ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 71

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

66. Jahrgang
9. März 2023


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Delegierte Verordnung (EU) 2023/511 der Kommission vom 24. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes ( 1 )

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/512 der Kommission vom 2. März 2023 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens (Aceto Balsamico di Modena (g. g. A.))

4

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/513 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten in die Union zulässig ist ( 1 )

8

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/514 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf hochverarbeitete Erzeugnisse, die Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan und die Aufnahme der Republik Moldau in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Sendungen von Eiern der Klasse A in die Union zulässig ist ( 1 )

11

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/515 der Kommission vom 8. März 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( 1 )

22

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2023/516 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind ( 1 )

27

 

 

Berichtigungen

 

*

Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte ( ABl. L 20 vom 31.1.2022 )

37

 

*

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ( ABl. L 61 vom 27.2.2023 )

42

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR.

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/511 DER KOMMISSION

vom 24. November 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge von Organismen für gemeinsame Anlagen im Rahmen des mandatsbasierten Ansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 132a Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um unangemessene Unterschiede zwischen den Eigenkapitalanforderungen für Institute zu vermeiden und den mandatsbasierten Ansatz in Fällen anwenden zu können, in denen nur unzureichende Informationen vorliegen, muss festgelegt werden, nach welcher Methode beim mandatsbasierten Ansatz der risikogewichtete Positionsbetrag für einen Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) zu bestimmen ist, wenn dieser aufgrund fehlender Bestandteile nicht berechnet werden kann.

(2)

Schließt ein OGA Derivatgeschäfte ab, bei denen die dem Derivat zugrunde liegenden Risikopositionen oder das den Derivatpositionen zugrunde liegende Risiko unbekannt sind, können die Institute die Wiederbeschaffungskosten der Positionen nicht bestimmen und somit auch nicht deren Risikopositionswert. In einem solchen Fall sollten die Institute ihre Berechnungen auf den Nominalwert der Derivatposition stützen, der normalerweise bekannt sein sollte, den besten Indikator für die Größe der Position darstellt und somit auch einen Näherungswert für den Risikopositionswert liefert.

(3)

Wenn das Mandat des OGA den Abschluss von Derivatgeschäften nicht ausschließt, aber nicht genügend Informationen enthält, um zu bestimmen, ob eine zugrunde liegende Risikoposition eine bilanzielle oder nicht bilanzielle Risikoposition darstellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Risikoposition aufgebaut wird. Diese Risikoposition muss deshalb in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der OGA-Risikopositionen einbezogen werden.

(4)

Enthält das Mandat keine ausreichenden Informationen über den Risikopositionswert einer solchen Position, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Risikopositionswert dem vollen Nominalbetrag der Derivatposition entspricht.

(5)

Um ausreichende Vorsicht zu gewährleisten, sollte der Nominalbetrag der Derivatposition in Fällen, in denen er aus dem Mandat nicht hervorgeht, aus dem im Rahmen des Mandats maximal zulässigen Nominalbetrag von Derivaten abgeleitet werden.

(6)

Sind die Wiederbeschaffungskosten oder die potenzielle künftige Risikoposition für die Zwecke der Berechnung des mit dem Gegenparteiausfallrisiko verbundenen Risikopositionsbetrags nicht bekannt, sollten die Institute — um die Verwendung des mandatsbasierten Ansatzes zu ermöglichen — ihren Berechnungen die Summe der Nominalbeträge der Geschäfte im Netting-Satz zugrunde legen, da diese die beste verfügbare konservative Schätzung darstellt.

(7)

Es gibt Fälle, in denen es den Instituten nicht möglich ist, die für eine bestimmte Art von Derivaten im OGA relevanten Netting-Sätze zu bestimmen, da keine Informationen dazu vorliegen, wer die Gegenparteien sind oder ob die Geschäfte einer rechtlich durchsetzbaren bilateralen Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. In solchen Fällen sollten die Institute unterstellen, dass es bei dieser Art von Derivat weder Nettingeffekte noch eine Gegenparteidiversifizierung gibt. Die Institute sollten deshalb unterstellen, dass der OGA ein einziges Derivatgeschäft zu dem laut Mandat für diese Art von Derivat maximal zulässigen Nominalbetrag geschlossen hat.

(8)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Bestimmung des Risikopositionswerts der Derivatpositionen eines OGA in Fällen, in denen die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht bekannt sind, für die Zwecke von Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(1)   Bei der Anwendung des mandatsbasierten Ansatzes gemäß Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden die Institute in Fällen, in denen das OGA-Mandat nicht ausschließt, dass die der Derivatposition eines OGA zugrunde liegende Risikoposition eine bilanzielle oder außerbilanzielle Risikoposition darstellt, der Risikopositionswert oder — im Falle außerbilanzieller Risikopositionen — der nach Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbare Prozentsatz aber nicht bekannt ist, für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den vollen Nominalbetrag der Derivatposition als Risikopositionswert.

(2)   Für die Bestimmung des Risikopositionswerts gemäß Absatz 1 verwenden die Institute in Fällen, in denen der Nominalbetrag der Derivatpositionen nicht bekannt ist, als Risikopositionswert eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.

Artikel 2

Berechnung der Risikopositionswerte für das Gegenparteiausfallrisiko bei einem Netting-Satz aus Derivatpositionen eines OGA

(1)   Bei der Berechnung des Risikopositionswerts eines Nettingsatzes für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß den in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3, 4 oder 5 — wie im Einzelfall relevant — der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden verfahren die Institute wie folgt:

a)

Kann das Institut die Wiederbeschaffungskosten des Netting-Satzes wegen fehlender Bestandteile nicht nach der jeweils relevanten Methode berechnen, verwendet es als Wiederbeschaffungskosten die Summe der Nominalbeträge aller im Netting-Satz enthaltenen Derivate.

b)

Kann das Institut die potenzielle künftige Risikoposition des Netting-Satzes wegen fehlender Bestandteile nicht nach der jeweils relevanten Methode berechnen, ersetzt es diese durch den 0,15-fachen Wert der Summe der Nominalbeträge aller im Netting-Satz enthaltenen Derivate.

(2)   Bei der Berechnung des Risikopositionswerts für das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Absatz 1 verwenden die Institute für den Fall, dass der Nominalbetrag der Derivate im Netting-Satz nicht bekannt ist, zur Bestimmung des Risikopositionswerts dieses Netting-Satzes eine konservative Schätzung, die sich auf den laut Mandat des OGA maximal zulässigen Nominalbetrag der Derivate stützt.

(3)   Können Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 für eine bestimmte Art von Derivat im OGA nicht den maßgeblichen Netting-Satz feststellen, unterstellen sie, dass der OGA ein einziges Derivatgeschäft zu dem laut Mandat für diese Art von Derivat maximal zulässigen Nominalbetrag eingegangen ist.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. November 2022

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/512 DER KOMMISSION

vom 2. März 2023

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens („Aceto Balsamico di Modena“ (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (2)

(2)

Am 31. August 2021 gingen bei der Kommission vonseiten Deutschlands drei Einsprüche und eine Einspruchsbegründung ein. Zwei weitere Einspruchsbegründungen Deutschlands wurden am 11. Oktober 2021 übermittelt. Am 16. September 2021 ging bei der Kommission ein vierter Einspruch eines Einspruchsführers aus der Türkei ein. Die entsprechende Einspruchsbegründung wurde am 16. November 2021 übermittelt.

(3)

Nachdem die Kommission die mit Gründen versehenen Einsprüche geprüft und gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 für zulässig befunden hatte, forderte sie mit Schreiben vom 10. Dezember 2021 sowohl Italien und Deutschland als auch Italien und den Einspruchsführer aus der Türkei dazu auf, geeignete Konsultationen durchzuführen, um zu einer Einigung zu gelangen.

(4)

Am 4. März 2021 informierte Deutschland die Kommission darüber, dass einer der Einsprüche zurückgezogen wurde, aber die zwei anderen Einsprüche von den jeweiligen Einspruchsführern aus Deutschland aufrechterhalten werden.

(5)

Die Konsultationen zwischen Italien und Deutschland einerseits und Italien und dem Einspruchsführer aus der Türkei andererseits endeten, ohne dass eine Einigung erzielt wurde. Die Kommission sollte daher unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Konsultationen gemäß dem in Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vorgesehenen Verfahren über die Änderung entscheiden.

(6)

Die Einspruchsführer waren der Ansicht, dass die Änderung der Produktspezifikation zu einem Verstoß gegen die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 festgelegten Bedingungen führen würde, insbesondere aufgrund der Aufweichung des Zusammenhangs zwischen dem Erzeugnis und dem geografischen Gebiet. Daher wurden die beantragten Änderungen der organoleptischen Eigenschaften von „Aceto Balsamico di Modena“, die Änderung der Mindestgesamtsäure des gereiften Erzeugnisses und ein Verfahren zur Korrektur möglicher Abweichungen von den Parametern infrage gestellt. Diese Änderungen wurden auch beanstandet, weil sie angeblich die Qualität von „Aceto Balsamico di Modena“ senkten und zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen für Weinessig gemäß Anhang VII Teil II Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse führten (Säuregehalt von mindestens 60 g/l = mindestens 6 %).

(7)

Darüber hinaus brachten die Einspruchsführer vor, dass die Mindestanforderungen für den Inhalt der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 aufgrund der Streichung der Angabe der Kontrollstelle für „Aceto Balsamico di Modena“ nicht eingehalten werden.

(8)

Des Weiteren legten die Einspruchsführer dar, dass eine unzulässige Ausdehnung des bestehenden Schutzumfangs vorliege und die Änderungen sich somit nachteilig auf das Bestehen von Namen, Marken oder Erzeugnissen, einschließlich Balsamessig anderer Herkunft, auswirken würde. Der Antrag würde insbesondere die beantragte Aufnahme der Verpflichtung zur Abfüllung im abgegrenzten Gebiet, eine zusätzliche Vorschrift über die Form von Behältern sowie die Einführung von Parametern für das Isotopenverhältnis betreffen. Die Einspruchsführer machen daher geltend, dass die geplanten Änderungen die Interessen der Abfüller von „Aceto Balsamico di Modena“ und der deutschen Hersteller anderer Essige beeinträchtigen würden.

(9)

Zuletzt machten die Einspruchsführer geltend, dass die neu aufgenommene Herabsetzung des Mindestsäuregehalts zur Verwechslung von „Aceto Balsamico di Modena“ g. g. A. mit „Aceto Balsamico Tradizionale di Modena“ g. U. führen könnte.

(10)

Die Kommission hat die in den mit Gründen versehenen Einsprüchen Deutschlands und der Türkei vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 und der Ergebnisse der entsprechenden Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einspruchsführern geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Änderung der Produktspezifikation der geschützten geografischen Angabe „Aceto Balsamico di Modena“ genehmigt werden sollte.

(11)

Italien brachte vor, dass die Einspruchsführer ihr berechtigtes Interesse an der Erhebung von Einsprüchen nicht gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nachgewiesen hätten, da die Einspruchsführer Änderungen angefochten hätten, die entweder nicht beantragt worden seien oder nicht zu Handels- und/oder Markthindernissen führten.

Im Rahmen des Verfahrens für Anträge auf Änderung der Spezifikation, die nicht geringfügig sind, kann jede natürliche oder juristische Person, die ein berechtigtes Interesse hat, Einspruch gegen den Änderungsantrag einheben. Im vorliegenden Fall wurde die Gefahr einer Beeinträchtigung der Interessen der Einspruchsführer weder als unwahrscheinlich noch als rein hypothetisch angesehen, sodass der Schluss gezogen wurde, dass die Einspruchsführer ein berechtigtes Interesse an der Einlegung eines Widerspruchs nachgewiesen haben.

(12)

Die Analyse der von den Einspruchsführern vorgebrachten Vorbehalte zeigte, dass tatsächlich einige Vorbehalte in Bezug auf Elemente in der Produktspezifikation vorgebracht wurden, die sich aufgrund der vorliegenden Änderungen tatsächlich nicht geändert hatten, sondern lediglich redaktioneller Art waren. Diese redaktionellen Änderungen zielten darauf ab, das Einzige Dokument mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in Einklang zu bringen und die in der Produktspezifikation festgelegten Anforderungen an „Aceto Balsamico di Modena“ g. g. A. besser widerzuspiegeln. Dies betrifft insbesondere die beantragten Änderungen der organoleptischen Eigenschaften, die beantragten Änderungen betreffend die Verwendung von Zusatzstoffen und die Verwendung von Kunststoffbehältnissen, sowie die beantragte Verpflichtung zur Abfüllung in dem abgegrenzten Gebiet. Diese Regelungen haben sich nicht geändert, da die Umformulierung im Einzigen Dokument, die möglicherweise als Änderungen der Produktspezifikation wahrgenommen werden konnte, auf die Behebung von Abweichungen zwischen der Produktspezifikation und der Zusammenfassung der Produktspezifikation (4), die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, zurückzuführen ist. Die Prüfung des Antrags auf Änderung von „Aceto Balsamico di Modena“ g. g. A. durch die Kommission konzentrierte sich auf die wesentlichen beantragten Änderungen.

(13)

Die Änderungen des Mindestsäuregehalts für die Typen „invecchiato“ (alt) von 6 % auf 5,5 % oder das zulässige Korrekturverfahren für mögliche Abweichungen können nicht als negative Auswirkungen auf den Zusammenhang zwischen dem Erzeugnis und seinem geografischen Ursprung angesehen werden. Die Gründe für diese Änderungen wurden in der Veröffentlichung des Antrags erläutert und hinreichend begründet, wobei es offensichtlich ist, dass sich durch Art und Umfang dieser Änderungen die wesentlichen Merkmale der g. g. A. „Aceto Balsamico di Modena“ nicht verändern werden und sie daher nicht dazu führen können, dass der Zusammenhang nicht mehr besteht.

(14)

Zudem kann die Ähnlichkeit des Säuregehalts weder zu einer Verwechslung zwischen der g. g. A. „Aceto Balsamico di Modena“ und der g. U. „Aceto Balsamico Tradizionale di Modena“ führen noch auf letztere anspielen. Selbst wenn Erzeugnisse beider Bezeichnungen bestimmte Eigenschaften gemein haben, z. B. den Säuregehalt, werden sie aus unterschiedlichen Rohstoffen und mit unterschiedlichen Herstellungsverfahren hergestellt und bleiben somit unterschiedliche Erzeugnisse.

(15)

Schließlich ist „Aceto Balsamico di Modena“ (g. g. A.) nicht als Weinessig definiert und unterliegt daher nicht den für Weinessig geltenden Vorschriften, insbesondere hinsichtlich des Mindestsäuregehalts.

(16)

Im Hinblick auf die Einsprüche betreffend die Erweiterung der Palette von Flaschengrößen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Änderung den an der Verpackung von „Aceto Balsamico di Modena“ beteiligten Wirtschaftsteilnehmern Beschränkungen auferlegt. Das Gegenteil ist der Fall: die Zulassung von Behältnissen anderer Fassungsvermögen wie 0,100 l, 0,150 l, 0,200 l oder 1,5 l kann als Liberalisierung der Abfüllbedingungen angesehen werden. Eine mögliche Auswirkung eines verstärkten Wettbewerbs, der sich aus der Vermarktung von „Aceto Balsamico di Modena“ in einer größeren Palette von Flaschengrößen ergeben könnte, stünde im Einklang mit den Grundprinzipien der EU-Wettbewerbspolitik und sollte nicht als schädlich für das Ansehen der g. g. A. „Aceto Balsamico di Modena“ angesehen werden.

(17)

Die Merkmale der in Punkt 3.5 des Einzigen Dokuments zusätzlich aufgenommenen Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,250 l sollen ein Mindestmaß an Einheitlichkeit der Flaschen gewährleisten, in denen das Erzeugnis verkauft wird. Diese Verpackungsvorschrift ist weder in der Beschreibung des Erzeugnisses enthalten noch wird sie in dem Abschnitt des Einzigen Dokuments, der dem Zusammenhang gewidmet ist, im Hinblick auf die Besonderheiten des Erzeugnisses näher ausgeführt und kann daher nicht als wesentliches Merkmal der Aufmachung des Erzeugnisses angesehen werden. Da diese Anforderungen nur für neue Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von weniger als 0,250 l gelten, die vor der vorliegenden Änderung nicht zulässig waren, wird sich die streitige Änderung nicht negativ auf Investitionen in Behältnisse auswirken, die von den Abfüllern von „Aceto Balsamico di Modena“ bereits getätigt wurden, und für sie folglich nicht zu einem wirtschaftlichen Verlust führen.

(18)

Informationen über die Kontrollstelle wurden nicht direkt im Einzigen Dokument angegeben, da sie dort gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (5) nicht erforderlich sind. Diese Angaben wurden jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 in die Produktspezifikation aufgenommen.

(19)

In Bezug auf die Einwände der Einspruchsführer gegen die erforderliche Einhaltung der Isotopenverhältnisparameter ist anzumerken, dass solche Parameter eingeführt wurden, um mögliche Verfälschungen des Weinessigs besser erkennen zu können und das Kontrollsystem für „Aceto Balsamico di Modena“ zu verbessern. Die Überprüfung des Isotopenverhältnisses erfolgt in jedem Fall bei der Herstellung und betrifft somit nur die Erzeuger von „Aceto Balsamico di Modena“.

(20)

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ (g. g. A.) sollte daher genehmigt werden.

(21)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Produktspezifikation für den Namen „Aceto Balsamico di Modena“ (g. g. A.) wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 231 vom 16.6.2021, S. 11.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)   ABl. C 152 vom 6.7.2007, S. 18 und Verordnung (EG) Nr. 583/2009 der Kommission vom 3. Juli 2009 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Aceto Balsamico di Modena (g.g.A.)) (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 7).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/513 DER KOMMISSION

vom 8. März 2023

zur Änderung der Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild sowie von Eiern und Eiprodukten in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält unter anderem die Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang in die Union von Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs und gilt seit dem 21. April 2021. Gemäß einer dieser Tiergesundheitsanforderungen müssen diese Sendungen aus einem gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelisteten Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Tiergesundheitsanforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union aus Drittländern oder Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sind Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in ihren Geltungsbereich fallen, nur dann für den Eingang in die Union zulässig, wenn sie aus einem Drittland, einem Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben kommen, das/die gemäß den Tiergesundheitsanforderungen der genannten Delegierten Verordnung für die betreffenden Arten und Kategorien von Tieren, das jeweilige Zuchtmaterial und die jeweiligen Erzeugnisse tierischen Ursprungs gelistet ist.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Die Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften für diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4)

Anhang XV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 enthält die Liste der Drittländer, Gebiete und Zonen derselben, aus denen der Eingang von Fleischerzeugnissen von Huftieren, Geflügel und Federwild in die Union zulässig ist. In Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sind die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von Eiern und Eiprodukten in die Union zulässig ist.

(5)

Moldau hat der Kommission einen Antrag auf Zulassung für den Eingang von Sendungen mit Fleischerzeugnissen von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eiern, in die Union übermittelt und Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der für Geflügel relevanten Anforderungen in Bezug auf die Anzeige und Meldung der gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 sowie Garantien hinsichtlich seiner Einhaltung der einschlägigen Tiergesundheitsanforderungen der Union oder gleichwertiger Anforderungen gegeben. Aus diesem Grund und in Anbetracht der Tiergesundheitslage bei Geflügel in Moldau sollte dieses Drittland in die Listen in Anhang XV Teil 1 und in Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgenommen werden, was Fleischerzeugnisse von Geflügel, ausgenommen Laufvögel, und Eier anbelangt.

(6)

Die Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollten entsprechend geändert werden.

(7)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).


ANHANG

Die Anhänge XV und XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang XV Teil 1 wird zwischen dem Eintrag für Marokko und dem Eintrag für Montenegro folgender Eintrag für Moldau eingefügt:

MD

Moldau

MD-0

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

Nicht zulässig

D

Nicht zulässig

Nicht zulässig

MPST“

 

2.

In Anhang XIX Teil 1 erhält der Eintrag für Moldau folgende Fassung:

MD

Moldau

MD-0

Eier

E

 

 

 

 

Eiprodukte

EP“

 

 

 

 


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/514 DER KOMMISSION

vom 8. März 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 in Bezug auf hochverarbeitete Erzeugnisse, die Liste der Drittländer mit einem genehmigten Kontrollplan und die Aufnahme der Republik Moldau in die Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Sendungen von Eiern der Klasse A in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2017/625 und soll sicherstellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, entweder bestimmten Lebensmittelsicherheitsanforderungen der Union oder solchen Anforderungen entsprechen, die diesen zumindest als gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere werden in der genannten Verordnung die für den menschlichen Verzehr bestimmten Tiere und Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus einem Drittland oder einem Drittlandsgebiet kommen dürfen, das in der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 aufgeführt ist.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen bestimmte Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das in der Liste der Drittländer aufgeführt ist, aus denen der Eingang solcher für den menschlichen Verzehr bestimmter Sendungen in die Union zulässig ist.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission (3) enthält eine Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete, aus denen der Eingang von Sendungen bestimmter hochverarbeiteter Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr in die Europäische Union zulässig ist.

(4)

Seit einer kürzlich erfolgten Änderung (4) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) gehören auch Fettderivate und Lebensmittelaromen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) zugelassen sind, sofern sie Behandlungen durchlaufen, mit denen jegliche Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeschlossen wird, zu den hochverarbeiteten Erzeugnissen. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte in Übereinstimmung mit dieser Änderung geändert werden.

(5)

Aserbaidschan hat einen Kontrollplan für Fischrogen und Kaviar vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.

(6)

Der Libanon hat einen Kontrollplan für Honig vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.

(7)

Die Insel Man ist in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleisch in die Union aufgeführt. Die Insel Man hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass sie kein Ziegenfleisch mehr in die Union auszuführen wünscht. Der Eintrag für die Insel Man zu Schaf- und Ziegenfleisch in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher nur Schaffleisch umfassen.

(8)

Japan ist in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Ausfuhr von Schweinefleisch in die Union aufgeführt. Japan hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es keinen Kontrollplan für Schweinefleisch mehr vorzulegen wünscht, sondern nur noch Schweinefleisch verwenden will, das entweder aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse in die Union zulässig ist. Daher sollte der Eintrag für Japan zu Schweinefleisch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 entsprechend angepasst werden.

(9)

Das Vereinigte Königreich ist in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Ausfuhr von Kaninchenfleisch in die Union aufgeführt. Das Vereinigte Königreich hat der Kommission jedoch mitgeteilt, dass es keinen Kontrollplan für Kaninchenfleisch mehr vorzulegen wünscht, sondern nur noch Kaninchenfleisch verwenden will, das entweder aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt, aus denen der Eingang solcher Erzeugnisse in die Union zulässig ist. Daher sollte der Eintrag für das Vereinigte Königreich zu Kaninchenfleisch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 entsprechend angepasst werden.

(10)

Thailand hat der Kommission keinen Kontrollplan für Milch vorgelegt. Thailand hat jedoch Garantien dafür gegeben, dass nur Milch verwendet wird, die entweder aus Mitgliedstaaten oder Drittländern stammt, aus denen der Eingang von Milch in die Union zulässig ist. Es hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass es sich bei Milch, die in die Union ausgeführt werden soll, nicht nur um zusammengesetzte Erzeugnisse handelt, die verarbeitete Milcherzeugnisse enthalten. Daher sollte der Eintrag für Thailand zu Milch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 entsprechend angepasst werden.

(11)

Die Vereinigten Staaten von Amerika haben einen Kontrollplan für Tierdarmhüllen vorgelegt. Dieser Plan bietet ausreichende Garantien und sollten daher genehmigt werden.

(12)

Ruanda ist derzeit in der Tabelle in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für Honig und Kolumbien und Syrien sind für Tierdarmhüllen aufgeführt. Da diese Drittländer der Kommission keine Pläne für die betreffenden Erzeugnisse vorgelegt haben, sollten diese Einträge aus der Tabelle in dem genannten Anhang gestrichen werden.

(13)

Moldau hat ein Programm zur Salmonellenbekämpfung bei Legehennenbeständen vorgelegt, um für den Eingang von Eiern der Klasse A in die Union gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 zugelassen zu werden. Dieses Kontrollprogramm wurde von der Kommission als zufriedenstellend bewertet. Die Einhaltung der Anforderungen an die Salmonellenbekämpfung gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) wurde bei dem von der Kommission im April 2022 durchgeführten Audit (8) genauestens nachgeprüft. Daher sollte Moldau für den Eingang von Eiern der Klasse A in die Union zugelassen werden.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 22 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Sendungen hochverarbeiteter Erzeugnisse nach Maßgabe von Anhang III Abschnitt XVI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus folgenden Drittländern oder Drittlandsgebieten kommen:“

2.

Anhang -I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

3.

Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2258 der Kommission vom 9. September 2022 zur Änderung und Berichtigung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in Bezug auf Fischereierzeugnisse, Eier und bestimmte hochverarbeitete Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission in Bezug auf bestimmte Muscheln (ABl. L 299 vom 18.11.2022, S. 5).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1).

(8)  DG(SANTE)2021-7268 — Auditbericht abrufbar unter https://ec.europa.eu/food/audits-analysis/audit-report/details/4533


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhält folgende Fassung:

ANHANG -I

Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c

ISO-Ländercode

Drittland (1) oder Drittlandsgebiete

Rinder

Schafe/Ziegen

Schweine

Equiden

Geflügel

Aquakultur (17)

Milch

Eier

Kaninchen

Frei lebendes Wild

Farmwild

Honig

Tierdarmhüllen

AD

Andorra

X

X

Δ

X

 

P

 

 

 

 

 

X

 

AE

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

 

 

 

Δ

P

X (2)

O

O

 

 

 

X (3)

 

AL

Albanien

 

X

 

 

 

X (14)

P

O

X

 

 

 

 

X

AM

Armenien

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

X

 

AR

Argentinien

X

X

 

X

X

X (14)

P

X

X

X

X

X

X

X

AU

Australien

X

X

 

X

 

X

M

X

X

 

X

X

X

X

AZE

Aserbaidschan

 

 

 

 

 

X (16)

P

 

 

 

 

 

 

 

BA

Bosnien und Herzegowina

X

X

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

BD

Bangladesch

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

BF

Burkina Faso

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BJ

Benin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

BN

Brunei

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

BR

Brasilien

X

 

 

X

X

X

P

O

O

 

 

 

X

X

BW

Botsuana

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

BY

Belarus

 

 

 

X (8)

 

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

X

BZ

Belize

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

CA

Kanada

X

X

X

X

X

X

M

X

X

X

X

X

X

 

CH

Schweiz (7)

X

X

X

X

X

X (14)

M

X

X

X

X

X

X

X

CL

Chile

X

X5

X

 

X

X (14)

M

X

O

 

X

 

X

X

CM

Kamerun

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

CN

China

 

 

 

 

X

X

P

O

X

X

 

 

X

X

CO

Kolumbien

 

 

 

 

 

X

P

X

Δ

 

 

 

 

 

CR

Costa Rica

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

CU

Kuba

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

DO

Dominikanische Republik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

EC

Ecuador

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

EG

Ägypten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

ET

Äthiopien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

FK

Falklandinseln

X

X (5)

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

FO

Färöer

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

GB

Vereinigtes Königreich (6)

X

X

X

X

X

X (14)

Δ

M

X

X

Δ

X

X

X

X

GE

Georgien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

GG

Guernsey

 

 

 

 

 

O

M

X

O

 

 

 

 

 

GL

Grönland

 

X (5)

 

 

 

M

 

 

 

 

X

 

 

GT

Guatemala

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

HK

Hongkong

 

 

 

 

 

Δ

P

 

Δ

 

 

 

 

 

HN

Honduras

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

ID

Indonesien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

IL

Israel (4)

 

 

 

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

IM

Insel Man

X

X (5)

X

 

 

X (14)

M

X

O

 

 

 

X

 

IN

Indien

 

 

 

 

O

X

P

O

X

 

 

 

X

X

IR

Iran

 

 

 

 

 

X (15)

X (16)

P

O

O

 

 

 

 

X

JE

Jersey

X

 

 

 

 

M

X

O

 

 

 

 

 

JM

Jamaika

 

 

 

 

 

M

 

 

 

 

 

X

 

JP

Japan

X

 

Δ

 

X

X (14)

M

X

X

 

 

 

Δ

X

KE

Kenia

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

 

 

KR

Südkorea

 

 

 

 

X

X

M

O

O

 

 

 

Δ

 

LB

Libanon

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

X

LK

Sri Lanka

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MA

Marokko

 

 

 

 

X

X (14)

Δ

M

O

O

 

 

 

 

X

MD

Moldau

 

 

 

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

ME

Montenegro

X

X (5)

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

 

 

X

 

MG

Madagaskar

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MK

Nordmazedonien

X

X

X

 

X

X (14)

P

X

X

 

X

 

X

 

MM

Myanmar

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

X

 

MN

Mongolei

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

MU

Mauritius

 

 

 

 

 

X (14)

P

O

O

 

 

 

Δ

 

MX

Mexico

 

 

Δ

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

MY

Malaysia

 

 

 

 

Δ

X

P

O

O

 

 

 

 

 

MZ

Mosambik

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NA

Namibia

X

X (5)

 

 

 

P

 

 

 

X

 

 

 

NC

Neukaledonien

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

X

X

 

NG

Nigeria

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

NI

Nicaragua

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

NZ

Neuseeland

X

X

O

X

O

X (14)

M

X

O

O

X

X

X

X

PA

Panama

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PE

Peru

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

 

 

PH

Philippinen

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

PK

Pakistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

PM

St. Pierre und Miquelon

 

 

 

 

X

P

 

 

 

 

 

 

 

PN

Pitcairninseln

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

PY

Paraguay

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

X

RS

Serbien

X

X

X

X (8)

X

X (14)

P

X

X

X

X

 

X

X

RU

Russland

X

X

X

 

X

O

P

X

X

 

 

X (9)

X

X

RW

Ruanda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SA

Saudi-Arabien

 

 

 

 

 

X

P

O

O

 

 

 

 

 

SG

Singapur

Δ

Δ

Δ

X (10)

Δ

X (14)

P

Δ

Δ

 

X (10)

X (10)

 

 

SM

San Marino

X

 

Δ

 

 

O

P

X

O

 

 

 

X

 

SV

El Salvador

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

SY

Syrien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SZ

Eswatini

X

 

 

 

 

P

 

 

 

 

 

 

 

TG

Togo

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

TH

Thailand

O

 

O

 

X

X

M

Δ

Δ

 

 

 

X

 

TN

Tunesien

 

 

 

 

 

X (14)

M

O

O

 

 

 

 

X

TR

Türkei

 

 

 

 

X

X (14)

M

X

X

 

 

 

X

X

TW

Taiwan

 

 

 

 

 

X

P

O

X

 

 

 

X

 

TZ

Tansania

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

X

 

UA

Ukraine

X

 

X

 

X

X (14)

M

X

X

X

 

 

X

X

UG

Uganda

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

US

Vereinigte Staaten

X

X (11)

X

 

X

X

M

X

X

X

X

X

X

X

UY

Uruguay

X

X

 

X

 

X (14)

M

X

O

 

X

 

X

X

UZ

Usbekistan

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

VE

Venezuela

 

 

 

 

 

X (15)

P

O

O

 

 

 

 

 

VN

Vietnam

 

 

 

 

 

X

M

O

O

 

 

 

X

 

WF

Wallis und Futuna

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 

XK

Kosovo (12)

 

 

 

 

Δ

 

 

 

 

 

 

 

 

ZA

Südafrika

 

 

 

 

 

P

 

 

 

X

X (13)

 

 

ZM

Sambia

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

X

 


(1)  Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).

(2)  Nur Kamelmilch.

(3)  Nur das Gebiet von Ras al Chaima.

(4)  Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

(5)  Nur Schafe.

(6)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.

(7)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(8)  Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere).

(9)  Nur Rentiere.

(10)  Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird.

(11)  Nur Ziegen.

(12)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo.

(13)  Nur Laufvögel.

(14)  Nur Fische.

(15)  Nur Krebstiere.

(16)  Nur Fischrogen und Kaviar.

(17)  Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse von Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte mit ‚M‘ gekennzeichnet.


ANHANG II

Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Eiern, die als Eier der Klasse A in Verkehr gebracht werden sollen, gemäß Artikel 7 Absatz 2 zulässig ist

ISO-LÄNDERCODE

DRITTLAND

BEMERKUNGEN

CH

Schweiz  (1)

 

GB

Vereinigtes Königreich  (2)

 

JP

Japan

 

MD

Moldau

 

MK

Nordmazedonien

 

UA

Ukraine

 


(1)  Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132).

(2)  Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/22


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/515 DER KOMMISSION

vom 8. März 2023

zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2008/107/EG der Kommission (2) wurde der Wirkstoff Abamectin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen.

(2)

In Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe gelten als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (4) aufgeführt.

(3)

Die Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin gemäß Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 läuft am 30. April 2023 aus.

(4)

Ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (5) wurde Österreich, dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, und Malta, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, innerhalb der in dem genannten Artikel festgesetzten Frist übermittelt.

(5)

Der Antragsteller übermittelte dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat, dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat, der Kommission und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) die gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 erforderlichen ergänzenden Dossiers. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat den Antrag für vollständig befunden.

(6)

Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hat in Absprache mit dem mitberichterstattenden Mitgliedstaat einen Entwurf eines Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung erstellt und ihn am 17. April 2019 der Behörde und der Kommission übermittelt. Im Entwurf seines Bewertungsberichts schlug der Bericht erstattende Mitgliedstaat vor, die Genehmigung für Abamectin zu erneuern.

(7)

Die Behörde hat den Entwurf des Bewertungsberichts im Hinblick auf die Erneuerung dem Antragsteller und den Mitgliedstaaten zur Stellungnahme vorgelegt und die eingegangenen Stellungnahmen an die Kommission weitergeleitet. Die Behörde hat außerdem die Kurzfassung des ergänzenden Dossiers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(8)

Am 15. Juli 2020 übermittelte die Behörde der Kommission ihre Schlussfolgerung (6) dazu, ob angenommen werden kann, dass Abamectin die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt. Die Behörde stellte eine Reihe von Problemen fest, die nicht abschließend geklärt werden konnten. Insbesondere ermittelte sie Risiken in Bezug auf Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen und Bodenmakroorganismen.

(9)

Am 1. Februar 2022 erteilte die Kommission der Behörde ein Mandat zur Überprüfung der Expositions- und Risikobewertungen in Bezug auf Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen und Bodenmakroorganismen. Die Behörde übermittelte der Kommission am 27. Juli 2022 ihre aktualisierte Schlussfolgerung (7). In ihrer aktualisierten Schlussfolgerung bestätigte die Behörde die in der vorangegangenen Bewertung festgestellten Risiken.

(10)

Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 25. März 2021 einen Bericht im Hinblick auf die Erneuerung sowie den Entwurf der Verordnung über Abamectin vor; am 8. Dezember 2022 legte sie überarbeitete Fassungen der beiden Dokumente vor, um den Ergebnissen der aktualisierten Schlussfolgerung der Behörde Rechnung zu tragen.

(11)

Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu der Schlussfolgerung der Behörde und gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zum Bericht im Hinblick auf die Erneuerung Stellung zu nehmen. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen zu beiden Fassungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung wurden eingehend geprüft.

(12)

In Bezug auf einen oder mehrere repräsentative Verwendungszwecke mindestens eines Pflanzenschutzmittels, das Abamectin enthält, wurde festgestellt, dass die Genehmigungskriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllt sind.

(13)

Die Risikobewertung für die Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Abamectin stützt sich auf repräsentative Verwendungszwecke als Insektizid und Akarizid bei Pflanzen in geschütztem Anbau. Zwar ist es in Anbetracht dieser Risikobewertung nicht erforderlich, die Beschränkung auf eine Verwendung als Insektizid und Akarizid beizubehalten, jedoch sind gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands bestimmte Auflagen und Einschränkungen notwendig. Insbesondere sollte die Verwendung von Abamectin enthaltenden Pflanzenschutzmitteln auf Verwendungen beschränkt werden, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulassen, sodass die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindert und das festgestellte hohe Risiko für Wasserorganismen und wild lebende terrestrische Nichtzielorganismen verringert wird. Somit darf die Verwendung in dauerhaft errichteten Gewächshäusern zugelassen werden.

(14)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission (8) wurde die Laufzeit der Genehmigung für Abamectin bis zum 30. April 2023 verlängert, damit das Erneuerungsverfahren vor dem Auslaufen der Genehmigung für diesen Wirkstoff abgeschlossen werden kann. Da die Erneuerung jedoch vor Ablauf dieser verlängerten Laufzeit beschlossen wurde und die derzeitige Genehmigung für Abamectin am 30. April 2023 abläuft, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, und der Geltungsbeginn sollte vor dem genannten Datum liegen.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff

Die Genehmigung des in Anhang I beschriebenen Wirkstoffs Abamectin wird unter den im genannten Anhang aufgeführten Bedingungen erneuert.

Artikel 2

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

(2)  Richtlinie 2008/107/EG der Kommission vom 25. November 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Abamectin, Epoxiconazol, Fenpropimorph, Fenpyroximat und Tralkoxydim (ABl. L 316 vom 26.11.2008, S. 4).

(3)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26).

(6)   EFSA Journal 2020;18(8):6227. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(7)   EFSA Journal 2022;20(8):7544. Online abrufbar unter www.efsa.europa.eu.

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/378 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Abamectin, Bacillus subtilis (Cohn 1872) Stamm QST 713, Bacillus thuringiensis subsp. aizawai Stämme ABTS-1857 und GC-91, Bacillus thuringiensis subsp. israeliensis (Serotyp H-14) Stamm AM65-52, Bacillus thuringiensis subsp. kurstaki Stämme ABTS 351, PB 54, SA 11, SA12 und EG 2348, Beauveria bassiana Stämme ATCC 74040 und GHA, Clodinafop, Cydia pomonella Granulovirus (CpGV), Cyprodinil, Dichlorprop-P, Fenpyroximat, Fosetyl, Malathion, Mepanipyrim, Metconazol, Metrafenon, Pirimicarb, Pseudomonas chlororaphis Stamm MA342, Pyrimethanil, Pythium oligandrum M1, Rimsulfuron, Spinosad, Trichoderma asperellum (vormals T. harzianum) Stämme ICC012, T25 und TV1, Trichoderma atroviride (vormals T. harzianum) Stamm T11, Trichoderma gamsii (vormals T. viride) Stamm ICC080, Trichoderma harzianum Stämme T-22 und ITEM 908, Triclopyr, Trinexapac, Triticonazol und Ziram (ABl. L 72 vom 7.3.2022, S. 2).


ANHANG I

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

Abamectin

CAS-Nr. 71751-41-2

Avermectin B1a

CAS-Nr. 65195-55-3

Avermectin B1b

CAS-Nr. 65195-56-4

Abamectin

CIPAC-Nr. 495

Avermectin B1a

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

Avermectin B1b

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

≥ 850 g/kg Abamectin (Summe von Avermectin B1a und Avermectin B1b), min. 800 g/kg Avermectin B1a und max. 200 g/kg Avermectin B1b

1. April 2023

31. März 2038

Nur Verwendungen, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulassen und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindern, insbesondere in dauerhaft errichteten Gewächshäusern, dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, beispielsweise die Verwendung von Handschuhen, vorsehen;

die Auswirkungen der Photolyse auf den Gehalt an Pestizidrückständen in Kulturen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die bei Kulturen vorgenommenen Rückstandsuntersuchungen die kritischste Rückstandssituation widerspiegeln. Gegebenenfalls sind je nach Gebiet jahreszeitliche Beschränkungen für den Zeitpunkt der Anwendung festzulegen (vgl. Verbot der Anwendung von November bis Februar bei repräsentativen Verwendungszwecken).


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


ANHANG II

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Teil A wird Eintrag Nr. 210 zu Abamectin gestrichen.

2.

In Teil B wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern

IUPAC-Bezeichnung

Reinheit (1)

Datum der Genehmigung

Befristung der Genehmigung

Sonderbestimmungen

„157

Abamectin

CAS-Nr. 71751-41-2

Avermectin B1a

CAS-Nr. 65195-55-3

Avermectin B1b

CAS-Nr. 65195-56-4

Abamectin

CIPAC-Nr. 495

Avermectin B1a

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-6′-[(S)-sec-butyl]-21,24-dihydroxy-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

Avermectin B1b

(10E,14E,16E)-(1R,4S,5′S,6S,6′R,8R,12S,13S,20R,21R,24S)-21,24-dihydroxy-6′-isopropyl-5′,11,13,22-tetramethyl-2-oxo-(3,7,19-trioxatetracyclo[15.6.1.14,8.020,24]pentacosa-10,14,16,22-tetraene)-6-spiro-2′-(5′,6′-dihydro-2′H-pyran)-12-yl 2,6-dideoxy-4-O-(2,6-dideoxy-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranosyl)-3-O-methyl-α-L-arabino-hexopyranoside

≥ 850 g/kg Abamectin (Summe von Avermectin B1a und Avermectin B1b), min. 800 g/kg Avermectin B1a und max. 200 g/kg Avermectin B1b

1. April 2023

31. März 2038

Nur Verwendungen, die den kontrollierten Austausch von Material und Energie mit der Umgebung zulassen und die Freisetzung von Pflanzenschutzmitteln in die Umwelt verhindern, insbesondere in dauerhaft errichteten Gewächshäusern, dürfen zugelassen werden.

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Abamectin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz von Anwendern und Arbeitern; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anwendungsbedingungen gegebenenfalls die Verwendung einer angemessenen persönlichen Schutzausrüstung, beispielsweise die Verwendung von Handschuhen, vorsehen;

die Auswirkungen der Photolyse auf den Gehalt an Pestizidrückständen in Kulturen. Es ist besonders darauf zu achten, dass die bei Kulturen vorgenommenen Rückstandsuntersuchungen die kritischste Rückstandssituation widerspiegeln. Gegebenenfalls sind je nach Gebiet jahreszeitliche Beschränkungen für den Zeitpunkt der Anwendung festzulegen (vgl. Verbot der Anwendung von November bis Februar bei repräsentativen Verwendungszwecken).“


(1)  Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/516 DER KOMMISSION

vom 8. März 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 Buchstaben a und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission (3) enthält die Musterveterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit Wassertieren und mit bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren sowie für deren Verbringungen innerhalb der Union.

(2)

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER). Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (4) wurde unlängst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 (5) dahingehend geändert, dass Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe bei Sendungen mit Wassertieren vor der Ausfuhr in die Union klinische Inspektionen durchführen dürfen, sofern sie nach dem Recht des Ausfuhrdrittlands oder -gebiets dazu berechtigt sind. Diese neuen Anforderungen bezüglich des Eingangs solcher Sendungen in die Union sollten in Nummer II.3.2 der genannten Musterveterinärbescheinigung aufgenommen werden. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Damit Handelsstörungen beim Eingang in die Union von Sendungen mit Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein.

(4)

Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2023 ist der Eingang von Sendungen mit Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union weiterhin zulässig, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. September 2023 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(2)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020, S. 410).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 16 vom 18.1.2023, S. 5).


ANHANG

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Anhang II enthält die folgende Musterveterinärbescheinigung:

Muster

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER

Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

MUSTER DER VETERINÄRBESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG IN DIE UNION VON WASSERTIEREN, DIE FÜR BESTIMMTE AQUAKULTURBETRIEBE, ZUR FREISETZUNG IN OFFENEN GEWÄSSERN ODER FÜR ANDERE ZWECKE AUẞER DEM UNMITTELBAREN MENSCHLICHEN VERZEHR BESTIMMT SIND (Muster „AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER“)

Image 1

Image 2

Image 3

Image 4

Image 5

Image 6

Image 7


Berichtigungen

9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/37


Berichtigung der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte

( Amtsblatt der Europäischen Union L 20 vom 31. Januar 2022 )

1.

Seite 11, Artikel 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

für Auswirkungen von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Arzneimittel und Medizinprodukte sowie für die Auswirkungen von Großereignissen auf Medizinprodukte auf Unionsebene vorzusorgen, diese zu verhindern, zu koordinieren und zu bewältigen;“

muss es heißen:

„a)

für Auswirkungen von Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit auf Arzneimittel und Medizinprodukte sowie für die Auswirkungen von Großereignissen auf Arzneimittel auf Unionsebene vorzusorgen, diese zu verhindern, zu koordinieren und zu bewältigen;“.

2.

Seite 14, Artikel 4 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Um die in Absatz 1 genannte Überwachung zu erleichtern, melden die zuständigen nationalen Behörden für Arzneimittel über die in Artikel 3 Absatz 6 genannten zentralen Ansprechpartner oder über die in Artikel 13 genannte Plattform (im Folgenden ‚EPÜE‘), sobald diese voll betriebsbereit ist, der Agentur rechtzeitig jedes Ereignis, das zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen kann, einschließlich eines tatsächlichen oder potenziellen Arzneimittelengpasses in einem bestimmten Mitgliedstaat. […].“

muss es heißen:

„(2)   Um die in Absatz 1 genannte Überwachung zu erleichtern, melden die zuständigen nationalen Behörden für Arzneimittel über die in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner oder über die in Artikel 13 genannte Plattform (im Folgenden ‚EPÜE‘), sobald diese voll betriebsbereit ist, der Agentur rechtzeitig jedes Ereignis, das zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen kann, einschließlich eines tatsächlichen oder potenziellen Arzneimittelengpasses in einem bestimmten Mitgliedstaat. […].“

3.

Seite 16, Artikel 8 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Für die Dauer einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder nach Feststellung eines Großereignisses nach Artikel 4 Absatz 3 und so lange, bis bestätigt wurde, dass ausreichende Maßnahmen zur Bewältigung des Großereignisses gemäß Artikel 4 Absatz 4 getroffen worden sind, meldet die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln der Kommission und den in Artikel 3 Absatz 6 genannten zentralen Ansprechpartnern regelmäßig die Ergebnisse der in Artikel 7 genannten Überwachung und weist insbesondere auf potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, oder auf ein Ereignis hin, das zu einem Großereignis führen kann.“

muss es heißen:

„(1)   Für die Dauer einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder nach Feststellung eines Großereignisses nach Artikel 4 Absatz 3 und so lange, bis bestätigt wurde, dass ausreichende Maßnahmen zur Bewältigung des Großereignisses gemäß Artikel 4 Absatz 4 getroffen worden sind, meldet die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln der Kommission und den in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartnern regelmäßig die Ergebnisse der in Artikel 7 genannten Überwachung und weist insbesondere auf potenzielle oder tatsächliche Engpässe bei Arzneimitteln, die in den Listen der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, oder auf ein Ereignis hin, das zu einem Großereignis führen kann.“

4.

Seite 16, Artikel 8 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Auf Ersuchen der Kommission oder mindestens eines der in Artikel 3 Absatz 6 genannten zentralen Ansprechpartner legt die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln zur Untermauerung ihrer Ergebnisse und Schlussfolgerungen aggregierte Daten und Nachfrageprognosen vor. In diesem Zusammenhang verfährt die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln wie folgt […]“

muss es heißen:

„(2)   Auf Ersuchen der Kommission oder mindestens eines der in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner legt die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln zur Untermauerung ihrer Ergebnisse und Schlussfolgerungen aggregierte Daten und Nachfrageprognosen vor. In diesem Zusammenhang verfährt die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln wie folgt […]“.

5.

Seite 18, Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d:

Anstatt:

„d)

sie fordert von dem in Artikel 3 Absatz 6 genannten zentralen Ansprechpartner auf der Grundlage des in Artikel 6 Absatz 4 genannten Informationspakets Informationen über Arzneimittel auf den Listen kritischer Arzneimittelan und setzt eine Frist für die Übermittlung dieser Informationen, wenn diese Informationen nicht in der EPÜE verfügbar sind.“

muss es heißen:

„d)

sie fordert von dem in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner auf der Grundlage des in Artikel 6 Absatz 4 genannten Informationspakets Informationen über Arzneimittel auf den Listen kritischer Arzneimittelan und setzt eine Frist für die Übermittlung dieser Informationen, wenn diese Informationen nicht in der EPÜE verfügbar sind.“

6.

Seite 18, Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2:

Anstatt:

„Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen übermitteln die ersuchten Informationen innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist über die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b genannten zentralen Ansprechpartner und verwenden dabei die Überwachungs- und Meldeverfahren und -systeme, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bzw. c eingerichtet werden. Diese Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen stellen erforderlichenfalls Aktualisierungen zur Verfügung.“

muss es heißen:

„Die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen übermitteln die ersuchten Informationen innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist über die in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a genannten zentralen Ansprechpartner und verwenden dabei die Überwachungs- und Meldeverfahren und -systeme, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b bzw. c eingerichtet werden. Diese Inhaber einer Genehmigung für das Inverkehrbringen stellen erforderlichenfalls Aktualisierungen zur Verfügung.“

7.

Seite 19, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

das in Artikel 6 Absatz 4 genannte Informationspaket, einschließlich verfügbarer und geschätzter Daten zum Umfang der Nachfrage und zur Nachfrageprognose über den in Artikel 3 Absatz 6 genannten zentralen Ansprechpartner und unter Verwendung der Meldeverfahren und des Meldesystems, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c eingerichtet werden, zu übermitteln;“

muss es heißen:

„a)

das in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d genannte Informationspaket, einschließlich verfügbarer und geschätzter Daten zum Umfang der Nachfrage und zur Nachfrageprognose über den in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner unter Verwendung der Meldeverfahren und des Meldesystems, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c eingerichtet werden, zu übermitteln;“.

8.

Seite 20, Artikel 11 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Verfügen die Mitgliedstaaten über Informationen, zusätzlich zu den Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelt werden müssen, über die Absatzmengen von und den Umfang der Verschreibungen für Arzneimittel, die einen tatsächlichen oder potenziellen Engpass bei einem Arzneimittel aus den Listen kritischer Arzneimittel belegen, einschließlich in Artikel 23a Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG genannter Daten, so übermitteln sie diese Informationen unverzüglich über ihre jeweiligen, in Artikel 3 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten zentralen Ansprechpartner an die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln.“

muss es heißen:

„(3)   Verfügen die Mitgliedstaaten über Informationen, zusätzlich zu den Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelt werden müssen, über die Absatzmengen von und den Umfang der Verschreibungen für Arzneimittel, die einen tatsächlichen oder potenziellen Engpass bei einem Arzneimittel aus den Listen kritischer Arzneimittel belegen, einschließlich in Artikel 23a Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG genannter Daten, so übermitteln sie diese Informationen unverzüglich über ihre jeweiligen, in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten zentralen Ansprechpartner an die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Arzneimitteln.“

9.

Seite 21, Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

von Mitgliedstaaten Informationen über Arzneimittel auf den Listen kritischer Arzneimittel an die Agentur über die zentralen Ansprechpartner gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d, unter Verwendung der EPÜE, im Einklang mit den Artikeln 9 und 11 übermittelt.“

muss es heißen:

„b)

von Mitgliedstaaten Informationen über Arzneimittel auf den Listen kritischer Arzneimittel an die Agentur über die zentralen Ansprechpartner gemäß Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2, unter Verwendung der EPÜE, im Einklang mit den Artikeln 9 und 11 übermittelt.“

10.

Seite 21, Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

verwenden die Mitgliedstaaten die EPÜE, um der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 über die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e genannten zentralen Ansprechpartner Engpässe bei Arzneimitteln zu melden, die voraussichtlich zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen.“

muss es heißen:

„b)

verwenden die Mitgliedstaaten die EPÜE, um der Agentur gemäß Artikel 4 Absatz 2 über die in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner Engpässe bei Arzneimitteln zu melden, die voraussichtlich zu einem Großereignis oder einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit führen.“

11.

Seite 28, Artikel 22 Absatz 2:

Anstatt:

„(2)   Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 erlässt und veröffentlicht die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten ein das in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b und c genannte Informationspaket, das zur Überwachung von dem Angebot an und der Nachfrage nach in der Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukte erforderlich ist, und informiert die in Artikel 21 Absatz 5 genannte Arbeitsgruppe über dieses Informationspaket.“

muss es heißen:

„(2)   Für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 erlässt und veröffentlicht die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten ein das in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben c und d genannte Informationspaket, das zur Überwachung von dem Angebot an und der Nachfrage nach in der Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukte erforderlich ist, und informiert die in Artikel 21 Absatz 5 genannte Arbeitsgruppe über dieses Informationspaket.“

12.

Seite 28, Artikel 24 Absatz 1:

Anstatt:

„(1)   Für die Dauer der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit meldet die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten der Kommission und den in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a genannten zentralen Ansprechpartnern gemäß Artikel 23 regelmäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung und weist insbesondere auf tatsächliche oder potenzielle Engpässe bei Medizinprodukten hin, die in der Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind.“

muss es heißen:

„(1)   Für die Dauer der Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit meldet die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten der Kommission und den in Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartnern gemäß Artikel 23 regelmäßig die Ergebnisse ihrer Überwachung und weist insbesondere auf tatsächliche oder potenzielle Engpässe bei Medizinprodukten hin, die in der Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführt sind.“

13.

Seite 29, Artikel 24 Absatz 5:

Anstatt:

„(5)   Auf Ersuchen der Kommission kann die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten Maßnahmen, die von den nationalen für Medizinprodukte zuständigen Behörden, den Herstellern von Medizinprodukten, den benannten Stellen und anderen Stellen ergriffen werden, gegebenenfalls koordinieren, um tatsächliche oder potenzielle Engpässe bei Medizinprodukte im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder einem Großereignis zu verhindern oder zu mindern.“

muss es heißen:

„(5)   Auf Ersuchen der Kommission kann die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten Maßnahmen, die von den nationalen für Medizinprodukte zuständigen Behörden, den Herstellern von Medizinprodukten, den benannten Stellen und anderen Stellen ergriffen werden, gegebenenfalls koordinieren, um tatsächliche oder potenzielle Engpässe bei Medizinprodukte im Zusammenhang mit einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu verhindern oder zu mindern.“

14.

Seite 31, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a:

Anstatt:

„a)

das in Artikel 22 Absatz 2 genannte Informationspaket, einschließlich verfügbarer Informationen zum Bedarf an den in der Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten sowie verfügbarer und geschätzter Daten zum Umfang der Nachfrage und zur Nachfrageprognose dieser Medizinprodukte, über ihren jeweiligen, in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a genannten zentralen Ansprechpartner und unter Verwendung der Überwachungs- und Meldeverfahren und -systeme die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b eingerichtet wurden, zu übermitteln;“

muss es heißen:

„a)

das in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe d genannte Informationspaket, einschließlich verfügbarer Informationen zum Bedarf an den in der Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit aufgeführten Medizinprodukten sowie verfügbarer und geschätzter Daten zum Umfang der Nachfrage und zur Nachfrageprognose dieser Medizinprodukte, über ihren jeweiligen, in Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner unter Verwendung der Überwachungs- und Meldeverfahren und -systeme die gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b eingerichtet wurden, zu übermitteln;“.

15.

Seite 32, Artikel 27 Absatz 3:

Anstatt:

„(3)   Verfügen die Mitgliedstaaten über Informationen, zusätzlich zu den Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelt werden müssen, die einen tatsächlichen oder potenziellen Engpass bei Medizinprodukten belegen, so übermitteln sie diese Informationen unverzüglich über ihre jeweiligen in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a genannten zentralen Ansprechpartner an die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten.“

muss es heißen:

„(3)   Verfügen die Mitgliedstaaten über Informationen, zusätzlich zu den Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels übermittelt werden müssen, die einen tatsächlichen oder potenziellen Engpass bei Medizinprodukten belegen, so übermitteln sie diese Informationen unverzüglich über ihre jeweiligen in Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten zentralen Ansprechpartner an die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten.“

16.

Seite 32, Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b:

Anstatt:

„b)

sie berücksichtigen etwaige in Artikel 24 Absatz 3 genannte Empfehlungen und etwaige in Artikel 28 Buchstabe b genannte Leitlinien und stimmen ihre Tätigkeiten bei den Maßnahmen ab, die auf Unionsebene gemäß Artikel 12 Buchstabe a ergriffen werden;“

muss es heißen:

„b)

sie berücksichtigen etwaige in Artikel 24 Absatz 3 genannte Empfehlungen und etwaige in Artikel 28 Buchstabe b genannte Leitlinien und stimmen ihre Tätigkeiten bei den Maßnahmen ab, die auf Unionsebene gemäß Artikel 28 Buchstabe a ergriffen werden;“.


9.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 71/42


Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

( Amtsblatt der Europäischen Union L 61 vom 27. Februar 2023 )

Seite 22, Anhang, einleitender Satz

Anstatt:

„Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle mit der Überschrift „A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ werden die Einträge 10, 17, 20, 22, 35, 39, 41, 42, 64, 65, 71, 73, 75, 78, 85, 87, 89, 90, 123, 125 und 179 durch die nachstehenden Einträge ersetzt”

muss es heißen:

„Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In der Tabelle mit der Überschrift „A. Natürliche Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1“ werden die Einträge 10, 17, 20, 22, 35, 39, 41, 42, 64, 65, 71, 73, 75, 78, 85, 87, 89, 90, 104, 123, 125, 129, 131, 179 und 195 durch die nachstehenden Einträge ersetzt“