ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 72

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
9. März 2023


Inhalt

 

III   Sonstige Rechtsakte

Seite

 

 

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2020 vom 3. April 2020 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/472]

1

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2020 vom 3. April 2020 zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/473]

3

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/474]

4

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/475]

6

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/476]

8

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/477]

10

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/478]

12

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/479]

14

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/480]

15

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/481]

17

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/482]

18

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/483]

20

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/484]

22

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/485]

24

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2020

26

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2023/487]

27

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/488]

29

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/489]

32

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/490]

36

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/491]

37

 

*

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2020 vom 30. April 2020 zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/492]

39

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


III Sonstige Rechtsakte

EUROPÄISCHER WIRTSCHAFTSRAUM

9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/1


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/2020

vom 3. April 2020

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/472]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche, futtermittelrechtliche und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinär-, futtermittel- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel I Teil 1.1 wird nach Nummer 11bx (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„11c.

32020 R 0466: Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30)“

2.

In Kapitel II wird nach Nummer 31qx (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„31r.

32020 R 0466: Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 169 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1686 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

„170.

32020 R 0466: Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission vom 30. März 2020 über befristete Maßnahmen zur Eindämmung von Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie für den Tierschutz bei bestimmten schweren Störungen in den Kontrollsystemen von Mitgliedstaaten aufgrund von COVID-19 (ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 3. April 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 98 vom 31.3.2020, S. 30.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/3


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 48/2020

vom 3. April 2020

zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2023/473]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2020/459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 64b (Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32020 R 0459: Verordnung (EU) 2020/459 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 (ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/459 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 3. April 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 99 vom 31.3.2020, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/4


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 49/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/474]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel I Teil 1.1 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 11bx (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2126 der Kommission) Folgendes eingefügt:

„11by.

32019 R 0624: Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

a)

In Artikel 12 Absatz 1 wird nach dem Wort ‚Schweden‘ das Wort ‚Norwegen‘ eingefügt.

b)

In Artikel 12 Absatz 2 wird nach der Klammer mit den Worten ‚in der Provinz Dalarna‘ Folgendes eingefügt:

‚sowie in den norwegischen Provinzen Troms og Finnmark, Nordland, Trøndelag, Innlandet, Møre og Romsdal, Vestland, Rogaland, Agder und Vestfold og Telemark‘.

c)

In Anhang I wird Folgendes angefügt:

„c)

In Norwegen:

i)

in der Provinz Troms og Finnmark;

ii)

in der Provinz Nordland;

iii)

in der Provinz Trøndelag;

iv)

in der Provinz Innlandet;

v)

in der Provinz Viken;

vi)

in der Gemeinde in der Provinz Vestland“‘.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 131 vom 17.5.2019, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/6


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 50/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/475]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1313 der Kommission vom 2. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50508, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Cargill Incorporated, vertreten durch Provimi Holding BV) (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1315 der Kommission vom 2. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 als Zusatzstoff in Futtermitteln (in Tränkwasser) für Sauen (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co) (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 der Kommission vom 5. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis LMG S-27588, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner oder Junghennen, Masttruthühner oder Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast oder Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke oder zur Zucht, Absetzferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Puratos) (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(5)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 303 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/894 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„304.

32019 R 1313: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1313 der Kommission vom 2. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50508, Bacillus amyloliquefaciens NRRL B-50509 und Bacillus subtilis NRRL B-50510 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine und Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Cargill Incorporated, vertreten durch Provimi Holding BV) (ABl. L 205 vom 5.8.2019, S. 1)

305.

32019 R 1315: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1315 der Kommission vom 2. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus faecium DSM 7134 als Zusatzstoff in Futtermitteln (in Tränkwasser) für Sauen (Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH & Co) (ABl. L 205 vom 5.8.2019, S. 7)

306.

32019 R 1324: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 der Kommission vom 5. August 2019 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Bacillus subtilis LMG S-27588, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Masthühner oder Junghennen, Masttruthühner oder Zuchttruthühner, Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für die Mast oder Jungtiere von Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Legezwecke oder zur Zucht, Absetzferkel, Mastschweine und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: Puratos) (ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 18)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/1313, (EU) 2019/1315 und (EU) 2019/1324 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 205 vom 5.8.2019, S. 1.

(2)   ABl. L 205 vom 5.8.2019, S. 7.

(3)   ABl. L 206 vom 6.8.2019, S. 18.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/8


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 51/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2023/476]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/106 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Zulassung von Natriumformiat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/107 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Zulassung von Ponceau 4R als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Dieser Beschluss betrifft futtermittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten futtermittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens werden nach Nummer 306 (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1324 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„307.

32020 R 0106: Durchführungsverordnung (EU) 2020/106 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Zulassung von Natriumformiat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten (ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 15)

308.

32020 R 0107: Durchführungsverordnung (EU) 2020/107 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur Zulassung von Ponceau 4R als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen, Hunde und Zierfische (ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 18)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/106 und (EU) 2020/107 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 15.

(2)   ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 18.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/10


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 52/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/477]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1559 der Kommission vom 16. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cyflufenamid, Fenbuconazol, Fluquinconazol und Tembotrion in oder auf bestimmten Erzeugnissen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I und der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten futter- und lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40 (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 1559: Verordnung (EU) 2019/1559 der Kommission vom 16. September 2019 (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 1)“

Artikel 2

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzy (Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 1559: Verordnung (EU) 2019/1559 der Kommission vom 16. September 2019 (ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 1)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1559 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 239 vom 17.9.2019, S. 1.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/12


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 53/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/478]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54bb (Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32019 R 0446: Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 (ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 67)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 77 vom 20.3.2019, S. 67.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/14


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 54/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/479]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 in Bezug auf die Höchstgehalte an Erucasäure und Blausäure in bestimmten Lebensmitteln (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32019 R 1870: Verordnung (EU) 2019/1870 der Kommission vom 7. November 2019 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1870 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 37.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/15


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 55/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/480]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1901 der Kommission vom 7. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 hinsichtlich der Höchstgehalte an Citrinin in Nahrungsergänzungsmitteln auf Basis von Reis, der durch den Schimmelpilz Monascus purpureus fermentiert wurde (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzz (Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„-

32019 R 1901: Verordnung (EU) 2019/1901 der Kommission vom 7. November 2019 (ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 2)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1901 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 293 vom 14.11.2019, S. 2.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/17


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 56/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/481]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1676 der Kommission vom 7. Oktober 2019 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 54zzzzr (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 1676: Verordnung (EU) 2019/1676 der Kommission vom 7. Oktober 2019 (ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 11)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 257 vom 8.10.2019, S. 11.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/18


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/482]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/988 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Berichtigung der französischen Sprachfassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 55 (Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 0988: Verordnung (EU) 2019/988 der Kommission vom 17. Juni 2019 (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 10)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/988 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 10.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/20


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 58/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/483]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1272 der Kommission vom 29. Juli 2019 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel und des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2078 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Hefe-Beta-Glucanen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(3)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 124b (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 1272: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1272 der Kommission vom 29. Juli 2019 (ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 3)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1272 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 201 vom 30.7.2019, S. 3.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/22


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 59/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/484]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 wird mit Wirkung vom 1. September 2020 die Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. September 2020 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein.

(4)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 170 (Durchführungsverordnung (EU) 2020/466 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„171.

32019 R 0533: Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 der Kommission vom 28. März 2019 über ein mehrjähriges koordiniertes Kontrollprogramm der Union für 2020, 2021 und 2022 zur Gewährleistung der Einhaltung der Höchstgehalte an Pestizidrückständen und zur Bewertung der Verbraucherexposition gegenüber Pestizidrückständen in und auf Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs (ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Anhang II Nummer 5 wird in der Tabelle Folgendes angefügt:

IS

12

NO

12“

2.

Der Text von Nummer 150 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/555 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. September 2020 gestrichen.

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/533 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 88 vom 29.3.2019, S. 28.

(2)   ABl. L 92 vom 10.4.2018, S. 6.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/24


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 60/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2023/485]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1942 der Kommission vom 22. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1950 Der Kommission vom 25. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1951 Der Kommission vom 25. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1959 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission vom 26. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973 der Kommission vom 27. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzc (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1692 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„12zzzzzzd.

32019 D 1942: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1942 der Kommission vom 22. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Carbendazim als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 9 (ABl. L 303 vom 25.11.2019, S. 29)

12zzzzzze.

32019 D 1950: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1950 Der Kommission vom 25. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von K-HDO zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 19)

12zzzzzzf.

32019 D 1951: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1951 Der Kommission vom 25. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von Tebuconazol zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 21)

12zzzzzzg.

32019 D 1959: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1959 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silber-Natrium-Hydrogen-Zirconium-Phosphat als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 40)

12zzzzzzh.

32019 D 1960: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1960 der Kommission vom 26. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silberzeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 42)

12zzzzzzi.

32019 D 1969: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1969 der Kommission vom 26. November 2019 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung von IPBC zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 45)

12zzzzzzj.

32019 D 1973: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1973 der Kommission vom 27. November 2019 zur Nichtgenehmigung von Silber-Kupfer-Zeolith als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2 und 7 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 58)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1942, (EU) 2019/1950, (EU) 2019/1951, (EU) 2019/1959, (EU) 2019/1960, (EU) 2019/1969 und (EU) 2019/1973 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 303 vom 25.11.2019, S. 29.

(2)   ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 19.

(3)   ABl. L 304 vom 26.11.2019, S. 21.

(4)   ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 40.

(5)   ABl. L 306 vom 27.11.2019, S. 42.

(6)   ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 45.

(7)   ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 58.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/26


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2020


wurde zurückgezogen und ist daher hinfällig.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/27


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 62/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens [2023/487]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1781 wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 die Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (2) aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Juli 2021 aus diesem zu streichen ist.

(3)

Die Anhänge II und IV des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 6r (Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„6s.

32019 R 1781: Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74)“

2.

Unter Nummer 14 (Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 1781: Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74)“

3.

Der Text von Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 gestrichen.

Artikel 2

Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 26s (Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„26 t.

32019 R 1781: Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Elektromotoren und Drehzahlregelungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 641/2009 im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74)“

2.

Unter Nummer 37 (Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 1781: Verordnung (EU) 2019/1781 der Kommission vom 1. Oktober 2019 (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74)“

3.

Der Text von Nummer 36 (Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission) wird mit Wirkung vom 1. Juli 2021 gestrichen.

Artikel 3

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1781 in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 74.

(2)   ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/29


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 63/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/488]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter den Nummern 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 14 (Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32018 L 0843: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)“

2.

Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:

 

„ ,geändert durch:

32018 L 0843: Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43)“

3.

Unter Nummer 23b (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird nach Anpassung a folgende Anpassung eingefügt:

„b)

In Artikel 67 Absatz 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 10. September 2020‘ durch die Angabe ‚innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2020 vom 30. April 2020‘ ersetzt.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/843 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 43.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


Erklärung der EFTA-Staaten

zu dem Beschluss Nr. 63/2020 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2018/843 in das EWR-Abkommen

Die Richtlinie (EU) 2018/843 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/32


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 64/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/489]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2155 der Kommission vom 22. September 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 149/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2188 der Kommission vom 11. August 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Freistellung bestimmter gedeckter Schuldverschreibungen von den Eigenmittelanforderungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 der Kommission vom 21. November 2017 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/728 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Verfahren, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(7)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/667 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 zur Verschiebung des Datums für die spätere Anwendung der Clearingpflicht auf bestimmte OTC-Derivatekontrakte (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 der Kommission vom 9. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 in Bezug auf Meldebögen und Erläuterungen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(10)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/688 der Kommission vom 23. März 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen zu den Meldungen (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(12)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (12) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1580 der Kommission vom 19. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 im Hinblick auf die vorsichtige Bewertung für aufsichtliche Meldungen (14) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(15)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1889 der Kommission vom 4. Dezember 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (15) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(16)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 14a (Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32017 R 2188: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2188 der Kommission vom 11. August 2017 (ABl. L 310 vom 25.11.2017, S. 1)

32018 R 0405: Delegierte Verordnung (EU) 2018/405 der Kommission vom 21. November 2017 (ABl. L 74 vom 16.3.2018, S. 3)“

2.

Unter Nummer 14ab (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:

„—

32017 R 2114: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2114 der Kommission vom 9. November 2017 (ABl. L 321 vom 6.12.2017, S. 1)

32018 R 1627: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1627 der Kommission vom 9. Oktober 2018 (ABl. L 281 vom 9.11.2018, S. 1)“

3.

Unter Nummer 14ax (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32018 R 1580: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1580 der Kommission vom 19. Oktober 2018 (ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 53)“

4.

Nach Nummer 14azm (Delegierte Verordnung (EU) 2017/1230 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:

„14azn.

32017 R 2295: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission vom 4. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Offenlegung belasteter und unbelasteter Vermögenswerte (ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 6)

14azo.

32018 R 0171: Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1)

Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

In Artikel 6 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚ 31. Dezember 2020 ‘ durch die Angabe ‚31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020 ‘ ersetzt.

14azp.

32018 R 0728: Delegierte Verordnung (EU) 2018/728 der Kommission vom 24. Januar 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für Verfahren, nach denen Geschäfte mit in Drittländern niedergelassenen nichtfinanziellen Gegenparteien von der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko ausgenommen werden können (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 1)

14azq.

32018 R 0959: Delegierte Verordnung (EU) 2018/959 der Kommission vom 14. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Beurteilungsmethode, nach der die zuständigen Behörden Instituten die Verwendung fortgeschrittener Messansätze für operationelle Risiken gestatten (ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 1)

14azr.

32017 R 2241: Durchführungsverordnung (EU) 2017/2241 der Kommission vom 6. Dezember 2017 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 27)

14azs.

32018 R 0815: Durchführungsverordnung (EU) 2018/815 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 137 vom 4.6.2018, S. 3)

14azt.

32018 R 1889: Durchführungsverordnung (EU) 2018/1889 der Kommission vom 4. Dezember 2018 zur Verlängerung der in den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Übergangszeiträume in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ABl. L 309 vom 5.12.2018, S. 1)“

5.

Unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„—

32018 R 0688: Durchführungsverordnung (EU) 2018/688 der Kommission vom 23. März 2018 (ABl. L 124 vom 18.5.2018, S. 1)

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

In Artikel 7 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 31. Mai 2018‘ durch die Angabe ‚bis zum letzten Tag des Monats, der dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020 vorangeht,‘ ersetzt.

b)

Für die EFTA-Staaten gilt der 30. Juni des Jahres des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020 als das in Artikel 4 Absatz 2 genannte Datum.“

6.

Unter Nummer 31bcf (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32017 R 2155: Delegierte Verordnung (EU) 2017/2155 der Kommission vom 22. September 2017 (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 13)“

7.

Unter den Nummern 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission), 31bcq (Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission) und 31bcr (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 R 0667: Delegierte Verordnung (EU) 2019/667 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 1)“

8.

In Anpassung b Ziffer iii Buchstabe a der Nummern 31bcp (Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission), 31bcq (Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission) und 31bcr (Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission) werden die Wörter ‚Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 113/2018 vom 31. Mai 2018‘ durch die Wörter ‚Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2020 vom 30. April 2020‘ ersetzt.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2017/2155, (EU) 2017/2188, (EU) 2017/2295, (EU) 2018/171, (EU) 2018/405, (EU) 2018/728, (EU) 2018/959, (EU) 2019/667 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/2114, (EU) 2017/2241, (EU) 2018/688, (EU) 2018/815, (EU) 2018/1580, (EU) 2018/1627 und (EU) 2018/1889 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 13.

(2)   ABl. L 310 vom 25.11.2017, S. 1.

(3)   ABl. L 329 vom 13.12.2017, S. 6.

(4)   ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1.

(5)   ABl. L 74 vom 16.3.2018, S. 3.

(6)   ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 1.

(7)   ABl. L 169 vom 6.7.2018, S. 1.

(8)   ABl. L 113 vom 29.4.2019, S. 1.

(9)   ABl. L 321 vom 6.12.2017, S. 1.

(10)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 27.

(11)   ABl. L 124 vom 18.5.2018, S. 1.

(12)   ABl. L 137 vom 4.6.2018, S. 3.

(13)   ABl. L 263 vom 22.10.2018, S. 53.

(14)   ABl. L 281 vom 9.11.2018, S. 1.

(15)   ABl. L 309 vom 5.12.2018, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/36


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/490]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2166 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Aufnahme Serbiens und Südkoreas in die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14at (Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:

„—

32019 D 2166: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2166 der Kommission vom 16. Dezember 2019 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 84)“

Artikel 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2166 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 84.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/37


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 66/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/491]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 der Kommission vom 4. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nach Nummer 31bda (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 593/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„31bdb.

32019 R 0820: Delegierte Verordnung (EU) 2019/820 der Kommission vom 4. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte bei Europäischen Risikokapitalfonds (ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 8)“

2.

Nach Nummer 31bea (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2014 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:

„31beb.

32019 R 0819: Delegierte Verordnung (EU) 2019/819 der Kommission vom 1. Februar 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interessenkonflikte, die Messung sozialer Wirkungen und Anlegerinformationen bei Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 1)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/819 und (EU) 2019/820 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2018 vom 23. März 2018 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 1.

(2)   ABl. L 134 vom 22.5.2019, S. 8.

(*)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)   ABl. L 26 vom 30.1.2020, S. 60.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 72/39


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 67/2020

vom 30. April 2020

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2023/492]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (1), berichtigt in ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 50, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(4)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (4), berichtigt in ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 31, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 16 und ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 1, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission vom 3. Juli 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 im Hinblick auf die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die verlängerte Anwendungsfrist gemäß diesem Artikel (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(6)

In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Fälle, in denen die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 31h des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Um sicherzustellen, dass die Sachkenntnis der EIOPA in den Prozess integriert wird, und die Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR zu gewährleisten, werden solche Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von der EIOPA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt.

(7)

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die in den Schlussfolgerungen (7) der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten vom 14. Oktober 2014 in Bezug auf die Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen zum Ausdruck kam.

(8)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„31bg.

32014 R 1286: Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP), (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1), berichtigt in ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 50, geändert durch:

32016 R 2340: Verordnung (EU) 2016/2340 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35)

Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

b)

In den Fällen gemäß Nummer 31h des Anhangs IX des EWR-Abkommen gelten Verweise auf die Befugnisse der EIOPA nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Verordnung für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

c)

In Artikel 16

i)

werden in Absatz 1 nach dem Wort ‚EIOPA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

ii)

wird in den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt;

iii)

wird in Absatz 2 für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt;

iv)

werden in Absatz 3 die Wörter ‚ohne die in Artikel 18 vorgesehene Stellungnahme abzugeben‘ durch die Wörter ‚ohne dass die EIOPA die in Artikel 18 vorgesehene Stellungnahme abgibt‘ ersetzt;

v)

werden in Absatz 5 die Worte ‚ jeden Beschluss, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen‘ durch die Worte ‚jeden ihrer Beschlüsse, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen‘ ersetzt;

vi)

werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚zu ergreifen.‘ die Sätze ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Mitteilung über jeden eigenen Beschluss, im Sinne dieses Artikels Maßnahmen zu ergreifen. Ein Verweis auf die Veröffentlichung der Mitteilung durch die EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der EIOPA veröffentlicht.‘ eingefügt.

d)

In Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

e)

In Artikel 24 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.

f)

In Artikel 32 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚31. Dezember 2019‘ durch die Angabe ‚31. Dezember 2021‘ ersetzt.

„31bga.

32016 R 1904: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1904 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Produktintervention (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 11)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

In Artikel 1 wird nach dem Wort ‚EIOPA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

„31bgb.

32017 R 0653: Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1), berichtigt in ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 31, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 16 und ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 1, geändert durch:

32019 R 1866: Delegierte Verordnung (EU) 2019/1866 der Kommission vom 3. Juli 2019 (ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4)“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, berichtigt in ABl. L 358 vom 13.12.2014, S. 50, und (EU) 2016/2340 sowie der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1904, (EU) 2017/653, berichtigt in ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 31, ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 16 und ABl. L 176 vom 12.7.2018, S. 1, und (EU) 2019/1866 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. April 2020.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Die Präsidentin

Clara GANSLANDT


(1)   ABl. L 352 vom 9.2.2014, S. 1.

(2)   ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 35.

(3)   ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 11.

(4)   ABl. L 100 vom 12.4.2017, S. 1.

(5)   ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 4.

(6)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48.

(7)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1.

(*)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.