ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/1 |
BESCHLUSS (EU) 2023/912 DES RATES
vom 25. April 2023
über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1665 des Rates (2) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 17. Januar 2023 im Namen der Union unterzeichnet. |
(2) |
Ziel des Abkommens ist es, gemäß Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 die Aufteilung der in der EU-Liste CLXXV des GATT 1994 aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu regeln. |
(3) |
Das Abkommen sollte genehmigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird im Namen der Union genehmigt (3).
Artikel 2
Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vor. (4)
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. KULLGREN
(1) Zustimmung vom 15. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Beschluss (EU) 2022/1665 des Rates vom 26. September 2022 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 251 vom 29.9.2022, S. 1).
(3) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.
(4) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/3 |
ÜBERSETZUNG
ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (Gatt) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE UNION,
im Folgenden die „Union“,
und
DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA,
im Folgenden „Vereinigte Staaten“,
zusammen im Folgenden „die Vertragsparteien“ —
GESTÜTZT AUF die Verhandlungen nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für die in der Zolltarifliste CLXXV der Union aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, wie den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2 mitgeteilt,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ARTIKEL 1
Zollkontingente der Union ohne das Vereinigte Königreich
In Bezug auf die Zollkontingente, für die die Vereinigten Staaten Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 haben, verständigen sich die Vereinigten Staaten und die Union auf die für die Union im beigefügten Anhang 1 des Dokuments G/SECRET/42/Add.2 hinsichtlich der Zollkontingentsmengen vorgeschlagenen Verpflichtungen, wobei Folgendes gilt:
— |
Zollkontingent 005 (Fleisch von Rindern/genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern): Die der Union zuzurechnende Menge des länderspezifischen Anteils der Vereinigten Staaten/Kanadas wird neu auf 10 500 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 015 (Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, gesondert gestellt): Die der Union zuzurechnende Menge des Anteils (erga omnes) wird neu auf 4 786 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 017 (Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 5 720 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 018 (Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren: Kotelettstränge und Schinken von Hausschweinen, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren): Die der Union zuzurechnende Menge des länderspezifischen Anteils der Vereinigten Staaten wird neu auf 0 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 030 (Magermilchpulver): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 62 917 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 044 (Kartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 15. Mai): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 4 295 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 045 (Tomaten): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 472 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 047 (Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 1 244 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 048 (Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 15. Mai): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 647 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 051 (Speisezwiebeln, getrocknet): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 9 770 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 056 (Mandeln): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 86 223 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 065 (Süßkirschen, frisch, vom 21. Mai bis 15. Juli): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 151 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 068 (Weichweizen mittlerer und unterer Qualität): Die der Union zuzurechnende Menge des länderspezifischen Anteils der Vereinigten Staaten wird neu auf 572 000 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 069 (Gerste): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 307 105 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 071 (Mais): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 276 440 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 074 (Rohreis (Paddy-Reis)): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 7 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 076 (halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis): Die US-amerikanische Teilmenge dieses Kontingents, das intern nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verwaltet wird, wird neu auf 25 772 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 077 (halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis): Die US-amerikanische Teilmenge dieses Kontingents, das intern nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union verwaltet wird, wird neu auf 1 910 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 080 (Bruchreis): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 28 360 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 110 (Fruchtsäfte): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 6 551 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 111 (Traubensaft): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 2 525 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 112 (Lebensmittelzubereitungen): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 783 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 113 (Lebensmittelzubereitungen): Die der Union zuzurechnende Menge des länderspezifischen Anteils der Vereinigten Staaten wird neu auf 1 286 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 121 (andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 2 800 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 122 (andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art: keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 2 700 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 123 (Hunde- und Katzenfutter): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 1 732 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 011 (verarbeitete Garnelen der Art Pandalus borealis): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 500 Tonnen festgesetzt; |
— |
Zollkontingent 013 (Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen: — mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm oder — geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm): Die der Union zuzurechnende Menge des Kontingents (erga omnes) wird neu auf 448 500 m3 festgesetzt; Darüber hinaus vereinbaren die Vereinigten Staaten und die Union die folgende Änderung der vorgesehenen Verpflichtungen, um die Inanspruchnahme eines Zollkontingents zu erleichtern: |
— |
Zollkontingent 011 (Fleisch von Rindern, gefroren/genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren): Die Union reduziert den Wertzoll des Kontingentzollsatzes von 20 % auf 15 %. |
ARTIKEL 2
Laufende Verhandlungen der Union nach Artikel XXVIII des GATT 1994
(1) Den Vereinigten Staaten ist bekannt, dass die Union infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union weiterhin Verhandlungen und Konsultationen mit anderen WTO-Mitgliedern führt, die Verhandlungs- oder Konsultationsrechte nach Artikel XXVIII des GATT 1994 haben, wie den WTO-Mitgliedern im Dokument G/SECRET/42/Add.2. mitgeteilt wurde.
(2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen und Konsultationen könnte es sein, dass die Union die Anteile und Mengen, die in der oben aufgeführten Liste enthalten sind oder von der Union im Dokument G/SECRET/42/Add.2. vorgeschlagen wurden, ändern möchte. Ist eine solche Änderung bezüglich einer bestehenden Verpflichtung der Union hinsichtlich eines Zollkontingents beabsichtigt, für das die Vereinigten Staaten ein Verhandlungs- oder Konsultationsrecht haben, konsultiert die Union die Vereinigten Staaten, um zu einem für beide Seiten zufriedenstellenden Ergebnis zu gelangen, bevor eine solche Änderung vorgenommen wird; dies gilt unbeschadet der Rechte aller Vertragsparteien nach Artikel XXVIII des GATT 1994.
ARTIKEL 3
Schlussbestimmungen
(1) Die Union und die Vereinigten Staaten notifizieren einander den Abschluss ihrer für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen internen Verfahren. Dieses Abkommen tritt am Tag der letzten Notifikation in Kraft.
(2) Dieses Abkommen stellt eine internationale Übereinkunft zwischen der Union und den Vereinigten Staaten dar, auch für die Zwecke des Artikels XXVIII Absatz 3 Buchstaben a und b des GATT 1994.
Geschehen zu Brüssel am siebzehnten Januar zweitausenddreiundzwanzig in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die Europäische Union
Für die Vereinigten Staaten von Amerika
ANHANG DES ABKOMMENS
G/SECRET/42/Add.2
Liste der zu ändernden Zollkontingente in der Liste CLXXV — Europäische Union
Folgende Änderungen werden vorgeschlagen:
Es wird vorgeschlagen, die Zollkontingente zwischen der Europäischen Union ohne das Vereinigte Königreich (im Folgenden „EU-27“) und dem Vereinigten Königreich auf der Grundlage der Handelsströme für die einzelnen Zollkontingente innerhalb eines repräsentativen Zeitraums (2013-2015) aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt anhand des jeweiligen Nutzungsanteils (in %) der EU-27 und des Vereinigten Königreichs, der auf die gesamte vorgesehene Zollkontingentsmenge bezogen wurde. Für alle Zollkontingente wurde — auch bezüglich der Daten und der Methodik — ein kohärenter Ansatz verfolgt. Die derzeitigen Zugeständnisse und die vorgeschlagene Menge für die EU-27 sind nachstehend aufgeführt.
1. In Teil I Abschnitt I-B (Agrarerzeugnisse) zu ändernde Zollkontingente
Laufende Nummer des Zollkontingents |
Beschreibung des Zollkontingents |
Maßeinheit |
Sonstige Bedingungen ___ Lieferland |
Derzeitiges Zugeständnis in der Liste CLXXV (EU-28) |
Vorgeschlagenes Zugeständnis für die EU-27 |
||||
001 |
Rinder, lebend |
Stück |
|
710 |
710 |
||||
002 |
Rinder, lebend |
Stück |
|
711 |
711 |
||||
003 |
Rinder, lebend |
Stück |
|
24 070 |
24 070 |
||||
004 |
Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
t |
Nordmazedonien |
215 |
215 |
||||
004 |
Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
t |
Andere |
105 |
105 |
||||
004 |
Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
t |
erga omnes |
91 |
91 |
||||
005 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Warengewicht) |
Argentinien |
17 000 |
16 936 |
||||
005 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Warengewicht) |
Australien |
7 150 |
2 481 |
||||
005 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Warengewicht) |
Uruguay |
2 300 |
2 022 |
||||
005 |
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Warengewicht) |
USA/Kanada |
11 500 |
11 481 |
||||
006 |
Hochwertiges Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
Neuseeland |
1 300 |
846 |
||||
007 |
Hochwertiges Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
Argentinien |
12 500 |
12 453 |
||||
008 |
Fleisch von Rindern ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
Brasilien |
10 000 |
8 951 |
||||
009 |
Fleisch von Rindern ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
Uruguay |
4 076 |
3 584 |
||||
010 |
Fleisch von Rindern, gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren |
t (Gewicht ohne Knochen) |
|
54 875 |
43 732 |
||||
011 |
Fleisch von Rindern, gefroren Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren |
t (Gewicht mit Knochen) |
|
63 703 |
19 676 |
||||
012 |
Büffelfleisch, ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (ohne Knochen) |
Argentinien |
200 |
200 |
||||
013 |
Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren |
t (ohne Knochen) |
Australien |
2 250 |
1 405 |
||||
014 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
|
15 067 |
15 067 |
||||
015 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
Kanada |
4 624 |
4 623 |
||||
015 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
erga omnes |
6 135 |
6 133 |
||||
016 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
|
7 000 |
7 000 |
||||
017 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
|
35 265 |
12 680 |
||||
018 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
USA |
4 922 |
1 770 |
||||
019 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren:
|
t |
|
5 000 |
3 780 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Argentinien |
23 000 |
17 006 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Australien |
19 186 |
3 837 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
T (Schlachtkörpergewicht) |
Chile |
3 000 |
2 628 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Grönland |
100 |
48 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Island |
600 |
349 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Neuseeland |
228 389 |
114 184 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Uruguay |
5 800 |
4 759 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Bosnien und Herzegowina |
850 |
410 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
Andere |
200 |
200 |
||||
020 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren |
t (Schlachtkörpergewicht) |
erga omnes |
200 |
178 |
||||
021 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren |
t |
Argentinien |
700 |
700 |
||||
021 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, gefroren |
t |
Andere |
800 |
800 |
||||
022 |
Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
|
6 249 |
4 054 |
||||
023 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
USA |
21 345 |
21 345 |
||||
024 |
Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
|
8 570 |
8 253 |
||||
025 |
Teile von Hühnern, ohne Knochen, gefroren |
t |
|
2 705 |
2 427 |
||||
026 |
Teile von Hühnern, gefroren |
t |
Brasilien |
9 598 |
8 308 |
||||
026 |
Teile von Hühnern, gefroren |
t |
erga omnes |
15 500 |
13 471 |
||||
027 |
Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren |
t |
|
1 781 |
1 781 |
||||
028 |
Teile von Truthühnern, gefroren |
t |
Brasilien |
3 110 |
2 692 |
||||
028 |
Teile von Truthühnern, gefroren |
t |
erga omnes |
4 985 |
4 253 |
||||
029 |
Geflügelfleisch, gesalzen |
t |
Brasilien |
170 807 |
129 930 |
||||
029 |
Geflügelfleisch, gesalzen |
t |
Thailand |
92 610 |
68 385 |
||||
029 |
Geflügelfleisch, gesalzen |
t |
Andere |
828 |
824 |
||||
030 |
Magermilchpulver |
t |
|
68 537 |
68 536 |
||||
031 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch |
t (Butteräquivalent) |
|
11 360 |
11 360 |
||||
032 |
Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren. Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (Ammix- und Spreadable-Verfahren). |
t |
Neuseeland |
74 693 |
47 177 |
||||
033 |
Käse und Quark/Topfen:
|
t |
|
5 360 |
5 360 |
||||
034 |
Anderer Käse |
t |
|
19 525 |
19 525 |
||||
035 |
Käse und Quark/Topfen:
|
t |
|
18 438 |
18 438 |
||||
036 |
Käse und Quark/Topfen:
|
t |
|
5 413 |
5 413 |
||||
037 |
Käse und Quark/Topfen:
|
t |
|
20 007 |
11 741 |
||||
038 |
Käse, zur Verarbeitung bestimmt |
t |
Australien |
500 |
500 |
||||
038 |
Käse, zur Verarbeitung bestimmt |
t |
Neuseeland |
4 000 |
1 670 |
||||
039 |
Käse und Quark/Topfen:
|
t |
|
15 005 |
14 941 |
||||
040 |
Cheddar |
t |
Neuseeland |
7 000 |
4 361 |
||||
040 |
Cheddar |
t |
Australien |
3 711 |
3 711 |
||||
041 |
Cheddar |
t |
Kanada |
4 000 |
0 |
||||
042 |
Vogeleier, in der Schale, zum Verzehr bestimmt |
t |
|
135 000 |
114 669 |
||||
043 |
Eigelb Vogeleier, nicht in der Schale |
t (Schaleneieräquivalent) |
|
7 000 |
7 000 |
||||
044 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis 15. Mai |
t |
|
4 295 |
4 292 |
||||
045 |
Tomaten |
t |
|
472 |
464 |
||||
046 |
Knoblauch |
t |
Argentinien |
19 147 |
19 147 |
||||
046 |
Knoblauch |
t |
China |
48 225 |
40 556 |
||||
046 |
Knoblauch |
t |
Andere |
6 023 |
3 711 |
||||
047 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, frisch oder gekühlt |
t |
|
1 244 |
1 192 |
||||
048 |
Gurken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 15. Mai |
t |
|
1 134 |
500 |
||||
049 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt (Gemüsepaprika) |
t |
|
500 |
500 |
||||
050 |
Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet, haltbar gemacht oder vorläufig haltbar gemacht |
t |
China |
1 450 |
1 450 |
||||
050 |
Pilze der Gattung Agaricus, zubereitet, haltbar gemacht oder vorläufig haltbar gemacht |
t |
erga omnes |
33 980 |
33 980 |
||||
051 |
Speisezwiebeln, getrocknet |
t |
|
12 000 |
9 696 |
||||
052 |
Maniok |
t |
Thailand |
5 750 000 |
3 096 027 |
||||
053 |
Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt |
t |
China |
350 000 |
275 805 |
||||
053 |
Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt |
t |
Indonesien |
825 000 |
0 |
||||
053 |
Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt |
t |
Andere WTO-Mitglieder außer Thailand, China und Indonesien |
145 590 |
124 552 |
||||
053 |
Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt |
t |
Andere Nicht-WTO-Mitglieder |
30 000 |
30 000 |
||||
053 |
Maniok, ausgenommen Pellets von Mehl oder Grieß Pfeilwurz (Arrowroot), Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt |
t |
Andere Nicht-WTO-Mitglieder |
2 000 |
1 691 |
||||
054 |
Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr |
t |
China |
600 000 |
252 641 |
||||
055 |
Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr |
t |
Andere als China |
5 000 |
4 985 |
||||
056 |
Mandeln, andere als bittere |
t |
|
90 000 |
85 958 |
||||
057 |
Süßorangen, frisch |
t |
|
20 000 |
20 000 |
||||
058 |
Andere Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
t |
|
15 000 |
14 931 |
||||
059 |
Zitronen, vom 15. Januar bis 14. Juni |
t |
|
10 000 |
8 156 |
||||
060 |
Tafeltrauben, frisch, vom 21. Juli bis 31. Oktober |
t |
|
1 500 |
885 |
||||
061 |
Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli |
t |
|
696 |
666 |
||||
062 |
Birnen, frisch, andere als Mostbirnen, lose geschüttet, vom 1. August bis 31. Dezember |
t |
|
1 000 |
810 |
||||
063 |
Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai |
t |
|
500 |
74 |
||||
064 |
Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli |
t |
|
2 500 |
1 387 |
||||
065 |
Kirschen, frisch, andere als Sauerkirschen, vom 21. Mai bis 15. Juli |
t |
|
800 |
105 |
||||
066 |
Hartweizen |
t |
|
50 000 |
50 000 |
||||
067 |
Qualitätsweizen |
t |
|
300 000 |
300 000 |
||||
068 |
Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität) |
t |
USA |
572 000 |
571 943 |
||||
068 |
Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität) |
t |
Kanada |
38 853 |
1 463 |
||||
068 |
Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität) |
t |
Andere |
2 371 600 |
2 285 665 |
||||
068 |
Weichweizen (mittlerer und unterer Qualität) |
t |
erga omnes |
129 577 |
129 577 |
||||
069 |
Gerste |
t |
|
307 105 |
306 812 |
||||
070 |
Braugerste |
t |
|
50 890 |
20 789 |
||||
071 |
Mais |
t |
|
277 988 |
269 214 |
||||
072 |
Mais |
t |
|
500 000 |
500 000 |
||||
073 |
Mais |
t |
|
2 000 000 |
2 000 000 |
||||
074 |
Rohreis (Paddy-Reis) |
t |
|
7 |
5 |
||||
075 |
Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) |
t |
|
1 634 |
1 416 |
||||
076 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis |
t |
|
63 000 |
36 731 |
||||
077 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis |
t |
Thailand |
4 313 |
3 663 |
||||
077 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis |
t |
Andere |
9 187 |
6 859 |
||||
078 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis |
t |
Thailand |
1 200 |
1 019 |
||||
078 |
Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis |
t |
erga omnes |
25 516 |
22 442 |
||||
079 |
Bruchreis, zur Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00 bestimmt |
t |
|
1 000 |
1 000 |
||||
080 |
Bruchreis |
t |
|
31 788 |
26 581 |
||||
081 |
Bruchreis |
t |
|
100 000 |
93 709 |
||||
082 |
Körner-Sorghum |
t |
|
300 000 |
300 000 |
||||
083 |
Hirse |
t |
|
1 300 |
888 |
||||
084 |
Hafer, anders bearbeitet als geschrotet |
t |
|
10 000 |
231 |
||||
085 |
Stärke von Maniok |
t |
|
8 000 |
6 632 |
||||
086 |
Stärke von Maniok |
t |
|
2 000 |
1 658 |
||||
087 |
Rohwürste, getrocknet oder streichfähig, nicht gekocht Andere Würste |
t |
|
3 002 |
164 |
||||
088 |
Truthühnerfleisch, zubereitet |
t |
Brasilien |
92 300 |
89 950 |
||||
088 |
Truthühnerfleisch, zubereitet |
t |
Andere |
11 596 |
11 301 |
||||
089 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr |
t |
Brasilien |
15 800 |
10 969 |
||||
089 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr |
t |
Andere |
340 |
236 |
||||
090 |
Hühnerfleisch, gegart |
t |
Brasilien |
79 477 |
52 665 |
||||
090 |
Hühnerfleisch, gegart |
t |
Thailand |
160 033 |
109 441 |
||||
090 |
Hühnerfleisch, gegart |
t |
Andere |
11 443 |
8 471 |
||||
091 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT |
t |
Brasilien |
62 905 |
59 699 |
||||
091 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT |
t |
Thailand |
14 000 |
8 019 |
||||
091 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT |
t |
Andere |
2 800 |
1 669 |
||||
092 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT |
t |
Brasilien |
295 |
163 |
||||
092 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT |
t |
Thailand |
2 100 |
1 162 |
||||
092 |
Verarbeitetes Hühnerfleisch, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT |
t |
Andere |
470 |
260 |
||||
093 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, nicht gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr |
t |
Thailand |
10 |
0 |
||||
094 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr |
t |
Thailand |
13 500 |
8 572 |
||||
094 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr |
t |
Andere |
220 |
159 |
||||
095 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT |
t |
Thailand |
600 |
300 |
||||
095 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT |
t |
Andere |
148 |
0 |
||||
096 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT |
t |
Thailand |
600 |
278 |
||||
096 |
Verarbeitetes Fleisch von Enten, Gänsen, Perlhühnern, gegart, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von weniger als 25 GHT |
t |
Andere |
125 |
58 |
||||
097 |
Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
t |
|
6 161 |
6 161 |
||||
098 |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
t |
Australien |
9 925 |
4 961 |
||||
098 |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
t |
Brasilien |
388 124 |
358 454 |
||||
098 |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
t |
Kuba |
10 000 |
10 000 |
||||
098 |
Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt |
t |
erga omnes |
372 876 |
341 460 |
||||
099 |
Rohr- und Rübenzucker |
t (Weißzuckeräquivalent) |
Indien |
10 000 |
5 841 |
||||
099 |
Rohr- und Rübenzucker |
t (Weißzuckeräquivalent) |
AKP-Länder |
1 294 700 |
921 707 |
||||
100 |
Chemisch reine Fructose |
t |
|
4 504 |
4 504 |
||||
101 |
Chemisch reine Fructose |
t |
|
1 253 |
1 253 |
||||
102 |
Süßwaren |
t |
|
2 289 |
2 245 |
||||
103 |
Schokolade |
t |
|
107 |
81 |
||||
104 |
Schokolade |
t |
|
2 026 |
2 026 |
||||
105 |
Lebensmittelzubereitungen aus Getreide |
t |
|
191 |
191 |
||||
106 |
Teigwaren |
t |
|
532 |
497 |
||||
107 |
Kekse und ähnliches Kleingebäck |
t |
|
409 |
409 |
||||
108 |
Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren, haltbar gemacht |
t |
|
2 838 |
2 820 |
||||
109 |
Orangensaft, gefroren, mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C |
t |
|
1 500 |
1 500 |
||||
110 |
Fruchtsäfte |
t |
|
7 044 |
6 436 |
||||
111 |
Traubensaft (einschließlich Traubenmost): |
t |
|
14 029 |
0 |
||||
112 |
Lebensmittelzubereitungen |
t |
|
921 |
702 |
||||
113 |
Lebensmittelzubereitungen |
t |
USA |
1 550 |
831 |
||||
114 |
Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger und einem Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger |
hl |
|
40 000 |
4 689 |
||||
115 |
Wein aus frischen Weintrauben (ausgenommen Schaumwein und Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete), in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und einem Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger |
hl |
|
20 000 |
15 647 |
||||
116 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und mit einem Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger |
hl |
|
13 810 |
13 808 |
||||
117 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide |
t |
|
475 000 |
458 068 |
||||
118 |
Maiskleber |
t |
|
10 000 |
10 000 |
||||
119 |
Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich ihrer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT |
t |
|
20 000 |
20 000 |
||||
120 |
Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich anderer Samen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT |
t |
|
100 000 |
100 000 |
||||
121 |
Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
t |
|
2 800 |
2 746 |
||||
122 |
Andere Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
t |
|
2 700 |
2 670 |
||||
123 |
Hunde- und Katzenfutter |
t |
|
2 058 |
1 393 |
||||
124 |
Eieralbumin |
t (Schaleneieräquivalent) |
|
15 500 |
15 500 |
2. In Teil I Abschnitt II-B (andere Erzeugnisse) zu ändernde Zollkontingente
Laufende Nummer des Zollkontingents |
Beschreibung des Zollkontingents |
Maßeinheit |
Sonstige Bedingungen — Lieferland |
Derzeitiges Zugeständnis in der Liste CLXXV (EU-28) |
Vorgeschlagenes Zugeständnis für die EU-27 |
001 |
Thunfische (der Gattung Thunnus) und Fische der Gattung Euthynnus |
t |
|
17 250 |
17 221 |
002 |
Heringe |
t |
|
34 000 |
31 888 |
003 |
Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis) |
t |
|
2 000 |
1 999 |
004 |
Fische der Gattung Coregonus |
t |
|
1 000 |
1 000 |
005 |
Fische der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus |
t |
|
200 |
200 |
006 |
Kabeljau (Gadus morhua und Gadus ogac) und Fische der Art Boreogadus saida |
t |
|
25 000 |
24 998 |
007 |
Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor |
t |
|
865 |
631 |
008 |
Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor |
t |
Thailand |
1 410 |
123 |
009 |
Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Gattung Euthynnus |
t |
|
742 |
742 |
010 |
Zubereitete oder haltbar gemachte Fische (außer Fischen, ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Gattung Euthynnus |
t |
Thailand |
1 816 |
1 816 |
011 |
Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet |
t |
|
500 |
474 |
012 |
Süßwasserkrebse, mit Dill gegart, gefroren |
t |
|
3 000 |
2 965 |
013 |
Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen: — mit vom Schälen rohen Oberflächen mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm oder — geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm |
m3 |
|
650 000 |
482 648 |
014 |
Garne aus Flachs, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger) |
t |
|
400 |
400 |
015 |
Ähnliche Glaskurzwaren, ausgenommen Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen und Schmucksteinen |
t |
|
52 |
52 |
016 |
Ferrosilicium |
t |
|
12 600 |
12 600 |
017 |
Ferrosiliciummangan |
t |
|
18 550 |
18 550 |
018 |
Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,10 GHT oder weniger und einem Gehalt an Chrom von mehr als 30 GHT bis 90 GHT |
t |
|
2 950 |
2 804 |
VERORDNUNGEN
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/20 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/913 DES RATES
vom 4. Mai 2023
zur Durchführung des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates vom 18. Juli 2005 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 5,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 18. Juli 2005 die Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 angenommen. |
(2) |
Am 1. März 2023 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
In Anhang I Buchstabe a (Liste der Personen nach Artikel 2 und 2a) der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 erhält Eintrag 30 folgende Fassung:
„30. |
Bosco TAGANDA (alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major) Anschrift: Belgien (seit 14. Dezember 2022). Geburtsdatum: Zwischen 1973 und 1974. Geburtsort: Bigogwe, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005 (geändert am 13. Oktober 2016, 19. August 2020 und 1. März 2023). Weitere Angaben: geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren begann im September 2015. Am 8. Juli 2019 verurteilte der IStGH ihn in 18 Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 in Ituri begangen wurden. Am 7. November 2019 wurde er zu insgesamt 30 Jahren Haft verurteilt. Er hat sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmaß angefochten. Am 30. März 2021 bestätigte die Berufungskammer des IStGH den Schuldspruch und das Strafmaß. Am 14. Dezember 2022 wurde er zur Strafvollstreckung in das Hoheitsgebiet Belgiens überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verblieb daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er 2002 und 2003 verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri sowie von 2002 bis 2009 unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich. Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.“ |
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/22 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/914 DER KOMMISSION
vom 20. April 2023
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verbindung mit Artikel 1 des Protokolls 21 zu dem Abkommen,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) ist bereits mehrfach geändert worden. Da nun weitere Änderungen erforderlich sind, sollte die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 geht von dem Grundsatz aus, dass Zusammenschlüsse anzumelden sind, bevor sie vollzogen werden. Von einer ordnungsgemäßen Anmeldung hängen wichtige, für die an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten vorteilhafte Rechtsfolgen ab. Die Verletzung der Anmeldepflicht kann jedoch zur Verhängung von Geldbußen gegen die Beteiligten führen und auch nachteilige Rechtsfolgen zivilrechtlicher Art für sie haben. Im Interesse der Rechtssicherheit ist es deshalb geboten, Gegenstand und Inhalt der bei der Anmeldung zu übermittelnden Informationen genau zu bestimmen. |
(3) |
Es obliegt den Anmeldern, die Kommission wahrheitsgemäß und vollständig über die Tatsachen und Umstände zu unterrichten, die für den Erlass eines Beschlusses über den angemeldeten Zusammenschluss von Bedeutung sind. |
(4) |
Ferner gewährt die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 den beteiligten Unternehmen das Recht, vor der Anmeldung in einem begründeten Antrag um eine Verweisung der Sache von einem oder mehreren Mitgliedstaaten an die Kommission oder umgekehrt zu ersuchen, wenn der Zusammenschluss die Voraussetzungen der genannten Verordnung erfüllt. Es ist wichtig, dass die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten über ausreichende Informationen verfügen, um binnen einer kurzen Frist darüber zu entscheiden, ob eine Verweisung erfolgen sollte. Deswegen sollte der begründete Antrag auf Verweisung bestimmte Informationen zu diesem Punkt enthalten. |
(5) |
Um die Prüfung von Anmeldungen, begründeten Anträgen und Informationen zu Verpflichtungen zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollten standardisierte Formulare verwendet werden. Diese Formulare sind dieser Verordnung als Anhänge beigefügt. Es ist möglich, dass sich das Format der Anhänge dieser Verordnung ändert und die entsprechenden Formulare durch elektronische Formulare ersetzt werden, in denen die gleichen Informationen verlangt werden. |
(6) |
Da mit der Anmeldung die in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen gesetzlichen Fristen in Gang gesetzt werden, sollten auch die für diese Fristen geltenden Bedingungen und der Zeitpunkt des Fristbeginns festgelegt werden. |
(7) |
Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Regeln für die Berechnung der in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorgesehenen Fristen festgelegt werden. Dabei sollten insbesondere der Beginn und das Ende der Fristen sowie die ihren Lauf hemmenden Umstände bestimmt werden, wobei die Erfordernisse zu berücksichtigen sind, die sich aus dem außergewöhnlich engen Zeitrahmen für die Fusionskontrollverfahren ergeben. |
(8) |
Die Vorschriften über Verfahren der Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sollten in einer Weise gestaltet werden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verteidigungsrechte in vollem Umfang gewahrt werden. Zu diesem Zweck unterscheidet die Kommission zwischen den Anmeldern, den anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, Dritten und den Beteiligten, an die die Kommission einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds zu richten beabsichtigt. |
(9) |
Die Kommission sollte den Anmeldern und anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten auf deren Wunsch bereits vor der Anmeldung Gelegenheit zu informellen und streng vertraulichen Gesprächen über den beabsichtigten Zusammenschluss geben. Außerdem sollte die Kommission nach der Anmeldung in engem Kontakt mit diesen Beteiligten bleiben, soweit dies erforderlich ist, um etwaige praktische oder rechtliche Probleme, die sie bei einer ersten Prüfung des Falls entdeckt hat, mit ihnen zu erörtern und wenn möglich im gegenseitigen Einvernehmen zu lösen. |
(10) |
Entsprechend dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte sollten die Anmelder Gelegenheit haben, sich zu allen Beschwerdepunkten zu äußern, welche die Kommission in ihrem Beschluss in Betracht ziehen will. Den anderen an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten sollten die Beschwerdepunkte der Kommission ebenfalls mitgeteilt werden, und ihnen sollte Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. |
(11) |
Auch Dritte, die ein hinreichendes Interesse nachweisen, sollten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, falls sie einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. |
(12) |
Alle zur Stellungnahme berechtigten Personen sollten sich sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse eines ordentlichen Verfahrens schriftlich äußern, unbeschadet ihres Rechts, gegebenenfalls eine mündliche Anhörung zu beantragen, die das schriftliche Verfahren ergänzt. In Eilfällen sollte die Kommission jedoch die Möglichkeit haben, sofort eine mündliche Anhörung der Anmelder, anderer Beteiligter oder Dritter durchzuführen. |
(13) |
Es ist festzulegen, welche Rechte den Personen zustehen, die angehört werden sollen, inwieweit ihnen Einsicht in die Kommissionsakte gewährt werden sollte und unter welchen Voraussetzungen Vertretung und Beistand zulässig sind. |
(14) |
Gewährt die Kommission Akteneinsicht, sollte sie den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kommission sollte von den Unternehmen, die Unterlagen oder Erklärungen vorgelegt haben, die Kenntlichmachung vertraulicher Informationen verlangen können. |
(15) |
Damit die Kommission Verpflichtungen, die von den Anmeldern angeboten werden, um einen Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, ordnungsgemäß prüfen und die erforderliche Konsultierung mit den anderen Beteiligten, Dritten und den Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gewährleisten kann, sollten das Verfahren und die Fristen für die Vorlage der Verpflichtungszusagen festgelegt werden. |
(16) |
Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission sollte grundsätzlich auf elektronischem Wege erfolgen, wobei den Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und den Umweltauswirkungen solcher Übermittlungen Rechnung zu tragen ist. Dies gilt insbesondere für Anmeldungen, begründete Anträge, Erwiderungen auf die von der Kommission an die Anmelder gerichteten Beschwerdepunkte sowie Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
Diese Verordnung gilt für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 durchgeführt wird.
KAPITEL II
ANMELDUNGEN UND ANDERE VORLAGEN
Artikel 2
Anmeldebefugnis
(1) Anmeldungen sind von den in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen oder Unternehmen vorzulegen.
(2) Wenn bevollmächtigte externe Vertreter von Personen oder Unternehmen die Anmeldung unterzeichnen, müssen sie ihre Vertretungsbefugnis schriftlich nachweisen.
Artikel 3
Vorlage von Anmeldungen
(1) Für Anmeldungen ist das Formular CO in Anhang I zu verwenden. Unter den in Anhang II aufgeführten Voraussetzungen können Anmeldungen unter Verwendung des in dem Anhang enthaltenen Vereinfachten Formulars CO vorgelegt werden. Bei gemeinsamen Anmeldungen ist ein einziges Formular zu verwenden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Formulare und sämtliche sachdienlichen Unterlagen sind der Kommission im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise zu übermitteln.
(3) Die Anmeldungen sind in einer der Amtssprachen der Union abzufassen. Diese Sprache ist für die Anmelder zugleich die Verfahrenssprache — auch für spätere Verfahren bezüglich desselben Zusammenschlusses. Sachdienliche Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Ist die Originalsprache eines Dokuments keine der Amtssprachen der Union, so ist eine Übersetzung in die Verfahrenssprache beizufügen.
(4) Anmeldungen nach Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können auch in einer der Amtssprachen der EFTA-Staaten oder der Arbeitssprache der EFTA-Überwachungsbehörde vorgelegt werden. Handelt es sich bei der für die Anmeldung gewählten Sprache nicht um eine Amtssprache der Union, haben die Anmelder sämtlichen Unterlagen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen der Union beizufügen. Die für die Übersetzung gewählte Sprache wird von der Kommission als Verfahrenssprache gegenüber den Anmeldern verwendet.
Artikel 4
Erforderliche Angaben und Unterlagen
(1) Die Anmeldungen müssen alle Angaben enthalten und alle Unterlagen umfassen, die in den einschlägigen Formularen der Anhänge I und II verlangt werden. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
(2) Die Kommission kann die Anmelder auf schriftlichen Antrag hin von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen in der Anmeldung einschließlich bestimmter Unterlagen oder von anderen in den Anhängen I und II festgelegten Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht notwendig ist.
(3) Die Kommission bestätigt den Anmeldern oder ihren Vertretern unverzüglich schriftlich den Eingang der Anmeldung und jeder Antwort auf ein Schreiben der Kommission nach Artikel 5 Absätze 2 und 3.
Artikel 5
Wirksamwerden der Anmeldung
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 werden Anmeldungen am Tag ihres Eingangs bei der Kommission wirksam.
(2) Sind die in der Anmeldung enthaltenen Angaben oder Unterlagen in einem wesentlichen Punkt unvollständig, so teilt die Kommission dies den Anmeldern oder ihren Vertretern umgehend schriftlich mit. In diesem Fall wird die Anmeldung am Tag des Eingangs der vollständigen Informationen bei der Kommission wirksam.
(3) Werden nach der Anmeldung wesentliche Änderungen des beschriebenen Sachverhalts oder neue Informationen bekannt, die den Anmeldern bekannt sind oder bekannt sein müssten und die anmeldepflichtig gewesen wären, wenn sie zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannt gewesen wären, so sind diese Änderungen und neuen Informationen der Kommission unverzüglich mitzuteilen. Wenn diese Änderungen oder neuen Informationen erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung des Zusammenschlusses haben könnten, kann die Kommission den Tag des Eingangs der entsprechenden Informationen als den Tag ansehen, an dem die Anmeldung wirksam geworden ist. Die Kommission setzt die Anmelder oder ihre Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels sind unrichtige oder irreführende Angaben unbeschadet des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als unvollständige Angaben anzusehen.
(5) Wenn die Kommission die erfolgte Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 veröffentlicht, gibt sie den Tag des Eingangs der Anmeldung an. Wird die Anmeldung infolge der Anwendung von Absatz 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels später als zu dem in der Veröffentlichung genannten Zeitpunkt wirksam, so gibt die Kommission diesen späteren Zeitpunkt, zu dem die Anmeldung wirksam wird, in einer weiteren Veröffentlichung bekannt.
Artikel 6
Besondere Bestimmungen über begründete Anträge, Ergänzungen und Bestätigungen
(1) Begründete Anträge im Sinne des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 müssen die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben und Unterlagen enthalten. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
(2) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für begründete Anträge im Sinne des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
(3) Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 3 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 22 der vorliegenden Verordnung gelten entsprechend für Ergänzungen von Anmeldungen und Bestätigungen im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004.
KAPITEL III
FRISTEN
Artikel 7
Beginn der Fristen
Fristen beginnen am ersten Arbeitstag im Sinne des Artikels 24 der vorliegenden Verordnung, der auf den Vorgang folgt, auf den sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 bezieht.
Artikel 8
Ende der Fristen
(1) Eine in Arbeitstagen bemessene Frist endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages dieser Frist.
(2) Eine von der Kommission auf einen bestimmten Kalendertag festgesetzte Frist endet mit Ablauf dieses Kalendertages.
Artikel 9
Fristhemmung
(1) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden bei Beschlüssen, die die Kommission nach Artikel 11 Absatz 3 oder Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu erlassen hat, gehemmt, wenn
a) |
eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem der Anmelder oder einem anderen Beteiligten im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist; |
b) |
eine Auskunft, welche die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von einem Dritten verlangt hat, innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt worden ist und dies auf Umstände zurückzuführen ist, für die einer der Anmelder oder der anderen Beteiligten im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung verantwortlich ist; |
c) |
einer der Anmelder oder ein anderer Beteiligter im Sinne des Artikels 11 der vorliegenden Verordnung sich weigert, eine nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 von der Kommission als erforderlich angesehene Nachprüfung zu dulden oder bei ihrer Durchführung nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 2 der genannten Verordnung mitzuwirken; |
d) |
die Anmelder es unterlassen haben, die Kommission von Änderungen des in der Anmeldung beschriebenen Sachverhalts oder von neuen Informationen der in Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung bezeichneten Art zu unterrichten. |
(2) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden gehemmt, wenn die Kommission einen Beschluss nach Artikel 11 Absatz 3 der genannten Verordnung zu erlassen hat, ohne zuvor auf ein einfaches Auskunftsverlangen zurückzugreifen, sofern sie dazu durch Umstände veranlasst wird, für die ein an dem Zusammenschluss beteiligtes Unternehmen verantwortlich ist.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden während der folgenden Zeiträume gehemmt:
a) |
in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen: zwischen dem Ende der im einfachen Auskunftsverlangen festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Beschluss angeforderten Auskunft oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist; |
b) |
in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen: zwischen dem gescheiterten Nachprüfungsversuch und der Beendigung der durch Beschluss angeordneten Nachprüfung oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die angeordnete Nachprüfung angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist; |
c) |
in den in Absatz 1 Buchstabe d genannten Fällen: zwischen dem Eintritt der Änderung des beschriebenen Sachverhalts und dem Eingang der vollständigen und richtigen Auskunft; |
d) |
in den in Absatz 2 genannten Fällen: zwischen dem Ende der in dem Beschluss festgesetzten Frist und dem Eingang der vollständigen und richtigen durch Beschluss angeforderten Auskunft oder dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Anmeldern mitteilt, dass die verlangte Auskunft angesichts der Ergebnisse ihrer laufenden Untersuchung oder der Marktentwicklungen nicht mehr erforderlich ist. |
(4) Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Arbeitstag, der auf den Tag der Entstehung des Hemmnisses folgt. Sie endet mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hemmnis beseitigt wird. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, so endet die Hemmung der Frist mit dem Ablauf des folgenden Arbeitstages.
(5) Die Kommission verarbeitet innerhalb einer angemessenen Frist alle Daten, die sie im Rahmen ihrer Untersuchung erhalten hat und die es ihr ermöglichen könnten, zu der Einschätzung zu gelangen, dass die verlangte Auskunft oder angeordnete Nachprüfung im Sinne des Absatzes 3 Buchstaben a, b und d nicht mehr erforderlich ist.
Artikel 10
Einhaltung der Fristen
(1) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden eingehalten, wenn die Kommission den jeweiligen Beschluss vor Fristablauf erlässt.
(2) Die in Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Fristen werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingehalten, wenn dieser vor Fristablauf die Kommission schriftlich unterrichtet bzw. den schriftlichen Antrag einreicht oder sich diesem anschließt.
(3) Die in Artikel 9 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannte Frist ist gewahrt, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die beteiligten Unternehmen vor Fristablauf nach den in dem genannten Artikel festgelegten Bestimmungen unterrichtet.
KAPITEL IV
WAHRNEHMUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR UND ANHÖRUNGEN
Artikel 11
Anzuhörende
Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird unterschieden zwischen
a) |
Anmeldern, d. h. den Personen oder Unternehmen, die eine Anmeldung nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorlegen; |
b) |
anderen Beteiligten, d. h. den an dem Zusammenschlussvorhaben Beteiligten, die keine Anmelder sind, wie der Verkäufer und das Zielunternehmen des Zusammenschlusses; |
c) |
Dritten, d. h. natürlichen oder juristischen Personen einschließlich Kunden, Lieferanten und Wettbewerbern, sofern diese ein hinreichendes Interesse im Sinne des Artikels 18 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 darlegen können; ein derartiges Interesse können insbesondere darlegen:
|
d) |
den Beteiligten, bezüglich derer die Kommission den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 beabsichtigt. |
Artikel 12
Beschlüsse über den Aufschub des Vollzugs von Zusammenschlüssen
(1) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, der einen oder mehrere Beteiligte beschwert, so teilt sie den Anmeldern und anderen Beteiligten ihre Beschwerdepunkte schriftlich mit und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
(2) Hat die Kommission einen Beschluss im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 vorläufig erlassen, ohne den Anmeldern und anderen Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, so übermittelt sie ihnen unverzüglich den vollen Wortlaut des vorläufigen Beschlusses und setzt ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
Im Anschluss an die Stellungnahme der Anmelder und anderen Beteiligten erlässt die Kommission einen abschließenden Beschluss, mit dem sie den vorläufigen Beschluss aufhebt, ändert oder bestätigt. Haben der Anmelder und die anderen Beteiligten sich innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht schriftlich geäußert, so wird der vorläufige Beschluss der Kommission mit dem Ablauf dieser Frist zu einem abschließenden Beschluss.
Artikel 13
Beschlüsse in der Hauptsache
(1) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so führt sie vor der Anhörung des Beratenden Ausschusses eine Anhörung der Beteiligten nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung durch.
Artikel 12 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gilt entsprechend, wenn die Kommission in Anwendung des Artikels 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 einen vorläufigen Beschluss nach Artikel 8 Absatz 5 der genannten Verordnung erlassen hat.
(2) Die Kommission teilt den Anmeldern die Beschwerdepunkte schriftlich in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte mit. Nach Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte kann die Kommission eine oder mehrere ergänzende Mitteilungen der Beschwerdepunkte an die Anmelder richten, wenn sie neue Beschwerdepunkte erheben oder die zuvor erhobenen Beschwerdepunkte wesentlich ändern möchte.
In der Mitteilung der Beschwerdepunkte setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Kommission unterrichtet andere Beteiligte schriftlich über die Beschwerdepunkte im Sinne des Unterabsatzes 1 und setzt eine Frist, innerhalb derer diese schriftlich Stellung nehmen können.
Die Kommission ist nicht verpflichtet, nach Ablauf der von ihr gesetzten Frist erhaltene Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(3) In ihren schriftlichen Stellungnahmen können die Beteiligten, an die die Beschwerdepunkte gerichtet oder die davon in Kenntnis gesetzt wurden, alle relevanten Tatsachen vortragen; zum Nachweis der vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle relevanten Unterlagen bei. Sie können der Kommission auch die Anhörung von Personen vorschlagen, die die vorgetragenen Tatsachen bestätigen können. Sie übermitteln der Kommission ihre Stellungnahmen im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise. Die Kommission leitet Kopien dieser schriftlichen Stellungnahmen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.
(4) Nach Übermittlung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte kann die Kommission ein Sachverhaltsschreiben an die Anmelder richten, in dem sie diese über zusätzliche oder neue Tatsachen oder Beweismittel informiert, die die Kommission zur Untermauerung der bereits erhobenen Beschwerdepunkte verwenden möchte.
In dem Sachverhaltsschreiben setzt die Kommission den Anmeldern eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
(5) Beabsichtigt die Kommission, einen Beschluss nach Artikel 14 oder Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 zu erlassen, so hört sie nach Artikel 18 Absätze 1 und 3 der genannten Verordnung vor der Anhörung des Beratenden Ausschusses diejenigen Beteiligten an, in Bezug auf die ein Beschluss erlassen werden soll.
Das Verfahren nach Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 sowie den Absätzen 3 und 4 gilt entsprechend.
Artikel 14
Mündliche Anhörungen
(1) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission den Anmeldern, die dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
(2) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 8 Absätze 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission auch den anderen Beteiligten, die dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
(3) Vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 14 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 gibt die Kommission Beteiligten, gegen die sie Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen beabsichtigt, die Gelegenheit, ihre Argumente in einer mündlichen Anhörung vorzutragen, wenn sie dies in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben. Sie kann ihnen auch in anderen Verfahrensstadien die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
Artikel 15
Durchführung mündlicher Anhörungen
(1) Der Anhörungsbeauftragte führt mündliche Anhörungen in voller Unabhängigkeit durch.
(2) Die Kommission lädt die anzuhörenden Personen zu einer mündlichen Anhörung an einem von ihr festgesetzten Termin ein.
(3) Die Kommission lädt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Teilnahme an allen mündlichen Anhörungen ein.
(4) Die geladenen Personen erscheinen persönlich oder werden durch ihre gesetzlichen oder satzungsgemäßen Vertreter vertreten. Unternehmen und Unternehmensvereinigungen können sich auch durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen, bei dem es sich um einen ihrer fest angestellten Mitarbeiter handeln muss.
(5) Die von der Kommission anzuhörenden Personen können ihre Rechtsberater oder andere vom Anhörungsbeauftragten zugelassene qualifizierte und ordnungsgemäß bevollmächtigte Personen hinzuziehen.
(6) Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich. Jede Person kann allein oder in Anwesenheit anderer geladener Personen gehört werden; dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.
(7) Der Anhörungsbeauftragte kann allen Anzuhörenden im Sinne des Artikels 11, den Dienststellen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der mündlichen Anhörung Fragen zu stellen.
(8) Der Anhörungsbeauftragte kann eine vorbereitende Sitzung mit den Anzuhörenden und den Dienststellen der Kommission abhalten, um den reibungslosen Ablauf der mündlichen Anhörung zu erleichtern.
(9) Die Aussagen jeder angehörten Person werden aufgezeichnet. Die Aufzeichnung der Anhörung wird den Personen, die an der Anhörung teilgenommen haben, auf Antrag zur Verfügung gestellt. Dabei ist den berechtigten Interessen der Unternehmen am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung zu tragen.
Artikel 16
Anhörung Dritter
(1) Beantragen Dritte ihre Anhörung, so unterrichtet die Kommission sie schriftlich über Art und Gegenstand des Verfahrens und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.
(2) Ist eine Mitteilung der Beschwerdepunkte oder eine ergänzende Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen, so kann die Kommission Dritten eine nichtvertrauliche Fassung dieser Mitteilungen übermitteln oder sie auf andere geeignete Weise über Art und Gegenstand des Verfahrens unterrichten. Zu diesem Zweck machen die Anmelder innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung der Beschwerdepunkte bzw. der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte alle darin enthaltenen Informationen kenntlich, die sie nach Artikel 18 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3 als vertraulich betrachten. Die Kommission übermittelt Dritten nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Beschwerdepunkte nur für die Zwecke des einschlägigen Verfahrens. Die Dritten müssen der Nutzungsbeschränkung vor Erhalt der nichtvertraulichen Fassung der Beschwerdepunkte zustimmen.
Ist keine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergangen, so ist die Kommission nicht verpflichtet, Dritten im Sinne des Absatzes 1 Informationen zu übermitteln, die über Art und Gegenstand des Verfahrens hinausgehen.
(3) Die Dritten im Sinne des Absatzes 1 legen ihre schriftlichen Stellungnahmen innerhalb der festgesetzten Frist vor. Die Kommission kann diesen Dritten, sofern sie es in ihrer schriftlichen Stellungnahme beantragt haben, gegebenenfalls Gelegenheit zur Teilnahme an einer Anhörung geben. Sie kann diesen Dritten auch in anderen Fällen die Gelegenheit geben, mündlich Stellung zu nehmen.
(4) Die Kommission kann jede andere natürliche oder juristische Person auffordern, ihre Argumente schriftlich und mündlich, auch in einer mündlichen Anhörung, vorzutragen.
KAPITEL V
AKTENEINSICHT UND UMGANG MIT VERTRAULICHEN INFORMATIONEN
Artikel 17
Akteneinsicht und Verwendung von Unterlagen
(1) Die Kommission gewährt den Beteiligten, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, um ihre Verteidigungsrechte zu gewährleisten. Die Akteneinsicht wird gewährt, nachdem die Kommission den Anmeldern die Mitteilung der Beschwerdepunkte bekannt gegeben hat.
(2) Die Kommission gewährt auch den anderen Beteiligten, denen die Beschwerdepunkte mitgeteilt wurden, auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakte, soweit dies zur Vorbereitung ihrer Stellungnahme erforderlich ist.
(3) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind
a) |
vertrauliche Informationen, |
b) |
interne Unterlagen der Kommission, |
c) |
interne Unterlagen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, |
d) |
Schriftverkehr zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, |
e) |
Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie |
f) |
Schriftverkehr zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden. |
(4) Die durch Akteneinsicht nach diesem Artikel erhaltenen Unterlagen dürfen nur für die Zwecke des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verwendet werden.
Artikel 18
Umgang mit vertraulichen Informationen
(1) Informationen — einschließlich Unterlagen — werden von der Kommission nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht, soweit
a) |
sie Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten und |
b) |
ihre Preisgabe für die Zwecke des Verfahrens von der Kommission nicht für erforderlich gehalten wird. |
(2) Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, die nach den Artikeln 12, 13 bzw. 16 der vorliegenden Verordnung Stellung nehmen oder nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Auskünfte erteilen oder der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge desselben Verfahrens weitere Informationen übermitteln, müssen die Informationen, die sie als vertraulich erachten, unter Angabe der Gründe klar kennzeichnen und innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vorlegen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Kommission von den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 Unterlagen oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen, dass sie die Unterlagen bzw. die Teile davon, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder andere sie betreffende vertrauliche Informationen enthalten, kenntlich machen und die Unternehmen nennen, denen gegenüber diese Unterlagen als vertraulich anzusehen sind.
Die Kommission kann von den in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 genannten Personen, Unternehmen und Unternehmensvereinigungen zudem verlangen, dass sie alle Teile einer Mitteilung der Beschwerdepunkte, einer Zusammenfassung der Sache oder eines von der Kommission erlassenen Beschlusses kennzeichnen, die ihrer Auffassung nach Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Werden bestimmte Informationen als Geschäftsgeheimnis oder als vertraulich gekennzeichnet, so begründen die betreffenden Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen diese Kennzeichnung und übermitteln der Kommission innerhalb der von dieser festgesetzten Frist eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung.
(4) Kommen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen den Absätzen 2 und 3 nicht nach, so kann die Kommission davon ausgehen, dass die betreffenden Unterlagen bzw. Erklärungen keine vertraulichen Informationen enthalten.
KAPITEL VI
VERPFLICHTUNGSZUSAGEN DER BETEILIGTEN UNTERNEHMEN
Artikel 19
Frist für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
(1) Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission binnen 20 Arbeitstagen ab dem Tag des Eingangs der Anmeldung vorzulegen.
(2) Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission binnen 65 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens vorzulegen.
Wenn die beteiligten Unternehmen zunächst innerhalb von weniger als 55 Arbeitstagen ab dem Tag der Einleitung des Verfahrens Verpflichtungszusagen übermitteln, dann aber 55 oder mehr Arbeitstage nach diesem Tag eine geänderte Fassung der Verpflichtungszusagen vorlegen, gelten die geänderten Verpflichtungszusagen für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 als neue Verpflichtungszusagen.
Wird die Frist für den Erlass eines Beschlusses nach Artikel 8 Absätze 1 bis 3 gemäß Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verlängert, so verlängert sich die Frist von 65 Arbeitstagen für die Vorlage von Verpflichtungszusagen automatisch um die gleiche Anzahl von Arbeitstagen.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission Verpflichtungszusagen auch nach Ablauf der in diesem Artikel festgelegten Vorlagefrist akzeptieren. Bei der Entscheidung darüber, ob die Kommission unter solchen Umständen die Verpflichtungszusagen akzeptiert, berücksichtigt sie insbesondere, dass die Anforderungen des Artikels 19 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 erfüllt werden müssen.
(3) Die Artikel 7, 8 und 9 gelten entsprechend.
Artikel 20
Verfahren für die Vorlage von Verpflichtungszusagen
(1) Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind der Kommission im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise vorzulegen. Die Kommission leitet diese Verpflichtungszusagen unverzüglich an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 festgelegten Anforderungen müssen die beteiligten Unternehmen gleichzeitig mit Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 bzw. Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 die im Formular RM (siehe Anhang IV dieser Verordnung) verlangten Angaben im Einklang mit Artikel 22 und unter Berücksichtigung der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Hinweise übermitteln. Die Angaben müssen richtig und vollständig sein.
Artikel 4 gilt entsprechend für das zusammen mit den Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 übermittelte Formular RM.
(3) Wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 anbieten, machen sie gleichzeitig Informationen, die sie für vertraulich halten, unter Angabe der Gründe eindeutig kenntlich und legen eine gesonderte nichtvertrauliche Fassung vor.
(4) Verpflichtungszusagen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sind von den Anmeldern sowie von allen anderen Beteiligten, denen daraus Pflichten entstehen, zu unterzeichnen.
(5) Nach Erlass eines Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 wird auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission unverzüglich eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungen veröffentlicht. Zu diesem Zweck übermitteln die Anmelder der Kommission innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass des Beschlusses nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 eine nichtvertrauliche Fassung der Verpflichtungen.
Artikel 21
Treuhänder
(1) Die Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmen nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 können die Bestellung eines oder mehrerer unabhängiger Treuhänder auf Kosten der beteiligten Unternehmen umfassen; die Treuhänder unterstützen die Kommission dabei, die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Beteiligten zu überwachen, oder setzen die Verpflichtungen um. Die Treuhänder können von der Kommission oder nach Genehmigung durch die Kommission von den Beteiligten bestellt werden. Die Treuhänder erfüllen ihre Aufgaben unter der Aufsicht der Kommission.
(2) Die Kommission kann ihren Beschluss nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 an Bedingungen oder Auflagen in Bezug auf die Treuhänder nach Absatz 1 knüpfen.
KAPITEL VII
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Artikel 22
Übermittlung und Unterzeichnung von Unterlagen
(1) Die Übermittlung von Unterlagen an die und von der Kommission erfolgt auf elektronischem Wege, es sei denn, die Kommission stimmt ausnahmsweise dem Rückgriff auf eine andere, in den Absätzen 6 und 7 genannte Übermittlungsart zu.
(2) Wenn eine Unterschrift erforderlich ist, müssen auf elektronischem Wege übermittelte Unterlagen mindestens eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) tragen, die den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (3) („eIDAS-Verordnung“) in der jeweils aktuellen Fassung entspricht.
(3) Detaillierte technische Spezifikationen zu den Übermittlungsarten und Unterzeichnungsmöglichkeiten werden im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission veröffentlicht.
(4) Mit Ausnahme der in den Anhängen I, II und III enthaltenen Formulare gelten alle der Kommission an einem Arbeitstag elektronisch übermittelten Unterlagen als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer automatischen Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag eingegangen sind. In den Anhängen I, II oder III enthaltene Formulare, die der Kommission an einem Arbeitstag elektronisch übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie abgeschickt wurden, sofern aus dem Zeitstempel einer automatischen Empfangsbestätigung hervorgeht, dass sie an diesem Tag vor oder während der auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten eingegangen sind. In den Anhängen I, II oder III enthaltene Formulare, die der Kommission an einem Arbeitstag nach den auf der Website der GD Wettbewerb angegebenen Öffnungszeiten elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen. Alle Unterlagen, die der Kommission außerhalb eines Arbeitstages elektronisch übermittelt werden, gelten als am folgenden Arbeitstag eingegangen.
(5) Unterlagen, die der Kommission elektronisch übermittelt werden, gelten als nicht eingegangen, wenn die Unterlagen oder Teile davon
a) |
unbrauchbar (beschädigt) sind, |
b) |
Viren, Schadsoftware oder andere Bedrohungen enthalten oder |
c) |
elektronische Signaturen enthalten, deren Gültigkeit von der Kommission nicht überprüft werden kann. |
In diesen Fällen unterrichtet die Kommission den Absender unverzüglich.
(6) Unterlagen, die der Kommission per Einschreiben übermittelt werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anschrift eingegangen sind. Diese Anschrift wird auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegeben.
(7) Unterlagen, die eigenhändig bei der Kommission abgegeben werden, gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Anschrift eingegangen sind, sofern von der Kommission eine Empfangsbestätigung dafür ausgestellt wird. Diese Anschrift wird auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission angegeben.
Artikel 23
Festsetzung von Fristen
(1) Bei der Festsetzung der in Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 1 genannten Fristen trägt die Kommission der Dringlichkeit des Falls sowie dem für die Ausarbeitung der Stellungnahmen erforderlichen Zeitaufwand der Anmelder, anderen Beteiligten oder Dritten Rechnung. Die Kommission berücksichtigt auch die gesetzlichen Feiertage in dem Land, in dem die Anmelder, anderen Beteiligten oder Dritten ansässig sind.
(2) Die Fristen sind auf einen bestimmten Kalendertag festzusetzen.
Artikel 24
Arbeitstage
„Arbeitstage“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und der vorliegenden Verordnung sind alle Tage mit Ausnahme der Samstage, der Sonntage und der Feiertage der Kommission, welche vor Beginn jeden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben werden.
Artikel 25
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 wird unbeschadet des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. September 2023 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 gilt weiterhin für Zusammenschlüsse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen und spätestens am 31. August 2023 angemeldet wurden.
Artikel 26
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. April 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. L 133 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).
ANHANG I
FORMULAR ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES NACH DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES
(FORMULAR CO)
EINFÜHRUNG
A. Zweck des Formulars CO
(1) |
Im Formular CO ist aufgeführt, welche Informationen die Anmelder bei der Anmeldung einer Fusion, einer Übernahme oder eines sonstigen Zusammenschlusses der Europäischen Kommission übermitteln müssen. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) geregelt, zu der dieses Formular CO einen Anhang bildet. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) („EWR-Abkommen“). |
B. Vorabkontakte und Anträge auf Befreiung
1. Art der im Formular CO verlangten Angaben
(2) |
Im Formular CO sind folgende Angaben zu machen:
|
(3) |
Die in den Abschnitten 1 bis 10 verlangten Angaben müssen grundsätzlich in allen Fällen gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit der Anmeldung. In Abschnitt 11 werden Angaben zu Effizienzvorteilen des angemeldeten Zusammenschlusses verlangt, die die Anmelder machen können, wenn sie wünschen, dass die Kommission etwaige Effizienzvorteile von vornherein berücksichtigt. Bei Beteiligung von Gemeinschaftsunternehmen sind die in Abschnitt 12 verlangten Angaben erforderlich und Voraussetzung für die Vollständigkeit der Anmeldung. |
2. Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind
(4) |
Unter außergewöhnlichen Umständen sind bestimmte in diesem Formular CO verlangte Informationen den Anmeldern eventuell ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich (z. B. Informationen über Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme). In diesem Fall können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von anderen Anforderungen des Formulars CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.4 zu stellen. |
3. Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht erforderlich sind
(5) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Anmelder von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen im Formular CO (einschließlich Unterlagen) oder von anderen Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falles nicht erforderlich ist. |
(6) |
Selbst wenn für die Prüfung bestimmter Fälle durch die Kommission sämtliche Angaben erforderlich sind, gilt Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in anderen Fällen insbesondere für die in den Abschnitten 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 5.5 und 5.6 sowie in Abschnitt 10 dieses Formulars CO genannten Angaben gelten. |
(7) |
Unter solchen Umständen können die Anmelder bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von sonstigen Anforderungen des Formulars CO bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.4 zu stellen. |
4. Vorabkontakte und Anträge auf Befreiung
(8) |
Den Anmeldern wird geraten, in allen Standardfällen bereits vor der Anmeldung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr einen Entwurf des ausgefüllten Formulars CO zu übermitteln. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit der Vorabkontakte zur Vorbereitung des förmlichen Fusionskontrollverfahrens. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich sein, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einem Formular CO zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen die Menge der verlangten Angaben spürbar. |
(9) |
Im Rahmen von Vorabkontakten können Anmelder eine Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
(10) |
Anträge auf Befreiung sollten im Formular CO selbst (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts) gestellt werden. Die Generaldirektion Wettbewerb (im Folgenden „GD Wettbewerb“) der Kommission wird Befreiungsanträge im Rahmen der Prüfung des Entwurfs des ausgefüllten Formulars CO bearbeiten. Die GD Wettbewerb benötigt in der Regel fünf Arbeitstage, um auf einen Befreiungsantrag zu antworten. |
(11) |
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte im Formular CO verlangte Information im Rahmen einer über das Formular CO vorgenommenen Anmeldung entfallen kann, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung. |
(12) |
Weitere Erläuterungen zu Vorabkontakten mit der Kommission und zur Vorbereitung der Anmeldung finden die Anmelder im Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“, der in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist. |
C. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung
(13) |
Wie in Abschnitt B.1 dargelegt, müssen die in den Abschnitten 1 bis 10 verlangten Angaben grundsätzlich in allen Standardfällen (4) gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit der Anmeldung. Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars CO eingetragen werden. |
(14) |
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
|
D. Anmeldeverfahren
(15) |
Die in diesem Formular CO verlangten Angaben sind entsprechend den Abschnittnummern dieses Formulars CO zu gliedern; außerdem ist die in Abschnitt 13 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und müssen die sachdienlichen Unterlagen beigefügt werden. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, sollten diese Angaben nicht zweimal gemacht werden. Stattdessen sollten klare Querverweise gesetzt werden. |
(16) |
Das Formular CO muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechende Vollmacht ist dem Formular CO beizufügen. (6) Technische Spezifikationen und Hinweise zu Anmeldungen (einschließlich Signaturen) sind dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entnehmen. |
(17) |
Beim Ausfüllen der Abschnitte 6, 8, 9 und 10 dieses Formulars CO sollten die Anmelder erwägen, ob es klarer wäre, die numerische Reihenfolge der Abschnitte einzuhalten oder ob sich für jeden betroffenen Markt (oder jede Gruppe betroffener Märkte) eine gesonderte Darstellung anbietet. |
(18) |
Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben, insbesondere die Angaben zu den Marktanteilen der Beteiligten und ihrer größten Wettbewerber, im Hauptteil des Formulars CO befinden. Anlagen zum Formular CO dürfen nur der Ergänzung der im Formular CO selbst gemachten Angaben dienen. |
(19) |
Die sachdienlichen Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung). |
(20) |
Die sachdienlichen Unterlagen können Kopien der Originale sein. In diesem Fall muss der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigen. |
E. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
(21) |
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens (7) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. |
(22) |
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Informationen veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Informationen in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Begründen Sie bitte auch, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. |
(23) |
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgelegt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Anmeldung übermittelt werden. Damit die Anmeldung als vollständig angesehen werden kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein. |
(24) |
Mit diesem Formular CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (8) verarbeitet. |
F. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars CO
(25) |
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
(26) |
Die in Abschnitt 4 verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben. |
G. Beschreibung der von den beteiligten Unternehmen erfassten quantitativen Wirtschaftsdaten
(27) |
Damit das Formular CO als vollständig ausgefüllt angesehen werden kann, müssen die in den Abschnitten 5.5 und 5.6 verlangten Angaben übermittelt werden. |
(28) |
Weitere Erläuterungen finden die an dem Zusammenschluss Beteiligten im Leitfaden „Best Practices for the submission of economic evidence and data collection in cases concerning the application of articles 101 and 102 TFEU and in merger cases“ der GD Wettbewerb, der in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlich ist. |
H. Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden
(29) |
Die an dem Zusammenschluss Beteiligten sollten die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. |
(30) |
Die Kommission ermutigt daher die an dem Zusammenschluss Beteiligten, eine Erklärung über den Verzicht auf vertrauliche Behandlung zu übermitteln, damit sie Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden außerhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die Kommission in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Die Beteiligten sollten zu diesem Zweck die Musterverzichtserklärung der Kommission nutzen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlich ist. |
ABSCHNITT 1
BESCHREIBUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES
1.1. |
Geben Sie bitte eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte (mit Angabe der wichtigsten betroffenen Märkte (13)) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. |
1.2. |
Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 500 Wörter), in der Sie darlegen, wie der Zusammenschluss vollzogen wird (z. B. durch Erwerb von Anteilen, öffentliches Übernahmeangebot oder Vertrag), nach welchen Artikeln der Fusionskontrollverordnung das Vorhaben als Zusammenschluss einzustufen ist und welche Unternehmen beteiligt sind. Für jedes der beteiligten Unternehmen ist Folgendes anzugeben: vollständiger Name, Land des Unternehmenssitzes, letztlich kontrollierendes Unternehmen, Kurzbeschreibung der Tätigkeiten und der geografischen Tätigkeitsgebiete. Für neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen geben Sie bitte die geplanten Tätigkeiten und geplanten geografischen Tätigkeitsgebiete an. Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
|
ABSCHNITT 2
ANGABEN ZU DEN BETEILIGTEN
2.1. |
Angaben zu den an dem Zusammenschluss Beteiligten (14)
Geben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes an:
|
2.2. |
Art der Geschäftstätigkeit der Beteiligten
Beschreiben Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art seiner Geschäftstätigkeit. |
ABSCHNITT 3
NÄHERE ANGABEN ZUM ZUSAMMENSCHLUSS, ZU DEN EIGENTUMSVERHÄLTNISSEN UND ZUR KONTROLLE (15)
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den Beteiligten vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses zeigen.
3.1. |
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (16):
|
3.2. |
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. |
3.3. |
Beziffern Sie den Wert der Transaktion (je nach Fall Kaufpreis oder Wert aller betroffenen Vermögenswerte; geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt). |
3.4. |
Beschreiben Sie Art und Umfang einer etwaigen finanziellen oder sonstigen Unterstützung, die die an dem Zusammenschluss Beteiligten von der öffentlichen Hand erhalten haben.
|
3.5. |
Legen Sie eine Liste aller Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vor, in denen der Zusammenschluss (vor oder nach seinem Vollzug) angemeldet wurde oder angemeldet werden wird und/oder nach den Fusionskontrollvorschriften geprüft wird. Geben Sie für jedes Hoheitsgebiet das (tatsächliche oder voraussichtliche) Datum der Anmeldung und gegebenenfalls das Stadium der Untersuchung an. |
3.6. |
Erstellen Sie in Bezug auf die an dem Zusammenschluss Beteiligten eine Liste aller anderen Unternehmen, die auf den betroffenen Märkten tätig sind und an denen die Unternehmen oder Personen des Konzerns einzeln oder gemeinsam mindestens 10 % der Stimmrechte, des Gesellschaftskapitals oder sonstiger Anteilsrechte halten, und nennen Sie die Inhaber und den Prozentsatz. |
3.7. |
Führen Sie aus, ob ein oder mehrere Wettbewerber der Beteiligten eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. über 10 %) an einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten halten. Geben Sie den Prozentsatz und die mit der Beteiligung verbundenen Rechte an. Führen Sie die auf den betroffenen Märkten tätigen Unternehmen auf, die in den letzten drei Jahren von den in Abschnitt 2.1 genannten Konzernen erworben wurden. |
ABSCHNITT 4
UMSATZ
Übermitteln Sie für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die folgenden Daten für das letzte Geschäftsjahr (18):
4.1. |
weltweiter Umsatz, |
4.2. |
EU-weiter Umsatz, |
4.3. |
EWR-weiter Umsatz (EU und EFTA), |
4.4. |
Umsatz in jedem Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit Nennung des Mitgliedstaats, in dem mehr als zwei Drittel des EU-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden), |
4.5. |
EFTA-weiter Umsatz, |
4.6. |
Umsatz in jedem EFTA-Staat (gegebenenfalls mit Nennung des EFTA-Staats, in dem mehr als zwei Drittel des EFTA-weiten Umsatzes erwirtschaftet werden, und unter Angabe, ob sich der Gesamtumsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten auf 25 % oder mehr ihres EWR-weiten Gesamtumsatzes beläuft). |
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist.
ABSCHNITT 5
SACHDIENLICHE UNTERLAGEN UND DATEN
Die Anmelder müssen Folgendes übermitteln:
5.1. |
Kopien der endgültigen oder jüngsten Fassungen aller Dokumente, mit denen der Zusammenschluss — sei es durch Vertrag zwischen den an dem Zusammenschluss Beteiligten, Erwerb einer kontrollierenden Beteiligung oder öffentliches Übernahmeangebot — herbeigeführt wird. |
5.2. |
Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots eine Kopie der Angebotsunterlagen. Falls die Angebotsunterlagen zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht verfügbar sind, ist eine Kopie des jüngsten Dokuments, das die Absicht, ein öffentliches Übernahmeangebot abzugeben, belegt, zu übermitteln; eine Kopie der Angebotsunterlagen ist so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Unterlagen den Anteilseignern zugesandt werden, nachzureichen. |
5.3. |
Gegebenenfalls die Website, von der die jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss Beteiligten abgerufen werden können, oder, falls es keine solche Website gibt, Kopien der jüngsten Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse der an dem Zusammenschluss Beteiligten. |
5.4. |
Kopien folgender Unterlagen, die von Mitgliedern der Leitungs- oder Aufsichtsorgane (je nach Corporate-Governance-Struktur) oder anderen Personen, die eine ähnliche Funktion ausüben (oder denen eine solche Funktion übertragen oder anvertraut wurde), oder von der Anteilseignerversammlung bzw. für die Vorgenannten erstellt wurden oder bei ihnen eingegangen sind:
Erstellen Sie eine Liste der in diesem Abschnitt 5.4 genannten Unterlagen und geben Sie für jedes Dokument das Erstellungsdatum sowie Namen und Titel der Adressaten an. |
5.5. |
Daten, die jeder an dem Zusammenschluss Beteiligte im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit erhebt und speichert und die für eine quantitative ökonomische Analyse nützlich sein könnten. Die Beschreibung dieser Daten sollte insbesondere folgende Informationen enthalten:
|
5.6. |
Eine Beschreibung der Verwendung der in Abschnitt 5.5 genannten Daten im normalen Geschäftsverlauf. Beschreiben Sie gegebenenfalls insbesondere die auf der Grundlage der oben genannten Daten erstellten internen Datensätze sowie die Art der internen Berichte und Analysen, bei denen es sich beispielsweise um die Geschäftsstrategie, Marketingpläne, Investitionspläne, Marktinformationen und Wettbewerbsbeobachtung (z. B. Vergleich zwischen den Waren/Dienstleistungen und Pipeline-Produkten eines an dem Zusammenschluss Beteiligten und denen seiner wichtigsten Wettbewerber oder zwischen jenen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, Strategie und Positionierung der Wettbewerber, oder SWOT-Analysen (20)) handeln kann. |
ABSCHNITT 6
MARKTABGRENZUNG
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss. (21) Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Anmelder neben den von ihnen für relevant erachteten Märkte auch alle plausiblen alternativen Abgrenzungen der sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative Abgrenzungen der sachlich und räumlich relevanten Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Unionsgerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) anhand von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Anmelder vorgenommen werden.
6.1. |
Bitte legen Sie alle plausiblen Abgrenzungen der möglicherweise von dem geplanten Zusammenschluss betroffenen Märkte dar. Bitte erläutern Sie, wie der sachlich und der räumlich relevante Markt nach Auffassung der Anmelder abgegrenzt werden sollten. |
6.2. |
Bitte geben Sie unter Berücksichtigung aller erörterten plausiblen Abgrenzungen der relevanten Märkte jeden betroffenen Markt (22) an und übermitteln Sie eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der an dem Zusammenschluss Beteiligten auf jedem plausiblen relevanten Markt. Bitte fügen Sie den Tabellen so viele Zeilen hinzu, wie Sie benötigen, um alle von Ihnen in Betracht gezogenen plausiblen Märkte aufzuführen:
|
6.3. |
Beschreiben Sie den sachlichen und räumlichen Umfang aller plausiblen alternativen Märkte (wenn diese Märkte den gesamten EWR oder einen Teil davon umfassen), die zwar nicht zu den nach Abschnitt 6.2 ermittelten betroffenen Märkten gehören, auf denen der angemeldete Zusammenschluss aber erhebliche Auswirkungen haben könnte, weil zum Beispiel
Damit sich die Kommission von vornherein ein Bild von den Auswirkungen des Zusammenschlussvorhabens auf den Wettbewerb auf den nach Abschnitt 6 ermittelten Märkten machen kann, werden die Anmelder gebeten, die in den Abschnitten 8 bis 10 dieses Formulars CO verlangten Angaben auch für diese Märkte zu übermitteln. |
ABSCHNITT 7
ANGABEN ZU MÄRKTEN, DIE UNTER RANDNUMMER 8 DER BEKANNTMACHUNG ÜBER EIN VEREINFACHTES VERFAHREN FALLEN
Für Märkte, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen, ist grundsätzlich nur Abschnitt 7 auszufüllen. Liegt jedoch einer der in Abschnitt II.C der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren genannten Umstände vor, findet die Flexibilitätsklausel in der Regel keine Anwendung. (25) Dann sind die Abschnitte 6, 8, 9 und 10 dieses Formulars auszufüllen.
7.1. |
Kreuzen Sie für jeden unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallenden Markt die entsprechenden Kästchen an. (26)
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7.2. |
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen führt, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:
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7.3. |
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen führt, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken: (27)
|
7.4. |
Schutzklauseln und Ausschlussbestimmungen
Bitte tragen Sie die nachstehenden Angaben zu den in den Abschnitten 7.2 und 7.3 genannten Märkten ein. (28)
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ABSCHNITT 8
MARKTINFORMATIONEN
8.1. |
Machen Sie für jeden betroffenen Markt folgende Angaben für jedes der letzten drei Jahre:
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Angaben zu horizontalen Überschneidungen und vertikalen Beziehungen bei Pipeline-Produkten
8.2. |
Bei horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen, die i) ein oder mehrere auf dem Markt befindliche Produkte eines oder mehrerer der an dem Zusammenschluss Beteiligten und ein oder mehrere Pipeline-Produkte anderer an dem Zusammenschluss Beteiligter (31) oder ii) Pipeline-Produkte der an dem Zusammenschluss Beteiligten betreffen, sind für jede plausible Abgrenzung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes Angaben in den nachstehenden Tabellen zu machen:
|
ABSCHNITT 9
ANGEBOTSSTRUKTUR
9.1. |
Erläutern Sie kurz die Angebotsstruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
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Nachfragestruktur
9.2. |
Erläutern Sie kurz die Nachfragestruktur auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
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ABSCHNITT 10
PRODUKTDIFFERENZIERUNG UND WETTBEWERBLICHE NÄHE
10.1. |
Erläutern Sie kurz den Grad der Produktdifferenzierung auf jedem der betroffenen Märkte, insbesondere
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Vertriebssysteme und Kundendienststrukturen
10.2. |
Beschreiben Sie kurz
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Markteintritt und Marktaustritt
10.3. |
Ist in den letzten fünf Jahren ein nennenswerter Eintritt in einen betroffenen Markt erfolgt? Falls ja, nennen Sie diese(n) neuen Marktteilnehmer und schätzen Sie dessen bzw. deren jeweiligen derzeitigen Marktanteil. |
10.4. |
Gibt es Ihrer Meinung nach Unternehmen (einschließlich solcher, die derzeit nur auf Märkten außerhalb der EU oder des EWR tätig sind), von denen ein Eintritt in einen betroffenen Markt zu erwarten ist? Falls ja, erläutern Sie, warum ein solcher Markteintritt wahrscheinlich ist, und geben Sie an, wann voraussichtlich mit diesem Markteintritt zu rechnen ist. |
10.5. |
Beschreiben sie kurz die wichtigsten Faktoren, die unter räumlichen und sachlichen Gesichtspunkten den Eintritt in jeden der betroffenen Märkte beeinflussen, und berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls
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10.6. |
Geben Sie an, ob an dem Zusammenschluss Beteiligte oder Wettbewerber über Pipeline-Produkten verfügen (38) oder eine Ausweitung der Produktions- oder Verkaufskapazitäten auf betroffenen Märkten planen. Falls ja, schätzen Sie den voraussichtlichen Absatz und die voraussichtlichen Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten für die kommenden drei bis fünf Jahre. |
10.7. |
Geben Sie an, ob es in den letzten fünf Jahren einen Austritt aus einem betroffenen Markt gab. Falls ja, nennen Sie das Unternehmen, das den Markt verlassen hat, und schätzen Sie seinen Marktanteil im Jahr vor dem Marktaustritt. |
Forschung und Entwicklung
10.8. |
Welche Bedeutung kommt der Forschung und Entwicklung für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen auf den betroffenen Märkten zu? Schildern Sie, welche Art der Forschung und Entwicklung die an dem Zusammenschluss Beteiligten auf den betroffenen Märkten betreiben. Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls
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Kontaktdaten
10.9. |
Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Leiters der Rechtsabteilung (oder einer anderen Person in ähnlicher Funktion, andernfalls des Geschäftsführers) (39)
Die Kontaktdaten sind unter Verwendung des Musters der Kommission zu übermitteln, das auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist. |
10.10. |
Nennen Sie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse eines oder mehrerer Vertreter der wichtigsten Gewerkschaften und/oder Arbeitnehmerverbände, die in den an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen präsent sind. Die Kontaktdaten sind unter Verwendung des Musters der Kommission zu übermitteln, das auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist. |
ABSCHNITT 11
EFFIZIENZVORTEILE
Wenn Sie möchten, dass die Kommission von vornherein (40) prüft, ob die mit dem Zusammenschluss erzielten Effizienzvorteile die Fähigkeit und den Anreiz des neuen Unternehmens, sich zum Wohle der Verbraucher wettbewerbsfördernd zu verhalten, verbessern, muss jeder erwartete Effizienzvorteil (z. B. Kosteneinsparungen, Einführung neuer Produkte oder Verbesserung von Waren oder Dienstleistungen) für jedes relevante Produkt beschrieben und durch sachdienliche Unterlagen belegt werden. (41)
Für jeden geltend gemachten Effizienzvorteil sind folgende Informationen zu übermitteln:
a) |
eine ausführliche Erläuterung, wie das neue Unternehmen den Effizienzvorteil durch den Zusammenschluss erzielen kann; führen Sie aus, welche Schritte die Beteiligten zur Erreichung des Effizienzvorteils zu unternehmen gedenken, welche Risiken damit verbunden sind und in welchem Zeit- und Kostenrahmen dieses Ziel erreicht werden soll; |
b) |
sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, eine Quantifizierung des Effizienzvorteils und eine ausführliche Erläuterung der Berechnungsmethode; schätzen Sie gegebenenfalls auch die Bedeutung von Effizienzvorteilen in Bezug auf die Einführung neuer Produkte oder Qualitätsverbesserungen; bei Effizienzvorteilen in Form von Kosteneinsparungen sind die Einsparungen aufgeschlüsselt nach einmaligen Einsparungen bei Fixkosten, wiederkehrenden Einsparungen bei Fixkosten und Einsparungen bei variablen Kosten auszuweisen (in Euro pro Stück und Euro pro Jahr); |
c) |
Angaben zum voraussichtlichen Nutzen des Effizienzvorteils für die Kunden und eine ausführliche Erläuterung, worauf sich diese Annahme stützt; |
d) |
eine Begründung, weshalb die an dem Zusammenschluss Beteiligten Effizienzvorteile ähnlichen Umfangs nicht auf andere Weise (als durch den geplanten Zusammenschluss), die keinen Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt, erzielen könnten. |
ABSCHNITT 12
KOOPERATIVE WIRKUNGEN EINES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMENS
Beantworten Sie im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung folgende Fragen:
a) |
Sind zwei oder mehrere der Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen, auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng verbundenen benachbarten Markt tätig? Falls Sie die Frage mit „Ja“ beantworten, geben Sie für jeden dieser Märkte Folgendes an:
|
b) |
Falls Sie die Frage unter Buchstabe a mit „Ja“ beantworten und der Auffassung sind, dass die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens nicht zu einer Abstimmung des Wettbewerbsverhaltens zwischen unabhängigen Unternehmen führt, die den Wettbewerb im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 AEUV und gegebenenfalls im Sinne der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens (42) einschränken würde, begründen Sie dies bitte. |
c) |
Wenn Sie — unabhängig davon, wie Sie die Fragen unter den Buchstaben a und b beantwortet haben — der Auffassung sind, dass die Kriterien des Artikels 101 Absatz 3 AEUV und gegebenenfalls der entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens (43) Anwendung finden, begründen Sie dies, um der Kommission eine vollständige Prüfung des Falles zu ermöglichen. Nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV kann Artikel 101 Absatz 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden, sofern der Zusammenschluss
|
ABSCHNITT 13
ERKLÄRUNG
Die Anmeldung muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Anmeldern oder im Namen aller Anmelder zu unterzeichnen ist:
„Der bzw. die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular CO verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Ihnen sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.“
Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen.
Datum:
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
[Unterzeichner 2, falls zutreffend] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(2) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
(3) Siehe insbesondere Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), Anhang XIV Ziffer 1 des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen (alle abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A21994A0103%2801%29) sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ%3AJOL_1994_344_R_0001_003. Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.
(4) Bei Beteiligung von Gemeinschaftsunternehmen sind auch die in Abschnitt 12 verlangten Angaben erforderlich.
(5) Siehe auch: https://ec.europa.eu/competition-policy/mergers/practical-information_en
(6) Mustervollmacht unter https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/power_of_attorney_template_en.docx.
(7) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Kapitel XIII Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.
(8) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. Eine Datenschutzerklärung zu Fusionskontrolluntersuchungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
(9) „Pipeline-Produkte“ sind Produkte, die voraussichtlich kurz- oder mittelfristig auf den Markt gebracht werden. Zu den Pipeline-Produkten zählen auch Dienstleistungen.
(10) Horizontale Überschneidungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.
(11) Vertikale Beziehungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.
(12) Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1) (Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren).
(13) Weitere Informationen zur Ermittlung betroffener Märkte finden Sie in Abschnitt 6.
(14) Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
(15) Siehe Artikel 3 Absätze 3 bis 5 sowie Artikel 5 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung.
(16) Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen“) (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52008XC0416%2808%29).
(17) Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
(18) Zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
(19) Weitere Informationen zur Ermittlung betroffener Märkte finden Sie in Abschnitt 6.
(20) SWOT steht für „Strengths, Weaknesses, Opportunities and Threats“ (Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken). Jede andere Methode zur Darstellung der Wettbewerbslandschaft für ein bestimmtes Produkt/Innovationsgebiet zählt ebenfalls zu den erforderlichen Daten.
(21) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
(22) Während der Vorabkontakte legen die Anmelder Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offen, auch wenn diese Märkte ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind und die Anmelder in der Frage der Marktabgrenzung eventuell eine bestimmte Auffassung vertreten.
(23) Waren (oder Dienstleistungen) ergänzen sich, wenn das eine Produkt nicht ohne das andere verwendet (bzw. in Anspruch genommen) werden kann, z. B. Hefter und Heftklammern oder Drucker und Druckerpatronen.
(24) Waren, die zu derselben Produktpalette gehören, sind beispielsweise Whisky und Gin, die an Bars und Restaurants verkauft werden, oder verschiedene Verpackungsmaterialien für eine bestimmte Warenkategorie, die an die Hersteller dieser Waren verkauft werden.
(25) Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 11.
(26) Bitte füllen Sie nur eine Tabelle für alle Märkte aus, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen, und kreuzen Sie alle entsprechenden Kästchen an.
(27) Wenn Sie beispielsweise bezüglich der vertikalen Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt V und dem nachgelagerten Markt N die Märkte V1 und V2 als plausible vorgelagerte Märkte betrachten, sollten Sie zwei Tabellen erstellen: eine mit Angaben zu V1 und N und eine mit Angaben zu V2 und N.
(28) Füllen Sie nur eine Tabelle für alle Märkte aus, die unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen und für die keine der Schutzklauseln/Ausschlussbestimmungen gelten (d. h. für die die Antwort auf alle Fragen in Abschnitt 7.4 „Nein“ lautet). Erstellen Sie für jeden Markt, der unter Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fällt und bei dem die Antwort auf mindestens eine Frage „Ja“ lautet, eine separate Tabelle.
(29) Wenn dieser Parameter für die Märkte, auf denen der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen führt, nicht relevant ist, kreuzen Sie bitte „Nein“ an.
(30) Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.
(31) Dieser Abschnitt muss nicht ausgefüllt werden, wenn Sie diese Angaben bereits in Abschnitt 8.1.6 für dieselben Pipeline-Produkte gemacht haben.
(32) Geben Sie die Marktanteile an, wenn einer oder mehrere der Beteiligten über auf dem Markt befindliche Produkte verfügen.
(33) Geben Sie Marktanteile von Wettbewerbern mit auf dem Markt befindlichen Produkten an. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie bitte mindestens drei Wettbewerber an, die Konkurrenzprodukte entwickeln.
(34) Geben Sie die Marktanteile an, wenn einer oder mehrere der Beteiligten über auf dem Markt befindliche Produkte verfügen.
(35) Geben Sie Marktanteile von Wettbewerbern mit auf dem Markt befindlichen Produkten an. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie bitte mindestens drei Wettbewerber an, die Konkurrenzprodukte entwickeln.
(36) Geben Sie die Marktanteile an, wenn einer oder mehrere der Beteiligten über auf dem Markt befindliche Produkte verfügen.
(37) Geben Sie Marktanteile von Wettbewerbern mit auf dem Markt befindlichen Produkten an. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie bitte mindestens drei Wettbewerber an, die Konkurrenzprodukte entwickeln.
(38) Unter Bezugnahme auf Ihre Antworten in den Abschnitten 8.1.6 und 8.2.
(39) Die Kommission kann jederzeit, unter anderem im Hinblick auf eine vollständige Anmeldung eines Zusammenschlusses auf der Grundlage des Formulars CO, mehr Kontaktdaten für jede der in diesem Formular CO genannten Kategorien von Marktteilnehmern und Kontaktdaten für andere Kategorien von Marktteilnehmern, z. B. Lieferanten, verlangen.
(40) Ein Verzicht auf Informationen über Effizienzvorteile in der Anmeldephase schließt nicht aus, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden können. Je früher jedoch diese Informationen übermittelt werden, desto besser kann die Kommission die geltend gemachten Effizienzvorteile prüfen.
(41) Zur Bewertung von Effizienzvorteilen siehe auch die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A52004XC0205%2802%29).
(42) Siehe Artikel 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens.
(43) Siehe Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens.
ANHANG II
VEREINFACHTES FORMULAR CO ZUR ANMELDUNG EINES ZUSAMMENSCHLUSSES NACH DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004
(VEREINFACHTES FORMULAR CO)
1. Einführung
(1) |
Im Vereinfachten Formular CO ist aufgeführt, welche Informationen die Anmelder bei der Anmeldung bestimmter Zusammenschlüsse, die für die Prüfung nach dem vereinfachten Verfahren infrage kommen, der Europäischen Kommission übermitteln müssen. |
(2) |
Beim Ausfüllen dieses Vereinfachten Formulars CO sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1) („Fusionskontrollverordnung“) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) zu beachten, zu der dieses Vereinfachte Formular CO einen Anhang bildet. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls auf die Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse (3) hingewiesen. |
(3) |
In der Regel kann für die Anmeldung von Zusammenschlüssen das Vereinfachte Formular CO verwendet werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
(4) |
Ferner kann die Kommission auf Antrag der Anmelder Zusammenschlüsse, bei denen zwei oder mehr Unternehmen fusionieren oder ein oder mehrere Unternehmen die alleinige bzw. gemeinsame Kontrolle über ein anderes Unternehmen erwerben, auf der Grundlage des Vereinfachten Formulars CO nach dem vereinfachten Verfahren prüfen, sofern die nachstehenden Voraussetzungen bei Zugrundelegung aller plausiblen Marktabgrenzungen erfüllt sind: (10)
|
(5) |
Ferner kann die Kommission auf Antrag der Anmelder bestimmte Zusammenschlüsse, durch die zwei oder mehr Unternehmen die gemeinsame Kontrolle über ein Gemeinschaftsunternehmen erwerben, auf der Grundlage des Vereinfachten Formulars CO nach dem vereinfachten Verfahren prüfen, sofern: (11)
|
(6) |
Die Kommission kann jederzeit ein Formular CO verlangen, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Verwendung des Vereinfachten Formulars CO nicht erfüllt sind, oder wenn die Kommission — auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind — dennoch ausnahmsweise entscheidet, dass eine Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO erforderlich ist, um möglichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken angemessen nachgehen zu können. |
2. Ausfüllen und Übermittlung des Vereinfachten Formulars CO
(7) |
Im Falle einer Fusion im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung oder des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss das Vereinfachte Formular CO von den an der Fusion Beteiligten bzw. von den Beteiligten, die die gemeinsame Kontrolle erwerben, gemeinsam ausgefüllt werden. Im Falle des Erwerbs der alleinigen Kontrolle im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung muss das Vereinfachte Formular CO vom Erwerber ausgefüllt werden. Im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots muss das Vereinfachte Formular CO vom Bieter ausgefüllt werden. |
(8) |
Je nachdem, welche Merkmale der Zusammenschluss aufweist und aus welchen Gründen der Zusammenschluss für das vereinfachte Verfahren infrage kommt, müssen unterschiedliche Abschnitte des Vereinfachten Formulars CO ausgefüllt werden: (12)
|
(9) |
Vor der förmlichen Anmeldung nach dem vereinfachten Verfahren und unabhängig von der für das vereinfachte Verfahren infrage kommenden Kategorie, unter die der Zusammenschluss fällt, müssen die Anmelder immer einen Antrag auf Zuweisung eines Sachbearbeiterteams (sog. „Case-Team“) stellen. In dem Antrag müssen die Art des Vorhabens, die für das vereinfachte Verfahren infrage kommende Kategorie, unter die es fällt, und der voraussichtliche Tag der Anmeldung angegeben werden. (13) Die Anmelder sollten Zusammenschlüsse die unter bestimmte für das vereinfachte Verfahren infrage kommende Kategorien fallen, ohne oder mit sehr geringen Vorabkontakten direkt anmelden. (14) In diesen Fällen muss der Antrag auf Zuweisung eines Sachbearbeiterteams mindestens eine Woche vor der geplanten Anmeldung gestellt werden. Wenn durch einen Zusammenschluss horizontale Überschneidungen oder nichthorizontale Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der Beteiligten entstehen, sollten Vorabkontakte aufgenommen werden, indem mindestens zwei Wochen vor der geplanten Anmeldung die Zuweisung eines Sachbearbeiterteams beantragt wird. |
(10) |
Mit diesem Vereinfachten Formular CO übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG verarbeitet. (15) |
(11) |
Das Vereinfachte Formular CO muss für jeden Anmelder von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder unterzeichnet werden. Die entsprechenden Vollmachten sind dem Vereinfachten Formular CO beizufügen. (16) Technische Spezifikationen und Hinweise zu Signaturen werden in der jeweils aktuellen Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
3. Begriffsbestimmungen für die Zwecke des Vereinfachten Formulars CO
(12) |
Für die Zwecke dieses Vereinfachten Formulars gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
4. Richtigkeit und Vollständigkeit der Anmeldung
(13) |
Alle verlangten Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Vereinfachten Formulars CO eingetragen werden. Jeder Anmelder ist für die Richtigkeit der von ihm übermittelten Informationen verantwortlich. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
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5. Rückgriff auf das Standardverfahren und Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO
(14) |
Bei der Prüfung, ob ein Zusammenschluss auf der Grundlage des Vereinfachten Formulars CO nach dem vereinfachten Verfahren angemeldet werden kann, stellt die Kommission sicher, dass alle relevanten Umstände hinreichend geklärt sind. In diesem Zusammenhang sind die Anmelder für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Angaben verantwortlich. |
(15) |
Gelangt die Kommission nach Anmeldung des Zusammenschlusses zu der Auffassung, dass der Fall nicht für eine Anmeldung nach dem vereinfachten Verfahren infrage kommt, so kann sie eine vollständige oder gegebenenfalls eine teilweise Anmeldung auf der Grundlage des Formulars CO verlangen. Dies kann dann der Fall sein, wenn
|
(16) |
In diesen Fällen kann die Anmeldung als in einem wesentlichen Punkt unvollständig im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung behandelt werden. Die Kommission setzt die Anmelder oder deren Vertreter hiervon umgehend schriftlich in Kenntnis. Die Anmeldung wird erst wirksam, wenn alle verlangten Informationen eingegangen sind. |
6. Vertraulichkeit
(17) |
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Anmeldern. |
(18) |
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen verlangten Informationen veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Informationen in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Begründen Sie bitte auch, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. |
(19) |
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen die Anmeldung von mehr als einem Beteiligten vorgelegt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis in der Anmeldung übermittelt werden. Damit die Anmeldung als vollständig angesehen werden kann, müssen ihr alle diese Anlagen beigefügt sein. |
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE INFORMATIONEN ZUR SACHE
(*1) Nummer der Sache: M. |
(*1) Name der Sache: |
Sprache: |
Sofern nicht anders angegeben, sind die Verweise auf die Artikel in den nachstehenden Tabellen als Verweise auf die Artikel der Fusionskontrollverordnung zu verstehen.
Anmeldung nach dem vereinfachten Verfahren: ja |
Fusionskontrollverordnung |
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Zuständigkeit:
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Grundlage für die Anmeldung:
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Zusammenschluss:
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Fallkategorie nach der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren:
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Anmeldung im Zusammenhang mit einer früheren Sache (verbundener Vorgang/paralleles Rechtsgeschäft/Sache wurde abgebrochen oder zurückgezogen)? JA ☐ NEIN ☐ Wenn ja, bitte Nummer der Sache angeben: |
Anmeldung im Zusammenhang mit einer Konsultation zu demselben Zusammenschluss? JA ☐ NEIN ☐ Wenn ja, bitte Nummer der Konsultation angeben: |
||||||||||||||||||||||||
Art und Weise der Durchführung des Zusammenschlusses:
|
Wert des Zusammenschlusses in EUR: |
||||||||||||||||||||||||
Sitz der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen:
|
ABSCHNITT 2
AN DEM ZUSAMMENSCHLUSS BETEILIGTE UNTERNEHMEN UND IHR UMSATZ
Beteiligte Unternehmen (22) |
Kategorie (23) |
Kontrolliert von |
Kurze Beschreibung der Geschäftstätigkeiten des beteiligten Unternehmens |
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Übermitteln Sie für jedes der beteiligten Unternehmen ein Schaubild zu Eigentumsstruktur und Ausgestaltung der Kontrolle vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses:
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Beteiligte Unternehmen |
Herkunftsland |
Rolle (24) |
Umsatz (in Mio. EUR) (25) |
Jahr des Umsatzes (26) |
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Weltweit |
EU-weit |
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Gemeinsamer Umsatz aller beteiligten Unternehmen |
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Wird die Fusion auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung angemeldet, füllen Sie auch die nachstehende Tabelle aus. Machen Sie Angaben zu allen Mitgliedstaaten, die die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Kriterien erfüllen, und fügen Sie der Tabelle bei Bedarf weitere Zeilen hinzu:
Name des relevanten Mitgliedstaats für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben b und c der Fusionskontrollverordnung |
Gemeinsamer Umsatz aller beteiligten Unternehmen in diesem Mitgliedstaat (in Mio. EUR) |
Name der relevanten beteiligten Unternehmen für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung |
Umsatz des beteiligten Unternehmens in diesem Mitgliedstaat (in Mio. EUR) |
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Umsatz im Gebiet der EFTA-Staaten (27) |
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Der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten macht 25 % oder mehr ihres Gesamtumsatzes im Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) aus. |
JA ☐ NEIN ☐ |
Mindestens zwei beteiligte Unternehmen erzielen jeweils einen Umsatz von mehr als 250 Mio. EUR im Gebiet der EFTA-Staaten. |
JA ☐ NEIN ☐ |
Das Zusammenschlussvorhaben könnte für eine Verweisung an einen EFTA-Staat infrage kommen, da es einen oder mehrere betroffene Märkte im Gebiet eines EFTA-Staates gibt, der/die alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist/aufweisen. |
JA ☐ NEIN ☐ |
ABSCHNITT 3
BEZEICHNUNG DES BETROFFENEN PRODUKTS BZW. DER BETROFFENEN PRODUKTE (28) NACH NACE (29)
Bezeichnung des Produkts bzw. der Produkte |
NACE |
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ABSCHNITT 4
KURZBESCHREIBUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES
Erstellen Sie eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der Angaben in Abschnitt 1.1 (höchstens 250 Wörter), in der Sie darlegen, wie der Zusammenschluss vollzogen wird (z. B. durch Erwerb von Anteilen, öffentliches Übernahmeangebot oder Vertrag), nach welchen Artikeln der Fusionskontrollverordnung das Vorhaben als Zusammenschluss einzustufen ist und welche Unternehmen beteiligt sind. Für jedes der beteiligten Unternehmen ist Folgendes anzugeben: vollständiger Name, Land des Unternehmenssitzes, letztlich kontrollierendes Unternehmen, Kurzbeschreibung der Tätigkeiten und der geografischen Tätigkeitsgebiete. Für neu gegründete Gemeinschaftsunternehmen geben Sie bitte die geplanten Tätigkeiten und geplanten geografischen Tätigkeitsgebiete an. Diese Zusammenfassung wird nach der Anmeldung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht. Die Zusammenfassung darf keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.
Beispiel (bitte aus Ihrer Anmeldung löschen) Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:
Der Zusammenschluss erfolgt durch [Art der Durchführung des Zusammenschlusses, z. B. Erwerb von Anteilen/Vermögenswerten]. Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
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ABSCHNITT 5
BEWEGGRÜNDE FÜR DEN ZUSAMMENSCHLUSS UND ZEITPLAN
5.1. Beweggründe für den Zusammenschluss Fassen Sie bitte die Beweggründe für das Zusammenschlussvorhaben zusammen. |
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5.2. Zeitplan Beschreiben Sie kurz den zeitlichen Ablauf des geplanten Zusammenschlusses (ggf. einschließlich eines rechtsverbindlichen Termins für den Vollzug des Zusammenschlusses). |
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5.3. Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.
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ABSCHNITT 6
ZUSTÄNDIGKEIT (30)
6.1. Kurze Beschreibung des Zusammenschlusses und der Änderung der Kontrolle (höchstens 250 Wörter)
Beispiel 1(bitte in der Anmeldung löschen) Nach einem am X.X.XX unterzeichneten Anteilskaufvertrag erwirbt [Unternehmen A] Anteile, die 75 % der gesamten Stimmrechte von [Unternehmen B] gewähren. Die verbleibenden 25 % der Stimmrechte von [Unternehmen B] werden von [dem Minderheitsgesellschafter M] gehalten. Da Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftsstrategie von [Unternehmen B] mit einfacher Mehrheit getroffen werden, wird [Unternehmen A], das über die Mehrheit der Anteile und Stimmen verfügt, bestimmenden Einfluss auf [Unternehmen B] ausüben. [Unternehmen B] wird daher unter der alleinigen Kontrolle von [Unternehmen A] stehen. Beispiel 2 (bitte für Anmeldung löschen) Nach einem am X.X.XX unterzeichneten Anteilskaufvertrag erwirbt [Unternehmen A] Anteile, die 40 % der gesamten Stimmrechte von [Unternehmen B] entsprechen. Die verbleibenden 60 % der Stimmrechte von [Unternehmen B] werden von [Unternehmen C] gehalten. Die Unternehmensleitung besteht aus sieben Mitgliedern, von denen [Unternehmen A] drei ernennt. [Unternehmen A] hat Vetorechte bei der Ernennung der Unternehmensleitung, dem Budget und dem Geschäftsplan. [Unternehmen B] wird daher gemeinsam von [Unternehmen A] und [Unternehmen C] kontrolliert. |
6.2. Kontrollerwerb
☐ Erwerb der alleinigen Kontrolle
Der Erwerber übernimmt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über das/die Zielunternehmen. Geben Sie an, wie die alleinige Kontrolle erworben wird, indem Sie die entsprechenden Kästchen ankreuzen:
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Geben Sie an, ob Folgendes auf den Zusammenschluss zutrifft:
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☐ Erwerb der gemeinsamen Kontrolle
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Erwerber |
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Unternehmen 1 |
Unternehmen 2 |
Unternehmen 3 |
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Beteiligung an dem Gemeinschaftsunternehmen (%) |
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Stimmrechte (%) |
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Anzahl der ernannten Vertreter im Entscheidungsgremium des Zielunternehmens (31) /Gesamtzahl der Mitglieder des Entscheidungsgremiums |
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Vertreter der Unternehmensleitung hat ausschlaggebende Stimme (ja/nein) |
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Vetorechte bei der Besetzung der Unternehmensleitung (ja/nein) |
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Vetorechte bei der Annahme des Geschäftsplans (ja/nein) |
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Falls ja, übermitteln Sie bitte eine Kopie des jüngsten Geschäftsplans/der jüngsten Geschäftspläne des Zielunternehmens. |
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Vetorechte bei der Annahme des Budgets (ja/nein) |
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Vetorechte bei Investitionen |
Geben Sie in der nächsten Zeile die Höhe der Investitionen und deren Häufigkeit in dem betreffenden Wirtschaftszweig an. |
Geben Sie in der nächsten Zeile die Höhe der Investitionen und deren Häufigkeit in dem betreffenden Wirtschaftszweig an. |
Geben Sie in der nächsten Zeile die Höhe der Investitionen und deren Häufigkeit in dem betreffenden Wirtschaftszweig an. |
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Sonstige marktspezifische Rechte |
Geben Sie in der nächsten Zeile an, um welche Vetorechte es sich handelt. |
Geben Sie in der nächsten Zeile an, um welche Vetorechte es sich handelt. |
Geben Sie in der nächsten Zeile an, um welche Vetorechte es sich handelt. |
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6.3. Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen (nur auszufüllen, wenn der Zusammenschluss unter Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung fällt)
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ODER
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6.4. Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.
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ABSCHNITT 7
KATEGORIE DES VEREINFACHTEN VERFAHRENS (UNTER BEZUGNAHME AUF DIE ENTSPRECHENDEN RANDNUMMERN DER BEKANNTMACHUNG ÜBER EIN VEREINFACHTES VERFAHREN)
a) Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren ☐
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Erfüllt der Zusammenschluss die Kriterien unter Randnummer 5 Buchstabe a der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, müssen die nachstehenden Abschnitte 8, 9 und 11 nicht ausgefüllt werden. |
UND/ODER
b) Randnummer 5 Buchstabe b der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren ☐
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UND/ODER
c) Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren (35) ☐
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Erfüllt der Zusammenschluss die Kriterien unter Randnummer 5 Buchstabe c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, müssen die nachstehenden Abschnitte 8, 9 und 11 nicht ausgefüllt werden. |
UND/ODER
d) Randnummer 5 Buchstabe d der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren ☐
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UND/ODER
e) Randnummer 5 Buchstabe e der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren ☐
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UND/ODER
f) Randnummer 8 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren (Flexibilitätsklausel) ☐
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UND/ODER
g) Randnummer 9 der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren (Flexibilitätsklausel) ☐
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Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.
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ABSCHNITT 8
HORIZONTALE ÜBERSCHNEIDUNGEN
8.1. |
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen z. B. zwischen i) Pipeline-Produkten (41)
und auf dem Markt befindlichen Produkten oder ii) zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten führt. (42)
Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken:
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8.2. |
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.
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ABSCHNITT 9
VERTIKALE BEZIEHUNGEN
9.1. |
Füllen Sie die nachstehende Tabelle aus, wenn der Zusammenschluss zu vertikalen Beziehungen (44)
z. B. zwischen i) Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten oder ii) zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten führt. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken: (45)
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9.2. |
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.
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ABSCHNITT 10
VERTIKALE BEZIEHUNGEN IM SINNE DER RANDNUMMER 5 BUCHSTABE D ZIFFER II BUCHSTABE BB DER BEKANNTMACHUNG ÜBER EIN VEREINFACHTES VERFAHREN
10.1. |
Füllen Sie die nachstehenden Tabellen aus, wenn der Zusammenschluss zu vertikalen Beziehungen im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe bb der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren führt, z. B. zu vertikalen Beziehungen zwischen i) Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten oder ii) zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten. Bitte erstellen Sie anhand dieses Musters so viele Tabellen wie nötig, um alle von Ihnen betrachteten plausiblen Märkte abzudecken: (48)
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10.2. |
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten.
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ABSCHNITT 11
SCHUTZKLAUSELN UND AUSSCHLUSSBESTIMMUNGEN (51)
Ein an dem Zusammenschluss Beteiligter verfügt über eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. mehr als 10 %) an Unternehmen, die auf denselben Märkten wie ein anderer Beteiligter oder auf vertikal verbundenen Märkten tätig sind, bzw. es bestehen Mandatsverflechtungen zwischen einem Beteiligten und solchen Unternehmen (z. B. verfügt das erwerbende Unternehmen über eine nicht-kontrollierende Beteiligung an einem Unternehmen, das auf demselben Markt wie das Zielunternehmen tätig ist, bzw. Mitglieder seiner Unternehmensleitung sind auch Mitglieder der Unternehmensleitung eines solchen Unternehmens). |
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Ein oder mehrere Wettbewerber der Beteiligten halten eine erhebliche nicht-kontrollierende Beteiligung (d. h. mehr als 10 %) an einem der beteiligten Unternehmen. Falls ja: Geben Sie die Beteiligung in % an: Geben Sie die mit der Beteiligung verbundenen Rechte an: |
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Die Beteiligten sind auf eng verbundenen benachbarten Märkten tätig, und einer oder mehrere der Beteiligten verfügen bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen auf einem oder mehreren dieser Märkte über einen individuellen Marktanteil von 30 % oder mehr. |
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Auf einem oder mehreren Märkten, auf denen horizontale Überschneidungen oder vertikale Beziehungen entstehen, verbleiben bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen weniger als drei Wettbewerber mit Marktanteilen von über 5 %. |
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Die relevanten Marktanteilsschwellen in Bezug auf die Kapazität werden bei einer oder mehreren plausiblen Marktabgrenzungen überschritten. (52) |
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Die Beteiligten (oder einer von ihnen) sind auf den sich überschneidenden Märkten neue Marktteilnehmer (d. h. sie sind in den letzten drei Jahren in den Markt eingetreten). |
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Die Beteiligten sind wichtige Innovatoren auf den sich überschneidenden Märkten. |
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Die Beteiligten haben in den letzten fünf Jahren ein wichtiges Pipeline-Produkt auf den Markt gebracht. |
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Durch den Zusammenschluss entstehen Überschneidungen zwischen Pipeline-Produkten bzw. zwischen Pipeline-Produkten und auf dem Markt befindlichen Produkten. |
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Einer der Beteiligten plant, auf sachlich und/oder räumlich relevanten Märkten zu expandieren, auf denen der andere Beteiligte tätig ist oder die vertikal mit sachlich relevanten Märkten verbunden sind, auf denen der andere Beteiligte tätig ist. Erläutern Sie, welche Waren oder Dienstleistungen von diesen Plänen betroffen sind, und geben Sie einen Zeitplan an: [freier Text] |
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In Produktionsketten mit mehr als zwei Stufen beträgt der individuelle oder gemeinsame Marktanteil der Beteiligten auf einer Stufe der Wertschöpfungskette 30 % oder mehr (in Bezug auf Wert, Volumen oder Kapazität). |
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Der für die folgenden drei Jahre erwartete Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens im EWR liegt deutlich über 100 Mio. EUR. |
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Der für die folgenden drei Jahre erwartete Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens im EWR liegt deutlich über 150 Mio. EUR. Wenn der für die folgenden drei Jahre erwartete Jahresumsatz des Gemeinschaftsunternehmens im EWR über 100 Mio. EUR liegt, geben Sie bitte den erwarteten Umsatz für die nächsten drei Jahre an: [freier Text] |
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Wenn Sie eine der vorstehenden Fragen mit „Ja“ beantwortet haben, erläutern Sie, warum der Fall Ihrer Meinung nach auf der Grundlage der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren behandelt werden sollte, und machen Sie alle relevanten Angaben: [freier Text] |
ABSCHNITT 12
KOOPERATIVE WIRKUNGEN EINES GEMEINSCHAFTSUNTERNEHMENS
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Muttergesellschaft |
Markt |
Umsatz |
Marktanteil |
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Gemeinschaftsunternehmen |
Markt |
Umsatz |
Marktanteil |
12.2. |
Erläutern Sie, ob die Kriterien des Artikels 101 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls die entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens in diesem Fall erfüllt sind. |
12.3. |
Ergänzen Sie Ihre Antwort ggf. durch zusätzliche Informationen, die Sie der Kommission übermitteln möchten. |
ABSCHNITT 13
KONTAKTDATEN
Anmelder |
Anmelder 2 (falls zutreffend) |
Name |
Name |
Anschrift |
Anschrift |
Telefonnummer |
Telefonnummer |
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Website |
Website |
Zielunternehmen |
Telefonnummer |
Name |
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Anschrift |
Website |
Bevollmächtigter Vertreter des Anmelders |
Bevollmächtigter Vertreter des Anmelders 2 |
Name |
Name |
Unternehmen |
Unternehmen |
Anschrift |
Anschrift |
Telefonnummer |
Telefonnummer |
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ABSCHNITT 14
ANLAGEN
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Bestimmungen, in denen eine Änderung der Kontrolle festgelegt wird: |
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Bestimmungen, in denen eine Vollfunktion festgelegt wird: |
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Beschreibung |
ABSCHNITT 15
ANDERE ANMELDUNGEN
15.1. |
Ist der Zusammenschluss in anderen Hoheitsgebieten anmeldepflichtig?
Wenn ja, führen Sie diese hier auf: |
15.2. |
Geben Sie an, ob Sie eine Anmeldung nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1) vorgelegt haben oder vorzulegen beabsichtigen. |
ABSCHNITT 16
ERKLÄRUNG
☐ |
Der bzw. die Anmelder erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem Formular wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der relevanten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. |
☐ |
Den Anmeldern ist Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt. |
Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen.
Datum:
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
[Unterzeichner 2, falls zutreffend] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(2) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
(3) Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren) (ABl. C 160 vom 5.5.2023, S. 1).
(4) Der Begriff „gegenwärtiger Umsatz“ bezeichnet den von dem Gemeinschaftsunternehmen zum Zeitpunkt der Anmeldung erzielten Umsatz. Der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens kann anhand der jüngsten geprüften Abschlüsse der Muttergesellschaften oder, sofern getrennte Abschlüsse für die in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammengelegten Unternehmensteile verfügbar sind, des Gemeinschaftsunternehmens ermittelt werden.
(5) Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe a.
(6) Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe b.
(7) Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe c.
(8) Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe d.
(9) Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 5 Buchstabe e.
(10) Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 8.
(11) Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 9.
(12) Siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 9.
(13) Der Antrag auf Zuweisung eines Sachbearbeiterteams kann abgerufen werden unter: https://ec.europa.eu/competition-policy/mergers/practical-information_en.
(14) Dies gilt insbesondere für Vorhaben, die unter Randnummer 5 Buchstaben a oder c der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen (siehe Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren, Randnummer 27).
(15) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39EUR-Lex - 32018R1725 - EN - EUR-Lex (europa.eu).
(16) Mustervollmacht unter https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/power_of_attorney_template_en.docx.
(17) Siehe https://ec.europa.eu/competition-policy/mergers/practical-information_en.
(*1) mit den von der Registratur Fusionskontrolle bereitgestellten Angaben zu ergänzen
(18) Eine Fusion liegt vor, wenn zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen so miteinander verschmelzen, dass sie ihre Rechtspersönlichkeit verlieren. Weitere Informationen und Hinweise zu Zuständigkeitsaspekten finden sich unter den Randnummern 9 und 10 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen“) (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52008XC0416(08)).
(19) Dieses Szenario bezieht sich auf den Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über Zielunternehmen, die zuvor von keinem der Unternehmen, die die gemeinsame Kontrolle erwerben, kontrolliert wurden (d. h. auf den Erwerb der Kontrolle über ein Unternehmen von einem Dritten). Siehe insbesondere die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, Randnummer 91.
(20) Diese Kategorie bezieht sich auf die Neugründung eines Gemeinschaftsunternehmens, auf das die Muttergesellschaften keine bestehende Wirtschaftstätigkeit übertragen (d. h. eine Tochtergesellschaft oder einen Geschäftsbereich mit eigener Marktpräsenz) oder auf das sie nur Vermögenswerte übertragen, die an sich keinen Geschäftsbereich darstellen.
(21) Zu diesen Fällen gehören unter anderem i) die Gründung neuer Vollfunktionsgemeinschaftsunternehmen, wenn eine oder mehrere Muttergesellschaften einen bestehenden Geschäftsbereich oder eine bestehende Wirtschaftstätigkeit übertragen, und ii) der Eintritt oder die Ersetzung von kontrollierenden Gesellschaftern eines Gemeinschaftsunternehmens. Siehe insbesondere die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, Randnummer 92.
(22) Der Begriff „beteiligte Unternehmen“ wird in den Randnummern 129 bis153 der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen definiert.
(23) Anmelder oder andere Beteiligte.
(24) E = Erwerber im Falle eines Erwerbs der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle (bei mehr als einem Erwerber E1, E2 usw. angeben).
Z = Zielunternehmen im Falle des Erwerbs der alleinigen Kontrolle (bei mehr als einem Zielunternehmen Z1, Z2 usw. angeben).
GU = Gemeinschaftsunternehmen im Falle des Erwerbs der gemeinsamen Kontrolle (bei mehr als einem Gemeinschaftsunternehmen GU1, GU2 usw. angeben).
FU = Fusionierendes Unternehmen im Falle einer Fusion (bei mehr als einem fusionierenden Unternehmen FU1, FU2 usw. angeben).
(25) Der Umsatz ist in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben.
(26) Wenn das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr zusammenfällt, geben Sie bitte das Ende des Geschäftsjahres im vollständigen Datumsformat (TT/MM/JJJJ) an.
(27) Zu den EFTA-Staaten gehören Island, Liechtenstein und Norwegen.
(28) Geben Sie nur die NACE-Codes der Produkte an, durch die horizontale Überschneidungen bzw. nichthorizontale Beziehungen entstehen. In Fällen ohne horizontale Überschneidungen bzw. nichthorizontale Beziehungen sind die NACE-Codes der Hauptprodukte des Zielunternehmens anzugeben.
(29) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, abrufbar unter EUR-Lex - 32006R1893 - EN - EUR-Lex (europa.eu)).
(30) Bitte beziehen Sie sich hier auf die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
(31) Berücksichtigen Sie hier das Entscheidungsgremium, das strategische Entscheidungen der in der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen, Abschnitte 3.1 und 3.2, beschriebenen Art trifft.
(32) Vermögenswerte, deren Übertragung zum Zeitpunkt der Anmeldung geplant ist, sollten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Vermögenswerte tatsächlich auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden, berücksichtigt werden.
(33) Mit der Formulierung „und/oder“ soll der Vielzahl der möglichen Sachverhalte Rechnung getragen werden. Dabei ist folgender Umsatz zu berücksichtigen:
— |
beim gemeinsamen Erwerb eines Zielunternehmens der Umsatz dieses Zielunternehmens (des Gemeinschaftsunternehmens), |
— |
bei der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in das die Muttergesellschaften ihre Tätigkeiten einbringen, der mit diesen Tätigkeiten erzielte Umsatz, |
— |
beim Eintritt eines neuen Eigners mit kontrollierender Beteiligung in ein bestehendes Gemeinschaftsunternehmen der Umsatz des Gemeinschaftsunternehmens und gegebenenfalls der mit den von der neuen Muttergesellschaft eingebrachten Tätigkeiten erzielte Umsatz. |
(34) Vermögenswerte, deren Übertragung zum Zeitpunkt der Anmeldung geplant ist, sollten unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem diese Vermögenswerte tatsächlich auf das Gemeinschaftsunternehmen übertragen werden, berücksichtigt werden.
(35) Damit diese Kategorie zutrifft, müssen die beiden Kästchen angekreuzt werden.
(36) Die Schwellenwerte für horizontale Überschneidungen und vertikale Beziehungen gelten für alle plausiblen alternativen Abgrenzungen der sachlich und räumlich relevanten Märkte, die im Einzelfall unter Umständen zu berücksichtigen sind. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Anmeldung zugrunde gelegten Marktabgrenzungen präzise genug sind, um begründen zu können, dass diese Schwellenwerte nicht überschritten werden, und dass alle plausiblen alternativen Marktabgrenzungen, die unter Umständen zu berücksichtigen sind, aufgeführt sind (einschließlich räumlich relevanter Märkte, die kleiner sind als die nationalen Märkte).
(37) Der HHI wird als Summe der quadrierten individuellen Marktanteile aller auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen gemessen (siehe die Leitlinien der Kommission zur Bewertung horizontaler Zusammenschlüsse gemäß der Ratsverordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, Randnummer 16 (ABl. C 31 vom 5.2.2004, S. 5, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A52004XC0205(02)). Für die Berechnung des sich aus dem Zusammenschluss ergebenden HHI-Deltas reicht es jedoch aus, die Differenz aus dem Quadrat der Summe der Marktanteile der an dem Zusammenschluss Beteiligten (mit anderen Worten aus dem quadrierten Marktanteil der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen Einheit) und der Summe der quadrierten individuellen Marktanteile der Beteiligten zu bilden, denn die Marktanteile aller anderen Wettbewerber auf dem Markt bleiben unverändert und beeinflussen daher das Ergebnis der Gleichung nicht.
(38) Über diese Kategorie sollen kleine Zuwächse zu einer bereits bestehenden vertikalen Integration erfasst werden. Ein Beispiel: Unternehmen A, das auf einem vor- und einem nachgelagerten Markt (mit einem Marktanteil von jeweils 45 %) tätig ist, erwirbt Unternehmen B, das auf demselben vorgelagerten und demselben nachgelagerten Markt (mit einem Marktanteil von jeweils 0,5 %) tätig ist. Nicht zu dieser Kategorie gehören Zusammenschlüsse, bei denen die vertikale Integration überwiegend aus dem geplanten Zusammenschluss resultiert, selbst wenn der gemeinsame Marktanteil unter 50 % bleibt und das HHI-Delta unter 150 liegt. Der folgende Fall wird beispielsweise nicht erfasst: Unternehmen A, das auf dem vorgelagerten Markt mit einem Marktanteil von 45 % und auf dem nachgelagerten Markt mit einem Marktanteil von 0,5 % tätig ist, erwirbt Unternehmen B, das auf dem vorgelagerten Markt mit einem Marktanteil von 0,5 % und auf dem nachgelagerten Markt mit einem gemeinsamen Marktanteil von 45 % tätig ist.
(39) Siehe Fußnote 33.
(40) Siehe Fußnote 34.
(41) Pipeline-Produkte sind Produkte, die voraussichtlich kurz- oder mittelfristig auf den Markt gebracht werden. Zu den Pipeline-Produkten zählen auch Dienstleistungen.
(42) Bei horizontalen Überschneidungen mit Pipeline-Produkten geben Sie die Marktanteile für die auf dem Markt befindlichen Produkte an, die auf dem plausiblen relevanten Markt mit dem jeweiligen Pipeline-Produkt in Wettbewerb stehen.
(43) Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.
(44) Ausgenommen vertikale Beziehungen im Sinne der Randnummer 5 Buchstabe d Ziffer ii Buchstabe bb der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren. Für diese vertikalen Beziehungen füllen Sie den nachstehenden Abschnitt 10 aus.
(45) Wenn Sie beispielsweise bezüglich der vertikalen Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt V und dem nachgelagerten Markt N die Märkte V1 und V2 als plausible vorgelagerte Märkte betrachten, sollten Sie zwei Tabellen erstellen: i) eine mit Informationen zu V1 und N und ii) eine mit Informationen zu V2 und N.
(46) Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.
(47) Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.
(48) Wenn Sie beispielsweise bezüglich der vertikalen Beziehung zwischen dem vorgelagerten Markt V und dem nachgelagerten Markt N die Märkte V1 und V2 als plausible vorgelagerte Märkte betrachten, sollten Sie zwei Tabellen erstellen: i) eine mit Informationen zu V1 und N und ii) eine mit Informationen zu V2 und N.
(49) Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.
(50) Bitte geben Sie Marktanteile für die Beteiligten und/oder Wettbewerber an, die auf dem Markt befindliche Produkte anbieten. Wenn es keine auf dem Markt befindlichen Produkte gibt, geben Sie mindestens drei Wettbewerber an, die konkurrierende Pipeline-Produkte entwickeln.
(51) Füllen Sie nur eine Tabelle für alle Märkte aus, die unter eine der Kategorien der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fallen und für die keine der Schutzklauseln/Ausschlussbestimmungen gelten (d. h. für die die Antwort auf alle Fragen in Abschnitt 11 „Nein“ lautet). Erstellen Sie für jeden Markt, der unter eine der Kategorien der Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren fällt und bei dem die Antwort auf mindestens eine Frage „Ja“ lautet, eine separate Tabelle.
(52) Wenn dieser Parameter für die Märkte relevant ist, auf denen der Zusammenschluss zu horizontalen Überschneidungen oder vertikalen Beziehungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen führt.
ANHANG III
FORMULAR FÜR BEGRÜNDETE ANTRÄGE NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 4 UND 5 DER VERORDNUNG (EG) NR. 139/2004 DES RATES
(FORMULAR RS)
EINFÜHRUNG
A. Zweck des Formulars RS
(1) |
Im Formular RS ist aufgeführt, welche Informationen ein begründeter Antrag für eine Verweisung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) (im Folgenden „Fusionskontrollverordnung“) umfassen müssen. Die Fusionskontrolle der Europäischen Union ist in der Fusionskontrollverordnung und in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Durchführungsverordnung“) (2) geregelt, zu der dieses Formular RS einen Anhang bildet. Zu beachten sind auch die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (3) (im Folgenden „EWR-Abkommen“). |
B. Kontakte vor der Übermittlung des Formulars RS und Befreiungsanträge
(2) |
Die in diesem Formular RS verlangten Angaben müssen grundsätzlich in allen Fällen gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses. |
1. Informationen, die nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich sind
(3) |
Unter außergewöhnlichen Umständen sind in diesem Formular RS verlangte Informationen den Antragstellern eventuell ganz oder teilweise nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich (z. B. Informationen über Zielunternehmen im Falle einer feindlichen Übernahme). In diesem Fall können die Antragsteller bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von sonstigen Anforderungen des Formulars RS bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.3 zu stellen. |
2. Informationen, die für die Prüfung des Falls durch die Kommission nicht notwendig sind
(4) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission Antragsteller von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen im Formular RS (einschließlich Unterlagen) oder von anderen Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht notwendig ist. In diesem Fall können die Antragsteller bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Informationen oder von sonstigen Anforderungen des Formulars RS bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Der Antrag ist gemäß den Hinweisen in Abschnitt B.3 zu stellen. |
3. Vorabkontakte und Befreiungsanträge
(5) |
Beteiligte, die berechtigt sind, ein Formular RS zu übermitteln, werden aufgefordert, vor der Übermittlung Kontakt mit der Kommission aufzunehmen. Beteiligte sollten derartige Kontakte auf der Grundlage eines Entwurfs des ausgefüllten Formulars RS aufnehmen. Die Kommission bietet Anmeldern diese Möglichkeit zur Vorbereitung der förmlichen Übermittlung des Formulars RS. Vorabkontakte sind nicht vorgeschrieben, können jedoch sowohl für die Anmelder als auch für die Kommission äußerst nützlich, um u. a. den genauen Informationsbedarf in einem Formular RS zu bestimmen, und verringern in den meisten Fällen die Menge der verlangten Angaben spürbar. |
(6) |
Im Rahmen von Vorabkontakten können Antragsteller eine Befreiung von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Informationen beantragen. Die Kommission prüft Befreiungsanträge, sofern eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
|
(7) |
Befreiungsanträge sollten bei der Übermittlung des Entwurfs des Formulars RS gestellt werden. Befreiungsanträge sollten im Text des Entwurfs des ausgefüllten Formulars RS (am Anfang des betreffenden Abschnitts oder Unterabschnitts) gestellt werden. Die Kommission wird Befreiungsanträge im Rahmen der Prüfung des Entwurfs des ausgefüllten Formulars RS bearbeiten. Die Kommission benötigt in der Regel fünf Arbeitstage, um auf einen Befreiungsantrag zu antworten. Wird ein Befreiungsantrag damit begründet, dass eine Information für die Prüfung des Formulars RS nicht notwendig ist, kann die Kommission sich mit der/den Behörde(n) des/der zuständigen Mitgliedstaats bzw. Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten abstimmen, bevor sie beschließt, dem Antrag stattzugeben. |
(8) |
Der Klarheit halber sei auf Folgendes hingewiesen: Wenn die Kommission sich damit einverstanden erklärt hat, dass eine bestimmte im Formular RS verlangte Information für die Prüfung des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung des Zusammenschlusses nicht notwendig ist, steht es ihr dennoch jederzeit im Laufe des Verfahrens frei, diese Information zu verlangen, insbesondere im Wege eines Auskunftsverlangens nach Artikel 11 der Fusionskontrollverordnung. |
(9) |
Weitere Erläuterungen finden die Antragsteller im Leitfaden „Best Practices on the conduct of EC merger control proceedings“ der Generaldirektion Wettbewerb der Kommission (im Folgenden „GD Wettbewerb“), der in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist. Der Leitfaden enthält Orientierungshilfen für die Vorabkontakte mit der Kommission und die Vorbereitung der Anträge auf Verweisung vor der Anmeldung. |
C. Richtigkeit und Vollständigkeit des begründeten Antrags
(10) |
Die in diesem Formular RS verlangten Angaben müssen grundsätzlich in allen Fällen gemacht werden und sind daher Voraussetzung für die Vollständigkeit des Antrags auf Verweisung vor der Anmeldung eines noch nicht angemeldeten Zusammenschlusses. Alle Angaben müssen richtig und vollständig in den entsprechenden Abschnitt des Formulars RS eingetragen werden. |
(11) |
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
|
D. Antragstellung
(12) |
Der begründete Antrag ist in einer der Amtssprachen der Union zu stellen. Diese Sprache wird dann für alle Antragsteller zur Verfahrenssprache. |
(13) |
Damit das Formular RS durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der EFTA-Staaten einfacher bearbeitet werden kann, wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, dem begründeten Antrag eine Übersetzung in eine oder mehrere Sprachen beizufügen, die von allen Adressaten der Informationen verstanden werden. Bei Anträgen auf Verweisung an einen oder mehrere Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten wird den Antragstellern nachdrücklich empfohlen, eine Kopie des Antrags in der Sprache des Mitgliedstaats oder EFTA-Staats bzw. den Sprachen der Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten beizufügen, an den bzw. die die Sache verwiesen werden soll. |
(14) |
Die in diesem Formular RS verlangten Angaben sind entsprechend den Abschnitten und Randnummern einzutragen; außerdem ist die in Abschnitt 6 verlangte Erklärung zu unterzeichnen und müssen die sachdienlichen Unterlagen beigefügt werden. Überschneiden sich die in einem Abschnitt verlangten Angaben teilweise (oder vollständig) mit in einem anderen Abschnitt verlangten Angaben, sollten diese Angaben nicht zweimal gemacht werden. Stattdessen sollten klare Querverweise gesetzt werden. |
(15) |
Das Formular RS muss für jeden Antragsteller von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in seinem Namen zu handeln, oder von einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern des Antragstellers unterzeichnet werden. Technische Spezifikationen und Hinweise zu begründeten Anträgen (einschließlich Signaturen) sind dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entnehmen |
(16) |
Bestimmte Informationen können im Interesse der Übersichtlichkeit als Anlage übermittelt werden. Allerdings müssen sich alle wesentlichen Angaben im Hauptteil des Formulars RS befinden. Anlagen zum Formular RS dürfen nur der Ergänzung der im Formular RS selbst gemachten Angaben dienen. |
(17) |
Die sachdienlichen Unterlagen sind in der Originalsprache einzureichen. Handelt es sich hierbei nicht um eine Amtssprache der Union, so sind die betreffenden Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen (Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung). |
(18) |
Die sachdienlichen Unterlagen können Kopien der Originale sein. In diesem Fall hat der Anmelder deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu bestätigen. |
E. Vertraulichkeit und personenbezogene Daten
(19) |
Nach Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 17 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens (5) ist es der Kommission, den Mitgliedstaaten, der EFTA-Überwachungsbehörde und den EFTA-Staaten sowie ihren Beamten und sonstigen Bediensteten untersagt, Kenntnisse preiszugeben, die sie bei Anwendung der Verordnung erlangt haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Schutz der Vertraulichkeit unter den Antragstellern. |
(20) |
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihre Interessen beeinträchtigt würden, wenn die von Ihnen übermittelten Informationen veröffentlicht oder an andere Beteiligte weitergegeben würden, so übermitteln Sie die betreffenden Angaben in einer gesonderten Anlage mit dem deutlichen Vermerk „Geschäftsgeheimnis“ auf jeder Seite. Begründen Sie bitte auch, warum diese Informationen nicht weitergegeben oder veröffentlicht werden sollen. |
(21) |
Bei einer Fusion oder einer gemeinsamen Übernahme oder in anderen Fällen, in denen der begründete Antrag von mehr als einem Beteiligten gestellt wird, können Geschäftsgeheimnisse gesondert als Anlage mit entsprechendem Hinweis im Antrag übermittelt werden. Damit der begründete Antrag als vollständig angesehen werden kann, müssen ihm alle diese Anlagen beigefügt sein. |
(22) |
Mit diesem Formular RS übermittelte personenbezogene Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (6) verarbeitet. |
F. Begriffsbestimmungen und Hinweise für die Zwecke des Formulars RS
(23) |
Für die Zwecke dieses Formulars gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
(24) |
Die in diesem Formular RS verlangten Finanzdaten sind in Euro zum durchschnittlichen Wechselkurs in den betreffenden Jahren oder Zeiträumen anzugeben. |
G. Internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden
(25) |
Die an dem Zusammenschluss Beteiligten sollten die internationale Zusammenarbeit zwischen der Kommission und anderen Wettbewerbsbehörden, die denselben Zusammenschluss prüfen, erleichtern. Eine gute Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Wettbewerbsbehörden in Hoheitsgebieten außerhalb des EWR bringt erfahrungsgemäß erhebliche Vorteile für die beteiligten Unternehmen mit sich. Deshalb fordert die Kommission die Antragsteller auf, zusammen mit diesem Formular RS eine Liste der Hoheitsgebiete außerhalb des EWR vorzulegen, in denen der Zusammenschluss vor oder nach seinem Vollzug einer fusionskontrollrechtlichen Genehmigung bedarf. |
(26) |
Ferner ist es hilfreich, wenn die an dem Zusammenschluss Beteiligten förmlich auf den Vertraulichkeitsanspruch verzichten, damit die Kommission Informationen mit anderen Wettbewerbsbehörden außerhalb des EWR, die denselben Zusammenschluss prüfen, austauschen kann. Jeder Verzicht erleichtert die gemeinsame Erörterung und Analyse eines Zusammenschlusses, da er die Kommission in die Lage versetzt, sachdienliche Informationen, einschließlich vertraulicher Geschäftsinformationen der an dem Zusammenschluss Beteiligten, mit einer anderen Wettbewerbsbehörde, die denselben Zusammenschluss prüft, auszutauschen. Die Beteiligten sollten zu diesem Zweck die Musterverzichtserklärung der Kommission nutzen, die in der jeweils aktuellen Fassung auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht ist. |
ABSCHNITT 1
1.1. |
Hintergrundinformationen |
1.1.1. |
Geben Sie bitte eine Kurzübersicht über den Zusammenschluss unter Angabe der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der Art des Zusammenschlusses (z. B. Fusion, Übernahme oder Gemeinschaftsunternehmen), der Tätigkeitsbereiche der an dem Zusammenschluss Beteiligten, der von dem Zusammenschluss betroffenen Märkte (mit Angabe der wichtigsten betroffenen Märkte) sowie der strategischen und wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. |
1.1.2. |
Geben Sie an, ob der begründete Antrag nach Artikel 4 Absatz 4 oder Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und/oder nach den entsprechenden Bestimmungen des EWR-Abkommens gestellt wird. |
1.2. |
Angaben zu dem bzw. den Antragstellern und zu anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten (11)
Geben Sie für jeden Antragsteller und für jeden anderen an dem Zusammenschluss Beteiligten Folgendes an:
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ABSCHNITT 2
ALLGEMEINER HINTERGRUND UND NÄHERE ANGABEN ZUM ZUSAMMENSCHLUSS
Die in diesem Abschnitt verlangten Angaben können anhand von Organisationstabellen oder Organigrammen veranschaulicht werden, die die Eigentumsstruktur und die Ausgestaltung der Kontrolle bei den an dem Zusammenschluss Beteiligten vor und nach Vollzug des Zusammenschlusses zeigen.
2.1. |
Beschreiben Sie die Art des angemeldeten Zusammenschlusses unter Bezugnahme auf die einschlägigen Kriterien der Fusionskontrollverordnung und der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen (13):
|
2.2. |
Beschreiben Sie die wirtschaftlichen Beweggründe für den Zusammenschluss. |
2.3. |
Beziffern Sie den Wert der Transaktion [Kaufpreis (oder, je nach Fall, Wert aller betroffenen Vermögenswerte); geben Sie an, ob es sich um Eigenkapital, Barmittel oder sonstige Vermögenswerte handelt]. |
2.4. |
Übermitteln Sie ausreichende Finanzdaten oder sonstige Daten, um zu zeigen, ob die Schwellenwerte für die Zuständigkeit gemäß Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung hinsichtlich des Zusammenschlusses erreicht oder nicht erreicht sind, und machen Sie zu diesem Zweck für jedes der an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen (15) folgende Angaben für das letzte Geschäftsjahr:
Die Umsatzdaten sind unter Verwendung der Mustertabelle der Kommission zu übermitteln, die auf der Website der GD Wettbewerb verfügbar ist. |
ABSCHNITT 3
MARKTABGRENZUNG
Der sachlich und der räumlich relevante Markt dienen dazu, den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Marktmacht des neuen, aus dem Zusammenschluss hervorgehenden Unternehmens bewertet werden muss. (16) Bei der Darstellung des sachlich und des räumlich relevanten Marktes müssen die Antragsteller neben der von ihnen für sachdienlich erachteten Abgrenzung auch alle plausiblen alternativen sachlich und räumlich relevanten Märkte nennen. Plausible alternative sachlich und räumlich relevante Märkte können anhand früherer Beschlüsse der Kommission und Entscheidungen der Uniongerichte und (insbesondere wenn es in der Beschlusspraxis der Kommission oder in der Rechtsprechung keine Präzedenzfälle gibt) mithilfe von Branchenberichten, Marktstudien und internen Unterlagen der Antragsteller ermittelt werden.
3.1. |
Bitte legen Sie alle plausiblen Abgrenzungen der möglicherweise von dem geplanten Zusammenschluss zu betroffenen Märkte dar. Bitte erläutern Sie, wie der sachlich und der räumlich relevante Markt nach Auffassung der Antragsteller abgegrenzt werden sollten. |
3.2. |
Bitte geben Sie unter Berücksichtigung aller erörterten plausiblen Abgrenzungen der relevanten Märkte jeden betroffenen Markt (17) an und übermitteln Sie eine kurze Beschreibung der Tätigkeiten der an dem Zusammenschluss Beteiligten in jedem plausiblen relevanten Markt. Bitte fügen Sie den Tabellen so viele Zeilen hinzu, wie Sie benötigen, um auf alle von Ihnen in Betracht gezogenen plausiblen Märkte einzugehen:
|
ABSCHNITT 4
ANGABEN ZU DEN BETROFFENEN MÄRKTEN
Machen Sie bitte für jeden betroffenen Markt alle nachstehenden Angaben für das letzte Jahr:
4.1. |
für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten die Art seiner Geschäftstätigkeit auf jedem dieser Märkte, die wichtigsten dort tätigen Tochtergesellschaften und die wichtigsten dort verwendeten Marken und Produktnamen; |
4.2. |
die geschätzte Gesamtgröße des Marktes nach Absatzwert (in Euro) und Absatzvolumen (Stückzahlen); (18) geben Sie die Grundlage und die Quellen für Ihre Berechnungen an und fügen Sie, sofern vorhanden, Unterlagen bei, die diese Berechnungen bestätigen; |
4.3. |
für jeden der an dem Zusammenschluss Beteiligten den Absatzwert und das Absatzvolumen sowie den geschätzten Marktanteil; |
4.4. |
die nach Wert (und gegebenenfalls Volumen) geschätzten Marktanteile der drei größten Wettbewerber (sowie die Berechnungsgrundlage); |
4.5. |
im Falle eines Gemeinschaftsunternehmens, ob zwei oder mehr Muttergesellschaften in nennenswertem Umfang weiter auf demselben Markt wie das Gemeinschaftsunternehmen oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt (19) tätig sind. |
ABSCHNITT 5
NÄHERE ANGABEN ZUM VERWEISUNGSANTRAG UND GRÜNDE FÜR DIE VERWEISUNG
5.1. |
In Bezug auf Verweisungen nach Artikel 4 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung und Verweisungen nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens:
|
5.2. |
In Bezug auf Verweisungen nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung und Verweisungen nach den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens:
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ABSCHNITT 6
ERKLÄRUNG
Der begründete Antrag muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von allen Antragstellern oder im Namen aller Antragsteller zu unterzeichnen ist:
„Nach sorgfältiger Prüfung erklärt der bzw. erklären die Antragsteller nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in diesem begründeten Antrag wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular RS verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Ihnen sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.“
Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen.
Datum:
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
[Unterzeichner 2, falls zutreffend] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
(2) ABl. L 119 vom 5.5.2023, S. 22.
(3) Siehe insbesondere Artikel 57 des EWR-Abkommens, Anhang XIV Ziffer 1 des EWR-Abkommens, die Protokolle 21 und 24 zum EWR-Abkommen (alle abrufbar unter EUR-Lex - 21994A0103(74) - DE - EUR-Lex (europa.eu)) sowie Protokoll 4 zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen“), abrufbar unter EUR-Lex - JOL_1994_344_R_0001_003 - DE - EUR-Lex (europa.eu). Unter EFTA-Staaten sind die EFTA-Staaten zu verstehen, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind. Am 1. Mai 2004 waren dies Island, Liechtenstein und Norwegen.
(4) Falls Antragsteller im Formular RS unrichtige oder irreführende Angaben machen, kann die Kommission auch von den Handlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die in der Mitteilung der Kommission über die Verweisung von Fusionssachen (im Folgenden „Verweisungsmitteilung“) (ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 2), abrufbar unter EUR-Lex - 52005XC0305(01) - DE - EUR-Lex (europa.eu) unter Randnummer 60 beschrieben sind.
(5) Siehe insbesondere Artikel 122 des EWR-Abkommens, Artikel 9 des Protokolls 24 zum EWR-Abkommen und Kapitel XIII Artikel 17 Absatz 2 des Protokolls 4 zum Überwachungsbehörde- und Gerichtshof-Abkommen.
(6) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. Eine Datenschutzerklärung zu Fusionskontrolluntersuchungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
(7) Pipeline-Produkte sind Produkte, die voraussichtlich kurz- oder mittelfristig auf den Markt gebracht werden. Zu den Pipeline-Produkten zählen auch Dienstleistungen.
(8) Horizontale Überschneidungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.
(9) Vertikale Beziehungen bei Pipeline-Produkten können zwischen verschiedenen Pipeline-Produkten oder zwischen einem oder mehreren auf dem Markt befindlichen Produkten und einem oder mehreren Pipeline-Produkten bestehen.
(10) Bekanntmachung der Kommission über die vereinfachte Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. С 160 vom 5.5.2023, S. 1) (im Folgenden „Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
(11) Bei einer feindlichen Übernahme sind auch Angaben zum Zielunternehmen zu machen, soweit dies möglich ist.
(12) Mustervollmacht unter https://ec.europa.eu/competition/mergers/legislation/power_of_attorney_template_en.docx.
(13) Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (im Folgenden „Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen“) (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1), abrufbar unter EUR-Lex - 52008XC0416(08) - EN - EUR-Lex (europa.eu).
(14) Siehe Abschnitt B.IV der Konsolidierten Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
(15) Zum Begriff „beteiligtes Unternehmen“ und zur Berechnung des Umsatzes siehe die Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen.
(16) Siehe die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).
(17) Während der Vorabkontakte legen die Antragsteller Informationen über alle möglicherweise betroffenen Märkte offen, auch wenn sie ihres Erachtens letztendlich nicht betroffen sind, und ungeachtet der Tatsache, dass sie in der Frage der Marktabgrenzung eventuell eine bestimmte Auffassung vertreten.
(18) Bei Wert und Volumen des Marktes ist die Produktion abzüglich der Ausfuhren und zuzüglich der Einfuhren für die betreffenden geografischen Gebiete anzugeben.
(19) Zu den Marktabgrenzungen siehe Abschnitt 3.
(20) Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe Randnummer 17 und Fußnote 21 der Verweisungsmitteilung.
(21) Zu den Leitsätzen für Verweisungen siehe Randnummer 28 der Verweisungsmitteilung.
ANHANG IV
FORMULAR FÜR INFORMATIONEN ZU VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 6 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 8 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 139/2004 DES RATES
(FORMULAR RM)
EINFÜHRUNG
(1) |
In diesem Formular ist aufgeführt, welche Angaben und Unterlagen die beteiligten Unternehmen übermitteln müssen, wenn sie nach Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (1) Verpflichtungen anbieten. Die Kommission benötigt die verlangten Angaben, um prüfen zu können, ob die Verpflichtungen geeignet sind, den Zusammenschluss mit dem Binnenmarkt vereinbar zu machen, indem sie eine erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs verhindern. Der Umfang der verlangten Angaben hängt von Art und Struktur der vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme ab. Beispielsweise sind für die Ausgliederung eines Geschäfts (Carve-out) in der Regel ausführlichere Angaben erforderlich als für die Veräußerung eines selbstständigen Geschäfts. |
(2) |
Die verlangten Angaben müssen in den entsprechenden Abschnitt des Formulars RM eingetragen werden sowie richtig und vollständig sein. |
(3) |
Nach Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/914 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2) („Durchführungsverordnung“) gelten unrichtige oder irreführende Angaben im Formular RM als unvollständig. |
(4) |
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission gegen Beteiligte, die vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben machen, Geldbußen in Höhe von bis zu 1 % des Gesamtumsatzes des beteiligten Unternehmens verhängen. |
(5) |
Nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung kann sie ihren Beschluss über die Vereinbarkeit eines angemeldeten Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt widerrufen, wenn er auf unrichtigen Angaben beruht, die von einem der an dem Zusammenschluss Beteiligten zu vertreten sind. |
(6) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 2 der Durchführungsverordnung kann die Kommission die Beteiligten von der Pflicht zur Übermittlung bestimmter Angaben im Formular RM (einschließlich Unterlagen) oder von anderen Anforderungen befreien, wenn sie der Auffassung ist, dass die Erfüllung dieser Pflichten oder Anforderungen für die Prüfung des Falls nicht notwendig ist. In diesem Fall können die Beteiligten bei der Kommission beantragen, von der Pflicht zur Übermittlung der betreffenden Angaben oder von sonstigen Anforderungen des Formulars RM bezüglich dieser Informationen befreit zu werden. Die Kommission ist bereit, solche Anträge mit den Beteiligten im Vorfeld zu erörtern.
Alle über das Formular RM übermittelten personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet. Das Formular RM muss für jeden Anmelder und/oder anderen Unterzeichner der Verpflichtungen von einer oder mehreren Personen, die gesetzlich befugt sind, in ihrem Namen zu handeln, oder einem oder mehreren bevollmächtigten externen Vertretern der Anmelder und/oder anderen Unterzeichner der Verpflichtungen unterzeichnet werden. Technische Spezifikationen und Hinweise zu Signaturen sind dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entnehmen. |
ABSCHNITT 1
ZUSAMMENFASSUNG DER VERPFLICHTUNGEN
1. |
Legen Sie bitte eine nichtvertrauliche Zusammenfassung von Art und Umfang der angebotenen Verpflichtungen vor. Die Kommission kann diese Zusammenfassung für den Markttest der angebotenen Verpflichtungen mit Dritten verwenden. |
ABSCHNITT 2
GEEIGNETHEIT ZUR BESEITIGUNG DER WETTBEWERBSRECHTLICHEN BEDENKEN
2. |
Legen Sie dar, warum die angebotenen Verpflichtungen geeignet sind, die von der Kommission festgestellte erhebliche Behinderung des wirksamen Wettbewerbs zu beseitigen. |
ABSCHNITT 3
ABWEICHUNG VON DEN MUSTERTEXTEN
3. |
Geben Sie bitte in einem Anhang an, inwieweit die angebotenen Verpflichtungen vom aktuellen Mustertext für Verpflichtungen, der auf der Website der GD COMP veröffentlicht ist, abweichen. |
ABSCHNITT 4
ANGABEN ZUM ZU VERÄUẞERNDEN GESCHÄFT
4. |
Falls die angebotenen Verpflichtungen in der Veräußerung eines Geschäfts bestehen, übermitteln Sie bitte die folgenden Angaben und Unterlagen. |
Allgemeine Angaben über das zu veräußernde Geschäft
Die folgenden Angaben sind zu allen Aspekten des derzeitigen Betriebs (d. h. vor der Veräußerung) des zu veräußernden Geschäfts und zu sämtlichen bereits für die Zukunft geplanten Änderungen zu machen.
4.1. |
Bitte beschreiben Sie die rechtliche Struktur des zu veräußernden Geschäfts und legen Sie das Organigramm des Unternehmens vor, aus dem hervorgeht, wo das zu veräußernde Geschäft integriert ist. Beschreiben Sie die zu dem zu veräußernden Geschäft gehörenden Einheiten unter Angabe ihres Gesellschafts- und Verwaltungssitzes, der allgemeinen Organisationsstruktur und aller anderen relevanten Angaben über die Verwaltungsstruktur des zu veräußernden Geschäfts. Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.2. |
Geben Sie bitte an, ob rechtliche Hindernisse für die Übertragung des zu veräußernden Geschäfts oder der Vermögenswerte bestehen (einschließlich der Rechte Dritter und der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen), und beschreiben Sie sie gegebenenfalls. |
4.3. |
Beschreiben Sie die gesamte Wertschöpfungskette der von dem zu veräußernden Geschäft hergestellten Produkte bzw. erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Standorte der entsprechenden Geschäftsräume. Führen Sie die hergestellten Produkte bzw. die erbrachten Dienstleistungen auf und beschreiben sie sie; berücksichtigen Sie dabei insbesondere ihre technischen und sonstigen Merkmale, die entsprechenden Marken, die mit den einzelnen Produkten oder Dienstleistungen erzielten Umsätze sowie etwaige Innovationen, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, Pipeline-Produkte oder neue, zur Markteinführung bereitstehende Produkte und geplante Dienstleistungen. Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.4. |
Geben Sie bitte an, auf welcher Ebene die wesentlichen Funktionen des zu veräußernden Geschäfts (zum Beispiel Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing und Verkauf, Logistik, Kundenbeziehungen, Lieferantenbeziehungen, IT-Systeme) erfüllt werden, falls sie nicht auf der Ebene des zu veräußernden Geschäfts angesiedelt sind. Beschreiben Sie bitte die Rolle dieser anderen Ebenen, die Beziehungen zu dem zu veräußernden Geschäft und die für die jeweilige Funktion eingesetzten Ressourcen (Personal, Vermögenswerte, finanzielle Mittel). |
4.5. |
Beschreiben Sie bitte ausführlich die Verbindungen zwischen dem zu veräußernden Geschäft und anderen Unternehmen, die von an dem Zusammenschluss Beteiligten kontrolliert werden (unabhängig von der Richtung der Verbindung), zum Beispiel:
|
4.6. |
Beschreiben Sie bitte allgemein alle relevanten materiellen und immateriellen Vermögenswerte, die von dem zu veräußernden Geschäft genutzt werden bzw. in seinem Eigentum stehen (auf jeden Fall die Rechte des geistigen Eigentums und die Marken). Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.7. |
Legen Sie bitte ein Organigramm vor, aus dem ersichtlich ist, wie viele Beschäftigte derzeit in jedem Funktionsbereich des zu veräußernden Geschäfts tätig sind, sowie eine Liste der Beschäftigten, die für den Betrieb des zu veräußernden Geschäfts unverzichtbar sind, mit einer Beschreibung ihrer Aufgaben. Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.8. |
Machen Sie bitte Angaben zu den Kunden des zu veräußernden Geschäfts, einschließlich einer Kundenliste und einer Beschreibung der verfügbaren entsprechenden Aufzeichnungen, und geben Sie den Gesamtumsatz an, den das zu veräußernde Geschäft mit jedem dieser Kunden erzielt (in EUR und als Prozentsatz des Gesamtumsatzes des zu veräußernden Geschäfts). Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.9. |
Legen Sie bitte alle einschlägigen Finanzdaten für das zu veräußernde Geschäft vor, einschließlich Umsatz und EBITDA der letzten drei Geschäftsjahre, sowie die Prognose für die nächsten zwei Geschäftsjahre. Falls vorhanden, legen Sie den aktuellen Geschäfts- oder Strategieplan für das zu veräußernde Geschäft vor, einschließlich eventuell vorhandener Prognosen. Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.10. |
Geben Sie die in den letzten zwei Jahren eingetretenen Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Beteiligten kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie. Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
4.11. |
Geben Sie die für die nächsten zwei Jahre geplanten Änderungen in der Organisation des zu veräußernden Geschäfts oder in den Verbindungen zu anderen von den Beteiligten kontrollierten Unternehmen an und beschreiben Sie sie. Handelt es sich bei dem zu veräußernden Geschäft um eine Ausgliederung, machen Sie diese Angaben auch für das gesamte Geschäft, aus dem das zu veräußernde Geschäft ausgegliedert werden soll. |
Angaben zu dem zu veräußernden Geschäft, wie es in den Verpflichtungen beschrieben ist, und Vergleich mit dem zu veräußernden Geschäft, wie es derzeit betrieben wird
4.12. |
Beschreiben Sie unter Berücksichtigung Ihrer Antworten auf die Fragen 4.1-4.11 alle Unterschiede zwischen dem zu veräußernden Geschäft, i) wie es in den angebotenen Verpflichtungen beschrieben ist und ii) wie es derzeit betrieben wird. Falls es materielle oder immaterielle Vermögenswerte, Personal, Geschäftsräume, Verträge, Produkte, Forschung und Entwicklung, Pipeline-Produkte, gemeinsam genutzte Dienstleistungen usw. gibt, die gegenwärtig von dem zu veräußernden Geschäft hergestellt oder genutzt werden oder auf die es sich in irgendeiner Weise stützt, die jedoch nicht in den Verpflichtungen enthalten sind, übermitteln Sie bitte eine vollständige Liste davon. |
Erwerb durch einen geeigneten Käufer
4.13. |
Erläutern Sie bitte, warum das zu veräußernde Geschäft Ihres Erachtens innerhalb der in den Verpflichtungen vorgeschlagenen Frist wahrscheinlich von einem geeigneten Käufer erworben werden wird. |
ABSCHNITT 5
ERKLÄRUNG
Das Formular RM muss mit der folgenden Erklärung abschließen, die von den Anmeldern und den anderen Unterzeichnern der Verpflichtungen oder in ihrem Namen zu unterzeichnen ist:
„Die Anmelder und anderen Unterzeichner der Verpflichtungen erklären nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben in dieser Anmeldung wahr, richtig und vollständig sind, dass originalgetreue, vollständige Kopien der im Formular RM verlangten Unterlagen beigefügt wurden, dass alle Schätzungen als solche kenntlich gemacht und möglichst genau anhand der zugrunde liegenden Tatsachen vorgenommen wurden und dass alle geäußerten Ansichten ihrer aufrichtigen Überzeugung entsprechen. Ihnen sind die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 1 Buchstabe a der Fusionskontrollverordnung bekannt.“
Bei digital signierten Formularen dienen die folgenden Felder nur Informationszwecken. Sie sollten mit den Metadaten der entsprechenden elektronischen Signatur(en) übereinstimmen.
Datum:
[Unterzeichner 1] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
[Unterzeichner 2, falls zutreffend] Name: Organisation: Stellung: Anschrift: Telefonnummer: E-Mail: [„elektronische Signatur“/Unterschrift] |
(1) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1), abrufbar unter EUR-Lex - 32004R0139 - DE - EUR-Lex (europa.eu).
(2) Siehe Seite 22 dieses Amtsblatts.
(3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39), abrufbar unter EUR-Lex - 32018R1725 - DE - EUR-Lex (europa.eu). Eine Datenschutzerklärung zu Fusionskontrolluntersuchungen finden Sie unter https://ec.europa.eu/competition-policy/index/privacy-policy-competition-investigations_en.
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/103 |
VERORDNUNG (EU) 2023/915 DER KOMMISSION
vom 25. April 2023
über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) wurden Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgesetzt. Diese Verordnung wurde bereits mehrmals in wesentlichen Teilen geändert, und da an dieser Verordnung eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen werden sollen, sollte sie ersetzt werden. |
(2) |
Die Höchstgehalte sind unter Berücksichtigung des mit dem Lebensmittelverzehr verbundenen Risikos so niedrig festzulegen, wie dies durch eine gute Landwirtschafts-, Fischerei- und Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar ist. Im Falle eines potenziellen Gesundheitsrisikos sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten so niedrig angesetzt werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist („as low as reasonably achievable“, ALARA-Prinzip). Durch eine solche Vorgehensweise wird gewährleistet, dass die Lebensmittelunternehmer zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen ergreifen, um Kontaminationen so weit wie möglich zu reduzieren bzw. ganz zu vermeiden. Außerdem dient es dem Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die Höchstgehalte so niedrig anzusetzen, wie sie durch eine strenge Auswahl der Rohstoffe, die für die Herstellung von Lebensmitteln für diese schutzbedürftige Gruppe verwendet werden, ggf. in Kombination mit bestimmten Herstellungspraktiken erreichbar sind. Eine strenge Auswahl der Rohstoffe ist ebenfalls bei der Herstellung spezieller Lebensmittel geboten, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden und für die zum Schutz gefährdeter Bevölkerungsgruppen ein strikter Höchstgehalt festgelegt wurde. |
(3) |
Lebensmittel, die Kontaminanten in einer über die Höchstgehalte hinausgehenden Menge enthalten, sollten für einen wirksamen Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht nur nicht in Verkehr gebracht werden, sondern auch nicht als Zutat in Lebensmitteln verwendet oder mit anderen Lebensmitteln vermischt werden. |
(4) |
Damit Höchstgehalte auf getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel angewendet werden können, für die auf Unionsebene keine bestimmten Höchstgehalte festgelegt worden sind, sollten die Lebensmittelunternehmer den zuständigen Behörden die genauen Konzentrations-, Verdünnungs- und Verarbeitungsfaktoren sowie im Falle zusammengesetzter Lebensmittel die Anteile der Zutaten melden – zusammen mit entsprechenden Versuchsdaten, die die angegebenen Faktoren belegen. |
(5) |
Da keine toxikologischen Daten und wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Sicherheit von Metaboliten vorliegen, die durch chemische Entgiftung entstehen, ist es angemessen, eine solche Behandlung von Lebensmitteln zu untersagen. |
(6) |
Es hat sich gezeigt, dass der Gehalt von Kontaminanten in Lebensmitteln durch die Sortierung und andere physikalische Behandlungen verringert werden kann. Um die Auswirkungen auf den Handel gering zu halten, ist es zweckmäßig, für bestimmte Erzeugnisse, die nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht werden, höhere Gehalte an Kontaminanten zu erlauben. In diesen Fällen sollten die Höchstgehalte für Kontaminanten unter Berücksichtigung der Wirksamkeit solcher Behandlungen festgelegt werden, die den Gehalt der Kontaminanten in Lebensmitteln unter die für solche Erzeugnisse festgelegten Höchstgehalte absenken, die für Endverbraucher oder als Lebensmittelzutaten in Verkehr gebracht werden. Um einen Missbrauch dieser höheren Höchstgehalte zu verhindern, sollten Bestimmungen für die Vermarktung, Kennzeichnung und Verwendung der betreffenden Erzeugnisse festgelegt werden. |
(7) |
Bestimmte Waren werden auch zu anderen Zwecken als Lebensmittel verwendet, für die im Hinblick auf einen bestimmten Kontaminanten weniger strenge oder keine Höchstgehalte gelten. Für diese Lebensmittel sollten geeignete Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnung festgelegt werden, um eine wirksame Durchsetzung der Höchstgehalte für Kontaminanten in diesen Lebensmitteln zu ermöglichen. |
(8) |
Bestimmte Fischarten aus dem Ostseeraum können einen hohen Gehalt an Dioxinen, dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen („DL-PCB“) und nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen („NDL-PCB“) enthalten. Ein erheblicher Anteil dieser Fischarten aus dem Ostseeraum überschreitet die Höchstgehalte und müsste daher bei Anwendung der Höchstgehalte vom Verzehr ausgenommen werden. Der Ausschluss von Fisch vom Verzehr kann sich jedoch negativ auf die Gesundheit der Bevölkerung im Ostseeraum auswirken. |
(9) |
In Lettland, Finnland und Schweden wird über Systeme sichergestellt, dass die Endverbraucher über die Ernährungsempfehlungen für bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen informiert werden, den Verzehr von Fisch aus dem Ostseeraum einzuschränken, um Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Daher sollte für Lettland, Finnland und Schweden eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es diesen Ländern ermöglicht, das Inverkehrbringen bestimmter Fischarten aus dem Ostseeraum mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs, der über den in dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalten liegt, für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt zeitlich unbefristet zu genehmigen. Damit die Kommission die Lage überwachen kann, sollten Lettland, Finnland und Schweden der Kommission weiterhin jährlich die Maßnahmen melden, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu informieren und sicherzustellen, dass Fische und Erzeugnisse aus diesen Fischen, bei denen die zulässigen Höchstgehalte nicht eingehalten werden, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden. Darüber hinaus erstatten sie Bericht zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen. |
(10) |
Trotz der weitestmöglichen Anwendung guter Räucherpraxis können in einigen Mitgliedstaaten bei bestimmtem traditionell geräucherten Fleisch und bestimmten traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie bei traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen die aktuellen Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe („PAK“) nicht eingehalten werden, wenn die Räucherpraxis nicht geändert werden kann, ohne die organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel wesentlich zu verändern. Würden die Höchstgehalte angewandt, müssten solche traditionell geräucherten Erzeugnisse folglich vom Markt verschwinden und viele kleine und mittlere Unternehmen müssten schließen. Dies betrifft bestimmtes traditionell geräuchertes Fleisch und bestimmte geräucherte Fleischerzeugnisse in Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Polen, Portugal, der Slowakei, Finnland und Schweden sowie bestimmten traditionell geräucherten Fisch und geräucherte Fischereierzeugnisse in Lettland, Finnland und Schweden. Daher sollte für bestimmte Arten von traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen sowie traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen nur in diesen Mitgliedstaaten eine unbefristete Ausnahmeregelung für die lokale Produktion und den lokalen Verzehr aufrechterhalten werden. |
(11) |
Die Mitgliedstaaten sollten Daten aus amtlichen Kontrollen und aus der Überwachung von Kontaminanten im Einklang mit den Kontrollplänen und den spezifischen Bestimmungen für amtliche Kontrollen von Kontaminanten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission (3) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission (4) erheben und melden. Für bestimmte Kontaminanten, für die mehr Daten über das Vorkommen erforderlich sind, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise die Daten über das Vorkommen überwachen und melden und ebenso zum Fortschritt bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen Bericht erstatten, damit die Kommission einschätzen kann, ob die vorhandenen Maßnahmen geändert oder zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Aus denselben Gründen ist es ebenfalls angemessen, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen zu anderen Kontaminanten erhobenen Daten mitteilen. |
(12) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in der geänderten Fassung festgelegten Höchstgehalte sollten in der vorliegenden Verordnung beibehalten werden. Angesichts der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur Verbesserung der Verständlichkeit der Vorschriften ist es geboten, einerseits die Verwendung zu vieler Fußnoten zu vermeiden und andererseits die Verweise auf Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Begriffsbestimmungen der Kategorien auszubauen. |
(13) |
In Anbetracht der Erfahrungen, die mit der genannten Verordnung gemacht wurden, sowie zur einheitlichen Durchsetzung der Höchstgehalte ist es ebenso geboten, klarzustellen, dass in den Fällen, in denen Höchstgehalte für mehrere Stoffe (Summe der Konzentrationen) festgesetzt werden, Konzentrationsuntergrenzen (lower bound) verwendet werden sollten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes festgelegt ist; außerdem sollte klargestellt werden, für welche Teile von Krebstieren die Höchstgehalte gelten. |
(14) |
In Bezug auf Cadmium sollte die derzeitige Ausnahmeregelung für Malz auf alle Getreidesorten erweitert werden, die für die Produktion von Bier oder Destillaten verwendet werden, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, da Cadmium hauptsächlich in den Getreiderückständen verbleibt und der Cadmiumgehalt im Bier daher sehr gering ist. |
(15) |
In Bezug auf PAK empfiehlt es sich ausgehend von den verfügbaren Analysedaten und der Produktionsmethode, wonach in Instant-Kaffee/löslichem Kaffee eine vernachlässigbare Menge dieser Stoffe gefunden wurde, Instant-Kaffee/löslichen Kaffee vom Höchstgehalt für Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken auszunehmen. Die Höchstgehalte an PAK für Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kleinkindnahrung sind derzeit für Erzeugnisse festgelegt, wie sie in Verkehr gebracht werden, ohne Unterscheidung der physikalischen Form des Erzeugnisses. Es ist daher ratsam, klarzustellen, dass sich diese Höchstgehalte auf das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) beziehen. |
(16) |
In Bezug auf Melamin hat die Codex-Alimentarius-Kommission neben einem Höchstgehalt für pulverförmige Säuglingsnahrung zusätzlich einen Höchstgehalt für flüssige Säuglingsnahrung verabschiedet, den die Union angenommen hat. Es ist daher angebracht, den Höchstgehalt für Melamin in Säuglingsnahrung und Folgenahrung entsprechend anzuwenden. |
(17) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher aufgehoben werden. |
(18) |
Wenn die Kommission neue Höchstgehalte für Kontaminanten in Lebensmitteln festlegt, sieht sie gegebenenfalls Übergangsbestimmungen vor, damit sich die Unternehmer auf die Anwendung der neuen Vorschriften vorbereiten können. Für einen reibungslosen Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur vorliegenden Verordnung ist es geboten, die Übergangsmaßnahmen zu den von dieser Verordnung übernommenen Höchstgehalten, die nach wie vor gelten, aufrechtzuerhalten. |
(19) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Lebensmittel“ Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); |
b) |
„Lebensmittelunternehmer“ Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; |
c) |
„Inverkehrbringen“ das Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; |
d) |
„Endverbraucher“ Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002; |
e) |
„Verarbeitung“ eine Verarbeitung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (7); |
f) |
„unverarbeitete Erzeugnisse“ unverarbeitete Erzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; |
g) |
„Verarbeitungserzeugnisse“ Verarbeitungserzeugnisse im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. |
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die in Anhang I aufgeführten Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht und nicht als Rohstoffe in Lebensmitteln oder Zutaten in Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten in einer Menge enthalten, die den in Anhang I festgelegten Höchstgehalt überschreitet.
(2) Lebensmittel, bei denen die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.
(3) Die in Anhang I angegebenen Höchstgehalte gelten, soweit in diesem Anhang nichts Anderes geregelt ist, für in Verkehr gebrachte Lebensmittel und den essbaren Teil der betreffenden Lebensmittel.
(4) In Systemen, in denen die Erzeugung und Verarbeitung von Getreide integriert ist, sodass alle eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden, gelten die Höchstgehalte für unverarbeitetes Getreide in der Produktionskette auf der der ersten Verarbeitungsstufe vorausgehenden Stufe.
Artikel 3
Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel
(1) Sofern in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel (also aus mehr als einer Zutat bestehende Lebensmittel) festgelegt sind, sind bei der Anwendung der in Anhang I festgelegten Höchstgehalte auf diese Lebensmittel folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) |
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren, |
b) |
Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung, |
c) |
die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis, |
d) |
die analytische Bestimmungsgrenze. |
(2) Führt die zuständige Behörde eine amtliche Kontrolle durch, hat der Lebensmittelunternehmer die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsverfahren bzw. die spezifischen Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktoren für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel sowie den Anteil der Zutaten für Mischverfahren mitzuteilen und zu begründen.
Teilt der Lebensmittelunternehmer den betreffenden Konzentrations-, Verdünnungs- oder Verarbeitungsfaktor nicht mit, oder erachtet die zuständige Behörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die zuständige Behörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und mit dem Ziel, den größtmöglichen Schutz der menschlichen Gesundheit zu erreichen, selbst fest.
(3) Soweit in Anhang I keine spezifischen Höchstgehalte der Union für Kontaminanten in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder festgelegt sind, können die Mitgliedstaaten strengere Höchstgehalte für diese Lebensmittel festlegen.
Artikel 4
Verbot der Entgiftung
Lebensmittel, die in Anhang I aufgeführte Kontaminanten enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.
Artikel 5
Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen
(1) Wenn speziell für Lebensmittel, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, in Anhang I ein Höchstgehalt für einen Kontaminanten festgelegt ist, können diese Lebensmittel unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
a) |
sie werden nicht für den Endverbraucher oder als Lebensmittelzutat in Verkehr gebracht, |
b) |
sie halten den in Anhang I für diesen Kontaminanten festgelegten Höchstgehalt in Lebensmitteln ein, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, und |
c) |
sie sind gemäß Absatz 2 gekennzeichnet und markiert. |
(2) Aus dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und dem Originalbegleitdokument von Lebensmitteln, auf die in Absatz 1 Buchstabe c Bezug genommen wird, muss ihre Verwendung deutlich hervorgehen; außerdem sind auf dem Etikett und dem Originalbegleitdokument folgende Angaben zu machen: „Das Erzeugnis ist vor dem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder der Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zu unterziehen, um [Bezeichnung des oder der Kontaminanten] zu reduzieren.“
Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.
(3) Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen vor dieser Behandlung nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden.
(4) Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen wurden, können in Verkehr gebracht werden, sofern die in Anhang I für Lebensmittel, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden, festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden und die Behandlung nicht zum Auftreten anderer schädlicher Rückstände geführt hat.
Artikel 6
Kennzeichnungsbestimmungen für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide
(1) Das Etikett jeder einzelnen Verpackung und das Originalbegleitdokument von Erdnüssen, anderen Ölsaaten, daraus gewonnenen Erzeugnissen und Getreide müssen einen eindeutigen Hinweis zum Verwendungszweck enthalten.
Der Code der Sendung/Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackung der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden. Die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit des Empfängers der Sendung muss mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.
(2) Fehlt eine eindeutige Angabe, dass die Lebensmittel nicht für das Inverkehrbringen als Lebensmittel bestimmt sind, so gelten die in Anhang I festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, anderen Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und Getreide.
(3) Die Ausnahme von Erdnüssen und anderen Ölsaaten zum Zermahlen von den in Anhang I festgelegten Höchstgehalten gilt nur für Sendungen, die
a) |
eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, |
b) |
auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackung und auf dem Originalbegleitdokument mit dem folgenden Hinweis versehen sind: „Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis.“ und |
c) |
eine Mühle als endgültigen Bestimmungsort haben. |
Artikel 7
Ausnahmeregelungen zu Artikel 2
(1) Abweichend von Artikel 2 dürfen Lettland, Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) das Inverkehrbringen für den Endverbraucher auf ihrem jeweiligen Markt von aus dem Ostseeraum stammendem Wildlachs (Salmo salar) und dessen Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten unter folgenden Bedingungen genehmigen:
a) |
Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die nationalen Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildlachs aus dem Ostseeraum sowie dessen Erzeugnissen durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden; |
b) |
Lettland, Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden; |
c) |
Lettland, Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Endverbraucher wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Wildlachs und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach. |
(2) Abweichend von Artikel 2 dürfen Finnland und Schweden im Rahmen ihrer jährlichen Quoten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates das Inverkehrbringen von aus dem Ostseeraum stammenden Wildheringen (Clupea harengus membras), die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen (Salvelinus spp.), wild gefangenen Flussneunaugen (Lampetra fluviatilis) und Wildforellen (Salmo trutta) sowie deren Erzeugnissen mit einem Gehalt an Dioxinen und/oder DL-PCBs und/oder NDL-PCBs über den in Anhang I Nummer 4.1.5 festgelegten Höchstgehalten auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher unter folgenden Bedingungen genehmigen:
a) |
Es ist ein System vorhanden, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Endverbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Wildheringen, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblingen, wild gefangenen Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnissen aus dem Ostseeraum durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden; |
b) |
Finnland und Schweden treffen weiterhin die nötigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Wildheringe aus der Ostsee, die größer sind als 17 cm, Wildsaiblinge, wild gefangene Flussneunaugen und Wildforellen sowie deren Erzeugnisse, die nicht den Anforderungen von Anhang I Nummer 4.1.5 entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden; |
c) |
Finnland und Schweden berichten der Kommission jedes Jahr über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die bestimmten gefährdeten Bevölkerungsgruppen wirksam über die Ernährungsempfehlungen zu unterrichten und um zu gewährleisten, dass Fisch und dessen Erzeugnisse, die nicht den Höchstgehalten entsprechen, nicht in anderen Mitgliedstaaten vermarktet werden, und weisen die Wirksamkeit dieser Maßnahmen nach. |
(3) Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgendes traditionell geräuchertes Fleisch und folgende traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.6 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:
a) |
Irland, Kroatien, Zypern, Spanien, Polen und Portugal: traditionell geräuchertes Fleisch und traditionell geräucherte Fleischerzeugnisse; |
b) |
Lettland: traditionell geräuchertes Schweinefleisch, heiß geräuchertes Hühnerfleisch, heiß geräucherte Würste und heiß geräuchertes Wildfleisch; |
c) |
Slowakei: gesalzenes traditionell geräuchertes Fleisch, traditionell geräucherter Speck, traditionell geräucherte Wurst (klobása), wobei „traditionelles Räuchern“ bedeutet, dass durch das Verbrennen von Holz (Holzscheite, Sägemehl, Holzspäne) entstehender Rauch in eine Räucherkammer eingeleitet wird; |
d) |
Finnland: traditionell heiß geräuchertes Fleisch und traditionell heiß geräucherte Fleischerzeugnisse; |
e) |
Schweden: Fleisch und Fleischerzeugnisse, das bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden. Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fleisch und traditionell geräucherten Fleischerzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist. |
(4) Abweichend von Artikel 2 dürfen folgende Mitgliedstaaten gestatten, dass folgender traditionell geräucherter Fisch und folgende traditionell geräucherte Fischereierzeugnisse, die in ihrem Hoheitsgebiet geräuchert wurden und höhere Gehalte an PAK als in Anhang I Nummer 5.1.7 festgelegt aufweisen, auf ihrem jeweiligen Markt für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sofern diese geräucherten Erzeugnisse 5,0 μg/kg Benzo(a)pyren und 30,0 μg/kg für die Summe aus Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen nicht überschreiten:
a) |
Lettland: traditionell heiß geräucherter Fisch; |
b) |
Finnland: traditionell heiß geräucherte kleine Fische und Fischereierzeugnisse aus kleinen Fischen; |
c) |
Schweden: Fisch und Fischereierzeugnisse, der bzw. die über glühendem Holz oder anderen pflanzlichen Materialien geräuchert wird bzw. werden. Diese Mitgliedstaaten und die betroffenen Lebensmittelunternehmer beobachten weiter das Vorkommen von PAK in traditionell geräuchertem Fisch und traditionell geräucherten Fischereierzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 und stellen die Anwendung guter Räucherpraxis sicher, wo dies ohne Verlust der typischen organoleptischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse möglich ist. |
Artikel 8
Monitoring und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise teilen der Kommission bis zum 1. Juli 2023 die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie mit Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern mit.
Die Mitgliedstaaten und interessierten Kreise melden jährlich an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) die Daten zum Vorkommen von Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloiden in Roggen und Roggenmahlerzeugnissen sowie zum Vorkommen von Ergotalkaloiden in Mahlerzeugnissen aus Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörnern.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Verlangen die infolge der Empfehlungen der Kommission zur Überwachung des Auftretens von Kontaminanten in Lebensmitteln durchgeführten Untersuchungen sowie die entsprechenden festgestellten Quellen und die Fortschritte bei der Anwendung von Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung einer Kontamination mit.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Behörde die von ihnen erhobenen Daten über das Vorkommen von nicht in Absatz 1 genannten Kontaminanten. Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise können solche Daten ebenfalls an die Behörde übermitteln.
(4) Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer und andere interessierte Kreise übermitteln der Behörde Daten über Vorkommen gemäß den Berichterstattungsanforderungen der Behörde.
Artikel 9
Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 10
Übergangsmaßnahmen
(1) Lebensmittel, die vor den unter den Buchstaben a bis k genannten Zeitpunkten rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum in Verkehr bleiben:
a) |
19. September 2021 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält, gemäß Anhang I Nummer 2.2.1; |
b) |
1. Januar 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide gemäß Anhang I Nummer 1.8; |
c) |
3. Mai 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Quecksilber gemäß Anhang I Nummer 3.3; |
d) |
1. Juli 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Opiumalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.5; |
e) |
1. September 2022 hinsichtlich der Höchstgehalte für Tropanalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.2.2 bis 2.2.9; |
f) |
1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Ochratoxin A gemäß Anhang I Nummer 1.2; |
g) |
1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Blausäure gemäß Anhang I Nummer 2.3; |
h) |
1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA gemäß Anhang I Nummer 2.6; |
i) |
1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Dioxinen und die Summe aus Dioxinen und DL-PCBs gemäß Anhang I Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.1.11 und 4.1.12; |
j) |
1. Januar 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe aus Perfluoralkylsubstanzen gemäß Anhang I Nummer 4.2; |
k) |
26. März 2023 hinsichtlich der Höchstgehalte für Arsen gemäß Anhang I Nummer 3.4. |
(2) Hinsichtlich der Höchstgehalte für Pyrrolizidinalkaloide gemäß Anhang I Nummer 2.4 dürfen Lebensmittel, die vor dem 1. Juli 2022 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, bis zum 31. Dezember 2023 in Verkehr bleiben.
(3) Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.
Artikel 11
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. April 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/931 der Kommission vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Bestimmungen über die Durchführung amtlicher Kontrollen in Bezug auf Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 7).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen hinsichtlich Kontaminanten in Lebensmitteln, zu zusätzlichen besonderen Inhalten mehrjähriger nationaler Kontrollpläne und zusätzlichen besonderen Modalitäten für ihre Aufstellung (ABl. L 162 vom 17.6.2022, S. 13).
(5) Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
(6) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1).
(7) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).
(8) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
ANHANG I
Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (1)
1 |
Mykotoxine |
||||
1.1 |
Aflatoxine |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
||
|
|
B1 |
Summe aus B1, B2, G1 und G2 |
M1 |
Für die Summe aus Aflatoxinen beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
1.1.1 |
Trockenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse |
5,0 |
10,0 |
- |
|
1.1.2 |
Trockenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Trockenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.3 aufgeführten Erzeugnisse |
2,0 |
4,0 |
- |
Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Trockenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Trockenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Trockenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.3 |
Getrocknete Feigen |
6,0 |
10,0 |
- |
Für Lebensmittel, die ausschließlich aus getrockneten Feigen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % getrocknete Feigen enthalten, gelten die für getrocknete Feigen festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.4 |
Erdnüsse und andere Ölsaaten, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
8,0 |
15,0 |
- |
Ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind. Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.5 |
Erdnüsse und andere Ölsaaten, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden |
2,0 |
4,0 |
- |
Ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle. Wenn Erdnüsse und andere Ölsaaten mit ungenießbarer Schale analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Erdnüssen und anderen Ölsaaten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten enthalten, gelten die für die entsprechenden Erdnüsse und anderen Ölsaaten festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.6 |
Schalenfrüchte, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, außer die unter 1.1.8 und 1.1.10 aufgeführten Erzeugnisse |
5,0 |
10,0 |
- |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.7 |
Schalenfrüchte, die als einzige Zutat verwendet werden, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Schalenfrüchten, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.1.9 und 1.1.11 aufgeführten Erzeugnisse |
2,0 |
4,0 |
- |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Schalenfrüchten bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.8 |
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
12,0 |
15,0 |
- |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.9 |
Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden |
8,0 |
10,0 |
- |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Mandeln, Pistazien und Aprikosenkernen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.10 |
Haselnüsse und Paranüsse, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
8,0 |
15,0 |
- |
Wenn Haselnüsse „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.1.11 |
Haselnüsse und Paranüsse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden |
5,0 |
10,0 |
- |
Wenn Haselnüsse „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. Für Lebensmittel, die ausschließlich aus Haselnüssen und Paranüssen bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 % der betreffenden Schalenfrüchte enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
1.1.12 |
Getreide und Getreideerzeugnisse, außer die unter 1.1.13, 1.1.18 und 1.1.19 aufgeführten Erzeugnisse |
2,0 |
4,0 |
- |
Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse. Unter Getreideerzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten. |
1.1.13 |
Mais und Reis, der vor seinem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder seiner Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll |
5,0 |
10,0 |
- |
|
1.1.14 |
Folgende getrocknete Gewürze: Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) Pfeffer (Früchte von Piper spp., einschließlich weißer und schwarzer Pfeffer) Muskatnuss (Myristica fragrans) Gelbwurz (Curcuma longa) Mischungen aus getrockneten Gewürzen, die eines oder mehrere der oben genannten getrockneten Gewürze enthalten |
5,0 |
10,0 |
- |
|
1.1.15 |
Ingwer (Zingiber officinale) (getrocknet) |
5,0 |
10,0 |
- |
|
1.1.16 |
Rohmilch (2), wärmebehandelte Milch und Werkmilch |
- |
- |
0,050 |
|
1.1.17 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) |
- |
- |
0,025 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
1.1.18 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
0,10 |
- |
- |
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.1.19 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
0,10 |
- |
0,025 |
Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse (5). |
1.2 |
Ochratoxin A |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
1.2.1 |
Getrocknete Früchte |
|
|
1.2.1.1 |
Getrocknete Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen) und getrocknete Feigen |
8,0 |
|
1.2.1.2 |
Andere Trockenfrüchte |
2,0 |
|
1.2.2 |
Dattelsirup |
15 |
|
1.2.3 |
Pistazien, die vor ihrem Inverkehrbringen für den Endverbraucher oder ihrer Verwendung als Zutat in Lebensmitteln einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen |
10,0 |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.2.4 |
Pistazien, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden |
5,0 |
Wenn Schalenfrüchte „in der Schale“ analysiert werden, wird bei der Berechnung des Ochratoxin A-Gehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft. |
1.2.5 |
Getrocknete Kräuter |
10,0 |
|
1.2.6 |
Ingwerwurzeln (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees |
15 |
|
1.2.7 |
Eibischwurzeln (getrocknet), Löwenzahnwurzeln (getrocknet) und Orangenblüten (getrocknet) zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffee-Ersatz |
20 |
|
1.2.8 |
Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne, (Wasser-)Melonenkerne, Hanfsamen, Sojabohnen |
5,0 |
|
1.2.9 |
Unverarbeitete Getreidekörner |
5,0 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.2.10 |
Aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse sowie Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, außer die unter 1.2.11, 1.2.12, 1.2.13, 1.2.23 und 1.2.24 aufgeführten Erzeugnisse |
3,0 |
Einschließlich verarbeiteter Getreideerzeugnisse. Unter aus unverarbeiteten Getreidekörnern gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % Getreideerzeugnisse enthalten. |
1.2.11 |
Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien |
|
|
1.2.11.1 |
Erzeugnisse, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenfrüchte enthalten |
2,0 |
|
1.2.11.2 |
Erzeugnisse, die mindestens 20 % getrocknete Weintrauben und/oder getrocknete Feigen enthalten |
4,0 |
|
1.2.11.3 |
Andere Erzeugnisse, die Ölsaaten, Nüsse und/oder Trockenfrüchte enthalten |
3,0 |
|
1.2.12 |
Alkoholfreie Malzgetränke |
3,0 |
|
1.2.13 |
Weizengluten, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
8,0 |
|
1.2.14 |
Geröstete Kaffeebohnen sowie gemahlener gerösteter Kaffee, außer die unter 1.2.15 aufgeführten Erzeugnisse |
3,0 |
|
1.2.15 |
Löslicher Kaffee (Instant-Kaffee) |
5,0 |
|
1.2.16 |
Kakaopulver |
3,0 |
|
1.2.17 |
Getrocknete Gewürze, außer die unter 1.2.18 aufgeführten Erzeugnisse |
15 |
Der Höchstgehalt gilt auch für Mischungen aus getrockneten Gewürzen. |
1.2.18 |
Capsicum spp. (getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, einschließlich Chili, Chilipulver, Cayennepfeffer und Paprika) |
20 |
|
1.2.19 |
Süßholz (Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Arten) |
|
|
1.2.19.1 |
Süßholzwurzel (getrocknet), auch als Zutat in Kräutertees |
20 |
|
1.2.19.2 |
Süßholzextrakt, zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere in Getränken und Zuckerwaren |
80 |
Der Höchstgehalt gilt für den reinen und unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süßholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen werden. |
1.2.19.3 |
Lakritzwaren mit ≥ 97 % Süßholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse |
50 |
|
1.2.19.4 |
Andere Lakritzwaren |
10,0 |
|
1.2.20 |
Wein (7) und Fruchtwein |
2,0 |
Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%. Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005. |
1.2.21 |
Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (8) |
2,0 |
Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005. Der für diese Getränke geltende Höchstgehalt hängt von dem Anteil an Wein und/oder Traubenmost im Enderzeugnis ab. |
1.2.22 |
Traubensaft, Traubensaft aus Konzentrat, konzentrierter Traubensaft, Traubennektar, Traubenmost und Traubenmostkonzentrat, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden (9) |
2,0 |
Bei konzentriertem Traubensaft und Traubenmostkonzentrat gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft bzw. Most. Der Höchstgehalt gilt für Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2005. |
1.2.23 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
0,50 |
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.2.24 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
0,50 |
Der Höchstgehalt bezieht sich im Falle von Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf verzehrfertige Erzeugnisse (als solche in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch, Milcherzeugnissen und gleichartigen Erzeugnissen auf die Trockenmasse (5). |
1.3 |
Patulin |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
1.3.1 |
Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare (9) |
50 |
Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft. |
1.3.2 |
Spirituosen (10), Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke |
50 |
|
1.3.3 |
Feste Apfelerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.3.4 und 1.3.5 aufgeführten Erzeugnisse |
25 |
Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree. |
1.3.4 |
Apfelsaft sowie feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder (3), die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden |
10,0 |
Einschließlich Apfelkompott und Apfelpüree. Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
1.3.5 |
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
10,0 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
1.4 |
Deoxynivalenol |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
1.4.1 |
Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.4.2 und 1.4.3 aufgeführten Erzeugnisse |
1 250 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.4.2 |
Unverarbeitete Hartweizenkörner und Haferkörner |
1 750 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.4.3 |
Unverarbeitete Maiskörner |
1 750 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.4.4 |
Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.4.7 und 1.4.8 aufgeführten Erzeugnisse |
750 |
Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse. |
1.4.5 |
Teigwaren |
750 |
Teigwaren bezeichnen Teigwaren (trocken) mit einem Wassergehalt von ca. 12 %. |
1.4.6 |
Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien |
500 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck. |
1.4.7 |
Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
|
|
1.4.7.1 |
Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
1 250 |
Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.4.7.2 |
Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
750 |
Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.4.8 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
200 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.5 |
Zearalenon |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
1.5.1 |
Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse |
100 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, die zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt sind, und ausgenommen Reis. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.5.2 |
Unverarbeitete Maiskörner |
350 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.5.3 |
Getreide, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, sowie Getreidemehl, -grieß, -kleie und -keime, die als Enderzeugnis für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.5.5, 1.5.6 und 1.5.8 aufgeführten Erzeugnisse |
75 |
Ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse. |
1.5.4 |
Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, außer die unter 1.5.5 aufgeführten Erzeugnisse |
50 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Einschließlich Kleingebäck. |
1.5.5 |
Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis |
100 |
|
1.5.6 |
Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
|
|
1.5.6.1 |
Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
300 |
Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.5.6.2 |
Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
200 |
Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.5.7 |
Raffiniertes Maisöl |
400 |
|
1.5.8 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
20 |
Ausgenommen Reiserzeugnisse. Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.6 |
Fumonisine |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
Summe aus B1 und B2 |
Für Fumonisine beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
1.6.1 |
Unverarbeitete Maiskörner |
4 000 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
1.6.2 |
Mais, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird, Mahlerzeugnisse aus Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, sowie Lebensmittel auf Maisbasis, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, außer die unter 1.6.3 und 1.6.5 aufgeführten Erzeugnisse |
1 000 |
|
1.6.3 |
Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis |
800 |
|
1.6.4 |
Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
|
|
1.6.4.1 |
Maismehl, das nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
2 000 |
Mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.6.4.2 |
Sonstige Mahlerzeugnisse aus Mais, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
1 400 |
Weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Größe von ≤ 500 μm (nach dem Gewicht bestimmt). |
1.6.5 |
Beikost, die Mais enthält, und Getreidebeikost aus Mais für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
200 |
Der Höchstgehalt gilt für die Trockenmasse (5) des Erzeugnisses, wie es in Verkehr gebracht wird. |
1.7 |
Citrinin |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
1.7.1 |
Nahrungsergänzungsmittel auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde |
100 |
|
1.8 |
Mutterkorn-Sklerotien und Ergotalkaloide |
|
|
1.8.1 |
Mutterkorn-Sklerotien |
Höchstgehalt (g/kg) |
Anmerkungen |
|
|
|
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung (6) unterzogen werden, muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen. Die Probenahme erfolgt im Einklang mit Anhang I Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission. |
1.8.1.1 |
Unverarbeitete Getreidekörner, außer die unter 1.8.1.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,2 |
Ausgenommen Mais und Reis. |
1.8.1.2 |
Unverarbeitete Roggenkörner |
0,5 0,2 ab 1. Juli 2024 |
|
1.8.2 |
Ergotalkaloide |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
Untergrenze der Summe aus Ergocornin/Ergocorninin; Ergocristin/Ergocristinin; Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form); Ergometrin/Ergometrinin; Ergosin/Ergosinin; Ergotamin/Ergotaminin |
Für Ergotalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
1.8.2.1 |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von weniger als 900 mg/100 g Trockenmasse) |
100 50 ab 1. Juli 2024 |
|
1.8.2.2 |
Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer (mit einem Aschegehalt von mindestens 900 mg/100 g Trockenmasse) Gersten-, Weizen-, Dinkel- und Haferkörner, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
150 |
|
1.8.2.3 |
Roggenmahlerzeugnisse Roggen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird |
500 250 ab 1. Juli 2024 |
|
1.8.2.4 |
Weizengluten |
400 |
|
1.8.2.5 |
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
20 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
2 |
Pflanzentoxine |
||
2.1 |
Erucasäure, einschließlich in Fett gebundener Erucasäure |
Höchstgehalt (g/kg) |
Anmerkungen |
2.1.1 |
Pflanzliche Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 2.1.2 aufgeführten Erzeugnisse |
20,0 |
|
2.1.2 |
Leindotteröl, Senföl und Borretschöl |
50,0 |
Mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl. |
2.1.3 |
Senf (Würzmittel) |
35,0 |
|
2.2 |
Tropanalkaloide |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
|||||
|
|
Atropin |
Scopolamin |
|
||||
2.2.1 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3), die Millethirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthält |
1,0 |
1,0 |
Unter daraus gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten. Probenahmen zur Überprüfung der Einhaltung des Höchstgehalts erfolgen im Einklang mit den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt J der Verordnung (EG) Nr. 401/2006. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
||||
|
|
Gesamtgehalt an Atropin und Scopolamin |
Für die Summe aus Atropin und Scopolamin beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
|||||
2.2.2 |
Unverarbeitete Millethirse- und Sorghumhirsekörner |
5,0 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Getreidekörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
|||||
2.2.3 |
Unverarbeitete Maiskörner |
15 |
Ausgenommen unverarbeitete Maiskörner, bei denen zum Beispiel durch die Kennzeichnung oder die Bestimmungsangabe ersichtlich ist, dass sie ausschließlich zur Verwendung in einem Nassmahlverfahren (Stärkegewinnung) bestimmt sind, und ausgenommen unverarbeitete Popcorn-Maiskörner. Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Maiskörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
|||||
2.2.4 |
Unverarbeitete Buchweizenkörner |
10 |
Der Höchstgehalt gilt für unverarbeitete Buchweizenkörner, die vor der ersten Verarbeitungsstufe (6) in Verkehr gebracht werden. |
|||||
2.2.5 |
Popcorn-Mais Millethirse, Sorghumhirse und Mais, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden Mahlerzeugnisse aus Millethirse, Sorghumhirse und Mais |
5,0 |
|
|||||
2.2.6 |
Buchweizen, der für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird Mahlerzeugnisse aus Buchweizen |
10 |
|
|||||
2.2.7 |
Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.2.8 aufgeführten Erzeugnisse |
25 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:
|
|||||
2.2.8 |
Kräutertees (getrocknete Erzeugnisse) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), ausschließlich aus Anissamen |
50 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:
|
|||||
2.2.9 |
Kräutertees (flüssige Erzeugnisse) |
0,20 |
|
2.3 |
Blausäure, einschließlich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
2.3.1 |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die nicht für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
250 |
Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. |
2.3.2 |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
150 |
Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden). Die unverarbeiteten ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem in 2.3.1 festgelegten Höchstgehalt entsprechen. |
2.3.3 |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Mandeln, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
35 |
Der Höchstgehalt gilt nicht für unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Warnhinweis „Nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht roh verzehren!“ im Hauptsichtfeld (Frontetikett) vorhanden ist (es ist die vorgeschriebene Schriftgröße (11) zu verwenden). |
2.3.4 |
Unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
20,0 |
Lebensmittelunternehmer, die unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne für den Endverbraucher in Verkehr bringen, weisen auf Verlangen der zuständigen Behörde nach, dass die in Verkehr gebrachten Produkte den Höchstgehalt nicht überschreiten. |
2.3.5 |
Maniok (Kassawawurzel) (frisch, geschält) |
50,0 |
|
2.3.6 |
Maniok-Mehl und Tapiokamehl |
10,0 |
|
2.4 |
Pyrrolizidinalkaloide |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
||||
|
|
Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Pyrrolizidinalkaloide:
Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen. |
Für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
||||
2.4.1 |
Borretschblätter (frisch, tiefgefroren), die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
750 |
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
||||
2.4.2 |
Getrocknete Kräuter, außer die unter 2.4.3 aufgeführten Erzeugnisse |
400 |
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
||||
2.4.3 |
Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano (getrocknetes Erzeugnis) und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen |
1 000 |
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
||||
2.4.4 |
Tee (Camellia sinensis) und aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis), ausgenommen der unter 2.4.5 genannte Tee und aromatisierte Tee |
150 |
Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3. „Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:
|
||||
2.4.5 |
Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) sowie für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) für Säuglinge und Kleinkinder |
75 |
Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3. |
||||
2.4.6 |
Tee (Camellia sinensis), aromatisierter Tee (12) (Camellia sinensis) und Kräutertees (flüssiges Erzeugnis) für Säuglinge und Kleinkinder |
1,0 |
Für Tee mit getrockneten Früchten und getrockneten Kräutern gilt Artikel 3. |
||||
2.4.7 |
Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse), außer die unter 2.4.5 und 2.4.8 aufgeführten Erzeugnisse |
200 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:
Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
||||
2.4.8 |
Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräutertees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Mischungen, die ausschließlich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen, ausgenommen die unter 2.4.5 genannten Kräutertees |
400 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:
|
||||
2.4.9 |
Kreuzkümmel |
400 |
|
||||
2.4.10 |
Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Zubereitungen (13), einschließlich Extrakten, außer die unter 2.4.11 aufgeführten Erzeugnisse |
400 |
Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden. Ungeachtet strengerer nationaler Vorschriften in bestimmten Mitgliedstaaten über das Inverkehrbringen pyrrolizidinalkaloid-haltiger Pflanzen. |
||||
2.4.11 |
Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis Pollen und Pollenprodukte |
500 |
Der Höchstgehalt gilt für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie in Verkehr gebracht werden. |
2.5 |
Opiumalkaloide |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
|
Für Opiumalkaloide beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. Der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein. |
2.5.1 |
Mohnsamen, ganz oder gemahlen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
20 |
|
2.5.2 |
Backwaren, die Mohnsamen und deren Verarbeitungserzeugnisse enthalten |
1,50 |
Zu den Backwaren gehören auch verzehrfertige herzhafte Happen und Knabbereien aus Mehl. Unter deren Verarbeitungserzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Mohnsamenerzeugnisse enthalten. Der Lebensmittelunternehmer, der dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, die Mohnsamen liefert, stellt dem Lebensmittelunternehmer, der die Backwaren herstellt, ausreichende Informationen zur Verfügung, damit dieser Erzeugnisse in Verkehr bringen kann, die dem Höchstgehalt entsprechen. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls Analysedaten. |
2.6 |
Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
|
Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA). |
2.6.1 |
Hanfsamen |
3,0 |
|
2.6.2 |
Gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse, außer die unter 2.6.3 aufgeführten Erzeugnisse |
3,0 |
Als aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschließlich aus Hanfsamen verarbeitete Erzeugnisse. |
2.6.3 |
Hanfsaatöl |
7,5 |
|
3 |
Metalle und andere Elemente |
||
3.1 |
Blei |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
3.1.1 |
Früchte |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.1.1 |
Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte |
0,20 |
|
3.1.1.2 |
Früchte, ausgenommen Cranbeeren, Johannisbeeren, Holunderbeeren und Erdbeerbaumfrüchte |
0,10 |
|
3.1.2 |
Wurzel- und Knollengemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.2.1 |
Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.1.2.2 und 3.1.2.3 aufgeführten Erzeugnisse |
0,10 |
Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln. |
3.1.2.2 |
Frischer Ingwer und frischer Gelbwurz |
0,80 |
|
3.1.2.3 |
Schwarzwurzeln |
0,30 |
|
3.1.3 |
Zwiebelgemüse |
0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.4 |
Fruchtgemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.4.1 |
Fruchtgemüse, außer die unter 3.1.4.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,050 |
|
3.1.4.2 |
Zuckermais |
0,10 |
|
3.1.5 |
Kohlgemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.5.1 |
Kohlgemüse, außer das unter 3.1.5.2 aufgeführte |
0,10 |
|
3.1.5.2 |
Blattkohle |
0,30 |
|
3.1.6 |
Blattgemüse, ausgenommen frische Kräuter und essbare Blüten |
0,30 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.7 |
Hülsengemüse |
0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.8 |
Stängelgemüse |
0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.9 |
Pilze |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.1.9.1 |
Die folgenden Kulturpilze: Wiesenchampignon (Agaricus bisporus) Austernpilz (Pleurotus ostreatus) Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
0,30 |
|
3.1.9.2 |
Wilde Pilze |
0,80 |
|
3.1.10 |
Hülsenfrüchte |
0,20 |
|
3.1.11 |
Getreide |
0,20 |
|
3.1.12 |
Getrocknete Gewürze |
|
|
3.1.12.1 |
Samengewürze |
0,90 |
|
3.1.12.2 |
Fruchtgewürze |
0,60 |
|
3.1.12.3 |
Rindengewürze |
2,0 |
|
3.1.12.4 |
Wurzel- und Rhizomgewürze |
1,50 |
|
3.1.12.5 |
Knospengewürze |
1,0 |
|
3.1.12.6 |
Blütenstempelgewürze |
1,0 |
|
3.1.13 |
Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (2), außer die unter 3.1.14 aufgeführten Erzeugnisse |
0,10 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.14 |
Nebenerzeugnisse der Schlachtung (2) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.14.1 |
von Rindern und Schafen |
0,20 |
|
3.1.14.2 |
von Schweinen |
0,15 |
|
3.1.14.3 |
von Geflügel |
0,10 |
|
3.1.15 |
Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.15.1 |
Muskelfleisch von Fischen |
0,30 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.1.15.2 |
Kopffüßer |
0,30 |
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide. |
3.1.15.3 |
Krebstiere |
0,50 |
Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.1.15.4 |
Muscheln |
1,50 |
Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.1.16 |
Rohmilch (2), wärmebehandelte Milch und Werkmilch |
0,020 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.17 |
Honig |
0,10 |
|
3.1.18 |
Fette und Öle |
0,10 |
Einschließlich Milchfett. |
3.1.19 |
Fruchtsäfte, Fruchtsäfte aus Konzentrat, Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektare (9) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Bei Fruchtsaftkonzentraten gilt der Höchstgehalt für den rekonstituierten Saft. |
3.1.19.1 |
ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst |
0,05 |
|
3.1.19.2 |
andere als ausschließlich von Beeren und anderem Kleinobst |
0,03 |
|
3.1.20 |
Wein (7), Apfel-, Birnen- und Fruchtwein |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Einschließlich Perlwein und Schaumwein, ausgenommen Likörwein und Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol.-%. |
3.1.20.1 |
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
0,20 |
|
3.1.20.2 |
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 |
0,15 |
|
3.1.20.3 |
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 |
0,10 |
|
3.1.21 |
Aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails (8) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.21.1 |
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2001 bis 2015 |
0,20 |
|
3.1.21.2 |
Erzeugnisse aus der Weinlese von 2016 bis 2021 |
0,15 |
|
3.1.21.3 |
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 |
0,10 |
|
3.1.22 |
Likörwein aus Trauben (7) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.1.22.1 |
Erzeugnisse aus der Weinlese ab 2022 |
0,15 |
|
3.1.23 |
Salze |
|
|
3.1.23.1 |
Salze, außer die unter 3.1.23.2 aufgeführten Erzeugnisse |
1,0 |
|
3.1.23.2 |
Folgende unraffinierte Salze: „fleur de sel“ und „graues Salz“, die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft werden |
2,0 |
|
3.1.24 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.1.24.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
0,020 |
|
3.1.24.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
0,010 |
|
3.1.25 |
Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.1.24 und 3.1.27 aufgeführten Erzeugnisse |
|
|
3.1.25.1 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet |
0,020 |
Einschließlich Fruchtsäfte. Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
3.1.25.2 |
für die Zubereitung durch Aufgießen oder Abkochen |
0,50 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.1.26 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3), außer die unter 3.1.25 aufgeführten Erzeugnisse |
0,020 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.1.27 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.1.27.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
0,020 |
|
3.1.27.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
0,010 |
|
3.1.28 |
Nahrungsergänzungsmittel |
3,0 |
|
3.2 |
Cadmium |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
3.2.1 |
Früchte und Schalenfrüchte |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.1.1 |
Früchte, außer die unter 3.2.1.2, 3.2.1.3 und 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse |
0,050 |
|
3.2.1.2 |
Zitrusfrüchte, Kernobst, Steinobst, Tafeloliven, Kiwis, Bananen, Mangos, Papayas und Ananas |
0,020 |
|
3.2.1.3 |
Beeren und Kleinobst, außer die unter 3.2.1.4 aufgeführten Erzeugnisse |
0,030 |
|
3.2.1.4 |
Himbeeren |
0,040 |
|
3.2.1.5 |
Schalenfrüchte |
|
Die Höchstgehalte gelten nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.1.5.1 |
Schalenfrüchte, außer die unter 3.2.1.5.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,20 |
|
3.2.1.5.2 |
Pinienkerne |
0,30 |
|
3.2.2 |
Wurzel- und Knollengemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.2.1 |
Wurzel- und Knollengemüse, außer die unter 3.2.2.2, 3.2.2.3, 3.2.2.4, 3.2.2.5 und 3.2.2.6 aufgeführten Erzeugnisse |
0,10 |
Bei Kartoffeln gilt der Höchstgehalt für geschälte Kartoffeln. |
3.2.2.2 |
Rote Rüben |
0,060 |
|
3.2.2.3 |
Knollensellerie |
0,15 |
|
3.2.2.4 |
Meerrettich/Kren, Pastinaken, Schwarzwurzel |
0,20 |
|
3.2.2.5 |
Rettiche |
0,020 |
|
3.2.2.6 |
Tropische Wurzeln und Knollen, Petersilienwurzeln, Speiserüben |
0,050 |
|
3.2.3 |
Zwiebelgemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.3.1 |
Zwiebelgemüse, außer die unter 3.2.3.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,030 |
|
3.2.3.2 |
Knoblauch |
0,050 |
|
3.2.4 |
Fruchtgemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.4.1 |
Fruchtgemüse, außer die unter 3.2.4.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,020 |
|
3.2.4.2 |
Auberginen |
0,030 |
|
3.2.5 |
Kohlgemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.5.1 |
Kohlgemüse, außer die unter 3.2.5.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,040 |
|
3.2.5.2 |
Blattkohle |
0,10 |
|
3.2.6 |
Blattgemüse und frische Kräuter |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.6.1 |
Blattgemüse, außer die unter 3.2.6.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,10 |
|
3.2.6.2 |
Spinat und verwandte Arten (Blätter), Senfsämlinge und frische Kräuter |
0,20 |
|
3.2.7 |
Hülsengemüse |
0,020 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.8 |
Stängelgemüse |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.8.1 |
Stängelgemüse, außer die unter 3.2.8.2 und 3.2.8.3 aufgeführten Erzeugnisse |
0,030 |
|
3.2.8.2 |
Stangensellerie |
0,10 |
|
3.2.8.3 |
Porree |
0,040 |
|
3.2.9 |
Pilze |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Der Höchstgehalt gilt für den abgetrennten und gewaschenen genießbaren Teil. |
3.2.9.1 |
Kulturpilze, außer die unter 3.2.9.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,050 |
|
3.2.9.2 |
Austernpilz (Pleurotus ostreatus) Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
0,15 |
|
3.2.9.3 |
Wilde Pilze |
0,50 |
|
3.2.10 |
Hülsenfrüchte und Proteine aus Hülsenfrüchten |
|
|
3.2.10.1 |
Hülsenfrüchte, außer die unter 3.2.10.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,040 |
|
3.2.10.2 |
Proteine aus Hülsenfrüchten |
0,10 |
|
3.2.11 |
Ölsaaten |
|
Die Höchstgehalte gelten nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.11.1 |
Ölsaaten, außer die unter 3.2.11.2, 3.2.11.3, 3.2.11.4, 3.2.11.5 und 3.2.11.6 aufgeführten Erzeugnisse |
0,10 |
|
3.2.11.2 |
Rapssamen |
0,15 |
|
3.2.11.3 |
Erdnüsse und Sojabohnen |
0,20 |
|
3.2.11.4 |
Senfkörner |
0,30 |
|
3.2.11.5 |
Leinsamen und Sonnenblumenkerne |
0,50 |
|
3.2.11.6 |
Mohnsamen |
1,20 |
|
3.2.12 |
Getreide |
|
Die Höchstgehalte gelten nicht für Getreide, das zur Herstellung von Bier oder Destillaten verwendet wird, sofern die verbleibenden Getreiderückstände nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die verbleibenden Getreiderückstände als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gelten die Höchstgehalte unter Berücksichtigung des Artikels 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.12.1 |
Getreide, außer die unter 3.2.12.2, 3.2.12.3, 3.2.12.4 und 3.2.12.5 aufgeführten Erzeugnisse |
0,10 |
|
3.2.12.2 |
Gerste und Roggen |
0,050 |
|
3.2.12.3 |
Reis, Quinoa, Weizenkleie und Weizengluten |
0,15 |
|
3.2.12.4 |
Hartweizen (Triticum durum) |
0,18 |
|
3.2.12.5 |
Weizenkeime |
0,20 |
|
3.2.13 |
Erzeugnisse tierischen Ursprungs (2) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.2.13.1 |
Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel |
0,050 |
Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung. |
3.2.13.2 |
Pferdefleisch |
0,20 |
Ausgenommen Nebenerzeugnisse der Schlachtung. |
3.2.13.3 |
Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden |
0,50 |
|
3.2.13.4 |
Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden |
1,0 |
|
3.2.14 |
Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.2.14.1 |
Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.2.14.2, 3.2.14.3 und 3.2.14.4 aufgeführten Fischarten |
0,050 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.2 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Makrele (Scomber-Arten) Thunfische (Thunnus-Arten, Katsuwonus pelamis, Euthynnus-Arten) „Bichique“ (Sicyopterus lagocephalus) |
0,10 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.3 |
Muskelfleisch des Unechten Bonito (Auxis-Arten) |
0,15 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.4 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardellen (Engraulis-Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius) Sardine (Sardina pilchardus) |
0,25 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.5 |
Krebstiere |
0,50 |
Der Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.6 |
Muscheln |
1,0 |
Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.14.7 |
Kopffüßer |
1,0 |
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das Tier ohne Eingeweide. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.2.15 |
Kakao- und Schokoladeerzeugnisse (14) |
|
|
3.2.15.1 |
Milchschokolade mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse |
0,10 |
|
3.2.15.2 |
Schokolade mit < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse; Milchschokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse |
0,30 |
|
3.2.15.3 |
Schokolade mit ≥ 50 % Gesamtkakaotrockenmasse |
0,80 |
|
3.2.15.4 |
Kakaopulver, das für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird oder als Zutat in gesüßtem Kakaopulver oder Schokoladenpulver für den Endverbraucher in Verkehr gebracht wird (Trinkschokolade) |
0,60 |
|
3.2.16 |
Salz |
0,50 |
|
3.2.17 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.2.17.1 |
als Pulver, das aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht |
0,010 |
|
3.2.17.2 |
als Flüssigkeit, die aus Kuhmilchproteinen oder aus Kuhmilchproteinhydrolysaten hergestellt wird, in Verkehr gebracht |
0,005 |
|
3.2.17.3 |
als Pulver, das nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht |
0,020 |
|
3.2.17.4 |
als Flüssigkeit, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht |
0,010 |
|
3.2.18 |
Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.2.18.1 |
als Pulver, das nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht |
0,020 |
|
3.2.18.2 |
als Flüssigkeit, die nur aus Pflanzenproteinisolaten (außer Sojaproteinisolaten) oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird, in Verkehr gebracht |
0,010 |
|
3.2.19 |
Getränke für Säuglinge und Kleinkinder, die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und in Verkehr gebracht werden, außer die unter 3.2.17 und 3.2.18 aufgeführten Erzeugnisse |
|
|
3.2.19.1 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers zubereitet |
0,020 |
Einschließlich Fruchtsäfte. Die Höchstgehalte beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis. |
3.2.20 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
0,040 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.2.21 |
Nahrungsergänzungsmittel |
|
|
3.2.21.1 |
Nahrungsergänzungsmittel, außer die unter 3.2.21.2 aufgeführten Erzeugnisse |
1,0 |
|
3.2.21.2 |
Nahrungsergänzungsmittel, die mindestens zu 80 % aus getrocknetem Seetang oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen (2) |
3,0 |
|
3.3 |
Quecksilber |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
3.3.1 |
Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
3.3.1.1 |
Krebstiere, Muscheln und Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 3.3.1.2 und 3.3.1.3 aufgeführten Fischarten |
0,50 |
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. |
3.3.1.2 |
Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Achselfleckbrasse (Pagellus acarne) Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) Bonito (Sarda sarda) Rotbrasse (Pagellus erythrinus) Buttermakrele (Lepidocybium flavobrunneum) Heilbutt (Hippoglossus-Arten) Kingklip (Genypterus capensis) Marlin (Makaira-Arten) Butte (Lepidorhombus-Arten) Ölfisch (Ruvettus pretiosus) Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus) Rosa Kingklip (Genypterus blacodes) Hecht (Esox-Arten) Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor) Zwergdorsch (Trisopterus-Arten) Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus) Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) Segelfisch (Istiophorus-Arten) Degenfisch (Lepidopus caudatus) Schlangenmakrele (Gempylus serpens) Stör (Acipenser-Arten) Streifenbarbe (Mullus surmuletus) Thunfische (Thunnus-Arten, Euthynnus-Arten, Katsuwonus pelamis) Haie (alle Arten) Schwertfisch (Xiphias gladius) |
1,0 |
|
3.3.1.3 |
Kopffüßer Meeresschnecken Muskelfleisch der folgenden Fischarten: Sardellen (Engraulis-Arten) Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) Kabeljau (Gadus morhua) Atlantischer Hering (Clupea harengus) Haiwelse (Pangasius bocourti) Karpfen (Cyprinidae) Kliesche (Limanda limanda) Makrele (Scomber-Arten) Flunder (Platichthys flesus) Scholle (Pleuronectes platessa) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus) Riesenwels (Pangasianodon gigas) Pollack (Pollachius pollachius) Seelachs (Pollachius virens) Lachs- und Forellenarten (Salmo-Arten und Oncorhynchus-Arten, außer Salmo trutta) Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria-, Sardina-, Sardinella- und Sardinops-Arten) Seezunge (Solea Solea) Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypopthalmus) Wittling (Merlangius merlangus) |
0,30 |
Bei Kopffüßern bezieht sich der Höchstgehalt auf das Tier ohne Eingeweide. |
3.3.2 |
Nahrungsergänzungsmittel |
0,10 |
|
3.3.3 |
Salz |
0,10 |
|
3.4 |
Arsen |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
Arsen (anorganisch) (Summe aus As(III) und As(V)) |
Der Höchstgehalt für anorganisches Arsen gilt für die unter 3.4.1 bis 3.4.4 aufgeführten Erzeugnisse. |
3.4.1 |
Getreide und Erzeugnisse auf Getreidebasis |
|
Reis, geschälter Reis, geschliffener Reis und Parboiled-Reis im Sinne des Codex-Standards 198-1995. |
3.4.1.1 |
Geschliffener Reis, nicht parboiled (polierter oder weißer Reis) |
0,15 |
|
3.4.1.2 |
Parboiled-Reis und geschälter Reis |
0,25 |
|
3.4.1.3 |
Reismehl |
0,25 |
|
3.4.1.4 |
Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstücksreis |
0,30 |
|
3.4.1.5 |
Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
0,10 |
|
3.4.1.6 |
Alkoholfreie Getränke auf Reisbasis |
0,030 |
|
3.4.2 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.4.2.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
0,020 |
|
3.4.2.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
0,010 |
|
3.4.3 |
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
0,020 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.4.4 |
Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare (9) |
0,020 |
|
|
|
Gesamtarsengehalt |
Der Höchstgehalt für Arsen insgesamt gilt für die unter 3.4.5 aufgeführten Erzeugnisse. |
3.4.5 |
Salz |
0,50 |
|
3.5 |
Zinn (anorganisch) |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
3.5.1 |
Lebensmittelkonserven, außer die unter 3.5.2, 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse |
200 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. |
3.5.2 |
Dosengetränke, außer die unter 3.5.3, 3.5.4 und 3.5.5 aufgeführten Erzeugnisse |
100 |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. Einschließlich Frucht- und Gemüsesäfte. |
3.5.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) in Dosen |
50 |
Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.5.4 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) in Dosen |
50 |
Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
3.5.5 |
Lebensmittel in Dosen für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
50 |
Ausgenommen getrocknete Erzeugnisse in Dosen und Erzeugnisse in Pulverform in Dosen. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
4 |
Halogenierte persistente organische Schadstoffe |
||||
4.1 |
Dioxine und PCB |
Höchstgehalt |
Anmerkungen |
||
|
|
Summe aus Dioxinen (pg WHO-PCDD/F-TEQ/g) (15) |
Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (pg WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/g) (15) |
Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB (ng/g) (15) |
Die Summe aus nicht dioxinähnlichen PCB ist die Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180 (ICES - 6). Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Konzentrationsobergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte der verschiedenen Kongenere unterhalb der Bestimmungsgrenze gleich der Bestimmungsgrenze sind. |
4.1.1 |
Fleisch und Fleischerzeugnisse, außer genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung und die unter 4.1.3 und 4.1.4 aufgeführten Erzeugnisse (2) |
|
|
|
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02. |
4.1.1.1 |
von Rindern, Schafen und Ziegen |
2,5 pg/g Fett |
4,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.1.2 |
von Schweinen |
1,0 pg/g Fett |
1,25 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.1.3 |
von Geflügel |
1,75 pg/g Fett |
3,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.1.4 |
von Pferden |
5,0 pg/g Fett |
10,0 pg/g Fett |
- |
|
4.1.1.5 |
von Kaninchen |
1,0 pg/g Fett |
1,5 pg/g Fett |
- |
|
4.1.1.6 |
von Wildschweinen (Sus scrofa) |
5,0 pg/g Fett |
10,0 pg/g Fett |
- |
|
4.1.1.7 |
von freilebendem Federwild |
2,0 pg/g Fett |
4,0 pg/g Fett |
- |
|
4.1.1.8 |
Wildbret |
3,0 pg/g Fett |
7,5 pg/g Fett |
- |
|
4.1.2 |
Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse |
|
|
|
|
4.1.2.1 |
von Rindern und Ziegen, Schweinen, Geflügel und Pferden |
0,30 pg/g Frischgewicht |
0,50 pg/g Frischgewicht |
3,0 ng/g Frischgewicht |
|
4.1.2.2 |
von Schafen |
1,25 pg/g Frischgewicht |
2,00 pg/g Frischgewicht |
3,0 ng/g Frischgewicht |
|
4.1.2.3 |
von freilebendem Federwild |
2,5 pg/g Frischgewicht |
5,0 pg/g Frischgewicht |
- |
|
4.1.3 |
Fett |
|
|
|
|
4.1.3.1 |
von Rindern und Schafen |
2,5 pg/g Fett |
4,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.3.2 |
von Schweinen |
1,0 pg/g Fett |
1,25 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.3.3 |
von Geflügel |
1,75 pg/g Fett |
3,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.4 |
Gemischte tierische Fette |
1,5 pg/g Fett |
2,5 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.5 |
Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2), außer die unter 4.1.6, 4.1.7, 4.1.8, 4.1.9 und 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse |
3,5 pg/g Frischgewicht |
6,5 pg/g Frischgewicht |
75 ng/g Frischgewicht |
Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. |
4.1.6 |
Muskelfleisch von wild gefangenem Süßwasserfisch sowie dessen Erzeugnisse |
3,5 pg/g Frischgewicht |
6,5 pg/g Frischgewicht |
125 ng/g Frischgewicht |
Ausgenommen in Süßwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnisse. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. |
4.1.7 |
Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai (Squalus acanthias) und dessen Verarbeitungserzeugnisse |
3,5 pg/g Frischgewicht |
6,5 pg/g Frischgewicht |
200 ng/g Frischgewicht |
|
4.1.8 |
Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse |
3,5 pg/g Frischgewicht |
10,0 pg/g Frischgewicht |
300 ng/g Frischgewicht |
|
4.1.9 |
Fischleber und deren Verarbeitungserzeugnisse, außer die unter 4.1.10 aufgeführten Erzeugnisse |
- |
20,0 pg/g Frischgewicht |
200 ng/g Frischgewicht |
Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung. |
4.1.10 |
Öle von Meerestieren (Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden) |
1,75 pg/g Fett |
6,0 pg/g Fett |
200 ng/g Fett |
|
4.1.11 |
Rohmilch (2) Milcherzeugnisse (2) |
2,0 pg/g Fett |
4,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
Einschließlich Butterfett. Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02. |
4.1.12 |
Eier und Eierzeugnisse, ausgenommen Gänseeier (2) |
2,5 pg/g Fett |
5,0 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
Die Höchstgehalte in Fett gelten nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, der dem auf das gesamte Erzeugnis bezogenen Höchstgehalt eines Lebensmittels mit 2 % Fett entspricht, der auf Grundlage von dessen Fettgehalt bestimmt wurde, wobei die Umrechnung nach folgender Formel erfolgt: Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf das gesamte Erzeugnis, für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten = Höchstgehalt, ausgedrückt bezogen auf den Fettanteil, für das betreffende Lebensmittel × 0,02. |
4.1.13 |
Pflanzliche Öle und Fette |
0,75 pg/g Fett |
1,25 pg/g Fett |
40 ng/g Fett |
|
4.1.14 |
Für Säuglinge und Kleinkinder bestimmte Lebensmittel (3) |
0,1 pg/g Frischgewicht |
0,2 pg/g Frischgewicht |
1,0 ng/g Frischgewicht |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
4.2 |
Perfluoralkylsubstanzen |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
||||
|
|
PFOS |
PFOA |
PFNA |
PFHxS |
Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS |
Der Höchstgehalt gilt für das Frischgewicht. PFOS: Perfluoroctansulfonsäure PFOA: Perfluoroctansäure PFNA: Perfluornonansäure PFHxS: Perfluorhexansulfonsäure Für PFOS, PFOA, PFNA, PFHxS und ihre Summe beziehen sich die Höchstgehalte auf die Summe der linearen und verzweigten Stereoisomere, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind oder nicht. Für die Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
4.2.1 |
Fleisch und genießbare Nebenerzeugnisse der Schlachtung (2) |
|
|
|
|
|
|
4.2.1.1 |
Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel |
0,30 |
0,80 |
0,20 |
0,20 |
1,3 |
|
4.2.1.2 |
Fleisch von Schafen |
1,0 |
0,20 |
0,20 |
0,20 |
1,6 |
|
4.2.1.3 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel |
6,0 |
0,70 |
0,40 |
0,50 |
8,0 |
|
4.2.1.4 |
Fleisch von Wild, ausgenommen Fleisch von Bären |
5,0 |
3,5 |
1,5 |
0,60 |
9,0 |
|
4.2.1.5 |
Schlachtnebenerzeugnisse von Wild, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären |
50 |
25 |
45 |
3,0 |
50 |
|
4.2.2 |
Fischereierzeugnisse (2) und Muscheln (2) |
|
|
|
|
|
Für getrocknete, verdünnte, verarbeitete und/oder zusammengesetzte Lebensmittel gilt Artikel 3 Absätze 1 und 2. |
4.2.2.1 |
Fischfleisch |
|
|
|
|
|
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. |
4.2.2.1.1 |
Muskelfleisch von Fischen, außer die unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Erzeugnisse Muskelfleisch der unter 4.2.2.1.2 und 4.2.2.1.3 aufgeführten Fischarten, falls zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt |
2,0 |
0,20 |
0,50 |
0,20 |
2,0 |
|
4.2.2.1.2 |
Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt: Ostseehering (Clupea harengus membras) Bonito (Sarda-Arten und Orcynopsis-Arten) Quappe (Lota lota) Europäische Sprotte (Sprattus sprattus) Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus) Großkopfmeeräsche (Mugil cephalus) Bastardmakrele (Trachurus trachurus) Hecht (Esox-Arten) Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten) Sardine und Pilchard (Sardina-Arten) Seebarsch (Dicentrarchus-Arten) Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten) Meerneunauge (Petromyzon marinus) Schleie (Tinca tinca) Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius) Leuchtfisch (Phosichthys argenteus) Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten) Seewolf (Anarhichas-Arten) |
7,0 |
1,0 |
2,5 |
0,20 |
8,0 |
|
4.2.2.1.3 |
Muskelfleisch folgender Fischarten, falls nicht zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt: Sardellen (Engraulis-Arten) Barbe (Barbus barbus) Brasse (Abramis-Arten) Saibling (Salvelinus-Arten) Aal (Anguilla-Arten) Zander (Sander-Arten) Flussbarsch (Perca fluviatilis) Rotauge (Rutilus rutilus) Stint (Osmerus-Arten) Felchen (Coregonus-Arten, außer die unter 4.2.2.1.2 aufgeführten Arten) |
35 |
8,0 |
8,0 |
1,5 |
45 |
|
4.2.2.2 |
Krebstiere und Muscheln |
3,0 |
0,70 |
1,0 |
1,5 |
5,0 |
Bei Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h., der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. Bei der Großen Pilgermuschel (Pecten maximus) gilt der Höchstgehalt nur für den Adduktormuskel und die Gonade. Im Fall von Krebstieren in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2. |
4.2.3 |
Eier |
1,0 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
1,7 |
|
5 |
In der Verarbeitung entstehende Kontaminanten |
|||
5.1 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
|
Benzo(a)pyren |
Summe der PAK: Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen und Chrysen |
Für die Summe aus PAK beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
5.1.1 |
Bananenchips |
2,0 |
20,0 |
|
5.1.2 |
Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken, außer die unter 5.1.4 und 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse |
10,0 |
50,0 |
Die „Zubereitung von Getränken“ bezeichnet die Verwendung fein gemahlener Pulver, die in Getränke eingerührt werden. Ausgenommen Instant-Kaffee und löslicher Kaffee. |
5.1.3 |
Getrocknete Kräuter |
10,0 |
50,0 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.1.4 |
Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse, außer die unter 5.1.5 aufgeführten Erzeugnisse |
5,0 μg/kg Fett |
30,0 μg/kg Fett |
Einschließlich Kakaobutter. |
5.1.5 |
Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Zutat in Lebensmitteln verwendet werden sollen |
3,0 |
15,0 |
Die Kakaofaser ist ein spezifisches Kakaoerzeugnis, das aus der Schale der Kakaobohne gewonnen wird und einen höheren Gehalt an PAK aufweist als jene Kakaoerzeugnisse, die aus Kakaokernen hergestellt werden. Die Kakaofaser und daraus hergestellte Erzeugnisse sind Zwischenerzeugnisse in der Produktionskette und werden als Zusatzstoff bei der Herstellung kalorienarmer, ballaststoffreicher Lebensmittel verwendet. |
5.1.6 |
Geräuchertes Fleisch und geräucherte Fleischerzeugnisse |
2,0 |
12,0 |
|
5.1.7 |
Geräucherte Fischereierzeugnisse (2), außer die unter 5.1.8 aufgeführten Erzeugnisse |
2,0 |
12,0 |
Bei Fischen gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch. Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Bei geräucherten Krebstieren gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes, d. h. der Cephalothorax von Krebstieren ist ausgenommen. Bei geräucherten Krabben und krabbenartigen Krebstieren (Brachyura und Anomura) gilt der Höchstgehalt für das Muskelfleisch der Extremitäten. |
5.1.8 |
Geräucherte Sprotten und geräucherte Sprotten in Dosen (Sprattus sprattus) Geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge und geräucherter Ostseehering mit ≤ 14 cm Länge in Dosen (Clupea harengus membras) Katsuobushi (getrockneter Echter Bonito, Katsuwonus pelamis) Muscheln (2) (frisch, gekühlt oder gefroren) Wärmebehandeltes Fleisch und wärmebehandelte Fleischerzeugnisse, die für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden |
5,0 |
30,0 |
Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Höchstgehalt für den gesamten Fisch. Fleisch und Fleischerzeugnisse, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von PAK führen kann, d. h. lediglich Grillen. Im Fall von Erzeugnissen in Dosen findet der Höchstgehalt auf den gesamten Inhalt der Dose Anwendung. Im Hinblick auf den Höchstgehalt gilt für das Gesamterzeugnis Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 3 Absatz 2. |
5.1.9 |
Geräucherte Muscheln (2) |
6,0 |
35,0 |
|
5.1.10 |
Getrocknete Gewürze |
10,0 |
50,0 |
Ausgenommen Kardamom und geräucherte Capsicum spp. Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.1.11 |
Öle und Fette, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden |
2,0 |
10,0 |
Ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl. Der Höchstgehalt gilt für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden. |
5.1.12 |
Kokosnussöl, das für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht wird |
2,0 |
20,0 |
|
5.1.13 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) |
1,0 |
1,0 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
5.1.14 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
1,0 |
1,0 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.1.15 |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge und Kleinkinder (3) bestimmt sind |
1,0 |
1,0 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
5.1.16 |
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten sowie Zubereitungen (13) daraus Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée royale, Spirulina oder Zubereitungen daraus enthalten |
10,0 |
50,0 |
Der Höchstgehalt gilt nicht für Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten. Für pflanzliche Öle, die als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, siehe 5.1.11. |
5.2 |
3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
5.2.1 |
Hydrolysiertes Pflanzenprotein |
20 |
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. |
5.2.2 |
Sojasoße |
20 |
Der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 μg/kg Trockenmasse. Der Wert muss proportional dem Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden. |
5.3 |
Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
|
|
|
Für die Summe aus 3-Monochlorpropandiol (3-MCPD) und 3-MCPD-Fettsäureestern beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen. |
5.3.1 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, außer die unter 5.3.2 aufgeführten Erzeugnisse, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln folgender Kategorien in Verkehr gebracht werden: |
|
Ausgenommen native Olivenöle (7). |
5.3.1.1 |
Öle und Fette aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl) sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten |
1 250 |
Ausgenommen native Olivenöle (7). |
5.3.1.2 |
Andere pflanzliche Öle, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen sowie Mischungen aus Ölen und Fetten mit ausschließlich dieser Kategorie angehörenden Ölen und Fetten |
2 500 |
Einschließlich Oliventresterölen. |
5.3.1.3 |
Mischungen aus Ölen und Fetten aus unter 5.3.1.1 und 5.3.1.2 aufgeführten Erzeugnissen |
- |
Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. Daher darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung den gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c berechneten Gehalt nicht überschreiten. Wenn der zuständigen Behörde und dem Lebensmittelunternehmer, der die Mischung nicht herstellt, die quantitative Zusammensetzung nicht bekannt ist, darf die Summe aus 3-MCPD und 3-MCPD-Fettsäureestern, ausgedrückt als 3-MCPD, in der Mischung keinesfalls einen Gehalt von 2 500 μg/kg überschreiten. |
5.3.2 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind ( 3 ) |
750 |
Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.3.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. |
5.3.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.3.3.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
125 |
|
5.3.3.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
15 |
|
5.4 |
Glycidylfettsäureester, ausgedrückt als Glycidol |
Höchstgehalt (μg/kg) |
Anmerkungen |
5.4.1 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für den Endverbraucher oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden, außer die unter 5.4.2 aufgeführten Erzeugnisse |
1 000 |
Ausgenommen native Olivenöle (7). |
5.4.2 |
Pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind ( 3 ) |
500 |
Handelt es sich bei dem Erzeugnis um eine Mischung aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung. Bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der in Nummer 5.4.1 für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden. |
5.4.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
5.4.3.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
50 |
|
5.4.3.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
6,0 |
|
6 |
Andere Kontaminanten |
||
6.1 |
Nitrate |
Höchstgehalt (mg NO3/kg) |
|
6.1.1 |
Frischer Spinat (Spinacia oleracea) |
3 500 |
Der Höchstgehalt gilt nicht für frischen Spinat für die Verarbeitung, der lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird. |
6.1.2 |
Haltbar gemachter, tiefgefrorener oder gefrorener Spinat |
2 000 |
|
6.1.3 |
Frischer Salat (Lactuca sativa L.), außer die unter 6.1.4 aufgeführten Erzeugnisse |
|
|
6.1.3.1 |
Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird |
5 000 |
Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.2 angegebene Höchstgehalt. |
6.1.3.2 |
Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet wird |
4 000 |
|
6.1.3.3 |
Unter Glas/Folie angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird |
4 000 |
Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.3.4 angegebene Höchstgehalt. |
6.1.3.4 |
Im Freiland angebauter Salat, der zwischen 1. April und 30. September geerntet wird |
3 000 |
|
6.1.4 |
Salat des Typs „Eisberg“ |
|
Einschließlich Grazer Krauthäuptl. |
6.1.4.1 |
Unter Glas/Folie angebauter Salat |
2 500 |
Unter Glas/Folie angebauter Salat ist als solcher zu kennzeichnen; andernfalls gilt der unter 6.1.4.2 angegebene Höchstgehalt. |
6.1.4.2 |
Im Freiland angebauter Salat |
2 000 |
|
6.1.5 |
Rucola (Eruca sativa, Diplotaxis sp., Brassica tenuifolia, Sisymbrium tenuifolium) |
|
|
6.1.5.1 |
zwischen 1. Oktober und 31. März geerntet |
7 000 |
|
6.1.5.2 |
zwischen 1. April und 30. September geerntet |
6 000 |
|
6.1.6 |
Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
200 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
6.2 |
Melamin |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
6.2.1 |
Lebensmittel, außer die unter 6.2.2 aufgeführten Erzeugnisse |
2,5 |
Der Höchstgehalt gilt nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht. Der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen. |
6.2.2 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung (3) und Kleinkindnahrung (4) |
|
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
6.2.2.1 |
als Pulver in Verkehr gebracht |
1,0 |
|
6.2.2.2 |
als Flüssigkeit in Verkehr gebracht |
0,15 |
|
6.3 |
Perchlorat |
Höchstgehalt (mg/kg) |
Anmerkungen |
||||
6.3.1 |
Obst und Gemüse, außer die unter 6.3.1.1 und 6.3.1.2 aufgeführten Erzeugnisse |
0,05 |
|
||||
6.3.1.1 |
Cucurbitaceae und Grünkohl |
0,10 |
|
||||
6.3.1.2 |
Blattgemüse und frische Kräuter |
0,50 |
|
||||
6.3.2 |
Tee (Camellia sinensis) (getrocknetes Erzeugnis) Kräuter- und Früchtetees (getrocknetes Erzeugnis) und für Kräuter- und Früchtetees verwendete Zutaten (getrocknete Erzeugnisse) |
0,75 |
„Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis)“ bezieht sich auf:
|
||||
6.3.3 |
Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder (3) sowie Kleinkindnahrung (4) |
0,01 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
||||
6.3.4 |
Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (3) |
0,02 |
Der Höchstgehalt gilt für das verzehrfertige Erzeugnis (als solches in Verkehr gebracht oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung). |
||||
6.3.5 |
Getreidebeikost (3) |
0,01 |
Der Höchstgehalt gilt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. |
(1) |
Früchte, Schalenfrüchte, Gemüse, Getreide, Ölsaaten und Gewürze gemäß Aufführung in der jeweiligen Kategorie gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1). Für die Zwecke dieser Verordnung gilt der Höchstgehalt für Früchte nicht für Schalenfrüchte. |
(2) |
Lebensmittel im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55). |
(3) |
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35). |
(4) |
Bei „Kleinkindnahrung“ handelt es sich um Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse auf Proteinbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind. Diese Erzeugnisse fallen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Kleinkindnahrungen (COM(2016) 169 final) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52016DC0169&qid=1620902871447). |
(5) |
Die Trockenmasse wird entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln (ABl. L 70 vom 9.3.2006, S. 12) ermittelt. |
(6) |
„Erste Verarbeitungsstufe“ bedeutet jegliche physikalische oder thermische Behandlung des Korns außer Trocknen. Reinigung, einschließlich mechanischer Oberflächenbearbeitung und Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und Trocknung gelten nicht als „erste Verarbeitungsstufe“, sofern das ganze Korn nach der Reinigung und Sortierung intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten und/oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Auf die mechanische Oberflächenbearbeitung sollte vor dem Mahlvorgang eine Farbauslese folgen. |
(7) |
Lebensmittel gemäß der Definition in Anhang VII Teil II und Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671). |
(8) |
Lebensmittel im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14). |
(9) |
Lebensmittel im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 58). |
(10) |
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1). |
(11) |
Die Schriftgröße gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18). |
(12) |
„Aromatisierter Tee“ ist ein Tee mit einem „Aroma“ oder eine „Lebensmittelzutat mit Aromaeigenschaften“ gemäß Definition in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34). |
(13) |
Pflanzliche Zubereitungen für Nahrungsergänzungsmittel werden durch verschiedene Verfahren (z. B. Pressen, Ausdrücken, Extrahieren, Zerteilen, Destillieren, Konzentrieren, Trocknen und Fermentieren) aus pflanzlichen Materialien (z. B. ganze Pflanzen oder Pflanzenteile, zerkleinerte oder geschnittene Pflanzen) gewonnen. Pflanzliche Zubereitungen umfassen zerriebene oder pulverisierte Pflanzen, Pflanzenteile, Algen, Pilze, Flechten, Tinkturen, Extrakte, ätherische Öle (ausgenommen pflanzliche Öle und Fette (außer Butter und Kokosnussöl), die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind), Presssäfte und verarbeitete Auszüge. |
(14) |
„Kakao- und Schokoladeerzeugnisse“ sind Erzeugnisse gemäß Anhang I Teil A Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197 vom 3.8.2000, S. 19). |
(15) |
WHO-TEQs: Die Summe aus Dioxinen (polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen [PCDD] und polychlorierten Dibenzofuranen [PCDF]) und die Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen (PCB) werden unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren) berechnet und in Toxizitätsäquivalenten der WHO (WHO-TEQ) ausgedrückt. TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS – International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 (Van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93[2], 223–241 [2006]).
|
ANHANG II
Entsprechungstabelle nach Artikel 9
Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 |
Artikel 2 Absatz 4 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 3 Absätze 1 und 2 |
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 5 Absatz 3 |
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 4 |
Artikel 4 |
Artikel 5 |
Artikel 5 |
Artikel 6 |
Artikel 6 |
Anhang I Nummern 6.1.3.1, 6.1.3.3, 6.1.4.1 |
Artikel 7 |
Artikel 7 |
Artikel 8 |
- |
Artikel 9 |
Artikel 8 |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 |
Artikel 11 |
Anhang |
Anhang I |
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/158 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/916 DER KOMMISSION
vom 28. April 2023
zur Eintragung eines Namens in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Melocotón de Cieza“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Melocotón de Cieza“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Melocotón de Cieza“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Melocotón de Cieza“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. April 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 20 vom 20.1.2023, S. 21.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
5.5.2023 |
DE |
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L 119/159 |
VERORDNUNG (EU) 2023/917 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2023
zur Berichtigung der polnischen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die polnische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (2) enthält unter Artikel 2 Nummer 103e einen Fehler, der sich auf den Inhalt der Begriffsbestimmung für „kleines Unternehmen mittlerer Kapitalisierung“ und indirekt auch auf den Anwendungsbereich aller Bestimmungen auswirkt, in denen dieser Begriff verwendet wird. |
(2) |
Die polnische Fassung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sollte daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(Betrifft nicht die deutsche Fassung)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/160 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/918 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Ausweitung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Dimethomorph, Ethephon, Fenazaquin, Fluopicolid, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, S-Metolachlor, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten die in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (2) aufgenommenen Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des genannten Anhangs aufgeführt. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission (4) wird der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Flurochloridon bis zum 31. Mai 2023 verlängert. Mit der genannten Verordnung wird zudem der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Metam bis zum 30. Juni 2023 und für die Wirkstoffe Aclonifen, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Captan, Dimethomorph, Ethephon, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol und S-Metolachlor bis zum 31. Juli 2023 verlängert. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission (5) wird der Genehmigungszeitraum für die Wirkstoffe Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Fenazaquin, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Metaldehyd und Paclobutrazol bis zum 31. Mai 2023 verlängert. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1527 der Kommission (6) wird der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Fluopicolid bis zum 31. Mai 2023 verlängert. |
(5) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission (7) wird der Genehmigungszeitraum für den Wirkstoff Metalaxyl bis zum 30. Juni 2023 und für den Wirkstoff Penoxsulam bis zum 31. Juli 2023 verlängert. |
(6) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Ametoctradin läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 200/2013 der Kommission (8) am 31. Juli 2023 aus. |
(7) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Cyflumetofen läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission (9) am 31. Mai 2023 aus. |
(8) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2013 der Kommission (10) am 31. Mai 2023 aus. |
(9) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Mandipropamid läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2013 der Kommission (11) am 31. Juli 2023 aus. |
(10) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2013 der Kommission (12) am 31. Mai 2023 aus. |
(11) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Trichoderma asperellum Stamm T34 läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2012 der Kommission (13) am 31. Mai 2023 aus. |
(12) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Trichoderma atroviride Stamm I-1237 läuft gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 17/2013 der Kommission (14) am 31. Mai 2023 aus. |
(13) |
Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (15), die gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (16) weiterhin für diese Wirkstoffe gilt, wurden Anträge und ergänzende Dossiers für die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe eingereicht. Sie wurden von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten für zulässig erklärt. |
(14) |
Für die Wirkstoffe Aclonifen, Ametoctradin, Beflubutamid, Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Mandipropamid, Metalaxyl, Metaldehyd, Metam, Metazachlor, Paclobutrazol, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen worden. |
(15) |
Für die Wirkstoffe Boscalid, Flurochloridon, Indolyl-Buttersäure, Penoxsulam und Proquinazid benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Zeit, um eine Schlussfolgerung anzunehmen und gegebenenfalls eine Sachverständigenkonsultation zu organisieren. Außerdem wird zusätzliche Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 benötigt. |
(16) |
Für den Wirkstoff Prothioconazol wurden von der Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 mit einer Frist bis zum 15. April 2023 angefordert. Für die Wirkstoffe Dimethomorph, Fluoxastrobin, Folpet, Formetanat, Metribuzin, Milbemectin, Paclobutrazol, Penoxsulam, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl und Propamocarb wurden zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von der Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 angefordert und von den Antragstellern fristgerecht vorgelegt. Es wird jedoch zusätzliche Zeit für ihre Bewertung und die entsprechende Schlussfolgerung sowie für die anschließende Risikomanagemententscheidung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 benötigt. |
(17) |
Für die Wirkstoffe Benthiavalicarb und Captan hat die Behörde ihre Schlussfolgerung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 vorgelegt. Gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 hat die Kommission im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Gespräche über diese Wirkstoffe aufgenommen und in Bezug auf Captan den Bericht über die Erneuerung und den Entwurf einer Verordnung zur Erneuerung seiner Genehmigung vorgelegt. Bis zur Stellungnahme dieses Ausschusses zum genannten Verordnungsentwurf wird zusätzliche Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 benötigt. |
(18) |
Für den Wirkstoff S-Metolachlor hat die Behörde der Kommission und den Mitgliedstaaten am 3. Februar 2023 ihre Schlussfolgerung gemäß Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 mit Ausnahme der Bewertung der endokrinschädlichen Eigenschaften vorgelegt. Für die Annahme einer Risikomanagemententscheidung gemäß Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 wird jedoch zusätzliche Zeit benötigt. |
(19) |
Daher kann wahrscheinlich vor Ablauf der jeweiligen Genehmigungszeiträume dieser Wirkstoffe am 31. Mai 2023, 30. Juni 2023 und 31. Juli 2023 keine Entscheidung über die Erneuerung ihrer Genehmigung getroffen werden. Die Gründe für die Verzögerung bei den Erneuerungsverfahren liegen zudem außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller. |
(20) |
Da wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der jeweiligen Genehmigungszeiträume getroffen werden kann und die Gründe für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen, sollten die Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe verlängert werden, um den Abschluss der erforderlichen Bewertungen zu ermöglichen und die regulatorische Entscheidungsfindung in Bezug auf die jeweiligen Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abzuschließen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(21) |
Falls die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Ablaufdatum auf dasselbe Datum wie vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs festzusetzen, je nachdem, welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Wirkstoffs zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
(22) |
In Anbetracht der Tatsache, dass die derzeitige Genehmigung von Clethodim, Cycloxydim, Cyflumetofen, Dazomet, Diclofop, Fenazaquin, Fluopicolid, Flurochloridon, Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Metaldehyd, Paclobutrazol, Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus, Trichoderma asperellum Stamm T34 und Trichoderma atroviride Stamm I-1237 am 31. Mai 2023 ausläuft, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten. |
(23) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff (ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1266 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 1-Decanol, 6-Benzyladenin, Aluminiumsulfat, Azadirachtin, Bupirimat, Carboxin, Clethodim, Cycloxydim, Dazomet, Diclofop, Dithianon, Dodin, Fenazaquin, Fluometuron, Flutriafol, Hexythiazox, Hymexazol, Indolyl-Buttersäure, Isoxaben, Schwefelkalk, Metaldehyd, Paclobutrazol, Pencycuron, Sintofen, Tau-Fluvalinat und Tebufenozid (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 81).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1527 der Kommission vom 6. September 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Cyflufenamid, Fluopicolid, Heptamaloxyloglucan und Malathion (ABl. L 231 vom 7.9.2017, S. 3).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2069 der Kommission vom 13. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Flonicamid (IKI-220), Metalaxyl, Penoxsulam und Proquinazid (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 51).
(8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 200/2013 der Kommission vom 8. März 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Ametoctradin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 67 vom 9.3.2013, S. 1).
(9) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 22/2013 der Kommission vom 15. Januar 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Cyflumetofen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 11 vom 16.1.2013, S. 8).
(10) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 368/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Helicoverpa armigera Nucleopolyhedrovirus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 36).
(11) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 188/2013 der Kommission vom 5. März 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Mandipropamid gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 62 vom 6.3.2013, S. 13).
(12) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2013 der Kommission vom 22. April 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Spodoptera littoralis Nucleopolyhedrovirus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 111 vom 23.4.2013, S. 33).
(13) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1238/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma asperellum (Stamm T34) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 59).
(14) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 17/2013 der Kommission vom 14. Januar 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Trichoderma atroviride Stamm I-1237 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 9 vom 15.1.2013, S. 5).
(15) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
Teil A wird wie folgt geändert:
|
2. |
Teil B wird wie folgt geändert:
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5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/166 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/919 DER KOMMISSION
vom 4. Mai 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China unterliegen einem endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) (2) eingeführt wurde. |
(2) |
Für die Unternehmen Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. und Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. gelten endgültige Antidumpingzölle in Höhe von 41,4 % (TARIC (3)-Zusatzcode C204) bzw. 54,9 % (TARIC-Zusatzcode C172). |
(3) |
Am 23. August 2019 wurde das Unternehmen Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. von Daye Special Steel Company Ltd. (4) übernommen, das auch Anteilseigner von Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. ist. Durch diese Übernahme wurden Zhejiang Gross Seamless Steel Tubes Co., Ltd. und Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd. zu verbundenen Unternehmen. |
(4) |
Am 12. September 2019 änderte das Unternehmen Daye Special Steel Company Ltd. seinen Namen in CITIC Pacific Special Steel Group Co., Ltd (im Folgenden „CITIC Pacific Group“), Hubei Xinyegang Special Tube Co., Ltd änderte seinen Namen in Daye Special Steel Co., Ltd (5) und Zhejiang Gross Seamless Steel Tube Co., Ltd änderte seinen Namen in Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd (6). |
(5) |
Die Kommission bestätigte, dass die von den Unternehmen vorgelegten Informationen und Nachweise zu den Umfirmierungen korrekt waren. |
(6) |
Angesichts der in den Erwägungsgründen 3 und 4 beschriebenen Änderungen vertrat die Kommission die Auffassung, dass die unternehmensspezifischen Zollsätze für jeden der beiden ausführenden Hersteller durch einen einzigen Zollsatz für die neu gegründete CITIC Pacific Group ersetzt werden mussten. |
(7) |
Die Änderungen bestanden ausschließlich in der Änderung der Eigentumsverhältnisse bei Zhejiang Pacific Seamless Steel Tube Co., Ltd und in Umfirmierungen, die keine Auswirkungen auf Produktion und Geschäftstätigkeit der Unternehmen oder sonstige Umstände im Zusammenhang mit Dumping und Schädigung hatten. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Festlegung eines neuen Antidumpingzolls auf der Grundlage neuer Berechnungen der Dumping- und Schadensspanne nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt war. Stattdessen hielt es die Kommission für angemessen, einen Zollsatz für die Gruppe auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der von beiden ausführenden Herstellern vorgelegten und in der Ausgangsuntersuchung überprüften Daten festzulegen. |
(8) |
Auf der Grundlage dieser Daten ermittelte die Kommission eine einzige Schadens- und Dumpingspanne für die CITIC Pacific Group:
|
(9) |
Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Nach der Regel des niedrigeren Zolls gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte die Höhe der Zölle in Höhe der Dumpingspanne oder in Höhe der Schadensspanne festgesetzt werden, je nachdem, welche niedriger ist, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen. Auf dieser Grundlage beträgt die neue Zollspanne für die beiden Unternehmen der CITIC Pacific Group 51,8 %. |
(10) |
Diese Feststellungen wurden den interessierten Parteien mitgeteilt, und sie erhielten Zeit zur Stellungnahme. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 wird wie folgt geändert:
— |
Die nachfolgenden Einträge in der Tabelle werden gelöscht:
|
— |
Die folgenden Einträge sollten in die Tabelle aufgenommen werden:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. Mai 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 3).
(3) Integrierter Zolltarif der Europäischen Union.
(4) Daye Special Steel Company Ltd. (chinesischer Name: 大冶特殊钢股份有限公司) ist der frühere Name von CITIC Pacific Special Steel Group Co., Ltd., nicht des Ausführers Daye Special Steel Co., Ltd. (chinesischer Name: 大冶特殊钢有限公司).
(5) Die Umfirmierung wurde am 4. September 2019 vom Marktaufsichts- und Verwaltungsbüro der Stadt Huangshi genehmigt.
(6) Die Umfirmierung wurde am 27. August 2019 vom Marktaufsichts- und Verwaltungsbüro des Bezirks Shangyu genehmigt.
BESCHLÜSSE
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/169 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/920 DES RATES
vom 4. Mai 2023
über eine Unterstützungsmaßname im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen zu verwenden, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich. |
(2) |
Im Rahmen der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union von 2016 wurden folgende Ziele festgelegt: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung; Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen Nachbarschaft der Union; Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen; Förderung und Unterstützung von kooperativen regionalen Ordnungen sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik, die auf dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beruht. |
(3) |
Am 21. März 2022 billigte die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel, unter anderem durch die verstärkte Nutzung der EFF zur Unterstützung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden. |
(4) |
Die Union setzt sich für enge Beziehungen zur Unterstützung eines starken, unabhängigen und wohlhabenden Georgiens auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, und für die Förderung einer politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration ein, wobei sie zugleich die territoriale Unversehrtheit Georgiens innerhalb seiner international anerkannten Grenzen nachdrücklich unterstützt. Gemäß Artikel 5 des Assoziierungsabkommens intensivieren die Union und Georgien ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. |
(5) |
Die Union würdigt den wichtigen Beitrag Georgiens zur GSVP der Union, einschließlich des fortdauernden Beitrags Georgiens zu den Krisenbewältigungsmissionen der GASP in der Zentralafrikanischen Republik und in der Republik Mali. |
(6) |
In Bezug auf das anhaltende Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der georgischen Streitkräfte in prioritären Bereichen zu unterstützen, beruht dieser Beschluss auf dem Beschluss (GASP) 2021/2134 des Rates (3) und auf dem Beschluss (GASP) 2022/2352 des Rates (4). |
(7) |
Am 8. Februar 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) einen Antrag Georgiens, in dem die Union ersucht wird, die georgischen Streitkräfte durch Ausbau der Kapazitäten der Pioniertruppe, der Führungs-, der medizinischen sowie der Cyberabwehr- und Logistikeinheiten zu unterstützen. |
(8) |
Die Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (5) und im Einklang mit den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt. |
(9) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, Grundfreiheiten und demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird, (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) wird zugunsten von Georgien (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, zur Stärkung der Kapazitäten der georgischen Streitkräfte beizutragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber Georgien zu erhöhen. Die Unterstützungsmaßnahme knüpft an die frühere Unterstützung im Rahmen der EFF an und soll es den georgischen Streitkräften ermöglichen, die operative Wirksamkeit zu verbessern, die Einhaltung von Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und somit einen besseren Schutz der Zivilbevölkerung in Krisen und Notfällen zu verwirklichen. Sie wird auch zur Stärkung der Kapazitäten Georgiens im Hinblick auf seine Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der EU beitragen.
(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, erstreckt sich die Finanzierung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme auf die Bereitstellung folgender Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie Ausstattung und Leistungen, einschließlich technischer Ausbildung — sofern beantragt — für die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der georgischen Streitkräfte:
a) |
technische Ausrüstung, |
b) |
Mobilitätsausrüstung für die Artillerietruppe, |
c) |
medizinische Geräte, |
d) |
Ausrüstung für die Cyberabwehr, |
e) |
Logistikausrüstung. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahme, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 30 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der georgischen Streitkräfte; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten kann erfolgen durch
a) |
die Central Project Management Agency in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und e und |
b) |
die e-Governance-Academy in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d. |
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung wird für eine Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die im Einklang mit Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen genutzt und trägt zur Prävention solcher Verstöße, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der georgischen Streitkräfte bei.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; |
b) |
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis diese Berichterstattung vom PSK nicht mehr für notwendig erachtet wird; |
c) |
Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag den Zugang zur Durchführung von Überprüfungen vor Ort gewährt. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4.
(3) Beschluss (GASP) 2021/2134 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 55).
(4) Beschluss (GASP) 2022/2352 des Rates vom 1. Dezember 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der georgischen Streitkräfte (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 145).
(5) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/173 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/921 DES RATES
vom 4. Mai 2023
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet, über die die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere dient die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 der Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- und Verteidigungsbereich. |
(2) |
Mit der Globalen Strategie 2016 für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union wurden folgende Ziele festgelegt: die Stärkung von Sicherheit und Verteidigung, Investitionen in die Resilienz der Staaten und Gesellschaften in der östlichen Nachbarschaft der Union, Entwicklung eines integrierten Ansatzes für Konflikte und Krisen, Förderung und Unterstützung von kooperativen regionalen Ordnungen sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik, die auf dem Völkerrecht, einschließlich der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, beruht. |
(3) |
Am 21. März 2022 hat die Union den Strategischen Kompass mit dem Ziel gebilligt, zu einem stärkeren und fähigeren Bereitsteller von Sicherheit zu werden, und zwar unter anderem durch den verstärkten Einsatz der EFF zur Erhöhung der Verteidigungsfähigkeiten der Partner. |
(4) |
Die Union setzt sich für enge Beziehungen zur Unterstützung einer starken, unabhängigen und wohlhabenden Republik Moldau auf der Grundlage des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich der vertieften und umfassenden Freihandelszone, ein und fördert die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration bei gleichzeitiger entschiedener Unterstützung der Souveränität und der territorialen Integrität der Republik Moldau innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen. Gemäß Artikel 5 des Assoziierungsabkommens intensivieren die Union und die Republik Moldau ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP), und behandeln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichen Konfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität, Abrüstung, Nichtverbreitung, Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. |
(5) |
Die Union würdigt den wichtigen Beitrag der Republik Moldau zur GASP der Union, einschließlich des fortgesetzten Beitrags der Republik Moldau zur Ausbildungsmission der Europäischen Union in der Republik Mali. |
(6) |
Dieser Beschluss stützt sich auf die Beschlüsse (GASP) 2021/2136 (3) und (GASP) 2022/1093 (4) des Rates in Bezug auf das fortgesetzte Engagement der Union, den Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau in Bereichen vorrangigen Bedarfs zu unterstützen. |
(7) |
Am 6. Februar 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ein Ersuchen der Republik Moldau um Unterstützung der Union für die Streitkräfte der Republik Moldau bei der Beschaffung von wichtiger Ausrüstung für den Ausbau der Kapazitäten ihrer Einheiten für Luftüberwachung, Mobilität, Logistik, Kommando und Kontrolle sowie Cyberabwehr erhalten. |
(8) |
Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (5), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt. |
(9) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Republik Moldau (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme besteht darin, im Einklang mit der allgemeinen Politik der Union gegenüber der Republik Moldau zum Ausbau der Kapazitäten der Streitkräfte der Republik Moldau beizutragen, um die nationale Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor zu erhöhen. Aufbauend auf der bisherigen Unterstützung durch die EFF wird die Unterstützungsmaßnahme den Streitkräften der Republik Moldau ermöglichen, ihre operative Wirksamkeit zu erhöhen, die Einhaltung der Standards der Union und die Interoperabilität zu beschleunigen und so die Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen besser zu schützen. Ferner werden dadurch die Kapazitäten der Republik Moldau im Hinblick auf ihre Teilnahme an militärischen GSVP-Missionen und -Operationen der EU gestärkt.
(3) Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert ist, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung der Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden, finanziert:
a) |
Luftüberwachungsausrüstung; |
b) |
Mobilitätsausrüstung und Fahrzeuge; |
c) |
Logistikausrüstung; |
d) |
Kommando- und Kontroll-Ausrüstung; |
e) |
Ausrüstung für die Cyberabwehr. |
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Vertrags zwischen dem Verwalter der Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, und den in Artikel 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Stellen, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 40 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:
a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau; |
b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
c) |
die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
d) |
dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in diesen Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch
a) |
das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a bis d; und |
b) |
die e-Governance-Academy in Bezug auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e. |
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die gemäß Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der Streitkräfte der Republik Moldau, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung zu unterzeichnen sind; |
b) |
Berichterstattung über das Inventar, wobei der Begünstigte jährlich Bericht über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
c) |
Inspektionen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort zu gewähren hat. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziels beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann dem Rat auch die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
(2) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
(3) Beschluss (GASP) 2021/2136 des Rates vom 2. Dezember 2021 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 63).
(4) Beschluss (GASP) 2022/1093 des Rates vom 30. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 22).
(5) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).
5.5.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 119/177 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/922 DES RATES
vom 4. Mai 2023
zur Durchführung des Beschlusses 2010/788/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2010/788/GASP des Rates vom 20. Dezember 2010 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Demokratischen Republik Kongo (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 20. Dezember 2010 den Beschluss 2010/788/GASP angenommen. |
(2) |
Am 1. März 2023 hat der Ausschuss des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der gemäß der Resolution 1533 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzt wurde, die Angaben zu einer Person, die restriktiven Maßnahmen unterliegt, aktualisiert. |
(3) |
Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2010/788/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
In Anhang I Buchstabe a (Liste der Personen nach Artikel 3 Absatz 1) des Beschlusses 2010/788/GASP erhält Eintrag 30 folgende Fassung:
„30. |
Bosco TAGANDA (alias: a) Bosco Ntaganda, b) Bosco Ntagenda, c) General Taganda, d) Lydia (während er der APR angehörte), e) Terminator, f) Tango Romeo (Rufzeichen), g) Romeo (Rufzeichen), h) Major) Anschrift: Belgien (seit 14. Dezember 2022). Geburtsdatum: zwischen 1973 und 1974. Geburtsort: Bigogwe, Ruanda. Staatsangehörigkeit: Demokratische Republik Kongo. Tag der Benennung durch die VN: 1. November 2005 (geändert am 13. Oktober 2016, 19. August 2020 und 1. März 2023). Weitere Angaben: geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Nord-Kivu. Wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Ehemaliger Stabschef des CNDP, wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali. An den IStGH in Den Haag, Niederlande, überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit; das Verfahren begann im September 2015. Am 8. Juli 2019 verurteilte der IStGH ihn in 18 Fällen von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Zeitraum zwischen 2002 und 2003 in Ituri begangen wurden. Am 7. November 2019 wurde er zu insgesamt 30 Jahren Haft verurteilt. Er hat sowohl den Schuldspruch als auch das Strafmaß angefochten. Am 30. März 2021 bestätigte die Berufungskammer des IStGH den Schuldspruch und das Strafmaß. Am 14. Dezember 2022 wurde er zur Strafvollstreckung in das Hoheitsgebiet Belgiens überstellt. Weblink zur Besonderen Ausschreibung (‚Special Notice‘) der Interpol und des Sicherheitsrates der VN: https://www.interpol.int/en/How-we-work/Notices/View-UN-Notices-Individuals Zusätzliche Informationen aus der vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Zusammenfassung der Gründe für die Aufnahme in die Liste: Bosco Taganda war Militärkommandant der UPC-L, besitzt politischen Einfluss und befehligt und kontrolliert die Aktivitäten der UPC-L, einer der unter Nummer 20 der Resolution 1493 (2003) genannten bewaffneten Gruppen und Milizen, die unter Verstoß gegen das Waffenembargo am illegalen Waffenhandel beteiligt sind. Er war im Dezember 2004 zum General der FARDC ernannt worden, lehnte dies aber ab und verblieb daher außerhalb der FARDC. Laut dem Büro des SRSG für Kinder und bewaffnete Konflikte war er 2002 und 2003 verantwortlich für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in Ituri sowie von 2002 bis 2009 unmittelbar und/oder befehlshaberisch verantwortlich für 155 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern in Nord-Kivu. Als Stabschef des CNDP war er unmittelbar und befehlshaberisch für das Kiwanja-Massaker vom November 2008 verantwortlich. Geboren in Ruanda; im Kindesalter Umzug nach Nyamitaba, Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Hielt sich im Juni 2011 in Goma auf; ist im Besitz großer Farmen in der Region Ngungu im Masisi-Gebiet, Provinz Nord-Kivu. Er wurde durch Präsidialerlass vom 11. Dezember 2004 im Anschluss an die Friedensabkommen von Ituri zum Brigadegeneral der FARDC ernannt. Er war zunächst Stabschef des CNDP und wurde nach der Festnahme von Laurent Nkunda im Januar 2009 militärischer Befehlshaber der CNDP. Seit Januar 2009 war er de facto stellvertretender Befehlshaber bei den Operationen ‚Umoja Wetu‘, ‚Kimia II‘ und ‚Amani Leo‘ gegen die FDLR in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu. Reiste im März 2013 nach Ruanda ein und stellte sich am 22. März freiwillig den Bediensteten des IStGH in Kigali; anschließend wurde er an den IStGH in Den Haag (Niederlande) überstellt. Am 9. Juni 2014 bestätigte der IStGH gegen ihn 13 Anschuldigungen wegen Kriegsverbrechen und fünf Anschuldigungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Das Verfahren begann im September 2015.“ |