ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/689 DER KOMMISSION
vom 20. März 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyridaben, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. |
(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyrimethanil, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram bis zum 30. April 2023 verlängert. |
(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1260 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Pyridaben bis zum 30. April 2023 verlängert. |
(4) |
Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (6), die nach Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission (7) für diese Wirkstoffe weiterhin gilt, wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe einschließlich ergänzender Dossiers übermittelt, und diese wurden vom betreffenden Bericht erstattenden Mitgliedstaat für zulässig befunden. |
(5) |
Für die Wirkstoffe Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Malathion und Pyridaben ist die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 seitens der jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen. |
(6) |
Zu den Wirkstoffen Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908 forderte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen an. Diese wurden innerhalb der auf den 14. Juli 2022 festgesetzten Frist übermittelt, und für ihre Bewertung und die entsprechende Schlussfolgerung seitens der Risikobewerter sowie die anschließende Risikomanagemententscheidung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 bedarf es weiterer Zeit. |
(7) |
In Bezug auf den Wirkstoff Rimsulfuron muss die EFSA gemäß Artikel 14 Absatz 1a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission (8) geänderten Fassung in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten entscheiden, ob zusätzliche Informationen erforderlich sind. In Bezug auf die Wirkstoffe Clodinafop und Fenpyroximat wurde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 die Frist für die Übermittlung zusätzlicher Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung auf den 17. November 2023 bzw. den 4. Mai 2024 festgesetzt. In Bezug auf die Wirkstoffe Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fosetyl, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pyrimethanil, Spinosad, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram forderte die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in der durch die Verordnung (EU) 2018/605 geänderten Fassung zusätzliche Informationen an, und diese wurden von den Antragstellern innerhalb der festgesetzten Frist übermittelt. Für ihre Bewertung und die entsprechende Schlussfolgerung seitens der Risikobewerter sowie die anschließende Risikomanagemententscheidung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 bedarf es jedoch weiterer Zeit. |
(8) |
In Bezug auf die Wirkstoffe Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348 sowie Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) hat die Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 ihre Schlussfolgerung vorgelegt, und gemäß Artikel 14 der genannten Durchführungsverordnung hat die Kommission dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel die betreffenden Berichte über die Erneuerung sowie Entwürfe für Verordnungen zur Erneuerung der Genehmigung für diese Wirkstoffe übermittelt. Allerdings konnte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel bislang noch zu keinem der Entwürfe für Verordnungen zur Erneuerung der Genehmigung für die obigen Wirkstoffe eine Stellungnahme abgeben. |
(9) |
Daher kann vor dem Auslaufen der Genehmigungen für diese Wirkstoffe am 30. April 2023 wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigungen getroffen werden, und die Gründe für die Verzögerung der Erneuerungsverfahren liegen nicht bei den jeweiligen Antragstellern. |
(10) |
Da sich die Gründe für die Verzögerung der Erneuerungsverfahren der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller entziehen, sollten die Laufzeiten der Genehmigung für die Wirkstoffe verlängert werden, damit die notwendigen Bewertungen und die Entscheidungsfindungsverfahren hinsichtlich der betreffenden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abgeschlossen werden können. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff nicht erneuert wird, weil die Genehmigungskriterien nicht erfüllt sind, hat sie das Datum des Auslaufens der Genehmigung auf das spätere der folgenden Daten festzusetzen: entweder auf das Datum, das vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung galt, oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung, mit der die Genehmigung für den Wirkstoff nicht erneuert wird. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoff zu erlassen hat, bemüht sie sich entsprechend den gegebenen Umständen, den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum festzusetzen. |
(12) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.
(2) Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 72 vom 7.3.2022, S. 2).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1260 der Kommission vom 20. September 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für die Wirkstoffe Pyridaben, Quinmerac und Zinkphosphid (ABl. L 238 vom 21.9.2018, S. 30).
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).
(8) Verordnung (EU) 2018/605 der Kommission vom 19. April 2018 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 durch die Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädlicher Eigenschaften (ABl. L 101 vom 20.4.2018, S. 33).
ANHANG
Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
1. |
In Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 74 zu Ziram wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
2. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 90 zu Mepanipyrim wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
3. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 123 zu Clodinafop wird das Datum durch „15. Dezember 2025“ ersetzt; |
4. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 124 zu Pirimicarb wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
5. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 125 zu Rimsulfuron wird das Datum durch „15. August 2025“ ersetzt; |
6. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 127 zu Triticonazol wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
7. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 130 zu Cyprodinil wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
8. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 131 zu Fosetyl wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
9. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 132 zu Trinexapac wird das Datum durch „15. Dezember 2024“ ersetzt; |
10. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 133 zu Dichlorprop-P wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
11. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 134 zu Metconazol wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
12. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 135 zu Pyrimethanil wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
13. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 136 zu Triclopyr wird das Datum durch „15. Dezember 2024“ ersetzt; |
14. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 137 zu Metrafenon wird das Datum durch „15. Dezember 2024“ ersetzt; |
15. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 138 zu Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713 wird das Datum durch „15. August 2024“ ersetzt; |
16. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 139 zu Spinosad wird das Datum durch „15. März 2025“ ersetzt; |
17. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 193 zu Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stamm ABTS-1857 und Stamm GC-91wird das Datum durch „15. August 2024“ ersetzt; |
18. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 194 zu Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52 wird das Datum durch „15. August 2024“ ersetzt; |
19. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 195 zu Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stamm ABTS 351, Stamm PB 54, Stamm SA 11, Stamm SA 12 und Stamm EG 2348 wird das Datum durch „15. August 2024“ ersetzt; |
20. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 197 zu Beauveria bassiana Stamm ATCC 74040 und Stamm GHA wird das Datum durch „30. September 2025“ ersetzt; |
21. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 198 zu Cydia pomonella Granulovirus (CpGV) wird das Datum durch „15. August 2024“ ersetzt; |
22. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 204 zu Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11 wird das Datum durch „15. April 2025“ ersetzt; |
23. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 206 zu Trichoderma harzianum Stamm T-22 und Stamm ITEM 908 wird das Datum durch „15. April 2025“ ersetzt; |
24. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 207 zu Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stamm ICC012, Stamm T25 und Stamm TV1 wird das Datum durch „15. April 2025“ ersetzt; |
25. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 208 zu Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080 wird das Datum durch „15. April 2025“ ersetzt; |
26. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 213 zu Fenpyroximat wird das Datum durch „15. Juni 2026“ ersetzt; |
27. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 300 zu Malathion wird das Datum durch „31. Juli 2026“ ersetzt; |
28. |
in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 313 zu Pyridaben wird das Datum durch „31. Juli 2026“ ersetzt. |
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/7 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/690 DER KOMMISSION
vom 22. März 2023
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Kangra tea“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Indiens auf Eintragung des Namens „Kangra tea“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Kangra tea“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Kangra tea“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.8. „Andere unter Anhang I AEUV fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)“ des Anhangs XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 474 vom 14.12.2022, S. 55.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/8 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/691 DER KOMMISSION
vom 22. März 2023
zur Eintragung eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben („Komiški rogač“ (g. g. A.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Antrag Kroatiens auf Eintragung des Namens „Komiški rogač“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. |
(2) |
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte der Name „Komiški rogač“ eingetragen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Name „Komiški rogač“ (g. g. A.) wird eingetragen.
Mit dem in Absatz 1 genannten Namen wird ein Erzeugnis der Klasse 1.6. „Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2023
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) ABl. C 444 vom 23.11.2022, S. 20.
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).
BESCHLÜSSE
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/9 |
BESCHLUSS (GASP) 2023/692 DES RATES
vom 28. März 2023
zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 12. August 2010 hat der Rat den Beschluss 2010/452/GASP (1) angenommen, mit dem die durch die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates eingerichtete Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) (2) verlängert wurde. |
(2) |
Am 17. Oktober 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/1970 (3) zur Entsendung von EU-Beobachtern von der EUMM Georgia nach Armenien bis zum 19. Dezember 2022 angenommen. |
(3) |
Am 25. November 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2318 (4) angenommen, mit dem die EUMM Georgia bis zum 14. Dezember 2024 verlängert wurde. |
(4) |
Am 19. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2507 (5) angenommen, in dem die Entsendung eines Teams der EUMM Georgia nach Armenien vorgesehen wurde, um das Bewusstsein der Union für die Sicherheitslage zu schärfen und somit zur Planung und Vorbereitung einer möglichen zivilen Mission der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik in Armenien beizutragen. |
(5) |
Am 23. Januar 2023, hat der Rat mit dem Beschluss (GASP) 2023/162 (6) die Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) eingerichtet, die am 20. Februar 2023 durch den Beschluss (GASP) 2023/386 (7) eingeleitet wurde. |
(6) |
Da die Entsendung eines Teams der EUMM Georgia nach Armenien nicht länger erforderlich ist, sollte der Beschluss 2010/452/GASP entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3a des Beschlusses 2010/452/GASP wird gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 20. Februar 2023.
Geschehen zu Brüssel am 28. März 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
E. BUSCH
(1) Beschluss 2010/452/GASP des Rates vom 12. August 2010 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 213 vom 13.8.2010, S. 43).
(2) Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP des Rates vom 15. September 2008 über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26).
(3) Beschluss (GASP) 2022/1970 des Rates vom 17. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 93).
(4) Beschluss (GASP) 2022/2318 des Rates vom 25. November 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 133).
(5) Beschluss (GASP) 2022/2507 des Rates vom 19. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2010/452/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (ABl. L 325 vom 20.12.2022, S. 110).
(6) Beschluss (GASP) 2023/162 des Rates vom 23. Januar 2023 über eine Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) (ABl. L 22 vom 24.1.2023, S. 29).
(7) Beschluss (GASP) 2023/386 des Rates vom 20. Februar 2023 zur Einleitung der Mission der Europäischen Union in Armenien (EUMA) und zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/162 (ABl. L 53 vom 21.2.2023, S. 17).
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L 91/11 |
BESCHLUSS (EU) 2023/693 DER KOMMISSION
vom 27. März 2023
zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 in Bezug auf den Geltungszeitraum der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1886)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für das EU-Umweltzeichen festzulegen. |
(2) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission (2) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Handgeschirrspülmittel“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023. |
(3) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission (3) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023. |
(4) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission (4) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Maschinengeschirrspülmittel“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023. |
(5) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission (5) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023. |
(6) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission (6) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Waschmittel“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023. |
(7) |
Mit dem Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission (7) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 26. Juni 2023. |
(8) |
Mit dem Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission (8) wurden Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Gebäudereinigungsdienste“ festgelegt. Der Geltungszeitraum dieser Kriterien sowie der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 3. Mai 2023. |
(9) |
Im Einklang mit den Ergebnissen des Fitness-Checks für das EU-Umweltzeichen vom 30. Juni 2017 (9) hat die Kommission, beraten und unterstützt durch den Ausschuss für das EU-Umweltzeichen, die Relevanz der Kriterien für das EU-Umweltzeichen für die oben genannten Produktgruppen bewertet und bestätigt und im Zuge dessen Lösungen umgesetzt, um die Synergien zwischen den Produktgruppen zu verbessern und eine verstärkte Inanspruchnahme des EU-Umweltzeichens zu erreichen. Dies beinhaltet die mögliche Bündelung ähnlicher Produktgruppen, indem sichergestellt wird, dass die Kommission bei der Überarbeitung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens die Kohärenz mit den einschlägigen Unionspolitiken, Rechtsvorschriften und wissenschaftlichen Erkenntnissen sicherstellt. |
(10) |
Bei der genannten Bewertung hat sich gezeigt, dass bei der Produktgruppe „Detergenzien“ eine Überarbeitung erforderlich ist, um die Kohärenz mit anderen Unionspolitiken zu gewährleisten. Die Ergebnisse der laufenden Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) sollen in die genannte Überarbeitung einfließen. Die Kriterien für Gebäudereinigungsdienste wurden als immer noch aktuell erachtet und es wird davon ausgegangen, dass sie in den kommenden Jahren aktuell bleiben werden. Deshalb könnte die Überarbeitung der betreffenden Kriterien in einer späteren Phase beginnen und auch eine Bezugnahme auf die überarbeiteten Kriterien für Detergenzien ermöglichen. |
(11) |
Damit die Kommission ähnliche Kriterien in Synergie mit künftigen Gesetzgebungsinitiativen überarbeiten und, sofern dies möglich erscheint, bündeln kann, ist es angezeigt, den Geltungszeitraum der in den Beschlüssen (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 festgelegten Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu verlängern. |
(12) |
Damit genügend Zeit für den Abschluss der Überarbeitungsverfahren bleibt und die Marktkontinuität zwischen den jetzigen und den überarbeiteten Fassungen der Kriterien für Lizenzinhaber gewährleistet ist, sollte der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Handgeschirrspülmittel, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich, Maschinengeschirrspülmittel, Reinigungsmittel für harte Oberflächen, Waschmittel sowie Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Der Geltungszeitraum der derzeitigen Kriterien und der entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Gebäudereinigungsdienste sollte bis zum 31. Dezember 2027 verlängert werden. |
(13) |
Die Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218, (EU) 2017/1219 und (EU) 2018/680 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1214
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1214 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Handgeschirrspülmittel‘ sowie die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Artikel 2
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1215
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1215 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Artikel 3
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1216
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1216 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Maschinengeschirrspülmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Artikel 4
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1217
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1217 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Reinigungsmittel für harte Oberflächen‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Artikel 5
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1218
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1218 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Waschmittel‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Artikel 6
Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1219
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/1219 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Umweltkriterien für die Produktgruppe ‚Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich‘ sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2026.“
Artikel 7
Änderung des Beschlusses (EU) 2018/680
Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2018/680 erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe ‚Gebäudereinigungsdienste‘ und die entsprechenden Anforderungen an Beurteilungen und Prüfungen gelten bis zum 31. Dezember 2027.“
Artikel 8
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2023
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
(2) Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Handgeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 16).
(4) Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Maschinengeschirrspülmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 31).
(5) Beschluss (EU) 2017/1217 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Reinigungsmittel für harte Oberflächen (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 45).
(6) Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 63).
(7) Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Festlegung der Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich (ABl. L 180 vom 12.7.2017, S. 79).
(8) Beschluss (EU) 2018/680 der Kommission vom 2. Mai 2018 zur Festlegung der Kriterien des EU-Umweltzeichens für Gebäudereinigungsdienste (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 22).
(9) Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Überprüfung der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) und der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (COM(2017) 355 final).
(10) Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1).
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/15 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/694 DER KOMMISSION
vom 22. März 2023
betreffend den Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ (Schluss mit der Schlachtung von Pferden) gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1839)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative (1), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 2 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 31. Januar 2023 wurde bei der Kommission ein Antrag auf Registrierung der Europäischen Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ eingereicht. |
(2) |
Die Ziele der Initiative werden von den Organisatoren wie folgt angegeben: Die Europäische Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ fordert ein Gesetz zum Verbot der Schlachtung von Pferden, einschließlich des Verbots ihrer Zucht und ihrer Ausfuhr zur Herstellung von Fellen, Leder und Fleisch sowie zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Stoffen. Die Europäische Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“ fordert außerdem ein Gesetz zur Beendigung des Langstreckentransports von Pferden durch Europa zum Zweck ihrer Schlachtung und eine Verordnung zum Schutz von Pferden vor übermäßiger Arbeit oder hartem Training. |
(3) |
Ein Anhang zu der Initiative enthält weitere Einzelheiten zu Inhalt, Zielen und Hintergrund. Die Organisatoren machen geltend, dass die Schlachtung von Pferden für den menschlichen Verzehr eine grausame Praxis sei, die von der Nachfrage nach Pferdefleisch angetrieben werde, welches für den menschlichen Verzehr ungeeignet sei. Mit dem Verbot der Schlachtung von Pferden möchten sie die Rechtsvorschriften über Pferde mit den Rechtsvorschriften über Hunde und Katzen in Übereinstimmung bringen. |
(4) |
Außerdem hat die Organisatorengruppe im Rahmen ihres Registrierungsantrags ein zusätzliches Dokument mit weiteren Einzelheiten zu den Zielen der geplanten Bürgerinitiative und einen Entwurf eines Rechtsakts, in dem die Hauptziele der Initiative zum Ausdruck kommen, vorgelegt. |
(5) |
Nach Auffassung der Kommission liegt kein Teil der Initiative offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen. Auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV kann die Kommission u. a. Rechtsvorschriften vorschlagen, die Mindestanforderungen für den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere festlegen. Auf der Grundlage der Artikel 114 und 207 AEUV kann die Kommission Rechtsvorschriften vorschlagen, die das Inverkehrbringen und die Ausfuhr von Pferden zur Herstellung von Fellen, Leder und Fleisch sowie zur Herstellung von Arzneimitteln oder anderen Stoffen verbieten. |
(6) |
Diese Schlussfolgerung greift der Beurteilung der Frage nicht vor, ob die konkreten materiellen Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Kommission, einschließlich der Vereinbarkeit mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundrechten, in diesem Fall erfüllt sind. |
(7) |
Die Organisatorengruppe hat geeignete Nachweise vorgelegt, dass sie die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt, und die Kontaktpersonen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung benannt. |
(8) |
Die Initiative ist weder offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös, noch verstößt sie offenkundig gegen die Werte der Union, wie sie in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben sind, oder gegen die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte. |
(9) |
Die Initiative „End The Horse Slaughter Age“ sollte daher registriert werden. |
(10) |
Die Schlussfolgerung, dass die Voraussetzungen für eine Registrierung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/788 erfüllt sind, bedeutet nicht, dass die Kommission die sachliche Richtigkeit des Inhalts der Initiative bestätigen würde, für die allein die Organisatorengruppe der Initiative verantwortlich ist. Der Inhalt der Initiative spiegelt nur die Ansichten der Organisatorengruppe wider und ist keinesfalls als Ausdruck der Ansichten der Kommission zu betrachten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Bürgerinitiative mit dem Titel „End The Horse Slaughter Age“ wird registriert.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Organisatorengruppe der Bürgerinitiative „End The Horse Slaughter Age“‚ vertreten durch Frau Paola SGARBAZZINI und Frau Nora PAGLIONICO als Kontaktpersonen, gerichtet.
Brüssel, den 22. März 2023
Für die Kommission
Věra JOUROVÁ
Vizepräsidentin
29.3.2023 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/17 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/695 DER KOMMISSION
vom 27. März 2023
zur Festlegung des Formats des Berichts über den Zustand und die Tendenzen wild lebender Vogelarten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Vogelschutzrichtlinie)
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1889)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Kommission alle sechs Jahre einen Bericht über die gemäß jener Richtlinie getroffenen Maßnahmen und über die wichtigsten Auswirkungen dieser Maßnahmen zu übermitteln. |
(2) |
Dieser Bericht enthält insbesondere Informationen über den Zustand und die Tendenzen der durch die Richtlinie 2009/147/EG geschützten wildlebenden Vogelarten, die Bedrohungen und Belastungen, denen sie ausgesetzt sind, die getroffenen Erhaltungsmaßnahmen und den Beitrag des Netzes besonderer Schutzgebiete zu den Zielen gemäß Artikel 2 dieser Richtlinie. |
(3) |
Das Format dieses Berichts wird an das Format des in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) genannten Berichts angeglichen. |
(4) |
Unterstützende Unterlagen zur Erleichterung einer konsistenten Verwendung des Berichtsformats in der gesamten Union, einschließlich Codelisten, technischer Anleitungen und Dateiformaten für die Übermittlung der Informationen, stehen den Mitgliedstaaten über ein von der Europäischen Umweltagentur verwaltetes Online-Referenzportal für Artikel 12 zur Verfügung. |
(5) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das in Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG genannte Format des Berichts ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 27. März 2023
Für die Kommission
Virginijus SINKEVIČIUS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.
(2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
ANHANG
BERICHTSFORMAT GEMÄẞ ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 2009/147/EG (VOGELSCHUTZRICHTLINIE)
Das Berichtsformat gemäß Artikel 12 besteht aus zwei Hauptteilen:
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Teil A – Berichtsformat für den allgemeinen Berichtsteil mit einem Überblick über Informationen zur Durchführung und zu den gemäß der Richtlinie 2009/147/EG ergriffenen allgemeinen Maßnahmen. |
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Teil B – Berichtsformat für die Berichterstattung über den Zustand und die Trends der Vogelarten, einschließlich Informationen über Belastungen, Erhaltungsmaßnahmen und die Abdeckung durch besondere Schutzgebiete. |
Das Berichtsformat ist entsprechend den Anweisungen in den Erläuterungen auszufüllen. Weitere Hinweise können im Online-Referenzportal für Artikel 12 abgerufen werden.
Hauptabschnitte des Berichtsformats nach Artikel 12
Teil A – Format des allgemeinen Berichtsteils |
Dieser Abschnitt muss einmal für den Mitgliedstaat als Ganzen ausgefüllt werden. |
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Teil B – Format des Berichts über Zustand und Trends der Vogelarten |
Dieser Abschnitt ist für alle relevanten Vogelarten eines Mitgliedstaats gemäß den Hinweisen in den Erläuterungen und den entsprechenden Checklisten im Referenzportal für Artikel 12 auszufüllen. |
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TEIL A – FORMAT DES ALLGEMEINEN BERICHTSTEILS
MITGLIEDSTAAT |
Bitte verwenden Sie den Code entsprechend der Liste im Referenzportal |
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Frei zu formulieren
Wenn ein Mitgliedstaat neben den in diesem Format verlangten Unterlagen zusätzliches Material übermitteln möchte, sind diese Unterlagen als Anlagen mit ihren Dateinamen am Ende dieses Abschnittes aufzuführen. Bitte laden Sie die entsprechenden Dateien zusammen mit den anderen Teilen des Berichts über den EUA-Berichterstattungsmechanismus hoch. Falls möglich, liefern Sie eine Übersetzung ins Englische mit. |
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Höchstens 2–3 Seiten |
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Geben Sie für nationale Informationsquellen einen Link zu den Internet-Adressen an, unter denen die verlangten Informationen zu finden sind, oder erläutern Sie, wo diese Informationen abrufbar sind. |
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URL/Text |
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URL/Text |
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URL/Text |
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URL/Text |
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URL/Text |
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Listen Sie bitte die jüngsten Tätigkeiten unten auf. Ergänzende relevante Informationen mit Bezug zur Anwendung des Artikels 10 können in Abschnitt 1 (wichtigste Erfolge) frei formuliert angegeben werden. |
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URL/Text |
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Bei Veröffentlichung von mehr als einem Überblick in den Feldern 3.2.1 bis 3.2.3. mehrere Einträge vornehmen |
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Erfasste Arten, wichtigste Ergebnisse usw. |
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URL/Text |
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URL/Text |
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Bei mehr als einer Veröffentlichung in den Feldern 3.4.1 bis 3.4.3. mehrere Einträge vornehmen; höchstens zehn Veröffentlichungen anführen. |
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Erfasste Arten, wichtigste Ergebnisse usw. |
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URL/Text |
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Melden Sie im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wildlebend vorkommende Vogelarten, die im Berichtszeitraum angesiedelt wurden. In den Feldern 4.1 bis 4.5 für jede Vogelart einen Eintrag vornehmen. |
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Falls zutreffend |
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Frei zu formulieren; einschließlich Begründung, Anzahl der Individuen und Geltungsdauer der etwaigen Genehmigung an. |
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Datum |
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 4.1–4.4 anzugebenden Daten. Frei zu formulieren |
TEIL B – FORMAT DES BERICHTS ÜBER ZUSTAND UND TRENDS DER VOGELARTEN
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Bitte verwenden Sie den Code entsprechend der Liste im Referenzportal |
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Verwenden Sie den Code aus der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal |
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Verwenden Sie den Code aus der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal |
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Wählen Sie die Art aus der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal aus. |
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Wählen Sie gegebenenfalls eine gesonderte Population (entsprechend der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal). |
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Optional |
Auf nationaler Ebene verwendeter wissenschaftlicher Name, sofern abweichend von 1.4. |
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In der Sprache des Mitgliedstaats |
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Geben Sie die Saison an, in der die Daten, die Sie melden, erhoben wurden: Brutzeit/Überwinterung/Durchzug (entsprechend der Vogelarten-Checkliste). |
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Bitte geben Sie an, ob dies die erste Berichtsrunde über diese Art ist (außer bei Änderungen des Artennamens oder Artencodes zwischen Berichtszeiträumen).
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Bitte geben Sie die Art der erstmaligen Berichterstattung an. Die Angabe sonstiger zusätzlicher Informationen ist optional. |
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Jahr oder Zeitraum, in dem die Populationsgröße zuletzt bestimmt wurde. |
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Brutpaare/Individuen/sonstige (entsprechend der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal). |
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Anzahl (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet). Geben Sie entweder ein Intervall (b, c) und/oder den besten Einzelwert (d) an. |
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Anzahl (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet). Geben Sie entweder ein Intervall (b, c) und/oder den besten Einzelwert (d) an. |
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Anzahl (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet). Geben Sie entweder ein Intervall (b, c) und/oder den besten Einzelwert (d) an. |
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Beste Schätzung/Mehrjahresmittel/95%-Konfidenzintervall/Minimum |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Bibliografische Angaben, Links auf Internetseiten, Kontaktdaten von Sachverständigen usw. Frei zu formulieren |
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Hat sich etwas verändert zwischen den Berichtszeiträumen? Falls ja, können mehr als eine der Möglichkeiten b bis f angegeben werden.
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Die Veränderung ist hauptsächlich zurückzuführen auf (einen der folgenden Gründe auswählen):
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 3.1–3.6 anzugebenden Daten. Frei zu formulieren |
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Gleitendes Zeitfenster von 12 Jahren oder Zeitraum, der dem Zeitfenster am nächsten kommt, z. B. für den Berichtszeitraum 2019–2024 ist dies der Zeitraum 2013–2024 |
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Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus:
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 4.1.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 4.1.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 4.1.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Bibliografische Angaben, Links auf Internetseiten, Kontaktdaten von Sachverständigen usw. Frei zu formulieren. |
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Zeitraum von etwa 1980 bis zum Ende des Berichtszeitraums |
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Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus:
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 4.2.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 4.2.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 4.2.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Bibliografische Angaben, Links auf Internetseiten, Kontaktdaten von Sachverständigen usw. Frei zu formulieren |
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Optional |
Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 4.1 und 4.2 erfragten Daten. Frei zu formulieren |
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Die räumlichen Angaben beziehen sich auf eine Art (oder die Population einer Unterart), die als „empfindlich“ einzustufen ist.
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Jahr oder Zeitraum, in dem die Brutverbreitung zuletzt bestimmt wurde. |
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Übermitteln Sie eine Karte mit relevanten Metadaten entsprechend den technischen Spezifikationen in den Erläuterungen. Der Standard für die Verbreitung der Arten sind 10 x 10 km ETRS-89-Gitterzellen, LAEA (EPSG:3035) Projektion. |
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Gesamtfläche der Brutverbreitung in km2 |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Der Mitgliedstaat kann eine weitere Karte, die vom Standard in Feld 5.3 abweicht, und/oder eine Karte des Verbreitungsgebiets übermitteln. |
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Bibliografische Angaben, Links auf Internetseiten, Kontaktdaten von Sachverständigen usw. |
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 5.1–5.7 erforderlichen Daten Frei zu formulieren |
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Gleitendes Zeitfenster von 12 Jahren oder Zeitraum, der dem Zeitfenster am nächsten kommt, z. B. für den Berichtszeitraum 2019–2024 ist dies der Zeitraum 2013–2024 |
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Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus:
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 6.1.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 6.1.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 6.1.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Bibliografische Angaben, Links auf Internetseiten, Kontaktdaten von Sachverständigen usw. Frei zu formulieren |
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Zeitraum von etwa 1980 bis zum Ende des Berichtszeitraums |
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Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus:
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 6.2.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 6.2.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Prozentuale Veränderung in dem in Feld 6.2.1 angegebenen Zeitraum. Geben Sie entweder ein Intervall (a, b) und/oder den besten Einzelwert (c) an. |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Bibliografische Angaben, Links auf Internetseiten, Kontaktdaten von Sachverständigen usw. bereit. Frei zu formulieren |
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Abschnitten 6.1 und 6.2 erfragten Daten. Frei zu formulieren |
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Führen Sie unter Verwendung der im Referenzportal bereitgestellten Codeliste maximal 20 Belastungen auf und füllen Sie b) bis g) für jede der Belastungen aus. |
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Angeben für „andauernd“ und „andauernd, wahrscheinlich auch in Zukunft wirkend“:
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Angeben für „andauernd“ und „andauernd, wahrscheinlich auch in Zukunft wirkend“:
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Angeben, wenn die Belastung „invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung“ ausgewählt wurde. Wählen Sie bitte aus der entsprechenden Artenliste (siehe Referenzportal für Artikel 12) aus. |
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Optional |
Angeben, wenn die Belastung „andere invasive gebietsfremde Arten als Arten von unionsweiter Bedeutung“ ausgewählt wurde. Wählen Sie bitte aus der entsprechenden EASIN-Datenbank (siehe Referenzportal für Artikel 12) aus. |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Optional |
Wenn verfügbar, Angabe von Informationsquellen(URL, Metadaten), mit denen sich die Belastungen belegen lassen. |
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in Feld 7.1 anzugebenden Daten Frei zu formulieren |
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Sind Maßnahmen erforderlich?
Falls JA, geben Sie den Stand an (nur eine Angabe möglich):
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Angabe, wenn „c) Die ermittelten Maßnahmen wurden teilweise durchgeführt“ oder „d) Die meisten/sämtliche ermittelten Maßnahmen wurden durchgeführt“ (8.1) ausgewählt wurde: Haben diese Maßnahmen Auswirkungen auf (nur eine Angabe ist möglich)
der Population? |
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Geben Sie den Ort der ergriffenen Maßnahmen an (nur eine Angabe möglich):
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(wenn die Maßnahmen beginnen, die Belastung(en) zu neutralisieren und positive Wirkungen zu entfalten) |
Geben Sie den zeitlichen Rahmen der Reaktion auf Maßnahmen an (in Bezug auf ihren in Feld 8.3 angegebenen Hauptzweck) – (nur eine Angabe):
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Geben Sie unter Verwendung der im Referenzportal für Artikel 12 bereitgestellten Codeliste maximal 20 Maßnahmen an. |
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 8.1–8.6 anzugebenden Daten. Frei zu formulieren |
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Anzugeben für alle in Anhang I und nicht in Anhang I der Richtlinie 2009/147 /EG aufgeführten Arten, die Anlass für eine Schutzgebietsausweisung waren (unter Verwendung der Vogelarten-Checkliste vom Referenzportal). |
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(auf nationaler Ebene, einschließlich aller Gebiete, in denen die Art vorkommt) |
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Dieselbe Einheit wie in Feld 3.2.a |
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Anzahl (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet). Geben Sie entweder ein Intervall (b, c) und/oder den besten Einzelwert (d) an. |
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Anzahl (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet). Geben Sie entweder ein Intervall (b, c) und/oder den besten Einzelwert (d) an. |
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Anzahl (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet). Geben Sie entweder ein Intervall (b, c) und/oder den besten Einzelwert (d) an. |
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Beste Schätzung/Mehrjahresmittel/95%-Konfidenzintervall/Minimum |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Kurzfristiger Trend der Populationsgröße innerhalb des Netzwerks in dem in Feld 4.1.1 angegebenen Zeitraum. Wählen Sie eine der folgenden Kategorien aus:
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 9,1–9,5 erforderlichen Daten Frei zu formulieren |
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Auszufüllen auf der Ebene der Arten/Unterarten |
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SAP/MP/BMS (unter Verwendung der Liste der Arten mit SAP/MP/BMS im Referenzportal), es können mehrere Pläne ausgewählt werden. |
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Angabe, ob der nationale Zustand einer Art (in Bezug auf Anzahl und Verbreitungsgebiet) (nur eine Angabe):
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Angabe, ob der nationale Zustand einer Art (in Bezug auf Anzahl und Verbreitungsgebiet) (nur eine Angabe):
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Weblinks (z. B. zum nationalen Plan), veröffentlichte Berichte usw. Frei zu formulieren |
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Auszufüllen auf der Ebene der Arten/Unterarten |
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Wird die Art im betreffenden Land bejagt?
Wenn ja, mit den Feldern 11.2 bis 11.4 fortfahren. |
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Geben Sie statistische Daten über nationale Jagdstrecken für den Berichtszeitraum an. |
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Individuen |
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(optional) |
Angabe, ob sich diese Informationen auf eine Überwinterungs- oder eine Durchzugspopulation beziehen (bei Fehlen dieser Angabe wird davon ausgegangen, dass zwischen Überwinterungs- und Durchzugspopulationen nicht unterschieden wird). |
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Angabe statistischer Daten je Jagdsaison oder je Jahr (wenn die Jagdsaison nicht als Zeiteinheit zugrundegelegt wird) für den Berichtszeitraum |
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Saison/Jahr 1 |
Saison/Jahr 2 |
Saison/Jahr 3 |
Saison/Jahr 4 |
Saison/Jahr 5 |
Saison/Jahr 6 |
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Min. (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet) |
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Max. (unbearbeitet, d. h. nicht gerundet) |
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Unbekannt |
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Wählen Sie eine der folgenden Methoden:
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Sonstige relevante Angaben, ergänzend zu den in den Feldern 11,1–11,3 erforderlichen Daten Frei zu formulieren |
Erläuterungen
zum Berichtsformat gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie)
INHALTSVERZEICHNIS
Einleitung | 33 |
TEIL A |
FORMAT DES ALLGEMEINEN BERICHTSTEILS | 34 |
Mitgliedstaat | 34 |
1. |
Wichtigste Erfolge bei der Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG | 34 |
1.1. |
Text in der Sprache des Mitgliedstaats | 34 |
1.2. |
Übersetzung ins Englische (optional) | 35 |
1.3. |
Name und Code der Arten/Unterarten in den Erfolgsgeschichte sowie betrachtete Saison | 35 |
2. |
Allgemeine Informationsquellen zur Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG | 35 |
2.1. |
Allgemeine Informationen über die Richtlinie 2009/147/EG | 35 |
2.2. |
Informationen über das Natura-2000-Netz (besondere Schutzgebiete (SPA)) | 35 |
2.3. |
Monitoringprogramme (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/147/EG) | 35 |
2.4. |
Artenschutz (Artikel 5–8 der Richtlinie 2009/147/EG) | 35 |
2.5. |
Übernahme der Richtlinie ins nationale Recht (Rechtstexte) | 35 |
3. |
Forschungen und Arbeiten als Grundlage für den Schutz, die Regulierung und die nachhaltige Nutzung von Populationen bestimmter Vogelarten (Artikel 10 der Richtlinie 2009/147/EG) | 36 |
3.1. |
Nationaler Vogelatlas | 36 |
3.2. |
Überblick über das nationale Vogelmonitoring | 36 |
3.3. |
Nationale Rote Liste der Vogelarten | 36 |
3.4. |
Sonstige Veröffentlichungen von EU-weiter Bedeutung (z. B. nationaler Überblick über Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten) | 36 |
4. |
Nicht heimische Vogelarten (Artikel 11 der Richtlinie 2009/147/EG) | 36 |
4.1. |
Wissenschaftlicher Name der Art | 36 |
4.2. |
Unterart | 36 |
4.3. |
Wichtigste Bestimmungen des rechtlichen Beschlusses zur Ansiedlung | 37 |
4.4. |
Konsultation der Kommission | 37 |
4.5. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 37 |
TEIL B |
BERICHTSFORMAT FÜR DEN ZUSTAND UND DIE TRENDS DER VOGELARTEN (ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 2009/147/EG) | 37 |
Der Berichtspflicht unterliegende Arten | 37 |
Erläuterungen zum Ausfüllen des Berichtsformats für den Zustand und die Trends der Vogelarten | 40 |
1. |
Angaben zu den Arten | 42 |
1.1. |
Mitgliedstaat | 42 |
1.2. |
Artencode | 42 |
1.3. |
EURING-Code | 42 |
1.4. |
Wissenschaftlicher Name der Art | 42 |
1.5. |
Population einer Unterart | 43 |
1.6. |
Alternativer wissenschaftlicher Name einer Art (optional) | 43 |
1.7. |
Gemeinsprachlicher Name (optional) | 43 |
2. |
Saison | 43 |
2.1. |
Saison | 43 |
2.2. |
Erstmalige Berichterstattung | 43 |
2.3. |
Zusätzliche Angaben | 43 |
3. |
Populationsgröße | 43 |
3.1. |
Jahr oder Zeitraum | 43 |
3.2. |
Populationsgröße | 43 |
3.3. |
Art der Schätzung | 44 |
3.4. |
Angewendete Methode | 45 |
3.5. |
Quellen | 45 |
3.6. |
Veränderung und Ursache der Veränderung (seit dem vorherigen Bericht) | 45 |
3.7. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 46 |
4. |
Populationstrend | 46 |
4.1. |
Kurzzeittrend (letzte zwölf Jahre) | 46 |
4.1.1. |
Zeitraum des Kurzzeittrends | 46 |
4.1.2. |
Entwicklung des Kurzzeittrends | 46 |
4.1.3. |
Stärke des Kurzzeittrends | 47 |
4.1.4. |
Kurzzeittrend – Angewendete Methode | 48 |
4.1.5. |
Quellen | 48 |
4.2. |
Langzeittrend (seit ca. 1980) | 48 |
4.2.1. |
Zeitraum des Langzeittrends | 48 |
4.2.2. |
Entwicklung des Langzeittrends | 48 |
4.2.3. |
Stärke des Langzeittrends | 49 |
4.2.4. |
Kurzzeittrend – Angewendete Methode | 49 |
4.2.5. |
Quellen | 49 |
4.3. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 49 |
5. |
Karte der Brutverbreitung und Größe des Brutgebiets | 49 |
5.1. |
Empfindliche Arten | 49 |
5.2. |
Jahr oder Zeitraum | 49 |
5.3. |
Karte der Brutverbreitung | 49 |
5.4. |
Größe des Brutgebiets | 50 |
5.5. |
Angewendete Methode | 50 |
5.6. |
Zusätzliche Karten (optional) | 50 |
5.7. |
Quellen | 51 |
5.8. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 51 |
6. |
Trend der Brutverbreitung | 51 |
6.1. |
Kurzzeittrend (letzte zwölf Jahre) | 51 |
6.1.1. |
Zeitraum des Kurzzeittrends | 51 |
6.1.2. |
Entwicklung des Kurzzeittrends | 51 |
6.1.3. |
Stärke des Kurzzeittrends | 51 |
6.1.4. |
Kurzzeittrend – Angewendete Methode | 52 |
6.1.5. |
Quellen | 52 |
6.2. |
Langzeittrend (seit ca. 1980) | 52 |
6.2.1. |
Zeitraum des Langzeittrends | 52 |
6.2.2. |
Entwicklung des Langzeittrends | 53 |
6.2.3. |
Stärke des Langzeittrends | 53 |
6.2.4. |
Kurzzeittrend – Angewendete Methode | 53 |
6.2.5. |
Quellen | 53 |
6.3. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 53 |
7. |
Wichtigste Belastungen und Bedrohungen | 53 |
7.1. |
Charakterisierung von Belastungen | 54 |
7.2. |
Angewendete Methoden (optional) | 55 |
7.3. |
Informationsquellen (optional) | 56 |
7.4. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 56 |
8. |
Erhaltungsmaßnahmen | 56 |
8.1. |
Stand der Maßnahmen | 56 |
8.2. |
Reichweite der ergriffenen Maßnahmen | 56 |
8.3. |
Hauptzweck der ergriffenen Maßnahmen | 56 |
8.4. |
Ort der Maßnahmen | 57 |
8.5. |
Reaktion auf die Maßnahmen | 57 |
8.6. |
Liste der wichtigsten Erhaltungsmaßnahmen | 57 |
8.7. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 57 |
9. |
Abdeckung durch Natura-2000-Gebiete (besondere Schutzgebiete) | 57 |
9.1. |
Populationsgröße innerhalb des Natura-2000-Netzes (Netz besonderer Schutzgebiete ) | 58 |
9.2. |
Art der Schätzung | 58 |
9.3. |
Populationsgröße innerhalb des Netzes – Angewendete Methode | 58 |
9.4. |
Kurzfristiger Trend der Populationsgröße innerhalb des Netzes – Entwicklung | 58 |
9.5. |
Kurzfristiger Trend der Populationsgröße innerhalb des Netzes – Angewendete Methode | 59 |
9.6. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 59 |
10. |
Fortschritte bei Arbeiten im Zusammenhang mit internationalen Artenaktionsplänen (Species Action Plans, SAP), Bewirtschaftungsplänen (Management Plans, MP) und Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (Brief Management Statements, BMS) | 59 |
10.1. |
Typ des internationalen Plans | 59 |
10.2. |
Wurde ein nationaler Plan verabschiedet, der mit dem internationalen Artenaktionsplan (SAP)/Bewirtschaftungsplan (MP)/der Kurzdarstellung zur Bewirtschaftung (BMS) verbunden ist? | 60 |
10.3. |
Bewertung der Wirksamkeit von Artenaktionsplänen (SAP) für weltweit bedrohte Arten | 60 |
10.4. |
Bewertung der Wirksamkeit des Bewirtschaftungsplans (MP) für bejagbare Arten in einem nicht gesicherten Erhaltungszustand | 60 |
10.5. |
Weitere Informationsquellen | 61 |
11. |
Informationen über in Anhang II aufgeführte Arten (Artikel 7 der Richtlinie 2009/147/EG) | 61 |
11.1. |
Wird die Art im betreffenden Land bejagt? | 61 |
11.2. |
Jagdstrecke | 61 |
11.3. |
Jagdstrecke – Angewendete Methode | 61 |
11.4. |
Zusätzliche Angaben (optional) | 61 |
Quellen | 61 |
Einleitung
Eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung und den Erfolg der Richtlinie 2009/147/EG sind ausreichende Informationen über den Zustand und die Trends der Vogelarten, wie in Artikel 12 dieser Richtlinie festgelegt. Daten und Informationen müssen in einem strukturierten und vergleichbaren Format vorliegen, damit die Kommission die Daten zusammenführen und analysieren kann. Die Rechtsgrundlage für die Bereitstellung von Daten in einem strukturierten Format ist Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2.
Dieser Anhang enthält Informationen und Hinweise zum Ausfüllen der verschiedenen Datenfelder des Berichtsformats nach Artikel 12 (Teil A und Teil B). Er enthält in erster Linie Beschreibungen der in den einzelnen Feldern zu machenden Angaben und die grundlegenden Anforderungen an die gemeldeten Informationen.
Eingehendere Beschreibungen der Konzepte und Methoden für gemeldete Informationen sind Leitlinien zu entnehmen, die nicht Bestandteil dieses Durchführungsrechtsakts sind. Darüber hinaus werden zusätzliche Unterlagen, die zum korrekten Ausfüllen des Berichtsformats herangezogen werden sollten, über das „Referenzportal für Artikel 12“ online bereitgestellt.
Das Referenzportal für Artikel 12
Das Referenzportal enthält Unterlagen zu den Informationen, die in den Berichtsformaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2009/147/EG bereitgestellt werden.
Es umfasst im Einzelnen:
— |
das Berichtsformat sowie die Erläuterungen und die Leitlinien; |
— |
Referenzmaterial, z. B. Vogelarten-Checklisten, Liste der Belastungen und Bedrohungen, Liste von Erhaltungsmaßnahmen und das europäische ETRS-Raster (10×10 km), das für die Kartierung der Verbreitung verwendet werden sollte; |
— |
Veranschaulichende Beispiele zu den Leitlinien. |
TEIL A
FORMAT DES ALLGEMEINEN BERICHTSTEILS
Der allgemeine Berichtsteil ist ein kurzes strukturiertes Format, in dem die wichtigsten Fakten und Zahlen zur allgemeinen Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG, einschließlich Links zu detaillierteren Informationsquellen, zusammengefasst werden.
Jeder Mitgliedstaat muss einen allgemeinen Bericht erstellen, der das gesamte europäische Gebiet des Mitgliedstaats abdeckt.
In den Feldern für frei zu formulierende Antworten kann jede beliebige Amtssprache der EU verwendet werden. Die Verwendung der englischen Sprache wird jedoch empfohlen.
Alle Internetadressen in den Berichtsfeldern sind vollständig anzugeben, einschließlich der Abkürzung für das Protokoll am Anfang „http://“ oder gegebenenfalls „https://“.
Mitgliedstaat
Mitgliedstaaten sollten den zweistelligen Buchstabencode für ihren Mitgliedstaat aus der ISO 3166 entsprechend der im Referenzportal für Artikel 12 bereitgestellten Liste verwenden. Übermitteln Sie bitte keine gesonderten allgemeinen Berichte für subnationale Einheiten.
1. WICHTIGSTE ERFOLGE BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2009/147/EG
In diesem Abschnitt soll über die wichtigsten Erfolge bei der Durchführung der Richtlinie 2009/147/EG, einschließlich des Netzes der besonderen Schutzgebiete, informiert werden, die in dem Mitgliedstaat während des Berichtszeitraums erzielt wurden. Die Informationen sollten in erster Linie in der Sprache des Mitgliedstaats (Feld 1.1) bereitgestellt werden, falls möglich mit einer Übersetzung ins Englische (optionales Feld 1.2).
1.1. Text in der Sprache des Mitgliedstaats
Wichtigste Erfolge:
Beschreiben Sie in Kurzform die wichtigsten Erfolge bei der Durchführung der Vogelschutz-Richtlinie im Berichtszeitraum, unter besonderer Berücksichtigung des Netzes besonderer Schutzgebiete (SPA). Hierzu können zum Beispiel zählen:
— |
nachgewiesener Nutzen für verschiedene Arten; |
— |
Erfahrungen mit neuen oder verbesserten Bewirtschaftungstechniken; |
— |
positive Veränderungen in der öffentlichen Akzeptanz des Schutzes der biologischen Vielfalt; |
— |
bessere Zusammenarbeit zwischen Behörden, Naturschützern und anderen Interessengruppen; |
— |
wichtige Fälle von Rechtsdurchsetzung; |
— |
Initiativen zur Verknüpfung der Ausweisung von Natura-2000-Gebieten mit der lokalen Wirtschaft; |
— |
ergriffene Maßnahmen, mit denen die Auswirkung invasiver Arten auf heimische Vogelarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive gebietsfremde Arten (1) minimiert werden sollen; |
— |
ergänzende Informationen zu den Angaben in Abschnitt 3 über Forschungen und Arbeiten als Grundlage für den Schutz, die Regulierung und die nachhaltige Nutzung von Vogelpopulationen. Dazu können Vorschläge für dringend benötigte Forschungsarbeiten zählen, die eine Koordinierung auf EU-Ebene erfordern (z. B. über eine Finanzierung im Rahmen von LIFE); |
— |
ergriffene Maßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolge); |
— |
Erfolgsfaktoren, Ausblick und die Rolle von Natura 2000. |
Beispiel für eine Erfolgsgeschichte
Die Beschreibung einer „Erfolgsgeschichte“ (sofern vorhanden) ermöglicht es dem Mitgliedstaat, ein Beispiel für die Durchführung der Richtlinie in seinem Land zu liefern. Jede Erfolgsgeschichte sollte auf einem Taxon beruhen, das im Berichtszeitraum eine echte Verbesserung erkennen lässt, d. h. eine Zunahme beim kurzfristigen Populationstrend (Vermehrung oder Überwinterung) ungeachtet ihres langfristigen Trends oder einen konstanten/fluktuierenden kurzfristigen Populationstrend vor dem Hintergrund langfristiger rückläufiger Trends. Die beschriebenen Verbesserungen sollten auf Erhaltungsmaßnahmen zurückzuführen sein und den aktuellen Berichtszeitraum betreffen, können jedoch auch Maßnahmen einschließen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt ergriffen wurden.
Vorgeschlagene Struktur:
— |
Angabe der Art/Saison |
— |
Hintergrundinformationen zur Art, vorangegangene Entwicklungen und deren Ursachen (Belastungen usw.), Herausforderungen der Erhaltung |
— |
Ergriffene Maßnahmen und deren Auswirkungen (Erfolge) |
— |
Rolle des Natura-2000-Netzes (gegebenenfalls) |
— |
Erfolgsfaktoren |
— |
Ausblick |
Der Text sollte höchstens zwei bis drei Seiten umfassen. Wenn ein Mitgliedstaat neben den verlangten Unterlagen zusätzliches Material übermitteln möchte, sollte er diese Anlagen und ihre Dateinamen am Ende dieses Feldes angeben und die entsprechenden Dateien zusammen mit den anderen Teilen des Berichts über den EUA-Berichterstattungsmechanismus hoch.
1.2. Übersetzung ins Englische (optional)
In dieses Feld kann die optionale Übersetzung der in Feld 1.1 gemachten Angaben ins Englische eingetragen werden (sofern diese in einer anderen Sprache abgefasst wurden).
1.3. Name und Code der Arten/Unterarten in den Erfolgsgeschichte sowie betrachtete Saison
Dieses Feld ist auszufüllen, wenn mit einer Erfolgsgeschichte die wichtigsten, in Feld 1.1. beschriebenen Erfolge der Richtlinie veranschaulicht werden sollen. Mehrere Arten können gewählt werden.
Bitte tragen Sie ein:
a) |
Code und Name der Vogelarten |
b) |
Saison |
2. ALLGEMEINE INFORMATIONSQUELLEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 2009/147/EG
In diesem Abschnitt soll die interessierte Öffentlichkeit auf Informationsquellen zur Richtlinie 2009/147/EG und zum Netz besonderer Schutzgebiete des betreffenden Mitgliedstaats hingewiesen werden. Grundsätzlich sind nur Links zu Internetadressen erforderlich. Es kann aber auch frei formuliert werden, wenn erklärt werden muss, wie auf die Informationsquelle zugegriffen werden kann, z. B. wenn es verschiedene Informationsquellen gibt. Dabei sollten alle folgenden Felder ausgefüllt werden.
2.1. Allgemeine Informationen über die Richtlinie 2009/147/EG
Geben Sie Links zu Seiten mit allgemeinen Informationen über die Richtlinie an (z. B. zu einem nationalen Portal, in dem die EU-Naturschutzrichtlinien Umweltschutz vorgestellt werden).
2.2. Informationen über das Natura-2000-Netz (besondere Schutzgebiete (SPA))
Geben Sie bitte Links zu Seiten mit allgemeinen Informationen über das Netz besonderer Schutzgebiete an (z. B. Online-Datenbanken zu Natura-2000-Gebieten, Veröffentlichungen, in denen das Netz vorgestellt wird).
2.3. Monitoringprogramme (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 10 der Richtlinie 2009/147/EG)
Geben Sie bitte Links zu Seiten mit allgemeinen Informationen über das Monitoring an (z. B. ein Portal, in dem nationale Monitoringprogramme, Leitlinien zum Monitoring vorgestellt werden).
2.4. Artenschutz (Artikel 5–8 der Richtlinie 2009/147/EG)
Geben Sie bitte Links zu Seiten mit allgemeinen Informationen über den Artenschutz an.
2.5. Übernahme der Richtlinie ins nationale Recht (Rechtstexte)
Geben Sie bitte Links zu Seiten mit allgemeinen Informationen über die übernahmen der Richtlinie ins nationale Recht an.
3. FORSCHUNGEN UND ARBEITEN ALS GRUNDLAGE FÜR DEN SCHUTZ, DIE REGULIERUNG UND DIE NACHHALTIGE NUTZUNG VON POPULATIONEN BESTIMMTER VOGELARTEN (ARTIKEL 10 DER RICHTLINIE 2009/147/EG)
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG, der Kommission alle notwendigen Informationen zu übermitteln, damit sie entsprechende Maßnahmen zur Koordinierung der Forschungen und Arbeiten als Grundlage für den Schutz, die Regulierung und die Nutzung heimischer Vogelpopulationen ergreifen kann. Ergänzende frei formulierte Informationen von Belang können unter Bezugnahme auf die Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2009/147/EG in Abschnitt 1 (wichtigste Erfolge) übermittelt werden. Die verlangten Informationen beschränken sich auf Folgendes:
3.1. Nationaler Vogelatlas
Titel des jüngsten nationalen Vogelatlas (Feld 3.1.1), Jahr der Veröffentlichung (Feld 3.1.2) und Weblink oder bibliografische Angabe (Feld 3.1.3)
3.2. Überblick über das nationale Vogelmonitoring
Titel oder vergleichbare Bezeichnung sowie Kurzbeschreibung der Überblicke über das nationale Vogelmonitoring an, die im Berichtszeitraum veröffentlicht wurden, einschließlich der erfassten Arten, der wichtigsten Ergebnisse usw. (Feld 3.2.1), höchstens 500 Zeichen. Jahr der Veröffentlichung (Feld 3.2.2) und Weblink oder bibliografische Angabe (Feld 3.2.3). Wenn mehr als ein Überblick veröffentlicht wurde, nehmen Sie in den Feldern 3.2.1 bis 3.2.3 mehrere Einträge vor.
3.3. Nationale Rote Liste der Vogelarten
Titel der jüngsten nationalen Roten Liste der Vogelarten (Feld 3.3.1), einschließlich Jahr der Veröffentlichung (Feld 3.3.2) und Weblink oder bibliografische Angabe (Feld 3.3.3)
3.4. Sonstige Veröffentlichungen von EU-weiter Bedeutung (z. B. nationaler Überblick über Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten)
Titel oder vergleichbare Bezeichnung sonstiger Veröffentlichungen von EU-weiter Bedeutung (z. B. nationaler Überblick über die Maßnahmen zum Schutz bedrohter Arten), die entweder im Berichtszeitraum oder in jüngster Zeit veröffentlicht wurden, einschließlich der erfassten Arten, der wichtigsten Ergebnisse usw. (Feld 3.4.1), höchstens 500 Zeichen. Geben Sie das Jahr der Veröffentlichung (Feld 3.4.2) und den Weblink oder die bibliografische Angabe (Feld 3.4.3) an. Wenn mehr als ein Überblick veröffentlicht wurde, nehmen Sie in den Feldern 3.4.1 bis 3.4.3 mehrere Einträge vor; es sollten höchstens zehn Veröffentlichungen aufgeführt werden.
Allgemeinere Informationen über die Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2009/147/EG können in einer frei formulierten Antwort unter „Wichtigste Erfolge im Rahmen der Richtlinie 2009/147/EG“ in Abschnitt 1 übermittelt werden.
4. NICHT HEIMISCHE VOGELARTEN (ARTIKEL 11 DER RICHTLINIE 2009/147/EG)
Dieser Abschnitt bezieht sich auf die Verpflichtung nach Artikel 11 der Richtlinie 2009/147/EG: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sich die etwaige Ansiedlung wildlebender Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, nicht nachteilig auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt auswirkt. Sie konsultieren dazu die Kommission.“
Dieser Abschnitt ist nicht auszufüllen, wenn keine Ansiedlungen nach Artikel 11 im Berichtszeitraum Gegenstand von Konsultationen oder Beschlüssen waren oder vorgenommen wurden.
Für jede Art sind folgende Angaben zu machen:
4.1. Wissenschaftlicher Name der Art
Geben Sie den wissenschaftlichen Namen der Art an.
4.2. Unterart
Gegebenenfalls Beschreibung der Population.
4.3. Wichtigste Bestimmungen des rechtlichen Beschlusses zur Ansiedlung
Geben Sie die wichtigsten Bestimmungen des rechtlichen Beschlusses zur Ansiedlung an (frei zu formulieren; höchstens 250 Zeichen), einschließlich Informationen über die Begründung, Anzahl der Individuen und Geltungsdauer der etwaigen Genehmigung.
4.4. Konsultation der Kommission
Geben Sie das Datum der Konsultation der Kommission an.
4.5. Zusätzliche Angaben (optional)
Zusätzliche Angaben mit Bezug zu Abschnitt 4 können in dem optionalen Feld 4.5 gemacht werden.
TEIL B
BERICHTSFORMAT FÜR DEN ZUSTAND UND DIE TRENDS DER VOGELARTEN (ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE 2009/147/EG)
Der Berichtspflicht unterliegende Arten
Taxonomie und Nomenklatur
Die Taxonomie und Nomenklatur, die in der Vogelarten-Checkliste für Artikel 12 (abrufbar im Referenzportal) zu verwenden sind, entsprechen der in der Liste der Vogelarten in der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Liste der Vogelarten“ (2)) verwendeten Taxonomie und Nomenklatur. In die im August 2015 veröffentlichte und 2018 aktualisierte Fassung der EU-Liste der Vogelarten wurden die von del Hoyo und Collar (2014) (3) vorgeschlagenen taxonomischen und nomenklatorischen Änderungen sowie die relevanten Änderungen von del Hoyo und Collar (2016) aufgenommen. Taxonomische Aktualisierungen werden vorgenommen, um die Entsprechung mit den von der Weltnaturschutzunion (IUCN) verwendeten taxonomischen Referenzen zu wahren.
Im Allgemeinen soll die Berichterstattung in erster Linie auf der Ebene der Arten erfolgen, da diese taxonomische Einheit im gesamten Text der Vogelschutzrichtlinie verwendet wird und auch in früheren umfassenden Bewertungen des Zustandes der Vogelarten in der EU zugrundegelegt wurde. In einigen wenigen Fällen werden Daten über Unterarten bzw. eigenständige Populationen verlangt, deren Zustand von besonderem Interesse und/oder strategisch relevant ist (z. B. im Zusammenhang mit den Listungen auf Unterarten-Ebene in den Anhängen der Richtlinie). Eine eingehendere Begründung, der zu entnehmen ist, über welche Unterarten-Populationen gesondert zu berichten ist, ist den Leitlinien mit technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen zu entnehmen. Der Einfachheit halber wird der Begriff „Art“ nachfolgend in den meisten Fällen verwendet, auch wenn er sich auf eine Unterart bezieht.
Regelmäßig auftretende Arten
Die Mitgliedstaaten sollten über alle „regelmäßig auftretenden“ brütenden Arten berichten (selbst wenn deren Populationen klein sind oder als „marginal“ eingestuft werden), um die Erstellung eines EU-weiten Bildes ihrer Populationsgröße und -trends zu ermöglichen. Eine Art kann als regelmäßig auftretend eingestuft werden, wenn sie, zum Beispiel, in vier oder mehr der sechs Jahre des Berichtszeitraums gebrütet hat. Über seltener auftretende Arten als diese sollte ebenfalls berichtet werden, wenn deren Population in dem Mitgliedstaat in den Jahren ihres Auftretens u. U. einen erheblichen Anteil (z. B. >1 %) der gesamten EU-Population ausmachte oder wenn sie früher häufiger auftraten (siehe auch „Ausgestorbene Arten“ unten). Ähnliche Kriterien sind für relevante (siehe unten) überwinternde und durchziehende Arten anzuwenden. Regelmäßig auftretende Arten tragen den Code „PRE“ in der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal für Artikel 12 gekennzeichnet.
Vogelarten, die regelmäßig als Überwinterer und Durchzügler auftreten
Wichtigste überwinternde Arten
Zusätzlich sollten die Mitgliedstaaten über bestimmte wichtige überwinternde Arten berichten – insbesondere über ziehende Wasservögel, etwa Entenvögel (Enten, Gänse und Schwäne) und Watvögel (Küstenvögel), die in der EU in der Winterzeit wesentlich häufiger auftreten und/oder deren Populationsgröße und -trend sich im Winter besser überwachen lassen (wenn sie sich in großer Zahl in relativ wenigen Gebieten versammeln). Die Bewertung des Zustands der Population in der EU kann für diese Arten überwiegend (oder in manchen Fällen sogar vollständig) auf Daten für deren überwinternde Populationen beruhen, sodass von allen Mitgliedstaaten, in denen sie regelmäßig überwintern, Winterberichte verlangt werden (siehe auch „Regelmäßig auftretende Arten“ oben). Weitere Informationen über die Begründung zur Untergruppe von Arten, für die eine Winterberichterstattung verpflichtend ist, sind den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen zu entnehmen.
Arten, die Anlass zur Ausweisung von besonderen Schutzgebieten geben, (einschließlich in Anhang I aufgeführte Arten) sowie in Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführte Arten, die regelmäßig während der Überwinterung und auf dem Durchzug auftreten
Darüber hinaus sind für die im Winter national vorgenommene Ausweisungen von Schutzgebieten Winterberichte für eine Reihe anderer regelmäßig überwinternder Arten vorgeschrieben, die die vorgenannten Kriterien zwar nicht erfüllen, aber in Anhang I der Richtlinie aufgeführt sind oder von dem Mitgliedstaaten als sogenannte Triggerarten ermittelt wurden. In allen diesen Fällen liefern Winterberichte wichtige Informationen über die Durchführung der Richtlinie in dem Mitgliedstaat, auch wenn die gemeldeten Daten über die Populationsgröße und -trends nicht immer für eine Bewertung der überwinternden Population in der EU insgesamt genutzt werden können.
Im Allgemeinen sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, über die Populationsgröße oder den Populationstrend durchziehender Vogelarten zu berichten (d. h. während der Wanderung zu/von ihren Brut- und Überwinterungsgebieten), da sich nationale Daten über die Populationsgröße und den Populationstrend schwer auf EU-Ebene aggregieren lassen, wenn keine detaillierten ergänzenden Informationen vorliegen, die die für die Berücksichtigung von Doppelzählungen erforderliche Auslegung ermöglichen würden.
Berichte über die Saison des Durchzugs sind jedoch für bestimmte wichtige Zugvögel, für die ansonsten wertvolle Informationen nicht gemeldet würden, vorgeschrieben. Dazu gehören:
— |
die in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten; |
— |
andere Zugvögel, deren Auftreten auf dem Durchzug in dem Mitgliedstaat Ausweisungen als besonderes Schutzgebiet (4) auslöst (wie in der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal angegeben). |
In diesen Fällen liefern die (vereinfachten) Berichte über den Durchzug wichtige Informationen etwa über die Populationsgröße durchziehender Triggerarten für die Ausweisung besonderer Schutzgebiete, nationale Belastungen und Bedrohungen für wichtige Zugvogelarten, die sonst nirgends erfasst würden.
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, über die in Anhang II aufgeführten überwinternden Arten zu berichten, wobei Standvogelarten ausgenommen sind, für die nur ein Brutbericht zu erstellen ist. Vereinfachte Berichte über den Durchzug sind auch für die in Anhang II aufgeführten durchziehenden Arten vorgeschrieben, die nicht in dem Land überwintern oder brüten.
Für weitere Informationen über die Berichterstattung bezüglich dieser bestimmten Artengruppen siehe
Tabelle 2: Abschnitte des Berichtsformats, die für die Brut-, Überwinterungs- und Durchzugssaison für verschiedene Kategorien von Vogelarten auszufüllen sind
Umherziehende und gelegentlich auftretende Arten
Umherziehende Vögel oder „Irrgäste“ sind Vögel, die weit entfernt von ihren üblichen Brutarealen, Überwinterungsgebieten oder Zugwegen erscheinen. In der EU-Liste der Vogelarten sind im Abschnitt „umherziehend“ der Kategorie A über 300 Arten aufgeführt, und einige andere treten in Teilen der EU regelmäßig auf, in anderen aber nur als umherziehende Arten. Da das Auftreten umherziehender Arten unvorhersehbar und wahrscheinlich weitgehend auf extrinsische Faktoren zurückzuführen ist (klimatische Bedingungen während der wichtigsten Wanderzeiträume, Entwicklungen außerhalb der EU usw.), unterliegen sie nicht der Berichtspflicht nach Artikel 12. Gleiches gilt für „Irrgäste“, die sich näher an ihrem üblichen Verbreitungsgebiet aufhalten können, in dem Mitgliedstaat und/oder in der fraglichen Saison jedoch nicht regelmäßig oder konstant auftreten (siehe „Regelmäßig auftretende Arten“ oben).
Neu auftretende Arten
Es kann vorkommen, dass eine Art noch nicht regelmäßig in einem Gebiet brütet oder überwintert, es aber wahrscheinlich ist, etwa aufgrund jüngerer Muster des Auftretens oder ähnlicher Trends in Nachbarländern, dass sie beginnt, sich in einem Gebiet anzusiedeln oder sich dort allmählich als regelmäßiger Besucher zu etablieren. In diesen Fällen wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die betreffenden Arten in ihren Bericht aufzunehmen, selbst wenn es nicht möglich ist, in allen nachstehenden relevanten Abschnitten und Feldern Angaben zu machen. Für in der nationalen Checkliste geführte Arten mit dem Auftreten „ARR“, was bedeutet, dass sie den Mitgliedstaat im Zeitraum des Kurzzeittrends kolonisiert haben, werden QA/QC-Checks für bestimmte Felder gelockert (z. B. Feld 4.2.1 „Zeitraum des Langzeittrends“). Wenn die Art noch nicht in der Vogelarten-Checkliste für den Mitgliedstaat aufgenommen ist, kann sie bei der Übermittlung des nationalen Berichts über den Berichterstattungsmechanismus hinzugefügt werden.
Siehe auch Feld 4.1.3 „Stärke des Kurzzeittrends“ für eine Anleitung für das spezielle Problem der Meldung von Trendstärken, die von einer anfänglichen Populationsgröße von Null anzugeben ist (d. h. neu auftretende Arten).
Ausgestorbene Arten
Arten, die in dem Mitgliedstaat vor 1980 ausgestorben sind (d. h. etwa im Zeitraum der Verabschiedung/des Inkrafttretens der Richtlinie 2009/147/EG) sind nicht in den Bericht aufzunehmen, es sei denn, ein Wiederansiedlungsprojekt würde durchgeführt. Es ist jedoch über alle Arten zu berichten, die früher regelmäßig auftraten, aber in dem Mitgliedstaat seit 1980 ausgestorben sind (d. h. solche, die in der nationalen Vogelarten-Checkliste mit dem Auftreten „EXBA“ geführt werden). Das schließt Arten ein, für die die letzte Angabe (selbst wenn sie nur ein einzelnes Individuum betraf) nach dem Datum des Inkrafttretens der Richtlinie in dem Mitgliedstaat vermerkt wurde; diese Arten traten früher in dem Mitgliedstaat dauerhaft/regelmäßig auf.
Im konkreten Fall früherer Brutvogelarten, die nicht mehr regelmäßig brüten, aber noch während der Brutsaison auftreten (z. B. als nicht verpaarte Individuen), sollten Mitgliedstaaten diese weiterhin als „regelmäßig auftretend“ (5) behandeln, insbesondere wenn ihr Status (z. B. Auflistung in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG und/oder allgemeine Rarität) bedeutet, dass das fortdauernde Vorkommen einer kleinen Anzahl von Individuen weiterhin von einem breiteren Interesse sein könnte.
Arten, die ein Gebiet zwar in kleiner Zahl kolonisiert, sich aber dort nicht etabliert haben und daher in dem Mitgliedstaat wieder ausgestorben sind, alle seit 1980, sollten als gelegentlich auftretende Arten behandelt werden; über sie muss nicht berichtet werden.
Auch wenn es nicht immer möglich ist, alle relevanten Abschnitte und Felder für eine als „EXBA“ aufgeführte Art auszufüllen, ist es wichtig, das Jahr, in dem sie in dem Mitgliedstaat ausgestorben ist (oder nicht mehr regelmäßig auftrat, falls dies nicht eindeutig war (6)), und die ungefähre Größe ihrer Population in dem Mitgliedstaat (und gegebenenfalls ihr Brutgebiet) um das Jahr 1980 zu erfassen, sodass das Ausmaß und die Rate des Rückgangs berücksichtigt werden können (siehe auch Feld 4.1.3 „Stärke des Kurzzeittrends“ für weiterführende Erläuterungen zur Angabe von Informationen über die Trendstärken für Arten, die während des Berichtszeitraums ausgestorben sind).
Nicht heimische Populationen
Neben den wildlebenden heimischen Vogelarten nach Artikel 1 der Richtlinie fallen auch sämtliche Populationen der drei in Anhang II der Richtlinie aufgelisteten, in großem Umfang angesiedelten Arten (Branta canadensis (7), Meleagris gallopavo und Phasianus colchicus (8)) sowie die wild lebenden Populationen der Columba livia unter die Berichterstattungspflicht. Die Berichterstattung über andere nicht heimische Arten (einschließlich solcher, die in Kategorie C der EU-Liste der Vogelarten (9) aufgeführt sind) ist optional, wird aber empfohlen, wenn in Mitgliedstaaten eine nicht heimische Population einer Art auftritt, die andernorts in der EU heimisch ist (und daher in Kategorie A „heimisch“/„regelmäßig“ der EU-Liste der Vogelarten aufgeführt ist) oder wenn die Art eine Bedrohung für heimische Populationen/Arten darstellt (z. B. auf der Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (10) aufgeführt ist: Oxyura jamaicensis, Alopochen aegyptiaca, Threskiornis aethiopicus, Corvus splendens, Pycnonotus cafer und Acridotheres tristis).
Tabelle 1
Übersicht über die Arten, die entsprechend den Kategorien ihres Auftretens und Artencodes in der Vogelarten-Checkliste nach Artikel 12 zu melden sind
Code des Auftretens/Artencode (aus der Checkliste für Artikel 12 im Referenzportal) |
Beschreibung |
Berichtspflicht |
PRE |
Regelmäßig vorkommend |
Zu melden |
ARR |
Neu auftretend |
Nicht verpflichtend, aber empfohlen |
EXBA |
Arten, die nach 1980 ausgestorben sind |
Zu melden |
z.B.A115-X |
X bezeichnet eine nicht heimische Teilpopulation einer Art |
Nicht verpflichtend, aber empfohlen. Berichterstattungspflicht NUR für die Arten A044-X Branta canadensis, A115-X Phasianus colchicus, A460-X Meleagris gallopavo (nicht heimische Populationen) und A206-X Columba livia (wildlebende Populationen). |
Erläuterungen zum Ausfüllen des Berichtsformats für den Zustand und die Trends der Vogelarten
Das Berichtsformat ist für jede Art und für jede Saison, die unter die Kriterien in Tabelle 2 fallen, auszufüllen. Die zu meldenden Arten sind in der Checkliste für Artikel 12 aufgeführt.
Für manche Mitgliedstaaten sollte für gesonderte subnationale Gebietseinheiten separat Bericht erstattet werden. Dies gilt für die Azoren (Portugal), Madeira (Portugal) und die Kanarischen Inseln (Spanien). Frühere Bewertungen auf EU-Ebene haben ergeben, dass viele makaronesische Vogelpopulationen sich hinsichtlich ihres Zustands und ihrer Trends sehr von denen der Iberischen Halbinsel unterscheiden, daher erfolgt seit dem Berichtszeitraum 2008–2012 eine getrennte Berichterstattung für subnationale Gebietseinheiten.
Das Berichtsformat für den Zustand und die Trends der Vogelarten („Artenbericht“) umfasst die folgenden elf Abschnitte:
Saisonberichterstattung
(1) |
Angaben zur Art |
(2) |
Saison |
(3) |
Populationsgröße |
(4) |
Populationstrend |
(5) |
Karte der Brutverbreitung und Größe des Brutgebiets |
(6) |
Trend der Brutverbreitung |
(7) |
Wichtigste Belastungen und Bedrohungen |
(8) |
Erhaltungsmaßnahmen |
(9) |
Abdeckung durch Natura 2000 (besondere Schutzgebiete (Special Protection Areas, SPA)) |
Berichterstattung auf Ebene der Arten/Unterarten
(10) |
Fortschritte bei Arbeiten im Zusammenhang mit internationalen Artenaktionsplänen (Species Action Plans, SAP), Bewirtschaftungsplänen (Management Plans, MP) und Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (Brief Management Statements, BMS) |
(11) |
Informationen über in Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführte Arten
Tabelle 2 Abschnitte des Berichtsformats, die für die Brut-, Überwinterungs- und Durchzugssaison der verschiedenen Kategorien von Vogelarten (einschließlich der Arten nach Anhang I und Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG und anderer wandernder Triggerarten, die die Ausweisung besonderer Schutzgebiete auslösen) auszufüllen sind
Berichte über „Brut“, „Überwinterung“ und „Durchzug“ in Tabelle 2 entsprechen der in Abschnitt 2 des Berichtsformats ausgewählten Saison. Siehe vorstehenden Abschnitt über „Der Berichtspflicht unterliegende Arten“ für weitere Erläuterungen zum Auftreten der der Berichtspflicht unterliegenden Arten. Für ortsgebundene Arten des Anhangs I der Richtlinie 2009/147/EG wird nur ein auf Daten über die Brutsaison beruhender Bericht verlangt (Brutbericht). Belastungen, Bedrohungen und Erhaltungsmaßnahmen (gemeldet in den Abschnitten 7 und 8) sollten für das ganze Jahr statt nur für die Brutsaison gemeldet werden. Für in Anhang I aufgeführte Arten und andere SPA-Triggerarten der Richtlinie 2009/147/EG mit unterschiedlichen Brut-, Überwinterungs- und/oder Durchzugspopulationen innerhalb des Mitgliedstaats sind separate Berichte für Brut-, Überwinterungs- und eine Auswahl an Durchzugsarten zu erstellen, wie in der Checkliste für Artikel 12 angegeben. Für in Anhang II aufgeführte Standvogelarten ist nur ein Bericht für die Brutsaison zu übermitteln. Abschnitt 10 ist für Arten mit internationalen (11) Artenaktionsplänen (SAP), Bewirtschaftungsplänen (MP) oder Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (BMS) auszufüllen (wie in der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal spezifiziert). Auch wenn nicht alle in dem Bericht verwendeten Daten während des Berichtszeitraums erhoben werden, sollte der Bericht für den Berichtszeitraum (z. B. 2019–2024) relevante Informationen enthalten. Zudem wird dringend geraten, selbst wenn nicht alle Abschnitte des Berichtsformats für jeden Anhang und jede Saison verpflichtend auszufüllen sind, auch diese Informationen, soweit verfügbar, zu übermitteln. Es wird empfohlen, die frei zu formulierenden Antworten in englischer Sprache zu verfassen, um deren Verwendung für Analysen auf EU-Ebene zu erleichtern und eine breitere Leserschaft zu erreichen. |
1. ANGABEN ZU DEN ARTEN
Abschnitt 1 ist für alle regelmäßig auftretenden Arten auszufüllen, die in der Vogelarten-Checkliste für Artikel 12 im Referenzportal aufgeführt sind.
1.1. Mitgliedstaat
Die Mitgliedstaaten sollten den entsprechenden Ländercode aus der Liste im Referenzportal verwenden. In den meisten Fällen ist dies der aus zwei Buchstaben zusammengesetzte ISO-3166-Code für Ihren Mitgliedstaat. Für eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gilt eine gesonderte Berichterstattungspflicht für subnationale Gebietseinheiten (bezugnehmend auf den Zustand bestimmten Arten oder Populationen in abgegrenzten geografischen Gebieten), und im Fall der Azoren (Portugal), Madeira (Portugal) und der Kanarischen Inseln (Spanien) ist der entsprechende, aus vier Buchstaben bestehende subnationale Code zu verwenden, der im Referenzportal angegeben ist.
1.2. Artencode
Die Mitgliedstaaten sollten die in der Vogelarten-Checkliste (und der Codeliste) im Referenzportal abrufbaren Artencodes verwenden. Neue Codes können bei Bedarf zugewiesen werden. Nähere Informationen über die Vogelarten-Codeliste und mögliche Änderungen sind im Referenzportal verfügbar.
1.3. EURING-Code
Die Mitgliedstaaten sollten die in der Vogelarten-Checkliste (und der Codeliste) im Referenzportal abrufbaren EURING-Codes verwenden. Fast allen Vogelarten (und einigen Unterarten), die in Europa heimisch sind, wurden für die Zwecke der Koordinierung der europäischen Beringung eindeutige EURING-Codes zugewiesen, von denen umfassend Gebrauch gemacht wird. (12)
1.4. Wissenschaftlicher Name der Art
Die Mitgliedstaaten sollten die in der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal vorgegebenen wissenschaftlichen Namen verwenden, die mittlerweile weitgehend der Nomenklatur und Taxonomie der jüngsten Fassung der Liste der Vogelarten in der Europäischen Union (13) entsprechen. In einigen wenigen Fällen findet sich im Eintrag für den wissenschaftlichen Namen der englische Zusatz „all others“ als Hinweis darauf, dass die betreffende taxonomische Einheit auch alle sonstigen (heimischen) Unterarten umfasst, die nicht ausdrücklich in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind (z. B. „Accipiter gentilis all others“, vgl. „Accipiter gentilis arrigonii“ in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG). Taxonomische Aktualisierungen werden vorgenommen, um die Entsprechung mit den von der Weltnaturschutzunion (IUCN) verwendeten taxonomischen Referenzen zu wahren.
1.5. Population einer Unterart
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auf die Beschreibungen der Populationen einer Unterart zurückgreifen, die in der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal angegeben sind. In vielen Fällen stammen die Namen der Unterarten aus den Kurzbeschreibungen separater Flugroutenpopulationen von Arten des Abkommens zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (AEWA). In anderen Fällen dienen sie der Präzisierung einer in der Checkliste angewendeten taxonomischen oder nomenklatorischen Einordnung oder helfen bei der Unterscheidung der angesiedelten Populationen von Arten, die andernorts in der EU heimisch sind.
1.6. Alternativer wissenschaftlicher Name einer Art (optional)
Weicht der in Feld 1.4 angegebene wissenschaftliche Name von dem allgemeinen landesüblichen Gebrauch ab, können die Mitgliedstaaten hier einen alternativen Namen eingeben.
1.7. Gemeinsprachlicher Name (optional)
Wenn Mitgliedstaaten den landesüblichen gemeinsprachlichen Namen der Art (oder Unterart) eingeben wollen, können sie das hier tun. Dies könnte hilfreich sein, wenn der Berichtsentwurf für Anmerkungen an Personen weitergeleitet wird, die mit dem wissenschaftlichen Namen möglicherweise nicht vertraut sind, oder wenn der Bericht der Öffentlichkeit vorgestellt wird.
2. SAISON
2.1. Saison
Geben Sie bitte die Saison an, in der die meisten der im Bericht verwendeten Daten erhoben wurden, wobei die Optionen „Brut“, „Überwinterung“ und „Durchzug“ zur Verfügung stehen.
2.2. Erstmalige Berichterstattung
Wenn über die Art in dem Mitgliedstaat erstmalig berichtet wird, ist dies hier anzugeben. Das Feld „erstmalige Berichterstattung“ kann genutzt werden, wenn über eine Art erstmals oder in einer Saison berichtet wird, in der dies früher nicht der Fall war. Dieses Feld ist nicht für die Fälle bestimmt, in denen der taxonomische Name einer Art aktualisiert wird. Manche Felder im Berichtsformat sind möglicherweise für Arten, über die erstmals berichtet wird, nicht zutreffend, z. B. wenn sie die Veränderung und die Ursache für die Veränderung seit dem letzten Berichtszeitraum betreffen. Ob es sich um eine erstmalige Berichterstattung handelt, kann durch die Eingabe von „Ja“ in diesem Feld angegeben werden.
2.3. Zusätzliche Angaben
In dieses Feld kann ein Mitgliedstaat sämtliche Informationen, die er für relevant hält, frei formuliert eintragen. Wenn über eine Art erstmals berichtet wird, legen Sie bitte den Grund dar (d. h. eine neue festgestellte Art liegt vor oder ein anderer Grund). Die Angabe sonstiger zusätzlicher Informationen in diesem Abschnitt ist optional.
3. POPULATIONSGRÖẞE
3.1. Jahr oder Zeitraum
Geben Sie bitte das Jahr oder den Zeitraum an, in dem die Populationsgröße zuletzt bestimmt wurde: JJJJ (für das Jahr) und JJJJ–JJJJ (für den Zeitraum, Jahr–Jahr).
In vielen Berichten werden Zeiträume angegeben, da die Populationsgröße vieler Arten üblicherweise im Rahmen nationaler Atlasprojekte geschätzt wird, die in der Regel auf eine mehrere Jahre dauernde Feldarbeit gestützt sind. In vielen Fällen erstreckt sich die Feldarbeit über die Grenzen des laufenden Berichtszeitraums hinweg. Das Berichtsjahr oder der Berichtszeitraum sollte den tatsächlichen Zeitraum abdecken, in dem die Daten erhoben wurden.
In manchen Fällen wird die Populationsgröße auf der Grundlage einer vollständigen Zählung oder eines Inventars von Arten geschätzt, die in einem früheren Berichtszeitraum durchgeführt wurden, aber auf der Grundlage von Ergebnissen des regelmäßigen Monitorings oder mithilfe von Daten aus Online-Systemen für die Erhebung von Felddaten aktualisiert wurden. Das Berichtsjahr oder der Berichtszeitraum sollte dem Jahr oder Zeitraum entsprechen, auf das/den sich die gemeldete Schätzung der Populationsgröße bezieht.
3.2. Populationsgröße
Die Mitgliedstaaten sollten die in der Vogelarten-Checkliste aufgeführten Populationseinheiten (Feld 3.2.a „Einheit“) für jede Kombination von „Art“ und „Saison“ nutzen. Um eine Berechnung der gesamten EU-Populationsgröße für jede Art zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten ihre nationalen Daten unter Verwendung derselben Populationseinheit melden. Für die große Mehrheit der Brutvogelarten sind die Zahlen in Einheiten von Brutpaaren („p“) zu melden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Schätzungen bei vielen, auch bei vielen häufigen und weitverbreiteten Arten in der Praxis oft auf der Zahl der besetzten Territorien in der Brutsaison (z. B. singende Männchen) beruhen. Wenn die Größe der Brutpopulationsgröße als Anzahl von Brutpaaren gemeldet wird, die Zahlen aber aus Primärdaten abgeleitet wurden, die unter Verwendung einer anderen Einheit erfasst wurden (z. B. der offenbar besetzten Nester für bestimmte Seevögel), kann diese Information in Feld 3.7 „Zusätzliche Angaben“ übermittelt werden.
In einer kleinen Minderheit von Fällen, die Arten mit einer untypischen/komplexen Fortpflanzungsbiologie oder einem Tarnverhalten umfassen, sind andere Einheiten – etwa brütende Weibchen („bWeibchen“) oder singende Männchen („sMännchen“) – für die Meldung der Populationsgröße angemessener als Paare. Solche Arten umfassen bestimmte Habichtartige, Wachtelkönige, Trappen und Raufußhühner. Die Einheiten, die für die Meldung der Populationsgröße solcher Arten zu verwenden sind, sind der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal zu entnehmen.
Für die Berichte über die Saisons „Überwinterung“ und Durchzug“ sollte die Populationsgröße gegebenenfalls mithilfe der Einheit „Individuen“ („i“) gemeldet werden.
Es stehen drei Felder für die Meldung der Populationsgrößen zur Verfügung: „b) Minimum“; „c) Maximum“; und „d) bester Einzelwert“. Die Zahl der verwendeten Felder variiert je nach den für die betreffende Art verfügbaren Informationen über die Populationsgröße (siehe unten), sollte aber einer der nachstehenden logischen Kombinationen folgen: b) und c); nur d); oder b), c) und d).
Wenn eine genaue Schätzung der Populationsgröße nicht vorliegt und die Schätzungen stattdessen nur als eine Spanne verfügbar sind (d. h. Minimum–Maximum), sind diese beiden Werte in die Felder b und c einzugeben. Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, nachvollziehbare minimale und maximale Populationsgrößen auch für wenig bekannte Arten anzugeben, um die in die Schätzung der EU-weiten Populationsgröße und Trends (die ein Gewichten nach nationalen Populationsgrößen beinhaltet) übertragene Unsicherheit so gering wie möglich zu halten; wenn dies nicht möglich ist, kann eine untere Grenze in das Feld 3.2.d eingetragen werden (vorzugsweise mit einer ergänzenden Anmerkung in Feld 3.7, z. B. „Maximale Populationsgröße wahrscheinlich nicht größer als 100 000 Paare“) wobei in Feld 3.3 „Art der Schätzung“„Minimum“ anzugeben ist.
Wird die Population sehr genau überwacht (und ist sie oft, aber nicht immer, relativ klein), ist möglicherweise ein einzelner genauer Wert verfügbar; in diesem Fall kann dieser in Feld d angegeben werden. In anderen Fällen kann eine Spanne (Minimum–Maximum) und ein Mittelwert oder „höchstwahrscheinlicher“ Wert verfügbar sein; in diesen Fällen können diese in den Feldern b, c und d angegeben werden.
Wenn nur ein minimaler (oder maximaler) Wert für die Populationsgröße bekannt ist (z. B. über eine Sachverständigeneinschätzung), ist dieser in Feld d „Bester Einzelwert“ und NICHT in die Felder b „Minimum“ oder c „Maximum“ einzugeben. Dies kann in Feld 3.7 (Zusätzliche Angaben) erläutert werden.
Soweit Rohdaten und/oder präzise Schätzungen vorhanden sind, sollten diese vor der Meldung nicht auf mitgliedstaatlicher Ebene auf- oder abgerundet werden; die geschieht gegebenenfalls später auf EU-Ebene.
Sind die Arten auf nationaler Ebene nach 1980 ausgestorben (d. h. ihr Auftreten ist als „EXBA“ in der nationalen Checkliste aufgeführt), ist „0“ in Feld d einzugeben; zudem sollte idealerweise der ungefähre Zeitpunkt des Aussterbens (z. B. „Letztes gemeldetes Brutvorkommen im Jahr 1998“) in Feld 3.7. angegeben werden. Wenn keine eindeutige Aussage dazu getroffen werden kann, ob die Art im Mitgliedstaat ausgestorben ist oder noch in sehr kleiner Zahl fortbesteht, können die Werte „0“ und zum Beispiel „1“ in die Felder b bzw. c eingegeben werden.
3.3. Art der Schätzung
Wählen Sie bitte die angemessenste Beschreibung der Art der Schätzung der Populationsgröße, die in Feld 3.2 angegeben wird. Wurden in jedem der Felder 3.2. b, c und d Werte angegeben, wählen Sie bitte die Kategorie, die die Daten am besten beschreibt (oft das „Mehrjahresmittel“ oder das „95%-Konfidenzintervall“). Die Optionen werden im Folgenden näher erläutert:
— |
Bei der „besten Schätzung“ handelt es sich um die beste verfügbare einzelne Zahl (einschließlich in Fällen, in denen nur ein maximaler Wert der Populationsgröße verfügbar ist) oder ein Intervall, das zum Beispiel aus einer Zählung der Population, einer Zusammenstellung von Zahlen aus bestimmten Gegenden, einer Schätzung anhand der Populationsdichte und Verbreitungsdaten oder einer Sachverständigeneinschätzung abgeleitet wurde, für das aber keine Grenzen des 95%-Konfidenzintervalls berechnet wurden. Ob eine beste Schätzung auf Monitoringdaten, eine Extrapolation oder eine Sachverständigeneinschätzung gestützt ist, kann in Feld 3.4 angegeben werden; |
— |
unter dem „Mehrjahresmittel“ ist ein Durchschnittswert (und Intervall, d. h. Schätzungen der schlechtesten und besten Jahre) zu verstehen, der (das) aufgrund von Schätzungen der Populationsgröße über mehrere Jahre im Berichtszeitraum gebildet wurde (wie durch den Eintrag in Feld 3.1 angegeben); |
— |
das „95%-Konfidenzintervall“ bezeichnet Schätzungen, die aus Stichprobenerhebungen oder einem Modell abgeleitet wurden, für die (in den Feldern 3.2. b und 3.2. c angegebenen) 95%-Konfidenzgrenzen für den (in Feld 3.2. d angegebenen) besten einzelnen Wert berechnet werden konnten; |
— |
„Minimum“ beschreibt den Fall, in dem selbst für eine ungefähre Schätzung keine ausreichenden Daten vorliegen, aber bekannt ist, dass eine Populationsgröße über einem bestimmten Wert liegt, oder in dem die gemeldeten Intervallschätzwerte aus einer Stichprobenerhebung oder einem Monitoringprojekt stammen und die tatsächliche Populationsgröße wahrscheinlich zu niedrig geschätzt wurden. |
Wenn sowohl Intervalle (Felder 3.2. b „Minimum“ und 3.2. c „Maximum“) als auch Einzelwerte (Feld 3.2. d „Bester einzelner Wert“) angegeben werden, sollte Feld 3.3 „Art der Schätzung“ der genauesten Schätzung entsprechen. Dies ist in Feld 3.7 „Zusätzliche Angaben“ anzugeben.
3.4. Angewendete Methode
In diesem Feld wird die für die Schätzung der Populationsgröße in Feld 3.2 angewendete Methode beschrieben. Wählen Sie eine der folgenden Kategorien:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch abgesicherte Schätzung (z. B. auf der Grundlage von Stichprobenerhebungen für die Mehrheit der bekannten Verbreitung); |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten (z. B. von Stichprobenerhebungen für einem kleinen Teil des Verbreitungsgebiets, unter Verwendung von Modellen auf der Grundlage von Daten über Dichte/Vorkommen und Verbreitung, oder von einer bestehenden Schätzung, die mittels Daten über den Trend aktualisiert wurde); |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
Wenn sowohl Intervalle (Felder 3.2. b „Minimum“ und 3.2. c „Maximum“) als auch Einzelwerte (Feld 3.2. d „Bester einzelner Wert“) angegeben werden, sollte die angewendete Methode der genaueren Schätzung entsprechen. Dies ist in Feld 3.7 „Zusätzliche Angaben“ anzugeben.
3.5. Quellen
Zur Erstellung des erforderlichen Prüfpfades für die in den vorstehenden Feldern 3.1 bis 3.4 gemeldeten Daten, geben Sie bitte die für das Ausfüllen dieser Felder genutzten wichtigsten Referenzen oder anderen Informationsquellen ein. Diese Quellen können zum Beispiel veröffentlichte Artikel, unveröffentlichte Daten aus Datenbanken, Websites und Sachverständigen-Arbeitsgruppen sein. Es sollten möglichst so viele Informationen bereitgestellt werden, dass bei Prüfungen des Berichts (oder Aktualisierungen in sechs oder zwölf Jahren) die Herkunft der gemeldeten Daten nachvollziehbar ist.
3.6. Veränderung und Ursache der Veränderung (seit dem vorherigen Bericht)
In diesem Feld wird angegeben, ob die Populationsgröße sich seit dem letzten Berichtszeitraum verändert hat, und, falls ja, inwiefern.
Wenn eine Veränderung beobachtet wurde, geben Sie bitte an, welche der folgenden Optionen b bis f zutreffen (Sie können mehr als eine der Optionen b bis f mit „Ja“ beantworten (14):
a) |
nein, es hat sich nichts verändert |
b) |
ja, aufgrund einer tatsächlichen Veränderung |
c) |
ja, aufgrund besseren Wissens oder genauerer Daten |
d) |
ja, aufgrund der Anwendung einer anderen Methode (15) (einschließlich einer taxonomischen Veränderung) |
e) |
ja, aber die Eigenart der Veränderung ist unbekannt |
f) |
ja, aus anderen Gründen |
Abschließend ist anzugeben, auf welche Ursachen etwaige Abweichungen hauptsächlich zurückzuführen sind (wählen Sie bitte eine Option aus):
a) |
tatsächliche Veränderung |
b) |
besseres Wissen oder genauere Daten |
c) |
Anwendung einer anderen Methode |
d) |
unbekannt |
e) |
sonstige Gründe |
Wenn ein Mitgliedstaat weitere Angaben machen möchte, kann er dafür Feld 3.7 „Zusätzliche Angaben“ nutzen. Wurde das Feld „Ja, aus anderen Gründen“ angekreuzt, sind unter „Zusätzliche Informationen“ nähere Angaben zu machen. Dieses Feld sollte nur in sehr wenigen Fällen genutzt werden.
3.7. Zusätzliche Angaben (optional)
Dieses optionale Feld kann genutzt werden, um frei formulierte ergänzende Angaben zu der Bewertung der Populationsgröße in den Feldern 3.1 bis 3.6 zu machen, etwa zu Umrechnungsfaktoren für die Umrechnung einer vor Ort geschätzten Populationsgröße in Brutpaare (siehe Text zu Feld 3.2) oder zu sonstigen Gründen für eine Änderung (Feld 3.6). Beispiel: Wenn ein Mitgliedstaat aufgrund geänderter Methoden die gleiche Populationsgröße wie im vorherigen Bericht meldet, obwohl eine tatsächliche Veränderung zu verzeichnen ist, kann dies auch hier angegeben werden.
4. POPULATIONSTREND
4.1. Kurzzeittrend (letzte zwölf Jahre)
Felder 4.1.1 bis 4.1.5 werden verwendet, um Informationen über einen Kurzzeittrend in einer Populationsgröße zu übermitteln, der auf einem zwölfjährigen Zeitraum beruht.
4.1.1. Zeitraum des Kurzzeittrends
Der Zeitraum für Kurzzeittrends beträgt zwölf Jahre (annähernd zwei Berichtszeiträume). Für die Berichte von 2019–2024 bedeutet dies, dass der Zeitraum 2013–2024 ist oder diesem möglichst nahekommt. Ein gewisser Spielraum wird eingeräumt, sodass, obwohl Trends idealerweise für 2013–2024 gemeldet würden, beispielsweise auch Daten aus dem Zeitraum 2010–2021 akzeptiert werden, wenn die besten verfügbaren Daten aus Erhebungen in diesen Jahren stammen oder wenn die Verwendung eines früheren Endes des Beobachtungszeitraums eine fristgerechte Übermittlung des nationalen Berichts nach Artikel 12 ermöglicht. Zu beachten ist dennoch, dass, da nationale Trends kombiniert werden müssen, um den gesamten Trend auf EU-Ebene einzuschätzen, nicht für den „idealen“ Zeitraum gemeldete Trends gegebenenfalls auf Extrapolation oder Trunkierung beruhen (weitere Informationen siehe technische Anweisungen zu Konzepten und Definitionen). Für neu auftretende Arten werden die Trends idealerweise beginnend mit dem Jahr gemeldet, in dem die Art erstmals brütete/auftrat; wenn z. B. die Art erstmals im Jahr 2018 als brütend beobachtet wurde, läge der Kurzzeittrend im Zeitraum 2018–2024 für den Berichtszeitraum 2019–2024.
4.1.2. Entwicklung des Kurzzeittrends
Geben Sie an, wie sich der Populationstrend in dem in Feld 4.1.1 angegebenen Zeitraum entwickelte (nur eine Option ist möglich):
a) |
konstant |
b) |
fluktuierend |
c) |
zunehmend |
d) |
abnehmend |
e) |
unsicher |
f) |
unbekannt |
Die Unterscheidung zwischen „konstanten“ Trends und leicht „zunehmenden“ oder „abnehmenden“ Trends hängt von der Eigenart der für die betreffende Art verfügbaren Informationen über den Trend ab. Soweit statistisch zuverlässige Monitoringdaten verfügbar sind, sollte es möglich sein, relativ leichte, aber statistisch signifikante Zunahmen oder Abnahmen (wenn z. B. die 95%-Konfidenzintervalle der Veränderung null nicht überschneiden) zu unterscheiden (und folglich zu melden). Wenn andererseits die Zuweisung einer Kategorie der Trendentwicklung auf weniger zuverlässigen Daten (oder einer Sachverständigeneinschätzung) beruht, ist ein Schwellenwert (eine Gesamtveränderung von 10 % im Trendzeitraum) festzulegen, um „konstante“ von „zunehmenden“ oder „abnehmenden“ Trends abzugrenzen. In beiden Fällen wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, in Feld 4.3 „Zusätzliche Angaben“ relevante erläuternde/ergänzende Informationen zu übermitteln (z. B. „Kurzzeittrend laut nationalem Monitoring für häufige Vögel für den Zeitraum 2013–2024 war -0,4 % (mit 95%-Konfidenzintervall: [-1,1 %; +0,4 %] pro Jahr), die Veränderung für den gesamten Zeitraum betrug also -4 % (95%-Konfidenzintervall: [-11 %; +4 %]; daher als ‚konstant‘ eingestuft.“). Weitere Erläuterungen sind den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen zu entnehmen.
Die Kategorie „fluktuierend“ wird für Arten verwendet, deren durchschnittliches Populationsniveau sich im Trendzeitraum nicht signifikant verändert hat, deren Abundanz aber von einem Jahr zum nächsten stark variierte, manchmal um ein oder zwei Größenordnungen. Arten, für die eine solche Dynamik typisch ist, sind u. a. boreale und arktische Brutvogelarten, wie bestimmte Eulen und Kreuzschnäbel, deren Abundanz stark vom Nahrungsangebot mit seinen zyklischen Höhen und Tiefen abhängt; die Kategorie kann aber auch auf Arten angewendet werden, die besonders von abträglichen oder variablen Klimabedingungen betroffen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung dieser Kategorie Arten vorbehalten, die jährliche Zunahmen/Abnahmen ihrer Population von ≥ 50 % aufweisen. Dazu gehören Arten, die im Allgemeinen als „regelmäßig“ (z. B. häufig) brütende oder überwinternde Arten gelten, aber möglicherweise trotzdem nicht jedes Jahr auftreten.
Die Kategorie „unsicher“ ist in Fällen anzuwenden, in denen zwar einige Monitoringdaten vorliegen, die aber nicht ausreichen, um zuverlässig zwischen zwei oder mehr Trendentwicklungen zu differenzieren, z. B. zwischen „fluktuierend“ oder „abnehmend“. Das kann darauf zurückzuführen sein, dass die Stichprobengröße klein ist und/oder Monitoringprogramme erst vor relativ kurzer Zeit eingerichtet wurden. Weitere Informationen, z. B. über die verfügbaren Daten und/oder die Sachverständigeneinschätzung zum wahrscheinlich „tatsächlichen“ Trend können in Feld 4.3 „Zusätzliche Angaben“ eingegeben werden. Trends aus den nationalen Monitoringprogrammen für häufige Vögel, die beispielsweise von TRIM (16) als „unsicher“ eingestuft wurden, sollten unter Verwendung dieser Kategorie gemeldet werden (nicht als „fluktuierend“). Weitere Erläuterungen sind den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen zu entnehmen.
Die Trendkategorie „unbekannt“ ist nur in Fällen zu verwenden, in denen weder quantitative noch qualitative Informationen über den nationalen Trend der Art verfügbar sind. Selbst in diesen Fällen haben nationale Sachverständige oft eine Einschätzung über wahrscheinlichere Trendszenarien oder zumindest über die plausiblen „Grenzen“ einer potenziellen Zunahme oder Abnahme; es könnte für Bewertungen des Populationszustands auf EU-Ebene sehr hilfreich sein, diese Einschätzung (17) anzugeben.
Weiterführende Erläuterungen über Populationstrends sind den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen zu entnehmen.
4.1.3. Stärke des Kurzzeittrends
Wurde in Feld 4.1.2 „zunehmend“, „abnehmend“ oder „unsicher“ angegeben, ist die gesamte prozentuale Veränderung der Populationsgröße über den in Feld 4.1.1 angegebenen Trendzeitraum zu nennen.
Wählen Sie bitte eine der folgenden Optionen aus:
a) |
Minimum |
b) |
Maximum |
c) |
Bester Einzelwert
|
In dem speziellen Fall von Arten, die ein Gebiet während des Trendzeitraums kolonisiert oder sich dort etabliert haben (z. B. die in der nationalen Vogelarten-Checkliste als „neu auftretend“ [„ARR“] aufgeführt sind), sollte die Stärke der Zunahme in der Population auf der Grundlage der Populationsgröße im Anfangsjahr berechnet werden. (18) Für den Berichtszeitraum 2019–2024 zum Beispiel ist, wenn eine Vogelart erstmals im Jahr 2018 brütete (ein Paar), der Brutbestand im Jahr 2024 aber acht Paare umfasst, in Feld 4.1.1 „2018–2024“ einzugeben, in Feld 4.1.2 „zunehmend“ auszuwählen und in Feld 4.1.3. c „700“ (d. h. die prozentuale Zunahme von einem auf acht Paare) einzugeben. Idealerweise sollten in einer ergänzenden Anmerkung in Feld 4.3 „Zusätzliche Angaben“ das Jahr der Kolonisierung und die anfängliche Populationsgröße (z. B. „Vogelart brütete erstmals 2018 (ein Paar)“) angegeben werden.
Bei Arten, die im Trendzeitraum ausgestorben sind, können mit der einfachen Meldung einer Abnahme von 100 % nicht alle Informationen übermittelt werden, die erforderlich sind, um die relative Bedeutung des Rückgangs zu bewerten (Wenn eine Population mit 1 Individuum und eine Population mit 100 Individuen auf Null zurückgeht, beträgt der Rückgang in beiden Fällen 100 %). In dem Beispiel einer Art mit einem Brutbestand von 10 Paaren im Jahr 2014, die im Jahr 2021 als Brutvogel ausgestorben ist, sollte in Feld 4.1.1 „2014–2021“ eingegeben, in Feld 4.1.2 „abnehmend“ gewählt, in Feld 4.1.3.c „-100“ angegeben und in Feld 4.3 „Zusätzliche Informationen“ eine ergänzende Anmerkung mit Angabe der Populationsgröße im Jahr 2014 (z. B. „Die Zahl der Brutpaare dieser Art ist von 10 im Jahr 2014 zurückgegangen; 2021 ist sie als Brutvogelart ausgestorben“) hinzugefügt werden.
Obwohl die Trendstärken keine verpflichtende Angabe bei Trends sind, die als „konstant“ oder „fluktuierend“ (19) gemeldet werden, können sie in Feld 4.1.3 eingetragen werden. Zusätzliche relevante erläuternde/ergänzende Informationen, wie etwa die Konfidenzintervalle „konstanter“ Trends oder weitere Erläuterungen zu Fluktuationen, können in Feld 4.3 „Zusätzliche Angaben“ eingetragen werden.
4.1.4. Kurzzeittrend – Angewendete Methode
Wählen Sie eine der folgenden Kategorien:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung (z. B. Vergleich von zwei Schätzungen der Populationsgröße, die auf vollständigen Zählungen beruhen, oder ein spezielles Populationsmonitoring mit hoher statistischer Aussagekraft); |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten (z. B. Trends, die von Daten aus einer relativ kleinen Stichprobe der Population abgeleitet wurden, oder auf der Grundlage einer unzureichenden Stichprobengröße oder Trends, die aus anderen Messungen extrapoliert wurden); |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
Nur eine Kategorie kann gewählt werden; wenn Daten aus einer Vielzahl von Quellen zusammengestellt wurden, wählen Sie bitte die Kategorie für die wichtigste Datenquelle.
Das Feld „Angewendete Methode“ gilt sowohl für die Entwicklung des Kurzzeittrends (Feld 4.1.2) als auch für die Trendstärke (Feld 4.1.3), da diese beiden Felder Teile einer gesamten Bewertung sind und beide an dieser Stelle zu berücksichtigen sind.
4.1.5. Quellen
Zur Erstellung des erforderlichen Prüfpfades für die in den Feldern 4.1.1 bis 4.1.4 angegebenen Daten, geben Sie bitte die für das Ausfüllen dieser Felder genutzten wichtigsten Referenzen oder anderen Informationsquellen ein. Diese Quellen können zum Beispiel veröffentlichte Artikel, unveröffentlichte Daten aus Datenbanken, Websites und Sachverständigen-Arbeitsgruppen sein. Es sollten möglichst so viele Informationen bereitgestellt werden, dass bei Prüfungen des Berichts (oder Aktualisierungen in sechs oder zwölf Jahren) die Herkunft der gemeldeten Daten nachvollziehbar ist.
4.2. Langzeittrend (seit ca. 1980)
4.2.1. Zeitraum des Langzeittrends
Der ideale Zeitraum für die Berichterstattung über einen Langzeittrend erstreckt sich etwa vom Jahr 1980 (als die Richtlinie 2009/147/EG verabschiedet wurde/in Kraft trat) bis ca. zum letzten Jahr des Berichtszeitraums. Es wird hier aber ein gewisser Spielraum eingeräumt – wenn ein Mitgliedstaat beispielsweise nationale Zählungen in den Jahren 1980, 1995, 2015 und 2020 durchgeführt hat, sollte daher der Trend zwischen 1980 und 2020 für den Berichtszeitraum 2019–2024 gemeldet werden. Für Arten, die in der Zeit seit 1980 ein Gebiet kolonisiert haben, würden die Trends idealerweise beginnend mit dem Jahr gemeldet, in dem die Art erstmals brütete/auftrat; wenn die Art z. B. erstmals im Jahr 2000 als brütend beobachtet wurde, würde der Zeitraum des Langzeittrends mit dem Jahr 2000 beginnen. Für neu auftretende Arten würde das Anfangsdatum in die letzten beiden Berichtszeiträume fallen (d. h. 2013–2024 für den Berichtszeitraum 2019–2024, siehe dazu auch den Text für Feld 4.1.1).
Mitgliedstaaten, die nicht über Daten aus Monitoringprogrammen für eine Population aus der Zeit vor dem Jahr 2000 verfügen, wird empfohlen, andere mögliche Quellen von Trendinformationen heranzuziehen, etwa die beiden Ausgaben der Studie „Birds in Europe“ (20), die Intervallschätzungen nationaler Populationstrends (sowie begleitendes Referenzmaterial) für die meisten Arten für die Zeiträume 1970–1990 und 1990–2000 enthalten.
4.2.2. Entwicklung des Langzeittrends
Siehe oben Feld 4.1.2 Entwicklung des Kurzzeittrends.
Wenn die Zuweisung einer Trendentwicklungskategorie auf weniger zuverlässigen Daten (oder einer Sachverständigeneinschätzung) beruht, ist ein Schwellenwert (eine Gesamtveränderung von 20 % im Langzeittrendzeitraum) festzulegen, um zwischen „konstanten“ und „zunehmenden“ oder „abnehmenden“ Trends zu differenzieren (der Schwellenwert von 10 % wird für den Kurzzeittrend in Feld 4.1.2 verwendet).
Weiterführende Erläuterungen über Populationstrends sind den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen zu entnehmen.
4.2.3. Stärke des Langzeittrends
Siehe oben Feld 4.1.3 zur Stärke des Kurzzeittrends.
4.2.4. Kurzzeittrend – Angewendete Methode
Siehe oben Feld 4.1.4 zum Kurzzeittrend – Angewendete Methode.
4.2.5. Quellen
Siehe Feld 4.1.5 oben.
4.3. Zusätzliche Angaben (optional)
In diesem Abschnitt können frei formulierte ergänzende Informationen zu den der Bewertung der Populationstrends in den Abschnitten 4.1. und 4.2 zugrunde liegenden Daten übermittelt werden (siehe Text für die vorherigen Felder für Vorschläge).
5. KARTE DER BRUTVERBREITUNG UND GRÖẞE DES BRUTGEBIETS
Es gibt bereits nationale Brutvögelatlanten für die meisten EU-Mitgliedstaaten, und im Jahr 2020 wurde ein neuer Europäischer Brutvogelatlas („EBBA2“) veröffentlicht. (21) Nur wenige Länder dagegen haben nationale Atlanten der überwinternden Vogelarten herausgegeben, und viele Vogelarten sind im Winter ohnehin wesentlich mobiler. Es werden daher keine Daten über die Winterverbreitung verlangt.
5.1. Empfindliche Arten
Einige Arten sind besonders gefährdet, verfolgt, illegal getötet oder gefangen zu werden. Für ihre Erhaltung und Bewirtschaftung könnten daher deutlich höheren Risiken bestehen, wenn genauere Informationen über ihre Verbreitung öffentlich zugänglich gemacht würden. In einigen wenigen Fällen können Mitgliedstaaten eine Art als gefährdet ansehen, wenn deren Verbreitung in dem vorgeschriebenen standardmäßigen 10x10-km-Raster (siehe Abschnitt 5.3) öffentlich zugänglich gemacht wird. Bei der Berichterstattung nach den Vorgaben in Feld 5.3 können Informationen über die Verbreitung einer als „empfindlich“ einzustufenden Art durch Eingabe von „JA“ in dieses Feld kenntlich gemacht werden.
Wird eine Art als „empfindlich“ kenntlich gemacht, geben die Kommission und die EUA deren Verbreitung nicht öffentlich bekannt (z. B. durch Angabe dieser Information in einer öffentlich zugänglichen Datenbank oder auf einer Internetseite).
5.2. Jahr oder Zeitraum
Geben Sie das Jahr (z. B. 2021) oder den Zeitraum (z. B. 2019–2023) der letzten Bestimmung der Brutverbreitung an. In vielen Berichten werden Zeiträume angegeben, da die Verbreitung der meisten Arten üblicherweise im Rahmen nationaler Atlasprojekte kartografisch dargestellt wird, die in der Regel auf mehrere Jahre dauernde Feldarbeit gestützt sind. Das Berichtsjahr oder der Berichtszeitraum sollte den tatsächlichen Zeitraum abdecken, in dem die Daten erhoben wurden.
Liegen keine Informationen aus einem unlängst erschienenen Atlas vor, wird den Mitgliedstaaten empfohlen, aktuellere Zahlen zu übermitteln, indem die nationale Verbreitung anhand anderer Daten, etwa den Ergebnissen nationaler Monitoringprogramme, Daten aus dem Internet und nationalen oder regionalen Erhebungen neu kartiert wird. In solchen Fällen wird die Verbreitungskarte auf der Grundlage von Daten aus dem vorherigen Berichtszeitraum oder unter Verwendung älterer Verbreitungsdaten erstellt, die anhand der Ergebnisse des regelmäßigen Monitorings oder unter Verwendung von Daten aus Systemen für die Online-Erhebung von Daten aktualisiert wurden. Das Berichtsjahr oder der Berichtszeitraum sollte das Jahr oder der Zeitraum sein, auf das/den sich die gemeldete Verbreitung bezieht.
5.3. Karte der Brutverbreitung
Übermitteln Sie bitte eine Verbreitungskarte zusammen mit den relevanten Metadaten (Projektion, Datum, Maßstab). Der Standard sind 10x10 km ETRS89-Gitterzellen, LAEA (EPSG:3035) Projektion. (22) Der Verbreitungsdatensatz besteht aus 10 km-Gitterzellen, in denen Brutvorkommen erfasst oder wahrscheinlich ist (siehe Erläuterung zur Kartierung der Verbreitung von Arten unten); die Verwendung von Attributdaten für die Angabe der Anwesenheit oder Abwesenheit einer Art in einer Gitterzelle ist nicht zulässig. Der Zeitraum, über den die Verbreitungsdaten erhoben wurden, ist entsprechend den INSPIRE-Leitlinien in die Metadaten einzubinden. (23) Die technischen Spezifikationen für die kartografische Darstellung der Verbreitung sind im Referenzportal abrufbar.
Mitgliedstaaten oder kleine Gebiete wie die Kanarischen Inseln, Madeira oder die Azoren können kartografische Darstellungen auf der Grundlage von 1x1-km-Gittern verwenden. Diese werden für die Visualisierung auf europäischer Ebene zu 10x10 km aggregiert.
Die Gitter für die einzelnen Mitgliedstaaten können im Referenzportal heruntergeladen werden.
In der Karte sollte das Brutvorkommen (d. h. Vorhandensein oder Fehlen) der Art in jeder Gitterzelle dargestellt werden. Im Allgemeinen sind nur Gitterzellen aufzunehmen, in denen ein Brutvorkommen „bestätigt“, „wahrscheinlich“ oder „möglich“ ist; Definitionen der Kategorien des Brutvorkommens und Codes sind Tabelle 2 in der Methodik für den neuen Europäischen Brutvogelatlas (24) zu entnehmen. Sind jedoch die Gebietsabdeckung der Erhebung und die Datenverfügbarkeit bekanntermaßen unzureichend, können Zellen, in denen ein Brutbestand als wahrscheinlich gilt (insbesondere häufige Arten), auch auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung oder Modellierung aufgenommen werden. In diesen Fällen können weitergehende Informationen zur Zuverlässigkeit der Daten in Feld 5.8 „Zusätzliche Angaben“ eingegeben werden.
5.4. Größe des Brutgebiets
Geben Sie die Gesamtfläche des aktuellen Brutgebiets in dem Mitgliedstaat in km2 an. In den meisten Fällen wird diese der Anzahl der besetzten 10×10-km-Felder multipliziert mit 100 entsprechen. Die Verbreitungsfläche ist durch Gitter darzustellen (10x10 km oder 1x1 km), die vollständig oder teilweise innerhalb des Mitgliedstaats gelegen sind (d. h. Gitter, die von den Grenzen des Mitgliedstaats durchschnitten werden, sind vollständig zu zählen).
Für nur lokal vorkommende Arten kann die Verbreitungsfläche in einer feineren Auflösung übermittelt werden; so ist z. B. bei Arten, die nur in einem Gebiet vorkommen, die Verbreitungsfläche die Fläche des Gebiets, in dem die Art vorkommt, die einige Hektar groß sein kann.
5.5. Angewendete Methode
In diesem Feld wird die für die Berechnung der Fläche des Brutgebiets in Feld 5.4 angewendete Methode dargelegt. Wählen Sie eine der folgenden Kategorien:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar |
Wenn Daten aus einer Vielzahl von Quellen zusammengestellt wurden, verwenden Sie bitte die Kategorie für die wichtigste Datenquelle.
Unter „Angewendete Methode“ sollte „d) Unzureichende oder gar keine Daten verfügbar“ gemeldet werden, wenn die Karte des Brutgebiets, auf der die geschätzte Verbreitungsfläche beruht (gewonnen durch umfassende Kartierung, Modellierung oder Extrapolation oder, in Ausnahmefällen, auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung), weniger als 75 % der angenommenen tatsächlichen Verbreitung einer Art abdeckt und keine anderen Daten verwendet wurden, um diese Lücke bei der Schätzung der Verbreitungsfläche zu füllen (d. h. die erstellte Karte ist unvollständig im Verhältnis zur angenommenen Verbreitung der Art und die Schätzung der Verbreitungsfläche ist infolgedessen zu niedrig).
5.6. Zusätzliche Karten (optional)
Dieses Feld ist für Fälle vorgesehen, in denen ein Mitgliedstaat eine zusätzliche Karte übermitteln möchte, die von der standardmäßig übermittelten Karte unter Feld 5.3 abweicht. Beachten Sie, dass dieses Feld optional ist und die Karte nicht anstelle der Karte von Feld 5.3 übermittelt werden.
Karten in einer anderen Auflösung als 10×10 km oder mit Gitterzellen, die nicht ETRS89-Gitterzellen, LAEA (EPSG:3035) sind, können hier übermittelt werden.
5.7. Quellen
Zur Erstellung des erforderlichen Prüfpfades für die in den Feldern 5.1 bis 5.6 angegebenen Daten, geben Sie bitte die für das Ausfüllen dieser Felder genutzten wichtigsten Referenzen oder anderen Informationsquellen ein. Diese Quellen können zum Beispiel veröffentlichte Artikel, unveröffentlichte Daten aus Datenbanken, Websites und Sachverständigen-Arbeitsgruppen sein. Es sollten möglichst so viele Informationen bereitgestellt werden, dass bei Prüfungen des Berichts (oder Aktualisierungen in sechs oder zwölf Jahren) die Herkunft der gemeldeten Daten nachvollziehbar ist.
5.8. Zusätzliche Angaben (optional)
In diesem Abschnitt können ergänzende Informationen frei formuliert werden (höchstens 500 Zeichen), die sich auf die für die Bewertung der Brutverbreitung in den Feldern 5.1–5.7 übermittelten Daten beziehen.
6. TREND DER BRUTVERBREITUNG
6.1. Kurzzeittrend (letzte zwölf Jahre)
Felder 6.1.1 bis 6.1.5 werden verwendet, um Informationen über Kurzzeittrends bei der Brutverbreitung zu übermitteln, die auf einem zwölfjährigen Beobachtungszeitraum beruhen. Wenn bei einem Kurzzeittrend Daten fehlen oder nicht bekannt sind, empfiehlt es sich im Allgemeinen, eine Sachverständigeneinschätzung oder andere Datenquellen zu nutzen, z. B. wenn jüngere Studien über bestimmte Arten Einblicke in aktuellere Trends bieten oder wenn bei sehr seltenen/nur lokal vorkommenden Brutvögeln Kenntnisse über frühere/aktuelle Brutstandorte einen einfachen Vergleich ermöglichen (war z. B. ein Brutbestand 2013 in drei Gebieten bekannt und wurde er im Jahr 2024/um 2024 in denselben drei Gebieten beobachtet, ist der kurzfristige Verbreitungstrend im Wesentlichen konstant), kann die Trendentwicklung auf der Grundlage dieser Information und einer Sachverständigeneinschätzung bewertet werden.
6.1.1. Zeitraum des Kurzzeittrends
Der Zeitraum für Kurzzeittrends beträgt zwölf Jahre (zwei Berichtszyklen). Für die Berichte von 2019–2024 bedeutet dies, dass der Zeitraum 2013–2024 ist oder diesem möglichst nahekommt. Ein gewisser Spielraum wird eingeräumt – auch wenn die Trends idealerweise für 2013–2024 gemeldet würden, werden daher Daten aus einem anderen, aber vergleichbaren Zeitraum (z. B. 2009–2023) akzeptiert, wenn die besten verfügbaren Daten auf Erhebungen aus diesen Jahren zurückgehen. Für neu auftretende Arten würden die Trends idealerweise beginnend mit dem Jahr gemeldet, in dem die Art erstmals brütete; wenn die Art z. B. erstmals im Jahr 2018 als brütend beobachtet wurde, wäre für den Berichtszeitraum 2019–2024 der Zeitraum des Kurzzeittrends 2018–2024. Geben Sie bitte den verwendeten Zeitraum in diesem Feld an.
6.1.2. Entwicklung des Kurzzeittrends
Geben Sie an, wie der Verbreitungstrend in dem in Feld 6.1.1 angegebenen Zeitraum geartet war (nur eine Option ist möglich):
a) |
konstant |
a) |
fluktuierend |
b) |
zunehmend |
c) |
abnehmend |
d) |
unsicher |
e) |
unbekannt |
Siehe den Text für Feld 4.1.2 „Entwicklung des Kurzzeittrends“ für eine weitere Erläuterung der Auslegung und Verwendung dieser Kategorien der Trendentwicklung in der Population. Der Kategorie „fluktuierend“ werden wahrscheinlich weniger Verbreitungstrends als Populationstrends zuzuordnen sein, sie könnte aber dennoch zutreffend sein, etwa in Fällen, in denen die Verbreitung einer (regelmäßig auftretenden) Art in einem Mitgliedstaat stark von saisonalen Bedingungen andernorts beeinflusst wird (z. B. vom Austrocknen bevorzugter südlicher gelegener Feuchtgebiete).
6.1.3. Stärke des Kurzzeittrends
Wurde in Feld 6.1.2 „zunehmend“, „abnehmend“ oder „unsicher“ angegeben, ist die gesamte prozentuale Veränderung der Verbreitung über den in Feld 6.1.1 festgelegten Trendzeitraum einzugeben.
Wählen Sie bitte aus den folgenden Optionen:
a) |
Minimum |
b) |
Maximum |
c) |
Bester Einzelwert
|
Wenn verfügbar, kann die Trendstärke auch für „konstante“ oder „fluktuierende“ Trends gemeldet werden.
Siehe den diesbezüglichen Text für Feld 4.1.3 „Stärke des Kurzzeittrends“ für die Population als Erläuterung für spezielle Fälle, in denen Arten im Trendzeitraum ein Gebiet entweder kolonisiert haben oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestorben sind.
6.1.4. Kurzzeittrend – Angewendete Methode
In diesem Feld wird die für die Berechnung der Stärke des Kurzzeittrends angewendete Methode beschrieben. Wählen Sie eine der folgenden Kategorien:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung (z. B. durch Vergleich zweier Verbreitungskarten auf der Grundlage genauer Verbreitungsdaten, oder ein spezielles Monitoring der Verbreitung einer Art mit hoher statistischer Aussagekraft); |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten (z. B. Trends, die aus für andere Zwecke erhobenen Daten über das Vorkommen abgeleitet wurden oder aus Daten, die nur über einen Teil der geografischen Ausdehnung eines Lebensraums erhoben wurden, oder Trends, die auf der Messung anderer Prädiktoren des Verbreitungsgebiets des Lebensraums wie etwa Veränderungen der Bodenbedeckung beruhen); |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung, mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
6.1.5. Quellen
Zur Erstellung des erforderlichen Prüfpfades für die in den Feldern 6.1.1 bis 6.1.4 gemeldeten Daten, geben Sie bitte die für das Ausfüllen dieser Felder genutzten wichtigsten Referenzen und anderen Informationsquellen ein. Diese Quellen können zum Beispiel veröffentlichte Artikel, unveröffentlichte Daten aus Datenbanken, Websites und Sachverständigen-Arbeitsgruppen sein. Es sollten möglichst so viele Informationen bereitgestellt werden, dass bei Prüfungen des Berichts (oder Aktualisierungen in sechs oder zwölf Jahren) die Herkunft der gemeldeten Daten nachvollziehbar ist.
6.2. Langzeittrend (seit ca. 1980)
6.2.1. Zeitraum des Langzeittrends
Der ideale Zeitraum für die Berichterstattung über einen Langzeittrend erstreckt sich etwa vom Jahr 1980 (als die Vogelschutzrichtlinie verabschiedet wurde/in Kraft trat) bis ca. zum letzten Jahr des Berichtszeitraums. Es wird hier aber ein gewisser Spielraum eingeräumt – wenn ein Mitgliedstaat beispielsweise Erhebungen für den nationalen Atlas in den Jahren 1980, 1995, 2015 und 2020 durchgeführt hat, sollte daher der Trend von 1980 bis 2020 für den Berichtszeitraum 2019–2024 gemeldet werden.
Für Arten, die ein Gebiet seit 1980 kolonisiert haben, werden die Trends idealerweise beginnend mit dem Jahr gemeldet, in dem die Art erstmals brütete; Beispiel: Wenn die Art erstmals im Jahr 2000 als brütend beobachtet wurde, würde der Zeitraum des Langzeittrends mit dem Jahr 2000 beginnen. Für neu auftretende Arten würde das Anfangsdatum in die letzten beiden Berichtszeiträume fallen (d. h. 2013–2024 für den Berichtszeitraum 2019–2024, siehe dazu auch den Text für Feld 6.1.1).
Mitgliedstaaten, die nicht über Daten zum Verbreitungstrend aus der Zeit vor dem Jahr 2000 verfügen, können den ersten EBCC-Atlas (25) oder Birds in Europe (26) heranziehen, die Intervallschätzungen von Trends der nationalen Verbreitung von Arten zwischen 1970 und 1990 enthalten.
6.2.2. Entwicklung des Langzeittrends
Siehe oben Feld 6,1.2 Entwicklung des Kurzzeittrends.
6.2.3. Stärke des Langzeittrends
Siehe Feld 6.1.3 zur Stärke des Kurzzeittrends.
6.2.4. Kurzzeittrend – Angewendete Methode
Siehe Feld 6.1.4 zum Kurzzeittrend – Angewendete Methode.
6.2.5. Quellen
Siehe Feld 6.1.5.
6.3. Zusätzliche Angaben (optional)
In diesem Abschnitt können ergänzende Informationen frei formuliert werden (höchstens 500 Zeichen), die sich auf die für die Bewertung des Brutverbreitungstrends in den Abschnitten 6.1 und 6.2 angegebenen Daten beziehen. Beispiel: Ein Mitgliedstaat möchte möglicherweise Informationen über (kurzfristige oder langfristige) geografische Verlagerungen oder eine Fragmentierung der Verbreitung übermitteln, auch wenn in Bezug auf die Größenordnung der Verbreitung insgesamt keine Veränderungen gemeldet werden.
7. WICHTIGSTE BELASTUNGEN UND BEDROHUNGEN
In diesem Abschnitt sollen Informationen über die grundlegenden Faktoren für den Rückgang einer bestimmten Art, ihre zahlenmäßige Zurückdrängung oder eine Begrenzung ihres Verbreitungsgebiets eingeholt werden. Er ist für alle regelmäßig auftretenden Arten (wie in der Vogelarten-Checkliste nach Artikel 12 im Referenzportal aufgeführt) der folgenden Gruppen auszufüllen:
— |
in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführte Arten; |
— |
Brutvogelarten und überwinternde Vogelarten gemäß Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG; |
— |
andere wandernde Arten, die auf nationaler Ebene die Ausweisung von Schutzgebieten auslösen. |
Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, diese Informationen auch für jede weitere Art, für die Informationen verfügbar sind, zu übermitteln.
Für weitere Informationen über die saisonale Berichterstattung über Brut, Überwinterung oder Durchzug gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG und andere Triggerarten, die die Ausweisung als besondere Schutzgebiete (SPA) auslösen, siehe
Tabelle 2: Abschnitte des Berichtsformats, die für die Brut-, Überwinterungs- und Durchzugssaison für verschiedene Kategorien von Vogelarten auszufüllen sind
Im laufenden Berichtszeitraum waren Belastungen zu verzeichnen, die Auswirkungen auf die langfristige Lebensfähigkeit der Art(en) oder ihres Lebensraums/ihrer Lebensräume haben; Bedrohungen sind künftige/vorhersehbare Auswirkungen (innerhalb der nächsten beiden Berichtszeiträume), die wahrscheinlich die langfristige Lebensfähigkeit der Art(en) oder ihres Lebensraums/ihrer Lebensräume beeinträchtigen werden (siehe Tabelle 3). Bedrohungen werden nicht gesondert gemeldet; eine Belastung, die hinsichtlich ihrer zeitlichen Ausdehnung als „andauernd und wahrscheinlich auch in Zukunft bestehend“ gemeldet wird, gilt sowohl als Belastung als auch als Bedrohung, während eine Belastung mit zeitlicher Ausdehnung „nur in der Zukunft“ nur eine Bedrohung ist. Als Bedrohungen sollten die Probleme dargestellt werden, die nach vernünftigem Ermessen als wahrscheinlich einzustufen sind (z. B. aufgrund aktueller gemeldeter Belastungen oder vorhersehbarer Entwicklungsvorhaben). Die Begriffsbestimmung von Belastungen und Bedrohungen sind der nachstehenden Tabelle 3 zu entnehmen.
Tabelle 3
Begriffsbestimmung einer Belastung und Bedrohung (im Zusammenhang mit der Berichterstattung gemäß Artikel 12)
|
Zeitraum des Auftretens/Begriffsbestimmung |
Zeitrahmen |
Belastung |
Derzeit und/oder während (eines Teils oder des gesamten) laufenden Berichtszeitraums wirkend. |
Der laufende sechsjährige Berichtszeitraum. |
Bedrohung |
Faktoren, deren Wirken in der Zukunft nach dem laufenden Berichtszeitraum erwartet wird. |
Die beiden künftigen Berichtszeiträume, d. h. innerhalb von zwölf Jahren nach dem Ende des laufenden Berichtszeitraums. |
7.1. Charakterisierung von Belastungen
Übermitteln Sie bitte eine Liste von Belastungen: Führen Sie maximal 20 Belastungen auf. Die Liste der Belastungen ist im Referenzportal verfügbar.
Für jedes Vogel-Taxon:
a) |
Wählen Sie maximal 20 Einträge für Belastungen unter Verwendung des Codes auf der zweiten Ebene der hierarchischen Liste aus. Die Liste von Belastungen und Bedrohungen ist im Referenzportal verfügbar. |
b) |
Geben Sie bitte für jede Belastung die Zeit an, die den zeitlichen Rahmen darstellt, in dem sie wirkt.
|
c) |
Geben Sie für jede den Anteil der von der Belastung betroffenen Population (Tragweite) an, – „Gesamtheit >90 %“, „Mehrheit 50–90 %“ oder „Minderheit <50 %“.
|
d) |
Geben Sie den Einfluss auf die Population oder den Lebensraum der Art an – „starker Einfluss“, „mittelstarker Einfluss“ oder „geringer Einfluss“. Der Einfluss gibt an, in welchem Maße die Belastung den Rückgang einer Population oder eines Lebensraums der Art bewirkt.
|
e) |
Geben Sie den Ort ein, an dem die Belastung vorwiegend wirkt. Es sollte nur eine Option gewählt werden.
|
Die gesamte Auswirkung einer Belastung, wie in den Feldern „Zeit“, „Tragweite“ und „Einfluss“ erfasst, sollte den Einfluss der Belastung auf die Trends der Art wiedergeben.
Wenn unter den Belastungen invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung ausgewählt wurden, müssen die Namen dieser Arten in f) angegeben werden. Eine Auswahlliste für diese Arten ist verfügbar. Die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung ist im Referenzportal für Artikel 12 abrufbar. Wenn eine Belastung „Sonstige invasive gebietsfremde Arten (die keine Arten von unionsweiter Bedeutung sind)“ betrifft, ist die Angabe der Namen dieser Arten in g) optional. Bitte aus der EASIN-Datenbank (siehe Referenzportal für Artikel 12) auswählen. Für beide Fälle kann mehr als eine Art angegeben werden.
Wenn ein Mitgliedstaat präzisere Angaben zur Eigenart einer bestimmten Belastung machen möchte, kann er dafür Feld 7.4 „Zusätzliche Informationen“ nutzen.
Weiterführende Erläuterungen zur Meldung von Belastungen/Bedrohungen werden in den Leitfäden und in Anmerkungen in der Liste der Belastungen und Bedrohungen bereitgestellt, die im Referenzportal abgerufen werden können.
7.2. Angewendete Methoden (optional)
Im optionalen Feld „Angewendete Methoden“ können allgemeine Informationen über die Meldung von Belastungen angegeben werden; es muss nicht für spezifische Belastungen ausgefüllt werden. Wenn eine Methode für eine spezifische Belastung angewendet wird, kann diese Information in Feld 7.4 „Zusätzliche Angaben“ eingegeben werden.
Wählen Sie eine der folgenden Kategorien:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung; |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten; |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
Nur eine Kategorie kann gewählt werden; wenn Daten aus einer Vielzahl von Quellen zusammengestellt wurden, wählen Sie bitte die Kategorie für die wichtigste Datenquelle.
7.3. Informationsquellen (optional)
Zur Erstellung des erforderlichen Prüfpfades für die in Feld 7.1 oben gemeldeten Daten können die Mitgliedstaaten die wichtigsten Referenzen und andere Quellen eingeben, die die gemeldeten Belastungen belegen. Diese Quellen können zum Beispiel veröffentlichte Artikel, unveröffentlichte Daten aus Datenbanken, Websites und Sachverständigen-Arbeitsgruppen sein. Wenn in Feld 7.2 „Sachverständigeneinschätzung“ angegeben wurde, kann dies in diesem Feld weiter ausgeführt werden. Es sollten möglichst so viele Informationen bereitgestellt werden, dass bei Prüfungen des Berichts (oder Aktualisierungen in sechs oder zwölf Jahren) die Herkunft der gemeldeten Daten nachvollziehbar ist.
7.4. Zusätzliche Angaben (optional)
Wenn ein Mitgliedstaat zusätzliche Informationen über bestimmte Belastungen (z. B. Schätzungen der jährlichen Sterblichkeit durch eine bestimmte Belastung, beispielsweise illegale Tötung) oder eine Methode übermitteln möchte, können diese hier eingegeben werden.
8. ERHALTUNGSMAẞNAHMEN
Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die wichtigsten Erhaltungsmaßnahmen für die Arten zu beschreiben, für die diese Informationen verlangt werden (siehe
Tabelle 2: Abschnitte des Berichtsformats, die für die Brut-, Überwinterungs- und Durchzugssaison für verschiedene Kategorien von Vogelarten auszufüllen sind). Den Mitgliedstaaten wird empfohlen, diese Informationen auch für jede weitere Art, soweit verfügbar, zu übermitteln.
8.1. Stand der Maßnahmen
Geben Sie an, ob Maßnahmen erforderlich sind oder nicht. Wenn die Antwort „Ja“ ist, fahren Sie bitte mit der Auswahl aus folgenden Optionen fort (nur eine Option kann gewählt werden):
a) |
Maßnahmen wurden ermittelt aber noch nicht ergriffen. |
b) |
Maßnahmen sind erforderlich, können aber nicht ermittelt werden. |
c) |
Die ermittelten Maßnahmen wurden teilweise ergriffen. |
d) |
Die meisten/sämtliche ermittelten Maßnahmen wurden ergriffen. |
8.2. Reichweite der ergriffenen Maßnahmen
Wenn ein Teil der ermittelten Maßnahmen (8.1.c) oder die meisten/sämtliche ermittelten Maßnahmen (8.1.d) ergriffen wurden, geben Sie die Reichweite dieser Maßnahmen an, d. h. den Anteil der Population, auf den sie sich auswirken:
a) |
<50 % |
b) |
50–90 % |
c) |
>90 % |
Die Bewertung sollte in allgemeiner Weise vorgenommen werden.
8.3. Hauptzweck der ergriffenen Maßnahmen
A. |
Geben Sie die Hauptzwecke der ergriffenen Maßnahmen an. Dieser Teil ist nur dann auszufüllen, wenn Erhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden (in den Feldern 8.1.c „Die ermittelten Maßnahmen wurden teilweise ergriffen“ oder 8.1.d „Die meisten/sämtliche ermittelten Maßnahmen wurden ergriffen“ wurde „Ja“ angegeben). Es können mehrere Zwecke angegeben ermittelt werden:
|
B. |
Zur Bestimmung des Hauptzwecks der ergriffenen Maßnahmen geben Sie bitte an (nur eine Option kann gewählt werden), ob er darin besteht:
|
In diesem Feld soll nicht die Wirkung der Maßnahmen, sondern das angestrebte Ziel der umgesetzten Maßnahmen beschrieben werden. Die Antwort ist in Feld 8.5 unten weiter auszuführen.
8.4. Ort der Maßnahmen
Geben Sie an, wo die Maßnahmen hauptsächlich umgesetzt werden. Dieser Teil ist nur auszufüllen, wenn Erhaltungsmaßnahmen ergriffen wurden (in den Feldern 8.1.c „Die ermittelten Maßnahmen wurden teilweise ergriffen“ oder 8.1.d „Die meisten/sämtliche ermittelten Maßnahmen wurden ergriffen“ wurde „Ja“ angegeben) – (es kann nur eine Option gewählt werden):
a) |
nur innerhalb von Natura-2000-Gebieten |
b) |
innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten |
c) |
nur außerhalb von Natura-2000-Gebieten |
Mit diesem Feld soll erfasst werden, wo der Schwerpunkt der Erhaltungsmaßnahme gelegt wird. Wählen Sie daher Option a, wenn sämtliche oder die überwiegende Mehrheit der Erhaltungsmaßnahmen auf Natura-2000-Gebiete beschränkt sind, Option b, wenn die Bemühungen zur Umsetzung von Maßnahmen innerhalb und außerhalb von Natura-2000-Gebieten in etwa ausgeglichen sind, und Option c, wenn sämtliche oder die große Mehrheit der Maßnahmen außerhalb von Natura-2000-Gebieten ergriffen werden.
8.5. Reaktion auf die Maßnahmen
Geben Sie eine Schätzung an, wann die Maßnahmen beginnen oder wahrscheinlich beginnen, die Belastung zu neutralisieren und positive Wirkungen zu erzeugen für den in Feld 8.3 angegebenen Hauptzweck der Maßnahmen). Wählen Sie bitte eine Option aus:
a) |
kurzfristige Reaktion (innerhalb des laufenden Berichtszeitraums, z. B. 2019–2024) |
b) |
mittelfristige Reaktion (innerhalb der nächsten zwei Berichtszeiträume, z. B. 2025–2036) |
c) |
langfristige Reaktion (z. B. nach 2036) |
8.6. Liste der wichtigsten Erhaltungsmaßnahmen
Führen Sie maximal 20 Erhaltungsmaßnahmen auf. Die Mitgliedstaaten sollten die Ländercodes verwenden, die im Referenzportal genannt sind.
Weiterführende Erläuterungen zur Anwendung von Erhaltungsmaßnahmen sind den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen und den Anmerkungen in der Liste der Erhaltungsmaßnahmen im Referenzportal zu entnehmen.
8.7. Zusätzliche Angaben (optional)
Zusätzliche Angaben zur Erleichterung des Verständnisses der über die Erhaltungsmaßnahmen bereitgestellten Informationen können hier gemacht werden.
9. ABDECKUNG DURCH NATURA-2000-GEBIETE (BESONDERE SCHUTZGEBIETE)
Dieser Abschnitt dient der Erfassung von Informationen über die Abdeckung durch Natura-2000-Gebiete (besondere Schutzgebiete) für einzelne Arten. Nach Artikel 4 der Vogelschutzrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für bestimmte Arten geeignetsten Gebiete als Schutzgebiete auszuweisen. Um den Umfang der Abdeckung durch das Schutzgebietsnetz für jede relevante Art auf EU-Ebene zu beurteilen, müssen die Mitgliedstaaten die Größe (und den Kurzzeittrend) der Population, die innerhalb ihres Schutzgebietsnetzes auftritt, melden.
Dieser Abschnitt ist nur für die Arten gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG und andere wandernde Arten, die auf nationaler Ebene die Ausweisung von Schutzgebieten auslösen, auszufüllen, die in der Vogelarten-Checkliste im Referenzportal angegeben sind.
Für weitere Informationen über die saisonale Berichterstattung über Brut, Überwinterung oder Durchzug gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG und andere Triggerarten, die die Ausweisung als besondere Schutzgebiete (SPA) auslösen, siehe
Tabelle 2: Abschnitte des Berichtsformats, die für die Brut-, Überwinterungs- und Durchzugssaison für verschiedene Kategorien von Vogelarten auszufüllen sind
Siehe Hintergrundinformationen in den technischen Anweisungen zu Konzepten und Definitionen.
9.1. Populationsgröße innerhalb des Natura-2000-Netzes (Netz besonderer Schutzgebiete )
Geben Sie bitte eine Schätzung der gesamten Populationsgröße an, die während des in Feld 3.1 angegebenen Jahres oder Zeitraums im gesamten nationalen Netz besonderer Schutzgebiete (SPA) erfasst ist. Siehe den Text für Feld 3.2 „Populationsgröße“ oben für Erläuterungen zum Ausfüllen der Felder a, b, c und/oder d.
Zur Vermeidung überhöhter Zahlenwerte müssen Mitgliedstaaten möglicherweise die gesamte Populationsgröße innerhalb des Natura-2000-Netzes für einige mobile überwinternde Arten nach unten anpassen, um signifikanten Bewegungen von Individuen zwischen den Schutzgebieten Rechnung zu tragen, was z. B. auf verschiedene Gänsearten, die in Nordwesteuropa überwintern, zutreffen könnte.
9.2. Art der Schätzung
Wählen Sie eine der folgenden Optionen:
— |
Bei der „besten Schätzung“ handelt es sich um die beste verfügbare einzelne Zahl (einschließlich in Fällen, in denen nur ein maximaler Wert der Populationsgröße verfügbar ist) oder ein Intervall, das zum Beispiel aus einer Zählung der Population, einer Zusammenstellung von Zahlen aus bestimmten Gegenden, einer Schätzung anhand der Populationsdichte und Verbreitungsdaten oder einer Sachverständigeneinschätzung abgeleitet wurde, für das aber keine Grenzen des 95%-Konfidenzintervalls berechnet wurden. In Feld 9.3 kann angegeben werden, ob eine beste Schätzung auf Monitoringdaten, eine Extrapolation oder Sachverständigeneinschätzung gestützt ist; |
— |
unter „Mehrjahresmittel“ ist ein Durchschnittswert (und Intervall) zu verstehen, der (das) aufgrund einer Schätzung der Populationsgröße über mehrere Jahre im Berichtszeitraum gebildet wurde; |
— |
„95%-Konfidenzintervall“ bezeichnet Schätzungen, die aus Stichprobenerhebungen abgeleitet wurden, oder ein Modell, für das 95%-Konfidenzgrenzen berechnet werden konnten (wie in den Feldern 9.1.b und 9.1.c angegeben); |
— |
„Minimum“ beschreibt den Fall, in dem selbst für eine ungefähre Schätzung keine ausreichenden Daten vorliegen, aber bekannt ist, dass eine Populationsgröße über einem bestimmten Wert liegt, oder in dem das gemeldete Intervall aus einer Stichprobenerhebung oder einem Monitoringprojekt stammt und die tatsächliche Populationsgröße wahrscheinlich zu niedrig geschätzt wurde. |
Beachten Sie bitte dieselben Hinweise wie für Feld 3.3 „Art der Schätzung“ zur Populationsgröße.
9.3. Populationsgröße innerhalb des Netzes – Angewendete Methode
Wählen Sie eine der folgenden Optionen: (analog zu Feld 3.4 „Angewendete Methode“):
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung; |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten; |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
Beachten Sie bitte dieselben Hinweise wie für Feld 3.4 „Angewendete Methode“ zur Populationsgröße.
9.4. Kurzfristiger Trend der Populationsgröße innerhalb des Netzes – Entwicklung
Geben Sie wie in Feld 4.1.2 „Entwicklung des Kurzzeittrends“ an, wie sich der Populationstrend im Schutzgebiet-Netzwerk (SPA) über den Zeitraum des Kurzzeittrends (wie in Feld 4.1.1 gemeldet) entwickelte (es kann nur eine Option gewählt werden):
a) |
konstant |
b) |
fluktuierend |
c) |
zunehmend |
d) |
abnehmend |
e) |
unsicher |
f) |
unbekannt |
Siehe den Text für Feld 4.1.2 „Entwicklung des Kurzzeittrends“ für eine Erläuterung zur Auslegung und Verwendung dieser Kategorien der Trendentwicklung.
9.5. Kurzfristiger Trend der Populationsgröße innerhalb des Netzes – Angewendete Methode
Geben Sie an, welche der folgenden Optionen die angewendete Methode zur Bewertung der Entwicklung des Kurzzeittrends (wie zu Feld 4.1.4 „Kurzzeittrend – Angewendete Methode“) am besten beschreibt:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung; |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten; |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
Nur eine Kategorie kann gewählt werden; wenn Daten aus einer Vielzahl von Quellen zusammengestellt wurden, wählen Sie bitte die Kategorie für die wichtigste Datenquelle.
Beachten Sie dieselben Hinweise wie für Feld 4.1.4 „Kurzzeittrend – Angewendete Methode“.
9.6. Zusätzliche Angaben (optional)
In diesem Abschnitt können ergänzende Informationen frei formuliert werden (höchstens 500 Zeichen), die sich auf die in den Feldern 9.1–9.5 übermittelten Daten beziehen.
Die nachstehenden Informationen für Abschnitt 10 „Fortschritte bei Arbeiten in Bezug auf internationale Artenaktionspläne (SAP), Bewirtschaftungspläne (MP) und Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (BMS)“ und Abschnitt 11 „Informationen zu Arten gemäß Anhang II“ sind für jedes Taxon in jeder betreffenden Saison bereitzustellen.
10. FORTSCHRITTE BEI ARBEITEN IM ZUSAMMENHANG MIT INTERNATIONALEN ARTENAKTIONSPLÄNEN (SPECIES ACTION PLANS, SAP), BEWIRTSCHAFTUNGSPLÄNEN (MANAGEMENT PLANS, MP) UND KURZDARSTELLUNGEN ZUR BEWIRTSCHAFTUNG (BRIEF MANAGEMENT STATEMENTS, BMS)
Dieser Abschnitt dient der Erfassung von Informationen über die Arbeiten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die am meisten bedrohten Vogelarten der EU, für die internationale (oder multilaterale (27)) Artenaktionspläne (SAP) oder Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (BMS) entwickelt wurden, sowie der Zusammenstellung einer Reihe bejagbarer Arten, deren Zustand in der EU als schlecht gilt und für die Bewirtschaftungspläne (MP) ausgearbeitet wurden. (28) Die Berichterstattung umfasst auch Arbeiten im Rahmen von Plänen, die von internationalen Organisationen verabschiedet wurden und die die Europäische Union unterzeichnet hat, wie etwa das Übereinkommen von Bern (29), das Abkommen zur Erhaltung der afrikanisch-eurasischen wandernden Wasservögel (African-Eurasian Waterbird Agreement, AEWA) (30) und das Übereinkommen zum Erhalt der wandernden wildlebenden Tierarten (Convention on Migratory Species, CMS) (31).
Seit den 1990er Jahren wurden in der EU erhebliche Ressourcen für die Erhaltung vieler dieser Arten aufgewendet (z. B. über LIFE-Projekte). Vor diesem Hintergrund werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, zusammenfassend darzustellen, was sie auf nationaler Ebene für die Umsetzung dieser Pläne und die Verbesserung des Erhaltungszustands der betreffenden Arten unternommen haben. Die Liste der relevanten Taxa mit Angabe eines Plantyps ist im Referenzportal verfügbar. Dieser Abschnitt ist auf der Ebene Arten/Unterarten auszufüllen.
10.1. Typ des internationalen Plans
Verwenden Sie den Typ des internationalen Plans (Artenaktionsplan (SAP), Bewirtschaftungsplan (MP) oder der Kurzdarstellung zur Bewirtschaftung (BMS)), der in der im Referenzportal abrufbaren Liste der relevanten Taxa mit internationalen/multilateralen Plänen aufgeführt ist.
10.2. Wurde ein nationaler Plan verabschiedet, der mit dem internationalen Artenaktionsplan (SAP)/Bewirtschaftungsplan (MP)/der Kurzdarstellung zur Bewirtschaftung (BMS) verbunden ist?
Wählen Sie bitte „Ja“ oder „Nein“. Wenn „Ja“, geben Sie in Feld 10.5 „Weitere Informationsquellen“ bitte einen Weblink zum nationalen Plan (und/oder einen entsprechenden bibliografischen Verweis) unten an. Die Felder 10.3 und 10.4 sind unabhängig davon, ob hier „Ja“ oder „Nein“ gewählt wurde, auszufüllen.
10.3. Bewertung der Wirksamkeit von Artenaktionsplänen (SAP) für weltweit bedrohte Arten
In diesem Feld werden Informationen über den nationalen Zustand der Arten (hinsichtlich Populationsgröße und Ausdehnung/Verbreitung) im Verhältnis zu den in den Artenaktionsplänen (SAP)/Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (BMS) dargelegten Zielen bereitgestellt. Die Liste der Arten mit Artenaktionsplänen (SAP) und Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (BMS), für die dieses Feld ausgefüllt werden sollte, wird in der Liste der im Referenzportal abrufbaren Liste der relevanten Taxa mit internationalen/multilateralen Plänen aufgeführt. (32) Eine detailliertere Liste, die auch die bei der Bewertung für jede Art zu berücksichtigenden Ziele umfasst, wird im Referenzportal bereitgestellt.
Einige Pläne enthalten eine Auflistung kurzfristiger und langfristiger Ziele. Für Clanga clanga [= Aquila clanga] beispielsweise werden im Aktionsplan die folgenden Ziele in Bezug auf entweder ihre Verbreitung oder die Populationsgröße aufgeführt:
a) |
„kurzfristig den Rückgang der Population stoppen und alle bestehenden Lebensräume für Brüten, Rasten und Überwinterung schützen“; |
b) |
„langfristig die Verbreitung und die Zahlen der europäischen Population des Schelladlers schützen und sein Verbreitungsgebiet bis auf die Ausdehnung von 1920 wiederherstellen“. |
Wurde das kurzfristige Ziel (z. B. die Stabilisierung der Populationsgröße) erreicht oder sind Fortschritte auf dem Weg zu diesem Ziel zu erkennen, ist Option „a) nähert sich dem Zweck/dem Ziel (den Zielen) des Plans an“ zu wählen.
Manche Pläne umfassen Ziele, die nicht unmittelbar als eine Zunahme/Stabilisierung der Population oder ihrer Verbreitung ausgedrückt werden, sondern beispielsweise als eine Senkung der Sterblichkeit, die durch bestimmte Belastungen verursacht wird, oder als Schutz/Wiederherstellung bestimmter wichtiger Gebiete. Die Wirksamkeit eines Plans ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen solcher Maßnahmen auf die Populationsgröße/Verbreitung zu bewerten. Wenn zum Beispiel mehrere wichtige Gebiete für eine Art wiederhergestellt wurden (ein kurzfristiges Ziel erreicht wurde), wobei der langfristige Zweck darin bestand, die Population einer Art zu stabilisieren, aber die Populationsgröße nach wie vor zurückgeht (mit einer unveränderten Rate), ist die Option „b) ist unverändert“ auszuwählen.
Bitte wählen Sie eine der folgenden Optionen:
a) |
nähert sich dem Zweck/dem Ziel (den Zielen) des Plans an; |
b) |
ist unverändert; |
c) |
verschlechtert sich weiter und entfernt sich von dem Zweck/dem Ziel (den Zielen) des Plans. |
10.4. Bewertung der Wirksamkeit des Bewirtschaftungsplans (MP) für bejagbare Arten in einem nicht gesicherten Erhaltungszustand
Dieses Feld ist für bejagbare Arten in einem nicht gesicherten Erhaltungszustand vorgesehen. Es dient der Bereitstellung von Informationen über ihren Zustand (in Bezug auf die Populationsgröße und die Ausdehnung/Verbreitung) auf nationaler Ebene hinsichtlich der in den Bewirtschaftungsplänen (MP) dargelegten Ziele. Die Liste der Arten mit Bewirtschaftungsplänen (MP), für die dieses Feld ausgefüllt werden sollte, wird in der im Referenzportal abrufbaren Liste der relevanten Taxa mit internationalen/multilateralen Plänen aufgeführt. (33) Eine detailliertere Liste, die auch die bei der Bewertung für jede Art zu berücksichtigenden Ziele umfasst, wird im Referenzportal bereitgestellt.
Wählen Sie bitte eine der folgenden Optionen (beachten Sie dieselben Hinweise wie für Feld 10.3):
a) |
hat sich verbessert; |
b) |
ist unverändert; |
c) |
verschlechtert sich weiter. |
10.5. Weitere Informationsquellen
In diesem Feld sind Links zu den entsprechenden Websites und/oder bibliografische Angaben für einschlägige Publikationen (z. B. einen nationalen Plan), Kontaktdaten verantwortlicher Organisationen usw. anzugeben.
11. INFORMATIONEN ÜBER IN ANHANG II AUFGEFÜHRTE ARTEN (ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE 2009/147/EG)
Dieser Abschnitt ist auf der Ebene Arten/Unterarten auszufüllen.
11.1. Wird die Art im betreffenden Land bejagt?
Nicht alle in Anhang II der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Arten werden in allen (relevanten) Mitgliedstaaten bejagt. Geben Sie bitte hier an, ob die betreffende Art in Ihrem Land (34) tatsächlich bejagt wird. Falls „Ja“, füllen Sie bitte die Felder 11.2 bis 11.4 aus.
Dieses Feld zeigt an, ob eine Art tatsächlich in einem Mitgliedstaat bejagt wird. Wenn etwa eine Art nach nationalen/regionalen Rechtsvorschriften nicht als bejagbar eingestuft ist (und daher nicht gejagt werden darf) oder wenn ein dauerhaftes Verbot gilt (für bejagbare Arten), sollte die Antwort „Nein“ lauten. Weitere Informationen können in Feld 11.4 „Zusätzliche Angaben“ eingegeben werden.
11.2. Jagdstrecke
Geben Sie statistische Daten über nationale Jagdstrecken (in Individuen) pro Jahr/Jagdsaison über die sechs Jahre des Berichtszeitraums an: geben Sie die Einheit (Individuen) in Feld 11.2.a an und füllen Sie dann gegebenenfalls die Felder 11.2.b (d. h. die Jagdsaison, optional) und 11.2.c Informationen pro Jagdsaison oder pro Jahr (wenn sich die Daten nicht auf die Jagdsaison beziehen) auszufüllen. Für den Berichtszeitraum 2019–2024 fällt Jagdsaison 1 in den Zeitraum 2018/2019 (beginnend im Herbst 2018 und endend im Frühjahr 2019); Saison 6 fällt in den Zeitraum 2023/2024. Wenn ein genauer Wert bekannt ist, geben Sie ihn bitte sowohl in das Feld „Minimum“ als auch in das Feld „Maximum“ ein. Wenn nur minimale oder nur maximale Werte vorliegen, sind diese in den entsprechenden Feldern „Min.“ und „Max.“ anzugeben. Es steht auch eine Option „unbekannt“ zur Verfügung.
In Fällen, in denen Jagdstreckenstatistiken nur für eine Gruppe von Arten ohne eine zuverlässige Aufschlüsselung nach Arten verfügbar sind, ist der Anteil (z. B. 50–90 % für die überwiegende Art und 0–5 % für die anderen Arten) für jede Art zu schätzen und als „Min.“- und „Max.“-Werte unter 11.2 anzugeben. Die entsprechende Erklärung sollte in Feld 11.4 „Zusätzliche Angaben“ angeführt werden (Beispiel: „Jagdstreckenstatistiken (Min.–Max.) liegen für eine Gruppe von Arten ([Art 1], [Art 2], [Art x]) vor, aber wahrscheinlich beziehen sich >90 % auf die Art in diesem Bericht“). Im Feld „Angewendete Methode“ (Feld 11.3) sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die gemeldeten tatsächlichen Zahlen Näherungswerte darstellen; daher sollte „b)“ oder „c)“ gewählt werden.
11.3. Jagdstrecke – Angewendete Methode
Geben Sie an, welche der folgenden Optionen die für die Bereitstellung der Jagdstatistiken angewendete Methode am besten beschreibt:
a) |
Gesamterhebung oder statistisch gesicherte Schätzung; |
b) |
überwiegend auf der Grundlage einer Extrapolation aus einer begrenzten Menge an Daten; |
c) |
überwiegend auf der Grundlage einer Sachverständigeneinschätzung mit sehr begrenzten Daten; |
d) |
unzureichende oder gar keine Daten verfügbar. |
11.4. Zusätzliche Angaben (optional)
Weblinks oder bibliografische Angaben für die wichtigsten der beim Ausfüllen der Felder in Abschnitt 11 genutzten Informationsquellen, einschließlich Angaben zu nationalen Berichten oder Online-Datenbanken. Hier können auch andere Informationen über Jagdstreckenstatistiken aufgeführt werden, etwa Informationen über Validierungsprüfungen von Datenqualität und Datengenauigkeit, oder wenn zusätzliche demografische Daten erhoben werden (z. B. im Wege von Flügelerhebungen). Etwaige unlängst vorgenommene Veränderungen bei den Erhebungsmethoden oder Melde-Instrumenten können ebenfalls angegeben werden.
Quellen
BirdLife International (2004) Birds in Europe: population estimates, trends and conservation status. BirdLife International (BirdLife Conservation Series, No. 12), Cambridge, Vereinigtes Königreich.
del Hoyo, J. und Collar, N. J. (2014) HBW and BirdLife International Illustrated Checklist of the Birds of the World. Band 1: Non-passerines. Lynx Edicions, Barcelona.
Hagemeijer, E. J. M. und Blair, M., Hg. (1997) The EBCC Atlas of European Breeding Birds: their distribution and abundance. T & A D Poyser, London.
Sokos, C. & Birtsas, P. (2014) The last indigenous black-necked pheasant population in Europe. G@lliformed 8: S. 13–22.
Tucker, G. M., und Heath, M. F. (1994) Birds in Europe: their conservation status. BirdLife International (BirdLife Conservation Series, No. 3), Cambridge, Vereinigtes Königreich.
(1) http://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/index_en.htm
(2) Siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/eu_species/index_en.htm.
(3) del Hoyo, J., Collar, N. J. (2014): HBW and BirdLife International Illustrated Checklist of the Birds of the World. Band 1: Non-passerines. Lynx Edicions, Barcelona.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2.
(5) Es sind auch weitere Details anzugeben, z. B. „Die Art wurde seit 2008 nicht mehr als brütend bestätigt, aber ein oder zwei nicht verpaarte Individuen wurden während der Brutsaison noch regelmäßig erfasst“ in Feld 3.7 „Zusätzliche Informationen“.
(6) In vielen Fällen des Aussterbens in einem Mitgliedstaat ist eine Sachverständigeneinschätzung erforderlich, weil es oft schwieriger ist, die Abwesenheit einer Art zu bestätigen als ihre Anwesenheit.
(7) Wildlebende Individuen von Branta canadensis (aus Grönland oder Nordamerika) können in der EU auch umherziehen, das Augenmerk hier liegt aber auf den angesiedelten Populationen.
(8) Auch wenn einigen Quellen zufolge sämtliche Populationen von Phasianus colchicus, die westlich des Kaukasus auftreten, das Ergebnis von Ansiedlungen sind (einige möglicherweise bereits im 13. Jahrhundert v. Chr.; Hagemeijer und Blair, 1997), vertreten andere die Position, dass die restliche Population in Griechenland und die frühere Population in Bulgarien tatsächlich heimisch sind/waren (vergl. z. B. Sokos und Birtsas, 2014).
(9) Siehe http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/eu_species/index_en.htm.
(10) Siehe https://ec.europa.eu/environment/nature/invasivealien/list/index_en.htm.
(*1) * sowie optional für durchziehende Arten in Anhang II, die keine SPA-Triggerarten sind.
(11) Oder zumindest „multilateralen“ (einzelne SAP und BMS beziehen sich auf Taxa, die nur in einem einzigen Land vorkommen).
(12) https://euring.org/data-and-codes/euring-codes
(13) http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/eu_species/index_en.htm
(14) Einer seltenen Art wird gemeinhin eine erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet. Daher wird sie häufiger gesucht und gefunden, wodurch die Schätzung der Populationsgröße angepasst und oft deutlich nach oben korrigiert wird. Dennoch kann die Analyse von Daten aus Gebieten mit konstanten historischen Trends eindeutig ergeben, dass der Bestand der Art tatsächlich zurückgeht. In diesem Fall sollte die Option „besseres Wissen/genauere Daten“ gewählt werden. In Feld 3.7 „Zusätzliche Angaben“ kann ein Mitgliedstaat weitere Angaben dazu machen, warum die Schätzung einer Populationsgröße nach oben korrigiert wurde, obwohl in Abschnitt 3 ein Rückgang der Population gemeldet wird.
(15) Eine bessere Auslegung oder die Korrektur von Fehlern bei der Auslegung der zugrunde liegenden Daten sollte unter „andere Methode“ angegeben werden.
(16) Das Computerprogramm „Trends and Indices for Monitoring data [Freeware] wird im Rahmen von vielen Systemen zur Überwachung häufiger Vögel für die Analyse nationaler Erhebungsdaten verwendet (siehe https://pecbms.info/methods/software/).
(17) So könnte ein Hinweis in Feld 4.3 „Zusätzliche Angaben“ z. B. lauten: „Keine zuverlässigen Informationen über den Kurzzeittrend verfügbar, es wird aber nicht angenommen, dass die Population in dem idealen Trendzeitraum um mehr als 30 % zu- oder abgenommen hat.“
(18) Um das Problem der Berechnung einer Prozentzahl von einem Ausgangswert von Null zu vermeiden.
(19) Solche Trends werden bei der Schätzung des Trends auf EU-Ebene insgesamt als „netto unverändert“ behandelt.
(20) Tucker, G. M. und Heath, M. F. (1994) Birds in Europe: their conservation status. BirdLife International (BirdLife Conservation Series, No. 3), Cambridge, Vereinigtes Königreich.
BirdLife International (2004) Birds in Europe: population estimates, trends and conservation status. BirdLife International (BirdLife Conservation Series, No. 12), Cambridge, Vereinigtes Königreich.
(21) https://ebba2.info/
(22) Europäisches Terrestrisches Referenzsystem 1989; Lambertsche flächentreue Azimutalprojektion mit den Parametern: Breitengrad von 52°N, Längengrad von 10°O, False Northing 3 210 000,0 m, False Easting 4 321 000,0 m (basierend auf EPSG 3035). Der Ursprungspunkt des Gitters wird von 0mN 0mE der Projektion berechnet, http://www.eionet.europa.eu/gis.
(23) Für den Zeitraum 2019–2024 enthält das Handbuch für die Bereitstellung von Geodaten eingehendere Erläuterungen zur Angleichung an die INSPIRE-Richtlinie.
(24) https://ebba2.info/about/methodology/
(25) Hagemeijer, E. J. M., Blair, M., Hg. (1997) The EBCC Atlas of European Breeding Birds: their distribution and abundance. T & A D Poyser, London.
(26) Tucker, G. M. und Heath, M. F. (1994) Birds in Europe: their conservation status. BirdLife International (BirdLife Conservation Series, No. 3), Cambridge, Vereinigtes Königreich.
(27) In einigen wenigen Fällen beziehen sich Artenaktionspläne/Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung auf eine Art oder Unterart, die nur in einem einzelnen Land endemisch ist.
(28) http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/action_plans/index_en.htm für Artenaktionspläne (SAP) und Kurzdarstellungen zur Bewirtschaftung (BMS), und http://ec.europa.eu/environment/nature/conservation/wildbirds/hunting/managt_plans_en.htm für Bewirtschaftungspläne.
(29) https://www.coe.int/en/web/bern-convention/
(30) https://www.unep-aewa.org/en
(31) https://www.cms.int
(32) Manche der in der Liste von Taxa mit internationalen oder multilateralen Plänen (einschließlich BMS) aufgeführten Arten (z. B. Falco naumanni) werden gegenwärtig nicht als weltweit bedroht eingestuft, galten aber, als der Plan entworfen wurde, als bedroht oder es bestanden Erhaltungsprobleme, die ein koordiniertes Vorgehen erforderten.
(33) Einige der aufgelisteten Arten haben mittlerweile den Erhaltungszustand „gesichert“ innerhalb der EU erreicht (z. B. Netta rufina), ihre Erhaltung wurde aber in der Vergangenheit EU-weit oder im geografischen Geltungsbereich des Plans (z. B. Vertragspartner des AEWA) als „nicht gesichert“ eingestuft oder es bestanden Erhaltungsprobleme, die ein koordiniertes Vorgehen erforderten.
(34) Oder gegebenenfalls in einer subnationalen Gebietseinheit.
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/63 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/696 DER KOMMISSION
vom 27. März 2023
zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf zehn Fahrzeuge des Typs ETR675 bis zum 30. Juni 2024
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1916)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. September 2022 stellte Italien bei der Kommission den Antrag, die Anwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (2), wonach der Einbau des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (European Train Control System, ETCS) Baseline 3 bis spätestens 1. Juli 2023 vorgeschrieben ist, bis zum 30. Juni 2024 vorübergehend auszusetzen. Der Antrag bezieht sich auf zehn Neufahrzeuge des Typs ETR675 mit den fortlaufenden Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26, die von Alstom Ferroviaria S.p.A. ausgeliefert wurden. Mit den zehn Fahrzeugen wird eine bereits bestehende Flotte von 26 Fahrzeugen des Typs ETR675 im Besitz der Italo-Nuovo Trasporto Viaggiatori S.p.A (Italo-NTV S.p.A) vervollständigt. |
(2) |
Die Kommission hat den Antrag unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen analysiert. |
(3) |
Nach Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen nach dem 16. Juni 2019 zugelassene Neufahrzeuge den Spezifikationsgruppen # 2 oder # 3 (ETCS-Baseline 3) gemäß Anhang A Tabelle A 2 der genannten Verordnung (3) genügen. |
(4) |
Zur Erleichterung der Umstellung von ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 ist in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 ein Übergangszeitraum vorgesehen. Nach Nummer 3 Buchstabe b jenes Abschnitts kann für bestimmte Fahrzeuge, die mit ETCS-Baseline 2 ausgerüstet sind und vor dem 31. Dezember 2020 in Übereinstimmung mit einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Fahrzeugtypgenehmigung zugelassen wurden, die Frist für die Einhaltung von ETCS-Baseline 3 bis zum 1. Juli 2023 verlängert werden. |
(5) |
Nachdem der ursprüngliche Vertrag zwischen der Italo-NTV S.p.A und Alstom Ferroviaria S.p.A. über die Lieferung und Instandhaltung von 26 Fahrzeugen des Typs ETR675 (auch bekannt als Pendolino EVO) am 28. Oktober 2015 unterzeichnet worden war, wurden die zehn im Antrag genannten Fahrzeuge im Rahmen von Kaufoptionen in verschiedenen Chargen bestellt. |
(6) |
Die sechs mit ETCS-Baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.22 wurden vor dem 16. Juni 2019 bestellt. Für sie wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2020 erteilt. Nach Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen diese Fahrzeuge bis zum 1. Juli 2023 ETCS-Baseline 3 erfüllen. |
(7) |
Die zwei mit ETCS-Baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.23 und ETR675.24 wurden am 31. Juli 2020, also nach dem 16. Juni 2020 bestellt. Auch für sie wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2020 erteilt. Nach Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen auch diese Fahrzeuge bis zum 1. Juli 2023 ETCS-Baseline 3 erfüllen. |
(8) |
Die zwei Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.25 und ETR675.26 wurden ebenfalls am 31. Juli 2019 bestellt, sollten jedoch erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgeliefert werden. Sie fielen daher nicht mehr unter die Übergangsbestimmung in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 und hätten nach Abschnitt 7.4.2.1 jenes Anhangs mit ETCS-Baseline 3 ausgerüstet werden müssen. Mit ihrem Beschluss C(2021) 3233 final (4) genehmigte die Kommission eine vorübergehende Nichtanwendung bis zum 30. Juni 2023. Somit sind alle zehn im Antrag genannten Züge derzeit nur mit ETCS-Baseline 2 ausgerüstet. |
(9) |
Die Umstellung der in jenem Beschluss aufgeführten zehn Fahrzeuge von ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 sollte gemäß der in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Frist bis zum 1. Juli 2023 abgeschlossen sein. |
(10) |
Die Umstellung von fahrzeugseitiger ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 lässt sich jedoch nur dann sicher durchführen, wenn die Strecke Mailand-Bologna für die Prüfung der Kompatibilität der fahrzeug- und streckenseitigen ETCS-Baseline 3 streckenseitig auf ETCS-Baseline 3 aufgerüstet wird. Aufgrund des späten Einbaus der streckenseitigen ETCS-Baseline 3 steht die Strecke jedoch nur verspätet für die Prüfung zur Verfügung. Die Prüfung kann erst im zweiten Quartal 2023 durchgeführt werden, weshalb sich die ersten Neu-Genehmigungen für die Fahrzeuge bis November 2023 verzögern werden. |
(11) |
Durch die um ein weiteres Jahr verlängerte vorübergehende Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 auf die zehn mit ETCS-Baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge des Typs ERT675 bis zu deren Nachrüstung mit ETCS Baseline 3 im Rahmen der planmäßigen Instandhaltung im Zeitraum November 2023 bis 30. Juni 2024 würde eine Aufrechterhaltung des Dienstes ermöglicht werden; wirtschaftlich und betrieblich tragfähige Alternativen hierzu gibt es nicht. |
(12) |
Die Interoperabilität wäre durch die verzögerte Umstellung nicht beeinträchtigt, da die zehn betroffenen Fahrzeuge bereits mit ETCS-Baseline 2 ausgerüstet sind ebenso wie die Strecke selbst, die gemäß dem nationalen ERTMS-Umsetzungsplan Italiens bis 2025 schrittweise auf ETCS-Baseline 3 umgestellt werden soll, sodass die Interoperabilität sowohl von mit ETCS-Baseline 2 als auch von mit ETCS-Baseline 3 ausgerüsteten Fahrzeugen nicht beeinträchtigt wird. |
(13) |
Den von den italienischen Behörden übermittelten Informationen zufolge haben sich der Hersteller der Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26, Alstom Ferroviaria S.p.A, und deren Eigentümer, Italo-NTV S.p.A, verpflichtet, einen technischen Ausrüstungsplan zur Nachrüstung dieser Fahrzeuge und der restlichen Fahrzeugflotte mit fahrzeugseitiger ETCS-Baseline 3 umzusetzen. Diesem Plan zufolge soll die Modernisierung bis zum 30. Juni 2024 abgeschlossen sein. |
(14) |
Der Antrag stützt sich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797, dem zufolge von einer Anwendung einer oder mehrerer Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) abgesehen werden kann, wenn die Wirtschaftlichkeit des Projekts und/oder die Vereinbarkeit mit dem Eisenbahnsystem in dem betreffenden Mitgliedstaat dadurch beeinträchtigt werden könnte. |
(15) |
Nach den von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen wäre bei einer Ablehnung des Antrags auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Betreiber verpflichtet, die zehn Fahrzeuge mit ETCS-Baseline 3 auszurüsten und sie hierfür über die üblichen Instandhaltungsintervalle hinaus vorübergehend außer Dienst zu stellen. Dies hätte erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Betreiber, der keine gewerblichen Dienste mehr anbieten und folglich keine Einnahmen erzielen könnte, dem aber Kosten für das Abstellen der zehn Fahrzeuge entstünden. Die Alternative, d. h. die weitere Nutzung von ETCS-Baseline 2 bis zur Aufrüstung auf ETCS-Baseline 3, ist wirtschaftlich tragfähig, beeinträchtigt nicht die Interoperabilität und ist deshalb akzeptabel und sichert darüber hinaus die Aufrechterhaltung des Dienstes. |
(16) |
Aus diesen Gründen sollten die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen als erfüllt betrachtet und die Verschiebung der Umstellung der zehn Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26 von ETCS-Baseline 2 auf ETCS-Baseline 3 bis zum 30. Juni 2024 genehmigt werden. |
(17) |
Daher sollte dem Antrag Italiens stattgegeben werden, Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 bis zum 30. Juni 2024 nicht auf diese Fahrzeuge anzuwenden. |
(18) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Antrag der Italienischen Republik, Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 bis zum 30. Juni 2024 auf zehn Fahrzeuge des Typs ETR675 mit den aufeinanderfolgenden Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26 nicht anzuwenden, wird stattgegeben.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt innerhalb der geografischen Grenzen des italienischen Eisenbahnnetzes.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Er gilt bis zum 30. Juni 2024.
Brüssel, den 27. März 2023
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(2) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).
(3) Spezifikationsgruppe # 1 entspricht ETCS-Baseline 2, GSM-R-Baseline 1
Spezifikationsgruppe # 2 entspricht ETCS-Baseline 3, Maintenance release 1, GSM-R-Baseline 1
Spezifikationsgruppe # 3 entspricht ETCS-Baseline 3, Release 1, GSM-R-Baseline 1
(4) Durchführungsbeschluss C(2021) 3233 final der Kommission vom 11. Mai 2021 zur Genehmigung eines von der Italienischen Republik der Kommission nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Antrags auf Nichtanwendung eines Teils der technischen Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 2016/919.
RECHTSAKTE VON GREMIEN, DIE IM RAHMEN INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE EINGESETZT WURDEN
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/66 |
BESCHLUSS Nr. 2021/05 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT
zur Änderung von Anhang I des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft [2023/697]
DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (VGV) muss der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft in Bezug auf neu erlassene rechtsverbindliche Rechtsakte der Europäischen Union unter anderem Beschlüsse zur Änderung von Anhang I VGV fassen, damit diese Rechtsakte in den VGV aufgenommen werden können. |
(2) |
Seit der Unterzeichnung des VGV am 9. Oktober 2017 wurden in den unter den VGV fallenden Bereichen zahlreiche neue Rechtsakte der Europäischen Union erlassen und andere Rechtsakte aufgehoben. Anhang I sollte daher überarbeitet werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen. |
(3) |
Im Interesse der Rechtsklarheit und Vereinfachung sollten die Anhänge I.1 — mit Ausnahme der Karte der indikativen TEN-V-Ausdehnung (Kernnetz und Gesamtnetz) auf den westlichen Balkan — bis I.7 des VGV durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge I.1 — mit Ausnahme der Karte der indikativen TEN-V-Ausdehnung (Kernnetz und Gesamtnetz) auf den westlichen Balkan — bis I.7 des VGV werden durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Sarajewo, den 28. Juni 2021
Für den regionalen Lenkungsausschuss
Der Präsident/Die Präsidentin
ANHANG
„ANHANG I
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR UND DAMIT VERBUNDENE FRAGEN
„ANHANG I.1
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERKEHRSINFRASTRUKTUREN, DIE DAS SÜDOSTEUROPÄISCHE KERNNETZ BILDEN
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) |
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) 2016/758 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anpassung des Anhangs III (ABl. L 126 vom 14.5.2016, S. 3). |
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe |
Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). |
„ANHANG I.2
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIENENVERKEHR
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Marktzugang |
Verordnung Nr. 11 über die Beseitigung von Diskriminierungen auf dem Gebiet der Frachten und Beförderungsbedingungen gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 52 vom 16.8.1960, S. 1121). Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32). Richtlinie (EU) 2016/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 352 vom 23.12.2016, S. 1). Delegierter Beschluss (EU) 2017/2075 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ersetzung des Anhangs VII der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 69). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 239 vom 12.8.2014, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 (ABl. L 3 vom 7.1.2015, S. 34). Durchführungsverordnung (EU) 2015/171 der Kommission vom 4. Februar 2015 über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen (ABl. L 29 vom 5.2.2015, S. 3). Durchführungsverordnung (EU) 2015/429 der Kommission vom 13. März 2015 zur Festlegung der Modalitäten für die Anlastung der Kosten von Lärmauswirkungen (ABl. L 70 vom 14.3.2015, S. 36). Durchführungsverordnung (EU) 2015/909 der Kommission vom 12. Juni 2015 über die Modalitäten für die Berechnung der Kosten, die unmittelbar aufgrund des Zugbetriebs anfallen (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 17). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1100 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2016/545 der Kommission vom 7. April 2016 über Verfahren und Kriterien in Bezug auf Rahmenverträge für die Zuweisung von Fahrwegkapazität (ABl. L 94 vom 8.4.2016, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2017/2177 der Kommission vom 22. November 2017 über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen (ABl. L 307 vom 23.11.2017, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2018/1795 der Kommission vom 20. November 2018 zur Festlegung des Verfahrens und der Kriterien für die Durchführung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 21.11.2018, S. 5). Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22). Durchführungsbeschluss (EU) 2018/500 der Kommission vom 22. März 2018 zur Vereinbarkeit des Vorschlags zur Einrichtung des Schienengüterverkehrskorridors Alpen–Westbalkan mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 82 vom 26.3.2018, S. 13). Durchführungsbeschluss (EU) 2018/491 der Kommission vom 21. März 2018 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags einer Verlängerung des Nordsee-Mittelmeer-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 23). Durchführungsbeschluss (EU) 2018/300 der Kommission vom 11. Januar 2018 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags einer Verlängerung des Atlantik-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 56 vom 28.2.2018, S. 60). Durchführungsbeschluss (EU) 2017/178 der Kommission vom 31. Januar 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1111 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 71). Durchführungsbeschluss (EU) 2017/177 der Kommission vom 31. Januar 2017 über die Vereinbarkeit des gemeinsamen Vorschlags zur Schaffung des Schienengüterverkehrskorridors ‚Amber‘ mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 2.2.2017, S. 69). Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1111 der Kommission vom 7. Juli 2015 über die Vereinbarkeit des von den beteiligten Mitgliedstaaten vorgelegten gemeinsamen Vorschlags zur Verlängerung des Nord-Ostsee-Schienengüterverkehrskorridors mit Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 181 vom 9.7.2015, S. 82). |
Erteilung der Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer |
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51). Verordnung (EU) 2019/554 der Kommission vom 5. April 2019 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 97 vom 8.4.2019, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1). Entscheidung 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 17). Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36). |
Interoperabilität |
Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44). Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66). Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5). Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53). Entscheidung 2009/965/EG der Kommission vom 30. November 2009 über das Referenzdokument gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 341 vom 22.12.2009, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110). Durchführungsverordnung (EU) 2019/772 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 bezüglich des Bestandsregisters im Hinblick auf die Feststellung von Zugänglichkeitsbarrieren, die Information der Nutzer und die Überwachung und Bewertung der Fortschritte auf dem Gebiet der Zugänglichkeit (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Energie‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 179). Durchführungsverordnung (EU) 2018/868 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über Energiemesssysteme und Energiedatenerfassungssysteme (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 16). Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228). Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der ‚Sicherheit in Eisenbahntunneln‘ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 394). Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421). Durchführungsverordnung (EU) 2019/774 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 in Bezug auf die Anwendung der technischen Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ auf Bestandsgüterwagen (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 89). Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission vom 11. Dezember 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Güterverkehr‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 62/2006 der Kommission (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 438). Durchführungsverordnung (EU) 2018/278 der Kommission vom 23. Februar 2018 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 hinsichtlich der Struktur der Meldungen, des Modells für Daten und Meldungen und der Betriebsdatenbank für Wagen und Intermodaleinheiten sowie zur Annahme einer informationstechnischen Norm für die Kommunikationssteuerungsschicht der gemeinsamen Schnittstelle (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 11). Durchführungsverordnung (EU) 2019/778 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2014 der Kommission in Bezug auf das Änderungsmanagement (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 356). Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 64 vom 8.10.2011, S. 32). Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312). Beschluss 2012/757/EU der Kommission vom 14. November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG (ABl. L 345 vom 15.12.2012, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5). Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem ‚Telematikanwendungen für den Personenverkehr‘ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11). Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9). Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1). Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeits-bewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2019/776 der Kommission vom 16. Mai 2019 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 108). Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 6). Durchführungsverordnung (EU) 2020/424 der Kommission vom 19. März 2020 über die Übermittlung von Informationen an die Kommission betreffend die Nichtanwendung technischer Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 (ABl. L 84 vom 20.3.2020, S. 20). |
Eisenbahnagentur der Europäischen Union |
Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2018/867 der Kommission vom 13. Juni 2018 zur Festlegung der Geschäftsordnung der Beschwerdekammer(n) der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (ABl. L 149 vom 14.6.2018, S. 3). Durchführungsverordnung (EU) 2018/764 der Kommission vom 2. Mai 2018 über die an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union zu entrichtenden Gebühren und Entgelte und die Zahlungsbedingungen (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 68). |
Eisenbahnsicherheit |
Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102). Durchführungsverordnung (EU) 2018/763 der Kommission vom 9. April 2018 über die praktischen Festlegungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007 der Kommission. (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 49). Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 der Kommission vom 16. Mai 2019 mit Durchführungsbestimmungen für ein System zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von Fahrzeugen zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 360). Verordnung (EU) Nr. 1158/2010 der Kommission vom 9. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen (ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 11). Delegierte Verordnung (EU) 2018/762 der Kommission vom 8. März 2018 über gemeinsame Sicherheitsmethoden in Bezug auf die Anforderungen für Sicherheitsmanagementsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1158/2010 und (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 26). Verordnung (EU) Nr. 1169/2010 der Kommission vom 10. Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Erteilung von Eisenbahnsicherheitsgenehmigungen (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 13). Verordnung (EU) Nr. 1078/2012 der Kommission vom 16. November 2012 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist (ABl. L 320 vom 17.11.2012, S. 8). Delegierte Verordnung (EU) 2018/761 der Kommission vom 16. Februar 2018 zur Festlegung gemeinsamer Sicherheitsmethoden für die Aufsicht durch die nationalen Sicherheitsbehörden nach Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Erteilung einer Sicherheitsgenehmigung gemäß der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2012 der Kommission (ABl. L 129 vom 25.5.2018, S. 16). Entscheidung 2009/460/EG der Kommission vom 5. Juni 2009 über den Erlass einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Bewertung der Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 11). Empfehlung (EU) 2019/780 der Kommission vom 16. Mai 2019 über praktische Festlegungen für die Ausstellung von Sicherheitsgenehmigungen für Infrastrukturbetreiber (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 390). |
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). |
Ortsbewegliche Druckgeräte |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). |
Arbeitszeiten und Soziales |
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9). Richtlinie 2005/47/EG des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor — Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 15). |
Fahrgastrechte |
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14). |
Elektronische Frachtbeförderungsinformationen |
Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33). |
„ANHANG I.3
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRAẞENVERKEHR
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Infrastruktur für die Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren — Jährliche Kraftfahrzeugsteuern |
Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), |
Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers |
Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51). Verordnung (EU) 2020/1055 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009, (EG) Nr. 1072/2009 und (EU) Nr. 1024/2012 im Hinblick auf ihre Anpassung an die Entwicklungen im Kraftverkehrssektor (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 17). (Siehe jedoch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1055 zum Datum des Inkrafttretens oder der Anwendung.) |
Sozialvorschriften- Lenk- und Ruhezeiten |
Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. L 168 vom 2.7.2010, S. 16). Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1). |
Fahrtenschreiber |
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2016/68 der Kommission vom 21. Januar 2016 über die für die Vernetzung der elektronischen Register von Fahrerkarten notwendigen gemeinsamen Verfahren und Spezifikationen (ABl. L 15 vom 22.1.2016, S. 51). Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2018/502 der Kommission vom 28. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 85 vom 28.3.2018, S. 1). Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8). (Siehe jedoch Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hinsichtlich der Mindestanforderungen an die maximalen täglichen und wöchentlichen Lenkzeiten, Mindestfahrtunterbrechungen sowie täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 hinsichtlich der Positionsbestimmung mittels Fahrtenschreibern (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 1). |
Durchsetzung von Sozialvorschriften |
Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35). Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49). (Siehe jedoch Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2020/1057 zur Umsetzung) |
Formblatt für die Bescheinigung von Tätigkeiten |
Entscheidung 2007/230/EG der Kommission vom 12. April 2007 über ein Formblatt betreffend die Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr (ABl. L 99 vom 14.4.2007, S. 14). |
Arbeitszeit |
Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35). |
Ortsbewegliche Druckgeräte |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). |
Technische Überwachung |
Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51). |
Unterwegskontrolle |
Richtlinie 2014/47/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die technische Unterwegskontrolle der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Union am Straßenverkehr teilnehmen, und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/30/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 134). |
Geschwindigkeitsbegrenzer |
Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom 2.3.1992, S. 27). |
Sicherheitsgurte |
Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26). |
Spiegel |
Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 25). |
Zulassungsdokumente |
Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 57). Richtlinie 2006/103/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehrspolitik anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 344). |
Fahrausbildung |
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates (ABl. L 226 vom 10.9.2003, S. 4). Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG des Rates über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29). |
Führerschein |
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18). Verordnung (EU) Nr. 383/2012 der Kommission vom 4. Mai 2012 zur Festlegung technischer Anforderungen in Bezug auf Führerscheine, die ein Speichermedium (einen Mikrochip) enthalten (ABl. L 120 vom 5.5.2012, S. 1). |
Grenzüberschreitender Austausch von Informationen |
Richtlinie (EU) 2015/413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte (ABl. L 68 vom 13.3.2015, S. 9). |
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). |
Kontrolle von Gefahrguttransporten |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl. L 249 vom 17.10.1995, S. 35). |
Tunnel |
Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Straßennetz (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39). |
Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur |
Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Straßenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59). |
Abmessungen und Gewichte von Fahrzeugen |
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59). |
Fahrgastrechte |
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). |
Infrastruktur für saubere Fahrzeuge und/oder alternative Kraftstoffe |
Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer Straßenfahrzeuge zur Unterstützung einer emissionsarmen Mobilität (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5). Richtlinie 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 1). |
Intelligente Verkehrssysteme |
Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1). Durchführungsbeschluss 2011/453/EU der Kommission vom 13. Juli 2011 zur Annahme von Leitlinien für die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten nach Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 193 vom 23.7.2011, S. 48). Durchführungsbeschluss (EU) 2016/209 der Kommission vom 12. Februar 2016 über einen Normungsauftrag an die europäischen Normungsorganisationen in Bezug auf intelligente Verkehrssysteme (IVS) in städtischen Gebieten zur Unterstützung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 39 vom 16.2.2016, S. 48). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Kommission vom 26. November 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 91 vom 3.4.2013, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 885/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) Nr. 886/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247 vom 18.9.2013, S. 6). Delegierte Verordnung (EU) 2015/962 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste (ABl. L 157 vom 23.6.2015, S. 21). Beschluss Nr. 585/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes (ABl. L 164 vom 3.6.2014, S. 6). |
Mautsysteme |
Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124). Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45). Beschluss 2009/750/EG der Kommission vom 6. Oktober 2009 über die Definition des europäischen elektronischen Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11). |
Typgenehmigung |
Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52). |
Elektronische Frachtbeförderungsinformationen |
Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33). (Soweit relevant für Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich dieses Anhangs fallen) (1) |
„ANHANG I.4
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SEEVERKEHR
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Meerespolitik |
Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1). |
Marktzugang |
Verordnung (EWG) Nr. 3577/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf den Seeverkehr in den Mitgliedstaaten (Seekabotage) (ABl. L 364 vom 12.12.1992, S. 7). Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 789/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Umregistrierung von Fracht- und Fahrgastschiffen innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 19). Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 21). |
Internationale Beziehungen |
Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt (ABl. L 378 vom 31.12.1986, S. 14). |
Internationale Übereinkünfte |
Beschluss 2012/22/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See, mit Ausnahme der Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 1). Beschluss 2012/23/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll von 2002 zum Athener Übereinkommen von 1974 über die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See in Bezug auf Artikel 10 und 11 (ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 13). |
Schiffsüberprüfungs- und-besichtigungsorganisationen — Anerkannte Organisationen |
Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47). Entscheidung 2009/491/EG der Kommission vom 16. Juni 2009 über die Kriterien, anhand derer entschieden wird, wann die Leistungsfähigkeit einer Organisation, die für einen Flaggenstaat tätig ist, eine unannehmbare Bedrohung für die Sicherheit und die Umwelt bedeutet (ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 6). Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11). Verordnung (EU) Nr. 788/2014 der Kommission vom 18. Juli 2014 mit Bestimmungen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern und den Entzug der Anerkennung von Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 214 vom 19.7.2014, S. 12). |
Flaggenstaat |
Richtlinie 2009/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates von 23. April 2009 über die Erfüllung der Flaggenstaatpflichten (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 132). |
Hafenstaatkontrolle |
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57). |
Schiffsverkehrsüberwachung |
Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10). |
Internationaler Code für einen sicheren Schiffsbetrieb |
Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1). |
Meldeformalitäten |
Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1). |
Schiffsausrüstung |
Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146). |
Fahrgastschiffe |
Richtlinie 2003/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über besondere Stabilitätsanforderungen für Ro-Ro-Fahrgastschiffe (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 22). Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24). Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom 2.7.1998, S. 35). Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1). Richtlinie (EU) 2017/2110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 über ein System von Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 61). |
Sicherheit von Fischereifahrzeugen |
Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr (ABl. L 34 vom 9.2.1998, S. 1). |
Öltankschiffe |
Verordnung (EU) Nr. 530/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur beschleunigten Einführung von Doppelhüllen oder gleichwertigen Konstruktionsanforderungen für Einhüllen-Öltankschiffe (ABl. L 172 vom 30.6.2012, S. 3.). |
Massengutschiffe |
Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln für das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. L 13 vom 16.1.2002, S. 9). |
Untersuchung von Unfällen |
Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 651/2011 der Kommission vom 5. Juli 2011 zur Annahme der Verfahrensordnung für den von den Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission festgelegten Rahmen für die ständige Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 177 vom 6.7.2011, S. 18). Verordnung (EU) Nr. 1286/2011 der Kommission vom 9. Dezember 2011 über die Festlegung einer gemeinsamen Methodik zur Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 36). |
Versicherung |
Richtlinie 2009/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Versicherung von Schiffseigentümern für Seeforderungen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 128). |
Meeresverschmutzung durch Schiffe |
Richtlinie 2005/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, für Verschmutzungsdelikte (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 11). |
Schiffsabfälle |
Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116). |
Zinnorganische Verbindungen |
Verordnung (EG) Nr. 782/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2003 über das Verbot zinnorganischer Verbindungen auf Schiffen (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 1). |
Gefahrenabwehr im Seeverkehr |
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6). Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom 9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5). |
Ausbildung von Seeleuten |
Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33). Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 94). |
Soziale Aspekte |
Richtlinie 2013/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1). Richtlinie 1999/63/EG des Rates vom 21. Juni 1999 zu der vom Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (European Community Shipowners’ Association ECSA) und dem Verband der Verkehrsgewerkschaften in der Europäischen Union (Federation of Transport Workers’ Unions in the European Union FST) getroffenen Vereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit von Seeleuten (ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 33). Richtlinie 1999/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Durchsetzung der Arbeitszeitregelung für Seeleute an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen (ABl. L 14 vom 20.1.2000, S. 29). Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19). |
Fahrgastrechte |
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). |
Ortsbewegliche Druckgeräte |
Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). |
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs |
Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1). |
Ausschuss für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe |
Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1). |
Hafendienste |
Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1). |
Zentrales Meldeportal für den Seeverkehr |
Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64). |
Umwelt |
Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58). Durchführungsbeschluss (EU) 2015/253 der Kommission vom 16. Februar 2015 zur Regelung der Probenahmen und der Berichterstattung gemäß der Richtlinie 1999/32/EG des Rates bezüglich des Schwefelgehalts von Schiffskraftstoffen (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 55). |
„ANHANG I.5
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DEN BINNENSCHIFFSVERKEHR
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Marktzugang |
Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 über gemeinsame Regeln zur Verwirklichung der Dienstleistungsfreiheit im Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 7). Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 718/1999 des Rates vom 29. März 1999 über kapazitätsbezogene Maßnahmen für die Binnenschifffahrtsflotten der Gemeinschaft zur Förderung des Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 90 vom 2.4.1999, S. 1). Richtlinie 96/75/EG des Rates vom 19. November 1996 über die Einzelheiten der Befrachtung und der Frachtratenbildung im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 304 vom 27.11.1996, S. 12). Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates vom 17. Oktober 1985 zur Festlegung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Regelung, die aufgrund der Revidierten Rheinschifffahrtsakte den Schiffen der Rheinschifffahrt vorbehalten ist (ABl. L 280 vom 22.10.1985, S. 4). |
Zugang zum Beruf |
Richtlinie 87/540/EWG des Rates vom 9. November 1987 über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr und über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für diesen Beruf (ABl. L 322 vom 12.11.1987, S. 20). Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53). Delegierte Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 15). Delegierte Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards der Datenbanken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). |
Schifferpatente |
Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29). Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31). |
Sicherheitsanforderungen/Technische Anforderungen |
Richtlinie 2009/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die gegenseitige Anerkennung von Schiffsattesten für Binnenschiffe (ABl. L 259 vom 2.10.2009, S. 8). Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118). Delegierte Richtlinie (EU) 2018/970 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 15). Delegierte Verordnung (EU) 2019/1668 der Kommission vom 26. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 256 vom 7.10.2019, S. 1). Delegierte Verordnung (EU) 2020/474 der Kommission vom 20. Januar 2020 über die Europäische Schiffsdatenbank (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 12). Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1122 der Kommission vom 28. Juli 2020 über die Anerkennung der DNV GL AS als Klassifikationsgesellschaft für Binnenschiffe gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 245 vom 30.7.2020, S. 15). Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1). |
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland |
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13). |
Binnenschifffahrtsinformationsdienste |
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 152). Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013, S. 1). Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission vom 22. März 2007 über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 88). Verordnung (EG) Nr. 414/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über die technischen Leitlinien für die Planung, die Einführung und den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. L 105 vom 23.4.2007, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2018/2032 der Kommission vom 20. November 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 416/2007 der Kommission über die technischen Spezifikationen für Nachrichten für die Binnenschifffahrt (ABl. L 332 vom 28.12.2018, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973 der Kommission vom 7. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 zu den technischen Spezifikationen für das System zur elektronischen Darstellung von Binnenschifffahrtskarten und von damit verbundenen Informationen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1). Durchführungsverordnung (EU) 2019/838 der Kommission vom 20. Februar 2019 über die technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom 24.5.2019, S. 31). Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1). |
Umwelt (Luftqualität) und Klimawandel |
Richtlinie 2009/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasölkraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Überwachung und Verringerung der Treibhausgasemissionen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88). Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53). |
Fahrgastrechte |
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). |
Elektronische Frachtbeförderungsinformationen |
Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33). |
Arbeitszeit |
Richtlinie 2014/112/EU des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrtsunion (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt (ABl. L 367 vom 23.12.2014, S. 86). |
„ANHANG I.6
ANWENDBARE UMWELTBESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Umweltverträglichkeitsprüfungen |
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, in ihrer durch die Richtlinie 2014/52/EU geänderten Fassung (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1). und das Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen von 1991 (Espoo-Übereinkommen). Alle in Anhang I der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, werden einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den UVP-Bestimmungen der EU unterzogen. Alle in Anhang II der UVP-Richtlinie aufgeführten Projekte, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, werden daraufhin geprüft, ob sie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den UVP-Bestimmungen der EU unterzogen werden sollten. Darüber hinaus sollten grenzüberschreitende Aspekte gemäß den Bestimmungen der Espoo-Übereinkommen behandelt werden. Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30). und das Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Espoo-Übereinkommen (SUP-Protokoll). Alle Pläne und Programme im Verkehrsbereich werden gegebenenfalls einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Bestimmungen der SUP-Richtlinie und des SUP-Protokolls zum Espoo-Übereinkommen unterzogen. Wenn die Durchführung eines Plans oder Programms voraussichtlich erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf die Umwelt haben wird oder wenn eine Vertragspartei, die wahrscheinlich erheblich betroffen sein wird, dies beantragt, sollten grenzüberschreitende Konsultationen gemäß den Bestimmungen des SUP-Protokolls (Artikel 10) und/oder der SUP-Richtlinie (Artikel 7) stattfinden. |
Erhaltung |
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7). Wenn Auswirkungen eines Projekts auf naturschutzrelevante Gebiete wahrscheinlich sind, ist eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wie sie in Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehen ist. Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1) und Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). |
Kraftstoffe, Luftqualität und Klimawandel |
Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58). Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58). |
Wasserpolitik |
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). Alle die Schifffahrt betreffenden Verkehrsprojekte, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sollten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG entwickelt und durchgeführt werden. Alle die Schifffahrt betreffenden Verkehrsprojekte, die in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, sollten, soweit anwendbar, in Einklang mit dem von der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (IKSD), der Donaukommission und der Save-Kommission gebilligten Gemeinsamen Standpunkt zur Binnenschifffahrt und zur ökologischen Nachhaltigkeit im Donaueinzugsgebiet durchgeführt werden. |
Lärm |
Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm — Erklärung der Kommission im Vermittlungsausschuss zur Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12). |
„ANHANG I.7
ANWENDBARE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERGABE ÖFFENTLICHER AUFTRÄGE IM VERKEHRSSEKTOR
Die ‚anwendbaren Bestimmungen‘ der nachstehenden Rechtsakte der Europäischen Union sind gemäß dem Hauptvertrag und Anhang II über die horizontalen Anpassungen anzuwenden, sofern im vorliegenden Anhang oder in den Protokollen I bis VI nichts anderes bestimmt ist. Gegebenenfalls sind im Folgenden bestimmte Anpassungen für die einzelnen Rechtsakte aufgeführt.
Die nachstehend aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union beziehen sich jeweils auf die zuletzt geänderte Fassung.
Regelungsbereich |
Rechtsvorschriften |
Nachprüfungsverfahren |
Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33). Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14). |
Vergabeverfahren |
Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1). |
Öffentliche Dienste |
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22). |
(1) Zum Anwendungsbereich siehe Artikel 2 der Verordnung (EU) 2020/1056. Die Richtlinie 92/106/EWG und die Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 sind in diesem Anhang nicht aufgeführt. Inwieweit Aspekte im Zusammenhang mit diesen Rechtsakten von der Verordnung (EU) 2020/1056 erfasst werden, ist nicht relevant.
29.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 91/89 |
BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES GEMÄẞ ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE P DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT
vom 10. März 2023
über die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Übermittlung von Daten zwischen Trägern oder Verbindungsstellen [2023/698]
DER SONDERAUSSCHUSS FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) und insbesondere auf Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit“) kann sich das Vereinigte Königreich für die Zwecke der Durchführung dieses Protokolls am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten beteiligen und die damit verbundenen Kosten tragen. |
(2) |
Gemäß Artikel KSSD.4 Absatz 2 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit kann die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vorbehaltlich der Zustimmung des Sonderausschusses für die Koordinierung der sozialen Sicherheit über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten erfolgen. Soweit Formulare und Dokumente über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ausgetauscht werden, müssen sie den für den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten geltenden Vorschriften entsprechen. |
(3) |
Die Nutzung des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten für die Zwecke der Durchführung des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit wäre für die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich, für die Träger der sozialen Sicherheit und für Personen, die sich zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bewegen, von Vorteil, da dies einen schnelleren, genaueren und sichereren Austausch von Sozialversicherungsdaten im Rahmen des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit gewährleisten würde. Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit sollte daher einen Beschluss zur Genehmigung der Übermittlung von Daten über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten annehmen. |
(4) |
Der Sonderausschuss für die Koordinierung der sozialen Sicherheit stellt fest, dass die im Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) festgelegten Vorschriften für die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwar rechtlich von denen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit getrennt sind, das Vereinigte Königreich jedoch gemäß Artikel 34 Absatz 2 des Austrittsabkommens am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten (EESSI) teilnimmt und die damit verbundenen Kosten trägt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Übermittlung von Daten zwischen den Trägern oder den Verbindungsstellen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs erfolgt über den elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten. Ausnahmen gelten für außergewöhnliche Umstände und objektiv gerechtfertigte Fälle.
Artikel 2
Das Vereinigte Königreich trägt gemäß Artikel KSSD.71 Absatz 4 des Protokolls über die Koordinierung der sozialen Sicherheit die Kosten, die sich aus seiner Teilnahme am elektronischen Austausch von Sozialversicherungsdaten ergeben.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel und London am 10. März 2023.
Im Namen des Sonderausschusses über die Koordinierung der sozialen Sicherheit
Die Ko-Vorsitzenden
Jordi CURELL GOTOR
Ronan O’CONNOR