ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 125

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
11. Mai 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/937 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Aufnahme von aus Weizenstärke hergestelltem phosphatiertem Distärkephosphat in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ( 1 )

12

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/938 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica  ( 1 )

16

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission ( 1 )

19

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/940 des Rates vom 4. Mai 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen nach Artikel 635 Absatz 1 des genannten Abkommens

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941 der Kommission vom 2. Mai 2023 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen ( 1 )

37

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung ( ABl. L 262 vom 7.10.2022 )

59

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

BESCHLÜSSE

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/1


BESCHLUSS (EU) 2023/936 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über ein Europäisches Jahr der Kompetenzen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Qualifizierte Arbeitskräfte sind von entscheidender Bedeutung, um einen fairen und sozial gerechten grünen und digitalen Wandel zu gewährleisten und die nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit der Union sowie ihre Resilienz gegenüber externen Schocks, etwa der COVID-19-Pandemie oder den Folgen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, zu stärken. Angemessenere und besser aufeinander abgestimmte Kompetenzen eröffnen neue Möglichkeiten und befähigen die Menschen, uneingeschränkt am Arbeitsmarkt, an der Gesellschaft und an der Demokratie teilzuhaben, die Chancen des grünen und digitalen Wandels zu nutzen und ihre Rechte wahrzunehmen.

(2)

In der gesamten Union berichten Arbeitgeber, dass die Suche nach Arbeitskräften mit den benötigten Qualifikationen schwierig ist. Die Europäische Arbeitsbehörde hat in ihrem Bericht über Arbeitskräftemangel und Arbeitskräfteüberschuss und die Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit hat in ihrem Bericht über Entwicklung von Cybersicherheitskompetenzen in der EU festgestellt, dass im Jahr 2021 in 28 Berufen ein Fachkräftemangel herrschte, unter anderem im Gesundheitswesen, im Gastgewerbe sowie im Bau- und Dienstleistungssektor, und dass es an IT- und Sicherheitsfachleuten, insbesondere im Bereich Cybersicherheit, sowie an Fachkräften mit mathematischer, informatischer, naturwissenschaftlicher und technischer Ausbildung fehlt. Der Mangel an Arbeitskräften mit den richtigen Kompetenzen entwickelt sich zunehmend zum größten Hindernis für den erfolgreichen grünen und digitalen Wandel. Ein Arbeitskräftemangel kann in einigen Fällen auch auf unattraktive Arbeitsplätze und schlechte Arbeitsbedingungen zurückzuführen sein. Für einen gut funktionierenden Arbeitsmarkt ist es wichtig, diese Probleme durch das Angebot hochwertiger Arbeitsplätze und Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen anzugehen. In vielen Mitgliedstaaten ist zu erwarten, dass sich die Bevölkerungsalterung in den kommenden zehn Jahren beschleunigt, da die Babyboomer-Kohorte in den Ruhestand tritt, was es umso wichtiger macht, das Potenzial aller Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter unabhängig von ihrer Herkunft voll auszuschöpfen, und zwar durch kontinuierliche Investitionen in ihre Kompetenzen und durch Aktivierung von mehr Menschen, insbesondere von Frauen und jungen Menschen und vor allem denjenigen, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEET), die mit besonderen Herausforderungen konfrontiert sind, die ihre Teilnahme am Arbeitsmarkt behindern. Effiziente und umfassende Kompetenzstrategien, ein verbesserter Zugang benachteiligter Gruppen zu Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie die Bekämpfung von Stereotypen, insbesondere Geschlechterstereotypen, würden dazu beitragen, die Beschäftigung zu erhöhen und den Fachkräftemangel zu verringern. Um einen sozial gerechten und inklusiven Wandel sicherzustellen, können solche Maßnahmen durch Lösungen für Personen ergänzt werden, die nicht in der Lage sind, einer Umschulung oder Weiterbildung nachzugehen.

(3)

Die Verfügbarkeit von qualifiziertem Personal und erfahrenen Führungskräften, die eine wesentliche Rolle für das nachhaltige Wachstum der Union spielen, ist nach wie vor das größte Problem für ein Viertel der 25 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Union, die das Rückgrat der Wirtschaft und des Wohlstands der Union bilden, 99 % aller Unternehmen ausmachen und 83 Mio. Menschen beschäftigen. In der Mitteilung der Kommission vom 10. März 2020 mit dem Titel „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ wird die wesentliche Rolle der KMU für die Wettbewerbsfähigkeit und den Wohlstand in der Union anerkannt.

(4)

Das Fehlen ausreichend qualifizierter Arbeitskräfte und die geringe Teilnahme von Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter an Schulungsaktivitäten reduziert die Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und schafft soziale und wirtschaftliche Ungleichheiten, die eine große Herausforderung für die Union darstellen. Das Fehlen ausreichend qualifizierter Arbeitskräfte und die geringe Teilnahme an Schulungsaktivitäten lässt außerdem auf ein erhebliches ungenutztes Umschulungs- und Weiterbildungspotenzial schließen, durch dessen Ausschöpfung dem zunehmenden Arbeitskräftemangel, beispielsweise im verarbeitenden Gewerbe und im Dienstleistungssektor (insbesondere im Gastgewerbe und in der Fertigung von Computern und elektronischen Bauteilen) sowie im Gesundheitswesen, entgegengewirkt werden könnte. Allerdings stagniert die Beteiligung an der Erwachsenenbildung in der Union seit zehn Jahren, und 21 Mitgliedstaaten haben das entsprechende Unionsziel für 2020 nicht erreicht. Für viele Erwachsene im erwerbsfähigen Alter, z. B. Menschen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen, Beschäftigte in KMU, Arbeitslose, Nichterwerbstätige oder Geringqualifizierte, sind Angebote zur Kompetenzentwicklung allzu oft nicht zugänglich. Der Ausbau der Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten für diese Gruppen und für alle Erwachsenen im erwerbsfähigen Alter würde dazu beitragen, das Beschäftigungsziel der Union von 78 % für Erwachsene zwischen 20 und 64 Jahren zu erreichen, für die die Beschäftigungsquote im Jahr 2021 noch bei 73,1 % lag. Es sind weitere Anstrengungen erforderlich, um Erwachsenen mit geringen Kompetenzen und Arbeitslosen eine wirksame Unterstützung zu bieten, die mit der Empfehlung des Rates vom 19. Dezember 2016 für Weiterbildungspfade: Neue Chancen für Erwachsene (3) und der Empfehlung des Rates vom 15. Februar 2016 zur Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt (4) im Einklang steht.

(5)

Gemäß Grundsatz 1 der Europäischen Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“), hat jede Person das Recht auf allgemeine und berufliche Bildung und lebenslanges Lernen von hoher Qualität und in inklusiver Form, damit sie Kompetenzen bewahren und erwerben kann, die es ihr ermöglichen, vollständig am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und Übergänge auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu bewältigen. Grundsatz 4 der Säule zur aktiven Unterstützung der Beschäftigung sieht vor, dass jede Person das Recht auf frühzeitige und bedarfsgerechte Unterstützung zur Verbesserung der Beschäftigungs- oder Selbstständigkeitsaussichten hat, einschließlich des Rechts auf Unterstützung bei Fortbildung und Umschulung. Grundsatz 5 der Säule zur sicheren und anpassungsfähigen Beschäftigung besagt, dass Arbeitnehmer ungeachtet der Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses das Recht auf faire und gleiche Behandlung im Hinblick auf Arbeitsbedingungen sowie den Zugang zu sozialem Schutz und Fortbildung haben. In Artikel 14 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) ist festgelegt, dass jede Person das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung hat.

(6)

In Grundsatz 3 der Säule wird betont, dass jede Person unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung das Recht auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit hat, unter anderem im Hinblick auf Beschäftigung sowie allgemeine und berufliche Bildung. Das Europäische Jahr der Kompetenzen sollte demnach in einer Art und Weise durchgeführt werden, dass es inklusiv ist und Gleichheit für alle aktiv fördert. Im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 4. März 2021 angenommen hat, wird herausgestellt, dass durch die verstärkte Teilhabe von Bevölkerungsgruppen, die derzeit unterrepräsentiert sind, ein inklusiveres Beschäftigungswachstum erreicht werden kann.

(7)

In der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz“ (im Folgenden „europäische Kompetenzagenda“) wird eine Revolution im Kompetenzbereich gefordert, um die Erholung der Wirtschaft sicherzustellen, die globale Wettbewerbsfähigkeit Europas und die soziale Gerechtigkeit zu stärken und den grünen und digitalen Wandel in eine Chance für alle umzugestalten. Ziel der europäischen Kompetenzagenda ist es, kollektive Maßnahmen im Bereich des Kompetenzaufbaus zu fördern, sicherzustellen, dass die Berufsbildungsinhalte an die sich wandelnden Bedürfnisse des Arbeitsmarkts angepasst werden, und die Bildungsangebote besser auf die beruflichen Ziele der Menschen abzustimmen, damit die Inanspruchnahme solcher Bildungsangebote durch mehr Menschen aus der gesamten Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter gefördert wird. Das Europäische Parlament begrüßte die Ziele und Maßnahmen der Europäischen Kompetenzagenda in seiner Entschließung vom 11. Februar 2021 (5).

(8)

Am 25. Juni 2021 begrüßte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen die Kernziele der Union des Aktionsplans zur europäischen Säule sozialer Rechte im Einklang mit der Erklärung von Porto vom 8. Mai 2021 und begrüßte damit das Vorhaben, bis 2030 eine Beschäftigungsquote von mindestens 78 % zu erreichen und den Anteil der Erwachsenen, die jedes Jahr an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, auf 60 % zu steigern.

(9)

Am 14. September 2022 kündigte die Kommissionspräsidentin in ihrer Rede zur Lage der Union an, die Kommission werde vorschlagen, das Jahr 2023 zum Europäischen Jahr der Aus- und Weiterbildung (im Folgenden „Europäisches Jahr der Kompetenzen“) zu erklären. Sie verwies auf das Problem des Arbeitskräftemangels in bestimmten Sektoren und betonte, wie wichtig Investitionen in berufliche Aus- und Weiterbildung sind. Ferner unterstrich sie, dass die Anwerbung von Arbeitskräften mit den richtigen Qualifikationen für die Union ebenfalls Teil der Lösung sein muss, und dass hierzu die Anerkennung der Qualifikationen von Drittstaatsangehörigen beschleunigt und erleichtert werden muss. Mit dem Europäischen Jahr der Kompetenzen will die Kommission die Dynamik der zahlreichen Maßnahmen verstärken, die sie bereits zur Förderung von Umschulung und Weiterbildung in der Union ergriffen hat, und deren Umsetzung voranbringen, und zwar mit dem Ziel, den Arbeitskräftemangel zu beheben. Das Jahr der Kompetenzen zielt darauf ab, durch Umschulung und Weiterbildung das nachhaltige Wachstum der sozialen Marktwirtschaft in der Union unterstützen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen.

(10)

Am 15. September 2021 kündigte die Kommissionspräsidentin in ihrer Rede zur Lage der Union die Einleitung eines strukturierten Dialogs auf höchster Ebene an, um das Engagement in den Bereichen digitale Kompetenzen und digitale Bildung zu verstärken. Die Mitgliedstaaten haben für diesen Prozess nationale Koordinatoren benannt. Das Europäische Jahr der Kompetenzen baut auf diesem Prozess des strukturierten Dialogs auf und erweitert dessen Aktionsradius im Einklang mit den Zielen des vorliegenden Beschlusses.

(11)

Das Europäische Jahr der Kompetenzen schließt sich an das Europäische Jahr der Jugend 2022 an, das auf die Teilhabe, Wertschätzung, Unterstützung und Einbindung junger Menschen und insbesondere junger Menschen mit geringeren Chancen für die Zeit nach der COVID-19-Pandemie abzielte, um langfristig eine positive Wirkung für die junge Generation zu erzielen. Mit dem Europäischen Jahr der Jugend 2022 wurde betont, wie wichtig Kompetenzen sind, damit junge Menschen hochwertige Arbeitsplätze finden und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für sie geschaffen werden.

(12)

Durch die Förderung einer auf Umschulung und Weiterbildung abstellenden Denkweise in der gesamten Union kann das Europäische Jahr der Kompetenzen umfassendere positive Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Demokratie haben, da besser qualifizierte Arbeitskräfte auch aktivere und engagiertere Bürgerinnen und Bürger bedeuten. Durch Umschulung und Weiterbildung erhalten Arbeitnehmer die Kompetenzen, die sie benötigen, um bessere Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen, ihr Wohlbefinden am Arbeitsplatz zu verbessern und ihre persönliche und berufliche Entwicklung voranzubringen; dadurch werden gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft gesteigert und hochwertige Arbeitsplätze geschaffen.

(13)

Da Arbeitgeber, Arbeitnehmer und die Vertreter von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, nationale, europäische und internationale Sozialpartner, Handelskammern und andere Interessenträger am besten wissen, welche Kompetenzen in ihren industriellen Ökosystemen benötigt werden, muss die Stärkung ihrer kollektiven Maßnahmen zur Kompetenzentwicklung Teil der Lösung sein. Der soziale Dialog spielt somit eine wichtige Rolle bei der Antizipation des Qualifikationsbedarfs auf dem Arbeitsmarkt. Der Kompetenzpakt, der 2020 von der Kommission als erste Aktion im Rahmen der Europäischen Kompetenzagenda eingeleitet wurde, bringt Arbeitgeber, Sozialpartner, Bildungs- und Berufsbildungsanbieter, öffentliche Arbeitsverwaltungen und andere Schlüsselakteure aus dem privaten und dem öffentlichen Sektor zusammen. Bislang sind über 700 Organisationen diesem Kompetenzpakt beigetreten, und es wurden zwölf breit angelegte Partnerschaften in strategischen Sektoren im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs eingerichtet, die zugesagt haben, Weiterbildungsangebote für 6 Mio. Menschen zu fördern. Die Mitglieder des Kompetenzpakts profitieren von speziellen Dienstleistungen, mit denen greifbare Ergebnisse erzielt werden sollen. Die regionale und die lokale Dimension sind ebenfalls wichtig — insbesondere in Grenzregionen, wo zur Einstellung von Arbeitskräften mit den richtigen Kompetenzen gezielte Maßnahmen zur Unterstützung wirksamer grenzüberschreitender Arbeitsmärkte erforderlich sind. Besondere Herausforderungen bestehen auch in benachteiligten und abgelegenen Gebieten, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, da der Zugang zum Arbeitsmarkt und die Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten dort begrenzt sind.

(14)

In der Entschließung des Rates vom 26. Februar 2021 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung mit Blick auf den europäischen Bildungsraum und darüber hinaus (2021-2030) (6) wird die „Verwirklichung von lebenslangem Lernen und Mobilität für alle“ als eine der strategischen Prioritäten des Rahmens festgelegt und es werden konkrete Maßnahmen zum Erwerb oder zur Weiterentwicklung von Kompetenzen, nämlich Umschulung und Weiterbildung, während des gesamten Arbeitslebens dargelegt.

(15)

Die Empfehlungen des Rates vom 16. Juni 2022 zu individuellen Lernkonten (7) und über einen europäischen Ansatz zu Microcredentials für lebenslanges Lernen und Beschäftigungsfähigkeit (8) helfen den Menschen dabei, ihre Bildungswege flexibler und gezielter einzuschlagen und weiterzuführen. Die Entschließung des Rates vom 29. November 2021 zu einer neuen europäischen Agenda für die Erwachsenenbildung 2021-2030 (9) fördert die Bereitstellung eines Bildungsangebots im Bereich des formalen, nichtformalen und informellen Lernens, das alle für die Schaffung einer inklusiven, nachhaltigen, sozial gerechten und resilienteren Union erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen umfasst. Darin wird die Erwachsenenbildung als wichtiger Bestandteil des lebenslangen Lernens hervorgehoben. Zu den Maßnahmen, die zur Unterstützung von Menschen auf ihren Bildungswegen erforderlich sind, zählen das Lernen, eine hochwertige Berufsberatung und Angebote für die Selbstbewertung von Kompetenzen.

(16)

Die verstärkten aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, für die sich die Kommission in der Empfehlung vom 4. März 2021 zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung (EASE) (10) nach der COVID-19-Krise ausspricht, zielt darauf ab, Übergänge in neue Arbeitsverhältnisse im Kontext der Erholung von der COVID-19-Krise zu unterstützen und die Abstimmung der Qualifikationen auf den Arbeitsmarkt zu verbessern, was durch Arbeitsverwaltungen mit ausreichenden Verwaltungskapazitäten unterstützt werden sollte.

(17)

Mit der Empfehlung des Rates vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (11) wird die Modernisierung der Berufsbildungssysteme unterstützt, um junge Menschen und Erwachsene mit den Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, die sie auf dem sich wandelnden Arbeitsmarkt und in der Gesellschaft benötigen, sodass sie die wirtschaftliche Erholung und den gerechten Übergang zu einer grünen und digitalen Wirtschaft in Zeiten des demografischen Wandels über alle Konjunkturzyklen hinweg bewältigen können. Die berufliche Aus- und Weiterbildung soll als möglicher Motor für Innovation und Wachstum dienen, indem sie sich agil an Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt anpasst, die Kompetenzen vermittelt, die in stark nachgefragten Berufen benötigt werden, und Inklusivität und Chancengleichheit fördert. Es ist von entscheidender Bedeutung, die Attraktivität der beruflichen Bildung durch Kommunikations- und Informationskampagnen, Zentren der beruflichen Exzellenz, besondere Ökosysteme für die berufliche Bildung und Berufswettbewerbe wie Euroskills zu verstärken.

(18)

Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ gibt den Weg zur Klimaneutralität der Union bis 2050 vor, und im Kontext dieses Übergangs zu einer modernen, ressourceneffizienten, kreislauforientierten, inklusiven, widerstandsfähigen und wettbewerbsfähigen Wirtschaft sind Kompetenzen für den grünen Wandel sowie Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte unerlässliche Elemente. In ihrer Mitteilung vom 14. Juli 2021 mit dem Titel „‚Fit für 55‘: auf dem Weg zur Klimaneutralität — Umsetzung des EU-Klimaziels für 2030“ stellt die Kommission fest, dass der grüne Wandel nur gelingen kann, wenn die Union über die qualifizierten Arbeitskräfte verfügt, die für die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit benötigt werden, und sie verweist auf die Leitaktionen der Europäischen Kompetenzagenda, um die Menschen mit den richtigen Qualifikationen auszustatten, die für den grünen und digitalen Wandel benötigt werden.

(19)

Der laufende grüne und digitale Wandel in der Industrie der Union und der damit zusammenhängende Bedarf am Arbeitsmarkt erfordern Investitionen in die Entwicklung starker Systeme der beruflichen Bildung in der gesamten Union, mit denen Problemlösungsfähigkeiten und -kompetenzen im Bereich neuer Technologien, wie intelligente Produktion und Maschinen, fortschrittliche Robotik, Cloud-Computing, künstliche Intelligenz, Datenverarbeitung und das Internet der Dinge, gefördert werden.

(20)

Die Nutzung digitaler Instrumente und Technologien nimmt in allen Lebensbereichen zu und kann zu einer digitalen Kluft führen. Digitale Kompetenzen sind von entscheidender Bedeutung für die Teilhabe am Arbeitsmarkt, aber auch für Lebensqualität und Aktivität im Alter. In der Union erfordern mehr als 90 % der beruflichen Tätigkeiten grundlegende digitale Kompetenzen, rund 42 % der Bürgerinnen und Bürger in der Union, darunter 37 % der Arbeitnehmer, verfügen jedoch nicht darüber. Im Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wird die Vorgabe eingeführt, sicherzustellen, dass bis 2030 mindestens 80 % der EU-Bevölkerung über grundlegende digitale Kompetenzen verfügen, und es wird das Ziel festgelegt, dass die Union bis 2030 über 20 Mio. Fachkräfte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) mit einem besser ausgeglichenen Verhältnis zwischen Frauen und Männern verfügen soll. In der Mitteilung der Kommission vom 17. Januar 2018 über den Aktionsplan für digitale Bildung wird außerdem betont, dass ein Kapazitätsmangel bei spezialisierten Aus- und Weiterbildungsprogrammen für IKT-Fachkräfte besteht. Zudem betont die Kommission in ihrer Mitteilung vom 30. September 2020 zum Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027, dass technologische Mittel eingesetzt werden sollten, um den Zugang zu erleichtern und die Lernchancen, einschließlich Umschulung und Weiterbildung, flexibler zu gestalten.

(21)

In der Mitteilung der Kommission vom 5. Mai 2021 mit dem Titel „Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen“ werden entschiedene Maßnahmen gefordert, um lebenslanges Lernen für alle zu verwirklichen und sicherzustellen, dass die allgemeine und berufliche Bildung mit der Entwicklung des grünen und digitalen grünen Wandels Schritt hält und zu deren Gelingen beiträgt. Es wird betont, dass qualifizierte Arbeitskräfte unverzichtbar sind, um den Wandel zu meistern, durch den die Industrie der Union wettbewerbsfähiger ist und neue hochwertige Arbeitsplätze entstehen. Zugleich wird anerkannt, wie wichtig enge Partnerschaften zwischen der Union, den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern sowie die Zusammenarbeit zwischen und in den industriellen Ökosystemen sind. In der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Aufbau einer Wirtschaft im Dienste der Menschen: ein Aktionsplan für die Sozialwirtschaft“ wird betont, dass die Sozialwirtschaft eine entscheidende Rolle spielen kann, da sie eine bedeutende Stütze für den sozial gerechten und inklusiven grünen und digitalen Wandel bildet und die soziale Innovation, auch im Bereich der Umschulung und Weiterbildung, maßgeblich vorantreibt.

(22)

Die Anwerbung qualifizierter Drittstaatsangehöriger kann dazu beitragen, den Qualifikations- und Arbeitskräftemangel in der Union zu beheben. Die Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist ein wichtiger Fortschritt für die Anwerbung hoch qualifizierter Talente für den Arbeitsmarkt. In ihrer Mitteilung vom 23. September 2020 über das neue Migrations- und Asylpaket misst die Kommission der Arbeitsmigration und der Integration von Drittstaatsangehörigen große Bedeutung bei. In diesem Zusammenhang zielt die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2022 mit dem Titel „Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern“ darauf ab, den Rechtsrahmen und die Maßnahmen der Union in diesem Bereich zu verstärken. Sie schlägt vor, die Richtlinie 2003/109/EG des Rates (14) und die Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (15) neu zu fassen, um die Verfahren für die Aufnahme von Drittstaatenarbeitnehmer mit unterschiedlichen Qualifikationsniveaus in der Union zu vereinfachen und ihnen bessere Rechte und einen besseren Schutz vor Ausbeutung zu bieten. Die Kommission wird die Einrichtung eines EU-Talentpools vorantreiben, um die Anwerbung von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern und arbeitet daran, maßgeschneiderte Fachkräftepartnerschaften mit bestimmten wichtigen Partnerländern aufzubauen, um die internationale Mobilität der Arbeitskräfte und die Talentförderung auf eine für beide Seiten vorteilhafte und kreislauforientierte Weise anzukurbeln. Darüber hinaus ist die Union weiterhin der größte globale Geldgeber für Investitionen in die Bildung, wobei der Schwerpunkt hier insbesondere bei der Lehrkräfteausbildung, der Bildung von Mädchen und der beruflichen Aus- und Weiterbildung liegt. Diese im Rahmen der der gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters vom 1. Dezember 2021 über Global Gateway umgesetzten Aktivitäten ergänzen die Ziele des vorliegenden Beschlusses.

(23)

Das Vertrauen in Qualifikationen und ihre Transparenz — unabhängig davon, ob diese Qualifikationen in der Union oder in Drittländern erworben wurden — spielen eine Schlüsselrolle bei deren Anerkennung. Die Instrumente der Union wie der Europäische Qualifikationsrahmen, Europass, ESCO, das EU-Instrument zur Erstellung von Kompetenzprofilen für Drittstaatsangehörige, europäische digitale Zertifikate, das EURES-Portal und der einschlägige Kompetenzrahmen der Union, sind ein geeignetes Fundament, um die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Kompetenzen und Qualifikationen zu verbessern. Gut funktionierende Arbeitsmärkte sind davon abhängig, dass Kompetenzen verstanden und bewertet werden, unabhängig davon, ob diese in einem formalen, nichtformalen oder informellen Umfeld erworben wurden. Die weitere Verbesserung der Identifizierung und Dokumentation von Kompetenzen sowie Unterstützungsangebote, um Kompetenzen sichtbar zu machen, sind entscheidende Schritte für mehr Transparenz und Übertragbarkeit aller Kompetenzen, einschließlich Querschnittskompetenzen wie Sprachkenntnisse, kritisches Denken, Unternehmertum, Kreativität, interkulturelle Kompetenzen, Teamfähigkeit und Medienkompetenz.

(24)

Die öffentlichen und privaten Investitionen in Umschulung und Weiterbildung sind in vielen Mitgliedstaaten unzureichend. Viele Arbeitgeber, insbesondere KMU, bieten oder finanzieren ihrem Personal keine Weiterbildungen, und Personen in atypischen Beschäftigungsverhältnissen haben in geringerem Maße oder gar keinen Zugang zu von Arbeitgebern geförderten Weiterbildungen. Diese Ungleichheiten können das Wohlergehen und die Gesundheit der Arbeitskräfte beeinträchtigen, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit verringern, zu verpassten Chancen und Innovationshemmnissen führen und die Gefahr bergen, dass die Menschen beim grünen und digitalen Wandel hin zu nachhaltigeren Wirtschaftstätigkeiten zurückbleiben. Für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen ist es wichtig, dass Ressourcen bereitgestellt werden, um dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten mit den neuesten Technologien arbeiten können. Daher müssen günstige Rahmenbedingungen geschaffen werden, die den wirtschaftlichen Wert von Umschulung und Weiterbildung sichtbar machen und Anreize dafür bieten, dass die Arbeitgeber finanzielle Investitionen in Kompetenzen tätigen. Das KMU-Entlastungspaket zielt beispielsweise darauf ab, den Zugang zu Finanzmitteln und Kompetenzen erleichtern. Darüber hinaus ist in der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass den Arbeitnehmern Fortbildung kostenlos angeboten wird, als Arbeitszeit angerechnet wird und möglichst während der Arbeitszeiten stattfindet, wenn der Arbeitgeber aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften oder Kollektiv- bzw. Tarifverträgen verpflichtet ist, Arbeitnehmern Fortbildung anzubieten, um sie in die Lage zu versetzen, die Arbeit auszuüben, für die sie angestellt sind.

(25)

In den vergangenen Jahren sind in der Union die Investitionen in die allgemeine und berufliche Erstausbildung erheblich gestiegen. Dem standen jedoch keine entsprechenden Investitionszuwächse oder die Entwicklung eines ganzheitlichen Konzepts zur Unterstützung der kontinuierlichen Weiterentwicklung der Kompetenzen während des gesamten Arbeitslebens gegenüber. In den Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juni 2020 werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, auszuloten, welche Möglichkeiten für eine öffentliche und private Finanzierung von Maßnahmen des lebenslangen Lernens und der Kompetenzentwicklung auf individueller Ebene bestehen, und die Kommission wird aufgerufen, die Mitgliedstaaten bei diesen Bemühungen zu unterstützen.

(26)

Für Umschulung und Weiterbildung steht finanzielle Unterstützung der Union in erheblichem Umfang zur Verfügung, beispielsweise über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), die Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF), den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Fonds für einen gerechten Übergang, das InvestEU-Programm (InvestEU), die Programme „Digitales Europa“, Erasmus + und Horizont Europa, das Programm für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), den Modernisierungsfonds und das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt. Der ESF+ ist weiterhin das wichtigste Finanzierungsinstrument der Union für Investitionen in mehr und bessere Kompetenzen der Arbeitskräfte; zu diesem Zweck werden insbesondere Einrichtungen und Dienste bei der Bewertung und Antizipierung des Qualifikationsbedarfs und der bestehenden Herausforderungen sowie Umschulungs- und Weiterbildungsangebote im öffentlichen und privaten Sektor unterstützt. Die verstärkte Jugendgarantie soll sicherstellen, dass allen jungen Menschen innerhalb von vier Monaten, nachdem sie arbeitslos geworden sind oder die formale Bildung beendet haben, eine Beschäftigung, eine Weiterbildung, ein Ausbildungsplatz oder ein Praktikumsplatz von guter Qualität angeboten wird. Die in den nationalen Aufbau- und Resilienzplänen der Mitgliedstaaten vorgesehenen Reformen und Investitionen im Rahmen der ARF haben eine ausgeprägte Kompetenzdimension, die häufig mit aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen, insbesondere zur Förderung der Jugendbeschäftigung, verknüpft ist. In den bislang von der Kommission und dem Rat gebilligten nationalen Aufbau- und Resilienzplänen sind rund 20 % der Sozialausgaben für den Bereich „Beschäftigung und Kompetenzen“ bestimmt.

(27)

Die Aufbauhilfe für den Zusammenhalt und die Gebiete Europas (REACT-EU) war das erste Instrument des Aufbaupakets NextGenerationEU, mit dem Zahlungen für die Erholung der Mitgliedstaaten geleistet wurden. Dies hat in den Regionen mit dem größten Bedarf zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Mobilisierung von Investitionen beigetragen. Arbeitnehmer, die aufgrund groß angelegter Umstrukturierungen ihren Arbeitsplatz verlieren, können zudem aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden; diese Unterstützung erfolgt beispielsweise in Form von Weiterbildung und maßgeschneiderter Berufsberatung und -orientierung.

(28)

In der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang wird anerkannt, dass die Umschulung und Weiterqualifizierung von Beschäftigten und Arbeitsuchenden notwendige Instrumente sind, um einen gerechten, inklusiven grünen Wandel zu gewährleisten und negative Auswirkungen dieses Übergangs abzufedern. In der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (18) werden den Mitgliedstaaten Leitlinien für die Ausarbeitung und Umsetzung von Maßnahmenpaketen zu relevanten Aspekten der Beschäftigungs- und Sozialpolitik an die Hand gegeben, unter anderem für Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen. Darüber hinaus werden mit der Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zum Lernen für den grünen Wandel und die nachhaltige Entwicklung (19) Strategien und Programme gefördert, die Lernende aller Altersgruppen beim Erwerb von Wissen und Kompetenzen unterstützen, damit sie auf dem sich wandelnden Arbeitsmarkt erfolgreich sind, ein nachhaltiges Leben führen und sich aktiv an der Gestaltung einer nachhaltigen Zukunft beteiligen können.

(29)

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ des InvestEU ist darauf ausgerichtet, die Nachfrage nach und das Angebot an Kompetenzen zu unterstützen, die Kompetenzprofile der Endempfänger sowie die Nutzung ihrer Kompetenzen zu verbessern und Investitionsmärkte für Qualifikationen zu fördern. Zudem fördert InvestEU generell Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und damit verbundene Dienstleistungen. Die Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU unterstützt darüber hinaus Investitionen in Regionen mit einem genehmigten Plan für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 — einschließlich Investitionen zur Förderung der Umschulung und Weiterbildung von Arbeitskräften — sowie Projekte, die diesen Regionen zugutekommen, sofern diese für den grünen und digitalen Wandel der betreffenden Gebiete von entscheidender Bedeutung sind.

(30)

Das maßgeschneiderte Fachwissen, das über das Instrument für technische Unterstützung der Kommission maßgeschneidertes Fachwissen bereitgestellt wird, kann den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Reformen ihrer nationalen oder regionalen Kompetenzstrategien behilflich sein, sodass befristete Finanzierungen dauerhafte Verbesserungen des Umschulungs- und Weiterbildungsangebots anstoßen. Das von der Kommission erleichterte Lernen voneinander kann diesen Prozess ebenfalls unterstützen.

(31)

Die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2021 mit dem Titel „Union der Gleichheit: Strategie für die Rechte von Menschen mit Behinderungen 2021-2030“ soll gewährleisten, dass innerhalb der Union und in Drittländern Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben können, indem die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterstützt wird. Im Rahmen der vorgeschlagenen Strategie verpflichtet sich die Kommission, sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen an Berufsbildungsangeboten teilnehmen und neue Kompetenzen erwerben können; dies ist eine Grundvoraussetzung für ihre Beschäftigung und ihre Unabhängigkeit.

(32)

Auf Unionsebene würden die für die Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Haushaltsmittel im Einklang mit den mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-2027 aus den Budgets der beitragenden Programme stammen. Unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde sollte das Ziel darin bestehen, für die Durchführung dieses Beschlusses Mittel in Höhe von mindestens 9,3 Mio. EUR für operative Ausgaben bereitzustellen. Die finanzielle Unterstützung für das Europäische Jahr der Kompetenzen sollte durch einschlägige Unionsprogramme und -instrumente geleistet werden, vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und nach Maßgabe der geltenden Vorschriften. Die Finanzierung des Europäischen Jahres der Kompetenzen sollte sich nicht nachteilig auf die Finanzierung von Projekten im Rahmen laufender Unionsprogramme auswirken und sollte darauf abzielen, eine Langzeitwirkung für das Europäische Jahr der Kompetenzen sicherzustellen.

(33)

Da die Ziele dieses Beschlusses von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieses Beschlusses auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(34)

Damit die Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen rasch anlaufen kann, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Der Zeitraum vom 9. Mai 2023 bis zum 8. Mai 2024 wird zum „Europäischen Jahr der Kompetenzen“ ausgerufen.

Artikel 2

Ziele

Im Einklang mit den Grundsätzen 1, 4 und 5 der europäischen Säule sozialer Rechte und um zur Erreichung der Ziele der Europäischen Kompetenzagenda und der im Aktionsplan zur europäischen Säule sozialer Rechte festgelegten Kernziele der Union beizutragen, besteht das übergeordnete Ziel des Europäischen Jahres der Kompetenzen darin, im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten eine auf Umschulung und Weiterbildung abstellende Denkweise zu unterstützen. Durch die weitere Förderung einer auf Umschulung und Weiterbildung abstellenden Denkweise verfolgt das Europäischen Jahr der Kompetenzen das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), zu fördern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen, um das volle Potenzial des grünen und digitalen Wandels auf sozial faire, inklusive und gerechte Weise auszuschöpfen und dadurch auch den gleichberechtigten Zugang zur Kompetenzentwicklung zu fördern, Ungleichheiten und Segregation in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu verringern und zum kontinuierlichen Lernen und zur Laufbahnentwicklung beizutragen sowie die Menschen in die Lage zu versetzen, Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen zu erhalten und uneingeschränkt an Wirtschaft und Gesellschaft teilzuhaben. Konkret fördern die Aktivitäten des Europäischen Jahres der Kompetenzen Maßnahmen und Investitionen im Bereich Kompetenzen, um sicherzustellen, dass beim grünen und digitalen Wandel und bei der wirtschaftlichen Erholung niemand auf der Strecke bleibt, und um insbesondere dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken, indem Lücken geschlossen werden und Missverhältnissen zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage entgegengewirkt wird, um für besser qualifizierte Arbeitskräfte und eine besser qualifizierte Gesellschaft in der Union zu sorgen, die in der Lage sind, die Chancen des grünen und digitalen Wandels zu nutzen, und zwar durch

1.

Förderung verstärkter, wirksamerer und inklusiv ausgerichteter Investitionen auf allen Ebenen, unter anderem von öffentlichen und privaten Arbeitgebern, insbesondere KMU, in alle Formen der Umschulung und Weiterbildung sowie der allgemeinen und beruflichen Bildung, um das volle Potenzial jetziger und künftiger Arbeitskräfte in der Union zu nutzen, was auch die Unterstützung der Menschen einschließt, damit sie Arbeitsplatzwechsel bewältigen, im Alter aktiv bleiben und die neuen Chancen, die sich aus dem derzeitigen wirtschaftlichen Wandel ergeben, ergreifen können;

2.

Förderung arbeitsmarktrelevanter Kompetenzen und ihrer Bereitstellung durch die enge Zusammenarbeit mit branchenübergreifenden und branchenspezifischen Sozialpartnern, öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlungen, Unternehmen, zivilgesellschaftlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Sozialdienstleistern und Bildungs- und Berufsbildungsanbietern und die Förderung von deren Zusammenarbeit untereinander sowie durch die Entwicklung gemeinsamer Ansätze mit allen staatlichen Stellen auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und durch die Erleichterung der Anerkennung von Kompetenzen und Qualifikationen;

3.

Abstimmung der Ziele, Wünsche, Erfordernisse und Kompetenzen der Menschen, einschließlich im Rahmen von Mobilität erworbener Kompetenzen, auf Arbeitsmarkterfordernisse und -chancen, insbesondere diejenigen, die sich aus dem grünen und digitalen Wandel, den in Entwicklung begriffenen neuen Sektoren sowie in den Kernsektoren mit Erholungsbedarf von der COVID-19-Pandemie ergeben, wobei ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt wird, mehr Menschen, insbesondere Frauen und junge Menschen und vor allem diejenigen, die weder arbeiten, noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren (NEETs), geringqualifizierte Personen, ältere Arbeitnehmer, Menschen mit Behinderungen, Personen aus benachteiligten Verhältnissen und mit vielfältigen Hintergründen, Menschen, die in abgelegenen Gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage leben, sowie aus der Ukraine vertriebene Personen, in den Arbeitsmarkt einzugliedern;

4.

Anwerben von Drittstaatsangehörigen, die über die in den Mitgliedstaaten benötigten Kompetenzen verfügen, durch Förderung von Lernmöglichkeiten, erforderlichenfalls unter anderem durch Sprachunterricht und -schulungen, Kompetenzentwicklung und Mobilität sowie die leichtere Anerkennung von Qualifikationen.

Artikel 3

Art der Maßnahmen

(1)   Zu den Arten von Maßnahmen, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele getroffen werden, zählen Aktivitäten auf Unionsebene und Aktivitäten, die auf bestehenden Möglichkeiten auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene aufbauen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, wie beispielsweise:

a)

Online- und Präsenzkonferenzen, Diskussionsforen und weitere Veranstaltungen zur Förderung der Debatte über die Rolle und den Beitrag der Kompetenzpolitik zur Erreichung eines wettbewerbsfähigen und nachhaltigen Wirtschaftswachstums vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, des grünen und digitalen Wandels, wodurch auch eine aktive und engagierte Bürgerschaft unterstützt wird, und zur Mobilisierung einschlägiger Interessenträger, damit überall vor Ort der Zugang zu allgemeiner und beruflicher Aus- und Weiterbildung und zu Lernmöglichkeiten gewährleistet ist;

b)

Arbeitsgruppen, Fachsitzungen und andere Veranstaltungen, um den Austausch und das Lernen voneinander im Hinblick auf Maßnahmen und Ansätze zu fördern, die Interessenträger des öffentlichen und des privaten sowie des Dritten Sektors ergreifen können, einschließlich der Vorbereitung, Veröffentlichung und Verbreitung bewährter Verfahren sowie von Leitlinien und weiteren Begleitunterlagen, die im Zuge der Veranstaltungen erstellt wurden;

c)

Initiativen, die sich unter anderem an Einzelpersonen, Arbeitgeber, insbesondere KMU, Industrie- und Handelskammern, die Sozialpartner, Behörden, Bildungs- und Berufsbildungsanbieter richten, um die Bereitstellung, Finanzierung und Inanspruchnahme von Umschulungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu fördern und den Nutzen und das Potenzial qualifizierter Arbeitskräfte zu maximieren;

d)

Information, umfassende Kommunikations- und Sensibilisierungskampagnen zu Initiativen der Union für Umschulung und Weiterbildung und kontinuierliches Lernen, Förderung ihrer Umsetzung vor Ort sowie ihrer Inanspruchnahme durch potenzielle Begünstigte;

e)

Intensivierung des Dialogs mit den Sozialpartnern und bestehenden Gruppen und Netzen von Interessenträgern, einschließlich durch bestehender Online-Plattformen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene und Sicherstellung von Möglichkeiten zur Einbeziehung der Interessenträger im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Kompetenzen;

f)

Förderung der Konzipierung nationaler, branchenbezogener und unternehmensspezifischer Kompetenzstrategien und Schulungen, auch durch den sozialen Dialog und die Einbeziehung der Sozialpartner;

g)

Umsetzung von Instrumenten zur Erfassung von Daten über Kompetenzen und erforderlichenfalls Entwicklung weiterer solcher Instrumente bei gleichzeitiger Förderung und Verbreitung ihres Einsatzes bei der Ermittlung des derzeitigen und künftigen Qualifikationsbedarfs, insbesondere im Zusammenhang mit dem grünen und digitalen Wandel, den Kernsektoren mit Erholungsbedarf von der COVID-19-Pandemie, der Energiekrise und den Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine;

h)

Förderung und Fortsetzung der Umsetzung von Hilfsmitteln und Instrumenten zur Verbesserung der Transparenz von Qualifikationen, einschließlich außerhalb der Union erworbener Qualifikationen, und zur Validierung von nichtformalem oder informellem Lernen;

i)

Förderung von Programmen, Finanzierungsmöglichkeiten, Projekten, Aktionen und Netzen, die für öffentliche, private und nichtstaatliche Interessenträger relevant sind, welche an der Gestaltung, Bekanntmachung und Umsetzung von Umschulungs- und Weiterbildungsangeboten, Bildung und Ausbildung und beruflichen Bildungsgängen beteiligt sind;

(2)   Die Kommission kann weitere Aktivitäten ermitteln, die zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele beitragen könnten, und gestatten, dass zur Bekanntmachung dieser Aktivitäten auf das Europäische Jahr der Kompetenzen verwiesen wird, soweit dies zur Erreichung dieser Ziele beiträgt. Andere Organe der Union und die Mitgliedstaaten können ebenfalls solche weiteren Aktivitäten ermitteln und sie der Kommission vorschlagen.

Artikel 4

Koordinierung auf nationaler Ebene

Für die Organisation der Teilnahme am Europäischen Jahr der Kompetenzen auf nationaler und regionaler Ebene sind die Mitgliedstaaten zuständig. Jeder Mitgliedstaat benennt zu diesem Zweck im Einklang mit den nationalen Gegebenheiten und Gepflogenheiten einen nationalen Koordinator oder eine nationale Koordinierungsstelle mit Zuständigkeit im Bereich der Beschäftigungspolitik und der Kompetenzen. Der nationale Koordinator oder die nationale Koordinierungsstelle dient als Kontaktstelle für die Zusammenarbeit auf Unionsebene und koordiniert die Tätigkeiten des Europäischen Jahres der Kompetenzen in dem jeweiligen Mitgliedstaat ganzheitlich, um die Einbeziehung einschlägiger Akteure zu ermöglichen.

Artikel 5

Koordinierung auf Unionsebene

(1)   Bei der Koordinierung des Europäischen Jahres der Kompetenzen auf Unionsebene wird ein übergreifender Ansatz verfolgt, um Synergien zwischen den unterschiedlichen Programmen und Initiativen der Union im Bereich Kompetenzen zu schaffen.

(2)   Bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Kompetenzen nimmt die Kommission das Fachwissen und die Unterstützung der einschlägigen Agenturen der Union in Anspruch, und zwar insbesondere der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Arbeitsbehörde, der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, der Europäischen Stiftung für Berufsbildung und der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit.

(3)   Um die Aktivitäten gemäß Artikel 3 zu koordinieren, beruft die Kommission Sitzungen der nationalen Koordinatoren oder von Vertretern der nationalen Koordinierungsstellen ein. Diese Sitzungen dienen dem Informationsaustausch über die Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene. Vertreter des Europäischen Parlaments und der einschlägigen Agenturen der Union können als Beobachter an diesen Sitzungen teilnehmen.

(4)   Um die Umsetzung des Europäischen Jahres der Kompetenzen auf Unionsebene zu unterstützen, arbeitet die Kommission eng mit den Sozialpartnern, der Zivilgesellschaft, Bildungs- und Berufsbildungsanbieter, Arbeitsmarktakteuren, Lernenden und Vertretern von einschlägigen Organisationen und Einrichtungen, die in den Bereichen Kompetenzen, allgemeine und berufliche Bildung sowie kontinuierliches Lernen tätig sind, zusammen.

Artikel 6

Zusammenarbeit auf internationaler Ebene

Die Kommission arbeitet für die Zwecke des Europäischen Jahres der Kompetenzen erforderlichenfalls mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen, insbesondere mit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur und der Internationalen Arbeitsorganisation, sowie mit anderen internationalen Interessenträgern, wobei sie für eine hinreichende Sichtbarkeit der Unionsbeteiligung sorgt.

Artikel 7

Monitoring und Bewertung

Bis zum 31. Mai 2025 legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Durchführung der in diesem Beschluss vorgesehenen und in den Mitgliedstaaten oder in der gesamten Union umgesetzten Initiativen — samt den Ergebnissen und einer Gesamtbewertung — vor. Dieser Bericht enthält Ideen für weitere gemeinsame Bemühungen im Bereich der Kompetenzen, um eine Langzeitwirkung des Europäischen Jahres der Kompetenzen sicherzustellen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  ABl. C 100 vom 16.3.2023, S. 123.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 30. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. April 2023.

(3)  ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.

(4)  ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.

(5)  ABl. C 465 vom 17.11.2021, S. 110.

(6)  ABl. C 66 vom 26.2.2021, S. 1.

(7)  ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 26.

(8)  ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 10.

(9)  ABl. C 504 vom 14.12.2021, S. 9.

(10)  ABl. L 80 vom 8.3.2021, S. 1.

(11)  ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1.

(12)  Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(13)  Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates (ABl. L 382 vom 28.10.2021, S. 1).

(14)  Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44).

(15)  Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (ABl. L 343 vom 23.12.2011, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 105).

(17)  Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(18)  ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35.

(19)  ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 1.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/12


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/937 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Aufnahme von „aus Weizenstärke hergestelltem phosphatiertem Distärkephosphat“ in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 8,

nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 musste die Kommission bis zum 1. Januar 2018 die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zugelassen oder gemeldet wurden.

(2)

Die Unionsliste der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen oder gemeldeten neuartigen Lebensmittel wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) erstellt.

(3)

Die Kommission hat einen Fehler im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 festgestellt. Um Klarheit und Rechtssicherheit für die Lebensmittelunternehmer und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, ist eine Berichtigung erforderlich, damit die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel ordnungsgemäß umgesetzt und verwendet werden kann.

(4)

Das neuartige Lebensmittel „aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat“ (phosphatierte Weizenstärke) wurde im Mai 2014 von der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 unter bestimmten Verwendungsbedingungen zugelassen. Das neuartige Lebensmittel wurde irrtümlicherweise nicht in die Unionsliste aufgenommen, als die ursprüngliche Liste erstellt wurde. Daher sollte „aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat“ in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommen werden.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend berichtigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt berichtigt:

a)

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird zwischen dem Eintrag für „Phosphatierte Maisstärke“ und dem Eintrag für „Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden“ folgender Eintrag eingefügt:

Phosphatierte Weizenstärke

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Phosphatierte Weizenstärke‘.“

 

Backwaren

15  %

Teigwaren

Frühstückscerealien

Getreideriegel

b)

In Tabelle 2 (Spezifikationen) wird zwischen dem Eintrag für „Phosphatierte Maisstärke“ und dem Eintrag für „Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden“ folgender Eintrag eingefügt:

Phosphatierte Weizenstärke

Beschreibung:

Aus Weizenstärke hergestelltes phosphatiertes Distärkephosphat (phosphatierte Weizenstärke) ist eine chemisch veränderte resistente Stärke, die gewonnen wird durch die Kombination chemischer Behandlungen zur Schaffung von Phosphatvernetzungen innerhalb von und zwischen einzelnen Stärkemolekülen.

Die neuartige Lebensmittelzutat ist ein weißes oder nahezu weißes rieselfähiges Pulver.

Merkmale/Zusammensetzung:

CAS-Nr.: 11120-02-8

Chemische Formel: (C6H10O5)n [(C6H9O5)2PO2H]x [(C6H9O5)PO3H2]y

n = Anzahl Glucoseeinheiten; x, y = Substitutionsgrade

Parameter

Pulverform 1

Pulverform 2

Phosphatiertes Distärkephosphat (bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 85  %

≥ 75  %

Nicht modifizierte Weizenstärke (bezogen auf die Trockenmasse)

≤ 15  %

≤ 25  %

Feuchtigkeit

9 -12  %

Ballaststoffe insgesamt (bezogen auf die Trockenmasse)

≥ 76,0  %

≥ , ,0 %

Asche

≤ 3  %

Protein

≤ 0,5  %

Gesamtfettgehalt

≤ 0,50  %

≤ 0,34  %

Gebundener Restphosphor

≤ 0,4  % (als Phosphor)

pH (25%ige Suspension)

4,5 -6,5

Schwermetalle:

Arsen: ≤ 1  mg/kg

Blei: ≤ 2  mg/kg

Quecksilber: ≤ 0,1  mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

Gesamtkeimzahl: ≤ 10 4 KBE/g

Hefen und Schimmelpilze insgesamt: ≤ 200 KBE/g

Escherichia coli: negativ

Salmonella spp.: negativ

KBE: Koloniebildende Einheiten“


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/16


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/938 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3)

Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als zugelassenes neuartiges Lebensmittel.

(4)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder, genehmigt.

(5)

Am 27. Juli 2020 stellte das Unternehmen Skotan S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica. Der Antragsteller beantragte, die Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica auf Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung für die erwachsene Bevölkerung auszuweiten. Der Antragsteller beantragte ferner eine Änderung der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels auf seiner Kennzeichnung.

(6)

Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 21. Dezember 2020 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Änderung der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica.

(7)

Am 1. Juli 2022 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) 2015/2283 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 (5) an.

(8)

Die Behörde kam in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zu dem Schluss, dass die vorgeschlagene Änderung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist und dass es folglich angezeigt ist, die Bedingungen für die Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica zu ändern.

(9)

Im Einklang mit den vom Antragsteller vorgeschlagenen und von der Behörde bewerteten Bedingungen für die Verwendung von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica in Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung ist es erforderlich, die Verbraucher durch ein geeignetes Etikett darüber zu informieren, dass ein Mahlzeitersatz zur gewichtskontrollierenden Ernährung, der Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthält, nur von Personen über 18 Jahren verzehrt werden und nicht verwendet werden sollte, wenn am selben Tag bereits Nahrungsergänzungsmittel mit zugesetzter Biomasse der Hefe von Yarrowia lipolytica eingenommen wurden.

(10)

Aus den im Antrag enthaltenen Informationen und dem Gutachten der Behörde geht hinreichend hervor, dass die Änderungen der Verwendungsbedingungen und der Kennzeichnung der Bezeichnung (Entfernung des Begriffs „durch Hitze abgetötet“) des neuartigen Lebensmittels mit den Bedingungen des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 übereinstimmen und genehmigt werden sollten.

(11)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/760 der Kommission vom 13. Mai 2019 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 125 vom 14.5.2019, S. 13).

(4)  Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(5)  EFSA Journal 2022; 20(7): 7450.


ANHANG

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für „Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica“ folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel

Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf

Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften

Sonstige Anforderungen

Datenschutz

„Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

1.

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet ‚Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica‘.

2.

Die Kennzeichnung von Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis tragen, dass dieser nur von Personen über 18 Jahren verwendet und nicht verwendet werden sollte, wenn bereits am selben Tag Nahrungsergänzungsmittel, die Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, eingenommen worden waren.“

 

 

Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder

6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung

3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren

Mahlzeitersatz zur Gewichtskontrolle für die erwachsene Bevölkerung

3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag)


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/939 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2023

zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission (2) wurde Ipconazol als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgenommen.

(2)

Nach Vorlage von bestätigenden Informationen über das Langzeitrisiko für körnerfressende Vögel nach Maßgabe des Artikels 1 in Verbindung mit Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 führte der ursprüngliche berichterstattende Mitgliedstaat, das Vereinigte Königreich, (4) eine Bewertung der entsprechenden Daten durch, die von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) überprüft wurde. Auf der Grundlage der vorgelegten Informationen gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass von den repräsentativen Verwendungen von Ipconazol ein hohes Langzeitrisiko für Vögel ausgeht. (5)

(3)

Am 9. März 2018 gab der Ausschuss für Risikobeurteilung der Europäischen Chemikalienagentur eine Stellungnahme (6) gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ab, in der er unter anderem zu dem Schluss kam, dass Ipconazol die Kriterien für eine Einstufung als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B erfüllt.

(4)

Daher wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission (8) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 geändert und Ipconazol als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kann ein Wirkstoff nur genehmigt werden, wenn ein Pflanzenschutzmittel, das den Wirkstoff enthält, keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt hat, insbesondere auf Arten, die nicht bekämpft werden sollen, zu denen auch Vögel gehören.

(6)

Gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist ein Wirkstoff nur dann zu genehmigen, wenn er nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wird oder einzustufen ist, es sei denn, die Exposition von Menschen gegenüber diesem Stoff in einem Pflanzenschutzmittel ist unter realistisch anzunehmenden Verwendungsbedingungen vernachlässigbar.

(7)

Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten, der Behörde und dem Antragsteller mit, dass ihrer Ansicht nach die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und in Anhang II Nummer 3.6.4 festgelegten Genehmigungskriterien womöglich nicht mehr erfüllt sind, da ein hohes Langzeitrisiko für Vögel festgestellt wurde und Ipconazol als reproduktionstoxisch der Kategorie 1B eingestuft wurde. Die Kommission forderte den Antragsteller zur Stellungnahme auf.

(8)

Der Antragsteller nahm Stellung und legte zusätzliche Informationen vor, die vom neuen berichterstattenden Mitgliedstaat, Belgien, geprüft und bewertet wurden.

(9)

Die Kommission ersuchte die Behörde, die vom Antragsteller vorgelegten Informationen unter Berücksichtigung der Bewertung des neuen berichterstattenden Mitgliedstaats zu prüfen und insbesondere zu untersuchen, welche Risiken für Vögel von repräsentativen Verwendungen von Ipconazol ausgehen und ob die Anforderungen hinsichtlich einer vernachlässigbaren (ernährungsbedingten und nicht ernährungsbedingten) Exposition von Menschen gemäß Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als erfüllt angesehen werden können.

(10)

Am 1. Februar 2022 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Stellungnahme (9); darin wies sie darauf hin, dass die Rückstände von Ipconazol in Lebensmitteln zwar unter dem Standardwert von 0,01 mg/kg liegen und die ernährungsbedingte Exposition gegenüber Ipconazol somit vernachlässigbar sein dürfte, dass aber aufgrund von Einschränkungen in den vorgelegten Studien Unsicherheiten hinsichtlich der Exposition von Anwendern und Arbeitnehmern bestehen. Insbesondere in Bezug auf Anwender lasse sich feststellen, dass die entsprechende Studie keine Messungen der Exposition während der Reinigung von Ausrüstung umfasse und die Exposition während des Absackens aufgrund eines hochautomatisierten Prozesses so gering wie möglich gehalten werde; daher sei die Studie mit Blick auf die in der Union üblichen Verfahren zur Saatgutbehandlung nur begrenzt repräsentativ. Die Studie sei somit von begrenztem Nutzen. Was die Arbeitnehmer betrifft, so sei die vorgelegte Studie insofern von begrenztem Wert, als sie nur Daten für zwei Arbeitnehmer enthalte. Darüber hinaus könne die Exposition bei einem dieser Arbeitnehmer nicht als vernachlässigbar angesehen werden, selbst wenn man die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung berücksichtige.

(11)

Ferner kam die Behörde zu dem Schluss, dass — selbst nach Berücksichtigung aller gebotenen Verbesserungen der Risikobewertung — von den repräsentativen Verwendungen von Ipconazol ein hohes Langzeitrisiko für Vögel ausgeht.

(12)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, sich zu der Stellungnahme der Behörde und zu ihrem Vorschlag, die Genehmigung für Ipconazol aufgrund der von ihr festgestellten Bedenken zu widerrufen, zu äußern. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft.

(13)

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Ipconazol die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer ii und in Anhang II Nummer 3.6.4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 festgelegten Genehmigungskriterien nicht mehr erfüllt.

(14)

Die Genehmigung für Ipconazol sollte daher aufgehoben werden.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 aufgehoben werden.

(16)

Den Mitgliedstaaten sollte ausreichend Zeit für die Aufhebung der Zulassungen für Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel eingeräumt werden.

(17)

Räumt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eine Aufbrauchfrist für Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel ein, so sollte diese Frist so kurz wie möglich sein und einen Zeitraum von neun Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nicht überschreiten.

(18)

Die vorliegende Verordnung steht der Einreichung eines neuen Antrags auf Genehmigung von Ipconazol gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht entgegen.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufhebung der Genehmigung

Die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol wird aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird Zeile 73 zu Ipconazol gestrichen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

Die Mitgliedstaaten heben die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Ipconazol als Wirkstoff enthalten, bis zum 31. August 2023 auf.

Artikel 4

Aufbrauchfrist

Etwaige Aufbrauchfristen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 einräumen, enden spätestens am 29. Februar 2024.

Artikel 5

Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 wird aufgehoben.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission vom 26. Mai 2014 zur Genehmigung des Wirkstoffs Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 96).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(4)  Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union wurde Belgien mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/155 der Kommission vom 31. Januar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 686/2012 zur Übertragung der Überprüfung von Wirkstoffen auf die Mitgliedstaaten zum Zweck des Erneuerungsverfahrens (ABl. L 29 vom 1.2.2018, S. 8) zum berichterstattenden Mitgliedstaat für Ipconazol benannt.

(5)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2017. Technical report on the outcome of the consultation with Member States, the applicant and EFSA on the pesticide risk assessment for ipconazole in light of confirmatory data. EFSA supporting publication 2017:EN-1260; doi:10.2903/sp.efsa.2017.EN-1260.

(6)  Ausschuss für Risikobeurteilung, Opinion proposing harmonised classification and labelling at EU level of ipconazole (ISO); (1RS,2SR,5RS;1RS,2SR,5SR)-2-(4-chlorobenzyl)-5-isopropyl-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)cyclopentanol [CAS No. 125225-28-7 (all stereoisomers); CAS No. 115850-69-6 (cis-cis racemate); CAS No. 115937-89-8 (cis-trans racemate)] EC Number: — CAS Number: — CLH-O-0000001412-86-198/F.

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1182 der Kommission vom 19. Mai 2020 zur Änderung des Anhangs VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 2).

(9)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2022. Statement concerning the review of the approval of the active substance ipconazole. EFSA Journal 2022;20(8):7133, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7133.


BESCHLÜSSE

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/23


BESCHLUSS (EU) 2023/940 DES RATES

vom 4. Mai 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen nach Artikel 635 Absatz 1 des genannten Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (1),

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2021/689 geschlossen.

(2)

Teil Drei Titel VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ergänzt die Bestimmungen des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, des am 17. März 1978 in Straßburg unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeabkommen und des am 8. November 2001 in Straßburg unterzeichneten Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und erleichtert ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits.

(3)

Die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen und der Rechtsakt des Rates vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (4) werden gemäß den Verträgen angewandt.

(4)

Nach Artikel 635 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit übernimmt der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit die Aufgabe, durch Annahme eines Anhangs dieses Abkommens ein Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen festzulegen. Wenn der Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit einen Beschluss angenommen hat, der ein solches Standardformblatt festlegt, so ist nach Artikel 635 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit dieses Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen zu verwenden.

(5)

Das Standardformblatt für Rechtshilfeersuchen wird die Rechtshilfe zwischen den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits dadurch erleichtern, dass darin alle notwendigen Informationen angegeben sind, die ein Rechtshilfeersuchen enthalten sollte.

(6)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zu vertreten ist.

(7)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit ist aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689, der sich auf Artikel 217 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als materielle Rechtsgrundlage stützt, für alle Mitgliedstaaten verbindlich.

(8)

Dänemark und Irland sind aufgrund des Beschlusses (EU) 2021/689 durch Teil Drei des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit gebunden und beteiligen sich daher an der Annahme und Anwendung des vorliegenden Beschlusses, mit dem das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit durchgeführt wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Union im Sonderausschuss für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit im Rahmen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zu vertretende Standpunkt zur Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses dieses Sonderausschusses enthalten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2.

(2)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1).

(4)  ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1.


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. … DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE r DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES

vom …

zur Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen (2023 (1)/…)

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE POLIZEILICHE UND JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“), insbesondere auf Artikel 635 Absatz 1 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang 50 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zur Festlegung eines Standardformblatts für Rechtshilfeersuchen in Strafsachen wird entsprechend der Anlage zu diesem Beschluss angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu …

Im Namen des Sonderausschusses für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit

Die Ko-Vorsitzenden


(1)  Nach Regel 9 Absatz 2 des Anhangs 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit registriert das Sekretariat alle Beschlüsse oder Empfehlungen unter einer laufenden Nummer und mit einem Verweis auf den Tag ihrer Annahme.


Anlage

ANHANG 50 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

RECHTSHILFEERSUCHEN IN STRAFSACHEN

Dieses Formblatt ist von den zuständigen Behörden zu verwenden, für die es nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland gilt.

Die bereitgestellten Informationen müssen relevant sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was für die Erledigung dieses Ersuchens im Einklang mit den einschlägigen Datenschutzanforderungen erforderlich ist.

ABSCHNITT A

Aktenzeichen: …

Ersuchender Staat: …

Ersuchende Behörde: …

Ersuchter Staat: …

Ersuchte Behörde (falls bekannt): …

ABSCHNITT B:   Dringlichkeit

Geben Sie bitte an, ob Dringlichkeit gegeben ist, weil

Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden

der Verhandlungstermin unmittelbar bevorsteht

eine Person inhaftiert ist

die Verjährungsfrist abläuft

sonstige Gründe vorliegen

Führen Sie dies bitte aus:

Die Fristen für die Erledigung des Ersuchens sind in Artikel 640 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festgelegt. Falls dieses Ersuchen jedoch dringend ist und/oder Maßnahmen bis zu/zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordert, führen Sie dies bitte aus und geben Sie den Grund an: …

ABSCHNITT C:   Vertraulichkeit

Dieses Ersuchen ist vertraulich

Machen Sie ggf. bitte zusätzliche Angaben: …

ABSCHNITT D:   Verhältnis zu früheren oder gleichzeitigen Rechtshilfeersuchen

Geben Sie ggf. bitte an, welche Maßnahmen in diesem Verfahren oder in damit zusammenhängenden Verfahren getroffen wurden, um dieses Beweismittel auf anderem Wege zu erlangen. Geben Sie bitte an, ob dieses Rechtshilfeersuchen frühere oder gleichzeitige Rechtshilfeersuchen an den ersuchten Staat und ggf. an einen weiteren Staat ergänzt.

☐   Frühere Kontakte zu Strafverfolgungsbehörden, Staatsanwälten oder sonstigen Behörden

Machen Sie Angaben zu früheren Kontakten des ersuchenden Staates, einschließlich des Namens des Staates, der kontaktierten Behörde, der einschlägigen Kontaktdaten und etwaiger Aktenzeichen: …

☐   Frühere damit zusammenhängende oder gleichzeitige Rechtshilfeersuchen oder Europäische Ermittlungsanordnungen

Machen Sie die für die Ermittlung der früheren Ersuchen relevante Angaben, einschließlich des Namens des Staates, der Behörde, der es übermittelt wurde, des Datums des Ersuchens und der Aktenzeichen der ersuchenden und der ersuchten Behörde: …

☐   Sonstiges

Machen Sie ggf. Angaben zu diesem anderen Rechtshilfeersuchen: …

ABSCHNITT E:   Gründe für das Ersuchen

1.   Einstufung der Straftat(en)

Um sicherzustellen, dass dieses Ersuchen an die zuständige Stelle gerichtet wird, Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), auf die sich das Ersuchen bezieht: …

Geben Sie bitte die Höchststrafe, die Verjährungsfrist und ggf. den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung einschließlich der einschlägigen Bestimmungen über Sanktionen an:

2.   Zusammenfassung des Sachverhalts

Beschreibung des Verhaltens, das die Straftat(en) darstellt, auf die sich das Rechtshilfeersuchen bezieht, und Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts: …

Bei Ersuchen um Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Gerichtsentscheidungen geben Sie bitte eine kurze Zusammenfassung der zuzustellenden Schriftstücke und/oder Entscheidungen, falls diese nicht in der Sprache des ersuchten Staates vorliegen: …

Bei anderen Ersuchen beschreiben Sie bitte, wie die Beweismittel/Maßnahmen, auf die sich das Ersuchen bezieht, zu den Ermittlungen und zur Verfolgung der Straftat(en) beitragen können: …

Stadium der Ermittlungen oder des Verfahrens:

Ermittlungen

Strafverfolgung

Gerichtsverhandlung

Sonstiges, bitte angeben: …

Ggf. Beschreibung der mit der Erlangung dieses Beweismittels verbundenen Risiken: …

Ggf. sonstige Informationen, die der ersuchende Staat als für die Vollstreckungsbehörde bei der Erledigung des Rechtshilfeersuchens für nützlich ansieht: …

3.   Handelt es sich bei dieser Straftat um eine in Artikel 640 Absatz 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit genannte Verkehrsstraftat:

Ja

Nein

4.   Art des Verfahrens, auf das sich das Ersuchen bezieht:

Verfahren in Bezug auf Straftaten, deren Ahndung zum Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt

Verfahren, das Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

ABSCHNITT F:   Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen

Machen Sie bitte nur Angaben, die relevant sind und nicht über das hinausgehen, was für dieses Ersuchen erforderlich ist. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person.

1.

Geben Sie, soweit bekannt, alle Angaben zur Identität der von der Maßnahme betroffenen Person(en) an:

i)

Im Falle natürlicher Personen

Name: …

Vorname(n): …

Ggf. sonstige relevante Namen: …

Ggf. Aliasnamen: …

Geschlecht: …

Staatsangehörigkeit: …

Identitätsnummer oder Sozialversicherungsnummer: …

Art und Nummer der Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass), falls verfügbar:

Geburtsdatum: …

Geburtsort: …

Wohnsitz und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die letzte bekannte Anschrift angeben:

Arbeitsplatz (einschließlich Kontaktdaten): …

Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer): …

Sprache(n), die die Person versteht: …

Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person in dem Verfahren:

Verdächtigte oder beschuldigte Person

Opfer

Zeuge

Sachverständiger

Dritter

Sonstiges (bitte ausführen): …

ii)

Im Falle juristischer Personen

Name: …

Rechtsform der juristischen Person: …

Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:

Eingetragener Sitz: …

Registernummer: …

Anschrift der juristischen Person: …

Sonstige Kontaktdaten (E-Mail, Telefonnummer): …

Name des Vertreters der juristischen Person: …

Beschreiben Sie bitte die derzeitige Stellung der betroffenen Person in dem Verfahren:

Verdächtigte oder beschuldigte Person

Opfer

Zeuge

Sachverständiger

Dritter

Sonstiges (bitte ausführen): …

2.

Sonstige relevante Informationen:

ABSCHNITT G:   Erforderliche Maßnahmen

1.

Geben Sie bitte an, welche Maßnahme erforderlich ist:

Durchsuchung und Beschlagnahme (in diesem Fall muss Abschnitt H1 ausgefüllt werden)

Bereitstellung von Schriftstücken und/oder Geschäftsunterlagen

Bereitstellung von Bankunterlagen oder Informationen von anderen Finanzinstituten (in diesem Fall muss Abschnitt H2 ausgefüllt werden)

Zustellung von Verfahrensschriftstücken und Gerichtsentscheidungen mit Unterstützung des ersuchten Staates

Einholung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz des ersuchten Staates befinden

Einholung von Informationen, die sich in den Datenbanken von Polizei- oder Justizbehörden befinden

Aussagen und Vernehmungen (in diesem Fall müssen Abschnitt F „Identität der betroffenen natürlichen oder juristischen Personen“ und Abschnitt I „Bei der Erledigung einzuhaltende Formalitäten und Verfahren“ ausgefüllt werden):

Zeuge

Sachverständiger

Verdächtigte oder beschuldigte Person

Opfer

Dritter

Vernehmung per Videokonferenz, Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung (in diesem Fall muss Abschnitt H4 ausgefüllt werden):

Zeuge

Sachverständiger

Verdächtigte oder beschuldigte Person

Opfer

Dritter

Einholung von Teilnehmer-/Entitätsdaten (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden)

Einholung von Verkehrs-/Ereignisdaten (einschließlich Standortdaten) (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden)

Einholung von Inhaltsdaten (in diesem Fall muss Abschnitt H3 ausgefüllt werden)

Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum:

Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften

Kontrollierte Lieferungen

Sonstiges (ggf. bitte ausführen): …

Vorläufige Maßnahme(n) zur Sicherung von Beweismitteln, zur Aufrechterhaltung der bestehenden Lage oder zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen (in diesem Fall muss Abschnitt H5 ausgefüllt werden)

Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchten Staat (in diesem Fall muss Abschnitt H6 ausgefüllt werden)

Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchenden Staat (in diesem Fall muss Abschnitt H6 ausgefüllt werden)

Verdeckte Ermittlungen (in diesem Fall muss Abschnitt H7 ausgefüllt werden)

Sonstiges (ggf. bitte ausführen): …

2.

Beschreiben Sie bitte die erforderliche Unterstützung, geben Sie, falls bekannt, die Orte, an denen sich die Beweismittel (vermutlich) befinden, an und machen Sie die für die Durchführung dieser Maßnahme erforderlichen Angaben. Zur Beantragung von Formalitäten oder Verfahren siehe Abschnitt I: …

ABSCHNITT H:   Zusätzliche Anforderungen bei bestimmten Maßnahmen

Füllen Sie die Abschnitte aus, die für die Ermittlungsmaßnahme(n), um die ersucht wird, relevant sind.

ABSCHNITT H1:   Durchsuchung und Beschlagnahme

Natürliche oder juristische Person, die mit der Durchsuchung in Verbindung steht. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person:

Zu durchsuchende Räume. Führen Sie bitte aus, wie die Person mit den Räumen in Verbindung steht. Wenn mehr als eine Person betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jeder Person: …

Welche Beweismittel werden gesucht? Geben Sie das Material, nach dem gesucht werden soll, so genau wie möglich an: …

Warum ist Ihres Erachtens zu erwarten, dass die Beweismittel an dem oben genannten Ort gefunden werden und für die Ermittlungen relevant und von erheblichem Wert sind: …

Besteht die Gefahr, dass ausschließlich für den Adressaten bestimmte Informationen offengelegt werden? Falls ja, führen Sie dies bitte aus:

Müssen Beamte des ersuchenden Staates bei der Durchsuchung anwesend sein? (Falls ja, führen Sie dies bitte in Abschnitt I aus):

Ja

Nein

Informationen, die im Zusammenhang mit Ermittlungen in anderen Staaten, die Auswirkungen auf dieses Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme haben könnten, bekannt sind: …

Sonstige relevante Informationen im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme:

ABSCHNITT H2:   Informationen über Bank- oder sonstige Finanzkonten

Wenn mehr als ein Konto betroffen ist, machen Sie die Angaben bitte zu jedem Konto.

Geben Sie bitte an, welche Informationen gesucht werden:

Informationen über Bankkonten, deren Inhaber die betroffene Person ist oder für die sie eine Vollmacht hat

Informationen über sonstige Finanzkonten, deren Inhaber die betroffene Person ist oder für die sie eine Vollmacht hat

Informationen über Bankgeschäfte:

Kontoauszüge

Kontoeröffnungsunterlagen

Vollmacht oder zusätzlicher Name auf dem Konto

Sonstiges (ggf. bitte ausführen): …

Informationen über sonstige Finanzgeschäfte:

Kontoauszüge

Kontoeröffnungsunterlagen

Vollmacht oder zusätzlicher Name auf dem Konto

Sonstiges (ggf. bitte ausführen): …

Falls verfügbar, bitte angeben:

 

Name des Kontoinhabers: …

 

Name der Bank/des Finanzinstituts: …

 

IBAN oder Kontonummer und Bankleitzahl: …

 

Zeitlicher Ablauf der Transaktionen: …

Sonstiges (ggf. bitte ausführen): …

Begründen Sie bitte zusätzlich, warum diese Beweismittel für die Ermittlungen relevant und von erheblichem Wert sein dürften, einschließlich der Verbindung zwischen dem Konto und der begangenen Straftat: …

Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben, die für die Erledigung dieses Ersuchens erforderlich sein könnten: …

ABSCHNITT H3:   Teilnehmer-, Verkehrs-, Standort- und Inhaltsdaten

Art der erbetenen Daten:

Teilnehmer-/Entitätsdaten (z. B. Vertrag für einen Telefonanschluss oder eine IP-Adresse), bitte angeben: …

Verkehrs-/Ereignisdaten, bitte angeben: …

Standortdaten, bitte angeben: …

Inhaltsdaten (z. B. Speicherauszug aus der (Web-)Mailbox oder Nachrichtenprotokoll, Schnappschuss), bitte angeben: …

Sonstiges, bitte angeben: …

Für alle Ersuchen um Teilnehmer-, Verkehrs- oder Standort- und Inhaltsdaten sind die folgenden Informationen erforderlich:

Datum (TT.MM.JJJJ): …

Zeitstempel (hh:mm:ss): …

Zeitzone: …

Machen Sie weitere Angaben, die zur Ermittlung der erbetenen Daten beitragen können:

IP-Adresse (und ggf. Port-Nummer): …

Telefonnummer(n): …

IMEI-Nummer(n): …

Sonstiges (bitte ausführen): …

ABSCHNITT H4:   Video- oder Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung

Falls um Vernehmung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz oder sonstige audiovisuelle Übertragung ersucht wird:

 

Geben Sie bitte den Namen der Behörde an, die die Vernehmung durchführen wird (falls verfügbar auch Name des Vernehmenden/Kontaktdaten/Sprache): …

 

Vorgeschlagene Daten (TT.MM.JJJJ): …

 

Beginn der Konferenz (hh:mm:ss): …

 

Zeitzone: …

 

Ungefähre Dauer der Vernehmung: …

 

Technische Details:

 

Name des Standorts: …

 

Kommunikationssystem: …

 

Kontaktdaten des Technikers (Sprache): …

 

Datum und Uhrzeit der Vorabprüfung: …

 

Kontaktdaten des Vorabprüfers, falls bekannt: …

 

Sprachen- und Dolmetschregelung: …

 

Sonstige Erfordernisse (ggf. bitte ausführen): …

Dieses Ersuchen betrifft eine verdächtigte oder beschuldigte Person, und die Vernehmung stellt die Verhandlung dar oder ist Teil dieser Verhandlung

Gründe, warum die persönliche Anwesenheit des Zeugen oder Sachverständigen nicht wünschenswert oder möglich ist:

Geben Sie bitte an, ob die Person, die verdächtigte Person oder die beschuldigte Person ihre Zustimmung erteilt hat:

Ja

Nein

Ich ersuche darum, vor Erledigung dieses Ersuchens die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen

ABSCHNITT H5:   Vorläufige Maßnahmen

Falls um eine vorläufige Maßnahme zur Sicherung von Beweismitteln, zur Aufrechterhaltung der bestehenden Lage oder zum Schutz bedrohter rechtlicher Interessen ersucht wird, geben Sie bitte an, ob:

der Gegenstand dem ersuchenden Staat übermittelt werden soll

der Gegenstand im ersuchten Staat verbleiben soll; geben Sie bitte an, wann voraussichtlich:

 

die vorläufige Maßnahme aufgehoben wird: …

 

ein den Gegenstand betreffendes Anschlussersuchen gestellt wird: …

ABSCHNITT H6:   Überstellung einer inhaftierten Person

1.

Falls für die Zwecke der Ermittlungen um die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchenden Staat ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:

☐ Ja ☐ Nein ☐ Ich ersuche darum, ihre Zustimmung einzuholen

2.

Falls für die Zwecke der Ermittlungen um die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den ersuchten Staat ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:

☐ Ja ☐ Nein

Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben: …

ABSCHNITT H7:   Verdeckte Ermittlungen

Geben Sie bitte an, warum die verdeckte Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:

Machen Sie bitte die folgenden Angaben:

a)

Angaben, die zur Identifizierung der Zielperson der verdeckten Ermittlungen erforderlich sind: …

b)

Gewünschter Beginn und gewünschte Dauer der verdeckten Maßnahme: …

c)

Angaben zu den Fahrzeugen/der Anschrift, die Gegenstand der verdeckten Maßnahme sind: …

d)

Falls notwendig, machen Sie bitte zusätzliche Angaben, die für die Erledigung dieses Ersuchens relevant sind:

ABSCHNITT I:   Bei der Erledigung einzuhaltende Formalitäten und Verfahren

1.

Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ausfüllen

Es wird darum ersucht, dass die betreffende/zuständige Behörde des ersuchten Staates die folgenden Formalitäten und Verfahren einhält (einschließlich der an die Person zu richtenden Rechtsbelehrungen/Hinweise/Warnungen): …

2.

Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ausfüllen

Es wird darum ersucht, dass einer oder mehrere Beamte des ersuchenden Staates bei der Erledigung des Ersuchens anwesend sind und die zuständigen Behörden des ersuchten Staates unterstützen.

Name, Funktion und Kontaktdaten der Beamten:

Sprachen, in denen kommuniziert werden kann, falls von der in Abschnitt J angegebenen Sprache abweichend: …

Art der von Beamten des ersuchenden Staates zu leistenden Unterstützung und/oder weitere relevante Angaben:

3.

Sichere Übermittlung von Informationen und/oder Beweismitteln

Geben Sie bitte einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg an, wenn die elektronische Übermittlung akzeptiert wird:

Falls die elektronische Übermittlung nicht akzeptiert wird oder in diesem Fall ungeeignet wäre, geben Sie bitte die gewünschte Art der Übermittlung an: …

ABSCHNITT J:   Angaben zu der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat

1.

Name der Behörde, die das Ersuchen gestellt hat: …

Name des Vertreters/Ansprechpartners: …

Anschrift: …

Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl) …

E-Mail: …

2.

Name der Behörde, die strafrechtliche Ermittlungen durchführt, falls von den Angaben oben abweichend:

Name und Funktion eines Beamten, der strafrechtliche Ermittlungen durchführt: …

Anschrift: …

Telefonnummer: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsvorwahl) …

E-Mail: …

3.

Sprachen, in denen mit der ersuchenden Behörde kommuniziert werden kann:

4.

Kontaktdaten der Personen, die wegen zusätzlicher Informationen oder praktischer Vorkehrungen für die Übermittlung von Beweismitteln kontaktiert werden können, falls von den Angaben oben abweichend:

Name/Funktion/Organisation: …

Anschrift: …

E-Mail: …

Telefonnummer: …

ABSCHNITT K:   Unterschrift

Mit der Unterzeichnung dieses Formblatts bestätige ich, dass

das Ersuchen, wie es in diesem Formblatt wiedergegeben ist, inhaltlich richtig ist,

dieses Ersuchen von einer zuständigen Behörde gestellt worden ist,

dieses Ersuchen für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist und

die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können und ggf. die erforderliche Genehmigung erteilt worden ist.

Unterschrift der ersuchenden Behörde und/oder ihres Vertreters:

 

Name: …

 

Funktion: …

 

Datum: …

 

Dienststempel (falls verfügbar):

 

Anlagen (falls zutreffend): …


11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/37


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/941 DER KOMMISSION

vom 2. Mai 2023

über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei persönliche Schutzausrüstungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Verordnung vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2)

Im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission (3) fordert die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) auf, harmonisierte Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 zu erstellen.

(3)

Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss der Kommission C(2020) 7924 festgelegten Normungsauftrag erstellte das CEN mehrere neue Normen und überarbeitete eine Reihe bestehender harmonisierter Normen.

(4)

Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2020) 7924 hat das CEN die folgenden neuen harmonisierten Normen erstellt: EN 13138-1:2021 über sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen berichtigt durch EN 13138-1:2021/AC:2022, EN 17520:2021 über sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für Selbstsicherungsverbindungsmittel sowie EN ISO 16321-2:2021 über zusätzliche Anforderungen an Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425.

(5)

Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2020) 7924 überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 166:2001, EN 169:2002, EN 170:2002, EN 171:2002, EN 172:1994, geändert durch EN 172:1994/A1:2000, sowie EN 172:1994/A2:2001, EN 174:2001, EN 379:2003+A1:2009, EN 1731:2006 und EN ISO 20345:2011. Diese Überarbeitung führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN ISO 16321-1:2022 über allgemeine Anforderungen an Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen, EN ISO 16321-3:2022 über zusätzliche Anforderungen an Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe, EN ISO 18527-1:2022 über Anforderungen an Anforderungen an Abfahrtski- und Snowboardbrillen sowie EN ISO 20345:2022 über Sicherheitsschuhe.

(6)

Die Kommission hat zusammen mit dem CEN geprüft, ob die vom CEN ausgearbeiteten und überarbeiteten harmonisierten Normen dem im Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 festgelegten Auftrag entsprechen.

(7)

Die harmonisierten Normen EN 13138-1:2021, korrigiert durch EN 1318-1:2021/AC:2022, EN ISO 16321-1:2022, EN ISO 16321-2:2021, EN ISO 16321-3:2022, EN 17520:2021, EN ISO 18527-1:2022 und EN ISO 20345:2022 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Verordnung (EU) 2016/425 festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(8)

Bei den harmonisierten Normen EN ISO 16321-2:2021 und EN ISO 16321-3:2022 wird auf die normative Referenz der Norm EN ISO 16321-1:2020 verwiesen, deren Datum nicht korrekt ist. Daher sollten die Referenzen dieser harmonisierten Normen mit Einschränkungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(9)

Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 166:2001, EN 169:2002, EN 170:2002, EN 172:1994, geändert durch EN 172:1994/A1:2000, sowie EN 172:1994/A2:2001, EN 174:2001, EN 379:2003+A1:2009, EN 1731:2006 und EN ISO 20345:2011 sollten aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da diese Normen überarbeitet worden sind.

(10)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Referenzen der harmonisierten Normen, die die Verordnung (EU) 2016/425 unterstützen und den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen, veröffentlicht werden. Die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission (4) und in der Mitteilung 2018/C 209/03 der Kommission (5) aufgeführt.

(11)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit und da der Durchführungsbeschluss erneut geändert werden muss, sollte der genannte Durchführungsbeschluss ersetzt werden.

(12)

Viele der in der Mitteilung 2018/C 209/03 veröffentlichten Referenzen harmonisierter Normen wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 gestrichen. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 sieht die Streichung der verbleibenden Fundstellen harmonisierter Normen vor, die in der genannten Mitteilung veröffentlicht werden. Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit sollte die Mitteilung 2018/C 209/03 aufgehoben werden. Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten Fassungen der betreffenden harmonisierten Normen anzupassen, sollte die Mitteilung 2018/C 209/03 weiterhin gelten, bis die Referenzen der betreffenden harmonisierten Normen, die in der genannten Mitteilung veröffentlicht wurden, gestrichen werden.

(13)

Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Referenzen der zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen, die in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 wird aufgehoben.

Artikel 3

Die Mitteilung 2018/C 209/03 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für die Referenzen der in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Normen bis zu dem im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkt, zu dem diese Referenzen gestrichen werden.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. Mai 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

(2)  Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

(3)  Durchführungsbeschluss C(2020) 7924 der Kommission vom 19. November 2020 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf persönliche Schutzausrüstungen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/668 der Kommission vom 18. Mai 2020 über die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellten harmonisierten Normen für persönliche Schutzausrüstungen (ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 13).

(5)  Mitteilung 2018/C 209/03 der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, 2018/C 209/03 (ABl. C 209 vom 15.6.2018, S. 17).


ANHANG I

Nr.

Fundstelle der Norm

1.

EN 136:1998

Atemschutzgeräte — Vollmasken — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 136:1998/AC:2003

2.

EN 137:2006

Atemschutzgeräte — Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

3.

EN 140:1998

Atemschutzgeräte — Halbmasken und Viertelmasken — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 140:1998/AC:1999

4.

EN 142:2002

Atemschutzgeräte — Mundstückgarnituren — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

5.

EN 143:2021

Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

6.

EN 144-1:2000

Atemschutzgeräte — Gasflaschenventile — Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen

EN 144-1:2000/A1:2003

EN 144-1:2000/A2:2005

7.

EN 144-2:1998

Atemschutzgeräte — Gasflaschenventile — Teil 2: Ausgangsanschlüsse

8.

EN 144-3:2003

Atemschutzgeräte — Gasflaschenventile — Teil 3: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen für die Tauchgase Nitrox und Sauerstoff

EN 144-3:2003/AC:2003

9.

EN 145:1997

Atemschutzgeräte — Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 145:1997/A1:2000

10.

EN 148-1:1999

Atemschutzgeräte — Gewinde für Atemanschlüsse — Teil 1: Rundgewindeanschluss

11.

EN 148-2:1999

Atemschutzgeräte — Gewinde für Atemanschlüsse — Teil 2: Zentralgewindeanschluss

12.

EN 148-3:1999

Atemschutzgeräte — Gewinde für Atemanschlüsse — Teil 3: Gewindeanschluss M 45 × 3

13.

EN 149:2001+A1:2009

Atemschutzgeräte — Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

14.

EN 175:1997

Persönlicher Schutz — Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

15.

EN 207:2017

Persönlicher Augenschutz — Filter und Augenschutzgeräte gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)

16.

EN 208:2009

Persönlicher Augenschutz — Augenschutzgeräte für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justierbrillen)

17.

EN 250:2014

Atemgeräte — Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

18.

EN 342:2017

Schutzkleidung — Kleidungssysteme und Kleidungsstücke zum Schutz gegen Kälte

19.

EN 343:2019

Schutzkleidung — Schutz gegen Regen

20.

EN 352-1:2020

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Kapselgehörschützer

Hinweis: Diese Norm schreibt keine Kennzeichnung vor, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels auf dem Produkt angibt. Die Einhaltung dieser Norm begründet daher keine Konformitätsvermutung mit Anhang II Nummer 3.5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

21.

EN 352-2:2020

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 2: Gehörschutzstöpsel

Hinweis: Diese Norm schreibt keine Kennzeichnung vor, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels auf dem Produkt angibt. Die Einhaltung dieser Norm begründet daher keine Konformitätsvermutung mit Anhang II Nummer 3.5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

22.

EN 352-3:2020

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 3: An Kopfschutz und/oder Gesichtsschutzgeräten befestigte Kapselgehörschützer

Hinweis: Diese Norm schreibt keine Kennzeichnung vor, die den Grad der Dämpfung des Schallpegels auf dem Produkt angibt. Die Einhaltung dieser Norm begründet daher keine Konformitätsvermutung mit Anhang II Nummer 3.5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

23.

EN 352-4:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 4: Pegelabhängig dämmende Kapselgehörschützer

24.

EN 352-5:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 5: Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

25.

EN 352-6:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 6: Kapselgehörschützer mit sicherheitsrelevantem Audioinput

26.

EN 352-7:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 7: Pegelabhängig dämmende Gehörschutzstöpsel

27.

EN 352-8:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 8: Kapselgehörschützer mit Audiounterhaltungseingang

28.

EN 352-9:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 9: Gehörschutzstöpsel mit sicherheitsrelevantem Audioinput

29.

EN 352-10:2020

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen — Teil 10: Gehörschutzstöpsel mit Audiounterhaltungseingang

30.

EN 353-1:2014+A1:2017

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich einer Führung — Teil 1: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung

31.

EN 353-2:2002

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Teil 2: Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich beweglicher Führung

32.

EN 354:2010

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Verbindungsmittel

33.

EN 355:2002

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Falldämpfer

34.

EN 358:2018

Persönliche Schutzausrüstung zur Arbeitsplatzpositionierung und zur Verhinderung von Abstürzen — Gurte und Verbindungsmittel zur Arbeitsplatzpositionierung oder zum Rückhalten

35.

EN 360:2002

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Höhensicherungsgeräte

36.

EN 361:2002

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Auffanggurte

37.

EN 362:2004

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz — Verbindungselemente

38.

EN 365:2004

Persönliche Schutzausrüstung zum Schutz gegen Absturz — Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitungen, Wartung, regelmäßige Überprüfung, Instandsetzung, Kennzeichnung und Verpackung

EN 365:2004/AC:2006

39.

EN ISO 374-1:2016

Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen — Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken (ISO 374-1:2016)

40.

EN ISO 374-5:2016

Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen — Teil 5: Terminologie und Leistungsanforderungen für Risiken durch Mikroorganismen (ISO 374-5:2016)

41.

EN 388:2016+A1:2018

Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken

42.

EN 397:2012+A1:2012

Industrieschutzhelme

43.

EN 402:2003

Atemschutzgeräte — Lungenautomatische Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske oder Mundstückgarnitur für Selbstrettung — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

44.

EN 403:2004

Atemschutzgeräte für Selbstrettung — Filtergeräte mit Haube zur Selbstrettung bei Bränden — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

45.

EN 404:2005

Atemschutzgeräte für Selbstrettung — Filterselbstretter mit Mundstückgarnitur zum Schutz gegen Kohlenmonoxid

46.

EN 405:2001+A1:2009

Atemschutzgeräte — Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und Partikeln — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

47.

EN 407:2004

Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)

48.

EN 420:2003+A1:2009

Schutzhandschuhe — Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

49.

EN 421:2010

Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen und radioaktive Kontamination

50.

EN 443:2008

Feuerwehrhelme für die Brandbekämpfung in Gebäuden und anderen baulichen Anlagen

51.

EN 469:2020

Schutzkleidung für die Feuerwehr — Leistungsanforderungen für Schutzkleidung für Tätigkeiten der Feuerwehr

52.

EN 510:2019

Festlegungen für Schutzkleidungen für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen besteht

53.

EN 511:2006

Schutzhandschuhe gegen Kälte

54.

EN 564:2014

Bergsteigerausrüstung — Reepschnur — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

55.

EN 565:2017

Bergsteigerausrüstung — Band — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

56.

EN 566:2017

Bergsteigerausrüstung — Schlingen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

57.

EN 567:2013

Bergsteigerausrüstung — Seilklemmen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

58.

EN 568:2015

Bergsteigerausrüstung — Verankerungsmittel im Eis — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

59.

EN 569:2007

Bergsteigerausrüstung — Felshaken — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

60.

EN 659:2003+A1:2008

Feuerwehrschutzhandschuhe

EN 659:2003+A1:2008/AC:2009

61.

EN 795:2012

Persönliche Absturzschutzausrüstung — Anschlageinrichtungen

Warnung: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die folgenden Ausrüstungstypen:

Typ A (Anschlageinrichtungen mit einem oder mehreren ortsfesten Anschlagpunkten, für die strukturelle Befestigungsanker oder Befestigungsmittel zur Befestigung an der Struktur erforderlich sind) gemäß den Abschnitten 3.2.1, 4.4.1 und 5.3;

Typ C (Anschlageinrichtungen, für die horizontale bewegliche Führungen verwendet werden) gemäß den Abschnitten 3.2.3, 4.4.3 und 5.5;

Typ D (Anschlageinrichtungen, für die horizontale starre Führungen verwendet werden) gemäß den Abschnitten 3.2.4, 4.4.4 und 5.6;

jede Kombination der genannten Typen. Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Typen A, C und D in Bezug auf die Abschnitte 4.5, 5.2.2, 6 und 7 sowie Anhang A und Anhang ZA. Daher kann in Bezug auf die oben genannten Ausrüstungen nicht davon ausgegangen werden, dass sie den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/425 genügen, da sie nicht als PSA gelten.

62.

EN 812:2012

Industrie-Anstoßkappen

63.

EN 813:2008

Persönliche Absturzschutzausrüstung — Sitzgurte

64.

EN 893:2019

Bergsteigerausrüstung — Steigeisen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

65.

EN 943-1:2015+A1:2019

Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel — Teil 1: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung

66.

EN 943-2:2019

Schutzkleidung gegen gefährliche feste, flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel — Teil 2: Leistungsanforderungen für Typ 1 (gasdichte) Chemikalienschutzkleidung für Notfallteams (ET)

67.

EN 958:2017

Bergsteigerausrüstung — Fangstoßdämpfer für die Verwendung auf Klettersteigen (Via Ferrata) — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

68.

EN 966:2012+A1:2012

Luftsporthelme

69.

EN 1073-1:2016+A1:2018

Schutzkleidung gegen feste Partikel einschließlich radioaktiver Kontamination — Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete Schutzkleidung zum Schutz des Körpers und der Atemwege

70.

EN 1073-2:2002

Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination — Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren für unbelüftete Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel

71.

EN 1077:2007

Helme für alpine Skiläufer und für Snowboarder

72.

EN 1078:2012+A1:2012

Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen

73.

EN 1080:2013

Stoßschutzhelme für Kleinkinder

74.

EN 1082-1:1996

Schutzkleidung — Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch Handmesser — Teil 1: Metallringgeflechthandschuhe und Armschützer

75.

EN 1082-2:2000

Schutzkleidung — Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch Handmesser — Teil 2: Handschuhe und Armschützer aus Werkstoffen ohne Metallringgeflecht

76.

EN 1146:2005

Atemschutzgeräte — Behältergeräte mit Druckluft mit Haube für Selbstrettung — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

77.

EN 1149-5:2018

Schutzkleidung — Elektrostatische Eigenschaften — Teil 5: Leistungsanforderungen an Material und Konstruktionsanforderungen

78.

EN 1385:2012

Helme für den Kanu- und Wildwassersport

79.

EN 1486:2007

Schutzkleidung für die Feuerwehr — Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die spezielle Brandbekämpfung

80.

EN 1497:2007

Persönliche Absturzschutzausrüstungen — Rettungsgurte

81.

EN 1827:1999+A1:2009

Atemschutzgeräte — Halbmasken ohne Einatemventile und mit trennbaren Filtern zum Schutz gegen Gase, Gase und Partikeln oder nur Partikeln — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

82.

EN 1891:1998

Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen — Kernmantelseile mit geringer Dehnung

83.

EN 1938:2010

Persönlicher Augenschutz — Schutzbrillen für Motorrad- und Mopedfahrer

84.

EN ISO 10819:2013

Mechanische Schwingungen und Stöße — Hand-Arm-Schwingungen — Messung und Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819:2013)

EN ISO 10819:2013/A1:2019

85.

EN ISO 10862:2009

Kleine Wasserfahrzeuge — Schnellöffnungssysteme für Trapezgurte (ISO 10862:2009)

86.

EN ISO 11393-2:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 2: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Beinschützer (ISO 11393-2:2018)

87.

EN ISO 11393-4:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 4: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzhandschuhe (ISO 11393-4:2018)

88.

EN ISO 11393-5:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 5: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzgamaschen (ISO 11393-5:2018)

89.

EN ISO 11393-6:2019

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen — Teil 6: Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Oberkörperschutzmittel (ISO 11393-6:2018)

90.

EN 12021:2014

Atemgeräte — Druckgase für Atemschutzgeräte

91.

EN 12083:1998

Atemschutzgeräte — Filter mit Atemschlauch (Nicht am Atemanschluss befestigte Filter) — Gasfilter, Partikelfilter und Kombinationsfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 12083:1998/AC:2000

92.

EN 12270:2013

Bergsteigerausrüstung — Klemmkeile — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

93.

EN 12275:2013

Bergsteigerausrüstung — Karabiner — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

94.

EN 12276:2013

Bergsteigerausrüstung — Klemmgeräte — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

95.

EN 12277:2015+A1:2018

Bergsteigerausrüstung — Anseilgurte — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

96.

EN 12278:2007

Bergsteigerausrüstung — Seilrollen — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

97.

EN ISO 12312-1:2013

Augen- und Gesichtsschutz — Sonnenbrillen und ähnlicher Augenschutz — Teil 1: Sonnenbrillen für den allgemeinen Gebrauch (ISO 12312-1:2013)

EN ISO 12312-1:2013/A1:2015

98.

EN ISO 12312-2:2015

Augen- und Gesichtsschutz — Sonnenbrillen und ähnlicher Augenschutz — Teil 2: Filter für die direkte Beobachtung der Sonne (ISO 12312-2:2015)

99.

EN ISO 12401:2009

Kleine Wasserfahrzeuge — Sicherheitsgurt und Sicherheitsleine — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 12401:2009)

100.

EN ISO 12402-2:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-2:2020)

Hinweis:

Die Anwendung von Abschnitt 5.6 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gemäß Anhang II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.1.7, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.4.3, 5.3.4.4, 5.6.1.4, 5.6.1.7, 5.6.1.8, 5.6.1.9, 5.6.1.10 und 5.6.1.11 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.2.2, 5.3.4.2, 5.3.4.4, 5.6.3 und 5.7 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2016/425.

101.

EN ISO 12402-3:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-3:2020)

Hinweis:

Die Anwendung von Abschnitt 5.6 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gemäß Anhang II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.1.7, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.4.3, 5.3.4.4, 5.6.1.4, 5.6.1.7, 5.6.1.8, 5.6.1.9, 5.6.1.10 und 5.6.1.11 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.2.2, 5.3.4.2, 5.3.4.4, 5.6.3 und 5.7 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2016/425.

102.

EN ISO 12402-4:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 4: Rettungswesten, Stufe 100 — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-4:2020)

Hinweis:

Die Anwendung von Abschnitt 5.6 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung gemäß Anhang II Nummer 1.1.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.1.3, 5.1.5, 5.1.7, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.1.2, 5.3.2.2, 5.3.2.3, 5.3.4.3, 5.3.4.4, 5.6.1.4, 5.6.1.7, 5.6.1.8, 5.6.1.9, 5.6.1.10 und 5.6.1.11 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 1.2.1 der Verordnung (EU) 2016/425.

Die Anwendung der Abschnitte 5.1.2, 5.2, 5.3.1.1, 5.3.2.2, 5.3.4.2, 5.3.4.4, 5.6.3 und 5.7 dieser Norm begründet keine Vermutung der Konformität mit der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderung nach Anhang II Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2016/425.

103.

EN ISO 12402-5:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) — Sicherheitstechnische Anforderungen (ISO 12402-5:2020)

104.

EN ISO 12402-6:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 6: Rettungswesten und Schwimmhilfen für besondere Einsatzzwecke — Sicherheitstechnische Anforderungen und zusätzliche Prüfverfahren (ISO 12402-6:2020)

105.

EN ISO 12402-8:2020

Persönliche Auftriebsmittel — Teil 8: Zubehörteile — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 12402-8:2020)

106.

EN 12477:2001

Schutzhandschuhe für Schweißer

EN 12477:2001/A1:2005

107.

EN 12492:2012

Bergsteigerausrüstung — Bergsteigerhelme — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

108.

EN 12841:2006

Persönliche Absturzschutzausrüstung — Systeme für seilunterstütztes Arbeiten — Seileinstellvorrichtungen

109.

EN 12941:1998

Atemschutzgeräte — Gebläsefiltergeräte mit einem Helm oder einer Haube — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 12941:1998/A1:2003

EN 12941:1998/A2:2008

110.

EN 12942:1998

Atemschutzgeräte — Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 12942:1998/A1:2002

EN 12942:1998/A2:2008

111.

EN 13034:2005+A1:2009

Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien — Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6])

112.

EN 13061:2009

Schutzkleidung — Schienbeinschützer für Fußballspieler — Anforderungen und Prüfverfahren

113.

EN 13138-1:2021

Auftriebshilfen für das Schwimmenlernen — Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren für am Körper getragene Auftriebshilfen

EN 13138-1:2021/AC:2022

114.

EN 13158:2018

Schutzkleidung — Schutzjacken, Körper- und Schulterschützer für den Reitsport, für Reiter, Personen, die mit Pferden arbeiten, und für Gespannfahrer — Anforderungen und Prüfverfahren

115.

EN 13178:2000

Persönlicher Augenschutz — Augenschutzgeräte für Benutzer von Motorschlitten

116.

EN 13277-1:2000

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren

117.

EN 13277-2:2000

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 2: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für Spannschützer, Schienbeinschützer und Unterarmschützer

118.

EN 13277-3:2013

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 3: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für den Oberkörperschutz

119.

EN 13277-4:2001

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 4: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für Kopfschützer

EN 13277-4:2001/A1:2007

120.

EN 13277-5:2002

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 5: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für den Genital- und Unterleibschutz

121.

EN 13277-6:2003

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 6: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für Brustschützer für Frauen

122.

EN 13277-7:2009

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 7: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für Hand- und Fußschützer

123.

EN 13277-8:2017

Schutzausrüstung für den Kampfsport — Teil 8: Zusätzliche Anforderungen und Prüfverfahren für Gesichtsschützer für Karate

124.

EN 13484:2012

Helme für Benutzer von Rodelschlitten

125.

EN 13546:2002+A1:2007

Schutzkleidung — Hand-, Arm-, Brustkorb-, Unterleibs-, Bein-, Fuß- und Genitalschützer für Feldhockey-Torwarte und Schienbeinschützer für Feldhockey-Spieler — Anforderungen und Prüfverfahren

126.

EN 13567:2002+A1:2007

Schutzkleidung — Hand-, Arm-, Brust-, Unterleibs-, Bein-, Genital- und Gesichtsschützer für Fechter — Anforderungen und Prüfverfahren

127.

EN 13594:2015

Schutzhandschuhe für Motorradfahrer — Anforderungen und Prüfverfahren

128.

EN 13634:2017

Schutzschuhe für Motorradfahrer — Anforderungen und Prüfverfahren

129.

EN ISO 13688:2013

Schutzkleidung — Allgemeine Anforderungen (ISO 13688:2013)

EN ISO 13688:2013/A1:2021

130.

EN 13781:2012

Schutzhelme für Fahrer und Mitfahrer von Schneemobilen und Bobs

131.

EN 13794:2002

Atemschutzgeräte — Isoliergeräte für Selbstrettung — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

132.

EN 13832-2:2018

Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien — Teil 2: Anforderungen für begrenzten Kontakt mit Chemikalien

133.

EN 13832-3:2018

Schuhe zum Schutz gegen Chemikalien — Teil 3: Anforderungen für anhaltenden Kontakt mit Chemikalien

134.

EN 13949:2003

Atemgeräte — Autonome Leichttauchgeräte mit Nitrox-Gasgemisch und Sauerstoff — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

135.

EN ISO 13982-1:2004

Schutzkleidung gegen feste Partikeln — Teil 1: Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Partikeln gewährt (Kleidung Typ 5) (ISO 13982-1:2004)

EN ISO 13982-1:2004/A1:2010

136.

EN ISO 13998:2003

Schutzkleidung — Schürzen, Hosen und Westen zum Schutz gegen Schnitte und Stiche durch Handmesser (ISO 13998:2003)

137.

EN 14021:2003

Protektoren gegen Aufprall von Steinen und Gesteinstrümmern für den Schutz von Gelände-Motorradfahrern — Anforderungen und Prüfverfahren

138.

EN 14052:2012+A1:2012

Hochleistungs-Industrieschutzhelme

139.

EN 14058:2017

Schutzkleidung — Kleidungsstücke zum Schutz gegen kühle Umgebungen

140.

EN 14120:2003+A1:2007

Schutzkleidung — Handgelenk-, Handflächen-, Knie- und Ellenbogenschützer für Benutzer von Rollsportgeräten — Anforderungen und Prüfverfahren

141.

EN 14126:2003

Schutzkleidung — Leistungsanforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung gegen Infektionserreger

EN 14126:2003/AC:2004

142.

EN 14143:2013

Atemgeräte — Autonome Regenerationstauchgeräte

143.

EN 14225-1:2017

Tauchanzüge — Teil 1: Nasstauchanzüge — Anforderungen und Prüfverfahren

144.

EN 14225-2:2017

Tauchanzüge — Teil 2: Trockentauchanzüge — Anforderungen und Prüfverfahren

145.

EN 14225-3:2017

Tauchanzüge — Teil 3: Aktiv beheizte oder gekühlte Anzugssysteme und Anzugsteile — Anforderungen und Prüfverfahren

146.

EN 14328:2005

Schutzkleidung — Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnittverletzungen durch angetriebene Messer — Anforderungen und Prüfverfahren

147.

EN 14387:2004+A1:2008

Atemschutzgeräte — Gasfilter und Kombinationsfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

148.

EN 14435:2004

Atemschutzgeräte — Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Halbmaske zum Gebrauch für Überdruck — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

149.

EN 14458:2018

Persönlicher Augenschutz — Hochleistungsvisiere zur ausschließlichen Verwendung an Schutzhelmen

150.

EN ISO 14460:1999

Schutzkleidung für Auto-Rennfahrer — Schutz gegen Hitze und Feuer — Leistungsanforderungen und Prüfverfahren (ISO 14460:1999)

EN ISO 14460:1999/AC:1999

EN ISO 14460:1999/A1:2002

151.

EN 14529:2005

Atemschutzgeräte — Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Halbmaske in der Ausführung mit einem Überdrucklungenautomaten nur für Fluchtzwecke

152.

EN 14593-1:2005

Atemschutzgeräte — Druckluft-Schlauchgeräte mit Lungenautomat — Teil 1: Geräte mit einer Vollmaske — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

153.

EN 14594:2018

Atemschutzgeräte — Druckluft-Schlauchgeräte mit kontinuierlichem Luftstrom — Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung

154.

EN 14605:2005+A1:2009

Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien — Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4])

155.

EN ISO 14877:2002

Schutzkleidung für Strahlarbeiten mit körnigen Strahlmitteln (ISO 14877:2002)

156.

EN ISO 15027-1:2012

Schutzkleidung gegen Unterkühlung im Wasser — Teil 1: Kälteschutzanzüge, Anforderungen einschließlich Sicherheit (ISO 15027-1:2012)

157.

EN ISO 15027-2:2012

Schutzkleidung gegen Unterkühlung im Wasser — Teil 2: Seenot-Kälteschutzanzüge, Anforderungen einschließlich Sicherheit (ISO 15027-2:2012)

158.

EN 15090:2012

Schuhe für die Feuerwehr

159.

EN 15151-1:2012

Bergsteigerausrüstung — Bremsgeräte — Teil 1: Bremsgeräte mit manuell unterstützter Verriegelung, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

160.

EN 15333-1:2008

Atemgeräte — Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas — Teil 1: Lungenautomatisch gesteuerte Geräte

EN 15333-1:2008/AC:2009

161.

EN 15333-2:2009

Atemgeräte — Schlauchversorgte Leichttauchgeräte mit Druckgas — Teil 2: Geräte mit konstantem Volumenstrom

162.

EN 15613:2008

Knie- und Ellbogenschützer für den Hallensport — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

163.

EN 16027:2011

Schutzkleidung — Handschuhe mit Schutzwirkung für Fußballtorwarte

164.

EN ISO 16321-1:2022

Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen — Teil 1 Allgemeine Anforderungen (ISO 16321-1:2021)

165.

EN ISO 16321-2:2021

Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen — Teil 2 Zusätzliche Anforderungen an Schutzgeräte, die während des Schweißens und verwandten Verfahren verwendet werden (ISO 16321-2: 2021)

Hinweis: Bei dieser Norm wird auf die normative Referenz EN ISO 16321-1:2020 verwiesen, deren Datum nicht korrekt ist. Sie ist stattdessen als EN ISO 16321-1:2022 zu verstehen.

166.

EN ISO 16321-3:2022

Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen — Teil 3: Zusätzliche Anforderungen an Schutzgeräte aus Gewebe (ISO 16321-3:2021)

Hinweis: Bei dieser Norm wird auf die normative Referenz EN ISO 16321-1:2020 verwiesen, deren Datum nicht korrekt ist. Sie ist stattdessen als EN ISO 16321-1:2022 zu verstehen.

167.

EN 16350:2014

Schutzhandschuhe — Elektrostatische Eigenschaften

168.

EN 16473:2014

Feuerwehrhelme — Helme für technische Rettung

169.

EN 16716:2017

Bergsteigerausrüstung — Lawinen-Airbag-Systeme — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

170.

EN 17092-2:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 2: Kleidungsstücke der Klasse AAA — Anforderungen

171.

EN 17092-3:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 3: Kleidungsstücke der Klasse AA — Anforderungen

172.

EN 17092-4:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 4: Kleidungsstücke der Klasse A — Anforderungen

173.

EN 17092-5:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 5: Kleidungsstücke der Klasse B — Anforderungen

174.

EN 17092-6:2020

Motorradfahrerschutzkleidung — Teil 6: Kleidungsstücke der Klasse C — Anforderungen

175.

EN 17109:2020

Bergsteigerausrüstung — Einzelsicherungssysteme für Seilgärten — Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren

176.

EN ISO 17249:2013

Sicherheitsschuhe mit Schutzwirkung gegen Kettensägenschnitte (ISO 17249:2013)

EN ISO 17249:2013/AC:2014

177.

EN 17353:2020

Schutzkleidung — Ausstattung zur erhöhten Sichtbarkeit für mittlere Risikosituationen — Prüfverfahren und Anforderungen

178.

EN 17520:2021

Bergsteigerausrüstung — Selbstsicherungsverbindungsmittel — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

179.

EN ISO 18527-1:2022

Augen- und Gesichtsschutz für sportliche Anwendungen — Teil 1: Anforderungen an Abfahrtski- und Snowboardbrillen (ISO 18527-1:2021)

180.

EN ISO 18527-2:2021

Augen- und Gesichtsschutz für sportliche Anwendungen — Teil 2: Anforderungen an Augenschutzgeräte für Squash und Augenschutzgeräte für Racquetball und Squash 57 (ISO 18527-2:2021)

181.

EN ISO 20320:2020

Schutzkleidung zum Gebrauch beim Snowboard-Fahren — Handgelenkschützer — Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 20320:2020)

182.

EN ISO 20345:2022

Persönliche Schutzausrüstung — Sicherheitsschuhe (ISO 20345:2021)

183.

EN ISO 20346:2014

Persönliche Schutzausrüstung — Schutzschuhe (ISO 20346: 2014)

184.

EN ISO 20347:2012

Persönliche Schutzausrüstung — Berufsschuhe (ISO 20347:2012)

185.

EN ISO 20349-1:2017

Persönliche Schutzausrüstung — Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien und beim Schweißen — Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz gegen Risiken in Gießereien (ISO 20349-1:2017)

EN ISO 20349-1:2017/A1:2020

186.

EN ISO 20349-2:2017

Persönliche Schutzausrüstung — Schuhe zum Schutz gegen Risiken in Gießereien und beim Schweißen — Teil 2: Anforderungen und Prüfverfahren zum Schutz gegen Risiken beim Schweißen und verwandten Verfahren (ISO 20349-2:2017)

EN ISO 20349-2:2017/A1:2020

187.

EN ISO 20471:2013

Hochsichtbare Warnkleidung — Prüfverfahren und Anforderungen (ISO 20471:2013, korrigierte Fassung 2013-06-01)

EN ISO 20471:2013/A1:2016

188.

EN ISO 27065:2017

Schutzkleidung — Leistungsanforderungen an Schutzkleidung für die Anwender von Pflanzenschutzmitteln sowie Personen für Nachfolgearbeiten (ISO 27065:2017)

EN ISO 27065:2017/A1:2019

189.

EN 50321-1:2018

Arbeiten unter Spannung — Schuhe für elektrischen Schutz — Isolierende Schuhe und Überschuhe

EN 50321-1:2018/AC:2018-08

190.

EN 61482-2:2020

Arbeiten unter Spannung — Schutzkleidung gegen die thermischen Gefahren eines Lichtbogens — Teil 2: Anforderungen (IEC 61482-2:2018, modifiziert)


ANHANG II

Nr.

Fundstelle der Norm

Datum der Streichung

1

EN 143:2000

Atemschutzgeräte — Partikelfilter — Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

EN 143:2000/AC:2005

EN 143:2000/A1:2006

9.6.2024

2

EN 166:2001

Persönlicher Augenschutz — Anforderungen

11.11.2024

3

EN 169:2002

Persönlicher Augenschutz — Filter für das Schweißen und verwandte Techniken — Transmissionsanforderungen und empfohlene Anwendung

11.11.2024

4

EN 170:2002

Persönlicher Augenschutz — Ultraviolettschutzfilter — Transmissionsanforderungen und empfohlene Anwendung

11.11.2024

5

EN 172:1994

Persönlicher Augenschutz — Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch

EN 172:1994/A1:2000

EN 172:1994/A2:2001

11.11.2024

6

EN 174:2001

Persönlicher Augenschutz — Skibrillen für alpinen Skilauf

11.11.2024

7

EN 352-1:2002

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 1: Kapselgehörschützer

21.7.2024

8

EN 352-2:2002

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 2: Gehörschutzstöpsel

21.7.2024

9

EN 352-3:2002

Gehörschützer — Allgemeine Anforderungen — Teil 3: An Industriehelmen befestigte Kapselgehörschützer

21.7.2024

10

EN 352-4:2001

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 4: Pegelabhängig dämmende Kapselgehörschützer

EN 352-4:2001/A1:2005

21.7.2024

11

EN 352-5:2002

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 5: Kapselgehörschützer mit aktiver Geräuschkompensation

EN 352-5:2002/A1:2005

21.7.2024

12

EN 352-6:2002

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 6: Kapselgehörschützer mit Kommunikationseinrichtungen

21.7.2024

13

EN 352-7:2002

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 7: Pegelabhängig dämmende Gehörschutzstöpsel

21.7.2024

14

EN 352-8:2008

Gehörschützer — Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen — Teil 8: Audiokapselgehörschützer für Unterhaltungszwecke

21.7.2024

15

EN 379:2003+A1:2009

Persönlicher Augenschutz — Automatische Schweißerschutzfilter

11.11.2024

16

EN 1731:2006

Persönlicher Augenschutz — Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Gewebe

11.11.2024

17

EN ISO 13688:2013

Schutzkleidung — Allgemeine Anforderungen (ISO 13688:2013)

9.6.2024

18

EN ISO 20345:2011

Persönliche Schutzausrüstung — Sicherheitsschuhe (ISO 20345:2011)

11.11.2024


Berichtigungen

11.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/59


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1860 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Standards, Formate, Häufigkeit und Methoden und Modalitäten für die Meldung

( Amtsblatt der Europäischen Union L 262 vom 7. Oktober 2022 )

Seite 76, Artikel 10:

Anstatt:

„Artikel 10

Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen

Eine Gegenpartei eines Derivats, das die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen am XX. XXX.20XX erfüllt, oder die für die Meldung zuständige Stelle meldet alle gemäß dem Anhang erforderlichen Einzelheiten dieses Derivats, indem sie innerhalb von 180 Kalendertagen nach dem [Amt für Veröffentlichungen: Bitte Datum der Anwendung der technischen Durchführungsstandards einfügen] eine Meldung mit der Ereignisart ‚Aktualisierung‘ übermittelt, es sei denn, sie hat innerhalb dieses Zeitraums eine Meldung mit Art des Vorgangs ‚Änderung‘ oder ‚Korrektur‘ für dieses Derivat vorgelegt.“

muss es heißen:

„Artikel 10

Zeitpunkt, bis zu dem Derivatekontrakte gemeldet werden müssen

Eine Gegenpartei eines Derivats, das die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Bedingungen am 29. April 2024 erfüllt, oder die für die Meldung zuständige Stelle meldet alle gemäß dem Anhang erforderlichen Einzelheiten dieses Derivats, indem sie innerhalb von 180 Kalendertagen nach dem 29. April 2024 eine Meldung mit der Ereignisart ‚Aktualisierung‘ übermittelt, es sei denn, sie hat innerhalb dieses Zeitraums eine Meldung mit Art des Vorgangs ‚Änderung‘ oder ‚Korrektur‘ für dieses Derivat vorgelegt.“