ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 111

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
26. April 2023


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 ( 1 )

1

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/858 der Kommission vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

15

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/859 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose (mikrobiell), um dessen Erzeugung mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 zu genehmigen ( 1 )

17

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/860 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

26.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/1


VERORDNUNG (EU) 2023/857 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 19. April 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen von Paris (4), das am 12. Dezember 2015 im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, im Folgenden „UNFCCC“) angenommen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), trat am 4. November 2016 in Kraft. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris haben vereinbart, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Diese Verpflichtung wurde durch die Annahme des Klimapakts von Glasgow am 13. November 2021 im Rahmen des UNFCCC gestärkt, in dem die als Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienende Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC anerkennt, dass die Auswirkungen des Klimawandels bei einem Temperaturanstieg um 1,5 °C gegenüber 2 °C deutlich geringer sein werden, und ihre Entschlossenheit bekräftigt, die Bemühungen um eine Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C fortzusetzen.

(2)

Das Erfordernis, Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen zu ergreifen, wird zunehmend dringlicher, wie der Weltklimarat (IPCC) in seinen Berichten — dem Bericht vom 7. August 2021 zu dem Thema „Klimawandel 2021: Naturwissenschaftliche Grundlagen“, dem Bericht vom 28. Februar 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Folgen des Klimawandels, Anpassung und Verwundbarkeit“ und dem Bericht vom 4. April 2022 zu dem Thema „Klimawandel 2022: Minderung des Klimawandels“ — feststellt. Die Union sollte sich daher mit dieser Dringlichkeit befassen und ihre Anstrengungen verstärken.

(3)

Die Union hat einen Rechtsrahmen dafür geschaffen, ihre vom Europäischen Rat 2014 — also vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens von Paris — gebilligte Zielvorgabe für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 40 % zu erreichen. Diesen Rechtsrahmen bilden unter anderem die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5), mit der ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union eingeführt wird (EU-EHS), die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft auszugleichen (LULUCF), und die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), in der nationale Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 in denjenigen Sektoren festgelegt sind, die weder unter die Richtlinie 2003/87/EG noch unter die Verordnung (EU) 2018/841 fallen.

(4)

Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 über den europäischen Grünen Deal bietet einen Ausgangspunkt für das Erreichen des Unionsziels der Klimaneutralität bis spätestens 2050 sowie des in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Ziels, danach negative Emissionen zu erreichen. Der europäische Grüne Deal kombiniert eine umfassende Auswahl einander verstärkender Maßnahmen und Initiativen zur Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis 2050 und präsentiert eine neue Wachstumsstrategie, die darauf abzielt, den Übergang der Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu vollziehen, in der das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung abgekoppelt ist. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Gleichzeitig umfasst dieser Übergang Aspekte der Geschlechtergleichstellung und hat besondere Folgen für einige benachteiligte und schutzbedürftige Gruppen wie ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Angehörige ethnischer Minderheiten. Deshalb muss sichergestellt werden, dass der Übergang gerecht und inklusiv ist und dabei niemand zurückgelassen wird.

(5)

Am 16. Juni 2022 hat der Rat eine Empfehlung zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität angenommen (9), in der hervorgehoben wird, dass begleitende Maßnahmen erforderlich sind und dass besonderes Augenmerk auf die Unterstützung der Regionen, Industrien, Kleinstunternehmen sowie von kleinen und mittleren Unternehmen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Haushalte und Verbraucherinnen und Verbraucher gelegt werden muss, die vor den größten Herausforderungen stehen werden. In dieser Empfehlung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, eine Reihe von Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung und Übergang zu neuen Arbeitsplätzen, Schaffung von Arbeitsplätzen und Unternehmertum, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Vergabe öffentlicher Aufträge, Besteuerungs- und Sozialschutzsysteme, grundlegende Dienstleistungen und Wohnraum sowie — unter anderem zur Stärkung der Gleichstellung der Geschlechter — in der allgemeinen und beruflichen Bildung in Erwägung zu ziehen.

(6)

Mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2021/1119 hat die Union das verbindliche Ziel der gesamtwirtschaftlichen Klimaneutralität bis 2050 rechtlich verankert, wodurch die Emissionen bis zu diesem Zeitpunkt auf Netto-Null gesenkt werden, sowie das Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Die genannte Verordnung sieht auch ein verbindliches Ziel der Union für die Senkung ihrer Nettotreibhausgasemissionen (Emissionen nach Abzug des Abbaus) bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 vor. Ferner wird mit der Verordnung der Beitrag beim Nettoabbau von Treibhausgasen zum Klimaziel der Union für 2030 auf 225 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent begrenzt.

(7)

Um die Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie die Beiträge der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris umzusetzen, sollte der Rechtsrahmen der Union zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angepasst werden.

(8)

Die Verordnung (EU) 2018/842 regelt Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, damit das derzeitige Ziel der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 30 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 jener Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen, erfüllt wird. Zudem enthält sie Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und zur Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

(9)

Während der Emissionshandel auf Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr sowie aus Gebäuden, dem Straßenverkehr oder sonstigen Bereichen ausgeweitet wird, sollte der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 beibehalten werden. Die Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher weiterhin für die Treibhausgasemissionen aus der inländischen Schifffahrt gelten, nicht jedoch für die Emissionen aus der internationalen Schifffahrt. Die Aufnahme von Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie sollte den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842 ebenfalls nicht verändern. Die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats, die bei Compliance-Kontrollen zu berücksichtigen sind, werden weiterhin nach Abschluss der Inventarüberprüfungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bestimmt werden.

(10)

Im Einklang mit den IPCC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare von 2006 (IPCC Guidelines for National Greenhouse Gas Inventories) werden CO2-Emissionen aus Biomasse für energetische Zwecke unter den Inventarkategorien für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 gemeldet. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die Treibhausgasemissionen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen für die Zwecke der Bestimmung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 als emissionsfrei bewertet. Um den Auswirkungen indirekter Landnutzungsänderungen Rechnung zu tragen und die Nachhaltigkeit solcher Brennstoffe zu fördern, ist es wichtig, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), einschließlich ihrer Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen in Bezug auf solche Brennstoffe, vollständig umsetzen.

(11)

In einigen Sektoren sind die Treibhausgasemissionen entweder gestiegen oder stabil geblieben. Die Kommission wies in ihrer Mitteilung vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030 — In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“ darauf hin, dass das ehrgeizigere Gesamtziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 nur erreicht werden kann, wenn alle Sektoren dazu beitragen.

(12)

Der Europäische Rat legte in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Dezember 2020 dar, dass das neue Ziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 von der Union gemeinsam auf möglichst kosteneffiziente Weise erfüllt werden wird, dass sich alle Mitgliedstaaten an diesen Anstrengungen beteiligen werden, wobei Fairness- und Solidaritätsaspekte berücksichtigt werden und niemand zurückgelassen wird, und dass das neue Ziel für 2030 unter Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Union und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Ausgangssituationen und nationalen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten und des Emissionsreduktionspotenzials, einschließlich jener der Inselmitgliedstaaten und Inseln, sowie der unternommenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten erreicht werden muss.

(13)

Damit das neue Unionsziel einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 erfüllt werden kann, müssen die unter die Verordnung (EU) 2018/842 fallenden Sektoren ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und bis 2030 eine Senkung um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 erreichen. Die Verordnung (EU) 2018/842 ist auch ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris sowie des Ziels der Union, im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/1119 bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, wobei für die Verwirklichung des Unionsziels die Anstrengungen aller Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten zusammengeführt werden müssen.

(14)

Die in der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 müssen für die einzelnen Mitgliedstaaten geändert werden. Die bei der Überarbeitung der nationalen Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 angewandte Methode sollte dieselbe sein wie beim Erlass der Verordnung (EU) 2018/842, als die nationalen Beiträge unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und ihrer Möglichkeiten hinsichtlich der Kosteneffizienz festgelegt wurden, um eine gerechte und ausgewogene Verteilung der Anstrengungen zu gewährleisten. Daher sollten die Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 im Verhältnis zu der Menge der unter diese Verordnung fallenden und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung geprüften Treibhausgasemissionen des betreffenden Mitgliedstaats im Jahr 2005 festgelegt werden; geprüfte Emissionen aus Anlagen, die 2005 in Betrieb waren und erst nach 2005 ins EU-EHS aufgenommen wurden, fallen nicht darunter.

(15)

Daher sind ab dem Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung neue verbindliche nationale Obergrenzen, ausgedrückt in jährlichen Emissionszuweisungen, erforderlich. Diese Obergrenzen werden sich den Zielvorgaben für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen für die einzelnen Mitgliedstaaten für 2030 schrittweise annähern. Diese jährlichen Obergrenzen, die für die Jahre vor dem Jahr des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission (12) festgelegt wurden, werden beibehalten.

(16)

Die COVID-19-Pandemie und Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine wirken sich auf die Wirtschaft der Union und das Niveau ihrer Treibhausgasmissionen in einem Maße aus, das noch nicht vollständig quantifiziert werden kann. Andererseits führt die Union ihr bislang umfangreichstes Konjunkturpaket durch und beschleunigt die Abkehr von fossilen Brennstoffen, was sich auch auf das Niveau der Treibhausgasemissionen auswirken könnte. Angesichts dieser Unwägbarkeiten und anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die sich auf die Treibhausgasemissionen auswirken, ist es angebracht, die Emissionsdaten im Jahr 2025 zu überprüfen und erforderlichenfalls im Jahr 2025 die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 zu aktualisieren. Für diese Aktualisierung sollte die Kommission die Daten aus den nationalen Inventaren umfassend überprüfen, um auf deren Grundlage die durchschnittlichen Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 zu ermitteln.

(17)

Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/1119 sollte der Senkung direkter Treibhausgasemissionen Priorität eingeräumt werden, die durch verstärkte Entnahmen von Kohlendioxid ergänzt werden muss, wenn es gilt, Klimaneutralität zu erreichen. In der Verordnung (EU) 2021/1119 wird anerkannt, dass Kohlenstoffsenken natürliche wie auch technische Lösungen umfassen. Es ist wichtig, dass ein Unionssystem zur Zertifizierung der Entnahme von sicher und dauerhaft gespeichertem Kohlendioxid durch technische Lösungen eingeführt wird, das den Mitgliedstaaten und Marktteilnehmern Klarheit bietet, um eine derartige Entnahme von Kohlendioxid zu fördern. Wenn ein solches Zertifizierungssystem in Kraft ist, kann eine Analyse der Anrechnung solcher Entnahmen von Kohlenstoff nach dem Unionsrecht vorgenommen werden.

(18)

Um Anreize für frühere Maßnahmen zu schaffen und die Umweltintegrität weiter sicherzustellen, ist es notwendig und angemessen, die Obergrenzen für die Vorwegnahme von jährlichen Emissionszuweisungen aus den folgenden Jahren oder ihre Übertragung auf die folgenden Jahre für den gesamten Zeitraum 2021-2030 zu senken. Andererseits sollten die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen schrittweise verringern und ihre erhöhten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 auf kosteneffiziente Weise erreichen können. Angesichts der in dieser Verordnung vorgeschriebenen neuen und strengeren jährlichen Emissionszuweisungen ist es angezeigt, die bestehenden Obergrenzen für Übertragungen von jährlichen Emissionszuweisungen zwischen den Mitgliedstaaten anzuheben. Die Möglichkeit der Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und versetzt sie in die Lage, ihre Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient zu erreichen und gleichzeitig die Umweltintegrität zu wahren. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden, damit diese in einer für alle Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen oder durch Verwendung einer elektronischen Schnittstelle, mit dem Ziel, den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern und die Transaktionskosten zu verringern.

Die Mitgliedstaaten sind bereits verpflichtet, die Kurzinformationen über abgeschlossene Übertragungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission (13) zu übermitteln. Nach der Zusammenstellung durch die Kommission wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten in elektronischer Form eine Zusammenfassung der übermittelten Informationen zur Verfügung gestellt, in der die Spanne der pro Übertragung der jährlichen Emissionszuweisungen gezahlten Preise angegeben ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der beiden Zeiträume zwischen der Veröffentlichung der in Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Durchführungsrechtsakte und dem Beginn des Verfahrens zur Compliance-Kontrolle am 15. jedes Monats über abgeschlossene Übertragungen Bericht erstatten. Um den Austausch von Informationen über beabsichtigte Übertragungen zu erleichtern, werden die Mitgliedstaaten ferner ersucht, die relevanten Informationen laufend zu aktualisieren. Eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen wird von der Kommission erstellt und zeitnah in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Um die Transparenz zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten den mit der Verordnung (EU) 2018/1999 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung vor jeder tatsächlichen Übertragung von ihrer Absicht in Kenntnis setzen, einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen. Daher ist es angebracht, die Verordnung (EU) 2018/1999 zu ändern.

(19)

Zwecks Einhaltung der Verordnung (EU) 2018/842 ist es für bestimmte Mitgliedstaaten möglich, dass die Löschung einer begrenzten Menge von EU-EHS-Zertifikaten angerechnet wird (im Folgenden „EU-EHS-Flexibilität“). Von den dafür infrage kommenden Mitgliedstaaten haben zwei die EU-EHS-Flexibilität nicht in Anspruch genommen und ein Mitgliedstaat hat sie nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Vor dem Hintergrund der in dieser Verordnung festgelegten ehrgeizigeren Zielvorgaben sollte diesen Mitgliedstaaten eine neue Möglichkeit eingeräumt werden, von der Flexibilität Gebrauch zu machen oder diese weiter zu nutzen. Es ist daher angezeigt, eine neue Frist festzulegen, bis zu der die Mitgliedstaaten der Kommission die Absicht, von dieser Flexibilität Gebrauch zu machen oder sie weiter zu nutzen, mitteilen können. Angesichts der besonderen Struktur der maltesischen Wirtschaft liegt außerdem das auf dem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf basierende nationale Ziel dieses Mitgliedstaats für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen deutlich über seinem Potenzial für kosteneffiziente Reduktionsmaßnahmen. Daher ist es angebracht, Malta einen besseren Zugang zu dieser Flexibilitätsmöglichkeit zu gewähren, ohne dass dies das Ziel der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gefährdet.

(20)

Zusätzlich zur EU-EHS-Flexibilität kann eine begrenzte Menge der Nettoabbaueinheiten und der Nettoemissionen aus LULUCF für die Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/842 durch die Mitgliedstaaten angerechnet werden (im Folgenden „LULUCF-Flexibilität“). Um sicherzustellen, dass bis 2030 ausreichende Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, sollte die Nutzung der LULUCF-Flexibilität begrenzt werden, indem die Inanspruchnahme der LULUCF-Flexibilität auf zwei getrennte Zeiträume verteilt wird, für die jeweils eine Obergrenze gilt, die der Hälfte der in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegten Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten entspricht. Außerdem sollte der Titel von Anhang III mit der Verordnung (EU) 2018/841, nach Änderung durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission (14), in Einklang gebracht werden. Folglich ist es nicht mehr erforderlich, dass die Verordnung (EU) 2018/842 eine Rechtsgrundlage vorsieht, die die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels von Anhang III dieser Verordnung zu erlassen. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher gestrichen werden.

(21)

Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erreichung seiner jährlichen Emissionsmengen gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 erzielt, so sollten die Mechanismen für Abhilfemaßnahmen gemäß der genannten Verordnung gestärkt werden, um rasche und wirksame Maßnahmen zu ermöglichen. Es ist daher angezeigt, die Anforderungen an Pläne für Abhilfemaßnahmen, die der Kommission von den Mitgliedstaaten in dem Fall vorzulegen sind, dass keine ausreichenden Fortschritte erzielt werden, zu überarbeiten.

(22)

Die EU und ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (15) (im Folgenden „Übereinkommen von Århus“). Die öffentliche Kontrolle und der Zugang zur Justiz sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Werte der Union und Instrumente zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit.

(23)

Die Klimaschutzmaßnahmen der Union sollten sich auf die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse stützen. Die Stellungnahmen des mit Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) eingesetzten europäischen wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel sollten daher im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2018/842 berücksichtigt werden.

(24)

Angesichts der Einführung einer verschärften Regelung ab 2026 zur Einhaltung der Vorgaben der Verordnung (EU) 2018/841 ist es angezeigt, die Praxis des Abzugs der über den Abbau hinausgehenden Treibhausgasemissionen, die von den einzelnen Mitgliedstaaten im Zeitraum 2026 bis 2030 im LULUCF-Sektor verursacht werden, abzuschaffen. Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/842 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 im Jahr 2024 sollten die Ziele der Union für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119, die Verpflichtung der Union zu den Zielen des Übereinkommens von Paris und alle einschlägigen Verpflichtungen, die sich aus den Konferenzen der Vertragsparteien des UNFCCC ergeben, berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte diese Überprüfung einen Weg zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen umfassen, der mit dem verbindlichen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 vereinbar ist.

(26)

Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen wie Methan, Stickstoffoxid und fluorierte Gase machen über 20 % der Treibhausgasemissionen der Union aus. Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen fallen unter die Verordnung (EU) 2018/842 und sind daher zwangsläufig Teil der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten ergreifen werden, um ihre ehrgeizigeren Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 gemäß der vorliegenden Verordnung zu erreichen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission bis zum 30. Juni 2023 den aktualisierten Entwurf ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne vorlegen. Die Kommission wird diesbezüglich Handlungsempfehlungen herausgeben, unter anderem um die Mitgliedstaaten zu ermutigen, Ziele und Strategien zur Reduzierung der Methanemissionen festzulegen. Ebenso müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre Strategiepläne im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik überarbeitet werden sollten, um den ehrgeizigeren Zielen der Verordnung (EU) 2018/842 Rechnung zu tragen, die mit den Änderungen der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung eingeführt werden. Die Kommission wird in die Jahresberichte gemäß Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 Informationen über die Ergebnisse aufnehmen, die durch die kombinierten Anstrengungen der Union und der Mitgliedstaaten in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen erzielt wurden. Die Kommission soll auch Entwürfe integrierter nationaler Energie- und Klimapläne bewerten und kann Empfehlungen an Mitgliedstaaten richten, die keine ausreichenden Fortschritte erzielen. Die Kommission wird im Rahmen der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/841 die aktuellen Trends und künftigen Prognosen für Treibhausgasemissionen aus der Landwirtschaft sowie regulatorische Optionen bewerten, um sicherzustellen, dass sie mit dem Ziel vereinbar sind, im Einklang mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und den in der Verordnung (EU) 2021/1119 festgelegten Zwischenzielen der Union langfristige Ziele der Reduzierung der Treibhausgasemissionen in allen Wirtschaftssektoren zu erreichen. Bei der Überprüfung der Verordnung (EU) 2018/842 wird die Kommission bewerten, wie alle Sektoren, die unter die genannte Verordnung fallen, zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, insbesondere auch in Bezug auf Nicht-CO2-Treibhausgasemissionen, auch in anderen Sektoren als der Landwirtschaft.

(27)

Da die Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Anpassung — im Lichte der Verordnung (EU) 2021/1119 — der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030, um das Ziel der Union für die Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen zu erreichen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Gemäß dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28)

Die Verordnungen (EU) 2018/842 und (EU) 2018/1999 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/842

Die Verordnung (EU) 2018/842 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Mindestbeiträge für den Zeitraum 2021 bis 2030 zwecks Erfüllung des Ziels der Union, im Jahr 2030 eine Reduzierung ihrer Treibhausgasemissionen um 40 % gegenüber dem Stand von 2005 in den unter Artikel 2 dieser Verordnung fallenden Sektoren zu erreichen. Sie trägt zum langfristigen Ziel der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 bei, mit dem Ziel, danach negative Emissionen zu erreichen. Somit trägt sie zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) (‚Europäisches Klimagesetz‘) und des Übereinkommens von Paris bei. Zudem enthält diese Verordnung Vorschriften zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen und über die Bewertung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Mindestbeitragsverpflichtungen.

(*1)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (‚Europäisches Klimagesetz‘) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).“ "

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Verordnung gilt für die Treibhausgasemissionen, die den IPCC-Quellenkategorien Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung, Landwirtschaft und Abfall gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) zuzuordnen sind; Treibhausgasemissionen infolge der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG genannten Tätigkeiten — ‚Seeverkehr‘ ausgenommen — und Tätigkeiten, die darin nur für die Zwecke der Artikel 14 und 15 jener Richtlinie in Anhang I genannt werden, fallen nicht darunter.

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).“ "

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat hat seine Treibhausgasemissionen im Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 2005 zumindest um den Prozentsatz zu begrenzen, der für ihn in Spalte 2 in Anhang I auf Basis seiner gemäß Absatz 3 dieses Artikels bestimmten Treibhausgasemissionen festgelegt ist.

(2)   Vorbehaltlich der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 dieser Verordnung sowie der Anpassung gemäß Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung und unter Berücksichtigung etwaiger Abzüge infolge der Anwendung des Artikels 7 der Entscheidung Nr. 406/2009/EG sorgt jeder Mitgliedstaat dafür, dass seine Treibhausgasemissionen

a)

in den Jahren 2021 und 2022 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels ermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2016, 2017 und 2018 — im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 1 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt entweder bei fünf Zwölfteln der Zeitachse von 2019 bis 2020 oder im Jahr 2020, je nachdem was zu einer niedrigeren jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat führt;

b)

in den Jahren 2023, 2024 und 2025 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von der für 2022 gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels festgelegten jährlichen Emissionszuweisung für den Mitgliedstaat — im Jahr 2022 beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet;

c)

in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der — ausgehend von den für die Jahre 2021, 2022 und 2023 von dem Mitgliedstaat gemäß Absatz 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 und im Einklang mit Absatz 3 dieses Artikels übermittelten durchschnittlichen Treibhausgasemissionen — beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I dieser Verordnung festgelegten Obergrenze endet; der lineare Minderungspfad eines Mitgliedstaats beginnt bei neun Zwölfteln der Zeitachse von 2023 bis 2024.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten linearen Minderungspfaden.

Für die Jahre 2021 und 2022 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2005, 2016, 2017 und 2018, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 übermittelt wurden, und gibt die Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für das Jahr 2005 an, die zur Bestimmung dieser jährlichen Emissionszuweisungen zugrunde gelegt wird.

Für die Jahre 2023, 2024 und 2025 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und der überprüften Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2016, 2017 und 2018 gemäß Unterabsatz 2.

Für die Jahre 2026 bis 2030 bestimmt die Kommission die jährlichen Emissionszuweisungen auf der Grundlage der gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt wurden.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Durchführungsrechtsakte bestimmen auf Basis der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 Absätze 3, 3a und 3b mitgeteilten Prozentsätze auch die Gesamtmengen, die für die Compliance-Kontrolle eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 im Zeitraum 2021 bis 2030 berücksichtigt werden können. Übersteigen die Gesamtmengen aller Mitgliedstaaten zusammengerechnet die kollektive Gesamtsumme von 100 Mio. Einheiten, werden die jeweiligen Gesamtmengen der einzelnen Mitgliedstaaten anteilig so gekürzt, dass die kollektive Gesamtsumme nicht überschritten wird.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6)   Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen gemäß den Absätzen 1 und 2 berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Notwendigkeit, einen gerechten und sozial gerechten Übergang für alle zu gewährleisten. Die Kommission kann Handlungsempfehlungen herausgeben, um die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht zu unterstützen.“

4.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Jahre 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat eine Menge von bis zu 7,5 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für das folgende Jahr vorwegnehmen.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Ein Mitgliedstaat, dessen Treibhausgasemissionen nach Berücksichtigung der Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten des vorliegenden Artikels und des Artikels 6 in einem bestimmten Jahr unter seiner jährlichen Emissionszuweisung für dieses Jahr liegen, kann

a)

für das Jahr 2021 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einer Höhe von 75 % seiner jährlichen Emissionszuweisung auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen und

b)

für die Jahre 2022 bis 2029 den überschüssigen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisung bis zu einem Volumen von 25 % seiner jährlichen Emissionszuweisungen bis zu dem jeweiligen Jahr auf nachfolgende Jahre des Zeitraums bis 2030 übertragen.

(4)   Ein Mitgliedstaat kann für die Jahre 2021 bis 2025 bis zu 10 % und für die Jahre 2026 bis 2030 bis zu 15 % seiner jährlichen Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr an einen anderen Mitgliedstaat übertragen. Der Empfängermitgliedstaat kann diese Menge zwecks Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 für das betreffende Jahr oder für spätere Jahre des Zeitraums bis 2030 verwenden.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(5a)   Vor jeder Übertragung jährlicher Emissionszuweisungen gemäß der Absätze 4 und 5 unterrichtet ein Mitgliedstaat den durch die Verordnung (EU) 2018/1999 eingerichteten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form von seiner Absicht, einen Teil seiner jährlichen Emissionszuweisungen für ein bestimmtes Jahr zu übertragen.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die Mitgliedstaaten sollten die durch die Übertragung von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß den Absätzen 4 und 5 erzielten Einnahmen oder deren finanziellen Gegenwert für die Bekämpfung des Klimawandels in der Union oder in Drittländern verwenden. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Maßnahmen, die gemäß diesem Absatz ergriffen werden, und veröffentlichen diese Informationen in leicht zugänglicher Form.“

5.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten können ein Mal im Jahr 2024 und ein Mal im Jahr 2027 beschließen, den gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren. In diesem Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bis zum 31. Dezember 2024 bzw. bis zum 31. Dezember 2027 darüber.“

b)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Malta unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2023 darüber, ob es beabsichtigt, bis zu dem in Anhang II für jedes der Jahre 2025 bis 2030 festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.

(3b)   Ungeachtet des Absatzes 3 unterrichten die in Anhang II aufgeführten Mitgliedstaaten, die die Kommission bis zum 31. Dezember 2019 nicht über ihre Absicht in Kenntnis gesetzt haben, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder in vollem Umfang in Anspruch zu nehmen, die Kommission bis 31. Dezember 2023 darüber, ob sie beabsichtigen, bis zu dem in Anhang II für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Höchstprozentsatz die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Löschung einer begrenzten Anzahl von EU-EHS-Zertifikaten in Anspruch zu nehmen oder weiter in Anspruch zu nehmen und für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 anrechnen zu lassen.“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Auf Antrag eines Mitgliedstaats wird von dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG benannten Zentralverwalter (im Folgenden ‚Zentralverwalter‘) eine Menge, die maximal der in Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Gesamtmenge entspricht, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 dieser Verordnung für diesen Mitgliedstaat angerechnet. Ein Zehntel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2021 bis 2030 für diesen Mitgliedstaat gelöscht. Ein Sechstel der gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Verordnung bestimmten Gesamtmenge an EU-EHS-Zertifikaten wird gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG für jedes Jahr des Zeitraums 2025 bis 2030 für Mitgliedstaaten gelöscht, die die Kommission gemäß den Absätzen 3a und 3b dieses Artikels unterrichtet haben.

(5)   Hat ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 die Kommission über seinen Beschluss, den zuvor gemeldeten Prozentsatz zu korrigieren, unterrichtet, so wird für diesen Mitgliedstaat eine entsprechend geringere oder höhere Menge an EU-EHS-Zertifikaten für jedes Jahr des Zeitraums 2026 bis 2030 bzw. des Zeitraums 2028 bis 2030 gelöscht.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Zusätzliche Verwendung von Einheiten aus dem Nettoabbau von Treibhausgasen aus LULUCF“;

b)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„(1)   Soweit die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats dessen jährliche Emissionszuweisung für ein bestimmtes Jahr einschließlich der gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung übertragenen jährlichen Emissionszuweisungen überschreiten, kann eine Menge, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen für die kombinierten Kategorien der Flächenverbuchung, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2018/841 fallen, für die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr angerechnet werden, sofern“

;

ii)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2021 bis 2025 die für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;

aa)

die für diesen Mitgliedstaat angerechnete kumulierte Menge für die Jahre 2026 bis 2030 die Hälfte der für diesen Mitgliedstaat in Anhang III dieser Verordnung festgelegte Höchstmenge der Gesamtnettoabbaueinheiten nicht überschreitet;“;

c)

Absatz 2 wird gestrichen.

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Abhilfemaßnahmen

(1)   Stellt die Kommission bei ihrer jährlichen Bewertung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2018/1999 und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der vorliegenden Verordnung fest, dass ein Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Artikel 4 der vorliegenden Verordnung erzielt, so legt dieser Mitgliedstaat der Kommission innerhalb von drei Monaten einen Plan für Abhilfemaßnahmen vor, der Folgendes umfasst:

a)

eine ausführliche Erläuterung, warum der betreffende Mitgliedstaat keine ausreichenden Fortschritte bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen erzielt;

b)

eine Bewertung dessen, wie die Anstrengungen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats durch Mittel der Union unterstützt werden und wie der Mitgliedstaat beabsichtigt, diese Mittel zu verwenden, um hierbei Fortschritte zu erzielen;

c)

zusätzliche Aktionen, die den integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ergänzen oder dessen Umsetzung verstärken und die dieser in Form nationaler Politiken und Maßnahmen sowie durch Umsetzung von Unionsmaßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen umzusetzen hat zusammen mit einer ausführlichen Bewertung der mit diesen Aktionen geplanten Reduzierung von Treibhausgasemissionen, die sich — sofern vorhanden — auf quantitative Daten stützt;

d)

einen strikten Zeitplan für die Durchführung dieser Aktionen, der die Bewertung der jährlichen Durchführungsfortschritte ermöglicht.

Wenn ein Mitgliedstaat ein nationales Beratungsgremium für Klimafragen eingerichtet hat, kann er sich von diesem bei der Bestimmung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c erforderlichen Maßnahmen beraten lassen.

(2)   Im Einklang mit ihrem jährlichen Arbeitsprogramm unterstützt die Europäische Umweltagentur die Kommission bei der Bewertung jeglicher solcher Pläne für Abhilfemaßnahmen.

(3)   Die Kommission kann eine Stellungnahme zur Belastbarkeit der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 vorgelegten Pläne für Abhilfemaßnahmen abgeben; macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so muss die Abgabe der Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang dieser Pläne erfolgen. Der betreffende Mitgliedstaat trägt der Stellungnahme der Kommission umfassend Rechnung und kann seinen Plan für Abhilfemaßnahmen entsprechend überarbeiten. Trägt der betroffene Mitgliedstaat einem Standpunkt der Kommission oder einem wesentlichen Teil davon nicht Rechnung, so begründet er dies der Kommission.

(4)   Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass sein Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 1 und alle Begründungen gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich sind. Die Kommission macht den in Absatz 3 genannten Standpunkt öffentlich zugänglich.“

8.

Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Haben die Treibhausgasemissionen eines Mitgliedstaats im Zeitraum 2021 bis 2025 gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/841 dessen gemäß Artikel 12 jener Verordnung berechneten Abbau überschritten, so zieht der Zentralverwalter eine diesen überschüssigen Treibhausgasemissionen entsprechende Menge in Tonnen CO2-Äquivalent für die betreffenden Jahre von den jährlichen Emissionszuweisungen an diesen Mitgliedstaat ab.“

9.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Überprüfung

(1)   Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung unter anderem der Veränderungen der nationalen Gegebenheiten, der Art, in der alle Wirtschaftssektoren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen beitragen, der internationalen Entwicklungen und der Anstrengungen, die zur Verwirklichung der langfristigen Ziele des Übereinkommens von Paris und der Verordnung (EU) 2021/1119 unternommen werden, fortlaufend überprüft.

(2)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach jeder im Rahmen des Artikels 14 des Übereinkommens von Paris vereinbarten weltweiten Bestandsaufnahme einen Bericht vor: über die Durchführung dieser Verordnung, einschließlich des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage bei den jährlichen Emissionszuweisungen sowie über die Eignung der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten nationalen Ziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Hinblick auf ihren Beitrag zu den Klimazielen der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 und zu den Zielen des Übereinkommens von Paris vor. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Bewertung der Notwendigkeit zusätzlicher Unionspolitiken und -maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der erforderlichen Treibhausgasemissionsreduktionen durch die Union und ihre Mitgliedstaaten in einem Rahmen für die Zeit nach 2030. Er umfasst darüber hinaus die Bewertung eines Weges zur Reduzierung der unter diese Verordnung fallenden Treibhausgasemissionen, der mit dem Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 vereinbar ist, unter Berücksichtigung des projizierten indikativen Treibhausgasbudgets der Union gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 sowie der Bedeutung der Förderung von Fairness und Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten sowie der Kostenwirksamkeit bei der Verwirklichung dieses Ziels. Diesem Bericht können gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

In dem in Unterabsatz 1 genannten Bericht werden die langfristigen Strategien der Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 ausgearbeitet und vorgelegt wurden, und deren Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 9 der genannten Verordnung berücksichtigt.“

10.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15a

Wissenschaftliche Beratung

Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel (im Folgenden ‚Beirat‘) kann von sich aus wissenschaftliche Beratung leisten oder Berichte zu Maßnahmen der Union, Klimazielen, jährlichen Emissionswerten und Flexibilitätsmöglichkeiten gemäß dieser Verordnung herausgeben. Die Kommission berücksichtigt die einschlägigen Empfehlungen und Berichte des Beirats, insbesondere im Hinblick auf künftige Maßnahmen zur weiteren Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den unter diese Verordnung fallenden Sektoren.

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).“ "

11.

Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1999

Die Verordnung (EU) 2018/1999 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 26 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Ab 2023 ermitteln die Mitgliedstaaten die endgültigen Daten ihrer Treibhausgasinventare bis zum 15. März jedes Jahres (X) und die vorläufigen Daten bis zum 15. Januar jedes Jahres und melden sie unter Einbeziehung der in Anhang V aufgeführten Treibhausgase und Inventarinformationen der Kommission. Der Bericht über die endgültigen Treibhausgasinventardaten enthält auch einen vollständigen, aktuellen nationalen Inventarbericht. Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Berichte stellt die Kommission die in Anhang V Teil 1 Absatz 1 Buchstabe n angeführten Informationen dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a genannten Ausschuss für Klimaänderung in elektronischer Form zur Verfügung.“

2.

Anhang V Teil 1 Absatz 1, Buchstabe n erhält folgende Fassung:

„n)

Informationen über

i)

die Absicht des Mitgliedstaats, die in Artikel 5 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/842 genannten Flexibilitätsinstrumente in Anspruch zu nehmen, einschließlich, soweit möglich, Informationen über Mengen, Art der Übertragung und geschätzte Preisspanne;

ii)

die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/842;

iii)

die Absicht des Mitgliedstaats, das in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 genannte Flexibilitätsinstrument in Anspruch zu nehmen.“

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. April 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. C 152 vom 6.4.2022, S. 189.

(2)   ABl. C 301 vom 5.8.2022, S. 221.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. März 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. März 2023.

(4)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(6)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).

(8)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(9)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(11)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(12)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission vom 16. Dezember 2020 zur Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 58).

(13)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1208 der Kommission vom 7. August 2020 über die Struktur, das Format, die Verfahren für die Vorlage und die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldeten Informationen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 749/2014 der Kommission (ABl. L 278 vom 26.8.2020, S. 1).

(14)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/268 der Kommission vom 28. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Referenzwerte für Wälder für den Zeitraum 2021 bis 2025 (ABl. L 60 vom 22.2.2021, S. 21).

(15)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(16)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).


ANHANG

Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2018/842 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

TREIBHAUSGASEMISSIONSREDUKTIONSZIELE DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄẞ ARTIKEL 4 ABSATZ 1

 

Treibhausgasemissionsreduktionsziele der Mitgliedstaaten im Jahr 2030, auf Basis der gemäß Artikel 4 Absatz 3 bestimmten Treibhausgasemissionen im Jahr 2005

 

Spalte 1

Spalte 2

Belgien

–35  %

–47  %

Bulgarien

–0  %

–10  %

Tschechien

–14  %

–26  %

Dänemark

–39  %

–50  %

Deutschland

–38  %

–50  %

Estland

–13  %

–24  %

Irland

–30  %

–42  %

Griechenland

–16  %

–22,7  %

Spanien

–26  %

–37,7  %

Frankreich

–37  %

–47,5  %

Kroatien

–7  %

–16,7  %

Italien

–33  %

–43,7  %

Zypern

–24  %

–32  %

Lettland

–6  %

–17  %

Litauen

–9  %

–21  %

Luxemburg

–40  %

–50  %

Ungarn

–7  %

–18,7  %

Malta

–19  %

–19  %

Niederlande

–36  %

–48  %

Österreich

–36  %

–48  %

Polen

–7  %

–17,7  %

Portugal

–17  %

–28,7  %

Rumänien

–2  %

–12,7  %

Slowenien

–15  %

–27  %

Slowakei

–12  %

–22,7  %

Finnland

–39  %

–50  %

Schweden

–40  %

–50  %

2.

In Anhang II erhält der Eintrag für Malta folgende Fassung:

„Malta

7 %“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel von Anhang III erhält folgende Fassung:

„GESAMTNETTOABBAU VON TREIBHAUSGASEN AUS DEN UNTER DIE VERORDNUNG (EU) 2018/841 FALLENDEN KATEGORIEN VON FLÄCHEN, DEN SICH DIE MITGLIEDSTAATEN ZUR EINHALTUNG DER VORGABEN IM ZEITRAUM 2021 BIS 2030 GEMÄẞ ARTIKEL 7 ABSATZ 1 BUCHSTABEN a UND aa DER VORLIEGENDEN VERORDNUNG ANRECHNEN LASSEN KÖNNEN“;

b)

Der Eintrag für das Vereinigte Königreich wird gestrichen.

c)

In der letzten Zeile der Tabelle wird „280“ durch „262,2“ ersetzt.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

26.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/15


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/858 DER KOMMISSION

vom 23. Februar 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (Continued Dumping and Subsidy Offset Act, im Folgenden „CDSOA“) mit ihren Verpflichtungen aus den Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EU) 2018/196 ein zusätzlicher Wertzoll von 4,3 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt. Die Kommission muss im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, den Umfang dieser Aussetzung jedes Jahr an den Umfang der zu diesem Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union anpassen. 2022 wurde der Umfang der Aussetzung auf einen zusätzlichen Wertzoll von 0,001 % angepasst und die Verordnung (EU) 2018/196 wurde entsprechend geändert. (2)

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2022 (1. Oktober 2021 bis 30. September 2022) erhoben wurden. Den von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA veröffentlichten Daten zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Union auf 317 877,22 USD.

(3)

Der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile und folglich auch der Umfang der Aussetzung hat zugenommen. Der Umfang der Aussetzung lässt sich nicht durch Hinzufügen oder Streichung von Waren in der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196 an den Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung anpassen. Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte die Kommission daher nicht die Warenliste in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196, sondern die Höhe des Zusatzzolls ändern, um den Umfang der Aussetzung an den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile anzupassen. Die vier in Anhang I aufgeführten Waren sollten daher auf der Liste verbleiben, die Höhe des Zusatzzolls sollte geändert und auf 0,164 % festgesetzt werden.

(4)

Auf ein Jahr gerechnet entspricht ein zusätzlicher Wertzoll von 0,164 % auf die Einfuhren der in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/196 aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten einem Handelswert von höchstens 317 877,22 USD.

(5)

Damit Verzögerungen bei der Anwendung der geänderten Höhe des Zusatzzolls vermieden werden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die Verordnung (EU) 2018/196 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 2 der Verordnung (EU) 2018/196 erhält folgende Fassung, wobei das Sternchen und der dazugehörige Text als Fußnote formatiert werden:

„Artikel 2

Ein Wertzoll von 0,164 % wird zusätzlich zu dem nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geltenden Zoll auf die Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten eingeführt, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 44 vom 16.2.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/682 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 126 vom 29.4.2022, S. 4).


26.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/17


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/859 DER KOMMISSION

vom 25. April 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose (mikrobiell), um dessen Erzeugung mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 zu genehmigen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2)

Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erstellt.

(3)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/376 der Kommission (3) wurde das Inverkehrbringen von synthetischer 2′-Fucosyllactose (im Folgenden „2′-FL“) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genehmigt.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2201 der Kommission (5) wurde das Inverkehrbringen von 2′-FL (mikrobiell), hergestellt mit Escherichia coli (Stamm BL21), als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates genehmigt.

(5)

Am 23. Juni 2016 unterrichtete das Unternehmen Glycom A/S die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 von seiner Absicht, 2′-FL (mikrobiell), das durch bakterielle Fermentation mit Escherichia coli K12 gewonnen wird, in Verkehr zu bringen. 2′-Fucosyllactose mikrobiellen Ursprungs, die mit Escherichia coli K12 erzeugt wird, wurde auf der Grundlage dieser Meldung bei der Gründung der Union in die Unionsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/388 der Kommission (6) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 die Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-FL (mikrobiell), das mit Escherichia coli K-12 erzeugt wird, genehmigt, um den Gehalt an 2′-FL, D-Lactose und Difucosyl-D-lactose zu ändern.

(7)

Am 7. Juli 2020 stellte das Unternehmen „Advanced Protein Technologies Corporation“ (im Folgenden der „Antragsteller“) gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen von 2′-FL (mikrobiell), um dessen Erzeugung durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 zu genehmigen.

(8)

Am 7. Juli 2020 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz der folgenden zur Stützung des Antrags vorgelegten geschützten wissenschaftlichen Studien und Daten: Kernspinresonanz-Tests (im Folgenden „NMR-Tests“) zur Bestimmung der Identität von 2′-FL (7), einer Beschreibung der genetischen Sequenzanalysen des genetisch veränderten 2′-FL-Produktionsstamms (8), der Ergebnisse von Analysen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins lebensfähiger Zellen des abgeleiteten Stamms von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 (9), eines Rückmutationstests an Bakterien mit 2′-FL (10), eines In-vitro-Tests auf Chromosomenaberrationen mit 2′-FL (11), eines In-vitro-Mikronukleustests an Säugetierzellen mit 2′-FL (12), eines In-vitro-Mikronukleustests an menschlichen Lymphozyten mit 2′-FL (13), einer Studie zur akuten oralen Toxizität bei Ratten (14) sowie einer 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2′-FL bei Ratten (15).

(9)

Am 13. Oktober 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 um eine Bewertung von 2′-FL, erzeugt durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, als neuartiges Lebensmittel.

(10)

Am 26. Oktober 2022 nahm die Behörde gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von 2′-Fucosyllactose (2′-FL), erzeugt mit einem abgeleiteten Stamm (APC199) von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 (16) an.

(11)

In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass 2′-FL, das durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Daher liefert dieses wissenschaftliche Gutachten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass 2′-FL, das durch mikrobielle Fermentation mit einem genetisch veränderten abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, bei Verwendung unter den derzeit zugelassenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.

(12)

Die Behörde erklärte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten, ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels stütze sich auf die folgenden in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Studien und Daten, ohne die sie keine Bewertung des neuartigen Lebensmittels hätte vornehmen und keine Schlussfolgerung hätte ziehen können: die NMR-Tests zur Bestimmung der Identität von 2′-FL, die Beschreibung der genetischen Sequenzanalysen des genetisch veränderten 2′-FL-Produktionsstamms, die Ergebnisse von Analysen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins lebensfähiger Zellen des abgeleiteten Stamms von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, den Rückmutationstest an Bakterien mit 2′-FL, den In-vitro-Test auf Chromosomenaberrationen mit 2′-FL, den In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit 2′-FL, den In-vitro-Mikronukleustest an menschlichen Lymphozyten mit 2′-FL sowie die 90-tägige Studie zur oralen Toxizität von 2′-FL bei Ratten.

(13)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Studien und Daten sowie für den Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.

(14)

Der Antragsteller erklärte in Bezug auf die wissenschaftlichen Studien und Daten zu den NMR-Tests zur Bestimmung der Identität von 2′-FL, zur Beschreibung der genetischen Sequenzanalysen des genetisch veränderten 2′-FL-Produktionsstamms, den Ergebnissen von Analysen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins lebensfähiger Zellen des abgeleiteten Stamms von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zu dem Rückmutationstest an Bakterien mit 2′-FL, dem In-vitro-Test auf Chromosomenaberrationen mit 2′-FL, dem In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit 2′- FL, dem In-vitro-Mikronukleustest an menschlichen Lymphozyten mit 2′-FL sowie der 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2′-FL bei Ratten, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nach nationalem Recht Schutzrechte an diesen Studien und Daten und das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt und dass Dritte nicht rechtmäßig auf die Daten zugreifen, diese nutzen oder darauf verweisen könnten.

(15)

Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antragsteller die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die Studien und Daten zu den NMR-Tests zur Bestimmung der Identität von 2′-FL, zur Beschreibung der genetischen Sequenzanalysen des genetisch veränderten 2′-FL-Produktionsstamms, den Ergebnissen von Analysen zur Bestätigung des Nichtvorhandenseins lebensfähiger Zellen des abgeleiteten Stamms von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zu dem Rückmutationstest an Bakterien mit 2′-FL, dem In-vitro-Test auf Chromosomenaberrationen mit 2′-FL, dem In-vitro-Mikronukleustest an Säugetierzellen mit 2′-FL, dem In-vitro-Mikronukleustest an menschlichen Lymphozyten mit 2′-FL sowie der 90-tägigen Studie zur oralen Toxizität von 2′-FL bei Ratten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, 2′-FL, das mit einem genetisch veränderten abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, in der Union in Verkehr zu bringen.

(16)

Die Beschränkung der Zulassung von 2′-FL, das mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen basiert, die eine Zulassung stützen.

(17)

Die im Antrag enthaltenen Informationen und das Gutachten der Behörde liefern ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose (mikrobiell) zur Zulassung von 2′-FL, das mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, mit den Bedingungen von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang stehen und genehmigt werden sollten.

(18)

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(19)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Das neuartige Lebensmittel 2′-Fucosyllactose (mikrobiell), das mit einem abgeleiteten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032 erzeugt wird, darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung am 16. Mai 2023 ausschließlich vom Unternehmen „Advanced Protein Technologies Corporation“ (17) in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation“.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von „Advanced Protein Technologies Corporation“ zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/376 der Kommission vom 11. März 2016 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2′-O-Fucosyllactose als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2016, S. 27).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2201 der Kommission vom 27. November 2017 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von 2′-Fucosyllactose, hergestellt mit Escherichia coli (Stamm BL21) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 313 vom 29.11.2017, S. 5).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/388 der Kommission vom 11. März 2019 zur Genehmigung der Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels 2′-Fucosyllactose, erzeugt mit Escherichia coli K-12 gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 70 vom 12.3.2019, S. 21).

(7)  Gyeonggi Busness & Science Accelerator (2021, unveröffentlicht).

(8)  Advanced Protein Technologies Corporation (2021, unveröffentlicht).

(9)  Advanced Protein Technologies Corporation (2021, unveröffentlicht).

(10)  Biotoxtech Company, Ltd. (2019a, unveröffentlicht).

(11)  Biotoxtech Company, Ltd. (2019b, unveröffentlicht).

(12)  Biotoxtech Company, Ltd. (2019c, unveröffentlicht).

(13)  GenEvolutioN (2021, unveröffentlicht).

(14)  Biotoxtech Company, Ltd. (2019d, unveröffentlicht).

(15)  Biotoxtech Company, Ltd. (2019e, unveröffentlicht).

(16)  EFSA Journal 2022;20(12)7647.

(17)  Anschrift: 7th Floor GyeongGi-BioCenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea.


ANHANG

In Tabelle 2 (Spezifikationen) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird der Eintrag für 2′-Fucosyllactose (mikrobiell) durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Spezifikation

 

Datenschutz

 

Definition:

 

Chemische Bezeichnung: α-L-Fucopyranosyl-(1→2)-β-D-galactopyranosyl-(1→4)-D-glucopyranose

 

Chemische Formel: C18H32O15

 

CAS-Nr.: 41263-94-9

 

Molmasse: 488,44 g/mol

2′-Fucosyllactose, erzeugt mit dem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, zugelassen am 16. Mai 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen.

Antragsteller: ‚Advanced Protein Technologies Corporation‘, 7th Floor GyeongGi-BioCenter, 147, Gwanggyo-ro, Yeongtong-gu, Suwon-si Gyeonggi-do, 16229 Südkorea. Solange der Datenschutz gilt, darf 2′-Fucosyllactose, erzeugt mit einem genetisch veränderten Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032, nur von ‚Advanced Protein Technologies Corporation‘ in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ‚Advanced Protein Technologies Corporation‘.

Datum, an dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2028.“

2’-Fucosyllactose (mikrobiell)

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli K12

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Escherichia coli BL21

Quelle: Genetisch veränderter Stamm von Corynebacterium glutamicum ATCC 13032

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Reinheit:

 

2′-Fucosyllactose: ≥ 83 %

 

D-Lactose: ≤ 10,0 %

 

L-Fucose: ≤ 2,0 %

 

Difucosyl-D-lactose: ≤ 5,0 %

 

2′-Fucosyl-D-lactulose: ≤ 1,5 %

 

Summe der Saccharide (2′-Fucosyllactose, D-Lactose, L-Fucose, Difucosyl-D-lactose, 2′-Fucosyl-D-lactulose): ≥ 90 %

 

pH-Wert (20 C, 5%ige Lösung): 3,0–7,5

 

Wasser: ≤ 9,0 %

 

Sulfatasche: ≤ 2,0 %

 

Essigsäure: ≤ 1,0 %

 

Restproteingehalt: ≤ 0,01 %

Mikrobiologische Kriterien:

 

Aerobe mesophile Gesamtkeimzahl: ≤ 3 000 KBE/g

 

Hefen: ≤ 100 KBE/g

 

Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

 

Endotoxine: ≤ 10 EU/mg

 

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes Pulver, und das Flüssigkonzentrat (45 % m/V ± 5 % m/V) ist eine farblose bis leicht gelbe, klare wässrige Lösung. 2′-Fucosyllactose wird durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen.

Reinheit:

 

2′-Fucosyllactose: ≥ 90 %

 

Lactose: ≤ 5,0 %

 

Fucose: ≤ 3,0 %

 

3-Fucosyllactose: ≤ 5,0 %

 

Fucosylgalactose: ≤ 3,0 %

 

Difucosyllactose: ≤ 5,0 %

 

Glucose: ≤ 3,0 %

 

Galactose: ≤ 3,0 %

 

Wasser: ≤ 9,0 % (Pulver)

 

Sulfatasche: ≤ 0,5 % (Pulver und Flüssigkeit)

 

Restproteingehalt: ≤ 0,01 % (Pulver und Flüssigkeit)

Schwermetalle:

 

Blei: ≤ 0,02 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

 

Arsen: ≤ 0,2 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

 

Cadmium: ≤ 0,1 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

 

Quecksilber: ≤ 0,5 mg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

Mikrobiologische Kriterien:

 

Gesamtkeimzahl: ≤ 104 KBE/g (Pulver), ≤ 5 000 KBE/g (Flüssigkeit)

 

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g (Pulver); ≤ 50 KBE/g (Flüssigkeit)

 

Enterobakterien/Coliforme: keine in 11 g (Pulver und Flüssigkeit)

 

Salmonella: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

 

Cronobacter: negativ/100 g (Pulver), negativ/200 ml (Flüssigkeit)

 

Endotoxine: ≤ 100 EU/g (Pulver), ≤ 100 EU/ml (Flüssigkeit)

 

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg (Pulver und Flüssigkeit)

 

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).

Beschreibung:

2′-Fucosyllactose ist ein weißes bis cremefarbenes/elfenbeinfarbenes Pulver, das durch einen mikrobiologischen Prozess gewonnen wird.

Reinheit:

 

2′-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≥ 94,0 %

 

D-Lactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

 

L-Fucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

 

3-Fucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

 

Difucosyllactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 2,0 %

 

D-Glucose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

 

D-Galactose (Massenanteil Trockenmasse): ≤ 3,0 %

 

Wasser: ≤ 9,0 %

 

Asche: ≤ 0,5 %

 

Restproteingehalt: ≤ 0,005 %

Kontaminanten:

 

Arsen: ≤ 0,03 mg/kg

 

Aflatoxin M1: ≤ 0,025 μg/kg

 

Ethanol: ≤ 1 000  mg/kg

Mikrobiologische Kriterien:

 

Gesamtkeimzahl: ≤ 500 KBE/g

 

Hefen und Schimmelpilze: ≤ 100 KBE/g

 

Enterobacteriaceae: in 10 g nicht nachweisbar

 

Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar

 

Cronobacter spp.: in 10 g nicht nachweisbar

 

Endotoxine: ≤ 100 EU/g

 

KBE: koloniebildende Einheiten; EU: Endotoxineinheiten (Endotoxin Units).


26.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/860 DER KOMMISSION

vom 25. April 2023

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz, die Verwaltungserklärung, die Koordinierungsstelle, die bescheinigende Stelle und bestimmte Vorschriften für den EGFL und den ELER

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 55 Absatz 7, Artikel 82, Artikel 92 und Artikel 100,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission (2) sind Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden „Transparenz“) festgelegt.

(2)

Um der Öffentlichkeit den Zugang zu erleichtern und den Zugang zu veröffentlichten Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER zu verbessern, sollten die von den Mitgliedstaaten auf ihren Websites veröffentlichten Informationen auch in mindestens einer der drei Arbeitssprachen der Kommission verfügbar sein.

(3)

In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten die zur Identifizierung der Begünstigten notwendigen Informationen erheben müssen, gegebenenfalls einschließlich der Identifizierung der Gruppe. Es sollte klargestellt werden, dass der Mitgliedstaat nur den Namen und die Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer des Mutterunternehmens nachträglich veröffentlichen sollte. Dieser Artikel sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte klargestellt werden, dass für alle Zahlungen, einschließlich derer für das gesamte Haushaltsjahr 2023 auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), ab 2024 ein gemeinsames Formular für die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten des EGFL und des ELER verwendet werden sollte.

(5)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (4) mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. In der Durchführungsverordnung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass einige Bestimmungen weiterhin gelten müssen, und zwar in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bis einschließlich zum Kalenderjahr 2022, in Bezug auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 (6), (EU) Nr. 229/2013 (7), (EU) Nr. 1308/2013 (8) und (EU) Nr. 1144/2014 (9) des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden, und in Bezug auf die Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Dies führte zu einer Rechtslücke.

(6)

Während Artikel 59 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014, der auf die in den Haushaltsjahren 2021, 2022 und 2023 getätigten Zahlungen Anwendung findet, beibehalten wird, gilt Kapitel VI der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf Transparenz nur für ab dem Haushaltsjahr 2024 getätigte Zahlungen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wurden folglich die Übergangsbestimmungen des Artikels 104 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht ausreichend berücksichtigt und für das Haushaltsjahr 2023 entstand eine Rechtslücke.

(7)

Der Geltungsbereich und der Geltungsbeginn der betreffenden Bestimmungen der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/128 und (EU) Nr. 908/2014 müssen berichtigt werden. Während die Bestimmungen in Bezug auf die bis zum 31. Mai 2023 zu veröffentlichenden Informationen weiterhin in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 festgelegt sind, gelten die neuen Veröffentlichungsanforderungen für Veröffentlichungspflichten ab dem 31. Mai 2024 und somit für das Haushaltsjahr 2023.

(8)

Um die Rechtssicherheit in Bezug auf die den Begünstigten zu übermittelnden Informationen zu schaffen, muss Artikel 61 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 berichtigt werden.

(9)

Es sollte außerdem klargestellt werden, dass auch die Informationen zu Zahlungen für neue Maßnahmen oder Interventionskategorien, die auf der Grundlage künftiger Rechtsvorschriften im Bereich der Agrarpolitik möglich sein könnten, von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollten, auch wenn die Maßnahme oder Interventionskategorie noch nicht in der Liste in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 aufgeführt ist.

(10)

Zur Sicherstellung der kontinuierlichen Anwendung von einigen Bestimmungen in Bezug auf die Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, zur Vereinfachung der Übermittlung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, und zur Gewährleistung der Kohärenz beim Übergang zum aktuellen, seit dem 1. Januar 2023 geltenden Rechtsrahmen, sollten die Mitgliedstaaten nur eine Verwaltungserklärung für die Ausgaben im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorlegen. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 muss daher berichtigt werden.

(11)

In den Anhängen VIII und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollten bestimmte Berichtigungen vorgenommen werden, um einen einheitlichen Wortlaut im gesamten Rechtsakt zu gewährleisten.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(13)

Da diese Verordnung Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 vorsieht, die seit dem 1. Januar 2023 gilt, sollten die Berichtigungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 gelten.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 58 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und einer der drei Arbeitssprachen der Kommission bereitgestellt.“

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt berichtigt:

1.

Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Informationen zur Identifizierung von Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c werden von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 nachträglich veröffentlicht.“

2.

Artikel 58 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Informationen gemäß Artikel 98 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, und f bis l der Verordnung (EU) 2021/1060 und die Informationen gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Maßnahmen gemäß Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in offenen maschinenlesbaren Formaten wie CSV oder XLXS veröffentlicht und müssen die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung genannten Informationen, einschließlich des in Anhang IX der vorliegenden Verordnung beschriebenen Vorhaben- und Maßnahmencodes enthalten.“

3.

Artikel 61 erhält folgende Fassung:

„Artikel 61

Informationen an Begünstigte

Die Informationen an Begünstigte gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden in den Formularen zur Beantragung von Unterstützung aus dem EGFL oder dem ELER oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, übermittelt.“

4.

In Artikel 64 Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

Artikel 2, Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 5, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 21 bis 25, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 29, Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 30 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 31 bis 40 und Artikel 42 bis 47 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin:

i)

hinsichtlich der Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022,

ii)

für Maßnahmen, die bis zum 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführt wurden,

iii)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durchgeführt werden und

iv)

für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013;

b)

die Artikel 57 und 59 der genannten Durchführungsverordnung gelten weiterhin für alle Zahlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für alle Haushaltsjahre bis einschließlich 2022;“.

5.

Artikel 65 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Artikel 60 gilt ab dem Haushaltsjahr 2023.“

6.

Die Anhänge I, VIII und IX erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


ANHANG

„ANHANG I

Verwaltungserklärung der Zahlstelle gemäß Artikel 4

Ich, der/die Unterzeichnende, …, Leiter/in der Zahlstelle …, lege hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16.10.xxxx bis 15.10.xxxx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner eigenen Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten Rechnungen vermitteln nach meinem besten Wissen und Gewissen ein richtiges, vollständiges und genaues Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Forderungen, Vorschusszahlungen, Garantien und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir eingerichtete System bietet hinreichende Gewähr, dass

i)

die Zahlungen in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für die Kalenderjahre bis einschließlich 2022, in Bezug auf Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013 (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014, die bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführt wurden, für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf Ausgaben und Zahlungen für gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende dieser Beihilferegelungen durchgeführte Vorhaben, und für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 recht- und ordnungsgemäß sind;

ii)

die Verwaltungssysteme gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 ordnungsgemäß funktionieren und gewährleisten, dass die Ausgaben im Einklang mit Artikel 37 der genannten Verordnung getätigt wurden;

iii)

das Berichterstattungssystem und die Daten zu den Indikatoren für die Interventionskategorien gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 hochwertig und verlässlich sind und dass die Ausgaben dem gemeldeten Output entsprechen und im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden.

Die verbuchten Ausgaben wurden für den vorgesehenen Zweck, wie in der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, verwendet.

Darüber hinaus bestätige ich, dass wirksame und verhältnismäßige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 ergriffen wurden, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen.

Diese Gewähr unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten:

Abschließend bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.

Unterschrift

ANHANG VIII

INFORMATIONEN ZUM ZWECK DER TRANSPARENZ GEMÄẞ ARTIKEL 58

Name des Begünstigten/Rechtsträgers/Verbands

Nachname des Begünstigten

Wenn Teil einer Gruppe, Name des Mutterunternehmens und dessen Umsatzsteuer- oder Steueridentifikationsnummer

Gemeinde

Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors gemäß Anhang IX

Spezifisches Ziel (1)

Anfangsdatum (2)

Enddatum (3)

Betrag je Vorhaben im Rahmen des EGFL

EGFL-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten

Betrag je Vorhaben im Rahmen des ELER

ELER-Gesamtbetrag für diesen Begünstigten

Betrag je Vorhaben im Rahmen der Kofinanzierung

Kofinanzierter Gesamtbetrag für diesen Begünstigten

Summe des ELER-Betrags und des kofinanzierten Betrags

EU-Betrag und kofinanzierter Betrag insgesamt für diesen Begünstigten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

50

 

70

 

40

110

160

 

 

 

 

Code A

 

 

 

20

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code B

 

 

 

 

 

40

 

25

 

 

 

 

 

 

 

Code C

 

 

 

30

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Code D

 

 

 

 

 

30

 

15

 

 

 

ANHANG IX

Maßnahme/Interventionskategorie/Sektor gemäß Artikel 58  (4)

Code der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors

Bezeichnung der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors

Zweck der Maßnahme/der Interventionskategorie/des Sektors

 

Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2115

 

 

1.

Entkoppelte Einkommensstützung

 

I.1

Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit

Bei der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, tragfähige landwirtschaftliche Einkommen sowie die Krisenfestigkeit in der gesamten Union zu fördern, um die Ernährungssicherheit zu verbessern.

I.2

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit

Bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, die Verteilung der Direktzahlungen zu verbessern, indem die Unterstützung von größeren auf kleinere oder mittlere Betriebe umverteilt wird.

I.3

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte

Bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Agrarsektor zu modernisieren, indem junge Menschen gewonnen werden und für eine bessere Entwicklung ihrer Unternehmen gesorgt wird.

I.4

Regelungen für Klima und Umwelt

Bei den Öko-Regelungen handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung. Ziel ist es, die Einkommensstützung auf Landbewirtschaftungsmethoden auszurichten, die der Umwelt, dem Klima und dem Tierwohl förderlich sind.

I.5

Zahlungen an Kleinerzeuger (Artikel 28)

Bei den Zahlungen an Kleinerzeuger handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern.

 

2.

Gekoppelte Direktzahlungen

 

I.6

Gekoppelte Einkommensstützung

Bei der gekoppelten Einkommensstützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an eine bestimmte Erzeugung gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und/oder Qualität in bestimmten Sektoren und bei bestimmten Erzeugnissen zu steigern, die aus sozialen, wirtschaftlichen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden.

I.7

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Baumwollerzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.

 

Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

 

II.1

Basisprämienregelung (Titel III Kapitel 1 Abschnitte 1, 2, 3 und 5)

Bei der Basisprämienregelung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die auf der Grundlage von den Landwirten zugewiesenen Zahlungsansprüchen gewährt wird. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft.

II.2

Regelung für die einheitliche Flächenzahlung (Artikel 36)

Bei der einheitlichen Flächenzahlung handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar förderfähige Fläche gewährt wird, die ein Landwirt anmeldet. Ziel ist es, das Einkommen der Landwirte zu stützen, das im Mittel wesentlich niedriger ist als das Durchschnittseinkommen in der übrigen Wirtschaft.

II.3

Umverteilungsprämie (Titel III Kapitel 2)

Bei der Umverteilungsprämie handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung. Ziel ist es, kleinere Betriebe zu fördern, indem ihnen für die ersten im Rahmen der Basisprämie angemeldeten Hektarflächen zusätzliche Unterstützung gewährt wird.

II.4

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (Titel III Kapitel 3)

Bei der Ökologisierung handelt es sich um eine entkoppelte Flächenzahlung, die je Hektar gewährt wird. Ziel ist es, drei dem Klima und der Umwelt förderliche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden: Anbaudiversifizierung, Erhaltung von Dauergrünland und Ausweisung einer Flächennutzung im Umweltinteresse im Rahmen der landwirtschaftlichen Flächen.

II.5

Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen (Titel III Kapitel 4)

Bei der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen handelt es sich um eine flächenbezogene entkoppelte Zahlung, die Landwirten zusätzlich zur Basisprämie gewährt wird. Ziel ist es, Landwirte in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen zu unterstützen.

II.6

Zahlung für Junglandwirte (Titel III Kapitel 5)

Bei der Zahlung für Junglandwirte handelt es sich um eine von der Erzeugung entkoppelte Zahlung, mit der Junglandwirte, die erstmals einen Betrieb neu gründen, eine höhere Einkommensstützung erhalten. Ziel ist es, den Aufbau und die Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor zu fördern, was für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors in der Union entscheidend ist.

II.7

Fakultative gekoppelte Stützung (Titel IV Kapitel 1)

Bei der fakultativen gekoppelten Stützung handelt es sich um Zahlungen je Hektar oder Tier, die an bestimmte Erzeugungen gekoppelt sind. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in bestimmten Sektoren zu steigern, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder ökologischen Gründen von besonderer Bedeutung sind und sich in Schwierigkeiten befinden.

II.8

Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle (Titel IV Kapitel 2)

Bei der kulturspezifischen Zahlung für Baumwolle handelt es sich um eine gekoppelte Zahlung, die je Hektar beihilfefähige Baumwollanbaufläche gewährt wird. Diese Regelung muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in denen Baumwolle erzeugt wird, um die Erzeugung in Regionen zu unterstützen, in denen sie für die Agrarwirtschaft von Bedeutung ist.

II.9

Kleinerzeugerregelung (Titel V)

Bei der Kleinerzeugerregelung handelt es sich um Zahlungen, die von der Erzeugung entkoppelt sind und für die betreffenden Begünstigten alle anderen Direktzahlungen ersetzen. Ziel ist es, eine ausgewogenere Verteilung der Unterstützung zu erreichen und den Verwaltungsaufwand sowohl für die Empfänger kleiner Beträge als auch für die Verwaltungsbehörden zu verringern.

II.10

Maßnahmen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates  (5)

Ziel dieser Direktzahlungen ist es, die Unterstützung von der pflanzlichen und tierischen Erzeugung zu entkoppeln, um die Einkommensstützung der Landwirte zu verbessern.

 

Vorhaben in Form von Interventionen in bestimmten Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115

 

III.1

Im Sektor Obst und Gemüse (Artikel 49 bis 53)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Obst und Gemüse zu fördern. Dies erfolgt durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

III.2

Im Bienenzuchtsektor (Artikel 54, 55 und 56)

Ziel ist es, die Imker zu unterstützen und die Qualität und die Absatzmöglichkeiten von Bienenzuchterzeugnissen zu fördern.

III.3

Im Weinsektor (Artikel 57 bis 60)

Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit des Weinsektors zu fördern. Die Mitgliedstaaten führen die Programme im Rahmen ihres Strategieplans auf nationaler Ebene durch, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Begünstigte sind Weinbauern sowie Weinhersteller und Weinhändler bzw. deren Verbände/Organisationen. Die Vorhaben müssen von den Mitgliedstaaten genehmigt werden und können eine Laufzeit von einem oder mehreren Jahren haben.

III.4

Im Sektor Hopfen (Artikel 61 und 62)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Hopfen zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

III.5

Im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Artikel 63, 64 und 65)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit im Sektor Olivenöl und Tafeloliven zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind und operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

III.6

In den anderen Sektoren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis h, k, m, o bis t und w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie in den Sektoren, die die in Anhang XIII der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Erzeugnisse abdecken (Artikel 66, 67 und 68)

Ziel ist es, die Bündelung des Angebots, die Wettbewerbsfähigkeit und die Nachhaltigkeit in den betreffenden Sektoren zu fördern, und zwar durch Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannt sind, sowie durch von den Mitgliedstaaten vorübergehend anerkannte Erzeugergruppierungen, die operationelle Programme im Einklang mit der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen. Begünstigte sind Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen oder Erzeugergruppierungen. Die Programme haben eine Laufzeit von drei bis sieben Jahren, bei ihrer Verwaltung wird das Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten müssen jedes einzelne Programm genehmigen.

 

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

 

IV.1

Öffentliche Intervention (Kapitel I Abschnitt 2)

Fallen die Marktpreise für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse unter einen bestimmten zuvor festgesetzten Wert, können die Behörden der Mitgliedstaaten zur Stabilisierung des Marktes eingreifen und überschüssige Bestände aufkaufen, die dann so lange eingelagert werden können, bis die Marktpreise wieder steigen. Zu veröffentlichen sind die Einrichtungen, die von der Beihilfe profitieren, also die Einrichtungen, denen das Erzeugnis abgekauft wurde.

IV.2

Beihilfe für die private Lagerhaltung (Kapitel I Abschnitt 3)

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Erzeuger bestimmter Erzeugnisse bei den Kosten für die private Lagerhaltung vorübergehend zu unterstützen.

IV.3

Das EU-Schulprogramm, Schulobst- und -gemüseprogramm, Schulmilchprogramm (Kapitel II Abschnitt 1)

Ziel dieser Beihilfe ist es, die Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Kinder in Kindertageseinrichtungen, Grundschulen und weiterführenden Schulen unterstützen, um ihren Verzehr von Obst und Gemüse sowie ihren Milchkonsum zu erhöhen und ihre Ernährungsgewohnheiten zu verbessern.

IV.4

Außergewöhnliche Maßnahmen (Kapitel I Abschnitte 1, 2 und 3)

Ziel der außergewöhnlichen Maßnahmen gemäß Artikel 219 Absatz 1, Artikel 220 Absatz 1 und Artikel 221 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist es, die Agrarmärkte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 zu stützen.

IV.5

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse (Kapitel II Abschnitt 3)

Die Erzeuger erhalten Anreize, sich einer Erzeugerorganisation anzuschließen. Diese erhalten Beihilfen für die Umsetzung operationeller Programme auf der Grundlage einer nationalen Strategie. Ziel der gewährten Beihilfen ist es auch, krisenbedingte Einkommensschwankungen abzumildern. Es gibt Beihilfen für Maßnahmen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement im Rahmen operationeller Programme; hierzu zählen Rücknahmen, Ernte vor der Reife bzw. Nichternte, Instrumente zur Absatzförderung und Kommunikation, Aus- und Weiterbildung, Ernteversicherung, Hilfe bei der Absicherung von Bankdarlehen und Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit (Stabilisierungsfonds im Besitz der Landwirte).

IV.6

Unterstützung im Weinsektor (Kapitel II Abschnitt 4)

Ziel der verschiedenen gewährten Beihilfen ist es, das Marktgleichgewicht sicherzustellen und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinen aus der Union zu steigern: Beihilfen für die Absatzförderung von Wein auf Drittlandmärkten und für Informationsmaßnahmen zu verantwortungsvollem Weinkonsum und dem Unionssystem der geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) und geschützten geografischen Angabe (g. g. A.); Kofinanzierung der Kosten für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, für Investitionen in Weinkellereien und Vermarktungseinrichtungen sowie für Innovation; Unterstützung für grüne Weinlese, Fonds auf Gegenseitigkeit, Ernteversicherung und Destillation von Nebenerzeugnissen.

IV.7

Unterstützung im Sektor Olivenöl und Tafeloliven (Kapitel II Abschnitt 2)

Unterstützung für dreijährige Arbeitsprogramme, die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden in einem oder mehreren der folgenden Bereiche zu erstellen sind: Begleitung und Bewirtschaftung des Marktes im Sektor Olivenöl und Tafeloliven; Verbesserung der Umweltauswirkungen des Olivenanbaus; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Olivenanbaus durch Modernisierung; Verbesserung der Produktionsqualität von Olivenöl und Tafeloliven; Rückverfolgbarkeitssystem, Zertifizierung und Schutz der Olivenöl- und Tafelolivenqualität; Verbreitung von Informationen über die von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden zur Verbesserung der Qualität von Olivenöl und Tafeloliven durchgeführten Maßnahmen.

IV.8

Beihilfe im Bienenzuchtsektor (Kapitel II Abschnitt 5)

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, diesen Sektor durch Imkereiprogramme zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Bienenzuchterzeugnissen zu unterstützen.

IV.9

Beihilfe im Hopfensektor (Kapitel II Abschnitt 6)

Beihilfe zur Unterstützung von Erzeugerorganisationen im Hopfensektor.

 

Vorhaben im Rahmen von Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115

 

V.1

Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für die zusätzlichen Kosten und die Einkommensverluste im Zusammenhang mit freiwilligen Umwelt-, Klima- und anderen Bewirtschaftungsverpflichtungen zu entschädigen, die über die verpflichtenden Standards hinausgehen und zu den spezifischen Zielen der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Klima und Tierwohl.

V.2

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet, z. B. in Berggebieten, zu entschädigen.

V.3

Gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Landwirte, Waldbesitzer und andere Landbewirtschafter für alle oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste im Zusammenhang mit bestimmten gebietsspezifischen Benachteiligungen in dem betreffenden Gebiet zu entschädigen, die aufgrund der Anforderungen bei der Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien (Richtlinie 92/43/EWG des Rates (6) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7)) oder — bei landwirtschaftlichen Flächen — der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8)) entstehen.

V.4

Investitionen, einschließlich Investitionen in Bewässerung

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Investitionen in Bewässerung, zu unterstützen, die zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beitragen.

V.5

Niederlassung von Junglandwirten, neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, die Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten sowie unter bestimmten Bedingungen Existenzgründungen im ländlichen Raum zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen.

V.6

Risikomanagementinstrumente

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Risikomanagementinstrumente zu fördern, die Landwirten bei der Bewältigung von außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Produktions- und Einkommensrisiken im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit helfen.

V.7

Zusammenarbeit

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Zusammenarbeit zu unterstützen, um zur Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele der GAP beizutragen, insbesondere um

a)

Vorhaben von operationellen Gruppen der Europäischen Innovationspartnerschaft für Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft vorzubereiten und durchzuführen;

b)

LEADER vorzubereiten und durchzuführen;

c)

auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannte Qualitätsregelungen und deren Anwendung durch Landwirte zu fördern und zu unterstützen;

d)

Erzeugergruppierungen, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände zu unterstützen;

e)

Strategien für intelligente Dörfer vorzubereiten und durchzuführen;

f)

sonstige Formen der Zusammenarbeit zu fördern.

V.8

Wissensaustausch und Verbreitung von Information

Ziel der gewährten Beihilfe ist es, Wissensaustausch und Informationsmaßnahmen zu unterstützen, die zu einem oder mehreren der spezifischen Ziele der GAP beitragen, insbesondere in den Bereichen Natur-, Umwelt- und Klimaschutz, einschließlich Maßnahmen zur Umwelterziehung und zur Förderung des Umweltbewusstseins, sowie im Bereich Entwicklung von Unternehmen und Gemeinschaften im ländlichen Raum. Diese Maßnahmen können auch Maßnahmen zur Förderung von Innovation, Schulungen und Beratung sowie zum Wissensaustausch und zur Verbreitung von Information umfassen.

 

Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

 

VI.1

Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen (Artikel 14)

Diese Maßnahme betrifft Schulungen und andere Arten von Aktivitäten wie Workshops, Coaching, Demonstrationstätigkeiten, Informationsmaßnahmen sowie kurzzeitige Austausch- und Besuchsregelungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ziel ist es, die Kenntnisse und Fähigkeiten von Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft und im Lebensmittelsektor tätig sind, sowie von Landbewirtschaftern und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in ländlichen Gebieten auszubauen.

VI.2

Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdienste (Artikel 15)

Ziel dieser Maßnahme ist es, durch den Aufbau von Beratungs-, Betriebsführungs- und Vertretungsdiensten und deren Inanspruchnahme die nachhaltige Bewirtschaftung und die wirtschaftliche und ökologische Leistung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und KMU in ländlichen Gebieten zu verbessern. Auch die Ausbildung von Beratern wird dadurch gefördert.

VI.3

Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Artikel 16)

Ziel dieser Maßnahme ist es, alle neuen Teilnehmer an auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen sowie an freiwilligen Qualitätsregelungen zu unterstützen. Die Förderung kann auch Kosten von Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen decken, mit denen das Bewusstsein der Verbraucher für das Bestehen und die Spezifikationen von Erzeugnissen geschärft werden soll, die im Rahmen der auf Unionsebene und auf nationaler Ebene anerkannten Qualitätsregelungen erzeugt werden.

VI.4

Investitionen in materielle Vermögenswerte (Artikel 17)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.

VI.5

Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichem Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen (Artikel 18)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche und ökologische Leistung landwirtschaftlicher Betriebe und ländlicher Unternehmen sowie die Effizienz der Vermarktung und Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, die erforderliche Infrastruktur für die Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft bereitzustellen und nichtproduktive Investitionen zu unterstützen, die zur Verwirklichung von Umweltzielen erforderlich sind.

VI.6

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen (Artikel 19)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Aufbau und Entwicklung neuer wirtschaftlich tragfähiger Aktivitäten zu fördern, z. B. neue, von Junglandwirten geführte landwirtschaftliche Betriebe, neue Unternehmen in ländlichen Gebieten oder Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe. Unterstützung erhalten auch neue oder bestehende Unternehmen für Investitionen in die Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten, die für die Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sind, sowie alle Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten diversifizieren. Im Rahmen dieser Maßnahme erhalten Landwirte Unterstützung, die unter die Kleinerzeugerregelung fallen und ihren Betrieb endgültig einem anderen Landwirt übertragen.

VI.7

Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten (Artikel 20)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Interventionen zur Ankurbelung des Wachstums und zur Förderung der ökologischen und sozioökonomischen Nachhaltigkeit ländlicher Gebiete zu unterstützen, insbesondere durch den Ausbau der lokalen Infrastruktur (einschließlich Breitband, erneuerbarer Energien und sozialer Infrastruktur) und lokaler Basisdienstleistungen sowie durch Dorferneuerung und Tätigkeiten zur Wiederherstellung und Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes. Unterstützt werden außerdem die Verlagerung von Tätigkeiten und die Umgestaltung von Anlagen, um die Lebensqualität oder die Umweltleistung der Siedlung zu verbessern.

VI.8

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern (Artikel 21, Artikel 22 bis 26)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten, in den Schutz von Wäldern, in Innovationen im Bereich der Forstwirtschaft, in Techniken der Forstwirtschaft und in forstwirtschaftliche Erzeugnisse zu fördern, um das Wachstumspotenzial ländlicher Gebiete zu stärken.

VI.9

Aufforstung und Anlage von Wäldern (Artikel 22)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen zu fördern.

VI.10

Einrichtung, Regeneration und Erneuerung von Agrarforstsystemen (Artikel 23)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, die Einrichtung von Agrarforstsystemen und Verfahren zu unterstützen, bei denen auf einer Fläche mehrjährige Holzgewächse bewusst mit Anbaukulturen und/oder Tieren kombiniert werden.

VI.11

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen (Artikel 24)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Schäden vorzubeugen und forstwirtschaftliches Potenzial nach Waldbränden und anderen Naturkatastrophen, einschließlich des Auftretens von Schädlingen und Krankheiten, sowie bei Gefahren im Zusammenhang mit dem Klimawandel wiederherzustellen (Säuberung und Wiederbepflanzung).

VI.12

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme (Artikel 25)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Maßnahmen zu fördern, die den ökologischen Wert von Wäldern verbessern, die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung durch Wälder erleichtern, Ökosystemleistungen erbringen und den öffentlichen Wert von Wäldern steigern. Hierbei gilt es, die Erhöhung des ökologischen Werts von Wäldern sicherzustellen.

VI.13

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse (Artikel 26)

Ziel dieser Teilmaßnahme ist es, Unterstützung für Investitionen in Maschinen und/oder Ausrüstung für die Gewinnung, das Schneiden, die Mobilisierung und die Verarbeitung von Holz vor dessen industriellem Sägen zu gewähren. Hauptziel dieser Teilmaßnahme ist es, den wirtschaftlichen Wert von Wäldern zu erhöhen.

VI.14

Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen (Artikel 27)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen — insbesondere in den ersten Jahren, in denen zusätzliche Kosten anfallen — zu fördern, um den Herausforderungen des Marktes gemeinsam zu begegnen und die Verhandlungsmacht hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung, auch in lokalen Märkten, zu stärken.

VI.15

Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Artikel 28)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Landbewirtschafter dazu zu bewegen, landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren anzuwenden, die zum Schutz der Umwelt, der Landschaft und der natürlichen Ressourcen sowie zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung an seine Auswirkungen beitragen. Unter diese Maßnahme fallen nicht nur für die Umwelt förderliche Verbesserungen der landwirtschaftlichen Praxis, sondern auch die Beibehaltung bestehender umweltverträglicher Methoden.

VI.16

Ökologischer/biologischer Landbau (Artikel 29)

Ziel dieser Maßnahme ist es, die Einführung und/oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gezielt zu unterstützen, um Landwirte dazu zu bewegen, sich an solchen Regelungen zu beteiligen und damit der gesellschaftlichen Forderung nach einer umweltfreundlicheren Landwirtschaft zu entsprechen.

VI.17

Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie (Artikel 30)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigten eine Ausgleichsleistung für besondere Benachteiligungen zu gewähren, die ihnen aufgrund von spezifischen verpflichtenden Anforderungen in den betreffenden Gebieten entstehen und die sich aus der Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG, 2009/147/EG und 2000/60/EG im Vergleich zu Land- und Forstwirten in anderen Gebieten ergeben, die von diesen Benachteiligungen nicht betroffen sind.

VI.18

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete (Artikel 31)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Begünstigte zu unterstützen, die aufgrund der Lage ihres Betriebs in Berggebieten oder anderen aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen erheblich benachteiligten Gebieten besondere Nachteile haben.

VI.19

Tierschutz (Artikel 33)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Landwirte finanziell zu unterstützen, die sich freiwillig verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehen.

VI.20

Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder (Artikel 34)

Ziel dieser Maßnahme ist es, einerseits eine nachhaltige Bewirtschaftung und Verbesserung von Wäldern und bewaldeten Flächen, einschließlich der Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt, der Wasser- und Bodenressourcen sowie der Bekämpfung des Klimawandels, zu fördern und andererseits die forstgenetischen Ressourcen zu erhalten, was Tätigkeiten wie die Entwicklung verschiedener Arten von Waldpflanzen zur Anpassung an besondere örtliche Bedingungen einschließt.

VI.21

Zusammenarbeit (Artikel 35)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Formen der Zusammenarbeit zu fördern, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sind und die unter anderem Folgendes zum Gegenstand haben: Pilotprojekte; neue Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor; Tourismusdienstleistungen; kurze Versorgungsketten und lokale Märkte; gemeinsame Projekte oder Verfahren im Hinblick auf die Umwelt oder den Klimawandel; Projekte zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse; lokale Entwicklungsstrategien außerhalb von LEADER; Waldbewirtschaftungspläne; Diversifizierung hin zu einer „sozialen Landwirtschaft“.

VI.22

Risikomanagement (Artikel 36)

Diese Maßnahme stellt ein neues Instrumentarium für das Risikomanagement dar und erweitert die bisherigen Möglichkeiten zur Förderung von Versicherungen und Fonds auf Gegenseitigkeit aus den nationalen Mitteln für Direktzahlungen, um Landwirten zu helfen, die wachsenden Wirtschafts- und Umweltrisiken ausgesetzt sind. Mit der Maßnahme wird auch ein Instrument zur Einkommensstabilisierung eingeführt, durch das Landwirte entschädigt werden, die einen erheblichen Einkommensrückgang verzeichnen.

VI.22a

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der COVID-19-Krise besonders betroffen sind (Artikel 39b)

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgrund der COVID-19-Krise eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren.

VI.22b

Befristete Sonderunterstützung für Landwirte und KMU, die von der russischen Invasion der Ukraine besonders betroffen sind (Artikel 39c)

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Landwirten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgrund der russischen Invasion der Ukraine eine vorübergehende Unterstützung zu gewähren.

VI.23

Finanzierung von ergänzenden nationalen Direktzahlungen in Kroatien (Artikel 40)

Ziel dieser Maßnahme ist es, Betriebsinhabern, die für ergänzende nationale Direktzahlungen in Kroatien in Betracht kommen, eine zusätzliche Zahlung im Rahmen des ELER zu gewähren.

VI.24

Unterstützung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Maßnahmen zur lokalen Entwicklung im Rahmen von LEADER (Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9))

Ziel dieser Maßnahme ist es, LEADER als ein Instrument für die integrierte territoriale Entwicklung auf lokaler Ebene beizubehalten, das unmittelbar zu einer ausgewogenen territorialen Entwicklung ländlicher Gebiete, einem der allgemeinen Ziele der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums, beiträgt.

VI.25

Technische Hilfe (Artikel 51 bis 54)

Ziel dieser Maßnahme ist es, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, technische Hilfe zur Unterstützung von Maßnahmen zu gewähren, mit denen die administrativen Kapazitäten im Zusammenhang mit der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) gefördert werden. Solche Maßnahmen können die Erstellung, Verwaltung, Überwachung und Evaluierung der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie diesbezügliche Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, Vernetzung, Konfliktbeilegung, Kontrollen und Prüfungen betreffen.

VII.1

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 228/2013

Bei POSEI-Maßnahmen handelt es sich um spezifische Programme in der Landwirtschaft, die darauf abzielen, die Zwänge der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV zu berücksichtigen. Sie umfassen zwei Hauptkomponenten: die besondere Versorgungsregelung und die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung. Durch die besondere Versorgungsregelung sollen die Mehrkosten für die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen abgefangen werden, die aufgrund der Abgelegenheit dieser Regionen anfallen (Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union und Befreiung von Erzeugnissen aus Drittländern von den Einfuhrzöllen) und durch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen Erzeugung soll die Entwicklung des örtlichen Agrarsektors gefördert werden (Direktzahlungen und marktbezogene Maßnahmen). Im Rahmen von POSEI können auch Pflanzenschutzprogramme finanziert werden.

VIII.1

Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 229/2013

Die Regelung für die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres ist mit dem POSEI-Programm vergleichbar, beruht aber auf einer anderen Rechtsgrundlage im AEUV und hat einen geringeren Umfang. Sie umfasst sowohl die besondere Versorgungsregelung (allerdings auf Beihilfen für Erzeugnisse aus der Union beschränkt) als auch die Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Tätigkeiten in Form von zusätzlichen Zahlungen für speziell definierte lokale Erzeugnisse.

IX.1

Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014

Die in der Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 genannten Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse und bestimmte aus Agrarerzeugnissen hergestellte Lebensmittel, die im Binnenmarkt oder in Drittländern durchgeführt werden, können nach den Bedingungen der genannten Verordnung ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden. Diese Maßnahmen werden in Form von Informations- und Absatzförderungsprogrammen durchgeführt.


(1)  Das spezifische Ziel des Vorhabens muss einem oder mehreren der Ziele entsprechen, die in den einschlägigen Unionsvorschriften für das betreffende Vorhaben gemäß Anhang IX festgelegt sind. So muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung entsprechen und mit dem GAP-Plan des Mitgliedstaats im Einklang stehen. Darüber hinaus muss das spezifische Ziel/müssen die spezifischen Ziele eines Vorhabens im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 den Zielen gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 entsprechen (weitere Orientierungshilfen für die Mitgliedstaaten finden sich im ‚Technical Handbook on the Monitoring and Evaluation Framework of the Common Agricultural Policy 2014–2020‘).

(2)  Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Anfangsdatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

(3)  Bei den Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, den Interventionskategorien für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang mit naturbedingten oder anderen gebietsspezifischen Benachteiligungen und gebietsspezifischen Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, und den Maßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013 ist das Enddatum nicht relevant, da diese Maßnahmen und Interventionskategorien über das gesamte Jahr laufen.

Für die Veröffentlichung der folgenden Angaben

a)

zu den Ausgaben und Zahlungen für Stützungsregelungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf die Kalenderjahre bis einschließlich 2022;

b)

für bis 31. Dezember 2022 im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 229/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 durchgeführte Maßnahmen;

c)

für Beihilferegelungen gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 und bis zum Ende der genannten Beihilferegelungen durchgeführt werden, und

d)

für Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013

werden nur die gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 anzugebenden Informationen in dieser Tabelle veröffentlicht, die anderen Spalten werden nicht ausgefüllt oder mit ‚entfällt‘ versehen.

(4)  Und weitere Stützungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 39 Absatz 2 AEUV und/oder der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu ergreifen sind.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16).

(6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).