ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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III Sonstige Rechtsakte |
Seite |
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EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM |
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DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
III Sonstige Rechtsakte
EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/1 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 228/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/757]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2095 der Kommission vom 29. November 2021 zur Zulassung von L-Lysin-Base, L-Lysin-Monohydrochlorid und L-Lysin-Sulfat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/268 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 hinsichtlich des Namens des Inhabers der Zulassung für eine Zubereitung aus Bacalls licheniformis (ATCC 53757) und seiner Protease (EC 3.4.21.19) als Futtermittelzusatzstoff sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für eine Zubereitung aus Benzoesäure, Calciumformiat und Fumarsäure als Futtermittelzusatzstoff (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/272 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Suidae, ausgenommen entwöhnte Ferkel und Sauen, sowie für Hunde (Zulassungsinhaber: Prosol S.p.A.) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/273 der Kommission vom 23. Februar 2022 zur Zulassung von Zubereitungen aus Lacticaseibacillus rhamnosus IMI 507023, Pediococcus pentosaceus IMI 507024, Pediococcus pentosaceus IMI 507025, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507026, Lactiplantibacillus plantarum IMI 507027 und Lactiplantibacillus plantarum IMI 507028 als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/347 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von ätherischem Petitgrain-Bigarade-Öl als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/385 der Kommission vom 7. März 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 zur Zulassung einer Tinktur aus Artemisia vulgaris L. (Beifußtinktur) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 zur Zulassung von ätherischem Ingweröl aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten, von Ingweroleoresin aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Legehennen, Masttruthühner, Ferkel, Mastschweine, Sauen, Milchkühe, Mastkälber (Milchaustauschfuttermittel), Mastrinder, Schafe, Ziegen, Pferde, Kaninchen, Fische und Heimtiere sowie von Ingwertinktur aus Zingiber officinale Roscoe als Futtermittelzusatzstoff für Pferde und Hunde und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 zur Zulassung von Kurkumaextrakt, Kurkumaöl und Kurkumaoleoresin aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und von Kurkumatinktur aus dem Rhizom von Curcuma longa L. als Zusatzstoff in Futtermitteln für Pferde und Hunde (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission vom 11. März 2022 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(10) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 166 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/898 der Kommission) und 260 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/982 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
|
2. |
Unter den Nummern 399 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/421 der Kommission), 401 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/485 der Kommission) und 406 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/551 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ , geändert durch:
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3. |
Nach Nummer 438 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2090 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/2095, (EU) 2022/268, (EU) 2022/272, (EU) 2022/273, (EU) 2022/320, (EU) 2022/347, (EU) 2022/385 und (EU) 2022/415 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 179.
(2) ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 1.
(3) ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 14.
(4) ABl. L 43 vom 24.2.2022, S. 17.
(5) ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 41.
(6) ABl. L 64 vom 2.3.2022, S. 1.
(7) ABl. L 78 vom 8.3.2022, S. 21.
(8) ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 6.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/4 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 229/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/758]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/537 der Kommission vom 4. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Zitronenextrakt als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/538 der Kommission vom 4. April 2022 zur Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel, zur Zulassung für Absatzferkel anderer Suidae und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 (Zulassungsinhaber: Taminco Finland Oy) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/593 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von ätherischem Öl aus der Litsea-Beere als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/633 der Kommission vom 13. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 26571 als Silierzusatzstoff für alle Tierarten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/653 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus dem Extrakt der Blätter der Melissa officinalis L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/654 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Butylhydroxyanisol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/702 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Zulassung einer Tinktur aus Kleinblütiger Königskerze als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/703 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, zur Zulassung für alle Arten und Kategorien von Vögeln, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 333/2010, der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 (Zulassungsinhaber: Asahi Biocycle Co. Ltd., in der Union vertreten durch Pen & Tec Consulting S.L.U.) (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/538 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission (10) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(11) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/703 werden die Verordnungen (EU) Nr. 333/2010 (11) und (EU) Nr. 184/2011 der Kommission (12) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission (13) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(12) |
Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(13) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter den Nummern 165 (Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 der Kommission), 237 (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 der Kommission) und 266 (Durchführungsverordnung 2018/1081 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
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2. |
Nach Nummer 444 (Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
3. |
Der Text der Nummern 2c (Verordnung (EU) Nr. 333/2010 der Kommission), 2v (Verordnung (EU) Nr. 184/2011 der Kommission), 2ze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 der Kommission) und 290 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/537, (EU) 2022/538, (EU) 2022/593, (EU) 2022/633, (EU) 2022/652, (EU) 2022/653, (EU) 2022/654, (EU) 2022/702 und (EU) 2022/703 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 106 vom 5.4.2022, S. 4.
(2) ABl. L 106 vom 5.4.2022, S. 9.
(3) ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 44.
(4) ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 26.
(5) ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 74.
(6) ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 79.
(7) ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 84.
(8) ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 1.
(9) ABl. L 132 vom 6.5.2022, S. 5.
(10) ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 9.
(11) ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 19.
(12) ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 33.
(13) ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 60.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/7 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 230/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/759]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Änderung der Richtlinie 66/402/EWG des Rates hinsichtlich der Gewichte der Saatgutpartien und -proben von Avena nuda (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft pflanzenschutzrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten pflanzenschutzrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel III Teil 1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32021 L 2171: Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 der Kommission vom 7. Dezember 2021 (ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsrichtlinie (EU) 2021/2171 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 438 vom 8.12.2021, S. 84.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/9 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 231/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/760]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission vom 24. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Essigsäure, Azoxystrobin, Benzovindiflupyr, Cyantraniliprol, Cyflufenamid, Emamectin, Flutolanil, Schwefelkalk, Maltodextrin und Proquinazid in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0476: Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission vom 24. März 2022 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 9)“ |
Artikel 2
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0476: Verordnung (EU) 2022/476 der Kommission vom 24. März 2022 (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 9)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/476 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 9.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 232/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/761]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/195 der Kommission vom 11. Februar 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 hinsichtlich des Beschreibungsbogens, der Fahrzeug-Einzelgenehmigungsbogen, der Anlage mit den Prüfergebnissen und der Übereinstimmungsbescheinigungen in Papierform (1), berichtigt in ABl. L 89 vom 17.3.2022, S. 10, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51a (Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission) Folgendes angefügt:
„,geändert durch:
— |
32022 R 0195: Durchführungsverordnung (EU) 2022/195 der Kommission vom 11. Februar 2022 (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 27), berichtigt in ABl. L 89 vom 17.3.2022, S. 10“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/195, berichtigt in ABl. L 89 vom 17.3.2022, S. 10, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2022 vom 18. März 2022 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 27.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/13 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 233/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/762]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 der Kommission vom 20. Mai 2022 zur Berichtigung der griechischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51a (Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0799: Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 der Kommission vom 20. Mai 2022 (ABl. L 143 vom 23.5.2022, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/799 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2022 vom 18. März 2022 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 143 vom 23.5.2022, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/14 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 234/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/763]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1849 der Kommission vom 21. Oktober 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1921 der Kommission vom 4. November 2021 zur Berichtigung der kroatischen Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens werden unter Nummer 54be (Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
„— |
32021 R 1849: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1849 der Kommission vom 21. Oktober 2021 (ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 10) |
— |
32021 R 1921: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1921 der Kommission vom 4. November 2021 (ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 41)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/1849 und (EU) 2021/1921 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 374 vom 22.10.2021, S. 10.
(2) ABl. L 391 vom 5.11.2021, S. 41.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/16 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 235/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/764]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 54bo (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„54bp. |
32022 R 1450: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen/biologischen Tierhaltung infolge von Russlands Invasion in die Ukraine (ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 8)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1450 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 228 vom 2.9.2022, S. 8.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/18 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 236/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/765]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2022/617 der Kommission vom 12. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich Höchstgehalte für Quecksilber in Fisch und Salz (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/502 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 hinsichtlich des Namens des Zulassungsinhabers für das Primärprodukt für die Herstellung von Raucharomen „Scansmoke PB 1110“ (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 84 (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1321/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/617 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/502 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 60.
(2) ABl. L 102 vom 30.3.2022, S. 6.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/20 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 237/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/766]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2191 der Kommission vom 10. Dezember 2021 zur Genehmigung des Inverkehrbringens frischer Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie des Aufgusses daraus als traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(4) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 206 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2129 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/2191 und (EU) 2022/47 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 445 vom 13.12.2021, S. 1.
(2) ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 29.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/22 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 238/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/767]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/168 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von pasteurisierten Akkermansia muciniphila als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/169 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von gefrorenen, getrockneten und pulverförmigen Mehlwürmern (Larven von Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/187 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens cetylierter Fettsäuren als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/188 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/196 der Kommission vom 11. Februar 2022 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung und der Änderung der Spezifikationen von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/202 der Kommission vom 14. Februar 2022 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(8) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 208 (Durchführungsverordnung (EU) 2022/47 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/168, (EU) 2022/169, (EU) 2022/187, (EU) 2022/188, (EU) 2022/196 und (EU) 2022/202 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 5.
(2) ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 10.
(3) ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 102.
(4) ABl. L 30 vom 11.2.2022, S. 108.
(5) ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 46.
(6) ABl. L 33 vom 15.2.2022, S. 41.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/25 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 239/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/768]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2022/510 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 2022 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15h (Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0510: Verordnung (EU) 2022/510 der Kommission vom 29. März 2022 (ABl. L 103 vom 31.3.2022, S. 3)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/510 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 103 vom 31.3.2022, S. 3.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/26 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 240/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/769]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22g (Delegierte Verordnung (EU) 2021/1760 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„22h. |
32022 R 0209: Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Festlegung des Formats der zu erhebenden und zu meldenden Daten für die Bestimmung des Verkaufsvolumens und der Anwendung von antimikrobiellen Arzneimitteln bei Tieren gemäß der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 35 vom 17.2.2022, S. 7.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/28 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 241/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/770]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/723 der Kommission vom 26. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung eines öffentlichen Registers, in dem die von den einzelnen Mitgliedstaaten zur Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen aufgeführt werden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften für Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung und das Register (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1335 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Spirituosen, die aus der Kombination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln hervorgehen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1465 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen und deren Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituosen als der, auf die angespielt wird (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/198 der Kommission vom 13. Februar 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Einrichtung des Registers geschützter geografischer Angaben im Sektor aromatisierte Weinerzeugnisse und die Aufnahme der bestehenden geografischen Angaben in dieses Register (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/717 der Kommission vom 26. April 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Nagykunsági szilvapálinka“) (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/724 der Kommission vom 3. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und den für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1236 der Kommission vom 12. Mai 2021 mit Einzelheiten der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Eintragung geografischer Angaben für Spirituosen, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikation, die Löschung der Eintragung, die Verwendung des Logos und die Kontrolle (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1265 der Kommission vom 26. Juli 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Bayerischer Bärwurz“) (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1291 der Kommission vom 28. Juli 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Demerara Rum“) (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1343 der Kommission vom 10. August 2021 zur Genehmigung einer Änderung der Produktspezifikation für die geografische Angabe einer eingetragenen Spirituose (Újfehértói meggypálinka) (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(13) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1419 der Kommission vom 24. August 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Nagykunsági birspálinka“) (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(14) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1687 der Kommission vom 14. September 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates „Madarasi birspálinka“ (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(15) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2262 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Eintragung einer geografischen Angabe für eine Spirituose gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates („Bayerischer Blutwurz“) (15) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(16) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1235 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (16) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(17) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften für Spirituosen. Nach der Einleitung zu Kapitel XXVII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften über Spirituosen nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(18) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XXVII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 9 (Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
|
2. |
Nach Nummer 9ak (Durchführungsverordnung (EU) 2021/518 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
3. |
Nach Nummer 9ba (Delegierte Verordnung (EU) 2017/670 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
4. |
Der Text von Nummer 9a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/723, (EU) 2021/1235, (EU) 2021/1334, (EU) 2021/1335 und (EU) 2021/1465 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/198, (EU) 2021/717, (EU) 2021/724, (EU) 2021/1236, (EU) 2021/1265, (EU) 2021/1291, (EU) 2021/1343, (EU) 2021/1419, (EU) 2021/1687 und (EU) 2021/2262 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 155 vom 5.5.2021, S. 1.
(2) ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 1.
(3) ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 1.
(4) ABl. L 289 vom 12.8.2021, S. 4.
(5) ABl. L 321 vom 13.9.2021, S. 12.
(6) ABl. L 42 vom 14.2.2020, S. 8.
(7) ABl. L 151 vom 3.5.2021, S. 8.
(8) ABl. L 155 vom 5.5.2021, S. 3.
(9) ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 10.
(10) ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 32.
(11) ABl. L 281 vom 4.8.2021, S. 1.
(12) ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 25.
(13) ABl. L 305 vom 31.8.2021, S. 8.
(14) ABl. L 332 vom 21.9.2021, S. 4.
(15) ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 18.
(16) ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 21.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/33 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 242/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/771]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2078 der Kommission vom 26. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 11b (Durchführungsverordnung (EU) 2021/2226 der Kommission) Folgendes eingefügt:
„11c. |
32021 R 2078: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2078 der Kommission vom 26. November 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 9) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2078 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 9.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/35 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 243/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/772]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2018/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Anhänge II und XX des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Kapitel XVII wird unter Nummer 9e (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
In Kapitel XV wird unter Nummer 12x (Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 32fa (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/849 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 93.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/37 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 244/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/773]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1096 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Korea ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (1), berichtigt in ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 74, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1097 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Madagaskar ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1098 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Kosovo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1099 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Bahrain ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1100 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Ecuador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zl (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„10zm. |
32022 D 1096: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1096 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Korea ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 64), berichtigt in ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 74 |
10zn. |
32022 D 1097: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1097 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Madagaskar ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 67) |
10zo. |
32022 D 1098: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1098 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Kosovo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 70) |
10zp. |
32022 D 1099: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1099 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Bahrain ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 73) |
10zq. |
32022 D 1100: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1100 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Ecuador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 76)“ |
Artikel 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zl (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„11zm. |
32022 D 1096: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1096 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Korea ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 64), berichtigt in ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 74 |
11zn. |
32022 D 1097: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1097 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Madagaskar ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 67) |
11zo. |
32022 D 1098: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1098 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Kosovo ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 70) |
11zp. |
32022 D 1099: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1099 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Königreich Bahrain ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 73) |
11zq. |
32022 D 1100: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1100 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Ecuador ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 76)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1096, berichtigt in ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 74, (EU) 2022/1097, (EU) 2022/1098, (EU) 2022/1099 und (EU) 2022/1100 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 64.
(2) ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 67.
(3) ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 70.
(4) ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 73.
(5) ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 76.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/40 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 245/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2023/774]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1338 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik der Philippinen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1339 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Sultanat Oman ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Peru ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zq (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1100 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„10zr. |
32022 D 1338: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1338 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik der Philippinen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 54) |
10zs. |
32022 D 1339: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1339 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Sultanat Oman ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 57) |
10zt. |
32022 D 1340: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Peru ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 60)“ |
Artikel 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zq (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1100 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
„11zr. |
32022 D 1338: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1338 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik der Philippinen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 54) |
11zs. |
32022 D 1339: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1339 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Sultanat Oman ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 57) |
11zt. |
32022 D 1340: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission vom 29. Juli 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Peru ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 60)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1338, (EU) 2022/1339 und (EU) 2022/1340 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 54.
(2) ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 57.
(3) ABl. L 201 vom 1.8.2022, S. 60.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/42 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 246/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/775]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1384 der Kommission vom 8. August 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2022 bis 29. September 2022 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zt (Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„1zu. |
32022 R 1384: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1384 der Kommission vom 8. August 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2022 bis 29. September 2022 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 24)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1384 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 207 vom 9.8.2022, S. 24.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/44 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 247/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/776]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/631 der Kommission vom 13. April 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Offenlegung der Zinsrisiken aus nicht im Handelsbuch gehaltenen Positionen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ag (Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0631: Durchführungsverordnung (EU) 2022/631 der Kommission vom 13. April 2022 (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 3)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/631 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24 September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 3.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/45 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 248/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/777]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1118 der Kommission vom 26. März 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1340 der Kommission vom 22. April 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des Inhalts der Vertragsklausel über die Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 wird die Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission (4) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(5) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 19bl (Durchführungsverordnung (EU) 2018/308 der Kommission) erhält folgende Fassung: „32021 R 0622: Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 der Kommission vom 15. April 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf einheitliche Meldebögen, Anweisungen und Methoden für die Meldung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 123)“. |
2. |
Nach Nummer 19bp (Delegierte Verordnung (EU) 2019/348 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/1118 und (EU) 2021/1340 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2021/622 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 (5), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 241 vom 8.7.2021, S. 1.
(2) ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 1.
(3) ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 123.
(4) ABl. L 60 vom 2.3.2018, S. 7.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/47 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 249/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/778]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 im Hinblick auf die Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren, -risiken und -präferenzen in bestimmte organisatorische Anforderungen und Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Wertpapierfirmen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269 der Kommission vom 21. April 2021 zur Änderung der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 durch Einbeziehung von Nachhaltigkeitsfaktoren in die Produktüberwachungspflichten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 31bah (Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 31bazj (Delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1253 und der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1269 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 151/2022 vom 29. April 2022 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 1.
(2) ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 137.
(*) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/49 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 250/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/779]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/629 der Kommission vom 12. Januar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 festgelegten technischen Regulierungsstandards zwecks Anpassung der bei bestimmten Nichteigenkapitalinstrumenten anwendbaren Liquiditätsschwellenwerte und Handelsperzentile zur Bestimmung des für das Finanzinstrument typischen Umfangs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31baz (Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0629: Delegierte Verordnung (EU) 2022/629 der Kommission vom 12. Januar 2022 (ABl. L 115I vom 13.4.2022, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/629 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 115I vom 13.4.2022, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/50 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 251/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/780]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/551 der Kommission vom 4. April 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/85 der Kommission über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Vereinigten Staaten von Amerika für von der Securities and Exchange Commission (Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) zugelassene und beaufsichtigte zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bcaz (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/85 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ ,geändert durch:
— |
32022 D 0551: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/551 der Kommission vom 4. April 2022 (ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 82)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/551 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 82.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/51 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 252/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/781]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/732 der Kommission vom 26. Januar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 667/2014 im Hinblick auf den Inhalt der vom Untersuchungsbeauftragten an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnde Akte, das Recht auf Anhörung in Bezug auf Interimsbeschlüsse und die Überweisung von Geldbußen und Zwangsgeldern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des Abkommens erhält Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) folgende Fassung:
1. |
Folgendes wird angefügt: „,geändert durch:
|
2. |
Die Anpassungen d bis g werden die Anpassungen e bis h. |
3. |
Nach Anpassung c wird folgende Anpassung angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/732 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 8.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/53 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 253/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2023/782]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 wird die Entscheidung 2009/766/EG der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(3) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 1a (Entscheidung 2009/766/EG der Kommission) folgende Fassung:
„32022 D 0173: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/173 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Harmonisierung des 900-MHz-Frequenzbands und des 1 800-MHz-Frequenzbands für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Union erbringen können, und zur Aufhebung der Entscheidung 2009/766/EG (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29)“
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/173 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 29.
(2) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 32.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/54 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 254/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2023/783]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/180 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG im Hinblick auf die Aktualisierung der harmonisierten technischen Bedingungen im Bereich der Funkfrequenznutzung für Geräte mit geringer Reichweite (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 D 0180: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/180 der Kommission vom 8. Februar 2022 (ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 17)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 17.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/55 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 255/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2023/784]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1 900–1 910 MHz für den Bahnmobilfunk (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5czt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1067 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„5czu. |
32021 D 1730: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1730 der Kommission vom 28. September 2021 über die harmonisierte Nutzung der gepaarten Frequenzbänder 874,4–880,0 MHz und 919,4–925,0 MHz sowie des ungepaarten Frequenzbands 1 900–1 910 MHz für den Bahnmobilfunk (ABl. L 346 vom 30.9.2021, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1730 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 346 vom 30.9.2021, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/56 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 256/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2023/785]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/172 der Kommission vom 7. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1538 der Kommission zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite in den Frequenzbändern 874–876 MHz und 915–921 MHz (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 5czq (Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1538 der Kommission) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32022 D 0172: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/172 der Kommission vom 7. Februar 2022 (ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 21)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/172 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 28 vom 9.2.2022, S. 21.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/57 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 257/2022
Der Beschluss wurde zurückgezogen.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/58 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 258/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/787]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 hinsichtlich der Dauer des Bezugszeitraums für die Anwendung vorübergehend geltender Maßnahmen in Bezug auf die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37ar (Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0312: Verordnung (EU) 2022/312 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022 (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/312 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/59 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 259/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/788]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2238 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 in Bezug auf den Übergang zur Aufhebung der Sonderfälle für Zugschlusssignale (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/721 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Berichtigung der tschechischen Sprachfassung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 37ma (Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
2. |
Unter Nummer 37pd (Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/2238 und (EU) 2022/721 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 57.
(2) ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 14.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/61 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 260/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/789]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1903 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 42fa (Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission) Folgendes angefügt:
„ , geändert durch:
— |
32021 R 1903: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1903 der Kommission vom 29. Oktober 2021 (ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 126)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1903 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 387 vom 3.11.2021, S. 126.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/62 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 261/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/790]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 der Kommission vom 11. Januar 2022 zur Berichtigung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 56f (Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 1180: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 der Kommission vom 11. Januar 2022 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/63 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 262/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/791]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/790 der Kommission vom 19. Mai 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0790: Durchführungsverordnung (EU) 2022/790 der Kommission vom 19. Mai 2022 (ABl. L 141 vom 20.5.2022, S. 13)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/790 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 141 vom 20.5.2022, S. 13.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/64 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 263/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/792]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0594: Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 der Kommission vom 8. April 2022 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 49)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 49.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/65 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 264/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/793]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Beschluss (EU) 2022/1229 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung der Beschlüsse 2014/312/EU, 2014/391/EU, 2014/763/EU, (EU) 2016/1332 und (EU) 2017/176 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Beschluss (EU) 2022/1244 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Festlegung von EU-Umweltzeichenkriterien für Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2022/1244 wird der Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission (3) aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(4) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text von Nummer 2d (Beschluss (EU) 2015/2099 der Kommission) erhält folgende Fassung:
|
2. |
Unter den Nummern 2v (Beschluss 2014/312/EU der Kommission), 2w (Beschluss 2014/391/EU der Kommission) und 2zo (Beschluss 2014/763/EU der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
3. |
Unter den Nummern 2zb (Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission) und 2zd (Beschluss (EU) 2016/1332 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „, geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2022/1229 und (EU) 2022/1244 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 20.
(2) ABl. L 190 vom 19.7.2022, S. 141.
(3) ABl. L 303 vom 20.11.2015, S. 75.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/67 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 265/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/794]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/309 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/583 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/324 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/973 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/344 der Kommission vom 24. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1035 zur Berücksichtigung bestimmter CO2-Einsparungen aus Ökoinnovationen bei der Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der Daimler AG und der Emissionsgemeinschaft Daimler AG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 21aezc (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/583 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
|
2. |
Unter Nummer 21aze (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1035 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
|
3. |
Unter Nummer 21azj (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/309, (EU) 2022/324 und (EU) 2022/344 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 46 vom 25.2.2022, S. 128.
(2) ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 54.
(3) ABl. L 62 vom 1.3.2022, S. 12.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/69 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 266/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/795]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/252 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1167 zur Festlegung der Prüfanforderungen für einen in das Getriebegehäuse integrierten effizienten 48-Volt-Motorgenerator in Kombination mit einem 48-Volt-/12-Volt-Gleichspannungswandler (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21azd (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1167 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 D 0252: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/252 der Kommission vom 21. Februar 2022 (ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 33)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/252 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 41 vom 22.2.2022, S. 33.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/70 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 267/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/796]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission vom 4. März 2021 über die Überwachung und Meldung von Daten zu den CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1014/2010, (EU) Nr. 293/2012, (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 werden die Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission (2) und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher aus diesem zu streichen sind. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 die Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 (4) und (EU) 2017/1153 (5) der Kommission aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2025 aus diesem zu streichen sind. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2020 vom 23. Oktober 2020 (6) gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 21azkd (Durchführungsverordnung (EU) 2021/941 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
2. |
Der Text der Nummern 21aec (Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission) und 21aya (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 der Kommission) wird gestrichen. |
3. |
Der Text der Nummern 21aey (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission) und 21aez (Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153) der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2025 gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 77 vom 5.3.2021, S. 8.
(2) ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 15.
(3) ABl. L 98 vom 4.4.2012, S. 1.
(4) ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644.
(5) ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679.
(6) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/72 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 268/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/797]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/716 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Genehmigung eines intelligenten Dieselkraftstoffvorwärmers zur Verwendung in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und in bestimmten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), berichtigt in ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 36, und ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 31, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azl (Durchführungsverordnung (EU) 2021/392 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„21azm. |
32022 D 0716: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/716 der Kommission vom 6. Mai 2022 über die Genehmigung eines intelligenten Dieselkraftstoffvorwärmers zur Verwendung in Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit konventionellem Verbrennungsmotor und in bestimmten Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Hybrid-Elektroantrieb als innovative Technologie gemäß der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 33), berichtigt in ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 36, und ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 31“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/716, berichtigt in ABl. L 181 vom 7.7.2022, S. 36, und ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 31, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 133 vom 10.5.2022, S. 33.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/74 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 269/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2023/798]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 der Kommission vom 11. November 2021 zur Einrichtung einer obligatorischen Datenablage und eines obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32ga (Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
„32gb. |
32021 D 1967: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1967 der Kommission vom 11. November 2021 zur Einrichtung einer obligatorischen Datenablage und eines obligatorischen Mechanismus für den digitalen Informationsaustausch gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 160)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1967 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 160.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/75 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 270/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens [2023/799]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird Nummer 1 (Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
1. |
Folgendes wird angefügt: „ ,geändert durch:
|
2. |
Nach Anpassung c werden folgende Anpassungen eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/1151 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 80.
(*) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/77 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 271/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten [2023/800]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf die Artikel 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf den Beschluss (EU) 2021/2316 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2021 über ein Europäisches Jahr der Jugend (2022) (1) auszuweiten. |
(2) |
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2022 zu ermöglichen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 4 von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen wird nach Nummer 2r (Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
„2s. |
Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 an folgender Maßnahme:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*) in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2022.
Artikel 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 462 vom 28.12.2021, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/78 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 272/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/801]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 wird die Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (3) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 8 (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
|
2. |
Unter den Nummern 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) und 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
3. |
Der Text von Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1.
(2) ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60.
(3) ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/81 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 273/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/802]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (2), berichtigt in ABl. L 269 vom 23.10.2019, S. 13, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/565 der Kommission vom 13. Februar 2020 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen von Beständen von Weinbauerzeugnissen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Änderungen der Produktspezifikationen, das Register der geschützten Bezeichnungen, die Löschung des Schutzes und die Verwendung von Zeichen sowie zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf ein geeignetes Kontrollsystem (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission vom 16. April 2019 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Analysemethoden zur Feststellung der physikalischen, chemischen und organoleptischen Merkmale von Weinbauerzeugnissen und der Mitteilung von Beschlüssen der Mitgliedstaaten zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 wird die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (7) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(8) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 wird die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission (8) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist. |
(9) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(10) |
Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 8 (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 8b (Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
|
3. |
Der Text der Nummern 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) und 11 (Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission) wird gestrichen. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2393, der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/33, berichtigt in ABl. L 269 vom 23.10.2019, S. 13, (EU) 2019/934 und (EU) 2020/565 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/34 und (EU) 2019/935 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 272/2022 vom 23. September 2022 (9), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15.
(2) ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2.
(3) ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1.
(4) ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 1.
(5) ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 46.
(6) ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 53.
(7) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60.
(8) ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(9) Siehe Seite 78 dieses Amtsblatts.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/85 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 274/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/803]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2020/1751 der Kommission vom 17. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Würzburger Stein-Berg“ (g. U.) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1375 der Kommission vom 11. Juni 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 hinsichtlich der Änderung traditioneller Begriffe im Weinsektor (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1062 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Csopak“/„Csopaki“ (g. U.) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1063 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Achterhoek — Winterswijk“ (g. U.) (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(5) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1064 der Kommission vom 13. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „delle Venezie“/„Beneških okolišev“ (g. U.) (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1120 der Kommission vom 23. Juli 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Adamclisi“ (g. U.) (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1679 der Kommission vom 6. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Soltvadkerti“ (g. U.) (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1680 der Kommission vom 6. November 2020 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Friuli“/„Friuli Venezia Giulia“/„Furlanija“/„Furlanija Julijska krajina“ (g. U.) (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/152 der Kommission vom 3. Februar 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Ponikve“ (g. U.) (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1263 der Kommission vom 26. Juli 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen („Muškat momjanski/Moscato di Momiano“ (g. U.)) (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(11) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1914 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Île-de-France“ (g. g. A.) (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(12) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1915 der Kommission vom 28. Oktober 2021 über die Gewährung des Schutzes gemäß Artikel 99 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für den Namen „Urueña“ (g. U.) (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(13) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(14) |
Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 8c (Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „ ,geändert durch:
|
2. |
Nach Nummer 8f (Durchführungsverordnung (EU) 2019/935 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/1751, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1375 und der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1062, (EU) 2020/1063, (EU) 2020/1064, (EU) 2020/1120, (EU) 2020/1679, (EU) 2020/1680, (EU) 2021/152, (EU) 2021/1263, (EU) 2021/1914 und (EU) 2021/1915 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2022 vom 23. September 2022 (13), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 394 vom 24.11.2020, S. 4.
(2) ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 16.
(3) ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 39.
(4) ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 40.
(5) ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 41.
(6) ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 1.
(7) ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 25.
(8) ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 26.
(9) ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 1.
(10) ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 30.
(11) ABl. L 389 vom 4.11.2021, S. 9.
(12) ABl. L 389 vom 4.11.2021, S. 10.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(13) Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/88 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 275/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/804]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/16 der Kommission vom 22. Oktober 2021 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 8e (Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32022 R 0016: Delegierte Verordnung (EU) 2022/16 der Kommission vom 22. Oktober 2021 (ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 1)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/16 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2022 vom 23. September 2022 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 1.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.
20.4.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 106/90 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 276/2022
vom 23. September 2022
zur Änderung von Protokoll 47 zum EWR-Abkommen über die Beseitigung technischer Handelshemmnisse für Wein [2023/805]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Dieser Beschluss betrifft weinrechtliche Vorschriften. Nach Absatz 7 der Einleitung zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen gelten weinrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(3) |
Protokoll 47 zum EWR-Abkommen sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anlage 1 zu Protokoll 47 zum EWR-Abkommen wird unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
„— |
32018 R 1146: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 der Kommission vom 7. Juni 2018 (ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 9)“. |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1146 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 24. September 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 273/2022 vom 23. September 2022 (2), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 23. September 2022.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Kristján Andri STEFÁNSSON
(1) ABl. L 208 vom 17.8.2018, S. 9.
(*) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
(2) Siehe Seite 81 dieses Amtsblatts.