ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 99

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
12. April 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/744 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Erleichterung der Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance bei bestimmten flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/745 der Kommission vom 3. April 2023 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

3

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2023/746 des Rates vom 28. März 2023 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien zu vertreten ist

7

 

*

Beschluss (EU) 2023/747 des Rates vom 31. März 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung Handel in Bezug auf die Änderung von Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

16

 

*

Beschluss (EU) 2023/748 der Kommission vom 11. April 2023 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen

23

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/749 der Kommission vom 14. April 2023 zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der in Dänemark geltenden nationalen Maßnahmen hinsichtlich der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) und der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) sowie der im Vereinigten Königreich (Nordirland) geltenden nationalen Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar) ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

12.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/744 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2023

zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen zur Erleichterung der Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance bei bestimmten flächenbezogenen Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (1), insbesondere auf Artikel 105,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission (2) soll ein reibungsloser Übergang von den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sichergestellt werden. Deshalb sind in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Übergangsbestimmungen für die Anwendung von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegt, um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance zu vermeiden, die bei Begünstigten durchgeführt werden, die sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) als auch im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums bis zum 31. Dezember 2025 flächenbezogene Zahlungen erhalten.

(2)

Allerdings fehlen in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Verweise auf die Bestimmungen über flächenbezogene Zahlungen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern, die Einrichtung von Agrarforstsystemen, Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete, Waldumwelt- und -klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder. Dieser Fehler sollte berichtigt werden, um unnötige Verwaltungskosten aufgrund sich überschneidender Kontrollen der Konditionalität und der Cross-Compliance zu vermeiden. Daher sollten in Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 Verweise auf Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie die Artikel 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aufgenommen werden.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 sollte daher entsprechend berichtigt werden.

(4)

Damit bei den Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften über die Konditionalität gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Kontinuität gewährleistet ist, sollte die vorliegende Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172

Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv der Verordnung (EU) 2021/2116 werden Kontrollen der Einhaltung der Vorschriften für die Konditionalität gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung bei Flächen durchgeführt, die auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie der Artikel 28, 29, 30, 31 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen von bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden, wenn der betreffende Begünstigte auch im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 flächenbezogene Zahlungen erhält.“

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


12.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/745 DER KOMMISSION

vom 3. April 2023

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Gerassimos THOMAS

Generaldirektor

Generaldirektion Steuern und Zollunion


(1)   ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Warenbeschreibung

Einreihung (KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Eine Ware (sogenanntes Weinset), bestehend aus:

einem „Kellnermesser“ aus unedlen Metallen, bestehend aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher und einem kombinierten Hebel/Kapselheber

einem Weinkragen aus unedlen Metallen, innen mit Vliesstoff überzogen

einem nach unten hin spitz zulaufendem Flaschenverschluss aus unedlen Metallen mit rundem Kopf, versehen mit zwei Ringen zum luftdichten Verschließen der Flasche

einem Glasthermometer mit Griff aus unedlen Metallen, zur Messung der Weintemperatur.

Das Set ist als Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf in einer Holzkiste aufgemacht, die mit Aussparungen mit den genauen Abmessungen der Waren versehen ist.

(Siehe Abbildung)  (*1)

8205 51 00

Die Einreihung erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 1, 3 b), 5 a) und 6 sowie nach dem Wortlaut der KN-Positionen 8205 und 8205 51 00 .

Die Ware ist in einer Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b) aufgemacht. Die Warenzusammenstellung besteht aus mindestens zwei verschiedenen Waren, für deren Einreihung unterschiedliche Positionen in Betracht kommen, z. B. die Position 8205 (Flaschenöffner und Korkenzieher gehören gemäß den HS-Erläuterungen zu Position 8205 Abschnitt E Absatz 1 als Handwerkzeuge in die Position 8205 ) oder die Position 9025 (Thermometer).

Die Waren sind in einer Holzkiste aufgemacht, die sich ohne vorheriges Umpacken zur direkten Abgabe an die Endverbraucher eignet. Sie werden zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit — das Servieren von Wein — zusammengestellt. Siehe die HS-Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift 3 b) Abschnitt X.

Das „Kellnermesser“, das aus einem Folienschneider, einem Korkenzieher sowie einem kombinierten Hebel/Kapselheber besteht, verleiht dem Set seinen wesentlichen Charakter, da dem Öffnen einer Flasche beim Servieren von Wein die wichtigste Funktion zukommt, ohne die die anderen Waren des Sets keinen Zweck haben.

Die Holzkiste ist speziell so gestaltet, dass die einzelnen Waren des Sets dort hineingelegt werden können. Sie besteht aus Massivholz und ist daher für eine langfristige Verwendung als Behältnis für die darin enthaltenen Waren geeignet. Es handelt sich um eine Art von Behältnis, das üblicherweise mit dieser Art von Set verkauft wird und das ihm nicht seinen wesentlichen Charakter verleiht. Folglich ist die Holzkiste zusammen mit dem Set im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 5 a) einzureihen.

Daher ist das Weinset als Haushaltswerkzeug in den KN-Code 8205 51 00 einzureihen.

Image 1


(*1)  Die Abbildung dient nur zur Information.


BESCHLÜSSE

12.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/7


BESCHLUSS (EU) 2023/746 DES RATES

vom 28. März 2023

zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens für die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichnet wurde (im Folgenden „Abkommen von Chicago“), ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) gegründet und die internationale Luftfahrt geregelt.

(2)

Die Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Abkommens von Chicago und ICAO-Vertragsstaaten, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt.

(3)

Nach Artikel 54 Buchstabe l des Abkommens von Chicago kann der Rat der ICAO (im Folgenden „ICAO-Rat“) internationale Richtlinien und Empfehlungen (im Folgenden „SARP“) für die Zivilluftfahrt annehmen und sie zu Anhängen des Abkommens von Chicago (im Folgenden „ICAO-Anhänge“) bestimmen.

(4)

Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago tritt jeder ICAO-Anhang und jede Änderung eines ICAO-Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Vorlage bei den ICAO-Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines vom ICAO-Rat festgelegten längeren Zeitraums in Kraft, es sei denn, die Mehrheit der ICAO-Vertragsstaaten hat inzwischen ihre Ablehnung mitgeteilt. Sobald sie vom ICAO-Rat angenommen wurden und in Kraft getreten sind, sind internationale Richtlinien für alle ICAO-Vertragsstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago, insbesondere den Artikeln 37 und 38, und innerhalb der darin festgelegten Grenzen verbindlich.

(5)

Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago hat jeder ICAO-Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, einer internationalen Richtlinie in jeder Hinsicht nachzukommen oder seine eigenen Vorschriften und Verfahren mit einer internationalen Richtlinie nach ihrer Änderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für nötig hält, Vorschriften oder Verfahren anzunehmen, die in irgendeiner Hinsicht von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Richtlinie festgesetzt sind, der ICAO unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Vorschriften oder Verfahren von den durch die internationale Richtlinie festgelegten anzuzeigen. Bei Änderungen internationaler Richtlinien hat jeder Staat, der seine eigenen Vorschriften und Verfahren nicht entsprechend ändert, dies innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Änderung der internationalen Richtlinie der ICAO anzuzeigen oder anzugeben, was er zu veranlassen beabsichtigt.

(6)

Durch die internen Vorschriften der ICAO, insbesondere diejenigen, aufgrund derer die aktuellsten Fassungen von Dokumenten für Entscheidungen über neue SARP oder Änderungen von SARP dem ICAO-Rat erst spät zur Verfügung stehen, die von der ICAO für die ICAO-Vertragsstaaten festgelegten Fristen für die Anzeige von Abweichungen von internationalen Richtlinien sowie die Vielzahl der alljährlich anzuzeigenden Abweichungen in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement gestaltet es sich schwierig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt rechtzeitig für die Annahme neuer SARP oder Änderungen von SARP oder die Anzeige jeder Abweichung in einem auf Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gestützten Beschluss des Rates festzulegen.

(7)

Daher ist es angemessen, die Kriterien und das zu befolgende Verfahren für die Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme von SARP oder Änderungen von SARP — sofern diese SARP geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts im Bereich der Zivilluftfahrt maßgeblich zu beeinflussen — sowie im Hinblick auf Entscheidungen gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago, SARP abzulehnen oder nicht abzulehnen, und im Hinblick auf die Anzeige von Abweichungen von internationalen Richtlinien gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago festzulegen.

(8)

Angesichts der Besonderheit der Bereiche zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement im Vergleich zu anderen Bereichen, mit denen die ICAO befasst ist, insbesondere der hohen Zahl der in diesen Bereichen vom ICAO-Rat jährlich angenommenen SARP und der Zahl der alljährlich anzuzeigenden Abweichungen, sollte dieser Beschluss ausschließlich die zivile Flugsicherheit, die Flugsicherung und das Flugverkehrsmanagement betreffen, damit die Verfahren für die rasche Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme von neuen SARP und Änderungen von SARP und die Entscheidungen, vom ICAO-Rat angenommene SARP oder Änderungen von SARP abzulehnen oder nicht abzulehnen, gestrafft und die zahlreichen Anzeigen effizient bearbeitet werden können.

(9)

Die vom ICAO-Rat in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement angenommenen SARP können Angelegenheiten betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und geeignet sein könnten, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. Daher ist es effizient und angemessen, im Wege eines Beschlusses die Kriterien und das zu befolgende Verfahren für die Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf SARP in diesen Bereichen festzulegen, unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als ICAO-Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago. Auf Ebene der ICAO sind die SARP in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement im Wesentlichen in den ICAO-Anhängen 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 enthalten.

(10)

Auf Unionsebene sind die in den SARP für zivile Flugsicherheit vorgesehenen Anforderungen im Wesentlichen Gegenstand der Verordnungen (EU) 2018/1139 (1) und (EG) Nr. 2111/2005 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte, insbesondere der Verordnungen (EU) Nr. 1178/2011 (3), (EU) Nr. 748/2012 (4), (EU) Nr. 965/2012 (5), (EU) Nr. 139/2014 (6), (EU) Nr. 452/2014 (7), (EU) Nr. 1321/2014 (8) und (EU) 2015/640 (9) der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission (10), der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission (11) und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission (12).

(11)

Auf Unionsebene sind die in den SARP für Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement vorgesehenen Anforderungen im Wesentlichen Gegenstand der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 (13), (EG) Nr. 550/2004 (14) und (EG) Nr. 551/2004 (15) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte, insbesondere der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission (16), der Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission (17), der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission (18) und der Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission (19).

(12)

Dieser Beschluss sollte nur die im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkte in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union betreffen. Dieser Beschluss lässt die Möglichkeit des Rates unberührt, auf Vorschlag der Kommission auf Artikel 218 Absatz 9 AEUV gestützte Beschlüsse zur Festlegung des im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkts zu erlassen, insbesondere in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, auch wenn die geteilte Zuständigkeit der Union noch nicht ausgeübt wurde.

(13)

Außer in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Anzeige bestimmter Abweichungen, die sich aus dem Erlass nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt auf einem Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat rechtzeitig zur Ermöglichung einer Erörterung und Billigung vorlegt. Die Kommission sollte bestrebt sein, möglichst bald mit der Ausarbeitung des betreffenden Dokuments zu beginnen, damit für dessen Ausarbeitung genügend Zeit bleibt, auch für etwaige Konsultationen auf Sachverständigenebene. In diesem Dokument der Kommission sollte gegebenenfalls und einzelfallbezogen angegeben werden, ob den Mitgliedstaaten Flexibilität gewährt werden sollte bezüglich der Annahme von neuen SARP oder Änderungen von SARP durch den ICAO-Rat — falls ja, mit Angabe des Umfangs der Flexibilität und der Bedingungen für die Zustimmung dazu — oder bezüglich der Form der Anzeige der betreffenden Abweichungen. Soweit von der ICAO vorgeschrieben, sollte die Anzeige von Abweichungen dem Format entsprechen, das von der ICAO im System für die elektronische Erfassung von Abweichungen (Electronic Filing of Differences) dafür vorgesehen ist.

Wenn der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß diesem Beschluss in einem Dokument festgelegt wird, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt, sollte in diesem Dokument gegebenenfalls und einzelfallbezogen angegeben werden, ob den Mitgliedstaaten bezüglich der Form der Anzeige der betreffenden Abweichungen Flexibilität gewährt werden sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission bestrebt sein, möglichst bald mit der Ausarbeitung des betreffenden Dokuments zu beginnen, damit für dessen Ausarbeitung genügend Zeit bleibt, auch für etwaige Konsultationen auf Sachverständigenebene.

(14)

Bezüglich der Annahme von neuen SARP oder Änderungen von SARP und Entscheidungen, vom ICAO-Rat angenommene SARP oder Änderungen von SARP abzulehnen oder nicht abzulehnen, sollte das von der Kommission vorgelegte Dokument auf den im Anhang wiedergegebenen Zielen und Leitlinien beruhen und den Unterlagen, die von der ICAO im Vorfeld etwaiger Beratungen im ICAO-Rat über neue SARP oder Änderungen von SARP vorgelegt wurden, sowie gegebenenfalls den Informationen, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 bereitgestellt wurden, Rechnung tragen.

(15)

Der Standpunkt im Hinblick auf die Annahme von neuen SARP oder Änderungen von SARP durch den ICAO-Rat sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

(16)

Der Standpunkt im Hinblick auf Entscheidungen, vom ICAO-Rat angenommene neue SARP oder Änderungen von SARP abzulehnen oder nicht abzulehnen, sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der ICAO sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

(17)

Die der ICAO anzuzeigenden Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien sollten insbesondere auf die Informationen gestützt sein, die von der EASA gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139, soweit anwendbar, bereitgestellt werden.

(18)

Abweichungen von den vom ICAO-Rat angenommenen internationalen Richtlinien können sich aus dem Unionsrecht ergeben, wenn der ICAO-Rat eine neue oder geänderte internationale Richtlinie annimmt oder wenn das Unionsrecht geändert wird. Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt in Bezug auf solche Abweichungen sollte auf einem Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat rechtzeitig zur Ermöglichung einer Erörterung und Billigung vorlegt.

(19)

Abweichungen von internationalen Richtlinien, die der ICAO-Rat angenommen hat, können sich auch aus nationalen Maßnahmen ergeben, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände erlassen werden, wenn diese Maßnahmen von internationalen Richtlinien abweichen und daher eine Anzeige der Abweichungen an die ICAO gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago erfordern. Daher ist es angezeigt, in diesem Beschluss auch die Kriterien und das zu befolgende Verfahren für die Ermittlung solcher Abweichungen festzulegen. Dieses Verfahren sollte von Umfang und Dauer der erlassenen nationalen Maßnahmen abhängen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago unverzüglich nachzukommen. Dieses Verfahren sollte die Bedingungen und das Verfahren des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 unberührt lassen.

(20)

Der Standpunkt im Hinblick auf Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien, die der ICAO anzuzeigen sind, sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der ICAO sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

(21)

Die Durchführung dieses Beschlusses sollte keine Verletzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht oder ihrer internationalen Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago bewirken.

(22)

Für die Zwecke der Durchführung dieses Beschlusses sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission im Einklang mit dem Beobachterstatus der Union in enger Abstimmung gemäß ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit handeln.

(23)

Dieser Beschluss sollte für einen begrenzten Zeitraum, namentlich nur bis nach der Tagung des ICAO-Rates im Anschluss an die 42. Versammlung der ICAO gelten. Die Kommission sollte dem Rat eine schriftliche Bewertung der Anwendung dieses Beschlusses vorlegen, die als Grundlage für eine mögliche Verlängerung oder Änderung dieses Beschlusses dienen soll.

(24)

Es ist zweckmäßig, die Kriterien und das Verfahren für die Festlegung des im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf die Annahme internationaler Richtlinien und Empfehlungen oder Änderungen daran und die Anzeige von Abweichungen von angenommenen internationalen Richtlinien festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Rat) zu vertreten ist, wenn dieses Gremium neue internationale Richtlinien und Empfehlungen (im Folgenden „SARP“) oder Änderungen von SARP in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement in Bezug auf die Anhänge 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) annehmen soll, wird, soweit diese SARP in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und Rechtswirkung im Sinne von Artikel 218 Absatz 9 AEUV haben, gemäß den Kriterien und dem Verfahren in Artikel 2 dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

(1)   Wenn der ICAO-Rat neue SARP oder Änderungen von SARP gemäß Artikel 1 anzunehmen hat, verfährt die Kommission wie folgt:

a)

Sie legt dem Rat rechtzeitig und mindestens einen Monat vor der Tagung des ICAO-Rates, auf der neue SARP oder Änderungen von SARP angenommen werden sollen, ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der Entwurf des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts im Einzelnen dargelegt ist; unter außergewöhnlichen Umständen, wenn der Text des entsprechenden Entwurfs von SARP oder Änderungen im Fall der dringenden Annahme neuer SARP oder einer Änderung oder im Fall der vorübergehenden Aussetzung des Inkrafttretens von SARP oder einer Änderung weniger als einen Monat vor der Tagung des ICAO-Rates, auf der diese SARP oder Änderungen angenommen werden sollen, verfügbar ist, bemüht sich die Kommission, das Dokument ohne ungebührliche Verzögerung, spätestens jedoch fünf Tage nach dem Erhalt des Entwurfs der neuen SARP oder des Entwurfs der Änderungen durch die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) vorzulegen;

b)

sie legt dem Rat rechtzeitig und mindestens einen Monat vor Ablauf der von der ICAO festgelegten Frist für die Mitteilung einer Ablehnung durch Vertragsstaaten gemäß Artikel 90 des Abkommens von Chicago ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem der Entwurf eines im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts dargelegt ist.

Gegebenenfalls kann der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Standpunkt in das Dokument aufgenommen werden, das dem Rat gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a vorgelegt wird.

(2)   Die Dokumente, die von der Kommission gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b vorgelegt werden, beruhen auf den im Anhang dargelegten Zielen und Leitlinien und tragen allen einschlägigen Informationen und Unterlagen, die von der ICAO im Vorfeld etwaiger Beratungen vorgelegt wurden, sowie gegebenenfalls den Informationen, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 bereitgestellt wurden, Rechnung.

(3)   Geringfügige nicht wesentliche Änderungen des vom Rat gemäß Absatz 1 Buchstabe a gebilligten Standpunkts können von den Mitgliedstaaten in Abstimmung mit dem Vertreter der Union im Einklang mit der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit vor Ort angesichts der Entwicklungen während der Tagung des ICAO-Rates vereinbart werden.

In den Dokumenten zur Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts gemäß Absatz 1 Buchstabe a wird angegeben, ob weitere Anpassungen des jeweiligen Standpunkts vor Ort angesichts der Entwicklungen während der Tagung des ICAO-Rates vereinbart werden können. Diese Anpassungen dürfen weder das Wesen noch den Zweck des Standpunkts berühren.

(4)   Der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Standpunkt wird im ICAO-Rat von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Artikel 3

Der im Namen der Union in der ICAO zu vertretende Standpunkt bezüglich der Anzeige von Abweichungen von internationalen Richtlinien in den Anhängen 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 des Abkommens von Chicago wird, soweit diese internationalen Richtlinien in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, nach den Kriterien und dem Verfahren der Artikel 4 und 5 dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 4

Wenn das Unionsrecht von den in Artikel 3 dieses Beschlusses genannten internationalen Richtlinien abweicht und diese Abweichungen demnach der ICAO gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago angezeigt werden müssen, legt die Kommission dem Rat rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor einer etwaigen von der ICAO für die Anzeige von Abweichungen gesetzten Frist ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, das insbesondere auf die von der EASA gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1139, soweit anwendbar, bereitgestellten Informationen gestützt ist, in dem die der ICAO anzuzeigenden Abweichungen im Einzelnen festgelegt sind und in dem gegebenenfalls angegeben wird, welche Flexibilität den Mitgliedstaaten bezüglich der Form der Anzeige zur Verfügung steht.

Der gemäß dem vorliegenden Artikel zu vertretende Standpunkt wird von allen Mitgliedstaaten, die gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht.

Artikel 5

(1)   Erlässt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 nationale Maßnahmen, mit denen einzelnen natürlichen oder juristischen Personen Ausnahmen gewährt werden oder deren gesamte Laufzeit acht Monate nicht überschreitet, und weichen diese nationalen Maßnahmen von den in Artikel 3 des vorliegenden Beschlusses genannten internationalen Richtlinien ab und erfordern die Anzeige der Abweichungen von diesen Richtlinien gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission umgehend über jegliche anzuzeigende Abweichung.

(2)   Sind die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen allgemein anwendbar und überschreitet ihre gesamte Laufzeit acht Monate, so legt die Kommission dem Rat spätestens zwei Wochen, nachdem der betreffende Mitgliedstaat ihr diese Abweichungen gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 mitgeteilt hat und, soweit anwendbar, nachdem sie die EASA-Empfehlung gemäß Artikel 71 Absatz 2 jener Verordnung erhalten hat, ein Dokument zur Erörterung und Billigung vor, in dem die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelten Informationen und gegebenenfalls die von der EASA gemäß Artikel 90 Absatz 4 jener Verordnung bereitgestellten Informationen berücksichtigt werden und in dem die der ICAO anzuzeigenden Abweichungen im Einzelnen festgelegt sind.

Der gemäß dem vorliegenden Absatz zu vertretende Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die nationale Maßnahmen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 angenommen haben, welche die Mitteilung von Abweichungen erfordern, im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht.

Artikel 6

Die Durchführung dieses Beschlusses darf keine Verletzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Unionsrecht oder ihrer Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago bewirken.

Artikel 7

(1)   Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2025.

(2)   Die Kommission legt dem Rat spätestens vier Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Bericht mit einer Analyse der Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere seiner Wirksamkeit und der Häufigkeit seiner Nutzung vor.

(3)   Auf Vorschlag der Kommission kann der Rat die Anwendbarkeit dieses Beschlusses ausweiten oder ihn auf andere Weise ändern.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. BUSCH


(1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 25.11.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission vom 12. Februar 2014 zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 452/2014 der Kommission vom 29. April 2014 zur Festlegung von technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den Flugbetrieb von Drittlandsbetreibern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 12).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 45).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L 152 vom 11.6.2019, S. 1).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/664 der Kommission vom 22. April 2021 über einen Rechtsrahmen für den U-Space (ABl. L 139 vom 23.4.2021, S. 161).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(14)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 1332/2011 der Kommission vom 16. Dezember 2011 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen für die Nutzung des Luftraums und gemeinsamer Betriebsverfahren für bordseitige Kollisionswarnsysteme (ABl. L 336 vom 20.12.2011, S. 20).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1048 der Kommission vom 18. Juli 2018 zur Festlegung von Anforderungen an die Luftraumnutzung und von Betriebsverfahren in Bezug auf die leistungsbasierte Navigation (ABl. L 189 vom 26.7.2018, S. 3).

(19)  Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission (ABl. L 63 vom 6.3.2015, S. 1).


ANHANG

ZIELE UND LEITLINIEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER IM NAMEN DER UNION IN DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRT-ORGANISATION ZU VERTRETENDEN STANDPUNKTE

Ziele

1.

Förderung eines sicheren, effizienten, leistungsstarken, offenen und umweltfreundlichen Luftverkehrssystems im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2020 zum Thema „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität: Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen“.

2.

Förderung des Ausbaus der regionalen Zusammenarbeit und regionaler Luftfahrtsysteme und Unterstützung ihrer Anerkennung durch die ICAO und ihre Vertragsstaaten sowie ihrer Integration in den ICAO-Rahmen.

3.

Förderung der Entwicklung von Vorschriften und Strategien zur Gewährleistung eines sicheren Luftverkehrsbetriebs und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften im Einklang mit dem Regelungsrahmen der Union für die Flugsicherheit, einschließlich der Verordnung (EU) 2018/1139 (1) und unter Berücksichtigung des Berichts der Kommission vom 17. Oktober 2022 über das europäische Flugsicherheitsprogramm.

4.

Förderung der Entwicklung und des Einsatzes effizienter, leistungsstarker und interoperabler Flugsicherungssysteme im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 549/2004 (2), (EG) Nr. 550/2004 (3) und (EG) Nr. 551/2004 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates und unter Berücksichtigung des globalen Flugsicherungsplans (Global Air Navigation Plan) und der Modernisierungen des Luftsystemblocks (aviation system block upgrades, ASBU);

5.

Fortsetzung der Unterstützung der Entwicklung eines sicheren, effizienten und umweltfreundlichen globalen Luftverkehrssystems in allen ICAO-Vertragsstaaten, gegebenenfalls auch durch technische Hilfe und Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau, z. B. durch die Projekte im Rahmen der außenpolitischen Instrumente der Union.

Leitlinien

Die Mitgliedstaaten sind gemeinsam im Interesse der Union bestrebt, die folgenden Maßnahmen der ICAO zu unterstützen:

(1)

Zur Gewährleistung der Entwicklung von Vorschriften und Strategien zur Gewährleistung eines sicheren Luftverkehrsbetriebs und der Durchführung einer ordnungsgemäßen Aufsicht über die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften

a)

unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung des globalen Flugsicherheitsplans (Global Aviation Safety Plan, GASP);

b)

unterstützen sie die Entwicklung internationaler Richtlinien und Empfehlungen (standards and recommended practices, SARP) für die Zivilluftfahrt, die gemäß Artikel 37 und Artikel 54 Buchstabe l des Abkommens von Chicago angenommen werden, insbesondere dort, wo sie zum Schutz der Fluggäste und für die Sicherheit der Flüge notwendig sind;

c)

unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung regionaler Flugsicherheitssysteme und sonstiger Grundlagen für die regionale Sicherheitszusammenarbeit zwischen Staaten und ihre bessere Einbindung in den ICAO-Zusammenhang;

(2)

zur Gewährleistung der Entwicklung und des Einsatzes effizienter, leistungsfähiger und interoperabler Flugsicherungssysteme

a)

unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung des globalen Flugsicherungsplans (Global Air Navigation Plan, GANP) und seiner Überwachungsverfahren unter Verwendung geeigneter Leistungsparameter;

b)

unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung von Standards für das Flugverkehrsmanagement (Air Traffic Management, ATM), die globale Interoperabilität neuer Technologien und Systeme sowie die engere Koordinierung oder Tätigkeiten des Flugverkehrsmanagements, wie etwa Beiträge zu den Arbeiten an der Entwicklung der Initiative für einen Vertrauensrahmen und sonstige damit verbundene Tätigkeiten;

c)

unterstützen sie die Entwicklung und Umsetzung von Vorschriften, Strategien und Maßnahmen auf dem Gebiet des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (Air Traffic Management and Air Navigation Services, ATM/ANS), insbesondere im Einklang mit den Entschließungen A41-6, A41-7 und A41-8, die auf der 41. Tagung der Versammlung angenommen wurden;

(3)

mit Blick auf die fortgesetzte Unterstützung der Entwicklung eines sicheren, effizienten und umweltfreundlichen globalen Luftverkehrssystems in allen ICAO-Vertragsstaaten

a)

unterstützen sie die Initiative No Country Left Behind („Kein Land wird zurückgelassen“);

b)

unterstützen sie den Beitrag der Luftfahrt zur Agenda der Vereinten Nationen 2030 für eine nachhaltige Entwicklung;

c)

unterstützen sie gegebenenfalls die Fortsetzung von technischer Hilfe und Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau.


(1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums („Rahmenverordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum („Flugsicherungsdienste-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 10).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum („Luftraum-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 20).


12.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/16


BESCHLUSS (EU) 2023/747 DES RATES

vom 31. März 2023

über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzten Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in Bezug auf die Änderung von Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens kann der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) Anhang XVII des Abkommens ändern.

(3)

Der Handelsausschuss sollte den Entwurf eines Beschlusses betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens im Laufe des Jahres 2023 annehmen.

(4)

Wie in der Präambel des Abkommens ausgeführt und im Einklang mit Artikel 124 des Abkommens, erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Europäischen Union zukommt, was bedeutet, dass von der Ukraine zu gewährleisten ist, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem Besitzstand der Union in Einklang gebracht werden.

(5)

Die Ukraine hat eine weitere Integration im Hinblick auf den Roamingsektor der Union beantragt, insbesondere durch die Binnenmarktbehandlung bei Roamingdiensten.

(6)

Da Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens durch die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt werden sollte, ist es erforderlich, diese Anlage durch Hinzufügung der Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (3), der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (4) und der Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) zu ändern. Die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist bereits durch Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens abgedeckt.

(7)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Handelsausschuss zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens für die Union verbindlich sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Laufe des Jahres 2023 im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits eingesetzt wurde, betreffend die Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII dieses Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses dieses Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(2)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1).

(6)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2023 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-UKRAINE IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“

vom …

zur Änderung der Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits

DER ASSOZIATIONSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ (im Folgenden „Handelsausschuss“) —

gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, insbesondere auf Artikel 465 Absatz 3 und Anhang XVII Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. September 2017 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens besteht das Ziel des Abkommens unter anderem darin, die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden.

(3)

In Artikel 124 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung an, die der Annäherung der bestehenden Rechtsvorschriften der Ukraine an die der Union im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen zukommt. Die Ukraine hat sich dazu verpflichtet, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften mit dem Besitzstand der Union vereinbar gemacht werden. Diese Annäherung soll schrittweise auf alle in den Anlagen XVII-2 bis XVII-5 zu Anhang XVII des Abkommens genannten Rechtsakte des Besitzstands der Union ausgeweitet werden und sollte, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, zu einer schrittweisen Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt führen, insbesondere durch die gegenseitige Gewährung der Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens.

(4)

Die Ukraine hat eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union beantragt, insbesondere die Binnenmarktbehandlung für die Zwecke des Roamings in öffentlichen Mobilfunknetzen.

(5)

Roamingvorschriften sind Teil des Besitzstands der Union im Bereich der Telekommunikation, wurden jedoch nicht in Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens aufgenommen. Daher sollte Anlage XVII-3 durch die einschlägigen Rechtsakte der Union über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ergänzt werden.

(6)

Zum gegenwärtigen Stand der wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklung im EU-Binnenmarkt im Bereich Telekommunikationsdienstleistungen sind die einschlägigen Rechtsakte der Union in Bezug auf das Roaming die Folgenden: die Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), die Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission (3) und die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission (4).

(7)

Die Richtlinie (EU) 2018/1972 ist bereits in Anlage XVII-3 zu Anhang XVII des Abkommens enthalten. Es ist notwendig, die anderen für das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen einschlägigen Rechtsakte in diese Anlage aufzunehmen, um den schrittweisen Übergang der Ukraine zum vollständigen Erlass und zur uneingeschränkten, vollumfänglichen Anwendung aller für den Telekommunikationssektor anwendbaren Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen, zu ermöglichen.

(8)

Eine positive Bewertung der ukrainischen Rechtsvorschriften, ihrer Umsetzung und Durchsetzung im Einklang mit den Grundsätzen in Anhang XVII des Abkommens ist eine notwendige Voraussetzung für jeden Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung der Binnenmarktbehandlung in einem bestimmten Bereich nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3. Im Zusammenhang mit dem Besitzstand der Union in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen sollte die Anforderung, vor der Annahme des Beschlusses über die Binnenmarktbehandlung nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 den vollständigen Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung zu erreichen, nicht so verstanden werden, dass dies die Anwendung der Schutzobergrenzen für die durchschnittlichen Vorleistungspreise für die Erbringung regulierter Dienste im Zusammenhang mit Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen durch die Vertragsparteien einschließt. Gleiches gilt für die regulierten maximalen Zustellungsentgelte für den Dienst der Zustellung eines Anrufs an einen Endnutzer in seinem Netz. Diese werden von den Vertragsparteien des Abkommens gegenseitig ab dem Zeitpunkt gewährt, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen gemäß Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 festgelegt wurde.

(9)

Die schrittweise Integration der Ukraine in den EU-Binnenmarkt, insbesondere in den Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen, wird unter anderem die umfassende und vollständige Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission im Einklang mit den Zielen der genannten Verordnung erfordern. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine umzusetzen und vollständig anzuwenden. Die Einführung der unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zwecke nationaler Zustellungsdienste in der Ukraine ist jedoch für eine weitere Integration in Bezug auf Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nicht unbedingt erforderlich. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung – innerhalb von drei Jahren nach einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens – sich die Ukraine verpflichtet.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission gilt unter bestimmten Bedingungen auch für Anrufe, die von Drittlandsnummern abgehen, um die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte offen, transparent und nichtdiskriminierend anzuwenden und den Ausschluss von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, auf das zur Erreichung der Binnenmarktziele und zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. Die Ukraine ist derzeit nicht in der Lage, die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte für die Zwecke von Anrufen, die von Drittlandsnummern abgehen, umzusetzen und vollständig anzuwenden. Für eine weitere Integration in Bezug auf das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen ist es zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die unionsweit einheitlichen maximalen Zustellungsentgelte auch für die Zustellung von Drittlandsnummern eingeführt werden, aber der vollständige Erlass und die uneingeschränkte, vollumfängliche Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission durch die Ukraine wären erforderlich, um die Angleichung an die geltenden Vorschriften im EU-Binnenmarkt für Telekommunikationsdienstleistungen sicherzustellen. Für diesen Aspekt der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission wird daher ein anderer Zeitplan vorgesehen, zu dessen vollständiger Umsetzung – vor einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens – sich die Ukraine verpflichtet.

(11)

Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/612 und Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission beziehen sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Die Europäische Zentralbank veröffentlicht derzeit keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna. Daher ist eine Anpassung in Bezug auf diese Bestimmungen erforderlich, um die Verwendung der von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna zu bestimmen, solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht.

(12)

Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens ermächtigt den Handelsausschuss, die übrigen vier Rechtsakte der Union im Wege einer Änderung in Anhang XVII des Abkommens aufzunehmen.

(13)

Sobald die Ukraine der Auffassung ist, dass ein bestimmter Rechtsakt der Union ordnungsgemäß erlassen und umgesetzt wurde, legt sie dem Ko-Sekretär des Handelsausschusses, der die Union vertritt, die entsprechenden Umsetzungstabellen zusammen mit einer amtlichen englischen Übersetzung des ukrainischen Durchführungsrechtsakts vor, damit die Europäische Kommission die umfassende Bewertung nach der Anlage XVII-6 zu Anhang XVII des Abkommens durchführen kann.

(14)

Angesichts des anhaltenden russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kann sich die Umsetzung der in diesem Beschluss festgelegten Verpflichtungen innerhalb der vorgesehenen Zeitpläne als objektiv unmöglich oder übermäßig schwierig erweisen. In diesem Fall sollte die Ukraine gemäß Anhang XVII Artikel 11 des Abkommens den Handelsausschuss mit der Angelegenheit befassen, welcher sich mit der Angelegenheit im Einklang mit Anhang XVII Artikel 3 Absätze 4 und 5 des Abkommens zu befassen hat —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) zu Anhang XVII des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss wurde in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“

Der Vorsitz

Die Sekretäre


(1)  Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. EU L 321 vom 17.12.2018, S. 36).

(2)  Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. EU L 115 vom 13.4.2022, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. EU L 344 vom 17.12.2016, S. 46).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. EU L 137 vom 22.4.2021, S. 1).


ANHANG

Anlage XVII-3 (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) wird geändert, indem in Abschnitt „A. Allgemeine europäische Politik im Bereich der elektronischen Kommunikation“ und nach dem Punkt in Bezug auf „Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation“ Folgendes eingefügt wird:

„Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung)

Die die Bestimmungen der Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Artikel 1 Absatz 4 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 1 Absatz 4 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 1 Absatz 4 bleiben unverändert.

Umsetzung aller Bestimmungen mit Ausnahme von:

Artikel 7 – Umsetzung der Regelung der angemessenen Nutzung und des Tragfähigkeitsmechanismus, Absätze 1 bis 3. Die Ausnahme in Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 bis 3 gilt unbeschadet der Verpflichtung der Ukraine, die Durchführungsrechtsakte über die Anwendung der Regelungen der angemessenen Nutzung, über die Methode zur Bewertung der Frage, ob die Bereitstellung von Endkunden-Roamingdiensten zu Inlandspreisen langfristig tragfähig ist, sowie über den von den Roaminganbietern zum Zweck der Bewertung der Tragfähigkeit zu stellenden Antrag umzusetzen

Artikel 20 – Ausschussverfahren

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/612 werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [x/2023] umgesetzt.

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag

Zeitplan: Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [x/2023] umgesetzt.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: Artikel 3 Absätze 2 und 3 bezieht sich auf die von der Europäischen Zentralbank im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Referenzwechselkurse. Solange die Europäische Zentralbank keine Wechselkurse für die ukrainische Griwna veröffentlicht, werden die von der Nationalbank der Ukraine veröffentlichten Wechselkurse zwischen dem Euro und der ukrainischen Griwna für die Zwecke der Anwendung von Artikel 3 Absätze 2 und 3 verwendet. Die Bezugszeiträume und Bedingungen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 bleiben unverändert.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission werden vor jenen der Verordnung (EU) 2022/612 und innerhalb von 11 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [x/2023] umgesetzt, wobei folgende Ausnahmen gelten:

Für Inlandsgespräche, die von ukrainischen Nummern in der Ukraine abgehen und an diese zugestellt werden, gilt Artikel 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren ab dem Tag, der in einem etwaigen Beschluss des Handelsausschusses über die Gewährung einer Binnenmarktbehandlung für Roaming nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 genannt wurde.

Artikel 1 Absatz 4 ist umzusetzen, bevor der Handelsausschuss beschließt, die Binnenmarktbehandlung für Telekommunikationsdienstleistungen nach Anhang XVII Artikel 4 Absatz 3 zu gewähren.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine, die in erster Linie für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste zuständig ist, nimmt uneingeschränkt an der Arbeit des Regulierungsrats des GEREK, der Arbeitsgruppen des GEREK und des Verwaltungsrats des GEREK-Büros teil. Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine hat dieselben Rechte und Pflichten wie die nationalen Regulierungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Stimmrechts und der Wählbarkeit zum Vorsitz im Regulierungsrat und im Verwaltungsrat.

In Anbetracht dessen ist die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine gemäß den Bestimmungen der GEREK-Verordnung auf einer angemessenen Ebene vertreten. Im Einklang mit den genannten einschlägigen Vorschriften der EU-Verordnungen unterstützen das GEREK bzw. das GEREK-Büro die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Die nationale Regulierungsbehörde der Ukraine trägt allen Leitlinien, Stellungnahmen, Empfehlungen, gemeinsamen Standpunkten und bewährten Verfahren weitestgehend Rechnung, die vom GEREK mit dem Ziel verabschiedet wurden, eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation zu gewährleisten.

Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1971 werden innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses [x/2023] umgesetzt.“


12.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/23


BESCHLUSS (EU) 2023/748 DER KOMMISSION

vom 11. April 2023

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 sind die Vorschriften für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus innerhalb der Organe und Einrichtungen der Union festgelegt.

(2)

Titel IV der vorgenannten Verordnung enthält die Bestimmungen für die interne Überprüfung von Verwaltungsakten und Unterlassungen.

(3)

Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 enthalten Kriterien und Bedingungen für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen und anderen Mitgliedern der Öffentlichkeit, auf Unionsebene Anträge auf interne Überprüfung gemäß Artikel 10 zu stellen, deren transparente und kohärente Anwendung Durchführungsvorschriften für die mit den Anträgen vorzulegenden Unterlagen, die Festlegung der Fristen für die Beantwortung der Anträge und die Zusammenarbeit zwischen den Organen und Einrichtungen der Union erfordert.

(4)

Gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 hat die Kommission im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Fallbearbeitung ein Online-System eingerichtet, damit alle Anträge an die Kommission über dieses System eingereicht werden. Dies gilt unbeschadet künftiger Beschlüsse anderer Organe und Einrichtungen der Union, die möglicherweise in Zukunft ebenfalls Online-Systeme für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung einrichten.

(5)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission im Rahmen der Anwendung dieses Beschlusses gilt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2). Es sollte klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Online-Plattform als für die Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist.

(6)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 17. Februar 2023 seine formellen Bemerkungen abgegeben.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 wurde durch die Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert. Die Änderungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 gelten ab dem 29. April 2023. Daher sollte dieser Beschluss ab demselben Zeitpunkt gelten.

(8)

Da dieser Beschluss neue Bestimmungen enthält, die die wirksame Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 in der durch die Verordnung (EU) 2021/1767 geänderten Fassung gewährleisten sollen, sollte der Beschluss 2008/50/EG der Kommission (4) mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Inhalt der Anträge auf interne Überprüfung

(1)   Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 muss Folgendes enthalten:

a)

genaue Angaben zu dem Verwaltungsakt oder der behaupteten Unterlassung, deren Überprüfung beantragt wird, sowie die Vorschriften des Umweltrechts, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde;

b)

die Gründe für den Antrag;

c)

relevante Informationen und Unterlagen zu diesen Gründen unter Anführung tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können;

d)

Name und Kontaktadresse der Person, die befugt ist, den Antragsteller gegenüber Dritten zum Zweck der internen Überprüfung in dem betreffenden Fall zu vertreten;

e)

den Nachweis, dass die antragstellende Partei im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 berechtigt ist, den Antrag zu stellen.

(2)   Der Antrag auf interne Überprüfung darf 50 Seiten nicht überschreiten (ohne Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt sind, und andere Anlagen zur Unterstützung des Antrags), es sei denn, die Kommissionsdienststellen halten eine Überschreitung dieser Obergrenze aufgrund der Komplexität der im Antrag aufgeworfenen Fragen für gerechtfertigt.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wird für den Fall, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit einen gemeinsamen Antrag stellen, eine zentrale Kontaktstelle benannt.

Artikel 2

Kriterien für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen

(1)   Jede Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 stellt, weist anhand der in Absatz 5 genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(2)   Können aus von der Nichtregierungsorganisation nicht zu vertretenden Gründen nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, so kann sie alle anderen gleichwertigen Unterlagen als Nachweis vorlegen.

(3)   Geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass die Nichtregierungsorganisation eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter ist, so legt sie eine entsprechende von einer dazu innerhalb der Organisation befugten Person unterzeichnete Erklärung vor.

(4)   Geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass das vorrangig erklärte Ziel der Nichtregierungsorganisation darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern, dass sie seit mehr als zwei Jahren besteht und dieses Ziel aktiv verfolgt sowie dass der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter die Ziele und Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisation fällt, so kann sie alle anderen Unterlage vorlegen, um nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt ist.

(5)   Liste der gemäß Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen:

a)

Geschäftsordnung oder Satzung der Nichtregierungsorganisation oder bei EU-Mitgliedstaaten, deren nationale Rechtsvorschriften keine Geschäftsordnungen oder Satzungen für Nichtregierungsorganisationen erfordern oder vorsehen, alle anderen Unterlagen, die einer Geschäftsordnung oder einer Satzung entsprechen;

b)

die beiden letzten Jahresberichte der Nichtregierungsorganisation;

c)

bei Nichtregierungsorganisationen in Ländern, in denen die Erfüllung dieser Verfahren Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Nichtregierungsorganisation ist, eine Kopie der amtlichen Eintragung bei den nationalen Behörden;

d)

gegebenenfalls Informationen und Unterlagen darüber, dass die Nichtregierungsorganisation bereits von einem Organ oder einer Einrichtung der Union als berechtigt anerkannt wurde, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu stellen; eine Erklärung der Nichtregierungsorganisation, dass die Bedingungen für die Berechtigung weiterhin erfüllt sind.

Artikel 3

Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

(1)   Die Mitglieder der Öffentlichkeit, die berechtigt sind, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu stellen, weisen anhand der Liste der in Absatz 2 genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllen.

(2)   Liste der einzureichenden Unterlagen:

a)

eine zusammenfassende Beschreibung des hinreichenden öffentlichen Interesses an der Sache;

b)

eine Beschreibung der Methode, nach der die öffentliche Unterstützung eingeholt wurde. Im Falle einer Kampagne zur Sammlung von Unterschriften im Internet sind die Einzelheiten der Plattform und die Methoden anzugeben, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Unterschriften echt sind. Jede Sammelmethode muss sicherstellen, dass Doppeleinträge oder gefälschte Einträge ausgeschlossen und Daten von Mitgliedern der Öffentlichkeit, die nicht in der EU wohnhaft oder niedergelassen sind, ausgeschlossen werden, und es wird eine Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten bereitgestellt. In der Beschreibung ist auch zu erläutern, welche Nachweise als Beweis für die Echtheit der vorgelegten Dokumente und Daten angesehen wurden;

c)

eine zusammenfassende Beschreibung des Umfangs der öffentlichen Unterstützung für den Antrag, einschließlich der genauen Anzahl der Befürworter, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, um nachzuweisen, dass der Antrag von mindestens 4 000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens fünf Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. niedergelassen sind, wobei jeweils mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit aus den entsprechenden Mitgliedstaaten stammen müssen.

(3)   Für jeden Unterzeichner, der eine natürliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Nachweis der Unterschrift;

b)

Vorname und Nachname;

c)

Anschrift und Wohnsitzmitgliedstaat;

d)

Bestätigung, dass die Person die Anforderung an das Mindestalter erfüllt (je nach den Anforderungen des Wohnsitzmitgliedstaats für die Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament).

(4)   Für jeden Unterzeichner, der eine Organisation ist, sind folgende Angaben zu machen:

a)

Nachweis der Unterschrift;

b)

Name der Organisation;

c)

Anschrift und Niederlassungsmitgliedstaat;

d)

Nationalregisternummer;

e)

Vorname und Nachname des Vertreters und sein Titel.

(5)   Die Organe und Einrichtungen der Union, an die der Antrag gerichtet wurde, verwenden personenbezogene Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 ausschließlich, um zu überprüfen, ob die antragstellenden Parteien die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, und löschen diese Daten ein Jahr nach Einreichung des Antrags, es sei denn, die Erfüllung der Berechtigungskriterien wird bestritten; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten so lange gespeichert werden, bis der Streit beigelegt ist.

Artikel 4

Vertretung durch eine Nichtregierungsorganisation oder einen Anwalt

(1)   Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, so findet Artikel 2 dieses Beschlusses Anwendung.

(2)   Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch einen Anwalt vertreten, so sind dem Antrag Unterlagen und Daten beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Anwalt berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Unterlagen können eine von einer Anwaltskammer in einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes Dokument umfassen, das in der nationalen Praxis als entsprechende Bescheinigung dient. Der Anwalt hat ferner eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, seinen Mandanten zu vertreten.

Artikel 5

Prüfung der Berechtigung, interne Überprüfungen zu beantragen

(1)   Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Union vergewissern sich, dass die antragstellenden Personen und ihre Vertreter die Kriterien oder Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, indem sie die gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen prüfen.

(2)   Können die betroffenen Organe oder Einrichtungen der Union sich aufgrund der gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen nicht vollständig vergewissern, dass die Kriterien und/oder Bedingungen erfüllt sind, so fordern sie zusätzliche Unterlagen oder Informationen von der antragstellenden Partei an, die innerhalb einer von den Organen und Einrichtungen der Union festzulegenden angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, vorzulegen sind. Während dieses Zeitraums werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.

(3)   Gegebenenfalls kann das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die zuständigen nationalen Behörden in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Union konsultieren, um die von der betreffenden Nichtregierungsorganisation oder dem betreffenden Anwalt vorgelegten Informationen zu den Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu überprüfen und zu bewerten. Während dieses Konsultationszeitraums, der 30 Tage nicht überschreiten darf, werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.

Artikel 6

Verwaltungszusammenarbeit

Die Einrichtungen und Organe der Union leisten einander Amtshilfe, um eine transparente und kohärente Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten.

Artikel 7

Einreichung von Anträgen auf interne Überprüfung bei der Kommission

(1)   Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 an die Kommission werden ausschließlich über das Online-System für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung eingereicht, das auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich ist.

(2)   Für Überprüfungsanträge, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorzulegen sind, werden die Unterschriften über ein von der Kommission bereitgestelltes Online-System (EU-Survey) nach den Leitlinien und Methoden der Kommission gesammelt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der antragstellenden Partei, handschriftliche Unterschriften zu sammeln. In diesem Fall digitalisiert die antragstellende Partei die nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Beschlusses erforderlichen Informationen und übermittelt diese über das Online-System für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung.

Artikel 8

Aufhebung

Der Beschluss 2008/50/EG wird aufgehoben.

Artikel 9

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 29. April 2023.

Brüssel, den 11. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(3)  Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 1).

(4)  Beschluss 2008/50/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Übereinkommen von Århus hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten (ABl. L 13 vom 16.1.2008, S. 24).


12.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 99/28


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/749 DER KOMMISSION

vom 14. April 2023

zur Änderung der Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 hinsichtlich der in Dänemark geltenden nationalen Maßnahmen hinsichtlich der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD) und der infektiösen Pankreasnekrose (IPN) sowie der im Vereinigten Königreich (Nordirland) geltenden nationalen Maßnahmen in Bezug auf das Ostreide Herpesvirus 1 μVar (OsHV-1 μVar)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 226 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission (2) wurden in seinen Anhängen I und II Listen der Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten aufgestellt, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten, die nicht nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 gelistet sind, oder die einem Tilgungsprogramm für diese Seuchen unterliegen.

(2)

Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass vier der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet, die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt sind, nicht mehr existieren und daher aus der Liste der Kompartimente gestrichen werden sollten, die in Dänemark als frei von infektiöser Pankreasnekrose (IPN) gelten. Eines dieser Kompartimente sollte außerdem aus der Liste der Kompartimente gestrichen werden, die als frei von bakteriellen Nierenerkrankungen (BKD) gelten.

(3)

Dänemark hat der Kommission ferner einen IPN-Ausbruch in einem der Kompartimente in seinem Hoheitsgebiet gemeldet, das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführt ist. Dieses Kompartiment unterliegt nicht mehr einem Tilgungsprogramm für das IPN und sollte daher von der Liste gestrichen werden.

(4)

Darüber hinaus teilte Dänemark der Kommission mit, dass ein neues Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet ein Tilgungsprogramm für BKD eingeleitet hat. Dieses Kompartiment sollte daher in die Liste der Kompartimente in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgenommen werden, die einem Tilgungsprogramm für BKD unterliegen.

(5)

Dänemark teilte der Kommission ferner mit, dass ein in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführtes Kompartiment in seinem Hoheitsgebiet ein Tilgungsprogramm für BKD und ein Tilgungsprogramm für IPN erfolgreich abgeschlossen hat. Dieses Kompartiment sollte daher aus der Liste in dem genannten Anhang gestrichen und stattdessen in die Liste der Kompartimente in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses, die als frei von BKD gelten, und in die Liste der Kompartimente, die als frei von IPN gelten, aufgenommen werden.

(6)

Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland der Kommission mitgeteilt, dass, da alle Gebiete Nordirlands, in denen Tiere aus Aquakultur gehalten werden, die für das Ostreide Herpesvirus 1 μVar empfänglich sind, nicht mehr frei von dieser Seuche sind, die Beibehaltung nationaler Maßnahmen zu ihrer Bekämpfung nicht mehr nötig seien. Das in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 aufgeführte Hoheitsgebiet Nordirlands, ausgenommen Dundrum Bay, Killough Bay, Lough Foyle, Carlingford Lough, Larne Lough und Strangford Lough, sollte daher aus dieser Liste gestrichen werden.

(7)

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 sollten daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/260 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 14. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/260 der Kommission vom 11. Februar 2021 über die Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen bestimmter Wassertierseuchen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 2010/221/EU der Kommission (ABl. L 59 vom 19.2.2021, S. 1).


ANHANG

„ANHANG I

Mitgliedstaaten (1) oder Teile von Mitgliedstaaten, die als frei von bestimmten Wassertierseuchen gelten und für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Koi-Herpesvirus-Infektion (KHV)

Frankreich

FR

Durançole-Gebiet von der Quelle des Flusses Durançole bis zum Auslass von FR 13092001 CE Ferme Marine de la Durançole

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

 

FR 17116001 CE Pisciculture de l’EARL Carpio

 

FR 34023506 CE SCEA les poissons du Soleil

 

FR 34195501 CE Olivier Germaine — Fischzucht

 

FR 39366002 CE Pisciculture du Moulin de Pierre

 

FR 63263022 CE Pisciculture de Fontanas

 

FR 66190003 CE SCEA les poissons du Soleil

 

FR 72261001 CE Ecloserie de l’AAPPMA de Conlie — Bernay — Ruillé

 

FR 72294001 CE Ecloserie de l’AAPPMA 72 — Sougé Le Ganelon

Italien

IT

Gebiet der Montiggler Seen; dies umfasst die Brutanlage IT004BZ106, den „Großen Montiggler See/Grande lago di Monticolo“ und den „Kleinen Montiggler See/Piccolo lago di Monticolo“

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Portugal

PT

Das folgende Kompartiment, das aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer besteht:

PT 06001 CP Herdade de Entre Águas/PT

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK (NI)

Nordirland

Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC)

Dänemark

DK

Gesamtes Hoheitsgebiet

Finnland

FI

Gesamtes Hoheitsgebiet

Ungarn

HU

Gesamtes Hoheitsgebiet

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Schweden

SE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK (NI)

Nordirland

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

84470

Brænderigårdens Dambrug

92158

Hørup Mølle Dambrug

103471

Abildvad Dambrug

103559

Fårup Mølle Dambrug

103587

Trend Å Dambrug

103623

Hårkjær Dambrug

103647

Egebæk Dambrug

103670

Refsgårds Dambrug

103682

Sangild Dambrug

103733

Skade Dambrug

117789

Funderholme Fiskeopdræt

118656

AquaSearch Ova, Billund

118844

Ravning ægpakkeri

128165

Ollerupgård Dambrug

Finnland

FI

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus Aquakulturbetrieben mit den angegebenen Zulassungsnummern bestehen: Fischzuchtbetriebe

177-1/

Hanka-Taimen Oy,

177-2

Vanaja und Venekoski

386-1

Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Keskijärvi

386-2

Pohjois-Karjalan kalanviljely Oy, Fischzuchtbetrieb Kontiolahti

065-3

Kainuun Lohi Oy, Fischzuchtbetrieb Likolampi

185-2

Terhontammi Oy, Brutanlage Sorsakoski

383

Kuusamon Jalokala Oy, Brutanlage Käylä

253-3

Natural Resources Institute Finland — Luke, Fischzuchtbetrieb Taivalkoski

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK (NI)

Nordirland

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

83138

Hallesøhuse Dambrug

84470

Brænderigårdens Dambrug

92158

Hørup Mølle Dambrug

103554

Fruerlund Dambrug

103559

Fårup Mølle Dambrug

103571

Hallesø Dambrug

103623

Hårkjær Dambrug

103647

Egebæk Dambrug

103668

Ravning Dambrug

103670

Refsgårds Dambrug

103682

Sangild Dambrug

103802

Ådal Dambrug

103910

Piledal Dambrug

104106

Hallundbæk Dambrug

106314

Ravningkær Dambrug

117789

Funderholme Fiskeopdræt

118656

AquaSearch Ova, Billund

118844

Ravning ægpakkeri

122355

FREA

125770

Aquasearch Ova

128165

Ollerupgård Dambrug

129695

Ravning Avlsstation

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Slowenien

SI

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

 

SIRIB050108 Pšata

 

SIRIB120102 Ilirska Bistrica

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektion mit Gyrodactylus salaris (GS)

Finnland

FI

Wassereinzugsgebiete des Tenojoki und des Näätämönjoki; die Wassereinzugsgebiete des Paatsjoki, des Tuulomajoki und des Uutuanjoki werden als Pufferzonen angesehen

Irland

IE

Gesamtes Hoheitsgebiet

Vereinigtes Königreich (Nordirland)

UK (NI)

Nordirland

Infektion mit dem Lachs-Alphavirus (SAV)

Finnland

FI

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

ANHANG II

Mitgliedstaaten (2) oder Teile von Mitgliedstaaten mit Tilgungsprogrammen für bestimmte Wassertierseuchen, für die die nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 226 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 genehmigt wurden

Seuche

Mitgliedstaat

Code

Geografische Abgrenzung des Gebiets, für das die nationalen Maßnahmen genehmigt wurden

Bakterielle Nierenerkrankung (BKD)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

106314

Ravningkær Dambrug

108516

Hulsig Dambrug

118738

Øster Højgård Avlsdambrug

122491

Tarp Dambrug

129695

Ravning Avlsstation

Schweden

SE

Binnenwassergebiete des Hoheitsgebiets

Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Dänemark

DK

Die folgenden Einzelkompartimente, die jeweils aus einem Aquakulturbetrieb mit der angegebenen Zulassungsnummer bestehen:

103606

Lundby Dambrug

108516

Hulsig Dambrug

Schweden

SE

Küstenwassergebiete


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.