig erachtet werden.

3.2.   Unterrichtung der von der Verarbeitung betroffenen Personen

Die Kommission verfasst die in den Artikeln 15 und 16 genannten Informationen und die Mitteilungen nach den Artikeln 17 bis 24 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 in klarer und einfacher Sprache und stellt sie in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form bereit. Die Kommission ergreift ferner geeignete Maßnahmen, um die nationalen Behörden bei der Bereitstellung der in den Artikeln 13 und 14 genannten Informationen und der Mitteilungen gemäß den Artikeln 19 bis 26 und 37 der Verordnung (EU) 2016/679 in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache in Bezug auf folgende Daten zu unterstützen:

Daten, die sich auf die Nutzer von Safety Gate/RAPEX beziehen,

Daten, die sich auf die Verfasser und die Validatoren von Meldungen und Rückmeldungen beziehen.

Die Nutzer von Safety Gate/RAPEX werden in der Datenschutzerklärung, die in Safety Gate/RAPEX verfügbar ist, über ihre Rechte aufgeklärt.

Die nationalen Behörden ergreifen geeignete Maßnahmen, um die in den Artikeln 13 und 14 genannten Informationen und die Mitteilungen gemäß den Artikeln 19 bis 26 und 37 der Verordnung (EU) 2016/679 in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form und in klarer und einfacher Sprache in Bezug auf folgende Daten bereitzustellen:

Angaben zu juristischen Personen, über die eine natürliche Person identifizierbar ist,

Namen und andere Daten der Personen, die Prüfungen gefährlicher Produkte durchgeführt oder Testberichte beglaubigt haben.

Die Informationen werden schriftlich, auch in elektronischer Form, übermittelt.

Die nationalen Behörden verwenden das Muster für eine von der Kommission bereitgestellte Datenschutzerklärung, wenn sie ihren Verpflichtungen gegenüber den betroffenen Personen nachkommen.

3.3.   Bearbeitung von Anträgen betroffener Personen

Die betroffenen Personen können ihre Rechte nach der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 bei und gegenüber jedem einzelnen der gemeinsam Verantwortlichen geltend machen.

gemeinsam Verantwortlichen bearbeiten die Anträge der betroffenen Personen nach dem von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Verfahren. In der Datenschutzerklärung wird im Einzelnen erläutert, wie die betroffenen Personen ihre Rechte geltend machen können.

Die gemeinsam Verantwortlichen arbeiten zusammen und leisten einander auf Anfrage rasch und effizient Unterstützung bei der Bearbeitung der Anträge betroffener Personen.

Geht bei einem gemeinsam Verantwortlichen ein Antrag einer betroffenen Person ein, der nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, so leitet er ihn umgehend, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen nach dem Antragseingang an den für diesen Antrag zuständigen gemeinsam Verantwortlichen weiter. Der zuständige gemeinsam Verantwortliche übermittelt der betroffenen Person innerhalb von weiteren drei Kalendertagen eine Empfangsbestätigung und setzt gleichzeitig den gemeinsam Verantwortlichen, bei dem der Antrag zuerst eingegangen ist, davon in Kenntnis.

Bei der Beantwortung des Antrags einer betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten darf kein gemeinsam Verantwortlicher gemeinsam verarbeitete personenbezogene Daten offenlegen oder anderweitig zugänglich machen, ohne zuvor den anderen gemeinsam Verantwortlichen zu konsultieren.

4.    Sonstige Zuständigkeiten und Funktionen der gemeinsam Verantwortlichen

4.1.   Sicherheit der Verarbeitung

Jeder gemeinsam Verantwortliche trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um

a)

die Sicherheit, Integrität und Vertraulichkeit der gemeinsam verarbeiteten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 (5) der Kommission bzw. dem einschlägigen Rechtsakt des Mitgliedstaats der Union oder des EFTA- bzw. EWR-Staats zu gewährleisten und zu schützen,

b)

alle in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, Verlust, Verwendung, Offenlegung, Erwerb oder Zugriff zu schützen,

c)

die personenbezogenen Daten nicht an andere als die zuvor vereinbarten Empfänger oder Auftragsverarbeiter weiterzugeben oder ihnen Auskunft darüber zu erteilen.

Jeder gemeinsam Verantwortliche ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Verarbeitung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewährleisten.

Die gemeinsam Verantwortlichen leisten einander bei Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, rasch und effizient Unterstützung.

4.2.   Management von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten

Die gemeinsam Verantwortlichen behandeln Sicherheitsvorfälle, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, gemäß ihren internen Verfahren und den geltenden Rechtsvorschriften.

Die gemeinsam Verantwortlichen leisten einander insbesondere rasch und effizient Unterstützung, soweit dies zur Erleichterung der Erkennung und Bewältigung von Sicherheitsvorfällen, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, im Zusammenhang mit dem gemeinsamen Verarbeitungsvorgang erforderlich ist.

Die gemeinsam Verantwortlichen benachrichtigen sich gegenseitig insbesondere über

a)

potenzielle oder tatsächliche Risiken für die Verfügbarkeit, Vertraulichkeit oder Integrität der personenbezogenen Daten bei der gemeinsamen Verarbeitung,

b)

Sicherheitsvorfälle, die mit dem gemeinsamen Verarbeitungsvorgang zusammenhängen,

c)

Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten (d. h. Sicherheitsverstöße, die zufällig oder unrechtmäßig zur Zerstörung, zum Verlust, zur Veränderung, zur unbefugten Weitergabe oder zum Zugriff auf gemeinsam verarbeitete personenbezogene Daten führen), die voraussichtlichen Folgen dieser Verletzung, die Bewertung des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen sowie sämtliche Maßnahmen, die ergriffen wurden, um gegen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorzugehen und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zu mindern,

d)

Verstöße gegen die technischen oder organisatorischen Garantien des gemeinsamen Verarbeitungsvorgangs.

Jeder gemeinsam Verantwortliche ist für alle Sicherheitsvorfälle, einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, verantwortlich, die infolge eines Verstoßes gegen seine Verpflichtungen nach diesem Beschluss und der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 auftreten.

Die gemeinsam Verantwortlichen dokumentieren die Sicherheitsvorfälle (einschließlich Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten) und benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, spätestens jedoch binnen 48 Stunden nach Bekanntwerden eines Sicherheitsvorfalls (einschließlich einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten).

Der gemeinsam Verantwortliche, der für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verantwortlich ist, dokumentiert diese Verletzung und meldet sie dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde. Die Meldung erfolgt unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem die Verletzung erkannt wurde, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Der gemeinsam Verantwortliche benachrichtigt die anderen gemeinsam Verantwortlichen über diese Mitteilung.

Der gemeinsam Verantwortliche, der für eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten verantwortlich ist, teilt den betroffenen Personen die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten mit, wenn die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten wahrscheinlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Personen führt. Der gemeinsam Verantwortliche benachrichtigt die anderen gemeinsam Verantwortlichen über diese Mitteilung.

4.3.   Örtliche Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Meldeverfahrens über Safety Gate/RAPEX erhoben werden, werden in der von der Kommission betriebenen Anwendung Safety Gate/RAPEX gespeichert und erfasst, damit der Zugriff auf die Anwendung auf eindeutig identifizierte Personen beschränkt ist und die in der Anwendung gespeicherten Daten somit gut geschützt sind.

Personenbezogene Daten, die für die Zwecke des Verarbeitungsvorgangs erhoben werden, dürfen ausschließlich im Hoheitsgebiet der Union bzw. des EWR verarbeitet werden und dieses Gebiet nicht verlassen, es sei denn, sie stehen im Einklang mit den Artikeln 45, 46 oder 49 der Verordnung (EU) 2016/679 oder mit den Artikeln 47, 48 oder 50 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2001/95/EG wird Beitrittsländern, Drittländern oder internationalen Organisationen der Zugang zu Safety Gate/RAPEX im Rahmen von Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern oder internationalen Organisationen gemäß den in diesen Abkommen festgelegten Modalitäten gewährt. Ausgewählte Informationen des Safety-Gate-/RAPEX-Systems können ausgetauscht werden. Allerdings dürfen diese Informationen keine personenbezogenen Daten enthalten.

4.4.   Empfänger

Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur befugten Bediensteten und Auftragnehmern der Kommission und der nationalen Behörden zu Verwaltungs- und Betriebszwecken gestattet, die der Erleichterung der Verarbeitungsvorgänge im Safety-Gate-/RAPEX-System dienen. Der Zugang wird durch eine Identitäts- und Passwortabfrage wie folgt geregelt:

Nur die Kommission und die von den Behörden der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA-/EWR-Staaten eigens benannten Nutzer sowie die Behörden des Vereinigten Königreichs — in Bezug auf die Nutzer in Nordirland — können auf Safety Gate/RAPEX zugreifen.

Der Zugriff auf die in Safety Gate/RAPEX erfassten personenbezogenen Daten wird nur den benannten und befugten Nutzern der Anwendung gewährt, die über eine Benutzerkennung und ein Passwort verfügen. Der Zugriff auf die Anwendung und die Erteilung eines Passworts ist nur auf Antrag der zuständigen nationalen Behörde unter der allgemeinen Aufsicht des Safety-Gate-/RAPEX-Teams der Kommission möglich.

Zugriff auf die in Safety Gate/RAPEX erfassten personenbezogenen Daten erhalten nur die für die Verarbeitung zuständigen Bediensteten der Europäischen Kommission und nach dem Prinzip der erforderlichen Kenntnisnahme ermächtigte Personen. Diese Bediensteten sind an die im Statut vorgesehene Geheimhaltungspflicht und erforderlichenfalls an weitere Vertraulichkeitsvereinbarungen gebunden.

Folgende Personen haben Zugriff auf die erhobenen personenbezogenen Daten:

a)

Bedienstete und Auftragnehmer der Kommission,

b)

benannte Kontaktstellen und Inspektoren der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA/EWR-Staaten sowie die Behörden des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Nutzer in Nordirland,

c)

benannte Inspektoren der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA/EWR-Staaten.

Folgende Personen haben Zugriff auf alle erhobenen personenbezogenen Daten sowie die Möglichkeit, diese auf Antrag zu ändern:

a)

Mitglieder des Safety-Gate-/RAPEX-Teams der Kommission,

b)

Mitglieder des Safety-Gate-/RAPEX-Helpdesks der Kommission.

Eine Liste aller Safety-Gate-/RAPEX-Kontaktstellen (von den nationalen Behörden in der Union und den EWR-Staaten benannte Nutzer) mit ihren Kontaktdaten (Name, Vorname, Name der Behörde, Anschrift der Behörde, Telefon, Fax, E-Mail) ist auf der öffentlich zugänglichen Safety-Gate-Seite der Europa-Website (6) abrufbar. Die Nutzerverwaltung auf nationaler Ebene wird von den nationalen Safety-Gate-/RAPEX-Kontaktstellen über die Safety-Gate-/RAPEX-Anwendung kontrolliert.

Alle Nutzer können auf den Inhalt von Benachrichtigungen mit dem Status ‚von EK validiert‘ zugreifen. Nur nationale Safety-Gate-/RAPEX-Nutzer können auf die Entwürfe ihrer Meldungen (vor der Übermittlung an die Europäische Kommission) zugreifen. Bedienstete der Kommission und befugte Personen können auf Meldungen mit dem Status ‚an EK übermittelt‘ zugreifen.

Jeder gemeinsam Verantwortliche benachrichtigt alle anderen gemeinsam Verantwortlichen, wenn personenbezogene Daten an Empfänger in Drittländern oder an internationale Organisationen übermittelt werden.

5.    Besondere Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen

Die Kommission gewährleistet und ist verantwortlich für Folgendes:

a)

Entscheidung über die Mittel, Anforderungen und Zwecke der Verarbeitung,

b)

Aufzeichnung der Verarbeitungsvorgänge,

c)

Sicherstellung, dass die betroffenen Personen ihre Rechte möglichst einfach geltend machen können,

d)

Bearbeitung der Anträge betroffener Personen,

e)

Einschränkung oder Abweichung von den Rechten betroffener Personen, sofern dies erforderlich und verhältnismäßig ist,

f)

Beachtung der Grundsätze des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen,

g)

Feststellung und Bewertung der Rechtmäßigkeit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Übermittlungen und Übertragungen personenbezogener Daten,

h)

gegebenenfalls vorherige Konsultation der/des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

i)

Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

j)

Zusammenarbeit auf Anfrage mit der/dem Europäischen Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben.

Die nationalen Behörden gewährleisten und sind verantwortlich für Folgendes:

a)

Aufzeichnung der Verarbeitungsvorgänge,

b)

Sicherstellung, dass die der Verarbeitung unterliegenden personenbezogenen Daten dem Zweck angemessen, sachlich richtig, erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind,

c)

Aufklärung und Benachrichtigung der betroffenen Personen in transparenter Weise über ihre Rechte,

d)

Sicherstellung, dass die betroffenen Personen ihre Rechte möglichst einfach geltend machen können,

e)

Verpflichtung, nur mit Auftragsverarbeitern zu arbeiten, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet,

f)

Verarbeitung durch den Auftragsverarbeiter auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679,

g)

vorherige Konsultation der nationalen Aufsichtsbehörde bei Bedarf,

h)

Sicherstellung, dass sich die zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen,

i)

Zusammenarbeit auf Anfrage mit der nationalen Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

6.    Dauer der Verarbeitung

Die gemeinsam Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nicht länger speichern oder verarbeiten, als es für die Erfüllung der in diesem Beschluss festgelegten vereinbarten Zwecke und Pflichten erforderlich ist, d. h. nur für den Zeitraum, der für den Zweck der Erhebung oder Weiterverarbeitung erforderlich ist. Im Einzelnen gilt:

a)

Die Kontaktdaten der Nutzer der Safety-Gate-/RAPEX-Anwendung bleiben im System gespeichert‚ solange diese Nutzer sind. Sobald die Information eingeht, dass eine bestimmte Person kein Nutzer des Systems mehr ist, werden die Kontaktdaten umgehend aus der Anwendung gelöscht.

b)

Die Kontaktdaten der Inspektoren der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Union und der EFTA/EWR-Staaten sowie der Inspektoren der für die Kontrollen an den Außengrenzen zuständigen Behörden, die in den Meldungen und Rückmeldungen enthalten sind, bleiben nach der Validierung der Meldung oder Rückmeldung fünf Jahre lang im System gespeichert.

c)

Die personenbezogenen Daten anderer möglicherweise in das System aufgenommener natürlicher Personen werden in einer Form gespeichert, die eine Identifizierung über einen Zeitraum von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der Eingabe der Informationen in Safety Gate/RAPEX ermöglicht, was dem geschätzten maximalen Lebenszyklus von Produktkategorien wie elektrischen Geräten oder Kraftfahrzeugen entspricht.

Berechtigten Anträgen betroffener Personen auf Sperrung, Berichtigung oder Löschung ihrer Daten gibt die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags statt.

7.    Haftung bei Verstößen

Bei Verstößen haftet die Kommission gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2018/1725.

Die Behörden der Mitgliedstaaten der Union haften bei Verstößen gemäß Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679.

8.    Zusammenarbeit der gemeinsam Verantwortlichen

Jeder gemeinsam Verantwortliche leistet den anderen gemeinsam Verantwortlichen auf deren Ersuchen hin rasch und effizient Unterstützung bei der Durchführung dieses Beschlusses, wobei er alle geltenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 bzw. der Verordnung (EU) 2016/679 und andere geltende Datenschutzvorschriften einhält.

9.    Beilegung von Streitigkeiten

Die gemeinsam Verantwortlichen bemühen sich um eine gütliche Beilegung etwaiger Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Beschlusses ergeben.

Kommen zwischen den gemeinsam Verantwortlichen Fragen, Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf oder im Zusammenhang mit diesem Beschluss auf, so bemühen sie sich, diese im Rahmen einer Konsultation zu lösen.

Vorzugsweise sollten alle Streitigkeiten beigelegt werden, sobald sie entstehen, und zwar von den Kontaktstellen gemäß Nummer 10, die auf der öffentlich zugänglichen Safety-Gate-Seite der Europa-Website aufgeführt sind.

Der Zweck der Konsultation besteht darin, nach Möglichkeit Maßnahmen zur Lösung des Problems zu prüfen und zu vereinbaren; dafür verhandeln die gemeinsam Verantwortlichen nach Treu und Glauben. Jeder gemeinsam Verantwortliche reagiert auf einen Antrag auf gütliche Beilegung binnen sieben Arbeitstagen nach Antragstellung. Die Frist für eine gütliche Einigung beträgt 30 Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung.

Kann die Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so kann jeder gemeinsam Verantwortliche eine Mediation oder ein Gerichtsverfahren wie folgt anstrengen:

a)

Im Falle einer Mediation benennen die gemeinsam Verantwortlichen gemeinsam einen von ihnen akzeptierten Mediator, der dafür verantwortlich ist, die Beilegung der Streitigkeit binnen zwei Monaten nach seiner Befassung in die Wege zu leiten.

b)

Im Falle eines Gerichtsverfahrens wird die Angelegenheit gemäß Artikel 272 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union an den Gerichtshof der Europäischen Union verwiesen.

10.    Kontaktstellen für die Zusammenarbeit der gemeinsam Verantwortlichen

Jeder gemeinsam Verantwortliche benennt eine einzige Kontaktstelle, an die sich die anderen gemeinsam Verantwortlichen wenden, wenn es um Fragen, Beschwerden und die Bereitstellung von Informationen im Rahmen dieses Beschlusses geht.

Eine genaue Liste aller von der Kommission und den nationalen Behörden in der Union und den EWR-Staaten benannten Kontaktstellen mit ihren Kontaktdaten (Name, Vorname, Name der Behörde, Anschrift der Behörde, Telefon, Fax, E-Mail) ist auf der öffentlich zugänglichen Safety-Gate-Seite der Europa-Website abrufbar.


(1)  Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).

(2)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(4)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(5)  Beschluss (EU, Euratom) 2017/46 der Kommission vom 10. Januar 2017 über die Sicherheit von Kommunikations- und Informationssystemen in der Europäischen Kommission (ABl. L 6 vom 11.1.2017, S. 40).

(6)  https://ec.europa.eu/safety/consumers/consumers_safety_gate/menu/documents/Safety_Gate_contacts.pdf


17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/87


BESCHLUSS (EU) 2023/976 DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSAUSSCHUSSES

vom 22. März 2023

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans und über den Rechnungsabschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) für das Haushaltsjahr 2021 (SRB/PS/2023/02)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DER EINHEITLICHE ABWICKLUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 8 der SRM-Verordnung,

gestützt auf die Artikel 97, 98 und 99 der Finanzregelung des SRB vom 17. Januar 2020,

gestützt auf den am 29. Juni 2022 angenommenen endgültigen Jahresabschluss des SRB für das Haushaltsjahr 2021 (im Folgenden „Jahresabschluss 2021“),

gestützt auf den am 30. Mai 2022 angenommenen Jahresbericht des SRB für das Haushaltsjahr 2021 (im Folgenden „Jahresbericht 2021“),

gestützt auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) für das Haushaltsjahr 2021, zusammen mit den Antworten des SRB („Jahresbericht 2021 des Rechnungshofs“),

gestützt auf den von Mazars Réviseurs d’Enterprises erstellten Bericht über den Jahresabschluss 2021, einschließlich des Bestätigungsvermerks vom 17. Juni 2022 (im Folgenden „Prüfungsbericht 2021 von Mazars“),

gestützt auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs (gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) über alle Eventualverbindlichkeiten, die daraus resultieren, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben für das Haushaltsjahr 2021 gemäß der SMR-Verordnung wahrnehmen (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs über Eventualverbindlichkeiten 2021“),

gestützt auf den jährlichen Bericht über interne Prüfungen 2021 vom 15. Januar 2022,

gestützt auf das Arbeitsprogramm des SRB für 2021 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

1.   Dem Vorsitzenden des Einheitlichen Abwicklungsausschusses wird Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des SRB für das Haushaltsjahr 2021 erteilt.

2.   Der Rechnungsabschluss des SRB für das Haushaltsjahr 2021 wird genehmigt.

3.   Seine Bemerkungen werden in nachstehendem Antrag niedergelegt.

4.   Der Vorsitzende des Einheitlichen Abwicklungsausschusses wird beauftragt, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) und auf der Website des SRB zu veranlassen.

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.

Für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

Jan Marc BERK

Mitglied des Plenums


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.


Berichtigungen

17.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 132/89


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/725 der Kommission vom 31. März 2023 zur Änderung der Anhänge V und XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel, frischem Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild zulässig ist

( Amtsblatt der Europäischen Union L 94 vom 3. April 2023 )

Seite 35, Anhang Nummer 1 Buchstabe a Ziffer xli zur Anfügung der Zeilen für die Zonen US-2.425 bis US-2.446 im Eintrag für die Vereinigten Staaten in Anhang V Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, Tabelle:

Anstatt:

„‚US Vereinigte Staaten

US-2.425

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POULT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.3.2023

 

 

US-2.426

N, P1

 

3.3.2023

 

 

 

N, P1

 

3.3.2023

 

 

 

N, P1

 

3.3.2023

 

 

 

N, P1

 

3.3.2023

 

 

 

N, P1

 

3.3.2023

 

 

 

N, P1

 

6.3.2023

 

 

 

N, P1

 

6.3.2023

 

 

 

N, P1

 

6.3.2023

 

 

 

N, P1

 

6.3.2023

 

 

 

N, P1

 

13.3.2023

 

 

 

N, P1

 

14.3.2023

 

 

 

N, P1

 

14.3.2023

 

 

 

N, P1

 

14.3.2023

 

 

 

N, P1

 

14.3.2023

 

 

 

N, P1

 

14.3.2023

 

 

N, P1

 

15.3.2023

 

 

 

N, P1

 

16.3.2023

 

 

 

N, P1

 

16.3.2023

 

 

 

N, P1

 

16.3.2023

 

 

 

N, P1

 

22.3.2023

 

 

 

N, P1

 

21.3.2023‘“

 

 

muss es heißen:

„‚US Vereinigte Staaten

US-2.425

BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POULT20, HEP, HER, HE-LT20

N, P1

 

3.3.2023

 

US-2.426

N, P1

 

3.3.2023

 

US-2.427

N, P1

 

3.3.2023

 

US-2.428

N, P1

 

3.3.2023

 

US-2.429

N, P1

 

3.3.2023

 

US-2.430

N, P1

 

3.3.2023

 

US-2.431

N, P1

 

6.3.2023

 

US-2.432

N, P1

 

6.3.2023

 

US-2.433

N, P1

 

6.3.2023

 

US-2.434

N, P1

 

6.3.2023

 

US-2.435

N, P1

 

13.3.2023

 

US-2.436

N, P1

 

14.3.2023

 

US-2.437

N, P1

 

14.3.2023

 

US-2.438

N, P1

 

14.3.2023

 

US-2.439

N, P1

 

14.3.2023

 

US-2.440

N, P1

 

14.3.2023

 

US-2.441

N, P1

 

15.3.2023

 

US-2.442

N, P1

 

16.3.2023

 

US-2.443

N, P1

 

16.3.2023

 

US-2.444

N, P1

 

16.3.2023

 

US-2.445

N, P1

 

22.3.2023

 

US-2.446

N, P1

 

21.3.2023‘“