ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109I |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
Seite |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
24.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 109/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/844 DES RATES
vom 24. April 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität. |
(3) |
Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt. Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei ihr gezielter und differenzierter Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit diese restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind. |
(4) |
Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner Repressionspolitik unterstützen und im Namen des syrischen Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der in Syrien tätigen privaten Sicherheitsunternehmen zugenommen, die als Strohfirmen für regierungsnahe Milizen fungieren und sie durch Tätigkeiten wie die Rekrutierung von Mitgliedern unterstützen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass weitere restriktive Maßnahmen erforderlich sind, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Besitz oder im Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen und von Personen und Organisationen, die mit bestimmten privaten Sicherheitsunternehmen, die diese regierungsnahen Milizen unterstützen, verbunden sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und um Einreisebeschränkungen gegen diese vom Rat benannten und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführten Personen zu verhängen. |
(5) |
Der Rat ist zutiefst besorgt über die Zunahme des Drogenhandels mit Ursprung in Syrien. Der Rat hat insbesondere festgestellt, dass der Handel mit Amphetaminen zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden ist, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dem Regime Einnahmen verschafft, die dazu beitragen, dass es seine Repressionspolitik fortsetzen kann. Der Rat ist der Ansicht, dass restriktive Maßnahmen dahin gehend vorgesehen werden sollten, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder im Eigentum bestimmter vom Rat identifizierter und in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 aufgeführter Personen und Organisationen, die an der Herstellung von Drogen mit Ursprung in Syrien oder dem Handel damit beteiligt sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und dass Einreisebeschränkungen gegen diese Personen verhängt werden, um sie an der Unterstützung des Regimes zu hindern und den Druck auf das Regime zu erhöhen, damit es seine Repressionspolitik ändert. Durch diese Maßnahmen soll ferner das Risiko einer Untergrabung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen verringert werden, indem die Möglichkeit des Regimes, zur Fortsetzung seiner Repressionspolitik auf Erträge aus dem Drogenhandel zurückzugreifen, ins Visier genommen wird. |
(6) |
Angesichts der sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, dass 25 Personen und 8 Organisationen in die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen werden. |
(7) |
Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
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2. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
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24.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 109/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/845 DES RATES
vom 24. April 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
Der Rat der Europäischen Union —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen. |
(2) |
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen sollten zwei weitere Personen und eine weitere Gruppe in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „A. In Artikel 3 genannte natürliche Personen“ werden folgende Einträge angefügt:
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2. |
Unter der Überschrift „B. In Artikel 3 genannte juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“ wird folgender Eintrag angefügt:
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24.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 109/15 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/846 DES RATES
vom 24. April 2023
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 angenommen. |
(2) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. September 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er den weit verbreiteten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt seitens der iranischen Sicherheitskräfte gegen friedlich Demonstrierende bedauerte und in der er erwähnte, dass dies zu Toten und einer großen Zahl von Verletzten geführt hat. In der Erklärung hieß es ferner, dass jede für die Tötung von Mahsa Amini verantwortliche Person zur Rechenschaft gezogen werden muss, und die iranische Regierung wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass im Zuge transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet und festgenommen worden sind, dass alle friedlich Demonstrierenden freigelassen werden und dass alle Inhaftierten ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Weiter wurde in der Erklärung betont, dass die Entscheidung Irans, den Internetzugang erheblich einzuschränken und Instant-Messaging-Plattformen zu blockieren, einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Schließlich hieß es in der Erklärung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen prüfen wird, um auf die Tötung von Mahsa Amini und die Art und Weise, wie die iranischen Sicherheitskräfte mit den anschließenden Demonstrationen umgegangen sind, zu reagieren. |
(3) |
Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der in den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2022 bekräftigten Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage, zusammen mit Iran anzugehen, sollten acht Personen und eine Organisation in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(4) |
Die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Die folgenden acht Personen und die folgende Organisation werden in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, aufgenommen:
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Personen
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Organisationen
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BESCHLÜSSE
24.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 109/26 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/847 DES RATES
vom 24. April 2023
zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (1), insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP angenommen. |
(2) |
Der Rat ist nach wie vor äußerst besorgt über die Lage in Syrien. Nach über einem Jahrzehnt ist der Konflikt in Syrien noch lange nicht beendet und verursacht nach wie vor großes Leid und politische Instabilität. |
(3) |
Der Rat stellt fest, dass das syrische Regime seine Repressionspolitik fortsetzt. Angesichts der weiterhin sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, die Wirksamkeit der bereits geltenden restriktiven Maßnahmen aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, indem die Maßnahmen weiterentwickelt werden, wobei ihr gezielter und differenzierter Ansatz erhalten bleibt und die humanitäre Lage der syrischen Bevölkerung berücksichtigt wird. Der Rat ist der Auffassung, dass bestimmte Kategorien von Personen und Organisationen aufgrund des spezifischen Kontexts in Syrien für die Wirksamkeit dieser restriktiven Maßnahmen besonders relevant sind. |
(4) |
Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass dem syrischen Regime angeschlossene Milizen das Regime bei seiner Repressionspolitik unterstützen und im Namen des syrischen Regimes Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht begehen und dass von den ihnen angehörenden Personen die große Gefahr ausgeht, dass weiterhin derartige Verletzungen begangen werden. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der in Syrien tätigen privaten Sicherheitsunternehmen zugenommen, die als Strohfirmen für regierungsnahe Milizen fungieren und sie durch Tätigkeiten wie die Rekrutierung von Mitgliedern unterstützen. Der Rat ist deshalb der Ansicht, dass weitere restriktive Maßnahmen erforderlich sind, um sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Besitz oder im Eigentum von Mitgliedern der dem syrischen Regime angeschlossenen Milizen und von Personen und Organisationen, die mit bestimmten privaten Sicherheitsunternehmen, die diese regierungsnahen Milizen unterstützen, verbunden sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und um Einreisebeschränkungen gegen diese vom Rat benannten und in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführten Personen zu verhängen. |
(5) |
Der Rat ist zutiefst besorgt über die Zunahme des Drogenhandels mit Ursprung in Syrien. Der Rat hat insbesondere festgestellt, dass der Handel mit Amphetaminen zu einem vom Regime gesteuerten Geschäftsmodell geworden ist, das den inneren Kreis des Regimes bereichert und dem Regime Einnahmen verschafft, die dazu beitragen, dass es seine Repressionspolitik fortsetzen kann. Der Rat ist der Ansicht, dass restriktive Maßnahmen dahin gehend vorgesehen werden sollten, dass sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden, die im Besitz oder im Eigentum bestimmter vom Rat identifizierter und in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP aufgeführter Personen und Organisationen, die an der Herstellung von Drogen mit Ursprung in Syrien oder dem Handel damit beteiligt sind, stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, und dass Einreisebeschränkungen gegen diese Personen verhängt werden, um sie an der Unterstützung des Regimes zu hindern und den Druck auf das Regime zu erhöhen, damit es seine Repressionspolitik ändert. Durch diese Maßnahmen soll ferner das Risiko einer Untergrabung der Wirksamkeit der restriktiven Maßnahmen verringert werden, indem die Möglichkeit des Regimes, zur Fortsetzung seiner Repressionspolitik auf Erträge aus dem Drogenhandel zurückzugreifen, ins Visier genommen wird. |
(6) |
Angesichts der sehr ernsten Lage erachtet der Rat es als notwendig, dass 25 Personen und 8 Organisationen in die in Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, für die restriktive Maßnahmen gelten, aufgenommen werden. |
(7) |
Der Beschluss 2013/255/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Anhang I des Beschlusses 2013/255/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt A („Personen“) aufgenommen:
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2. |
Die folgenden Einträge werden in die Liste in Abschnitt B („Organisationen“) aufgenommen:
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24.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 109/38 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/848 DES RATES
vom 24. April 2023
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 (1) angenommen. |
(2) |
In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida sowie mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollten zwei weitere Personen und eine weitere Gruppe in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden. |
(3) |
Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 25).
ANHANG
Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift „A. In den Artikeln 2 und 3 genannte Personen“ werden folgende Einträge angefügt:
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2. |
Unter der Überschrift „B. In Artikel 3 genannte Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen“ wird folgender Eintrag angefügt:
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24.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 109/40 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (GASP) 2023/849 DES RATES
vom 24. April 2023
zur Durchführung des Beschlusses 2011/235/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 2,
gestützt auf den Beschluss 2011/235/GASP des Rates vom 12. April 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Iran (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. April 2011 den Beschluss 2011/235/GASP angenommen. |
(2) |
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 25. September 2022 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der er den weit verbreiteten und unverhältnismäßigen Einsatz von Gewalt seitens der iranischen Sicherheitskräfte gegen friedlich Demonstrierende bedauerte und in der er erwähnte, dass dies zu Toten und einer großen Zahl von Verletzten geführt hat. In der Erklärung hieß es ferner, dass jede für die Tötung von Mahsa Amini verantwortliche Person zur Rechenschaft gezogen werden muss, und die iranische Regierung wurde aufgefordert, dafür zu sorgen, dass im Zuge transparenter und glaubwürdiger Ermittlungen festgestellt wird, wie viele Menschen getötet und festgenommen worden sind, dass alle friedlich Demonstrierenden freigelassen werden und dass alle Inhaftierten ein ordnungsgemäßes Verfahren erhalten. Weiter wurde in der Erklärung betont, dass die Entscheidung Irans, den Internetzugang erheblich einzuschränken und Instant-Messaging-Plattformen zu blockieren, einen eklatanten Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt. Schließlich hieß es in der Erklärung, dass die Union alle ihr zur Verfügung stehenden Optionen prüfen wird, um auf die Tötung von Mahsa Amini und die Art und Weise, wie die iranischen Sicherheitskräfte mit den anschließenden Demonstrationen umgegangen sind, zu reagieren. |
(3) |
Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit der in den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2022 bekräftigten Zusage der Union, alle wichtigen Fragen, einschließlich der Menschenrechtslage, zusammen mit Iran anzugehen, sollten acht Personen und eine Organisation in die im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP enthaltene Liste der Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden. |
(4) |
Der Beschluss 2011/235/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. April 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
ANHANG
Die folgenden acht Personen und die folgende Organisation werden in die Liste der Personen und Organisationen im Anhang des Beschlusses 2011/235/GASP aufgenommen:
Personen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
„214. |
NOBAVEH VATAN Bijan بیژن نوباوه وطن |
Geburtsdatum: 1959/1960 Geburtsort: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments, erster stellvertretender Vorsitzender des Kulturausschusses des iranischen Parlaments |
Bijan Nobaveh Vatan ist ein iranischer Abgeordneter und Hardliner sowie erster stellvertretender Vorsitzender des Kulturausschusses des iranischen Parlaments. Er gehört zu den 227 Mitgliedern des Parlaments, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Protestteilnehmern gelobt werden und die Justiz nachdrücklich aufgefordert wird, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Protestteilnehmer unter dem Vorwurf der ‚Muharebeh‘, der ‚Feindschaft gegen Gott‘, zum Tod zu verurteilen. Darüber hinaus ist er eine treibende Kraft hinter Rechtsvorschriften zur Durchsetzung restriktiver Bekleidungsvorschriften für Frauen, indem Sanktionen gegen Einrichtungen, Unternehmen und Einzelpersonen verhängt werden, die mit sich diesen Vorschriften nicht beugenden Frauen interagieren, wodurch ein Boykott gegen sie entsteht. Als Mitglied des iranischen Parlaments unterstützte Nobaveh Vatan während der landesweiten Proteste in Iran in den Jahren 2022/2023 die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen. Er unterstützt ferner Rechtsvorschriften, mit denen Frauen in Iran ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte umfassend entzogen werden. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
215. |
YAZDIKHAH Ali علی یزدی خواه |
Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Funktion: Mitglied des iranischen Parlaments, Mitglied des Kulturausschusses des iranischen Parlaments |
Ali Yazdikhah ist ein iranischer Abgeordneter und Hardliner sowie Mitglied des Kulturausschusses des iranischen Parlaments. Er gehört zu den 227 Mitgliedern des Parlaments, die am 6. November 2022 eine Erklärung unterzeichnet haben, in der die Sicherheitskräfte für die Tötung von Protestteilnehmern gelobt werden und die Justiz nachdrücklich aufgefordert wird, die Gerichtsverfahren zu beschleunigen und Protestteilnehmer unter dem Vorwurf der ‚Muharebeh‘, der ‚Feindschaft gegen Gott‘, zum Tod zu verurteilen. Darüber hinaus ist er eine treibende Kraft hinter Rechtsvorschriften zur Durchsetzung restriktiver Bekleidungsvorschriften für Frauen, indem Sanktionen gegen Einrichtungen, Unternehmen und Einzelpersonen verhängt werden, die mit sich diesen Vorschriften nicht beugenden Frauen interagieren, wodurch ein Boykott gegen sie entsteht. Als Mitglied des iranischen Parlaments unterstützte Yazdikhah während der landesweiten Proteste in Iran in den Jahren 2022/2023 die Tötung, Inhaftierung und Folter von Menschen. Er unterstützt ferner Rechtsvorschriften, mit denen Frauen in Iran ihre sozialen und wirtschaftlichen Rechte umfassend entzogen werden. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
216. |
ALIBABAEI Mehdi محدی علی بابایی (alias ALI BABAEI Mehdi, BABAEI Ali Mehdi) |
Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Rang: Major Funktion: Provinzvertreter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC) in Qom |
Major Mehdi Alibabaei ist Provinzvertreter des Korps der Iranischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps — IRGC) in Qom. Er führt IRGC- und Bassidsch-Kräfte in der Stadt Qom an. Nach dem Tod von Mahsa Amini im September 2022 wurden einige der heftigsten Proteste in der Stadt Qom verzeichnet. Sicherheitskräfte, darunter IRGC-Kräfte und Bassidsch-Milizen, wurden eingesetzt, um gewaltsam gegen diese Proteste vorzugehen. Seit März 2023 sind die IRGC-Kräfte und Bassidsch-Milizen auch angewiesen, das Gesetz über das obligatorische Tragen des Hidschabs durch neue Methoden der Unterdrückung durchzusetzen. Alibabaei verkündete ein neues Konzept zur Entsendung von Mitgliedern der Bassidsch-Milizen in jeden Stadtteil von Qom, um das Hidschab-Gesetz durchzusetzen. Das neue Konzept umfasst die Einrichtung von Programmen wie ‚Sei ein namhafter Anführer in unserer Nachbarschaft‘, wonach IRGC/Bassidsch-Kräfte angewiesen werden, Nachbarschaftspatrouillen durchzuführen, nachrichtendienstliche Erkenntnisse zu nutzen, auf Einschüchterungen zurückzugreifen und gewöhnliche Bürger bezüglich der Durchsetzung in die Pflicht zu nehmen (indem z. B. Hausverwalter nachdrücklich auf ihre Verantwortung für ‚schlecht verschleierte‘ Hausbewohner hingewiesen werden). Mit diesem Konzept erreichten die Denunzierung und die Informationssammlung durch die breite Bevölkerung zur Unterdrückung von Frauen ein neues Ausmaß. Unter dem Kommando von Alibabaei werden die lokalen IRGC- und Bassidsch-Kräfte in Qom angewiesen, bestimmte ausgewählte Gesetze durch Mittel und Methoden durchzusetzen, die Bürger einschüchtern und ihre Grundrechte verletzen. Als Provinzvertreter des IRGC in Qom ist Major Mehdi Alibabaei verantwortlich für die Unterdrückungshandlungen der lokalen IRGC- und Bassidsch-Kräfte sowie für die von ihnen begangenen Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Privatsphäre. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
217. |
NOUROUZI Ali Asghar (alias NOROUZI Ali Asghar) |
Geburtsdatum: 11.11.1962 Geburtsort: Dashtestan, Provinz Bushehr, Iran Adresse: Unit 29, 5th Floor, Talaieh Block- B1, Elahiyeh Complex 1, Number 0, Alley 2-Shahid Sajjad Rushanai, Rabbaninejad Street, Zein Aldin Municipality, Qom 3739144673, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: Y53914915 (Iran), Ablaufdatum 11.5.2026 Nationale Identifikationsnr.: 4591967573 (Iran) Funktion: Verwaltungsratsvorsitzender der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation Verbundene Personen: Seyyed Aminollah; Emami Tabatabai; Yahya Alaoddini; Jamal Babamoradi; Ahmad Karimi Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah IRGC |
Ali Asghar Nourouzi ist Verwaltungsratsvorsitzender der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation: Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden. Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten. Als Verwaltungsratsvorsitzender der IRGC Cooperative Foundation ist Ali Asghar Nourouzi daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
218. |
TABATABAI Seyyed Amin Ala Emami (alias TABATBAYI Aminallah Imami) |
Geburtsdatum: 26.8.1963 Geburtsort: Meybod, Iran Adresse: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Nationale Identifikationsnr.: 4489260229 (Iran) Funktion: stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation; geschäftsführender Direktor der IRGC Cooperative Foundation Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Yahya Alaoddini; Jamal Babamoradi; Ahmad Karimi Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah IRGC |
Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai ist stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender sowie geschäftsführender Direktor der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation. Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden. Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten. Als stellvertretender Verwaltungsratsvorsitzender und geschäftsführender Direktor der IRGC Cooperative Foundation ist Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
219. |
ALAODDINI Yahya (alias ALA’ODDINI Yahya; ALAEDDINI Yahya) |
Geburtsdatum: 21.5.1965 Geburtsort: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Reisepass-Nr.: K47201906 (Iran), Ablaufdatum 19.10.2023 Nationale Identifikationsnr.: 0036732958 (Iran) Funktion: Mitglied des Verwaltungsrats der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Jamal Babamoradi; Ahmad Karimi; Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah IRGC |
Yahya Alaoddini ist Mitglied des Verwaltungsrats der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation. Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden. Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten. Als Mitglied des Verwaltungsrats der IRGC Cooperative Foundation ist Yahya Alaoddini daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
220. |
BABAMORADI Jamal Ali |
Geburtsdatum: 24.5.1960 Geburtsort: Teheran, Iran Adresse: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Nationale Identifikationsnr.: 0036824240 (Iran) Funktion: Mitglied des Verwaltungsrats der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Ahmad Karimi; Yahya Alaoddini; Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah IRGC |
Jamal Ali Babamoradi ist Mitglied des Verwaltungsrats der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation. Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden. Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten. Als Mitglied des Verwaltungsrats der IRGC Cooperative Foundation ist Jamal Ali Babamoradi daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023 |
221. |
KARIMI Ahmad Hasan |
Geburtsdatum: 11.12.1962 Geburtsort: Qom, Iran Adresse: Teheran, Iran Staatsangehörigkeit: iranisch Geschlecht: männlich Nationale Identifikationsnr.: 0382947983 (Iran) Funktion: Mitglied des Verwaltungsrats der Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation Verbundene Personen: Ali Asghar Nourouzi; Yahya Alaoddini; Seyyed Amin Ala Emami Tabatabai; Jamal Ali Babamoradi Verbundene Organisationen: Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation/Bonyad Taavon Sepah IRGC |
Ahmad Hasan Karimi ist Mitglied des Verwaltungsrats der in einer EU-Liste geführten Islamic Revolutionary Guard Corps (IRGC) Cooperative Foundation. Die IRGC stand an vorderster Front bei der Unterdrückung der Proteste 2022/2023 in Iran, bei denen mehr als 520 Menschen, darunter über 70 Minderjährige, getötet wurden und in deren Folge mehr als 22 000 Personen festgenommen/inhaftiert wurden. Die IRGC Cooperative Foundation ist die für die Verwaltung der Investitionen des IRGC zuständige Einrichtung und ist als solche dafür verantwortlich, dem Regime Geld für seine brutale Unterdrückung zuzuleiten. Als Mitglied des Verwaltungsrats der IRGC Cooperative Foundation ist Ahmad Hasan Karimi daher verantwortlich für die willentliche und wissentliche Bereitstellung der Instrumente, mit denen die brutale und anhaltende Unterdrückung durchgeführt wurde. Er ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023“ |
Organisationen
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Name |
Identifizierungsinformationen |
Gründe |
Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste |
„35. |
Ariantel |
Adresse: Ariantel Head Office, No. 15, 15th alley, South Gandhi Street, Tehran, Iran Website: http://www.ariantel.ir Art der Organisation: Privatunternehmen |
Ariantel ist ein iranischer Mobilfunkanbieter, der beim Aufbau der umfassenden Telekommunikationsüberwachungsarchitektur, die von der iranischen Regierung konzipiert wurde, um abweichende und kritische Stimmen in Iran zu unterdrücken, an vorderster Front steht. Ariantel hat auf Ersuchen der iranischen Regierung aktiv nach Cyber-Produkten gesucht, um Anrufe und andere Aktivitäten von Mobilfunkkommunikation seiner Nutzer zu überwachen, zu lokalisieren und abzuhören, und nutzt diese. Diese Informationen wurden anschließend verwendet, um Proteste niederzuschlagen oder zu stören sowie friedliche Demonstranten und Aktivisten zu identifizieren, aufzufinden und festzunehmen. Ariantel ist somit verantwortlich für schwere Menschenrechtsverletzungen in Iran. |
24.4.2023“ |