ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 104

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
19. April 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/827 der Kommission vom 11. Oktober 2022 zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und die Anforderungen im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ( 1 )

1

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/828 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bei Fängen von Seezunge durch Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die in den westlichen Gewässern (ICES-Division7e) Scherbrettnetze einsetzen, für das Jahr 2023

23

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/829 der Kommission vom 17. April 2023 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2490)

25

 

 

EMPFEHLUNGEN

 

*

Empfehlung Nr. 1/2021 des Kooperationsrates EU-Aserbaidschan vom 22. Dezember 2021 zur Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan für den Zeitraum 2021-2024 [2023/830]

30

 

 

LEITLINIEN

 

*

Leitlinie (EU) 2023/831 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2022/48)

32

 

*

Leitlinie (EU) 2023/832 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/49)

40

 

*

Leitlinie (EU) 2023/833 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2022/50)

48

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/827 DER KOMMISSION

vom 11. Oktober 2022

zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 im Hinblick auf die vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und die Anforderungen im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 4, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 4 und Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die in einer Reihe von Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Terminologie geändert. Diese Änderungen sollten auch in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (3) berücksichtigt werden, in der technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute festgelegt sind.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurden in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 neue Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für global systemrelevante Institute (G-SRI) und bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI sowie harmonisierte Kriterien für Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zur Erfüllung dieser Anforderungen aufgenommen. Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden zudem Artikel 72b Absatz 7 und Artikel 78a Absatz 3 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, nach denen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) verpflichtet ist, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen einige der Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie die Regelung über die Erlaubnis zur Verringerung dieser Instrumente festgelegt werden. Mit den Eigenmittelanforderungen an Institute und den neuen Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund sind die Standards für Eigenmittelinstrumente und die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eng miteinander verknüpft, insbesondere in den Fällen, in denen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich eine vollständige Angleichung dieser Standards vorgeschrieben ist. Um für Kohärenz und Konsistenz zwischen den Standards für Eigenmittelinstrumente und den Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu sorgen und den Personen, die diesen Standards unterliegen, einen umfassenden Überblick und einen kompakten Zugang zu diesen Standards zu ermöglichen, ist es angebracht, die Standards für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 aufzunehmen.

(3)

Mit den Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten wird sowohl in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch in der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) das gleiche Ziel verfolgt, nämlich sicherzustellen, dass Institute über eine ausreichende Verlustabsorptionsfähigkeit verfügen. Aus diesem Grund wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) Artikel 45b Absatz 1 in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt, durch den die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für alle Abwicklungseinheiten auf Verbindlichkeiten ausgeweitet wurden, die für die Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“ — im Folgenden „MREL“), mit Ausnahme des in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriteriums, anerkennungsfähig sind. In Bezug auf Abwicklungseinheiten, bei denen es sich um G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, wurde durch die Richtlinie (EU) 2019/879 Artikel 45d in die Richtlinie 2014/59/EU eingefügt. Gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels, jeweils in Verbindung mit Artikel 45b Absatz 1 Unterabsatz 2, gilt, dass die Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten zur Erfüllung der vorgeschriebenen Mindesthöhe der MREL davon abhängt, dass diese Verbindlichkeiten die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllen. Diese Kriterien besagen unter anderem, dass die Verbindlichkeiten nicht direkt oder indirekt durch das Institut finanziert werden dürfen, dass die Verbindlichkeiten nicht ohne vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde verringert werden dürfen und dass die für die Verbindlichkeiten geltenden Bestimmungen, außer in den in Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen, keine Tilgungsanreize enthalten dürfen. Ebenso wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/879 in Bezug auf Unternehmen, bei denen es sich nicht um Abwicklungseinheiten handelt, Artikel 45f in die Richtlinie 2014/59/EU aufgenommen. Gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und v dieses Artikels ist die Anerkennungsfähigkeit von Verbindlichkeiten davon abhängig, dass bestimmte Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erfüllt sind und dass der Erwerb dieser Verbindlichkeiten weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird. Daher muss festgelegt werden, dass die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über die direkte und indirekte Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die Form und Art von Tilgungsanreizen und die vorherige Erlaubnis zur Verringerung solcher Instrumente auch für die Zwecke des Artikels 45b Absatz 1 und des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und v der Richtlinie 2014/59/EU einheitlich angewandt werden sollten. Damit diese Einheitlichkeit gegeben ist, sollte der Begriff „Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten“ auch als Verweis auf „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ im Sinne des Artikels 45b und des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU verstanden werden, unabhängig von der Restlaufzeit dieser Verbindlichkeiten; zudem sollte der Begriff „Institut“ für jedes Unternehmen gelten, das der MREL gemäß Artikel 45 Absatz 1 der genannten Richtlinie unterliegt.

(4)

Nach Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind Eigenmittelinstrumente nur dann anerkennungsfähig, wenn sie nicht direkt oder indirekt durch das Institut finanziert werden. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde diese Bedingung durch die Aufnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeweitet, mit dem Unterschied, dass Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Einklang mit dem Standard zur Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (Total Loss-absorbing Capacity — TLAC) nicht direkt oder indirekt durch die Abwicklungseinheit finanziert werden sollten. In Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die EBA beauftragt, durch Entwürfe technischer Regulierungsstandards die anwendbaren Formen und Arten indirekter Finanzierung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu präzisieren. Gemäß Artikel 72b Absatz 7 Unterabsatz 2 jener Verordnung sind diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in vollem Umfang an den in Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten delegierten Rechtsakt, d. h. an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014, anzugleichen. Die Bestimmungen dieser Delegierten Verordnung sollten daher auch für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.

(5)

Durch das Anerkennungsfähigkeitskriterium betreffend die direkte und indirekte Finanzierung wird verhindert, dass Eigentum an Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erworben wird, die direkt oder indirekt durch ein Institut oder eine Abwicklungseinheit finanziert werden. Ohne dieses Kriterium könnten etwaige Verluste auf diese Unternehmen zurückfallen, wodurch der Verlustausgleich, den diese Instrumente eigentlich bieten sollten, potenziell geschmälert oder zunichtegemacht würde. Die Gefahr einer solchen negativen Rückkopplung besteht auch innerhalb von Banken- und Abwicklungsgruppen, etwa im Zusammenhang mit der Emission und Zeichnung von Instrumenten, die zur Erfüllung der neuen internen MREL gemäß Artikel 45f der Richtlinie 2014/59/EU anerkennungsfähig sind. Die Vorschriften betreffend die direkte und indirekte Finanzierung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sollten sich daher auch auf Finanzierungsketten erstrecken, durch die ein anhaltendes Risiko innerhalb einer Gruppe besteht, unabhängig davon, ob an diesen Finanzierungsketten ein externer Anleger beteiligt ist oder nicht. So müssen Situationen einer gruppeninternen Kreislauffinanzierung erfasst werden, um eine Umgehung der Vorschriften betreffend die direkte und indirekte Finanzierung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu vermeiden, die beispielsweise auftreten könnte, wenn die Finanzierung über Tochterunternehmen des Instituts oder der Abwicklungseinheit oder durch andere Unternehmen erfolgt, mit denen das Institut oder die Abwicklungseinheit in gegenseitiger Abhängigkeit steht. Daher sollte es nicht erforderlich sein, dass die Finanzierung von diesem Institut bereitgestellt wird, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten direkt oder indirekt von dem Institut finanziert werden, das diese Instrumente oder Verbindlichkeiten emittiert. Somit kann eine Finanzierung auch dann als direkte oder indirekte Finanzierung gelten, wenn sie von einem Unternehmen bereitgestellt wird, das zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke gehört, das Mitglied des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Netzes der einer zentralen Organisation angehörenden Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, ist oder das einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts unterliegt. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob dieses andere Unternehmen einer anderen Abwicklungsgruppe angehört.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wurde die Definition des Begriffs „Zinsüberschuss“ (Excess Spread) aus Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestrichen. Da dieser Begriff in Artikel 12 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 unter Hinweis auf Artikel 242 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet wird, muss Artikel 12 Absatz 3 jener Delegierten Verordnung dahin gehend geändert werden, dass eine Definition des Begriffs „Zinsüberschuss“ direkt in diesen Artikel aufgenommen wird.

(7)

Nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 63 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Anerkennungsfähigkeit von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumenten des Ergänzungskapitals davon abhängig, dass es keinen Anreiz zur Tilgung ihres Kapitalbetrags gibt. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde diese Anforderung durch die Aufnahme von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe g in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeweitet, mit dem Unterschied, dass für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in den in Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fällen Anreize zur Tilgung zulässig sind. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 berücksichtigt werden.

(8)

In Bezug auf Indexpositionen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/876 Artikel 76 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Mit diesem Artikel wurde der Geltungsbereich der von der zuständigen Behörde zu erteilenden vorherigen Erlaubnis — die es einem Institut gestattet, eine konservative Schätzung seiner zugrunde liegenden Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Instrumenten vorzunehmen — auf Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten ausgeweitet. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 berücksichtigt werden. Die Bestimmung jener Verordnung, wonach Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus in Indizes enthaltenen Eigenmittelinstrumenten vorgenommen werden, „ausreichend konservativ“ sein müssen, und die Bestimmung zur Bedeutung des Begriffs „hoher betrieblicher Aufwand“ sollten daher dahin gehend geändert werden, dass sie auch für Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten.

(9)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingefügt, um zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, Instituten für einen vorab festgelegten Betrag und einen begrenzten Zeitraum eine allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln zu erteilen. Daher ist es erforderlich, die für eine vorherige Erlaubnis für Market-Making-Zwecke geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen aus der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zu streichen, da diese Voraussetzungen und Beschränkungen nun Teil der Regelung zur allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind.

(10)

Sowohl die Regelung zur vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch die Regelung zur vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 78a jener Verordnung zielen darauf ab, die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen in Bezug auf Eigenmittel sowie Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten; zudem weisen sie eine Reihe ähnlicher Merkmale auf. Daher ist es notwendig, die von den zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden angewandten Verfahren sowohl für die allgemeine vorherige Erlaubnis gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als auch für alle anderen in diesen Artikeln genannten Erlaubnisse zu standardisieren. Um ferner sicherzustellen, dass die Besonderheiten jeder vorherigen Erlaubnis berücksichtigt werden und dass diese Erlaubnisse in angemessener Weise für ihre spezifischen Zwecke verwendet werden, muss festgelegt werden, dass zuständige Behörden und Abwicklungsbehörden verpflichtet werden sollten, den Zeitraum anzugeben, für den eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis handelt, erteilt wird; zudem sollte eine Höchstgrenze für diesen Zeitraum festgelegt werden.

(11)

Gemäß Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden, der auf ein Jahr begrenzt ist. Ein Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis, die noch nicht abgelaufen ist, sollte nicht dasselbe Maß an Kontrolle oder Interaktion zwischen den Behörden erfordern wie der Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis, sofern das Institut keine Erhöhung des bei der Erteilung der ursprünglichen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche Erlaubnis vorgelegten Begründung vorgenommen hat. Daher sollten in diesen speziellen Fällen der Inhalt des von den Instituten einzureichenden Antrags und die Frist für die Einreichung des Antrags verkürzt werden.

(12)

Gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Institute die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde einholen, wenn sie eine Kündigung, Rückzahlung bzw. Tilgung oder einen Rückkauf von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vornehmen wollen. Gemäß Artikel 78a Absatz 1 jener Verordnung darf diese Erlaubnis nur erteilt werden, wenn verschiedene Bedingungen erfüllt sind, darunter die Bedingung, dass das Institut die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zumindest gleicher Qualität zu Bedingungen, die im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind, ersetzt. Artikel 78a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht vor, dass die Standards zur Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ im Zusammenhang mit Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in vollem Umfang an die entsprechenden Standards für Eigenmittel angeglichen werden müssen. Daher muss festgelegt werden, dass die Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ für beide Arten von Instrumenten identisch ist.

(13)

Es ist erforderlich, die Regelungen zur allgemeinen vorherigen Erlaubnis für Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einander anzugleichen, um sicherzustellen, dass diese Regelungen in der gesamten Union kohärent angewendet werden. Daher sollte der Betrag, den Abwicklungsbehörden bei der Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten vorab festlegen müssen, begrenzt werden; allerdings sollten Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert werden, für ein bestimmtes Institut niedrigere Beträge vorab festzulegen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des jeweiligen Falls gerechtfertigt ist. Ferner gilt es zu verhindern, dass Institute mit Eigenmitteln und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in einer Höhe operieren, die nicht dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Teil der Eigenmittel und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht verfügbar wäre, um bei Bedarf Verluste aufzufangen. Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis sollte daher der vorab festgelegte Betrag, für den die betreffende Behörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis abgezogen werden.

(14)

Es ist notwendig, für eine verhältnismäßige Behandlung von Instituten zu sorgen, für die in ihrem jeweiligen Abwicklungsplan eine Liquidation im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens vorgesehen ist und für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht. Diese Institute sollten daher die Möglichkeit haben, eine Erlaubnis, auch eine allgemeine vorherige Erlaubnis, zur Verringerung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten im Rahmen eines vereinfachten Antragsverfahrens zu beantragen. Für ein derartiges Verfahren sollten geringere Informationsanforderungen gelten; zudem sollte im Interesse einer weiteren Verringerung des Verwaltungsaufwands für diese Institute und die Abwicklungsbehörden die vorherige Erlaubnis als erteilt gelten, wenn eine Antwort seitens der Abwicklungsbehörde ausbleibt. Da diese Institute zur Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten keine Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ausgeben müssen, sollte der vorab festgelegte Betrag der zu verringernden Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht denselben Grenzen unterliegen wie bei anderen Instituten.

(15)

Nach Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 soll die EBA technische Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen das Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie das Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde präzisiert werden. Um die Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu gewährleisten, sollte das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde eine Konsultation mit der zuständigen Behörde über den bei der Abwicklungsbehörde eingegangenen Antrag auf vorherige Erlaubnis umfassen. Diese Konsultation sollte so durchgeführt werden, dass die zuständige Behörde in Kenntnis der Sachlage zu der Konsultation Stellung nehmen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen ihre Zustimmung für die Festlegung der Spanne erforderlich ist, um die die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts die für es geltenden Anforderungen übersteigen müssen; zu diesem Zweck sollte ein angemessener Informationsaustausch stattfinden und ausreichend Zeit für die Beantwortung der Konsultation vorgesehen werden.

(16)

Vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/876 sah Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor, dass eine zuständige Behörde eine befristete Ausnahme von den für Eigenmittelinstrumente geltenden Abzugsbestimmungen gewähren kann, wenn ein Institut derartige Instrumente eines Unternehmens der Finanzbranche zum Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens hält. Mit der Verordnung (EU) 2019/876 wurde der Geltungsbereich der befristeten Ausnahme, die zuständige Behörden gewähren können, durch Änderung des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf von Instituten gehaltene Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts ausgeweitet. Folglich sollten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 über diese befristete Ausnahme dahin gehend geändert werden, dass sie auch für von Instituten gehaltene Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts gelten.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der EBA vorgelegt wurden.

(19)

Die EBA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(20)

Gemäß dem in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren hat die Kommission die von der EBA übermittelten Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit Änderungen gebilligt und die Gründe für die Änderungen erläutert. Die EBA hat in einer förmlichen Stellungnahme die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert, mit Ausnahme der Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung eines ausdrücklichen Verbots einer indirekten gruppeninternen Finanzierung und der Einführung eines Mechanismus einer stillschweigenden Vereinbarung für die allgemeine vorherige Erlaubnis zur Verringerung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten durch Unternehmen, deren MREL die Eigenmittelanforderungen nicht übersteigt.

(21)

Nach sorgfältiger Prüfung der Argumente, welche die EBA zur Untermauerung ihres Einwands gegen die Aufnahme einer Bestimmung über gruppeninterne Finanzierung in den verfügenden Teil der technischen Standards vorgebracht hat, ist die Kommission nach wie vor der Ansicht, dass das Verbot einer indirekten Finanzierung ausdrücklich für alle relevanten Finanzierungsketten gelten sollte, unabhängig davon, ob an diesen Finanzierungsketten ein externer Anleger beteiligt ist.

(22)

Die Kommission ist uneingeschränkt der Ansicht, dass für eine verhältnismäßige Behandlung von Unternehmen gesorgt werden muss, deren MREL die Eigenmittelanforderungen nicht übersteigt. Allerdings ist die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer vorherigen Erlaubnis zur Verringerung der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten ein fester Bestandteil der Regelung zur vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 78a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, weshalb es diesbezüglich keine Ausnahme geben kann. Um jedoch den Verwaltungsaufwand für diese Unternehmen und ihre Abwicklungsbehörden auf ein Minimum zu reduzieren, sollten Erstere die Möglichkeit haben, einen vereinfachten Antrag auf Erteilung einer vorherigen Erlaubnis zu stellen, und Letztere die Möglichkeit haben, diese Erlaubnis auf der Grundlage einer stillschweigenden Vereinbarung zu erteilen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel wird wie folgt geändert:

„Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“.

2.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;“.

b)

Folgender Buchstabe ha wird eingefügt:

„ha)

Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;“.

c)

Buchstabe i erhält folgende Fassung:

„i)

erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs ‚hoher betrieblicher Aufwand‘ für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugrunde liegenden Risikopositionen — gemäß Artikel 76 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.

d)

Folgender Buchstabe ja wird eingefügt:

„ja)

Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde — gemäß Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.

e)

Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)

Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“.

3.

In Kapitel I wird der folgende Artikel 1a eingefügt:

„Artikel 1a

Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen, sowie auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU

Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als ‚Institute‘ und ‚berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten‘ im Sinne der Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie als ‚Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten‘.“

4.

Die Überschrift des Kapitels II erhält folgende Fassung:

„KAPITEL II

BESTANDTEILE DER EIGENMITTEL UND BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGEN VERBINDLICHKEITEN“.

5.

In Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 1 folgende Fassung:

ABSCHNITT 1

Hartes Kernkapital sowie Posten und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten “.

6.

In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe ka eingefügt:

„ka)

in Litauen: Institute, die als ‚Centrinė kredito unija‘ gemäß dem ‚Centrinių kredito unijų įstatymas‘ registriert sind;“.

7.

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe r erhält folgende Fassung:

„r)

in Schweden: Institute, die als ‚Medlemsbank‘ oder als ‚Kreditmarknadsförening‘ nach dem ‚Lag (2004:297) om bank- och finansieringsrörelse‘ registriert sind;“.

8.

Die Artikel 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 8

Indirekte Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Als indirekte Finanzierungen von Kapitalinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten Finanzierungen, die nicht direkt erfolgen.

2.   Für die Zwecke des Absatzes 1 handelt es sich um eine direkte Finanzierung, wenn ein Institut einem Anleger ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird.

3.   Zu direkten Finanzierungen zählen auch Finanzierungen, die für andere Zwecke als den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 halten oder die als nahestehende Unternehmen oder Personen im Sinne der Definition in Absatz 9 des Internationalen Rechnungslegungsstandards 24 — ‚Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen‘ — gelten, wie er in der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) angewendet wird, wobei etwaige zusätzliche Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, zu berücksichtigen sind, sofern das Institut nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.

b)

Die betreffende natürliche oder juristische Person bzw. das betreffende nahestehende Unternehmen oder die betreffende nahestehende Person ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

Artikel 9

Anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Kapitalinstrumenten für die Zwecke von Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 63 Buchstabe c sowie von Verbindlichkeiten für die Zwecke von Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählen alle folgenden Elemente:

a)

die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder durch Unternehmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii)

sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii)

sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2);

b)

die Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts durch einen Anleger zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt durch externe Unternehmen, die durch eine Garantie oder ein Kreditderivat oder auf andere Weise abgesichert sind, sodass das Kreditrisiko auf das Institut oder auf Unternehmen, die der direkten oder indirekten Kontrolle durch das Institut unterliegen, oder auf Unternehmen übertragen wird, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

i)

Sie gehören zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii)

sie sind in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii)

sie unterliegen einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG;

c)

Finanzierungen für einen Darlehensnehmer, der die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zum Ausgabezeitpunkt oder zu einem späteren Zeitpunkt an den Endanleger weiterreicht.

2.   Damit eine Finanzierung als indirekte Finanzierung für die Zwecke des Absatzes 1 betrachtet werden kann, müssen darüber hinaus folgende Bedingungen, sofern anwendbar, erfüllt sein:

a)

Der Anleger

i)

gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii)

ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii)

unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

b)

Das externe Unternehmen

i)

gehört nicht zum Konsolidierungskreis des Instituts für Rechnungslegungs- oder Aufsichtszwecke;

ii)

ist nicht in der konsolidierten Bilanz oder der einem konsolidierten Abschluss gleichwertigen erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst, die von dem institutsbezogenen Sicherungssystem oder dem Netz der einer zentralen Organisation angehörenden und nicht als Gruppe organisierten Institute, dem auch das betreffende Institut angehört, erstellt wird;

iii)

unterliegt nicht einer zusätzlichen Beaufsichtigung des Instituts gemäß der Richtlinie 2002/87/EG.

Für die Zwecke von Buchstabe a Ziffer ii wird davon ausgegangen, dass ein Anleger in der erweiterten Zusammenfassungsrechnung erfasst ist, wenn das betreffende Kapitalinstrument oder die betreffende Verbindlichkeit Gegenstand der Konsolidierung oder der erweiterten Zusammenfassungsrechnung gemäß Artikel 49 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und so einbezogen wird, dass es zu keiner Mehrfachbelegung von Eigenmittelposten oder Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zu keiner Bildung von Eigenmitteln oder berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zwischen den Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems kommt. Haben die zuständigen Behörden keine Erlaubnis gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, gilt diese Bedingung als erfüllt, wenn sowohl die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen als auch das Institut selbst Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind und die Unternehmen die Finanzierung zum Zwecke des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f bis i, Artikel 56 Buchstaben a bis d und Artikel 66 Buchstaben a bis d für Kapitalinstrumente bzw. gemäß Artikel 72e Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Verbindlichkeiten in Abzug bringen.

2a.   Zu den anwendbaren Formen und Arten einer indirekten Finanzierung des Erwerbs des Eigentums an den Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten eines Instituts zählt die gruppeninterne Kreislauffinanzierung.

Für diese Zwecke handelt es sich um eine gruppeninterne Kreislauffinanzierung, wenn

a)

ein Institut einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen ein Darlehen oder eine andere Finanzierung gleich welcher Art zur Verfügung stellt, das bzw. die für den Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts verwendet wird;

b)

einem der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Unternehmen über ein anderes in Absatz 1 Buchstabe a genanntes Unternehmen eine Finanzierung zu anderen Zwecken als dem Erwerb des Eigentums an den Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten eines Instituts zur Verfügung gestellt wird, sofern das Institut unter Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Leitlinien, die für Kapitalinstrumente von der zuständigen Behörde bzw. für Verbindlichkeiten in Absprache mit der zuständigen Behörde von der Abwicklungsbehörde bereitgestellt werden, nicht nachweisen kann, dass alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

i)

Die Transaktion wird zu vergleichbaren Bedingungen wie andere Transaktionen mit Dritten durchgeführt.

ii)

Der Anleger ist nicht auf Ausschüttungen oder die Veräußerung der gehaltenen Kapitalinstrumente oder Verbindlichkeiten angewiesen, um Zinszahlungen zu leisten und die Finanzierung zurückzuzahlen.

3.   Zur Feststellung, ob der Erwerb des Eigentums an einem Kapitalinstrument oder einer Verbindlichkeit eine direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 beinhaltet, ist der Betrag abzüglich etwaiger aufgrund einer individuellen Prüfung vorgenommener Wertberichtigungen zugrunde zu legen.

4.   Damit eine Qualifizierung als direkte oder indirekte Finanzierung gemäß Artikel 8 vermieden wird in Fällen, in denen Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Institut halten oder als nahestehende Person oder nahestehendes Unternehmen gemäß Artikel 8 Absatz 3 gelten, stellt das Institut fortlaufend sicher, dass es keine Darlehen oder andere Formen von Finanzierungen oder Garantien zum Zwecke des direkten oder indirekten Erwerbs von Eigentum an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten dieses Instituts gewährt. Wird das Darlehen oder eine andere Form der Finanzierung oder Garantie anderen Arten von Parteien gewährt, nimmt das Institut diese Kontrolle nach bestem Bemühen vor.

5.   Im Falle von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten, bei denen ein Kunde nach einzelstaatlichem Recht oder nach der Satzung des Instituts zur Zeichnung von Kapitalinstrumenten verpflichtet ist, wenn er ein Darlehen erhalten will, wird dieses Darlehen nicht als direkte oder indirekte Finanzierung betrachtet, sofern alle der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die zuständige Behörde erachtet den Zeichnungsbetrag als nicht wesentlich.

b)

Zweck des Darlehens ist nicht der Erwerb des Eigentums an Kapitalinstrumenten oder Verbindlichkeiten des Instituts, das das Darlehen gewährt.

c)

Die Zeichnung eines oder mehrerer Kapitalinstrumente des Instituts ist erforderlich, damit der Darlehensempfänger Mitglied der Gegenseitigkeitsgesellschaft, der Genossenschaft oder eines ähnlichen Instituts werden kann.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1)."

(*2)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).“"

9.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen ‚Zinsüberschuss‘ (Excess Spread), der definiert ist als die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben.“

10.

Die Überschrift des Kapitels III erhält folgende Fassung:

„KAPITEL III

ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL UND ERGÄNZUNGSKAPITAL SOWIE BERÜCKSICHTIGUNGSFÄHIGE VERBINDLICHKEITEN“.

11.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit erzeugen.

2.   Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:

a)

Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;

b)

Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument oder die Verbindlichkeit in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;

c)

Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;

d)

Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;

e)

Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument oder die Verbindlichkeit nicht wiedervermarktet wird;

f)

Vermarktung des Instruments oder der Verbindlichkeit in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.“

12.

Artikel 25 erhält folgende Fassung:

„Artikel 25

Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Eigenmittelinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors oder ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines dem Index angehörenden Instituts an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten abgezogen wird.

b)

Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Eigenmittelinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ab.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:

a)

Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors und in Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von in dem Index enthaltenen Instituten investiert ist.

b)

Ein Index enthält Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Eigenmittelinstrument oder ein von einem Institut begebenes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ist.“

13.

Artikel 26 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezieht sich der Ausdruck ‚mit hohem betrieblichen Aufwand verbunden‘ auf Situationen, in denen ein Transparenzansatz in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen des Finanzsektors oder Positionen in Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten auf regelmäßiger Basis nach Einschätzung der zuständigen Behörden nicht gerechtfertigt ist. Bei ihrer Bewertung der Art der mit hohem betrieblichen Aufwand verbundenen Situationen tragen die zuständigen Behörden der geringen Bedeutung und der kurzen Haltedauer solcher Positionen Rechnung. Bei einer kurzen Haltedauer ist vom Institut der Nachweis einer hohen Liquidität des Index zu erbringen.“

14.

Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 2

Erlaubnis zur Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Unterabschnitt 1

Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel

Artikel 27

Bedeutung des Ausdrucks ‚im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig‘ für die Zwecke des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

‚Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig‘ im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe a und des Artikels 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der zuständigen Behörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente oder das verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung durch Eigenmittelinstrumente gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die zuständige Behörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

Artikel 28

Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten werden den Inhabern der Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.

2.   Ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorgenommen werden, nimmt das Institut, sobald die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt, bei seinen jeweiligen Eigenmittelbestandteilen die Abzüge vor, die dem Betrag der Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe von Eigenmittelinstrumenten bzw. dem Betrag der Verringerungen oder Ausschüttungen des damit verbundenen Agios entsprechen, bevor die Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Eigenmittelinstrument zurückzuzahlen, zu verringern oder zurückzukaufen.

3.   Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der vorab festgelegte Betrag, für den die zuständige Behörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von den jeweiligen Eigenmittelbestandteilen des Instituts abgezogen.

4.   Beantragen Institute eine vorherige Erlaubnis, einschließlich einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die in Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung aufgeführten Handlungen und werden die entsprechenden Eigenmittelinstrumente erworben, um sie an Beschäftigte des Instituts als Teil ihrer Vergütung weiterzugeben, so teilen diese Institute den für sie zuständigen Behörden mit, dass diese Instrumente zu diesem speziellen Zweck erworben werden. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden diese Instrumente für den Zeitraum, in dem sie von dem Institut gehalten werden, von den jeweiligen Eigenmittelbestandteilen des Instituts abgezogen. Ein Abzug ist nicht mehr erforderlich, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Handlung gemäß diesem Absatz bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts in den Eigenmitteln enthalten sind.

5.   Die zuständige Behörde erteilt eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, für einen bestimmten Zeitraum, der für die Durchführung einer der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung erforderlich ist und der ein Jahr nicht überschreiten darf.

6.   Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 29

Beantragung der Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

1.   Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.

2.   Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30

Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Dem Antrag gemäß Artikel 29 sind alle folgenden Elemente beizufügen:

a)

eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;

b)

Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b oder auf Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;

c)

für den Fall, dass das Institut Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder das damit verbundene Agio innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Emission gemäß Artikel 78 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kündigen, zurückzahlen oder zurückkaufen will: Angaben dazu, wie die Bedingungen jenes Artikels erfüllt werden;

d)

aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren über die Beträge und Prozentsätze, die den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten entsprechen:

i)

der Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, der Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und der Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

in Bezug auf andere Risiken als dem Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Eigenmittelanforderung gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;

iii)

der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;

iv)

der Anforderung hinsichtlich der Verschuldungsquote gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls einer Anpassung gemäß Artikel 429a Absatz 7 jener Verordnung;

v)

in Bezug auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung: der zusätzlichen Anforderung an das harte Kernkapital gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, sofern anwendbar, und der zusätzlichen Anforderung an das Kernkapital gemäß Artikel 104a jener Richtlinie, sofern anwendbar;

vi)

der für G-SRI geltenden Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote bezüglich des Kernkapitals gemäß Artikel 92 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar;

vii)

der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern anwendbar, und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung, sofern anwendbar;

viii)

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU, wie gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie vorgeschrieben, berechnet als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des Instituts und als prozentualer betraglicher Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;

e)

aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel sowie die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde;

f)

die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i bis viii genannten Anforderungen;

g)

für den Fall, dass das Institut Eigenmittelinstrumente oder das damit verbundene Agio gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:

i)

Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Eigenmittelinstrumente, sofern vorhanden, und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente;

ii)

Angaben zum Rang der ersetzten Eigenmittelinstrumente und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente in der Insolvenzrangfolge;

iii)

Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;

iv)

der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente, die die Instrumente oder das damit verbundene Agio nach Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;

v)

Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 78 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

h)

eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, und Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;

i)

Angaben dazu, inwieweit die Eigenmittel den von der zuständigen Behörde nach Artikel 104b Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mitgeteilten Empfehlungen zur vorgeschlagenen Höhe und Zusammensetzung von zusätzlichen Eigenmitteln vor und nach der Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen über einen Zeitraum von drei Jahren entsprechen;

j)

etwaige andere Informationen, die von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.

Für die Zwecke von Buchstabe e erstrecken sich die Informationen auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:

a)

Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;

b)

Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;

c)

Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;

d)

Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;

e)

von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;

f)

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden.

2.   Die zuständige Behörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 1 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30a

Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

1.   Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung beantragt, so wird in dem Antrag der Betrag jeder einschlägigen Ausgabe des harten Kernkapitals angeben, die Gegenstand des Antrags ist.

2.   Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, so gibt das Institut in dem Antrag Folgendes an:

a)

den Betrag jeder ausstehenden einschlägigen Ausgabe, die Gegenstand des Antrags ist;

b)

den Gesamtbuchwert der Umlaufinstrumente in jeder einschlägigen Kapitalklasse.

3.   Ein Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann sich auf noch auszugebende Eigenmittelinstrumente beziehen, sofern der zuständigen Behörde nach der betreffenden Ausgabe die Informationen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b vorgelegt werden.

4.   Die Absätze 1, 2 und 3 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.

Artikel 30b

Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

1.   Vor Ablauf einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut einen Antrag auf deren Verlängerung für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem weiteren Jahr stellen, sofern das Institut keine Erhöhung des bei Erteilung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Begründung vornimmt.

2.   Beantragt ein Institut eine Verlängerung der allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Absatz 1, ist es von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a bis d, f, g und i genannten Informationen befreit.

Artikel 31

Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Für eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, übermittelt das Institut der zuständigen Behörde mindestens vier Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, einen vollständigen Antrag und die in Artikel 30 genannten Informationen.

2.   Für eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt das Institut der zuständigen Behörde mindestens vier Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll, einen vollständigen Antrag und die in den Artikeln 30 und 30a genannten Informationen.

3.   Abweichend von Absatz 2 gilt: Wird eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 30b beantragt, so übermittelt das Institut der zuständigen Behörde den Antrag und die nach den Artikeln 30, 30a und 30b erforderlichen Informationen mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wurde.

4.   Die zuständigen Behörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kurzfristiger als unter Einhaltung der darin festgelegten Fristen einzureichen.

5.   Die zuständigen Behörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die zuständigen Behörden bearbeiten den Antrag erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Institut ihnen alle nach Artikel 30 und gegebenenfalls nach den Artikeln 30a und 30b erforderlichen Informationen übermittelt hat.

Artikel 32

Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Im Hinblick auf die Rückzahlung von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten werden Anträge gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 sowie die Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der zuständigen Behörde in denselben Intervallen übermittelt wie Rückzahlungen vom zuständigen Gremium des Instituts geprüft werden.

2.   Die zuständigen Behörden können vorab eine Erlaubnis für eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen für einen vorab festgelegten Rückkaufsbetrag, abzüglich des Betrags der Zeichnung neuer Instrumente des harten Kernkapitals, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilen. Der vorab festgelegte Betrag kann sich auf bis zu 2 % des harten Kernkapitals belaufen, sofern sich die Behörden davon überzeugt haben, dass durch die betreffenden Handlungen weder die aktuelle noch die künftige Solvabilitätslage des Instituts bedroht wird.

Unterabschnitt 2

Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten

Artikel 32a

Bedeutung des Ausdrucks ‚im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig‘ für die Zwecke des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

‚Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig‘ im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.

Artikel 32b

Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen und Rückkäufe von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten werden den Inhabern dieser Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde erhalten hat.

2.   Ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorgenommen werden, nimmt das Institut, sobald die vorherige Erlaubnis der Abwicklungsbehörde vorliegt, bei seinen Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten die Abzüge vor, die dem Betrag der Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe entsprechen, bevor die Kündigungen, Tilgungen bzw. Rückzahlungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu kündigen, zu tilgen bzw. zurückzuzahlen oder zurückzukaufen.

3.   Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der vorab festgelegte Betrag, für den die Abwicklungsbehörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von den Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Instituts abgezogen.

4.   Die Abwicklungsbehörde erteilt eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, für einen bestimmten Zeitraum, der für die Durchführung einer der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung erforderlich ist und der ein Jahr nicht überschreiten darf.

5.   Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beantragt, darf der vorab festgelegte Betrag, für den die allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wird, 10 % des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nicht übersteigen.

6.   Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32c

Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

1.   Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der Abwicklungsbehörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.

2.   Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32d

Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Dem Antrag gemäß Artikel 32c ist Folgendes beizufügen:

a)

eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;

b)

Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c oder auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;

c)

aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:

i)

der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung;

ii)

der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, berechnet gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie, dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des betreffenden Unternehmens und dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;

iii)

der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;

d)

aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem die Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde. Die Informationen erstrecken sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:

i)

Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;

ii)

Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;

iii)

Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;

iv)

Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;

v)

von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;

vi)

Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden;

e)

die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen;

f)

für den Fall, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:

i)

Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;

ii)

Angaben zum Rang der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in der Insolvenzrangfolge;

iii)

Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ersetzen;

iv)

der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;

v)

Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

g)

eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, insbesondere Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;

h)

für den Fall, dass Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet: der Nachweis, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten;

i)

erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.

2.   Die Abwicklungsbehörde kann von der Vorlage einiger der in Absatz 1 genannten Informationen absehen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ihr die betreffenden Informationen bereits vorliegen.

3.   Die Absätze 1 und 2 gelten, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32e

Zusätzliche Informationen, die mit einem Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

1.   Wird eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung beantragt, gibt das Institut in seinem Antrag den Gesamtbetrag der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an, einschließlich des Gesamtbetrags der Umlaufinstrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Bedingungen von Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bzw. Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

2.   Ein Antrag auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis für eine Handlung nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann sich auf noch auszugebende Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten beziehen, sofern der Abwicklungsbehörde nach der betreffenden Ausgabe der endgültige Betrag nach Absatz 1 mitgeteilt wird.

Artikel 32f

Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind

1.   Vor Ablauf einer gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten allgemeinen vorherigen Erlaubnis kann ein Institut einen Antrag auf deren Verlängerung für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem weiteren Jahr stellen, sofern das Institut keine Erhöhung des bei Erteilung der ursprünglichen allgemeinen vorherigen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis nach Artikel 32d Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Begründung vornimmt.

2.   Beantragt ein Institut eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Absatz 1, ist es von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 32d Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und h genannten Informationen befreit.

Artikel 32g

Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Für eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde mindestens vier Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, einen vollständigen Antrag und die in Artikel 32d genannten Informationen.

2.   Für die allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde mindestens vier Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll, einen vollständigen Antrag und die in den Artikeln 32d und 32e genannten Informationen.

3.   Abweichend von Absatz 2 gilt: Wird eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 32f beantragt, so übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde einen vollständigen Antrag und die nach den Artikeln 32d, 32e und 32f erforderlichen Informationen mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wurde.

4.   Die Abwicklungsbehörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kurzfristiger als unter Einhaltung der darin festgelegten Fristen einzureichen.

5.   Die Abwicklungsbehörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die Abwicklungsbehörden bearbeiten den Antrag erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Institut ihnen alle nach Artikel 32d und gegebenenfalls nach den Artikeln 32e und 32f erforderlichen Informationen übermittelt hat.

Artikel 32h

Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht

1.   Abweichend von den Artikeln 32d, 32e und 32f gilt: Wird der Antrag nach Artikel 32c von einem Institut gestellt, für das die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie ausreichenden Betrag hinausgeht, so sind diesem Antrag alle folgenden Elemente beizufügen:

a)

eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;

b)

Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt.

2.   Eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag hin erteilt wird, unterliegt nicht der Einschränkung gemäß Artikel 32b Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.

3.   Abweichend von Artikel 32g stellen die in Absatz 1 genannten Institute den in Artikel 32c genannten Antrag bei der Abwicklungsbehörde mindestens drei Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, oder, im Falle eines Antrags auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung, mindestens drei Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll.

4.   Erhebt die Abwicklungsbehörde innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen keinen schriftlichen Widerspruch gegen den in Artikel 32c genannten Antrag, so gilt die Erlaubnis als erteilt.

5.   Dieser Artikel gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.

Artikel 32i

Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde bei der Erteilung der Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.   Stellt ein Institut einen vollständigen Antrag auf eine vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, so übermittelt die Abwicklungsbehörde diesen Antrag, einschließlich der in Artikel 32d und gegebenenfalls Artikel 32e, Artikel 32f oder Artikel 32h genannten Informationen, unverzüglich an die zuständige Behörde.

2.   Gleichzeitig mit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen stellt die Abwicklungsbehörde bei der zuständigen Behörde ein Ersuchen um Konsultation bezüglich des eingegangenen Antrags, in deren Rahmen auch alle anderen Informationen ausgetauscht werden, die für die Bewertung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde oder die zuständige Behörde relevant sind.

3.   Die zuständige Behörde und die Abwicklungsbehörde vereinbaren eine angemessene Frist für die Beantwortung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2; diese Frist beträgt höchstens drei Monate ab Eingang des Konsultationsersuchens und wird auf zwei Monate verkürzt, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die von der zuständigen Behörde geäußerten Standpunkte, bevor sie eine Entscheidung über die Erlaubnis trifft.

4.   Ist die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 2 genannten Konsultationsersuchens oder innerhalb von einem Monat, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft, die vorgeschlagene Spanne mit, um welche nach Vornahme der in Artikel 77 Absatz 2 jener Verordnung genannten Handlung die Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten die Anforderungen des Instituts übersteigen müssen und welche die Abwicklungsbehörde für erforderlich hält.

5.   binnen drei Wochen oder, wenn das Konsultationsersuchen die Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32f oder einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis gemäß Artikel 32h betrifft, binnen zwei Wochen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Mitteilung. Stimmt die zuständige Behörde gänzlich oder zum Teil nicht mit der Abwicklungsbehörde überein, so teilt sie dies der Abwicklungsbehörde innerhalb dieser Frist unter Angabe von Gründen mit.

6.   Abweichend von Absatz 3 gilt: Ist die Zustimmung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlich, so beantwortet die zuständige Behörde das Konsultationsersuchen nach Absatz 2 gleichzeitig mit der Übermittlung ihrer schriftlichen Zustimmung an die Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 5.

7.   Abweichend von den Absätzen 3 bis 6 gilt: Beträgt die maximale Frist für die Bearbeitung des in Absatz 1 genannten Antrags gemäß Artikel 32g Absätze 3 oder 4 weniger als vier Monate, vereinbaren die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten Fristen unter Berücksichtigung der jeweiligen maximalen Frist.

8.   Die Abwicklungsbehörde und die zuständige Behörde bemühen sich, eine Einigung gemäß Absatz 5 zu erzielen, um sicherzustellen, dass der in Absatz 1 genannte Antrag in jedem Fall innerhalb der in Artikel 32g Absätze 1, 2, 3 oder 4 genannten Frist bearbeitet wird.

9.   Die Abwicklungsbehörde teilt der zuständigen Behörde die Entscheidung über die Erlaubnis unverzüglich mit. Zudem teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde mit, wenn einem Institut die allgemeine vorherige Erlaubnis entzogen wird, weil es die für die Zwecke der Erlaubnis maßgeblichen Kriterien nicht mehr erfüllt.“

15.

Kapitel IV Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift von Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

ABSCHNITT 3

Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten “.

b)

Der Titel des Artikels 33 erhält folgende Fassung:

„Artikel 33

Befristete Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“.

c)

Artikel 33 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.   Die Ausnahme gilt ausschließlich für neue Positionen in Eigenmittelinstrumenten eines Unternehmens des Finanzsektors oder Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Gegenstand der finanziellen Stützungsaktion ist.

3.   Mit Blick auf die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln bzw. berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten kann eine zuständige Behörde davon ausgehen, dass die Position gemäß Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf eine finanzielle Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung eines Unternehmens des Finanzsektors oder eines Instituts gehalten wird, wenn die Aktion auf der Grundlage eines Plans durchgeführt wird und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wenn der Plan klare Angaben zu den einzelnen Phasen, dem Zeitplan und den Zielen sowie zu den Wechselwirkungen zwischen der Position und der finanziellen Stützungsaktion enthält.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Oktober 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8).

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296).

(6)  Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/23


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/828 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2023

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bei Fängen von Seezunge durch Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die in den westlichen Gewässern (ICES-Division7e) Scherbrettnetze einsetzen, für das Jahr 2023

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (2) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 wurde zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2290 der Kommission (3) geändert.

(3)

Am 25. Oktober 2022 unterrichtete Frankreich die Kommission über einen Fehler, der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2290 in die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 eingebracht wurde. Dieser betrifft eine neue Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Seezunge (Solea solea), die in der ICES-Division 7e von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von mehr als 80 mm gefangen wird. Der Fehler liegt darin, dass die Maschenöffnung von 80 mm nicht mit eingeschlossen wurde und keine Obergrenze für die Maschenöffnung festgelegt wurde.

(4)

Frankreich bat die Kommission, diesen Fehler zu korrigieren, sodass die Ausnahmeregelung auch eine Maschenöffnung von 80 mm mit einschließt. Frankreich erklärte, dass Schiffe, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, Maschenöffnungen in einem Bereich verwenden, der 80 mm einschließt. Durch einen Unterschied zwischen der Formulierung im Hauptteil und im Anhang der gemeinsamen Empfehlung, auf die sich der delegierte Rechtsakt stützt, ist Verwirrung entstanden. Während der Anhang der gemeinsamen Empfehlung ausdrücklich die Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm enthielt, lautete die Formulierung im Hauptteil der gemeinsamen Empfehlung leider anders.

(5)

Darüber hinaus hatte der STECF in seinem Gutachten die beantragte Ausnahme auch für eine Maschenöffnung von 80 mm (und nicht nur für eine Maschenöffnung von mehr als 80 mm) mit einer Obergrenze von 99 mm bewertet.

(6)

Die Ausnahme für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern befischt wird, sollte daher bis zum 31. Dezember 2023 gewährt werden.

(7)

Daher sollte Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 dahin gehend berichtigt werden, dass Scherbrettnetze mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm und nicht nur mit einer Maschenöffnung über 80 mm erfasst werden.

(8)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten. Sie sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gelten, da Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, Maschenöffnungen in einem Bereich verwenden, der 80 mm einschließt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015

Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 erhält folgende Fassung:

„1.   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt

in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen,

die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und

in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;

in der ICES-Division 7e innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecode: OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm von Schiffen mit einer Länge von weniger als zwölf Metern getätigt werden.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2290 der Kommission vom 19. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung in den westlichen Gewässern im Jahr 2023 (ABl. L 303 vom 23.11.2022, S. 12).


BESCHLÜSSE

19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/25


BESCHLUSS (EU) 2023/829 DER KOMMISSION

vom 17. April 2023

über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen und an Bedürftige in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2490)

(Nur der deutsche, der estnische, der französische, der lettische, der litauische, der niederländische, der polnische, der rumänische und der slowakische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/132/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Artikel 143 Buchstaben b und c der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (2), insbesondere auf Artikel 76 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 24. Februar 2022 hat Russland eine grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression gegen die Ukraine begonnen. Daraufhin sind Millionen von Menschen aus der Ukraine geflohen, und die Mitgliedstaaten der EU haben rund vier Millionen Menschen vorübergehenden Schutz (3) gewährt. Der Zustrom der Menschen, die wegen der militärischen Aggression aus der Ukraine fliehen, stellt im Hinblick auf die Bereitstellung ausreichender humanitärer Hilfe und die Deckung des Grundbedarfs dieser Personen nach wie vor eine Herausforderung für die betroffenen Mitgliedstaaten dar.

(2)

Am 24. Februar 2022 ersuchte die Ukraine gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) um Katastrophenhilfe.

(3)

Als Ausdruck der Solidarität und Unterstützung reagierten die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft mit der Lieferung von Hilfsgütern zur Verteilung sowohl an Personen, die vor der militärischen Aggression in die Union fliehen, als auch an andere von der militärischen Aggression in der Ukraine Betroffene.

(4)

Am 1. Juli 2022 wurde der Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission (5) angenommen. Mit diesem Beschluss wird in Bezug auf bestimmte Mitgliedstaaten für den Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer auf die Einfuhr von Gegenständen gewährt, die an Personen, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, und an Bedürftige in der Ukraine kostenlos verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen.

(5)

Am 25. November 2022 konsultierte die Kommission die Mitgliedstaaten zu der Frage, ob eine Verlängerung der Geltungsdauer der in dem genannten Beschluss festgelegten Maßnahmen erforderlich ist. Infolge dieser Konsultation haben Estland, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen und Rumänien am 2. Dezember 2022, die Slowakei am 5. Dezember 2022 und Frankreich am 30. Dezember 2022 (im Folgenden „ersuchende Mitgliedstaaten“) Anträge auf Anwendung oder Aufrechterhaltung dieser Maßnahmen gestellt.

(6)

Die durch die russische Invasion ausgelöste humanitäre Krise hält weiter an und hat nicht nur in der Ukraine erhebliche Folgen, sondern auch in einigen Mitgliedstaaten, womit es sich um eine Katastrophe im Sinne von Titel II Kapitel XVII Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Titel VIII Kapitel 4 der Richtlinie 2009/132/EG handelt, die das Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten berührt.

(7)

Die ersuchenden Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, für Gegenstände, die von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen oder anderen von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen der Wohlfahrtspflege für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 bzw. die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, eine Befreiung von den Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer zu gewähren. Angesichts der beispiellosen Situation sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, auch Hilfsgüter von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zu befreien, die von staatlichen Organisationen oder anderen Organisationen der Wohlfahrtspflege zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, welche in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt sind und ähnliche Tätigkeiten ausüben. Um den Ersuchen der Mitgliedstaaten nachzukommen, Personen Hilfe zu leisten, die in der Ukraine geblieben und von der militärischen Aggression schwer betroffen sind, muss auch die Weitergabe dieser Gegenstände an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, genehmigt werden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die ersuchenden Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Gegenstände, die für die in Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 genannten Zwecke eingeführt werden, von den Eingangsabgaben und Gegenstände, die für die in Artikel 51 der Richtlinie 2009/132/EG genannten Zwecke eingeführt werden, von der Mehrwertsteuer zu befreien, wenn diese Gegenstände von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Menschen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

(8)

Damit die von den Eingangsabgaben oder der Mehrwertsteuer befreiten Einfuhren überwacht werden können, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die Kommission darüber informieren, welche Art und Menge von Gegenständen in welchem Wert für die kostenlose Verteilung an oder Bereitstellung für vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehende Personen sie zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen haben, welche Organisationen sie für die Verteilung oder Bereitstellung dieser Gegenstände anerkannt und welche Maßnahmen sie getroffen haben, um zu verhindern, dass die Gegenstände für andere Zwecke als zur Deckung des Bedarfs der vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehenden Personen verwendet werden.

(9)

Um die Einhaltung der in diesem Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu verhindern und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollten die ersuchenden Mitgliedstaaten die Anwendung von Risikomanagement- und einschlägigen Zollkontrollmaßnahmen bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie bei der Verwendung und anschließenden Weitergabe der von Eingangsabgaben bzw. der Mehrwertsteuer befreiten Gegenständen an die Ukraine sicherstellen. Die Kommission sollte über die getroffenen Maßnahmen innerhalb der in diesem Beschluss festgelegten Frist informiert werden.

(10)

Angesichts der Herausforderungen, mit denen die ersuchenden Mitgliedstaaten konfrontiert sind, sollte die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer für ab dem 1. Januar 2023 getätigte Einfuhren gelten. Die Befreiung sollte bis zum 31. Dezember 2023 gelten.

(11)

Am 16. Januar 2023 wurden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und Artikel 53 Absatz 1 der Richtlinie 2009/132/EG angehört —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Gegenstände, die folgende Bedingungen erfüllen, werden von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit:

a)

Die Gegenstände sind für einen der folgenden Verwendungszwecke bestimmt:

i)

Sie werden von den in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen kostenlos an Personen verteilt, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen;

ii)

sie werden kostenlos Personen zur Verfügung gestellt, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, wobei die Gegenstände Eigentum der in Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen bleiben;

b)

die Gegenstände erfüllen die Anforderungen der Artikel 75, 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 52, 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG;

c)

die Gegenstände werden zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von oder im Auftrag von staatlichen Organisationen wie staatlichen Stellen, öffentlichen Stellen und sonstigen, dem öffentlichen Recht unterliegenden Stellen oder von bzw. im Auftrag von Organisationen der Wohlfahrtspflege eingeführt, die von den zuständigen Behörden der ersuchenden Mitgliedstaaten, in denen die Gegenstände verwendet werden sollen, anerkannt wurden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Gegenstände können auch in einem anderen ersuchenden Mitgliedstaat als dem ersuchenden Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit werden, sofern die Gegenstände von einer staatlichen Organisation oder einer anderen Organisation der Wohlfahrtspflege, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gegenstände verwendet werden sollen, von den zuständigen Behörden anerkannt wurde und ähnliche Tätigkeiten ausübt, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden.

(3)   Gegenstände können nur dann von einem Mitgliedstaat an den anderen weitergegeben werden, wenn eine anerkannte Organisation der Wohlfahrtspflege die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt, vorher darüber unterrichtet hat.

(4)   Vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, der die Befreiung gewährt, dürfen Organisationen, denen gemäß den Absätzen 1 und 2 eine Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer gewährt wird, die von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände nach Absatz 1 an staatliche Organisationen in der Ukraine oder an Organisationen der Wohlfahrtspflege, die von den zuständigen ukrainischen Behörden für die kostenlose Verteilung der Gegenstände an Bedürftige in der Ukraine anerkannt wurden, weitergeben.

(5)   Gegenstände, die von oder im Auftrag von Hilfsorganisationen zur Deckung ihres Bedarfs während Hilfsaktionen für Personen, die vor der militärischen Aggression in der Ukraine fliehen, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eingeführt werden, sind vorbehaltlich der Artikel 75 bis 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 sowie der Artikel 52 bis 57 der Richtlinie 2009/132/EG ebenfalls von Eingangsabgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und von der Mehrwertsteuer auf Einfuhren im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/132/EG befreit.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission monatlich am 15. Tag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats Informationen über die Art, die Menge und den Wert der gemäß Artikel 1 von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2024 Folgendes mit:

a)

Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen;

b)

folgende konsolidierte Informationen über die Gegenstände, die gemäß Artikel 1 von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreit wurden:

i)

Nummer der Zollanmeldung,

ii)

Datum der Annahme der Zollanmeldung,

iii)

Zollverfahrenscode,

iv)

den ersuchenden Mitgliedstaat oder das Bestimmungsland, in dem die Waren verwendet werden sollten,

v)

Code der Kombinierten Nomenklatur,

vi)

Code des integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (TARIC),

vii)

Eigenmasse,

viii)

besondere Maßeinheit (falls zutreffend),

ix)

Wert der Waren,

x)

Zollsatz,

xi)

Mehrwertsteuersatz,

xii)

Betrag der nicht vereinnahmten Abgaben und Mehrwertsteuer,

xiii)

Ursprung der Waren,

xiv)

Namen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c genannten Stellen und Organisationen;

c)

Maßnahmen zur Einhaltung der Artikel 78, 79 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 und der Artikel 55, 56 und 57 der Richtlinie 2009/132/EG sowie gegebenenfalls Risikomanagement- und Zollkontrollmaßnahmen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), die in Bezug auf die unter diesen Beschluss fallenden Gegenstände getroffen wurden.

Artikel 3

Artikel 1 gilt für Einfuhren zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 nach Estland, Frankreich, Lettland, Litauen, Luxemburg, in die Niederlande, nach Österreich, Polen, Rumänien und in die Slowakei.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland, die Französische Republik, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, Rumänien und die Slowakische Republik gerichtet.

Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

Brüssel, den 17. April 2023

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 5.

(2)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 4.3.2022, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(5)  Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission vom 1. Juli 2022 über die Befreiung von Gegenständen, die kostenlos an vor dem Krieg in der Ukraine fliehende Personen und an bedürftige Personen in der Ukraine verteilt oder diesen zur Verfügung gestellt werden sollen, von Eingangsabgaben und Mehrwertsteuer (ABl. L 178 vom 5.7.2022, S. 57).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).


EMPFEHLUNGEN

19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/30


EMPFEHLUNG Nr. 1/2021 DES KOOPERATIONSRATES EU-ASERBAIDSCHAN

vom 22. Dezember 2021

zur Verlängerung der Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan für den Zeitraum 2021-2024 [2023/830]

DER KOOPERATIONSRAT EU-ASERBAIDSCHAN —

gestützt auf das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (1), insbesondere auf Artikel 81,

unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. 1/2018 des Kooperationsrates EU-Aserbaidschan vom 28. September 2018 zu den Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 1996 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 81 des Abkommens kann der Kooperationsrat geeignete Empfehlungen zur Erreichung der Ziele des Abkommens aussprechen.

(3)

Gemäß Artikel 98 des Abkommens treffen die Vertragsparteien des Abkommens alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind, und sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(4)

Die Europäische Union und Aserbaidschan haben am 28. September 2018 die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan für den Zeitraum 2018-2020 gebilligt.

(5)

Die EU und Aserbaidschan werden bei den Partnerschaftsprioritäten auf bilateraler Ebene die langfristigen Ziele und Ziele berücksichtigen, die zwischen ihnen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft vereinbart werden, einschließlich der Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der öffentlichen Gesundheit —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Kooperationsrat empfiehlt, dass die Vertragsparteien die Partnerschaftsprioritäten EU-Aserbaidschan, die vom Kooperationsrat auf seiner Tagung vom 28. September 2018 angenommen wurden, bis 2024 verlängern. Die Partnerschaftsprioritäten können durch Vereinbarung des Kooperationsrates aktualisiert oder weiter verlängert werden.

Artikel 2

Diese Empfehlung wird am Tag ihrer Annahme wirksam.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2021.

Für den Kooperationsrat

Die Europäische Union

J. BORRELL FONTELLES

Die Republik Aserbaidschan

J. BAYRAMOV


(1)  ABl. L 246 vom 17.9.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 265 vom 24.10.2018, S. 18.


LEITLINIEN

19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/32


LEITLINIE (EU) 2023/831 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2015/510 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2022/48)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eine einheitliche Geldpolitik erfordert die Definition der Instrumente und Verfahren, die vom Eurosystem einzusetzen sind, damit eine solche Geldpolitik in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einheitlich durchgeführt werden kann.

(2)

Gemäß Artikel 18.1 zweiter Gedankenstrich der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, (nachfolgend die „NZBen“) Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.

(3)

Zur Gewährleistung einer angemessenen Besicherung des Eurosystems gelten besondere Maßnahmen zur Risikokontrolle bei notenbankfähigen Vermögenswerten, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gestellt werden, damit das Eurosystem vor finanziellen Verlusten geschützt ist, falls die Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Der Risikokontrollrahmen des Eurosystems wird regelmäßig überprüft, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten.

(4)

Im Nachgang zur regelmäßigen Überprüfung des Risikokontrollrahmens für Kreditgeschäfte des Eurosystems und in Anbetracht der Tatsache, dass das Risikoprofil von anderen gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen und von Multi-cédulas dem von Jumbo-Pfandbriefen ähnelt, hat der EZB-Rat am 15. Juli 2022 beschlossen, dass für diese dieselben Bewertungsabschläge gelten sollten und somit alle gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen und Multi-cédulas der Haircutkategorie II zugeordnet werden sollten. Da im geldpolitischen Handlungsrahmen des Eurosystems nun nicht mehr zwischen Jumbo-Pfandbriefen und anderen Arten von gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen unterschieden wird, sollten Verweise auf Jumbo-Pfandbriefe aus der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) gestrichen werden.

(5)

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Nummer 48 wird gestrichen.

2.

Anhang XII wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Leitlinie geändert.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 29. Juni 2023 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 17. Februar 2023 mit.

Artikel 3

Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).


ANHANG

Anhang XII Abschnitt VI der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erhält folgende Fassung:

„VI.   BEISPIEL 6: MASSNAHMEN ZUR RISIKOKONTROLLE

1.

In diesem Beispiel wird der Risikokontrollrahmen erläutert, der für Vermögenswerte gilt, die als Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gestellt werden. Es basiert auf der Annahme, dass bei der Berechnung des benötigten Margenausgleichs die aufgelaufenen Zinsen aus der Liquiditätszuführung berücksichtigt werden und ein Schwellenwert in Höhe von 0,5 % der zugeführten Liquidität gilt. Dabei wird angenommen, dass ein Geschäftspartner an den folgenden geldpolitischen Geschäften des Eurosystems teilnimmt:

a)

an einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 21. September 2022 beginnt und am 28. September 2022 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 50 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 1,25 % zugeteilt werden,

b)

an einem längerfristigen Refinanzierungsgeschäft, das am 22. September 2022 beginnt und am 21. Dezember 2022 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 45 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 1,25 % zugeteilt werden, und

c)

an einem Hauptrefinanzierungsgeschäft, das am 28. September 2022 beginnt und am 5. Oktober 2022 endet und bei welchem dem Geschäftspartner 35 Mio. EUR zu einem Zinssatz von 1,25 % zugeteilt werden.

2.

Die Merkmale der marktfähigen Sicherheiten, die vom Geschäftspartner zur Besicherung dieser Geschäfte gestellt werden, sind in Tabelle 1 aufgeführt.

Tabelle 1

Zur Besicherung von Geschäften gestellte marktfähige Sicherheiten

Merkmale

Bezeichnung

Kategorie

Fälligkeitstag

Kupon

Kuponzahlung

Restlaufzeit

Bonitätsstufe

Bewertungsabschlag (in %)

Anleihe A

Gedeckte Schuldverschreibung

21.12.2026

festverzinslich

halbjährlich

4 Jahre

1 -2

2,50

Anleihe B

Schuldtitel von Zentralstaaten

24.2.2027

variabel verzinslich

jährlich

4 Jahre

1 -2

1,50

Anleihe C

Schuldtitel von Unternehmen

24.1.2035

Nullkupon

 

12 Jahre

1 -2

10,00

Kurse in % (einschließlich aufgelaufener Zinsen) (*1)

21.9.2022

22.9.2022

23.9.2022

26.9.2022

27.9.2022

28.9.2022

29.9.2022

101,61

101,21

99,50

99,97

99,73

100,01

100,12

 

98,62

97,95

98,15

98,56

98,59

98,57

 

 

 

 

 

53,71

53,62

KENNZEICHNUNGSVERFAHREN (EARMARKING SYSTEM)

Erstens wird angenommen, dass die Geschäfte mit einer nationalen Zentralbank (NZB) getätigt werden, die ein Verfahren verwendet, bei dem die zugrunde liegenden Vermögenswerte für jedes Geschäft im Einzelnen gekennzeichnet sind. Beim Kennzeichnungsverfahren erfolgt eine tägliche Bewertung der als Sicherheiten gestellten Vermögenswerte. Der Risikokontrollrahmen kann wie folgt beschrieben werden (siehe auch Tabelle 2):

1.

Am 21. September 2022 schließt der Geschäftspartner ein besichertes Kreditgeschäft mit der NZB ab, die 50,6 Mio. EUR der Anleihe A erhält. Bei der Anleihe A handelt es sich um eine festverzinsliche gedeckte Schuldverschreibung der Bonitätsstufe 1-2 mit einer Laufzeit bis zum 21. Dezember 2026. Sie hat also eine Restlaufzeit von vier Jahren, sodass ein Bewertungsabschlag von 2,5 % gilt. Der Börsenkurs der Anleihe A an ihrem Referenzmarkt beläuft sich an diesem Tag auf 101,61 % einschließlich der auf die Anleihe aufgelaufenen Zinsen. Der Geschäftspartner muss einen Betrag der Anleihe A bereitstellen, der nach Abzug des Bewertungsabschlags von 2,5 % den zugeteilten Betrag von 50 Mio. EUR übersteigt. Der Geschäftspartner stellt daher einen Nominalbetrag von 50,6 Mio. EUR der Anleihe A bereit, deren um den Bewertungsabschlag bereinigter Marktwert an diesem Tag 50 129 294 EUR beträgt.

2.

Am 22. September 2022 schließt der Geschäftspartner ein Pensionsgeschäft mit der NZB ab, die 21 Mio. EUR der Anleihe A (Börsenkurs 101,21 %, Bewertungsabschlag 2,5 %) und 25 Mio. EUR der Anleihe B (Börsenkurs 98,62 %) kauft. Bei der Anleihe B handelt es sich um einen variabel verzinslichen Schuldtitel eines Zentralstaats der Bonitätsstufe 1-2, für den ein Bewertungsabschlag von 1,5 % gilt. Der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Anleihen A und B beträgt an diesem Tag 45 007 923 EUR und übersteigt somit den erforderlichen Betrag von 45 000 000 EUR.

3.

Am 22. September 2022 werden die dem Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 21. September 2022 zugrunde liegenden Vermögenswerte neu bewertet. Bei einem Börsenkurs von 101,21 % liegt der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Anleihe A noch im Bereich zwischen dem unteren und dem oberen Schwellenwert. Die ursprünglich gestellten Sicherheiten decken demzufolge sowohl die ursprüngliche Liquiditätszuführung als auch die aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 1 736 EUR.

4.

Am 23. September 2022 werden die zugrunde liegenden Vermögenswerte neu bewertet: Anleihe A hat einen Börsenkurs von 99,50 % und Anleihe B einen Börsenkurs von 97,95 %. Die aufgelaufenen Zinsen auf das Hauptrefinanzierungsgeschäft vom 21. September 2022 belaufen sich auf 3 472 EUR und die aufgelaufenen Zinsen auf das längerfristige Refinanzierungsgeschäft vom 22. September 2022 auf 1 563 EUR. Im Ergebnis sinkt der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der Anleihe A im ersten Geschäft um 915 147 EUR unter den zu besichernden Geschäftsbetrag (Liquiditätszuführung zuzüglich aufgelaufener Zinsen) und auch unter den unteren Schwellenwert von 49 753 455 EUR.

Der Geschäftspartner stellt einen Nominalbetrag von 950 000 EUR der Anleihe A bereit, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags von 2,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Börsenkurses von 99,50 % wieder eine ausreichende Sicherheitendeckung ergibt. Die NZBen können den Margenausgleich statt in Wertpapieren auch in Guthaben vornehmen.

Beim zweiten Geschäft ist ebenfalls ein Margenausgleich notwendig, weil der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der diesem Geschäft zugrunde liegenden Vermögenswerte (44 492 813 EUR) unter dem unteren Schwellenwert (44 776 555 EUR) liegt. Der Geschäftspartner stellt daher 550 000 EUR der Anleihe B bereit, deren um den Bewertungsabschlag bereinigter Marktwert 530 644 EUR beträgt.

5.

Am 26. September 2022 werden die zugrunde liegenden Vermögenswerte neu bewertet, ohne dass ein Margenausgleich für die am 21. und 22. September 2022 getätigten Geschäfte erforderlich ist.

Am 27. September 2022 ergibt sich aus der Neubewertung der dem längerfristigen Refinanzierungsgeschäft vom 22. September 2022 zugrunde liegenden Vermögenswerte, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert der gestellten Sicherheiten den oberen Schwellenwert übersteigt. Dies führt dazu, dass die NZB einen Nominalbetrag von 300 000 EUR der Anleihe B an den Geschäftspartner zurückgibt. Müsste die NZB dem Geschäftspartner eine Margenausgleichszahlung für das zweite Geschäft zahlen, so könnte die NZB diese in bestimmten Fällen mit der Marge verrechnen, die der Geschäftspartner für das erste Geschäft an die NZB gezahlt hat. Im Ergebnis fiele also nur eine Margenausgleichszahlung an.

6.

Am 28. September 2022 zahlt der Geschäftspartner die im Rahmen des Hauptrefinanzierungsgeschäfts vom 21. September 2022 zugeführte Liquidität einschließlich der aufgelaufenen Zinsen von 12 153 EUR zurück. Im Gegenzug gibt die NZB einen Nominalbetrag von 51 550 000 EUR der Anleihe A zurück.

Am selben Tag schließt der Geschäftspartner ein weiteres besichertes Kreditgeschäft mit der NZB ab, die einen Nominalbetrag von 72,5 Mio. EUR der Anleihe C kauft. Da die Anleihe C eine von einem Unternehmen begebene Nullkupon-Anleihe der Bonitätsstufe 1-2 mit einer Restlaufzeit von 12 Jahren ist, für die ein Bewertungsabschlag von 10 % gilt, beläuft sich der entsprechende um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert an diesem Tag auf 35 045 775 EUR.

PFANDPOOLVERFAHREN

Zweitens wird angenommen, dass die Geschäfte mit einer NZB getätigt werden, die ein Pfandpoolverfahren verwendet, bei dem die vom Geschäftspartner in den Sicherheitenpool eingebrachten Vermögenswerte nicht für bestimmte Geschäfte im Einzelnen gekennzeichnet sind.

1.

Die Abfolge der Geschäfte in diesem Beispiel ist dieselbe wie im vorhergehenden Beispiel, das zur Veranschaulichung des Kennzeichnungsverfahrens diente. Der Hauptunterschied besteht darin, dass der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert aller Vermögenswerte im Pool an den Neubewertungstagen den Gesamtbetrag aller ausstehenden Geschäfte des Geschäftspartners mit der NZB decken muss. Der benötigte Margenausgleich in Höhe von 1 423 897 EUR am 23. September 2022 ist in diesem Beispiel gleich hoch wie beim Kennzeichnungsverfahren. Der Geschäftspartner stellt einen Nominalbetrag von 1 500 000 EUR der Anleihe A bereit, wodurch sich nach Abzug des Bewertungsabschlags von 2,5 % vom Marktwert unter Zugrundelegung eines Börsenkurses von 99,50 % wieder eine ausreichende Sicherheitendeckung ergibt.

2.

Darüber hinaus kann der Geschäftspartner die am 28. September 2022 nach Laufzeitende des Hauptrefinanzierungsgeschäfts vom 21. September 2022 frei werdenden Vermögenswerte auf seinem Pool-Konto stehen lassen. Ein Vermögenswert kann auch durch einen anderen ersetzt werden, wie das Beispiel zeigt, bei dem anstelle eines Nominalbetrags von 52,1 Mio. EUR der Anleihe A ein Nominalbetrag von 72,5 Mio. EUR der Anleihe C zur Besicherung der im Zuge aller Refinanzierungsgeschäfte zugeführten Liquidität und der aufgelaufenen Zinsen aus allen Refinanzierungsgeschäften bereitgestellt wird.

3.

Der Risikokontrollrahmen für das Pfandpoolverfahren ist in Tabelle 3 aufgeführt.

Tabelle 2

Kennzeichnungsverfahren

Datum

Ausstehende Geschäfte

Starttag

Fälligkeitstag

Zinssatz (in %)

Liquiditätszuführung

Aufgelaufene Zinsen

Zu besichernder Gesamtbetrag

Unterer Schwellenwert

Oberer Schwellenwert

Um den Bewertungsabschlag bereinigter Marktwert

Margenausgleich

21.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

50 000 000

49 750 000

50 250 000

50 129 294

 

22.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

1 736

50 001 736

49 751 727

50 251 745

49 931 954

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

45 000 000

44 775 000

45 225 000

45 007 923

 

23.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

3 472

50 003 472

49 753 455

50 253 490

49 088 325

– 915 147

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

1 563

45 001 563

44 776 555

45 226 570

44 492 813

– 508 750

26.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

8 681

50 008 681

49 758 637

50 258 724

50 246 172

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

6 250

45 006 250

44 781 219

45 231 281

45 170 023

 

27.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

10 417

50 010 417

49 760 365

50 260 469

50 125 545

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

7 813

45 007 813

44 782 773

45 232 852

45 515 311

507 499

28.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.9.2022

05.10.2022

1,25

35 000 000

35 000 000

34 825 000

35 175 000

35 045 775,00

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

9 375

45 009 375

44 784 328

45 234 422

44 997 612,88

 

29.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.9.2022

05.10.2022

1,25

35 000 000

1 215

35 001 215

34 826 209

35 176 221

34 987 050,00

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

10 938

45 010 938

44 785 883

45 235 992

45 015 161,13

 

Tabelle 3

Pfandpoolverfahren

Datum

Ausstehende Geschäfte

Starttag

Fälligkeitstag

Zinssatz (in %)

Liquiditätszuführung

Aufgelaufene Zinsen

Zu besichernder Gesamtbetrag

Unterer Schwellenwert (1)

Oberer Schwellenwert (2)

Um den Bewertungsabschlag bereinigter Marktwert

Margenausgleich

21.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

-

50 000 000

49 750 000

Nicht zutreffend

50 129 294

 

22.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

1 736

95 001 736

94 526 727

Nicht zutreffend

94 939 876

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

-

 

 

 

 

 

23.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

3 472

95 005 035

94 530 010

Nicht zutreffend

93 581 138

–1 423 897

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

1 563

 

 

 

 

 

26.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

8 681

95 014 931

94 539 856

Nicht zutreffend

95 420 556

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

6 250

 

 

 

 

 

27.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

21.9.2022

28.9.2022

1,25

50 000 000

10 417

95 018 229

94 543 138

Nicht zutreffend

95 350 464

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

7 813

 

 

 

 

 

28.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.9.2022

05.10.2022

1,25

35 000 000

-

80 009 375

79 609 328

Nicht zutreffend

79 800 610

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

9 375

 

 

 

 

 

29.9.2022

Hauptrefinanzierungsgeschäft

28.9.2022

05.10.2022

1,25

35 000 000

1 215

80 012 153

79 612 092

Nicht zutreffend

79 759 483

 

 

Längerfristiges Refinanzierungsgeschäft

22.9.2022

21.12.2022

1,25

45 000 000

10 938

 

 

 

 

 


(*1)  Die für einen bestimmten Bewertungstag angegebenen Kurse entsprechen dem repräsentativsten Kurs am Geschäftstag vor diesem Bewertungstag.

(1)  Beim Pfandpoolverfahren bildet der untere Schwellenwert die unterste Grenze für einen Margenausgleich. Die meisten NZBen verlangen in der Praxis zusätzliche Sicherheiten, wenn der um den Bewertungsabschlag bereinigte Marktwert des Sicherheitenpools unter den zu besichernden Gesamtbetrag fällt.

(2)  Beim Pfandpoolverfahren ist der Begriff des oberen Schwellenwerts nicht relevant, da der Geschäftspartner stets bestrebt sein wird, überschüssige Sicherheiten in seinem Pool zu halten, um die Zahl der operativen Geschäfte zu verringern.“


19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/40


LEITLINIE (EU) 2023/832 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2016/65 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (EZB/2022/49)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich, Artikel 9.2, Artikel 12.1, Artikel 14.3, Artikel 18.2 und Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, zu denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

(2)

Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Maßnahmen zur Risikokontrolle, damit das Eurosystem vor finanziellen Verlusten geschützt ist, falls die Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Der Risikokontrollrahmen des Eurosystems wird regelmäßig überprüft, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Im Nachgang zur regelmäßigen Überprüfung hat der EZB-Rat am 15. Juli 2022 beschlossen, bestimmte Änderungen am Risikokontrollrahmen vorzunehmen.

(3)

Der EZB-Rat hat beschlossen, die zeitlich befristete Verringerung der Bewertungsabschläge, die im Rahmen der zeitlich befristeten Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten durch das Eurosystem als Reaktion auf die außergewöhnliche Wirtschafts- und Finanzlage im Zusammenhang mit der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) beschlossen worden war, weiter auslaufen zu lassen. Mit diesem zweiten Schritt des vom EZB-Rat am 23. März 2022 beschlossenen schrittweisen Auslaufens der Verringerung der Bewertungsabschläge ist das Auslaufen der Bewertungsabschläge abgeschlossen.

(4)

Da das Risikoprofil von anderen gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen und von Multi-cédulas dem von Jumbo-Pfandbriefen ähnelt, hat der EZB-Rat ferner beschlossen, dass für alle dieselben Bewertungsabschläge gelten sollten und somit alle gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen und Multi-cédulas der Haircutkategorie II zugeordnet werden sollten und Verweise auf Jumbo-Pfandbriefe aus der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (2) gestrichen werden sollten.

(5)

Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die Einstufung der von der Europäischen Union begebenen Schuldtitel von der Haircutkategorie II in die Haircutkategorie I zu ändern, da sie im Hinblick auf die Bepreisung sowie das Markt- und Liquiditätsrisiko mit Schuldtiteln der letztgenannten Kategorie vergleichbar sind, wenn das Rating und die Restlaufzeit eines Instruments berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit den Grundsätzen des Risikomanagements, d. h. Schutz, Konsistenz, Einfachheit und Transparenz, die der Ausgestaltung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems, einschließlich Bewertungsabschlägen, zugrunde liegen.

(6)

Um eine detailliertere und angemessenere Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit Instrumenten mit langer Laufzeit zu ermöglichen und damit die Risikodeckung des Systems von Bewertungsabschlägen zu verbessern, wurde beschlossen, die Kategorie der Instrumente mit der längsten Restlaufzeit (d. h. mehr als zehn Jahre ([10, ∞)) in drei neue Kategorien, zehn bis fünfzehn Jahre ([10, 15)), 15 bis 30 Jahre ([15, 30)) und 30 Jahre oder mehr ([30, ∞)) aufzuteilen. Mit dieser Entscheidung soll in Verbindung mit der Entscheidung, eine laufzeitabhängige theoretische Bewertungskorrektur anzuwenden, auch die Granularität der Risikodeckung dieser theoretischen Bewertung verbessert werden, was insbesondere für Instrumente mit längeren Laufzeiten relevant ist.

(7)

Ferner wurde es als notwendig erachtet, die Definition der Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung weiter zu präzisieren und anzupassen, wobei zwischen solchen mit einer Soft-Bullet-Struktur und solchen mit einer Conditional-Pass-Through-Struktur unterschieden wird, um eine ungerechtfertigte Erhöhung (d. h. nicht durch Risikoerwägungen gerechtfertigte) der Bewertungsabschläge für Letztere infolge der oben genannten Aufteilung der Kategorie der Schuldtitel mit langer Laufzeit in drei verschiedene Kategorien zu vermeiden.

(8)

Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die derzeitige pauschale theoretische Bewertungskorrektur in Höhe von 5 % für marktfähige Sicherheiten gemäß Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowohl im dauerhaften als auch im zeitlich befristeten Sicherheitenrahmen durch einen nach Laufzeiten gestaffelten Korrekturplan für alle theoretisch bewerteten marktfähigen Sicherheiten mit Ausnahme derjenigen, die unter Haircutkategorie I fallen, zu ersetzen. Der Grund dafür besteht darin, die Sicherheiten des Eurosystems granularer vor Modellrisiken zu schützen, die sich aus der theoretischen Bewertung marktfähiger Sicherheiten ergeben.

(9)

Um die Risiken marktfähiger Sicherheiten mit variabler Verzinsung angemessen widerzuspiegeln und den Risikoschutz des Eurosystems zu verbessern, wurde außerdem beschlossen, die Haircuteinstufung der festverzinslichen und variabel verzinslichen marktfähigen Sicherheiten aneinander anzugleichen, da sie ein vergleichbares Gesamtrisiko aufweisen.

(10)

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

Die Haircutkategorie I umfasst von Staaten begebene Schuldtitel, von der Europäischen Union begebene Schuldtitel, EZB-Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen, die von den NZBen vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, begeben wurden.

b)

Die Haircutkategorie II umfasst Schuldtitel, die von

i)

lokalen und regionalen Gebietskörperschaften,

ii)

Emittenten, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifizierte Kreditinstitute oder Nichtkreditinstitute sind und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen,

iii)

multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begeben wurden, sowie gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen und Multi-cédulas.

c)

Die Haircutkategorie III umfasst Schuldtitel, die von

i)

nichtfinanziellen Unternehmen,

ii)

Unternehmen des staatlichen Sektors oder

iii)

Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten

(1)   Die Bewertungsabschläge für marktfähige Sicherheiten, die in den Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, bestimmen sich nach den folgenden Kriterien:

a)

Einstufung der spezifischen Sicherheit in Bonitätsstufe 1, 2 oder 3;

b)

Restlaufzeit der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2;

c)

Verzinsungsart der Sicherheit, wie detailliert beschrieben in Absatz 2.

(2)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien I bis IV eingestuft wurden, richtet sich der anwendbare Bewertungsabschlag nach der gemäß Tabelle 2 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie berechneten Restlaufzeit und Verzinsungsart der Sicherheit (festverzinslich/variabel verzinslich oder Nullkupon). Die maßgebliche Laufzeit für die Bestimmung des anwendbaren Bewertungsabschlags entspricht der Restlaufzeit der Sicherheit unabhängig von ihrer Verzinsungsart.

(2a)   Die Festlegung der Restlaufzeit gedeckter Schuldverschreibungen zur Eigennutzung hängt wie folgt davon ab, ob die gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung eine Soft-Bullet-Struktur oder eine Conditional-Pass-Through-Struktur aufweisen:

a)

bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit einer Soft-Bullet-Struktur wird als Restlaufzeit die Höchstlaufzeit bezeichnet, bis zu der die Laufzeit gemäß den Bedingungen der jeweiligen gedeckten Schuldverschreibung verlängert werden kann;

b)

bei gedeckten Schuldverschreibungen zur Eigennutzung mit Conditional-Pass-Through-Struktur entspricht die Restlaufzeit der Kategorie [10,15) Jahre.

„Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes 2a bedeutet die Einreichung oder Nutzung gedeckter Schuldverschreibungen durch den Geschäftspartner, die von dem Geschäftspartner selbst oder einem anderen Unternehmen, zu dem der Geschäftspartner enge Verbindungen im Sinne von Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) unterhält, begeben oder garantiert wurden.

(3)   Bei marktfähigen Sicherheiten, die in der Haircutkategorie V eingestuft wurden, bestimmen sich die Bewertungsabschläge unabhängig von der Verzinsungsart anhand der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (weighted average life) der Sicherheit, wie in den Absätzen 4 und 5 näher dargelegt. Die Bewertungsabschläge, die auf marktfähige Sicherheiten der Kategorie V angewendet werden, sind in Tabelle 2a im Anhang dieser Leitlinie festgelegt.

(4)   Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der vorrangigen Tranche einer Asset-Backed Security wird als die zu erwartende gewichtete durchschnittliche Zeit bis zur Rückzahlung dieser Tranche geschätzt. Für einbehaltene mobilisierte Asset-Backed Securities (sog. retained ABS) wird bei der Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit unterstellt, dass Kündigungsrechte des Emittenten nicht ausgeübt werden.

(5)   Für die Zwecke von Absatz 4 werden mit „einbehaltenen mobilisierten Asset-Backed Securities (sog. retained ABS)“ Asset-Backed Securities bezeichnet, die zu einem Prozentsatz von über 75 % des ausstehenden Nominalwerts von einem Geschäftspartner, der Originator der Asset-Backed Security ist, oder Stellen, die enge Verbindungen zum Originator haben, genutzt werden. Die engen Verbindungen werden gemäß Artikel 138 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgestellt.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Zusätzliche Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten

Neben den in Artikel 3 dieser Leitlinie festgelegten Bewertungsabschlägen gelten die folgenden zusätzlichen Bewertungsabschläge für bestimmte Arten von marktfähigen Sicherheiten:

a)

alle marktfähigen Sicherheiten, die in die Haircutkategorien II, III, IV und V eingestuft wurden, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Bewertungskorrektur. Die Bewertungskorrektur — auch für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung — richtet sich nach der erwarteten Restlaufzeit bzw. bei Haircutkategorie V nach der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit der Sicherheit in der in Tabelle 4 des Anhangs der vorliegenden Leitlinie angegebenen Höhe. Für die Zwecke der Berechnung der Bewertungskorrektur für gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung ist die erwartete Restlaufzeit der ursprünglich geplante Fälligkeitstermin, sofern und solange keine Laufzeitverlängerung ausgelöst wurde;

b)

gedeckte Schuldverschreibungen zur Eigennutzung unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag von i) 8 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufen 1 und 2 und ii) 12 % auf den Wert der Schuldtitel der Bonitätsstufe 3. „Eigennutzung“ im Sinne dieses Absatzes hat dieselbe Bedeutung wie „Eigennutzung“ gemäß Artikel 3 Absatz 2a;

c)

kann der zusätzliche Bewertungsabschlag, auf den Buchstabe b verweist, in Bezug auf ein Sicherheitenverwaltungssystem einer NZB, eines Drittdienstleisters (tri-party agent) oder der TARGET Auto-Collateralisation nicht angewendet werden, so ist der zusätzliche Bewertungsabschlag in diesen Systemen oder auf diesen Plattformen auf den gesamten Emissionswert der gedeckten Schuldverschreibungen anzuwenden, die zur Eigennutzung verwendet werden können.“

4.

Artikel 5 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel (non-marketable retail mortgage-backed debt instruments) unterliegen einem Bewertungsabschlag von 31,5 %.“

5.

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Leitlinie ersetzt.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 29. Juni 2023 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 17. Februar 2023 mit.

Artikel 3

Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an die NZBen gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).


ANHANG

Der Anhang der Leitlinie (EU) 2016/65 (EZB/2015/35) erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Tabelle 1

Haircutkategorien für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten auf der Grundlage der Art des Emittenten und/oder der Art der Sicherheit

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

Kategorie V

von Zentralstaaten begebene Schuldtitel

von der Europäischen Union begebene Schuldtitel

EZB-Schuldverschreibungen

Schuldverschreibungen, die von nationalen Zentralbanken (NZBen) vor der Einführung des Euro in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat begeben wurden

von lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften begebene Schuldtitel

Schuldtitel, die von Emittenten (Kreditinstituten und Nichtkreditinstituten) begeben wurden, die vom Eurosystem als Institution mit öffentlichem Förderauftrag klassifiziert werden und welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien erfüllen

von multilateralen Entwicklungsbanken und anderen internationalen Organisationen als der Europäischen Union begebene Schuldtitel

Gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen

Multi-cédulas

Schuldtitel, die von nichtfinanziellen Unternehmen, Unternehmen des staatlichen Sektors oder Institutionen, die Nichtkreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

unbesicherte Schuldtitel, die von Kreditinstituten oder Institutionen, die Kreditinstitute sind, welche die in Anhang XIIa der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten quantitativen Kriterien nicht erfüllen, begeben wurden

von finanziellen Unternehmen, die keine Kreditinstitute sind, begebene unbesicherte Schuldtitel

Asset-Backed Securities


Tabelle 2

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in den Haircutkategorien I bis IV

(in %)

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) ((*))

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

Stufen 1 und 2

[0 ,1 )

0,5

0,5

1,0

1,0

1,0

1,0

7,5

7,5

[1 ,3 )

1,0

2,0

1,5

2,5

2,0

3,0

10,0

11,5

[3 ,5 )

1,5

2,5

2,5

3,5

3,0

4,5

12,0

13,0

[5 ,7 )

2,0

3,0

3,5

4,5

4,5

6,0

14,0

15,0

[7 ,10 )

3,0

4,0

4,5

6,5

6,0

8,0

16,0

17,5

[10 ,15 )

4,0

5,0

6,5

8,5

7,5

10,0

18,0

22,5

[15 ,30 )

5,0

6,0

8,0

11,5

9,0

13,0

21,0

25,0

[30 , ∞)

6,0

9,0

10,0

13,0

11,0

16,0

24,0

31,5

 

Haircutkategorien

Bonität

Restlaufzeit (Jahre)

Kategorie I

Kategorie II

Kategorie III

Kategorie IV

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

Stufe 3

[0 ,1 )

5,0

5,0

5,5

5,5

6,5

6,5

11,5

11,5

[1 ,3 )

6,0

7,0

7,5

10,5

9,5

12,0

18,5

20,0

[3 ,5 )

8,5

10,0

11,0

16,0

13,0

18,0

23,0

27,0

[5 ,7 )

10,0

11,5

12,5

17,0

15,0

21,5

25,5

29,5

[7 ,10 )

11,5

13,0

14,0

21,0

17,0

23,5

26,5

31,5

[10 ,15 )

12,5

14,0

17,0

25,5

19,5

28,0

28,5

35,0

[15 ,30 )

13,5

15,0

20,0

28,5

22,0

31,0

31,5

39,0

[30 , ∞)

14,0

17,0

22,0

32,5

25,0

35,5

34,5

43,0


Tabelle 2a

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige marktfähige Sicherheiten in der Haircutkategorie V

(in %)

 

 

Kategorie V

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit  ((*))

Bewertungsabschlag

Stufen 1 und 2

[0 ,1 )

4,0

[1 ,3 )

5,0

[3 ,5 )

7,0

[5 ,7 )

9,0

[7 ,10 )

12,0

[10 ,15 )

18,0

[15 ,30 )

20,0

[30 , ∞)

22,0


Tabelle 3

Höhe der Bewertungsabschläge für notenbankfähige Kreditforderungen

(in %)

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) ((*))

Feste Zinszahlung

Variable Zinszahlung

Stufen 1 und 2

[0 ,1 )

8,0

8,0

[1 ,3 )

11,5

8,0

[3 ,5 )

15,0

8,0

[5 ,7 )

20,0

11,5

[7 ,10 )

26,0

15,0

[10 ,15 )

33,0

20,0

[15 ,30 )

38,0

26,0

[30 , ∞)

40,0

33,0

Stufe 3

[0 ,1 )

16,0

16,0

[1 ,3 )

25,0

16,0

[3 ,5 )

35,0

16,0

[5 ,7 )

42,0

25,0

[7 ,10 )

46,0

35,0

[10 ,15 )

48,0

42,0

[15 ,30 )

50,0

46,0

[30 , ∞)

52,0

48,0


Tabelle 4

Höhe der Korrekturen für marktfähige Sicherheiten der Haircutkategorien II bis V, die theoretisch bewertet werden

(in %)

Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (Jahre)  ((*))

Korrektur

[0 ,1 )

1,5

[1 ,3 )

2,5

[3 ,5 )

3,0

[5 ,7 )

3,5

[7 ,10 )

4,5

[10 ,15 )

6,0

[15 ,30 )

8,0

[30 , ∞)

13,0


((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.

((*))  D. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit/gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


19.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 104/48


LEITLINIE (EU) 2023/833 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 16. Dezember 2022

zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/31 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2022/50)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und die Artikel 12.1, 14.3 und 18.2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank können die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen“), zur Erreichung der Ziele des Europäischen Systems der Zentralbanken Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abschließen, wobei für die Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind. Die allgemeinen Bedingungen, zu denen die EZB und die NZBen bereit sind, Kreditgeschäfte vorzunehmen, einschließlich der Voraussetzungen zur Bestimmung der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems, sind in der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) (1) festgelegt.

(2)

Für alle notenbankfähigen Sicherheiten für Kreditgeschäfte des Eurosystems gelten besondere Maßnahmen zur Risikokontrolle, damit das Eurosystem vor finanziellen Verlusten geschützt ist, falls die Sicherheiten aufgrund des Ausfalls eines Geschäftspartners verwertet werden müssen. Der Risikokontrollrahmen des Eurosystems wird regelmäßig überprüft, um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Im Nachgang zur regelmäßigen Überprüfung hat der EZB-Rat am 15. Juli 2022 beschlossen, bestimmte Änderungen am Risikokontrollrahmen vorzunehmen.

(3)

Der EZB-Rat hat beschlossen, die zeitlich befristete Verringerung der Bewertungsabschläge, die im Rahmen der zeitlich befristeten Lockerungsmaßnahmen in Bezug auf Sicherheiten durch das Eurosystem als Reaktion auf die außergewöhnliche Wirtschafts- und Finanzlage im Zusammenhang mit der Ausbreitung der durch das Coronavirus bedingten Erkrankung (COVID-19) beschlossen worden war, weiter auslaufen zu lassen. Mit diesem zweiten Schritt des vom EZB-Rat am 23. März 2022 beschlossenen schrittweisen Auslaufens ist das Auslaufen der Verringerung der Bewertungsabschläge abgeschlossen.

(4)

Um eine detailliertere und angemessenere Behandlung der Risiken im Zusammenhang mit Instrumenten mit langer Laufzeit zu ermöglichen und damit die Risikodeckung des Systems von Bewertungsabschlägen zu verbessern, wurde beschlossen, die Kategorie der Instrumente mit der längsten Restlaufzeit (d. h. mehr als zehn Jahre ([10, ∞)) in drei neue Kategorien, zehn bis fünfzehn Jahre ([10, 15)), 15 bis 30 Jahre ([15, 30)) und 30 Jahre oder mehr ([30, ∞)) aufzuteilen. Mit dieser Entscheidung soll in Verbindung mit der Entscheidung, eine laufzeitabhängige theoretische Bewertungskorrektur anzuwenden, auch die Granularität der Risikodeckung dieser theoretischen Bewertung verbessert werden, was insbesondere für Instrumente mit längeren Laufzeiten relevant ist.

(5)

Darüber hinaus hat der EZB-Rat beschlossen, die derzeitige pauschale theoretische Bewertungskorrektur in Höhe von 5 % für marktfähige Sicherheiten gemäß Artikel 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) sowohl im dauerhaften als auch im zeitlich befristeten Sicherheitenrahmen durch einen nach Laufzeiten gestaffelten Korrekturplan für alle theoretisch bewerteten marktfähigen Sicherheiten mit Ausnahme derjenigen, die unter Haircutkategorie I fallen, zu ersetzen. Der Grund dafür besteht darin, die Sicherheiten des Eurosystems granularer vor Modellrisiken zu schützen, die sich aus der theoretischen Bewertung marktfähiger Sicherheiten ergeben.

(6)

Um die Risiken marktfähiger Sicherheiten mit variabler Verzinsung angemessen widerzuspiegeln und den Risikoschutz des Eurosystems zu verbessern, wurde außerdem beschlossen, die Haircuteinstufung der festverzinslichen und variabel verzinslichen marktfähigen Sicherheiten aneinander anzugleichen, da sie ein vergleichbares Gesamtrisiko aufweisen.

(7)

Die Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank (2) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie EZB/2014/31 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(2b)   Gemäß Artikel 3 Absatz 1 notenbankfähige ABS, für die gemäß den Regelungen des Artikels 134 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) ein theoretischer Wert festgelegt wird, unterliegen einem zusätzlichen Bewertungsabschlag in Form einer Bewertungskorrektur. Die Bewertungskorrektur richtet sich nach der gewichteten durchschnittlichen Restlaufzeit (weighted average life) der Sicherheit in der in Tabelle 4 des Anhangs der Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/35) (*1) angegebenen Höhe.

(*1)  Leitlinie (EU) 2016/65 der Europäischen Zentralbank vom 18. November 2015 über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) (ABl. L 14 vom 21.1.2016, S. 30).“"

2.

Artikel 8b mit der Überschrift „Zulassung bestimmter am 7. April 2020 notenbank- und marktfähiger Sicherheiten sowie Emittenten“ wird gestrichen.

3.

Anhang IIa erhält die Fassung des Anhangs I dieser Leitlinie.

4.

Anhang IIb erhält die Fassung des Anhangs II dieser Leitlinie.

Artikel 2

Wirksamwerden und Umsetzung

(1)   Die vorliegende Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen wirksam.

(2)   Die NZBen treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der vorliegenden Leitlinie und wenden diese Maßnahmen ab dem 29. Juni 2023 an. Sie teilen der EZB die Rechtstexte und Umsetzungsmaßnahmen in Bezug auf diese Maßnahmen spätestens bis zum 17. Februar 2023 mit.

Artikel 3

Adressaten

Die vorliegende Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom 19. Dezember 2014 über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (Leitlinie allgemeine Dokumentation) (EZB/2014/60) (ABl. L 91 vom 2.4.2015, S. 3).

(2)  Leitlinie EZB/2014/31 der Europäischen Zentralbank vom 9. Juli 2014 über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten und zur Änderung der Leitlinie EZB/2007/9 (ABl. L 240 vom 13.8.2014, S. 28).


ANHANG I

Anhang IIa der Leitlinie EZB/2014/31 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIa

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Leitlinie notenbankfähige Asset-Backed Securities (ABS)

Bonität

Gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (*1)

Bewertungsabschlag

 

[0,1)

7,0

Stufe 3

[1,3)

10,0

 

[3,5)

13,0

 

[5,7)

15,0

 

[7,10)

18,0

 

[10,15)

27,0

 

[15,30)

31,0

 

[30, ∞)

33,0


(*1)  d. h. [0,1) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.


ANHANG II

Anhang IIb der Leitlinie EZB/2014/31 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IIb

Höhe der Bewertungsabschläge (in %) für gemäß Artikel 8a dieser Leitlinie notenbankfähige marktfähige Sicherheiten

Bonität

Restlaufzeit (Jahre) (*1)

Kategorie I

festverzinslich oder variabel verzinslich

Nullkupon

Stufe 4

[0,1)

8,0

8,0

[1,3)

12,0

13,0

[3,5)

14,0

15,0

[5,7)

15,5

17,0

[7,10)

16,5

18,0

[10,15)

17,0

20,0

[15,30)

19,0

22,0

[30, ∞)

20,0

23,0

Stufe 5

[0,1)

10,0

10,0

[1,3)

14,0

15,0

[3,5)

16,5

17,5

[5,7)

18,0

19,5

[7,10)

19,0

20,5

[10,15)

20,0

23,0

[15,30)

21,0

24,0

[30, ∞)

23,0

26,0


(*1)  d. h. [0,1) bedeutet eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr, [1,3) bedeutet eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr und weniger als drei Jahren usw.