ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
66. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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Durchführungsverordnung (EU) 2023/685 der Kommission vom 27. März 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ( 1 ) |
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BESCHLÜSSE |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
28.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/685 DER KOMMISSION
vom 27. März 2023
zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission (2) wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden „betroffene Mitgliedstaaten“) in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. |
(3) |
Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland, Griechenland und Italien geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/506 der Kommission (3) geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert. |
(4) |
Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich sind (4). Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere (5) der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen. |
(5) |
Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/506 ist es zu mehreren Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Polen gekommen, und die Seuchenlage in bestimmten als Sperrzonen I, II und III in Bulgarien, Polen und der Slowakei aufgeführten Gebieten hat sich aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die diese Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht ergriffen haben, in Bezug auf gehaltene Schweine und Wildschweine verbessert. |
(6) |
Im März 2023 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Podlaskie und Zachodniopomorskie in Polen in derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(7) |
Im März 2023 wurden auch mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Woiwodschaft Pomorskie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Polen, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das als Sperrzone II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(8) |
Darüber hinaus wurden im März 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Piemont in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Italien, das sich in unmittelbarer Nähe des Gebietes befindet, das als Sperrzone II aufgeführt und von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen. |
(9) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln. |
(10) |
Außerdem sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (6) und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Lubuskie, Mazowieckie und Świętokrzyskie in Polen, die derzeit als Sperrzonen II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt sind, nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. Die Sperrzonen II sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen I aufgeführt werden. |
(11) |
Ferner sollten aufgrund der von der zuständigen polnischen Behörde vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der Woiwodschaft Świętokrzyskie in Polen, die derzeit als Sperrzonen I in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. |
(12) |
Zudem sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Bezirken Medzilaborce, Humenné, Sropkov, Michalovce und Sobrance in der Slowakei, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Die Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II aufgeführt werden. |
(13) |
Schließlich sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Bulgarien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Bezirken Varna, Blagoevgrad, Pazardzhik und Plovdiv in Bulgarien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Die Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II aufgeführt werden. |
(14) |
Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Bulgarien, Italien, Polen und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen und bestimmte Teile von Sperrzonen I sollten für Polen aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen. |
(15) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden. |
(16) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2023/506 der Kommission vom 6. März 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 70 vom 8.3.2023, S. 7).
(4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 „Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung”. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
(5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
„ANHANG I
SPERRZONEN
TEIL I
1. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen I in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
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Bundesland Sachsen:
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Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
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2. Estland
Die folgenden Sperrzonen I in Estland:
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Hiiu maakond. |
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen I in Lettland:
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Dienvidkurzemes novada, Grobiņas pagasts, Nīcas pagasta daļa uz ziemeļiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Otaņķu pagasts, Grobiņas pilsēta, |
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Ropažu novada Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz rietumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen I in Litauen:
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Kalvarijos savivaldybė, |
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Klaipėdos rajono savivaldybė: Agluonėnų, Dovilų, Gargždų, Priekulės, Vėžaičių, Kretingalės ir Dauparų-Kvietinių seniūnijos, |
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Marijampolės savivaldybė išskyrus Šumskų ir Sasnavos seniūnijos, |
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Palangos miesto savivaldybė, |
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Vilkaviškio rajono savivaldybė: Bartninkų, Gražiškių, Keturvalakių, Pajevonio, Virbalio, Vištyčio seniūnijos. |
5. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen I in Ungarn:
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Békés megye 950950, 950960, 950970, 951950, 952050, 952750, 952850, 952950, 953050, 953150, 953650, 953660, 953750, 953850, 953960, 954250, 954260, 954350, 954450, 954550, 954650, 954750, 954850, 954860, 954950, 955050, 955150, 955250, 955260, 955270, 955350, 955450, 955510, 955650, 955750, 955760, 955850, 955950, 956050, 956060, 956150 és 956160 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Bács-Kiskun megye 600150, 600850, 601550, 601650, 601660, 601750, 601850, 601950, 602050, 603250, 603750 és 603850 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Budapest 1 kódszámú, vadgazdálkodási tevékenységre nem alkalmas területe, |
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Csongrád-Csanád megye 800150, 800160, 800250, 802220, 802260, 802310 és 802450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Fejér megye 400150, 400250, 400351, 400352, 400450, 400550, 401150, 401250, 401350, 402050, 402350, 402360, 402850, 402950, 403050, 403450, 403550, 403650, 403750, 403950, 403960, 403970, 404650, 404750, 404850, 404950, 404960, 405050, 405750, 405850, 405950, |
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406050, 406150, 406550, 406650 és 406750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Győr-Moson-Sopron megye 100550, 100650, 100950, 101050, 101350, 101450, 101550, 101560 és 102150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Jász-Nagykun-Szolnok megye 750150, 750160, 750260, 750350, 750450, 750460, 754450, 754550, 754560, 754570, 754650, 754750, 754950, 755050, 755150, 755250, 755350 és 755450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Komárom-Esztergom megye 250150, 250250, 250450, 250460, 250550, 250650, 250750, 251050, 251150, 251250, 251350, 251360, 251650, 251750, 251850, 252250, kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
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Pest megye 571550, 572150, 572250, 572350, 572550, 572650, 572750, 572850, 572950, 573150, 573250, 573260, 573350, 573360, 573450, 573850, 573950, 573960, 574050, 574150, 574350, 574360, 574550, 574650, 574750, 574850, 574860, 574950, 575050, 575150, 575250, 575350, 575550, 575650, 575750, 575850, 575950, 576050, 576150, 576250, 576350, 576450, 576650, 576750, 576850, 576950, 577050, 577150, 577350, 577450, 577650, 577850, 577950, 578050, 578150, 578250, 578350, 578360, 578450, 578550, 578560, 578650, 578850, 578950, 579050, 579150, 579250, 579350, 579450, 579460, 579550, 579650, 579750, 580250 és 580450 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe. |
6. Polen
Die folgenden Sperrzonen I in Polen:
w województwie kujawsko - pomorskim:
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w województwie warmińsko-mazurskim:
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w województwie podlaskim:
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w województwie mazowieckim:
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w województwie podkarpackim:
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w województwie świętokrzyskim:
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w województwie łódzkim:
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w województwie pomorskim:
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w województwie lubuskim:
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w województwie dolnośląskim:
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w województwie wielkopolskim:
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w województwie opolskim:
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w województwie zachodniopomorskim:
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w województwie małopolskim:
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w województwie śląskim:
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7. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen I in der Slowakei:
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in the district of Nové Zámky, Sikenička, Pavlová, Bíňa, Kamenín, Kamenný Most, Malá nad Hronom, Belá, Ľubá, Šarkan, Gbelce, Bruty, Mužla, Obid, Štúrovo, Nána, Kamenica nad Hronom, Chľaba, Leľa, Bajtava, Salka, Malé Kosihy, |
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in the district of Veľký Krtíš, the municipalities of Ipeľské Predmostie, Veľká nad Ipľom, Hrušov, Kleňany, Sečianky, |
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in the district of Levice, the municipalities of Keť, Čata, Pohronský Ruskov, Hronovce, Želiezovce, Zalaba, Malé Ludince, Šalov, Sikenica, Pastovce, Bielovce, Ipeľský Sokolec, Lontov, Kubáňovo, Sazdice, Demandice, Dolné Semerovce, Vyškovce nad Ipľom, Preseľany nad Ipľom, Hrkovce, Tupá, Horné Semerovce, Hokovce, Slatina, Horné Turovce, Veľké Turovce, Šahy, Tešmak, Plášťovce, Ipeľské Uľany, Bátovce, Pečenice, Jabloňovce, Bohunice, Pukanec, Uhliská, Kalná nad Hronom, Nový Tekov, Malé Kozmálovce, Veľké Kozmálovce, Tlmače, Rybník, Hronské Kosihy, Čajkov, Nová Dedina, Devičany, |
— |
in the district of Krupina, the municipalities of Dudince, Terany, Hontianske Moravce, Sudince, Súdovce, Lišov, |
— |
the whole district of Ružomberok, |
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the whole district of Turčianske Teplice, except municipalities included in zone II, |
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in the district of Martin, municipalties of Blatnica, Folkušová, Necpaly, Belá-Dulice, Ďanová, Karlová, Laskár, Rakovo, Príbovce, Košťany nad Turcom, Socovce, Turčiansky Ďur, Kláštor pod Znievom, Slovany, Ležiachov, Benice, |
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in the district of Dolný Kubín, the municipalities of Kraľovany, Žaškov, Jasenová, Vyšný Kubín, Oravská Poruba, Leštiny, Osádka, Malatiná, Chlebnice, Krivá, |
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in the district of Tvrdošín, the municipalities of Oravský Biely Potok, Habovka, Zuberec, |
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in the district of Prievidza, the municipalities of Handlová, Cígeľ, Podhradie, Lehota pod Vtáčnikom, Kamenec pod Vtáčnikom, Bystričany, Čereňany, Oslany, Horná Ves, Radobica, Ráztočno, |
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in the district of Partizánske, the municipalities of Veľké Uherce, Pažiť, Kolačno, Veľký Klíž, Ješkova Ves, Klátová Nová Ves, |
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in the district of Topoľčany, the municipalities of Krnča, Prázdnovce, Solčany, Nitrianska Streda, Čeľadince, Kovarce, Súlovce, |
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in the district of Zlaté Moravce, the municipalities of Zlatno, Mankovce, Velčice, Kostoľany pod Tríbečom, Ladice, Sľažany, Neverice, Beladice, Choča, Vieska nad Žitavou, Slepčany, Červený Hrádok, Nevidzany, Malé Vozokany, |
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the whole district of Žiar nad Hronom, except municipalities included in zone II. |
8. Italien
Die folgenden Sperrzonen I in Italien:
Piedmont Region:
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Liguria Region:
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Emilia-Romagna Region:
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Lombardia Region:
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Lazio Region:
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Sardinia Region
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9. Tschechische Republik
Die folgenden Sperrzonen I in der Tschechischen Republik:
Liberecký kraj:
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10. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen I in Griechenland:
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in the regional unit of Drama:
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in the regional unit of Xanthi:
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in the regional unit of Rodopi:
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in the regional unit of Evros:
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in the regional unit of Serres:
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in the regional unit of Kilkis:
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TEIL II
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen II in Bulgarien:
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the whole region of Haskovo, |
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the whole region of Yambol, |
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the whole region of Stara Zagora, |
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the whole region of Pernik, |
— |
the whole region of Kyustendil, |
— |
the whole region of Plovdiv, |
— |
the whole region of Pazardzhik, excluding the areas in Part III, |
— |
the whole region of Smolyan, |
— |
the whole region of Dobrich, |
— |
the whole region of Sofia city, |
— |
the whole region of Sofia Province, |
— |
the whole region of Blagoevgrad, |
— |
the whole region of Razgrad, |
— |
the whole region of Kardzhali, |
— |
the whole region of Burgas, |
— |
the whole region of Varna, |
— |
the whole region of Silistra, |
— |
the whole region of Ruse, |
— |
the whole region of Veliko Tarnovo, |
— |
the whole region of Pleven, |
— |
the whole region of Targovishte, |
— |
the whole region of Shumen, |
— |
the whole region of Sliven, |
— |
the whole region of Vidin, |
— |
the whole region of Gabrovo, |
— |
the whole region of Lovech, |
— |
the whole region of Montana, |
— |
the whole region of Vratza. |
2. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen II in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
Bundesland Sachsen:
|
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern:
|
3. Estland
Die folgenden Sperrzonen II in Estland:
— |
Eesti Vabariik (välja arvatud Hiiu maakond). |
4. Lettland
Die folgenden Sperrzonen II in Lettland:
— |
Aizkraukles novads, |
— |
Alūksnes novads, |
— |
Augšdaugavas novads, |
— |
Ādažu novads, |
— |
Balvu novads, |
— |
Bauskas novads, |
— |
Cēsu novads, |
— |
Dienvidkurzemes novada Aizputes, Cīravas, Lažas, Durbes, Dunalkas, Tadaiķu, Vecpils, Bārtas, Sakas, Bunkas, Priekules, Gramzdas, Kalētu, Virgas, Dunikas, Vaiņodes, Gaviezes, Rucavas, Vērgales, Medzes pagasts, Nīcas pagasta daļa uz dienvidiem no apdzīvotas vietas Bernāti, autoceļa V1232, A11, V1222, Bārtas upes, Embūtes pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz rietumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz dienvidiem no autoceļa A9, uz rietumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz rietumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, Aizputes, Durbes, Pāvilostas, Priekules pilsēta, |
— |
Dobeles novads, |
— |
Gulbenes novads, |
— |
Jelgavas novads, |
— |
Jēkabpils novads, |
— |
Krāslavas novads, |
— |
Kuldīgas novada Alsungas, Gudenieku, Kurmāles, Rendas, Kabiles, Vārmes, Pelču, Snēpeles, Turlavas, Ēdoles, Īvandes, Rumbas, Padures pagasts, Laidu pagasta daļa uz ziemeļiem no autoceļa V1296, Kuldīgas pilsēta, |
— |
Ķekavas novads, |
— |
Limbažu novads, |
— |
Līvānu novads, |
— |
Ludzas novads, |
— |
Madonas novads, |
— |
Mārupes novads, |
— |
Ogres novads, |
— |
Olaines novads, |
— |
Preiļu novads, |
— |
Rēzeknes novads, |
— |
Ropažu novada Garkalnes, Ropažu pagasts, Stopiņu pagasta daļa, kas atrodas uz austrumiem no autoceļa V36, P4 un P5, Acones ielas, Dauguļupes ielas un Dauguļupītes, Vangažu pilsēta, |
— |
Salaspils novads, |
— |
Saldus novads, |
— |
Saulkrastu novads, |
— |
Siguldas novads, |
— |
Smiltenes novads, |
— |
Talsu novads, |
— |
Tukuma novads, |
— |
Valkas novads, |
— |
Valmieras novads, |
— |
Varakļānu novads, |
— |
Ventspils novads, |
— |
Daugavpils valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Jelgavas valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Jūrmalas valstspilsētas pašvaldība, |
— |
Rēzeknes valstspilsētas pašvaldība. |
5. Litauen
Die folgenden Sperrzonen II in Litauen:
— |
Alytaus miesto savivaldybė, |
— |
Alytaus rajono savivaldybė, |
— |
Anykščių rajono savivaldybė, |
— |
Akmenės rajono savivaldybė, |
— |
Birštono savivaldybė, |
— |
Biržų miesto savivaldybė, |
— |
Biržų rajono savivaldybė, |
— |
Druskininkų savivaldybė, |
— |
Elektrėnų savivaldybė, |
— |
Ignalinos rajono savivaldybė, |
— |
Jonavos rajono savivaldybė, |
— |
Joniškio rajono savivaldybė, |
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Eržvilko, Juodaičių, Seredžiaus, Smalininkų ir Viešvilės seniūnijos, |
— |
Kaišiadorių rajono savivaldybė, |
— |
Kauno miesto savivaldybė, |
— |
Kauno rajono savivaldybė, |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Kazlų Rūdos seniūnija, išskyrus vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, Plutiškių seniūnija, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės, Kražių, Liolių, Tytuvėnų, Tytuvėnų apylinkių, Pakražančio ir Vaiguvos seniūnijos, |
— |
Kėdainių rajono savivaldybė, |
— |
Klaipėdos rajono savivaldybė: Judrėnų, Endriejavo ir Veiviržėnų seniūnijos, |
— |
Kupiškio rajono savivaldybė, |
— |
Kretingos rajono savivaldybė, |
— |
Lazdijų rajono savivaldybė, |
— |
Mažeikių rajono savivaldybė, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Alantos, Balninkų, Čiulėnų, Inturkės, Joniškio, Luokesos, Mindūnų, Suginčių ir Videniškių seniūnijos, |
— |
Pagėgių savivaldybė, |
— |
Pakruojo rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio rajono savivaldybė, |
— |
Panevėžio miesto savivaldybė, |
— |
Pasvalio rajono savivaldybė, |
— |
Radviliškio rajono savivaldybė, |
— |
Rietavo savivaldybė, |
— |
Prienų rajono savivaldybė, |
— |
Plungės rajono savivaldybė, |
— |
Raseinių rajono savivaldybė, |
— |
Rokiškio rajono savivaldybė, |
— |
Skuodo rajono savivaldybė, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Kriūkų, Lekėčių ir Lukšių seniūnijos, |
— |
Šalčininkų rajono savivaldybė, |
— |
Šiaulių miesto savivaldybė, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Ginkūnų, Gruzdžių, Kairių, Kužių, Meškuičių, Raudėnų, Šakynos ir Šiaulių kaimiškosios seniūnijos, |
— |
Šilutės rajono savivaldybė, |
— |
Širvintų rajono savivaldybė: Čiobiškio, Gelvonų, Jauniūnų, Kernavės, Musninkų ir Širvintų seniūnijos, |
— |
Šilalės rajono savivaldybė, |
— |
Švenčionių rajono savivaldybė, |
— |
Tauragės rajono savivaldybė, |
— |
Telšių rajono savivaldybė, |
— |
Trakų rajono savivaldybė, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė: Deltuvos, Lyduokių, Pabaisko, Pivonijos, Siesikų, Šešuolių, Taujėnų, Ukmergės miesto, Veprių, Vidiškių ir Žemaitkiemo seniūnijos, |
— |
Utenos rajono savivaldybė, |
— |
Varėnos rajono savivaldybė, |
— |
Vilniaus miesto savivaldybė, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė: Avižienių, Bezdonių, Buivydžių, Dūkštų, Juodšilių, Kalvelių, Lavoriškių, Maišiagalos, Marijampolio, Medininkų, Mickūnų, Nemenčinės, Nemenčinės miesto, Nemėžio, Pagirių, Riešės, Rudaminos, Rukainių, Sudervės, Sužionių, Šatrininkų ir Zujūnų seniūnijos, |
— |
Visagino savivaldybė, |
— |
Zarasų rajono savivaldybė. |
6. Ungarn
Die folgenden Sperrzonen II in Ungarn:
— |
Békés megye 950150, 950250, 950350, 950450, 950550, 950650, 950660, 950750, 950850, 950860, 951050, 951150, 951250, 951260, 951350, 951450, 951460, 951550, 951650, 951750, 952150, 952250, 952350, 952450, 952550, 952650, 953250, 953260, 953270, 953350, 953450, 953550, 953560, 953950, 954050, 954060, 954150, 956250, 956350, 956450, 956550, 956650 és 956750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Borsod-Abaúj-Zemplén megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Fejér megye 403150, 403160, 403250, 403260, 403350, 404250, 404550, 404560, 404570, 405450, 405550, 405650, 406450 és 407050 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Hajdú-Bihar megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Heves megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe, |
— |
Jász-Nagykun-Szolnok megye 750250, 750550, 750650, 750750, 750850, 750970, 750980, 751050, 751150, 751160, 751250, 751260, 751350, 751360, 751450, 751460, 751470, 751550, 751650, 751750, 751850, 751950, 752150, 752250, 752350, 752450, 752460, 752550, 752560, 752650, 752750, 752850, 752950, 753060, 753070, 753150, 753250, 753310, 753450, 753550, 753650, 753660, 753750, 753850, 753950, 753960, 754050, 754150, 754250, 754360, 754370, 754850, 755550, 755650 és 755750 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Komárom-Esztergom megye: 250350, 250850, 250950, 251450, 251550, 251950, 252050, 252150, 252350, 252450, 252460, 252550, 252650, 252750, 252850, 252860, 252950, 252960, 253050, 253150, 253250, 253350, 253450 és 253550 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Nógrád megye valamennyi vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Pest megye 570150, 570250, 570350, 570450, 570550, 570650, 570750, 570850, 570950, 571050, 571150, 571250, 571350, 571650, 571750, 571760, 571850, 571950, 572050, 573550, 573650, 574250, 577250, 580050 és 580150 kódszámú vadgazdálkodási egységeinek teljes területe, |
— |
Szabolcs-Szatmár-Bereg megye valamennyi vadgazdálkodási egységének teljes területe. |
7. Polen
Die folgenden Sperrzonen II in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie podlaskim:
|
w województwie mazowieckim:
|
w województwie lubelskim:
|
w województwie podkarpackim:
|
w województwie małopolskim:
|
w województwie pomorskim:
|
w województwie świętokrzyskim:
|
w województwie lubuskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie łódzkim:
|
w województwie zachodniopomorskim:
|
w województwie opolskim:
|
w województwie śląskim:
|
8. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen II in der Slowakei:
— |
the whole district of Gelnica, |
— |
the whole district of Poprad |
— |
the whole district of Spišská Nová Ves, |
— |
the whole district of Levoča, |
— |
the whole district of Kežmarok, |
— |
the whole district of Michalovce, except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Medzilaborce |
— |
the whole district of Košice-okolie, |
— |
the whole district of Rožnava, |
— |
the whole city of Košice, |
— |
the whole district of Sobrance, except municipalities included in zone III, |
— |
the whole district of Vranov nad Topľou, |
— |
the whole district of Humenné, |
— |
the whole district of Snina, |
— |
the whole district of Prešov, |
— |
the whole district of Sabinov, |
— |
the whole district of Svidník, |
— |
the whole district of Stropkov, |
— |
the whole district of Bardejov, |
— |
the whole district of Stará Ľubovňa, |
— |
the whole district of Revúca, |
— |
the whole district of Rimavská Sobota, |
— |
in the district of Veľký Krtíš, the whole municipalities not included in part I, |
— |
the whole district of Lučenec, |
— |
the whole district of Poltár, |
— |
the whole district of Zvolen, |
— |
the whole district of Detva, |
— |
the whole district of Krupina, except municipalities included in zone I, |
— |
the whole district of Banska Stiavnica, |
— |
the whole district of Žarnovica, |
— |
in the district of Žiar nad Hronom the municipalities of Hronská Dúbrava, Trnavá Hora, Ihráč, Nevoľné, Kremnica, Kremnické Bane, Krahule, |
— |
the whole district of Banska Bystica, |
— |
the whole district of Brezno, |
— |
the whole district of Liptovsky Mikuláš, |
— |
the whole district of Trebišov’, |
— |
in the district of Zlaté Moravce, the whole municipalities not included in part I, |
— |
in the district of Levice the municipality of Kozárovce, |
— |
in the district of Turčianske Teplice, municipalties of Turček, Horná Štubňa, Čremošné, Háj, Rakša, Mošovce. |
9. Italien
Die folgenden Sperrzonen II in Italien:
Piedmont Region:
|
Liguria Region:
|
Emilia-Romagna Region:
|
Lazio Region:
|
Sardinia Region:
|
10. Tschechische Republik
Die folgenden Sperrzonen II in der Tschechischen Republik:
Liberecký kraj:
|
11. Griechenland
Die folgenden Sperrzonen II in Griechenland:
— |
in the regional unit of Serres:
|
— |
in the regional unit of Kilkis:
|
TEIL III
1. Bulgarien
Die folgenden Sperrzonen III in Bulgarien:
the Pazardzhik region:
|
2. Italien
Die folgenden Sperrzonen III in Italien:
Sardinia Region:
|
3. Lettland
Die folgenden Sperrzonen III in Lettland:
— |
Dienvidkurzemes novada Embūtes pagasta daļa uz ziemeļiem autoceļa P116, P106, autoceļa no apdzīvotas vietas Dinsdurbe, Kalvenes pagasta daļa uz austrumiem no ceļa pie Vārtājas upes līdz autoceļam A9, uz ziemeļiem no autoceļa A9, uz austrumiem no autoceļa V1200, Kazdangas pagasta daļa uz austrumiem no ceļa V1200, P115, P117, V1296, |
— |
Kuldīgas novada Rudbāržu, Nīkrāces, Raņķu, Skrundas pagasts, Laidu pagasta daļa uz dienvidiem no autoceļa V1296, Skrundas pilsēta. |
4. Litauen
Die folgenden Sperrzonen III in Litauen:
— |
Jurbarko rajono savivaldybė: Jurbarko miesto seniūnija, Girdžių, Jurbarkų Raudonės, Skirsnemunės, Veliuonos ir Šimkaičių seniūnijos, |
— |
Molėtų rajono savivaldybė: Dubingių ir Giedraičių seniūnijos, |
— |
Marijampolės savivaldybė: Sasnavos ir Šunskų seniūnijos, |
— |
Šakių rajono savivaldybė: Barzdų, Gelgaudiškio, Griškabūdžio, Kidulių, Kudirkos Naumiesčio, Sintautų, Slavikų, Sudargo, Šakių, Plokščių ir Žvirgždaičių seniūnijos. |
— |
Kazlų rūdos savivaldybė: Antanavos, Jankų ir Kazlų Rūdos seniūnijos: vakarinė dalis iki kelio 2602 ir 183, |
— |
Kelmės rajono savivaldybė: Kelmės apylinkių, Kukečių, Šaukėnų ir Užvenčio seniūnijos, |
— |
Vilkaviškio rajono savivaldybė: Gižų, Kybartų, Klausučių, Pilviškių, Šeimenos ir Vilkaviškio miesto seniūnijos. |
— |
Širvintų rajono savivaldybė: Alionių ir Zibalų seniūnijos, |
— |
Šiaulių rajono savivaldybė: Bubių, Kuršėnų kaimiškoji ir Kuršėnų miesto seniūnijos, |
— |
Ukmergės rajono savivaldybė: Želvos seniūnija, |
— |
Vilniaus rajono savivaldybė: Paberžės seniūnija. |
5. Polen
Die folgenden Sperrzonen III in Polen:
w województwie warmińsko-mazurskim:
|
w województwie wielkopolskim:
|
w województwie dolnośląskim:
|
6. Rumänien
Die folgenden Sperrzonen III in Rumänien:
— |
Zona orașului București, |
— |
Județul Constanța, |
— |
Județul Satu Mare, |
— |
Județul Tulcea, |
— |
Județul Bacău, |
— |
Județul Bihor, |
— |
Județul Bistrița Năsăud, |
— |
Județul Brăila, |
— |
Județul Buzău, |
— |
Județul Călărași, |
— |
Județul Dâmbovița, |
— |
Județul Galați, |
— |
Județul Giurgiu, |
— |
Județul Ialomița, |
— |
Județul Ilfov, |
— |
Județul Prahova, |
— |
Județul Sălaj, |
— |
Județul Suceava |
— |
Județul Vaslui, |
— |
Județul Vrancea, |
— |
Județul Teleorman, |
— |
Judeţul Mehedinţi, |
— |
Județul Gorj, |
— |
Județul Argeș, |
— |
Judeţul Olt, |
— |
Judeţul Dolj, |
— |
Județul Arad, |
— |
Județul Timiș, |
— |
Județul Covasna, |
— |
Județul Brașov, |
— |
Județul Botoșani, |
— |
Județul Vâlcea, |
— |
Județul Iași, |
— |
Județul Hunedoara, |
— |
Județul Alba, |
— |
Județul Sibiu, |
— |
Județul Caraș-Severin, |
— |
Județul Neamț, |
— |
Județul Harghita, |
— |
Județul Mureș, |
— |
Județul Cluj, |
— |
Județul Maramureş. |
7. Slowakei
Die folgenden Sperrzonen III in der Slowakei:
— |
In the district of Michalovce: Iňačovce, Čečehov, Hažín, Hnojné, Lastomír, Lúčky, Michalovce, Palín, Pavlovce nad Uhom, Senné, Sliepkovce, Stretava, Stretavka, Vysoká nad Uhom, Zálužice, Závadka, Zemplínska Široká, Budkovce, Žbince, Jastrabie pri Michalovciach, Hatalov, |
— |
In the district of Sobrance: Blatné Remety, Blatné Revištia, Blatná Polianka, Bunkovce, Fekišovce, Ostrov, Porostov, Svätuš, Veľké Revištia, Bežovce, Tašuľa, Kristy, Nižná Rybnica. |
8. Deutschland
Die folgenden Sperrzonen III in Deutschland:
Bundesland Brandenburg:
|
BESCHLÜSSE
28.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/42 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/686 DER KOMMISSION
vom 24. März 2023
zur Nichterteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1853)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 24. April 2016 reichte DAKEM bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf Zulassung eines Biozidprodukts mit der Bezeichnung „Insecticide Textile Contact“ der Produktart 18 gemäß der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung ein und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Belgiens bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-JR023293-31 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. |
(2) |
„Insecticide Textile Contact“ enthält als Wirkstoff Permethrin, das in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 18 aufgeführt ist. |
(3) |
Am 5. Dezember 2019 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen ihrer Bewertung. Vor der Übermittlung an die Agentur, am 7. Oktober 2019, hatte DAKEM gemäß Artikel 44 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Gelegenheit erhalten, schriftlich zum Bewertungsbericht und zu den Schlussfolgerungen Stellung zu nehmen. Die bewertende zuständige Behörde trug dieser Stellungnahme in der Endfassung ihrer Bewertung angemessen Rechnung. Während des Meinungsbildungsverfahrens zu diesem Bewertungsbericht wurde dieser von der bewertenden zuständigen Behörde aktualisiert, und am 25. Mai 2020 erhielt DAKEM Gelegenheit, sich zum aktualisierten Bewertungsbericht und zum Entwurf der Stellungnahme der Agentur Stellung zu äußern, bevor am 17. Juni 2020 die abschließende Stellungnahme vom Ausschuss für Biozidprodukte der Agentur angenommen wurde. |
(4) |
Am 2. Juli 2020 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme (2) zum Antrag auf Unionszulassung von „Insecticide Textile Contact“ vor. Die Agentur kam in dieser Stellungnahme zu dem Schluss, dass das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ nicht die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt. |
(5) |
Laut der Stellungnahme der Agentur könnte die beabsichtigte Verwendung des Biozidprodukts „Insecticide Textile Contact“ zu nicht vertretbaren Risiken für nichtgewerbliche Verwender führen, und zwar für Erwachsene, die das Produkt auftragen, und für die allgemeine Bevölkerung, die den behandelten Gegenständen ausgesetzt ist; außerdem stelle es nicht vertretbare Risiken für die Umwelt, und zwar für Oberflächenwasser und Sedimente, dar und würde deshalb nicht die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllen. |
(6) |
Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ nicht die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern iii und iv der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt. Es ist deshalb angezeigt, keine Unionszulassung für „Insecticide Textile Contact“ zu erteilen. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
DAKEM erhält keine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des Biozidprodukts „Insecticide Textile Contact“.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist gerichtet an DAKEM, 69 rue Victor Hugo, 92400 Courbevoie, Frankreich.
Brüssel, den 24. März 2023
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Stellungnahme der ECHA vom 17. Juni 2020 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt „Insecticide Textile Contact“ (ECHA/BPC/263/2020), https://echa.europa.eu/de/opinions-on-union-authorisation.
28.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/44 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/687 DER KOMMISSION
vom 24. März 2023
über die Verlängerung der vom niederländischen Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1865)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 19. Oktober 2022 erließ das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft (im Folgenden „zuständige Behörde der Niederlande“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die präventive und kurative antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 2. März 2023 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde der Niederlande unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie. |
(2) |
Nach den von der zuständigen Behörde der Niederlande vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen in Luftfahrzeugen wird durch Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilzen und Hefen ausgelöst, die in dem angesammelten Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von den Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn sie nicht behandelt wird, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination ist, sobald sie entdeckt wird, unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs. |
(3) |
Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) aufgeführt sind, sind sie nicht im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der genannten Verordnung findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können. |
(4) |
Am 28. Oktober 2022 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde der Niederlande auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs auch weiterhin durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist. |
(5) |
Nach den Angaben der zuständigen Behörde der Niederlande wurde das einzige von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten festgestellt worden waren. Biobor JF ist deshalb das einzige verfügbare Produkt, das von Luftfahrzeug- und Triebwerkherstellern für diesen Verwendungszweck empfohlen wird. |
(6) |
Wie von der zuständigen Behörde der Niederlande dargelegt, besteht das alternative Verfahren zur Behandlung einer bestehenden mikrobiellen Kontamination in der manuellen Entfernung aus dem Tank, was aber nicht immer durchführbar ist. Bei einer derartigen Reinigung würden zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, weshalb sie vermieden werden sollte. |
(7) |
Gemäß den Informationen, die der Kommission vorgelegt wurden, hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die reguläre Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Genehmigung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich Mitte 2023 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die anschließende Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können. |
(8) |
Die Sicherheit des Luftverkehrs könnte gefährdet werden, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es der zuständigen Behörde der Niederlande gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern. |
(9) |
Da die Maßnahme bis zum 2. März 2023 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten. |
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen abgestellter Luftfahrzeuge gestattet wurde, bis zum 3. September 2024 verlängern.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das niederländische Ministerium für Infrastruktur und Wasserwirtschaft gerichtet.
Er gilt ab dem 3. März 2023.
Brüssel, den 24. März 2023
Für die Kommission
Stella KYRIAKIDES
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).
EMPFEHLUNGEN
28.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/46 |
EMPFEHLUNG (EU) 2023/688 DER KOMMISSION
vom 20. März 2023
über die Messung der Partikelzahl bei der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Interesse der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass in Betrieb befindliche Fahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung zu wahren. |
(2) |
Die in der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgeschriebenen Prüfverfahren hinsichtlich der Auspuffemissionen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die für Selbstzündungsmotoren geltende Prüfung der Abgastrübung, sind nicht an neuere, mit Partikelfiltern ausgestattete Fahrzeuge angepasst. Laborprüfungen zeigen, dass selbst Fahrzeuge mit defekten oder manipulierten Dieselpartikelfiltern (DPF) die Trübungsprüfung bestehen können, ohne dass die Funktionsstörung festgestellt wird. |
(3) |
Um diese Fahrzeuge mit defektem Dieselpartikelfilter erkennen zu können, haben einige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor Verfahren für die Messung der Partikelzahl (PN) eingeführt oder werden sie demnächst einführen. Diese Verfahren sind zwar ähnlich, unterscheiden sich aber in bestimmten Aspekten. Anstelle der Einführung verschiedener Messverfahren in der Union sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die PN-Messung auf der Grundlage von Leitlinien eingeführt werden. |
(4) |
Die von einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren, die Ergebnisse der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten Laborprüfungen (2) sowie die Ergebnisse der Konsultation der Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit wurden bei der Ausarbeitung der Leitlinien gebührend berücksichtigt. |
(5) |
Da die Anwendbarkeit solcher Leitlinien nicht für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor geprüft wurde, sollte der Anwendungsbereich der Leitlinien auf die Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren beschränkt werden, für die bei ihrer Typgenehmigung ein Grenzwert für die Anzahl der Feststoffpartikel gilt, d. h. leichte Dieselnutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen wurden (Euro 5b und neuer) (3) und schwere Dieselnutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals zugelassen wurden (Euro VI und neuer) (4). Sobald in Bezug auf ein Verfahren zur PN-Messung, das für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt, dasselbe Konfidenzniveau erreicht ist, sollten entsprechende Leitlinien ausgearbeitet werden. |
(6) |
Um wirksam zu sein, sollten die Leitlinien Anforderungen in Bezug auf die Messgeräte, die messtechnischen Prüfungen, das Messverfahren, messtechnische und technische Anforderungen sowie einen Grenzwert für „bestanden/nicht bestanden“ enthalten. |
(7) |
Diese Empfehlung ist ein erster Schritt auf dem Weg zu einer harmonisierten PN-Messung während der technischen Überwachung in der Union — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Die Mitgliedstaaten sollten bei der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren und Dieselpartikelfiltern die Partikelzahl gemäß den Leitlinien im Anhang messen.
Brüssel, den 20. März 2023
Für die Kommission
Adina-Ioana VĂLEAN
Mitglied der Kommission
(1) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 51).
(2) Comparisons of Laboratory and On-Road Type-Approval Cycles with Idling Emissions. Implications for Periodical Technical Inspection (PTI) Sensors, doi.org/10.3390/s20205790 and Evaluation of Measurement Procedures for Solid Particle Number (SPN) Measurements during the Periodic Technical Inspection (PTI) of Vehicles, doi.org/10.3390/ijerph19137602.
(3) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(4) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1).
ANHANG
Inhaltsverzeichnis
1. |
Geltungsbereich | 49 |
2. |
Begriffsbestimmungen | 49 |
3. |
Beschreibung des Geräts und der Aufschrift | 50 |
3.1. |
Beschreibung des PN-PTI-Geräts | 50 |
3.2. |
Aufschrift | 51 |
3.3. |
Bedienungsanleitung | 51 |
4. |
Messtechnische Anforderungen | 52 |
4.1. |
Anzeige des Messergebnisses | 52 |
4.2. |
Messbereich | 52 |
4.3. |
Auflösung des Anzeigegeräts (nur bei digitalen Anzeigeinstrumenten) | 52 |
4.4. |
Ansprechzeit | 52 |
4.5. |
Warmlaufzeit | 53 |
4.6. |
Fehlergrenze (MPE) | 53 |
4.7. |
Anforderungen an den Wirkungsgrad | 53 |
4.8. |
Linearitätsanforderungen | 54 |
4.9. |
Nullwert | 54 |
4.10. |
Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel | 54 |
4.11. |
Stabilität im Zeitverlauf oder Drift | 55 |
4.12. |
Wiederholbarkeit | 55 |
4.13. |
Einflussgrößen | 55 |
4.14. |
Störungen | 56 |
5. |
Technische Anforderungen | 57 |
5.1. |
Konstruktion | 57 |
5.2. |
Voraussetzungen für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs | 58 |
6. |
Messtechnische Kontrollen | 59 |
6.1. |
Baumusterprüfung | 59 |
6.2. |
Erstverifizierung | 59 |
6.3. |
Nachverifizierung | 60 |
7. |
Messverfahren | 61 |
8. |
PN-PTI-Grenzwert | 62 |
9. |
Liste der Quellen | 63 |
Leitlinien für die Partikelzahlmessung
1. GELTUNGSBEREICH
Dieses Dokument enthält Leitlinien für die Prüfung der Partikelzahl (particle number, PN) während der regelmäßigen technischen Prüfung (periodic technical inspection, PTI). Die Messungen der PN-Konzentration während der PTI können bei allen Fahrzeugen der Klassen M und N durchgeführt werden, die mit Selbstzündungsmotoren und Dieselpartikelfiltern ausgestattet sind. Diese Leitlinien sollten auf leichte Nutzfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2013 (Euro 5b und neuer) und auf schwere Nutzfahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 1. Januar 2014 (Euro VI und neuer) angewendet werden.
2. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Justierung: Reihe von Tätigkeiten, die an einem Messsystem ausgeführt werden, sodass dieses festgelegte Anzeigen liefert, die Werten einer zu messenden Größe entsprechen (VIM 3.11)
Zählwirkungsgrad: Das Verhältnis zwischen dem Messwert des PN-PTI-Geräts und dem Messwert eines rückführbaren Referenzinstruments oder -Messgeräts
Korrektion: Kompensation eines geschätzten systematischen Effekts (VIM 2.53)
Störung: Einflussgröße, deren Wert innerhalb der in diesen Richtlinien festgelegten Grenzen, aber außerhalb der Nenn-Betriebsbedingungen des Messgeräts liegt (OIML D 11)
Erweiterte Messunsicherheit: Produkt aus einer Standardmessunsicherheit, die man erhält, indem man die einzelnen Standardmessunsicherheiten verwendet, die den Eingangsgrößen des Modells der Messung beigeordnet werden, und einem Faktor, der größer als eins ist (VIM 2.35 und VIM 2.31)
HEPA-Filter (Hochleistungsschwebstofffilter): Ein Produkt, das Partikel mit einer Effizienz von mehr als 99,95 % aus der Luft entfernt (d. h. Klasse H13 oder höher gemäß EN 1822-1:2019)
Anzeige: Von einem Messgerät oder Messsystem gelieferter Größenwert (VIM 4.1)
Einflussgröße: Größe, die sich bei einer direkten Messung nicht auf die Größe auswirkt, die gerade gemessen wird, aber die Beziehung zwischen der Anzeige und dem Messergebnis beeinflusst (VIM 2.52)
Rechtlich relevante Software: Jeder Teil der Software, einschließlich gespeicherter Parameter, der einen Einfluss auf das berechnete, angezeigte, übertragene oder gespeicherte Messergebnis hat (OIML R 99)
Instandhaltung: Genau definierte periodische Wartungs- und periodische Justierungsarbeiten, um ein Messgerät in einem betriebsbereiten Zustand zu halten
Fehlergrenze (MPE): Extremwert einer Messabweichung in Bezug auf einen bekannten Referenzwert, durch Spezifikationen oder Vorschriften zugelassen für eine Messung, ein Messgerät oder ein Messsystem (VIM 4.26)
Messabweichung: Messwert minus einem Referenzwert (VIM 2.16)
Messergebnis: Menge von Größenwerten, die einer Messgröße zugewiesen sind, zusammen mit jeglicher verfügbarer relevanter Information (VIM 2.9)
Messbereich: Menge von Werten von Größen derselben Art, die unter bestimmten Bedingungen gemessen werden können, und zwar mit einem speziellen Messgerät oder Messsystem mit einer vorgegebenen Gerätemessunsicherheit (VIM 4.7)
Nationales Metrologieinstitut (NMI): Das für die Baumusterprüfung von PN-PTI-Geräten zuständige Metrologieinstitut eines Mitgliedstaats
Partikeldetektor: Vorrichtung oder Gerät, die bzw. das das Vorhandensein von Partikeln anzeigt, wenn ein Schwellenwert der PN-Konzentration überschritten wird
Partikel: Feste (thermisch stabile) Partikel mit einer Größe zwischen 23 nm und mindestens 200 nm, die vom Fahrzeug emittiert und in der Luftphase nach den in diesen Leitlinien beschriebenen Verfahren gemessen werden
— |
Monodisperse Partikel: Partikel mit einer sehr engen Verteilung um eine Partikelgröße |
— |
Polydisperse Partikel: Partikel mit vielen verschiedenen Partikelgrößen |
Partikelgröße: Mobilitätsdurchmesser, d. h. der Durchmesser einer Kugel mit der gleichen Wanderungsgeschwindigkeit in einem konstanten elektrischen Feld wie das betreffende Partikel
PN-PTI-Gerät: Gerät zur Messung der PN-Konzentration im Abgas von Verbrennungsmotoren, das während der PTI im Auspuffrohr eines Fahrzeugs entnommen wird
PN-PTI-Gerätetyp: Alle Geräte vom gleichen Hersteller mit dem gleichen Arbeitsprinzip, der gleichen Hard- und Software und den gleichen Berechnungs- und Korrekturalgorithmen
Bemessungsbetriebsbedingungen: Betriebsbedingungen, die während einer Messung erfüllt sein sollten, damit ein Messgerät oder Messsystem bestimmungsgemäß funktioniert (VIM 4.9)
Referenzbetriebsbedingung: Betriebsbedingung, die vorgeschrieben ist, um die Leistungsfähigkeit eines Messgeräts oder Messsystems zu bewerten oder um Messergebnisse zu vergleichen (VIM 4.11)
Auflösung eines visuell anzeigenden Messgeräts: Kleinste Differenz zwischen den Anzeigen, die sinnvoll unterschieden werden können (VIM 4.15)
Einstelldauer: Dauer zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Eingangsgrößenwert eines Messgeräts oder eines Messsystems einer abrupten Änderung zwischen zwei festgelegten konstanten Größenwerten unterworfen wird, und dem Zeitpunkt, an dem eine entsprechende Anzeige sich innerhalb festgelegter Grenzen auf ihren Beharrungswert einstellt (VIM 4.23, siehe OIML V 2-200 (2012), Internationales Wörterbuch der Metrologie. Grundlegende und allgemeine Begriffe und zugeordnete Benennungen im Quellenverzeichnis am Ende dieser Leitlinien)
Gerät zur Vorkonditionierung von Proben: Gerät zum Verdünnen und/oder Entfernen flüchtiger Partikel
Probenahmesonde: Rohr, das in das Auspuffendrohr eines Fahrzeugs eingeführt wird, um Gasproben zu entnehmen (OIML R 99)
Erheblicher Fehler: Fehler, der größer ist als der Grenzwert der Messabweichung (MPE) bei der Erstverifizierung (OIML R 99)
Prüfungsergebnisse: Das endgültige Messergebnis für ein Fahrzeug, das mit dem in Abschnitt 7 beschriebenen PN-PTI-Messverfahren geprüft wurde
Rückführbar: Metrologische Rückführbarkeit, d. h. die Eigenschaft eines Messergebnisses, wobei das Ergebnis durch eine dokumentierte, ununterbrochene Kette von Kalibrierungen, von denen jede zur Messunsicherheit beiträgt, auf eine Referenz bezogen werden kann (VIM 2.41)
Verifizierung: Erbringung eines objektiven Nachweises, dass eine Betrachtungseinheit die spezifizierten Anforderungen erfüllt, im Rahmen der Prüfung und Kennzeichnung und/oder der Ausstellung eines Verifizierungszertifikats für ein Messsystem oder ein Messgerät (VIM 2.44)
Warmlaufzeit: Zeitspanne zwischen dem Anlegen der Spannung an ein Gerät und dem Zeitpunkt, zu dem das Gerät die messtechnischen Anforderungen erfüllen kann (OIML R 99)
Einrichtung oder Verfahren zur Nullstellung: Einrichtung oder Verfahren, um die Anzeige des Geräts auf null zu setzen (OIML R 99)
3. BESCHREIBUNG DES GERÄTS UND DER AUFSCHRIFT
3.1. Beschreibung des PN-PTI-Geräts
Die wichtigsten Komponenten des PN-PTI-Geräts sollten sein:
— |
eine Probenahmesonde, die in das Auspuffrohr eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugs eingeführt wird, um die Abgasprobe zu entnehmen; |
— |
eine Probenahmeleitung für den Transport der Probe zum Gerät (optional); |
— |
eine Probevorbehandlungsvorrichtung zum Verdünnen hoher Partikelkonzentrationen mit einem konstanten Verdünnungsfaktor und/oder zum Entfernen flüchtiger Partikel aus der Probe (optional); |
— |
Detektionsgerät(e) zur Messung der PN-Konzentration der Gasprobe; eine Vorkonditionierung des Gases durch den Partikeldetektor ist zulässig; |
— |
Gerät(e) zur Beförderung der Gase durch das Gerät. Falls die Partikel das/die Filter vor dem Detektionsgerät passieren, sollten die Kriterien für den Zählwirkungsgrad gemäß diesen Richtlinien dennoch erfüllt werden; |
— |
Gerät(e) zur Vermeidung von Kondenswasserbildung in der Probenahmeleitung und im Gerät. Alternativ kann dies auch durch Erwärmen auf eine höhere Temperatur und/oder Verdünnen der Probe oder Oxidieren der (halb-)flüchtigen Bestandteile erreicht werden; |
— |
Filter zum Entfernen von Partikeln, die eine Verunreinigung verschiedener empfindlicher Teile des PN-PTI-Geräts verursachen könnten. Falls die Partikel (ein) solche(s) Filter vor dem Detektionsgerät passieren, sollten die Kriterien für den Zählwirkungsgrad (siehe Abschnitt 4.7 gemäß diesen Richtlinien dennoch erfüllt werden; |
— |
HEPA-Filter, um saubere Luft für den Nullwert und ggf. die Nullwerteinstellung zu gewährleisten (in beiden Fällen optional); |
— |
Anschlüsse für die Verifizierung vor Ort zur Einführung von Umgebungsluft- und Referenzpartikelproben, sofern dies für die verwendete Technologie erforderlich ist; |
— |
eine Software zur Verarbeitung des Signals mit einer Anzeigevorrichtung zur Darstellung der Messergebnisse und eine Protokollierungsvorrichtung zur Erfassung und Speicherung von Daten; |
— |
eine Kontrollvorrichtung zur Einleitung und Überprüfung des Gerätebetriebs und eine halbautomatische oder automatische Justierungsvorrichtung zur Einstellung der Gerätebetriebsparameter innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen. |
3.2. Aufschrift
Wie in Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vorgeschrieben, sollte das PN-PTI-Gerät mit (einem) dauerhaften, nicht übertragbaren und leicht lesbaren Etikett/Etiketten versehen sein. Für das Etikett bzw. die Etiketten gilt, dass sie die folgenden Informationen enthalten müssen:
(1) |
Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke |
(2) |
Baujahr |
(3) |
Nummer der Baumusterprüfungsbescheinigung |
(4) |
Identitätskennzeichnung |
(5) |
Angaben zur elektrischen Leistung:
|
(6) |
Die minimale und (falls zutreffend) die Nenn-Durchflussrate |
(7) |
Messbereich |
(8) |
Betriebsbereich für Temperatur, Druck und Feuchtigkeit. |
Wenn aufgrund der Abmessungen des Geräts nicht alle Aufschriften angebracht werden können, sollten diese in die Bedienungsanleitung des Geräts aufgenommen werden. Es wird außerdem empfohlen, den Bereich der Lagerbedingungen (Temperatur, Druck, Feuchtigkeit) anzugeben.
Auf einem zusätzlichen Etikett sollte das Datum der letzten Überprüfung des PN-PTI-Geräts angegeben werden.
Bei PN-PTI-Geräten mit softwaregesteuerten messtechnischen Funktionen sollte die Kennzeichnung der rechtlich relevanten Software entweder auf dem Etikett enthalten sein oder auf dem Anzeigegerät angezeigt werden können.
3.3. Bedienungsanleitung
Der Hersteller sollte für jedes Gerät eine Bedienungsanleitung in der/den Sprache(n) des Landes bereitstellen, in dem es verwendet werden soll. Die Betriebsanleitung sollte Folgendes enthalten:
— |
eindeutige Anweisungen für Installation, Wartung, Reparaturen und zulässige Justierungen; |
— |
die Zeitintervalle und die Verfahren für Wartung, Justierung und Verifizierung, die zur Einhaltung der Fehlergrenzen eingehalten werden; |
— |
eine Beschreibung des Verfahrens für die Reinluft- und/oder Dichtheitsprüfung; |
— |
falls zutreffend, das Verfahren der „Nullstellung“; |
— |
Messverfahren für Umgebungsluft oder hohe PN-Konzentration (optional); |
— |
die maximale und minimale Lagertemperatur; |
— |
eine Erklärung zu den Nenn-Betriebsbedingungen (aufgeführt in Abschnitt 4.13) und anderen relevanten mechanischen und elektromagnetischen Umgebungsbedingungen; |
— |
den Bereich der Betriebsumgebungstemperaturen, wenn er den unter den Nenn-Betriebsbedingungen (Abschnitt 4.13) angegebenen Bereich überschreitet; |
— |
gegebenenfalls Angaben zur Kompatibilität mit Zusatzgeräten; |
— |
besondere Betriebsbedingungen, z. B. eine Begrenzung der Länge des Signals oder der Daten oder besondere Bereiche für die Umgebungstemperatur und den atmosphärischen Druck; |
— |
falls zutreffend, die technischen Daten der Batterie; |
— |
eine Liste von Fehlermeldungen mit Erläuterungen. |
4. MESSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN
4.1. Anzeige des Messergebnisses
Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:
— |
Die PN pro Volumen wird als Anzahl der Partikel pro cm3 ausgedrückt. |
— |
Die Aufschriften für diese Einheit sind eindeutig der Anzeige zuzuordnen; zulässig sind „#/cm3“, „cm-3“, „Partikel/cm3“ und „1/cm3“. |
4.2. Messbereich
Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:
— |
Der Mindestmessbereich — der unterteilt werden kann — reicht von 5 000 1/cm3 (Höchstwert für den unteren Bereich) bis zum doppelten PN-PTI-Grenzwert (Mindestwert für den oberen Bereich). |
— |
Eine Überschreitung des Bereichs wird vom Gerät sichtbar angezeigt (z. B. Warnmeldung oder blinkende Zahl). |
— |
Der Messbereich wird vom Hersteller des PN-PTI-Geräts angegeben und entspricht dem in diesem Abschnitt festgelegten Mindestbereich. Es wird empfohlen, dass der Anzeigebereich des PN-PTI-Geräts größer ist als der Messbereich und von null bis mindestens zum Fünffachen des PN-PTI-Grenzwerts reicht. |
4.3. Auflösung des Anzeigegeräts (nur bei digitalen Anzeigeinstrumenten)
Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:
— |
PN-Konzentrationen als Messergebnisse werden leserlich, klar und eindeutig mit ihrer Einheit angezeigt. |
— |
Die digitalen Zahlen sind mindestens 5 mm hoch. |
— |
Die Anzeige bietet eine Mindestauflösung von 1 000 1/cm3. Falls vom NMI gefordert, ist während der Baumusterprüfung/Erstverifzierung/Nachverifizierung Zugang zu einer Mindestauflösung von 100 1/cm3 zwischen null und 50 000 1/cm3 möglich. |
4.4. Ansprechzeit
Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:
— |
Zur Messung der PN-Konzentration zeigt das PN-PTI-Gerät einschließlich der Probenahmeleitung und der Probenvorbereitungsvorrichtung (falls vorhanden) innerhalb von 15 s nach dem Wechsel von HEPA-gefilterter Luft oder Umgebungsluft 95 % des Endwerts einer PN-Referenzprobe an. |
— |
Optional kann dieser Test mit zwei verschiedenen PN-Konzentrationen durchgeführt werden. |
— |
Das PN-PTI-Gerät kann mit einem Aufzeichnungsgerät versehen werden, um diese Anforderung zu überprüfen. |
4.5. Warmlaufzeit
Das Gerät sollte Folgendes gewährleisten:
— |
Das PN-PTI-Gerät zeigt während der Warmlaufzeit keinen Messwert für die PN-Konzentration an. |
— |
Nach der Warmlaufzeit erfüllt das PN-PTI-Gerät die in diesem Abschnitt genannten messtechnischen Anforderungen. |
4.6. Fehlergrenze (MPE)
Die MPE bezieht sich auf den tatsächlichen Konzentrationswert (MPErel) oder einen absoluten Konzentrationswert (MPEabs), je nachdem, welcher Wert größer ist.
— |
Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.13): MPErel ist 25 % der tatsächlichen Konzentration, aber nicht niedriger als MPEabs |
— |
Bemessungsbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.13): MPErel ist 50 % der tatsächlichen Konzentration, aber nicht niedriger als MPEabs |
— |
Störungen (siehe Abschnitt 4.14): MPErel ist 50 % der tatsächlichen Konzentration, aber nicht niedriger als MPEabs |
Es wird empfohlen, dass der MPEabs kleiner oder gleich 25 000 1/cm3 ist.
4.7. Anforderungen an den Wirkungsgrad
Die Anforderungen an den Zählwirkungsgrad sind wie folgt:
|
Partikelgröße oder geometrischer mittlerer Durchmesser [nm] |
Zählwirkungsgrad [-] |
Erforderlich |
23 ± 5 % |
0,2 -0,6 |
Optional |
30 ± 5 % |
0,3 -1,2 |
Erforderlich |
50 ± 5 % |
0,6 -1,3 |
Erforderlich |
70 oder 80 ± 5 % |
0,7 -1,3 |
Optional |
100 ± 5 % |
0,7 -1,3 |
Optional |
200 ± 10 % |
0,5 -3,0 |
— |
Der Zählwirkungsgrad wird mit monodispersen Partikeln der in diesem Abschnitt definierten Größen oder mit polydispersen Partikeln der in diesem Abschnitt definierten geometrischen mittleren Durchmesser (GMD) und einer geometrischen Standardabweichung (GSD) von höchstens 1,6 bestimmt. |
— |
Die für die Wirkungsgradprüfungen verwendete Mindestkonzentration sollte höher sein als der untere Wert des Messbereichs des PN-PTI-Geräts, dividiert durch den in diesem Abschnitt für jede Partikelgröße festgelegten unteren Zählwirkungsgrad. Beispielsweise sollte bei einem unteren Wert des Messbereichs von 5 000 1/cm3 bei 23 nm die vom Referenzsystem gemessene Konzentration der Partikel mindestens 25 000 1/cm3 betragen. |
— |
Prüfungen des Zählwirkungsgrads werden unter Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.13) mit thermisch stabilen und rußähnlichen Partikeln durchgeführt. Falls erforderlich, erfolgt eine Neutralisierung und/oder Trocknung der erzeugten Partikel vor dem Splitter zu den Referenz- und Prüfgeräten. Bei der Prüfung monodisperser Partikel beträgt die Korrektur für mehrfach geladene Partikel nicht mehr als 10 % (und wird angegeben). |
— |
Das Referenzgerät ist ein rückführbares Faraday-Cup-Electrometer oder ein rückführbarer Partikelzähler mit einem Zählwirkungsgrad von > 0,5 bei 10 nm (bei polydispersen Partikeln gegebenenfalls in Kombination mit einem rückführbaren Partikelanzahlverdünner). Die erweiterte Messunsicherheit des Referenzsystems, gegebenenfalls einschließlich des Verdünners, beträgt weniger als 12,5 %, vorzugsweise aber höchstens ein Drittel der MPE bei Referenzbetriebsbedingungen. |
— |
Wenn das PN-PTI-Gerät einen internen Justierungsfaktor enthält, sollte dieser für alle in diesem Abschnitt beschriebenen Prüfungen unverändert (fest) bleiben. |
— |
Das gesamte PN-PTI-Gerät (d. h. einschließlich der Probenahmesonde und der Probenahmeleitung, sofern vorhanden) sollte die Anforderungen an den Zählwirkungsgrad erfüllen. Auf Antrag des Herstellers kann der Zählwirkungsgrad des PN-PTI-Geräts in getrennten Teilen unter repräsentativen Bedingungen im Gerät selbst geprüft werden. In diesem Fall erfüllt der Wirkungsgrad des gesamten PN-PTI-Geräts (d. h. die Multiplikation der Wirkungsgrade aller Teile) die Anforderungen an den Zählwirkungsgrad. |
4.8. Linearitätsanforderungen
Die Linearitätsprüfung sollte Folgendes sicherstellen:
— |
Das gesamte PN-PTI-Gerät wird auf seine Linearität mit thermisch stabilen, polydispersen rußähnlichen Partikeln mit einem GMD von 70 ± 10 nm und einer GSD von höchstens 1,6 geprüft. |
— |
Das Referenzgerät ist ein rückführbarer Partikelzähler mit einem Zählwirkungsgrad von > 0,5 bei 10 nm. Das Referenzgerät kann um einen rückführbaren Verdünner ergänzt werden, um hohe Konzentrationen zu messen, aber die erweiterte Messunsicherheit des gesamten Referenzsystems (Partikelanzahlverdünner + Partikelzähler) bleibt unter 12,5 %, vorzugsweise aber höchstens ein Drittel der MPE bei Referenzbetriebsbedingungen. |
— |
Die Linearitätsprüfungen werden mit mindestens neun verschiedenen Konzentrationen innerhalb des Messbereichs durchgeführt, wobei die Fehlergrenzen bei Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6) eingehalten werden müssen. |
— |
Es wird empfohlen, bei den Prüfkonzentrationen den unteren Wert des Messbereichs, den geltenden PN-PTI-Grenzwert (± 10 %), den doppelten PN-PTI-Grenzwert (± 10 %) und den PN-PTI-Grenzwert mal 0,2 zu berücksichtigen. Mindestens eine Konzentration sollte zwischen dem PN-PTI-Grenzwert und dem höheren Wert des Messbereichs liegen, und mindestens drei Konzentrationen sollten gleichmäßig zwischen dem Punkt, an dem die Fehlergrenze von absolut zu relativ wechselt, und dem PN-PTI-Grenzwert verteilt sein. |
— |
Wird das Gerät in Teilen geprüft, so kann die Linearitätsprüfung auf den Partikeldetektor beschränkt werden, jedoch sollten dann bei der Fehlerberechnung die Wirkungsgrade der übrigen Teile berücksichtigt werden. |
Die Linearitätsanforderungen sind im Folgenden zusammengefasst:
Ort der Kontrolle |
Referenz |
Mindestanzahl der geprüften Konzentrationen |
Fehlergrenze |
NMI |
Rückführbarer Partikelzähler mit rückführbarem Partikelanzahlverdünner |
9 |
Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6) |
4.9. Nullwert
Der Nullpunkt wird mit einem HEPA-Filter geprüft. Der Nullwert ist das durchschnittliche Signal des PN-PTI-Geräts mit einem HEPA-Filter am Eingang über einen Zeitraum von mindestens 15 s nach einer Stabilisierungszeit von mindestens 15 s. Der maximal zulässige Nullwert beträgt 5 000 1/cm3.
4.10. Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel
Die Prüfung der Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel sollte sicherstellen, dass das System eine Abscheideeffizienz von > 95 % für Tetracontan (C40H82) mit einem Mobilitätsdurchmesser von 30 nm ± 5 % und einer Konzentration zwischen 10 000 und 30 000 1/cm3 erreicht. Falls erforderlich, werden die Tetracontanpartikel vor dem Splitter zu den Referenz- und Prüfgeräten neutralisiert. Alternativ können auch polydisperse Tetracontanpartikel mit einem GMD zwischen 30 und 35 nm und einer Gesamtkonzentration zwischen 50 000 und 150 000 1/cm3 verwendet werden. In beiden Fällen (Prüfung mit monodispersen oder polydispersen Tetracontanpartikeln) gelten für das Referenzsystem die gleichen Anforderungen wie in Abschnitt 4.8 beschrieben.
Tests zur Abscheideeffizienz in Bezug auf flüchtige Partikel mit einer höheren Tetracontanpartikelgröße (monodispers) oder größerem GMD (polydispers) und/oder höheren Tetracontankonzentrationen als in diesem Abschnitt beschrieben können nur dann akzeptiert werden, wenn das PN-PTI-Gerät den Test besteht (> 95%ige Abscheideeffizienz).
4.11. Stabilität im Zeitverlauf oder Drift
Für die Stabilitätsprüfung wird das PN-PTI-Gerät gemäß der Bedienungsanleitung des Herstellers verwendet. Bei der Stabilitätsprüfung des Geräts ist sicherzustellen, dass die vom PN-PTI-Gerät unter stabilen Umgebungsbedingungen durchgeführten Messungen bei Referenzbetriebsbedingungen innerhalb der Fehlergrenzen bleiben (siehe Abschnitt 4.6). Bei laufender Stabilitätsprüfung kann keine Justierung des PN-PTI-Geräts vorgenommen werden.
Ist das Gerät mit einer Einrichtung zum Driftausgleich ausgestattet, wie z. B. einem automatischen Nullabgleich oder einer automatischen internen Justierung, so dürfen diese Justierungen nicht zu einer Anzeige führen, die mit einer Messung eines externen Gases verwechselt werden kann. Die Stabilitätsmessungen werden über mindestens 12 Stunden (nicht notwendigerweise kontinuierlich) bei einer Nennkonzentration von mindestens 100 000 1/cm3 durchgeführt. Der Vergleich mit einem Referenzgerät (dieselben Anforderungen wie an das in Abschnitt 4.8 beschriebene Referenzsystem) wird mindestens stündlich durchgeführt. Eine beschleunigte Stabilitätsprüfung von 3 Stunden bei einer Nennkonzentration von mindestens 10 000 000 1/cm3 ist zulässig. In diesem Fall wird der Vergleich mit dem Referenzgerät stündlich durchgeführt, jedoch mit einer Nennkonzentration von 100 000 1/cm3.
4.12. Wiederholbarkeit
Die Wiederholbarkeitsprüfung sollte sicherstellen, dass bei 20 aufeinanderfolgenden Messungen derselben PN-Referenzprobe, die von derselben Person mit demselben Gerät in relativ kurzen Zeitabständen durchgeführt wurden, die experimentelle Standardabweichung der 20 Ergebnisse nicht mehr als ein Drittel der Fehlergrenzen (Referenzbetriebsbedingungen) für die betreffende Probe beträgt. Die Wiederholbarkeit wird mit einer Nennkonzentration von mindestens 100 000 1/cm3 geprüft. Zwischen jeweils zwei aufeinanderfolgenden Messungen wird dem PN-PTI-Gerät ein HEPA-gefilterter Luftstrom oder ein Umgebungsluftstrom zugeführt.
4.13. Einflussgrößen
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Im Folgenden werden die Referenzbetriebsbedingungen dargestellt. Es gilt die für „Referenzbetriebsbedingungen“ angegebene Fehlergrenze (siehe Abschnitt 4.6)
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— |
Die Mindestanforderungen für die Prüfung unter Bemessungsbetriebsbedingungen sind nachstehend aufgeführt. Es gilt die für „Nenn-Betriebsbedingungen“ angegebene Fehlergrenze (siehe Abschnitt 4.6).
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4.14. Störungen
Erhebliche Fehler, wie sie in den Fehlergrenzen für Störungen (siehe Abschnitt 4.6) spezifiziert sind, sollten entweder nicht auftreten oder mithilfe von Prüfeinrichtungen erkannt und beseitigt werden, wenn die unten beschriebenen Mindestkriterien für Störungen erfüllt sind.
Mechanische Stöße (IEC 60068-2-31) |
Handgerät: 1 Fall aus 1 m Höhe an jeder Unterkante Tragbar: 1 Fall aus 25 mm Höhe an jeder Unterkante (Messpegelindex 1 nach OIML D 11) |
Schwingen nur bei handgehaltenen Geräten (IEC 60068-2-47, IEC 60068-2-64, IEC 60068-3-8) |
10 Hz bis 150 Hz, 1,6 ms-2, 0,05 m2s-3, – 3 dB/Oktave (Messpegelindex 1 nach OIML D 11) |
Wechselspannungseinbrüche, kurze Unterbrechungen und Reduzierungen (IEC 61000-4-11, IEC 61000-6-1, IEC 61000-6-2) |
0,5 Zyklen — Reduzierung auf 0 % 1 Zyklus — Reduzierung auf 0 % 25/30(*) Zyklen — Reduzierung auf 70 % 250/300(*) Zyklen — Reduzierung auf 0 % (*) Für 50 Hz bzw. 60 Hz (Messpegelindex 1 nach OIML D 11) |
Burst (Transienten) im Wechselstromnetz (IEC 61000-4-4) |
Amplitude 2 kV Wiederholfrequenz 5 kHz (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) |
Burst (Transienten) auf Signal-, Daten- und Steuerleitungen (IEC 61000-4-4) |
Amplitude 1 kV Wiederholfrequenz 5 kHz (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) |
Überspannungen auf AC-Netzleitungen (IEC 61000-4-5) |
Leitung zu Leitung 1,0 kV Leitung gegen Erde 2,0 kV (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) |
Überspannungen auf Signal-, Daten- und Steuerleitungen (IEC 61000-4-5) |
Leitung zu Leitung 1,0 kV Leitung gegen Erde 2,0 kV (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) |
Elektrostatische Entladungen (IEC 61000-4-2) |
6 kV Kontaktentladung 8 kV Luftentladung (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) |
Abgestrahlte, hochfrequente, elektromagnetische Felder (IEC 61000-4-3, IEC 61000-4-20) |
80 (26*) MHz bis 6 GHz, 10 V/m (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) * Für ein zu prüfendes Gerät ohne Verkabelung zur Durchführung der Prüfung beträgt die untere Grenzfrequenz 26 MHz. |
Leitungsgebundene hochfrequente Felder (IEC 61000-4-6) |
0,15 bis 80 MHz, 10 V (Leerlauf) (Messpegelindex 3 nach OIML D 11) |
Netzfrequenz für Magnetfelder (IEC 61000-4-8) |
Kontinuierlich 100 A/m Kurzzeitig 1 000 A/m für 1 s (Messpegelindex 5 nach OIML D 11) |
Für Geräte, die mit einer Fahrzeugbatterie betrieben werden: |
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Elektrische, leitungsgeführte Störungen auf Versorgungsleitungen |
Pulse 2a, 2b, 3a, 3b, Prüfstufe IV (ISO 7637-2) |
Elektrische, leitungsgeführte Störungen auf anderen als Versorgungsleitungen |
Pulse a und b, Prüfstufe IV (ISO 7637-3) |
Lastabfall |
Prüfung B (ISO 16750-2) |
5. TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
5.1. Konstruktion
Das Gerät sollte die folgenden Spezifikationen erfüllen:
— |
Alle Teile vom Abgasrohr bis zum Partikeldetektor, die mit Roh- und verdünntem Abgas in Berührung kommen, sind aus korrosionsbeständigem Material gefertigt und beeinflussen die Zusammensetzung der Gasprobe nicht. Das Material der Probenahmesonde hält der Abgastemperatur stand. |
— |
Für das PN-PTI-Gerät wurden gute Verfahrensweisen zur Partikelentnahme angewandt, um die Partikelverluste zu minimieren. |
— |
Die Probenahmesonde ist so konstruiert, dass sie mindestens 0,2 m (mindesten 0,05 m in begründeten Ausnahmefällen) in das Auspuffendrohr des Fahrzeugs eingeführt werden kann und unabhängig von der Einführtiefe und Form, Größe und Wandstärke des Auspuffrohrs durch eine Haltevorrichtung sicher fixiert wird. Die Bauweise der Probenahmesonde ermöglicht eine Probenahme am Einlass der Probenahmesonde, ohne dass die Wand des Auspuffendrohrs berührt wird. |
— |
Das Gerät enthält entweder eine Vorrichtung, die die Bildung von Kondenswasser in der Probenahme- und der Messkomponente verhindert, oder einen Detektor, der einen Alarm auslöst und verhindert, dass ein Messergebnis angezeigt wird. Beispiele für Geräte oder Techniken, die die Kondensation von Wasser verhindern können, sind die Beheizung der Probenahmeleitung oder die Verdünnung mit Umgebungsluft in der Nähe der Probenahmesonde. |
— |
Wenn aufgrund der Messtechnik eine Justierungsreferenz erforderlich ist, kann das Gerät auf einfache Weise eine solche Probenahme ermöglichen (z. B. einen Proben-/Justierungs-/Verifizierungsanschluss). |
— |
Wenn das PN-PTI-Gerät mit einer Verdünnungseinheit ausgestattet ist, bleibt der Verdünnungsfaktor während einer Messung konstant. |
— |
Das Gerät, das die Abgase führt, ist so angebracht, dass seine Vibrationen die Messungen nicht beeinträchtigen. Es kann vom Benutzer getrennt von den anderen Gerätekomponenten ein- und ausgeschaltet werden. Bei ausgeschaltetem Gerät kann jedoch keine Messung durchgeführt werden. Das Gaszuführungssystem sollte automatisch mit Umgebungsluft gespült werden, bevor das Gerät, das die Abgase führt, abgeschaltet wird. |
— |
Das Gerät ist mit einer Vorrichtung ausgestattet, die anzeigt, wenn der Gasdurchfluss unter dem Mindestdurchfluss liegt und somit der Durchfluss auf ein Niveau sinkt, das dazu führen würde, dass die Erkennung entweder die Ansprechzeit oder die Fehlergrenze bei Referenzbetriebsbedingungen überschreitet (siehe 4.f). Darüber hinaus ist der Partikeldetektor je nach verwendeter Technologie mit Temperatur-, Strom-, Spannungs- oder anderen relevanten Sensoren ausgestattet, die kritische Parameter für den Betrieb des PN-PTI-Geräts überwachen, um die in diesen Leitlinien festgelegten Fehlergrenzen einzuhalten. |
— |
Das Probenvorbereitungsgerät (sofern vorhanden) muss so luftdicht sein, dass der Einfluss der Verdünnungsluft auf die Messergebnisse nicht mehr als 5 000 1/cm3 beträgt. |
— |
Das Gerät kann mit einer Schnittstelle ausgestattet sein, die den Anschluss an beliebige Peripheriegeräte oder andere Geräte ermöglicht, sofern die messtechnischen Funktionen des/der Geräte(s) oder seine/ihre Messdaten nicht durch die Peripheriegeräte, durch andere miteinander verbundene Geräte oder durch auf die Schnittstelle einwirkende Störungen beeinflusst werden. Funktionen, die über eine Schnittstelle ausgeführt oder initiiert werden, erfüllen die entsprechenden Anforderungen und Bedingungen. Ist das Gerät an einen Datendrucker oder einen externen Datenspeicher angeschlossen, so ist die Datenübertragung vom Gerät zum Drucker so gestaltet, dass die Ergebnisse nicht verfälscht werden können. Es ist nicht möglich, ein Dokument auszudrucken oder die Messdaten in einem externen Gerät zu speichern (aus rechtlichen Gründen), wenn die Prüfeinrichtung(en) des Geräts einen erheblichen Fehler oder eine Störung feststellt/feststellen. Die PN-PTI-Geräteschnittstelle erfüllt die Anforderungen von OIML D 11 und OIML D 31. |
— |
Das PN-PTI-Gerät hat eine Meldefrequenz von 1 Hz oder mehr. |
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Das Gerät wurde nach den anerkannten Regeln der Technik entwickelt, um sicherzustellen, dass der Zählwirkungsgrad während des gesamten Tests stabil ist. |
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Das PN-PTI-Gerät oder das Gerät mit der entsprechenden Software erlaubt die durch das in Abschnitt 7 beschriebene Messverfahren festgelegte Erfassungszeit und meldet die Messung und das Prüfungsergebnis entsprechend dem Messverfahren. |
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Das PN-PTI-Gerät oder das Gerät mit der entsprechenden Software führt den Benutzer durch die Schritte, die in dem in Abschnitt 7 beschriebenen Messverfahren aufgeführt sind. |
— |
Optional kann das PN-PTI-Gerät oder das Gerät mit der entsprechenden Software die Betriebsstunden im Messmodus zählen. |
5.2. Voraussetzungen für die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs
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Wenn die Erkennung einer oder mehrerer Störungen durch den Einsatz automatischer Selbstprüfungseinrichtungen erfolgt, sollte es möglich sein, das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Einrichtungen zu überprüfen. |
— |
Das Gerät wird von einer automatischen Kontrolleinrichtung gesteuert, die so arbeitet, dass vor der Anzeige oder dem Ausdruck einer Messung alle Justierungen und alle anderen Parameter der Kontrolleinrichtung auf korrekte Werte oder einen korrekten Status (d. h. innerhalb der Grenzwerte) überprüft werden. |
— |
Die folgenden Kontrollen sind integriert:
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— |
Optional kann in das PN-PTI-Gerät eine Prüfung der Umgebungsluft oder der hohen PN-Konzentration integriert sein, die vor dem Reinluft- oder Dichtheitsprüfverfahren durchgeführt wird und bei der das PN-PTI-Gerät eine über eine vordefinierte PN-Konzentration hinausgehende Partikelmenge feststellt. |
— |
Bei Geräten mit automatischer oder halbautomatischer Justierungsfunktion kann der Benutzer erst dann eine Messung durchführen, wenn die Justierung korrekt abgeschlossen ist. |
— |
Bei Geräten mit halbautomatischer Justierungsfunktion kann der Benutzer keine Messung vornehmen, wenn eine Justierung erforderlich ist. |
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Sowohl bei automatischer als auch halbautomatischer Justierungsfunktion kann eine Warnfunktion bezüglich einer erforderlichen Justierung vorgesehen werden. |
— |
An allen Teilen des Geräts, die nicht auf andere Weise gegen Eingriffe, die die Genauigkeit oder Unversehrtheit des Geräts beeinträchtigen könnten, geschützt sind, sind wirksame Versiegelungsvorrichtungen vorhanden. Dies gilt insbesondere für: a) Justierungsvorrichtungen, b) Softwareintegrität (siehe auch OIML D 31, normaler Risikograd, oder WELMEC 7.2, Anforderungen Risikoklasse C). |
— |
Die rechtlich relevante Software ist eindeutig identifiziert. Die Kennung wird angezeigt oder ausgedruckt: a) auf Befehl und b) während des Betriebs und c) beim Einschalten bei einem Messgerät, das aus- und wieder eingeschaltet werden kann. Es gelten alle einschlägigen Bestimmungen der normaler Risikograd OIML D 31 oder der Risikoklasse C WELMEC 7.2. |
— |
Die Software ist so geschützt, dass jeder Eingriff (z. B. Software-Updates, Parameteränderungen) nachweisbar ist. Es gelten alle einschlägigen Bestimmungen der normaler Risikograd OIML D 31 oder der Risikoklasse C WELMEC 7.2. |
— |
Die messtechnischen Eigenschaften eines Geräts werden weder durch das Anschließen an ein anderes Gerät noch durch ein Merkmal des angeschlossenen Geräts selbst noch durch ein entferntes Gerät, das mit dem Messgerät kommuniziert, in unzulässiger Weise beeinflusst (Anhang I der Richtlinie 2014/32/EU). |
— |
Ein batteriebetriebenes Gerät funktioniert mit neuen oder voll aufgeladenen Batterien des angegebenen Typs einwandfrei und funktioniert entweder weiterhin einwandfrei oder zeigt keine Werte an, wenn die Spannung unter dem vom Hersteller angegebenen Wert liegt. Für Straßenfahrzeugbatterien sind unter Bemessungsbetriebsbedingungen bestimmte Spannungsgrenzen vorgeschrieben (siehe Abschnitt 4.13). |
6. MESSTECHNISCHE KONTROLLEN
Die messtechnischen Anforderungen werden in drei verschiedenen Stufen geprüft:
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Baumusterprüfung |
— |
Erstverifizierung |
— |
Nachverifizierung |
6.1. Baumusterprüfung
Die Prüfung der Einhaltung der messtechnischen Anforderungen gemäß Abschnitt 4 und der technischen Anforderungen gemäß Abschnitt 5 wird für mindestens ein PN-PTI-Gerät durchgeführt, das den endgültigen Gerätetyp darstellt. Die Tests werden von einem NMI durchgeführt.
6.2. Erstverifizierung
Für jedes hergestellte PN-PTI-Gerät nimmt der Gerätehersteller oder eine von ihm gewählte benannte Stelle eine Erstverifizierung vor.
Die Erstverifizierung umfasst eine Linearitätsprüfung mit polydispersen Partikeln mit monomodaler Größenverteilung, GMD 70 ± 20 nm und GSD kleiner oder gleich 2,1. Die Linearitätsprüfung wird mit 5 PN-Referenzproben durchgeführt. Es gilt die Fehlergrenze bei Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6). Die Konzentration der fünf PN-Referenzproben reicht von einem Fünftel des PN-PTI-Grenzwerts bis zum Zweifachen des PN-PTI-Grenzwerts (einschließlich dieser beiden Konzentrationen, ± 10 %) und umfasst auch den PN-PTI-Grenzwert (± 10 %).
Das Referenzsystem besteht aus einem rückführbaren Partikelzähler mit einem Zählwirkungsgrad bei 23 nm, der größer oder gleich 0,5 ist oder die Anforderungen von Abschnitt 4.7 erfüllt. Mit dem Partikelzähler kann ein rückführbarer Verdünner verwendet werden. Die erweiterte Messunsicherheit des gesamten Referenzsystems bleibt unter als 12,5 %, beträgt vorzugsweise aber höchstens ein Drittel der MPE bei Referenzbetriebsbedingungen.
Das für die Ersteichung verwendete Material ist thermisch stabil und rußähnlich. Es können auch andere Materialien (z. B. Salzpartikel) verwendet werden.
Die gesamte Versuchseinrichtung, die für die Erstverifizierung verwendet wird (Partikelgenerator, PN-PTI-Gerät und Referenzsystem), wird vom zuständigen NMI geprüft (vorzugsweise im Rahmen der Baumusterprüfung des PN-PTI-Geräts), und für die Baumusterprüfung des NMI wird ein Einrichtungskorrekturfaktor festgelegt. Der Einrichtungskorrekturfaktor berücksichtigt Unterschiede zwischen Baumusterprüfung und Erstverifizierung, die sich z. B. aus dem Partikelmaterial und der Partikelgrößenverteilung sowie den unterschiedlichen Referenzgeräten ergeben. Der Einrichtungskorrekturfaktor sollte über den genannten Konzentrationsbereich konstant sein (Variationskoeffizient kleiner als 10 %) und liegt vorzugsweise im Bereich zwischen 0,65 und 1,5. Bei einem Wechsel des Referenzsystems oder des Partikelgenerators wird die Versuchseinrichtung für die Erstverifizierung vom zuständigen NMI erneut überprüft.
Die Linearitätsanforderungen an die Erstverifizierung sind im Folgenden zusammengefasst:
Ort der Kontrolle |
Referenz-Messgerät |
Mindestanzahl von Konzentrationen |
Fehlergrenze |
Hersteller oder eine vom Hersteller gewählte notifizierte Stelle |
Rückführbarer Partikelzähler (optional mit rückführbarem Verdünner) |
5 |
Referenzbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6) |
Zusätzliche Tests während der Erstverifizierung umfassen:
— |
eine Sichtprüfung zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem zugelassenen PN-PTI-Gerätetyp, |
— |
eine Überprüfung des Versorgungsspannungs- und -frequenzwerts am Einsatzort, um die Übereinstimmung mit den Angaben auf dem Etikett des Messgeräts festzustellen, |
— |
eine Reinluft- oder Dichtheitsprüfung (wie in der Betriebsanleitung beschrieben), |
— |
eine Nullwertprüfung (wie in Abschnitt 4.9 beschrieben), wenn sie von der Reinluft- oder Dichtheitsprüfung abweicht, |
— |
eine Überprüfung bei niedrigem Gasdurchfluss durch Drosselung des Gaszuflusses zur Probenahmesonde, |
— |
eine Überprüfung der Ansprechzeit. |
Optional können Tests für hohe PN-Konzentration, Zählwirkungsgrad und Wiederholbarkeit durchgeführt werden.
6.3. Nachverifizierung
Eine Nachverifizierung der Genauigkeit des PN-PTI-Geräts sollte immer dann erfolgen, wenn der Gerätehersteller dies verlangt, spätestens jedoch ein Jahr nach der letzten Verifizierung. Die Nachverifizierung ist eine Prüfung, die bei drei verschiedenen Konzentrationen mit polydispersen Partikeln mit monomodaler Größenverteilung, GMD 70 ± 20 nm und GSD kleiner oder gleich 2,1 durchgeführt wird. Es gilt die Fehlergrenze bei Nenn-Betriebsbedingungen. Die für den Test verwendeten Konzentrationen betragen ein Fünftel des PN-PTI-Grenzwerts, den PN-PTI-Grenzwert und den doppelten PN-PTI-Grenzwert (Konzentrationen innerhalb von 20 %).
Die Nachverifizierung kann entweder (i) in den Räumlichkeiten des Herstellers oder einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle oder (ii) am Einsatzort des PN-PTI-Geräts durchgeführt werden.
Wird die Nachverifizierung in den Räumlichkeiten des Herstellers oder einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle unter Verwendung derselben genehmigten Einrichtung wie bei der Erstverifizierung durchgeführt, gilt der gleiche Einrichtungskorrekturfaktor.
Wenn die Nachverifizierung am Einsatzort des PN-PTI-Geräts durchgeführt wird, umfasst die tragbare Einrichtung einen tragbaren Partikelgenerator und ein tragbares Referenzsystem (rückführbarer Partikelzähler und optional ein rückführbarer Partikelanzahlverdünner).
Für die vom tragbaren Partikelgenerator gelieferte Partikelgrößenverteilung gilt die Anforderung, dass sie die/den in Abschnitt 6.2 definierte(n) GMD und GSD für insgesamt mindestens drei Stunden an drei verschiedenen Tagen unter denselben Bedingungen erfüllt, wie sie auch vor Ort herrschen werden. Für diese Prüfung gilt die Anforderung, dass sie mindestens einmal jährlich wiederholt wird.
Das tragbare Referenzsystem erfüllt dieselben Anforderungen wie die Referenzsysteme, die für die Linearitätsprüfungen bei der Erstverifizierung verwendet werden (siehe Abschnitt 6.2), aber seine erweiterte Messunsicherheit bei Nenn-Betriebsbedingungen bleibt unter 20 %, beträgt vorzugsweise aber höchstens ein Drittel der MPE bei Nenn-Betriebsbedingungen.
Die gesamte tragbare Versuchseinrichtung, die für die Nachverifizierung verwendet wird (tragbarer Partikelgenerator, PN-PTI-Gerät und Referenzsystem), wird vom zuständigen NMI geprüft, und für die Baumusterprüfung des NMI wird ein Einrichtungskorrekturfaktor festgelegt. Der Einrichtungskorrekturfaktor berücksichtigt Unterschiede zwischen Baumusterprüfung und Nachverifizierung, die sich z. B. aus dem Partikelmaterial und der Partikelgrößenverteilung sowie den unterschiedlichen Referenzgeräten ergeben. Der Einrichtungskorrekturfaktor sollte über den genannten Konzentrationsbereich der Nachverifizierungsprüfung konstant sein (Variationskoeffizient kleiner als 10 %) und liegt vorzugsweise im Bereich zwischen 0,65 und 1,5. Bei einem Wechsel des tragbaren Referenzsystems oder des tragbaren Partikelgenerators ist eine neue Genehmigung durch das NMI erforderlich.
Die Linearitätsanforderungen an die Nachverifizierung sind im Folgenden zusammengefasst:
Ort der Kontrolle |
Referenz-Messgerät |
Mindestanzahl von Konzentrationen |
Fehlergrenze |
Hersteller oder Einrichtungen der notifizierten Stelle oder vor Ort |
Rückführbarer Partikelzähler (optional mit rückführbarem Verdünner) |
3 |
Bemessungsbetriebsbedingungen (siehe Abschnitt 4.6) |
Weitere Prüfungen während der Nachverifizierung umfassen:
— |
eine Sichtprüfung, um die Gültigkeit der vorherigen Verifizierung und das Vorhandensein aller erforderlichen Stempel, Siegel und Dokumente festzustellen, |
— |
eine Reinluft- oder Dichtheitsprüfung (wie in der Betriebsanleitung beschrieben), |
— |
eine Nullwertprüfung (wie in Abschnitt 4.9 beschrieben), wenn sie von der Reinluft- oder Leckageprüfung abweicht, |
— |
eine Überprüfung bei niedrigem Gasdurchfluss durch Drosselung des Gaszuflusses zur Probenahmesonde, |
— |
eine Überprüfung der Ansprechzeit, |
— |
eine Prüfung auf hohe PN-Konzentration (optional). |
7. MESSVERFAHREN
Die PN-Konzentrationsprüfung wird auf die in Abschnitt 1 beschriebenen Fahrzeuge angewandt und bestimmt die Partikel pro Kubikzentimeter in den Abgasen eines stehenden Fahrzeugs bei niedrigem Leerlaufbetrieb des Motors. Die Prüfung wird nicht während der Regeneration des DPF des Fahrzeugs durchgeführt.
Vorbereitung des Fahrzeugs
Zu Beginn der Prüfung sollte das Fahrzeug:
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warm sein, d. h. die Temperatur des Motorkühlmittels liegt bei > 60 °C, aber vorzugsweise bei > 70 °C; |
— |
konditioniert sein, indem es eine Zeit lang im niedrigen Leerlauf betrieben wird und/oder im Stand auf eine Motordrehzahl von maximal 2 000 U/min beschleunigt wird oder indem es gefahren wird. Die Konditionierung wird durchgeführt, um sicherzustellen, dass der DPF-Wirkungsgrad nicht durch eine kürzlich durchgeführte Regeneration beeinflusst wird. Als Konditionierungszeit gilt der Zeitraum, in dem der Motor eingeschaltet ist, einschließlich der Vorprüfungsphasen (z. B. Stabilisierungsphase). Die empfohlene Gesamt-Konditionierungszeit beträgt 300 s. |
Ein Schnelltest ist bei einer Kühlmitteltemperatur von < 60 °C möglich. Wenn das Fahrzeug die Prüfung jedoch nicht besteht, wird die Prüfung wiederholt, und das Fahrzeug sollte die Anforderungen an die Kühlmitteltemperatur und die Konditionierung erfüllen.
PN-PTI-Gerätevorbereitung
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Das PN-PTI-Gerät ist mindestens für die Dauer der vom Hersteller angegebenen Warmlaufzeit eingeschaltet. |
— |
Die in Abschnitt 5 definierten Selbstprüfungen des Geräts überwachen die ordnungsgemäße Funktion des Geräts während des Betriebs und lösen im Falle einer Störung eine Warnung oder Meldung aus. |
Vor jeder Prüfung wird der einwandfreie Zustand des Probenahmesystems überprüft, einschließlich der Kontrolle des Probenahmeschlauchs und der Sonde auf Beschädigungen.
Prüfverfahren
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Vor Beginn einer Messung werden die folgenden Daten aufgezeichnet:
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— |
Die Software des Partikelzählers führt den Bediener des Geräts automatisch durch den Prüfvorgang. |
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Die Sonde wird mindestens 0,20 m in die Austrittsöffnung des Auspuffsystems eingeführt. In begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Probenahme in dieser Tiefe nicht möglich ist, wird die Sonde mindestens 0,05 m tief eingeführt. Die Probenahmesonde berührt nicht die Wände des Auspuffrohrs. |
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Hat das Auspuffsystem mehr als eine Austrittsöffnung, wird die Prüfung an allen Austrittsöffnungen durchgeführt, und der jeweilige PN-PTI-Grenzwert wird bei allen Prüfungen eingehalten. In diesem Fall gilt die höchste gemessene PN-Konzentration, die an den verschiedenen Austrittsöffnungen des Auspuffsystems gemessen wurde, als PN-Konzentration des Fahrzeugs. |
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Das Fahrzeug läuft im niedrigen Leerlauf. Wenn der Motor eines Fahrzeugs nicht im Stand eingeschaltet wird, wird das Start-Stopp-System vom Prüfer deaktiviert. Für Hybrid- und Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge gilt die Anforderung, dass der Verbrennungsmotor eingeschaltet wird (z. B. durch Einschalten der Klimaanlage bei Hybriden oder durch Auswahl des Batterielademodus bei Plug-in-Hybriden). |
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Nachdem die Sonde in das Auspuffrohr eingeführt wurde, werden für die PN-PTI-Prüfung die folgenden Schritte durchgeführt:
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Nach Abschluss des Prüfverfahrens meldet (und speichert oder druckt) das PN-PTI-Gerät die durchschnittliche PN-Konzentration des Fahrzeugs sowie die Meldung „BESTANDEN“ oder „NICHT BESTANDEN“.
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Ist das Prüfungsergebnis kleiner oder gleich dem PN-PTI-Grenzwert, meldet das Gerät „BESTANDEN“, und die Prüfung wurde bestanden. |
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Ist das Prüfungsergebnis größer als der PN-PTI-Grenzwert, meldet das Gerät „NICHT BESTANDEN“, und die Prüfung wurde nicht bestanden. |
8. PN-PTI-GRENZWERT
Fahrzeuge, die der in Abschnitt 1 beschriebenen PN-Konzentrationsprüfung unterzogen werden, sollten den PN-PTI-Grenzwert von 250 000 (1/cm3) einhalten, nachdem sie mit einem PN-PTI-Gerät, das die in diesen Richtlinien festgelegten Anforderungen erfüllt, und nach dem in Abschnitt 7 beschriebenen Messverfahren geprüft wurden.
Diese Richtlinien können auf einen einzelnen PN-PTI-Grenzwert von 250 000 (1/cm3) bis 1 000 000 (1/cm3) angewendet werden.
9. LISTE DER QUELLEN
ISO-Normen
ISO 16750-2 Ausg. 4.0 (2012), Straßenfahrzeuge — Umgebungsbedingungen und Prüfungen für elektrische und elektronische Ausrüstungen — Teil 2: Elektrische Beanspruchungen
ISO 7637-2 (2011) Straßenfahrzeuge — Elektrische, leitungsgeführte und gekoppelte Störungen — Teil 2: Elektrische, leitungsgeführte Störungen auf Versorgungsleitungen
ISO 7637-3 (2007) Straßenfahrzeuge — Elektrische Störungen durch Leitung und Kopplung — Teil 3: Fahrzeuge mit 12 V oder 24 V Bordnetz-Nennspannung; Übertragung von impulsförmigen elektrischen Störgrößen durch kapazitive und induktive Kopplung auf Leitungen, die keine Versorgungsleitungen sind
IEC-Normen
IEC 60068-2-1 Ausg. 6.0 (2007-03), Grundlegende Umweltprüfverfahren — Teil 2: Prüfungen — Abschnitt 1: Prüfgruppe A: Kalt
IEC 60068-2-2 Ausg. 5.0 (2007-07), Umgebungseinflüsse — Teil 2: Prüfungen — Abschnitt 1: Prüfung B: Trockene Wärme
IEC 60068-3-1 Ausg. 2.0 (2011-08), Umgebungseinflüsse — Teil 3: Unterstützende Dokumentation und Leitfaden — Abschnitt 1: Prüfverfahren Kälte und trockene Wärme
IEC 60068-2-78 Ausg. 2.0 (2012-10), Umgebungseinflüsse — Teil 2: Prüfverfahren — Abschnitt 78: Prüfung Cab: Feuchte Wärme, konstant
IEC 60068-2-30 Ausg. 3.0 (2005-08), Umgebungseinflüsse — Teil 2: Prüfverfahren — Abschnitt 30: Prüfung Db: Feuchte Wärme, zyklisch (12 + 12 Stunden)
IEC 60068-3-4 Ausg. 1.0 (2001-08), Umweltprüfungen — Teil 3: Unterstützende Dokumentation und Leitfaden — Abschnitt 4: Prüfungen mit feuchter Wärme
IEC 61000-2-1 Ausg. 1.0 (1990-05), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 2: Umgebung — Abschnitt 1: Beschreibung der Umgebung — Elektromagnetische Umgebung für niederfrequente leitungsgebundene Störungen und Signalisierung in öffentlichen Stromversorgungssystemen
IEC 61000-4-1 Ausg. 3.0 (2006-10), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 1: Übersicht über die Reihe IEC 61000-4
IEC 61000-2-2 Ausg. 1.0 (1990-05), Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 2: Umgebungsbedingungen — Abschnitt 2: Verträglichkeitspegel für niederfrequente leitungsgeführte Störgrößen und Signalübertragung in öffentlichen Niederspannungsnetzen
IEC 60068-2-31 Ausg. 2.0 (2008-05), Umgebungseinflüsse — Teil 2: Prüfverfahren — Abschnitt 31: Prüfung Ec: Schocks durch raue Handhabung, vornehmlich für Geräte
IEC 60068-2-47 Ausg. 3.0 (2005-4), Umgebungseinflüsse — Teil 2: Prüfverfahren — Abschnitt 47: Befestigung von Prüflingen für Schwing-, Stoß- und ähnliche dynamische Prüfungen
IEC 60068-2-64 Ausg. 2.0 (2008-04), Umgebungseinflüsse — Teil 2: Prüfverfahren — Abschnitt 64: Prüfung Fh: Schwingen, Breitbandrauschen (digital geregelt) und Leitfaden
IEC 60068-3-4 Ausg. 1.0 (2003-08), Umgebungseinflüsse — Teil 3: Unterstützende Dokumentation und Leitfaden — Abschnitt 8: Auswahl von Schwingprüfungen
IEC 61000-4-11 Ausg. 2.0 (2004-03), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 11: Prüfungen der Störfestigkeit gegen Spannungseinbrüche, Kurzzeitunterbrechungen und Spannungsschwankungen
IEC 61000-6-1 Ausg. 2.0 (2005-3), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 6: Fachgrundnormen — Abschnitt 1: Störfestigkeit für Wohnbereich, Geschäfts- und Gewerbebereiche sowie Kleinbetriebe
IEC 61000-6-2 Ausg. 2.0 (2005-01), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 6: Fachgrundnormen — Abschnitt 2: Störfestigkeit für Industriebereiche
IEC 61000-4-4 Ausg. 3.0 (2012-04), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 4: Prüfung der Störfestigkeit gegen schnelle transiente elektrische Störgrößen/Burst
IEC 61000-4-5 Ausg. 2.0 (2005-11), Berichtigung 1 zu Ausg. 2.0 (2009-10) Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 5: Prüfung der Störfestigkeit gegen Stoßspannungen
IEC 61000-4-2 Ausg. 2.0 (2008-12), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 2: Prüfung der Störfestigkeit gegen elektrostatische Entladung
IEC 61000-4-3 Ausg. 3.2 (2010-04), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 3: Prüfung der Störfestigkeit gegen hochfrequente elektromagnetische Felder
IEC 61000-4-20 Ausg. 2.0 (2010-08), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 20: Messung der Störaussendung und Störfestigkeit in transversal-elektromagnetischen (TEM-)Wellenleitern
IEC 61000-4-6 Ausg. 4.0 (2013-10), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 6: Störfestigkeit gegen leitungsgeführte Störgrößen, induziert durch hochfrequente Felder
IEC 61000-4-8 Ausg. 2.0 (2009-09), Grundlegende EMV-Veröffentlichung — Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) — Teil 4: Prüf- und Messverfahren — Abschnitt 8: Prüfung der Störfestigkeit gegen Magnetfelder mit energietechnischen Frequenzen
Europäische Normen
DIN-EN 1822-1:2019-10, Schwebstofffilter (EPA, HEPA und ULPA) — Teil 1 Klassifikation, Leistungsprüfung, Kennzeichnung
OIML-Veröffentlichungen
OIML R 99-1 & 2 (2008), Instruments for measuring vehicle exhaust emissions
OIML V 2-200 (2012), Internationales Wörterbuch der Metrologie. Grundlegende und allgemeine Begriffe und zugeordnete Benennungen (VIM)
OIML D 11 (2013), General requirements for measuring instruments — Environmental conditions
(1) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
Berichtigungen
28.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/65 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 27. Februar 2023 )
Seite 31, Anhang I, Tabelle „A. Natürliche Personen“, Eintrag 125, Spalte „Angaben zur Identität“
Anstatt:
„ Geburtsdatum: 9.5.1958“
muss es heißen:
„ Geburtsdatum: 9.3.1958“.
28.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 90/66 |
Berichtigung des Beschlusses (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine
( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 27. Februar 2023 )
Seite 52, Anhang I, Tabelle „A. Natürliche Personen“, Eintrag 125, Spalte „Angaben zur Identität“
Anstatt:
„Geburtsdatum: 9.5.1958“
muss es heißen:
„Geburtsdatum: 9.3.1958“.