ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 95

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
4. April 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) 2023/730 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/731 der Kommission vom 3. April 2023 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2024, 2025 und 2026 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 ( 1 )

28

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/732 der Kommission vom 28. März 2023 zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceite de Madrid (g. U.))

41

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/733 der Kommission vom 3. April 2023 für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen für Funkanlagen und Spielzeug im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

4.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/1


VERORDNUNG (EU) 2023/730 DES RATES

vom 31. März 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und die operativ mit den TACs gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen von regionalen Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen.

(2)

In der Verordnung (EU) 2023/194 wird eine vorläufige TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Untergebiet 8 für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 bis zur Vorlage des wissenschaftlichen Gutachtens des ICES für diesen Bestand für 2023 festgesetzt. Der Internationale Rat für Meeresforschung (ICES) hat sein wissenschaftliches Gutachten für diesen Bestand für 2023 am 16. Dezember 2022 veröffentlicht. Die endgültige TAC für diesen Bestand für 2023 sollte im Einklang mit diesem Gutachten festgesetzt werden.

(3)

Zwischen dem 9. und dem 13. März 2023 wurden bilaterale Konsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TAC für Sandaale (Ammodytes spp.) und die zugehörigen Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in Unionsgewässern der ICES-Division 3a geführt. Diese Konsultationen wurden nach Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) und auf der Grundlage des vom Rat am 2. März 2023 gebilligten Standpunkts der Union durchgeführt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(4)

Die Union und Norwegen führten bilaterale Konsultationen über i) gemeinsam bewirtschaftete und genutzte Bestände im Skagerrak, einschließlich Tiefseegarnele (Pandalus borealis) und Wittling (Merlangius merlangus) in der ICES-Division 3a mit dem Ziel, sich auf die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten zu einigen, ii) den Zugang zu Gewässern und iii) den Austausch von Fangmöglichkeiten. Zwischen dem 9. November und dem 9. Dezember 2022 wurden Konsultationen über die Bewirtschaftung der Bestände im Skagerrak auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union geführt. Zwischen dem 9. November 2022 und dem 16. März 2023 fanden Konsultationen über den Zugang zu Gewässern und den Austausch von Fangmöglichkeiten statt, ebenfalls auf der Grundlage des vom Rat vereinbarten Standpunkts der Union. Die Ergebnisse dieser Konsultationen wurden in zwei vereinbarten Niederschriften festgehalten, die von den Delegationsleitern der Union und Norwegens am 17. März 2023 unterzeichnet wurden. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der in diesen vereinbarten Niederschriften angegebenen Höhe festgesetzt werden, und die anderen in den vereinbarten Niederschriften enthaltenen Bestimmungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Die mit der Verordnung (EU) 2023/194 festgesetzten einschlägigen Fangmöglichkeiten und die mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (3) festgesetzten Fangmöglichkeiten für Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 sollten entsprechend geändert werden.

(5)

Auf ihrer 11. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen, die Versuchsfischerei auf Zahnfische (Dissostichus spp.) beibehalten und die Aufwandsbeschränkung für die pelagische Fischerei aufgehoben. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(6)

Auf ihrer Jahrestagung 2022 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (Indian Ocean Tuna Commission, IOTC) die Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun (Thunnus albacares) im IOTC-Zuständigkeitsbereich im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für diesen Bestand beibehalten. Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wurde die Unionsquote für diesen Bestand für 2023 im Einklang mit dieser von der IOTC angenommenen Maßnahme festgesetzt. Nach der Überarbeitung der jährlichen Fangbeschränkung der Union im Rahmen des Wiederauffüllungsplans für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich hat die IOTC die Unionsquote für diesen Bestand für 2023 im Einklang mit dem Wiederauffüllungsplan geändert. Diese überarbeitete Unionsquote sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Im Rahmen mehrerer Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT)- darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer nicht ausgeschöpften Quoten für ICCAT-Bestände gemäß den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Vorschriften vom vorletzten Jahr oder dem Vorjahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen. Die Empfehlungen sollten ausgehend von einem Vorschlag der Kommission so bald wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten die Unionsquoten für ICCAT-Bestände wie von der ICCAT für 2024 vorgesehen in ihrem Gesamtumfang nutzen können. Bis diese Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt sind, werden mit der Verordnung (EU) 2023/194 für die einzelnen Mitgliedstaaten Quoten für bestimmte Bestände festgelegt, wobei eine von der ICCAT vor Anpassungen aufgrund von Über- oder Unterfischung durch Mitgliedstaaten vereinbarten Gesamtquote der Union für 2023 als Grundlage dient.

(8)

Die Unionsquote für ICCAT-Bestände für 2023 wurde auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2022 in Übereinstimmung mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, denen zufolge die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer Quoten aus nicht ausgeschöpften Fangmöglichkeiten von 2021 auf 2023 übertragen darf. Bei den Quoten der einzelnen Mitgliedstaaten für diese Bestände für 2023 sollte der Übertragung nicht ausgeschöpfter Unionsquoten, die von der ICCAT vor Beginn der Fangsaison für diese Bestände genehmigt wurden, Rechnung getragen werden. Daher sollten die Quoten für nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT) sowie für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten zur Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union bestimmte Maßnahmen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten verknüpft sind, beibehalten werden.

(9)

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der ICCAT Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität von Zuchtbetrieben für Rotem Thun der Union in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Anschließend übermittelt die Kommission dem ICCAT-Sekretariat im Rahmen des Fang- und Kapazitätsmanagementplans der Union die Fischereiaufwandsbeschränkungen sowie die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität zur Erörterung und Genehmigung durch die ICCAT gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1627. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union sowie die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union für 2023 sollten im Einklang mit dem von der ICCAT am 8. März 2023 genehmigten Unionsplan festgelegt werden.

(10)

Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der Verordnung (EU) 2023/194 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten ab dem 1. Januar 2023. Die mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen für jene Fangmöglichkeiten sollten daher auch ab dem 1. Januar 2023 gelten, mit Ausnahme der Fangmöglichkeiten für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14, die vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023 gelten sollten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden. Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringlich vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 wird aufgehoben.

2.

Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen.

3.

Die Anhänge IA, IB, ID, IH, IJ und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

In Anhang IB der Verordnung (EU) 2022/109 erhält die Tabelle für Lodde (Mallotus villosus) in grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 folgende Fassung:

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Schweden

0

 

Alle Mitgliedstaaten

0

(1)

Union

0

(2)

Norwegen

10 000

(2)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten ab dem 1. Januar 2023, mit Ausnahme der Bestimmungen über Lodde (Mallotus villosus) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14, die vom 15. Oktober 2022 bis zum 15. April 2023 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 31. März 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

(3)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EU) 2023/194 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang IA:

a)

In Teil A erhält die erste Tabelle folgende Fassung:

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

 

29 700

 

Analytical TAC

Frankreich

 

3 300

 

Union

 

33 000

 

 

 

 

 

TAC

 

33 000

 

“;

b)

In Teil B erhalten die Tabellen für die nachfolgend aufgeführten Bestände folgende Fassung:

i)

Die Tabelle für Sandaal und dazugehörige Beifänge (Ammodytes spp.) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern des Gebiets 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und in Unionsgewässern des Gebiets 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

Dänemark

 

181 637

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

279

(1)

Schweden

 

6 678

(1)

Union

 

188 594

 

Vereinigtes Königreich

 

5 773

 

 

 

 

 

TAC

 

194 367

 

(1)

Bis zu 2 % der Quote kann aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R)(1)

(SAN/234_2R) (1)

(SAN/234_3R) (1)

(SAN/234_4)(1)

(SAN/234_5R)(1)

(SAN/234_6)(1)

(SAN/234_7R)(1 )

Dänemark

109 166

38 311

2 285

31 744

0

131

0

Deutschland

167

59

4

49

0

0

0

Schweden

4 013

1 409

84

1 167

0

5

0

Union

113 346

39 779

2 373

32 960

0

136

0

Vereinigtes Königreich

3 469

1 218

73

1 009

0

4

0

Insgesamt

116 815

40 997

2 446

33 969

0

140

0

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.

ii)

Die Tabelle für Lumb (Brosme brosme) in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Lumb

Brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

50

 

Deutschland

 

0

 

Frankreich

 

0

 

Niederlande

 

0

 

Union

 

50

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

iii)

Die Tabelle für Hering (Clupea harengus) in Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

 

9 771

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

156

(1)(2)(3)

Schweden

 

10 221

(1)(2)(3)

Union

 

20 148

(1)(2)(3)

Norwegen

 

3 102

(2)

 

 

 

 

TAC

 

23 250

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

559

 

Deutschland

7

 

Schweden

403

 

Union

969

 

Norwegen

310

 

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4 (HER/*04-UK) und in Unionsgewässern des Gebiets 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden:

iv)

Die Tabelle für Hering (Clupea harengus) in Unionsgewässern, in Gewässern des Vereinigten Königreichs und in norwegischen Gewässern des Untergebiets 4 nördlich von 53 30′ erhält folgende Fassung:

Art:

Hering(1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

55 491

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

37 409

 

Frankreich

 

19 555

 

Niederlande

 

49 163

 

Schweden

 

3 753

 

Union

 

165 371

 

Faröer

0

 

Norwegen

 

115 001

(2)

Vereinigtes Königreich

72 563

 

 

 

 

 

TAC

 

396 556

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4b (HER/*4AB-C) gefischt werden:

 

2 700

 

 

 

 

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführte Menge fangen:

Norwegische Gewässer südlich von 62° N (HER*/4N-S62)

 

 

 

 

Union

 

2 700

 

 

 

 

 

v)

Die Tabelle für Kabeljau (Gadus morhua) in Gebiet 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und in dem Teil von Gebiet 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

542

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

3 118

 

Deutschland

 

1 977

 

Frankreich

 

670

(1)

Niederlande

 

1 761

(1)

Schweden

 

21

 

Union

 

8 089

 

Norwegen

 

3 681

(2)

Vereinigtes Königreich

9 882

(1)

 

 

 

 

TAC

 

21 652

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

 

(2)

Hiervon dürfen 3 064  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (COD/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

5 853

 

 

 

 

 

vi)

Die Tabelle für Seeteufel (Lophiidae) in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

 

33

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

842

 

Deutschland

 

13

 

Niederlande

 

12

 

Union

 

900

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

vii)

Die Tabelle für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in Gebiet 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

363

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2 495

(1)

Deutschland

 

1 588

(1)

Frankreich

 

2 768

(1)

Niederlande

 

272

(1)

Schweden

 

223

(1)

Union

 

7 709

(1)

Norwegen

 

13 432

(2)

Vereinigtes Königreich

 

37 261

 

 

 

 

 

TAC

 

58 402

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N (HAD/*6AN58) gefangen werden.

(2)

Davon dürfen 11 182  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (HAD/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

4 774

 

 

 

 

 

viii)

Die Tabelle für Wittling (Merlangius merlangus) in Gebiet 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

 

480

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

 

2

 

Schweden

 

52

 

Union

 

534

 

 

 

 

 

TAC

 

676

 

ix)

Die Tabelle für Wittling (Merlangius merlangus) in Gebiet 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a erhält folgende Fassung:

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

600

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

2 596

 

Deutschland

 

675

 

Frankreich

 

3 900

 

Niederlande

 

1 500

 

Schweden

 

4

 

Union

 

9 275

 

Norwegen

 

3 429

(1)

Vereinigtes Königreich

 

21 410

 

 

 

 

 

TAC

 

34 294

 

(1)

Hiervon dürfen 2 855  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

5 333

 

 

 

 

 

x)

Die Tabelle für Seehecht (Merluccius merluccius) in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

 

16

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 496

 

Deutschland

 

169

 

Frankreich

 

69

 

Niederlande

 

120

 

Schweden

 

entfällt

 

Union

 

1 870

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

xi)

Die Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, in Unionsgewässern und in internationalen Gewässern der Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

 

62 968

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

24 483

(1)

Spanien

 

53 383

(1)(2)

Frankreich

 

43 821

(1)

Irland

 

48 761

(1)

Niederlande

 

76 784

(1)

Portugal

 

4 959

(1)(2)

Schweden

 

15 576

(1)

Union

 

330 735

(1)(3)

Norwegen

 

74 000

(4)(5)

Faröer

0

 

Vereinigtes Königreich

106 036

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von 0 Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fangen: 0 %

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind zulässig. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

 

10 000

 

(4)

Darf in den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 6a nördlich von 56° 30′ N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden.

(5)

Besondere Bedingung: Von der Quote Norwegens darf folgende Menge in den Unionsgewässern der Gebiete 2a, 4, 6a nördlich von 56° 30′ N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden:

 

 

150 000

 

xii)

Die Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 erhält folgende Fassung:

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

 

41 910

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

 

10 477

 

Union

 

52 387

(1)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/*NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

 

10 000

 

 

 

 

 

xiii)

Die Tabelle für Leng (Molva molva) in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

 

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

477

 

Deutschland

 

13

 

Frankreich

 

5

 

Niederlande

 

1

 

Union

 

500

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

xiv)

Die Tabelle für Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

 

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

0

 

Union

 

200

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

xv)

Die Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in norwegischen Gewässern des Gebiets 3a erhält folgende Fassung:

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

1 429

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

769

 

Union

 

2 198

 

 

 

 

 

TAC

 

4 117

 

xvi)

Die Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in norwegischen Gewässern südlich von 62o N erhält folgende Fassung:

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

 

200

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

123

(1)

Union

 

323

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

xvii)

Die Tabelle für Steinbutt (Pleuronectes platessa) in Gebiet 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und in dem Teil von Gebiet 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung:

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

4 732

 

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

15 378

 

Deutschland

 

4 436

 

Frankreich

 

887

 

Niederlande

 

29 572

 

Union

 

55 005

 

Norwegen

 

9 305

(1)

Vereinigtes Königreich

 

35 184

 

 

 

 

 

TAC

 

132 922

 

(1)

Hiervon dürfen 7 746  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

 

 

 

 

Union

 

30 209

 

 

 

 

 

xviii)

Die Tabelle für Seelachs (Pollachius virens) in den Gebieten 3a und 4 in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

 

17

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

1 964

(1)

Deutschland

 

4 960

(1)

Frankreich

 

11 672

(1)

Niederlande

 

50

(1)

Schweden

 

270

(1)

Union

 

18 933

(1)

Norwegen

 

28 255

(2)

Vereinigtes Königreich

 

6 186

 

 

 

 

 

TAC

 

53 374

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N (POK/*6AN58) gefangen werden.

(2)

Hiervon dürfen 23 106  Tonnen in Unionsgewässern von 4 und 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgendem Gebiet nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (POK/*04N-)

 

 

 

 

 

Union

 

16 178

 

 

 

 

 

xix)

Die Tabelle für Seezunge (Solea solea) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern des Gebiets 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a erhält folgende Fassung:

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SOL/24-C.)

Belgien

 

681

 

Analytische TAC

Dänemark

 

311

 

Deutschland

 

545

 

Frankreich

 

136

 

Niederlande

 

6 151

 

Union

 

7 824

 

Norwegen

 

5

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 323

 

 

 

 

 

TAC

 

9 152

 

(1)

Wird nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 (SOL/*04-EU) gefangen.

xx)

Die Tabelle für andere Arten in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 erhält folgende Fassung:

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

 

14

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 320

 

Deutschland

 

149

 

Frankreich

 

61

 

Niederlande

 

106

 

Schweden

 

entfällt

(1)

Union

 

1 650

(2)

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

xxi)

Die Tabelle für andere Arten in norwegischen Gewässern des Gebiets 4 und 6a nördlich von 56°30′ N erhält folgende Fassung:

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56° 30′ N

(OTH/46AN-EU)

Union

 

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

 

500

(1)(2)

Faröer

 

0

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 4 (OTH/*4-EU).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

“.

2.

In Anhang IB:

a)

Die Tabelle für Hering (Clupea harengus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, in färöischen Gewässern, norwegischen Gewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

10

 

Analytische TAC

Dänemark

10 220

 

Deutschland

1 790

 

Spanien

34

 

Frankreich

441

 

Irland

2 646

 

Niederlande

3 657

 

Polen

517

 

Portugal

34

 

Finnland

158

 

Schweden

3 787

 

Union

23 294

 

Vereinigtes Königreich

9 983

 

 

 

 

TAC

511 171

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer nördlich von 62° N und Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

19 780

 

 

 

Gebiete 2 und 5b nördlich von 62° N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

 

 

Belgien

0

 

 

 

Dänemark

0

 

 

 

Deutschland

0

 

 

 

Spanien

0

 

 

 

Frankreich

0

 

 

 

Irland

0

 

 

 

Niederlande

0

 

 

 

Polen

0

 

 

 

Portugal

0

 

 

 

Finnland

0

 

 

 

Schweden

0

 

 

 

b)

Die Tabelle für Kabeljau (Gadus morhua) in norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 081

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

258

 

Spanien

2 321

 

Irland

258

 

Frankreich

1 911

 

Portugal

2 321

 

Union

9 150

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

c)

Die Tabelle für Grenadierfische (Macrourus spp.) in grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

60

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

45

 

 

 

d)

Die Tabelle für Grenadierfische (Macrourus spp.) in grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 erhält folgende Fassung:

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

45

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

Not relevant

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden..

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

 

 

55

 

 

 

e)

Die Tabelle für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) in norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

250

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

150

 

Union

400

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

f)

Die Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 439

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 438

 

Union

2 877

 

Norwegen

2 123

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

g)

Die Tabelle für Seelachs (Pollachius virens) in norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

474

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

76

 

Union

550

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

h)

Die Tabelle für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

125

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

125

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

i)

Die Tabelle für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 700

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 700

(1)

Norwegen

325

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Südlich von 68o N zu fangen.

j)

Die Tabelle für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in grönländischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 300

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

4 300

(1)

Norwegen

850

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Schiffen gleichzeitig befischt werden.

k)

Die Tabelle für Rotbarsch (Sebastes mentella) in norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

 

 

 

TAC

Not relevant

 

l)

Die Tabelle für Rotbarsch (demersal) (Sebastes spp.) in grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1F und in grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 erhält folgende Fassung:

Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14D)

Deutschland

969

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

5

(1)

Union

974

(1)

Norwegen

556

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

59° 15' N

54° 26' W

 

2

59° 15' N

44° 00' W

 

3

59° 30' N

42° 45' W

 

4

60° 00' N

42° 00' W

 

5

62° 00' N

40° 30' W

 

6

62° 00' N

40° 00' W

 

7

62° 40' N

40° 15' W

 

8

63° 09' N

39° 40' W

 

9

63° 30' N

37° 15' W

 

10

64° 20' N

35° 00' W

 

11

65° 15' N

32° 30' W

 

12

65° 15' N

29° 50' W

 

m)

Die Tabelle für andere Arten in norwegischen Gewässern der Gebiete 1 und 2 erhält folgende Fassung:

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

89

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

36

(1)

Union

125

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

“.

3.

In Anhang ID:

a)

Die Tabelle für Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N erhält folgende Fassung:

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(ALB/AN05N)

Irland

 

3 398,46

 

Analytische TAC

Spanien

 

19 154,93

 

Frankreich

 

6 024,53

 

Portugal

 

2 100,86

 

Union

 

30 678,78

(1) (2)

 

 

 

 

TAC

 

37 801

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 auf 1 241 festgesetzt.

(2)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*AN05N-UK): 280,00.

b)

Die Tabelle für Südlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, südlich von 5° N erhält folgende Fassung:

Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(ALB/AS05N)

Spanien

 

1 051,29

 

Analytische TAC

Frankreich

 

345,49

 

Portugal

 

735,71

 

Union

 

2 132,50

 

 

 

 

 

TAC

 

28 000

 

c)

Die Tabelle für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik erhält folgende Fassung:

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

 

8 181,90

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

3 475,31

(1)

Portugal

 

3 106,23

(1)

Union

 

14 763,44

(1)

 

 

 

 

TAC

 

62 000

(1)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Schiffe wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.

d)

Die Tabelle für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N erhält folgende Fassung:

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5° N

(SWO/AN05N)

Spanien

 

6 359,36

(2)

Analytische TAC

Portugal

 

1 155,83

(2)

Andere Mitgliedstaaten

129,84

(1)(2)

Union

 

7 645,03

 

 

 

 

 

TAC

 

13 200

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantik südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Auf diese besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).

e)

Die Tabelle für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, südlich von 5° N erhält folgende Fassung:

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5° N

(SWO/AS05N)

Spanien

 

5 002,72

(1)

Analytische TAC

Portugal

 

329,53

(1)

Union

 

5 332,26

 

 

 

 

 

TAC

 

10 000

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantik nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).

“.

4.

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-RB)

TAC

75

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2023 stattfinden kann. Vom 1. bis zum 15. November 2023 werden die Langleinen nur nachts ausgelegt, und die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

(a)

eine der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis); oder

(b)

drei Individuen einer der folgenden Arten: Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) oder Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000  Haken pro Hol bei höchstens 120 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und nicht innerhalb eines Kalenderjahres an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 120 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500  m beschränkt und findet nur innerhalb des folgenden Forschungsblocks statt:

 

NW

50° 30’ S, 136° E

 

 

NE

50° 30’ S, 140° 30’ E

 

 

E-Einbuchtung

52° 45’ S, 140° 30’ E

 

 

E-Ecke

52° 45’ S, 145° 30’ E

 

 

SE

54° 50’ S, 145° 30’ E

 

 

SW

54° 50’ S, 136° E

 

 


Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

15 280,63

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

16 562,63

 

Litauen

10 632,66

 

Polen

18 282,08

 

Union

60 758,00

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

“.

5.

Anhang IJ erhält folgende Fassung:

„ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Fänge von Gelbflossenthun (Thunnus albacares) durch Fischereifahrzeuge der Union dürfen die Fangbeschränkungen gemäß diesem Anhang nicht überschreiten.

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

27 710

 

Analytische TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

2 365

 

Spanien

42 903

 

Portugal

100

(1)

Union

73 078

 

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

“.

6.

In Anhang VI:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Griechenland (2)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (3)

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

0

6

22

18

21

1

2

0

Langleinenfänger

0

41

23

0

40

20

63

0

Köderschiff

0

66

8

0

0

0

0

0

Handleinenfänger

0

1

47

12

0

0

0

0

Schleppnetzfänger

0

0

57

0

0

0

0

0

Kleine Fischereifahrzeuge

38

850

140

0

0

0

0

76

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

65

0

0

0

60

0

236

0

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

2

2 100

Spanien

10

11 852

Kroatien

4

7 880

Italien

13

10 220

Zypern

3

1 034

Malta

7

14 679

Portugal

2

500

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Griechenland

785,0

Spanien

7 738,9

Kroatien

2 947,0

Italien

2 064,0

Zypern

756,6

Malta

10 486,0

Portugal

350,0

“.


(1)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).


4.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/28


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/731 DER KOMMISSION

vom 3. April 2023

über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2024, 2025 und 2026 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/741

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission (2) wurde ein erstes mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für die Jahre 2009, 2010 und 2011 aufgelegt. Dieses Programm lief unter nachfolgenden Verordnungen weiter; die letzte dieser Verordnungen ist die Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 der Kommission (3).

(2)

Dreißig bis vierzig Erzeugnisse bilden die wichtigsten Ernährungsbestandteile in der Union. Da sich bei der Verwendung von Pestiziden im Laufe von drei Jahren deutliche Veränderungen ergeben, müssen Pestizide in diesen Erzeugnissen über eine Reihe von Dreijahreszeiträumen überwacht werden, damit sowohl eine Bewertung der Verbraucherexposition als auch der Anwendung des Unionsrechts erfolgen kann.

(3)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) hat einen wissenschaftlichen Bericht über die Konzeptbewertung des Pestizidüberwachungsprogramms (4) vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bei einer Auswahl von 683 Probeneinheiten von mindestens 32 verschiedenen Erzeugnissen der jeweils zulässige Rückstandshöchstgehalt Schätzungen zufolge um über 1 % (mit einer Fehlermarge von 0,75 %) überschritten wird. Die Entnahme dieser Proben sollte entsprechend der Einwohnerzahl auf die Mitgliedstaaten verteilt werden, wobei mindestens 12 Proben je Erzeugnis und Jahr zu nehmen sind.

(4)

Die Analyseergebnisse aus den vorausgegangenen amtlichen Kontrollprogrammen der Union wurden berücksichtigt, um zu gewährleisten, dass das vom Kontrollprogramm erfasste Spektrum an Pestiziden für die verwendeten Pestizide repräsentativ ist.

(5)

Leitlinien für analytische Qualitätskontrolle und Validierungsverfahren zur Analyse von Pestizidrückständen in Lebens- und Futtermitteln (5) finden sich auf der Website der Kommission.

(6)

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids andere Wirkstoffe, Metaboliten und/oder Abbau- oder Reaktionsprodukte, so sollten diese Verbindungen getrennt aufgeführt werden, soweit sie einzeln gemessen werden. (6)

(7)

Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die Behörde haben Durchführungsinstrumente, wie zum Beispiel die „Standard Sample Description version 2“ und die „Chemical Monitoring Reporting Guideline“, für die Vorlage der Ergebnisse von Pestizidrückstandsanalysen durch die Mitgliedstaaten vereinbart.

(8)

Für die Probenahmeverfahren sollte die Richtlinie 2002/63/EG der Kommission (7) gelten, die die von der Codex-Alimentarius-Kommission empfohlenen Probenahmemethoden und -verfahren enthält.

(9)

Es bedarf einer Bewertung, ob die Rückstandshöchstgehalte für Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (8), Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission (9) und Artikel 7 der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (10) eingehalten werden, wobei ausschließlich die Rückstandsdefinitionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu berücksichtigen sind.

(10)

Was Einzelrückstandsmethoden anbelangt, so sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, ihren Verpflichtungen hinsichtlich der Analyse nachzukommen, indem sie amtliche Laboratorien hinzuziehen, die bereits über die erforderlichen validierten Methoden verfügen.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Informationen zum vorangegangenen Kalenderjahr bis zum 31. August jedes Jahres vorlegen.

(12)

Damit keine Verwirrung durch eine Überlappung aufeinanderfolgender mehrjähriger Programme entsteht, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 aufgehoben werden. Für im Jahr 2023 untersuchte Proben sollte sie jedoch weiterhin gelten.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten (11) entnehmen in den Jahren 2024, 2025 und 2026 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen und analysieren sie.

Die Zahl der zu nehmenden und analysierenden Proben je Erzeugnis ist in Anhang II festgelegt.

Artikel 2

(1)   Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

(2)   Alle Proben, einschließlich der Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Erzeugnissen aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, werden gemäß den Rückstandsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Pestizide untersucht.

(3)   Bei Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder werden die Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Produkten unter Berücksichtigung der in der Richtlinie 2006/125/EG sowie in den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/127 und (EU) 2016/128 festgelegten Rückstandshöchstgehalte bewertet. Können solche Lebensmittel sowohl verkaufsfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das verkaufsfertige Produkt angegeben.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2024, 2025 und 2026 untersuchten Proben in dem von der Behörde vorgegebenen elektronischen Berichtsformat bis zum 31. August 2025 bzw. 2026 bzw. 2027 vor.

Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition. Die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten sind getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.

Artikel 4

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 wird aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin bis zum 1. September 2024 für im Jahr 2023 untersuchte Proben.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1213/2008 der Kommission vom 5. Dezember 2008 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Gemeinschaft für 2009, 2010 und 2011 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Bewertung der Verbraucherexposition (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 9).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/741 der Kommission vom 13. Mai 2022 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2023, 2024 und 2025 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 137 vom 16.5.2022, S. 12).

(4)  Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; pesticide monitoring program: design assessment. EFSA Journal 2015;13(2):4005.

(5)  Dokument SANTE/11312/2021.

(6)  SANCO/12574/2014, Working Document on the summing up of LOQs in case of complex residue definitions.

(7)  Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/128 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 30).

(10)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

(11)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 24 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.


ANHANG I

TEIL A

Erzeugnisse (1) pflanzlichen Ursprungs (2) , denen 2024, 2025 und 2026 Proben zu entnehmen sind

2024

2025

2026

b)

c)

a)

(0151010) Tafeltrauben (3)

(0130010) Äpfel (3)

(0110020) Orangen (3)

(0163020) Bananen (3)

(0152000) Erdbeeren (3)

(0130020) Birnen (3)

(0110010) Grapefruits (3)

(0140030) Pfirsiche, einschließlich Nektarinen und ähnlicher Hybriden (3)

(0162010) Kiwis (3)

(0231030) Auberginen/Eierfrüchte (3)

Wein (rot oder weiß) aus (0151020) Keltertrauben (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Wein vor, so haben die Mitgliedstaaten die verwendeten Verarbeitungsfaktoren für Wein anzugeben.)

(0241020) Blumenkohle (3)

(0241010) Brokkoli (3)

(0251020) Grüne Salate (3)

(0220020) Zwiebeln (3)

(0233010) Melonen (3)

(0242020) Kopfkohle (3)

(0213020) Karotten (3)

(0280010) Kulturpilze (3)

(0231010) Tomaten (3)

(0211000) Kartoffeln (3)

(0231020) Paprika (3)

(0252010) Spinat (3)

(0300010) Bohnen (getrocknet) (3)

(0500090) Weizenkörner (4)

(0500050) Haferkörner (4)  (5)

(0500070) Roggenkörner (4)

Natives Olivenöl aus (0402010) Oliven für die Gewinnung von Öl (Liegen keine speziellen Verarbeitungsfaktoren für Öl vor, so haben die Mitgliedstaaten die verwendeten Verarbeitungsfaktoren anzugeben.)

(0500010) Gerstenkörner (4)  (6)

(0500060) Braunreis (geschälter Reis), definiert als Reis nach Entfernung der Hülse vom Rohreis (7)

TEIL B

Erzeugnisse (1) tierischen Ursprungs (2) , denen 2024, 2025 und 2026 Proben zu entnehmen sind

2024

2025

2026

d)

e)

f)

(1012020) Rinderfett (3)  (8)

(1020010) Kuhmilch (9)

(1016020) Geflügelfett (3)  (8)

(1030010) Hühnereier (3)  (10)

(1011020) Schweinefett (3)  (8)

(1012030) Rinderleber (3)

TEIL C

Zu untersuchende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs

 

2024

2025

2026

Anmerkungen

2,4-D

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Grapefruits, Tafeltrauben, Auberginen/Eierfrüchten und Brokkoli; 2025 in und auf grünen Salaten, Spinat und Tomaten; 2026 in und auf Orangen, Blumenkohlen, Braunreis und getrockneten Bohnen.

2-Phenylphenol

b)

c)

a)

 

Abamectin

b)

c)

a)

 

Acephat

b)

c)

a)

 

Acetamiprid

b)

c)

a)

 

Aclonifen

 

 

a)

Untersuchung 2026 nur in und auf Karotten.

Acrinathrin

b)

c)

a)

 

Aldicarb

b)

c)

a)

 

Aldrin und Dieldrin

b)

c)

a)

 

Ametoctradin

b)

c)

a)

 

Azinphos-methyl

b)

c)

a)

 

Azoxystrobin

b)

c)

a)

 

Bifenthrin

b)

c)

a)

 

Biphenyl

b)

c)

a)

 

Bitertanol

b)

c)

a)

 

Boscalid

b)

c)

a)

 

Bromid-Ion

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Paprika; 2025 in und auf grünen Salaten und Tomaten; 2026 in und auf Braunreis.

Brompropylat

b)

c)

a)

 

Bupirimat

b)

c)

a)

 

Buprofezin

b)

c)

a)

 

Captan

b)

c)

a)

 

Carbaryl

b)

c)

a)

 

Carbendazim und Benomyl

b)

c)

a)

 

Carbofuran

b)

c)

a)

 

Chlorantraniliprol

b)

c)

a)

 

Chlorfenapyr

b)

c)

a)

 

Chlormequat

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Tafeltrauben, Kulturpilzen und Weizen; 2025 in und auf Tomaten, Hafer und Gerste; 2026 in und auf Karotten, Birnen, Roggen und Braunreis.

Chlorthalonil

b)

c)

a)

 

Chlorpropham

b)

c)

a)

 

Chlorpyrifos

b)

c)

a)

 

Chlorpyrifos-methyl

b)

c)

a)

 

Clofentezin

b)

c)

a)

 

Clopyralid

b)

c)

a)

 

Clothianidin

b)

c)

a)

 

Kupferverbindungen

b)

c)

a)

 

Cyantraniliprol

b)

c)

a)

 

Cyazofamid

b)

c)

a)

 

Cyflufenamid

b)

c)

a)

 

Cyfluthrin

b)

c)

a)

 

Cymoxanil

b)

c)

a)

 

Cypermethrin

b)

c)

a)

 

Cyproconazol

b)

c)

a)

 

Cyprodinil

b)

c)

a)

 

Cyromazin

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Paprika, Melonen und Kulturpilzen; 2025 in und auf grünen Salaten und Tomaten; 2026 in und auf Kartoffeln, Zwiebeln und Karotten.

Deltamethrin

b)

c)

a)

 

Diazinon

b)

c)

a)

 

Dichlorvos

b)

c)

a)

 

Dicloran

b)

c)

a)

 

Dicofol

b)

c)

a)

 

Diethofencarb

b)

c)

a)

 

Difenoconazol

b)

c)

a)

 

Diflubenzuron

b)

c)

a)

 

Dimethoat

b)

c)

a)

 

Dimethomorph

b)

c)

a)

 

Diniconazol

b)

c)

a)

 

Diphenylamin

b)

c)

a)

 

Dithianon

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Tafeltrauben; 2025 in und auf Äpfeln und Pfirsichen; 2026 in und auf Birnen und Braunreis.

Dithiocarbamate

b)

c)

a)

Untersuchung in und auf allen aufgeführten Waren, ausgenommen Brokkoli, Blumenkohle, Kopfkohle, Olivenöl, Wein und Zwiebeln.

Dodin

b)

c)

a)

 

Emamectinbenzoat B1a, ausgedrückt als Emamectin

b)

c)

a)

 

Endosulfan

b)

c)

a)

 

Epoxiconazol

b)

c)

a)

 

Ethephon

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Paprika, Weizen und Tafeltrauben; 2025 in und auf Äpfeln, Pfirsichen, Tomaten und Wein; 2026 in und auf Orangen und Birnen.

Ethion

b)

c)

a)

 

Ethirimol

b)

c)

a)

 

Etofenprox

b)

c)

a)

 

Etoxazol

b)

c)

a)

 

Ethylenoxid

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Weizen; 2025 in und auf Gerste und Hafer; 2026 in und auf Bohnen (getrocknet), Roggen und Braunreis.

Famoxadon

b)

c)

a)

 

Fenamidon

b)

c)

a)

 

Fenamiphos

b)

c)

a)

 

Fenarimol

b)

c)

a)

 

Fenazaquin

b)

c)

a)

 

Fenbuconazol

b)

c)

a)

 

Fenbutatinoxid

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Grapefruits, Paprika und Tafeltrauben; 2025 in und auf Äpfeln, Erdbeeren, Pfirsichen, Tomaten und Wein; 2026 in und auf Orangen und Birnen.

Fenhexamid

b)

c)

a)

 

Fenitrothion

b)

c)

a)

 

Fenoxycarb

b)

c)

a)

 

Fenpropathrin

b)

c)

a)

 

Fenpropidin

b)

c)

a)

 

Fenpropimorph

b)

c)

a)

 

Fenpyrazamin

b)

c)

a)

 

Fenpyroximat

b)

c)

a)

 

Fenthion

b)

c)

a)

 

Fenvalerat

b)

c)

a)

 

Fipronil

b)

c)

a)

 

Flonicamid

b)

c)

a)

 

Fluazifop-P

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Brokkoli, Paprika und Weizen; 2025 in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen, grünen Salaten, Spinat und Tomaten; 2026 in und auf Blumenkohlen, getrockneten Bohnen, Kartoffeln und Karotten.

Flubendiamid

b)

c)

a)

 

Fludioxonil

b)

c)

a)

 

Flufenoxuron

b)

c)

a)

 

Fluopicolid

b)

c)

a)

 

Fluopyram

b)

c)

a)

 

Flupyradifuron

b)

c)

a)

 

Fluquinconazol

b)

c)

a)

 

Flusilazol

b)

c)

a)

 

Flutriafol

b)

c)

a)

 

Fluxapyroxad

b)

c)

a)

 

Folpet

b)

c)

a)

 

Formetanat

b)

c)

a)

 

Fosetyl-Al

b)

c)

a)

 

Fosthiazat

b)

c)

a)

 

Glufosinat-Ammonium

b)

c)

a)

 

Glyphosat

b)

c)

a)

 

Haloxyfop einschließlich Haloxyfop-P

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Brokkoli, Grapefruits, Paprika und Weizen; 2025 in und auf Erdbeeren und Kopfkohlen; 2026 in und auf getrockneten Bohnen.

Hexaconazol

b)

c)

a)

 

Hexythiazox

b)

c)

a)

 

Imazalil

b)

c)

a)

 

Imidacloprid

b)

c)

a)

 

Indoxacarb

b)

c)

a)

 

Iprodion

b)

c)

a)

 

Iprovalicarb

b)

c)

a)

 

Isocarbophos

b)

c)

a)

 

Isoprothiolan

 

 

a)

Untersuchung 2026 nur in und auf Braunreis. 2024 und 2025 ist kein Erzeugnis auf diesen Stoff zu untersuchen.

Kresoxim-methyl

b)

c)

a)

 

Lambda-Cyhalothrin

b)

c)

a)

 

Linuron

b)

c)

a)

 

Lufenuron

b)

c)

a)

 

Malathion

b)

c)

a)

 

Maleinhydrazid

 

 

a)

Untersuchung 2026 nur in und auf Zwiebeln und Kartoffeln.

Mandipropamid

b)

c)

a)

 

Mepanipyrim

b)

c)

a)

 

Mepiquat

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Kulturpilzen und Weizen; 2025 in und auf Gerste und Hafer; 2026 in und auf Birnen, Roggen und Braunreis.

Metaflumizon

b)

c)

a)

 

Metalaxyl und Metalaxyl-M

b)

c)

a)

 

Methamidophos

b)

c)

a)

 

Methidathion

b)

c)

a)

 

Methiocarb

b)

c)

a)

 

Methomyl

b)

c)

a)

 

Methoxyfenozid

b)

c)

a)

 

Metrafenon

b)

c)

a)

 

Monocrotophos

b)

c)

a)

 

Myclobutanil

b)

c)

a)

 

Nikotin

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Tafeltrauben; 2025 in und auf Äpfeln, grünen Salaten und Tomaten; 2026 in und auf Zwiebeln und Kartoffeln.

Omethoat

b)

c)

a)

 

Oxadixyl

b)

c)

a)

 

Oxamyl

b)

c)

a)

 

Oxydemeton-methyl

b)

c)

a)

 

Paclobutrazol

b)

c)

a)

 

Parathion-methyl

b)

c)

a)

 

Penconazol

b)

c)

a)

 

Pencycuron

b)

c)

a)

 

Pendimethalin

b)

c)

a)

 

Permethrin

b)

c)

a)

 

Phosmet

b)

c)

a)

 

Pirimicarb

b)

c)

a)

 

Pirimiphos-methyl

b)

c)

a)

 

Prochloraz

b)

c)

a)

 

Procymidon

b)

c)

a)

 

Profenofos

b)

c)

a)

 

Propamocarb

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Tafeltrauben, Melonen, Auberginen/Eierfrüchten, Brokkoli, Paprika und Weizen; 2025 in und auf Erdbeeren, Kopfkohlen, Spinat, grünen Salaten, Tomaten und Gerste; 2026 in und auf Karotten, Blumenkohlen, Zwiebeln und Kartoffeln.

Propargit

b)

c)

a)

 

Propiconazol

b)

c)

a)

 

Propyzamid

b)

c)

a)

 

Proquinazid

b)

c)

a)

 

Prosulfocarb

b)

c)

a)

 

Prothioconazol

b)

c)

a)

Untersuchung 2024 nur in und auf Paprika und Weizen; 2025 in und auf Kopfkohlen, grünen Salaten, Tomaten, Hafer und Gerste; 2026 in und auf Karotten, Zwiebeln, Roggen und Braunreis.

Pymetrozin

b)

c)

 

Untersuchung 2024 nur in und auf Auberginen/Eierfrüchten, Melonen und Paprika; 2025 in und auf Kopfkohlen, grünen Salaten, Erdbeeren, Spinat und Tomaten. 2026 ist kein Erzeugnis auf diesen Stoff zu untersuchen.

Pyraclostrobin

b)

c)

a)

 

Pyridaben

b)

c)

a)

 

Pyridalyl

b)

c)

a)

 

Pyrimethanil

b)

c)

a)

 

Pyriproxyfen

b)

c)

a)

 

Quinoxyfen

b)

c)

a)

 

Spinetoram

b)

c)

a)

 

Spinosad

b)

c)

a)

 

Spirodiclofen

b)

c)

a)

 

Spiromesifen

b)

c)

a)

 

Spiroxamin

b)

c)

a)

 

Spirotetramat

b)

c)

a)

 

Sulfoxaflor

b)

c)

a)

 

Tau-Fluvalinat

b)

c)

a)

 

Tebuconazol

b)

c)

a)

 

Tebufenozid

b)

c)

a)

 

Tebufenpyrad

b)

c)

a)

 

Teflubenzuron

b)

c)

a)

 

Tefluthrin

b)

c)

a)

 

Terbuthylazin

b)

c)

a)

 

Tetraconazol

b)

c)

a)

 

Tetradifon

b)

c)

a)

 

Thiabendazol

b)

c)

a)

 

Thiacloprid

b)

c)

a)

 

Thiamethoxam

b)

c)

a)

 

Thiodicarb

b)

c)

a)

 

Thiophanat-methyl

b)

c)

a)

 

Tolclofos-methyl

b)

c)

a)

 

Triadimefon

b)

c)

a)

 

Triadimenol

b)

c)

a)

 

Triazophos

b)

c)

a)

 

Tricyclazol

 

 

a)

Untersuchung 2026 nur in und auf Braunreis.

Trifloxystrobin

b)

c)

a)

 

Triflumizol

b)

c)

a)

 

Triflumuron

b)

c)

a)

 

Vinclozolin

b)

c)

a)

 

Zoxamid

b)

c)

a)

 

TEIL D

Zu untersuchende Pestizid-/Erzeugnis-Kombinationen in/auf Erzeugnissen tierischen Ursprungs

 

2024

2025

2026

Anmerkungen

Aldrin und Dieldrin

d)

e)

f)

 

Bifenthrin

d)

e)

f)

 

Chlordan

d)

e)

f)

 

Chlormequat

 

e)

f)

Untersuchung 2025 nur in und auf Kuhmilch; 2026 in und auf Rinderleber.

Chlorpyrifos

d)

e)

f)

 

Chlorpyrifos-methyl

d)

e)

f)

 

Kupferverbindungen

d)

e)

f)

 

Cypermethrin

d)

e)

f)

 

DDT

d)

e)

f)

 

Deltamethrin

d)

e)

f)

 

Diazinon

d)

e)

f)

 

Endosulfan

d)

e)

f)

 

Famoxadon

d)

e)

f)

 

Fenvalerat

d)

e)

f)

 

Fipronil

d)

e)

f)

 

Glufosinat-Ammonium

d)

e)

f)

 

Glyphosat

d)

e)

f)

 

Heptachlor

d)

e)

f)

 

Hexachlorbenzen

d)

e)

f)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH, Alpha-Isomer)

d)

e)

f)

 

Hexachlorcyclohexan (HCH, Beta-Isomer)

d)

e)

f)

 

Indoxacarb

 

e)

 

Untersuchung 2025 nur in und auf Kuhmilch.

Lindan

d)

e)

f)

 

Mepiquat

 

e)

f)

Untersuchung 2025 nur in und auf Kuhmilch; 2026 in und auf Rinderleber.

Methoxychlor

d)

e)

f)

 

Parathion

d)

e)

f)

 

Pendimethalin

d)

e)

f)

 

Permethrin

d)

e)

f)

 

Pirimiphos-methyl

d)

e)

f)

 


(1)  Erzeugniscodes gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 der Kommission (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).

(2)  Die Teile der Roherzeugnisse, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sind für das Haupterzeugnis der Gruppe oder Untergruppe gemäß Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 der Kommission zu untersuchen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(3)  Es sind unverarbeitete Erzeugnisse zu untersuchen. Bei Beprobungen gefrorener Erzeugnisse ist gegebenenfalls ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

(4)  Stehen nicht ausreichend Proben von Roggen-, Weizen-, Hafer- oder Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann auch Vollkornmehl von Roggen, Weizen, Hafer oder Gerste untersucht werden, und es ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

(5)  Stehen nicht ausreichend Proben von Haferkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Haferkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Gerstenkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Haferkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Gerstenkörner führt.

(6)  Stehen nicht ausreichend Proben von Gerstenkörnern zur Verfügung, so kann der Teil der für Gerstenkörner vorgeschriebenen Probenanzahl, der nicht entnommen werden konnte, zur Probenanzahl für Haferkörner addiert werden, was zu einer geringeren Probenanzahl für Gerstenkörner und einer entsprechend höheren Probenanzahl für Haferkörner führt.

(7)  Soweit angebracht, können auch polierte Reiskörner untersucht werden. Es ist mitzuteilen, ob polierter oder geschälter Reis untersucht wurde. Wenn polierter Reis untersucht wurde, ist ein Verarbeitungsfaktor anzugeben.

(8)  Fleisch kann auch gemäß Tabelle 3 des Anhangs der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission beprobt werden (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30).

(9)  Es ist frische (unverarbeitete) Milch zu untersuchen, ebenso gefrorene, pasteurisierte, erhitzte, sterilisierte oder filtrierte Milch.

(10)  Es sind ganze Eier ohne Schale zu untersuchen.


ANHANG II

Anzahl der Proben gemäß Artikel 1

1.   

Die Mindestanzahl der bei den einzelnen Erzeugnissen zu entnehmenden und auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide zu analysierenden Proben ist unter Nummer 5 festgelegt.

2.   

Zusätzlich zu den gemäß Nummer 5 vorgeschriebenen Proben gilt:

Jeder Mitgliedstaat entnimmt und analysiert im Jahr 2024 zehn Proben von Getreidebeikost für Säuglinge.

Jeder Mitgliedstaat entnimmt und analysiert im Jahr 2025 zehn Proben von Nahrung für Säuglinge und Kleinkinder, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Getreidebeikost für Säuglinge.

Jeder Mitgliedstaat entnimmt und analysiert im Jahr 2026 fünf Proben von Säuglingsanfangsnahrung und fünf Proben von Folgenahrung.

3.   

In jedem Mitgliedstaat sind Proben von Waren aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, sofern vorhanden, entsprechend dem Marktanteil dieser Waren zu entnehmen; Mindestanzahl: 1.

4.   

Mitgliedstaaten, die Multirückstandsmethoden anwenden, dürfen bis zu 15 % der gemäß Nummer 5 zu entnehmenden und zu analysierenden Proben mit Hilfe qualitativer Screening-Methoden untersuchen. Werden qualitative Screening-Methoden angewandt, so sind die übrigen Proben mit Hilfe quantitativer Multirückstandsmethoden zu analysieren.

Wenn die Ergebnisse des qualitativen Screenings positiv sind, wenden die Mitgliedstaaten eine übliche Zielmethode zur Quantifizierung der Ergebnisse an.

5.   

Mindestanzahl der Proben pro Jahr pro Ware:

BE

15

 

LT

12

 

 

BG

15

LU

12

 

 

CZ

15

HU

15

 

 

DK

12

MT

12

 

 

DE

106

NL

20

 

 

EE

12

AT

15

 

IE

12

PL

51

 

 

EL

15

PT

15

 

 

ES

55

RO

22

 

 

FR

78

SI

12

 

 

HR

12

SK

12

 

 

IT

75

FI

12

 

 

CY

12

SE

15

LV

12

UK(NI)  (1)

12

GESAMTZAHL DER PROBEN: 683


(1)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gilt die vorliegende Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland.


4.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/41


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/732 DER KOMMISSION

vom 28. März 2023

zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Aceite de Madrid“ (g. U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Spaniens auf Eintragung des Namens „Aceite de Madrid“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Aceite de Madrid“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Aceite de Madrid“ (g. U.) wird eingetragen.

Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.5. „Fette (Butter, Margarine, Öle usw.)“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. März 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 478 vom 16.12.2022, S. 24.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


BESCHLÜSSE

4.4.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 95/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/733 DER KOMMISSION

vom 3. April 2023

für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen für Funkanlagen und Spielzeug im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission (2)sieht vor, dass öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung als Unionsprüfeinrichtungen benannt werden.

(2)

Die Kommission veröffentlichte die Aufforderung zur Interessenbekundung für Funkanlagen und Spielzeug 325/G/GRO/IMA/22/2711/12562. Die eingegangenen Bewerbungen wurden gemäß den geltenden Vorschriften und anhand der in der Aufforderung zur Interessenbekundung festgelegten Kriterien bewertet.

(3)

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Bewertung sollten die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen als Unionsprüfeinrichtung für Funkanlagen und der Service Commun des Laboratoires als Unionsprüfeinrichtung für Spielzeug benannt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Unionsprüfeinrichtung für Funkanlagen

Die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (Communications Regulatory Authority of the Republic of Lithuania) (Mortos str. 14, LT-03219 Vilnius, Litauen) wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für Funkanlagen benannt.

Artikel 2

Unionsprüfeinrichtung für Spielzeug

Der Service Commun des Laboratoires (369 rue Jules Guesde, 59651 Villeneuve d’Ascq, Frankreich) wird hiermit als Unionsprüfeinrichtung für Spielzeug benannt.

Artikel 3

Überprüfung der Benennung

Die Benennung als Unionsprüfeinrichtung gemäß den Artikeln 1 und 2 dieses Beschlusses wird gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 bis zum 24. April 2028 und danach alle fünf Jahre überprüft.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 3. April 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen zwecks Marktüberwachung und Überprüfung der Produktkonformität gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 192 vom 21.7.2022, S. 21).